Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Gegen A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) erging am 6. Mai 2021 ein Strafbefehl wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln. Dagegen liess der Beschuldigte am 12. Mai 2021 frist- und formgerecht Einsprache erheben.
2.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zum Entscheid.
3.
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte am 20. September 2021 folgendes Strafurteil:
a) einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt), begangen am 10. Februar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1),
b) einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert), begangen am 23. März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2).
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit die gesamten Kosten CHF 550.00 betragen.
4.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 29. September 2021 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 3. November 2021 wird beantragt, er sei vom Vorhalt 1.2 der Anklage freizusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Staatsanwaltschaft teilte am 16. November 2021 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und auf die Teilnahme am Berufungsverfahren.
5.
Damit ist Ziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils (Schuldspruch wegen Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt) rechtskräftig.
II. Würdigung
1.
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.2 des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls vom 6. Mai 2021 vorgehalten, er habe am 23. März 2021, 16:52 Uhr, in [Ort 1], […], als Lenker des Personenwagens SO […], das Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und ca. 2 Sekunden nach rechts unten auf das Telefon geblickt (Vornahme einer Verrichtung, ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer; Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG).
2.
Der Beschuldigte kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h., willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt auf Urteilsseite (US) 14 unten folgendes Beweisergebnis fest: «Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während einer Zeitdauer von ca. 1 bis 2 Sekunden auf sein Mobiltelefon blickte.»
Zu diesem Beweisergebnis gelangte die Vorinstanz durch Würdigung der Aussagen der beiden Tatzeugen, den Polizeibeamten B.___ und C.___, die vor dem Amtsgerichtspräsidenten als Zeugen aussagten, sowie der Aussagen des Beschuldigten selbst. Dieser sagte zwar nicht ganz einheitlich aus, räumte aber immer ein, er habe sein Handy als Navigationsgerät verwendet und zum fraglichen Zeitpunkt einen Blick nach rechts unten darauf geworfen, um festzustellen, wo er abbiegen müsse.
3.2 Was der Beschuldigte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, ist rein appellatorische Kritik und in keiner Weise geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsermittlung zu begründen. Das von ihm angeblich erstellte Video, das zeigen soll, dass die Polizeibeamten gar nicht so tief in seinen PW hätten Einblick nehmen können, konnte gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu den Akten genommen werden (und war mit der Berufungserklärung auch nicht eingereicht worden), wäre aber auch gar nicht von Belang, da ja der Beschuldigte selbst angab, zur Tatzeit auf sein Handy rechts unten bei der Mittelkonsole geblickt zu haben. Gleiches gilt für seine neuen Behauptungen, er habe vor seinem Blick auf das Handy Bremsbereitschaft erstellt und dadurch den Abstand zu den vorausfahrenden Autos vergrössert. Es ist deshalb bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
4.
4.1 Der Beschuldigte bringt zur rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz zusammengefasst vor, er habe – bei Würdigung des gesetzeskonform erstellten Sachverhalts – keine Verrichtung vorgenommen, die ihm das Bedienen des Fahrzeuges erschwert habe. Die Auffassung, wonach mit einem maximal eine halbe Sekunde dauernden Blick auf einen Gegenstand, in casu das Display eines Handys rechts unten, eine strafbare Verrichtung i.S.v. Art. 90 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV vorgenommen werde, sei falsch. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt eine Gefahrensituation für andere Verkehrsteilnehmer ergeben.
4.2 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), d.h. er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Der Fahrzeugfahrer hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte oder Kommunikations- und Informationssysteme (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).
Das Mass der Aufmerksamkeit, welches von einem Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2014, Art. 31 N 1 ff.). Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen anderen notwendigen Handgriff wie die Betätigung des Schalthebels oder des Richtungsanzeigers erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1.). Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss der Fahrer dabei weder seinen Blick abwenden noch seine Körperhaltung anpassen, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4).
4.3 Der Sachverhalt ist von der Vorinstanz wie ausgeführt korrekt erstellt worden. Durch sein Verhalten richtete der Beschuldigte ohne zwingenden Grund seine Aufmerksamkeit während ein bis zwei Sekunden weg vom Strassengeschehen. Er nutzte das Handy rechts unten beim Schalthebel als Navigationsgerät. Die konkreten Umstände hätten jedoch vom Beschuldigten ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt, da es sich um eine Innerortsstrecke mit – gemäss Polizeianzeige und vom Beschuldigten in der Berufungserklärung bestätigt – zur Tatzeit hohem Verkehrsaufkommen (Feierabendverkehr) handelte. Auch wenn das Handy selbst allenfalls ohne Blickkontakt behändigt worden sein mag, so gilt dies nicht für das eigentliche Betrachten des Handys als Navigationsgerät. Auch eine zeitlich nur geringe Dauer eines solchen Manövers genügt, die Aufmerksamkeit eines Lenkers für das eigentlich Wichtige – den Strassenverkehr und allfällige daraus entstehende Gefahrensituationen – massgeblich einzuschränken. Das Bedienen eines Mobiltelefons mit Blickkontakt auf einer vielbefahrenen Hauptstrasse kann nicht pauschal mit dem Bedienen eines Radios ohne langen Blickkontakt gleichgesetzt werden, wie dies der Beschuldigte in seinen Ausführungen zu belegen versucht. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten damit zutreffend als Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) gewürdigt. Eine konkrete Gefährdung – eine «Gefährdungslage für andere Verkehrsteilnehmer» – ist nicht erforderlich. Eine falsche Rechtsanwendung ist nicht ersichtlich.
5.
Die Strafzumessung wurde vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz die Gesamtbusse auf CHF 300.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00/Tag für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was angesichts des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten sowie der Tatbegehung vom 23. März 2021 während laufendem Strafverfahren (Vorfall vom 10. Februar 2021 in [Ort 2]) und erneuter einschlägiger Delinquenz am 26. Oktober 2021 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafbefehl Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2021) als ausgesprochen milde erscheint. Es gilt aber das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, sodass es bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe bleibt.
III. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, insgesamt CHF 1'240.00, zu bezahlen.
Dementsprechend ist dem Beschuldigten auch keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106 StGB; Art. 391 Abs. 2, Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 2 lit. c, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. a des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 20. September 2021 der ein einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt), begangen am 10. Februar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1), und
b) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert), begangen am 23. März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2).
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Es wird festgestellt, dass A.___ bereits eine Busse in Höhe von CHF 100.00 betreffend Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt bezahlt hat (Vorhalt Ziff. 1.1), womit er noch eine Busse von CHF 200.00 zu bezahlen hat.
4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, insgesamt CHF 1'240.00, werden A.___ vollumfänglich auferlegt. A.___ hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2’040.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid
Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1125/2022 vom 9. November 2022 nicht ein.