Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 18. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti    

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Marcel Haltiner,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

 

 

betreffend     Schändung, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das BetmG, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, etc.


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 18. Januar 2023, 8:30 Uhr:

1.    [Die Staatsanwältin], für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    Rechtsanwalt Marcel Haltiner, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;

3.    Rechtsanwalt Boris Banga, Vertreter der Privatklägerin B.___;

4.    [eine Journalistin];

5.    C.___, als Zeuge, auf 08:30 Uhr.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

Der Beschuldigte und Berufungskläger, A.___, ist nicht erschienen. Rechtsanwalt Marcel Haltiner hat keine Informationen zu dessen Verbleib. Am letzten Freitag habe er ihn das letzte Mal gesehen und ihn über die Verhandlung informiert, seither sei kein Kontakt mehr erfolgt. Er bestätigt, ihn heute vertreten zu können.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom Berufungskläger angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin gegen das Urteil kein Rechtsmittel ergriffen haben.

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

 

1.    Vorbemerkungen und Vorfragen des Gerichts / Anträge der Parteivertreter;

2.    Befragung des Zeugen C.___;

3.    Weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.    Parteivorträge sowie Replik und Duplik;

5.    Geheime Urteilsberatung;

6.    Mündliche Urteilseröffnung.

 

Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen und Anträge der Parteien

 

Vorbemerkungen des Gerichts:

 

Der Vorsitzende informiert die Parteien über den am Vortag eingegangenen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, wobei festgestellt wird, dass die Parteien durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls bereits bedient worden sind. Den Parteien wird das rechtliche Gehör zum Beweisantrag gewährt.

 

Die Parteivertreter werden zudem gebeten, ihre Kostennoten einzureichen und die jeweiligen Gegenparteien mit Kopien zu bedienen.

 

Vorfragen und Anträge der Parteien:

 

Die Staatsanwaltschaft reicht die am Vortag per E-Mail eingereichten Unterlagen im Original ein und wiederholt ihren Antrag, diese seien zu den Akten zu nehmen.

 

RA Banga hat keine Vorfragen. Er verzichtet auf eine Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft.

 

RA Haltiner hat keine Vorfragen. Gegen die Aktennahme bestünden keine Einwände, die Unterlagen seien der Verteidigung bereits bekannt gewesen.

 

Das Gericht beschliesst daraufhin ohne Unterbruch der Verhandlung die Gutheissung des Antrags. Die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen werden zu den Akten genommen.

 

 

Beweisabnahme

 

Der Zeuge C.___, Ex-Partner der Privatklägerin und Vater des gemeinsamen Sohnes D.___, wird zur Sache befragt. Die Einvernahme, dauernd von 08:38 Uhr – 09:17 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).

 

 

Beweisanträge

 

Der amtliche Verteidiger reicht seine Kostennote zu den Akten.

 

Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge.

 

Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden um 09:20 Uhr geschlossen.

 

Die Staatsanwältin gibt bekannt, keine Einwände gegen die von der Verteidigung eingereichte Kostennote zu haben.

 

 

Parteivorträge

 

[Die Staatsanwältin] stellt namens der Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge:

 

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern, 1, 2, 4, 7, 10 und 11 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen Schändung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung.

3.    Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.

4.    A.___ sei zu verurteilen zu:

-      einer Freiheitstrafe von 30 Monaten;

-      einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 im Sinne einer Gesamtstrafe mit der zu widerrufenden Strafe.

5.    Der von A.___ vom 7. September 2017 bis am 4. Oktober 2017 sowie am 27. Juni 2017, am 12. Oktober 2017 und am 10./11. Januar 2018 (total 32 Tage) erstandene Freiheitsentzug sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.

6.    Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.

7.    Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziffer 3 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziffer 5 aufzuschieben.

8.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten anteilsmässig dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

9.    Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

Für den Parteivortrag (09:19 Uhr – 09:39 Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.

 

 

Rechtsanwalt Boris Banga stellt namens und im Auftrag der Privatklägerin die folgenden Anträge:

1.   Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.   Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3.   Die eingereichte Honorarnote sei zu genehmigen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten, vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

 

Für den Parteivortrag (09:39 Uhr – 09:42 Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.

 

 

Rechtsanwalt Marcel Haltiner stellt namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge:

1.   Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der Schändung gemäss Anklageschrift Ziffer 1 vollumfänglich freizusprechen.

2.   Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des weiteren Freiheitsentzugs, zu verurteilen.

3.   Es sei auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu verzichten.

4.   Die Zivilforderung der Privatklägerin B.___ sei abzuweisen.

5.   Auf einen Rückforderungsanspruch gemäss Ziffer 12 und 13 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 sei zu verzichten.

6.   Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu ¾ vom Staat und zu ¼ durch den Beschuldigten zu tragen.

7.   Die eingereichte Kostennote im vorliegenden Berufungsverfahren sei im beantragten Umfang zu genehmigen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Auf den Rückforderungsanspruch sei aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu verzichten.

8.   Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich durch den Staat zu tragen.

 

Für den Parteivortrag (09:42 Uhr –  10:15 Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.

 

 

Es folgen die Replik der Staatsanwaltschaft, die Replik der Privatklägerin sowie die Duplik der Verteidigung. Es wird diesbezüglich auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen verwiesen.

 

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 10:23 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Die Parteivertreter erklären ihr ausdrückliches Einverständnis zum Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung.

 

Die mündliche Urteilseröffnung an die Parteien erfolgt noch gleichentags telefonisch durch die Gerichtsschreiberin.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. A.___ (nachfolgend Beschuldigter) geriet aufgrund eines Einschleichdiebstahls in [ein Sportgeschäft] in […] vom 7./8. April 2017, ca. 18:30 Uhr – 09:00 Uhr, als möglicher Täter in das Visier der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei). Dies aufgrund eines Fotos der Überwachungskamera in dem genannten Geschäft. Die Polizei versuchte deshalb, den Beschuldigten am Montag, 8. Mai 2017, 13:33 Uhr, zum Sachverhalt zu befragen. Dieser Versuch misslang jedoch, da der Beschuldigte, welcher aufgrund einer Diagnose von paranoider Schizophrenie eine IV-Rente bezieht, bei dieser Einvernahme psychisch vollkommen aus dem Gleichgewicht geriet. Er verweigerte schlussendlich sämtliche Unterschriften und musste umgehend in [eine psychiatrische Klinik] eingewiesen werden.

 

Am Montag 17. April 2017, meldete sich B.___ (nachfolgend Privatklägerin) telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei und gab an, sie sei wahrscheinlich durch den Beschuldigten sexuell missbraucht worden (s. zum Ganzen den Schlussbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 23.10.2017 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 014 ff.).

 

2. Am 19. April 2017 fand eine erste polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin statt (AS 034 ff.).

 

3. Am 12. Mai 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anklägerin, nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), ev. sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB). Es folgten mehrere Ausdehnungsverfügungen und präzisierte Eröffnungsverfügungen (AS 500 ff.).

 

4. Am 27. Juni 2017 wurde der Beschuldigte schriftlich auf den Polizeiposten aufgeboten und anschliessend durch die Staatsanwältin im Beisein des gleichentags eingesetzten amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Haltiner (AS 533) befragt (AS 450 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschuldigte bis zur zweiten (parteiöffentlichen) Einvernahme der Privatklägerin, welche am Folgetag, 28. Juni 2017, stattfand (AS 043 ff.) ins Untersuchungsgefängnis überführt. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt. Nach erfolgter Einvernahme der Privatklägerin wurde der Beschuldigte wieder entlassen. Aufgrund der vom Beschuldigten gesicherten DNA und Fingerabdrücke ergaben sich in der Folge mehrere Übereinstimmungen mit Spuren, welche an den Tatorten verschiedener Einbruchsdelikte gesichert werden konnten (AS 015 f., AS 574).

 

5. Am 14. Juli 2017 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (AS 080 ff.).

 

6. Am 5. September 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Vorführ- und einen Hausdurchsuchungsbefehl (AS 522).

7. Am 7. September 2017 wurde der Beschuldigte an seinem Domizil an der [Adresse] in [Ortschaft 1] angehalten (AS 576). Zeitgleich wurde die Hausdurchsuchung durchgeführt.

 

8. Am 8. September 2017 fand die staatsanwaltliche Einvernahme nach vorläufiger Festnahme statt (AS 579 ff.).

 

9. Am 11. September 2017 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2017 an (AS 597 f.).

 

10. Am 4. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 606).

 

11. Am 4. April 2018 fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (AS 459 ff.).

 

12. Am 5. April 2018 erfolgte eine Teil-Einstellungsverfügung betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), ev. Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___ (AS 516 ff.).

 

13. Am 2. Juli 2018 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung an (AS 623). Am 21. August 2018 erging eine Verfügung betr. «Ergänzender Abschluss der Untersuchung» (AS 625).

 

14. Am 2. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Solothurn-Lebern (Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern [S-L] 001 ff.).

 

15. Am 31. August 2020 erstattete Dr. Z.___ im Auftrag der Vorinstanz ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (S-L 478 ff.).

 

16. Am 23. Juli 2021 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 339 ff. bzw. S-L 367 ff.):

 

1.    Folgende Strafverfahren gegen A.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

-           Tätlichkeiten, angeblich begangen am 17. Februar 2018 (AKS Ziff. 12),

-           geringfügiges Erschleichen einer Leistung, evtl. Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 13),

-           Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, angeblich begangen am 1. August 2017 (AKS Ziff. 14),

-           mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis am 4. April 2018 (AKS Ziff. 15),

-           mehrfache Trunkenheit und unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 18. August 2017 und am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 16.1 und 16.2),

-           mehrfaches Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 23. Dezember 2017, 3. Januar 2018 und 5. Januar 2018 (AKS Ziff. 17.1, 17.2 und 17.3).

 

2.    A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-           des versuchten Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni 2017 (AKS Ziff. 3.1),

-           der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni 2017 (AKS Ziff. 3.2),

-           des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni 2017 (AKS Ziff. 3.3),

-           des versuchten Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 4.1),

-           der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 4.2),

-           des versuchten Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 4.3),

-           des Diebstahls, angeblich begangen am 21. November 2017 (AKS Ziff. 7),

-            des Diebstahls, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.1),

-           der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.2),

-           des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.3),

-           der versuchten Urkundenfälschung, angeblich begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 10).

 

3.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-           der Schändung, begangen am 9. April 2017 (AKS Ziff. 1),

-           des Diebstahls, begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.1),  

-           des Hausfriedensbruchs, begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.2),

-           des Diebstahls, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.1),

-           der Sachbeschädigung, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.2),

-           des Hausfriedensbruchs, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.3),

-           der Sachbeschädigung, begangen am 18. August 2017 (AKS Ziff. 6.1),

-           des Diebstahls, begangen am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.2),

-           des Hausfriedensbruchs, begangen am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.4),  

-           des Diebstahls, begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.1),

-           des Hausfriedensbruchs, begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.3),  

-           der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 11).

 

4.    Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

 

5.    Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn am 18. Februar 2016 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen (vgl. Ziff. 6 lit. b).

 

6.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,

b)    einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 als Gesamtstrafe (unter Einbezug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Februar 2016, vgl. Ziff. 5).

 

7.    A.___ werden 32 Tage Untersuchungshaft und Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

8.    Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

 

9.    A.___ wird verurteilt, B.___, [Adresse], vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, CHF 8'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. April 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Zur Geltendmachung der weitergehenden Forderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

 

10.  Die [Geschädigte] wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

 

11.  Die [weitere Geschädigte] wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

 

12.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 10'931.30 (Honorar 55.11 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 9'919.80, Auslagen CHF 449.20 und 7.7% MWST auf CHF 7'302.70, ausmachend CHF 562.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'903.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. teilweiser MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

13.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf CHF 17'487.95 (Honorar 86.4 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 15'552.00, Auslagen CHF 671.60, 8% MWST auf CHF 5'031.10, ausmachend CHF 402.50, und 7.7% MWST auf CHF 11'192.50, ausmachend CHF 861.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von ¾, somit CHF 13'115.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

14.  Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF 32'000.00, sind zu ¾ (CHF 24'000.00) durch A.___ und zu ¼ (CHF 8'000.00) durch den Staat Solothurn zu übernehmen.

 

17. Am 2.August 2021 liess die Privatklägerin gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (S-L 357); am 5. August 2021 der Beschuldigte (S-L 360).

 

18. Am 7. Dezember 2021 erklärte der Beschuldigte die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] 004 f.). Diese richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Schändung (Ziff. 3 erstes Lemma der Urteilsanzeige), die Strafzumessung (Ziff. 6), die Massnahme (Ziff. 8), die Zivilforderung (Ziff. 9), den Rückforderungsanspruch (Ziff. 12 und 13) sowie die Kosten (Ziff. 14). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Schändung, eine mildere Bestrafung, das Absehen von einer stationären therapeutischen Massnahme und die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

19. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (OGer 024) auf ein Rechtsmittel.

 

20. Da die Privatklägerin trotz Anmeldung der Berufung innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte, trat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2022 auf deren Berufung nicht ein (OGer 025 ff.).

 

21. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Juni 2022 wurden die Parteien sowie C.___ als Zeuge zur Berufungsverhandlung auf den 18. Januar 2023 vorgeladen. Der Privatklägerin wurde das Erscheinen freigestellt (OGer 035 f.).

 

 

II. Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, Gegenstand des Berufungsverfahrens, Vorhalt

 

1.1. Das erstinstanzliche Urteil ist in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen:

 

-        Ziff. 1: Einstellungen infolge Verjährung (Anklageschrift Ziff. 12, 13, 14, 15, 16.1 und 16.2, 17.1, 17.2 und 17.3);

-        Ziff. 2: Erfolgte Freisprüche (Anklageschrift Ziff. 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 4.2, 4.3, 7, 8.1, 8.2, 8.3 und 10);

-        Ziff. 3: Erfolgte Schuldsprüche (Anklageschrift Ziff. 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 5.3, 6.1, 6.2, 6.4, 9.1, 9.3 und 11), dies mit Ausnahme des Vorhalts der angeblichen Schändung (Anklageschrift Ziff. 1);

-        Ziff. 4: Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots;

-        Ziff. 10 und 11: Verweisungen der Zivilforderungen der [Geschädigten] und der [weiteren Geschädigten] auf den Zivilweg;

-        Ziff. 12: Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin der Höhe nach;

-        Ziff. 13: Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten der Höhe nach.

 

1.2. Das Berufungsgericht wird folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils neu zu beurteilen haben:

 

-        Ziff. 1: Schuldspruch der Schändung (Anklageschrift Ziff. 1);

-        Ziff. 6: Strafzumessung;

-        Ziff. 8: Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme;

-        Ziff. 9: Zivilforderung der Privatklägerin;

-        Ziff. 12 – 14: Kostenverteilung inkl. Rückforderungsanspruch des Staates.

 

1.3. Im Rahmen der Strafzumessung werden praxisgemäss auch die Fragen des Widerrufs (Urteilsziffer 5) und der Anrechnung der Untersuchungshaft (Ziffer 7) durch das Berufungsgericht neu zu beurteilen sein. Die durch die Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (Ziff. 4) ist ebenfalls rechtskräftig; die Folgen daraus werden somit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

 

2. Gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2018 (S-L 001 ff.) lautet der im Berufungsverfahren zu beurteilende Vorwurf der Schändung (Art. 191 StGB) wie folgt:

 

«Schändung, eventuell mehrfach begangen (Art. 191 StGB)

begangen am 9. April 2017, in der Zeit von ca. 03:30 bis ca. 09:30 Uhr, in [Ortschaft 1], […] auf dem Trottoir, sowie in [Ortschaft 1], […] Wohnung des Beschuldigten, im dortigen Schlafzimmer, z.Nt. der Privatklägerin B.___, indem der Beschuldigte die urteilsunfähige und zumindest vorübergehend zum Widerstand unfähige B.___, in Kenntnis ihres Zustandes, zum Beischlaf, beischlafähnlichen sowie anderen sexuellen Handlungen missbrauchte.

 

Die Privatklägerin war bei Freunden zum Abendessen und erhielt einen Anruf, dass sich ihr Sohn im Spital befinde. Auf dem Weg dorthin hatte sie sich - vermutungsweise aufgrund des über den ganzen Tag verteilten Medikamenten- (Duloxetin, Truxal) und Cannabiskonsums (4 Joints) sowie des abendlichen Alkoholkonsums (mehrere Biere, mehrere Gläser Weisswein und Rosé) – plötzlich schlecht gefühlt und sich [vor einen Hauseingang] gesetzt, woraufhin sie bewusstlos zusammengebrochen war. Der Beschuldigte fand B.___ auf dem Boden liegend auf und vollzog dort mit ihr in Kenntnis der mit dem Verlust des Bewusstseins – ausgelöst durch den Mischkonsum von Medikamenten, Drogen und Alkohol – einhergehenden Urteilsunfähigkeit und der mindestens vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit den Geschlechtsverkehr. Dabei befand sich die Privatklägerin auf den Knien, der Beschuldigte kniete hinter ihr und drang vaginal in sie ein.

 

Der Beschuldigte nahm die Geschädigte mit in seine Wohnung, wo sich diese zunächst ins Bad begab. Im Bett vollzog der Beschuldigte – wiederum in Kenntnis der mit dem Verlust bzw. der Trübung des Bewusstseins einhergehenden Urteilsunfähigkeit und der mindestens vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten fünf bis sechs Mal den Geschlechtsverkehr (vaginal) in verschiedenen Positionen. Weiter kam es zumindest einmal zu weiteren sexuellen Handlungen (manuelle und orale Befriedigung).

 

Als die Geschädigte am Morgen aufwachte, stellte sie fest, dass sie sich in einer unbekannten Wohnung befand und der Beschuldigte neben ihr lag. Sie hatte keine Erinnerung an die Vorkommnisse jener Nacht und stellte fest, dass sie am Unterkörper keine Kleider trug. Sie fragte den Beschuldigten, was los sei und wie sie in die Wohnung gekommen sei. Der Beschuldigte erklärte, er habe sie gefunden und mitgenommen, sie habe dies gewollt. Die Geschädigte packte ihre Kleider und verliess das Domizil des Beschuldigten fluchtartig.

 

Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere aufgrund der Auffindesituation der Geschädigten [vor dem Hauseingang] in [Ortschaft 1], musste der Beschuldigte wissen, dass die Geschädigte im relevanten Zeitpunkt nicht bei Bewusstsein war bzw. hat dies zumindest in Kauf genommen.»

 

III. Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand der Schändung

 

1. Den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

 

2. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung, in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl, oder auch in einer Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des für den Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Hinweisen). Andererseits wird keine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann aber vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil 6B_543/2019 vom 17.01.2020, E. 3.1.2). Widerstandsunfähigkeit wird weiter bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird (BGE 133 IV 49 E. 7.4; vgl. auch Urteil 6B_140/2007 vom 30.07.2007, E. 5.2). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil 6S.217/2002 vom 03.04.2003, E. 4). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_586/2019 vom 03.07.2019 E. 1.4.1; 6B_232/2016 vom 21.12.2016, E. 2.2 m.w.Verw.).

 

3. Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (Urteil 6S.359/2002 vom 07.08.2003, E. 4.2). Das Merkmal des Missbrauchs soll sicherstellen, dass nicht jeder sexuelle Umgang mit Menschen, die widerstands- oder urteilsunfähig sind, pönalisiert wird. Strafbar ist nur, wer die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht (Urteil 6S.448/2004 vom 03.10.2005, E. 1.3).

 

 

IV. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

1. Aussagen der Privatklägerin

 

1.1. Einvernahme vom 19. April 2017

 

Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2017 als Auskunftsperson machte die Privatklägerin folgende Aussagen (AS 034 ff):

 

Es gehe ihr nicht gut. Sie habe Angst, es sei schwierig zu sagen. Angst alleine aus dem Haus zu gehen. Ihr Sohn sei ja im Spital gewesen in dieser Nacht, sonst wäre sie ja auch nicht zum Haus raus. Sie sei drei Tage im Spital bei ihm gewesen und ihr grause es, was da alles hätte passieren können oder passiert sei.

 

Auf die Aufforderung zu erzählen, was passiert sei, machte die Privatklägerin in freier Rede folgende Aussage:

 

Sie sei um 19.00 Uhr bei ihrer Freundin und ihrem Mann zum Fondueessen eingeladen gewesen. Sie habe vor dem Essen ein Apéro, ein Bier genommen. Sie müsse dazu sagen, dass sie sonst keinen Alkohol trinke. Es seien auch zwei Kleinkinder anwesend gewesen. Die hätten sie auch zusammen ins Bett getan. Sie hätten danach zu Dritt Fondue gegessen und Wein getrunken. A.F.___ sei gegen 23:00 Uhr ins Bett und sie habe mit ihrem Mann B.F.___ danach noch Fotos angeschaut und sie hätten einen sehr lustigen Abend gehabt. Sie habe dann eine Nachricht erhalten, dass ihr Sohn im Spital in [Stadt/BE] sei. Ihr Natel spinne im Moment und sie habe nicht sehen können, wann die Nachricht genau reingekommen sei. Man habe sie auch telefonisch nicht erreichen können und sie habe auch nicht telefonieren können. Das Natel sei irgendwie defekt. Sie sei auf Grund dieser Nachricht los und habe nach Hause laufen wollen. [Bei einem Haus] sei sie im Eingangsbereich abgesessen, da es ihr nicht gut gegangen sei. Ihr sei schlecht und sturm gewesen und sie habe auch ganz schwammige Beine gehabt. Sie habe sich gedacht, sie könne so nicht nach Hause laufen und habe ein Taxi rufen wollen. Doch so weit sei es gar nicht gekommen. Sie wisse noch, dass sie ihr Natel hervorgenommen habe und ab da habe sie einen Filmriss. Das nächste, das sie wisse, sei, dass sie aufgewacht sei. Sie habe sich aufgesetzt, sei in einem Bett gesessen. Sie habe unten keine Kleider angehabt. In einer Wohnung, welche sie nicht kenne. Sie habe A.___ gesehen, sie kenne ihn vom Netzwerk her, wo sie gearbeitet habe. Sie habe ihn gefragt, was los sei und wie sie dort hingekommen sei. Er habe gesagt, er habe sie dort liegen gesehen und mitgenommen. Sie habe ihn gefragt, warum er keine Ambulanz gerufen habe und sie einfach mitgenommen habe. Da habe er gesagt, sie habe dies gewollt. Sie habe ihre Kleider genommen und sei gegangen. Sie sei so im Schock gewesen, sie könne nicht mehr sagen, wie sie nach Hause gekommen sei. Sie sei in einer Junkiewohnung aufgewacht; es sei so eklig und sie habe mit solchen Menschen nichts zu tun. Also sie sei schon sozial, aber sie habe sonst nichts mit solchen Leuten zu tun. Sie kenne A.___ von dem Projekt her, aber nicht mehr. Sie habe auch zu Hause gleich ihren Ex-Mann angerufen wegen ihrem Sohn. Doch der sei schon vor der Tür gestanden und habe sie verbal angegangen. Sie habe aber nicht hören wollen und nur noch zu ihrem Sohn gewollt. Der habe einen schweren Asthmaanfall gehabt und wäre fast gestorben.

 

Auf weitere Nachfragen führt die Privatklägerin folgendes aus:

 

Das habe sich vom 8. April (2017) auf den 9. April (2017) ereignet; sie denke, es sei nach Mitternacht gewesen, als sie von ihren Freunden weggegangen sei. Zu Hause angekommen sei sie um 10.00 Uhr am Morgen. Sie könne nicht sagen, wo diese Wohnung gewesen sei, es sei eine Ghettowohnung gewesen, alles verschissen und grusig. Sie denke, es sei die Wohnung von A.___ gewesen. Vorher sei sie bei A.F.___ und B.F.___ gewesen. Es sei ihr nicht so gut gegangen, da sie Stress mit ihrem Ex-Freund gehabt habe. Die F.___s hätten sie dann eingeladen, damit sie nicht alleine sei. (Ob sie Alkohol konsumiert habe?) Es seien sicher ein paar kleine Bier gewesen und beim Essen hätten sie zusammen noch eine Flasche Wein getrunken. Sie nehme Medikamente und dürfe daher nicht zu viel trinken. Mit dem Stress und allem habe wohl ihr Kreislauf nicht mehr mitgemacht. Da stehe sie auch dazu und sie wisse halt nicht, was dies genau mit ihr gemacht habe. Sie wisse auch nicht, was sie zu ihm gesagt habe. Sie hätte bei ihrem Sohn im Spital sein sollen. Sie wolle auch sagen, dass sie keine Drogen konsumiere. In Absprache mit ihrem Arzt kiffe sie. Sie nehme Antidepressiva und Neuroleptika. Mit diesen Medis habe sie auch schon ein Glas Wein getrunken, dies sei auch legitim. Da könne auch der Beschuldigte nichts dafür, dass sie in so einem Zustand gewesen sei. Sie wisse nicht, wie dies habe passieren können. Die Medikamente habe sie am Morgen genommen. An diesem Tag habe sie nicht gekifft oder weitere Medis genommen. Mit dem Beschuldigten habe sie nie im Leben einen sexuellen Kontakt gehabt. Dieser kenne auch ihren Ex-Freund und wisse, auf was für Männer sie stehe. Das sei, was sie auch so möge, dass er dies so ausgenutzt habe. Sie müsse auch dazu sagen, auch wenn er dies gemacht habe, sie wünsche ihm nichts Böses, sie wisse, dass er Probleme habe. Sie versuche so objektiv wie möglich damit umzugehen.  

 

(Wann und wo sie an diesem Abend mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen sei?) Das könne sie nicht sagen, sie habe ihn das erste Mal am Morgen in diesem Zimmer gesehen. (Was das Letzte sei, an das sie sich erinnern könne von dem Abend?) Sie wisse, dass sie das [Geschäft] gesehen und sich dort hingesetzt habe […]. Sie habe in ihre Jackentasche gelangt, um das Handy heraus zu nehmen, und ab da sei alles weg. Sie habe auch nicht eine kleine Erinnerung was dazwischen passiert sei, nichts. (Was das erste sei, an was sie sich wieder erinnern könne nach dem Filmriss?) Als sie aufgewacht sei. Sie habe die Augen geöffnet und habe sich sofort aufgesetzt. Sie habe gesehen, dass sie unten frei gewesen sei und sie habe da A.___ stehen sehen. Sie habe ihn gefragt was sie hier mache. Da habe er nur gelacht und gesagt, dass sie dies so gewollt habe. Sie habe ihn gefragt, warum er nicht die Ambulanz gerufen habe. Sie sei aufgestanden und sei gegangen und habe dort beim Rauslaufen das verschissene WC gesehen. Ab da wisse sie wieder nicht, wie genau sie nach Hause gekommen sei. Sie habe eine Jeans, ein schwarzes ¾-Shirt, ein Jeansgilet und eine Jacke (Parka) drüber sowie Turnschuhe getragen. Diese Kleider habe sie alle weggeschmissen, als sie zu Hause gewesen sei. (Was sie getragen habe, als sie am Morgen aufgewacht sei?) Die Hose habe sie nicht mehr angehabt, den Slip auch nicht. Der BH sei offen und nach oben verschoben gewesen. Also eigentlich sei nur noch der BH so halb an gewesen, sonst nichts mehr. (Wo die restliche Kleidung gewesen sei?) Das könne sie nicht mehr genau sagen. Sie glaube, die seien daneben gelegen, sie habe sie nicht suchen müssen, aber wo die Kleider gelegen seien, wisse sie nicht mehr. (Wie sie sich körperlich gefühlt habe, als sie aufgewacht sei?) Gar nicht gut. Ihr sei schlecht und sturm gewesen und sie habe gleich einen Brechreiz gehabt, als sie die Wohnung gesehen habe. Sie habe gespürt, dass im Unterleib etwas gegangen sei. Sie sei sicher, dass sie Sex gehabt habe, sonst wäre sie auch nicht hier. Schmerzen habe sie nicht gehabt, sie sei auch so im Schock gewesen. (Warum sie davon ausgehe, dass sie Sex gehabt habe?) Das sei noch schwierig zu sagen. Sie sei so komisch feucht und wund gewesen. Dies habe sie auch auf dem WC gespürt. Sie sei auch sehr empfindlich. Das Schlimme sei, sie habe auch keinen Partner und verhüte darum nicht. Dies sei für sie auch so schlimm und «gruse» sie. Sie sei sehr verantwortungsbewusst und verhüte immer. Sie wisse nicht, ob er etwas gebraucht habe oder nicht. (Ob sie bei einem Arzt gewesen sei?) Ihre Frauenärztin sei in den Ferien gewesen, sie müsse sie nachher anrufen, damit sie heute oder morgen noch gehen könne. (Ob sie sonst körperlich noch etwas an sich festgestellt habe?) Am Ellenbogen und am Knie habe sie eine kleine Schürfung gehabt und einen blauen Fleck, dies sehe man jedoch nicht mehr. (Was genau der Beschuldigte am Morgen zu ihr gesagt habe?) Als sie gefragt habe, was sie hier mache, habe er gesagt, er habe sie auf dem Heimweg gefunden, sie sei beim Eingang gelegen. Er habe gedacht, dies sei ja «[B.]» und habe sie mitgenommen. Sie habe dies so gewollt. Danach sei sie gegangen und habe nicht weiter gefragt. (Was der Beschuldigte am Morgen für Kleidung getragen habe?) Das könne sie nicht sagen, sie habe nur noch sein Gesicht vor Augen. (Wie sie sich ihren Zustand an diesem Abend erklären könne?) Sie habe schon seit Wochen grossen psychischen Stress wegen der Trennung von ihrem Ex-Partner. Dies sei eine sehr gewalttätige Beziehung gewesen. Am Freitag vor dem Vorfall habe er sie am Telefon noch bedroht und gesagt, sie solle aufpassen, wo sie herumlaufe und sie sei eine Schlampe. Dies, da er gewusst habe, dass sie an diesem Abend zu Freunden gehe und ihren Sohn zu einer Nachbarin zum Hüten gegeben habe. Ihr Sohn kenne die Nachbarin und sei schon öfters bei ihr gewesen. Dies habe ihrem Ex aber nicht gepasst. Zuerst sei sie eigentlich bei einem Kollegen eingeladen gewesen, dieser habe dies jedoch vergessen. Daher habe sie sich bei A.F.___ gemeldet, da sie auch das ganze mitbekommen habe mit ihrem Ex, und diese habe sie dann eingeladen. Der Abend habe ihr auch sehr gut getan. Als sie dann die Nachricht erhalten habe, dass ihr Sohn im Spital sei, sei sie in eine Riesen-Sache gekommen. Sie habe sich gefragt, warum sie sie nicht angerufen hätten, aber da habe sie erst bemerkt, dass ihr Handy spinne. Sie sei dann wirklich nach langem Sitzen aufgesprungen und gleich los wegen ihrem Sohn. Sie habe auch fast Herzrasen gehabt. Sie habe sich vor Ort bei A.F.___ gut gefühlt. Sie habe keine Scheibe gehabt oder so was. (Ob sie das Gefühl habe, dass ihr etwas verabreicht worden sei?) Sie könne es nicht sagen. Bei den F.___s sicher nicht. Ob sie beim Beschuldigten etwas genommen habe, wisse sie nicht und das wolle sie ihm auch nicht unterstellen.

 

(Ob Sie die Probleme mit ihrem Ex aufzeigen könne?) C.___ sei ihr Freund. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn D.___, 5-jährig. Mit dem Besuchsrecht funktioniere es sehr gut. Zwischen ihnen sei der Grundton aber nicht sehr freundlich. Sie habe die Gewalt auch bei ihrem Arzt und bei der Beraterin deponiert. Wegen ihrem Sohn habe sie sich aber nicht zu einer Anzeige durchringen können. Am Donnerstag habe sie ihm eine Nachricht geschickt wegen dem Kleinen, dass er ihn am Freitag bei [ihrer Nachbarin L.___] vorbeibringen soll. Da habe er sie angerufen und sie angeschrien, warum sie ihren Sohn abschieben würde. Er habe ihr dann gedroht, dass sie aufpassen müsse, wo sie herumlaufe, nicht, dass noch etwas passieren würde. (Wie ihr Ex darauf reagiert habe, als sie ihm vom Vorgefallenen erzählt habe?) Er habe gesagt, sie könne ja froh sein, dass nicht eine Gruppe Albaner über sie hergefallen sei, sie sei eine Schlampe.

 

(Wie sie sich nach dem Vorfall verhalten habe?) Als sie zu Hause gewesen sei, sei ja bereits ihr Ex- Freund vor der Türe gestanden und habe sie sogleich darauf angesprochen, ob etwas passiert sei. Er habe sie auch angeschrien, wo sie wieder gewesen sei. Er habe so geschrien, dass sogar die Nachbarin runter gekommen sei. Sie sei mit ihm dann ins Spital zum Sohn gefahren. Sie sei ca. zwei Stunden bei D.___ im Spital gewesen. Da sei sie eine Freundin holen gekommen, sie habe nach Hause gemusst, um zu duschen und die Kleider zu wechseln. Zu Hause habe sie die Kleider dann weggeworfen. Sie habe hier auch keine Familie, die lebten nicht in der Schweiz und sie habe mit niemandem sprechen können. Sie habe einfach zuerst für ihren Sohn da sein wollen. Ihm sei es sehr schlecht gegangen und da habe sie nicht an sich gedacht. Sie habe auch ihren Ex-Freund angeschrien, da sie erfahren habe, dass es dem Sohn bei ihm am Samstagnachmittag schon nicht gut gegangen sei. Also sie sei da auch sehr verbal auf ihn los gegangen, das müsse sie auch sagen. (Ob sie vor der Anzeigeerstattung mit jemandem gesprochen habe?) Ihre Mutter sei am Karfreitag in die Schweiz gekommen. Auch mit ihrem Ex-Freund und mit zwei Kolleginnen habe sie darüber gesprochen. Mit G.___ und H.___. Im Detail habe sie aber niemandem erzählt, was passiert sei, nur ganz oberflächlich. (Weshalb sie erst jetzt Anzeige erstattet habe?) Sie sei bis Dienstag mit ihrem Sohn im Spital gewesen und habe das Ganze irgendwie gar nicht zuordnen können. Sie habe einfach ihren Sohn versorgen müssen. Sie habe sich sehr alleine gefühlt und sich erst gegenüber ihrer Mutter öffnen können. Da habe sie auch einen Zusammenbruch gehabt. Die Angst, der Ekel, sie habe auch das Gefühl, sie sei selber schuld. Ihr Sohn sei auf der lsostation gewesen an Schläuchen, dies sei sehr schlimm für sie. Dies alles auch noch. (Ob sie jemand zur Anzeige bewegt habe?) Ihre Freundin habe ihr dazu geraten, aber sie habe den Entschluss selber gefasst. Sie wisse, sie habe sich am Ostermontag gemeldet. Aber sie habe es einfach loswerden müssen. Sie habe sich aber sehr verstanden gefühlt von den Herren in Solothurn und sie sei auch sehr froh, dass sie dies so gemacht habe. Sie sei auch sehr gut informiert worden.

 

1.2. Einvernahme vom 28. Juni 2017

 

Am 28. Juni 2017 wurde die Privatklägerin erneut polizeilich als Auskunftsperson befragt. Der Beschuldigte konnte der Einvernahme mit seinem Verteidiger in einem Nebenraum folgen. Die Befragung wurde auf Video aufgezeichnet. Anlässlich dieser Befragung machte die Privatklägerin im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 043 ff.):

 

Das Ganze belaste sie recht. Sie habe Mühe zu schlafen, es kreise alles um den Abend und die Sachen, die sie nicht wisse, es seien sehr unangenehme Gefühle. (Ob sie Ergänzungen zur ersten Einvernahme habe?) Sie habe die Zeit, als sie ungefähr losgegangen sei, anhand eines Facebookeintrages rekonstruieren können. Es müsse um 03.00 Uhr am Morgen gewesen sein.

 

Hernach schilderte die Privatklägerin erneut in freier Rede, was sich ihrer Ansicht nach ereignet hat:

 

Sie sei um 19:00 Uhr bei A.F.___ und B.F.___ eingeladen gewesen zum Fondue essen. Es sei ganz ein gemütliches Beisammensein gewesen, es seien auch kleine Kinder da gewesen. Sie habe das gebraucht, weil sie recht Stress gehabt habe vorher. Um 21:00 Uhr hätten sie gemeinsam die Kinder zu Bett gebracht. Und dann hätten sie auf dem Balkon das Fondue gemacht und auch Alkohol getrunken. A.F.___ sei dann um 23:00 Uhr schlafen gegangen, sie sei mit B.F.___ in den PC-Raum gegangen, sie hätten Fotos von früher angeschaut und zusammen auch noch eine Flasche Wein getrunken. Sie hätten es «wäuts luschtig» gehabt miteinander. Plötzlich habe sie die Nachricht erhalten, dass D.___ im Spital sei, weil er einen Asthmaanfall gehabt habe. Er sei bei einer Nachbarin gewesen und der Vater sei bei ihm gewesen. Die Nachbarin habe sie nicht erreicht, weil ihr Handy "gespunnen" habe. Darum habe sie dann den Vater angerufen. Sie sei dann aufgebrochen und habe da schon gemerkt, dass sie schon einen am Sender habe, dass sie nicht mehr ganz nüchtern sei. Sie habe gedacht, sie packe das bis nach Hause, sie habe gedacht, sie nehme eine Abkürzung, sie kenne sich ja gut aus in [Ortschaft 1]. Da um die Ecke wohnen die F.s. […]. Sie habe dann gemerkt, dass ihr Kreislauf nicht mehr mitmache. Sie habe gemerkt, dass sie jemanden anrufen müsse, der sie heimbringe, sie habe kein Geld dabei gehabt. Sie sei dann da beim [Geschäft] hingehockt, auf die Treppe. Sie sei da in den Eingang gesessen. Sie habe ihr Telefon hervornehmen wollen, weil es ihr eben nicht gut gegangen sei. Sie habe sich gesetzt und dann Filmriss, da wisse sie nichts mehr. Das Nächste, an das sie sich erinnere, sei, dass sie aufgewacht sei. Sie sei aufgesessen und habe geschaut, wo sie sei. Sie habe nicht gewusst, wo sie sei. Sie habe gemerkt, dass sie unten nackt gewesen sei und oben sei alles verdreht gewesen. Sie habe rüber geschaut und A.___ gesehen. Er sei aufgestanden und habe sich angezogen. Sie habe ihn gefragt, was sie da mache. Sie sei nicht drausgekommen, was los sei. Er habe gesagt, er habe sie beim [Geschäft] im Eingang liegen sehen, und er habe sie mitgenommen. Sie habe ihm gesagt, er hätte die Ambulanz rufen sollen. Sie sei auf und aus der Wohnung. Die Wohnung sei grusig, ekelerregend, gewesen, eine richtige Junkie-Wohnung. Jetzt sei ihr ein Detail in den Sinn gekommen. Zwar habe sie, als sie sich angezogen habe, gesehen, dass ihr Hösli am Boden gelegen sei, das habe sie in ihre Handtasche getan. Ihr Ex-Freund habe zuhause gesehen, dass sie das weggeworfen habe, er könne das bestätigen, das sei vielleicht noch wichtig, sie wisse es nicht. Und dann sei sie da zur Haustüre raus, und da habe sie nochmals einen Filmriss, sie wisse nicht, wie sie von da zu ihr nach Hause gekommen sei. Sie wisse nicht, ob sie gegangen sei oder mit dem Bus. Sie wisse nicht, wo er wohne, wie der Eingang aussehe. Die Erinnerung sei auch nicht mehr zurückgekommen. Vor der Haustüre habe ihr Ex-Freund gewartet, und habe sie begrüsst mit den Worten, ob sie eine Dreckschlampe gewesen sei, während ihr Sohn im Spital gewesen sei. Er habe sie mega angeschrien und sie gefragt, was passiert sei. Sie habe gesagt, es sei nichts passiert, sie wolle zu ihrem Sohn. Und dann ... Moment... Sie habe dann ein, zwei Sachen eingepackt, ihre Medikamente, und dann seien sie mit dem Auto nach [Stadt/BE] gefahren. Im Auto habe sie nur geweint. Sie habe ihm gesagt, dass sie anscheinend der A.___ aufgelesen habe auf dem Heimweg. Er habe gesagt, sie habe Glück, dass nicht eine Gruppe Albaner drüber gegangen seien. Sie habe zu ihm gesagt: «Ist das das einzige, was Du dazu sagst?» Dann seien sie in [Stadt/BE] im Spital angekommen. Da sei sie zu ihrem Sohn, der am Schlauch mit Sauerstoff gelegen sei. Sie sei dann bis Dienstag am Mittag im Spital gewesen mit ihrem Sohn. Zwischendurch sei sie noch heim duschen gegangen. Sie habe dann alles weggeworfen, was sie getragen habe. Sie habe sich nicht damit auseinandersetzen können. Sie habe für ihren Sohn da sein müssen, sie sei alleine bei ihm gewesen, es seien keine anderen Familienmitglieder vorbeigekommen. Am Dienstag, als sie wieder zu Hause gewesen sei, habe sie nochmals Krach mit ihrem Ex-Partner gehabt. Am Karfreitag sei ihre Mutter [vom Ausland] zu Besuch gekommen, am Samstagmorgen habe sie ihr dann davon erzählt, und dann einen richtigen Nervenzusammenbruch gehabt. Sie habe gar nicht mehr auf der Welt sein wollen, es sei ihr alles zu viel gewesen. Sie habe es ihrer Freundin erzählt, keine Details, sie kenne ihn auch. Sie habe dann auch noch eine andere Freundin angerufen, H.___. Sie habe gedacht, diese wisse was sie machen müsse. Das sei dann Ostermontag gewesen, sie habe ihr geraten, die Polizei anzurufen, das habe sie dann auch gemacht. Sie habe am Ostermontag angerufen und erzählt, was passiert sei.

 

Am Samstagmorgen vor der Tat habe sie um 09:00 Uhr ihre Medikamente genommen. Sie habe auch gekifft. Alkohol trinke sie nicht regelmässig, sie kiffe aber regelmässig. Um 14:00 Uhr habe sie noch ein Medikament genommen, Truxsal, das sei ein Neuroleptikum. Am Samstagabend hätte sie eigentlich ein Date gehabt. Sie habe ein Telefon von ihrem Ex gehabt, welches sie aufgeregt habe. Dann habe sie A.F.___ angerufen. Das Kiffzeug habe sie zu Hause gelassen. B.F.___ und sie hätten viel zusammen Bier getrunken. Um 18:00 Uhr habe sie den letzten Joint geraucht. Dann habe sie zuerst Bier getrunken, dann Wasser, später Weisswein. Den Schnaps hätten sie stehen lassen. Es sei kein Absturz gewesen, ein gemütliches Zusammensein. (Welche Mengen sie getrunken habe?) Sie habe eine grosse Dose Bier mitgenommen und sicher noch vier kleine Bier über sechs Stunden getrunken. Wein hätten sie erst getrunken, als A.F.___ schon im Bett gewesen sei, zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr. Sie hätten zu zweit zusammen eine ganze Flasche getrunken. (Ob sie schon Alkohol getrunken habe, bevor sie zu A.F.___ gegangen sei?) Nein, sie glaube nicht. Wenn dann vielleicht ein Bier. Ausser Cannabis habe sie an diesem Tag keine Betäubungsmittel konsumiert. Sie habe nur vielleicht vier «Tüten» geraucht, zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Am Morgen, um 08:00 Uhr, habe sie Duloxetin genommen, das sei ein Antidepressivum, sowie Truxal, je 30 mg. Um 14.00 Uhr habe sie nochmal 15 mg Truxal genommen. Sie könne davon bis 90 mg nehmen. Sie sei auch noch in der Antabustherapie, habe aber am Dienstag vor dem fraglichen Vorfall das Antabus zuletzt eingenommen, also vier Tage, bevor sie wieder Alkohol getrunken habe. Sie sei seit drei Jahren in [Therapie].

 

(Ob sie den Vorfall zeitlich eingrenzen könne?) Nach ihrer Recherche müsse es zwischen 03:00 Uhr und 10:00 Uhr/10:30 Uhr gewesen sein, dann sei sie wieder daheim gewesen. Die Facebookmitteilung von B.F.___ sei um 01:00 Uhr erfolgt. Um 03:00 Uhr habe sie das SMS erhalten, sie wisse aber nicht, ob es verspätet gekommen sei. Um ca. 03:00 Uhr sei sie aufgebrochen. Das letzte, an das sich erinnern könne, sei, dass sie beim Stägeli vor dem [Geschäft] abgesessen sei und ihr Handy hervorgenommen habe. Es sei ihr «wäuts» sturm gewesen, ihr Kreislauf sei nicht gut gewesen. Ihre Knie hätten nachgegeben, sie habe weiche Knie gehabt und «wäuts» Herzklopfen. Sie habe die Bewegung gemacht, um das Handy rauszunehmen und dann sei Feierabend gewesen. (Ob sie vorher schon einmal in einem ähnlichen Zustand gewesen sei?) Ja, aber nicht als sie alleine unterwegs gewesen sei. Sie habe aber auch schon erlebt, dass ihr plötzlich die Lichter ausgegangen seien, sie einen Filmriss gehabt habe, weil sie Alkohol getrunken habe. Deshalb sei sie ja dann in die Beratung. Das erste, an was sie sich wieder erinnern könne, sei, wie sie auf dem Bett aufgewacht sei und sich aufgesetzt habe. Da habe sie gesehen, dass sie unten frei gewesen sei. Der Beschuldigte sei aufgestanden und habe sich angezogen. Sie habe gemerkt, dass in ihrem Unterleib etwas gegangen sei, sie habe sich richtig gebraucht gefühlt. (Ob sie ein Bild im Kopf habe, von der Zeit, als sie den Filmriss gehabt habe?) Nein. Nicht einmal eine Sequenz. Nichts, gar nichts. (Was für Kleidung sie getragen habe?) Sie habe ihre Lieblingsjeans angehabt und ein schwarzes Oberteil. Sie habe einen BH zum nach hinten binden getragen und ein Jeansgilet drüber. Dann habe sie noch einen schwarzen Parka angehabt, Turnschuhe und einen Tanga. Als sie aufgewacht sei, sei der BH irgendwie oben noch zu, aber hinten offen gewesen und sei gegen oben gehangen. Unten sei sie frei gewesen. Wo die restliche Kleidung gewesen sei, könne sie nicht ganz genau sagen. Ihre Hose sei neben dem Bett gelegen. Das Hösli habe sie in ihre Handtasche getan und dann die Jeans angezogen. Es habe sie «gruset», das Hösli wieder anzuziehen. (Was der Beschuldigte am Morgen getragen habe?) Er habe nichts angehabt. Sie könne sich an eine dunkle Boxershorts erinnern, sie könne es aber nicht hundertprozentig sagen, sie habe auf Fluchtmodus gestellt. (Warum?) Weil ihr innerhalb von Minuten klargeworden sei, was passiert sei. Sie müsse das Bewusstsein verloren haben. Sie sei auf dem Weg ins Spital gewesen, nirgendwo anders hin. Ihr sei bewusst geworden, dass sie es nicht geschafft habe. (Wie sie sich körperlich gefühlt habe beim Aufwachen?) Sturm, richtig sturm. So eine Übelkeit. Die Knie hätten immer noch gezittert. Gar nicht gut. Sie sei in einem emotionalen Zustand gewesen, sie wisse nicht, wie sie den erklären könne. Sie habe nur noch eingeatmet. Sie habe sich nicht beruhigen können. Auch im Spital sei es ihr nicht gut gegangen, sie habe sich einfach zusammengerissen. (Ob sie nach dem Vorfall sonst etwas an sich festgestellt habe?) Ja, einfach, dass sie wund gewesen sei unten, gebraucht. Blaue Flecken habe sie nicht gehabt; doch Moment, am Ellbogen habe sie eine Schürfung gehabt, vielleicht sei sie auch umgekippt. Sie habe aber ansonsten nichts Grobes gehabt. Schmerzen habe sie nicht gehabt. (Was sie glaube, was passiert sei?) Sie habe nur Vermutungen. Sie nehme an, er habe sich an ihr bedient, als sie wehrlos gewesen sei. Sie habe keine Ahnung. Dass sie irgendwie Sex gehabt hätten. Sie könne auch nicht sagen, dass sie sich gewehrt habe oder mitgemacht habe, keine Ahnung. Sie sei garantiert nicht gestanden, dass wisse sie aus ihren Zuständen, die sie früher schon gehabt habe. Ob sie ihn in dem Zustand erkannt habe, wisse sie auch nicht. Sie habe absolut keine Ahnung.

 

(Was sie am Morgen mit dem Beschuldigten gesprochen habe?) Sie habe ihn gefragt, was sie hier mache. Weil sie es sich nicht habe erklären können, was sie da mache. Sie kenne ihn vom Sehen, aber sie habe nichts mit ihm zu tun. Er habe ihr gesagt, er habe sie da liegen sehen, da habe es ihr langsam gedämmert, sie habe ihn gefragt: «warum hast Du nicht die Ambulanz gerufen», ihr sei es nicht gut gegangen. Sie sei dann aufgestanden und aus der Wohnung gegangen. Weil sie da schon so in einem komischen Zustand gewesen sei. Etwas ganz Ungutes sei passiert, das habe sie da gemerkt. Das sei das Einzige, an das sie sich erinnern könne. (Was der Beschuldigte genau zu ihr gesagt habe?) Er habe ihr gesagt, er habe sie da beim Hauseingang gefunden. Und, Moment, sie müsse überlegen. Sie sei dagelegen, er habe sie gefunden und mitgenommen. Sie könne es nicht mehr genau sagen. Sie habe nicht gefragt, was sie gesagt habe, sie sei einfach auf und Flucht. Wegen der Ambulanz, warum er das nicht gemacht habe, habe er nicht gesagt. Sie habe einfach später erfahren, eine Woche oder zwei später, dass er [in der Bar 2] erzählt habe, dass er eine im Hauseingang liegen gesehen habe, die er schon lange mal habe «verrume» wollen. Den genauen Wortlaut wisse sie nicht, aber so etwas müsse es gewesen sein. Ihre Kollegin, G.___, habe das gehört, als sie im Ausgang gewesen sei. An diesem Abend sei der Beschuldigte auch [in der Bar 2] gewesen und G.___ habe ihn darauf angesprochen. Er habe alles abgestritten und gesagt, sie (die Privatklägerin) habe es so gewollt, er würde sie (gemeint wohl die Privatklägerin) wegen Verleumdung anzeigen.

 

Sie sei mal mit dem Beschuldigten auf Facebook befreundet gewesen. Telefonnummern hätten sie aber nie getauscht. Sie kenne ihn nur vom Sehen.

 

Als sie erwacht sei, sei sie aufgesessen und habe an sich runtergeschaut. Gemerkt, dass alles verschoben sei. Sie wisse nicht, ob sie den BH verschlossen habe. Sie habe die Hosen im Sitzen angezogen. Sie habe gemerkt, dass es ihr «wäuts» sturm sei. Das Hösli habe sie in ihre Tasche getan. Ihr Handy sei abgelegen gewesen. Sie habe es zu Hause eingesteckt. Sie wisse nicht, wie sie nach Hause gekommen sei. Sie wisse nur noch, dass sie aufgestanden sei. Da sei ein Gang gewesen und eine «saugrusige Schissi». Dann sei ihre Erinnerung schon wieder vorbei. Als sie zu Hause angekommen sei, wisse sie wieder, dass sie ihren Ex-Freund da stehen gesehen habe und dass sie richtig Atemnot gehabt habe. D.___ sei bis Samstagabend um 18:00 Uhr bei ihm gewesen. Dann sei abgemacht gewesen, dass ihre Nachbarin L.___ ihn nehme. Nach dem Abendessen sei er ins Bett gegangen und dann sei er aufgewacht und ganz blass gewesen. L.___ habe gemerkt, dass etwas nicht stimme. Sie habe versucht, sie auf dem Handy zu erreichen, sie habe aber nicht abgenommen. Sie habe bis heute keinen Anruf auf ihrem Handy. Ihre Nachbarin L.___ habe dann ihren Ex angerufen und der habe D.___ abgeholt. Ihr Natel spinne. Sie habe teilweise viele Anrufe nicht drauf und bekomme Nachrichten nicht. Meistens erhalte sie die Nachrichten, wenn sie es zu Hause auflade. Das Display flimmere. Wenn sie es abstelle und wieder anstelle, dann kämen die Nachrichten. Ihre Armbanduhr sei auch kaputt gewesen. Das sei ihr nachher in den Sinn gekommen. Das Glas sei «eingedätscht» gewesen. Sie habe die Uhr mit den Kleidern entsorgt. (Ob die Uhr schon vorher kaputt gewesen sei?) Nein. (Warum sie die Uhr und die Kleider entsorgt habe?) Weil sie das alles an den Moment erinnert habe, als sie aufgewacht sei und gecheckt habe, dass da etwas gegangen sei. Sie habe das alles in einen angefangenen «Ghüdersack» getan und rausgestellt.

 

(Was für eine Nachricht sie betreffend ihren Sohn erhalten habe?) D.___ sei im Spital in [Stadt/BE], er habe einen Asthmaanfall. Das habe sie vom Vater erhalten. Ein paar Stunden später, um 06.30 Uhr, habe sie noch eine Nachricht erhalten. Er sei immer noch im Spital. Das habe sie erst zu Hause gesehen, als sie das Handy angesteckt habe. Sie hätten auch noch versucht, sie über das Facebook von B.F.___ zu erreichen, weil sie gewusst hätten, dass sie bei ihm sei. D.___ sei kurz nach Mitternacht ins Spital gebracht worden. Die Nachricht habe sie erst ungefähr um 03.00 Uhr erhalten. (Ob ihre Nachbarin gewusst habe, wo sie sich aufhalte?) Sie glaube, sie habe ihr gesagt, ah nein, diese habe gemeint, sie sei an einem Date. Sie habe sie nicht kontaktiert, um zu sagen, wohin sie gehe. Sie habe ihr gesagt, sie sei in [Ortschaft 1]. Wenn sie die Nachricht eher erhalten hätte, wäre sie vielleicht gar nicht in diese Situation gekommen. Ihre Nachbarin hätte sie übers Handy erreichen können. Diese habe ihr aber gesagt, es sei nur die Combox gekommen. Ihr Natel sei aber gelaufen, sie schalte es nicht aus, sie sei immer erreichbar. (Wem sie als erstes vom Vorfall erzählt habe?) Ihrer Mutter, eh nein, ihrem Ex-Freund. Dieser habe gesehen, wie sie das Hösli weggeworfen habe. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie anscheinend aufgelesen habe. Er habe dann auch gecheckt, was passiert sei. (Was sie ihm genau erzählt habe?) Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie aufgelesen habe und dass sie nicht wisse, was er mit ihr gemacht habe, sie es sich aber denken könne. Seine Antwort sei dann gewesen, sie könne froh sein, dass nicht eine Gruppe Albaner über sie drüber sei und dass sie selber schuld sei, dass sie so betrunken in der Weltgeschichte herumlaufe. Soweit sie sich erinnern könne, habe sie nach der besagten Flasche Wein keinen Alkohol mehr getrunken.

 

(Ob sie sich inzwischen habe untersuchen lassen?) Ja. Am Dienstag nach Ostermontag habe sie einen Termin bei ihrer Frauenärztin für Freitag abgemacht. Für den Aidstest sei sie am 7. Juli angemeldet. (Was die Untersuchung bei der Frauenärztin ergeben habe?) Dass sie vollkommen gesund sei, bis auf einen leichten Scheideninfekt, aber das könne es auch so mal geben.

 

Mit dem Beschuldigten habe sie nie abgemacht. Sie kenne ihn seit 15 Jahren, verkehre aber nicht mit ihm. Vor diesem Vorfall sei es nie zu sexuellem Kontakt zwischen ihnen gekommen. Er sei überhaupt nicht ihr Typ. Sie stehe eher auf grosse, kräftige Männer. Er nehme Drogen. (Ob es irgendwann einmal zu einer Situation gekommen sei, die den Beschuldigten habe schliessen lassen, dass sie mit sexuellem Kontakt einverstanden wäre?) Nein. Sie könne sich nur an etwas erinnern, das sei ein paar Jahre her, da hätten sie sich irgendwie mal getroffen. Da habe er sie auch angemacht und sie habe ihm da freundlich aber deutlich klargemacht, dass sie nichts von ihm wolle. Er kenne auch ihren Ex-Freund, er wisse auf was für Männer sie stehe. Das letzte Mal vor dem Vorfall habe sie den Beschuldigten ca. eine Woche vorher gesehen. Sie hätten sich nur gegrüsst. Nach dem Vorfall sei sie ihm am letzten Sonntag am Bahnhof begegnet. Das sei das dritte Mal seit dem Vorfall gewesen. Einmal im Bus, zwei Mal am Bahnhof. Er habe sie gegrüsst, sie habe nichts gesagt. Er habe sie einfach so «scheissdreckig» mit «Tschau [B.]» gegrüsst. Im Bus habe er mit ihr reden wollen. Sie habe gesagt, er solle verschwinden. Er habe nur gesagt, das sei doch nicht so gewesen.

 

(Was sie denke, wie es zum Vorfall gekommen sei?) Wegen ihres Alkoholkonsums mit den Medikamenten zusammen, die sich nicht vertrügen. Normalerweise möge sie das beissen. Sie sei aber in einem psychisch schlechten Zustand gewesen und habe die ganze Zeit nicht viel gegessen. Für das könne er nichts, sie habe selber getrunken. Es gebe Wechselwirkungen zwischen den Medikamenten und dem Alkohol. Das sollte man nicht zusammen nehmen. Die Medikamente nehme sie, weil sie depressiv sei und Angstzustände habe. Sie sei auch regelmässig in Therapie. Bei [einer Psychologin] in einer Praxis in [Ortschaft 1]. Begleitend bei der Suchtberatung, […]. Sie habe auch eine Belastungsstörung aufgrund der Beziehung mit ihrem Ex-Partner. Sie sei 163 cm gross und 50 kg schwer. Sie denke, dass der Beschuldigte ca. 175, 180 cm gross sei. Wie schwer dieser sei, da habe sie keine Ahnung.

 

(Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich gefreut, ihn zu sehen:) Sie könne sich vorstellen, dass sie vielleicht auf ihn reagiert habe, weil sie ihn kenne, aber gefreut, das könne sie sich nicht vorstellen. Es könne nicht sein, dass sie auf den Knien gewesen sei und er von hinten in ihre Scheide eingedrungen sei. Sie habe ihm ganz sicher bei der Verabschiedung nicht gesagt, er solle sich melden. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie noch normal gelaufen sei, so sturm, wie es ihr gewesen sei. Dass sie gelallt hätte, daran möge sie sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, bei ihm zu Hause sei es sicher noch fünf Mal zu Sex gekommen, sie habe sich dabei bewegt, mitgemacht und gestöhnt. Sie habe ihn auch mit Hand und Mund befriedigt:) Dazu könne sie nichts sagen. Sie sei immer freundlich zum Beschuldigten gewesen, sie habe ja kein Problem mit diesem gehabt. Sie habe ihn bezüglich aber nie Hintergedanken gehabt. Sie habe die Anzeige sicher nicht aus Rache gemacht, weil der Beschuldigte sich nicht mehr bei ihr gemeldet habe.

 

(Wie das mit den früheren Filmrissen gewesen sei, ob die auch sechs bis sieben Stunden gedauert hätten?) Nein, viel kürzer. Da habe vielleicht mal eine Stunde gefehlt. Sie sei immer zu Hause aufgewacht, vielleicht habe sie mal die Schuhe noch angehabt, aber einen Filmriss von dieser Zeitspanne kenne sie nicht. (Ob sie von der anderen Geschichte wisse, wonach erzählt werde, dass der Beschuldigte zusammen mit einem Kollegen Gewalt an einer anderen Frau ausgeübt habe und dies auf Video aufgenommen habe, welches zirkuliere?) Ja, das habe sie gehört. Sie sei schockiert gewesen. Sie kenne diese Frau vom Sehen. Sie habe sich gedacht, die arme Frau. Sie habe gehofft, dass diese genug Kraft habe, um das zur Anzeige zu bringen. Sie wisse nur, dass diese Frau [...] heisse. (Ob sie Schürfwunden an den Knien gehabt habe?) Am Ellenbogen. An den Knien habe sie nichts gehabt. (Ob sie während dem Filmriss mit dem Beschuldigten gesprochen habe?) Sie könne sich nicht erinnern, mit ihm gesprochen zu haben. (Sie habe von einem Date erzählt, welches sie an diesem Abend geplant gehabt habe. Ob es auch mit anderen Männern zu Sex gekommen sei, insb. mit einem Herr I.___?) Sie habe nichts zu verstecken. Sie habe mit diesem Kontakt gehabt. Herr I.___ wäre ihr Date gewesen. Er sei ein Freund von ihr, noch ein bisschen mehr. Weil dieses Date ins Wasser gefallen sei, sei sie zu den F.___s.

 

(Sie habe ein KESB-Verfahren erwähnt, worum es dabei gehe?) Es gehe darum, dass die Übergaben des Kindes schwierig seien. Es gebe evtl. einen Beistand und eine Entlastungsfamilie. Ihr Ex-Freund sei aber in dieses Verfahren gar noch nicht involviert. Die KESB lasse sich Zeit. Sie glaube aber nicht, dass ihr Ex mehr Betreuungsanteil wolle, er arbeite 100 %.

 

1.3. Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern vom 22. Juli 2021

 

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin, als Auskunftsperson befragt, folgende Aussagen (S-L 285 ff.):

 

(Ob ihr inzwischen etwas wieder in den Sinn gekommen sei?) Nein, gar nichts. Das sei total gelöscht. Einerseits sei sie froh darüber und andererseits wäre sie froh gewesen, wüsste sie noch etwas. Das erste sei wirklich der Moment, wo sie dort aufgewacht sei. (Nach Vorhalt der Aussagen von Herrn B.F.___, wonach sie nicht direkt aufgebrochen sei, nachdem sie die Nachricht von ihrem Sohn erhalten habe. Er habe sie fast dazu bringen müssen, zu gehen. Wie sie sich das erklären könne?) Der Grund sei, dass sie nicht gewusst habe, ob ihr Sohn jetzt schon im Spital sei oder ob er erst auf dem Weg dorthin sei. Ihr Ex-Freund habe ja die Nachricht erhalten, weil man sie nicht erreicht habe, da ihr Natel gesponnen habe. Sie habe nicht gewusst, wo er überhaupt sei und wohin sie hätte gehen müssen. Es sei um 02:30 Uhr gewesen, als sie ihren Ex-Freund erreicht hätten. Dieser habe gewusst, dass sie bei den F.___s sei. Sie habe dort schon einen rechten Alkoholpegel gehabt, aber sie hätte nicht gedacht, dass sie es nicht mehr heim schaffen würde, das sei eigentlich aussergewöhnlich. Sie sei auch geschockt gewesen ab dem Ganzen. Die Nachricht von ihrem Ex sei auch nicht gerade so nett gewesen. Er habe ihr die Schuld gegeben, dass ihr Sohn einen Asthma-Anfall gehabt habe. Das habe er ihr via Facebook geschrieben. Sie habe dort schon gar kein Facebook mehr gehabt, deshalb hätten sie sie nicht erreichen können. In diesem Zeitpunkt sei die Stimmung zwischen ihr und ihrem Ex schwierig gewesen. Sie sei nicht so sicher gewesen, ob dieser einfach habe Stimmung machen wollen oder ob es wirklich so gewesen sei. (Wie lange es gegangen sei, als sie die Nachricht erhalten habe, bis sie aufgebrochen sei?) Das wisse sie nicht. Sie habe sich nur im Nachhinein gefragt, warum sie nicht von Anfang an ein Taxi gerufen hätten. Dies habe sie sich gefragt, weil sie schon in einem komischen Zustand gewesen sei und Herr B.F.___ gemerkt habe, dass sie schockiert und nicht so gut «zwäg» gewesen sei. (Wieso sie denn nicht selbst ein Taxi gerufen habe?) Sie sei komplett geschockt gewesen. Das sei das erste Mal nach ca. sechs bis sieben Wochen gewesen, wo sie endlich wieder mal rausgegangen sei nach der Trennung. Sie habe einfach eine Pause gebraucht. Sie habe gedacht, ihr Ex mache einfach Stimmung und es sei gar nicht so schlimm mit ihrem Sohn. Sie sei nachher direkt von zu Hause ins Spital ohne Umziehen und sie sei dann zwei Tage dort geblieben. (Worauf sie das Blackout beim [Geschäft] zurückführe?) Ganz sicher der Alkoholkonsum, die Medikamente. Schliesslich habe sie um ca. zehn Uhr noch eines geraucht. Da seien die Kinder schon im Bett gewesen. Das sei bei den F.___s im Garten gewesen. Dann hätten sie noch einen Weisswein getrunken. Das sei noch weitergegangen, bis dieses Telefon gekommen sei. Sie denke, es sei der Schock gewesen und ihr Zustand wegen der Trennung. Sie sei komplett durch den Wind gewesen. Sie habe einen gemütlichen Abend und wieder mal etwas Anderes als die ganze Zeit Stress und Ärger gewollt. Sie habe auch früher Blackouts gehabt, aber nie so und vor allem nie, als sie alleine unterwegs gewesen sei. (Ob sie die früheren Blackouts auch wegen Medikamenten mit Alkohol gehabt habe?) Ja, aber nicht häufig oder regelmässig. Das sei vielleicht drei Mal vorgekommen, aber nicht die Regel gewesen. Sie gehe davon aus, dass ihr Gesamtzustand schon nicht gut gewesen sei. Ihr psychischer Zustand sei miserabel gewesen. Sie möchte aber ganz klar sagen, dass den Beschuldigten dafür keine Schuld treffe. Aber wenn man jemanden so daliegen sehe, müsse man eigentlich die Ambulanz rufen, also sie würde das jedenfalls tun. So viel habe sie nicht geraucht, sonst hätte sie das Blackout schon viel früher gehabt. (Warum sie Alkohol konsumiert habe, wenn sie ja gewusst habe, dass sie bereits Medikamente genommen habe?) Weil sie sich nicht mehr selber habe runterregulieren können und eigentlich gedacht habe, sie sei gut aufgehoben, dort wo sie hingehe. (Auf Vorhalt, nachdem sie erwacht sei, sei sie nach Hause gegangen und habe die Kleider weggeschmissen. Vorhin habe sie gesagt, sie habe sich gar nicht umgezogen, sie sei direkt ins Spital gegangen. Was nun stimme?) Nein das stimme nicht. Sie sei direkt ins Spital, dann sei sie nochmals nach Hause und habe die Kleider weggeschmissen. Dann sei sie wieder ins Spital. Sie habe die Kleider einfach weghaben wollen. Sie habe einfach sagen wollen, sie sei ohne zu duschen direkt ins Spital. Ihr Ex habe sie dort abgeholt. (Ob er denn schon dort gewesen sei, als sie nach Hause gekommen sei?) Sie sei gerade nach Hause gekommen, als er angefahren gekommen sei. Er habe sie «zämegschisse» und gefragt, wo sie gewesen sei, ein «huere» Theater. Sie habe ihm gerade gesagt, was sie vermutet habe, was passiert sei. Es habe ihn nicht interessiert. Sie sei eigentlich im Spital gewesen, habe sich selber aber nicht helfen können. Sie sei komplett unter Schock gestanden, eine ganze Woche lang. (Wie lange sie im Spital gewesen sei?) Bis am Abend, dann habe sie eine Kollegin abgeholt und nach Hause gefahren. Dann habe sie die Kleider weggeschmissen. Daraufhin sei wieder für einen Tag ins Spital gegangen. Die Kleider habe sie weggeschmissen, weil es sie «gruset» habe. (Warum sie nach dem Vorfall vom 9. April bis zum Ostermontag gewartet habe mit der Anzeigeerstattung?) Weil sie mit ihrem Sohn nach Hause gegangen sei und dann mit ihm alleine gewesen sei. Ihre Mutter sei dann [aus dem Ausland] auf Besuch gekommen, am Sonntag. Sie habe gemerkt, dass etwas mit ihr nicht stimme. Sie sei ganz durcheinander gewesen. Sie habe es zuerst ihrer Mutter gesagt und dann habe sie G.___ angerufen, weil sie dort eigentlich unter den Zug gewollt habe. G.___ sei ihre beste Freundin. Sie habe sie zuerst nicht erreicht, sie habe ihren Mann am Telefon gehabt und es ihm gesagt und mit ihm telefoniert. G.___ sei dann sofort losgefahren und habe sie gesucht. Deswegen habe sie gewartet, bis ihre Mutter in der Schweiz war, damit ihr Sohn nicht alleine gewesen sei. Ihr Ex habe nicht schauen wollen. Er habe gesagt, sie sei selber schuld. Deswegen habe sie zugewartet. Nachher habe sie einfach reagieren müssen, weil das nicht gehe. (Ob sie im Spital überlegt habe, einen Arzt auf ihre Situation anzusprechen?) Sie sei so unter Schock gestanden, sie habe nur noch für ihren Sohn geschaut und sich selber nicht helfen können. Sie könne nicht sagen, wieso sie nicht für sich habe reagieren können. Ihr Sohn habe sie gebraucht und sie sei sich deshalb nicht so wichtig gewesen. (Ob sie aktuell in eine Therapie gehe?) Ja. Sie habe leider erst im September wieder einen Termin, weil ihre Psychologin jetzt aufgehört habe. Sie habe aber sonst eben Frau […] von der Suchtberatung. Wenn sie ein Problem habe, könne sie sich an sie wenden. Sie sei ihre zweite Ansprechperson, weil die [andere Psychologin], nicht da sei. Den letzten Termin bei der Psychologin habe sie im Mai gehabt. (Ob sie vor diesem Vorfall schon in Behandlung gewesen sei?) Ja, sie habe schon immer Probleme mit Depressionen gehabt. Sie habe eine schwere Beziehung gehabt. Mit Hilfe [der Psychologin] habe sie sich aus dieser Beziehung lösen können. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie so schlecht «zwäg» gewesen sei. Die Trennung sei ganz schwierig gewesen. [Die Psychologin] habe sie auch durch den ganzen Prozess begleitet mit der Fremdplatzierung ihres Sohnes. Er sei noch immer fremdplatziert. Es sei aber eine freiwillige Platzierung. (Ob das somit nichts mit diesem Vorfall zu tun habe?) Doch, schon. Es sei ihr so schon nicht gut gegangen. Das mit der Familie habe noch «verhebt». Dann habe das rote Kreuz geschaut, das habe die Psychologin organisiert, damit sie stundenweise Entlastung habe. Das habe nicht gereicht. Es sei einfach zu viel gewesen. Sie habe einfach gemerkt, dass sie es nicht mehr schaffe, sich auf ihren Sohn zu konzentrieren. Ihr Plan wäre eigentlich gewesen, in eine Mutter-Kind-Kur zu gehen. Sie müsse aber heute sagen, dass er an einem guten Ort sei. Sie habe eine gute Kommunikation mit den Leuten, dort wo er jetzt sei. Er sei auch regelmässig bei ihr zu Hause. Als sich der Vorfall ereignet habe, habe er aber noch bei ihr gewohnt. (Inwiefern sie der Vorfall noch belaste?) Sie habe massive Schlafstörungen. Sie gehe nirgends mehr alleine hin. Das beeinträchtige sie schon. Sie habe schon vorher Schlafstörungen gehabt, aber nicht so massiv. (Warum sie sich im Spital dem Personal nicht habe mitteilen können?) Sie sei so schockiert gewesen von der Aussage ihres Ex-Freundes, dass sie das Gefühl gehabt habe, sie sei einfach nur selber schuld, sie brauche gar keine Hilfe. (Was den Ausschlag gegeben habe, dass sie sich nachher gleichwohl an die Polizei gewandt habe?) Ihre Mutter und ihre Kollegin hätten gesagt, sie müsse ihn unbedingt anzeigen. Sie habe dann einfach sagen müssen, dass das Unrecht war und er gewusst habe, dass sie niemals etwas mit ihm gemacht hätte. (Weshalb sie sagen könne, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie nicht will?) Weil sie immer ziemlich klar signalisiert habe, dass sie nichts von ihm wolle. (Warum sie erst nach der Einvernahme bei der Polizei zur Gynäkologin gegangen sei?) Sie habe gar nicht gewusst, wie sie sich in dieser Situation hätte verhalten sollen. Sie sei noch nie in seiner solchen Situation gewesen. (Sie habe gesagt, sie habe kein Geld gehabt, wie sie denn ein Taxi hätte bezahlen können?) Das […] Taxi hätte sie wohl auch so heimgefahren und sie hätte es am nächsten Tag zahlen können.

 

2. Aussagen des Beschuldigten

 

2.1. Einvernahme vom 27. Juni 2017

 

Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Juni 2017 (AS 450 ff.) zu Protokoll, er sei am 9. April 2017 morgens um ca. 03:30 Uhr aus dem Haus gegangen. Er habe in die [Bar 1] etwas trinken gehen wollen. Ca. 100 Meter oder 80 Meter nach seinem Haus habe er eine Frau auf dem Boden liegen sehen. Er habe sie geweckt und gesehen, dass es die Privatklägerin sei, er kenne sie schon länger. Sie habe sich dann so angehangen und ihn gefragt, ob er einen guten Schwanz habe. Er habe gesagt, ja doch, er stehe und so. Sie habe gesagt, dass sei das, was sie brauche und sie hätten dann angefangen «umezmache» auf der Strasse. Sie hätten dort Sex gehabt. Dann seien sie zu ihm gegangen, um ca. 04:15 Uhr seien sie bei ihm gewesen. In dieser Zeit bis morgens um ca. 09:00 Uhr hätten sie erneut Sex gehabt, ca. fünf bis sechs Mal. Sie habe dann gesagt, sie müssten ein bisschen aufpassen. Er habe ihr gesagt, dass sie das auch eher hätte sagen können. Dann hätten sie sich verabschiedet, sie habe gesagt, er solle sich melden. Er habe sich aber nicht gemeldet. Auf jeden Fall sei sie da gewesen, habe Freude gehabt und es habe ihr gefallen. Er wohne an der [Adresse]. Er sei nach unten gegangen. Dort komme ein Restaurant und auf der Höhe [ein weiteres Restaurant], vis-à-vis [eines weiteren Restaurants], sei sie am Boden gelegen, auf dem Trottoir. Sie sei nicht einmal betrunken gewesen. Sie habe selbst nicht gewusst, was sie gehabt habe. Sie habe vielleicht ein Blackout gehabt. Sie habe auch keine Fahne oder so gehabt. Sie habe ihn normal gedünkt, als er sie geweckt habe. Sie habe auch nicht erbrechen müssen. Es habe auch kein Erbrochenes neben ihr gehabt. Und sie sei auch normal gelaufen beim Heimlaufen. Sie habe auch normal gesprochen, nicht gelallt oder so, ganz normal gefragt und so. Auf Frage, ob sie nachts dort vor Ort in der Öffentlichkeit Sex gehabt hätten, erwiderte der Beschuldigte, ja, es sei ja Nacht gewesen. Es sei um den Nervenkitzel gegangen, er finde das geil. Die Privatklägerin sei auf den Knien gewesen. Er habe auch gekniet, hinter ihr, vaginal. Sie hätten keine Betäubungsmittel, Alkohol oder Ähnliches konsumiert, sie hätten nur zusammen eine Tabakzigarette geraucht. In seiner Wohnung sei sie zuerst aufs WC gegangen, dann seien sie nach hinten ins Bett gegangen. Dann das ganze Repertoire. Er sei sicher noch fünf Mal gekommen. Bei ihr wisse er es nicht. Er glaube, es habe ihr gepasst. Sie habe immer Freude gehabt, wenn sie einander gesehen hätten. Sie habe ihm auch erzählt, dass sie noch etwas mit einem anderen Typen habe. Sie sei, glaube er, auch verheiratet. Sie habe ihm auch ihre Nummer gegeben, aber er habe sie dann nicht mehr gefunden. Sie hätten fast jede Stellung gemacht und Verschiedenes, fast alles, was es gebe, ausprobiert. Sie habe sich bewegt, mitgemacht und gestöhnt. Sie habe auch mit der Hand und dem Mund. Die Frage, ob der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin auf freiwilliger Basis stattgefunden habe, bejahte der Beschuldigte. Er wisse nicht, woran es liege, dass er sich nicht gemeldet habe. Die Frage, ob die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr psychisch voll da gewesen sei und auch alles mitbekommen habe, bejahte er. Auf Frage, wie er sich dann erkläre, warum etwas Anderes herumerzählt werde, erwiderte der Beschuldigte, dies sei wohl, weil er sich nicht mehr gemeldet habe. Etwas Anderes könne er sich nicht vorstellen. Er habe gedacht, vielleicht komme sie einmal bei ihm klingeln oder so, er habe keinen Kontakt mit ihr aufnehmen können. Ihr habe es gefallen. Er habe dann in einer Bar, drei bis vier Wochen danach, gehört, dass G.___ erzählt habe, er habe B.___ vergewaltigt. Das gehe gar nicht. Er habe nach dem Vorfall versucht, die Privatklägerin im Bus anzusprechen. Sie habe nicht mit ihm reden wollen. Einmal habe er sie am Bahnhof gesehen und ihr gewinkt. Sie habe sich dann aber gleich abgewandt.

 

2.2. Einvernahme vom 14. Juli 2017

 

Am 14. Juli 2017 wurde der Beschuldigte durch die Polizei einvernommen (AS 80 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihm ja von diesem «I.___» erzählt und dass sie ab und zu etwas mit ihm habe. Dies sei glaublich ein Kollege von ihrem Ex, der dürfe das nicht erfahren. Das könnte er ja nicht wissen, wenn sie nicht mit ihm gesprochen hätte. Ihm habe jemand im Ausgang erzählt, sie habe die Knie aufgeschürft gehabt. Und wenn sie ja k.o. auf dem Bett gelegen wäre, dann wären ja ihre Knie nicht aufgeschürft gewesen. Das sei ja ein Widerspruch in sich selbst. Die Privatklägerin habe nicht gelallt oder so. Sie sei lustig drauf gewesen. Sie sei vielleicht schon in einem Zustand gewesen, einfach lustig, so wie nach einer Flasche Wein. Sie habe aber normal gesprochen, nicht wie eine Besoffene. Vielleicht sei sie schon nicht mehr ganz nüchtern gewesen, aber sicher noch selbst entscheidungsfähig, so dass sie sicher noch gemerkt habe, was sie mache. So habe ihn das gedünkt. Auf Frage, wer gesagt habe, dass die Privatklägerin aufgerissene Knie gehabt habe, erwiderte der Beschuldigte, sie seien eben ganz viele Leute gewesen. Dann habe ihm das jemand erzählt. Aber er wisse nicht mehr, wer dies gewesen sei. Vielleicht habe sie deswegen auch länger gewartet, bis sie zur Polizei gegangen sei. Sonst käme es nicht mehr vertrauenswürdig hinüber und man könnte einen solchen «Scheiss» nicht mehr erzählen. Er habe keinen Bezug auf der Matratze, wenn man dort eine Stunde oder so hin und her rutsche, schürfe es halt auf. Es könne also nicht stimmen, dass sie k.o. auf dem Bett gelegen sei. Er wisse, dass sie mitgemacht habe. Sie habe die ganze Zeit mitgemacht. Kolleginnen von ihr hätten auch erzählt, sie gehe bei jeder «Hundsverlochete» mit einem ins Wäldli. Den ersten Sex hätten sie auf dem Trottoir [beim Restaurant] gehabt. Aber dort habe sie ja noch die Hose getragen, die nicht ganz unten gewesen sei. Aber es gehe ja darum zu sagen, wenn sie k.o. am Boden gelegen wäre, hätte sie keine Schürfungen an den Knien. Das zeige ja, dass sie nicht k.o. am Boden gelegen habe. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte an, es wäre zu anstrengend gewesen, die Privatklägerin vom Boden anzuheben, um mit ihr Sex zu haben und in dem Fall sei dies nicht so gewesen. Es gehe zudem auch besser, sie flach liegen zu lassen. Auf Frage, ob man nicht mit dem Sex aufhöre, wenn die Knie aufgeschürft seien, meinte er, nein, solange man Lust verspüre, spüre man das nicht. Draussen sei nur zwei Mal ein Auto gekommen, diese seien aber abgebogen. Sie seien nicht gestört worden. Auf Frage, jemand habe ausgesagt, er habe sich damit gebrüstet, [vor dem Geschäft] jemanden bekommen zu haben, den er schon lange gewollt habe, erwiderte er, also ja, er finde sie schon lange sympathisch. Als sie von [einem andern Wohnort] hierhergekommen sei, hätten sie schon ein bisschen geflirtet. An seinem Geburtstag habe sie auch gesagt, sie könnten ja etwas zusammen machen, aber er habe damals nur Drogen im Kopf gehabt. Aber er habe schon lange Interesse an ihr gehabt. Er habe nicht nur Interesse, Sex zu haben, er finde sie auch sonst eine interessante Frau, die auch auf seiner Wellenlänge sei. Er wohne an der [Adresse und] habe in die [Bar 1] gewollt. Die Privatklägerin sei [beim Restaurant] k.o. gelegen und er habe sie geweckt. Er habe ca. vier Stunden vor dem Vorfall eine kleine Brise Koks konsumiert, sonst keine weiteren Drogen oder Alkohol.

 

2.3. Einvernahme vom 4. April 2018

 

Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 4. April 2018 (AS 459 ff.) machte der Beschuldigte folgende Aussagen: er sei selbst bis ca. 01:30 Uhr im Ausgang gewesen. Dann sei er nach Hause gegangen. Dies sei so, wie er das letzte Mal gesagt habe. Sie habe ihn angebaggert und ja, sicher mache er mit. Er könne ja nicht wissen ... ja ... sicher sage er nicht nein. Sie habe ihn angefasst und begonnen, ihn zu knutschen. Dann sei es halt passiert. Dann sei es vorbei, er mache das gerne.

 

2.4. Vorinstanzliche Hauptverhandlung

 

Vor Vorinstanz deponierte der Beschuldigte am 22. Juli 2021 Folgendes (S-L 297 ff.):

 

Er habe seine Aussagen gemacht. Was dort passiert sei, dass er sie dort gefunden habe, dass er eine Zigarette gehabt und diese dort gedreht habe. Er selbst habe ihr gesagt, er könne das Taxi nicht bezahlen, sie könne das Taxi rufen, aber sie könne auch eine Stunde auf den Bus warten. Und sie habe ihn nachher sozusagen herumbekommen. Am nächsten Morgen habe sie ihm noch gesagt, er solle es einfach niemandem sagen. Das habe er auch eineinhalb Wochen lang nicht gemacht. Ein Kollege sei bei ihm zu Hause gewesen und habe gesagt, er habe das gehört, dieser habe aber nicht gewusst, wann dies gewesen sei. Der Kollege habe ihn gelöchert, eineinhalb Wochen lang, und erst, als er es ihm gesagt habe und dieser es in der ganzen Stadt erzählt habe, habe sie eine Anzeige gemacht. Sie habe einfach nicht gewollt, dass es heisse, sie habe mit einem Junkie gevögelt. Das sei alles, deswegen habe sie die Anzeige gemacht. G.___, ihre Kollegin, habe einfach Geld «rausranggen» wollen, weil diese gedacht habe, sein Vater bezahle dann ein paar tausend Franken. Auf Frage, dass es ja mitten in der Nacht gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, er habe in der Stadt ein halbes Cola für den Kollegen und sich holen wollen, deswegen sei er aus der Wohnung hinaus und habe sie gefunden. Sie habe ihn herumbekommen. Dann habe er gedacht, lieber das als das Cola und sei mit ihr nach Hause gegangen. Sonst wäre er was holen gegangen. Die Bar sei mittlerweile zu, das sei der einzige Ort gewesen, wo man um diese Zeit noch etwas bekommen habe. Er habe in die [Bar 1] etwas holen gehen wollen. Nachher habe er gedacht, Sex sei besser. Sie habe ihn schon auf dem Trottoir überfallen bzw. gepackt. Er wisse, dass sie ein paar Mal «Nein» gesagt habe, aber sie hätten auch ein paar Mal schon ein «Techtelmechtel» gehabt, also sie hätten schon «rumgemacht» sozusagen im Zusammenhang dannzumal mit Koks. Weil wenn sie das genommen habe, dann habe es ganz anders in ihr ausgesehen. Dann habe sie ihn gleichwohl einen «geilen Siech» gefunden. Was sie da aussage, sei so ein bisschen eine leichte Falschaussage gewesen. Auf Frage, wie er dann die Privatklägerin angetroffen habe, antwortete der Beschuldigte, sie sei ja am Boden gelegen und er sei «huere» erschrocken. Dann habe er sie geweckt und gesehen, dass sie es sei. Sie habe nach einer Zigarette gefragt. Er habe dann gesagt, dass er selbst Zigaretten drehe und ihr eine drehen könne. Nachher sei er neben dran gesessen und sie sei nicht besoffen gewesen. Weder an der Stimme noch an der Bewegung, nichts von Angetrunkenheit habe er bemerkt. Auf Frage, ob sie dort geschlafen habe, weil er gesagt habe, er habe sie geweckt, erwiderte der Beschuldigte: «Nein, sie war k.o., ich habe sie geschüttelt und geschaut, ob alles in Ordnung ist». Nachher habe er eine Zigarette gedreht. Dann sei sie ihm so angehangen und habe gesagt, sie habe gehört, er habe einen grossen Schwanz. Nachher habe er gesagt, ja, das habe er auch schon gehört. Sie habe dann begonnen, ihn abzuknutschen und rumzumachen. Nachher hätten sie dort Sex gehabt. Aber sie habe das provoziert, nicht er. Nachher habe er gesagt, er könne das Taxi nicht bezahlen, aber in einer Stunde fahre der erste Bus. Auf Frage, wieso die Privatklägerin denn ein Taxi habe nehmen wollen, erwiderte er, er habe gesagt, ob sie ein Taxi nehmen wolle oder ob sie eine Stunde zu ihm nach Hause warten kommen wolle, bis der Bus fahre. Sie habe gesagt, sie habe eigentlich nach Hause gewollt, ob er ihr ein Taxi bezahlen könne. Er habe nein gesagt, er habe kein Geld gehabt. Er habe das Geld des Kollegen dabeigehabt. Auf Vorhalt, dass der Fussweg bis zur Wohnung der Privatklägerin zehn Minuten gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, ja, sie habe aber etwas von einem Taxi gesprochen. Er habe gesagt, sie könne ein Taxi rufen. Er könne es aber nicht bezahlen oder sie könne auch eine bis eineinhalb Stunden zu ihm nach Hause kommen. Nach dem Sex habe er ihr das gesagt und den habe sie ja provoziert. Sie habe dann gesagt, also gut, sie komme schnell zu ihm. Auf Frage, wie er sich denn erkläre, dass die Privatklägerin dort k.o. gewesen sei, meinte er, das wisse er auch nicht, was sie dort gehabt habe. Erstens habe er schon damals kein Handy gehabt. Er habe zuerst schon gefragt, ob sie einen Krankenwagen rufen wolle. Sie habe dann gesagt, nein, sie sei nur im Stress, weil ihr Sohn im Spital sei, aber ihr gehe es gut. Dann habe er gesagt, das Taxi könne er nicht bezahlen, weil das Geld nicht ihm gehöre. Er habe gesagt, in ein bis eineinhalb Stunden fahre der Bus, sie könne ruhig zu ihm kommen. Dann habe er dort weitergemacht. Es sei eigentlich geiler Sex gewesen. Auf den Vorhalt, er habe gesagt, die Privatklägerin sei an ihn angelehnt gewesen, erwiderte der Beschuldigte, ja, so auf dieser Seite (zeigt, wie sie angelehnt war) dabei habe sie gesagt, sie habe gehört, er habe einen grossen Schwanz. Er habe «ja» gesagt. Die Frage, ob die Privatklägerin sich bei ihm aus Zuneigung angelehnt habe, bejahte er. Sie habe ihn einfach «ufgrisse», fertig, sozusagen. Sie sei nicht betrunken gewesen und habe auch nicht nach Alkohol gerochen, wie sonst manchmal, das sei schon viel schlimmer gewesen bei ihr, wenn er sie im Ausgang gesehen habe. Ihn habe es gedünkt, sie sei so ziemlich einigermassen nüchtern gewesen. Gegenüber sonst sei sie sozusagen nüchtern gewesen. Man habe nichts vom Alkohol gemerkt. Sie habe schon ziemlich beissen können. Sie könne ihn locker unter den Tisch saufen, immer. Also, wenn er das im Ausgang getrunken hätte, was sie getrunken habe, dann wäre er, er wisse doch nicht. Er könne das nie trinken. Er wohne gerade oberhalb [eines Geschäfts], im zweiten Stock. Das [Geschäft] sei unten, dann sei im ersten Stock eine Wohnung und er sei im zweiten Stock. Sie sei nicht beim [Geschäft] oben gewesen. Es komme ein Fussgängerstreifen und nachher noch ein paar Meter, dort sei sie gelegen. Er habe nachher gesagt, er wohne im [Geschäft] oben und von ihm aus könne sie auch noch zu ihm kommen und auf den Bus warten, wenn sie kein Geld fürs Taxi habe. Sie sei einfach dort auf dem Trottoir gelegen. Dann habe er sich zuerst Sorgen gemacht. Sie habe nicht geblutet. Er habe zuerst gedacht, es sei etwas passiert. Sie sei nachher aber ganz normal gewesen. Dann habe er eine Zigarette gedreht. Er sei nebendran gesessen, sie hätten diskutiert und nachher habe sie ihn angebaggert und «umebecho», also, um ihm rumzubekommen, brauche es vielleicht auch nicht viel, aber sie habe den Anstoss gegeben. Auf Frage, ob es ihm nicht komisch vorgekommen sei, dass jemand einfach so dort liege und sich nicht bewege, erwiderte der Beschuldigte, das schon. Er habe sie auch gefragt, ob alles in Ordnung sei. Sie habe gesagt, sie habe Stress wegen dem Kleinen, der im Spital sei. Das sei nur deswegen, sie habe eine Stressattacke gehabt. Er habe sich auch Sorgen gemacht. Er habe sie auch gefragt, ob sie anrufen wolle. Sie habe dann gesagt, nein, sie habe nur Stress, weil der Kleine im Spital sei. Deshalb habe sie schlecht geschlafen und deshalb sei sie vorher zusammengebrochen, aber es gehe ihr wieder gut. Die Frage, ob die Privatklägerin dann wieder voll da gewesen sei, bejahte der Beschuldigte. Sie sei ganz da gewesen und habe ganz normal mit ihm gesprochen. Nichts von irgendwie k.o. oder so irgendetwas. Im Ausgang habe er sie hundert Mal schlimmer erlebt. Wo nachher die halbe Stadt darüber gesprochen habe. Er habe mittlerweile von ganz vielen Leuten gehört, dass sie an jeder «Hundsverlochete» mit drei, vier Typen ins Bett gehe. Sie habe nur Geld «rausranggen» wollen. Viele hätten dieses Gefühl gehabt, weil sie gedacht habe, sein Vater bezahle etwas. Auf Frage, ob er dort auf dem Trottoir das erste Mal Sex gehabt habe, erwiderte er, ja, sozusagen, es sei einfach so über sie gekommen. Oben seien zwei, drei Autos abgebogen in der Kurve. Aber dort, wo sie gewesen seien, 50 Meter weiter unten, sei kein einziges Auto durchgefahren. Aber es sei auch nicht lang gegangen. Die Frage, ob sie nur ein paar Meter von seiner Wohnung entfernt gewesen seien, bejahte er. Die Frage, ob die Privatklägerin selbst habe laufen können, bejahte er ebenfalls und führte aus, dass er sie ja nicht hätte hochtragen können. Sie seien ganz normal hochgelaufen. Er habe sie nicht stützen müssen, gar nicht. Er kenne sie seit einigen Jahren. Auf die Frage, ob es über ihn gekommen sei (als er bemerkt habe, dass die Frau, die am Boden liege, die Privatklägerin gewesen sei), erwiderte der Beschuldigte, nein, nein, eben nicht, sie habe ihn aufgerissen. Er habe sich nicht richtig ausgezogen. Er habe letzten Sommer sogar schon auf der Treppe hier nebenan (neben dem Gerichtsgebäude) Sex gehabt. Die Frage, ob das einvernehmlich gewesen sei, die Privatklägerin also morgens um 04:00 Uhr auf dem Trottoir Sex haben wollte, bejahte er. Auf den Vorhalt, er habe vorhin gesagt, die Privatklägerin habe ein paar Mal «Nein» gesagt, erwiderte er, nein, nein, nein, nicht so. Er habe gesagt, sie sei ein paar Mal schlechter «zwäg» gewesen im Ausgang. Die Privatklägerin habe nicht im Zusammenhang mit jenem Abend «Nein» gesagt. Im Ausgang habe sie oftmals in seinem Kollegenkreis provoziert bis zu einem gewissen Punkt, habe dann aber nachher gesagt, sie habe ein Kind und einen Mann. Das hätten sie immer akzeptiert. Dort aber eben nicht. Dort sei sie hinter ihn gegangen. Ein paar Mal «Nein» habe sie im Ausgang gesagt, in den vorherigen Jahren. Wenn sie getrunken und auf dem WC etwas konsumiert hätten, habe sie sie ihn und seine Kollegen scharf gemacht. Bis zu einem gewissen Punkt, aber dann sei «Nein» gewesen und das hätten sie auch akzeptiert. Das sei etwas, das stimme, was sie gesagt habe. Klar zu verstehen geben könne man dem nicht sagen, wenn man jemanden immer wieder anbaggere. Die Situation könne sich ja auch ändern. Es könne ja sein, dass sie nicht mehr mit dem Mann zusammen sei oder dass sie nicht mehr glücklich mit ihm sei. Das könne sich jederzeit ändern. Es habe immer so geklungen, dass sie schon gerne würde, aber sie einen Mann und ein Kind habe. Das habe er damit sagen wollen. Dort eben gar nicht, sie sei von A bis Z voll dabei gewesen. Wenn sie nicht voll mitmache, könne man nicht fünf bis sechs Stunden Sex mit ihr haben. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Boris Banga, er habe gesagt, die Privatklägerin sei öfters betrunken gewesen, aber er habe ja gar keinen Kontakt mit ihr gehabt, erwiderte der Beschuldigte, das sei im Ausgang gewesen, [in der Bar 2] und in der [Bar 1], wo er praktisch jeden Abend gewesen sei und wo er seiner sozusagen Halbfreundin geholfen habe, damit die Betrunkenen am Morgen um 04:00 Uhr, 05:00 Uhr nicht alles zerschlagen würden, sei sie öfters da gewesen. Er habe nicht viel Kontakt mit ihr gehabt. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Boris Banga, er habe sie doch nur aus dem Projekt gekannt, meinte er, dass sie das sage. Er habe sie aber x-Mal im Ausgang gesehen, wenn sie besoffen gewesen sei und er eigentlich nüchtern, weil er eben aufgepasst habe, dass niemand den Laden auseinandernehme am Morgen um 04:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Dass ihr Kind im Spital gewesen sei, wisse er nicht aus den Akten, das habe sie ihm erzählt. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Boris Banga, er habe das erste Mal gesagt, es sei auf der Treppe des [Geschäfts] gewesen und warum er heute nicht das Gleiche sage, meinte der Beschuldigte, er habe von Anfang an gesagt, es sei [beim Restaurant] gewesen. Sie sei in der Nähe [einer] Bar, die weiter unten sei, gelegen. Sie habe von der Treppe beim [Geschäft] gesprochen. Aber das stimme nicht. Es sei immer dort unten gewesen. Er sei dort hinuntergelaufen und beim Fussgängerstreifen sei so eine Bar, […], genau dort vorne dran sei sie gelegen. Die Bar habe damals schon geschlossen gehabt. Sie habe vom [Geschäft] gesprochen und er habe schon damals immer gesagt, sie sei dort unten gelegen. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Boris Banga, er habe heute gesagt, die Privatklägerin sei k.o. gewesen, erwiderte er, ja, das habe er schon letztes und vorletztes Mal gesagt. Auf Einwand von Rechtsanwalt Boris Banga, er habe dies letztes Mal bestritten, meinte er, wegen dem Sex sei sie nicht k.o. gewesen. Als er sie gefunden habe, sei sie k.o. gewesen, ja. Die restlichen fünf Stunden sei sie voll dabei gewesen.

 

3. Aussagen von Auskunftspersonen

 

3.1. G.___

 

Am 5. Juli 2017 gab G.___ bei der Kantonspolizei Solothurn als Auskunftsperson an, dass sie die Privatklägerin seit ca. 13 bis 14 Jahren kenne. Diese sei eine gute Kollegin. Den Beschuldigten kenne sie nicht wirklich näher, einfach vom Ausgang her [in Ortschaft 1]. Die Privatklägerin habe ihr ca. ein bis zwei Wochen nach dem Vorfall am Telefon erzählt, was passiert sei. Sie habe dabei gesagt, sie gehe unter den Zug, so dass sie zu ihr in die Wohnung gefahren sei. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie das Gefühl habe, dass Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten stattgefunden habe. Dieser habe ihr (G.___) selber auch gesagt, sie (die Privatklägerin) hätte das gewollt. Sie (G.___) habe ihn in der [Bar 1] angetroffen. Er sei gekommen und habe «Hallo» gesagt und reden wollen. Dann habe sie ihn abgeblockt. Er habe dann von sich aus gefragt, ob es wegen der Geschichte der Privatklägerin sei und gesagt, dass das so nicht stimme. Sie sei dann laut geworden, habe aber den anderen nicht sagen wollen, worum es gehe, weil die Privatklägerin ihr gesagt habe, sie solle nicht darüber reden. Von [einer Bekannten] habe sie erfahren, dass der Beschuldigte [in der Bar 2] vor einiger Zeit erzählt haben solle, dass er [beim Geschäft] eine Frau aufgegabelt habe, die er schon lange habe haben wollen (AS 063 ff.).

 

3.2 C.___

 

C.___ verweigerte anlässlich seiner polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 20. Juli 2017 die Aussage (AS 077 ff.).

 

Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht vom 18. Januar 2023 (OGer 114 ff.) führte C.___ als Zeuge aus, er habe bei der Polizei keine Aussagen gemacht, weil er schlichtweg nicht wisse, um was es gehe. Er sei einfach die erste Person gewesen, die Frau B.___ am Morgen danach gesehen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit ihr zusammengewohnt, er sei nicht mehr mit ihr zusammen. (Ob sie ein gemeinsames Kind – D.___ – hätten?) Ja genau. (Von wann bis wann er mit ihr zusammen gewesen sei?) Keine Ahnung, das sei sieben Jahre her, seit sie sich getrennt hätten. Neun Jahre (Neun Jahre seit der Trennung?) Nein, neun Jahre seien sie zusammen gewesen, und sechs, sieben Jahre sei es her, seit sie sich getrennt hätten. (Was der Grund für die Trennung gewesen sei?) Sicher die Reibungen, die es durch ihre Alkoholsucht ständig gegeben habe. Das sei sicher der Hauptgrund gewesen. (Wie sich der Kontakt zu D.___ nach der Trennung entwickelt habe – ob er regelmässigen Kontakt mit D.___ habe?) Ja. Sie eigentlich auch. Es sei so, dass D.___ nicht bei ihnen sei. Er werde fremdbetreut. Sie hätten beide regelmässigen Kontakt. Jedes zweite Wochenende. (Seit wann er fremdbetreut sei?) Seit fünf Jahren. (Wie die Situation gewesen sei, bevor er fremdbetreut gewesen sei – ob er bei der Privatklägerin in Obhut gewesen sei?) Er sei bei ihr gewesen, genau. Und viel auch bei ihm. Er habe sich gerade nebendran eine Wohnung genommen. Er habe ihn viel abgeholt und am Abend wieder hingebracht. (Wie das Verhältnis zur Privatklägerin aktuell sei?) Er habe sie schon seit einem ¾-Jahr nicht mehr gesehen. (Ob es nach der Trennung noch regelmässigen Kontakt gegeben habe?) Ja einfach durch die Standortgespräche der [Betreuungsinstitution]. Das sei die Institution, in der D.___ sei.

 

(Ob er den Beschuldigten kenne?) Ja, er sei stadtbekannt. (Ob er ihn auch persönlich kenne?) Aus früheren Zeiten, ja. (Ob er mit ihm mal zu tun gehabt habe?) Flüchtig. (Sie seien weder befreundet noch verfeindet?) Nein. (Ob er wisse, wie das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gewesen sei?) Ja, ungefähr ähnlich. Man habe sich halt gesehen. Und man kenne sich [im Ort 1], wenn man in Pubs und so verkehre. Er denke, es sei ungefähr ähnlich gewesen. Er denke nicht, dass es enger gewesen sei.

 

(Ob er sich erinnern könne, dass D.___ wegen eines Asthma-Anfalls in der Nacht vom Samstag, 8. April 2017, auf Sonntag, 9. April 2017, ins Spital habe gehen müssen?) Ja. (Ob er wisse, wo D.___ vor der Spitaleinweisung gewesen sei?) Ja, er sei bei der Nachbarin der Privatklägerin gewesen. (Ob er schildern könne, wie es zur Spitaleinweisung gekommen sei? Wie er informiert worden sei, was er wann erfahren habe?) Er habe ein freies Wochenende gehabt und sei zu Hause gewesen. Die Privatklägerin sei weg gewesen und habe D.___ – Asthmatiker und Allergiker allgemein – zur Nachbarin gegeben. Die habe […] Katzen. Sie (die Nachbarin) habe ihn dann mitten in der Nacht angerufen, weil D.___ einen Asthmaanfall gehabt habe und sie die Privatklägerin nicht habe erreichen können. Er sei nachher mit ihm [in ein Spital im Kanton Bern] gefahren, und dort sei er dann eingewiesen worden. (Welche Zeit das ungefähr gewesen sei?) Halb 12, 12, also um Mitternacht rum. (Wo die Mutter gewesen sei?) Keine Ahnung. Nicht auffindbar. Sie habe das Telefon auch nicht abgenommen. (Ob er versucht habe, sie zu erreichen?) Ja. Er, und die Nachbarin auch. (In dieser Nacht habe er also keinen Kontakt mit ihr gehabt?) Nein, erst am Morgen, also so gegen Mittag. (Ob irgendjemand sie habe erreichen oder ob ihr jemand eine Nachricht habe zukommen lassen können?) Das wisse er nicht. Also er sicher nicht, er habe nur versucht anzurufen. (Ob die Combox gekommen sei, als er sie angerufen habe?) Ja. (Ob er eine Nachricht hinterlassen habe?) Nein. (Wie viele Male er angerufen habe?) Das wisse er nicht mehr. (Ob die Nachbarin auch probiert habe, die Privatklägerin zu erreichen?) Ja genau. Deshalb habe sie ja dann ihn angerufen, weil sie nicht gewusst habe, was machen.

 

(Ob er die Familie F.___ kenne?) Ja. (Offenbar sei die Privatklägerin bei Familie F.___ gewesen. Ob er das nicht gewusst habe?) Doch. (Ob es sein könne, dass sich jemand mit Familie F.___ in Verbindung gesetzt habe, in dieser Nacht, telefonisch oder sonst wie?) Das könne auch sein, dass er angerufen habe. Er wisse es nicht mehr, ehrlich. Nein. Stop. Er habe erst am Abend danach mit ihnen telefoniert, weil er habe wissen wollen, was los sei. (Ob es vorgängig zum Asthmaanfall von D.___ eine Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin wegen dem Hüten von D.___ an diesem Wochenende gegeben habe?) Ja, immer wieder. Es sei normal gewesen. Man gebe nicht ein Kind mit Asthma zu einer Familie mit […] Katzen. (Ob ihm die Privatklägerin mitgeteilt habe, dass D.___ bei der Nachbarin sei bzw. dass sie ihn dorthin bringen werde?) Nein, das habe er nicht gewusst. (Aber er sei vorher bei ihm gewesen, am Freitag oder Donnerstag?) Ja. (Wo er ihn dann jeweils hingebracht habe?) Immer zu ihr. (Ob er sich an eine Auseinandersetzung an jenem Freitag erinnern könne, weil sie vorgehabt habe, am Wochenende in den Ausgang zu gehen?) Nein, aber das könne gut sein. (Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin ausgesagt habe, dass er ihr am Freitag, also einen Tag vor der Spitaleinweisung von D.___ Vorwürfe gemacht habe:) Ja. Normal. Er meine, es sei nur jedes zweite Wochenende, an welchem man die Aufsichtspflicht habe. Das werde man wohl noch einrichten können. (Also sei es regelmässig vorgekommen, dass sie miteinander ein «Gstürm» gehabt hätten?) Ja. (Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin ausgesagt habe, dass er ihr an jenem Freitag konkret gesagt habe, sie müsse aufpassen, wo sie durchlaufe, sie sei eine Schlampe:) Er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er gesagt habe und was nicht. Aber das habe er ihr öfters gesagt. (Weshalb?) Die Privatklägerin… Man schlafe auch nicht als erwachsene Frau in [einer Stadt im Kanton Neuenburg] am Bahnhof oder in [Stadt/BE] irgendwo in der Stadt, weil man so «drnäbe» sei. Und da habe er das dann halt gesagt. Es sei eine Frage der Zeit gewesen. (Ob das regelmässig vorgekommen sei?) Ja. (Ob er das näher erläutern könne?) Ja einfach in den Ausgang gehen, das Telefon nicht mehr abnehmen… Er sei viel zu Hause gewesen und habe schauen müssen. Und auch unter der Woche. Er habe einen Job, bei dem er morgens um 4 Uhr arbeiten gehen müsse. Und es sei öfters zu Problemen gekommen. (Ob das noch während der Beziehung gewesen sei, als die Privatklägerin in [einer Stadt im Kanton Neuenburg] am Bahnhof geschlafen habe?) Ja. (Ob sie im Ausgang gewesen sei?) Ja. (Er habe noch ein zweites Ereignis erwähnt?) Es sei noch viel gewesen. Er könne jetzt hier nicht alles erzählen. (Ob das richtig verstanden worden sei – die Privatklägerin sei regelmässig nächtelang im Ausgang gewesen und habe dann irgendwo übernachtet?) Genau. (Auf Hinweis, dass das Wort «Schlampe» ja noch einen anderen Hintergrund habe:) Gegen Ende hin seien immer mehr Sachen ausgekommen. Wo er halt auch hintergangen worden sei. Und ja – es seien Emotionen da gewesen. (Was er konkret unter «hintergangen» verstehe?) Ja man könne sich sicher vorstellen, was passiere, wenn man bei irgendwelchen Männern schlafe und so Zeug. Das müsse er ja glaublich nicht sagen. Also er könne es sich vorstellen, und es hätten ihm das auch das Leute im Nachhinein bestätigt.

 

(Ob das richtig verstanden worden sei, dass die Privatklägerin relativ lockeren Umgang mit dem anderen Geschlecht gepflegt habe, und dies auch während der Beziehung?) Genau. (Also regelmässig bei anderen Männern übernachtet habe?) Ja. Also ob Mann oder Frau… Er glaube, es sei mehrheitlich ums Liegen gegangen, wenn man irgendwo im Ausgang gewesen sei. (Also nicht unbedingt einen sexuellen Hintergrund?) Sicher sei das auch Thema. Er glaube nicht, dass es immer so gewesen sei, aber es sei sicher Thema gewesen. Auch mit dem Alkohol. (Ob das heisse, dass sie aufgrund des Alkoholkonsums Nähe zu anderen Leuten gesucht habe, Distanz verloren habe, und es teilweise auch zu sexuellen Ereignissen gekommen sei?) Genau. (Ob er hier konkrete Erkenntnisse bzw. Beispiele habe?) Das möchte er jetzt hier nicht sagen. (Auf Vorhalt der Zeugnispflicht:) Da müsse er kurz überlegen. Es gebe schon ein, zwei solcher Vorfälle. Einmal habe sie in einem «Raum» geschlafen. Er wisse, dass dort etwas mit einem Mann gegangen sei. Einmal habe es noch was gegeben, aber da sei er sich nicht sicher, ob sie nicht kurz eine Trennungsphase gehabt hätten, so on-off. Aber zwei Mal sei es sicher vorgekommen, auch während der Beziehung. (Ob in diesem «Raum» mehrheitlich fremde Männer gewesen seien?) Nein, alles Bekannte. (Ob mit dem Beschuldigten auch mal was gewesen sei?) Er sei sicher auch ab und zu in diesem Raum gewesen. Das seien alles Kollegen gewesen, das sei so ein Kollegenkreis dort. (Wie man sich das vorstellen müsse?) Das sei beim [Gewerbegebiet]. Da könne man sich so Räume mieten. Dort habe es weitere [Räume]. (Woher er wisse, was in diesen «Räumen» abgegangen sei?) Ja das bekomme man halt so mit. Durch Kollegen, die einen Tipp gegeben hätten oder so etwas. (Ob er die Privatklägerin einmal selber auf so ein Ereignis angesprochen habe?) Ja sicher. Sie habe es immer abgestritten. (Also abgestritten in dem Sinne, es sei nicht so gewesen oder sie möge sich nicht daran erinnern?) Es sei nicht so gewesen. Also seine Vermutung: Wegen dem Geschlechtsverkehr. (Aber dass sie dort übernachtet habe mit anderen, das habe sie zugegeben?) Ja. (Aber es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen?) Nein. (Aber er habe von anderer Seite gehört, dass es sehr wohl zu Geschlechtsverkehr gekommen sei?) Genau.

 

(Ob er wisse, wo die Privatklägerin nach ihrem Besuch bei Familie F.___ gewesen sei?) Also laut ihr… Also das sei einfach das, was er von ihr wisse, als er sie getroffen habe: Sie sei unterwegs in der Stadt Richtung nach Hause gewesen. Sie habe sich scheinbar irgendwo hingesetzt, auf eine Treppe. Und dort habe sie ihn getroffen, angeblich. Und sei dann mit ihm nach Hause. (Wann sie ihm das erzählt habe?) Am Mittag. Er sei zu ihr nach Hause. Er habe sich einmal umziehen müssen, weil er die ganze Nacht im Spital gewesen sei. Also sei er nach Hause gegangen, und dann direkt zu ihr rüber. (Ob sie sonst noch etwas erzählt habe - etwas Konkretes bspw., wie sie zum Beschuldigten nach Hause gekommen sei?) Das wisse er nicht mehr. Er wisse einfach, sie habe angefangen zu weinen. Aufgrund des Ganzen, was gewesen sei, und dass er das immer und immer wieder gesagt habe, habe er das Ganze auch gar nicht wirklich… Ja, für ihn sei es abgeschlossen gewesen eigentlich. Es sei eine Frage der Zeit gewesen. (Weshalb sie angefangen habe zu weinen?) Das könne er nicht sagen. Er könne nicht sagen, ob es wegen der Tat gewesen sei oder weil einem bewusst geworden sei, was man gemacht habe. Er wisse es nicht. Er wisse es wirklich nicht. Also zutrauen würde er es beiden. Ihr, dass sie mitgegangen sei und dort etwas gegangen sei, einvernehmlich, und ihm, dass er sie vergewaltigt habe. Er traue es beiden zu.

 

(Wenn sie freiwillig mitgegangen wäre – weshalb sie sagen sollte, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne oder es nicht einvernehmlich gewesen sei?) Das könne gut möglich sein, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Das merke man den Leuten nicht an. Die seien weg, aber immer noch da. (Ob es denn Situationen zwischen ihnen gegeben habe, wo sie quasi weg, aber immer noch da gewesen sei?) Ja, öfters. (Was er konkret mit «weg» meine?) Das merke man den Leuten nicht an, wenn sie genug getrunken hätten. Er meine, die stünden noch da und wirkten putzmunter, dabei sei man schon… (Ob es bei der Privatklägerin vorgekommen sei, dass sie alkoholbedingt völlig weggetreten gewesen sei, man ihr das aber nicht angemerkt habe?) Ja. (Wie sich das konkret geäussert habe?) Also nicht angemerkt, dass sie alkoholisiert sei: Das merke man. Aber einfach das Wegtreten, das «nicht-mehr-aufnahmefähig-Sein», das merke man halt nicht. (Ob er das genauer ausführen könne?) Wenn man neun Jahre lang mit jemandem zusammen sei, dann merke man das. Wenn sie zwei Bier gehabt habe und sie hätten zusammen telefoniert, dann habe er das an der Stimme gehört. (Ob sie Filmrisse gehabt habe?) Ja. (Ob das regelmässig vorgekommen sei?) Ja. manchmal schon ja. (Was er unter «wegtreten» verstehe?) Dass jemand nicht mehr wisse, wo er sei und was er mache. Man sei einfach noch eine Hülle. (Ob es das bei der Privatklägerin gegeben habe?) Ja. (Man habe ihr das nicht angemerkt?) Nicht unbedingt, nein. (Also sei sie aktiv gewesen?) Ja genau. (Und habe gesprochen?) Ja. (Und habe sich beteiligt?) Ja. (Aber sei trotzdem nicht mehr da gewesen?) Genau. (Aus was heraus er geschlossen habe, dass sie nicht mehr da sei, wenn sie trotzdem aktiv gewesen sei, sich beteiligt habe und gesprochen habe?) Er sehe das an den Augen an. (Weil er sie so lange kenne?) Ja. (Und jemand, der sie nicht so lange kenne, ob der das auch an den Augen sehen würde?) Nein.

 

(Wann er das erste Mal wieder Kontakt mit der Privatklägerin gehabt habe, nachdem er D.___ ins Spital gebracht habe:) Das sei so um den Mittag herum gewesen, ca. halb zwölf bis zwölf. Er wisse nicht mehr, ob er vorher einmal angerufen habe, aber er sei nachher sicher direkt rüber zu ihr in die Wohnung gegangen und habe sie dort angetroffen. (Ob sie schon in der Wohnung gewesen sei?) Sie sei schon dort gewesen, glaube er, ja. (Die Privatklägerin habe ausgesagt, sie habe ihn bei sich zu Hause angetroffen, als sie gerade nach Hause gekommen sei?) Das könne sein, ja. (Ob es sein könne, dass es ca. um 10:00 Uhr gewesen sei?) Ihm sei gewesen, dass es Mittag gewesen sei. (Ob ihm etwas Besonderes aufgefallen sei an der Privatklägerin an jenem Sonntag?) Er könne sich nicht mehr erinnern, einfach das Heulen. (Wie sie «zwäg» gewesen sei?) Schon aufgelöst. (Ob er etwas gemerkt habe, dass sie Alkohol gehabt habe oder ob sie weg gewesen sei?) Ja, das habe man gesehen und gemerkt. Und auch gerochen. (Ob er sich normal mit ihr habe unterhalten können?) Ja es sei wohl schon hitzig gewesen. Er sei wütend gewesen wegen dem Ganzen. Er könne sich aber nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern. (Ob sie gelallt oder geschwankt habe?) Das wisse er nicht mehr. (Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, dass er sie an jenem Sonntag Morgen erneut als Schlampe bezeichnet habe?) Das könne sein.

 

(Ob er wisse, ob die Privatklägerin im April 2017 eine Beziehung gehabt habe?) Er wisse nicht mehr, ob es zu jener Zeit gewesen sei. Aber es habe einen oder zwei gegeben. Aber ob es wirklich genau zu jener Zeit gewesen sei, könne er nicht sagen. Er kenne die auch nur flüchtig, vom Sehen und so. (Ob ihm der Name I.___ etwas sage?) Ja. Das sei der Götti von D.___. (Ob sie eine Beziehung zu diesem gehabt habe?) Ja vor Jahren. Das sei vor seiner Zeit gewesen. (Ob es sein könne, dass die Privatklägerin im April 2017 mit Herrn I.___ eine Beziehung gehabt habe?) Das glaube er weniger. Das glaube er wirklich weniger. Weil da sei die Abneigung ziemlich gross, glaube er. Aber man wisse es nicht. (Aber vor der Beziehung mit ihm habe sie eine Beziehung mit Herrn I.___ gehabt?) Ja schon, aber da seien x Jahre dazwischen gewesen. Er habe sie eigentlich durch ihn kennengelernt. (Also kenne er Herrn I.___ näher?) Ja. (Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, dass sie an jenem Abend eigentlich ein Date mit Herrn I.___ gehabt habe, und er mehr sei als ein Freund:) Keine Ahnung. Davon höre er jetzt das erste Mal. (Auf Hinweis, dass er dem Betroffenen relativ nahe stehe:) Ja, aber man müsse dazu sagen, dass er seit ca. 10 Jahren oder so allgemein mit niemandem mehr Kontakt habe von seinen früheren Kollegen. Er sei eigentlich nur noch zu Hause und am Arbeiten.  (Auf Nachfrage, ob ihm wirklich nichts Spezielles aufgefallen sei?) Nein. (Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin ausgesagt habe, dass sie ihren Slip in ihrer Handtasche gehabt und diesen zu Hause weggeworfen habe, was er gesehen habe:) Ja das stimme. (Ob er sie auf das angesprochen habe?) Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er habe das jetzt nicht so auf die Goldwaage gelegt. Er habe damals schon wieder eine Partnerin gehabt. Für ihn sei das erledigt gewesen. (Ob sie etwas dazu gesagt habe?) Sie habe ja dann erzählt, was genau passiert sei. Dass sie in die Stadt gegangen und auf diese Treppe gesessen sei. Das wisse er eigentlich alles von ihr. (Was sie sonst noch erzählt habe?) Dass sie vergewaltigt worden sei. (Wie sie von der Treppe zum Beschuldigten gekommen sei?) Er glaube, es sei ihr auch nicht so gut gegangen. Das sei das, was er wisse. Und der Beschuldigte habe ihr dann geholfen, sie in die Wohnung zu begleiten. Wohl irgendwie so. (Ob er etwas zu ihr gesagt habe, als sie ihm das erzählt habe?) Das wisse er nicht mehr. (Ob er die Privatklägerin an jenem Morgen ins Spital gefahren habe?) Jawohl, ja. Er glaube, er habe sie noch ins Spital gebracht und sei selber wieder nach Hause gegangen. (Ob er wisse, wie lange sie geblieben sei?) Das wisse er nicht. Er (D.___) sei jedenfalls ein paar Tage dort gewesen, zwei, drei Tage. Und sie sei, glaube er, dann auch dortgeblieben. Aber da sei er sich nicht mehr sicher. (Ob die Privatklägerin ausser Alkohol noch andere Substanzen wie Drogen oder Medikamente genommen habe?) Medikamente sicher, sicher ein ungerades Mal auch Drogen. Wohl so Aufputschmittel. Und Psychopharmaka sicher, sie sei ja in Behandlung gewesen. (Welche Diagnose sie habe?) Das wisse er nicht.

 

(Ob die Privatklägerin sich habe erinnern können, wie es abgelaufen sei – vom Treffen mit dem Beschuldigten bis zur Vergewaltigung in der Wohnung?) Er glaube, dass – so wie sie es ihm geschildert habe – erst in der Wohnung ihr Erinnerungsvermögen nicht mehr da gewesen sei. Und nachher am Morgen sei es ihr sehr wahrscheinlich wieder bewusst geworden. Deswegen das mit dem Höschen. (Also habe sie nichts über den Sexualverkehr erzählen können, den sie gehabt habe?) Nein, da wisse er nichts. Da könne er sich auch nicht daran erinnern, nein. (Ob sie ihm erzählt habe, dass sie einen Filmriss gehabt habe?) Ja.

 

(Was Herr B.F.___ gesagt habe, als er mit ihm telefoniert habe?) Eigentlich nur, was dort gegangen sei. Er habe sie ja dann rausgestellt. Es sei so gewesen: Sie sei dort eingeladen gewesen, und sie hätten zu Abend gegessen. Sie hätten noch Musik gehört, und dann sei Frau A.F.___ ins Bett gegangen. Und sie habe sich dann an Herrn B.F.___ rangemacht, und er habe sie aufgrund dessen rausgestellt. (Auf Vorhalt, wonach Herr B.F.___ ausgesagt habe, dass er die Privatklägerin rausgestellt habe, weil sie auf die Meldung, dass ihr Sohn im Spital sie, nicht reagiert habe:) So wie ihm sei, habe er das so gesagt, wie er vorhin gesagt habe. Aber wie gesagt, es sei lange her.

 

(Wie man sich das vorstellen könne, dass die Privatklägerin am Bahnhof schlafe?) Also er denke nicht, dass sie dort schlafe. Aber er denke, dass sie dort auf den ersten Zug gewartet habe und dann eingeschlafen sei.

 

Auf die Ergänzungsfragen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin führte der Zeuge aus:

 

(Ob es richtig sei, dass D.___ in [einer Betreuungsinstitution] sei, weil er einen gewissen Förderbedarf bzw. gewisse Behinderungen habe?) Ja, also Verhaltensauffälligkeiten sage man. (In den letzten Jahren seit diesem Vorfall sei mit der Privatklägerin nichts mehr passiert. Weshalb er ziemlich vehement mit einer Anwältin versucht habe, D.___ zu sich zu nehmen?) Weil er der Meinung sei, dass ein Kind zu den Eltern gehöre, ganz einfach. Und weil er nicht verstehe, bis heute nicht, weswegen D.___ dort sei. Also ja am Anfang sicher wegen der Verhaltensauffälligkeiten. Aber er habe sich gewünscht, dass D.___ in [Ortschaft 1] in die Schule gehen könnte, ins Schulhaus […]. Und bei ihm wohnen könnte. Und das mit der Anwältin sei erst gekommen, als die Privatklägerin gewünscht habe, auch mit zu betreuen. Deshalb habe er nachher eine Anwältin eingeschaltet. (Ob es richtig sei, dass er mit der Vergangenheit der Privatklägerin begründet habe, dass D.___ zu ihm müsse?) Nein. Es seien auch sonst immer wieder Sachen vorgefallen, über die er Bescheid wisse. (Ob er nach wie vor ein sehr schlechtes Verhältnis zur Privatklägerin habe?) Er habe gar kein Verhältnis mehr zu ihr.

 

3.3. B.F.___

 

B.F.___ machte anlässlich der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson am 18. Juli 2017 folgende Aussagen (AS 069 ff.):

 

Er kenne die Privatklägerin etwa seit 13 Jahren. Sie sei eine Kollegin von seiner Frau und ihm. Seit dem Besuch von ihr habe er aber nichts mehr von ihr gehört. Die Privatklägerin habe aber seiner Frau am anderen Tag gesagt, es sei etwas Schlimmes passiert und sie müssten vielleicht dann bei der Polizei eine Aussage machen. (Ob er sich sicher sei, dass dies bereits am Tag nach dem Vorfall gewesen sei?) Einen Tag oder zwei Tage später. Er wisse einfach, dass seine Frau mit ihr telefoniert habe und sie gesagt habe, sie müssten vielleicht eine Aussage machen. Sie hätten die Privatklägerin vor dem Ereignis lange nicht mehr gesehen. Bei ihnen daheim sei sie an diesem Tag vielleicht das zweite Mal gewesen. Das sei sehr spontan gewesen an diesem Abend. Er nehme an, seine Frau und die Privatklägerin hätten telefonischen Kontakt gehabt, bevor es zu diesem Abend gekommen sei. Er selbst habe nicht so einen engen Kontakt mit ihr. Zeitlich sage er mal, sie sei so zwischen 19:00 Uhr - 20:00 Uhr gekommen. Sie seien dann auf der Terrasse gesessen, hätten ein paar Apéro geschnappt und auch zu Abend gegessen. Nach dem Essen seien sie noch dort gesessen und hätten weitergesprochen. Er habe noch paar Biere getrunken und auch die Privatklägerin habe noch ein paar Biere getrunken. Und auch eine Flasche Weisswein hätten sie sicher auch noch getrunken. Eventuell zum Apéro auch noch eine Flasche Rosé. Vom Wein habe auch seine Frau noch etwas getrunken. Vielleicht habe sie auch noch ein Bier gehabt. Es sei immer später geworden und sie hätten sich dann nach drinnen begeben. So gegen Mitternacht, zeitlich könne er es nicht genau sagen, seien sie dann in die Wohnung gegangen. Drinnen hätten sie weitergesprochen und sich noch ins Büro gesetzt. Irgendwann mal, zeitlich wisse er es nicht mehr, habe sich seine Frau dann hingelegt, weil sie müde gewesen sei. Die Privatklägerin und er seien noch geblieben und hätten noch den Wein ausgetrunken. Er selber habe vielleicht nachher noch ein oder zwei Bier gehabt. Genau sagen könne er es nicht mehr, da es schon einen Moment her sei. Nachher habe irgendeinmal die Freundin von ihrem Ex ihm telefoniert. Ihr Ex sei der C.___, der Vater ihres Kindes. Und seine Freundin heisse […], glaube er. Den Nachnamen von ihr wisse er nicht. Er heisse zum Nachnamen C.___. Aus dem Grund, weil der Kleine der Privatklägerin in [Stadt/BE] im Spital sei. Dies wegen einem Asthmaanfall. Sie hätten aus einem Grund gewusst, dass sie sich bei ihnen befindet. Weil wohl das Telefon der Privatklägerin nicht geläutet habe oder sie ein solches nicht abgenommen habe, hätten sie ihm telefoniert, um dies an die Privatklägerin weiter zu leiten. Das habe er auch getan. Damit habe er sie eigentlich dazu bewegen sollen, dass sie so schnell wie möglich mit einem Taxi nach [Stadt/BE] gehen würde. Irgendwie habe sie das aber so ein bisschen gleichgültig aufgenommen. Sie habe so gesagt: «Dr C.___ isch jo dört». Irgendwie habe sie keine Anzeichen gemacht, dass sie jetzt dorthin gehen wolle. So habe er es empfunden. Es habe nicht den Eindruck gemacht, dass sie gerade nach [Stadt/BE] gewollt hätte. Irgendeinmal sei ihm das Ganze aber dermassen auf den Sack gegangen, dass er der Privatklägerin dann gesagt habe, es wäre jetzt gut, wenn sie gehen würde. Als Vater habe ihn genervt, dass sie nicht gerade in das Spital gegangen sei. Er hätte jetzt dort sein Zeugs genommen und wäre gerade gegangen. Er glaube, seine Frau sei vor oder nach dem Telefonat auch noch zu ihnen gekommen. Er habe zur Privatklägerin gesagt, es wäre besser, wenn sie gehen würde. Sie sei nachher dann auch gegangen. Das sei ca. 03:15 - 03:30 Uhr gewesen, als sie die Wohnung verlassen habe. Spätestens 03:45 Uhr. So in etwa in dem Zeitfenster. Soweit er dies noch im Kopf habe.

 

(Ob die Privatklägerin gesagt habe, wohin sie gehe?) Nein. Nach [Stadt/BE] sei sie wohl nicht, denke er. Er habe noch gesagt, er würde ihr ein Taxi bestellen. Am nächsten Tag habe seine Frau im Treppenhaus noch ein Säcklein gefunden, wo sich ihr Pass und etwas Münz drin befunden hätten. Sie sei zu Fuss gekommen und auch gegangen. (In welchem Zustand sich die Privatklägerin befunden habe, als sie gekommen sei?) Er nehme an, mehr oder weniger nüchtern. Sie habe zumindest einen klaren Eindruck gemacht. (Was sie während ihres Aufenthaltes an alkoholischen Getränken zu sich genommen habe?) Bier und Wein. Die Menge wisse er nicht. Sie habe selber noch etwas Bier mitgebracht. Zwei oder drei Büchsen. Er könne es nicht sagen. Dann eine Flasche Weisswein zu dritt und ev. noch eine Flasche Rosé. Danach habe sie auch noch fünf bis sechs Flaschen Bier (3.3dl) gehabt. Die Büchsen, welche sie selbst mitgebracht habe, seien 0.5 Liter gewesen. (Was sie gegessen habe?) Er glaube, sie habe zusammen mit seiner Frau ein Fondue gegessen. Er selber esse kein Fondue. (Ob auch Betäubungsmittel konsumiert worden seien?) Von ihrer Seite her sicher nicht. Was die Privatklägerin vorher gemacht habe, könne er nicht sagen. (Ob sie in seiner Wohnung Medikamente eingenommen habe?) Das habe er nicht gesehen. (Ob sie ein Handy dabei gehabt habe?) Er denke, sie habe es dabei gehabt, denn seine Frau habe ihr ja geschrieben gehabt, ob sie komme. Aber da die Freundin ihres Ex sie ja nicht habe erreichen können, wisse er es nicht. Aber er habe nie gesehen, dass sie es sichtbar bei sich gehabt hätte. Er habe auch nicht gesehen, ob sie telefoniert oder SMS geschrieben oder erhalten habe. (Ob sie sich ihm gegenüber mal über ihr Handy geäussert habe?) Nein. (Wann die Freundin von C.___ ihn angerufen habe?) Das sei so schätzungsweise zwischen 02:45 Uhr und 03:00 Uhr gewesen. (Wie sie darauf reagiert habe?) Komisch, habe ihn gedünkt. Zuerst habe sie nicht einmal gewollt, dass die anderen am Telefon hören, dass sie bei ihnen sei. Er habe ja mit der anderen gesprochen. Einfach nicht so, wie man es erwarte. Ob man einen Liter Bier gehabt habe oder zehn Liter. Seine Meinung sei, wenn man einen Anruf erhalte, dass das Kind im Spital sei, dann packe man zusammen und gehe. (Wie ihr Gemütszustand gewesen sei?) Gut. Je später desto lustiger. (Ob sich dieser verändert habe?) Je mehr sie getrunken gehabt habe, desto mehr sei sie in Partystimmung gekommen. (In welchem Zustand sie die Wohnung verlassen habe?) Sie sei auf jeden Fall gestanden und auch selber rausgegangen. Sie sei aber recht angetrunken gewesen. Aber nicht gerade komatös. (Ob er sich vorstellen könne, dass die Privatklägerin schon bereits kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung in einem so schlechten Zustand gewesen sei, dass sie aus diesem Grund überhaupt nicht mehr wisse, was genau auf dem Heimweg passiert sei?) Er wisse es nicht. Er habe aber mindestens gleich viel getrunken wie sie oder sogar mehr und er sei um 07:00 Uhr aufgestanden. Aber er wisse nicht, was sie eventuell vorher noch konsumiert habe. (Auf Vorhalt, die Privatklägerin wolle schon beim Aufbrechen bei ihm in der Wohnung gespürt haben, dass sie einen am Sender habe und nicht mehr ganz nüchtern gewesen sei:) Ja eben, angetrunken sei sie gewesen. Und dass sie nicht mehr ganz nüchtern gewesen sei, sei ja klar, wenn sie einen am «Sender» habe.

 

(Wann sie vom Vorgefallenen erfahren hätten?) Von ihr selbst hätten sie ein oder zwei Tage später erfahren, dass etwas passiert sei. Sie habe aber nicht gesagt was. Das habe er dann in der Stadt erfahren. Der Beschuldigte habe vor ca. 1 ½ Monaten [in der Bar 2] lautstark erzählt, er werde noch wegen Vergewaltigung angezeigt, dabei hätten sie nur Sex miteinander gehabt. Von der Privatklägerin hätten sie nicht erfahren, was passiert sei. Sie hätten sie seither nicht mehr gehört und auch nicht gesehen. (Was der Beschuldigte genau gesagt habe?) Er sei auf der Strasse gewesen und habe sie getroffen. Sie habe ihn gefragt, ob er gut bestückt sei. Sie sei wohl einfach recht spitz gewesen und habe das sehen wollen. Gemäss seinen Aussagen hätten sie einfach Sex auf dem Trottoir und nachher nochmals mehrere Male in seiner Wohnung gehabt. Das habe er vor allen Leuten erzählt. Wann genau das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er selber könne nicht sagen, ob sie das gesucht habe oder nicht. Sie sei schon in lockerer Stimmung gewesen, aber ob sie dies gewollt habe…Er könne sich aber nicht vorstellen, dass der Beschuldigte zu so etwas fähig wäre.  

 

4. Konkrete Beweiswürdigung, massgebender Sachverhalt, rechtliche Würdigung

 

4.1. Die Vorinstanz begründete den Schuldspruch im Wesentlichen wie folgt (Urteilsseite [US] 24 ff.): Bereits der Zustand der Privatklägerin in der Tatnacht deute auf nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hin. Diese habe am besagten Abend ziemlich viel Alkohol konsumiert. Gemäss den Aussagen von B.F.___ habe man an diesem Abend zu dritt bzw. später dann nur noch zu zweit mehrere Biere und ein bis zwei Flaschen Wein getrunken. Die Privatklägerin habe ausserdem eingeräumt, den ganzen Tag über noch vier Joints geraucht und Medikamente (Antidepressiva und Neuroleptika) eingenommen zu haben. Es treffe zwar zu, dass bei den Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich ihres Substanzkonsums eine Steigerungstendenz auszumachen sei, dies sei aber nachvollziehbar, da sie sich ja durch entsprechende Angaben selbst in ein schlechtes Licht rückte und deswegen nicht getraut haben dürfte, das effektive Ausmass von Anfang an zuzugeben. Auch unter Berücksichtigung ihrer Körpergrösse und ihres Gewichts, dürfte sie in besagter Nacht ziemlich betrunken gewesen sein. Von daher erscheine die Aussage des Beschuldigten, sie sei nicht betrunken gewesen, sei normal gelaufen und habe normal gesprochen und ihn angebaggert, wenig glaubhaft. Im Zusammenhang mit der Müdigkeit habe dies zu einem Zusammenbruch der Privatklägerin beim [Geschäft] geführt. Der Beschuldigte selbst habe eingeräumt, die Privatklägerin «k.o.» auf dem Boden liegend vorgefunden und geweckt zu haben. Er sei «huere» erschrocken, als er sie habe liegen sehen. Er habe sie geschüttelt und geschaut, ob alles in Ordnung sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht vorstellbar, dass sich der schlechte Zustand der Privatklägerin innert kurzer Zeit gebessert habe und diese dem Beschuldigten gegenüber starke sexuelle Gefühle entwickelt habe. Angesichts dieses Zustandes sei auch ein durchgehender Filmriss bzw. eine kurzzeitige Amnesie nicht abwegig. Dies gelte umso mehr, als die Privatklägerin das Blackout in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend geschildert und zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd von einer Zwischensequenz berichtet habe.

 

Gegen einen freiwilligen Geschlechtsverkehr spreche auch das Verhalten der Privatklägerin am Morgen danach. Gemäss ihren nachvollziehbaren und damit glaubhaften Schilderungen habe sie zuerst nicht gewusst, wo sie sich befunden habe und sei schockiert gewesen, als sie realisiert habe, sich in einer «versifften Junkiewohnung» zu befinden. Sie habe auch berichtet, sich immer noch nicht gut gefühlt zu haben, ihr sei immer noch übel und schwindlig gewesen. Sie habe auch nicht gewusst, wie sie danach nach Hause gekommen sei und habe der Polizei gegenüber nicht angeben können, wo der Beschuldigte wohne. Dies sei ebenfalls ein Hinweis darauf, dass sie in dieser Nacht nicht bei vollem Bewusstsein in die Wohnung des Beschuldigten gelangt sei und diese fluchtartig verlassen habe.

 

Für die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin spreche auch, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet und ihn sogar in Schutz genommen habe (er könne nichts für ihren Zustand). Sie habe auch eigenes Fehlverhalten berichtet, indem sie davon gesprochen habe, selber schuld zu sein, dass das passiert sei. In sämtlichen Einvernahmen habe die Privatklägerin Gefühle zum Ausdruck gebracht und innere psychische Vorgänge geschildert. Sie habe von ausgefallenen Nebensächlichkeiten berichtet und auch Erinnerungslücken zu Protokoll gegeben. Alles, was sie noch gewusst habe, habe die Privatklägerin detailliert und konstant geschildert, bspw. auch das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten am Morgen. Ihre Aussagen seien logisch und konsistent und deckten sich über alle drei Einvernahmen hinweg.

 

Auch die Entstehungsgeschichte der Anzeige spreche gegen eine Falschbeschuldigung, habe sie den Beschuldigten doch nicht sofort angezeigt, sondern sich zuerst um ihren kranken Sohn gekümmert. Der Umstand der «verspäteten» Anzeige sei viktimologisch erklärbar. Es sei abwegig, dass die Privatklägerin nur deshalb Strafanzeige gemacht habe, weil sie an diesem Morgen noch dessen Telefonnummer verlangt habe, er sie aber nicht zurückgerufen habe und sie deswegen wütend gewesen sei. Dies dürfte kein Grund sein, jemanden einem ungerechtfertigten Strafverfahren auszusetzen. Überhaupt erscheine unlogisch, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten – wie von diesem behauptet – ihre Telefonnummer ausgehändigt haben soll, wäre dies doch ein Grund gewesen, um eben gerade nicht eine Strafanzeige zu machen, weil der Beschuldigte diesen Umstand als Indiz für einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hätte ins Feld führen können. Bezeichnenderweise habe der Beschuldigte den angeblichen Zettel mit der Nummer der Privatklägerin denn auch nicht vorlegen können.

 

Zu berücksichtigen sei auch die damalige Situation der Privatklägerin, welche aus einer gewalttätigen Beziehung mit ihrem Ex-Freund gekommen sei und in besagter Nacht erfahren habe, dass ihr Sohn wegen eines Asthmaanfalles notfallmässig ins Spital eingeliefert worden sei. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich auf dem Heimweg auf ein Abenteuer mit einem Mann eingelassen habe, der sie eigentlich gar nicht interessierte, zumal sie in dieser Zeit (weil sie keinen Partner gehabt habe) auch nicht verhütet habe.

 

Es sei allerdings auch nicht von der Hand zu weisen, dass auch die Aussagen des Beschuldigten eine gewisse Stringenz und Konstanz aufwiesen. Auffallend sei jedoch, dass dieser gewisse Aussagen dem Beweisergebnis angepasst habe. Auch habe der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. Zu erwähnen sei auch das gutachterlich festgestellte promiske Sexualverhalten des Beschuldigten, verbunden mit Grössenideen, ansatzweise Grössenwahn. Bei den ersten stationären Behandlungen hätten sich bei ihm zudem die Verkennung von sich selber und der umgebenden Situation gezeigt. Diese Tendenz zeuge sich auch in seinen Angaben zur Sache. Der Beschuldigte habe auch nie detailliert das Verhalten der Privatklägerin während des angeblich sechs- bis siebenmaligen Geschlechtsverkehrs beschrieben. Seine Ausführungen dazu seien pauschal ausgefallen. Darüber hinaus erschienen seine Aussagen zur Anzahl des Geschlechtsverkehrs übertrieben. Insbesondere seine Schilderungen zum Geschlechtsverkehr auf der Strasse seien nicht nachvollziehbar. Es werde bezweifelt, dass der Beschuldigte mitten auf der Strasse im öffentlichen Raum mit einer kaum ansprechbaren Person den Geschlechtsverkehr vollzogen haben soll, zumal sich seine Wohnung in unmittelbarer Nähe befunden habe. Diese Geschichte dürfte – auch mit Blick auf das psychiatrische Gutachten – eher seiner Phantasie entsprungen sein und ihm ebenso wie der gesamthaft angeblich siebenfache Geschlechtsverkehr als Rechtfertigung für sein Handeln bzw. als vorgeschobenes Indiz, dass die Privatklägerin bei den sexuellen Handlungen einvernehmlich mitgemacht hat, gedient haben.

 

Die Vorinstanz erachtete aus diesen Gründen den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erwiesen. Sie ging indes davon aus, dass es nicht bereits auf der Strasse zu Geschlechtsverkehr gekommen war und in der Wohnung des Beschuldigten zwar mehrmals aber nicht fünf bis sechs Mal während sechs Stunden.

 

In rechtlicher Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass die Widerstandsfähigkeit bei der Privatklägerin in dieser Nacht nach ihrem Zusammenbruch beim [Geschäft] aufgrund einer Kombination von Schläfrigkeit, Betrunkenheit und Sedierung durch vorgängigen Cannabis- und Medikamentenkonsum gänzlich und über mehrere Stunden aufgehoben war. Diese sei bewusstlos bzw. zumindest so stark betäubt gewesen, dass sie nicht fähig gewesen sei, ihren Willen im Hinblick auf einen sexuellen Kontakt zu bilden und auch zu äussern, bzw. sich dagegen zu wehren. Der Beschuldigte, der von früheren Begegnungen mit der Privatklägerin gewusst habe, dass diese kein Interesse an ihm habe, habe diese Situation ausgenutzt und die Privatklägerin als Objekt seiner sexuellen Wünsche missbraucht. Der Beschuldigte habe selbst angegeben, die Privatklägerin auf der Strasse liegend «k.o.» bzw. bewusstlos/schlafend vorgefunden zu haben und dabei erschrocken zu sein. Insofern habe ihm der labile Zustand der Privatklägerin und deren Wehrlosigkeit bewusst sein müssen. Aufgrund der erkennbaren schlechten Verfassung der Privatklägerin habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, dass diese noch einen Willen hinsichtlich des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs habe bilden und sich gegen sein Ansinnen habe wehren können. Selbst wenn die Privatklägerin sich auf der Strasse an den Beschuldigten angelehnt und dieser dies als Avance interpretiert hätte, hätte er spätestens in der Wohnung merken müssen, wie schlecht es der Privatklägerin ging und dass sie in diesem Zustand nicht mehr ihr Einverständnis zum Geschlechts­verkehr habe geben können. Der Eventualvorsatz sei deshalb zu bejahen.

 

4.2. Der Vorinstanz kann insofern gefolgt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Indes darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sich zum zentralen Sachverhalt, den sexuellen Handlungen, nicht geäussert hat, da sie sich gemäss eigenen Angaben daran nicht zu erinnern vermag. Hinsichtlich des Kernsachverhalts, d.h. die vom Beschuldigten an resp. mit der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen, stellt die Anklageschrift daher rein auf die Aussagen des Beschuldigten ab. Gerade die Aussagen des Beschuldigten zu den sexuellen Handlungen erachtete die Vorinstanz jedoch als übertrieben und stellte deshalb hinsichtlich der Vorkommnisse auf der Strasse sowie der Anzahl sexueller Handlungen in der Wohnung und deren Dauer nicht auf die Anklage ab. Es ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, dass das hinsichtlich sexueller Handlungen auffällig offensive Aussageverhalten des Beschuldigten von der Motivation getragen sein kann, die «Handlungsfähigkeit» der Privatklägerin zu untermauern. Dennoch ist es einigermassen erstaunlich, dass ein Beschuldigter derart freimütig sexuelle Handlungen mit einer (wie ihm vorgeworfen wird) urteilsunfähigen Person zugesteht, lagen doch ansonsten keine Beweise vor, dass überhaupt sexuelle Handlungen stattgefunden haben. Auch das Zugeständnis des Beschuldigten, die Privatklägerin «k.o» auf der Strasse angetroffen und sich Sorgen gemacht zu haben, wäre von einem Schuldigen nicht unbedingt zu erwarten. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer abzustellen.

 

Die Vorinstanz lässt zudem einige wesentliche Gesichtspunkte, welche geeignet sind, Zweifel am angeklagten Sachverhalt zu sähen, gänzlich ausser Acht. So äusserte sich die unbefangene und daher äusserst glaubhafte Auskunftsperson B.F.___ dahingehend, dass er erstaunt und auch wütend gewesen sei über das Verhalten der Privatklägerin, nachdem diese davon erfahren habe, dass sich ihr Sohn wegen einem Asthmaanfall im Spital befand. Diese habe das ziemlich gleichgültig aufgenommen und keinerlei Anstalten getroffen, zu ihrem Sohn zu gehen. Er habe ihr schliesslich sagen müssen, es wäre besser, wenn sie jetzt gehe – die Privatklägerin selbst sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. April 2017 aus, als sie die Nachricht erhalten habe, ihr Sohn sei im Spital sei sie nach langem Sitzen aufgesprungen und gleich los. Sie habe auch fast Herzrasen gehabt. Die Vorinstanz berücksichtigte aber gerade dies als belastendes Indiz, dass die Privatklägerin, nachdem sie vom Asthmaanfall ihres Sohnes erfahren habe, sich wohl kaum auf dem Heimweg noch auf ein sexuelles Abenteuer eingelassen hätte.

 

Den Zustand der Privatklägerin, als diese von ihm gegangen sei, beschrieb die Auskunftsperson B.F.___ dahingehend, sie sei zwar recht angetrunken gewesen, aber nicht gerade komatös. Sie habe noch selbständig gehen können. Die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass sich die Privatklägerin bereits kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung in einem so schlechten Zustand befunden habe, dass sie überhaupt nicht mehr wisse, was genau auf dem Heimweg passiert sei, beantwortete der Zeuge wie folgt: Er wisse es nicht. Er habe mindestens gleich viel getrunken wie sie sogar noch mehr, sei aber um 07:00 Uhr aufgestanden. Zwar sind – wie dies Vorinstanz erwähnte – auch Körpergrösse und Körpergewicht der Privatklägerin zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite war diese alkoholgewöhnt. Auch hier ist auf die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich Antabus-Therapie zu verweisen.

 

Bemerkenswert ist schliesslich die Aussage des Zeugen, die Privatklägerin habe seiner Frau bereits am anderen Tag gesagt, es sei etwas Schlimmes passiert und sie müssten vielleicht dann bei der Polizei aussagen. Auf Letzteres wird noch zurückzukommen sein.

 

Die Privatklägerin berichtete anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 19. April 2017 von einer Schürfung am Ellenbogen und am Knie. Weiter sagte sie aus, ihr Ex-Partner, habe sie am Freitag vor dem Vorfall bedroht, sie solle aufpassen, wo sie herumlaufe, sie sei eine Schlampe. Der Grund sei gewesen, dass sie ihm gesagt habe, sie gehe am nächsten Abend zu Freunden und werde ihren Sohn zur Nachbarin bringen. Dies habe ihrem Ex nicht gepasst. Eigentlich sei sie bei einem Kollegen eingeladen gewesen, dieser habe es jedoch vergessen. Dann habe sie A.F.___ angerufen. Diese habe sie dann zu sich eingeladen. Sie habe schon seit Wochen grossen psychischen Stress wegen der Trennung von ihrem Partner gehabt. Ihr Ex-Partner habe sie auch angeschrien und ihr Vorwürfe gemacht, als sie vom Beschuldigten wieder nach Hause gekommen sei. Er habe sie als Dreckschlampe beschimpft. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 28. Juni 2017 präzisierte die Privatklägerin, Herr I.___ wäre ihr Date gewesen. Er sei ein Freund von ihr, noch ein bisschen mehr. Weil dieses Date ins Wasser gefallen sei, sei sie zu den F.___s. Ihre Nachbarin habe nicht gewusst, dass sie bei Familie F.___ sei, sie habe gedacht, sie sei an einem Date.

 

Schliesslich ist auch der Umstand zu beachten, dass die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen zwei «Blackouts» gehabt hat. Das letzte, woran sie sich erinnern konnte, war, dass sie eine Nachricht erhalten habe, wonach ihr Sohn im Spital sei. Sie sei aufgrund dieser Nachricht los und habe nach Hause laufen wollen. Beim [Geschäft] sei sie dann im Eingangsbereich abgesessen, da es ihr nicht mehr gut gegangen sei. Es sei ihr schlecht und sturm gewesen. Sie habe ihr Natel hervorgenommen und ein Taxi rufen wollen. Ab da habe sie einen Filmriss. Die nächste Erinnerung setzte dann am Morgen beim Beschuldigten ein, als sie nackt in dessen Bett aufgewacht ist. Sie sei ihm Schock gewesen. Sie sei in einer Junkiewohnung aufgewacht, es sei so eklig gewesen. Sie habe mit solchen Menschen nichts zu tun. Dann habe sie sich angezogen und sei zur Haustüre raus. Da habe sie nochmals einen Filmriss gehabt. Sie wisse nicht, wie sie nach Hause gekommen sei.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin gemäss eigener Aussage die Kleider, die sie beim Besuch bei der Familie F.___ und der anschliessenden Begegnung mit dem Beschuldigten trug, noch am gleichen Tag wegwarf. Anlässlich der zweiten Einvernahme ergänzte sie, sie habe auch ihre Uhr mit den Kleidern weggeworfen, da das Glas eingedrückt gewesen sei.  

 

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich zur Tatzeit aufgrund der Trennung von ihrem Ex-Partner C.___ in einer psychisch schlechten Verfassung befand. Sie hatte ein Date mit ihrem aktuellen «Freund», einem Herrn I.___. Ihren Sohn gab sie der Nachbarin zum Hüten. Deswegen kam es im Vorfeld der Tat zu einer Auseinandersetzung mit ihrem Ex-Partner, welcher ihr sagte, sie solle aufpassen, wo sie herumlaufe, sie sei eine Schlampe. Da Herr I.___ die Verabredung mit der Privatklägerin vergessen hatte, meldete diese sich kurzfristig bei Familie F.___, welche sie dann zu sich einlud. B.F.___ bekam dann die Nachricht, dass sich der Sohn der Privatklägerin wegen eines Asthma-Anfalles im Spital befand. Die Privatklägerin nahm dies relativ gleichgültig zur Kenntnis und musste von B.F.___ schliesslich dazu bewegt werden, seine Wohnung zu verlassen. Hierauf kam es zur Begegnung mit dem Beschuldigten und zum mehrfachen Geschlechtsverkehr mit diesem. Als die Privatklägerin den Beschuldigten verliess und nach Hause zurückkehrte, traf sie dort auf C.___, welcher ihr wiederum Vorwürfe machte und sie als Schlampe beschimpfte. Zusammen fuhren die beiden [in die Stadt/BE] ins Spital. Nach ca. zwei Stunden ging die Privatklägerin wieder nach Hause und entsorgte ihre Kleider und die defekte Armbanduhr. Hernach ging sie wieder zu ihrem Sohn ins Spital, wo sie mehrere Tage blieb. Bereits ca. einen Tag nach der Tat teilte die Privatklägerin Frau A.F.___ mit, es sei etwas Schlimmes passiert, weshalb die beiden ev. bei der Polizei aussagen müssten. Die Anzeige erstattete sie dann schliesslich acht Tage nach der Tat.

 

Über den genauen Zustand der Privatklägerin zur Tatzeit liegen keine objektiven Befunde vor. Klar dürfte sein, dass die Privatklägerin reichlich Alkohol sowie auch Medikamente und Cannabis konsumierte. Gemäss Aussage von B.F.___ war sie beim Verlassen seiner Wohnung zwar angetrunken, konnte aber noch selbständig gehen. Gemäss Aussage des Beschuldigten habe die Privatklägerin etwa 80 bis 100 Meter von seiner Wohnung am Boden geschlafen. Er habe sie geweckt, worauf diese ihm «angehangen» sei und ihn verbal angemacht habe. Darauf hätten sie auf dem Trottoir Sex gehabt. Beide hätten sich auf den Knien befunden. Hernach seien sie zusammen in seine Wohnung, wo es erneut zu mehrfachem Sex gekommen sei. Die Privatklägerin sei nicht betrunken gewesen. Sie habe selbst nicht gewusst, was sie gehabt habe. Sie habe vielleicht ein Blackout gehabt. Sie habe keine Fahne gehabt. Sie habe ihn normal gedünkt, als er sie geweckt habe. Sie habe auch nicht erbrechen müssen. Sie sei normal gelaufen, als sie zu seiner Wohnung gegangen seien. Sie habe auch normal gesprochen, nicht gelallt (Erstaussage vom 27. Juni 2017).

 

Die Aussagen des Zeugen C.___ betreffend die körperliche Verfassung der Privatklägerin und deren persönlichen Umstände fügen sich in dieses vom Beschuldigten gezeichnete Bild ein. Es habe immer wieder Streit zwischen ihnen gegeben; der Alkoholkonsum der Privatklägerin sei unter anderem ein Grund gewesen für die Trennung. Er sei öfters zu Hause gewesen, als sie nächtelang unterwegs gewesen sei und dann infolge ihres überhöhten Alkoholkonsums irgendwo auswärts, an Bahnhöfen oder [in Räumen], habe übernachten müssen. Teilweise sei auch Geschlechtsverkehr mit anderen zum Thema geworden. Sie habe einen relativ lockeren Umgang mit anderen gepflegt; dies auch während der Beziehung. Auch wegen des Alkohols habe sie Nähe zu anderen Leuten gesucht, habe Distanz verloren, wobei es teilweise zu sexuellen Ereignissen gekommen sei. Auch an jenem Morgen sei es zum Streit gekommen. Er sei die erste Person gewesen, die die Privatklägerin am Morgen gesehen habe. Sie habe angefangen zu weinen und habe erzählt, was passiert sei. Er könne sich nicht daran erinnern, ob sie gelallt oder geschwankt habe, aber er habe gemerkt, dass sie Alkohol gehabt habe. Es könne gut sein, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Das merke man den Leuten nicht an. Die seien weg, aber immer noch da. Das habe es auch bei der Privatklägerin öfters gegeben. Dass sie Alkohol gehabt habe, das habe man gemerkt, aber dass sie nicht mehr aufnahmefähig gewesen sei, das habe man nicht gemerkt. Er habe das jeweils gemerkt, weil er so lange mit ihr zusammen gewesen sei. Aber Dritte, die die Privatklägerin nicht so gut gekannt hätten, hätten das nicht gemerkt. Es habe sein können, dass sie weggetreten und einfach noch eine Hülle gewesen sei. Das habe man nicht unbedingt gemerkt. Sie habe sich dann trotzdem noch beteiligt. Zu jenem Abend habe sie ihm erzählt, dass ihr Erinnerungsvermögen in der Wohnung nicht mehr da gewesen sei. Und nachher am Morgen sei es ihr wahrscheinlich wieder bewusst geworden. Deswegen auch das mit dem Höschen, das sie weggeworfen habe. Sie habe ihm erzählt, dass sie einen Filmriss gehabt habe.

 

Die Angaben des Zeugen C.___ wirken sehr glaubhaft. Es ging ihm nicht darum, die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Im Gegenteil: Teilweise mussten zu bestimmten Ausführungen des Zeugen spezifisch Nachfragen gestellt werden, weil der Zeuge keine negativen Ausführungen über die Privatklägerin machen wollte ([Stichwort «Räume»]). Noch vor der Polizei bspw. hatte er zudem jegliche Aussagen verweigert. Auch wenn gewisse Aussagen vom Hörensagen stammen (z.B. betr. Heranmachen an B.F.___), so runden sie doch das vorliegende Bild ab.

 

Wenn man diese zusätzlichen Umstände berücksichtigt, kann folgende Alternativ-Hypothese nicht ausgeschlossen werden: Die Privatklägerin befand sich in einer psychisch belasteten Situation und hatte ein Date mit ihrem Freund Herrn I.___. Ihren Sohn gab sie der Nachbarin zum Hüten, worüber ihr Ex-Freund, C.___, sehr erbost war und ihr Vorwürfe machte, sie müsse aufpassen, wo sie sich herumtreibe, sie sei eine Schlampe. Da Herr I.___ die Privatklägerin versetzte, ging diese kurzerhand zu Besuch zur Familie F.___. Dort ereilte sie die Nachricht, dass sich ihr Sohn wegen einem Asthma-Anfall im Spital befand. Trotzdem erachtete es die Privatklägerin nicht als nötig, sich sofort zu ihrem Sohn zu begeben, und verliess die Wohnung von B.F.___ erst nach dessen Aufforderung. In der Nähe der Wohnung des Beschuldigten legte sich die Privatklägerin wegen eines akuten Schwächezustandes zufolge vorgängigen Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsums auf die Treppe zum Wohnhaus des Beschuldigten, allenfalls auf den Boden vor der Treppe, wo sie einschlief und vom Beschuldigten geweckt wurde. Sie machte diesem in der Folge sexuelle Avancen und es kam zum erstmaligen Geschlechtsverkehr, wobei sich die Privatklägerin auf den Knien befand. Davon dürfte die von der Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme geschilderte Schürfung am Knie stammen. Auch die defekte Armbanduhr spricht für den Geschlechtsverkehr auf hartem Untergrund. Die Privatklägerin folgte danach dem Beschuldigten in dessen Wohnung – gemäss Angaben des Zeugen C.___ habe der Beschuldigte ihr dabei geholfen – wo es erneut zu mehrfachem Geschlechtsverkehr kam. Hernach schlief die Privatklägerin ein. Als sie am Morgen erwachte, war ihr die ganze Situation peinlich und sie fühlte sich schuldig, weil sie ihren Sohn im Stich gelassen hatte. Diese Schuldgefühle verstärkten sich, als C.___ ihr, zu Hause angekommen, erneut massive Vorwürfe machte und sie erneut als «Schlampe» betitelte. Zudem war bereits ein KESB-Verfahren hängig (vgl. AS 056), weshalb sich die Privatklägerin mit dem Vorwurf konfrontiert sah, nicht bei ihrem kranken Sohn gewesen zu sein. Um sich gegen diese Vorwürfe zu wehren oder allenfalls aus Scham über das Vorgefallene, «verdrängte» die Privatklägerin bewusst oder unbewusst den Sex mit dem Beschuldigten resp. gab vor, sich nicht daran zu erinnern.

 

Mit der Vorinstanz ist zwar einzuräumen, dass auch einiges für die Version der Anklage spricht und der angeklagte Sachverhalt wohl wahrscheinlicher ist, als das geschilderte Alternativszenario. Zweifel an der Tatversion der Anklage bestehen jedoch insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin am Abend der Tat – entgegen der Annahme der Vorinstanz –  ursprünglich sehr wohl sexuelle Kontakte beabsichtigte, wenn auch nicht mit dem Beschuldigten, sondern mit ihrem damaligen Freund, Herrn I.___, allenfalls auch mit der Auskunftsperson B.F.___. Auch der Beschuldigte gab bereits bei seiner ersten Einvernahme vom 27. Juni 2017 zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass sie noch etwas mit einem anderen «Typen» habe, wobei sie nicht verhüte und sie vorsichtig sein müssten. Dies wiederum stützt die Angaben des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin im betroffenen Zeitraum aktiv mit ihm interagierte. Auch das von B.F.___ geschilderte Verhalten der Privatklägerin nach Erhalt der Nachricht über den Asthmaanfall ihres Sohnes nährt weitere Zweifel. Wiederum ins Bild fügt sich, dass gemäss Angaben des Zeugen C.___ nicht ausgeschlossen ist, dass die Privatklägerin sich auch an den Ehemann ihrer Freundin, B.F.___, heranzumachen versuchte. Ebenso in sich unstimmig ist der Umstand, dass die Privatklägerin erst acht Tage nach der Tat Anzeige erstattete, jedoch bereits kurz nach der Tat gegenüber Frau A.F.___ angab, es sei etwas «Schlimmes» passiert und sie beide müssten evtl. bei der Polizei Aussagen machen. Vor diesem Hintergrund wirft dann auch die Vernichtung der Kleider und der defekten Uhr Fragen auf, wenn sich doch die Privatklägerin sehr wohl unmittelbar nach der Tat Gedanken über eine mögliche Anzeige machte. Schliesslich lässt auch die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich ihrer zwei «Filmrisse» Zweifel aufkommen. Dabei ist zumindest auffällig, dass sie an die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten keinerlei Erinnerung hat, dann aber genau beschreiben konnte, wie sie am Morgen beim Beschuldigten nackt erwachte und auch die Konversation mit dem Beschuldigten wiedergeben konnte. Wie sie hernach vom Beschuldigten nach Hause kam, wusste sie demnach nicht. So konnte sie nicht sagen, ob sie zu Fuss oder mit dem Bus nach Hause ging. Ihre Erinnerung setzte dann aber in dem Moment wieder ein, als sie zu Hause ankam und auf C.___ traf. Selbst wenn sich die Privatklägerin tatsächlich nicht mehr an den Sex mit dem Beschuldigten erinnern konnte, kann daraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass sie im Sinne von Art. 191 StGB wehrlos war, geschweige denn, dass der Beschuldigte dies wusste, oder in Kauf nahm. Wie bereits erwähnt spricht die von der Privatklägerin selbst erwähnte Schürfung am Knie dafür, dass sich der Geschlechtsverkehr vor der Wohnung des Beschuldigten so abgespielt hatte, wie dieser darlegte. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin auf den Knien befand, als der Beschuldigte vaginal in sie eindrang spricht eher gegen eine vollständige Wehrlosigkeit resp. für eine aktive Beteiligung der Privatklägerin. Dies wiederum deckt sich mit den Angaben des Zeugen C.___, dass die Privatklägerin trotz sehr hohem Konsum grundsätzlich durchaus noch in der Lage war, aktiv zu interagieren, wobei ihr Zustand für Dritte nicht erkennbar ist. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin in ihren Angaben teilweise massiv selbst widersprochen hat (sie habe das Kiffzeug nicht mitgenommen wegen der Kinder vs. sie habe bei den F.___s gekifft; sie habe zuletzt am Morgen etwas geraucht vs. sie habe vier Joints gehabt etc.). Diesbezüglich ist stellvertretend auch auf die umfassenden Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer zu verweisen.

 

Die schon vor der Tat psychisch angeschlagene Privatklägerin befand sich in der Tatnacht offensichtlich in einer psychischen Ausnahmesituation. Einerseits war sie durch die Einnahme von Alkohol, Medikamenten und Cannabis beeinträchtigt. Andererseits war sie geprägt von der Trennung von C.___, mit welchem sie eine sehr konfliktbeladene Beziehung führte. Sie wollte in der Tatnacht offensichtlich nicht alleine sein, suchte Gesellschaft (ursprünglich geplant war ein Date mit Herrn I.___, als dieser sie versetzte, ging sie zur Familie F.___). Definitiv zugespitzt hat sich ihr Zustand, als sie die Nachricht vom Asthmaanfall ihres Sohnes erhielt. Darauf reagierte sie offensichtlich nicht adäquat, resp. so wie man es von einer vernünftigen, besorgten Mutter erwarten würde. Dass sie hernach alkoholbedingt enthemmt die Nähe zum Beschuldigten suchte resp. «anhänglich» wurde, wie dies der Beschuldigte geltend machte, ist nicht völlig unwahrscheinlich (mag es auch aus Sicht eines besonnenen und unbefangenen Dritten erstaunen). Es ist bekannt, dass sich Menschen in Ausnahmesituationen nicht immer vernünftig, resp. so wie man es von ihnen erwarten würde, verhalten. Dass man in einer solchen Situation im Nachhinein – von Schuldgefühlen geplagt – das Geschehene am liebsten rückgängig machen möchte, ist nachvollziehbar. Bewusstes oder unbewusstes Verdrängen von schuld- und schambehafteten Ereignissen in psychischen Ausnahmesituationen ist ein psychologisch erklärbares Phänomen.

 

Wesentlich erscheint diesbezüglich auch, dass ausser der Aussage der Privatklägerin keinerlei Beweise vorliegen, welche die Anklage stützen. Die Analyse der Aussagen der Privatklägerin auf ihre Glaubhaftigkeit anhand der üblichen Realkennzeichen stösst in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die betroffene Person an den Kernsachverhalt ja gerade nicht mehr erinnern kann, an ihre Grenzen. Die blosse Aussage, sich an etwas nicht erinnern zu können, stellt keine besondere intellektuelle Leistung dar, so dass gesagt werden könnte, eine entsprechende Schilderung wäre ohne realen Erlebnishintergrund nicht zu erwarten. Die von der Privatklägerin detailliert und übereinstimmend geschilderten Vorkommnisse, an welche sie sich noch erinnern konnte (insb. ihr Schock nach dem Erwachen in einer «versifften Junkiewohnung») lassen sich durchaus mit dem geschilderten Alternativszenario in Einklang bringen. Hinzu kommt wie bereits erwähnt der Umstand, dass die Aussagen des Beschuldigten von einer schuldigen Person eher nicht zu erwarten wären, hätte er doch durchaus mit Aussicht auf Erfolg, sexuelle Handlungen schlicht und einfach bestreiten können. Der Beschuldigte scheint sich vielmehr noch damit zu brüsten und erzählte offenbar auch im Ausgang gegenüber Dritten davon. Dies ging letztendlich selbst der Vorinstanz zu weit, welche die Schilderungen des Beschuldigten über die sexuellen Handlungen als übertrieben erachtete.

 

Letztlich auch nicht ausser Acht gelassen werden darf der Umstand, dass sich die Tatzeitspanne insgesamt über rund sechs Stunden erstreckt, wobei sich die tatsächlich stattgefundenen sexuellen Handlungen zeitlich nicht exakt einordnen lassen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nicht während der ganzen sechs Stunden ununterbrochen Sex hatten. Von einer die ganzen sechs Stunden andauernden Urteilsunfähigkeit resp. substanzbedingten Wehrlosigkeit kann indes – insb. aufgrund des vom Zeugen B.F.___ beschriebenen Zustandes der Privatklägerin – kaum ausgegangen werden. Wenn man der Privatklägerin glaubt, wonach diese nach dem Erwachen beim Beschuldigten auf dem Nach-Hause-Weg einen erneuten «Filmriss» hatte, können weitere «lichte Momente» vor dem Erwachen beim Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden. Oder anders gesagt: Wenn die Privatklägerin in der Lage war, selbständig vom Beschuldigten nach Hause zu gehen (obschon sie den Standort der Wohnung des Beschuldigten nicht beschreiben konnte), war sie in dieser Zeitspanne (also auf dem Nach-Hause-Weg) offensichtlich nicht «urteilsunfähig» und auch nicht wehrlos im Sinne von Art. 191 StGB. Trotzdem vermochte sie sich nicht an diese Sequenz zu erinnern. Dies belegt einmal mehr, dass das «sich nicht erinnern vermögen» nicht mit dem Tatbestandselement der Wehrlosigkeit im Sinne von Art. 191 StGB gleichgesetzt werden kann.      

 

Insgesamt bestehen somit in mehrfacher Hinsicht erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt, welche sich schlechterdings nicht unterdrücken lassen. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» hat daher ein Freispruch zu erfolgen.

 

4.3. Selbst wenn einer anderen Auffassung gefolgt und von einer Widerstandunfähigkeit der Geschädigten ausgegangen werden müsste, können erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte dies auch hätte erkennen können, nicht unterdrückt werden. Der Zeuge C.___ führte detailliert und plastisch aus, welche Konsequenzen bei der Privatklägerin jeweils eintraten, wenn ihr Mischkonsum das zumutbare Mass überschritt. Sie war weggetreten, konnte aber weiterhin aktiv agieren und reagieren; das Wegtreten war für Dritte nicht erkennbar. Kann bereits ein psychisch normal denkender Mensch die persönliche Verfassung der Privatklägerin nicht richtig einordnen, wenn er sie nicht näher kennt, dann ist dies vom Beschuldigten noch weniger zu erwarten. Gemäss Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. August 2020 liegt beim Beschuldigten eine zeitweise vorhandene Beschleunigung im formalen Denken vor, wie Weitschweifigkeit und Sprunghaftigkeit. Er hat teilweise Wahnideen wie insb. Grössenwahn (er könne mehrmals am Tag Sex haben und sei auch sonst sehr leistungsfähig) und Beziehungswahn (viele Frauen begehrten ihn und wollten Sex mit ihm). Die ungenügende Behandlung seiner diagnostizierten paranoiden Schizophrenie führe zu einem Lebensvollzug, der sich ganz am hier und heute und der unmittelbaren Erfüllung basaler (Trieb)Wünsche orientiere. Er verfüge zwar über keine Störung im Sinne einer sexuellen Präferenzstörung, aber über eine zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (Gutachten S. 46 – 58, S-L 523 ff.).

 

Der Beschuldigte traf die Geschädigte am Boden liegend auf, konnte sie aber problemlos wecken. Er teilte sich mit ihr eine Zigarette und unterhielt sich mit ihr über ihren Sohn, der im Spital liege. Dann kam es zum ersten Geschlechtsverkehr. Anschliessend begaben sie sich zu Fuss – die Privatklägerin konnte auch gemäss ihren Angaben dem Zeugen C.___ gegenüber selber laufen – in die Wohnung im 2. Stock, wo es erneut zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Da sie sich ihm genähert und ihm eindeutige sexuelle Avancen gemacht hatte, konnte er dies in seiner subjektiven Verfassung nicht anders deuten, als dass dies in ihrem vollen Einverständnis geschah. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Privatklägerin weder geschwankt noch gelallt hat. Entsprechend zeigte er sich auch aufrichtig schockiert und teilweise beleidigt, als sich herumsprach, er sei ein Vergewaltiger.

 

War für den Beschuldigten die allfällig vorhandene Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin nicht erkennbar, so fehlt es an dem für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 191 StGB benötigten Vorsatz. Ein Schuldspruch entfiele demnach auch aus diesen Gründen.

 

 

V. Strafzumessung und Widerruf

 

1. Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche

 

1.1. Rechtliches

 

Hinsichtlich der allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff. III.1., US 56 ff.) verwiesen werden.

 

1.2. Strafart

 

Es kann festgehalten werden, dass beim Beschuldigten für die Delikte, für die er verurteilt wird, welche alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen, einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Angesichts der mehrfachen Vorstrafen, auf die weiter hinten im Detail einzugehen ist, bzw. aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte mehrfach mit Geldstrafen (bedingt und unbedingt) sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe vorbestraft ist und dennoch hartnäckig weiter delinquierte, ist eine Geldstrafe beim Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr angebracht.

 

1.3. Tatkomponenten

 

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht. Als schwerstes Delikt ist der Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB zu werten.

 

Infolge des unmittelbaren engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die zu beurteilenden Diebstähle zusammen mit den Hausfriedensbrüchen und (zumindest teilweise) der Sachbeschädigungen jeweils als Handlungseinheit zu behandeln. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil (Ziff. III.2.3.1. US 60) abzustellen.

 

Am 18. August 2017 hat der Beschuldigte in einem Rauschzustand das Fenster einer [Geschäfts]-Filiale mit einem Metallpfosten eingeschlagen. Der Sachschaden beläuft sich auf rund CHF 4'000.00. Nachdem er eine Nacht in der psychiatrischen Klinik Solothurn verbracht hatte, stieg er in der folgenden Nacht durch die bereits beschädigte Fensterscheibe, welche notdürftig verschlossen worden war, erneut in die Liegenschaft ein und entwendete dort Zigaretten im Gesamtwert von CHF 668.00 (s. zum Ganzen AKS Ziff. 6.1, 6.2 und 6.4). Die Straftaten haben sich nachts und ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten abgespielt, so dass das Risiko, weiteren Personen zu begegnen, gering war. Im Spektrum aller möglichen Einbruchdiebstähle bewegt sich der vorliegende insgesamt im unteren Bereich. Die Taten stehen in direktem Zusammenhang mit der diagnostizierten Schizophrenie des Beschuldigten, es ist von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Insgesamt kann damit von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich, vorliegend eine Einsatzstrafe von insgesamt vier Monaten festzulegen.

 

Der Beschuldigte beging weiter am 7. April 2017 einen Einschleichdiebstahl zum Nachteil [eines Sportgeschäfts]. Konkret drang er in die Räumlichkeiten der Geschädigten ein und entwendete drei Paar Schuhe im Gesamtwert von CHF 438.80 ab den Regalen hinter einem abgeschlossenen Bretterverschlag (s. zum Ganzen AKS Ziff. 2.1 und 2.2). Für die Begehung der Tat hat der Beschuldigte keinen Sachschaden verursacht, sondern öffnete eine unverschlossene Türe. Die Höhe des Deliktsguts liegt im unteren Bereich, knapp an der Grenze zur Schwelle der Geringfügigkeit. Der Beschuldigte ist abends und ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten in diese Liegenschaft eingedrungen. Das Risiko des Aufeinandertreffens mit anderen Personen war gering. Als Motiv nannte der Beschuldigte eine spontane Kurzschlussreaktion, weil er mit seinen kaputten Schuhen am Geschäft vorbeigegangen sei und sich neue Schuhe habe zulegen wollen. Insgesamt kann somit von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich – erneut unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – vorliegend eine Einsatzstrafe von drei Monaten bzw. im Sinne des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 1.5 Monate.

 

Am 16. August 2017 beging der Beschuldigte weiter einen Einbruchdiebstahl zum Nachteil [einer weiteren Geschädigten]. Als er sich Zugang zur Liegenschaft verschaffte, hat er einen Sachschaden im Betrag von CHF 500.00 verursacht. Das Deliktsgut hat sich auf diverse Lebensmittel im Gesamtwert von CHF 16.70 und alkoholische Getränke sowie Hartgeld im Gesamtwert von CHF 82.70 beschränkt. Der Einbruch hat sich ebenfalls in der Nacht ereignet und es hat kein Risiko bestanden, dass er mit jemandem konfrontiert worden wäre. Das Motiv war auch hier egoistischer Natur und er handelte mit direktem Vorsatz. Dennoch ist das Verschulden insgesamt noch als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich, für dieses Delikt von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von drei Monaten auszugehen; unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt eine Straferhöhung um 1.5 Monate.

 

Der Beschuldigte ist schliesslich am 13. Juli 2018 erneut in [dieses Geschäft der weiteren Geschädigten] eingebrochen und hat eine Harasse Bier mit Leergut im Gesamtwert von CHF 11.00 entwendet. Das Deliktsgut liegt wiederum im Bagatellbereich und der Einbruch hat wieder in der Nacht stattgefunden. Das Verschulden liegt auch hier im sehr leichten Bereich. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von zwei Monaten, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt eine Straferhöhung um einen Monat.

 

Damit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe.

 

1.4. Täterkomponenten

 

Zu den Täterkomponenten kann stellvertretend auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.2.4. US 61 ff.) verwiesen werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte nicht in geregelten finanziellen und persönlichen Verhältnissen lebt und er – neben seiner geistigen Beeinträchtigung i.S. der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie – auch unter einer akuten Suchtproblematik leidet. Er bezieht eine IV-Rente und befindet sich nicht in Therapie. Zudem ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft und hat während eines noch laufenden Strafverfahrens mehrfach erneut delinquiert. Er hat gezeigt, dass er sich von bisherigen bedingten und unbedingten Strafen nicht beeindrucken lässt und es ihm schwerfällt, sich an die geltenden Normen und Werte zu halten. Insgesamt haben die Täterkomponenten deshalb zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate zu führen.

 

1.5. Verletzung Beschleunigungsgebot

 

Im Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde rechtskräftig eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (Ziff. 4). Zur entsprechenden Begründung ist auf die Ausführungen der ersten Instanz zu verweisen (Ziff. III.2.5., US 63 ff.). Die Folgen aus der rechtskräftig festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Rahmen der Strafzumessung abzugelten.

 

Vorliegend vergingen vom Zeitpunkt der Überweisung der Anklage bis zur Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils über drei Jahre. Selbst unter Berücksichtigung, dass zwischenzeitlich die Hauptverhandlung unterbrochen und ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt wurde, ist diese Zeit als unverhältnismässig lang zu qualifizieren. Insgesamt rechtfertigt sich eine ermessensweise Reduktion der Strafe um zwei Monate. Es resultiert eine Gesamtstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe.

 

1.6. Vollzugsform

 

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das Recht grundsätzlich von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d.h. beim Ersttäter ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell begründet werden. Relevante Faktoren zur Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorverurteilung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (vgl. BGE 134 IV I E. 4.2.1).

 

Zur Begründung, weshalb vorliegend einzig die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen kann, ist auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer zu verweisen. Es ist festzustellen, dass mehrere einschlägige Vorstrafen mit bedingten und unbedingten Sanktionen den Beschuldigten nicht davon abzuhalten vermochten, weiter zu delinquieren. Dies sogar noch während eines laufenden Strafverfahrens. Dem Beschuldigten ist eine Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe kann damit nicht aufgeschoben werden.

 

 

2. Hinderung einer Amtshandlung

 

2.1. Festlegung der Einsatzstrafe

 

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einem Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).

 

Gemäss Feststellungen der Vorinstanz (Ziff. III.2.8., US 66) ist der Beschuldigte am 12. Oktober 2017 der Aufforderung der Polizei, dieser zum Patrouillenfahrzeug zu folgen, um dort ein Gespräch zu führen, nicht nachgekommen, sondern hat mit Körpergewalt versucht, in Richtung Eingangstüre [der Bar 2] zu gelangen. Unter starker Gegenwehr wurde er durch die Patrouille zu Boden geführt und an die Handfesseln genommen. Da er anschliessend noch immer keine Gewähr bot, sich ruhig und anständig zu verhalten, wurde er zwecks Ausnüchterung mit dem Gefangenenwagen in das UG Solothurn gebracht. Aufgrund des aggressiven und renitenten Verhaltens war es nicht möglich, einen Atemalkoholtest / Drogenschnelltest zu machen. Vor diesem Hintergrund und weil der Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei, rechtfertige es sich, die Geldstrafe auf das Maximum von 30 Tagessätzen festzulegen. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit und der damit verbundenen Reduktion um einen Drittel resultierten 20 Tagessätze. Der Beschuldigte sei IV-Rentner und habe kein Vermögen. Wegen einer knappen finanziellen Verhältnisse erscheine ein Tagessatz von CHF 10.00 angemessen. Auch diese Strafe sei aufgrund der ungünstigen Legalprognose unbedingt auszusprechen.

 

Diesen Ausführungen ist nur teilweise zu folgen. Es trifft zu, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Unter Berücksichtigung, was im gesamten Strafrahmen von insgesamt 30 Tagessätzen Geldstrafe an möglichen Vorgehensweisen alles in Erscheinung treten kann, kommt das Verhalten des Beschuldigten nicht im obersten Bereich zu liegen. Es rechtfertigt sich daher, die Geldstrafe auf 15 Tagessätze, bzw. unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze festzulegen. Die Festlegung der Höhe des Tagessatzes – CHF 10.00 – ist dagegen mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu beanstanden.

 

 

3. Widerruf

 

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteile weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Entzieht sich der Beschuldigte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Art. 95 Abs. 3 – 5 anwendbar (Art. 46 Abs. 4 StGB). Der Widerruf kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen:

 

-        Dem Beschuldigten wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 der bedingte Vollzug gewährt; dies mit einer Probezeit von zwei Jahren.

 

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wurde der Beschuldigte der Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil vom 18. Februar 2016 wurde dabei nicht widerrufen, aber die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert.

 

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2018 wurde der Beschuldigte wegen Sachentziehung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfach versuchter Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 beurteilt. Die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2016 wurde nicht widerrufen; der Beschuldigte wurde jedoch verwarnt.

 

Das Ende der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2016 fiel damit – unter Berücksichtigung der verlängerten Probezeit – auf den 18. Februar 2019. Seit Ablauf der Probezeit sind damit mehr als drei Jahre vergangen, weswegen der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden kann. Dass die Hinderung der Amtshandlung vom 12. Oktober 2017 und damit während noch laufender Probezeit datiert, vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts zu ändern.

 

4. Anrechnung Untersuchungshaft

 

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB).

 

Gemäss Akten befand sich der Beschuldigte am 27. Juni 2017 (1 Tag), vom 7. September 2017 bis 4. Oktober 2017 (28 Tage), am 12. Oktober 2017 (1 Tag) und vom 10. Januar 2018 bis 11. Januar 2018 (2 Tage) in Haft. Dem Beschuldigten werden demnach 32 Tage Untersuchungshaft und Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. Dies ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.

 

 

VI. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

 

1. Rechtliche Grundlagen

 

Für die rechtlichen Grundlagen betreffend die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. IV.1., US 67 ff.) zu verweisen.

 

 

2. Subsumtion

 

2.1. Vorliegend liegt mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. August 2020 (S-L 478 ff.) das Gutachten eines befähigten und anerkannten Sachverständigen vor. Die Schlussfolgerungen fussen auf Berücksichtigung der kompletten Akten und einer eigenen ausführlichen Exploration. Sie sind umfassend, detailliert, schlüssig, verständlich und nachvollziehbar. Gründe, weshalb den Ausführungen des Gutachters nicht gefolgt werden sollte, sind keine ersichtlich. Auf das Gutachten ist daher abzustellen.

 

2.2. Gemäss Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. August 2020 liegt beim Beschuldigten die diagnostizierte psychische Störung der paranoiden Schizophrenie vor (ICS-10 F20.01, S-L 534). Ebenfalls leidet er unter einem Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-F14.2, S-L 535). Der lange, chronifizierte Verlauf der Erkrankung und die fehlende Krankheitseinsicht des Exploranden bei einer in Phasen der psychischen Dekompensation sehr deutlichen Symptomatik liessen in Anbetracht der serienmässig verübten Anlasstaten und einem seit fast zwei Jahrzehnten frustranen Behandlungsverlauf grundsätzlich die Behandlungsaussichten als nicht gut erscheinen. Eine ambulante Massnahme könne sicher nicht in Frage kommen, sie sei ohne jede Aussicht auf Erfolg (so ausdrücklich in S-L 549). Aus ärztlicher Sicht sei eine längere stationäre Behandlung indiziert, weswegen im Hinblick auf das Störungsbild und den Behandlungsbedarf des Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht einzig eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Betracht komme.

 

2.3. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Das Deliktsgut bzw. der verursachte Sachschaden bewegten sich jeweils im unteren Bereich. Damit sind grundsätzlich Anlasstaten gegeben; von schweren Delikten, die der Beschuldigte begangen haben soll, kann insbesondere unter Berücksichtigung, dass er vorliegend des Vorhalts der Schändung freizusprechen ist, nicht gesprochen werden. Es handelt sich bspw. nicht um Gewalt- oder Sexualdelikte. Auch verfügt der Beschuldigte über keinerlei Vorstrafen in dieser Hinsicht. Die vom Gutachter festgestellte, nicht unbeachtliche Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer, auch schwerer Straftaten hat sich seit dem Jahr 2017 nicht manifestiert (s. hier auch die Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. IV.2.3.2., US 70). Zwar ist der Beschuldigte weiter deliktisch in Erscheinung getreten, aber wiederum nicht im Bereich bedeutsamer, schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer abzustellen.

 

Vorliegend würde die persönliche Freiheit des Beschuldigten durch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme massiv eingeschränkt. Eine solche Massnahme kann erstmals bis zu fünf Jahre dauern und auch eine Verlängerung ist möglich (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe kommt bei acht Monaten zu liegen und steht damit in keinem Verhältnis zur stationären therapeutischen Massnahme. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit künftiger Delikte zwar grundsätzlich gegeben – der Beschuldigte darf sehr wohl als notorischer Krimineller betrachtet werden – die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei denn auch tatsächlich um schwere Delikte handelt, ist dabei jedoch zu relativieren. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Gefährlichkeitsprognose zu Ungunsten des Beschuldigten auszufallen habe (Ziff. IV.2.7.2. US 73), kann damit nicht gefolgt werden. Dass beim Beschuldigten grundsätzlich Behandlungsbedarf besteht, kann nicht verneint werden; dieser Umstand allein vermag am getroffenen Ergebnis jedoch nichts zu ändern. Vielmehr verbietet das Übermassverbot die Anordnung einer stationären Massnahme (Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 56 N 37).

 

 

VII. Zivilforderungen

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ein Anspruch der Privatklägerin B.___ auf eine Genugtuung im Zusammenhang mit dem Vorhalt der angeblichen Schändung abzuweisen.

 

2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird [die Geschädigte] zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Dies ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.

 

3.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird die [weitere Geschädigte] zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Dies ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.

 

 

VIII. Ordnungsbusse

 

1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

 

2. Mit Vorladung vom 15. Juni 2022 – zugestellt am 23. Juni 2022 – wurde der Beschuldigte auf den 18. Januar 2023 ordentlich zur Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten am 18. Januar 2023 hat er diesen «letzten Freitag», d.h. 13. Januar 2023, zuletzt gesprochen und diesen mündlich noch einmal an den Termin der Hauptverhandlung erinnert. Der Beschuldigte ist dennoch nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Eine Begründung oder Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 100.00 festzulegen.

 

 

IX. Kosten und Entschädigungen

 

1.1. Bei diesem Verfahrensausgang kann der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid nicht bestätigt werden.

 

1.2. Der Beschuldigte wird vom Vorhalt der angeblichen Schändung freigesprochen. Bei den übrigen Delikten (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch sowie Hinderung einer Amtshandlung) bleibt es bei einem Schuldspruch. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – ausmachend CHF 32'000.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 10'400.00 – im Umfang von ¼, ausmachend CHF 8'000.00, aufzuerlegen. Die anderen ¾, ausmachend CHF 24'000.00, gehen zu Lasten des Staates.

 

1.3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'931.30 (Honorar 55.11 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 9'919.80, Auslagen CHF 449.20 und 7.7 % MwSt. auf CHF 7'302.70, ausmachend CHF 562.30) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Beim vorliegenden Verfahrensausgang geht die Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates Solothurn, d.h. auf eine Rück- oder Nachforderung beim Beschuldigten ist infolge Freispruchs vom Vorhalt der Schändung zum Nachteil der genannten Privatklägerin zu verzichten.

 

1.4. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 17'487.95 (Honorar 86.4 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 15'552.00, Auslagen CHF 671.60, 8% MwSt. auf CHF 5'031.10, ausmachend CHF 402.50, und 7.7% MwSt. auf CHF 11'192.50, ausmachend CHF 861.85) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

 

Vorbehalten bleibt nun der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'372.00 (¼ von CHF 17'487.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.1. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung vollumfänglich durchgedrungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'480.00, beinhaltend eine Staatsgebühr von CHF 5'000.00, gehen damit vollumfänglich zu Lasten des Staates Solothurn.

 

2.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, macht gemäss eingereichter Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 19.72 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 123.40 sowie eine MwSt. von 389.10, d.h. insgesamt CHF 5'442.50, geltend. Zu der von Rechtsanwalt Banga eingereichten Honorarnote sind jedoch folgende Erwägungen anzubringen:

 

-        Für den 14. Dezember 2021 werden für die Position «Sichtung Verfügung Obergericht» und für die Position «Schreiben an KL» 0.33 Stunden bzw. 0.23 Stunden veranschlagt. Gemäss Akten handelt es sich dabei um die Verfügung des Obergerichts, mit welcher festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die Berufung erklärt hat (OGer 008 f., Ziff. 1). bzw. mit welcher festgestellt wurde, dass die Privatklägerin nach erfolgter Berufungsanmeldung keine Berufungserklärung eingereicht hat (Ziff. 3), weswegen die Verfahrensleitung beabsichtigte, auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Ziff. 4). Mit Blick auf den Umfang und den Inhalt der betroffenen Verfügung bzw. unter Annahme, dass ein Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung sehr wohl vorgängig abgesprochen worden sein dürfte, ist der für die Korrespondenz mit der Privatklägerin veranschlagte Aufwand von insgesamt 0.56 Stunden als zu hoch zu bewerten. Für beide Positionen werden deshalb ermessensweise zusammengenommen 0.10 Stunden veranschlagt.

 

-        Für den 22. Dezember 2021 werden für die Position «Sichtung Verfügung Obergericht» und für die Position «Schreiben an KL» 0.10 Stunden bzw. 0.17 Stunden veranschlagt. Gemäss Akten handelt es sich um die Verfügung vom 21. Dezember 2021, mit welcher den Parteien mitgeteilt wurde, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2021 [betr. Berufungserklärung, vorgenannt] nicht an die [weitere Geschädigte] hat zugestellt werden können (OGer 021 f.). Für die Privatklägerin B.___ erfolgte aus dieser Verfügung keinerlei Handlungsbedarf; eine Weiterleitung mit 0.17 Stunden an Aufwand durch den Anwalt ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Sie ist – als reiner Kanzleiaufwand – ersatzlos zu streichen.

 

-        Für den 16. Juni 2022 wird für die Position «Sichtung Vorladung Obergericht» ein Zeitaufwand von 0.20 Stunden geltend gemacht. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen ist die Position ermessensweise auf 0.10 Stunden zu kürzen.

 

-        Nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist die Position «Studium Verfügung, Schreiben an KL» vom 20. Juni 2022. So kann die in der Position bezeichnete «Verfügung» keiner Verfügung des Gerichts zugeordnet werden. Die letzte Zustellung datierte vom 15. Juni 2022 und betraf nicht eine Verfügung, sondern die im vorstehenden Lemma genannte Vorladung. Die bezeichnete «Verfügung» betrifft damit vermutungsweise die Vorladung vom 15. Juni 2022. Diese ist wiederum grundsätzlich mit der Zustellung der Vorladung bereits einmal abgegolten. Ermessensweise ist diese Position Damit ebenfalls auf 0.10 Stunden herabzusetzen.

 

-        Ebenfalls herabzusetzen ist die Position «Sichtung Verfügungen Obergericht» vom 14. November 2022, bezeichnend 0.23 Stunden. Ein Aufwand von 0.10 Stunden erscheint angemessen.

 

-        Schliesslich nicht nachvollziehbar ist, in welchem Zusammenhang ein Schreiben an die Klientin vom 15. November 2022 mit einem Aufwand von 0.20 Stunden erfolgte. Diese Position ist ersatzlos zu streichen.

 

-        Für die Verhandlung vom 18. Januar 2023 wurden acht Stunden veranschlagt. Diese Position ist gestützt auf die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung auf zwei Stunden zu kürzen.

 

-        Ersatzlos gestrichen werden können die Aufwendungen für die mündliche Urteils­eröffnung (0.50 Stunden bzw. 0.73 Stunden an Aufwand bzw. 30 km à CHF 0.70 an Wegentschädigung).

 

Zusammengefasst resultiert damit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 3.81 Stunden à CHF 180.00 (für die Aufwendungen bis 31.12.2022) bzw. von 6.87 Stunden à CHF 190.00 (für die Aufwendungen ab 01.01.2023, s. für die geltenden Ansätze § 158 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn), ausmachend insgesamt CHF 1'991.10.

 

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird demnach für das Berufungsverfahren auf CHF 2'254.70 (3.81 Stunden à CHF 180.00, 6.87 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 102.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 161.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

Zufolge Freispruchs des Beschuldigten vom Vorhalt der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin B.___ geht die Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates Solothurn; Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch entfallen.

 

2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 6.85 Stunden à CHF 180.00 (für Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2022) sowie 7.13 Stunden à CHF 190.00 geltend, zuzüglich Auslagen von CHF 40.60 und einer Mehrwertsteuer von CHF 231.65. Dies erscheint grundsätzlich angemessen und ist damit vollumfänglich zu entschädigen. Hinzu gerechnet werden können zwei Stunden à CHF 190.00 (plus anteilmässige MwSt.) für die Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023.

 

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das Berufungsverfahren somit auf CHF 3'239.95 (6.85 Stunden à CHF 180.00, 9.13 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 40.60 und MwSt. von 231.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 5 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 97 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 286 StGB, Art. 64 StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 sind folgende Strafverfahren gegen A.___ zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt:

-        Tätlichkeiten, angeblich begangen am 17. Februar 2018 (Anklageschrift vom 02.10.2018, [AKS] Ziff. 12);

-        geringfügiges Erschleichen einer Leistung, ev. Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 13);

-        Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, angeblich begangen am 1. August 2017 (AKS Ziff. 14);

-        mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis am 4. April 2018 (AKS Ziff. 15);

-        mehrfache Trunkenheit und unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 18. August 2017 und am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 16.1 und 16.2);

-        mehrfaches Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 23. Dezember 2017, 3. Januar 2018 und 5. Januar 2018 (AKS Ziff. 17.1, 17.2 und 17.3).

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde A.___ von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-        des versuchten Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni 2017 (AKS Ziff. 3.1);

-        der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni 2017 (AKS Ziff. 3.2);

-        des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni 2017 (AKS Ziff. 3.3);

-        des versuchten Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 4.1);

-        der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 4.2);

-        des versuchten Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 20.  Juli 2017 bis am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 4.3);

-        des Diebstahls, angeblich begangen am 21. November 2017 (AKS Ziff. 7);

-        des Diebstahls, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.1);

-        der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.2);

-        des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.3);

-        der versuchten Urkundenfälschung, angeblich begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 10).

3.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 hat sich A.___ schuldig gemacht:

-        des Diebstahls, begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.1);

-        des Hausfriedensbruchs, begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.2);

-        des Diebstahls, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.1);

-        der Sachbeschädigung, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.2);

-        des Hausfriedensbruchs, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.3);

-        der Sachbeschädigung, begangen am 18. August 2017 (AKS Ziff. 6.1);

-        des Diebstahls, begangen am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.2);

-        des Hausfriedensbruchs, begangen am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.4);

-        des Diebstahls, begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.1);

-        des Hausfriedensbruchs, begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.3);

-        der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 11).

4.    A.___ wird vom Vorwurf der Schändung, angeblich begangen am 9. April 2017 (AKS Ziff. 1), freigesprochen.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6.    Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Februar 2016 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht widerrufen.

7.    A.___ wird verurteilt zu

a.         einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten;

b.         einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00.

8.    A.___ werden 32 Tage Untersuchungshaft und Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

9.    A.___ wird wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023 zu einer Ordnungsbusse von CHF 150.00 verurteilt.

10.  Die von der Privatklägerin B.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird [die Geschädigte] zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

12.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird [eine weitere Geschädigte] zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

13.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'931.30 (Honorar 55.11 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 9'919.80, Auslagen CHF 449.20 und 7.7 % MwSt. auf CHF 7'302.70, ausmachend CHF 562.30) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

14.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 17'487.95 (Honorar 86.4 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 15'552.00, Auslagen CHF 671.60, 8% MwSt. auf CHF 5'031.10, ausmachend CHF 402.50, und 7.7% MwSt. auf CHF 11'192.50, ausmachend CHF 861.85) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'372.00 (¼ von CHF 17'487.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15.  A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 32'000.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 10'400.00) im Umfang von ¼, ausmachend CHF 8'000.00, zu bezahlen. Die anderen ¾, ausmachend CHF 24'000.00, gehen zu Lasten des Staates.

16.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'254.70 (3.81 Stunden à CHF 180.00, 6.87 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 102.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 161.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

17.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'239.95 (6.85 Stunden à CHF 180.00, 9.13 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 40.60 und MwSt. von 231.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

18.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 und Auslagen von CHF 480.00, total CHF 5’480.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schenker