Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
Privatberufungskläger
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner
Beschuldigter
betreffend Tätlichkeiten, Drohung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Beschuldigter
2. Rechtsanwältin Seline Borner, private Verteidigerin des Beschuldigten
3. A.___, Privatberufungskläger und Auskunftsperson
4. Rechtsanwalt Marc Aebi, privater Vertreter des Privatberufungsklägers
5. Rechtspraktikant des Obergerichts
Die Verhandlung beginnt um 08:31 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er zeigt die Möglichkeit der telefonischen Urteilsmitteilung auf. Auch eine Vorverschiebung sei möglich.
Der Vorsitzende fordert die Vertreter auf, ihre Honorarnoten einzureichen.
Der private Vertreter des Privatberufungsklägers verzichtet auf die Einreichung einer Honorarnote und stellt die Entschädigung ins Ermessen des Gerichts. Er hat keine Vorbemerkungen.
Die private Verteidigerin des Beschuldigten reicht ihre Honorarnote ein. Sie äussert folgende Vorbemerkung:
Sie komme zurück auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, auf die Berufung betreffend Ziffer 6 und 8 des erstinstanzlichen Urteils sei nicht einzutreten. Wie die Staatsanwaltschaft festgehalten habe, habe der Privatkläger kein rechtlich geschütztes Interesse. Die Kosten beträfen den Privatkläger nicht.
Zudem stellt sie folgenden Beweisantrag: Es sei die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bern vom 6. Mai 2022 zu den Akten zu nehmen. Die C.___ AG habe durch eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein grosses Verfahren wegen gewerbsmässigem Betrug und Urkundenfälschung initiiert. Dieses werde bald eingestellt, nachdem 15 Auskunftspersonen befragt worden seien. An der Strafanzeige sei nichts dran (vgl. zur Begründung der Vorbemerkung und des Beweisantrags die Plädoyernotizen der Verteidigerin).
Rechtsanwalt Aebi verzichtet auf eine Stellungnahme zum Antrag betreffend die Urteilsziffern 6 und 8.
Betreffend den Beweisantrag: Die Mitteilung sei dem Privatkläger bekannt. Dieses Verfahren sei nicht eingestellt. Er opponiere nicht, wenn die Mitteilung zu den Akten genommen werde. Sie sei obsolet.
Die Verhandlung wird zwecks Besprechung der gestellten Anträge unterbrochen um 08:39 Uhr. Weiterführung der Verhandlung um 08:47 Uhr.
Der Referent Oberrichter Kiefer gibt folgenden Entscheid bekannt:
Betreffend den Nichteintretensantrag (Ziffern 6 und 8) stellt sich aus Sicht des Gerichts diese Frage gar nicht und ist nicht relevant, da der Kostenentscheid von Gesetzes wegen (Art. 428 Abs. 3 StPO) zu überprüfen ist. Die Ziffern 6 und 8 sind daher nicht rechtskräftig. Im Sinne einer pragmatischen Lösung stellt sich die Frage des Eintretens deshalb nicht. Der Beweisantrag wird gutgeheissen, die Mitteilung wird zu den Akten genommen.
Der Privatkläger A.___ wird, nachdem er vom Referenten auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson einvernommen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt.
Die Einvernahmen werden jeweils mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Der Vorsitzende erteilt das Wort für allfällige Beweisanträge.
Die Parteien haben keine weiteren Beweisanträge.
Das Beweisverfahren wird daraufhin vom Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt Marc Aebi (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben):
1. Der Beschuldigte B.___ sei schuldig zu sprechen wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) entsprechend dem Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021 und er sei dafür angemessen zu bestrafen.
Evtl.: Der Beschuldigte B.___ sei wegen versuchter Drohung schuldig zu sprechen (Art. 180 Abs. 1 StGB) entsprechend dem Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021 und er sei dafür angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Parteientschädigung für die Aufwendungen der 1. und 2. Instanz nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
Rechtsanwältin Seline Borner (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben):
1. B.___ sei vom Vorwurf der Drohung bzw. versuchten Drohung freizusprechen.
2. Die vom Privatkläger gestellte Zivilforderung sei vollumfänglich abzuweisen.
3. B.___ sei für die private Verteidigung bis und mit dem erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'131.20 gemäss der Honorarnote in den Verfahrensakten sowie für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote zzgl. der Zeit für ihre Teilnahme an der Berufungsverhandlung, der Urteilseröffnung sowie zzgl. Vor- und Nachbesprechung und Wegkosten zuzusprechen.
4. Es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kanton zur Zahlung aufzuerlegen.
Auf den Parteivortrag der Verteidigerin repliziert Rechtsanwalt Aebi kurz.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und sagt im Wesentlichen und sinngemäss, er habe nichts zu sagen, aber die Zeit bei den Pharaonen sei besser gewesen als bei den Brüdern A.___ und D.___ jetzt.
Der Vorsitzende erkundigt sich, ob eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht wird.
Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach telefonisch von der Gerichtsschreiberin mitgeteilt und anschliessend schriftlich eröffnet.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 09:58 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 9. Januar 2020, 08:05 Uhr, erfolgte auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn telefonisch durch einen Mitarbeiter der Firma C.___ AG, [Ort1], die Meldung, es sei ein Mitarbeiter namens B.___ (in der Folge: Beschuldigter) «am durchdrehen» (AS 46).
2. Eine Polizeipatrouille rückte darauf an den Sitz der Firma C.___ AG in [Ort1] aus, wo sie drei Mitarbeiter (D.___, A.___ und E.___) antraf. Der Beschuldigte hielt sich bereits nicht mehr in [Ort1] auf. In der Folge konnte die Polizei nach diversen Abklärungen die Einvernahmen der involvierten Personen durchführen (AS 47). Diese stellten gegeneinander mehrere Strafanträge (vgl. AS 13 ff. und 30 ff.). So stellte auch A.___ am 3. März 2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 34).
3. Die Staatsanwaltschaft erliess am 24. Februar 2021 drei Strafbefehle, gegen D.___ und F.___ wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und gegen den Beschuldigten wegen Drohung (Art. 180 StGB, vgl. AS 3 f.; 7 f.; 11 f.). Gegen alle drei Strafbefehle wurde Einsprache erhoben (AS 174; 181; 188).
4. Am 29. Oktober 2021 erliess der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 304 ff.):
1. D.___ wird vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021).
2. D.___ wird zulasten des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Marc Aebi, eine Entschädigung von CHF 2'530.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
3. F.___ wird vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021).
4. F.___ wird zulasten des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von CHF 2'691.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
5. B.___ wird vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021).
6. B.___ wird zulasten des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von CHF 4'131.20 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.)
7. Sämtliche Zivilforderungen und Anträge auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft werden abgewiesen.
8. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'320.00, gehen zulasten des Staates.
5.1 Am 8. November 2021 meldete der Privatkläger A.___ gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 301).
5.2 Gemäss Berufungserklärung vom 10. Dezember 2021 richtet sich die Berufung des Privatklägers gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 5: Freispruch vom Vorhalt der Drohung;
- Ziff. 6: Parteientschädigung Beschuldigter;
- Ziff. 7: Abweisung Zivilforderungen;
- Ziff. 8: Verfahrenskosten.
Beantragt wird ein Schuldspruch des Beschuldigten wegen Drohung sowie die Zusprechung einer Genugtuung und Parteientschädigung.
6. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Einreichung einer Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten.
7. Die Hauptverhandlung vor dem Obergericht fand am 20. Oktober 2022 statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden der Privatkläger sowie der Beschuldigte befragt.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1.1 Die Staatsanwaltschaft macht in der Eingabe vom 20. Dezember 2021 mit Verweis auf Art. 382 StPO geltend, dass auf die Berufung des Privatklägers gegen Ziff. 6 und 8 des erstinstanzlichen Urteils nicht einzutreten sei.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Damit eine Partei ein Rechtsmittel ergreifen kann, muss sie durch diesen somit beschwert sein. Der Geschädigte ist beschwert, wenn der Angeklagte nach seiner Meinung zu Unrecht freigesprochen wurde (Hauser/Schweri/Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht 6. Auflage § 96 N 1 und 24).
1.3 Der Privatkläger ist somit legitimiert, den Freispruch des Beschuldigten anzufechten. Wenn das Berufungsgericht einen neuen Entscheid fällt, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ziff. 6 und 8 des erstinstanzlichen Urteils sind somit von Gesetzes wegen von der Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Die Frage, ob der Privatkläger legitimiert war, diese Ziffern anzufechten, ist deshalb ohne praktische Relevanz. Dies gilt auch für allfällige Kostenfolgen, da mit der Anfechtung dieser Ziffern für das Berufungsgericht kein zusätzlicher Aufwand entstand.
2.1 Die Ereignisse vom 9. Januar 2020 in [Ort1] führten zum Erlass von drei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Februar 2021. Dabei wurde D.___ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschuldigten schuldig gesprochen (AS 3). F.___, der Sohn des Beschuldigten, wurde wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A.___ schuldig gesprochen (AS 7) und der Beschuldigte wurde wegen Drohung, ebenfalls zum Nachteil von A.___, schuldig gesprochen (AS 11). Alle drei verurteilten Beschuldigten erhoben Einsprache, worauf es zur gerichtlichen Beurteilung der Vorhalte kam.
2.2 Gemäss Urteil des Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt wurden alle drei Beschuldigten freigesprochen. Die Freisprüche betreffend D.___ und F.___ erwuchsen in Rechtskraft; Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit einzig der Vorhalt der Drohung des Beschuldigten zu Lasten von A.___, nachdem der Geschädigte den erstinstanzlichen Freispruch angefochten hat.
2.3 Der Vorhalt lautet wie folgt (AS 11):
Der Beschuldigte soll sich der Drohung, angeblich begangen am 9. Januar 2020, kurz nach 8 Uhr morgens, in den Räumlichkeiten der C.___ AG in [Ort1], 1. Stock im oder vor dem Büro des Beschuldigten, allenfalls beim Verlassen des Gebäudes, zum Nachteil von A.___ schuldig gemacht haben. Der Beschuldigte habe anlässlich der Diskussion und des Gerangels im Zusammenhang mit seiner Kündigung mit sofortiger Freistellung den Geschädigten mit den Worten "ich mache dich kaputt", bzw. "ich mache dich fertig" bedroht und habe diesen damit in Angst und Schrecken versetzt.
III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigte war bei der Firma C.___ AG seit April 2000 angestellt. Zur vorgehaltenen Tatzeit war er als District Manager tätig (AS 75).
Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten am frühen Vormittag des 9. Januar 2020 von Seiten von A.___ und D.___ im Büro von A.___ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und seine sofortige Freistellung eröffnet wurden. Die Besprechung erfolgte in Anwesenheit der Mitarbeiterin G.___. Später wurde zusätzlich H.___ dazu gerufen.
2.1 Gemäss den Aussagen von G.___ vom 26. Februar 2020 (AS 55 ff.) verliess der Beschuldigte nach der Eröffnung der Kündigung und Freistellung das Büro von A.___ (im 2. Stock) und ging in sein Büro (im 1. Stock). Sie seien ihm gefolgt. In seinem Büro habe der Beschuldigte in den Schubladen und Schränken nach seinen persönlichen Effekten geschaut. Es sei dann zu einem Gerangel und Gedränge gekommen, weil der Beschuldigte das Büro habe verlassen wollen, sich ihm D.___ und A.___ aber in den Weg gestellt hätten, weil sie vom Beschuldigten die Rückgabe des Geschäftstelefons verlangt hätten. Es sei ein Stossen und Drücken gewesen, geschlagen habe aber niemand. Die Frage, ob der Beschuldigte jemanden der Anwesenden bedroht habe, verneinte G.___, indem sie ausführte, er habe einzig gesagt, das sei Mafia und er werde sie anzeigen. Dies sei nicht in seinem Büro gewesen, sondern erst draussen auf der Treppe. Auf die folgende Frage, ob er Äusserungen gemacht habe wie «Ich mache dich kaputt» oder dergleichen, führte sie aus, so etwas habe er schon gesagt, sie habe das aber nicht persönlich aufgefasst, sondern eher geschäftlich, dass das Geschäft ruiniert werde und nicht Leib und Leben oder so (AS 58, Fragen 12 und 13).
2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 wurde G.___ als Zeugin befragt (AS 258 ff.). Sie führte aus, dass dem Beschuldigten die Kündigung «eigentlich gerade direkt raus», ohne Vorbereitung im Büro von A.___ eröffnet worden sei. Es habe Streit wegen dem Telefon gegeben, der Beschuldigte habe gesagt, es sei sein Telefon. Es seien Kraftausdrücke gefallen, «Mafia», «Du bist die grössere Mafia», «Ich mache dich kaputt». Der Beschuldigte habe dies A.___ gesagt, sie habe es so verstanden, dass er das nicht im körperlichen Sinn meine, sondern im finanziellen Bereich. So dass er der Firma Kunden wegnehmen wolle, aber nicht im körperlichen Sinn. Es seien viele Emotionen im Spiel gewesen, ihres Erachtens sei alles nicht optimal gelaufen. Es sei von beiden Seiten nicht der optimale Weg gewesen, so wie man es eigentlich hätte machen müssen.
Der Beschuldigte sei in seinem Team beliebt gewesen. Dies sei eine Ausnahmesituation gewesen. Der Beschuldigte sei – wie alle – manchmal «hässig» gewesen, aber nie handgreiflich.
3. H.___, der bei der C.___ AG als Qualitätsmanager tätig war, wurde gemäss seinen Aussagen vom 24. Februar 2020 von A.___ in dessen Büro gerufen, nachdem die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten bereits im Gang war (AS 60 ff.). Er schilderte die Auseinandersetzung wegen der Herausgabe des Handys durch den Beschuldigten. Dieser habe das Büro verlassen wollen, wobei es zu einem Schubsen gekommen sei. Der Beschuldigte habe dabei im Wortgefecht zu A.___ gesagt «Ich mache dich fertig» und «Arschloch». Er sei erzürnt und aufgebracht gewesen, als er dies gesagt habe.
Nach Vorhalt der Aussagen von D.___ führte H.___ aus, der Beschuldigte habe gesagt: «Ich mache dich kaputt» und «du Arschloch» (AS 63 Frage 12). Er wisse nicht mehr genau, wo der Beschuldigte gewesen sei, als er dies gesagt habe, ob im oder vor seinem Büro. Weitere Drohungen habe es nicht gegeben.
Die Verteidigung machte anlässlich des Plädoyers geltend, die Teilnahmerechte des Beschuldigten seien bei der Einvernahme von H.___ verletzt worden. Diesbezüglich ist kurz festzuhalten, dass dies im Parteivortrag erstmals geltend gemacht wurde und zuvor auch nie eine Wiederholung der Einvernahme verlangt wurde. Die Aussagen von H.___ sind ohne Weiteres verwertbar.
4. F.___, der Sohn des Beschuldigten, arbeitete zur vorgehaltenen Tatzeit ebenfalls bei der Firma C.___ AG. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. Januar 2020 (AS 77 ff.) führte er aus, dass er sein Büro gerade unterhalb des Büros seines Vaters habe. Er habe am Morgen Schreie aus dem Büro seines Vaters gehört und sei deshalb nach oben gegangen. Als er zum Büro gekommen sei, habe er seinen Vater gesehen, der versucht habe, das Büro zu verlassen. D.___ und A.___ hätten aber versucht, ihn daran zu hindern. Sein Vater habe es schliesslich mit seiner Hilfe geschafft, das Büro zu verlassen. Eine Drohung von Seiten seines Vaters habe er nicht gehört.
5. I.___, der Neffe des Beschuldigten, arbeitete zur vorgehaltenen Tatzeit ebenfalls bei der Firma C.___ AG. Wie seiner Einvernahme vom 9. Januar 2020 zu entnehmen ist (AS 87 ff.) hat er die Auseinandersetzung seines Onkels mit D.___ und A.___ sowie E.___ und H.___ mitbekommen. Auf die vorgehaltene Drohung des Beschuldigten zu Lasten von A.___ wurde er nicht angesprochen.
6.1 A.___ führte anlässlich der polizeilichen Befragung als Beschuldigter vom 3. März 2020 aus (AS 96 ff.), dass es nach der Eröffnung der Kündigung und Freistellung zum Streit gekommen sei, weil der Beschuldigte sein Büro nicht mehr hätte betreten dürfen, er dies aber trotzdem getan habe, indem er sein Büro (d.h. dasjenige von A.___) verlassen habe und in das eigene Büro gegangen sei. Ein weiterer Streitpunkt sei die Herausgabe des Geschäftshandys gewesen. Es habe ein Gerangel gegeben, der Beschuldigte habe das Haus verlassen und sie hätten die Polizei gerufen. Der Beschuldigte habe ihm gedroht, ihn kaputt zu machen. Er habe dies nicht weiter wahrgenommen; erst später habe er sich mehr Gedanken darüber gemacht und habe schon recht Angst gehabt deswegen. Dies sei im Büro drin gewesen und, als der Beschuldigte draussen bei der Treppe war, noch einmal. Im Büro sei er sehr nahe bei ihm gewesen, als er ihn bedroht habe. Er habe seiner Frau telefoniert und es ihr erzählt. Er habe das schon relativ ernst genommen, eingeschränkt sei er deswegen nicht gewesen.
6.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 schilderte A.___ als Privatkläger erneut den Verlauf der Auseinandersetzung (AS 249 ff.). Am Schluss sei es so gewesen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber klar gesagt habe, er mache ihn kaputt. Das sei ihm sehr eingefahren. Das sei auch heute sehr schwierig, er habe es sehr ernst genommen. Es sei sehr drohend gewesen und er habe auch entsprechend gehandelt. Er habe seine Familie informiert und mit anderen aus der Branche kommuniziert, was man da mache. Er habe es so verstanden, dass er am Abend nicht raus in die Dunkelheit gehen könne. Er habe recht Mühe gehabt, ins Büro zu gehen, wenn er dort alleine sei. Sie hätten aus diesem Grund Videokameras installiert. Als Folge dieser Ereignisse sei die fristlose Kündigung gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochen worden.
6.3 Auf die Fragen des Berufungsgerichts (Berufungsaktenseite [BS] 94 ff.) gab der Privatkläger an, der Beschuldigte habe ihm wortwörtlich mit «ich mache dich kaputt» gedroht. Das hätten auch alle gehört. Er habe das zwar aufgenommen, aber erst im Nachhinein realisiert, was da eigentlich abgelaufen sei. Auf die Frage, was die Drohung bei ihm ausgelöst habe, schilderte er Folgendes: Es habe ihm schon Angst gemacht. Von der Kultur dieser Leute sei ein anderes Denken vorhanden, nicht ein Schweizer Denken. In erster Linie habe er seine Firma organisieren müssen, alles sei nach dem Vorfall hektisch gewesen. Dann sei die Polizei gekommen und habe Fragen gehabt. Er habe daraufhin seine Frau kontaktiert und ihr gesagt «lueg eifach». Das gleiche habe auch sein Bruder gemacht. Er habe dann Kontakt mit einem Spezialisten, einem Fahnder, aufgenommen und gefragt, was er in dieser Situation tun solle. Dieser habe ihm klar gesagt, er solle aufpassen und auch Licht machen ums Haus. Das habe ihm schon zu denken gegeben. Wegen der Drohung habe er in der Firma Videokameras installiert. Angesprochen auf seine Aussagen in der ersten Einvernahme, bei der er noch nicht derartige Aussagen machte, gab der Privatkläger an, er habe schon das Gleiche gesagt, er habe gesagt, er habe es aufgenommen. Er habe aber deswegen nicht nicht schlafen können oder psychische Probleme bekommen. Aber es sei in seinem Kopf gewesen, das habe ihm auch Angst gemacht. Aber er habe nicht Angst gehabt, das Haus zu verlassen oder arbeiten zu gehen. Aber es habe ihn bedrückt und in seiner Denkweise eingeschränkt. Er habe auch Angst gehabt zum ersten Gerichtstermin zu kommen, da man nicht kontrolliert worden sei. Eine ähnliche Situation habe er noch nie erlebt. Der Beschuldigte sei ein enger Mitarbeiter gewesen, seine rechte Hand.
7.1 D.___ sagte am 9. Januar 2020 als Auskunftsperson aus (AS 103), dass der Beschuldigte ihm beim Verlassen seines Büros gesagt habe, er mache ihn kaputt. Anlässlich der Befragung vom 24. Februar 2020, an welcher D.___ als Beschuldigter befragt wurde (AS 105 ff.), führte er aus, dass sich der Beschuldigte, als er sein Büro verlassen habe, umgedreht und «eher» zu seinem Bruder A.___ gesagt habe, «ich mache dich kaputt».
7.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurde D.___ als Beschuldigter befragt (AS 272 ff.). Er führte aus, dass der Beschuldigte auf die Kündigung «nicht gut», sehr aufbrausend reagiert habe. Er sei dann in sein Büro gegangen, sei rot geworden, habe rumgeschrien. Er sei dann aus dem Büro und nach unten gegangen. Er habe gesagt «Ich mache dich kaputt»; diese Worte hätten sich sicher gegen A.___ gerichtet, er selbst habe aber die Worte auch sehr ernst genommen und sehr Angst gehabt. Er habe seine Frau angerufen und sie gewarnt.
8. E.___ arbeitete zur vorgehaltenen Tatzeit bei der Firma C.___ AG als Leiter Einkauf. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2020 als Beschuldigter (AS 113 ff.) führte er aus, dass es bei der Auseinandersetzung im Büro des Beschuldigten um die Herausgabe der Büroschlüssel und des Geschäftshandys gegangen sei. Der Beschuldigte sei sehr unbeherrscht gewesen, er habe einen dicken Hals und einen hochroten Kopf gehabt. Er habe deshalb die Polizei alarmiert. Als der Beschuldigte das Gebäude verlassen habe, habe er nichts mehr gesagt.
9.1 Der Beschuldigte schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2020 (AS 66 ff.), dass er um 08:00 Uhr in das Büro von A.___ gerufen worden sei und er etwas hätte unterschreiben sollen. Es sei dann von ihm die Herausgabe des Handys verlangt worden, was er verweigert habe, weil er dort auch private Fotos habe. Sie, d.h. A.___ und D.___ und E.___, hätten ihn dann am Verlassen des Büros gehindert. Er habe versucht, D.___ wegzustossen, dieser habe auch gestossen. Er habe niemanden bedroht. Auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. März 2020 (AS 73 ff.) bestritt der Beschuldigte, A.___ bedroht zu haben.
9.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 (AS 266 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass die Kündigung für ihn überraschend gekommen sei. Er bestritt erneut, Drohungen ausgesprochen zu haben.
9.3 Vor Obergericht (BS 102 ff.) gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er zu A.___ gesagt habe «ich mache dich kaputt», an, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er sei in Panik gewesen und habe raus gewollt. Sein Sohn habe ihn befreien müssen. Nach 20 Jahren sei so etwas passiert. Frau G.___, die daneben gestanden sei, habe geweint. Er sei dann direkt zur Polizei gegangen. So wie er es in der Anzeige geschildert habe, sei es gewesen.
10. Gestützt auf diese Aussagen ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen:
10.1 Der seit knapp 20 Jahren bei der Firma C.___ AG als District Manager und rechte Hand von A.___ angestellte Beschuldigte wurde am frühen Morgen des 9. Januar 2020 in das Büro des Firmeninhabers zitiert. Dies mittels einer Einladung zu einer Organisationsbesprechung, von einer Kündigung war noch keine Rede. Im Büro von A.___ wurde ihm in Anwesenheit weiterer Personen (D.___ und G.___) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die sofortige Freistellung eröffnet.
G.___ sagte aus, die Kündigung sei dem Beschuldigten «eigentlich gerade direkt raus», ohne Vorbereitung und damit überraschend eröffnet worden. Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. G.___ war, als sie diese Aussage machte, nicht mehr bei der C.___ AG tätig; sie war zudem auch nie von einem eigenen Strafverfahren betroffen und hatte demzufolge in ihrem Aussageverhalten auch keine eigenen Interessen zu berücksichtigen. Zudem bestätigte A.___ mit seinen Aussagen die Schilderungen von G.___, indem er angab, an jenem Morgen habe er ihm die Kündigung gegeben und erklärt, dass er freigestellt werde. Der Beschuldigte habe nicht mit einer Kündigung gerechnet und sei davon völlig überrascht gewesen (BS 95).
10.2 Aus den Aussagen mehrerer Anwesenden geht hervor, dass der Beschuldigte nach der Eröffnung der Kündigung und Freistellung in einem emotional sehr aufgeladenen Zustand war. H.___, der später hinzukam, beschrieb den Beschuldigten als erzürnt und aufgebracht, G.___ sprach von vielen Emotionen, die im Spiel gewesen seien. D.___ führte aus, dass der Beschuldigte sehr aufbrausend auf die Kündigung reagiert habe, er sei rot geworden und habe rumgeschrien. Auch E.___ erwähnte, der Beschuldigte sei sehr unbeherrscht gewesen und habe einen roten Kopf und dicken Hals gehabt. Der Arbeitgeber sah sich sodann veranlasst, die Polizei zu verständigen. E.___ rief die Polizei an und sagte, dass «ein Mitarbeiter am durchdrehen» sei (AS 46). Die Avisierung der Polizei auf Befehl von A.___ erfolgte demnach noch bevor die zu beurteilenden Äusserungen fielen. Eine Unsicherheit und Angst kam offenbar beim Privatkläger auf, sah er sich doch veranlasst, die Polizei zu verständigen. Dies war jedoch offensichtlich der Situation im Büro geschuldet und nicht den späteren Aussagen des Beschuldigten.
10.3 Der Beschuldigte weigerte sich, den Erhalt der Kündigung zu quittieren und verliess das Büro von A.___. Er begab sich in sein Büro im ersten Stock des Gebäudes und schaute dort, wie dies G.___ aussagte, nach seinen persönlichen Effekten. A.___ und D.___ sowie E.___ und G.___ folgten ihm. A.___ und D.___ forderten vom Beschuldigten die Herausgabe der Büroschlüssel und des Geschäftshandys, was dieser verweigerte. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung sowie zu einem Gerangel und Schubsen, als der Beschuldigte sein Büro verlassen wollte. Der Beschuldigte rief nach seinem Sohn, der ebenfalls bei der C.___ AG tätig war und im Erdgeschoss arbeitete. Dieser eilte zu seinem Vater im ersten Stock, worauf es dem Beschuldigten schliesslich gelang, das Büro zu verlassen.
10.4 Zusammen mit seinem Sohn ging der Beschuldigte die Treppe hinunter, um die Liegenschaft zu verlassen. Mehrere Anwesende bestätigten, dass der Beschuldigte auf der Treppe bzw. im Zeitpunkt, als er sich bereits im Erdgeschoss befand, zu A.___ sagte «Ich mache dich kaputt» (D.___) bzw. «Ich mache dich fertig» (H.___) und «Mafia» sowie er werde ihn anzeigen und er werde schon sehen, was er davon habe (G.___). Auf die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, «ich mache dich kaputt», gab G.___ sodann an, so etwas habe er schon gesagt.
H.___ sagte aus, der Beschuldigte habe dies «im Wortgefecht» gesagt. G.___ führte dazu aus, der Beschuldigte habe dies nach ihrer Wahrnehmung nicht «persönlich», sondern «finanziell» gemeint, im Sinne, dass er das Geschäft ruinieren oder der Firma Kunden wegnehmen wolle.
10.5 Der Beschuldigte verliess in der Folge mit seinem Sohn sowie seinem Neffen, der ebenfalls bei der C.___ AG arbeitete, die Liegenschaft.
10.6 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte vor dem Verlassen des Gebäudes im Sinne eines hitzigen Wortgefechts mit A.___ zu diesem sagte, er sei eine «Mafia», er werde ihn anzeigen und etwas im Sinne von «ich mache dich fertig/ich mache dich kaputt». Welcher genaue Wortlaut es indes war, kann nicht mehr eruiert werden. Zwar gab D.___ an, der Beschuldigte habe die Worte «ich mache dich kaputt» verwendet, bezog diese aber in der ersten Einvernahme auf sich selbst. H.___ dagegen sagte aus, es sei «ich mache dich fertig» gewesen. Obwohl G.___ auf entsprechende Frage ebenfalls angab, der Beschuldigte habe so etwas gesagt, ist das Suggestionspotential bei der an sie gerichteten Frage mit dem entsprechenden Wortlaut «ich mache dich kaputt» sehr hoch. Durch ihre Antwort, er habe «so etwas» gesagt, ist es auch ohne weiteres möglich, dass der Beschuldigte «ich mache dich fertig» gesagt hat. Es ist diesbezüglich weiter festzuhalten, dass die unbeteiligten Zeugen nichts derartiges oder erst auf Vorhalt hin aussagten. E.___ gab auf entsprechende Frage hin an, als der Beschuldigte das Gebäude verlassen habe, habe er nichts mehr gesagt (AS 118, Frage 29). Die Aussagen von A.___ sind nicht kongruent. Zuerst gab er an, es sei im Büro zu Drohungen gekommen (AS 100, Frage 27 und 28), was er später wieder relativierte (AS 101, Frage 30; BS 96). Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Brüder A.___ und D.___ sich abgesprochen haben. A.___ wurde erst am 3. März 2020, also fast 2 Monate nach dem Vorfall, polizeilich einvernommen. Es ist anzunehmen, dass der Vorfall und die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen und Strafverfahren zwischen den Brüdern, die immerhin zusammenarbeiten, thematisiert wurden. Im Endergebnis sind die Aussagen der Beteiligten nicht ohne Widerspruch und die Fragen wiesen teilweise erhebliches Suggestionspotential auf. Der genaue Wortlaut der Äusserung des Beschuldigten zum Privatkläger muss offen bleiben respektive es ist zugunsten des Beschuldigten von «ich mache dich fertig» auszugehen. Wie nachfolgend unter Ziff. IV. ausgeführt wird, spielt der genaue Wortlaut letztlich keine Rolle. Bei den geäusserten Worten «Mafia», etwas im Sinne von «ich mache dich fertig» und «ich zeige dich an» handelt es sich um ein Bündel an Äusserungen, die gesamthaft zu betrachten sind. An dieser Stelle muss auch auf die Sprachkenntnisse des Beschuldigten hingewiesen werden. Diese gingen aus dem Protokoll der Vorinstanz kaum hervor (AS 266 ff.), immerhin ist in diesem Protokoll aber mehrfach «unverständlich» festgehalten. Anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte gebrochenes Deutsch spricht, kein Schweizerdeutsch und teilweise schwer zu verstehen ist. Der genaue Wortlaut ist in Anbetracht seiner Deutschkenntnisse umso weniger erstellt.
10.7 Im Weiteren ist erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall noch gleichentags die Polizei aufsuchte und A.___ anzeigte (AS 21, 40 und 47).
IV. Rechtliche Subsumtion
1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
2. Drohung ist die Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt (Trechsel/Mona in: Trechsel Praxiskommentar StGB 4. Auflage Art. 180 StGB N 1). Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Gegenstand ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde. Der Massstab ist grundsätzlich ein objektiver, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (a.a.O. Art. 180 StGB N 2). Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schrecken oder Angst versetzt» wird. Das Vorliegen der Angst des Opfers wird im Zusammenhang mit der gesamten Tathandlung bewertet und insbesondere dann bejaht, wenn der Täter seiner Äusserung dadurch Nachdruck verleiht, dass er mit einem potentiell gefährlichen Gegenstand einen massiven Sachschaden verursacht (a.a.O. Art. 180 StGB N 3).
3. Zuerst stellt sich die Frage, ob die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen eine schwere Drohung darstellen.
3.1 Gemäss dem erstellten Sachverhalt kam es seitens des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger A.___ zu den Äusserungen «Mafia», «ich zeige dich an» und etwas im Sinne von «ich mache dich fertig». Diese Äusserungen sind indessen als Gesamtpaket zu würdigen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die emotionale Situation des Beschuldigten, der sich aufgrund der unerwarteten Kündigung nach so vielen Jahren als rechte Hand des Geschäftsführers mit einer aussergewöhnlichen emotionalen Situation konfrontiert sah. Die Aussagen «Mafia» und «ich zeige dich an» sind in ihrer Bedeutung sodann von der anderen zu unterscheiden. Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger damit Massnahmen in Aussicht, die er zweifellos ergreifen durfte, nämlich eine Anzeige bei der Polizei und allenfalls die Öffentlichmachung der von ihm angenommenen Missstände in der Firma. Einen Nachteil im Sinne von Art. 180 StGB drohte er ihm aber damit keineswegs an.
3.2 Einzig die Äusserung im Sinne von «ich mache dich fertig» könnte eine Drohung darstellen. Wie bereits ausgeführt, kann nicht vom Wortlaut «ich mache dich kaputt» ausgegangen werden, der primär im Sinne einer physischen Vernichtung und damit einer Tötung zu verstehen wäre. Während eine solche Äusserung einen Angriff auf das höchste von der Rechtsordnung geschützte Rechtsgut – das Leben – in Aussicht stellt und damit durchaus eine schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB darstellen kann, ist dies bei Worten wie «ich mache dich fertig» nicht zu bejahen. Diese Formulierung ist derart offen, dass auch ohne Weiteres von einem Fertigmachen im Sinne der Geschäftsschädigung – wie dies auch die Zeugin G.___ verstand – die Rede sein kann. Ausgehend vom Beweisergebnis ist der genaue Wortlaut sodann unklar. Eine Aussage in diesem Sinne ist nicht geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, wie dies Art. 180 StGB erfordert. Damit fehlt es bereits an der objektiven Eignung und es liegt keine schwere Drohung vor.
4. Doch selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, war die Äusserung nicht geeignet, A.___ in Angst oder Schrecken zu versetzen.
4.1 Der Beschuldigte hat auch gesagt, er werde A.___ anzeigen – was er dann ja auch tat. Die Inanspruchnahme der Strafverfolgungsbehörden zeigt deutlich, dass der Beschuldigte die rechtsstaatlich vorgesehenen Instrumente nützen wollte, um zu dem aus seiner Sicht ihm zustehenden Recht zu kommen. Die Einschaltung der Polizei und die Einreichung einer Strafanzeige gegen A.___ und D.___ bereits am 9. Januar 2020 (AS 21, 40) sprachen klar dafür, dass der Beschuldigte sein Recht auf den rechtsstaatlich vorgesehenen Wegen und nicht mit Faustrecht durchsetzen wollte.
4.2 G.___, welche die Aussage des Beschuldigten mitbekam, fasste diese nicht persönlich auf, sondern eher geschäftlich in dem Sinne, dass der Beschuldigte gedroht habe, das Geschäft von A.___ zu ruinieren bzw. ihm Kunden wegzunehmen. G.___ sagte auch aus, dass der Beschuldigte in seinem Team beliebt gewesen und nie handgreiflich geworden sei.
Auch diese Aussagen weisen darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet waren, A.___ in Schrecken oder Angst zu versetzen. A.___ kannte den Beschuldigten seit knapp 20 Jahren, während denen sie eng zusammenarbeiteten, ohne dass es je zu Aggressionsausbrüchen des Beschuldigten gekommen wäre. Am 9. Januar 2020 herrschte, wie dies auch G.___ sagte, eine Ausnahmesituation. Es ist offensichtlich, dass in einer solchen Situation die Worte, welche in einer emotional aufgeladenen Stimmung während einem Wortgefecht geäussert werden, nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, dies umso weniger, wenn sie von einer gut bekannten Person kommen, für welche die Umsetzung einer solchen angeblichen Drohung als einigermassen persönlichkeitsfremd eingestuft werden müsste. Die Umstände, unter welchen der Beschuldigte die Aussagen tätigte, sprechen somit ebenfalls gegen ihre Eignung, A.___ in Schrecken oder Angst zu versetzen.
4.3 Schliesslich weisen aber die Aussagen von A.___ selbst darauf hin, dass ihn die Worte des Beschuldigten nicht in Angst oder Schrecken versetzten. So führte er am 3. März 2020 aus, er habe die Aussage des Beschuldigten nicht weiter wahrgenommen, erst später habe er sich mehr Gedanken darüber gemacht und habe schon recht Angst bekommen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 aggravierte A.___ dann mit seinen Aussagen erheblich, indem er ausführte, die Äusserung sei ihm sehr eingefahren, er habe seine Familie informiert und sich erkundigt, was man da mache. Er habe, wenn er alleine im Büro gewesen sei, Mühe gehabt und nicht raus in die Dunkelheit gehen können. Sie hätten aus diesem Grund Videokameras installiert. Diese Aussagen sind, da sie erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebracht wurden, wenig glaubhaft. Wenn A.___ tatsächlich durch die Worte des Beschuldigten in Schrecken oder Angst versetzt worden wäre, hätte er dies bereits in der ersten Einvernahme vom 3. März 2020 deutlich zum Ausdruck gebracht. Dort sagte er aber aus, die angebliche Drohung «nicht weiter wahrgenommen» zu haben.
Dies wird auch durch das Verhalten der Beteiligten nach dem Eintreffen der Polizei deutlich. In erster Linie ging es um den Finger von D.___. Es fiel damals noch kein Wort von einer Drohung. Wäre A.___ in Angst oder Schrecken versetzt gewesen, hätte er dies der Polizei unmittelbar mitgeteilt. Bis zu seiner Aussage vom 3. März 2020 suchte er aber nie den Schutz der Polizei oder äusserte in irgendeiner Weise, dass er sich vor dem Beschuldigten fürchte. Hätte er tatsächlich dermassen Angst gehabt, wie er dies später vor Gericht behauptete, wäre eine frühere Kontaktaufnahme mit der Polizei zu erwarten und ohne weiteres möglich gewesen. Es erscheint eher so, als hätte der Ermittler, mit dem A.___ Kontakt aufnahm, bei ihm ein mulmiges Gefühl ausgelöst und nicht die Worte des Beschuldigten.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die in einer Ausnahmesituation geäusserten Worte, die der Beschuldigte aussprach, unter den gegebenen Umständen nicht geeignet waren, A.___ in Schrecken oder Angst zu versetzen. Der objektive Tatbestand von Art. 180 StGB ist damit nicht erfüllt.
5. Der Vollständigkeit halber ist dennoch kurz auf den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB einzugehen.
5.1 Der Beschuldigte sprach die angebliche Drohung – wie erwähnt – in einer emotional aufgeladenen Stimmung aus. Der Beschuldigte war ausser sich vor Wut, weil ihm nach rund 20 Jahren ohne Vorankündigung das Arbeitsverhältnis gekündigt und er freigestellt worden war. Zudem standen ihm, als der Entscheid eröffnet wurde, drei Personen gegenüber, was seine Wut noch gesteigert haben dürfte. G.___ führte in diesem Zusammenhang wohl zu Recht aus, dass von beiden Seiten nicht alles optimal gelaufen sei. Seine Äusserungen waren von dieser Wut und nicht von der Absicht, A.___ in Schrecken oder Angst zu versetzen, bestimmt. Ein direkter Vorsatz liegt somit nicht vor.
5.2 Die Aussage des Beschuldigten wurde von G.___ in einem wirtschaftlichen und nicht persönlichen Sinn verstanden. Zu Gunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er diese auch so gemeint hat. Entsprechend kann auch nicht nachgewiesen werden, dass er eine andere Interpretation seiner Aussage durch A.___ und damit eine Versetzung von A.___ in Schrecken oder Angst in Kauf nahm, dies auch unter Berücksichtigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger sehr gut kennen. Ebenfalls aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass ihm die sprachlichen Finessen nicht bekannt waren und er somit keine schwere Drohung in Kauf nahm. Zudem herrscht in solchen Branchen, ähnlich der Baubranche, ein etwas anderer Umgangston und es fallen häufiger Kraftausdrücke. Es liegt somit auch kein Eventualvorsatz vor.
5.3 Der subjektive Tatbestand der Drohung ist damit ebenfalls nicht erfüllt. Es lässt sich damit festhalten, dass die genauen Worte des Beschuldigten unklar geblieben sind, es sich bei den Äusserungen des Beschuldigten um keine schwere Drohung handelte, diese nicht geeignet waren, A.___ in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Beschuldigte dies weder wollte noch in Kauf nahm und damit weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich nicht wegen Drohung oder versuchter Drohung schuldig gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
V. Zivilforderungen
Bei diesem Verfahrensausgang ist ein Anspruch des Privatklägers auf Genugtuung und Parteientschädigung abzuweisen.
VI. Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der ersten Instanz zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'320.00, gehen somit zulasten des Staates. Dem Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von CHF 4'131.20 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
2.1 Im zweitinstanzlichen Verfahren unterliegt der Privatkläger mit seiner Berufung vollumfänglich. Er hat deshalb gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’200.00, zu tragen.
2.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verteidigerin im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin Seline Borner, macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 9.05 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 161.90 geltend. Dies erscheint angemessen. Die Dauer der Berufungsverhandlung sowie der Weg sind dabei noch nicht berücksichtigt, weshalb der Verteidigerin noch zusätzlich zwei Stunden sowie die Kosten des Zugbillets von CHF 14.00 zu vergüten sind. Die Entschädigung beträgt somit CHF 3'380.10 (inkl. Auslagen und MWST). Sie ist gestützt auf Art. 432 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Privatkläger zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b, Art. 335 ff. i.V.m. Art. 405 Abs. 1, Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 432 i.V.m. Art. 436 StPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Oktober 2021 wird D.___ vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021).
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Oktober 2021 wird D.___ zulasten des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Marc Aebi, eine Entschädigung von CHF 2'530.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Oktober 2021 wird F.___ vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021).
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Oktober 2021 wird F.___ zulasten des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von CHF 2'691.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
5. B.___ wird vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen.
6. Gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Oktober 2021 werden die Anträge von D.___ und F.___ auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen.
7. Die Anträge des Privatklägers A.___ auf Genugtuung und Parteientschädigung werden abgewiesen.
8. B.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von CHF 4'131.20 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
9. B.___ wird für das Berufungsverfahren für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin Seline Borner, eine Entschädigung von CHF 3'380.10 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Privatkläger A.___.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'320.00, gehen zulasten des Staates.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’200.00, hat der Privatkläger A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid