Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller,
Privatberufungskläger
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschuldigter
betreffend üble Nachrede
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter
2. Rechtsanwalt Christoph Schönberg, privater Verteidiger des Beschuldigten
3. B.___, Privatberufungskläger und Auskunftsperson
4. Rechtsanwalt David Sassan Müller, privater Vertreter des Privatberufungsklägers
Es erscheinen zudem als Zuhörer:
- [Zuhörerin]
- [Zuhörer]
Die Verhandlung beginnt um 08:33 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er zeigt die Möglichkeit der telefonischen Urteilsmitteilung auf.
Der Vorsitzende stellt fest, dass Rechtsanwalt Christoph Schönberg die Kostennote bereits einreichte (der Gerichtsschreiberin abgegeben). Rechtsanwalt David Sassan Müller reicht seine Honorarnote auf Aufforderung ebenfalls ein.
Rechtsanwalt Christoph Schönberg bringt eine Vorbemerkung an: Der Beschuldigte werde keine Aussagen zur Sache machen, nur zur Person.
Es werden keine Vorfragen aufgeworfen.
Der Privatkläger B.___ wird, nachdem er vom Referenten Marti auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson einvernommen (Beginn der Einvernahme 8:39 Uhr, Ende um 8:56 Uhr). Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Da das Gericht keine Fragen zur Person hat, wird auf eine Befragung des Beschuldigten gänzlich verzichtet.
Die Vertreter stellen keine weiteren Beweisanträge.
Das Beweisverfahren wird daraufhin vom Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt David Sassan Müller (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben):
1. Es sei der Beschuldigte wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2. Es sei im Urteil oder einer anderen Urkunde vom Gericht festzustellen, dass die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten anlässlich der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde [Ortschaft] [im] Dezember 2018 unwahr sind, eventualiter dass der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.
3. Es sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe gemäss Ziffer 2 lit. a des neuen, berichtigten Strafbefehls vom 6. Januar 2021 (STA.2019.642) zu verurteilen.
4. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 an den Privatkläger zu verpflichten.
5. Es seien dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten, sowohl jene der Staatsanwaltschaft gemäss Ziffer 2 lit. b des neuen, berichtigten Strafbefehls vom 6. Januar 2021 (STA.2019.642) als auch die der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteikostenentschädigung in Höhe von CHF 10'628.60 (inkl. MWST) bis und mit erstinstanzliches Verfahren sowie eine Parteikostenentschädigung (inkl. MWST) für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen; eventualiter sei die Parteikostenentschädigung (inkl. MWST) des Privatklägers für das oberinstanzliche Verfahren durch die Staatskasse zu bezahlen.
Rechtsanwalt Christoph Schönberg (das Plädoyer inkl. der Anträge wird aufgezeichnet [Tonträger in den Akten]):
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatberufungskläger aufzuerlegen.
3. Der Privatberufungskläger sei zusätzlich zu verurteilen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung im Umfang der eingereichten Honorarnote zu bezahlen.
Auf den Parteivortrag des Verteidigers repliziert Rechtsanwalt David Sassan Müller kurz (die Replik wird aufgezeichnet [Tonträger in den Akten]). Der Verteidiger dupliziert daraufhin (wird ebenfalls aufgezeichnet [Tonträger in den Akten]).
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und sagt im Wesentlichen und sinngemäss, zuerst möchte er festhalten, er achte jede Person, die sich für die Öffentlichkeit einsetze. Es käme ihm nie in den Sinn, jemanden wegen seines Engagements persönlich anzugreifen. Das könnten viele bestätigen. Aber Kritik müsse sein. Er wiederhole nur diesen Satz vom damaligen Gemeindepräsident G.___ und stelle seine Sicht dar. Er als Stimmbürger habe diesen Satz gelesen, nebst anderem auch. Er habe nie Herrn B.___ als Lügner betitelt. Er habe gesagt, er habe sie da angelogen, er habe ausgeführt, dass er sich angelogen und verascht fühle. Er fühle sich, das sei halt Mundart, dann an der Gemeindeversammlung sei man noch aufgewühlt. Er habe sich angelogen und verarscht gefühlt. Diese Worte habe er teilweise noch vom Gemeindepräsidenten übernommen, er habe von «Schweinerei» und «gekläpfter Affe» gesprochen, so müsse man das verstehen. Es käme ihm nie in den Sinn, jemanden wegen seines Engagements anzugreifen. Wer sich in der Öffentlichkeit engagiere, müsse damit auch klarkommen, sonst sei man vielleicht am falschen Platz.
Der Vorsitzende erkundigt sich, ob eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht wird. Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach telefonisch von der Gerichtsschreiberin mitgeteilt und anschliessend schriftlich eröffnet.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 10:52 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 4. Februar 2019 liess B.___ (nachfolgend: der Privatkläger) Strafanzeige einreichen gegen A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Ehrverletzung (Akten Seiten [AS] 001 ff.). Der Beschuldigte habe den Privatkläger in seiner Ehre bzw. in seinem Ansehen herabgesetzt, indem er ihn anlässlich der Gemeindeversammlung der Gemeinde [Ortschaft] [im] Dezember 2018 des Lügens bezichtigt habe.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 25. Juni 2019 ein. Sie erwog, der objektive Tatbestand der üblen Nachrede sei durch die Äusserung des Beschuldigten nicht erfüllt worden (AS 111 ff.).
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhob der Privatkläger Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzung. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn 6. Januar 2020 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einstellungsverfügung vom 25. Juni 2019 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (AS 229 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess in der Folge am 25. August 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und verurteilte diesen wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen [an der Gemeindeversammlung im] Dezember 2018, in [Ortschaft], zum Nachteil des Privatklägers zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten (AS 116 f.).
Nachdem der Beschuldigte am 31. August 2020 gegen den Strafbefehl vom 25. August 2020 Einsprache erhoben hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2021 einen neuen Strafbefehl wegen übler Nachrede zum Nachteil des Privatklägers, begangen [an der Gemeindeversammlung im] Dezember 2018, in [Ortschaft], zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten (AS 118 f.). Da es sich gemäss der Staatsanwaltschaft nicht um einen neuen Strafbefehl handle (identischer Schuldspruch und gleiche Sanktion), sondern um eine Bestätigung des ursprünglichen Strafbefehls vom 25. August 2020, verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine erneute Eröffnung an die Parteien und überwies die Sache mit Verfügung gleichentags direkt an das Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung.
3. Am 14. September 2021 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:
4. Gegen das erstinstanzliche Urteil liess der Privatkläger am 22. September 2021 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (AS 347). Mit Berufungserklärung vom 14. Dezember 2021 liess er beantragen, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte wegen übler Nachrede schuldig zu sprechen und es sei im Urteil oder einer anderen Urkunde vom Gericht festzustellen, dass die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten anlässlich der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde [Ortschaft] [im] Dezember 2018 unwahr seien, ev. dass der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht habe. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 6. Januar 2021 zu verurteilen und zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger zu verpflichten, mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Verfahren vor beiden Instanzen.
Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
5. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wurden die Parteien auf den 15. Februar 2023 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Der Vorhalt
Im Strafbefehl vom 6. Januar 2021, der vorliegend als Anklage gilt, wird dem Beschuldigten folgendes vorgehalten:
Der Beschuldigte habe [im] Dezember 2018 anlässlich der Gemeindeversammlung in [Ortschaft] eine üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers begangen, indem er diesen vor den Teilnehmern der Gemeindesversammlung als Lügner bezeichnet habe. Konkret habe der Beschuldigte anlässlich dieser Gemeindeversammlung Stellung genommen zu den Äusserungen des Privatklägers im Rahmen der vorangegangenen a.o. Gemeindeversammlung [im] September 2018. Der Beschuldigte habe ausgeführt, der Privatkläger sei damals unter dem Traktandum «Verschiedenes» zu den Kosten […] gefragt worden, worauf dieser geantwortet habe, dass er keine Zahlen erhalten habe. Er als Stimmbürger werde «verarscht und angelogen». Es sei eine «Lug» gewesen und eine «verdammte Sauerei», dass ein Gemeinderat die Stimmbürger anlüge. Durch diese Äusserungen habe der Beschuldigte den Privatkläger gegenüber Dritten eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, das geeignet sei, dessen Ruf zu schädigen.
2. Der Straftatbestand der üblen Nachrede
2.1 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3; mit Hinweis).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115).
2.2 In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen – manchmal heftigen – Kritik ihrer Meinung auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzt dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich - in der Sache oder Form - nicht darauf beschränkt, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen lässt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316 f., mit Hinweisen).
2.3 Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 315 f., mit Hinweisen).
2.4 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind. Es genügt nicht, dass die Äusserung einen Kern Wahrheit enthält. Doch werden verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen nicht geahndet (BGE 102 IV 176 E. 1b).
2.5 Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3 S. 207; 105 IV 118 E. 2a S. 118; Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2).
Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich u.a. danach, ob die den Entlastungsbeweis führende beschuldigte Person zu ihrer Äusserung begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begründeter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler Absicht handelte. Diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen müssen nämlich für den Ausschluss vom Entlastungsbeweis kumulativ erfüllt sein. Nur werden in diesem Falle strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, bei Äusserungen einer Prozesspartei und eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde (Urteil 6S.57/1997 vom 16. Mai 1997 E. 3b/aa mit Hinweisen). Allgemein gilt bei Mitteilungen an Behörden, dass mit einer kritischen Überprüfung gerechnet werden darf (vgl. BGE 102 IV 173 E. 2b S. 184; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 173 StGB; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 173 StGB; je mit Hinweisen). Für all diese Fälle wird aber hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne Weiteres straflos bleibt, sondern nur dann, wenn er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine Informationspflicht genügt hat (Urteil 6S.57/1997 vom 16. Mai 1997 E. 3b/aa mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 144 I 234). Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in der Regel auch bei öffentlichen, durch die Presse oder Flugblätter usw. verbreiteten Äusserungen gestellt, dies insbesondere, wenn der Täter kein berechtigtes oder doch kein öffentliches Interesse verfolgte (Urteil 6S.57/1997 vom 16. Mai 1997 E. 3b/aa mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis unterschiedlich sind, je nachdem, ob der Täter jemanden «beschuldigt» oder «verdächtigt» (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 144 I 234). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3 S. 207 ff.; Urteile 6B_569/2018 vom 20. März 2019, 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 und 6B_670/2019 vom 13. November 2019).
3. Sachverhalt
3.1 Der Beschuldigte anerkennt, die im Strafbefehl genannten Äusserungen gemacht zu haben, der angeklagte Sachverhalt ist somit unbestritten.
Nicht zuletzt im Hinblick auf die Prüfung von Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis sind die näheren Umstände, namentlich die Vorgeschichte der Äusserung des Beschuldigten, darzulegen.
3.2.1 Der Privatkläger war zur Tatzeit Gemeinderat der Partei «P.___» (nachfolgend: die [Partei]). Diese [Partei] stand – […] – der Politik des Gemeinderates in vielen Punkten kritisch bzw. oppositionell gegenüber. Die [Partei] und der Privatkläger selbst hatten bis im Herbst 2018 mehrere Beschwerden gegen den Gemeinderat und gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlungen (nachfolgend: GV) eingereicht. […]..
3.2.2 [Im] September 2018 fand in [Ortschaft] eine ausserordentliche Gemeindeversammlung (nachfolgend: a.o. GV) mit den beiden Traktanden «1. Postulat [Partei] […]» und «2. […]» (vgl. Protokoll AS 029 ff.). Das Postulat der [Partei] wurde unter Traktandum 1 von den Stimmberechtigten mit 107:73 Stimmen abgelehnt.
Unter Traktandum 2 beantragte der Gemeinderat im Wesentlichen, […]. […]. Im Verlauf der Diskussion stellte der Vertreter der [Partei] einen neuen Antrag […], verbunden mit dem Antrag auf Urnenabstimmung. Dieser Antrag wurde vom Gemeindepräsidenten aus rechtlichen Gründen nicht zugelassen. Dagegen behielt sich die [Partei] eine Beschwerde vor. Die Versammlung lehnte in der Folge [einen weiteren Antrag] der [Partei] […] mit 117:65 Stimmen ab. Unter dem Traktandum «Verschiedenes» wurde die Diskussion […] weitergeführt. Eine Votantin erkundigte sich, welche Kosten bis jetzt mit […] entstanden seien und fragte – ausdrücklich gerichtet an den Privatkläger –, ob er die Kosten im Griff habe. Der nachfolgende Vorgang, Ausgangspunkt für das hierortige Verfahren, wurde wie folgt protokolliert: «B.___ schreitet zum Mikrofon, begleitet durch Klatschen einzelner Personen im Saal. B.___ führt aus, ihn würde das auch interessieren. Er habe seine Fragen vor 10 Tagen an den Finanzverwalter weitergeleitet. Er habe wissen wollen, was das koste. Jedoch habe er die Zahlen nicht erhalten. Auf Intervention des Gemeindepräsidenten führt B.___ aus, er habe eine E-Mail vom Gemeindepräsidenten erhalten, er sei zu einem Gespräch mit dem Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeverwalter eingeladen worden.»
3.2.3 Der anlässlich der a.o. GV angesprochene E-Mail-Verlauf hatte sich wie folgt dargestellt (AS 076 ff.):
- Mit E-Mail vom Montag, 27. August 2018, 15.54 Uhr, mit dem Betreff «4 Fragen» wandte sich der Privatkläger an E.___ (Finanzverwalter der Gemeinde [Ortschaft]) mit dem Hinweis, im Vorfeld der a.o. GV [im] September 2018 werde immer wieder von hohen Kosten geschrieben, welche der Gemeinde durch die Vorstösse der [Partei] schon entstanden seien und insbesondere bei einer Annahme des Begehrens der [Partei] noch entstehen würden. Damit diese pauschalen Behauptungen konkret beziffert und somit in Relation gestellt werden könnten, bitte er um folgende Auskünfte. Konkret erkundigte er sich nach den Kosten […].
- Der Finanzverwalter leitete die genannte E-Mail unverzüglich an den Gemeindeverwalter F.___ und den Gemeindepräsidenten G.___ (nachfolgend: GP) weiter und führte aus, er müsse die Fragen auf Begehren hin eigentlich beantworten. Er werde diese Fragen aber erst beantworten, wenn sie sich abgesprochen hätten. Darauf antwortete F.___, er (E.___) müsse gar nichts beantworten grundsätzlich. Er sei mit Blick auf das Bulletin auch der falsche Adressat. Er schlage vor, sie würden das am Mittwoch in der Sitzung machen oder am Donnerstag in der Klausur, die gerade wegen solcher Themen abgehalten werde.
- Am Mittwoch, 29. August 2018, wandte sich der GP per E-Mail an den Privatkläger, dieser habe sich zum Thema […] per Mail an den Finanzverwalter gewandt. Von den Zuständigkeiten her gesehen, habe dieser ihm (dem GP) das Ganze weitergeleitet. Um die gestellten Fragen zu beantworten, lade er den Privatkläger im Beisein des Gemeindeverwalters zu einem Gespräch ein. Er bitte diesen darum, ihm einen möglichen Termin in der nächsten Woche zu nennen.
- Eine Antwort des Privatklägers auf diese E-Mail findet sich keine in den Akten.
- Am 30. August 2018 richtete sich der Gemeindeverwalter per E-Mail mit dem Betreff «Beschwerden B.___» an die Gemeinderatsmitglieder, legte zwei Beschwerden des Privatklägers gegen den Gemeinderat […] bei und legte dazu seine Bemerkungen dar.
- Am 26. Februar 2021 liess der Beschuldigte eine weitere E-Mail des Privatklägers vom 5. September 2018 an den GP einreichen (AS 259). Darin nahm er Bezug auf ein früher von ihm verlangtes Gespräch zwischen Gemeinderat und Gemeindepräsident. Er sei der Meinung, dass er als Ressortleiter (nachfolgend: RL) Finanzen direkten Zugang zu allen Zahlen habe, wie mit der Mail vom 27. August 2018 gefordert. Gespräche mit dem Gemeindeverwalter lehne er ab, er bitte erneut um ein Gespräch unter Gemeinderäten. Wenn der Gemeindepräsident nicht alleine erscheinen wolle, werde er Gegenrecht halten und ebenfalls in Begleitung erscheinen.
3.2.4 Anlässlich der Gemeinderatssitzung [im] September 2018 wurde folgendes protokolliert (AS 036 ff.):
Unter dem Traktandum 9 «[…]» wurde ein Antrag auf […] diskutiert, […]. In diesem Zusammenhang führte der Gemeindeverwalter unter anderem aus, in einem Leserbrief (einer Drittperson) sei geschrieben worden, der Privatkläger habe vom Finanzverwalter keine Auskunft erhalten und der GP und der Gemeindeverwalter hätten dem Finanzverwalter verboten, dem Privatkläger etwas zu sagen. Tatsache sei aber: der Finanzverwalter habe die Mail des Privatklägers erhalten und diese in die Kadersitzung gebracht. Im Kadergremium sei vereinbart worden, dass der GP und der Gemeindeverwalter die «Angelegenheit» übernähmen. Der GP habe dem Privatkläger eine Mail geschrieben und zu einer Besprechung mit ihnen beiden eingeladen. Bis dato habe der Privatkläger auf diese Mail nicht reagiert bzw. geantwortet und somit die Möglichkeit nicht wahrgenommen. Dies müsse man sich einmal vorstellen im Hinblick auf die Darstellung und Attackierung an der a.o. GV. Solche Vorgehensweisen lösten auf der Verwaltung Mehrarbeit aus, zudem würden Emotionen ausgelöst, wenn unwahre Angaben in Leserbriefen zu lesen seien. Das ganze «Drum und Dran» mache den Verwaltungsmitarbeitern grosse Mühe und beschäftige sie.
Der Privatkläger ergriff das Wort und gab an, dass er nicht auf die Einladung reagiert habe, sei nicht ganz wahr. Er wolle sich aber nicht weiter dazu äussern und niemanden weiter belasten. Auf Nachfrage des GP führte der Privatkläger dann aus, er habe schon seit zwei Monaten einen Termin mit dem GP gewollt. Dies sei wieder nicht gegangen. Er sei am 1. August erneut auf den GP zugegangen und habe ihm gesagt, er wolle mit ihm ein Gespräch unter Gemeinderäten.
Der GP erwiderte, das eine habe mit dem anderen nichts zu tun. Die Mail sei vom Privatkläger einfach nicht beantwortet und der Termin nicht wahrgenommen worden. Der Privatkläger gab darauf an, es sei ihm eben um beide Sachen gegangen, die Sache vor den Sommerferien und die Fragen vor der a.o. GV. Er habe kein Problem. Der GP erwiderte, offensichtlich habe der Privatkläger ein Problem, sonst hätte ihn dieser nicht nach der a.o. GV aufgesucht und gefragt, ob er (der GP) eigentlich Angst vor ihm habe. Er (der GP) finde das ganze Vorgehen, das an der a.o. GV abgezogen worden sei, eine «verdammte Schweinerei». Er hätte an der a.o. GV das gesamte Vorgehen des Privatklägers und [Partei]-Gemeinderates (nicht Wahrnehmung des Termins, Mailverkehr etc.) vorführen und präsentieren können, doch das habe er nicht tun wollen, sonst wäre der Privatkläger dagestanden wie «ein gekläpfter Affe». Dies seien die Fakten und nichts anderes. Der Privatkläger antwortete darauf, er sehe das nicht so, die Steuerzahler seien bestenfalls die «gekläpften Affen», wenn Informationen/Zahlen vorenthalten würden und er in der Funktion als RL Finanzen keine genauen Auskünfte erhalte. Darauf wiederholte der GP, es sei nichts vorenthalten worden, der RL Finanzen sei offiziell eingeladen worden und habe den Termin nicht wahrgenommen.
3.2.5 Anlässlich der ordentlichen Gemeindeversammlung [im] Dezember 2018 (Protokoll AS 271 ff.) meldete sich der Beschuldigte unter dem Traktandum «Verschiedenes» zu Wort und bedauerte, dass der RL Finanzen und Privatkläger krankheitshalber nicht an der Versammlung teilnehmen könne. Er wünsche ihm an dieser Stelle gute Besserung. Diese Abwesenheit schränke sein Votum etwas ein, da er ein «paar Sachen» gehabt hätte, die an den Privatkläger gerichtet gewesen wären. «Etwas» müsse er trotzdem loswerden, was an den RL Finanzen und Privatkläger gerichtet sei. Dieser werde es trotz seiner Abwesenheit ja innert Kürze erfahren. Alle, welche an der a.o. GV teilgenommen hätten, seien damals unter dem Traktandum «Verschiedenes» Zeuge einer gespielten «Inszenierung» geworden. Es habe böses Blut gegeben. Der Privatkläger sei nach Zahlen [und] auch über die Kosten […] angefragt worden. Der Privatkläger sei damals theatralisch zum Mikrofon getreten und habe theatralisch verlauten lassen, er habe keine Zahlen erhalten. Er (der Beschuldigte) vermute, dass sich alle damals Anwesenden noch heute an diese Sequenz erinnerten. Der Beschuldigte rügte in der Folge zuerst die Gemeindeverantwortlichen, welche dem Privatkläger damals nicht widersprochen und die Situation klargestellt hätten, da die Aussagen des RL Finanzen und Privatklägers ja nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Alle könnten im Internet auf der Gemeinde-Homepage die Protokolle des Gemeinderates lesen. Es stimme schlichtweg nicht, dass der Privatkläger keine Antwort erhalten habe (so stehe es auch im Protokoll) und der Privatkläger habe dieses Protokoll eine Sitzung später auch so genehmigt. Es stimme nicht, dass dieser keine Antwort erhalten habe. Er fühle sich als Stimmbürger «verarscht und angelogen». Das alles sei «ein Lug und eine verdammte Sauerei», wenn ein Gemeinderat die Stimmbürger an einer Gemeindeversammlung anlüge. Er sage dies nun trotz Abwesenheit des RL Finanzen und Privatklägers, hätte es aber auch bei dessen Anwesenheit getan. Der Privatkläger werde es ja trotzdem vernehmen, es sei einfach eine Sauerei.
3.2.6 Der Beschuldigte wurde am 14. Dezember 2020 vom Staatsanwalt befragt (AS 092 ff.) und gab zusammengefasst an, seine Aussagen seien korrekt protokolliert. Er lese immer die Gemeinderatsprotokolle und habe im Protokoll […] September 2018 gelesen, dass der GP gesagt habe, die Mail des Privatklägers sei beantwortet worden, dieser habe aber nie darauf reagiert. Der GP habe da das Vorgehen an der a.o. GV selbst als «Schweinerei» bezeichnet, er habe das nur wiederholt. Dieses Protokoll sei [an der Gemeinderatssitzung im] Oktober 2018 vom Gemeinderat einstimmig, also mit Zustimmung des Privatklägers, genehmigt worden. Der Privatkläger hätte somit wissen können, was […] gekostet hätten. (Auf Frage [aF]) Der Privatkläger habe die Zahlen nicht gehabt, weil er nicht gefragt habe. Er hätte sie aber haben können. (aF) An den Gemeindeversammlungen sei er immer dabei und lese daher das Protokoll danach nicht. Ob der Privatkläger an der a.o. GV auf den Mailverkehr hingewiesen habe, wisse er nicht mehr. (aF) Der Privatkläger habe insofern gelogen, als er gesagt habe, er habe keine Zahlen erhalten. Er bestätige auch im Protokoll, dass er die Mail erhalten habe. Dies sei für ihn eine ganz klare Aufforderung, dass er die Zahlen haben könne. Für ihn sei die Mail ausschlaggebend. Abschliessend führte der Privatkläger aus, er habe die Aussage vom […] September 2018 angeprangert. Er habe nie «Lügner» ins Maul genommen, sondern gesagt, der Privatkläger habe ihn angelogen. Es sei ein Unterschied, ob er diesen privat oder im Amt kritisiere. Er habe immer den Gemeinderat kritisiert.
Vor der Amtsgerichtsstatthalterin (AS 333 f.) und vor dem Berufungsgericht machte der Beschuldigte zur Sache von seinem Schweigerecht Gebrauch, wie zuvor schon bei der Polizei am 10. Juli 2020 (AS 017 ff.).
3.2.7 Der Privatkläger gab vor der Vorinstanz zusammengefasst folgendes zu Protokoll (AS 329 ff.): (auf die Frage, warum es nie zu einem Besprechungstermin bezüglich der Offenlegung der Kosten gekommen sei) Zuerst müsse er sagen, wenn er als Ressortleiter Finanzen mit einer einfachen Anfrage an den Finanzverwalter gelange, erwarte er eine Antwort. Er brauche keine Einladung zum Gespräch, er brauche Zahlen. Er wisse, wie solche Gespräche verliefen mit dem GP und dem Gemeindeverwalter. Diese seien nie positiv verlaufen, sondern hätten immer nur dazu gedient, ihn in den Senkel zu stellen. Er sei davon ausgegangen, dass man ihm diese Zahlen nicht habe geben wollen. Sonst hätte man sie ihm einfach mitteilen können. Wenn man ihm diese Zahlen hätte geben wollen, hätte er sie auch bekommen. Er habe dem GP am 5. September 2018 um 08.50 Uhr zurückgeschrieben und sich klar und deutlich ausgedrückt. Man hätte ihm die Zahlen auch noch an der a.o. GV geben können. Er habe an dieser GV nur den Status quo erklärt, wie die Sache sei und nicht anders. Er habe nicht gelogen und nichts verschwiegen, absolut nichts. (aF) Er selbst habe danach nicht mehr nachgefragt, wohl aber sein Parteipräsident, dies auch öffentlich. Selbst an der Rechnungsversammlung [im] Juni 2019 seien die Zahlen nicht bekannt gegeben worden. An der Gemeinderatssitzung [im] September 2018 sei er vom GP für sein Verhalten gerügt worden. Er habe dort von seiner E-Mail vom 5. September 2018 nichts gesagt, weil er das Ganze nicht habe aufbauschen wollen. Für ihn sei es dort eigentlich erledigt gewesen. Wenn er gewusst hätte, was [an der Gemeindeversammlung im] Dezember 2018 abgehe, wäre er anders aufgefahren. Er habe kein Theater daraus machen wollen. (aF) Nach der Gemeindeversammlung [im] Dezember 2018 habe er gemerkt, dass viele Leute zu ihm auf Distanz gegangen seien, sie hätten ihn nicht einmal mehr gegrüsst. Er sei ab dann stigmatisiert gewesen, und zwar persönlich, nicht politisch. Er sei ab dann als Persönlichkeit praktisch tot gewesen.
3.2.8 Vor dem Berufungsgericht gab der Privatkläger zusammengefasst an, seine Antwort auf die E-Mail des GP vom 29. August 2018 sei mit E-Mail vom 5. September 2018 erfolgt. (aF) Auf das Angebot eines Gesprächs in der vorgeschlagenen Woche habe er nicht innert dieser Frist reagiert. Als vereidigter oberster Hüter der Gemeindekasse habe er Anspruch auf die Auskunft, die er vom Finanzverwalter verlangt habe. Wenn er konkrete Fragen habe, wolle er konkrete Antworten. Wenn man ihm eine Antwort hätte geben wollen, hätte man das machen können, ohne ihn da einfach einzuladen. Er habe solche Sitzungen gekannt. Es hätte nur zu einer Streiterei geführt, man hätte ihn nur belehren wollen. Zum Finanzverwalter habe er ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Man sehe an dessen E-Mail, dass er sich seiner Verantwortung ihm gegenüber bewusst gewesen sei und offenbar die Weisung erhalten habe, ihm nichts zu sagen. Wenn man offen hätte kommunizieren wollen, wäre an der a.o. GV [im] September 2018 genug Zeit gewesen. (aF) Die Frage von Frau H.___ sei keine Inszenierung gewesen. Er sei im Vorfeld als Ressortleiter Finanzen mehrfach auf diese Kosten angesprochen worden. Aufgrund dessen habe er sich informiert. (aF ob seine Äusserung so verstanden werden könne, dass ihm die Zahlen verweigert wurden) Der Beschuldigte sei der Einzige, der das so verstanden habe, dass er die Leute anlüge, ihn verarsche und eine Schweinerei ablasse. Dem GP habe es auch nicht gepasst, doch der habe sich wenigstens nie in der Öffentlichkeit so geäussert. Was der Beschuldigte an der GV [im] Dezember 2018 vor 198 Leuten über ihn herausgelassen habe, treffe ihn heute noch schwer. Sein Ruf sei seither geschädigt. Er sei im Gemeinderat immer ausgebremst und geplagt worden und habe unter diesen schwierigen Umständen sein Bestes gegeben. (aF) Er sei wegen des Verlusts seiner Arbeitsstelle weggezogen. Es gehe ihm um Rehabilitation. Er wolle seinen Ruf wieder, der total zerstört worden sei.
4. Subsumtion
4.1.1 Grundsätzlich unbestreitbar ist, dass die Tatsachenbehauptung des Beschuldigten, der Privatkläger habe an der Gemeindeversammlung [im] September 2018 die Stimmbürger angelogen, ehrverletzenden Charakter hat.
In Frage gestellt wird vom Beschuldigten jedoch, inwiefern diese Äusserungen in einem politischen Kontext zulässig sind. Er macht sinngemäss geltend, seinen Aussagen sei eine intensive und hitzige Debatte in einem politischen Kontext vorausgegangen. Mit seinem Votum an der Gemeindeversammlung habe er den Privatkläger nur als Gemeinderat angegriffen, aber nie auf die Privatperson B.___ abgezielt. Bezeichnenderweise habe er auch darauf hingewiesen, dass er sich als Stimmbürger verarscht vorkomme. Im Übrigen habe der Privatkläger zuvor selber heftig ausgeteilt und seine politischen Kontrahenten als Lügner bezeichnet. Wer sich als Gemeinderat wählen lasse und selber gern austeile, müsse auch einstecken können. Der Beschuldigte verweist darauf, seine Äusserungen seien im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung erfolgt. Ausserhalb desselben habe er mit dem Privatkläger nichts zu tun gehabt. Er habe den Ruf des Privatklägers als ehrbaren Menschen also nicht beeinträchtigt, sondern ihn explizit als Gemeinderat angesprochen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe in einer politischen Diskussion eine strafrechtliche Ehrverletzung nur mit allergrösster Zurückhaltung angenommen werden. Im Zweifel sei die fragliche Äusserung nicht als Angriff auf die persönliche Ehre zu werten.
Im Parteivortrag vor Obergericht liess der Beschuldigte betonen, er habe den Privatkläger [an der Gemeindeversammlung im] Dezember 2018 nie einen «Lügner» genannt. Er habe damals gesagt, er fühle sich als Stimmbürger angelogen und verarscht. Der Vorwurf, ein Gemeinderat habe die Stimmbürger angelogen, sei im Übrigen Alltag und reiche nicht aus, den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen. Es handle sich allenfalls um eine unerhebliche Übertreibung.
4.1.2 Diesbezüglich ist – wie oben erwähnt – zu beachten, dass eine Kritik oder ein Angriff die vom Strafrecht geschützte Ehre verletzt, wenn sie sich – in der Sache oder Form – nicht darauf beschränkt, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen lässt. In BGE 137 IV 313 wurde festgehalten, einer Person zu unterstellen, sie habe Sympathien für das Nazi-Regime, sei selbst für einen Politiker ehrverletzend. Im Urteil 6B_230/2018 wurde zu einem Tweet mit dem Vorwurf der Pädophilie erwogen, selbst im Rahmen einer allfälligen politischen Debatte zur Umsetzung einer einschlägigen Volksinitiative sei der vorliegende Vorwurf der Pädophilie nicht als scharfe Formulierung oder Übertreibung einzuordnen. Es erschliesse sich im Übrigen nicht, inwiefern der Vorwurf der Pädophilie geeignet sein solle, eine Person lediglich in ihrer politischen Qualität herabzusetzen, ohne dabei ihre Geltung als ehrbare Person zu erfassen. Weitere Beispiele hat die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 6. Januar 2020 genannt: Im Zusammenhang mit einer Plakatkampagne gegen die Abtreibung wurde die Beschriftung «Elles veulent une culture de la mort en Suisse» als ehrverletzend qualifiziert (BGE 128 IV 53 E. 1b-g S. 59). Keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre liegt dagegen im Vorwurf an einen Wahlkandidaten, dem Gemeinwesen Waren oder Leistungen zu stark übersetztem Preis angeboten zu haben (BGE 103 IV 157 E. 3 S. 159). Sodann ist der Vorwurf des versuchten Verfassungs- und Rechtsbruches gegen ein Mitglied der Bundesversammlung keine Ehrverletzung (BGE 80 IV 159 E. 3 S. 165). Ferner liegt nach bundesgerichtlicher Praxis dann keine Ehrverletzung vor, wenn ein politischer Angriff nur ein ungünstiges Licht auf die politischen Qualitäten des Betroffenen wirft (BGE 105 IV 194 E. 2b S. 196 f.). Im Fall «Nellen» – vom Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zur Erhärtung seines Standpunktes angerufen – wurde der Vorwurf der Steueroptimierung (mittels Pensionskasseneinkauf) gegenüber einer nationalen Politikerin, welche sich in ihrer politischen Arbeit gegen Steueroptimierung wandte, vom Bundesgericht nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB qualifiziert. Insbesondere im Wahlkampf müsse es möglich sein, gegen eine politisch tätige Person den Vorwurf der Doppelmoral zu erheben. Dass der mit dem Aufkleber unter Berufung auf die legale Steueroptimierung erhobene Vorwurf der Doppelmoral die Beschwerdeführerin als Mensch geradezu verächtlich erscheinen liesse, sei nicht ersichtlich (Urteil 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019).
4.1.3 Vorliegend warf der Beschuldigte dem Privatkläger vor, er fühle sich als Stimmbürger «verarscht und angelogen». Das sei alles «ein Lug und eine verdammte Sauerei», wenn ein Gemeinderat die Stimmbürger an der Gemeindeversammlung anlüge. Die Äusserungen des Beschuldigten erfolgten wohl im Rahmen einer kommunalen Debatte anlässlich einer Gemeindeversammlung der Gemeinde [Ortschaft] und er sprach von einem «Gemeinderat», der gelogen habe. Obwohl es sich dabei um eine politische Auseinandersetzung, die damals in der Gemeinde [Ortschaft] hitzig und ohne Scheuklappen geführt wurde, handelte und dabei auch harsche Worte fallen können, gibt es nach der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Grenzen. Die freie Meinungsäusserung anlässlich einer öffentlichen Diskussion darf nicht als Plattform für Rufschädigungen in irgendeiner Form dienen. Auch wenn der Beschuldigte den Privatkläger nicht explizit als «Lügner» bezeichnet hat, bezichtigte er diesen doch zwei Mal der (gleichen) Lüge, dieser habe die Stimmberechtigten angelogen. Der Vorwurf, «als Gemeinderat» (was offensichtlich die Schwere des Vorwurfs erhöhen sollte) den Stimmberechtigten vorsätzlich die Unwahrheit gesagt zu haben, beschränkt sich nicht darauf, die Qualitäten des Privatklägers als Politiker herabzusetzen, sondern liess diesen zugleich als Mensch verächtlich erscheinen. Dies gilt auch, wenn der Vorwurf der Lüge in der politischen Auseinandersetzung nicht selten ist und sich in der Schwere nicht mit den oben genannten Nazi- und Pädophilie-Vorwürfen zu vergleichen ist. Demnach erfüllten die inkriminierten Äusserungen den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
4.2 Hinsichtlich der Zulassung des Beschuldigten zum Entlastungsbeweis ist dem Beschuldigten zusammen mit der Vorinstanz zu attestieren, dass er weder ohne begründete Veranlassung, noch vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Vielmehr wollte er im Rahmen der politischen Diskussion an der GV Kritik üben am Verhalten des Privatklägers an der vorhergehenden a.o. GV. Die Vorinstanz nennt das damalige Vorgehen des Privatklägers ein «Verbreiten von Halbwahrheiten», darauf ist zurückzukommen. Dass es dem Beschuldigten um die politische Kultur und den korrekten Umgang mit ihm und den anderen damals anwesenden Stimmberechtigten ging, zeigte sich auch darin, dass er zunächst die anderen Gemeindeverantwortlichen rügte, weil sie damals die Situation nicht klargestellt hätten. Wie zu zeigen sein wird, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass er mit seiner Unmutsäusserung gegenüber dem Privatkläger keine Unwahrheiten verbreiten würde. Der Beschuldigte ist somit zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
4.3 Was den Wahrheitsbeweis anbelangt, ist ebenfalls zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieser dem Beschuldigten nicht gelingt: Wenn der Privatkläger anlässlich der GV [im] September 2018 gesagt hat, er habe vor 10 Tagen seine Fragen an den Finanzverwalter weitergeleitet; er habe wissen wollen, was das koste; jedoch habe er die Zahlen nicht erhalten, dann ist das alles objektiv zutreffend. Der Beweis, dass die Äusserung des Beschuldigten, der Privatkläger habe an der GV die Stimmberechtigten angelogen, wahr war, wird vom Beschuldigten deshalb nicht erbracht.
4.4 Allerdings muss die damalige Wortmeldung des Privatklägers zusammen mit der Vorinstanz als «Halbwahrheit» bezeichnet werden: Der unbeteiligte – oder auch unbefangene, durchschnittliche – Dritte durfte und musste die Äusserung des Privatklägers so verstehen, dass seine Anfrage nach den Zahlen von den Gemeindeverantwortlichen abschlägig beantwortet worden war. Auf Intervention des GP musste der Privatkläger in der Folge einräumen, dass er von diesem und dem Gemeindeverwalter zu einem Gespräch eingeladen worden war. Dieses nachträgliche Eingeständnis ändert an der ersten Verlautbarung des Privatklägers nichts. Der Ablauf des Auftrittes des Privatklägers [an der Gemeinderatssitzung im] September 2018 lässt die begründete Vermutung aufkommen, dass die Fragestellung abgesprochen war, damit er sein Votum gegen die Gemeindeverantwortlichen platzieren konnte (so auch der Vertreter [einer anderen Partei] anlässlich der Gemeinderatssitzung [im] September 2018: AS 048 oben). Das kann aber offen bleiben. Der Beschuldigte stützte seine Wortmeldung [an der Gemeindeversammlung vom] Dezember 2018 namentlich auch auf das Protokoll [der Gemeinderatssitzung im] September 2018 ab, wie er auch ausdrücklich erwähnte. An dieser Sitzung war von verschiedener Seite deutliche Kritik am Auftritt des Privatklägers an der a.o. GV [im] September 2018 geübt worden. Dem Privatkläger wurde vom Gemeindeverwalter vorgeworfen, er habe vom GP auf seine Anfrage hin per E-Mail eine Einladung zum Gespräch erhalten und darauf nicht reagiert bzw. geantwortet. Man müsse sich das einmal vorstellen im Hinblick auf dessen Darstellung und Attackierung an der a.o. GV. Der Privatkläger wies diese Darstellung und Vorwürfe nicht zurück, sondern gab einzig an, dass er nicht auf die Einladung reagiert habe, sei nicht ganz wahr. Er wolle sich aber nicht weiter dazu äussern und niemanden weiter belasten. Der GP führte in der Folge aus, seine Mail sei vom Privatkläger einfach nicht beantwortet und der Termin nicht wahrgenommen worden. Der Privatkläger gab darauf an, es sei ihm damals eben um beide Sachen gegangen (womit er der Darstellung des GP, er habe auf die Mail nicht reagiert – sei diese nun richtig oder falsch – nicht widersprach). Der GP führte weiter aus, hätte er den Mailverkehr damals offen gelegt, wäre der Privatkläger wie ein «gekläpfter Affe» da gestanden. Das Vorgehen an der a.o. GV sei eine «verdammte Schweinerei» gewesen. Abschliessend hielt der GP fest, es sei nichts vorenthalten worden, der Privatkläger sei offiziell zu einem Gespräch eingeladen worden und habe den Termin nicht wahrgenommen. Das genannte Protokoll wurde später einstimmig genehmigt. Unter diesen Umständen hatte der Beschuldigte aufgrund des Gemeinderatsprotokolls ernsthafte Gründe, in guten Treuen davon auszugehen, der Privatkläger habe an der a.o. GV [im] September 2018 nicht die Wahrheit gesagt, als dieser behauptet hatte, ihm würden die Zahlen vorenthalten. Der Beschuldigte hat praktisch den vom GP anlässlich der Gemeinderatssitzung erhobenen – vom Privatkläger nicht widersprochenen – Vorwurf an den Privatkläger wiederholt und etwas pointierter vorgetragen. Dem Beschuldigten gelingt damit der Beweis des guten Glaubens und er ist vom Vorhalt der üblen Nachrede freizusprechen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die – vom Vertreter des Privatklägers vor dem Berufungsgericht ins Zentrum gerückte – E-Mail des Privatklägers an den GP vom 5. September 2018 in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sein kann. Abgesehen davon, dass sie sich nur am Rande mit der Frage der Zahlen zu […] befasste, war sie dem Beschuldigten [an der Gemeindeversammlung im] Dezember 2018 nicht bekannt und der Privatkläger hat sie anlässlich [der Gemeinderatssitzung im] September 2018 auch nicht erwähnt.
Damit ist der Freispruch der Amtsgerichtsstatthalterin vom 14. September 2021 zu bestätigen.
5. Genugtuung und Ehrenerklärung
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen.
5.2 Der Privatkläger beantragt, im Falle des Scheiterns des Wahrheitsbeweises sei dies gestützt auf Art. 173 Ziffer 5 StGB vom Gericht im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten. Die genannte Bestimmung lautet: «Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer anderen Urkunde festzustellen».
Das Bundesgericht erklärte in einem – wenn auch alten: 1954 – Entscheid (BGE 80 IV 251), eine Feststellung im Sinne von Art. 173 Ziffer 5 in der schriftlichen Urteilsbegründung sei ausreichend. Dies stiess in der Lehre auf Kritik (vgl. Trechsel/Lieber in Trechsel/Pieth (Hrsg.): Praxiskommentar StGB, N. 29 zu Art. 173). Wie der Verteidiger vor dem Berufungsgericht selbst und korrekt ausführte, erfasst die Rechtskraft eines Urteils nur das Urteilsdispositiv und nicht die Erwägungen, was dagegen spricht, dass eine Ehrenerklärung im Rahmen der Erwägungen genügt. Eine vergleichbare Frage entschied das Bundesgericht in jüngster Zeit denn auch anders: Die Feststellung, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, muss ausdrücklich in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden (Urteile 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht heute hinsichtlich der Ehrenerklärung zum gleichen Schluss gelangen würde. Dementsprechend ist die Feststellung, der Beschuldigte habe den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, ins Urteilsdispositiv aufzunehmen.
III. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid allein schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu bestätigen.
2.1 Der Privatkläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel weitestgehend, einzig im Nebenpunkt der Aufnahme der Ehrenerklärung ins Urteilsdispositiv ist er erfolgreich. Die Beantwortung dieser Frage erforderte aber sowohl auf Seiten der Parteien wie auch des Gerichts einen weitaus geringeren Aufwand als die Behandlung der Hauptfrage des Schuld- bzw. Freispruchs. Es ist daher angemessen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2’725.00, zu 90% dem Privatkläger und zu 10% dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2 Der Beschuldigte hat dementsprechend dem Privatkläger eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen.
2.3 Demgegenüber hat der Privatkläger dem Beschuldigten eine um CHF 500.00 reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'692.20 (Honorar gemäss eingereichter Honorarnote, zuzüglich 3 Stunden für die Hauptverhandlung und Urteilsmitteilung von total CHF 4'192.20 [15,6 Stunden à CHF 240.00, Auslagen von CHF 148.50, MwSt. von CHF 299.70]) zu bezahlen (Art. 432 StPO, vgl. BGE 139 IV 45 E. 1).
Demnach wird in Anwendung von Art. 173 Abs. 5 StGB; Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 i.V.m. Art. 432, Art. 436 i.V.m. Art. 433 StPO
erkannt:
2. Es wird festgestellt, dass A.___ den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.
3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B.___ wird abgewiesen.
4. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'060.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
5. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'692.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Privatkläger B.___.
6. Dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen, zahlbar durch A.___.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2'725.00, haben B.___ im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 2’452.50, und A.___ im Umfang von 10 %, ausmachend CHF 272.50, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid