Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 30. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti 

Ersatzrichterin Lupi de Bruycker

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das EG zum StGB


Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 30. März 2022:

1.      Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.      Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.      B.___ als Auskunftsperson.

 

Zudem erscheint:

 

eine Medienvertreterin.

 

 

Der Vorsitzende eröffnet um 08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. November 2020 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die vom Beschuldigten angefochtenen Urteilsziffern 1, 2, 3, 8, 9 und 12. Er führt aus, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ziffer 2 Anschlussberufung erhoben habe. Er führt weiter aus, dass das Gericht von Amtes wegen die Urteilsziffern 5 und 6 überprüfe. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern 1 (teilweise, soweit die Ziffern 6 und 7 der Anklageschrift betreffend), 7, 10 (teilweise, soweit die Höhe der Entschädigung betreffend).

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2. Befragung des Beschuldigten;

3. Einvernahme des Privatklägers B.___;

4. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

5. Parteivorträge;

6. letztes Wort des Beschuldigten;

7. geheime Urteilsberatung;

8. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags um 15:30 Uhr.

 

Der amtliche Verteidiger legt seine Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht vor.

 

 

Vormerkungen der Parteien

 

Keine Vorbemerkungen seitens der Parteien.

 

 

 

Beweisabnahme

 

Der Beschuldigte wird, nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und zur Person befragt.

 

B.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson einvernommen.

 

Die Parteivertreter stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

 

 

Parteivorträge

 

Staatsanwalt C.___ stellt und begründet für die Anschlussberufungsklägerin die folgenden Anträge:

 

1.    Der Beschuldigte A.___ sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Trunkenheit und unanständigen Benehmens schuldig zu sprechen.

2.    A.___ sei zu verurteilen zu:

a.      einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,

b.      einer Gelstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren,

c.      einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

3.    Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen.

4.    Der Freiheitsentzug von 1 Tag sei an die Verbüssung der Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren seien A.___ aufzuerlegen.

6.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates bei wirtschaftliche guten Verhältnissen während 10 Jahren.

 

Der amtliche Verteidiger Boris Banga stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:

 

1.    Die Ziffern 1-4, 8, 9 und 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.    Der Beschuldigte sei von der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung, vom Vorhalt der Sachbeschädigung, der Drohung und der Beschimpfung, Hausfriedensbruch, der mehrfachen Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte und wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen freizusprechen.

3.    Der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeit, wegen Gewalt gegen Behörden und Beamte, wegen mehrfacher Beschimpfung zu verurteilen.

4.    Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter der Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen.

5.    Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen.

6.    Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bestätigen unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Verteidiger.

7.    Es sei der Berufungskläger einzuvernehmen.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

Hierauf halten der Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger Replik und Duplik.

Der amtliche Verteidiger reicht seine Honorarnote dem Gericht ein.

 

Letztes Wort des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte verzichtet auf sein Recht auf das letzte Wort.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 11:10 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 30. März 2022 um 15:30 Uhr:

 

1.      Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.      Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

 

 

Der Vorsitzende weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

 

Anschliessend verliest Oberrichter Marti den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Er äussert sich zur Strafzumessung (Tat- und Täterkomponenten, ausgefälltes Strafmass, Vollzugsform, Anrechnung). Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.

 

Um 15:45 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

 

I. Prozessgeschichte

 

1.

Am Mittwoch, 23. August 2017, 15.45 Uhr, meldete sich D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und gab an, ihr Nachbar im Geschäftshaus […] in [Ort 1], 1. Stock, sei bei einem Sturz durch ein «Büro-Schaufenster» verletzt worden (vgl. Strafanzeige vom 8. November 2017, Staatsanwaltschaft Akten Seiten 005 ff., nachfolgend: AS 005 ff.). Die ausgerückten Polizeibeamten fanden vor Ort den am Gesäss aus einer tiefen Schnittwunde stark blutenden Rechtsanwalt B.___ (nachfolgend: Privatkläger) vor. Zudem hatte dieser eine Schnittwunde am Hinterkopf. Der Boden im Anwaltsbüro und im Korridor war mit Glasscherben überhäuft. Nach den Aussagen des Privatklägers sei er von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) durch die Glasscheibe geworfen worden. Der Beschuldigte war nicht mehr vor Ort, meldete sich aber ca. 15 Minuten später am Schalter der Polizei [in Ort 1], da er einer Einvernahme beiwohnen wollte. Der Beschuldigte wies eine blutende Wunde am Kopf auf und war aggressiv und gehässig. Vom vorgängigen Vorfall beim Privatkläger liess der Beschuldigte nichts verlauten (AS 014 f.). Währenddem der Privatkläger in der Folge angab, der Beschuldigte habe ihn absichtlich in die Glasscheibe geworfen, machte Letzterer ein unbeabsichtigtes Vorgehen geltend.

 

2.

Am 26. Februar 2018 erging eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Trunkenheit und unanständigen Benehmens, angeblich begangen in alkoholisiertem Zustand am 14. Februar 2018 anlässlich des «Böög-Verbrennens» in Grenchen (AS 107 ff.).

 

3.

Die Staatsanwaltschaft ordnete die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten an, wogegen sich der Beschuldigte erfolglos mittels Beschwerde zur Wehr setzte (AS 377 ff.). Da der Beschuldigte die wiederholten Einladungen der Gutachter zur Exploration ignorierte, erstellten Dres E.___ und F.___ in der Folge am 30. Januar 2019 ein Aktengutachten (AS 573). Darin wurde beim Beschuldigten das Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.

 

4.

Mit Anklageschrift vom 20. August 2019 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten schweren Körperverletzung etc. (AS 001 ff.).

 

5.

Am 9. November 2020 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

 

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23. August 2017;

-       der Sachbeschädigung, begangen am 23. August 2017;

-       der Drohung, begangen am 23. August 2017;

-       des Hausfriedensbruchs, begangen am 23. August 2017;

-       der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 23. August 2017 und am 14. Februar 2018;

-       der mehrfachen Gewalt gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. Februar 2018;

-       der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, begangen am 14. Februar 2018.

 

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 7 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b)    einer Geldstrafe von 150.00 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren;

c)    einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

 

3.    Während der Probezeit ist für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

 

4.    A.___ ist ein Tag Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

 

5.    Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern am 25. Januar 2016 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

 

6.    Der A.___ mit Urteil des Pretura penale del Cantone Ticino Bellinzona am 22. Februar 2016 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

 

7.    Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind dem Berechtigten B.___ auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

-       1 Paar Halbschuhe, braun

-       1 Herrenhose, blau

-       1 Leibgürtel

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

 

8.    A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, […], CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

 

9.    A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 23. August 2017 dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger auf den Zivilweg verwiesen.

 

10.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 7'360.05 (Honorar CHF 6'575.40, Auslagen CHF 295.00, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 6'358.90, entsprechend CHF 489.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'956.35 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

11.  Das Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

 

12.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'600.00, total CHF 14'040.00, zu bezahlen.

 

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 600.00, womit die gesamten Kosten CHF 13'440.00 betragen.

 

6.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 24. November 2020 die Berufung anmelden (Akten Vorinstanz, Seiten 181 f., nachfolgend: SL AS 181 f.). Mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2021 liess der Beschuldigte Freisprüche von den Vorhalten der versuchten schweren Körperverletzung, ev. der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Drohung, der Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs und der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens beantragen. Wegen Tätlichkeit, Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Beschimpfung sei der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen.

 

Mit Eingabe vom 5. März 2021 erklärte der Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung. Verlangt werde die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

 

 

7.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

 

-        Ziffer 1 (teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung vom 14. Februar 2018 (Bezeichnung von zwei Polizeibeamten als «Arschlöcher»; «Idioten», «Hampelmänner» und «Scheissgesindel») und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 14. Februar 2018 (Schupsen, Stossen, Bespucken und Bedrohen von zwei Polizeibeamten, siehe nachstehend).

-        Ziffer 7: Herausgabe von Gegenständen an den Privatkläger.

-        Ziffer 10 (teilweise): Höhe der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung.

 

Zum Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung keinen Freispruch von diesem Vorhalt, sondern ausdrücklich einen Schuldspruch beantragen (wie im Übrigen bereits an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz). Damit ist der entsprechende Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, was eingangs der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht auch vom Vorsitzenden so festgehalten wurde, ohne dass der Beschuldigte dazu einen Einwand erheben liess. Wenn der Beschuldigte nun im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht trotzdem einen Freispruch beantragen liess, ist das verspätet.

 

8.

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, der die Anklage vertretende Staatsanwalt sowie der Privatkläger (als Auskunftsperson) auf den 30. März 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

 

Mit Eingabe vom 11. November 2021 beantragte der Privatkläger, er sei wegen permanenter medizinsicher Behandlung seit der Tat vom persönlichen Erscheinen zu dispensieren, er gebe seine Sachverhaltsdarstellung hiermit schriftlich ab. Mit Verfügung vom 12. November 2021 wurde das Gesuch um Dispensation vom Instruktionsrichter abgewiesen, es wurde aber das Vermeiden einer Begegnung mit dem Beschuldigten angeordnet.

 

 

II. Vorgänge vom 23. August 2017

 

1. Sachverhalt

 

1.1 In Bezug auf den 23. August 2017 werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgende Vorhalte gemacht:

 

 

Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB):

 

Begangen am 23. August 2017, zwischen 15:30 Uhr und 15:45 Uhr, zum Nachteil des Privatklägers in dessen Anwaltsbüro, indem der Beschuldigte den Privatkläger am T-Shirt gepackt und ihn vorsätzlich wuchtig gegen eine Glasscheibe (Büroschaufensterscheibe) gestossen habe, so dass die Scheibe zerborsten sei, der Privatkläger hingefallen sei und sich durch die Scherben am Kopf und Gesäss verletzt habe. Der Privatkläger habe durch die Gewalteinwirkung eine Rissquetschwunde am Kopf (parietal rechts) und eine 6 cm tiefe, stark blutende Schnittwunde im Bereich des oberen rechten Gesässes (gluteal rechts) erlitten, welche operativ zur Stillung der Blutung habe versorgt werden müssen. Der Privatkläger sei vom 23. August 2017 bis am 24. August 2017 in Spitalpflege, vom 23. August 2017 bis am 6. September 2017 zu 100% und anschliessend bis am 12. September 2017 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen, beispielsweise indem sich der Geschädigte lebensgefährliche Schnittverletzungen zugezogen oder dieser bleibende Schäden erlitten hätte.

 

 

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB):

 

Begangen gleichentags und gleichenorts zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte den Privatkläger vorsätzlich wuchtig in die Glasscheibe neben der Eingangstüre gestossen habe, sodass die Scheibe zerborsten sei. Der Sachschaden betrage CHF 3'144.70.

 

 

Drohung:

 

Begangen gleichentags und gleichenorts zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte dem Privatkläger vor dem Stossen in die Glasscheibe eröffnet habe, er knöpfe ihn sich vor bzw. habe ihn sich vorgeknöpft. Dadurch habe er den Privatkläger vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt.

 

 

Hausfriedensbruch:

 

Begangen gleichentags und gleichenorts zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte den Fuss zwischen den Eingangsbereich und die Büro-Eingangstüre gestellt habe. Als der Privatkläger den Beschuldigten aufgefordert habe, zu gehen, habe dieser den Fuss weggenommen und der Privatkläger habe die Türe geschlossen. Der Beschuldigte habe aber vorsätzlich gegen die Türe getreten, sodass diese aufgesprungen sei und er das Büro erkennbar vorsätzlich gegen den Willen des Privatklägers betreten und darin verweilt habe.

 

 

 

1.2 Es finden sich folgende Beweismittel in den Akten:

 

1.2.1 Fotos des Tatorts auf AS 028 ff. und 090 ff.: Das Anwaltsbüro, in dem sich der Vorfall ereignete, befindet sich im ersten Stock des Geschäftshauses und ist gegen den Etagengang mit einer Glasscheibe samt Glastüre abgetrennt. Gegenüber dem Anwaltsbüro befindet sich das [Geschäft] von D.___ (Melderin und Auskunftsperson). Auf dem Boden im Büro und auf dem Gang befanden sich zahlreiche Glassplitter.

 

1.2.2 Die Aussagen des Privatklägers

 

Am 29. August 2017 unterzeichnete der Privatkläger den Strafantrag und gab an (AS 018 ff.): Er habe den Beschuldigten über Mittag […] noch gekreuzt und dieser habe freundlich gegrüsst. Als er im Büro gewesen sei, habe es an die Türe geklopft. Er habe wie üblich nur einen Spalt geöffnet, da er habe weiterarbeiten wollen. Der Beschuldigte sei draussen gestanden und habe ohne zu grüssen gefragt, ob er (der Privatkläger) Bericht habe. Er habe zurückgefragt, von wem er (der Beschuldigte) denn meine. Er habe sich vom Beschuldigten verabschieden und die Türe schliessen wollen, da habe dieser den Fuss in den Spalt gestellt. Es sei diesem gelungen, so einen Meter in das Büro zu treten. Der Beschuldigte habe etwas Unverständliches «gestürmt» und gesagt, er (der Privatkläger) habe bis Ende Monat Zeit. Er habe ihn gebeten, zu gehen und der Beschuldigte sei dann raus gegangen. Als er die Türe wieder geschlossen gehabt habe, habe der Beschuldigte die Türe mit einem Kick an die untere Holzumrandung wieder öffnen können und sei wie verwandelt in seinem Büro gestanden. Der Beschuldigte habe ihn nach hinten an den Arbeitsplatz gedrängt und habe ihm dort gesagt, «er habe sich ihn vorgeknöpft». Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihm nicht drohen und das Büro sofort verlassen, sonst rufe er die Polizei. Da habe der Beschuldigte zu schreien begonnen, er sei ein Lügner, und habe ihn am T-Shirt mit beiden Händen an der Schulterpartie (Kragen) gepackt und ihn zwei Mal um die eigene Achse gedreht. Dies sei genau vor dem Ausgang zum Lavabo geschehen. Der Beschuldigte habe ihm dabei das T-Shirt stark verzogen und er habe an dessen Augen, dessen Gesichtsausdruck und dessen Körpersprache gemerkt, dass es jetzt um sein Leben gehe. Er habe um Hilfe rufen wollen, habe aber gemerkt, dass das dort hinten nichts nützen würde. Er habe deshalb versucht, zum Ausgang zu gelangen, um nach Hilfe zu schreien. Auf der Höhe des Balkons habe er einen Bruchteil einer Sekunde überlegt, ob er auf den Balkon gehen und um Hilfe schreien solle. Diese Idee habe er aber sofort verworfen, weil er habe befürchten müssen, der Beschuldigte würde ihn dann vom Balkon stürzen. Während dieser Zeit habe ihn der Beschuldigte immer am T-Shirt gehalten. Er selbst sei während der ganzen Zeit passiv geblieben und der Beschuldigte habe ihn nie losgelassen. Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte sei in solchen Situationen geübt. Sie seien zur Türe gekommen und er habe immer noch Todesangst gehabt. Er habe gehofft, den Beschuldigten erneut abwimmeln zu können. Er sei ca. 60 cm vor der Glasscheibe neben der Eingangstüre gestanden. Der Beschuldigte sei ca. 30 cm vor ihm gestanden, habe ihn immer noch gehalten und habe ihn mit voller Wucht durch die Glasscheibe gestossen. Er sei danach auf den Scherben im Gang gelegen. Dabei habe er gemerkt, dass er den Kopf aufgeschlagen gehabt habe. Er sei total perplex gewesen und nach einer Weile wieder aufgestanden. Er habe bemerkt, dass er am Kopf ein Wunde habe und habe die Polizei anrufen wollen. Die Frauen [vom Geschäft von D.___] hätten in Panik geschrien wegen dem Blut am Boden. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich hinlegen und die Blutung stoppen. Erst da habe er bemerkt, dass er stark geblutet habe. (Auf Fragen) Ev. habe jemand [vom Geschäft von D.___] etwas mitbekommen. Der Beschuldigte sei schon mehrmals unangemeldet vor seiner Türe gestanden und habe auch schon versucht anzurufen. Er habe keine Vollmacht und kein Mandat vom Beschuldigten, das sei ein «Liirisiech». Einmal habe er den Beschuldigten dann zu einem Gespräch eingeladen, damit die Belästigungen aufhörten. Der Beschuldigte sei pünktlich gekommen, habe aber gar nichts bei sich gehabt. Er sei aber verletzt gewesen an den Armen und habe gesagt, das sei von einem Velounfall. Da habe ihm der Beschuldigte zum ersten Mal gesagt, er werde ihn sich vorknöpfen. Er wisse nicht, was der Beschuldigte gegen ihn habe. Damals habe er die Drohung noch nicht ernst genommen, erst am 23. August 2017 im Büro habe er Todesangst gehabt. Nein, er habe damals den Beschuldigten nicht angefasst. Er nehme an, der Beschuldigte sei psychisch sehr krank und sei eine Gefahr für Dritte. (Auf Frage nach der Absicht des Beschuldigten, ihn in die Scheibe zu stossen) Das seien purer Hass und Wut gewesen, sehr hinterlistig und skrupellos. Es habe einfach in diesem Moment einer dran glauben müssen. Er nehme an, der Beschuldigte schaue Gewaltvideos, die er nachahme. (Auf Frage) Was der Beschuldigte damals von ihm gewollt habe, wisse er nicht. Darum habe er ja vorher das Gespräch mit diesem gemacht. Er habe keine Ahnung. Er fühle sich nun sehr unsicher und getraue sich kaum noch ins Büro.

 

1.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte machte zusammengefasst folgende Aussagen:

Am 12. September 2017 (AS 024 ff.) wollte er grundsätzlich keinen Kommentar abgeben und gab eher wirre und den Privatkläger bedrohende Aussagen zu Protokoll. Der Beschuldigte verweigerte schliesslich auch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls.

 

Am 28. Februar 2018 gab der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt zu Protokoll, er habe von der Polizei erfahren, was der Privatkläger ihm vorwerfe, und das habe ihn sehr verwundert. Der Privatkläger sei ein notorischer Lügner. Er habe bei diesem Dutzende Anfragen gemacht und dieser habe nichts gemacht. (aF, ob der Vorfall, wie vom Privatkläger geschildert, damals passiert sei?) Er habe sich als Laie in der unmöglichen Situation gesehen, damals etwas zu machen. Er sei damals angezeigt worden, habe aber nichts erfahren. Er habe das Schreiben dabei, das Verfahren sei eingestellt worden. Er sei zum Privatkläger gegangen, damit dieser Einsprache erheben könne. (aF, was am 23. August 2017 passiert sei?) Er sei damals zum Privatkläger gegangen und habe diesem gesagt, er sei enttäuscht, weil dieser bisher nichts gemacht habe. Er sei deshalb bei der Staatsanwaltschaft gewesen und diese hätten ihm gesagt, es sei noch kein Anwalt eingesetzt. Also habe der Privatkläger nichts gemacht. Er habe nie die Absicht gehabt, dies mit Gewalt zu lösen oder so. (aF, was konkret passiert sei an dem Tag?) Er habe erwartet, dass er vom Privatkläger wieder angelogen werde. Er habe bei der Glastüre geläutet und der Privatkläger habe die Türe geöffnet. Auf seine Frage, wie es nun aussehe, habe dieser gesagt, er sei daran und habe ihm die Türe vor der Nase wieder zugemacht. Die Türe sei mit einem Knopf versehen, also habe er die Türe wieder aufgemacht; er wisse nicht wie, also ohne Schlüssel oder so. Sie sei nicht kaputt gegangen. Er habe nicht an die Türe «getschuttet», aber sie sei aufgegangen. Der Privatkläger sei sehr überrascht gewesen und habe ihm gesagt, er habe Hausverbot. Er habe gesagt, er habe noch nichts zu Hause, nun rechneten sie ab. Also Nägel mit Köpfen. Der Privatkläger habe erneut gesagt, er solle rausgehen. Er habe diesen dann mit beiden Händen genommen. (aF) Mit beiden Händen an den Schultern. Es sei ein glatter Steinboden dort. Er selbst sei 60 kg leicht, also könne ihn jeder umstossen. Er habe «eine Entschlossenheit in sich gehabt». Er habe den Privatkläger nicht physisch verletzen wollen. Er habe diesen «wie in drei Richtungen verschieben können, er hat sich nicht gewehrt. Böse gesagt, ich konnte ihn auflüpfen und an einem anderen Ort wieder abstellen. So haben wir uns in eine andere Richtung im Büro verschoben. Und dann ging er rücklings gegen die Glaswand. Er war eine ganz dünne Glaswand. Das Gewicht war zu viel». (Auf Vorhalt, der Privatkläger habe gesagt, er – der Beschuldigte – habe ihn in die Glaswand geschüpft, ob das stimme?) «Ja, er läuft ja nicht rückwärts hinein, aber es war ein Zerren und Schüpfen. Ich habe ihn nicht bewusst gegen die Glaswand schüpfen wollen. Es lief sehr unglücklich für mich. Ich wollte ihm das nicht antun». (aF) Was er vorher gemacht habe, wisse er nicht mehr. Alkohol oder Drogen habe er vorher nicht konsumiert. (aF) Er habe eine Aufstellung gemacht seiner Vorsprachen beim Privatkläger, das gehe bis 2014 zurück, er gebe das zu den Akten. Da sei es auch noch um das Verfahren im Tessin gegangen. (aV, gemäss Privatkläger habe er diesem gesagt, er wolle ihn sich vorknöpfen) Ja, also es sei kein Vorknöpfen. Also telepathisch habe er sich mit dem Privatkläger auseinandergesetzt. Er könne sich «psychosomatisch» mit einer Person 24 Stunden auseinandersetzen, das habe Auswirkungen. Es könne aber sein, dass er so etwas gesagt habe. (aF, was mit dem Privatkläger genau passiert sei, nachdem er diesen in die Scheibe gestossen gehabt habe?) Dieser sei rückwärts auf den Boden gefallen. Es habe viele Scherben gehabt. Er selbst habe eine daumengrosse Delle am Kopf gehabt und auch geblutet. Der Privatkläger habe eine Verletzung im Gesäss gehabt, wohl von einer Scherbe. Es seien dann Leute gekommen vom Kosmetikgeschäft und der Privatkläger habe diesen zugerufen, sie sollen die Polizei rufen. Er habe dann gesagt, sie könnten zusammen zur Polizei gehen und sich gegenseitig anzeigen. Er sei enttäuscht, dass er sich nicht auf den Anwalt verlassen könne. Der Privatkläger habe ihm für seine Dienste nie eine Rechnung gestellt. Im Fall Tessin habe er diesem gesagt, er könne das schon bezahlen. Er habe auch eine Harley, habe aber vom Privatkläger nie eine Rechnung erhalten. Jetzt müsse er auch noch aus seiner Wohnung raus, weil er sie nicht mehr bezahlen könne. Er habe einen Blutfleck am Gesäss des Privatklägers gesehen, als dieser aufgestanden sei. Dieser habe selber gut Hilfe holen können. Es sei aus seiner Sicht eine leichte Verletzung gewesen. (aF, warum er bei der Einvernahme vom 12. September 2017 Drohungen gegen den Privatkläger ausgestossen habe?) Das Jahr 2022 werde ein schweres Jahr für diesen. Nicht er mache etwas gegen den Privatkläger. Dessen Gewissen mache ihm wohl Angst. Er sei so verlogen. Er erwarte Schadenersetz, weil der Privatkläger damals keine Einsprache gemacht habe. Dieser solle die Anzeige zurückziehen und ihn entschädigen. Er habe keine Angst vor dem Gefängnis. (aF) Nein, er werde den Privatkläger nicht mehr angreifen. Damals habe er keine Alternative gesehen. Dieser sollte sein Büro schliessen, er habe Schwarzgeld von ihm (dem Beschuldigten) angenommen. Eine Hunderternote. Er verspreche, dem Privatkläger nichts mehr zu machen. Es tue ihm leid, dass er so emotional sei. (Auf Frage des Verteidigers, ob er den Privatkläger wirklich «geschüpft» habe oder ob dieser beim Gerangel ausgerutscht und alleine in die Glasscheibe gefallen sei?) Es sei ein Zerren gewesen, ein Hin und Her. Bei der Dünne dieses Glases hätte schon ein Drücken an die Scheibe gereicht. (aF des Verteidigers, ob es wie beim Schwingen gewesen sei: Wenn sich zwei an die Hosen gingen und dann beide zu Fall kämen?) Es sei ein Schieben und Zerren gewesen. Sie seien nicht in eine Kampfsituation gekommen. (aF des Verteidigers) Es sei um zwei Fälle gegangen, bei denen er mit dem Privatkläger nicht zufrieden gewesen sei. Der Fall im Tessin: Da habe dieser aus Kostengründenden den Termin nicht wahrgenommen und ihm gesagt, er solle alleine gehen. Im Fall G.___ habe der Privatkläger keine Einsprache gemacht, obwohl er (der Beschuldigte) das gewollt gehabt habe. Ob er da dem Privatkläger eine Vollmacht ausgestellt habe, wisse er nicht mehr. Er greife keine Leute grundlos an, das hier sei ein Ausrutscher gewesen. Ja, Bewährungshilfe wäre wohl gut für ihn.

 

Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte zusammengefasst an (SL AS 075 ff.), der Privatkläger habe im Fall G.___ keine Einsprache gemacht. Das sei etwa ein Monat vor dem 23. August 2017 gewesen. Er sei damals verletzt worden und habe die Einstellung weiterziehen wollen. Ja, die Einstellungsverfügung sei vom 27. März 2017. (aV) Ja, die Verfügung sei an ihn und Herrn G.___ gegangen, der Privatkläger sei nicht als Vertreter aufgeführt. Er sei während der Rechtsmittelfrist bei der «[Anwaltsfirma]» und beim Privatkläger gewesen. Dieser habe ihm gesagt, er ziehe das weiter. Später habe ihm dieser gesagt, er könne das «Verfahren immer noch auftun». Im Tessin habe er in letzter Sekunde das Mandat niedergelegt. Ja, das sei im Februar 2016 gewesen. (aF, warum er danach im Fall G.___ trotzdem wieder zum Privatkläger gegangen sei?) Er sei wegen dem Tessin nicht wütend auf diesen gewesen. (aF) Zwischen April und August 2017 sei er zwei Mal beim Privatkläger gewesen, damit dieser etwas mache wegen der verpassten Einsprache. Vor dem dritten Gespräch habe er sich bei Rechtsanwalt Banga erkundigt, was er gegen den Privatkläger unternehmen könne. Er habe dann von Frau H.___ ([Anwaltsfirma]) erfahren, dass er nichts mehr machen könne. Er habe auch bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt. Dort habe man ihm gesagt, der Privatkläger habe gar nichts gemacht. Dieser sei ein Lügner. Dass dieser noch arbeite, sei ein Skandal. Beim zweitletzten Besuch habe er diesem gesagt, er werde sein feines Hemdchen zu Putzlappen verarbeiten, er habe ihn entlarvt. Darauf habe ihn der Privatkläger gefragt, wie seine Mutter heisse, alles belangloses Zeug. Dann sei es zum Treffen vom 23. August 2017 gekommen, er habe keinen Termin gehabt. Er habe nie einen Termin gemacht. Der Privatkläger habe geschrien, als er ihn gesehen habe. Geschrien, dass er ein Hausverbot habe. Da habe er gewusst, dass der Privatkläger nichts gemacht gehabt und ihn nur angelogen habe. Er habe zur Kenntnis genommen, dass ihn der Privatkläger nicht im Büro haben wolle. (aF) Er habe dann die geschlossene Türe aufgemacht. (aF) Das könne nur er. Die Türe sei geschlossen gewesen; er habe sie aufmachen können, ohne sie zu beschädigen. Das könne niemand verstehen, das könne nur er. Er sei nun drin gewesen und der Privatkläger habe gewusst, dass er das Hausverbot nicht mehr aussprechen und ihn nicht mehr belügen könne. Er mit seinen 60 kg habe diesen 150 kg-Mann in alle vier Richtungen geschoben. Er habe mit dem Privatkläger machen können, was er gewollt habe. Schon als er durch die Türe gekommen sei, habe er den 150 kg-Mann dorthin gestellt, wo er ihn gewollt habe. Damit dieser merke, dass man nicht lügen sollte. Er habe gar nicht mehr reden müssen. Mit Reden habe der Privatkläger immer bewiesen, dass er nichts mache. (aF, wie es dazu gekommen sei, dass der Privatkläger durch die Scheibe geflogen sei?) Dieser habe den Stand nicht gehabt. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, diesen zu besuchen und dass etwas passiere. Er selbst habe ja ein daumendickes Loch im Kopf gehabt. Er habe den Privatkläger aufgefordert, zusammen zur Polizei zu gehen. Dieser habe die Polizei gerufen und er selbst sei gegangen. (aF) Der Privatkläger sei mit ihm zusammen durch die Scheibe geflogen. Er sei schwer verletzt worden, der Privatkläger leicht. Er habe aber nie einen Arzt benötigt. (auf erneute Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie beide durch die Scheibe geflogen seien?) Es sei ein Gerangel auf einem glatten Boden gewesen. Das sei einfach so «abgegangen». «Schupsen» könne man nicht sagen. Das Glas hätte es in dem Gebäude nicht haben dürfen. Er habe das Glas aufgefangen und habe Glück, dass er noch am Leben sei. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es sei kein Plan gewesen und es tue ihm leid, was passiert sei. Aber mit seiner verlogenen Art habe sich der Privatkläger in diese Situation gebracht. (aF) Sie seien gleichzeitig durch das Glas geflogen. Ja, vorher habe er den Privatkläger gepackt und dieser habe geschrien. (aF) Nein, er habe ihm nicht gesagt, er knöpfe ihn sich vor. Auf jeden Fall habe er den Privatkläger einen Lügner genannt. Er habe alles überprüft bei der Staatsanwaltschaft.

 

Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, er könne sich erinnern, einen Prüfungsbesuch bei der Staatsanwaltschaft gemacht zu haben. Er habe die Erfahrung mit Herrn B.___ gemacht, dass dieser ihn einige Sachen in gegen ihn laufenden Verfahren nicht habe wissen lassen. Er habe durch dieses Verhalten feststellen müssen, dass kein vertrauenswürdiges Verhältnis zu seinem Anwalt bestehe. Herr B.___ habe ihm immer gesagt, er sei am Fall dran. Er habe dann anlässlich des Prüfungsbesuchs von der Staatsanwaltschaft erfahren, dass dem nicht so sei. Er habe die Aussage der Staatsanwaltschaft daraufhin mit Herrn B.___ abgleichen müssen. Er habe gehofft, ihn und seine Sekretärin in seinem Büro anzutreffen. Er habe sich mit seinem Besuch einfach Aufklärung erhofft. Er habe ihm nichts antun wollen. Er sei an die Türe gekommen und habe den Eindruck gemacht, dass er ihn habe empfangen wollen. Er habe Herrn B.___ bereits mit seiner Gestik gezeigt, dass er nicht vorbeikomme, um ihm zu gratulieren, sondern mit dem Willen, eine Auskunft von ihm zu bekommen. Dann habe Herr B.___ die Türe vor ihm geschlossen, worauf er (der Beschuldigte) die Türe wieder geöffnet habe. Damit habe er Herrn B.___ überrascht, da er nicht damit gerechnet habe, dass er die Türe wieder öffne. Sie seien beide vor dieser Glaswand gestanden. Daraufhin hätten sie miteinander gerangelt, so dass beide durch die Scheibe geflogen seien.

 

1.2.4 Die Aussagen von D.___

 

Noch am 23. August 2017 wurde D.___ polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 010 ff.). Sie sagte aus, sie habe ein Geschrei gehört und gedacht, es komme vom Treppenhaus. Sie sei da nachschauen gegangen, habe aber nichts gesehen. Es sei immer lauter geworden und es sei ein Streit zu hören gewesen. Als sie wieder vor ihrer Geschäftstüre gewesen sei, dies vis-à-vis des Büros des Privatklägers, habe sie gesehen, wie der Privatkläger durch die grosse Glasscheibe geflogen sei. Erst dann habe sie eine zweite Person gesehen, welche im Büro gestanden sei. Dieser sei dann durch das zerbrochene Fenster gestiegen und sei einfach davon gelaufen, habe sich nicht um die Person am Boden gekümmert. (aF, was sie habe sehen können?) Sie habe den verbalen Streit gehört und als sie vor ihre Geschäftstüre getreten sei, sei der Privatkläger durch die Scheibe geflogen. Die andere Person kenne sie nicht.

 

1.3 Der Tathergang ist trotz der nicht immer ganz verständlichen Aussagen des Beschuldigten in weiten Teilen unbestritten: Der Beschuldigte suchte den Privatkläger ohne Terminvereinbarung auf und fragte diesen nach dem Stand der Dinge. Der Privatkläger verstand nicht, um was es dem Beschuldigten ging, verabschiedete sich und wollte die Eingangstüre zu seinem Büro schliessen. Da hielt der Beschuldigte seinen Fuss zwischen Tür und Angel. Der Privatkläger sprach gegenüber dem Beschuldigten ein Hausverbot aus und vermochte die Türe zu schliessen. Der Beschuldigte konnte die geschlossene Türe wieder öffnen – wohl mit einem Tritt an den Holzrahmen, ohne einen Schaden zu verursachen – und trat nun gänzlich in das Büro des Privatklägers ein. Er war sehr erregt und hässig, packte den Privatkläger mit beiden Händen an den Schultern, nannte diesen einen Lügner, den er sich nun vorknöpfen wolle, und drehte diesen um die eigene Achse. Der Privatkläger wehrte sich in keiner Weise gegen den Beschuldigten und versuchte zur Eingangstüre zu gelangen. In der Folge fiel der Privatkläger durch die grosse Glasscheibe neben der Eingangstüre, stürzte auf den Hinterkopf und zog sich Verletzungen am Gesäss und am Kopf zu. Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte – wie angeklagt – den Privatkläger «wuchtig gegen die Glasscheibe gestossen» hat oder ob der Sturz des Privatklägers durch die Glasscheibe auf unglückliche Umstände zurückzuführen ist.

 

Die Aussage des Privatklägers dazu ist unmissverständlich: Der Beschuldigte sei völlig verwandelt in seinem Büro gestanden. Er habe an dessen Augen, dessen Gesichtsausdruck und dessen Körpersprache gemerkt, dass es jetzt um sein Leben gehe. Er habe Todesangst gehabt. Der Beschuldigte habe ihn im Büro umhergeschoben und ihn dann aus «purem Hass und Wut», «mit voller Wucht» gegen die Glasscheibe gestossen. Die Schilderung des Privatklägers ist detailreich und schlüssig. Sie wurde vom Beschuldigten denn auch in den meisten Punkten bestätigt. Der Privatkläger wurde auf die Folgen einer falschen Anschuldigung hingewiesen. Auch ist kein besonderer Belastungseifer erkennbar, hätte der Privatkläger doch beispielsweise leicht von Todesdrohungen des Beschuldigten sprechen können und nicht davon, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er «knöpfe ihn nun vor». Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur teilweise wirr – namentlich hinsichtlich der Vorgeschichte –, sondern auch widersprüchlich. Dies zeigt sich beispielsweise auch in Bezug auf die vorgehaltene Drohung, er knöpfe sich den Privatkläger nun vor: Nachdem er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingeräumt hatte, das könne er gut gesagt haben, wollte er vor der Vorinstanz nichts mehr davon wissen. Der Beschuldigte gab aber auch zu Protokoll, er habe dem Privatkläger gesagt, nun würden sie abrechnen, «Nägel mit Köpfen». Diesbezüglich ist somit auf die glaubhafte Aussage des Privatklägers abzustellen. Gleiches gilt für den geltend gemachten wuchtigen Stoss gegen die Glasscheibe: Wie auch aus dem Äusserungen des Beschuldigten hervorgeht, war dieser ausser sich vor Wut und packte den Privatkläger mit beiden Händen an den Schultern. Er habe diesen «wie in drei Richtungen verschieben können», dieser habe sich nicht gewehrt. Böse gesagt habe er ihn «auflüpfen und an einem anderen Ort wieder hinstellen können». Er habe mit dem Privatkläger «machen können, was er wollte». Das alleine zeigt, dass es beim Vorfall keineswegs von Bedeutung war, ob der Privatkläger – anhand des persönlichen Eindruckes an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht – leicht grösser und auch etwas schwerer ist als der drahtig wirkende Beschuldigte; der Beschuldigte hatte nach seinen eigenen Angaben «eine Entschlossenheit in sich» und der Privatkläger liess alles mit sich geschehen. Zum Grund des Sturzes des Privatklägers waren die Aussagen des Beschuldigten auch widersprüchlich und wenig plausibel: Sie hätten sich im Büro in eine andere Richtung verschoben und dann sei der Privatkläger «rücklings gegen die Glaswand gegangen». Das Gewicht sei zu viel gewesen. Auf den Vorhalt, gemäss Angaben des Privatklägers habe er diesen in die Glaswand geschüpft, gab der Beschuldigte dann an, der Privatkläger sei ja nicht rückwärts in diese Glaswand gelaufen, es sei ein Zerren und Schüpfen gewesen. Da sich der Privatkläger aber auch nach den Angaben des Beschuldigten in keiner Weise gewehrt hat, kann nur der Beschuldigte gezerrt und – eben auch – «geschüpft» haben. Der Beschuldigte ging vorerst nicht einmal auf die Suggestivfragen des Verteidigers vor dem Staatsanwalt ein, ob der Privatkläger beim Gerangel ausgerutscht und alleine in die Glaswand gefallen sei: Es sei ein Zerren gewesen, ein Hin und Her, sie seien aber nicht in eine Kampfsituation gekommen. Auch nach den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht wird nicht klarer, weshalb denn nun der Privatkläger nach Meinung des Beschuldigten in die Glaswand gestürzt sein soll. Ganz offensichtlich falsch waren auch die Angaben des Beschuldigten vor Amtsgericht, er sei zusammen mit dem Privatkläger durch die Glaswand gefallen: Gemäss eindeutiger Aussage der Auskunftsperson D.___, an der nicht zu zweifeln ist, fiel nur der Privatkläger durch die Glasscheibe, wogegen der Beschuldigte danach noch im Anwaltsbüro stand und dann durch die zerbrochene Glaswand in den Gang getreten sei. Dabei kann sich der Beschuldigte sehr wohl noch am Kopf eine Wunde zugezogen haben.

 

Der unter den Ziffern 1 bis 5 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt ist somit in allen Punkten rechtsgenüglich erstellt.

 

 

2. Rechtliche Würdigung

 

2.1 Keiner eingehenden Erörterung bedarf die Subsumtion des Sachverhaltes hinsichtlich der Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Sachbeschädigung und der Beschimpfung. Dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 20 ff. verwiesen werden, wobei der Beschuldigte während und auch nach Aussprechen der Drohung klar gezeigt hat, was er – und auch der Privatkläger - unter «vorknöpfen» verstand. Es ging keineswegs nur um ein «zur Rede Stellen». Die Bezeichnung als «Lügner» betraf den Charakter des Privatklägers und nicht dessen berufliches Ansehen. Ergänzend ist zur Beschimpfung anzumerken, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, auch nur annähernd nachvollziehbar darzulegen oder gar zu belegen, inwiefern er Anlass hatte, den Privatkläger als Lügner zu bezeichnen. Dies ist vor dem Hintergrund der Beurteilung im Gutachten und der gestellten Diagnose aber nicht überraschend. Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich aber nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (Regeste zu BGE 147 IV193). Gleiches gilt auch im vorliegenden Fall eines vermindert schuldfähigen Täters.

 

2.2 Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird gemäss Art. 122 StGB bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

 

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der beiden Straftatbestände und auch zum Versuch kann ebenfalls auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz auf US 14 ff. verwiesen werden.

 

2.3.1 Der Privatkläger erlitt beim fraglichen Vorfall durch den Sturz durch die Scheibe eine Rissquetschwunde am Kopf (parietal rechts) und eine sechs cm tiefe, stark blutende Schnittwunde im Bereich des oberen rechten Gesässes (gluteal rechts), welche operativ zur Stillung der Blutung versorgt werden musste. Er befand sich vom 23. August 2017 bis am 24. August 2017 in Spitalpflege und war vom 23. August 2017 bis zum 6. September 2017 vollständig sowie bis zum 12. September 2017 zu 50% arbeitsunfähig. Dieses Verletzungsbild erfüllt den objektiven Straftatbestand der einfachen Körperverletzung, nicht aber denjenigen der schweren Körperverletzung. Keinem Zweifel kann unterliegen, dass der Täter, der einen Manschen aus geringer Distanz mit voller Wucht in eine Glasscheibe stösst, in Kauf nimmt – wenn nicht gar beabsichtigt – dass der Geschädigte durch die Glasscheibe fällt und sich derartige Verletzungen zuzieht. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn – wie der Verteidiger vor der Vorinstanz als Möglichkeit in den Raum stellte (SL AS 067) – die Glasscheibe eine Vorschrift einer SIA-Norm nicht erfüllt hätte. Der Beschuldigte kannte im Übrigen diese Vorschriften mit Sicherheit nicht, vielmehr ist jedermann bekannt, dass Glasscheiben zersplittern, wenn man einen schweren Gegenstand oder eben auch einen Menschen hineinwirft oder – in casu – stösst. Der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung ist daher erfüllt, der erforderliche Strafantrag des Privatklägers liegt vor.

 

2.3.2 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte wie angeklagt mit seinem Vorgehen eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf genommen und sich dadurch der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat.

 

2.3.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). 

 

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 

 

2.3.2.2 Wie bereits ausgeführt, muss der Täter, der einen Menschen mit voller Wucht aus kurzer Distanz gegen eine grosse Glasscheibe stösst, damit rechnen, dass der Geschädigte durch die Glasscheibe fällt und sich dabei verletzt. Ebenso ist jedermann klar, dass man sich bei einem Sturz durch eine zersplitternde Glasscheibe leicht lebensgefährliche Schnittwunden (Halsschlagader, andere grosse Blutgefässe) oder bleibende Verstümmelungen (Narben im Gesicht) zuziehen kann, oder auch ein Auge verlieren kann. Diese Gefahr muss als sehr naheliegend, mithin als sehr wahrscheinlich, eingeschätzt werden und die Pflichtverletzung des Beschuldigten wiegt schwer, hat er den Privatkläger doch mit voller Absicht wuchtig gegen die Glasscheibe gestossen und konnte dabei das ihm bekannte Risiko einer schweren Verletzung des Privatklägers in keiner Weise kalkulieren. Dass sich das Risiko «nur» in einer – allerdings tiefen – Schnittwunde am Gesäss verwirklicht hat, ist nur dem Zufall zu verdanken. Das Vorgehen des Beschuldigten ist zudem – wie es auch der Privatkläger empfunden hat – als hinterlistig zu qualifizieren, musste doch der Privatkläger – der sich in keiner Weise wehrte – nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte ihn mit voller Wucht gegen die Glaswand stossen würde. Er war in diesem Sinne auch ohne Abwehrchance. Zusammengefasst liegt ein eindeutiger Fall eines Eventualvorsatzes hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vor. Es kann dazu auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 3 verweisen werden (Ausführen eines «Roundhouse»-Kicks vor einer Glasscheibe).

 

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist deshalb zu bestätigen.

 

 

III. Vorfall vom 14. Februar 2018

 

1. Sachverhalt

 

Am 14. Februar 2018 störte der angetrunkene Beschuldigte (Atemtest: 0,52 mg/l) gemäss Strafanzeige durch unschöne und störende Zwischenrufe das Böög-Verbrennen in Grenchen und belästigte Zuschauer, darunter ein kleines Mädchen, durch ungebührliches Verhalten. Er war durch den Kommandanten der Stadtpolizei mehrfach erfolglos zur Ruhe und Rücksichtnahme gemahnt worden, bis schliesslich eine Wegweisung vom Marktplatz gegen ihn ausgesprochen wurde. Auch dem kam der Beschuldigte nicht nach und stiess stattdessen den Polizeibeamten weg. Mithilfe einer zugezogenen Patrouille wurden dem Beschuldigten unter leichter Gegenwehr Handfesseln angelegt und er wurde in der Folge mit dem Polizeifahrzeug weggeführt (vgl. Strafanzeige vom 26. Februar 2018, AS 107 ff., und Bericht des Polizeikommandanten vom 15. Februar 2018, AS 113 f.). Der Beschuldigte machte am 19. Februar 2018 vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS 110 f.). Vor Amtsgericht kritisierte der Beschuldigte vorweg die Amtsführung des Polizeikommandanten, danach das Böög-Verbrennen und das Verhalten anderer Zuschauer. Es habe keinen Grund gegeben, ihn wegzuweisen. Das vorgeworfene Verhalten wurde vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und ist nachgewiesen.

 

 

2. Rechtliche Würdigung

 

2.1 Wer die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm stört, wer sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zuschulden kommen lässt, insbesondere in angetrunkenem Zustande Skandal verübt, wird gemäss § 23 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1) mit Busse bestraft.

 

2.2 Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte ganz offensichtlich gegen diese kantonale Übertretungsnorm verstossen, indem er sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zuschulden kommen liess. Sein Verhalten hatte nichts mit Fasnachtstreiben oder närrischem Benehmen zu tun und kann damit auch nicht erklärt und schon gar nicht gerechtfertigt werden. Ebensowenig war eine «unverhältnismässige Behandlung durch die Polizei» Anlass für das Verhalten des Beschuldigten, das dem fraglichen Polizeieinsatz ja vorausgegangen war. Auch dieser Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

 

 

IV. Strafzumessung

 

1. Allgemeines zur Strafzumessung

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

1.2 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.

 

1.3 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

 

1.4 Bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters hat der Richter ausgehend von der objektiven Tatschwere das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten. Dabei hat er (auch) die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er muss dartun, in welchem Umfange sich diese verschuldensmindernd auswirkt (BGE 136 IV 55, E. 5.5 und 5.6).

 

1.5 Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).

 

1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 Tagessätze, ab 1.1.18 180 Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

 

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Schwerstes Delikt ist die versuchte schwere Körperverletzung, Art. 122 StGB sah für das vollendete Delikt einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Seit dem 1. Januar 2018 ist die Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

 

2.1.1 Auszugehen ist bei der Festsetzung der Einsatzstrafe vorerst hypothetisch von einem vollendeten Delikt und dabei von der in casu leichtest möglichen schweren Körperverletzung mit einer lebensgefährlichen, aber gut verheilenden Schnittwunde. Dabei ist bezüglich des objektiven Tatverschuldens festzuhalten, dass es objektiv deutlich schwerwiegendere schwere Körperverletzungen im Sinne des Gesetzes gibt wie bspw. eine Querschnittlähmung, eine geistige Behinderung, einen Organverlust oder sehr entstellende Narben. Beim Tatvorgehen ist zu berücksichtigen, dass die Tat selbst wohl nicht so geplant war und spontan erfolgte, dass der Beschuldigte aber die Konfrontation mit dem Opfer gesucht hatte und seine Übergriffe gegen das Opfer, das sich nicht wehrte, zunehmend gröber wurden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzumerken, dass er ohne Waffen oder ähnliches gegen den Privatkläger, der grösser und schwerer war, gewalttätig wurde. Ebenso wirkt sich strafmindernd aus, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz, der leichtesten Vorsatzform, gehandelt hat. Bei den Beweggründen ist zu beachten, dass die psychische Störung des Beschuldigten – welche nachfolgend bei der Frage der Schuldfähigkeit berücksichtigt wird – ausser Acht gelassen wird (Doppelverwertungsverbot). Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Arbeit des Privatklägers nicht zufrieden war und er dies den Privatkläger spüren lassen wollte (Stichwort: «vorknöpfen».) Dass ein arges Missverhältnis zwischen diesem Anlass und den vom Beschuldigten gewählten Mitteln bestand, wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. Damit ist auch schon gesagt, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Nach seinen Angaben hatte er sich ja auch schon bei anderen Anwälten erkundigt und der Weg über die Aufsichtsbehörde für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beispielsweise war ihm bekannt. Er hätte keine Selbstjustiz üben müssen und dürfen. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist angesichts aller relevanten Faktoren noch als leicht (im gerade noch mittleren Bereich) zu qualifizieren. Es wäre dafür eine hypothetische Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen.

 

2.1.2 Die Gutachter, beides forensische Psychiater, diagnostizierten beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung (AS 598). Obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung des Beschuldigten erstellt werden musste, geniesst es als Aktengutachten vollen Beweiswert: Die Gutachter hatten nebst den Strafakten umfangreiche Vorakten, darunter die gesamten Akten der Invalidenversicherung mit mehreren psychiatrischen Gutachten und Berichten mit einer weitgehend widerspruchsfreien und kongruenten Befundlage zur Verfügung, die Darlegungen sind nachvollziehbar begründet und plausibel. Zur Frage der Schuldfähigkeit äussert sich das Gutachten wie folgt: Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Störung nicht in der Lage gewesen sein könnte, das Unrecht seines Handelns einsehen zu können, sei nicht zu erkennen. Hingegen sei aufgrund der angeführten Störungsmerkmale wie hoher Kränkbarkeit und Impulsivität und dabei schlechter Impulskontrolle für das Geschehen am 23. August 2017 eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit im einem Ausmass anzunehmen, dass aus gutachterlicher Sicht von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Für das Ereignis vom 14. Februar 2018 falle neben der Persönlichkeitsstörung auch der Alkoholintoxikation Bedeutung zu. Hier sähen sie eine substanzspezifisch erwartbare enthemmende Wirkung des Alkohols, es gebe aber keine Hinweise auf eine qualitativ andere oder abnorme Alkoholwirkung. Es gebe keine Hinweise auf Realitätsverkennung oder psychotisches Erleben. Es sei hier von einer deutlich mittelschwer beeinträchtigen Schuldfähigkeit auszugehen (AS 600 f.). Dem ist zu folgen, die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden auf ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich, was einer Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe entspräche.

 

2.1.3 Nunmehr ist eine weitere Strafmilderung zufolge Versuchs vorzunehmen. Dabei ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass es sich um einen vollendeten Versuch gehandelt hat, der Beschuldigte m.a.W. alles getan hat, damit der Taterfolg eintreten konnte. Der Eintritt einer schweren Körperverletzung lag nahe. Der Privatkläger hat denn auch nicht unerhebliche körperliche Verletzungen davon getragen, die eine operative Versorgung notwendig machten und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führten. Schwer wiegen auch die psychischen Folgen des Vorfalles für den Privatkläger: In seiner Eingabe an das Berufungsgericht vom 11. November 2021 (Begehren um Dispensation) führte dieser aus, er sei seit der Tat in permanenter medizinischer Behandlung und täglich auf Medikamente, die in Zusammenhang mit den Folgen der Tat stünden, angewiesen. Am 24. Dezember 2018 sei er auf dem Notfall gewesen, am 4. November 2021 habe er sich einer spezialärztlichen Behandlung unterziehen müssen, am 17. November 2021 folge eine weitere. Dies hat der Privatkläger anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht bestätigt: Er beschrieb die wiederkehrenden Flashbacks und nannte das Ereignis eine Zäsur in seinem Leben.

 

Angesichts dieser Umstände erscheint zufolge Versuchs eine Reduktion der Strafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten gerechtfertigt.

 

2.1.4 Diese Strafhöhe liesse grundsätzlich nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu. Dies ist vorliegend aber nicht möglich: Der Beschuldigte ist mit zwei Vorstrafen im Strafregister verzeichnet: Am 25. Januar 2016 wurde er vom Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung, begangen am 7. April 2015, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Am 22. Februar 2016 erkannte die Pretura penale del Cantone Ticino Bellinzona wegen Nötigung und Tätlichkeiten, begangen im Juni/Juli 2014, auf eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ebenfalls mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. In beiden Fällen zeigte der Beschuldigte ein aggressives, übergriffiges Verhalten. Nur gerade anderthalb Jahre später und damit während der Probezeit verübte der Beschuldigte das hier zu beurteilende Körperverletzungsdelikt und zeigte damit eindrücklich auf, dass ihn die beiden Geldstrafen in keiner Weise zu beeindrucken vermocht hatten. Auch während dem laufenden vorliegenden Verfahren kam es am 14. Februar 2018 zu einem Rückfall mit u.a. tätlichem Übergriff auf zwei Polizeibeamte. Eine Geldstrafe kann beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung entfalten. Dies gälte auch für die weiteren Vergehen, die wahlweise eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe androhen: Auch für diese wären Freiheitsstrafen auszusprechen. Allerdings lässt dies das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Recht in der Zusammenschau mit der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung nicht zu: aArt. 41 Abs. 1 StGB liess eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur zu, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könne. Somit ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponenten einzig zur Abgeltung der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden vorzunehmen.

 

2.1.5 Auch bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden handelte es sich um Übergriffe im unteren Bereich des unter diesem Straftatbestand Denkbaren: Schupsen des einen Beamten, Bespucken, Bedrohen und Stossen des anderen Beamten. Die Taten erfolgten nicht geplant, sondern spontan unter dem Eindruck der aus der Sicht des Beschuldigten unverhältnismässigen Reaktion der Polizeibeamten. Der Beschuldigte handelte aber mit direktem Vorsatz. Insbesondere das Delikt gegen den zweiten Beamten mit mehrfachen Übergriffen zeigt auch eine gewisse Hartnäckigkeit des Beschuldigten. Das Verschulden wiegt aber leicht. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren wäre eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war dabei in deutlich mittelschwerem Ausmass beeinträchtigt, sodass eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf zwei Monate Freiheitstrafe vorzunehmen ist. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Dem Schupsen gegen den ersten Beamten liegt ein sehr leichtes Verschulden zu Grunde, unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ist asperationsweise eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben Monat vorzunehmen. Damit beträgt die Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponenten elfeinhalb Monate.

 

2.1.6 In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten kann die Ausführungen im Gutachten verwiesen werden (AS 583 ff.), welche sich im Wesentlichen auf die Akten des Verfahrens vor der Invalidenversicherung mit entsprechenden früheren Begutachtungen sowie Akten der KESB abstützen. Zusammengefasst kann ausgeführt werden, dass der Beschuldigte […] 1963 als zweites Kind seiner Eltern geboren wurde. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre […], später eine Weiterbildung […]. Anschliessend arbeitete er – später teilweise mit Unterbrüchen – bei verschiedenen Arbeitgebern (AS 590 ff.). Bereits für das Kleinkindalter und die Schulzeit wurde in einem früheren Gutachten ein aggressives und destruktives Verhalten beschrieben (vgl. Gutachten vom 1. September 2005, AS 695). Auch in seiner beruflichen Laufbahn soll es immer wieder zu Auseinandersetzungen, teilweise mit Bedrohungen, gekommen sein. Auf der anderen Seite gehen gemäss Gutachten vom 30. Januar 2019 aus den unterschiedlichen Arbeitszeugnissen eine sehr gute und umfangreiche Fachkenntnis sowie ein sorgfältiges und sauberes Arbeiten hervor. Der Beschuldigte soll gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht bereits mit 17 Jahren von zu Hause ausgezogen sein, wobei den Akten unterschiedliche Altersangaben zu entnehmen sind. Im Oktober 2002 habe er gemäss den gutachterlichen Ausführungen seiner Mutter mit Erschiessen gedroht, was zu einer psychiatrischen Hospitalisierung geführt habe. Dort habe er die Zusammenarbeit verweigert. Es fehle ihm jeglicher familiäre Halt oder Bezug. Dem Beschuldigten wurde nach den Begutachtungen mit unterschiedlichen Diagnosen zunächst – ab 1. Juli 2004 – eine halbe, ab dem 1. Juli 2010 dann eine ganze IV-Rente zugesprochen. Vielfache Reintegrationsmassnahmen in stabile Arbeitsverhältnisse seien im Laufe des IV-Verfahrens gescheitert. Der Versuch einer Unterstützung mit einer zivilrechtlichen Beistandschaft im Jahr 2018 sei nach kurzer Zeit an der mangelhaften Mitarbeit des Beschuldigten gescheitert, obschon diese auf sein eigenes Begehren hin errichtet worden war (vgl. auch AS 296 ff.). Mit Geld soll er nie zurecht gekommen sein und er habe entsprechend Schulden angehäuft.

 

Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2018, vor Amtsgericht sowie vor dem Berufungsgericht zusammengefasst an, eine volle IV-Rente von CHF 2'000.00 sowie Ergänzungsleistungen von CHF 200.00 zu beziehen. Unmittelbar nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er bei [einer Stiftung] aufgrund eigener Initiative eine geschützte Arbeitsstelle antreten können. Diese Stelle mit einem Verdienst von rund CHF 400.00 monatlich hat er nach Angaben vor dem Berufungsgericht nach rund einem halben Jahr wieder aufgegeben und er müsse nun deswegen noch Ergänzungsleistungen zurückzahlen. Mit den Mietzinsen sei er im Rückstand. Er lebe in keiner Partnerschaft und habe auch keine Kinder. Zu seinen Schwestern habe er keinen und zu seinem Vater kaum Kontakt.

 

Der fehlende familiäre Halt, das aggressive und destruktive Verhalten bereits im Kleinkindesalter, der häufige Stellenwechsel aufgrund von Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz und die Verschuldung lassen das Vorleben des Beschuldigten auf den ersten Blick getrübt erscheinen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Auffälligkeiten aus seinem Störungsbild resultieren bzw. die Grundlage dazu legten und damit bereits im Rahmen der verminderten Steuerungsfähigkeit berücksichtigt worden sind, weshalb sich hieraus bei der Täterkomponente nichts Weiteres für die Strafzumessung ableiten lässt.

 

Negativ wirkt sich jedoch das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten aus, er ist wie bereits erwähnt mit zwei Vorstrafen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Einerseits wurde er am 25. Januar 2016 vom Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Andererseits erfolgte am 22. Februar 2016 eine Verurteilung zu einer ebenfalls bedingten Geldstrafe durch die Pretura penale del Cantone Ticino Bellinzona wegen Nötigung und Tätlichkeit.

 

In Bezug auf das Nachtatverhalten sticht negativ hervor, dass der Beschuldigte trotz hängigem Strafverfahren erneut delinquierte. Obschon er sich teilweise geständig zeigte, war sein Verhalten weitgehend unkooperativ und von wenig Einsicht oder Reue geprägt, was jedoch wiederum in erster Linie auf sein Störungsbild zurückzuführen ist.

 

In Bezug auf neue, hängige Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat Bundesgericht im Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3 festgehalten:

 

«Die Strafzumessung erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E. 1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.»

 

Der aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat die neu vorgehaltene Straftat bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen hat das Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen (oder hier zumindest offensichtlich bestehenden) Tatsachen in die Prognosestellung einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.

 

Eine massgeblich erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht festzustellen.

 

Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt straferhöhend aus (Vorstrafen, Delinquenz während laufendem Strafverfahren), was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen erscheinen lässt. Diese Strafe wird der Delinquenz des Beschuldigten auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gerecht.

 

2.1.7 Vom Beschuldigten wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Er wurde am 12. September 2017 erstmals polizeilich befragt, die Verfahrenseröffnung durch den Staatsanwalt erfolgte mit Verfügung vom 6. Dezember 2017. Am 18. März 2018 erfolgte die Ausdehnung des Verfahrens wegen der neuen Delikte vom 14. Februar 2018. Wegen der Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnung der Begutachtung und seinem unkooperativen Verhalten beim Erstellen des Gutachtens kam es zu Verzögerungen, die der Beschuldigte selbst zu vertreten hat. Das Gutachten lag dann anfangs Februar 2019 vor. Die Anklageschrift wurde am 29. August 2019 erstellt und verschickt. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung kann keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt werden. Erstinstanzlich erging die erste Verfügung erst nach gut drei Monaten am 4. Dezember 2019. Am 27. Januar 2020 wurde zur Hauptverhandlung vor Amtsgericht auf den 4. Juni 2020 vorgeladen. Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurde die Verhandlung «aus organisatorischen Gründen» abgesagt. Am 28. Mai 2020 erfolgte die neue Vorladung zur Hauptverhandlung vor Amtsgericht auf den 9. November 2020. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde Ende Januar 2021 versandt. Das Berufungsverfahren war Mitte März 2021 grundsätzlich bereit zur Vorladung zur Hauptverhandlung. Die entsprechende Verfügung erging aber erst am 29. Oktober 2021 mit Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht am 30. März 2022. Diese Verzögerung erklärt sich mit der zunehmenden Überlastung der Strafkammer. Insgesamt sind im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Verzögerungen entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren sind. Dies ist im Urteilsdispositiv so festzuhalten und die Gesamtstrafe ist um einen Monat auf zwölf Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

 

2.2.1 Für die übrigen Vergehen ist nun eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Am schwersten wiegt dabei die Drohung, dafür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Die Drohung des Beschuldigten, er «knöpfe» sich den Privatkläger vor, liess wohl auf einen tätlichen Übergriff schliessen, gehört im Rahmen der denkbaren Drohungen aber in den untersten Bereich. Zu den weiteren Umständen des Tatverschuldens kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Körperverletzungsdelikt verwiesen werden (mit Ausnahme des Eventualvorsatzes, bei der Drohung handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz), ebenso bezüglich der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit. Da die Drohung in sehr engem Zusammenhang mit dem Körperverletzungsdelikt steht (mithin die Drohung damit umgesetzt wurde), ist ein Teil des Unrechts mit der Strafe für das Köperverletzungsdelikt bereits abgegolten. Es ist nach Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, dem eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen entspricht.

 

2.2.2 Gleiches gilt für den Hausfriedensbruch (mit direktem Vorsatz) und die Sachbeschädigung (mit Eventualvorsatz). In beiden Fällen ist nach Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe ist um je zehn Tagessätze zu erhöhen.

 

2.2.3 Für die mehrfache Beschimpfung ist nunmehr eine weitere Straferhöhung vorzunehmen, der Strafrahmen lautet auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Der Beschuldigte nannte den Privatkläger einen «Lügner» und die Polizeibeamten «Arschlöcher», «Idioten», «Hampelmänner» und «Scheissgesindel». In allen Fällen gab es keinerlei konkreten Anlass dazu, der Beschuldigte war in Rage geraten und verlor seine Beherrschung. Namentlich die Beschimpfungen der beiden Polizeibeamten wiegen nicht ganz leicht, zu beachten ist aber auch hier die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Für die Beschimpfung eines Polizeibeamten ist eine Straferhöhung um zehn Tagessätzen Geldstrafe vorzunehmen, insgesamt somit 20 Tagessätze. Für die Beschimpfung des Privatklägers ist eine weitere Straferhöhung um fünf Tagessätze Geldstrafe auf nunmehr insgesamt 75 Tagessätze angebracht.

 

2.2.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: Wegen der Vorstrafen und der Rückfälligkeit während laufendem Verfahren ist die Geldstrafe auf total 85 Tagessätze zu erhöhen, wegen des Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot ist eine Reduktion um zehn Tagessätze vorzunehmen. Es resultiert damit schliesslich eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen.

 

2.2.5 Der Beschuldigte lebt von einer IV-Rente von rund CHF 2'000.00 und zusätzlichen CHF 200.00 Ergänzungsleistungen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von CHF 30.00 erweist sich als korrekt und wird vom Beschuldigten auch anerkannt.

 

2.3 Letztlich ist für die Übertretung eine Busse auszusprechen. Angesichts des sehr leichten Verschuldens (deutlich mittelschwer beeinträchtige Schuldfähigkeit) und der engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse auf CHF 50.00 festzusetzen bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der Nichtbezahlung.

 

2.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hält das Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.).

 

2.4.2 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.  

 

Für Strafen von einem Jahr bis zu drei Jahren ist gemäss Art. 43 StGB somit neben dem bedingten Vollzug auch eine teilbedingte Strafe möglich, indem die Strafe dann nur teilweise bedingt aufgeschoben wird, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. In diesem Bereich hat das Bundesgericht mit BGE 134 IV 1 (E. 5.5.1.) eine Konkretisierung vorgenommen:

 

«Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma „Alles oder Nichts“ entgehen. Art. 43 hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen.» (s.a. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).

 

2.4.3 Der Beschuldigte ist wie bereits dargelegt vorbestraft, er ist IV-Rentner, hat keine soziale Einbettung und es fehlt ihm an einer Tagesstruktur. Eine Therapie besteht nicht und wird vom Gutachter auch nicht empfohlen: Der Beschuldige ist in keiner Weise bereit, eine Therapie zu absolvieren. Im noch hängigen Verfahren werden dem Beschuldigten Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil einer Frau vorgehalten, begangen angeblich am 10. April 2021. Der Beschuldigte hat im Verfahren bisher vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und den Strafbefehl vom 8. Juni 2021 mit Einsprache angefochten. Damit kann hinsichtlich des neuen Verfahrens nicht von zugegebenen oder zumindest offensichtlich bestehenden Tatsachen ausgegangen werden.

 

Die Gutachter stellen dem Beschuldigten in nachvollziehbarer Weise eine ungünstige Legalprognose (AS 606 f.): Es sei von einem sehr hohen Rückfallrisiko weiterer Taten wie bisher gezeigt auszugehen, also im Bereich Drohungen, Beschimpfungen und auch Angriff und tätlicher Auseinandersetzungen bis hin zu «leichter» Körperverletzung. Für dieses Risiko seien vor allem entscheidend die chronische psychische Störung des Beschuldigten bei zudem weitgehend fehlenden Behandlungs- bzw. Einflussmöglichkeiten (nicht nur eine allenfalls ambulante Therapie wäre nicht sinnvoll möglich, auch begleitende stützende Massnahmen z.B. die Bewährungshilfe dürften ohne Aussicht auf Durchführbarkeit und Erfolg sein). Für ein hohes Risiko für schwere Gewaltdelinquenz gebe es in den Akten keine direkten Anhaltspunkte und ein solches könne derzeit nicht belegt werden. Eine Risikobeurteilung für diesen Bereich sei aber ohne eigene Untersuchung des Beschuldigten und auch ohne hier weiterführende Ermittlungsergebnisse (z.B. Durchführung einer Hausdurchsuchung nach Waffen, Befragung des Beschuldigten nach weiteren «Plänen») nur mit geringer Zuverlässigkeit zu stellen. Es sei aber nicht so, dass das vorliegende Störungsbild hier ein deutlich erhöhtes Risiko erwarten liesse. Dass allerdings angesichts des hohen Risikos impulsiv aggressiver Handlungen es auch einmal zu schweren Schäden bei Dritten, im schlimmsten Fall zum Tod, kommen könnte, auch wenn dies überhaupt nicht intendiert gewesen sei, liege aber auf der Hand (mit Hinweis auf das zu beurteilende Delikt vom 23. August 2017). Ein solches Risiko sei aber kaum näher bestimmbar, hänge von zufälligen Gegebenheiten ab und sei damit vorliegend nicht in einem hohen Wahrscheinlichkeitsbereich zu lokalisieren. Diese Einschätzung bestätigte Gutachter F.___ vor Amtsgericht (SL AS 99 f.): Der Beschuldigte komme wegen seiner Art sehr häufig in Konflikt mit seinen Mitmenschen. Das berge das Risiko, dass es zu einem Verhalten komme, wie man es gesehen habe. Dass er sich ärgere, sich als Opfer fühle, es zu Rangeleien komme. Trotz einer nun mehrjährigen deliktslosen Zeit sehe er hier keine andere Prognose, diese sei langfristig weiterhin ungünstig. Die Störung werde nicht von alleine heilen oder verschwinden, sie nehme im Alter eher noch zu und man sehe eine querulatorische Entwicklung. Es gebe keine psychiatrische Behandlung, um dem entgegen zu treten. Eine Massnahme wäre nicht durchführbar, deshalb könne er keine empfehlen. Das Risiko für Delikte im bisher gezeigten Rahmen sei hoch.

 

Damit ist dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung grundsätzlich eine ungünstige Prognose zu stellen und der bedingte Vollzug der ganzen Strafe ist ausgeschlossen. Der Beschuldigte hatte aber noch nie eine Freiheitsstrafe zu erstehen und war auch bis 2014 (Alter: 51 Jahre) nicht straffällig geworden. Es besteht damit durchaus eine Hoffnung, dass der Vollzug eines Strafteils (möglich ist hier nur ein unbedingter Anteil von sechs Monaten Freiheitsstrafe) beim Beschuldigten die gewünschte Warnwirkung auslöst und er sich danach besser beherrscht (wie er dies auch an den Gerichtsverhandlungen konnte). Deshalb ist es gerechtfertigt, für die Hälfte der Strafe den (teil-)bedingten Strafvollzug zu gewähren, auch im Sinne einer letzten Chance, wobei die Probezeit angesichts der verbleibenden Zweifel entsprechend der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen ist. Gleiches gilt für die Geldstrafe. Eine Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42 Abs. 4 StGB) wäre spezialpräventiv zweifellos nicht ausreichend.

 

2.5 Dem Beschuldigten wird ein Tag Untersuchungshaft an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

 

2.6 Die Vorinstanz hat während der Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB für den Beschuldigten Bewährungshilfe angeordnet. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB).

 

Im Aktengutachten wird ausgeführt, man sehe auch bei stützenden Massnahmen wie beispielsweise Bewährungshilfe keine Aussicht auf Durchführbarkeit und Erfolg. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht präzisierte der Gutachter F.___ seine Ausführungen indes dahingehend, dass die Ablehnung gegenüber Bewährungshelfern oft nicht so gross sei wie gegenüber Psychiatern (SL AS 100). Allenfalls sei hier mehr möglich, da sie auch näher an der Sache dran seien. Ob der Beschuldigte sich beraten lasse, sei schwer zu sagen. In der Vergangenheit habe dieser von sich aus einen Antrag auf Unterstützung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gestellt, habe letztlich aber nicht mehr kooperiert. Werde der Beschuldigte indes obdachlos, wäre dies für die Gesamtsituation nicht förderlich. Jemand der schaue, wäre sicher hilfreich. Ob diese Person etwas ausrichten könne, sei jedoch fraglich.

 

Der Gutachter begründete die schlechte Legalprognose des Beschuldigten unter anderem mit dessen schwieriger Lebenssituation. Unter anderem sah er den sozialen Rückzug, die Verwahrlosung, die mangelnde Unterstützung durch Freunde und Familie (frühes Zerwürfnis mit der Familie, kein prosozialer Freundeskreis) und die fehlende Compliance (Hilfe würde gefordert und gleichermassen abgelehnt) als klar vorhandene Risikofaktoren an. Eine allfällige Obdachlosigkeit dürfte zusätzlich negativen Einfluss auf die Legalprognose haben. Dem Gutachter ist beizupflichten, dass die Bewährungshilfe vorliegend ein taugliches Mittel darstellen könnte, den Beschuldigten bei allfälligen Schwierigkeiten zu unterstützen, auch wenn die konkreten Erfolgsaussichten schwer zu beurteilen sind. Die bestehenden Zweifel an der Bewährungsaussicht des Beschuldigten sind oben dargelegt worden. Gestützt auf diese Erwägungen wird für den Beschuldigten während der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet.

 

2.7 Auf die Frage des Widerrufs des mit Urteilen vom 25. Januar 2016 und 22. Februar 2016 gewährten bedingten Strafvollzugs ist gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr einzutreten: Seit dem Ablauf der jeweils zweijährigen Probezeit sind mehr als drei Jahre vergangen.

 

 

V. Zivilforderungen


In Bezug auf die Zivilforderungen des Privatklägers kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 53 ff. verwiesen werden. Die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 500.00, die vom Privatkläger nicht angefochten wurde, ist klar zu tief aufgefallen. Mangels Rechtsmittels des Privatklägers ist sie aber zu bestätigen. Zu bestätigen ist auch die volle Haftbarkeit des Beschuldigten dem Grundsatz nach.

 

 

VI. Kosten und Entschädigungen

 

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

 

 

 

 

2.

Die Berufung des Beschuldigten ist weitestgehend erfolglos, einzig bei der Strafzumessung erzielt er einen Teilerfolg. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist zwar ebenfalls erfolglos, die Strafzumessung musste aber aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden, sodass die Anschlussberufung keinen Zusatzaufwand verursachte. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'200.00, sind deshalb zu 90% vom Beschuldigten und zu 10% vom Staat zu tragen.

 

Der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 22.36 Stunden und Auslagen von CHF 170.10 geltend. Für die Hauptverhandlung werden (geschätzt, ohne Reiseweg) 3.5 Stunden geltend gemacht. Die Hauptverhandlung dauerte effektiv nur 2.5 Stunden. Die Honorarnote wird folglich um eine Stunde gekürzt; im Übrigen ist sie nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten werden dem amtlichen Verteidiger total 21.36 Stunden zum Tarif des Kantons Solothurn für die amtliche Verteidigung von CHF 180.00 pro Stunde entschädigt. Unter Hinzurechnung der Auslagen und der Mehrwertsteuer wird die Entschädigung auf CHF 4'324.05 festgesetzt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, ausmachend CHF 3'891.65, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 1'035.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt. [90%]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

 

 

Demnach wird in Anwendung der aArt. 122 StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1, Art. 177, Art. 180, Art. 186, Art. 285 Ziff. 1 StGB; § 23 Abs. 2 EG StGB; Art. 19 Abs. 2, (a)Art. 34, (a)Art. 40, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff. stopp; § 146 lit. c, § 158 GT

beschlossen und erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss teilweiser rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

-     der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 14. Februar 2018;

-     der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. Februar 2018.

 

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-     der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23. August 2017;

-     der Sachbeschädigung, begangen am 23. August 2017;

-     der Drohung, begangen am 23. August 2017;

-     des Hausfriedensbruchs, begangen am 23. August 2017;

-     der Beschimpfung, begangen am 23. August 2017;

-     der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, begangen am 14. Februar 2018.

 

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 6 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b)    einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren;

c)    einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.

 

4.    Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

 

5.    Während der Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

 

6.    A.___ wird ein Tag Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

 

7.    Auf die Frage des Widerrufs des A.___ mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern am 25. Januar 2016 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.

 

8.    Auf die Frage des Widerrufs des A.___ mit Urteil des Pretura penale del Cantone Ticino Bellinzona am 22. Februar 2016 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.

 

9.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände dem Berechtigten B.___ auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind:

-     1 Paar Halbschuhe, braun

-     1 Herrenhose, blau

-     1 Leibgürtel

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

 

10.  A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___ CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen.

 

11.  A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 23. August 2017 dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger auf den Zivilweg verwiesen.

 

12.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wurde für das erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig auf CHF 7'360.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'956.35 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

13.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'324.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, ausmachend CHF 3'891.65, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 1'035.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt. [90%]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

14.  A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'600.00, total CHF 14'040.00, zu bezahlen.

 

15.  A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5’000.00, total CHF 5'200.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF  4'680.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                Wiedmer