Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
2. E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Privatberufungskläger
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschuldigter und Anschlussberufungskläger
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerruf
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 17. November 2021:
- Staatsanwalt C.___ für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
- A.___, zugeführt von zwei Polizisten, Beschuldigter und Berufungskläger, in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Eveline Roos, und D.___, [juristische Mitarbeiterin],
- Rechtsanwalt Boris Banga als Vertreter des Privatberufungsklägers E.___.
Zudem erscheinen zwei Medienvertreterinnen.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die Verhandlung. Er weist vorab darauf hin, dass im Saal keine Maskenpflicht gelte. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er dankt den Polizisten für die Zuführung des Beschuldigten.
In der Folge fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 18. November 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig befunden worden sei. Die Vorinstanz habe eine bedingt gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug mit einer Reststrafe von 29 Tagen Freiheitsstrafe, welche das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 15. November 2018 verfügt habe, widerrufen und eine Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe gebildet. Zudem sei der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt worden. Weiter seien dem Beschuldigten die verbüsste Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet worden. Es sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug verbleibe. Schliesslich sei der Beschuldigte für acht Jahre des Landes verwiesen und es sei die Ausschreibung im SIS angeordnet worden. Ausserdem sei der Beschuldigte verurteilt worden, dem Privatberufungskläger E.___ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen sei die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen worden. Weiter habe die Vorinstanz die Vernichtung der Tatwaffe und diverser Kleidungsstücke angeordnet und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden.
Gegen das Urteil der Vorinstanz sei von allen Parteien das Rechtsmittel ergriffen worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Berufung in ihrer Berufungserklärung vom 17. Februar 2021 auf die Strafzumessung beschränkt und die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe beantragt. Der Privatberufungskläger habe sein Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom 8. März 2021 dahingehend beschränkt, dass Ziffer 1 des Urteils, wonach der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen im Notwehrexzess, verurteilt worden sei, aufzuheben sei. Das Obergericht habe diesbezüglich noch darüber zu befinden, ob auf diesen Antrag einzutreten sei. Weiter habe der Privatberufungskläger eine höhere Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 und einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'313.75 beantragt.
Der Beschuldigte habe mit seiner Anschlussberufung vom 10. März 2021 beantragt, die Genugtuung auf sei auf CHF 5'000.00 zu beschränken und im Übrigen sei der Privatberufungskläger zur Geltendmachung seiner Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens:
- Ziffer 3, zweites Lemma: Busse von CHF 300.00;
- Ziffer 6: Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren;
- Ziffer 7: Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS;
- Ziffer 9: Einziehungen;
- Ziffern 10 und 11 (teilweise): Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten der Höhe nach und Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatberufungsklägers der Höhe nach.
Obwohl nicht angefochten, werde das Berufungsgericht im Rahmen der praxisgemäss umfassenden Prüfung der Strafzumessung auch über die Rückversetzung gemäss Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils befinden müssen. Das Obergericht werde im Falle eines Schuldspruchs zudem die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen für den Fall, dass das Urteil mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen werde. Schliesslich weist der Vorsitzende darauf hin, dass sich bei den beschlagnahmten Gegenständen noch ein iPhone des Beschuldigten befinde, über welches die Vorinstanz noch nicht entschieden habe. Er lädt den Beschuldigten bzw. seine Verteidigerin ein, sich diesbezüglich noch zu äussern.
Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Vorfragen: Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung erhielten Gelegenheit, sich über die Frage des Eintretens auf die Berufung des Privatberufungsklägers hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu äussern, wie dies bereits mit Verfügung vom 18. Mai 2021 angekündigt worden sei. Das Berufungsgericht sehe vor, über die Eintretensfrage mit dem Endurteil zu befinden. Die Parteien könnten sich zu dieser Frage im Rahmen ihrer Parteivorträge äussern, es stehe ihnen aber frei, bereits im Rahmen der Vorfragen Einwände zum geplanten Vorgehen zu erheben;
2. Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person;
3. Allfällige weitere Beweisanträge;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort des Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung gleichentags um 17:00 Uhr.
In der Folge werden die amtliche Verteidigerin und der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatberufungsklägers aufgefordert, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren dem Gericht einzureichen und den anderen Parteien zur Einsicht auszuhändigen.
Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter des Privatberufungsklägers verzichten auf das Stellen von Vorfragen.
Rechtsanwältin Roos erklärt im Rahmen der Vorfragen, auch wenn die Möglichkeit bestehe, sich zum Antrag des Privatberufungsklägers im Rahmen des Parteivortrages zu äussern, wolle sie sich bereits im Rahmen der Vorfragen zur Eintretensfrage äussern, da sie sich entsprechend vorbereitet habe.
Sie führt zusammengefasst was folgt aus: Vorliegend stelle sich die Frage, ob auf die vom Privatberufungskläger erhobene Berufung hinsichtlich Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils eingetreten werden solle. Ihrer Ansicht nach sei die in der Verfügung vom 23. April 2021 geteilte Auffassung des Obergerichts richtig, wonach der Privatberufungskläger kein rechtlich geschütztes Interesse habe. Deshalb beantrage der Beschuldigte, dass auf den Antrag des Privatberufungsklägers, Ziffer 1 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten sei.
Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Strafzumessung beschränkt und die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe beantragt. Der Beschuldigte seinerseits habe keine Berufung erklärt. Er habe zunächst auch keine Anschlussberufung erheben wollen, weil er das Urteil grundsätzlich habe akzeptieren wollen, inklusive Landesverweisung, auch wenn dies für ihn sehr hart sei. Der Privatberufungskläger habe sich aber gegen die Zivilentscheide gewehrt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatberufungskläger hätten die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Notwehrexzesses als unzutreffend erachtet. Weil aber das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend geprüft werden müsse, habe das Obergericht das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. September 2019 umfassend zu überprüfen. Dementsprechend habe auch die Beweisabnahme an der heutigen Verhandlung zu erfolgen – was mit der geplanten Befragung des Beschuldigten so vorgesehen sei.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Berufungsgericht seine Überprüfung auch auf nicht angefochtenen Punkte ausdehnen, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den angefochtenen Punkten stünden (Verweis auf BGer 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1). Sie werde sich dazu aber noch weiter im Rahmen ihres Parteivortrages äussern.
Abschliessend weist Rechtsanwältin Roos darauf hin, dass Frau D.___, ihre juristische Mitarbeiterin, gerne einen Teil des Plädoyers halten möchte, da sie beide das Plädoyer gemeinsam vorbereitet hätten. Dem wird stattgegeben, nachdem seitens der Parteivertreter keine Einwände erhoben wurden.
Damit hält der Vorsitzende fest, dass über die Eintretensfrage im Rahmen des Endentscheids befunden werde.
Anschliessend wird die Befragung des Beschuldigten A.___ durch Oberrichter Marti durchgeführt, unter Hinweis auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2021).
Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwalt C.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch schriftliche Plädoyernotizen und schriftliche Anträge):
«1. Es sei Ziffer 3 Al. 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 18. November 2020 aufzuheben.
2. A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu bestrafen.
3. Das erstinstanzlichen Urteil vom 18. November 2020 sei im Übrigen zu bestätigen.»
Hierauf stellt und begründet Rechtsanwalt Banga im Namen und Auftrag des Privatberufungsklägers E.___ folgende Anträge (vgl. auch schriftliche Plädoyernotizen und schriftliche Anträge):
«1. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils, wonach der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen im Notwehrexzess, verurteilt wurde, sei aufzuheben.
2. Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger E.___ CHF 15'000.00 als Genugtuung und CHF 2'313.75 Schadenersatz zu bezahlen.
5. Die eingereichte Honorarnote sei zu genehmigen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Anschlussberufungsklägers, sowie D.___, juristische Mitarbeiterin […], stellen und begründen folgende Anträge (vgl. auch schriftliche Plädoyernotizen und schriftliche Anträge):
«1. A.___ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
2. Auf den Widerruf der bedingt gewährten Entlassung mit einer Reststrafe von 29 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Verfügung vom 15. November 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn sei zu verzichten.
3. A.___ sei eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug auszurichten.
4. Von einer Landesverweisung sowie der Ausschreibung im SIS sei abzusehen.
5. A.___ sei zu verpflichten, E.___ eine Genugtuung von maximal CHF 5'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen seien die Zivilforderungen von E.___ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Das beschlagnahmte iPhone sei dem Beschuldigten herauszugeben.
7. Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers sowie der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren seien zufolge Freispruch endgültig vom Staat zu tragen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
9. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei zu genehmigen und zufolge Freispruchs endgültig vom Staat zu tragen.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.»
Staatsanwalt C.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
Rechtsanwalt Banga führt im Rahmen seines zweiten Parteivortrages aus, zum Nachtatverhalten des Beschuldigten müsse festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatberufungskläger nie entschuldigt habe, auch nicht vor Gericht. Die Verteidigung habe argumentiert, die Schmutzzulage sei nicht als Lohnbestandteil zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, dass die Schmutzzulage als Auslage für den erhöhten Kleiderverbrauch oder für vermehrtes Waschen der Arbeitskleider einzustufen sei, der Privatberufungskläger diese Auslagen aber nicht mehr gehabt habe, weil er nicht mehr diese Art von Arbeiten habe verrichten können, so dass gar kein Schaden vorliege. Aus Sicht des Privatberufungsklägers sei folgendes anzumerken: Die Schmutzzulage werde bei besonders unangenehmer Arbeit wie der Kanalisationsreinigung oder bei der Grünabfuhr ausgerichtet. Alle Mitarbeitenden hätten Dienstkleidung, welche sie nicht selber waschen müssten und vor Ort gebe es auch Duschen für die Mitarbeitenden. Die Schmutzzulage sei bei besonders unangenehmer Arbeit geschuldet.
Rechtsanwältin Roos erwidert im Rahmen ihres zweiten Parteivortrags, die Schmutzzulage sei nicht geschuldet, weil der Privatberufungskläger die unangenehme Arbeit während einer bestimmten Zeit nicht verrichtet habe. Weil er die Arbeit nicht habe ausführen können und ihm deshalb die Zulage gar nicht zugestanden sei, sei auch keine Zulage geschuldet. Ausserdem habe der Beschuldigte immer wieder betont, wie leid es ihm tue. Er habe sich beim Privatberufungskläger nicht persönlich entschuldigen können, weil dieser den Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nicht persönlich habe sehen wollen.
Der Beschuldigte erklärt im Rahmen seines letzten Wortes, dass er sich von ganzem Herzen entschuldige. Er wisse, er habe einen grossen Fehler gemacht. Wenn der Privatberufungskläger an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen hätte, hätte er sich sicherlich persönlich bei ihm entschuldigt und ihm gesagt, wie leid ihm alles tue.
Um 10:25 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vor Obergericht vom 17. November 2021:
- Staatsanwalt C.___ für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
- A.___, zugeführt von zwei Polizisten, Beschuldigter und Berufungskläger, in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Eveline Roos, und D.___, der juristischen Mitarbeiterin […],
- Rechtsanwalt Boris Banga als Vertreter des Privatberufungsklägers E.___.
Zudem erscheinen zwei Medienvertreterinnen.
Der Vorsitzende eröffnet um 17:00 Uhr die mündliche Urteilseröffnung, stellt die anwesenden Personen fest, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf der Urteilseröffnung.
Der Referent, Oberrichter Marti, weist vorab darauf hin, dass er das Urteil nur summarisch begründen werde und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil, welches die Parteien in den nächsten Wochen erhalten würden und ab dessen Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist laufe. In der Folge eröffnet er den Parteien die wichtigsten Punkte des Dispositivs. Anschliessend legt er dar, aus welchen Gründen das Berufungsgericht auf die vom Privatberufungskläger erhobene Berufung gegen Ziffer 1, erstes Lemma, des erstinstanzlichen Urteils nicht eingetreten sei. Daraufhin erläutert er, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zum Schluss gelangt sei, eine Notwehrsituation sei vorgelegen, es sei aber eine massive Überschreitung des Notwehrrechts zu bejahen. Eine entschuldbare Überschreitung sei vom Obergericht verneint worden, weshalb ein Freispruch nicht in Betracht gekommen sei. Im Rahmen der Strafzumessung habe das Obergericht den Notwehrexzess, die reduzierte Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten und den Versuch als Strafmilderungsgründe gewichtet. Bei den Täterkomponenten seien die Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht gefallen; strafmindernd sei die Landesverweisung berücksichtigt worden, welche für den Beschuldigten eine schwere Härte darstelle. Der Referent nennt den Genugtuungsbetrag, welchen der Beschuldigte dem Privatberufungskläger zu bezahlen hat und gibt die Erwägungen betreffend Abweisung der Schadenersatzbegehren des Privatberufungsklägers bekannt. Abschliessend teilt er mit, dass der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen habe und dass die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Staat und dem Privatberufungskläger auferlegt worden seien, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Anteil des Privatberufungsklägers jedoch auch vom Staat zu tragen sei. Für die Einzelheiten der Kosten- und Entschädigungsfolgen werde auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Zudem erläutert er den Beschluss des Berufungsgerichts betreffend Sicherheitshaft. Die Gerichtsschreiberin händigt den Parteien und den zuführenden Polizisten ein Exemplar des Beschlusses betreffend Sicherheitshaft aus. Damit endet um 17:10 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Gemäss Wahrnehmungsbericht der [Polizei] sei am 5. September 2019, um 16:05 Uhr, die telefonische Meldung von F.___ eingegangen, dass es zwischen ihr und ihrem Nachbarn zum Streit gekommen sei wegen eines Stromunterbruchs bei der Swisscom. Dieser sei verursacht worden durch einen Elektriker, den ihr Nachbar beauftragt habe. Die [Polizei] sei um 16:11 Uhr an die [Adresse] ausgerückt. Bei der Ankunft der Polizei hätten sich F.___ und ihr Sohn in ihrer Wohnung befunden. Nachdem F.___ die Vorkommnisse geschildert gehabt habe, sei der Fernseher störungsfrei über Swisscom TV gelaufen. Am linken Unterarm von F.___ habe eine sehr kleine Rötung festgestellt werden können. F.___ sei nicht sicher gewesen, ob diese vom Vorfall gestammt sei und ob der Nachbar sie wirklich festgehalten habe. Ihr seien die rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt worden. Daraufhin habe sie angegeben, noch nichts unternehmen zu wollen und zuerst mit ihrem Ehemann sprechen zu wollen. Die Polizei habe die Wohnung um ca. 16:30 Uhr verlassen (Akten Seiten 038 f., im Folgenden: AS 038 f.).
Am gleichen Tag erfolgte um 17:15 Uhr die Meldung, es sei eine Person mit einem Messer in [Ort] an der [Adresse] nach einem Streit verletzt worden. Die Patrouille der Polizei Kanton Solothurn traf um 17:20 Uhr vor Ort ein. Da habe sie festgestellt, dass die verletzte männliche Person (der Privatkläger E.___) in Seitenlage rechts mit dem Kopf in Richtung Eingangstüre gelegen und durch vier bis fünf Personen betreut worden sei. Eine stark blutende Wunde sei auf der linken Seite des Oberkörpers zu erkennen gewesen. Ein Polizist habe mit dem Beschuldigten ein Gespräch aufbauen können. Gegenüber den Polizeikräften sei der Beschuldigte ruhig und anständig gewesen. In der Folge sei der Beschuldigte im 2. Stock arretiert worden (AS 036 f.).
2.
Der Beschuldigte befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
3.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Juli 2020 wurden die Akten dem Amtsgericht Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 001 ff.).
4.
Am 18. November 2020 erliess das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
«1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung, zum Nachteil von E.___, begangen am 5. September 2019,
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 27. Juli 2019 und am 29. August 2019.
2. Die A.___ mit Verfügung vom 15. November 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn bedingt gewährte Entlassung mit einer Reststrafe von 29 Tagen Freiheitsstrafe ist widerrufen.
3. A.___ wird unter Einbezug des vorstehenden Widerrufs der Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 15. November 2018 verurteilt zu:
- einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe,
- einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. A.___ sind 440 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 13. Dezember 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.
6. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger E.___, [...], CHF 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird E.___ zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die sichergestellten Gegenstände (Messer und diverse Kleidungsstücke) werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.
10. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers,
Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 10'490.05 (Honorar inkl.
6 Stunden Hauptverhandlung CHF 9’423.00, Auslagen CHF 317.05 und 7.7% MWST CHF
750.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 2'819.05 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde
inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 17'316.35 (Honorar inkl. 6 Stunden Hauptverhandlung CHF 15'112.50, Auslagen CHF 965.80 und 7.7% MWST CHF 1'238.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 31'700.00, zu bezahlen.»
5.
Der Beschuldigte, der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft meldeten gegen das Urteil die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 17. Februar 2021 beschränkte die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf die Strafzumessung (Ziffer 3, Lemma 1 des Urteils). Beantragt werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
Der Privatkläger beschränkte mit Berufungserklärung vom 8. März 2021 sein Rechtsmittel wie folgt:
- Ziffer 1 des Urteils, wonach der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangenen im Notwehrexzess, verurteilt worden sei, sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu erklären.
- Ziffer 8 des Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger CHF 15'000.00 als Genugtuung und CHF 2'313.75 als Schadenersatz zu bezahlen.
Der Beschuldigte verzichtete auf die Einreichung einer Berufungserklärung, worauf sein Berufungsverfahren mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 16. April 2021 abgeschrieben wurde.
6.
Der Beschuldigte liess in der Folge fristgemäss die Anschlussberufung hinsichtlich der Berufung des Privatklägers erklären. Er sei zu einer Genugtuung von maximal CHF 5'000.00 zu verpflichten.
7.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
- Ziffer 3, zweites Lemma: Busse;
- Ziffer 6: Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren;
- Ziffer 7: Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS;
- Ziffer 9: Einziehungen;
- Ziffern 10 und 11 (teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen.
Ziffer 2 des Urteils (Widerruf der gewähren bedingten Entlassung) wird zufolge des inneren Zusammenhangs mit der (angefochtenen) Strafzumessung nicht separat rechtskräftig, die Ziffern 11 und 13 werden im Hinblick auf Art. 428 Abs. 3 StPO ebenfalls nicht vollständig rechtkräftig, obwohl sie wie Ziffer 2 von keiner Partei angefochten wurden.
II. Eintretensfrage
1.
Mit Verfügung vom 23. April 2021 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, der Privatkläger verlange mit seiner Berufung eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, was dem Urteil der ersten Instanz entspreche. Diesbezüglich werde auf seine Berufung nicht einzutreten sein. Sollte es dem Privatkläger um die Notwehrfrage gehen, so werde er darauf hingewiesen, dass diese im Rahmen der Strafzumessung und des Entscheides über die Zivilforderungen zu beurteilen sein werde.
2.
Gegen diese Rechtsauffassung liess sich der Privatkläger mit Eingabe vom 14. Mai 2021 vernehmen, diese entbehre jedweder Grundlage. Daraufhin teilte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 18. Mai 2021 mit, über das Eintreten auf die Rechtsbegehren des Privatklägers sei durch das Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhandlung nach Gewähren des rechtlichen Gehörs an die anderen Parteien zu befinden.
3.
An der Hauptverhandlung äusserte sich der anklagevertretende Staatsanwalt nicht zur Eintretensfrage, die Verteidigerin schloss auf Nichteintreten.
4.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Abs. 2). Der Privatkläger lässt mit seiner Berufungserklärung wörtlich den gleichen Schuldspruch beantragen, den die Vorinstanz ausgefällt hat (Ziffer 1, Lemma 1 des Urteils). Das alleine schon zeigt, dass der Privatkläger diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an seinem Rechtsmittel hat. Er hatte bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht beantragen lassen, der Beschuldigte sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu bestrafen, was die Vorinstanz denn auch getan hat. Auf die Frage das Vorliegens einer Notwehrlage bzw. eines Notwehrexzesses ist nachfolgend aber im Rahmen der Strafzumessung und/oder bei der Bemessung der Zivilforderungen einzugehen. Das wurde dem Privatkläger mit Verfügung vom 23. April 2021 bereits so mitgeteilt. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Privatklägers an einer Berufung gegen den Schuldspruch besteht somit nicht. Diesbezüglich ist auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten.
III. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer "nachträglichen Gesamtstrafenbildung" würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von bis zu einem Drittel des Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Das Bundesgericht hat in seiner
Rechtsprechung wiederholt zu den Grundsätzen der Strafzumessung Stellung
genommen und dabei festgehalten, dass die tat- und täterangemessene Strafe
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen sei. Dieser Rahmen sei vom
Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten
Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten
Auffassung werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert,
worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen
Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Strafrahmen sei nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die betreffende
Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheine. Die
Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens könne sich stellen,
wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammenträfen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei habe
der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der
besonderen Umstände erweitern wolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom
8. März 2010 E. 5.8, 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E.3.4.1).
2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
2.1 Obwohl der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechtskräftig ist, werden die Umstände und die für die Strafzumessung relevanten Faktoren durch das Berufungsgericht in freier Kognition neu überprüft. Dies gilt namentlich hinsichtlich der umstrittenen Notwehrlage: Trotz rechtskräftigem Schuldspruch ist ein behaupteter abweichender Verlauf zu prüfen, falls dies für die Strafzumessung relevant sein kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3). Dementsprechend ist vorliegend zunächst der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung (im Rahmen des rechtskräftigen Schuldspruches wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) zu prüfen.
2.2 Der Vorhalt der Anklageschrift lautet wie folgt:
«Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 5. September 2019, um zirka 17:00 Uhr in [Ort], zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte während einer körperlichen Auseinandersetzung dem Geschädigten mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zirka 11 cm und einem Griff von zirka 12 cm vorsätzlich und zweimal wuchtig in die linksseitige Rippengegend im unteren Bereich des Brustraumes stach. Die beiden Stichkanäle verliefen einerseits axillar mit einer Länge von zirka 15 cm zur 12. Rippe und andererseits auf der nahezu gleichen horizontalen Höhe zur 10. hinteren Rippe. Der Geschädigte erlitt dadurch Rippenfrakturen und eine innere Blutung im Brustraum, die einen Blutverlust von zirka einem Liter zur Folge hatte. Ohne sofortige medizinische Intervention wären die Verletzungen lebensgefährlich gewesen. Zudem verliefen die Stichkanäle in unmittelbarer Nähe zum Herzen, wobei die grosse Eindringtiefe der Tatwaffe geeignet gewesen wäre, jedes Organ im Brust- und Rippenbereich zu erreichen.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, mindestens nahm er trotz des hohen Risikos, lebenswichtige Organe wie Herz, Lunge und Aorta zu verletzen, in Kauf, dass sein unkontrolliertes Zustechen in die Brust- und Rippengegend im Rahmen eines dynamischen Geschehens den Tod bzw. lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben könnte. Da der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg (Tod) nicht eintrat, blieb es beim Versuch.»
2.3 Die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz sind sorgfältig und korrekt vorgenommen worden, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen in der schriftlichen Urteilsbegründung verwiesen werden kann. Sie sind denn auch grösstenteils unbestritten (rechtskräftiger Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung). Einzig auf die noch strittige Frage einer Notwehrlage ist hiernach gesondert einzugehen.
2.3.1 Der folgende Sachverhalt kann damit unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz vorweg als erwiesen gelten:
2.3.1.1 In Bezug auf den Vorfall am späteren Nachmittag des 5. September 2019 ist davon auszugehen, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam: die Ehefrau des Privatklägers hatte Probleme mit dem Fernsehempfang, deren Ursache sie bei den Elektrikerarbeiten sah, die in der Wohnung des kurz vorher eingezogenen Beschuldigten vorgenommen wurden. Als sie sich aufmachte, um beim Nachbarn zu reklamieren, stellte sie ihr Handy auf «Videoaufnahme». Auf dem von F.___ erstellten Video ist allerdings an keiner Stelle zu hören, dass sie gegenüber dem Beschuldigten verlangte, er solle sie nicht anfassen. Vielmehr sagte der Beschuldigte zwei Mal zu F.___: «Läng mi nit a», worauf diese sagte: «Das bereusch» (AS 272, Minute 2:05). Die von ihr vorgebrachten Verletzungen sind zudem auf den Fotos kaum erkennbar (AS 439 ff.) und F.___ erklärte der Polizei gegenüber kurz nach der Auseinandersetzung, dass sie nicht sicher sei, ob die Rötungen vom Vorfall stammten und ob der Nachbar sie tatsächlich festgehalten habe (AS 038 f.). Ob beim Vorfall am Nachmittag leichte Tätlichkeiten erfolgt sind und von wem diese ausgegangen sein sollen, bleibt unklar und kann auch offen bleiben. Fest steht aber, dass F.___ daraufhin ihren Ehemann, den Privatkläger, anrief und auf dessen Empfehlung hin den Notruf der Polizei wählte. Die Polizei war anschliessend kurz vor Ort, von ca. 16:20 bis ca. 16:30 Uhr, und ging dann wieder. Die Polizei sah sich nicht veranlasst, etwas zu unternehmen. Nach seinen Angaben haben die Schilderungen der Ehefrau dem Privatkläger den «Nuggi hinausgejagt», als er vom Abdruck an ihrem Arm vernommen habe, sei er noch einmal wütender geworden (AS 308 f.). Selbst seine Mitarbeiter hätten bemerkt, wie aufgebracht er gewesen sei und hätten ihm noch gesagt, er solle «keinen Scheiss» machen. F.___ telefonierte auch der Familie H.___, und bat diese, vorbeizukommen, bis ihr Ehemann da sei. Um kurz vor 17:00 Uhr kam der Privatkläger von der Arbeit nach Hause.
2.3.1.2 Was die Geschehnisse am frühen Abend des 5. September 2019 betrifft, ist unbestritten, dass die Ehegatten E.___-F.___ sowie die Ehegatten H.___ – jeweils mit ihren Kindern – an diesem Tag um ca. 17:00 Uhr im Garten sassen. Dabei kam es aufgrund der Ereignisse des Nachmittags zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen diesen Anwesenden im Garten und dem Beschuldigten, der sich in seiner Wohnung im Obergeschoss aufhielt. Nach Angaben des Privatklägers habe seine Tochter G.___ dem Beschuldigten zugerufen, er solle doch ein Mann sein und herunterkommen, wenn er (der Privatkläger) da sei. (H.___ hat dies so bestätigt, die Tochter habe zudem noch gerufen, man schlage keine Frauen: AS 337). Der Beschuldigte habe dann nach unten geschaut und er selbst gerade nach oben. Der Beschuldigte habe dann gesagt, «warte nur, ich komme nach unten» und er selbst habe sich aus dem Garten in Richtung Haustüre begeben. (Gemäss H.___ habe der Beschuldigte gerufen, er komme runter, «um das Zeugs zu klären»: AS 337). Der Beschuldigte sei dann heruntergekommen und habe sich gerade «aufstellen/aufspielen» wollen. Da er selbst schon geladen gewesen sei und es ihm «den Nuggi herausgejagt habe», sei er auf den Beschuldigten zugegangen und habe diesen am Kragen gepackt und gegen die Türe gestossen. Er habe diesem gesagt, das könne er mit seiner eigenen Frau machen, aber nicht mit seiner. Er habe dem Beschuldigten sehr nahe ins Gesicht gesagt, «öich Drogechöpf wird i sowieso id Luft lo». Damit habe er gemeint, er werde bei der Polizei Aussagen machen. Diese Aussage konnte der Beschuldigte in der konkreten Situation allerdings durchaus auch als Drohung mit Gewalt auffassen. Weiter gab der Privatkläger an, er habe den Beschuldigten die ganze Zeit am Kragen gehalten und als er diesen habe loslassen wollen, habe er ihn ein wenig das Treppenhaus hinauf gestossen. Dies so ca. zwei Tritte. Er habe den Beschuldigten dann losgelassen und sich ein wenig nach rechts in Richtung der Haustüre abgedreht. Da habe er plötzlich auf seiner linken Seite eine Art heissen Einstich gespürt (AS 310). Der Beschuldigte hatte oben ein Küchenmesser behändigt, um sich angesichts der aufgeheizten Situation und der Anzahl Leute im Garten nötigenfalls verteidigen – bei Bedarf damit drohen oder im Notfall dieses auch einsetzen – zu können, und hatte dieses Messer hinten in den Hosenbund seiner Trainerhosen gesteckt. Dafür, dass der Beschuldigte das Messer mitgenommen hatte, um damit den Privatkläger zu verletzen, gibt es keine Hinweise. Dagegen spricht, dass der Beschuldigte das Messer in der ersten Phase der Auseinandersetzung nicht einsetzte.
2.3.2 Näher zu prüfen ist somit, unter welchen Umständen es danach zu den Messerstichen des Beschuldigten gegen den Privatkläger kam.
Das Amtsgericht ging – insbesondere gestützt auf die Aussagen des Zeugen H.___ (Cousin des Privatklägers), der sich im Hausgang unmittelbar hinter dem Privatkläger befunden hatte und neben den beiden Kontrahenten als Einziger konkrete Aussagen zum Kerngeschehen machen konnte – davon aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten angegriffen, habe danach aber auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen und diesem sinngemäss gesagt, sie sollten sich gegenseitig in Ruhe lassen und es solle jeder seinen Weg gehen. Der Privatkläger habe sich daraufhin leicht vom Beschuldigten abgedreht, wobei der Beschuldigte gesagt habe, er habe keine Angst. Der Privatkläger habe sich infolgedessen wieder dem Beschuldigten zugedreht bzw. sei auf diesen zugegangen. Der Beschuldigte habe gestützt darauf befürchtet, der Privatkläger greife ihn erneut an und habe deshalb das Messer eingesetzt. Der Privatkläger habe «innerhalb des Gefechts und aus Furcht vor einem erneuten Angriff in stehender Position unvermittelt und ohne Vorwarnung mit dem Messer, welches er in der rechten Hand hielt, zwei Mal wuchtig auf den Privatkläger eingestochen» (US 24).
Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt, die Aussagen des Zeugen H.___ erscheinen im Wesentlichen glaubhaft und plausibel, sie sind detailliert und enthalten auch Angaben, die den Beschuldigten entlasten. Der Zeuge H.___ sagte bei seiner ersten Schilderung des Vorfalles aus, sein Cousin habe auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, da habe der Beschuldigte etwas «gemault» und sein Cousin habe darauf eine Treppenstufe zu diesem hochsteigen wollen, als es zu den Stichen gekommen sei (AS 337).
Der Beschuldigte hat widersprüchlich ausgesagt und seine Aussagen waren auch wenig plausibel (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 18 ff.).
Die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers lässt sich nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» ebenfalls nicht zum Beweisergebnis erheben:
- Dies einerseits aufgrund der vorstehend zitierten Aussagen seines Cousins H.___.
- Andererseits zeigen die Verletzungen des Privatklägers, dass sich dieser beim Versetzen der beiden Stiche nicht vom Beschuldigten nach rechts abgedreht gehabt haben konnte: Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 (AS 146 ff.) ist davon auszugehen, dass es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach rechtshinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei hat das Tatwerkzeug die zehnte Rippe durchtrennt und auf dieser Höhe auch den Brustkorb wieder verlassen (AS 152 unten). Die genannten Stichverläufe sind auf AS 157 auf einem CT-Bild anschaulich dargestellt. Gleiches zeigt das Foto des Schnittes am T-Shirt des Privatklägers auf AS 103 (Schnitt knapp links der Körpermitte). Damit ist klar davon auszugehen, dass die Stiche von vorne, ganz sicher aber nicht erfolgten, als sich der Privatkläger nach rechts vom Beschuldigten abgedreht hatte.
Es ist mithin vom Beweisergebnis der Vorinstanz auszugehen.
2.4 In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses festgestellten Sachverhaltes kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 25 ff. verwiesen werden, dies gilt namentlich auch für die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Notwehr (US 27 bis 31). Der Beschuldigte war beim Aufeinandertreffen im Hausgang in grosser Wut und unvermittelt vom Privatkläger tätlich angegriffen, an die Haustüre gedrückt und die Treppe hinauf gestossen worden. Danach liess der Privatkläger kurz vom Beschuldigten ab, drehte sich leicht ab und ging nach einer Bemerkung des Beschuldigten (wohl, er habe keine Angst, vgl. Aussage H.___, AS 342) erneut auf diesen zu. Der Beschuldigte durfte und musste in dieser Situation mit einem erneuten tätlichen Angriff des höchst aufgebachten Privatklägers rechnen und durfte sich – dem Privatkläger auch körperlich unterlegen (vgl. US 29) – dagegen wehren. Er befand sich in einer Notwehrsituation, dafür waren keine Schläge oder Tritte seitens des Privatklägers nötig. Indem er dem Privatkläger mit voller Wucht das Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den unteren Teil des Brustkorbes stiess, das Messer einmal zurückzog und noch einmal zustiess, überschritt der Beschuldigte sein Notwehrrecht aber massiv. Eine entschuldbare Notwehrüberschreitung ist mit der Vorinstanz ebenfalls zu verneinen.
3. Konkrete Strafzumessung
3.1 In Bezug auf das methodische Vorgehen bei der Strafzumessung bei einer Deliktsbegehung im Notwehrexzess ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einheitlich:
- Im Urteil 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 führte das Bundesgericht aus:
«Das Tatverschulden lässt sich im vorliegenden Fall nur unter Einbezug des Notwehrexzesses bewerten. Erst das daraus resultierende Verschulden kann durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) beeinflusst werden. Wer vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig) ist, dessen Verschulden ist geringer, was im Vergleich zu einem voll Zurechnungsfähigen (Schuldfähigen) zu einer tieferen (milderen) Strafe führt. Im Interesse einer nachvollziehbaren Strafzumessung ist es sinnvoll, im Urteil in einem ersten Schritt darzutun, wie gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus ergebende hypothetische Strafe) wäre, wenn keine Verminderung vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu begründen, wie sich die Verminderung auf die Verschuldenseinschätzung auswirkt und welches die daraus resultierende angemessene (hypothetische) Strafe ist. Diese Strafe ist dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135).»
- Im Urteil 6B_1039/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.4 schützte es die Strafzumessungsmethodik der Vorinstanz, welche zunächst das Tatvershulden bei hypothetisch vollendeter Tötung festgestellt, dieses dann zufolge Versuchs reduziert hatte und schliesslich unter Berücksichtigung des Notwehrexzesses eine weitere Reduktion vorgenommen hatte.
Mathys schliesst sich in seinem Leitfaden Strafzumessung (2. Auflage, Basel 2019, N. 174, S. 68) der Methodik gemäss Entscheid 6B_585/2008 an. Das Berufungsgericht ist dieser Methodik im Urteil STBER.2020.75 vom 19. März 2021 ebenfalls gefolgt, ohne dies jedoch zu begründen. Tatsächlich ist es so, dass eine Bewertung des Verschuldens unter anfänglicher Ausklammerung des Notwehrexzesses (analog der Vorgehensweise beim vollendeten Versuch) praktisch kaum möglich ist. Der Umstand, dass sich der Beschuldigten gegen einen unrechtmässigen Angriff gewehrt hat, beschlägt nämlich bereits mehrere objektive und subjektive Tatkomponenten. So lässt das Abwehren eines unrechtmässigen Angriffs seitens des Geschädigten durch den Beschuldigten die Tat als weniger verwerflich erscheinen, als dies bei einem grundlosen Angriff durch den Beschuldigten auf den Geschädigten der Fall wäre. Auch die kriminelle Energie und die Skrupellosigkeit wären geringer. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente "Beweggründe und Ziele des Täters" macht es ebenfalls einen Unterschied, ob sich der Beschuldigten gegen einen unrechtmässigen Angriff wehrt oder bspw. aus Wut oder Rache handelt. An der vom Berufungsgericht in STBER.2020.75 gewählten Methodik ist daher festzuhalten.
3.2 Somit ist in einem ersten Schritt bei der Bemessung des Tatverschuldens von einer hypothetischen vollendeten Tatbegehung mit Berücksichtigung des Notwehrexzesses auszugehen: Der Beschuldigte war in aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht das Küchenmesser in den Oberkörper des Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Damit hat der Beschuldigte das höchste Rechtsgut, das Leben eines Menschen, in Gefahr gebracht, was sich allerdings im zur Verfügung stehenden Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe ausdrückt. Es ist dabei von einer spontanen Tat in einer aufgeheizten Stimmung und nach einem unvermittelten körperlichen Angriff durch den Privatkläger auszugehen. Allerdings zog dann der Beschuldigte das Messer hinter seinem Rücken hervor und stach mit voller Wucht zu. Bei diesem Vorgehen ist eine gewisse Heimtücke nicht zu übersehen, handelte der Beschuldigte doch ohne Vorwarnung mit dem versteckten Messer. Ganz unvorbereitet kam das Geschehen für den Beschuldigten im Übrigen nicht, hatte er doch sein Messer schon präventiv im Hinblick auf eine allfällige Eskalation mitgenommen. Dass er den Tatort danach verliess, kann dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz kaum zur Last gelegt werden, denn einerseits waren mehrere – dem Privatkläger nahe verwandte – Personen vor Ort, welche für die Hilfe für den Privatkläger besorgt waren, andererseits beauftragte der Beschuldigte, in seiner Wohnung angekommen, seine Ehefrau, die Polizei zu verständigen. Der Beschuldigte hat mit der leichteren Vorsatzform, dem Eventualvorsatz, gehandelt und dies in Aufgeregtheit und aus Angst vor einem erneuten körperlichen Angriff. Dass der Beschuldigte in aufgeregter Stimmung war, ist nach dem Ablauf des gesamten späteren Nachmittags (Auftritt der Ehefrau des Privatklägers, Zurufe der Tochter des Privatklägers, tätlicher Angriff des Privatklägers) zwar nachvollziehbar. Allerdings ist das Handeln des Beschuldigten – zweimaliger wuchtiger Messerstich mit einem 11 cm langen Küchenmesser in den Oberkörper des Privatklägers – nahe bei einem direkten Vorsatz anzusiedeln. Das enorme Missverhältnis zwischen dem Grund seiner Handlung und deren Auswirkung ist evident. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich auch in der aufgeheizten Situation und nach dem Angriff des Privatklägers rechtskonform zu verhalten, beispielsweise indem er mit dem Messer gedroht hätte, um sich zu schützen. Unter Berücksichtigung des Notwehrexzesses wäre bei einer vollendeten Tatbegehung von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen.
3.3 In Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist auf das voll beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. L.___ vom 12. März 2020 abzustellen (AS 708 ff.). Dieser führte aus, zur Tatzeit und aktuell seien beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (erhöht impulsiv), histrionischen, unreifen und dissozialen Anteilen, eine tiefe Intelligenz, ein Abhängigkeitssyndrom für Cannabis und für Kokain und ein Verdacht auf ADHS zu diagnostizieren. Aufgrund der insgesamt doch schlechten Verhaltenssteuerungsmöglichkeiten des Beschuldigten und dessen erhöhter Kränkbarkeit sei von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit in einem Masse auszugehen, welche die Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit rechtfertige. Mit der Vorinstanz ist daher von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen, was einer Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe entspricht.
3.4 Eine weitere Strafmilderung ist nun aufgrund des Versuchs vorzunehmen: Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Versuch vollendet hat, also alles aus seiner Sicht zum Eintritt des Taterfolges Nötige getan hat. Andererseits ist mit einzubeziehen, dass ein Messereinsatz für das Leben eines Menschen doch deutlich weniger gefährlich ist als beispielsweise der Einsatz einer Schusswaffe. Der Beschuldigte hat mit einem der beiden Stiche die Lunge des Privatklägers komplett durchstochen. Eine Lebensgefahr wurde einzig durch die zeitnahe Einweisung ins Spital mit Einlage einer Thoraxdrainage verhindert (AS 153). Glücklicherweise gestaltete sich der postoperative Heilungsverlauf günstig und der Privatkläger konnte vier Tage nach dem Vorfall in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit war gemäss vorliegenden Arztzeugnissen ab dem 4. November 2019 gegeben (die IV-Stelle spricht hingegen von einem halbtägigen Arbeitsversuch ab dem 1. Mai 2020 und einem Pensum von 75% ab dem 1. Juni 2020). In der Folge traten aber weiterhin Schmerzen im Verletzungsbereich auf, weil eine Rippenfraktur noch nicht ausgeheilt war, weshalb (offenbar im März 2020, Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 8. bis 22. März 2020: SL AS 135) eine Re-Operation erfolgen musste. Beim Arbeitsplatz des Privatklägers bestehe im Bereich der Entsorgung wegen seiner körperlichen Belastungseinschränkung eine Einschränkung: Er sei auf dem Wage der Grobreinigung nicht mehr einsetzbar (Arztbericht vom 15. November 2020: Akten Vorinstanz Seite 130, im Folgenden: SL AS 130). Für die Monate Juni und Juli 2020 wurde eine 25%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (SL AS 133). Weiter besuchte der Privatkläger zwischen dem 3. Oktober 2019 und dem 28. Juli 2020 wegen depressiver Symptomatik eine psychiatrische Behandlung (SL AS 131 f.). Der Abschlussbericht der IV-Stelle vom 28. Juli 2020 vermerkt, der Privatkläger werde in Zukunft als Allrounder eingesetzt und müsse die körperlich schwere Tätigkeit als Kehrichtwagenbelader nicht mehr ausüben. Eine Lohneinbusse sei gemäss Gesprächsprotokoll der SUVA vom 13. Juli 2020 nicht anzunehmen (SL AS 142). Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 zu Recht eine eher zurückhaltende Reduktion der Einsatzstrafe um einen Viertel vorgenommen. Dies entspricht auch der Praxis des Berufungsgerichts und ergibt nunmehr eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren.
3.5 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, die sich zum Vorleben namentlich auf das psychiatrische Gutachten stützt, verwiesen werden. Die zweifellos schwierige Jugend des Beschuldigten kann ihm in diesem Zusammenhang nicht strafmindernd angerechnet werden, da diese Jugendzeit eine Ursache war der bereits im Rahmen der Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen. Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten aus, darunter namentlich die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (ebenfalls mit einem Messer) vom 5. Mai 2015. Der Beschuldigte war am 15. November 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ist zweifellos mitverantwortlich für die Delinquenz des Beschuldigten Im Rahmen der Strafuntersuchung übernahm der Beschuldigte zunächst kaum Verantwortung für seine Tat, schob die Schuld auf die (mehreren) Angreifer und stellte sich selbst vornehmlich als Opfer dar. Einsicht und Reue waren hingegen vor erster Instanz wie auch vor dem Berufungsgericht erkennbar. Die Führungsberichte, zuletzt vom 12. Oktober 2021, lauten positiv. Seit Februar 2021 nimmt der Beschuldigte zudem an einer freiwilligen deliktsorientierten Therapie teil. Das Nachtatverhalten ist ebenso wie die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten neutral zu werten.
Im Rahmen des Sanktionenpakets ist die rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung zu berücksichtigen. Dabei ist das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles klar zu bejahen. Der Beschuldigte, Staatsangehöriger der [Karibikinsel], reiste im Jahr 2001 im Alter von 12 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und lebt demzufolge seit 20 Jahren hier, wo er auch einen Teil der Schulausbildung absolviert hat. Von seiner Ehefrau ist der Beschuldigte mittlerweile geschieden. Seine Mutter, seine Schwester und zwei Söhne aus früheren Beziehungen, geboren 2009 und 2010, leben allesamt in der Schweiz. In […] [Karibikinsel] lebt von den nahen Verwandten nach den Angaben des Beschuldigten niemand, der Vater lebe jetzt auf Puerto Rico. Die Landesverweisung von acht Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS trifft den Beschuldigten folglich sehr schwerwiegend. Zufolge Mitberücksichtigung der Folgen der Landesverweisung für den Beschuldigten ist bei der Strafzumessung eine erhebliche Strafminderung vorzunehmen.
Bei einem straferhöhenden und einem deutlich strafmindernden Faktor ist die Einsatzstrafe um ein halbes Jahr auf vier Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren. Angesichts der mehreren Strafmilderungsgründe ist im vorliegenden Fall eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens gerechtfertigt.
3.6 Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf die Rückversetzung (Abs. 2). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 4). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Abs. 6).
Zuletzt wurde A.___ am 22. September 2017 vom Ministère public du Canton de Fribourg wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Im Zusammenhang mit dieser Verurteilung sowie den Urteilen vom 24. Juni 2016 (Diebstahl) und vom 14. Februar 2017 (Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) wurde A.___ mit Verfügung vom 15. November 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen (medikamentöse Behandlung und Drogenabstinenz) per 23. November 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einem noch offenen Strafarrest von 29 Tagen. Damit verbunden wurde eine Probezeit von einem Jahr.
Dass die am 15. November 2018 gewährte bedingte Entlassung muss angesichts der ungünstigen Legalprognose widerrufen und die Rückversetzung angeordnet werden. Dies ist auch von Seiten des Beschuldigten unbestritten geblieben und dazu kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz auf US 321 f. verwiesen werden.
Bei der Gesamtstrafenbildung kann es nach dem Bundesgericht im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Es ist daher unter Einbezug der noch zu vollziehenden 29 Tage Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe von vier Jahren und 25 Tagen zu bilden.
3.7 An diese Strafe anzurechnen sind die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 5. September 2019.
3.8 Hinsichtlich der Sicherheitshaft kann auf den entsprechenden separaten Beschluss des Berufungsgerichts vom heutigen Tag verwiesen werden.
IV. Zivilforderungen
1. Schadenersatz
1.1 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR).
1.2 Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'313.75 zu bezahlen. In diesem Zusammenhang führt er aus, dass er Werkhofmitarbeiter und früher auf dem grossen Abfallwagen tätig gewesen sei, was ihm seit dem Vorfall verwehrt bleibe. Aufgrund dessen erhalte er weniger Schmutzzulagen, was sein Einkommen schmälere. In der Zeit von Januar 2018 bis zum Vorfall im September 2019 habe er durchschnittlich monatlich CHF 209.00 an Schmutzzulagen erhalten, die er nicht mehr generieren könne. Vom September 2019 bis Oktober 2020 fehlten ihm deshalb CHF 2'313.75, die er ohne den Vorfall vom 6. September 2019 hätte generieren können. Diese Lohneinbusse habe ihm der Beschuldigte zu bezahlen.
1.3 Die Vorinstanz hat erwogen, den vom Privatkläger eingereichten Lohnabrechnungen sei zu entnehmen, dass ihm bis zum Vorfall monatlich eine «Schmutzzulage Kehricht» sowie ab und zu eine «Schmutzzulage Abwasser» ausbezahlt worden sei. Die jeweiligen Beträge hätten monatlich variiert. Aus den Unterlagen und den Ausführungen des Privatklägers sei für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, was diese Schmutzzulagen genau abgelten sollten. Es sei denn auch nicht klar, ob diese Zulagen zu einer Ersparnis führten oder ob diese für effektive Ausgaben (z.B. Kosten für erhöhten Kleiderverbrauch oder Kosten für vermehrtes Waschen der Arbeitskleider) benötigt würden, welche seit dem Vorfall nicht mehr anfielen, da der Privatkläger nun andere Arbeiten ausführe. Insofern könne nicht beurteilt werden, ob tatsächlich eine Lohneinbusse vorliege. Mangels Substantiierung werde der Geschädigte für die Geltendmachung seines Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen.
1.4 Es stellt sich somit die Frage, ob die Schmutzzulagen Lohnbestandteil darstellen. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Privatklägers beim Personalamt [des Orts], seiner Arbeitgeberin, eine amtliche Erkundigung entsprechend den von ihm eingereichten Fragen eingeholt. Die Auskünfte der Gemeinde lauteten wie folgt:
- Ein Arbeiter erhalte in der Funktion als Kehrichtbelader durchschnittlich eine Zulage von ca. CHF 180.00 monatlich.
- Für den Verdienstvergleich des Privatklägers vor und nach dem Vorfall werde auf das beigelegte Jahreslohnkonto des Privatklägers verwiesen.
Aus dem genannten Jahreslohnkonto ergibt sich, dass der Privatkläger ab Juli 2018 bis und mit September 2019 jeweils eine (unterschiedlich hohe) «Schmutzzulage Kehricht» und vereinzelt eine meist sehr geringe «Schmutzzulage Abwasser» erhalten hat (ab Oktober 2020 wurden ihm erneut entsprechende Zulagen ausgerichtet). In den genannten 15 Monaten ergaben sich insgesamt Zulagen von CHF 2'720.05 oder CHF 181.35 pro Monat (bzw. CHF 2'176.20 für 12 Monate, in denen keine Zahlung erfolgt ist). Aus der Tatsache, dass die Zulagen betragsmässig monatlich ganz unterschiedlich ausfielen und – im Gegensatz zu den Überzeitentschädigungen und der Wohnsitzzulage – auch nicht Teil des AHV-pflichtigen Lohnes darstellten, ist davon auszugehen, dass es sich um Auslagenersatz (Waschkosten, Kleiderersatz) handelte, womit dem Privatkläger mit dem Wegfallen der Zulage auch kein zu ersetzender Schaden entstanden ist; zumindest ist das Gegenteil nicht bewiesen und die Beweislast obliegt diesbezüglich dem Privatkläger. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers ist damit abzuweisen.
2. Genugtuung
2.1 Der Privatkläger beantragte erstinstanzlich die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 25'000.00. Die Vorinstanz hat ihm eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zugesprochen. Mit der Berufungserklärung wird eine Genugtuung von CHF 15'000.00 geltend gemacht. Der Beschuldigte beantragt im Rahmen der Anschlussberufung die Reduktion der Genugtuung auf CHF 5'000.00.
2.2 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2 und 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2).
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2 und 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung durch das Sachgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieses grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht massgebenden Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig erweist (vgl. Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen).
Das Amtsgericht hat der Bemessung der Genugtuung alle massgeblichen Faktoren korrekt und umfassend berücksichtigt:
- Das Tatverschulden;
- Sämtliche Tatfolgen und die noch bestehenden Einschränkungen beim Privatkläger;
- Ein «gewisses» Mitverschulden des Privatklägers, hatte er doch den Beschuldigten zuerst unvermittelt tätlich angegriffen.
Die publizierte Praxis des Berufungsgerichts zur Bemessung der von Genugtuungen wurde von der Vorinstanz auf US 57 f. detailliert dargestellt, ihr Entscheid entspricht dieser Praxis und den vom Obergericht zugesprochenen Beträgen in vergleichbaren Fällen. Zur Frage des Selbstverschuldens bzw. der Notwehrsituation kann hier auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer III.2. verwiesen werden.
Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 10'000.00 ist angesichts der dargelegten, konkreten Umstände angemessen und deshalb – in Abweisung der Berufung des Privatklägers und der Anschlussberufung des Beschuldigten – zu bestätigen. Die Mehrforderung des Privatklägerin ist abzuweisen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 31'700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
1.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren
Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers, Rechtsanwalt Boris Banga, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'490.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, am 3. Dezember 2020 bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'819.05 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
1.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'316.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, am 3. Dezember 2020 bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ergreifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft Berufung und unterliegen so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 8; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 5, Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2).
Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Rechtsmittel geringfügig, was aber keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Der Privatberufungskläger unterliegt mit seiner Berufung. Die Anschlussberufung des Beschuldigten ist zwar auch erfolglos, sie führte aber aufgrund der Berufung des Privatklägers im Zivilpunkt nicht zu einem Mehraufwand.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, erliegen somit je zur Hälfte auf dem Staat und zur anderen Hälfte auf dem Privatberufungskläger. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des Privatberufungsklägers ist sein Anteil vom Staat zu tragen.
2.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren
Der seitens des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatberufungsklägers geltend gemachte Aufwand von 16.95 Stunden für das Berufungsverfahren erscheint grundsätzlich vertretbar. Es ist jedoch angesichts der effektiven Dauer der Hauptverhandlung vom 17. November 2021 (zwei Stunden) und der mündlichen Urteilseröffnung (0.5 Stunden) eine Kürzung um zwei Stunden vorzunehmen, weshalb er mit 14.95 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen ist. Gesamthaft ist Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Staat mit CHF 3'003.85 (Aufwand: 14.95 x CHF 180.00 = CHF 2'691.00; Auslagen: CHF 98.10; MwSt.: CHF 214.75) zu entschädigen.
2.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren
Rechtsanwältin Eveline Roos macht für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung vom 17. November 2021) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von total 20.5 geltend (10.67 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und 9.83 Stunden für die juristische Mitarbeiterin bei einem Stundenansatz von CHF 120.00). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusätzlich ist ein Aufwand von zwei Stunden für die Hauptverhandlung vom 17. November 2021 mit mündlicher Urteilseröffnung à 0.5 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten. Rechtsanwältin Eveline Roos ist deshalb ein Aufwand von 13.17 Stunden (10.67 + 2.5) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 2'370.60) sowie ein Aufwand von 9.83 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 120.00 (= CHF 1'179.60) zuzusprechen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 127.60. Auf das Zwischentotal von CHF 3'677.80 sind Mehrwertsteuern in der Höhe von CHF 283.20 hinzuzurechnen.
Demnach ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Eveline Roos, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'961.00 (Aufwand: 13.17 Stunden x CHF 180.00 = CHF 2'370.60 und 9.83 Stunden x CHF 120.00 = CHF 1'179.60; Auslagen: CHF 127.60; MwSt.: CHF 283.20) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 51, Art. 66a, Art. 69, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 106, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 4 lit. b, Art. 136 Abs. 2, Art. 138, Art. 267, Art. 382 Abs. 1 und 2, Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 OR festgestellt, beschlossen und erkannt:
1. Auf die vom Privatberufungskläger E.___ erhobene Berufung gegen Ziffer 1, erstes Lemma, des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 18. November 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wird nicht eingetreten.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.___, begangen am 5. September 2019,
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 27. Juli 2019 und 29. August 2019.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3, zweites Lemma, des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt.
4. Der Beschuldigte wird zudem verurteilt zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und 25 Tagen Freiheitsstrafe.
5. Die dem Beschuldigten mit Verfügung vom 15. November 2018 vom Departement des Innern des Kantons Solothurn bedingt gewährte Entlassung mit einer Reststrafe von 29 Tagen Freiheitsstrafe wird widerrufen.
6. Dem Beschuldigten werden die vom 5. September 2019 bis 12. Dezember 2019 verbüsste Untersuchungshaft sowie der seit dem 13. Dezember 2019 erstandene vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für die verbüsste Untersuchungshaft bzw. den erstandenen vorzeitigen Strafvollzug wird abgewiesen.
8. Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. November 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wird die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
11. Der Beschuldigte hat dem Privatberufungskläger E.___, [...], eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung des Privatberufungsklägers wird abgewiesen.
12. Die vom Privatberufungskläger E.___ geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 2'313.75 wird abgewiesen.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils sind die nachstehenden beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände einzuziehen und durch die Polizei Kanton Solothurn (Aufbewahrungsort: Asservate Polizei Kanton Solothurn, Fallnummer: SO 2019 9 149) zu vernichten:
- 1 Herrenbekleidung Hoody, grau,
- 1 Sporthose Trainerhose, grau,
- 1 Schutzhülle (Verpackung), Papiertüte ab Hand rechts,
- 1 Schutzhülle (Verpackung), Papiertüte ab Hand links,
- 1 Messerklinge (abgebrochen),
- 1 Messergriff (ohne Klinge),
- 1 Unterhose, rot,
- 1 Unterleibchen, schwarz,
- 1 T-Shirt, Lemon,
- 1 Arbeitshose, orange,
- 1 Paar Arbeitsschuhe,
- 1 Dolch.
14. Dem Beschuldigten ist das Mobiltelefon iPhone (Aufbewahrungsort: Asservate Polizei Kanton Solothurn, Fallnummer: SO 2019 9 149) auf erstes Verlangen herauszugeben. Sofern der Beschuldigte die Herausgabe innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils nicht verlangt, ist das iPhone ebenfalls zu vernichten.
15. Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatberufungsklägers, Rechtsanwalt Boris Banga, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'490.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, am 3. Dezember 2020 bezahlt.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'819.05 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
16. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatberufungsklägers, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'003.85 (Aufwand: 14.95 x CHF 180.00 = CHF 2'691.00; Auslagen: CHF 98.10; MwSt.: CHF 214.75) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
17. Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'316.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, am 3. Dezember 2020 bezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
18. Die Honorarnote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'961.00 (Aufwand: 13.17 Stunden x CHF 180.00 = CHF 2'370.60 und 9.83 Stunden x CHF 120.00 = CHF 1'179.60; Auslagen: CHF 127.60; MwSt.: CHF 283.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
19. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 31'700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
20. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, erliegen je zur Hälfte auf dem Staat und auf dem Privatberufungskläger. Der auf dem Privatberufungskläger erliegende Anteil ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Riechsteiner