Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 15. September 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer  

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Anklägerin

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     mehrfache Pornographie, mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern


Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 15. September 2021 um 8:30 Uhr:

1.    Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger;

4.    Dr. med. C.___, Sachverständiger.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. In der Folge fasst er das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er erörtert, dass sich die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. März 2021 gegen die Sanktion und die angeordnete stationäre Massnahme richte. Beantragt würden eine mildere Strafe sowie das Absehen von der Anordnung einer Massnahme. Ebenso verweist der Vorsitzende auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung, mit welcher ausschliesslich die Strafzumessung angefochten und eine höhere Freiheitsstrafe verlangt wird. Der Vorsitzende orientiert die Parteien, dass der Beschuldigte mit gestriger Eingabe die Berufung betreffend die Sanktion zurückziehen liess, so dass nun allein noch die Frage der Massnahme sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen Gegenstand des Berufungsverfahrens seien, während in Bezug auf alle anderen erstinstanzlichen Urteilspunkte die Rechtskraft festzustellen sei.

 

Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

 

-     Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteien;

-     Befragung des Sachverständigen;

-     Befragung des Beschuldigten;

-     Frage nach Beweisanträgen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-     Parteivorträge mit allfälliger Replik und Duplik;

-     letztes Wort des Beschuldigten;

-     geheime Urteilsberatung;

-     mündliche Urteilseröffnung, gleichentags um 17:00 Uhr.

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass das Berufungsgericht auch über die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes und – für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer freiheitsentziehenden Massnahme – auch über die Anordnung der Sicherheitshaft zu befinden habe. Schliesslich orientiert der Vorsitzende über die derzeit geltenden Corona-Schutzmassnahmen im Gerichtssaal und im Amtshaus 1.

 

Staatsanwalt B.___ und der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Kunz, werfen keine Vorfragen auf und haben auch keine Vorbemerkungen. Rechtsanwalt Kunz händigt seine Honorarnote Staatsanwalt B.___ zur Einsicht aus. Diese wird hierauf zu den Akten genommen.

 

Es folgt nach vorgängiger Belehrung die Befragung des Gutachters. Dr. C.___ (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll: Dossier Obergericht, Aktenseiten [nachfolgen zitiert «OG»] 124, 125 - 134).

 

Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er sich selbst nicht belasten müsse und die Aussage und Mitwirkung verweigern dürfe. Anschliessend folgt seine Befragung (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll: OG 135, AS 136 - 145 ff.).

 

Nach einer Pause verzichten die Parteivertreter auf weitere Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

 

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Anklägerin folgende Anträge:

 

« 1. Es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

  2. Es sei die Kostennote des amtlichen Verteidigers festzulegen.

  3.  Es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

 

Rechtsanwalt Alexander Kunz stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:

 

« 1.  Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1 - 4 sowie die Ziffern 7 - 16 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2.  Es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten.

  3.  Eventualiter sei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.

  4.  Es sei der Beschuldigten aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen.

  5.  Es sei Bewährungshilfe anzuordnen.

  6.  Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen.

  7.  Es seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

  8.  Es sei die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das zweitinstanzliche Verfahren festzusetzen (ohne Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers zu Lasten des Beschuldigten).

 

Staatsanwalt B.___ hält eine kurze Replik, in welcher er zusammengefasst festhält, der Beschuldigte stelle sich quer, sehe sich selber als Opfer und stehe sich selber im Weg, anderenfalls wäre er heute nicht bei Punkt Null, sondern bereits in einem Wohn- und Arbeitsexternat.

 

Der amtliche Verteidiger verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.

 

Der Beschuldigte hält in seinem letzten Wort fest, er schliesse sich den Ausführungen seines Verteidigers an, dessen Begründung sei zu übernehmen.

 

Damit endet um 11:20 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Die mündliche Urteilseröffnung finden gleichentags um 17:00 Uhr statt. Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden Parteien (Staatsanwalt B.___, Rechtsanwalt Kunz und der Beschuldigte und Berufungskläger) und erteilt dem Referenten, Oberrichter Kiefer, das Wort. Dieser verliest die wichtigsten Ziffern des Dispositivs und begründet den Mass-nahmenentscheid. Abschliessend werden die Parteien darüber orientiert, dass in den nächsten Tagen das Urteilsdispositiv verschickt werde, dieses jedoch keine Rechtsmittelfrist auslöse, sondern diese erst ab Zustellung des begründeten Urteils zu laufen beginne.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung

 

 

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 7. Februar 2013 meldete sich die damalige Freundin von A.___ (Beschuldigter bzw. Berufungskläger), F.___, auf [einem] Regionalposten der Polizei Kanton Solothurn und erstattete gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen Konsums von Pornographie (Art. 197 StGB, AS 31 ff.).

 

2. Die Strafanzeigerin gab u.a. zu Protokoll, der Beschuldigte habe auf ihrem Laptop kinderpornographische Bilder konsumiert. Der betreffende Laptop wurde am nächsten Tag sichergestellt und der Beschuldigte wurde im Rahmen des Vorverfahrens am 8. Februar 2013 ein erstes Mal polizeilich befragt (AS 34, 213 ff.).

 

3. Gemäss Bericht der IT-Ermittlung vom 25. Oktober 2013 über die Auswertung des Laptops wurden 1278 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt und weitere Bilder mit pornographischem Inhalt sichergestellt (AS 35 f.; 46 ff.).

 

4. Am 9. Dezember 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Pornographie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB; AS 602).

 

5. Am 21. November 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine Ausdehnungsverfügung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB; AS 605), nachdem G.___ am 2. November 2016 auf dem Polizeiposten […] gemeldet hatte, dass der Beschuldigte seine Tochter zwischen den Beinen berührt habe, bis diese Schmerzen empfunden habe (AS 265 ff.).

 

Gleichentags ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung für das Domizil des Beschuldigten an, die am 24. November 2016 durchgeführt wurde (AS 621, 624).

 

6. Am 4. Mai 2017 wurde der Beschuldigte am Hauptbahnhof Zürich von der Kantonspolizei Zürich angehalten, nachdem er sich nach einer chat-Konversation auf der Internet-Plattform «[…].ch» mit einem 14-jährigen Mädchen mit diesem dort treffen wollte. Da in diesem Zeitpunkt bereits ein Strafverfahren im Kanton Solothurn hängig war, wurde der Beschuldigte in der Folge den Strafbehörden des Kantons Solothurn zugeführt (AS 448 ff.).

 

Am 5. Mai 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen weiteren Hausdurchsuchungsbefehl für das Domizil des Beschuldigten (AS 627).

 

7. Am 8. Mai 2017 ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von 2 Monaten Untersuchungshaft an (AS 674 f.). Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wurde die Haft um drei Monate, d.h. bis zum 7. Oktober 2017, verlängert (AS 702 f.).

 

8. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (AS 719).

 

Am 17. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn in die Justizvollzugsanstalt Solothurn überführt (AS 729 ff.).

 

9. Die Staatsanwaltschaft erliess am 18. Januar 2018 eine weitere Ausdehnungsverfügung wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, AS 606).

 

10. Am 22. Januar 2019 erfolgte im Rahmen einer Krisenintervention eine Versetzung des Beschuldigten in die Klinik N.___ [(BE)] und von dort am 6. Februar 2019 für ein Time-Out eine Überführung in das Gefängnis in Q.___ (AS 770 ff.). Wie dem Führungsbericht der JVA R.___ vom 6. Februar 2019 zu entnehmen ist, erfolgten die Krisenintervention und das Time-Out aufgrund einer vollständigen Ablehnung der Massnahme durch den Beschuldigten sowie ersten Anzeichen einer wahnhaften Wahrnehmungsverarbeitung (AS 774 ff.).

 

Am 4. März 2019 trat der Beschuldigte wieder in die JVA R.___ ein (AS 779 ff.). Da die Kooperation des Beschuldigten weiterhin ausblieb, bemühte man sich im Sinne eines Neustarts um eine Versetzung des Beschuldigten in die JVA S.___ (AS 781). Versetzt wurde der Beschuldigte sodann erst am 21. Juni 2021, allerdings in die Klinik O.___ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (vgl. Verlaufsbericht vom 10. August 2021).

 

11. Die (ergänzte und berichtigte) Anklageschrift datiert vom 4. Februar 2020 (AS 1 ff.).

 

12. Am 16. Dezember 2020 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 224 ff.):

 

1.         Folgende Strafverfahren gegen A.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

-  Mehrfache Pornographie, angeblich begangen bis am 8. Februar 2013 (Anklageschrift Ziff. 1);

-  Mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, angeblich begangen am 17. Oktober 2013 sowie am 15. und 19. November 2013 (Anklageschrift Ziff. 2).

2.         A.___ hat sich schuldig gemacht:

-  der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 31. Oktober 2016;

-  der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2017.

3.         A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

4.         A.___ sind 151 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.         Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

6.         Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 2. Oktober 2017 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet und zur Sicherung des Massnahmevollzugs weiterhin darin belassen wird.

7.         Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 8. Februar 2016 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird A.___ verwarnt.

8.         Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

 

1  Datenträger für Computer ([...])                     bei den Akten

1  Datenträger für Computer ([...])                     Kapo SO, Asservate

1  Datenträger für Computer ([...])                     Kapo SO, Asservate

8  CDs mit Tonaufnahmen                                in den Akten

1  Kinderhose (H&M, rosa)                                Kapo SO, Asservate

1  Kindersocken/-strümpfe (H&M schwarz)      Kapo SO, Asservate

1  Kinderunterwäsche (Slip, weiss)                   Kapo SO, Asservate

 

9.         Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den Akten:

 

1

Diverse Briefe gem. Ziff. 2.a-t der Verfügung vom 4. September 2019, pag. 917

 

in den Akten

1

Diverse Briefe gem. Ziff. 2.a-g der Verfügung vom 11. September 2017, pag. 925

 

in den Akten

1

Brief gem. Verfügung vom 7. Oktober 2017, pag. 947

in den Akten

 

10.      Über folgenden Sichergestellten Gegenstand hat gestützt auf Art. 31 Waffengesetz zuständigkeitshalber die Polizei Kanton Solothurn zu befinden:

 

1 Sturmgewehr 90                                               Kapo SO, Waffenbüro

 

11.      A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, CHF 6'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 31. Oktober 2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.

12.      A.___ wird gegenüber der Privatklägerin H.___ für das Ereignis vom 31. Oktober 2016 (sexuelle Handlung mit Kindern) dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn, auf den Zivilweg verwiesen.

13.      (Die Privatklägerin) K.___ wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

14.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 9'305.15 (Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung CHF 8'100.45, Auslagen CHF  531.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 3'026.40 entsprechend CHF 242.10, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 5’605.05 entsprechend CHF 431.60) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'425.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15.      a   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 40'971.90 (Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung, Auslagen, Mehrwertsteuer 8% resp. 7.7%) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (von A.___) erlauben.

b   Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 10'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 28. Juli 2017) sowie CHF 18'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 6. Januar 2020) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 12'971.90 auszubezahlen ist.

16.      Es wird festgestellt, dass der amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, vom Obergericht des Kantons Solothurn mit CHF 1'685.90 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (von A.___) erlauben.

17.      An die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5’600.00, total CHF 39'200.00, hat A.___ CHF 37’900.00 zu bezahlen. CHF 1’300.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

13. Am 24. Dezember 2020 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 219).

 

14. Am 12. März 2021 stellte der Beschuldigte beim Berufungsgericht ein Haftentlassungsgesuch (OG 3 ff.).

 

15. Gemäss Berufungserklärung vom 15. März 2021 (OG 10 ff.) richtet sich die Berufung gegen die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 3: Sanktion

 

-       Ziff. 5: Anordnung einer stationären Massnahme

 

-       Ziff. 6: Feststellung, dass sich der Beschuldigte seit dem 2. Oktober 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und dort verbleibt

 

16. Mit Eingabe vom 16. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils (Sanktion); beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe (OG 28 f.).

 

17. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wies der Präsident des Berufungsgerichts das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab, setzte der Staatsanwaltschaft jedoch Frist bis zum 3. Mai 2021, um beim Berufungsgericht Anträge auf Anordnung von Ersatzmassnahmen zu stellen. Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, dass das aktuelle Setting in der JVA U.___ den Anforderungen an eine Behandlung des Beschuldigten nicht genüge. Es müsse deshalb umgehend ein Platz in einer geeigneten Institution gefunden werden. Zu diesem Zweck wurde der Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Straf- und Massnahmenvollzug entsprechend Frist gesetzt (OG 34 ff.).

 

18. Am 21. Juni 2021 erfolgte der Übertritt des Beschuldigten in die Klinik O.___ (OG 54). Entsprechend wurde die Sicherheitshaft des Beschuldigten mit Verfügung vom 6. Mai 2021 bis zum 15. September 2021 (Datum Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht) verlängert (OG 63 f.).

 

19. Mit Eingabe vom 14. September 2021 (OG 118) liess der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf die Strafzumessung (Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils) zurückziehen.

 

20. In Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 1: Einstellungen zu Folge Eintritts der Verjährung;

 

-       Ziff. 2: Schuldsprüche;

 

-       Ziff. 3: Freiheitsstrafe;

 

-       Ziff. 7: Verzicht auf Widerruf des bedingten Strafvollzuges, Verwarnung;

 

-       Ziff. 8 - 10: Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände, insbesondere Einziehungen;

 

-       Ziff. 11 - 13: Zivilforderungen H.___ und K.___;

 

-       Ziff. 14: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H.___, soweit die Höhe betreffend;

 

-       Ziff. 15 und 16: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend;

 

Obwohl nicht ausdrücklich angefochten, ist im Rahmen des Berufungsverfahrens auch die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

 

II. Rechtskräftige Schuldsprüche und strafrechtliches Vorleben

 

1. Rechtskräftige Schuldsprüche

 

1.1     Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Anklageschrift Ziff. 3:

 

Der Beschuldigte blödelte am 31. Oktober 2016 an seinem Domizil in [Ortschaft], mit der damals 4 ½ jährigen H.___ (geb. […] 2012) und gab ihr einen Schoppen. Dabei rieb er ihr an der Vagina und führte einen Finger ein, was H.___ Schmerzen bereitete.

 

Der Beschuldigte und seine Ehefrau waren Bekannte der Mutter des Opfers, I.___. Weil diese am 31. Oktober 2016 einen Termin in einem Nagelstudio hatte, brachte sie ihre Tochter zur Aufsicht zu der Familie A.___. Geplant – und auch so realisiert – war, dass H.___ am Abend zum Grossvater gebracht würde, wo das Mädchen dann übernachtete (AS 335).

 

1.2.    Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Anklageschrift Ziff. 4:

 

Der Beschuldigte trat am 2. Mai 2017 auf der Internetseite […..ch] unter dem Namen «[…]» bewusst mit einem 14-jährigen Mädchen in Kontakt. Er verabredete sich mit dem Mädchen am 4. Mai 2017 am Hauptbahnhof Zürich zur Vornahme von sexuellen Handlungen «(…) können wir uns treffen (…), etwas trinken und spatzieren oder so und dann zu mir gehen dvd schauen und mit einander zu sammen schlaffen (…)» (AS 455). Am 3. Mai 2017 kündigte der Beschuldigte an, dass er am nächsten Tag um 12:30 Uhr am Hauptbahnhof Zürich eintreffen werde (AS 459 ff.). Dort wurde er, da «[Mädchenname]14» nicht ein 14-jähriges Mädchen war, sondern ein Zürcher Kantonspolizist, angehalten und den Solothurner Behörden zugeführt.

 


 

2. Strafrechtliches Vorleben

 

2.1 Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, ist ein entscheidendes Prognosekriterium. Lehre und Rechtsprechung anerkennen daher, dass im Massnahmenrecht nicht nur den neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern – unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung im Strafregister – auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2021 und 6B_610/2021 E. 3.6.1 mit Hinweisen).

 

2.2 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 20. September 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte vier Vorstrafen aufweist, welche im Strafregister nicht mehr eingetragen sind (AS 1182):

 

-       Am 5. Juni 2000 wurde der damals 17-jährige Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft Solothurn wegen mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Einschliessung von 14 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

 

-       Am 27. September 2006 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.

 

-       Am 17. April 2007 wurde der Beschuldigte vom Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach wegen Urkundenfälschung, Drohung, Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, Waldgesetz und SVG zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.

 

-       Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach 20. Mai 2010: Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind, versuchte und vollendete Verbreitung von Pornographie an eine unter 16-jährige Person, Erlangung von harter Pornographie, geringfügiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Entwendung zum Gebrauch, Bestrafung mit vier Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.00, Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme.

 

Die ambulante Massnahme wurde am 5. April 2013 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben.

 

2.3 Im Strafregister eingetragen ist folgende Vorstrafe (OG 109):

 

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. Februar 2016: Mehrfaches Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, davon 30 Tage bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.

 

2.4 Der Beschuldigte wurde trotz der im Strafregister eingetragenen Vorstrafe erneut straffällig. Zudem delinquierte er während der laufenden Probezeit gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. Februar 2016 sowie während des hängigen vorliegenden Verfahrens: Am 24. November 2016 wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, trotzdem kam es im Mai 2017 zu einer erneuten Straftat.

 

 

III. Tätigkeitsverbot und Bewährungshilfe

 

Als gesetzliche Folge der vorgenannten rechtskräftigen Schuldsprüche ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren zu verbieten. Ebenso zwingend ist für die Dauer dieses Tätigkeitsverbotes Bewährungshilfe anzuordnen (Art. 67 Abs. 7 StGB, 2. Satz).

 

 

IV. Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB

 

1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn

 

a.    der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b.    zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

 

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).

 

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

 

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

 


 

2. Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt Folgendes:

 

2.1 Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens

 

2.1.1 Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (Basler Kommentar zum StGB I [BSK StGB I], Basel 2018, Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247f).

 

2.1.2 Im vorliegenden Fall erstellte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, am 20. September 2017 ein psychiatrisches Gutachten, dessen Beweiswert zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt wird. Das Gutachten stützt sich auf die Strafakten sowie diverse Vorakten, so insbesondere die Akten über den Verlauf der früheren ambulanten Massnahme und die beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 14. Juli 2009 und 3. Februar 2014 sowie auf zwei Untersuchungen des Beschuldigten von insgesamt sechs Stunden. Der Gutachter holte zudem Fremdauskünfte bei Dr. med. E.___ (Hausarzt des Beschuldigten) und beim gefängnispsychiatrischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses Solothurn ein.

 

Der Gutachter erstellte am 5. September 2020 unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ein Ergänzungsgutachten und wurde anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich zum Gutachten befragt. Zugleich konnte der Gutachter vor Obergericht zu den seit der Erstellung des Ergänzungsgutachtens eingetretenen Veränderungen und Entwicklungen (insbesondere Übertritt des Beschuldigten in die Klinik O.___) Stellung nehmen und erörtern, inwiefern sich daraus neue Schlussfolgerungen und Anpassungen seiner gutachterlichen Empfehlungen ergeben. Es liegen somit aktuelle psychiatrische Erkenntnisse des Sachverständigen vor, die nachfolgend (Ziff. IV. 2.1.3 – 2.1.4) zusammengefasst dargestellt werden. In Bezug auf die Ausführungen des Gutachters vor Obergericht wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. IV.2.2.4 und 2.3.6 verwiesen.

 


 

2.1.3 Psychiatrisches Gutachten vom 20. September 2017 (AS 1162 ff.)

 

Der Gutachter stellte beim Beschuldigten eine Tendenz zu einer paranoiden Erlebnisverarbeitung und eine verfestigte Opfermentalität fest. Die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit sei als unterdurchschnittlich, möglicherweise im Grenzbereich zur Intelligenzminderung, einzuschätzen. Der Beschuldigte bestreite jegliches pädosexuelles Interesse vehement.

 

Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten für den Tatzeitraum eine niedrige Intelligenz im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie eine strukturell- defizitäre Persönlichkeitsproblematik vor dem Hintergrund von bereits im Kindes- und Jugendalter aufgetretenen Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen. Es bestehe beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen (F61.0). Im relevanten Zeitraum 2013 - 2017 habe kein psychotisches Zustandsbild vorgelegen; vielmehr seien die Verhaltensauffälligkeiten Ausdruck der strukturell-defizitären Persönlichkeitsstörung gewesen. Es bestehe zudem kein Zweifel, dass beim Beschuldigten eine lebensgeschichtlich überdauernde Affinität zum Erleben pädosexuell motivierter Intimkontakte mit minderjährigen Mädchen vorliege, auch wenn er selber ein solches Interesse auf Grund seiner starren Abwehrhaltung mit Schamgefühlen bestreite. Der Beschuldigte erlebe seine pädophilen Wünsche und Antriebe als Ich-dyston, d.h. als abgespalten und nicht zu seiner bewussten Person gehörend. Es bestehe beim Beschuldigten eine Störung der Sexualpräferenz, gegengeschlechtliche Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ (F65.4) im Sinne einer pädophilen Nebenströmung. Die pädophile Störung wird als mittelschwer eingeschätzt.

 

Der Gutachter stellte einen Einfluss der diagnostizierten psychischen Störungsbilder auf die vorgehaltenen Tathandlungen fest. Auf Grund der überdauernden pädophilen Sexualpräferenz und der strukturell-defizitären und unreifen Anteile der Persönlichkeitsstörung sei der Beschuldigte bei voller Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nur eingeschränkt in der Lage gewesen, sich normengerecht zu verhalten. Der Beschuldigte sei in seiner Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit in leichtem bis mittelgradigem Ausmass eingeschränkt gewesen.

 

Es müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einschlägigen, pädosexuell motivierten Rückfalldelikten gerechnet werden. Der Gutachter begründet diese Prognose mit der starren Abwehrhaltung des Beschuldigten, seiner als Ich-dyston erlebten pädophilen Sexualpräferenz sowie mit seinem fortbestehenden Intimitätsdefizit. Der Gutachter stützt diese auf klinisch-forensischer Erfahrung beruhende Einschätzung ab auf die Ergebnisse der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung nach Dittmann (AS 1236 ff.).

 

Der Gutachter erachtet auf Grund des Fortbestehens der pädosexuellen Erregungsmuster und Verhaltensdispositionen und der persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen beim Beschuldigten therapeutische Massnahmen als dringend indiziert. Die Therapie müsse einerseits deliktorientiert erfolgen und darauf abzielen, die kognitive Kontrolle der Fantasien und Handlungsantriebe des Beschuldigten zu verbessern, andererseits aber auch, die pädosexuelle Neigung des Beschuldigten zu bearbeiten. Angesichts der begrenzten intellektuellen und kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, seiner fehlenden Störungseinsicht und der starren Abwehrhaltung seien aber einer umfassenden, sowohl delikts- als auch störungsorientierter Behandlung enge Grenzen gesetzt. Eine ambulante Behandlung sei nicht ausreichend, wie sich dies bereits gezeigt habe.

 

Da die psychotherapeutischen Möglichkeiten sehr begrenzt seien, stelle eine adjuvante, antiandrogene Medikation zur Verringerung der pädosexuellen Fantasien die geeignete und am ehesten erfolgversprechende Strategie dar, ergänzt mit einer psychiatrisch-medikamentösen, sozio- und milieutherapeutischen sowie sozial- und berufsrehabilitiv ausgerichteten Basisbehandlung. Eine solche Behandlung sei im Rahmen einer stationären Massnahme i.S. von Art. 59 StGB durchzuführen. Während der stationären Massnahme sei eine therapeutische Beziehung zum Beschuldigten aufzubauen, die Störungseinsicht herzustellen und eine ausreichende Offenheit und verlässliche Mitarbeit des Beschuldigten anzustreben; all dies seien Voraussetzungen für die medikamentöse antiandrogene Behandlung des Beschuldigten. In der Folge könne die Behandlung im teilstationären und ambulanten Setting fortgesetzt werden (Wohn- und Arbeitsexternat). Von Vorteil sei die Anordnung einer stationären Massnahme auch, weil bei allfälligen Krisensituationen zeitnah reagiert werden und eine Rückversetzung in den stationären Vollzug erfolgen könne.

 

Der Gutachter empfiehlt für die Durchführung einer stationären Massnahme das Massnahmenzentrum W.___ oder die Justizvollzugsanstalt (JVA) U.___.

 

2.1.4 Psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 5. September 2020 (S-L 294 ff.)

 

Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 wurde Dr. med. C.___ von der Instruktionsrichterin des Amtsgerichts Solothurn-Lebern mit der Ausarbeitung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens beauftragt (AS 31 f.). Der Gutachter wurde beauftragt, die Fragen der psychischen Störung, der Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer stationären Massnahme unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu beantworten. Der Gutachter führte im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutachten eine weitere Exploration des Beschuldigten von drei Stunden durch.

 

Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (AS 719). Am 17. Oktober 2017 wurde er aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn in die JVA U.___ überführt.

 

Zum Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs stützte sich der Gutachter auf die vorliegenden Vollzugsakten (zitiert S-L 305 ff.).

 

In diagnostischer Hinsicht bestätigte der Gutachter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen (ICD-F61.0) und führte aus, das relativ niedrige Struktur-, Funktions- und Objektbeziehungsniveau und die eingeschränkte intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit schränkten die Möglichkeiten von psychotherapeutischen Interventionen erheblich ein.

 

Auch die Diagnose der Störung der Sexualpräferenz in Form einer gegengeschlechtlichen Pädophilie vom nicht-ausschliesslichen Typ (ICD-10 F65.4) wurde vom Gutachter bestätigt, wobei hier ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen sei, da der Beschuldigte nicht mehr (wie 2017 bei der Erstbegutachtung) jegliches pädosexuelle Interesse an minderjährigen Mädchen leugne. Es liege eine leicht verbesserte Störungseinsicht und eine Bereitschaft zur Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe vor.

 

Der Gutachter stellte angesichts des bisherigen Massnahmenverlaufs fest, dass der von ihm im Gutachten vom 20. September 2017 empfohlene Weg einer stationären Massnahme zur Verbesserung von Störungseinsicht und Behandlungsmotivation sowie zur Etablierung einer antiandrogenen (triebdämpfenden) Medikation für eine erfolgversprechende Weiterbehandlung im teilstationären und ambulanten Setting nicht habe erreicht werden können. Es bestehe eine bis heute andauernde trotzig-oppositionelle, negativistisch-ablehnende Verweigerungshaltung gegenüber einer stationären Massnahme und einer triebdämpfenden Medikation. Die Fortführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs erscheine deshalb nicht als sinnvoll und zielführend.

 

Bei der aktualisierten Risikoeinschätzung stellte der Gutachter geringfügige Veränderungen in den Bereichen «Störungseinsicht» und «Therapiebereitschaft» fest. In der Gesamtschau müsse aber weiterhin von einer ungünstigen Kriminalprognose bezüglich einschlägiger Wiederholungsdelikte im Spektrum der bisherigen Sexualdelinquenz ausgegangen werden. Eine Überprüfung dieser Prognose mit den Prognoseinstrumenten Static-99 und STABLE 2007 (S-L 362 ff.) bestätigte die Einschätzung eines hohen Rückfallrisikos.

 

Der Gutachter führte weiter aus, dass neben einer langfristigen und kontinuierlichen medikamentösen Behandlung des Beschuldigten auch der sorgfältigen Vorbereitung und Ausgestaltung des zukünftigen sozialen Empfangsraumes besondere Bedeutung zukomme. Der Beschuldigte habe neben seiner misstrauischen und trotzigen Verweigerungshaltung gegenüber der stationären Massnahme im bisherigen Sinne und der triebdämpfenden Medikation aber auch immer wieder seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Behandlungsstrategie mit akzeptabler Medikation und Perspektive auf einen Übertritt in eine geeignete betreute Einrichtung erklärt. Es sei deshalb weiterhin die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen, wobei diese in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit Perspektive auf ein Arbeits- und Wohnexternat zu vollziehen sei. Es sei bereits im Gutachten 2017 auf die engen Grenzen einer psychotherapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten hingewiesen worden. Daraus ergebe sich das Primat einer medikamentösen Behandlung und die Indikation für einen gut strukturierten, unterstützenden und kontrollierenden Betreuungsrahmen. Diese Massnahme sei einigermassen erfolgversprechend durchführbar. Im Rahmen der störungsspezifischen Behandlung sollten mit dem Beschuldigten die medikamentösen Behandlungsoptionen besprochen werden. Eine triebdämpfende Medikation könnte die Zeit bis zum Übertritt in ein Wohn- und Arbeitsexternat erheblich verkürzen; möglich wäre auch eine adjuvante Medikation mit einem rückfallwirksamen Antidepressivum. Die Einstellung auf eine solche Medikation erscheine nicht von vorneherein als ausgeschlossen.

 

Die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB) wird vom Gutachter nicht empfohlen. Wie im ersten Gutachten weist der Gutachter schliesslich auf die Vorteile einer stationären Massnahme im Falle einer allenfalls nötigen Krisenbewältigung hin.

 

2.2 Schwere psychische Störung des Beschuldigten

 

2.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil 6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 13).

 

2.2.2 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten für den Tatzeitraum eine strukturell- defizitäre Persönlichkeitsproblematik vor dem Hintergrund von bereits im Kindes- und Jugendalter aufgetretenen Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen. Es bestehe beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen (F61.0). Es bestehe zudem kein Zweifel, dass beim Beschuldigten eine lebensgeschichtlich überdauernde Affinität zum Erleben pädosexuell motivierter Intimkontakte mit minderjährigen Mädchen vorliege, auch wenn er selber ein solches Interesse auf Grund seiner starren Abwehrhaltung mit Schamgefühlen bestreite. Der Beschuldigte erlebe seine pädophilen Wünsche und Antriebe als Ich-dyston, d.h. als abgespalten und nicht zu seiner bewussten Person gehörend. Es bestehe beim Beschuldigten eine Störung der Sexualpräferenz, gegengeschlechtliche Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ (F65.4) im Sinne einer pädophilen Nebenströmung. Die pädophile Störung wird als mittelschwer eingeschätzt. Zudem verwies der Gutachter auf die niedrige Intelligenz des Beschuldigten im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70).

 

2.2.3 Im Ergänzungsgutachten vom 5. September 2020 führte der Gutachter aus, in ihrem Zusammenwirken stellten die Störungskomponenten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung eine psychische Störung von erheblicher Schwere dar (S-L 372).

 

2.2.4 Vor Obergericht bestätigte der Gutachter seine Diagnose und führte ergänzend und klarstellend folgendes aus (OG 136 ff.): Die Hauptdiagnose sei die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen, die zweite Diagnose sei die Nebenströmung bzw. die Pädophilie des nicht ausschliesslichen Typus. Zusätzlich habe er beim Beschuldigten eine niedrige Intelligenz festgestellt. Die begrenzten kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten seien aber keine krankheitswertige Diagnose. Es handle sich hierbei vielmehr um einen behandlungsprognostischen Faktor: Je weniger der Beschuldigte verstehen könne, desto kleiner seien die Möglichkeiten der Psychotherapie. Eine Persönlichkeitsstörung sei das Endergebnis von Störungen, die in der frühen Phase der seelischen Entwicklung stattfänden. Gerade im Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzuges sei immer wie deutlicher geworden, dass die Persönlichkeit des Beschuldigten unzureichend integriert sei und mehrere Aspekte abgespalten seien. Es handle sich um einen Grundkonflikt zwischen Macht und Ohnmacht. Der Beschuldigte versuche, die unerträglichen Gefühle der Ohnmacht loszuwerden, indem er diese in Form von Projektionen nach aussen verlagere. Die strukturelle Persönlichkeitsdynamik inszeniere sich dann im Sozialen, auch im Setting einer Klinik. Die nicht integrierten Persönlichkeitsanteile und die Destruktivität seien das primäre Thema. Ein wichtiger Aspekt sei auch die Sexualisierung des Machtkonfliktes in Form der Pädophilie; auch da gehe es um das Machtgefälle, um das Ausüben von Macht und um die Ausbeutung. Das ausbeuterische Element in der Sexualität werde gespeist von der primären Grunderkrankung der Persönlichkeitsstörung. Macht-Ohnmacht, das Machtgefälle, der Umgang mit Macht müssten die zentralen Themen der Massnahme sein (OG 139). Manifest geworden sei die Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten mit dem Eintritt ins Erwachsenenalter und nun noch in verdichteter Form mit dem Eintritt in die Klinik. Dies belege nochmals die dringende Indikation einer Behandlung; es gehe nicht nur um das erhebliche Selbstgefährdungspotential, sondern diese Problematik gehe auch mit einem Fremdgefährdungspotential einher.

 

2.2.5 Diese Argumentation des Gutachters ist schlüssig. Zu Folge der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen, der Störung seiner Sexualpräferenz und seiner niedrigen Intelligenz stehen dem Beschuldigten wenig Ressourcen zur Verfügung, um trotz der Störung seiner Sexualpräferenz ein deliktfreies Leben zu führen. Entsprechend schwer wirken sich die Störungen in ihrer Kombination auf die Lebensführung des Beschuldigten aus und entsprechend schwer belasten sie dessen Legalprognose. Es muss deshalb im Rahmen einer Gesamtschau das Vorliegen einer schweren psychischen Störung des Beschuldigten und der Zusammenhang dieser Störung mit seiner Delinquenz bejaht werden.

 

2.3 Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme

 

2.3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 315 geprüft, unter welchen Voraussetzungen an Stelle der Weiterführung der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen sei und sich zum erforderlichen Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme wie folgt geäussert: Die vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr reiche nicht aus. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertige. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Dies ergebe sich auch aus Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB. Seien die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und sei zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, so könne das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (E. 3.4.1). Eine stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen, wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung durchgeführt werde (E. 3.5).

 

2.3.2 Der Gutachter bejahte im Gutachten vom 20. September 2017 eine dringende Indikation von therapeutischen Massnahmen. Diese müssten delikts- und störungsorientiert erfolgen, wobei er bereits im ersten Gutachten auf Grund der begrenzten intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten enge Grenzen einer solchen Behandlung prognostizierte. Er empfahl deshalb eine adjuvante, antiandrogene (triebdämpfende) medikamentöse Behandlung als am ehesten erfolgversprechende Strategie.

 

2.3.3 Nachdem der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug, den er am 2. Oktober 2017 antrat, eine andauernde trotzig-oppositionelle, negativistisch-ablehnende Verweigerungshaltung gegenüber einer stationären Massnahme und einer triebdämpfenden Medikation an den Tag gelegt hatte (vgl. hierzu auch den Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 24.11.2020, S-L 291 f., sowie den Führungsbericht des Amtes für Justizvollzug vom 20.11.2020, S-L 377 ff.), führte der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 5. September 2020 aus, dass der Beschuldigte auch immer wieder seine Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Behandlungsstrategie mit akzeptabler Medikation und Perspektive auf einen Übertritt in eine betreute Einrichtung erklärt habe. Es sei deshalb weiterhin eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen, wobei diese in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit Perspektive auf ein Wohn- und Arbeitsexternat zu vollziehen sei. Diese Empfehlung entsprach auch der Einschätzung der behandelnden Psychologin in der JVA U.___, welche einen Neustart in einer anderen Einrichtung befürwortete, da sie die Therapiebedürftigkeit des Beschuldigten bejahte (S-L 293). Auch im Führungsbericht des Amtes für Justizvollzug vom 20. November 2020 wurde der Wechsel in eine geeignete Institution mit offenem Setting empfohlen (S-L 381).

 

2.3.4 Die Empfehlungen des Sachverständigen vom 5. September 2020 wurden in der Folge umgesetzt: Gemäss Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 10. August 2021 hält sich der Beschuldigte seit dem 21. Juni 2021 in der Klinik O.___ im vorzeitigen Massnahmenvollzug auf (S-L 291 ff.; 377). Der Beschuldigte habe bereits beim Aufnahmegespräch in Aussicht gestellt, nicht an der Therapie teilnehmen zu wollen. Sein psychisches Befinden habe sich rasch verschlechtert, verbunden mit abnehmender Verhaltenskontrolle und zunehmend aggressivem Verhalten, was eine notfallmässige Unterbringung im Intensivzimmer mit damit verbundener Isolation zur Folge gehabt habe. Der Beschuldigte habe jedoch weiterhin mit Selbstschädigung, Suizid und physischer Aggression gegen Dritte gedroht.

 

Bei Kontrollen seiner Effekten seien ein Kinder T-Shirt und Damenunterwäsche sowie Bleistiftzeichnungen mit mehrheitlich kinderpornographischem Inhalt beim Beschuldigten gefunden worden, zudem zwei Zeitungsausschnitte mit Bildern von Schulklassen sowie ein Zeitungsausschnitt über einen Politiker, dem pädosexuelle Handlungen vorgeworfen würden. Als der Beschuldigte im Gespräch mit diesen Funden konfrontiert worden sei, habe er die fallführende Psychologin physisch und verbal und in der Folge auch den Oberarzt physisch bedroht. Der Beschuldigte habe fixiert werden müssen, worauf er die verordnete beruhigende Medikation eingenommen habe. Die bisherige Behandlung entspreche zusammengefasst mehrheitlich einer psychiatrischen Akutbehandlung mit hohem Betreuungsbedarf und wiederholten erforderlichen Kriseninterventionen. Eine deliktpräventive forensisch-psychiatrische Behandlung sei bisher weder in Bezug auf psychotherapeutische noch auf medikamentöse Massnahmen möglich gewesen.

 

2.3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zur Frage der Massnahme und des bisherigen (vorzeitigen) Vollzuges zusammengefasst aus (OG 125 ff.), er habe elf Monate lang mitgemacht, dann aber gemerkt, dass das ganze System des Artikels 59 StGB massive Fehler aufweise. Dieses System des Art. 59 StGB spalte Menschen, es gehe um Manipulationen, Gewalt und weisse Folter. Auch er sei von dieser Massnahme kaputt gemacht und traumatisiert worden. Er habe davon ein Trauma erlitten und dieses Trauma müsse zuerst angegangen werden, bevor seine Nebenströmung bearbeitet werden könne. Das Massnahmensetting sowie insbesondere die Strukturierung seien überall gleich, überall komme das gleiche Stufensystem bzw. -konzept zur Anwendung. Es könne nicht sein, dass man sich manipulieren und erpressen lassen müsse, nur um eine nächste Stufe erreichen zu können. Es stimme für ihn einfach nicht mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB und es sei menschlich, dass eine Blockade vorhanden sei, wenn es nicht stimme. Er habe diese Nebenströmung, aber diese habe nichts mit den Delikten zu tun. Trotz rechtskräftiger Schuldsprüche behauptete der Beschuldigte vor Obergericht, er habe die Delikte nicht begangen, man müsse den richtigen Täter finden (vgl. OG 132). Er wolle seine Nebenströmung bearbeiten und behandeln lassen, das gehe aber nur in einer ambulanten Massnahme und nicht in einer stationären Massnahme.

 

2.3.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter zum bisherigen Verlauf zusammengefasst folgendes aus (OG 136 ff.): Die Entwicklung in der Klinik O.___ sei für ihn keine Überraschung gewesen. Vielmehr sei eine solche zu erwarten gewesen. Man dürfe sich nicht davon irritieren lassen, dass es nun vom Beschuldigten Lärm und Radau gebe. Der Beschuldigte bestätige damit die Schwere der Persönlichkeitsstörung und die Dringlichkeit einer Behandlung. Man dürfe nun nicht vor der Persönlichkeits-Pathologie des Beschuldigten gewissermassen in die Knie gehen und sich von dessen Ohnmacht anstecken lassen. Der Beschuldigte brauche verlässliche, konstante und gute Objekte in der therapeutischen Arena. Es wäre aus seiner Sicht ein Kunstfehler, wenn man jetzt die Behandlung abbrechen würde. Man müsse es versuchen, dies auch mit medikamentöser Unterstützung, wobei der Beschuldigte die Medikation 1. Wahl (bestehend aus zwei Komponenten: 1. Antiepileptikum, 2. triebdämpfendes Medikament) abgelehnt habe. Als einzige stabilisierende medikamentöse Komponente der 2. Wahl habe sich das SSRI-Antidepressivum bewährt, weil es zu Verbesserungen geführt habe im Bereich der Impulsivität und der Regulierung der Emotionen. Auf dieser Basis könnten die weiteren Schritte erfolgen und die Voraussetzungen geschaffen werden, um überhaupt eine therapeutische Beziehung zu etablieren. Der Beschuldigte habe sich offenbar von massnahmenkritischen Mitinsassen schlecht beraten lassen, er habe sich in seiner Fantasie sog. Ersatzidentitäten erschaffen. In seiner Vorstellung sei er der Märtyrer gegen das Massnahmensystem, dieses Konstrukt sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung. Andere in Ohnmacht zu versetzen, sei ein unreifer, dissozialer Mechanismus. Angegangen könne das werden, indem man nicht aggressiv und drohend agiere, sonst werde der Beschuldigte in seinem Selbstkonstrukt bzw. seinem Selbstkonzept bestätigt. Die Abwehrhaltung des Beschuldigten lasse sich abbauen. Die Persönlichkeitsstörung sei schwierig zu behandeln, aber behandelbar. Es bedinge eine grosse Erfahrung des Therapeuten. Er selber sei auch nicht mehr so optimistisch wie damals im Jahre 2017, weil die destruktive Dynamik der Persönlichkeitsstörung nun noch deutlicher zum Vorschein gekommen sei. Der Fokus müsse auf einer Verbesserung in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung liegen, bevor dann die pädophile Nebenströmung besser angegangen werden könne. Das Fehlverhalten liege nach dem Beschuldigten immer bei den anderen und nie bei ihm selber. Er versuche, sich gegen die Ohnmacht und gegen das Minderwertigkeitsgefühl zu wehren, indem er sich einrede, das komme von aussen, das sei ihm alles angetan worden. Diese Problematik könne nur in einem professionellen Setting angegangen werden. Solche Menschen testeten immer die Verlässlichkeit und Solidität eines Settings. Er werde zur Medikation ja und dann wieder nein sagen und er werde erkennen, dass es ein Mittel sei, um Macht auszuüben und um die Therapeuten ohnmächtig zu machen, doch eine erfahrene therapeutische Einrichtung wisse damit umzugehen. Wenn sich herausstelle, dass das System verlässlich reagiere, werde es auch für den Beschuldigten umso berechenbarer. Es gelte, mit klaren und auch für den Beschuldigten verständlichen Regeln weiterzufahren und dem Beschuldigten klare Konsequenzen aufzuzeigen, wenn die zuvor definierten Grenzen von ihm überschritten würden. Auf diese Weise sei es bisher schon in vielen Fällen gelungen, in eine konstruktive und zielorientierte Therapie zu gelangen und dies halte er auch beim Beschuldigten für nicht ausgeschlossen. Es sei nicht aussichtslos. Es gebe nur wenige Orte in der Schweiz, die zur Behandlung von solchen Intensivpatienten überhaupt fachlich geeignet seien. Die Klinik O.___ zähle dazu und verfüge über eine sehr erfahrene Oberärztin, die zuvor an der Psychiatrischen Uniklinik X.___ gearbeitet habe. Der Beschuldigte sei dort derzeit am richtigen Ort. Es wäre ratsam, wenn der Beschuldigte die ausgestreckte therapeutische Hand in der Klinik O.___ nun ergreifen und sich mit der Institution verbünden würde, statt sich auf die Nebenschauplätze (korrupter, feindseliger Staat etc.) zu konzentrieren und einen Kampf gegen die Institution zu führen. Die therapeutische Arbeit werde auch besser auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils, denn solange das Urteil nicht rechtskräftig sei, bestehe ein Schwebezustand und damit eine Verbindlichkeitsproblematik. Der Beschuldigte könne sich sagen, es handle sich um ein Fehlurteil und er rufe die nächste und übernächste Instanz an. Liege hingegen ein rechtskräftiges Urteil vor, falle es den Therapeuten leichter, den Beschuldigten mit der Realität zu konfrontieren. Die Frage, ob aus heutiger Sicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass sich innert einer Zeitspanne von 5 Jahren das Rückfallrisiko verringern lasse, bejahte der Gutachter ausdrücklich. Ergänzend fügte er hinzu, das Risiko lasse sich nicht verringern, indem man jetzt alles aufhebe und den Beschuldigten sich selbst und seiner Destruktivität überlasse. Die Destruktivität des Beschuldigten beruhe nicht auf dem Massnahmenvollzug, sondern habe ihre Wurzeln in der Struktur der Persönlichkeitspathologie. Es gehe darum, dass er in den nächsten ein bis zwei Jahren in engen Bahnen der Klinik zu sich komme und erkenne, dass gute Objekte (= Personen) in seiner Umgebung seien, die mit ihm eine konstruktive Beziehung aufbauen könnten, so dass er später, wenn er ein reiferes psychisches Struktur- und Funktionsniveau erreicht habe, in ein Wohn- und Arbeitsexternat übergeführt werden könne.

 

2.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Gutachter empfohlene neue Weg einer stationären Behandlung des Beschuldigten in der Klinik O.___ schlecht angelaufen ist. Die vom Beschuldigten bereits in der JVA U.___ an den Tag gelegte Verweigerungshaltung setzte sich in der forensisch-psychiatrischen Klinik O.___ fort. Während des bisherigen Aufenthaltes des Beschuldigten war nicht an eine delikts- und störungsorientierte Behandlung zu denken, vielmehr glich sie einer Akutbehandlung mit wiederholten Kriseninterventionen. Auch die Medikation konnte nicht wie vorgesehen umgesetzt werden. Zwar sei mit dem Beschuldigten wiederholt die Wichtigkeit der Einnahme einer impulsregulierenden Medikation besprochen worden, dieser habe dann aber nach wenigen Tagen die Einnahme von Risperidon verweigert, eingenommen werden von ihm Exitalopram (Dosierung 10 mg) und Entumin (Dosierung 40mg) (OG 113).

 

Die Zeit seit dem Eintritt des Beschuldigten in die Klinik (21.6.2021) erscheint allerdings zu kurz, um im heutigen Zeitpunkt von einer Erfolglosigkeit einer weiteren Behandlung ausgehen zu müssen. Es ist gerichtsnotorisch, dass eine Therapiemotivation mit einem Beschuldigten unter Umständen erarbeitet werden muss und entsprechend Zeit erfordert. Es ist zwar einzuräumen, dass die Verweigerungshaltung des Beschuldigten nun schon einige Zeit andauert. Dies hat einerseits sicher mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seinen eingeschränkten intellektuellen und kognitiven Ressourcen zu tun, andererseits aber auch mit dem bisherigen Vollzugsort (JVA U.___), wo die vom Gutachter gesetzten Ziele nicht erreicht werden konnten. Nach Ansicht des Gutachters muss einer medikamentösen Behandlung das Primat eingeräumt werden; verbunden mit einem unterstützenden und kontrollierenden Betreuungsrahmen sei die stationäre Massnahme einigermassen erfolgversprechend durchführbar. Es ist im heutigen Zeitpunkt zu früh, um dieser Verschiebung des Behandlungsschwerpunktes (medikamentöse Behandlung im Mittelpunkt, unterstützende Betreuung, Perspektive eines Wohn- und Arbeitsexternates, sobald die medikamentöse Einstellung etabliert ist) die Erfolgsaussichten abzusprechen. Auch der Gutachter betonte vor Obergericht, dass es für die therapeutische Arbeit viel Zeit und Geduld brauche und man damit rechnen müsse, dass der Beschuldigte das System bzw. die Institution – als Ausfluss seiner Persönlichkeitsstörung – immer wieder testen und die Grenzen ausloten werde. Es gehe darum, Schritt für Schritt eine therapeutische Veränderungsphase einzuleiten. Mit einer entsprechenden therapeutischen Grundhaltung, der Arbeit am Grundkonflikt sowie mit medikamentöser Unterstützung und viel Krisenintervention lasse sich mittelfristig eine Verbesserung erreichen, so dass auch eine Entlassungsperspektive möglich werde (OG 139). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine stationäre Massnahme im beschriebenen Sinne geeignet ist, die Gefahr weiterer Straftaten zu verringern. Die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme sind deshalb zu bejahen.

 

2.4 Verhältnismässigkeit

 

2.4.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

 

Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel et al., Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als diejenige, welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, also «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.

 

Die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht unverhältnismäs­sig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel/Pauen/Borer, a.a.O., Art. 56 StGB N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E. 3.1 und 3.3).

 

2.4.2 Das Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach ordnete mit Urteil vom 20. Mai 2010 eine ambulante psychotherapeutische Behandlung an. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 20. September 2017 werden die Verlaufsberichte zusammengefasst wiedergegeben (AS 1194 ff.). Die ambulante Massnahme wurde am 24. November 2009 stationär in der JVA P.___ [(BE)] eingeleitet. Der Beschuldigte verblieb bis am 16. Juli 2010 in der JVA P.___ [(BE)], wobei er dort auch noch diverse Ersatzfreiheitsstrafen verbüsste. Ab August 2010 absolvierte er eine ambulante psychiatrische Behandlung. Der Beschuldigte hielt sich zuverlässig an die vereinbarten Termine, ein deliktspezifisches Problembewusstsein sei bei ihm aber nicht zu erkennen. Eine deliktorientierte Behandlung sei auf Grund seiner anhaltenden Leugnung jeglicher pädosexueller Handlungen nicht durchführbar. Die Gespräche seien eher «stützend-begleitend», eine deliktorientierte bzw. störungsspezifische Arbeit sei nie möglich gewesen. Aus diesem Grund empfahl der behandelnde Psychiater am 4. Februar 2013, die ambulante Massnahme aufzuheben. Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug folgte dieser Empfehlung mit Verfügung vom 5. April 2013 und hob die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf.

 

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ordnete in der Folge mit Urteil vom 23. Mai 2014 auf Antrag des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Mit Urteil vom 1. Juni 2015 hob das Obergericht des Kantons Bern zu Folge Unverhältnismässigkeit die stationäre Massnahme auf (AS 1253 ff.).

 

2.4.3 Der Gutachter führte in beiden Gutachten aus, dass eine ambulante Behandlung nicht zu empfehlen, da nicht ausreichend sei. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Die am 20. Mai 2010 angeordnete ambulante Massnahme musste wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden. Der Beschuldigte wurde nach der Aufhebung der ambulanten Massnahme erneut einschlägig straffällig, was die Erfolgslosigkeit der ambulanten Massnahme bestätigt. Es sind seit der Aufhebung der ambulanten Massnahme nur leichte Fortschritte beim Beschuldigten erkennbar, indem er nicht mehr jegliches pädosexuelle Interesse an minderjährigen Mädchen leugne. Es liege deshalb eine leicht verbesserte Störungseinsicht vor, die Kriminalprognose bezüglich einschlägiger Wiederholungsdelikte müsse aber weiterhin als ungünstig bezeichnet werden. Diese leichte Verbesserung der Störungseinsicht, die der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. September 2020 dem Beschuldigten attestierte, konnte im Rahmen des bisherigen stationären Massnahmenvollzugs erarbeitet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nur eine stationäre Massnahme geeignet ist, die Gefahr weiterer Straftaten zu verringern. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung hob der Gutachter diesen Aspekt erneut hervor: Er sehe keine Alternative zur Anordnung einer stationären Massnahme. Eine Massnahme mit weniger Containment und Struktur als die stationäre Massnahme könne er nicht empfehlen. Er brauche ein hochstrukturiertes und professionelles Setting. Ohne stationäre Massnahme werde sich die Problematik beim Beschuldigten chronifizieren und es werde mit einem hohen Risiko zu weiteren Opfern kommen, wobei nicht nur an Sexualopfer, sondern auch an Opfer körperlicher Gewalt zu denken sei (OG 140). Dieses Risiko ist nicht hinnehmbar. Die Anordnung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB erweist sich deshalb als verhältnismässig.

 

2.5 Fazit

 

Es sind sämtliche Voraussetzungen im Sinne von Art. 59 StGB erfüllt, weshalb für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Behandlung anzuordnen ist.

 

Wenn – wie vorliegend – die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird, ist für den Fristenlauf im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB auf das Datum des Anordnungsentscheides abzustellen, vorliegend folglich auf den Rechtsmittelentscheid des Berufungsgerichts, das nach Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2018 vom 19.12.2018 E. 2.7.1).

 

 

V. Anrechnung der erstandenen Haft und Anordnung Sicherheitshaft

 

1. Der vom Beschuldigten bereits erstandene Freiheitsentzug vom 4. Mai 2017 bis 15.9.2021 (Untersuchungshaft, vorzeitiger Massnahmenvollzug bzw. Sicherheitshaft vollzogen im vorzeitigen Massnahmenvollzug) ist an die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 28 Monaten und an die stationäre Massnahme anzurechnen.

 

Die Dauer der stationären Massnahme steht im Gegensatz zu einer verhängten Freiheitsstrafe nicht im Voraus fest. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 S. 71; 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; je mit Hinweisen). Dieser Unterschied ist auch von Relevanz in Bezug auf die Anrechnung. Es kann diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12.8.2019 (mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 71 f.) verwiesen werden (E. 2.6): «Wenn im Grundsatzurteil BGE 141 IV 236 von der ‘Anrechnung’ der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen die Rede sei, sei dies nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen, zumal dies mit dem präventiven Charakter der Massnahme unvereinbar wäre. Die Rechtsprechung, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch auf freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen sei, beziehe sich damit einzig auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrunde liegenden Straftaten aufgrund Schuldunfähigkeit jedoch kein Schuldspruch erging und die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft daher grösstenteils auf keine Strafe angerechnet werden konnte. (…) Dass es sich bei der Anrechnung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis um eine Anrechnung pro forma – d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmenvollzugs – handelt, ist hinzunehmen. Wäre eine solche Anrechnung nicht möglich, müsste bei Anordnung einer Massnahme und Absehen von einer Strafe wegen unverschuldeter Schuldunfähigkeit stets die gesamte Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als Überhaft entschädigt werden. (…) Dies kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, welcher sich in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts für eine grundsätzliche Anrechnung der Untersuchungshaft auf freiheitsentziehende Massnahmen aussprach.»

 

2. Mit separatem Beschluss vom 15. September 2021 wurde für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen im begründeten Beschluss verwiesen werden.

 

 

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 5’600.00 total CHF 39'200.00 aus. Von diesen Kosten hat die Vorinstanz CHF 1'300.00 zu Lasten des Staates ausgeschieden. Es handelt sich hierbei um jene Kosten, die konkret im Zusammenhang mit dem (zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung) eingestellten Verfahren betreffend AnklS. Ziff. 1 und 2 entstanden sind. Diese Kostenverlegung ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

1.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 9'305.15 (inkl. Auslagen und 8 % resp. 7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn bezahlt.

      

In Anbetracht des Verfahrensausganges bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates von CHF 9'305.15 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'425.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde) vorbehalten.

 

1.3 Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist bereits rechtskräftig auf CHF 40'971.90 festgesetzt worden. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist in Anbetracht der Verfahrenseinstellungen und der nicht vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten auf 90 % (= CHF 36'874.70) zu beschränken. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht worden.

 

1.4 Im Beschwerdeverfahren BKBES.2014.110 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers betragsmässig rechtskräftig auf CHF 1'685.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese Beschwerdeverfahren bezog sich in materieller Hinsicht auf die Untersuchung wegen Pornografie gemäss AnklS. Ziff. 1. Die Beschwerdekammer entschied mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (BKBES.2014.110, US 6), über den Rückforderungsanspruch des Staates bzw. den Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers sei im Hauptverfahren nach dessen Ausgang zu entscheiden. Nachdem in Bezug auf diesen Vorhalt das Verfahren rechtskräftig eingestellt worden ist und der Beschuldigte diesbezüglich nicht zur Tragung der Kosten verurteilt wird (vgl. vorstehende Ziff. VI.1.1), entfällt auch der Rückforderungs- und Nachforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 4 StPO, e contrario).

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 auf total CHF 5’270.00 und gehen zu Lasten des vollständig unterliegenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

2.2 Die von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand von CHF 303.40, Auslagen von CHF 14.00 sowie 7,7 % MWST zusammen und ergibt CHF 341.85 (OG 47 f.). Dieser Betrag ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 341.85 (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO). Ein Nachzahlungsanspruch ist von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

 

2.3 Die Honorarnote von Rechtsanwalt Alexander Kunz für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 48,81 Stunden (exkl. HV und Urteilseröffnung) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (Rechtsanwalt) bzw. CHF 90.00 (Rechtspraktikant), Auslagen von CHF 294.10 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer zusammen. Der amtliche Verteidiger macht insgesamt fünf Instruktionen geltend (total 9,75 Stunden, vgl. Positionen vom 23.12.2020: 1,75 Std., 14.1.2021: 1,33 Std., 3.3.2021 [inkl. Vorb. Haftentlassung, Berufungserklärung]: 2 Std., 12.3.2021 [inkl. Überarbeitung Berufung/Haftentlassung]: 2,5 Std. und 9.6.2021: 2,17 Std.). Angesichts der damals im Raum stehenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Übertritt des Beschuldigten in die Psychiatrische [Uniklinik] X.___ und der Frage des Weiterzugs des erstinstanzlichen Urteils und einer Haftentlassung bestand zweifellos ein Diskussions- und Abklärungsbedarf zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten. Zwischen dem 3. und 12. März 2021 war der amtliche Verteidiger jedoch gleich zweimal in der JVA U.___. In Anbetracht der bereits im Vorfeld wahrgenommenen Besprechungen (vgl. Positionen vom 23.12.2020 und 14.1.2021) wäre es möglich und im Rahmen einer effizienten und zielgerichteten Mandatsführung auch geboten gewesen, im genannten Zeitraum lediglich eine Instruktion durchzuführen. Folglich ist die Besprechung vom 12. März 2021 mit einem Zeitaufwand von 2,5 Stunden zu streichen. Für die 3-seitige Berufungserklärung (Position vom 5.3.2021) ist ein Aufwand von einer Stunde zu entschädigen (Kürzung um 1,5 Stunden). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensgegenstand vor Berufungsgericht stark begrenzt war. Die Berufung des Beschuldigten wurde auf die Strafzumessung sowie den Massnahmenentscheid beschränkt, wobei hinsichtlich der Strafzumessung noch am Vortrag zur Hauptverhandlung die Berufung zurückgezogen wurde (OG 118). Für die Ausarbeitung seine Plädoyers vor 2. Instanz konnte sich der amtliche Verteidiger in massgeblicher Weise auf die von ihm im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren erarbeiteten Unterlagen (Notizen, Plädoyernotizen) abstützen. Für seine Aufwendungen vor erster Instanz wurde der amtliche Verteidiger mit etwas mehr als CHF 40'000.00 entschädigt. Das Berufungsverfahren beinhaltete ein Haftverfahren (vgl. Haftentlassungsgesuch vom 12.3.2021, OG 3 ff.), es wurden aber – abgesehen von den standardmässig eingeholten Therapieverlaufsberichten und Führungsberichten – keine weiteren Akten und Beweismittel eingeholt, die ein zeitintensives Studium oder komplexe Rechtsabklärungen nach sich gezogen hätten. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, 13,40 Stunden, d.h. den Aufwand des Rechtspraktikanten, in Abzug zu bringen, so dass ein Zwischentotal von 31,41 Stunden (48,81 Stunden – 2,5 Stunden – 1,5 Stunden – 13,40 Stunden) resultiert. Inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (3,25 Stunden) macht der Aufwand 34,66 Stunden zu CHF 180.00 (CHF 6'238.80) aus. Bei den Auslagen (Total von CHF 294.10) hat eine Kürzung um CHF 11.20 zu erfolgen […]. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, ist demzufolge für das Berufungsverfahren auf CHF 7'023.85 (Aufwand: CHF 6'238.80, Auslagen: CHF 282.90, 7,7 % MWST: CHF 502.15) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des Staates, der vorzubehalten ist, macht ebenfalls CHF 7'023.85 aus. Ein Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56, Art. 57, Art. 59, Art. 67 Abs. 3 lit. b und Abs. 7 StGB, Art. 69, Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 138, Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO festgestellt und erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) folgende Strafverfahren gegen A.___ zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt worden sind:

-       mehrfache Pornographie (Anklageschrift Ziff. 1);

-       mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Anklageschrift Ziff. 2).

2.    Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

-       der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 31. Oktober 2016 (Anklageschrift Ziff. 3);

-       der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2017 (Anklageschrift Ziff. 4).

3.    Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden ist.

4.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 8. Februar 2016 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 nicht widerrufen und A.___ stattdessen verwarnt worden ist.

5.    Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

6.    A.___ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.

7.    Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet.

8.    Der von A.___ bereits erstandene Freiheitsentzug vom 4.5.2017 bis 15.9.2021 (Untersuchungshaft, vorzeitiger Massnahmenvollzug bzw. Sicherheitshaft vollzogen im vorzeitigen Massnahmenvollzug) wird an die Freiheitsstrafe und die stationäre Massnahme angerechnet.

9.    Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 15. September 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

10.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen worden und, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten sind:

 

1    Datenträger für Computer ([...])                     bei den Akten

1    Datenträger für Computer ([...])                     Kapo SO, Asservate

1    Datenträger für Computer ([...])                     Kapo SO, Asservate

8    CDs mit Tonaufnahmen                                in den Akten

1    Kinderhose (H&M, rosa)                                Kapo SO, Asservate

1    Kindersocken/-strümpfe (H&M schwarz)      Kapo SO, Asservate

1    Kinderunterwäsche (Slip, weiss)                   Kapo SO, Asservate

 

11.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils folgende sichergestellten Gegenstände eingezogen worden sind und als Beweismittel bei den Akten verbleiben:

 

1

Diverse Briefe gem. Ziff. 2.a-t der Verfügung vom 4. September 2019, pag. 917

 

in den Akten

1

Diverse Briefe gem. Ziff. 2.a-g der Verfügung vom 11. September 2017, pag. 925

 

in den Akten

1

Brief gem. Verfügung vom 7. Oktober 2017, pag. 947

in den Akten

 

12.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils über folgenden sichergestellten Gegenstand gestützt auf Art. 31 Waffengesetz zuständigkeitshalber die Polizei Kanton Solothurn zu befinden hat:

 

1    Sturmgewehr 90                                            Kapo SO, Waffenbüro

 

13.  Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist, der Privatklägerin H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, CHF 6'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem 31. Oktober 2016, und dass das weitergehende Begehren abgewiesen worden ist.

14.  Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils gegenüber der Privatklägerin H.___ für das Ereignis vom 31. Oktober 2016 (sexuelle Handlung mit Kindern) dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt und dass die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, zur Ausmittlung der Schadenshöhe auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

15.  Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin K.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 13 zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

16.  Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'305.15 (inkl. Auslagen und 8 % resp. 7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'305.15 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'425.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.  Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 15 lit. a des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzlich Verfahren auf CHF 40'971.90 (inkl. Auslagen und 8 % resp. 7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist (davon gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 lit. b des erstinstanzlichen Urteils CHF 10'000.00 als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 28.7.2017 und CHF 18'000.00 als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 6.1.2020).

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 36'874.70 (= 90 % von CHF 40'971.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht worden.

18.  Es wird festgestellt, dass der amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, gemäss rechtskräftiger Ziff. 16 des erstinstanzlichen Urteils vom Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdeverfahren BKBES.2014.110) mit CHF 1'685.90 (inkl. Auslagen und MWST) 8 % MWST entschädigt worden ist (ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch).

19.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 341.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 341.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

20.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'023.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'023.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

21.  An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5’600.00, total CHF 39'200.00, hat A.___ CHF 37’900.00 zu bezahlen. CHF 1’300.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

22.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 5’270.00, gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Lupi De Bruycker