Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. Dezember 2021   

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Baumberger,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall


Über die Berufung wird im schriftlichen Verfahren entschieden (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Strafbefehl vom 16. September 2019 wurde A.___ (nachfolgend der Beschuldigte) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Aktenseite [AS] 26 f).

 

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 29).

 

3. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und mit dem Verfahrensantrag, es sei B.___ als Auskunftsperson zu befragen (AS 45 f).

 

4. Am 8. Dezember 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 86 ff.):

 

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 27.02.2019, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht, begangen am 27.02.2019.

3.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.    Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Baumberger, eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

5.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, belaufen sich auf total Fr. 1'050.--. Davon hat der Beschuldigte A.___ Fr. 850.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 200.--, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten A.___ noch Fr. 650.-- betragen.

 

5. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 99). Die Berufungserklärung datiert vom 22. März 2021. Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

 

6. Mit Stellungnahme vom 29. März 2021 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, seitens der Staatsanwaltschaft werde kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet.

 

7. Mit Verfügung vom 26. April 2021 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Berufungsverfahren an (reines Übertretungsstrafverfahren).

 

8. Am 17. Mai 2021 ging fristgerecht die Berufungsbegründung ein. Unangefochten blieb Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils. Der Freispruch vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

II. Kognition

 

Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):

-       das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder

-       die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.

 

Bei Übertretungen sind die Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

 

Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).

 

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia 144).

 

2.

Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012).

 

 

 

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten A.___ wird vorgehalten, er habe am 27. Februar 2019, um ca. 06:40 Uhr, in [einer Ortschaft], vor [einem Depot] als Lenker des Lastwagens Mercedes-Benz, AG-[Nummernschild], nach Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Drittschaden (vgl. nachfolgend) seine Pflichten nicht wahrgenommen, weil er weder angehalten noch dem Geschädigten (Kreisbauamt II […]) sofort seinen Namen und seine Adresse angegeben oder unverzüglich die Polizei verständigt habe.

 

Vom Vorhalt, am 27. Februar 2019, um ca. 06:40 Uhr, in [einer Ortschaft], vor [einem Depot], als Lenker des Lastwagens Mercedes-Benz, AG-[Nummernschild], sein Fahrzeug nicht beherrscht zu haben, da er rechts von der Fahrbahn abgekommen, auf die Verkehrsinsel geraten sei und den dortigen Inselleitpfosten beschädigt habe, wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen.

 

 

2. Beweisergebnis der Vorinstanz

 

Auf den Urteilsseiten 6 und 7 kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis: «Entsprechend ist aufgrund der gemachten Aussagen, insbesondere des Beschuldigten, davon auszugehen, dass Letzterer am 27. Februar 2019 auf der Fahrt mit dem Lastwagen von [einer Ortschaft in die nächste] wegen eines Tieres auf der Fahrbahn abbremsen und ausweichen musste. Daran vermag die wenig beweiskräftige Aussage des Zeugen B.___ anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung nichts zu ändern (vgl. polizeiliche Erstbefragung vom 27. Februar 2019, in fine).

 

Gestützt auf die unmissverständliche, klare und eindeutige Zeugenaussage ist sodann als rechtsgenüglich erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte wegen des Ausweichmanövers am 27. Februar 2019 gegen 06:40 Uhr mit seinem Lastwagen auf die Verkehrsinsel geraten ist und den Inselleitpfosten umgefahren hat. Besonders, da der Zeuge mit dem Auto auf dem Weg zum [Depot] an der Verkehrsinsel vorbeigefahren ist und festgestellt hätte, wenn der Inselleitpfosten bereits umgefahren gewesen wäre. Nachdem der Zeuge sein Auto beim [Depot] abgestellt hat und daraufhin zu Fuss auf dem Zubringer in Richtung Bushaltestelle unterwegs gewesen ist, hat er den Lastwagen des Beschuldigten erblickt, wobei dieser für einen Moment aus seinem Blickfeld verschwunden ist. Danach hat er aus einer Entfernung von 30 bis 40 Metern einen metallischen Knall gehört. Dagegen erscheint die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit dem Aussenspiegel des Lastwagens mit der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h den orangen Schneepfosten touchiert habe, unglaubhaft, zumal kein Schaden am rechten Aussenspiegel entstanden sein soll. Zudem gilt es zu beachten, dass die Höhe des Schneepfostens gemäss Fotoaufnahmen in den Akten höchstwahrscheinlich zu gering gewesen wäre, um den Aussenspiegel des Lastwagens Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen AG-[Nummernschild] tatsächlich touchiert haben zu können. Daraus erhellt, dass die Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte hat vielmehr den metallischen Inselleitpfosten mit dem Rad seines Fahrzeugs umgefahren. Einen anderen Schluss lassen auch die in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen nicht zu. Diesen sind eindeutig Reifen-Abriebspuren am Rand der Verkehrsinsel in unmittelbarer Nähe zum Standort des Inselleitpfostens zu entnehmen (siehe insb. fotografische Aufnahme mit LinkID_1192487, bei den Akten). Damit steht zweifelsohne fest, dass der Inselleitpfosten durch die Kollision weggeschleudert und beschädigt worden ist. Dass die orangen Schneepfosten nicht beschädigt worden sind, liegt darin begründet, dass sich diese wieder aufgerichtet haben, nachdem sie vom Lastwagen des Beschuldigten beim Zusammenstoss des Rades mit dem Inselleitpfosten hinuntergeklappt worden sind.»

 

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung frei mit der Begründung, aufgrund der gemachten Aussagen und in Ermangelung weiterer Beweismittel sei – unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo – zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er am 27. Februar 2019 auf der Fahrt mit dem Lastwagen von [einer Ortschaft in die nächste] wegen eines Tieres abgebremst habe und diesem sodann ausgewichen sei, wodurch es in der Folge zur Kollision gekommen sei. Der ihm gemachte Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sei daher nicht als erwiesen zu erachten (S. 7 des Urteils). Dieser Freispruch ist, wie dargelegt, in Rechtskraft erwachsen.

 

Bezüglich des Vorhalts des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall erwog die Vorinstanz (US 8): «Gestützt auf das Beweisergebnis gemäss Ziffer 1.3 hiervor, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann, steht fest, dass der Beschuldigte – entgegen den Ausführungen seines Verteidigers – bei seinem Ausweichmanöver den Inselleitpfosten umgerissen hat. Aus dem Umstand, dass er nach dem Unfallereignis zumindest die Disposition telefonisch zu erreichen versuchte, ergibt sich, dass ihm mithin offenbar bekannt ist, dass man sich nach Verursachen eines Sachschadens um die Schadensregulierung kümmern muss. Dies hat, wenn es nicht durch direkte Verständigung des Geschädigten möglich ist, folgelogisch über eine Meldung an die Polizei zu erfolgen.» Demnach sei der angeklagte Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

 

 

3. Einwände des Beschuldigten

 

3.1 Der Beschuldigte lässt eine falsche Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen. Es sei unzutreffend, dass aufgrund des Beweisergebnisses und bei richtiger Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» gesagt werden könne, er habe am 27. Februar 2019 einen Inselleitpfosten umgefahren und dies nicht gemeldet. Er lässt im Wesentlichen ausführen:

 

-        Es treffe zu, dass er ausgesagt habe, er habe ein Ausweichmanöver gemacht und dabei einen orangen Plastikschneepfosten erwischt. Jedoch habe er auch ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt den massiven Inselleitpfosten touchiert zu haben. Ein solcher Zusammenprall hätte denn auch zwingend zu einem massiven Schaden an der Front des LkW’s geführt (Berufungsbegründung S. 5, Ziff. 1.2).

 

-        In Bezug auf die Einvernahme des Zeugen B.___ sei anzumerken, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass seine Aussagen nicht stringent gewesen seien und dass sie zu den tatsächlichen Begebenheiten in Widerspruch stünden; Herr B.___ sei schwerhörig, was an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar ersichtlich gewesen sei, denn Herr B.___ habe ein Hörgerät getragen und habe den Vorsitzenden aufgefordert, laut zu sprechen. Somit hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge aus einer Entfernung von 40 Metern einen metallischen «Chlapf» vernommen habe. Sie hätte vielmehr nicht auf den Zeugen abstellen dürfen (Berufungsbegründung S. 6).

 

-        Weiter habe die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, dass der Zeuge die Kollision nicht gesehen habe und auch nicht wirklich habe sagen können, ob der Inselleitpfosten vorher allenfalls schon am Boden gelegen sei. Die Vorinstanz verkenne diesbezüglich auch, dass es um 6:40 Uhr noch stockdunkel gewesen sein müsse. Der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass der Zeuge den LkW des Beschuldigten nicht habe identifizieren können (Berufungsbegründung S. 6).

 

-        Weiter sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch, wonach Reifenabriebspuren am Rand der Verkehrsinsel darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte den Leuchtpfosten umgefahren habe. Die Spuren seien nicht dem LkW des Beschuldigten zugeordnet worden. Es liege somit auf der Hand, dass jemand anderes den Pfosten umgefahren habe. An diesem seien denn auch rote Abriebspuren festgestellt worden, wogegen der LkW des Beschuldigten blau sei. Die Behauptung der Vorinstanz, die rote Farbe könnte auch Dreck oder sonst etwas sein, sei unhaltbar (S. 7 f.).

 

-        Der Inselleitpfosten sei von zwei Schneepfosten umrahmt gewesen, welche noch intakt gewesen seien; hätte der Beschuldigte den Inselleitpfosten umgefahren, hätte er zwingend auch den daneben stehenden orangenfarbenen Schneepfosten umfahren müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (Berufungsbegründung S. 9).

 

 

3.2 Das Argument, eine Kollision mit dem Leuchtpfosten hätte zwingend massive Schäden am LkW zur Folge gehabt, ist nicht stichhaltig. Die Leuchtpfosten sind aus leichtem Material gebaut und sind nicht stark verankert, um bei einer Kollision eben gerade nicht zu massiven Schäden und Verletzungen beizutragen. Das Umfahren des Leuchtpfostens war demnach nicht zwingend mit einem massiven Fahrzeugschaden verbunden.

 

Der Einwand, die Vorinstanz hätte nicht auf den Zeugen B.___ abstellen dürfen, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der Beschuldigte legt nicht dar, inwiefern dessen Aussagen nicht stringent sein sollten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Der Einwand, der Zeuge B.___ sei schwerhörig, geht ebenfalls an der Sache vorbei. Dass dieser, wie seitens des Beschuldigten behauptet, den Vorderrichter aufforderte, lauter zu sprechen, bedeutet nicht, dass er im Strassenverkehr den Knall nicht hören konnte, welcher durch die Kollision mit dem Pfosten verursacht worden ist. Ein Knallgeräusch aus einer Entfernung von 30 - 40 m kann nicht mit dem Sprechen in einem Gerichtssaal verglichen werden. Eine Hörbeeinträchtigung betrifft in der Regel nicht das ganze Spektrum an Frequenzen, sondern lediglich gewisse Frequenzen. Andere Frequenzen werden sogar häufig überlaut wahrgenommen, während andere Frequenzen nur eingeschränkt wahrgenommen werden können. Der Einwand ist haltlos und geht an der Sache vorbei.

 

Auch der Einwand, der Zeuge habe die Kollision nicht sehen können, ist nicht stichhaltig. Dieser konnte die Kollision hören und der Beschuldigte bestritt anfangs nicht, zum gegebenen Zeitpunkt eine Kollision verursacht zu haben, wenn auch nur mit dem Schneepfosten, nicht aber mit dem Leitpfosten.

 

Anders als vom Beschuldigten behauptet, konnte der Zeuge denn auch schlüssig darlegen, dass der Leitpfosten kurz vorher noch nicht umgefahren war (bei Erstbefragung [AS 11]: Die Signalisation war am Morgen früh sicher noch intakt; vor der Vorinstanz [AS 67 f.]:  Er wüsste, wenn der Posten am Morgen weggewesen wäre, er fahre um diese Insel herum, wenn er zum Depot fahre und er sei an diesem Morgen zum [Depot] gefahren; es wäre ihm definitiv aufgefallen, wenn der Pfosten am Morgen umgefahren gewesen wäre; jeder, der dort durchfahre, frage sich, was für Planer dies seien, die so etwas dort aufstellen würden). Der Einwand, der Zeuge habe schliesslich den LkW des Beschuldigten nicht identifizieren können, ist ebenfalls nicht stichhaltig, bestritt ja, wie soeben dargelegt, der Beschuldigte nicht, zum gegebenen Zeitpunkt mit dem Schneepfosten kollidiert zu sein, sondern schilderte dies ziemlich klar (AS 15 oben). Dass im gleichen engen Zeitraum ein anderer Verkehrsteilnehmer mit dem Leitpfosten kollidiert wäre, ist doch sehr unwahrscheinlich. Der Zeuge identifizierte den Verursacher immerhin als «Dreier»-LkW. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, dass die Vorinstanz dies nicht als Möglichkeit in Betracht zog.

 

Zum Einwand, die Reifenabriebspuren (AS 24) seien nicht dem LkW des Beschuldigten zugeordnet worden, ist festzuhalten, dass aufgrund der Abriebbreite jedenfalls feststeht, dass es sich um die Spur eines LkW’s und nicht eines PW’s handelt. Der Abrieb würde es kaum zulassen, ihn spezifisch zuzuordnen. Dafür ist der Abrieb zu klein und zu schwach. Wie die Vorinstanz zudem entgegen der Berufungsbegründung zutreffend festhielt, kann es sich bei dem roten Abrieb, welcher auf dem Leitpfosten zu sehen ist, auch um Dreck oder Ähnliches handeln.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschuldigten nicht stichhaltig sind bzw. nicht darzulegen vermögen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich, also schlechterdings unhaltbar oder widersprüchlich sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen, so auch die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung, zu denen die Berufung nicht Stellung nimmt.

 

Demnach hat sich A.___ des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht, begangen am 27. Februar 2019, und wird zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt.

 

 

 

 

 

 

 

IV. Kosten und Entschädigung

 

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid (Kosten total CHF 1'050.00, wovon CHF 850.00 zu Lasten A.___, Rest Staat) zu bestätigen und der Beschuldigte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zuzüglich Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.

 

Der erstinstanzliche Entschädigungsentscheid (reduzierte Parteientschädigung von CHF 600.00) ist ebenfalls zu bestätigen.

 

Die A.___ zugesprochene Parteientschädigung von CHF 600.00 (Ziff. 4) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (total CHF 1'900.00) verrechnet: Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 1'300.00).

Demnach wird in Anwendung der Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

 

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2020 wurde A.___ vom Vorhalt der der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.

 

2.    A.___ hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht, begangen am 27. Februar 2019.

 

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

 

4.    Der Staat Solothurn hat A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Baumberger, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

5.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00 betragen total CHF 1'050.00. Davon hat A.___ CHF 850.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

7.    Die A.___ zugesprochene Parteientschädigung von CHF 600.00 (Ziff. 4) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (total CHF 1'900.00) verrechnet: Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 1'300.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher