Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
erscheint niemand. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. April 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
1. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 23. Februar 2021 S. 3 f.).
2. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erliess am 23. Februar 2021 folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Schwenker über die Mittel- oder Randlinie, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer), begangen am 8. Dezember 2018, in […], schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Gegen das Urteil liess A.___ am 8. März 2021 die Berufung anmelden (AS 083; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Berufungserklärung vom 6. April 2021 (Art. 399 Abs. 3 StPO) wird beantragt, der Berufungskläger sei vollumfänglich frei zu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2021 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. April 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung und von aktuellen Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote eingeräumt. Nach dreifacher Fristerstreckung wurde am 30. Juli 2021 die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht und mitgeteilt, dass keine Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten eingereicht werden könnten. Das Verfahren ist somit spruchreif.
II.
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88, E. 1.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2).
3. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, auf der Autobahn 1 (A1) auf der Höhe […] in Fahrtrichtung […] plötzlich vom Normalstreifen auf den Überholstreifen geschwenkt zu sein und daraufhin einen zweiten Schwenker gegen den Pannenstreifen gemacht und diesen dabei mit der rechten Fahrzeugseite überfahren zu haben. An dieser Stelle sei festgehalten, dass sich der genannte Vorhalt so detailliert erst in Verbindung mit der Strafanzeige ergibt, da der Strafbefehl äusserst rudimentär verfasst worden ist. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet, wobei sie sich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen B.___ abstützte.
4. Es wird im Folgenden demnach zu prüfen sein, ob die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz einer Willkürprüfung standhält. Der Beschuldigte bringt die nachfolgenden Rügen vor:
5.
5.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Beweiswürdigung beruhe auf einer Voreingenommenheit, die sich unverkennbar bereits aus der einleitenden Begründung des Urteils ergebe, wonach hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten festzuhalten sei, dass er «als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet worden sei». Zudem habe der Beschuldigte «als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen». Seine Aussagen seien daher «mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen». Ebenso voreingenommen erscheine das Gericht, wenn es pauschal festhalte, beim als Zeugen einvernommenen Polizisten B.___ könne eine bewusst falsche Zeugenaussage «ausgeschlossen» werden. Basierend auf dieser unzulässig einseitigen Haltung habe das Gericht allerdings den aus seiner Sicht rechtserheblichen Sachverhalt ermittelt.
5.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen aller Beteiligten einlässlich wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen. Hervorzuheben ist die Schilderung des Polizisten B.___, wonach dieser nach einem vorangegangen Verkehrsunfall das Auto des Beschuldigten auf der A1 festgestellt habe, auf dem Normalstreifen zu diesem Fahrzeug aufgeschlossen sei und habe sehen können, wie das Fahrzeug einen Schwenker gemacht habe, mit den beiden Rädern auf der linken Fahrzeugseite über die Leitlinie auf den Überholstreifen gefahren sei, kurz darauf auf die Normalspur zurückkorrigiert und dabei mit den Rädern der rechten Fahrzeugseite die Sicherheitslinie beim Pannenstreifen übertreten habe (Zeugeneinvernahme B.___, Zeilen 64 ff.). Der Beschuldigte gab an, er sei normal und fokussiert gefahren und es sei keineswegs zu einem Schwenker gekommen (Einvernahme des Beschuldigten, Zeilen 87 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, dass bei Zeuge B.___ eine bewusst falsche Zeugenaussage ausgeschlossen werden könne. Er habe den Beschuldigten nicht gekannt und habe auch keinen Anlass gehabt, diesen falsch zu belasten. Es sei nicht von einer derart falschen Beobachtung auszugehen, wonach Zeuge B.___ einen Schwenker gesehen hätte, wenn der Beschuldigte normal und fokussiert gefahren wäre. Vielmehr seien die Aussagen des Beschuldigten reine Schutzbehauptungen.
5.3 Dem Personalbeweis kommt dann grosse Bedeutung zu, wenn objektive Messungen oder Aufzeichnungen in Form von Foto- oder Videoaufnahmen wie hier gänzlich fehlen. Da die Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten nicht übereinstimmen, war die Vorinstanz angehalten, eine Abwägung anhand der Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie der beschuldigten Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen. Das hat die Vorinstanz getan. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – ein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. So hat der Beschuldigte angesichts der Vorwürfe grundsätzlich ein Interesse daran, sich in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Ihm deshalb eine verminderte Glaubwürdigkeit zuzumessen, verstiesse allerdings gegen die Unschuldsvermutung. Ein Unschuldiger hat genau das gleiche Interesse daran, sich in ein günstiges Licht zu stellen.
5.4 Davon, dass die Vorinstanz vorbefasst gewesen ist und dadurch die Unschuldsvermutung verletzt haben soll, kann vorliegend aber keine Rede sein, denn die Aussagen des Beschuldigten sind auch unter Ausblendung der Schilderungen im Polizeirapport nicht logisch. So bleibt schleierhaft, warum das Fahrzeug des Beschuldigten einer verkehrs- und sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, obwohl der Beschuldigte ausführt, er sei normal und fokussiert gefahren. Die Folgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen, widersprüchlich erscheinen und sich als reine Schutzbehauptungen herausstellen, ist jedenfalls nicht willkürlich.
5.5 Auch im Falle des Zeugen B.___ versteigt sich der Beschuldigte in eine spekulative Vermutung, für welche keinerlei Hinweise bestehen, zumal aus der klaren und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen ohne Zweifel geschlossen werden muss, dass das hin- und herschwenken des Fahrzeuges der Grund für die Kontrolle war. Er hat unter Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Die Gerichtserfahrung zeigt zwar, dass die Strafandrohung alleine nicht für wahrheitsgemässe Aussagen spricht. Das war der Vorinstanz aber klar. Mithin trifft auch nicht zu, dass diese lediglich wegen der berufsbedingten generellen Glaubhaftigkeit von Polizisten der Aussage des Zeugen unbesehen Glauben geschenkt und dabei jegliche Zweifel ausgeklammert hat. Vielmehr hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, weshalb sie die Aussagen des Zeugen als glaubhaft erachtete und auch erachten durfte. Bei dem Zeugen ist keine Interessenlage zur Falschaussage ersichtlich. Ein Interesse am Prozessausgang hat dieser nicht und in einer solchen Konstellation gibt es keine objektiven Gründe, warum der Zeuge falsch aussagen sollte. Der Zeuge ist in einer neutralen, unbefangenen und aussenstehenden Position. In seinen Aussagen lassen sich keine Spuren von emotionalen Einfärbungen, von tendenziösen Sichtweisen oder unnötigen und deshalb verräterischen Seitenhieben erkennen. Insofern ist seinen Aussagen eine hohe Beweiskraft zuzuerkennen. Demnach sind auch die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
5.6 Der Berufungskläger führt weiter ins Feld, dass die Sicht am 8. Dezember 2018 um 05.30 Uhr bei Nacht sicher eingeschränkt gewesen sei, was das Gericht nicht in Abrede stellen könne, dies aber zu Unrecht und ohne jeglichen Bezug zur interessierenden Situation als irrelevant erachte mit der abermals pauschalen Behauptung, Schwenker könnten auch bei Nacht «durchaus festgestellt» werden.
Diese Argumentation läuft ins Leere. Die Schilderungen des Zeugen beruhen auf seinen eigenen Beobachtungen vor Ort. Er hat das Fahrzeug über eine genügend lange Wegstrecke und auf kurze Distanz beobachten können. Obwohl es zur Tatzeit dunkel gewesen ist, bestehen – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – keine Bedenken, auf seine Aussage abzustellen, da die Lichter des Autos geleuchtet haben. Eine möglicherweise müdigkeitsbedingte Beeinträchtigung des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens fällt ausser Betracht. Die Schilderungen des Zeugen fielen insgesamt klar, differenziert und in sich widerspruchsfrei aus. Weder erwähnte der Zeuge, er sei schon lange im Dienst gewesen, noch liegen irgendwelche Anzeichen für eine damalige Müdigkeit des Zeugen vor. Vielmehr sind sich Polizisten gewohnt, Nachtschichten zu leisten und dementsprechend vorher oder nachher am Tag zu schlafen.
5.7 Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Vorinstanz ignoriere das Argument des Beschuldigten, wonach die Distanzangaben gemäss Strafanzeige nicht stimmten und halte zu Unrecht fest, dass in diesem zutreffenden Fall einzig eine vorsätzlich begangene Falschaussage des Belastungszeugen noch möglich sei, wofür keinerlei Anzeichen bestünden. Die Vorinstanz unterdrücke mithin ganze bewusst die zahlreichen Hinweise, wonach sich der Belastungszeuge auch schlicht und einfach getäuscht haben könnte. Schliesslich habe der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung gerade keinerlei Angaben machen können zur Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner angeblichen Feststellungen.
Auch dieses Argument der Verteidigung überzeugt nicht. Es wird übersehen, dass die Befragung des Zeugen mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall stattfand und es unter diesen Umständen eher überrascht hätte, wenn der Zeuge sich nach so langer Zeit noch an jedes Detail des Tathergangs hätte erinnern können. Das Zugestehen von Erinnerungslücken ist denn auch ein Kriterium, das gemeinhin für die Glaubhaftigkeit des Aussagenden spricht, namentlich dann, wenn diese durch langen Zeitablauf erklärbar sind. Dass der Zeuge sich beispielsweise bezüglich der von ihm geschätzten Distanz nicht mehr im Detail erinnern konnte und stattdessen auf den Polizeirapport verwies, tangiert seine Glaubhaftigkeit in keiner Weise, zumal er bei der Befragung offen deklariert hat, dass er dies im Hinblick auf seine Aussage im Rapport nachschauen müsse.
6. Zusammengefasst steht die Beweiswürdigung der Vorinstanz mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in klarem Widerspruch. Wie eingangs erwähnt, genügt zur Begründung von Willkür nicht, dass auch eine andere Würdigung der Beweismittel denkbar wäre. Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, wonach der Anklagesachverhalt insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen B.___ erstellt sei, insgesamt weder hinsichtlich der Begründung noch mit Blick auf das Ergebnis willkürlich. Es ist daher auch im Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen. Davon, dass die Vorinstanz das Urteil voreingenommen und trotz Beweislosigkeit gefällt und dadurch den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt haben soll, kann keine Rede sein.
III.
1. Der Beschuldigte bringt schliesslich noch vor, die fehlerhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz zeige sich exemplarisch im Umstand, dass diese die Frage, ob dem Beschuldigten der Vorhalt der Vornahme einer Verrichtung, wie er im Strafbefehl explizit enthalten gewesen sei, zu machen sei, gar nicht habe entscheiden wollen, sondern diese Frage «offen» gelassen habe. Dass der Belastungszeuge selber eine Verrichtung gar nicht gesehen habe, stehe fest. Warum der Beschuldigte einen Schwenker gemacht haben solle, bleibe gemäss Vorinstanz damit völlig offen. Wenn aber keinerlei Grund für einen Schwenker feststellbar sei, könne dem Berufungskläger auch nicht willkürfrei vorgehalten werden, er habe sein Fahrzeug nicht beherrscht. Die Vorinstanz meine zu Unrecht, den rechtserheblichen Sachverhalt mit einem vermeintlichen Kunstgriff in zwei einzelne Schnitte aufteilen zu können und daher die Frage, warum ein Schwenker erfolgt sein solle, fälschlicherweise nicht beantworten zu müssen. Unter dieser Prämisse habe die Vorinstanz den Beschuldigten aber vom Vorhalt der Vornahme einer Verrichtung freisprechen müssen. Sie habe sich aber damit begnügt, diesen Teil des Strafbefehls vom 18. Februar 2021 als irrelevant zu deklarieren und auf eine Beurteilung zu verzichten. Die Vorinstanz habe letztendlich einen anderen Sachverhalt beurteilt als denjenigen, der dem Strafbefehl zugrunde gelegen habe.
2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3. Auch in diesem Punkt geht die Rüge fehl. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, er habe Verkehrsregeln verletzt ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und umschreibt mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV die Verkehrsregeln, die der Beschuldigte verletzt haben soll. Die Anklageschrift umschreibt demnach die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Bezeichnung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen ist mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung, weil das Gericht nicht an diese rechtliche Qualifikation gebunden ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 325 N 12). Da es sich bei Art. 90 SVG um eine Blankettstrafnorm handelt, bedarf die Bestimmung – wie vorliegend – der Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften, die verletzt worden sind. Eine Verurteilung allein gestützt auf Art. 90 SVG ohne Nennung der Verletzung einer konkreten Verkehrsvorschrift ist daher ausgeschlossen (BGE 100 IV 73; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Secura, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 2; Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 90 N 1). Dem Strafbefehl kann entnommen werden, welche Verletzung der Verkehrsregeln dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Die rechtliche Würdigung des hiervor erstellten Sachverhalts (Schwenker über die Mittel- oder Randlinie, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz ist zutreffend und zu bestätigen. Dass der die Anklage bildende Strafbefehl sehr knapp gehalten ist, ist vorliegend mit Blick auf das Anklageprinzip nicht zu beanstanden. Der Strafbefehl umschreibt den Lebenssachverhalt hinsichtlich Ort und Zeit sowie das wesentliche Fehlverhalten (Schwenken über eine Fahrbahnlinie) genügend klar. Ein ergänzender Beizug der Strafanzeige hinsichtlich weiterer Details ist zulässig. Der Umstand, dass die Vorinstanz schliesslich einen Teil des Vorhalts (Vornahme einer Verrichtung) ausklammerte und lediglich auf das Folgeverhalten (Schwenken) abstellte, stellt ebenfalls keine Verletzung des Anklageprinzips dar. Der Lebenssachverhalt als solcher verändert sich dadurch nicht grundlegend.
IV.
Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von CHF 250.00 jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist. Die Busse in Höhe von CHF 250.00 ist entsprechend – ebenso wie die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen – zu bestätigen.
V.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Der Berufungskläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘020.00 (inkl. Auslagen), total CHF 1'820.00, zu bezahlen (Art. 426 und 428 StPO). Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 47, Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Schwenker über die Mittel- oder Randlinie, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer), begangen am 8. Dezember 2018, in […], schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 sowie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘020.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1‘820.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Von Felten Wiedmer