Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 15. Dezember 2021  

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Berufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschuldigter

 

betreffend     mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, etc.


 

erscheint niemand. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Juni 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.  Prozessgeschichte

 

1.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erliess am 5. Januar 2021 folgendes Strafurteil:

 

1.      A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 7. August 2016 bis 17. August 2017;

-       des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 7. August 2016 bis 17. August 2017;

-       des versuchten Diebstahls, begangen am 4./5. Oktober 2016;

-       des mehrfachen Diebstahls, begangen am 12. Oktober 2016 und am 25. August 2017;

-       der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 4./5. Oktober 2016 und am 12. Oktober 2016;

-       des versuchten Hausfriedensbruchs, begangen am 4./5. Oktober 2016;

-       des Hausfriedensbruchs, begangen am 12. Oktober 2016.

2.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

3.      Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

4.      A.___ sind 1228 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Massnahmenvollzug an die Freiheitsstrafe und an die stationäre Massnahme angerechnet.

5.      Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 23. Januar 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin belassen wird.

6.      Folgende bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

-       79 Schriftstücke / Briefe;

-       1 Bundesordner;

-       5 Schriftstücke / Briefe;

-       9 Schriftstücke / Briefe;

-       18 Schriftstücke / Briefe;

-       9 Drogenschnelltests;

-       17 Schriftstücke / Briefe;

-       1 Nikesportsack (inkl. Stein).

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

7.      A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden:

-       C.___ AG, [...]: CHF 369.90;

-       D.___ AG, [...]: CHF 343.55 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. August 2017;

-       Firma E.___, […]: CHF 408.60;

-       Firma F.___, [...]: CHF 2'877.90;

-       G.___ AG, [...]: CHF 286.70;

-       H.___ AG, [...]: CHF 408.50;

-       I.___ AG, [...]: CHF 1'178.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2016;

-       J.___ AG, [...]: CHF 1'136.65;

-       K.___ GmbH, [...]: CHF 637.05. Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

8.      A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

-       L.___ AG, [...]: CHF 2'725.00;

-       M.___ AG, [...]: CHF 208.26;

-       N.___ AG, [...]: CHF 390.05.

Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Forderungen werden die Privatklägerinnen auf den Zivilweg verwiesen.

9.      Die Privatklägerin Firma O.___, DE-[...], wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

10.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 22'371.80 (Honorar inkl. 3 Stunden Hauptverhandlung CHF 19'035.10, Auslagen CHF 1'710.40, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 9'635.90 ausmachend CHF 770.85, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'109.60 ausmachend CHF 855.45) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.   Das Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

12.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'500.00, total CHF 16'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 15'500.00 betragen.

 

 

2. Am 18. Januar 2021 berichtigte das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Ziffern 3 und 4 des Urteils wie folgt:

 

[…]

3.      Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet, welche auf 2 ½ Jahre befristet wird, beginnend ab dem 5. Januar 2021.

4.      A.___ sind 1228 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Massnahmenvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

[…]

 

Zur Begründung für die Berichtigung wurde ausgeführt, dass im ursprünglichen Urteil versehentlich der vorzeitige Massnahmenvollzug an die stationäre Massnahme angerechnet worden sei. Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dies jedoch nicht zulässig. Weil die Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Massnahme so nicht umgesetzt werden könne, sei in der berichtigten Urteilsanzeige stattdessen die Massnahme auf 2 ½ Jahre befristet worden unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit dem 18. Juli 2018 in der Klinik P.___ befinde.

 

 

3.

Dagegen führte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung. Sie stellte in der Berufungserklärung vom 30. April 2021 die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2021 bezüglich der Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Bemessung der Strafe), 3 (Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung, 5 (Feststellung, dass sich der Beschuldigte seit dem 23. Januar 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet) sowie Ziffern 6 bis 12 (Rückgabe der Beschlagnahmungen, Zivil- und Kostenpunkte, etc.) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.      Die erstandene Untersuchungshaft von 152 Tagen sei vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.      Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen.

 

Zur Begründung führte sie aus, dass das Rechtsmittel einzig erfolge, um sicher zu stellen, dass nicht plötzlich finanzielle Forderungen für mehrere hundert Tage (angeblich) ungerechtfertigten Freiheitsentzug gegen den Kanton Solothurn erhoben werden könnten. Da nach dem Wortlaut des angefochtenen Urteils total 1228 Tage Freiheitsentzug an eine Freiheitsstrafe angerechnet würden, welche auf lediglich 24 Monaten festgelegt worden sei und folglich rund 500 Tage kürzer sei, könne dieses Risiko aktuell nicht ausgeschlossen werden. Zudem stehe die angefochtene Urteilsziffer in Widerspruch zur Urteilsbegründung. Die angefochtene Verfügung sei so abzuändern, dass lediglich über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden werde. In der vorliegenden Konstellation sei die technisch richtige Lösung, wenn das urteilende Sachgericht lediglich über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe befinde. Über die Anrechnung der Massnahmendauer sei erst im Zusammenhang mit der Aufhebung der Massnahme zu entscheiden.

 

 

4.

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Juni 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet.

 

 

5.

Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2021 liess der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren beantragen:

 

1.    Es sei festzustellen, dass abgesehen von Ziffer 4 sämtliche anderen Ziffern des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Es sei die erstandene Untersuchungshaft und die vorzeitige Massnahmenvollzugsdauer an die Freiheitsstrafe und an die stationäre Massnahme anzurechnen.

 

Zur Begründung führte er aus, dass der Berufungsgegner zu 720 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich zum Zeitpunkt der Verurteilung der Freiheitsentzug bereits auf 1228 Tage belaufen habe. Insofern sei die angefochtene Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils nicht zu beanstanden. In Ziffer 2.7 und 2.8 der Urteilsbegründung werde aufgezeigt, dass sich der Freiheitsentzug des Berufungsgegners aus 152 Tagen Untersuchungshaft und 1052 Tagen im vorzeitigen Massnahmenvollzug zusammensetze. Mit der Anrechnung von 152 Tagen Untersuchungshaft und 507 Tagen der 1075 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug sei die Freiheitsstrafe abgegolten. Nicht abgegolten sei dagegen der stationäre therapeutische Massnahmenvollzug. Weshalb sich das erstinstanzliche Urteil dazu nicht äussere und weshalb Ziffer 4 des Dispositivs insoweit berichtigt worden sei, sei nicht klar. Offenbar handle es sich dabei um ein redaktionelles Versehen. Werde von einer 5-jährigen Massnahmendauer, davon 2 ½ Jahre als vorzeitige Massnahme, ausgegangen, so habe sich der Berufungsgegner während 1825 Tagen der Massnahme zu unterziehen. Somit sei klar, dass eine Überhaft rein rechnerisch gar nicht in Frage kommen könne.

 

 

6.

Folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:

 

-        Ziffer 1: Schuldsprüche;

-        Ziffer 2: Bemessung der Strafe;

-        Ziffer 3: Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme;

-        Ziffer 5: Feststellung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs;

-        Ziffer 6: Einziehungen;

-        Ziffer 7: Anerkennung von Schadenersatzansprüchen;

-        Ziffer 8: Verurteilung zu Schadenersatzansprüchen;

-        Ziffer 9: Verweisung von Zivilforderungen;

-        Ziffer 10: Entschädigung an den amtlichen Verteidiger;

-        Ziffer 12: Verfahrenskosten.

 

 

II. Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs

 

1.

Von der Berufungsklägerin ist einzig Ziffer 4 des Urteils betreffend die Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Freiheitsstrafe bestritten und das Berufungsverfahren ist entsprechend zu beschränken.

 

2.

Der Regelungsgehalt und Anwendungsbereich von Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz lässt sich nicht losgelöst respektive nur im Zusammenhang mit Ziffer 3 des Urteils beantworten, weshalb es angezeigt ist, die vom Bundesgericht zur stationären Massnahme sowie Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs entwickelten Grundsätze aufzuzeigen.

 

 

3.

3.1 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).

 

3.2 Die neuen Bestimmungen zum Massnahmenrecht traten mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 in Kraft. Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist zeitlich nicht absolut limitiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; BGE 141 IV 49 E. 2.1 S. 51; Urteil 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4). Mit der zeitlichen Beschränkung des mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB wird nach der gesetzgeberischen Zielsetzung dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Die zeitliche Begrenzung von Art. 59 Abs. 4 StGB stellt sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüft, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig ist (BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 113 f.). Bei den Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB handelt es sich um Höchstfristen. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143 ff.; Urteile 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2; 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105). Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (Urteil 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6).

 

3.3 Die Frage, wann therapeutische Massnahmen beginnen bzw. wie deren Dauer zu berechnen ist, war lange Zeit höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundesgericht äusserte sich zum Beginn von Massnahmen erstmals einlässlich in BGE 142 IV 105. In jenem Verfahren war zu prüfen, ob für den Beginn der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der betroffenen Person in die Massnahmenvollzugsanstalt bzw. den effektiven Behandlungsbeginn abgestellt werden dürfe. Für die Beantwortung dieser Frage sollte unerheblich sein, ob es sich um eine vom Gericht nach eigenem Ermessen beschränkte Massnahmendauer handelt oder ob die Massnahme für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet worden sei (E. 4.2). Das Bundesgericht sprach sich explizit für einen Beginn der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit Rechtskraft des Strafurteils aus (E. 5.7). Massgeblich sollte der Eintritt in die Einrichtung nur dann sein, wenn der Betroffene die Behandlung bzw. die Massnahme aus der Freiheit antrete (E. 4.2 in fine), was in der dem erwähnten Entscheid zugrundeliegenden Angelegenheit allerdings nicht der Fall war. Ob und inwiefern für den Fristenlauf die vor dem Sachurteil ausgestandene Sicherheitshaft oder ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug zu berücksichtigen ist, liess das Bundesgericht im zitierten Urteil ausdrücklich offen (E. 4.1). In seiner Zusammenfassung schien es indessen dennoch davon auszugehen, dass Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils nicht relevant sein sollten. Es erwog unter Hinweis auf Praktikabilitätsgründe, die fünfjährige Dauer von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB beginne in jedem Fall mit der gerichtlichen Anordnung der Massnahme bzw. mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet werde (so auch die Interpretation dieser Textpassage durch das Bundesgericht in BGE 145 IV 65 E. 2.3.1). In BGE 142 IV 105 ging es in erster Linie darum, einer sog. Organisationshaft zwischen dem Sachurteil und einem möglichen Eintritt in eine Vollzugseinrichtung Einhalt zu gebieten. Demnach soll nicht allein der Freiheitsentzug während der stationären Behandlung in einer geeigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt berücksichtigt werden, sondern auch jener, während dem der Betroffene nach dem gerichtlichen Massnahmenentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn wartet. Das Bundesgericht hob hervor, der Staat greife nicht erst mit Antritt der effektiven Behandlung des Massnahmenunterworfenen in dessen Freiheitsrecht ein; vielmehr sei dieser auch während der Zeit, in der er nach der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in einer Straf- oder Haftanstalt auf einen Behandlungsplatz warte, gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmenentscheid in seinem Freiheitsrecht beschränkt (BGE 142 IV 105 Regeste und E. 5.6; Heer, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 129).

 

3.4 Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in BGE 145 IV 65 ausdrücklich, indem es festhielt:

 

«Wird der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen. Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2).»

 

3.5 Von der Frage nach dem Beginn der Massnahme zu unterscheiden ist die Problematik, ob Freiheitsentzüge vor einem Sachurteil in die Berechnung der Dauer von Massnahmen einzubeziehen sind. In BGE 141 IV 236 nahm das Bundesgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und den Massnahmenzweck die Haltung ein, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sei an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB grundsätzlich anzurechnen (E. 3). In diesem Urteil bezog sich das Bundesgericht ausschliesslich auf Massnahmen gemäss Art. 59 StGB. Es betraf überdies nicht primär die Frage nach der Dauer von Massnahmen, sondern dieses Präjudiz ist in einem anderen Zusammenhang zu sehen. Zu klären war die Frage, ob ein Täter für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen ist (Art. 431 StPO), wenn ihm gegenüber zwar eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrundeliegenden Straftaten wegen Schuldunfähigkeit jedoch ein Freispruch erging und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft daher grösstenteils auf keine Strafe angerechnet werden konnte (so auch die Interpretation gemäss BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 und Heer, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 3/2018, S. 183). Mit Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 bekräftigte das Bundesgericht die erwähnte Meinung und hielt ergänzend fest, die Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafvollzug sowie die Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs seien letztlich als strafprozessuale Freiheitsentzüge zu qualifizieren und somit gleichzustellen. Für die Berechnung der 5-Jahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB erachtete das Bundesgericht solche Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils sowie nach Ablauf der seither laufenden fünfjährigen Dauer der Massnahme als unbeachtlich. Soweit diese die tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigen würden, seien sie als Überhaft zu entschädigen (E. 2.2). Auch dieses Präjudiz betraf damit eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB und beinhaltete primär das Thema einer Entschädigung gemäss Art. 431 StPO.

 

 

4.

Aus der in den genannten Urteilen aufgezeigten grundsätzlichen Haltung des Bundesgerichts lassen sich Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen.

 

4.1

Die Dauer der stationären Massnahme steht im Gegensatz zu einer verhängten Freiheitsstrafe nicht im Voraus fest. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Dieser Unterschied ist auch von Relevanz in Bezug auf die Anrechnung. Dass es sich dabei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis um eine Anrechnung pro forma – d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmenvollzugs – handelt, ist hinzunehmen.

 

4.2 Das Bundesgericht vertritt die Haltung, dass jeglicher Freiheitsentzug nach rechtskräftiger und vollstreckbarer Anordnung einer Massnahme ungeachtet des konkreten Vollzugstitels sowie dessen konkrete Ausgestaltung auf die Dauer einer Massnahme anzurechnen ist. Dies ist jedenfalls für den vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Sache richtig. Es fällt auf, dass das Bundesgericht bei der Berechnung der Dauer einer Massnahme im Interesse des Betroffenen, der sich auf seine Freiheitsrechte beruft, eine grosszügige Betrachtungsweise favorisiert. Es zieht das Prinzip der Rechtsgleichheit heran, was auch im hier zu beurteilenden Fall beachtlich ist. Es ist nicht vertretbar, dass das kooperative Verhalten eines Beschuldigten und die Bereitschaft, sich nach Eröffnung eines Strafverfahrens möglichst schnell einer Behandlung zu unterziehen, Rechtsnachteile nach sich zieht. Wird bei der Berechnung der Dauer der Massnahme auf den Zeitpunkt deren Anordnung ohne Rücksicht auf einen vorzeitigen Vollzugsantritt abgestellt, führt dies zu einer Schlechterstellung derjenigen, welche sich freiwillig und möglichst früh einer Behandlung stellen. Dass der vorzeitige Antritt der Massnahme zumeist sinnvoll und zu fördern ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Auch Gründe der Praktikabilität, wie sie in den Urteilen des Bundesgerichts hervorgehoben werden, stehen einer Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Dauer der Massnahme nicht entgegen. Es lässt sich in jedem Einzelfall klar nachvollziehen, ab welchem Zeitpunkt der Massnahmenunterworfene den vorzeitigen Vollzug angetreten hat und wann dieser durch die Staatsanwaltschaft genehmigt worden ist.

 

 

5.

Bei der Berechnung der Dauer der Massnahme wird das Verfahren nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zweigeteilt – in eine Phase vor und eine nach dem Sachurteil – ohne dass dabei die Gesamtdauer der Massnahme tangiert wird. Während sich Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils auf die Zeitperiode nach dem Sachurteil bezieht, nimmt sich die hier in Frage stehende Ziffer 4 der Zeit vor dem Sachurteil an. Darin rechnete die Vorinstanz die erstandene Untersuchungshaft und die vorzeitige Massnahmenvollzugsdauer von total 1228 Tagen an die Freiheitsstrafe an.

 

5.1

5.1.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).

 

5.1.2 Der Beschuldigte war vom 5. Oktober 2016, 00:40 Uhr, bis am 5. Oktober 2016, 15:03 Uhr, vom 14. November 2016, 07:40 Uhr, bis 15. November 2016, 15:30 Uhr und schliesslich vom 28. August 2017 bis 23. Januar 2018 in Haft.

 

5.1.3 Dem Beschuldigten wurde durch die Vorinstanz von seiner Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 720 Tagen korrekterweise insgesamt 152 Tage Haft vollumfänglich angerechnet, womit noch eine Freiheitsstrafe von 568 Tagen verbleibt.

 

 

5.2.

5.2.1 Das Bundesgericht vertritt – wie hiervor einlässlich ausgeführt – für die Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzuges die stringente Lösung, wonach der vorzeitige Massnahmenvollzug zwar bei der Gesamtdauer der Massnahme zu berücksichtigen ist, mit dem Sachurteil jedoch eine neue Frist zu laufen beginnt. In concreto wurde der vom Beschuldigten absolvierte vorzeitige Massnahmenvollzug ab Eintritt in die Klinik P.___ von rund 2 ½ Jahren (korrekterweise) in einem ersten Schritt von der Vorinstanz bei der Festlegung der Dauer der stationären Massnahme (5 Jahre) in Ziffer 3 des Urteils berücksichtigt und in diesem Umfang in Abzug gebracht. Die stationäre Massnahme wurde unter Beachtung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit dem 18. Juli 2018 in der Klinik P.___ befindet, auf 2 ½ Jahre befristet, beginnend ab dem rechtskräftigen Anordnungsentscheid am 5. Januar 2021. Der Beschuldigte befand sich mithin vor und nach dem Sachurteil in einer Institution und wurde dort adäquat behandelt.

 

5.2.2 Die Vorinstanz rechnete in einem zweiten Schritt in Ziffer 4 des Urteils den vorzeitigen Massnahmenvollzug vom 18. Juli 2018 bis 5. Januar 2021 – wie auch die Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs vor Eintritt in die Klinik P.___ vom 24. Januar 2018 bis 17. Juli 2018 – an die ausgesprochene Freiheitsstrafe an und handelte dadurch rechtsfehlerhaft. Sie kalkulierte diesen zu Gunsten des Beschuldigten doppelt ein: einerseits bei der Dauer der stationären Massnahme und andererseits bei Anrechnung an die Freiheitsstrafe. Würde bei der Berechnung des an die Freiheitsstrafe anrechenbaren Freiheitsentzugs auch noch der vorzeitige Massnahmenvollzug in diesem Umfang berücksichtigt, so würde dies zu einer wenig sinnvollen Doppelentlastung führen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein kann. Dies würde im Ergebnis in unzähligen Fällen in der Feststellung der Überhaft enden, sobald eine Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, die vom vorzeitigen Massnahmenvollzug überdauert werden würde. Dies erweist sich vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtdauer der Massnahme als unzulässig. Da die Vorinstanz den vorzeitigen Massnahmenvollzug bereits bei der Gesamtdauer der stationären Massnahme berücksichtigt hat, kann er nach dem Gesagten nicht noch ein zweites Mal an die Dauer der Freiheitsstrafe angerechnet werden.

 

 

6.

Im Ergebnis werden in Abänderung von Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern 152 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der erstandene vorzeitige Massnahmenvollzug wird indes bei der Gesamtdauer der stationären Massnahme berücksichtigt. Die Vorinstanz hat lediglich die Phase des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ab Eintritt in die Klinik P.___ bei der Bemessung der Massnahmendauer berücksichtigt und nicht auch die Zeit vom 24. Januar 2018 bis 17. Juli 2018. Ob dies richtig ist, ist vorliegend zufolge Rechtskraft der korrigierten Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht zu überprüfen. Indes ist die Gesamtdauer des vorzeitigen Massnahmenvollzuges ab 24. Januar 2018 an die stationäre Massnahme anzurechnen, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine «pro-forma»-Anrechnung handelt, welche die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Massnahme von 2 ½ Jahren nicht weiter verkürzt.

 

 

III. Kosten und Entschädigungen

 

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

2.

Reto Gasser macht als amtlicher Verteidiger von A.___ eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 832.65 geltend. Die eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Der Betrag geht definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

 

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, Art. 186, Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 59 StGB; Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff. und Art. 416 ff. StPO beschlossen und erkannt:

 

1.      Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

-       des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 7. August 2016 bis 17. August 2017;

-       des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 7. August 2016 bis 17. August 2017;

-       des versuchten Diebstahls, begangen am 4./5. Oktober 2016;

-       des mehrfachen Diebstahls, begangen am 12. Oktober 2016 und am 25. August 2017;

-       der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 4./5. Oktober 2016 und am 12. Oktober 2016;

-       des versuchten Hausfriedensbruchs, begangen am 4./5. Oktober 2016;

-       des Hausfriedensbruchs, begangen am 12. Oktober 2016.

2.      Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wird.

3.      Es wird festgestellt, dass für den Beschuldigten A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils eine stationäre therapeutische Behandlung, welche auf 2 ½ Jahre befristet wird, beginnend ab dem 5. Januar 2021, angeordnet wird.

4.      A.___ werden 152 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ab 24. Januar 2018 wird an die stationäre Massnahme angerechnet.

5.      Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils seit dem 23. Januar 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin belassen wird.

6.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils folgende beim Beschuldigten A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate) dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind:

-       79 Schriftstücke / Briefe;

-       1 Bundesordner;

-       5 Schriftstücke / Briefe;

-       9 Schriftstücke / Briefe;

-       18 Schriftstücke / Briefe;

-       9 Drogenschnelltests;

-       17 Schriftstücke / Briefe;

-       1 Nikesportsack (inkl. Stein).

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

7.      Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet wird, wie folgt Schadenersatz zu schulden:

-       C.___ AG, [...]: CHF 369.90;

-       D.___ AG, [...]: CHF 343.55 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. August 2017;

-       Firma E.___, [...]: CHF 408.60;

-       Firma F.___, [...]: CHF 2'877.90;

-       G.___ AG, [...]: CHF 286.70;

-       H.___ AG, [...]: CHF 408.50;

-       I.___ AG, [...]: CHF 1'178.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2016;

-       J.___ AG, [...]: CHF 1'136.65;

-       K.___ GmbH, [...]: CHF 637.05. Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

8.      Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt wird:

-       L.___ AG, [...]: CHF 2'725.00;

-       M.___ AG, [...]: CHF 208.26;

-       N.___ AG, [...]: CHF 390.05.

Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Forderungen werden die Privatklägerinnen auf den Zivilweg verwiesen.

9.      Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin Firma O.___, DE-[...], gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wird.

10.   Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 22'371.80 (Honorar inkl. 3 Stunden Hauptverhandlung CHF 19'035.10, Auslagen CHF 1'710.40, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 9'635.90 ausmachend CHF 770.85, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'109.60 ausmachend CHF 855.45) festgesetzt wird und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 832.65 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates.

12.   Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'500.00, total CHF 16'000.00, zu bezahlen hat.

 

13.  Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Von Felten                                                                        Wiedmer