Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lupi de Bruycker
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher versuchter Betrug
Es erscheinen am 16. März 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, amtlicher Verteidiger.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Seitens des Beschuldigten werden keine Vorfragen gestellt. Der amtliche Verteidiger gibt seine Honorarnote zu den Akten.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.
Rechtsanwalt Zollinger gibt vorab seine Plädoyernotizen zu den Akten und stellt und begründet folgende Anträge:
1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.
2. Dispositiv-Ziffern 2 - 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.
3. Ausgangsgemäss seien Kosten- und Entschädigungen des gesamten Verfahrens zulasten der Beklagten zu verlegen.
4. Allfällige Zivil- und Entschädigungsforderungen seien abzuweisen.
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort und eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm bzw. seinem amtlichen Verteidiger demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 9:20 Uhr geschlossen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Am 27. Juni 2016 reichte Rechtsanwalt Bellwald im Namen von B.___ (im Folgenden: die Privatklägerin) gegen A.___ (im Folgenden: der Beschuldigte) Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, versuchter Nötigung und ev. weiterer Delikte ein (Akten Seiten 001 ff, im Folgenden: AS 001 ff.). Die beiden Protagonisten hätten von 2014 bis im Frühjahr 2015 eine Beziehung gehabt. Nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten verlassen gehabt habe, habe dieser begonnen, eine Reihe ungerechtfertigter Forderungen gegen sie geltend zu machen. Dabei habe er sich wiederholt auf Dokumente gestützt, welche die Unterschrift der Privatklägerin trügen, obwohl sie diese nie unterzeichnet habe. So verlange der Beschuldigte von der Privatklägerin die Rückzahlung von zwei Darlehen in der Höhe von CHF 30'000.00 und CHF 50'000.00. Diese seien frei erfunden. Der Beschuldigte habe bei den zahlreichen Aufforderungen zur Rückzahlung auf zwei Schuldanerkennungen und einen Darlehensvertrag verwiesen. Diese drei Dokumente trügen alle die Unterschrift der Privatklägerin, obwohl sie diese nie unterzeichnet habe. Weiter habe der Beschuldigte der Privatklägerin im Frühjahr 2015 während kurzer Zeit ein Zimmer in [Ort 1] zur Verfügung gestellt. Eine Gegenleistung, namentlich einen Mietzins, habe er nie verlangt. Erst nachdem die Privatklägerin ihn verlassen gehabt habe, habe er plötzlich eine Forderung von CHF 5'220.00 geltend gemacht, die sich aus Mietkosten und anderen, nicht genau nachvollziehbaren Positionen zusammensetze. Diese Forderung habe der Beschuldigte bei Gericht eingeklagt. Das Verfahren sei derzeit beim Richteramt Olten-Gösgen hängig. Auffallend sei, dass der Beschuldigte an der Schlichtungsverhandlung vom 5. November 2015 keinen Mietvertrag habe vorweisen können, im Hauptverfahren nun aber plötzlich einen Mietvertrag eingereicht habe, der wiederum die Unterschrift der Privatklägerin trage, obwohl sie diesen nie unterzeichnet habe. Die angeblichen Darlehensforderungen habe der Beschuldigte – im Gegensatz zur deutlich geringeren angeblichen Mietforderung – bisher weder in Betreibung gesetzt noch vor Gericht eingeklagt. Indem der Beschuldigte am 20. Februar 2016 geschrieben habe «Du wirst mir das Geld zurückgeben, wenn du das nicht machst, dann wird es dein Sohn C.___ machen», habe er sich auch der versuchten Nötigung schuldig gemacht, da der in [ihrem Herkunftsland] lebende Sohn der Privatklägerin in absolut keiner Beziehung mit dem Beschuldigten und dessen ungerechtfertigten Forderungen stehe. Diese Bemerkung könne nur als Drohung verstanden werden.
2.
Am 30. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Gleichentags ordnete sie eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnsitz an.
Am 16. August 2016 wurde die Privatklägerin polizeilich befragt.
Am 26. August 2016 fand die angeordnete Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt, anlässlich welcher zwei Mäppli/Hängeregister mit der Aufschrift «B.___» sichergestellt wurden (Beschlagnahmeverfügung: 28. Juni 2017). Gleichtags wurde der Beschuldigte erstmals einvernommen.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Darlehens- und Mietverträge kriminaltechnisch auswerten zu lassen.
Am 29. November 2016 zeigte Rechtsanwalt Zollinger an, dass er vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei.
Am 16. Dezember 2016 erteilte die Staatsanwaltschaft D.___ vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern den Auftrag zur Erstellung eines Schriftengutachtens. Das Handschriftengutachten, welches vom 16. März 2017 datiert, wurde den Parteien mit Verfügung vom 21. März 2017 zugestellt.
Rechtsanwalt Bellwald nahm mit Eingabe vom 30. Mai 2016 Stellung zum Gutachten. In der Folge wurden mit Schreiben vom 28. Juni 2017 beim Betreibungsamt Olten-Gösgen der Zahlungsbefehl Nr. 455'570 sowie beim Richteramt Olten-Gösgen die Akten OGZPR.2015.1751 beigezogen.
Am 12. Oktober 2017 erging die ergänzte und bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung i.e.S., versuchter Erpressung sowie mehrfachen versuchten Betrugs.
Am 20. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung gegen den Beschuldigten als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren mit Bezug auf einen Teil der Vorhalte einzustellen, in Bezug auf die übrigen Vorhalte werde das Verfahren weitergeführt.
Am 14. Dezember 2017 erging sodann eine Teil-Einstellungsverfügung hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen Urkundenfälschung wegen des Darlehensvertrages und eines weiteren Mietvertrages über CHF 400.00 sowie wegen versuchter Erpressung (AS 619 ff.). Der Darlehensvertrag sei allenfalls der Privatklägerin untergeschoben worden und sie habe ihn unter anderen Dokumenten unterzeichnet, ohne den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Dem Beschuldigten wurde gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte (anteilsmässige) Entschädigung zugesprochen.
Gegen die Teil-Einstellungsverfügung erhob Rechtsanwalt Bellwald namens und im Auftrag der Privatklägerin Beschwerde bezüglich des Darlehensvertrages. Diese wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 19. Februar 2018 gutgeheissen (AS 688 ff.).
Mit Verfügung vom 19. März 2018 wurde Rechtsanwalt Zollinger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 setzte die Staatsanwaltschaft die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung sowie den aufgrund der Teil-Einstellungsverfügung auf den Staat Solothurn entfallenden Anteil an den Kosten in Nachachtung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2018 neu fest (AS 717 ff.).
Am 27. April 2018 sowie am 19. Juli 2018 ergingen sodann bereinigte Eröffnungsverfügungen, zuletzt wegen mehrfacher Urkundenfälschung i.e.S. sowie wegen mehrfachen versuchten Betrugs.
3.
Mit Anklageschrift vom 5. September 2018 wurden die Akten dem Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung überwiesen. In der Anklageschrift werden dem Beschuldigten mehrfache Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Blankettmissbrauch sowie mehrfacher versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen.
Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter auf den 26. Juni 2019 festgesetzt.
Am 21. Juni 2019 wies der Amtsgerichtspräsident die Anklageschrift vom 5. September 2018 gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung/Berichtigung zurück. Die bereinigte Anklageschrift datiert ebenfalls vom 21. Juni 2019 (Akten Vorinstanz Seiten 037 ff., im Folgenden: OG AS 037 ff.). Hierauf beantragte der Verteidiger gleichentags, die Verhandlung vom 26. Juni 2019 sei neu anzusetzen.
Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Juni 2019 wurde die Verhandlung vom 26. Juni 2019 abgesetzt. Die Hauptverhandlung wurde sodann mit Verfügung vom 3. Juli 2019 neu auf den 16. Oktober 2019 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 ersuchte der Verteidiger um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung, da der Beschuldigte nicht transportfähig sei. Am 4. Juni 2020 wurde sodann (nach Mitteilung, der Beschuldigte sei gesundheitlich nun wieder in der Lage, teilzunehmen) neu zur Hauptverhandlung vorgeladen auf den 23. September 2020.
4.
Am 23. September 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (OG AS 108 ff.):
«
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 25. Juli 2016, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. I.2.b).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von 2. Mai 2014 bis spätestens 27. Juni 2016 (AnklS. Ziff. I.1.a - d)
- des versuchten Betrugs, begangen am 30. Mai 2016 (AnklS. Ziff. I.2.a)
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, […] vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, eine Parteientschädigung von CHF 4'895.30 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
5. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, wird auf CHF 5'289.70 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = CHF 4'760.75 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 9/10 = CHF 510.50 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 belaufen sich auf total CHF 8'222.00. Davon hat der Beschuldigte CHF 8'022.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
5.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 5. Oktober 2020 die Berufung anmelden (OG AS 140).
Mit Berufungserklärung vom 28. April 2021 liess der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2021 auf eine Anschlussberufung, auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren werde ebenfalls verzichtet.
Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 20. Mai 2021 ebenfalls den Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffer 1: Freispruch vom Vorhalt des versuchten Betrugs (AnklS. Ziff. I.2.b),
- Ziffer 5 (teilweise): Höhe der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.
6.
Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurden der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 liess die Privatklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen.
Die Berufungsverhandlung fand am 16. März 2022 statt.
II. Mehrfache Urkundenfälschung
1. Vorhalt
In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Urkundenfälschung in vier Fällen vorgehalten (zusammenfassende Darlegung):
- «Schuldanerkennung» der Privatklägerin über CHF 30'000.00, datiert mit «[…], 2. Mai 2014», zu Gunsten der Firma E.___ (Firma des Beschuldigten): der Beschuldigte habe eine ursprünglich echte Urkunde nach deren Unterzeichnung durch die Privatklägerin eigenmächtig abgeändert, indem er auf dem Original und in der davon erstellten Kopie mit Schreibmaschine nachträglich den Betrag (CHF 30'000.00) und das Datum (2. Mai 2014) eingefügt habe (Anklageschrift Ziffer 1 lit. a).
- «Schuldanerkennung» der Privatklägerin über CHF 50'000.00, datiert mit «[Ort 2], 17. Dezember 2014», zu Gunsten des Beschuldigten: der Beschuldigte habe eine ursprünglich echte Urkunde nach deren Unterzeichnung durch die Privatklägerin eigenmächtig abgeändert, indem er im Original und in der davon erstellten Kopie nachträglich den Betrag (CHF 50'000.00) und das Datum (17. Dezember 2014) eingefügt habe (Anklageschrift Ziffer 1 lit. b).
- «Darlehensvertrag» zwischen der Privatklägerin und der Firma E.___ bzw. dem Beschuldigten, datiert mit «[Ort 2], 17. Dezember 2014», über die Beträge von CHF 30'000.00 bzw. CHF 50'000.00, welcher die Privatklägerin dazu verpflichtet habe, die Darlehen ab Mai 2015 in monatlichen Raten von je CHF 1'000.00 (total CHF 2'000.00 monatlich) zuzüglich eines Zinses von 5% zurückzubezahlen. Der Vertrag, zunächst einzig vom Beschuldigten unterzeichnet, sei von diesem nachträglich auf ein Blatt/Formular mit der Originalunterschrift der Geschädigten (d.h. leeres Formular mit der Unterschrift der Geschädigten) aufgedruckt worden, wodurch der Beschuldigte die echte Unterschrift der Geschädigten mit einem Erklärungsinhalt in Verbindung gebracht habe, der nicht deren Inhalt entsprochen habe bzw. die echte Unterschrift der Geschädigten zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt habe (Blankettfälschung, Anklageschrift Ziffer 1 lit. c).
- «Mietvertrag» zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten: Der Beschuldigte habe ein Blatt Papier, das bis auf den Geschäftskopf der Firma E.___, die Kontaktdaten des Beschuldigten und eine blanko erteilte Unterschrift der Geschädigten leer gewesen sei, mit dem Text eines Mietvertrages mit Beginn ab dem 2. Januar 2015 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem Mietzins von CHF 1'305.00 pro Monat, ohne Datum und Ort der Unterzeichnung, vervollständigt. Der Beschuldigte habe dadurch die Blankettunterschrift der Geschädigten ohne deren Erlaubnis mit einem Text verbunden, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen Willen der aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellerin entsprochen habe (Anklageschrift Ziffer 1 lit. d).
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung (Unschuldsvermutung, Grundsatz der freien Beweiswürdigung) auf Urteilsseite (US) 8 f. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.
2.2.1 Die Parteien haben bei ihren Erstaussagen zu den fraglichen Urkunden im Wesentlichen folgende Angaben gemacht:
2.2.1.1 Die Privatklägerin gab am 16. August 2016 zusammengefasst zu Protokoll (AS 051 ff.), sie habe den Beschuldigten im April 2014 in einer Bar kennengelernt. Er habe ihr angeboten, für sie Arbeit zu suchen. Dazu hätten sie einen Vertrag gemacht, den sie unterzeichnet habe. Er habe ihr gesagt, er arbeite in einer Firma, die offiziell Arbeit vermittle. Sie sei dann nach Hause in die Ferien gegangen und sei zurückgekommen, da der Beschuldigte ihr telefonisch mitgeteilt habe, er habe eine Arbeit für sie in der Schweiz gefunden. Sie sei noch für einen Monat in Lenzburg zur Miete gewesen und habe auf die Arbeit gewartet. Der Beschuldigte habe ihr in dieser Zeit Sex vorgeschlagen. Da sie sich unter Druck gefühlt habe – sie habe ja auf Arbeit gewartet –, habe sie nachgegeben. Sie habe mit ihm freiwillig Sex gehabt, sei aber wie gesagt unter Druck gewesen, da er ihr Arbeit versprochen gehabt habe und sie unbedingt Arbeit in der Schweiz gesucht habe. Sie habe das machen müssen, da sie sonst keine andere Chance gesehen habe auf Arbeit in der Schweiz. Er habe sie in der Hand gehabt und sie habe keinen Schritt alleine machen dürfen. Er habe ihr viel versprochen und nichts eingehalten. Sie habe im Mai 2014 einen Monat in einer Wohnung eines Freundes des Beschuldigten gewohnt. Der Beschuldigte habe in [Ort 4] gewohnt, habe aber oft bei ihr geschlafen und auch für das Essen bezahlt. Über die Firma wisse sie nicht viel, er habe gesagt, die Firma E.___ sei seine Firma und stelle Leute an. Er habe ihr auch entsprechende Dokumente gezeigt. Es seien sicher mehr als 100 Personen dort angestellt, davon sicher 20 Frauen. Sie kenne diese Frauen: Sie sei mit ihm in die Bars gegangen, wo die Frauen gearbeitet hätten. Er habe dort immer seine Prozente kassiert. Gemäss dem Vertrag mit dem Beschuldigten hätte sie ihm von CHF 1'200.00 monatlich in ersten Monat CHF 600.00 geben müssen. Im zweiten und dritten Monat der Probezeit hätte sie ihm nichts bezahlen müssen, bei definitiver Anstellung einmalig CHF 2'300.00 bis 3'000.00, je nach Verdienst. Nein, sie habe nie eine Arbeit vermittelt bekommen und daher auch nie etwas bezahlt. (Auf Frage, wie es zu den Geldforderungen gekommen sei) Sie sei von diesem Club weggegangen. Während ihrer Ferien zu Hause habe er sie immer angerufen und verlangt, dass sie wieder zurückkomme, und habe mit der Polizei gedroht. Sie müsse wieder in seiner Firma arbeiten. Dann habe er plötzlich gesagt, sie habe bei ihm einen Privatkredit aufgenommen. Sie habe aber kein Geld genommen und nichts unterschrieben. Die Forderungen seien unberechtigt. (Auf Frage) Sie habe auch nie ein Darlehen von ihm erhalten. (Auf Frage) Die Schuldanerkennung über CHF 30'000.00 habe sie nicht unterschrieben. Das Original müsse beim Beschuldigten sein. Er habe ihr zwar gesagt, er habe das Original weggeworfen. Der Beschuldigte habe wegen der Eifersucht diesen Vertrag gemacht. Er habe ihr gesagt, es könne ihn niemand so verlassen, wie sie es getan habe. Sie habe von ihm im August 2014 (recte wohl: 2015) diese Kopie der Schuldanerkennung in einem Restaurant in [Ort 2] erhalten. (Auf Frage) Sie habe weder das Geld erhalten noch habe sie den Vertrag unterschrieben. Gleiches gelte für die Schuldanerkennung über CHF 50'000.00. Wo das Original sei, wisse sie auch nicht. (Auf Frage) Diese Schuldanerkennung habe sie im April/Mai 2015 per Postbrief bei ihrem neuen Mann erhalten. (Auf Frage) Sie habe den Darlehensvertrag nicht unterschrieben, das sei nicht ihre Unterschrift. Sie sehe das zum ersten Mal und wisse nicht, wo das Original sei. Sie habe die CHF 80'000.00 nicht erhalten. (Auf Frage) Auch den Mietvertrag habe sie nicht unterschrieben. Das sei nicht ihre Unterschrift. (Auf Frage) Ja, ihre Unterschrift sehe ähnlich aus. (Auf Frage, woher der Beschuldigte wisse, wie sie unterschreibe) Sie habe bei ihm drei Verträge unterschrieben. Einer sei ein Arbeitsvertrag gewesen, der zweite ein detaillierter Arbeitsvertrag und der dritte ein Vertrag für das Wohnen und «das Haus auf ihren Namen schreiben». Er habe dann wohl ihre Unterschrift nachgemacht. (Auf Frage) Den Mietvertrag habe sie […] an einer Gerichtsverhandlung erhalten, der sei aber falsch. Der Beschuldigte habe diesen dort mitgebracht und vorgelegt. (Auf Frage) Es gehe um eine Ein-Zimmer-Wohnung im Hotel I.___ in [Ort 1]. Herr F.___ sei dort der Chef. Sie habe dort ab Januar 2015 für ca. zwei Monate gewohnt. Teilweise seien sie drei Frauen in dem Zimmer gewesen, die anderen hätten in diesem Hotel gearbeitet. (Auf Frage, wer die Miete bezahlt habe) Sie glaube, der Beschuldigte. Sie wisse es nicht, habe selbst aber nichts bezahlt. Sie habe in der Bar L.___ in [Ort 1] mit dem Chef G.___ gearbeitet. G.___ habe dem Beschuldigten die Miete bezahlt, das wisse sie. Die Bar sei vis-à-vis vom I.___. G.___ habe ihr in bar CHF 1'000.00 für einen Monat gegeben und habe gesagt, das sei für die Probezeit. Danach sei sie aber weggegangen und daher nicht angestellt worden. (Auf Frage nach allfälligen Ergänzungen) Der Beschuldigte habe ihr immer gesagt, er werde ihr eine Bar kaufen und alles werde gut sein. Dies habe er gesagt, damit sie nicht weglaufe. In der Bar L.___ habe sie dann ihren jetzigen Mann kennen gelernt und sei zu diesem gezogen. Sie habe alles liegen gelassen. Der Beschuldigte habe ihr dann «Erde vom Wald vor die Türe geworfen». (Auf Frage, warum der Beschuldigte unberechtigte Forderungen gegen sie stellen sollte) Weil er sage, sie gehöre nur ihm und sie werde von ihm niemals wegkommen. Sie, ihr Mann und der Beschuldigte hätten sich im April 2015 einmal getroffen. Da habe der Beschuldigte gesagt, sie könnten alles vergessen, wenn sie zu ihm zurückkehre, da sei sie noch nicht verheiratet gewesen. Dann habe er angefangen, bei ihnen zu Hause vorbei zu fahren, habe Salz auf ihren Parkplatz gestreut und dreckige Erde vor ihre Haustüre gelegt. Letztmals sei dies am 30. März 2016 passiert. Seitdem hätten sie eine Videokamera bei der Eingangstüre und hätten Ruhe. Es gebe aber noch andere Mädchen, die vom Beschuldigten ausgenutzt würden und ihm Geld bezahlten.
2.2.1.2 Der Beschuldigte gab am 26. August 2016 zu Protokoll (AS 028 ff.), er kenne die Privatklägerin seit 2013, das stehe so im Vermittlungsvertrag. Sie habe ihn angerufen und ihm gesagt, sie suche Arbeit in der Schweiz. Sie sei damals im Hotel M.___ in [Ort 3] gewesen. Sie hätten nie zusammen gewohnt. Die E.___ mache Kreditvermittlungen, Immobilien und Arbeitsvermittlung für Festanstellungen. Es sei eine Einzelfirma; sie gehöre seiner Frau und er habe die Unterschriftsberechtigung. Seine Frau arbeite aber noch zu 100% […]. Seit rund zwei Jahren arbeite er aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr. Er mache noch wenige Kreditvermittlungen mit Banken. Er habe keine Angestellten. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe von ihm persönlich Geld bzw. Kredit bekommen. Dies sei am 2. Mai 2014 gewesen, da habe er ihr CHF 30'000.00 gegeben. Sie habe die Schuldanerkennung unterschrieben. Dann habe sie im Dezember von ihm CHF 50'000.00 verlangt. Er habe ihr am 17. Dezember 2014 diese CHF 50'000.00 übergeben und sie habe dafür unterschrieben. Er habe ihr gesagt, sie habe im Mai CHF 30'000.00 von ihm erhalten, und gefragt, wie sie das zurückzahlen wolle. Sie habe gesagt, sie brauche das Geld für [ihr Herkunftsland], wofür genau, wisse er nicht. Er habe gesagt, das sei viel Geld und er müsse das von Kollegen ausleihen, Dann hätten sie später noch einen Vertrag gemacht, wo sie die beiden Beträge zusammengenommen hätten. Diesen habe sie auch unterschrieben. Das sei am 17. Dezember 2014 gewesen. (Auf Frage) Er habe ihr das Geld bar übergeben. Es sei niemand dabei gewesen. (Auf Frage, woher er das Geld gehabt habe) Von einem Kollegen [in Frankreich]. Er habe diesem jetzt telefoniert und der Kollege werde ihm den Vertrag schicken. (Auf Frage) Der Kollege heisse H.___, [lebe in Frankreich], die Adresse kenne er nicht. (Auf Frage, warum ihm der Kollege CHF 80'000.00 gebe) Dieser habe gesagt, er mache ihm einen Kredit. Er müsse 5% Zins zahlen, bis der Betrag zurückbezahlt sei. Der Kollege warte jetzt auf sein Geld. (Auf Frage, ob es Belege gebe für diesen Geldtransfer des Kollegen an ihn) Er sei [nach Frankreich] zum Kollegen gefahren und dieser habe ihm das Geld cash gegeben. Dann sei er zurück in die Schweiz gefahren. (Auf Frage) Er sei mit dem Zug gefahren. Zwei Mal direkt von […] […]. Dies im Mai und Dezember 2014, die genauen Daten wisse er nicht mehr. Die Tickets habe er cash in […] am Schalter bezahlt. Tickets oder Quittungen habe er keine mehr. (Auf Frage) Nein, die Einfuhr des hohen Geldbetrages habe er beim Zoll nicht gemeldet. (Auf Frage, ob die Firma E.___ Gelder an die Privatklägerin übergeben habe) Das könne er so nicht trennen, da er und die Firma dasselbe seien. Die Verträge seien mit Firmenunterlagen erstellt worden. Das Geld habe er ihr aber privat gegeben. Er habe dafür auch privat Schulden gemacht. (Auf Frage, ob die Privatklägerin ihm irgendwelche Sicherheiten gegeben habe für die Rückzahlung) «Eine Wohnung in [ihrem Herkunftsland]». (Auf Frage) Nein, er habe nichts gesehen davon. Sie habe ihm gesagt, sie habe eine Wohnung in [ihrem Herkunftsland], in der ihr Sohn wohne. (Auf Frage) Er könne die Geldübergaben durch die Unterlagen, welche die Polizei sichergestellt habe, beweisen. (Auf Vorlage der Schuldanerkennung über CHF 30'000.00) Ja, das sei genau die Schuldanerkennung, um die es gehe. Das Original sei von der Polizei sichergestellt worden. Sie sei am 2. Mai 2015 (recte wohl: 2014) in [Ort 5] erstellt worden. Sie hätten sich dort [in einem Café] getroffen und dort habe er ihr auch das Geld gegeben. (Auf Vorhalt, man habe bei ihm daheim keinen Computer gefunden) Sein Computer sei kaputt, er habe diesen schon letztes Jahr weggeschmissen. Er sei nun krank und brauche keinen Computer mehr. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe vor seinen Augen unterschrieben. Wenn sie das bestreite, stimme das nicht. Nein, Zeugen gebe es keine. (Auf Frage, ob er die Unterschrift mittels Kopieren angebracht habe) Das Original sei in seinen Unterlagen, das hier sei eine Kopie. (Auf Frage) Das Geld habe er ihr bar übergeben, also cash. (Auf Vorlage der Schuldanerkennung über CHF 50'000.00) Das sei das Gleiche gewesen wie die CHF 30'000.00, einfach im Dezember. Sie habe gesagt, sie brauche das Geld für [ihr Herkunftsland]. Gemäss Vertrag habe man das in [Ort 2] unterzeichnet. Sie habe damals dort gewohnt. Sie hätten sich dort in der Nähe in einem grossen Restaurant getroffen und er habe ihr dort das Geld in bar übergeben. Sie habe das unterschrieben. Er habe das gesehen, wie sie unterschrieben habe. Ja, sie seien alleine gewesen. (Auf Frage) Nein, er habe das sicher nicht für die Privatklägerin unterschrieben. Das Geld habe er ebenfalls von [seinem Kollegen in Frankreich] gehabt. (Auf Frage) Sie habe bisher trotz Mahnungen nichts bezahlt. Es laufe derzeit ein Zivilverfahren bzw. eine Betreibung dafür. (Auf Vorlage des Darlehensvertrages) Dieser bestehe aus den beiden genannten Forderungen über CHF 30'000.00 und 50'000.00. Das Original sei auch bei der Polizei. (Auf Frage) Ja, sie habe den Vertrag unterschrieben. Wenn sie das bestreite, sei das falsch. (Auf Vorhalt, man lege ihm nun eine Anwaltsvollmacht der Privatklägerin für Rechtsanwalt Bellwald vor, die man bei ihm daheim sichergestellt habe. Auf dieser Vollmacht sei alles mit einem Blatt abgedeckt worden, ausser die Unterschrift der Privatklägerin. Wofür er das gemacht habe?) Das habe er nicht gemacht. (Auf Frage) Er wisse nicht, warum das bei seinen Akten sei. (Auf Frage) Er habe die Unterschrift der Privatklägerin sicher nicht kopiert. Ja, es sehe wohl so aus, er habe das aber nicht gemacht. Die Unterschriften auf dem Vertrag mit den CHF 80’000.00 und auch auf den Schuldanerkennungen seien anders. (Auf Vorlage des Mietvertrages) Die Privatklägerin habe in [Ort 1] in einer Wohnung gewohnt, welche der Firma E.___ gehöre. Sie habe dort ab dem 1. Januar 2015 gewohnt bis April 2015. Sie habe für die Wohnung nie die Miete bezahlt, deshalb hätten sie ihr wieder gekündigt, dies mündlich. Das Original dieses Mietvertrages befinde sich auch bei den von der Polizei sichergestellten Unterlagen. Die Privatklägerin habe den Mietvertrag unterschrieben, sie habe den auch benötigt, um sich bei der Gemeinde anzumelden. Nein, er habe den Vertrag nicht für die Privatklägerin unterschrieben. (Auf Frage) Es handle sich um ein Zimmer mit Küche und Bad im Restaurant I.___ in [Ort 1]. Der Besitzer heisse F.___. Dieser vermiete die Zimmer. (Auf Frage) Er bzw. die Firma E.___ habe dieses Zimmer vom Restaurant I.___ gemietet und dann an die Privatklägerin weitervermietet. Er habe auch einen Vertrag mit dem Restaurant I.___ daheim. Er habe glaublich monatlich CHF 800.00 bezahlt. Der Mietvertrag mit der Privatklägerin sei höher gewesen, da er alles für sie habe bezahlen müssen, Essen, Fernsehen, Strom, etc. Er habe ihren Lebensunterhalt finanziert. Er habe F.___ die Miete immer cash bezahlt. (Auf Frage, warum er ihr dies alles finanziert habe) Er sei dumm. Nein, er habe nicht in dieser Wohnung gelebt, er sei seit 43 Jahren mit seiner Frau verheiratet.
2.2.2 Das Handschriftengutachten von D.___, Kriminaltechnischer Dienst der Kantonspolizei Bern, vom 16. März 2017 kommt zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (AS 318 ff.):
- Bei den Unterschriften auf den Dokumenten X1.2 (Schuldanerkennung CHF 30'000.00), X2.2 (Schuldanerkennung CHF 50'000.00), X3.1 (Darlehensvertrag) und X5 (Seite 6/6 Mietvertrag mit Unterschrift der Mieterin) handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Originalunterschriften der Privatklägerin.
- Beim Dokument X1.1 handle es sich um eine Kopie von X1.2, wobei sowohl in der Kopie wie auch im Original nachträglich mit Schreibmaschine der Betrag von CHF 30'000.00 und das Datum «02.05.2014» mit originaler Maschinenschrift eingefügt worden sei.
- Beim Dokument X2.1 handle es sich um eine Kopie von X2.2, wobei sämtliche Ausfüllschriften (Betrag, Daten etc.) in beiden Dokumenten nachträglich original mit Schreibmaschine eingefügt worden seien.
- Beim Dokument X3.2 handle es sich um eine Kopie von X3.1, wobei auf X3.1 nebst der Unterschrift der Privatklägerin wohl auch der Firmenstempel mit Unterschrift original sei. Die Unterschrift X3.1 sei deckungsgleich mit der Unterschrift auf dem Vergleichsdokument V1.3 (AS 350: Bestätigung der Privatklägerin vom 7. April 2014, wonach sie keiner Schwarzarbeit nachgehen werde, bei Einreise in die Schweiz jeweils die Firma E.___ kontaktieren werde und nicht ohne Firma E.___ auf Arbeitssuche gehen werde; die Firma E.___ finanziere jeweils Essen, Miete und sonstige Kosten und übernehme Schulden ab dem 7. April 2014, bis die Arbeitsbewilligung vorliege).
- Bei den Dokumenten X4.1 und X4.2 (Kopfseiten Mietvertrag) handle es sich um gleiche Kopien, wobei es sich bei den Unterschriften wohl um Kopien von Originalunterschriften der Privatklägerin handle. Da sich beim Dokument X4.2 in der Fusszeile ein Doppeldruck feststellen lasse, sei das vorliegende Spurenbild mit einem eigenhändig unterzeichneten Dokument X4.2 nicht vereinbar und repräsentiere insgesamt Fälschungscharakter durch eine wahrscheinlich mitsamt der Fusszeile technisch zugefügte Unterschrift. Da es sich bei den Dokumenten X4.1 und X4.2 um entsprechende Kopien handle, gälten diese Feststellungen für beide Dokumente. Weiter bestehe zwischen der Unterschrift auf X4.2 und der Unterschrift auf dem Vergleichsdokument V1.15 (AS 370: Blanco-Unterschrift der Privatklägerin auf leerem Blatt mit Briefkopf Firma E.___) Deckungsgleichheit.
Die Schlussfolgerungen des Gutachters werden vom Beschuldigten nicht bestritten.
2.2.3.1 Am 24. Mai 2017 wurde der Beschuldigte erneut befragt und gab an (AS 038 ff.), das Handschriftengutachten habe er eingesehen, dies stimme so. Bei der Schuldanerkennung über CHF 30'000.00 hätten sie sich im Restaurant getroffen, aber das Dokument habe er dann in seinem Büro zu Hause erstellt. Sie sei nicht dabei gewesen, als er das Dokument erstellt habe. Sie hätten sich dann in einem Restaurant, er wisse nicht mehr wo, getroffen. Sie habe den Vertrag durchgelesen und unterschrieben. Sie habe von ihm dann eine Kopie erhalten. Er habe ihr das Geld im Restaurant in bar übergeben. Alles sei am gleichen Tag gewesen. (Auf Frage, wie er ihr im Restaurant eine Kopie gemacht habe) Er habe zwei gleiche Dokumente mitgenommen. Sie habe eines unterschrieben und «die andere, bzw. Kopie, habe er gegeben.» (Auf Vorhalt, auf dem Dokument seien der Betrag und das Datum mit Schreibmaschine geschrieben) Er könne nicht gut mit dem Computer arbeiten. Er schreibe meistens mit der Schreibmaschine. (Auf Frage) Das Formular selbst habe er im Computer so gehabt, dieser sei jetzt aber kaputt. (Auf Frage, es handle sich beim Dokument X1.1 um eine Kopie von X1.2; warum er eine Kopie des Dokumentes habe) Er habe das nachher bei sich kopiert auf der Kopiermaschine. Als er der Privatklägerin eine Mahnung geschickt habe, habe er das Dokument mehrmals kopiert, da er auch andere Mahnungen geschickt habe. (Auf Frage) Warum auch auf der Kopie das Datum und der Betrag mittels Schreibmaschine eingesetzt seien, das Datum sei zudem nicht am gleichen Ort, könne er nicht sagen. Ja, die Beträge seien jeweils mit Schreibmaschine geschrieben. (Auf Vorhalt, somit müsse die Kopie vom Original vor dem Einsetzen von Datum und Betrag erstellt worden sein) Das sei schon lange her. Er wisse nicht mehr, wie das passiert sei. (Auf Vorhalt, dieselbe Vorgehensweise sei bei den Dokumenten X2.1 und X2.2 angewendet worden) Dazu habe er nichts zu sagen. (Auf Nachfrage) Die Privatklägerin habe am 17. Dezember 2014 einen Kredit erhalten und dann habe er noch einen Beleg für die Barzahlung gemacht. (Auf Frage, ob er die Angaben nachträglich mittels Schreibmaschine in das leere, mit Unterschrift versehene Dokument eingefügt habe) Nein. (Auf Frage, warum sich ein Dokument mit Schreibkopf der Firma E.___ und nur der Unterschrift der Privatklägerin in seinen Akten befunden habe) Keine Angaben. (Auf Vorhalt, also müsse die Privatklägerin ein leeres Dokument quasi vorunterschrieben haben) Das sei kein Original. Das sei eine Kopie, er wisse nicht, wie diese in seine Akten gekommen sei. Die Frau habe Bewerbungen schreiben müssen für die Stellensuche. Ev. sei dieses Dokument deswegen in den Unterlagen. (Auf Frage) Ja, er habe für die Frau Stellen gesucht. (Auf Frage) Ja, mit vorunterschriebenen Dokumenten. Das könne passieren, dass sie sich bewerben müsse. (Auf Frage) Der Briefkopf der Firma E.___ sei auf dem Dokument, weil er für die Privatklägerin Arbeitsvermittlungen gemacht habe. (Auf Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass er dieses Blatt für die Erstellung des Mietvertrages benutzt habe und es sich somit dabei eindeutig um eine Fälschung handle) Nein, für den Mietvertrag habe er das nicht verwendet. (Auf Vorhalt, die Unterschrift auf dem Blatt sei die Gleiche wie auf dem Mietvertrag) Der Verteidiger interveniert, dazu sage man nichts, da man das leere Blatt noch nicht gesehen habe. (Auf Vorhalt der abgedeckten Vollmacht der Privatklägerin für Rechtsanwalt Bellwald) Er wisse nicht, wie diese in seine Unterlagen gekommen sei. (Auf Vorhalt, es müsse davon ausgegangen werden, dass er diese «abgedeckte Vollmacht» für die Fälschung von Unterschriften bzw. für das Fälschen von Unterschriften der Privatklägerin verwendet habe) Dazu wolle er nichts sagen. (Auf Frage, ob er für die Forderungen gegen die Privatklägerin keine entsprechenden Belege gehabt habe und sich dann entschlossen habe, die Belege für die Forderungen selbst zu erstellen) Nein. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie brauche das Geld für [ihr Herkunftsland]. Sie sei oft mit dem Bus [in ihr Herkunftsland] gegangen. Sie habe gesagt, sie habe Kreditschulden für eine Wohnung dort, welche sie zurückzahlen müsse. (Auf Frage) Er habe das Geld von einem Kollegen H.___ von [Frankreich], die Adresse von diesem wisse er nicht. Der Vertrag sei in [Frankreich]. (Auf Frage) Er habe eine Kopie davon gehabt, diese habe er nicht mehr. (Auf Frage) Nein, er habe daran noch nichts bezahlt. (Auf Frage, ob ihn der Gläubiger gemahnt habe) Geschrieben habe ihm dieser schon, aber er könne es ja nicht bezahlen, da er von der Privatklägerin das Geld nicht bekomme. (Auf Vorhalt, er habe in der letzten Einvernahme gesagt, er werde die Belege vom Kollegen beschaffen) Er habe sie nicht und versuche, sie zu organisieren.
2.2.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 26. Juli 2018 erklärte der Beschuldigte (AS 517 ff.), was im Gutachten stehe, sei richtig. (Zur Schuldanerkennung über CHF 30'000.00) Das stehe alles im Darlehensvertrag. Diese CHF 30'000.00 seien nicht gültig. (Auf Nachfrage) Er sage, dass die Schuldanerkennung nicht mehr gültig sei. Warum? Weil der Darlehensvertrag daraufhin neu gemacht worden sei. (Auf Frage nach den Differenzen zwischen Original und Kopie, was passiert sei) Es sei nichts passiert. Diese Frau habe am 17. Dezember 2014 einen Darlehensvertrag gemacht, in welchem alles drin stehe. (Zur Schuldanerkennung über CHF 50'000.00) Das sei genau so wie bei den CHF 30'000.00. Es gebe nichts zu ergänzen. Sie hätten alles im Darlehensvertrag verankert. (Zum Darlehensvertrag) Der Vorhalt stimme nicht, er habe nicht nachträglich den Darlehensvertrag auf ein Blatt mit der Unterschrift der Privatklägerin kopiert. Dies sei am 17. Dezember 2014 gewesen, da habe die Privatklägerin unterschrieben. (Zum Mietvertrag) Die Privatklägerin habe bei ihnen ein Zimmer mieten wollen. Sie habe alles selber unterschrieben und das Zimmer auch erhalten, mit Fernseher und Strom. Die Firma E.___ habe das alles bezahlt, normalerweise müsste die Privatklägerin dies alles bezahlen. Sie habe alles selber unterschrieben. Wenn kein Mietvertrag, dann kein Zimmer. Weil, er müsse die Vermietung des Zimmers bei der Gemeinde anmelden. Und die Privatklägerin habe zuerst eine Wohnung haben müssen, damit sie die Krankenkasse habe anmelden können. Und sie hätten in [Ort 1] bei der Gemeinde eine Garantie unterzeichnet, dass sie die Privatklägerin finanzierten, bis sie Arbeit finde und die Bewilligung bekomme.
2.2.3.3 Vor der Vorinstanz gab die Privatklägerin am 23. September 2020 Folgendes zu Protokoll (OG AS 079 ff.): Ob sie den ihr vorgelegten Mietvertrag vom 1. Juli 2014 unterschrieben habe, wisse sie nicht. (Auf Frage, ob das ihre Unterschrift sei) «Ja, ich habe nichts, kein Zimmer und nichts in Miete genommen, damit ich das unterschreiben sollte.» Der Mietzins von CHF 400.00 und das Datum vom 1. Juli 2014 sagten ihr nichts. Sie habe es nicht geplant gehabt, etwas in Miete zu nehmen und einen Vertrag zu machen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie schon in [Ort 2] gewohnt. Sie habe in einer Bar gearbeitet und eine Wohnung gehabt zum Wohnen. (Auf Vorlage der Schuldanerkennung über CHF 30'000.00) Das habe sie nicht unterschrieben. Es sei ihre Unterschrift, aber sie habe keinen solchen Vertrag unterschrieben. (Auf Vorhalt, die Unterschrift sei original, keine Kopie) Ja, es gleiche ihrer Unterschrift. (Auf Frage, ob es möglich sei, dass sie das unterschrieben habe, als es leer gewesen sei) Ja, sie habe Blätter unterschrieben mit der Firma E.___ darauf, die leer gewesen seien. Ob sie auch leere Blätter oder Formulare ohne Firmenbezeichnung unterschrieben habe, wisse sie nicht mehr. (Auf Frage, warum sie leere Blatter unterschrieben habe) Der Beschuldigte habe ihr da versprochen, er suche Arbeit für sie, und habe ihr Blätter zum Unterschreiben gegeben. Es seien mehrere Blätter gewesen. Sie habe nicht bei jedem Blatt geschaut, was oben stehe. Sie habe gedacht, es sei nötig für die Arbeit. (Auf Frage) Sie habe niemals die Summe von CHF 30'000.00 gesehen. Niemals habe sie das vom Beschuldigten erhalten. (Auf Frage) Mit dieser Summe habe sie nie etwas unterschrieben. Gleiches gelte für die CHF 50'000.00, das habe sie von ihm nie erhalten. Den Darlehensvertrag habe sie nicht unterschrieben. Sie habe auch keinen Mietvertrag unterschrieben. (Auf Vorlage von AS 315) Ja, ein solches Blatt (Briefkopf der E.___ und Adresszeile und Unterschrift der Privatklägerin) Ja, das sei es. Solche leeren Blätter habe sie unterschrieben. Dies sei gewesen, als er ihr gesagt habe, er suche ihr Arbeit und habe dann das Blatt schon fertig, um sich irgendwo zu melden, Arbeit zu finden für sie.
2.2.3.4 Der Beschuldigte gab vor der Vorinstanz an (OG AS 066): (Zur Schuldanerkennung über CHF 30'000.00) Das habe die Privatklägerin vor seinen Augen unterschrieben. Sie habe privat CHF 50'000.00 Schulden gemacht und er habe ihr das Geld gegeben. Sie habe unterschrieben und die CHF 30'000.00 bekommen. (Auf Frage) Ja, der Betrag von CHF 30'000.00 sei schon ausgefüllt gewesen, als sie unterschrieben habe. Der Vorhalt 1.1.a stimme nicht. (Zur Schuldanerkennung über CHF 50'000.00) Der Vorhalt stimme nicht. Sie habe das unterschrieben. Die Schuldanerkennung und die beiden Beträge zusammen, am 17. Dezember 2014. Die Schuldanerkennung über CHF 50'000.00 und der Darlehensvertrag gehörten zusammen. Sie lüge und verlange Geld. Er habe eine Wohnung gemietet und auf der Gemeinde angemeldet. Das koste alles viel Geld. Sie sei ein Jahr in der Schweiz gewesen ohne Arbeit, sie habe auf seine Kosten gelebt. Sie habe bei ihm einen Arbeitsvermittlungsvertrag unterschrieben. Sie habe sein Leben kaputt gemacht. Ja, die Schuldanerkennung über CHF 50'000.00 sei am 17. Dezember 2014 von ihr so, wie sie hier vorliege, unterschrieben worden. Nein, er habe nachträglich nichts mehr mit der Schreibmaschine geschrieben. (Zum Darlehensvertrag) Eben diesen habe sie im Restaurant durchgelesen und unterschrieben. In diesem Vertrag sei alles zusammen. Er sei wie die Schuldanerkennung am 17. Dezember 2014 unterzeichnet worden. (Auf Vorlage des Dokuments von AS 073) Hier bestätige die Privatklägerin, dass sie keine Schwarzarbeit annehme. Dies am 7. April 2014. Er habe Arbeit für sie in [Ort 5] gefunden gehabt. (Auf Vorhalt, gemäss Gutachten handle es sich bei der Unterschrift auf diesem Dokument um eine Kopie der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag) Das könne nicht sein. Ja, er habe ihr CHF 30'000.00 und 50'000.00 gegeben und die Wohnung bezahlt. Und er habe ihr weiteres Geld ohne Beweis gegeben. Er habe sie finanziert, ihr das Leben bezahlt. Sie sei auch jeden zweiten Monat [in ihr Herkunftsland] gegangen. Sie wolle nichts arbeiten. Sie suche einen Mann zum Heiraten. Er habe dann zu ihrem heutigen Mann gesagt: hier ist eine Frau zum Heiraten. (Auf Frage) Das Geld habe er von einem Kollegen bekommen: H.___, [in Frankreich]. Die Adresse habe er nicht hier, es sei aber in [Frankreich]. Ja, er habe schon einen Beleg, dass er die CHF 80'000.00 von H.___ erhalten habe, aber er müsse schauen, wo der sei. (Auf Frage) Ja, er habe Kontakt mit H.___, telefonisch. Er sei nun aber krank und im Spital gewesen. (Zum Mietvertrag) Den habe die Privatklägerin unterschrieben. Es stimme nicht, dass er den Mietvertrag auf ein Formular mit Blankounterschrift kopiert habe. Der Mietvertrag sei ausgefüllt. Er habe den Mietvertrag mit dem Besitzer des Restaurants gemacht und den mit der Privatklägerin. Diesen habe sie unterschrieben. (Auf Vorhalt, man habe in seinen Akten eine Kopie gefunden mit identischer Unterschrift) Das habe sie unterschrieben wegen der Bewerbungen. Ja, dafür habe sie leere Blätter unterschrieben. Er habe damit Bewerbungsschreiben gemacht. Aber der Vertrag sei ausgefüllt gewesen. Miet- und Darlehensvertrag seien nicht gefälscht. (Auf Frage von Rechtsanwalt Bellwald) Ja, er sei bereit, die Betreibung über CHF 80'000.00 gegen die Privatklägerin zurückzuziehen und löschen zu lassen. Man könne das hier gleich unterschreiben. Auf die Frage von Rechtsanwalt Bellwald, ob er trotz Rückzugs der Betreibung an der Forderung über CHF 80'000.00 festhalte, antwortete der Beschuldigte nicht.
2.2.3.5 Am 16. März 2022 wurde der Beschuldigte durch das Berufungsgericht ein weiteres Mal befragt, wobei er im Wesentlichen bei seinen früheren Aussagen blieb. Soweit relevant, wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf diese Aussagen Bezug genommen. Im Übrigen wird auf das Einvernahmeprotokoll verwiesen.
2.3.1 Bei der Beweiswürdigung ist zunächst festzustellen, dass sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Dokumente gemäss schlüssigem und anerkanntem Gutachten deutliche Unregelmässigkeiten aufweisen:
- Die «Schuldanerkennung» über CHF 30'000.00 liegt in zwei Versionen vor: Beim Dokument X1.1 handelt es sich um eine Kopie von X1.2 mit der Originalunterschrift, wobei sowohl in der Kopie wie auch im Original nachträglich mit Schreibmaschine der Betrag von «CHF 30'000.00» und das Datum «02.05.2014» mit originaler Maschinenschrift – aber in unterschiedlicher Art und Weise – eingefügt wurden. Damit ist die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten (auch vor Obergericht), der Betrag und das Datum seien bereits ausgefüllt gewesen, als die Privatklägerin das Dokument unterzeichnet habe, ausgeschlossen, da die Kopie (X1.1) vom Original (X1.2) nach der «Unterzeichnung» durch die Privatklägerin, aber vor dem Einfügen von Datum und Betrag erstellt worden sein muss.
- Die «Schuldanerkennung» über CHF 50'000.00 liegt ebenfalls in zwei Versionen vor: Beim Dokument X2.1 handelt es sich um eine Kopie von X2.2, wobei sämtliche Ausfüllschriften (Betrag, Daten etc.) in beiden Dokumenten nachträglich original mit Schreibmaschine, aber mit grossen Differenzen, eingefügt worden sind. Gleich war nur die Formularmast «Schuldanerkennung» mit den einzelnen Rubriken. Auch hier kann somit der Betrag beim Unterzeichnen nicht im Dokument enthalten gewesen sein.
- Der Darlehensvertrag liegt ebenfalls in zwei Versionen vor, wobei X3.2 eine (Farb-)Kopie von X3.1 ist, welches Original-Unterschriften aufweist. Die Unterschrift X3.1 ist deckungsgleich mit der Unterschrift auf dem Vergleichsdokument V1.3 (AS 350: Bestätigung der Privatklägerin vom 7. April 2014, wonach sie keiner Schwarzarbeit nachgehen werde, bei Einreise in die Schweiz jeweils die E.___ kontaktieren werde und nicht ohne E.___ auf Arbeitssuche gehen werde; die E.___ finanziere jeweils Essen, Miete und sonstige Kosten und übernehme Schulden ab dem 7. April 2014 bis die Arbeitsbewilligung vorliege). Mit der Unterschrift, mit welcher die Privatklägerin am 7. April 2014 die «Bestätigung» unterzeichnet hatte, konnte sie am 17. Dezember 2014 natürlich nicht noch einmal den Darlehensvertrag unterzeichnen.
- Bei den Dokumenten X4.1 und X4.2 (Kopfseiten Mietvertrag) handelt es sich um gleiche Kopien, wobei es sich bei den Unterschriften wohl um Kopien von Originalunterschriften der Privatklägerin handelt. Da sich beim Dokument X4.2 in der Fusszeile ein Doppeldruck feststellen lässt, ist das vorliegende Spurenbild mit einem eigenhändig unterzeichneten Dokument X4.2 nicht vereinbar und repräsentiert insgesamt Fälschungscharakter durch eine wahrscheinlich mitsamt der Fusszeile technisch zugefügte Unterschrift. Da es sich bei den Dokumenten X4.1 und X4.2 um entsprechende Kopien handelt, gelten diese Feststellungen für beide Dokumente. Die Unterschrift der Privatklägerin auf diesen Dokumenten ist identisch mit ihrer Unterschrift auf dem Dokument V1.15, ein leeres Blatt mit dem Firmenkopf Firma E.___ und der Unterschrift der Privatklägerin oberhalb der Fusszeile (AS 050). Mit anderen Worten wurde die Unterschrift der Privatklägerin samt der Fusszeile nachträglich technisch in das Dokument eingefügt. Die Privatklägerin hat damit dieses Dokument nicht original unterzeichnet.
Weiter fällt auf, dass die Dokumente X3.1, X3.2, X4.1 und X4.2 neben der Unterschrift den Namen «B.___ [Schreibvariante 1]» tragen, währenddem im Text selber jeweils der Name «B.___ [Schreibvariante 2]» verwendet wird, was ebenfalls auf eine zeitliche Differenz zwischen dem Inhalt und der Unterschrift (die früher erstellt wurde) schliessen lässt.
2.3.2 Es gibt darüber hinaus ein weiteres Dokument, welches beim Beschuldigten sichergestellt wurde und welches Manipulationen des Beschuldigten an Dokumenten mit der Unterschrift der Privatklägerin nachweist:
Beim Beschuldigten wurde eine Kopie der von der Privatklägerin für Rechtsanwalt Bellwald unterzeichneten Anwaltsvollmacht gefunden: Fast das ganze Dokument war mit einem weissen Blatt abgedeckt worden, sodass nur noch die Unterschrift der Privatklägerin ausgeschnitten und zu sehen war (AS 277/278). Verständlicherweise äusserte der ermittelnde Polizeibeamte im Ermittlungsbericht vom 26. Mai 2017 den Verdacht, dieses Dokument sei dazu verwendet worden, um die Unterschrift der Privatklägerin auf andere Dokumente zu kopieren (AS 026). Dazu konnte der Beschuldigte denn auch keine Erklärung abgeben.
2.3.3 Unter den Parteien herrscht Einigkeit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrere Blätter mit dem Briefkopf der Firma E.___ blanko unterschreiben liess, wobei er ihr erklärte, er benötige diese für die Stellensuche, um gegebenenfalls rasch reagieren zu können. Dies öffnete dem Beschuldigten Tür und Tor für die vorgehaltenen Manipulationen.
2.3.4.1 Hinsichtlich der Schuldanerkennungen sind die Angaben des Beschuldigten zur Herkunft der beiden angeblichen Barbeträge völlig unglaubhaft: Er will diese von einem Kollegen namens «H.___» [Schreibvariante 1] (Befragungsprotokoll vom 26. August 2016), «H.___» [Schreibvariante 2] (Befragungsprotokoll vom 24. Mai 2017) bzw. «H.___» [Schreibvariante 3] (Einvernahmeprotokoll der Vorinstanz) gehabt haben, von dem er einzig wisse, dass er [in Frankreich] wohne. Die Adresse war ihm gemäss den ersten beiden Befragungen nicht bekannt, gemäss Aussage vor der Vorinstanz habe er sie gerade nicht dabei. Anlässlich der ersten Befragung gab er an, er habe nun mit seinem Kollegen telefoniert, damit ihm dieser den Vertrag schicke. Bei der zweiten Einvernahme gab er dann an, er habe eine Kopie des Vertrages gehabt, finde diese aber nicht mehr. Vor der Vorinstanz schliesslich sagte er aus, er habe schon einen Beleg über die erhaltenen CHF 80’000.00, müsse aber schauen, wo der sei. Einen Beleg hat er nie eingereicht, obwohl ihm klar war, dass es sich dabei um ein wesentliches (entlastendes) Beweisstück handeln würde. Aber auch ganz grundsätzlich ist kaum glaubhaft, dass ihm ein nicht näher bekannter Kollege [in Frankreich] ohne jede Sicherheit CHF 80'000.00 (und zudem nicht EURO) als Kredit übergibt. Überdies hat der angebliche Kollege offenbar bis heute nie schriftlich die Rückzahlung verlangt. Dabei ist aber auch erstaunlich, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vom 25. Februar 2016 vor Richteramt Olten-Gösgen (Zivilprozessakten OGZPR.2015.1751 S. 015) gemäss Protokoll von einem «H.___» begleitet wurde. Erstmals verlangte der Beschuldigte bei der Privatklägerin mit Schreiben («Mahnung») vom 2. September 2015 ([…]) die Rückzahlung der ab Mai 2015 geschuldeten Darlehensraten von CHF 2'000.00 monatlich (AS 018), obwohl er bereits im April die Begleichung der Mietschuld von CHF 5'220.00 verlangt hatte (siehe nachstehend). Weitere Mahnungen erfolgten ([…]) am 26. Oktober 2015, am 19. Dezember 2015, am 9. März 2016 und am 11. April 2016 (AS 014 ff.). Uneinheitlich waren im Übrigen auch die Angaben des Beschuldigten zum Verwendungszweck der Beträge: Zunächst gab er an, sie habe das «Geld für [ihr Herkunftsland]» benötigt, wofür genau, wisse er nicht. Bei der zweiten Einvernahme will er hingegen gewusst haben, dass die Privatklägerin das Geld für die Rückzahlung eines Kredites für ihre Wohnung [im Herkunftsland] gebraucht habe. Noch eine andere Version gab der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht an: der erste Betrag sei zum Bau eines Hauses gewesen, der zweite für dessen Renovation.
2.3.4.2 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch auf den Schriftverkehr des Beschuldigten mit dem Kantonalen Migrationsamt (MISA) hingewiesen: Am 16. April 2015 äusserte der Beschuldigte den Verdacht einer Scheinehe der Privatklägerin mit Herrn K.___. Sie kenne diesen erst seit zwei Monaten, arbeite und wohne bei ihm und wolle ihn zwecks Erhalts des Schweizer Passes heiraten und ihm einen grösseren Betrag dafür bezahlen (AS 212, ein identisches Schreiben ging mit gleichem Datum an das Zivilstandsamt […]: AS 311). Am 11. April 2016 teilte er dem MISA mit, Herr K.___ habe die Privatklägerin vermutlich des Geldes wegen geheiratet, habe diese doch bei ihm am 17. Dezember 2014 einen Kredit über CHF 50'000.00 aufgenommen. Diese habe Herrn K.___ das Geld offenbar für eine Scheinehe angeboten. Er könne beweisen, dass die Privatklägerin schon seit 2012 in der Schweiz gelebt habe (AS 126). Aus diesen beiden Schreiben geht nicht nur hervor, dass im April 2015 von einem Kredit über CHF 50'000.00 noch keine Rede war, sondern auch, dass der Beschuldigte im zweiten Schreiben einen anderen Verwendungszweck nannte als im Strafverfahren. Letztlich zeigen die Schreiben aber auch auf, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2015 ganz offenbar wütend war, weil die Privatklägerin ihn verlassen und sich Herrn K.___ zugewandt hatte. Offenbar hatte sich das Zerwürfnis zwischen dem 5. März 2015 (Bestätigung Beschuldigter, wonach die Privatklägerin in der Ein-Zimmer-Wohnung wohnen dürfe: AS 256), und dem 20. März 2015 (Widerruf dieser Bestätigung: AS 270) ereignet. Damit ist auch ein Motiv des Beschuldigten offensichtlich: er war enttäuscht, dass sich die Privatklägerin von ihm abgewandt hatte, er wollte sich bei ihr rächen und wohl auch für sie ausgelegtes Geld (und dabei deutlich mehr) zurückholen. Offenbar versprach er sich vom neuen Partner der Privatklägerin, Herrn K.___, eine gewisse finanzielle Leistungsfähigkeit. Die Angabe der Privatklägerin, sie hätten eine sexuelle Beziehung gepflegt (vom Beschuldigten immer bestritten), dürfte unter diesen Umständen auch zutreffen. Nach deren Beendigung bereute der Beschuldigte ganz offensichtlich die für die Privatklägerin getätigten Auslagen.
2.3.4.3 Gleich unglaubhaft ist die vom Beschuldigten vorgetragene Geschichte zum Mietvertrag: Am 20. April 2015 schickte der Beschuldigte der Privatklägerin und ihrem angehenden Ehemann eine Rechnung für das «Zimmer […] in [Ort 1]». Er berechnete die Miete «für die Monate Januar bis März 2015» wie folgt: «4 Monate à CHF 750», was CHF 3'000.00 ergab (obwohl es ja nur drei Monate waren, in den Akten des Beschuldigten fand sich denn auch eine analoge Rechnung vom 30. März 2015 über CHF 4'450.00, berechnet waren nur drei Monate zu CHF 750.00: AS 240). Dazu berechnete er den «Fernsehanschluss Januar – April 2015» mit CHF 420.00 und eine «Rückzahlung Vorschuss Lebenshaltungskosten» mit CHF 1’800.00, total CHF 5'220.00. Weiter merkte er an, die Abrechnung 2014 erhalte sie, sobald sie im Besitze einer Arbeitsbewilligung sei. Unter den mehreren erwähnten Beilagen zu dieser Rechnung befand sich kein Mietvertrag (AS 021). Der angebliche Mietvertrag sah dagegen einen Mietzins von CHF 1'305.00 monatlich für die Ein-Zimmer-Wohnung vor, von Lebenshaltungskosten ist darin nicht die Rede. «Zufällig» ergibt das für vier Monate genau den vorher mit anderer Berechnung geforderten Betrag von CHF 5'220.00. Im Vorladungsbegehren an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 30. Juli 2015 führte der Beschuldigte als Beleg für das Mietverhältnis auf (AS 225): «Kopie Bestätigung Mietverhältnis, von Frau B.___ am 1.1.15 unterschrieben». Das entsprechende Dokument (AS 226) enthält aber keine Unterschrift der Privatklägerin und ein Mietvertrag wurde auch darin nirgends erwähnt. In der Klage vom 30. November 2015 machte der Beschuldigte mit den ursprünglich genannten Gründen («ausstehende Mietzinse aus Mietverhältnis von Januar bis April 2015, Rückzahlung Vorschuss Lebenshaltungskosten und Fernsehanschluss») CHF 5'393.75 (CHF 73.75 Stromkosten und Betreibungsunkosten im Umfang von CHF 100.00, vgl. AS 159) geltend. Später, an der Zivilgerichts-Verhandlung vom 25. Februar 2016, legte der Beschuldigte dann erstmals den inkriminierten Mietvertrag vor. Den Betrag von CHF 1'305.00 monatlich erklärte der Beschuldigte dort wie folgt: Der Betrag sei für Wohnen, Essen, Strom, TV etc. Das Zimmer alleine koste CHF 750.00. Sie hätten gemerkt, dass die Privatklägerin mit ihnen spiele. Sie hätten gesagt, sie würden ihr alles finanzieren (Essen, Zigaretten etc.) und sie zahle ihnen dann alles zurück. Sie habe gesagt, sie habe in [ihrem Herkunftsland] Geld (Zivilakten S. 016). Die Amtsgerichtspräsidentin wies die Klage in der Folge mit Urteil vom 31. Januar 2019 ab mit der zusammenfassenden Begründung, der Kläger (Beschuldigte) habe insgesamt eine unglaubwürdige Geschichte präsentiert und die Beweislage spreche klar für die Beklagte (Privatklägerin). Demnach sei weder vertraglich noch stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten ein Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen (vgl. Zivilakten AS 097 ff.). Die Berufung gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. September 2019 zurückgezogen.
2.3.4.4 Aber auch im Übrigen überzeugt das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht. So bezeichnete er beispielsweise die Schuldanerkennungen in der Schlusseinvernahme vom 26. Juli 2018 als «ungültig» und er zog die Betreibung für diese (angeblichen) Forderungen über total CHF 80'000.00 vor der Vorinstanz vorbehaltlos zurück, obwohl er das Geld nach wie vor einem Dritten schulden will. Gleiches gilt für die Angaben zur Gläubigerschaft: Während die Schuldanerkennung vom 2. Mai 2014 über CHF 30’000.00 auf die Firma E.___ als Gläubigerin lautet, lautet die Schuldanerkennung über CHF 50'000.00 auf ihn. Die gleiche Unterscheidung wird im Darlehensvertrag getroffen. Nach den Aussagen des Beschuldigten habe er der Privatklägerin das Geld gegeben. Die E.___ ist aber eine Einzelfirma der Ehefrau des Beschuldigten (AS 162). Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab der Beschuldigte dann an, das sei das Selbe.
2.3.5 Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin als schlüssig und grossteils widerspruchsfrei zu beurteilen. Sie werden vor allem auch erhärtet durch die objektiven Beweismittel und die vom Gutachter daraus gezogenen Schlüsse. Der Verteidiger hat im Parteivortrag vor der Vorinstanz einzelne Widersprüche und Unregelmässigkeiten bei den Aussagen der Privatklägerin geltend gemacht, auf die nun noch eingegangen werden soll:
- Aus den Aussagen der Privatklägerin geht nirgends hervor, dass sie die Schuldanerkennungen blanko, d.h. vor Einsetzen des Schuldbetrages und des Datums geleistet haben soll. Es wäre denn auch völlig unplausibel, wenn man eine Schuldanerkennung blanko unterschreiben würde, und das wird denn auch vom Beschuldigten selbst nicht behauptet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei ihm vorhandene Blanko-Unterschriften auf leeren Blättern – die er von der Privatklägerin für die Arbeitssuche hatte unterzeichnen lassen – für die Erstellung der Schuldanerkennungen verwendet hat.
- Die Aussage der Privatklägerin, sie habe beim Beschuldigten u.a. einen Vertrag unterschrieben «für Wohnen und das Haus auf meinen Namen schreiben», ist in der Tat schwierig zu interpretieren. Worum es dabei ging, wurde in der Folge nie, auch nicht bei den späteren Befragungen, nachgefragt. Möglicherweise ging es um die Bar, die der Beschuldigte der Privatklägerin gemäss deren Aussage versprochen haben soll. Vorher und nachher aber bestritt die Privatklägerin immer klar, den ihr vorgelegten und hier interessierenden Mietvertrag unterzeichnet zu haben, und gab an, dieser sei gefälscht. In den Unterlagen des Beschuldigten fand sich im Übrigen auch ein Mietvertrag (Mietzins CHF 400.00, ohne Angabe des Mietobjekts, datiert 1. Juli 2014, nur mit Unterschrift der Privatklägerin: AS 290 ff.).
- Wenn die Privatklägerin auf die Frage, wo sich das Original der Schuldanerkennung über CHF 30'000.00 befinde, antwortete «Das muss bei ihm sein. Wo genau, weiss ich nicht. Er hat mir gesagt, dass er das Original weggeworfen habe. Wegen der Eifersucht habe er diesen Vertrag gemacht. Es sagte, dass ihn niemand so verlassen könne, wie ich es gemacht habe», so ist unklar, was der Beschuldigte für sich daraus ableiten will. Die Privatklägerin sagte dazu immer klar aus, sie habe das Dokument nie unterschrieben und habe vom Beschuldigten nur eine Kopie erhalten. Es wird geltend gemacht, es sei unbegreiflich, wenn der Beschuldigte eine falsche Urkunde herstellen sollte und dieses Beweismittel dann der Gegenpartei übergeben sollte. Was daran unbegreiflich sein soll, kann nicht nachvollzogen werden: Es ging ja bei der Herstellung und Übergabe des Dokumentes eben gerade um den Beweis der geltend gemachten Forderung.
- Wenn versucht wird, die Authentizität der Schuldanerkennungen via die mutmassliche Anwesenheitszeit der Privatklägerin in der Schweiz zu erstellen, ist das ganz offensichtlich unbehelflich.
- Letztlich wird vorgebracht, das Gutachten habe hinsichtlich der Unterschriften auf den Dokumenten aufgezeigt, dass die Unterschriften auf den Dokumenten authentische Unterschriften der Privatklägerin seien. Auch das hilft dem Beschuldigten aber nicht weiter, da ebenfalls klar ist, dass die Unterschriften der Privatklägerin missbräuchlich verwendet wurden.
2.4.1 Zusammenfassend bestehen keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte die vier inkriminierten Dokumente selbst erstellt bzw. manipuliert hat. Hinsichtlich der Vorhalte der Urkundenfälschungen beim Darlehens- und beim Mietvertrag sowie des versuchten Betruges ist der angeklagten Sachverhalt erstellt.
2.4.2 In Bezug auf die beiden «Schuldanerkennungen» ist hingegen ebenfalls von Blankettfälschungen auszugehen: Der modus operandi des Beschuldigten war es ganz offensichtlich, bestehende Unterschriften der Privatklägerin zu missbrauchen und mit diesen bestehenden Unterschriften falsche Urkunden zu «basteln». Dabei nutzte er unter anderem die bestehenden Blankounterschriften der Privatklägerin aus, welche diese für allfällige Stellenbemühungen geleistet hatte. Der beschriebene modus operandi zeigt sich auch bei der oben erwähnten Manipulation des Beschuldigten mit der Vollmacht der Privatklägerin für Rechtsanwalt Bellwald. Die Anklage geht aber hinsichtlich der beiden Schuldanerkennungen davon aus, die Privatklägerin habe die beiden Dokumente als (Blanko-)Schuldanerkennungen unterzeichnet, wobei da noch keine Beträge eingesetzt gewesen seien (ähnlich wie ein Blanko-Check). Für diesen Sachverhalt gibt es aber keinerlei Hinweise und es ist kaum wahrscheinlich, dass die Privatklägerin derartige Formulare blanko unterschrieb. Beide Parteien bestreiten im Übrigen einen solchen Sachverhalt und er widerspricht wie bereits erwähnt dem modus operandi des Beschuldigten.
Das Beweisergebnis (Blankettfälschungen auch bei den beiden Schuldanerkennungen) ist aber von der Anklage nicht abgedeckt. Es bliebe die Möglichkeit, die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch noch im Berufungsverfahren möglich ist. Darauf ist im vorliegenden Fall zu verzichten: Das Verfahren hat bereits zu lange gedauert (s. unten) und der Beschuldigte befindet sich in einer ausgesprochen schlechten gesundheitlichen Verfassung. Aber auch Opportunitätsgründe sprechen gegen eine Rückweisung: Die Strafe bliebe auch bei Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung hinsichtlich der beiden Schuldanerkennungen die gleichen, wie unten zu zeigen sein wird. Der Beschuldigte ist somit von den Vorhalten 1 lit. a und b der Anklageschrift freizusprechen.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Geschütztes Rechtsgut ist «das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169, 129 IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166), «Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59).
Die Vorinstanz hat die Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes auf US 13 ff. korrekt umschrieben, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
3.2 Ebenso kann auf die von der Vorinstanz in Bezug auf die beiden Anklageziffern 1 lit. c und d vorgenommene, zutreffende rechtliche Subsumtion der einzelnen Vorhalte verwiesen werden:
- US 18 Ziffer 1.11.3 (Darlehensvertrag);
- US 19 f. Ziffer 1.12.3 (Mietvertrag).
In beiden Fällen hat der Beschuldigte eine Urkunde im Sinne des Gesetzes erstellt mit einem Inhalt, der nie dem geäusserten Willen der angeblichen Unterzeichnerin, der Privatklägerin, entsprach.
3.3 Der Beschuldigte liess mit der Berufungserklärung und auch im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht hinsichtlich der Urkundenfälschungen folgenden Einwand anbringen:
Die angeblich gefälschten Urkunden seien gar nie eingesetzt worden, sondern erst bei der Hausdurchsuchung entdeckt worden. Damit sei nicht von einer Urkundenfälschung auszugehen, da ein Tatbestandsmerkmal der Urkundenfälschung die Absicht sei, sich oder jemandem anderen das Fortkommen zu erleichtern, was hier nicht erstellt sei.
Dem kann nicht gefolgt werden: Selbstverständlich hatte der Beschuldigte die falschen Urkunden (und zwar alle vier) erstellt, um sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen: Mit den gefälschten Urkunden sollten die von ihm geltend gemachten – unberechtigten – Forderungen bewiesen werden. In Bezug auf den Mietvertrag reichte er denn auch eine Kopie davon – was im Übrigen auch eine gefälschte Urkunde darstellte – beim Gericht ein. In Bezug auf die beiden Schuldanerkennungen bezog sich der Beschuldigte immer wieder auf diese Urkunden und gab sie in Kopie auch der Privatklägerin zur Untermauerung seiner Ansprüche ab (sie reichte sie dann auch mit der Strafanzeige ein) und den Darlehensvertrag nannte er bei der Betreibung der Privatklägerin über die CHF 80'000.00 als Forderungsgrund und legte ihn in Kopie dem Betreibungsbegehren bei (AS 371 ff.).
3.4 Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Urkundenfälschung ist zu bestätigen.
III. Versuchter Betrug
1.
Vorgehalten wird dem Beschuldigten unter Ziffer 2 lit. a der Anklageschrift versuchter Betrug, begangen am 30. Mai 2016, zum Nachteil der Privatklägerin, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, versucht habe, das Richteramt Olten-Gösgen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irrezuführen und dadurch zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch die Privatklägerin am Vermögen geschädigt worden wäre.
Konkret habe Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (im Namen des Beschuldigten) am 30. Mai 2016 bei der Zivilabteilung des Richteramts Olten-Gösgen eine Klage gegen die Privatklägerin aufgrund ausstehender Mietzinsschulden eingereicht, in welcher er den Antrag gestellt habe, die Privatklägerin sei zur Zahlung von CHF 5'393.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2015 zu verpflichten. Im Rahmen dieser Klage (Zivilverfahren OGZPR.2015.1751) habe der Beschuldigte einen gefälschten Mietvertrag (s.o. AKS Ziffer 1.d; Blankettfälschung) als Beweismittel eingereicht, um ein Urteil zu seinen Gunsten zu erreichen. Da in der Folge seitens der Privatklägerin keine Vermögensdisposition vorgenommen worden sei, sei es bei einem versuchten Betrug geblieben.
2.
Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Betrug begeht somit, wer in Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a) arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden; e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden.
Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen, auch hinsichtlich des Versuchs, kann erneut auf die allgemeinen Hinweise der Vorinstanz auf US 21 ff. verwiesen werden.
Vorliegend geht es um die Konstellation des «Prozessbetruges», einen Sonderfall des Betruges: Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2 S. 199; Urteile des Bundesgerichts 6B_1005/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.1 und 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.7). Der Sonderfall des Prozessbetrugs fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Für eine Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten. Des Betrugs macht sich daher auch schuldig, wer den Tatbestand durch Irreführung des Gerichts begeht (BGE 122 IV 197 E. 2d S. 203). Im Rahmen der zur Arglist entwickelten Kriterien ist aber der konkreten Prozesssituation und Verfahrensart Rechnung zu tragen (BGE 122 IV 197 E. 3d S. 206). Arglist liegt insbesondere vor beim Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 106 IV 358 E. 2a [systematische Verwendung unechter akademischer Titel durch einen Psychologen], BGE 116 IV 23 E. 2c [gestohlenes Namen-Sparheft]; BGE 117 I 153 E. 4b [inhaltlich unwahre Stempelkarten]; BGE 120 IV 14 [Erstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen], BGE 120 IV 186 [Verwendung fingierter Dokumente]).
3.
Im vorliegenden Fall reichte der Beschuldigte im Zivilverfahren gegen die Privatklägerin den gefälschten Mietvertrag ein, um dadurch das Bestehen der eingeklagten Forderung zu belegen. Damit wollte er beim zuständigen Gericht eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorrufen, dieses mit anderen Worten über das Bestehen einer Schuld der Privatklägerin täuschen. Die Arglist ist im Lichte der oben dargestellten Lehre und Rechtsprechung aufgrund des Einreichens einer gefälschten Urkunde ebenfalls zu bejahen. Entsprechend wollte der Beschuldigte das Gericht zu einem Handeln, konkret zum Erlass eines Urteils, veranlassen, welches die Privatklägerin zu seinen Gunsten (materiell unbegründet) am Vermögen geschädigt hätte. Mithin wollte er sich durch das Vortäuschen einer Schuld einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschaffen. Das Gericht erachtete den eingereichten Mietvertrag als gefälscht und als für die Beweiswürdigung unbeachtlich (E.2.2 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 31. Januar 2019 im Verfahren OGZPR.2015.1751) und wies die Klage des Beschuldigten in der Folge ab. Der strafrechtlich relevante Erfolg trat m.a.W. nicht ein. Dieses Nichteintreten des angestrebten Erfolgs ist jedoch nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, vielmehr hat dieser seine Tatentschlossenheit manifestiert und sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt.
4.
Der Beschuldigte liess mit der Berufungserklärung einwenden, es könne hinsichtlich des angeblich gefälschten Mietvertrages nicht von Betrug gesprochen werden, da die Privatklägerin offensichtlich einen Mehrwert aus dem Mietverhältnis gezogen habe.
Der Einwand ist – abgesehen davon, dass ein gewichtiger Teil der eingeklagten Forderung aus einer «Rückzahlung Vorschuss Lebenshaltungskosten» bestanden haben soll – rechtlich vor dem Hintergrund des Vermögensbegriffs schwer nachvollziehbar: Wenn der Beschuldigte mit der Klägerin vereinbart hat, für ihre Unterkunftskosten aufzukommen (vgl. bspw. die bereits zitierte Bestätigung vom 7. April 2014, AS 350), hatte der Beschuldigte keinen Forderungsanspruch gegenüber der Privatklägerin und deren Vermögen war nicht durch eine entsprechende Schuld belastet. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten (Prozess-)Betrugs ist somit korrekt.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.5 Art. 49 Abs. 1 StGB schreibt vor: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2).
BGE 144 IV 217 äussert sich zur Gesamtstrafenbildung weiter wie folgt:
Vorweg wird festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung in folgenden beiden Punkten:
- Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).
- Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).
Das Bundesgericht ist mit diesem Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine (hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata sei es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das Bundesgericht fort (E. 3.6): «Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.»
Dies bedeutet, dass bei einer Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen (bei Delikten vor dem 1. Januar 2018 allenfalls 360 Tagesätzen) auszufällen ist, auch wenn dies zu «unbilligen Ergebnissen» führen wird. Wie sich das in der Praxis verhält, zeigt ein neuer Entscheid, das Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 betreffend einen Fall des Solothurner Obergerichts.
1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg festzuhalten ist, dass beim Beschuldigten im Falle von unterjährigen Strafen zur Abgeltung der einzelnen Delikte Geldstrafen auszufällen sind: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und seit den hier zu beurteilenden Vorgängen sind sechs bis sieben Jahre vergangen, wobei sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat.
2.2 Urkundenfälschung und Betrug weisen die gleiche abstrakte Strafdrohung auf. Da der Betrug im Versuchsstadium stecken blieb, ist die Einsatzstrafe für das schwerwiegendste Urkundendelikt festzusetzen. Dabei handelt es sich um die Fälschung des Darlehensvertrages über CHF 80'000.00. Diese betrifft – namentlich vor dem Hintergrund der beidseitigen finanziellen Verhältnisse – einen hohen Betrag und der konstruierten Forderung lag keinerlei materieller Anspruch zu Grunde. Der Beschuldigte verwendete dazu eine Originalunterschrift der Privatklägerin auf einem von der Privatklägerin auf Verlangen des Beschuldigten blanko unterzeichneten Blatt. Die Fälschung der Urkunde erfolgte zwar nicht sehr professionell. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einiges an Zeit aufwenden musste, um das gefälschte Dokument herzustellen. Offenbar ging der Beschuldigte davon aus, die in der Schweiz noch wenig verankerte Privatklägerin würde nicht die Polizei beiziehen, und er rechnete sich im Hinblick auf die Verheiratung der Geschädigten Chancen aus, zum beabsichtigten ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu kommen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe dürften sich aus Elementen von Enttäuschung, Eifersucht, Rache und Gewinnstreben zusammengesetzt haben. Damit ist auch schon offenkundig, dass es für den Beschuldigten kein Problem gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Der Beschuldigte war bereit, seine konstruierten Forderungen auch durchzusetzen, wie er dies mit der Anhebung der Betreibung zeigte. Im Rahmen der unter dem Straftatbestand der Urkundenfälschung denkbaren Breite von Straftaten ist das Tatverschulden gerade noch als sehr leicht zu qualifizieren, was im vorgegebenen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe einer Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.
2.3.1 Der gefälschte Mietvertrag lautet auf CHF 1'305.00 monatlich (für vier Monate CHF 5'220.00) und damit auf einen deutlich geringeren Betrag. Hier könnte dem Beschuldigten allenfalls zu Gute gehalten werden, dass er oder die Firma E.___ wohl für einige Wochen für Mietkosten der Privatklägerin aufgekommen waren (was aber mit der Privatklägerin auch so vereinbart gewesen war). Es liegt ein sehr leichtes Verschulden vor, eine Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe wäre am Platz, was asperationsweise zu einer Straferhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze Geldstrafe führt.
2.3.2 Überdies ist eine Straferhöhung für den versuchten Betrug vorzunehmen. Hier ist zu beachten, dass das Unrecht mit Ausfällung der Strafe für die Urkundenfälschung, welche die Grundlage des versuchten Betrugsdelikts bildet, schon zu einem Teil abgegolten ist. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Dokument in einem Zivilprozess einreichen liess, was auf eine ordentlichen Portion Dreistigkeit schliessen lässt. Zudem hat er mit seinem Vorgehen seinen Rechtsanwalt, ohne dessen Wissen, in die Straftat mit einbezogen. Eine Geldstrafe für den vollendeten Betrug von 150 Tagessätzen wäre angemessen, zufolge Versuchs ist eine Reduktion um einen Drittel auf 100 Tagessätze vorzunehmen. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung des versuchten Betrugs um 50 Tagessätze auf nunmehr insgesamt 220 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
2.4 Bei den Täterkomponenten sind keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ersichtlich. Das Vorleben (vgl. dazu die zusammenfassenden Angaben der Vorinstanz auf US 27) ist ohne Vorstrafen unauffällig, die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten können sich bei einer Geldstrafe nicht strafmindernd auswirken. Ein Geständnis mit Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat liegt nicht vor, im Gegenteil: Der Beschuldigte hielt trotz erdrückender Beweislage an seinen Aussagen fest und bezeichnete die Privatklägerin als Lügnerin.
2.5 Das Verfahren vor der Vorinstanz dauerte mit rund zwei Jahren sehr lange, was aber in erster Linie den gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten zuzuschreiben war (Verschiebung der Hauptverhandlung und Zuwarten mit der Neuansetzung) und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Eine solche ist jedoch mit Blick auf die Dauer für die Erstellung der Urteilsbegründung festzustellen: Nach der Urteilsfällung vom 20. September 2020 wurde die erstinstanzliche Urteilsbegründung erst anfangs April 2021, also nach einem guten halben Jahr, versandt, obwohl es sich vorliegend nicht um einen komplexen Fall handelt. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten und die Geldstrafe ist aus diesem Grund um 20 Tagessätze auf nunmehr 200 Tagessätze zu reduzieren.
2.6 Nun ist es aber so, dass eine Geldstrafe seit dem 1. Januar 2018 höchstens 180 Tagessätze betragen darf (Art. 34 Abs. 1 StGB). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auf US 28 oben führt die Anwendung des milderen Rechts vorliegend zum neuen Recht, nach dem – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung – wie erwähnt eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen ausgefällt werden darf. Somit ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen.
2.7 Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist von den Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz auszugehen, wonach er und seine Ehefrau zusammen ein Renteneinkommen von total CHF 4'000.00 erzielen. Die Frist zur Einreichung von Einkommensunterlagen im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte ohne Reaktion verstreichen. Die von Amtes wegen eingeholten Steuerunterlagen belegen ein Gesamteinkommen von rund CHF 6'000.00 für beide Ehegatten. Der Beschuldigte selbst hat ein Renteneinkommen von rund CHF 1'800.00. Bei diesen finanziellen Verhältnissen und der recht hohen Anzahl von Tagessätzen ist die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 20.00 angemessen. Somit ist eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20.00 auszusprechen.
2.8 Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Kosten
1.1 Der Beschuldigte wird nun in zwei Fällen vom Vorhalt der Urkundenfälschung und in einem Fall vom Vorhalt des versuchten Betrugs freigesprochen. Allerdings hat er die inkriminierten Dokumente tatsächlich gefälscht und beim Betreibungsamt eine gefälschte Urkunde vorgelegt. Damit hat er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt und es ist gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO für das erstinstanzliche keine Kostenausscheidung vorzunehmen. Wegen des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist aber die Auflage von 10% der Kosten (bzw. der Staatsgebühr) gemäss Urteil der Vorinstanz zu bestätigen, ebenso der nur 90%-ige Rückforderungsanspruch für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
1.2 Im zweitinstanzlichen Verfahren erzielt der Beschuldigte zwei zusätzliche Freisprüche und eine Strafreduktion. Damit ist es gerechtfertigt, im Berufungsverfahren die Verfahrenskosten zu 50% dem Beschuldigten und zu 50% dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist dabei auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 4'100.00.
2. Entschädigungen
2.1 Ausgangsgemäss hat A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'895.30 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
2.2 A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das Berufungsverfahren eine – entsprechend dem Kostenentscheid um 50 % reduzierte – Parteientschädigung von CHF 161.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. September 2020 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'289.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 9/10: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 4'760.75) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 510.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.4 Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten einen Arbeitsaufwand von 780 Minuten bzw. 13 Stunden geltend. Für die Hauptverhandlung inkl. Fahrzeiten werden sechs Stunden ausgewiesen. Da die Hauptverhandlung nur eine Stunde dauerte, werden Rechtsanwalt Zollinger lediglich fünf Stunden vergütet (2x2 h Fahrzeit, 1 h HV), so dass die Kostennote um eine Stunde gekürzt wird. Das zu bezahlende Honorar beläuft sich somit auf CHF 2'160.00 (Stundenansatz CHF 180.00), zuzüglich Auslagen von CHF 60.20 und Mehrwertsteuer von CHF 170.95 auf total CHF 2'391.15.
Demnach wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, für das Berufungsverfahren auf CHF 2'391.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 50 %: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 1'195.55) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers basierend auf einem geforderten Stundenansatz von CHF 200.00 (entsprechend CHF 129.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. September 2020 wurde A.___ vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 25. Juli 2016, freigesprochen (Anklageschrift [AnklS.] Ziff. I.2.b).
2. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen Urkundenfälschung betr. AnklS. Ziff. I.1.a und b freigesprochen.
3. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von 17. Dezember 2014 bis spätestens 27. Juni 2016 (AnklS. Ziff. I.1.c und d),
- des versuchten Betrugs, begangen am 30. Mai 2016 (AnklS. Ziff. I.2.a).
4. Im vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
5. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
6. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'895.30 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
7. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 161.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. September 2020 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'289.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 9/10: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 4'760.75) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 510.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, auf CHF 2'391.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 50 %: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 1'195.55) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 129.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 8'222.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ CHF 8'022.00 (9/10 der Staatsgebühr + Auslagen)
Staat: CHF 200.00 (1/10 der Staatsgebühr)
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'100.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 50 % entspr. CHF 2'050.00
Staat 50 % entspr. CHF 2'050.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher