Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 12. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte (teilweise räuberische) Erpressung, einfache Körperverletzung, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte Gefährdung des Lebens, Drohung, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG

 

Es erscheinen zur Verhandlung vom 10. Mai 2022, 8:30 Uhr, vor Obergericht:

 

-        Staatsanwältin B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-        A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwalt David Gibor, privater Verteidiger (erscheint verspätet),

-        E.___, Privatklägerin und Auskunftsperson (erscheint verspätet),

-        Rechtsanwältin Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin von E.___,

-        zwei Polizeibeamte, Vorführung des Beschuldigten und Aufsicht,

-        […], Medienvertreterin […],

-        […], Medienvertreter […],

-        fünf Zuhörer/Innen.

 

Rechtsanwalt David Gibor teilt telefonisch mit, dass er ca. 20 Minuten Verspätung hat. Die Privatklägerin teilt ihrer Vertreterin auf telefonische Nachfrage mit, dass sie sich im Datum der Verhandlung getäuscht habe und nun verspätet erscheine. Die Verhandlung wird mit Eintreffen von Rechtsanwalt Gibor um 8:50 Uhr eröffnet. Der Vorsitzende gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest, legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist darauf hin, dass das Berufungsgericht allenfalls auch über eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befinden habe und sich die Parteien dazu äussern können.

 

Rechtsanwalt Gibor und Rechtsanwältin Selig geben ihre Kostennoten zu den Akten. Rechtsanwalt Gibor gibt weiter ein Schreiben der Firma […] vom 6. April 2022 zu den Akten.

 

Die Parteien haben keine Vorfragen/Vorbemerkungen.

 

Um 9:15 Uhr erscheint E.___.

 

Der Beschuldigte wird zur Sache und zur Person, E.___ als Auskunftsperson zur Sache befragt. Die Einvernahmen erfolgen nach jeweiligem Hinweis auf die Rechte und Pflichten der Befragten. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln augezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

 

Die Verhandlung wird von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen. Danach erscheinen mit Ausnahme von E.___ alle Personen, die bereits am Morgen anwesend waren.

 

 

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

Staatsanwältin B.___                         (gibt vorab ihre Plädoyernotizen zu den Akten)

 

1.  A.___ sei schuldig zu sprechen:

-        des Menschenhandels z.N.von F.___;

-        der mehrfachen Förderung der Prostitution z.N. von F.___; G.___; H.___; I.___; J.___; K.___; L.___; M.___;

-        der versuchten Erpressung z.N. von G.___;

-        der versuchten räuberischen Erpressung z.N. von H.___;

-        der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von E.___;

-        der Drohung z.N. von E.___.

2.   A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

3.   Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 18. August 2016 bis 19. August 2016, vom 13. November 2016 bis 16. Juni 2017, vom 17. Januar 2019 bis 24. Dezember 2019 sowie vom 2. November 2020 bis zum 11. Dezember 2020 seien vollumfänglich und die Ersatzmassnahmen vom 24. Dezember 2019 bis zum 2. November 2020 im Umfang von maximal 20% an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.   Es sei festzustellen, dass sich A.___ seit dem 11. Dezember 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

5.   A.___ sei zur Sicherung des weiteren Vollzugs im vorzeitigen Vollzug zu belassen; eventualiter sei Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 6 Monaten anzuordnen.

6.   Die beschlagnahmten CHF 2'800.00 und EUR 9.14 seien einzuziehen und an die Busse resp. die Verfahrenskosten anzurechnen.

7.   Die beschlagnahmten Mobiltelefone (Samsung Schwarz, iPhone Schwarz und Samsung Galaxy […]), der Boarding Pass vom 10. Januar 2019 und der Ausländerausweis lautend auf «[...]» seien einzuziehen und 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

8.   Die Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.

 

 

Rechtsanwältin Selig                          (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)

 

1.    Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und Drohung zum Nachteil von E.___, begangen am 9. Januar 2019 in Istanbul. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

2.    Es sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E.___ für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.

3.    Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 341.20 zu bezahlen.

4.    Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 9. Januar 2019.

5.    Es sei Ziffer 4.1 des erstinstanzlichen Urteils vom 25. November 2020 zu bestätigen und der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 17'246.60 zu bezahlen. Im Umfang von CHF 13'638.70 sei die Entschädigung vom Staat zu bezahlen und es sei ein Rückforderungsanspruch in der Höhe von CHF 3'607.90 vorzubehalten.

6.    Es sei die edierte Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren zu genehmigen und der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der genehmigten Honorarnote zu verpflichten. Infolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse auf Seiten des Beschuldigten sei die Parteientschädigung im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat zu übernehmen. Im Übrigen sei ein Rückforderungsanspruch vorzubehalten.

7.    Es sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten sowohl erster als auch zweiter Instanz zu verpflichten.

 

Der Parteivortrag von Rechtsanwältin Selig wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Die Verhandlung wird von 15:10 bis 15:20 Uhr für eine Pause unterbrochen.

 

 

Rechtsanwalt Gibor                           (gibt vorab seine Plädoyernotizen zu den Akten)

 

1.    Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.5. a) vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.5. b) vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.5. c) vom Vorwurf der Drohung sowie in Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 1.4. a) vom Vorwurf des Menschenhandels (AS A/1.) und in Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 1.4. c) vom Vorwurf der mehrfachen versuchten, teilweise räuberischen Erpressung (AS A/3.1. und A/3.2.) freizusprechen.

2.    Der Beschuldigte sei wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer angemessenen Busse zu verurteilen.

3.    Die Zivilforderungen der Privatklägerin E.___ seien abzuweisen, jedenfalls aber auf den Zivilweg zu verweisen.

4.    Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung wegen zu Unrecht erlittener Haft zuzusprechen.

5.    Dem Beschuldigten seien die beschlagnahmten Mobiltelefone sowie die Bargelder auszuhändigen.

6.    Es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehntel zuzüglich der Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

7.    Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine angemessene Prozessentschädigung gemäss eingereichter Honorarnote zuzusprechen.

 

Die Verhandlung wird von 17:40 bis 17:45 Uhr für eine Pause unterbrochen.

 

Es folgt eine Replik der Staatsanwältin und von Rechtsanwältin Selig. Rechtsanwalt Gibor verzichtet auf eine Duplik.

 

Es folgt das letzte Wort des Beschuldigten.

 

Die Verhandlung wird um 18:00 Uhr geschlossen.

 

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Am 12. Mai 2022, um 16 Uhr, wird das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen Staatsanwältin B.___, der Beschuldigte (wird von zwei Polizeibeamten vorgeführt), E.___, Rechtsanwalt Gibor, Rechtsanwältin Selig sowie die beiden Medienvertreter […]. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wird der Staatsanwältin und Rechtsanwalt Gibor der Beschluss über die Verlängerung der Sicherheitshaft ausgehändigt. Die Urteilsverkündung ist um 16:30 Uhr beendet.

 

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. In der Nacht vom 28. Februar 2015 auf den 1. März 2015 wurde in Zürich die rumänische Staatsangehörige F.___ von einem Taxifahrer aufgegriffen und auf eigenen Wunsch zur Stadtpolizei Zürich gebracht, weil sie gemäss ihren Angaben von einem Mann mit dem Tod bedroht worden sei. Bei der Stadtpolizei Zürich wurde F.___ unterschriftlich befragt. Sie belastete mit ihren Angaben eine «[alias D.]» (D.___) sowie deren Freund A.___ (nachfolgend Beschuldigter), sie in die Schweiz gelockt und hier zur Prostitution gezwungen zu haben (Akten Voruntersuchung Reg. 2.1.2 [im Folgenden 2.1.2]).

 

2. Gestützt auf die Angaben von F.___ eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 12. Juni 2015 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und D.___ wegen des Verdachts auf Menschenhandel und Förderung der Prostitution und veranlasste in der Folge diverse Ermittlungen (Observation, Finanzauskünfte, Telefonüberwachungen, technische Überwachungen, 3.2.1.1, 3.2.1.4, 3.2.2, 3.4, 3.5.1, 6, 12.1.1.1/1, 12.1.1.2/1).

 

3. Am 20. August 2015 fand am Domizil des Beschuldigten an der [Adresse 1] in [Ort 1] gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen mutmasslicher Drohung des Beschuldigten gegenüber P.___ eine Hausdurchsuchung statt. Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung konnten in der 4.5-Zimmer-Wohnung des Beschuldigten neben diesem die beiden Frauen H.___ […] und [die Prostituierte 1] angetroffen werden, welche sich beim Beschuldigten einquartiert hatten. Weiter wurden diverse Waffen sowie Betäubungsmittel und Bargeld sichergestellt (3.1.1.3).

 

4. Am 25. November 2015 erschien […], die Mutter von H.___, auf der Polizeidienststelle Siegburg (D) und meldete, dass ihre Tochter vom Beschuldigten geschlagen werde. Diese sei vor einem halben Jahr zum Beschuldigten gezogen. Vor einer Woche hätten sie ihre Tochter in der Schweiz abgeholt und zu sich nach Deutschland genommen. Einen Tag später sei ihre Tochter dann plötzlich wieder verschwunden. Der Beschuldigte habe ihnen mitgeteilt, er habe sie wieder abgeholt. Gemäss ihrer Tochter sei sie jedoch nicht freiwillig mit dem Beschuldigten mitgefahren. Sie habe Angst, dass der Beschuldigte sie umbringen wolle. Bereits am 24. November 2015 hatte sich aufgrund einer Meldung der Schwester von H.___ eine Polizeipatrouille zum Beschuldigten nach [Ort 1], [Adresse 1], begeben. Gegenüber den Polizeibeamten erklärte H.___, dass sie nach Hause wolle und Angst vor Repressalien seitens des Beschuldigten habe. Mit Hilfe der Polizei habe sie sich dann zu einem Kollegen begeben, der sie nach Deutschland hätte bringen sollen. Aufgrund einer Meldung des Vaters von H.___ vom 25. November 2015, wonach ihre Tochter nicht in Deutschland angekommen sei, begab sich die Polizei gleichentags erneut zum Beschuldigten, wo H.___ wohlauf angetroffen wurde. Sie gab gegenüber der Polizei an, sie sei freiwillig beim Beschuldigten, wolle dort bleiben und keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern. Auch anlässlich eines Gesprächs am 26. November 2015 mit der Polizei blieb H.___ dabei, beim Beschuldigten bleiben zu wollen. Sie gehe bereits seit ihrem 16. Lebensjahr der Prostitution nach, habe eine devote Ader und sei in den Beschuldigten verliebt. Sie wolle keine Anzeige machen. Am 2. März 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bonn diesbezüglich die Staatsanwaltschaft Solothurn um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (2.1.4, 3.1.1.4).

 

5. Am 11. Januar 2016 musste die Polizei am Domizil von G.___ [...] intervenieren, nachdem der Beschuldigte dort erschienen war, um mit H.___ zu sprechen. Diese hatte am Vortag nach einem Streit mit dem Beschuldigten bei G.___ Zuflucht gesucht. Am 27. Januar 2016 meldete sich G.___ bei der Polizei und gab an, vom Beschuldigten erpresst zu werden (2.1.3, 3.1.1.6).

 

6. Am 6. März 2016 erschien H.___ auf der Polizeiwache in Siegburg und erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Erpressung. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 13. Juni 2016 übernahm die Staatsanwaltschaft Solothurn das diesbezügliche Strafverfahren und erliess am 12. Dezember 2016 eine Eröffnungsverfügung (2.1.6, 12.1.2).

 

7. Am 16. April 2016 kam es im Hotel Ibis Budget Zürich City West zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen [...], [der] Prostituierten H.___ und [der Prostituierten 2], in deren Gefolge sich auch der Beschuldigte beteiligte (2.1.5).

 

8. Am 26. Juli 2016 meldete […] bei der Notrufzentrale des Kantons Thurgau in Frauenfeld, dass soeben eine Person zusammengeschlagen worden sei und er sich mit dieser Person beim Polizeihauptposten Amriswil befinde. Es stellte sich in der Folge heraus, dass es sich beim Geschädigten um O.___ und beim angeblichen Täter um den Beschuldigten handelte (2.1.8).

 

9. Am 18. August 2016, 08:38 Uhr, wurde der Beschuldigte aufgrund eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. August 2016 durch die Kantonspolizei Thurgau [...] in Arbon festgenommen und anschliessend in den Kanton Zürich überführt. Am 19. August 2016, 10:30 Uhr, wurde er wieder entlassen (12.3.1.1.1/1 ff.).

 

10. Am 13. November 2016 erstattete C.___ bei der Kantonalen Notrufzentrale des Kantons Thurgau Meldung, wonach er soeben im Rotlicht-«[Etablissement]» in Arbon von drei Männern überfallen worden sei. Diese Meldung löste ein umfangreiches Ermittlungsverfahren der Kantonspolizei Thurgau gegen C.___ und den Beschuldigten wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution sowie wegen weiterer Delikte aus (2.1.9). Gleichentags, um 22:25 Uhr, erfolgte die Festnahme des Beschuldigten aufgrund eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft Bischofszell (12.3.1.1.2/1 ff.). Am 14. November 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Bischofszell eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil von I.___ (12.1.1.1/27). Am 17. November 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau für den Beschuldigten Untersuchungshaft bis zum 12. Februar 2017 an (12.3.1.1.2/38 ff.). Am 14. Februar 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Untersuchungshaft bis 12. Mai 2017 (12.3.1.1.2/89 ff.). Am 16. Mai 2017 erfolgte eine weitere Haftverlängerung bis 16. Juni 2017 (12.3.1.1.2/132 ff.). Am 16. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Bischofszell die Haftentlassung des Beschuldigten (12.3.1.1.2/192 f.).

 

11. Am 25. April 2017 teilte H.___ der Kantonspolizei Thurgau mit, dass sie regelmässig von C.___ angerufen werde, obwohl dieser in Untersuchungshaft sei. Er rufe sie jeweils von [der Mobilnummer von C.] an (5.1.1.5/75 ff., 86). Hierauf ordnete die Staatsanwaltschaft Bischofszell die Überwachung besagter Nummer an (3.2.1.3/1 ff.). Mit Verfügung vom 28. April 2017 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Überwachung 3.2.1.3/19 ff.).

 

12. Am 15. August 2017 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegenüber der Staatsanwaltschaft Bischofszell den Gerichtsstand hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution, resp. Versuchs dazu, z.N. von I.___, J.___, L.___, K.___, [...] und M.___ sowie wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung z.N. von O.___ und wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (12.1.3.1.2/1 ff., 8 ff.).

 

13. Am 12. September 2017 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Gerichtsstand hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung etc. zum Nachteil von [...] (12.1.3.1.2/44 ff.).

 

14. Am 22. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Bischofszell beim Bezirksgericht Arbon im abgekürzten Verfahren Anklage gegen C.___ (5.1.1.5/17 ff.).

 

15. Am 5. Februar 2018 verurteilte das Bezirksgericht Arbon C.___ im abgekürzten Verfahren wegen mehrfacher Förderung der Prostitution sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfaches Vergehen und mehrfache Übertretung) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges für 15 Monate, bei einer Probezeit von fünf Jahren, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an (5.1.1.5/33 ff.).

 

16. Am 2. November 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Solothurn beim Haftgericht die Genehmigung der Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer [Mobilnummer von C.] im Verfahren gegen C.___ als Zufallsfund im Verfahren gegen den Beschuldigten (3.2.1.3/78 ff.). Mit Verfügung vom 6. November 2018 genehmigte das Haftgericht die Verwertung der Zufallsfunde (3.2.1.3/88 ff.)

 

17. Am 14. Januar 2019 stellte E.___ beim Polizeiposten Balsthal Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einer tätlichen Auseinandersetzung, welche sich am 9. Januar 2019 im Hotel «[...]» in Istanbul ereignet haben soll (2.1.13). Am 16. Januar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn eine Ausdehnungsverfügung hinsichtlich der Tatbestände Gefährdung des Lebens, Körperverletzung und Drohung (12.1.1.1/3) Am 17. Januar 2019, 10:20 Uhr, wurde der Beschuldigte auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Solothurn festgenommen (12.3.1.1.3/1 ff.). Am 18. Januar 2019 ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn die Untersuchungshaft bis 17. März 2019 an (12.3.1.1.3/47 ff.). Am 22. März 2019 wurde die Untersuchungshaft bis 17. September 2019 verlängert (12.3.1.1.3/79 ff.).

 

18. Am 6. Februar 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft [Gutachter 5] mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (7.1.2). Dieser legte am 7. März 2019 einen Vorbericht (7.1.3) und am 13. Juni 2019 das Gutachten vor (7.1.5).

 

19. Am 3. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Wiegand, mit, welche Einvernahmen bereits erfolgt und welche noch geplant seien. Es wurde ihm Frist gesetzt, um allfällige Wiederholungen von Einvernahmen zu beantragen (12.1.3.1.4/23 ff.). Hierauf beantragte Rechtsanwalt Wiegand am 31. Mai 2019 die Befragung von D.___, [einer Auskunftsperson ], [der Prostituierten 1], von W.___ und [einer weiteren Auskunftsperson]. Desweitern beantragte er die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über E.___ und von ärztlichen Sachverständigengutachten zur Auswirkung von Drogen- und Alkoholkonsum auf E.___ und zum Hyposphagma, welches bei E.___ diagnostiziert worden war (12.1.3.1.4/31 ff.). Am 7. August 2019 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge von Rechtsanwalt Wiegand hinsichtlich der Befragung von Auskunftspersonen/Zeugen und hinsichtlich des Gutachtens zur Auswirkung von Drogen- und Alkoholkonsum auf E.___ ab. Die Anträge auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und von Sachverständigengutachten zu den Verletzungen von E.___ hiess sie gut (12.1.3.1.4/41 ff.).

 

20. Am 22. Mai 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine detaillierte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten und D.___ (12.1.1.1/4 ff.).

 

21. Am 16. Juni 2019 teilte H.___ der Staatsanwaltschaft Solothurn mit, sie habe kein Interesse mehr an der Strafverfolgung des Beschuldigten. Sie habe ihm längstens verziehen und wünsche, dass das Strafverfahren eingestellt werde (12.6.5/ 2).

 

22. Am 19. Juni 2019 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die mit Verfügung des Haftgerichts vom 6. November 2018 genehmigte Verwertung der Zufallsfunde aus der im Strafverfahren gegen C.___ im Kanton Thurgau angeordneten Echtzeitüberwachung der Rufnummer [Mobilnummer von C.] im Verfahren gegen den Beschuldigten ab (12.4.1/39 ff.).

 

23. Am 10. Juli 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft [den Gutachter 1] mit der Erstellung eines Gutachtens über die Verletzungen von E.___ (7.2.1/13 f.). Am 22. Juli 2019 erstattete [Gutachter 1] das Gutachten (7.2.2).

 

24. Am 11. Juli 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft [den Gutachter 2] mit der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über E.___ (7.3.1/14 f.). Am 16. Oktober 2019 legte dieser sein Gutachten vor (7.3.2).

 

25. Am 17. September 2019 wurde für den Beschuldigten die Haft bis 17. Februar 2020 verlängert (12.3.1.1.3/107 ff.).

 

26. Am 23. September 2019 wurde Rechtsanwalt Wiegand auf dessen Ersuchen hin als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwalt Scruzzi als neuer amtlicher Verteidiger bestellt 12.1.3.1.4/75 ff.,102 f).

 

27. Am 29. Oktober 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft [den Gutachter 3] mit der Erstellung einer methodenkritischen Stellungnahme zum Glaubhaftigkeitsgutachten von [Gutachter 2] (7.3.4/1 f.). Am 15. November 2019 legte dieser seine Stellungnahme vor (7.3.4/12 ff.).

 

28. Am 20. Dezember 2019 verfügte die Haftrichterin die Entlassung des Beschuldigten per 24. Dezember 2019 und ordnete bis zum 23. März 2020 Ersatzmassnahmen an (12.3.1.1.3/126 ff.).

 

29. Am 22. Januar 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und D.___ den Abschluss der Strafuntersuchung an und setzte Frist für allfällige Beweisanträge, Stellung von Ergänzungsfragen oder Anträge auf Wiederholung von Einvernahmen (12.1.1.4/1 ff.). Am 25. Februar 2020 teilte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Scruzzi, mit, es würden gegenwärtig keine weiteren Beweisanträge gestellt (12.1.1.4/14).

 

30. Am 26. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Vorwürfe der versuchten Förderung der Prostitution zum Nachteil von [...], wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beschimpfung zum Nachteil von O.___ sowie wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von [...] ein (1.4/6 ff.).

 

31. Am 18. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten und D.___ (1.4/20 ff.). Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht die Verlängerung der Ersatzmassnahmen in angepasster Form für die Dauer von sechs Monaten (12.3.1.1.3/148 ff.).

 

32. Am 28. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu die umgehende Festnahme des Beschuldigten (Akten Vorinstanz Seiten [im Folgenden ASV] 159 ff.). Am 3. November 2020 führte der Amtsgerichtspräsident die Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch (ASV 182 ff.) und beantragte gleichentags beim Haftgericht die Anordnung der Sicherheitshaft bis zur Urteilseröffnung am 8. Dezember 2020 (ASV 187 ff.). Mit Verfügung vom 6. November 2020 ordnete das Haftgericht die Sicherheitshaft bis zum 8. Dezember 2020 an (ASV 201 ff.).

 

33. Mit Verfügung vom 23. November 2020 trennte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren gegen D.___ zufolge unbekannten Aufenthaltes der Beschuldigten ab (ASV 229).

 

34. Am 25. November 2020 fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Urteil (ASV 422 ff.):

 

1.1          Das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG, angeblich begangen mindestens ab ca. Juli 2017 und bis am 7. Dezember 2017, in Arbon, in Rothrist, in Gretzenbach sowie evtl. anderswo in der Schweiz, wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (AS, A 8).

 

1.2       Das Widerrufsverfahren gegen A.___ betreffend den bedingten Strafvollzug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. August 2014, wird infolge Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt.

 

1.3       Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher einfachen Körperverletzung angeblich begangen

-           im November 2015, mutmasslich am 16. oder 17. November 2015, in [Ort 1] (AS, A 4a),

-           am 25. August 2016, in Arbon (AS, A 4b),

-           am 7. September 2016, in Arbon (AS, A 4c),

wird auf Ersuchen des Opfers H.___, [alias H.] (Schreiben vom 16. September 2019; Register-Nr. 12.6.5), provisorisch eingestellt und für längstens sechs Monate sistiert.

Falls die Zustimmung zur provisorischen Einstellung nicht bis spätestens am 7. Juni 2021 widerrufen wird, erfolgt die definitive Einstellung des Verfahrens.

 

1.4       A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)         des Menschenhandels, angeblich begangen zwischen dem 20. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1], zum Nachteil von F.___ (AS, A 1),

 

b)         der Förderung der Prostitution, angeblich begangen mindestens zwischen dem 23. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1], zum Nachteil von F.___, [alias F.] (AS, A 2.1),

 

c)         der mehrfach versuchten, teilweise räuberischen Erpressung,

-           angeblich begangen am 27. Januar 2016, in Grenchen, in [Ort 1] und evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von G.___ (AS, A 3.1),

-           angeblich begangen zwischen dem 5. März 2016 und dem 6. März 2016, in [Ort 1] sowie evtl. anderswo in der Schweiz resp. in D-Köln, in D-Windeck, zum Nachteil von H.___ (AS, A 3.2).

 

1.5       A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)         der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 9. Januar 2019, in TR-Istanbul, zum Nachteil von E.___ (AS, A 6.1).

 

b)         der mehrfachen Förderung der Prostitution,

-           begangen zwischen dem 9. November 2015 resp. spätestens ab 11. Dezember 2015 und mindestens bis 21. Dezember 2015, in Grenchen, in [Ort 1], in Volketswil sowie evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von G.___, [alias G.] (AS, A 2.2),

-          begangen mit Unterbrüchen zwischen mindestens dem 10. Juni 2015 und 13. November 2016, in [Ort 1], in Arbon sowie evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von H.___ [alias H.] (AS, A 2.3),

-           begangen mindestens zwischen dem 26. Oktober 2016 und dem 13. November 2016, in Arbon sowie evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von I.___, [alias I.] (AS, A 2.4),

-          begangen mit Unterbrüchen mindestens zwischen dem Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016, in Arbon sowie evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von J.___, [alias J.] (AS, A 2.5),

-          begangen mit kurzem Unterbruch mindestens zwischen ca. Ende April 2016 und ca. Mitte Mai 2016, mutmasslich 18. Mai 2016, in Arbon sowie evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von K.___, [alias K.] (AS, A 2.6),

-          begangen mindestens zwischen dem 7. Oktober 2016 und dem 12. Oktober 2016 in Arbon sowie evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von L.___, [alias L.] (AS, A 2.7),

-          begangen mindestens zwischen dem 12. Juni 2016 und dem 18. Juli 2016, in Arbon sowie evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von M.___ (AS, A 2.8).

 

c)         der Drohung, begangen am 9. Januar 2019, in TR-Istanbul, zum Nachteil von E.___ (AS, A 6.3).

 

d)         des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und dem 13. November 2016, in Arbon sowie evtl. anderswo in der Schweiz, zum Nachteil von Fw N.___ (AS, A 5).

 

e)         der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes,

-           begangen zwischen mindestens vom 23. Februar 2015 und dem 1. März 2015,

-           begangen zwischen mindestens vom 23. Februar 2015 und dem 25. Februar 2015,

-           begangen zwischen mindestens vom 23. Februar 2015 und Anfang März 2015,

jeweils in [Ort 1] sowie evtl. anderswo in der Schweiz (AS, A 7.1).

 

f)         der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,

-           begangen zwischen mindestens vom 23. Februar 2015 und dem 1. März 2015,

-          begangen zwischen mindestens vom 23. Februar 2015 und dem 25. Februar 2015,

-          begangen zwischen mindestens vom 23. Februar 2015 und Anfang März 2015,

jeweils in [Ort 1] sowie evtl. anderswo in der Schweiz (AS, A 7.2).

 

g)         der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG, begangen zwischen 8. Dezember 2017 und dem 16. Januar 2019, in Arbon, in Rothrist, in Gretzenbach sowie evtl. anderswo in der Schweiz (AS, A 8).

 

1.6       A.___ wird zu verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren,

b)         einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

 

1.7       Folgende ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Ersatzmassnahmen sind A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen:

-           Untersuchungshaft Kanton Thurgau, 13. November 2016 bis 16. Juni 2017,

-           Untersuchungshaft Kanton Solothurn, 17. Januar 2019 bis 24. Dezember 2019,

-           Ersatzmassnahmen Kanton Solothurn, 24. Dezember 2019 bis 1. November 2020 (im Umfang von 20%)

-           Sicherheitshaft Kanton Solothurn, seit 2. November 2020

 

1.8       Die angeordnete Sicherheitshaft von A.___ wird für vorläufig 6 Monate, d.h. bis am 7. Juni 2021, weitergeführt.

 

2.1       Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

Gegenstand

Eigentümer

Aufbewahrungsort

Boarding Pass vom 10. Januar 2019, [...] Airlines

A.___

Polizei, FB Asservate

Ausländerausweis "[...]"

G.___

Polizei, FB Asservate

1 Mobiltelefon Samsung schwarz (IMEI [...])

A.___

Polizei, FB Asservate

 

1 Mobiltelefon iPhone schwarz (IMEI [...])

A.___

Polizei, FB Asservate

 

1 Mobiltelefon Samsung Galaxy […] (IMEI [...])

A.___

Polizei, FB Asservate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2       Folgende sichergestellten Bargeldbeträge werden eingezogen und A.___ an die Verfahrenskosten angerechnet:

 

Betrag

Eigentümer

Aufbewahrungsort

CHF 1'300.00

A.___

Gerichtskasse Solothurn

CHF 500.00

A.___

Gerichtskasse Solothurn

EUR 9.14

A.___

Gerichtskasse Solothurn

CHF 1'000.00

A.___

Gerichtskasse Solothurn

 

3.1       A.___ wird verpflichtet, E.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 9. Januar 2019 zu bezahlen.

 

3.2       A.___ wird verurteilt, E.___ einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 341.20 zu bezahlen.

 

3.3       A.___ wird gegenüber E.___ für inskünftig aus dem Vorfall vom 9. Januar 2019 anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig erklärt.

 

4.1       A.___ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung von CHF 17'246.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 13'638.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3'607.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.

 

4.2       Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 35'452.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 30'134.665 (85 %) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 11'342.40 (Differenz zum vollem Honorar im Umfang von 85%; Honoraransatz CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

4.3       Die Kostennote des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, wird auf CHF 31'814.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 27'042.00 (85 %) während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird festgestellt, dass vormalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, bereits im Umfang von CHF 20'000.00 entschädigt worden ist.

 

5.         Die übrigen Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 62'000.00, hat A.___ im Umfang von CHF 52'700.00 (85 %) zu tragen. Im Übrigen hat sie der Staat Solothurn zu tragen.

Die weiteren Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 sind auf das abgetrennte und noch zu eröffnende Verfahren gegen die Beschuldigte D.___ zu übertragen.

 

 

35. Am 9. Dezember 2020 meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASV 443).

 

36. Am 11. Dezember 2020 bewilligte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (ASV 451).

 

37. Am 28. Dezember 2020 ersuchte Rechtsanwalt Gibor um Entlassung von Rechtsanwalt Scruzzi aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Einsetzung von Rechtsanwalt Gibor als neuen amtlichen Verteidiger (ASV 463 f.).

 

38. Am 13. Januar 2021 wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das Gesuch ab (ASV 471).

 

39. Am 14. April 2021 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (ASV 582).

 

40. Am 3. Mai 2021 erklärte Rechtsanwalt Scruzzi für den Beschuldigten die Berufung.

 

Gleichentags erklärte Rechtsanwalt Gibor als erbetener Verteidiger für den Beschuldigten die Berufung und ersuchte darum, das Mandat des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Scruzzi beizubehalten.

 

41. Die gleichlautenden Berufungserklärungen von Rechtsanwalt Scruzzi und Rechtsanwalt Gibor richten sich gegen die Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung (Anklageziffer 6.1) und Drohung (Anklageziffer 6.3) sowie wegen mehrfacher Förderung der Prostitution (Anklageziffern 2.2 bis 2.8), Urteilsdispositiv Ziff. 1.5a – 1.5c, gegen die Strafzumessung, Urteilsdispositiv Ziff. 1.6a, die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und Bargelder, Urteilsdispositiv Ziff. 2.1 und 2.2, die zugunsten E.___ zugesprochenen Zivilforderungen, Urteilsdispositiv Ziff. 3.1 – 3.3, sowie die Kostenfolge, Urteilsdispositiv Ziff. 4.1 und 5.

 

42. Am 10. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung bezogen auf die Freisprüche, Urteilsdispositiv Ziff. 1.4, die Strafzumessung, Urteilsdispositiv Ziff. 1.6a, sowie die Kostenfolgen, Urteilsdispositiv Ziff. 4.2 Abs. 2, 4.3 Abs. 2 und 5.

 

43. Am 12. Mai 2021 teilte die Privatklägerin E.___, v.d. Rechtsanwältin Selig, mit, es werde auf eine Anschlussberufung verzichtet.

 

44. Am 26. November 2021 wurden die Parteien und ihre Vertreter zur Berufungsverhandlung auf den 10. Mai 2022 vorgeladen.

 

 

 

II. Verwertbarkeit von Einvernahmen

 

1. Vor der Vorinstanz machte die Verteidigung die Unverwertbarkeit mehrerer Einvernahmen von Sexarbeiterinnen zufolge Verletzung der Teilnahmerechte resp. unterbliebener Konfrontation geltend. Vor dem Berufungsgericht griff Rechtsanwalt Gibor diese Einwände nochmals auf, ohne eine erneute Befragung der betreffenden Personen zu beantragen. Er wirft der Vorinstanz vor, in ihren diesbezüglichen Erwägungen veraltete Textbausteine eingefügt zu haben (und mithin nicht die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt zu haben).

 

Die geltend gemachte Unverwertbarkeit betrifft die Einvernahmen von H.___, K.___, L.___ und G.___ (betr. den Vorhalt der räuberischen Erpressung). Die Vorinstanz erachtete diese Einvernahmen als verwertbar. Hinsichtlich J.___ und M.___ stellt sich die Frage der Verwertbarkeit von Einvernahmen nicht, da diese beiden gar nie befragt werden konnten.

 

2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a - c genannten Voraussetzungen. Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbstständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, haben die Parteien dagegen keinen Anspruch, bei den Beweiserhebungen der Polizei anwesend zu sein (Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen).

 

Das Teilnahmerecht gilt nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden (vgl. BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO, e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3).

 

3. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder dessen ergänzender Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK aber nicht, wenn jener berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen).

 

Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021, E. 1.3.4, mit zahlreichen Hinweisen).

 

4. Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1; 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1, je mit Hinweisen; vgl. Simone Beckers, Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, ZStrR 133/2015 S. 420 ff.). Dies gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, d.h. das Gericht vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Indes macht das Bundesgericht den Konfrontationsanspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht davon abhängig, dass die Aussage des Belastungszeugen das einzige oder das ausschlaggebende Beweismittel darstellt. Es reicht auch, wenn sie als eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019). Das Konfrontationsrecht kann entweder bereits zum Zeitpunkt, in dem der Belastungszeuge seine Aussage machte, gewährt, aber auch in einem späteren Verfahrensstadium nachgeholt werden (Dorrit Schleiminger Mettler in: Basler Kommentar zur StPO [BSK StPO], Basel 2014, Art. 147 StPO N 30).

 

5. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Verzicht kann vorgängig oder auch erst im Nachhinein, ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Er kann auch von der Verteidigung ausgehen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile des Bundesgerichts 1P.524/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 3.3, in Pra 2005 Nr. 45 S. 361 f. und 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 4.2.3). Im Urteil 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 erachtete es das Bundesgericht als nicht ausreichend, lediglich anlässlich der Verhandlung die Unverwertbarkeit von Aussagen zu monieren. In diesem Fall stellte der Beschuldigte nie einen Beweisergänzungsantrag auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen. Im Verfahren vor erster Instanz hatte er auf Beweisanträge ausdrücklich verzichtet, um dann anlässlich der Hauptverhandlung die Unverwertbarkeit der im Vorverfahren erfolgten Aussagen des Belastungszeugen zu rügen. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren hatte er von der Einreichung von Beweisanträgen explizit abgesehen und anlässlich der Verhandlung vorfrageweise den Antrag gestellt, die polizeiliche Einvernahme des Belastungszeugen sei als unverwertbar zu erklären. Das Bundesgericht kam zum Schluss, der Beschuldigte könne bei dieser Sachlage den Behörden nicht vorwerfen, den Belastungszeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben (E. 3.1).

 

Im Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 erwog das Bundesgericht in einem Fall, in dem keine Konfrontationseinvernahmen mit den fraglichen Personen durchgeführt worden sind, die Vorinstanz nehme in zulässiger Weise einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht an. Der Beschwerdeführer hätte spätestens im Berufungsverfahren ausdrücklich eine Wiederholung der streitigen Befragungen verlangen müssen. Er behaupte nicht, entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben, sondern führe lediglich aus, vor der Vorinstanz explizit nicht auf die Wiederholung unverwertbarer Beweisabnahmen verzichtet zu haben, wobei er eingeräumt habe, dass dies im Kontext der geltend gemachten ungenügenden Verteidigung geschehen sei. In diesen – in anderem Zusammenhang getätigten – generellen Ausführungen des Beschwerdeführers, welche keinerlei Bezug zu den an dieser Stelle genannten angeblich unverwertbaren Einvernahmen aufwiesen und diese auch nicht konkret benenne, könne kein hinreichender Beweisantrag auf Wiederholung erblickt werden. Nach dem Gesagten liege keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vor und die Vorinstanz habe auf die betreffenden Aussagen abstellen dürfen (E. 4.4).

 

6. Die Verteidigung beruft sich in ihren Ausführungen vor dem Berufungsgericht u.a. auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_722/2020 vom 19. November 2020 (E.1.1.2). In diesem Entscheid wird u.a. festgehalten, im Strafverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Danach würden die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts sei von zentraler Bedeutung. Insofern sei es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnähmen (BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügten, dürften sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Der Grundsatz «in dubio pro reo» könne sachlogisch erst zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben worden seien. Da es den Strafbehörden obliege, die Beweise rechtskonform zu erheben, seien die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen. Dazu bedürfe es keines Antrags durch eine Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1).

 

Dieser Entscheid ist nicht einschlägig für die vorliegend zu beurteilende Frage einer allfälligen Unverwertbarkeit von Aussagen zufolge fehlender Konfrontation. Er konkretisiert vielmehr den Untersuchungsgrundsatz und setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung kommen kann, nicht jedoch mit der Frage der Pflicht des Beschuldigten oder des Verteidigers, den Konfrontationsanspruch aktiv einzufordern.

 

7. H.___ wurde am 6. März 2016 erstmals in Deutschland durch die Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis als Zeugin vernommen (10.2.2./1ff.). Diese Befragung erfolgte im Rahmen einer Anzeigeerstattung der Zeugin am gleichen Tag. Am 13. Juni 2016 übersandte die Staatsanwaltschaft Bonn die Akten an die Staatsanwaltschaft Solothurn mit dem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung (2.1.6). Das diesbezügliche Schweizer Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 eröffnet (12.1.1.1/2). Bei dieser Befragung im Rahmen einer Anzeigeerstattung der Belastungszeugin bei der Polizei in Deutschland bestand offensichtlich kein Teilnahmerecht des Beschuldigten. Am 8. März 2016 erfolgte die zweite Befragung durch das Polizeipräsidium Köln (10.2.2./6 ff.). Bei dieser Befragung ging es um einen Brand in der Wohnung von Frau H.___ […] in Köln. Die diesbezüglichen Aussagen sind ohne direkte Relevanz für das vorliegende Verfahren. Zudem gilt das soeben Gesagte betreffend die Einvernahme vom 6. März 2016. Hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung, der den Beschuldigten betrifft, erfolgte am 10. März 2016 wiederum eine Befragung durch die Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis (10.2.2/12 ff.). Auch hier bestand kein Teilnahmerecht des Beschuldigten, da in der Schweiz betreffend diesen Vorhalt noch keine Strafuntersuchung eröffnet war.

 

Am 16. August 2016 wurde H.___ durch die Stadtpolizei Zürich als Beschuldigte wegen Körperverletzung etc. zum Nachteil von [...] befragt (10.2.2/18 ff.). In diesem Verfahren war der Beschuldigte nicht Partei, folglich bestand auch kein Teilnahmerecht.

 

Am 16. September 2016 erfolgte eine Befragung von H.___ als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Thurgau (10.2.2/38 ff.). Diese Befragung erfolgte bezüglich der Auseinandersetzung mit O.___. Soweit ersichtlich, handelte es sich bei dieser Befragung um eine eigenständige polizeiliche Befragung, ohne dass bezüglich dieses Vorfalls bereits eine Strafuntersuchung eröffnet worden war. Es bestand kein Teilnahmerecht des Beschuldigten.

 

Schliesslich wurde H.___ am 9. Juni 2017 im Rahmen einer delegierten polizeilichen Einvernahme in Gegenwart des Beschuldigten und seines damaligen Verteidigers Rechtsanwalt Wiegand befragt (10.2.2/46 ff.). Bei dieser Befragung war zwar das Teilnahmerecht des Beschuldigten gewahrt, indes machte H.___ keine Aussagen. Durch diese Einvernahme konnte der Beschuldigte seinen Konfrontationsanspruch somit nicht wahren.

 

Am 3. April 2019 setzte die Staatsanwaltschaft dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten Frist, allfällige Einvernahmen zu beantragen (12.1.3.1.4/23 ff.). Am 31. Mai 2019 beantragte der Verteidiger die Befragung mehrerer Personen, nicht jedoch eine Wiederholung der Einvernahme von H.___ (12.1.3.1.4/31 ff.). Der spätere amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Scruzzi, hat sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft (12.1.1.4/14) wie auch im vorinstanzlichen Verfahren explizit auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet (ASV 83). Auch im Berufungsverfahren wurden weder seitens von Rechtsanwalt Scruzzi noch seitens von Rechtsanwalt Gibor Anträge auf Befragungen von Belastungszeugen gestellt.

 

8. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der erwähnten Einvernahmen von H.___ kann somit festgehalten werden, dass die Teilnahmerechte, soweit solche bestanden, gewahrt wurden. Jedoch konnte der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht gewährt werden, da Frau H.___, als Auskunftsperson befragt, keine Aussagen mehr machen wollte. Dies ist nicht durch die Strafverfolgungsbehörden zu verantworten, sondern wohl eher den Beeinflussungen seitens dem Mittäter C.___ geschuldet, welcher aus der Untersuchungshaft mit diversen Personen telefonisch in Kontakt trat, mutmasslich auch mit H.___ (5.1.1.5/75 ff.). Im Übrigen vewanzte der Beschuldigte H.___ für deren anstehende nicht parteiöffentliche Einvernahme durch Fw N.___ (vgl. Anklageziffer 5, diesbezüglich rechtskräftiger Schuldspruch). Anschliessend unterhielt er sich mit ihr über deren Aussagen, die sie in der Einvernahme gemacht hatte. Er hat sie auf diese Weise beeinflusst. Dies ergibt sich u.a. aus mehreren Textnachrichten mit Kommentaren über die betreffende Einvernahme.

 

Der Beschuldigte hat seit der letzten Einvernahme vom 9. Juni 2017 nie mehr eine erneute Befragung von H.___ beantragt. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor dem Berufungsgericht vor, aufgrund der Aussageweigerung von H.___ anlässlich der Einvernahme vom 9. Juni 2017 und angesichts der Abgabe der Desinteresseerklärung vom 16. Juni 2019 sei von deren Seite auch im späteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr mit Aussagen zu rechnen gewesen, weshalb auch keine weitere Befragung beantragt worden sei. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Genannte infolge ihrer Desinteresseerklärung nunmehr nicht mehr als Auskunftsperson, sondern als Zeugin hätte befragt werden können, mit der Folge, dass sie zur Aussage verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Aussagen von H.___ lediglich von beschränkter Relevanz sind, da zum entsprechenden Vorhalt auch zahlreiche Textnachrichten und Bilder sowie die Aussagen von G.___ vorliegen. Die Aussagen von H.___ sind verwertbar.

 

9. Hinsichtlich K.___ fand am 2. November 2016 eine erste Einvernahme durch das Polizeipräsidium Wuppertal statt (10.3.5/1 ff.). Diese Einvernahme erfolgte ohne die Teilnahme des Beschuldigten. Der Beschuldigte hatte indes an dieser Einvernahme auch gar kein Teilnahmerecht, da gegen ihn in diesem Zeitpunkt bezüglich K.___ noch kein Strafverfahren eröffnet war. Erst am 14. November 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Bischofszell hinsichtlich der Vorgänge im [Etablissement] eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, jedoch lediglich bezogen auf I.___ (12.1.1.1/27). Die entsprechende detaillierte Eröffnungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft Solothurn erfolgte am 22. Mai 2019 (12.1.1.1/4 ff.). Am 10. April 2017 wurde K.___ im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Bischofszell erneut befragt (10.3.5/7 ff.). Der damalige Verteidiger des Beschuldigten hatte Kenntnis vom Einvernahmetermin und verzichtete ausdrücklich auf die Teilnahme (8.1.2/67). Am 1. Juni 2017 fand eine weitere Befragung durch die Kriminalpolizei Wuppertal statt. An dieser Befragung konnte der Verteidiger des Beschuldigten schriftlich Ergänzungsfragen stellen (10.3.5/32 ff.). Auch hinsichtlich K.___ wurde später im Verfahren nie mehr eine erneute Befragung beantragt, auch nicht im Berufungsverfahren. Der Konfrontationsanspruch ist somit gewahrt. Die Einvernahmen sind verwertbar.

 

10. L.___ wurde am 12. Januar 2017 durch die Kriminalpolizei Ludwigsburg befragt (10.3.4). Auch mit Blick auf diese Einvernahme verzichtete der damalige Verteidiger explizit auf die Teilnahme (12.1.2.1/32). Auch später im Verfahren, selbst im Berufungsverfahren, wurde kein Antrag auf erneute Befragung von L.___ gestellt. Der Konfrontationsanspruch ist gewahrt resp. der Beschuldigte hat gültig darauf verzichtet.

 

11.1 Betreffend die Einvernahmen von G.___ im Zusammenhang mit dem Vorhalt der räuberischen Erpressung wandte der Verteidiger vor dem Berufungsgericht ein, formell- bzw. verwertungsrechtlich gelte es zu diesem Vorwurfskomplex doch noch Folgendes anzumerken: G.___ habe ihre polizeilichen Erstaussagen vom 2. Februar 2016 später nie parteiöffentlich aus eigenem Antrieb und in freier Erzählung wiederholt. Bei der parteiöffentlichen Einvernahme vom 19. November 2018 habe sich G.___ zunächst nicht einmal mehr an diesen Vorfall erinnern können, was aussagepsychologisch gegen eine relevante Schwere des Vorfalls spreche. Erst, nachdem ihr die vernehmende Staatsanwältin ihre früheren Aussagen bei der Polizei wörtlich vorgehalten gehabt habe, habe G.___ Angaben gemacht, wenn auch nur ihre bisherigen Aussagen bestätigend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung blieben jedoch die in einer ersten Einvernahme in Abwesenheit des Beschuldigten gemachten Aussagen unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussere (BGER 6B_1003/2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff. S. 459 ff.; BGer 6B_76/2018 E. 1). Das wortwörtliche Vorhalten der Erstaussagen durch die Staatsanwältin sei mithin unzulässig gewesen und habe daher zur Unverwertbarkeit der anschliessend noch von G.___ gemachten Aussagen geführt.

 

11.2 Im Entscheid 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 erwog das Bundesgericht in Erwägung 2.2, damit eine hinreichende Konfrontation stattfinde, müsse sich der Befragte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben könne (BGE 140 IV 172 E. 1.5 S. 176 mit Verweisung auf das Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Dabei sei keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederhole. Mache sie Angaben zur Sache, so dürfe im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden könne, betreffe nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Hingegen blieben die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussere. Daher genüge es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätige. Würden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so würden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459). 

 

11.3 Zum Einwand, die erste Einvernahme von G.___ sei nicht parteiöffentlich durchgeführt worden und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2018, als das Konfrontationsrecht habe gewährt werden können, seien der Befragten lediglich ihre Erstaussagen vorgehalten worden, ist Folgendes festzuhalten: Zur Zeit der Erstbefragung vom 11. Januar 2016 war gegen den Beschuldigten noch kein Strafverfahren eröffnet worden, so auch nicht zum Zeitpunkt der zweiten Befragung. Bei diesen beiden Einvernahmen gab es für den Beschuldigten demnach auch kein Teilnahmerecht. Bei der dritten Einvernahme vom 19. November 2018 wurde der Befragten sinngemäss (und nicht wortwörtlich) vorgehalten, was sie in den beiden früheren Einvernahmen ausgesagt hatte. Darauf machte sie durchaus eigene substantielle Aussagen und bestätigte zudem ihre früheren Aussagen. Entgegen dem Einwand des Verteidigers beschränkte sie sich in der dritten Einvernahme also nicht auf die pauschale Bestätigung der ihr vorgehaltenen früheren Aussagen. In Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung ist somit nicht von der Unverwertbarkeit der Erstaussagen auszugehen, sondern es ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse dieser früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen.

 

Demnach sind auch die Aussagen von G.___ zum Vorhalt der räuberischen Erpressung verwertbar.

 

 

 

III.  Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___ (Anklageschrift Ziff. 1/ 2.1)

 

1. Der Vorhalt

 

Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich des Menschenhandels, begangen zwischen dem 20. Februar 2015 und dem 1. März 2015 in [Ort 1], [Adresse 1], in Selm/D sowie eventuell anderswo, schuldig gemacht. Dabei soll er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit D.___ ([alias D.]) vorsätzlich mit der rumänischen Staatsangehörigen F.___ ([alias F.]) insofern Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung getrieben bzw. dies eventuell zumindest billigend in Kauf genommen haben, indem er die Geschädigte unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Stellenangebot in der Gastronomie) in die Schweiz gelockt habe. Der Beschuldigte habe die Geschädigte dazu gemeinsam mit D.___ ([alias D.]) in Selm/D abgeholt und ihr alsdann in der Schweiz ([Adresse 1], [Ort 1]) eröffnet, dass sie nunmehr für unbestimmte Zeit in der Schweiz als Sexarbeiterin im Escort arbeiten müsse. Als die Geschädigte zum Ausdruck gebracht habe, dass sie damit nicht einverstanden sei, habe der Beschuldigte die Handtasche der Geschädigten entwendet und daraus das Portemonnaie inkl. den Ausweispapieren entnommen. Ohne Geld und gültige Ausweispapiere habe sich die Geschädigte in die Situation gefügt und eingewilligt, zu den beim Beschuldigten und D.___ ([alias D.]) geltenden Modalitäten im Escort-Service anzuschaffen. Die Geschädigte sei zwar vordergründig damit einverstanden gewesen, im Studio resp. Escort-Unternehmen des Beschuldigten und von D.___ unter den dort herrschenden Bedingungen anzuschaffen. Allerdings sei diesbezüglich keine reale, sondern bloss eine faktische Einwilligung vorgelegen, zumal die Sexarbeiterin zum gegebenen Zeitpunkt gar keine reale Handlungsalternativen gehabt habe und in ihrer Situation besonders verletzlich gewesen sei.

 

Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe sich der Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___, begangen mindestens zwischen 23. Februar 2015 und 1. März 2015 in [Ort 1], [Adresse 1], in Zürich sowie eventuell anderswo in der Schweiz, schuldig gemacht, indem er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit D.___ das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von F.___ insofern verletzt habe, als er und [alias D.] F.___ verbindlichen Regeln bezüglich dem von ihnen geführten Escort-Unternehmen unterworfen und sie entsprechend überwacht hätten. So sei die Geschädigte insbesondere dazu verpflichtet gewesen:

-           jeden Tag anzuschaffen und sich grundsätzlich während 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche für Freier zur Verfügung zu halten (24/7-Standby);

-           auch bei Menstruation zu arbeiten;

-           das Studio nur mit Erlaubnis des Beschuldigten resp. von D.___ resp. nur in Begleitung des Beschuldigten resp. von D.___ zu verlassen;

-           sich bzgl. der sexuellen Dienstleistungen an die vom Beschuldigten festgelegten Preise zu halten;

-           die Verhandlungen mit den Freiern dem Beschuldigten resp. D.___ zu überlassen;

-           das eingenommene Geld umgehend an den Beschuldigten resp. D.___ auszuhändigen;

-           das gesamte Einkommen aus der Prostitutionstätigkeit dem Beschuldigten resp. D.___ zu überlassen, wobei ihr insgesamt CHF 420.00 ausbezahlt worden seien;

-           keine Freier abzulehnen.

 

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

2.1  Aussagen von F.___

 

2.1.1 F.___ begab sich in den frühen Morgenstunden des 1. März 2015 aus eigenem Antrieb zur Stadtpolizei Zürich, wo sie folgende Aussagen zu Protokoll gab (10.3.7/1 ff.):

 

Sie habe Angst, weil ihre Freundin mit diesen beiden Personen zusammen sei. [alias D.] habe sie am 20. Februar 2015 angerufen und gefragt, ob sie in die Schweiz kommen und hier arbeiten wolle. Sie ([alias D.]) habe gesagt, sie könne bis zu CHF 4'000.00 im Monat verdienen. Sie habe sie gefragt, als was sie bis jetzt gearbeitet habe. Sie habe geantwortet, als Köchin. Sie (F.___) sei zu diesem Zeitpunkt seit vier Jahren in Deutschland gewesen und habe dort als Köchin und anschliessend schwarz als Küchenhilfe gearbeitet (ausserhalb des Protokolls gab F.___ an, dass dies im [«Restaurant»] in Dortmund gewesen sei, 2.1.2/8). [alias D.] habe ihr gesagt, sie könnten zusammen viel Geld machen. Sie habe ihrer Freundin, [der Prostituierten 3], welche mit ihr in derselben Wohnung lebe, davon erzählt. Diese habe gesagt, sie solle das nicht machen. [alias D.] habe sie dann wieder angerufen und gesagt, sie könne pro Tag CHF 150.00 als Köchin verdienen. Sie ([alias D.]) sei dann nach Deutschland gekommen und habe sie abgeholt. Sie (F.___) wohne in Selm (D) […]. Dort habe [alias D.] sie abgeholt. Ein Mann habe sie begleitet. Sie seien mit einem schwarzen Mercedes mit CH-Schildern gekommen. Sie hätten sie in die Schweiz gebracht; in ein Dorf, ca. 40 Minuten von Zürich entfernt. Sie wisse nicht, wie dieses Dorf heisse. [alias D.] habe ihr dann gesagt, sie müssten Werbung machen. Sie habe sie nach einem Foto gefragt. Sie habe ihr das Foto geschickt und [alias D.] habe für sie Werbung gemacht. Danach hätten sehr viele Männer auf das Handy von [alias D.] angerufen. Ein Mann habe sie angerufen und gesagt, dass er sie zu sich nach Hause haben wolle. Das sei am Montag, 23. Februar 2015, 18.30 Uhr, gewesen. Der Mann von [alias D.] habe gesagt, dass sie mitmachen müsse und dann viel Geld verdienen würde. Sie habe dann gesagt, sie mache mit. Der Mann von [alias D.] habe gesagt, dass sie schon viele Frauen hier gehabt hätten und er auch schon in den Wald gefahren sei und diese Frauen dort geschlagen habe, weil diese nicht hätten mitmachen wollen. Dann habe er diese jeweils nackt vom Wald auf die Strasse gehen lassen. Der Mann von [alias D.] habe sie dann zu diesem Mann gefahren und ihr gesagt, wo sie klingeln müsse und in welche Etage sie müsse. Sie wisse nicht, wo dies gewesen sei. Zuerst habe dieser Mann ihr CHF 200.00 für 90 Minuten gegeben. Nach 90 Minuten, als sie fertig gewesen seien, habe sie [alias D.] geschrieben, dass alles ok sei. Sie habe darauf die Wohnung verlassen und draussen habe bereits der Mann von [alias D.] im Auto gewartet. Dieser habe jeweils das Auto gefahren und [alias D.] habe für sie die Termine abgemacht. Sie hätten sie darauf zu einem anderen Mann gefahren. Einmal habe sie Bern gelesen. [alias D.] habe ihr gesagt, dass sie pro Tag CHF 220.00 bekommen werde. Dieses Geld habe sie ihr aber nur an zwei Tagen gegeben. Sie habe das Geld zu ihren Kindern nach Rumänien geschickt. Nachher habe sie nichts mehr bekommen. Das Geld habe sie jeweils immer sofort [alias D.] gegeben, wenn sie von der Wohnung zum Auto gekommen sei. An diesem Montag, resp. am Morgen danach, sei sie um 02:00 Uhr in die Wohnung von [alias D.] und ihrem Mann gebracht worden. Dort hätten sie ein Zimmer bekommen, wo sie geschlafen hätten, sie und [die Prostituierte 3]. Nach zwei Tagen habe [alias D.] [zur Prostituierten 3] gesagt, dass sie für sie ein Ticket für den Zug kaufen werde, damit sie zurück nach Deutschland fahren könne, denn sie sei zu alt und zu dick für diese Arbeit. [Die Prostituierte 3] sei dann am Mittwoch, 25. Februar 2015, zurück nach Dortmund gefahren. Für sie (F.___) sei es nach dem 23. Februar 2015 gleich weitergegangen. Männer hätten auf das Handy von [alias D.] angerufen, welche die Termine gemacht habe. [alias D.] und ihr Mann hätten sie dann zu den Treffen gefahren, wieder abgeholt und zum nächsten Termin gebracht. Zum Teil habe sie CHF 150.00 pro Stunde oder CHF 200.00 für 90 Minuten resp. CHF 300.00 für zwei Stunden bekommen. Es sei vorgängig mit ihr nicht abgemacht worden, was sie machen müsse. Es habe einfach geheissen, sie solle Sex haben, oral etc. Nach der Rückkehr [der Prostituierten 3] sei nur noch sie bei [alias D.] und ihrem Mann gewesen. Um 16:00 Uhr (am Tag der Rückreise [der Prostituierten 3]) sei dann ein neues Mädchen am Flughafen Zürich gelandet. Dieses Mädchen, [...], wohne jetzt auch bei [alias D.]. Sie hätten im selben Zimmer gewohnt. Diese komme aus der gleichen Stadt in Rumänien wie sie. [...] habe sie, als sie bereits in der Schweiz gewesen sei, auf ihrem Handy angerufen. Der Mann von [alias D.] habe dann ihr Handy genommen und mit [...] auf Deutsch gesprochen. Er habe sie gefragt, ob sie nicht auch in die Schweiz kommen wolle, um etwas Geld zu verdienen. Er habe ihr am Telefon erklärt, dass es um Sex gehe. [...] habe zugesagt. Der Mann von [alias D.] habe ihr ein Flugticket von Rumänien in die Schweiz gekauft. Am Freitag, 27. Februar 2015, seien sie dann zusammen im Auto unterwegs gewesen, [...], [alias D.], ihr Mann und sie. [...] habe gesagt, dass sie von ihrem Kunden CHF 50.00 Trinkgeld bekommen habe. [alias D.] sei wütend geworden, weil sie das Geld genommen habe. Ihr Mann habe dann zu ihr (F.___) gesagt, sie solle aus dem Auto aussteigen. Dort habe er sie gefragt, was er mit [...] machen solle. Ob er sie nackt auf der Strasse lassen oder sie in den Wald bringen und mit dem Gürtel schlagen solle. Sie habe ihn tausend Mal darum gebeten, dies nicht zu tun. Der Mann habe [...] dann auch erklärt, was er das nächste Mal mit ihr machen werde. Diese habe daraufhin angefangen zu weinen. Darauf sei es normal weitergangen mit Terminen. Sie hätten nur alle zwei Tage etwas zu essen bekommen. Der Mann von [alias D.] habe ihnen einen Döner gekauft. Sie habe ihn ab und zu um eine Pause gebeten, weil sie Hunger gehabt habe. Er habe dann gesagt, sie brauche kein Essen. Heute Nacht habe er sie zu einem Kunden gebracht. Dieser habe ohne Kondom Sex gewollt und sie küssen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht mache. Darauf habe der Kunde [alias D.] angerufen und sich beschwert. [alias D.] habe ihr dann das Telefon gegeben und ihr Mann habe zu ihr gesagt: «Du Schlampe, du siehst was du von mir kriegst, wenn ich komme. Ich bringe dich um. Du gehst jetzt raus und wartest 40 Minuten bis ich dich abhole.» Sie habe 15 Minuten draussen gewartet, worauf sie von einem Taxifahrer angesprochen worden sei. Dieser habe sie dann auf ihre Bitte zur Polizei gefahren. Sie könne den Namen des Ortes, wo sie ins Taxi gestiegen sei, nicht sagen, es habe aber dort einen Bahnhof gehabt. Der Mann von [alias D.] heisse A.___. Dessen Handynummer sei [CH-Mobilnummer A.]. Die Nummer von [alias D.] sei [CH-Mobilnummer D.]. Die Nummer, auf welche die Kunden angerufen hätten, sei [Escort-Nummer von D.]. Sie wisse nicht, woher [alias D.] ihre (F.___s) Nummer gehabt habe. Sie habe mit ihr telefoniert und auch per Whatsapp geschrieben. Sie habe aber noch SMS von A.___. Ihr rumänischer Pass befinde sich beim Beschuldigten im Auto. Ihre Kleider seien auch noch beim Beschuldigten in der Wohnung. Sie hätten ihr das ganze Geld genommen. Sie habe CHF 1'500.00 dabei gehabt. Das sei das Geld, welches sie von Kunden bekommen habe. Am ersten Tag habe sie CHF 220.00 bekommen und am zweiten Tag CHF 200.00. Danach habe sie nichts mehr bekommen und sie hätten ihr gesagt, sie müsse für sie arbeiten. Ihr Geld sei immer noch in ihrem Zimmer im Portemonnaie. Auf Vorhalt, sie habe gesagt, sie habe ihr Geld zu ihren Kindern nach Rumänien geschickt: Sie sei mit dem Beschuldigten zu Western Union gegangen und habe 180.00 Euro [Prostituierte 3] nach Deutschland geschickt, welche es nach Rumänien weitergleitet habe. Einmal habe ihr ein Kunde zusätzlich noch CHF 500.00 gegeben, welches sie nicht abgegeben habe. Sie habe dieses versteckt. Dieses Geld sei jetzt auch in ihrem Zimmer im Portemonnaie. Ihre Kinder seien in Rumänien bei ihren Eltern.[…]. Ob sie vom Beschuldigten auch geschlagen worden sei: Nein, aber dieser sei einmal aggressiv auf sie zugekommen. Geschlagen habe er sie jedoch nicht. Sie habe die Wohnung nicht verlassen können. Die Wohnungstür sei verschlossen gewesen und [alias D.] und ihr Mann seien immer da gewesen. Einer von beiden sei immer da gewesen. Sie habe die Wohnung nur gemeinsam mit ihnen verlassen können. Wie sie bedroht worden sei: Als sie gesagt habe, dass sie mit dem Mann nicht ohne Kondom schlafe, habe der Beschuldigte gesagt, sie solle rausgehen und warten. Er werde ihr dann zeigen, was passiere, er werde sie umbringen. Sie sei jetzt knapp eine Woche in der Schweiz. Wann sie das erste Mal erfahren habe, dass sie nicht in der Küche arbeiten, sondern sich an Männer verkaufen müsse? Als sie beim Beschuldigten angekommen seien, habe dieser ihr erklärt, wie es laufe. Sie habe nicht gedacht, dass er es ernst meine, und gedacht, sie könne wieder gehen. Er habe auch zu ihr gesagt, dass er gehört habe, dass sie auch schon in einem Puff gearbeitet habe. Sie habe ihm gesagt, dass dies über zwei Jahre her sei und sie das nicht mehr machen werde. Darauf habe er entgegnet, sie könnten sehr viel Geld verdienen. Ob sie ihm gesagt habe, dass sie wieder gehen wolle? Ja, sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht machen werde und sie wieder zurück nach Deutschland möchte. Darauf habe er ihr gesagt, der Job in der Küche sei bereits an ein anderes Mädchen vergeben. Er habe immer wieder gefragt, ob sie es nicht doch einmal versuchen wolle für ein paar Tage, und gesagt, dass sie dann mit etwas Geld wieder zurück nach Deutschland gehen könne. Sie habe erneut gesagt, dass sie das nicht machen werde. Dann habe er angefangen, davon zu reden, dass er auch schon Mädchen gehabt habe, welche er geschlagen und in den Wald gebracht habe, weil sie dies nicht hätten machen wollen. Darauf habe sie Angst bekommen und halt mitgemacht, auch in der Hoffnung, nach ein paar Tagen wieder nach Deutschland zurück gehen zu können. Ob die beiden ihr das Handy weggenommen hätten? Nein, weggenommen nicht. Der Beschuldigte habe aber immer wieder ihr Handy genommen und geschaut, was sie mit wem schreibe. Ihrem Freund habe sie mit ihrer Schweizer Nummer geschrieben, dass sie mit [der Prostituierten 3] in die Schweiz in die Ferien gegangen sei. Ihr Freund wisse jedoch nicht genau, wo sie sei. Dies wüssten nur [die Prostituierte 3] und [...]. [...] sei immer noch in der Wohnung der beiden. [alias D.] habe für sie (F.___) eine Handynummer kauft. Diese laute [Mobilnummer von F.___]. Vorher habe sie eine Deutsche Handynummer gehabt. Diese habe [...] gelautet. Die SIM-Karte befinde sich aber noch in ihrem Zimmer. Sie habe Angst, wenn sie jetzt an [alias D.] und den Beschuldigten denke. Ob der Beschuldigte Waffen habe? Er habe ein Messer und eine Lampe mit Elektroschock. Diese beiden Sachen habe sie gesehen, weil sie die immer bei sich tragen würden. Diese Gegenstände seien aber nie ihr gegenüber eingesetzt worden.

 

2.1.2 Am 8. Dezember 2015 wurde F.___ durch die Polizei in Gütersloh (D) einvernommen, wobei sie zusammengefasst Folgendes aussagte (10.3.7/12 ff.):

 

Bei der Befragung vom 1. März 2015 durch die Stadtpolizei Zürich sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Sie sei nicht sicher, ob sie immer alles korrekt verstanden habe und man sie richtig verstanden habe. Vielleicht habe es Missverständnisse gegeben. Ausserdem sei sie todmüde gewesen, weil sie vorher fünf Tage lang durchgearbeitet und nicht geschlafen habe. Sie habe die Befragung nicht durchgelesen, einfach alles unterschrieben. Sie habe sich nach der Rückkehr nach Deutschland wieder in einem Club prostituiert, weil sie verzweifelt gewesen sei und Geld gebraucht habe. Zudem habe sie keine Dokumente gehabt, diese seien beim Beschuldigten gewesen. Nach der Befragung in Zürich sei sie zuerst noch eine gewisse Zeit im Frauenhaus in Zürich gewesen, bevor sie nach Deutschland zurückgekehrt sei. Sie habe nach Ihrer Rückreise zuerst eine normale Arbeit gesucht, aber nichts Anderes als Prostitution gefunden. [...] habe ihr dann erzählt, dass sie keine Probleme beim Beschuldigten gehabt habe und von diesem auch normal bezahlt worden sei. Sie sei mit 18 Jahren als Prostituierte nach Deutschland gekommen. Bereits zuvor sei sie aber in Spanien gewesen, wo sie fünf Monate als Prostituierte gearbeitet habe. Dort habe sie aber fast nichts verdient und deshalb immerzu weinen müssen. Weder ihre Schwester, ihre Tante, noch ihr Freund wüssten, dass sie sich in der Schweiz prostituiert habe. Ihr Freund heisse T.___. Sie sei jetzt aus der Prostitution ausgestiegen. Sie habe das nie gerne gemacht und habe diese Arbeit gehasst. Sie habe aber anschaffen müssen, um ihre Familie in Rumänien zu unterstützen. Sie sei die einzige gewesen, die ihre Familie habe über Wasser halten können. Sonst habe niemand in ihrer Familie Arbeit gehabt. Sie habe keinen Beruf erlernt. Als ihr vom vernehmenden Polizeibeamten ein Foto von [der Prostituierten 3] vorgelegt wurde (Beilage 3), gab F.___ zu Protokoll, die auf dem Foto abgebildete Person sei nicht [die Prostituierte 3]. Sie habe ein Foto von [der Prostituierten 3] (Beilage 3a). [...] identifizierte sie dann aber anhand eines vorgelegten Fotos (Beilage 4). Vor ihrer Flucht sei sie bei einem Kunden gewesen. Dieser habe Sex ohne Kondom gewollt und sie auch küssen wollen. Dies habe sie nicht gewollt. Er habe sie auch an der Vagina befingern wollen, was sie normalerweise zulasse. Damals habe sie aber die Periode gehabt und das abgelehnt. Der Typ sei dann sauer geworden und habe sich beim Beschuldigten beschwert. Dieser habe darauf mit ihr sprechen wollen, worauf ihr der Kunde das Telefon gegeben habe. Der Beschuldigte habe dann mit ihr geschimpft und von ihr verlangt, dass sie tue, was der Kunde wolle. Weiter habe er gesagt, er komme in zehn Minuten zum Kunden. Dann könne man das ganze besprechen. Sie habe ihm geantwortet, dass sie die Wünsche des Kunden nicht erfüllen werde. Sie habe sich angezogen, die CHF 50.00 genommen, die der Kunde ihr gegeben habe und sei raus gerannt. Der Beschuldigte habe sie darauf noch einmal angerufen und gesagt, sie solle auf ihn warten. Er sei in fünf Minuten da. Sie könne dann schauen, was passiere. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen. Sie habe zurückgeschimpft und das Telefon aufgelegt. Als sie auf der Strasse gewesen sei, sei zufällig ein Taxi gekommen. Dieses habe sie dann zur Polizei gefahren. Auf Vorhalt, gemäss ihrer ersten Aussage habe der Kunde [alias D.] angerufen. Sie habe das wahrscheinlich gesagt, weil der Kunde die Escort-Nummer gewählt habe, die normalerweise durch [alias D.] bedient werde. Jedoch habe der Beschuldigte den Anruf entgegengenommen. Sie habe jedenfalls mit dem Beschuldigten gesprochen. Auf Vorhalt, sie habe ausgesagt, mit [alias D.] gesprochen zu haben: Das müsse ein Missverständnis gewesen sein. Der Beschuldigte habe gesagt, sie solle zehn Minuten warten, nicht 40 Minuten. Wenn er erst in 40 Minuten gekommen wäre, hätte sie ja auch zu Fuss zur Polizei gehen können. Die Worte des Beschuldigten hätten Angst in ihr ausgelöst. Sie habe zu zittern begonnen. Er habe ihr vorher ja schon einmal erzählt von Frauen, welche er im Wald mit dem Gürtel geschlagen habe, weil diese nicht gemacht hätten, was er wollte. Er habe ihr auch einmal erzählt, dass er eine Frau umgebracht habe. Dabei habe es sich um eine brasilianische Prostituierte namens [...] gehandelt, welche für ihn gearbeitet habe. Diese habe zur Polizei gehen wollen. Er sei mit ihr dann in den Wald gefahren und habe sie umgebracht. Sie wisse nicht, ob das wahr sei, es mache ihr aber Angst. Sie könne noch sagen, dass der Beschuldigte eine Pistole habe, sie wisse aber nicht, ob diese echt sei. Diese habe er jeweils mitgenommen und ihm Auto im Handschuhfach aufbewahrt. Ja, sie habe Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Auf Vorhalt, sie habe gesagt, während 15 Minuten auf den Beschuldigten gewartet zu haben, bevor sie von einem Taxifahrer angesprochen worden sei: Das habe man nicht richtig verstanden. Warum solle sie auf den Beschuldigten warten, wenn er ihr mit dem Tod gedroht habe? Sie habe den Taxifahrer vielleicht ca. 100 Meter von der Wohnung des Kunden entfernt gestoppt und ihn gebeten, sie zur Polizei zu fahren. Sie habe ihm gesagt, dass jemand sie umbringen wolle. Ob sie vor diesem Kunden noch andere Freier bedient habe? Ja, deren acht. […] sei der neunte an diesem Tag gewesen. Am Tag zuvor habe sie elf Kunden gehabt. Sie habe praktisch rund um die Uhr gearbeitet. Als sie bei der Polizei gewesen sei, habe sie noch eineinhalb bis zwei Stunden warten müssen bis zur Vernehmung. Als sie bei der Polizei angekommen sei, habe der Beschuldigte sie erneut angerufen. A.___ habe damals mit ihr schlafen wollen, was sie nicht gewollt habe. Er habe ihr dann mal gedroht, dass sie sehen werde, was passiere. Sie sei dann zu [alias D.] gegangen und habe gesagt, sie wolle nach Hause. [alias D.] habe sie gebeten, doch noch einen Monat zu bleiben. Sie habe aber geantwortet, dass sie doch schon ungefähr einen Monat hier sei und sowieso nur einen Monat in der Schweiz arbeiten dürfe. Ab diesem Zeitpunkt habe [alias D.] angefangen, Kunden aktiv anzurufen und nonstop Termine abzumachen. Sie hätten noch einmal richtig Geld mit ihr verdienen wollen. Sie habe dann dauernd Kunden gehabt und sei gar nicht mehr zum Schlafen gekommen. Sie sei bis zur Ankunft von [...] das einzige Mädchen gewesen. Diese sei aber erst ein paar Tage, bevor sie (F.___) zur Polizei gegangen sei, gekommen. [Die Prostituierte 3] sei zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Wochen weg gewesen. Diese sei zusammen mit ihr in die Schweiz gekommen. Nach zwei Tagen hätten sie mit der Arbeit angefangen und drei Tage später sei [die Prostituierte 3] nach Deutschland zurückgeschickt worden. Sie (F.___) habe A.___ immer wieder gesagt, dass sie nicht mehr könne und wolle. Dieser habe sie aber dazu gedrängt, noch einen Kunden zu nehmen und noch einen und noch einen. Während diesen fünf Tagen habe sie auch nichts gegessen. Warum sie nicht einfach aufgehört habe? Sie habe bis zu ihrer Flucht ja gar keine Möglichkeit gehabt, wegzulaufen. Sie sei ja immer unter Kontrolle von [alias D.] und dem Beschuldigten gewesen. Diese hätten ihr ja auch den Ausweis weggenommen. Wenn sie bei einem Kunden gewesen sei, habe der Beschuldigte immer direkt vor dem Haus gewartet. Ob mit ihr abgesprochen gewesen sei, welche Leistungen sie im Internet anbiete? Ja, mit [alias D.]. Ob sie habe mitreden können, wenn es um die Vereinbarung von sexuellen Dienstleistungen, Preis, Ort, Zeit und Dauer gegangen sei? Nein, das habe [alias D.] gemacht. Diese habe ihr dann gesagt, was sie zu tun habe. Ob sie das nicht gestört habe? Nein, das sei ok gewesen. [alias D.] habe ja gewusst, was sie anbiete und was nicht. Ob sie unliebsame Freier hätte ablehnen können? Nein, das wäre nicht gegangen. Der Beschuldigte und [alias D.] hätten ihr dies untersagt. Sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie es trotzdem getan hätte. Sie hätten einfach von vornherein gesagt, dass sie jeden Kunden bedienen müsse. Es sei oft vorgekommen, dass sie einen Kunden lieber nicht bedient hätte. Sie habe aber keine Wahl gehabt. Sie habe dann oft weinen müssen. Wenn sie sich geweigert hätte, hätten sich die Kunden beschwert und dann hätte es Probleme gegeben. Abgesehen davon sei es für sie ohnehin jeden Tag eine Überwindung gewesen, die Kunden zu bedienen, da sie ja zum Anschaffen gezwungen worden sei und nichts dafür bekommen habe. Der Beschuldigte und [alias D.] hätten ihr an den ersten beiden Tagen kein Geld gegeben. Vom Beschuldigten sei sie eng kontrolliert und überwacht worden. Wenn sie die Zeit z.B. zwei Minuten überschritten gehabt habe, habe er den Kunden sofort angerufen und gefragt, was los sei. Das Ganze sei extrem stressig für sie gewesen. Sie habe in dieser Zeit 14 Kilogramm abgenommen. Es habe praktisch nichts zu essen gegeben, nur ab und zu ein Sandwich, ein Döner oder so. Sexuelle Dienstleistungen, die sie nicht habe erbringen wollen, habe sie ablehnen können. Nur beim letzten Kunden habe der Beschuldigte verlangt, dass sie dessen Wünsche erfülle. Die Preise seien vom Beschuldigten und [alias D.] bestimmt worden. Damit habe sie aber kein Problem gehabt. Sie habe nur geschützten Geschlechtsverkehr und auch Oralverkehr angeboten. Während ihrer Periode habe sie nicht pausieren können. [alias D.] habe von ihr verlangt, dass sie auch dann arbeite. Wenn sie selbst hätte entscheiden können, hätte sie während ihrer Menstruation nicht gearbeitet. Das habe [alias D.] gewusst. Im Escort-Bereich sei sie den Kunden rund um die Uhr zur Verfügung gestanden. Dies habe für sie nicht gestimmt, sie habe aber keine Wahl gehabt. Sie habe nie einen freien Tag gehabt. Ob sie einmal nach einem freien Tag gefragt habe? Nein. Wenn sie nicht einmal während der Periode habe frei nehmen können, habe sie auch sonst nicht zu fragen brauchen. Sie hätte gerne einfach mal einen ganzen Tag geschlafen. Wenn sie mit dem Freier fertig gewesen sei, sei sie rausgegangen und ins Auto des Beschuldigten eingestiegen, der vor dem Haus auf sie gewartet habe. Die Einnahmen habe sie dann [alias D.] abgeben müssen, die meistens auch im Auto gewartet habe. Wenn [alias D.] nicht da gewesen sei, habe sie die Einnahmen dem Beschuldigten abgeben müssen. Wer dies verlangt habe? [alias D.]. Sie (F.___) sei mehr als einen Monat für die beiden tätig gewesen, ca. fünf Wochen. Auf Vorhalt, dass sie gemäss ihrer ersten Aussage lediglich eine Woche in der Schweiz gewesen sei: Das stimme nicht. Sie sei sicher. Sie erinnere sich nämlich, dass sie zwei Mal ihre Tage gehabt habe. Am Anfang und am Schluss. Insgesamt habe sie für die beiden ca. 180 Freier bedient. Ein paar Tage vor ihrer Flucht habe sie einmal ihre Freier-SMS gezählt, welche [alias D.] ihr geschrieben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien dies ca. 140 gewesen. Sie habe die Wohnung nie alleine verlassen dürfen. Dies habe ihr der Beschuldigte untersagt. Er habe gesagt, dass sie mit ihm oder mit [alias D.] gehen müsse, wenn sie irgendwo hingehen wolle. Abgesehen davon habe sie nicht gewusst, wo sie hätte hingehen sollen, sie habe ja weder Papiere noch Geld gehabt. Es habe eigentlich nur arbeiten und schlafen gegeben. Es seien ihr aber keine Konsequenzen angedroht worden für den Fall, dass sie die Wohnung alleine verlassen würde. Einer von beiden sei immer bei ihr gewesen. Sie sei nie alleine gewesen. Wenn sie am Schlafen gewesen sei und der Beschuldigte die Wohnung verlassen habe, habe dieser sie eingeschlossen. Wenn sie aufs Klo habe gehen wollen, habe [alias D.] das Zimmer aufschliessen müssen. Als sie mit [der Prostituierten 3] und [...] alleine im Zimmer gewesen sei, sei es vorgekommen, dass [alias D.] die Türe nicht geöffnet habe, weil sie Angst gehabt habe, dass sie überwältigt werde. Einmal hätten sie und [die Prostituierte 3] deswegen in einen Mülleimer urinieren müssen. Auch [die Prostituierte 3] und [...] hätten die Wohnung nicht alleine verlassen dürfen. Für die beiden hätten die gleichen Prostitutionsmodalitäten gegolten. Sie habe nur zwei Mal Geld erhalten, am ersten Tag CHF 200.00 und am zweiten CHF 220.00. Abgemacht sei gewesen, dass sie jeden Tag CHF 200.00 erhalte. Das habe ihr der Beschuldigte in Aussicht gestellt. Insgesamt habe sie somit CHF 420.00 erhalten plus die CHF 50.00 vom letzten Kunden. Die 420.00 habe sie vom Beschuldigten erhalten. Sie habe sich nicht getraut, vom Beschuldigten das Geld zu verlangen. Sie habe das Gefühl gehabt, bei einem Zuhälter gelandet zu sein. Sie habe sich als Gefangene des Beschuldigten gefühlt. Dass sie nicht bezahlt worden sei, habe sie nicht in Ordnung gefunden. Was hätte sie tun wollen? Weglaufen habe sie nicht können. Sie habe ja weder Geld noch Papiere gehabt. Sie sei vollständig unter Kontrolle gewesen. Sie habe nichts Anderes machen können, als diesen Monat zu bleiben und zu arbeiten. Sie habe einfach gehofft, dass die beiden sie nach einem Monat gehen liessen, ihr die Papiere zurückgäben und ihr vielleicht noch die Rückreise nach Deutschland bezahlen würden. Sie habe die beiden gebeten, ihr doch wenigstens etwas Geld zu geben für ihre Kinder in Rumänien. [alias D.] habe aber dann nur gemeint, dass sie kein Geld für sie habe. Im Gefängnis wäre es wohl besser gewesen als dort. Sie habe sich ausgenützt gefühlt. Sie habe sich prostituiert, obwohl sie dies gar nicht habe tun wollen. Sie sei wegen des Küchenjobs in die Schweiz gekommen und nicht um anzuschaffen. Auf Vorhalt Ihrer Aussage vom 1. März 2015, wonach sie einmal CHF 500.00 von einem Kunden erhalten habe: Das stimme nicht. Ein Kunde habe ihr mal CHF 50.00 mehr gegeben als geschuldet. [alias D.] habe ihr diese CHF 50.00 weggenommen. Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 1. März 2015 btr. eines Betrages von CHF 1'500.00: Das sei Unsinn. Sie habe kein Geld gehabt, als sie von Deutschland in die Schweiz gekommen sei. Weshalb sie ihre Tätigkeit für den Beschuldigten nicht schon viel früher aufgegeben und diesen angezeigt habe? Sie habe keine andere Wahl gehabt. Sie habe nicht weglaufen können und weder Geld noch Papiere gehabt. Sie sei immer kontrolliert worden. Der Beschuldigte habe ihr den Ausweis ganz am Anfang weggenommen und nicht wieder zurückgegeben. Was denn mit den CHF 420.00 gewesen sei, die sie für die beiden ersten Tage erhalten habe? Dieses Geld habe sie [der Prostituierten 3] mitgegeben, als diese nach Deutschland zurückgekehrt sei, damit diese ihre gemeinsame Wohnungsmiete habe zahlen können. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach sie [der Prostituierten 3] einmal Euro 180.00 geschickt habe: Nein, sie habe dieser kein Geld überwiesen. Sie habe ihr das Geld mitgegeben. Sie habe eine Überweisung an [die Prostituierte 6] gemacht. Das sei eine Kollegin in Italien. Es seien Euro 250.00 gewesen plus Gebühr. Das Geld sei aber vom Beschuldigten gewesen. Das Geld habe sie überwiesen, damit [die Prostituierte 6] beim Beschuldigten arbeiten komme. Das Geld sei fürs Flugticket gewesen. Sie sei dann aber nicht gekommen. Ob ihr Konsequenzen angedroht worden seien für den Fall einer Anzeige? Nein. Sie habe keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt. Auch keine Arbeitsbewilligung. Auf Vorhalt, wie sie in die Schweiz gekommen sei: W.___ habe sie angerufen und ihr einen Job angeboten. Auf Vorhalt, gemäss ihrer Aussage vom 1. März 2015 sei das Angebot von [alias D.] gekommen: Nein, das sei ein Missverständnis. [alias D.] habe sie damals ja gar nicht gekannt. W.___ sei eine Prostituierte, mit der sie früher einmal in einem Club in Deutschland gearbeitet habe, eine Kollegin. Sie heisse W.___. Die Nummer von W.___ laute [Telefonnummer W.]. Es gebe ein Facebookprofil von W.___ (Fotos ab dem Facebookprofil werden zu den Akten genommen, Beilage 5). W.___ habe ihr einen Job in der Küche in einem Restaurant anageboten. Sie habe ihr erzählt, sie arbeite in einem Restaurant in der Küche und verdiene dort gutes Geld. Sie könne auch kommen. Sie könne mit dem Chef sprechen. Sie habe ihr dann das Telefon an den Beschuldigten weitergereicht. Dieser habe bestätigt, dass sie als Küchenhilfe arbeiten könne. Er habe für sie eine Unterkunft. Beim Lohn sei er nicht konkret geworden. Sie habe den Beschuldigten nach [der Prostituierten 3] gefragt, worauf dieser gesagt habe, diese könne auch kommen. Er könne sie als Tellerwäscherin oder Putzfrau beschäftigen. Sie habe dann zugesagt. Sie habe aufgrund der Stimme gewusst, dass sie mit dem Beschuldigten spreche. Sie habe diesen ja dann später kennen gelernt. Der Beschuldigte habe das Telefon dann wieder an W.___ weitergegeben. Diese habe ihr gesagt, dass sie CHF 3'000.00 im Monat verdienen könne. Auf Vorhalt: Es sei möglich, dass W.___ CHF 4'000.00 versprochen habe. Sie glaube, dieses Telefonat von W.___ sei ca. zwei Wochen vor ihrer Einreise in die Schweiz gekommen, so ca. Mitte Januar 2015. Auf Vorhalt, sie habe am 1. März 2015 ausgesagt, das Telefonat sei am Freitag, 20. Februar 2015 eingegangen: Sie wisse nicht mehr, was sie damals gesagt habe. Wahrscheinlich sei sie falsch verstanden worden. Auf Vorhalt: Direkt abgeraten habe ihr [die Prostituierte 3] nicht, diese sei aber skeptisch gewesen. Diese habe Zweifel gehabt, ob sie das Angebot des Beschuldigten annehmen solle. Sie habe nach einem Job für [die Prostituierte 3] gefragt, weil sie dieser habe helfen wollen, aus der Prostitution wegzukommen. Sie selber, F.___, habe keine genaue Vorstellung gehabt, was sie in der Schweiz erwarte. Es sei für sie aber eine einmalige Chance gewesen, die Prostitution hinter sich zu lassen und ein normales Leben zu führen. Sie hätten damals auch beide kein Einkommen gehabt. Mit W.___ habe sie sich damals sehr gut verstanden. Sie seien Freundinnen gewesen. W.___ habe ihr auch früher schon eine Arbeitsstelle in einem Club vermittelt. Sie sei auch nicht überrascht gewesen, als ihr W.___ einen Küchenjob vermittelt habe. W.___ habe gewusst, dass sie gut kochen könne. Als sie in die Schweiz gekommen sei, sei W.___ aber nicht mehr da gewesen. Auf Vorhalt, gemäss ihrer Aussage vom 1. März 2015 sei sie zum Zeitpunkt des Jobangebots als Köchin bzw. Küchengehilfin tätig gewesen: Das stimme nicht. Das sei ein Missverständnis gewesen. Sie habe bis dahin immer nur als Prostituierte gearbeitet. Auf Vorhalt ihrer Aussagen vom 1. März 2015 zur Einreise: Wenn sie sich richtig erinnere, sei die Einreise Ende Januar/Anfang Februar 2015 gewesen. Es stimme, dass [alias D.] sie mit einem schwarzen Mercedes abgeholt habe. Am zweiten Tag nach ihrer Ankunft habe sie zum Beschuldigten gesagt, sie wolle nun ihren Arbeitsplatz sehen. Dieser habe ihr erklärt, dass das nicht gehe, da es momentan keine Arbeit in der Küche gebe, weil er dort bereits zu viele habe. Er könne ihr aber etwas Anderes anbieten. Er habe einen Escort-Service, dort könne sie Euro 200.00 pro Tag erhalten. Sie habe entgegnet, dass sie das nicht machen wolle. Sie wolle nach Hause. Er habe gesagt, sie gehe nicht. Dann habe er ihre Tasche genommen und das Portemonnaie daraus genommen. Dann habe er gesagt, ohne Geld und Papiere könne sie nirgendwohin gehen. Ausserdem hätten sie einen Vertrag. Sie sei geschockt gewesen. Am nächsten Tag sei [alias D.] mit den Fotos für die Internetwerbung gekommen. Dann seien auch schon die ersten Anrufe gekommen. Dann habe sie während vier bis fünf Wochen dort gearbeitet. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen. Warum sie dann trotzdem eingewilligt habe? Sie habe keine Wahl gehabt. Der Beschuldigte habe ja ihr Portemonnaie gehabt, in welchem ihre Papiere gewesen seien. Er habe ihr dieses bis zum Schluss nicht mehr zurückgegeben. Sie habe kein Geld gehabt, um zurückzufahren. Sie habe auch gehofft, dass er sie nach einem Monat gehen lasse. Sie habe sich dann gedacht, dass sie es so lange aushalte und mit dem verdienten Geld dann nach Deutschland zurückkehre. Sowohl dem Beschuldigten wie auch [alias D.] sei klar gewesen, dass sie sich nicht prostituieren wolle. Sie habe es ihnen gesagt. Auch [Prostituierte 3] habe sich aus demselben Grund gegen ihren Willen prostituieren müssen. Diese sei ausserdem von ihr abhängig gewesen, weil sie kein Deutsch gekonnt habe. Was für sie ausschlaggebend gewesen sei, dass sie letztendlich zur Polizei gegangen sei? Sie habe sich schon die ganze Zeit nicht wohl gefühlt bei den beiden. Sie habe ja arbeiten müssen, obschon sie nicht gewollt habe, und sei nicht einmal dafür bezahlt worden. Als ihr der Beschuldigte dann an diesem Tag mit dem Tod gedroht gehabt habe, habe sie richtig Angst bekommen und nur noch weggehen wollen. Diese Drohung sei einfach zu viel gewesen. Das habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Die Gelegenheit sei günstig gewesen für die Flucht.

 

2.1.3 Am 16. Februar 2017 wurde F.___ ein drittes Mal einvernommen, diesmal durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Dabei machte sie folgende Aussagen (10.3.7/60 ff.):

 

Sie prostituiere sich seit ihrem 18. Lebensjahr und bis zum Ereignis mit dem Beschuldigten. Weil ihre Papiere bei diesem geblieben seien, habe sie dort noch arbeiten müssen, ansonsten sie nicht nach Hause hätte gehen können. Nach der Rückkehr vom Beschuldigten nach Deutschland habe sie noch in Westernhausen und [in Herford] als Prostituierte gearbeitet. Dort habe sie die Polizei abgeholt und in ein Frauenhaus gebracht. Seither arbeite sie nicht mehr als Prostituierte. Sie habe sich prostituiert, weil sie arm gewesen sei. Sie habe in der Schule Koch und Service gelernt. Sie habe aber die Schule nicht beenden können, weil sie sie nicht habe bezahlen können. Auf Vorhalt btr. ihre Einreise in die Schweiz: Es sei ihr telefonisch etwas gesagt worden und als sie dann da gewesen sei, habe sie etwas Anderes machen müssen. Die beste Freundin von ihr habe gewusst, dass sie eine normale Arbeit suche. Sie habe gesagt, wenn sie in die Schweiz komme, würden sie zusammen beim Beschuldigten im Restaurant arbeiten. Sie erhalte CHF 3'000.00. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob sie [die Prostituierte 3] mitnehmen dürfe. Der Beschuldigte habe gesagt, das sei ok., man würde eine Arbeit zum Putzen finden. Der Beschuldigte habe sie dann zusammen mit [alias D.] abgeholt. Sie glaube, das sei Ende Januar/Anfangs Februar gewesen. Auf der Fahrt hätten sie nicht über die Arbeit geredet. Sie habe ein paar Mal mit dem Beschuldigten telefoniert vor der Fahrt, zwei oder drei Mal. W.___ habe sie zwei Mal angerufen. Danach sei sie vom Telefon von [alias D.] angerufen worden und so habe sie mit dem Beschuldigten gesprochen. Das erste Mal habe sie mit dem Beschuldigten gesprochen, als W.___ sie angerufen habe. Das zweite Mal sei sie zwei Tage später angerufen worden. Das dritte Mal habe sie mit ihm gesprochen, weil der Beschuldigte von W.___ die falsche Adresse bekommen habe. Ihr sei gesagt worden, dass sie bei ihm in der Küche arbeiten könne. Das habe der Beschuldigte gesagt. Sie sei damals zum ersten Mal in der Schweiz gewesen. Er sei sehr gastfreundlich gewesen, habe ihnen ihr Zimmer gezeigt, und sich entschuldigt, dass er nicht für jede ein separates Zimmer habe. W.___ sei nicht mehr dort gewesen. Am anderen Morgen habe der Beschuldigte dann gesagt, dass es den Arbeitsplatz in der Küche nicht mehr gebe. Sie habe gesagt, dann wolle sie nach Hause. Er habe dann gemeint, er habe einen anderen Job, wo sie mehr verdienen würden. Er habe gesagt, er habe einen Escort-Service. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht, er solle ihr Geld geben, damit sie nach Hause gehen könne. Man habe von weitem sehen können, dass der Beschuldigte ein Zuhälter sei. Der Beschuldigte habe dann ihr Portemonnaie aus ihrer Tasche geholt und gesagt, dass sie nicht gehen könnten. [Der Prostituierten 3] habe er das Portemonnaie nicht weggenommen. Sie hätten dann nichts mehr unternehmen können, weil sie gemerkt hätten, dass er ein Zuhälter sei. Der Beschuldigte habe dann versucht, nett mit ihnen zu sein und gesagt, sie würden Geld machen und sie würden nicht länger als zwei Wochen bei ihm bleiben. Länger als zwei Wochen könnten sie nicht bleiben. Sie hätten dann zusammen besprochen, sie und [die Prostituierte 3], dass sie nichts machen können und halt zwei Wochen bleiben würden. Ca. zwei Stunden später sei dann [alias D.] gekommen und habe Fotos fürs Internet gemacht. Sie hätten keine andere Wahl gehabt und das machen müssen. Sie hätten sich geschminkt und angezogen und das dann gemacht. Die Kleider habe sie von zu Hause gehabt. Nachdem sie die Fotos gemacht hätten, sei sie schlafen gegangen. Dann sei sie aufgestanden, habe Kaffee getrunken und dann sei es losgegangen. Vom ersten Kunden habe sie CHF 200.00 bekommen. Als sie fertig gewesen sei, sei sie ins Auto gestiegen und gleich zu einem anderen Mann gefahren worden. Der Beschuldigte habe sie gefahren. Sie sei jeden Tag beschäftigt gewesen. Wenn sie am Essen gewesen seien, hätten sie das Essen stehen lassen müssen. Sie sei ca. fünf bis sechs Wochen im Escort-Service für den Beschuldigten tätig gewesen. Der Beschuldigte und [alias D.] seien ein Liebespaar gewesen, geschäftlich Komplizen. Der Beschuldigte sei der Boss gewesen. Er habe alles organisiert und Befehle erteilt. Die Preise seien fix vorbestimmt gewesen. Das habe [alias D.] am Telefon mit den Kunden gemacht. Sie hätten nicht mehr Geld nehmen dürfen. Das hätten ihnen die beiden gesagt. [Die Prostituierte 3] sei nach ein paar Tagen nach Hause geschickt worden. Dann sei sie (F.___) alleine gewesen. Zum Schluss sei dann noch eine Freundin von ihr gekommen. Das sei eine Woche, bevor sie zur Polizei gegangen sei, gewesen. Der Beschuldigte habe ihr vorgeschlagen, dass er ihr für jede Frau, die sie bringe, CHF 220.00 zahle. Sie habe dann ihre Freundin angerufen. Diese habe ihr gesagt, sie möchte nach Deutschland kommen um als Prostituierte zu arbeiten. Der Beschuldigte habe ihr dann das Telefon aus der Hand genommen und mit ihr persönlich gesprochen. Er habe ihr eine Tätigkeit im Escort angeboten. Sie sei einverstanden gewesen. Tags darauf habe der Beschuldigte ihr die Flugtickets gekauft. Sie sei dann gekommen und der Beschuldigte habe sie eingeführt. Am selben Abend habe sie mit der Arbeit begonnen. Ob sie, F.___, eine Arbeitsbewilligung gehabt habe? Nein. Die beiden hätten ihr gesagt, dass sie nicht länger als zwei Wochen bleiben könne. Nach zwei Wochen habe sie dann gesagt, sie wolle nach Hause. Die beiden hätten dann gemeint, sie könne nicht nach Hause. Sie habe keine andere Wahl gehabt und habe bleiben müssen. Wieso sie keine andere Wahl gehabt habe? Ihr Ausweis sei bei denen gewesen. Sie habe ihn zurückverlangt, aber nicht erhalten. Warum sie dann zur Polizei gegangen sei? Weil sie von einem Kunden habe wegrennen können. Vorher habe sie die Möglichkeit nicht gehabt, weil die beiden immer vor der Eingangstüre vor dem Block oder dem Haus gewartet hätten. Aus der Wohnung des Beschuldigten hätten sie nicht gehen können, weil diese sie im Haus eingeschlossen hätten. Einer von beiden. Entweder der Beschuldigte oder [alias D.]. Als sie zur Polizei gegangen sei, habe sie ihren Ausweis nicht dabeigehabt. [alias D.] habe alles mit den Kunden organisiert. Sie (F.___) habe nicht mitreden können. Der Beschuldigte habe sie zu den Kunden gebracht. Als sie mit den Kunden fertig gewesen seien, seien sie ins Auto gestiegen und hätten [alias D.] das Geld abgegeben. Mit «wir» meine sie auch [die Prostituierte 3] oder [...]. Die meiste Zeit sei sie aber alleine gewesen. [alias D.] habe das Geld in ein Portemonnaie gelegt und zu Hause gezählt. Was sie nachher damit gemacht habe, wisse sie nicht. Sie, F.___, habe nichts erhalten. Lediglich das erste Mal CHF 200.00 und beim zweiten Mal CHF 220.00. Dieses Geld habe sie [der Prostituierten 3] mit nach Deutschland gegeben, damit diese die Miete habe zahlen können. Nachher habe sie gar nichts mehr bekommen. Nur was sie vom Kunden bekommen habe. Aber dieses habe sie immer abgegeben, entweder [alias D.] oder dem Beschuldigten. Sie sei dazu gezwungen worden, alles Geld abzugeben. Wie sie gezwungen worden sei? Sie habe gewusst, dass sie gezwungen sei, dass sie für die beiden arbeiten müsse. Die beiden hätten ihr nie Geld gegeben und gesagt, dass das für ihre Arbeit sei. Sie hätten sie nicht geschlagen oder beschimpft. Einfach nur gesagt, dass sie das Geld abgeben soll. Wieso sie das Geld abgegeben habe? Weil es so habe sein müssen. Wer ihr gesagt habe, dass es so sein müsse? Weil sie keine Dokumente gehabt habe, habe sie das machen müssen. Ob sie bedroht worden sei? Nein. Sie habe zehn oder elf Kunden am Tag gehabt. Sie habe auch in der Nacht gearbeitet. Sie habe die Kunden nicht zählen können. Es seien mehr als zwanzig Kunden innerhalb von 24 Stunden gewesen. Dies während fünf bis sechs Wochen. Sie habe nie Pause gehabt. Auch nicht, wenn sie ihre Tage gehabt habe. Ob sie nach ihrer Flucht vom Beschuldigten oder [alias D.] noch Geld erhalten habe? Nein. Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er die ihr zustehenden Einnahmen [...] übergeben habe, damit diese ihr das Geld übergebe: Dieses Geld, das [...] bekommen habe, sei nicht ihr (F.___s) Geld gewesen. Diese habe die CHF 220.00 pro Tag vom Beschuldigten erhalten. Sie wisse nicht, weshalb [...] das erhalten habe und sie nicht. Sie habe die Sexualpraktiken frei entscheiden können. Sie habe aber einen Kunden nicht ablehnen können. Sie wisse aber nicht, was passiert wäre, wenn sie es getan hätte, sie habe keinem Nein gesagt. Warum nicht? Weil diese sie dorthin gebracht hätten. Für sie sei klar gewesen, dass sie mit dem Kunden schlafen müsse. Sie sei nicht damit einverstanden gewesen, dass sie keine Pausen machen dürfe. Sie habe aber das machen müssen, was sie ihr gesagt hätten. Sie glaube, wenn sie nein gesagt hätte, wäre etwas Schlimmes passiert. Der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er in der Vergangenheit getötet habe, er habe in einem Wald Frauen mit einem Gurt geschlagen. Dies, weil sie sich geweigert hätten, zu einem Kunden zu gehen. Deswegen habe sie Angst vor ihm gehabt. Sie habe alles machen müssen, was die gesagt hätten, weil sie nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte sie auch in den Wald bringe und töte. Wann der Beschuldigte das zu ihr gesagt habe? Dies sei gewesen, als sie beide im Auto gewesen seien. [alias D.] sei damals in der Fahrstunde gewesen. Wenn sie Fahrstunden gehabt habe, habe der Beschuldigte sie alleine zu den Kunden gebracht und mit den Kunden gesprochen. Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, dass er mehrere Frauen aus Brasilien gehabt habe. Auch bei diesen Frauen habe er dasselbe gemacht. Er habe diese geschlagen, wenn sie nicht gemacht hätten, was er von ihnen verlangt habe. Sie wisse nicht, ob dies der Wahrheit entspreche. Sie habe gefragt, wann sie nach Hause gehen dürfe. Er habe gesagt, er müsse das mit [alias D.] besprechen. Bei dieser Gelegenheit habe er ihr dies gesagt. Dann habe sie mehr Angst gehabt vor dem Beschuldigten als vorher. Sie habe die Wohnung nur in Gegenwart der beiden verlassen. Alleine habe sie dies nicht gedurft. Sie habe die Wohnung nur ein einziges Mal mit den beiden verlassen, ohne dass sie zu einem Kunden gegangen sei. Das sei gewesen, um eine Telefonkarte zu kaufen, damit sie mit den Kindern habe telefonieren können. Sie habe ein privates Mobiltelefon gehabt und auch immer darauf zugreifen können. Sie habe aber keine SIM-Karte gehabt. Nachdem sie die Telefonkarte gekauft habe, habe sie den Beschuldigten anrufen dürfen, wenn sie Probleme gehabt habe. Weshalb sie dann nicht die Polizei angerufen habe? Weil sie nicht mal hätte sagen können, wo sie sich befinde. Ob ein Tattoo mit dem Namen des Beschuldigten ein Thema gewesen sei? Nein. Ob über eine Ablösesumme gesprochen worden sei? Nein. Der Beschuldigte sei den ganzen Tag mit ihr zusammen gewesen. Sie solle die Situation beschreiben, als sie geflüchtet sei: Der Kunde habe sie für eine Stunde genommen. Er habe ihr den Finger anal einführen wollen, was sie nicht gewollt habe. Dann habe er versucht, sie auf die Lippen zu küssen, was sie auch nicht gemacht habe. Auch Sex ohne Präservativ habe er gewollt, was sie ebenfalls verweigert habe. Der Kunde habe dann den Beschuldigten angerufen. Dieser sei dann am Schreien gewesen und nervös. Er habe geschrien: «Oh diese Schlampe, ich komme sofort». Sie habe das gehört, weil das Telefon in der Nähe ihres Ohres gewesen sei. Danach habe der Beschuldigte sie angerufen und ihr gesagt: «Du Schlampe, Du wirst sehen, was passiert, ich komme in zehn Minuten». Dann habe sie sich angezogen und sei raus. Der Kunde habe ihr CHF 50.00 gegeben. Als sie draussen gewesen sei, habe der Beschuldigte sie erneut angerufen und mit Schlampe betitelt. Er habe gesagt, er werde sie töten. Sie habe dann Angst bekommen. Sie habe ein Taxi gesehen und habe dieses angehalten. Dieses habe sie dann zur Polizei gefahren. Als der Beschuldigte sie am Telefon mit dem Tod bedroht habe, habe sie an nichts Anderes denken können, als dass ihre Kinder ohne Mutter aufwachsen würden. Auf Vorhalt, sie habe erzählt, dass der Beschuldigte mit ihr habe schlafen wollen: Ja, das sei am Anfang gewesen, als [die Prostituierte 3] weggegangen sei. [alias D.] habe Fahrstunde gehabt. Er habe versucht, sie zu berühren. Er habe sie küssen wollen. Sie habe ihn weggestossen. Dann habe er sie als Schlampe beschimpft. Er sei wütend geworden und habe sie an den Haaren gerissen und gesagt: «Du wirst schon sehen, was passieren wird». Er habe sie schlagen wollen, dann sei aber [alias D.] gekommen. Er habe das dann noch mehrmals versucht, aber gesehen, das sie nicht wolle, weshalb er dann verzichtet habe. Es sei nie wirklich zu sexuellem Kontakt gekommen. Ob der Beschuldigte ihr oder [der Prostituierten 3] nach ihrer Flucht Geld geschickt habe? Er habe [der Prostituierten 3] etwa zwei Wochen nach deren Rückreise Euro 150.00 für die Kinder geschickt. Sie, F.___, habe ihn darum gebeten. Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, F.___ habe ihn angerufen, weil sie habe zurückkommen wollen. Deshalb habe er ihr Euro 150.00 geschickt für die Rückreise: Das Geld sei nicht für ihre Rückkehr gewesen. Sie sei ja noch bei ihm gewesen. Das Geld sei für [die Prostituierte 3] gewesen. Auf Vorhalt: Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie keine Ausbildung in der Küche habe. Er habe gemeint, dies sei kein Problem. Sie habe keine Erkundigungen über das Restaurant eingeholt. Ob sie dem Beschuldigten vor ihrer Reise in die Schweiz ein Foto geschickt habe? Ja, sie glaube schon. Was für eines? Kein Nacktfoto. Auch kein Arbeitsfoto für die Prostitution. Ein normales Foto. Auf Vorhalt bei der Befragung in Zürich habe sie gesagt, sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie mache mit (Prostitution): «Nach fünf, sechs Wochen ohne Schlafen oder so. Manche Kunden haben gesehen, wie ich ausgesehen habe, weil ich nie geschlafen habe. Die sagten sogar, dass ich eine Stunde schlafen soll. Ich war bei der Polizei in der Schweiz fast am Schlafen, weil ich so müde war. Ich weiss nicht, was ich da geredet habe. Bei dieser Frage weiss ich nicht, was ich antworten soll. Ich habe das so nicht gesagt». Wieso [die Prostituierte 3] nicht die Polizei informiert habe? Sie habe ihr gesagt, sie solle das nicht tun, weil er ihre Papiere gehabt habe. Vielleicht hätte er sie umgebracht. Er habe sie gekauft. Sie habe ihm gehört. Er hätte sie nicht freigelassen. Sie sei dann erst geflüchtet, als sich die Chance ergeben habe bei dem letzten Kunden, weil sie Angst gehabt habe. Vorher habe es die nicht gegeben. Er sei immer vor der Tür unten gewesen. Wieso sie über das ihr zur Verfügung stehende Handy nicht die Polizei gerufen habe? Weil sie nicht gewusst habe, was sie sagen solle, wo sie sei. Die Kunden seien Stammkunden gewesen, deshalb habe sie nett zu diesen sein müssen. Ob es sich um ein Smartphone gehandelt habe? Ja. Es gebe GoogleMaps? Sie habe nicht mehr denken können, nach so vielen Männern, die sie gehabt habe. Sie habe nicht mal an Essen denken können, an Internet überhaupt nicht. Sie habe in Rumänien als Küchenhilfe gearbeitet. In Deutschland habe sie letzten Sommer 2016 erst als Küchenhilfe gearbeitet. Als sie zur Polizei gegangen sei, habe sie drei Nächte und dann den ganzen Tag durchgearbeitet gehabt. Bei der Polizei habe sie dann ein paar Stunden warten müssen bis zur Einvernahme. Sie sei dann halb tot gewesen. Wieso sie [...] reingezogen habe, wenn sei selbst doch die Arbeit nicht habe machen wollen? Das habe sie nicht getan. Der Beschuldigte habe mit ihr geredet. Ob sie beim Beschuldigten eine Pistole gesehen habe? Ja. Diese sei im Schlafzimmer gewesen. Sie sei immer dort gelegen. Dann habe er sie in einen Safe gelegt. Auf Vorhalt: Sie habe früher mit W.___ im Puff zusammengearbeitet. W.___ habe ihr damals oft gesagt, sie solle auch kommen, dort verdiene man Geld. Sie habe ihr vertraut. Auch als sie in die Schweiz gegangen sei. Ob ihr W.___ je eine andere Stelle als Prostitution vermittelt habe? Nein. Vor dem Restaurant-Job nie. Wann genau sie vom Beschuldigten in Deutschland abgeholt worden sei? Den genauen Tag könne sie nicht mehr sagen. Ob der Beschuldigte die ganze Zeit, als sie in der Schweiz gewesen sei, mit ihr zusammen gewesen sei? Er sei nicht immer dort gewesen. Einmal in der Woche sei er ein paar Stunden weggegangen und habe sie mit [alias D.] alleine gelassen. Mehr als zwei Stunden sei er aber nicht weg gewesen. Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 1. März 2015 bei der Stadtpolizei Zürich, wonach sie von [alias D.] am 20. Februar 2015 angerufen worden sei und am 23. Februar 2015 ihren ersten Termin gehabt habe. Demnach müsse der Beschuldigte sie zwischen dem 20. und dem 23. Februar 2015 abgeholt haben? Das stimme nicht. Der Beschuldigte habe sie Ende Januar/Anfang Februar 2015 abgeholt. Sie wisse noch, dass die beiden am 14. Februar 2015 Valentinstag gefeiert hätten, mit Drogen und so. Auf Vorhalt, sie habe auch gesagt, sie sei nur eine Woche beim Beschuldigten gewesen: Das stimme nicht. Es könne nicht sein, dass man in einer Woche mit 180 Männern ficke. Auf Vorhalt, es gebe Beweise, dass sich der Beschuldigte vom 22. auf den 23. Februar 2015 in Dortmund aufgehalten habe, um sie abzuholen: Sie könne dazu nichts sagen. (Der Verteidiger gibt die Rechnung vom 22. Februar 2015 des [Hotels in Dortmund] zu den Akten, AS 96). Der Beschuldigte habe sie nicht am 22./23. Februar 2015 abgeholt.

 

2.2  Aussage von D.___

 

D.___ sagte zusammengefasst anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2019 als Beschuldigte befragt (10.1.2/032 ff.) aus, dass F.___ nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz gelockt worden sei. Man habe ihr eine Arbeit im Sexgewerbe angeboten und sie über die Arbeitsbedingungen aufgeklärt. In Bezug auf ihren Lohn sei abgemacht worden, dass sie die Werbung und die Telefonate bzw. die Vermittlung mit den Kunden bezahlen müsse und den Rest der Einnahmen behalten könne, wobei bei F.___ jeden Tag abgerechnet worden sei. Da sie einverstanden gewesen sei, habe sie F.___ zusammen mit ihrem damaligen Lebens- und Geschäftspartner A.___ in Deutschland abgeholt. Mitgekommen in die Schweiz sei auch ihre Kollegin [die Prostituierte 3]. Die Pässe habe man nur kurz für die Bewilligungen gebraucht und dann wieder retourniert. Eingesperrt hätten sie die beiden Prostituierten nie. Sie hätten machen können, was sie wollten. Sie hätten auch einen Hausschlüssel gehabt. Ebenso hätten sie ihre Arbeitszeiten selber bestimmen können, ob sie einen Freier hätten bedienen wollen oder nicht. [Der Prostituierten 3] habe es bald nicht mehr gepasst im Betrieb und sie sei wieder abgereist. Mit F.___ habe es grundsätzlich keine Probleme gegeben, bis auf einen Vorfall mit einem Freier in Zürich. F.___ habe an diesem Tag schwierig getan, sie habe herumgezickt. Sie habe den letzten Kunden nicht mehr bedienen wollen. Sie habe dann darauf bestanden, in Zürich zu bleiben, habe nicht mehr zu ihnen ins Auto zu steigen wollen und sei in Richtung Bahnhof davongelaufen. So hätten sie F.___ halt in Zürich stehen lassen. Spätere Kontaktaufnahmen mit ihr seien dann gescheitert. F.___ habe sich nicht mehr gemeldet.

 

2.3  Aussage des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___. Es kann dazu auf die Einvernahmen vom 20. Dezember 2016 (10.1.1/76 ff.), auf die Schlusseinvernahme vom 31. Oktober 2019 (10.1.1/356 ff.) sowie auf die Einvernahmen an den Hauptverhandlungen vor erster und zweiter Instanz verwiesen werden. A.___ gibt im Wesentlichen an, F.___ sei zusammen mit [der Prostituierten 3] freiwillig in die Schweiz gekommen. Die beiden hätten in der Nähe von Dortmund als Prostituierte gearbeitet. Vorgängig habe sie (F.___) ihm ihre Arbeitsfotos geschickt. Er habe F.___ dann zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin D.___ in Dortmund abgeholt. Abgemacht sei gewesen, dass sie in seinem Escort-Betrieb arbeite und die Einnahmen 50/50 aufgeteilt würden. Insgesamt habe F.___ fünf Tage für ihn gearbeitet. Geld oder ein Ausweis seien ihr nie abgenommen worden. Auch habe sie sich immer frei bewegen können und habe Freizeit gehabt. Bald habe sich herausgestellt, dass [die Prostituierte 3] nicht arbeiten, sondern nur Urlaub in der Schweiz habe machen wollen. Deshalb habe man sie umgehend zurückgeschickt. Kurz darauf sei [...] durch die Vermittlung von F.___ als «Ersatz» in die Schweiz geflogen worden. F.___ habe dieser Geld geschickt, damit sie in die Schweiz habe kommen können. Am 1. März 2015 habe sich in Zürich ein Kunde von F.___ telefonisch bei ihm beschwert, da diese ihn nicht nach seinen Wünschen habe bedienen wollen. Darauf sei F.___ spurlos verschwunden und habe ihre Kleider sowie einen Teil ihrer Einnahmen in ihrem Zimmer in [Ort 1] zurückgelassen. Das Geld von ihr habe darauf [...] an sich genommen, um es ihr zu übergeben. Danach sei [...] nach Mailand abgereist. Etwa drei Wochen später habe sich F.___ bei ihm gemeldet und habe wieder bei ihm arbeiten wollen. Er habe ihr via [die Prostituierte 3] CHF 200.00 oder EUR 200.00 geschickt. Das Geld sei zwar entgegengenommen worden, F.___ sei aber nicht mehr in der Schweiz erschienen. Er sei also verarscht worden.

 

2.4  Objektive Beweismittel

 

Abklärungen bezüglich den Arbeitsort von F.___ als Küchenhilfe in Dortmund ergaben, dass ein [Restaurant] (wo sie gemäss nicht protokollierten Angaben gegenüber der Stadtpolizei Zürich gearbeitet haben will) im Bereich Dortmund nicht existiert. Die getätigten Telefondatenerhebungen ergaben folgende Erkenntnisse: Von der durch den Beschuldigten verwendeten Rufnummer [CH-Mobilnummer A.] und der von F.___ verwendeten Rufnummer [CH-Mobilnummer F.] konnten vier ausgehende und eine eingehende Verbindung festgestellt werden, wobei die beiden Rufnummern jeweils unterschiedliche Antennenstandorte aufgewiesen haben. Die von F.___ verwendete Rufnummer wurde am 24. Februar 2015 um 15:13 Uhr in Betrieb genommen. Vorwiegend kam es in der Folge zu Verbindungen mit ausländischen Nummern (Rumänien, Deutschland, Italien, Spanien, Norwegen). Insgesamt sind zwischen dem 24. Februar 2015 und dem 1. März 2015 224 Verbindungen mit dieser Rufnummer verzeichnet (ein- und ausgehende SMS und Anrufe). Es sind auch zahlreiche Kontakte mit T.___ verzeichnet, dem Freund von F.___. Die Verbindungen mit Schweizer Rufnummern beschränken sich hauptsächlich auf D.___ und den Beschuldigten. Am 20. Februar 2015, 21:50 Uhr, wurde ab der von D.___ verwendeten Rufnummer [CH-Mobilnummer D.] eine SMS an die [deutsche Rufnummer von F.] [...] versendet. Wenige weitere ein- und ausgehende SMS folgten, bis es am 21. Februar 2015, um 15:16 Uhr, zu einem knapp 3-minütigen Anruf zwischen den beiden Rufnummern kam. Danach kam es bis zum 23. Februar 2015 zu keinen weiteren Verbindungen zwischen diesen beiden Rufnummern. Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass der Beschuldigte am 22. Februar 2015 [in einem Hotel] in Dortmund, mit einer namentlich nicht bekannten Begleiterin für eine Nacht eingecheckt hat. Die Rufnummer von D.___ wies am 22. Februar 2015, 12:48 Uhr, letztmals Antennenstandort [Ort 1] auf. Bei späteren Verbindungen werden keine Antennenstandorte mehr ausgewiesen, was auf einen Auslandaufenthalt zurückgeführt werden kann. Am 23. Februar 2015, 18:03 Uhr, wird dann erstmals wieder ein Antennenstandort in der Schweiz, in Basel, erfasst. Um 12:16 Uhr und 12:43 Uhr, am 23. Februar 2015, sind Anrufe von der Rufnummer [CH-Mobilnummer D.] […] an die [deutsche Rufnummer von F.] erfasst. Gemäss Google Maps dauert die Autofahrt von Selm/D nach Basel 4 Stunden 59 Minuten. Eine Ermittlung, welche und wieviele Kunden die sexuellen Dienstleistungen von F.___ in Anspruch genommen haben, ist aufgrund der Telefondatenerhebungen nicht möglich. Die durch D.___, den Beschuldigten und F.___ benutzten Rufnummern wiesen am 1. März 2015 nach Mitternacht allesamt Antennenstandort in Zürich auf. Um 03:33 Uhr konnte auf Grund einer SMS Verbindung festgestellt werden, dass sich die durch D.___ verwendete [Escort-Nummer von D.] in Spreitenbach befand, während die Rufnummer [CH-Mobilnummer A.] des Beschuldigten noch immer oder evtl. wieder Antennenstandort Zürich auswies. Wo sich F.___ zu diesem Zeitpunkt aufhielt, ist auf Grund der RTIDs nicht bekannt. Auf den RTIDs von D.___ und dem Beschuldigten konnten in der von F.___ geschilderten Zeit, wo sie den letzten Freier bediente, keine eingehenden Anrufe von einem möglichen Freier festgestellt werden. Es konnte aber festgestellt werden, dass ab 03:59 Uhr von der durch D.___ benutzten Rufnummer [CH-Mobilnummer D.] versucht wurde, F.___ zu erreichen, bis es um 04:00 Uhr zu einem Telefongespräch kam. F.___ befand sich zu diesem Zeitpunkt in Zürich (Antennenstandort: 8000 Zürich, Ekkehardstrasse 32), während sich D.___ noch immer in Spreitenbach (Antennenstandort: 8957 Spreitenbach, Industriestrasse 21) aufhielt. Das Gespräch dauerte 4 Minuten 12 Sekunden. In der Folge kam es zu SMS-Verbindungen im Zeitraum von 04:07 – 04:09 Uhr zwischen der Escort-Nummer und dem Beschuldigten, wobei die Escort-Nummer stets bei der Antenne Spreitenbach, Bahnhofstrasse 61, eingeloggt war, während die Nummer des Beschuldigten in Spreitenbach, Industriestrasse 21, eingeloggt war. Hernach ergab sich aus den Telefondaten eine Verschiebung von D.___ und des Beschuldigten nach Zürich. D.___ versuchte ab 04:26 Uhr mehrfach, F.___ anzurufen. Ab 04:28 Uhr wies die durch D.___ verwendete Rufnummer [CH-Mobilnummer D.] Antennenstandort Zürich, Schaffhauserplatz, auf. Die Rufnummer [CH-Mobilnummer A.] des Beschuldigten war um 04:37 Uhr in der gleichen Antenne eingeloggt. Während knapp einer Stunde versuchten D.___ und der Beschuldigte, F.___ nahezu im Minutentakt anzurufen. Gemäss RTID [Mobilnummer von F.___] nahm F.___ nach dem Telefonat um 04:00 Uhr keine Anrufe mehr entgegen. Die anlässlich der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich protokollierten SMS des Beschuldigten an F.___ wurden auf der RTID [Mobilnummer von F.___] nicht ausgewiesen. Aufgrund der RTID’s konnte nicht eruiert werden, bei welchem Kunden sich F.___ in den Morgenstunden des 1. März 2015 aufgehalten hat. Aufgrund der durchgeführten Observation konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte regelmässig junge Frauen, vorwiegend in der Region Zürich, aber auch in den Kantonen Aargau, Baselland, Bern und Zug, herumchauffierte. Die Frauen wurden jeweils in einem Wohnquartier oder Hotel abgesetzt und 30 – 60 Minuten später wieder abgeholt. In dieser Zeit hielt sich der Beschuldigte meist in der Nähe auf. Gelegentlich wurden die Frauen an einen anderen Ort gefahren, wo sie erneut ausstiegen, sich wiederum in eine Liegenschaft begaben und später wieder durch den Beschuldigten abgeholt wurden. Gewaltanwendungen gegenüber den Frauen konnten nicht festgestellt werden. Ebenso konnten keine Geldübergaben der Frauen an den Beschuldigten festgestellt werden. Durch den Kriminaldienst der Flughafenpolizei konnte ermittelt werden, dass am Mittwoch, 25. Februar 2015, eine Person mit dem Namen [...] von Bukarest nach Zürich flog. Am selben Tag hatten die Rufnummern von F.___ und des Beschuldigten Standort in Zürich Flughafen. Schliesslich konnte abgeklärt werden, dass der Flug von [...] von D.___ resp. mittels deren Kreditkarte online gebucht wurde. Gemäss getätigten Finanzabklärungen konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte am 25. Februar 2015 an die rumänische Staatsangehörige [...], wohnhaft in […]/RO, einen Betrag von RON 400.00 resp. CHF 101.36 per Western Union überwies. F.___ überwies am 27. Februar 2015 am Bahnhof in Olten per Western Union Euro 224.00 resp. CHF 250.00 an [die Prostituierte 6] nach Italien und wies sich dabei mit ihrer rumänischen Identitätskarte aus. Der Beschuldigte schickte am 9. März 2015 ebenfalls per Western Union Euro 150.00 resp. CHF 171.26 an [die Prostituierte 3]. Auf der Kreditkarte von D.___ konnten Belastungen vom 23. Februar 2015 in Dortmund festgestellt werden (2.1.2/8 ff.; 6.2/11, 15.f., 28; 6.3/5).

 

2.5  Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

Es fällt auf, dass die Aussagen von F.___ in zentralen Punkten widersprüchlich ausfallen oder gar aktenwidrig sind. Auch ist eine gewisse Aggravation im Verlaufe der Befragungen ist nicht zu übersehen. Zentral erscheinen insbesondere die unstimmigen Aussagen zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz und der Dauer ihrer Prostitutionstätigkeit für den Beschuldigten. Anlässlich ihrer ersten Befragung bei der Stadtpolizei Zürich sagte F.___ aus, [alias D.] habe sie am 20. Februar 2015 angerufen und gefragt, ob sie in der Schweiz arbeiten wolle. [alias D.] habe sie gefragt, als was sie bis jetzt gearbeitet habe, worauf sie geantwortet habe, als Köchin. F.___ gab im Rahmen dieser Einvernahme auch zu Protokoll, seit vier Jahren in Deutschland zu leben und als Köchin, anschliessend als Küchenhilfe im [Restaurant] (dieses Restaurant nannte sie dem Polizeibeamten offenbar ausserhalb des Protokolls) in Dortmund gearbeitet zu haben. Sie sei dann von [alias D.] abgeholt worden und habe sich vom 23. Februar bis zum 1. März 2015 im Escort-Service des Beschuldigten prostituiert. Dies, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, es gebe die Stelle im Restaurant nicht mehr.

 

Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2015 in Gütersloh sagte F.___ dann aus, sie sei rund fünf Wochen beim Beschuldigten tätig gewesen und habe in dieser Zeit ca. 180 Freier bedient. W.___habe sie angerufen und ihr einen Job angeboten. W.___ sei eine Prostituierte, mit der sie früher einmal in einem Club in Deutschland gearbeitet habe. W.___ habe ihr einen Job in der Küche angeboten. Sie habe ihr erzählt, sie arbeite in einem Restaurant und verdiene dort gut. Darauf habe sie das Telefon an den Beschuldigten weitergeleitet. Dies sei für sie eine einmalige Gelegenheit gewesen, um aus der Prostitution auszusteigen. Sie habe deshalb auch [die Prostituierte 3] gefragt, damit auch diese von der Prostitution wegkomme. W.___ habe ihr auch früher schon einen Job in einem Club vermittelt. Sie sei nicht überrascht gewesen, dass W.___ ihr nun einen Job in der Küche angeboten habe. W.___ habe gewusst, dass sie gut kochen könne. Es stimme nicht, dass sie zur Zeit dieses Jobangebotes schon als Köchin oder Küchenhilfe tätig gewesen sei. Sie habe bisher immer nur als Prostituierte gearbeitet. Die Einreise sei dann Ende Januar/Anfang Februar 2015 gewesen. Auch anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Thurgau bestätigte F.___ diese Aussage. Sie habe in Rumänien als Küchenhilfe gearbeitet, in Deutschland erst im Sommer 2016. Sie habe mit W.___ im Puff zusammengearbeitet. W.___ habe ihr damals oft gesagt, sie solle auch kommen, dort verdiene man Geld. W.___ habe ihr bis im Januar 2015 immer nur Jobs als Prostituierte angeboten. W.___ habe aber gewusst, dass sie eine normale Arbeit suche. Sie habe gesagt, wenn sie in die Schweiz komme, würden sie zusammen in dem Restaurant arbeiten. Sie habe zehn oder elf Kunden am Tag gehabt. Sie habe auch in der Nacht arbeiten müssen. Sie habe die Kunden nicht zählen können, es seien mehr als zwanzig innerhalb von 24 Stunden gewesen. Dies während fünf bis sechs Wochen.

 

Bezüglich der Einreise von F.___ und der Dauer ihrer Tätigkeit für den Beschuldigten dürfte aufgrund der objektiven Beweismittel (s. 2.4 hievor) ohne weiteres erstellt sein, dass sie vom Beschuldigten am 23. Februar 2015 in Selm/D abgeholt worden ist. Am 1. März 2015 ging sie zur Polizei. F.___ hat somit, wie sie anlässlich der ersten Einvernahme am 1. März 2015 ausgesagt hat, lediglich rund eine Woche für den Beschuldigten gearbeitet. Ihre diesbezüglich abweichenden Aussagen anlässlich der zweiten und dritten Einvernahme, welche sie mit angeblichen Missverständnissen bei der ersten Einvernahme zu erklären versuchte, sind somit offensichtlich widerlegt. Dieses Aussageverhalten wirft ein schlechtes Licht auf F.___, was ihre Glaubwürdigkeit anbelangt, und führt dazu, dass auch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den Umständen der Prostitution zu hinterfragen ist. Ganz abgesehen davon, mutet es reichlich lebensfremd an, dass F.___ von einer Freundin, mit welcher sie seit längerer Zeit in der Prostitution zusammengearbeitet hatte und die ihr des Öftern Angebote für Prostitution vermittelt hatte, plötzlich ein Jobangebot in der Küche unterbreitet bekommen haben soll. Zudem brachte F.___ W.___erst bei der zweiten Einvernahme ins Spiel. Anlässlich der ersten Einvernahme sagte sie noch aus, sie sei von [alias D.] angerufen worden. W.___wollte im Rahmen ihrer rechtshilfeweise erfolgten Befragung in Rumänien vom 30. September 2019 im Übrigen weder [alias D.] und den Beschuldigten noch F.___ erkennen. Sie gab zwar zu, aktuell als Animateurin in einem Club in Wien zu arbeiten, bestritt jedoch, je in Deutschland oder der Schweiz gewesen zu sein. Im Jahr 2015 sei sie in Italien gewesen (10.3.12).

 

Bezüglich der Umstände der Ausübung der Prostitution und der angeblichen Einschränkungen von F.___ ergeben sich auch zahlreiche Ungereimtheiten. So sagte F.___ wiederholt aus, bis zum 1. März 2015 keine Möglichkeit zur Flucht oder zu einer Anzeige bei der Polizei gehabt zu haben. Sie habe innert sechs Wochen praktisch jeden Tag 20 Freier innert 24 Stunden bedient (bereits dies ist kaum möglich). Belegt sind jedoch im Zeitraum vom 24. Februar 2015 bis zum 1. März 2015 insgesamt 224 Verbindungen mit der von F.___ benutzten Rufnummer, darunter vorwiegend mit ausländischen Nummern und mehrfach mit ihrem Freund T.___. Daraus folgt, dass F.___ somit durchaus auch Zeit fand, über 30 Telefonate oder SMS und dergleichen pro Tag zu führen, und sie sich regelmässig mit ihrem Freund in Deutschland austauschte. Wäre sie effektiv vom Beschuldigten, wie sie geltend macht, praktisch gefangen gehalten und ständig überwacht worden, hätte sie einerseits kaum derart viele Telefonate führen können und andererseits hätte sie sicherlich ihrem Freund von ihrem Leid berichtet. Auch ihre Aussage, sie habe nicht der Polizei telefonieren können, weil sie dieser nicht hätte sagen können, wo sie sich befinde, erscheint alles andere als überzeugend. Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe ihr die Ausweise weggenommen, erscheint nicht glaubhaft; dies vor dem Hintergrund, dass F.___ am 27. Februar 2015 am Bahnhof in Olten per Western Union CHF 250.00 an [die Prostituierte 6] nach Italien überwies und sich dabei mit ihrer ID auswies. Zu dieser gab F.___ im Übrigen anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2015 zu Protokoll, sie habe dieser das Geld überwiesen, damit diese beim Beschuldigten arbeiten komme. Das Geld sei fürs Flugticket gewesen, diese sei dann aber nicht gekommen. Es ist doch einigermassen seltsam, dass F.___ noch andere Frauen für den Beschuldigten anwerben wollte, wenn es ihr beim Beschuldigten gemäss ihrer Aussage doch so schlecht erging. Hinsichtlich [...] erwähnte F.___ anlässlich der Einvernahme vom 1. März 2015, diese habe sie angerufen. Der Beschuldigte habe dann ihr Handy genommen und Frau […] gefragt, ob sie zu ihm arbeiten kommen wolle. Er habe ihr gesagt, dass es um Sex gehe. In grundsätzlicher Hinsicht stellt sich daher die Frage, warum der Beschuldigte über W.___, eine Prostituierte, F.___, welche sich ebenfalls vorher schon zusammen mit W.___prostituiert hatte, unter dem falschen Vorwand eines Jobangebots als Köchin hätte in die Schweiz locken sollen, wenn er doch anderen Frauen ([...] oder [der Prostituierten 5]) gegenüber offen Sexarbeit anbot. Anlässlich der späteren Befragung bei der Staatsanwaltschaft Thurgau sagte F.___ dann aus, der Beschuldigte habe ihr für jede Frau, welche sie ihm bringe, CHF 220.00 versprochen. Deshalb habe sie dann [...] angerufen. Wiederum stellt sich die Frage, warum F.___ eine Freundin von ihr anwirbt, beim Beschuldigten zu arbeiten, wenn es ihr doch so schlecht ergangen sein soll.

 

Hinsichtlich der Anzeigeerstattung vom 1. März 2015 gab F.___ zu Protokoll, der Grund, warum sie gerade dann geflüchtet sei, sei der, weil der Beschuldigte ihr kurz zuvor gedroht habe, sie umzubringen. Das habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Anlässlich der Befragung bei der Staatsanwaltschaft Thurgau erwähnte sie jedoch auch, der Beschuldigte habe ihr bereits früher einmal erzählt, er habe in der Vergangenheit auch schon eine Frau getötet, weil sie sich geweigert habe, zu einem Kunden zu gehen. Sie habe deswegen Angst gehabt, dass auch mit ihr etwas Schlimmes passiere, wenn sie nicht mache, was der Beschuldigte sage. Sie habe alles machen müssen, weil sie nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte sie in den Wald bringe und töte. Anlässlich der zweiten Einvernahme erwähnte sie eine brasilianische Prostituierte […], welche der Beschuldigte gemäss seinen Angaben in den Wald gefahren und dort umgebracht habe, weil diese zur Polizei habe gehen wollen. F.___ hätte somit schon vor dem 1. März 2015 Grund genug zur Flucht gehabt. Wie bereits ausgeführt, ist auch ihre Aussage anzuzweifeln, dass sie vor dem 1. März 2015 keine Gelegenheit zur Flucht gehabt hätte.

 

Die Aussagen von F.___ weisen somit viele Widersprüche auf und erweisen sich in zentralen Punkten als offensichtlich falsch, so dass auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann. Die Behauptung der Anklage, der Beschuldigte habe F.___ unter einem falschen Vorwand (Jobangebot als Köchin) in die Schweiz gelockt, lässt sich daher nicht halten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, liegen hinsichtlich F.___ in der kurzen Zeit, in welcher sie sich für den Beschuldigten prostituierte, indes auch keinerlei verlässliche Anhaltspunkte für eine signifikante Einschränkung in ihrer Handlungsfreiheit bei der Ausübung der Prostitution vor, zumal auf die Aussagen von F.___ nicht abgestellt werden kann und für diesen Zeitraum auch keine anderen belastenden Aussagen vorliegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe eine wirtschaftliche Notlage oder eine anderweitige Schwäche von F.___ ausgenutzt. F.___ lebte bereits mehrere Jahre in Deutschland, hatte dort einen Freund und beherrschte die deutsche Sprache. Für eine besondere wirtschaftliche Not oder soziale Isolation liegen keine Beweise vor.

 

Seitens des Beschuldigten zugestanden ist indes die hälftige Teilung der Einnahmen zwischen F.___ und dem Beschuldigten. Erstellt sein dürfte auch, dass die Preise grundsätzlich zwischen D.___ und den Kunden vorgängig abgemacht wurden, resp. fix waren. Dass F.___ die ihr zustehenden 50 % der Einnahmen nicht erhalten hätte, ist indes nicht erstellt. Die Aussagen von F.___ hinsichtlich ihrer Finanzen sind zu widersprüchlich. So sprach sie anlässlich der ersten Einvernahme von CHF 1'500.00, welche sie dabeigehabt resp. von Kunden bekommen habe. Einmal habe ihr ein Kunde zusätzlich CHF 500.00 gegeben, welche sie nicht abgegeben habe. Sie habe dieses Geld versteckt. In den ersten beiden Tagen habe sie CHF 440.00 bekommen, welche sie ihren Kindern geschickt habe. Später in derselben Einvernahme sagte sie, sie hätte Euro 180.00 per Western Union [an die Prostituierte 3] nach Deutschland geschickt, welche es nach Rumänien weitergeleitet habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme bestritt sie, von einem Kunden CHF 500.00 erhalten zu haben, es seien nur CHF 50.00 gewesen; dass sie CHF 1'500.00 dabeigehabt habe, sei Unsinn. Sie habe [der Prostituierten 3] auch nicht Euro 180.00 geschickt. Sie habe ihr das Geld mitgegeben. Sie habe [der Prostituierten 3] CHF 420.00 mitgegeben, als diese nach Deutschland zurückgekehrt sei, damit diese ihre gemeinsame Wohnungsmiete habe zahlen können (letzteres bestätigte sie anlässlich der dritten Einvernahme). Anlässlich der dritten Einvernahme sagte sie dann wieder aus, der Beschuldigte habe auf ihr Bitten [der Prostituierten 3] nach deren Rückreise Euro 150.00 für die Kinder geschickt. Diese Transaktion vom 9. März 2015 ist erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war F.___ indes – entgegen ihrer Aussage – gar nicht mehr beim Beschuldigten. Sämtliche Terminvereinbarungen sowie Verhandlungen betreffend sexuelle Dienstleistungen, Preis, Ort, Zeit, Dauer liefen über D.___, was F.___ gemäss ihrer Aussage anlässlich der zweiten Einvernahme aber nicht störte. Auch der Umstand, dass die Preise vorbestimmt waren, störte sie nicht. Der Beschuldigte chauffierte F.___ zu den jeweiligen Freiern und holte sie wieder ab. F.___ sagte indes selbst aus, bei den Leistungen, die sie anbiete, habe sie mitreden können. Sie habe nichts machen müssen, was sie nicht habe wollen.

 

Die Staatsanwältin führte vor dem Berufungsgericht aus, es sei korrekt, dass es zwischen den ersten und den späteren Aussagen von F.___ Widersprüche gegeben habe. Diese liessen sich aber erklären. So sei F.___ bei der ersten Einvernahme offensichtlich übermüdet gewesen und es sei keine Übersetzung beigezogen worden. Sie habe dann auch gleich zu Beginn der zweiten Befragung zu Protokoll gegeben, sich nicht sicher zu sein, ob sie bei der ersten Befragung alles richtig verstanden resp. gesagt habe. Dass unter diesen Umständen in späteren Einvernahmen Differenzen entstanden seien, sei somit nachvollziehbar und spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Plädoyer S. 4). Diesen Ausführungen der Staatsanwältin ist entgegenzuhalten, dass eben gerade die ersten Aussagen betr. Dauer ihrer Tätigkeit für den Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, die damalige Übermüdung und fehlende Übersetzung sich also offenbar nicht negativ auf den Wahrheitsgehalt ausgewirkt haben. So ist durch objektive Beweise erstellt, dass sie am 23. Februar 2015 vom Beschuldigten in Deutschland abgeholt worden ist umd sie am 1. März 2015 zur Polizei ging, sie mithin lediglich einige Tage und nicht einige Wochen für den Beschuldigten tätig war. In den folgenden Einvernahmen hat F.___ sodann teilweise nachweislich falsch ausgesagt. Warum sie bei den weiteren Einvernahmen ihre Tätigkeit auf angeblich mehrere Wochen ausdehnte, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Dies kommt einer Aggravation der Belastungen gleich und führt, im Zusammenhang mit weiteren von der Verteidigung aufgedeckten Widersprüchen, dazu, dass auf ihre Aussagen insgesamt nicht abgestellt werden kann. Weitere belastende Beweise liegen nicht vor.

Im Übrigen waren die von ihr vorab dem Beschuldigten geschickten Fotos von ihr körperbetont, was es für eine Bewerbung für einen Köchinnen-Job, wie sie dies behauptete, nicht gebraucht hätte. Die von der Verteidigung vor erster und zweiter Instanz ins Feld geführte Alternativ-Hypothese, wonach F.___ im Wissen um den wahren Job eingereist sei und sie sich freiwillig prostituiert habe, kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden.

 

 

3. Rechtliche Würdigung

 

Die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zu den Tatbeständen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (US 20 f.; 35 ff.). Gemäss vorstehendem Beweisergebnis hat der Beschuldigte F.___ weder durch Täuschung in die Schweiz geholt, damit sie sich für ihn prostituiere, noch hat er eine besondere soziale oder wirtschaftliche Verletzlichkeit von F.___ ausgenutzt. Ihre Zustimmung zur Prostitution entsprach ihrem freien und gültig zustandegekommenen Willen. Auch in der Ausübung der Prostitution hat der Beschuldigte F.___ nicht weiter eingeschränkt, als dass er die Preise vorgegeben hat, die Termine mit den Freiern vereinbarte, sie zu den Freiern chauffierte und mit ihr vereinbarte, dass der erwirtschaftete Gewinn geteilt wird. Mit den Preisvorgaben und der Organisation der Termine war F.___ einverstanden. In die hälftige Teilung des Gewinnes hat sie eingewilligt, ohne dass der Beschuldigte eine Machtposition oder besondere Verletzlichkeit von F.___ ausgenutzt hätte. Zudem erscheint die hälftige Teilung der Einnahmen vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte F.___ freie Kost und Logis gewährte, ihre Werbung finanzierte, die Akquisition der Kunden samt Terminvereinbarung übernahm und sie herumchauffierte, nicht von vornherein ungerechtfertigt. Weitere Einschränkungen sind nicht erstellt. Der Beschuldigte ist daher von den Vorwürfen des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB hinsichtlich F.___ freizusprechen.

 

 

 

IV. Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageschrift Ziff. 2.2 – 2.8)

 

1. Der Vorhalt

 

1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis 13. November 2016 teilweise in Mittäterschaft mit C.___ (in den Fällen AS 2.4 – 2.8) der minderjährigen G.___ sowie sechs weiteren Frauen (H.___, I.___, J.___, K.___, L.___ und M.___) in seinem Studio resp. Escort-Unternehmen die Modalitäten der Ausübung der Prostitution diktiert zu haben. Die Geschädigten seien zwar vordergründig damit einverstanden gewesen, unter den beim Beschuldigten jeweils herrschenden Bedingungen anzuschaffen. Allerdings habe diesbezüglich keine reale, sondern bloss eine faktische Einwilligung vorgelegen, zumal die Sexarbeiterinnen zum gegebenen Zeitpunkt gar keine Handlungsalternativen gehabt hätten und in ihrer Situation besonders verletzlich gewesen seien. Der Beschuldigte habe dabei insbesondere das junge Alter der Betroffenen, deren Naivität und Unbedarftheit sowie den Umstand, dass sie grösstenteils dem Beschuldigten resp. C.___ faktisch hörig gewesen seien und sich darum emotional verpflichtet gefühlt hätten, gezielt ausgenutzt, um die entsprechenden Modalitäten durchzusetzen. Bei Widersprüchen sei Gewalt angedroht und teilweise auch ausgeübt worden. Darüber hinaus sei wiederholt mit Liebesentzug gedroht worden. Im Falle von H.___ und M.___ habe der Beschuldigte zusätzlich den Umstand ausgenutzt, dass diese in ihn verliebt gewesen seien und ihm aufgrund des sehr jungen Alters und der damit zusammenhängenden Naivität besonders emotional verpflichtet gewesen seien. In Bezug auf M.___ habe der Beschuldigte dieser lediglich vorgespielt, mit ihr in einer Beziehung zu sein.

 

Hinsichtlich der detaillierten Vorhalte, bezogen auf die einzelnen Frauen, wird auf die Anklageschrift sowie das Urteil der Vorinstanz (S. 28 ff.) verwiesen.

 

1.2 Aufbau der Erwägungen

 

Der Vorhalt z.N. von G.___ (Art. 195 lit. a StGB) ist vorab separat zu prüfen und rechtlich zu würdigen (nachfolgende Ziff. IV.3). Anschliessend werden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Beweismittel zu den die weiteren Geschädigten betreffenden Vorhalten (Art. 195 lit. c StGB) dargelegt (nachfolgende Ziff. IV.4 - 12). Es folgen die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung (Ziff. IV.13), wobei diesbezüglich die Beweise betr. die Vorhalte z.N. der Geschädigten I.___, J.___, K.___ und L.___ wegen der weitgehend gleichen Umstände gesamthaft gewürdigt werden können (nachfolgende Ziff. IV.13.2), wogegen der Vorhalt z.N. von H.___ einerseits und jener z.N. von M.___ anderseits wegen der vorgelegenen (teilweise nur angeblichen) Liebesbeziehung und den dadurch bedingten besonderen Verhältnissen und Umständen je separat zu würdigen sind (nachfolgende Ziff. IV.13.3 und IV.13.4).

 

 

2. Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand der Förderung der Prostitution

 

Artikel 195 StGB enthält vier Tatbestandsvarianten. Hinsichtlich G.___ wird dem Beschuldigten die Tatvariante von lit. a vorgehalten. Diese lautet wie folgt: «Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert». Ein Zuführen von G.___ in die Prostitution wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift nicht vorgehalten. Einschlägig ist somit der zweite Teilsatz (Förderung der Prostitution einer minderjährigen Person in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen).

 

Hinsichtlich der sechs weiteren Frauen bezieht sich die Anklageschrift auf Art. 195 lit. c StGB. Diese Tatbestandsvariante erfasst den Täter, «der die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt».

 

Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zu den vorliegend in Frage kommenden Tatbestandsvarianten ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (US 35 ff.). Kurz auf den Punkt gebracht, ist nicht jegliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit von Sexarbeitenden von Art. 195 lit. c StGB erfasst. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Hinsichtlich der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB betreffend minderjährige Sexarbeitende liegt die Schwelle zur Strafbarkeit deutlich tiefer: erfasst wird jede Erleichterung oder Begünstigung der Prostitution Minderjähriger, wobei bereits eine Anstellung in einem einschlägigen Etablissement oder das Vermieten eines Salons etc. genügt. Eine eigentliche Ausbeutung wird nicht vorausgesetzt (Ulrich Weder in: StGB Kommentar [OFK], 20. Auflage, 2018, Rz. 5a und 5b).

 

 

3. Förderung der Prostitution zum Nachteil von G.___ (Anklageziffer 2.2)

 

3.1 G.___ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2016 aus, der Beschuldigte habe sie angerufen. Sie habe damals ihre Lehre […] abgebrochen und sei auf Jobsuche gewesen. Sie habe Kontakte ins Milieu gehabt, dadurch sei der Beschuldigte wohl auf sie aufmerksam geworden. Sie habe ihn zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt. Er habe ihr erklärt, wie es ablaufe, wie der Verteiler aussehe und dass er sie abholen und wieder nach Hause bringen werde. Sie glaube, sie habe noch im gleichen Telefonat zugesagt. Zuvor habe sie in ihrem Bekanntenkreis unter zwei bis drei Malen Liebesdienste gegen Bezahlung angeboten. Das sei noch im Mai 2015 gewesen. Der Telefonanruf des Beschuldigten sei im Oktober 2015 erfolgt. Sie habe dem Beschuldigten dann Nacktbilder geschickt für die Werbung. Sie habe dann von Oktober bis ca. Mitte November 2015 als Prostituierte im Escort-Service des Beschuldigten gearbeitet. Die Einnahmen hätten sie 50:50 geteilt. Er habe die Preise bestimmt. Mit der hälftigen Teilung sei sie einverstanden gewesen. Dafür seien alle Dienstleistungen des Beschuldigten inbegriffen gewesen (Fahrt, Werbung usw.). H.___ habe die Termine mit den Freiern organisiert. Sie, G.___, habe mitbestimmen können, welche Dienstleistungen sie erbringe. Es sei ihr nicht gesagt worden, sie müsse jeden Freier bedienen. Am Anfang habe der Beschuldigte über ihr Alter nicht Bescheid gewusst, gegen Ende aber schon. Sie habe H.___ von ihrem Alter erzählt. Diese habe gesagt, sie werde es dem Beschuldigten mitteilen. Der Beschuldigte sei dann zu ihr gekommen und habe erwähnt, dass das wegen des Alters kein Problem sei und sie das schon in den Griff kriegen würden. (10.3.11/10 ff.).

 

Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2017 machte G.___ folgende Aussagen: Sie habe den Beschuldigten ca. im Oktober 2015 kennen gelernt und dann ungefähr zwei oder drei Monate für ihn gearbeitet. Sie habe damals in einem [Bordell] in Grenchen gearbeitet. Dort habe sie einen Kollegen des Beschuldigten kennengelernt. Dieser habe sie dann an den Beschuldigten vermittelt. Sie hätten abgemacht, dass er sie jeweils holen komme, sie an jeden Termin fahre und wieder nach Hause bringe. Die Einnahmen würden 50/50 geteilt. Sie könne Freitage beziehen, wann sie wolle. Sie habe sicher zwei Monate für ihn gearbeitet, November und Dezember 2015. Der Beschuldigte habe sie chauffiert und Werbung für sie gemacht. Er habe ihr Kondome zur Verfügung gestellt und ihr Pizza, Red Bull, Zigaretten etc. gebracht. Er habe eigentlich gut zu ihr geschaut. Das sei für sie in Ordnung gewesen. Im [Bordell] habe sie während ca. drei Wochen gearbeitet. Sie habe für den Beschuldigten im Escort-Service sowie in einer Privatwohnung gearbeitet. Die Wohnung sei in Volketswil gewesen. Die Wohnung habe eine «[…]» gemietet. Bei der Terminplanung habe sie nicht mitbestimmen können. Sie hätte aber unliebsame Terminvorschläge schon ablehnen können. Sie habe nicht eine bestimmte Zahl Kunden pro Tag bedienen und auch keinen Mindestumsatz erzielen müssen. Die Dienstleistungen habe sie bestimmen können. Die Preise seien jedoch durch den Beschuldigten bestimmt worden. Sie habe jeweils an den Beschuldigten rapportiert, wann ein Kunde gekommen und wann er gegangen sei. Das habe der Beschuldigte so verlangt. Zu den Escort-Terminen habe er sie gefahren und er habe dann in der Nähe gewartet. Sie habe unliebsame Freier ablehnen können. Am Anfang habe der Beschuldigte ihr Alter nicht gekannt. Er habe sie aber auch nie danach gefragt. Wenn er gefragt hätte, hätte sie ihn angelogen. Sie habe ihr Alter ungefähr Anfang Dezember 2015 H.___ mitgeteilt, weil sie Angst vor einer Polizeikontrolle in der Wohnung in Volketswil gehabt habe. H.___ habe es dann dem Beschuldigten mitgeteilt. Dieser habe gesagt, das sei überhaupt kein Problem. Er habe ihr als Konsequenz vorgeschlagen, ab diesem Zeitpunkt nur noch Escort zu machen. Er habe zu Beginn ihrer Anstellung weder ihren Ausweis angeschaut noch nach ihrem Alter gefragt. Er habe nie einen Ausweis von ihr gesehen. Während ihrer Arbeit sei es nie zu Gewalt oder Drohungen seitens des Beschuldigten gekommen. Sie habe aber einmal bei H.___ blaue Flecken am Körper und Gesicht sowie Blut im Fahrzeug gesehen. Sie habe auch mitbekommen, dass der Beschuldigte H.___ einmal am Telefon mega fertiggemacht habe. H.___ habe den Namen des Beschuldigten am Rücken und Hals tätowiert. Das habe sie auf WhatsApp gesehen. H.___ habe mal mit ihr darüber gesprochen. Damals habe sie dies nicht machen wollen. Sie denke, dass der Beschuldigte H.___ dazu gezwungen oder zumindest gedrängt habe. Bei ihr, G.___, sei dies aber nie ein Thema gewesen. Sie habe die Arbeit beim Beschuldigten ca. Ende Dezember 2015 beendet, weil da der ganze Streit mit H.___ losgegangen sei. Auf Vorhalt, wonach gemäss Chatverlauf zwischen G.___ und dem Beschuldigten das Arbeitsverhältnis am 21. Dezember 2015 beendet worden sein dürfte: Sie denke, dies sei eher etwas später der Fall gewesen. Der Beschuldigte habe von ihr keine Ablösesumme verlangt (10.3.11/16 ff.).

 

Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 19. November 2018 machte G.___ folgende Aussagen (10.3.11/37 ff.):

 

Die Termine, die Dienstleistungen und auch die Preise seien von H.___ vereinbart worden. Sie, G.___, sei am Anfang gefragt worden, wie sie es sich vorstelle. Sie habe das selber entscheiden können. Der Beschuldigte habe sie chauffiert. Die beiden hätten auch Werbung für sie gemacht. Sie habe mit dem Beschuldigten halbe – halbe gemacht. Sie habe auch Kunden ablehnen können. Sie habe sowohl in Volketswil in der Wohnung gearbeitet als auch Escort. Sie sei 17 Jahre alt gewesen, als sie sich beim Beschuldigten prostituiert habe. Der Beschuldigte habe aber sehr lange über ihr Alter nicht Bescheid gewusst. Gegen Schluss habe sie ihm jedoch gesagt, dass sie 17 Jahre alt sei. Kurz danach habe sie aufgehört. Ob sie noch für ihn angeschafft habe, nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei? Sie glaube nicht. Sie wisse es nicht mehr. Sie glaube in Volketswil habe es keine Termine mehr gegeben. Sie könne sich aber nicht mehr erinnern. Escort habe sie glaublich auch nicht mehr gemacht. Wie es dazu gekommen sei, dass er ihr Alter erfahren habe? Sie wisse es gar nicht mehr. Sie habe etwas mit seiner Freundin geredet. Diese habe es ihm gesagt. Er habe nie nach ihrem Alter oder dem Ausweis gefragt. Er habe ihr vertraut. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten vom 15. Februar 2016, jemand in Volketswil habe gemeint, [alias G.] sei sicher nicht 18 Jahre alt. Er habe sich deshalb ein Bild ihres Ausweises schicken lassen. Sie habe immer gesagt, sie sei 18 Jahre alt. Sie habe auch gesagt, dass sie einen anderen Pass mit dem Alter 17 habe, weil das einfacher gewesen sei, sie so in die Schweiz zu holen: Ja, das habe sie ihm erzählt. Wie der Beschuldigte reagiert habe, nachdem er erfahren habe, dass sie noch minderjährig sei? Sie wisse es nicht mehr. Mega hässig oder aggressiv sei er deswegen nicht gewesen. Ob sie dem Beschuldigten je einen Ausweis gezeigt habe, auf dem ein anderes Alter erkennbar gewesen sei? Sie glaube, sie habe ihm mal ein Foto geschickt. Auf Vorlage eines Chats mit H.___, betreffend die Besorgung eines gefälschten Passes (Beilage 1): Sie habe einfach einen 94er Pass gewollt, weil es das Leben einfacher gemacht hätte. Es sei aber dann doch nicht gegangen. Sie habe nie so etwas bekommen. Auf Vorlage eines weiteren Chats mit H.___, wonach sie dieser einen Ausweis gesendet habe (Beilage 2): Das habe sie ihr geschickt für das Organisieren eines anderen Passes. Ob der Beschuldigte erfahren habe, dass sie erst 17 Jahre alt sei? Ja, von H.___. Ob sie nach Kenntnisnahme des Chatverkehrs nun sagen könne, ob sie – nachdem der Beschuldigte von ihrem Alter erfahren habe – noch für ihn gearbeitet habe? Sie wisse es nicht. Auf Vorlage eines Chats mit H.___, wonach sie dem Beschuldigten ihr Alter mitgeteilt habe. Dieser habe gesagt, es sei gar kein Problem, sie solle ab jetzt nur noch Escort machen. Eine Woche und dann habe er alles geklärt (Beilage 3): Wenn er dies so gesagt habe, dann werde es wohl so sein. Sie habe keinen anderen Ausweis bekommen. Als sie 18 Jahre alt gewesen sei, habe sie auch nicht mehr für ihn gearbeitet. Auf Vorlage eines weiteren Chats mit H.___ betreffend Passfälschung (Beilage 4): Sie habe keinen gefälschten Pass bekommen. Auf Vorlage einer ID-Kopie (Bilddatei) mit Geburtsdatum TT.MM.92, welche H.___ ihr gesendet habe (Beilage 5): Sie wisse nicht, von wem das bearbeitet worden sei. Auf Vorhalt des Protokolls der Befragung des Beschuldigten vom 15. Februar 2017, woraus hervorgehe, dass der einvernehmende Polizist mit G.___ telefoniert habe und sie auf die besagte ID-Kopie angesprochen habe. Sie habe ihm erklärt, sie habe diese mittels Photoshop bearbeitet, dies sei mit H.___ so abgesprochen gewesen: Sie habe keine Ahnung. Es sei ein hin und her gewesen wegen des Ausweises. Mal habe sie was probiert, mal hätten sie weiter geschaut. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe diese Ausweiskopie von «[…]», dem Clubbesitzer des [Bordells] in Grenchen bekommen: Sie wisse nicht, ob das wahr sei. Auf Vorlage einer Chatnachricht mit dem Beschuldigten vom 13. Dezember 2015, wo G.___ diesen fragt, ob sie […] in Volketswil ihren Ausweis zeigen müsse, worauf der Beschuldigte antwortete: «Nix», «Scho klärt» (Beilage 6): Vielleicht habe er eine Idee gehabt, vielleicht sei sie nachher gar nicht dorthin gegangen. Sie könne es nicht sagen. Auf Frage nach den Arbeitsbedingungen: Sie habe alles selber entscheiden können. Der Beschuldigte habe ihr nicht vorgeschrieben, was sie wann, wo machen müsse. Die Preise habe sie mit dem Beschuldigten selber entscheiden und klären können. Sie habe ausser der Hälfte ihrer Einnahmen dem Beschuldigte nichts bezahlen müssen. Dieser habe die Kosten für Werbung, Fahrkosten und Kondome selber finanziert. Eigentlich kontrolliert worden sei sie nicht. Sie hätte ihre Arbeit jederzeit niederlegen können. Auf Frage der Verteidigung, ob sie dem Beschuldigten jemals ins Gesicht gesagt habe, sie sei noch nicht 18 Jahre alt? Sie denke nicht, nein. Ob sie ganz sicher wisse, dass H.___ dem Beschuldigten ihr wahres Alter mitgeteilt habe? Nein. Mit welchem Geburtsdatum sie im [Bordell] in Grenchen gearbeitet habe? Mit dem 97er. Diese hätten jedoch dort keinen Ausweis von ihr gehabt. Unter Bezugnahme auf Beilage 5: ob sie nicht in Grenchen schon mit dem Geburtsdatum 1992 gearbeitet habe? Es sei schwierig, dazu etwas zu sagen. So, wie sie es im Kopf habe, sei das Foto erst später entstanden, nach dem Arbeiten in Grenchen. In Grenchen habe sie als 94er gearbeitet, nicht als 92er. Auf Vorlage eines Personalienblattes über [alias G.] mit Geburtsdatum [TT.MM.] 1994 und Adresse […]: So habe sie geheissen, bevor sie in die Schweiz gekommen sei. Es könne sein, dass sie das bei […] habe ausfüllen müssen. Es sei ihre Handschrift. Sie habe das Dokument ausgefüllt. Hier sei das Geburtsdatum 1994 vermerkt. Ob sie dieses auch in Grenchen verwendet habe? Das könne sein. Sie sei sich aber nicht sicher, ob sie in Grenchen überhaupt etwas ausgefüllt habe. Sie gehe davon aus, dass sie dies in Volketswil für […] ausgefüllt habe.

 

3.2 Der Beschuldigte bestreitet, das wahre Alter von G.___ gekannt zu haben. Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2019 wurden dem Beschuldigten diverse Handy-Nachrichten und -Notizen vorgelegt (10.1.1./17 ff.):

 

-       Eine auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellte Notiz vom 5. November 2015, worin sich G.___ als 19jährige Schweizerin mit russischer Abstammung anpries:

 

Der Beschuldigte meinte dazu, dies sei das Inserat von G.___, dieses habe H.___ verfasst. Es könne durchaus sein, dass G.___ ab 9. November 2015 für ihn gearbeitet habe.

 

-       Eine auf dem Handy von G.___ sichergestellte Sprachnachricht vom 11. Dezember 2015, 19:19:09 Uhr, mit folgendem Inhalt:

«[alias G.], Du dumme Schlampe. Sag mir einfach immer die Wahrheit, nichtirgendwelche Scheisse. Oder dies oder das. Und ausserdem, jetzt will ich Dich auch ficken. Ich habe schon lange keine 17-jährige mehr gefickt.»

 

Der Beschuldigte: Dies sei nur Spass gewesen. Der Pass, den sie bekommen hätten, habe eigentlich auch gezeigt, dass sie minderjährig sei. Dieser sei aber anscheinend nicht original. Nach diesem Zeitpunkt habe G.___ nicht mehr für ihn gearbeitet.

 

-       Eine weitere Sprachnachricht von H.___ an G.___ vom 11. Dezember 2015, 19:35:05 mit folgendem Inhalt:

«Also ich habe ihm das gesagt, weil ich mir gedacht habe, das ist ganz einfach, weil der kann das klären direkt. Ähm, ja weil der ist überhaupt nicht so. Ist ja überhaupt kein Problem. Ähm... Ja wie gesagt. Aber ... irgendwas war noch. Ah ja. Ab jetzt Escort. Ehm jetzt eine Woche und bis dahin hat er alles geklärt. Wenn das in Ordnung ist.»

 

Der Beschuldigte: Das sei blödes Geschwätz von Frau H.___.

 

-       Gleichentags um 19:37:16 schrieb G.___ an H.___: «Duet A.___ eine felsche??», worauf diese antwortete: «Ja, fälschen ist... hört sich eigentlich ganz leicht an. Aber das ist ein bisschen schwerer als gedacht. Aber der A.___ der macht schon was.»

 

Der Beschuldigte: «Wie soll ich einen Pass fälschen?»

 

-       Am 12. Dezember 2015, 16:06:06 Uhr, schrieb H.___ an G.___: «Ok. Dann holen wir Dich aber erst später, wenn der erste Termin ist. Ok?»

 

Der Beschuldigte: Dies habe Frau H.___ gesagt, er habe zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr mit ihr arbeiten können, da er mit […] gearbeitet habe.

 

-       Gleichentags um 16:34:05 schrieb H.___ an G.___: «Mhm... Bei and6 nicht. Aber Du hast wahrscheinlich schon Termine in Zürich. Also heute ist Samstag, da flutscht das auch ohne and6. Also ich mach Dir jetzt schon Termine. Kannst Du nicht hierhin kommen?»

 

Der Beschuldigte: Da habe Frau H.___ irgendwelche Sachen mit ihr besprochen. Anscheinend sei er nicht da gewesen, sonst wäre er sie holen gegangen.

 

-       Um 16:35 Uhr teilt H.___ G.___ mit: «Der A.___ ist jetzt gerade für Dein Handy Guthaben kaufen. Später wenn er wieder hier ist, geht er baden und so weiter. Dann können wir noch bisschen chillen, bis Termine kommen.»

 

Der Beschuldigte: Dies zeige klipp und klar, dass er nicht dort sei. Er wisse nicht, was H.___ mit ihr bespreche.

 

-       Am 12. Dezember 2015, 23:59:53 Uhr, schrieb H.___ an G.___: «Hat gesagt. Du hast ihn verloren. Du hast n'Neuen beantragt. Das dauert ein bisschen. Ist alles geklärt.»

 

Der Beschuldigte: Ja, sie hätten Frau G.___ vorgespielt, dass sie sie halten könnten, damit sie in diesen 10 Tagen, wo sie nicht für sie arbeiten könne, bis sie 18 Jahre alt sei, nicht in einem anderen Club arbeiten gehe.

 

-       Am 13. Dezember 2015, 00:58:26 Uhr, schrieb G.___ dem Beschuldigten folgende Nachricht: «Ajo u A.___ was ish weg […] wege uswis zeige wen i zisti volki gange?» Die Antwort des Beschuldigten lautete: «Nix» «Scho klärt»

 

Der Beschuldigte: Am Geburtstag von Frau H.___, als sie im Urlaub gewesen seien, habe eine andere Prostituierte gefragt, ob er sicher sei, dass [alias G.] schon 18 Jahre alt sei. […] habe das gar nie hinterfragt. Er habe dann einfach so getan, als wäre das geklärt. Es sei unmöglich, dass G.___ am 13. Dezember 2015 in Volketswil gearbeitet habe. Dies, weil er mittlerweile mit [...] in Kontakt gewesen sei und sie ihm auch das Foto geschickt habe.

 

3.3 Dem Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 3. Mai 2019 über die Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Handys lässt sich Folgendes entnehmen (3.1.1.10/10):

 

Unter den Notizen im i-Phone 6 des Beschuldigten mit Datum vom 6. November 2015 hat dieser den Inserate-Text für G.___, [alias G.], hinterlegt, welcher besagt, dass sie 19-jährig ist, obschon sie zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war:

«Hallo Jungs und Männer

Ich bin [alias G.] eine 19jährige Schweizerin mit Russischer abstammig.

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Ich habe wunder schöne 75E Titten die gerne von dir bearbeitet werden:-)

Ich biete dir:

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Für ein kleines extra kannst du auch gerne in mein Mund oder Gesicht spritzen.

Und Leute meine Gesundheit ist mir wichtig und ich will auch gesund bleiben daher lasst die AO Anfragen!!!

Hoffe das wir uns bald sehen!!

Kiss deine [alias G.]»

 

Weiter ist anhand der in diesem Handy sichergestellten SMS der Beginn der Geschäftsbeziehung des Beschuldigten mit [...] ersichtlich, bei der der Beschuldigte Prostituierte in den Räumlichkeiten von [...] in Volketswil/ZH einquartierte. Bei der SMS vom 25. Oktober 2015, 21:03 Uhr, gibt [...] ihre Adresse an den Beschuldigten bekannt:

«So, die Adresse: […] Volketswil. […]. Dann bis morgen um 15:00 Uhr. Weiter schönen Abend, [...]»

 

Die Auswertung des iPhone […] des Beschuldigten zeigt die Zeitspanne, als G.___ […] anfing, bei ihm zu arbeiten. Diese kündete der Beschuldigte auch als halb Schweizerin, halb Russin an. Gegen Ende 2015 war der Beschuldigte aber nicht mehr mit der Arbeitsleistung von G.___ zufrieden und kündete in den Nachrichten an, dass er ab Anfang 2016 auf sie verzichten werde.

 

3.4 Beweiswürdigung, rechtserheblicher Sachverhalt und rechtliche Würdigung

 

Aus den Aussagen von G.___ und der dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vorgehaltenen Konversation zwischen H.___ und G.___ (s.a. Akten Reg. 2.2.4) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte ab dem 11. Dezember 2015 sicher wusste, dass G.___ noch minderjährig war, und der Beschuldigte beschäftigte G.___ auch nach diesem Datum noch zumindest einige Tage. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2017 sagte G.___ aus, sie habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten ca. Ende Dezember 2015 beendet, weil der ganze Streit mit H.___ losgegangen sei (s.a. Ermittlungsbericht der Polizei Kanton TG vom 4. Oktober 2017, 2.1.9/13 ff).

 

Die Verteidigung wandte vor dem Berufungsgericht ein, die Vorinstanz habe den Schuldspruch in erster Linie auf die Sprachnachricht vom 11. Dezember 2015 gestützt, welche der Beschuldigte an G.___ geschickt habe. Dies komme einer willkürlichen Ausblendung eines anderen Beweismittels gleich, welches eindeutig aufzeige, dass G.___ im angeblichen Tatzeitraum volljährig gewesen sei. Konkret handle es sich um die Beilage 1 zur Einvernahme von G.___ vom 19. November 2018 (10.3.11/61). In diesem fraglichen Whatsapp mit H.___ gehe es um einen gefälschten Pass, der organisiert werden sollte. In diesem Zusammenhang schreibe G.___ an H.___: «Ja so wie mein richtiges Alter TT.MM.1994». Offenbar habe G.___ resp. deren Eltern zu einem früheren Zeitpunkt die Ausländerbehörden getäuscht, so dass G.___ im Rahmen des Familiennachzugs aus Lettland habe einreisen können und in der Folge auch erleichtert den Schweizer Pass erhalten habe. Einzig und allein deshalb sei ihr Alter bzw. Geburtstag im Schweizer Pass mit [TT.MM.] 1997 vermerkt. Aus der genannten Chat-Nachricht gehe eindeutig hervor, dass sie in Tat und Wahrheit drei Jahre älter (eben Jahrgang 1994) sei. Aufgrund dieses Chats sei folglich unwiderlegbar erstellt, dass G.___ in der inkriminierten Zeitspanne bereits volljährig gewesen sei.

 

Diesen Einwand hat der vormalige Verteidiger auch vor erster Instanz vorgetragen. Er ist haltlos. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Eltern die Ausländerbehörden getäuscht hätten. G.___ hat denn auch nie Zweifel an ihrem wirklichen Alter (Jg. 1997) aufkommen lassen. Der Einwand deckt sich mithin auch nicht mit den Aussagen von G.___. Dass der Beschuldigte G.___ nach dem 11. Dezember 2015 nicht mehr beschäftigt habe, sie vielmehr nur noch bis zur Volljährigkeit habe «warmhalten» wollen, wie dies der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht ausführte, ist zu verneinen. Es kann dazu auf die Aussagen von G.___ verwiesen werden, wonach der Beschuldigte ihr vorgeschlagen habe, nur noch Escort zu machen, als sie ihm ca. Anfang Dezember 2015 ihr wahres Alter mitgeteilt habe. Dadurch konnte er der Gefahr einer Polizeikontrolle und mithin der allfälligen Aufdeckung der Beschäftigung einer Minderjährigen entgehen und G.___ trotzdem weiterbeschäftigen. Dass der Beschuldigte G.___ auch nach dem 11. Dezember 2015 beschäftigte, ergibt sich zudem aus mehreren Sprachnachrichten.

 

Dass der Beschuldigte G.___ zu den jeweiligen Terminen mit den Freiern chauffierte und über H.___ Werbung und Kundenaquisition inkl. Terminvereinbarungen organisierte, ist genauso unbestritten, wie der Umstand, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistung von G.___ die Hälfte ihrer Einnahmen bekam. Der Beschuldigte hat daher die Prostitution der minderjährigen G.___ gefördert und dafür einen Vermögensvorteil erlangt. Er hat sich somit der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB, begangen vom 11. - 21. Dezember 2015, schuldig gemacht.

 

 

4. Förderung der Prostitution zum Nachteil von H.___ (Anklageziffer 2.3)

 

4.1 Aussage der Geschädigten

 

4.1.1 Anlässlich der Zeugenvernehmung durch die Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis vom 6. März 2016 gab H.___ zu Protokoll, ihre Dienste in Deutschland auf der Plattform «Kauf mich.de» angeboten zu haben. Der Beschuldigte habe sie dort angeklickt, so habe sie ihn kennengelernt. Er habe ihr dann ein Arbeitsangebot gemacht. Das habe im Februar 2015 angefangen. Der Beschuldigte sei bisher ihr erster Zuhälter. Jetzt sei es zur Trennung gekommen. Sie wolle in der Zukunft selbständig arbeiten. Sie sei zu seiner Lebenspartnerin geworden, indem sie D.___ abgelöst habe. Vor ca. sechs Monaten habe es angefangen. Er habe sie mehrmals geschlagen, einmal so stark, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Sie habe sich vor ca. einem Monat von ihm getrennt. Die Frauen, die bei ihm arbeiten würden, müssten ihm 50 % vom Liebeslohn abgeben. Sie habe alles abgeben müssen, weil sie seine Frau gewesen sei (10.2.2/1 ff.).

 

4.1.2 Anlässlich der Befragung vom 10. März 2016 durch die Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis gab H.___ zu Protokoll, seit Februar 2015 für den Beschuldigten zu arbeiten. Sie habe seither an mindestens 50 Tagen gearbeitet. Bis zur Trennung zwischen dem Beschuldigten und D.___ habe sie dem Beschuldigten 50 Prozent ihrer Einnahmen abgeben müssen. Etwa seit April sei sie mit dem Beschuldigen zusammen gewesen. Ab dann habe sie alles abgeben müssen. Normalerweise habe sie freiwillig gearbeitet. Wenn sie jedoch mal nicht habe wollen, habe er sie so lange angeschrien, bis sie es dann doch gemacht habe. Ob er sie auch geschlagen habe? Ja, aber nicht im Zusammenhang mit der Arbeit. Die Polizei sei ungefähr 20 Mal bei ihnen gewesen. Sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen. Einmal sei sie mit aufs Revier genommen worden. Der Beschuldigte habe ihr da ein Handy zugesteckt mit aktiver Verbindung. Er habe so alles mithören können. Nach der Vernehmung habe er gesagt, er werde ihr beibringen, wie sie mit der Polizei reden müsse. Da hätten sie richtig Streit gehabt. Sie kenne etwa zehn Frauen, die beim Beschuldigten gearbeitet hätten. Sie kenne nur die Arbeitsnamen. Das wären [die Prostituierte 1] als […], eine Rumänin, G.___ als [alias G.], eine Schweizerin, […], D.___, […] aus der Slowakei mit Arbeitsnamen […], mehr würden ihr gerade nicht einfallen. Sie habe von denen auch Bilder fürs Netz gemacht. Die hätten alle nur Escort gemacht. Der Beschuldigte habe sie gefahren. Diese Mädchen müssten nur 50 % vom Lohn abgeben. Diejenigen, die nicht arbeiten wollten, müssten wieder nach Hause fahren. Ob es ein Abhängigkeitsverhältnis gebe? Sie denke nicht. Manche Frauen hätten noch einen Zuhälter. In den letzten Monaten habe sie die Kundentermine für die Frauen gemacht. Sie habe diese im Auftrag des Beschuldigten auch angeworben. Ob es Aufpasser gegeben habe? Nein, das habe der Beschuldigte selbst gemacht. Er habe immer im Auto gewartet. Die Mädchen hätten entweder beim Beschuldigten, bei ihr oder halt im Studio gewohnt (10.2.2/ 12 ff.).

 

4.1.3 Am 16. August 2016 wurde H.___ im Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil von [...] von der Stadtpolizei Zürich als Beschuldigte befragt (10.2.2/ 18 ff.). Dabei gab sie u.a. zu Protokoll, der Beschuldigte sei seit dem 10. Juni 2015 ihr Freund. Sie habe ihn im März 2015 kennengelernt. Der Beschuldigte habe sie zusammen mit seiner damaligen Freundin D.___ in Deutschland abgeholt. Sie habe folglich im Studio des Beschuldigten in Arbon gearbeitet. Seit drei oder vier Monaten arbeite sie im «[Studio]», welches dem Beschuldigten gehöre. Im März 2015 habe sie lediglich «Escort» gemacht. Sie habe sich aus freien Stücken prostituiert. In der Schweiz habe sie sich nur beim Beschuldigten prostituiert, zuerst Escort, dann [im Studio]. Sie habe 50 % ihrer Einnahmen abgeben müssen. Das gelte für alle Frauen. Da sei auch die Übernachtung inbegriffen. Der Beschuldigte habe auch ihre Inserate bezahlt. Sie habe «In-House-Service» und «Escort-Service» angeboten. Die anderen Frauen auch. Jede habe machen können, was sie gewollt habe. Die Frauen seien jeweils vom Beschuldigten zu den Freiern gefahren worden. Das [Studio] gebe es erst seit ein paar wenigen Monaten. Vorher hätten sie beim Beschuldigten in [Ort 1] gewohnt. Dort hätten sie nur Escort gemacht.

 

4.1.4 Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau am 9. Juni 2017 verweigerte H.___ die Aussage (10.2.2/46 ff.).

 

4.2 Handyauswertung

 

Im Rahmen der Auswertung zahlreicher Kommunikationsmedien wurden umfangreiche Chat-Unterhaltungen zwischen dem Beschuldigten und C.___ (2.2.2.1), dem Beschuldigten und H.___ (2.2.2.2) sowie zwischen weiteren Personen (2.2.2.6) ausgewertet. Dabei sind für den vorliegenden Vorhalt insb. Folgende hervorzuheben:

 

4.2.1 Chats Beschuldigter – C.___ (2.2.2.1)

 

7. Juli 2016, 02:39:22 Uhr, C.___: «Bruder, was ist denn los. Wat hast De gemacht, Alter? Du nimmst mit nach Italien. Ich habe gedacht. Du machst freshe Gehirnwäsche, tust den Poeten raus. Weisst Du, den phänomenalen A.___. Alter. Der im Auto geredet hat mit [alias H.] wie - was weiss ich. Ich habe sogar Gänsehaut bekommen, Alter. War besser als jedes türkische Liebeslied. Gefühlsvoller als jedes türkische Liebeslied. Was Du da gered [Anm. Abbruch der Sprachnachricht].»

 

7. Juli 2016, 02:40:02 Uhr, A.___: «Nein Bruder, dieses Mal war's einfach nur hart und direkt. So und so und so. So und so läuft's, oder. Schluss. Aus. Schluss. Nix der Poet. Überall wo Sonne ist, ist auch Schatten, Bruder. So ist es im Leben.»

 

7. Juli 2016, 14:46:04 Uhr, C.___: «Bruder, dann soll die doch stabil sein. Ist doch normal, Bruder. Das sind die Gesetze vom Rotlicht. Das sind die Gesetze einer gesunden Partnerschaft. Einer gesunden äh Zusammenaufbau und äh Zusammenwachsen. Der Mann hat das Geld in den Taschen, weil die Frau das Geld ausgibt. Weil die Frau mit Geld nicht umgehen kann. Verstehste. Der Mann baut der Frau was auf. Ganz einfach. So funktioniert es. Das sind die Gesetze des Rotlicht.»

 

7. Juli 2016, 14:47:56 Uhr, C.___: «Bruder, guck. Überleg mal. Wenn die fiftyfifty macht ne, dann ist das so wie so wie jede andere Frau hier. Weil jede Frau macht hier fifty fifty. Verstehste. Und ähh wenn Du dann eine Frau hast, dann ist ja natürlich von der 100 Prozent, Du musst ja von deiner eigenen Frau mehr haben als von den anderen Frauen. Dann ist da ja auch ne übliche Frau wie die andern, die mit Dir fifty fifty machen. Verstehste?»

 

7. Juli 2016, 14:51.23 Uhr, A.___: «Bruder, wem willst Du das erzählen. [Anm. lacht während ca. 3 Sekunden] Ist ja normal. [Anm. Pause] Mir musst Du gar nix erzählen. Ich kenn die ganze Geschichte. Ich weiss wie's läuft. Und so isch es nun mal, oder. [Anm. Pause] Normal. Eine Woche noch Scheisse und dann sind wir wieder da wo wir waren, Bruder. Glaub mir. [Anm. Pause] Glaub mir, bis Sonntag, ich mein in einer Woche mache ich eine Flasche Champagner auf. Glaub mir.»

 

22. Juli 2016, 16:16:50 Uhr, A.___: «[alias H.] wäre auch schon bei so viel, aber ihre Lippe sieht so Scheisse aus. Die kann wirklich nicht arbeiten, man.»

 

22. Juli 2016, 16:17:16 Uhr, A.___: «Ist richtig übel, aber fff... Hmhmm... So geht... C.___, so geht's wirklich nicht. Schau mal, sie kann nicht blasen, sie kann nicht küssen, nix mit den Lippen.»

 

22. Juli 2016, 19:07:37 Uhr, A.___: «Aber wart nur. Lass sie diese Woche noch ein bisschen rumweinen und nächste Woche jeden Tag 2000. Ich habe ihr gesagt, 30 Tage lang, jeden Tag voll ackern und dann kann sie in Urlaub gehen.»

 

25. Juli 2016, 00:50:36 Uhr, A.___: «Soll noch Strapsen anziehen, einen geilen Tanga, hohe Schuhe.»

 

27. Juli 2016, 13:09:15 Uhr, A.___: «Bro, wenn ich so was sehen würde, ok, ich sag Dir ganz ehrlich, ich würden Kopf von [alias H.] durch jedes Zimmer durchschlagen, ok, und wenn sie am Ende noch ganz isch, würde ich das Handy nehmen und ihr auf dem Kopf kaputt schlagen. Ich schwör's Dir. Also das ist schon die Härte der Härte.»

 

28. Juli 2016, 13:47:18 und 13:47:29 Uhr, A.___: Bei 2000 höre sie auf. Wenn sie 2000 um 16 Uhr habe, dann höre sie auf.

 

28. Juli 2016, 13:48:07 Uhr, C.___: «Nein Bruder, die macht schon weiter.»

 

25. August 2016, ab 20:33:12 Uhr: Der Beschuldigte schreibt, Theater, … hab finger gebrochen, alles zerschlagen, [alias H.] k.o. geschlagen alles, dann um 20:35:23 Uhr per Voicemail, A.___: «Bruder, ich bin am Durchdrehen. Ich schlag sie tot, man. Ich bring die Nutte um. Ich bring sie um.»

 

4.2.2 Chats H.___ – Beschuldigter (2.2.2.2)

 

Aus zahlreichen Mitteilungen geht hervor, wie H.___ minutiös über ihre eigene Tätigkeit sowie die Tätigkeit der anderen Sexarbeitenden an den Beschuldigten rapportiert und von diesem Instruktionen erhält. So bspw. auch über die Preise:

 

Nachricht vom 21. August 2016, 14:36:05 Uhr (2.2.2.2/2), H.___: «Baby, da will einer In […], Sankt Gallen, der hat sein ganzes Wohnzimmer voll mit [Anm. unverständlich], Kreuz, Frauen an Stuhl, Kreuz, alles an der Wand neben Fernsehen. Wie viel ist da die Stunde?»

 

Antwort des A.___ vom 21. August 2016, 14:36:40 Uhr: «Drei fünfzig, Baby, drei fünfzig.»

 

4.2.3 Diverse Chats mit Bezug zu H.___ (2.2.2.6)

 

Chatnachricht von H.___ an A.___ vom 22. Juli 2016, ab 11.38:53 Uhr: «Ja, weil ich habe gerade meine Werbung geschalten. Und jetzt kamen direkt vier Nachrichten rein. Alle mit Escort.» In der Folge sagt A.___, sie könne die Termine annehmen. Um 13:46:31 Uhr fragt A.___, ob sie schon weitere Termine habe. H.___ verneint. Um 13:48:50 Uhr schreibt H.___ A.___, sie liebe ihn. Um 14:00:29 Uhr schreibt A.___: «Kann ja nicht ackern. Wie soll das gehen? Überleg doch mal Schatz. Das geht ja nicht. Sieht ja voll schlimm aus.», H.___ antwortet: «Ich weiss auch nicht was machen. Bin überfordert. Aber ich will ja auch, dass Geld reinkommt.»; A.___ entgegnet: «Baby, das ist ja alles gut und recht. Aber es bringt ja nix, wenn Du durch das diese Scheisse verzögerisch oder rausziehsch oder blablabla. Jetzt schaust, dass Du den noch machst. Dann schreibsch dem […], dem Idioten da, machsch den noch und dann hast auch schon deine 600 in der Tasche und dann ist gut für heute. Gehsch in die Apotheke und holsch Dir irgendwas, damit morgen oder übermorgen wenigstens fit bisch.», weiter A.___: «Und dann kommt nach dazu, man, das ist ne offene Wunde, man. Willst Du, dass ich krank werde?», H.___ entgegnet: «Also jetzt gleich, der Kunde, der will normalen Service. Aber ich trau mich nicht zu blasen und ich trau mich auch nicht zu küssen. Weil nachher kommt da irgendwas rein oder so. Wenn's geht, sagt ich der [alias J.], die soll ihn machen und dann tu ich die Werbung mal grad auf Domina umändern und dann mach ich nur Domina heute. Ist das in Ordnung?» A.___ schreibt: «Ja, mach das so. Sagsch [alias J.] soll den machen. Deine Lippen sind aufgeplatzt. Und Du machsch die Domina Werbung. Holsch den […] rein und gehst nachher zur Apotheke. Ich geh schnell zu […] und dann bin ich wieder».

 

Chat vom 22. Juli 2016, 17:16:00 Uhr, H.___ an A.___: «Mhm... Ich hab heute 200 gemacht. Darf ich dann einen 50er rausnehmen, weil ich hab kein Geld mehr für die Apotheke. Ich leg das Restgeld auch wieder rein. Von allem, was ich gekauft hab, hab ich n Kassenbon und so was alles. Damit Du gucken kannst.»

 

Chat vom 25. Juli 2016, 15:08:00 Uhr, H.___ an A.___: «Ehm ja, das ist gerade einer reingekommen. Der ist gerade unter die Dusche gegangen. Aber ich muss auch noch schnell unter die Dusche wegen meiner Verletzung. Ich wart, bis der rauskommt.»

 

Chat vom 25. Juli 2016, 15:53:12 Uhr, H.___ sendet A.___ eine Notiz mit den Umsätzen von [alias J.] und ihr ([alias H.]).

 

Chat vom vom 25. Juli 2016, 15:53:37 Uhr, A.___ sagt H.___, sie solle andere Bilder machen, ein bisschen andere Werbung.

 

Chat vom 28. Juli 2016, 17:49:10 Uhr, H.___ an A.___: «Ehm Schatz, die […] hat ja ne halbe Stunde. Und wo Du mir eben die Sprachnachrichten gesendet hast, waren die schon im Zimmer. Ist jetzt schon über ne halbe Stunde. Soll ich mal klopfen gehen oder irgendwie. Weil die hat jetzt eben schon n bisschen überzogen. Fünf Minuten. Oder meinst ich soll noch Fünf Minuten warten.» A.___ antwortet: «Die macht das schon selber. Mach Dir keinen Kopf.», ca. 13 Minuten später schreibt H.___: «Jetzt ist sie gerade mit dem zusammen unter die Dusche gegangen. Hat geduscht. Jetzt sind sie wieder im Zimmer. Ich denke, der hat dann mal verlängert. Weil, ne...», zwei Minuten später: «So, jetzt ist sie fertig.»

 

Chat vom 5. August 2016, 12:34:07 Uhr, A.___ an H.___: «Schatz, du hast dem […] schon mal 2 Stunden Escort für 700 geben, wenn er möchte. Ok? [Anm. unverständlich] mit dem Escort dorthin 2 Stunden lang. 700 passt doch, oder?»

 

Chat vom 5. August 2016, 13:12:28 Uhr, H.___ an A.___: «Ok. Ehm nicht, dass ich nachher eine reingehauen krieg oder sowas. Also ich räum jetzt gleich auf. Keine Sorge. Ehm und dieser […] hat angerufen mit der 26 24 da. Hab ich ihm gesagt... wo er mich nach dem Preis gefragt hat. Hat er gesagt, er denke das sei so in seinem Rahmen. Hab ich gesagt, schon 300. Halbe Stunde 150. Und insgesamt dann 450, wenn er die 90 Minuten bleiben will. Sagt er, weisste was, er hätte zwar gedacht, dass es n bisschen günstiger ist, aber ne Stunde bleibt er auf jeden Fall. Und mal gucken, ob er dann noch 90 Minuten bleibt. Aber der redet so komisch, weiss gar nicht ob der überhaupt kommt. Wollte nur Bescheid geben. Ich liebe Dich.»

 

Im Chat vom 5. August 2016, 14:37:29 Uhr bis 8. August 2016, 15:22:01 Uhr, rapportiert H.___ an A.___ minutiös über die Bedienung von Gästen durch sie und [alias J.] (Kommen und Gehen, Dauer der Dienstleistung). Um 14:30:50 Uhr schreibt sie, jetzt sei gerade ein Gast für sie gekommen für eine Stunde. Sie müsse aber unbedingt nochmal unter die Dusche weil ihre Verletzung wieder voll aufgeplatzt sei.

 

Chat vom 15. August 2016, 19:24:24 Uhr, H.___ an A.___: «Ehm Schatz, da Ist ein Gast grad gekommen. Der wollte mich. Halbe Stunde. Ehmm... Wenn er jetzt aus der Dusche raus ist, dann geh ich auch noch schnell, weil die Verletzung ist ja mmer offen.»

 

Textnachricht von H.___ an A.___ vom 16. August 2016,15:20:05 Uhr: «Bin voll im Streit Ich mecker alle Bullen an ich will nix sagen nix beantworten will gehen Die lassen mich nicht Fragen mich 100 Sachen über dich aber will nix sagen und ich sage will gehen 100 mal ich schrei hier gleich so laut. Er sagt du darfst nicht gehen.»

 

Sprachnachricht von A.___ an H.___ vom 16. August 2016, 15:23:13 Uhr: «Du sagsch jetzt gar nix mehr bis Dein Anwalt kommt. Ok.»

 

Chat vom 17. August 2016, 20:29:45 Uhr, A.___ an H.___: «Isch gut, dann kannst aufhören zu arbeiten. Passt.»

 

 

4.3 Polizeiberichte

 

Dem Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 3. Mai 2019 über die Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Handys lässt sich im Übrigen entnehmen, dass der Beschuldigte am 16. November 2015 einem […] schrieb und von diesem wissen wollte, was er tun müsse, da er H.___ einen Zahn ausgeschlagen habe und ihr Ohr stark engeschwollen sei (3.1.1.10/9).

 

 

5. Förderung der Prostitution zum Nachteil von I.___ (Anklageziffer 2.4)

 

5.1 Aussagen von I.___

 

Anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2016 bei der Kantonspolizei Thurgau machte I.___ folgende Aussagen (10.2.12/ 1 ff.):

 

Sie möchte gegen diese Leute aussagen. Sie wolle, dass diese bestraft würden. Gegen C.___ wolle sie aussagen. Sie wisse nicht, inwiefern der Beschuldigte mit drinstecke, deshalb möchte sie gegen ihn nicht aussagen. Sie wolle nichts Falsches sagen. Sie sei aber von ihm bedroht worden und ihr Fahrer auch. Gestern sei sie um 15:00 Uhr von einem Gast zurückgekommen. Sie habe sich ins Bett gelegt. C.___ sei dann ca. 17:00 Uhr zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sich in ihr Bett gelegt. Er habe versucht, sie anzufassen. Er habe gesagt, dass er sie liebe. Sie habe sich schlafend gestellt. Ihr Fahrer, U1.___, habe ihr versprochen, dass er sie an diesem Tag abhole. Sie habe weggehen wollen. Wenn er (U1.___) nicht gekommen wäre, wäre sie abgehauen, wäre mit dem Messer auf C.___ losgegangen. Ca. 18:25 Uhr habe es geklingelt. [alias J.] habe die Türe geöffnet. [alias J.] sei die andere Freundin von C.___ gewesen, sie, I.___, sei auch seine Freundin gewesen. Sie habe U1.___s Stimme gehört. C.___ habe herumgeschrien, gedroht, dass er ihre Schwester in Deutschland holen würde. Er würde sie, I.___, umbringen, wenn sie jetzt gehe. U1.___ habe zu ihr gesagt, sie solle ihre Sachen packen, er würde sie jetzt mitnehmen. C.___ habe ihr vorher schon immer gedroht, er würde ihre Familie umbringen. Sie sei dann mit U1.___ gegangen. Auf dem Weg habe U1.___ sie überredet, die Polizei anzurufen. Vorgängig seien sie vom Beschuldigten angerufen und bedroht worden. Er habe ihnen bis 24:00 Uhr Zeit gegeben, das Geld zurückzubringen, ansonsten mit ihren Familien etwas passieren würde. Es sei aber kein Überfall gewesen, es sei ihr Geld gewesen. Sie habe dann die Polizei angerufen. Sie habe C.___ mit der Polizei gedroht, da sei dieser wütend geworden und habe gesagt, er würde sie im See ertränken. U1.___ habe ihr viel geholfen. Sie habe ja nicht mit ihrer Mutter telefonieren dürfen. U1.___ habe ihr dies von sich aus ermöglicht. Er sei ja der Fahrer gewesen. Sie hätten sich dann angefreundet. U1.___ sei beim Beschuldigten im [Etablissement] angestellt gewesen. C.___ habe sie im Sommer über Facebook angeschrieben. Sie habe ihn als warmherzigen Menschen kennengelernt. Als sie dann in die Schweiz gekommen sei, sei dies alles weggewesen. Im Hotel seien sie intim geworden. Er habe dies aufgezeichnet. Sie sei dann von ihm auch geschlagen worden. Warum der Beschuldigte von ihr verlangt habe, das Geld zurückzugeben? Er habe behauptet, dass ihm seine 50 % noch zustehen würden. Es sei aber so gewesen, dass sie von C.___ 24 Stunden überwacht worden seien. Er habe die Termine und Telefonate gemacht. Jedes Mal, wenn sie einen Gast gehabt habe, habe sie das Geld C.___ übergeben müssen. Er habe die Abrechnung mit dem Beschuldigten gemacht. Der Beschuldigte habe sie heute angerufen und gesagt, sie schulde ihm noch CHF 1'300.00. Wenn sie das Geld nicht bringe, werde er ihrer Familie etwas antun. C.___ habe gewollt, dass sie sich dessen Namen tätowiere, das habe sie aber nicht gewollt. Das sei ein Stempel, dass sie sein Eigentum sei. Wenn sie hätte gehen wollen, hätte sie 25'000.00 Euro bezahlen müssen. Er habe eigentlich gewollt, dass sie sich den Schriftzug «Eigentum von C.___» tätowieren lasse. Sie sei aber kein Möbelstück. Sie habe im Safe genau CHF 5'500.00 gehabt. Dann habe er ihr noch Geld geschuldet, welches er ihr noch nicht gegeben habe. Sie habe CHF 10'000.00 mitgenommen. Das sei ihr Geld. Das Geld sei im Safe im Zimmer, wo sie und C.___ geschlafen hätten, gewesen. Sie habe seit dem 28. Oktober 2016 pausenlos gearbeitet. Wenn sie sich geweigert habe, einen Gast zu machen, habe sie Ärger bekommen. Wenn sie habe schlafen wollen, habe sie Ärger gekriegt. Anfänglich habe sie auf den Safe Zugriff gehabt, da C.___ den Schlüssel immer neben den Safe gelegt habe. Sie habe deshalb anfänglich auch das Gefühl gehabt, dass sie über das Geld verfügen könne. Dann habe er aber begonnen, mehrmals täglich das Geld zu zählen, und dann habe er den Schlüssel immer in der Tasche gehabt. Gestern habe sie den Schlüssel an sich genommen. Sie habe den aus C.___s Tasche genommen. U1.___ habe am Telefon zum Beschuldigten gesagt, dass er keine Probleme mit ihm habe, aber das Mädchen werde gequält. Das habe den Beschuldigten aber nicht interessiert. Am 10. November 2016 habe U1.___ sie zum Friseur gefahren. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr könne und nicht mehr wolle. Er habe ihr dann vorgeschlagen, mit der Polizei ihre Sachen zu holen. Sie habe das aber nicht gewollt. Wenn sie mit der Polizei dorthin gegangen wäre, hätte sie was erleben können von C.___. C.___ habe sie mit Videos erpresst, welche er auf Facebook habe stellen wollen. Sexvideos, bei welchen er den Sex mit ihr gefilmt habe. Sie arbeite seit dem 28. Oktober 2016 hier. C.___ habe sie in Köln im BB-Hotel abgeholt. Er habe zu ihr gesagt, er habe wegen ihr hohe Kosten gehabt. Sie müsse ihm das zurückzahlen. C.___ habe sie über Facebook angeschrieben. Er habe schöne Texte auf seiner Seite gehabt. Liebesgedichte. Sie habe diese Gedichte gelikt. C.___ habe sie manipuliert. Er habe um ihre Lage gewusst. Er habe ihr in der Schweiz bis zu CHF 2'000.00 pro Tag versprochen. Er würde die Termine vereinbaren, hätte einen Chauffeur und so weiter. Sie müsse dem Beschuldigten 50 % der Einnahmen überlassen. Das Geld müsse sie C.___ geben, weil dieser die Abrechnung mit dem Beschuldigten mache. Ob sie demnach gewusst habe, auf was sie sich in der Schweiz einlasse? Sie habe gewusst, dass sie in der Prostitution arbeiten würde, aber nicht, unter welchen Bedingungen. Sie habe keinen Gast ablehnen dürfen, ansonsten ihr Schläge angedroht worden seien. Sie habe keine Freizeit gehabt, habe täglich 24 Stunden zur Verfügung stehen müssen, sieben Tage die Woche. Sie habe immer arbeiten müssen, auch wenn es ihr nicht gut gegangen sei oder sie zwei Tage nicht geschlafen habe. Das gesamte Geld habe sie C.___ geben müssen. Dieser habe abgerechnet. Am Anfang habe sie Zugriff auf den Safe gehabt. Damit habe er ihr wohl Sicherheit vorgaukeln wollen. Dann sei es losgegangen. Anfänglich sei vereinbart gewesen, dass sie C.___ lediglich mal zum Essen einladen würde, für seine Arbeit, dann sei das erledigt. Irgendwann habe sie mal nach ihrem Geld gefragt. Dann habe sie Schläge gekriegt, weil sie von «ihrem» Geld gesprochen habe. Sie habe nicht frei über ihren Anteil verfügen können. Sie habe immer fragen müssen, wenn sie was gebraucht habe. Dann sei C.___ immer gekommen und habe gezahlt, z.B. wenn sie eine Gleitcreme gebraucht habe. Einmal sei sie Hausschuhe kaufen gegangen, als C.___ geschlafen habe. Das habe dann Ärger gegeben. Lebensmittel habe sie schon kaufen dürfen. Auf Vorhalt, sie habe doch gesagt, der Schlüssel habe neben dem Tresor gelegen: Das sei nur die ersten vier, fünf Tage so gewesen. Ob sie, seit sie hier arbeite, mal Geld erhalten habe, bar oder auf ein Konto bezahlt? Sie habe mal ihrer Mutter CHF 1'500.00 geschickt. Das habe sie gedurft. Er habe aber den Verlauf sehen wollen. Sie habe das über Western Union gemacht. Sie habe nicht anfassen dürfen, was im Safe gelegen habe. Der Beschuldigte habe 50 % bekommen. Den Rest habe der Beschuldigte C.___ gegeben und nicht ihr. Er habe zu C.___ gesagt: «hier von Deiner Frau das Geld». Am Anfang habe sie sich frei bewegen können, aber nicht aus dem Haus gehen dürfen, wann sie gewollt habe. Sie habe mal schnell raus dürfen, ein Redbull holen oder so. Ins Kino habe sie nicht gedurft. Meist sei sie von C.___ begleitet worden. Sie sei aber auch schon alleine rausgegangen, wenn er geschlafen habe. Sie habe über ihr Mobiltelefon verfügen können, dieses sei aber jeden Tag kontrolliert worden. Das Telefon habe sie ja haben müssen, wenn sie auf Escort gegangen sei. Am Anfang sei ihr der Pass abgenommen worden. Dieser sei in den Safe gelegt worden. Sie habe ihn wiederbekommen, wenn sie auf Escort gegangen sei. Sie sei einmal von C.___ richtig geschlagen worden. Er habe sie mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen auf sie eingetreten. In den ca. zwei Wochen sei sie fünf Mal geschlagen worden. C.___ habe sie geschlagen, wenn sie nicht gemacht habe, was er gewollt habe. Sie hätte nie ohne Gummi ficken wollen. Er habe sie aber dazu gedrängt. Einmal habe sie zu einem Kunden gehen müssen, dem sie Sachen irgendwo habe reinstecken müssen, das habe sie geekelt. C.___ habe gesagt, sie müsse gehen, weil der Kunde gut zahle. C.___ habe auch Analsex mit ihr haben wollen, um sie vorzubereiten. Weil sie nicht gewollt habe, habe er ihn einfach reinstecken wollen. Zum Glück habe sie gerade einen Gast gehabt. Anal habe CHF 100.00 extra gegeben, deshalb habe C.___ das gewollt. Ob sie von C.___ vergewaltigt worden sei? Sie habe anfangs immer gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle. Er habe sie aber psychisch unter Druck gesetzt, sie an den Haaren gezogen und sie am Hals gewürgt. Ob sie Schulden bei ihm habe abzahlen müssen? Er habe zu ihr gesagt, dass er wegen ihr 1'000.00 Euro ausgegeben habe. Sie habe nie Geld bekommen. Warum sie nicht einfach wieder nach Hause gegangen sei? C.___ hätte sie umgebracht. Er habe sie und ihre Familie täglich mit dem Tod bedroht. Ob sie vom Beschuldigten geschlagen oder bedroht worden sei? Nein. Von ihm sei sie noch nie geschlagen worden. Bedroht schon. Am Telefon, letzte Nacht. Sie habe ihm gesagt, dass sie zur Polizei gehen werde. Er habe dann gesagt, er werde dem «Rockerclub» ein Kopfgeld bezahlen. C.___ sei am Anfang voll lieb zu ihr gewesen. Sie seien intim geworden. Er habe dann ein Video gemacht, sie habe das nicht gemerkt. Er habe ihr gedroht, das Video ihrem Vater zu zeigen und auf Facebook zu stellen. Er habe sie so gezwungen, weitere Videos mit ihm zu drehen. Insgesamt drei bis vier Videos. Was er mit den Videos habe erpressen wollen? Sie habe dies machen müssen, was er gewollt habe. Was es mit J.___ auf sich habe? Mit ihr sei C.___ sechs Monate zusammen gewesen, bevor sie mit ihm in die Schweiz gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr ein Video gezeigt, worauf zu sehen gewesen sei, wie C.___ J.___ geschlagen habe. Diese habe ihr im Vertrauen gesagt, dass C.___ sie grün und blau geschlagen habe. Warum J.___ nicht zur Polizei gegangen sei? Sie glaube, dass sie schon mal bei der Polizei gewesen sei. Sie wisse es aber nicht. C.___ habe sie bedroht. Sie habe ihr gesagt, dass sie ihn über alles liebe, sie aber wahnsinnig Angst vor ihm habe. Ob J.___ von C.___ kontrolliert werde? Ja. Ob sie ihm Geld abgeben müsse? Ja, alles. Woher sie das wisse? Sie habe es ihr gesagt. Sie habe auch nicht ohne Gummi machen wollen, es aber gemusst. Sie sei bereit für weitere Einvernahmen, möchte C.___ aber nicht mehr begegnen.

 

Ein weiteres Mal wurde I.___ am 2. Dezember 2016 durch die Kantonspolizei Thurgau befragt (10.2.12/15 ff.). Dabei bestätigte sie im Wesentlichen ihre früheren Aussagen. Sie habe übermüdet arbeiten müssen. Sie habe das machen müssen, was ihr gesagt worden sei. Sie sei bei den Kunden unter Drogeneinfluss gewesen und schlaflos. Wenn sie zum Beispiel müde gewesen sei und sich geweigert habe, den Kunden zu bedienen, habe es Ärger mit C.___ gegeben. Sie habe auch ohne Gummi machen müssen. Dieses Thema, Sex ohne Kondom, sei irgendwann mal gekommen, nicht direkt am Anfang, unter Drogeneinfluss, schlaflos und unter Gewalteinfluss. Sie habe nicht jeden Tag Schläge bekommen. Aber sie habe Schläge bekommen. Nur von C.___, von keinem anderen sonst. Der Beschuldigte sei der Chef gewesen, C.___ ihr Zuhälter. Die Preise seien fix gewesen. Sie habe da nicht mitreden können. Die Extraleistungen hätten mehr gekostet. Sie glaube, anal sei 80 oder 100 gewesen, sie wisse es nicht, sie habe es nicht angeboten. Zu den Extras hätten weiter zum Beispiel Gesichtsbesamung, in den Mund spritzen, anal, NS, Kaviar, also solche Sachen gehört. Auch mit Reinspritzen. Die Kunden würden sich auf die Inserate der Frauen melden. Jede Frau habe ihr Telefon. Sie sei von den Fahrern von Termin zu Termin gefahren worden. Es habe bspw. geheissen: «Du hast um 14:00 Uhr einen Termin, eine Stunde», mit dem und dem Extra, ganz normal oder tabulos. Die Termine seien entweder durch den Beschuldigten, C.___ oder [alias H.] organisiert worden. Dann habe es die Fahrer gegeben. Wenn SMS geschrieben worden seien, habe meist C.___ mit den Kunden verhandelt. Sonst habe der Beschuldigte oder [alias H.] die Telefonate gemacht. [alias H.] habe ja telefonieren können, sie habe ja eine Frauenstimme. Die Chauffeure seien durch den Beschuldigten, C.___ oder [alias H.] aufgeboten worden. C.___ sei einmal mitgefahren, weil es Probleme gegeben habe, ein oder zwei Mal habe Geld gefehlt. Da habe er sich halt aufgeregt. Deswegen sei er einmal mitgekommen. Sie wisse nicht, ob es auch andere Gründe für C.___ gegeben habe, mitzukommen. Er habe zu ihr gesagt, dass er einfach sehen wolle, was sie da für Scheisse baue, zur Kontrolle. Sie habe immer Ärger bekommen, weil sie zwei, drei Minuten zu spät von den Gästen rausgekommen sei. Das sei auch ein Grund gewesen, weswegen er mitgekommen sei. Er sei aber nur einmal mitgefahren. Sie habe C.___ das Geld immer gebracht. Sie habe ihm auch immer schreiben müssen, wie es laufe. Sie habe über alles Bescheid geben müssen. Es sei dann alles auf so einem Zettel notiert worden. Die hätten genau gewusst, was sie in der Hand haben müsse. Das Geld habe sie immer C.___ gegeben, der sei eigentlich meistens unten gewesen, in der Wohnung bei den Frauen oder, wenn fertig gewesen sei mit den Escortterminen. Dann habe er die Abrechnung gemacht oder er habe es mit dem Beschuldigten gemacht. Sie habe 100 % C.___ abgeben müssen. Dieser habe abgerechnet, nicht immer mit dem Beschuldigten. Dieser sei ja nicht immer da gewesen. Wenn C.___ auch nicht da gewesen sei, habe sie das Geld [alias H.] gegeben. Einmal habe sie es sogar in die Küchenschublade gelegt. In der Regel sei aber immer C.___ da gewesen, wenn sie vom Termin zurückgekommen sei. Der Beschuldigte habe dann 50 % erhalten. Der Beschuldigte habe mit C.___ abgerechnet. Jeder habe 50 % erhalten. C.___ habe seinen Anteil in den ersten paar Tagen in den Safe gelegt und danach in seine Tasche. Sie habe das Geld nie in die Hand bekommen. Es sei nicht so gewesen, dass mit ihr abgerechnet worden sei, im Sinne von «Hey komme her, Du hast heute so und so viel verdient, hier bitteschön, nimm». Ihr Anteil sei auch im Safe gewesen. Die Termine seien vom Beschuldigten, [alias H.] oder C.___ vereinbart worden, die Fahrer hätten dann Adresse und Uhrzeit geschickt bekommen. Sie habe dann jeweils rapportiert, wann sie reingegagen sei, wann sie das Geld erhalten habe, so und so viel, diese und jene Extras und wann sie rausgegangen sei. Wenn sie fertig gewesen sei, habe sie immer zum nächsten Termin hetzen müssen. Manchmal habe es aber auch Pausen gegeben. Eigentlich sei es aber ein Termin nach dem anderen gewesen. Wem sie rapportiert habe? [alias H.] und C.___. Am Anfang habe sie sich mit [alias H.] koordiniert, danach eigentlich immer mit C.___. Ob es richtig sei, dass sie keinen Zugriff auf ihren 50%-Anteil gehabt habe? Ja. Jede Frau habe ihren Tresor bekommen mit dem Schlüssel. Bei ihr habe C.___ es, wie gesagt, am Anfang in den Safe gelegt. Der Schlüssel sei am Anfang auch dort gewesen. Danach habe er ihr das Geld dann irgendwann nicht mehr gegeben resp. nicht mehr in den Safe gelegt. Sie habe ihn dann immer wieder erfolglos darauf angesprochen. Das Geld habe sich dann bei C.___ gesammelt. Er habe es in seiner Tasche aufbewahrt. Mit dem Beschuldigten habe C.___ aber jeden Tag abgerechnet. Bei Extras sei der Verdienst für die jeweilige Frau gewesen. Davon habe der Beschuldigte nichts bekommen. Alle Extras seien zu den Frauen in die Tasche gegangen. Das Ganze sei auf Zetteln festgehalten worden. Sie habe sich ihre Einnahmen auch selber notiert auf ihrem Handy und dann deswegen Ärger bekommen. Er habe dann gesagt, das sei nicht gut, wegen der Polizei. Sie habe dann ihre Einnahmen nicht mehr notieren können, weil er ihr Handy gehabt habe. Sie habe keine Abrechnungen bekommen. Welche Arbeitsleistungen sie gegen ihren Willen habe machen müssen? Sie habe ein paar Mal mit C.___ geredet; wegen dem tabulosen Service. Am Anfang sei sie sehr dagegen gewesen und habe sich geweigert. Es sei dann von C.___ aus auf sie eingeredet worden. Irgendeinmal habe sie dann nachgegeben. Sie wäre aber niemals selbst auf die Idee gekommen, so einen Service anzubieten. Damit meine sie tabulosen Sex ohne Gummi. AO-Service sei ohne Gummi, alles ohne. Soviel sie wisse, in alle drei Löcher. Sie habe aber keinen Analservice angeboten, was am Anfang auch akzeptiert worden sei. C.___ habe aber dann darauf bestanden. Einmal habe er es gegen ihren Willen versuchen wollen. Sie habe das aber nicht gewollt. Sie habe das noch nie angeboten. Sie mache keinen Analsex. C.___ habe bei ihr mal versucht, anal einzudringen. Da seien sie in ihrem Zimmer gewesen. [alias J.] sei mit einem Gast beschäftigt gewesen. Es habe dann geklingelt. Dann hätten sie aufhören müssen. Sie sei dann sofort weggegangen, zum Glück. Er habe gesagt, nur probieren, es wird nicht weh tun. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht. C.___ verstehe aber kein Nein, das reize ihn nur noch mehr. Er habe versucht, sie zum Analsex zu überreden, immer wieder. An dem Tag hätte er es auch gemacht. Den anderen tabulosen Sex (ohne Kondom mit Ausnahme von Analsex) habe sie aber dann gemacht, vermutungsweise ab Ende der ersten Woche. Da fange es an mit den vielen Extra-Preisen (die Befragte schaut ihre Notizen im Handy an). Am 29. Oktober 2016 müsse es angefangen haben mit den Extras. Auf Vorhalt: C.___ habe ihr immer mit der Familie gedroht und damit, dass er die aufgenommenen Videos im Netz verbreite oder ihrer Familie schicke, ihrer Schwester. Er habe ihr wegen ihrer Schwester gedroht. Er habe ihr auch gedroht, sie, I.___, umzubringen. Dass er sie im See ertränke. Dann habe sie halt auch Schläge bekommen. Zwischen vier und sechs Mal habe er schon auf sie eingeschlagen. Genau wisse sie es aber nicht mehr. Sehr oft habe sie ihn auch beruhigen können, so dass er sie nicht geschlagen habe. Mit der Zeit habe sie einfach realisiert, dass sie mitspielen müsse. Sie habe gedacht, ansonsten schlage er sie irgendwann mal tot. Das interessiere ihn nicht. Er habe seine Kraft ja nicht unter Kontrolle. Wenn man auf dem Boden liege und weine, mache ihn das nur noch aggressiver und wenn er dann zuschlage… Sie habe ihn mal gefragt, ob er keine Angst habe, dass mal eine sterbe. Er habe entgegnet, er könne gut Leichen entsorgen. Sie habe jeden Tag gearbeitet. Wie oft es pro Tag zu Gewalt oder Drohungen gekommen sei? Es habe auch Tage gegeben, wo es ruhig gewesen sei, wo sie das einfach gemacht habe, wo sie versucht habe, alles richtig zu machen, dass es keinen Ärger gebe. C.___ sei zwischendurch auch korrekt gewesen. Er habe auch mal gemeint, er besorge ihrer Mutter ein Ticket, als sie Geburtstag gehabt habe. Es sei nicht so gewesen, dass er täglich auf sie eingeschlagen habe. Wenn sie alles richtiggemacht habe und wenn sie lieb zu ihm gewesen sei, ihn umarmt habe. Wenn sie ihm gezeigt habe, dass sie ihn liebe und er der Beste sei und sie auch keine Fehler gemacht habe, dann habe er sie auch nicht angefasst. Sie sei aber des Öfteren bedroht worden oder habe Gewalt von ihm erfahren. Einmal habe er (C.___) sie so geschlagen, dass er sie selber gefragt habe, ob er sie zum Arzt bringen solle, wegen des Steissbeins. Aber was hätte sie dem Arzt sagen sollen, wenn C.___ hinten dran stehe? Welche Verletzungen sie in der Zeit beim Beschuldigten erfahren habe? Ihre Ellbogen seien komplett offen gewesen, die Lippen aufgeplatzt, ihr Piercing, Zähne ausgeschlagen, der Rücken offen, da habe sogar [alias H.] eingecremt. Das Steissbein sei angeschwollen gewesen und dick, die Rippen hätten weh getan. Es sei blau geworden und sie habe Probleme beim Atmen gehabt. Das habe ihn nicht interessiert. Er habe immer gesagt, sie solle sich nicht so anstellen. Auch ihre Handgelenke und ihr Kopf: Ihr Kopf sei durch den Schlag…, sie habe schwarzgesehen, es habe sich gedreht, ihr sei schlecht geworden, Beulen habe sie gehabt, aber nicht so, dass es geblutet hätte am Kopf. Ob sie sich all diese Verletzungen während der Arbeit [im «Etablissement»] in Arbon zugezogen habe? Nein, weil C.___ sie geschlagen habe. Ja in der Zeit als sie [im «Etablissement»] in Arbon gewesen sei. Ob sie detaillierter äussern könne, wie sie geschlagen oder verletzt worden sei? C.___ schlage eigentlich immer erst ins Gesicht, mit der Hand oder mit der Rückhand. Dann fange er an, auf sie einzuschlagen, sie zu treten, kicken auf dem Boden oder sie gegen die Wand zu knallen. Sie könne es jetzt nicht sagen, je nach Ablauf. Es sei aber eigentlich immer… mit Fäusten, Treten, Kicken, mit der Hand gegen den Kopf oder gegen die Wand knallen. Das sei immer in der Wohnung, in ihrem Zimmer passiert. Gesehen habe es niemand. Wie das genau passiert sei mit den Wunden an den Unterarmen? Sie wisse nicht mehr, wie das passiert sei, sie glaube an der Wand aufgeschürft, wie der Rücken auch. Sie habe es erst im Nachhinein gemerkt, weil es so gebrannt habe. Das hinten an ihrem Rücken habe ja [alias H.] gesehen. Ihr Steissbein sei erst nach ein paar Minuten angeschwollen. Sie habe nicht mehr richtig aufrecht sitzen können. [alias H.] habe ihr einen Eisbeutel gebracht. Sie sei im Zimmer rumgeschleudert worden. Wie sie unter Druck gesetzt worden sei, dass sie schlussendlich Sex ohne Gummi gemacht habe? Er habe eigentlich gar nicht viel zu sagen gebraucht, weil sie gewusst habe, was passiert wäre, wenn sie neingesagt hätte. Was denn passiert wäre? Dann hätte sie auch Schläge bekommen und er hätte sie wieder mit dem Tod bedroht oder gegen ihre Familie gedroht, wie er das jedes Mal gemacht habe, wenn sie sich geweigert habe. C.___ habe nicht jeden Tag drohen müssen. Wenn sie bspw. einen Gast nicht habe machen wollen, habe er nur gesagt, «machst Du ihn oder nicht?» Dann habe sie schon gewusst, dass sie es machen muss. Es sei dieses «oder nicht?». Er lasse einem keine Wahl. Er sage das mit diesem aggressiven Ton. Da wisse man die Konsequenzen, wenn man es nicht mache. Vom Beschuldigten sei ihr gegenüber nie Gewalt gekommen. Drohungen in der Zeit auch nicht. Nur am Schluss im Auto. Ob der Beschuldigte von der Gewalt von C.___ ihr gegenüber gewusst habe? Ja, natürlich habe dieser gewusst, was die Frauen durchmachen bei C.___. Er habe das ja richtig gefeiert. C.___ habe ja oft [alias J.] ohne Grund grün und blau geschlagen. Die hätten das ja witzig gefunden, wie er diese einfach gepackt und gegen die Wand geschleudert habe. Das hätten die amüsant gefunden. Sie habe es einfach ekelhaft gefunden. Ob der Beschuldigte anwesend gewesen sei, als C.___ sie geschlagen oder bedroht habe? Nein. C.___ habe mal gesagt, sie dürfe nichts sagen. Man sei aber ja nicht blöd, man merke das. Aber direkt vor dem Beschuldigten habe er sie nie geschlagen. Auf türkisch gedroht schon, der Beschuldigte verstehe das ja nicht. Wie viel Freizeit sie gehabt habe? Wenn sie Freizeit gehabt habe, habe sie das ausgenutzt, um zu schlafen. Sie habe viel zu wenig Freizeit gehabt. Manchmal habe sie zwei Tage lang nicht geschlafen, dann habe sie wieder ein bisschen schlafen können. Es komme immer darauf an, man sei ja nicht ständig auf Terminen. Es habe auch ruhige Tage gegeben, wo es erst abends angefangen habe. Dann habe man halt im Appartement gewartet. Es sei nicht so gewesen, dass sie drei Wochen keinen Schlaf gehabt habe. Am Wochenende, Freitag, Samstag, Sonntag sei es schon so gewesen, dass sie erst montags habe schlafen können, oder Sonntagabend. Da sei sie dann schon den ganzen Tag unterwegs gewesen, von einem Tag auf den anderen. Im Appartement habe man ja nie fest schlafen können: Wenn es geklingelt habe, habe man sich ja vorstellen müssen. Wenn sie die Wohnung habe verlassen wollen, habe sie fragen müssen, zum Beispiel, ob sie einkaufen dürfe. Sie sei aber immer wieder angerufen worden «wo bist Du, was machst Du, wann kommst Du?». Sie habe immer Telefonterror gehabt, auch wenn sie nur Zigaretten holen gegangen sei, nur ein paar Meter, Schritte gegangen sei. Sie sei im Denner gleich daneben einkaufen gegangen. Mehr habe sie nicht gekonnt. Ja, sie sei alleine rausgegangen, aber C.___ sei da gewesen, und dann sei sie am Anfang mit [alias H.] draussen gewesen, weil sie sich ja nicht ausgekannt habe. Sie habe aber fragen müssen, wenn sie habe rausgehen wollen, [alias H.] auch. Sie habe C.___ fragen müssen. Wenn er nicht da gewesen sei, dann sei sie nicht rausgegangen. Wenn er nicht erreichbar gewesen sei, habe sie halt warten müssen, bis er erreichbar gewesen sei. Ob sie auch jemanden anderes habe anrufen können, bspw. den Beschuldigten? Nein, den Beschuldigten hätten sie nicht fragen müssen. Ob es Situationen gegeben habe, wo sie habe rausgehen wollen, niemanden erreicht habe und dann trotzdem rausgegangen sei? Nein, sie habe ja kaum Zeit gehabt, wohin zu gehen. Sie sei in der Woche vielleicht zwei- oder dreimal einkaufen gegangen. Sonst habe sie unterwegs auf Escort mal Zigaretten geholt oder bei Mc Donalds auf die Schnelle was gegessen. Sie sei nicht ohne Erlaubnis rausgegangen. Ob sie für die Werbung habe zahlen müssen? Nein, das sei in den 50 % inbegriffen gewesen. Der Beschuldigte habe die Werbung gemacht. Sie hätten nicht zusätzlich zu den 50 % noch etwas bezahlen müssen. Ob sie noch anderweitig kontrolliert worden sei? Nein, eigentlich nicht, nur durch die SMS oder Whatsapp. C.___ habe ab und zu ihr Handy genommen. Sonst eigentlich nicht. Er sei ja die ganze Zeit da gewesen. Sie glaube, C.___ habe ihr Handy kontrolliert, um sie von allem abzukapseln, von ihren Freundinnen und so, nicht aus Eifersucht. Ja, sie habe auch Drogen konsumiert. Gras und Kokain, um wach zu bleiben oder wenn ein Kunde gezogen habe. Dann habe sie mitmachen müssen, sonst hätte es Konsequenzen gehabt. An dem Tag, wo U2.___ sie abgeholt habe, da sei es ihr auch so schlecht gegangen. Sie hab nichts gegessen, drei Tage keinen Schlaf gehabt sei zugekokst und alkoholisiert gewesen. Sie komme auf Koks nicht klar. Ihr Körper ertrage das nicht. Sie habe das dann mit Alkohol runterdosieren müssen. An dem Tag sei es ihr richtig schlecht gegangen und sie habe nicht nach Hause gedurft. Da habe sie durchhalten müssen. Sie habe arbeiten müssen, obwohl die gewusst hätten, dass sie drei Tage nicht geschlafen und fast nichts gegessen habe. C.___, der Beschuldigte und [alias H.] hätten dies gewusst. Die hätten ja besser als sie gewusst, welche Termine sie habe. Wenn C.___ gekokst habe, sei er ekelhaft geworden. Es gebe da ein Video, wo er voll drauf gewesen sei. Da habe er [alias J.] so zugerichtet. Die habe ja wirklich die Augen blau gehabt. Das habe sie aber nur gehört, nicht gesehen. Die Kunden seien unten bedient worden. Die Frauen hätten sich schon oben aufhalten dürfen. Normalerweise hab man aber unten schlafen und bedienen müssen. Man habe schon klopfen und hochgehen dürfen. Auch die «neutralen» Frauen [die Prostituierte 2] oder Q.___seien dann auch hochgegangen. Ob sie sich noch genau an das Gespräch erinnern könne, als sie vom Beschuldigten bedroht worden sei? Er habe geschrien, Fotze, Nutte, irgendwas mit Kopfgeld. Wegen diesen 1'300.00 Euro oder Franken. Er habe Kopfgeld auf sie gesetzt. Wieso sie dem Beschuldigten hätte Geld zurückgeben müssen? Wegen des Gasts am Tag zuvor, wo sie über Nacht gewesen sei. Da habe sie CHF 2'600.00 eingenommen. Das seien die 50 %. Da habe C.___ nicht die Abrechnung gemacht. Das heisst, er habe sie gemacht, aber das Geld bei sich gelassen, der Beschuldigte sei nicht da gewesen. Ob es andere Frauen gegeben habe, denen das Gleiche widerfahren sei? Ja, die [alias J.], die habe es schlimmer erwischt als sie. Ob auf [alias J.] Zwang ausgeübt worden sei? Ja, in Bezug auf ihre Familie. Sie habe einen kleinen […] Bruder […]. [alias J.] habe ihr erzählt, dass C.___ einmal vor der Haustür ihrer Mutter gestanden und Terror gemacht habe, bis [alias J.] runtergekommen sei und, dass er sie fast totgeschlagen habe, dass er sie ständig schlage und dass sie ihr Geld nicht bekomme. Sie habe nie ihr Geld bekommen. Als sie (I.___) dort gewesen sei, habe sie C.___ gesagt, «Du wirst sie nicht anfassen». Er habe sie dann auch nicht angefasst. Sie habe ihr aber erzählt, was vorher alles passiert sei. Sie wisse nicht, weshalb [alias J.] zurückgekommen sei. Sie sei einmal abgehauen. Auf einmal sei sie dann wieder im Auto gesessen, als sie, I.___, auf Escort gewesen sei. Es habe geheissen, sie hätten sie abgeholt, sie habe zum Beschuldigten zurück gewollt. Sie habe schon gesehen, dass sie unbedingt zurück zum Beschuldigten gewollt habe. Sie verstehe aber nicht, warum. [alias J.] habe ihr erzählt, dass C.___ ihr gedroht habe wegen der Familie und wegen ihres kleinen Bruders, und dass er ihr etwas antun werde. Er sei auch schon vor der Haustür gestanden und habe bei der Mutter Terror gemacht. Sie habe ihr auch erzählt, dass C.___ sie mehrfach geschlagen habe. Sie habe nichts getan und einfach Schläge bekommen. Er habe sie auch immer beleidigt. Sie, I.___, wisse wie C.___ verbal sein könne, das sei manchmal schlimmer, als wenn er zuschlage. [alias J.] sei einfach kaputt. Sie, I.___, habe das gemerkt. Sie ([alias J.]) habe so Angst vor C.___ gehabt. Sie (I.___) habe sie auch gefragt, wieso sie ([alias J.]) wieder da sei. Diese habe gesagt, sie liebe C.___. C.___ habe [alias J.] in die Prostitution eingeführt. Sie habe vorher nicht gearbeitet. Sie habe es nicht gewollt. Das habe sie ihr selber gesagt: Er habe sie dazu gebracht. Sie habe mit dem Gewerbe vorher nichts zu tun gehabt. Sie ([alias J.]) sei gerade mal 20 Jahre alt. Sie glaube, C.___ habe [alias J.] überredet bzw. Druck auf sie ausgeübt. So, wie sie ihr erzählt habe, sei sie bei einem Ex-Freund gewesen und C.___ habe sie dort weggenommen, weil dieser in den Knast gekommen sei. Dieser Ex-Freund habe das auch versucht mit ihr, sie habe diesem aber gesagt, sie möchte nicht und er habe es akzeptiert. Sie habe gesagt, bei C.___ habe sie arbeiten müssen, sie wolle das eigentlich gar nicht. Es sei die Bedrohung der Familie gewesen, die [alias J.] Angst gemacht habe. Sie habe auch Angst gehabt, dass er sie irgendeinmal umbringe. Sie habe erzählt, dass er sie mal wirklich extrem kaputtgeschlagen habe. Ihr Auge sei ganz dick und blau gewesen. C.___ habe ihr, I.___, als Gegenbeweis Bilder gezeigt, wie er mit [alias J.] bei Versace einkaufen gewesen sei. Das sei bei C.___ wie Zuckerbrot und Peitsche gewesen. Es soll ein Video geben, wo C.___ [alias J.] abgeschlagen habe. Sie wisse aber nicht, ob dieses wirklich existiere. C.___ habe ihr gesagt, dass er [alias J.] schon geschlagen habe. Er habe sie wirklich verprügelt. Der Beschuldigte habe ihr erzählt, wie C.___ auf Kokain sei. Sie wisse nicht, wann das gewesen sei mit den Schlägen. [alias J.] sei abgehauen, als sie, I.___, mit C.___ in Kontakt gekommen sei. Sie habe ihr gesagt, sie sei seit sechs Monaten bei ihm. Sie, I.___, sei so im Mai/Juni 2016 mit C.___ in Kontakt gekommen, über Facebook. Auf Frage des Verteidigers: Sie sei Anfang 2016 schon mal in der Schweiz gewesen. In Zürich habe sie sich auch schon prostituiert. Dort habe sie auch 50 % abgeben müssen. Das sei über eine Agentur gelaufen, in der eine Frau tätig gewesen sei. Diese heisse [...]. Dort habe sie nicht Sex ohne Kondom angeboten. Ob sie während ihrer Zeit im [Etablissement] mal krank gewesen sei? Ja, sie habe eine Blasen- und Nierenbeckenentzündung gehabt. Nach Betteln habe sie ins Krankenhaus gedurft. Sie habe nicht mehr arbeiten können. Sie habe Schmerzen gehabt. Der Fahrer habe sie abends ins Krankenhaus gefahren. Nach einem Escort-Termin. Sie sei ein paar Stunden im Spital gewesen. Sie habe schon öfters darüber nachgedacht, das [Etablissement] zu verlassen. Wieso sie nicht geflüchtet sei, als sie den Ausflug nach Luzern zum Coiffeur gemacht habe? Das sei nicht gegangen, sie habe kein Geld gehabt und habe nicht gewusst, wohin zu gehen. Zudem sei sie in Bezug auf ihre Familie bedroht worden, für den Fall, dass sie gehe. Sie kenne die Konsequenzen von Seiten von C.___. Ob sie am 13. November 2016 gegen 15:00 Uhr zurückgekommen sei und Zugriff auf den Tresor gehabt habe? Sie habe keinen Zugriff auf den Tresor gehabt. Ab wann sie wieder Zugriff gehabt habe? Da, wo sie ihn mitgenommen habe. Ja, das sei am selben Tag gewesen. Als sie aus der Wohnung gegangen sei, habe sie den Schlüssel mitgenommen. Ob sie ihrer Familie mal Geld geschickt habe? Ja, einmal. Sie habe von neutralen Frauen gesprochen: Wer neutral gewesen sei? Q.___, bei [der Prostituierten 2] sei sie nicht ganz sicher, weil die sehr gut mit dem Beschuldigten und [alias H.] gestanden habe. Wie der Beschuldigte habe wissen können, dass sie von C.___ geschlagen worden sei? Er wisse ja, dass [alias J.] Schläge gekommen habe, und C.___ sei ja sein bester Freund. Als sie die Probleme mit dem Steissbein gehabt habe, habe er gesehen, dass ihre Arme und Lippen… Seine Frau habe ja ihre Lippe eingecremt und ihr Eisbeutel gebracht. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte gedacht habe, sie sei übers Bett gestolpert. Der Beschuldigte habe aber nicht gefragt, ob C.___ sie geschlagen habe. Das habe sie zum Beschuldigten auch nicht gesagt. [alias H.] habe gefragt und ihr habe sie es erzählt. Ob der Beschuldigte dabei gewesen sei, als C.___ [alias J.] an die Wand geworfen habe? Ja, soviel sie wisse. Sie sei nicht dabei gewesen. Sie könne es nicht zu 100 % sagen. Sie vermute es aber. Sie hätten es ganz witzig gefunden. Wen [alias H.] habe informieren oder fragen müssen, wenn diese habe rausgehen wollen? Den Beschuldigten. Das sei ihr Mann gewesen. [alias H.] habe immer ihn gefragt und sie, I.___ und [alias J.], hätten immer C.___ gefragt. Ja, es habe eine Zugehörigkeit gegeben. Warum so viel Geld im Safe gewesen sei, als sie diesen mitgenommen habe, wenn sie doch über das Geld nicht habe verfügen können, und warum sie dies gewusst habe? C.___ habe ein Faible fürs Geld-Zählen gehabt. Er habe tagtäglich das Geld gezählt. Sie habe das halt mitbekommen. Ob [alias J.] von Anfang an [im «Etablissement»] anwesend gewesen sei, als sie, I.___, gekommen sei? Nein. Sie wisse nicht mehr genau, ab wann. Sie würde jetzt schätzen, dass sie bestimmt nicht eine ganze Woche mit ihr zusammen gewesen sei, aber fast eine Woche. Sie wisse es aber nicht sicher. Wieso sie denn so viel über [alias J.] wisse, wenn sie nur so kurze Zeit mit ihr zusammen gewesen sei? C.___ habe ihr erzählt, vom Beschuldigten habe sie viel gehört und auch von ihr selber. Sie habe es schon gewusst, bevor sie [alias J.] überhaupt kennengelernt habe. Man habe ihr (I.___) gesagt, sie könne froh sein, dass C.___ so zu ihr sei, weil bei [alias J.] habe er das gemacht, sie, I.___, sei noch einigermassen gut davongekommen. Ob sie sich ausserhalb der Arbeit mit U1.___ getroffen habe? Nein. Auf Vorhalt, dass U1.___ etwas Anderes sage: Sie hätten nach der Arbeit oder wenn sie Zeit gehabt hätten vielleicht mal Kaffee getrunken. Wie sie mit U1.___ habe Kaffee trinken können, wenn sie sich doch nicht frei habe bewegen können? Sie habe einen Appartement-Schlüssel gehabt. Wenn sie den letzten Termin gehabt habe und nach Hause gekommen sei, hätten die anderen geschlafen. Sie sei immer die Letzte gewesen. Sie hätten dann halt auch geguckt, ob alle schlafen. Einmal hätten sie auf die Uhr geguckt und gesagt, komm,wir trinken noch einen Kaffee oder gehen essen. Das sei nicht über zwei drei Stunden gewesen, höchstens eine Stunde. Wie das mit der Blasenentzündung gewesen sei? Sie habe wirklich Schmerzen gehabt und noch einen Kunden gehabt. Sie habe dann C.___ angerufen. Sie hätten ein bisschen Diskussion gehabt. Dann habe er gesagt, ok, fahr ins Krankenhaus. [Der Chauffeur] habe sie dann ins Krankenhaus gefahren und draussen gewartet. Sie habe C.___ dann danach angebettelt, dass sie nach Hause kommen dürfe. Sie habe aber vom Tonfall gemerkt, dass es ihm nicht gepasst habe. Sie habe aber wirklich nicht mehr arbeiten können. Sogar die Ärztin habe gesagt, sie brauche mit dem Antibiotikum Ruhe und müsse ins Bett. Das könne gefährlich werden. Das habe sie C.___ gesagt. Sie habe ihm die Medikamente zeigen müssen.

 

5.2 Befragung von Auskunftspersonen

 

5.2.1 U2.___

 

U2.___ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. Dezember 2016 (10.2.7/12 ff.) aus, er habe Anfang Oktober eine Nacht als Stellvertreter für seinen Bruder für das [Etablissement] des Beschuldigten Chauffeurdienste geleistet. Er habe nur eine Frau chauffiert: I.___. Diese habe in jener Nacht drei Kunden gehabt. Er habe sie in Romanshorn auf einem Parkplatz abgeholt. Wahrscheinlich habe sie vorher schon einen Kunden gehabt. Sie seien dann nach St.Gallen gefahren, von dort nach Hinwil und dann nach Hause. Er habe sie somit zu zwei Kunden gefahren. Vom Dritten habe er sie abgeholt. Die Aufträge seien über [alias H.] gekommen. Die Termine hätten je eine Stunde gedauert. Er sei von C.___ bezahlt worden. Dieser habe ihm CHF 100.00 gegeben. Er habe gewusst, dass die Hälfte an den Betreiber gehe. Dieser bezahle den Chauffeur. I.___ sei recht müde gewesen. Auf längeren Strecken habe sie geschlafen. Ein, zwei Mal habe er anhalten müssen, weil ihr schlecht gewesen sei. Sie habe sich einmal übergeben müssen. Sie habe gesagt, sie sei müde und habe Alkohol konsumiert. Nach dem letzten Kunden sei sie sehr müde gewesen, sie habe aber noch einen weiteren Kunden gehabt. Er habe dann die Nummer von «[alias H.]» angerufen. C.___ sei rangegangen. Er habe diesem gesagt, dass es I.___ nicht gut gehe und er sie wohl besser nach Hause bringen würde, anstatt nochmals zu einem Kunden. C.___ habe dann selbst mit ihr sprechen wollen. Es habe eine Diskussion gegeben. Schlussendlich habe er sie aber in den Club zurückgefahren. I.___ habe erwähnt, dass sie schon seit 48 Stunden durcharbeite und noch nichts gegessen habe. Während des Gesprächs mit C.___ habe sie gesagt, sie könne sich nicht mehr auf den Beinen halten. Aufgrund des Gesprächs habe er vermutet, dass C.___ sie zum nächsten Kunden habe drängen wollen. Sie habe sich aber durchgesetzt. Eigentlich habe sie schon den Kunden in Hinwil nicht mehr machen wollen. Schon da habe sie mit C.___ telefoniert. Dieser habe sie aber offenbar überreden können, den Kunden noch zu bedienen. I.___ habe einige Male «geht nicht» gesagt, weshalb er davon ausgehe, dass C.___ mehrmals gesagt habe, dass sie es tun müsse. Wie I.___ nach dem Telefon mit C.___ gewirkt habe? Vor Hinwil habe sie gezittert. Es habe sie schon angeschissen. Nach dem letzten Telefonat habe sie erleichtert gewirkt. In Hinwil habe sie nicht die ganze Stunde gemacht. Sie habe gesagt, der Kunde habe sie früher gehen lassen, da er gemerkt habe, dass es ihr nicht gut gehe. Weiter habe sie sich ihm gegenüber nicht über C.___ oder die Arbeitsbedingungen geäussert. Sie habe auf ihn aber ziemlich kaputt gewirkt. Nervös. Sie habe am ganzen Leib gezittert. Er könne nicht sagen, ob I.___ die Arbeit freiwillig mache. Er habe einfach den Eindruck gehabt, dass sie die letzten beiden Kunden nur noch sehr widerwillig gemacht habe. Er habe aber zum damaligen Zeitpunkt nicht einschätzen können, warum dem so gewesen sei.

 

Anlässlich der Befragung vom 27. April 2017 bestätigte U2.___ im Wesentlichen seine frühere Aussage (10.2.7/18 ff.): Er habe Frau I.___ bei einem Kunden abgeholt und dann noch zu zwei weiteren Kunden gefahren. Am Anfang habe alles ganz normal ausgesehen. Er habe sie von einem Kunden abgeholt und zum nächsten Kunden gefahren. Als sie dort aus dem Auto ausgestiegen sei, habe sie sich übergeben müssen. Sie habe gesagt, sie habe etwas wenig gegessen und viel Alkohol konsumiert. Dann sei sie zum Kunden. Das sei in St. Gallen gewesen. Dann seien sie zum nächsten Kunden nach Hinwil gefahren. Unterwegs habe er zwei Mal anhalten müssen, weil sie sich habe übergeben müssen. Sie habe unterdessen auch noch mit C.___ telefoniert. Den Inhalt des Telefonats habe er nicht mitverfolgen können. Er habe sie erneut gefragt, ob alles in Ordnung sei. Sie habe mit Ja geantwortet, es habe aber nicht so überzeugend geklungen. Sie habe gesagt, sie habe zu wenig gegessen und geschlafen und zu viel Alkohol konsumiert. Sie seien dann trotzdem zu der Adresse des Kunden gefahren. Danach seien sie zu einem weiteren Kunden gefahren und unterwegs habe sie wieder mit C.___ telefoniert. Er habe mitbekommen, dass sie diesem mitgeteilt habe, dass es nicht mehr gehe. Bevor sie beim nächsten Kunden angekommen seien, habe er kurz vor der Adresse auf einem Parkplatz einen Halt gemacht. Sie habe fertig telefoniert und sich frisch gemacht. Er habe sie bei der Adresse des Kunden rausgelassen und im Auto gewartet. Einige Zeit später habe sie ihn dann angerufen und gesagt, er solle kommen. Er habe sie dann dort abgeholt, wo er sie rausgelassen habe. Es sei früher als abgemacht gewesen. Der Kunde habe sie früher gehen lassen, weil er mitbekommen habe, dass es ihr nicht gut gehe. Es sei dann noch ein weiterer Kunde geplant gewesen. Sie habe aber gesagt, es gehe wirklich nicht mehr. Er habe dann wieder angerufen und gesagt, dass es nicht mehr gehe. C.___ habe abgenommen. Er habe dann das Telefon an sie weitergereicht. Er habe mitbekommen, dass zwischen C.___ und I.___ eine «Freund-Freundin-Beziehung» bestehe und habe sich nicht mehr einmischen wollen. Sie habe C.___ am Telefon immer wieder «Schatz» genannt. Er habe mitbekommen, wie sie C.___ habe klar machen wollen, dass es nicht mehr gehe. Nach einer gewissen Zeit hin und her habe sie dann aufgelegt und gesagt «okay, ist in Ordnung, wir können nach Hause». Sie sei da ziemlich erleichtert gewesen. Zuvor habe sie eher gestresst gewirkt. Sie habe auf der Fahrt nach Hinwil immer wieder versucht zu schlafen. Ob es beim Telefon auch lauter geworden sei? Nein. Während dem Telefonat mit C.___ habe er festgestellt, dass es ihr schon nicht gefallen habe, was von der Gegenseite gekommen sei. Angst habe sie aber nicht gehabt. Man habe jedoch gemerkt, dass sie sich nicht habe durchsetzen können. Auf dem Rückweg nach Arbon habe sie gezittert. Den letzten Termin, den sie wahrgenommen habe, habe sie schon nicht mehr machen wollen. Sie habe nur noch nach Hause gewollt. Er wisse nicht genau, was am Telefon gesprochen worden sei, sie seien aber trotzdem zum Termin gefahren. C.___ müsse sie irgendwie überzeugt haben. Er wisse aber nicht, was er genau gesagt habe. Zuerst abgeholt habe er sie in Romanshorn. Er habe durch die SMS und weil er habe warten müssen gewusst, dass sie mit diesem Kunden schon mehrere Stunden verbracht gehabt habe. Das sei am 30. Oktober 2016 gewesen, als er als Chauffeur eingesprungen sei.

 

5.2.2 U1.___

 

U1.___ sagte anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Thurgau betreffend die «Befreiungsaktion» von I.___ vom 13. November 2016 am 14. November 2016 (AS 10.2.8/1 ff.) aus, nachdem er I.___ abgeholt habe und mit ihr im Auto unterwegs Richtung Bern gewesen sei, habe der Beschuldigte angerufen und ihn aufs Übelste bedroht. Er habe ein Kopfgeld gegenüber seinem Bruder, dem Kollegen und Frau I.___ ausgesprochen. Alle [Mitglieder des Rockerclubs] seien unterwegs, um ihn zu suchen. Er müsse jetzt auf seine Kinder aufpassen. Ziel der Aktion sei gewesen, Frau I.___ rauszuholen. Er (U1.___) habe sie heute Morgen zur Polizei begleiten wollen, um Anzeige gegen C.___ zu machen wegen Nötigung zur Prostitution, Drohung, ihre Schwester umzubringen, und weil er sie schlage. Einmal, als er sie abgeholt habe, sei ihr Steissbein angeschwollen gewesen und sie habe fast nicht sitzen können. Am linken Arm habe sie Flecken gehabt. Das sei vor ca. zwei Wochen gewesen. I.___ habe ihm gesagt, dass sie von C.___ geschlagen werde. Letzte Woche sei noch ein Vorfall mit [alias J.] gewesen. Diese sei mal abgehauen und dann wieder gekommen. Er vermute, sie sei eingeschüchtert worden. Er habe ihr gesagt, dass sie doch gehen solle. Dies habe C.___ erfahren und ihm eine SMS geschrieben, dass er sein Leben ficke. Er kenne Frau I.___, weil er Fahrer gewesen sei für Escort. Ende Oktober (2016) für ca. eine Woche. Letzten Donnerstag habe er I.___ nach Luzern zum Friseur und zu einem Kunden gefahren. Gestern Vormittag habe er Frau I.___ von einem Kundentermin abgeholt und nach Arbon gebracht. Dann hätten sie darüber gesprochen und er habe ihr gesagt, wenn sie wolle, komme er heute Abend. Sie habe gesagt, ja bitte. Er habe auch [alias J.] gefahren. Diese sei auch geschlagen worden und das Ganze sei aufgenommen worden. Er kenne I.___ durch seine Chauffeurtätigkeit seit Ende Oktober 2016. Sie hätten sich aber auch schon privat getroffen. Mittlerweile würden sie eine Beziehung führen. Er sei vom Beschuldigten bezahlt worden, dieser habe ihm auch die Aufträge gegeben. C.___ habe mit den Fahrern nichts zu tun. Er habe ihm nur einmal einen Termin durchgegeben. Chef sei der Beschuldigte und [alias H.], dessen Freundin. Er habe immer alles mit diesen beiden gemacht.

 

Anlässlich der Befragung vom 24. November 2016 (10.2.8/20 ff.) gab U1.___ zu Protokoll, seit ca. einem Monat für den Beschuldigten resp. dessen Freundin [alias H.] als Chauffeur zu arbeiten. C.___ sei seit ca. Ende Oktober im Studio. Was dessen Funktion sei, wisse er nicht. Dieser sei mit seinen zwei Freundinnen dorthin gekommen. Soviel er wisse, sei der Beschuldigte auch Chauffeur. Er unterstütze [alias H.] in der Koordination der Termine. Er denke, dass die beiden das [Etablissement] gemeinsam führen. Er sei meist von [alias H.] aufgeboten worden. Seine Aufgabe sei gewesen, die Adresse zu finden und die Zeiten einzuhalten. Er habe nicht vor der Haustür warten, aber rechtzeitig wieder dort sein müssen. Mit welchen Frauen er es zu tun gehabt habe? [Mit der Prostituierten 2], Q.___, [der Prostituierten 4], I.___ und J.___. Meistens sei am selben Tag abgerechnet worden. Die Frau habe die Hälfte bekommen. Die andere Hälfte sei nochmals geteilt worden zwischen ihm (U1.___) und dem Beschuldigten und seiner Freundin. Meistens habe [alias H.] mit ihm abgerechnet. Was der Beschuldigte den ganzen Tag gemacht habe? Er habe schon ein paar Mal Termine durchgegeben. Ansonsten sei er auch unterwegs gewesen. Was C.___ gemacht habe, wisse er nicht. Er vermute, er sei wegen seiner beiden Frauen da gewesen, also wegen I.___ und J.___. Er habe die von Deutschland in die Schweiz gebracht und sei wegen denen geblieben, um zu schauen, dass sie auch arbeiten und dort bleiben. Das wisse er von C.___, der ihm dies selbst gesagt habe, und auch von den Frauen. C.___ habe ihm gesagt, dass beide seine Freundinnen seien. Er schaue, dass sie arbeiten. Es komme auch noch eine Dritte. Wie er geschaut habe, dass gearbeitet werde? Er habe die Frauen am Telefon zusammengeschissen, «Komm, jetzt machst Du noch dies und das», psychisch halt. Die Frauen hätten auch oft geweint, nachdem sie mit ihm telefoniert hätten. Er habe selbst mitbekommen, wie er mit den Frauen telefoniert habe. Das habe aggressiv gewirkt. Er habe sie richtig unter Druck gesetzt. So «jetzt musst noch, jetzt machst das noch, vorher kommst du nicht nach Hause.» Er habe oft mitbekommen, dass er mit I.___ so gesprochen habe, weil er (U1.___) mit ihr oft unterwegs gewesen sei. Er habe das via Lautsprecher oder Sprachnachrichten, die C.___ geschickt habe, mitbekommen. Was er nicht selbst gehört habe, habe I.___ ihm erzählt. Er habe manchmal nachgefragt, wenn sie völlig verstört gewesen sei. Ob er auch im Zusammenhang mit J.___ solche Gespräche gehört habe? Nein. Mit ihr sei er nur einmal ganz kurz unterwegs gewesen. Sie habe ihm aber an dem Abend so einiges erzählt, wie er sie behandle und dass sie richtig Angst habe vor C.___. Er habe sie geschlagen. Er habe sie auch bedroht, dass er ihrer Familie etwas antun werde. Er wolle sie heiraten. Sie habe auch mal weggehen müssen, weil es ihr zuviel geworden sei. Dann sei sie aus Angst aber wieder zurückgekehrt. Sie habe noch nie etwas von dem Geld gesehen, welches sie verdiene. C.___ nehme alles an sich. Er (U1.___) habe ihr geraten, zur Polizei zu gehen und etwas gegen C.___ zu unternehmen. Sie habe das nicht gewollt, sie habe zu grosse Angst vor C.___ gehabt. J.___ habe ihm erzählt, dass sie alles Geld an C.___ habe abgeben müssen. Sie habe von dem Geld nie etwas gesehen. Er habe dann die Krankenkasse und so weiter bezahlt. Bei J.___ habe er keine Verletzungen gesehen. Sie habe ihm aber erzählt, dass er auch noch auf sie eintrete, wenn sie am Boden liege. Er schmeisse sie quer durch die Wohnung, schlage sie in den Magen und in die Rippen. Als sie ihm das erzählt habe, habe sie beinahe geweint. Es sei glaubwürdig rübergekommen. Er glaube nicht, dass sie dies erfunden habe. Ob J.___ auch vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden sei? Das habe er nicht mitbekommen. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass C.___ J.___ schlecht behandle. Er vermute es aber; weil sie gut befreundet seien. Von I.___ habe er im Nachhinein erfahren, dass sie sich gemeinsam Videos angesehen hätten, welche zeigten, wie C.___ J.___ misshandelt habe. Das habe er nicht nur von I.___ gehört, sondern auch von anderen Frauen, von [der Prostituierten 2] und von [der Prostituierten 4]. Auch diese hätten gesagt, dass C.___ mit dem Beschuldigten Videos schaue, worauf zu sehen sei, wie C.___ mit J.___ umgegangen sei. C.___ habe auch I.___ unter Druck gesetzt. Er habe sie mit Bildern und Videos erpresst. Er würde diese ihrer Familie zeigen. Er habe Flecken und Schürfungen bei ihr gesehen. Sie habe ihm diese gezeigt. Sie habe am linken Oberarm Flecken gehabt, am Unterarm Schürfungen. Die seien noch frisch gewesen. Sie habe gesagt, sie sei von C.___ geschlagen worden. Sie habe es einfach über sich ergehen lassen. Sie habe ihm (U1.___) das in der ersten Novemberwoche erzählt. C.___ sei gewaltbereit gegen die Frauen. Sie sei von ihm geschlagen worden, auch J.___ werde geschlagen, diese komme aber aus Angst immer wieder zu ihm zurück. Diese werde bedroht und erpresst. C.___ habe gegenüber I.___ erwähnt, dass es wohl noch krass wäre, wenn auch ihre jüngere Schwester anschaffen würde. Er habe auch gesagt, dass er I.___ umbringen würde, wenn sie abhauen sollte. I.___ habe gesagt, am Anfang habe alles ganz anders ausgesehen. C.___ sei nett und höflich gewesen. Ab dem ersten Tag in der Schweiz habe es aber angefangen. I.___ habe das Geld C.___ gegeben. Dieser habe mit [alias H.], dem Fahrer und dem Beschuldigten abgerechnet. Anfänglich habe er das Geld I.___ gegeben, um es in den Safe zu legen. Die letzten fünf Tage habe er ihr aber gar kein Geld mehr gegeben. Er habe zwei oder drei Mal selbst gesehen, wie I.___ C.___ das Geld übergeben habe. Man habe gemerkt, dass I.___ Angst vor C.___ gehabt habe. Ob es weitere Frauen gebe, die von C.___ beherrscht worden seien? Ja. Eine L.___. Er habe mitbekommen, wie diese habe abhauen wollen. Das hätten ihm die Frauen erzählt. [Die Prostituierte 2], Q.___ oder [die Prostituierte 4]. Ob I.___ auch vom Beschuldigten bedroht oder ausgenutzt worden sei? Davon habe er nichts mitbekommen. I.___ habe ihm aber erzählt, dass sie auch vom Beschuldigten unter Druck gesetzt werde. I.___ habe viel zu viel gearbeitet. Was er mitgekriegt habe, sei, dass sie vielleicht mal drei Stunden Schlaf gehabt habe. Dann sei sie wieder geweckt worden und habe arbeiten müssen. Meist habe C.___ sie geweckt. Dies habe I.___ ihm erzählt. Was er selbst mitbekommen habe, seien im Schnitt acht Kunden pro Tag gewesen, die I.___ bedient habe. Das sei im Escort gewesen. Im Studio habe sie aber dann ja auch noch Kunden gehabt. Ob das heisse, dass er die ganze Nacht mit ihr unterwegs gewesen sei, um sie von Kunde zu Kunde zu bringen? Ja. Sie habe müde und verstört gewirkt. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie die Arbeit nicht gerne gemacht habe. Er selber sei auch vor zwei, drei Wochen schon von C.___ bedroht worden. Dieser habe J.___ ausgequetscht, nachdem diese mit ihm (U1.___) unterwegs gewesen sei. C.___ habe ihn dann bedroht, er würde sein Leben ficken. Ob er Gefühle für I.___ habe? Ja. Seit etwa 10./11. November, als er mit ihr in Luzern gewesen sei.

 

5.2.3 [Der Chauffeur]

 

[Der Chauffeur] gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Kanton Thurgau vom 15. März 2017 Folgendes zu Protokoll (10.2.9/1 ff.): U1.___ habe ihn gefragt, ob er Lust habe, zu fahren. Das sei vor ca. sechs Monaten gewesen. Er habe dann für ca. zwei bis drei Monate Chauffeurdienste geleistet, nicht regelmässig. Der Beschuldigte sei im Büro gewesen und habe alles geplant. Wenn er ([Der Chauffeur]) die Frauen zurückgebracht habe, hätten diese ihm pauschal CHF 50.00, 100.00 oder 150.00 bezahlt, je nachdem, wie lange die Fahrt gewesen sei. Er sei zwei bis drei Mal die Woche gefahren, meistens so von 20:00 Uhr – 05:00 Uhr. Der Beschuldigte und C.___ hätten die Geschäfte glaublich miteinander gemacht. Ob die Frauen während der Fahrten per Mobiltelefon instruiert worden seien? Ja. Also eigentlich sei es über die Fahrer gelaufen. Diese hätten die Adresse und Namen der Kunden erhalten und die Frauen dorthin gefahren. Die Frauen hätten vor dem Aussteigen nach den Namen der Kunden gefragt. Manchmal seien die Frauen auch direkt angerufen worden. Ob die Frauen hätten mitbestimmen können, wen sie als nächstes zu bedienen hatten? Er glaube nicht, nein. Die hätten einfach die Termine bekommen. Ob eine Frau habe Feierabend machen können, wenn sie genug gehabt habe? So gegen 03:00 – 05:00 Uhr seien keine Termine mehr reingekommen. Dann seien sie zurückgefahren. Ob die Frauen somit einfach gearbeitet hätten, bis keine Termine mehr gekommen seien? Ja. Er habe dann bei der Zentrale gefragt, ob noch etwas komme, dann habe es geheissen «Nein, es ist fertig. Ihr könnt zurückkommen». Von wem diese Anweisung gekommen sei? Vom Beschuldigten oder C.___. Wer die Chauffeurdienste unter dem Strich habe berappen müssen? Er glaube der Chef, er sei sich aber nicht sicher. Er wisse nicht, wieviel die Frauen an den Chef abgegeben hätten. Er habe nie mitbekommen, dass Frauen per Telefon zurechtgewiesen oder angetrieben worden seien. Ob es vorgekommen sei, dass Frauen einen Termin nicht wahrgenommen bzw. den Kunden abgelehnt hätten? Nein. Das habe es nicht gegeben. Ob ihm der Name J.___, […] oder [alias J.] etwas sage? Es sei eine Türkin dabei gewesen, die habe I.___ oder so geheissen. Die habe er auch gefahren. Wie oft? Vielleicht ein oder zwei Wochen konstant. Die Frauen hätten nicht mitbestimmen können, wen sie als nächstes bedienen. Es sei einfach die nächste Adresse bekannt gegeben worden. Wieviele Kunden die Frauen pro Nacht gehabt hätten? Drei, vier, fünf. Wie lange die Termine gedauert hätten? Eine Stunde im Minimum. Manchmal sei aber verlängert worden. Meist sei aber von Anfang an eine oder zwei Stunden fix vereinbart worden. Ob somit die Frauen weder bei der Wahl der Anzahl Kunden noch bei der Termingestaltung hätten mitbestimmen können? Das sei so. Die hätten nichts mitbestimmen können. Alles sei vom Büro bestimmt worden. Ob die Frauen dies einfach so hingenommen hätten oder ob sie auch reklamiert hätten? Ihm gegenüber hätten sie sich nie geäussert.

 

5.3 Handyauswertung

 

Am 6. November 2016, 13:23:09 Uhr, fragt C.___ den Beschuldigten (2.2.2.1/228): «Wie sind die Preise nochmal?» Der Beschuldigte antwortet: «Ab heute Ao 30 min 200.- 30 min mit reinspritzen 250.- 1std 400 inkl. Reinspritzen. Escort […] 200/std». Hierauf C.___: «Reinspritzen will die nicht machen. Riesen terz». Der Beschuldigte: «Ohne reinspritzen will kaum einer S. Ao. Gibt es mal einen Tag wo sie keinen Terz macht.»

 

 

6. Förderung der Prostitution zum Nachteil von J.___ (Anklageziffer 2.5)

 

6.1 Aussagen von Auskunftspersonen

 

6.1.1 U1.___

 

Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2017 (10.2.8/37 ff.) machte U1.___ Aussagen zu J.___: J.___ habe ihm am Anfang einmal erzählt, dass man ihr sogar das Handy weggenommen habe und dass sie nicht einmal ihre Familie habe anrufen dürfen, auch, dass sie viel geschlagen werde. Sie habe ihm auch erzählt, C.___ habe ein Video aufgenommen, wie er sie geschlagen habe. Dieses Video habe er, U1.___, selber aber nie gesehen. Sie sei auch gezwungen worden, sich ein Tattoo stechen zu lassen mit dem Text «Eigentum von C.___». Dieses Tattoo habe sie sich im Frühling/Sommer 2016 stechen lassen. Er, U1.___, habe dieses Tattoo aber nie gesehen, nur einmal auf einem Foto. Sie habe Angst vor C.___ gehabt. J.___ resp. [alias J.] gehe seit Frühling 2016 für C.___ anschaffen. Ein oder zweimal habe sie es geschafft, abzuhauen. Sie sei zu einer Tante in Zürich gegangen. C.___ habe die Adresse ausfindig gemacht, sie abgeholt und ihr damit gedroht, ihrem […] Bruder etwas anzutun, falls sie nicht mit ihm mitkomme. Sie habe auch erzählt, C.___ habe sie für ein paar Monate nach Köln verschleppt, wo sie für ihn habe anschaffen müssen. Als er Ende Oktober mit I.___ in die Schweiz gekommen sei, habe [alias J.] es geschafft, von Köln abzuhauen und zu ihrer Tante nach Zürich zu gehen. Das sei Anfang November gewesen. Er habe sogar am Telefon mithören können, wie C.___ J.___ angerufen und massiv bedroht habe. Er, C.___, habe Aussagen gemacht wie «Wegen Dir ist viel Blut vergossen worden. Du hast 24 Stunden, um zurückzukommen und sonst finde ich Dich». Am nächsten Tag sei sie dann aufgetaucht. Die sei so richtig eingeschüchtert worden. Im Oktober sei eine gewisse L.___ für zwei bis drei Tage dort gewesen. Diese habe versucht, zu fliehen. Der Beschuldigte habe sie dann von einem Kundentermin abgeholt und sie am Bahnhof abgesetzt. C.___ habe drei bis vier Frauen gehabt. Denen habe er vorgelogen, dass er nur sie lieben würde. Er selber habe nie Spuren von Schlägen bei J.___ gesehen. Er habe sie aber auch nur einmal gefahren. [Die Prostituierte 2] habe ihm aber erzählt, einmal sei es so schlimm gewesen, da habe nicht einmal Make-Up mehr etwas gebracht. Einmal habe ein Kunde gar die Polizei gerufen. J.___ habe sich aber aus Angst nicht getraut, Aussagen zu machen. J.___ habe ihm gesagt, dass sie diese Arbeit anekle. Es tue sogar weh. Sie müsse aber. Sie müsse Geld verdienen. Als er C.___ zu seinem Tätowierer nach St.Gallen gefahren habe, habe dieser im Auto mit J.___ telefoniert. Das sei an einem Donnerstagabend, zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr, gewesen, in der ersten Novemberwoche. Da habe C.___ J.___ gedroht und ihr ein Ultimatum gestellt. Die Drohung ihm (U1.___) gegenüber, dass er sein Leben ficken werde, sei in der zweiten Novemberwoche gewesen, an einem Dienstag- oder Mittwochabend. Ein oder zwei Tage vorher, an einem Sonntag- oder Montagabend, habe er J.___ einmal gefahren. An diesem Abend habe sie keinen einzigen Termin gehabt, nur einen Faketermin in Zürich. Sie seien dann von der Polizei angehalten worden. Da habe sie eine Busse bezahlen müssen. Die habe er für sie bezahlt. J.___ habe ihm erzählt, dass sie von C.___ im Frühling 2016 in die Prostitution eingeführt worden sei. Sie habe damals in einer Bar im Service gearbeitet. Dort habe er sie abgeholt. Damals habe sie nicht gewusst, dass sie anschaffen gehen müsse. Danach habe er ihr den Pass und das Handy weggenommen. So, wie sie ihm erzählt habe, sei sie häufig von C.___ geschlagen worden. Er habe sogar dann noch auf sie eingeschlagen und eingetreten, wenn sie sich zusammengekauert am Boden befunden habe. Das Tattoo habe sich J.___ entweder im [Etablissement] oder in St.Gallen stechen lassen, beim Tätowierer, wo er C.___ mal hingefahren habe. Dieser heisse S.___. Bei I.___ wäre es auch so gewesen, dass dieser nach Arbon gekommen wäre, um das Tattoo zu stechen.

 

Am 7. Februar 2017 wurde U1.___ unter Wahrung der Parteirechte von der Staatsanwaltschaft Bischofszell als Auskunftsperson einvernommen (12.2.8/46 ff.). Dieser bestätigte dabei seine früheren Aussagen. Er habe C.___ und J.___ im April 2016 kennengelernt. Das sei bei ihm zu Hause gewesen. C.___ habe damals ein bis zwei Nächte bei ihm übernachtet. Da sei er mit J.___ gekommen. Sie seien beide Mitglieder des [Clubs] gewesen. Er habe ein Telefon bekommen, dass jemand aus Deutschland komme, der eine Bleibe suche. Im Mai 2016 habe er sie dann in Rorschach getroffen. Da habe er blaue Flecken im Gesicht von J.___ gesehen. Anfang November, als er J.___ gefahren habe, habe diese ihm dann Fotos von Verletzungen gezeigt. J.___ habe ihm erzählt, dass sie zwei Mal abgehauen sei, einmal von Arbon und einmal von Köln, als sie mit C.___ dort gewesen sei. Sie habe in Köln auch angeschafft, für C.___. Das mit dem Tattoo habe ihm J.___ erzählt. Er habe es nur auf dem Foto gesehen. Sie habe gesagt, sie habe das machen müssen, er wolle, dass die Leute sähen, dass sie jetzt ihm gehöre. Sie habe auch erzählt, dass sie eine Ablöse von CHF 20'000.00 zahlen müsse, wenn sie gehen wolle. Er habe zwei Mal mit J.___ über C.___ gesprochen. Einmal im Mai 2016, als er sie in Rorschach zusammen mit C.___ getroffen habe. C.___ sei da mit jemandem anderem abgelenkt gewesen. Das zweite Mal sei an dem Abend gewesen, wo er sie chauffiert habe. Sie habe ihm erzählt, er habe ihr das Handy weggenommen, sie dürfe keinen Kontakt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder haben, sie dürfe sich bei niemandem melden und werde geschlagen. Bei dem Telefonat, das er mitbekommen habe, habe er ihr gesagt, sie habe 24 Stunden Zeit, um wieder zurückzukommen, sonst wisse sie, was passiere. Er habe das in lautem und aggressivem Tonfall gesagt. Das sei kurz, bevor er mit J.___ gefahren sei, gewesen, in seinem Auto, als er mit C.___ nach St.Gallen zum Tätowierer gefahren sei. Er glaube, J.___ habe sich da in Zürich bei ihrer Tante befunden. Am Freitag nach diesem Telefon sei sie dann schon zurück gewesen. Er wisse nicht, ob es weitere Frauen gebe, die ein solches Tattoo aufwiesen. Das Video mit Schlägen habe er nicht selber gesehen. Dies hätten ihm andere Frauen erzählt. C.___ habe das Video den anderen Frauen gezeigt, um sie einzuschüchtern, auch I.___. Er habe von [der Prostituierten 2] und I.___ von diesem Video gehört. Auch von einer Italienerin, die einmal dort gearbeitet habe. Nachdem er mit J.___ gefahren sei, habe C.___ wohl J.___ darüber ausgequetscht, was sie gesprochen hätten. Danach habe C.___ ihn bedroht. Das sei ein bis zwei Tage, nachdem er mit J.___ gefahren sei, gewesen. Am 13. November 2016 habe er J.___ gefragt, ob sie mitkommen wolle. Sie sei aufgelöst gewesen und habe nur noch geweint. Sie habe ihre Sachen parat gemacht, sei aber dann doch nicht mitgekommen. Er vermute, dass sie Angst gehabt habe, dass danach ihrer Familie und ihr etwas passieren könnte. Wie der Beschuldigte die Frauen behandelt habe? Ganz okay eigentlich. Die hätten gerne bei ihm gearbeitet. Das hätten sie auch so gesagt.

 

 

6.1.2 V.___

 

V.___ sagte anlässlich der Einvernahme vom 24. November 2016 durch die Kantonspolizei Thurgau (10.2.6/13 ff.) aus, er sei Präsident [des Clubs] in St. Gallen. Daher kenne er auch C.___. Dieser sei von Deutschland nach St. Gallen gekommen, um ein Mädchen für sich arbeiten zu lassen. Den Beschuldigten habe er dann durch C.___ kennengelernt. Er habe dann auch ein paar Mal für den Beschuldigten als Chauffeur gearbeitet. C.___ habe zwei Mädchen zum Beschuldigten gebracht. Die seien dann weggelaufen. Das habe er von C.___ erfahren. Dieser habe gesagt, die beiden würden für ihn arbeiten. Auch der Beschuldigte sei schlecht zu den Mädchen gewesen. Sie, C.___ und der Beschuldigte, hätten sich Videos angeschaut, wie sie die Mädchen schlagen. Sie hätten auf dem Handy Videos gespeichert, wie C.___ seine Frau schlage. C.___ habe dem Beschuldigten auch Videos gezeigt, wie er vergewaltige. Auch der Beschuldigte habe C.___ Filme gezeigt, wie er Frauen schlage. Der Beschuldigte habe zu ihm (V.___) gesagt, man müsse die Frauen schlagen, wenn sie nicht gehorchten. Seine Frau arbeite Sado-Maso. Er habe gesagt, dass sie das machen müsse. Eine der beiden Frauen von C.___ heisse […]. Er, V.___, habe während drei bis vier Monaten im Sommer für den Beschuldigten gearbeitet. Dann sei U1.___ gekommen. Andere Chauffeure hätten sich bei U1.___ beschwert, dass sie nicht für diese Typen arbeiten könnten, weil sie so mit den Mädchen umgingen. Mit welchen Mädchen er zu tun gehabt habe? Mit [der Prostituierten 2], die werde aber keine Aussagen machen, weil sie in den Beschuldigten verliebt sei. Dann seien noch zwei oder drei aus der Tschechei gewesen, deren Namen er nicht mehr wisse. Die Aufträge habe er immer vom Beschuldigten erhalten. Dieser habe auch meist mit ihm abgerechnet. Ab und zu habe mal dessen Freundin [alias H.] mit ihm abgerechnet. Was die Funktion von C.___ im [Etablissement] sei? Er schlafe dort. Er sei Zuhälter und zocke seine Frauen ab. Er komme alle zwei Monate und bringe Mädchen, dann kassiere er. Warum er das wisse? Das habe er gesehen. Auch der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass C.___ das richtig mache, ein richtiger Gangster sei. Dass er die Frauen schlage, wenn sie nicht gehorchten. In der Zeit, in welcher er (V.___) für das [Etablissement] gearbeitet habe, sei C.___ nicht dort gewesen. Auf Vorhalt, wie er denn gesehen habe, dass dieser ein Zuhälter sei? Als er Chauffeur gewesen sei, habe er ihn nur einmal gesehen. Aber vorher habe er C.___ ab und zu dort besucht, weil er da beim Beschuldigten gewohnt habe. Was er da genau habe beobachten können? Er habe gesehen, wie die Mädchen C.___ Geld gegeben hätten. [alias J.] habe ihm Geld gegeben. Auch er Beschuldigte habe gesagt, dass [alias J.] für C.___ arbeite. [alias J.] sei schon mal in einem Lokal in Rorschach gewesen. Dort habe er mit ihr gesprochen. Sie habe ihm erzählt, dass sie von C.___ bedroht werde. Er kontrolliere ihr Natel, drohe ihr, dass er ihrer Familie etwas antun würde. Das sei vor ca. einem halben Jahr gewesen. Er habe gesehen, wie [alias J.] C.___ CHF 200.00 – 300.00 übergeben habe. Nachher habe dieser eine grosse Fresse gehabt und gesagt: «Siehst Du, so muss es sein. Wenn ein Mädchen gut läuft, machst Du viel Geld.» Wenn sie nicht arbeiteten, müsse man sie schlagen. Das hätten die beiden immer gesagt, so lange er sie kenne. Während der Fahrten habe er mit den Mädchen gesprochen. Nicht alle würden bedroht. Es kämen auch Mädchen von sich aus. Aber alle hätten sich über den Beschuldigten beschwert, weil er sie 48 Stunden am Stück arbeiten lasse. Die Hälfte der Einnahmen sei an den Beschuldigten gegangen. Jedes Mädchen habe einen Safe gehabt. Sie hätten ihr Geld immer im Safe gehabt. Aber das Geld habe C.___ gehört, weil er der Zuhälter gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Mädchen als Tiere betrachtet, die Geld brächten. 48 Stunden, 72 Stunden, am liebsten gar keinen Schlaf. Ob ihm ein Mädchen persönlich gesagt habe, dass es vom Beschuldigten bedroht, geschlagen oder sonst was werde? Nein. Aber [alias J.] habe ihm an dem Abend alles erzählt. U1.___ sei dabei gewesen. Das habe ihm der Beschuldigte und C.___ erzählt. Diese hätten einen auf «geil» gemacht. Ob er selber gesehen habe, dass der Beschuldigte mit einem Mädchen unsanft umgegangen sei? Ja, er habe mit den Mädchen so gesprochen: «Ihr müsst ficken, eure Beine spreizen». Er habe ein Mädchen dabeigehabt, welches einen Dreier habe ablehnen wollen. Der Beschuldigte habe sie dann gedrängt. Auch wenn eine Frau Analverkehr abgelehnt habe, habe er sich aufgeregt. Er habe selbst erlebt, wie der Beschuldigte die Frauen zusammenscheisse, wenn sie sich z.B. von einem Kunden nicht ins Gesicht spritzen lassen wollten. Er habe dann gesagt, wieso sie das nicht mache, Gopferdammi. Sie müsse das machen, ansonsten solle sie sich verpissen. Er mache sie kaputt, wenn sie das nicht mache. Er habe sie auch mit «Schlampe» betitelt. So habe er mit der Blonden von der Tschechei gesprochen. Die sei dann nach zwei Tagen gegangen. Er sei neben ihr gesessen und habe es am Telefon hören können. Man habe den Beschuldigten schreien hören. Ob I.___ ihm persönlich gesagt habe, was ihr angetan worden sei? Nur an dem Abend, als sie sie gerettet hätten. Der Beschuldigte habe die Chauffeure anfänglich mit 80 Rappen/Kilometer entschädigt. Weil es zu viele Kilometer gegeben habe, habe er das dann geändert und von da an den Chauffeuren die Hälfte von seiner Hälfte gegeben. Die Adressen habe er vom Beschuldigten und seiner Freundin mitgeteilt bekommen. Pro Nacht seien so vier bis fünf, sechs Adressen angefahren worden. Er sei von St. Gallen nach Wittenbach, dann nach Zürich, Aargau und Luzern gefahren. Während die Mädchen den Kunden bedient hätten, habe er jeweils im Auto gewartet. Ob er im Bedarfsfall auch Hilfe hätte leisten können? Ja. Er sei von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr gefahren. Etwa einen Monat nur, nicht mehr. Weil der Beschuldigte dann jeweils das Gefühl gehabt habe, dass sie noch weitermachen müssten bis am Mittag. Das sei im Sommer 2016 gewesen. August/September. Nach ihm habe U1.___ als Chauffeur gearbeitet. Bis jetzt. U1.___ kenne I.___ seit zwei Monaten oder so. Auf Vorhalt, C.___ sage, er habe V.___ letztmals vor dem Überfall Anfang Jahr, spätestens im März 2016, gesehen. Das stimme nicht. Er lüge. Dieser sei monatlich mindestens einmal in der Schweiz. Ob er (V.___) sich sicher sei, dass es sich bei dem von ihm erwähnten Mädchen um eine Tschechin gehandelt habe? Vielleicht sei es auch eine Slowakin gewesen. Wie viele Fahrten er insgesamt gemacht habe? Höchstens drei Mal in einem Monat. Vielleicht sechs Fahrten. Welche Mädchen dabei gewesen seien? [Die Prostituierte 2] und die Slowakin.

 

 

6.1.3 Die Mutter von J.___

 

Die Mutter von J.___ wurde am 22. Dezember 2016 durch die Kantonspolizei Thurgau als Auskunftsperson befragt (10.3.9). Dabei machte sie im Wesentlichen folgende Aussage: So wie sie das sehe, lasse sich ihre Tochter von Männern aushalten. Sie könne gut «schnorren». Sie lasse sich Sachen kaufen. Dann komme sie wieder bei jemandem unter. Aber so wirklich wisse sie nicht, was ihre Tochter mache. Jetzt sei sie bei ihr zu Hause. Sie gehe keinem Beruf nach. Vor drei Jahren habe sie im Viadukt in Zürich gearbeitet. Sie hätten dann erfahren, dass sie nicht zur Schule gehe. Sie habe dann ein Praktikum absolvieren sollen, da habe sie in einer Jugendwohngruppe gelebt. Es sei ihr dann gedroht worden, dass sie sich entweder eine Klinik suchen oder gehen müsse. Bei ihr, J.___, sei das Umfeld das Problem. Abends sei sie immer weg, meist die ganze Nacht. Sie wisse nicht, wie sie dann zu «Rocker» gekommen sei. Letzten Silvester sei sie in Hamburg gewesen. «Rocker» sitze seit Anfang Jahr. «Rocker», das sei einer [von einem Rockerclub]. Der sei irgendwie von Dübendorf. Er habe einen Haufen Straftaten in der Schweiz begangen. Sie (J.___) sei zwischen Hamburg und zu Hause hin und her gependelt. Sie habe mal bei «Rocker» gewohnt. Nach Ostern habe sie dann das mit Köln begonnen, mit dem C.___. Um den Muttertag herum habe sie, [die Mutter von J.___], eine Vermisstmeldung abgesetzt, weil sie nichts mehr von ihrer Tochter gehört habe. Danach sei J.___ von der Polizei gesichtet worden. Sie (die Tochter) habe aber nicht gewollt, dass ihre Mutter erfahre, wo sie sei. Die Polizei habe einfach gesagt, dass es ihr gut gehe. Vier Tage vor ihrem Geburtstag im September sei ihre Tochter auch mal vorbeigekommen. Während des Sommers habe sie nichts von ihr gehört. Als sie im September da gewesen sei, sei der C.___ vorbeigekommen. Sie seien zusammen essen gegangen. Nach zwei Stunden sei sie wieder gekommen, habe gepackt und sei gegangen. Jetzt im November sei sie wieder gekommen und habe von dem Überfall erzählt. Sie seien überfallen worden mit einer Axt und einer 9mm. In einer Wohnung. Im Oktober habe «[die Prostituierte 5]», eine Bekannte von J.___, sie in Köln geholt. J.___ habe dann auch bei «[der Prostituierten 5]» gewohnt. «[Die Prostituierte 5]» habe sich Sorgen gemacht, weil sie von dem Typen, C.___, nichts Gutes gehört habe. Die Polizei habe offenbar J.___ vor das Hotel bringen können, von dort aus habe «[die Prostituierte 5]» sie mitnehmen können. Mehr könne sie eigentlich nicht sagen, nur, dass ihre Tochter ihr mal gesagt habe, dass C.___ ihr das Telefon während des Sommers weggenommen habe, deshalb habe sie sich nicht melden können. Was J.___ mit C.___ zu tun gehabt habe? Das sei ihr Freund gewesen, denke sie. Ob sie das Tattoo in J.___s Nacken gesehen habe? Ja. Sie wolle es überstechen lassen. Namen seien sowieso heikel. Sie habe sich sehr gewundert, dass J.___ das gemacht habe, sie habe wahnsinnige Angst vor Spritzen und Nadeln. J.___ habe nichts über das Tattoo gesagt. Zuerst habe sie es gar nicht gesehen, weil sie die Haare darüber gehabt habe. Jetzt sei einfach der Name nicht mehr aktuell. Wieso nicht? Weil sie den einfach nicht mehr wolle. Sie sehe keine Chancen mehr dort. Konkrete Aussagen habe sie nicht gemacht. Was denn J.___ über C.___ erzählt habe? Nicht viel. Oft schlafe sie während des Tages. Gegen Mittag stehe sie auf. Jetzt sei sie wesentlich besser dran als im September. Im September sei sie wirklich nicht gut dran gewesen. Warum nicht? Sie habe gesagt, sie wolle mit ihr sprechen, es sei aber nicht dazu gekommen, weil C.___ J.___ geholt habe.  J.___ habe gesagt, dass C.___ der Familie etwas antun wolle. J.___ sei schon unter Druck gewesen. Sie habe aber nicht mit ihr (der Mutter) gesprochen. Was sie gesagt habe über Drohungen gegen die Familie? Sie sei ja dann wieder mit ihm gegangen. Sie habe einfach gesagt, dass sie wieder mit C.___ mitgehen würde, ansonsten C.___ sie (die Familie) nicht in Ruhe lassen würde. Sie habe mal gesagt, dass «die» überall an Leute rankommen würden. Was sie darüber denke, dass sich J.___ «Property of C.___» in den Nacken habe stechen lassen? Was solle sie dazu sagen? Sie habe ihr gesagt, sie seien verlobt. Unter Verlobung verstehe sie aber etwas Anderes. Ob sie sich keine Sorgen gemacht habe, als J.___ ihr erzählt habe, dass C.___ ihr Familie bedrohe? C.___ könne ihnen ja nichts anhaben. Sie würde die Tür nicht öffnen und die Polizei rufen. Als C.___ geklingelt habe, um J.___ abzuholen, sei er beharrlich unten stehen geblieben. Sie habe ihn gesehen. Bart und bedrohliches Aussehen.  J.___ habe nicht aufmachen wollen, sie habe das Handy gezückt und dann sei alles per Telefon gelaufen. C.___ habe einfach unten gewartet und J.___ unter Druck gesetzt, nicht sie (die Mutter). Ganz wohl sei es ihr aber schon nicht gewesen dabei. Warum J.___ nicht habe öffnen wollen? Sie wisse es nicht. Sie habe dann einfach irgendwann gesagt «jo guet, go Znacht esse gang i jetzt». Es sei ihr komisch vorgekommen, als J.___ nach zwei bis drei Stunden wieder zurückgekommen sei und nur knapp gesagt habe, dass sie gehe. J.___ habe entschlossen gewirkt, nochmals zu gehen. Ob sie wisse, dass J.___ sich prostituiere? Von den Dessous her habe sie gedacht, sie tanze. Sie habe immer gesagt, sie finde das Tanzen an der Stange cool. Jetzt wisse sie davon. Wie habe sie auch sonst zu Geld kommen sollen? Normale Leute gingen arbeiten. Ob sie mit J.___ mal darüber geredet habe? Nein. Eigentlich habe sie es auch gar nicht hören wollen. Sie hätten immer ein schwieriges Verhältnis miteinander gehabt. Ob sie wisse, dass C.___ festgenommen worden sei? Ja. J.___ habe ihr dies erzählt. Am Samstag vor ca. einem Monat sei sie auf einmal dagestanden und habe vom Überfall erzählt, sie sei auch mitgenommen worden. C.___ sei in Haft gekommen. J.___ habe dann gesagt, dass sie noch nach Deutschland gehen müsse, um ihren Pass und Kleider zu holen. Sie habe wohl ihren Pass dort vergessen. Sie denke nicht, dass sich J.___ bei C.___ frei habe bewegen können. Wenn jemand einfach kommen könne und den anderen unter Druck mitnehme, dann bestehe eine Abhängigkeit. Wie sich der Druck geäussert habe? Dass er sie wieder geholt habe. Und die Kontrolle des Telefons. Sie habe auch einmal einen Kratzer von einem Kugelschreiber gehabt, welcher ihr von C.___ zugefügt worden sie. Sie habe das dann aber wieder verharmlost. Sie habe einfach gesagt, C.___ habe sie mit dem Kugelschreiber verletzt, es sei ja aber nicht so schlimm. wolle keine Aussage machen. Sie habe keine gute Meinung von der Polizei. Sie wolle auch niemanden reinreiten. Sie wolle einfach ihre Ruhe. Sie ziehe die Sachen nie bis zum Ende durch. Ob J.___ von C.___ geschlagen worden sei? Dazu könne sie nichts sagen. Sie habe nur von dem Kugelschreiber gehört. Sie wisse aber nicht, warum J.___ mit dem Kugelschreiber malträtiert worden sei. J.___ habe aber immer Kontakt mit dem Anwalt von C.___. Sie habe das Gefühl, dass sie etwas helfen könne. Ob J.___ Angst vor C.___ habe? Jetzt nicht. Und vorher? Als sie nach dem Überfall gekommen sei, habe sie (die Mutter) nicht diesen Eindruck gehabt. Sie sei mehr wegen dieses Ereignisses durch den Wind gewesen. Wahrscheinlich habe sie schon Angst gehabt. Sie habe ja im September mit ihr reden wollen, dann sei J.___ aber trotzdem wieder mit ihm gegangen. Es sei schon nicht ganz freiwillig gewesen … Sie wisse nicht, wie sie es beschreiben könne. J.___ habe nichts Konkretes gesagt. Sie sei nach Hause gekommen, mit dieser Kollegin, und habe gesagt, dass sie mal mit ihr, der Mutter, reden müsse. Dann habe C.___ sie aber wieder geholt.

 

6.1.4 [Prostituierte 5]

 

[Die Prostituierte 5] wurde am 13. März 2017 ein erstes Mal durch die Kantonspolizei Thurgau befragt (10.3.10/1 ff.). Dabei machte sie folgende Aussagen: Sie sei eine gute Freundin von J.___. Sie kenne sie schon seit vier bis fünf Jahren. Sie sei eine offene, ehrliche, sympathische Frau. Aber naiv. Wann sie erfahren habe, dass J.___ in der Prostitution tätig sei? Vor dem Oktober 2016. Sie habe vielleicht vier bis fünf Mal mit einer deutschen Nummer angerufen. Sie habe sie gefragt, was sie eigentlich mache. Da habe J.___ zu heulen begonnen. Sie habe gesagt, sie sei in Deutschland. Sie habe ein paar Mal angerufen und immer geweint. Sie sei in der Prostitution und der nächste Kunde komme bald. Sie habe gesagt, sie sei in Köln. Darauf habe sie ([die Prostituierte 5]) die Polizei angerufen. Sie habe der Polizei erklärt, dass J.___ dort festgehalten, zur Prostitution gezwungen und geschlagen werde. J.___ habe ihr vorgängig gesagt, sie solle ihr helfen, sie rausbringen. Sie habe mit ihr gesprochen und die Polizei habe mitgehört. Sie habe Angst gehabt, aber das Nötigste gepackt. In der Lobby sei sie auf den Mann getroffen und habe gesagt, sie müsse wieder rauf. Dann sei der Mann wieder gegangen. Sie sei dann runter gegangen und zwei Polizisten hätten sie abgefangen. J.___ habe ihr erzählt, dass sie nicht mehr könne, bald sterben werde und er sie geschlagen habe. Er habe sie gegen den Kopf und in den Bauch geschlagen. Auch mit dem Haartrockner habe er sie bedroht, als sie in der Dusche gesessen sei. Sie habe ihr ein Video gezeigt, als der Mann ihr die Unterhose und den BH zerrissen habe. Damals habe sie in einem Club in der Schweiz gearbeitet. Da sei der Mann zu sehen gewesen. Sie habe ihr ([der Prostituierten 5]) gesagt, dass sie mit diesem Mann geschrieben habe. Dieser werbe Frauen über Facebook an. Sie habe ihm dann geschrieben, worauf er sie zu Hause abgeholt und mitgenommen habe. Dann sei es vorbei gewesen. Er habe sie nicht mehr gehen lassen, sie in ein Puff gesteckt. Sie sei mal in der Schweiz gewesen, dann in Deutschland. Sie seien immer anderswo. Er habe ihr ein Handy gegeben und mit diesem habe sie Termine mit der Kundschaft vereinbaren müssen. Mit diesem Handy habe J.___ sie angerufen. Der Mann heisse C.___. J.___ habe ihr erzählt, wie sie ihn kennen gelernt habe. Sie habe mit ihm geschrieben. Er sei megaherzig gewesen, habe ihr Komplimente gemacht. Dann sei sie weich geworden und habe ihn getroffen. Er habe J.___ dann mitgenommen. Ob J.___ vorher schon in der Prostitution gearbeitet habe? Nicht, dass sie wüsste, nein. Wann J.___ C.___ kennengelernt habe? Sie habe ihr gesagt, dass sie ein halbes Jahr mit ihm zusammen gewesen sei. Das heisse, im Oktober minus sechs Monate. Sie würde schon sagen, dass J.___ in C.___ verliebt gewesen sei. Sie habe als Paar etwas unternehmen wollen. Er habe ihr das immer versprochen, dann habe es aber nie geklappt. Sie habe ihm das ganze Geld sofort auf den Tisch legen müssen. Wenn sie dies nicht gemacht habe, habe er sie verdroschen. Er habe wollen, dass sie sich ein Tattoo stechen lasse. Das habe sie nicht gewollt. Er habe es aber einfach gemacht. Es sei schwierig zu erklären. Er habe so eine Art, bei welcher man schwach werde. Es habe bei J.___ «klick» gemacht, als er sie mit dem Haartrockner mit dem Tod bedroht habe. Sie sei irgendwie verliebt in ihn, deshalb sei sie auch bei ihm geblieben. Als sie ([die Prostituierte 5]) dann in Köln gewesen sei, habe sie zu J.___ gesagt, sie solle aussagen. J.___ habe gesagt, sie mache dies nur, wenn sie ([die Prostituierte 5]) sie unterstütze. Ihres Wissens sei J.___ nicht freiwillig in die Prostitution eingestiegen. Sie habe ihr gesagt, er habe sie abgeholt und dann einfach in einen Club gebracht, gegen ihren Willen, so habe sie es ihr ([der Prostituierten 5]) gesagt. Sie habe gesagt, dass sie das Geld hinlegen müsse. Das Geld müsse immer und sofort parat sein, sonst raste er aus. Sie habe von ihm gar kein Geld bekommen. Er habe ihr ab und zu etwas gekauft. Ob das für sie in Ordnung gewesen sei? Sie glaube, das sei für J.___ normal gewesen. Sie habe gar keine andere Wahl gehabt. Sie sei permanent unter psychischem Druck gestanden. Sie habe alles für ihn gemacht, damit sie nicht geschlagen werde. Sie glaube, J.___ brauche einen starken Mann. Deshalb sei sie wohl auf C.___ reingefallen. Nachdem J.___ von Köln geflüchtet sei, sei sie zu ihr gekommen. Sie sei am 21. Oktober 2016 gekommen und am 6. November 2016 wieder gegangen. Sie habe psychische Probleme bekommen und gehen wollen. Sie habe J.___ das Handy weggenommen und gesagt, sie solle zu ihrer Mutter gehen. Sie sei direkt wieder zu ihm gegangen. Er habe sie am Bahnhof in Olten abgeholt. Sie habe die SMS-Konversation fotografiert. Da stehe auch, dass sie geschlagen worden sei. Warum J.___ wieder zu C.___ zurück habe gehen wollen? Sie liebe ihn. Sie (J.___) habe ihr Handy wieder genommen, welches sie ([die Prostituierte 5]) ihr vorgängig zu ihrem Schutz weggenommen habe. Sie habe J.___ dazu bewegen wollen, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Vor zwei Wochen habe sie sie wieder gesehen. Sie sei zu ihr gekommen. Sie habe gesagt, er sei in Haft. Sie habe gesagt, sie stehe mit dem Anwalt von C.___ in Kontakt. Dieser melde sich immer bei ihr. Ob J.___ über ihre Arbeit erzählt habe, ob sie gesagt habe, sie habe gewisse Dinge tun müssen, die sie nicht gewollt habe? Nein. Sie habe einfach gesagt, dass sie geschlagen worden sei und unmittelbar danach habe weiterarbeiten müssen, dass sie ihm alles Geld habe abgeben müssen, dass sie sehr wenig geschlafen habe, weil sie sehr viel habe arbeiten müssen. Sie habe gesagt, er habe sie gegen den Kopf geschlagen. Dort, wo man es nicht sehe, so dass sie trotzdem habe weiterarbeiten können. Er habe sie auch sonst überall am Körper geschlagen. Als J.___ zu ihr gekommen sei, habe diese immer noch Schmerzen gehabt. Sie habe gesagt, es tue ihr alles weh, der Schläge wegen. Ob sie gesagt habe, warum sie geschlagen werde? Wenn sie nicht für die Kundschaft bereitgestanden habe, sondern habe schlafen wollen. Wenn das Geld nicht parat gewesen sei. Genau könne sie dies aber nicht sagen. Sie habe gesagt, sie sei ein halbes Jahr bei ihm gewesen und sie habe nur ihn gehabt. Sie habe sonst mit niemandem Kontakt haben dürfen. Ob sie gesagt habe, dass sie die Arbeit erträglich gefunden habe oder es sie angewidert habe? Nein, dazu habe sie nichts gesagt. Sie habe gesagt, dass er immer dieselbe Masche anwende, indem er blumige Sachen auf Facebook schreibe. Die jungen naiven Mädchen würden darauf reinfallen.

 

Anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2017 durch die Kantonspolizei Thurgau wollte [die Prostituierte 5] keine Aussagen mehr machen. Sie habe Angst. Anlässlich der ersten Einvernahme habe sie aber die Wahrheit gesagt. An dieser Einvernahme nahm der Verteidiger von C.___ teil. Der Beschuldigte und dessen Verteidiger verzichteten auf ihr Teilnahmerecht (10.3.10/9 ff.).

 

Am 7. August 2017 erfolgte eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell in Anwesenheit von C.___ und dessen Verteidiger. [Die Prostituierte 5] wurde als Zeugin befragt (10.3.10/12 ff.). Sie gab zu Protokoll, keine Aussagen machen zu wollen, sie möchte in Zukunft ohne Angst leben. Ob sie bedroht worden sei? Nein. Sie wisse aber nicht, was die Zukunft bringe. Deshalb habe sie sich entschlossen, keine Aussagen zu machen. Anlässlich der ersten Einvernahme habe sie aber die Wahrheit gesagt.

 

6.2 Telefonauswertung

 

08. Juli 2016, 19:31:13 und 19:34:41 Uhr (2.2.2.1/3 ff.): Hier handelt es sich um ein langes aufgezeichnetes Gespräch zwischen dem Beschuldigten und J.___ [alias J.]: Der Beschuldigte fragt J.___, ob sie retour kommen wolle. Sie sagt nein, weil ihr jemand gesagt habe, dass es immer so bleibe und es nicht anders laufen werde. Der Beschuldigte erinnert [alias J.] an ein Gespräch zwischen ihnen beiden, wo der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, wenn sie es nicht machen wolle, müsse sie es nicht machen, mit ihm könne man reden. [alias J.] bejaht weinend. Der Beschuldigte fragt [alias J.], wieso sie ihm in den Rücken falle. Er habe ihr gesagt, sie habe mehr Privilegien in der ganzen Wohnung als jede andere Frau. Wieso sie ihn jetzt «ficke» wegen «[alias H.]» (H.___). Er habe [alias H.] kein einziges Mal gedroht, als sie gegangen sei. Er habe keinen Abstand verlangt. Er fragt [alias J.], ob [alias H.] etwas behauptet habe, er habe etwas von ihr verlangt. [alias J.] antwortet «Dass Du Ghetto machsch». Der Beschuldigte verneint dies und fragt, ob [alias H.] gegen ihn Aussagen gemacht habe in Zürich. [alias J.] sagt, sie sei mega durcheinander. Der Beschuldigte fragt sie, ob sie mit [alias H.] in Zürich bei der Polizei gewesen sei, um Aussagen zu machen. Sie verneint. Sie seien ja vom Thurgau gekommen. Die Polizei habe mit ihnen reden wollen. Er wisse ja, dass sie nicht habe aussagen wollen. Der Beschuldigte fordert [alias J.] auf, ihm genau zu erzählen, was passiert sei, was [alias H.] gegen ihn ausgesagt habe. Er erinnert [alias J.] daran, wie oft C.___ zu ihr gesagt habe, sie solle gehen, und sie gesagt habe, sie wolle bleiben. [alias J.] antwortet klagend «oft». Ob sie immer gesagt habe, sie wolle bleiben: Ja. Der Beschuldigte hält [alias J.] vor, sie wisse ganz genau, dass er [alias H.] nie etwas getan habe. [alias J.] antwortet, [alias H.]s Problem sei gewesen, dass sie das mit den Streitereien mit dem Beschuldigten nicht mehr ertragen habe. Sie habe gesagt, seit C.___ dabei sei, sei der Beschuldigte anders, nicht mehr wie früher. Der Beschuldigte hält [alias J.] vor, was [alias H.] ihrer Schwester alles über ihn erzählt habe, u.a., dass [alias H.] sich habe tätowieren lassen müssen. Er habe [alias H.] über alles geliebt. Sie sagt, sie wisse das. Der Beschuldigte hält [alias J.] vor, er habe ihr immer geholfen, sei immer für sie da gewesen und sie falle ihm in den Rücken. [alias J.] sagt, sie wisse nicht, wie es gewesen sei. Sie schaue, dass sie es wieder hinbekomme. Sie wolle keine Probleme. [alias J.] sagt, C.___ habe [alias H.] angerufen. Sie, [alias J.], habe Paranoia. Der Beschuldigte sagt, [alias H.] habe sich tätowieren lassen wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle das nicht tun. [alias J.] entgegnet, sie habe mitbekommen, dass der Beschuldigte die ganze Zeit gewollt habe, dass sie sich tätowiere. Sie habe ihr gesagt, dass sie das nicht habe wollen. [alias J.] sagt, sie würde gerne mit C.___ persönlich reden, habe aber Paranoia, dass es gleich werde wie vorher.

 

Chat vom 22. Juli 2016, 17:11:35 Uhr, H.___ an den Beschuldigten: «C.___ und [alias J.] sind seit ner Stunde im Zimmer am Streiten. Die weint die ganze Zeit. Mach. Langweilig. [Anm. Kussgeräusche]», A.___ entgegnet: «Gibt's da mal was anderes? Wenn die nicht streiten? Die streiten doch jeden Tag Baby. Ist doch nicht schlimm. Hauptsache wir streiten heute nicht» (2.2.2.6/26).

 

28. Juli 2016, 17:25:29 Uhr, Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C.___ (2.2.2.1/11): A.___: «Bruder, weisst Du noch, wo [alias J.] rausgekommen ist und gesagt hat: «Hey ich hab ihm 50 Franken abgezogen, weil er mir auf den Arsch gespritzt hat.» Dies und das. Weisst Du das noch? Ich zeig dir jetzt, was sie von den 50 Franken hat. Ok?» [Anm. sendet im Anschluss Foreneintrag von […], in dem sich ein Freier über den Service beklagt, vgl. Register 2.2.1 p. 001].

 

13. August 2016, 22:17:46 Uhr, Nachricht des Beschuldigten an [die Prostituierte 4] (2.2.2.4/2): «Boah, soll ich Dir mal das von der Blonden zeigen, von der [alias J.]. Warte, warte. Jetzt gibt's n Riesenstempfel. Ok?»

 

13. August 2016, 22:18:18 und 22:19:50 Uhr, Nachricht von [der Prostituierten 4] an den Beschuldigten (2.2.2.4/2): «Wie? Echt jetzt. Hat die jetzt auch n Stempel gekriegt? Alter.Krass. Schick mal. Schick.» «Alter, wie krass. Das ist ja übelst gross. Alter [Anm. unverständlich] da kannst ja kein Cover-Up mehr machen. Da kannst nur n'schwarzen Balken hinklatschen.»

 

Chat vom 17. August 2016, 15:20:48 Uhr, H.___ an A.___: «Mhm... Habe [alias J.] jetzt gesagt, ehm, entweder mit Gesicht oder gar keine Arbeit mehr. Ja, also die Bilder mit Gesicht sind brutal.»

 

Chat vom 17. August 2016, 15:21:12 Uhr, A.___ an H.___: «Macht sie mit Gesicht? Also C.___ hat um 18 Uhr 15 Termin, Baby. Und Schatz, möchte mich nochmal entschuldigen. Ich bin nur gereizt, weil kotzt alles an. Stress mit der […], wo die ganze Zeit nur Scheisse macht. C.___ wo die ganze Zeit nur am kotzen ist. Immer diese Streit von denen. Man, ich will nicht mehr so. Ich will normal ruhig. [Anm. Kussgeräusche]»

 

21. August 2016, 14:18:54 und 14:20:34 Uhr, Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und C.___ (2.2.2.1/12), A.___: «[alias J.] hat gestern gemacht 1'650. War bis fünf Uhr morgens im Escort.» «Normal Bruder. Mein Bruder sein Couvert muss gefüllt werden mit para para para, man. Die ganze Zeit rein, rein, rein. Nix raus. Nur rein, Bruder.»

 

29. August 2016, 16:06:54 Uhr, H.___ unterhält sich mit dem Beschuldigten (2.2.2.2/2): H.___: [alias J.] sei von einem Termin gekommen, sei mega am Zittern und voll am Heulen. Sie habe gesagt, sie wolle keinen Stress mehr machen, es gehe ihr Scheisse. C.___ sei nicht da. H.___ sagt zu [alias J.], sie solle jetzt einfach reingehen und den Kunden zu Ende machen. Wenns dann noch nicht besser sei, solle sie mit C.___ sprechen. Sie soll jetzt erst Mal gucken, ob sie es aushalte, bevor sie wieder mit dem Palaver anfange.

 

29. August 2016, 16:07:57 Uhr, A.___ zu H.___ (2.2.2.2/2): «Soll einfach ihre Fresse halten und arbeiten, die dumme Schlampe. Punkt. Aus. Jeden Tag hat sie irgendwas für Palaver und dies und das. Und wenn nicht, soll sie ihre verfickten Sachen packen und sich verpissen. Ich kann's nicht mehr hören, Schatz.»

 

30. August 2016, 16:25:27 Uhr, A.___ an H.___ (2.2.2.2/3): «Ich hätt keinen Tag mehr Nerven mehr wie C.___. Ich würd ihr sofort den Kopf abschlagen.»

 

30. August 2016, 16:25:42 Uhr, A.___ an H.___ (2.2.2.2/3): «C.___ fickt ihre Tasche. Gleich wenn sie nach Hause kommt, will er ihre Tasche sehen. Ganz einfach.»

 

7. September 2016, 13:43:00 – 13:48:23 Uhr (2.2.2.1): Der Beschuldigte unterhält sich mit C.___ darüber, dass [alias J.] keine Kunden habe, C.___ sagt, man müsse neue Bilder machen, neue Werbung. Der Beschuldigte entgegnet, das bringe nichts. Es komme nichts mehr. «Die kriegt die viereinhalb Tausend bis Ende Monat nie im Leben zusammen. [Anm. lacht]»

 

7. September 2016, 13:49:52 Uhr, C.___: «Bruder mach irgendwas. Da muss irgendwas laufen, Bruder. Lass Dir irgendwas einfallen Bruder. Du bist eh der Mann für die Notlösungen. Du bist der Meister aller Meister. Muss man irgendwat machen. Improvisieren. Bruder. Weil, wenn dat Telefon nicht mal klingelt, weisste, dann muss so irgend so ne Veränderung kommen. Man die Fotze muss auch guten Service machen. Lächerlich, man.»

 

8. September 2016, 19:28:39 Uhr, A.___: «Bruder ich habe Deiner Frau jetzt schwarze Haarfarbe runtergebracht, hab gesagt, sie soll sie ... die Haare schwarz machen. Macht sie nicht. Ehm sie soll bitte morgen ihre Sachen packen und gehen. Ok?»

 

9. September 2016, 14:28:22 Uhr, A.___: «Hey, ich habe langsam kein Bock mehr. Ich habe diese Woche so viel Kohle verloren. Es wird Zeit, dass [alias H.] morgen wieder arbeitet. Sonntag kommt [die Prostituierte 2]. Dann kommt wenigstens wieder Kohle rein. Aber ich kann Dir sagen, diese [alias J.] isch durch Bruder, durch. Die wird nix mehr viel dienen.»

 

9. September 2016, 14:29:56 Uhr, A.___: «Schau mir jetzt das Wochenende noch an. Aber wenn sie bis Sonntag nicht mehr Kunden hat, [Anm. unverständlich], dann müssen wir etwas machen mit ihr, weil fff... Bringt nix. Bringt garnix.»

 

9. September 2016, 14:46:47 Uhr, A.___: «Die muss in Mund spritzen oder ins Gesicht spritzen anfangen anzubieten. Weil viele Gäste wollen das. Jetzt muss sie einfach mal anfangen mit Erweiterungen. Weil, sonst kommt nix. Jeder fragt, irgendwas. Nein. Ok. Nein, dann nicht. Nein, dann nicht. Nein, dann nicht. Die hat jetzt nicht mehr viel Möglichkeiten. Bin mal gespannt, wie das Wochenende wird. Heute Nacht, wenn nicht mehr so warm ist.»

 

9. September 2016, 14:48:37 Uhr, C.___: «Ja, hör mal zu Bruder, dann muss sie... sind die Fakten auf den Tisch. Ja. Dann muss halt Mund und Gesicht, muss dann halt geopfert werden, ne. Ganz einfach. So ist dat. Und dann wenn ähh Komplikationen gibt und dann wird halt die dunkle Seite von C.___ eh zu spüren bekommen, da sein. Also Mund, Gesicht. Dann gib mir die später. Ich rede mit der, weisste. Ob wir wat machen. Und ob noch was geht. Gucken.»

 

9. September 2016, 21:55:28 Uhr, A.___: «Ey, sie hat auch riesen Panik, weil sie irgendwie angefangen hat von wegen ‘Ja blablabla, bist du jetzt...’ Habe ich gesagt: «Stopp, ich habe die Erlaubnis von C.___, wenn Du jetzt die Fresse aufmachst, kann ich Dir die Fresse polieren. Ok? Also sag jetzt einfach besser mal nix. Ok? Halt einfach mal Deine Fresse, am Montag sitzen wir zu dritt zusammen und klären mal das für ein und alle mal, wies jetzt abläuft und nicht hin und her. Nicht Kaspertheater einfach mal geschäftlich und beziehungstechnisch alles mal klarstellen und so bleibts auch und nächste Woche ändert sichs nicht wieder.»

 

16. September 2016, 17:00:25 Uhr, Nachricht des Beschuldigten an [die Prostituierte 4] (2.2.2.4/2): «Das ist noch gaaaar nichts […]. Gaaaar nichts. Gaaaar nichts. Die kleine Schlampe hatte 6 Monate oder so ein heimliches Handy.»

 

24. September 2016, 00:44:10 und 00:45:25 Uhr: C.___ teilt dem Beschuldigten mit, dass J.___ in Deutschland einen «Bombenservice» mache. Viel Extras, die sie in der Schweiz nicht gemacht habe. Er beschreibt im Detail, wie er ihr neue Praktiken beibringt. Danach werde er mit ihr wieder in die Schweiz kommen. Es sei wie mit einem Auto, das man repariere. Sie solle erst mal in Deutschland vier oder fünf Monate «Gib-ihm» machen, dann bringe er sie zu Jahresbeginn wieder in die Schweiz, und dann richtig Turbo. Erst bringe er sie zum Beschuldigten. Sie werde dann richtig auseinandergenommen.

 

7. November 2016, ab 07:19:55 Uhr: C.___ an den Beschulidgten: «Und die [alias J.] macht auch was I.___ macht. Alles safe sicher. Service. Du weisst. Ao. Und mit [alias J.] voll korrekt sein. Die gibt Vollgas. 3 Wochen. Hab gerade alles geklärt. Will halt meine Aufmerksamkeit. Meine mazialische Liebe. Am besten bei [alias J.] auch so zwei Handys. Wie mit I.___. Eins tabulos. Eins mit Escort. Tabulose Schweizerin. Kommt sicher böse.»

 

 

7.  Förderung der Prostitution zum Nachteil von K.___ (Anklageziffer 2.6)

 

7.1 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 2. November 2016 beim Polizeipräsidium Wuppertal machte K.___ folgende Aussagen (10.3.5/1 ff.): Sie sei zehn Jahre zur Schule gegangen, zwei Mal sitzengeblieben und habe die Schule nach der achten Klasse ohne Abschluss verlassen. Eine Ausbildung habe sie nicht begonnen. Sie habe die ganze Zeit bei ihren Eltern gewohnt. Vor etwa zwei Jahren, mit 22 Jahren, sei sie durch einen anderen Jungen mit der Prostitution in Kontakt gekommen und habe auch darin gearbeitet. Das sei eher so privat in Hotels gewesen. Sie habe das selbst so gewollt und sei nicht gezwungen worden. Sie habe so bis zum Frühjahr 2016 weitergearbeitet. Im März habe sie dann über Facebook einen Rocker kennengelernt. Er habe C.___ geheissen. Dieser habe damals mit einem Kumpel namens […] in Essen gewohnt. In dieser Wohnung habe auch ein Mädchen namens X.___ angeschafft. [Der Kumpel] sei dann im März bei einer Razzia wegen Betäubungsmittel und Waffen festgenommen worden. Nach der Razzia habe niemand die Wohnung mehr betreten dürfen, weshalb X.___ auch nicht mehr dort habe arbeiten können. C.___ habe sie (die Zeugin) dann gefragt, ob sie mit ihm komme. Sie habe darauf ihre Sachen gepackt und sei mit ihm gegangen. Ob er ihr da schon gesagt habe, dass sie in der Schweiz anschaffen müsse? Nein, sie habe das schon vorher gewusst. Er habe mit dem Geld einen Anwalt für seinen Kumpel […] bezahlen wollen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Sie habe bereits durch eine Freundin den Club «[Kontaktbar]» in der Schweiz gekannt. C.___ habe sich bereit erklärt, sie in die Schweiz zu fahren. Sie habe gehört, dass man in der Schweiz mehr Geld verdienen könne als in Deutschland. Dies sei aber im Endeffekt nicht so gewesen. C.___ habe sie zur «[Kontaktbar]» gefahren und sie dort abgesetzt, X.___ ebenfalls. Sie habe dann mit X.___ in dem Club angefangen. Das sei eine Kontaktbar gewesen. X.___ habe dann von jemandem die Kontaktdaten eines Betreiberpaars in Arbon bekommen. Diese betrieben einen Escort. Sie hätten da hingehen wollen. C.___ habe zuerst nicht gewollt. Er habe das dann abgecheckt und sich mit dem Betreiber getroffen. Dann hätten die sie abgeholt und nach Arbon gebracht. Dort in der Wohnung hätten sie daraufhin gearbeitet und Hausbesuche gemacht. Ausser X.___ und ihr sei noch die Freundin des Besitzers, [alias H.], dort in der Wohnung gewesen und habe auch gearbeitet. Der Besitzer habe sich A.___ genannt. Er habe gesagt, die Hälfte der Einnahmen gingen an ihn. Er mache auch Werbung und bezahle Steuern. Mit dieser Aufteilung seien sie einverstanden gewesen. Ob sie so hätten arbeiten können, wie sie wollten, oder ob ihnen Kunden oder Sexualpraktiken vorgeschrieben worden seien? A.___ habe nichts vorgeschrieben. Sie habe ständigen Kontakt über Whatsapp zu C.___ gehabt und wenn sie ihm geschrieben habe, dass sie jemanden eklig finde und den Freier nicht gewollt habe, habe er ihr immer geschrieben, sie solle nicht so labil sein, sie würde das schon schaffen, sie solle das machen. Ob sie ohne Beeinflussung durch C.___ auch jeden Freier genommen hätte? Nein, das hätte sie nicht getan. Sie habe auch immer gesagt, dass sie ihre Tasche packe und mit dem Zug nach Hause wolle. C.___ habe ihr aber Vorwürfe gemacht. Sie habe keine Kontakte zu alten Freunden haben dürfen, auch nicht zu ihrer Schwester, und sie habe auch keinem ihren Standort schicken dürfen. Sie habe so ihre Bedenken gehabt und sich überwacht gefühlt. C.___ habe auch ihr Handy kontrolliert. Er sei einmal die Woche gekommen. Zwischendurch habe er auch Kontakt zum Beschuldigten gehabt. Dieser habe sie anmeckern sollen, wenn sie was nicht richtig gemacht habe und habe das auch getan. Was sie denn falsch gemacht habe? Sie habe bspw. nicht putzen wollen. C.___ habe sie in einem Hotel zwei Stunden von Arbon weg auch geschlagen. Er habe ihr Handy kontrollieren wollen, sie habe es ihm nicht geben wollen, weil sie mit jemandem geschrieben habe, was er ihr verboten habe. Sie habe ihm dann das Handy doch gegeben, er habe es kontrolliert und ihre Kontakte gesehen. Dann habe er sie ins Gesicht geschlagen, so zwei, drei Mal ins Gesicht. Die X.___ habe er auch mal ins Gesicht geklatscht und auf den Rücken gehauen. Ob sie durch diese Schläge verletzt worden sei? Nein, sie sei zwar mal im Krankenhaus gewesen, aber nicht wegen der Schläge, sondern weil sie sich bei C.___ einen Tripper eingefangen habe. Ihre Schwester habe Kontakt zu einem Albaner gehabt. Dieser habe sie dann im Club in Arbon abgeholt. Der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sie gehe, und habe Kontakt zu C.___ gehabt. Dieser habe auch gewollt, dass sie bleibe. Sie sei dann aber nach längerem Gerede gegangen. Der Beschuldigte habe gemeint, von ihm aus könne sie gehen, aber sie solle wegen C.___ bleiben, sonst würde ihrer Familie etwas passieren. Ob sie bedroht worden sei, als sie nicht mehr habe arbeiten wollen? Nein, bedroht nicht, nur dies mit der Säure habe er gesagt. C.___ habe gesagt, es werde nichts direkt passieren, vielleicht erst in einem halben Jahr, Kollegen würden auftauchen und ihr Säure ins Gesicht schütten. Ob sie das ernst genommen habe? Ja, das habe sie ernst genommen und es habe ihr viel Angst gemacht. Jetzt, im Nachhinein, glaube sie zwar, dass das nicht passieren werde, aber erstmal habe sie schon grosse Angst gehabt. Sie habe immer das komplette Geld abgeben müssen, abends sei dann der Beschuldigte gekommen und habe die Abrechnung gemacht. Da habe sie ihre Hälfte bekommen. Von ihrer Hälfte habe sie später die Hälfte an C.___ gegeben, ihr seien somit nur 25 % geblieben. Sie habe mal geschrieben, dass die Hälfte, die sie noch an C.___ abgeben müsse, zuviel sei, da sei C.___ direkt ausgerastet. Was passiert wäre, wenn sie C.___ nicht seine Hälfte gegeben hätte? Sie wisse nicht, nichts Gutes, sie habe Angst gehabt und sich das nicht getraut. Er habe immer gesagt, das sei dafür, dass er sie beschütze. Aber tatsächlich sei er ja weit weg gewesen. Zwei Stunden Fahrt und er habe sie somit gar nicht direkt beschützen können. Sie habe C.___ insgesamt CHF 2'000.00 von sich gegeben. Ob sie dies ihm auch so gegeben hätte, wenn sie keine Angst gehabt hätte? Nein, dann hätte sie das Geld für sich behalten. Wieivel X.___ abgegeben habe? Sie glaube, die habe ihm nur mal CHF 100.00 gegeben. Ob sie nicht zur Polizei hätte gehen können? Sie habe Angst gehabt. Der Beschuldigte sei ja da gewesen und hätte das C.___ gesagt. C.___ mache das nicht nur mit einer, sondern mit mehreren Frauen. Ihr Eindruck sei gewesen, dass der Beschuldigte auf C.___ hören müsse. Mit wem C.___ das noch mache? Sie wisse von einer [alias J.], einer dünnen Blonden, die hätten sie abgeholt. Dann habe es noch eine [...] gegeben mit schwarzen Haaren und Brille, die sei nach ihr in diesem Appartement gewesen. Das Appartement habe die Seite «[…].ch». Diese Seite gehöre dem Beschuldigten. Darüber würden die Frauen beworben. C.___ verdiene an den Frauen, die er dem Beschuldigten bringe, wie auch an ihr. Der Beschuldigte habe seine eigenen Frauen. Sie glaube, die betrieben das jetzt zusammen. C.___ habe der [alias J.] fast das ganze Geld weggenommen, weil diese Drogen nehme. C.___ habe ihr damals selber gesagt, dass er im Monat zwischen CHF 20'000.00 und 30'000.00 verdiene.

 

7.2 Am 10. April 2017 erfolgte im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Bischofszell eine weitere Befragung von K.___ durch die Kriminalpolizei Wuppertal (10.3.5/7 ff.). Dabei machte sie folgende Aussagen: Es gehe ihr psychisch nicht gut, sie habe Alpträume. Ob sie in Behandlung sei? Nein. Das liege auch daran, dass es jetzt fast genau ein Jahr her sei und sie verstärkt daran denken müsse. Sie habe das seit zwei Monaten. Auslöser seien die Geschehnisse mit C.___ in der Schweiz. Seit dem Vorfall mit C.___ sei sie nicht mehr in der Prostitution tätig. Damals seien es ja nur so zwei oder drei Wochen gewesen. Warum sie sich prostituiert habe? Wegen Geld. Sie habe gewusst, dass man viel Geld verdienen könne, das habe sie von einer Freundin erfahren. Sie sei erst freiwillig mitgegangen, nachher sei sie aber gezwungen worden. Ob sie vorher schon Erfahrungen in der Prostitution gehabt habe? Ja, sie habe mit einem Typen was für zwei Tage gehabt. Sie habe C.___ ja schon vorher gekannt. Sie habe ihn auf der Kirmes getroffen, er habe sie dann auf Facebook angeschrieben. Dann hätten sie per Whatsapp geschrieben. Auch telefoniert. Das sei innert ein paar Tagen passiert. Sie habe ihm dann von [einem Typen] erzählt, mit welchem sie das schon mal zwei Tage gemacht habe. C.___ habe [den Typen] gekannt und habe sich mit ihr treffen wollen. Er sei dann eines Abends mit drei Freunden zu ihr gekommen. Einer davon sei der [Kumpel] gewesen. Sie seien dann nach Essen gefahren. Er habe sie dann gefragt, ob sie zu ihm gehören möchte. Sie habe gedacht, er möchte eine Beziehung mit ihr. Dann habe sie auch die Freundin von [Kumpel] kennengelernt, die X.___. Die habe als Prostituierte für [Kumpel] gearbeitet. Ob ihr dann ein Licht aufgegangen sei, dass es um Prostitution und nicht um eine Beziehung gehen sollte? Nein, erstmal nicht. Sie habe ihn dann auf [die Kontaktbar] angesprochen. Diesen Club kenne sie von einer Freundin. Sie hätten dann vereinbart, zusammen in die Schweiz zu fahren, C.___, [Kumpel], X.___ und sie. Sie habe ja ohnehin in die Schweiz gehen wollen, um da als Prostituierte Geld zu verdienen. C.___ habe ihr gesagt, da bräuchte man Schutz, das sei zu gefährlich. Dann sei [Kumpel] verhaftet worden. C.___ habe sie dann gefragt, ob sie mit ihm in die Schweiz komme. Er habe [Kumpel] helfen wollen, dass er seine Anwaltskosten bezahlen könne. Sie habe zugesagt und ihre Sachen gepackt. C.___ habe sie und X.___ dann [in der Kontaktbar] abgeladen. Sie hätten dort gearbeitet. Sie habe aber dann gemerkt, dass man dort kein Geld mache. Sie seien ungefähr eine Woche da gewesen. C.___ habe ihr gesagt, sie sei labil und solle sich mal anstrengen. X.___ habe dann von einem Kunden die Telefonnummer des Beschuldigten bekommen. C.___ habe sich darauf mit dem Beschuldigten getroffen. Sie seien dann vom Beschuldigten und [alias H.] abgeholt worden. Sie seien zuerst zu C.___ ins Hotel gefahren. [alias H.] habe Werbung für sie geschaltet, also Fotos hochgeladen und Text geschrieben. Sie habe in diesem Hotel zwei Kunden in Empfang genommen, die C.___ oder ein Freund von ihm besorgt habe. Die hätten je CHF 100.00 bezahlt, die C.___ kassiert habe. Er habe auch das Geld von X.___ genommen. Ob C.___ gefragt habe, ob das ok sei? Ja klar, aber sie habe ihm das doch geben müssen. Nach den zwei Kunden sei nichts mehr gelaufen. Sie habe Streit mit C.___ bekommen und nach Hause gewollt, weil ihr das nicht gefallen habe, wie das so gelaufen sei. C.___ sei aggressiv geworden. Sie habe ihre Tasche gepackt und sei aus dem Hotelzimmer gegangen. Sie habe gesagt, dass sie morgen mit dem Zug nach Hause fahre und da sei es richtig zum Streit gekommen. Er habe auch ihr Handy sehen wollen und ihre Chats gelesen. Er habe gesagt gehabt, sie solle mit niemandem Kontakt haben und ihren Standort nicht angeben. Er habe ihr dann eine Backpfeife gegeben und sie bedroht, dass er sie ohnmächtig schlage, wenn sie ihm ihr Handy nicht gebe. Sie habe es ihm dann gegeben und die Chats gezeigt. Da habe er sie als wertlos und Hure und alles Mögliche beschimpft. X.___ habe er auch geschlagen, ein paar Mal auf den Arm oder Rücken, sie habe ihm da aber auch eine Backpfeife gegeben. Sie seien dann noch eine Nacht im Hotel geblieben. Dann sei C.___ von den [Leuten des Clubs] und X.___ und sie vom Beschuldigten abgeholt worden. Sie seien zum Appartement des Beschuldigten in Arbon gefahren und hätten da angefangen zu arbeiten. Ob sie mit dem Beschuldigten über die Arbeitsbedingungen gesprochen habe? Nein, nur, dass man 50 % von den Einnahmen fürs Appartement und die Werbung an ihn abgeben müsse. Ob noch weitere Frauen da gearbeitet hätten? Ja, die [alias H.], sonst keine. Sie hätten da ein paar Tage gearbeitet, dann sei X.___ nach Hause gefahren, weil ihr Hund krank geworden sei. Sie habe C.___ vorher gefragt. Sie habe danach alleine beim Beschuldigten weitergearbeitet. Sie habe auch nach Hause wollen und habe C.___ gefragt, er habe es ihr aber verboten, sie müsse so lange bleiben, bis ihre Schmerzgrenze erreicht sei. Darauf habe sie weitergearbeitet. Er sei einmal die Woche gekommen und habe das Geld von ihr genommen. Das erste Mal sei es das komplette Geld gewesen, CHF 1'000.00 und beim zweiten Mal die Hälfte, das seien CHF 300.00 gewesen. Am Tag drauf habe es eine Polizeikontrolle in der Wohnung gegeben und sie hätten die Ausweise zeigen müssen. Weil sie keinen gehabt habe, habe die Polizei Fotos von ihr gemacht. Danach sei weitergearbeitet worden und ein paar Tage später sei sie im Krankenhaus gewesen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Es habe sich herausgestellt, dass sie den Tripper habe, Chlamydien und eine bakterielle Vaginose. Die Vaginose habe sie selber bemerkt, das habe man riechen können. Sie habe das C.___ auch gesagt, aber dieser habe gesagt, sie solle weiterarbeiten. Sie habe das dann noch ein paar Tage gemacht. Sie habe ihrer Schwester aus dem Krankenhaus eine Whatsapp geschickt, dass sie aus der Sache raus wolle. Diese habe dann ihre Mutter informiert. Diese habe auch gewollt, dass sie weiter im Krankenhaus bleibe, sie habe aber nein gesagt. Der Beschuldigte und [alias H.] hätten sie dann im Krankenhaus abgeholt. Sie habe noch einem anderen Kollegen geschrieben, ob er ihr helfen könne. Der habe ihr aber nicht helfen können. Sie habe dann mit ihrer Schwester getextet und telefoniert. Das habe ein Kunde, ein Albaner mitbekommen. Dieser habe ihr seine Hilfe angeboten. Er habe seinen Bekannten angerufen, der sich mit ihr in Verbindung gesetzt habe. Das sei auch ein Albaner gewesen. Dieser habe sie abgeholt. Der Beschuldigte habe das mitbekommen und C.___ informiert. Der Beschuldigte habe ihr dann von C.___ ausgerichtet, dass ihrer Familie etwas passieren würde, wenn sie gehen würde. Sie solle bleiben. Der Beschuldigte habe auch einmal ihre Mutter angerufen, also sie habe ihm das Handy weitergereicht, als sie sie angerufen habe, und da habe der Beschuldigte gesagt, wegen ihm könne sie gehen, aber der C.___ wolle das nicht. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte vor C.___ Angst gehabt habe. Sie habe dem Beschuldigten dann gesagt, sie brauche eine Auszeit und komme dann wieder. Der Beschuldigte habe gesagt, er müsse nächste Woche sowieso nach Deutschland und dann könne er sie in Köln abholen. Er habe dies mit C.___ besprochen und dieser sei einverstanden gewesen, unter der Bedingung, dass sie wiederkäme. Sie sei darauf mit dem Albaner weggefahren. Später habe C.___ sie angerufen, sie solle zurückkommen. Wenn sie nicht zurückkomme, würde er seine Jungs losschicken. Sie habe nein gesagt. Er habe gemeint, wenn ein Tropfen Blut zwischen denen und den Albanern fliesse, dann wäre auch sie dran, wenn er sie kriegen sollte. Sie seien dann in die Wohnung des Albaners gefahren, wo ihre Eltern sie abgeholt hätten. Später sei es weitergegangen mit Anrufen von C.___ und dem Beschuldigten, sie solle zurückkommen. Nach ein paar Tagen habe der Beschuldigte sie zusammen mit [alias H.] in Köln am Bahnhof abgeholt. C.___ habe ihr versprochen, dass er sie nicht bestrafe. Nach ein paar Stunden im Appartement des Beschuldigten sei C.___ mit einem grossen Freund gekommen und habe sie angeschissen. Was er mit ihr machen solle. Da habe sie gecheckt, dass er es mit der Beziehung mit ihr nicht ernst meine und noch mit mehreren anderen Frauen genauso Stress habe wie mit ihr, z.B. mit einer blonden Polin. Er habe dann auch zu seinem Freund gemeint, was sie mit solchen Frauen machen sollten, und der habe gesagt «Mülltüte über den Kopf und in den See schmeissen». Sie hätten gelacht. Für sie sei das ernst gewesen. Geschlagen worden sei sie aber nicht. Sie habe dann noch zwei oder drei Tage dort gearbeitet. Nach einem Tag seien die beiden mit der Blondine, [alias J.], wieder gekommen und die habe dann auch gearbeitet. Sie sei dann mit C.___ und dessen Freund zu einem anderen gefahren, wo C.___ gewohnt habe. Der Freund von C.___ habe sie dann nach Deutschland gebracht, zu ihr nach Hause nach Remscheid. Sie habe mit C.___ vereinbart, dass sie in Deutschland für ihn arbeite, weil sie im Appartement des Beschuldigten nicht genug verdient habe. Die [Leute des Clubs] hätten sich um sie kümmern sollen. Tatsächlich habe sie das natürlich nicht gewollt und das zu C.___ nur gesagt, um ihn zu verarschen, damit er sie gehen lasse. Sie habe dann zu Hause zwei Wochen gechillt. Dann habe sie ein Kollege von C.___ angerufen und gefragt, wann sie anfange, sie wollten ein Appartement für sie klarmachen. Sie sei aber nicht mehr gegangen. Das sei so ab Juni oder Juli gewesen. Irgendwann habe C.___ ihr dann auch nicht mehr geschrieben. Sie habe auch eine neue Nummer gemacht. Was ihr zur Arbeit, den Lebensumständen und dem Verdienst vorgängig erzählt resp. versprochen worden sei? C.___ habe ihr gesagt, dass man CHF 1'000.00 am Tag verdienen könne. Davon müsse sie Schutzgeld und so abgeben. Das sollte dann für Anwaltskosten für seinen Freund sein. C.___ habe gesagt, sie sei seine Freundin. Sie habe das auch lange Zeit gedacht. Sie habe sich ein paar Wochen in Arbon aufgehalten. Sie könne nicht mehr genau sagen von wann bis wann. Ob sie das [Etablissement] in Arbon schon vorher hätte verlassen können, wenn sie gewollt hätte? Ja. Ob ihr deswegen Konsequenzen angekündigt worden seien? Das habe sie schon gesagt. Ach so, da sei noch das mit der Säure, die ihr C.___ ins Gesicht habe schütten lassen wollen, damit keiner sie mehr angucke, falls sie nicht wieder käme. Ob sie seither nochmals Kontakt mit C.___ und dem Beschuldigten gehabt habe? Nein, nach Juli nicht mehr. Ob sie einen Chef in Arbon gehabt habe? Nein. Was mit dem Beschuldigten gewesen sei? Nein, C.___ sei ihr Chef gewesen. Der Beschuldigte habe das [Etablissement] betrieben. Ob es dort Regeln gegeben habe? Ja, sie hätten mittags um 12.00 Uhr parat sein müssen. Es habe auch Putzregeln gegeben. Diese Regeln habe der Beschuldigte aufgestellt. Wie sie zu den Kunden gekommen sei? Manche Kunden seien ins Appartement gekommen, zu anderen sei sie vom Beschuldigten gefahren worden, dieser habe dann auch gewartet, bis sie wieder rausgekommen sei. Sie habe selbst kassiert, aber das Geld dann komplett dem Beschuldigten abgegeben. Dieser habe jeden Tag abgerechnet, d.h. ihr 50 % zurückgegeben. Die Werbung sei vom Beschuldigten und [alias H.] gemacht worden. Wer die Termine vereinbart habe? Jede Frau habe ihr eigenes Handy gehabt und der Beschuldigte habe die Escorttermine organisiert. Die Preise seien vorgegeben gewesen. Extras hätte sie selbst vereinbaren können. Wer mit den Kunden verhandelt habe? Der Beschuldigte. Ob sie habe mitreden können? Nein. Das sei nicht vorgesehen gewesen. Es habe schon eklige Kunden gegeben, die sie lieber hätte ablehnen wollen. Aber darüber sei gar nicht gesprochen worden. Ihr sei eh klar gewesen, welche Antwort sie erhalten hätte. Nein, das sei nicht in ihrem Sinn gewesen. Ausser dem Beschuldigten habe es keine Chauffeure gegeben. Sie solle möglichst detailliert schildern, wie sich ein normaler Tag abgespielt habe: Schlafen, aufstehen, fertig machen. Mittags 12 Uhr bereit sein für Kunden bis 11, 12 Uhr nachts. Wenn noch jemand geordert habe, auch länger. Im Studio sei das Geld vorher kassiert und im Büro dem Beschuldigten übergeben worden. Ob C.___ bei den Escortfahrten mitgekommen sei? Nein. Aber der Beschuldigte sei jedes Mal mitgekommen. Es seien insgesamt vier oder fünf Mal gewesen, glaube sie. Er sei Organisator, Fahrer und Aufpasser gewesen. [alias H.] habe auch gearbeitet, auf Sauberkeit geachtet und sich um die Werbung gekümmert. Wie die Einnahmen genau abgerechnet worden seien? 50 % seien abends wieder an sie zurückgegeben worden, durch den Beschuldigten. Die anderen 50 % habe dieser behalten. C.___ habe von ihrem Anteil auch noch 50 % bekommen, er habe sich ja immer mit dem Beschuldigten besprochen und daher gewusst, wie viel sie verdient habe. Warum das so gewesen sei? Weil die das so gewollt hätten. Ob das vorgängig so abgemacht worden sei oder ob sie das freiwillig gemacht habe? Das habe sie müssen. Warum sie sich über die Aufteilung nicht beschwert habe? Sie habe mal gesagt, dass es ihr zu viel sei, C.___ habe aber nur gefragt, ob sie ihn verarschen wolle. Wenn sie C.___ kein Geld abgegeben hätte, hätte sie Schläge bekommen oder so was. Sie habe dort insgesamt ca. CHF 2'000.00 verdient. Am Ende seien ihr davon vielleicht CHF 200.00 geblieben, denn sie habe auch noch Geld für Benzin für die Rückfahrt bezahlen müssen. Sie habe jetzt von dem Geld erzählt, das sie mit C.___ abgerechnet habe. Der Gesamtverdienst sei entsprechend mehr. Es könnten entsprechend ungefähr CHF 4'000.00 gewesen sein, ganz genau wisse sie es aber nicht. C.___ habe keine andere Arbeit gehabt. Er habe von den Mädchen gelebt. Ob sie Zugriff auf die Einnahmen gehabt habe? Ja, sie habe ja kassiert. Wo sich ihr Pass/Ausweis befunden habe? Sie habe ihn gar nicht dabei gehabt. Ob sie selbst habe entscheiden können, was sie anbiete? Ja. Wieviele Kunden sie pro Tag gehabt habe? Unterschiedlich, mal gar keine, mal zwei oder drei. Ob sie sich die Kunden selber habe aussuchen oder diese ablehnen können? Nein. Ob sie Kundenwünsche habe ablehnen können? Ja, das schon. Ob sie sonst Vorschriften im Umgang mit Kunden zu beachten gehabt habe? Nein. Ob sie tabulosen Sex angeboten habe? Nein. Wie sie sich wegen der Drohungen von C.___ gefühlt habe? Sie habe Angst, habe auch jetzt noch psychische Probleme und Albträume. Ob es zu Gewalt seitens C.___ gekommen sei? Ja, das habe sie schon erzählt. Er habe ihr eine Backpfeife auf die rechte Wange gegeben. Einmal. Ob sie durch Zwang in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden sei? Psychisch ja, körperlich nein. Ob sie zum Arzt gegangen sei? Deswegen nicht, nur wegen den Geschlechtskrankheiten. Ob C.___ noch andere Druckmittel gegen sie gehabt habe? Ja, er habe auch gedroht, ihrer Familie etwas anzutun. Ob es zu Gewalt und/oder Drohungen durch den Beschuldigten gekommen sei? Nein. Ob dieser davon gewusst habe, dass sie durch C.___ geschlagen werde? Sie wisse es nicht, es könne sein, dass sie mal mit ihm darüber gesprochen habe. Ob er dabei gewesen sei, als C.___ sie bedroht oder geschlagen habe? Nein, das sei im Hotel gewesen. C.___ habe dem Beschuldigten Befehle erteilt. Der Beschuldigte habe C.___ berichten müssen, wie sie sich verhalte und wie viel sie eingenommen habe. Wie viel Freizeit sie gehabt habe? Die Arbeitszeit sei zwölf Stunden gewesen. Aber oft sei nichts los gewesen. Ob das in ihrem Sinne gewesen sei? Ja, das sei ok. gewesen, aber es sei nicht mit ihr besprochen worden. Ob sie frei habe entscheiden können, wann sie Freizeit oder Ruhezeit nehme? Nein, aber zwischendurch habe sie raus können, wenn nichts los gewesen sei. Was sie in ihrer Freizeit gemacht habe? Einkaufen, mit dem Hund gehen, sonst habe es nichts gegeben. Wie oft sie die Wohnung verlassen habe? Zum Einkaufen und mit dem Hund spazieren, unregelmässig, nicht jeden Tag. Sie habe niemanden fragen müssen. Ob sie ein privates Mobiltelefon gehabt habe? Ja, ihr eigenes und das Arbeitshandy vom Beschuldigten. Ob sie jederzeit Zugriff auf ihr Handy gehabt habe? Ja. Ob C.___ oder der Beschuldigte Zugriff auf ihr Handy gehabt habe? Eigentlich nicht, aber C.___ habe ihr Handy einmal kontrolliert. Ob es weitere Einschränkungen in ihrer Freiheit gegeben habe? Nein. Wie lange sie für C.___ habe arbeiten müssen? Das sei nicht begrenzt gewesen. Wenn sie nicht gegangen wäre, wäre sie wahrscheinlich jetzt noch bei ihm am Arbeiten. Ob ein Tattoo mit dem Namen von C.___ ein Thema gewesen sei? Ja. Er habe das gewollt, weil [alias H.] auch mehrere vom Beschuldigten gehabt habe. Sie habe einfach ok. gesagt, damit er Ruhe gebe, es aber nicht gemacht. Ob sie eine Ablösesumme habe zahlen müssen? Er habe gesagt, dass sie Euro 10'000.00 zahlen müsse, wenn sie gehen wolle. Ob sie Kenntnis von weiteren Frauen habe, denen ähnliches widerfahren sei? Ja. [alias H.] und J.___. Der Name J.___ sage ihr nichts. Und [alias J.]? Ach so, das sei J.___, [alias J.] sei ihr Arbeitsname gewesen. Zuletzt sei [alias J.] die Freundin von C.___ gewesen. Er habe ihr noch gesagt, dass diese viel Geld verdiene. Es habe noch eine […] und eine […] gegeben. Die Arbeitsbedingungen seien bei allen gleich gewesen.

 

7.3 Schliesslich wurde K.___ am 1. Juni 2017 ein weiteres Mal rechtshilfeweise durch die Kriminalpolizei Wuppertal befragt (10.3.5/32 ff.). Dabei machte sie folgende Aussagen: Der Beschuldigte sei der Chef gewesen. Er sei auch für die anderen Frauen zuständig gewesen. Sie habe aber alles mit C.___ besprechen müssen. Ob sie Angaben zu der von ihr anlässlich der früheren Einvernahme erwähnten blonden Polin machen könne? Da sei nur J.___ gewesen, eine Türkin. Sonst sei niemand blond gewesen. Von einer Polin wisse sie nichts. C.___ habe ihr mal ein Bild auf dem Handy gezeigt, wo eine Blonde drauf gewesen sei. Ob das eine Polin sei, wisse sie nicht. Sie wisse das Datum nicht mehr genau, wann C.___ dies mit der Säure übers Gesicht-Giessen zu ihr gesagt habe. Er habe das öfters gesagt, auch kurz, bevor sie abgehauen sei, auch ohne konkreten Anlass. Er habe das auch schon gesagt, als sie das erste Mal mit ihm über ihre Abreise gesprochen habe. Er habe sie getestet und gefragt, ob er ihr ein Zugticket kaufen soll. Sie habe ja gesagt und darauf sei es zum Streit gekommen. Dabei habe er dann dies mit der Säure gesagt. Sie habe ja auch schon ihre Sachen gepackt gehabt. Was sie denke, was passiert wäre, wenn sie sich geweigert hätte, einen Kunden zu bedienen? Wahrscheinlich wäre sie geschlagen worden, oder gezwungen, es zu machen. Sie habe das sowieso machen müssen, ob sie es gewollt habe oder nicht. Sie habe nie den Eindruck gehabt, dass sie sich das aussuchen könne, denn der Beschuldigte und C.___ seien ständig in Kontakt gewesen. Sie wisse nicht mehr, wann C.___ dies mit der Ablösesumme von Euro 10'000.00 gesagt habe. Das sei beim Beschuldigten gewesen, sie seien da im Zimmer gesessen und C.___ habe ihr erklärt, dass man nicht einfach gehen könne, sondern sich freikaufen müsse. Sie schätze, dass das etwa zwei Wochen vor ihrer endgültigen Abreise gewesen sei. Das sei eine Last gewesen für sie, weil sie nicht gewusst habe, wie sie das Geld verdienen solle, um gehen zu können. Sie hätte dafür bestimmt einen Monat arbeiten müssen. Das habe sie aber nicht gewollt. Auf Vorhalt: Sie sei mit diesem Jungen, den sie in früheren Einvernahmen erwähnt habe, während zwei Tagen unterwegs gewesen. Das sei in Bonn gewesen. Ansonsten habe sie sich aber tatsächlich gelegentlich als Prostituierte betätigt. Sie wisse aber die genaue Zeit nicht mehr. Auf Vorhalt: C.___ habe ihr nur einmal eine feste Backpfeife versetzt. Er habe sie nicht mehrfach geschlagen. X.___ habe er zwei, drei Mal auf den Rücken geschlagen. Auf Vorhalt, gemäss Aussagen von C.___ habe sie ihn Monate später von sich aus gefragt, ob beim Beschuldigten in Arbon noch Platz frei sei. Wieso sie nochmal habe zurückkehren wollen? Das stimme, sie habe mit einem Freund Streit gehabt und habe diesen provozieren wollen. Im Juni oder Juli habe sie zuletzt mit C.___ geschrieben. Dieser habe ihr dann gesagt, sie solle abnehmen und dann wiederkommen. Sie solle nur Thunfisch mit Milch essen. Auf Vorhalt btr. das Verhältnis zwischen C.___ und dem Beschuldigten: Nachdem C.___ den Beschuldigten kennengelernt habe, habe C.___ die Chefrolle zumindest hinsichtlich ihrer Person übernommen. Wenn C.___ dem Beschuldigten etwas gesagt habe, habe dieser sie auch in seinem, also C.___s, Namen anmeckern dürfen. Das habe er auch gemacht. Ansonsten sei der Beschuldigte für seine Frau zuständig gewesen. Wenn Freundinnen der Freundin des Beschuldigten gekommen seien und hätten arbeiten wollen, hätten sie das ungezwungen dort tun können. Sie hätten dann nur die 50 % an den Beschuldigten abgeben müssen. Wer ihr ausgerichtet habe, dass ihrer Familie etwas passieren würde, wenn sie gehe? Das habe C.___ ihr öfters gesagt, aber auch der Beschuldigte habe ihr dies in C.___s Namen gesagt. Von alleine hätte er dies bestimmt nicht gemacht. Er habe ihr auch einmal gesagt, von ihm aus könne sie gehen und er wünsche ihr alles Gute. Aber wegen C.___ solle sie besser nicht gehen. Ob sie das jeweils so verstanden habe, dass der Beschuldigte lediglich die Worte von C.___ weitergleitet habe? Ja, das habe sie genau so verstanden. Der Beschuldigte sei eher nett gewesen und habe verständnisvoll gewirkt. Aber verdient habe er an ihr wohl auch. Auf Vorhalt: Sie habe ihr Geld sowieso schon immer gleich dem Beschuldigten abgegeben, sobald der Kunde bezahlt gehabt habe und bevor sie aufs Zimmer gegangen sei. Am Ende des Tages sei dann abgerechnet worden. Das seien die Regeln gewesen und sie habe auch keine Wahl gehabt. Die Beiden hätten das so gewollt. Die hätten das bei allen Frauen so gemacht, in der Zeit, als sie da gewesen sei. Alle hätten die kompletten Einnahmen an den Beschuldigten übergeben und der habe abends die Abrechnung gemacht. Sie habe mal C.___ über Whatsapp geschrieben, dass sie etwas mehr behalten möchte. Dieser habe dann zurückgeschrieben, ob sie ihn verarschen wolle. Sie habe da nichts verhandeln können und habe ihm geben müssen, was er gewollt habe. Er sei schnell aggressiv geworden, wenn man widersprochen habe. Deshalb habe sie das auch nicht mehr getan. Ob es vorgekommen sei, dass sie sich alleine im Studio in Arbon aufgehalten habe? Ja, sie sei einmal einen Tag ganz alleine gewesen. Die anderen seien irgendwo hingefahren, abends oder in der Nacht sei dann C.___ gekommen. Morgens sei er aber wieder weggegangen. Sie glaube, das sei an dem Tag gewesen, wo die Kontrolle durch die Polizei stattgefunden habe. Die hätten ja auch eine Kamera in der Wohnung aufgestellt. Sie hätten über ihre Handys auf die Kamera zugreifen können. Einmal habe sie ein Geräusch gehört und sie dann angeschrieben, weil sie habe wissen wollen, ob jemand da sei. Da sei aber die Kamera aus gewesen und sie hätten ihr vorgeworfen, die Kamera ausgeschaltet zu haben, um heimlich Kunden zu bedienen und das Geld allein einzustecken. Das sei aber nicht so gewesen. Deswegen habe es am nächsten Tag auch Streit gegeben. Ob sie sich an den Tag erinnern könne, an dem der Beschuldigte einmal mit seiner Freundin nach Köln verreist sei und sie ihr den Schlüssel zur Wohnung in Arbon und das Arbeitshandy überlassen hätten? Ja, das sei an dem Tag gewesen, den sie soeben geschildert habe. Ob sie nach Köln gefahren seien, wisse sie nicht. Es sei aber nur ein Tag gewesen. Zumindest könne sie sich nur an diesen Tag erinnern. Da sei C.___ dann abends gekommen. Sie habe den Schlüssel und das Arbeitshandy gehabt. Sie sei aber nicht rausgegangen.

 

 

8. Förderung der Prostitution zum Nachteil von L.___ (Anklageziffer 2.7)

 

8.1 Aussagen von L.___

 

L.___ wurde am 12. Januar 2017 durch das Kriminalkommissariat Ludwigsburg befragt (10.3.4). Dabei machte sie im Wesentlichen folgende Aussagen: Sie betätige sich beruflich als Prostituierte. Letztmals vor einer Woche. Sie habe keine Ausbildung absolviert. Sie habe mit 18 Jahren angefangen, in [...] Ludwigsburg. Auf Vorhalt: Es treffe zu, dass sie sich im Jahre 2016 in der Schweiz prostituiert habe. C.___ habe sie so ca. im Oktober abgeholt und dort hingefahren. Ein Freund von C.___ sei dabei gewesen. Damals sei sie im Frauenhaus gewesen. C.___ habe sie über Facebook angeschrieben. Er habe Bilder von ihr gehabt. Er habe ihr gedroht, diese einzustellen. Sie habe dann eine andere Beziehung gehabt. Diese habe dafür gesorgt, dass C.___ sie in Ruhe gelassen habe. Ihr Exfreund habe einen Bekannten gehabt, der den Chef [des Clubs] gekannt habe. Dieser Bekannte habe dann den Chef angerufen. So habe ihr Exfreund dafür gesorgt, dass C.___ sie in Ruhe gelassen habe. Sie sei schon beim ersten Schreiben von C.___ misstrauisch gewesen. Sie habe die Beziehung dann beenden wollen. Da habe er ihr gedroht, die Bilder einzustellen. Es gehe um Bilder, auf denen sie nicht viel anhabe. Sie habe diese Bilder C.___ geschickt. Warum? Das wisse sie nicht. Sie habe nicht gewusst, was C.___ gearbeitet habe. Ob sie in ihn verliebt gewesen sei? Nein. Wann sie zum ersten Mal in die Schweiz gekommen sei? Das sei mit C.___ gewesen, im Oktober 2016. Wie es dazu gekommen sei? Nach der Trennung von ihrem Freund habe C.___ sie wieder angeschrieben. Sie habe zurückgeschrieben. Er habe gemeint, sie sei ihm etwas schuldig, dass das Scheisse gewesen sei, dass der Bekannte den Chef [des Clubs] angerufen habe. Er sei dann bei ihr [in Ludwigsburg] vorbeigekommen. Sie hätten sich über ihre Zukunft unterhalten. Er habe gesagt, er hole sie in einer Woche ab. Sie habe die Sache wieder beenden wollen, aber er habe sie dann abgeholt. Mit was er ihr gedroht habe? Dass sie ihn nicht als Feind haben wolle. Sie sei aus Angst mitgegangen. Sie habe aber nicht gewusst, dass es in die Schweiz gehe. Als er sie abgeholt habe, seien sie essen gegangen. Da habe er ihr gesagt, dass sie in der Schweiz arbeiten und er in die Türkei fliegen werde. Wegen des Verdiensts habe er nichts gesagt. Betreffend die Arbeit habe er gesagt, es sei ein Haus, wie Escort. Dieses Haus sei vom Beschuldigten geführt worden ([…]). Ob C.___ in der Zeit, als sie in der Schweiz gewesen sei, immer anwesend gewesen sei? Nein, er habe sie dort hingebracht und dann gleich weggehen müssen. Was C.___s Funktion in diesem Club gewesen sei? Soviel sie wisse, sei der Besitzer ein Freund von ihm. Sie sei im Haus untergebracht worden. Dort habe sie ein eigenes Zimmer gehabt. In diesem Zimmer habe sie auch ihre Arbeit verrichtet. Die Arbeit habe um 12:00 Uhr begonnen. Samstag, 12:00 Uhr mittags. Sie sei – so glaube sie – fünf Tage dort gewesen. Sie sei nicht mehr sicher. Vier oder fünf Tage. Warum nur fünf Tage? Sie sei misstrauisch. Als er gesagt habe, er fahre in die Türkei, habe sie sich schon gedacht, dass das nicht stimme. Sie habe ein paar Sachen im Facebook gesehen, die nicht gestimmt hätten. Nach vier, fünf Tagen habe sie abhauen wollen. Ihre Mutter habe dann die Polizei angerufen. Ob sie so einfach habe gehen können? Nein, sie habe schon ihre Flucht geplant. Sie habe Kontakt zu männlichen Freunden gehabt und diese gefragt, ob sie sie abholen könnten. Ihr Fehler sei gewesen, dass sie sich den Mädchen, die auch dort gearbeitet hätten, anvertraut habe. Dann habe sie eigentlich alles geplant, dass sie nachts gehe. Dann sei der nächste Tag gekommen. Sie habe zuerst ganz normal gearbeitet. Sie sei im Escort unterwegs gewesen. Sie habe einen Fahrer gehabt, der sie immer gefahren habe. Sie hätten keine bestimmten Uhrzeiten gehabt, wie lange sie hätten arbeiten müssen. Es seien immer Termine reingekommen. Dann habe sie die Hausdame angerufen und gesagt, dass sie nicht arbeiten möchte, da es ihr nicht gut gehe. Das Problem sei aber gewesen, dass die schon gewusst hätten, dass sie abhauen wolle. C.___ habe sie dann angerufen und ihr gesagt, er wisse, dass sie abhauen wolle. Sie hätten auch schon ihr Zimmer durchsucht und die anderen Mädchen hätten geplaudert. Dann habe sie ihre Mutter angerufen. Sie sei immer noch im Auto gewesen. Sie sei ganz hysterisch gewesen und habe geheult. Sie habe zum Fahrer gesagt, dass sie aussteigen und irgendwo klingeln wolle. Sie wolle auf jeden Fall nicht zurückgehen. Der Fahrer habe versucht, sie zu beruhigen. Er habe ihr auch noch geholfen und gesagt, es werde ihr nichts passieren. Mit welchem Telefon sie mit ihrer Mutter telefoniert habe? Mit ihrem Handy, sie habe zwei Telefone gehabt. Eine deutsche und eine Schweizer Nummer. Ihre Mutter habe beide Nummern. Der Fahrer habe danach mit dem Beschuldigten telefoniert. Sie habe gesagt, sie wolle aussteigen. Das Auto sei aber geschlossen gewesen. Von innen verriegelt. Dann seien sie losgefahren. Sie habe schon im Kopf gehabt, dass sie wieder dorthin fahren würden. Er habe sie aber zum Beschuldigten gefahren, auf irgendeinen Parkplatz. Da sei auch noch ein Mädchen gewesen. Dann habe der Beschuldigte C.___ angerufen. Er habe diesem gesagt, dass sie abhauen wolle. Der Fahrer habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie mit ihrer Mutter telefoniert habe. Dies habe der Beschuldigte dem C.___ gesagt. Die beiden hätten dann gesagt, dass ihre Mutter bestimmt schon die Polizei angerufen habe. Sie seien dann alarmiert gewesen. Deshalb hätten sie beschlossen, dass sie ihre Sachen packen und gehen solle. Der Beschuldigte habe C.___ gefragt, was er jetzt tun solle, und gesagt, «am besten die Sachen packen und gehen». C.___ habe dem zugestimmt. Wie sich der Beschuldigte ihr gegenüber verhalten habe? Er sei ein bisschen wütend gewesen, aber eigentlich nichts Schlimmes. Warum sie habe gehen dürfen? Wahrscheinlich seien sie davon ausgegangen, dass ihre Mutter die Polizei rufe und die dann komme. Sie sei auf diesem Parkplatz dann wieder ins Auto des Fahrers gestiegen. Der Beschuldigte habe ihr noch ihre Handys weggenommen. Sie habe Angst gehabt und ihm auf dessen Aufforderung die Handys gegeben. Dann seien sie von Zürich aus ins Haus zurückgefahren. Sie habe fast eine Stunde lang Angst gehabt. Sie habe dem Fahrer vorgeheult und gesagt, dass sie jetzt gleich rausspringe. Der Fahrer habe sie die ganze Zeit beruhigt und gesagt, ihr werde nichts passieren. Sie habe ihm entgegnet, dass sie sie bestimmt umbringen oder zusammenschlagen würden. Sie seien dann in Arbon angekommen. Sie seien hoch in ihr Zimmer gegangen. Der Beschuldigte habe sie in normalem ruhigem Ton gefragt, warum das jetzt alles so sei. In diesem Moment habe die Polizei auf ihrem Handy angerufen. Der Beschuldigte habe ihr das Handy gegeben und gesagt, sie solle auf Lautsprecher stellen. Die Polizei habe gefragt, ob alles in Ordnung sei. Sie habe gesagt, alles sei gut. Die Polizei habe ihr gesagt, sie wüssten, in welchem Haus sie sei. Ihre Mutter mache sich Sorgen. Dann sei das Gespräch beendet gewesen. Der Beschuldigte habe derweil C.___ am Telefon gehabt. C.___ sei auf Lautsprecher gewesen und habe sie dann gefragt, ob sie das jetzt mit ihm durchziehen wolle. Wie er das gemeint habe? Ob sie dabeibleiben, weiterarbeiten und mit ihm zusammen sein wolle, dass sie auf jeden Fall keine Faxen mehr machen solle. Der Beschuldigte habe den Kopf geschüttelt und gesagt, dass sie gehen solle. Er habe den Anschub gegeben, dass sie wirklich gegangen sei. Er habe ihr auch ihre Handys zurückgegeben. Er sei auch lieb gewesen und habe mit ihr zusammen ihre Sachen gepackt. Er habe sie auch zum Bahnhof gefahren. Welche Dienstleistungen sie angeboten habe? Sexuelle Handlungen halt. Verkehr, französisch. Ob sie selbst habe bestimmen können, was sie anbiete? Ja. Ob sie ungeschützten Geschlechtsverkehr angeboten habe? Nein. Ob das von jemandem verlangt worden sei? Nein, gar nicht. Wer die Preise festgelegt habe? Das Haus, das sei aber normal. Wie die Einnahmen aufgeteilt worden seien? 50:50. Ihr Geld sei für C.___ zur Seite gelegt worden. Sie habe Geld für Essen bekommen. Warum das Geld zur Seite gelegt worden sei? C.___ habe gesagt, er sei der Mann und bekomme das Geld, weil die Frauen damit nicht umgehen könnten. Der Beschuldigte oder die Hausdame hätten das Geld in ein Kuvert getan und in den Safe gelegt, um es dann C.___ zu geben, wenn er komme. Das sei von Anfang an so abgemacht gewesen. Warum sie sich darauf eingelassen habe? Sie habe ja schon drei Jahre in diesem Metier gearbeitet. Für sie sei das normal gewesen, C.___ sei nicht der erste Mann gewesen, der ihr Geld genommen habe. Wann ihr gesagt worden sei, dass das so laufe? Das sei schon gewesen, bevor sie in die Schweiz gekommen sei. Ob das für sie in Ordnung gewesen sei? Nicht wirklich. Sie habe sich aber nicht getraut, etwas zu sagen. Sie sei ängstlich gewesen. Wovor sie Angst gehabt habe? Es sei halt so bei ihr, die Branche sei halt so. Ob sie sich im Club jederzeit frei habe bewegen und das Haus jederzeit habe verlassen können? Nein, das sei aber in anderen Häusern auch so. Wenn sie morgens Einkäufe habe machen wollen, dann habe sie das machen können, vor der Arbeit. Alleine? Ja. Der Pass habe sich immer bei ihr befunden. Was für Arbeitszeiten gegolten hätten? Es sei darauf angekommen, wie die Gäste gekommen seien. An einem Tag habe sie gar keinen Gast gehabt, ansonsten von 12:00 Uhr bis 02:00 Uhr. Die Termine seien vom Haus festgelegt worden. Sie habe nicht mitbestimmen können, das sei aber auch normal. Die Termine würden meistens von der Hausdame gemacht. Ob sie habe frei nehmen können? Das wisse sie nicht. Sie habe nicht frei nehmen wollen und deshalb auch nicht nachgefragt. Ob sie Kunden habe ablehnen können? Darüber sei nicht geredet worden. Sie nehme eigentlich alles. Unliebsame Sexualpraktiken habe sie ablehnen können. Weitere Regeln ausser den Arbeitszeiten habe es im Club nicht gegeben. Ob es Aufpasser gegeben habe? Wenn sie im Escort unterwegs gewesen seien, dann seien die Fahrer mehr oder weniger die Aufpasser gewesen. Die wären dann eingesprungen, wenn es Probleme gegeben hätte. Wie lange angedacht gewesen sei, dass sie dort arbeite? Eine Woche. Danach hätte C.___ kommen wollen, es sei aber noch nichts weiter geplant gewesen. Ob sie Schulden bei C.___ gehabt habe? Nein. Es habe keinen festgelegten Umsatz gegeben, den sie habe erarbeiten müssen. Ob sie eine Ablösesumme hätte zahlen müssen? Das sei am Anfang mal gesagt worden, als sie aber dann gegangen sei, habe C.___ nichts mehr gesagt. Es sei im Raum gesagt worden, dass sie zahlen müsse, wenn sie gehen wolle. C.___ habe irgendeinmal beiläufig, als er mit einem anderen Mädchen vom Haus geredet habe, von einer Summe von Euro 25'000.00 gesprochen. Sie wisse nicht, ob er das ernst gemeint habe. Was für eine Beziehung sie zu C.___ gehabt habe? Sie hätten sich nie geküsst. Sie hätten keine sexuelle Beziehung zueinander gehabt. Was sie für C.___ empfunden habe? Nichts. Das sei eigentlich Dummheit und Naivität gewesen. Ob sie erklären könne, warum sie für einen Mann arbeite und diesem sämtliche Einnahmen abgebe? Ihr Problem sei, dass sie sich zu schnell in die Hände anderer gebe. Sie habe keine Freunde. Keinen engen Kontakt zur Familie. Das würden die Männer merken. Ein Mann müsse ihr nur vom Aussehen her gefallen, dann sei es schon vorbei bei ihr. Und dann mache sie alles für diesen Mann? Ja. Im Hinterkopf sei zwar immer «mach das nicht», aber der Beschuldigte habe gemeint, dass sie in all diese Probleme nur reinkomme, weil sie schlau sei, weil sie gleich merke, dass alles Verarsche sei. Sie gerate zwar schnell rein. Ob C.___ ihr gefallen habe? Ja. Ob sie von ihm geschlagen worden sei? Nein. Bedroht? Ja, er habe gesagt, wenn sie das nicht mache, dann kämen Leute von ihm. Und mit den Bildern. Wenn sie was nicht mache? Sie habe oft so ne grosse Klappe. Sie habe zu ihm gesagt, dass er sie verarsche. Wie viel Geld sie eingenommen habe? Sie schätze insgesamt CHF 2'800.00, davon habe sie 50 % bekommen. Wie viel Geld sie ausbezahlt bekommen habe, währenddem sie in der Schweiz gewesen sei? CHF 100.00. Dies habe ihr die Hausdame gegeben. Der Rest des Geldes sei beiseitegelegt worden. Ob sie das Geld eingefordert habe, als sie gegangen sei? Nein, gar nicht. Sie habe schon mehr Geld verloren. Die CHF 1'400.00 hätten ihr gar nichts ausgemacht. Wie viele Tage sie dort gewesen sei? Sie schätze so vier Tage. Wie viele Kunden sie bedient habe pro Tag? Das könne sie nicht genau sagen. Es seien mehr als zwei pro Tag gewesen. Sie wisse, dass sie an einem Tag CHF 1'400.00 gemacht habe. Ob ihr C.___ das Geld jemals zurückgegeben habe? Nein, sie habe danach mit ihm auch nichts mehr zu tun gehabt. Seit sie die Schweiz verlassen habe, habe sie mit ihm keinen Kontakt mehr gehabt. Ob sie in dem Haus irgendetwas habe tun müssen, was gegen ihren Willen gewesen sei? Nein. Ob es überhaupt zu Situationen gekommen sei, dass sie abgelehnt habe, womit sie beauftragt worden sei? Nein. Ob sie mit C.___ mal über ein Tattoo gesprochen habe? Nein. Am Anfang habe er mal gesagt, dass es irgendwann dazu kommen werde. Das sei normal, dass man sich den Namen tätowieren lasse. Sie habe schon zwei Namen tätowieren lassen. Der Mann sage das, er zwinge einen nicht dazu, die Frau mache das dann von selber. Was so ein Tattoo bedeute? Dass man zu demjenigen gehöre. Was C.___ damals diesbezüglich gesagt habe? Nichts Bestimmtes. Er habe gesagt, irgendwann komme der Name da hin. Sie wisse nicht, ob es weitere Frauen gäbe, die für C.___ arbeiten würden. Auf Vorhalt: I.___ kenne sie nicht. J.___ auch nicht. Ob ihr der Name [alias J.] was sage? Sie habe einmal über eine [alias J.] reden hören. C.___ habe den Namen mal erwähnt. Auf Vorhalt, gegenüber ihrer Mutter habe sie gesagt, dass sie zu Dingen gezwungen werde, die sie nicht habe machen wollen, sie habe geweint: Das sei nur an dem Tag gewesen, weil sie nicht habe arbeiten wollen. Ob sie also gegenüber ihrer Mutter gelogen habe? Sie habe nicht gewusst, ob man sie gehen lassen würde, anfangs habe es so geklungen, als wollten sie sie nicht gehen lassen. Ob sie jemandem gesagt habe, dass sie nicht mehr arbeiten wolle? Ja. An dem Tag sei es ihr sowieso nicht gut gegangen und sie habe dem Fahrer gesagt, dass sie sich nicht gut fühle und nicht arbeiten möchte. Sie habe C.___ gesagt, dass sie sich in dem Haus unwohl fühle und nicht dort bleiben möchte. Er habe gesagt, dass er in der Türkei sei und nichts machen könne. Was sie habe machen sollen, bis er komme? Arbeiten und durchziehen. Ob er das so gesagt habe? So genau nicht, er habe es umschrieben. Den genauen Wortlaut könne sie nicht sagen. Warum sie nicht einfach aufgehört habe? Das wisse sie nicht. Ob sie nicht einfach hätte sagen können, dass sie keine Lust habe? Das hätte sie, aber diese ganzen Situationen, sie habe ja nicht gewusst, was dann auf sie zukomme, die ganzen Reaktionen. Ob sie sich schäme, zu sagen, dass sie in C.___ verliebt gewesen sei? Sie sei nicht in ihn verliebt gewesen. Sie habe dies ihm zwar gesagt, aber es sei nicht so gewesen. Warum C.___ gemäss einer Mitteilung vom 6. Juli 2016 an den Beschuldigten davon ausgegangen sei, dass sie ihn liebe? Sie sei am 7. Juli 2016 mit ihrem Freund zusammengekommen, der das mit C.___ geklärt habe. Da könne sie gar nicht verliebt gewesen sein. Wenn sie nicht seine Frau gewesen sei, warum sie ihm dann das Geld gegeben habe? In der Branche sei es normal zwischen Zuhälter und der Frau. Sie sei nicht verliebt gewesen, habe aber gehofft, dass er für sie da sei. Sie habe gewusst, dass es zwischen ihnen so abgemacht gewesen sei, dass er das Geld bekomme. Als er sie dann abgeholt habe, habe sie auch Angst gehabt, einen Rückzieher zu machen und zu sagen, sie wolle nicht mitkommen. Was seine Gegenleistung gewesen sei? Gar keine. Er habe zwar gesagt, dass er für sie da sei und dass sie zusammen was aufbauen würden. Warum sie ihn als Zuhälter bezeichne? Er habe ein paar Freundinnen im Facebook angeschrieben, die das auch machen würden. Er habe auch eine gefragt, ob sie mit in die Schweiz kommen wolle. Alleine schon der Umstand, dass er ihr Geld genommen habe, zeige, dass er der Zuhälter sei. Was er gesagt habe, dass sie sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft gemacht habe? Er habe gesagt, dass er für sie da sei, dass er auf sie aufpasse, dass er ihr zuhöre, dass er ihr helfe. Im Rotlicht oder im normalen Leben? Im normalen Leben. Ob sie jederzeit Zugriff auf ihr Handy gehabt habe? Ja, bis zum dem Zeitpunkt der Autofahrt, wo ihr der Beschuldigte die Handys weggenommen gehabt habe. Ob ihr Handy kontrolliert worden sei? Nein. Ob es Regeln im Umgang mit Kontakten zur Aussenwelt gegeben habe? Nein. Wie es abgelaufen sei, wenn sie einen Escort-Kunden bedient habe? Sie sei hingefahren, ausgestiegen, zum Kunden hochgegangen, das Geld genommen, Arbeit gemacht und dann wieder zum Auto gegangen. Ob sie in der Zeit zum Beschuldigten oder zu C.___ Kontakt gehabt habe? Zu C.___ eigentlich täglich, als sie gearbeitet habe. Sie hätten geschrieben und telefoniert. Er habe gefragt, wie die Arbeit laufe. Ob sie immer mit Zuhältern gearbeitet habe? Sie habe auch schon selbständig gearbeitet. Ob sie freiwillig von Deutschland in die Schweiz gegangen sei? Ja, sie hätten schon davor darüber geredet. Er habe sie abgeholt und sie habe gewusst, dass es in die Schweiz gehe. Da habe sie sich darauf eingelassen. Sie habe Angst gehabt, einen Rückzieher zu machen. Ins Auto eingestiegen zu C.___ und in die Schweiz gefahren mit ihm sei sie aber freiwillig. Ob ihr finanzielle Versprechungen gemacht worden seien? Nein. Was sie sich diesbezüglich erhofft habe? Nichts, das tue sie nie. Ob sie nicht des Geldes wegen arbeite? Doch, aber man wisse nie, was laufe, vor allem nicht, wenn man dort neu sei. Der Beschuldigte und seine Hausdame, [alias H.] , hätten oben geschlafen. Oben habe auch noch eine andere Frau geschlafen, weil die Zimmer unten voll gewesen seien. Warum sie C.___ Nacktbilder von sich geschickt habe? Die hätten viele von ihr. Ihr Körper sei ihr egal. Das sei halt so Anerkennung gewesen, Dummheit. Ob C.___ nach solchen Bildern verlangt habe? Ja, auch. Sie fürchte sich jetzt vor Rache, weil sie eine Aussage gemacht habe. Ob sie bedroht worden sei für den Fall, dass sie zur Polizei gehe? Es sei halt gesagt worden, dass sie C.___s Name nicht mehr in den Mund nehmen dürfe. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass sie ihn nicht mit reinziehen brauche, weil er ja nichts gemacht habe. Es sei auch so, dass die Frau den Zuhälter nicht verpfeife.

 

8.2 Aussagen [der Mutter von L.___]

 

Am 27. Oktober 2016 wurde die Mutter von L.___, […], durch das Polizeipräsidium Ludwigsburg befragt (10.3.6). Dabei machte sie folgende Aussagen: Am 12. Oktober 2016, um 21:02 Uhr, habe ihre Tochter sie angerufen von einer für sie fremden Handynummer. Die Tochter habe stark geweint, so dass man sie fast nicht verstanden habe. Sie habe gefragt: «Mama, kann ich zu Dir?» Sie habe ihre Tochter gefragt, was los sei. Sie habe geantwortet: «die halten mich hier fest und die zwingen mich, etwas zu machen, was ich nicht will. Ich will hier raus. Ich kann nicht mehr». Sie habe gesagt, sie sei in der Schweiz. Sie (die Mutter) habe gefragt, wo genau? Dann habe die Tochter gesagt, sie müsse auflegen. Sie melde sich wieder. Ihre Tochter sei schon öfters mal in einer Notsituation gewesen. Aber so extrem, wie dieses Mal sei es noch nie gewesen. Nach ca. drei Minuten habe sie das zweite Mal angerufen, wieder von dieser Handynummer. Sie habe gesagt, sie sei in Zürich, sie wisse aber nicht, wo genau. Sie habe auch bei diesem Gespräch furchtbar geweint. Sie (die Mutter) habe dann registriert, dass im Hintergrund eine männliche Stimme zu hören war. Die Stimme sei ruhig gewesen. Ihre Tochter habe gesagt, das sei jemand, der auf sie aufpasse. Sie habe ihre Tochter sagen hören: «Nein, ich gehe da jetzt nicht hin. Ich will nicht in dieses andere Auto». Der Mann habe dann gesagt: «Doch Du gehst jetzt da hin und vertraue mir, es wird Dir nichts passieren». Da falle ihr jetzt gerade noch etwas zum ersten Telefonat ein: Ihre Tochter habe auch gesagt, sie hätten gesagt, wenn sie das nicht mache, passiere ihr etwas. Sie habe ihrer Tochter dann gesagt, dass sie jetzt das machen solle, was die von ihr verlangten. Das sei in diesem Moment für sie das einzig Richtige gewesen. Ihre Tochter habe dann gesagt: «Mama, mach Dir keine Sorgen, ich ruf jetzt die Polizei». Da habe der Mann gesagt: «Nein, Du rufst jetzt keine Polizei, das machst Du nicht». In dieser Situation habe der Mann für sie nicht bedrohlich geklungen. Die Stimme sei ruhig gewesen. Er habe nur versucht, sie davon abzubringen. Ihre Tochter habe dann noch gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen, sie würde sich wieder melden. Sie habe ihr darauf geantwortet: «Wie soll das gehen, natürlich mache ich mir Sorgen, habe Angst um Dich.» Ihre Tochter habe dann wie ein Kleinkind geantwortet: «Ja, Du bist meine Mama und deshalb machst Du Dir auch Sorgen. Ich hab Dich lieb.» Sie habe ihr dann gesagt: «Ich habe Dich auch lieb. Pass auf Dich auf... wenn es was gibt das Du nicht machen kannst, was Du nicht machen musst, um Dich noch mehr zu gefährden, dann mach es nicht». Sie habe der Tochter quasi sagen wollen, dass sie das machen solle, was notwendig sei, um ihr Leben zu retten. Aber wenn es möglich sei, solle sie sich wehren. Sie habe vor Mitternacht drei- bis viermal mit L.___ telefoniert. Nach Mitternacht habe sie noch fünf Anrufe auf ihrem Handy gehabt. Das sei sehr emotional gewesen. Sie hätten beide geweint. Es sei am Schluss aber ein anderes Weinen gewesen. Da hätten sie beide die Gefühle übermannt. Vorher habe L.___ hysterisch geweint. Sie habe sich dann entschieden, bei «pink door» anzurufen. Dort sei L.___ vom 19. März 2016 bis zum 24. Juni 2016 freiwillig gewesen, weil sie kurzfristig aus der Prostitution ausgestiegen sei. Die Betreuerinnen von dort seien dann aktiv geworden. Eine Betreuerin habe L.___ anrufen wollen. Es sei aber eine andere Frau am Telefon gewesen. Die habe gesagt, L.___ habe gerade einen Termin und komme in ca. 90 Minuten wieder. Eine andere Betreuerin habe ihr dann geraten, die Polizei anzurufen. Dies habe ihr auch ihr Sohn geraten. Deshalb habe sie (die Mutter) schliesslich die Polizei angerufen. Sie habe dann nochmal bei ihrer Tochter angerufen. Es sei aber die Mailbox ran. Sie habe draufgesprochen. Sie habe gesagt: «Hier spricht die Mama von L.___. Ich möchte, dass sich meine Tochter nochmal bei mir meldet. Ich möchte wissen, dass es ihr gut geht. Und wenn er jemand ist, der es gut mit ihr meint, dann soll er auf sie aufpassen, ich mache mir Sorgen.» Sie habe denn einen Rückruf von der Polizei aus der Schweiz erhalten. Diese hätten ihr gesagt, dass es ihrer Tochter gut gehe. Er habe sie dann mit ihrer Tochter verbunden. Ihre Tochter habe gesagt, es sei alles gut, sie regle alles selber, sie solle bitte nicht mehr die Polizei anrufen. Es sei alles in Ordnung. Sie schaffe das schon. Sie habe dann ihre Tochter gefragt, ob sie alleine sei oder ob jemand mithöre. Ihre Tochter habe darauf ausweichend geantwortet. Ihr Eindruck sei gewesen, dass sie nicht alleine gewesen sei. Sie habe ihr dann die Nummer 117 genannt und dass sie ihr das nicht glaube, was sie gesagt habe. Irgendwann nach Mitternacht habe L.___ sie noch einmal angerufen und gesagt, sie gehe jetzt nach Konstanz. Sie würden sie gehen lassen, weil sie die Polizei angerufen habe. Sie hätten Angst vor der Polizei. Dann sei die Verbindung abgebrochen. Da habe die Tochter noch vom Schweizer Handy telefoniert. Um ca. 00:20 Uhr habe sie sich dann erstmals von ihrem eigenen Handy gemeldet und gesagt, sie sei gerade in einem Taxi und fahre nach Stuttgart. Bei einem späteren Anruf habe sie gesagt, dass ihr das Taxi bezahlt worden sei. Der, der im Auto gewesen sei, sei ihr Fahrer gewesen, der sie zu den Terminen gefahren habe. Das sei der Mann im Hintergrund gewesen. Dieser habe sie zum Bahnhof gebracht. L.___ sei dann zu ihrem Bruder, […], gegangen. Am anderen Tag sei sie dann auch [zu diesem Bruder]. Dort habe ihr L.___ gesagt, dass sie nicht in die von «pink door» empfohlene Organisation in Stuttgart gehen wolle. Diese hätten sie dort bei einer Familie untergebracht, so dass sie wieder hätte aussteigen können. L.___ habe ihr gesagt, sie wolle das nicht. Sie wolle frei sein. Deshalb gehe sie jetzt in ein Bordell in Stuttgart, wo es eine Security habe, wo sie auch geschützt sei. Sie könne nicht so einfach aussteigen, weil sie ihre Rechnungen bezahlen müsse. Bis heute sei L.___ noch dort in Stuttgart gewesen. Jetzt sei sie in Mannheim. Sie habe gesagt, dass in Stuttgart gerade nichts los sei und sie dort nichts verdienen würde. Sie müsse auch sagen, dass L.___ sie oft angelogen habe. Sie könne nicht sagen, ob alles stimme, was L.___ ihr erzählt habe. Ihrem Bruder habe sie erzählt, dass sie nicht freiwillig in die Schweiz gegangen sei. Man habe sie mit anderen Frauen gegen ihren Willen dorthin gebracht. Auf Vorhalt: Als sie L.___ am 13. Oktober 2016 in der Wohnung ihres Sohnes gesehen habe, habe sie keine Verletzungen bei ihr gesehen.

 

8.3 Aussagen von [Chauffeur 2]

 

[Chauffeur 2] sagte anlässlich einer Einvernahme vom 16. März 2017 bei der Kantonspolizei Thurgau (10.2.11/1 ff.) aus, U2.___ habe ihn gefragt, ob er fahren wolle. Das habe er dann gemacht, ca. drei Wochen. Er sei aber nicht täglich unterwegs gewesen. Ende September/Oktober, er glaube am 20. Oktober 2016, habe er aufgehört. Der Beschuldigte sei sein Chef gewesen. [alias H.] habe auch mit den Terminen zu tun gehabt. Welche Funktion C.___ gehabt habe? Er sei nicht dumm. Es sei ihm klar, dass Zuhälter in den Clubs seien. L.___, die er gefahren habe, habe ihm gesagt, C.___ sei ihr Freund. Er sei aber nicht dumm, es sei klar, dass, wenn eine Frau, welche anschaffe, von ihrem «Freund» spreche, dies der Zuhälter sei. Er sei jeweils vom Beschuldigten in bar bezahlt worden. Er habe […], [die Prostituierte 2] und L.___ chauffiert und eine Blonde, von der er den Namen nicht mehr wisse. Auf Vorhalt: Nein, J.___ sei es nicht. Er sei nur am Abend unterwegs gewesen, so ab 20:00 Uhr. Es habe vier bis fünf Termine gegeben. Am Wochenende noch mehr. Es sei vorgekommen, dass die Frauen müde gewesen seien und er mit ihnen habe zurückfahren wollen, dann sei nochmals ein Termin gekommen. Die Chauffeure hätten schauen müssen, dass die Frauen ihre Termine wahrnähmen, und Unregelmässigkeiten dem Chef melden müssen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle sich melden, wenn es Probleme gebe, wenn Frauen geschlagen würden. Er müsse auch schauen, dass die Frauen wirklich reingingen und nicht einen Termin nicht wahrnähmen. Er habe schreiben müssen, wenn die Frau drin gewesen sei. Wenn ein Termin überzogen worden und keine Meldung gekommen sei, habe man Nachschau halten müssen. Ob es vorgekommen sei, dass sich Frauen bei ihm über den Beschuldigten beschwert hätten? Nicht gross. Eine habe Probleme gehabt. Die L.___. Die sei aber nicht vom Beschuldigten, sondern von C.___. Die Frauen hätten manchmal geklagt, dass ihnen der Beschuldigte zu viel Geld abnehme. Sonstige Beschwerden, wie zum Bespiel, dass eine geschlagen worden sei, habe er nicht mitbekommen. Die Frauen hätten 50 % abgeben müssen. C.___ habe L.___ immer wieder angerufen. Ob die Frauen mitbestimmen konnten, wie viele Termine sie machen wollten? Das sei so eine Sache. Es gäbe solche und solche. Es habe Frauen gegeben, die mehr hätten arbeiten wollen, und solche, die weniger hätten arbeiten wollen. Von U2.___ habe er mitbekommen, dass I.___ 48 Stunden habe durcharbeiten müssen, bis sie zusammengebrochen sei. So etwas habe er selber nicht mitbekommen, ausser bei L.___. Manchmal hätten die Frauen schon gesagt, dass sie keinen Bock auf Kunden hätten, aber sie würden es halt machen. Bei L.___ sei es so gewesen, dass sie nach dem zweiten Kunden ihre Tage bekommen habe und zurück habe wollen. C.___ habe ihr dann am Telefon gesagt, sie solle weiterarbeiten. Ob die Frauen auch Kunden hätten ablehnen können? Einmal habe eine einen Kunden abgelehnt, welcher mal eine Frau gewürgt habe. Die Frau habe das dem Beschuldigten gesagt. Einmal seien sie zu einer Fake-Adresse gefahren. Die Frauen hätten sich manchmal aufgeregt, wenn es von Winterthur bis Basel gegangen sei. Was das Problem mit L.___ gewesen sei? Nach dem zweiten oder dritten Kunden sei sie zurückgekommen und habe gesagt, sie habe ihre Tage. [alias H.] habe dann zu ihr gesagt, sie solle Schwämme kaufen. Das hätten sie dann gemacht. Darauf hätten sie einen Kunden in Oerlikon gehabt. Sie hätten auf einem Parkplatz angehalten. C.___ habe sie angerufen. Sie habe mit ihm diskutiert. Nach dem Telefonat habe sie stark zu weinen begonnen. Sie habe gesagt, dass sie sicher umgebracht werde, wenn sie zurückgehe. Sie habe ihm gesagt, er solle sie rauslassen, sie haue ab. Er sei dann mit ihr zum Beschuldigten gefahren. Der habe gesagt, sie sollten ihm nachfahren, etwas aus der Stadt raus. Dort sei der Beschuldigte im Dunkeln alleine mit L.___ sprechen gegangen. Ca. fünf Minuten lang. Er wisse nicht, was gesprochen worden sei. Als sie zurückgekommen seien, habe der Beschuldigte ihm gesagt, er solle L.___ nach Arbon fahren. Als L.___ wieder bei ihm im Auto gesessen sei, habe sie ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihr alles weggenommen habe. Handy und Pass. Vorgängig sei sie angerufen und nach dem Handycode gefragt worden. Sie habe dann gesagt, sie werde aus dem Auto springen. Sie habe eben vorher schon ihre Mutter angerufen. Er habe L.___ dann beruhigt. Sie habe gesagt, nein, sie bringe sich jetzt um. Offenbar sei der Beschuldigte zwischenzeitlich von der Polizei angerufen worden. Die letzten drei Kilometer habe sie zu zittern begonnen. Sie habe wirklich Angst gehabt! Er habe sie dann in Arbon rausgelassen und noch fünf Minuten gewartet. Was danach passiert sei, wisse er nicht. Was er aber mit Sicherheit sagen könne, sei, dass sie von C.___ eingeschüchtert worden sei. Jetzt komme ihm noch in den Sinn, dass ihm L.___ noch gesagt habe, sie müsse Euro 5'000.00 an C.___ abgeben, sonst könne sie nicht nach Deutschland zurück. Im Auto habe sie ihm gesagt, dass C.___ sehr streng mit ihr sei und sie auch unter Druck setze. Das habe er aber nicht selber mitbekommen. Das letzte Gespräch zwischen C.___ und L.___ habe er mitbekommen, weil er das Auto abgestellt gehabt habe. Er habe am Telefon gehört, wie dieser gesagt habe, dass sie das noch machen müsse. L.___ habe gesagt, sie wolle nach Deutschland. Sie habe zu heulen begonnen. Sie habe ihm gesagt, dass sie Euro 5'000.00 zahlen müsse, sonst dürfe sie nicht nach Deutschland. Er vermute, dass C.___ ihr alles Geld abgenommen habe. C.___ habe ihr an dem Abend gesagt, sie solle weitermachen. Dann habe sie eben ihre Mutter kontaktiert. Das sei so ab ca. 20:00 Uhr gewesen. Auf Vorhalt der Aussage der Mutter von L.___: Sie habe nicht zum Beschuldigten ins Auto wollen. Er habe ja der L.___ nicht gesagt, dass sie zum Beschuldigten fahren würden, der in der Nähe gewesen sei, sonst wäre sie noch aus dem Auto gesprungen. Der Beschuldigte habe ihr zwar den Pass weggenommen. Er habe aber trotzdem gedacht, dass es gut komme, und habe L.___ deshalb gut zugeredet. In Oerlikon habe sie gesagt, dass sie aussteige und irgendwo klingle und auf keinen Fall zurückgehe. Er habe sie dann eben zu beruhigen versucht.

 

Am 22. März 2017 wurde [Chauffeur 2] unter Wahrung der Parteirechte durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell als Auskunftsperson befragt (10.2.11/8 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme machte er folgende Aussagen: Eigentlich habe er über seine Chauffeur-Tätigkeit im [Etablissement] nichts Negatives zu berichten. Es sei soweit alles gut bis auf die Ausnahme mit L.___. Mit den anderen Damen habe es keine Probleme gegeben oder etwas Schlechtes, das er gehört hätte. Er sei mit L.___ auf einer Fahrt gewesen. Sie habe öfters mit C.___ telefoniert an diesem Tag. Er habe gemerkt, dass nicht alles schöne Gespräche gewesen seien. Er habe nicht gehört, was gesprochen worden sei, aber es sei laut gesprochen worden. Es sei soweit alles gut gelaufen, bis sie diese Schwämme eingekauft hätten in Zürich-Wiedikon. Das seien Schwämme, dass eine Frau trotzdem arbeiten könne, wenn sie die Tage kriege. L.___ habe nach dem vorherigen Kunden gesagt, dass sei die Tage bekommen habe. Sie hätten einen weiteren Kunden in Oerlikon gehabt. Sie seien dann auf einem Parkplatz in Oerlikon gewesen. Dort sei ein weiterer Anruf von C.___ gekommen und nach diesem Anruf habe L.___ angefangen zu heulen und habe abhauen wollen. Er habe den Gesprächsinhalt nicht richtig mitbekommen, es sei aber ein lauteres Gespräch gewesen. L.___ habe nachher heulend gesagt, er solle sie rauslassen. Sie habe Angst. Wenn sie gehen wolle, müsse sie C.___ Euro 5'000.00 bezahlen, sonst lasse er sie nicht gehen. Er habe darauf mit dem Beschuldigten gesprochen, welcher zufällig zwei bis drei Minuten entfernt gewesen sei. Sie hätten abgemacht, dass sie sich kurz treffen und schauen, was los sei. Sie hätten sich in einem Kebab getroffen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie würden woanders hinfahren. Sie seien zu einem Park gefahren. Er habe gewartet. Es sei noch eine andere Dame mit dem Beschuldigten dabei gewesen und [alias H.] ebenfalls. Der Beschuldigte sei dann mit L.___ alleine weggegangen, nicht lange, höchstens zwei bis fünf Minuten. Danach seien sie wieder zurückgekommen und hätten abgemacht, dass sie nach Arbon fahren würden. Auf der Fahrt nach Arbon habe L.___ ihm dann gesagt, dass sie Angst habe und der Beschuldigte ihr den Pass und das Telefon weggenommen habe. Unterwegs seien sie noch angerufen worden und L.___ sei aufgefordert worden, den PIN-Code ihres Handys durchzugeben, was sie dann auch getan habe. Dies habe [alias H.] verlangt. Sie habe die ganze Zeit gesagt, sie springe aus dem Auto, dies auf der Autobahn. Sie habe Angst gehabt, dass ihr in Arbon etwas passiere. Er habe sie dann beruhigt. Er habe L.___ an diesem Tag zum ersten Mal gefahren. Er habe sie schliesslich in Arbon ausgeladen und später erfahren, dass sie an diesem Abend gegangen sei. Ob L.___ genauer beschrieben habe, wovor sie Angst habe? Sie habe nicht die ganze Zeit gesagt, dass sie Angst habe, dass C.___ ihr etwas antue. Sie habe nur gesagt, sie habe Angst, dass ihr in Arbon etwas passiere. Wieso sie mit dem Beschuldigten habe reden müssen. Wieso er sie nicht einfach habe gehen lassen? Er hätte sie schon gehen lassen, aber er habe ihr gesagt, sie sei ja in einer anderen Firma. Der Beschuldigte sei ja sein Chef gewesen. Dieser habe ihm gesagt, wenn sie abhaue, dann sei das so. Das sei kein Zwang gewesen, einfach eine Entscheidung, dass er sie zum Beschuldigten gefahren habe. Sie sei ja dann anscheinend an diesem Abend auch aus dem Haus gelassen worden und gegangen. L.___ habe ihm an diesem Abend auch erzählt, dass sie mit ihrer Mutter telefoniert habe. Das Ganze habe sich zeitlich so zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr abgespielt. Sie habe etwa vier bis fünf Mal mit C.___ telefoniert. Das seien so Gespräche gewesen wie zwischen Paaren, die sich stritten. Bis zum letzten Telefonat, wo sie dann zu heulen begonnen habe. Ob es bei diesen Gesprächen auch um ihre Periode gegangen sei? Er glaube nicht. Es habe auch andere Frauen gehabt, die ihre Tage bekommen und trotzdem weitergearbeitet hätten. Es habe dann einfach geheissen, sie sollen Schwämme kaufen gehen. Da sei aber noch alles in Ordnung gewesen. Da habe sie auch noch nicht geheult. Als sie angefangen habe zu heulen, sei es vermutlich um diese 5'000.00 Euro gegangen. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht mehr, sie könne das nicht bezahlen, sie wolle aus dem Auto raus und abhauen. Ob sie C.___ gegenüber erwähnt habe, dass sie nicht mehr arbeiten wolle? Sie habe einfach gesagt, sie möge nicht mehr, sie wolle nicht mehr. Dann habe sie aufgelegt und dann sei dieser Gefühlsausbruch gekommen. Er sei insgesamt ca. drei bis vier Wochen als Chauffeur tätig gewesen, so Ende September bis Ende Oktober 2016. Der Beschuldigte sei der Chef gewesen. [alias H.] habe die Termine durchgegeben. Was die Funktion von C.___ gewesen sei? Das sei eine gute Frage, das könne er nicht richtig beantworten. Er habe mit der Zeit einfach gesehen, dass er ein Zuhälter sei, ein Zwischenhändler. Er nehme einfach an, dass er da seine Frauen habe einschleusen wollen. Er, [Chauffeur 2], habe immer alles mit dem Beschuldigten und [alias H.] abgemacht. Er habe insgesamt etwa 20 Einsätze gefahren während ca. 20 – 25 Tagen. Die Arbeitszeiten seien immer am Abend ab 19:00 Uhr gewesen, ausnahmsweise mal ab 15:00 Uhr. Unter der Woche sei meist früher fertig gewesen. Am Wochenende bis maximal 07:00 Uhr morgens. Unter der Woche seien sie teilweise um 24:00 Uhr, 01:00 Uhr oder 02:00 Uhr morgens zurück in Arbon gewesen. In dieser Zeit habe er [...], [die Prostituierte 2], [die Prostituierte 4], L.___ und noch eine Blonde chauffiert. Sein Auftrag sei gewesen, die Damen zum Zielort zu bringen. Wenn die Frau drin gewesen sei beim Kunden, habe sie ihm Bescheid gegeben. Er habe es dann weitergegeben und gewartet, bis der Termin fertig gewesen sei, dann sei der nächste Termin gekommen. Wenn die Dame nach einer Stunde nicht rausgekommen sei, habe er nachschauen oder dem Beschuldigten resp. [alias H.] Meldung erstatten müssen. Er habe die Damen auch mal irgendwo hinfahren müssen, wenn sie was einkaufen gehen wollten. Er habe einfach schauen müssen, dass nichts passiert. Ob es Momente gegeben habe, wo die Frauen mit ihm über die Arbeitsbedingungen hätten reden wollen? Ja. Diese hätten aber nichts Schlimmes gesagt, in dieser Zeit. Er habe die Frauen des Beschuldigten gefragt. Sie hätten vielleicht gesagt, dass es schön wäre, etwas mehr zu bekommen. Sie hätten sich aber nicht direkt über den Beschuldigten beschwert, sondern einfach gesagt, dass es schön wäre, CHF 300.00 statt 200.00 pro Stunde zu bekommen. Sie hätten nicht gesagt, dass sie zu etwas gezwungen würden. Warum die Frauen denn nicht mehr verlangt hätten? Weil es ein fester Preis gewesen sei, auch durch die Werbung. Wer den Fixpreis festgelegt habe? Er denke der Beschuldigte und [alias H.]. Wieso die Frauen trotzdem gearbeitet hätten? Weil es ein florierendes Geschäft gewesen sei. Er glaube, keine Frau habe sich beschweren können. Er vermute, dass es ihnen nicht schlecht gegangen sei. Sonst hätten sie wohl schon etwas gesagt. Die Frauen hätten natürlich tagsüber auch noch [im Etablissement] gearbeitet. Escort sei mehrheitlich nur am Abend gewesen. Ob es vorgekommen sei, dass Frauen einen Termin nicht hätten wahrnehmen wollen? Ja, das sei vorgekommen; dass sie einfach nicht mehr gekonnt hätten oder keine Lust mehr gehabt hätten. Je nachdem, wie viel sie schon gemacht hätten. Sie hätten gesagt, sie würden am liebsten nach Hause, aber wenn sie unterwegs noch einen Termin kriegen würden, dann würden sie den trotzdem noch wahrnehmen. Warum? Wenn sie von Zürich gekommen seien, dann hätten sie gesagt, dann würden sie halt noch einen nehmen, wenn einer in Frauenfeld oder St. Gallen sei, aber nicht einen in Basel. Wegen des Weges. Ausser mit L.___ habe er mit keiner Frau Probleme gehabt. Es habe verschiedene Chauffeure gehabt. Jede Dame habe einen Chauffeur gehabt. Es seien vier bis fünf Frauen gewesen. Auf Vorhalt, wonach er gesagt habe, er habe ausser L.___ nur Frauen des Beschuldigten gefahren. Ob C.___ noch weitere Frauen gehabt habe? Ja. Am Schluss. U1.___ habe ihm erzählt, dass I.___ auch von C.___ gekommen sei. Auf Vorhalt, wonach die Mutter von L.___ an diesem Abend um ca. 21:00 Uhr mit ihrer Tochter telefoniert habe: Er könne sich nicht mehr genau an die Zeiten erinnern. Er wisse nur noch, dass sie ca. 23:00 Uhr in Arbon gewesen seien. Auf Vorhalt, L.___ habe ausgesagt, sie habe aussteigen wollen, der Fahrer habe die Türen verriegelt: Das sei richtig. Sie seien auf der Autobahn gewesen. Er habe verhindern wollen, dass sie bei 120 km/h aus dem Auto springe. Er habe ihr auch gesagt, im schlimmsten Fall, wenn es hart auf hart komme, werde er die Polizei rufen. Als der Beschuldigte gesagt habe, dass er sie nach Arbon fahren solle, sei für ihn klar gewesen, dass nichts passiere, sonst hätte der Beschuldigte sie mitgenommen. Auf Vorhalt der Aussage der Mutter, die Tochter habe gesagt, sie wolle nicht in das andere Auto. Ein Mann im Hintergrund habe dann gesagt: «Doch du gehst jetzt da hin und vertraue mir, es wird dir nichts passieren». Was er dazu sage? Wie gesagt, er habe ihr Mut gemacht. Sie habe ihm während der ganzen Fahrt immer wieder gesagt, dass sie Angst habe, dass ihr etwas passiere und dass sie raus wolle. L.___ habe ihm schon leidgetan, für ihn sei das aber die bessere Lösung gewesen. Auf Vorhalt, die Mutter habe weiter ausgesagt, gehört zu haben, wie ihre Tochter gesagt habe, sie rufe die Polizei. Der Mann im Hintergrund habe dann gesagt: «Nein, Du rufst jetzt keine Polizei, das machst Du nicht». Was er dazu sage? An das könne er sich nicht erinnern. Wenn sie die Polizei hätte rufen wollen, hätte sie das von ihm aus machen können. Er habe schon ein bisschen Angst gehabt, an diesem Abend, was mit L.___ passiere. Er hätte aber mehr Angst um sie gehabt, wenn sie abgehauen wäre. Wenn sie rausgegangen wäre, wisse er nicht, wie die andere Seite reagiert hätte. Der Beschuldigte habe ihm aber dann gesagt, wenn sie gegangen wäre, wäre sie eben gegangen. Was ihm L.___ an diesem Abend über C.___ erzählt habe? Am Anfang habe sie gesagt «Freund, Freund, Freund». Nach dem Telefonat habe sie einfach gesagt, dass sie Angst habe und nicht wisse, was passiere. Angst, dass sie nachher nicht mehr da sei. Was genau sie denn erzählt habe, was vorgefallen sei? Einfach die Geschichte mit den 5'000.00 Euro. Als sie geheult habe. Bei den Gesprächen vorher habe sie nicht geheult. Ob sie von Drohungen oder Gewalt durch C.___ erzählt habe? Einfach, dass sie Angst habe, dass etwas passiere. Er gehe davon aus, dass sie den C.___ gemeint habe. Dies sei ja klar, weil sie mit diesem telefoniert habe. Ob sie nicht erwähnt habe, warum sie Angst habe? Er habe sich das dann zusammengereimt, weil er gehört habe, dass C.___ ihr Zuhälter sei. Er werde wohl etwas an ihr verdienen. Es sei ihm dann klargeworden, dass sie Angst vor C.___ habe, als sie gesagt habe, dieser wolle 5'000.00 Euro. Sie habe beim Beschuldigten gearbeitet, aber über C.___. Er habe C.___ und den Beschuldigten nie zusammen gesehen.

 

8.4 Handyauswertung

 

8.4.1 Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und C.___ (2.2.2.1):

 

6.07.2016, 03:07:42 Uhr, C.___: Er habe L.___ klargemacht, sie komme und werde arbeiten, was das Zeug halte. Bei ihm werde Loyalität nicht geschrieben, sondern gelebt. Loyalität, Ehre, Stolz, Respekt.

 

6.07.2016, 20:16:55 Uhr, C.___: «Du ich bin mit der L.___ richtig in love. Die hat mich schon unter «mein König». … «Wir werden richtig para [Anm. türkisch für Geld] machen.»

 

6.07.2016, 20:17:33 Uhr, A.___: «So muss sein, Bruder. Fertig. Kein Stress, nur sitzen, Kohle, Tschau.»

 

10.10.2016, 17:40:46 Uhr, C.___: «Bruder, nimm auseinander. 5 Tage durch. Nonstop. Ruft mich an und sagt ‘Hier ist nix los. Ich starre die Decke an. Ich kratz meine Beine auf. Ich will weg und so.’ Weisste. Deswegen musst Du richtig jetzt Gas geben. Damit die nicht mal Zeit hat zu reden» (bezieht sich offenbar auf L.___).

 

12.10.2016, 14:02:50 Uhr: Der Beschuldigte sagt, er habe einem Mädchen gesagt, sie sei zum Arbeiten hier und nicht zum Freunde suchen oder Familie finden oder irgend etwas. Sie solle schauen, dass sie keine Probleme mit C.___ habe, sonst habe sie auch Probleme mit ihm (dem Beschuldigten).

 

12.10.2016, 20.30:16 Uhr, A.___: «Bruder sie will nicht mehr arbeiten. Maximum bis zwölf Uhr. Ist Zeit für die Konfrontation.»

 

12.10.2016, 20:32:40 Uhr, C.___: «Soll ich die jetzt konfrontrieren oder wann, Bruder?»

 

12.10.2016, ab 20.32:56 Uhr: Der Beschuldigte sagt, sie wolle nicht arbeiten. Derweil ist eine weinende Frauenstimme im Hintergrund zu hören (es soll sich um L.___ handeln). Der Beschuldigte sagt zu C.___ «Deine Fotze hat gerade ihre Mutter um Hilfe gebeten. Hat da Alarm geknallt. Ok Bruder». (Wiederum ist eine weinende Frauenstimme im Hintergrund zu hören.) Der Beschuldigte sagt: «Bruder sie will weg von Dir. Ok? Sie sagt jetzt die ganze Zeit…». Die Frau sagt weinend: «Ich will aufhören mit Arbeitslohn. Ich will echt aufhören. Ich zahl Ablöse. Alles. Ich zahl komplette Ablöse. Ich kann nicht mehr.»

 

8.4.2 Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und H.___ (2.2.2.2/7 f.):

 

12.10.2016, 13:42:48 Uhr, A.___: «Die kriegt nachher von mir ne Ansage.»

 

12.10.2106, 13:43:49 Uhr, A.___: «Jaja, kein Thema. Ich sag ihr einfach mal auf was für dünnem Eis sie sich bewegt. Mit was für Leuten sie zu tun hat.»

 

12.10.2016, 14:17:31 Uhr, H.___: «Also L.___ brauchte auch mal noch einen kleinen Einlauf, aber erledigt... huhhh. Ich bin gestresst.»

 

12.10.2016, 14:18:02 Uhr, A.___: «Den Einlauf braucht sie, dass sie mal duschen musste. Der andern hab ich noch nicht mal was gesagt, sie schiebt schon Panik.»

 

 

9.  Förderung der Prostitution zum Nachteil von M.___ (Anklageziffer 2.8)

 

9.1 Telefonauswertung

 

Am 1. Juli 2016, ab 19:46:28 Uhr, fand ein Chat zwischen M.___ und dem Beschuldigten statt (2.2.2.6/3): M.___: «Schatz, wie viel isch für 200? Wie lange isch für 200? Sagsch mir», A.___: «40min» «Wielange», M.___: «2 viel verlängert er meint er».

 

Am 6. August 2016, ab 17:46:08 Uhr, kommuniziert der Beschuldigte mit C.___ über ein Mädchen mit Tattoo: C.___ sagt, er sei auf 180, ein Mädchen zeige das Tattoo einem Freier und habe ihn blasen lassen, was wäre, wenn der Freier in Sextipps Scheisse schreibe, Zuhälter C.___, die Weiber hätten seinen Namen tättowiert, die sei doch behindert, drehe sich um und lasse ihn ablesen; hierauf schreibt der Beschuldigte um 17:59:45 Uhr: «Bruder man kann es nur lesen, wenn sie rückwärts reitet auf ihm, ok. Nur dann. Aber schau, das zeigt doch schon, dass sie den genau gleichen IQ hat wie die M.___-Schlampe. Ok? Also eigentlich könnte sie jetzt noch zu den Bullen gehen und sagen: Ja, schau, mein Stempfel. Mein Mann. Ich geb ihm 100%.»

9.2. Polizeiberichte

 

9.2.1 Dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 4. Oktober 2017 lässt sich Folgendes entnehmen (2.1.9/23 ff):

 

Am Donnerstag, 14. Juli 2016, 16:00 Uhr, wurde eine polizeiliche Kontrolle [...], Arbon, durchgeführt. Nebst den Prostituierten J.___, [der Prostituierten 2] und M.___ waren C.___ und der Beschuldigte anwesend. M.___ hat den Schriftzug «A.___» an der Lende tätowiert. Anlässlich der Kontrolle machte M.___ folgende Aussage:

 

«Ich lernte A.___ vor circa fünf Wochen [in einem Lokal] in Konstanz kennen. Er führte mich darauf ins Erotikgewerbe ein. Ich möchte das Business einfach mal ausprobieren, ob ich dabei bleibe, weiss ich noch nicht. Seit circa drei Wochen sind A.___ und ich zusammen. Die anderen Mädchen geben A.___ 50% ihrer Einnahmen vom normalen Service für Werbung, Zimmer und Schutz ab. Das Geld, welches durch Extras verdient wird, gehört den Mädchen selbst. Ich selbst gebe A.___ alle meine Einnahmen freiwillig ab. Wenn ich mit ihm zusammen bin, brauche ich kein Geld. Er lädt mich immer ein. Er sagte auch, dass er mir ein Auto kaufen und die Autoprüfung zahlen werde. Ich habe mir seinen Namen ’A.___’ vorne auf die Lenden tätowieren lassen. C.___ ist zu unserem Schutz in der Wohnung. Sobald ein Kunde kommt, macht er sich unsichtbar. Sofern es Probleme mit den Freiern geben würde, könnte er jedoch eingreifen.»

 

Aus dem Datenbestand von A.___s Mobiltelefon konnte ein WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und [der Prostituierten 2] eingesehen werden. Bei [der Prostituierten 2] handelt es sich um eine Prostituierte, welche beim Beschuldigten arbeitete. Dieser erwähnte gegenüber [der Prostituierten 2], dass die junge M.___ in ihn verliebt sei und sich bereits seinen Namen habe tätowieren lassen, worauf er von der [Prostituierten 2] als «Stempler» bezeichnet wurde. Der Beschuldigte prahlte, dass M.___ ihm 100% abgeben müsse. So sei das halt in dem Milieu, wenn eine die Frau des Chefs sein wolle. Dem Chatverlauf sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte es nicht ernst meine mit M.___ und diese lediglich ausnütze. [Die Prostituierte 2] untermauere diesen Verdacht, indem sie geschrieben habe, dass die «Kleine» statt des vermeintlichen «Jackpots» den «Kackpot» gezogen habe:

 

7. Juli 2016, ab 1:25 Uhr, Chat zwischen dem Beschuldigten und [der Prostituierten 2] betreffend M.___:

[Prostituierte 2]: «Darum ging es bei mir bestimmt damals auch» «100%» «Wie ich gesagt habe» A.___: «Nein» «Da war ich noch nicht so abgebrüht»

[Prostituierte 2]: «Und was haste erzählt das sie tatoo macht nach 24 stunden»

A.___: «Nix»

[Prostituierte 2]: «Ja ja» «Na klar A.___»

A.___: «Hab vor ihr mit [alias H.] geschrieben etc» «Die ist voll verknallt» «Was denkst du» «Sieht zum ersten mal die Welt»

 

Dann teilte der Beschuldigte der [Prostituierten 2] mit, dass M.___ erst 20 Jahre alt, zu dünn und gar nicht so sein Typ sei, worauf folgender Chat folgte:

 

[Prostituierte 2]: «Du arsch»

A.___: «Ich weiss» «Sei ruhig ok»

[Prostituierte 2]: «Das mädel tut mir jetzt schon leid» «Sie ist voll naiv»

A.___: «Sei ruhig fall mir nicht in rücken»

[Prostituierte 2]: «Nein A.___» «Ich doch nicht» «Wo denkst du hin»

 

Der Beschuldigte erklärte [der Prostituierten 2], dass sich M.___ nach seinen Vorgaben zu verhalten habe, ansonsten es aus sei für sie. Dann folgt die nachstehende Konversation:

 

A.___: «Oh jetzt ist die Welt im Arsch für sie»

[Prostituierte 2]: «Ja das kann ich mir vorstellen» «Denkt hat Jackpot gemacht» «Aber dabei ist es Kackpot»

A.___: «Hahaha» «Wieso» «Bin doch nett können ja zusammen sein aber wenn 100% gibt sonst muss sie wo anders arbeiten und können trotzdem zusammen sein»

[Prostituierte 2]: «Sie hat mit Sicherheit nicht damit gerechnet das es auf 100% hinaus läuft»

A.___: «Hmmm» «Sagt sie auch»

[Prostituierte 2]: «hast ihr bestimmt bis jetzt alles ausgegeben»

A.___: «Ja was sonst»

[Prostituierte 2]: «Da dachte sie Jackpot»

A.___: «Leben wie Königin» «1 Paar Schuhe nein 5»

[Prostituierte 2]: «Und jetzt willst 100%» «Normal Kackpot»

A.___: «Überall wo Sonne ist auch Schatten»

[Prostituierte 2]: «Ja da hast du recht»

A.___: «Ja jetzt ist sie am Ende»

 

In der Folge äusserte [die Prostituierte 2] ihr Bedauern, dass A.___ so ein Ding mit einem Kind abziehe.

 

Ein Chat zwischen C.___ und dem Beschuldigten zeigt auf, dass dieser M.___ unter Druck setzte, damit diese die gesamten Einnahmen abgebe:

 

7. Juli 2016, ab 01:00 Uhr:

A.___: «Booo hier ist Schluss. Madame hat gepackt. Und wartet bis ich los fahre Morgen»

C.___: «Wie» «Dein Ernst?» «Mit M.___?»

A.___: «Ja klar. Was sonst»

C.___: «Warum das. Dachte machst die fresh. Was passiert»

A.___: «Nr. 1 Frau. Gibt alles nicht die Hälfte. Wart ab. Ach du Scheisse das Geweine die ganze Zeit.»

 

7. Juli 2016, 02:39 Uhr, schickte C.___ dem Beschuldigten eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt:

 

«Bruder, was hast du gemacht? Du nimmst sie mit nach Italien; ich habe gedacht, du machst jetzt freshe Gehirnwäsche, tust den Poeten raus, den phänomenalen A.___…»

 

Der Beschuldigte antwortete per Sprachnachricht:

 

«Nein Bruder, dieses Mal war es einfach nur hart und direkt. So und so und so. So und so. läufts. Tu's, aus, Schluss. Nix Poet, überall wo Sonne ist, ist auch Schatten, So istes im Leben»

 

Am 25. Juni 2016 sprach [eine Person] (nicht identifiziert) den Beschuldigten auf ein Foto an, auf welchem dieser mit einer Frau (mutmasslich M.___) abgebildet war. Der Beschuldigte meinte, dass die ihm passen würde, es sei aber schwierig, die 100% zu kriegen, und er brauche immer wieder eine, die 100% drücke.

 

Am 27. Juni 2016, 20:00 Uhr, fragte der Beschuldigte [die Person], ob dieser sein neues Profilbild gesehen habe. Er habe die Neue schon gestempelt. Zwar erst ein «A.», aber den Rest werde er sich auch noch holen.

 

9.2.2 Dem Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 3. Mai 2019 über die Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Handys lässt sich Folgendes entnehmen (3.1.1.10/1 ff.):

 

Am 12. Juli 2016 begab sich der Beschuldigte nach seiner Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich mit H.___ nach Barcelona in die Ferien. In dieser Zeit nahm C.___ seine Ferienvertretung im Studio in Arbon wahr. In dieser Zeit arbeiteten dort neben M.___ J.___ und [die Prostituierte 2]. C.___ meldete bereits ab dem ersten Tag laufend die Einnahmen dieser drei Sexarbeiterinnen an den Beschuldigten.

 

Weiter unterhalten sich C.___ und der Beschuldigte über die fehlenden Leistungen und damit ausbleibenden Einnahmen von M.___. C.___ macht sich in den Unterhaltungen mit dem Beschuldigten darüber lustig, dass diese meine, sie sei die Frau des Beschuldigten. Dieser schreibt dazu am 12. Juli 2015, 15:35 Uhr:

 

«Soll jetzt 7tage ackern die alte»

 

C.___ schreibt dem Beschuldigten, dass man an ihrem Verhalten und der Einstellung zur Arbeit merke, dass sie das Gefühl habe, sie sei die Freundin von ihm. Da C.___ weiss, dass der Beschuldigte mit seiner Freundin H.___ in die Ferien verreist ist und diese auch zusammen liiert sind, erwähnt er auch, wie lächerlich und naiv er M.___ finde.

 

Der Beschuldigte weist C.___ an, sich zu beherrschen, und schreibt am 12. Juli 2015, 15:37 Uhr:

 

«Beherrschen wir uns etwas dann kommt Kohle bro»

 

Als M.___ mit der Bitte um Freizeit zu C.___ geht, schreibt dieser am 12. Juli 2016, 16:35 Uhr, an den Beschuldigten, dass sie eine Pause wolle und voll am Zicken sei. Der Beschuldigte antwortet C.___ darauf am 12. Juli 2016, 16:36 Uhr:

 

«Was für pause» und «Hast gesagt bin drin»

 

C.___ und der Beschuldigte schreiben in der Folge laufend hin und her und tauschen sich darüber aus, wie sie M.___ im Glauben lassen wollen, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft sei und sie als seine Freundin gefälligst Geld für seine Kaution verdienen soll.

 

Zudem deutet der Beschuldigte an, dass er nicht mit einer Arbeitspause von M.___ einverstanden sei und sie weiterarbeiten soll. C.___ antwortet dem Beschuldigten daraufhin, dass er noch mit M.___ sprechen werde.

 

Am 12. Juli 2016, 18:01 Uhr, schreibt C.___:

«Gehirnwäsche mission erledigt»

 

Damit meint C.___, dass er M.___ ihren Freizeitwunsch ausreden konnte und sie weiterarbeiten werde. Der Beschuldigte kommentiert diese Nachricht mit mehreren Küsse-Smileys, welche er C.___, als Dank für seine Bemühungen, zusendet.

 

Im weiteren Chatverlauf mit dem Beschuldigten schreibt C.___, dass M.___ ihm gesagt habe, dass sie keine Vollzeithure sei. Der Beschuldigte und C.___ vereinbaren dann, dass sie M.___ vorspielen, dass sie noch mehr Geld verdienen müsse, um den Beschuldigten aus dem Gefängnis zu holen. Dafür erzählt C.___, dass der Beschuldigte sie dann noch mehr lieben werde als zuvor. Der Beschuldigte sagt in einer Sprachnachricht am 12. Juli 2016, 18:59 Uhr, zu C.___:

 

«Armes Mädchen. Die soll ackern, ackern, ackern, ackern.»

 

Im weiteren Chatverlauf regt sich der Beschuldigte darüber auf, dass M.___ den Vorschlag an C.___ machte, dass ihr Exfreund sie für ein kleines Entgeld im Escort umherfahren könne, da sie im Moment kein Auto zur Verfügung hätten. Der Beschuldigte wird auf diesen Vorschlag hin wütend und schreibt C.___ am 12. Juli 2016/21:41 Uhr:

«Ich schick sie zum teufel! wenn ich komme»

«Sage ihr was denkst du kleine hure»

«Aber auf die richtige Tour»

«Nicht so wie das letzte mal»

«Kann sie wieder weinen»

«Nutte»

 

Am 12. Juli 2016, 21:45 Uhr, spricht der Beschuldigte eine Sprachnachricht an C.___ und sagt dabei:

 

«C.___, ich fahr jetzt nach Spanien. Wenn ich zurückkomme, wenn ich zurückkomme, dann fick ich sie, ich fick sie als allererstes. Ok? Ich komme rein und dann mache ich sie, ich kehre sie, sage ihr ‘was du kleine dreckige Hure was habe ich gehört? Willst deinen Ex-Freund treffen und dies und das, bla bla’ Glaub mir. Mach dir keine Sorgen. Die soll jetzt Kohle bringen, Kohle bringen, ackern, ackern. Soll mir meine 10'000.00 geben das sie raus kann. Und dann ist gut, ok? Ja, und solange sie diese Palaver macht, soll sie Palaver machen. Sagst zu ihr einfach immer zu allem nein, nein, nein. Wenn sie die 10'000.00 zusammen hat, wenn sie die 10 zusammen hat, dann kann sie von mir aus keine Hure mehr sein. Aber die 10 muss sie jetzt bringen.»

 

Später in der Konversation regt sich der Beschuldigte darüber auf, dass irgendjemand die Überwachungskamera im Haus abgedreht habe und er nur noch die Türe sehen könne (Nachricht vom 13.07.2016, 1:11 Uhr). Dieser Umstand beweist, dass der Beschuldigte mit der Überwachungskamera im Studio die Sexarbeiterinnen rund um die Uhr überwachen will, um zu sehen, wie sie sich verhalten und ob sie auch arbeiten.

 

Dass der Beschuldigte auch bei der sexuellen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Sexarbeiterinnen Einfluss nimmt, zeigt sich im Chatverlauf vom 13. Juli 2016 mit C.___. In den Nachrichten ab 15:05 Uhr schreibt C.___, dass die Mädchen Mundspülung für die Kunden gekauft hätten, da sie sich über die fehlende Hygiene der Kunden beschwert hätten. Dazu schreibt C.___ an den Beschuldigten, was ihm die Sexarbeiterinnen gesagt hätten:

 

«Ich lasse ab jetzt meine muschi nur lecken»

«Wenn die mundspülung benutzen»

 

Der Beschuldigte antwortet mit einer Sprachnachricht, in der er sagt, dass er, wenn er dann nach Hause komme, so viele Ohrfeigen verteilen werde. Weiter will er wissen, wer dies mit der Mundspülung gesagt habe, worauf C.___ antwortet, dass M.___ und [die Prostituierte 2] dies gesagt hätten. C.___ erwähnt weiter, dass sowohl M.___ wie auch [die Prostituierte 2] wollten, dass der Hinweis auf den Oralsex in Verbindung mit der Mundspülung in ihren Inseraten erwähnt werde. Der Beschuldigte reagiert darauf wütend und sagt per Sprachnachricht am 13. Juli 2016, 15:07 Uhr:

 

«Ok, jetzt sagst du ganz klar eine Ansage. So habt ihr Kohle verdient und nun haltet eure verfickte Fresse, ok. Punkt, aus. Es wird alles so weitergemacht. Und jeder lässt sich lecken in dem verfickten Laden, ich schwörs dir!»

 

Weiter gibt der Beschuldigte die Anweisung an C.___, dass er sich durchsetzen und den Mädchen sagen soll, es gehe genau so weiter wie bei A.___. Der Beschuldigte redet sich in der Folge so in Rage, dass er C.___ sagt, dass wenn er zurückkomme, er als erstes M.___ eine derart starke Ohrfeige verpasse, dass sie quer durch das Zimmer fliege.

 

Weiter verbietet der Beschuldigte explizit den Escort der Sexarbeiterinnen und will, dass sie bei C.___ im Studio bleiben.

 

C.___ meldet dem Beschuldigten regelmässig die Einnahmen im Club. So auch am 15. Juli 2016, 23:56 Uhr, als er dem Beschuldigten ein Foto mit den Tageseinnahmen schickt. Darauf steht, dass J.___ CHF 700.00, [die Prostituierte 2] CHF 1’200.00 und M.___ CHF 0 verdient hätten. Der Beschuldigte wird wegen M.___ wütend und regt sich darüber auf, dass wieder jemand die Webcam im Wohnzimmer weggedreht habe, dass er nicht sehen könne, wer was mache. C.___ dreht die Kamera danach wieder zurück. Der Beschuldigte äussert sich auch zu H.___, welche ebenfalls wütend auf M.___ sei wegen der fehlenden Einnahmen und diese nach der Rückkehr auch «ficken» wolle. Weiter gibt der Beschuldigte die Anweisung an C.___, dass die Sexarbeiterinnen am nächsten Tag ab 12:00 Uhr arbeiten sollen. C.___ solle schauen, dass auch M.___ arbeite. H.___ werde M.___ so eine knallen, wenn sie zurück sei.

 

Am 14. Juli 2016 schreibt C.___ ab 20:27 Uhr mit dem Beschuldigten. Dabei teilt C.___ mit, dass die Polizei mit der Kripo vorbeigekommen sei und eine Kontrolle gemacht habe. Die drei Sexarbeiterinnen M.___, J.___ und [die Prostituierte 2] hätten die Polizisten mitgenommen. Sowohl J.___ wie auch [die Prostituierte 2] hätten gegenüber der Polizei keine Aussagen gemacht, nur M.___ habe ausgesagt, dass sie 100% ihrer Einnahmen an den Beschuldigten abgeben müsse. Da der Beschuldigte wusste, dass M.___ ihre Einnahmen auf ihrem Handy abspeicherte, gab er am 14.07.2016 den Auftrag an C.___, das Handy von M.___ zu nehmen und auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen.

 

Am 16. Juli 2016,16:02 Uhr, schreibt C.___, dass er das Handy von M.___ entsorgt habe. Gegenüber M.___ habe er so getan, wie wenn ein Gast das Handy entwendet hätte. Der Beschuldigte zeigt sich auf diese Nachricht von C.___ sehr erfreut und nennt diesen «King», da M.___ somit nicht mehr sagen könne, welchen Betrag sie beim Beschuldigten erwirtschaftet habe.

 

Am 12. Juli 2016, 12:27 Uhr, schreibt H.___ dem Beschuldigten:

 

«Und jetzt verkack das nicht mit M.___ sei nett»

 

Als der Beschuldigte nachfragt, wieso sie das meine, sagt H.___:

«Ja soll sie Geld bringen oder nicht? :)»

Gegenüber von H.___ sagt der Beschuldigte, dass er M.___ richtig bluten lassen werde, bis auf den letzten Tropfen. Daraufhin fragt H.___:

«Du meinst bis zu den 10.000» (12.07.2016, 16:09 Uhr).

 

Darauf antwortet der Beschuldigte mit «klar», womit er die «Schulden» von M.___ bei ihm meint, von denen auch H.___ Kenntnis hat.

 

Am 12. Juli 2016, 16:34 Uhr, schreibt der Beschuldigte an H.___:

«M.___ 750

[alias J.] 150

[die Prostituierte 2] 300»

Dazu meint der Beschuldigte per Sprachnachricht, dass er um 16:30 Uhr schon CHF 1'000.00 habe. Weiter sagt der Beschuldigte per Sprachnachricht:

 

«Baby, Baby, 100% ist eben doch nicht so scheisse. Verstehst du?»

 

Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 4. Oktober 2017 hat der Beschuldigte bei einer Marge von 50% Studio/50 % Sexarbeiterin bei CHF 1'200.00 insgesamt CHF 600.00 verdient gehabt. Da er aber von CHF 1'000.00 spreche und die 100% Einnahmen erwähne, sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Einnahmen von M.___ in der Höhe von CHF 750.00 vollumfänglich für sich behalte, da er ihr vorspiele, dass sie seine Freundin sei und diese immer 100% abgeben müsse. Die restlichen Einnahmen von CHF 450.00 ergäben geteilt durch zwei CHF 225.00, was mit den CHF 750.00 von M.___ rund CHF 1'000.00 für den Beschuldigten ergebe.

 

Am 3. Juli 2016, 21:05 Uhr, schickt H.___ einen Screenshot an den Beschuldigten, auf dem eine Nachricht von [...] zu sehen ist, welche als Ersatz für [...] in das Studio kommen soll. Der Beschuldigte antwortet per Sprachnachricht und teilt H.___ mit, dass es ihm gefalle, wie sie laufe, und auch ihre Aktionen. Weiter sagt der Beschuldigte, dass er H.___ so gar nie mehr gehen lasse, wenn sie so weitermache, bei soviel Eindruck, den sie auf den Beschuldigten mache. H.___ antwortet, dass sie solche Sachen eh gerne mache und auch gut Sachen organisieren könne.

 

Auf dem Handy des Beschuldigten konnten desweitern auch zahlreiche Bilddateien gesichert werden. So konnte u.a eine Aufnahme vom 14. Juli 2016 sichergestellt werden, welche einen Screenshot von einem Whatsapp-Chat zwischen C.___ und M.___ zeigt (JPG Nr. ---). Dabei schreibt M.___ um 18:18 Uhr nach der Kontrolle der Polizei, bei der sie mit auf den Polizeiposten musste:

 

«Fuckkk C.___ es tut mir wirklich leid ich dachte die wissen ja schon voll viel wegen [alias H.] [alias J.] usw und beantworte die fragen normal die mich betreffen und deswegen können die nichts mit Menschenhandel machen weil ich des ja möchte weil ich liebe und er alles für mich machen würde und wenn ich kb mehr hab gehen kann sowie alle anderen Frauen hier.»

 

C.___ schreibt M.___ am 14. Juli 2016/18:21 Uhr:

«Schaut das es dort friedlich weiter läuft, ich muss das alles jetzt klären mit mein anwalt usw. und schauen ob da was kommt, denn wenn solche werte wie Prozente fallen gehen bei den bullen die Alarmglocken an.»

 

 

10. Beweismittel zur Förderung der Prostitution im Generellen

 

10.1 Dem Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 3. Mai 2019 über die Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Handys lässt sich Folgendes entnehmen (3.1.1.10/6 ff.):

 

In den ausgewerteten WhatsApp-Chats des Beschuldigten aus dessen Samsung[…]-Gerät konnten nebst den bereits erwähnten Sexarbeiterinnen die folgenden Frauen ausgemacht werden, die für den Beschuldigten als Prostituierte gearbeitet haben:

- […]

- [die Prostituierte 2] (Nachname unbekannt)

- J.___

- [...] (Nachname unbekannt)

- […] (Nachname unbekannt)

- unbekannte Frau (Griechin)

 

Im besagten Handy des Beschuldigten konnten während der Zeitspanne vom 20. April 2016 bis 17. August 2016 3784 SMS-Nachrichten festgestellt werden. Dabei geht deutlich hervor, dass über das Handy des Beschuldigten Freierverhandlungen mit den Kunden im Escortbereich geführt wurden. Dabei wurde den Kunden bspw. jeweils angegeben, dass es sich bei [...] um eine 24-jährige (teilweise wurde auch 25 Jahre alt angegeben) Spanierin handelt, welche schon seit einigen Jahren in Deutschland wohne. Als Grundpreis wurde den Freiern CH 600.00 für drei Stunden angegeben. Von den sexuellen Praktiken her wurde den Freiern grundsätzlich alles angeboten, ausser Fisting und KV-Sex. Bei Freiern, welche Geschlechtsverkehr ohne Kondom verlangten, wurde dies per SMS jeweils angeboten.

 

Nebst [...] werden in den SMS weitere Sexarbeiterinnen erwähnt, welche über das Handy des Beschuldigten mit Freiern in Kontakt standen:

- […] (Nachname nicht bekannt)

- […] (Nachname nicht bekannt)

- [alias H.] (H.___)

- K.___ (K.___)

- [alias J.] (J.___)

- […] (Nachname nicht bekannt)

- [...] (Nachname nicht bekannt)

 

Am 21. Mai 2016 wird in einer SMS einem Kunden mitgeteilt, dass er die Sexarbeiterin [...] in Arbon besuchen könne.

 

In einer Sprachnachricht vom 3. November 2015, 10:02 Uhr, erzählt der Beschuldigte, wie er [einer] Prostituierten eine Ohrfeige verpasst hat.

 

Erkenntnisse aus der Auswertung des i-Phone 6 des Beschuldigten:

 

Anfang 2016 schrieb der Beschuldigte, dass er selber aus dem Rotlicht aussteigen wolle und H.___ diesen Bereich weiterführen wolle. Er selber wolle mit Immobilien handeln. Am 6. Januar 2016 schrieb der Beschuldigte einem […] und bot diesem an, Prostituierte zu ihm zu bringen. Diese würden in Volketswil untergebracht werden. Dabei könnten drei verschiedene Pakete gewählt werden mit unterschiedlichem Preis/Angebot:

 

Paket 1

-       Du machst alles selber (Werbung, Text, Telefon/SMS etc.)

-       Du bezahlst die Miete (Arbeits- und Schlafplatz) in erstklassiger, diskreter und privater Location

-       CHF 90.00 pro Tag

-       Ein Escort-Driver steht bei Bedarf zur Verfügung und kostet CHF 120.00 pro Termin

Paket 2

-       Kosten: CHF 200.00 pro Tag

Du erhältst dafür:

-       Miete in erstklassiger, diskreter und privater Location (Arbeits- und Schlafplatz)

-       Telefon- und SMS-Service

-       Werbung auf rund 12 Portalen (Im Wert von rund CHF 80.00 pro Tag)

-       Ein Escort-Driver steht bei Bedarf zur Verfügung und kostet CHF 90.00 pro Termin.

 

Paket 3

-       Rundum-Service der Extraklasse! Du gewährst uns 50% vom Standardservice. Extras gehören zu 100% Dir alleine.

Du erhältst dafür:

-       Miete in erstklassiger, diskreter und privater Location (Arbeits- und Schlafplatz)

-       Telefon- und SMS-Service

-       Werbung auf rund 12 Portalen (Im Wert von rund CHF 80.00 pro Tag)

-       Kondome

-       Kostenloser Escort-Driver

-       Betreuung rund um die Uhr

 

In den ausgewerteten WhatsApp-Chats des Beschuldigten konnten nebst den bereits erwähnten Sexarbeiterinnen die folgenden Frauen ausgemacht werden, die als Prostituierte für den Beschuldigten gearbeitet haben:

- […]

- […]

- G.___ [alias G.]

- […] (Nachname unbekannt)

- […] (Nachname unbekannt)

- D.___, [alias D.]

- […] (Nachname unbekannt)

- [Prostituierte 1] […]

- […] (vermutlich M.___)

- […] (vermutlich J.___)

- […] (Nachname unbekannt)

- […] (Nachname unbekannt)

- […] alias […]

- […] (Nachname unbekannt)

- […] (Nachname unbekannt)

 

10.2 Weiter finden sich in den Akten folgende erwähnenswerten Nachrichten:

 

10.2.1 Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und C.___ (2.2.2.1):

 

6. Juli 2016, 20:50:07 Uhr, C.___: «Das ist wirklich so wie Du gesagt hast. Ja. Die Frauen dürften nicht so zu viel Sauna-Club-Fotzen mässig aussehen. Die müssen so normal aussehen. Wie J.___, [alias J.] wie M.___. So. Jung. Weisst Du? Fresh... Normale Weiber, die machen richtig Geld. Ja. Ich seh das ja selber.»

 

17. August 2016, 16:17:47 Uhr, A.___: «Was man diesen immer alles sagen muss. Dies und das musst machen. Blablabla. Man. Ssss... Hab für das einfach keine Nerven mehr. Geht mir so auf die Eier. Kommt nicht auf die Idee neue Bilder zu machen. Dies. Das. Oder. Du musst ihnen alles sagen. Wie kleine Kinder. Schau mal, die neuen Bilder.»

 

7. September 2016, 19:44:59 Uhr, C.___: «Unglaublich, ich bin auch nicht da und dann denkt man, man kann machen wat man will oder was. Und ey Alter, ich hab der noch gelassen, Bruder. 100 über 100 Franken. 120 Franken oder so, damit die sich Kippen holen kann und Essen holen kann. Einen auf lieb. Weisst Du, wie ich meine?»

 

22. September 2016, 14:54:16 Uhr, A.___: «Bruder, Bruder. Wer bis 12 Uhr keine Kunden hat, muss die Koffer packen. Tamtam Tamtam.»

 

26. September 2016, ab 13:01:20 Uhr, A.___: «Hier ist die Hölle los.» «Sind so weit, dass es schon Bussen gibt.» «Geht nicht anders.» «50 für nicht parat 12 Uhr». «100 für Zimmer nicht parat 12 Uhr.» «Ist fair oder.» «Jeden Tag 100 ist auch 3'000.00 im Monat.»

 

10.2.2 Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und H.___ (2.2.2.2/4 f.):

 

22. September 2016, 12:04:01 Uhr, A.___: «Jetzt müssen wir nachher kurz hinsitzen und schnell klare Hausordnung schreiben. Was, wann, wie, wo. Ok? Das kann nicht sein, dass die Fotze um 12 Uhr jetzt ihre Haare färben will, um 12 Uhr muss die Werbung stehen mit den neuen Bildern. Alles Drum und Dran. Die Schlampe hat wieder nix gemacht, die kann morgen ihre Sachen packen und sich verpissen, glaub's mir.»

 

22. September 2016, 12:32:16 Uhr, A.___: «Also Schatz, wenn bis 14 Uhr […]s Werbung nicht steht, bis 14 Uhr mit den neuen Bildern und allem Drum und Dran, kann sie ihre Sachen packen. Ähhh.. V.___ kommt sie holen, muss sie gehen.»

 

22. September 2016, 12:35:15 Uhr, A.___: «Mir müend hüt zämehocke. So gohts nüme wiiter. Ganz ehrlich. De ganz Lade seht us wie unter aller Sau. Tüechli sind nid gwäsche. Nünt isch gmacht. Aso, das isch alles, alles bitzeli Wunschkonzert. So funktionierts nüme. Zeig Dir jetzt mol hüt wie das richtig goht. Ok? Ganz eifach. Fertig. Fertig, fertig, fertig, fertig mit Spass [Anm. unverständlich]. Ganz eifach. So mache mer üse Lade kaputt. Ok? Und ehm... Isch de Gascht cho vo dere [...]?»

 

1. Oktober 2016, 16:20:13 und 16:20:26 Uhr, A.___: «Was bis 3? Sie muss Minimum bis 5 Uhr arbeiten. Nix. […] sagt's ihr nachher.» «Einfach nicht zuhören. Bis 6 Uhr Termine machen. Kein Problem.»

 

10.2.3 Diverse Nachrichten zwischen [der Prostituierten 2] und dem Beschuldigten:

 

[Die Prostituierte 2] rapportiert über ihre Dienstleistungen, der Beschuldigte gibt ihr Anweisungen (2.2.2.6/22 ff.)

 

10.2.4 Diverse Nachrichten zwischen U1.___ und dem Beschuldigten ab 5. Oktober 2016, 00:39:53 Uhr (2.2.2.6/5 ff.) btr. Transport von Frauen durch U1.___ und den Beschuldigten zu diversen Kunden:

 

Am 6. Oktober 2016, 23:57:18 Uhr, schreibt der Beschuldigte: «Jo, i go jetz... bin in Egnach mit zweine. Also eini Arbon, einiin Egnach. Und jetzt bring i die einti ins Studio und mit de andere muen I uf Wil und de chan dine mit de andere goh, wo im Studio isch. Söll er uf Züri abe mit dinere oder so. Boah...»

 

Am 10. Oktober 2016, 13:56:57 Uhr, schreibt der Beschuldigte: «Vollgas, bis am morge am fünfi luegi dass gar nüme heichun»

 

Am 11. Oktober 2016, 23:32:29 Uhr, schreibt U1.___: «Ehmm... i mein de Typ nachher in Sarne, weisch. Will äh [die Prostituierte 2] het ebe Hunger, sie heig hüt no fast nüt gesse. Weisch, dass mer vorene chönd goge esse. Dass dem Typ villicht seisch...sau noch, hemer vo do her öbbe e Stund. Dass dem seisch öbbe halbi drü, drü. Wür das passe?». Der Beschuldigte antwortet: «Kei chance».

 

10.2.5 Diverse Nachrichten des Beschuldigten an Q.___

 

Nachricht vom 27. September 2018, 13:49:54 Uhr, vom Beschuldigten an Q.___ (2.2.2.5/2): «[…], dann geht's erst los bei uns am Wochenende. 20, 21, 22 Uhr bis 4 Uhr, 5 Uhr morgens.»

 

Nachricht vom 27. September 2018, 14:27:21 Uhr, vom Beschuldigten an Q.___ (2.2.2.5/2): Fotografie mit Stundenabrechnungen vom 23.09. btr. […].

 

Nachricht vom 27. September 2018, 15:54:37 Uhr, vom Beschuldigten an Q.___ (2.2.2.5/2): «Ja, bei mir steht gross auf em Nacken drauf: «Property of A.___». [Anm. lacht] Ja, muss man drauf machen. Eigentum. Jaja. Läuft immer so mit dem T-Shirt rum. Steht genau so drauf, wie ich, dass alle wissen, was Sache isch…»

 

10.2.6 Diverse Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und [der Prostituierten 4]

 

Nachricht vom 6. Oktober 2016, 02:47:48 Uhr, von [der Prostituierten 4] an den Beschuldigten (2.2.2.4/3): «A.___, ich bin fertig.»

 

Nachricht vom 29. Oktober 2016, 20:43:20 Uhr, des Beschuldigten an [die Prostituierte 4] (2.2.2.4/3): «Du kannsch ihm gleich mal sagen, kann er mal 25'000 Abstand mir bringen. Sonst geht da gar nix bei Dir.»

 

 

11. Aussagen von C.___

 

C.___ bestritt in dem gegen ihn geführten Verfahren die ihm gemachten Vorhalte in den wesentlichen Punkten. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell (10.2.1/202 ff) sagte er hinsichtlich I.___ aus, er habe mit dieser im Hotel sexuellen Kontakt gehabt und dies mit seinem Smartphone gefilmt. Das sei aber einvernehmlich gewesen. Sie habe dann aus freien Stücken in die Schweiz reisen wollen. Dort habe sie wiederum aus freien Stücken zu arbeiten begonnen. Sie sei eine langjährige Prostituierte. Die sexuellen Praktiken habe sie mit dem Haus ausgemacht, nicht mit ihm. Es habe sie niemand zu sexuellen Dienstleistungen gezwungen. Es stimme, dass 50 % ans Haus gegangen seien. Die restlichen 50 % hätten den Weg zu I.___ gefunden. Sie sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er nicht für sie die Abrechnungen machen könne, da sie den Beschuldigten und [alias H.] unsympathisch gefunden habe. Das habe er dann gemacht. Es sei jeweils oben abgerechnet worden. Dass er ihr ihr Geld nicht gegeben habe, sei Quatsch. Jede Abrechnung sei in ihrem Safe gelandet. Sie habe den Schlüssel gehabt. Es stimme, dass er einmal im Escort mitgefahren sei. An diesem Tag habe er sich mit seiner Freundin J.___ in Zürich getroffen, um sich mit dieser zu versöhnen. Er nehme kein Blatt vor den Mund und sage manchmal böse Wörter. Das sei unschön. Daraus könne aber nichts gegen ihn abgeleitet werden. Im [Etablissement] in Arbon habe jede Frau ihr eigenes Mobiltelefon gehabt, worauf die Freier angerufen hätten. Normalerweise habe H.___ die Telefone entgegengenommen. Es habe Tage gegeben, wo er die Telefone entgegengenommen habe, weil H.___ ihn darum gebeten habe, wenn sie beschäftigt oder müde gewesen sei. Das sei aber selten gewesen. Er habe dann die Termine an I.___ oder an den Fahrer weitergeleitet. Er habe die Termine und auch den Verdienst aufschreiben müssen, damit am Ende alles korrekt abgerechnet worden sei. Das werde im Haus immer so gemacht. Er habe die Handys vielleicht an zwei Tagen bedient. I.___ habe sich jederzeit frei bewegen können. Das habe dort jede Frau gekonnt. Sie habe Einkaufen gehen können. Fingernägel machen, einfach so rausgehen. Sie habe sich ja auch mit dem U1.___ öfters privat getroffen. Eine Ablösesumme habe er nie gefordert. Er sei nicht immer nett gewesen. Er sei ein Macho, ein Arschloch, ja. Er habe auch nie nur eine Freundin gehabt. Zwischen ihm und I.___ sei aber immer alles in Ordnung gewesen. Dies bis zum Zeitpunkt, wo er sich mit seiner Exfreundin, J.___, versöhnt habe. Er habe sich letztlich für J.___ entschieden, weil die Gefühle zu ihr stärker gewesen seien als zu I.___. Wenn sich herausstelle, dass eine vermeintliche Liebe gar keine sei, dann würden schnell Rachegefühle entstehen. I.___ sei zu ihm gekommen und habe gesagt, sie biete Geschlechtsverkehr ohne Kondom an, das gebe mehr Geld.

 

Bevor er J.___ getroffen habe, habe er zwei Jahre Kontakt mit ihr gehabt. Sie sei in dieser Zeit öfters in Hamburg gewesen. Sie habe ihn öfters treffen wollen, es habe aber zeitlich nicht gepasst. Es sei bei diesen Kontakten nie um Prostitution gegangen. Dann habe er sich irgendwann mal in der Schweiz mit ihr getroffen. Sie hätten eine Zeit zusammen verbracht und ein paar Wochen später seien sie ein Paar gewesen. Sie habe ihm erzählt, dass sie irgendwo in Zürich in einem Puff oder einer Kontaktbar gearbeitet und gelebt habe. Dort habe sie nicht mehr sein wollen. Sie habe dann später beim Beschuldigten gearbeitet. Er (C.___) sei aber nicht dort gewesen, er habe sie nur ab und zu besucht. Irgendwann habe sie dann seinen Namen gestochen, das stimme. Er habe das Geld von sich und J.___ verwaltet. Das habe sich während der Beziehung entwickelt. Das sei nicht von Anfang an so gewesen. Es stimme auch, dass er mit J.___ mal Streit gehabt habe, weil sie nicht immer ehrlich zueinander gewesen seien. Er glaube, sie wisse heute noch nicht, dass er mit I.___ etwas gehabt habe. Es sei ja bekannt, dass er in der Zelle ein Telefon gehabt habe, seit Februar 2017. Er habe da auch mit J.___ Telefonate geführt. Er habe anfangs gedacht, dass sich die Sache schnell aufkläre. Da das aber nicht der Fall gewesen sei, habe er begonnen, sich Sorgen zu machen. Er habe deshalb versucht, J.___ zur Aussage zu bewegen. Sie habe ja aber letztendlich nichts ausgesagt. Er habe J.___ weder der Prostitution zugeführt noch sie darin festgehalten. Betr. die Handyverläufe zwischen ihm und dem Beschuldigten sei es schon so, dass diese ein schlechtes Bild ergäben. Man dürfe das aber nicht wortwörtlich nehmen. Es sei viel Sprüche-Klopfen, Vieles sei ironisch gemeint, Machogehabe unter Männern. Es habe niemand 24 Stunden durchgearbeitet. K.___ könne eigentlich nicht viel wissen, was zwischen ihm und J.___ abgelaufen sei. Als er sich von K.___ getrennt habe, sei er anschliessend mit J.___ zusammengekommen. K.___ habe aber nie Kontakt mit J.___ gehabt. Als er sich mit K.___ getrennt habe, habe er nur ein paar Mal Kontakt mit ihr gehabt. Da sei es auch darum gegangen, dass diese in Arbon habe arbeiten wollen und ihn gefragt habe, ob ein Platz frei sei. Nachher habe er mit dieser Frau nichts mehr zu tun gehabt. Mit J.___ habe er sich das Geld geteilt. Für gemeinsames Essen, Trinken und so. Sie sei auch öfters mit [alias H.] in Konstanz Einkaufen gewesen. Es sei nicht so gewesen, dass er immer das ganze Geld gehabt habe. Es sei auch mal bei ihr gewesen. Zwischen ihnen habe das keine Rolle gespielt. I.___ habe J.___ zum ersten Mal zwischen dem 5. und dem 8. November 2016 gesehen. Das sei der Tag gewesen, an dem er sich mit J.___ versöhnt habe. Darüber sei I.___ nicht erfreut gewesen. Die hätten dann eine Woche im selben [Etablissement] gearbeitet, seien sich mal über den Weg gelaufen. Es sei aber nie ein enger Kontakt zwischen den beiden gewesen, weil J.___ ja die meiste Zeit mit ihm verbracht habe. Als es dann zum Überfall gekommen sei, habe I.___ der J.___ in lautem Ton gesagt, sie sei auch mit ihm zusammen, er sei ihr Freund. Sie habe versucht, J.___ gegen ihn aufzubringen. Die beiden hätten kaum etwas mit einander zu tun gehabt. I.___ habe J.___ gehasst.

 

K.___ habe er auf der Kirmes kennengelernt, aber nicht im Frühling 2016, sondern lange Zeit vorher. Er habe zu der Zeit nicht gewusst, dass sie als Prostituierte arbeite. Sie hätten sich dann mal getroffen, seien sich nähergekommen, hätten miteinander geschlafen. Das sei alles in Deutschland gewesen. Dann habe sie ihm irgendeinmal erzählt, dass ein gewisser [Typ] sie zur Prostitution gezwungen habe. Sie habe ihm auch erzählt, dass sie in der Schweiz arbeiten möchte. Er habe sich dann bereit erklärt, sie in die Schweiz zu fahren, weil er sowieso in die Schweiz gefahren sei, um dort Kollegen in dieser rockerähnlichen Gruppierung zu besuchen. In dieser Gruppierung sei er nicht mehr. Sie habe dann aber nicht sofort zu arbeiten begonnen, sondern sei zuerst noch eine Woche mit ihm zusammen in der Schweiz gewesen. Nach dieser Woche habe er sie auf ihren eigenen Wunsch zur [Kontaktbar] gefahren. Sie sei dort alleine reingegangen und habe den Rest mit dem Club abgemacht, was für sexuelle Praktiken sie anbiete etc. Nach einigen Tagen habe sie ihn angerufen und ihm gesagt, dass sie dort weg möchte, weil es nicht gut laufe und es ihr dort nicht gefalle. Sie habe ihn dann gefragt, ob er andere Clubs kenne, die besser seien und er sie dort hinfahren könne. Er habe ihr darauf gesagt, dass sie noch ein paar Tage bleiben solle, und habe versucht, sie dazu zu motivieren, damit er sie nicht habe abholen müssen. Nach einer Woche sei sie dann nach Arbon zum Beschuldigten gegangen. Damit habe er nichts zu tun gehabt. Er habe ja den Beschuldigten erst dadurch kennengelernt. Als sie dort angekommen sei, sei sie alleine gewesen, nicht mit ihm. Sie sei dann ein paar Tage dort gewesen. Sie habe die sexuellen Praktiken, welche sie anbiete, mit dem Haus abgemacht, nicht mit ihm. Kurze Zeit später habe sie ihm dann gesagt, dass sie wieder anderswohin möchte, weil es ihr dort nicht gefalle. Er habe wieder keine Lust gehabt, sie abzuholen, und sei auch zu weit entfernt gewesen. Er habe deshalb zu ihr gesagt, dass er nicht jedes Mal, wenn sie keine Lust habe, springen könne. In diesen zwei bis drei Wochen, in denen sie [in der Kontaktbar] und beim Beschuldigten gearbeitet habe, habe er sie zwei Mal gesehen. Einmal habe er ihr Hygienesachen und Essen [in die Kontaktbar] gebracht und einmal sei er für ein paar Stunden nur in Arbon gewesen. Er sei zu ihr nach Arbon, weil sie gemeckert habe, dass sie alleine sei und Angst habe. Sie habe dann Streit mit ihm angefangen, weil sie sich so selten gesehen hätten. Sie habe ihm vorgeworfen, andere Frauen zu treffen. Er habe ihr daraufhin gesagt, das werde ihm zu viel, sie sei doch nicht besser, und habe ihr dann das Handy genommen. Es sei auf dem Tisch gelegen. Er habe es aber nicht kontrolliert, nur einmal genommen. Dann sei er in ihr WhatsApp rein, das sei von oben bis unten mit Männernamen gefüllt gewesen. Er habe ihr das dann vorgeworfen, sie solle vor ihrer eigenen Tür kehren, und habe das Telefon wieder auf den Tisch gelegt. Seit diesem Tag sei er kalt zu ihr gewesen, abweisend. Das habe sie halt dann dazu gebracht, von Arbon wegzugehen. Jetzt werde es so dargestellt, als ob sie geflüchtet wäre. Das sei aber nicht so. Sie habe sich frei bewegen können, sei nicht eingesperrt gewesen. Er habe es erst zwei Stunden später erfahren, dass sie gegangen sei. Dann habe er sie angerufen und sie gefragt, was los sei. Sie habe ihm Vorwürfe gemacht, worauf er ihr gesagt habe, sie solle sich verpissen. Sie sei wieder in Deutschland gewesen. Dann habe sie sich ein paar Tage später wieder gemeldet und auf einmal wieder in Arbon arbeiten wollen. Der Beschuldigte habe sie dann abgeholt, weil er sowieso in Köln gewesen sei. Als sie beim zweiten Mal gegangen sei, habe ein Kollege sie nach Hause gefahren. Er habe sie weder der Prostitution zugeführt noch sie darin festgehalten oder überwacht. Er sei ja auch gar nicht dort gewesen. Sie habe ihm aber Geld gegeben, das stimme. Das seien etwa CHF 400.00 gewesen. Das habe sie ihm aus freien Stücken gegeben. Sie hätten einfach eine Beziehung gehabt und sie habe es ihm gegeben. Nach einigen Monaten, nachdem sie das zweite Mal gegangen sei, als der Kollege sie nach Hause gefahren habe, habe sie sich wieder bei ihm gemeldet und gefragt, ob sie wieder nach Arbon kommen könne. Er habe abgeblockt und ihr gesagt, sie solle zuerst abnehmen, dann könne sie sich wieder bei ihm melden. Es sei ja auch die Rede von Ablösesummen. Das sei im Milieu wirklich so, dass die Frauen ihren Zuhältern Ablösesummen zahlen würden. Das wisse jeder, der im Rotlichtmilieu verkehre. Er habe aber keine Ablöse gefordert. Zu ihrer Aussage, dass sie auch Freier habe bedienen müssen, vor denen sie sich geekelt habe: Er habe gar nicht gewusst, wie viele Freier sie gemacht habe und wann ein Freier bei ihr gewesen sei. Er habe ihr sicher nicht gesagt, wie sie zu arbeiten habe. Sie habe das selber gewusst. Auf Vorhalt, er solle ihr gedroht haben, ihr Säure ins Gesicht zu spritzen: So etwas habe er nie gesagt. Ob sonst noch jemand dort gewesen sei, als er sie in Arbon besucht habe? Nein. Der Beschuldigte und Frau H.___ seien in Köln gewesen. K.___ sei alleine dort gewesen, als er sie besucht habe. Die Tür sei nicht verschlossen gewesen. Sie sei nicht eingeschlossen gewesen und hätte jederzeit gehen können.

 

Zu L.___: Dass er sie über Facebook kennengelernt habe, stimme. Er habe aber nicht gewusst, dass sie als Prostituierte arbeite. Sie habe ihm dann Liebesbriefe geschickt, auch Nacktbilder. Das habe sie von sich aus gemacht. Das habe sie auch bei anderen Kerlen gemacht. Sie sei mit irgendeinem Typen zusammen gewesen, während sie mit ihm (C.___) Kontakt gehabt habe. Es sei dann zum Streit gekommen. Es könne schon sein, dass er ihr gedroht habe, jedem zu erzählen, dass sie eine Schlampe sei. Er sei halt wütend gewesen. Er habe aber nie Bilder von ihr ins Netz gestellt. Sie präsentiere sich ja selbst nackt im Netz. Sie hätten dann länger keinen Kontakt mehr gehabt. Irgendwann seien sie wieder in Kontakt gekommen. Dazwischen seien aber Monate gelegen. Sie hätten sich dann ein paar Mal getroffen. Sie habe in einem Puff gewohnt. Sie seien dann mal was essen gegangen. Sie habe sich bereit erklärt, beim Beschuldigten zu arbeiten. Das habe sie aus freien Stücken gemacht. Er habe sie nicht mit Gewalt mitgenommen. Sie habe dort mit der Hausdame abgemacht, was für sexuelle Praktiken sie anbiete. Sie sei zu nichts gezwungen worden. Niemand habe ihr das Telefon weggenommen. Er habe sie auch nicht geschlagen. Sie habe immer gewollt, dass er sie in Arbon besuche. Er habe das aber nicht gemacht. Daraufhin habe sie ihm gesagt, dass sie sich dort nicht wohl fühle, und habe ihn gefragt, ob er sie abhole. Er habe sie aber nicht abholen können, weil er in der Türkei gewesen sei. Sie habe sich unwohl gefühlt, weil sie sich dort mit einem Mädchen geprügelt habe. Also ein Mädchen habe sie geschlagen. Das habe sie ihm erzählt. Als er sie nicht abgeholt habe, habe sie sich selber entschlossen, zu gehen. Das habe aber nichts mit der Prostitution zu tun. Sie sei auf Escort mit dem [Chauffeur 2] gewesen, welcher sie gefahren habe. Sie sei dann bei einem Kunden gewesen und habe den schlecht behandelt. Sie habe einfach gehen wollen, nachdem sie das Geld erhalten habe. Der Freier habe darauf mit der Polizei gedroht. Es sei dann eskaliert und der [Chauffeur 2] habe den Freier vermöbelt. Der Freier habe die Polizei alarmiert und gesagt, [der Chauffeur 2] habe versucht, von ihm Geld zu erpressen. Der Beschuldigte habe dann davon erfahren. Dieser habe sich total aufgeregt. Er habe dann ihn informiert. Daraufhin habe er L.___ angerufen und sie gefragt, warum sie so ne Scheisse mache. Er habe sich am Telefon mit ihr gestritten. Daraufhin habe sie sich ja mit dem Beschuldigten getroffen. L.___ sei dann ganz hysterisch geworden. Niemand habe ihr aber etwas angedroht. Im Auto habe sie ja dann ihre Mutter angerufen und irgendwelchen Typen geschrieben. Sie habe die Sache dramatisiert, obwohl eigentlich nichts gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie dann zum Bahnhof gefahren. Sie sei wieder nach Stuttgart gefahren. Danach habe er keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Er habe sie weder der Prostitution zugeführt noch sie darin festgehalten. Er habe ihr auch nicht gesagt, wie sie einen Freier zu bedienen habe. Auch das Handy habe er ihr nicht kontrolliert. Er sei mit L.___ ja auch zusammen gewesen. Er habe mit ihr in einem ganz netten und ruhigen Gespräch abgemacht, dass sie ihn finanziell unterstütze. Das habe sie aus freien Stücken gemacht. Sie habe das Geld dem Beschuldigten gegeben. Es müssten so um die CHF 1'000.00 gewesen sein. Er habe nicht gesehen, dass ihr das Handy weggenommen worden sei. Es werde gesagt, ihr seien lediglich CHF 100.00 ausbezahlt worden. Sie habe aber jederzeit nachfragen und das Geld bekommen können. Sie habe wegen der CHF 100.00 gefragt und diese auch bekommen. Sie hätte jederzeit mehr erhalten können. Er habe das ja so mit ihr abgemacht, dass sie jederzeit etwas nehmen könne, wenn sie etwas brauche.

 

Er habe ja nicht in der Schweiz gelebt. Er sei hier nur zu Besuch gewesen. Er habe sich auch längere Zeit beim Beschuldigten aufgehalten, aber nie hier gelebt. Beim Beschuldigten habe er sich ungefähr drei Monate aufgehalten, Juni – August 2016.

 

 

12. Aussagen des Beschuldigten

 

Auch der Beschuldigte bestreitet den ihm gemachten Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 31. Oktober 2019 machte er hierzu im Wesentlichen folgende Aussagen (10.1.1/345 ff.): Die Beziehung mit H.___ sei eine impulsive On-Off-Beziehung gewesen. Sie habe nicht lange für ihn angeschafft. Sie habe immer wieder mal zwischendurch gearbeitet. Damit sei er klargekommen. Sie habe es immer wieder gewollt, weil sie sich sonst wertlos gefühlt habe. Es stimme, dass H.___ ihm alles Geld gegeben habe. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt zusammengelebt und eine gemeinsame Kasse gehabt. Sie habe aber einfach nehmen können, was sie gebraucht habe. Sie hätte ihre Einnahmen auch für sich behalten können. Auf Vorhalt der Konversation mit C.___: Das sei richtig, die Frau, mit der er zusammenlebe und eine Wohnung habe, die gebe 100 %. Er gebe ja auch alles. Sie könne ja auch das Geld aus dem Safe nehmen. Das sei Gleichberechtigung. Auf Vorhalt weiterer Konversation mit C.___ (Gesetze des Rotlichts): Das sei die Zeit gewesen, als er sich von C.___ habe fehlleiten lassen. Er habe sich auf die gleichen Sachen und Sprüche eingelassen. Das sei für ihn Bluffen seitens C.___ gewesen. Auf Vorhalt einer Nachricht von H.___, in der diese ihn um Geld bittet (warum sie habe fragen müssen) Das wisse er nicht. Frau H.___ sei devot veranlagt. (Auf Vorhalt) Er habe Frau H.___ keine Preisvorgaben gemacht. Es sei ganz normal, es habe Standardpreise gegeben. Er habe sich mit ihr über das Fahrgeld für die Chauffeure unterhalten. Auf Vorhalt einer Nachricht vom 26. September 2016 (2.2.2.2/59): Sie hätten einen Gast gehabt, der «outdoor» gewollt habe. Da hätten sie einen Spezialpreis von CHF 150.00 gemacht. Im Übrigen habe Frau H.___ ihm nichts rapportieren müssen. Sie habe ihm schon jeweils gesagt, wann sie gearbeitet habe. Er habe das nicht so gern gehabt. Frau H.___ habe sich ohne Umsatz nicht wertgeschätzt. Wozu es die Überwachungskameras in Arbon gegeben habe? Die gebe es in jedem Club. Auf Vorhalt, Frau H.___ geschlagen zu haben: Er habe sie beim Sex geschlagen, weil sie es so gewollt habe. Auf Vorhalt, Frau H.___ habe bei den Behörden ausgesagt, gegen ihren Willen und ausserhalb vom Sex geschlagen worden zu sein: Das stimme nicht. Auf Vorhalt entsprechender Konversation mit C.___ btr. Gewaltanwendung (2.2.2.2/12, 92): Er wisse nicht mehr, was da gewesen sei. Sie (der Beschuldigte und H.___) hätten öfters Streit gehabt. Er sei nicht damit klargekommen, dass sie arbeite. Auf Vorhalt: AO sei alles ohne. Das sei dasselbe wie tabulos. (Auf Vorhalt) Eigentlich habe er das Studio in Arbon für H.___ eröffnet. Sie habe ein Studio führen wollen. Er habe kein Studio mehr führen wollen. Dass er die Preise bestimmt habe, sei korrekt. Das sei überall so, wenn die Frauen nicht selbständig arbeiteten. Das werde denen auch vorher so erklärt. Wenn sie nicht arbeiten wollten, dann müssten sie nicht. Auf Vorhalt einer Konversation mit C.___ btr. «Reinspritzen» (2.2.2.1/228): I.___ ([…]) habe jeden Tag etwas Anderes gemacht. Mal mit Reinspritzen, mal ohne. Auf Vorhalt einer Konversation mit C.___ btr. J.___ ([alias J.]), (2.2.2.1/233): Er habe ihn gefragt, ob er Arbeitsfotos habe. Es sei korrekt, dass gewisse Frauen mit AO resp. tabulos beworben worden seien. Auf Vorhalt der Aussage von I.___, sie und auch J.___ seien zu Sex ohne Kondom gedrängt worden: Auf die Aussagen von Frau I.___ gebe er einen Scheiss. Sie habe in Zürich schon ohne Gummi gefickt. I.___ habe er so gut wie nie gesehen. Wie hätte er Druck ausüben können? Auf Vorhalt, gemäss Aussagen von V.___ habe er die Frauen zusammengeschissen: V.___ sei ein verdammter Lügner. (Auf Vorhalt einer Konversation mit H.___ btr. [die Prostituierte 2], in welcher der Beschuldigte sagt, sie kriege eine Ansage; 2.2.2.2/7): Er wisse nicht, um was es hier gehe. Wenn eine Frau einen Service, der angeboten werde, nicht mache resp. nur mit Zusatzkosten, dann sei in den Foren von Abzocke die Rede. Auf Vorhalt einer Nachricht btr. L.___ («den Einlauf braucht sie…»; 2.2.2.2/8): Er habe keine Ahnung, L.___ arbeite sonst nur im [Lokal in Ludwigsburg]. Dort werde auch nicht geduscht, sie würden sich nur mit einem Feuchttuch im Intimbereich reinigen. Dann habe es ein Gelaber gegeben wegen des Duschens. Und die andere, [die Prostituierte 2], schiebe schon Panik, dass er sie rauswerfe; dies wegen des Geld-Verlangens mit dem «Französisch ohne». Auf Vorhalt einer Nachricht an C.___ vom 9. September 2016 (Erlaubnis, die Fresse zu polieren; 2.2.2.1/14 f.): Da könne er nicht gross was dazu sagen. Irgendein Vorfall werde gewesen sein; Theater, Unruhe. Vielleicht habe er das C.___ so gesagt. Er wisse ja nicht, was [alias J.] zu dem gesagt habe. (Auf Vorhalt) Die Studioarbeitszeiten seien bis 24:00 Uhr resp. am Wochenende bis 02:00 Uhr gewesen. Die Escort-Zeiten seien anders gewesen. Je nach Anfrage. Und wenn eine Frau nicht mehr gewollt habe? Das gebe es sehr selten, dass eine Frau kein Geld verdienen wolle. Wenn sie kein Geld verdiene, dann gehe sie. Auf Vorhalt eines Chats mit C.___ vom 12. Oktober 2016 «Bruder sie will nicht mehr arbeiten. Max. bis zwölf Uhr. Ist Zeit für Konfrontation» (2.2.2.1/17): Man müsse das so sehen. Er sei ein Betrieb. Wenn eine Frau nicht mehr arbeiten wolle, müsse sie woanders hin. Warum C.___ konfrontieren müsse? Er könne einer Frau nicht einen Spezialbonus geben, nur, weil sie C.___s Freundin sei. Auf Vorhalt einer Konversation mit H.___ vom 1. Dezember 2016 btr. Arbeitszeiten (2.2.2.2/6): Man müsse im Geschäft arbeiten, wenn es Kunden habe und nicht, wenn man Lust zum Arbeiten habe. Auf Vorhalt einer Sprachnachricht von U1.___ btr. [die Prostituierte 2] und Pause (sie habe Hunger; 2.2.2.6/8): [die Prostituierte 2] habe den ganzen Tag Hunger gehabt. Immer, wenn sie zu einem Kunden habe gehen müssen, habe sie Hunger gehabt. Sie sei nicht mehr ein 18-jähriges Mädchen und wisse, dass man nicht essengehe, wenn man arbeiten müsse. Auf Vorhalt einer Sprachnachricht vom 29. September 2016 an […] btr. 24-Stunden-Betrieb: Das sei blödes Gerede. Ob es eine Hausordnung gegeben habe? Ja, wie in jedem Betrieb. Es sei um Sauberkeit und Ordnung gegangen. Er habe mal Bussen einführen wollen, es habe aber nie eine Frau bezahlt. Ja, es sei ihnen kommuniziert worden. Wer mit den Freiern die Termine vereinbart habe: Zum Teil Frau H.___, zum Teil er. Zum Teil habe C.___ geholfen. Sie hätten von den Frauen gewusst, was sie anböten. Sie hätten das umgesetzt. Für die Frauen sei die Verhandlung das Schlimmste. Wenn ein Kunde zehn Mal Analverkehr verlange und man immer neinsagen müsse. Deshalb habe man die Verhandlungen für die Frauen gemacht. Zum Vorhalt, C.___ habe das Handy von J.___ kontrolliert: Das habe sie ihm angeboten, als Vertrauensbeweis. Auf Vorhalt einer Konversation mit [der Prostituierten 4] vom 16. September 2016, wonach J.___ sechs Monate heimlich ein Handy gehabt habe: Es jucke ihn doch nicht, ob sie ihren Mann betrüge oder ein Handy habe oder Spiele spiele. J.___ habe Geld abgegeben. Er könne aber nicht sagen, ob sie das habe müssen oder nicht. Sie habe es seiner Meinung nach freiwillig gemacht. Sie sei ständig spazieren gegangen. Sie sei Boot fahren gegangen, ins Restaurant und in den Laden gegangen. Sie sei ständig im Dorf herumgelaufen. Ob sie sich habe abmelden müssen? Es sei schon etwas auf die Uhrzeit angekommen. Während der Arbeitszeiten sei er froh darum gewesen, wenn sich die Frauen abgemeldet hätten resp. nicht alle gleichzeitig rausgegangen seien. Im Grossen und Ganzen sei es aber kein Problem gewesen. Vor 12 Uhr habe sich niemand an- oder abmelden müssen. Auf Vorhalt einer Konversation vom 8. September 2016, wonach er mitgeteilt habe, [alias J.] dürfe nicht raus: Da könne er nicht viel dazu sagen. Aber ganz allgemein sei seine Antwort um 11:45 Uhr gewesen, dass in 15 Minuten Arbeitsbeginn sei. Da habe man nicht mehr gross spazieren gehen müssen. Was er mit M.___ für eine Beziehung gehabt habe? Sie habe bei ihm gearbeitet. Das sei spontan zustande gekommen. Auf Vorhalt einer Mitteilung vom 7. Juli 2016 an [die Prostituierte 4], wonach der Beschuldigte mit M.___ Schluss machen würde, weil sie ihm nicht 100 % habe geben wollen, jetzt sei sie zusammengebrochen, jetzt komme gleich der ganze Name drauf und die 100 % rein (2.2.2.4/6): Wie er schon gesagt habe, mit der Frau, mit welcher er zusammenlebe, habe er gemeinsame Kasse. Wieso er dann habe Schluss machen wollen? Weil sie gesagt habe, sie wolle nur bei ihm arbeiten und nicht irgendwo anders. Auf Vorhalt, wonach sie doch 50 % hätte behalten können, wie die anderen Frauen, antwortete der Beschuldigte mit der Gegenfrage, weshalb er denn die Miete bezahlen solle, das Essen und ihr ganzes Leben finanzieren, und sie spare ihre ganzen 50 %? Auf Vorhalt seiner Konversation mit [der Prostituierten 2] […] btr. M.___, die voll in den Beschuldigten verknallt sei (2.2.2.3/7 f.): Das habe er dieser geschrieben, damit sie sehe, wie das Leben mit ihm sei. Es brauche auch Geld zum Leben. Er sei ja mit ihr in Köln gewesen und dann seien sie noch nach Italien gegangen. Auf Vorhalt der Mitteilung des Beschuldigten vom 9. Juli 2016 an [die Prostituierte 4], dass sich M.___ nun den ganzen Namen des Beschuldigten habe stechen lassen, und der Mitteilung vom 11. Juli 2016 an […], dem er ein Foto von M.___ mit dem Tattoo «A.___» geschickt habe mit der Nachricht «Jetzt wo gestempfelt ist, weisch, muss sie das richtige Leben lernen»: Das sei nur blöd dahergeredet. Er habe auch ein Tattoo von H.___. M.___ habe das freiwillig gemacht. Sie habe H.___ ein bisschen Eindruck machen wollen. Auf Vorhalt, gemäss Chat zwischen ihm und [der Prostituierten 4] (2.2.2.4/9) und auch anderen Chats sei der Beschuldigte am 11. Juli 2016, also zwei Tage nachdem sich M.___ das Tattoo habe stechen lassen, wieder mit H.___ zusammen gewesen. Mit das «richtige Leben» sei deshalb wohl gemeint gewesen, dass M.___ nach den Regeln des Beschuldigten arbeite und diesem 100 % ihrer Einnahmen abgebe: Das sei nicht so. Er sei bis im Dezember 2017 einfach nicht von Frau H.___ losgekommen. Auf Vorhalt, auch in seinem Handy, das er damals in Zürich zur Auswertung gegeben habe, befinde sich ein weiterer Chat mit C.___, der dafür zu sprechen scheine, dass er M.___ ausgebeutet habe: Nein, M.___ habe ja, als sie gegangen sei, ihr Geld mitgenommen. Sie seien eine Woche oder zehn Tage zusammen gewesen. Auf Vorhalt, wonach er M.___ vorgegaukelt habe, er befinde sich in U-Haft, während er mit H.___ in Barcelona in den Ferien gewesen sei: Das stimme. Aus diesem Grund habe er in der Zeit nicht sein übliches Handy benutzt. In dieser Zeit sei C.___ in Arbon im Club gewesen. Er habe dort die Termine gemacht. Auf Vorhalt, C.___ habe ihm in dieser Zeit laufend die Einnahmen mitgeteilt: Das könne gut sein. Auf Vorhalt dreier Mitteilungen von C.___ vom 12. Juli 2016 btr. M.___ (sie werde rasiert): Es habe ja jeder gewusst, dass er zurück zu H.___ gehe. Was C.___ meine mit rasiert? Das sei nicht im wörtlichen Sinne zu verstehen. Ob damit abgezockt gemeint sei? Ja, sie habe sich einfach aufgespielt zu dem Zeitpunkt, als wäre sie die Königin. Da habe sich C.___ halt gedacht: «Warte, wenn A.___ zurück ist von Barcelona und dir sagt, dass er wieder mit [alias H.] zusammen ist». Wahrscheinlich sei das gemeint gewesen. Auf Vorhalt einer Mitteilung von C.___ vom gleichen Tag btr. M.___ und Pause: Da sehe man eben, dass diese sich Freiheiten überall habe rausnehmen wollen, dass sie um halb fünf habe rausgehen wollen. Anscheinend habe sie sich auch hinter seinem Rücken heimlich mit ihrem Exfreund getroffen. Auf Vorhalt, M.___ habe denken sollen, dass er in Haft sei, damit sie möglichst viel Umsatz mache. C.___ habe schauen müssen, dass sie tue, was der Beschuldigte wolle: Nein, dass sie Geld verdient habe, sei ja Sinn und Zweck gewesen. Dafür habe C.___ nicht gross sorgen müssen. Er habe immer wieder Nachrichten bekommen, dass sie um halb zwei noch im Bett liege und gesagt habe, sie sei die Frau von A.___ und habe die Privilegien. Auf Vorhalt einer Nachricht vom 12. Juli 2016 an C.___, wonach er sie ficken, massakrieren werde; was diese kleine Hure denke, sie solle jetzt Kohle bringen, ackern, ackern, ackern, ackern, solle ihm gleich seine CHF 10'000.00 geben, dass sie raus könne: Er habe sich vor H.___ gross aufgespielt, welche im Hintergrund gewesen sei. Sie habe am Schluss CHF 6'000.00 gehabt und er habe CHF 2'000.00 gehabt, sie 4'000.00. Als er 2017 aus dem Gefängnis gekommen sei, sei er nochmals einen Monat mit ihr zusammen gewesen. Auf Vorhalt wonach eine Abstandszahlung gemeint sei: Nein, das habe damit nichts zu tun. Sie sei schon rausgegangen, als sie noch auf dem Heimweg von Barcelona gewesen seien. Auf Vorlage einer weiteren Mitteilung von C.___ vom 12. Juli 2016, wonach M.___ raus wolle, der Beschuldigte antworte, sie dürfe nicht: Da gehe es eben wieder darum, dass sie sich Freiheiten habe rausnehmen wollen, z.B. vor allen Frauen um 11 Uhr rauszugehen. Sie habe gesagt, sie sei A.___s Frau, sie könne sich jede Freiheit rausnehmen. Auf Vorhalt einer Anweisung des Beschuldigten an C.___ vom 13. Juli 2016 («Ich möchte nicht in Deiner Haut stecken, wenn er raus kommt»): C.___ habe einfach sagen sollen, dass er, der Beschuldigte, wütend werde, wenn er höre, dass sie mit ihrem Exfreund draussen gewesen sei. Auf Vorhalt einer Mitteilung von C.___ vom 13. Juli 2016, wonach M.___ und [die Prostituierte 2] sich ihre Muschi nur mit Mundspülung lecken liessen, und die Antwort des Beschuldigten, sie sollten ihre verfickte Fresse halten, jede lasse sich lecken in dem verfickten Laden, und weiterer Nachrichten des Beschuldigten («C.___, setz Durch…; Sag ihr, es läuft alles weiter so wie bisher»): Er habe M.___ nie geschlagen. Er sei sehr aufbrausend gewesen, weil er die ganze Werbung habe ändern müssen. Warum er die Frauen nicht selber habe bestimmen lassen btr. Mundspülung? Nein… Wenn man einmal in dem Forum stehe, irgendetwas, dann verliere man gleich 20 – 30 % der Kundschaft, wenn es schlechte Kommentare gebe. Warum M.___ keinen Escort habe machen sollen: Weil sie zu dem Zeitpunkt keine Fahrer mehr gehabt hätten. Auf Vorhalt einer Konversation mit C.___ vom 14. Juli 2016 btr. die angeblich verstellte Videokamera: Es gebe im Eingangsbereich eine Kamera, für den Fall, dass er mal nicht dort sei. Die Frauen hätten das Geld selbständig in die Kasse legen können. Dann habe er sehen können, ob ein Kunde eine Stunde da gewesen sei, dann hätten sie CHF 100.00 in die Kasse legen müssen oder für eine halbe Stunde CHF 75.00. Er wisse noch genau, an diesem Morgen sei eine Party zustande gekommen. Es seien drei oder vier Typen dort gewesen und hätten im Wohnzimmer mit den Frauen Party gemacht. Er habe M.___ gesagt, dass er nicht möchte, dass sie mit Kunden Kokain konsumiere. Dann hätten sie anscheinend doch Kokain konsumiert und dabei die Kamera ausgeschaltet. Auf Vorhalt einer Nachricht des Beschuldigten vom 13. Juli 2016 an C.___ («…Die sollen nur leiden, die Fotzen; glaub mir, wenn ich reinkomme, ich geb der so ne Ohrfeige…du trägst meinen Namen auf Deinem Körper…»): Er habe C.___ gesagt, er solle ihnen keine Drogen organisieren. Das zweite sei, dass sie ihm die grosse Liebe vorgespielt habe und hinter seinem Rücken das gleiche mache wie er und sich mit ihrem Exfreund treffe. Auf Vorhalt, das hätte ihm ja egal sein können, er sei ja wieder mit Frau H.___ zusammen gewesen: Es sei vielleicht ein bisschen verletzter Stolz gewesen. Wie er heute über die Zeit in Arbon denke? Er denke über die ganze Prostitutionszeit, dass dies ein Fehler gewesen sei. Er hätte nie damit anfangen sollen, dann wäre er wohl noch mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen. Warum er überhaupt damit angefangen habe? Ihm sei langweilig gewesen. C.___ habe ihn hinters Licht geführt. Er habe das nicht so gemacht, wie er es ihm vorgegaukelt habe mit Liebe und schönen Worten. Wenn er gehört habe, dass dieser von K.___ Abstand verlangt habe oder ihre Familie bedroht habe: Das habe er erst anhand dessen Telefonauswertung gesehen. Er wolle jetzt nichts mehr mit dem Milieu zu tun haben. Er würde gerne wieder ein normales Leben führen wie früher, ohne Gewalt und Gossensprache.

 

Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen Aussagen (ASTG 387 ff.): Er habe die bei ihm arbeitenden Frauen nie als Mitarbeiter gesehen, sondern als Geschäftspartner. Wenn sie gut verdient hätten, habe er auch gut verdient. Wenn es ihnen gut gegangen sei, sei es auch ihm gut gegangen. Er habe grossen Respekt vor dieser Arbeit. Er habe sich durch C.___ zu einer vulgären Sprache hinreissen lassen. Vielleicht sei das so, wie mit Frau Rechtsanwältin Selig, wenn diese hochdeutsch spreche, habe er auch automatisch hochdeutsch gesprochen. Im Nachhinein betrachte er das als erbärmliche Sprache, wie er mit C.___ gesprochen habe. Ja, es sei so. Er habe sich zu dieser erbärmlichen Art mitreissen lassen. Er habe C.___ die Zimmer zur Verfügung gestellt. Vielleicht habe er sich grösser machen wollen, als er sei. Er habe mit C.___ mithalten wollen. Deshalb das blöde Mitreden. Es sei bedauerlich, es tue ihm leid. Das hätte nicht sein müssen. Das sei nicht seine Art. Wie er seinen Umgang mit den Prostituierten beschreiben würde? Fürsorglich. Auf Vorhalt, ob er die Frauen nicht ausgenutzt habe? Die Frauen von C.___ seien alles deutsche Staatsangehörige gewesen, keine Rumäninnen. Sie hätten 50 % nehmen dürfen und ihre Arbeitszeiten selbst bestimmen können. Er habe nicht gewusst, dass sie C.___ mehr Geld gegeben hätten. Er habe nie eine Frau geschlagen, die für C.___ gearbeitet habe. Und ob er Frauen geschlagen habe, die für ihn gearbeitet hätten? Er habe Auseinandersetzungen mit seiner Freundin gehabt. Es sei von beiden Seiten geschlagen worden. Das habe sicher auch mit seinem Marihuanakonsum zu tun gehabt. Es sei bei ihm ganz normal gewesen, wie überall. Sie hätten Arbeitszeiten gehabt. Er habe die neuen Frauen zuerst nach dem Standardservice gefragt, ob sie damit einverstanden seien, ob sie irgendwelche Extras anböten und was sie dafür verlangten. Das sei dann alles. Klar habe man auch Regeln, z.B. wenn der Kondom-Eimer voll sei, sei dieser zu leeren. Es dürfe keine Pizzareste unterm Bett liegen. Das sei normal. Das Leintuch sei vor dem nächsten Kunden zu wechseln. Solche Sachen seien geregelt. Die Abgaben seien 50 % gewesen. Auf Vorhalt, dass seine Freundinnen 100 % hätten abgeben müssen: Nein, das hätten sie nicht müssen. Vielleicht sei er altmodisch. Das sei schon bei seiner Ex-Frau so gewesen, mit der er Kinder habe. Wenn man zusammenlebe, gebe es ein Einkommen. Es komme alles in einen Topf. Da mache man auch nicht halbe-halbe. Sie nehme aus dem Topf, er nehme aus dem Topf. Es stimme nicht, dass nur er verdient habe. Als er gemerkt habe, dass das so ein Problem sei von Gesetzes wegen, habe er dies in seiner nächsten Beziehung nicht mehr so gemacht.

 

Der Beschuldigte wurde am 12. Mai 2022 vom Berufungsgericht ein weiteres Mal befragt. Er blieb bei seinen früheren Aussagen. Soweit relevant, wird nachfolgend bei den einzelnen Vorhalten zu seinen Aussagen Stellung genommen. Im Übrigen wird auf das Protokoll der Einvernahme verwiesen.

 

 

13. Beweiswürdigung, rechtserheblicher Sachverhalt, rechtliche Würdigung

 

13.1 Zusammengefasst liegen Aussagen von vier Geschädigten vor (H.___, I.___, K.___ und L.___). Diese wurden – mit Ausnahme von L.___ – jeweils mehrfach befragt und sie machten dabei im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen. Dabei fällt auf, dass keine der Geschädigten einen übermässigen Belastungseifer gegenüber dem Beschuldigten an den Tag legte. Die Geschädigten belasteten vielmehr hauptsächlich C.___. So führten I.___ und K.___ aus, von C.___ geschlagen worden zu sein. Auch hinsichtlich J.___ gibt es verlässliche Beweise, dass sie von C.___ geschlagen wurde (Aussagen von I.___, U1.___, [und der Prostituierten 5]). Die befragten Geschädigten schilderten jedoch mehrfach, der Beschuldigte sei eigentlich nett zu ihnen gewesen oder habe selber Angst vor C.___ gehabt resp. diesem gehorcht. Dies betonte auch der Beschuldigte, indem er aussagte, von C.___ beeinflusst worden zu sein. Die zahlreichen aufgezeichneten Kommunikationen zwischen dem Beschuldigten und C.___ zeigen jedoch ein ganz anderes Bild. Dabei wird offensichtlich, dass sich die beiden darin gefielen, vor einander damit zu prahlen, wie sie ihre jeweiligen Frauen schlagen, bedrohen und ausnehmen. Von den Befragten wurde auch mehrfach ausgesagt, dass C.___ dem Beschuldigten Videos gezeigt habe, wie er eine Frau schlägt. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht, wonach es sich nicht um eine Gewaltszene, sondern in Wirklichkeit um eine Party unter Besoffenen gehandelt habe, im Rahmen derer C.___ J.___ den String-Tanga vom Leib gerissen habe, was für J.___ etwas schmerzvoll gewesen sei, weshalb sie geschrien habe, muss als realitätsferne nachgeschobene Schutzbehauptung eingestuft werden, die mit dem geschilderten Videoinhalt nicht übereinstimmt.

 

Bezüglich der Frage, ob er, der Beschuldigte, gewusst habe, dass C.___ die Frauen schlage, verwickelte sich der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht in eine Ausrede, indem er antwortete, nein, er habe dies nicht gewusst; C.___ sei ein Grossmaul: dieser habe gesagt, er schlage die Frauen, aber man habe C.___ nicht glauben können. Dieser habe wahrscheinlich den Grösseren gespielt, als er gewesen sei. Mithin gab der Beschuldigte zu, von C.___ gehört zu haben, dass er die Frauen schlug. Im Nachhinein will er aber C.___ dabei nicht geglaubt haben – eine durchschaubare nachgeschobene Schutzbehauptung. Dass der Beschuldigte, wie er glauben machen will, von C.___ nur manipuliert worden sei und mit diesem nur Machosprüche geklopft habe, um ihm zu gefallen, ist ebenso unglaubwürdig. Wie die dargelegten Nachrichten zeigen, pflegte der Beschuldigte seine ruchlose Ausdrucksweise auch gegenüber anderen Personen, insbesondere gegenüber H.___.

 

Der Beschuldigte und C.___ spielten ganz bewusst ihre Rollen im Sinne von «good guy»/»bad guy» gegenüber den Frauen aus. Jedenfalls ist angesichts der Aussagen der geschädigten Frauen, der zahlreichen weiteren Auskunftspersonen/Zeugen und der ausgewerteten Kommunikationen auszuschliessen, dass dem Beschuldigten die zahlreichen Drohungen und Gewaltanwendungen durch C.___ nicht bekannt waren. Diese wurden von ihm vielmehr ganz bewusst und entsprechend dem konkludent gefassten Tatplan gebilligt. Mit anderen Worten: Der Beschuldigte machte sich die Drohungen und Gewaltanwendungen von C.___ zu Nutzen, um selbst von den durch C.___ gefügig gemachten Frauen finanziell zu profitieren. Damit brauchte er sich die Hände nicht selbst schmutzig zu machen und konnte sich stattdessen den betroffenen Frauen gegenüber als verständnisvoller und rücksichtsvoller Bordellbetreiber profilieren. Bezeichnend sind in diesem Zusammenhang die Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht auf die Frage, wenn man die Aussagen der befragten Frauen sowie weiterer Auskunftspersonen (Angehörige, Chauffeure) vergleiche und die zahlreichen Handykommunikationen betrachte, dann entstehe der Eindruck, dass er in Absprache mit C.___ bewusst ein System von Gewalt, Einschüchterung und Überwachung gepflegte habe; auch wenn gemäss den befragten Frauen mehrheitlich von C.___ Gewalt ausgeübt worden sei, so scheine es, dass er, der Beschuldigte, das durchaus gebilligt und davon profitiert habe, was ihm so auch die Anklage vorwerfe; es entstehe das Bild, dass C.___ die Drecksarbeit gemacht und er, der Beschuldigte, davon profitiert habe. Er antwortete darauf: Ja, das stimme. Ganz ehrlich gesagt, habe er es sich einfach gemacht. Er habe C.___ gehabt, der habe ihm immer wieder Frauen und Personal gebracht. Wenn er, der Beschuldigte, ein Problem gehabt habe, habe er C.___ angerufen. Dieses Vorgehen habe ihm viel Arbeit abgenommen. Mit dieser Antwort manifestiert sich in aller Deutlichkeit das mittäterschaftliche Zusammenwirken des Beschuldigten mit C.___. Untermauert wird dies durch die Antwort des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht auf Vorhalt seiner Nachricht vom 12. Oktober 2016 (20:36:16 h), worin er C.___ bezüglich L.___ mitteilte «Bruder sie will nicht mehr arbeiten. Maximum bis zwölf Uhr. Ist Zeit für Konfrontation». Darauf fragte C.___ den Beschuldigten, ob er jetzt konfrontieren solle. Der Beschuldigte kommentierte dies anlässlich der Befragung vor dem Berufungsgericht dahingehend, er habe «natürlich» immer ganz einfach sagen können, schau, du musst das nicht mit mir diskutieren, sondern mit C.___. Dies sei für ihn der einfachste Weg gewesen, um die Probleme abzuschieben. Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass C.___ in dieser Sache im abgekürzten Verfahren bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Seine Gewaltanwendung und die 24-Stunden-Überwachung ist somit auch bereits rechtskräftig erstellt.

 

Im Fall von H.___ ist belegt, dass diese mehrfach vom Beschuldigten selber geschlagen wurde. Es gibt zudem auch zahlreiche Handykonversationen, im Rahmen derer sich der Beschuldigte selbst damit brüstet, Frauen zu schlagen, wenn sie seine Anweisungen nicht befolgen. Auch hat er gegenüber mehreren Geschädigten Drohungen ausgestossen: I.___ drohte er, [dem Rockerclub] ein Kopfgeld zu bezahlen, wenn sie zur Polizei gehe. J.___ drohte er, sie kaputt zu machen, wenn sie seine Anweisungen nicht befolge. Gegenüber K.___, der C.___ drohte, ihr Säure ins Gesicht zu schütten, drohte der Beschuldigte, wiederum im Auftrag von C.___, für den Fall ihrer erneuten Abreise damit, dass ihrer Familie etwas passieren werde. Die Aussagen der befragten Frauen, die zahlreichen Aussagen weiterer Auskunftspersonen/Zeugen (Familienangehörige, Freunde der Geschädigten, Chauffeure des Beschuldigten) sowie die dokumentierten Kommunikationen fügen sich nahtlos zu einem Mosaik zusammen, welches ein klares Bild ergibt: Der Beschuldigte und C.___ liessen in mittäterschaftlichem Zusammenwirken I.___, J.___, K.___, L.___ und M.___ für sich als Prostituierte arbeiten, schrieben ihnen vor, wann, sie was, wie und wo zu tun hatten, nützten sie finanziell aus und schüchterten sie gezielt durch ein Regime von Überwachung, Gewalt und Drohungen ein. Hinsichtlich der Mittäterschaft zwischen dem Beschuldigten und C.___ kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 42 (D.3.d.bb) und die von der Staatsanwältin in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht erwähnten Gespräche in Bezug auf L.___ (Plädoyernotizen S. 13 f.) verwiesen werden.

 

Ebenso wurden die Geschädigten ständig überwacht, durch die Chauffeure oder indem ihre Handys kontrolliert wurden. Dass auch die im [Etablissement] in Arbon installierten Videokameras hauptsächlich dazu dienten, zu kontrollieren, dass die Frauen auch all ihre Einnahmen ablieferten, gab der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme und auch vor dem Berufungsgericht selbst zu. Unbestritten ist ferner, dass die Termine mit den Freiern allesamt durch den Beschuldigten (oder H.___) organisiert wurden, inkl. der Preise und Dienstleistungen. Die Frauen mussten über ihre Dienstleistungen minutiös Rechenschaft ablegen. I.___ und J.___ mussten gegen ihren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr anbieten. Der Beschuldigte trieb die von ihm beschäftigten Sexarbeiterinnen an, bis zur Erschöpfung zu arbeiten. Dass den Frauen auch Bussen angedroht wurden, wird nicht nur durch die Handyauswertung (Konversation zwischen C.___ und dem Beschuldigten) belegt, sondern vom Beschuldigten gar zugestanden. Seine Aussage, die Bussen seien nie bezahlt worden, ist kaum nachvollziehbar, pflegten doch C.___ und der Beschuldigte, ihre Forderungen kompromisslos durchzusetzen. Dass die Frauen im Übrigen teilweise unliebsame Dienstleistungen ablehnen, und das [Etablissement] für gewisse Verrichtungen auch verlassen konnten, ändert rechtlich nichts. Der Beschuldigte hat anlässlich der Schlusseinvernahme selbst dargelegt, dass es nicht angehe, dass die Frauen nach Belieben und ohne Abmeldung der Arbeit fernbleiben. Er legte dar, dass sich gewisse Frauen hätten «Freiheiten herausnehmen» wollen, die sich mit dem Betrieb nicht in Einklang bringen liessen. Entlarvend ist seine diesbezüglich Aussage: «Man muss im Geschäft arbeiten, wenn es Kunden hat und nicht, wenn sie (die Frauen) Lust haben.» (Schlusseinvernahme Z. 1164 f., so auch vor dem Berufungsgericht). Schliesslich ist auch belegt, dass mitunter Ablösesummen verlangt wurden (so bspw. im Fall von L.___). Der Beschuldigte und C.___ pflegten auch, teilweise ihre Frauen mit Tattoos zu «markieren» bzw. zu «stempeln».

 

Insoweit die betroffenen Frauen teilweise in dieses rigide Regime einwilligten, handelte es sich nicht um eine Zustimmung aus freien Stücken, sondern um ein Einwilligen zufolge deren jungen Alter, erfolgter Einschüchterung und emotionaler Abhängigkeit. Hinsichtlich der im Detail bezüglich den einzelnen Frauen angewendeten Nötigungsmittel und der diese stützenden Beweise kann im Übrigen auch auf die Zusammenstellung «Betroffene Sexarbeiterinnen» in den Akten (AS 2.2.3) verwiesen werden.

 

I.___, J.___ und L.___ mussten als «Freundinnen» von C.___ diesem ihren ganzen verbleibenden Anteil (50 % der für sie bestimmte Einnahmen) abgeben, die restlichen 50 % gingen an den Beschuldigten.

 

H.___ und M.___ hatten als «Frauen des Beschuldigten» diesem 100 % ihrer Einnahmen abzugeben. K.___ musste dem Beschuldigten 50 % abgeben und ihre 50 % mit ihrem «Freund» C.___ teilen, so dass ihr letztendlich noch 25 % verblieben. Der Beschuldigte beschönigte diesen Umstand anlässlich der Befragung vor Vorinstanz und auch vor dem Berufungsgericht damit, das sei normal in einer Beziehung, er sei halt diesbezüglich noch altmodisch.

 

13.2 Die dargelegten erstellten Beschränkungen der Handlungsfreiheit erreichten bei I.___, J.___, K.___ und L.___ ein Ausmass, das die Schwelle zur Strafbarkeit nach Art. 195 lit. c StGB deutlich überschreitet. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (US 42 - 44) verwiesen werden. Es handelte sich nicht mehr um ein legales Arbeitsverhältnis im Rotlichtmilieu, sondern die Beziehung des Beschuldigten zu den Sexarbeiterinnen war unter den dargelegten Umständen eindeutig geprägt durch eine starke Einschränkung der Handlungsfreiheit, durch Überwachung und Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass und sexuellen Praktiken und der Durchsetzung dieser Einschränkung mittels Drohung, Drucks und Gewalt, begangen in mittäterschaftlicher Arbeitsteilung mit C.___. Die Mittäterschaft mit C.___ ist klar erstellt. Der Beschuldigte stellte die ganze Organisation zur Verfügung und profitierte von der Gewaltanwendung des C.___ zur Durchsetzung der Direktiven der Organisation. Es handelt sich geradezu um eine klassische mittäterschaftliche Arbeitsteilung zwischen den beiden. Dass der Beschuldigte, wie er weismachen will, nicht gewusst habe, was C.___ mache, ist durch die zahlreichen aktenkundigen Kommunkationen zwischen den beiden Herren klar widerlegt.

 

Insbesondere hinsichtlich I.___ liegt ein eindrücklicher SMS-Verkehr zwischen C.___ und ihr im Zeitraum 29. Oktober 2016 bis 2. November 2016 vor, der die Zuhälterei von C.___ belegt (10.2.1/65 ff.). Aus den Gesprächen zwischen C.___ und dem Beschuldigten ergibt sich wiederum, dass der Beschuldigte davon nicht nur Kenntnis hatte, sondern dies auch im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes billigte. Der SMS-Verkehr zeigt die ständigen Ermahnungen, die Zeit einzuhalten, sich zu melden und die Nachfragen, wie viel Geld sie nun auf sich habe, auf.

 

Auch hinsichtlich J.___, welche nicht befragt werden konnte, liegen genügend objektive Beweise vor. Der Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht, da J.___ im ganzen Strafverfahren nie persönlich befragt worden sei, finde sie in diesem Prozess gar keinen Platz und habe demnach auch keine Parteirolle inne, weshalb ihr bezüglich auch keine Verurteilung erfolgen könne, denn, wo kein Opfer, da kein Täter (Plädoyernotizen S. 20), ist nicht stichhaltig. Wäre dem so, könnte ein Opfer eines Tötungsdelikts per se nie ein Opfer sein und es gäbe keine Verurteilungen wegen vollendeter Tötungsdelikte. Der Beschuldigte und C.___ bestreiten denn auch grundsätzlich nicht, dass J.___ in ihrem Betrieb gearbeitet hatte. Dass J.___ nicht befragt werden konnte, hatte seine Gründe und liegt nicht in der Verantwortung der Untersuchungsbehörden. Bezüglich J.___ ist im Übrigen speziell auch auf deren zerrüttete familiäre Verhältnisse hinzuweisen, die den Boden ebneten zur Unterjochung und Ausnützung durch den Beschuldigten und dessen Kumpanen C.___. Die Unterwerfung und Ausnützung ist bezüglich J.___ durch die dargelegten Resultate der Telefonauswertungen erstellt.

 

Bezüglich K.___ ist der vorgehaltene Sachverhalt insbesondere gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen erstellt, die in den vorangehenden Erwägungen detailliert dargelegt wurden.

 

Bezüglich L.___ kann umfassend auf die Ausführungen der Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht verwiesen werden (S. 13 f.). Die darin zitierte Kommunikation zwischen den Herren A.___ und C.___ manifestiert deren repressive Art gegenüber der Geschädigten in einer Klarheit, die nicht deutlicher sein könnte (u.a. 2.1.9 /29; 2.2.2.1 / 184 f., 2.2.2.1/185). Daraus zeigt sich einmal mehr die Arbeitsteilung zwischen den beiden Herren: die Druckausübung durch C.___ und das Profitieren dieser Druckausübung seitens des Beschuldigten. Wegen dieser mittäterschaftlichen Arbeitsteilung ist denn auch nicht relevant, dass L.___ jeweils aussagte, der Beschuldigte sei eigentlich nett gewesen, er habe sie nicht eingeschränkt. Das Blatt kehrte sich denn schliesslich auch, als sie am 12. Oktober 2016 aussteigen wollte und auch der Beschuldigte begann, auf sie Druck auszuüben.

 

Der Beschuldigte erfüllte mithin bezüglich I.___, J.___, K.___ und L.___ den Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

 

Was die Tatzeiträume anbelangt, kann bei I.___ gestützt auf ihre Aussagen von einem Beginn am 28. Oktober 2016 ausgegangen werden (EV vom 14.11.2016, 10.2.12/ 1ff.). Ihr Einsatz dauerte bis zum 13. November 2016. Mit der Vorinstanz erstreckt sich die Tatzeit bezüglich J.___ vom Frühjahr 2016 bis 13. November 2016, bei K.___ von Ende April bis Mitte Mai 2016 und bei L.___ vom 7. - 12. Oktober 2016 (Rückrechnung 5 Tage).

 

13.3. Bezüglich H.___ ist erstellt, dass der Beschuldigte sie zusammengeschlug, sie aber auch liebte und nicht von ihr loskam, er dadurch bis zu einem gewissen Grad emotional von ihr abhängig war, die beiden aber trotzdem miteinander nicht auf Augenhöhe waren, er ihr Vieles vorschrieb und sie nicht frei war. H.___ hatte im Gegensatz zu den anderen Frauen offensichtlich eine Sonderstellung inne. Sie vereinbarte für die anderen Frauen Termine und diese mussten bei ihr Rechenschaft ablegen für ihre Tätigkeiten und Einnahmen. Der Beschuldigte und H.___ hatten beidseits unbestrittenermassen eine Liebesbeziehung, die konfliktbeladen war. Zwischen dem Beschuldigten und H.___ gab es offentsichtlich auch ein erhebliches Machtgefälle, wobei wegen der engen Verstrickung des Privatlebens mit dem Geschäftsleben der beiden kaum eruierbar ist, ob das Machtgefälle im privaten oder geschäftlichen Leben wurzelte. Dasselbe gilt für die belegten Drohungen seitens des Beschuldigten. Es lässt sich aufgrund der dargelegten Beweismittel nicht festmachen, dass diese einen eindeutigen Konnex zum Geschäftsleben hatten. Dass H.___ trotz der regelmässigen Gewaltanwendungen des Beschuldigten gegen sie immer wieder zu diesem zurückkehrte, lässt vermuten, dass die Gewaltexzesse doch eher im Privatleben wurzelten und zwischen den beiden ein hin und her zwischen Liebe und Verachtung, zwischen Anziehung und Abscheu herrschte. Der Beschuldigte sagte immer wieder aus, dass er von H.___ emotional nicht losgekommen sei, er sie eben geliebt habe. Dassselbe Bild ergibt sich auf der Gegenseite bei H.___. Unter diesen Umständen die herrschenden Macht- und Gewaltstrukturen eindeutig dem Geschäftsleben zuzuordnen, ist nicht möglich. H.___ erklärte denn schliesslich auch das Desinteresse an der Strafverfolgung – dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass es zwischen den beiden weitgehend auch um private Angelegenheiten ging, die teilweise mit Macht und Gewalt geregelt wurden, und H.___ dem Beschuldigten wegen ihrer Liebe zu ihm die Gewaltexzesse immer wieder verzieh. Dass es seitens des Beschuldigten diese Gewaltexzesse gab und es nicht so war, wie der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht behauptete, nämlich, dass er H.___ keinen Zahn ausgeschlagen habe und die verletzte Lippe von einem Sonnenbrand in Spanien gestammt habe, ist aufgrund der entsprechenden Verletzungsdokumentation klar erstellt (10.1.1 / 227/28). Ein Sonnenbrand tritt bekanntlich äusserlich auf und nicht inwendig wie vorliegend. Es handelt sich um eine vollends unglaubhafte nachgeschobene Schutzbehauptung des Beschuldigten, die im Übrigen vor dem Berufungsgericht zum ersten Mal vorgetragen wurde. Als der Beschuldigte in der Voruntersuchung von der Thurgauer Kantonspolizei mit den Fotos konfrontiert wurde, worauf die Verletzungen dokumentiert sind, die H.___ durch seine Schläge erlitten hatte (10.1.1 /227 - 229), ersuchte er um eine Unterbrechung der Befragung. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt verweigerte er die Aussage dazu. Er habe dazu nichts zu sagen. Die Sache sei schon in Solothurn in den Akten. Somit sei die Sache erledigt (10.1.1 / 213). Damals war also nicht von einem Sonnenbrand an der Lippe die Rede.

 

Der Vorhalt, der ihm in der Anklage zum Nachteil von H.___ gemacht wird, wonach er das sexuelle Selbstbestimmungsrecht verletzt habe, als er sie verbindlichen Regeln bezüglich der in seinem Studio resp. dem von ihm geführten Escort-Service geltenden Prostitutionsmodalitäten unterworfen und sie entsprechend überwacht habe, kann nicht nachgewiesen werden, da H.___ wahrscheinlich bereits aufgrund der gelebten Beziehung ins Geschäft eingestiegen ist, sie wiederholt aussagte, sie habe freiwillig gemacht, was sie den Freiern angeboten habe, und sie angab, die Preisvorgaben hätten für sie gestimmt. Es kann durchaus sein, dass sie all dies freiwillig akzeptierte, weil sie eben mit dem Beschuldigten liiert war und nicht, weil sie von ihm entsprechend unter Druck gesetzt wurde. Dass sie die 100 % ihres Umsatzes dem Beschuldigten abgab, weil sie mit ihm in einer Beziehung lebte, kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei H.___ eine geschäftlich bedingte Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts nicht nachgewiesen werden kann. Die nötige Abgrenzung zum konflikt- und machtgeprägten Liebesverhältnis zwischen den beiden Beteiligten ist unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich H.___ kein mittäterschaftliches Handeln zusammen mit C.___ vorgeworfen wird und ein solche daher auch nicht zu prüfen ist.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 35 ff.). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB bezüglich H.___ nicht, da es an der vorgeworfenen Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts fehlt. Er ist entsprechend freizusprechen.

 

13.4 Anders als das gegenseitige Liebesverhältnis, das der Beschuldigte mit H.___ hatte, spiegelte er ein solches M.___ lediglich vor. Er hat diese regelrecht und systematisch getäuscht und so erreicht, dass M.___ die ihr vorgegebenen Konditionen «freiwillig» befolgte. Es kann unter diesen Umständen bei ihr nicht von einer Einwilligung aufgrund eines Liebesverhältnisses ausgegangen werden, da ihr ein solches vom Beschuldigten lediglich vorgetäuscht wurde. Hätte sie gewusst, dass der Beschuldigte in Tat und Wahrheit keine Liebesbeziehung mit ihr führte und er sie stattdessen nur ausbeuten wollte, hätte sie sich nicht den gegebenen Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit unterworfen. Der Beschuldigte hat sich eines betrugsähnlichen Konstrukts bedient, um M.___ geschäftlich dahin zu bringen, wo er sie haben wollte: zu einer Prostituierten, die ihre Handlungsfähigkeit weitestgehend einschränken und sich vom Beschuldigten finanziell ausbeuten liess. Der Beschuldigte hielt denn vor dem Berufungsgericht auch fest, gegenüber M.___ Fehler begangen zu haben. Sie sei ein guter Mensch, er habe sich ihr gegenüber schlecht verhalten. M.___ liess sich gar ein Tattoo mit seinem Namen stechen, er nahm von ihr 100 % ihrer Einnahmen unter dem Vorwand, dies sei in einer Beziehung so, während er gleichzeitig mit H.___ eine Beziehung führte und mit dieser sogar Ferien in Barcelona verbrachte, wobei er M.___ glauben liess, er sei in Haft und brauche Geld. Dies hatte in Tat und Wahrheit nichts mit gemeinsamer Vermögensverwaltung in gelebten Beziehungen zu tun, sondern stellte vielmehr, wie sich C.___ ausdrückte, das «Gesetz des Rotlichtes» dar. Zwischen dem Beschuldigten und M.___ gab es ein grosses Machtgefälle, er war der hier fest verankerte Bordellbetreiber, der ihr eine Beziehung vorgaukelte. Die vorgetäuschte Liebe war der Grund für ihr Mitwirken. Es kann unter diesen Umständen nicht von einer rechtsgültigen Zustimmung ausgegangen werden.

 

Der dem Beschuldigten in Bezug auf M.___ vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand gemäss Art. 195 lit. c StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht und ist entsprechend schuldig zu sprechen. Mit der Vorinstanz ist von einem Tatzeitraum vom 12. Juni 2016 bis 18. Juli 2016 auszugehen.

 

 

V. Mehrfache versuchte (teilw. räuberische) Erpressung

 

1. Versuchte Erpressung zum Nachteil von G.___ (Anklageziffer 3.1)

 

1.1 Der Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 27. Januar 2016, ca. 19:32 Uhr, in Grenchen, [Ort 1], evtl. anderswo, von G.___ vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch Androhung ernstlicher Nachteile (insb. Androhung von physischer Gewalt resp. der Veröffentlichung von Nacktfotos der Geschädigten durch den Satz: «Du wirst es schon sehen») CHF 5'000.00, zahlbar innert 30 Tagen, verlangt zu haben. Da die Geschädigte der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei es beim Versuch geblieben.

 

1.2 Die Aussagen von G.___

 

Am 11. Januar 2016 wurde G.___ im Anschluss an eine polizeiliche Intervention an ihrem Domizil […] polizeilich befragt (10.3.11/1 ff.). Dabei führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Ihre Kollegin H.___ habe gestern einen Streit mit dem Beschuldigten gehabt. Sie habe Angst vor ihm und sei deshalb zu ihr gekommen. Der Beschuldigte habe sie heute immer wieder angerufen und wissen wollen, ob H.___ bei ihr sei. Sie habe immer verneint. Um 16:48 Uhr habe der Beschuldigte zum x-ten Mal angerufen und gefragt, ob sie zu Hause sei. Sie habe bejaht, da der Fernseher gelaufen sei und das Licht an gewesen sei. Zuvor habe sie H.___ gesagt, sie solle die Wohnungstür von innen schliessen. Sie habe dann unten die Haustür geöffnet. Der Beschuldigte habe sofort gesagt, er wisse, dass H.___ da sei. Sie (G.___) habe verneint. Der Beschuldigte habe sie dann mit seiner Hand an der rechten Schulter weggestossen und sei an ihr vorbei nach oben gegangen. Sie habe daraufhin die Polizei von ihrem Natel aus anrufen wollen. Er habe ihr das Natel entrissen und sei nach draussen gerannt. Sie sei ihm gefolgt. Als sie hinter ihm gewesen sei, habe er sich umgedreht und ihr aus dieser Drehung heraus mit seinem rechten Unterarm ins Gesicht geschlagen. Sie habe vor Schock zu weinen begonnen. Er sei dann wieder nach oben gegangen und sie sei ihm gefolgt. Er habe gesagt, sie werde schon sehen, was passiere. Sie habe ihm entgegnet, dass er sie doch schlagen solle. Er habe geantwortet, nicht das, sondern, er habe eine Waffe im Auto und er werde sich selbst umbringen, wenn er H.___ jetzt nicht sehen könne. Er habe von einem Messer und einer Pistole gesprochen und entsprechende Gesten (Aufschneiden des Handgelenks, sich in den Kopf schiessen) gemacht. Daraufhin habe er sich auf die Treppe gesetzt und H.___im Facebook geschrieben, dass sie die Polizei rufen solle. Dies habe sie aber vermutlich bereits getan. Kurz darauf habe es nämlich unten an der Tür geklingelt.

 

Nachdem G.___ sich am 27. Januar 2016 erneut mit der Polizei in Verbindung gesetzt hatte, um eine Erpressung durch den Beschuldigten zu melden (2.1.3), fand am 2. Februar 2016 eine weitere polizeiliche Einvernahme mit ihr statt (10.3.11/5 ff.). Dabei machte G.___ folgende Aussagen:

 

Sie habe H.___ am 14. Januar 2016 geschrieben, wie es ihr gehe. Da sie nicht reagiert habe, habe sie ihr am 25. Januar 2016 nochmals geschrieben, wiederum ohne Reaktion. Am 27. Januar 2016 habe sie dann zwei Anrufversuche vom Handy von H.___ aus bemerkt und um 19:32 Uhr zurückgerufen. Der Beschuldigte habe den Anruf entgegengenommen und sie zuerst gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe gesagt «gut». Darauf habe er Folgendes gesagt: «Hör zu, du hast genau 30 Tage Zeit um mir CHF 5'000.00 zu geben. Du wirst es schon sehen. [alias H.] (H.___) arbeitet ihre Schulden bereits bei mir ab, da ihr beide mich in diese Scheisse gebracht habt». Sie habe darauf nur ok. gesagt und dann sei das Gespräch beendet worden. Warum der Beschuldigte von ihr CHF 5'000.00 gefordert habe? H.___ habe schon desöftern Probleme mit dem Beschuldigten gehabt und von ihm weggehen wollen. Sie habe sich aber aus Angst nicht getraut, dies umzusetzen. Der Beschuldigte habe auch ihr Telefon kontrolliert. Am 10. Januar 2016 habe ihr H.___ telefoniert und gesagt, sie müsse sich «A.___» über den ganzen Rücken stechen lassen, sie wolle das nicht. Sie könne und wolle nicht mehr. Dann sei H.___ zu ihr gekommen. Sie habe ihr erzählt, dass sie vom Beschuldigten erneut geschlagen worden sei. Am anderen Tag habe H.___ ihr erzählt, dass die Polizei bei ihr gewesen sei, weil ihre Eltern die Polizei avisiert hätten. Dann sei es zur bekannten polizeilichen Intervention bei ihr gekommen. H.___ sei dann zuerst nach Deutschland und habe ihr dann später gesagt, dass sie womöglich zum Beschuldigten zurückkehren werde, da dieser es doch gut mit ihr meine und sie auch wieder arbeiten lassen würde. Ob der Beschuldigte ihr Konsequenzen angedroht habe, wenn sie die CHF 5'000.00 nicht zahle? Er habe einfach gesagt: «Du wirst dann sehen». Wie sie das aufgefasst habe? Schrecklich. Es sei nicht gut. Sie wisse, dass er solche Wörter ernst nehme und zu was er fähig sei. Er könne Leute zusammenschlagen, anschreien, verbal fertigmachen. Er könne Leuten Sachen erzählen, welche ihr schaden könnten. Es habe einen Vorfall gegeben, wo sie viel Blut von H.___ im Auto festgestellt habe. Überall habe Blut geklebt, auf dem Sitz, Fenster, Spiegel, Fussboden. In seinem Auto. Weiter habe ihr sein Auftreten bei ihr zu Hause Gewissheit gegeben, als er sie weggeschupst und ihr den Unterarm ins Gesicht geschlagen gehabt habe. Diese beiden Vorfälle hätten ihr gezeigt, wozu der Beschuldigte fähig sein könne. Sie habe nicht selbst beobachtet, wie er H.___ verletzt habe. Sie habe nur das Blut im Auto und die Verletzungen bei H.___ gesehen, auch die Fotos von H.___. Sogar der Beschuldigte habe ihr ein Foto mit H.___ und den Verletzungen gezeigt. Er habe ihr das Foto einen Tag, nachdem er sie zusammengeschlagen habe, gezeigt. Sie selbst sei bisher vom Beschuldigten noch nie geschlagen oder bedroht worden. Sie habe sich bisher eigentlich gut mit ihm verstanden. Auf Vorhalt: Er habe Nacktbilder von ihr auf seinem Handy. Diese habe sie ihm wegen der Arbeit geschickt. Ob sie bezüglich der Geldforderung mit Konsequenzen rechne? Ja. Sonst hätte sie sich nicht gemeldet. Worauf sie ihre Befürchtungen gründe: Weil er vor ihrer Haustür gestanden sei und Terror gemacht habe. Sie habe Angst, dass er wieder an die Tür schlage und umherschreie, dass er die Nachbarn aufmerksam mache, dass er plötzlich im Coop stehe und das Geld einfordere. Sie wisse, wenn sie ihm das Geld gebe, komme er immer wieder und verlange Geld. Nach dem Telefon habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Ob sich in ihrem Leben seit diesem Telefonat etwas geändert habe? Ja. Sie habe Angst, dass er plötzlich hinter ihr stehe. Sie habe auch unruhige Nächte und sei angespannt, weil sie nicht wisse, ob wirklich etwas passiere.

 

Anlässlich der Videobefragung durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018, bei der der Beschuldigte in einem Nebenraum anwesend war, machte G.___ zum Vorhalt der versuchten Erpressung folgende Aussagen (10.3.11/49 ff.):

 

Am Tag, als die Polizei gekommen sei, habe der Beschuldigte ihr fast ein wenig leidgetan. Er sei wirklich verzweifelt gewesen. Sie sei hin- und hergerissen gewesen. Es sei auch unangenehm gewesen, weil sie Angst gehabt habe, dass es die Nachbarn mitbekämen. Ob der Beschuldigte in irgendeiner Form Gewalt gegen sie angewendet habe? Nein. Er habe sie mit dem Ellbogen «breicht». Sie denke aber nicht, dass das absichtlich gewesen sei. Auf Vorhalt, gemäss ihren früheren Aussagen habe sie ein paar Tage später mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt: Sie wisse es nicht mehr. Ob der Beschuldigte von ihr Geld verlangt habe? Einmal sei so eine Sache wegen dem Geld gewesen. Aber schlussendlich habe er es nicht bekommen und es sei nichts mehr passiert. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Sie wisse noch, dass er Geld von ihr gewollt habe, aber nicht mehr, wieviel und warum. Es könne sein, dass er diese Forderung per Telefon gestellt habe. Das sei jetzt aber schwierig zu sagen. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage: Jetzt könne sie sich daran erinnern. Er habe von ihr die CHF 5'000.00 verlangt, wegen des Vorfalls, weil sie zur Polizei gegangen seien. Das habe ihn in Schwierigkeiten gebracht. Wie sie das aufgefasst habe? Es sei schon bedrohlich gewesen. In solchen Situationen wisse man nicht, ob das ernst sei oder nicht, ob der Familie etwas passiere. Ob es konkrete Gründe gegeben habe, dass sie das als bedrohlich empfunden habe? Ja, es sei nicht lieb rübergekommen. Eine solche Aussage mache einem schon Angst, wenn man so etwas nicht erwartet habe. Was sie unter «Du wirst schon sehen» verstanden habe? Dass wahrscheinlich irgendetwas passieren werde. Dass sie auch darunter leiden müsse, weil er Probleme bekommen habe. Ob sie sich etwas Konkretes vorgestellt habe? Nein. Sie habe sich nicht genau ausmalen können, was er gemeint habe. Welches Gefühl sie nach diesem Telefonat gehabt habe? Klar mache es Angst. Sie habe nicht gewusst, wie sie dies habe zuordnen sollen, ob sie es habe ernst nehmen sollen, ob er ihr Angst machen wolle. Auf Vorhalt, der Beschuldigte bestreite, von ihr CHF 5'000.00 gefordert zu haben: «Mou». Sie habe ja nicht für nichts Angst gehabt. Ob sie damals Angst gehabt habe? Angst sei das falsche Wort, Respekt. Aber sonst habe sie keine Sekunde Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Wieso sie Respekt gehabt habe? Diese Frage könne sie nicht beantworten. Warum habe man vor einem Menschen Respekt, wenn er hässig sein könne». «Wissen Sie, auch wenn meine Mutter ‘hässig’ auf mich ist, dann habe ich genau gleich Respekt vor ihr. Keine Ahnung». Ob er ein Druckmittel gegen sie gehabt habe? Nein. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage wegen der Nacktbilder, inwiefern sie das beunruhigt habe? Sie wisse gar nicht. Auf der einen Seite sei das normal gewesen. Sie habe mit ihm zusammengearbeitet. Ja, er habe diese Bilder gehabt, da könne man nicht viel sagen dazu. Auf Vorhalt: Es könnten auch Bilder in Unterwäsche gewesen sein. Der Beschuldigte sei im Grossen und Ganzen korrekt zu ihr gewesen, habe viel für sie gemacht. Ob sie immer noch Respekt vor dem Beschuldigten habe? Respekt müsse man vor jedem Menschen haben.

 

1.3 Die Stellungnahme des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte hat den Vorhalt anlässlich der Einvernahmen vom 15. Februar 2017 (10.1.1/119-140), während der Schlusseinvernahme vom 31. Oktober 2019 (10.1.1/ 360 ff.) und auch anlässlich der Hauptverhandlung stets bestritten. Allerdings hat er anerkannt, dass es in der tatrelevanten Zeit zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und H.___ gekommen sei. Er sei damals nach Grenchen gefahren, um ihr Geld zu geben. Da er es nicht unter der Tür zur Wohnung von G.___ habe durchschieben können, habe er davor gewartet. G.___, die ebenfalls vor Ort gewesen sei, habe er es nicht geben wollen. Schliesslich habe er es einem der anrückenden Polizisten gegeben, damit dieser es seiner Freundin übergebe. Sie habe es aber nicht haben wollen. Weiter erklärte er während der Einvernahme, dass ihm in der Folge der Führerausweis für sechs Wochen abgenommen worden sei.

 

Vor dem Berufungsgericht führte er aus, die einzigen Nackfotos, die er von ihr gehabt habe, seien Arbeitsfotos gewesen, die auf dem Internet publiziert gewesen seien. Er habe von G.___ nie CHF 5'000.00 verlangt. An den Telefonanruf vermöge er sich nicht zu erinnern.

 

 

1.4 Objektive Beweismittel

 

Die Auswertung des iPhone […] des Beschuldigten ergab, dass G.___ an mehreren Daten erotische Bilder an diesen verschickt hatte. Ebenso sind die Anrufversuche von der von H.___ verwendeten Rufnummer […] auf die Rufnummer von G.___ und deren Rückruf am 27. Januar 2016, um 19:32 Uhr, belegt. Dieser Anruf dauerte 48 Sekunden (2.1.3/3).

 

 

1.5 Beweiswürdigung, rechtserheblicher Sachverhalt, rechtliche Würdigung

 

Die Aussagen von G.___ sind glaubhaft. Zum Einwand der Verteidigung, die Aussagen seien nicht verwertbar, wurde vorab bereits Stellung genommen. Die Aussagen sind verwertbar. G.___ legte keinerlei übertriebenen Belastungseifer an den Tag und es ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Vielmehr nahm sie ihn auch in Schutz, indem sie ausführte, der Beschuldigte habe sie bis zum Vorfall vom 11. Januar 2016 nie geschlagen und sei eigentlich zu ihr immer korrekt gewesen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 19. November 2018 zeigte sie sogar ein gewisses Verständnis für den Beschuldigten, dieser sei verzweifelt gewesen, und mutmasste, er habe sie nicht absichtlich mit dem Unterarm geschlagen. Indes sind auch ihre Aussagen bezüglich der Gewaltanwendungen des Beschuldigten gegenüber H.___ glaubhaft, sind doch letztere auch durch zahlreiche weitere Beweise belegt (s. vorstehend Ziff. IV). Das von G.___ konkret erwähnte Telefongespräch mit dem Beschuldigten, anlässlich dessen dieser seine Forderung gestellt haben soll, ist belegt. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu taxieren. Als Beschuldigter unterliegt er auch keiner Wahrheitspflicht. Es ist daher – mit der Vorinstanz – grundsätzlich vom angeklagten Sachverhalt auszugehen. Indessen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im konkreten Ergebnis nicht haltbar. Die Vorinstanz hat zwar die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen zum Tatbestand der Erpressung korrekt ausgeführt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Sie hat auch völlig zu Recht festgestellt, dass die undifferenzierte Drohung «Du wirst schon sehen» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grundsätzlich geeignet erscheint, jemanden gefügig zu machen. Indessen fokussierte dann die Vorinstanz isoliert auf die Aussage von G.___ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. November 2018, in der G.___ ihre damalige Gefühlslage gegenüber dem Beschuldigten mit dem Respekt gegenüber ihrer Mutter verglich, wenn diese hässig sei. Dabei hat die Vorinstanz jedoch völlig ausgeklammert, dass sich G.___ am 27. Januar 2016, also unmittelbar nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten, bei der Polizei gemeldet habe. Dies hätte sie sicherlich nicht getan, wenn nur ihre Mutter auf sie hässig gewesen wäre. Die Vorinstanz klammert auch die tatzeitnahen Aussagen von G.___ völlig aus. So sagte diese etwa am 2. Februar 2016, auf die Frage, wie sie das «Du wirst schon sehen» aufgefasst habe, aus: Schrecklich, sie wisse, dass der Beschuldigte solche Wörter ernst nehme und zu was er fähig sei. In diesem Zusammenhang schilderte sie auch ihre Feststellung, wie es im Auto des Beschuldigten überall Blut gehabt habe und erwähnte, sogar der Beschuldige habe ihr Fotos gezeigt von Verletzungen von H.___, nachdem er sie zusammengeschlagen hatte. Dies und der Vorfall vom 11. Januar 2016, als er sie weggeschupst und ihr den Unterarm ins Gesicht geschlagen habe, hätten ihr gezeigt, zu was der Beschuldigte fähig sei. Als der Beschuldigte von der Geschädigten rund 14 Tage nach seinem bedrohlichen Auftreten am 11. Januar 2016 bei dieser, als sie noch von diesem Vorfall geprägt war und sich immer noch Sorgen um H.___ machte, CHF 5'000.00 forderte, ansonsten sie sehen werde, was passiere, hatte diese ganz offensichtlich grosse Angst vor dem Beschuldigten und fürchtete, dass dieser u.a. auch ihr gegenüber Gewalt anwenden könnte. (Keine ernsthafte Drohung war es, dass er von ihr Nackfotos veröffentlichen werde. Wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte, handelte es sich um ohnehin öffentlich einsehbare Fotos, weshalb es sich um eine «zahnlose» Drohung handelte, die nicht tatbestandsmässig ist.) Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2018 schilderte die Geschädigte – auch dies klammert die Vorinstanz aus – mehrfach, Angst gehabt zu haben. Dadurch hat der Beschuldigte durch die Androhung ernstlicher Nachteile versucht, G.___ dazu zu bewegen, ihm CHF 5'000.00 zu bezahlen, worauf er offensichtlich und unbestrittenermassen keinerlei Anspruch hatte. Damit hat er den ob jektiven Tatbestand der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt; in subjektiver Hinsicht war ihm zweifellos klar, dass er G.___ in Angst versetzte und er keinen Anspruch auf die CHF 5'000.00 hatte. Es hat ein Schuldspruch wegen versuchter Erpressung zu ergehen.

 

 

2. Versuchte räuberische Erpressung, evtl. versuchte Erpressung zum Nachteil von H.___ (Anklageziffer 3.2)

 

2.1 Der Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen dem 5. März 2016, ca. 20:30 Uhr, und dem 6. März 2016, 23:58 Uhr in [Ort 1], […] sowie evtl. anderswo von der Geschädigten, welche bei ihm als Prostituierte arbeitete und sich nach einem Streit mit ihm nach Deutschland abgesetzt hatte, eine Abstandszahlung in der Höhe von CHF 15’000.00 verlangt zu haben. Am 5. März 2016, ca. 20:30 Uhr, habe der Beschuldigte die Geschädigte auf ihrem Mobiltelefon angerufen und sie aufgefordert, eine erste Zahlung von CHF 7'000.00 bis am nächsten Tag um 20:00 Uhr sowie eine weitere Zahlung von CHF 8'000.00 innert vier Wochen zu leisten, ansonsten würde er ihren Vater sowie weitere Familienmitglieder mit einem Messer verletzen resp. töten {«Jeden Tag später stech ich Deinen Vater oder Jemand anderes das Messer... Messer in Bauch.» sowie «Glaub mir, ich rasier Deine Familie, ich fang bei Deinem Vater an. Deine Schwester, Dein Bruder, Deine Mutter.»). Da die Geschädigte am nächsten Tag die CHF 7’000.00 nicht bezahlt habe, habe der Beschuldigte sie am 6. März 2016 zwischen 23:45 Uhr und 23:58 Uhr erneut angerufen. Das Gespräch sei jedoch abgebrochen, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten gleichentags um 23:58 Uhr zurückgerufen habe. In der Folge habe der Beschuldigte sie erneut aufgefordert, die Abstandszahlung von CHF 15’000.00 zu leisten und ihr für den Fall der Nichtbezahlung damit gedroht, sie resp. [die Prostituierte 1] mit Säure das Gesicht zu entstellen {«Wir schauen zuerst, ob Dein Gesicht oder [der Prostituierten 4]s Gesicht nach Säure besser aussieht.» «Ein Leben lang wirst gezeichnet sein und an mich denken. Jeden morgen, wenn in Spiegel schausch.» «Ok, dann wilsch die Säure in Deinem Gesicht sehen. Willsch das sehen? Passt das für Dich?») resp. durch Dritte mittels Säure entstellen zu lassen {«Glaub mir, der nächste, wo dort bei Dir in die Wohnung reinläuft, in diese… strasse. Ist es eine Gruppierung oder nicht. Dann geh ich zur Gruppierung. Ich sag, holt mir meine 15'000.00. Ich will 10. Fertig. Ah Ja, ich kann Ja schnell bei […]'s Mann anrufen und genau sagen, ich will 15 und dann soll er mir 10 geben und 5 kann er behalten»).

 

2.2 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

Hinsichtlich der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Drohung und Geldforderung werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Dieser bestreitet jedoch, die Drohung ernst gemeint zu haben. In den Akten befinden sich auch Videoaufzeichnungen, welche H.___ heimlich von drei Telefonaten mit dem Beschuldigten vom 27. Februar 2016, 5. März 2016 und 6. März 2016 gemacht hatte (2.1.6/23 ff., 10.2.2./3). Die Vorinstanz hat diese Aufnahmen zu recht als verwertbar qualifiziert. Sie hat dabei auf das Kriterium der Verhältnismässigkeitsabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO verwiesen. Wenn den diesbezüglichen Erwägungen auch ohne weiteres gefolgt werden kann, so hängt die Verwertbarkeit von durch Private illegal erhobenen Beweisen noch von einem zweiten Kriterium ab, nämlich, dass der Staat diese Beweise hätte rechtmässig erheben können. Dies setzt einen entsprechenden Tatverdacht im Zeitpunkt der Beweiserhebung durch den Privaten voraus. Insoweit ist darauf abzustellen, ob das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts gegeben gewesen wäre, wenn die Strafbehörden über die Kenntnisse verfügt hätten, die der Private in dem Zeitpunkt hatte, als er den Beweis erlangt hat (Wolfgang Wohlers, SK-StPO, 3. Auflage, 2020, N 17 zu Art. 141). Dieses Kriterium ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Mit dem Wissen von H.___ hätten die Strafverfolgungsbehörden am 27. Februar 2016 wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution eine Telefonüberwachung beim Beschuldigten durchführen können. Die Aufzeichnungen von H.___ sind somit verwertbar. Damit ist der angeklagte Sachverhalt erwiesen.

 

2.3 Rechtliche Würdigung

 

Die Vorinstanz hat den subjektiven Tatbestand des Beschuldigten, d.h. den Vorsatz, H.___ unter Androhung, ihr und [der Prostituierten 1] Säure ins Gesicht zu schütten, zur Bezahlung einer nicht bestehenden Geldforderung von CHF 15'000.00 (Abstandszahlung) zu nötigen, um sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, bejaht. Dem ist zuzustimmen. Der subjektive Tatbestand ist aber auch hinsichtlich der weiteren in den aufgezeichneten Gesprächen enthaltenen Drohungen (dem Vater das Messer in den Bauch zu stechen resp. die Familie zu «rasieren») ohne weiteres zu bejahen. Den Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand ist indessen nicht zu folgen. Die Vorinstanz erwog, die Gespräche zwischen den beiden Beteiligten zeugten nicht von hohem Niveau, was sich auf beide Gesprächsteilnehmer beziehe. H.___ habe dem Beschuldigten auf demselben Niveau entgegenhalten können, was zeige, dass sie nicht sonderlich beeindruckt von dessen Drohungen gewesen sei. Es sei auch bekannt, dass solche Äusserungen zum gewohnten Umgang in der Beziehung A.___/H.___ gehört hätten. Es seien diverse Polizeiaktionen aufgrund häuslicher Gewalt aktenkundig. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass sich der Beschuldigte und das Opfer auch in diesem Fall wenig später wieder versöhnt und eine On-Off-Beziehung geführt hätten. Schliesslich habe H.___ ihre Strafanzeige wegen Erpressung später zurückziehen wollen. Die Äusserungen des Beschuldigten seien daher nicht geeignet gewesen, H.___ in Angst und Schrecken zu versetzen.

 

Diese Erwägungen sind bereits im Ansatz falsch. Wenn dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht unterstellt wird, er habe durch Drohungen von H.___ eine nicht bestehende Forderung eintreiben wollen, die Drohung sei aber objektiv nicht geeignet gewesen, H.___ zur Zahlung zu bewegen, dann würde dennoch eine versuchte Erpressung vorliegen. Dass eine Drohung, jemandem Säure ins Gesicht zu giessen oder jemandes Vater abzustechen resp. die Familie zu «rasieren», nicht als generell untaugliches Mittel für eine Erpressung bezeichnet werden kann, ist offensichtlich. Indes kann aus den Antworten von H.___ in den Gesprächen vom 5. und 6. März 2016 nicht geschlossen werden, dass die Drohungen des Beschuldigten bei ihr nicht die erhoffte Wirkung erzielt hätten. Offensichtlich wühlten die Drohungen H.___ emotional auf. Vor diesem Hintergrund können auch ihre teilweise aggressiven oder beleidigenden Antworten nachvollzogen werden. Auch bspw. ihre Antwort am 6. März 2016 auf die Säuredrohung, es sei ihr scheissegal, was er bei ihr mache, dafür werde er eh drankommen, kann keineswegs so interpretiert werden, dass H.___ durch diese Drohung nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Gerade die Emotionen, die in den Antworten von H.___ mitschwingen, sind Ausdruck davon, dass die Drohungen nicht spurlos an ihr vorbeigingen, nur wollte sie dem Beschuldigten offensichtlich nicht zeigen, dass sie Angst hatte. Wiederum klammert die Vorinstanz völlig aus, dass sich H.___ noch gleichentags zu Polizei begab und dort zu Protokoll gab, sie nehme die Drohungen ernst, weil der Beschuldigte sie schon öfters geschlagen habe. H.___ hatte in diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten schon einiges erlebt. Dass sie sich ausgerechnet am 6. März 2016 zur Polizei begab, um Anzeige zu erstatten, lässt sich nur damit erklären, dass sie Angst hatte. Dass sie nur wegen ihres Vaters zur Polizei ging, wie der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht monierte, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten. Dass sie die Polizei rief, lässt sich auch nicht mit dem Umstand erklären, dass sich am Vortag in ihrer Wohnung ein Brand ereignete (welcher nicht dem Beschuldigten angelastet werden kann). Alleine der Umstand, dass H.___ der Forderung des Beschuldigten nicht nachkam, schliesst den Tatbestand der Erpressung nicht aus. Die Geschädigte begründete auch, weshalb sie nicht zahlte: weil er ansonsten gleich wieder mit einer neuen Forderung kommen würde. Es wird auch die versuchte Erpressung angeklagt. Die Argumentation der Vorinstanz würde letztendlich dazu führen, dass es gar keinen Erpressungsversuch mehr gäbe und dass bspw. Drohungen im Rahmen von häuslicher Gewalt grundsätzlich nicht mehr bestraft werden könnten. Dass die Opfer häuslicher Gewalt ihren Tätern immer wieder vergeben und zu ihnen zurückkehren, ist ein bekanntes Phänomen, welches jedoch an der Strafwürdigkeit solchen Verhaltens nichts ändert. Genauso wenig ändert die nachträgliche Desinteresse-Erklärung der Geschädigten in rechtlicher Hinsicht irgendetwas, handelt es sich doch bei der Erpressung um Offizialdelikte.

 

Indem der Beschuldigte unter Androhung ernstlicher Nachteile (H.___ und [der Prostituierten 1] Säure ins Gesicht zu giessen resp. ihrem Vater ein Messer in den Bauch zu stecken und ihre Familie zu «rasieren») H.___ zur Zahlung einer nicht gerechtfertigten Abstandsleistung von CHF 15'000.00 nötigen wollte, hat er sich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Indessen liegt keine räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB vor, weil es an der hiezu geforderten Unmittelbarkeit der angedrohten Gewalt fehlt. Dies aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten im Zeitpunkt der geführten Telefonate.

 

 

VI.  Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von E.___ (Anklageziffer 6)

 

1. Der Vorhalt

 

In Ziffer 6.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten die versuchte Tötung von E.___ vorgehalten:

 

Der Beschuldigte habe am 9. Januar 2019, zwischen 03:00 und 05:10 Uhr (Ortszeit Istanbul), im Hotel [...], versucht, E.___ vorsätzlich zu töten, evtl. habe er eine mögliche Todesfolge zumindest billigend in Kauf genommen. Der Beschuldigte und die Geschädigte hätten sich gemeinsam im Hotelzimmer aufgehalten. Nach einer vorgängigen Diskussion über die Benutzung des Mobiltelefons des Beschuldigten habe dieser die Geschädigte auf das Hotelbett geworfen und sie mit dem Gesicht in die Matratze evtl. in ein Kissen gedrückt, so dass diese nicht mehr habe atmen können. Aufgrund der Gegenwehr habe er sie anschliessend auf den Rücken gedreht und ihr mit der Hand die Atemwege verschlossen. Mit der anderen Hand habe er versucht, die Geschädigte festzuhalten. Aufgrund ihrer Gegenwehr sei es der Geschädigten gelungen, ihre Atemwege zu befreien und Luft zu holen. Der Beschuldigte habe ihr aber die Atemwege gleich wieder verschlossen. Diesen Vorgang habe er zwei bis vier Mal wiederholt. Dabei habe der Beschuldigte zur Geschädigten gesagt, dass sie in Istanbul sterben werde («Du wirst in Istanbul sterben. Wotsch sterbe?») und es niemanden interessieren resp. sie niemand vermissen würde. Der Beschuldigte habe dabei mit Wissen und Willen gehandelt, den Tod aber zumindest billigend in Kauf genommen. Die Geschädigte habe sich schliesslich aufgrund ihrer Gegenwehr aus der Situation befreien und aus dem Hotelzimmer flüchten können, weshalb es beim Versuch geblieben sei.

 

Zum Eventualvorhalt der versuchten Gefährdung des Lebens wird Folgendes ausgeführt:

 

Durch das Drücken in die Matratze evtl. in ein Kissen sowie das Verschliessen der Atemwege habe der Beschuldigte vorsätzlich versucht, das Leben der Geschädigten unmittelbar und konkret zu gefährden, da sich aus seinem Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit derTodesfolge habe ergeben können, wobei er keinen Einfluss über die konkreten Auswirkungen seines Handelns gehabt habe. Er habe um die mit dem Verlegen von Atemwegen verbundenen Gefahren gewusst und trotz dieses Wisses gezielt gehandelt und auch mehrfach nachgesetzt, wenn sich die Geschädigte erfolgreich gegen die Verlegung der Atemwege habe wehren können. Sein Vorgehen sei skrupellos gewesen, weil er aus einem nichtigen Anlass (Streit über die Benutzung eines Mobiltelefons) mit besonderer Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sei. Da die unmittelbare und konkrete Lebensgefahr noch nicht eingetreten und sich die Geschädigte habe befreien können, sei es beim Versuch geblieben.

 

In Ziff. 6.2 wird dem Beschuldigten einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.___ vorgehalten, begangen am 9. Januar 2019, zwischen ca. 03:00 und 05:10 Uhr (Ortszeit Istanbul), in Istanbul, (Hotel [...]), indem der Beschuldigte die Geschädigte vorsätzlich am Körper verletzt haben soll, dadurch, dass er ihr die Atemwege verschlossen und mit der Faust mindestens zwei Mal gegen deren Kopf geschlagen und sie auf das Bett zu drücken versucht habe. In der Folge habe die Geschädigte Hyposphagmata in beiden Augen, eine Druckdolenz und Schwellungen am rechten Kiefer sowie eine Rippenkontusion links erlitten.

 

In Ziff. 6.3 wird dem Beschuldigten Drohung zum Nachteil von E.___ vorgehalten, begangen am 9. Januar 2019, zwischen ca. 03:00 und 05:10 Uhr (Ortszeit Istanbul), in Istanbul, (Hotel [...]), zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Tod bedroht haben soll, indem er ihr, während er ihr die Atemwege verschlossen habe, gesagt habe, sie werde in Istanbul sterben und es werde niemanden interessieren resp. es würde sie niemand vermissen. Damit habe er die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt.

 

 

2. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

2.1 Aussagen der Geschädigten

 

Die Geschädigte schilderte den Kernsachverhalt anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. Januar 2019 wie folgt (10.2.15/1 ff.):

 

Sie hätten im Ausgang Alkohol getrunken. Der Beschuldigte sei «dichter» gewesen als sie, sehr «dicht». Sie seien ins Hotelzimmer gegangen, weil der Beschuldigte nicht richtig habe denken können. Sie habe helfen müssen, das Taxi zu bezahlen. Sie habe nicht mehr genau in Erinnerung, wie es gewesen sei. Es sei recht schnell gegangen. Er habe ihren Kopf genommen und in die Matratze gedrückt. Sie habe sich gewehrt. Dann habe er sie umgedreht und die ganze Zeit, drei oder vier Mal, versucht, ihr mit der Hand die Luft abzudrehen (die Geschädigte hält dabei eine Hand vor Mund und Nase). Sie habe versucht, sich zu wehren. Er habe die ganze Zeit gesagt, sie würde in Istanbul sterben und es würde niemanden interessieren. Er habe sie auch gefragt, ob sie sterben wolle. Dann habe er ihr die Möglichkeit gelassen, sich zu wehren, sie habe ihm dann gesagt, dass sie nicht sterben werde, weil sie die ganze Zeit an ihre Mutter denke. Dann habe sie in die Lobby flüchten können. Sie habe noch etwas vergessen zu sagen: Am Schluss, beim Luftzudrücken, habe er ihr die Faust in die Rippen geschlagen und auch auf das Auge und den Kiefer, die rechte Augenbraue und die rechte Seite des Kiefers und eine linke Rippe. Dies im Gesicht sei mehrheitlich weg, aber die linke Rippe mache ihr weh. Wie genau er sie auf die Matratze gedrückt habe? «Er hat meinen Kopf gepackt und in die Matratze reingesteckt. Das Kissen genommen und oben drauf. Ich habe mich gewehrt. Also versucht zu wehren. Dann war ich auf dem Rücken. Er hat mich umgedreht. Die Hand vor den Mund. Er hat die Brust reingedrückt. Mit der Hand». Sie wisse nicht, wo sich der Beschuldigte befunden habe, als sie mit dem Gesicht nach unten zur Matratze gelegen sei. Er sei hinter ihr gewesen. Dort habe sie keine Augen. Ob er auf ihr drauf gewesen sei? Es habe sich nicht so angefühlt. Wie sie sich gewehrt habe? Sie habe zu verhindern versucht, dass er den Kopf da reinstecke, mit Gegendrücken, mit den Beinen und Armen. Sie könne nicht beschreiben, was sie zuerst gemacht habe. Sie habe in diesem Moment auch nicht studieren können, was sie mache. Ob der Beschuldigte etwas zu ihr gesagt habe, als er ihr das Gesicht auf die Matratze gedrückt habe? Nicht, dass sie sich erinnern könnte. Sie könne sich nur an die Worte «Du wirst in Istanbul sterben. Wotsch sterbe?» erinnern, als er ihr mit der Hand vor dem Mund die Luft habe wegnehmen wollen. Die ganze Zeit habe er ihr diese Frage gestellt. Wie es dazu gekommen sei, dass er sie auf den Rücken gedreht habe? Weil sie sich gewehrt habe. An seiner Stelle hätte sie das auch gemacht, wenn sie jemanden hätte ersticken wollen. Er habe ihrem Gefühl nach nur eine Hand verwendet, um ihr die Luft abzustellen. Mit der anderen Hand habe er versucht, sie an sich zu drücken oder wo auch immer hinzudrücken. Geschlagen habe er sie mit der geschlossenen Hand (Faust). Erstaunlicherweise habe es sich nicht so fest angefühlt. Das habe aber mit ihrem Adrenalin zu tun. Das mit der Rippe habe sie zuerst gar nicht bemerkt, da sie so aufgewühlt gewesen sei. Wie es dazu gekommen sei, dass sie ihm habe sagen können, dass sie nicht sterben werde, weil sie an ihre Mutter denke? Er habe ihr den Mund zugedrückt. Sie habe sich gewehrt und versucht, seine Hand wegzunehmen. Sie wisse auch nicht, er habe es dann einfach zugelassen. Er habe sie antworten lassen. Es sei alles so schnell gegangen. Wie sie sich habe befreien können? Durch das Wehren. Sie habe nur noch die Tür im Sinn gehabt, oder sie springe vom Balkon. Sie habe sich wegreissen können. Er habe sie noch packen wollen. Sie habe sich gesagt: «Ja, wenn ich es nicht rausschaffe, dann bringt er mich um oder ich mich selber». Wo er sich konkret befunden habe, als er versucht habe, mit den Händen ihr die Luft abzustellen? Sie wisse es nicht mehr. Das sei alles auf dem Bett passiert. Sie glaube, er sei neben ihr gewesen. Es sei ein Wunder, dass sie niemand gehört habe, weil sie sehr laut geschrien habe. Ob sie das Bewusstsein verloren habe? Nicht dass sie wüsste. Ob sie Wahrnehmungsstörungen gehabt habe? Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie demnächst ihr Leben verliere. So fünf oder sechs Sekunden dann sei «tschau». Auf Vorhalt: Sie habe weder Stuhl- noch Urinabgang gehabt: Nicht dass sie wüsste.

 

Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. März 2019 war die Geschädigte nicht bereit, sich zum Kernsachverhalt zu äussern (10.2.15/25 ff.). Sie sei von Leuten des Beschuldigten bedroht worden und habe Angst.

 

Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Mai 2019 äusserte sich die Geschädigte zum Kernsachverhalt wie folgt (10.2.15/36. ff.):

 

Der Beschuldigte habe sich im Hotelzimmer plötzlich von einer komplett anderen Seite gezeigt. So wie es aussehe, habe es ihm im Kopf «ausgewischt». Sie wisse nicht, ob es der Alkohol gewesen sei. Sie habe es nicht verstanden. Es habe ihm ausgehängt. «Ja. Wie soll Ich das erklären. Hat versuchen wollen zu ersticken, aber leider mit Missgeschick. Wenn Sie es genau wissen wollen: Beim ersten Mal hat er den Kopf In das Kissen gedrückt. Dann vom Wehren oder der Handlung, hat er mir die Hand vor den Mund gehalten. Er hat es zwei oder drei Mal versucht. Hätte ich nicht den Willen gehabt, weiter zu leben, hätte Ich es wohl nicht geschafft. Es war auch für mich überraschend. So eine Situation habe ich noch nie erlebt. Es war nur wegen dem Willen. Ja. Dann daraufhin, als ich die Chance hatte, rauszulaufen, bin ich in die Lobby gerannt.» Als sie vom Ausgang ins Hotelzimmer gekommen seien, habe sie den Beschuldigten ins Bett gebracht. Sie sei duschen gegangen, weil sie sich schmutzig gefühlt habe. Danach sei alles passiert. Er sei auf dem Bett gelegen und sie sei daneben gestanden. Wie es dann dazu habe kommen können, dass er sie in das Kissen habe drücken können? «Aus Reaktion. Vom Aufstossen. Als die Diskussion anfing wegen dem Handy. Ich habe mich alleine gefühlt. Ich wollte meiner Cousine schreiben. Er kam mit: ‘Gang doch dem R.___ sin Schwanz go lutsche.’ What the fuck. Danach ist es schnell passiert, ob mit der rechten oder linken Seite. Jedenfalls hat er mit der Handfläche. Mit der Kraft seiner Hände.» Sie wisse nicht, wie sie auf das Bett gekommen sei, ob er sie mit dem Kopf gepackt habe, es sei so schnell passiert. Wo er sie gepackt habe? «Keine Ahnung. Irgendeine Partie von da und da (verbal: zeigt von Kopf bis Hüfte). Es kann so oder so sein, ich weiss das alles nicht mehr. Das Gefühl. Die Sicht. Wo er mir fast das Leben genommen hätte.» Was für ein Gefühl sie gehabt habe? «Dass es fast vorbei ist. Es war fast schwarz. Meine Mami. Ich weiss nicht, wie man das. Wie wenn man bei Wasser nicht mehr rauf kommt und zu spät rauf kommt. Man will schnaufen, aber man kann nicht. Aber mir ist nicht mal aufgefallen, dass das Blut schon im Kopf war wegen den Augen. Natürlich Interessiert es einem nicht wegen den Augen.» Was er gemacht habe, nachdem er sie gepackt habe: Er habe sie in das Bett… Den Kopf reingedrückt. Das habe sie eigentlich schon erzählt. So, wie man den Kopf in das Bett drücke. Ob er beide Hände benutzt habe? Sie habe keine Ahnung. Eine auf jeden Fall. Auf Vorhalt: Sie habe keine Ahnung, wo er sich in diesem Moment befunden habe, ob auf oder neben ihr. Sie wisse es nicht mehr. Sie habe sich gewehrt. Wie? Sie könne die Fragen nicht mehr beantworten. Es seien so dumme Fragen. Man solle doch den Beschuldigten fragen. Sie habe sich auf andere Sachen konzentriert, darauf, zu überleben. Sie könne sagen, dass er ihr den Kopf in die Matratze gedrückt habe. Und dass er ihr die Hände vor den Mund gehalten habe. Sie habe sich nicht darauf geachtet, auf welche Seite, dies und das. Wie es schliesslich dazu gekommen sei, dass er ihr den Mund zugehalten habe? «Vom ... Es tut mir leid. Ich kann das nicht... Die Fragen finden Sie alle ... Wenn Sie den Text lesen, dann muss ich mich nicht nochmals wiederholen.» Ob er dabei irgendetwas zu ihr gesagt habe? Oh ja. Dass sie alleine da drin verrecken werde, in Istanbul, und dass es niemanden interessieren würde oder sie niemand vermissen würde. So etwas in dieser Art. Ob sie Gelegenheit gehabt habe, etwas zum Beschuldigten zu sagen? Nein, sie habe nicht können. Sie habe nur nach Luft schnappen wollen. Ob man das Ganze nicht beenden könne? Sie wolle aufhören. Ob er sie auch noch geschlagen habe? Sie könne sich nicht daran erinnern. Das stehe sicher im Arztbericht. Ob sie versucht habe, sich zu wehren, als er sie in die Matratze gedrückt habe? Ja. Und wie. Sie habe versucht, sich zu drehen. Weg. Sie wisse nicht, wie sie es… Ihr Gefühl, wie sie sich gewehrt habe: Auch mit Füssen. Sie habe versucht, ihn wegzustossen. Sie sei dabei mit dem Gesicht nach oben gewesen. Also in dem Moment habe sie versucht, sich wegzustossen. Sie habe aber wohl ins Nichts gestossen. Wichtig sei doch, dass sie überhaupt versucht habe, sich zu wehren. Ob sie schätzen könne, wie lange sie etwa mit dem Gesicht nach unten gewesen sei? Nein, sie könne gar nichts einschätzen. Ihr Gefühl sei sicher schneller. Es habe sich angefühlt… Sie denke, es sei nicht so schnell gegangen, wie in ihrer Wahrnehmung. Sie habe auch nicht gedacht, dass das Blut schon in den Kopf laufe und es schon Schäden gegeben habe. Wie es dazu gekommen sei, dass ihr Gesicht nicht mehr in der Matratze gewesen sei? Vom Wehren, denke sie. Ob er sie gedreht habe oder sie sich selber gedreht habe? Sie habe keine Ahnung. Sie sei dann auf dem Rücken gewesen. Ob der Beschuldigte auf oder neben dem Bett gewesen sei? Sie glaube, auf dem Bett. Ob er auf oder neben ihr gewesen sei? Daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Was er gemacht habe, als sie auf dem Rücken gelegen sei? Er habe versucht, ihr mit der Hand auf der Nase die Luft abzudrehen. Auf Aufforderung hält die Geschädigte die offene rechte Hand auf Mund und Nase. Sie wisse nicht mehr, ob er dies mit der rechten oder der linken Hand gemacht habe. Ob sie noch Luft bekommen habe? Er habe es drei Mal versucht. Sie habe etwas… Wenn es ihm gelungen wäre, wäre sie tot. Dann sässe sie nicht hier. Was sie damit meine, er habe es drei Mal versucht? «Wie soll ich das erklären. Als er es beim ersten Mal... Wie drei Anläufe. Mir gelang es, Luft zu nehmen. Und pro Mal... Wie soll ich das erklären. Er hat mir die Luft abgedreht, ich konnte Luft holen. Das ist einmal. Und dann hat er es wieder probiert. Es ist wegen dem.» Was er mit der anderen Hand gemacht habe? Sie habe keine Ahnung. Es könne auch sein, dass es zwei Hände gewesen seien, es sei nur ihr Gefühl. Eine habe er sicher brauchen müssen. Sie denke auch nicht, dass er mit der anderen nichts gemacht habe. Aber was er gemacht habe, das wisse sie nicht. Sie habe gesagt, er habe zu ihr gesagt, dass sie sterben werde, ob das gewesen sei, als sie auf dem Rücken gelegen habe oder auf dem Bauch? Auf dem Rücken. Sie glaube, dass das das zweite Mal gewesen sei, als er ihr die Chance gegeben habe… Er habe ihr das während dem Ersticken gesagt. Mit Wut. Wie sie das empfunden habe? Die Geschädigte antwortet mit der Gegenfrage «Wie sollte ich das empfinden?» Ob sie das ernstgenommen habe? Normal. Sie habe bei der ersten Einvernahme noch Schläge erwähnt. Was damit sei? Das könne sein. Sie könne sich nicht mehr ganz gut erinnern. Es stehe sicher im Bericht. Wie sie sich habe befreien können? Indem sie sich gewehrt und daran geglaubt habe, dass es noch nicht vorbei sei für sie. Wie sie aus dem Zimmer rausgekommen sei? Sie sei rausgerannt. Er habe sie fast gehabt. Wieso sie die Polizei erst am 14. Januar 2019 orientiert habe? Sie sei zuerst ins Spital gegangen. Davon habe sie schon Stress gehabt. Die Polizei sei gekommen. Dann sei sie nochmals ins Spital gegangen. Ihr Hausarzt habe gesagt, sie solle nicht zur Polizei gehen. Darum sei sie nochmals ins Spital. Auf Frage der Verteidigung, als der Beschuldigte versucht haben soll, seine Hand auf ihren Mund und ihre Nase zu legen, wo da ihre Hände gewesen seien? Sie habe sich gewehrt. So, wie sie sich erinnern könne, könne es sein, dass sie sich so an die Hände geklammert habe (baut die beiden Hände vor sich auf mit der Handaussenseite Richtung Schreibende, eine Umgreifung nachahmend) oder gestossen habe, oder mit den Füssen. Auf jeden Fall habe sie sich gewehrt.   

 

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Geschädigte Folgendes zu Protokoll (ASTG 381 ff.): Der Beschuldigte sei betrunken gewesen. Im Hotel sei er dann gleich ins Bett gegangen. Sie sei Duschen gegangen. Sie habe ihn danach geweckt, um zu fragen, ob sie sein Handy nehmen dürfe. Er habe nein gesagt. Sie habe gefragt, wieso nicht? Aus dem Nichts sei er dann einfach ausgerastet und habe gesagt, sie solle doch dem R.___ den Schwanz lutschen. Was dann passiert sei? «Er ging auf mich los. Er packte mich. Ich weiss nicht mehr, ob er mich zuerst...er schlug mich jedenfalls einmal ins Gesicht. Dann drückte er mich ins Bett oder er brauchte das Kissen. Ich bin halt eine Person, ich lasse mich von einem Mann nicht einschüchtern. Ich machte damals jeden Tag meine Tür alleine auf. Auch jetzt noch, obwohl das gefährlich sein kann ...» Auf Vorhalt, er habe sie also auf das Bett gedrückt? «Ja, er drückte mich aufs Bett. Beim Wehren habe ich mich halt umgedreht. Dann hat er mir mit der Hand einfach mein Gesicht "abedrückt" ... [weint]. Er sagte mir die ganze Zeit, ich werde in Istanbul sterben, weil er wusste, dass mein Verhältnis mit meinen Eltern so schlecht ist, dass mich niemand suchen wird.» Es sei ihr schwarz vor Augen gewesen. Sie habe nicht gewollt, dann habe sie sich weiter gewehrt. Dann sei sie losgerannt. Runter zur Rezeption. Ob sie Todesangst gehabt habe, weil sie ersticke? Am Anfang habe sie gedacht, dass sie es nicht schaffe. Es sei ihr schwarz vor Augen geworden. Das Wehren habe am Anfang ja nicht mal genützt. Warum sie nach der Heimreise nicht sofort zur Polizei gegangen sei? Sie habe schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht. Sie habe Angst um ihre Psyche gehabt. Sie sei dann ja sogar zuerst zum Psychologen. Dieser habe dann gemeint, dass es schon besser sei, wenn sie zur Polizei gehe. Sie sei dann auch bedroht worden, wenn der Beschuldigte drankomme, könne es auch sein, dass es anderen Personen gleich ergehen werde. Auf Vorhalt, ob sie vom Beschuldigten Geld verlangt habe, dass sie nicht zur Polizei gehe? Ja.  

 

Vor dem Berufungsgericht sagte sie am 10. Mai 2022 im Wesentlichen gleich wie in den früheren Befragungen aus. Insbesondere zitierte sie abermals, was der Beschuldigte ihr damals vor der Eskalation der Situation gesagt habe, nämlich, dass sie doch den Schwanz von R.___ lutschen gehen solle. Dies, als Reaktion darauf, dass sie R.___ mit dem Handy von A.___ habe schreiben wollen. Sie bestätigte auch abermals, der Beschuldigte habe sie während des Übergriffs gefragt, ob sie in Istanbul sterben wolle, mit der Bemerkung, es werde niemanden interessieren. Infolge des Zeitablaufs konnte sie jedoch einige Fragen nicht mehr oder nicht mit Sicherheit beantworten. Auf ihre Aussagen wird, soweit relevant, im Folgenden an betreffender Stelle Bezug genommen. Im Übrigen wird auf das entsprechende Befragungsprotokoll verwiesen.

 

2.2 Aussagen des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte wurde am 12. Februar 2019 sowie anlässlich der Schlusseinvernahme zu den Vorhalten betreffend E.___ befragt. Er sagte dabei zum Kernsachverhalt aus, er habe sich im Hotelzimmer aufs Bett und sein iPhone unter das Kopfkissen gelegt. Danach sei er eingeschlafen. Plötzlich sei er erwacht, als sich E.___ auf ihn gesetzt, ihm auf dem Hinterkopf geschlagen und lautstark sein Handy verlangt habe. Er habe ihr gesagt, dass er ihr das Handy nicht geben werde, und habe eine Abwehrbewegung in ihre Richtung gemacht. Darauf habe sie herumgeschrien, sei zu seiner Gucci-Tasche gerannt und habe daraus sein Samsung Smartphone genommen. Da er an diesem Abend sehr betrunken gewesen sei, wisse er nur noch, dass er darauf plötzlich mit dem Rücken am Boden gelegen sei, E.___ ebenfalls mit dem Rücken auf ihm drauf. Danach sei sie halbnackt mit seinem Mobiltelefon aus dem Zimmer gerannt. Er sei dann später in ein anderes billiges Motel gegangen. Im Hotel sei es ihm nicht mehr wohl gewesen, da er jederzeit damit habe rechnen müssen, dass E.___ wieder zurückkehre und es ein Theater hätte geben können. Er sei immer noch sturzbetrunken gewesen, habe sich im Motel hingelegt und sich anschliessend noch mehrmals übergeben. Am nächsten Morgen habe E.___ ihn dann angerufen und gefragt, wieviel ihm sein Leben wert sei. Sie habe von ihm CHF 30'000.00 – 50'000.00 verlangt damit sie keine Anzeige bei der Polizei erstatte.

 

Im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch [Gutachter 5] sagte der Beschuldigte diesem gegenüber aus, er habe Alkohol konsumiert, er sei das nicht gewohnt. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Er wisse jedoch noch, dass die Geschädigte ihn zuerst angegriffen habe. Die Geschädigte habe ihm gesagt, dass er sie gewürgt und geschlagen habe. Die Fotografien der geröteten Augen der Geschädigten halte er für authentisch. Er gehe mittlerweile selbst davon aus, dass er sie gewürgt und auch geschlagen habe. Er könne einfach nicht erklären, warum (7.1.5/25 - 27).

 

Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich seine früheren Aussagen. Am Abend im Club habe E.___ Kokain konsumiert. Er habe davon nichts genommen. Hingegen sei er vollkommen betrunken gewesen und habe nicht mehr gewusst, wie er zurück ins Hotelzimmer gekommen sei. Er wisse nur noch, dass er durch unsanfte Schläge auf den Hinterkopf aufgeweckt worden sei, als er auf dem Bett geschlafen habe. E.___ habe von ihm sein Mobiltelefon verlangt. Er habe es ihr aber nicht geben wollen. Dann habe er sie von ihm heruntergeschubst, weil sie ja auf ihm draufgesessen sei und ihn geschlagen habe. Dann habe er gesehen, dass E.___ zu seiner Umhängetasche gegangen sei und dort sein anderes Handy herauszogen habe. Sie habe zur Tür hinausrennen wollen. Dann wisse er nur noch, dass es ein Handgemenge vor der Tür am Boden gegeben habe. Er habe einfach sein Handy zurückhaben wollen. Vorher habe auf dem Bett nichts stattgefunden, ausser, dass sie ihm wie eine Furie auf den Hinterkopf geschlagen habe. Dort habe es noch keinen Grund für ein Handgemenge gegeben. Danach habe er sie draussen gesucht, aber nicht mehr gefunden. Ausserdem habe er das Hotel gewechselt, da er damit gerechnet habe, dass die Polizei auftauche. Nachdem E.___ ihm die Fotos mit den blutunterlaufenen Augen geschickt habe, sei er natürlich in Panik geraten.

 

Auch vor dem Berufungsgericht sagte er im Wesentlichen gleich aus, wies auf die von ihm ausgemachten zahlreichen angeblichen Widersprüche und Ungereimtheiten der Aussagen der Geschädigten hin, stipulierte, dass die roten Augen wahrscheinlich entstanden seien, als die Geschädigte sich wegen des vielen Alkohols habe übergeben müssen, oder auch, als sie im Flugzeug vielleicht durch Pusten einen Druckausgleich habe machen müssen. Er wisse es nicht. Er habe die Geschädigte aber weder gewürgt noch habe er ihr die Atemwege verschlossen. Dass er gegenüber dem Psychiater gesagt habe, er gehe nun selber auch davon aus, dass er sie gewürgt habe, sei eine Folge davon, dass die Geschädigte ihn am Telefon mit einer entsprechenden Aussage konfrontiert und erpresst habe. Die Geschädigte habe immer wieder eine andere Geschichte präsentiert. Es mache insbesondere keinen Sinn, dass er ihr einerseits das Telefon nicht habe geben wollen und er andererseits sein Telefon im Hotelzimmer angeblich habe liegen lassen und sie es dann dort behändigt habe. Sie mache bezüglich des Telefons wahrheitswidrige Aussagen, damit ihre Geschichte aufgehe. Er habe das Telefon sicher nicht im Hotelzimmer liegengelassen, als er gegangen sei.

 

Auf die Frage, wie «dicht» (betrunken) er denn damals gewesen sei: «Ich war recht dicht, so dass ich denke, entweder war es kein Wodka (den ich zuvor getrunken habe) oder im Wodka war noch etwas Anderes drin. Ich weiss nicht mehr, wo ich im Taxi sass. Ich habe keine Ahnung mehr, wie ich in den Lift kam und ins Hotelzimmer. Als ich im Hotelzimmer war, begann es in mir wieder zu schalten. Ich ging rein, lag auf der rechten Seite aufs Bett, und dachte, ich muss schauen, dass ich mich so wenig bewege wie möglich, damit ich nicht kotzen muss, und dass ich so schnell wie möglich einschlafen soll.»

 

Zu den Aussagen der Geschädigten vor dem Berufungsgericht äusserte er sich anschliessend im Wesentlichen wie folgt: sie behaupte, sie beide hätten über R.___ geredet. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt in einer festen Beziehung gewesen. Frau E.___ sei nur dessen Affäre gewesen. Sie küsse ihn, den Beschuldigten, auf jedem Foto und sage aber, es sei nichts zwischen ihnen gewesen und es sei nie Kokain im Spiel gewesen. Dabei sei ganz klar, dass Kokain dabei gewesen sei. Jetzt plötzlich sage sie, sie habe Kokain dabeigehabt. Von einem Flugpassagier sei sie auf ihre roten Augen aufmerksam gemacht worden. Jetzt soll ihr Herr R.___ dies im Auto gesagt haben. Herr R.___ habe aber ausgesagt, ihm sei gar nichts aufgefallen. In den vergangenen Einvernahmen habe sie immer nur von einer Hand gesprochen. Jetzt seien es plötzlich seine beiden Hände gewesen, die zum Einsatz gekommen sein sollen. Es sei doch ein Unterschied, ob ein Mann ihr eine oder zwei Hände auf den Mund drücke. Er habe ihr ja nicht die Augen verdeckt, so dass sie nichts hätte sehen können. Es sei ihr auch nie schwarz geworden. Vor erster Instanz habe sie dann davon gesprochen, ihr sei schwarz geworden, heute soll es ihr hell geworden sein und sie habe nicht antworten können. Es sei nun die zehnte Geschichte, die sie erzähle. Es sei schon fast eine Verleumdung, was sie mache. Sie poste im Internet Dinge über ihn etc. etc.

 

2.3 Handyauswertung (2.1.13/2 ff.)

 

Nach der Festnahme des Beschuldigten wurden dessen Mobiltelefone mit seinem Einverständnis durch die IT-Forensik der Polizei Kanton Solothurn gesichert. Der Beschuldigte ist der Besitzer des ausgewerteten iPhone […] und des Samsung Galaxy […], wobei E.___ letzteres ab dem Tatzeitpunkt für mehrere Tage benutzte.

 

Am 9. Januar 2019, 13:09 Uhr, schrieb E.___ dem Beschuldigten folgende Nachricht:

 

«Und was denksh»

«Eh her das wert»

«Wv»

«Versuechte Mord Schwei Körperverletzig»

«Plus ich wo sowieso in terapi bin»

«Psyvhish neh am arscj»

«Fix geh morgen Spital hab deinen Namen alles»

«Wirst hören von mir»

 

Hierauf antwortete der Beschuldigte um 15:11 Uhr: «Ok».

 

Weiter schrieb E.___ dem Beschuldigten:

«Std von polizei»

«Hoffentlich ist dir bewusst»

«Das Blut in den äugen»

«vom ersticken»

 

Um 15:22 Uhr schickte E.___ dem Beschuldigten ein Foto von ihren blutunterlaufenen Augen.

 

Um 17:38 Uhr fragte der Beschuldigte einen «[...]» mittels Sprachnachricht: «So, frag ihn genau, wenn eine Frau in der Türkei unten geschlagen wird. Eine Schweizerin. Zwei Schweizer gehen in die Türkei. Sie haben einen Streit, sie haben ein Handgemenge, in der Türkei. Die Frau hat Hämatome, blutunterlaufene Augen, wahrscheinlich vom Würgen, reist in der Nacht in die Schweiz und will in der Schweiz eine Anzeige machen. Macht die Schweiz etwas oder macht die Schweiz nichts?»

 

Um 19:40 Uhr schickte der Beschuldigte der gleichen Person eine weitere Sprachnachricht: «Du musst ihn genau fragen, wenn sie hier in der Türkei geschlagen worden ist, wenn sie in der Schweiz eine Anzeige macht, ob die Schweiz das bearbeitet oder ob sie in Istanbul eine Anzeige machen müsste. Das ist eigentlich die Frage. Ob wenn die in Zürich eine Anzeige macht, ob das relevant ist oder ob das in einem anderen Land passiert ist und sie musste hier eine Anzeige machen. Das ist hier die Frage, das müssten wir wissen. Es ist einfache Körperverletzung.»

 

Um 18:08 Uhr schrieb «[...]» dem Beschuldigten: «Das isch aber laanges würge»

 

Um 18:53 Uhr teilte der Beschuldigte einer «[…]» mittels Sprachnachricht Folgendes mit: «Die Nutte hat mein Handy geklaut, ist mit meinem Handy ab und dies und das. Wir haben hier in Deutsch... in der Türkei ein Riesenproblem gerade. Also nur auf diese Nummer schreiben wenn etwas ist, okay? Bin noch erreichbar, hab halt schlechtes Internet.» Nachdem […] vom Beschuldigten wissen wollte, was passiert sei, antwortete dieser, dass es zu einem Kampf gekommen sei und die Geschädigte ihn geschlagen habe. Dies sogar mehrmals.

 

Am 10. Januar 2019, um 16:27 Uhr, schrieb der Beschuldigte einer «[…]» ein Textnachricht mit folgendem Inhalt: «Ganz, ganz, ganz, ganz massiv was passiert ist».

 

2.4 Fotografische Aufnahmen des Opfers

 

In den Akten befinden sich verschiedene von der Polizei anlässlich der Anzeigeerstattung am 14. Januar 2019 erstellte Fotos der Geschädigten, welche deren blutunterlaufenen Augen zeigen (2.1.13/20 ff.).

 

2.5  Arztberichte/ärztliche Gutachten

 

2.5.1 In den Akten befindet sich ein ärztliches Attest vom [erstbehandelnden Arzt] vom 11. Januar 2019 mit folgendem Inhalt (2.1.13/25):

 

«Frau E.___ stellt sich heute in meiner Sprechstunde vor und berichtet von einem Bekannten am 9. Januar im Rahmen einer Auseinandersetzung misshandelt worden zu sein, indem er Ihr ein Kissen aufs Gesicht gedrückt und sie in die linke Flanke geschlagen habe. Jetzt klagt sie über Schmerzen am rechten Kiefer und beim Atmen über dem linken Brustkorb. Bei der körperlichen Untersuchung finden sich hier zwar jeweils keine Blutergüsse aber eine Druckschmerzhaftigkeit nebst einer Schwellung der Haut und Unterhaut. Beide Augen weisen Einblutungen in die Konjunktiven in der unteren Hälfte auf.»

 

Im «Fragebogen bei Körperverletzung» vom 20. März 2019 (9.7.2/38 ff.) führte der [erstbehandelnde Arzt] Folgendes aus:

 

Erlittene Verletzungen: Schmerzen am rechten Kiefer und beim Atmen über dem linken Brustkorb. Druckschmerzhaftigkeit nebst einer Schwellung der Haut und Unterhaut. Beide Augen weisen Einblutungen in die Konjunktive in der unteren Hälfte auf. Laut der Patientin seien diese von einem Bekannten bei einer Auseinandersetzung verursacht worden, Selbstbeibringung aus seiner Sicht möglich, hinsichtlich der Einblutungen in den Augen eher unwahrscheinlich. Lebensgefahr habe nicht bestanden, auch nicht ohne ärztliche Versorgung. Mit bleibenden Nachteilen sei nicht zu rechnen. Die Geschädigte sei am 15. Januar 2019 für einen Tag im Spital gewesen. Die Heilung habe 14 Tage gedauert. Es habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. 

 

2.5.2 Einem Bericht [der Notfallärztin], Kantonsspital Olten, vom 15. Januar 2019 lässt sich Folgendes entnehmen (2.1.13/26 f.):

 

Diagnosen: Rippenkontusion ventral submammär links, Hyposphagma beidseits, am ehesten im Rahmen der Tätlichkeit vom 9.1.2019.

 

Anamnese: «In Istanbul gewesen von 08.01.2019-09.01.2019 mit einem Herrn, der mit Ihr über sein Escortgeschäft habe reden wollen. Am Abend des 08.01.2019 hätten sie zusammen gegessen und getrunken. Er sei ziemlich betrunken gewesen. Am frühen Morgen des 09.01.2019, um ca 2h, habe es Streit gegeben. Er habe sie mit dem Kopf in die Matraze gedrückt und ein Kissen auf sie drauf. Dann habe er ihr den Mund zugehalten und sie festgehalten um den Brustkorb. Er habe ihr gesagt, sie werde hier in Istanbul sterben und habe 3x versucht sie zu ersticken.»

 

Weiter ist Folgendes ausgeführt:

«Kopf: Hyposphagma beide Augen. Perücke, diverse Tattoos und Piercing. Direkt unter der Augenbraue rechts kleines Hämatom in Abheilung noch schwach sichtbar.

Gesichtsknochen nicht dolent. Leichte Kiefergelenksbewegungsschmerzen links. Keine Stufe palpabel. Thorax links ventral submammär Druckdolenz, auf Rippe aber auch intercostal. Keine Stufe palpabel.»

 

Im «Fragebogen bei Körperverletzung» vom 22. März 2019 (9.7.2/25 ff.) führte [die Notfallärztin] Folgendes aus:

 

Die Geschädigte habe eine Rippenquetschung unter der linken Brust erlitten sowie «Blutunterlaufungen» in beiden Augen. Die Rippenquetschung könne theoretisch auch entstehen durch Anschlagen des Brustkorbes. Die «Blutunterlaufungen» könnten theoretisch auch durch starke Hustenanfälle entstehen. Die von der Geschädigten berichteten Einwirkungen (die Patientin berichte, dass ein Mann sie mit dem Kopf in die Matratze gedrückt habe und ein Kissen auf sie drauf; dann habe er ihr den Mund zugehalten und sie um den Brustkorb festgehalten; er habe dreimal versucht, sie zu ersticken) könnten theoretisch zu gravierenden Verletzungen bis zur Lebensgefahr führen. Im konkreten Fall habe aber auch ohne ärztliche Versorgung keine Lebensgefahr bestanden. Aus heutiger Sicht sei mit keinen bleibenden Nachteilen physischer Art zu rechnen. Eventuell mit einer psychischen Traumatisierung. Die Heilung daure voraussichtlich eine bis zwei Wochen.

 

2.5.3 Einem Bericht von [Gutachter 4] vom 16. April 2019 ist Folgendes zu entnehmen (9.7.2/8 ff.):

 

Die Geschädigte sei seit 26. September 2016 beim Unterzeichnenden im Ambulatorium des KJPD Solothurn in Behandlung gewesen. Diese Behandlung habe bis zum 12. Dezember 2017 gedauert und sei am 3. Januar 2018 im Rahmen der Anstellung des Unterzeichnenden in der Praxis für Forensik und Psychotherapie in Solothurn weitergeführt worden. Am 7. September 2016 sei die Geschädigte im Auftrag der Jugendanwaltschaft Solothurn durch den Unterzeichnenden begutachtet worden. Es sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typus diagnostiziert worden. Im Verlauf der Behandlung habe eine Stabilisierung hinsichtlich der diagnostizierten Störung festgestellt werden können. Diesbezüglich sei seit Januar 2019 keine Veränderung festzustellen. Am 14.01.2019 habe eine Konsultation beim Unterzeichnenden in der Praxis für Forensik und Psychotherapie in Solothurn stattgefunden, bei welcher die Geschädigte von der inkriminierten Tat vom 8./9. Januar 2019 erzählt habe. Neben unübersehbaren körperlichen Symptomen wie deutlich blutunterlaufene rote Augen hätten sich bei der Geschädigten auch psychische Symptome eines potenziell traumatisierenden Ereignisses gezeigt. So seien sich aufdrängende lebendige Erinnerungen der inkriminierten Tat vorhanden gewesen (sogenannte Flashbacks), damit verbundene emotionale Belastungs-Symptome wie Trauer, Angst und Schreckhaftigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Schlafstörungen. Die genannten Symptome seien neu aufgetreten und als Folge eines traumatisierenden Erlebnisses zu sehen und nicht als Teil der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung neige die Geschädigte zu emotionalen Schwankungen, erhöhter Impulsivität sowie einer Instabilität in Bezug auf ihr Selbstbild und ihre Beziehungen. Infolge der erwähnten Stabilisierung hätten diese Symptome auf einen geringen bis höchstens mittelgradigen Ausprägungsgrad reduziert werden können. Diese Erkrankung habe keine einschränkenden Auswirkungen auf die Wahrnehmung oder das Erinnerungsvermögen der Geschädigten. Am 8./9. Januar 2019 habe die Geschädigte über keine durch den Unterzeichnenden verordneten Medikamente verfügt. Seit dem 14. Januar 2019 hätten keine Konsultationen mehr stattgefunden. An diesem 14. Januar 2019 habe die Geschädigte erzählt, vom Beschuldigten angegriffen worden zu sein. Dieser habe sie an Kinn und Auge geschlagen und sie vor allem gewürgt und erstickt. Er habe ihr das Gesicht in die Matratze gedrückt sowie ihr dreimal die Hand über Mund und Nase gehalten, so dass sie nicht mehr habe atmen können. Sie habe Todesangst gehabt. Am 14. Januar 2019 sei die Geschädigte deutlich durch das traumatisierende Ereignis der inkriminierten Tat beeinträchtigt gewesen. Sie sei emotional aufgewühlt gewesen mit Gefühlen von Trauer, Angst und Unsicherheit und habe von wiederkehrenden Nachhallerinnerungen (Flashbacks) berichtet. Weiter habe sie seither Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Ihr psychopathologischer Zustand korrespondiere gut mit der Erzählung über die inkriminierte Tat. 

 

2.5.4 Dem Bericht von [Gutachter 1] vom 22. Juli 2019 lässt sich Folgendes entnehmen (7.2.2/1 ff.):

 

Auf den ihm vorgelegten Bildern (erstellt durch die Polizei) sei eine flächige Bindehautunterblutung an beiden Augen (Hyposphagma) erkennbar. Am rechten Oberlid finde sich schläfenseitig eine Schwellung, welche diskret bläulich schimmere. Weitere Verletzungen liessen sich auch beim Heranzoomen nicht erkennen; die Lippen seien unverletzt, im Bereich des Nasenpiercings fänden sich keine Hinweise auf Verletzungen der gepiercten Stelle. Am Hals fände sich eine grossflächige Tätowierung, was die Beurteilung der Halshaut erschwere. Die von der Geschädigten geschilderten Handlungen imponierten nicht als Strangulation (Kompression des Halses bzw. der Halsgefässe), sondern viel eher als Verlegung der Luftwege mittels Drückens des Kopfes gegen die Matratze bzw. Verlegung der Luftwege mit den Händen, kombiniert mit einer, allerdings schwerer eingrenzbaren, Kompression des Brustkorbs. Diese Unterscheidung sei wichtig. Sowohl das Verlegen der Luftwege als auch die Kompression des Halses hätten zwar zur Folge, dass das Gehirn zu wenig oder keinen Sauerstoff erhalte. Zu beachten sei aber Folgendes: «Eine Kompression der Halsgefässe (bei Strangulationshandlungen) unterbricht aber die Blutzufuhr zum Gehirn umgehend; der Sauerstoffmangel im Gehirn kommt also bei Strangulationshandlungen, sofern sie "erfolgreich" sind, umgehend zum Tragen. Bei einem Verlegen der Luftwege (Mund zu halten, Verlegen mit einem Kissen u.ä.) ist aber der zeitliche Abstand zwischen Verlegen und "Erfolg", nämlich Aussetzen der Gehirnfunktion, grösser. Obwohl das Blut nicht mehr mit frischem Sauerstoff aufgesättigt werden kann, wird das Gehirn immer noch mit Blut, wenn auch mit sauerstoffarmem, versorgt. Obwohl genaue Zeitangaben fehlen – sie beruhen auf Schätzungen, beobachteten Fällen oder Selbstversuchen – dürfte es bei einer Kompression der Halsgefässe im Rahmen einer Strangulationshandlung eine halbe Minute gehen, bis die Hirnfunktionen gestört sind (sich ausdrückend in einer Bewusstlosigkeit, Urin- oder Stuhlabgang). Beim Verlegen der Luftwege dürfte dieses Zeitfenster, ähnlich wie beim Ertrinken, bei bis zu 3 Minuten liegen.» Der Verlust der Handlungsfähigkeit trete also bei einer Kompression der Halsgefässe mittels Würgens oder Drosselns viel früher ein als bei einer Verlegung der Luftwege, auch wenn exakte Werte kaum erhältlich seien. Bei Strangulationshandlungen und Verlegung der Luftwege könne es zu einem sog. Stauungssyndrom kommen. Dieses stelle sich wie folgt dar: «Ein Stauungssyndrom ist eine venöse Blutstauung von Organen oberhalb der Strangebene. Äusserlich sichtbares Zeichen dafür sind petechiale oder andere/grössere Unterblutungen. Stauungsblutungen sind im Wesentlichen die Folge einer arteriovenösen Druckdifferenz aufgrund einer venösen Abflussbehinderung. Bei längerer Dauer kann auch eine durch Sauerstoffmangel bedingte Kapillarwandschädigung zur Entstehung von Stauungsblutungen beitragen. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestdauer einer Druckerhöhung bis zum Auftreten von Stauungsblutungen liegen unterschiedliche, grösstenteils experimentell erhobene Daten vor. Grössere individuelle Unterschiede sind anzunehmen. Für das Auftreten konjunktivaler Petechien wird einerseits eine erforderliche Zeitdauer von 3 - 5 Minuten angegeben. Andererseits wird berichtet, dass schon kurzzeitige Druckerhöhungen von 10- 20 Sekunden (Mindestwerte) dazu ausreichen sollen. Stauungsblutungen entstehen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat. Sie kommen auch bei anderen nicht natürlichen Einwirkungen und natürlichen Prozessen vor.» Es sei anzumerken, dass die petechialen (kleinflächigen, flohstichartigen) Einblutungen, die ganz klassischen Stauungsblutungen also, nach ca. zwei Tagen zu verschwinden begännen. Somit könnten sie allenfalls beim Arztbesuch am 11. Januar 2019 noch bestanden haben, bei der Untersuchung am 15. Januar 2019 oder bei den Fotoaufnahmen am 14. Januar 2019 aber nicht mehr. Somit bleibe als einziges Zeichen auf ein allfälliges, am 9. Januar 2019 durchgemachtes Stauungssyndrom die beschriebenen Hyposphagmata.

Zeichen eines lebensgefährlichen Sauerstoffmangels wie ein Bewusstseinsverlust, ein Urin- oder gar Stuhlabgang fehlten in den Angaben der Geschädigten. Hyposphagmata könnten als harmlose Folge unter alltäglichen Umständen auftreten, jedoch auch das Symptom einer ernsthaften Erkrankung sein. Insgesamt ergebe sich aus den von der Geschädigten geltend gemachten, gegen sie durchgeführten Handlungen, den ärztlichen Berichten und den fotografierten Befunden, dass diese ein Stauungssyndrom infolge Zusammendrückens des Brustkorbs bzw. gewaltsamen Verlegens der Luftwege erlitten haben dürfte. Als bleibendes Zeichen zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung(en) fänden sich die beschriebenen Hyposphagmata und Schmerzen an Kiefer und Rippenbereich. Es müsse aber darauf hingewiesen werden, dass die gemachten Beobachtungen einzeln genommen keineswegs spezifisch seien für ein Stauungssyndrom bzw. die geltend gemachten Handlungen, in ihrer Kombination jedoch darauf hindeuten würden. Es fehlten Angaben darüber, ob die Geschädigte früher schon ein Hyposphagma an sich beobachtet habe oder sie eine erhöhte Blutungsneigung aufweise. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Abwehrhandlung (Wegstossen) vermöge zwar schmerzhafte Stellen am Brustkorb und/oder Gesicht erklären, nicht jedoch die Hyposphagmata. Abschliessend sei zu konstatieren: Die genannten schmerzhaften Zustände an Rippen und Gesicht sowie die Hyposphagmata liessen sich mit den von der Geschädigten geltend gemachten Handlungen erklären. Sowohl die Hyposphagmata wie auch die schmerzhaften Stellen liessen sich auch durch andere Ursachen erklären, allenfalls Pressvorgänge beim Stuhlgang, Heben von Lasten oder Niesen. Die schmerzhaften Stellen an Rumpf/Kopf könnten auch durch Anschlagen oder Schläge entstanden sein. Hyposphagmata würden doch eher bei älteren Personen aufzutreten als bei jüngeren. Hinweise auf eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr wie Bewusstseinsverlust oder ein Urin-/Stuhlabgang fehlten. Ebenso fehle der Nachweis von petechialen Einblutungen in die Gesichts- oder Augenbindehäute, wobei sie im Bereich Augenbindehäute bei einem gleichzeitig aufgetretenen Hyposphagma überdeckt sein könnten. Das Vorhandensein solcher kleinster Einblutungen wäre ein weiterer Hinweis auf eine für die Hirndurchblutung relevante Handlungsdauer. Rein aufgrund der Hyposphagmata und der Schmerzhaftigkeit an Brustkorb und Kiefer lasse sich keine unmittelbare Lebensgefahr ableiten. Das Verlegen der Luftwege sei sicher ein geeignetes Mittel, einen Sauerstoffmangel herbeizuführen und eine relevante Minderversorgung des Gehirns (des auf Sauerstoffmangel am empfindlichsten Organ) zu bewirken. «Erfolgversprechender» sei aber eine Kompression der Halsgefässe, wie oben dargelegt. Solche Handlungen würden nicht beschrieben. Im vorliegenden Fall sei denkbar, dass das Hyposphagma bei der Geschädigten als Folge alltäglicher Umstände aufgetreten sei. Die bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen hätten, abgesehen von Schmerzen, keine Folgen.

 

2.5.5 Am 31. August 2019 nahm [der erstbehandelnde Arzt] auf Fragen der Staatsanwaltschaft wie folgt ergänzend Stellung (7.2.3/8 f.):

 

1. Konnten Sie anlässlich der Untersuchung vom 11. Januar 2019 petechiale Einblutungen bei E.___ feststellen?

 

«Der Krankenakte entnehme ich, dass bei Frau E.___ subkonjunktivale Einblutungen der unteren Augenabschnitte beidseits vorlagen.»

 

2. Ist Ihnen bekannt, ob E.___ zu erhöhten Blutungen aufgrund einer Störung oder der Einnahme bestimmter Medikamente neigt? (Bitte um Konkretisierung im Falle der Bejahung der Frage, wie z.B. welches Medikament etc.)

 

«Ist mir nicht bekannt.»

 

3. Nahm E.___ gemäss Ihrem Kenntnisstand in der fraglichen Zeit (8./9. Januar 2019) Medikamente ein? Falls ja, welche?

 

«Ist mir gleichfalls nicht bekannt.»

 

4. Ist Ihnen bekannt, ob bei E.___ bereits früher Hyposphagmata

auftraten?

 

«Auch hierüber ist mir nichts bekannt.»

 

5. Allfällige weitere sachdienliche Ergänzungen Ihrerseits.

Keine.

 

 

2.6 Polizeiliche Abklärungen in Istanbul (3.1.1.11)

 

Am 26. März 2019 teilte das Türkische Innenministerium, Generaldirektion für Sicherheit, Abteilung für auswärtige Angelegenheiten, mit, gemäss Abklärungen im Hotel [...] sei die Geschädigte um ca. 05:10 Uhr (Ortszeit) schreiend die Treppe heruntergerannt und habe eine Nervenkrise erlitten. Sie habe überhaupt keine Kleider am Körper gehabt. Sie habe gesagt, dass der Freund sie im Zimmer habe versucht, zu erwürgen. Sie habe um Hilfe gebeten. Die Rezeptionistin habe die Polizei rufen wollen. Die Geschädigte habe sie jedoch davon abgehalten. Sie habe nicht gewollt, dass man die Polizei benachrichtige. Sie habe so schnell wie möglich in Ihr Land zurückkehren wollen. Die Geschädigte habe das Hotel um 06:15 Uhr mit dem Taxi verlassen. Anschliessend seien eine Frau und ein Mann gekommen und hätten versucht, vom Hotel über das Geschehen informiert zu werden. Danach sei auch der Beschuldigte gekommen. Dieser habe das Hotel um 07:00 Uhr verlassen. Man wisse nicht, wohin dieser hingegangen sei.

 

2.7 Glaubhaftigkeitsgutachten

 

Schliesslich liegen zwei Glaubhaftigkeitsgutachten über E.___ bei den Akten (7.3). Diese wurden mit gutem Grund eingeholt, leidet E.___ doch an einem Borderline-Syndrom, was sich auf die Glaubwürdigkeit einer Person bzw. auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auswirken kann. [Gutachter 2] kommt in seiner Gesamtbeurteilung vom 16. Oktober 2019 zum Schluss, ein Erlebnishintergrund der Aussage der Geschädigten könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es sei also denkbar, dass sie spezifische Aussagen zu den inkriminierten Taten gemacht habe, ohne dass diese auf einem realen Erlebnishintergrund basierten. Der Guachter stellte am Schluss seines Berichts klar, dass er lediglich die beiden Aussagen einander gegenübergestellt habe und andere Beweismittel, wie beispielsweise Fotos, bewusst ausgeblendet habe. Dieses Vorgehen entspricht offensichtlich nicht den erforderlichen Standards, weshalb die Staatsanwaltschaft dieses Gutachten von [Gutachter 2] begründetermassen [Gutachter 3] zur methodenkritischen Stellungnahme zustellte. [Gutachter 3] zieht in seinem Schreiben vom 15. November 2019 das Fazit, die Beurteilung von [Gutachter 2] beruhe auf extrem defizitären und zum Teil fachlich falschen Analysen, die keinen Bezug zu den fallspezifischen Erkenntnissen hätten. Seine Erkenntnisse über die Aussageentstehung, die weitere Entwicklung und die hohe Aussagequalität mit diversen Realkennzeichen bei anzunehmender durchschnittlicher Lügenkompetenz und zeitnaher Bekundung durch E.___ ergebe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Aussagen des Opfers auf einem entsprechenden Erleben beruhten. Sie seien also glaubhaft.

 

2.8 Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

Bei der Betrachtung der Entwicklung der Aussagen der Geschädigten ist festzuhalten, dass die Schilderungen zum Kerngeschehen teilweise nur bruchstückhaft waren. Bei der zweiten Einvernahme wollte die Geschädigte gar keine Aussagen mehr machen. Auch im Rahmen der dritten Befragung ist eine gewisse Unlust spürbar, ihre Aussagen der ersten Einvernahme zu wiederholen. So verwies die Geschädigte mehrfach auf ihre frühere Aussage und bezeichnete einmal die gestellten Fragen gar als dumm. Ebenfalls auffällig sind teilweise Erinnerungslücken bezüglich der Frage, ob sie auch geschlagen worden sei. Im Rahmen der dritten Einvernahme und vor dem Berufungsgericht konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, ob sie auch geschlagen worden sei. Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz kam die Schilderung von Schlägen aber ganz am Anfang, noch vor den Erstickungsversuchen: «Er packte mich. Ich weiss nicht mehr, ob er mich zuerst … er schlug mich jedenfalls einmal ins Gesicht. Dann drückte er mich ins Bett oder brauchte ein Kissen.» Im Vergleich der drei Aussagen sind auch hinsichtlich des Kernsachverhalts Widersprüche auszumachen: So sagte die Geschädigte anlässlich der ersten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihren Kopf gepackt und in die Matratze reingedrückt. Er habe das Kissen genommen und obendrauf gedrückt. Dann habe er sie umgedreht und ihr die Hand vor den Mund gehalten und mit der Hand die Brust reingedrückt. Wahrnehmungsstörungen verneinte sie. Anlässlich der dritten Einvernahme sagte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe ihr den Kopf in das Kissen gedrückt. Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz erwähnte sie erstmals, es sei ihr vor den Augen schwarz geworden.

 

Auf der anderen Seite gibt es Schilderungen, die sich in allen Einvernahmen wiederholen und gleich geschildert werden: so erwähnte sie immer, der Beschuldigte habe ihr mehrmals mit der Hand die Atemwege verlegt. Auch die Konversation dabei wird gleichlautend geschildert: er habe ihr gesagt, sie werde sterben, niemand werde sie vermissen und er habe sie gefragt, ob sie sterben wolle. Er habe sie dann einmal antworten lassen. Dabei habe sie ihre Mutter erwähnt. Konstant ist auch ihre Schilderung, dass er sie zuerst mit dem Kopf nach unten aufs Bett gedrückt habe und sie danach gedreht habe, als er ihr mit der Hand die Atemwege verlegt habe.

 

Zu beachten sind auch die Konversationen der Beteiligten per Handy und die Aussagen der Geschädigten gegenüber ihren Ärzten: Bereits wenige Stunden nach der Tat hielt die Geschädigte dem Beschuldigten mittels Handynachricht versuchten Mord resp. schwere Körperverletzung vor und erwähnt die blutunterlaufenen Augen vom Ersticken. Gegenüber dem [erstbehandelnden Arzt] schilderte sie, der Beschuldigte habe ihr ein Kissen aufs Gesicht gedrückt und sie geschlagen. Wenige Tage später schilderte sie gegenüber [der Notfallärztin], der Beschuldigte habe ihren Kopf in die Matratze gedrückt und ein Kissen drauf. Dann habe er ihr den Mund zugehalten und sie um den Brustkorb festgehalten. Er habe drei Mal versucht, sie zu ersticken. All diese Aussagen finden sich auch in den Einvernahmen der Geschädigten. Auffällig ist dann die Schilderung von [Gutachter 4]. Dieser gab an, die Geschädigte habe ihm am 14. Januar 2019 geschildert, der Beschuldigte habe sie an Kinn und Auge geschlagen und sie vor allem gewürgt und erstickt. Er habe ihr das Gesicht in die Matratze gedrückt sowie ihr dreimal die Hand über Mund und Nase gehalten. Hinsichtlich des Würgens, das die Geschädigte gegenüber [Gutachter 4] und dem Hotelpersonal in Istanbul schilderte und in den Einvernahmen nie erwähnte, fällt nun auf, dass der Beschuldigte mehrfach erwähnte, die Geschädigte werfe ihm ein Würgen vor. So erwähnte er in seiner Nachricht vom 9. Januar 2019, 17:38 Uhr an «[...]»: «Die Frau hat Hämatome, blutunterlaufene Augen, wahrscheinlich vom Würgen». Gegenüber dem forensisch psychiatrischen [Gutachter 5] gab der Beschuldigte dann sogar an, er gehe mittlerweile selbst davon aus, dass er die Geschädigte gewürgt habe. Objektive Hinweise auf ein Würgen gibt es indes nicht.

 

Die Aussagen der Geschädigten E.___ sind in einigen Punkten somit nicht konstant, so etwa, was die Verwendung des Kissens durch den Beschuldigten und die Frage anbelangt, ob sie geschlagen worden sei. Dass sie sich nicht konstant an Schläge vor, während oder nach dem Verlegen der Atemwege erinnern kann, ist angesichts der überaus hohen Dramatik des Hauptgeschehens, das hier die Verschliessung der Atemwege durch Drücken des Gesichts in die Matratze und das mehrfache manuelle Verlegen der Atemwege umfasst, auch erklärbar. Dieses war für die Geschädigte geprägt durch begründete Todesangst. Die Geschädigte war plötzlich und völlig unerwartet in einer Situation, die ohne weiteres lebensbedrohlich hätte werden können. Subjektiv empfand die Geschädigte die Situation denn auch bereits als lebensbedrohlich. Es war nur eine Frage der Dauer und sie wusste ja nicht, ob und wann der Beschuldigte von ihr ablassen würde. Dass man sich in einer solchen Situation nur noch auf das absolut Wesentliche konzentriert und sich danach auch weitgehend nur noch an das erinnern kann, ist ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar. Allfällige Schläge rücken dabei, weil nicht lebensbedrohlich, in den Hintergrund. Dass die Geschädigte Dritten gegenüber auch ein Würgen erwähnte, ist auf den ersten Blick fragwürdig. Wie vor dem Berufungsgericht von ihr ausgeführt, muss es sich dabei aber um einen Versprecher gehandelt haben. Denn die von ihr geschilderte Situation entspricht nicht einem Würgen, sondern einem Verlegen der Atemwege. Es muss auch festgehalten werden, dass das Würgen und das Verlegen der Atemwege zwei Vorgänge sind, die vom Effekt her für das Opfer nahe beieinander liegen. In beiden Fällen kriegt das Opfer keine Luft mehr. Eine Verwechslung dieser Begriffe darf also nicht überbewertet werden, dies insbesondere nicht bei einer Person wie der Geschädigten, die, so zeigte es sich vor dem Berufungsgericht, nicht sehr sprachgewandt ist.

 

Weitere Abweichungen in den Aussagen gab es vor dem Berufungsgericht, als die Geschädigte erwähnte, der Beschuldigte habe ihr mit zwei Händen die Atemwege verlegt und sie habe das Gefühl gehabt, es werde (vor ihren Augen) plötzlich hell, als sie keine Luft mehr gekriegt habe. Auf entsprechende Nachfrage, ob sie sicher sei, dass er zwei Hände eingesetzt habe, konnte sie dies wiederum nicht mehr bestätigen. Diese Abweichungen stellen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage, erfolgten diese Aussagen doch erst mehr als drei Jahre nach dem Vorfall. Die Geschädigte legte dar, dass sie den Vorfall verdränge und zu vergessen versuche, was sicherlich nicht dazu beiträgt, sich an Details zu erinnern. Dass sie früher aussagte, es sei ihr schwarz geworden, und nun davon sprach, es sei hell geworden, klingt im ersten Moment widersprüchlich, muss es aber nicht sein. Die Geschädigte schilderte konstant, dass es vor ihren Augen eine farbliche Veränderung gab und die Abweichung in der Farbe kann durchaus auf den Zeitablauf zurückgeführt werden.

 

Hinsichtlich des Kernsachverhalts (Ins-Bett-Drücken und Verlegen der Atemwege mit der Hand) sagte die Geschädigte stets übereinstimmend aus. Auch die dabei erfolgte Konversation mit dem Beschuldigten gab sie mehrfach übereinstimmend zu Protokoll und dies in einer individuell geprägten Art (was man so kaum erfinden würde), legte ihre Gefühle dar und entlastete den Beschuldigten sehr stark. So sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie sterben wolle und habe dabei einmal von ihr abgelassen, so dass sie habe atmen können. Dies hätte sie so nicht ausgesagt, wenn sie den Beschuldigten falsch hätte bezichtigen wollen.

 

Der Beschuldigte argumentierte vor dem Berufungsgericht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, diese behaupte, sein Telefon im Hotelzimmer vorgefunden zu haben, als er nicht mehr dort gewesen sei, was aber unmöglich sei, weil er dieses mit Sicherheit beim Verlassen des Hotelzimmers mitgenommen hätte, ansonsten er ihr dieses auch schon zuvor hätte überlassen können. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig, blendet der Beschuldigte dabei doch aus, dass er selber damals alkohol- und situationsbedingt in einem desolaten Zustand war und es dabei durchaus möglich war, dass er in der Eile, beim fluchtartigen Verlassen des Zimmers, sein Smartphone aus Versehen liegen liess. Dass die Geschädigte ihn auf dem Bett von hinten geschlagen habe, um zu seinem Smartphone zu kommen, und er sich dagegen gewehrt habe, ohne ihr in irgendeiner Weise die Atemwege verlegt zu haben, wie er dies vor dem Berufungsgericht dargelegte, ist nicht nachvollziehbar und muss als Schutzbehauptung gewertet werden.

 

Die Geschädigte forderte vom Beschuldigten nach dem Vorfall per Nachricht unbestrittenermassen Geld und drohte ihm, zur Polizei zu gehen, falls er nicht zahle, was im ersten Moment aufhorchen lässt und von der Verteidigung als Falschbelastungsmotivation ins Feld geführt wird. Die Geschädigte konnte aber konstant und nachvollziehbar darlegen, weshalb sie dies tat. Offenbar hatte sie in der Vergangenheit mit der Polizei schlechte Erfahrungen gemacht und war daher bestrebt, den Vorfall ohne Polizei direkt mit dem Beschuldigten zu regeln. Dass sie dabei Geld verlangte, statt nur eine Entschuldigung, kann ihr nicht verübelt werden. Dass sie vom Beschuldigten Geld verlangte, vermag jedenfalls die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht grundsätzlich zu untergraben, welche, wie im Folgenden noch dargelegt wird, eben auch mit objektiven Beweismitteln korrelieren.

 

Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist vorab daran zu erinnern, dass der Beschuldigte einen Monat Zeit hatte bis zur ersten Einvernahme. Es liegen somit keine tatnahen, justizförmig erhobenen Aussagen vor und der Beschuldigte hatte stattdessen Zeit, sich seine Aussagen zurechtzulegen und diese dann auch mehr oder weniger konstant wiederzugeben. Vor Obergericht hinterliess der Beschuldigte einen gewieften Eindruck. Im Gegensatz zur Geschädigten, der es schwerfällt, sich zu konzentrieren, bei der Sache zu bleiben und sich präzise zu äussern, drückte er sich gewählt und wohlüberlegt aus. Er sagte selber, während der monatelangen Inhaftierung viel Zeit gehabt zu haben, über den Vorfall nachzudenken, was auch nachvollziehbar ist. Aber die Aussagen sind nicht stichhaltig und lassen sich insbesondere mit den aktenkundigen Text- und Sprachnachrichten nicht vereinbaren. Was aus seinen Aussagen vor dem Berufungsgericht aber latent spürbar war, ist, dass es seinerseits in Bezug auf den Partner der Geschädigten (R.___) Spannungen gab. Er wehrte sich dagegen, dass zwischen ihm, dem Beschuldigten, und der Geschädigten «nichts» gelaufen sei. Schliesslich küsse sie ihn auf jedem Foto. Die Geschädigte ihrerseits sagte absolut konstant aus, der Beschuldigte habe ihr damals vor dem Vorfall gesagt, sie solle doch [R.___’s] Schwanz lutschen gehen. Es ergibt sich daraus ein zumindest mögliches Tatmotiv einer spontan entstandenen Eifersucht, ging es doch darum, dass die Geschädigte das Handy wollte, um u.a. ihrem Freund zu schreiben. Die Aussagen des Beschuldigten sind denn auch in keiner Weise mit der Tatsache zu vereinbaren, dass die Geschädigte mitten in der Nacht völlig nackt und aufgebracht bei der Hotelrezeption erschien und um Hilfe bat. Hätte sie den ganzen Vorfall frei erfunden und wäre nicht in Not gewesen, hätte sie dies wohl kaum getan.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Elemente sind die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft einzustufen. Die Geschädigte wurde auch sowohl von [Gutachter 2] wie auch von [Gutachter 3] als aussagetüchtig bezeichnet. Letzterer stufte auch ihre Aussagen als glaubhaft ein. Es kann diesbezüglich auf die in jeglicher Hinsicht überzeugende methodenkritische Stellungnahme von [Gutachter 3] verwiesen werden. Die Verteidigung bezeichnet die Stellungnahme von [Gutachter 3] als Gefälligkeitsgutachten, das die Staatsanwaltschaft eingeholt habe. Aufgrund dessen fachkompetenten Ausführungen in seiner Stellungnahme erweist sich dieser Vorwurf aber als haltlos. Die Staatsanwaltschaft stellte denn auch klar, die Prüfung des Gutachtens von [Gutachter 2] habe erhebliche Mängel aufgezeigt ([Gutachter 2] wurde nur beauftragt, weil sich kein anderer Gutachter finden liess), was mit Verfügung vom 5. November 2019 (7.3.3/ 11 f.) dargelegt worden sei. Es sei daher ein Gutachter angefragt worden, dessen Fachkenntnis in diesem Bereich kaum von jemandem ernsthaft in Zweifel gezogen werde. Es kann im Weiteren auf die Ausführungen der Staatsanwältin vor der Vorinstanz verwiesen werden (ASSL 282 ff.).

 

Entscheidend sind aber auch die medizinischen Befunde. [Gutachter 1] geht in seinem Gutachten vom 22. Juli 2019 zusammengefasst davon aus, dass die medizinischen Befunde mit den Schilderungen der Geschädigten insofern vereinbar seien, dass davon ausgegangen werden könne, dass diese ein Stauungssyndrom infolge Zusammendrückens des Brustkorbs bzw. gewaltsamen Verlegens der Luftwege erlitten haben dürfte. Darauf würden insb. die festgestellten Hyposphagmata sowie die Schmerzen am Kiefer und im Rippenbereich hindeuten. [Gutachter 1] erwähnt zwar auch andere Gründe für ein Hyposphagma, die nichts mit gewaltsamer Einwirkung von aussen zu tun haben müssen. Für solche bestehen im vorliegenden Fall jedoch gemäss ergänzendem Bericht vom [erstbehandelnden Arzt] vom 31. August 2019 keinerlei Hinweise. [Gutachter 1] äussert auch klar, dass sich die Hyposphagmata nicht mit den vom Beschuldigten geltend gemachten Abwehrhandlungen in Einklang bringen liessen.

 

Klar erstellt ist aufgrund der medizinischen Befunde und Gutachten letztendlich, dass sich die Geschädigte nie in Lebensgefahr befand. [Gutachter 1] führte diesbezüglich aus, rein aufgrund der Hyposphagmata und der Schmerzhaftigkeit an Brustkorb und Kiefer lasse sich keine unmittelbare Lebensgefahr ableiten.

 

Glaubhaft erscheint die Schilderung der Geschädigten, dass sie Todesangst gehabt hatte, sprich, gefürchtet habe, zu ersticken. Die Geschädigte schilderte diese Empfindung sehr eindrücklich mit dem vergleichbaren Effekt, wenn man sich mit dem Kopf unter Wasser befinde und zu spät raufkomme. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Geschädigten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer ersten Phase die Geschädigte mit dem Gesicht in die Matratze gedrückt hat. Dass er ihr zugleich das Kissen über den Kopf gedrückt hat, kann jedoch in dubio pro reo nicht als erwiesen angesehen werden. Diesbezüglich sind die Schilderungen der Geschädigten zu wenig konstant. Da sich die Geschädigte wehrte, drehte sie der Beschuldigte um und hielt ihr mindestens dreimal die Hand über Nase und Mund, so dass die Geschädigte keine Luft mehr kriegte. Sie wehrte sich heftig. Es steht nicht abschliessend fest, ob der Beschuldigte jeweils wegen der Gegenwehr die Hand wegnahm, oder zumindest einmal dies aus eigenen Stücken tat, um die Geschädigte seine Frage, ob sie sterben wolle, beantworten zu lassen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von Letzterem auszugehen. Dadurch ermöglichte er ihr selbstredend auch, Luft zu holen. 

 

Unklar ist, wie lange die jeweiligen atembehindernden Handlungen (Kopf in Matratze drücken, Hand über Mund und Nase) dauerten. Hiezu konnte die Geschädigte keine Angaben machen. Aufgrund ihrer Schilderung ist jedoch davon auszugehen, dass sie mindestens einmal Atemnot hatte (wie wenn sie den Kopf unter Wasser hätte und nicht rechtzeitig auftauchen könnte). Erwiesen ist auch, dass der Beschuldigte ihr dabei drohte, sie werde sterben und niemand werde sich dafür interessieren und sie vermissen.

 

Schliesslich ergibt sich aus den dokumentierten Reaktionen und Äusserungen des Beschuldigten wie auch aus den Aussagen der Geschädigten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit stark alkoholisiert war. Dass er jedoch derart betrunken gewesen wäre, dass er nicht mehr schuldfähig gewesen wäre, wie dies die Verteidigung vorbringt, kann bereits aufgrund seiner eigenen Aussagen vor dem Berufungsgericht ausgeschlossen werden, wonach es in ihm wieder zu «schalten» begonnen habe, als er ins Hotelzimmer gekommen sei. Er sei reingegangen, sei auf der rechten Seite aufs Bett gelegen und habe gedacht, er müsse schauen, dass er sich möglichst wenig bewege, damit er sich nicht übergeben müsse, und dass er möglichst schnell einschlafen sollte. Es ist denn auch zu beachten, dass selbst der Beschuldigte nicht davon ausgeht, nicht mehr gewusst zu haben, was vor sich ging, hat er im Strafverfahren doch seine eigene Version des Geschehens wiederholt geschildert. Und auch aus den Aussagen der Geschädigten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, was vor sich ging, hat er doch zur Geschädigten mehrmals gesagt, sie werde nun sterben und dies werde niemanden interessieren, niemand werde sie vermissen, um sie anschliessend noch zu fragen, ob sie sterben wolle. Diese Äusserungen beinhalten mehrschichtige Gedankengänge (zuerst die klare Ankündigung, sie werde sterben, dann die Optik von Drittpersonen wiedergebend, die sich weder interessieren noch sie vermissen, dann die Meinung der Geschädigten einholend darüber, ob sie sterben wolle), die nicht auf eine Unzurechnungsfähigkeit schliessen lassen. Im Übrigen attestierte auch [Gutachter 5] in seinem Gutachten dem Beschuldigten eine volle Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt.

 

 

3. Rechtliche Würdigung

 

Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den Tatbeständen der versuchten Tötung, der Gefährdung des Lebens sowie zum Eventualvorsatz kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (US 61 ff.) und die Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung im Parteivortrag der Verteidigung vor dem Berufungsgericht (S. 38 - 43) verwiesen werden.

 

Zentral ist vorliegend die Frage, ob sich der Eintritt des Todes der Geschädigten oder einer unmittelbaren Lebensgefahr dem Beschuldigten als dermassen wahrscheinlich aufdrängte, es sich mithin um eine derart schwere Sorgfaltspflichtverletzung handelte, dass davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe diese Erfolge in Kauf genommen. Zur Klärung dieser Frage ist nochmals ein Blick in das Gutachten von [Gutachter 1] zu werfen: Dieser führte aus, bei einem Verlegen der Luftwege sei der zeitliche Abstand zwischen der Handlung und dem Erfolg (Aussetzen der Gehirnfunktion) grösser als bei der Kompression der Halsgefässe durch Würgen, weil das Gehirn immer noch mit Blut, wenn auch sauerstoffarmem, versorgt werde. Dieses Zeitfenster zum Erfolgseintritt dürfte, wie beim Ertrinken, bei bis zu drei Minuten liegen. Dieses Zeitfenster dürfte vorliegend bei weitem nicht erreicht worden sein. Dies war einerseits dem Umstand geschuldet, dass sich die Geschädigte wehrte und auch wehren konnte und sie sich dadurch zeitweise auch befreien konnte. Andererseits unterbrach der Beschuldigte einmal selbst seine Handlung, um der Geschädigten eine Antwort auf seine Frage, ob sie sterben wolle, zu ermöglichen. Dieser Umstand sowie die Frage an und für sich deuten daraufhin, dass der Beschuldigte weder den Tod noch eine unmittelbare Lebensgefahr bei der Geschädigten in Kauf nahm. Der Beschuldigte war der Geschädigten offensichtlich physisch deutlich überlegen (trotz seines alkoholisierten Zustandes). Hätte er der Geschädigten für längere Zeit die Luftzufuhr abstellen wollen, hätte er einerseits entschiedenere Gewalt anwenden können, so dass sich die Geschädigte nicht hätte wehren können, und andererseits hätte er diesfalls die Geschädigte wohl nicht gefragt, ob sie sterben wolle. Gerade letzteres deutet vielmehr darauf hin, dass es dem Beschuldigten darum ging, die Geschädigte in Todesangst, nicht aber in eine unmittelbare Lebensgefahr zu versetzen. Der Beschuldigte rastete offensichtlich aus, weil die Geschädigte sein Handy nutzen wollte, und dies bei ihm Gefühle der Eifersucht hervorrief (ging er doch davon aus, sie schreibe mit ihrem Freund R.___). Angesichts seiner aus dem Sachverhaltskomplex Förderung der Prostitution bekannten Neigung zu impulsivem Verhalten und Gewalt (insb. g.ü. H.___) passt es ins Bild, dass der Beschuldigte einmal mehr gegenüber einer Frau seine Überlegenheit resp. Macht demonstrieren wollte. Hinsichtlich der vorsätzlichen Tötung ist der Eventualvoratz zu verneinen. Ebenso ist hinsichtlich der Gefährdung des Lebens der direkte Vorsatz zu verneinen, weshalb der Beschuldigte diese beiden Tatbestände nicht erfüllt hat.

 

Durch die gewaltsame Verlegung der Atemwege und die Schläge verletzte der Beschuldigte die Geschädigte vorsätzlich. Diese erlitt in der Folge Hyposphagmata in beiden Augen, eine Druckdolenz und Schwellungen am Kiefer sowie eine Rippenkontusion links. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt, da sämtliche körperlichen Beeinträchtigungen von E.___ nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen seien und innert kürzester Zeit geheilt seien, kann nicht gehört werden. Die Augen waren stark blutunterlaufen, was nicht innert kürzester Zeit ausheilte, die Rippenkontusion heilte erst nach 14 Tagen und die Geschädigte war wegen der Verletzungen einen Tag im Spital. Die Verletzungen waren teilweise mit erheblichen Schmerzen verbunden. Der Beschuldigte nahm diese Körperverletzungen zumindest in Kauf. Er erfüllte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB und ist entsprechend schuldig zu sprechen. Durch seine Handlungen und verbalen Äusserungen bedrohte er die Geschädigte im Weiteren mit dem Tod und versetzte sie zweifelsohne in ultimative Angst und grossen Schrecken. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz und ist wegen Drohung schuldig zu sprechen.

 

Bezüglich der Vorhalte der versuchten Tötung und der versuchten Gefährdung des Lebens hat kein Freispruch zu erfolgen. Es handelt sich um denselben Lebenssachverhalt. Ein gleichzeitiger Freispruch wegen Tötung und Gefährdung des Lebens und Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Drohung liessen sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes «ne bis in idem» nicht halten.

 

 

VII. Strafzumessung

 

1. Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 68 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 6. April 2022 wurde der Beschuldigte von 2013 bis 2016 insgesamt sechs Mal zu Geldstrafen verurteilt. Dies zeigt eindrücklich, dass Geldstrafen beim Beschuldigten keine Wirkung erzielen. Es kommt somit für sämtliche im vorliegenden Verfahren noch zu beurteilenden Straftaten nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es indes – entgegen der früheren Rechtsprechung –  nicht mehr zulässig, für mehrere gleichartige Delikte, welche zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, eine Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung auszufällen (BGE 144 IV 217, E. 3.5). Das heisst im konkreten Fall, dass für jeden einzelnen Fall (resp. btr. jedes einzelne Opfer) der Förderung der Prostitution (wie auch für sämtliche weiteren Delikte) vorerst eine separate Einsatzstrafe zu verhängen ist. Dem beim Vorhalt der Förderung der Prostitution teilweise sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der jeweiligen Einzeltaten ist bei der Asperation Rechnung zu tragen. Es erscheint angemessen, die Strafen für die einzelnen Delikte im geringen Umfang, im Ausmass von ¼ der jeweiligen Einsatzstrafen, zu asperieren.

 

2. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von [Gutachter 5] vom 13. Juni 2019

 

Dem in jeglicher Hinsicht schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten lässt sich grob zusammengefasst entnehmen, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten weder an einer psychischen Störung im engeren Sinne noch einer Abhängigkeitserkrankung litt. Konstatiert wurde eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich dissozialen Anteilen. Dem Beschuldigten wurde eine voll erhaltene Schuldfähigkeit attestiert. Dem ist zu folgen.

 

3. Als vorliegend schwerste Straftat ist die Förderung der Prostitution zum Nachteil von J.___ zu qualifizieren. Diese war zahlreichen, teilweise massiven Einschränkungen unterworfen. Sie musste jeden Tag anschaffen, teilweise 24 Stunden am Tag, und durfte keine Freier ablehnen. Auch hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen war sie nicht frei und war bspw. gezwungen, gegen ihren Willen ungeschützten Verkehr anzubieten. Sie durfte keinen Kontakt zur Aussenwelt pflegen und ihr Handy wurde kontrolliert. Sie musste ihren gesamten Verdienst an den Beschuldigten und C.___ abgeben. Sie wurde von C.___ im Wissen des Beschuldigten sowie mit dessen Billigung (entsprechend dem gemeinsamen Tatplan) mehrfach geschlagen. C.___ drohte ihr zudem, ihrer Familie etwas anzutun. Auch der Beschuldigte drohte ihr, sie «kaputt» zu machen resp. sie rauszuschmeissen, wenn sie bspw. einen Freier nicht bedienen oder konkrete Handlungen nicht vornehmen wollte. J.___ war für den Beschuldigten – mit Unterbrüchen – von Frühjahr 2016 bis zum 13. November 2016 tätig. Ohne die Intervention von U1.___ vom 13. November 2016 im [Etablissement] und die anschliessende Verhaftung des Beschuldigten hätte dieser seine deliktische Tätigkeit indes weitergeführt. Zwischen J.___ und C.___ bestand ein klassisches «Zuhälter-Verhältnis» mit einem Klima der Angst, wovon der Beschuldigte Kenntnis hatte und bewusst profitierte. Über die psychischen Folgen beim Opfer ist nichts aktenkundig. Insgesamt handelt es sich um einen im Gesamtspektrum aller denkbaren Fälle eher schwerwiegenden Fall der Förderung der Prostitution. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven (der Beschuldigte lebte von diesem Geschäft), die verletzliche Situation des Opfers war ihm bekannt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte nicht auch ohne Weiteres rechtskonform hätte verhalten können. Zu beachten ist aber, dass C.___ der Hauptakteur war. Dieser hatte eine sehr hohe kriminelle Energie. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist bei A.___ von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint angemessen.

 

4. Die Einsatzstrafe von 24 Monaten ist für die weiteren Taten asperationsweise wie folgt zu erhöhen:

 

4.1 Förderung der Prostitution zum Nachteil von I.___

 

Die Einschränkungen der Handlungsfreiheit wiegen in etwa gleich intensiv wie bei J.___. Auch hier handelt es sich um ein klassisches Zuhälterverhältnis und es erfolgten Gewaltanwendungen und Drohungen. Auch I.___ musste ihre gesamten Einnahmen abgeben. Der Tatzeitraum war jedoch mit knapp 17 Tagen deutlich kürzer als bei J.___, wobei auch hier davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre er nicht verhaftet worden. Über die psychischen Folgen ist nichts aktenkundig. Was die subjektiven Tatkomponenten anbelangt, kann auf die Erwägungen betr. das Delikt z.N. von J.___ verwiesen werden (was im Übrigen auch auf alle weiteren Fälle zutrifft). Das Verschulden ist als gerade noch leicht einzustufen. Isoliert betrachtet, würde sich eine Einsatzstrafe von 16 Monaten rechtfertigen. Asperationsweise ist der sehr enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zum Fall von J.___ zu berücksichtigen, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate rechtfertigt.

 

4.2 Förderung der Prostitution zum Nachteil von K.___

 

Auch K.___ musste jeden Tag anschaffen, teilweise während 12 Stunden am Stück, und durfte keine Freier ablehnen. Sie musste jedoch keine Dienstleistungen anbieten, die sie nicht wollte. Sie durfte 25 % ihres Verdienstes behalten. Auch sie wurde entsprechend dem gemeinsamen Tatplan des Beschuldigten und C.___ geschlagen und bedroht. So drohte C.___ ihr damit, ihr Säure ins Gesicht zu giessen. Auch der Beschuldigte drohte ihr, ihrer Familie werde etwas passieren, wenn sie abreise. Auch hier handelt es sich um ein klassisches Zuhälterverhältnis. Der Deliktszeitraum beträgt rund zwei Wochen. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe würde sich auf zwölf Monate belaufen, eine Strafasperation um drei Monate erscheint unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges angemessen.

 

4.3 Förderung der Prostitution zum Nachteil von G.___

 

G.___ war relativ wenigen Einschränkungen unterworfen. Hier handelt es sich um einen Anwendungsfall der Förderung der Prostitution Minderjähriger, wobei zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass G.___ ihn zu Beginn über ihr wahres Alter im Unklaren liess. Freilich kümmerte sich der Beschuldigte auch nicht um ihr Alter. Als er dann Kenntnis über ihr wahres Alter hatte, beschäftige er sie nur noch kurze Zeit, zudem wurde G.___ [Ende] 2015 volljährig. Ebenfalls verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass G.___ nur unbedeutend jünger als 18 Jahre war und vom Beschuldigten nicht in die Prostitution eingeführt worden ist. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe beläuft sich auf sechs Monate, eine Strafasperation um eineinhalb Monate erscheint angemessen.

 

4.4 Förderung der Prostitution zum Nachteil von L.___

 

Die Einschränkungen wiegen schwerer als bei H.___, jedoch weniger schwer als bei I.___, J.___ und K.___. Auch L.___ musste 100 % ihrer Einnahmen abgeben und ihr wurde durch C.___ gedroht. Zudem wurde von ihr eine Ablösesumme verlangt. Sie durfte jedoch unliebsame Freier und Dienstleistungen ablehnen. Sie prostituierte sich lediglich fünf Tage beim Beschuldigten. Hätte sich ihre Mutter jedoch nicht an die Polizei gewandt, hätte der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt. Es ist von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe beläuft sich auf acht Monate, eine Strafasperation um zwei Monate erscheint angemessen.

 

4.5 Förderung der Prostitution zum Nachteil von M.___

 

Die Einschränkungen sind vergleichbar mit denjenigen gegenüber L.___. Auch M.___ musste 100 % ihres Verdienstes abgeben. M.___ prostituierte sich während etwas mehr als einem Monat beim Beschuldigten. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe beläuft sich auf acht Monate, asperiert auf zwei Monate.

 

4.6 Versuchte Erpressung zum Nachteil von G.___

 

Der Deliktsbetrag ist mit CHF 5’000.00 für eine Erpressung im denkbaren Spektrum vorstellbarer Taten vergleichsweise gering. Der Beschuldigte drohte der Geschädigten relativ subtil, indem er ihr sagte «Du wirst schon sehen». Konkrete Folgen für den Fall des Ausbleibens der verlangten Zahlung stellte der Beschuldigte nicht in Aussicht. Aufgrund der Erfahrungen, welche G.___ mit dem Beschuldigten zuvor gemacht hatte, war diese jedoch nachvollziehbar stark verängstigt. Gerade solch subtile Drohungen mit unbestimmten Folgen vermögen das Opfer meist mehr zu beunruhigen als offensichtliche Drohungen mit einschneidenden Folgen, welche oft vom Täter nicht ernst gemeint sind. Die Drohungshandlung beschränkte sich jedoch auf ein einmaliges Telefonat, nach welchem der Beschuldigte nicht weiter insistierte. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven und mit direktem Vorsatz. Er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Es ist von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen, was für die vollendete Erpressung eine Einsatzstrafe von sechs Monaten, für die versuchte Erpressung eine Einsatzstrafe von vier Monaten, rechtfertigen würde. Asperationsweise hat eine Straferhöhung um zwei Monate zu erfolgen.

 

 

4.7 Versuchte Erpressung zum Nachteil von H.___

 

Hier wiegt das Verschulden doch deutlich schwerer als im Fall von G.___. Einerseits ist der Deliktsbetrag mit CHF 15'000.00 einiges höher. Zudem erstreckte sich die drohende Handlung über zwei Tage. Nach einer ersten telefonischen Drohung am 5. März 2016 hakte der Beschuldigte einen Tag später nach. Die angedrohten Folgen waren massiv: Drohung, den Vater oder andere Familienangehörige zu erstechen; Drohung, jemanden bei ihr vorbei zu schicken, der ihr Säure ins Gesicht giesst. Das Vorgehen ist reichlich perfid: der Beschuldigte setzte anlässlich der ersten Drohung der Geschädigten eine konkrete Zahlungsfrist – erste Zahlung von CHF 7'000.00 am nächsten Tag bis 20:00 Uhr, Restzahlung innert vier Wochem – und gerade die Drohung, Unbekannte vorbeizuschicken, welche der Geschädigten Säure ins Gesicht giessen, war besonders geeignet, die Geschädigte zu verunsichern, da sie sich gegen unbekannte Täter nicht hätte wehren können und sie selbst im Falle einer Verhaftung des Beschuldigten unter Umständen damit rechnen musste, dass dieser den Auftrag bereits erteilt hat und die Auftragnehmer ihren Auftrag noch erfüllen werden. Die Drohungen des Beschuldigten gingen an der Geschädigten denn auch nicht spurlos vorbei. Diese wusste aufgrund ihrer früheren, von Gewalt geprägten Beziehung mit dem Beschuldigten, wozu dieser fähig ist. Auch in subjektiver Hinsicht liegen keine entlastenden Umstände vor. Für eine vollendete Erpressung wäre eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten angemessen, für die versuchte Erpressung acht Monate. Asperationsweise hat eine Straferhöhung um vier Monate zu erfolgen.

 

4.8 Drohung und einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.___

 

Der Taterfolg hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ist in physischer Hinsicht relativ gering. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die aktenkundigen massiven psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte, welche sich freilich auch auf die Drohung beziehen und hinsichtlich dieser beiden Tatbestände kaum auseinandergehalten werden können.

 

Im Vordergrund steht – was die Tatfolgen anbelangt – die Drohung. E.___ erlitt nachvollziehbar Todesangst. Sei war dem Beschuldigten ausgeliefert. Die Drohung beschränkte sich nicht nur auf eine verbale Todesdrohung. Durch das mehrfache Verlegen der Atemwege wurden der Geschädigten die angedrohten Folgen (sie werde sterben) eindringlich und sprübar vor Augen geführt. Die Geschädigte hatte zeitweilig Atemnot und fürchtete, zu ersticken, was mit besonderen, folterähnlichen Qualen verbunden ist. Sie musste damit rechnen, dass sie, alleine bzw. in Anwesenheit eines fremden Mannes, in Istanbul einen qualvollen Erstickungstod erleiden könnte. Der Beschuldigte wendete erhebliche Gewalt an und versuchte mehrfach, die Gegenwehr der Geschädigten zu unterdrücken, und hat begonnen, die Todesdrohung schon umzusetzen. Das Ganze hat sich aus völlig nichtigem Anlass ereignet. Es ging darum, die Geschädigte zu demütigen. Er war dieser trotz seines alkoholisierten Zustandes körperlich deutlich überlegen. Die kriminelle Energie ist beträchtlich. Indem der Beschuldigte derart massiv physische und psychische Gewalt gegen sein Opfer anwendete, verhielt er sich äusserst verwerflich. Die subjektiven Tatkomponenten entlasten ihn – mit Ausnahme der Alkoholisierung – nicht. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung ist jedoch eine leichte Einschränkung der Fähigkeit, sich rechtmässig zu verhalten, unter der Schwelle der Verminderung der Schuldfähigkeit, anzunehmen. So attestierte ihm auch [Gutachter 5] eine volle Schuldfähigkeit hinsichtlich dieser beiden Delikte. In subjektiver Hinsicht ist wegen der starken Alkoholisierung von einem mittelschweren, objektiv von einem schweren Verschulden auszugehen. Es ist hinsichtlich der Drohung daher von einem mittelschweren bis schweren Gesamtverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint dafür angemessen. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Schuld ist grösstenteils durch die Strafe für die Drohung schon abgegolten. Eine Einsatzstrafe von einem Monat erscheint angemessen. Asperationsweise hat für diese beiden Delikte eine Straferhöhung um zwölfeinhalb Monate zu erfolgen.

 

 

4.9 Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

 

Die Strafzumessung der Vorinstanz erscheint angemessen. Es kann vollumfänglich auf deren Ausführungen verwiesen werden. Es hat unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine weitere Straferhöhung um einen Monat zu erfolgen.

 

4.10 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

 

Auch hier kann die Strafzumessung der Vorinstanz übernommen werden und es hat eine asperationsweise Straferhöhung um zwei Monate zu erfolgen (auch wenn entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die Vorstrafen im Rahmen der Tatkomponenten noch nicht zu berücksichtigen sind).

 

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert somit eine Einsatzstrafe von 58 Monaten.

 

4.11 Täterkomponente

 

Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 74 ff.). Insbesondere aufgrund der mehrfachen Delinquenz während laufendem Strafverfahren und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft und aufgrund der Vorstrafen hat eine deutliche Straferhöhung zu erfolgen. Selbst die ihm gewährte Chance der Ersatzmassnahmen hat er vergeben, indem er sich erneut im Milieu betätigte. Dies zeugt doch von ganz erheblicher Uneinsichtigkeit. Es rechtfertigt sich eine weitere Straferhöhung um acht Monate womit sich die zu verhängende Freiheitsstrafe auf 66 Monate bzw. fünfeinhalb Jahre beläuft.

 

5. Übertretungsbusse

 

Die von der Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das BetmG ausgesprochene Busse von CHF 400.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe, ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die entsprechende Ziffer 1.6 des angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.

 

6. Anrechnung der Untersuchungshaft/Sicherheitshaft sowie der Ersatzmassnahmen

 

Auch hier ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (US 79 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden.

 

7. Zur Sicherung des Strafvollzugs wurde für A.___ mit separatem Beschluss vom 12. Mai 2022 Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, derzeit in der JVA Lenzburg.

 

 

VIII. Einziehungen

 

Die Vorinstanz hat die Einziehungen nicht begründet. Der sichergestellte Bording Pass und der Ausländerausweis von G.___ (lautend auf […]) sind für den Beschuldigten ohne Wert resp. dieser hat keinen Anspruch darauf. Diese Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten. Die drei sichergestellten Mobiltelefone des Beschuldigten sind ihm herauszugeben, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern diese als klassische Tatinstrumente gedient hätten. Auch hinsichtlich der sichergestellten Bargeldbeträge ist kein direkter Deliktskonnex nachgewiesen. Diese stehen dem Beschuldigten zu, sind jedoch mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen.

 

 

IX. Zivilforderungen

 

Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Zivilforderungen von E.___ sind im Grundsatz zutreffend. Aufgrund der erlittenen psychischen Beeinträchtigung steht der Geschädigten eine Genugtuung zu. Die psychische Beeinträchtigung hängt nicht von der juristischen Qualifikation der Tat ab, erlitt doch die Geschädigte unbesehen eines – in casu zu verneinenden – Tötungsvorsatzes des Beschuldigten Todesangst. Indessen kann das konkrete Tatverschulden bei der Bemessung der Genugtuung nicht einfach ausser Acht gelassen werden und dieses wiegt bei einer Drohung deutlich weniger schwer als bei einer versuchten Tötung. Dies rechtfertigt es, die Genugtuung auf CHF 7'000.00 herabzusetzen. Für den durch die Tat erlittenen, noch nicht definitiv feststehenden Schaden ist der Beschuldigte zu 100 % haftpflichtig zu erklären. Ebenso hat der Beschuldigte der Privatklägerin die nachgewiesenen Arztkosten von CHF 341.20 zu ersetzen.

 

 

X. Kosten und Entschädigung

 

1. Kosten

 

Der Beschuldigte wurde von den Vorhalten des Menschenhandels zum Nachteil von F.___ und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___ und H.___ freigesprochen. Im Übrigen ergingen Schuldsprüche. Es erscheint angemessen, infolge der Freisprüche 15 % der erstinstanzlichen Kosten zulasten des Staates auszuscheiden. Im Übrigen hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten zu tragen.

 

Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Hauptvorwurfes (versuchte vorsätzliche Tötung), des Freispruchs i.S. Förderung der Prostitution zum Nachteil von H.___, hinsichtlich der Strafzumessung, der Höhe der Genugtuung zu Gunsten von E.___ sowie den Einziehungen. Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich der vorinstanzlichen Freisprüche betr. die Vorhalte der mehrfachen versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___ und H.___. Diesbezüglich ergingen nun Schuldsprüche. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates. Die Staatsgebühr wird angesichts des grossen Verfahrensumfangs auf CHF 50'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 50'100.00.

 

Demnach werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 62'000.00, konkret wie folgt auferlegt:

A.___  85 %    entspr. CHF 52'700.00

Staat                                                              15 %    entspr. CHF   9'300.00

 

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurden die weiteren Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 auf das abgetrennte und damals noch zu eröffnende Verfahren gegen die Beschuldigte D.___ übertragen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 50'000.00, total CHF 50'100.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

A.___  2/3       entspr. CHF    33'400.00

Staat                                                              1/3       entspr. CHF    16'700.00

 

 

2. Entschädigungen

 

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

 

2.1.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'638.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

 

Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 3'607.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.1.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 35'452.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

 

Entsprechend dem Kostenentscheid bleiben im Umfang von 85 % vorbehalten: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 30'134.665) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (entsprechend CHF 11'342.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'814.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, Kreuzlingen, bereits im Umfang von CHF 20'000.00 entschädigt wurde.

 

Entsprechend dem Kostenentscheid bleibt im Umfang von 85 % der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 27'042.00) während 10 Jahren vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

 

2.2 Berufungsverfahren

 

2.2.1 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, entsprechend der eingereichten Kostennote zuzüglich acht Stunden für die Hauptverhandlung, einer Stunde für die Urteilseröffnung und einer Stunde für die Nachbearbeitung (total 19.41 h) auf CHF 3'885.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Der Beschuldigte war in Bezug auf die Genugtuungsforderung von E.___ teilweise obsiegend, so dass es angemessen erscheint, den Rück- und Nachforderungsvorbehalt auf 90 % zu reduzieren. Vorbehalten bleiben demnach gegenüber A.___ im Umfang von 90 %: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 3'497.05) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 873.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.2.2 Für das Berufungsverfahren wird A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, entsprechend dem Kostenentscheid zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von 1/3 einer vollen Entschädigung zugesprochen. Die volle Entschädigung beträgt entsprechend der eingereichten Kostennote zuzüglich zehn Stunden für die Hauptverhandlung (8 h) und die dazu nötigen zwei Fahrten (2 h), drei Stunden für die mündliche Urteilseröffnung inkl. zwei Fahrten sowie einer Stunde Nachbearbeitung (insgesamt somit 106 Stunden zu CHF 260.00) total CHF 30'481.90 (Honorar CHF 27'560.00, Auslagen CHF 742.60, MwSt. CHF 2’179.30). Die reduzierte Parteientschädigung von 1/3 beträgt demnach CHF 10'160.65 (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag wird mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 3 hiernach).

 

2.2.3 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 905.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

 

Entsprechend dem Kostenentscheid bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 603.95) während 10 Jahren vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

 

3. Verrechnung

 

Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 86'100.00 werden mit den sichergestellten Bargeldbeträgen von CHF 2'911.65 und der reduzierten Parteientschädigung von CHF 10'160.65 verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: 73'027.70.

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1, Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 179ter, Art. 180, Art. 195 lit. a und c StGB; Art. 116 Abs. 1, Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 41 ff. OR; Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.1      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, angeblich begangen mindestens ab ca. Juli 2017 und bis am 7. Dezember 2017, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (Anklageschrift [AS] Vorhalt A 8 (im Folgenden: A 8).

 

1.2      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde das Widerrufsverfahren gegen A.___ betreffend den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. August 2014 bedingt gewährten Strafvollzug eingestellt.

 

1.3      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, angeblich begangen im November 2015, mutmasslich am 16. oder 17. November 2015, (AS, A 4a), am 25. August 2016 (AS, A 4b) und am 7. September 2016 (AS, A 4c), provisorisch eingestellt.

 

1.4      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-        des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und dem 13. November 2016 (AS, A 5),

 

-        der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.1),

 

-        der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.2),

 

-        der mehrfachen Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis 16. Januar 2019 (AS, A 8).

 

1.5      A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-        Menschenhandel, angeblich begangen zum Nachteil von F.___ (AS, A 1),

 

-        mehrfache Förderung der Prostitution, angeblich begangen zum Nachteil von F.___ (AS, A 2.1) und von H.___ (AS, A 2.3).

 

1.6      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

 

-        der mehrfachen Förderung der Prostitution,

-       begangen vom 11. bis 21. Dezember 2015 zum Nachteil von G.___ (AS, A 2.2),

-       begangen zwischen dem 28. Oktober bis 13. November 2016 zum Nachteil von I.___ (AS, A 2.4),

-       begangen zwischen dem Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016 zum Nachteil von J.___ (AS, A 2.5),

-       begangen zwischen Ende April 2016 und Mitte Mai 2016 zum Nachteil von K.___ (AS, A 2.6),

-       begangen zwischen dem 7. Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 zum Nachteil von L.___ (AS, A 2.7),

-       begangen zwischen dem 12. Juni 2016 und dem 18. Juli 2016 zum Nachteil von M.___ (AS, A 2.8).

 

-        der mehrfachen versuchten Erpressung,

-       begangen am 27. Januar 2016 zum Nachteil von G.___ (AS, A 3.1),

-       begangen zwischen dem 5. März 2016 und dem 6. März 2016 zum Nachteil von H.___ (AS, A 3.2).

 

-        der Drohung und einfachen Körperverletzung, begangen am 9. Januar 2019 zum Nachteil von E.___ (AS, A 6.1 und A 6.3).

 

1.7      A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren.

 

1.8      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde A.___ zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

 

1.9      Die von A.___ ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Ersatzmassnahmen und der vorzeitige Strafvollzug werden ihm an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es sind dies:

-        Untersuchungshaft Kanton Thurgau, 13. November 2016 bis 16. Juni 2017,

-        Untersuchungshaft Kanton Solothurn, 17. Januar 2019 bis 24. Dezember 2019,

-        Ersatzmassnahmen Kanton Solothurn, 24. Dezember 2019 bis 1. November 2020 (im Umfang von 20%),

-        Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn, seit 2. November 2020 bis 12. Mai 2022.

 

1.10    Zur Sicherung des Strafvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, derzeit in der JVA Lenzburg.

 

2.1      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 sind die folgenden beschlagnahmten Gegenstände innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

 

Gegenstand

Eigentümer

Aufbewahrungsort

Boarding Pass vom 10. Januar 2019, [...] Airlines

A.___

Polizei, FB Asservate

Ausländerausweis "[...]"

G.___

Polizei, FB Asservate

 

 

2.2      Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände sind A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben:

Gegenstand

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1 Mobiltelefon Samsung schwarz (IMEI [...])

A.___

Polizei, FB Asservate

1 Mobiltelefon iPhone schwarz (IMEI [...])

A.___

Polizei, FB Asservate

1 Mobiltelefon Samsung Galaxy […] (IMEI [...])

A.___

Polizei, FB Asservate

Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft bei der Polizei Kanton Solothurn abgeholt, werden sie vernichtet.

 

2.3      Die folgenden sichergestellten Bargeldbeträge (total CHF 2'911.65) werden mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 5.3 hiernach):

Betrag

Eigentümer

Aufbewahrungsort

CHF 1'300.00

A.___

Gerichtskasse Solothurn

CHF 500.00

A.___

Gerichtskasse Solothurn

EUR 9.14 (CHF 10.35)

A.___

Gerichtskasse Solothurn

CHF 1'000.00

CHF 101.30

A.___

A.___

Gerichtskasse Solothurn

Gerichtskasse Solothurn

 

3.1      A.___ wird verpflichtet, E.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 9. Januar 2019 zu bezahlen.

 

3.2      A.___ wird verurteilt, E.___ einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 341.20 zu bezahlen.

 

3.3      A.___ wird gegenüber E.___ für inskünftig aus dem Vorfall vom 9. Januar 2019 anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig erklärt.

 

4.1      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'638.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

 

Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 3'607.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

4.2      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 35'452.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 85 %: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 30'134.665) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (entsprechend CHF 11'342.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

4.3      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'814.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, bereits im Umfang von CHF 20'000.00 entschädigt wurde.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 85 % der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 27'042.00) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

4.4      Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 3'885.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ im Umfang von 90 %: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 3'497.05) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 873.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

4.5      Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf CHF 905.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 603.95) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

4.6      Für das Berufungsverfahren wird A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'160.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Der Betrag wird mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 5.3 hiernach).

 

5.1     Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 62'000.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___     85 %    entspr. CHF 52'700.00

Staat                                                                 15 %    entspr. CHF   9'300.00

 

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurden die weiteren Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 auf das abgetrennte und damals noch zu eröffnende Verfahren gegen die Beschuldigte D.___ zu übertragen.

 

5.2     Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 50'000.00, total CHF 50'100.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___     2/3       entspr. CHF    33'400.00

Staat                                                                 1/3       entspr. CHF    16'700.00

 

5.3     Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 86'100.00 werden mit den sichergestellten Bargeldbeträgen von CHF 2'911.65 (Ziff. 2.3) und der reduzierten Parteientschädigung von CHF 10'160.65 (Ziff. 4.6) verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: 73'027.70.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher