Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 16. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer  

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Anklägerin

 

gegen

 

A.___,

 

Beschuldigte und Berufungsklägerin

 

betreffend     Beschimpfung und Drohung


Es erscheint zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 16. Februar 2022:

A.__, Beschuldigte und Berufungsklägerin.

 

 

Der Vorsitzende eröffnet um 08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenheit der Beschuldigten fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

Die Staatsanwaltschaft als Anklägerin hat mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 erklärt, dass sie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er weist darauf hin, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde.

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Beschuldigten;

2. Befragung der Beschuldigten;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag der Beschuldigten;

5. geheime Urteilsberatung;

6. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags um 11:30 Uhr.

 

 

Vormerkungen der Parteien

 

Keine Vorbemerkungen seitens der Beschuldigten.

 

 

Beweisabnahme

 

Die Beschuldigte wird, nachdem sie von Oberrichter Kiefer auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.

 

Die Beschuldigte stellt keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

 

 

Parteivorträge

 

Die Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch. Sie führt zusammengefasst aus, sie sei nicht das erste Mal vor Gericht. Sie habe diverse Dinge erlebt und sei zuversichtlich, dass das gut komme.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 09.00 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

Es erscheint zur mündlichen Urteilseröffnung vom 16. Februar 2022 um 11:30 Uhr:

 

A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin.

 

 

Der Vorsitzende weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

 

Anschliessend verliest Oberrichter Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.

 

Um 11:40 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. November 2019 wurde A.___ wegen Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 150.00 auferlegt.

 

2. Am 4. Dezember 2019 erhob die Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache.

 

3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies ihn dem Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung.

 

4. Am 26. Januar 2021 erging folgendes Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Leber:

 

1.      A.___ hat sich schuldig gemacht:

-        der Beschimpfung,

-        der Drohung,

beides begangen am 8. März 2019.

2.      A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 300.00, total CHF 430.00, zu bezahlen.

 

5. Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete die Beschuldigte am 12. Februar 2021 fristgerecht die Berufung an. Das motivierte Urteil wurde der Beschuldigten am 21. April 2021 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2021 focht die Beschuldigte das erstinstanzliche Urteilsdispositiv vollumfänglich an. Darüber hinaus beantragte sie die Gewährung eines unentgeltlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren.

 

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2021 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

7. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde der Antrag der Beschuldigten auf Einsetzung eines unentgeltlichen Verteidigers abgewiesen.

 

8. Am 3. August 2021 wurde seitens des Zivilstandsamts mitgeteilt, dass die Beschuldigte mittels Namenserklärung ihren Nachnamen von […] zu […] ändern liess.

 

 

II. Sachverhalt

 

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.

 

 

2. Vorhalte

 

Der Beschuldigten werden im Strafbefehl vom 11. November 2019 die folgenden

Vorhalte zur Last gelegt:

 

 

 

 

-        Beschimpfung (Art. 177 StGB)

begangen am 08. März 2019, ca. 16:00 Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von B.___, indem die Beschuldigte die Geschädigte in einem Brief an sie mit den Worten «[...] wenn junge alleinerziehende Mütter, gescheitert in ihrer Beziehung, dann nach Liebhabern Ausschau halten — die dann öfters noch wechseln-, [...J» beschimpfte und die Geschädigte damit einem unzüchtigen Verhalten bezichtigte. Durch dieses Verhalten wurde die Geschädigte in ihrer Ehre angegriffen.

 

-        Drohung (Art. 180 StGB)

begangen am 08. März 2019, ca. 16:00 Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von B.___, indem die Beschuldigte die Geschädigte in einem Brief an sie mit den Worten «Ich will schliesslich ein aufdringliches Tier nicht vergiftenI» bedrohte und die Geschädigte damit in Angst und Schrecken um das Leben ihrer Katze versetzte.

 

 

3. Würdigung

 

Beide der Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe beziehen sich auf Äusserungen,

welche sie in einem Brief an B.___ vom 8. März 2019 machte. Es ist unbestritten, dass A.___ diesen Brief an B.___ schrieb. Der Brief befindet sich bei den Akten (AS 0017 f.). Der Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt.

 

 

III. Rechtliche Würdigung

 

1. Vorhalt der Beschimpfung

 

1.1 Grundsätzliches zum Tatbestand der Beschimpfung

 

Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). 

 

Die Vorinstanz machte bereits allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, auf die vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, AS 067).

 

Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Festzuhalten ist, dass der objektive Tatbestand der Beschimpfung sich primär auf Formal- oder Verbalinjurien im Sinne reiner Werturteile bezieht, die sich nicht auf dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen und Ausdruck blosser Missachtung sind. Darunter fallen Bezeichnungen wie "Schwein", "Halunke", "Luder, "Halsabschneider" (Franz Riklin in: Heinrich Honell al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 3. Auflage, Art. 177 StGB N 4 ff.). Auch Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile können vom Tatbestand der Beschimpfung erfasst sein, wenn die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält (Riklin, a.a.O., Art. 177 N 6). Bei gemischten Werturteilen handelt es sich um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Sie werden bezüglich der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 33 ff.; BGE 74 IV 98). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 44).

 

Das Bundesgericht hat zu den gemischten Werturteilen in BGE 138 III 641 E. 4.1.3. festgehalten:

 

"4.1.3 Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (vgl. BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491)."

 

Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Adressat ihr nach den Umständen beilegen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, in der Regel also eine Durchschnittsmoral. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 28 f.).

1.2 Standpunkt der Geschädigten

 

In der Einvernahme vom 20. März 2019 sagte die Geschädigte hierzu aus: «Sie stellt mich darin als schlechte Person und Mutter dar. Diese Anschuldigungen treffen ganz klar nicht zu» (AS 0011, Frage 5).

 

 

1.3 Standpunkt der Beschuldigten

 

Die Beschuldigte äusserte sich weder anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2019

noch in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2019 zu diesem Vorwurf. Erst mit Einsprache vom 4. Dezember 2019 nahm sie zum Vorwurf der Beschimpfung Stellung und bestritt diesen wie folgt: «C.___ war speziell gemeint, was ihre verschiedenen Liebhaber innert kurzer Zeit angeht. ... Doch auch C.___ nannte ich im Brief vom 8. März 2019 nicht namentlich. ... Ich habe bewusst meine Meinung allgemein geäussert, um niemanden persönlich anzugreifen. Schliesslich habe ich doch auch das Recht auf freie Meinungsäusserung. Wer sich aus dem heraus persönlich auf unzüchtiges Verhalten angesprochen und in seiner Ehre angegriffen fühlt, hat offenbar ein ernstes Problem. B.___ hat das unter starkem Einfluss und den Intrigen von C.___ schlicht falsch aufgefasst, sodass hier zweifellos ... ein Missverständnis vorliegt, indem sie sich persönlich in ihrer Ehre angegriffen fühlte» (AS 0153, Ziff. 1). Und weiter: «Dass ich B.___ persönlich beschimpft und in ihrer Ehre angegriffen haben soll, ist also absolut

nicht der Fall. Denn andernfalls hätte ich sie direkt mit Du oder mit den Namen ihrer

Person ansprechen müssen» (AS 0154, Ziff. 1).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung liess sich die Beschuldigte nicht mehr zum Vorhalt vernehmen.

 

Vor Obergericht führte die Beschuldigte aus, dass sie im Brief ihre Meinung bzw. Feststellung vertreten habe. Was sie gesehen habe, sei für sie haarsträubend gewesen. Sie habe einfach darauf hinweisen wollen, wie wichtig ihr persönlich die Vorbildfunktion der Mutter immer gewesen sei und habe die Einstellung kundgetan, die sie dazu habe. Der Brief habe sich nicht auf B.___ und C.___ bezogen, denn sie habe es Allgemein gefasst. Sie habe B.___ nicht persönlich angreifen wollen. Es sei einfach das typische Verhalten von Müttern, das auch auf die Kinder übertragen werde. Sie habe das bei den Kindern auch festgestellt, wenn diese z.B. ohne Anlass einfach einen Bogen um sie gemacht hätten, verängstigt gewesen seien oder sich verhaltensgestört benommen hätten. Die Kinder seien unschuldig und leidtragend. Es rühre von den Eltern her. Sie habe keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass die Tochter von B.___ nicht gut betreut werde.

 

 

1.4 Subsumption

 

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt als erstellt, dass sich die Aussage «[...] wenn junge alleinerziehende Mütter, gescheitert in ihrer Beziehung, dann nach Liebhabern Ausschau halten — die dann öfters noch wechseln-, [...]» wenn vielleicht nicht nur, dann aber sehr wohl auch auf die Geschädigte bezog. Die Bemerkung der Beschuldigten, wonach sich ihre Aussage nicht auf die Geschädigte, sondern auf die Nachbarin C.___ bezogen habe, erscheint unglaubhaft, lässt sich doch aus dem Kontext eindeutig schlussfolgern, dass sie mit der zu beurteilenden Äusserung sowohl die Geschädigte als auch C.___ gemeint hat. Mit der Aussage «C.___ war speziell gemeint […]», wird jedenfalls eine gewisse Zugabe impliziert.

 

Mit der genannten Aussage bezichtigte die Beschuldigte die Geschädigte im Wesentlichen, ihre Liebhaber öfters zu wechseln. Aus dem Brief geht jedoch nicht hervor, dass die Beschuldigte gegenüber der Geschädigten im eigentlichen Sinne ausdrücklich ihre Geringschätzung oder Missachtung kundgetan hat, indem sie die Geschädigte «dem Schimpf und der Schande», beispielsweise mit ehrverletzenden Wörter wie «Hure» oder «Dirne», preisgegeben hätte. Daher ist vorweg ein reines Werturteil infolge Fehlens einer bildhaften Bezeichnung auszuschliessen.

 

Somit kommt nur ein gemischtes Werturteil in Frage. Dieses impliziert – wie erläutert – eine bestimmte Tatsachenbehauptung.

 

In der Unterstellung, die Beschuldigte pflegte eine Beziehung mit vielen Liebhabern, kann keine Kundgabe einer eigentlichen Verachtung gegenüber der Geschädigten bzw. eine Herabminderung ihres menschlich-sittlichen Werts erkannt werden. Das «unzüchtige Verhalten», das der Privatklägerin in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist ein Begriff, der aus dem StGB verschwunden ist. Er umschrieb ein Verhalten, «das den geschlechtlichen Anstand verletzt, indem es in nicht leicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeits- und Schamgefühl des normal empfindenden Menschen verstösst, der weder besonders empfindlich noch sittlich verdorben ist» (Urteil 6B_345/2011 E. 3.2). Die gesellschaftlichen Wert- und Sittlichkeitsvorstellungen unterliegen einem steten Wandel; die Frage eines unzüchtigen Verhaltens wurde vor 50 Jahren anders beantwortet als heute und wird in 50 Jahren wiederum anders beantwortet werden.

 

Das der Privatklägerin in der Anklage vorgehaltene Verhalten – Ausschau halten nach einem Liebhaber, Wechsel von Liebhabern – entspricht einem legitimen, völlig normalen und verbreiteten Verhalten und verletzt das Sittlichkeits- oder Schamgefühl des normal empfindenden Menschen nicht. Es kann deshalb nicht als «unzüchtig» und in diesem Sinne als sittlich verpöntes Verhalten bezeichnet werden und stellt deshalb keine Ehrverletzung dar.

 

Im Brief wird das der Privatklägerin vorgehaltene Verhalten mit der Tatsache verknüpft, dass sie eine alleinerziehende Mutter ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Privatklägerin als Mutter in ihrer Ehre verletzt wurde, weil in der Formulierung des Briefes der Vorwurf mitschwingen könnte, die Privatklägerin würde zu Folge ihrer Liebesbeziehungen zu wenig auf ihre Tochter schauen. Diese Frage war durch das Gericht aber nicht zu prüfen, weil der Privatklägerin in der Anklageschrift ein solches Verhalten nicht vorgeworfen wird. Die Anklageschrift wirft ihr ausschliesslich ein unzüchtiges Verhalten im Zusammenhang mit ihren Beziehungen vor.

Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass der eingeklagten Briefpassage kein die Ehre der Geschädigten verletzendes Werturteil zu entnehmen ist. Mithin fehlt es am objektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB. Dies führt zum Freispruch der Beschuldigten.

 

 

2. Vorhalt der Drohung

 

2.1 Grundsätzliches zum Tatbestand der Drohung

 

Gemäss Art. 180 StGB steht auf Antrag unter Strafe, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Schwere Drohung im Sinne dieser Bestimmung ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Im Leben ist man häufig mit Drohungen konfrontiert, weshalb nur schwere Drohungen bestimmter Art unter Strafe stehen. Bei der Beurteilung der Schwere einer Drohung ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3; 6B_192/2012 vom 10 September 2012 E. 1.1. mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, nur, weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder Angst zu geraten vermag (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Auflage, Art. 180 StGB N 14; vgl. auch Stefan Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 180 N 2). Zwar verlangt der Tatbestand keine Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürftigen Opfern – wie Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 10 und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 31). Grundsätzlich ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch anzusetzen. Dabei wird die Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An der geforderten Intensität fehlt es allerdings bei der Ankündigung der Begehung von geringfügigen Delikten (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 22 und 26) und vagen, abstrakten oder offenen "Androhungen".

 

 

2.2 Standpunkt der Geschädigten

 

Die Geschädigte sagte anlässlich ihrer Einvernahme am 20. März 2019 aus, dass sie am 8. März 2019, als sie nach Hause gekommen sei, im Treppenhaus vor ihrer Wohnungstür, auf dem Schämeli der Nachbarin A.___ einen Drohbrief vorgefunden habe. Auf dem Schämeli sei Erbrochenes einer Katze gewesen und im Brief sei von ihr verlangt worden, dieses wegzuputzen (AS 0010, Frage 1).

 

Tatsächlich richtete die Beschuldigte im Brief vom 8. März 2019 mit der grossen Überschrift «Hallo B.___, es reicht!» folgende Aufforderung an die Geschädigte: «Bitte reinige den Hocker von meinem Sitzplatz vom ekelhaften Kotz deiner Katze»

(AS 0017 Abs. 1), um später weiter auszuführen: «Ich erschrak, als deine Katze einmal im Dunkeln auf der Brüstung meines Gittertores meines Sitzplatzes balancierte. Zum anderen Mal hockte sie auf den Platz meines Korbsessels, was nun öfters vorkommt, wie ich feststelle. Trotz dass ich Vorkehrungen getroffen habe (durchsichtige Plastikverdichtung am Gitter, Maschendraht am Zaun u.a. gegen lästiges Eindringen von Katzen nun noch so etwas!! Ich will schliesslich ein aufdringliches Tier nicht vergiften!!» (AS 0017, Abs. 3).

 

Die Geschädigte gab an, der Aufforderung, den Hocker zu reinigen, umgehend nachgekommen zu sein. Danach habe sie das Schämeli zusammen mit einem Brief an A.___ wieder vor deren Wohnungstür deponiert (AS 0010, Frage 1). In diesem Brief an die Beschuldigte (AS 0019 f.) gab die Geschädigte gegenüber der Beschuldigten an, dass ihre Katze die ganze Zeit zu Hause gewesen sei, weshalb das Erbrochene nicht von ihrer Katze stammen könne. Sie führte aus, dass alle Katzen in den Garten der Beschuldigten gehen würden, und dieser ihr nicht gehöre. Ausserdem sprach die Geschädigte bereits hier von einem Drohbrief: «Zu deinem Drohbrief: So etwas hat noch niemand gelesen. Aber wenigstens wissen jetzt alle Bescheid» (AS 0019).

 

Die Geschädigte gab zu Protokoll, dass die Beschuldigte bereits im Dezember 2018

zu ihr gekommen sei und gesagt habe, dass ihre Katze nicht mehr in das Gartenabteil der Beschuldigten kommen dürfe (AS 0011, Frage 4). A.___ wirke auf sie unberechenbar. Jedes Mal, wenn sie ihre Katze rauslasse, fürchte sie sich, dass etwas geschehen könne (AS 0011, Frage 5).

 

 

2.3 Standpunkt der Beschuldigten

 

Die Beschuldigte äusserte sich weder anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. April 2019 noch in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2019 zum Vorwurf der Drohung. Erst mit Einsprache vom 4. Dezember 2019 nahm sie hierzu Stellung. Sie bestritt den Vorwurf und machte geltend, dass ihre Äusserung «effektiv mit einer ernsthaften Drohung nichts zu tun» gehabt und sie schlicht ihren «Unmut gegenüber der Situation zum Ausdruck gebracht» habe. Eine Drohung hätte wie folgt lauten müssen: «Wehe, wenn das Tier mich nochmals belästigt, dann bringe ich es um» (AS 0154, Zul.2). Im Brief an die Geschädigte vom 24. Januar 2021 schrieb die Beschuldigte dazu: «Und nun: Ich sollte es auf kleine Schulkinder abgesehen haben? Oder auf eine Hauskatze? Habe ich doch meiner Tochter selbst so einen Seelentröster gebracht» (Seite 2, Abs. 6), und beteuert damit, dass sie der Katze nie ein Leid hätte antun wollen.

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung liess sich die Beschuldigte nicht mehr zum Vorhalt vernehmen.

 

Vor Obergericht führte die Beschuldigte zum Vorhalt aus, die Katze von B.___ sei in ihre Wohnung eingedrungen, obwohl sie Vorkehrungen getroffen habe. Sie habe sich unter anderem abgesichert mit einem Maschendrahtzaun, damit Katzen nicht hätten durchdringen können. Die Katze von B.___ habe sie wirklich erschrocken, als diese in der Dunkelheit einfach reingekommen sei und in ihrem persönlichen Bereich erbrochen habe. Das sei anwidernd. Sie habe nichts gegen Haustiere. Dass B.___ das im Brief so aufgefasst habe, habe auch mit dem Problem der Sprache zu tun. Die deutsche Sprache sei eine schwere Sprache. Es gebe Redewendungen, die in Deutschland anders verwendet würden als in der Schweiz. Das «nein, ich will das nicht», sei ganz klar eine Verneinung. Sie habe die Aussage so gemeint, wie sie es gesagt habe, nämlich, dass sie das eben gerade nicht wolle. Sie habe B.___ sagen wollen, dass sie doch schauen solle, dass das nicht mehr vorkomme.

 

 

2.4 Subsumption

 

Ob der objektive Tatbestand der schweren Drohung erfüllt ist, kann im Hinblick auf die Nichterfüllung des subjektiven Tatbestands – wie nachfolgend ausgeführt – an dieser Stelle offengelassen werden.

 

In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelt. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33).

 

Die Aktenlage lässt tief in das zerrüttete, nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien – aber auch weiterer, in diesem Verfahren unbeteiligter Nachbarn – blicken. In nachbarschaftlichen Streitigkeiten fallen oft Worte, welche subjektiv als sehr schwere Drohung empfunden werden. Auch wenn solche Äusserungen im Einzelfall moralisch verwerflich sind und massive Ängste auslösen können, erfüllen sie in der Regel noch nicht die Anforderungen an eine strafbare schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

 

In zerrütteten nachbarschaftlichen Beziehungen sind meist derart viele verletzte Gefühle im Spiel, dass nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden darf. Ansonsten würden noch viel mehr nachbarschaftliche Streitigkeiten vor dem Strafrichter landen, was nicht die Intention des Gesetzgebers war. Wüste Worte sind oftmals Ausdruck verletzten Stolzes oder schwerer Enttäuschungen. Der Adressat von einschüchternden Worten in einem nachbarschaftlichen Konflikt kennt dies meist auch aus eigener Erfahrung. Folglich sind Äusserungen vor diesem emotionalen Hintergrund in der Regel nicht ernst gemeint, das heisst ohne nachhaltigen Willen, eine ausgesprochene Drohung auch in die Tat umzusetzen. Dem Äusserer genügt die verbale Einschüchterung und damit die Befriedigung eines momentanen Hassgefühls bzw. das subjektive Gefühl, damit den eigenen Stolz behauptet zu haben. Die restriktive Anwendung von Art. 180 StGB heisst nicht, dass man sich jede Drohung gefallen lassen muss, aber die Ernsthaftigkeit und die Tragweite solcher Äusserungen müssen objektiv klar sein. Das Strafrecht und somit auch Art. 180 StGB hat primär den Zweck einer Sanktion für begangenes Unrecht. Sein Zweck beschränkt sich nicht auf reine Prävention möglicher Straftaten. Aus genannten Gründen ist bei der Interpretation von bedrohlichen Äusserungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Beziehungen Zurückhaltung geboten.

 

Es stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte die Geschädigte durch die genannte Äusserung in Angst oder Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Aufgrund der Aktenlage ist – wie hiervor erwähnt – davon auszugehen, dass der Umgangston zwischen den Parteien und auch zwischen der Beschuldigten und anderen Nachbarn eher rau und nicht besonders rücksichtsvoll war und bestimmte Äusserungen zur Streitkultur gehörten.

 

Die Aussage der Beschuldigten «Ich will schliesslich ein aufdringliches Tier nicht vergiften!!» kann zwar durchaus als Drohung verstanden werden. Aus den konkreten Umständen muss allerdings der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte das Tier effektiv nicht vergiften wollte. Dies ist insbesondere im Kontext des Briefes zu sehen, als die Beschuldigte im vorgehenden Satz darauf hinweist, dass sie bereits zahlreiche legale Massnahmen ergriffen habe. Es erscheint daher glaubhaft, wenn die Beschuldigte ausführt, sie habe die Aussage so gemeint, wie sie es gesagt habe, nämlich, dass sie das (die Vergiftung) eben gerade nicht wollte. Ihre Aussage ist vielmehr als Verzweiflungsschrei zu deuten und nicht als Drohung. Sie wollte einfach Ruhe vor dem Tier. Selbst wenn das Gebaren der Beschuldigten nicht gutzuheissen ist, musste diese nicht davon ausgehen, dass eine solche Äusserung die Geschädigte in Angst oder Schrecken versetzen würde. Somit kann nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, die Geschädigte in Angst oder Schrecken zu versetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte in ihrer gewohnten Streitkultur die Geschädigte zurechtweisen wollte, was in dieser Art resolut oder gar respektlos erscheinen mag, aber nicht strafbar ist.

 

Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass es am subjektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB fehlt. Dies führt zum Freispruch der Beschuldigten.

 

 

3. Fazit

 

Die Beschuldigte ist betreffend Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen.

 

 

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Die Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

2. Der Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine verlangt wurde.

 

 

Demnach hat die Strafkammer des Obergerichts in Anwendung von Art. 177 Abs. 1, Art. 180 StGB, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.       A.___ wird von den Vorhalten der Beschimpfung und Drohung, angeblich begangen am 8. März 2019, freigesprochen.

2.       Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Wiedmer