Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 10. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

1.    A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

2.    B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Viktor Müller

Beschuldigte und Berufungskläger

 

betreffend     Raub, Drohung, Hausfriedensbruch, gewerbsmässiger Diebstahl, einfache Körperverletzung, Nötigung, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz etc. und obligatorische Landesverweisung (A.___)

                     Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung etc. und fakultative Landesverweisung (B.___)


 

Es erscheinen am 9. Februar 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

 

-        Staatsanwalt C.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),

-        Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger von A.___,

-        Rechtsanwalt Viktor Müller, amtlicher Verteidiger von B.___,

-        Dr. med. D.___, Sachverständiger,

-        zwei Polizeibeamte, Zuführung des Beschuldigten A.___ und Aufsicht,

-        Eine Medienvertreterin (Solothurner Zeitung),

-        Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt Kunz, Zuhörerin,

-        vier Schwestern des Beschuldigten A.___, Zuhörerinnen.

 

Um 8:45 Uhr erscheint:

-        E.___, Auskunftsperson.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die zurzeit geltende Maskentragpflicht im Saal hin (ausgenommen sind die jeweils Sprechenden). Er informiert darüber, dass der Beschuldigte B.___ auf entsprechenden Antrag vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert worden ist. Bezüglich A.___ hat das Berufungsgericht allenfalls auch über die Frage der Anordnung von Sicherheitshaft zu befinden, was den Parteien mitgeteilt wird.

 

Die beiden Verteidiger geben auf entsprechenden Hinweis ihre Kostennoten zu den Akten und legen ein Exemplar dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vor.

 

Vorfragen der Parteien

 

-        Rechtsanwalt Müller gibt den Rückzug der Berufung des Beschuldigten B.___ betr. Anklageziffer I.2.12a bekannt (hiermit erwächst Ziffer 14 des angefochtenen Urteils bezüglich Anklageziffer I.2.12 umfassend in Rechtskraft).

 

-        Rechtsanwalt Kunz gibt bekannt, dass die Zeugin F.___ heute nicht als Zeugin erscheinen dürfe, ihr Vater habe ihr dies verboten. Er verzichte deshalb auf die beantragte Einvernahme der Zeugin.

 

 

Der Zeuge G.___ erscheint trotz gehöriger Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung. Er wird mit separatem Beschluss mit einer Ordnungsbusse bestraft.

 

Der Zeugin F.___ konnte ihre Vorladung bis zum Verhandlungstag noch nicht zugestellt werden. Da die Zeugin somit nicht ordentlich vorgeladen werden konnte, ist ihr Nichterscheinen nicht mit einer Ordnungsbusse zu sanktionieren.

 

Anschliessend werden jeweils nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten befragt: E.___ als Auskunftsperson, A.___ als Beschuldigter und abschliessend Dr. med. D.___ als Sachverständiger. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).

 

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

 

Die Verhandlung wird von 10:40 bis 11.00 für eine Pause unterbrochen.

 

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

Staatsanwalt C.___                                       (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

 

1.    A.___ sei schuldig zu sprechen wegen

-        Gefährdung des Lebens, begangen am 19.07.2016 (Art. 129 StGB), AZ I.1.2.;

-        Drohung, begangen am 19.07.2016 (Art. 180 StGB), AZ I.1.2.;

-        Raubes, begangen am 28.11.2016 (Art. 140 Ziff. 1 StGB), AZ I.1.10.;

-        Hausfriedensbruchs, begangen am 28.11.2016 (Art. 186 StGB), AZ I.1.11.

2.    A.___ sei zu verurteilen:

a)    zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren;

b)    zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 10.00;

c)    zu einer Busse von CHF 1 '350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.

3.    Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 441 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 10.11.2020 seien dem Beschuldigten A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    A.___ sei für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweiz auszuweisen.

5.    Die Landesverweisung von A.___ sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

6.    B.___ sei schuldig zu sprechen wegen

-        betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), AZ I.2.4.;

-        mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), AZ I.2.5., I.2.11., I.2.19.;

-        mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), AZ I.2.15.

7.    B.___ sei zu verurteilen:

a)    zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten;

b)    zu einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

8.    B.___ sei für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz auszuweisen.

9.    Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

10.  Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren seien entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil zu verteilen.

11.  Die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens (ausgenommen davon sind die Kosten für die amtliche Verteidigung in den Personen von RA Kunz und RA Müller) seien den Beschuldigten, grundsätzlich hälftig, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten für das psychiatrische Gutachten seien dem Beschuldigten A.___ aufzuerlegen.

12.  Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung durch RA Kunz und RA Müller seien (gestützt auf die von RA Kunz und RA Müller eingereichten Honorarnoten) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts, zu bezahlen.

 

 

Rechtsanwalt Müller                                      (gibt die Anträge zu den Akten)

 

1.    Der Beschuldigte B.___ sei – in Ergänzung zu den Freisprüchen vor erster Instanz – zusätzlich von folgenden Vorhalten freizusprechen:

-        betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der H.___ (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.4 der Anklage]),

-        Diebstahl vom 3.10.2017 zum Nachteil des I.___ (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.5 der Anklage]),

-        Diebstahl vom 9.2.2018 z.Nt. von J.___ (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.11 der Anklage]),

-        Diebstahl begangen am 9.10.2018 zum Nachteil des K.___ (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.19 der Anklage]),

-        mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.15 der Anklage]).

2.    Der Beschuldigte B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten und einer Busse von CHF 350.00 zu verurteilen.

3.    Auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten.

4.    Es seien folgende Zivilansprüche von Privatklägern ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen:

-        J.___ (Urteil Ziffer 18, lit. a) und

-        L.___ (Urteil Ziffer 18, lit. b).

5.    Die erstinstanzlich festgelegte Rückforderungsquote betreffend des Honorars der amtlichen Verteidigung des B.___ (Ziffer 22, Absatz 2 des Erkanntnisses) sei ebenfalls neu und entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens festzulegen.

6.    Die Prozesskosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des obergerichtlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens auf die beteiligten Parteien zu verteilen.

7.    Dem amtlichen Vertreter des Beschuldigten sei auch für das obergerichtliche Verfahren durch den Staat Solothurn eine angemessene Entschädigung gemäss der zu den Akten gegebenen Kostennote zuzusprechen und auszubezahlen. Die Rückforderungsquote betreffend des Honorars der amtlichen Verteidigung des B.___ im obergerichtlichen Verfahren sei ebenfalls entsprechend dem Ausgang des Verfahrens festzulegen.

8.    Weitere, respektive weitergehende Anträge weiterer Verfahrensbeteiligter seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

Rechtsanwalt Kunz                                        (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

 

1.    Es seien die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils festzustellen.

2.    A.___ sei unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten freizusprechen:

-        vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziffer 3 Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteils,

-        vom Vorwurf des Raubes gemäss Ziffer 3 Abs. 7 des erstinstanzlichen Urteils,

-        vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 3 Abs. 8 des erstinstanzlichen Urteils.

3.    A.___ sei zu einer unbedingt zu vollziehenden Strafe von 36 Monaten zu verurteilen sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 1 '350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.

4.    Die ausgestandene Haft sei an die Strafe anzurechnen.

5.    Es sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.

6.    Der Vollzug der Strafe sei zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben.

7.    Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

8.    Es sei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gestützt auf die eingereichte Honorarnote von Amtes wegen festzulegen; ohne Festlegung eines Nachforderungsanspruchs.

9.    Die Gerichtskosten seien vorbehältlich der ausgeschiedenen Kosten für die Freisprüche dem Beschuldigten zu belasten.

 

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

Der Beschuldigte A.___ führt im Rahmen des letzten Wortes aus, er habe seine Vergangenheit hinter sich gelassen. Es tue ihm schrecklich leid, was er getan habe. Er bemühe sich um eine gute Zukunft.

Die Verhandlung wird um 13:20 Uhr geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

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Am 10. Februar 2022, um 16:00 Uhr, wird das Urteil mündlich eröffnet und summarisch begründet. Es erscheinen der Beschuldigte A.___ (wird vorgeführt von zwei Polizeibeamten), Staatsanwalt C.___, die beiden amtlichen Verteidiger, die Medienvertreterin und die Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt Kunz. Die Urteilseröffnung wird um 16:25 Uhr geschlossen.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Am 26. April 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft genannt) gegen die Beschuldigten A.___ und B.___ eine Strafuntersuchung wegen Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Akten Seite [nachfolgend AS]1461). In der Folge wurde die Strafuntersuchung hinsichtlich beider Beschuldigter mehrfach ausgedehnt.

 

2. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 5. September 2019 wurde gegen den Beschuldigten A.___ Untersuchungshaft angeordnet (AS 1926 ff.).

 

3. Am 26. März 2020 wurde gegen die beiden Beschuldigten beim zuständigen Amtsgericht von Olten-Gösgen Anklage erhoben (Akten Vorinstanz Seiten [nachfolgend ASOG] 1 ff.).

 

4. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 2. April 2020 wurde der Beschuldigte A.___ in Sicherheitshaft versetzt (ASOG 54 ff.).

 

5. Am 9. November 2020 erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AGOG 258 ff.):

 

1.         Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ betreffend:

-           mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26. März 2017 bis 9. November 2017 (Ziff. I. 1.1 und 1.20 AnklS);

-           Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen an einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 10. Oktober 2016 (Ziff. I. 1.7 AnklS);

-           mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2016 bis 21. April 2017 (Ziff. I. 1.13 AnklS);

-           mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Mai bis 9. Juni 2017 (Ziff. I. 1.17 und 1.21 AnklS);

-           mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.19 AnklS);

wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.

2.         Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-           der Nötigung, angeblich begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 1 AnklS);

-           des Raubes, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.14

            AnklS);

-           der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.15 AnklS).

3.         Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-           der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 10. November 2017 bis 31. August 2019 (Ziff. I. 1.1 und 1.31 AnklS);

-           der Drohung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.2 AnklS);

-           der Beschimpfung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.3 AnklS);

-           der Sachbeschädigung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.4 An-

klS);

-           des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. bis 10. Oktober 2016 (Ziff. I. 1.5 AnklS);

-           des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 10. Oktober 2016 bis 20. Mai 2017 (Ziff. I. 1.6, 1.8, 1.9 und 1.16 AnklS);

-           des Raubes, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.10

AnklS);

-           des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 28. November 2016 bis 31. August 2019 (Ziff. I. 1.11, 1.27, 1.29, 1.34, 1.36, 1.39, 1.41, 1.44, 1.46, 1.48 und 1.50 AnklS);

-           der versuchten Nötigung, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 2 AnklS);

-           der unrechtmässigen Aneignung, begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.18 AnklS);

-           des geringfügigen Diebstahls, begangen am 29. November 2017 (Ziff. I. 1.22 AnklS);

-           des geringfügigen Betrugs, begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.23 AnklS);

-           der Nötigung, begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.24 AnklS);

-           der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen in der Zeit vom 30. März 2018 bis 1. Juli 2019 (Ziff. I. 1.25 und 1.42 AnklS);

-           des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4. bis 7. April 2018 (Ziff. I. 1.26 und 1.28 AnklS);

-           der einfachen Körperverletzung, begangen am 29. August 2018 (Ziff. I. 1.30 AnklS);

-           des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 10. Januar bis 14. Februar 2019 (Ziff. I. 1.32 AnklS);

-           des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16. Januar bis 31. August 2019 (Ziff. I. 1.33, 1.35, 1.37, 1.38, 1.40, 1.43, 1.45, 1.47 und 1.49 AnklS).

4.         Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a.         einer Freiheitsstrafe von 37.5 Monaten.

b.         einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 10.00

c.         einer Busse in Höhe von Fr. 1'350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.

Die vorläufige Festnahme vom 16. bis 17. Februar 2018 (2 Tage), die vorläufige Festnahme vom 6. bis 8. April 2019 (2 Tage), die vorläufige Festnahme vom 1. bis 4. September 2019, (4 Tage), die Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 25. März 2020 (204 Tage), die Sicherheitshaft vom 26. März bis 9. November 2020 (229 Tage) sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10. November 2020 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.         Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.

6.         Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS)

auszuschreiben.

7.         Es wird keine Massnahme angeordnet.

8.         Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-           21.20 Gramm Marihuana;

-           ein Elektroschockgerät, Modell Police;

-           35 Gramm Marihuana;

-           ein Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus;

-           0.20 Gramm Amphetamine;

-           eine Soft-Air-Pistole, braun-goldfarben inkl. Magazin schwarz;

-           0.60 Gramm Marihuana;

-           ein Springmesser KY, einhändig bedienbar mit automatischem Mechanismus.

9.         Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der berechtigten Person herauszugeben (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-           Kreditkarte der Cembra Money Bank, Sachnummer […] an M.___,

-           iPhone 7, inkl. rote Hülle an den Beschuldigten A.___.

10.       Der Beschuldigte A.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)         N.___: Fr. 276.50 Schadenersatz und Fr. 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.1 AnklS).

b)         O.___,: Fr. 40.00 Schadenersatz und Fr. 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.4 AnklS).

c)         P.___,: Fr. 3'601.90 Schadenersatz. Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen (Ziff. III. 1.5 AnklS).

11.       Nachstehende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen:

a)         E.___, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. 1.3 AnklS).

b)         Q.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. 1.2 AnklS).

 

12.       Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ betreffend:

-           mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von Mai 2017 bis 29. Oktober 2017 (Ziff. I. 2.6 AnklS);

-           mehrfacher geringfügiger Diebstahl, angeblich begangen am 13. und 16. Oktober 2017 (Ziff. I. 2.7 lit. a und b AnklS);

-           mehrfacher Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.14 lit. a und b AnklS);

wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.

13.       Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-           des Raubes, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.1

            AnklS);

-           der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.2 AnklS);

-           der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 9. August 2017 (Ziff. I. 2.3 AnklS);

-           des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 30. März bis 3. April 2018 (Ziff. I. 2.10 AnklS);

-           des versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.20 AnklS);

-           des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.21 AnklS).

14.       Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht:

-           des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 13. August 2017 (Ziff. I. 2.4 AnklS);

-           des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 3. Oktober 2017 bis 9. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.5, 2.11, 2.12, 2.18 und 2.19 AnklS);

-           des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 25. Februar bis 30. Juli 2018 (Ziff. I. 2.8 und 2.17 AnklS);

-           der geringfügigen Sachentziehung, begangen am 25. Februar 2018 (Ziff. I. 2.9 AnklS);

-           der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.13 AnklS);

-           des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 21. Juni 2018 (Ziff. I. 2.15 AnklS);

-           der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 26. Juni 2018 (Ziff. I. 2.16 AnklS).

15.       Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

b)         einer Busse in Höhe von Fr. 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

16.       Der Beschuldigte B.___ wird für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.

17.       Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS)

auszuschreiben.

18.       Der Beschuldigte B.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)         J.___,: Fr. 1'000.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.6 AnklS).

b)         L.___,: Fr. 11'072.30 Schadenersatz (Ziff. III. 1.7 AnklS).

c)         R.___,: Fr. 250.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.8 AnklS).

d)         S.___,: Fr. 70.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.9 AnklS).

e)         T.___,: Fr. 529.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.10 AnklS).

19.       Die Zivilforderung der Privatklägerin U.___, wird abgewiesen (Ziff. III. 1.11 AnklS).

20.       Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin V.___, wird abgewiesen. Zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. 1.12 AnklS).

21.       Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf Fr. 31'336.95 (inkl. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Davon wurden bereits Fr. 17’843.35 ausbezahlt, womit sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf Fr. 13’493.60 beläuft.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = Fr. 28’203.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

22.       Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf Fr. 10'296.45 (inkl. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 6/10 = Fr. 6’177.87, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

23.       Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.00 belaufen sich auf total Fr. 27'721.97.

a.         Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf Fr. 18'636.72 festgesetzt (18/30 der Gerichtsgebühr + Fr. 7'836.72 persönliche Auslagen).

b.         Der auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf Fr. 5'070.25 festgesetzt (6/30 der Gerichtsgebühr + Fr. 1'470.25 persönliche Auslagen).

Die übrigen Kosten in Höhe von Fr. 4'015.00 gehen zufolge der ergangenen Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

6. Am 20. November 2020 meldete der Beschuldigte B.___ die Berufung an (ASOG 389).

 

7. Am 23. November 2020 meldete der Beschuldigte A.___ die Berufung an (ASOG 392).

 

8. Am 5. Januar 2021 wurde das begründete Urteil beiden Beschuldigten zugestellt (ASOG 412).

 

9. Am 19. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte B.___ die Berufung (Akten Berufungsverfahren Seiten [im Folgenden ASB] 1 ff.). Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche bezüglich der Anklageziffern I.2.4, I.2.5, I.2.11, I.2.12a (bet. I.2.12a später zurückgezogen), I.2.15 und I.2.19. Weiter richtet sich die Berufungserklärung gegen die Strafzumessung (Urteilsziffer 15), die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS (Urteilsziffer 16 und 17), die Zusprechung von Zivilforderungen gemäss Urteilsziffern 18.a und 18.b sowie die Verfahrenskosten inkl. Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers beim Beschuldigten (Urteilsziffern 22 und 23).

 

10. Am 25. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte A.___ die Berufung (ASB 8 ff.). Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche bezüglich der Anklageziffern I.1.2 (betreffend den Vorhalt der Drohung), I.1.10, I.1.11 und I.1.24 (betr. I.1.24 später zurückgezogen). Weiter richtet sich die Berufungserklärung gegen die Strafzumessung (Urteilsziffer 4), die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS (Urteilsziffer 5 und 6) und den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme (Urteilsziffer 7). Schliesslich beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung.

 

11. Am 4. Februar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 38 f.). Diese richtet sich gegen den impliziten Freispruch des Beschuldigten A.___ vom Eventualvorhalt der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer I.1.2), die Bemessung der Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten A.___ (Urteilsziffer 4 lit. a) sowie die Dauer der für den Beschuldigten A.___ angeordneten Landesverweisung (Urteilsziffer 5).

 

12. Mit Verfügung vom 19. April 2021 ordnete das Departement des Innern per 1. Mai 2021 die bedingte Entlassung des Beschuldigten B.___ aus dem seit dem 20. Juli 2018 dauernden Strafvollzug an (Verfahren STBER.2017.6 / Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juni 2018: 26 Monate Freiheitsstrafe und Widerruf des bedingten Strafvollzuges bezüglich einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, AS 2103 ff.; ASB 70 ff.).

 

13. Am 21. April 2021 verfügte der Präsident des Berufungsgerichts, auf die Anordnung von Sicherheitshaft für den Beschuldigten B.___ für das weitere Berufungsverfahren nach dessen bedingter Entlassung werde verzichtet (ASB 86 f.).

 

14. Am 22. Juni 2021 verfügte der Instruktionsrichter die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten A.___ bei Dr. med. D.___ (ASB 138 ff.).

 

15. Am 15. Oktober 2021 erstellte Dr. med. D.___ das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten A.___ (ASB 186 ff.).

 

16. Am 21. Oktober 2021 wurden die Beschuldigten mit ihren Verteidigern, der Staatsanwalt, der Sachverständige Dr. med. D.___ sowie eine Auskunftsperson und ein Zeuge zur Berufungsverhandlung auf den 9. Februar 2022 vorgeladen (ASB 254 f.).

 

17. Mit Eingabe vom 26. November 2021 beantragte der Beschuldigte B.___, es sei ihm für die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht freies Geleit zuzusichern (ASB 291 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Begehrens (ASB 294 f.). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Zusicherung des freien Geleits ab (ASB 297 f.).

 

18. Am 21. Dezember 2021 ging der Verlaufsbericht der Luzerner Psychiatrie (LUPS) über den Beschuldigten A.___ ein (ASB 306 f.).

 

19. Am 12. Januar 2022 ging der Vollzugsbericht der JVA Grosshof über A.___ ein (ASB 311 ff.).

 

20. Mit Eingabe von Rechtsanwalt Kunz vom 3. Februar 2022 wurde die Berufung des Beschuldigten A.___ betr. Anklageziffer I.1.24 (Nötigung z.Nt. von O.___) zurückgezogen. Gleichzeitig wurde die Vorladung von F.___ als Zeugin beantragt (ASB 343 ff.). Dem Beweisantrag wurde stattgegeben.

 

21. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 hiess der Instruktionsrichter das gleichentags eingegangene Gesuch des Beschuldigten B.___ um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 gut.

 

22. Am 4. Februar 2022 wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten STA.2020.3492 (Verfahren gegen B.___ betr. Diebstahl) eingeholt.

 

23. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 9. Februar 2022 statt.

 

 

II.         Teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

1.  Folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:

 

Betreffend A.___

 

-       Ziff. 1: Einstellungen

-       Ziff. 2: Freisprüche

-       Ziff. 3: Schuldsprüche mit Ausnahme der Anklageziffern (AZ) I.1.2, I.1.10 und I. 1.11

-       Ziff. 8: Einziehungen

-       Ziff. 9: Herausgaben

-       Ziff. 10 und 11: Zivilforderungen

-       Ziff. 21: Entschädigung an den amtlichen Verteidiger der Höhe nach

 

Betreffend B.___

 

-       Ziff. 12: Einstellungen

-       Ziff. 13: Freisprüche

-       Ziff. 14: Schuldsprüche mit Ausnahme der AZ I.2.4, I.2.5, I.2.11, I.2.15 und I.2.19

-       Ziff. 18c – e, 19, 20: Zivilforderungen

-       Ziff. 22: Entschädigung an den amtlichen Verteidiger der Höhe nach

 

2.   Die im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorhalte lauten wie folgt:

 

Betreffend A.___

 

AZ I.1.2 Gefährdung des Lebens und Drohung,

begangen am 19. Juli 2016, ca. 23:00 Uhr, in […], zum Nachteil von N.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten in skrupelloser Weise in Lebensgefahr gebracht habe. Konkret habe der Beschuldigte im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein Messer gezogen und dieses dem Geschädigten an den Hals gehalten. Dabei habe der Beschuldigte dem Geschädigten gesagt und gedroht, «Red ned so wie ne Rambo, e schlitze de ab und schlo di» und «e schlitz de iz uf, red ned so fräch öber mi Brüeder». Der Geschädigte sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden.

 

AZ I.1.10 Raub,

begangen am 28. November 2016, um 20:15 Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte zusammen mit einer unbekannten Täterschaft (wird separat beurteilt) in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, einen Raub begangen habe. Konkret habe sich der Beschuldigte zusammen mit der unbekannten Täterschaft zum Geschädigten begeben. Im Zuge einer zunächst verbalen und tätlichen (der Beschuldigte habe dem Geschädigten eine Ohrfeige verpasst) Auseinandersetzung habe der Beschuldigte dem Geschädigten CHF 360.00 aus dem Portemonnaie entnommen, nachdem er dem Geschädigten gesagt habe, er könne froh sein, habe er keine Waffe dabei. Der Geschädigte habe aufgrund der zuvor erhaltenen Ohrfeige und dieser Aussage um seine körperliche Unversehrtheit gefürchtet.

 

AZ I.1.11 Hausfriedensbruch,

begangen am 28. November 2016, um 20:15 Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte zusammen mit einer unbekannten Täterschaft unrechtmässig und gegen den Willen des Berechtigten dessen Wohnung betreten und sich darin aufgehalten habe.

 

 

Betreffend B.___

 

AZ I.2.4 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,

begangen am 13. August 2017, in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr, in […], Bankomat der Credit Suisse AG, zum Nachteil von H.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, im vorgenannten Zeitraum mit der zuvor von der Geschädigten entwendeten Postcard auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt habe, namentlich indem der Beschuldigte mehrfach unerlaubt Bargeld (CHF 300.00 und CHF 500.00) vom Konto der Geschädigten abgehoben habe und dadurch eine Vermögensverschiebung von total CHF 800.00 zum Nachteil von H.___ herbeigeführt habe.

 

AZ I.2.5 Diebstahl,

begangen am 03. Oktober 2017, in der Zeit von ca. 20:00 bis 20:45 Uhr, in […], Klubhaus FC […], Garderobe, zum Nachteil von I.___, indem sich der Beschuldigte in die Garderobe des Fussballvereins […] begeben habe und dort in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, aus der Sporttasche des Geschädigten dessen Mobiltelefon iPhone 6 plus Gold, Sach-Nr. […], im Wert von CHF 700.00 entwendet habe.

 

AZ I.2.11 Diebstahl

begangen am 09. April 2018, in der Zeit von 19:30 bis 20:00 Uhr, in […], EFH, zum Nachteil von J.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in das Schlafzimmer des Geschädigten geschlichen sei und dort aus der Kommode Bargeld in der Höhe von total CHF 1'000.00 entwendet habe.

 

AZ I.2.15 Mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führerausweises,

begangen in der Zeit von 21. Juni 2018, 17:45 Uhr, bis 23.06.2018, 22:00 Uhr, auf der Strecke Rothrist AG-Hägendorf sowie Obergerlafingen-Oberbottigen BE-Rothrist AG und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte mehrfach das Fahrzeug Peugeot F 206, blau, SO-[…], gelenkt habe, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden sei.

 

AZ I.2.19 Diebstahl,

begangen am 09. Oktober 2018, in der Zeit von ca. 19:00 bis ca. 21:15 Uhr, in [...], zum Nachteil von K.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zunächst die unverschlossene Garderobe des FC […] im Schulhaus betreten und dort in der Folge den Autoschlüssel des Geschädigten behändigt habe. Anschliessend habe sich der Beschuldigte zum Parkplatz begeben, mit dem Autoschlüssel das Fahrzeug des Geschädigten geöffnet und sodann Bargeld in der Höhe von total CHF 272.98 (CHF 160.00 und EUR 100.00 [entspricht CHF 112.98]) aus dem sich im Seitentürfach der Fahrerseite befindlichen Portemonnaie des Geschädigten entwendet. Das Portemonnaie sowie den Fahrzeugschlüssel habe der Beschuldigte im Fahrzeug des Geschädigten belassen.

 

3. Zudem ist hinsichtlich beider Beschuldigter die Strafe neu zu bemessen sowie über die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS zu befinden. Hinsichtlich des Beschuldigten A.___ ist darüber hinaus über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Betreffend den Beschuldigten B.___ sind die Zivilforderungen von J.___ und der L.___ neu zu beurteilen. Schliesslich sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu beurteilen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

 

III.        Beweiswürdigung, rechtserheblicher Sachverhalt, rechtliche Würdigung

 

1.         A.___

 

1.1        Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Drohung (AZ I.1.2)

 

1.1.1     Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, der Beschuldigte A.___ verlangt einen Freispruch vom Vorhalt der Drohung. Die Vorinstanz ging diesbezüglich von folgendem Sachverhalt aus (Urteilsbegründung, S. 25 ff. [im Folgenden US 25 ff.]): Am 19. Juli 2016 kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung. Im Zuge der Auseinandersetzung nahm der Beschuldigte ein Messer hervor und hielt dieses dem Geschädigten für eine nicht näher bestimmbare Zeit seitlich an dessen Hals-/Kinnbereich. Die Vorinstanz sah es indessen als nicht erwiesen an, dass die Halsschlagader betroffen war. Sie begründete dies damit, es habe nicht lokalisiert werden können, wo das Messer genau auf-/angesetzt worden sei. Diesbezüglich gingen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Unter anderem sei unklar, was der Geschädigte unter «Kinn» verstehe. Zudem erscheine fraglich, wie W.___ die Halsschlagader habe erkennen können. Ferner ergebe sich nicht, woran sich ein scharfes von einem unscharfen Messer visuell unterscheiden lasse (US 27).

 

Den Ausführungen der Vorinstanz ist zu folgen. Der an der Auseinandersetzung nicht direkt beteiligte W.___ sagte am 28. Juli 2016 von der Polizei als Auskunftsperson befragt aus, der Beschuldigte habe dem Geschädigten das Messer langsam an den Hals gehalten. Dieser sei ganz ruhig geblieben. Der Beschuldigte habe das Messer auf der rechten Seite des Halses «genau auf der Höhe der Halsschlagader» angesetzt. Die Messerspitze habe den Hals berührt und an dieser Stelle «leicht eingedrückt», jedoch ohne eine Schnittverletzung zu hinterlassen. Dabei habe der Beschuldigte gesagt: «pass auf oder ich schlitze Dich auf». Das Messer habe sehr scharf ausgesehen, wie ein Jagdmesser. Der Beschuldigte habe dieses durch Drücken geöffnet. Er habe einen Abstand von ca. 2 m zu den beiden gehabt (AS 75 ff.).

 

Am 7. November 2018 sagte W.___, durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt, aus, er habe sich nicht genau auf das Messer geachtet. Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte das Messer «da hinhielt». Dabei zeigte der Befragte seitlich auf seinen Hals in Höhe der Halsschlagader. Er habe das Messer langsam an den Hals gehalten. Es sei ein scharfes Klappmesser gewesen. Er wisse die Länge des Messers nicht mehr. Er habe den Griff gesehen. Äusserlich habe der Geschädigte keine Angst gezeigt. Die beiden seien sich in einem Abstand von ca. 20 bis 30 cm gegenübergestanden. Nachdem dem Zeugen verschiedene Messer vorgelegt wurden, meinte er, es sei eine lange Klinge gewesen, ein Klappmesser. Es sei aber Abend und dunkel gewesen und er habe sich nicht so auf das Messer geachtet (AS 99 ff.).

 

Der Geschädigte, N.___, gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm das Messer an den Hals gehalten und dabei gesagt, dass er ihn aufschlitzen werde. Er habe ihm das Messer mit der Messerspitze «von unten an sein Kinn gehalten». Er sei dabei auf der Aaremauer gesessen. Der Beschuldigte sei vor ihm gestanden, in einem Abstand von 10 – 15 cm. Er sei mit seinem Gesicht sehr nahe an seines gekommen. Er habe Todesangst gehabt. Das Messer sei spitz gewesen, was er am Kinn bemerkt habe. Die Klinge sei ca. 10 cm lang gewesen. Es sei aber dunkel gewesen. Er habe ein wenig geblutet, so wie beim Rasieren (Einvernahme vom 28. Juli 2016, AS 80 ff.). Der Beschuldigte sei mit seinem Gesicht ca. 15 bis 20 cm vor seinem gewesen, so dass er ihn habe zurückstossen müssen. Er habe ihm das Messer nur gegen sein Kinn gedrückt. Er sei durch das Messer nicht verletzt worden. Auf Vorhalte, dass er anlässlich der ersten Einvernahme von einer Verletzung gesprochen habe: nur ein «Tüpflein Blut» wegen der Messerspitze. Es habe leicht geblutet, nicht stark (Einvernahme vom 12. Oktober 2016, AS 94 ff.).

 

Der Beschuldigte bestritt, ein Messer dabei gehabt zu haben, anerkannte aber die Ohrfeigen.

 

Gemäss polizeilicher Strafanzeige verneinte der Geschädigte gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille, verletzt worden zu sein (AS 66).

 

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gehen die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen auseinander. Die Auskunftsperson W.___ sagte zwar aus, der Beschuldigte habe dem Geschädigten das Messer auf der Höhe der Halsschlagader an den Hals gedrückt, die Haut sei dadurch leicht eingedrückt worden. Anlässlich der Befragung als Zeuge sagte er aber auch, es sei dunkel gewesen und er habe sich nicht so auf das Messer geachtet. Der Zeuge stand gemäss eigenen Angaben in einem Abstand von ca. 2 m zum Geschädigten. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Zeugen zu hinterfragen. Es erscheint wenig glaubhaft, dass der Zeuge, der sich nicht aufs Messer achtete, aus 2 m Entfernung im Dunkeln gesehen haben kann, wie die Haut am Hals des Geschädigten eingedrückt wurde. Der Geschädigte sprach davon, der Beschuldigte habe ihm das Messer von unten ans Kinn gehalten. Demgemäss wäre die Halsschlagader nicht betroffen gewesen. Hinsichtlich einer angeblichen Verletzung machte der Geschädigte widersprüchliche Aussagen. Beide sagten jedoch übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte ganz nahe beim Geschädigten stand. Gemäss dem Zeugen habe der Beschuldigte dem Geschädigten das Messer langsam an den Hals gehalten. Dieser habe sich nicht bewegt. Es ist demnach als Beweisergebnis – unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer mit nicht exakt bekannter Klingenbeschaffenheit von unten gegen das Kinn drückte, wobei die Heftigkeit des Druckes ebenfalls nicht genau bekannt ist. Der Beschuldigte führte das Messer langsam, wobei er sich mit seinem Gesicht ca. 15 cm dem Gesicht des Geschädigten annäherte, der Geschädigte bewegte sich dabei nicht.

 

Soweit die Verteidigung von A.___ vor dem Berufungsgericht geltend macht, die Aussagen des Geschädigten N.___ und des Zeugen W.___ seien teilweise wegen fehlender Konfrontation nicht verwertbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Konfrontation nie beantragt wurde. Der Einwand kann deshalb nicht gehört werden. Dem Einwand, die Polizei habe bei der Effektenkontrolle im Rucksack des Beschuldigten kein Messer vorgefunden, weshalb nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte ein Messer eingesetzt habe, kann ebenso wenig gefolgt werden. Der Beschuldigte hatte alle Zeit, sich des Messers zu entledigen. Als die Polizei eintraf, war er nicht vor Ort. Was die Verteidigung im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Drohung in Bezug auf die Anklage einwendet, ist nicht nachvollziehbar. Die Anklage wirft dem Beschuldigten A.___ vor, dadurch dem Geschädigten gedroht zu haben, dass er das Messer an dessen Hals gehalten habe und ihm u.a. gesagt habe, «e schlize de iz uf». Dass nunmehr mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, der Beschuldigte habe mit den entsprechenden Worten die Messerspitze von unten an das Kinn gehalten, ist mit dieser Anklage ohne weiteres vereinbar. Dass der Geschädigte wegen des Messers an seinem Kinn angeblich keine Angst gezeigt habe, ist nicht ausschlaggebend. Dass er stillhielt und dadurch äusserlich keine Angst zeigte, bedeutet nicht, dass er nicht Angst hatte. Sein Stillhalten war vielmehr eine unweigerliche Reaktion auf das Messer am Hals. Jegliche Bewegung hätte für ihn im wahrsten Sinne des Wortes einschneidende Folgen haben können. In der Einvernahme vom 28. Juli 2016 sagte der Geschädigte N.___ denn auch aus, Todesangst gehabt zu haben. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte A.___ bereits dreimal wegen eines Vorfalls mit einem Messer rechtskräftig verurteilt worden ist, jüngst auch mit dem Urteil der Vorinstanz bezüglich des Vorhalts I.1.24 (Nötigung z.Nt. des Geschädigten O.___).

 

1.1.2     Rechtliche Würdigung

 

Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens verlangt eine unmittelbare Lebensgefahr. Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht». Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht: Der Zusatz «unmittelbar» bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung muss «akut» resp. «von ganz besonders gravierender Art» sein. Da eine Lebensgefahr vorausgesetzt ist, genügt eine Gesundheitsgefahr selbst dann nicht, wenn sich daraus eine Gefährdung des Lebens entwickeln kann (Basler Kommentar zum StGB I (BSK StGB I), Basel 2018, Art. 129 StGB N. 13).

 

Im Entscheid 6S.454/2004 vom 21. März 2006 erachtete das Bundesgericht den Tatbestand im Falle eines Beschwerdeführers als erfüllt, der seiner Tochter ein Brotmesser mit der gezackten Seite sehr nahe an den Hals hielt, dabei gezittert und ihr gedroht habe, sie solle aufhören zu weinen, sonst werde er sie umbringen. Anschliessend fuchtelte er in einem Abstand von einigen Zentimetern mit diesem Messer vor dem Gesicht der Geschädigten herum und hielt ihr dieses darauf während drei bis fünf Minuten ebenfalls gegen den Hals, wobei er wiederum Drohungen ausstiess. Das Bundesgericht betonte dabei den hohen Erregungszustand des Beschuldigten (dieser zitterte) und die Möglichkeit einer panischen Reaktion des Opfers (namentlich Losreissen), welche zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem Brotmesser hätte führen können. Vorliegend liegt jedoch eine andere Konstellation vor. Der Beschuldigte hielt dem Geschädigten das Messer langsam gegen den Hals resp. unters Kinn. Von einer besonderen Erregung kann weder beim Beschuldigten noch beim Geschädigten ausgegangen werden. Der Geschädigte sagte zwar aus, er habe Todesangst gehabt, jedoch gab der Zeuge zu Protokoll, keine Angst beim Geschädigten bemerkt zu haben. Dieser habe sich nicht bewegt. Es bestand vorliegend somit keine konkrete Gefahr einer unkontrollierten Messerbewegung. Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten zwar, ihn aufzuschlitzen, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass er dies ernst meinte. Es ging ihm lediglich darum, dem Geschädigten zu drohen, resp. seine Überlegenheit zu demonstrieren. Den Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB hat er dadurch denn auch zweifelsohne in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Situation war aber wenig dynamisch, der Messereinsatz dauerte nur kurze Zeit und es bestand keine naheliegende Gefahr einer unkontrollierten Messerbewegung und daher auch keine naheliegende Lebensgefahr. Es erfolgt demnach kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens.

 

1.2         Vorwurf des Raubes und des Hausfriedensbruchs (AZ I.1.10 und I.1.11)

 

1.2.1     Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

Die Vorinstanz ging von folgendem massgebendem Sachverhalt aus:

 

Der dem Geschädigten unbekannte Beschuldigte betrat mit einer (weiteren) unbekannten Person die Wohnung des Geschädigten. Alsdann liess sich der Beschuldigte vom Geschädigten Marihuana übergeben. Anschliessend bezichtigte der Beschuldigte den Geschädigten, dass dieser zuvor dem 12- oder 13-jährigen Bruder des Beschuldigten Marihuana verkauft habe, und er verpasste dem Geschädigten eine Ohrfeige. Indes sei nicht erstellt, dass die Ohrfeige den Geschädigten besonders beeindruckt habe, ansonsten der Geschädigte die Ohrfeige und die damit verbundene Einschüchterung bei der ersten oder zweiten Einvernahme erwähnt hätte. Erst bei der dritten Einvernahme, als er danach gefragt worden sei, habe er die Ohrfeige erwähnt. Im Ergebnis sei unklar, wann der Beschuldigte den Geschädigten geohrfeigt habe und was diese bewirkt habe. Weiter stehe fest, dass der Beschuldigte dem Geschädigten mindestens CHF 100.00 weggenommen habe. Auch sei erstellt, dass der Beschuldigte zum Geschädigten gesagt habe, er habe Glück, dass sie (der Beschuldigte und sein unbekannter Begleiter) keine Waffen dabeihätten. Damit habe der Beschuldigte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Waffen einsetzen würden, wenn sie welche dabeihätten. Damit habe er eine Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt, die unter den gegebenen Umständen bedrohlich gewirkt habe. Die Aussagen von E.___, wonach er verängstigt und auch eingeschüchtert gewesen sei, erschienen vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und glaubhaft. Er habe sich nicht zur Wehr gesetzt, weil er eine Schlägerei befürchtet habe. Zudem habe er befürchtet, dass der Beschuldigte und sein unbekannter Begleiter bewaffnet seien, obschon sie dies verneint hätten (US 33/34).

 

Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ging die Vorinstanz davon aus, dass der Geschädigte dem Beschuldigten und seinem unbekannten Begleiter in einer ersten Phase Einlass gewährt habe. Nachdem der Beschuldigte dann aber dem Geschädigten CHF 100.00 weggenommen habe und tätlich geworden sei, habe es nicht mehr dem tatsächlichen Willen des Geschädigten entsprochen, dass sich der Beschuldigte und sein Begleiter in seiner Wohnung aufhalten durften (US 35).

 

Die ebenfalls denselben Vorfall betreffenden Vorhalte der Nötigung und der versuchten Nötigung (AZ I.1.12) sind durch die Vorinstanz rechtskräftig beurteilt worden. Hinsichtlich des Vorwurfs, den Geschädigten durch das Erteilen einer Ohrfeige zur Übergabe von Marihuana genötigt zu haben, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der Geschädigte dem Beschuldigten das Marihuana zuerst freiwillig übergeben habe und dieser erst danach dem Beschuldigten eine Ohrfeige versetzt und damit Gewalt angewendet habe (US 16). Hinsichtlich des Vorhalts, den Geschädigten durch die Drohung – sonst sähe es schlecht für ihn aus – zu nötigen versucht zu haben, niemandem etwas vom Vorfall zu erzählen, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten Nötigung schuldig.

 

Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals zu, dem Geschädigten CHF 100.00 weggenommen zu haben. Dies bestätigte er schliesslich auch vor dem Berufungsgericht. Er habe eine «neue Person kennengelernt, um diese auszunehmen». Er habe ihm eine Ohrfeige gegeben, aber nicht mit Waffen gedroht (betr. den verjährten Vorhalt der Tätlichkeit erging bei der Vorinstanz korrekterweise [wegen des Grundsatzes «ne bis in idem»] keine Verfahrenseinstellung). Er hätte ihn auch mit blossen Händen auseinandernehmen können. Er habe CHF 100.00 «genommen». Sie hätten ihm auch noch zwei Zigarettenpackungen weggenommen (ASOG 158). Vorher bestritt er kategorisch, Geld genommen zu haben. Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2020 sagte er noch aus, er habe dem Geschädigten kein Geld weggenommen. Dabei bestritt er auch, dem Geschädigten verboten zu haben, vom Vorfall zu erzählen (AS 1032). Den diesbezüglichen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung hat der Beschuldigte letztendlich aber akzeptiert. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2018 sagte der Beschuldigte aus, er habe dem Geschädigten nicht gedroht. Dieser habe selber Waffen zu Hause. Dies wiederholte er auch vor dem Berufungsgericht. Er selber verfüge nicht über Waffen (AS 233). Den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Zeitraum 10. Oktober 2016 bis 20. Mai 2017, hat der Beschuldigte aber anerkannt. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist somit alles andere als glaubwürdig. Auf seine Aussagen kann lediglich insoweit abgestellt werden, als er zugab, den Geschädigten «ausgenommen» bzw. ihm u.a. CHF 100.00 weggenommen zu haben.

 

Die Vorinstanz hat zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von G.___ und E.___ abgestellt. Zur Begründung, weshalb diese Aussagen glaubhaft sind, kann vollumfänglich auf die Urteilsbegründung verwiesen werden (US 13 ff.). Der Beschuldigte selbst hat mit seinen Aussagen indirekt sein drohendes Auftreten gegenüber dem Geschädigten bestätigt. So sprach er doch in diesem Zusammenhang davon, jemanden gesucht resp. gefunden zu haben, um diesen «auszunehmen», was er ebenso vor dem Berufungsgericht so aussagte. Auch die Aussage des Beschuldigten vom 13. Februar 2018, er habe nach dem Motto gelebt, «wenn wir keinen Grund haben, denken wir uns einen aus», oder die Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung «Ich hätte ihn auch mit blossen Händen auseinandernehmen können» belegen die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Ebenso das Verhalten im Zusammenhang mit den zahlreichen weiteren Vorwürfen im vorliegenden Verfahren, welche grösstenteils zu rechtskräftigen Schuldsprüchen führten. Bezeichnend sind schliesslich auch folgende Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung: Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, weshalb er E.___ eine Ohrfeige verpasst habe, lautete seine Antwort: «Damit mein Name verbreitet wird. Man wollte von den anderen gefürchtet werden». Kurz darauf gab der Beschuldigte gar zu Protokoll, sie hätten dem Geschädigten auch Waffen weggenommen. «Ich bin stärker als er, falls sie das wissen wollten». Auf die Aussagen von G.___ und E.___ ist somit abzustellen, insb. auch was die implizite Drohung mit Waffen (der Geschädigte könne froh sein, dass er keine Waffe dabei habe) anbelangt. Die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten aufgebaute Drohkulisse, von welcher die Vorinstanz ausging, ist erstellt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich der Geschädigte unverhofft drei Personen gegenübersah, wovon zwei überraschend in seine Wohnung eindrangen. Dass sich E.___ vor dem Berufungsgericht an das Vorgefallene nicht mehr erinnern konnte oder wollte, ändert nichts an seinen glaubhaften Aussagen, die er zuvor gemacht habe. Er hat mit dem Vorfall und dem Beschuldigten offensichtlich abgeschlossen und will damit auch gedanklich nichts mehr zu tun haben.  G.___ ist der Vorladung des Berufungsgerichts unentschuldigt nicht gefolgt und wurde entsprechend mit einer Ordnungsbusse belegt.

 

1.2.2     Rechtliche Würdigung

                                              

Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.___ erfüllt. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 32 ff.). Der Beschuldigte betrat die Wohnung von E.___ in deliktischer Absicht und mithin unrechtmässig. Hätte E.___ die wahre (deliktische) Absicht des Beschuldigten gekannt, hätte er ihn zweifelsohne nicht in die Wohnung eintreten lassen bzw. hätte nicht sein Einverständnis dazu gegeben. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 186 StGB wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.

 

2.         B.___

 

2.1       Vorhalt des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (AZ I.2.4)

 

2.1.1    Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

Die Geschädigte H.___ machte am 21. August 2017 folgende Aussage (AS 1103 ff.): Der Beschuldigte habe von ihr CHF 300.00 als Vorschuss gewollt und versprochen, diesen umgehend zurückzuzahlen. Sie habe keine Zeit gehabt und ihm daher ihre Postcard mit PIN-Code ausgehändigt. Als Sicherheit habe er sein Portemonnaie bei ihr zurückgelassen. Sie glaube, dies sei am 9. August 2017 gewesen. Sie habe darauf vertraut, dass er ihr die Karte und das Geld in den Folgetagen zurückgebe. Die Karte habe sie auch am gleichen Tag wieder zurückerhalten. Sie habe bei der Post angerufen und nachgefragt, wie viel effektiv abgehoben worden sei. Dies seien CHF 450.00 gewesen. Auf Frage, ob das Konto gesperrt worden sei: Sie habe die Karte sperren lassen. Sie habe den Beschuldigten darauf angesprochen, worauf dieser gesagt habe, er habe nur CHF 300.00 abgehoben. Er habe ihr auch drei 100-Franken-Noten gezeigt. Er habe ihr versichert, dass er das Geld gleichentags zurückzahlen werde. Sie habe aber bis heute kein Geld erhalten. Der letzte Kontakt habe am 13. August 2017 bei ihr zu Hause stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit habe er ihre Postcard behändigt und die CHF 800.00 bezogen. Sie selber habe erst am Abend Geld abgehoben. Der Beschuldigte sei zweimal bei ihr gewesen. Er habe ein Glas Wasser verlangt und sei unbeobachtet gewesen, als sie das Wasser geholt habe. Die Postcard habe sich in ihrem Portemonnaie in einer Kommode befunden. Später sei er wieder gekommen und habe erneut ein Glas Wasser verlangt. Sie glaube, dass er das erste Mal die Postcard entwendet und diese dann beim zweiten Mal wieder zurückgebracht habe. Von der Post habe sie erfahren, dass an diesem Sonntag um 14:45 Uhr CHF 500.00 und wenig später nochmals CHF 300.00 abgehoben worden seien. Sie selber habe an diesem Tag kein Geld abgehoben. Erst am Abend habe sie selber Geld abgehoben.

 

Am 29. Oktober 2019 wurde die Geschädigte ein weiteres Mal befragt. Sie habe dem Beschuldigten Postcard und PIN gegeben. Es sei vereinbart gewesen, dass er ihr das Geld am Abend bzw. am nächsten Tag wieder zurückgebe. Der Beschuldigte habe sein Portemonnaie als Pfand bei ihr gelassen. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte für sie CHF 300.00 habe abheben müssen und dafür weitere CHF 150.00 für sich hätte behalten dürfen. Als er am 13. August 2017 wieder gekommen sei, habe sie gedacht, dass er ihr das Geld zurückgebe. Er habe gesagt, er müsse Geld machen, er gebe es zurück. Er habe ein Glas Wasser gewollt. Sie sei in die Küche gegangen. Er sei zu ihr gekommen und habe ihre Postkarte genommen. An diesem Tag seien ihr die CHF 800.00 weggekommen. Er habe ein ganz kaltes Glas Wasser gewollt. Er habe ihre Karte wieder zurücklegen wollen. Total seien ihr CHF 1'350.00 weggekommen. Auf Vorhalt, wonach sie gesagt habe, er habe die Karte wieder zurückgeben wolle; wie denn der Beschuldigte in den Besitz ihrer Karte gekommen sei: Sie nehme an, er habe die Karte genommen. Er habe die Karte genommen, habe Geld abgehoben und sei wieder zurück gekommen. Ob sie demnach den Beschuldigten an diesem Tag zwei Mal in ihrer Wohnung empfangen habe? Ja, so viel sie wisse schon. Normalerweise bewahre sie die Postkarte im Portemonnaie in der Schublade neben dem Bett auf. Der Beschuldigte sei lediglich zwei oder dreimal bei ihr gewesen. Sie habe die Karte erst gesperrt, als sie gesehen habe, dass ihr Geld weggekommen sei. Normalerweise beziehe sie nicht viel auf einmal, z.B. CHF 40.00, ev. mehr, wenn sie etwas bezahlen müsse. Die CHF 800.00 habe sie nicht selber abgehoben. Wie es dann zu diesen Bezügen gekommen sei: Er sei bei ihr gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, wie es gewesen sei, sie nehme an, er habe ihr die Karte geklaut, damit Geld abgehoben und die Karte wieder zurückgelegt. Sie bezahle ihre Rechnungen per Einzahlungsschein auf der Post mit Bargeld oder mit der Karte. Anlässlich dieser Einvernahme erwähnte die Geschädigte mehrfach, es sei ihr zu blöd, sie wolle keine Aussagen mehr machen.

 

Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Befragung vom 18. Februar 2019 zu Protokoll, die Geschädigte habe ihn darum gebeten, für sie Geld zu holen. Dies sei mehrmals vorgekommen. Das Geld sei für ihre «Männerbesuche» gewesen. Sie sei zu ihm gekommen und habe ihm die Postcard samt PIN gegeben. Sie bezahle Männer, damit diese mit ihr schlafen würden. Er habe von ihr Geld dafür erhalten, dass er für sie Geld geholt habe. Manchmal habe er CHF 50.00 erhalten, oder auch mehr. Er wisse die genauen Beträge nicht mehr. Einmal habe er CHF 300.00 abgehoben, einmal CHF 800.00 und einmal CHF 500.00. Die Geschädigte habe ihm die Karte mit PIN am Hauseingang an ihrem Wohnort in [...] übergeben. Sie habe auch Geld für Cannabis gebraucht. Auf Vorhalt des Kontoauszuges vom 9. August 2017 betreffend zwei Bezüge über CHF 400.00 und CHF 50.00: Am 9. August 2017 habe er für sie CHF 300.00 bezogen und dafür CHF 150.00 erhalten. Er habe ihr die Karte rund eine halbe Stunde später wieder zurückgebracht. Er sei nicht in ihrer Wohnung gewesen, da sie Besuch gehabt habe. Sie habe gewusst, wieviel er abgehoben habe, er habe ihr immer den Beleg dazu gebracht. Am 13. August 2017 sei er zu ihr gegangen, weil sie ihn angerufen habe. Konkret könne er sich nicht mehr an die Bezüge an diesem Tag erinnern. Er habe insgesamt drei Mal für sie Geld abgehoben. An welchen Tagen dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie habe ihn aber nicht hineingelassen. Er sei nie in ihrer Wohnung gewesen. Er habe einmal CHF 300.00 abgehoben, einmal CHF 800.00 und einmal etwas mehr als CHF 400.00 oder CHF 500.00, resp. die vorhin erwähnten CHF 450.00. Genau wisse er es nicht mehr. Sie habe ihm den PIN-Code jedes Mal aufgeschrieben. Es sei die drei Mal, wo er Geld abgehoben habe, immer derselbe PIN-Code gewesen. Es könne sein, dass er insgesamt CHF 1'250.00 abgehoben habe (AS 1107 ff.).

 

Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 16. September 2019 (AS 1445 ff.) äusserte sich der Beschuldigte zum Vorhalt wie folgt: Die Geschädigte habe immer gewusst, wie viel er abgehoben habe. Sie habe gewusst, dass er mehr abheben dürfe auf ihrem Konto. Es sei aber nicht ums «Verdienen» gegangen. Er habe das Geld von ihr ausgeliehen. Er habe nicht daran verdienen wollen. Bezüglich die beiden Abhebungen von CHF 300.00 und CHF 500.00 am 13. August 2017 sei es so gewesen, dass sie ihm Karte und PIN gegeben habe. Er sei nie bei ihr in der Wohnung gewesen. Er habe immer unten gewartet. Es sei immer vereinbart gewesen, welchen Betrag er abheben müsse. Von diesen CHF 800.00 habe er vielleicht CHF 100.00 für sich behalten. Wieso er die CHF 800.00 in zwei Malen abgehoben habe, könne er nicht sagen. Die Geschädigte habe das Geld nicht abheben können, weil sie Männerbesuche gehabt habe. Männer, welche sie für Sex bezahlt habe.

 

Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen (AS 150), so auch vor dem Berufungsgericht.

 

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 13. August 2017 mit der Postcard der Geschädigten unter zweien Malen insgesamt CHF 800.00 abgehoben hat. Unklar ist, ob er dies im Einverständnis der Geschädigten getan hat. Weiter ist unbestritten, dass die Geschädigte dem Beschuldigten am 9. August 2017 ihre Postcard samt PIN-Code ausgehändigt hatte, um einen Barbezug von CHF 300.00 zu tätigen. Die Aussagen der Geschädigten sind nicht in allen Punkten mühelos nachvollziehbar und auch nicht frei von Widersprüchen. So erscheint es bereits einmal kaum nachvollziehbar, wieso die Geschädigte dem Beschuldigten am 9. August 2017 ihre Postcard samt PIN übergab. Der Beschuldigte wollte – gemäss Aussage der Geschädigten –  von ihr Geld ausleihen, sie habe aber keine Zeit gehabt und ihm daher die Karte mit PIN gegeben. Er habe als Sicherheit sein Portemonnaie bei ihr gelassen. Einem Dritten seine Postkarte mit PIN auszuhändigen, ist ein reichlich sonderbares Vorgehen. Offenbar hatte die Geschädigte nicht volles Vertrauen in den Beschuldigten, ansonsten er nicht sein Portemonnaie als Pfand hätte hinterlassen müssen. Auf der anderen Seite erschliesst sich der Sinn dieses Pfandes nicht: der Beschuldigte hatte ja kein Geld und wollte sich deshalb bei der Geschädigten Geld leihen. Auf diesen Umstand angesprochen, reagierte die Geschädigte anlässlich der zweiten Einvernahme vom 29. Oktober 2019 denn auch relativ genervt (AS 1115, Z. 90 ff.).

 

Weiter sagte die Geschädigte zum Bargeldbezug vom 9. August 2017 aus, sie habe bei der Post nachgefragt, wie viel abgehoben worden sei. Dies seien CHF 450.00 gewesen. Sie habe die Karte dann sperren lassen. Dass eine Kartensperrung stattfand, ist aktenkundig (AS 1101). Offensichtlich erfolgte die Sperrung aber erst nach dem 13. August 2017, da der Beschuldigte an diesem Tag ja noch Geld abhob.

 

Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Aussage der Geschädigten, sie habe den Beschuldigten darauf angesprochen, worauf dieser gesagt habe, er habe nur CHF 300.00 abgehoben. Er habe ihr auch die drei 100-Franken-Noten gezeigt. Sie habe diese CHF 300.00 aber nie zurückerhalten.

 

Auch hinsichtlich des 13. August 2017 sind die Aussagen der Geschädigten nicht widerspruchsfrei. Anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2017 war sie sich noch sicher, dass der Beschuldigte zwei Mal bei ihr gewesen war. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 konnte sie dies nicht mehr mit Sicherheit bestätigen. Dies mag dem Zeitablauf geschuldet sein. Wesentlich ist aber, dass die Geschädigte anlässlich dieser Einvernahme aussagte, der Beschuldigte sei insgesamt lediglich zwei oder drei Mal bei ihr gewesen. Anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2017 sagte die Geschädigte aus, ihr Portemonnaie mit der Karte habe sich in einer Kommode befunden. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 sagte sie, sie bewahre die Karte normalerweise in ihrem Portemonnaie in der Schublade neben dem Bett auf. Unerklärlich ist jedoch, wie der Beschuldigte in der kurzen Zeit, während die Geschädigte in der Küche ein Glas Wasser für ihn holte, das Portemonnaie im Schlafzimmer der Geschädigten in einer Schublade finden konnte, wenn er sich doch in der Wohnung nicht gut auskannte.

 

Die Aussage des Beschuldigten, er habe für die Geschädigte Geld holen müssen, da diese mit ihren Männerbesuchen beschäftigt gewesen sei, erscheint nun zwar auch nicht gerade sehr überzeugend. Immerhin bestätigte die Geschädigte aber bezüglich der Übergabe der Karte an den Beschuldigten am 9. August 2017, keine Zeit gehabt zu haben, Geld zu beziehen und dem Beschuldigten deshalb ihre Karte übergeben zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 reagierte die Geschädigte auf die angeblichen Männerbesuche angesprochen wiederum reichlich ungehalten. Insgesamt entsteht beim Lesen dieser Einvernahme der Eindruck, dass die Geschädigte keine grosse Lust mehr hatte, ihre früheren Aussagen zu bestätigen.  

 

Alles in allem lassen die Aussagen der Geschädigten zu viele Zweifel aufkommen, um den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt als rechtsgenüglich erwiesen zu erachten. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.

 

2.2       Vorhalt des Diebstahls (AZ I.2.5)

 

2.2.1    Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

Der Vorhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage von X.___, wonach er den Beschuldigen, der dort nichts zu suchen hatte, in der Garderobe des Fussballvereins [...] gesehen habe. Hinsichtlich der detaillierten Aussage von X.___ kann auf das begründete Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (US 70). Zu Recht erachtete die Vorinstanz die Aussagen von X.___ als glaubhaft. Es ist in der Tat auch kein Grund ersichtlich, warum dieser zum Nachteil des Beschuldigten falsch aussagen sollte. X.___ belastete den Beschuldigten auch nicht über Gebühr, so behauptete er etwa nicht, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte das Handy von Y.___ entwendete oder in dessen Sporttasche herumgewühlt hätte. Dass es zwischen dem Beschuldigten und X.___ auf dem Gelände des Fussballclubs [...] am besagten Abend zu einer Begegnung kam, bestreitet der Beschuldigte auch gar nicht. Aufgrund des Umstandes, dass zur selben Zeit, als sich der Beschuldigte in der Garderobe aufhielt, dort das Handy von Y.___ gestohlen wurde und der Beschuldigte in der Garderobe nichts zu suchen hatte, hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass der Diebstahlsvorwurf zweifelsfrei erwiesen ist. Es kam dann auch in gewisser zeitlicher Nähe zu weiteren ähnlichen Diebstählen des Beschuldigten und ein Jahr später kam es in einem Altersheim zu einem weiteren derartigen Diebstahl des Beschuldigten. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 3.2.1.4 auf Urteilsseite 71 verwiesen werden.

 

2.2.2    Rechtliche Würdigung

 

In rechtlicher Hinsicht stellen sich keinerlei Fragen, der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB ist offensichtlich erfüllt.  

 

2.3       Vorhalt des Diebstahls (AZ I.2.11)

 

Auch hinsichtlich dieses Vorhalts kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich durch Preisgabe von Täterwissen anlässlich der Befragung vom 23. April 2018 selbst verraten. Der Sachverhalt ist erstellt. Die rechtliche Würdigung wirft keine Fragen auf. Der Beschuldigte ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen. 

 

2.4       Vorhalt des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises (AZ I.2.15)

 

2.4.1    Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2018 das Fahrzeug Peugeot F 206, SO-[…], auf der Strecke Obergerlafingen – Oberbottigen – Rothrist – Unbekannt gefahren habe.

 

Gemäss Strafanzeige vom 3. September 2018 (AS 1274 ff.) meldete sich Z.___ am 22. Juni 2018, um ca. 09:40 Uhr, am Schalter des PP Olten City. Ihr Mann AA.___ und sie betreiben die Firma […] GmbH. Frau Z.___ gab an, dass sie und ihr Mann auf die Anfrage von B.___ entschieden hätten, ihn für ein paar Probetage bei sich in der Firma arbeiten zu lassen. Aufgrund der Abwesenheit ihres Mannes am 21. Juni 2018 sei ein Mitarbeiter, BB.___, für B.___ zuständig gewesen. Als AA.___ jedoch am Abend des 21. Juni 2018 seinen Mitarbeiter BB.___ telefonisch gefragt habe, wie es mit B.___ gelaufen sei, habe dieser Folgendes gesagt: B.___ soll gefragt haben, ob er das Auto nach Hause nehmen und ihn am nächsten Morgen (22. Juni 2018 um 05:50 Uhr) bei der Coop Tankstelle in Rothrist wieder aufladen könne. B.___ habe gesagt, sein Vater brauche das Familienauto, also habe er selber keines, um zur Arbeit zu gelangen. Somit habe der Letztgenannte also den PW Peugeot 206, SO-[…], nach der Arbeit mitgenommen, sei aber nicht wie vereinbart am 22. Juni 2018, um 05:50 Uhr, in Rothrist an der Coop Tankstelle erschienen, um BB.___ aufzuladen. Aufgrund dessen habe AA.___ B.___ am Morgen des 22. Juni 2018 mehrfach versucht, telefonisch zu erreichen, jedes Mal sei er jedoch nur bis zur Combox gekommen (AS 1277).

 

Gemäss Untersuchungsbericht vom 11. Juli 2018 wurde ab dem Lenkrad des Peugeot 206, SO-[…], die DNA des Beschuldigten sichergestellt (AS 1288 ff.).

 

Gemäss Nachtragsrapport vom 28. Januar 2019 (AS 1292) befinde sich die von BB.___ erwähnte Coop-Tankstelle in Obergerlafingen, nicht in Kriegstetten. Von Obergerlafingen nach Oberbottigen, wieder zurück nach Obergerlafingen und von dort nach Rothrist zur Coop-Tankstelle seien es 115 km. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Fahrzeug von der Coop-Tankstelle in Rothrist mitgenommen habe, sei nicht mehr bekannt, welche Strecke er gefahren sei.

 

BB.___ wurde am 4. Juli 2018 durch die Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 1294 ff.). Auf die Frage, was am 21. Juni 2018 vorgefallen sei, gab BB.___ in freier Rede Folgendes zu Protokoll:

 

«An diesem Tag am 21. Juni 2018 haben wir uns wie immer um 05.50 Uhr morgens in Rothrist bei der Coop Tankstelle getroffen. Da treffen wir uns immer. Der Chef AA.___ und alle Mitarbeiter. Ich musste an diesem Tag mit einem Mitarbeiter zur Coop Tankstelle nach Kriegstetten. Dort trafen wir einen anderen Mitarbeiter. Die Person, die wir dort trafen, kam dann mit mir nach Zollikofen und der andere Kollege, mit welchem ich nach Kriegstetten gefahren bin, dieser ging alleine nach Bern. Mit diesem Mitarbeiter habe ich den ganzen Tag in Zollikofen gearbeitet. Um ca. 1700 Uhr haben wir Feierabend gemacht. Dann hat er mich mit dem Auto nach Kriegstetten zurückgebracht. Dieser Kollege lud mich dann in Kriegstetten aus und fuhr selber nach Solothurn. Also holte mich dann mein anderer Kollege vom Morgen, der mich schon nach Kriegstetten gebracht hatte, wieder ab in Kriegstetten und wir fuhren zusammen dann nach Rothrist zur Coop Tankstelle. Genau den gleichen Weg zurück, wie wir am Morgen hin gefahren sind. Dort waren wir dann um ca. 1800 Uhr. So genau kann ich es aber nicht sagen. Der Mitarbeiter hat mich in Rothrist abgeladen und ist dann mit dem Geschäftsauto nach Hause gefahren. Ich hatte mein privates Auto dort auf dem Parkplatz. Er sagte mir dann noch, Morgen treffen wir uns wie immer um 0550 Uhr hier wieder bei der Tankstelle auf dem Parkplatz.»

 

In der Folge präzisierte er seine Aussage wie folgt: Der Kollege, mit dem er den ganzen Tag in Zollikofen gearbeitet habe und der ihn nach der Arbeit nach Kriegstetten gefahren habe und in der Folge nach Solothurn weitergefahren sei, heisse CC.___. Der andere sei ein neuer Mitarbeiter gewesen, den er am 21. Juni 2018 kennen gelernt habe. In der Folge identifizierte die Auskunftsperson den «Neuen» als den Beschuldigten B.___.

 

Beim Treffen an der Coop Tankstelle in Rothrist um 05.50 Uhr sei der Beschuldigte B.___ anwesend gewesen. Er selber, die Auskunftsperson, sei mit seinem privaten Auto dorthin gefahren. Er sei dann mit dem Beschuldigten mit dem Geschäftsauto, einem grauen Peugeot Kombi, von Rothrist bis zur Coop Tankstelle nach Kriegstetten gefahren. Er, die Auskunftsperson, habe das Fahrzeug gelenkt. In Kriegstetten sei er dann ausgestiegen und mit CC.___ nach Zollikofen gefahren. Der Beschuldigte sei mit dem Geschäftsauto alleine nach Bern gefahren. In der Folge identifizierte die Auskunftsperson das Geschäftsauto als blauen Peugeot 206 mit dem Kontrollschild SO-[…]. Am Abend sei er dann mit dem Beschuldigten von Kriegstetten auf der Autobahn nach Oensingen gefahren. In Oensingen seien sie ab der Autobahn und dann über Land bis Egerkingen, dort wieder auf die Autobahn bis Rothrist gefahren. Gefahren sei der Beschuldigte. In Rothrist habe der Beschuldigte ihn ca. zwischen 17:45 Uhr und 18:15 Uhr ausgeladen und sei mit dem Geschäftsauto nach Hause gefahren. Der Beschuldigte habe dies gesagt, gesehen habe er nicht, wohin der Beschuldigte gefahren sei. Normalerweise hätte das Geschäftsauto beim Parkplatz in Rothrist bleiben sollen. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, sein Vater brauche sein Auto am Folgetag und er habe dann kein Auto, um wieder nach Rothrist zu kommen. Ob der Beschuldigte noch mit anderen Fahrzeugen als mit dem genannten Peugeot gefahren sei? Er könne nur sagen, dass der Beschuldigte an diesem Tag, also dem 21. Juni 2018, mit dem Geschäftsauto gefahren sei. Mehr wisse er nicht. Am 22. Juni 2018 habe er dann zusammen mit seinem Chef von 05:50 Uhr bis 06:10 Uhr in Rothrist auf den Beschuldigten gewartet. Dieser sei aber nicht gekommen. Er habe dann mit seinem privaten Auto zur Arbeit fahren müssen.

 

AA.___ sagte am 10. Juli 2018 Folgendes aus (AS 1304 ff.): Er sei im Kosovo gewesen und erst am 21. Juni 2018, um ca. 22:00 Uhr, nach Hause gekommen. Am nächsten Tag habe er mit BB.___ bei der Tankstelle gewartet, der Beschuldigte sei aber nicht gekommen. Sie hätten zwei Stunden auf den Beschuldigten gewartet. Seither habe er ihn nie mehr gesehen. Er habe versucht, ihn anzurufen, er habe aber nicht abgenommen. BB.___ habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe das Auto mit nach Hause genommen. Der Beschuldigte habe ihn immer wieder nach Arbeit gefragt. Er kenne den Mann der Schwester. Er habe mit dem Beschuldigten vereinbart, dass dieser zwei bis drei Tage arbeite. Er habe am 20. Juni 2018, um 07:00 Uhr, angefangen. Am 20. Juni 2018 sei er mit ihm unterwegs gewesen. Am 21. Juni 2018 sei dann BB.___ für ihn zuständig gewesen. Seine Baustelle sei in Oberbottigen, Kanton Bern, gewesen. Der Beschuldigte sei mit BB.___ auf die Baustelle gegangen resp. er glaube, BB.___ sei dann irgendwo anders hin, er wisse es nicht genau. Man sei manchmal auf verschiedenen Baustellen, er habe es nicht mehr alles im Kopf. Auf Vorhalt der Aussage von BB.___, wonach der Beschuldigte am 21. Juni 2018 von Kriegstetten alleine nach Bern gefahren sei: Er schicke niemanden alleine nach Bern. In Kriegstetten hätten sie keine Baustelle. Sie hätten eine Baustelle in Zollikofen. BB.___ habe wohl Zollikofen mit Kriegstetten verwechselt. Konkret sei mit BB.___ vereinbart gewesen, dass in Zollikofen und Oberbottigen gearbeitet werde. Zollikofen sei aber nur ca. zwei Stunden Arbeit gewesen, dann Oberbottigen. Insgesamt seien es für beide Baustellen vier Leute gewesen. Sie hätten sich aufteilen sollen. Als er am Morgen des 22. Juni 2018 vergeblich auf den Beschuldigten gewartet habe und das Auto nicht da gewesen sei, habe er sicher hundertmal versucht, den Beschuldigten zu erreichen. Am 23. Juni 2018 sei dann das Auto plötzlich wieder bei ihm zu Hause, gerade vor dem Haupteingang des Blocks, gewesen. Er habe nicht beobachten können, wer das Auto dort abgestellt habe. Der Schlüssel sei im Briefkasten gewesen.

 

Der Beschuldigte machte am 15. Januar 2019 folgende Aussagen (AS 1316 ff.): Er sei am 21. Juni 2018 mit Herrn BB.___ in Bern auf einer Baustelle am Arbeiten gewesen. Er sei mit seinem Schwager zum Treffpunkt nach Rothrist gefahren. Sein Schwager arbeite auch auf der Baustelle, jedoch nicht in dieser Firma. Sie würden sich jedoch am gleichen Ort treffen. Nach der Arbeit habe er sich dort wieder mit seinem Schwager getroffen und sei mit ihm nach Hause gefahren. Er habe das Firmenfahrzeug nicht gelenkt. Gelenkt habe Herr BB.___. Mit diesem habe er den ganzen Tag auf der Baustelle gearbeitet und dieser habe ihn auch wieder zurück nach Rothrist gefahren. Er habe nur bis zum 21. Juni 2018 gearbeitet. Herr BB.___ sei mit dem Peugeot nach der Arbeit bis zum Parkplatz in Rothrist gefahren. Er sei dann mit seinem Schwager nach Hause gefahren. Es stimme nicht, dass er das Firmenfahrzeug genommen habe. Am 22. Juni 2018 sei er gar nicht zum Arbeiten eingeteilt gewesen. Wie er sich seine DNA ab dem Lenkrad erklären könne: Er könne sich dies nicht erklären. Er habe das Lenkrad nie in der Hand gehabt, wie wenn er es lenken würde. Vielleicht einmal die Hupe betätigt, als er auf einen Arbeiter gewartet habe. Auf Vorhalt, ob er einmal auf dem Fahrersitz gesessen sei: Das könne sein. Es könne sein, dass er schräg auf dem Fahrersitz gesessen sei, um etwas aus dem Fahrzeug zu nehmen. Er vermute, als er etwas aus dem Fahrzeug genommen habe, habe er das Lenkrad angefasst.

 

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 16. September 2019 wollte sich der Beschuldigte nicht weiter zum Vorhalt äussern und verwies auf seine frühere Aussage (AS 1455).

 

Vor der Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei seiner Aussage (so auch vor dem Berufungsgericht). Zur Frage, wie er sich die DNA am Lenkrad erklären könne, meinte er, das komme davon, wenn man auf dem Auto mitfahre und etwas im Auto holen müsse. Wenn man Zigaretten aus dem Auto holen müsse. Wenn man in das Auto hineinrecke, halte man sich am Lenkrad fest. Einmal habe er auch das Auto ausräumen müssen. An einem Wochenende hätten Sie das Auto gewaschen. Das sei aber früher gewesen. Er habe schon mehrere Monate für AA.___ gearbeitet.

 

Die Aussagen von BB.___ sind detailliert, in sich stimmig und es ist kein übermässiger Belastungseifer erkennbar. Es ist auch keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb BB.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal er ja gar nicht wusste, dass der Beschuldigte keinen Führerausweis hatte. Die Aussagen von BB.___ werden indirekt durch AA.___ bestätigt. Zudem wurde die DNA des Beschuldigten am Lenkrad des Peugeot 206 gefunden. Zu diesem Umstand machte der Beschuldigte immer wieder neue Aussagen. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2019 sagte er zuerst, er könne sich dies nicht erklären. Er habe das Lenkrad nie in der Hand gehabt, wie wenn er es lenken würde. Vielleicht einmal die Hupe betätigt, als er auf einen Arbeiter gewartet habe. Erst auf Vorhalt, ob er einmal auf dem Fahrersitz gesessen sei, fügte er hinzu, das könne sein. Es könne sein, dass er schräg auf dem Fahrersitz gesessen sei, um etwas aus dem Fahrzeug zu nehmen. Er vermute, als er etwas aus dem Fahrzeug genommen habe, habe er das Lenkrad angefasst. Vor Vorinstanz erwähnte er dann Zigaretten, die er aus dem Auto geholt habe. Dem fügte er aber zugleich neue Aussagen hinzu: Einmal habe er das Auto ausräumen müssen. Früher habe er an einem Wochenende das Auto gewaschen. Er habe zuvor schon mehrere Monate für AA.___ gearbeitet. Letzteres bestreitet AA.___. Er habe den Beschuldigten lediglich probeweise für zwei bis drei Tage angestellt. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seiner DNA ab dem Lenkrad ist alles andere als glaubwürdig. Der Beschuldigte sagte aus, er habe das Firmenauto nicht mitgenommen. Dieses sei zuletzt von BB.___ gelenkt worden. Es besteht indessen kein vernünftiger Zweifel, dass AA.___ nach seiner Rückkehr aus dem Kosovo am Morgen des 22. Juni 2018 vergeblich mit BB.___ auf den Beschuldigten wartete und von diesem wie auch vom Firmenfahrzeug jede Spur fehlte. Warum hätte die Ehefrau von AA.___ sonst am 22. Juni 2018 das Fehlen des Fahrzeuges bei der Polizei melden sollen? Als Alternativhypothese zur Täterschaft des Beschuldigten käme nur in Frage, dass BB.___ das Firmenfahrzeug entwendete. Warum aber hätte er dies tun sollen? Und warum hätte er dann am 22. Juni 2018 zusammen mit AA.___ am Treffpunkt in Rothrist auf den Beschuldigten warten sollen? Dass BB.___, AA.___ und seine Ehefrau sich allesamt gegen den Beschuldigten verschworen hätten, kann als vollends unwahrscheinlich ausgeschlossen werden, ebenso wie die Täterschaft eines unbekannten Dritten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.

 

2.4.2    Rechtliche Würdigung

 

Die rechtliche Würdigung wirft keine Fragen auf. Der Beschuldigte ist gemäss der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz (Z. 3.6.7, US 80) wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, begangen am 21. Juni 2018 auf der Strecke Obergerlafingen – Oberbottigen – Rothrist – Unbekannt, für schuldig zu erkennen.

 

2.5       Vorhalt des Diebstahls (AZ I.2.19)

 

Das Tatvorgehen ist nahezu identisch mit demjenigen betreffend den Vorhalt AZ I.2.5. Der Beschuldigte wird von zwei Zeugen belastet, die detaillierte und stimmige Aussagen machten und keinen Grund haben, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Der Beschuldigte hingegen hat anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Februar 2019 erneut Täterwissen preisgegeben. An seiner Täterschaft können keine vernünftigen Zweifel bestehen. Es kann im Übrigen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (US 75 f.) verwiesen werden. Die rechtliche Würdigung wirft keine Fragen auf. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

 

 

IV. Strafzumessung

 

1.         Allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung

 

Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung auf Urteilsseiten 82 f.  zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden.

 

2.         A.___

 

2.1       Das Gutachten vom 15. Oktober 2021 (ASB 186 ff.)

 

Im Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte auf Antrag des amtlichen Verteidigers psychiatrisch begutachtet. Der Gutachter Dr. med. D.___ diagnostizierte beim Beschuldigten für den Tatzeitraum eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ab Juni 2019 ein mögliches Abhängigkeitssyndrom für Kokain und ev. auch für Amphetamine. Aktuell bestehe die dissoziale Persönlichkeitsstörung fort, indes könne nicht mehr von einem Abhängigkeitssyndrom gesprochen werden. Es sei die Möglichkeit des Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie in Betracht zu ziehen. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei als erheblich schwere psychische Störung anzusehen. Diese gehe mit einem kriminogenen Lebensstil einher, an den die gezeigte Delinquenz eng gekoppelt sei. Es seien beim Beschuldigten kaum Hemmungen erkennbar. Der fehlende Respekt vor fremdem Eigentum und eine erhöhte Aggressionsbereitschaft seien wichtige Faktoren der gezeigten Delinquenz. Zum Teil schienen die Delikte auch einfach aus Langeweile, aus der Suche nach einem Kick und aus der sich bietenden Gelegenheit heraus begangen worden zu sein. Beim Beschuldigten seien auch eine tiefreichende Selbstwertproblematik und hohe Selbstunsicherheit zu erblicken, denen er mit drohendem und gewalttätigem Auftreten entgegen zu treten versuche. Durch das Schlagen anderer habe er sich Respekt verschaffen wollen. Dies stelle sich dar vor dem Hintergrund eines Lebensverlaufs, der bisher vor allem von wiederholten Erfahrungen der Ausgrenzung, des Scheiterns und des Versagens geprägt gewesen sei.

 

Ein enger Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Delinquenz sei kaum zu erkennen. Im Vordergrund stünden vielmehr die geringe Normen- und Regelungebundenheit, aber auch eine hohe Impulsivität bei eher schwacher Verhaltenskontrolle. Bei den Raubvorwürfen und bei leichten Gewaltdelikten seien erkennbar dissoziale Einstellungen und erhöht aggressive Handlungsbereitschaften bedeutsam.

 

Es sei von einer vollen Einsichtsfähigkeit auszugehen.

 

Bezüglich der Steuerungsfähigkeit erscheine es fraglich, wie weit die dissoziale Persönlichkeitsstörung, seine schlechte Verhaltenssteuerung und ein Leben nach dem Augenblicklichkeitsprinzip ihn deutlich vom durchschnittlichen Täter unterscheiden liessen und von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Mit Blick auf die Tatmerkmale lasse sich eher nicht begründen, dass die Steuerungsfähigkeit in einem Masse beeinträchtigt gewesen sei, um die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit rechtfertigen zu können. Es gebe hier aber einen gewissen normativen Spielraum. Auch für die Keller-Diebstähle, die im Spätsommer 2019 stattgefunden hätten, zur Zeit, als der Beschuldigte möglicherweise von Kokain und Amphetamin abhängig gewesen sei, sei ein enger Zusammenhang zwischen der Sucht und dem Deliktshandeln nicht herauszuarbeiten. Erneut seien hier vielmehr die dissozialen Anteile entscheidend und es könne auch hier keine Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert werden.

 

Es sei eine mutmasslich hohe Eigenschaftsausprägung des Beschuldigten für Psychopathie zu erkennen. Bei der Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit sei von mehreren bedeutsamen und belastenden Risikofaktoren zu sprechen, wobei insb. die kriminelle Vorgeschichte, der gezeigte kriminogene Lebensstil und das Vorliegen nur schwer behandelbarer deliktsrelevanter psychischer Störungen hervorzuheben seien. In einer zusammenfassenden individualprognostischen Diskussion stelle sich ein für leichte und mittelschwere Gewaltdelikte sehr belastetes Risikoprofil dar. Es sei von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz in diesem Bereich zu sprechen. Das Gleiche sei für Eigentums-, Drogen-, Verkehrs- und Betrugsdelinquenz zu sagen. Auch für das Ausüben von schwerer Gewaltdelinquenz bestehe bei bisheriger Kriminalitätsgeschichte und dem vorliegenden Störungsprofil ein Risiko, dieses sei aber nicht in einem hohen, sondern in einem tiefen bis mittleren Bereich zu verorten. Die Prognose würde sich auch nicht verbessern, wenn nun noch zusätzlich eine Schizophrenie hinzugetreten sein sollte.

 

Vor dem Berufungsgericht führte Dr. med. D.___ am 9. Februar 2022 als Sachverständiger befragt auf entsprechende Fragen aus, es gebe beim Beschuldigten offenbar eine gute Stabilisierung mit den klaren Strukturen, der Psychotherapie und der Medikation, die stimmungsregulierend wirke. Es spreche Einiges für eine Schizophrenie. Er (der Sachverständige) habe nach Hinweisen gesucht, aber sichere Angaben habe er dazu nicht gefunden, so dass er im Gutachten festgehalten habe, es könnte sein, dass eine Schizophrenie vorliege. Er habe heute den Eindruck, die Diagnose sei noch nicht genügend gesichert. Der Beschuldigte spreche gut auf die Medikamente an. Es gebe unterschiedliche Einschätzungen von Ärzten, die den Beschuldigten behandelt hätten. Diese Unsicherheit bestehe letztlich weiterhin. Man kenne durchaus auch Verläufe, wo Menschen und auch junge Leute in einer Phase der Orientierungslosigkeit und Unreife ein sehr breites dissoziales Verhalten zeigen würden, das dann plötzlich mit den 20er Jahren verschwinde. Dies sei beim Beschuldigten durchaus auch vorstellbar. Er (der Sachverständige) sehe bei ihm diesbezüglich ein Entwicklungs-Potenzial.

 

Diagnostisch habe er keine Ergänzungen zum Gutachten anzubringen, auch nicht zur Schuldfähigkeit. Er sehe keine Wahnerkrankung, die für die Delinquenz eine Rolle gespielt hätte. Die Delinquenz sei eher von dissozialer Verhaltensbereitschaft geprägt. Er (der Sachverständige) könne nicht sehen, dass dies eine Verminderung der Schuldfähigkeit begründen könne.

 

Auf die Frage, was es noch bräuchte, um die Diagnose der paranoiden Schizophrenie zu stellen: Wenn er mit dem Beschuldigten nun ambulant arbeiten würde, würde er sagen, es gebe deutliche Hinweise dafür, so dass er mit dieser Verdachtsdiagnose arbeiten würde. Wenn es um eine niet- und nagelfeste Diagnose für das Gericht gehe, dann müsse er sagen, es sei nicht gut dokumentiert, dass es so sei. Man wisse von Persönlichkeitsgestörten, dass sie kurzzeitig psychotisch werden könnten, auch früherer Drogenkonsum könne eine Psychose auslösen. Da gebe es einfach all diese Faktoren drum herum, die beim Beschuldigten diese Diagnostik etwas schwerer als üblich gestalte, um ausreichend sicher zu sein, wie man sich das wünsche. Daher sei er (der Sachverständige) zurückhaltend. Die Albtraumsymptomatik lasse sich nicht so einfach der Schizophrenie zuordnen, aber sie sei vielleicht irgendwie doch ein Zeichen dieser Krankheit. Dann das Stimmen-Hören, das der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht geschildert habe ­– dieses habe er ihm (dem Sachverständigen) gegenüber glaublich verneint. Das Stimmenhören könnte den Verdacht stützen. Der Beschuldigte habe auch über andere Symptome berichtet. Dies sei doch eher ungewöhnlich. Das sage jemand, der nur vorgebe, die Krankheit zu haben, eher nicht. Es könne schon sein, dass der Beschuldigte diese Diagnose habe, aber es fehle dazu an derselben Sicherheit, die man sich zu haben wünsche, um in einem Gutachten zu sagen, ja, das ist es.

 

Auf die Frage, ob sich eine allfällige Schizophrenie schon zur Zeit der Tatbegehung hätte auswirken können: es habe bekanntlich schon erste Verdachtsmomente der Psychiaterin gegeben, die den Beschuldigten im Kanton Aargau behandelt habe. Es sei damals aber offenbar flüchtig gewesen und sei wieder weggegangen. Es gebe unterschiedliche Krankheitsausbrüche, es gebe Betroffene, die aus einem gesunden Zustand heraus plötzlich schwer krank würden, und bei anderen manifestiere sich die Krankheit schleichend. Von daher würde er (der Sachverständige) eher sagen, Schizophrenie scheine beim Beschuldigten gut möglich zu sein. Das heisse aber nicht, dass diese gleich symptomatisch für die Delinquenz sei. Es habe vielleicht Momente gegeben, in denen er Symptome gehabt habe, was ihn emotional vielleicht destabilisiert und allenfalls zu Drogenkonsum motiviert habe, als Versuch, die einhergehenden inneren Ängste zu kontrollieren. Dann habe er aber wahrscheinlich Momente gehabt, in denen es ihm bessergegangen sei. Tatbeschreibungen von heute u.a. auch betr. E.___ wiesen nun aber gar nicht darauf hin, dass er zur Tatzeit psychotisch gewesen wäre. Da scheine er doch gesund gewesen zu sein und normalpsychologische Motive verfolgt zu haben nach dem Motto, wir haben nun Lust, Drogen zu konsumieren, haben aber kein Geld, solche zu kaufen. Also nehmen wir den jetzt aus. Es könne mithin schon sein, dass die Diagnose zur Tatzeit grundsätzlich schon vorgelegen habe, aber er sehe nun nicht aufgrund der Tatumstände, dass der Beschuldigte in dem Moment schon krank gewesen sei.

 

Zur allfälligen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit befragt, führte Dr. med. D.___ vor dem Berufungsgericht aus, die Impulsivität des Beschuldigten, sein nicht regelkonformes Verhalten und sein dissoziales Denken und Handeln unterschieden sich bei ihm nicht von anderen Menschen oder Straftätern, die so handelten. Gestützt darauf könne man nicht von einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgehen. Er sei da auch etwas vorsichtig, weil man wisse ja auch nicht ganz im Detail, wie die Tathandlungen abgelaufen seien. Letztlich müsse nun das Gericht feststellen, was wirklich passiert sei. Wenn er als Sachverständiger nicht genau die Grundlage habe, was nun passiert sei, mache es dies schwierig, die Tatmerkmale zu interpretieren und etwas dazu zu sagen. Deshalb habe er gedacht, dass er dem Gericht auch einen gewissen Spielraum einräume, je nachdem, zu welchem Schluss das Gericht nun komme, wie die Taten genau abgelaufen seien und was dabei eine Rolle gespielt habe.

 

Auf Vorhalt, hinsichtlich der Kellerdiebstähle habe er im Gutachten dem Beschuldigten ein mögliches Abhängigkeitssyndrom (Kokain/Amphetamin) attestiert, aber einen engen Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und den Diebstählen verneint, da auch diesbezüglich eher die dissozialen Anteile entscheidend gewesen seien: Es gebe unterschiedliche Ausprägungen von Sucht. Er sehe sehr viel schwerer suchtkranke Personen als der Beschuldigte und die hätten noch ganz anders den Halt im Leben verloren. Gewisse würden nur noch den Drogen hinterherrennen und seien auch nicht mehr irgendwie leistungsfähig. Das sei beim Beschuldigten schon etwas anders. Auch 2018 habe dieser noch drei Monate arbeiten können und gleichzeitig habe er delinquiert. Den Wunsch nach Konsum habe der Beschuldigte mit vielen anderen geteilt, die Drogen konsumierten. Beim Beschuldigten habe er die Abhängigkeit als nicht sehr ausgeprägt eingestuft. Der Beschuldigte habe im Vollzug denn auch keine Entzugssymptome gehabt. Von einer nennenswerten Einschränkung der Schuldfähigkeit könne nicht gesprochen werden.

 

Auf Frage, ob in Kombination der dissozialen Störung mit der Abhängigkeit diesbezüglich die Schwelle zur eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eher erreicht sein könnte: In beiden Fällen sehe er nicht, dass der Beschuldigte wegen dieser Probleme nicht in der Lage gewesen wäre, zu wissen, dass es verboten gewesen sei, was er getan habe. Dann stelle sich die Frage, wie gross der Handlungsdruck im Tatmoment aufgrund der Störungen gewesen sei. Da habe er es aber so verstanden, dass die Tathandlungen auch eher so zufällig passiert seien. Zufällig habe sich eine Gelegenheit ergeben und da habe dann fast mehr die Impulsivität gegriffen, die vielleicht beim Beschuldigten noch wichtiger sei. Vielleicht müsse man fragen, ob seine Impulsivität ihn in der Handlungssteuerung mehr beeinträchtige als andere. – Es gebe da ein wenig Spielraum. Aber es dränge sich ihm (dem Sachverständigen) hier nicht auf. Wenn man nun sagen würde, es gebe eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit, könne er damit leben, nicht aber mit der Annahme einer weitergehenden Verminderung.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverständige somit zu Beginn der Befragung vor dem Berufungsgericht hinsichtlich der Schuldfähigkeit diagnostisch keine Ergänzungen zu seinem Gutachten anzubringen hatte. Er sah keine Wahnerkrankung, die für die Delinquenz eine Rolle gespielt hätte; die Delinquenz sei eher von dissozialer Verhaltensbereitschaft geprägt gewesen. Im weiteren Verlauf der Befragung liess er dann die Frage, ob der Beschuldigte möglicherweise bei allen Taten eine verminderte Schuldfähigkeit aufwies, im Endergebnis offen und äusserte sich in dem Sinne, dass die Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit allenfalls vertretbar sei, jedoch nicht die Annahme einer darüber hinausgehenden Einschränkung. Gestützt auf diese Ausführungen des Sachverständigen wird zu Gunsten des Beschuldigten bei allen Delikten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen.

 

2.2       Sanktionsart

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und in der Vergangenheit sowohl zu bedingtem Freiheitsentzug als auch zu bedingten Geldstrafen, bei denen der bedingte Vollzug hernach widerrufen werden musste, sowie zu einer bedingten gemeinnützigen Arbeit (ebenfalls mit Widerruf des bedingten Vollzuges) und einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit verurteilt worden ist, ist klar, dass nunmehr dort, wo wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Frage kommt, aufgrund der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist.

 

2.3       Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

 

Das Gesetz sieht sowohl für den Raub als auch für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Da es aber für den Raub die höhere Mindeststrafe festlegt (sechs Monate Freiheitsstrafe, wogegen bei gewerbsmässigen Diebstahl nur 90 Tagessätze Geldstrafe), ist die Einsatzstrafe für den Raub festzulegen (AZ I.1.10), obwohl in casu der gewerbsmässige Diebstahl schwerer wiegt als der Raub. Wie der Staatsanwalt vor dem Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist dem Umstand, dass der gewerbsmässige Diebstahl konkret schwerer wiegt als der Raub, bei der Straferhöhung der Einsatzstrafe zur Abgeltung des gewerbsmässigen Diebstahls Rechnung zu tragen, um den Beschuldigten nicht zu Unrecht zu privilegieren (vgl. im Folgenden zur Strafasperation).

 

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges bewegt sich beim Raub z.Nt. von E.___ am untersten Rand des denkbar Möglichen. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 100.00 sehr tief. Auch das Nötigungsmittel ist eher niederschwellig (implizite Drohung mit Waffengewalt, Erteilen einer Ohrfeige). Hinsichtlich der Verwerflichkeit ist von einer gewissen Vorausplanung auszugehen, sagte doch der Beschuldigte selbst aus, jemanden neuen zum Ausnehmen gefunden zu haben. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte nicht alleine handelte, sondern einen unbekannten Mittäter dabei hatte, und dass sie den Geschädigten in der eigenen Wohnung beraubten. Die objektive Tatschwere wiegt jedoch klar noch leicht.

 

In subjektiver Hinsicht ist von egoistischen Beweggründen auszugehen. Das Motiv war primär nicht einmal wirtschaftlicher Natur. Vielmehr dürfte beim Beschuldigten das Erniedrigen des Geschädigten resp. die Steigerung seines Egos durch gewaltbereites und angsteinflössendes Verhalten im Vordergrund gestanden haben. Der Beschuldigte liebte es, gefürchtet zu werden. Dies ist aber andererseits auch wieder in einem engen Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung zu sehen. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist von einem sehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von sieben Monaten rechtfertigt.

 

2.4       Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren Delikte

 

Wie dargelegt, ist auch bei allen nachfolgend aufgeführten Delikten in subjektiver Hinsicht von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.

 

Hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls ist mit der Vorinstanz von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Angesichts der Anzahl Einzeltaten, der Deliktsdauer sowie des Deliktsbetrages (s. diesb. die Erwägungen der Vorinstanz in Z. 2.1, US 85) ist von einem sehr leichten bis leichten Gesamtverschulden auszugehen. Eine theoretische Einsatzstrafe von 18 Monaten erscheint angemessen. Da es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl in casu um das schwerer wiegende Delikt als der Raub handelt, würde eine übliche Strafasperation von 50 % zu einer unzulässigen Privilegierung des Beschuldigten führen. Es kann hierzu auf die Ausführungen des Staatsanwalts vor dem Berufungsgericht und dessen Verweis auf Hans Mathys (Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 500 ff.) verwiesen werden. In Nachachtung dieser Lehrmeinung erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, diese Strafe nur in geringem Ausmass zu asperieren, um den Beschuldigten nicht unsachgemäss zu privilegieren. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 14 Monate auf 21 Monate erscheint angemessen.

 

Für die zwei weiteren Diebstähle zum Nachteil der P.___ rechtfertigt sich eine asperationsweise Straferhöhung um einen halben Monat, für die unrechtmässige Aneignung ebenfalls um einen halben Monat und für den mehrfachen Hausfriedensbruch um insgesamt zwei Monate.

 

Drohung zum Nachteil von N.___: Es kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Sowohl die objektive Tatschwere als auch die Verwerflichkeit sind erheblich. Es handelte sich nicht lediglich um eine verbale Drohung. Vielmehr setzte der Beschuldigte dem Geschädigten aus nichtigem Anlass buchstäblich «das Messer an den Hals», worauf dieser Todesangst erlitt. Im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von Drohungen handelt es sich um ein durchaus beträchtliches Verschulden. Im konkreten Fall ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von acht Monaten, asperationsweise eine Straferhöhung um vier Monate, rechtfertigt.

 

Nötigung zum Nachteil von O.___: Auch hier drohte der Beschuldigte mit einem Messer. Der Geschädigte fürchtete um sein Leben. Das Verschulden wiegt gerade noch leicht, was eine Einsatzstrafe von sechs Monaten, asperationsweise eine Straferhöhung um drei Monate, rechtfertigt.

 

Versuchte Nötigung zum Nachteil von E.___: Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich eine asperationsweise Straferhöhung um einen halben Monat.

 

Sachbeschädigung zum Nachteil von N.___: Eine asperationsweise Straferhöhung um zehn Tage erscheint mit der Vorinstanz angemessen.

 

Einfache Körperverletzung zum Nachteil von DD.___: Das Schlagen einer Frau gegen den Kopf zeugt von beträchtlicher Verwerflichkeit, zumal er sie mit dem Schlag im Bereich der Augen traf. Auch das Ausmass der Verletzung ist keineswegs zu bagatellisieren. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte den Beschuldigten provozierte, indem sie ihm sagte, er sei im Knast gewesen und sie werde ihm sein Kind wegnehmen. Dies rechtfertigt jedoch die Tat nicht. Es kann nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Einzeln betrachtet würde sich eine Einsatzstrafe von sechs Monaten rechtfertigen, asperationsweise eine Straferhöhung um drei Monate.

 

Unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage: Eine Straferhöhung von asperiert zehn Tagen erscheint angemessen.

 

Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz: Hinsichtlich des Mitführens eines Messers in zwei Fällen war die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erheblich, weshalb nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Dafür erscheinen asperiert je eineinhalb Monate, somit total drei Monate Freiheitsstrafe, angemessen. Der Besitz des Elektroschockgeräts und der wie echt aussehenden Soft-Air-Pistole ist je mit einem halben Monat Freiheitsstrafe (asperiert) abzugelten.

 

Vergehen gegen das BetmG: Eine Straferhöhung um asperiert zehn Tage erscheint angemessen.

 

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultieren somit 39,5 Monate Freiheitsstrafe.

 

2.5       Täterkomponente

 

Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Z. 4, US 92 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, wobei insb. die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz als einschlägig zu bezeichnen ist. Aber auch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung erweist sich als durchaus einschlägig, zeugt diese doch von der gleichen Neigung zu Gewaltausübung gegen Dritte wie viele der vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Erheblich straferhöhend hat sich das mehrfache Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens auszuwirken. Zu Abgeltung der belastenden Täterkomponente ist die Strafe um fünfeinhalb Monate auf 45 Monate zu erhöhen.

 

Die Strafhöhe lässt die Gewährung des teilbedingten Vollzuges nicht zu (Art. 43 StGB).

 

2.6       Geldstrafe und Busse

 

Die Strafzumessung der Vorinstanz ist hinsichtlich der Geldstrafe zu bestätigen. Die Busse ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 500.00 zu reduzieren (ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe).

 

2.7       Anrechnung Haft

 

Die vorläufigen Festnahmen vom 16. bis 17. Februar 2018 (zwei Tage), vom 6. bis 8. April 2019 (zwei Tage) und vom 1. bis 4. September 2019, (vier Tage), die Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 25. März 2020 (204 Tage), die Sicherheitshaft vom 26. März bis 9. November 2020 (229 Tage) sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10. November 2020 werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

3.         B.___

 

3.1       Sanktionsart

 

Mit Blick auf die Vorstrafen von B.___ muss auch bei ihm davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe nicht geeignet wäre, ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Bei allen Delikten, bei denen wahlweise sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe in Frage kommt, ist daher auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

3.2       Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

 

Mit der Vorinstanz ist der Diebstahl zum Nachteil von J.___ als das schwerste Delikt einzustufen. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen.

 

Der Deliktsbetrag ist mit CHF 1'000.00 zwar nicht besonders hoch, jedoch deutlich über demjenigen eines noch geringfügigen Diebstahls. Die Vorgehensweise ist als relativ dreist und auch verwerflich zu bezeichnen, verschaffte sich der Beschuldigte doch mittels einer List Zugang zum Schlafzimmer des Geschädigten. Die Tat dürfte auch nicht spontan erfolgt sein, offensichtlich hat der Beschuldigte sein Tatvorgehen vorgängig geplant. Die objektive Tatschwere kann dennoch als leicht bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht liegen egoistische Beweggründe vor, was freilich beim Diebstahl in den allermeisten Fällen zutrifft. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. Ausgehend von einem noch leichten Gesamtverschulden erscheint eine Einsatzstrafe von vier Monaten angemessen.

 

3.3       Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren Delikte

 

Diebstahl zum Nachteil von Y.___: Auch hier ist von einem zwar geringen Deliktsbetrag, jedoch einer relativ dreisten Vorgehensweise auszugehen. Der Beschuldigte schlich sich in den Garderobenbereich des FC [...] ein. Auch dieser Tat dürfte eine gewisse Planung vorausgegangen sein. Die subjektiven Tatkomponenten präsentieren sich gleich wie beim Diebstahl zum Nachteil von J.___. Das Gesamtverschulden wiegt leicht. Eine Strafe von zwei Monaten, asperiert eine Straferhöhung um einen Monat, erscheint angemessen.  

 

Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil von R.___ und EE.___: der Beschuldigte ging gleich vor wie beim Diebstahl z.Nt. von Y.___ (Einschleichen in den Garderobenbereich), der Deliktsbetrag ist dabei tiefer, was aber vom Zufall abhing. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Garderobenschränke der Geschädigten aufbrach, hat sich straferhöhend auszuwirken (erhöhte kriminelle Energie), indessen ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten, ist doch auch für die Sachbeschädigung eine gesonderte Strafe zu bemessen. Pro Diebstahl erscheint eine Strafe von drei bzw. asperiert eine Straferhöhung um je eineinhalb Monate (für beide Diebstähle somit drei Monate) angemessen.

 

Diebstahl zum Nachteil von S.___: Eine Strafe von drei bzw. asperiert eine Straferhöhung um eineinhalb Monate erscheint angemessen.

 

Diebstahl zum Nachteil von FF.___: Es ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen, da der Beschuldigte das Fahrradschloss entfernen musste. Eine Strafe von zwei bzw. asperiert eine Straferhöhung um einen Monat erscheint angemessen.

 

Diebstahl zum Nachteil von K.___: Der Beschuldigte schlich sich zuerst in den Garderobenbereich ein, entwendete den Autoschlüssel des Geschädigten und öffnete damit dessen Auto. Dies zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Der Tat dürfte eine gewisse Planung vorausgegangen sein. Eine Strafe von zwei bzw. asperiert eine Straferhöhung um einen Monat erscheint angemessen.

 

Mehrfacher Hausfriedensbruch: Eine Straferhöhung um 15 Tage (asperiert) erscheint angemessen.

 

Mehrfache Sachbeschädigung zum Nachteil der L.___: Eine Straferhöhung um einen Monat (asperiert) erscheint angemessen.

 

Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung: Angesichts der doch relativ langen Strecke wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges nicht mehr ganz leicht. Andererseits fuhr der Beschuldigte nicht aus purem Vergnügen, sondern um an den Arbeitsort zu gelangen. Eine Straferhöhung um zwei bzw. einen Monat (asperiert) erscheint angemessen.

 

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

 

3.4       Täterkomponente

 

Der Beschuldigte weist zwei einschlägige und gewichtige Vorstrafen auf: mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. Dezember 2014 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung mit grossem Schaden, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Irreführung der Rechtspflege, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisse, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Missbrauchs von Schildern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 80.00 sowie einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. Der bedingt gewährte Strafvollzug wurde durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juni 2018, mit dem der Beschuldigte B.___ wegen Raubs zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unbedingt) verurteilt wurde, widerrufen. Während des vorliegenden Strafverfahrens wurde der Beschuldigte erneut straffällig (Diebstahl, begangen am 12.9.2018), wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021 rechtskräftig verurteilt wurde (20 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 [unbedingt]). Der Beschuldigte delinquierte mehrfach während eines laufenden Strafverfahrens weiter. Dieses Vorleben und Nachtatverhalten führt zu einer Straferhöhung um drei Monate. Im Rahmen des Sanktionenpakets ist der Landesverweisung (vgl. hiernach) mit einer Strafreduktion um zwei Monate Rechnung zu tragen. Es resultiert demnach eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

 

Angesichts der Vorstrafen und der Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren ist von einer schlechten Prognose auszugehen. Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen nicht vor. Der bedingte Strafvollzug kann nicht gewährt werden.

 

3.5       Busse

 

Die diesbezügliche Strafzumessung der Vorinstanz erscheint angemessen und kann bestätigt werden (CHF 350.00 Busse, Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage).

 

 

V.        Massnahme (betr. A.___)

 

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn:

a.    eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;

b.    ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und

c.     die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind.

 

Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).

 

Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:

a.    die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;

b.    die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und

c.     die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Abs. 3).

 

Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).

 

2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn

a.    der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b.    zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).

 

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

 

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

 

Auch die Anordnung einer ambulanten Behandlung (psychischer Störungen) nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären Massnahme reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Wie die stationäre Massnahme dauert auch die ambulante Behandlung längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf diesfalls insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs. 3).

 

2.1       Vorliegen einer psychischen Störung/Gutachten

 

Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht wie erwähnt einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).

 

Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).

 

Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom 6.5.2014 E. 4.1).

 

2.2       Zur Schwere der psychischen Störung

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 59 StGB N 12). In seiner neuesten Rechtsprechung bekennt sich das Bundesgericht zur funktionalen Natur des Begriffes der schweren psychischen Störung (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3.10.2019, bestätigt in 6B_229/2020 vom 29.42020, je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach richtet sich das Kriterium der schweren psychischen Störung nach dem Zweck der Massnahme. Dieser liegt in der Reduktion der Rückfallgefahr und nicht in der Heilung des Täters. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Täters interessiert das Strafrecht somit grundsätzlich nur insoweit, wie es der Deliktsprävention dient. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat.

 

2.3       Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme

 

Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid, in dem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen, wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).

 

2.4       Verhältnismässigkeit

 

2.4.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

 

Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Im Sinne der umgekehrten Proportionalität gilt: Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine Massnahme zu rechtfertigen (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: Praxiskommentar zum StGB [PK StGB], Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.

 

Die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N 8; Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 56 StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E. 3.1 und 3.3).

 

2.4.2 Das Bundesgericht hatte im Entscheid 6B_835/2017 vom 22. März 2018 die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte litt unter einem Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte sich im Weiteren schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz, Exhibitionismus, geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.

 

Das Bundesgericht hielt fest, es werde im psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte bestehe. Gestützt auf diese Aussage sei von einer Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten auszugehen. Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in einem Fall, als der Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums Winterthur einen Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass keine Person schwer verletzt worden sei.

 

Das Bundesgericht hat in der Folge die Verhältnismässigkeit der stationären Mass-nahme mit Blick auf die Anlasstaten und das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.

 

2.4.3 Im Entscheid 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei Strafbefehlen wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen von 30 bzw. 150 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Geldstrafen wurden wegen Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Beschuldigte wurde in der Folge in Haft genommen; kurz vor Ablauf des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V. m. Art. 59 StGB eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

 

Das Bundesgericht stellte fest, dass mit dieser Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Die Art der Verfahren (Strafbefehle), die gewählte Strafart (Geldstrafen) und das konkrete Strafmass (180 Tagessätze) würden insgesamt deutlich machen, dass es sich bei den vom Beschuldigten begangenen Straftaten um relativ geringfügige Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität handeln würde. Der vom Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits ausgestandene Freiheitsentzug von 40 Monaten stehe mit der ursprünglich ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen in einem offenkundigen Missverhältnis. Es liege deshalb ein sehr schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauere, desto strenger würden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende Gewaltdelinquenz. Die stationäre Massnahme erweise sich deshalb unter Berücksichtigung der mässigen Schwere der Anlassdelikte, des Masses der Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer unter Einschluss der Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Grundrechts der persönlichen Freiheit des Beschuldigten als nicht verhältnismässig.

 

2.4.4 In seiner jüngeren Rechtsprechung hebt das Bundesgericht hervor, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten sei (vgl. hierzu Urteil 6B_1172/2020 vom 21.12.2020 E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69 und E. 2.6.1 S. 74; 135 IV 139 E. 2.4 S. 144; Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre sei nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1 S. 74; Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3).

 

3. Grundsätzlich kann hinsichtlich des Beschuldigten A.___ auf die bereits bei der Strafzumessung erwähnten Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werden. Zur Frage einer Massnahme führte dieser im Gutachten vom 15. Oktober 2021 Folgendes aus:

 

Es bestehe eine schwere psychische Störung. Auch der enge Zusammenhang zwischen der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der gezeigten Delinquenz sei zu bejahen. Die Legalprognose sei deutlich belastet. Eine bedeutsame Beeinflussung der führenden psychischen Störung allein durch eine ambulante strafvollzugsbegleitende Therapie sei nicht zu erwarten. Hier bräuchte es einen Rahmen, der einen integrierenden arbeitsagogischen, sozialpädagogischen und psychotherapeutischen Ansatz umfasse, gerade so, wie es die Massnahmenzentren, wie z.B. Le Landeron anbieten könnten. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB könnte in Erwägung gezogen werden. Eine Massnahme für junge Erwachsene sei nicht zu empfehlen. Die vorliegende, erheblich schwere Persönlichkeitsstörung und die so deutlich belastete Legalprognose könnten eine Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB aus ärztlich-forensischer Sicht durchaus rechtfertigen. Die Erfolgsaussichten seien allerdings kritisch. Die Persönlichkeitsstörung sei schon grundsätzlich schwer behandelbar. Zudem liege eventuell eine komorbide Problematik vor (ev. Suchtstörung oder auch Schizophrenie). Zu bedenken sei auch, dass schon einmal eine forensische (ambulante) Therapie über einen längeren Zeitraum durchgeführt worden sei, jedoch ohne dass wesentliche Bereiche wie Einsicht in die Persönlichkeitsproblematik und Aufarbeitung der Delinquenz hätten erreicht werden können. Es sei fraglich, ob eine Massnahmedauer von fünf Jahren genügen würde. Zudem werde die legalanamnesisch ganz erheblich belastete Vorgeschichte bleiben und auch in Zukunft die Prognose belasten. Schliesslich würde auch die gleichzeitige Anordnung einer stationären Behandlungsmassnahme und einer Landesverweisung wenig Sinn machen, da die stationären Massnahmen auf eine Reintegration in die hiesige Gesellschaft ausgerichtet seien. Dafür erforderliche Lockerungsschritte könnten wegen der Landesverweisung nicht durchgeführt werden. Ein stationärer Massnahmenvollzug ohne jegliche Lockerungen und Erprobungen und Einüben des Erlernten auch im Alltag mit plötzlichem Abbruch und Ausschaffung des Beschuldigten, einfach, weil ein gewisser Zeitraum überschritten sei, mache wenig Sinn. Die erforderlichen Abwägungen zwischen Landesverweisung und Massnahme und die Verhältnismässigkeitsfragen seien aber nicht ärztlich, sondern juristisch zu treffen.

 

Der Gutachter Dr. med. D.___ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2022 als Sachverständiger befragt. Die schwierigste Frage sei diejenige nach der Massnahme und die Frage nach der Herabsetzung der Rückfallgefahr. Die Schwierigkeit komme aus mehreren Richtungen. Diagnostisch sei man nicht so ganz sicher (was die Schizophrenie anbelangt), dazu komme die Verfahrensdauer – die Strafe sei ja mehr oder weniger schon abgesessen, da sehe er grosse Motivationsprobleme für eine Massnahme. Dazu komme die Frage der Landesverweisung. Eine solche beeinflusse die Möglichkeiten einer Massnahme erheblich. Vielleicht gehe es auch ambulant. Aber auch das mache natürlich nur Sinn, wenn es keine Landesverweisung gebe. Es seien viele Gedanken, die ihm (dem Sachverständigen) durch den Kopf gingen, die es ihm schwierig machten, zu sagen, was man da eigentlich empfehlen könne. Die Schwierigkeiten seien für ihn nicht kleiner geworden. Die Therapiemotivation des Beschuldigten erscheine ihm durchaus authentisch. Aber ob eine Massnahme nun zum Ende der Strafdauer gut funktionieren würde und Sinn mache? Das finde er schwierig zu beurteilen. Den besten Weg zu benennen, sei sehr schwierig.

 

Vor dem Hintergrund der von ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung wurde der Sachverständige gefragt, ob das positive Vollzugsverhalten des Beschuldigten, wie es aus dem Vollzugsbericht vom 10. Januar 2022 hervorgehe, nicht überraschend sei: Es komme öfters vor, dass sich sozial auffällige Menschen im Vollzug anpassen könnten. Dies sei nicht so überraschend. Darin, dass der Beschuldigte sich ändern wolle und sich in der Therapie engagiere, sehe er eher noch einen Unterschied zu anderen. Vielleicht sei es doch der Punkt, dass er auch die Schizophrenie und mithin wirklich ein Krankheitsgefühl habe und daher eher auch merke, dass er Hilfe brauche, was andere mit dissozialer Störung nicht hätten.

 

Auf Frage, welche Auswirkung eine Bestätigung der Schizophrenie auf die Erfolgsaussichten einer stationären Therapie haben würde: Beim Beschuldigten scheine dies fast ein günstiger Faktor zu sein, weil sich bei ihm aus der Erkrankung heraus ein Leidensdruck ergebe und er deshalb auch wirklich etwas machen wolle. Er nehme die Medikamente und wünsche Therapien. Bei der Durchführung der Massnahme sei die Schizophrenie aber nicht einfach. Die Massnahmenzentren hätten eher nicht Schizophrene. Manchmal achte man in den Massnahmen nicht genügend auf die Medikation. Die Insassen seien nicht so eng angebunden, jedenfalls nicht in den offenen Massnahmeneinrichtungen. Für eine forensische Klinik wiederum sei der Beschuldigte nicht so schwer krank, als dass man sagen würde, er brauche jetzt einen Klinikaufenthalt. Dort gebe es im Übrigen sehr viel schwerer Kranke und es gebe nicht so viele Beschäftigungsmöglichkeiten, somit sehr viel freie Zeit, was den Beschuldigten nicht weiterbringen würde. Die Diagnose der Schizophrenie mache es erst mal schwieriger, eine geeignete Institution zu finden.

 

Auf entsprechende Frage äusserte der Sachverständige konkret zwei Möglichkeiten: St. Johannsen oder die Unterbringung in einem betreuten Wohnheim mit enger ambulanter Anbindung und Bewährungshilfe. In Frage kämen das Wohnheim Schmelzi oder die «Lichtweide» in Langenthal die etwas kleiner und familiär sei. Diese sei vielleicht besser, weil sie immer wieder auch Schizophrene aufnehme und sich mit diesen sehr gut auskenne. 

 

Bei einem Verzicht auf die Landesverweisung gebe es für die Massnahme mehr Erfolgsaussichten, zumal die Massnahme ja nicht nur auf den Beschuldigten persönlich gerichtet sei, sondern auch darauf, ihn im Alltag wieder zu reintegrieren, seine Arbeitsfähigkeit auszutesten, seine Leistungsfähigkeit zu prüfen. Da müsse man dann schauen, ob das auf dem freien Arbeitsmarkt ausreichen würde. Da sei er sich mit einer Schizophrenie nicht so sicher. Es gehe um eine schrittweise Integration vor Ort. Wenn dies nach ein paar Jahren gelinge und dann komme die Landesverweisung, mache dies gar keinen Sinn.

 

Längerfristig sehe er bei denjenigen, die eine Landesverweisung haben, dass sie sich nicht mehr anstrengten in der Massnahme, weil sie danach ohnehin gehen müssten. Dazu komme, dass die Institutionen diesfalls auch nicht recht wüssten, was mit diesen Insassen zu tun sei, und die Vollzugsbehörden könnten wegen der Landesverweisung keine Lockerungen gewähren. Da befinde man sich dann in einer ungünstigen Pattsituation. Dies erlebe er immer wieder. In der Regel laufe es darauf hinaus, dass die Leute keinen einzigen Lockerungsschritt erhielten, weil ein solcher ja zur Flucht führen könnte. Und so würden diese nach Abschluss der Massnahme aus einer Hochsicherheitsanstalt wegtransportiert, was vergleichbar sei mit einer sog. «blutigen» Entlassung aus der Psychiatrie. Er antizipiere hiermit die Probleme mit den Strafvollzugsbehörden. Er bejahe beim Beschuldigten aber nicht die Fluchtgefahr. Massnahme und Landesverweisung gleichzeitig sei oft nicht sinnvoll. Er glaube, die Landesverweisung sei beim Beschuldigten nicht die wichtigste Motivation für die gewünschte Massnahme.

 

(Auf Frage) Ja, er sehe beim Beschuldigten bei einer Massnahme eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Rückfallverminderung. Eine Massnahme für junge Erwachsene schliesse er klar aus. Eine solche sei viel zu dynamisch und unruhig. Der Beschuldigte sei auch zu alt dafür. Er brauche ein ruhiges Setting, wo man die Schizophrenie gut beobachten könne. Die Absolvierung einer Ausbildung sei auch z.B. in St. Johannsen möglich. Dazu brauche es nicht eine Massnahme nach Art. 61 StGB (zu weiteren Argumenten des Sachverständigen gegen eine Massnahme für junge Erwachsene wird auf das Protokoll verwiesen).

 

Der Vollzug einer stationären Massnahme werde für den Beschuldigten eine Herausforderung sein. Er brauche die Psychotherapie, das Medikament und die Struktur. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte sehe, dass er die Struktur brauche. Es hänge auch davon ab, wie streng das Ganze geführt werde. Der Beschuldigte habe nun schon einige Vollzugslockerungen, die er nicht mehr haben werde. Es sei für ihn (den Sachverständigen) nicht gut vorhersehbar, ob es mit der Massnahme gut klappen würde.

 

Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht simuliert habe. Die Besserung zeige sich ja auch im Vollzug. Es gebe keine positiven Urinkontrollen mehr und der Beschuldigte sei höflich und sozial im Umgang mit anderen. Es gebe daher eine objektive Rückmeldung des Vollzugs über sein Bemühen, sich anzupassen und darüber, dass er das auch schaffe. Man könne schon mal schauspielen und Symptome erfinden oder verschweigen, aber die genannten Tatsachen sprächen eher dagegen und dafür, dass sich der Beschuldigte wirklich bemühe.

 

Auf die Frage, weshalb er auf Seite 46 des Gutachtens zum Schluss komme, dass ab Juni 2019 von einem Abhängigkeitssyndrom betr. Kokain und Amphetamin auszugehen sei: er schreibe da im Konjunktiv und weise darauf hin, dass es keine Messungen gebe. Gewünscht hätte man sich beispielsweise eine Haarprobe. Die könne man genau analysieren und auswerten. Dann sei die Diagnose sehr viel gesicherter. Man habe hier aber sehr wenig Objektivierbares. Deshalb habe er (der Sachverständige) auch gesagt, eine Diagnose sei schwierig zu machen. Diese stütze sich dann vor allem auf die Angaben des Beschuldigten zum Konsum, bei denen man aber nicht wisse, ob diese stimmten oder nicht. Wenn es eine Diagnose der Abhängigkeit gebe, dann handle es nur um eine leichte Abhängigkeit. Aber auch diese sei nicht so sicher. Es gebe jedenfalls keine schwere Abhängigkeit. Das passe auch dazu, dass der Beschuldigte bei Abstinenz keine grossen Probleme habe. Immerhin bemühe der Beschuldigte sich, nichts mehr zu konsumieren.

 

4. Das Eingangskriterium des Vorliegens einer schweren psychischen Störung ist offensichtlich erfüllt. Diese wird in einem aktuellen Gutachten schlüssig dargelegt. Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten ein enger Zusammenhang zwischen der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung und der Delinquenz des Beschuldigten. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters insbesondere vor dem Berufungsgericht liegt derzeit auch eine Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie vor. Der Sachverständige konstatierte nachvollziehbar eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz im Bereich leichter und mittelschwerer Gewaltdelikte sowie für Eigentums-, Drogen-, Verkehrs- und Betrugsdelikte. Auch hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte bestehe ein Risiko, welches jedoch in einem tiefen bis mittleren Bereich zu verorten sei. Ebenfalls zu bejahen ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten. Fraglich und daher näher zu prüfen ist jedoch die Verhältnismässigkeit, insb. die Eignung der Massnahme zur Verhinderung künftiger Delinquenz. Die Schwere der vom Beschuldigten begangenen sowie der künftig drohenden Straftaten würden die Anordnung einer stationären Massnahme grundsätzlich rechtfertigen. Eine ambulante Massnahme wäre hingegen gemäss den Ausführungen des im schriftlichen Gutachten klar ungenügend, eine Massnahme für junge Erwachsene ungeeignet.

 

Während der Gutachter die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme im schriftlichen Gutachten noch als eher vage bezeichnete, äusserte er sich vor dem Berufungsgericht deutlich optimistischer. Dies ist auch nachvollziehbar, hat sich der Beschuldigte doch während des nun fast zweieinhalb Jahre dauernden vorzeitigen Strafvollzugs mustergültig verhalten und auch in der Berufungsverhandlung einen guten Eindruck hinterlassen. Der Gutachter erachtet die Therapiemotivation als authentisch. Er bejahte schliesslich in seinen mündlichen Ausführungen vor dem Berufungsgericht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose durch eine stationäre Massnahme innerhalb von fünf Jahren. Die Möglichkeit einer ambulanten Massnahme schloss der Sachverständige im Rahmen der Befragung in der Berufungsverhandlung nicht mehr in gleicher Deutlichkeit wie in seinem schriftlichen Gutachten aus. Die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme wären aber deutlich geringer. Der Gutachter erwähnte mehrfach die Wichtigkeit engmaschiger verbindlicher Strukturen. Er legte im weiteren überzeugend dar, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene nicht in Frage kommt.

 

Aus den Ausführungen des Sachverständigen wird aber auch klar, dass die Erfolgsaussichten im Falle der Anordnung einer Landesverweisung deutlich geringer sind. Es kann im konkreten Fall nur unter der Prämisse des Verzichts auf eine Landesverweisung von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf eine deutliche Verbesserung der Legalprognose ausgegangen werden. Mit anderen Worten: Der Verzicht auf eine Landesverweisung unter Anordnung einer stationären Massnahme führt in casu zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose (zur Landesverweisung vgl. Ziff. VI hiernach).

 

Für den Beschuldigten wird demnach eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Eine solche ist in casu geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten entgegenzuwirken, sie ist somit erfolgsversprechend, sie erscheint verhältnismässig und beim Beschuldigten besteht aufgrund seiner psychischen Störung und der Verdachtsprognose auf paranoide Schizophrenie ein Behandlungsbedürfnis. Nicht einfach zu beantworten ist nach den Ausführungen des Sachverständigen die Frage der geeigneten Einrichtung für den Vollzug der Massnahme. Dies wegen der Verdachtsdiagnose auf paranoide Schizophrenie, die besonderer Beobachtung bedarf. Wie erwähnt, nannte der Sachverständige die Institution St. Johannsen als mögliche Massnahmenvollzugseinrichtung. Weiter sehe er auch die Unterbringung in einem betreuten Wohnheim mit enger ambulanter Anbindung und Bewährungshilfe. In Frage kämen das Wohnheim Schmelzi und insbesondere die «Lichtweide» in Langenthal, die im Umgang mit Schizophrenen grosse Erfahrung habe.

 

Die Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

 

 

VI. Landesverweisung

 

1.         Allgemeine Erwägungen

 

Grundsätzlich kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Landesverweisung in Ziff. VI/1 – 4 (US 99 ff.) verwiesen werden. Ergänzungen sind hinsichtlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Personen sowie des Schutzes des Familienlebens anzubringen.

 

1.1 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer fände keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

 

1.2 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28. Juni 2019, E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.5.2).

 

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

 

2.         Konkrete Prüfung der Landesverweisung im Falle von A.___

 

Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, hat der Beschuldigte mehrere Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen, weshalb grundsätzlich eine obligatorische Landeverweisung anzuordnen ist. Zu prüfen ist nun, ob beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, und gegebenenfalls, ob das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt.

 

Der Beschuldigte ist am [Geburtsdatum] in [Ort 1] geboren und wuchs zusammen mit seinen vier Schwestern zu Hause bei seinen Eltern auf. Sein Vater war im Strassenbau tätig und seine Mutter war Hausfrau. Er besuchte fünf Jahre die Primarschule und drei Jahre die Realschule in [Ort 2]. Im Jahre 2009 wurde er aufgrund verschiedener Regelverstösse aus der Schule ausgeschlossen. Es folgten zwei Jahre in einer Privatschule in [Ort 3]. Alsdann begann er eine Lehre als Drucktechnologe, die er jedoch abgebrochen hat. Eine zweite Lehre als Metallbauer im Jugendheim Aarburg (August 2014 bis 2016) hat er nicht bestanden. Ende Januar 2016 fand eine Interventionssitzung statt, weil sich der Beschuldigte nicht mehr an die Regeln und Abmachungen des Lehrbetriebes und der Aussenwohngruppe gehalten hatte. Ihm wurde ein schriftlicher Verweis angedroht. Da sich die Situation um den Beschuldigten nicht besserte, wurde die persönliche Betreuung im Jugendheim Aarburg per Ende April 2016 beendet. Bis im Februar 2018 war er im […] in […] als Kommissionierer angestellt. Aufgrund des bevorstehenden Gefängnisaufenthalts sei ihm jedoch gekündigt worden. Der Beschuldigte hat eine Tochter (geb. [Geburtsdatum]), die bei ihrer Mutter, F.___, in […] lebt. Ab 1999 war er in […] wohnhaft, mit einem viermonatigen Unterbruch von August bis Dezember 2018, als er in […] wohnte. Ab Februar 2018 war er arbeitslos. Er befindet sich nunmehr seit zweieinhalb Jahren in Haft, wo ihm eine sehr gute Führung attestiert wird. Gegen den Beschuldigten bestehen Betreibungen von insgesamt CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00.

 

Die Anordnung der Landesverweisung würde zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sicherstellen, dass der Beschuldigte in den nächsten Jahren in der Schweiz nicht mehr delinquieren könnte. Indessen würde sie die Legalprognose nicht nachhaltig bessern. Nach Ablauf der Dauer der Landesverweisung (die Vorinstanz hat fünf Jahre angeordnet) würde der Beschuldigte aufgrund seines bisherigen hiesigen Lebensmittelpunktes wohl in die Schweiz zurückkehren und die Gefahr für weitere Delikte wäre erheblich. Die öffentliche Sicherheit wird im vorliegenden Fall, in dem der Beschuldigte notabene selbst eine stationäre Massnahme beantragt und seine Therapiemotivation vom Sachverständigen als authentisch eingeschätzt wird, durch eine stationäre Massnahme längerfristig wirksamer gewährleistet als durch eine Landesverweisung.

 

Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgebracht, die Landesverweisung müsse unabhängig von einer allenfalls angeordneten Massnahme beurteilt werden.

 

Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung in der Tat festgehalten, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme schliesse eine Landesverweisung nicht aus. Die Massnahme gehe der Landesverweisung voraus. Das Gericht, das die Landesverweisung anordne, habe deren Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung zu prüfen (BGE 145 IV 155 und Urteil 6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020, E. 4.4).

 

Was das Bundesgericht aber damit nicht sagt, ist, dass der Umstand der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme im Rahmen der Härtefall- und Verhältnismässigkeitsprüfung der Landesverweisung keine Rolle spiele. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat eine Tochter, um welche er sich seit einiger Zeit redlich bemüht. Seine Eltern und seine Schwestern leben in der Schweiz. Im Kosovo hat er lediglich noch seine Grossmutter mütterlicherseits. Zudem ist der Beschuldigte psychisch krank. Er leidet unter einer schweren psychischen Störung (dissoziale Persönlichkeitsstörung) und es besteht die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie. Hierfür besteht in der Schweiz eine gute Behandlungsmöglichkeit, die gemäss Gutachter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose führen wird.

 

Die Umstände, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, sich seine Familie, insb. seine Tochter, hier befindet und er ernsthaft psychisch krank ist, begründen einen schweren persönlichen Härtefall. Es ist somit das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (eben die Wahrung der öffentlichen Sicherheit) gegen die gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz abzuwägen.

 

Wie bereits erwähnt, kann das öffentliche Interesse mit der stationären Massnahme besser gewahrt werden als mit der Landesverweisung. Wie der Sachverständige betonte, macht beides zusammen keinen Sinn. Die Landesverweisung würde die Erfolgsaussichten der Massnahme torpedieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Begehung seiner strafbaren Handlungen noch jung war und er sich in den letzten zweieinhalb Jahren seit seiner Inhaftierung positiv entwickelt hat, wie dies auch der Gutachter feststellte. Dieser attestiert dem Beschuldigten auch Entwicklungspotential. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt unter diesen besonderen Umständen die privaten Interessen des Beschuldigten an seinem Verbleib in der Schweiz nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist demnach von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte muss sich aber im Klaren sein, dass dies seine letzte Chance ist. Sollte die Massnahme erfolglos abgebrochen werden müssen und sollte er sich erneut erheblich strafbar machen, wird er einer Landesverweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr entgehen können.

 

3.         Konkrete Prüfung der Landesverweisung im Falle von B.___

 

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Feststellung, es liege ein Fall obligatorischer Landesverweisung vor (US 103). Der Beschuldigte wurde lediglich in zwei Fällen (AZ I.2.8 und I.2.17) des Hausfriedensbruchs für schuldig erkannt. Diese beiden Fälle stehen jedoch nicht in Verbindung (im Sinne einer Tateinheit) mit einem Diebstahl. Es liegt somit lediglich ein Fall einer möglichen fakultativen Landesverweisung vor (Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen mehrerer Delikte, darunter auch mehrfache Verbrechen, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Es handelt sich somit keineswegs um reine Bagatelldelikte, für welche die fakultative Landesverweisung i.d.R. nicht in Frage kommt.

 

Viel entscheidender ist jedoch, dass der Beschuldigte zweifach wegen schwerwiegender Delikte vorbestraft ist. Deswegen wurde ihm in Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen durch die Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung entzogen (rechtskräftige Verfügung des Migrationsamtes vom 3.7.2019, AS 2091 ff.). Die Bestimmungen über die Landesverweisung waren zur Zeit der Begehung dieser Delikte noch nicht in Kraft. Diese Delikte sind jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung, die das Berufungsgericht bei der fakultativen Landesverweisung vorzunehmen hat, sehr wohl zu berücksichtigen. Es ist daher von einem beträchtlichen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verzicht auf die Landesverweisung erschöpfen sich indes in der Möglichkeit, seine Familie, welche in der Schweiz lebt, sporadisch besuchen zu dürfen. Denn die Möglichkeit eines dauerhaften Zusammenlebens mit seiner Familie ist dem Beschuldigten bereits aufgrund der erwähnten migrationsrechtlichen Massnahme verwehrt. Wird die Landesverweisung angeordnet, kann der Beschuldigte zwar nicht mehr in die Schweiz reisen, um seine Familie zu besuchen. Diese kann ihn jedoch im Kosovo besuchen.

 

Durch die Einführung der Landesverweisung sollten die migrationsrechtlichen Fernhaltemöglichkeiten zufolge strafbaren Verhaltens verschärft werden. Auch dies darf nicht aus dem Auge verloren werden. Gesamthaft überwiegt das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung deutlich gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten. Für den Beschuldigten ist demnach die Landesverweisung anzuordnen. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von acht Jahren ist angesichts des deliktischen Vorlebens und der nunmehr zu beurteilenden neuen Delinquenz angemessen. Wie dargelegt, wurde der Beschuldigte in der Vergangenheit wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung mit grossem Schaden, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Irreführung der Rechtspflege, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisse, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Missbrauchs von Schildern, Raubs und Diebstahls schuldig gesprochen. Mit dem vorliegenden Urteil kommen zahlreiche weitere Schuldsprüche wegen Verbrechen und Vergehen dazu. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

 

 

VII.      Sicherheitshaft (A.___)

 

Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollzogen im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Grosshof.

 

 

VIII.     Zivilforderungen (B.___)

 

Die Zivilforderung von J.___ ist angesichts des vorstehend erfolgten Schuldspruchs ausgewiesen und daher gutzuheissen.

 

Die Zivilforderung der L.___ steht im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Sachbeschädigung (AZ 2.13). Diesbezüglich wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig gesprochen. Die Forderung der L.___ basiert auf einer Offerte über die komplette Erneuerung aller 56 Garderobenschränke. Der Beschuldigte hat jedoch lediglich 14 Schränke beschädigt. Es kann nicht angehen, dass der Beschuldigte für die «Komplettsanierung» der Garderoben zur Rechenschaft gezogen wird, hat diese doch letztendlich offensichtlich wertvermehrenden Charakter seitens der Geschädigten. Die L.___ wird daher zur Geltendmachung ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

 

 

IX.       Kosten und Entschädigung

 

1.         Kosten

 

1.1 Der Beschuldigte A.___ erzielte im Berufungsverfahren keinen zusätzlichen Freispruch. Entsprechend der Vorinstanz hat er demnach 90 % der ihm zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Er obsiegte jedoch hinsichtlich der Massnahme und der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS. Die Staatsanwaltschaft obsiegte mit ihrem Antrag auf eine höhere Freiheitsstrafe, unterlag jedoch mit ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Es erscheint angemessen, 70 % der dem Beschuldigten A.___ zugeordneten zweitinstanzlichen Kosten (vgl. hiernach) dem Staat aufzuerlegen. Die übrigen 30 % gehen zulasten des Beschuldigten A.___.

 

1.2 Der Beschuldigte B.___ obsiegte hinsichtlich des Vorhalts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, wo ein Freispruch erfolgte. Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Schuldsprüche kam es auch im Berufungsverfahren zu Schuldsprüchen. Die Busse wurde aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten reduziert, die angefochtene Landesverweisung wurde bestätigt. Das Obsiegen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist gering. Es erscheint angemessen, die dem Beschuldigten B.___ zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. hiernach) je hälftig dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die dem Beschuldigten B.___ zugeordneten Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. hiernach) sind dem Beschuldigten aufgrund des geringen Obsiegens zu 90 % aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

 

1.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden den beiden Beschuldigten im Verhältnis der von ihnen verursachten Verfahrensaufwände zugeordnet. Es erscheint angemessen, 2/3 dem Beschuldigten A.___ und 1/3 dem Beschuldigten B.___ zuzuordnen. Demnach werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 27'671.95, konkret wie folgt den bei Beschuldigten zugewiesen:

A.___:                            2/3 der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen (CHF 19'836.70)

B.___                            1/3 der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen (CHF 7'835.25)

 

Die zugewiesenen Kosten erster Instanz werden wie folgt auferlegt:

A.___:                         90 %    CHF 17’853.00

Staat:                          10 %    CHF   1'983.70

 

B.___                          50 %    CHF   3'917.60

Staat:                          50 %    CHF   3'917.65

 

1.4 Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 9'000.00 festgesetzt.

Zuzüglich allgemeine Kosten von CHF 300.00 und nur A.___ betreffende Kosten für Gutachten KPK, Berichte LUPS, Zeugengeld und Honorar Sachverständiger (CHF 14'304.00) belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 23'604.00. Die Staatsgebühr und die allgemeinen Kosten (entspr. CHF 9'300.00) werden im Verhältnis der von den Beschuldigten verursachten Verfahrensaufwände zu 1/3 B.___ (entspr. CHF 3'100.00) und zu 2/3 A.___ (CHF 6'200.00) zugeordnet. Zuzüglich der nur ihn betreffenden Kosten von CHF 14'304.00 beläuft sich der A.___ zugeordnete Kostenanteil auf CHF 20'504.00.

 

Die zugeordneten Kostenanteile sind wie folgt zu tragen:

A.___:             30 %    CHF    6'151.20

Staat:                          70 %    CHF  14'352.80

 

B.___                          90 %    CHF    2'790.00

Staat:                          10 %    CHF       310.00

 

 

2.         Entschädigungen

 

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 21 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'336.95 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Davon wurden bereits CHF 17’843.35 ausbezahlt, womit sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 13’493.60 belief.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF 28’203.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Es wurde keine Nachforderung geltend gemacht.

 

2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 22 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'296.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. 

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 % (CHF 5'148.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Es wurde keine Nachforderung geltend gemacht.

 

2.3 Der amtliche Verteidiger von A.___ weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 53.16 Stunden (teilweise auch Stunden der Rechtspraktikantin) aus (exkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, der Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung). Dieser Arbeitsaufwand erscheint, insbesondere auch im Quervergleich zur Kostennote von Rechtsanwalt Müller, als auffallend hoch (vgl. hiernach). Dies selbst unter Berücksichtigung des grösseren Verteidigungsumfangs betr. A.___. Der Verteidiger weist 12 Stunden für seine Vorbereitung der Hauptverhandlung aus, was angemessen erscheint. Dazu kommen nun aber 12 Stunden Aktenstudium und Vorbereitung Hauptverhandlung durch die Rechtspraktikantin (Kostenpunkte vom 2., 3. und 4. Februar 2022), was über den nötigen Verteidigeraufwand hinausgeht und mithin nicht zu entschädigen ist. Die Kostennote ist um diese Aufwände zu kürzen (12 h zu CHF 90.00). Dazuzurechnen sind sechs Stunden zu CHF 180.00 für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (5 h) und der mündlichen Urteilseröffnung (0.5 h) sowie die Nachbearbeitung (0.5 h). Es resultiert ein Honorar von CHF 7'560.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 359.60 und Mehrwertsteuer von CHF 609.80 beläuft sich die Entschädigung auf total CHF 8'529.40 (der Betrag entspricht mithin der Kostennote, da diese im gleichen Umfang gekürzt wird wie sie zur Abgeltung für Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung erhöht wird).

 

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, somit auf CHF 8'529.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 30 % (CHF 2'558.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

 

2.4 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, entsprechend der eingereichten Kostennote (29.05 Stunden Arbeitsaufwand zuzügl. Auslagen und MWSt) auf CHF 5'888.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. 

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF 5'299.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

 

Demnach wird in Anwendung in Anwendung der

-          Art. 19 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 59, Art. 66a Abs. 2, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 123 Ziff. 1, Art. 137, Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 2, Art. 140, Art. 143bis, Art. 144 Abs. 1, Art. 172ter i.V. mit 139, Art. 172ter i.V. mit 146, Art. 177, Art. 180, Art. 181, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19 Abs. 1, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO (A.___);

 

-          Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66abis, Art. 106 StGB; Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 172ter i.V. mit 141, Art. 186 StGB; Art. 94 Abs. 4, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO (B.___)

 

festgestellt und erkannt:

 

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde das Verfahren gegen A.___ betreffend:

-      mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26. März 2017 bis 9. November 2017 (Ziff. I. 1.1 und 1.20 AnklS);

-      Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen an einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 10. Oktober 2016 (Ziff. I. 1.7 AnklS);

-      mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2016 bis 21. April 2017 (Ziff. I. 1.13 AnklS);

-      mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Mai bis 9. Juni 2017 (Ziff. I. 1.17 und 1.21 AnklS);

-      mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.19 AnklS);

ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.

 

2.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat sich A.___ nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-        der Nötigung, angeblich begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 1 AnklS);

-        des Raubes, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.14 AnklS);

-        der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.15 AnklS).

 

3.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat sich A.___ schuldig gemacht:

-        der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 10. November 2017 bis 31. August 2019 (Ziff. I. 1.1 und 1.31 AnklS);

-        der Beschimpfung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.3 AnklS);

-        der Sachbeschädigung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.4 AnklS);

-        des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. bis 10. Oktober 2016 (Ziff. I. 1.5 AnklS);

-        des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 10. Oktober 2016 bis 20. Mai 2017 (Ziff. I. 1.6, 1.8, 1.9 und 1.16 AnklS);

-        des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4. April 2018 bis 31. August 2019 (1.27, 1.29, 1.34, 1.36, 1.39, 1.41, 1.44, 1.46, 1.48 und 1.50 AnklS);

-        der versuchten Nötigung, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 2 AnklS);

-        der unrechtmässigen Aneignung, begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.18 AnklS);

-        des geringfügigen Diebstahls, begangen am 29. November 2017 (Ziff. I. 1.22 AnklS);

-        des geringfügigen Betrugs, begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.23 AnklS);

-        der Nötigung, begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.24 AnklS);

-        der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen in der Zeit vom 30. März 2018 bis 1. Juli 2019 (Ziff. I. 1.25 und 1.42 AnklS);

-        des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4. bis 7. April 2018 (Ziff. I. 1.26 und 1.28 AnklS);

-        der einfachen Körperverletzung, begangen am 29. August 2018 (Ziff. I. 1.30 AnklS);

-        des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 10. Januar bis 14. Februar 2019 (Ziff. I. 1.32 AnklS);

-        des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16. Januar bis 31. August 2019 (Ziff. I. 1.33, 1.35, 1.37, 1.38, 1.40, 1.43, 1.45, 1.47 und 1.49 AnklS).

 

4.         A.___ hat sich schuldig gemacht:

-        der Drohung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.2 AnklS);

-        des Raubes, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.10 AnklS);

-        des Hausfriedensbruchs, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.11 AnklS).

 

5.         A.___ wird verurteilt zu:

-        einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten,

-        einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

-        einer Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

 

Die vorläufigen Festnahmen vom 16. bis 17. Februar 2018 (2 Tage), vom 6. bis 8. April 2019 (2 Tage) und vom 1. bis 4. September 2019, (4 Tage), die Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 25. März 2020 (204 Tage), die Sicherheitshaft vom 26. März bis 9. November 2020 (229 Tage) sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10. November 2020 sind A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

 

6.         Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

 

7.         Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

 

8.         Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollzogen im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Grosshof.

 

9.         Bei A.___ wird von einer Landesverweisung abgesehen.

 

10.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-        21.20 Gramm Marihuana;

-        ein Elektroschockgerät, Modell Police;

-        35 Gramm Marihuana;

-        ein Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus;

-        0.20 Gramm Amphetamine;

-        eine Soft-Air-Pistole, braun-goldfarben inkl. Magazin schwarz;

-        0.60 Gramm Marihuana;

-        ein Springmesser KY, einhändig bedienbar mit automatischem Mechanismus.

 

11.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der berechtigten Person herauszugeben (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-        Kreditkarte der Cembra Money Bank, Sachnummer […] an M.___,

-        iPhone 7, inkl. rote Hülle A.___.

 

12.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat A.___ den nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

-        N.___,: CHF 276.50 Schadenersatz und CHF 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.1 AnklS).

-        O.___,: CHF 40.00 Schadenersatz und CHF 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.4 AnklS).

-        P.___,: CHF 3'601.90 Schadenersatz. Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen (Ziff. III. 1.5 AnklS).

 

13.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 werden die nachstehenden Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen:

-        E.___, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. 1.3 AnklS).

-        Q.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. 1.2 AnklS).

 

***

 

14.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde das Verfahren gegen B.___ betreffend:

-        mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von Mai 2017 bis 29. Oktober 2017 (Ziff. I. 2.6 AnklS);

-        mehrfacher geringfügiger Diebstahl, angeblich begangen am 13. und 16. Oktober 2017 (Ziff. I. 2.7 lit. a und b AnklS);

-        mehrfacher Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.14 lit. a und b AnklS);

ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.

 

15.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat sich B.___ nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-        des Raubes, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.1 AnklS);

-        der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.2 AnklS);

-        der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 9. August 2017 (Ziff. I. 2.3 AnklS);

-        des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 30. März bis 3. April 2018 (Ziff. I. 2.10 AnklS);

-        des versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.20 AnklS);

-        des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.21 AnklS).

 

16.       Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat sich B.___ schuldig gemacht:

-        des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 14. Juni 2018 bis 26. September 2018 (Ziff. I.2.12 und 2.18 AnklS);

-        des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 25. Februar bis 30. Juli 2018 (Ziff. I. 2.8 und 2.17 AnklS);

-        der geringfügigen Sachentziehung, begangen am 25. Februar 2018 (Ziff. I. 2.9 AnklS);

-        der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.13 AnklS);

-        der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 26. Juni 2018 (Ziff. I. 2.16 AnklS).

 

17.      B.___ wird vom Vorhalt des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen (Ziff. I. 2.4 AnklS).

 

18.       B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

-        des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 3. Oktober 2017 bis 9. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.5, 2.11 und 2.19 AnklS);

-        des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 21. Juni 2018 (Ziff. I. 2.15 AnklS).

 

19.       B.___ wird verurteilt zu:

-        einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

-        einer Busse in Höhe von CHF 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

 

20.       B.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

 

21.       Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Die Ausschreibung gilt auch für allfällige Alias-Namen von B.___.

 

22.       Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 18 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat B.___ den nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

-        R.___,: CHF 250.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.8 AnklS).

-        S.___,: CHF 70.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.9 AnklS).

-        T.___,: CHF 529.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.10 AnklS).

 

23.      B.___ hat dem nachstehenden Privatkläger folgende Zivilforderung zu bezahlen:

-        J.___,: CHF 1'000.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.6 AnklS).

 

24.      Die L.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung von CHF 11'072.30 gegen B.___ auf den Zivilweg verwiesen.

 

25.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 19 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die Zivilforderung der Privatklägerin U.___, [...], abgewiesen (Ziff. III. 1.11 AnklS).

 

26.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 20 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die Genugtuungsforderung der Privatklägerin V.___, abgewiesen. Zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung wurde sie auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. 1.12 AnklS).

 

***

 

27.       Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 21 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'336.95 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Davon wurden bereits CHF 17’843.35 ausbezahlt, womit sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 13’493.60 belief.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF 28’203.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

28.       Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 22 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'296.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. 

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 % (CHF 5'148.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

29.       Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, auf CHF 8'529.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 30 % (CHF 2'558.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

30.      Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, auf CHF 5'888.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. 

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF 5'299.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

31.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 27'671.95, werden wie folgt den bei Beschuldigten zugewiesen:

A.___:                           2/3 der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen (CHF 19'836.70)

B.___                            1/3 der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen (CHF 7'835.25)

 

Die zugewiesenen Kosten erster Instanz werden wie folgt auferlegt:

A.___:                            90 %    CHF 17’853.00

Staat:                             10 %    CHF   1'983.70

 

B.___                             50 %    CHF   3'917.60

Staat:                             50 %    CHF   3'917.65

 

32.       Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00, zuzüglich allgemeine Kosten von CHF 300.00 und nur A.___ betreffende Kosten für Gutachten KPK, Berichte LUPS, Zeugengeld und Honorar Sachverständiger (CHF 14'304.00) belaufen sich auf total CHF 23'604.00. Die Staatsgebühr und die allgemeinen Kosten (entspr. CHF 9'300.00) werden zu 1/3 B.___ (entspr. CHF 3'100.00) und zu 2/3 A.___ zugeordnet. Zuzüglich der nur ihn betreffenden Kosten von CHF 14'304.00 beläuft sich der A.___ zugeordnete Kostenanteil auf CHF 20'504.00.

 

Die zugeordneten Kostenanteile sind wie folgt zu tragen:

A.___:                            30 %    CHF    6'151.20

Staat:                            70 %    CHF  14'352.80

 

B.___                             90 %    CHF    2'790.00

Staat:                            10 %    CHF       310.00

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher