Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Dezember 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 21. Dezember 2021:
- Staatsanwalt B.___ als Vertreter der Anklägerin;
- der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Verhandlung. Vorab hält er nach Rückfrage beim Berufungskläger fest, die Verhandlung werde auf Schweizerdeutsch geführt. Sodann stellt der Vorsitzende die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 zusammen, mit welchem der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 8'400.00, bei Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Tagen, verurteilt worden sei.
Der Beschuldigte habe die Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 28. Mai 2021 habe er den Schuldspruch angefochten und einen vollumfänglichen Freispruch unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den Staat sowie Ausrichtung von Genugtuung und Schadenersatz beantragt. Die Staatsanwaltschaft habe auf das Einlegen eines Rechtsmittels verzichtet.
Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen
2. Befragung des Beschuldigten
3. Schliessung des Beweisverfahrens
4. Parteivorträge
5. Geheime Urteilsberatung
6. Mündliche Urteilseröffnung gleichentags um 16:00 Uhr
Der Vorsitzende erklärt, die mündliche Urteilseröffnung sei gleichentags auf 16:00 Uhr anberaumt worden, wobei die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Er lädt die Parteivertreter ein, sich zu dieser Frage zu äussern. Er fordert Rechtsanwalt Fringeli auf, seine Honorarnote an Staatsanwalt B.___ vorzulegen. Im Saal gelte zudem Maskenpflicht, die sprechende Person dürfe jedoch die Maske ablegen.
Staatsanwalt B.___ verzichtet auf das Stellen von Vorfragen.
Rechtsanwalt Fringeli stellt und begründet im Rahmen der Vorfragen folgenden Antrag (vgl. schriftliche Plädoyernotizen, Seiten 1 – 4 Mitte):
«Es sei das Verfahren zu unterbrechen und das angefochtene Urteil aufzuheben und der Berufungskläger vollumfänglich in allen ihm zur Last gelegten Sachverhalten von Schuld und Strafe freizusprechen.»
Zur Begründung führt die Verteidigung aus, es werde der Abbruch der heutigen Verhandlung, die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und ein vollumfänglicher Freispruch beantragt, da die Verteidigung nach wie vor die Ansicht vertrete, dass die Anklage ungenügend und der Anklagegrundsatz verletzt worden sei. In der Anklageschrift werde der vorgeworfene Sachverhalt nicht genau umschrieben, die Beweise würden nicht einzeln genannt, sondern es werde lediglich pauschal auf die Akten der Voruntersuchung verwiesen und die rechtliche Subsumierung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nachdem Rechtsanwalt Fringeli seinen Antrag begründet hat, legt er Staatsanwalt B.___ seine Honorarnote zur Einsicht vor.
Staatsanwalt B.___ wird Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Verteidigung zu äussern. Er führt zusammenfassend aus, die Verteidigung habe diesen Antrag bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt. Die Vorinstanz habe eine Verletzung des Anklagegrundsatzes auf Seite 6 f. des erstinstanzlichen Urteils verworfen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verweise er. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe zudem vor, dass an eine Anklageschrift keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürften. Dass sämtliche Beweise in der Anklageschrift aufzuführen seien, sehe die Strafprozessordnung nicht vor. Der von der Verteidigung genannte BGE 120 IV 348 sei vor Erlass der StPO ergangen, weshalb nicht mehr auf dieses Urteil abgestellt werden könne.
Die Verhandlung wird um 8:45 Uhr zur geheimen Beratung unterbrochen.
Um 8:50 Uhr wird die Verhandlung wieder aufgenommen und der Referent, Oberrichter Marti, eröffnet den Parteien den Beschluss des Obergerichts wie folgt: Der Antrag der Verteidigung werde abgewiesen. Zur Begründung führt Oberrichter Marti aus, die Anklage entspreche vollumfänglich den Anforderungen der Strafprozessordnung. Wenn sich die Verteidigung auf BGE 120 IV 348 berufe, welcher sich auf Art. 125 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege beziehe, dann verkenne die Verteidigung, dass dieses Gesetz seit dem Jahr 2011 ausser Kraft gesetzt worden sei. Die Bestimmungen zum Anklagegrundsatz gemäss heute geltender Strafprozessordnung lauteten anders. Die sich aus dem Anklageprinzip ergebende Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift sei mit der vorliegenden Anklageschrift vom 11. März 2020 fraglos erfüllt. Überdies habe das Bundesgericht festgehalten, die Anklageschrift solle nicht mit Hinweisen auf Beweise überladen werden, da es sich bei der Anklageschrift nicht um einen Parteivortrag handle. Vorliegend sei es entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht notwendig, dass in der Anklageschrift Ausführungen zur vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung erfolgten, weil der angeklagte Art. 90 Abs. 3 SVG eine vorsätzliche Tatbegehung verlange, so dass sich weitere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand erübrigten. Die Rüge der Verteidigung, der ermittelnde Staatsanwalt sei befangen, da er nur einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten ermittelt habe, sei nicht zu hören. Die Verteidigung habe weder ein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt gestellt – ohnehin wäre ein solches nun als klar verspätet zu qualifizieren – noch sei eine einseitige Führung der Ermittlungen erkennbar.
Anschliessend wird die Befragung des Beschuldigten durch Oberrichter Marti durchgeführt, unter Hinweis auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 21. Dezember 2021). Der Beschuldigte macht von seinem Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf die Befragung zur Sache Gebrauch und beantwortet die gestellten Fragen zur Person.
Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet folgende Anträge:
«1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft im Erstehungsfall, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 8'400.00, ersatzweise zu 84 Tage Freiheitsstrafe.
3. Der Beschuldigte sei dazu verurteilen, die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.»
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, stellt und begründet folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):
«1. Es sei das Verfahren zu unterbrechen und das angefochtene Urteil aufzuheben und der Berufungskläger vollumfänglich in allen ihm zur Last gelegten Sachverhalten von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei dem Berufungskläger demgemäss eine angemessene Genugtuung für die zu Unrecht entzogene Freiheit zuzusprechen.
3. Es seien sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf den Staat zu verlegen.
4. Eventualiter seien die Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen und die eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers wie beantragt zu bewilligen und die Gerichtskasse zur Zahlung derselben anzuweisen.»
Staatsanwalt B.___ erwidert im Rahmen seines zweiten Parteivortrags, das von der Verteidigung aufgeworfene Fehlverhalten der Polizei im Zusammenhang mit der Durchsuchung des Wagens des Beschuldigten in Deutschland sei bereits vor der Vorinstanz behandelt worden (vgl. AS 458 f.), es sei jedoch unwesentlich, weil vorliegend gar nicht auf die dort allenfalls zu Unrecht erhobenen Beweise abgestellt werde. Zum Vorwurf, das Radarbild sei manipuliert worden, verweise er auf das digitale Originalbild, worauf eindeutig der Wagen des Beschuldigten und das Kontrollschild erkennbar seien. Das Gutachten habe klar festgehalten, eine Manipulation sei auszuschliessen. In Bezug auf den Lichtkegel sei es so, dass es im Tatzeitpunkt am Eindunkeln gewesen sei und wenn mit einem Blitz fotografiert werde, werde das Objekt im Vordergrund stärker ausgeleuchtet als der Hintergrund. Eine Doppelreflexion aufgrund eines metallischen Schildes könne ausgeschlossen werden. Pol. C.___ habe den Vorfall sehr glaubhaft beschrieben, weshalb auch aufgrund seiner Aussagen ausgeschlossen werden könne, dass der Beschuldigte mit lediglich 70 km/h an den Polizisten vorbeigefahren sei. Dass der Beschuldigte in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt am Abend des Vorfalls nicht geblitzt worden sei, heisse nicht, dass er diese Strecke zur fraglichen Zeit nicht gefahren sei, sondern nur, dass er auf diesem Abschnitt bei keinem stationären Messgerät erfasst worden sei. Zusammenfassend seien keine vernünftigen Zweifel erkennbar.
Rechtsanwalt Fringeli erwidert in seinem zweiten Parteivortrag, die Tatsache, dass der Beschuldigte von keinem Messgerät in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt erfasst worden sei, beweise entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sehr wohl, dass er sich rechtskonform verhalten habe. Dies führe dazu, dass die Weg-Zeit-Berechnung nicht aufgehe, weil es um diese Uhrzeit in Basel immer Stau habe. Unzutreffend sei nach wie vor die Behauptung der Staatsanwaltschaft, das Kontrollschild sei auf dem Originalbild klar lesbar. Es könne sich sehr wohl um ein Kennzeichen des Kantons St. Gallen handeln und sogar die Polizei habe die letzten drei Ziffern des Nummernschilds verwechselt. Wenn ein Bild vergrössert werde, werde es unscharf. Bei der Bearbeitung eines Bildes finde stets eine Interpretation statt, welche fehleranfällig sei. Und die Möglichkeit einer Doppelspiegelung sei eine wissenschaftliche Tatsache, die es gerade bei grossen Plakaten regelmässig gebe. Diese Tatsache sei nicht berücksichtigt worden, was belege, dass einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten ermittelt worden sei.
Der Beschuldigte weist im Rahmen seines letzten Wortes darauf hin, sein Wagen sei nach diesem Zeitpunkt in Deutschland in einer Garage gewesen, weil sein PW zum Tatzeitpunkt defekt gewesen sei. Man habe mit seinem Wagen aufgrund eines Defekts gar nicht so schnell fahren können.
In Absprache mit den Parteien wird auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.
Um 9:45 Uhr endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
I. Prozessgeschichte
1.
1.1 Am Samstag, 3. Juni 2017, zwischen 18:45 Uhr und 21:33 Uhr, führte die Polizei des Kantons Solothurn anlässlich einer Raserprävention an der mit 50 km/h signalisierten [Strasse] in [Ort 1] eine Radarkontrolle durch. Das Team, welches die Radaranlage bediente (Radarteam), bestand aus PSA C.___ und Gfr D.___, das Anhalteteam in Richtung Passwang aus Fw K.___ und Wm mbA E.___. Gemessen wurden der zu- und der abfliessende Verkehr.
Um 19:55 Uhr wurde der von [Ort 3] in Richtung [Ort 1] fahrende BMW 330d mit den Kontrollschildern SO-[...] von hinten vom Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h erfasst. Abzüglich der Messtoleranz von 6 km/h ergab sich netto eine Geschwindigkeit von 138 km/h bzw. eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 88 km/h.
Vom Radarteam erfolgte eine sofortige Meldung an das Anhalteteam, das sich […] in [Ort 1] befand. Der gemeldete PW fuhr dort aber nicht vorbei und konnte daher nicht angehalten werden (vgl. Strafanzeige vom 16. August 2017, Akten Seiten 007 ff., im Folgenden: AS 007 ff.)
1.2 Die sofortigen Abklärungen ergaben, dass es sich beim Halter dieses BMW 330d um A.___ (im Folgenden: Beschuldigter), wohnhaft […] in [Ort 1], handelte. Das Anhalteteam begab sich daher wenige Minuten nach der Messung an das Wohndomizil des Halters. Dort konnten weder der Halter dieses Fahrzeugs noch dessen Personenwagen BMW 330d angetroffen bzw. aufgefunden werden. Daher wurde mit der Untermieterin des Beschuldigten, F.___, eine Erstbefragung als Auskunftsperson durchgeführt. Diese teilte dem Anhalteteam mit, der Beschuldigte sei soeben mit seiner Freundin (und heutigen Ehefrau) G.___ (damals noch […]) an den Flughafen Basel-Mulhouse gefahren, um [nach] [...] in die Ferien zu fliegen. Um ca. 19:15 Uhr habe sie den Beschuldigten im Hausflur getroffen und er habe gesagt, sie würden in ca. 10 Minuten losfahren. Um ca. 19:45 Uhr habe sie den PW dann losfahren gesehen.
Da der Beschuldigte nicht am Wohndomizil angetroffen werden konnte, wurde er von Fw K.___ telefonisch kontaktiert und ohne Grundangabe aufgefordert, dorthin zurückzukehren Der Beschuldigte teilte aber mit, dazu keine Zeit zu haben und legte den Hörer auf. Weitere telefonische Kontaktversuche blieben danach erfolglos.
1.3 Da es sich um einen Raserfall gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG handelte, wurde in der Zwischenzeit die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn orientiert. Weiter nahm Fw K.___ um 20:25 Uhr mit dem Grenzwachtkorps des Flughafens Basel-Mulhouse Kontakt auf. Zu dieser Zeit passierten der Beschuldigte und seine Ehefrau die Grenze nach Frankreich und bezogen um 20:28 Uhr das Parkticket für den Parkplatz F06 (AS 64). Um 21:03 Uhr meldete das Grenzwachtkorps, sie hätten den Beschuldigten in Begleitung einer Frau am Gate ausfindig machen können. Die Beiden hätten bereits für den Flug [nach] [...] eingecheckt, das Boarding beginne um 21:30 Uhr, der Flug sei auf 22:00 Uhr terminiert. Da sich das Gate auf französischem Hoheitsgebiet befinde, könnten sie resp. die französische Polizei den Beschuldigten ohne einen internationalen Haftbefehl nicht zurückhalten. Auf die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls wurde von der Staatsanwaltschaft aus zeitlichen Gründen und aufgrund der Verhältnismässigkeit verzichtet. Der Beschuldigte wurde deshalb angefragt, ob er bereit sei, seine Reise auf freiwilliger Basis abzubrechen, was dieser aber verneinte. Daraufhin flog der Beschuldigte mit seiner jetzigen Ehefrau [ab].
1.4 Nach der Rückkehr der beiden am 11. Juni 2017 erfolgte am 12. Juni 2017, um 05:20 Uhr, am Wohndomizil des Beschuldigten dessen Anhaltung; seine heutige Ehefrau befand sich ebenfalls in der Wohnung. Die Mobiltelefone beider Personen wurden zwecks Auswertung vor Ort sichergestellt (AS 049 f.). Um 08:48 Uhr erfolgte eine erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 014 ff.). Der Beschuldigte gab dabei an, zur angeblichen Tatzeit sei er um ca. 19:00 Uhr daheim mit seiner Freundin im PW BMW SO-[...] losgefahren und sie seien zwischen 19:30 Uhr und 20.00 Uhr am Flughafen angekommen. Der Flug sei auf ca. 21:25 Uhr terminiert gewesen. Er habe den PW gelenkt, die Freundin habe den PW zu keinem Zeitpunkt gelenkt. Unterwegs habe er nie wenden und in Richtung [Ort 1] zurückfahren müssen. Bei der Radarmessung müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Er sei definitiv nicht mehr zurück an sein Wohndomizil gefahren. Sie seien sehr gut in der Zeit gewesen und diese habe problemlos ausgereicht.
In der Folge wurde auf staatsanwaltschaftliche Anweisung die Ehefrau als beschuldigte Person daheim abgeholt und in Anwesenheit ihres amtlichen Verteidigers polizeilich als beschuldigte Person einvernommen. Die Einvernahme erfolgte auftragsgemäss ohne Gewährung der Teilnehmerechte an den Beschuldigten und dessen Verteidiger. Die heutige Ehefrau wurde am nächsten Tag, am 13. Juni 2017, erneut polizeilich befragt, dieses Mal unter Gewährung der Teilnahmerechte an den Beschuldigten.
2.
Am 12. September 2019 erstattete das METAS (Eidg. Institut für Metrologie) der Staatsanwaltschaft ein Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung vom 3. Juni 2017, 19:55 Uhr (Verfasser des Gutachtens: H.___, AS 127 ff.).
3.
Am 31. Januar 2020 wurde das Strafverfahren gegen die heutige Ehefrau des Beschuldigten sistiert bis zum Abschluss des hierortigen Verfahrens gegen den Beschuldigten.
4.
Mit Anklageschrift vom 11. März 2020 (AS 001) erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorhaltes der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV).
5.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2021 wurden nebst dem Beschuldigten dessen Ehefrau als Auskunftsperson sowie PSA C.___ und F.___ als Zeugen befragt. In der Folge erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 03.06.2017 um 19.55 Uhr […] in [Ort 1], in Fahrtrichtung [Ort 2], schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a.) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der vom 12.06.2017 bis am 13.06.2017 ausgestandenen Untersuchungshaft (2 Tage);
b.) sowie zu einer Busse von CHF 8'400.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu 84 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird auf CHF 8'567.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'567.25 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, […], erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Die Verfahrenskosten von CHF 12‘775.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00, Kosten des Vorverfahrens sowie Gerichtsauslagen mit Zeugengeld) hat mit CHF 9'500.00 A.___ zu bezahlen und mit CHF 3’275.00 der Staat Solothurn zu tragen.»
6.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 28. Mai 2021 wurden ein vollumfänglicher Freispruch und die Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz verlangt. Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufungserklärung, ebenso auf die Einreichung von Beweisanträgen.
7.
Die von der Vorinstanz gekürzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurde von diesem separat mit Beschwerde angefochten. Die Beschwerde wurde mit Urteil der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2021 teilweise gutgeheissen und die Entschädigung wurde leicht auf CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
8.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde auf den 21. Dezember 2021 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
Gemäss Anklageschrift vom 11. März 2020 (AS 1 f.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 3. Juni 2017, um 18:55 Uhr, […] in [Ort 1], in Fahrtrichtung [Ort 2], als Lenker des Personenwagens SO-[…] durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 90 km/h, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG) schuldig gemacht zu haben.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3. Beweiswürdigung
3.1 Bei dem von der Radaranlage am 3. Juni 2017 um 19:55 Uhr erfassten Personenwagen handelte es sich zweifelsfrei um das Fahrzeug des Beschuldigten: Das Kennzeichen sowie seine Automarke samt Farbe und Typ sind auf den Radarfotos eindeutig erkennbar (Fotos AS 038 und 133). Dies bestätigte auch die heutige Ehefrau des Beschuldigten anlässlich ihrer zweiten Befragung am 13. Juni 2017 (AS 030, diese Protokollierung bestritt sie jedoch in der Schlusseinvernahme: AS 175, darauf ist weiter unten zurückzukommen). Zum gleichen Schluss gelangt das Gutachten der METAS auf AS 138: «Bei der erwähnten Messung wurde das im aufgehellten Radarbild deutlich sichtbare Fahrzeug SO-[…] gemessen. Es bestehen keine Anzeichen für eine Fehlzuordnung.»
3.2.1 Die gemessene Geschwindigkeit von 144 km/h ist richtig gemessen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Schlussfolgerungen des Gutachtens (AS 138 f.):
- Eine Manipulation der Bilddatei kann ausgeschlossen werden (Antwort auf Frage 3).
- Das verwendete Radarmessmittel war für beaufsichtigte, stationäre Messungen von ankommendem und abfliessendem Verkehr zugelassen (Frage 4).
- Aufgrund der Dokumentation des Messmittels und der Abklärungen vor Ort kann auf eine korrekte Durchführung der Messung geschlossen werden. Es gibt keine Anzeichen für eine Fehlbedienung oder eine Fehlfunktion des Gerätes.
Für die Plausibilitätsüberprüfung wäre bei Einzelkamerabetrieb vorgesehen, die Doppelbildfunktion zu aktivieren. Bei beaufsichtigtem Betrieb gibt es jedoch keine gesetzliche Verpflichtung dazu. Die von den Messbeamten wahrgenommene Geschwindigkeit gilt als Plausibilitätsüberprüfung (Frage 5).
- Die vom Radarmessmittel gemessene Geschwindigkeit beträgt 144 km/h. Auf die Messungenauigkeit wird in der nächsten Frage eingegangen (Frage 6).
- (Frage 7: Welches sind die Faktoren der Messunsicherheit, die allenfalls zu berücksichtigen sind?)
Aus dem Gutachten ergibt sich insgesamt eine Messunsicherheit von 4 km/h. Die mindestens gefahrene Geschwindigkeit beträgt somit 140 km/h.
Der grösste Störfaktor für eine allfällige Fehlmessung betrifft die Doppelreflexions-Fehlmessung. Dieser wurde in der erwähnten Messunsicherheit von 4 km/h nicht berücksichtigt. Der Grund ist, dass eine Doppel-Reflexions-Fehlmessung im vorliegenden Fall sehr unwahrscheinlich ist (Begründung: AS 136), jedoch aufgrund der uns vorliegenden Informationen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Bei Vorhandensein einer Doppelreflexion würde die mindestens gefahrene Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs 70 km/h betragen. Durch Befragung der bei der Messung anwesenden Beamten kann die Frage nach der Doppelreflexions-Fehlmessung mit grösster Wahrscheinlichkeit geklärt werden.
- Weiter wurde im Gutachten die wahrscheinlichste Möglichkeit einer Fehlmessung, eine Knickstrahlreflexion, ausgeschlossen (AS 135).
Die gegenüber der Staatsanwaltschaft erhobenen Einwände gegen das Gutachten (Beteiligung [I.___], abgelaufene Zulassung des Messgerätes, Bearbeitung Radarbild) wurden vom fallführenden Staatsanwalt mit zutreffend begründeter Verfügung vom 31. Januar 2019 abgewiesen (AS 211 f.).
3.2.2 PSA C.___ wurde von der Vorinstanz als Zeuge befragt (AS 412 ff.). Er gab dabei im Wesentlichen an, bezüglich der fraglichen Radarkontrolle könne er sich konkret erinnern, dass es plötzlich «gebrätscht» habe und sie beide baff gewesen seien über die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Fahrzeug gewesen und sein Kollege sei draussen gewesen und habe noch eine Zigarette fertig geraucht. Er könne sich erinnern, dass der Kollege zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, ihm sei bei der Durchfahrt vom Druck die Zigarette aus den Fingern gefallen. Es sei ein physisches Ereignis gewesen. Sie seien relativ nahe an der Strasse gewesen mit ihrem Fahrzeug. Es habe dann noch begonnen zu regnen, aber erst nach der Durchfahrt des Fahrzeugs. Daran könne er sich auch noch erinnern. (aF, was unter «gebrätscht» zu verstehen sei) Es sei schwierig, die richtige Wortwahl zu finden. Das Fahrzeug sei einfach unglaublich schnell da und wieder weg gewesen. Dies sei mit einer entsprechenden Geräuschkulisse verbunden gewesen. Die Durchfahrt sei sehr laut und wie ein Knall gewesen. Akustisch sei es sehr laut gewesen. (aF) Was für ein Auto es gewesen sei, könne er nicht sagen; er habe die eigentliche Durchfahrt nicht beobachten können, weil er im Auto gewesen sei. Dazu hätte man direkt auf die Strasse schauen müssen, das sei so schnell gegangen. (aF) Der Kollege habe sinngemäss gesagt: «Das gibt es gar nicht, der fuhr so schnell, vor Schreck habe ich gerade die Zigarette fallen gelassen». Das sei, was ihm geblieben sei. (aF) Das Verkehrsaufkommen an diesem Tag habe er als gering in Erinnerung. Es habe im Verlauf der Kontrolle stark zu regnen begonnen, gewittermässig. Daran erinnere er sich noch gut. (aF) Die gemessene Geschwindigkeit halte er aufgrund des Erlebten als realistisch, das habe korreliert. Bei einer allfälligen Doppelreflexion würde die gemessene Geschwindigkeit ja verdoppelt. Das würde heissen, das Fahrzeug wäre nur ca. 70 km/h schnell gewesen. Das könne er sicher ausschliessen aufgrund seiner Wahrnehmung. Das Auto habe auf jeden Fall eine höhere Geschwindigkeit gehabt. (aF) Es habe hier vom Radargerät sicher einen Blitz gegeben, weil es schon am Eindunkeln gewesen sei.
3.2.3 Die Aussagen des Zeugen C.___ sind glaubhaft. Abgesehen davon, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb er sich mit einer Falschaussage strafbar hätte machen sollen, fällt auf, dass er sich recht gut an diese Radarkontrolle zu erinnern vermochte, obwohl sie im Zeitpunkt der Befragung schon rund dreieinhalb Jahre zurücklag. Das hängt zweifellos mit der Einmaligkeit und Eindrücklichkeit des Vorfalls zusammen. Der Zeuge liess auch keinen Belastungseifer erkennen, indem er offenlegte, dass er die Durchfahrt nicht mit eigenen Augen gesehen, diesen wohl aber akustisch deutlich wahrgenommen habe, dass es ein geringes Verkehrsaufkommen gehabt habe und starker Regen erst nach dieser Durchfahrt aufgekommen sei. Die These der Verteidigung, aufgrund eines metallischen Schildes habe es eine Doppelreflexionsfehlmessung gegeben, ist festzuhalten, dass dies grundsätzlich sehr selten ist und ausserdem bei einem geraden Strassenverlauf von ausreichender Länge und unter Einbezug des Fotobereichs als unwahrscheinlich eingestuft werden muss. Im Übrigen passt der gemessene Geschwindigkeitswert zur erlebten und von Pol. C.___ beschriebenen Geschwindigkeit, was den Weisungen des ASTRA über die polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr entspricht.
3.2.4 Gestützt auf das Gutachten und die Aussagen des Zeugen C.___ kann das Vorliegen einer – ohnehin äusserst seltenen – Doppelreflexions-Fehlmessung rechtsgenüglich ausgeschlossen werden und es ist erstellt, dass der PW des Beschuldigten zur Tatzeit mit mindestens 140 km/h auf der Strecke [Ort 3]-[Ort 1] unterwegs war.
3.3 Keinerlei vernünftige Zweifel bestehen auch daran, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug lenkte:
- Der Beschuldigte gab bei seiner ersten Aussage an, er sei an diesem Abend von daheim an den Flughafen gefahren. Seine Frau sei neben ihm auf dem Beifahrersitz gewesen. Sie sei nicht gefahren. Er habe an diesem Abend den PW SO-[…] gelenkt. Dabei blieb er.
- Gleiches sagte die heutige Ehefrau des Beschuldigten aus, sie sei auf dem Beifahrersitz gewesen, der Beschuldigte habe das Fahrzeug gelenkt (AS 022, AS 027 und AS 176).
- Auf dem Foto von 20:25:46 Uhr beim Grenzübertritt Schweiz-Frankreich sass der Beschuldigte am Steuer (AS 060 ff., vom Beschuldigten bestätigt: AS 163).
- Das Fahrzeug BMW SO-[…] gehörte dem Beschuldigten. Die heutige Ehefrau verfügte über ein eigenes Fahrzeug (AS 026).
3.4 Damit ist der in der Anklage vorgehaltene Sachverhalt nachgewiesen. Für das aussergewöhnliche Verhalten des Beschuldigten gibt es auch eine einfache Erklärung: Er fuhr mit seiner heutigen Ehefrau um ca. 19:45 Uhr vom Domizil weg, was für eine geplante Abflugzeit um 21:25 Uhr (Abschluss Boarding 20:55 Uhr, AS 168) auch mit bereits erledigtem Online-Check-in bereits recht knapp war, musste man doch bei einer flüssigen Fahrt ohne Stau eine gute halbe Stunde rechnen bis zum Flughafen Basel-Mühlhouse (gemäss Beweismittel des Beschuldigten auf AS 169 gar 42 Minuten, gemäss Berechnung der Polizei 34 Minuten: AS 011). Ganz offensichtlich bemerkte man auf der Fahrt, dass man etwas dringend Notwendiges, bspw. einen Pass, daheim vergessen hatte, und fuhr in höchster Eile zurück, um diesen Gegenstand zu holen. Erklärt ist damit auch, warum der gemessene PW nicht beim Anhalteteam […] in [Ort 1] ankam, bog doch der Beschuldigte zwischen der Messstelle und der Anhaltestelle nach rechts ab, um zu seinem Domizil zu gelangen (dafür bestanden zwischen der Messstation und der Anhaltestelle mehrere Möglichkeiten, vgl. Plan AS 041).
3.5.1 Dieser Ablauf wird auch bestätigt durch die Untermieterin F.___, die der Polizei angab, der Beschuldigte sei mit seiner Freundin um ca. 19:45 Uhr losgefahren. Diese Angabe hat sie als Zeugin vor der Vorinstanz bestätigt und sie wird auch erhärtet durch die SMS des Beschuldigten an seine Mutter um 19:42 Uhr, man fahre jetzt los (AS 053). Die erste Angabe des Beschuldigten, sie seien um ca. 19:00 Uhr losgefahren und zwischen 19:30 Uhr und 20:00 Uhr am Flughafen angekommen, widerspricht dieser Aussage der Zeugin, aber auch der Tatsache, dass die beiden die Grenze zu Frankreich erst um 20:25 Uhr passierten, was mit einer Abfahrt um 19:00 Uhr und einer gut halbstündigen Fahrzeit nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Den planmässigen Abflug konnten sie bei einer Ankunft auf dem Parkplatz um 20:28 Uhr und einem planmässigen Ende des Boarding um 20:55 Uhr höchstens knapp erreichen, was die grosse Eile bei der nochmaligen Rückkehr ans Domizil gut erklärt. Eine Anpassung seiner Aussagen hat der Beschuldigte dann vorgenommen, als ihm nachgewiesen werden konnte, dass sie erst um 2[0]:28 Uhr auf dem Parkplatz am Flughafen eingetroffen waren. Damit waren sie aber in grösster Eile, um das geplante Boarding vor 20:55 Uhr noch zu erreichen, was ebenfalls in offensichtlichem Gegensatz zu den ersten Aussagen des Beschuldigten, sie seien sehr gut in der Zeit gewesen und es habe problemlos ausgereicht, steht.
3.5.2 Keine Entlastung ergibt sich aus dem Aussageverhalten der heutigen Ehefrau des Beschuldigten: Bei der zweiten Befragung am 13. Juni 2017 gab diese an, sie seien von daheim direkt an den Flughafen gefahren. Auf erneute Nachfrage, ob sie nochmals nach Hause zurückgekehrt seien, überlegte sie dann lange und gab an, sie wisse das nicht mehr (AS 030). Weiter gab sie an, sie seien pünktlich am Flughafen gewesen. Letzteres kann im Hinblick auf die objektiven Beweismittel (Grenzpassage, Einfahrt Parkplatz) widerlegt werden. Das musste die Befragte denn in der Folge auf Vorhalt auch eingestehen: Sie seien schnell gelaufen ins Flughafengebäude, hätten aber dort dann von der Verspätung des Fluges erfahren (AS 029). Auf den Vorhalt, man erkenne auf dem Radarfoto, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in Richtung [Ort 2] unterwegs sei, verweigerte die Befragte die Aussage (AS 030). Ebenso verweigerte sie nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger die Aussage auf die Frage, wer zur Tatzeit den PW BMW gelenkt habe, gab danach aber wieder an, sie seien nur in Richtung Flughafen gefahren (AS 031). Nach der Befragung brachte sie am Ende des Protokolls handschriftlich folgende Anmerkung an (AS 033): «Wir sind von zu Hause Richtung Flughafen gefahren, wie ich schon gestern und heute gesagt habe. Und vergessen habe ich nichts.» Wenig glaubhaft war auch ihre Kehrtwende in der Schlusseinvernahme (AS 175): Die Frage 49 vom 13. Juni 2017 hatte gelautet: «Ich lege Ihnen nun das Radarbild mit der Register-Nr. 3227510 vor. Erkennen Sie das darauf abgebildete Fahrzeug mit den Kontrollschildern SO-[…]?» Antwort: «Das ist der PW von meinem Freund, A.___» Frage 50: «Es ist zweifelsfrei erkennbar, dass der PW von [Ort 3] in Richtung [Ort 2] fährt. Das heisst in Richtung Ihres Wohndomizils. Was sagen Sie dazu?». Antwort: «Ich weiss es nicht. Ich sage nichts mehr». Dieses Protokoll ist von beiden Rechtsvertretern und beiden Ehegatten unterzeichnet, wobei die Befragte im Protokoll zwei Korrekturen anbrachte und beide Ehegatten am Schluss des Protokolls jeweils noch handschriftliche Ergänzungen anbrachten (der Ehemann: sie sei bei den kritischen Fragen unter Druck gesetzt worden). Wenn die Befragte nun anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Januar 2019 angab, sie habe ganz sicher gesagt, sie erkenne das Fahrzeug «nicht», dann ist das nicht glaubhaft, zumal ihre Angabe, sie habe damals (am 13. Juni 2017) das Protokoll nicht durchgelesen, nach dem Ausgeführten ganz offenkundig falsch ist. Die Antworten vor der Vorinstanz waren denn auch nicht überzeugender (AS 404 ff.): Ob ihr Ehemann zur Tatzeit schon das gleiche Auto gefahren sei, wie es auf dem Radarbild zu sehen sei, könne sie nicht beantworten, da sie nicht wisse, wann das Radarbild gemacht worden sei. Sie könne nicht bestätigen, dass das Radarbild den Wagen ihres Ehemannes zeige. Sie kenne die Nummer des Kontrollschildes des Ehemannes nicht mehr, das sei zu lange her. Sie seien damals sehr gut in der Zeit gewesen, sie hätten immer viel Zeit eingeplant. Sie wüsste nicht, warum sie nochmals hätten umkehren sollen. Um was es beim Gutachten vom 12. September 2019 gehe, wisse sie nicht. Das auf dem Radarfoto abgebildete Auto gehöre nicht ihnen etc.
3.5.3 Dass der Beschuldigte ein Interesse hat, die Tatbegehung abzustreiten, ist offenkundig. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Januar 2019 bestritt er wiederholt, etwas falsch gemacht zu haben. Das Radarbild zeige weder sein Auto noch sein Schild. Er wolle das Originalbild untersuchen lassen, ob da etwas manipuliert worden sei (AS 159). Er wolle das unabhängig beurteilen lassen. (Auf Vorlage des Radarbildes) Er erkenne weder sein Auto noch sein Kontrollschild darauf. Sie seien nur von daheim zum Flughafen gefahren. Sie hätten nie umgekehrt. Zur Tatzeit seien sie wohl zwischen Zwingen und Aesch gewesen. Sie seien nicht in Richtung [Ort 2] gefahren. (Nach ausschweifenden Vorwürfen über seine Behandlung durch die Polizei am 12. Juni 2017 und einem Vorhalt der Urkundenfälschung an den damals befragenden und protokollierenden Polizeibeamten) Er korrigiere seine erste Aussage betreffend die Abfahrtszeit: Es sei nicht um 19:00 Uhr gewesen, sondern etwa um 19:50 Uhr. Da er also zur Tatzeit in Zwingen gewesen sei, könne das Radarbild nicht sein Fahrzeug zeigen. Da brauche es gar keine Untersuchung mehr, es sei gar nicht möglich. Im Übrigen glaube er, dass die Polizei damals in Richtung [Ort 3] gemessen habe. Es sei definitiv nicht sein Fahrzeug auf dem Bild. Das Aussageverhalten des Beschuldigten mit der Tendenz, vom Thema abzuschweifen, spricht gegen eine glaubhafte Aussage. Vor der Vorinstanz vertrat er dann den Standpunkt, das Nummernschild sei auf dem Radarfoto gar nicht leserlich. Ob es ein St. Galler-Schild oder ein Solothurner-Schild sei, ob es die Nummer […] oder [eine andere Zahlenfolge] sei, sei schwer zu erkennen. Für ihn sei auch wichtig, dass man ihn sehe. Wenn man ihn vier Jahre ins Gefängnis stecken wolle, erwarte er, dass man sehe, wer das Auto lenke. Der Polizist habe ohnehin protokolliert, was ihm gepasst habe, nämlich Schwachsinn. Auf dem Foto sei es Nacht und man könne im Internet sehen, dass damals keine Dämmerung gewesen sei. Da sei irgendetwas faul. Im Polizeirapport stehe, es sei nass gewesen, dabei zeige Bodenmessnetz Schweiz, dass es trocken gewesen sei. Sicher sei nur eines: Er sei nicht auf dem Bild, es sei sicher nicht sein Auto und nicht sein Nummernschild. Er sei ja nicht in diese Richtung gefahren. Daran ändere auch das Gutachten nichts, man erkenne nach wie vor nicht, dass es sein Kontrollschild und sein Auto gewesen sei. Und wenn, dann müsse bewiesen werden, wer gefahren sei. Er habe wohl die Idee gehabt, das Originalbild noch privat überprüfen zu lassen. Das sehe er nicht als nötig an, solange ihm niemand sage, dass er es gewesen sei. Derzeit baue alles auf der Räubergeschichte von Polizist E.___ auf. Er wolle auch die Kosten gering halten. Er sei ja auch nicht beweispflichtig. Auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen demnach keineswegs zu seiner Entlastung beizutragen.
3.5.4 Auch die weiteren Einwände der Verteidigung lassen keinerlei Zweifel am Beweisergebnis aufkommen:
- Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht zu erkennen: Art. 325 Abs. 1 lit. f/g StPO verlangt die Bezeichnung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung in möglichst kurzer aber genauer Form sowie die Angabe der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Anklage vorbehaltlos. Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, er müsse sich die Beweise aus den Akten selbst zusammensuchen, dann ist das im Strafverfahren auch richtig so: die sich aus dem Anklageprinzip ergebende Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage verlangt, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beweisführung ist nicht Sache der Anklageschrift. Wenn der Verteidiger in diesem Zusammenhang auf BGE 120 IV 348 verweist (Eingabe vom 1. September 2020 an die Vorinstanz, AS 373), dann übersieht er, dass sich dieser Bundesgerichtsentscheid auf Art. 126 des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege bezog, welches per 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt und durch die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ersetzt wurde. Da Art. 90 Abs. 3 SVG eine vorsätzliche Tatbegehung verlangt, erübrigten sich weitere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (von der Verteidigung zitierter BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen, Urteil 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3.2). Die Folge der Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre denn auch nicht ein Freispruch, sondern eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung.
- Wenn der Polizei im Zusammenhang mit der Durchsuchung des PW des Beschuldigten in der Garage in Deutschland ein Fehlverhalten vorgeworfen wird (sie habe ohne Zustimmung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates Beweise erhoben), dann ist das vorliegend irrelevant, selbst wenn der Vorwurf zutreffen würde: Die Folge wäre allenfalls die Unverwertbarkeit der dabei erhobenen Bewiese. Die Beweisführung stellt aber in keiner Weise auf allfällige am PW des Beschuldigten erhobene Beweise ab.
- Dem Beschuldigten wurde bei der Erstbefragung seiner heutigen Ehefrau auf Anordnung der Staatsanwaltschaft kein Teilnahmerecht gewährt. Ob dies mit Blick auf BGE 139 IV 25 E. 5 zu Recht erfolgt ist, ist wohl eher zweifelhaft (zumal mit Blick auf die Kollusionsgefahr sich die Ehegatten bereits während den Ferien hätten absprechen können), kann aber offen gelassen werden: Selbst wenn ein Teilnahmerecht verletzt worden wäre, hätte dies allenfalls die Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme der heutigen Ehefrau des Beschuldigten zur Folge, welcher vorliegend nach den obigen Ausführungen keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt und die bei der Beweiswürdigung auch nicht berücksichtigt wurde.
- Vor dem Berufungsgericht liess der Beschuldigte vorbringen, der ermittelnde Staatsanwalt sei befangen, da er nur einseitig gegen den Beschuldigten ermittelt habe, insbesondere indem er den Beweisantrag auf amtliche Erkundigungen bei den Nachbarpolizeien und Beizug von ausserkantonalen Videos abgewiesen habe. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte weder je ein Ausstandsbegehren gegen den Anklagevertretenden Staatsanwalt eingereicht hat noch seine Beweisanträge im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren je erneut gestellt hat, ist insgesamt eine einseitige Untersuchung nicht zu erkennen, wurde doch beispielsweise ein Gutachten eingeholt. Hinsichtlich der ausserkantonalen Abklärungen ist auf AS 005 hinzuweisen, wonach durch die Polizei Abklärungen bei den Kantonspolizeien Basel-Landschaft und Basel-Stadt getätigt worden seien, ob der PW SO-[...] am 3. Juni 2017 zwischen [Ort 1] und Basel von einem Radargerät erfasst worden sei. Dies sei verneint worden.
- Weiter wird vorgebracht, das Radarbild sei zweifellos bearbeitet worden, sei doch auf dem ursprünglichen Bild das Nummernschild nicht eindeutig zu entziffern. Dass das Bild möglicherweise aufgehellt wurde, um das Nummernschild besser erkennbar zu machen, hätte keinerlei Relevanz, da aufgrund des Gutachtens feststeht, dass das Originalbild nicht manipuliert worden ist.
- Zuletzt wird darauf verwiesen, dass das vorgelegte Radarbild offenbar bei Dunkelheit oder zumindest Dämmerung gemacht worden sein müsse. Am 3. Juni 2017 sei nun aber gemäss den Meteodaten die Sonne um 21:19 Uhr untergegangen. Das Bild müsse aber eindeutig nach Sonnenuntergang gemacht worden sein. Da sich die Kontrolle bis um 21:45 Uhr hingezogen habe, sei eine fehlerhafte Datierung und/oder Abspeicherung nicht unmöglich und das gemessene Fahrzeug sei nach 21:19 Uhr an der Kontrollstation vorbeigefahren.
In diesem hypothetischen Fall (Durchfahrt des Fahrzeugs des Beschuldigten an der Messstation nach 21:19 Uhr) hätte somit eine unbekannte Täterschaft das Fahrzeug des Beschuldigten – ohne Besitz des Parktickets – kurz nach dessen Ankunft auf dem Parkplatz des Flughafens Basel-Mulhouse entwenden, damit nach [Ort 1] fahren und dort bei der Radarmesstelle mit 140 km/h vorbeifahren und danach das Fahrzeug wieder auf dem gleichen Parkplatz am Flughafen abstellen müssen (wobei dann das Parkticket des Beschuldigten nach seiner Rückkehr aus den Ferien nicht mehr gültig gewesen wäre). Das kann füglich ausgeschlossen werden. Aber auch die Frage nach der Helligkeit auf dem Radarbild lässt keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aufkommen, denn bereits die Vorinstanz hat diesbezüglich schon folgendes festgehalten: Vergleicht man das Radarbild (AS 112) mit den beiden Testbildern (AS 117), ist klar ersichtlich, dass das Testbild um 21:33 Uhr wesentlich dunkler ist, als das Radarbild, welches um 19:55 Uhr aufgenommen worden ist. Das Testbild, welches um 18:45 Uhr aufgenommen worden ist, ist hingegen wesentlich heller. Im Vergleich zu den beiden Testbildern liegt die Helligkeitsstufe des Radarbildes etwa in der Mitte der beiden Testbilder. Auch zeitlich gesehen, liegt die Messung um 19:55 Uhr mehr oder weniger in der Mitte bezüglich der Messungen der beiden Testbilder. In Bezug auf die Helligkeit bzw. Dunkelheit aller Bilder kann demnach durchaus davon ausgegangen werden, dass das Radarbild um 19:55 Uhr aufgenommen worden ist. Dazu kommt, dass PSA C.___ vor der Vorinstanz als Zeuge ausgesagt hat, es sei nach der Durchfahrt des Beschuldigten ein Gewitterregen aufgekommen, was im Vorfeld bekanntlich zu einer Verdunkelung führt. Dieser Regen begann gemäss Geschwindigkeitsmess-Protokoll um 20:25 Uhr, schon vorher hatte es zwischen 18:55 und 19:10 Uhr geregnet (AS 039).
- Wenn vor dem Berufungsgericht eingewendet wurde, der Schuldspruch würde einer Weg-Zeit-Berechnung nicht standhalten, kann auch dem nicht gefolgt werden. Bei einer Abfahrt am Domizil um 19:58 Uhr und einer Ankunft am Flughafenparkplatz dauerte die Fahrt rund 30 Minuten, was ohne Stau mit zügigem Fahren ohne Weiteres machbar ist. Mit einem Stau auf der Strecke ist am späteren Abend eines Samstags nicht zu rechnen. Dass der Beschuldigte dabei auf der Strecke nicht von einer Radarkontrolle erfasst wurde, weckt keine vernünftigen Zweifel am Beweisergebnis, zumal die wenigen stationären Radarmesstellen auf dieser Strecke jedem Fahrzeugführer aus der Region bekannt sein dürften.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. «Raserstrafnorm») wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnehme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Abs. 4 lit. b der Norm ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die Überschreitung mindestens 50 km/h beträgt, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt.
2.
Der Beschuldigte hat gegen die Raser-Strafnorm im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG verstossen, indem er die mit 50 km/h innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 90 km/h überschritten hat. Wer die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Schwellenwerte überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung. Im vorliegenden Fall muss das Gericht somit prüfen, ob solche Umstände vorgelegen haben (BGE 143 IV 508 E. 1). Solche können namentlich vorliegen, wenn die Beschränkung der Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit angeordnet wurde, etwa bloss vorübergehend aus ökologischen Gründen. Dann ist es möglich, dass der Tempoexzess nicht zu einer qualifizierten Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG geführt hat. Das Bundesgericht hatte zuvor bereits mit BGE 142 IV 137 erkannt, der Strafrichter könne auch bei einer von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonderen Umständen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes verneinen.
3.
Solche besonderen Umstände, welche trotz qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht zur Bejahung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG führen würden, weil das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern oder der subjektive Tatbestand verneint werden müssten, liegen hier nicht vor, im Gegenteil. Die Messstelle liegt an der Gemeindegrenze zwischen [Ort 3] und [Ort 1]. Die beiden Gemeinden sind zusammengewachsen, die Strassenseiten sind beidseitig überbaut, von beiden Seiten gibt es Einfahrten von Quartierstrassen und Liegenschaftsausfahrten. Rund 110 Meter nach der Messstelle befindet sich ein Fussgängerstreifen bei den Bushaltestellen. Es kann dazu auf den Plan auf AS 041 (die Messstelle befindet sich ziemlich genau auf der Gemeindegrenze) sowie auf die Fotos auf AS 042 ff., AS 131 und insbesondere AS 137 verwiesen werden. Dazu kommt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur um 50 km/h, sondern um 90 km/h überschritten hat. Damit ist auch klar von einer direkt-vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der zur Verfügung stehende Strafrahmen beträgt wie bereits erwähnt Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren. Die Tatsache, dass es sich um einen sehr schweren Regelverstoss gehandelt hat, ist Voraussetzung der Anwendung der Raserstrafnorm und kann deshalb nicht noch ein zweites Mal berücksichtigt werden. Relevant für die Strafzumessung ist hingegen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, der bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h liegen würde, mit 140 km/h deutlich überschritten hat. Beim fraglichen Strassenabschnitt handelt es sich um eine gut ausgebaute, breite Hauptstrasse, die gerade verläuft und deshalb auch übersichtlich ist. Immerhin handelt es sich aber auch um eine typische Innerortsstrecke mit Einfahrten von beiden Seiten und einem Fussgängerstreifen in unmittelbarer Nähe. Allfällige einbiegende Lenker dürfen sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass keine Verkehrsteilnehmer mit einem derart krassen Tempoexzess wie der Beschuldigte unterwegs sind. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Fahrbahn nach dem vorgängigen Regen abgetrocknet war und dass ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Die Tatbegehung erfolgte spontan in einer besonderen Situation: den Abflugzeitpunkt vor Augen musste man noch einmal umkehren, um daheim etwas Vergessenes noch zu holen. Deshalb geriet der Beschuldigte in arge Zeitnot, was ihn zu diesem wohl einmaligen Tempoexzess bewog. Er war aber bereit, mit seiner Fahrt das hohe Risiko eines schweren Unfalles einzugehen, um den Flug in die Ferien noch zu erreichen. Es handelt sich dabei um einen egoistischen Beweggrund. Immerhin hat es sich – etwa im Gegensatz etwa zu Raserrennen um eine spontane Tat gehandelt. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen, wobei die Strafe angesichts der enormen Überschreitung auch des Grenzwertes der Raserstrafnorm nicht im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt werden kann. Dem Tatverschulden angemessen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft – eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe.
2.2 Beim Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und der Strafempfindlichkeit sind keine Umstände ersichtlich, welche für die Strafzumessung relevant wären. Der Beschuldigte hat keine Einträge im Strafregister und im ADMAS, er lebt in stabilen privaten und beruflichen Verhältnissen. Beim inkriminierten Delikt handelte es sich ganz offensichtlich um einen einmaligen Ausnahmefall.
Im Rahmen des Sanktionenpakets mitzuberücksichtigen ist der Führerausweisentzug. Der Ausweis wurde dem Beschuldigten von der Polizei am 12. Juni 2017 abgenommen. Die Administrativbehörde verfügte am 24. Januar 2018 einen vorsorglichen Führerausweisentzug und wies den Beschuldigten einer Fahreignungsprüfung auf eigene Kosten zu. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Rechtsmittel wurden vom Bundesgericht mit Urteil 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 letztinstanzlich abgewiesen. Wie der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme und vor der Vorinstanz angab, hat er sich der Fahreignungsprüfung bisher nicht unterzogen. Er arbeite ohnehin mehrheitlich im Homeoffice. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beruflich nicht auf den Führerausweis angewiesen ist. Einschränkungen gab es aber im privaten Bereich, wo immer die Ehefrau das Fahrzeug lenken muss. Zufolge Berücksichtigung des Sanktionenpakets ist die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.3 Das Strafverfahren dauerte seit dem 12. Juni 2017 rund viereinhalb Jahre, was im Hinblick auf den nicht besonders komplexen Sachverhalt zu lange ist. Der Beschuldigte hat mit mannigfachen Fristerstreckungsgesuchen in der Voruntersuchung und vor der Vorinstanz wohl das Seinige dazu beigetragen, aber aus dem Journal muss entnommen werden, dass das Verfahren zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 22. November 2018 stillstand (AS 185). Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Dieser Stillstand stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Dies ist im Urteilsdispositiv so zu vermerken und die Einsatzstrafe ist deshalb um weitere zwei Monate auf nunmehr 16 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.4 Zufolge Schnittstellenproblematik und bedingtem Strafvollzug der Hauptstrafe ist praxisgemäss eine Verbindungsbusse auszusprechen. Aus der von Amtes wegen erhobenen Steuererklärung des Beschuldigten ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'768.00 (CHF 70'147.00: acht Monate). Zur Berechnung eines Tagesatzes ist davon ein Pauschalabzug von 30% vorzunehmen, was CHF 6'138.00 ergibt. Mit einem weiteren Abzug von 15 % für das Kind ergibt sich ein massgebliches Einkommen von CHF 5'217.00. Ein Abzug wegen der Ehefrau ist nicht vorzunehmen, da diese ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, auch wenn dieses nach den Angaben des Beschuldigten vor Obergericht heute etwas tiefer ist als noch im Jahr 2020. Das ergibt somit einen Tagessatz von CHF 174.00 bzw. abgerundet CHF 170.00.
Die Vorinstanz hat die Bemessung der von ihr ausgefällten Verbindungsbusse von CHF 8'400.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 84 Tagen, nicht konkret begründet und hat auch die von ihr als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 14 Monaten trotz zusätzlicher Verbindungsbusse zu Unrecht nicht reduziert. In der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung wurde in einem vergleichbaren Fall eine Verbindungsbusse im Umfang von 30 Tagessätzen ausgesprochen (STBER.2019.62, s.a. STBER.2018.55). Dies ist auch im vorliegenden Fall so zu halten, womit sich eine Verbindungsbusse von CHF 5'100.00, ersatzweise bei Nichtbezahlung eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen ergibt. Nach Berücksichtigung der Verbindungsbusse ergäbe sich somit noch eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Da nur der Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es – nebst der Busse von CHF 5’100.00, ersatzweise bei Nichtbezahlung einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen – bei den vorinstanzlich ausgesprochenen 14 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO: Verbot der reformatio in peius).
2.5 Dem Beschuldigten ist für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren. Im Erstehungsfall sind dem Beschuldigten zwei Tage Untersuchungshaft anzurechnen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Kosten der amtlichen Verteidigung
1.1 Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'567.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest, sie wurde in der Folge mit Ziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom 6. Juli 2021 (Verfahrensnummer: BKBES.2021.76) rechtskräftig auf CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung bilden Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (er verfügt nebst dem bereits dargelegten Erwerbseinkommen über ein Wertschriftenvermögen von CHF 99'959.00 und ein mit CHF 470'000.00 belastetes Haus mit zwei Wohnungen) hat der Beschuldigte diesen Betrag vollumfänglich dem Staat zurück zu erstatten (vgl. auch nachstehende Ziffer V.2.1).
1.2 Für das Berufungsverfahren reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten eine Kostennote ins Recht, welche sich aus einem Aufwand (exkl. Berufungsverhandlung, jedoch inkl. Weg) von 14.6 Stunden zu je CHF 180.00 und Auslagen von CHF 165.30 zusammensetzt. Die Honorarnote erweist sich als angemessen. Wird der zeitliche Aufwand für die Hauptverhandlung vor Obergericht (eine Stunde) hinzugezählt, so ist die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'202.25 (Aufwand: CHF 2'808.00; Auslagen: CHF 165.30, 7.7% Mehrwertsteuer: CHF 228.95) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Auch diese Kosten hat der Beschuldigte aufgrund des Verfahrensausganges und angesichts seiner günstigen finanziellen Verhältnisse vollumfänglich dem Staat zurück zu erstatten (vgl. nachstehende Ziffer V.2.2).
2. Verfahrenskosten
2.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens setzen sich aus CHF 9'500.00 mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00 und den Kosten für die amtliche Verteidigung von 8'761.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zusammen und betragen total CHF 18'261.10. Sie sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO vom Beschuldigten zu bezahlen.
2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die weiteren Auslagen von CHF 50.00, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche CHF 3'202.25 ausmachen, total somit CHF 5'252.25. Diese Kosten hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
3.
Der Antrag des Beschuldigten um Zusprechung einer Genugtuung ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b, 27 Abs. 1, 32 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 391 Abs. 2, Art. 416, Art. 422 Abs. 2 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3, Art. 436 Abs. 2, Art. 442 Abs. 4 StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 3. Juni 2017 um 19:55 Uhr, […] in [Ort 1], Fahrtrichtung [Ort 2], schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren;
b) einer Verbindungsbusse von CHF 5'100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.
3. Im Erstehungsfall sind dem Beschuldigten zwei Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Antrag des Beschuldigten um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom 6. Juli 2021 (Verfahrensnummer: BKBES.2021.76) wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt (vgl. hierzu nachstehende Ziffer 8, Rückerstattungspflicht des Beschuldigten).
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'202.25 (Aufwand: CHF 2'808.00, Auslagen: CHF 165.30, 7.7% Mehrwertsteuer: CHF 228.95) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse (vgl. hierzu nachstehende Ziffer 9, Rückerstattungspflicht des Beschuldigten).
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'500.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00) und die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 8'761.10, total CHF 18'261.10, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00) und die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren von CHF 3'202.25, total CHF 5'252.25, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner