Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Juni 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
2. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerinnen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung, Gehilfenschaft zu Betrug, Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Drohung, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___.
Die Verhandlung beginnt um 08:31 Uhr.
Präsident von Felten eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Der Präsident weist darauf hin, dass Oberrichter Marti aufgrund einer Coronainfektion von letzter Woche zur Sicherheit eine Maske trägt.
In der Folge weist der Präsident auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28. April 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.
Der Präsident skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge des Parteivertreters;
2. Befragung des Beschuldigten;
3. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Plädoyer der Verteidigung;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung.
Der Präsident schlägt vor, auf die mündliche Urteilseröffnung bei Einverständnis der Parteien zu verzichten und das Urteil telefonisch mitzuteilen.
Der Präsident bittet Rechtsanwalt Scruzzi um Einreichung der Kostennote. Dieser reicht die Kostennote ein.
Vormerkungen
Keine Vorbemerkungen.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird, nachdem er vom Instruktionsrichter auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.
Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Der Parteivertreter stellt keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Präsidenten geschlossen wird.
Parteivortrag
Rechtsanwalt Scruzzi stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge (die Plädoyernotizen inklusive der Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben):
1. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Richteramtes Thal-Gäu vom 28. April 2021 vom Vorwurf der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, angeblich begangen am 25. Oktober 2016, am 7. September 2017 und am 16. November 2017, freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten A.___ sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 und 12 des angefochtenen Urteils die beschlagnahmte Barschaft wieder auszuhändigen.
3. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote sowie dessen Nachzahlungsanspruch im Umfang der Differenz zum vollen Honorar festzusetzen.
4. Es seien die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Es wird auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet, mit Einverständnis des Beschuldigten und der Verteidigung. Das Urteil wird der Verteidigung von der Gerichtsschreiberin telefonisch mitgeteilt.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 09:20 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Gegen A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) wurden ab dem 28. Januar 2008 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn diverse Strafuntersuchungen eröffnet, in vielen Fällen auch zufolge Gerichtsstandsanerkennung für Delikte aus anderen Kantonen. Da diese Vorhalte samt und sonders zu Einstellungen resp. rechtskräftigen Freisprüchen führten, wird diesbezüglich auf die detaillierte Darstellung in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (US 2 bis 5) verwiesen.
2.
Mit nicht begründetem Strafbescheid Nr. 62-2018-005/02/Mak der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK) vom 15. April 2019 wurde der Beschuldigte – basierend auf Hausdurchsuchungen vom 25. Oktober 2016, 7. September 2017 und 16. November 2017 – wegen der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, mehrfach begangen im «[Restaurant]» [...] in [Ort 1], schuldig gesprochen und unter Kostenauflage zu einer Busse von CHF 24'000.00 verurteilt (Akten der ESBK Seiten 07.080 ff., nachfolgend: AS 07.080 ff.).
Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger – nachdem der Strafbescheid Nr. 62-2018-005/02/Mak zuvor fälschlicherweise direkt dem Beschuldigten zugestellt worden war – frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbescheid Nr. 62-2018-005/02/Mak erheben (AS 07.100 ff.).
Mit begründeter Strafverfügung Nr. 62-2018-005/05/Mak der ESBK vom 11. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, mehrfach begangen im «[Restaurant]» [...] in [Ort 1], schuldig gesprochen und unter Kostenauflage zu einer Busse von CHF 24'000.00 verurteilt (AS 07.117 ff.).
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 wurde die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung Nr. 62-2018-005/05/Mak vom 11. Dezember 2019 verlangt (AS 08.001).
3.
Am 1. Mai 2020 erhob die zuständige Staatsanwältin wegen Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung (Ziff. 1.), Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung (Ziff. 2.), Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und Urkundenfälschung (Ziff. 3.), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (Ziff. 4.), Drohung (Ziff. 5.) und wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung (Ziff. 6.) Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (STA.2012.4539).
4.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 überwies die ESBK das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2018-005 zur gerichtlichen Beurteilung und Weiterleitung an das zuständige Strafgericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche die Akten ihrerseits mit Verfügung vom 25. Mai 2020 an das Richteramt Thal-Gäu weiterleitete.
5.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurden die Verfahren STA.2012.4539 (Anklageschrift vom 1. Mai 2020) und STA.2020.12626 (Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2018-005) vom Gericht vereinigt.
6.
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte am 28. April 2021 folgendes Strafurteil:
- der Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung, angeblich begangen Ende Mai 2008 [Anklageziffer 1.],
- der Gehilfenschaft zu Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem 18. Dezember 2011 [Anklageziffer 2.],
- der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem 1. April 2012 [Anklageziffer 3.],
- der Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 5. Februar 2017 bis am 6. März 2017 [Anklageziffer 5.],
- der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 30. August 2019 bis 23. September 2019 [Anklageziffer 6.],
freigesprochen.
- [Dokument 3], diverse auf A.___ lautende Unterlagen (festgestellt am 7. September 2017 und am 16. November 2017);
- Bankunterlagen [Bank 1] (mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert); und
- Unterlagen der Kontrollstelle für den L-GAV (mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert).
Kopien der Unterlagen verbleiben in den Akten.
7.
Gegen das Urteil liess der Beschuldige die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 12. Mai 2021 wird der Schuldspruch wegen mehrfacher Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken angefochten, die Verurteilung zu einer Busse, die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft und der Kostenentscheid. Verlangt werden ein Freispruch vom genannten Vorhalt, die Herausgabe der Barschaft an den Beschuldigten und die Übernahme der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Staat.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 11. Juni 2021 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Die ESBK verzichtete mit Eingabe vom 9. Juni 2021 ebenfalls auf eine Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 verzichtete sie zudem auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht.
8.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
Ziffer 1: Einstellung;
Ziffer 2: Freisprüche;
Ziffer 5: Entscheid über beschlagnahmte Waffen;
Ziffer 7: Einziehung beschlagnahmter Unterlagen;
Ziffer 8: Verweis einer Zivilforderung auf den Zivilweg;
Ziffer 9 (teilweise): Höhe der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger;
9.
Nachdem der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens abgelehnt hatte, wurden der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger mit Verfügung vom 10. März 2022 auf den 20. Juni 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, begangen im «[Restaurant]» [...] in [Ort 1], schuldig gemacht zu haben, dies durch
- Anbieten des Gerätes ([Gerät 1]) mit den als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21) Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania und Magic Fruits 4, festgestellt am 25. Oktober 2016;
- Anbieten des Gerätes ([Gerät 2]) mit den als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21) Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania und Magic Fruits 4, festgestellt am 7. September 2017;
- Anbieten der Geräte ([Gerät 3] und [Gerät 4]) mit den als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21) Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania und Magic Fruits 4, festgestellt am 16. November 2017.
Der Beschuldigte macht namentlich geltend, er sei zu den genannten Tatzeiten weder der Patentinhaber noch der verantwortliche Betreiber des [Restaurants] gewesen.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3. Die Beweismittel
3.1 Beweismittel zur Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016
3.1.1 Ergebnis der Hausdurchsuchung
3.1.1.1 Aufgrund des Verdachtes der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten führte die Polizei Kanton Solothurn am 25. Oktober 2016, 18.00 Uhr, im Rahmen der «Aktion 43» gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2016 eine Durchsuchung des [Restaurants] [...] in [Ort 1] durch (vgl. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 21. Dezember 2016, Akten der ESBK, 01.001-003; nachfolgend zitiert: AS 01.001-003). Die anwesende B.___, welche die Gäste bedient haben soll, wollte mit dem Betrieb des Lokals nichts zu tun haben. Anlässlich der Kontrolle konnten nebst zwei mutmasslichen Wettstationen (im Restaurant) in einem unverschlossenen Kellerraum zwei eingeschaltete und betriebsbereite Geldspielgeräte ([Gerät 1] und [Gerät 5]) mit mutmasslich als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen vorgefunden werden. Das Gerät [Gerät 1] konnte durch die Polizei Kanton Solothurn (Eingabe einer CHF 10.00-Note in den Notenleser) bespielt werden, wobei das Vorgehen sowie die sich auf dem Gerät befindenden Spiele auf Video dokumentiert wurden. Der registrierte Patentinhaber C.___ war anlässlich der Kontrolle nicht vor Ort. Die Geräte [Gerät 1] und [Gerät 5] wurden schliesslich inklusive Zubehör und allfälligem Kasseninhalt durch die Polizei Kanton Solothurn zuhanden der ESBK sichergestellt und von dieser mit Verfügung vom 24. Januar 2017 beim Patentinhaber C.___ rechtskräftig beschlagnahmt.
3.1.1.2 Beim Gerät [Gerät 1] handelt es sich um ein Offline-Tischgerät, welches über einen Touchscreen, einen eingebauten Notenleser und eine integrierte Kasse verfügt. Der Notenleser ist nebst der physischen Verbindung mit dem Gerät auch elektronisch mit der Spielplattform verbunden, so dass bei Einführung einer Banknote der Kreditzählerstand um den entsprechenden Betrag erhöht wird. Mittels Anklicken der jeweiligen Spiel-Icons gelangt man auf die einzelnen Spieloberflächen und kann mit dem Spiel beginnen. Das auf dem Gerät vorgefundene Spielangebot wurde durch die Polizei Kanton Solothurn mittels Videoaufnahmen dokumentiert. Diesen ist zu entnehmen, dass auf dem Gerät [Gerät 1] einzig die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» mit diversen Glücksspielen und Glücksspielautomaten installiert ist. Die Auswertung des Videomaterials erfolgte mit Vergleichsbericht vom 23. Mai 2018 (AS 05.036-045). Demnach wurden die im Vorhalt genannten Spiele von der ESBK mit Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar 2014, mit Verfügung 512-026/01 vom 4. April 2014 respektive mit Verfügung 532-002/03 vom 24. Juni 2015 entweder als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) oder als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. Die Kasse des Gerätes [Gerät 1] wurde durch die Polizei Kanton Solothurn geöffnet; sie enthielt Bargeld in der Höhe von CHF 50.00, das der ESBK überwiesen wurde.
Gemäss Polizeirapport vom 21. Dezember 2016 konnte das Gerät [Gerät 5] durch die Polizei nicht bespielt werden, da die Internetverbindung unterbrochen wurde. Der Betrieb des Geräts [Gerät 5] wird vorliegend nicht vorgeworfen.
3.1.2 Einvernahmen zur Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016
3.1.2.1 C.___
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Oktober 2016 (AS 01 .04 ff.) führte C.___ als beschuldigte Person – nach Hinweis u.a. auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung – aus, er sei seit etwa einem Monat der Patentinhaber des [Restaurants]. Er sei aber nicht im Restaurant und wohne zurzeit noch in [Ort 2]. Er wolle dann nach [Ort 1] zügeln. Er sei ebenfalls der Patentinhaber des [Cafés] in [Ort 3]. Dort habe er sich auch während der Kontrolle im [Restaurant] aufgehalten. Wer zurzeit im [Restaurant] arbeite, wisse er wirklich nicht. Es sei die Abmachung mit dem Beschuldigten, dass er (C.___) das Lokal erst ab November führe. Er selbst könne nicht täglich hin und her fahren, da er aktuell noch das [Café] habe. Das [Restaurant] führe er im Moment noch nicht selber und arbeite auch noch nicht dort. (Auf Frage, wer für die Führung des [Restaurants] verantwortlich sei und die Anweisungen erteile?) Das sei der Beschuldigte. Besitzer des Lokals sei D.___. Die Miete bezahle er selbst erst ab November (2016). Im Moment verfüge nur der Beschuldigte über einen Schlüssel. Er selber erhalte erst Ende Monat einen Schlüssel. Betreffend die vorgefundenen Geräte [Gerät 1] und [Gerät 5] konnte C.___ keine sachdienlichen Angaben machen, das müsse der Beschuldigte wissen. Sein einziger Fehler sei, dass das Patent bereits auf ihn laufe. Mit dem Personal und den Gerätschaften habe er nichts zu tun, dafür sei der Beschuldigte verantwortlich.
Die ESBK versuchte wiederholt, eine Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und dem Beschuldigten durchzuführen. Nachdem der Beschuldigte jedoch nie zu den Einvernahmen erschienen war bzw. sich jeweils kurzfristig abgemeldet hatte (AS 04.001 ff.), wurde C.___ am 12. Juni 2018 nach Ausbleiben des Beschuldigten befragt. Der Beschuldigte war über die Einvernahme sowie über seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte informiert worden. Er blieb der Einvernahme unentschuldigt fern.
C.___ gab dabei als beschuldigte Person zu Protokoll (AS 04.063 ff.), dass die Papiere für das [Restaurant] im Zeitpunkt der Kontrolle vom 25. Oktober 2016 auf seinen Namen gelautet hätten. Er habe jedoch mit dem Beschuldigten vereinbart gehabt, dass er das Lokal erst auf den 1. November 2016 übernehmen und als Speiserestaurant führen würde. Dies habe er auch mit dem Besitzer abgemacht. Er habe sich das Lokal mal angesehen. Betreffend das Lokal habe er nur mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt. Vor dem 1. November 2016 habe er nichts mit dem Restaurant zu tun gehabt und er sei auch anlässlich der Kontrolle nicht vor Ort gewesen. Er habe noch ein Restaurant in [Ort 3] geführt. Wenn der Beschuldigte etwas Anderes sage, sei das gelogen. Ob dieser anlässlich der Hausdurchsuchung auch zuständig gewesen sei, wisse er nicht. Er sei lediglich auf dem Papier der Patentinhaber gewesen. Er wisse nicht, wer anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 für das Lokal die Verantwortung getragen habe. Man könne auch Herrn D.___ fragen; jemand müsse ja die Miete zahlen und der sei zuständig. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kontrolle für das Lokal zuständig gewesen sei. Jedoch habe er sämtliche Abmachungen betreffend die Übernahme mit diesem getroffen und er kenne auch nur ihn. An der Besprechung, anlässlich welcher vereinbart worden sei, dass er, C.___, das Lokal erst ab dem 1. November 2016 übernehmen werde, hätten er, der Beschuldigte und der Vermieter, D.___, teilgenommen.
Anlässlich der Einvernahme legte C.___ ausserdem den am 1. September 2016 (mit Mietbeginn am 1. September 2016) von ihm und D.___ unterzeichneten Mietvertrag vor (AS 04.067 ff.). Ebenfalls reichte C.___ eine Kopie seines Kündigungsschreibens, datiert vom 24. November 2016, zu den Akten (AS 04.071).
3.1.2.2 Beschuldigter
An der polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2016 (AS 01.018 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht, was er mit diesem Lokal zu tun habe. Er kenne das [Restaurant], da sein Schwiegervater dieses während sieben Jahren (2007 bis 2013) geführt habe. Nach seinem Schwiegervater habe jemand namens «E.___» das Lokal übernommen und nun habe es Herr C.___. Es sei nicht korrekt, dass er für die Führung des Lokals verantwortlich sei. Er arbeite dort auch nicht. Es handle sich hierbei lediglich um sein Stammlokal, da er ca. 300 m entfernt wohne und ca. dreimal in der Woche dort sei. Wenn er im Lokal gewesen sei, sei meistens Herr C.___ oder auch ein anderer Herr vor Ort gewesen. Frauen habe er dort nie arbeiten gesehen. C.___ habe das Lokal seines Wissens Ende September (2016) übernommen. Er selber arbeite seit zwei Jahren im Rest. Volkshaus in Solothurn. E.___ habe das Restaurant während ca. zwei Jahren geführt, bis er habe aufhören wollen. C.___ habe in [Ort 3] ein Restaurant geführt, welches von seinem Bruder, G.___, an diesen untervermietet worden sei. Er, der Beschuldigte, habe dann C.___ den Vorschlag gemacht, das Lokal nach E.___ weiterzuführen. C.___ habe das Lokal mehrmals besichtigt. Wer das Lokal führe und die Anweisungen erteile, wisse er doch nicht. Er habe keinen Schlüssel. Zu den vorgefundenen Geräten [Gerät 1] und [Gerät 5] machte der Beschuldigte schliesslich keine sachdienlichen Aussagen, er habe mit der Sache nichts zu tun und wisse nichts davon. Er spiele nie mit diesen Geräten. Mit den im Lokal in einem versteckten Portemonnaie aufgefundenen CHF 980.00 habe er nichts zu tun. Er kenne B.___ nicht. Zuletzt habe er vor rund drei Jahren im Lokal ausgeholfen, als sein Schwiegervater und sein Schwager F.___ das Restaurant geführt hätten. Er habe C.___ am 1. November 2016 in [Ort 3] […] getroffen. Er habe bei diesem die Miete für das Lokal in [Ort 3] eingezogen.
Am 12. Juni 2018 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit von C.___ durch die ESBK befragt (AS 04.072 ff.). Er führte aus, er wisse nicht, was er mit der Sache zu tun habe. Er habe das schon der Polizei gesagt. Er sei von 2005 bis 2007 Geschäftsführer des [Restaurants] gewesen. Seither habe er keine Funktion mehr innegehabt. Nur, dass er schon sein ganzes Leben dort gelebt habe. In der Zeit, als er dort Geschäftsführer gewesen sei, habe das Lokal seinem Schwiegervater gehört. Er wisse nicht, wer im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 für das Lokal verantwortlich gewesen sei. Er selber sei nicht dort gewesen. Es habe damals häufige Wirtewechsel gegeben. Als er, der Beschuldigte, als Gast im [Restaurant] gewesen sei, habe er auch schon C.___ gesehen. Er wisse nicht, ob er diesen dort nur einfach getroffen habe oder ob dieser auch Gäste bedient habe. Er könne nicht einmal sagen, ob er C.___ mehrmals im Lokal gesehen habe. Er wisse nicht mehr, wer betreffend die Übernahme des Lokals mit C.___ Kontakt gehabt habe. Es könne schon sein, dass er selber mit ihm diesbezüglich Kontakt gehabt habe. Er selber habe aber keine Abmachungen mit C.___ getroffen bzw. er wisse dies nicht. Der Beschuldigte gab dann zu Protokoll, dass er nunmehr sämtliche weiteren Aussagen verweigern werde. Es sei lächerlich, dass er beschuldigt werde. Wenn er beschuldigt werde, dann komme er gerne noch einmal zu einer Einvernahme, dann aber mit einem Anwalt. Er habe bereits der Polizei klargemacht, dass es sein könne, dass er C.___ das Restaurant empfohlen habe, aber mehr habe er mit ihm nicht zu tun gehabt.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2021 führte der Beschuldigte zum gesamten Vorhalt der ESBK aus, er sei für das [Restaurant] damals gar nicht verantwortlich gewesen. Er habe glaublich 2010, 2009 einmal als Geschäftsführer dort gearbeitet. Dort seien jetzt lange Zeit das Internet und das Telefon auf seinen Namen gewesen. Er habe auch noch eine Bankkarte gehabt, welche er eigentlich noch heute habe. Er habe das nie gewechselt respektive gemeldet. Deswegen sei es wahrscheinlich dazu gekommen. Er sei aber in dieser Zeit, als die Kontrollen gewesen seien, zum Teil ja nicht einmal dort gewesen. Er sei glaublich einmal dort gewesen. Darauf angesprochen, dass ja dann die Verträge für die Kaffeemaschine und die übrigen Geräte sieben Jahre lang über ihn gelaufen seien und er ja dann auch dafür verantwortlich sei, führte der Beschuldigte aus, es sei immer bezahlt worden. Er habe eigentlich nie Probleme gehabt, darum habe er es ja auch nicht gewechselt. Gleiches gelte für die Bankkarte. Es seien auch nicht grosse Sachen gewesen, wo etwas hätte passieren können. Die Bankkarte laute zwar immer noch auf «A.___» und «[das Restaurant]», so, wie es vor irgendwie 10, 12 Jahren gewesen sei, eigentlich sei es seit 10 Jahren nicht mehr so. Er habe die Karte privat gebraucht. (Auf Frage, ob dies denn seine private Karte sei?) «Ja. Und eigentlich nicht ...» Er habe das schon letztes Mal der Polizei gesagt. Wenn das wichtig sei, könne er das auch noch schnell abmelden. Auf Frage und Nachfrage führte er dann aus, er wisse nicht mehr, ob er noch persönliche Gegenstände im Restaurant gehabt habe, welche man damals bei der Hausdurchsuchung gefunden habe. Abschliessend gab er an, in dieser Zeit ganz sicher nicht verantwortlich gewesen zu sein. Er sei zwar dort gewesen, ab und zu, er sei aber nicht verantwortlich gewesen.
Auch vor Obergericht wiederholte der Beschuldigte zum gesamten Vorhalt, er sei für das [Restaurant] damals gar nicht mehr verantwortlich gewesen. Er sei Jahre zuvor einmal verantwortlich gewesen. Er sei nur bei einer Kontrolle anwesend gewesen, am Kaffeetrinken. Er kenne das Restaurant seit 20 Jahren und sei immer als Gast dort gewesen. Von 2007 bis 2010 sei er zusammen mit dem Schwiegervater Geschäftsführer gewesen. Die auf ihn lautenden Verträge seien so abgeschlossen und nie geändert worden, da es nie ein Problem gewesen sei. Er habe nie eine Abmeldung gemacht, als er dort aufgehört habe. Die Bankkarte habe er noch 10 Jahre später gebraucht. Damals in [Ort 4] habe er nur einen Automaten verkauft, sonst nichts.
3.2 Beweismittel zur Hausdurchsuchung vom 7. September 2017
3.2.1 Ergebnis der Hausdurchsuchung
3.2.1.1 Aufgrund des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten führte die Polizei Kanton Solothurn am 7. September 2017, 18.20 bis 20.00 Uhr, gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft (AS 01.044) erneut eine Durchsuchung des [Restaurants] durch (vgl. Strafanzeige vom 15. Dezember 2017, AS 01.041 ff.). Im Rahmen der Durchsuchung stellte die Polizei im Keller ein Geldspielgerät ([Gerät 2]) mit mutmasslich als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen fest. Weiter wurden im Lokal diverse Notizzettel mit notierten Zahlenbeträgen ([Dokument 1] und [Dokument 2]) sowie einige auf den Beschuldigten lautende Unterlagen ([Dokument 3]) vorgefunden. Zudem fand die Polizei zwei Tabletcomputer ([Gerät 6] und [Gerät 7]) und zwei Notenleser ([Gerät 8] und [Gerät 9]) vor. Der offizielle Patentinhaber H.___ befand sich anlässlich der Kontrolle nicht vor Ort und konnte bis zur Strafverfügung der ESBK nicht kontaktiert und auch nicht ausfindig gemacht werden. I.___ gab sich gegenüber der Polizei zufolge Landesabwesenheit des Patentinhabers als dessen Stellvertreter zu erkennen. Das Geldspielgerät [Gerät 2], die diversen Unterlagen ([Dokument 1], [Dokument 2] und [Dokument 3]), die zwei Tabletcomputer ([Gerät 6] und [Gerät 7]) sowie die zwei Notenleser ([Gerät 8] und [Gerät 9]) wurden zuhanden der ESBK sichergestellt und von dieser mit Verfügung vom 12. Februar 2018 bei I.___ und dem Beschuldigten rechtskräftig beschlagnahmt.
3.2.1.2 Beim Gerät [Gerät 2] handelt es sich um ein analoges Gerät wie bei [Gerät 1]. Das auf dem Gerät vorgefundene Spielangebot wurde durch die Polizei Kanton Solothurn mittels Videoaufnahmen dokumentiert. Diesen ist zu entnehmen, dass auf dem Gerät [Gerät 2] einzig die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» mit diversen Glücksspielen und Glücksspielautomaten installiert ist. Die Auswertung des Videomaterials erfolgte mit Vergleichsbericht vom 22. November 2018 (AS 05.060 ff.). Demnach wurden die im Vorhalt genannten Spiele mit Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar 2014, mit Verfügung 512-026/01 vom 4. April 2014 respektive mit Verfügung 532-002/03 vom 24. Juni 2015 entweder als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG oder als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. Die Kasse des Gerätes [Gerät 2] wurde durch die Polizei Kanton Solothurn geöffnet; sie war leer.
3.2.2 Einvernahmen zur Hausdurchsuchung vom 7. September 2017
3.2.2.1 I.___
Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 7. September 2017 gab I.___ als beschuldigte Person vor Ort zusammengefasst zu Protokoll (P. 01 050 ff.), H.___ sei der Chef des [Restaurants]. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich am 5. September 2017 im Spital Aarau einer Herzoperation unterziehen müsse. Da H.___ während dieser Zeit das Lokal nicht habe öffnen können, habe dieser mehreren Personen, unter anderem ihm, gesagt, dass sie das Restaurant morgens um ca. 09:00 Uhr öffnen und bis um ca. Mitternacht offenhalten sollen. Der Schlüssel habe sich jeweils unter dem Teppich bei der Eingangstüre befunden. Tagsüber anwesend und für die Bedienung der Gäste zuständig sei aber eine Serviertochter namens [ähnlich K.___] oder so ähnlich. Da sich heute nicht viele Gäste im Lokal befunden hätten, sei sie kurz weggegangen und deshalb nicht hier. H.___ habe ihm gegenüber nichts wegen den Spielautomaten erwähnt, er wisse nicht, wie diese funktionierten. Er wisse auch nicht, wie die anderen Personen hiessen, welche ebenfalls das Lokal öffneten. H.___ solle morgen zurücksein, die Operation dauere nur einen Tag. Den Schlüssel zum Restaurant nehme er am Abend nach Restaurant-Schluss zu sich bis am Morgen. Tagsüber sei der Schlüssel bei der Serviertochter oder unter dem Teppich. Wenn die Serviertochter nicht da sei, habe er auch schon Gäste bedient. Das sei vielleicht ein- oder zweimal vorgekommen. Er habe lediglich Kaffee «gedrückt», aber kein Geld eingezogen.
3.2.2.2 Beschuldigter
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2017 – da im Rahmen der Hausdurchsuchung auf den Beschuldigten lautende Unterlagen gefunden wurden, wurde dieser als Auskunftsperson befragt – gab der Beschuldigte zu Protokoll (AS 01.054 ff.), er halte sich viel – drei bis vier Mal wöchentlich -– als Gast im [Restaurant] auf und habe dieses während sieben Jahren zusammen mit seinem Schwager, F.___, geführt. Er sei nicht Inhaber des Lokals. Er nehme an, dass H.___ nun der Inhaber des [Restaurants] sei. Er kenne diesen schon lange, dieser sei glaublich zurzeit in [einem Balkanstaat]. [Vorname von I.___] sei wohl der Stellvertreter. Wie [Vorname von I.___] mit vollem Namen heisse, wisse er nicht (Anmerkung: An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht bezeichnete der Beschuldigte I.___ als seinen Schwager, den Mann seiner Schwester!). Er wisse nicht, wann er H.___ das letzte Mal im Lokal gesehen habe. Er habe von [Vorname von I.___] gehört, dass sich H.___ zurzeit in [einem Balkanstaat] befinde und krank sei, er wisse jedoch nicht, wann dieser dorthin gereist sei. Er selber erhalte immer noch Post ins [Restaurant], da er noch nicht alles abgemeldet bzw. geändert habe. Wenn man dort andere Post für ihn mit einer anderen Adresse gefunden habe, habe er die wohl im [Restaurant] vergessen. Das könne schon anderthalb Jahre her sein. Die Parkbusse vom 12. April 2016 habe er wohl im Restaurant liegen gelassen. Auch im Telefonbuch finde man ihn unter der Adresse des [Restaurants].
Bezüglich der vom Beschuldigten an den gerichtlichen Hauptverhandlungen zum gesamten Vorhalt der ESBK gemachten Aussagen wird auf die vorstehende Darlegung verwiesen.
3.2.3 Weitere Beweismittel zur Hausdurchsuchung vom 7. September 2017
3.2.3.1 Unterlagen [Dokument 3]
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. September 2017 stellte die Polizei Kanton Solothurn einige Unterlagen sicher, welche teilweise an den Beschuldigten adressiert waren.
3.2.3.2 Bussenzettel mit Bedenkfrist
Die Polizei Kanton Solothurn stellte einen Bussenzettel betreffend den Personenwagen mit dem Kennzeichen «[…]» sicher (AS 01.059). Die Busse datiert vom 12. April 2016. Das Fahrzeug mit dem vorgenannten Kennzeichen ist auf G.___, den Bruder des Beschuldigten, eingelöst.
3.2.3.3 Schreiben der [Gastrofirma]
Das Schreiben der [Gastrofirma] datiert vom 24. Mai 2016 und ist an A.___, Klublokal, [Ort im Kanton Bern], adressiert (AS 01.060). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem vorgenannten Unternehmen für ein Klublokal [in einem Ort im Kanton Bern] einen «[…]-Vertrag» abgeschlossen hat. Der Vertrag liegt dem Schreiben bei und datiert vom 22. April 2016 (AS 01.061 f.).
3.2.3.4 Notizzettel [Dokument 1] (AS 05.001 ff.)
Unter den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. September 2017 vorgefundenen Unterlagen befanden sich u.a. ein schwarzes Notizheft sowie einige lose Notizzettel.
3.2.3.4.1 Notizheft schwarz
Im Notizheft waren jeweils unter verschiedenen Daten (26.04.2016 – 12.06.2014) diverse Zahlen und Beträge aufgelistet. Ebenfalls tauchen insbesondere immer wieder die Namen «U.___», «V.___», «W.___» und «X.___» auf.
3.2.3.4.2 Weitere Notizzettel
Auf den ebenfalls sichergestellten einzelnen Notizzetteln wurden wiederum diverse Beträge in Verbindung mit unterschiedlichen Namen festgehalten. Auf einem Zettel war Folgendes festgehalten:
«[Vorname A.___] Cika 1500.- »
3.2.3.4.3 Notizzettel [Dokument 2] (AS 05.014 ff.)
Bei den Notizzetteln [Dokument 2] handelt es sich um einen Schreibblock, auf welchem auf den verschiedenen Seiten teilweise unter Angabe eines Datums (20.07.2017 – 12.08.2017) handschriftlich diverse Posten notiert waren. Es handelt sich hierbei um Beträge als auch um Namen und weitere Begriffe wie bspw. «denner». Unter dem Datum vom 20.07.2017 wurden u.a. die folgenden Notizen erfasst:
- «8 [Vorname A.___] Cig»; und
- «3 [Vorname A.___] Cig».
Unter dem Datum vom 26.07.2017 war weiter u.a. folgender Eintrag erfasst:
- «[Vorname A.___] -11».
Und schliesslich finden sich auf den Unterlagen u.a. auf die folgenden Einträge:
- «automati - 400 + 140 + 300»
- «400 automati iz kase» (23.07.2017).
3.3 Beweismittel zur Hausdurchsuchung vom 16. November 2017
3.3.1 Ergebnis der Hausdurchsuchung
3.3.1.1 Aufgrund einer durchzuführenden Zustellung betraten am 16. November 2017, 09.20 Uhr, zwei Polizeibeamte das [Restaurant] (vgl. Strafanzeige vom 23. Dezember 2017, AS 01.0657 ff). Vor Ort befand sich wiederum I.___, welcher gegenüber der Polizei angab, ab und zu zum Rechten zu schauen. Der Patentinhaber H.___ befand sich nicht im Lokal. Gemäss späteren Abklärungen war dieser im Zemis seit dem 30. April 2017 als «ausgereist» registriert (AS 01.072). Als sich einer der Polizisten zum Hintereingang begab, kam gerade eine männliche Person aus dem Keller. Diese zeigte sich über die Anwesenheit der Polizei überrascht und begab sich direkt zurück in den Keller. Die Polizeibeamten folgten dem Mann unverzüglich und fanden im Keller ca. 10 Personen vor, von denen einige um einen Tisch herumstanden und offensichtlich mit einem Würfelspiel beschäftigt waren. Auf dem Spieltisch befand sich Bargeld in der Gesamthöhe von CHF 6'500.00. Versteckt in einem Sofa wurde weiteres Bargeld in der Höhe von CHF 8'800.00 vorgefunden. Ebenfalls fand die Polizei eine Internetstation vor, mit welcher mutmasslich illegale Sportwetten vermittelt wurden. In einem kleineren, an den Keller angrenzenden Raum, stiess die Polizei zudem auf zwei eingeschaltete und betriebsbereite Geldspielgeräte ([Gerät 3] und [Gerät 4]) mit mutmasslich als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen. Gestützt auf die angetroffene Situation wurde umgehend polizeiliche Unterstützung angefordert. Weiter wurde bei der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft ein Hausdurchsuchungsbefehl eingeholt (AS 01/076). Bei der nachfolgenden Hausdurchsuchung konnten in den Effekten des anwesenden Beschuldigten eine [Debitcard], lautend auf das [Restaurant], IBAN [...], festgestellt werden. Zudem stiess die Polizei Kanton Solothurn wiederum auf diverse an den Beschuldigten adressierte Unterlagen. Im vom Beschuldigten benützten Fahrzeug, Porsche […], mit dem Kennzeichen SO […], stellte die Polizei im Kofferraum einen Thermodrucker fest und stellte diesen zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sicher. Im Rahmen der anschliessenden Hausdurchsuchung konnten in einem Serviceportemonnaie, das sich in der Küchenkombination befand, die Schlüssel zu den beiden Geldspielgeräten [Gerät 3] und [Gerät 4] vorgefunden werden. In diesem Serviceportemonnaie befand sich zudem Bargeld in der Höhe von CHF 376.20. Die Geräte inkl. Zubehör und Kasseninhalt (CHF 260.00 aus [Gerät 4]) sowie das im Serviceportemonnaie vorgefundene Bargeld wurden zuhanden der ESBK sichergestellt. Die Geräte [Gerät 3] und [Gerät 4] wurden mit Verfügung der ESBK vom 12. Februar 2018 rechtskräftig bei I.___ und dem Beschuldigten beschlagnahmt. Das vorgefundene Bargeld ab dem Spieltisch und aus dem Sofa wurde zunächst zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sichergestellt, von dieser aber mit Verfügung vom 30. Januar 2018 an die ESBK überwiesen. Mit Verfügung der ESBK vom 8. Juni 2018 wurde das Bargeld rechtskräftig bei I.___ und dem Beschuldigten beschlagnahmt.
3.3.1.2 Bei den Geräten [Gerät 3] und [Gerät 4] handelt es sich um analoge Geräte wie bei [Gerät 1]. Die auf den Geräten vorgefundenen Spielangebote wurden durch die Polizei Kanton Solothurn mittels Videoaufnahmen dokumentiert. Diesen ist zu entnehmen, dass auf den Geräten [Gerät 3] und [Gerät 4] einzig die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» mit diversen Glücksspielen und Glücksspielautomaten installiert ist. Die Auswertung des Videomaterials erfolgte mit Vergleichsberichten vom 22. November 2018 (AS 05.060 ff und 071 ff.). Demnach wurden die im Vorhalt genannten Spiele mit Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar 2014, mit Verfügung 512-026/01 vom 4. April 2014 respektive mit Verfügung 532-002/03 vom 24. Juni 2015 entweder als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG oder als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. Die Kassen der Geräte [Gerät 3] und [Gerät 4] wurden geöffnet. Jene des Geräts [Gerät 3] war leer, jene des Geräts [Gerät 4] enthielt Bargeld in der Höhe von CHF 260.00.
3.3.2 Einvernahmen zur Hausdurchsuchung vom 16. November 2017
3.3.2.1 I.___
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. November 2017 führte I.___ als beschuldigte Person aus (AS 01.083 ff.), er mache gar nichts in diesem Restaurant und helfe H.___ nur ab und zu aus. Dieser schulde ihm Geld aus einer Wohnungsübernahme. H.___ rufe ihn an, wenn im Lokal eine Kontrolle stattfinde, und er begebe sich dann ins Restaurant. Es sei dann seine Aufgabe, der Polizei Bescheid zu geben, dass er, H.___, gleich erscheinen werde. Er selber schaue in der Abwesenheit von H.___ – er habe gestern gehört, dieser sei seit drei Wochen in [einem Balkanstaat] – nicht jeden Tag zum Restaurant und habe sich in dieser Zeit vielleicht drei- bis viermal im Lokal aufgehalten. Er bediene dann nur seine Kollegen und tippe die Konsumationen in die Kasse ein. Das Lokal sei von ganz normal 09:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet. Er selber habe sich an seinen 3 bis 4 Tagen aber lediglich etwa zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr im Lokal befunden. Er arbeite nicht dort. Er wisse nicht, wer während der Abwesenheit von H.___ für die Führung des Lokals verantwortlich sei. Es sei niemand im Restaurant angestellt und es bediene dort auch niemand die Gäste. Wer die Gäste im Keller bediene, interessiere ihn nicht. Warum dort eine Klingel für die Bedienung sei, wisse er nicht. Der Schlüssel befinde sich immer unter dem Teppich vor dem Eingang, das wisse jeder. Betreffend die vorgefundenen Geldspielgeräte [Gerät 3] und [Gerät 4] gab I.___ zu Protokoll, dass er diese noch nie gesehen habe. Er habe zwar Schlüssel gesehen, aber nicht gewusst, wozu diese benutzt würden. I.___ machte keine sachdienlichen Angaben zu den Geräten [Gerät 3] und [Gerät 4], er habe von allem keine Ahnung. Er habe nicht gewusst, dass im Keller Würfelspiele durchgeführt würden. Er kenne keine dieser Personen.
3.3.2.2 Beschuldigter
Noch vor Ort gab der Beschuldigte im Rahmen einer polizeilichen Erstbefragung an (AS 01.094), das Fahrzeug Porsche […], SO […], gehöre seinem Bruder G.___. Er dürfe das Auto regelmässig benutzen. Sein Bruder benutze das Auto ebenfalls. Das Quittungsdruckgerät aus dem Kofferraum gehöre nicht ihm, sondern vermutlich seinem Bruder. Das Gerät sei womöglich für eine Kasse gedacht. Sein Bruder besitze ein Restaurant in [Ort 3]. Er wisse nicht, wie dieses heisse.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2017 führte der Beschuldige aus (AS 01.096 ff.), Patentinhaber für das [Restaurant] sei ein Mann namens H.___. Dessen Nachnamen kenne er nicht. Wann er den Patentinhaber das letzte Mal gesehen habe, wisse er nicht. Er selber habe sich lediglich als Gast im Lokal aufgehalten. Er sei ziemlich viel dort. Von 2004 bis 2008 habe sein Schwager F.___ das Lokal geführt. Er sei von «[alias I.___]» bedient worden, und seine Konsumation habe er im Keller im Raucherabteil getrunken. Es seien ca. 10 Personen da gewesen. Bezahlt habe er bei niemandem. (Auf Frage) I.___ sei die Person, die ihn bedient habe. Auf weitere Frage, ob sich im Restaurant noch Gegenstände von ihm befänden, gab er an, dass es darauf ankomme. Das Internet laufe über seinen Namen und teilweise werde auch noch Werbung auf seinen Namen ins Restaurant zugestellt. Er sei ca. im Jahr 2010 auch einmal Geschäftsführer des [Restaurants] gewesen. Wo sich seine Sachen im [Restaurant] befänden, wisse er nicht. Auch nicht, welche Sachen von ihm sich dort befänden und seit wann. Der Patentinhaber H.___ sei damit einverstanden gewesen, dass er seine persönlichen Gegenstände im Restaurant deponiere. Das Restaurant werde seit ca. 15 bis 20 Jahren als […] Club geführt, nicht wie ein normales Restaurant.
Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschuldigte mit diverser Briefpost konfrontiert, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 vorgefunden worden war. Dazu machte der Beschuldigte folgende Angaben:
- Brief [einer Küchengerätefirma], datiert vom 18.10.2017, ungeöffnet: Dabei handle es sich mutmasslich um eine Rechnung bezüglich Reparatur einer Cafémaschine. Diese sei vor Jahren bei der [Küchengerätefirma] gekauft worden. Leider benütze das Unternehmen noch immer seine Anschrift.
- Brief [einer Fernsehunternehmung], ungeöffnet: Er wisse nicht, worum es sich hierbei handle.
- Rechnung der [Fernsehunternehmung] vom 09.08.2017: Darauf antwortete der Beschuldigte lediglich mit «Ja».
- Rechnung [einer Inkassofirma] vom 24.10.2017: Diesbezüglich bestätigte der Beschuldigte einzig, ja, diese Rechnung sei an die [Adresse des Restaurants] gesendet worden.
- Abholungseinladung der Post, Frist bis zum 07.11.2017: Diesbezüglich gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er seine Adresse noch nicht abgemeldet habe.
- Brief ungeöffnet, von Postfach […], 8050 Zürich: Auch diesbezüglich gab er an, dass seine Adresse noch nicht abgemeldet worden sei.
- Brief ungeöffnet Swisscom: Dabei handle es sich wohl um eine Rechnung für das Internet und Telefon.
- Rechnung Swisscom von September (fehlender Einzahlungsschein): Dabei handle es sich wohl um das Gleiche wie beim vorgenannten Brief.
- Diverse Einzahlungsscheine an die […] GmbH c/o T.___: Dabei müsse es sich um eine Miete handeln. Er wisse jedoch nicht wofür, vielleicht vom Lokal. Das wisse sicher H.___.
- 2 Briefe an K.___: Dazu könne er keine Angaben machen. Oben im Lokal befinde sich noch eine Bar. Ebenfalls habe es im Obergeschoss noch Wohnungen. Vielleicht wohne sie [K.___] dort. Er müsse noch erwähnen, dass oftmals Post der Bewohner der [selben Adresse] im Restaurant lande. Als er Geschäftsführer gewesen sei, sei dies häufig vorgekommen.
Der Beschuldigte wurde an der Einvernahme in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der vorgefundenen Rechnung der «[Inkassofirma 1]» vom 24. Oktober 2017 Abklärungen bei der Kontrollstelle für den L-GAV des Gastrogewerbes getätigt worden seien. Diese telefonischen Abklärungen hätten ergeben, dass er als Pächter bei der Kontrollstelle gemeldet sei. Der Beschuldigte gab daraufhin zu Protokoll, dass er das nicht wisse. Er wisse auch nicht, durch wen die jährlichen Beiträge an den L-GAV überwiesen würden. Er gehe davon aus, dass er dort wahrscheinlich noch aufgrund seiner früheren Geschäftsführertätigkeit gemeldet sei. Die diversen Rechnungen auf seinen Namen und die Adresse des [Restaurants], kämen, weil er sich noch nicht abgemeldet habe. Das werde er als erstes nun machen. Auf die in seinen Effekten vorgefundene [Debitcard], lautend auf das [Restaurant], gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, dass dies so nicht ganz korrekt sei. Auf der Karte stehe [Restaurant] und oben stehe sein Name. F.___ habe zuvor die gleiche Karte gehabt. Er (Beschuldigter) verfügte über die Vollmacht der Karte. Er müsse jedoch erwähnen, dass diese Karte nicht mehr für das [Restaurant] gebraucht werde. Es handle sich um seine private Karte. Zu 99 % habe auch F.___ die Vollmacht über dieses Konto. Weitere Personen hätten keine Berechtigung über diese Karte. Auf das anlässlich der Kontrolle angetroffene Würfelspiel angesprochen, gab der Beschuldigte an, nicht persönlich gespielt zu haben. Er wisse auch nicht, wer diese Spiele organisiert habe. Er sei nur Café trinken gewesen. Als die Polizei vom Beschuldigten eine Handschriftprobe nehmen wollte, um die auf einem im Keller gefundenen Notizblock sowie auf Notizzetteln gefundenen Notizen zu verifizieren, machte er von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch. Die Notizen seien nicht von ihm. Betreffend die vorgefundenen Geldspielgeräte [Gerät 3] und [Gerät 4] machte der Beschuldigte keine sachdienlichen Angaben, er wisse nichts davon, sei nur Gast gewesen.
Bezüglich der vom Beschuldigten an den gerichtlichen Hauptverhandlungen zum gesamten Vorhalt der ESBK gemachten Aussagen wird auf die vorstehenden Angaben verwiesen.
3.3.2.3 L.___, M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___, R.___
L.___, M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___ und R.___ befanden sich am 16. November 2017 allesamt im Lokal, als die Polizei eintraf. Mit Ausnahme von R.___, welcher am 17. November 2017 befragt worden ist (AS 01.129 ff.), wurden alle genannten Personen am 16. November 2017 kurz unterschriftlich befragt (AS 01.109 ff., 01.115 f., 01.117 ff., 01.121 f., 01.123 f. und 01.125 ff.). Für das vorliegende Verfahren wurde keine relevanten Aussagen getätigt.
3.3.3 Weitere Beweismittel zur Hausdurchsuchung vom 16. November 2017
3.3.3.1 Edition [Bank 1]
Aufgrund der Tatsache, dass in den Effekten des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 eine [Debitcard] (IBAN [...]), lautend auf das [Restaurant] sowie auf den Namen des Beschuldigten, vorgefunden wurde, wurden mit Verfügung der ESBK vom 11. Juli 2018 bei [Bank 1] die Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Report Depotauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember 2017 ediert. Die edierten Unterlagen (siehe AS 05.191 ff.) wurden der ESBK mit Schreiben vom 19. Juli 2018 zugestellt.
Den Eröffnungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte und F.___, auf dem Konto je mit Einzelunterschrift, am 14. Juli 2010 mit [Bank 1] einen Vertrag über ein Geschäftskonto, lautend auf das [Restaurant], geschlossen haben. Als Kontaktperson wurde der Beschuldigte in der Funktion als Geschäftsführer aufgeführt.
Den Kontoauszügen für die Jahre 2016 und 2017 ist zunächst zu entnehmen, dass diese jeweils an den Beschuldigten, Adresse des [Restaurants]) adressiert wurden. Ebenfalls ist ersichtlich, dass das Konto bzw. die dazugehörige Bankkarte vielfach für die Aufladung von Prepaid-Guthaben auf die Telefonnummer des Beschuldigten ([…]) verwendet wurde. Weiter wurden diverse Konto-Bareinzahlungen für den Zeitraum zwischen dem 20. September 2016 und dem 3. November 2017 im Gesamtbetrag von CHF 10'800.00 verzeichnet. Das Konto bzw. die dazugehörige Karte wurden zudem für Einkäufe, u.a. bei verschiedensten Modehäusern, Grosshändlern und Online-Händlern wie Zalando, verwendet. Und schliesslich geht aus den Kontoauszügen auch hervor, dass auf dem Konto diverse Rückvergütungen [einer Gastrofirma] verbucht wurden. Der Kontoumsatz betrug CHF 18'316.60 (Gutschriften) bzw. 20'331.75 (Belastungen).
3.3.3.2 Edition Kontrollstelle für den L-GAV des Gastrogewerbes
Der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 23. Dezember 2017 betreffend die Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 ist zu entnehmen, dass anlässlich der Durchsuchung in den Räumlichkeiten des [Restaurants] eine Mahnung der [Inkassofirma 2] bezüglich einer ausstehenden Forderung aus dem L-GAV (Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Schweizer Gastgewerbes), adressiert an den Beschuldigten, vorgefunden worden war. Gemäss telefonischer Auskunft der Kontrollstelle L-GAV sei der Beschuldigte bei ihnen als Pächter für das [Restaurant] hinterlegt. Aufgrund dieses Hinweises im Polizeirapport wurden bei der Kontrollstelle für den L-GAV mit Verfügung der ESBK vom 11. Juli 2018 sämtliche Unterlagen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2017 betreffend den Beschuldigten und das [Restaurant] ediert. Dem am 13. Juli 2018 bei der ESBK eingegangenen Schreiben der Kontrollstelle ist zu entnehmen, dass die Kontrollstelle im genannten Zeitraum keine Kontrollen im [Restaurant] vorgenommen habe und dass der Beschuldigte für den angefragten Zeitraum nicht als Patentinhaber desselben erfasst sei (AS 05.190).
4. Beweiswürdigung
4.1 Der Beschuldigte war zur Zeit der drei Hausdurchsuchungen nicht Patentinhaber des [Restaurants]. Zu prüfen ist, ob er – wie in der Strafverfügung Nr. 62-2018-005/05/Mak der ESBK vom 11. Dezember 2019 behauptet – als faktischer Betreiber des Restaurants und der dort betriebenen Glücksspielautomaten zu gelten hat. Da er die Vorhalte bestreitet, ist eine Würdigung der für und gegen diese Sachverhaltsdarstellung sprechenden Indizien vorzunehmen.
4.2 Vorauszuschicken ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum 2004 bis 2013 einmal für längere Zeit (seine Angaben dazu waren uneinheitlich) Geschäftsführer des Lokals gewesen war. Dies – je nach seinen Aussagen – mit seinem Schwiegervater oder seinem Schwager als Besitzer/Pächter des Lokals.
4.3.1 Auffällig ist, dass bei allen drei Hausdurchsuchungen der registrierte Patentinhaber im Lokal nicht zugegen war. Während der am 25. Oktober 2016 als Patentinhaber eingetragene C.___ in der Folge Aussagen machte, konnte der am 7. September und 16. November 2017 eingetragene H.___ nicht eruiert werden. Dieser war denn auch schon seit dem 30. April 2017 – mithin mehrere Monate vor den Hausdurchsuchungen – bei den Migrationsbehörden als «ausgereist» registriert. Das weist klar darauf hin, dass es sich bei den eingetragenen Patentinhabern um «Strohmänner» gehandelt hat.
4.3.2 Die Aussagen von C.___ sind glaubhaft. Er stand der Polizei Rede und Antwort und legte auch die – ihn belastenden – Verträge vor. Seine Aussagen waren konstant, er aggravierte nicht und seine Angaben waren nicht von Belastungseifer gekennzeichnet. Er gab an, er habe nur mit dem Beschuldigten über die Übernahme des Lokals verhandelt und dieser sei der Chef des Lokals (nicht aber der Eigentümer). Ob der Beschuldigte aber zur Tatzeit verantwortlich für den Betrieb gewesen sei, könne er nicht sagen. Der Beschuldigte machte denn auch geringfügige Zugeständnisse, indem er angab, er habe C.___ vorgeschlagen, das [Restaurant] zu übernehmen. Dies zeigt überdies eine Verbundenheit des Beschuldigten mit diesem Lokal. Für die Aussage von C.___ und dessen Darstellung, er habe bis Ende Oktober 2016 noch das Restaurant in [Ort 3] geführt, spricht weiter die Angabe des Beschuldigten, er habe am 1. November 2016 in [Ort 3] bei C.___ die Miete für das Lokal in [Ort 3] einkassiert. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass C.___ Anlass gehabt hätte, sich selbst mit falschen Aussagen zu entlasten, erscheinen seine Angaben – namentlich auch vor dem Hintergrund der weiteren Beweismittel – als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern: Auch er hat ein eigenes Interesse an seiner Entlastung und er hat im Verfahren erwiesenermassen mehrfach falsche Aussagen gemacht: So gab er an, er kenne den Nachnamen von [Vorname von I.___] nicht, obwohl es sich bei diesem um seinen Schwager handelt. Ebensowenig wollte er den Namen des Lokals seines Bruders in [Ort 3] kennen, obwohl er dafür die Miete einzog. Sein Aussageverhalten – namentlich am 12. Juni 2018 – ist ausweichend und eine Handschriftenprobe wollte er nicht abgeben. Das war zwar sein Recht, er hätte sich damit aber auch entlasten können. Dass ausgerechnet der Schwager des Beschuldigten am 7. September und 16. November 2017 als Stellvertreter des verschwundenen Patentinhabers H.___ auftrat, weist weiter auf die Nähe des Beschuldigten zum Lokal hin. Dass die Aussagen von I.___ in keiner Weise zu überzeugen vermögen, ergibt sich aus ihnen von selbst und muss nicht weiter begründet werden.
4.4 Als starkes Indiz für eine in den Tatzeitpunkten relevante Verantwortlichkeit des Beschuldigten und damit für ein Vorschieben der offiziellen Patentinhaber als gegen aussen verantwortliche Personen («Strohmänner») ist der Umstand zu werten, dass diverse Verträge (wie Internet, Telefon, Kaffeemaschine) anerkanntermassen noch immer über den Beschuldigten liefen, obwohl dieser angab, seit 2010 nicht mehr als Geschäftsführer des [Restaurants] tätig zu sein. Die Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht, wonach er die Verträge nicht angepasst habe, da alles immer bezahlt worden sei und er keine Probleme gehabt habe, erscheint wenig lebensnah und nicht glaubhaft. Es entspricht überhaupt nicht der Geschäftspraxis der Gastrobranche, dass ein Restaurant zwar einen neuen Verantwortlichen erhält, die Verträge aber weiterhin über den alten Verantwortlichen laufen, schon gar nicht während eines derart langen Zeitraumes wie vorliegend, wo zwischen der Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit im Jahr 2010 und der Kontrollen in den Jahren 2016 und 2017 sechs bis sieben Jahre vergingen und nach den eigenen Aussagen des Beschuldigten die Wirte oft gewechselt haben. Auch die Angabe des Beschuldigten im Dezember 2017, er sei im Telefonbuch noch auf das [Restaurant] eingetragen, lässt tief blicken.
4.5 Weiter wurden im [Restaurant] diverse an den Beschuldigten adressierte sowie weitere dem Beschuldigten gehörende Unterlagen gefunden. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten, wonach er seine Adresse noch nicht umgemeldet habe und ihm der (offizielle) Patentinhaber erlaubt habe, persönliche Gegenstände im Restaurant deponieren zu dürfen, erscheinen ebenfalls nicht als plausibel und nicht als glaubhaft. Weder ist ersichtlich, weshalb der Beschuldigte seine Korrespondenz weiterhin an die [Adresse] schicken respektive die ans Restaurant gerichtete Korrespondenz mit seiner Namensanschrift weiterhin bestehen lassen sollte, noch weshalb ein neuer Verantwortlicher dem Bisherigen weiterhin zugestehen sollte, private Post und Gegenstände ins Restaurant senden zu lassen bzw. dort zu lagern. Die Ausführungen des Beschuldigten erklären denn auch nicht, weshalb beim Beschuldigten bei seiner Festnahme in [Ort 4] am 3. März 2017 (mithin zwischen den Kontrollen vom 25. Oktober 2016 und 7. September 2017) eine Quittung des [Restaurants] über CHF 3'400.00 gefunden worden ist (dies im Zusammenhang mit den Vorhalten gemäss Anklageziffer 4. und 5.; vgl. AS 1761). Auch diese Umstände deuten als Indizien darauf hin, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum der Verantwortliche des [Restaurants] war.
4.6 Schon angesprochen wurde das uneinheitliche Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich eben dieser Verantwortlichkeit. Der Beschuldigte hat sich zwar immer wieder dazu bekannt, in der Vergangenheit als Geschäftsführer für das [Restaurant] zuständig gewesen zu sein, er hat diesbezüglich jedoch diverse widersprüchliche Angaben getätigt. Dazu kann auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz auf US 41 (Ziffer 3.3) verwiesen werden.
4.7 Ebenfalls als Indiz für dessen Verantwortlichkeit zu deuten ist die beim Beschuldigten anlässlich der Kontrolle vom 16. November 2017 gefundene [Debitcard], lautend auf «A.___» und «[Restaurant]». Der Vertrag über diese Karte wurde am 14. Juli 2010 geschlossen (AS 05.192 ff.). Im «Basisvertrag für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen» wird als Kunde «[das Restaurant]» aufgeführt. Je eine Einzelvollmacht haben der Beschuldigte sowie F.___. Gemäss den weiteren Vertragsunterlagen handelt es sich offensichtlich um ein Geschäftskonto (Gesellschaftsform; Einfache Gesellschaft; Kontaktperson: A.___; Funktion: Geschäftsführer). Der bei [Bank 1] edierte Kontoauszug für den Zeitraum vom 01.01.2016 - 31.12.2017, dem vorliegend relevanten Zeitraum, wurde an «[…] [Restaurant] – A.___ und F.___ – c/o A.___, [Adresse], [Ort 1]» adressiert.
Auch wenn es angesichts der Belastungen und Gutschriften auf dem Konto grundsätzlich plausibel erscheint, dass der Beschuldigte die Karte im Tatzeitraum privat benützt hat und dies auch im Verhandlungszeitpunkt vor Amtsgericht noch immer tat, wie er es geltend machte, so ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, welcher nach seinen überwiegenden Angaben bis ca. 2010 Geschäftsführer gewesen sein will (und folglich nicht darüber hinaus), erst am 14. Juli des gleichen Jahres den fraglichen Vertrag mit [Bank 1] geschlossen hat. Dies tat er sodann zusammen mit seinem Schwager F.___, mit welchem er nach einer seiner (vielen verschiedenen) Aussagen das [Restaurant] während sieben Jahren geführt haben will. Folgte man dieser Aussage, hätte der Beschuldigte ca. 6 ½ Jahre zusammen mit seinem Schwager das Restaurant geführt, ehe er mit [Bank 1] einen Vertrag über ein Geschäftskonto geschlossen hätte, und im gleichen Jahr wäre er bereits wieder als Geschäftsführer ausgestiegen, hätte die Karte aber weiterhin privat benützt. Folgte man sodann einer anderen Aussage des Beschuldigten, wäre das Restaurant im Jahr 2010, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit [Bank 1], vom Schwiegervater des Beschuldigten geführt worden, und nicht von ihm und F.___. Weshalb dann aber er und F.___ einen Vertrag über ein Geschäftskonto des [Restaurants] abschliessen sollten, ist nicht ersichtlich. Kurzum: Auch hier bleiben angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten viele Fragezeichen zurück. Der Umstand, dass die nebst auf «A.___» auf «[das Restaurant]» lautende und mit einem Geschäftskonto hinterlegte [Debitcard] aber nach wie vor vom Beschuldigten benutzt wurde, deutet wie die weiterhin auf den Beschuldigten laufenden Verträge und die auf den Beschuldigten adressierte und/oder im [Restaurant] gefundenen privaten Unterlagen des Beschuldigten auf eine im Tatzeitpunkt bestehende faktische Verantwortlichkeit des Beschuldigten für das [Restaurant] hin. Nicht nachvollzogen werden kann schliesslich der Umstand, wonach die besagte [Debitcard] sogar im Verhandlungszeitpunkt vor Amtsgericht noch immer vom Beschuldigten benutzt wurde, obwohl ihm mitunter gerade daraus ein Vorwurf gemacht wurde. Abschliessend ist zu den mehrheitlich als privat anmutenden Kontoeinträgen anzufügen, dass es sich beim [Restaurant] ganz offensichtlich nicht um ein Restaurant im landläufigen Sinn gehandelt hat, das in erster Linie zum Konsumieren gedacht war, sondern um einen […] Club (Aussage des Beschuldigten), der namentlich zum Spielen (Glücksspielautomaten, Wetten, Würfelspiele) genutzt wurde, wie auch die Hausdurchsuchungen zeigten.
4.8 Als weiteres Indiz für die Verantwortung des Beschuldigten ist letztlich dessen Vorleben zu berücksichtigen. Demnach wurde der Beschuldigte sowohl am 3. Februar 2016 als auch am 27. April 2016 bereits von der Eidgenössischen Spielbankenkommission verurteilt. Bestraft wurde er einerseits mit einer Busse von CHF 3'500.00, welche später mit Umwandlungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Mai 2017 zu einer Haftstrafe von drei Monaten umgewandelt wurde (AS 2039), und anderseits mit einer Busse von CHF 34'750.00 (im Strafregister verzeichnet: Aufstellen von elf Glücksspielgeräten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs, Tatzeit Juli bis Oktober 2012). Der Beschuldigte hatte sich demnach bereits wiederholt in diesem «Glücksspielsegment» betätigt und schuldig gemacht. Und auch bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Vorhalte wurde beim Beschuldigten in dem von ihm gefahrenen Fahrzeug anlässlich der Kontrolle vom 16. November 2017 ein Thermodrucker festgestellt, solche werden üblicherweise für die anlässlich der Kontrollen gefundenen Geräte verwendet. Der Beschuldigte bestreitet zwar, dass der Thermodrucker ihm gehöre, da das Auto seinem Bruder G.___ gehöre und dieser in [Ort 3] ein Restaurant betreibe, dieser Einwand ist jedoch nicht glaubhaft. Nicht zu hören ist dieser Einwand deshalb, da dem Beschuldigten nahezu genau dasselbe in [Ort 4] widerfahren sein soll, als er wegen den Vorhalten gemäss Anklageziffer 4. und 5. festgenommen wurde und in dem von ihm gefahren Auto, welches wiederum seinem Bruder und nicht ihm gehörte, diverse Gegenstände gefunden wurden, welche auf eine Tätigkeit mit Glücksspielen hinweisen (u.a. ein schwarzes HP Tablet mit Umsatzstatistiken, lautend auf «[…] A.___» [AS 1640 ff.], dazu diverse Schlüssel, mitunter zu Glücksspielautomaten). Bezüglich [Ort 4] gestand der Beschuldigte zumindest ein, dem dortigen Inhaber einen Glücksspielautomaten verkauft zu haben (US 25 mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten auf AS 1616 ff.: Einvernahme durch die Zuger Polizei vom 4. März 2017). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft, aber dennoch weiterhin im «Glücksspielsegment» unterwegs. Aus diesem Grund erscheint es aus Sicht des Beschuldigten auch naheliegend, die eigene Verantwortlichkeit in den Hintergrund zu rücken. So ist er jeweils mit Fahrzeugen unterwegs, welche nicht auf ihn eingetragen sind, und so ergibt es auch Sinn, eine Drittperson als offiziellen Patentnehmer vorzuschieben, obwohl er selbst verantwortlich ist.
4.9 In einer Gesamtschau ist damit rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Kontrollen vom 25. Oktober 2016, 7. September 2017 und 16. November 2017 der faktische Verantwortliche des [Restaurants] war, auch wenn jemand anderes als offizieller Patentnehmer vorgeschoben wurde. Für sich allein betrachtet vermögen die einzelnen Punkte zwar keinen genügenden Beweis der Verantwortlichkeit zu begründen, in ihrer Gesamtheit gibt es aber keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte zu den genannten Zeitpunkten faktisch verantwortlich war.
III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht
1.1. Anwendbares Prozessrecht
Sowohl altrechtlich gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG als auch neurechtlich gemäss Art. 134 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR).
Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts Anderes bestimmen.
1.2. Anwendbares materielles Recht
Per 1. Januar 2019 ist das neue Bundesgesetz über die Geldspiele in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen in diesem Gesetz betreffen die Strafbestimmungen nicht. Dementsprechend kommen in Anwendung von Art. 2 VStrR die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zur Anwendung, weshalb das neue Gesetz auf Fälle, welche sich wie der vorliegende vor dem 1. Januar 2019 zugetragen haben – die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen fanden gemäss Strafverfügung am 25. Oktober 2016, am 7. September 2017 und am 16. November 2017 statt –, nur anzuwenden ist, wenn es gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nach der konkreten Methode nach altem Recht eine unbedingte Busse und nach neuem Recht – zufolge der Vorstrafen – eine unbedingte Geldstrafe resultiert, womit das alte Recht, das Spielbankengesetz (SBG), das mildere ist. Dazu kommt, dass das Bundesgericht mit BGE 147 IV 471 im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Spielbankengesetz zum Geldspielgesetz folgendes festgehalten hat (Regeste): «Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).»
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Tatbestand
Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu CHF 500'000.00 bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 250'000.00 bestraft (Art. 56 Abs. 2 SBG).
2.2 Subsumtion
Nach dem Beweisergebnis war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen faktischer Verantwortlicher des [Restaurants]. Dass es sich bei besagtem Restaurant nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des Spielbankengesetzes handelt, ist offensichtlich und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Der Beschuldigte stellte sodann in der genannten Zeit Dritten die Geräte [Gerät 1], [Gerät 2], [Gerät 3] und [Gerät 4] mit darauf installierten, mit Verfügungen der ESBK als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen zur Verfügung. Als einschlägig Vorbestrafter in Sachen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz war sich der Beschuldigte der Rechtswidrigkeit seines Handels nicht erst seit der ersten Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 bewusst. Er handelte mithin wissentlich und willentlich, zumal er auch immer wieder neue Geräte zur Verfügung stellte, nachdem die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 25. Oktober 2016 und vom 7. September 2017 vorgefundenen Geräte jeweils beschlagnahmt worden waren. Damit hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken schuldig gemacht.
3. Ne bis in idem
3.1 Der Beschuldigte brachte an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht vor, bezüglich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 sei von der Staatsanwaltschaft Solothurn eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden. Es würde sich mithin mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und letztlich auch mit dem Grundsatz «ne bis in idem» beissen, wenn man ihn jetzt im Verwaltungsstrafverfahren trotzdem als verantwortlichen Lokalbetreiber ansehe, welcher diese Spielautomaten habe aufstellen und betreiben lassen.
3.2 Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Januar 2018 (AS 2110 ff.) wurde die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 23. Dezember 2017 wegen Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Übertretung des BG zum Schutz vor Passivrauchen und Ausüben einer Tätigkeit ohne Bewilligung) nicht an die Hand genommen. Nach Darlegung von Verdachtsmomenten (Quittungsdruckgerät, Aussagen, [Debitcard], Post, Thermodrucker etc.), wurde ausgeführt: «In casu sind keine weiteren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschuldigten jegwelche Verantwortung oblag bzw. dass der Beschuldigte den Betrieb geführt hat und entsprechend in dieser Position die zur Last gelegten Delikte verwirklicht hat. Die Tatsache, dass die [Debitcard] sowie einige Korrespondenz betreffend das [Restaurant] auf A.___ lauten, erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschuldigte selbst einmal Geschäftsführer des [Restaurants] war, plausibel. Auch kann nicht zu Lasten des Beschuldigten gedeutet werden, dass sich im Fahrzeug seines Bruders ein Thermodrucker befand. Indessen sagte keiner der im Restaurant betroffenen und als Auskunftspersonen befragten Spieler aus, A.___ habe die Verantwortung für den Betrieb oblegen»
3.3 Das Bundesgericht hat in jüngerer Vergangenheit in folgenden Entscheiden zum Grundsatz «ne bis in idem» Stellung genommen:
3.3.1 Im Entscheid BGE 144 IV 362 führte das Bundesgericht aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Tatidentität liege vor, wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren identische oder im wesentlichen gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).
Im konkreten Fall waren die Vorhalte der Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen, wenn er nicht von C. oder jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00 Uhr angerufen werde.
Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Da aber auch der Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem Gespräch des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der Einstellungsverfügung wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer Verurteilung wegen Nötigung stand somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» entgegen.
3.3.2 Dem Entscheid 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mit zwei Kollegen gegen zwei andere Personen tätlich vorgegangen zu sein.
Die Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen Angriffs schuldig. Gleichzeitig stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Auf Einsprache hin verurteilte das Kantonsgericht den Beschuldigten wegen Raufhandels und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.
Das Bundesgericht hielt fest, dass sowohl für die Anklage und den Schuldspruch wegen Raufhandels als auch für die Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten das nämliche Geschehen die Grundlage bildete. Es handle sich beide Male um denselben Lebenssachverhalt mit den gleichen beteiligten Personen; es liege Täter- und Tatidentität vor. Da identische Tatsachen vorlägen, hätte keine Einstellungsverfügung ergehen dürfen. Mit dieser Einstellungsverfügung sei die Untersuchung des Lebenssachverhaltes, der nun zur Verurteilung des Beschuldigten geführt habe, rechtskräftig eingestellt worden. Eine Verurteilung wegen Raufhandels sei deshalb nicht möglich, das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.
3.3.3 Im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 hatte das Bundesgericht ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen junger Männer zu beurteilen. Beteiligt waren auf der einen Seite A. mit drei Kollegen und auf der anderen Seite B., C. und D. Bei der tätlichen Auseinandersetzung erlitt A. einen tödlichen Messerstich.
Das Kriminalgericht verurteilte B. (u.a.) wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.
B. rügte eine Verletzung des Grundsatzes von «ne bis in idem», weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen des Verdachts der eventualvorsätzlichen Tötung rechtskräftig eingestellt habe. Die mit dem Grundsatz von «ne bis in idem» verbundene Sperrwirkung verbiete eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Angriffs, da dieser Vorhalt auf demselben Sachverhalt beruhe. Der massgebliche Lebenssachverhalt bestehe darin, dass es zwischen zwei Gruppierungen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher eine beteiligte Person getötet worden sei.
Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass der Strafuntersuchung mit dem Angriff des Beschwerdeführers und seiner Kollegen auf die andere Gruppe einerseits sowie der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen Personengruppe andererseits zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde lägen. Die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der Tötungshandlung liessen sich deshalb ohne weiteres auseinanderhalten und aufteilen. Die Sperrwirkung der Teileinstellung wegen der Tötung könne sich deshalb nicht auf den Angriff zum Nachteil der nicht tödlich verletzten Personen erstrecken (E. 1.5.2).
3.3.4 Im Entscheid 6B_459/2020 vom 1. September 2020 ging es um folgenden Sachverhalt:
Dem Beschuldigten wurde (u.a.) vorgehalten, er habe die Geschädigte unvermittelt angegriffen und in den Wald gezerrt. Er habe sich auf sie gesetzt, ihren Kopf mit den Händen gepackt und versucht, sich oral befriedigen zu lassen. Dies sei zwar aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe, zu schreien, und sie ins Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.
Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Bern vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen, hingegen schuldig gesprochen wegen sexueller Nötigung.
Das Bundesgericht stellte fest, dass nicht erneut wegen der gleichen Straftat verfolgt werden dürfe, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei (Art. 11 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Sperrwirkung des Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens gegenüber einem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, weil zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge vorlägen:
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach normativen Gesichtspunkten zu entscheiden sei, was (noch) Verwirklichung des Tatplans sei; die subjektive Vorstellung des Täters bilde nur die Grundlage. Das Vorgehen mit dem Einsatz des BH-Trägers bilde vorliegend ein eigenständiges spezifisches Geschehen ausserhalb des Tatplans des Beschuldigten, das im Handlungszusammenhang über die sexuelle Nötigung hinausgehe, indem es nicht das Schutzobjekt des Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) angriff, sondern sich objektiv unmittelbar gegen jenes durch Art. 129 StGB geschützte Rechtsgut «Leben» vor skrupelloser Gefährdung richtete. Das Vorgehen des Beschuldigten sei über den Tatbestand von Art. 189 StGB hinausgegangen und habe ein anderes Rechtsgut angegriffen (E. 2.4.3).
3.3.5 Im Entscheid 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 insofern zu relativieren sei, als sich die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen beziehe, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entsprechend habe sich das Bundesgericht in diesen Entscheiden von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffe, distanziert (E. 2.6.6). So sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine Teileinstellungsverfügung zu erlassen, wenn sie nur einen Teil der von einem Opfer behaupteten Taten verfolge. Würden nach einem tätlichen Übergriff beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend gemachten Verletzungen geahndet, sei die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen Verletzungen zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung verpflichtet.
3.4 Auf den ersten Blick wäre aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 vorliegend von der Beurteilung des gleichen Lebenssachverhaltes und damit einem Anwendungsfall des Grundsatzes «ne bis in idem» auszugehen: Der Beschuldigte wurde mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom Vorhalt, zur Zeit der Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 die (faktische) Verantwortung für den Betrieb des [Restaurants] gehabt zu haben, entlastet. Mit der dargestellten, jüngeren Rechtsprechung hat sich das Bundesgericht aber deutlich von dieser rein formalistischen Betrachtungsweise distanziert. Vorliegend betrifft der Vorhalt der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz andere Rechtsgüter als die nicht anhand genommenen Vorhalte. Der Betrieb der Glücksspielgeräte war nicht Teil der Nichtanhandnahmeverfügung und wurde darin nicht thematisiert. Dies zeigt sich auch darin, dass die Widerhandlungen gegen das SBG von einer anderen Behörde, nämlich von der ESBK, zu verfolgen sind. Die ESBK wurde aber über die damalige Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht informiert und konnte sich damit auch nicht dagegen wehren. Es kann dazu auch auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 46 (Ziffer 5.2) verwiesen werden. Ein Verstoss gegen den Grundsatz «ne bis in idem» ist somit zu verneinen. Die Frage, ob die Nichtanhandnahmeverfügung anders zu behandeln wäre als eine Einstellungsverfügung bzw. ein Freispruch, kann damit offen bleiben.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Die Strafzumessung erfolgt nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Es gilt also, Tat- und Täterkomponenten gesondert zu betrachten. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Eine Busse ist gemäss Art. 106 StGB je nach den Verhältnissen des Beschuldigten so zu bemessen, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Vorliegend ist dazu noch zu beachten, dass das SBG eine maximale Bussenhöhe von CHF 500'000.00 vorsieht, dies im Gegensatz zu Art. 106 StGB, der – andere gesetzliche Regel vorbehalten – maximal eine Busse von CHF 10'000.00 vorsieht. Gemäss Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu 5000.00 Franken nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Dies kommt vorliegend angesichts der Bussenhöhe nicht zur Anwendung, wie zu zeigen sein wird.
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorschriften von Artikel 68 (neu Art. 49) des Strafgesetzbuches über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten gemäss Art. 9 VStrR allerdings ausdrücklich nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Damit sind die einzelnen Bussenbeträge zu addieren.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Als schwerste Straftat ist vorliegend die Organisation von Glücksspielen 16. November 2017 zu qualifizieren, wurden dabei doch zwei Glücksspielautomaten betrieben. Dafür ist die Einsatzstrafe festzusetzen.
2.2 Die Strafbestimmung des Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG soll die Einhaltung der im SBG enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und insbesondere einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs gewährleisten (Art. 2 Abs. 1 lit. a und c SBG). Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist folglich die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte. In casu hat der Beschuldigte im [Restaurant] zwei Tischautomaten mit der Spielplattform «Vegas Multigame offline» aufgestellt und betrieben. Auf dieser Spielplattform kann der Spieler zwischen insgesamt 43 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen auswählen. Zusätzlich wurden dem Spieler mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich höheres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie den Spieler infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es um eine kurze Deliktszeit von einem Tag geht und über die Einkünfte aus den Tischautomaten kaum etwas bekannt ist. Im Hinblick auf die denkbaren Verstösse gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (sowohl was den Tatzeitraum als auch die Anzahl Geräte betrifft) ist das objektive Tatverschulden noch als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen.
Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die Beweggründe des Beschuldigten waren denn auch klar egoistischer Natur. Es ging ihm einzig um den finanziellen Profit, wobei er nicht davor zurückschreckte, Drittpersonen als verantwortliche Patentnehmer vorzuschieben und diese so dem Risiko eines Strafverfahrens auszusetzen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Hinsichtlich der kriminellen Energie des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er einen nicht zu missachtenden Aufwand geleistet hat, um sein illegales Handeln vor den Behörden zu verheimlichen. Vordergründig hat der Beschuldigte immer wieder neue Personen als Patentinhaber und (vorgeschobene) Geschäftsführer des [Restaurants] angestellt, während er selbst im Hintergrund als faktisch verantwortliche Person für das Lokal tätig blieb. Der Beschuldigte hat dadurch jeweils versucht, seinen Beitrag an den Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz zu verstecken, mit der Absicht, sich so einer Verantwortung für sein Handeln entziehen zu können. Die subjektiven Tatumstände wirken sich erschwerend aus, sodass bezüglich der Tatkomponenten insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist.
Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente insgesamt – im Gegensatz zur Einschätzung durch die ESBK (AS 07.141 f.) – noch als leicht einzustufen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind – soweit bekannt – nicht besonders gut. Er realisiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'475.00 und muss damit angesichts des hohen Einkommens der Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder (vgl. hierzu seine Ausführungen vor Obergericht, Einvernahmeprotokoll S. 5) einen unterdurchschnittlichen Teil der familiären Lebenshaltungskosten bestreiten. Im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Busse bis CHF 500'000.00 und dem mit dieser angedrohten Höchstbusse dargelegten Willen des Gesetzgebers, das strafbare Verhalten nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG mit empfindlichen Geldbussen zu sanktionieren sowie angesichts des als leicht qualifizierten Tatverschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist für das Delikt vom 16. November 2017 als Einsatzstrafe eine Busse in der Höhe von CHF 6'000.00 angemessen.
2.3 Diese Busse ist nun zur Abgeltung der beiden weiteren Delikte zu erhöhen. Diesbezüglich kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zur Bemessung der Einsatzstrafe verwiesen werden. Abweichend davon geht es jeweils nur um einen Tischautomaten mit Glücksspielen. Für die Delikte wären Bussen von je CHF 4'000.00 angemessen. Damit ist die Busse auf insgesamt CHF 14'000.00 zu erhöhen.
2.4 Der Beschuldigte ist 38-jährig und [Angehöriger eines Balkanstaats]. Er hat drei Kinder […] und lebt mit seiner Freundin zusammen. Der Beschuldigte arbeitet bei [einer Pizzeria].
Der Beschuldigte ist, wie bereits erwähnt, mehrfach einschlägig vorbestraft. Zusätzlich ist dabei straferhöhend zu werten, dass die einschlägigen Vorstrafen vom 3. Februar 2016 (Busse von CHF 3'500.00) und vom 27. April 2016 (Busse von CHF 34'750.00) gerade einmal acht bzw. sechs Monate vor der ersten hier relevanten Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 ergingen. Dies hat sich insgesamt deutlich straferhöhend auszuwirken.
Vorliegend wird dem Beschuldigten das Anbieten von vier illegalen Geräten aus insgesamt drei Kontrollen vorgeworfen. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte selbst durch die neue, laufende Strafuntersuchung nicht von weiterem, wiederholtem Delinquieren abhalten liess. Auch der Umwandlungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2017 bezüglich der Busse der ESBK vom 3. Februar über CHF 3'500.00, welcher zwischen die Kontrollen vom 25. Oktober 2016 und vom 7. September 2017 und damit ebenfalls in die laufende Strafuntersuchung fiel und worin die genannte Busse immerhin in eine dreimonatige Haftstrafe umgewandelt worden ist, konnte den Beschuldigten nicht von weiterem strafbarem Verhalten abhalten. Auch dies wirkt sich straferhöhend aus.
Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende, straferhöhende oder strafmindernde Umstände sind nicht ersichtlich.
Insgesamt ist aufgrund der genannten Umstände die Busse auf CHF 18'000.00 zu erhöhen.
Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung ist gemäss Art. 10 VStrR nicht festzusetzen.
V. Beschlagnahmungen
Beim Beschuldigten wurde im Verfahren V130710 050 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) Bargeld in der Höhe von CHF 12'600.00 beschlagnahmt. Das Verfahren führte nicht zu einem Schuldspruch. Dass dieses Bargeld aus einer deliktischen Tätigkeit stammte oder dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, ist nicht nachgewiesen. Eine Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB fällt folglich ausser Betracht. Die im Verfahren nach der StPO beschlagnahmte Barschaft von CHF 12'600.00 ist jedoch gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
VI. Kosten und Entschädigungen
1.
Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Bund die Kosten des Verwaltungsverfahrens von CHF 10'587.00 zu bezahlen.
2.
Ebenso ist der erstinstanzliche Entscheid hinsichtlich der gerichtlichen Verfahrenskosten der ersten Instanz zu bestätigen: Von den gesamten Verfahrenskosten von CHF 7'000.00 hat der Beschuldigte einen Fünftel oder CHF 1'400.00 zu bezahlen. Der Rest oder CHF 5'600.00 erliegen auf dem Staat.
Gleiches gilt für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren ist rechtskräftig auf CHF 11'539.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 20 % (ausmachend CHF 2‘307.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 20 %, ausmachend CHF 618.80 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro Stunde von total CHF 3‘094.00, inkl. MWST von CHF 1‘054.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zu einem Stundenansatz von CHF 230.00. Rechtsanwalt Scruzzi gibt zwar einen Stundenansatz von CHF 270.00 an, praxisgemäss muss für Stundensätze, die CHF 230.00 übersteigen, jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Klienten vorgelegt werden (Schreiben der Gerichtskonferenz an den Anwaltsverband des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2012). Eine solche liegt in casu nicht vor. Daher ist für das volle Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu rechnen.
Die Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger werden vom Staat ausbezahlt, sind aber gestützt auf Art. 98 Abs. 1 VStrR von der Bundeskasse zurückzufordern (soweit keine Verrechnung mit der beschlagnahmten Barschaft erfolgt).
3.
Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, die Busse wird hingegen um rund 30 % reduziert. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'200.00, im Umfang von 90 % oder mit CHF 5'580.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Den Restbetrag von CHF 620.00 hat der Staat zu tragen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'725.45 (Honorar CHF 3'344.40, Auslagen CHF 114.70, 7,7 % MwSt. CHF 266.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 3'352.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 900.50 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde von total CHF 1'000.55, inkl. MWST von CHF 337.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren wird vom Staat Solothurn ausbezahlt, ist aber ebenfalls beim Bund zurückzufordern.
4.
Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 12'600.00 ist wie folgt mit Forderungen des Staates Solothurn zu verrechnen:
- CHF 1'400.00 Gerichtskostenanteil erste Instanz;
- CHF 5'580.00 Gerichtskostenanteil zweite Instanz;
- CHF 5'620.00 mit Rückerstattungsansprüchen des Staates gegenüber dem Beschuldigten aus Entschädigungen für amtliche Verteidigung. Damit verbleibt eine Restanz des Staates aus Entschädigungen für amtliche Verteidigung von CHF 40.80.
Demnach wird in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit a SBG; Art. 73 ff., Art. 94 ff. VStrR; Art. 31 Abs. 3 WG; Art. 47 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz wird A.___ von den Vorhalten
- der Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung, angeblich begangen Ende Mai 2008 (Anklageziffer 1.),
- der Gehilfenschaft zu Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem 18. Dezember 2011 (Anklageziffer 2.),
- der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem 1. April 2012 (Anklageziffer 3.),
- der Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 5. Februar 2017 bis am 6. März 2017 (Anklageziffer 5.),
- der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 30. August 2019 bis 23. September 2019 (Anklageziffer 6.),
freigesprochen.
3. A.___ hat sich der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, begangen am 25. Oktober 2016, am 7. September 2017 und am 16. November 2017, schuldig gemacht (Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2018-005).
4. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 18'000.00.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz hat über die Einziehung der im Verfahren V130322 133 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt formell beschlagnahmten Pistole [...], sowie über die Einziehung der im Verfahren V130710 050 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt formell beschlagnahmten Pistole [...], gemäss Art. 31 Abs. 3 WG die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden.
6. Die im Verfahren V130710 050 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von total CHF 12'600.00 wird verrechnet und zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Ziff. 14. hiernach).
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz sind die folgenden am 12. Februar 2018 bzw. am 3. Dezember 2018 beschlagnahmten Unterlagen A.___ durch das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, im Verzichtsfall zu vernichten:
- [Dokument 3], diverse auf A.___ lautende Unterlagen (festgestellt am 7. September 2017 und am 16. November 2017);
- Bankunterlagen [Bank 1] (mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert); und
- Unterlagen der Kontrollstelle für den L-GAV (mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert).
Kopien der Unterlagen verbleiben in den Akten.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz wird die Zivilforderung von Z.___ auf den Zivilweg verwiesen.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf CHF 11'539.50 (Honorar CHF 10'335.60, Auslagen CHF 372.10 und MwSt. CHF 831.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 20 % (ausmachend CHF 2‘307.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 20 %, ausmachend CHF 618.80 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro Stunde von total CHF 3‘094.00, inkl. MWST von CHF 1‘054.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird vom Staat Solothurn ausbezahlt, ist aber beim Bund zurückzufordern.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'725.45 (Honorar CHF 3'344.40, Auslagen CHF 114.70, 7,7 % MwSt. CHF 266.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 3'352.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 900.50 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde von total CHF 1'000.55, inkl. MWST von CHF 337.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird vom Staat Solothurn ausbezahlt, ist aber beim Bund zurückzufordern.
11. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 10'587.00 hat A.___ zu bezahlen.
12. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 7'000.00, hat A.___ CHF 1'400.00 (20 %) zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 5'600.00 (80 %) trägt der Staat Solothurn.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'200.00, hat A.___ im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 5'580.00) zu bezahlen. Die übrigen CHF 620.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
14. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 12'600.00 (Ziff. 6 hiervor) wird wie folgt mit den Forderungen des Staates Solothurn verrechnet:
- CHF 1'400.00 Gerichtskostenanteil der ersten Instanz;
- CHF 5'580.00 Gerichtskostenanteil Berufungsinstanz;
- CHF 5'620.00 Rückerstattungsansprüche des Staates aus Entschädigungen für die amtliche Verteidigung.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid