Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 18. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

 

Beschuldigte und Berufungsklägerin

 

betreffend     gewerbsmässiger Betrug, evtl. mehrfacher Betrug, subevtl. mehrfache Widerhandlungen gegen das AHVG, mehrfacher Betrug, evtl. Widerhandlung gegen das ELG

                    


 

Die Parteien wurden auf Mittwoch, 12. Oktober 2022, 8:30 Uhr, zur mündlichen Verhandlung vor Obergericht vorgeladen.

Am 12. Oktober 2022, 8:20 Uhr, erfolgt die telefonische Mitteilung von Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A.___. Die Beschuldigte habe bei einer Apotheke in Solothurn eine Panikattacke erlitten. Es werde nun abgeklärt, ob sie zur Verhandlung erscheinen könne oder nicht, so oder anders könne die Verhandlung nicht wie vorgesehen um 8:30 Uhr beginnen.

Um 8:40 Uhr teilt Rechtsanwältin Stephanie Selig mit, die Beschuldigte sei mittlerweile mit der Ambulanz ins Spital verbracht worden. Sie werde definitiv nicht zur Verhandlung erscheinen können. Die Parteien werden (ohne die Beschuldigte) auf 9:30 Uhr vorgeladen.

Am 12. Oktober 2022, 9:30 Uhr, erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A.___;

3.    Rechtspraktikant der amtlichen Verteidigerin

4.    Rechtsanwältin Tina Mann, Vertreterin der IV-Stelle Kanton Solothurn

(Privatklägerin);

5.    MLaw Samara Ocampo, Vertreterin der IV-Stelle Kanton Solothurn

(Privatklägerin);

6.    Journalistin der Solothurner Zeitung;

7.    Lernender der IV-Stelle Kanton Solothurn, Zuhörer.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Februar 2021 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die von der Berufungsklägerin angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin gegen das Urteil kein Rechtsmittel ergriffen haben.

 

In Anwendung von Art. 344 StPO werden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich das Gericht vorbehält, den in Ziffer 2 der Anklageschrift vom 24. April 2019 zur Anklage gebrachten Sachverhalt (mehrfacher Betrug zum Nachteil der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn) als Teilinhalt des gewerbsmässigen Betrugs i.S. der Anklageschrift Ziffer 1 und damit rechtlich anders zu würdigen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass ihnen im Verfahren diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wird und sie Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.

 

 

 


 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

 

1.    Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge des Gerichts / der Parteien;

2.    Befragung der Beschuldigten, sobald diese nachgeholt werden kann;

3.    Weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.    Parteivorträge sowie Replik / Duplik;

5.    Letztes Wort der Beschuldigten;

6.    Geheime Urteilsberatung;

7.    Mündliche Urteilseröffnung.

 

Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge des Gerichts / der Parteien

 

Vorbemerkung des Gerichts:

 

Vorliegend ist eine Vertreterin der Solothurner Zeitung anwesend. Entsprechend ist die mündliche Urteilseröffnung vorgesehen.

 

Ansonsten bestehen seitens des Gerichts keine Vorfragen.

 

Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteien:

 

Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben keine Vorfragen, Vorbemerkungen oder Anträge.

 

Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten stellt den Antrag, den Termin der heutigen Hauptverhandlung auszusetzen. Die Beschuldigte sei am heutigen Tag verhandlungsunfähig. Ein Arztzeugnis liege zwar noch nicht vor, dieses werde aber raschmöglichst nachgereicht. Im Verlauf des Morgens habe sie sich ein eigenes Bild vom Gesundheitszustand der Beschuldigten machen können: Sie habe noch nicht einmal den Weg in die Kanzlei ihrer Verteidigerin zurücklegen können, ohne eine Panikattacke zu bekommen. Gemäss den vor Ort anwesenden Apothekerinnen habe die Beschuldigte dabei nicht nur psychische, sondern auch physische Symptome gezeigt wie Schweissausbrüche, Zittern, Hyperventilieren und Atemnot. Die Symptome seien so schlimm gewesen, dass die Beschuldigte schliesslich mit der Ambulanz habe abgeholt werden müssen. Die Beschuldigte habe Anspruch darauf, dass sie angehört werde. Sie habe vorgehabt, auszusagen und habe dem Gericht alle Fragen beantworten wollen. Das sei jetzt nicht möglich. Der Klientin sei grundsätzlich wichtig, dass das Verfahren abgeschlossen werde. Dieser Druck, aussagen zu wollen, habe dazu beigetragen, dass der Anfall ausgelöst worden sei. Es sei der Beschuldigten nicht gut gegangen und die von ihr eingenommen Beruhigungsmittel hätten nicht genützt. Es sei eine schwierige Situation, aber seitens der Verteidigung könne im jetzigen Zeitpunkt noch nicht verantwortet werden, alternativ ein Dispensationsgesuch zu stellen. Dies wäre nicht ausreichend und nicht zielführend. Entsprechend sei der eingangs gestellte Antrag zu genehmigen.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags der Verteidigung. Der Sachverhalt sei liquid. Die Beschuldigte sei mehrfach einlässlich befragt worden, und das Gericht könne sich aufgrund der ausführlichen Aktenlage ein genügendes Bild machen. Die Anwesenheit der Beschuldigten sei nicht zwingend notwendig. Eventualiter sei durch einen Amteiarzt im Spital die Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten zu überprüfen. Es sei aktenkundig, dass Panikattacken aufträten, aber es sei ebenso aktenkundig, dass diese jeweils schnell wieder vorübergingen. Es werde davon ausgegangen, dass die Beschuldigte noch im Verlauf des Nachmittags wieder in der Lage sein werde, bei der Einvernahme anwesend zu sein. Allenfalls sei die Verhandlung am Nachmittag fortzusetzen.

 

Die Privatklägerin schliesst sich diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an und beantragt ebenfalls die Abweisung des Antrags der Verteidigung.

 

Mit Ausnahme des gestellten Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung gibt es vorläufig keine weiteren Vorfragen, Vorbemerkungen oder Anträge der Parteien.

 

*

Unterbruch der Verhandlung: 09:42 Uhr – 09:54 Uhr

*

 

Der Vorsitzende gibt folgende Beschlüsse des Obergerichts bekannt:

1.    Der Antrag der Verteidigung auf Aussetzung und Neuansetzung der Hauptverhandlung wird vorläufig abgewiesen.

2.    Die Verhandlung vor Obergericht vom 12. Oktober 2022 wird unterbrochen. Das Berufungsgericht wird Abklärungen zur Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten tätigen.

3.    Den Parteien wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben, wann die Verhandlung fortgesetzt wird.

Begründung:
Vorliegend steht in Frage, ob bei der Beschuldigten von einer Verhandlungsunfähigkeit auszugehen ist und – falls ja – in welchem Zeitrahmen diese allenfalls überwunden werden könnte. Erfahrungsgemäss treten Panikattacken zwar sehr schnell auf, gehen aber auch vergleichsweise schnell wieder vorbei. Die Teilnahme der Beschuldigten an der Hauptverhandlung am bereits angesetzten Termin ist demnach derzeit nicht gänzlich ausgeschlossen. Erst wenn geklärt ist, ob und, wenn ja, inwiefern die Beschuldigte an der bereits angesetzten Hauptverhandlung noch teilnehmen kann, kann darüber befunden werden, ob allenfalls dem Begehren der Verteidigung um Verschieben der Hauptverhandlung zu entsprechen oder ob – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – nicht ein Verfahren in Abwesenheit der Beschuldigten durchzuführen sein wird. Der Antrag der Verteidigung auf Aussetzung der Hauptverhandlung ist deshalb vorläufig abzuweisen. Vielmehr ist die Verhandlung vor Obergericht vom 12. Oktober 2022 zu unterbrechen, wobei seitens des Gerichts Abklärungen zur Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten zu tätigen sind. Den Parteien wird einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben, wann die Verhandlung fortgesetzt wird.

 

Die Parteien geben daraufhin bekannt, sowohl im Verlauf des 12. Oktober 2022 wie auch des 13. Oktober 2022 für eine Fortsetzung der Verhandlung zur Verfügung zu stehen.

*

Unterbruch der Verhandlung: Mittwoch, 12. Oktober 2022, 09:58 Uhr, bis am Donnerstag, 13. Oktober 2022, 09:30 Uhr

 

In der Zwischenzeit versucht die Gerichtsschreiberin, im Namen des Berufungsgerichts weitere Vorbereitungen zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten zu treffen, wobei diese Vorbereitungen allesamt erfolglos verlaufen sind (s. separate Aktennotiz in AS 044a und 044b).

 

Am Morgen des 13. Oktober 2022, 08:30 Uhr, gibt die Verteidigerin der Beschuldigten bekannt, diese würde sich nun bei ihr in der Kanzlei aufhalten und sei bereit, um 9:30 Uhr vor Gericht zu erscheinen. Die übrigen Parteien werden deshalb auf diesen Termin telefonisch vorgeladen.

 

*

 

Fortsetzung der Verhandlung am 13. Oktober 2022, 09:30 Uhr:

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und stellt die Anwesenheiten fest:

 

1.    Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin;

3.    Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A.___;

4.    Rechtspraktikant der amtlichen Verteidigerin;

5.    MLaw Samara Ocampo, Vertreterin der IV-Stelle Kanton Solothurn (Privatklägerin);

6.    Journalistin der Solothurner Zeitung;

7.    Lernender der IV-Stelle Kanton Solothurn, Zuhörer;

8.    Rechtspraktikant des Obergerichts, als Zuhörer;

9.    C.___, Lebenspartner der Beschuldigten, als Zuhörer.

 

 

Beweisabnahme

 

Es folgt die Einvernahme der Beschuldigten A.___. Diese wird auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen. Die Einvernahme, dauernd von 09:31 Uhr – 09:48 Uhr und 09:58 Uhr – 10:33 Uhr (zweiter Teil nach Unterbruch zufolge erlittener Panikattacke der Beschuldigten), wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).

 

Unterbruch der Verhandlung: 10:33 Uhr – 10:50 Uhr

 

*

 

Beweisanträge

 

Die amtliche Verteidigerin reicht ihre Kostennote zu den Akten.

 

Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge.

 

Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden um 10:55 Uhr geschlossen.

 

Rechtsanwältin Selig stellt für die weitere Verhandlung ein Dispensationsgesuch für die Beschuldigte. Die Einvernahme habe sie sichtlich erschöpft. Im Rahmen des Plädoyers werde es noch einmal persönlich; einer erneuten Panikattacke sollte vorgebeugt werden. Die Beschuldigte erklärt daraufhin ausdrücklich, auf ihr Recht auf das letzte Wort zu verzichten.

 

Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erheben keine Einwände gegen diesen Antrag. Er wird ohne Unterbruch der Verhandlung gutgeheissen; die Beschuldigte wird vom weiteren Verlauf der Verhandlung dispensiert.

 

Die Staatsanwältin gibt abschliessend bekannt, keine Einwände gegen die von der Verteidigung eingereichte Kostennote zu haben.

 

 

Parteivorträge

 

Staatsanwältin B.___ stellt namens der Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge:

 

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 3 und 4 lit. b des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 5. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

 

2.    A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle des Kantons Solothurn und mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Anklageschrift [AKS] Ziff. I.1. und I.2.).

 

3.    A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten.

 

4.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass die Beschuldigte die entsprechenden Kosten anteilmässig dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse zulassen.

 

5.    Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Für den Parteivortrag (10:55 – 11:08 Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.

*

MLaw Samara Ocampo stellt namens und im Auftrag der Privatklägerin (IV-Stelle des Kantons Solothurn) die folgenden Anträge:

1.    Das Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2.    Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

 

Für den Parteivortrag (11:09 Uhr – 11:20 Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.

 

*

Rechtsanwältin Stephanie Selig stellt namens und im Auftrag der Beschuldigten die folgenden Anträge:

1.    Die Beschuldigte sei in sämtlichen angeklagten Punkten freizusprechen.

2.    Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.

3.    Die im erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer 4 zugesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei der Höhe nach zu bestätigen und als Parteientschädigung auszusprechen. Auf einen Rückforderungsanspruch sei zu verzichten.

4.    Es sei der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe der edierten Honorarnote auszurichten.

5.    Die Verfahrenskosten sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das obergerichtliche Verfahren seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

 

Für den Parteivortrag (11:20 Uhr – 12:15 Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.

 

 

Letztes Wort der Beschuldigten

Als die Beschuldigte nach Abschluss des Beweisverfahrens von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurde, hat sie ausdrücklich auf ihr Recht zum letzten Wort verzichtet (s. vorstehend).

*

Die Parteien werden dahingehend informiert, dass die ursprünglich auf den 13. Oktober 2022, 16:00 Uhr, angesetzte Urteilseröffnung infolge der verschobenen Hauptverhandlung nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Sobald die Urteilsberatung abgeschlossen ist und ein neuer Termin bekanntgegeben werden kann, werden die Parteien durch die Gerichtsschreiberin kontaktiert.

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung am 13. Oktober 2022 um 12:25 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

***

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung am 25. Oktober 2022 um 8:30 Uhr:

 

1.    Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A.___;

3.    Rechtspraktikant der amtlichen Verteidigerin;

4.    MLaw Samara Ocampo, Vertreterin der IV-Stelle Kanton Solothurn

(Privatklägerin);

5.    Journalistin der Solothurner Zeitung;

6.    Lernender der IV-Stelle Kanton Solothurn, Zuhörer.

 

Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet wird. Massgeblich ist die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet wird und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

 

Anschliessend verliest der Vorsitzende den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.

 

Um 09:10 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

 

***

 


 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 14. Januar 2015 erstattete die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle, Privatklägerin), vertreten durch Rechtsanwältin Tina Mann, Strafanzeige gegen A.___ (Beschuldigte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beschuldigte) wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), eventualiter wegen Art. 88 AHVG (AS 001 ff.). Am 9. Oktober 2013 sei eine anonyme Meldung eingegangen, wonach die Beschuldigte, bei welcher eine Agoraphobie diagnostiziert worden sei und welche regelmässig Leistungen der IV-Stelle beziehe, in Tat und Wahrheit über keinerlei psychische Einschränkungen verfüge. Gestützt auf ihre im Anschluss an dieses Schreiben vorgenommenen Handlungen (Observation der Beschuldigten [AS 061 ff.], Erstellung eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens, welches eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10 % attestierte [AS 028 ff.] sowie Durchführung eines Revisionsgesprächs mit der Beschuldigten [AS 149 ff.]) gelangte die Privatklägerin zur Auffassung, die Beschuldigte habe spätestens seit Januar 2014 aktiv versucht, die ihr ausbezahlte Invalidenrente unrechtmässig weiter zu beziehen. Seit längerer Zeit habe die Beschuldigte den beteiligten Behörden falsche Tatsachen vorgespielt, wobei von einem planmässigen und gezielten Verhalten ausgegangen werden müsse. Die IV-Stelle habe der Beschuldigten deshalb mit Vorbescheid vom 7. Januar 2015 die Aufhebung der ganzen Rente und die Einstellung der Hilflosenentschädigung mitgeteilt sowie die Rückforderung der zu viel geleisteten Zahlungen in Aussicht gestellt (AS 162 ff. und AS 168 ff., s. zum Ganzen AS 001 ff.).

 

2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anklägerin) die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), evtl. der Widerhandlungen gegen das AHVG (Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 31 ATSG, AS 762 f.).

 

3. Am 27. März 2015 fand von 07:15 Uhr bis 07:45 Uhr eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschuldigten statt. Diese konnte nicht persönlich angetroffen werden; gemäss Ausführungen der vor Ort anwesenden Tochter der Beschuldigten soll diese im Zeitpunkt der Durchsuchung mit ihrem Lebenspartner C.___ in Fuerteventura in den Ferien geweilt haben. Sichergestellt wurden ein Reisepass der Beschuldigten (mit Stempeln aus Thailand, Indonesien, Malediven, Brasilien, Dominikanische Republik etc.), Ordner mit diversen Unterlagen sowie eine grosse Menge an Ferienfotos (AS 329 ff., Journal AS 761).

 

4. Am 7. April 2015 fand die erste polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten statt. Diese musste abgebrochen werden, da die Beschuldigte eine Panikattacke erlitt (AS 294 ff.). Vorher konnte noch in Erfahrung gebracht werden, dass die Beschuldigte parallel neben Invalidenrente, Kinderinvalidenrente und Hilflosenentschädigung auch Ergänzungsleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Ausgleichskasse, AKSO) bezogen hat (AS 777 ff.).

 

5. Am 8. April 2015 reichte die Privatklägerin der Staatsanwaltschaft eine «Ergänzung zum Strafantrag vom 14.01.2015» ein, beinhaltend u.a. Unterlagen betr. die von der Beschuldigten bezogene Hilflosenentschädigung sowie eine Zusammenstellung der während der gesamten Rentenbezugsdauer ausgerichteten Rentenleistungen. Die Invalidenrente sowie die Hilflosenentschädigung seien mit Verfügungen vom 4. März 2015 rückwirkend aufgehoben worden (AS 199 ff.).

 

6. Am 9. April 2015 fand eine weitere Einvernahme mit der Beschuldigten statt (AS 300 f.). Die Aussagen wurden gänzlich verweigert.

 

7. Am 20. Mai 2015 reichte die Ausgleichskasse Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Vergehen nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) ein. Seit dem 1. März 1996 bis zum 31. März 2015 seien der Beschuldigten ein Total an Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (inkl. Individuellen Prämienverbilligungen [IPV] und Vergütungen von Krankheitskosten) von CHF 281'569.40 ausbezahlt worden. Da die Beschuldigte seit dem 1. Juni 2002 ihre Wohnverhältnisse trotz der ausdrücklichen Hinweise auf die Wahrheitspflicht und Strafbarkeit tatsachenwidrig dargestellt habe (AS 259 ff. sowie AS 264), seien diese Auszahlungen zu Unrecht erfolgt. Da die IV-Stelle ihre Renten sowie die Hilflosenentschädigung eingestellt habe, falle auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen dahin (AS 231 ff.). Entsprechend dehnte die Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2015 die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte auf die in der Anzeige genannten Tatbestände aus (AS 785).

 

8. Am 7. Juli 2015 reichte die AKSO einen Nachtrag zu ihrer Strafanzeige vom 20. Mai 2015 betreffend fehlende Deklaration der Bezüge in der Steuerklärung durch die Beschuldigte ein (AS 278 f.).

 

9. Am 31. Juli 2015 erliess die Staatsanwalt die bereinigte Eröffnungsverfügung gegen die Beschuldigte. In Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO wurde die Strafuntersuchung eröffnet wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), evtl. mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), subeventualiter wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das AHVG (Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 31 ATSG), wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter mehrfacher Widerhandlung gegen das BG über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 31 Abs. 2 lit. a ELG sowie wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, AS 786 ff.).

 

10. Am 4. August 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auch gegen C.___, Lebenspartner der Beschuldigten, wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, AS 794 ff.).

 

11. Am 18. Januar 2016 erfolgte eine polizeiliche Einvernahme von C.___ (AS 304 ff.). Am 3. Mai 2016 erfolgten die Schlusseinvernahmen von C.___ und der Beschuldigten (AS 320 ff. und AS 307 ff.)

 

12. Am 12. September 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen C.___ wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug sowie Urkundenfälschung (AS 822.1 ff.). Seine Verteidigerin, Rechtsanwältin Eveline Roos, erhob gegen diesen Strafbefehl am 27. September 2016 Einsprache (AS 822.5) und hielt mit Schreiben vom 16. November 2016 an dieser fest (AS 822.12). Nachdem mit Mitteilung vom 6. März 2018 den Parteien der Abschluss der Ermittlungen angezeigt wurde (AS 822.13), wurde das Verfahren gegen C.___ mit Verfügung vom 1. Juni 2018 vollumfänglich eingestellt. Gegen die Beschuldigte wurde das Verfahren teilweise, d.h. in Bezug auf den Vorhalt der Urkundenfälschung, eingestellt (AS 822.34 ff.).

 

13. Am 24. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfachen Betrugs, subevtl. mehrfacher Widerhandlungen gegen das AHVG zum Nachteil der IV-Stelle sowie wegen mehrfachen Betrugs, evtl. mehrfacher Widerhandlung gegen das ELG zum Nachteil der Ausgleichskasse (S-L 001 ff.).

 

14. Mit Verfügung vom 6. November 2019 verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern die Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung per 16. März 2020 (S-L 009 f.). Infolge der damals aktuellen Corona-Situation musste diese abgesetzt werden. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde neu auf den 16. November 2020 vorgeladen (S-L 022 f.).

 

15. Infolge Auftretens von Grippesymptomen bei der Beschuldigten seit Freitag, 13. November 2020, wurde die Hauptverhandlung vom Montag, 16. November 2020, abgesetzt (S-L 031 f.) bzw. mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 neu angesetzt (S-L 035 f.)

 

16. Am 5. Februar 2021 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 104 ff.):

1.   A.___ hat sich schuldig gemacht:

-  des gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 5. Februar 2006 bis 31. März 2015;

-  des mehrfachen Betrugs, begangen vom 5. Februar 2006 bis 7. April 2014.

2.   A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten.

3.   Die mit Verfügung vom 17. August 2016 beschlagnahmten Gegenstände (Ferienfotos sowie Foto-CDs [Karton mit 19 Couverts]) sind A.___ nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

4.   a) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 13'339.80 (Honorar inkl. 4 ½ Stunden Hauptverhandlung CHF 11'506.50, Auslagen CHF 869.00, 7.7 bzw. 8 % MwSt CHF 964.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse der amtlichen Verteidigerin Stephanie Selig, bereits CHF 7'500.00 (als Akontozahlung) überwiesen hat, so dass ihr noch die Differenz von CHF 5'839.80 auszubezahlen ist.

5.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'800.00, total CHF 10'830.00, zu bezahlen.

 

17. Am 23. Februar 2021 meldete die Beschuldigte die Berufung an (S-L 113).

 

18. Am 22. Juni 2021 wurde der Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt
(S-L 178).

 

19. Am 12. Juli 2021 reichte die Beschuldigte die Berufungserklärung ein (OGer 003 ff.).  Diese richtet sich gegen den Schuldspruch und die damit zusammenhängende Strafe (Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs), die Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei der Beschuldigten (Ziff. 4 lit. a) sowie die Kostenauferlegung an die Beschuldigte (Ziff. 5). Verlangt wurden ein vollumfänglicher Freispruch inkl. Aufhebung der Freiheitsstrafe, kein Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren betreffend die ausgerichtete Entschädigung an die amtliche Verteidigerin sowie Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat.

 

20. Die Privatklägerin bzw. die Staatsanwaltschaft verzichteten am 21. Juli 2021

(OGer 011) bzw. am 22. Juli 2021 (OGer 012) auf die Erhebung der Anschlussberufung.

 

21. Rechtskräftig und damit nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens sind folgende Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-      Ziff. 3:           Rückgabe der mit Verfügung vom 17. August 2026 beschlagnahmten Gegenstände (Ferienfotos sowie Foto-CDs [Karton mit 19 Couverts] nach Rechtskraft des Urteils;

-      Ziff. 4 lit a:     Zusprechung und Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Rückforderung ausgenommen);

-      Ziff. 4 lit. b:   Feststellung der bereits geleisteten Akonto-Zahlung zu Handen der amtlichen Verteidigerin und Festlegung der noch auszuzahlenden Differenz der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

22. Die Hauptverhandlung vor Obergericht im Berufungsverfahren wurde auf den 12. Oktober 2022 angesetzt. Da die Beschuldigte kurz vor Beginn der Hauptverhandlung eine Panikattacke bekam, musste diese vorläufig unterbrochen werden. Am 13. Oktober 2022 konnte sie wieder aufgenommen und die Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt werden.

 


 

II. Materielles

 

1. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1: Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfacher Betrug, subeventualiter mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

 

Der der Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf lautet gemäss Anklageschrift (AKS) Ziff. 1 wie folgt:

 

«begangen (soweit nicht verjährt) bis am 31. März 2015, in […] (Wohnort der Beschuldigten), sowie in Zuchwil, Allmendweg 6, IV-Stelle, zum Nachteil der IV-Stelle des Kantons Solothurn, v.d. Tina Mann, indem die Beschuldigte der IV-Stelle wiederholt (z.B. im Revisionsfragebogen vom 26. August 2003, im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2007, bei der Einreichung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung im Jahre 2010 bzw. der diesbezüglichen Abklärung vom 15. September 2010, im Rahmen der Revisionsabklärungen im Jahr 2013, mit Schreiben an die IV-Stelle vom 6. Januar 2014, anlässlich des Revisionsgesprächs vom 22. Januar 2014, mit Schreiben an die IV-Stelle vom 25. März 2014, anlässlich der im Auftrag der IV-Stelle durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung, konkret anlässlich der Untersuchung vom 22. Juli 2014, während der Besprechung vom 9. Dezember 2014 sowie mit den schriftlichen Einwänden vom 7. Februar 2015 gegen die Vorbescheide betreffend Aufhebung der IV-Rente sowie der Hilflosenentschädigung) mitgeteilt hat, dass sie nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen nicht (bzw. nur zu 20 %) in der Lage sei, zu arbeiten und darüber hinaus auf eine Hilflosenentschädigung angewiesen sei und die IV-Stelle damit über ihren Gesundheitszustand täuschte.

 

Konkret machte die Beschuldigte u.a. gegenüber der IV-Stelle insbesondere immer wieder wahrheitswidrig geltend, sie könne ihre Wohnung aufgrund ihrer schlimmen Panikattacken nur in Begleitung verlassen und nur an ihr gut bekannte Orte gehen.

 

Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 4. September 2014, welches von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde, wird die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung bestätigt. Die ICD 10 (internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) definiert zu Agoraphobie Folgendes:

 

«Eine relativ gut definierte Gruppe von Phobien, mit Befürchtungen, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein, alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Eine Panikstörung kommt als häufiges Merkmal bei gegenwärtigen oder zurückliegenden Episoden vor. Depressive und zwangshafte Symptome sowie soziale Phobien sind als zusätzliche Merkmal gleichfalls häufig vorhanden. Die Vermeidung der phobischen Situation steht oft im Vordergrund, und einige Agoraphobiker erleben nur wenig Angst, da sie die phobischen Situationen meiden können.»

 

Gemäss dem Gutachter wird die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung zwar bestätigt, jedoch festgestellt, dass eine Überwindung der damit einhergehenden Beschwerden möglich und zumutbar erscheine, weshalb mit Bezug auf die ehemalige Tätigkeit als Telefonistin von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10 % auszugehen sei. Diese Einschätzung könne sicher ab Juli 2014 bzw. dem Datum der Untersuchung für das Gutachten angenommen werden.

 

Unter anderem aufgrund nachfolgender (dem Gutachter zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens überwiegend nicht bekannter) Umstände ist davon auszugehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Arbeitsfähigkeit im vom Gutachter festgestellten Umfang bereits viel früher gegeben war:

 

-      Die Beschuldigte wurde in der Zeit vom 4. Februar 2014 bis zum 24. November 2014 observiert, wobei sie sich in dieser Zeitspanne wiederholt alleine und in Begleitung im öffentlichen Raum bewegte. So wurde sie u.a. am 20. Februar 2014, 21. Februar 2014, 28. Februar 2014, 4. März 2014, 24. März 2014, 25. März 2014, 27. März 2014, 3. April 2014, 7. April 2014, 10. April 2014, 17. April 2014 und am 5. Juni 2014 alleine oder teilweise alleine in der Öffentlichkeit gesichtet, wobei sie während diesen Ausflügen einen entspannten Eindruck machte (vgl. dazu die Berichte der VIVARIS Informationsmanagement AG vom 21. Mai 2014, vom 8. Oktober 2014 und vom 25. November 2014 sowie die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes vom 3. Dezember 2014), was dem von ihr geltend gemachten Gesundheitszustand eindeutig widerspricht. Aufgrund der Ergebnisse der Observation ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mindestens seit Februar 2014 nicht im von ihr geltend gemachten Ausmass beeinträchtigt ist.

-      Gegenüber der IV-Stelle behauptete die Beschuldigte anlässlich des Revisionsgespräches vom 22. Januar 2014 wahrheitswidrig, seit vielen Jahren nicht mehr verreist zu sein (mit der Ausnahme, dass sie zweimal ferienhalber ihre Schwester in [Ort1] besucht habe und einmal u.a. mit ihrer Tochter im Südtirol gewesen sei.) Auf die Aufforderung der IV-Stelle, ihren Pass einzureichen, machte die Beschuldigte geltend, diesen trotz intensiver Suche nicht finden zu können. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. März 2015 konnte der Pass der Beschuldigten jedoch in der Nachttischschublade im Schlafzimmer sichergestellt werden. Dem im Jahre 2011 ausgestellten Pass ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte seit dem Jahre 2011 in zahlreiche weit entfernte Länder verreist ist: im Jahre 2011 nach Thailand, Indonesien, Singapur und Brunei, in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in die Dominikanische Republik, im Jahre 2013 zudem nach Brasilien. Den edierten Unterlagen bei der Aare Seeland mobil AG konnte zudem entnommen werden, dass der Lebenspartner der Beschuldigten im Jahre 2013 Ferien nach Fuerteventura und im Jahre 2014 Ferien in die Türkei gebucht und dabei jeweils die Beschuldigte als Begleitperson angegeben hat. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung weilte die Beschuldigte darüber hinaus gemäss den Aussagen ihrer Tochter mit ihrem Lebenspartner in den Ferien in Fuerteventura. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte seit dem Jahre 2011 nicht in dem von ihr geltend gemachten Ausmass beeinträchtigt ist.

-      Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. März 2015 konnten zudem auf die Namen der Beschuldigten und ihrer Kinder ausgestellte «Visa Waiver» sichergestellt werden, welche Stempel der amerikanischen Immigrationsbehörde vom 24. Januar 1998 tragen. Ein «Visa Waiver» erlaubt es Staatsangehörigen bestimmter Länder, zu geschäftlichen oder touristischen Zwecken (Reisezweck «Besucher») für bis zu 90 Tage ohne Visum in die Vereinigten Staaten zu reisen. Darüber hinaus konnten bei der Hausdurchsuchung zahlreiche Ferienfotos, u.a. aus den Jahren 1999 bis 2009, sichergestellt werden, auf welchen die Beschuldigte regelmässig mit ihrer Familie im Urlaub (in teilweise weit entfernten und nur per Flugreise zu erreichenden Destinationen wie den Malediven, Kuba oder der Dominikanischen Republik) zu sehen ist (unter anderem am Strand, am Pool und bei weiteren ferientypischen Aktivitäten wie dem Besuch eines Freizeitparks oder einem Ausritt in der Gruppe, bei welchen man unweigerlich in Kontakt mit fremden Menschen kommt.) Aufgrund dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits seit dem Jahre 1998 nicht im von ihr geltend gemachten Ausmass beeinträchtigt ist.

 

Da die Beschuldigte somit mindestens seit dem Jahre 1998 wieder in einem Umfang arbeitsfähig ist, in welchem kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht, hat sie die IV-Stelle durch Vorspiegelung eines falschen Gesundheitszustandes und unwahren Angaben über wesentliche Tatsachen vorsätzlich getäuscht, indem sie sowohl im Rahmen von schriftlichen Eingaben als auch im persönlichen Gespräch und anlässlich von ärztlichen Explorationen vorgab, sie leide an Panikattacken und sei deshalb stets auf eine Begleitperson angewiesen, weshalb sie nicht in der Lage sei, längerfristig zu arbeiten. Nebst den schriftlichen und mündlichen Beteuerungen passte die Beschuldigte auch ihr Verhalten diesen falschen Angaben an: so gab sie sich bewusst weinend, heftig atmend, jammernd und wehklagend. Durch diese Täuschung versetzte sie die IV in die irrige Annahme, sie sei nach wie vor nicht arbeitsfähig. Aufgrund dieses Irrtums und in Unkenntnis der – für die IV-Stelle insbesondere auch durch das bewusste Verschweigen der Beschuldigten schwer überprüfbaren – tatsächlichen Möglichkeiten der Beschuldigten (Reisetätigkeit) hat die IV-Stelle der Beschuldigten weiterhin eine volle IV-Rente (für sie sowie ihre drei Kinder) sowie ab 1. Mai 2005 zusätzlich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet, und sich so im Umfang der zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge und Hilflosenentschädigung selber am Vermögen geschädigt.

 

Daneben hat es die Beschuldigte durch pflichtwidrige Untätigkeit unterlassen, der IV-Stelle die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes mitzuteilen und so die unrechtmässige Auszahlung von IV-Renten und Hilflosenentschädigung zu verhindern, obwohl sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet gewesen wäre.

 

Mit diesem Vorgehen hat die Beschuldigte beabsichtigt, sich durch die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen sowie die zu Unrecht bezogene Hilflosenentschädigung unrechtmässig zu bereichern.

 

Die tatbestandsmässige Arglist ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beschuldigte die IV-Stelle über ihren Gesundheitszustand und damit über eine nicht ohne Mühe überprüfbare Tatsache getäuscht hat; zudem hat sie sich mittels systematischen wiederholt täuschenden Vorgehens betrügerischer Machenschaften bedient. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beschuldigte sowohl schriftlich als auch mündlich wiederholt vorgab, unter erheblichen Panikattacken zu leiden, die die Anwesenheit einer Begleitperson erforderlich machten. Diese mündlichen und schriftlichen Vorbringen untermauerte sie mit entsprechend angepasstem Verhalten, indem sie sich bewusst weinerlich, heftig atmend und jammernd gab.

 

Da die Geschädigte durch eine aufwändige Observation sowie durch ein unabhängig davon erstelltes medizinisches Gutachten (psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. D.___ vom 4. September 2014) merkte, dass die Beschuldigte über ihren Gesundheitszustand täuschte, wurden die Rentenauszahlungen sowie die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung mit Verfügungen vom 4. März 2015 eingestellt.

 

Der Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 394'480.00 (Stand: Zeitpunkt der Anklageerhebung) setzt sich wie folgt zusammen:

 

IV-Rente Beschuldigte (in der Höhe von insgesamt CHF 201'265.00)

01.05.2004 – 31.12.2004

monatlich CHF 1'439.00

Total CHF 11'512.00

01.01.2005 – 31.12.2006

monatlich CHF 1'466.00

Total CHF 35'184.00

01.01.2007 – 31.12.2008

monatlich CHF 1'507.00

Total CHF 36'168.00

01.01.2009 – 31.12.2010

monatlich CHF 1'555.00

Total CHF 37'320.00

01.01.2011 – 31.12.2012

monatlich CHF 1'582.00

Total CHF 37'968.00

01.01.2013 – 31.12.2014

monatlich CHF 1'596.00

Total CHF 38'304.00

01.01.2015 – 31.03.2015

monatlich CHF 1'603.00

Total CHF 4'809.00

 

IV-Rente [Kind1] (Kinderrente)

(in der Höhe von insgesamt CHF 25'096.00)

01.05.2004 – 31.12.2004

monatlich CHF 470.00

Total CHF 3'760.00

01.01.2005 – 31.12.2006

monatlich CHF 479.00

Total CHF 11'496.00

01.01.2007 – 31.08.2008

monatlich CHF 492.00

Total CHF 9'840.00

 

IV-Rente [Kind2] (Kinderrente) (in der Höhe von insgesamt CHF 39’326.00)

01.05.2004 – 31.12.2004

monatlich CHF 470.00

Total CHF 3'760.00

01.01.2005 – 31.12.2006

monatlich CHF 479.00

Total CHF 11'496.00

01.01.2007 – 31.08.2008

monatlich CHF 492.00

Total CHF 9'840.00

01.09.2008 – 31.12.2008

monatlich CHF 603.00

Total CHF 2'412.00

01.01.2009 – 31.07.2010

monatlich CHF 622.00

Total CHF 11'818.00

IV-Rente [Kind3] (Kinderrente) (in der Höhe von insgesamt CHF 74'863.00)

01.05.2004 – 31.12.2004

monatlich CHF 470.00

Total CHF 3'760.00

01.01.2005 – 31.12.2006

monatlich CHF 479.00

Total CHF 11'496.00

01.01.2007 – 31.08.2008

monatlich CHF 492.00

Total CHF 9'840.00

01.09.2008 – 31.12.2008

monatlich CHF 603.00

Total CHF 2'412.00

01.01.2009 – 31.12.2010

monatlich CHF 622.00

Total CHF 14'928.00

01.01.2011 – 31.12.2012

monatlich CHF 633.00

Total CHF 15'192.00

01.01.2013 – 31.12.2014

monatlich CHF 638.00

Total CHF 15'312.00

01.01.2015 – 31.03.2015

Monatlich CHF 641.00

Total CHF 1'923.00

 

Hilflosenentschädigung (in der Höhe von insgesamt CHF 53'930.00)

01.01.2005 – 31.12.2006

monatlich CHF 430.00

Total CHF 8'600.00

01.01.2007 – 31.12.2008

monatlich CHF 442.00

Total CHF 10’608.00

01.01.2009 – 31.12.2010

monatlich CHF 456.00

Total CHF 10'944.00

01.01.2011 – 31.12.2012

monatlich CHF 464.00

Total CHF 11'136.00

01.01.2013 – 31.12.2014

monatlich CHF 468.00

Total CHF 11'232.00

01.01.2015 – 31.03.2015

Monatlich CHF 470.00

Total CHF 1'410.00

 

Begründung betreffend Gewerbsmässigkeit

 

Die Beschuldigte hat über einen Zeitraum von 15 Jahren unrechtmässig IV-Rentenleistungen sowie über einen Zeitraum von 10 Jahren unrechtmässig Hilflosenentschädigung bezogen. Aufgrund der Zeit und der Mittel, die die Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb dieses Zeitraums sowie insbesondere aus der Höhe des erzielten Deliktsgutes (welches zweifelsohne die Haupteinnahmequelle der Beschuldigten darstellte) ergibt sich, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte, so dass eine gewerbsmässige Begehung vorliegt.

 

Zum Eventualitervorhalt: Sollte das erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass keine gewerbsmässige Begehung nachgewiesen werden kann, ist die Beschuldigte eventualiter nach Art. 146 Abs. 1 StGB (mehrfacher Betrug) zu bestrafen.

 

Zum Subeventualitervorhalt: Sollte das erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass keine aktiven arglistigen Täuschungshandlungen nachgewiesen werden können, so ist die Beschuldigte subeventualiter nach Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 31 ATSG zu bestrafen (mehrfache Widerhandlungen gegen das AHVG durch pflichtwidriges Unterlassen der Mitteilung der Verbesserung des Gesundheitszustandes). Aufgrund der hier früher eintretenden Verjährung wäre diesfalls der Deliktsbetrag entsprechend anzupassen.»

 

2. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2: Mehrfacher Betrug, eventualiter mehrfache Widerhandlung gegen das BG über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

 

2.1. Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 24. April 2019

 

Der der Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf lautet gemäss Anklageschrift (AKS) Ziff. 2 wie folgt:

 

«begangen (soweit nicht verjährt) bis am 7. April 2014, in [Ort], [Strasse 1] (Wohnort der Beschuldigten), sowie in Zuchwil, Allmendweg 6, Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, v.d. Matthias Misteli, indem die Beschuldigte die Geschädigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, arglistig irreführte und die Geschädigte so zu einem Verhalten bestimmte, wodurch sich diese am Vermögen schädigte.

 

Konkret hat die Beschuldigte beim Ausfüllen des Anmeldeformulars für Ergänzungsleistungen sowohl am 14. März 2006 als auch Anfang/Mitte Februar 2010 unwahre Angaben gemacht, indem sie angegeben hat, alleine mit drei Kindern an der [Strasse 1] in [Ort] zu wohnen, und zudem sowohl am 28. Juni 2002 als auch am 16. Februar 2010 Kopien eines inhaltlich unwahren Mietvertrages vom 27. bzw. 31. Mai 2002 eingereicht. Der von der Beschuldigten mehrfach eingereichte Mietvertrag führt C.___ als Vermieter und die Beschuldigte als Mieterin bei einem Bruttomietzins von CHF 1'600.00 auf. Nach Einreichung von Unterlagen zur Neuberechnung durch die Beschuldigte am 20. Juni 2013 konnte von der Ausgleichskasse jedoch festgestellt werden, dass die Beschuldigte seit dem 1. Juni 2002 an der [Strasse 1A] in Solothurn wohnt und der angebliche Vermieter C.___ seit dem 1. September 2001 an derselben Adresse angemeldet ist. Auf Nachfrage der Ausgleichskasse im Januar 2014 teilte die Beschuldigte mit, keinen C.___ zu kennen. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei C.___ um den Lebenspartner der Beschuldigten handelt, welcher Eigentümer der gemeinsam bewohnten Wohnung an der [Strasse 1A] ist. In den Steuerunterlagen von C.___ konnte die Ausgleichskasse zudem keine monatlichen Mietzinseinnahmen in der Höhe von CHF 1'600.00 feststellen.

 

Durch diese Vorspiegelung falscher Tatsachen hat die Beschuldigte die Geschädigte durch aktives Tun vorsätzlich arglistig irregeführt, wodurch sich letztere als Folge der Nichteinstellung bzw. Nichtanpassung der von ihr ausgerichteten Ergänzungsleistung am Vermögen schädigte. Die Arglist ist insofern gegeben, als die Beschuldigte durch ihre schriftlichen und mündlichen Falschangaben sowie die Einreichung eines inhaltlich unwahren Mietvertrages ein Lügengebäude errichtete bzw. sich durch die Einreichung des inhaltlich unwahren Mietvertrages zudem besonderer bzw. täuschender Machenschaften bediente. Dabei sind die von der Beschuldigten geltend gemachten Tatsachen für die Behörde schwer überprüfbar, was die Beschuldigte auch wusste und zu ihren Gunsten ausnutzte.

 

Daneben ist die Beschuldigte ihrer Auskunfts- und Meldepflicht nicht nachgekommen, indem sie der Geschädigten nicht mitgeteilt hat, dass sie seit dem 1. Juni 2002 nicht mehr alleine mit ihren Kindern wohnt.

 

Durch das obgenannte Verhalten, konkret durch die tatsachenwidrige Darstellung der Wohnverhältnisse, hat die Beschuldigte von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn total CHF 33'516.00 Ergänzungsleistungen bezogen, welche ihr nicht zustanden. Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde dieser Betrag gestützt auf eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (unter Einbezug einer Aufteilung des Eigenmietwerts auf die Bewohner) zurückgefordert.

 

Zum Eventualitervorhalt: Sollte das erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass keine aktiven arglistigen Täuschungshandlungen nachgewiesen werden können, so ist die Beschuldigte eventualiter nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 31 Abs. 2 lit. a ELG (mehrfache Widerhandlungen gegen das ELG durch pflichtwidriges Unterlassen der Mitteilung, dass die Beschuldigte nicht bzw. nicht mehr alleine mit ihren Kindern wohnt) zu bestrafen. Aufgrund der hier früher eintretenden Verjährung wäre diesfalls der Deliktsbetrag entsprechend anzupassen.

 

2.2. Vorhalt gemäss Hauptverhandlung vom 5. Februar 2021

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2021 führte die fallführende Staatsanwältin aus, der Deliktsbetrag zum Nachteil der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sei höher als in der Anklageschrift angegeben, nämlich CHF 165'934.00. Sie stellte den Antrag, die Anklageschrift sei entsprechend anzupassen. Zum heutigen Zeitpunkt falle der Deliktsbetrag aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung allerdings etwas tiefer aus, so nämlich CHF 81'015.00 (S-L 066).

 

3. Bestrittener Sachverhalt

 

Die Beschuldigte bestreitet den ihr vorgehaltenen gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der IV-Stelle. Konkret bemängelt die Verteidigung das Vorliegen einer relevanten Täuschungshandlung. Die Lüge betr. Reisetätigkeit sei für die Frage des Betrugstatbestandes nicht relevant, da gestützt auf die konkreten Umstände nicht davon ausgegangen werden könne, die Falschangabe sei kausal für die aufgenommenen Untersuchungshandlungen gewesen. Da dies die einzige Täuschung gewesen sei, welche die Beschuldigte gegenüber der IV-Stelle begangen habe, fehle es an der Voraussetzung einer tatbestandsrelevanten Täuschung. Zudem sei nicht belegt, dass mit wahrheitsgemässer Angabe betreffend die Reisetätigkeit auch der Anspruch auf Invalidenrente dahinfalle, weswegen es auch am Kausalzusammenhang zwischen der (allfälligen) Täuschungshandlung und der unrechtmässigen Bereicherung fehle.

 

Die Beschuldigte bestreitet weiter den ihr vorgehaltenen mehrfachen Betrug zum Nachteil der Ausgleichskasse. Zusammengefasst bringt sie vor, sie habe zwar die Ausgleichskasse über die tatsächlichen Gegebenheiten getäuscht. Die Geschädigte hätte aber die Angaben über die Wohnsituation der Beschuldigten nicht einfach so hinnehmen dürfen, sondern abklären müssen, ob diese zutreffen, wodurch klar geworden wäre, dass der Lebenspartner in derselben Wohnung lebe. Eine kurze Nachfrage bei der Einwohnergemeinde hätte genügt. Mangels Arglist sei auch der Straftatbestand des Betrugs nicht gegeben.

 

4. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.

 

5. Beweismittel

 

5.1. Vorbemerkungen

 

Hinsichtlich der Zusammenstellung der vorliegend vorhandenen Beweismittel ist grundsätzlich vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 5. Februar 2021 zu verweisen (Ziff. II./2. Urteil S. 12 ff.; Ziff. II./3.3.1. Urteil S. 17 ff.).

 

5.2. Vorfrage der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse der VIVARIS Informationsmanagement AG

 

5.2.1. Wie sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Bundesgericht entschieden haben, verstiessen die vor Inkrafttreten der aktuellen Regelungen durch private Observationen in Unfall- und Sozialversicherungsverfahren vorgenommenen Eingriffe in die Privatsphäre von Betroffenen gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 16.10.2006, Nr. 61838/10, § 69 – 77, in Plädoyer 2016 6 S. 71; BGE 143 IV 387 E. 4.1.1. m.w.Verw.). In BGE 143 I 377 hat sich das Bundesgericht (in einem Verwaltungsverfahren betreffend Invalidenversicherung) der dargelegten Rechtsprechung des EGMR angeschlossen: Zwar finde sich in Art. 59 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, die es ermögliche, zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beizuziehen. Insgesamt präsentiere sich jedoch keine andere Rechtslage als im Unfallversicherungsverfahren. Insbesondere seien die Dauer der Observation, das Verfahren ihrer Anordnung und die zulässigen Überwachungsmodalitäten nicht gesetzlich geregelt. Da das Gesetz solche privaten Observationen nicht vorsieht, verletzten die erfolgten Eingriffe in die Grundrechte die Bundesverfassung und die StPO (BGE 143 IV 387 m.w.Verw., insb. Verweis auf BGE 143 I 377 E. 4.). Aus dem Gesagten folge jedoch nicht, dass die rechtswidrig (ohne ausreichende gesetzliche Grundlage) erhobenen Beweismittel automatisch strafprozessual unverwertbar wären. In BGE 143 I 377 E. 5. hat das Bundesgericht denn auch für das Verwaltungsverfahrensrecht entschieden, dass die von einer kantonalen IV-Stelle (wegen mutmasslichen Versicherungsmissbrauchs) angeordneten und mittels Privat-Observationen im öffentlich frei einsehbaren Raum erfolgten Beweiserhebungen (Videos und Fotos) aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung im IV-Verwaltungsverfahren (in Analogie zu Art. 152 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich verwertbar sein können. Ob und inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern lediglich der Anspruch auf ein insgesamt faires Verfahren (zit. Urteil Vukota-Bojic, § 91, 93 f. und 96, s. zum Ganzen BGE 143 IV 387 E. 4.3.).

 

Die Schweizerische Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Inwieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht geregelt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Von Privaten beschaffte Beweise sind demnach unverwertbar, wenn der Staat selbst nicht auf rechtmässigem Weg auf das Beweismittel hätte zugreifen können und die Interessenabwägung für die Nichtverwertung spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11.05.2012 E. 2.4.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 03.06.2013 E. 3.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24.02.2014, E. 3.2.). Bei der Interessenabwägung gilt: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C.806/2016 vom 14.07.2017 E. 5.1.1. m.w.Verw.). In concreto prüft das Bundesgericht diesbezüglich, ob die angeordnete Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet wurde, ob sie nur im öffentlichen Raum stattgefunden hat und ob der Beschuldigte keiner ständigen und systematischen Überwachung ausgesetzt gewesen ist (s. bspw. Urteil des Bundesgerichts 9C.806/2016 vom 14.07.2017 E. 5.1.2.).

 

5.2.2. Vorliegend bestreitet die Verteidigung die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse der VIVARIS Observationsmanagement AG (nachfolgend VIVARIS). Im Zeitpunkt, als die Privatklägerschaft der VIVARIS den Observationsauftrag erteilt habe, habe es keine rechtliche Grundlage für eine solche Observation gegeben. Beim aktenkundigen Observationsbericht handle es sich somit um ein von einer Privatperson rechtswidrig erlangtes Beweismittel, welches nur verwertbar sei, wenn die vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen erfüllt seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Einerseits hätten die Strafverfolgungsbehörden die Observation nicht in Auftrag geben können. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorgelegen hätten. Die Meldung vom 9. Oktober 2013 sei aber zu kurz, unpräzise und vage formuliert sowie anonym verfasst worden, weswegen sie keine genügenden Anhaltspunkte zu begründen vermocht hätten. Andererseits blieben, selbst wenn vom Bestehen genügender Anhaltspunkte ausgegangen würde, die widerrechtlich erlangten Observationsergebnisse im Ergebnis unverwertbar, weil die Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschuldigten am Grundrechtsschutz und den öffentlichen Interessen zwingend zu Gunsten der Beschuldigten ausgefallen wäre. Von den ergänzenden Anforderungen des Bundesgerichts an die Interessenabwägung gemäss Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 sei nur eine von drei erfüllt, nämlich dass die Beschuldigte keiner ständigen und systematischen Überwachung ausgesetzt gewesen sei. Die Überwachung sei aber nicht aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet worden und habe schon gar nicht nur im öffentlichen Raum stattgefunden. So sei die Beschuldigte u.a. in ihrer Privatwohnung überwacht worden. Es sei beobachtet worden, ob sie sich auf dem Balkon aufhalte, ob in der Wohnung Licht brenne, ob der Sonnenschirm auf oder zu sei etc. Mit Blick auf die beiden genannten Punkte sei der Observationsbericht daher unverwertbar.

 

5.2.3. Im Sinne der vorstehend genannten Kaskade ist vorab zu prüfen, ob die Observationsberichte der VIVARIS als Beweismittel auch von der Staatsanwaltschaft rechtmässig hätte erworben werden resp. ob die diesen Berichten zugrundeliegende Observation auch von der Staatsanwaltschaft hätte angeordnet werden können.

 

Die Staatsanwaltschaft kann Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Die Verdachtsmomente müssen entsprechend konkret sein. Vage Hinweise auf ein Verbrechen oder Vergehen, die noch keinen Tatverdacht begründen, dürften nicht ausreichend sein, während wohl plausible Hinweise oder Anhaltspunkte, die einen ersten vagen Tatverdacht begründen, genügend dürften. Auch wenn wohl nicht jeder vage Anfangsverdacht ausreichend ist, wird man keine allzu strengen Anforderungen an die konkreten Anhaltspunkte stellen dürfen (Luzius Eugster/Annegret Katzenstein, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art. 282 N 11 m.w.Verw.).

 

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 (AS 020) wurde eine anonyme Anzeige gegen die Beschuldigte eingereicht u.a. mit folgendem Inhalt:

 

«Wir sehen keine einschränkung von A.___ woraus eine invalidenrente resultieren soll. Im gespräch wird von ihr noch gesagt, dass keine einschränkung vorhanden sei. Sie habe ängste, wir fragen uns welche. Sie kann problemlos in ein flugzeug steigen, trotz angeblicher platzangst und auch am märetfest in solothurn feiern und sich in der menge sulen. Zudem sittet sie teilweise einen ausgewachsenen dobermann, auch da keine einschränkung vorhanden. (…)»

 

Bislang ging die Behörde davon aus, dass die Beschuldigte aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, ihre Wohnung zu verlassen oder jegliche Aktivitäten wahrzunehmen. Auch wenn das Schreiben anonym verfasst war, war es grundsätzlich substantiiert und mit konkreten Beispielen versehen. Es war nicht, wie von der Verteidigung geltend gemacht, vage formuliert, sondern es beinhaltet konkrete Vorbringen, gemäss welchen die Beschuldigte über einen wesentlich weiteren Bewegungsradius verfügte als bislang angenommen.  So wurde bspw. das Besteigen eines Flugzeugs, der Besuch eines Stadtfests oder das Sitten eines Dobermanns als konkrete Aktivitäten der Beschuldigten genannt. Bereits dies hätte genügt, um einen Verdacht auf einen potentiellen gewerbsmässigen Betrug der IV-Stelle i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB (der mehrfache Betrug zum Nachteil der Ausgleichskasse war damals noch nicht Thema) und damit auf ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB zu begründen. Mit der erwähnten Meldung lagen deshalb konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO vor. Ohne die angeordnete Observation wäre es nicht möglich gewesen, die gemachten Vorhalte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, weswegen die Ermittlungen auch unverhältnismässig erschwert i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO gewesen wären. Die Anordnung der Observation wäre demnach bereits in diesem Zeitpunkt rechtmässig gewesen. Vorliegend ist jedoch darüber hinausgehend auch festzustellen, dass die Privatklägerin die Observation nicht nur aufgrund des anonymen Schreibens vom 9. Oktober 201, sondern auch aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten in Auftrag gegeben hat. Zu dem von der IV-Stelle im Anschluss an diese Meldung durchgeführten Revisionsgespräch vom 22. Januar 2014 wollte die Beschuldigte zunächst nicht erscheinen; es sei ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes resp. konkret aufgrund der schlimmen Panikattacken nicht möglich, das Haus alleine zu verlassen. Als das Gespräch schliesslich zu ihr nach Hause verlegt worden war, bestätigte sie ihren Gesundheitszustand erneut. Mit den ihr gemachten Vorhalten gemäss anonymer Meldung konfrontiert, stellte die Beschuldigte diese in Abrede und verstrickte sich teilweise in Widersprüche, was deren potentielle Bedeutung anbelangte. Spätestens zu jenem Zeitpunkt waren also noch konkretere Zweifel geweckt, dass etwas nicht stimmen kann, so dass ein hinreichender Tatverdacht begründet gewesen ist. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die von der Privatklägerin am 27. Januar 2014 in Auftrag gegebene Observation demnach auch von der Staatsanwaltschaft hätte in Auftrag gegeben werden können.

 

5.2.4. Weiter ist zu prüfen, ob das in Frage stehende Beweismittel zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Auch diese Frage ist vorliegend zu bejahen. Gemeldet wurde ein potentieller Betrug der IV-Stelle. Damit bestand der Tatverdacht eines gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB und damit der Tatverdacht auf ein qualifiziertes Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB (erneut ist festzustellen, dass der zur Anklage gebrachte Vorhalt des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Ausgleichskasse damals noch nicht Thema war). Bereits vorstehend wurde ausgeführt, dass es ohne die zur Diskussion gestellte Observation nicht möglich gewesen wäre, die gemachten Vorhalte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Insbesondere waren weitere Gespräche mit der Beschuldigten nicht zielführend. Damit war und ist das Beweismittel auch zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich.

 

5.2.5. Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Interessenabwägung der öffentlichen Interessen an der Wahrheitsfindung gegen die privaten Interessen der Beschuldigten für oder gegen die Verwertbarkeit des Beweismittels spricht.

 

Vorliegend sind ein gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der IV-Stelle sowie ein mehrfacher Betrug zum Nachteil der Ausgleichskasse zur Anklage gebracht worden. Damit besteht das öffentliche Interesse in der Aufklärung eines qualifizierten Betrugs zu Lasten des gesamten Sozialversicherungssystems und damit verbunden auch in der Wahrung des Vertrauens in die öffentliche Hand. Damit ist das öffentliche Interesse als sehr gross einzustufen; angebliche Missbräuche müssen zwingend geprüft werden. Das private Interesse der Beschuldigten, dass der Beweis unverwertbar bleibt, bzw. der mit der Observation verbundene Eingriff in die Privatsphäre der Beschuldigten wiegt damit verglichen klar weniger schwer. Auch wenn die Beschuldigte teilweise auf ihrem Balkon observiert wurde, war dieses Bewegungsfeld jederzeit öffentlich einsehbar. In der Wohnung selbst wurde die Beschuldigte nie observiert. Schliesslich hat auch die Verteidigung anerkannt, dass die Beschuldigte keiner ständigen und systematischen Überwachung ausgesetzt war, wurde sie doch gerade einmal an 23 Tagen von insgesamt 293 Tagen observiert. Die Anforderungen des Bundesgerichts an die Verwertbarkeit der Berichte sind damit allesamt erfüllt, die Interessenabwägung spricht ganz grundsätzlich für die Verwertung der Observationsberichte.

 

5.2.6. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen wie auch diejenigen der Rechtsprechung an die Verwertung des Beweismittels vorliegend erfüllt sind. Die Observation der Beschuldigten wurde rechtmässig angeordnet, die Observationsberichte der VIVARIS sind verwertbar. Dies ist im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen.

 

5.3. Sachliche Beweismittel

 

5.3.1. Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene 1990 – 2000 (blauer Ordner, nicht paginiert)

 

Am 23. August 1990 meldete sich die Beschuldigte zum Bezug einer IV-Rente an. Im Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 20. September 1990 hielt die [Abklärungsperson 1] fest, es sei der Beschuldigten nicht möglich, das Haus zu verlassen, teils nicht einmal in Begleitung ein Ladengeschäft zu betreten, Panik- und Angstzustände würden auftreten. Die Beschuldigte dürfe nicht alleine gelassen werden, es müsse immer jemand in der Wohnung sein zur Unterstützung und Beruhigung. Unter der Woche koche die Haushaltshilfe. Die Beschuldigte traue sich nicht alleine in die Waschküche, müsse begleitet werden. Die Beschuldigte habe früher Näharbeiten ausgeführt, später nicht mehr. Betreue die beiden Söhne selber, es sei aber wichtig, dass immer jemand im Haus sei. Die Versicherte dürfe nie alleine gelassen werden. Tagsüber sei die Haushaltshilfe im Haus, nach Feierabend, nachts und an Wochenenden immer der Ex-Gatte, d.h. wenn der Ex-Gatte Nachtdienst habe, werde eine Nachtwache angefordert. Vom Körperlichen her könnten sonst alle Arbeiten verrichtet werden.

 

Im zugehörigen Fragebogen vom 9. November 1990 wird durch den behandelnden Arzt der Beschuldigten, Dr. E.___, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 1989 bescheinigt. Es wird die Diagnose einer Agoraphobie gestellt. Weiter hält Dr. E.___ fest, das Alleinsein sei für die Beschuldigte vollkommen unmöglich. Ohne Anwesenheit anderer Personen verliere sie die Selbstkontrolle.

 

Gestützt auf diese Anmeldung wurde mit Beschluss der IV-Kommission vom 28. November 1990 der Beschuldigten eine 100%ige IV-Rente rückwirkend per 1. Januar 1990 zugesprochen. In den Jahren 1991, 1993 und 1996 erfolgten erste Revisionen der Rente, ohne dass diese eine Veränderung der Rentenberechnung zur Folge gehabt hätten.

 

5.3.2. Revision 2000 (blauer Ordner, nicht paginiert)

 

Im Rahmen der Revision im Jahr 2000 gibt die Beschuldigte im Revisionsfragebogen vom 27. März 2000 an, für ca. 10 – 12 h pro Woche als Rezeptionistin im [...] in [Ort] zu arbeiten. Sie sei aber weiterhin auf persönliche Überwachung tagsüber sowie nachts angewiesen. Mit Bericht vom 21. August 2000 bescheinigt der behandelnde Arzt, Dr. med. F.___, der Beschuldigten eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 80 % «als Resultat der bisherigen Bemühungen». Als Diagnose hielt Dr. F.___ fest: «Schwere chronifizierte Angstneurose mit Attacken, phobischer Symptomatik und depressiven Begleitsymptomen, sowie psychosomatischen Korrelaten. (DD: Persönlichkeitsstörung am ehesten im Sinne eines Boderline-Syndroms. (Siehe Bericht Dr. med. G.___)». Mit Schreiben vom 28. September 2000 wird der Beschuldigten daraufhin mitgeteilt, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Sie wurde (erneut) ausdrücklich auf die geltenden Meldepflichten hingewiesen, beinhaltend u.a. die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, bspw. bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit.

 

5.3.3. Kontakt mit Ausgleichskasse Mai / Juni 2002 (AS 259 f.)

 

Per 28. Juni 2002 lässt die Beschuldigte der Ausgleichskasse einen Mietvertrag vom 27./31. Mai 2002 zukommen, wonach sie seit 1. Juni 2002 an der [Strasse 1] in [Ort] wohnhaft ist. Als Vermieter wird C.___ aufgeführt. Der monatliche Mietzins beträgt CHF 1'600.00. Als Anmerkung angebracht ist: «Verwendung zu Wohnzwecken. Für sich und seine (wohl ihre) Familie bestehend aus 4 Personen.» Bereits am 31. Mai 2002 ging bei der Ausgleichskasse eine Zahlungsbestätigung (Einzahlungsschein) ein, wonach die Beschuldigte am 27. Mai 2002 C.___ den Betrag von CHF 1'680.00 überwies. Dieser Beleg enthält die Vermerke: «80.- Garage» und «ab 1. Juni 2002». Gemäss einem weiteren, sich in den Akten der Ausgleichskasse befindenden Zahlungsbeleg überwies die Beschuldigte am 5. März 2006 einen Betrag von CHF 1'610.00 an C.___. Dieser Beleg enthält den Vermerk «freiwillig Fr. 10.- wegen Nebenkosten-Abrechnung» (AS 262).

 

5.3.4. Revision 2003

 

Im Revisionsfragebogen vom 26. August 2003 (AS 227 f.) führt die Beschuldigte aus, ihr Gesundheitszustand habe sich anfangs 2003 verschlimmert. Sie habe wieder vermehrt Panikattacken. Sie sei tagsüber wie nachts auf persönliche Überwachung angewiesen. Ebenso benötige sie Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte.

 

Mit Bericht vom 18. Oktober 2003 (blauer Ordner) bescheinigt Dr. med. F.___ der Beschuldigten den wechselnden Versuch einer Arbeitstätigkeit, wobei dieser an den wieder aufgetretenen Panikattacken und -phobien gescheitert sei. Die Beschuldigte sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen z.T. regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen.

 

Mit Schreiben der IV-Stelle vom 28. Oktober 2003 (blauer Ordner) wird der Beschuldigten deshalb bestätigt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, welche sich auf die Rente auswirke.

 

5.3.5. Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom 14. März 2006 (periodische Überprüfung) (AS 247 ff.)

 

Auf dem entsprechenden Formular gibt die Beschuldigte der Ausgleichskasse an, alleine mit ihren drei Kindern in einer Mietwohnung an der [Strasse 1] in [Ort] zu leben, wofür sie jährlich einen Mietzins von CHF 19'200.00 zu bezahlen habe. Das Formular enthält eine Bestätigung der AHV-Zweigstelle der Stadt Solothurn vom 8. März 2006, wonach die von der Beschuldigten gemachten Angaben mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.

 

5.3.6. Revision 2007

 

Im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2007 (AS 229 f.) gibt die Beschuldigte gegenüber der IV-Stelle an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit März 2006 wieder verschlechtert. Sie könne überhaupt nicht alleine sein, sonst bekomme sie wieder eine Panikattacke. Sie benötige die Hilfe von Drittpersonen für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte, sowie sie tagsüber sowie nachts auf persönliche Überwachung angewiesen sei. Wegen ihrer Einschränkung sei sie regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen.

 

Mit Bericht vom 26. April 2007 (blauer Ordner) bescheinigt Dr. med. H.___ der Beschuldigten eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100 % von 1985 bis auf Weiteres. Dr. H.___ stellt die Diagnose einer chronischen Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0. Die Beschuldigte benötige Hilfsmittel insofern, als dass sie immer von jemandem begleitet werden müsse. Im Leben der Versicherten habe es sei dem letzten Bericht an die IV keine Änderung gegeben.

 

Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 (blauer Ordner) wird der Beschuldigten seitens der IV-Stelle bescheinigt, dass bei Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, welche sich auf die Rente auswirke.

 

5.3.7. Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom 16. Februar 2010 (periodische Überprüfung) (AS 253 ff.)

 

Im entsprechenden Formular vom 16. Februar 2010 gibt die Beschuldigte gegenüber der Ausgleichskasse an, alleine mit ihren drei Kindern an der [Strasse 1] in [Ort] zu leben. Unter Einreichung von Kopien eines Mietvertrages vom 27. bzw. 31. Mai 2002 machte die Beschuldigte einen monatlichen Mietzins von CHF 1'600.00 geltend. Diese Angaben werden wiederum von der AHV-Zweigstelle bestätigt. Gemäss jenem Mietvertrag wohnt die Beschuldigte seit 1. Juni 2002 an der [Strasse 1] in [Ort] in einer 5 ½ - Zimmer-Wohnung. Als Vermieter wird C.___ aufgeführt (AS 261 ff.).

 

5.3.8. Revision 2010

 

Im Rahmen des Revisionsfragebogens vom 27. Mai 2010 (blauer Ordner) führt die Beschuldigte gegenüber der IV-Stelle aus, ihr Gesundheitszustand habe sich seit März 2008 erneut verschlimmert. Panikattacken würden nun sehr häufig auftreten, auch zu Hause.

 

Mit Bericht vom 1. Juni 2010 (blauer Ordner) berichtet Dr. med. F.___ zu Handen der IV-Stelle, die Beschuldigte sei seit über einem Jahr nicht mehr in seiner Sprechstunde gewesen, da sie in psychiatrischer Behandlung sei.

 

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 (blauer Ordner) wurde der Beschuldigten seitens der IV-Stelle bescheinigt, dass bei Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, welche sich auf die Rente auswirke.

 

5.3.9. Abklärung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 15. September 2010 (AS 140 ff.)

 

Im Rahmen der Abklärung für eine Hilflosenentschädigung vom 15. September 2010 wird durch die [Abklärungsperson 2] festgehalten, die Beschuldigte befinde sich (gemäss deren Angaben) derzeit in einer nicht so guten gesundheitlichen Verfassung, da einer ihrer Söhne ausgezogen sei. Sie verfüge jedoch über ein grosses Netz an betreuenden Personen, konkret Nachbarn und Freundinnen. Zudem seien gegenüber Büroräumlichkeiten, wo sich die Beschuldigte im Notfall ebenfalls hinwenden könne.

 

Die Beschuldigte könne den Haushalt alleine organisieren und verrichten. Sie habe bis anhin mit ihren drei Kindern alleine gewohnt, derzeit seien die beiden Söhne ausgezogen und die Tochter komme nur noch am Wochenende nach Hause. Die Beschuldigte benötige ständig jemanden in ihrer Nähe, damit sie alleine wohnen könne. Sie habe eine Nachbarin, welche täglich mit ihr zu Mittag esse, eine Freundin, die sie regelmässig besuche oder bei ausserhäuslichen Kontakten begleite. Weiter sei gleich nebenan ein Bürogebäude, in dem die Beschuldigte bei einer Panikattacke im Notfall Hilfe holen könne, was auch schon vorgekommen sei. Die Beschuldigte benötige mindestens jemand in Rufweite. Weiter seien auch die Kinder für sie da. Im Notfall könne sie ihren Sohn [Kind2] anrufen, welcher in [Ort2] lebe. Er komme nach Hause, wenn es notwendig sei. Auch der Sohn [Kind1] helfe wo es gehe und bleibe auch mal bei der Mutter. Ebenso sei die Tochter an den Wochenenden zu Hause und unterstütze sie entsprechend. Die Beschuldigte lebe seit neun Jahren an der [Strasse 1] [Ort]. 90 % der Nachbarschaft sei über ihre gesundheitliche Verfassung und ihre Schwierigkeiten informiert und würden im Notfall auch entsprechend Hilfe anbieten.

 

Beim Essen und bei der Körperpflege müsse jeweils eine Drittperson anwesend sein, da sich die Beschuldigte ansonsten unsicher fühle und Angst habe. Bei der Anwesenheit einer Person fühle sie sich sicherer und habe im Notfall gleich die nötige Hilfe. Ebenso könne die Beschuldigte nur in den Keller (Wäsche), wenn beispielsweise die Nachbarin zu Hause sei. Es müsse jemand im Hause sein, den sie im Notfall rufen könne, ansonsten könne die Beschuldigte die Wäsche nicht erledigen. Die Nachbarin begleite die Beschuldigte wöchentlich rund sieben Stunden. Zusätzlich kämen wöchentlich mehrere Stunden der Kinder dazu.

 

Die Beschuldigte könne ohne Begleitung von Drittpersonen die Wohnung nicht verlassen. Auf die Frage, ob es ihr möglich sei, lediglich alleine in Wohnungsnähe nach draussen zu gehen, habe die Beschuldigte geantwortet, dass sie nur bis zu den Blumenkübeln vor dem Fenster (zwei Meter) gehen könne. Entsprechend habe die Beschuldigte auch Hilfe einer Frau von «Care to be», welche mit der Beschuldigten ein Angsttraining absolviere.  Dabei gingen sie auch nach draussen und würden gewisse Situationen üben.

 

Einkäufe erledige die Beschuldigte jeweils mit Hilfe der Kinder, Freundin, etc. Ebenso werde sie bei Arztbesuchen, Post- oder und Bankgängen etc. jeweils von einer Drittperson begleitet, bzw. gebracht und wieder abgeholt. Je nach gesundheitlicher Verfassung erledige auch jemand der Kinder die Gänge. Die wöchentliche Begleitung der Freundin betrage zirka drei Stunden. Zusätzlich kämen mehrere Stunden der Kinder dazu.

 

In Würdigung dieser Umstände wurde (mit Blick auf die Verjährungsbestimmungen für rückwirkende Ansprüche) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Bedeutung 5 Jahre rückwirkend per 1. Mai 2005 beantragt.

 

Gestützt auf diesen Antrag der Abklärungsperson vom 15. September 2010 verfügte die IV-Stelle am 24. Dezember 2010 antragsgemäss die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Beschuldigten rückwirkend per 1. Mai 2005 (AS 175 ff.).

 

5.3.10. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 9. August 2013 (AS 289 ff.)

 

Gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 9. August 2013 kam es am 9. August 2013 zu einem Entreissdiebstahl zum Nachteil der Beschuldigten. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Geschädigte mit ihrem Fahrrad der Dammstrasse entlang Richtung Segetzstrasse gefahren sei. Eine unbekannte Täterschaft habe sich aus unbekannter Richtung der Geschädigten genähert und habe ihr die Handtasche vom linken Handgelenk gerissen. Folglich sei die Geschädigte mit dem Fahrrad seitlich zu Boden gestürzt. Die unbekannte Täterschaft konnte mit dem Deliktsgut unerkannt in unbekannte Richtung flüchten.

 

Um ca. 16:00 Uhr habe sich die Beschuldigte zum Tatort begeben. Zu Fuss sei sie den Fussweg Richtung Gibelinstrasse entlang gelaufen. Dort habe sie ihre Handtasche mit sämtlichem Deliktsgut als Inhalt in einem Gebüsch feststellen können. Das Bargeld habe sich nicht mehr im Portemonnaie befunden.

 

5.3.11. Revision 2013

 

Im Fragebogen zur Rentenrevision vom 16. August 2013 (blauer Ordner) gibt die Beschuldigte an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Weitere Ausführungen werden nicht gemacht.

 

Mit Arztbericht vom 3. September 2013 (AS 015 ff.) attestiert Dr. med. I.___ als behandelnde Psychiaterin der Beschuldigten eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F 41.0) mit generalisierter Angst (ICD-10, F 41.1.) bei traumatischen Erlebnissen in der Kindheit (sexueller Missbrauch in der Primärfamilie), aktuell zunehmender depressiver Entwicklung bzw. Reaktion und Retraumatisierung nach erlittenem Raubüberfall am 8. August 2013. Bescheinigt wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit mehr als 13 Jahren. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei nicht möglich. Seit Jahren sei die versicherte Person bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen (Familienangehörige, psychiatrische Spitex) angewiesen. Die Beschwerden seien seit Jahren unverändert: Angst und Panikanfälle jeweils mit Hyperventilation und Todesangst ohne spezielle Auslöser, zeitweise mehrmals täglich und nun auch mehrmals nachts seit dem Überfall am 8.August 2013. Seither würden die Anfälle einen sozialen Rückzug mit sich bringen, vor allen Dingen durch Angst, das Haus zu verlassen bedingt. Seit dem Überfall im August 2013 sei sie nur dreimal für Arztbesuche aus dem Haus gegangen, dies dann nicht einmal alleine, sondern in Begleitung von Familienangehörigen. Im Verlauf habe es seit dem letzten Bericht (2010) mehrfache Krisen mit Verschlechterungen gegeben. In allen Krisen habe sie klinisch starke Rückschläge gemacht, insbesondere habe sie wieder die mühsam antrainierten Fähigkeiten, sich selbständig aus dem Haus zu begeben, verlernt. Diese seien jeweils mit der ambulanten Spitex-Hilfe geübt worden und hätten anfänglich, zwar langsam, aber stetig, kleine Erfolge nach sich gezogen, so dass sie sogar in der Lage gewesen sei, ohne Begleitung zu ihr in die Praxis zu den Sitzungen zu kommen und sich für kleinere Besorgungen mit dem Velo in die Stadt zu begeben.

 

Gestützt auf die Angaben der Geschädigten anlässlich der Rentenrevision vom 16. August 2013 und den Bericht von Dr. med. I.___ vom 3. September 2013 wird der Beschuldigten durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 25. September 2013 mitgeteilt, dass bei Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, welche sich auf die Rente auswirke (blauer Ordner, nicht paginiert).

 

Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2013 gibt die Privatklägerin der Beschuldigten bekannt, dass unverändert Anspruch auf die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bestehe (AS 179 f.).

 

5.3.12 Einreichung Unterlagen Neuberechnung Hilflosenentschädigung (AS 264)

 

Einer Aktennotiz der AKSO vom 13. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte der Ausgleichskasse am 20. Juni 2013 Unterlagen zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen eingereicht hat. In diesen Unterlagen enthalten war u.a. der Mietvertrag der Beschuldigten vom 27. bzw. 31. Mai 2002. Dabei sei ein Mitarbeiter von der AKSO darauf gestossen, dass der Vermieter, Herr C.___, an der selben Adresse angemeldet sei wie die Beschuldigte und somit eine falsche Mietzinsteilung vorgenommen worden sei. Bei der Durchsicht der definitiven Steuererklärung von Herrn C.___ sei zudem aufgefallen, dass keine Mietzinseinnahmen in den Steuern deklariert worden seien, obwohl die AKSO einen unterschriebenen Mietvertrag von monatlich CHF 1'600.00 von der Beschuldigten und C.___ besässe und diesen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt habe. Gemäss Telefonat im Januar 2014 mit der Beschuldigten habe diese beteuert, dass sie keinen Herrn C.___ kenne. Dies habe sie auch der AHV-Zweigstelle mitgeteilt. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, sei Herr C.___ ihr Lebenspartner. Die Rückforderungsverfügung vom 07. April 2015 von CHF  33'516.00 sei mit Schreiben vom 26. Februar 2015 abgeschrieben worden.

 

5.3.13. Anonyme Anzeige vom 9. Oktober 2013 (AS 020)

 

Am 9. Oktober 2013 ging bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn eine anonyme Anzeige gegen die Beschuldigte ein. Darin wurde ausgeführt, man sehe keine Einschränkung der Beschuldigten, woraus eine Invalidenrente resultieren solle. Im Gespräch werde von ihr noch gesagt, dass keine Einschränkung vorhanden sei. Sie habe Ängste, aber man frage sich welche. Sie könne problemlos in ein Flugzeug steigen, trotz angeblicher Platzangst, und am Märetfest in Solothurn feiern und sich in der Menge suhlen. Zudem sitte sie teilweise einen ausgewachsenen Dobermann, auch da sei keine Einschränkung vorhanden. Man wolle, dass dies untersucht werde. Aus ihrer Sicht liege seit vielen Jahren ein Betrug vor. Nur weil jemand durch seine mangelnde Ausbildung und Sozialisierung arbeitsunfähig sei, heisse das noch lange nicht, dass eine lebenslange IV-Rente ausbezahlt werden solle.

 

5.3.14. Schreiben der Beschuldigten vom 6. Januar 2014 (AS 021)

 

Nachdem die Beschuldigte von der IV-Stelle für ein Revisionsgespräch auf den 22. Januar 2014 eingeladen wurde (blauer Ordner, nicht paginiert), gibt diese mit Schreiben vom 6. Januar 2014 bekannt, den Termin nicht wahrnehmen zu können. Sie leide seit bald 30 Jahren an schlimmen Panikattacken und könne das Haus nur in Begleitung verlassen. Das gehe aber auch nur teilweise und an Orte, die sie gewohnt sei. Sie wäre froh, wenn eine andere Lösung für das Gespräch gefunden werden könnte.

 

5.3.15. Revisionsgespräch vom 22. Januar 2014 (AS 022 ff.)

 

Gestützt auf das Schreiben der Beschuldigten vom 6. Januar 2014, wonach sie die Wohnung nicht verlassen könne, wurde das Revisionsgespräch vom 22. Januar 2014 in die Wohnung der Beschuldigten verlegt. Darüber werden im Besprechungsprotokoll folgende Einträge vorgenommen:

 

-        Aktuelle Tätigkeit: «gezwungener Massen Hausfrau, da schon seit Herbst 1985 nicht mehr arbeitsfähig»;

-        Situation heute und Zufriedenheit damit: «Es gehe ihr nicht so gut. Sie habe pro Tag ca. 3 – 4 Panikanfälle (…);

-        Tagesablauf: «(…) Im Wohnhaus nebenan seien Geschäfte eingemietet, so gehe sie sicher alle 10 Minuten schauen, ob die Angestellten noch in den Büros sind, wenn sie sie sehe, fühle sie sich sicher, und gehe dann wieder zurück in ihre Wohnung. (…) Sie mache die Einkäufe nur in Begleitung eines ihrer Söhne. Wenn es ihr gut gehe, gehe sie zum Briefkasten, oder das weiteste zum Container «Ghüder». Manchmal sei sie auch auf dem Balkon. (…) Sie könne nicht 5 Minuten ruhig sitzen, müsse aufstehen, umherlaufen, sei sehr unruhig.»

-        Beobachtungen / Gesprächsklima: «Die Versicherte konnte während dem ganzen Gespräch ruhig sitzen. Keine Anzeichen von aufgeregt sein, oder von Hyperaktivität.»

-        Antwort der Versicherten auf die anonyme Meldung: «Sie sei seit Jahren nie mehr mit einem Flugzeug in die Ferien gefahren. Sie sei im Nov. 13 eine Woche bei ihrer Schwester in [Ort1] in den Ferien gewesen. Am Märestfest/Markt sei sie am Samstag-Morgen mit ihrer Tochter gewesen. Mit dem Dobermann gehe sie nie alleine laufen, immer nur wenn der Sohn mit dem Hund kommt zusammen mit dem Sohn. Das alles stimme so nicht.»

 

5.3.16. Schreiben der Beschuldigten vom 25. März 2014 (AS 026)

 

Nachdem die Beschuldigte durch die IV-Stelle für eine psychiatrische Begutachtung in Bern aufgeboten wurde, gibt diese mit Schreiben vom 25. März 2015 bekannt, es sei für sie extrem schwierig die Wohnung zu verlassen. Für sie sei es unmöglich, nach Bern zu gehen. Sie bitte daher darum, einen anderen Arzt in Solothurn zu bestimmen.

 

5.3.17. Aktennotiz der IV-Stelle vom 2. Mai 2014 (AS 027)

 

Zu einem Gespräch mit der Versicherten hält ein Vertreter der IV-Stelle («[…]») fest: «Gemäss Schreiben kann die Versicherte nicht nach Bern zur Begutachtung. Die Frage war nun: Kann die Versicherte von ihrer Tochter, oder einem ihrer beiden Söhne nach Bern begleitet werden. Daraufhin war ein kurzes Schweigen, als der Versicherten dann angeboten wurde, dass sonst auch Frau […] von der IV-Stelle Kt. Solothurn sie begleiten würde, teilt die Versicherte mit, sie werde mit ihren Kindern schauen, oder mit der Psychiatrie-Spitex. Weil sie könne nur mit ganz vertrauten Personen das Haus verlassen, denn sonst könnte sie ja irgendwer fragen. (…)»

 

5.3.18. Schreiben von Dr. med. I.___ vom 31. Juli 2014 (AS 148)

 

In einem Schreiben von Dr. med. I.___ vom 31. Juli 2014 zuhanden von Dr. med. D.___ hält die Ärztin fest, im Grossen und Ganzen sei der Zustand der Beschuldigten unverändert gegenüber den Ausführungen im IV-Arztbericht vom 3. September 2013, ausser, dass es zu vermehrten Panikanfällen gekommen sei, verbunden mit sozialem Rückzug, seit sie von der anstehenden IV-Begutachtung in Kenntnis gesetzt worden sei.

 

5.3.19. Psychiatrisch-Psychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. D.___ vom 4. September 2014 (AS 028 ff.)

 

Nach Verweis auf sämtliche bislang ergangene Untersuchungen, Arztberichte, Stellungnahmen etc. (detailliert AS 033 ff.) führt der Gutachter aus, anlässlich des Begutachtungstermins vom 22. Juli 2014 laufe die Beschuldigte schwankend, stütze sich an der Wand ab und nehme zunächst mit der Begleitperson im Wartezimmer Platz. Von dort aus gehe die Beschuldigte dann selbständig und angemessen auf die Toilette zurück. Bei der Begrüssung sitze die Beschuldigte auf dem Fussboden vor einem Sessel. Sie weine, atme heftig, jammere, wehklage und sei in der Interaktion kindlich fordernd. Sie verlange, dass die Begleitperson ununterbrochen anwesend sein soll. Sie beruhige sich auf Ansprache und werde affektiv ausgeglichen. Sie reibe sich die Hände. Die Psychomotorik sei entspannt, flexibel und ruhig. Der Antrieb sei vollständig unauffällig. Gestik, Mimik und Mitbewegungen der Arme sei ebenfalls angemessen.

 

Abschliessend stellt der Gutachter die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung ICD-10 F40.1. Unter Verweis darauf, dass eine bessere medikamentöse Einstellung der Beschuldigten sowie weitere Massnahmen aufgegleist werden könnten, attestiert er der Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 10 %, wobei dies für jede Tätigkeit, inkl. Haushaltarbeiten gelte, da hier Grundfertigkeiten aktiver und selbständiger Lebensführung betroffen seien. Die Einschätzung des Gutachters könne sicher ab Juli 2014 (Datum der aktuellen Untersuchung) angenommen werden. Aufgrund nicht ausreichend nachvollziehbarer Vorbeurteilungen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angegeben werden, ab wann genau nach Beginn der Störung von der aktuellen Einschätzung ausgegangen werden könne.

 

5.3.20. Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 8. Oktober 2014 (AS 057 ff.)

 

Dr. med. I.___ nimmt zum Gutachten von Dr. med. D.___ vom 4. September 2014 zusammengefasst dahingehend Stellung, als dass sie seine Einschätzung einer nur 10%-igen Arbeitsunfähigkeit der Beschuldigten in keiner Weise sehe und diese als unrealistisch erachte. Es falle ihr als behandelnde Ärztin sehr schwer, seiner Einschätzung einer guten Prognose nachzufolgen, nachdem die Beschuldigte bereits seit Jahrzehnten nicht in der Lage gewesen sei, trotz mehrfacher Versuche den Wiedereinstig ins Arbeitsleben aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zu bewerkstelligen.

 

5.3.21. Observationsergebnisse der VIVARIS Informationsmanagement AG (AS 061 ff. und AS 761.1 ff.)

 

Die Beschuldigte wurde im Auftrag der IV-Stelle durch die VIVARIS Informationsmanagement AG wie folgt überwacht:

 

1. Bericht der VIVARIS Informationsmanagement vom 21. Mai 2014 (AS 061 ff. und AS 761.2 ff.)

 

-        04.02.2014, 09:00 Uhr – 16:30 Uhr; nur auf Balkon;

-        05.02.2014, 09:30 Uhr – 17:00 Uhr; nur auf Balkon;

-        13.02.2014, 13:30 Uhr – 21:00 Uhr; Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        25.02.2014, 09:30 Uhr – 15:30 Uhr; Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        24.03.2014, 09:15 Uhr – 19:15 Uhr;

-        25.03.2014, 07:00 Uhr – 19:00 Uhr;

-        26.03.2014, 06:45 Uhr – 19:00 Uhr; Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        07.04.2014, 11:30 Uhr – 18:00 Uhr;

-        10.04.2014, 11:30 Uhr – 19:00 Uhr;

-        14.04.2017, 11:30 Uhr – 17:30 Uhr; Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        17.04.2014, 11:30 Uhr – 17:00 Uhr;

 

Gemäss Feststellungen der observierenden Person verliess die Beschuldigte im Rahmen der überwachten Zeitspanne das Haus alleine, aber auch in Begleitung ihrer mutmasslichen Tochter. Wenn sie alleine unterwegs war, benutzte sie ein Fahrrad. In Begleitung der Tochter begab sie sich zu Fuss in die Innenstadt von Solothurn, tätigte Einkäufe oder bummelte durch verschiedene Modeboutiquen.

 

2. Bericht der VIVARIS Informationsmanagement vom 8. Oktober 2014 (AS 073 ff. und AS 761.14 ff.)

 

-        02.06.2014, 11:30 Uhr – 15:00 Uhr, Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        05.06.2014, 11:00 Uhr – 16:30 Uhr;

-        20.06.2014, 11.00 Uhr – 17:00 Uhr, Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        26.06.2014, 11:15 Uhr – 15:15 Uhr, Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        22.07.2014, 07:30 Uhr – 13:30 Uhr;

-        31.07.2014, 12:00 Uhr – 16:00 Uhr, Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        04.08.2014, 09:45 Uhr – 16:45 Uhr, Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        06.08.2014, 11:15 Uhr – 15:15 Uhr, nur auf Balkon;

-        08.08.2014, 10:00 Uhr – 15:00 Uhr;

-        12.08.2014, 10:00 Uhr – 17:00 Uhr;

-        22.08.2014, 10:30 Uhr – 15:15 Uhr;

-        04.09.2014, 12:00 Uhr – 16:00 Uhr;

-        05.09.2014, 12:00 Uhr – 15:15 Uhr, Kein Antreffen der Beschuldigten.

 

Im Rahmen der überwachten Zeitspanne verliess die Beschuldigte das Haus oft alleine, aber auch in Begleitung ihrer mutmasslichen Tochter. Alleine sei die Beschuldigte zu Fuss oder mit einem Fahrrad unterwegs. Das Fahrrad benutze sie, um von ihrem Domizil zum Bahnhof Solothurn-West zu gelangen. Hier stellte sie das Fahrrad jeweils ab und begebe sich zu Fuss in die Innenstadt, um Einkäufe in Modeboutiquen und Warenhäusern zu tätigen oder auch ein Reisebüro aufzusuchen. Zum Termin nach Bern (Gutachten vom 22. Juli 2014) wurde sie von einer unbekannten, älteren Dame begleitet (Care to be).

 

3. Bericht der VIVARIS Informationsmanagement vom 25. November 2014 (AS 093 ff. und AS 761.34 ff.)

 

-        18.11.2014, 07:45 Uhr –  10:00 Uhr;

-        19.11.2014, 07:30 Uhr – 11:00 Uhr;

-        24.11.2014, 07:30 Uhr – 15:05 Uhr.

 

Im Rahmen der überwachten Zeitspanne verliess die Beschuldigte das Haus am 18. November 2014 in Begleitung ihrer Tochter. Sie fuhren mit den Fahrrädern zum Bahnhof Solothurn-West, wo sie sich trennten. Die Beschuldigte begab sich in der Folge alleine in die Altstadt und später auch mit dem Fahrrad alleine nach Hause. Am 19. November 2014 verliess sie das Domizil in Begleitung eines unbekannten Mannes. Sie begaben sich zu Fuss an den Bahnhof Solothurn-West und trennten sich. Die Beschuldigte begab sich in der Folge alleine via Westbahnhof- / Wengi- und Schanzenstrasse Richtung Westringstrasse, wo sie sich der Überwachung entziehen konnte. Eine gute halbe Stunde später konnte sie beim Bahnhof Solothurn-West wieder gesichtet werden. Sie begab sich in Begleitung des unbekannten Mannes zurück Richtung Domizil. Am 24. November 2013 war die Beschuldigte alleine unterwegs. Sie tätigte im Migros an der Wengistrasse Einkäufe und fuhr anschliessend mit dem Fahrrad nach Hause.

 

Weiter lassen sich den Tagesrapporten zusätzlich folgende Überwachungen entnehmen:

 

-        11.02.2014, 13:10 Uhr – 17:30 Uhr, (AS 101), nur auf Balkon;

-        12.02.2014, 13:00 Uhr – 16:30 Uhr (AS 102), Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        20.02.2014, 06:30 Uhr – 16:00 Uhr; (AS 103 ff.);

-        21.02.2014, 06:30 Uhr – 16:00 Uhr; (AS 106 ff.);

-        28.02.2014, 08:00 Uhr – 18:00 Uhr; (AS 109 ff.);

-        04.03.2014, 12:30 Uhr – 16:00 Uhr; (AS 112 ff.);

-        27.03.2014, 16:00 Uhr – 17:30 Uhr (AS 115);

-        03.04.2014, 16:00 Uhr – 18:15 Uhr (AS 116 ff.);

-        11.04.2014, 11:15 Uhr – 15:00 Uhr (AS 121);

-        09.05.2014, 12:40 Uhr – 15:00 Uhr (AS 122), Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        12.05.2014, 08:00 Uhr – 12:00 Uhr (AS 123), Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        21.05.2014, 12:45 Uhr – 16:30 Uhr (AS 124 f.), Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        08.07.2014, 12:15 Uhr – 15:30 Uhr (AS 126 ff.);

-        16.07.2014, 15:00 Uhr – 16:00 Uhr (AS 129), Kein Antreffen der Beschuldigten;

-        17.07.2014, 12:30 Uhr – 17:00 Uhr (AS 130 f.);

-        18.07.2014, 11:30 Uhr – 15:00 Uhr (AS 132 f.);

-        14.11.2014, 06:15 Uhr – 09:30 Uhr (AS 134), nur auf Balkon;

-        19.11.2014, 13:30 Uhr – 17:30 Uhr (AS 135), Antreffen der Beschuldigten in der Wohnung.

 

Die Beschuldigte konnte teilweise alleine, teilweise in Begleitung ihrer Tochter angetroffen werden. Zeitweise war sie zu Fuss unterwegs, zeitweise mit dem Fahrrad.

 

5.3.22. Stellungnahme von Dr. med. J.___ (Regionalärztlicher Dienst der IV) vom 3. Dezember 2014 zum Gutachten von Dr. med. D.___ vom 4. September 2014 (AS 137 ff.)

 

Dr. med. J.___ nimmt zum Gutachten von Dr. med. D.___ vom 4. September 2014 Stellung und hält fest, dieses berücksichtige alle Vorakten, gehe auf die Beschwerden der Versicherten ein und beziehe eine umfassende psychiatrische Befundaufnahme (inkl. Psychometrischer Verfahren) ein. Der Gutachter stelle sich zwar mit seiner Einschätzung, wonach die Beschuldigte sowohl in der ursprünglichen, als auch in der angepassten Arbeitstätigkeit aktuell nur wenig eingeschränkt ist, in einen Gegensatz zu den Beurteilungen der bis anhin behandelnden Psychiater, doch könne er dies mit den erhobenen, wenig Auffälligkeiten aufweisenden Befunden im Psychostatus untermauern. Andererseits weise er zu Recht daraufhin, dass die Einschätzungen der Behandler überwiegend auf den subjektiven Schilderungen der Versicherten beruhten. Die Sichtweise von Dr. D.___ werde stark gestützt durch die Ergebnisse der von der IV-Stelle Solothurn in Auftrag gegebenen Observationen der Beschuldigten.

 

Insgesamt sei das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, und es seien keine neuen Aspekte vorgebracht worden, welche weiterer Abklärungen bedürften.

 

5.3.23. Besprechung mit der Beschuldigten am 9. Dezember 2014 (AS 149 f.)

 

Am 9. Dezember 2014 fand eine Besprechung zwischen einem Vertreter der Privatklägerin und der Beschuldigten statt. Betreffend die dort gemachten Angaben wird auf untenstehende Ausführungen betreffend die Aussagen der Beschuldigten (Ziff. 5.4.2.) verwiesen.

 

5.3.24. Schreiben der Beschuldigten vom 26. Dezember 2014 (AS 158 f.)

 

Am 9. Dezember 2014 sowie am 22. Dezember 2014 verlangte die IV-Stelle des Kantons Solothurn bei der Beschuldigten deren Reisepass ein (AS 155 f.). Am 26. Dezember 2014 gab die Beschuldigte der IV-Stelle schriftlich Bescheid, sie könne «trotz intensiver Suche» ihren Pass nicht finden (AS 158 f.).

 

5.3.25. Einwände der Beschuldigten vom 7. Februar 2015 gegen die Vorbescheide der IV (AS 215 ff.)

 

Beim Einwand vom 7. Februar 2015 gegen die von der IV-Stelle in Aussicht gestellte Aufhebung der IV-Rente vom 7. Januar 2015 führt die Beschuldigte handschriftlich aus, sie sei sicher nicht gesund, wie die Privatklägerin und die IV-Stelle dies annehmen würden. Sie sei nicht frei von Angst- und Panikattacken. Sicher könne sie an guten Tagen bis zur Stadt und zurück, aber auch nur mit Hilfsmitteln. So warte sie jeweils, bis ein anderes Velo komme und fahre dicht hinterher. So habe sie die Sicherheit, dass sie bei Panik nur zu rufen brauche. In der Stadt habe sie diverse Anlaufstellen, welche sie bei Panik aufsuchen könne, bspw. die Schlangenapotheke, Schild oder Migros. Zu Hause brauche sie nach wie vor die Gewissheit, dass sie jederzeit (Tag und Nacht) in kürzester Zeit jemanden erreiche. Sie habe auch immer eine Plastiktüte (Hyperventilation), Temesta und ihre Notfallsprays bei sich.

 

Beim Einwand vom 7. Februar 2015 gegen die von der IV-Stelle in Aussicht gestellte Einstellung der Hilflosenentschädigung vom 7. Januar 2015 führt die Beschuldigte aus, auch wenn sie sich in einem kleinen Radius bewegen könne (an guten Tagen) sei sie trotzdem stark von Panikattacken geprägt. Auch wenn sie angeblich entspannt unterwegs sei, sei die Angst immer in ihr und sie sei in vielen Lebenslagen auf Hilfe angewiesen. Sie könne nicht essen, wenn niemand dabei sei, sie könne keine Arztbesuche alleine machen, sie könne nur mit dem Velo in die Stadt, wenn sie jemandem folgen könne und so jemanden in Rufweite habe. Sie könne zu Hause nicht alleine sein in der Nacht und tagsüber gehe es nur, weil sie wisse, dass in den Bürogebäuden gegenüber immer jemand sei und sie in 10 Sekunden Hilfe holen könne. In der Stadt könne sie sich bewegen, weil sie diverse Anlaufstellen habe, welche sie bei Panik aufsuchen könne, bspw. Schlangenapotheke, Schild, Migros etc. Hausarbeiten ausserhalb der Wohnung, wie Waschen, könne sie nur, wenn im Haus jemand zu Hause sei.

 

5.3.26. Aktennotiz der IV-Stelle vom 14. Januar 2015 (AS 161)

 

Nach entsprechendem Eintrag in den Krankenakten der Beschuldigten tätigte die Privatklägerin ihrerseits Abklärungen betr. eine angebliche Gelbfieberimpfung. In der Aktennotiz vom 14. Januar 2015 hält die IV-Stelle fest, dass gemäss Dr. med. K.___, Arzt der Beschuldigten, diese sich am 5. Dezember 2012 die genannte Im-pfung für eine Reise im Februar 2013 nach Brasilien machen liess.

 

5.3.27. Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. März 2015 (AS 329 ff.)

 

Anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschuldigten vom 27. März 2015 konnten bei der Beschuldigten u.a. ihr Reisepass in ihrem Nachttisch sichergestellt werden (AS 334 ff.). Der Pass beinhaltet insgesamt 31 Stempel aus diversen Destinationen. So reiste die Beschuldigte im Jahr 2011 nach Thailand, Indonesien, Singapur und Brunei; in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in die Dominikanische Republik. Im Jahr 2013 reiste die Beschuldigte zudem nach Brasilien.

Ebenfalls sichergestellt werden konnte ein «Visa Waiver», welches auf den 24. Januar 1998 abgestempelt wurde (AS 340 f.).

 

Schliesslich konnten insgesamt 19 Couverts mit Ferienfotos sichergestellt werden, welche eine internationale Reisetätigkeit der Beschuldigten aufzeigen (AS 343, separate Kartonkiste).

 

5.3.28. Unterlagen der Aare Seeland Mobil AG (AS 640 ff.)

 

Den Unterlagen der Aare Seeland mobil AG sind folgende Reisebuchungen von C.___ zu entnehmen, bei welchen jeweils die Beschuldigte als Begleitung aufgeführt ist:

 

-        20.10.2013 – 27.10.2013       Fuerteventura (AS 643 f.)

-        21.06.2014 – 28.06.2014       Südtürkei                    (AS 641 f.)

 

5.3.29. Unterlagen der PostFinance AG (AS 646 ff.)

 

Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reicht die PostFinance AG diverse Unterlagen zu den Akten. Diesen lassen sich keine Buchungen der Beschuldigten entnehmen, welche in offensichtlichem Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung stehen würden. Einzig festzustellen ist, dass im Verlauf der Zeit wiederholt persönliche Einzahlungen am Schalter der Poststelle Solothurn getätigt wurden; die Beschuldigte sich damit ausserhalb ihrer Wohnung aufhielt.

 

5.3.30. Unterlagen der Raiffeisenbank Solothurn (AS 740 ff.)

 

Die Raiffeisenbank Solothurn reichte der Staatsanwaltschaft ebenfalls diverse Akten ins Recht. Den genannten Unterlagen sind keine Buchungen zu entnehmen, welche in offensichtlichem Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung stehen würden. Auch hier ist festzustellen, dass im Verlauf der Zeit wiederholt persönliche Ein- und Auszahlungen am Schalter in Solothurn getätigt wurden.

 

5.4. Persönliche Beweismittel

 

5.4.1. Aussagen von C.___

 

Bei der ersten Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 18. Januar 2016 (AS 304 ff.) verweigert C.___ unter Verweis darauf, dass es sich bei der Beschuldigten um seine Lebenspartnerin handle, mit welcher er seit über 15 Jahren zusammenlebe, die Aussagen.

 

Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2016 (AS 320 ff.) führt C.___ aus, er kenne die Beschuldigte seit dem Jahr 2000. Sie sei seine offizielle Freundin und Lebenspartnerin. Sie würden seit ca. September 2001 zusammenleben; die Wohnung gehöre ihm. Er habe viel von ihr und ihrer Krankheit mitbekommen, er sei immer mit ihr zusammen gewesen und habe sein Leben auf sie eingestellt. Wenn es ihr nicht gut gegangen sei, sei er nicht arbeiten gegangen, habe seine Dienstreisen abgesagt und sei für sie da gewesen. Sie hätten immer für Alternativen geschaut, wenn er auf Dienstreisen gegangen sei, dass jemand aus dem Haus bei ihr habe sein können. (Auf Frage:) Die Beschuldigte sei psychisch derart eingeschränkt, dass sie nicht alleine bleiben könne. Sie fahre dann einfach runter, man könne nicht mehr mit ihr reden, sie höre einfach nichts mehr. Die Beschuldigte sei dann auch zusammengebrochen und er sei dann einfach neben sie gesessen und habe gewartet. Man sitze dann nicht nur fünf Minuten, sondern man sei da und betreue. (Auf Frage, was er bezüglich IV-Renten, Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen bei der Beschuldigten mitbekommen habe:) Eigentlich nichts, bis das Thema Steuern bei ihm aufgekommen sei, als das Steuerverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, als man das mitbekommen habe, was mit dem Mietvertrag passiert sei. (Während des Durchlesens ergänzt:) Er habe nie etwas von den Renten und Leistungen mitbekommen, die Beschuldigte sei immer alleine bei den Befragungen der IV gewesen. Er habe also gar nichts mitbekommen. (Auf Vorhalt Mietvertrag:) Ja, dieser Mietvertrag sage ihm etwas. Es stehe so drin, dass er Vermieter sei und die Beschuldigte Mieterin, aber der Hintergrund sei etwas anders gewesen. Die Beschuldigte sei mit drei Kindern in die Wohnung gezogen. Damit er sie habe absichern können, habe man den Vertrag gemacht. Sie hätten mit [Gesellschaft] geschaut und dort habe man ihm empfohlen, das Ganze mit einem Mietvertrag zu regeln. (Auf Frage, dass der Mietvertrag inhaltlich nicht stimme:) Ja, es sei richtig, der Mietvertrag stimme so nicht, er sei nicht ihr Vermieter gewesen. (Auf Frage, ob er den Mietzins von CHF 1'600.00 erhalten habe:) Nein, die Beschuldigte habe die Nebenkosten direkt an [Gesellschaft] bezahlt. Da nie Geld geflossen sei, habe er die Einnahmen auch nicht bei den Steuern angemeldet. (Auf Frage, ob er darum gewusst habe, dass die Beschuldigte den Vertrag eingereicht habe, um Ergänzungsleistungen zu beantragen:) Nein, davon habe er nichts gewusst. Obwohl sie zusammengewohnt hätten, habe er nicht gewusst, dass sie den Mietvertrag mit einem derartigen Antrag eingereicht habe. Sie hätten kein gemeinsames Konto, man habe alles getrennt. (Auf Frage, weswegen er sich nie auf die Aufforderung der AKSO, er solle sich nur Wohnsituation äussern, geantwortet habe:) Er habe nie eine solche Aufforderung erhalten, auch telefonisch nachgefragt habe man nicht. (Auf nochmalige Frage nach dem Grund des Mietvertrages:) Man habe nicht gewusst, wie man das anders hätte sichern wollen. Es gebe halt Leute, die seien rechtlich nicht so gut und man versuche halt den einfachsten Weg. (Auf Vorhalt, dass er um die Verwendung des Vertrages durch die Beschuldigte gewusst habe:) Das stimme nicht, er habe es nicht gewusst. Sie hätten es nur zur Sicherung gemacht, damit er sie nicht von einem auf den anderen Tag auf die Strasse hätte stellen können. Die Beschuldigte sei eine selbständige Person, er sei nicht ihr Leumund und sie habe mit Sicherheit selber gewusst, was sie gemacht habe. Und daher sei es seiner Ansicht nach richtig, wenn sie es eingereicht habe, wenn sie meine, sie habe Anspruch darauf und sie müsse es vertreten können. (Im Rahmen der Ergänzungsfragen:) Am Anfang seien die Panikattacken fast täglich gewesen, wenn er das Haus verlassen habe. Das habe sich aber mit der Zeit gebessert, als die Medikamente hätten eingestellt werden können. Die Beschuldigte sei z.B. nie alleine in die Stadt gegangen, sie hätten immer alles zusammen gemacht, z.B. auch ins Fitnesscenter. Er sei immer, egal was gewesen sei, mit der Beschuldigten durch dick und dünn gegangen. Auch betreffend Ferien. Er habe immer alles mit ihr zusammen gemacht. (Auf Frage, ob die Beschuldigte unter psychischen Problemen leide:) Ja, sie leide unter psychischen Problemen. Es habe sich verbessert. Sie habe immer wieder geübt. Das werde ihr ja heute vorgehalten, mit diesen Fotos, die gemacht worden seien. Das finde er sehr schlecht. So ein Beispiel sei, dass die Beschuldigte am Bahnhof gewesen sei, als sie auf ihn gewartet habe, da sie nicht alleine habe nach Hause gehen können. Das finde er nicht nett, dass man so ein Foto nun gegen sie verwende.

 

5.4.2. Aussagen der Beschuldigten

 

Anlässlich der Exploration des Gutachters gibt die Beschuldigte am 22. Juli 2014 (AS 028 ff.) u.a. an, in den Jahren 1999 / 2000 an der Rezeption von […] in [Ort] für 12 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben. Sie leide jedoch an Panikattacken. Es sei dann hilfreich, wenn sich die Beschuldigte selber «klemme» oder wenn sie in eine Einkaufstüte atme, welche sie immer bei sich trage. Ihre Wohnung liege im Parterre, vis-à-vis eines Büros. Dort sei sie bekannt und könne sich innerhalb von 30 Sekunden persönliche Hilfe holen. Im Verlauf habe sie immer wieder eine Therapie nur für kurze Zeit oder zeitweise auch gar keine Therapie in Anspruch genommen. Den Tag verbringe sie meist zu Hause. Sie koche, stricke und höre Radio. Sie sei ab und zu auf ihrem Balkon. In Begleitung gehe sie einkaufen. Zu Terminen werde sie von einer Vertrauensperson begleitet. In den Ferien des Sohnes betreue sie dessen Hund und gehe mit ihm «kurz raus». Im März 2014 sei sie für 10 Tage bei ihrer Schwester in [Ort1] gewesen. 2005 / 2006 habe sie zusammen mit ihrer Tochter und dem Partner ein Wochenende in Südtirol verbracht. Manchmal habe sie versucht, beruflich aktiv zu sein. Dies sei aber nie längerfristig möglich gewesen. Schon zu Beginn der Erkrankung sei sie auf eine Begleitperson angewiesen gewesen, und das sei auch heute noch so. Auf die Vorhalte der anonymen Anzeige angesprochen führte sie aus, sie habe am Märetfest nur teilnehmen können, weil sie zu ihrem Partner ein extrem gutes Vertrauen habe. Und auf einer Flugreise sei sie zuletzt ca. 1987 nach Tunesien als Hochzeitsreise gewesen. Wenn sie ausserhäuslich unterwegs sei, dann sehe man sie eben relativ wenig mit einem Anfall. Den in den Akten ersichtlichen Entreiss-Diebstahl vom August 2013 erwähnt sie nicht.

 

Anlässlich des Revisionsgesprächs vom 9. Dezember 2014 (AS 149 ff.) weint die Beschuldigte. Sie will das Gespräch zunächst verlassen, anschliessend bleibt sie doch. Eine Stellungnahme zum Vorhalt, sie sei im Rahmen der gemachten Observationen mehrfach alleine als auch in Begleitung in der Stadt Solothurn gesehen worden, verweigert sie. Als sie am Westbahnhof gesehen worden sei, habe sie auf den Freund gewartet, er sei von Bern nach Hause gekommen. Sie sei nicht in den Ferien gewesen, sie sei halt schnell braun. Im Reisezentrum habe sie das GA für ihre Tochter geholt. Bei Bedarf könne sie im Schild und in der Hirschenapotheke in ein Hinterzimmer gehen. Das komme nicht so oft vor. Sie sei ja selten in einer solchen Situation. Wenn sie mit jemandem unterwegs sei, könne sie sich an diese Person wenden. Deshalb komme sie nicht so oft in diese Situation. Dies sei nur, wenn niemand konstant bei ihr sei. Es stimme nicht, dass es ihr heute besser gehe. Durch das Zügeln habe sie nun das Bürogebäude nebenan. Vorher habe sie niemanden ringsum gehabt.

 

Die erste polizeiliche Einvernahme fand am 7. April 2015 statt (AS 294 ff.). Die Beschuldigte führt aus, sie leide unter Panikattacken, welche wöchentlich in unterschiedlicher Häufigkeit anfielen. Es treffe nicht zu, dass sie mit dem Hund ihres Sohnes spazieren gehe. Wenn sie seinen Hund hüte, seien entweder Frau L.___ von der Spitex oder ihre Tochter mitgekommen. Alleine sei sie nie gewesen. Am Märetfest sei sie nicht alleine gewesen, mit wem sie dort gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Über die Zeitdauer, welche sie am Fest gewesen sei, könne sie nichts mehr sagen. Es gebe Tage, an denen sie das Haus alleine verlassen könne und es gebe Tage, an denen es nicht gehe. Wenn sie am Morgen erwache und bereits ein beklemmendes Gefühl habe, könne sie die Wohnung nicht verlassen. Sie gehe dann zu Personen, welche im gleichen Wohnblock wie sie wohnen und frage sie, ob sie zu ihnen kommen könne, wenn etwas wäre. Öfters geh sie zu Frau [M.], welche auch schon bei ihr geschlafen habe, wenn es ihr nicht gut gegangen sei. Zu den ihr vorgehaltenen Flugreisen wollte sie sich nicht näher äussern. Auf die Tatsache angesprochen, dass sei beim Modehaus Schild über die Gold-Member-Karte zu verfügen scheine bzw. dass niemand im Modehaus etwas zu ihren Panikattacken sagen könne, meinte sie, die Kartei sei ihr vom Modehaus zugeschickt worden. Ihr Freund kaufe dort viele seiner Anzüge und sie kaufe auch ab und zu etwas. Es gebe dort eine Verkäuferin, die sie gefragt habe, und diese habe sie dann in die hinterste Umkleidekabine gewiesen. Das sei gegen Ende 2014 passiert und sei nur einmal passiert. Sie habe an diesem Tag nicht mehr alleine nach Hause können. Zufällig habe sie dann eine andere Hausbewohnerin getroffen, mit welcher sie dann nach Hause habe gehen können. Wenn es nicht ein ganz akuter Fall sei, sehe man es ihr nicht an, wenn sie eine Attacke habe. Von der Überwachung habe sie nichts gemerkt. Es sei zutreffend, dass sie an einem Lottomatch gewesen sei.

 

Als der einvernehmende Polizist auf den Entreissdiebstahl vom 9. August 2013 zu sprechen kam, musste die Einvernahme der Beschuldigten aufgrund einer Panikattacke abgebrochen werden. Die an der Einvernahme anwesende Leiterin des Psychologischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn hielt diesbezüglich in einer Aktennotiz fest, die Reaktion der Beschuldigten sei plausibel und schwierig vorzutäuschen gewesen (AS 299).

 

Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2015 (AS 300 f.) verweigert die Beschuldigte die Aussage vollständig.

 

Gegenüber der Staatsanwaltschaft gibt die Beschuldigte im Rahmen ihrer Schlusseinvernahme vom 3. Mai 2016 (AS 307 ff.) zu Protokoll, die Rente habe sie nach der Geburt des ersten Sohnes (Februar 1988) bekommen. Sie habe eine Nachgeburtsdepression gehabt. Dies habe die Panikanfälle verstärkt, so dass sie nicht mehr habe allein sein können. Als der Sohn auf die Welt gekommen sei, habe sie nicht mehr gearbeitet. (Auf Vorhalt, gemäss Akten habe sie vom 01.03.1996 – 31.03.2015 Ergänzungsleistungen erhalten, inklusive Prämienverbilligung und Vergütung von Krankheitskosten im Betrag von CHF 281'659.40:) Das könne sein, aber sie wisse es nicht genau. (Auf Vorhalt, gemäss Unterlagen der AKSO habe sie bei Beantragung der Ergänzungsleistungen angegeben, mit den drei Kindern alleine in der Wohnung leben würde:) Soweit sie sich erinnere, habe sie einmal einen Revisionsfragebogen bekommen, wo der Mietvertrag eingefordert worden sei. Das sei alles schon so lange her, dass sie es nicht mehr genau sagen könne. Betreffend Ergänzungsleistungen sei es glaublich so gewesen, dass sie selber nie Ergänzungsleistungen beantragt habe. Sie könne nicht mehr sagen, wer das gewesen sei. (Auf Vorhalt, dass die AKSO festgestellt habe, dass es sich beim angeblichen Vermieter um den Lebenspartner handle, der seit dem Jahr 2001 mit ihr in derselben Wohnung lebe:) Ja das stimme. (Auf Frage:) Diesen Mietvertrag hätten sie gemacht, als sie ein Jahr zusammengewohnt hätten. Sie habe drei Kinder mitgebracht in die Beziehung. Der älteste Sohn habe gegen die neue Beziehung rebelliert. Es sei nicht einfach gewesen, für sie nicht und noch weniger für ihren Freund. Die Wohnung habe ihr Freund gekauft. Und damit er sie nicht einfach aus der Wohnung rausschmeissen könne, hätten sie dann diesen Mietvertrag gemacht. (Auf Frage, weswegen sie dann in den Revisionsfragebögen falsche Angaben gemacht habe:) Ja das stimme nicht. (Auf Nachfrage:) Sie – also die Beschuldigte und ihr Lebenspartner – hätten alles von Anfang an immer getrennt. Daher sei es ein Fehler von ihr gewesen, wo sie einfach falsch gedacht habe. (Auf Frage, weswegen sie es nicht gemeldet habe:) Sie könne es nicht sagen. (Auf Vorhalt, gemäss Unterlagen der IV habe sie Hilflosenentschädigung verlangt mit der Begründung, sie könne die Wohnung nicht ohne Begleitung verlassen bzw. sei auf die Hilfe Dritter angewiesen:) Das sei zutreffend. Sie habe damals nicht alleine einkaufen können, nicht alleine zum Arzt gehen können. Wenn sie irgendwo habe hingehen müssen oder ihr Freund auf Dienstreise gewesen sei, habe sie jemanden gebraucht, der bei ihr übernachtet, wenn keines der Kinder zu Hause gewesen sei. Das sei heute noch so. (Auf Vorhalt des anonymen Schreibens:) Das stimme nicht. Sie könne sich nicht vorstellen, warum jemand ein solches Schreiben machen sollte. Soweit sie sich erinnern könne, stehe da etwas von mit dem Hund draussen sein. Das sei bei ihnen im Garten gewesen, drei Meter von der Balkontüre weg. Das mit dem Festen könne sie bestätigen. Das habe sie schon bei der Revision gesagt. Sie sei durch das Märetfest gelaufen, aber nur mit ihrem Lebenspartner. (Auf Vorhalt der Erkenntnisse des Gutachtens:) Nachdem ihr die IV letztes Jahr gestrichen worden sei, habe sie sich beim RAV melden müssen. Sie habe einen Kurs machen müssen, und habe letztes Jahr im Sommer auf dem Campingplatz arbeiten können, dies als Zwischenverdienst. Seit diesem Februar, d.h. 2016, arbeite sie in der Kantine der [[Firma 1]]. Sie arbeite dort dreimal vier Stunden pro Woche. Für sie sei das optimal, man nehme sie mit dem Bus vor dem Haus mit und nach der Arbeit lade man sie dort wieder aus. Sie sei nie alleine auf der Arbeit und es gehe ihr dort gut. (Auf Frage, ob der Gutachter also recht habe:) Sie könne jetzt die vier Stunden gut arbeiten, wobei sie auch schon zwei Mal Panikattacken gehabt habe, als sie die Strasse habe überqueren müssen. Sie könnte sicher noch einen Tag mehr arbeiten, aber sie glaube nicht, dass sie mehr als vier Stunden arbeiten könne. Sie gehe unter Medikamenten arbeiten. Und sie wisse nicht, ob es gut wäre, wenn sie noch mehr nehmen müsste. (Auf Vorhalt der Observationsergebnisse:) Sie sehe im Moment sehr entspannt aus, sei aber gerade innerlich kurz vor einem Panikanfall. Sie habe im Laufe der Zeit gelernt, dies zu verstecken. Sie habe den Leuten früher immer gesagt, dass sie unter Panikattacken leide, die Leute hätten dann immer gesagt, sie spinne. Aber wer Panikattacken habe, spinne nicht. Deshalb habe sie das immer versteckt. (Auf Frage:) Die Feststellungen würden schon stimmen, sie sei alleine unterwegs gewesen. Aber wenn man es genau nehme, müsse man auch schreiben, dass sie immer den gleichen Weg genommen habe, immer mit dem Fahrrad. Das sei alles ein Resultat von jahrelangem Üben. (Auf Frage, ob es ihr im Laufe der Jahre besser gegangen sei:) Sie habe mit Frau L.___ lange geübt und könne nun einen einzigen Weg machen, dies von ihr zu Hause und auch nur mit dem Fahrrad. Sie sei nur in die Stadt, sonst sei sie nirgends hin. (Auf Vorhalt, sie sei an einem Lottomatch gesehen worden:) Das sei richtig, aber dort sei sie nicht alleine gewesen. (Auf Vorhalt, sie sei oft unterwegs gewesen:) Bei ihr sei nur das Alleinsein ein Problem. Am Anfang, als sie geübt habe, habe sie immer gewartet, bis jemand gekommen sei, damit sie hätte rufen können, wenn etwas gewesen wäre. (Auf Vorhalt, sie habe bei den Reisen gelogen:) Das stimme, dort habe sie gelogen. Sie habe gelogen, weil sie gedacht habe, dass es dann heisse, dass sie keine Panikanfälle habe. Aber sie sei nicht einmal alleine gereist, sondern immer mit ihrem Lebenspartner, er sei ihre absolute Vertrauensperson. Und wenn sie alleine verreisen, dann seien sie 24 Stunden zusammen. Wenn sie ins Zimmer wolle, komme er mit. Wenn er ins Fitness wolle, gehe sie mit. (Auf Vorhalt der Erkenntnisse des Gutachters, wonach ihr eine Arbeitsfähigkeit zugerechnet werden könne bzw. davon ausgegangen werden könne, mit anderen Medikamenten die Anfälle in den «Griff bekommen» und ein normales Arbeitsleben führen zu können:) Sie sehe das nicht so. Ein normales Arbeitsleben bedeute für sie, dass sie eigentlich jeden Job machen könne, den sie bekomme. Sie könne aber keinen Job machen, in dem sie alleine sei, z.B. in einem Büro. Sie könne keinen Job machen, wo sie Auto fahren sollte. Ein normales Leben sei nicht möglich. (Auf abschliessende Befragung zu den ihr gemachten Vorhalten:) Sie sei der Meinung, dass sie die IV-Rente zu recht bekommen habe. Das stimme schon, dass sie das nicht gemeldet habe. Aber für sie habe sich der Gesundheitszustand nicht dermassen verändert, dass sie das Gefühl gehabt habe, sie wäre jetzt gesund. Sie habe dies nicht böswillig gemacht. Es stimme, dass sie vom IV-Geld gelebt habe, aber sie habe nie das Gefühl gehabt, dass sie dieses ertrogen habe. (Auf abschliessende Befragung zum Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2:) Es stimme, dass sie den Mietvertrag eingereicht habe. Sie wisse auch nicht, ob sie noch etwas dazu geschrieben habe, aber im Nachhinein sehe sie, dass es ein Fehler gewesen sei. Damals sei es für sie normal gewesen, weil sie alles getrennt gehabt hätten, sie seien einfach zwei Parteien gewesen. (Auf Frage nach allfälligen Ergänzungen:) Ja, sie habe sich den Mietvertrag nochmals angeschaut. Wenn sie diesen so einreiche, frage sie sich, weshalb die IV so spät kommt, da hätten sie ja schon lange zusammen gewohnt. Er sei ja mit derselben Adresse als Vermieter drauf. Da habe sie doch das Gefühl, dass sie sie auch darauf aufmerksam hätten machen können, dass dies falsch sei, wenn sie es so mache. Sie sei davon ausgegangen, dass das, was sie mache, richtig sei. (Im Rahmen der Ergänzungsfragen:) Den auf dem Mietvertrag verzeichneten Betrag von CHF 1'600.00 habe sie nicht bezahlt, aber sie habe die Nebenkosten übernommen. (Auf Frage nach der Arbeitstätigkeit:) Sie habe im Supermarkt ausgeholfen, drei Stunden pro Mal, es sei sehr unterschiedlich gewesen. Sie könne es nicht genau sagen. Es sei auf Abruf gewesen.

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2021 (S-L 065 ff.) führte die Beschuldigte aus, gesundheitlich gehe es ihr gleich wie früher. Sie habe immer noch Panikattacken. Sie müsse auch immer noch Medikamente wie Deroxat, Inderal und Temesta nehmen. Sie habe ihre Stelle auf Ende Januar (2020) verloren. Jeweils am Morgen sei sie viel in der Stadt unterwegs, einfach dass viele Leute um sie herum seien. Wenn sie Panik bekäme, könne sie diese fragen, ob sie ihr helfen können. Das Angebot vom Hausarzt betr. psychologische oder psychiatrische Betreuung habe sie abgelehnt; sie habe viele Gesprächstherapien gemacht, diese hätten ihr aber nicht geholfen. Wenn sie eine Attacke in der Stadt habe, könne sie sich von fremden Personen helfen lassen. Sie habe ihre verschiedenen Punkte, an welchen sie weiss, dass es dort wieder Leute habe, und sie wisse, wie sie mit ihren Attacken umzugehen habe. Sie habe dies aber zuerst lernen müssen, es sei ein langwieriger Prozess gewesen. Betreffend Besuch des Märetfest Solothurn oder eines Lottomatches meinte die Beschuldigte, dazu keine Aussagen machen zu wollen. Das Einzige, was sie dazu sagen wolle, sei, dass sie nie alleine gewesen sei. Auch zu den ihr vorgehaltenen Ferienreisen, bei Fragen zu ihrer Arbeitstätigkeit oder betr. Hilflosenentschädigung verweigerte die Beschuldigte die Angaben. Einzig auf Frage der Vorsitzenden, ob sie sich nie Heimarbeit überlegt habe, führt sie aus, dies habe sie sich noch nie überlegt.

 

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2022 führt die Beschuldigte auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden aus, es gehe ihr nicht so gut nach dem gestrigen Tag. Sie habe diese Angststörung, und dies sei tagtäglich ein Kampf. Einen Schritt vorwärts, zwei zurück, wieder einen Schritt vorwärts. Und sie habe ganz extrem Angst, dass es noch mehr retour gehen würde, wenn sie wirklich ins Gefängnis müsste. Und sie irgendwann einmal keine Kraft mehr habe zum Kämpfen. Sie nehme jeden Tag Medikamente, Deroxat, Inderal und Temesta. Es seien die gleichen wie seit Jahren, sie sei eingestellt so gut es gehe. (Auf den Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1 angesprochen:) Sie sei nach wie vor der Meinung, dass sie die IV-Rente zu Recht bezogen habe, weil sie diese Panikstörung habe. Auch heute habe sie sie immer noch. Also sie sei nach wie vor der Meinung, dass sie auch heute noch eine IV-Rente zugute hätte. (Auf Vorhalt, dass die Observation gezeigt habe, dass sie die Wohnung entgegen ihren eigenen Angaben sehr wohl alleine habe verlassen können:) Sie habe die Wohnung aber dann mit dem Velo verlassen. Und zwar habe sie dann geschaut, wann gerade jemand vorbei komme, ob sie sich dem anhängen könne, damit sie im Notfall Bescheid geben könnte. Ohne Velo könne sie heute immer noch nicht aus dem Haus. Damit sie einfach möglichst schnell wieder an einem Ort sei, wo Leute seien. (Auf Vorhalt der Flugreisen:) Das stimme, da habe sie wirklich gelogen. Ja es sei so, sie habe diese Panikstörung. Sie könne nur mit ihrem Partner reisen. Irgendwo sei dort dann gleich die Panik hervorgekommen. Wenn sie jetzt sage, sie könne reisen, dann heisse es «die ist ja gesund», aber das stimme gar nicht. Ihr Partner habe auch auf den Reisen auf vieles verzichten müssen, weil er wirklich nonstop bei ihr sein müsse. Er habe gar nichts für sich machen können. Das sei aber ein Fehler gewesen. Sie könne das nicht mehr rückgängig machen. Das würde sie heute anders machen. Damals habe die Angst überwogen. Sie habe das Gefühl gehabt, wenn sie jetzt sage sie könne reisen, dass es heisse, es sei ja gar nichts. (Auf Frage, weshalb sie der IV-Stelle wahrheitswidrig gesagt habe, sie könne ihren Pass nicht finden:) Weil sie nicht gewollt habe, dass sie [die IV-Stelle] wisse, dass sie reisen könne. Genau aus dem Grund, den sie vorher gesagt habe, dass sie nachher sagen würden «du bist gesund, du kannst reisen.». Aber es sei ein Fehler gewesen, und es tue ihr leid. Sie könne es nicht ändern. Sie würde es heute nicht mehr so machen. (Auf Frage, ob sie im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung in Fuerteventura in den Ferien gewesen sei:) Sie wisse es nicht mehr genau, aber sie sei da nicht zu Hause gewesen. (Auf Vorhalt, dass sie anlässlich einer Besprechung bei der IV-Stelle am 9. Dezember 2014 auf ihren braunen Teint angesprochen worden sei bzw. sie dies verneint habe, aber am nächsten Tag in die Dominikanische Republik geflogen sei:) Wenn sie einen Tag nach der Besprechung in die Ferien gefahren sei, dann könne die Bräunung [auf die angesprochen worden sei] ja gar nicht von den Ferien stammen. Sie werde halt wirklich schnell braun, auch hier in der Schweiz. (Auf Nachfrage zum Reiseverhalten:) Sobald ihr Partner dabei sei… Er sei wirklich ihre Stütze im Leben. Er wisse wie umgehen mit Panikanfällen. Er sei für sie eigentlich alles. Er sei ihre Hilfe, er sei ihre grosse Liebe, er sei alles. Mit ihm schaffe sie auch fast alles. Aber er könne ja nicht aufhören zu arbeiten und nur noch für sie da sein die ganze Zeit, das gehe ja auch nicht. Aber in den Ferien sei er wirklich 24h am Tag einfach nur für sie da. Und deshalb gehe das dann auch. (Ob er immer 100 % gearbeitet habe:) Ja. (Auf Vorhalt, dass sie Rahmen der Abklärung für die Hilflosenentschädigung angegeben habe, nicht alleine essen zu können, aber bei der Observation am 18. Juli 2014 gesehen worden sei, wie sie alleine bei der Bäckerei Nyfeler draussen am Tisch gesessen sei und etwas gegessen habe:) Also die Abklärung für die Ergänzungsleistung sei sicher schon sehr viel vorher gewesen. Weil sie habe wirklich nicht alleine essen können. Eine Zeitlang habe sie immer die Nachbarin eingeladen zum Essen, damit sie überhaupt etwas habe essen können. Und an das möge sie sich nicht mehr erinnern, warum und unter welchen Umständen das gewesen sei, das wisse sie nicht mehr.

 

(Ob sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch einmal mit eigenen Worten schildern könne:) Sie habe wirklich eine Zeitlang 3 – 4 Panikattacken pro Tag gehabt. Sie habe nicht alleine zu Hause sein können. Wenn sie aus dem Haus gegangen sei, habe sie eine Zeitlang sogar mit anderen Leuten Probleme gehabt. Sie sei monatelang gar nicht aus dem Haus gegangen. Von diesen Problemen habe sie heute auch immer noch. Sie könne z.B. auch nachts nicht alleine sein. Sie müsse immer irgendwo eine Sicherheit haben, dass immer jemand da sei, wo sie im Notfall hingehen könne. Im Prinzip komme jetzt dann die gute Zeit für sie, wenn sie sehe, dass Licht sei in der Wohnung. Dann sehe sie, es sei jemand zu Hause. (Also ob das Hauptproblem sei, dass die Panik komme, wenn sie alleine sei:) Ja, oder in speziellen Situationen, beim Zahnarzt oder im Spital. Sie könne es auch nicht sagen. Manchmal komme es einfach, ohne dass sie wisse weshalb. (Auf Vorhalt der diagnostizierten Agoraphobie und das dieser Krankheit zugeschriebene Krankheitsbild, wonach man eine Angst habe, unter Leuten zu sein – wobei aber bei der Beschuldigten gerade das Gegenteil der Fall sei, sie brauche wohl Leute um sich:) Ja genau. (Auf Vorhalt, dass – wenn sie arbeiten würde – ja auch immer Leute um sie herum seien:) ja, aber dann sei es wirklich noch so schlimm gewesen, dass sie unmöglich hätte arbeiten können. Da müsse nur noch jemand da sein, der kein Verständnis habe. Das habe sie schon viele Male erlebt. «Tu doch nicht so blöd, reiss dich mal zusammen».

 

(Nach kurzem Unterbruch der Verhandlung auf das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 04.09.2014 und die Stellungnahme von Dr. J.___ vom Regionalärztlichen Dienst vom 30.04.2016 angesprochen:) Also sie könne nur sagen, dass sie nicht wisse, woher er [Dr. J.___] das mit dem Entreissdiebstahl genommen habe, dass sie alleine zum Tatort gegangen sei. Das habe sie am Abend mit ihrem Partner zusammen gemacht, da sei sie nie alleine gewesen. (Ob der Entreissdiebstahl am Tag gewesen sei:) Ja. (Ob sie am Abend mit dem Partner die Tasche suchen gegangen sei:) Ja einfach den Weg seien sie nochmal abgelaufen, und da sei sie in einem Gebüsch gewesen. (Auf Frage, wie lange nach dem Vorfall dies gewesen sei:) Das wisse sie nicht mehr.

 

(Auf Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2 zum Nachteil der Ausgleichskasse:) Sie habe einmal einen Mietvertrag eingereicht, das stimme. Weil sie irgendwann mal ein Schreiben erhalten habe von der IV, sie bräuchten einen Mietvertrag. Also habe sie gedacht «ok, ich habe einen Mietvertrag, den reiche ich mal ein.» Es sei so lange her, sie könne nicht sagen, ob sie dort irgendwie das Kreuz am falschen Ort gemacht habe. (Auf Frage, ob sie selber je ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt habe:) Nein, sie habe kein Gesuch gestellt, da sei jemand von den Ergänzungsleistungen auf sie zugekommen. (Auf Vorhalt, dass sie gemäss Akten den Mietvertrag zwei Mal eingereicht habe:) Das wisse sie nicht mehr. (Auf Frage, ob es den Mietvertrag schon vorher gegeben habe:) Ja den habe es eigentlich von dem Moment an gegeben, als ihr Partner die Wohnung gekauft habe und sie zusammengezogen seien. (Auf Frage, ob sie den Mietvertrag als Sicherheit für eine allfällige Trennung abgeschlossen habe:) Ja, weil sie habe ja noch drei Kinder gehabt, die zu Hause gewohnt hätten. Das jüngste sei noch relativ klein gewesen damals. Und ja, damit sie nicht plötzlich auf der Strasse stehe, falls sie sich trennen sollten. (Ob ihr Partner Eigentümer der Wohnung gewesen sei:) Immer noch, ja. (Ob sie je Miete bezahlt habe:) In dem Sinne nicht, nein. Sie hätten das intern gelöst, dass jemand den Zins gezahlt habe und jemand die Nebenkosten. Der, der öfter Nebenkosten gezahlt habe, habe dafür mehr ans Essen gezahlt. Einfach so hätten sie das gelöst. (Wie man auf die Miete von CHF 1'600.00 gekommen sei:) Sie sei sich nicht sicher, aber sie glaube der Mietvertrag sei von der [Gesellschaft] gemacht worden. Weil [Gesellschaft] habe auch die Wohnungen verkauft. Und es seien Mutmassungen, aber ob sie vielleicht diese Wohnung geschätzt haben mit dem Mietzins, da habe sie keine Ahnung. (Auf Vorhalt der zwei Einzahlungsquittungen:) Sie hätten ja sehr hohe Nebenkosten gehabt. Und sie vermute, dass sie dann die Nebenkosten bezahlt habe. Aber nach dieser langen Zeit könne sie nicht mehr sagen ob es CHF 1'600.00 oder CHF 1'700.00 gewesen seien. Sie sei meistens für die Nebenkosten zuständig gewesen. (Auf Vorhalt, gegenüber der Ausgleichskasse angegeben zu haben, keinen C.___ zu kennen:) Sie könne es nicht mehr nachvollziehen, was sie gesagt habe. Sie wisse, dass mal jemand angerufen und Herrn C.___ verlangt habe. Von der IV. Ob sie dann gesagt habe, er sei nicht da oder was sie genau gesagt habe, das könne sie nicht mehr sagen. (Auf Frage, weshalb sie den Behörden gegenüber ihren Partner nie erwähnt habe:) Also sie habe eigentlich auch nicht so viel Kontakt mit der IV-Stelle gehabt. Sie könne sich glaublich noch an zwei oder drei Gespräche erinnern, mehr aber nicht. (Auf Frage, seit wann sie und ihr Partner zusammen seien:) Seit 24 Jahren, also 1998. (Ob sie seither zusammen wohnen würden:) Seit er die Wohnung gekauft habe, aber sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei.

 

(Auf Frage, ob sie der Ausgleichskasse schon etwas zurückbezahlt habe:) Nein. Sie habe 50 % bei [Firma2] gearbeitet und habe dort knapp CHF 1'700.00 ausbezahlt gehabt. Das sei nicht einmal das Existenzminimum. (Ob sie sich erinnern könne, dass die IV einmal schriftlich die Rückzahlung von IV-Renten gefordert habe:) Ja. (Ob sie noch wisse, in welchem Betrag:) Nein. (Auf nochmalige Nachfrage, ob sie immer noch der Meinung sei, dass die Renten zu Recht ausbezahlt worden seien:) Ja. (Ob es zutreffe, dass die Rückforderungsverfügungen nie angefochten worden seien:) Sie wisse auch nicht. Sie sei so schockiert gewesen und habe auch noch keinen rechtlichen Beistand gehabt, der sie beraten hätte. Was wolle man gegen eine IV ausrichten als kleines Würstchen? Nichts. (Ob sie ein schlechtes Gewissen gehabt habe?) Nein.

 

(Auf Frage, wer die ausgeprägte Reisetätigkeit finanziert habe:) Das sei ihr Partner gewesen. Er habe sehr viel, also praktisch alles von ihr finanziert. (Auf explizite Nachfrage:) Sie habe sicher selber auch etwas daran gegeben, aber hauptsächlich habe er das finanziert. (Wie ihre Reisetätigkeit heute aussehe:) Sie würden immer noch reisen gehen. In der Zwischenzeit ohne Kinder. Nicht mehr so Fernreisen, aber schon noch Reisen. (Ob sie sich schon einmal überlegt habe, auf eine Reise zu verzichten und etwas an die öffentliche Hand zurückzuzahlen:) Sie zahle diese Reisen nicht. Die zahle alle ihr Partner. (Auf Frage, weshalb sie nicht mehr so viel oder so weit reise:) Das sei durch Corona entstanden natürlich. (Wie es gewesen sei, als noch keine Corona-Lage bestanden habe:) Also sie wisse auch nicht, weshalb sie jetzt… Es sei schon noch ein wenig wegen Corona, dass sie einfach irgendwo hingehen wo… einfach auch wo gute medizinische Versorgung sei. Und ja, das habe man halt schon nicht überall. (Auf Frage, ob sie in den Jahren 2013 – 2019 noch weiter gereist sei:) Ja. Einmal hätten sie eine Schiffsreise gemacht in die Karibik und einmal seien sie auf den Seychellen gewesen.

 

(Auf Frage, ob sie immer noch mit ihrem Partner zusammen an der gleichen Adresse wohne:) Ja, in der Wohnung ihres Partners, aber mittlerweile ohne Kinder. (Wie sie sich gesundheitlich gefühlt habe im letzten Jahr:) Also sie schäme sich, das zu sagen, aber… Ihr Partner arbeite in Bern. Und er gehe am Morgen auf den Zug, und sie könne am Morgen nicht alleine zu Hause sein. Dann nehme er sie mit nach vorne zum Westbahnhof, und dann gehe sie einen Kaffee trinken, anschliessend vielleicht noch ein wenig zur Tochter. Diese habe gerade ein Baby bekommen und sei zu Hause. Und irgendwann so ab Mitte Mittag könne sie dann nach Hause, weil sie wisse, dass diese und jene Nachbarn zu Hause seien. Und eigentlich sei das kein schönes Leben so. Aber im Moment gehe es einfach nur so. Es sei ihr auch schon viel besser gegangen, so dass es wieder gegangen sei zu Hause, aber jetzt mit dem ganzen Verfahren, wo sie gewusst habe, dass es auf sie zukomme… Es sei eine sehr belastende Situation. Sie könne auch nicht schlafen in der Nacht. Sie schlafe nie mehr als drei Stunden pro Nacht. Sie habe Magenprobleme. Ja, es sei keine schöne Situation im Moment. (Auf Frage, ob sie aktuell in einer spezialärztlichen Behandlung sei:) Sie sei sehr sehr lange beim Psychiater gewesen. Und sie habe die Therapien gemacht, Gesprächstherapie, Verhaltenstherapie. Irgendwann sei man an einem Punkt, an dem man nicht weiterkomme. Und wenn man dann zu einem Neuen gehe, fange man wieder von vorne an mit erzählen. Das sei gewesen und das sei gewesen und das und das… Sie wisse woher ihre Angststörungen kämen [beginnt zu weinen]. Dass sie wisse, woher sie kommen würden, heisse aber nicht, dass sie jetzt sagen könne es gehe wieder weg. Deshalb habe sie irgendeinmal gesagt, sie möge keine Therapie mehr machen. Sie möge nicht zum 1000. Mal dasselbe erzählen und er [der Therapeut] erzähle ihr auch zum 1000. Mal dasselbe. (Auf Frage, wann sie aufgehört habe mit der Therapie:) Das wisse sie nicht einmal mehr genau, aber schon vor Jahren. (Bei wem sie zuletzt in Therapie gewesen sei:) Bei Frau… (Ob es die Frau gewesen sei, die die Stellungnahme gemacht habe zum Gutachten von Dr. D.___:) Sie glaube es, ja. (Auf Vorhalt, das sei demnach 2014 gewesen:) Nein das stimme gar nicht, sie sei in der Zwischenzeit noch in der psychiatrischen Klinik gewesen. Nicht stationär. Das sei gewesen, nachdem sie die Stelle verloren habe beim [Firma2]. Da habe sie ein Erlebnis gehabt, bei welchem sie habe sagen müssen «hier kann ich keine Sekunde mehr arbeiten». Da sei es ihr wirklich schlecht gegangen. Sie habe keine Freude mehr an nichts gehabt, keine Energie für irgendetwas. Da habe sie der Hausarzt dorthin geschickt, zu ihr. Das sei so eine «Krisenfrau» gewesen. Sie sei etwa drei oder vier Mal bei ihr gewesen, und in dieser Situation habe sie ihr sehr helfen können. (Auf Frage, wann das ungefähr gewesen sei:) Sie habe ihre Stelle im November 2020 verloren, 50 % bei der [Firma2]. 5 ½ Jahre sei sie dort tätig gewesen. Sie habe so ihre Tricks gehabt wie sie dorthin komme. (Auf Frage, wo der Arbeitsort gewesen sei:) Sie habe an verschiedenen Orten gearbeitet. Angefangen habe sie in [Ort3] bei der [Firma 1] Kantine. Dann habe sie zwar in [Ort3] gearbeitet, sei aber bei [Firma3] eingestellt gewesen. Dort sei sie mit einem Kollegen oder einer Kollegin zusammen mit dem Auto oder dem Bus hingefahren. Und nachher sei sie bei [Firma 4] in [Ort4] gewesen. (Auf Frage, ob sie nach dem Stellenverlust noch arbeitstätig gewesen sei:) Ihr Partner habe ihr gesagt, im Inselspital würden sie Leute suchen fürs Impfzentrum, das frisch aufgehe. Er habe sie gefragt, ob das nicht etwas für sie sei. Sie habe dann gesagt «sicher nicht» - sie mit Spritzen und so, das gehe überhaupt nicht. Er habe aber gemeint, das sei für die Administration. Also habe sie gedacht, bewerben könne sie sich ja mal. Zuerst habe sie gar nichts gehört. Am 14. Januar [2021] habe sie dann das Telefon erhalten und am 15. Januar [2021] habe sie anfangen können. Sie habe dann einen befristeten Vertrag bekommen, für drei Monate. Der sei vier Mal bis im April diesen Jahres verlängert worden. (Auf Frage.) Dies sei eine 100 % - Anstellung gewesen. (Auf Frage, ob das gut gegangen sei:) Sie habe riesengrosses Schwein gehabt. Ihr Partner habe im Inselspital gearbeitet. Sie hätten am Morgen zusammen hinfahren und am Abend wieder zusammen zurück fahren können. Im Impfzentrum habe es Ärzte und alles gehabt. Er habe sie vor die Haustüre gebracht, wo sie gearbeitet habe, und habe sie am Abend wieder dort abgeholt. (Auf Frage, wie viel sie verdient habe in dieser Zeit:) Sie habe im Stundenlohn gearbeitet. Sie glaube sie habe CHF 38.00 gehabt, mit Ferienzulagen und allem, was dazukomme, wenn man nicht fest angestellt sei. (Auf Frage, weshalb ihr die Stelle bei [Firma2] gekündigt worden sei:) Coronabedingt. Sie hätten ungefähr 600 Essen in der [Firma 4] gehabt, und plötzlich habe es geheissen: Home Office. Da habe man nur noch 60 bis 80 Essen pro Tag gehabt. Und das sei nicht auf lange Zeit hinaus gegangen. Also sie sei nicht die Einzige gewesen. (Auf Frage, ob sie nach der Aufhebung der Rente bzw. vor der Anstellung bei [Firma2] noch sonst irgendwo arbeitstätig gewesen sei:) Nein.

 

(Auf Frage, ob sie aktuell Arbeitslosengelder beziehe:) Ja. Sie habe jetzt wieder eine Stelle in Aussicht, eine 100%-ige. Nächste Woche bekomme sie Bescheid. Das wäre in einer Caféteria hier in Solothurn, hinter der Theke und Präsentation der Ware. Das würde sie sich zutrauen.

 

(Auf Frage, woher ihre Angststörungen kommen würden:) Es sei nicht einfach das zu erzählen, weil man sage immer, die Kindheit müsse man irgendwann ablegen. Aber es gebe prägende Erlebnisse in der Kindheit, die man vermutlich ein Leben lang mit sich herumtrage. Sie dürfe wirklich hier sitzen und sagen, sie habe gar keine schöne Kindheit gehabt. Ihre Mutter habe sie mit 15 Jahren bekommen. Sie sei drei Jahre bei ihren Grosseltern aufgewachsen, bis ihre Eltern geheiratet hätten. Dann hätten sie schon das zweite Kind bekommen, und sie sei wieder zu ihnen zurück. Und vor allem von ihrem Vater sei sie nie auch nur ein bisschen akzeptiert worden. Als sie zum Beispiel am Nachttisch gesessen hätten und sie etwas habe essen wollen, habe ihr Vater sie angeschaut und sie gefragt, ob sie das verdient habe. Da bleibe einem als Kind eigentlich fast jeder Bissen im Hals stecken, weil man es nicht nehmen dürfe, weil man es nicht verdient habe. Man werde nicht geliebt. Sie habe schon früh lernen müssen, dass sie nicht sein dürfe, wie sie sei. Dass sie nur akzeptiert werde, wenn sie quasi ein Stück weit etwas vorspiele. Und das sei das, was die Leute ihr ankreiden würden. «Man sieht Dir nicht an, dass Du krank bist.» Aber sie wolle ja auch heute ihrem Partner gefallen. Auch heute wolle sie ihren Kindern keine Schande machen, wenn sie mit mir rausgehen. Sie wolle sich selber auch gut fühlen. Das sei das was manchmal so extrem weh tue. Sie habe das Gefühl, wenn sie diese Panik habe, dann dürfe sie weder anständig herumlaufen noch die Fingernägel angestrichen haben noch sonst etwas. Es sei halt das was noch geblieben sei von ihrer Jugend. Und dann gebe es noch das ganz grosse einschneidende Erlebnis. Sie sei sexuell missbraucht worden. Das habe sie so gut verdrängen können, das habe sie selber nicht mehr gewusst. Das sei dann erst in einer Therapie hervorgekommen wieder. Das glaube man nicht, dass man Sachen so wegtun könne, dass man das nicht mehr wisse. Und ja, das ziehe sich halt einfach. Das habe alles das verursacht.

 

(Auf Frage, was das einschneidende Erlebnis gewesen sei, dass sie nicht mehr zum [Firma2] habe zurückkehren können:) Ein paar Tage, bevor sie die Kündigung ausgesprochen bekommen habe, habe jemand Neues bei ihnen angefangen. Sie sei dann aufgestanden vom Tisch, als es vom Chef geheissen habe, sie müsse gehen. Sie sei Richtung Küche gelaufen. Da komme sie [die neue Person], lächle sie an und sage: «Danke, dass du Deinen Platz frei machst für mich». Das sei so ein Schlag an den Kopf gewesen. Selbst wenn das so gewesen wäre, mache man das einfach nicht. Da habe sie genau gewusst, sie könne nicht mehr da rein und diese Person jeden Tag wieder anschauen müssen. So mit diesem Lächeln: «Deine Stelle ist jetzt meine.» Das sei eigentlich das gewesen.

 

6. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

6.1. Beweiswürdigung betreffend Anklageschrift Ziffer 1

 

Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst auf die in den Akten liegenden und vorstehend genannten Berichte der behandelnden und untersuchenden Ärztinnen und Ärzte zu verweisen. Die gestellten Diagnosen sind nicht einheitlich:

-          Im Fragebogen vom 9. November 1990 (blauer Ordner, nicht paginiert) wird durch den behandelnden Arzt der Beschuldigten, Dr. E.___, die Diagnose einer Agoraphobie gestellt.

-          Mit Bericht vom 21. August 2000 (blauer Ordner, nicht paginiert) bescheinigt der behandelnde Arzt, Dr. med. F.___, der Beschuldigten eine schwere chronifizierte Angstneurose mit Attacken, phobischer Symptomatik und depressiven Begleitsymptomen sowie psychosomatischen Korrelaten (DD: Persönlichkeitsstörung am ehesten im Sinne eines Boderline-Syndroms).

-          Mit Bericht vom 26. April 2007 (blauer Ordner, nicht paginiert) bescheinigt Dr. med. H.___ der Beschuldigten die Diagnose einer chronischen Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0.

-          Mit Arztbericht vom 3. September 2013 (AS 015 ff.) attestiert Dr. med. I.___ als behandelnde Psychiaterin der Beschuldigten eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F 41.0) mit generalisierter Angst (ICD-10, F41.1.) bei traumatischen Erlebnissen in der Kindheit (sexueller Missbrauch in der Primärfamilie), aktuell zunehmender depressiver Entwicklung bzw. Reaktion und Retraumatisierung nach erlittenem Raubüberfall am 8. August 2013.

-          Im Gutachten vom 4. September 2014 (AS 028 ff.) stellt Dr. med. D.___ die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1.).

Zur Bewältigung ihrer Krankheit im Alltag nimmt die Beschuldigte nebst mehreren Medikamenten auch regelmässig die Hilfe von sog. «Care-to-be»-Leistungen, konkret ein Begleitangebot in der Person von Frau L.___, in Anspruch (s. die zugehörigen Krankenkassenabrechnungen in AS 350 ff.). Dass die Beschuldigte demnach an einer Krankheit leidet, welche sie in ihren täglichen Verrichtungen einzuschränken vermag ist allseits unbestritten geblieben und auch durch die Akten erstellt.

Darüber hinausgehend ist umstritten, unter welcher Krankheit genau die Beschuldigte leidet – und daraus folgend – in welch konkretem Mass die durch die Krankheit hervorgerufenen Einschränkungen vorliegen. Insbesondere ist umstritten, ob gegenüber dem Zeitpunkt der Beantragung und Zusprechung der IV-Rente im Jahr 1990 im Verlauf der Zeit eine derartige Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten eingetreten ist, dass diese die Verbesserung gegenüber den involvierten Stellen hätte melden müssen bzw. ob davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte die zuständigen Behörden aktiv über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. Als einzige Gemeinsamkeit lässt sich feststellen, dass die Beschuldigte gemäss sämtlichen Ärzten unter wiederkehrenden Angst- und Panikattacken leidet und angeblich nicht in der Lage sei, ihr Haus zu verlassen.

Es gilt im Folgenden, die objektiven Beweismittel einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Im Vordergrund steht dabei die Frage, inwiefern das Gutachten von Dr. med. D.___, welches der Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10 % attestiert, zu würdigen ist. Augenfällig ist zunächst, dass die Ausführungen von Dr. med. D.___ gemäss psychiatrisch-psychotherapeutischem Gutachten vom 4. September 2014 den Ausführungen der behandelnden Ärztin, Dr. med. I.___, gemäss Berichten vom 24. Oktober 2010, vom 3. September 2013 und 31. Juli 2014 diametral entgegenstehen. Auch der Gutachter erkennt diesen Widerspruch und hält fest (AS 037):

 

«Die attestierten Diagnosen [von Dr med. I.___] sind unklar. Sie werden mit Bezug zum Klassifikationssystem weder differenziert beschrieben, noch diskutiert. Die Kategorien F41.0 (Panikstörung) und F41.1 (generalisierte Angststörung) schliessen sich ausserdem gemäss ICD-10 gegenseitig aus (…). Die objektiven psychopathologischen Befunde sind aussergewöhnlich gering. Bei der Einschätzung der Schwere der Störung stützt sich die behandelnde Psychiaterin vollständig auf Vorbeurteilungen («anamnetisch» und auf die subjektive Einschätzung der VP ab.»

 

Ebenso:

 

«Die attestieren Diagnosen bleiben unklar, teilweise widersprüchlich. Die objektiven psychopathologischen Befunde sind aussergewöhnlich gering. Bei der Einschätzung der Schwere der Störung stützt sich die behandelnde Psychiaterin immer noch vollständig auf Vorbeurteilungen («anamnestisch») und auf die subjektive Einschätzung der VP ab.»

 

Unter Verweis darauf, dass von ihm zu prüfen sei, ob medizinisch-theoretisch zumutbare Tätigkeiten mit Rücksicht auf allfällig vorliegende psychiatrische Störungen bestehen würden, gelangt er zum Schluss:

 

«Die Einschätzung i.S. einer 0%-igen Arbeitsfähigkeit der VP ist medizinisch-theoretisch kaum begründbar, da es sich bei der Beurteilung einer «Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige Tätigkeit von 100 %» um eine absolute motorische, intellektuelle und / oder emotionale Leistungsunfähigkeit der VP handeln müsste. (…) Die Diagnose der Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) erklärt im Fall der VP die von ihr geschilderten Beschwerden. (…) Die Überwindung dieser Beschwerden ist der VP jedoch aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer (versicherungsmedizinischer) Sicht (zumindest teilweise) möglich und zumutbar. (…) In diesem Zusammenhang kann unter Berücksichtigung der Einschätzung der behandelnden Fachpersonen noch von einer allgemeinen Minderung der Belastbarkeit bei psychosozialen Belastungen ausgegangen werden. Dadurch besteht aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 10 % (von 100 %).»

 

Die Ausführungen des Gutachters, wonach nicht auf die in den Akten liegenden Berichte der behandelnden Ärztin (und der weiteren involvierten Fachpersonen) abgestellt werden kann, sind stringent, durchwegs nachvollziehbar und inhaltlich klar ausformuliert. Ebenso sind die Ausführungen in sich schlüssig und differenziert dargestellt. Schwächen in den Ausführungen des Gutachters sind keine zu erkennen. Die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 36, 2. Absatz) haben uneingeschränkt auch vorliegend Gültigkeit. Wird auf die Ausführungen des Gutachters abgestellt, so hat dies zur Folge, dass bei der Beschuldigten vom Bestehen einer Arbeitsfähigkeit von 90 % ausgegangen werden muss.

 

Folgt man den Ausführungen im Gutachten, bedeutet dies im Gegenzug, dass auf die Ausführungen von Dr. med. I.___, wonach bei der Beschuldigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, nicht abgestellt werden kann. Daran vermag auch die Stellungahme der Ärztin vom 8. Oktober 2014 nichts zu ändern. Bringt die Betroffene vor, der Umstand, dass die Beschuldigte keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, spreche für den Einfluss deren Krankheit auf ihr Leben, so ist anzufügen, dass diese Frage eben gerade Vorhalt des vorliegenden Strafverfahrens bildet. Dass die Beschuldigte nicht arbeitet, ist damit nicht per se Beweis für den Umstand, dass ihr eine solche nicht zugemutet werden kann. Die Ausführungen von Dr. med. [I.___] vermögen demnach den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern.

 

Die Ansichten des Gutachters vom 4. September 2014, wonach der Beschuldigten eine Überwindung der sie einschränkenden Umstände medizinisch-theoretisch möglich und zumutbar bzw. grundsätzlich möglich ist, stehen denn auch im Einklang mit den Erkenntnissen der von der VIVARIS durchgeführten Observationen. Die Beschuldigte konnte mehrfach alleine, d.h. ohne Begleitung ihrer Kinder oder anderer Begleitpersonen in der Öffentlichkeit und damit ausserhalb ihrer Wohnung angetroffen werden. Ebenso konnten die Angaben der Beschuldigten, wonach sie, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sei, immer jemandem nah hinterherfahren müsse, um sich sicher zu fühlen, widerlegt werden. Die Beschuldigte war mehrfach zu Fuss oder auf dem Fahrrad anzutreffen, ohne das andere Fussgänger oder Fahrradlenker anwesend gewesen wären. Eine konstante Begleitung, wie sie die Beschuldigte gegenüber der IV-Stelle und der Ausgleichskasse mehrfach eingefordert hatte, war nicht eruierbar. Ebenso wenig hat sich bestätigt, dass die Beschuldigte – wie noch im Gesuch um Hilflosenentschädigung im Jahr 2010 angegeben – ständige Hilfe von Freundinnen und/oder Nachbarinnen in Anspruch nehmen muss. Weiter konnte die Beschuldigte nicht angetroffen werden, wie sie – wiederum gemäss eigenen Angaben – alle zehn Minuten sich ins anschliessende Bürogebäude begeben muss, um sicherzustellen, dass noch jemand anwesend ist, der ihr bei Bedarf helfen könnte. Schliesslich belegen die vorliegenden Berichte einstimmig, dass die Beschuldigte durchwegs entspannt und nie unruhig zu erleben war.

 

Dass auf die Ausführungen von Dr. med. D.___ abzustellen ist, ist auch der Stellungnahme von Dr. med. J.___ vom 3. Dezember 2014 zu entnehmen. Dieser erkennt die Ausführungen von Dr. med. D.___ (und damit indirekt auch dessen Vorbehalte gegenüber den Arztberichten von Dr. med. I.___ et al.) vorbehaltlos an. Dr. med. J.___ geht schliesslich sogar so weit, festzuhalten, dass sich der (verbesserte) Zustand der Beschuldigten im Zeitpunkt des Beginns der Observationsperiode bereits «etabliert» haben dürfte. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Ausführungen in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. April 2016 (AS 756). Hier hält der Arzt fest, dass das Ausmass der Reisetätigkeit und auch das Verhalten im Zusammenhang mit dem gemeldeten Entreissdiebstahl ganz klar dafür sprächen, dass die Beschuldigte höchstens in geringem Mass eingeschränkt gewesen sei. Dies nicht erst im Zeitpunkt der Begutachtung, sondern seit spätestens 1998 (Reise in die USA, «noch wahrscheinlicher aber nie»).

 

Einzig aus dem Umstand, dass es sich bei Dr. J.___ um einen von der Privatklägerin beauftragten Facharzt handelt, darf nicht geschlossen werden, dass auf dessen Ausführungen nicht abgestellt werden darf. Die Ausführungen von Dr. J.___ sind – ebenso wie das Gutachten von Dr. med. D.___ – stringent und durchaus nachvollziehbar. Ebenso finden die Ausführungen von Dr. J.___, wonach bei der Beschuldigten die Fähigkeit bestand, ihr gewohntes Umfeld zu verlassen und zu reisen, ihrerseits wiederum Bestätigung in den sachlichen Beweismitteln, wie sie anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. März 2015 sichergestellt werden konnten. Bereits für das Jahr 1998 lassen sich Visa Waiver finden, welche eine Reise der Beschuldigten und ihrer Kinder in die USA belegen. Im Reisepass der Beschuldigten (Ausstellung 25. Mai 2011!) lassen sich nicht weniger als 31 Einreisestempel verschiedener Länder feststellen. Dass die betroffenen Länder ausschliesslich weit entfernte Destinationen betreffen, welche nur mit dem Flugzeug zu erreichen sind, steht dabei im besonders deutlichen Widerspruch zur Angabe der Beschuldigten, sie könne grundsätzlich ihre Wohnung nicht verlassen resp. vielleicht einmal «an guten Tagen» wenige Meter aus dem Haus gehen. Auch die Unterlagen der Aare Seeland Mobil AG sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Ferienfotos belegen einen viel grösseren Bewegungsradius der Beschuldigten, als dass diese glaubhaft machen will. So nahm die Beschuldigte u.a. an Ausritten in der Gruppe teil oder besuchte einen Freizeitpark. Für die Reise nach Brasilien im Februar 2013 liess sich die Beschuldigte nachweislich am 5. Dezember 2012 bei Dr. med. K.___ (Tropenarzt) gegen Gelbfieber impfen. Dem Reisepass ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte nur einen Tag nach der Besprechung vom 9. Dezember 2014, bei welcher sie angab, nicht zu reisen, in die Dominikanische Republik einreiste. Dass sie bezüglich ihrer Reisetätigkeit gelogen hat und tatsächlich in die ihr vorgehaltenen Destinationen gereist ist, gesteht denn nach Konfrontation mit der erdrückenden Aktenlage – ironischerweise befand sich die Beschuldigte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 27. März 2015 gerade in Fuerteventura in den Ferien – schliesslich auch die Beschuldigte selbst ein.

 

Bereits hier ist demnach ein erstes Mal festzustellen, dass die sachlichen Beweismittel objektiv einen Gesundheitszustand belegen, welcher der Beschuldigten grundsätzlich ermöglicht hat, die Wohnung zu verlassen und zahlreichen Tätigkeiten wie insbesondere Reisen oder Einkaufen nachzugehen.

 

Diesen Annahmen der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten stehen damit vorliegend einzig die persönlichen Beweismittel entgegen, d.h. insbesondere die subjektiven Angaben der Beschuldigten anlässlich ihrer Befragungen vor den betroffenen Stellen und anlässlich ihrer Einvernahmen vor den Strafverfolgungsbehörden. Auf diese kann jedoch nicht abgestellt werden. Sowohl die mündlich wie auch die schriftlich gemachten Ausführungen der Beschuldigten stehen im Widerspruch zu sich selbst wie auch im Widerspruch zur objektiven Faktenlage. Beispielhaft sind folgende Unvereinbarkeiten festzustellen:

 

-        Im Rahmen der Anmeldung zum Bezug für eine Hilflosenentschädigung sowie in den Schreiben gegenüber der IV-Stelle aus dem Jahr 2014 gibt die Beschuldigte wiederholt und unmissverständlich an, die Wohnung nicht selbständig verlassen zu können. Sie könne höchstens zwei Meter bis zu den Blumenkübeln resp. bis zum Abfall-Container gehen, dies auch nur an guten Tagen. Im Rahmen der zeitgleich durchgeführten Observationen konnte die Beschuldigte dem entgegenstehend nachweislich mehrfach alleine und in Begleitung ausserhalb der Wohnung, konkret in der Stadt Solothurn, gesichtet werden. Ein Radius von lediglich wenigen Metern ausserhalb der Wohnung wurde dabei mehrfach deutlich und auf den ersten Blick ohne ersichtliche Anstrengungen überschritten. Ein noch grösserer Bewegungsradius ist festzustellen, wenn nicht nur das Bewegen im Raum Solothurn berücksichtigt wird, sondern auch die vorstehend genannten Ferienreisen in weit entfernte Destinationen, welche ausschliesslich mit dem Flugzeug zu erreichen sind.

 

-        Bei Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung im Jahr 2010 gibt die Beschuldigte an, sie könne bei Bedarf in die Büroräumlichkeiten gehen, welche bei ihr in der Nähe seien, und sich dort Hilfe holen. Im Rahmen der Besprechung mit der IV am 9. Dezember 2014 gibt die Beschuldigte an, durch das Zügeln habe sie nun ein Bürogebäude nebenan; vorher habe sie niemanden ringsum gehabt.

 

-        Einerseits gibt die Beschuldigte an, mit der Tochter das Märetfest Solothurn besucht zu haben. Andererseits führt sie aus, sie habe das Fest nur besuchen können, weil ihr Partner ihr solch eine Stütze gebe und sie zu ihm absolutes Vertrauen habe. Ein weiteres Mal auf die Teilnahme am Fest angesprochen, gibt die Beschuldigte an, nicht mehr zu wissen, mit wem sie am Fest gewesen sei, sie sei «jedenfalls nicht alleine» gewesen.

 

-        Einerseits gibt die Beschuldigte an, sie passe auf den Hund ihres Sohnes auf, wenn dieser in den Ferien weile, andererseits gibt sie zu Protokoll, sie gehe nur mit dem Hund nach draussen, wenn ihr Sohn zu Besuch sei und dieser sie begleite.

 

-        Die Beschuldigte gibt der IV-Stelle schriftlich zu verstehen, sie könne «trotz intensiver Suche» ihren Pass nicht finden; anlässlich der Hausdurchsuchung konnte dieser jedoch ohne grosse Suchbemühungen im Nachttisch der Beschuldigten sichergestellt werden.

 

-        Einerseits gibt die Beschuldigte an, sie könne sich im Modegeschäft Schild und in der Hirschenapotheke zurückziehen, wenn eine Panikattacke drohe, andererseits gibt sie an, es handle sich um die Schlangenapotheke, welche ihr einen Rückzugsort anbieten könne. Nach Konfrontation mit der durch die Strafverfolgungsbehörden getätigten Verifizierung dieser Angaben handelt es sich beim Hinterzimmer des Modehauses Schild plötzlich nicht mehr um ein Zimmer, sondern um die hinterste Umkleidekabine des Ladens.

 

Die Liste der Widersprüche liesse sich fortführen. Diesbezüglich ist stellvertretend auch auf die detaillierten und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz (insb. Urteil S. 28 ff.) zu verweisen; auf eine Wiederholung soll an dieser Stelle verzichtet werden.

 

Ergänzend zu den offensichtlichen Widersprüchen in den Angaben der Beschuldigten ist zur Würdigung des Aussageverhaltens der Beschuldigten weiter festzustellen, dass diese mehrfach Aussagen zu Protokoll gibt, und diese dann im Laufe der Verfahrensdauer bzw. teilweise bereits noch während der laufenden Einvernahme an die gerade vorliegenden Fragestellungen und Erkenntnisse der Befragenden anpasst. So ist bspw. auf die Aussage anlässlich der Schlusseinvernahme hinzuweisen, wo die Beschuldigte zu Protokoll gibt, sie sei nur aufgrund jahrelangen Übens fähig gewesen, irgendwo hin zu gehen, und dies gerade auch nur in die Stadt und nach fest geübten Mustern – wobei sie auf die Anschlussfrage der Staatsanwältin, sie sei aber auch noch bei einem Lottomatch gesichtet worden, geradewegs zugibt, dort auch noch gewesen zu sein; nur um dann anzufügen, sie sei aber ja nicht alleine gewesen. Diese rechtfertigende Argumentation der Beschuldigten ist im Übrigen auch der Schlusseinvernahme deutlich zu entnehmen, wo die Beschuldigte zwar zugesteht, in Sachen Reiseverhalten gelogen zu haben; aber nur um sogleich anzufügen, sie sei ja nicht alleine gewesen. Ebenso wenn sie (wenn auch den in Anklageschrift Ziffer 2 gemachten Vorhalt betreffend) in Frage stellt, weswegen die Ausgleichskasse erst so spät reagiert habe, sie hätten sie auch darauf aufmerksam machen können, dass etwas nicht richtig sei – womit sie zumindest indirekt zu verstehen gibt, der Fehler sei nicht (nur) bei ihr zu suchen. Dass die Beschuldigte ihr rechtfertigendes und kränkliches Verhalten dabei noch akzentuiert, indem sie sich den betroffenen Behörden oder dem Gutachter gegenüber jeweils bewusst heftig atmend, jammernd und wehklagend und teilweise auch «kindlich fordernd» (s. Anmerkung des Gutachters) gibt, sobald bei der Beschuldigten Abklärungen zu tätigen sind, steht dabei besonders im Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten, wenn sie sich unbeobachtet fühlt.

 

Widersprüche werden auch bei Berücksichtigung der zeitlichen Komponente deutlich. So hat die Beschuldigte bspw. mit Schreiben vom 6. Januar 2014 zu verstehen gegeben, sie könne nicht zum Begutachtungstermin vom 22. Juli 2014 bei Dr. med. D.___ erscheinen, da sie die Wohnung nicht alleine verlassen könne; am 21. Juli 2014 und damit just einen Tag vor der beabsichtigten Begutachtung wird sie dagegen alleine in der Stadt beim Einkaufen angetroffen. Ebenso macht sie mit Schreiben vom 25. März 2014 geltend, es sei für sie schwierig, die Wohnung zu verlassen, nachdem sie einen Tag vorher, d.h. am 24. März 2014, beobachtet wurde, wie sie alleine in der Stadt Solothurn zum Einkaufen unterwegs war.  Diese falschen Angaben decken sich denn auch mit den Angaben der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wo sie ausführt, sie habe schon früh gelernt, nur akzeptiert zu sein, wenn sie anderen Leuten etwas vorspiele, wobei ihr wichtig sei, den an sie gestellten Anschein zu wahren.

 

Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzustellen, dass gemäss den sich in den Akten befindlichen Beweismitteln nachgewiesen ist, dass die Angaben der Beschuldigten betreffend ihren Gesundheitszustand nicht den objektiven Gegebenheiten entsprochen haben wie auch nachgewiesen ist, dass bei der Beschuldigten in Tat und Wahrheit von einem besseren Gesundheitszustand auszugehen war, als diese gegenüber der IV-Stelle geltend gemacht hat.

 

Dass dem so war und diese Fähigkeiten dabei sogar so weit gingen, dass ihr möglich war, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zeigt sich denn auch im Rahmen der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Angaben der Beschuldigten. Bereits kurze Zeit nach Aufhebung der Rente war ihr möglich, einer Anstellung in einem 50 % - Pensum nachgehen zu können. Als diese coronabedingt beendet wurde, konnte sie zu 100 % und damit voll erwerbstätig in einem Impfcenter arbeiten. Die Arbeitsbedingungen dort müssen als hektisch und stressig bezeichnet werden, ständig konfrontiert mit harten Bedingungen und neuen Anforderungen, wobei im Vornherein nicht gesagt werden kann, wie sich der jeweilige Arbeitstag gestalten wird. Dennoch war es der Beschuldigten scheinbar ohne grössere Probleme möglich, dieser vergleichsweise schwierigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies mutmasslich zudem zur vollständigen Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber, wurde der Vertrag doch mehrfach verlängert. Auch jetzt hat sie gemäss ihren eigenen Angaben eine 100 % - Stelle in Aussicht, dies in einer Caféteria mit täglichem Kundenkontakt mit teilweise stressigem Alltagsgeschäft. Dies, obwohl es ihr gemäss eigenen Angaben heute angeblich wieder schlechter gehen soll im Vergleich zu früher mit grösserem Stress und mit einer gehäufteren Anzahl von Panikattacken. Kann die Beschuldigte heute trotz angeblich schlechterem Gesundheitszustand dennoch ohne erkennbaren Einschränkungen vollumfänglich in einem Pensum zu 100 % arbeiten, so konnte sie dies früher erst recht. Dies wiederum schliesst den Kreis hin zu den Ausführungen von Dr. J.___, wonach bei der Beschuldigten mutmasslich nie von einer rentenberechtigenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen war.

 

Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschuldigte mehrfach auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde, gemäss welcher die Beschuldigte der IV-Stelle jede Veränderung ihres Gesundheitszustandes oder ihrer persönlichen Verhältnisse, welche den Leistungsanspruch hätte beeinflussen können, unverzüglich mitzuteilen gehabt hätte. Ihre Pflicht war es, die Wahrheit über ihren inneren Zustand, ihre Fortschritte und ihre Möglichkeiten, sich in der Gesellschaft zu bewegen, darzulegen. Sie wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass bei Verletzung der Meldepflicht sie rückerstattungsfähig werden kann (AS 179). Anstatt dies zu beachten, hat die Beschuldigte wiederholt die betroffene Behörde aktiv getäuscht. Dass insbesondere die Reisetätigkeit zum zentralen Problem werden könne, weswegen sie diese zu vertuschen versucht hat, war der Beschuldigten gemäss ihren Angaben anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch durchaus bewusst.

 

Die Angaben von C.___ vermögen dabei nichts zu Gunsten der Beschuldigten beizutragen. Dass diese unter einer Angststörung leidet, die C.___ schildert, ist unbestritten, ebenso dass diese Störung (gewisse) Auswirkungen auf den Alltag der Beschuldigten hat, wodurch auch C.___ zu zahlreichen Einschränkungen gezwungen war. Zu den konkreten Vorhalten, d.h. insbesondere zum Verhalten der Beschuldigten gegenüber den involvierten Stellen, macht der Befragte jedoch keine Angaben bzw. gibt vielmehr sogar ausdrücklich zu Protokoll, darin nicht involviert gewesen zu sein und entsprechend keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, was die Beschuldigte den Behörden gemeldet hat und was nicht.

 

6.2. Beweisergebnis betreffend Anklageschrift Ziffer 1

 

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist demnach erstellt (und von allen Beteiligten auch immer unbestritten geblieben), dass die Beschuldigte an einer Krankheit leidet, welche auch Einfluss auf ihren Alltag nimmt. Ebenso erstellt ist, dass sich die Beschuldigte im Jahr 1990 zum Bezug einer IV-Rente anmeldete, woraufhin ihr eine volle Rente zugesprochen wurde, bzw. ihr mit Verfügung vom 24. Dezember 2010 rückwirkend per 1. Mai 2005 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde.

 

Weiter ist erstellt, dass es bei der Beschuldigten mindestens seit dem Jahr 1998 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist, welche diese den betroffenen Stellen nicht gemeldet hat. Vielmehr ist der Beschuldigten sogar nachgewiesen, dass sie über ihren Gesundheitszustand mehrfach und nachweislich gelogen hat. Gibt die Beschuldigte im Revisionsfragebogen vom 5. Dezember 2006, im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2007, im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2010, im Revisionsfragebogen vom 10. Mai 2010 und im Revisionsfragebogen vom 12. August 2013 (im Letzteren indirekt durch Bestätigung der bisherigen Angaben) an, nicht allein sein zu können bzw. ständig auf persönliche Hilfe angewiesen zu sein und das Haus nicht alleine verlassen zu können, so entsprechen diese Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Auch die gegenüber der IV-Stelle gemachten Angaben vom 6. Januar 2014 nach Vorladung zum Revisionsgespräch vom 22. Januar 2014, es sei ihr verunmöglicht, das Haus zu verlassen, es sei ihr nicht möglich, alleine zu essen und sie benötige Tag und Nacht Hilfe, sind nicht zutreffend. Dasselbe gilt für die Ausführungen vom 25. März 2014, es sei ihr aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich, das Haus zu verlassen bzw. zum Begutachtungstermin vom 22. Juli 2014 in Bern zu erscheinen. Weiter entsprechen die im Rahmen der Abklärung für die Hilflosenentschädigung vom 15. September 2010, die im Rahmen des Revisionsgesprächs vom 22. Januar 2014, die anlässlich des Begutachtungstermins vom 22. Juli 2014 sowie die im Rahmen des Revisionsgesprächs vom 9. Dezember 2014 gemachten Angaben der Beschuldigten (sie benötige immer jemanden in Rufnähe, könne ohne Begleitung die Wohnung nicht verlassen, für Essen und Körperpflege müsse immer eine Drittperson anwesend sein etc.) nicht den realen Umständen. Ebenso entsprechen die in den Einwänden der Beschuldigten gegen die von der IV-Stelle in Aussicht gestellten Aufhebungen der IV-Renten und der Hilflosenentschädigung gemachten Ausführungen vom 7. Februar 2015 (sie könne die Wohnung nicht alleine verlasen, müsse immer warten bis ein Velo kommt, sie verfüge über diverse Anlaufstellen in der Stadt, sie könne nicht essen wenn niemand dabei sei etc.) nicht der Wahrheit. Daraus folgend hat ebenfalls als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte die IV-Stelle laufend aktiv über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat.

 

Der rechtlichen Würdigung ist damit zugrundezulegen, dass es der Beschuldigten – wie auch anlässlich der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2016 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2021 von ihr selbst ausgeführt – entgegen den von ihr gemachten Angaben im Tatzeitraum möglich und zumutbar war, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies spätestens seit dem Jahr 1998 (Reise in die USA mit ihren Kindern). Wer in solchem Umfang wie die Beschuldigte reisen, sich in die Stadt begeben, alleine essen, alleine einkaufen etc. kann, dem ist ohne Weiteres auch zuzurechnen, einer (allenfalls entsprechend angepassten) Arbeitstätigkeit nachzugehen, und dies in einem Umfang, der eine Rentenberechtigung an die IV ausschliesst. Unter Berücksichtigung der 15-jährigen Verfolgungsverjährung seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils am 5. Februar 2021 ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte seit dem 5. Februar 2006 durch Täuschung der IV-Stelle aktiv versuchte, die IV-Rente sowie die Hilflosenentschädigung weiter zu beziehen.

 

Das Verhalten der Beschuldigten führte zu einem entsprechenden Irrtum der IV-Stelle über die Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten und zur Gewährung einer vollen IV-Rente und einer Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 4. März 2015 (blauer Ordner, nicht paginiert) wurden die bezogenen IV-Renten per Ende Januar 2013 aufgehoben. Gemäss Verfügung vom 8. Juni 2016 (blauer Ordner, nicht paginiert) wurden in Ergänzung zu dieser Verfügung vom 4. März 2015 die bezogenen IV-Renten per 1. April 2001 bis 31. Januar 2013 aufgehoben. Die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die genannten Leistungen zurückforderte, findet sich nicht in den Akten der Voruntersuchung; gemäss Angaben der Beschuldigten vor zweiter Instanz ist diese Verfügung jedoch ausgestellt sowie unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Demnach entstand der IV-Stelle seit dem 5. Februar 2006 bis zum 31. März 2015 (unter entsprechender Kürzung der ausbezahlten Gelder infolge zwischenzeitlicher Verjährung) ein Schaden von CHF 329'523.45.

 

Zusammengefasst ist damit festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vom 24. April 2019 erstellt ist.

 

6.3. Beweiswürdigung betreffend Anklageschrift Ziffer 2

 

In den Akten liegt ein Mietvertrag vom 27./31. Mai 2002, welcher beinhaltet, dass die Beschuldigte seit dem 1. Juni 2002 an der [Strasse 1] in [Ort] wohnhaft ist. Als Vermieter wird C.___ aufgeführt. Als Anmerkung angebracht ist: «Verwendung zu Wohnzwecken. Für sich und seine (wohl ihre) Familie bestehend aus 4 Personen.» Dieser Mietvertrag wurde am 28. Juni 2002 und am 16. Februar 2010 der Ausgleichskasse Kanton Solothurn zwecks Belegung von Anspruchsgrundlagen eingereicht. In der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom 16. Februar 2010 (resp. im entsprechenden Formular im Rahmen der periodischen Überprüfung) hält die Beschuldigte gegenüber der Ausgleichskasse ausdrücklich fest, alleine mit ihren drei Kindern an der [Strasse 1] in [Ort] zu leben. Im Rahmen der Abklärung betreffend Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 15. September 2010 gab die Beschuldigte zudem an, nun überwiegend alleine in der Wohnung zu leben, nachdem zwei Söhne ausgezogen seien und die Tochter Wochenaufenthalterin in Basel sei. Auch als am 20. Juni 2013 und im Januar 2014 bei der Beschuldigten nachgefragt wird, führt diese aus, keinen C.___ zu kennen. Darüber hinaus hat sie zwei Belege eingereicht, wonach sie auch tatsächlich Miete von monatlich CHF 1'600.00 sowie darüber hinausgehende Kleinbeträge von CHF 10.00 und CHF 80.00 bezahlt habe.

 

Diesen Ausführungen der Beschuldigten und den eingereichten Dokumenten stehen die Abklärungsergebnisse der Ausgleichskasse entgegen. Diesen lässt sich entnehmen, dass es sich bei C.___ entgegen den gegenüber der Behörde gemachten Angaben nicht um den Vermieter der Beschuldigten, sondern um deren Lebenspartner handelt, welcher seit 1. Juni 2002 an derselben Adresse wohnhaft ist. Dass dieser Umstand zutreffend ist, wird auch durch die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Mai 2016 anerkannt und durch die Angaben von C.___ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2016 und der Schlusseinvernahme vom 3. Mai 2016 ausdrücklich bestätigt. Schliesslich erläutert ein Mitarbeiter von der Ausgleichskasse in seiner Aktennotiz vom 13. Mai 2015, dass ihm bei der Durchsicht der definitiven Steuererklärung von C.___ aufgefallen sei, dass dieser keine Mietzinseinnahmen deklariere.

 

Sämtliche Ausführungen, welche die Beschuldigte vor dem 3. Mai 2016 gegenüber der Ausgleichskasse gemacht hat, wonach sie alleine mit ihren drei Kindern in der Wohnung an der [Strasse 1] in [Ort] lebe und einen monatlichen Mietzins von CHF 1'600.00 bezahle, sind demnach nachweislich als Lüge zu qualifizieren. Der Mietvertrag vom 27./31. Mai 2002, welcher am 28. Juni 2002 und am 16. Februar 2010 der Ausgleichskasse eingereicht wurde, ist inhaltlich unwahr.

 

Führen die Beschuldigte und ihr Lebenspartner anlässlich ihrer beider Schlusseinvernahmen vom 3. Mai 2016 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu ihrer Rechtfertigung aus, dass der Mietvertrag zu Gunsten der Beschuldigten allein zu Schutzwecken abgefertigt worden sei, bzw. dass nur ein Irrtum Ursache des unwahren Mietvertrages gewesen sei, so vermag dieses Vorbringen an der Beweiswürdigung nichts zu ändern. Fakt ist, dass die Beschuldigte den genannten Mietvertrag verwendet hat, zum Zweck den Bestand einer «Familie bestehend aus 4 Personen» zu belegen. Darüber hinausgehend hat die Beschuldigte bei ihrer Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom 14. März 2006, bei der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom 15. Februar 2010, am 20. Juni 2013 bei Nachreichung weiterer Unterlagen sowie bei der Abklärung betreffend Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung am 15. September 2010 ihren Lebenspartner aus allen Schilderungen der Gegebenheiten konsequent ausgelassen bzw. ihn in sämtlichen der Ausgleichskasse eingereichten Dokumenten verschwiegen. Dies geht sogar so weit, dass C.___ mit «C.___, [Ort]» – d.h. ohne Adressbezeichnung, in den Vertrag aufgenommen worden ist. Ebenso ist festzustellen, dass in den gegenüber der IV-Stelle gemachten Angaben C.___ mit keiner Silbe erwähnt wird. Darüber hinausgehend ist auch festzuhalten, dass die Beschuldigte – mit den Abklärungsergebnissen konfrontiert – gegenüber der Ausgleichskasse den Schein weiter wahren wollte und wahrheitswidrig angegeben hat, ihrem Lebenspartner CHF 1'600.00 an monatlicher Miete bezahlen zu müssen, was durch diesen jedoch konsequent verneint wurde. Ebenso verneinte die Beschuldigte auf telefonische Frage der Ausgleichskasse im Januar 2014, überhaupt einen C.___ zu kennen. In Würdigung der gesamten Umstände liegt deshalb vielmehr auf der Hand, dass die Beschuldigte sowohl mit ihren Ausführungen als auch mit deR Einreichung des inhaltlich unwahren Mietvertrags beabsichtigt hat, gegenüber der Ausgleichskasse falsche Angaben über ihre Wohnsituation bzw. ihre angeblichen finanziellen Ausgaben hinsichtlich eines angeblich zu zahlenden Mietzinses zu deponieren, um über ihren Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu täuschen. Ob der Mietvertrag ursprünglich zur Begründung eines Wohnrechts der Beschuldigten im Falle einer Trennung erstellt wurde oder nicht, ist demnach irrelevant.

 

6.4. Beweisergebnis betreffend Anklageschrift Ziffer 2

 

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist demnach erstellt, dass die Beschuldigte am 14. März 2006 (vorherige Handlungen sind verjährt), am 15. Februar 2010, am 16. Februar 2010, am 20. Juni 2013 sowie Anfang Januar 2014 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hat, alleine mit ihren drei Kindern in einer Wohnung an der [Strasse 1] in [Ort] zu wohnen, wobei sie mindestens am 16. Februar 2010 der Ausgleichskasse einen inhaltlich unwahren Mietvertrag einreichte, welcher einen Mietzins von monatlich CHF 1'600.00 bescheinigte sowie C.___ als Vermieter aufwies. Dies, obwohl es sich in Tat und Wahrheit bei C.___ nicht um den Vermieter, sondern den Lebenspartner der Beschuldigten handelt, mit welchem sie die genannte Wohnung seit dem 1. Juni 2002 gemeinsam bewohnt und dem sie in Tat und Wahrheit keinen Mietzins leistete. Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigte mit Einreichung einer Quittung am 5. März 2006 (frühere Handlungen sind verjährt) über CHF 1’610.00 der Behörde gegenüber vorspiegeln wollte, an C.___ einen Mietzins zu bezahlen. Es ist demnach erstellt, dass die Beschuldigte ihre Wohnverhältnisse gegenüber der Ausgleichskasse wahrheitswidrig darstellte und mit mehreren, inhaltlich unwahren Dokumenten untermauerte.

 

Als erstellt zu gelten hat schliesslich, dass mit Verfügung vom 19. September 2015 von der Beschuldigten CHF 22'006.00 ausbezahlte Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. März 2015 von der Ausgleichskasse zurückgefordert wurden (AS 280). Ebenso erfolgte mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 eine Rückforderung von CHF 165'934.00 für im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. Januar 2013 ausbezahlte Ergänzungsleistungen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung entstand der Ausgleichskasse demnach seit 5. Februar 2006 bis zum 7. April 2014 ein Schaden von CHF 93’052.25.

 

Zusammengefasst ist damit festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 24. April 2019 erstellt ist. Einzig der zur Anklage gebrachte resp. mit Ergänzung zur Anklage gebrachte Deliktsbetrag ist entsprechend dem Anklagegrundsatz den Feststellungen der Vorinstanz anzupassen und damit auf CHF 81'015.00 zu senken.

 

 

III. Rechtliche Würdigung

 

1. Allgemeine Ausführungen zum Betrug

 

1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

 

Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 1).

 

1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1.).

 

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2.; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).

 

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2.).

 

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2., BGE 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 05.04.2016 E. 2.4. sowie 6B_712/2017 vom 23.05.2018 E. 4.3.).

 

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2.; BGE128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen.

 

1.3. Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f., N 18, N 20 und N 26).

 

Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

 

1.4. Handelt der Täter gewerbsmässig, wo wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er aus der deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Das Bundesgericht setzt voraus, dass der Täter (1.) die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er (2.) in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass (3.) aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 319 N 89 ff. mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.)

 

Die begangenen Delikte können sich stets gegen die gleiche Person gerichtet haben, wenn nur die grundsätzliche Bereitschaft besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren. Wie viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Man wird vielmehr berücksichtigen müssen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden (a.a.O., N 96 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

 

Beim Täter muss ein Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Vorausgesetzt ist ferner nicht, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb». Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen namhaften Betrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begangener Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktsumme). Die Absicht muss nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt vielmehr der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (a.a.O.; N 98 ff. m.w.Verw.).

 

Schliesslich muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte Zahl von Opfern bezieht. Wenig problematisch ist die Rechtslage dann, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat. Ist die Zahl der tatsächlich begangenen Delikte aber gering, erfolgt die Qualifizierung allein aufgrund einer mehr oder weniger plausiblen Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Delikten «der fraglichen Art» ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter ganz allgemein den Entschluss gefasst hat, sich durch Delikte sein Leben zu finanzieren (a.a.O., N 107 ff. m.w.Verw.).

 

1.5. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6., BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3.). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 03.02.2021 E. 3.4.1. m.w.Verw.), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1.). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18.11.2015 E. 3.4.).

 

Eine Sozialhilfebehörde oder deren Vertreter handelt nur dann leichtfertig (was die Arglist ausschliesst), wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2021 vom 07.10.2021 E. 2.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.2.3., je m.w.Verw.). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 03.02.2021 E. 3.2.3.). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom 28.05.2013 E. 3.4.1. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2012 vom 23.04.2013 E. 3.3.).

 

Im Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3.1. hat das Bundesgericht festgehalten, die Vorinstanz bejahe eine Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Recht. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber der Sozialhilfebehörde wahrheitswidrig angegeben, der Beschwerdeführer 1 sei arbeitslos. Die falschen Angaben hätten sie anlässlich von Gesprächen mit Sozialarbeitern sowie konkludent durch Unterzeichnung von Monatsbudgets, welche die Einkommen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnten, und einer Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen sowie das spätere Einreichen von Arbeitsbemühungen gemacht. Die Beschwerdeführer hätten sowohl durch Unterzeichnung von Monatsbudgets als auch in Gesprächen etliche Male bestätigt, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen. Hingegen hätten sie der Sozialhilfebehörde die neue Stelle der Beschwerdeführerin 2 gemeldet, wobei sie die entsprechenden Lohnabrechnungen regelmässig eingereicht hätten. Nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz die Unterzeichnung der Monatsbudgets als aktive Täuschung qualifiziert habe. Durch das Unterzeichnen der Monatsbudgets hätten die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, nur das in den Budgets erwähnte Einkommen zu generieren. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber der Sozialhilfebehörde zudem lediglich zwei Bankkonten deklariert, deren Kontoauszüge sie als Nachweis für ihre finanziellen Verhältnisse regelmässig eingereicht hätten, wobei sie jedoch in Tat und Wahrheit noch über ein weiteres Konto bei der Bank C. verfügt hätten. Darin liege gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls eine aktive Täuschung durch konkludentes Handeln.

 

1.6. Im Zusammenhang mit der Frage der Opfermitverantwortung führte das Bundesgericht im Urteil 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 aus, im Zusammenhang mit Gutachten sei zu Recht von einer Schwierigkeit der Überprüfung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden hinzuweisen. Wie die Rechtsprechung verschiedentlich erkannte, seien Ärzte für ihre medizinische Diagnose auf die Schilderungen der betroffenen Person angewiesen und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen (a.a.O. E. 3.4. m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17.03.2017 E. 3.4.2., s. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2016 vom 03.02.2017 E. 6.4., je m.w.Verw.). Eine ausgebliebene erneute Begutachtung anlässlich einer weiteren Revision vermöge daran nichts zu ändern. Ohnehin stelle eine erneute Begutachtung keine grundlegende Vorsichtsmassnahme dar, welche ein allfällig betrügerisches Verhalten in den Hintergrund treten liesse (a.a.O., E. 3.4.).

 

2. Subsumtion betr. arglistige Täuschung gemäss Vorhalt Anklageschrift Ziffer 1

 

Die Verteidigung bringt vor, die Beschuldigte habe zwar am 22. Januar 2014 zugestandenermassen und wahrheitswidrig gegenüber der IV-Stelle behauptet, sie sei schon lange nicht mehr verreist. Diese Lüge sei aber irrelevant für die Frage, ob der Betrugstatbestand erfüllt sei. Im Zeitpunkt der Falschangabe sei die IV-Stelle aufgrund der anonymen Meldung vom 9. Oktober 2013 nämlich längst misstrauisch und das Revisionsverfahrens bereits seit zwei Monaten am Laufen gewesen. Die Falschangabe der Beschuldigten sei also nicht kausal für die Untersuchungen gewesen. Ausserdem sei dies die einzige Täuschung gewesen, welche die Beschuldigte gegenüber der IV-Stelle begangen habe.

 

Das Vorbringen der Verteidigung, bei der unwahren Angabe über die Reisetätigkeit der Beschuldigten habe es sich um die einzige Täuschung gegenüber der IV-Stelle gehandelt, ist aktenwidrig. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass bei der Beschuldigten bereits (mindestens) seit dem Jahr 1998 ein verbesserter Gesundheitszustand vorlag, welche ihr erlaubt hätte, die auftretenden Beschwerden zu überwinden und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Diese Arbeitstätigkeit wiederum hätte ihren Anspruch auf eine Rente entfallen lassen. Die Beschuldigte hat die IV-Stelle wiederholt durch Vorspiegelung eines falschen Gesundheitszustandes und Deponierung von unwahren Angaben über wesentliche Tatsachen betreffend den Rentenanspruch getäuscht. So hat sie im Revisionsfragebogen vom 5. Dezember 2006 (vorherige Handlungen sind verjährt), im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2007, im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2010, im Revisionsfragebogen vom 10. Mai 2010 und im Revisionsfragebogen vom 12. August 2013 (Letzterer indirekt durch Bestätigung der bisherigen Angaben) angegeben, nicht alleine sein zu können bzw. ständig auf persönliche Hilfe angewiesen zu sein und das Haus nicht alleine verlassen zu können. Ebenso hat sie am 6. Januar 2014 wahrheitswidrig angegeben, es sei ihr verunmöglicht, das Haus zu verlassen, alleine zu essen und sie benötige Tag und Nacht Hilfe. Im Rahmen der Abklärung für die Hilflosenentschädigung vom 15./20. September 2010, im Rahmen des Revisionsgesprächs vom 22. Januar 2014, anlässlich des Begutachtungstermins vom 22. Juli 2014, des Revisionsgesprächs vom 9. Dezember 2014 und in zwei Einwänden betr. Vorbescheide der IV-Stelle vom 7. Februar 2015 hat die Beschuldigte mehrfach wahrheitswidrig angegeben, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert bzw. sie könne nicht alleine sein und das Haus nicht verlassen. Eine Arbeitsfähigkeit wurde konsequent verneint. Dabei hat sie ein glaubhaftes Konstrukt von konsequenten Lügen aufgebaut, so dass die IV-Stelle ohne anonyme Meldung vom 9. Oktober 2013 wohl nie stutzig geworden wäre.

 

Der IV-Stelle des Kantons Solothurn war es nicht möglich, die Unrichtigkeit der Angaben der Beschuldigten zu erkennen. Die angebliche Arbeitsunfähigkeit der Beschuldigten war jeweils durch entsprechende Arztberichte belegt. Dass diese Arztberichte wiederum allein auf den subjektiven Schilderungen der Beschuldigten fussten und damit von Anfang an einen unwahren Inhalt aufwiesen, war für die Behörde nicht erkennbar. Eine Veranlassung, die medizinischen Berichte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, war nicht gegeben. Dass das von ihr gebrauchte Lügengebäude durch die Behörde nicht überprüfbar sein würde, wusste die Beschuldigte. Sie handelte daher arglistig. Den Mitarbeitern der IV-Stelle kann kein leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden, welches die Arglist entfielen liesse. Es ist nicht ersichtlich, was diese hätten tun sollen/können, um an weitere Angaben über den wahren Gesundheitszustand der Beschuldigten zu gelangen. Es handelt sich bei den geltend gemachten psychischen Einschränkungen der Beschuldigten zudem um innere Tatsachen. Zwar hätte die Verwaltung von Anfang an ein Gutachten veranlassen können. Dass sie dies nicht getan hat, kann indes nicht als leichtfertig angesehen werden. Würde die IV konsequent nur noch Leistungen nach Vorliegen eines Gutachtens ausrichten, würde dies das System zum Kollabieren bringen. Es mag zwar sein, dass heutzutage bei psychischen Leiden im Bereich des Sozialversicherungsrechts häufiger Gutachten in Auftrag gegeben werden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die früher largere Praxis bereits als Leichtfertigkeit zu bezeichnen wäre. Diesbezüglich ist – wie vorstehend ausgeführt – ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2018 E. 3.4. hinzuweisen.

 

3. Subsumtion betr. arglistige Täuschung gemäss Vorhalt Anklageschrift Ziffer 2

 

Die Verteidigung anerkennt die Täuschungshandlung, bestreitet aber, dass die gemachten Angaben arglistig erfolgt seien, da das Täuschungsopfer – konkret die Ausgleichskasse – den Irrtum hätte vermeiden können. Arglist scheide aus, wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht vornehme. Eine Behörde handle leichtfertig, wenn sie die eingelangten Belege nicht prüfe. Die Ausgleichskasse hätte lediglich die Wohnsituation der Beschuldigten abklären müssen, wodurch klar geworden wäre, dass C.___ ebenfalls in dieser Wohnung wohne. Eine kurze Nachfrage bei der Einwohnergemeinde hätte hierfür genügt. Die Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass derartige Informationen von Amtes wegen eingeholt würden. Inwieweit sie eine gewisse Raffinesse an den Tag gelegt habe, sei nicht ersichtlich.

 

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass die Beschuldigte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wiederholt über ihre Wohnsituation täuschte und sowohl mündlich wie schriftlich wie – darüber hinausgehend – auch unter Einreichung eines inhaltlich unwahren Mietvertrages sowie einer Einzahlungsscheinquittung (die Einreichung der ersten Quittung ist verjährt) und damit unter Verwendung besonderer Machenschaften konsequent falsche Angaben über ihre Wohn- und ihre finanziellen Verhältnisse und damit über zur Begründung des Leistungsanspruchs wesentliche Tatsachen machte. Insbesondere mit der Verwendung des inhaltlich unwahren Mietvertrages vom 27./31. Mai 2002 baute die Beschuldigte ein Lügenkonstrukt auf, welches kaum überprüfbar war.

 

Vorliegend lag dem Formular zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom 14. März 2006 eine Bestätigung der AHV-Zweigstelle der Stadt Solothurn vom 8. März 2006 bei, wonach die von der Beschuldigten gemachten Angaben (Mietzins von angeblich CHF 19'200.00, alleine mit drei Kindern lebend) mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Gründe, an den Angaben der Beschuldigten zu zweifeln, bestanden für die Behörde demnach keine. Infolge der grossen Anzahl an solchen Rentenverfahren ist der Behörde schlicht nicht zumutbar, jede einzelne Eingabe auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen – insbesondere, wenn bereits eine entsprechend mit Unterschrift bekräftigte Bestätigung der betroffenen Wohnsitzgemeinde vorliegt –, muss sie doch nicht im Sinne eines Generalverdachts bei jedem ihr eingereichten Dokument davon ausgehen, dieses entspreche nicht der Wahrheit. Die Behauptung der Verteidigung, eine einfache Nachfrage bei der Gemeinde hätte die Täuschung aufgedeckt, ist demnach offensichtlich falsch. Angesichts der vorliegenden Bestätigung der Wohngemeinde musste die Ausgleichskasse keine weiteren Abklärungen vornehmen. Weshalb die Wohngemeinde die falschen Angaben der Beschuldigten bestätigte, kann dahingestellt bleiben. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, nicht abgeklärt zu haben, an welcher Adresse der in einem Mietvertrag genannte Vermieter wohnt bzw. – darüber hinausgehend – ob in einem Mehrfamilienhaus, in welchem gezwungenermassen mehrere Mieter über dieselbe Adresse verfügen, der Vermieter denn auch noch in der gleichen Wohnung wie die Mieterin lebt. Die Beschuldigte konnte davon ausgehen, dass die Behörde weitere Abklärungen unterlassen würde. Sie handelte deshalb arglistig. Ein leichtsinniges Verhalten der Behörden, die die Arglist der Beschuldigten derart in den Hintergrund treten liesse, dass sie entfallen würde, ist nicht erkennbar.

 

4. Weitere Voraussetzungen

 

Durch die arglistigen Täuschungen der Beschuldigten entstand bei der IV-Stelle der irrtümliche Eindruck einer vollkommenen Arbeitsunfähigkeit der Beschuldigten sowie einer totalen Abhängigkeit derselben von Drittpersonen. Die Beschuldigte wiederholte ihre Täuschungen in konstanter Regelmässigkeit und agierte so aktiv, den Irrtum der Behörde aufrechtzuerhalten bzw. die Behörde in ihrem Irrtum sogar noch zu bestärken.

 

Durch das Verhalten der Beschuldigten wurde die IV-Stelle dazu bestimmt, der Beschuldigten weiterhin eine volle IV-Rente (mit zugehörigen Kinderrenten) sowie ab 1. Mai 2005 zusätzlich eine Hilflosenentschädigung auszubezahlen. Zwischen Täuschung und Irrtum bzw. Irrtum und Vermögensdisposition bestand folglich ein Motivationszusammenhang. Der IV-Stelle entstand seit dem 5. Februar 2006 bis zum 31. März 2015 ein Schaden von CHF 329'523.45 (s. vorstehend Ziff. II.6.2.).

 

Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausgleichskasse, deren Leistungspflicht direkt an die Leistungspflicht der IV-Stelle gekoppelt ist (vereinfacht gesagt: «ohne IV-Rente keine Ergänzungsleistung»). Die arglistigen Täuschungen zum Nachteil der IV-Stelle, ergänzt durch die arglistigen Täuschungen zum Nachteil der Ausgleichskasse, liessen bei Letzterer den irrtümlichen Eindruck eines Anspruchs auf Erhalt von Ergänzungsleistungen zu Gunsten der Beschuldigten entstehen. Die Beschuldigte wiederholte ihre Täuschungen mehrfach und reagierte aktiv, den Irrtum der Behörde aufrechtzuerhalten bzw. die Behörde in ihrem Irrtum sogar noch zu bestärken.

 

Durch das Verhalten der Beschuldigten wurde die Ausgleichskasse deshalb dazu bestimmt, der Beschuldigten Ergänzungsleistungen auszubezahlen. Zwischen Täuschung und Irrtum bzw. Irrtum und Vermögensdisposition bestand folglich auch hier ein Motivationszusammenhang. Der Ausgleichskasse entstand seit dem 5. Februar 2006 bis zum 7. April 2014 ein Schaden von CHF 81'015.00 (s. vorstehend Ziff. II. 6.4.).

 

Die Beschuldigte handelte dabei mit direktem Vorsatz, d.h. wissentlich und willentlich. Sie wusste um die fehlende Überprüfbarkeit ihrer unwahren Angaben wie sie auch wusste, dass ihr – wenn sie wahre Angaben machen würde sowohl gegenüber der IV-Stelle wie auch gegenüber der Ausgleichskasse gemacht hätte – keine Leistungen zugute hätte. Ebenfalls handelte sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

 

Die Beschuldigte erfüllte damit sowohl zum Nachteil der Invalidenversicherung wie auch zum Nachteil der Ausgleichskasse den Straftatbestand des Betrugs. Entgegen den zur Anklage gebrachten Vorhalten ist nicht von einer getrennten Vorgehensweise (i.S. des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle und von mehrfachem Betrug zum Nachteil der Ausgleichskasse) auszugehen, handelt es sich doch um immer dasselbe Vorgehen. Ein gesonderter Tatentschluss oder ein gesondertes Tatvorgehen ist nicht erkennbar. Es rechtfertigt sich daher – wie den Parteien anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung angekündigt – beide Sachverhalte unter einem Punkt zu würdigen.

 

Angesichts des Verhaltens der Beschuldigten ist von gewerbsmässiger Tatbegehung auszugehen. Einerseits hat sich die Beschuldigte wiederholt bzw. über Jahre hinweg täuschend verhalten, andererseits finanzierten die von der IV-Stelle und der Ausgleichskasse ausbezahlten Gelder zugestandenermassen zumindest teilweise den Lebensunterhalt der Beschuldigten, inkl. teurer Ferienreisen in ferne Destinationen. Auch wenn sie anlässlich ihrer Befragung vor zweiter Instanz vorbringt, es sei ihr Partner, der die Reisen finanziert habe, bleibt festzustellen, dass selbst bei allfälligem Zutreffen dieser Aussage mit den erhaltenen Geldern mehr für den sonstigen Lebensunterhalt gespart werden konnte. Durch die ertrogenen Gelder wurde der Beschuldigten somit ermöglicht, ein luxuriöses Leben zu führen, wie es manch anderem, der einer rechtmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, verwehrt bleibt. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre deliktischen Tätigkeiten nicht eingestellt hätte, wenn sie durch die Rentenaufhebungen bzw. das eingeleitete Strafverfahren nicht daran gehindert worden wäre. Aufgrund der Zeit und der Mittel, welche die Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufwendete, der Häufigkeit der Einzelakte über mehrere Jahre hinweg sowie der Höhe des erzielten Deliktsgutes ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Tätigkeit in der Art eines Berufes und damit gewerbsmässig ausübte. Es ist vom qualifizierten Tatbestand auszugehen.

 

Die Beschuldigte hat sich demnach gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht, indem sie die IV-Stelle und die Ausgleichskasse bewiesenermassen in der Zeit vom 5. Februar 2006 (vorherige Handlungen sind verjährt) bis am 31. März 2015 (Aufhebung der IV-Renten und der Hilflosenentschädigung) durch arglistige Täuschung in einen Irrtum über ihren Gesundheitszustand versetzte bzw. darin bestärkte, damit ihre Arbeitsunfähigkeit bekräftigte und so unrechtmässig IV-Rentenleistungen, eine Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistungen im Umfang von insgesamt CHF 410'538.45 bezog.

 

 

IV. Strafzumessung

 

1. Allgemeine Grundsätze

 

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

 

1.2. Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1. S. 20, mit Hinweisen).

 

1.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 09.02.2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 01.01.2018 180 TS).

 

1.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2.). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 I 1 E. 4.2.1. S. 5).

 

1.4.2. Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2. S. 15).

 


 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1. Anwendbares Recht

 

Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da die Beschuldigte den vorliegenden gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 5. Februar 2006 bis 31. März 2015 und damit unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches verwirklicht hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

 

Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3.; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 05.05.2021 E. 4.2.2.; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2., m.w.Verw.). 

 

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.11.2015, E. 4.1.1.; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12.12.2019 E. 2.1.2.; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23.06.2021, E. 4.). 

 

Im Rahmen der Revision von 2017 ist der Straftatbestand des Betrugs in sämtlichen Teilbereichen unverändert geblieben, ebenso die Vollzugsmodalitäten des teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 43 StGB. Bei der Revision per 1. Januar 2018 wurde die Norm von Art. 43 StGB einzig dahingehend angepasst, als dass von der Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs nur noch Freiheitsstrafen umfasst sind, nicht mehr Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise ausführt (Urteil S. 52 f.) kann demnach vorliegend auf die Vornahme zweier Strafzumessungen unter entsprechender Kaskadenordnung verzichtet werden, da sich die beiden Strafzumessungen komplett gleich gestalten würden. Formell ist demnach das alte Recht anzuwenden.

 

2.2. Strafrahmen und Sanktionsart

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Delikte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu sanktionieren sind. Beim Delikt des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB bewegt sich das Strafmass zwar in einem Bereich, der grundsätzlich eine weniger eingriffsintensive Sanktionsart zulassen würde (Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen). Mit Blick auf die vorliegend gegebenen Umstände käme die konkrete Strafzumessung jedoch weit über das altrechtlich geltende gesetzliche Höchstmass von 360 Tagessätzen zu liegen, weswegen die Ausfällung einer solchen von Vornherein ausser Betracht fällt und nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Diesbezüglich ist auf nachfolgende Ausführungen zu verweisen.

 

2.3. Einsatzstrafe

 

Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung des Tatverschuldens festzusetzen. Kriterium ist hier die abstrakte Strafandrohung. Wie vorstehend ausgeführt, werden vorliegend beide zur Anklage gebrachten Vorhalte unter dem gewerbsmässigen Betrug subsumiert. Der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. In einem ersten Schritt ist demnach mit Blick auf die massgebenden Tatkomponenten hierfür eine Einsatzstrafe zu bestimmen.

 

Vorab wird in Bezug auf die Art und Weise der Tatausführung auf vorstehende Darstellung verwiesen, welche das Vorgehen der Beschuldigten im Detail erörtert. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzustellen, dass die Täuschung der Geschädigten in konstanter Regelmässigkeit über einen sehr ausgedehnten Zeitraum, (unter Berücksichtigung der Verjährung) über neun Jahre von Februar 2006 bis Ende März 2015 erfolgte. Dabei wurde insgesamt ein beachtlicher Vermögenswert erhältlich gemacht. Die unrechtmässig geleisteten Zahlungen der IV-Stelle betrugen (unter Berücksichtigung der Verjährung) insgesamt CHF 329'523.45, diejenigen der Ausgleichskasse CHF 81'015.00. Über die Verwendung der ausbezahlten Gelder für die Finanzierung des eigenen Lebensbedarfs hinausgehend ist zu bemerken, dass mittels der geleisteten Zahlungen zahlreiche Reisen ins nahe und ferne Ausland bezahlt wurden. Das Verhalten der Beschuldigten gereichte dabei indirekt zum Nachteil all jener, welche tatsächlich auf das finanzielle Unterstützungssystem angewiesen sind, sind doch Missbrauchsfälle in der Sozialversicherung dazu geeignet, auch alle ehrlichen Bezüger einem Generalverdacht auszusetzen. Dies zeugt von einer grossen Schamlosigkeit der Beschuldigten. Relativierend ist einzig festzuhalten, dass das Ausmass des Verschuldens im Vergleich mit sämtlichen potentiellen Betrugshandlungen, welche unter dem Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs in Frage kommen können, noch vergleichsweise am unteren Rahmen zu liegen kommt. Der Deliktsbetrag ist im Quervergleich mit anderen gewerbsmässigen Betrügen nicht besonders hoch. Allerdings stechen Dauer der deliktischen Tätigkeit und Dreistigkeit und Schamlosigkeit des Vorgehens (Verwerflichkeit) hervor. Die Beschuldigte zog aus den Auszahlungen der Geschädigten ganz erheblichen persönlichen finanziellen Profit und führte – insbesondere aufgrund der durchgeführten Reisen – einen luxuriösen Lebensstil, während sie sich zugleich von Sozialversicherungen ihren Lebensunterhalt finanzieren liess. Die Täuschungen erfolgten einzig zum Zweck, sich selbst die ausbezahlten Leistungen zu sichern bzw. – im Umkehrschluss – sich selbst eine Erwerbstätigkeit einzusparen. Das objektive Tatverschulden ist somit im oberen Bereich des unteren Drittels (29 – 42 Monate) anzusiedeln.

 

In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber tatbestandsimmanent ist und sich nicht zu ihren Lasten auswirken darf. Festzustellen ist, dass der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, insbesondere weil sie keine wirtschaftliche Not litt.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist das Tatverschulden demnach insgesamt als auf der Grenze von leicht zu mittelschwer zu qualifizieren und die Einsatzstrafe ist bei einem Strafrahmen, der sich von minimal 90 Strafeinheiten (bzw. von drei Monaten) bis maximal 10 Jahren (bzw. 120 Monaten) erstreckt, an der oberen Grenze des untersten Drittels, d.h. bei 42 Monaten, festzusetzen.

 

3. Täterkomponente

 

In Bezug auf das Vorleben kann zunächst auf die ausführliche Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.4., Urteil S. 55 f.). Aus den biographischen Daten ergeben sich insbesondere mit dem erlebten sexuellen Missbrauch durch den Vater und die daraus resultierenden Panikattacken zwar einige Anhaltspunkte für eine schwierige Kindheit oder Jugend, die grundsätzlich eine Strafminderung zu rechtfertigen vermöchten. Weitere Angaben zu den konkreten Umständen sind – da sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten – den Angaben der Beschuldigten jedoch nicht zu entnehmen. Ohne die Umstände bagatellisieren zu wollen, ist eine Beurteilung derselben zu Gunsten oder Ungunsten der Beschuldigten vorliegend verwehrt. Es ist der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass es der Beschuldigten aus persönlichen Gründen verunmöglicht oder sonderlich erschwert gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Strafminderung kann nicht vorgenommen werden. Es ist demnach festzustellen, dass das Vorleben neutral zu werten ist.

 

Betreffend Nachtatverhalten ist zunächst auszuführen, dass die Beschuldigte sämtliche Vorhalte konstant bestreitet. Dies ist jedoch ihr gutes Recht als Beschuldigte und darf ihr nicht zum Nachteil gereichen. Weiter ist festzuhalten, dass dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ein Eintrag der Beschuldigten zu entnehmen ist: Mit Urteil vom 12. September 2017 wurde die Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (konkret Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe (4 Monate, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt (S-L 181 ff. und aktualisiert in OGer 036). Diese eine Verurteilung schlägt jedoch nicht in einem Ausmass zu Buche, als dass unter dem Titel Nachtatverhalten eine Strafschärfung zu erfolgen hätte. Auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten ist damit insgesamt neutral zu werten. Aufgrund des fehlenden Wohlverhaltens fällt jedoch eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB – Milderung der Strafe durch das Gericht bei deutlich vermindertem Strafbedürfnis infolge der seit der Tat verstrichenen Zeit – ausser Betracht.

 

In Bezug auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse ist Folgendes bekannt: Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Dezember 2015 verfügte die Beschuldigte bereits zum damaligen Zeitpunkt über mehrere offene Betreibungen sowie über mehrere offene Verlustscheine aus Pfändungen (AS 833 ff.). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 3. Oktober 2022 belaufen sich diese derzeit auf insgesamt 34 Verlustscheine über CHF 727'100.35. Diese dürften sich jedoch hauptsächlich aus den Rückforderungen der IV-Stelle und der Ausgleichskasse gründen, weswegen sie zu relativieren bzw. im Rahmen der Strafzumessung nicht gesondert negativ zu werten sind. Hinsichtlich Arbeitstätigkeit ist zu bemerken, dass nachdem die Beschuldigte im Jahr 2019 noch 50 % bei der [Firma2], d.h. in der Kantine, angestellt war und einen Nettolohn von CHF 23'757.00 zu erzielen vermochte (S-L 058 f. und OGer 024 ff.), sie ihre Stelle per Januar 2020 verloren hat (S-L 070 Z. 18 ff.). Gemäss Angaben vor Obergericht hat die Beschuldigte im Anschluss an diese Stelle in Bern in einem Impfcenter gearbeitet, dies in einem Pensum von 100 %. Gemäss dem Obergericht eingereichter Aufstellung bezieht die Beschuldigte derzeit ein Taggeld der Arbeitslosenkasse von CHF 210.50, unter Berücksichtigung aller Abzüge ausmachend für den Monat Juli 2022 bspw. CHF 4'136.45 (OGer 031 ff.). Aktuell ist die Beschuldigte zwar stellensuchend, gemäss ihren Angaben vor Obergericht soll sie jedoch in Kürze eine neue Stelle – wiederum in einem 100 % - Pensum in Aussicht haben. Der Beschuldigten ist anzurechnen, dass sie sich seit Aufhebung der ihr zugesprochenen Gelder stets um eine Arbeitsstelle bemüht hat und dieser auch nachgegangen ist. Dass sie ein Taggeld der Arbeitslosenkasse bezieht, spricht im Übrigen dafür, dass die Beschuldigte von der Kasse als vermittelbar angesehen wird. Die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind damit insgesamt nicht negativ zu gewichten. Auch hier ist eine neutrale Wertung angezeigt.

 

Grundsätzlich liegt es im Zweck des Freiheitsentzuges, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23.06.2022 E. 2.6.1. m.w.Verw.). Diese sind vorliegend zu bejahen. Die Beschuldigte leidet unbestrittenermassen an einer Krankheit mit wiederkehrenden Angst- und Panikattacken, welche sie regelmässig in ihrem Alltag einschränken. Unbestritten geblieben ist, dass die Beschuldigte zudem insbesondere nachts über Schwierigkeiten verfügt, alleine zu bleiben. Eine allfällig unbedingt zu verbüssende Freiheitsstrafe würde sich damit in besonderem Masse auf die Beschuldigte auswirken. Entsprechend ist ihr in Anerkennung dieser erhöhten Strafempfindlichkeit eine Reduktion der Sanktion von 4 Monaten zu gewähren.

 

4. Verletzung Beschleunigungsgebot

 

Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Diesbezüglich ist vorab vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 5. Februar 2021 (Ziff. 2.5., Urteil S. 57) zu verweisen. Die Anzeige der IV-Stelle wurde am 14. Januar 2015 erhoben bzw. eine Ergänzung dazu am 8. April 2015 eingereicht. Die Anzeige der Ausgleichskasse erfolgte am 20. Mai 2015. Erste Ermittlungshandlungen wie Einvernahmen (am 07.04.2015 die Beschuldigte und am 09.04.2015 deren Lebenspartner) oder die Hausdurchsuchung (17.03.2015) erfolgten relativ zeitnah, ebenso diverse Ermittlungshandlungen wie Aktenbeizug und Abklärung der finanziellen Verhältnisse oder die Ausübung von Parteirechten wie Gewährung von Akteneinsicht. Dem Journal der Staatsanwaltschaft (AS 761.41 ff.) lässt sich jedoch entnehmen, dass seit ca. Oktober 2016 bis März 2018 das Verfahren ruhte, ohne dass ersichtliche Verfahrenshandlungen vorgenommen worden wären. Von der Anzeige zum Abschluss der Strafuntersuchung am 27. Juni 2018 bis zur Anklageerhebung am 24. April 2019 verging zudem ein weiteres Jahr. Diese Unterbrüche sind als deutlich zu lang zu qualifizieren.

 

Nach Erhebung der Anklage vom 24. April 2019 bis zur Durchführung der Hauptverhandlung am 5. Februar 2021 vergingen weiter mehr als 1 ½ Jahre. Auch wenn dies einerseits der Corona-Pandemie zuzuschreiben war und andererseits die Verhandlung einmal auch infolge des Verhaltens der Beschuldigten verschoben werden musste, ist die lange Dauer insgesamt nicht der Beschuldigten zuzuschreiben. Die gesamte Verfahrensdauer ist damit als zu lang einzustufen.

 

Auch im Berufungsverfahren ist eine gewisse Verzögerung entstanden. Seit Eingang der Berufungserklärung vom 12. Juli 2021 am 13. Juli 2021 bis zur Durchführung der Hauptverhandlung am 13. Oktober 2022 vergingen weitere 15 Monate. Auch dies ist insgesamt zu lang.

 

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich damit eine Reduktion der Sanktion um rund 20 % d.h. um insgesamt 8 Monate von 38 Monaten Freiheitsstrafe auf total 30 Monate.

 

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteildispositiv ausdrücklich festzuhalten.

 

5. Konkretes Strafmass

 

Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert als Sanktion demnach gemäss vorstehenden Ausführungen eine Freiheitsstrafe von insgesamt 30 Monaten.

 

 

V. Vollzugsform

 

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch bei der Ausfällung der teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen (Roland M. Schneider/Roy Garré, in Basler Kommentar Strafrecht, BSK StGB, Art. 43 N 17 m.w.Verw.).

 

Die Beschuldigte ist derzeit von der Unterstützung der Arbeitslosenkasse abhängig. Dies genügt aber nicht, eine Schlechtprognose, welche für einen vollständig unbedingten Vollzug sprechen würde, als erstellt zu erachten. So ist bspw. auch festzustellen, dass die Beschuldigte seit Aufhebung der Rentenleistungen konstant einer Erwerbstätigkeit nachging und auch jetzt davon auszugehen ist, dies werde bald wieder der Fall sein. Weiter ist die Beschuldigte bereits seit einiger Zeit (2015 bis aktuell) nicht mehr mit eintragungspflichtigen Delikten in Erscheinung getreten. Vorliegend erscheint deshalb unter Würdigung sämtlicher Umstände, insb. dem doch recht erheblichen Verschulden angemessen, für die auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten insgesamt einen bedingten Vollzug für 20 Monate zu gewähren, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eine Teilstrafe von 10 Monaten ist zu vollziehen.

 

 

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

 

2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung in weiten Teilen. Der Schuldspruch wird grundsätzlich bestätigt, jedoch wird die Höhe der Sanktion von 40 Monaten Freiheitsstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe gesenkt. Entsprechend kommt es auch zu einer Änderung der Vollzugsform von einer unbedingten Freiheitsstrafe auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die gesamten Umstände rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00 und Auslagen von CHF 350.00, total CHF 12'350.00, im Umfang von ¾, ausmachend CHF 9'262.50, der Beschuldigten aufzuerlegen. Der andere Viertel, ausmachend CHF 3'087.50, geht zu Lasten des Staates Solothurn.

 

3. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 29.02 Stunden geltend, zzgl. Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und einer Stunde Vorbesprechung. Dies erscheint grundsätzlich insgesamt angemessen. Insgesamt sind 4.25 h für Rechtsabklärungen durch den Rechtspraktikanten ausreichend, da sich vorliegend mit Ausnahme der Verwertbarkeitsfrage der Observationsergebnisse keine allzu komplexen Rechtsfragen stellten.

 


 

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

 

 

Ansatz

Zwischentotal

22.52 h

RA Selig (KN)

CHF 180.00

CHF 4'053.60

5 h

RA Selig (HV, Besprechung, Eröffnung)

CHF 180.00

CHF 900.00

4.25 h

RP (KN)

CHF 90.00

CHF 382.50

Honorar

 

CHF 5'336.10

Auslagen

 

CHF 204.00

MwSt.

7.7 %

CHF 426.60

TOTAL

 

CHF 5'966.70

 

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird demnach auf CHF 5'966.70 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4’475.05 (3/4 von CHF 5'966.70). Ebenso vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'111.70 (3/4 der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 1'482.25 [CHF 1'376.00 bzw. CHF 106.25]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.


Die Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist weder geltend gemacht noch sind Gründe dafür ersichtlich. Entsprechend ist keine Genugtuung auszurichten.

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 47 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 146 Abs. 2 StGB, Art 135 ff. StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO

 

festgestellt und erkannt:

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 5. Februar 2006 bis zum 31. März 2015 (Vorhalte Ziff. 1 und Ziff. 2 der Anklageschrift vom 24. April 2019).

2.    Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 20 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren, womit eine Teilstrafe von 10 Monaten zu vollziehen ist.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Februar 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) sind die mit Verfügung vom 17. August 2016 beschlagnahmten Gegenstände (Ferienfotos sowie Foto-CDs [Karton mit 19 Couverts]) A.___ nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

5.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 13'339.80 (Honorar inkl. 4.5 Stunden Hauptverhandlung CHF 11'506.50, Auslagen CHF 869.00, 7.7 % bzw. 8 % MwSt CHF 964.30) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 lit. b des erstinstanzlichen Urteils wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse der amtlichen Verteidigerin Stephanie Selig, bereits CHF 7'500.00 (als Akonto-Zahlung) überwiesen hat, so dass ihr noch die Differenz von CHF 5'839.80 auszubezahlen war.

7.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 10'830.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 9'800.00) zu bezahlen.

8.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'966.70 (Honorar CHF 5'336.10 [27.52h à CHF 180.00 und 4.25h à CHF 90.00], Auslagen CHF 204.00, zzgl. MwSt. CHF 426.60) festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4’475.05 (3/4 von CHF 5'966.70) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'111.70 (3/4 der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 1'482.25 [CHF 1'376.00 bzw. CHF 106.25]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

9.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 12'350.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 9'262.50, zu bezahlen. Ein Viertel, ausmachend CHF 3'087.50, geht zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schenker