Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. April 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vom 5. April 2022 vor Obergericht:
- Staatsanwalt B.___, i.A. der Anklägerin,
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
- Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher Verteidiger,
- C.___, Zeuge,
- D.___, Zeuge,
- E.___ (vormals […]), Zeugin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Der amtliche Verteidiger gibt seine Honorarnote zu den Akten. Eine Kopie davon wird dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vorgelegt.
Die Parteien haben keine Vorfragen.
Es folgen die Einvernahmen der Zeugen (1. C.___, 2. D.___, 3. E.___) und des Beschuldigten, jeweils nach Hinweis auf deren Rechte und Pflichten. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so auch die nachfolgenden Plädoyers der Parteivertreter (Tonträger in den Akten).
(Die Verhandlung wird für eine Pause unterbrochen.)
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
1. A.___ sei gemäss Anklageziffern 1 und 3 schuldig zu sprechen wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 zu verurteilen, wobei ihm für beide Strafen der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen sei.
3. Der ausgestandene Freiheitsentzug von einem Tag sei im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Bezüglich des Honorars des amtlichen Verteidigers sei ein Rückerstattungsvorbehalt zu Gunsten des Staates anzuordnen.
Rechtsanwalt Brunner
1. A.___ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zu vernichten.
3. Dem amtlichen Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote zuzusprechen.
4. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.
Der Beschuldigte führt im Rahmen des letzten Wortes aus, er sei zwar damals zu schnell gefahren, aber mit Sicherheit nicht so schnell, wie ihm vorgeworfen werde.
Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilsverkündung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 11:25 Uhr geschlossen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit stellten die Polizeibeamten D.___ (Beifahrer) und C.___ (Lenker) von der Mobilen Polizei (MOP) West am 28. August 2017, ca. 21:55 Uhr, ein silbernes Geländefahrzeug, Marke Subaru, […] fest, welches in Riedholz bei der Hinterriedholz-Kreuzung auf der Baselstrasse, Fahrtrichtung Flumenthal, mit quietschenden Reifen in die Günsbergstrasse einbog. Die zu diesem Zeitpunkt mit ihrem zivilen Dienstfahrzeug auf der Günsbergstrasse vor der Einmündung in die Baselstrasse beim Signal «Kein Vortritt» stehenden Polizeibeamten entschieden sich, den Lenker des Subaru einer Kontrolle zu unterziehen, wendeten ihr Fahrzeug und fuhren diesem nach.
Dem Polizeibericht vom 29. August 2017 ist Folgendes zu entnehmen (AS 128 f.): Zu Beginn des Nachfahrmanövers habe der Abstand des Polizeifahrzeuges zum Subaru ca. 50 Meter betragen. Aufgrund der Tatsache, dass während des Beschleunigens des Polizeifahrzeuges die Rücklichter des Subaru immer kleiner geworden seien, hätten die Polizeibeamten im Bereich der Signalisation «Ende der Höchstgeschwindigkeit 60» Blaulicht und Horn sowie die Leuchtmatrix «Stopp Polizei» eingeschaltet und versucht, dem Subaru zu folgen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Distanz ca. 150 Meter betragen.
Vor dem Ortsschild Hubersdorf und dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» habe das Geschwindigkeitsmesssystem «Satspeed» im Polizeifahrzeug 141 km/h angezeigt. Gestützt auf die Tatsache, dass sich dabei die Distanz des Polizeifahrzeuges zum Subaru immer noch vergrössert habe, habe C.___ die Geschwindigkeit reduziert, um mit geringerem Tempo durch den Innerortsbereich weiterzufahren. Als sich die beiden Polizeibeamten nach dem Passieren von Hubersdorf wieder im Ausserortsbereich befunden hätten, hätten sie nur noch weit weg Schlusslichter erkennen und feststellen können, dass ein Fahrzeug von der Günsbergstrasse nach links in Richtung Niederwil abgebogen und weiterhin rasant bergwärts gefahren sei. Andere Fahrzeuge seien nicht festgestellt worden. Schliesslich hätten die Polizeibeamten das Fahrzeug aus den Augen verloren.
Aufgrund verschiedener Hinweise konnte der vermeintliche Lenker des Subaru, A.___ (nachfolgend Beschuldigter), um 23:00 Uhr […] in Riedholz bei der Verzweigung Fluhstrasse/Rainstrasse zu Fuss angehalten werden. Der Beschuldigte wurde vor Ort einem Atemalkoholtest unterzogen, welcher mit 0.00 mg/l negativ ausfiel. Der ebenfalls durchgeführte Drogenschnelltest reagierte positiv auf THC und Kokain (Strafanzeige vom 16. Januar 2018, Akten Seite [nachfolgend AS] 7 ff., Allgemeiner Bericht vom 1. September 2017, AS 18 ff.).
2. Am 29. August 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG, sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (AS 170). Zudem ordnete sie die vorläufige Festnahme des Beschuldigte an. Gleichentags wurde dieser wieder entlassen (AS 174 ff.).
3. Am 16. April 2019 wurde die Strafuntersuchung ausgedehnt auf die Vorhalte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a Abs. 1 SVG, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (AS 171).
4. Am 26. Mai 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgerichtspräsidium Solothurn-Lebern wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a Abs. 1 SVG, sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Akten Vorinstanz [nachfolgend ASSL] 1 ff.).
5. Am 18. Februar 2021 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 58 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit;
- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
alles begangen am 28. August 2017.
2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.___ wird verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ sind im Erstehungsfall 1 Tag Polizeihaft an die Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe angerechnet.
5. Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn, Asservate) werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
- 1 leeres Minigrip
- mehrere leere Säckchen
- 1 angerauchter Joint Cannabis (Stummel)
- 0.60 g Halluzinogene Pilze (Psilocybin)
- 1 Filz mit LSD
- 3 LSD-Filze
- 2 Bestandteile LSD-Filze
- 1 LSD-Filz
- Samen 0.7 g
6. a) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 8'115.10 (Honorar inkl. 2.5 Stunden Hauptverhandlung CHF 7'317.00, Auslagen CHF 210.30, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 2'730.70 entsprechend CHF 218.45, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 4'796.60 entsprechend CHF 369.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'191.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 20. Dezember 2019) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 3’115.10 auszubezahlen ist.
7. Die Amtsgerichtspräsidentin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 4'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'600.00 betragen.
Hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG (Ziff. 2 der Anklageschrift), und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 4 der Anklageschrift), kam die Vorinstanz zum Schluss, diese Vorwürfe seien verjährt.
6. Am 1. März 2021 meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASSL 127).
7. Nachdem dem Beschuldigten am 6. Juli 2021 das begründete Urteil zugestellt worden war (ASSL 132), erklärte dieser am 26. Juli 2021 die Berufung (Akten Berufungsverfahren Seite [ASB] 3 ff.). Diese richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (Ziff. 1 des Urteils), die Strafzumessung (Ziff. 3 und 4) sowie die Kosten (Ziff. 8).
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (ASB 10).
9. In Rechtskraft erwachsen sind daher folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- 5: Einziehung
- 6: Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach
Ebenso ist die von der Vorinstanz festgestellte Verjährung des Verfahrens hinsichtlich der Vorhalte 2 und 4 von keiner Partei angefochten worden, weshalb diese Vorhalte nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.
II. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
1. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1)
1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 28. August 2017, zwischen 21:55 Uhr und 22:00 Uhr, auf der Strecke Riedholz (Baselstrasse – Günsbergstrasse) – Hubersdorf (Günsbergstrasse) – Niederwil (Hauptstrasse – Balmstrasse – Gsteig) als Lenker des Pw Subaru […] mit den Kontrollschildern SO-[…] auf der Flucht vor der Polizei durch massive Geschwindigkeitsüberschreitung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten eingegangen zu sein. Konkret werden dem Beschuldigten auf dieser Strecke folgende Mindestgeschwindigkeiten vorgehalten:
Strecke/ Abschnitt Geschwindigkeitslimite Geschwindigkeit
Riedholz, Günsberg- 60 km/h signalisiert, > 60 km/h
strasse ausserorts
Riedholz, Günsberg- 80 km/h ausserorts > 80 km/h
strasse
Hubersdorf, ab Ortsbe- 50 km/h generell/ > 140 km/h
ginn
Strecke Hubersdorf-
Niederwil 80 km/h ausserorts
sowie
Niederwil, Haupt- 50 km/h generell ca. 100 km/h
strasse-BaImstrasse
Insbesondere sei durch die Fahrweise des Beschuldigten der Fussgänger F.___, der sich vis-à-vis des Pubs «P.___» in Niederwil auf der Höhe des Parkplatzes praktisch noch mit einem Bein auf der Strasse befunden habe, gefährdet worden. Schliesslich sei der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h statt der erlaubten 50 km/h an F.___ mit einem Abstand von lediglich ungefähr einem Meter vorbeigefahren.
Hernach habe der Beschuldigte den Hofplatz des von G.___ gemieteten Pferdestalls im Gsteig in Niederwil mit völlig unangepasster Geschwindigkeit befahren.
1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
1.2.1 Der Beschuldigte räumte in der Voruntersuchung und vor erster Instanz im Wesentlichen ein, zur besagten Zeit besagte Strecke mit dem in der Anklageschrift aufgeführten Fahrzeug gefahren zu sein. Er gibt auch zu, zu schnell gefahren zu sein, jedoch nicht massiv zu schnell. Dass die Polizei ihm nachfuhr, will er nicht bemerkt haben.
Die von ihm gefahrene Strecke lässt sich in drei Teilstrecken gliedern, für die jeweils andere Beweismittel relevant sind, weshalb es angezeigt ist, trotz der Tateinheit diese Abschnitte separat zu überprüfen.
1.2.2 Erste Phase (Streckenabschnitt Hinterriedholz-Kreuzung bis Hubersdorf)
Zu den örtlichen Gegebenheiten, Strassen- und Lichtverhältnissen ergibt sich aus den Akten, dass die Strecke von Riedholz nach Hubersdorf leichte Kurven und eine Steigung aufweist. Von der Hinterriedholz-Kreuzung bis zur Tempo-80-Tafel sind es 300 Meter, von dort bis zur Tempo-50-Tafel bei Ortsbeginn Hubersdorf 350 Meter (vgl. Plan auf AS 142). Die Strasse ist teilweise von Wald und Böschungen umsäumt. Im Waldstück zwischen der Kreuzung und Hubersdorf befindet sich eine unübersichtliche Kreuzung (AS 134). Die Fahrt des Beschuldigten ereignete sich an einem Montag, Ende August, um ca. 22:00 Uhr, mithin bei Einbruch der Nacht (astronomische Dämmerung um 21:53 Uhr). Die Strasse war trocken, es herrschte geringes Verkehrsaufkommen (AS 11). Weitere Verkehrsteilnehmer befanden sich auf der Strecke keine.
Hinsichtlich der Fahrt ab der Hinterriedholz-Kreuzung bis zur Ortseinfahrt Niederwil stützt sich die Anklage auf die Beobachtungen der beiden Polizeibeamten D.___ und C.___. Diese haben ihre Beobachtungen in einem Polizeibericht vom 1. September 2017 sowie in der Strafanzeige vom 16. Januar 2018 festgehalten (s. I./1 vorstehend). Zudem wurden sie durch die Staatsanwaltschaft und schliesslich vom Berufungsgericht als Zeugen befragt.
C.___ machte am 20. Dezember 2019 zusammengefasst folgende Aussagen (AS 113 ff.):
Sie hätten an der Hinterriedholz-Kreuzung gewartet und von rechts ein Auto links Richtung Hubersdorf abbiegen gesehen. Der Lenker sei offensichtlich zu schnell und mit quietschenden Reifen in die Kurve gefahren, weshalb sie sich entschieden hätten, den Fahrer zu kontrollieren. Er (der Zeuge) habe in einem «Schnutz» um 180 Grad gewendet. Das Wendemanöver habe ca. zwei Sekunden gedauert. Sie hätten dann die Leuchtmatrix unter der Sonnenblende («Stopp Polizei») sowie das Blaulicht mit Horn eingeschaltet und seien dem Beschuldigten nachgefahren. Sie hätten versucht, aufzuholen. Er habe im Kopf, dass es vor dem Ortseingang Hubersdorf etwas hügelig und kurvig sei. Es mache dort eine Rechtskurve, dann eine Linkskurve und dann komme ein Hügel. Er könne nicht mehr sagen, ob er dort die Rücklichter gesehen habe. Wo sie dann gesehen hätten, dass sie nicht näher kämen, sei eingangs Dorf gewesen. Dort hätten sie das Fahrzeug gesehen. Mit dieser Geschwindigkeit hätten sie jedoch nicht durch das Dorf fahren können. Sie seien durch Hubersdorf gefahren. Wie er im Kopf habe, habe er ausgangs Hubersdorf sehen können, dass bei der Gabelung nach dem Dorf (Kreuzung Niederwil/Günsberg) ein Fahrzeug links Richtung Niederwil gefahren sei. Die exakte Geschwindigkeit könne er nicht sagen. Er habe jedoch im Rapport sein eigenes Tempo festgehalten. Sie hätten nicht aufholen können. Der Beschuldigte sei wie ein Irrer gefahren. Auf Vorhalt der im Rapport angegebenen Geschwindigkeit von 141 km/h, ob das die Geschwindigkeit vorher, also vor Ortseingang Hubersdorf betreffe: Ja. Sie hätten ihn nachher auch nicht mehr sehen können, erst beim Ortsausgang Hubersdorf wieder, als er links abgebogen sei. Der Beschuldigte habe massiv Distanz auf sie gewinnen können, weshalb er nicht davon ausgehe, dass dieser normal durch Hubersdorf gefahren sei. Die Geschwindigkeit hätten sie ab dem geeichten Nachfahrmessgerät (Sat-Speed) abgelesen. Eine eigentliche Nachfahrmessung hätten sie aber nicht gemacht. Auf Vorhalt, der Beschuldigte sage, mit 60 – 70 km/h durch Hubersdorf gefahren zu sein: Dies könne er nicht nachvollziehen. Wenn er mit dieser Geschwindigkeit gefahren wäre, hätten sie ihn locker einholen können. (Auf Vorhalt) Er habe keine konkrete Gefährdung von Personen wahrnehmen können.
Der Zeuge D.___ machte am 20. Dezember 2019 folgende Aussagen (AS 121 ff.):
Der Beschuldigte sei zügig abgebogen, so dass die Reifen gequietscht hätten. Sie seien ihm gefolgt. Wegen der gefahrenen Geschwindigkeit hätten sie dann auch bereits das Blaulicht einschalten müssen. Trotzdem hätten sie nicht auf den Beschuldigten aufschliessen können. Der Abstand habe sich vielmehr vergrössert. Zuerst habe der Abstand etwa 50 Meter betragen, dann sei er immer grösser geworden. Als sie sich dem Innerortsbereich Hubersdorf genähert hätten, hätte ihr Sat-Speed-Gerät 141 km/h angezeigt. Sie hätten deshalb die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Dann hätten sie weiter vorne die beiden Rücklichter gesehen. Es sei nur ein Fahrzeug vor ihnen gewesen. Sie seien den Lichtern nachgefahren Richtung Berg. Sie seien im Dorf (Hubersdorf) gewesen, als sie die Lichter weit vorne gesehen hätten. Blaulicht und Sirene hätten sie unmittelbar beim Wenden eingeschaltet. Beim Abbiegen habe der Beschuldigte schätzungsweise 50 – 60 km/h gehabt. Danach sei er immer schneller und schneller geworden. Auf Vorhalt, der Beschuldigte wolle mit 60 – 70 km/h durch Hubersdorf gefahren sein: Er gehe davon aus, dass er schneller gefahren sein müsse. Dies aufgrund des Umstandes, dass sie beschleunigt hätten und den Abstand dennoch nicht hätten verringern können, und dies bei 141 km/h. Er habe keine konkrete Gefährdung von Personen wahrnehmen können. Wie lange das Wendemanöver gedauert habe, könne er nicht sagen. Es sei eine breite Strassenmündung. Sie hätten in einem «Schnutz» wenden können. Während des Wendens habe er dem Fahrzeug nachgeschaut und Sichtkontakt behalten. Unmittelbar nach dem Wendemanöver hätten sie beschleunigt. Als sie 141 km/h gefahren seien, seien sie im Ausserortsbereich vor Hubersdorf gewesen. Wie hoch ihre Geschwindigkeit im Dorf gewesen sei, könne er nicht genau sagen. Auf jeden Fall viel weniger als die 141 km/h, da sie die Geschwindigkeit hätten reduzieren müssen.
Wie dargelegt, wurden die beiden Polizeibeamten C.___ und D.___ auch vom Berufungsgericht als Zeugen befragt, wobei es sich zeigte, dass ihr Erinnerungsvermögen bezüglich Details infolge des Zeitablaufs reduziert war. Sie bestätigten beide die Richtigkeit ihrer bisherigen Aussagen. Beide konnten betreffend die erste Phase (Hinterriedholz-Kreuzung bis Hubersdorf) nicht mehr sagen, ob sie den Beschuldigten bzw. dessen Fahrzeug ununterbrochen im Blickfeld hatten. Insbesondere gab es keine Erinnerung daran, ob sie das Fahrzeug des Beschuldigten im Blickfeld hatten, als sie mit 141 km/h fuhren. Beide sagten aus, das Wendemanöver zwecks Verfolgung des Beschuldigten sei in einem «Schnutz» erfolgt. Die örtlichen Verhältnisse hätten dies ermöglicht; es sei also keine Dreipunktewendung gewesen.
Der Beschuldigte sagte vor dem Berufungsgericht am 5. April 2022 aus, er sei zwar zu schnell gefahren, aber nicht so schnell wie vorgeworfen bzw. nicht so schnell, dass es einen Führerausweisentzug zur Folge hätte. Er habe eher auf die Strasse als auf den Tacho geschaut und wisse nicht konkret, wie schnell er gefahren sei. Er wisse nicht mehr, weshalb er zu schnell gefahren sei. Er habe kein Polizeifahrzeug wahrgenommen und sei nicht vor einem solchen davongefahren.
1.2.3 Zweite Phase (Streckenabschnitt Niederwil «P.___»)
Hinsichtlich der zweiten Phase der Fahrt des Beschuldigten durch das Dorf Niederwil liegen folgende Aussagen vor:
F.___ gab am 12. September 2017 der Polizei gegenüber als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 92 ff.), er habe das Pub «P.___» zusammen mit einer Kundin, einer Kollegin und deren Freund kurz vor oder nach 22:00 Uhr verlassen. Sie seien die Strasse hinab zum Auto gelaufen. Er sei neben den beiden Frauen halb auf der Strasse, der Vierte, I.___, sei ein Stück hinter ihnen auf dem Trottoir gelaufen. Sie hätten weiter unten im Dorf eine Sirene gehört. Er habe kaum den zweiten Fuss aufs Trottoir nehmen können, als ein Auto neben ihnen vorbei gerauscht sei. Zuvor hätten sie noch ein Quietschen gehört. Als er links über die Schulter geschaut habe, habe er erkennen können, wie der Pw gebremst habe und links abgebogen sei. Er denke, der Pw sei mit gut 100 Sachen neben ihnen vorbeigefahren. Sie seien auf dem Trottoir gewesen, gleich dort, wo man zum Parkplatz komme. Ca. fünf bis sechs Sekunden nach dem Beschuldigten sei die Polizei an ihnen vorbeigefahren. Diese habe Blaulicht und Sirene eingeschaltet gehabt. Wie schnell der Beschuldigte gefahren sei: Dieser habe über 100 km/h gehabt haben müssen. Als er an ihnen vorbei gewesen sei, habe man nur noch die Bremslichter sehen können, als er in die Kurve gefahren sei. Der Beschuldigte habe vor der Kurve weit ausgeholt, in der Kurve hätten die Reifen gequietscht. Ob er beim Ausholen vor der Kurve bis auf das Trottoir gefahren sei, könne er nicht sagen, da es zu dunkel gewesen sei. Er habe einfach erkennen können, dass der Beschuldigte vor der Kurve nach rechts ausgeholt habe. Woher er die Geschwindigkeit habe einschätzen können: Sein Sohn fahre seit sieben Jahren Go-Kart und er sei immer in der Boxengasse. Da bekomme er mit, wie schnell sein Sohn unterwegs sei. Dieser fahre dort Geschwindigkeiten von 120 km/h. Wie nahe der Pw an ihm vorbeigefahren sei: Er würde sagen, dass es ca. ein Meter gewesen sei. Er habe den Windzug spüren können. Wann der Beschuldigte gebremst habe: Dies sei gewesen, nachdem er an ihnen vorbeigefahren gewesen sei. Ob er die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges schätzen könne: Diese seien 20 bis 30 km/h weniger schnell gefahren, 70 – 80 km/h. Er möchte noch erwähnen, dass er wirklich grosse Angst gehabt habe. Es sei innert Sekunden bei ihm um Leib und Leben gegangen.
J.___ wurde von der Polizei ebenfalls als Auskunftsperson befragt. Er sah das Auto nicht selbst. Er hörte jedoch Reifen quietschen, Motorengeheul und starke Bremseinwirkung. Es seien viele Gäste draussen gewesen, ca. 15 – 20 Personen, unmittelbar bei der Strasse. Der Aussensitzplatz des Pubs liege direkt an der Hauptstrasse. Er sei dann ca. fünf Sekunden später nach draussen gegangen und habe bereits die Polizei mit Blaulicht und Horn gesehen. Die Polizei sei schätzungsweise sieben bis zehn Sekunden nach dem Beschuldigten vorbeigefahren (Einvernahme vom 29. August 2017, AS 98 ff.).
H.___ machte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. September 2017 als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS 103 ff.):
Sie sei zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr beim «P.___» in Niederwil über die Strasse gelaufen. Darauf habe sie ein Quietschen und die Sirene gehört. Kurz darauf sei ein grauer Wagen neben ihnen vorbeigefahren. Dieser sei geradeaus gefahren. Sie habe noch gedacht, der fahre ins «P.___», da er so schnell gefahren sei. Er sei dann nach links abgebogen und nicht mehr zu sehen gewesen. Kurz darauf sei die Polizei gekommen. Sie hätten sich bereits auf dem Trottoir befunden. Die Geschwindigkeit schätze sie auf 100 km/h, wenn nicht noch mehr. Der Wagen sei in einem Abstand von ca. zweieinhalb Metern bei ihnen vorbeigefahren. Als sie das Quietschen gehört habe, sei sie vom Trottoir auf eine Wiese daneben gestanden. Sie sei auf die Wiese gestanden, um dann zum parkierten Pw zu gehen. Der Parkplatz von «P.___» befinde sich gleich neben der kleinen Wiese. Sie sei nicht wegen des Quietschens auf die Wiese gestanden. Sie habe den Pw noch gefühlte vier Minuten gehört, nachdem dieser an ihnen vorbeigefahren gewesen sei. Es habe noch ein paar Mal gequietscht. Die Polizei sei unmittelbar nach dem Beschuldigten gekommen. Ob sie wegen des Pw auf die Seite habe treten müssen, um nicht erfasst zu werden? Sie seien schneller gelaufen, da sie nicht gewusst hätten, von wo das Quietschen komme. Der graue Wagen sei gefahren wie in einem Rallyrennen. Die Polizei sei sicher langsamer gefahren. Sie könne es nicht genau sagen. Sie denke, der graue Wagen sei über 100 km/h gefahren und die Polizei weniger als 100 km/h. Auf Vorhalt: Sie habe nicht sehen können, dass der graue Wagen vor der Kurve gebremst habe. Wenn er gebremst hätte, hätte sie es gesehen.
I.___ machte am 25. September 2017 gegenüber der Polizei als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS 108 ff.):
Sie hätten ihren Pw auf dem Parkplatz vis-à-vis des Pubs parkiert gehabt. Sie seien nach 22:00 Uhr über die Strasse gegangen, um zum Pw zu gelangen. Dabei hätten sie eine Sirene feststellen können, welche immer näher gekommen sei. Als sie bereits auf dem Trottoir gewesen seien, sei zuerst ein Pw mit überhöhter Geschwindigkeit vorbei gekommen. Danach sei die Polizei gekommen. Er sei auf der rechten Seite auf dem Trottoir gestanden (von unten her betrachtet). Als er bemerkt habe, dass etwas komme, sei er entsprechend zurückgestanden. Er sei aber noch auf dem Trottoir gewesen. Auf Vorhalt, wie schnell der Pw gefahren sei: Das sei glaublich noch innerorts. Dieser sei noch schneller gefahren, als ausserorts erlaubt. Von unten her befinde sich eine Rechtskurve. Dort hätten die Reifen gequietscht und es habe den Pw nach aussen getragen. Auch bei der oberen Kurve nach ihnen hätten die Reifen gequietscht. Er denke, dass er um 100 km/h gefahren sei. Als der Pw aus der unteren Kurve gekommen sei, sei er mit der Hälfte des Fahrzeuges auf die Gegenfahrbahn gekommen. Daher habe der Lenker Gegensteuer gegeben und sei entsprechend gegen ihr Trottoir gefahren. Er sei aber nicht auf das Trottoir gefahren. Nach ihnen hätten die Reifen wiederum gequietscht, als er nach links abgebogen sei. Der Pw sei in einer Entfernung von ca. drei bis vier Metern an ihnen vorbeigefahren. Er habe noch ein paar Schritte auf die Seite gemacht, bevor der Beschuldigte bei ihnen vorbeigefahren sei. (Auf Vorhalt) Seiner Ansicht nach sei die Polizei etwa gleich schnell gefahren wie der Beschuldigte, aber besser in der Spur. Vor der oberen Kurve habe der Pw ganz kurz abgebremst. Das Heck sei dabei ein wenig ausgebrochen.
Die Zeugen C.___ und D.___ konnten zu dieser Phase keine Aussagen machen, weil sie diese Phase nicht beobachten konnten.
Der Beschuldigte sagte vor dem Berufungsgericht wie dargelegt aus, er sei zwar zu schnell gefahren, aber nicht so schnell wie vorgeworfen bzw. nicht so schnell gefahren, dass es einen Führerausweisentzug zur Folge hätte. Auch in dieser Phase will er nicht gewusst haben, dass er von einem Polizeifahrzeug verfolgt wird. Es treffe zu, dass er zu seiner Ex-Freundin gefahren sei. Er kenne die Strecke mehr oder weniger. Das Pub «P.___» habe er damals nicht gekannt. Er habe vor der Kurve (Abzweigung Richtung Balm b. Günsberg) Leute gesehen. Die Reifen seines Autos hätten gequietscht wegen seiner Fahrweise und wegen der Winterreifen, die er montiert gehabt habe. Die drei Personen auf dem Trottoir, welche Richtung Parkplatz gegangen seien, und unmittelbar dahinter den Zeugen F.___ habe er nicht bewusst wahrgenommen. Er wisse nicht mehr, welche Entfernung die Leute, die er gesehen habe, zu ihm gehabt hätten. Jedenfalls könnte er sich daran erinnern, wenn er an Herrn F.___ in einem Abstand von nur etwa ein bis zwei Metern vorbeigefahren wäre.
1.2.4 Dritte Phase (Streckenabschnitt Niederwil/Gsteig)
Betreffend die dritte Phase der Fahrt des Beschuldigten nach der scharfen Kurve Hauptstrasse/Balmstrasse sowie der Einfahrt im Gsteig in Niederwil liegen die Aussagen zweier Zeuginnen vor: E.___, die Ex-Freundin des Beschuldigten, und G.___, […].
E.___ machte zusammengefasst folgende für den vorliegenden Vorhalt relevante Aussagen: Der Beschuldigte sei ca. mit 50 – 60 km/h gefahren. Er habe vor ihr angehalten und sofort gesagt: «Die Bullen kommen mir nach». Die Seitenscheibe sei schon unten gewesen. Danach sei er wieder weggefahren (polizeiliche Erstbefragung vom 28. August 2017, AS 63). Sie habe auf den Beschuldigten gewartet. Plötzlich habe sie ein quietschendes Auto und Sirenen gehört. Dann sei der Beschuldigte vor ihr Haus gefahren und habe sogleich das Licht am Fahrzeug ausgeschaltet. Die Polizei sei in Richtung Balm weitergefahren. Er sei kurz ausgestiegen und danach weiter die Strasse nach hinten gefahren. Auf Vorhalt, ob ihre erste Aussage, wonach der Beschuldigte gesagt habe «Die Bullen kommen mir nach» stimme: Das stimme. Er habe gehalten und sei ausgestiegen. Die Scheibe auf der Fahrerseite habe er unten gehabt (polizeiliche Befragung vom 29. August 2017, 08:00 Uhr, AS 65 ff.). Er sei um die Ecke gefahren. Sie habe die Sirene gehört. Das sei aber noch etwas weg gewesen. Sie habe auch ein Quietschen gehört, welches sie erst habe zuordnen können, als der Beschuldigte um die Ecke gekommen sei. Er sei zuerst an ihr vorbeigefahren. Danach habe er weiter hinten gekehrt und sei zurückgekommen, habe angehalten und sei ausgestiegen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Auf Vorhalt: Als er hinzugefahren sei, habe er gesagt, «Die Bullen kommen mir nach» (Einvernahme vom 29. August 2017, 17:17 Uhr, AS 69 ff.).
Vor dem Berufungsgericht sagte E.___ ([…]) als Zeugin aus, sie müsse ihre früheren Aussagen insofern korrigieren, als der Beschuldigte ihr nicht gesagt habe, die Bullen seien hinter ihm her. Da sei sie sich ganz sicher. Sie sei damals, als sie das ausgesagt habe, wegen des Todesfalls ihrer Grossmutter wohl verwirrt gewesen. Sie habe lediglich zu ihrem Vater, der auch draussen gestanden sei, gesagt, oh die Polizei kommt.
Der Beschuldigte sagte vor dem Berufungsgericht aus, er habe zu E.___ nicht gesagt, er werde von der Polizei verfolgt. Frau E.___ sei mit ihrem Vater draussen gestanden. Er sei ein paar Minuten bei ihr gewesen und dann seien glaublich einige Leute vom Pub vorbeigekommen. Er habe auf dem Parkplatz des Pferdestalls kehren und die gleiche Strecke zurückfahren wollen.
G.___ machte folgende relevanten Aussagen: Sie habe sich auf ihrem Hof befunden ([…]). Plötzlich sei ein Pw von Niederwil her in vollem Garacho über den Hofplatz und dann hinter den Hof gefahren. Sie könne keine konkrete Geschwindigkeit angeben. Sie habe das Auto weder gehört noch gesehen, schon sei es über den Hausplatz gerast. Wenn sie draussen gestanden oder aus der Pferdebox auf den Vorplatz getreten wäre, dann hätte er sie über den Haufen gefahren. Der Beschuldigte sei äusserst gefährlich und rasend gefahren. Wäre sie da gestanden, wäre sie überfahren worden. Sie habe Todesangst gehabt (polizeiliche Erstbefragung vom 28. August 2017, AS 74 f.). Sie habe ihn nicht kommen hören. Es sei so schnell gegangen. Sie habe das Fahrzeug erst festgestellt, als dieses bereits auf dem Areal des Hofes gewesen sei. Sie habe ihn nicht früher feststellen können. Sie wolle damit sagen, dass der Pw sehr schnell auf den Hausplatz gefahren sei. Sie habe ein Video von ihrer Videoüberwachung. Er sei so schnell vom Hof weggefahren, wie er gekommen sei. Sie sei noch erstaunt gewesen, wie schnell er auf den Hof gefahren sei, ohne ins Geländer zu fahren. Er sei wie der Blitz gefahren. Wie schnell sie die Geschwindigkeit schätze: Sie könne es nicht sagen, sie sei zu diesem Zeitpunkt im Stall gewesen und habe sich auf ihr Pferd konzentriert. Warum sie sich denn gefährdet gefühlt habe: Sie sei eine Minute bevor der Beschuldigte auf den Hausplatz gefahren sei mit ihrem Pferd in die Box gegangen. Wenn sie etwas später in die Box gegangen wäre, hätte der Beschuldigte sie samt dem Pferd überfahren. Wo sie gewesen sei, als der Beschuldigte auf den Hausplatz gefahren sei: In der Pferdebox. Dort sei sie auch gewesen, als der Beschuldigte wieder weggefahren sei (Einvernahme vom 12. September 2017, AS 77 ff.).
1.2.5 Würdigung der Aussagen und massgebender Sachverhalt
Die beiden Polizeibeamten D.___ und C.___ hielten ihre Beobachtungen zeitnah im Bericht vom 1. September 2017 fest. Anlässlich ihrer Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 sagten sie als Zeugen und somit unter Wahrheitspflicht und in Kenntnis der Straffolgen falscher Aussage im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei aus. Sie legten jedoch auch Unsicherheiten und Erinnerungslücken (die angesichts des Zeitablaufs zu erwarten waren) unumwunden offen. Ihre Aussagen wirken sachlich und ohne übermässigen Belastungseifer. Die beiden Polizeibeamten hatten nicht nur keinerlei Interesse, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, sie waren sich offensichtlich auch im Klaren über die gravierenden Folgen einer allfälligen Falschaussage (Verurteilung wegen falschen Zeugnisses, falscher Anschuldigung, disziplinarische Entlassung aus dem Polizeidienst). Insbesondere imponiert, dass sich die beiden Zeugen hinsichtlich der Schätzung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit eher zurückhielten. So schilderten sie ihre eigene Geschwindigkeit und den Abstand zum Beschuldigten, soweit sie dessen Fahrzeug überhaupt wahrnehmen konnten. Die vom Zeugen D.___ geschätzte Geschwindigkeit des Beschuldigten beim Abbiegen auf der Hinterriedholz-Kreuzung von 50 – 60 km/h wirkt keineswegs übertrieben und erscheint realistisch. Dass sie die Sirene ihres Polizeiautos eingeschaltet hatten, wurde von praktisch allen anderen Zeugen wahrgenommen und entsprechend bestätigt. Die Aussagen der beiden Zeugen sind glaubhaft, auf sie ist abzustellen.
Ebenso kann auf die Aussagen der Zeugen F.___, J.___, H.___ und I.___ abgestellt werden. Auch diese hatten keinerlei Motiv, den Beschuldigten zu Unrecht anzuschuldigen. Sie schilderten jeweils ihre eigenen Eindrücke detailliert und mit jeweils individueller Ausprägung. Die Aussagen wirken nicht abgesprochen. So schilderten bspw. die Zeugen F.___ und I.___, dass der Beschuldigte vor der oberen Kurve abgebremst habe, während die Zeugin H.___ dies verneinte. Die Zeugen F.___ und H.___ gaben an, die Polizei sei weniger schnell gefahren als der Beschuldigte, während der Zeuge I.___ meinte, die Polizei sei etwa gleich schnell gefahren wie der Beschuldigte, aber besser in der Spur. Hinsichtlich des Abstandes, in welchem der Beschuldigte an ihnen vorbeifuhr, sprach der Zeuge F.___ von einem Meter Distanz zu ihm (er habe den Windzug spüren können), während die Zeugin H.___ einen Abstand von zweieinhalb Meter und der Zeuge I.___ drei bis vier Meter angaben. Hinsichtlich F.___ ist zu erwähnen, dass dieser angab, er sei neben den beiden Frauen, welche sich auf dem Trottoir befunden hätten, halb auf der Strasse gegangen und habe kaum den Fuss aufs Trottoir nehmen können, als der Beschuldigte vorbeigefahren sei. Hinsichtlich des vom Beschuldigten gefahrenen Tempos sprachen alle Zeugen indes von rund 100 km/h.
Auch die ersten und zeitnahen Aussagen der Ex-Freundin des Beschuldigten, E.___ ([…]), sind glaubhaft. Diese hatte nicht nur keinerlei Veranlassung, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, vielmehr versuchte sie diesen gar zuerst zu schützen, indem sie den Polizeibeamten nach einigem Zögern angab, ihr Freund sei durchgefahren, er sei bergwärts gefahren (Strafanzeige S. 7, AS 13, vgl. Einvernahme E.___ vom 29. August 2017, AS 71, Frage/Antwort 16). Indessen sagte E.___ in den ersten Einvernahmen konstant und übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, die Bullen seien hinter ihm her. Dass sie dies vor dem Berufungsgericht vom Beschuldigten nicht mehr gehört haben will, ist wohl nicht als bewusste Falschaussage einzuordnen, sondern eher darauf zurückzuführen, dass diese Wende in ihren Aussagen auf vorausgegangene Diskussionen und Gespräche mit dem Beschuldigten und den Zeitablauf zurückzuführen sind, sie mit anderen Worten schliesslich selbst glaubte, sie habe diesen Satz des Beschuldigten nicht gehört.
Was die Aussage der Zeugin G.___ anbelangt, ist jedoch ein gewisses Dramatisieren nicht zu übersehen. Während bei ihrer Erstbefragung und zu Beginn der zweiten Befragung noch der Eindruck entstand, sie habe den Beschuldigten heranfahren sehen, gestand sie letztendlich ein, sich in der Pferdebox befunden zu haben und weder die Anfahrt noch die Wegfahrt des Beschuldigten gesehen zu haben. Auf die Aussagen der Zeugin G.___ kann somit nicht vorbehaltlos abgestellt werden.
Hinsichtlich der entscheidenden Frage, wie schnell der Beschuldigte fuhr, ist folgende Schlussfolgerung zu ziehen: Auf der Strecke von rund 550 Metern (Hinterriedholz-Kreuzung bis Ortseinfahrt Hubersdorf) verloren die Polizisten Abstand, obwohl sie bis zur Tempo-50-Tafel auf 141 km/h beschleunigten. Der Beschuldigte muss folglich im 60-er und 80-er Tempoabschnitt auf weit über 100 km/h beschleunigt haben. Den beiden Polizeibeamten gelang es nicht, den Abstand massgeblich zu reduzieren. Der Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht, das Wendemanöver des Polizeifahrzeugs habe nicht zwei, sondern bestenfalls sieben bis zehn Sekunden gedauert, denn dem Wendemanöver sei sicherlich noch eine Diskussion der beiden Polizeibeamten vorausgegangen und im Übrigen habe ein BMW einen Wenderadius von zwölf Metern; die vorgeworfene Ausgangssituation, wonach das Polizeifahrzeug dem Beschuldigten anfänglich in einem Abstand von 50 Metern gefolgt sei, treffe nicht zu, es müssten mindestens ca. 150 Meter gewesen sein, ist nicht stichhaltig. Weshalb und was die beiden Polizeibeamten vor der Verfolgung noch hätten diskutieren müssen, erschliesst sich nicht und wird von der Verteidigung auch nicht dargelegt. Die Polizeibeamten haben eindrücklich und glaubhaft geschildert, wie der Beschuldigte Richtung Hubersdorf raste. Dass die Polizeibeamten diesem Geschehen nicht tatenlos zusehen konnten, stand bereits aufgrund ihrer Polizeifunktion fest und musste nicht erst noch diskutiert werden. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Polizeibeamte im Wenden von Fahrzeugen zwecks Verfolgung gezielt geschult sind und sie daher ein solches Manöver schneller ausführen als der Durchschnittslenker.
Indes muss bezweifelt werden, dass die beiden Polizeibeamten das Fahrzeug des Beschuldigten ständig in Sicht hatten. So räumte bspw. C.___ ein, dass es vor dem Ortseingang Hubersdorf etwas hügelig und kurvig sei (dies ergibt sich auch aus den sich in den Akten befindenden Fotografien der Wegstrecke, AS 133 ff. resp. dem Plan auf AS 142, vgl. AS 41 sowie ASSL 42). Er könne nicht mehr sagen, ob er dort die Rücklichter gesehen habe. Auf Vorhalt, ob die Geschwindigkeit von 141 km/h die Geschwindigkeit vor Ortseingang Hubersdorf betreffe, sagte er, ja, sie hätten ihn nachher auch nicht mehr sehen können, erst beim Ortsausgang Hubersdorf wieder. Zudem ist auch zu beachten, dass die Veränderung der Distanz zu einem vorausfahrenden Fahrzeug im (Ein-)Dunkeln schwierig wahrzunehmen ist, wenn man nur die Rücklichter sieht. Weiter ist zu beachten, dass die Strasse innerorts von Hubersdorf über einen flachen Hügel verläuft, was die Weitsicht unweigerlich einschränkte. Es ist demnach nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass sich die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Polizeifahrzeug genau in dem Moment, als letzteres eine Geschwindigkeit von 141 km/h aufwies, – wenn auch nur kurz – geringfügig verminderte. Aus dem Umstand, dass das Polizeifahrzeug im Ausserortsbereich vor Hubersdorf 141 km/h fuhr, kann somit nicht zwingend geschlossen werden, dass der Beschuldigte genau in diesem Moment auch genau 141 km/h oder mehr fuhr. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Staatsanwalts vor dem Berufungsgericht, wonach aus dem allgemeinen Bericht der Polizei vom 1. September 2017 (AS 18 ff.) geschlossen werden könne, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten im Blickfeld hatten, als sie mit 141 km/h fuhren, ist entgegenzuhalten, dass dies wohl aus dem Bericht («Vor dem Ortsschild Hubersdorf mit der Geschwindigkeitsanzeige 50 km/h konnte auf der digitalen Anzeige die Zahl 141 km/h festgestellt werden. Gestützt auf die Tatsache, dass sich die Distanz zum Subaru immer noch vergrösserte, wurde unsere Geschwindigkeit reduziert und in geringerem Tempo durch den Innerortsbereit weitergefahren»), nicht aber aus den (justizförmig) erhobenen Aussagen der beiden Zeugen gefolgert werden kann. Die beiden Zeugen haben zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, im besagten Streckenabschnitt den Beschuldigten bzw. dessen Fahrzeug ständig und insbesondere im Moment der eigenen Fahrgeschwindigkeit von 141 km/h im Blickfeld gehabt zu haben. Weiter ist festzuhalten, dass die Zeugen über das vom Beschuldigten im Innerortsbereich gefahrene Tempo keine genauen Angaben machen konnten.
Es kann somit lediglich als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte in der ersten Phase sowohl im Ausserortsbereich (bei erlaubten 60 km/h resp. 80 km/h) als auch innerorts (innerhalb Hubersdorf, Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h) mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr. Eine konkrete Gefährdung von anderen Personen konnten die Zeugen jedoch nicht wahrnehmen.
Auch die exakte Geschwindigkeit in der zweiten Phase, beim «P.___» in Niederwil, muss offenbleiben. Zwar sprachen alle Zeugen von rund 100 km/h. Dies ist jedoch eine Schätzung, die nicht ausschliesst, dass das Tempo auch etwas geringer sein konnte. Dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit gegen 100 km/h die scharfe Linkskurve nach dem «P.___» gar nicht hätte meistern können, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird, ist jedoch zu verneinen. Gemäss Angabe zweier Zeugen, bremste der Beschuldigte vor der Kurve ab. Davon ist auszugehen. Die Wegstrecke zwischen dem Bereich des Parkplatzes und der Kurve reicht durchaus, um die Geschwindigkeit bedeutsam zu reduzieren. Die Kreuzung im Bereich der Linkskurve ist zudem sehr geräumig. Als Beweisergebnis ist deshalb in dieser Phase davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 90 bis 100 km/h am «P.___» vorbeifuhr, unmittelbar nachdem vier Personen die Strasse überquert hatten. Dabei fuhr er am Zeugen F.___ in einer Distanz im Bereich von ein bis zwei Metern vorbei. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine andere Täterschaft handelte. Denn die Zeugen sagten alle identisch aus, es habe sich um einen grauen Subaru mit nur einem Insassen gehandelt – eine Beschreibung, die exakt auf den Beschuldigten bzw. dessen Fahrzeug zutrifft.
Weiter ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte das nachfahrende Polizeifahrzeug bemerkte und sein Tempo deswegen massiv erhöhte, um einer Kontrolle durch die Polizei zu entgehen. Dies ist insbesondere aus den früheren Aussagen der Zeugin E.___ ([…]) zu schliessen, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, die Bullen kämen ihm nach – Worte, die kaum von der Zeugin frei erfunden gewesen sein dürften (die Zeugin konnte denn vor Berufungsgericht auch nicht ansatzweise schlüssig darlegen, weshalb sie das damals frei erfunden haben sollte), sondern die doch eher dem Jargon eines Mannes, der sich in einer Stresssituation befindet, entsprechen.
Was die dritte Phase bei der Einfahrt im Gsteig anbelangt, kann jedoch nicht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung und auch nicht von einer Gefährdung anderer Personen ausgegangen werden.
2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Anklageziffer 3)
2.1 Der Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich einer Polizeikontrolle entzogen zu haben, indem er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vor der Polizei geflüchtet sei und deren Haltesignal («Stopp Polizei») missachtet habe, wobei er mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Nach Ankunft an seinem Domizil habe der Beschuldigte zudem einen Joint Marihuana geraucht, was die Feststellung der Fahrunfähigkeit betreffend den Betäubungsmittelkonsum für die Zeit vor und während der Flucht verunmöglicht habe.
2.2 Beweiswürdigung
Dass der Beschuldigte sich durch Flucht einer Polizeikontrolle entzogen hat, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung beim Vorhalt der qualifizierten Verkehrsregelverletzung festgestellt. Dass er kurz danach zu Hause einen Joint geraucht hat, ist unbestritten. Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 20. September 2017 ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme einen THC-Gehalt unter der Nachweisschwelle für Fahrunfähigkeit gemäss den Richtlinien des ASTRA aufwies (AS 24 ff.).
III. Rechtliche Würdigung
1. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
1.1 Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. Raser-Strafnorm) droht eine obligatorische Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren an und ist somit als Verbrechen ausgestaltet. Die Bestimmung ist eine qualifizierte Form der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist mit anderen Worten die Qualifikation der Qualifikation. Sanktioniert wird die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, wodurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Art. 90 Abs. 4 SVG nennt die Schwellenwerte, bei deren Überschreitung Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall objektiv erfüllt ist.
Angesichts der im Raser-Straftatbestand verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren Abgrenzungen zu anderen Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen Strafandrohung ist die Norm sehr restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 107 ff.).
Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt vorab die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dazu gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Normen betreffend die Geschwindigkeit, die Lichtsignale oder das Überholen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 116). Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Einzelfalles als elementar gewertet werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 117).
Der Täter muss ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sein. Diese Risikoschaffung wird hier – im Unterschied zu Art. 90 Abs. 4 SVG, wo sie von Gesetzes wegen vermutet wird – objektiv vorausgesetzt. Es genügt dafür nach der herrschenden Lehre eine erhöhte abstrakte Gefährdung, eine konkrete Gefährdung wird nicht vorausgesetzt (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 123; Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 90 SVG N 116). Die Abgrenzung zu Art. 90 Abs. 2 SVG, der bereits eine «ernstliche Gefahr» fordert, ist gänzlich unklar. Das bereits bei der Abgrenzung von Abs. 1 und 2 bestehende Problem, dass sich Gefährdungen nicht verlässlich graduieren lassen, wird durch Abs. 3 nun verdoppelt (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90 N122). Das «hohe Risiko» muss höher sein als die «ernstliche Gefahr» nach Art. 90 Abs. 2 SVG, es muss sich sozusagen um eine ernsthafte Gefahr im Quadrat handeln, um ein geradezu gemeingefährliches Fahrverhalten. Kommt es zu keinem Unfall, muss das Risiko ex post gewichtet werden: erforderlich ist eine hypothetische Prüfung des jeweiligen Geschehens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Diese Prüfung belässt den Gerichten einen erheblichen Ermessensspielraum. Dass es zu keinem Unfall gekommen ist, muss dem Zufall zuzuschreiben sein bzw. als geradezu glückhaft erscheinen. Eine glückhaft sich nicht verwirklichende Unfallgefahr wird man z.B. regelmässig bejahen müssen, wenn ein Lenker innerorts auf einer belebten Strasse mit Fussgängern mit 90 km/h statt der erlaubten 50 km/h fährt. Bei der Prognose sind alle massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen: Verkehrsdichte, Witterungs- und Sichtverhältnisse, Gefahren des konkreten Fahrzeugs, Ort des Geschehens, gefährdete Personengruppen (Kinder) (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 126 ff.).
Das Gesetz nennt die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen ausdrücklich als Beispiel für die Qualifikation nach Abs. 3. Fraglich ist, ob auch ein Fahrzeuglenker, der von der Polizei verfolgt wird, an einem nicht bewilligten Rennen teilnimmt. Dagegen dürfte sprechen, dass die Polizei bei einer pflichtgemäss erfolgenden Verfolgungsjagd rechtmässig handelt, weshalb eine «Teilnahme» am Rennen für sich genommen (also ohne nachgewiesene krasse Verkehrsregelverletzung des Verfolgten) nicht strafbar sein kann. Der Verfolgte nimmt deshalb nicht an einem Rennen teil, kann aber Art. 90 Abs. 3 SVG anderweitig erfüllen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 143 und 147).
Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden diese überschritten, wird i.d.R. ungeachtet der konkreten Umstände Art. 90 Abs. 2 SVG angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art der Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, u.a. wer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h überschreitet. Unabhängig von den Schwellenwerten kann ein Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG bei besonderen Umständen wie starker Regen, Glatteis, bei Kindergarten, Schlechten Sichtverhältnissen, Blendung durch tiefstehende Sonne vorliegen (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 67 f., N 72). Art. 90 Abs. 3 SVG kann auch durch gefahrene Geschwindigkeiten, die sich unterhalb der in Art. 90 Abs. 4 SVG aufgeführten Geschwindigkeitsexzesse bewegen, erfüllt sein, wenn nicht mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit gefahren wird, insgesamt muss aber die Schwere der Verfehlung Art. 90 Abs. 4 SVG entsprechen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 138). Es stellt sich dabei die Frage, was unter «besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG zu verstehen ist. Im Lateinischen steht das Adjektiv «crassus», aus dem der Terminus «krass» ableitet, u.a. für «dicht» und «derb». Heute ist «krass» im Wesentlichen als Paraphrase für «grob» gebräuchlich und dürfte wohl verbreitet als etwas stärkere Nuance von «grob» Verwendung finden (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 123 f.).
Eine «besonders» krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann angenommen werden, wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte gemäss Abs. 4 liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse. Die Besonderheit kann sich daraus ergeben, dass die Strassenverhältnisse (z.B. Übersichtlichkeit, Umgebung etc.) die gefahrene Geschwindigkeit als beispiellos, als absoluten Ausnahmefall erscheinen lassen (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 125). Dies trifft beispielsweise in folgenden Bespielfällen zu: Fahren mit 140 km/h auf der Autobahn in der Nacht ohne Licht trotz schlechter Sicht (dichter Nebel oder Schneefall) und rutschiger Fahrbahn; Fahren mit 60 km/h in der 30-km/h-Zone vor einer Schule zu Zeiten, in denen mit Schülern gerechnet werden muss; Überholen eines Busses der öffentlichen Verkehrsbetriebe auf der Höhe einer Haltestelle innerorts mit 70 km/h trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 138).
In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 3 SVG eine «vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln» voraus; es handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Für eine Verurteilung nach der Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG ist sowohl nach Philippe Weissenberger (a.a.O., Art. 90 SVG N 159, 163) als auch nach Gerhard Fiolka (a.a.O., Art. 90 SVG N 149) ein doppelter Vorsatz erforderlich, der sich auf die Verkehrsregelverletzung und die tatbestandsmässige Risikoschaffung bezieht. Für beide Autoren ist klar, dass ein Eventualvorsatz genügt.
1.2 Gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis (II./1.2.5) ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten «Schwellenwerte» von 100 km/h innerorts oder 140 km/h ausserorts erreicht hat. Das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ist daher nicht zu vermuten. Es muss anhand des erwiesenen Sachverhalts begründet sein. Unzweifelhaft ist jedoch, dass der Beschuldigte mit seinen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen eine elementare Verkehrsregel verletzt hat.
Was die erste Phase anbelangt, ist erstellt, dass der Beschuldigte mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von der Hinterriedholz-Kreuzung nach Hubersdorf gefahren ist, zumal die Polizei ihn nicht einholen konnte, obwohl sie zeitweise mit 141 km/h fuhr. Der Abstand hat sich vielmehr noch vergrössert. Die im Innerortsbereich in Hubersdorf konkret gefahrene Geschwindigkeit ist ebenfalls unbekannt. Diese muss jedoch aus den soeben dargelegten Gründen ebenfalls massiv übersetzt gewesen sein, ansonsten die Polizei den Beschuldigten innerorts hätte einholen können. Die Strecke von Riedholz nach Hubersdorf weist leichte Kurven und eine Steigung auf. Die Strasse ist teilweise von Wald und Böschungen umsäumt. Im Waldstück zwischen der Kreuzung und Hubersdorf befindet sich eine unübersichtliche Kreuzung (AS 134). Wie bei der Sachverhaltsfeststellung bereits erwähnt, ereignete sich die Fahrt des Beschuldigten an einem Montag, Ende August, um ca. 22:00 Uhr, mithin bei Einbruch der Nacht (astronomische Dämmerung um 21:53 Uhr). Die Strasse war trocken, es herrschte geringes Verkehrsaufkommen (AS 11). Weitere Verkehrsteilnehmer befanden sich auf der Strecke keine. Angesichts der massiven Geschwindigkeit des Beschuldigten ist seine Fahrt auf diesem Streckenabschnitt zwar als gefährlich einzustufen. Ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand jedoch nicht.
In der zweiten Phase gestaltet sich die rechtliche Würdigung wesentlich schwieriger. Der Beschuldigte fuhr gemäss Beweisergebnis mit sicher mindestens 90 km/h durch Niederwil. Die Strecke vor dem «P.___» ist kurvig und unübersichtlich (AS 136 ff). Im Bereich des Pubs ist die Strasse links von Häusern umsäumt. Rechts befindet sich ein Trottoir. Vor dem Pub sassen mehre Gäste unmittelbar am Strassenrand. Unmittelbar vor der Durchfahrt des Beschuldigten überquerten vier Personen die Strasse. Der Beschuldigte fuhr mit der erwähnten Geschwindigkeit durch den kurvigen und unübersichtlichen Innerortsbereich und schliesslich ca. ein bis zwei Meter an F.___ vorbei, welcher den «Windstoss» spürte und gerade seinen zweiten Fuss auf das Trottoir gesetzt hatte. Es hing nur vom Zufall ab, dass der Zeuge F.___ nicht eine halbe Sekunde später die Strasse überquerte und es nicht zu einem Unfall gekommen ist. Wegen der massiven Geschwindigkeit bei unübersichtlicher Strassenführung und einbrechender Dunkelheit (und dadurch eingeschränktem Lichtkegel und folglich eingeschränkter Sicht) hätte der Beschuldigte keinesfalls rechtzeitig bremsen können, wäre der Zeuge F.___ noch auf der Strasse gegangen. Wie dargelegt, ist eine glückhaft sich nicht verwirklichende Unfallgefahr regelmässig zu bejahen, wenn ein Lenker innerorts auf einer belebten Strasse mit Fussgängern mit 90 km/h statt der erlaubten 50 km/h fährt. Vorliegend handelte es sich zwar nicht um eine belebte Strasse (im Sinne von städtischen Verhältnissen). Aber der Beschuldigte durchquerte mit mindestens 90 km/h den Kern eines Dorfes, in dem sich, wie dies üblich ist für Dörfer, Gaststätten befinden. Dazu kamen andere Risikofaktoren wie die Kurven und die dadurch bedingte eingeschränkte Übersichtlichkeit (die gemessene Sichtweite von 69 m aus der Kurve vor dem Parkplatz dürfte dem Optimalfall bei Tageslicht, nicht aber der nächtlichen Sichtweite entsprechen), die Fahrt im Innerortsbereich und der Einfall der Dunkelheit mit der dadurch bedingten eingeschränkten Sicht. Es war in einer Sommernacht im August und mithin zu einer Jahreszeit, in der sich Leute vermehrt auch nachts draussen aufhalten. Der Beschuldigte war ortskundig. Es musste ihm bekannt gewesen sein, dass es beim «P.___» eine Aussenterrasse hat. Diese ist von der Strasse her gut sichtbar. Schliesslich musste ihm auch bekannt sein, dass die Gäste nicht direkt beim Pub, sondern auf der anderen Strassenseite auf einem Parkplatz parkieren mussten und sie mithin die Strasse überqueren mussten, um zum Pub bzw. zum Auto zu gelangen.
Der stark gefährdete Zeuge F.___ war zwar gegenüber dem Beschuldigten grundsätzlich vortrittsbelastet. Hingegen musste dieser nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug im Innerortsbereich mit derart übersetzter Geschwindigkeit heranfährt. Der Beschuldigte war sich der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus bewusst, fuhr er doch absichtlich so schnell, um sich der Verfolgung durch die Polizei zu entziehen. Mit Personen, welche vor dem Pub sitzen oder die Strasse Richtung Parkplatz überqueren, musste der ortskundige Beschuldigte rechnen. Es bestand daher bereits abstrakt ein sehr naheliegendes Risiko, dass sich im Bereich der Fahrbahn Personen aufhalten würden, die der Beschuldigte angesichts der wegen der Kurve nur beschränkt übersichtlichen Strassenführung und der dämmerungsbedingten eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht oder zu spät bemerken könnte, so dass er aufgrund seiner gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h nicht mehr rechtzeitig würde bremsen können. Zumindest hinsichtlich F.___ hat sich dieses Risiko einer naheliegenden Unfallgefahr mit zumindest schwerer Verletzung dann tatsächlich konkretisiert. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass F.___ die Strasse nicht einen Sekundenbruchteil später überquerte und es nicht zum Unfall kam. Damit musste der Beschuldigte wie erwähnt mindestens im Sinne des Eventualvorsatzes rechnen. Das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern ist somit zu bejahen. Wie dargelegt, ist eine besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit anzunehmen, wenn eine – wie vorliegend – knapp unterhalb des Grenzwertes liegende Geschwindigkeitsüberschreitung (hier mindestens 90 km/h statt des Grenzwertes 100 km/h) im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Übersichtlichkeit, Umgebung etc.), welche die gefahrene Geschwindigkeit als beispiellos, als absoluten Ausnahmefall erscheinen lassen. Der Beschuldigte ist der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG für schuldig zu erkennen. Eine zusätzliche Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich der ersten Phase der Fahrtstrecke hat nicht zu erfolgen, handelt es sich doch bei der gesamten Fahrt um eine natürliche Handlungseinheit.
2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen.
IV. Strafzumessung
1. Hinsichtlich der allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (IV./1 und 2) verwiesen werden.
2. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs richtet sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG nach der Schwere der Verkehrsregelverletzung und dem Ausmass der Gefährdung. Der Beschuldigte hat eine der wichtigsten Verkehrsregeln im Strassenverkehr, die Geschwindigkeitsbeschränkung, massiv verletzt. Indessen ist zu beachten, dass die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht waren. Der Beschuldigte gefährdete aber durch seine Fahrweise mehrere sich vor dem Pub «P.___» befindende Personen, insbesondere die vier die Strasse überquerenden Gäste. Im Falle von F.___ schuf der Beschuldigte gar ein ganz konkretes hohes Risiko eines Unfalls mit Todesfolge. Das Risiko lag somit vergleichsweise nahe. Auch wenn ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Folgen tatbestandsimmanent ist, genügt im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich auch eine erhöhte abstrakte Gefahr. Zumindest im Falle von F.___ schuf der Beschuldigte eine konkrete Gefahr, was sich verschuldenserhöhend auszuwirken hat. Das Ausmass der Gefährdung ist daher selbst im Rahmen der qualifizierten Strafnorm von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht im untersten Bereich des Denkbaren anzusiedeln. Die Fahrt des Beschuldigten ereignete sich an einem Montagabend, gegen 22:00 Uhr, Ende August, mithin zu einer Jahreszeit, wo auch um diese Zeit mit zahlreichen anderen Verkehrsteilnehmern, insb. Fussgängern, zu rechnen ist. Die Strassenverhältnisse waren indes optimal, wenn auch die Sicht zufolge beginnender Dunkelheit und unübersichtlicher Streckenführung eingeschränkt war. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten gilt es, die gesamte Fahrstrecke von der Hinterriedholz-Kreuzung bis Niederwil zu beleuchten. Die Fahrt dauerte insgesamt mehrere Minuten und die Wegstrecke betrug rund 2.5 km. Dabei fuhr der Beschuldigte, auf der Flucht vor der Polizei, mehr oder weniger auf der gesamten Strecke mit massiv übersetzter Geschwindigkeit. Sein Verhalten kann durchaus als waghalsig bezeichnet werden und ist Ausdruck von nicht unerheblicher krimineller Energie. Immerhin könnte auch eine nur kurzzeitige massive Geschwindigkeitsübertretung oder ein nur wenige Sekunden dauerndes waghalsiges Überholmanöver den Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung erfüllen. Es handelte sich um eine regelrechte Verfolgungsjagd, die der Beschuldigte provozierte. Mit der Vorinstanz ist insgesamt dennoch noch von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Schaffung der erhöhten abstrakten Gefahr im Sinne der Unfallgefahr mit Todesfolge (oder Schwerverletzten) eventualvorsätzlich, musste er doch mit Fussgängern, die sich im Bereich des «P.___» aufhalten, rechnen. Direkter Vorsatz kann ihm allerdings nicht unterstellt werden. Zwar sah er die gefährdeten Personen, welche die Strasse überquerten. In diesem Zeitpunkt war es jedoch bereits zu spät, die Fahrweise zu ändern. Hinsichtlich der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung liegt indes direkter Vorsatz vor. Das Motiv des Beschuldigten war egoistischer Natur (er wollte sich durch Flucht einer Polizeikontrolle entziehen), was aber im Rahmen der Tatbestandsverwirklichung kaum anders denkbar ist. Schliesslich wäre der Beschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten.
Das Gesamtverschulden ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Tatkomponenten als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten.
Was die Täterkomponenten anbelangt, kann auf die diesbezügliche Zusammenfassung in Ziffer 3.4.1 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann indes der Vorinstanz darin, dass sie das Vorleben des Beschuldigten neutral gewichtet. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist stark getrübt, was in den Akten gut dokumentiert ist. Es kann diesbezüglich insbesondere auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 9. Juli 2009 verwiesen werden (AS 237 ff.). Am 23. Oktober 2007 musste dem Beschuldigten aufgrund einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung (130 km/h statt 100 km/h auf der Autobahn) der Führerausweis auf Probe annulliert werden. Bereits am 8. Juni 2007 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (73 km/h innerorts) einen Ausweisentzug für einen Monat. Am 31. März 2004 führte er ein «frisiertes» Motorfahrrad mit 62 km/h (AS 248 ff.). Auch wenn all diese Vorfälle nun schon länger zurückliegen und sich der Beschuldigte ab der Wiedererteilung des Führerausweises im Jahr 2009 während rund acht Jahren klaglos verhielt, mutet die erneute erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor dem Hintergrund seiner Beteuerungen gegenüber den Verkehrspsychologen (er schäme sich, es werde nichts mehr kommen, er wolle komplett anders fahren mit einer anderen Einstellung, s. AS 239) äusserst bedenklich an. Die weiteren Täterkomponenten sind, wie die Vorinstanz zurecht festhielt, neutral zu werten. Die tatbezogene Einsatzstrafe von 18 Monaten ist daher wegen des stark getrübten automobilistischen Leumunds um einen Monat auf 19 Monate zu erhöhen.
Die Vorinstanz konstatierte korrekterweise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis für längere Zeit entzogen wird. Um diesen beiden Faktoren gebührend Rechnung zu tragen, ist die Strafe um sechs Monate zu reduzieren. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
A.___ wird im Erstehungsfall ein Tag Polizeihaft an die Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe angerechnet.
3. Was die Bemessung der Geldstrafe für das Vereiteln von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anbelangt, ist der Strafzumessung der Vorinstanz, welche eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen aussprach, zu folgen, so auch die Tagessatzhöhe von 150.00 (die aktuellen Einkommensverhältnisse mit einem Monatslohn von CHF 6'915.000 zuzüglich dreizehnter Monatslohn würden zwar zu einem Tagessatz von CHF 170.00 führen, es gilt aber das Verschlechterungsverbot zu beachten).
4. Ebenso kann die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren bestätigt werden.
5. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass vorliegend kein Grund für die Ausfällung einer Verbindungsbusse ersichtlich ist.
V. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen. Auch im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte gänzlich. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'150.00, zu tragen.
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 18. Februar 2021 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'115.10 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 20. Dezember 2019) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 3’115.10 auszubezahlen war.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'191.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2 Für das Berufungsverfahren weist der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 15.65 Stunden aus. Dazu kommen drei Stunden für die Hauptverhandlung. Es resultieren 18.65 Stunden. Es hat eine Kürzung um eine halbe Stunde zu erfolgen für ein Fristerstreckungsgesuch (0.1 h/4.3.22) und weitere Kurzaufwände, welche Kanzleiaufwände darstellen und als solche bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sind (betrifft Kostenpunkte vom 8.3.22, 10.3.22, 24.3.22 und 31.3.22, je 0.1 h). Vergütet werden demnach 18.15 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 3'267.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 3'641.35, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 977.40 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht, beides begangen am 28. August 2017.
2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.___ wird verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ wird im Erstehungsfall 1 Tag Polizeihaft an die Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe angerechnet.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 18. Februar 2021 werden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn, Asservate) eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
- 1 leeres Minigrip
- mehrere leere Säckchen
- 1 angerauchter Joint Cannabis (Stummel)
- 0.60 g Halluzinogene Pilze (Psilocybin)
- 1 Filz mit LSD
- 3 LSD-Filze
- 2 Bestandteile LSD-Filze
- 1 LSD-Filz
- Samen 0.7 g
6. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 18. Februar 2021 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'115.10 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 20. Dezember 2019) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 3’115.10 auszubezahlen war.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'191.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, auf total CHF 3'641.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 977.40 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 4'000.00, zu bezahlen.
9. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00, total CHF 3'150.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher