Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Advokat Silvan Ulrich,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Betrug, ev. Veruntreuung


Es erscheinen zur Verhandlung am 1. Juni 2023 vor Obergericht:

1.    [Staatsanwältin 1] für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Silvan Ulrich als amtlicher Verteidiger.

 

Zudem erscheint als Zuhörer:

-       [Ein Journalist] […].

 

Die Verhandlung beginnt um 08:33 Uhr.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die weiteren Anwesenden fest. Er legt kurz den Prozessgegenstand, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2018 sowie die rechtskräftigen Ziffern desselben dar und erklärt den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

-        Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteivertreter;

-        Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person;

-        allfällige weitere Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-        Parteivorträge;

-        letztes Wort des Beschuldigten;

-        geheime Urteilsberatung;

-        Urteilseröffnung (derzeit vorgesehen am 5. Juni 2023, 16:00 Uhr, im Obergerichtssaal).

 

Der Verteidiger wird gebeten, gleich seine Honorarnote der Staatsanwältin zur Einsicht vorzulegen und dem Gericht einzureichen.

 

Es werden keine Vorbemerkungen oder Vorfragen aufgeworfen.

 

Die Staatsanwaltschaft stellt folgenden Beweisantrag:

Der Handelsregisterauszug der K.___ AG sei zu den Akten zu nehmen.

Es gehe darum, in welchem Berufsfeld der Beschuldigte heute wieder tätig sei. Und damit man allenfalls Fragen zur Steuererklärung stellen könne zu und den Zahlungen, die er beziehe.

Bemerkung zur Honorarnote des Verteidigers: Der Stundenansatz sei mit CHF 200.00 zu hoch.

 

Der amtliche Verteidiger stellt folgenden Beweisantrag:

Das Hochzeitsfoto des Beschuldigten sei zu den Akten zu nehmen.

Er reiche ein Foto der Hochzeit des Beschuldigten ein, auf dem Herr B.___ zu sehen sei. Zum Beweis, dass man schon lange eng befreundet gewesen sei. Der Mann mit der Brille rechts von der Braut sei Herr B.___.

 

Weder die Staatsanwaltschaft noch der Verteidiger äussern Einwände gegen die Aktennahme der jeweiligen Dokumente. Sie werden zu den Akten genommen.

 

Der Beschuldigte und Berufungskläger wird, nachdem er vom Referenten Werner auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Beschuldigter zur Sache und Person befragt (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 121 ff.). Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten [ASB 149]). (Beginn der Einvernahme um 08:40 Uhr, Ende um 09:54 Uhr).

 

Die Verteidigung stellt sodann die folgenden Beweisanträge:

Er wiederhole die Beweisanträge, die vom Gericht bereits abgelehnt wurden.

Zum einen werde die Befragung und Konfrontation mit Herrn B.___ verlangt. Die beiden seien seit Jahren eng befreundet gewesen. Herr B.___s Aussagen seien nicht geradlinig, es treffe insbesondere nicht zu, dass der Beschuldigte für ihn nur Versicherung und solche Sachen erledigt habe. Man habe, wie man heute von ihm gehört habe, die Angelegenheit hin und her besprochen und auch im Büro in [Ort 5] Besprechungen gehabt, wie es sei mit der Investition und sie weitergehe. Auch Frau B.___ sei dabei gewesen. Dazu müsse Herr B.___ befragt werden und er stelle auch den Antrag, dass dessen Frau als Zeugin befragt werde. Die Ablehnung des Antrags auf Befragung der Herren B.___ und E.___ werde als Verletzung der Verteidigungsrechte empfunden. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass anlässlich der Befragung B.___s vor letzter Instanz Herr G.___ dabei gewesen sei und dauernd hineingeredet und Herrn B.___ Anweisungen gegeben habe, was er zu sagen habe. Es sei so weit gegangen, dass Herr G.___ den Saal habe verlassen müssen. Die Beeinflussung durch Herrn G.___ sei so massiv gewesen, dass die Aussagen von Herrn B.___ nicht verwertbar seien. Mit der gleichen Begründung beantrage er die Befragung der Ehefrau. Man habe gehört vom Beschuldigten, sie sei immer wieder dabei gewesen bei den Besprechungen. Zentral sei die Befragung von Herrn E.___. Er sei an Besprechungen dabei gewesen, habe den Inhalt wahrgenommen. Er könne bezeugen, dass Herr B.___ über die Investitionen informiert gewesen sei. Herr E.___ sei als Entlastungszeuge des Beschuldigten weder von der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz befragt worden, obwohl es beantragt worden sei. Herr E.___ habe das Büro zusammen mit dem Beschuldigten gehabt und sei über die China Bonds im Bilde gewesen. Dieser sei selbst der Überzeugung gewesen, es sei eine gute Investitionsmöglichkeit, deshalb hätten sie zusammen das Büro gemacht. Er sei ein wichtiger Entlastungzeuge, die Nicht-Befragung sei auch eine Verletzung von Verteidigungsrechten. Die Begründung der Ablehnung der Beweisanträge mit Verfügung vom 23. April 2023 sei nicht schlüssig. Er möchte darauf hinweisen, dass der Schwiegersohn von Herrn B.___ einvernommen worden sei, obwohl er zur Sache nicht viel habe sagen können, aber er wurde als Belastungszeuge verwendet; Entlastungszeugen seien keine einvernommen worden, das müsse nachgeholt werden.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ablehnung der Anträge mit Verweis auf die Begründung des Gerichts in der genannten Verfügung. Herr E.___ sei der CFO der Firma K.___ AG, er sei kein unabhängiger Zeuge. Die Ehefrau wäre ihr nie in den Sinn gekommen, das sei Herrn B.___s Geld, sie höre heute zum ersten Mal, dass diese dabei gewesen sei. Der Beschuldigte habe zugegeben, das Geld für sich genutzt zu haben. Es gehe nun noch darum, die Beweiswürdigung vorzunehmen.

 

Die Verhandlung wird kurz unterbrochen für den Entscheid über die Beweisanträge.

Das Gericht entscheidet die folgt: Sämtliche Beweisanträge werden abgelehnt.

Dies mit folgender Begründung: Zuerst zum Antrag auf Befragung von Herrn B.___; Herr B.___ wurde mehrfach befragt unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und der Verteidigung. Es ist klar ersichtlich, dass die Verteidigung nicht nur teilgenommen, sondern auch diverse Anschlussfragen gestellt hat und insofern das Konfrontationsrecht ausgeübt wurde. Durch eine nochmalige Befragung fast zehn Jahre nach dem angeblich Vorgefallenen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten.

Betreffend Frau B.___ ist es so, dass eine entsprechende Einvernahme bisher nie für nötig befunden wurde, auch nicht von der Verteidigung. Zehn Jahre nach dem angeblich Vorgefallenen ist nicht zu erwarten, dass eine Befragung relevante Erkenntnisse bringen würde. Zudem hat der Beschuldigte vorhin selbst ausgeführt, Frau B.___ habe an Kaufsucht gelitten und Herr B.___ habe das Ganze vor ihr verheimlichen wollen, weil er nicht wollte, dass sie Wind davon bekäme und in Versuchung gerate. Sie war nicht involviert und könnte deshalb nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen.

Herr E.___ war offenbar im Jahr 2013, zum tatrelevanten Zeitpunkt, in dem es passiert sein soll, nicht dabei. Besprechungen im Jahr 2014 tun bezüglich des Kernsachverhalts nichts zur Sache. Der Beschuldigte hat selbst ausgeführt, dass Herr E.___ ab 2014 bei den Besprechungen dabei war; auf explizite Nachfrage der Verteidigung sagte der Beschuldigte, er könne sich nicht erinnern, dass Herr E.___ vorher bei Besprechungen dabei gewesen wäre. Es sind daher keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weil er an den Besprechungen im Jahr 2013 gar nicht dabei war.

 

Das Beweisverfahren wird daraufhin vom Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

[Staatsanwältin 1] für die Anklägerin (die Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben [ASB 140], das Plädoyer wird zudem aufgezeichnet [Tonträger in den Akten]):

 

1.   Es sei festzustellen, dass Ziffer 3, 4, 5, 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2.   Der Beschuldigte sei wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

3.   Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

4.   Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5.   Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.

 

Rechtsanwalt Silvan Ulrich für den Beschuldigten und Berufungskläger (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden zu den Akten gegeben [ASB 141 ff.]):

 

Dementsprechend wird beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Die Kosten sind dem Staat aufzuerlegen; die Kostennote des Verteidigers ist zu genehmigen.

 

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik.

 

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und sagt was folgt: «Betreffend die Beteiligung von Herrn E.___ im Jahr 2013, wir sind mehrmals zusammengesessen und ich weiss nicht, ob er dabei war. Das möchte ich korrigieren. Das ist auch auf der Aufnahme sicher ersichtlich. Und es ist schon sehr komisch, dass die Anklageschrift drei Mal änderte und mir, ich möchte schnell auf den vormaligen Verteidiger zurückkommen, dass er nicht den Herrn E.___ beantragt hat, obwohl ich es wollte, und Herr L.___ könnte bestätigen, dass er das Geld erhalten hatte, aber das liess er auch nicht zu. Ich bin verhindert, mich in der Sache zu verteidigen.»

 

Der Vorsitzende kommt auf die mündliche Urteilseröffnung zurück. Diese sei für kommenden Montag geplant, es bestehe aber auch die Möglichkeit der telefonischen Urteilseröffnung, wobei nebst den Parteien auch der Pressevertreter telefonisch über das Urteil informiert würde.

 

Der Beschuldigte wünscht eine mündliche Eröffnung. Somit findet diese wie geplant am Montag, 5. Juni 2023, um 16:00 Uhr statt.

 

Der Beschuldigte stellt eine Frage: «Wie sähe es aus, wenn ich es bis Montag Herrn B.___ zahlen könnte?»

Der Vorsitzende erklärt, dass das Beweisverfahren geschlossen ist, somit ändere dies nichts mehr.

 

Die Staatsanwältin teilt noch mit, dass sie an der Urteilseröffnung leider verhindert sei, als Stellvertretung für sie werde [Staatsanwältin 2] teilnehmen.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Verhandlung um 10:54 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung am Montag, 5. Juni 2023 um 16:02 Uhr:

 

1.    [Staatsanwältin 2], als Vertretung für [Staatsanwältin 1], für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Silvan Ulrich als amtlicher Verteidiger.

 

Zudem erscheinen als Zuhörer:

-       [Ein Journalist].

 

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Der Referent gibt anschliessend das Berufungsurteil bekannt und begründet es summarisch. Nach der Begründung weist der Vorsitzende darauf hin, dass das Urteilsdispositiv sogleich durch die Gerichtsschreiberin ausgehändigt wird. Die Gerichtsschreiberin übergibt dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft sodann je ein Exemplar der Urteilsanzeige. Der Vorsitzende erklärt, diese löse keine Rechtsmittelfristen aus, sondern erst die Zustellung des begründeten Urteils, die in wenigen Wochen erfolge.

 

Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

 

1. Am 20. Juli 2015 meldete sich B.___ zusammen mit seiner Tochter beim Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn in Solothurn und führte hierbei aus, der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend Beschuldigter genannt) habe ohne sein Wissen und gegen seinen Willen einen Teil seines Altersvorsorgegeldes, CHF 88'076.40, bei der [Investitionsfirma H.] investiert (Akten Seite [nachfolgend AS] 5). In diesem Zusammenhang überliess B.___ der Polizei einige Belege (AS 5 f.).

 

2. Am 25. August 2015 wurde der Beschuldigte im Beisein seines Verteidigers, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, polizeilich einvernommen (AS 7 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme reichte der Beschuldigte seinerseits Belege zu den Akten (AS 9 f.).

 

3. Mit Eingabe vom 6. September 2015 konstituierte sich B.___ als Privatkläger und reichte nochmals Belege zu den Akten (AS 340 ff.).

 

4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft genannt) eröffnete am 15. September 2015 gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend Veruntreuung (AS 178) und holte in der Folge u.a. bei verschiedenen Banken Auskünfte ein (AS 197 ff., 533 ff., 542 ff., 969 ff.).

 

5. Am 9. November 2015 wurden Rechtsanwalt Urs Tschaggelar als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Rechtsanwalt Markus Jordi als unentgeltlicher Rechtsbeistand des (damaligen) Privatklägers eingesetzt (AS 244 und 345).

 

6. Am 25. November 2015 erging ein Rechtshilfeersuchen an eine spanische Behörde (AS 352 ff.). Die spanischen Unterlagen trafen im Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft ein und mussten hierauf noch übersetzt werden (AS 1172 ff., 1300 ff.).

 

7. Am 17. November 2016 erfolgte eine staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten, bei welcher auch der amtliche Verteidiger und der Vertreter des (damaligen) Privatklägers zugegen waren (AS 80 ff.); am Ende der Einvernahme wurden die vom Beschuldigten mitgeführten Unterlagen und weitere Gegenstände beschlagnahmt (vgl. Sicherstellungverzeichnis, AS 52). Gleichentags wurde am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 55 f.), wobei verschiedene Gegenstände und weitere Unterlagen sichergestellt wurden (vgl. Sicherstellungsverzeichnis, AS 50 f.). Darüber hinaus erliess die Staatsanwaltschaft eine Grundbuchsperre (AS 188 f.) und verschiedene Kontosperren (AS 194, 231, 233). Im weiteren Verlauf der Untersuchung wurden die Kontosperren, soweit sie zum Tragen gekommen waren, wieder aufgehoben und die Sicherstellungen dem Beschuldigten grösstenteils herausgegeben (AS 235, 238, 41 ff., 184 f.). Bezüglich der verbliebenen Unterlagen und Gegenstände erging am 13. April 2017 eine förmliche Beschlagnahme (AS 192 f.).

 

8. Am 6. Februar 2017 wurde der (damalige) Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 157 ff.), am 6. April 2017 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschuldigten (AS 123 ff.); erneut wurden – neben vorgelegten Urkunden – zusätzliche Belege zu den Akten gegeben.

 

9. Mit Anklageschrift vom 24. April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) (AS 1 ff.).

 

10. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Juni 2017 wurde die Hauptverhandlung auf den 21. September 2017 angesetzt (AS 1699 ff.).

 

11. Am 21. September 2017 fand der erste Teil der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt statt. Dabei verfügte dieser eine Verschiebung des Abspruchs und eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 Abs. 1 und allenfalls Abs. 2 StPO zur Prüfung einer Anklageänderung und allenfalls Anklageerweiterung, insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand des Betrugs und ev. der Urkundenfälschung (AS 1827 f.).

 

12. Am 2. November 2017 erging eine ergänzte Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter Veruntreuung (AS 3a ff., 1860 ff.). Tags darauf erfolgte eine erneute Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Anpassung des Sachverhalts betreffend den Betrugsvorhalt unter Berücksichtigung der Aussagen des (damaligen) Privatklägers und des Zeugen, wie dies an der Verhandlung vom 21. September 2017 festgehalten worden sei (AS 1866).

 

13. Am 26. Januar 2018 wurde eine neue ergänzte Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), vorgelegt (AS 3g ff., 1869 ff.).

 

14. Mit Eingabe vom 7. März 2018 reichte der Vertreter des (damaligen) Privatklägers eine Vereinbarung vom 22. Februar 2018 zu den Akten, welche eine Einigung zwischen dem Beschuldigten und dem vormaligen Privatkläger über den Zivilpunkt sowie eine Rückzugserklärung als Privatkläger im Strafpunkt enthält (AS 1878 ff.).

 

15. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 13. März 2018 wurde die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 28. Juni 2018 angesetzt (AS 1885 f.).

 

16. Der zweite Teil der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt fand am 28. Juni 2018 statt (AS 1898 ff.). Gleichentags fällte dieser folgendes Urteil (AS 1987 ff.):

 

1.   A.___ hat sich des Betrugs schuldig gemacht.

2.   A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren.

3.   Die betreffend die Liegenschaft [Ort 1] Nr. [...] angeordnete Grundbuchsperre wird aufgehoben (Kanzleisperre ID.[...]).

4.   Die bei A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Unterlagen (abgelegt in 2 Ordnern) sowie die beiden Stempel («[GmbH des Beschuldigten]» und «[Investitionsfirma H.]») werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei den Akten), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Unterlagen und Gegenstände zur Folge.

5.   A.___ wird gestützt auf die Vereinbarung vom 22. Februar 2018 auf seiner Anerkennung behaftet, B.___ den Betrag von CHF 88'076.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2013 zu schulden.

6.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 9'343.20 (39.50 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 1'526.00, MWST zu 8 % von CHF 618.90 und zu 7.7 % von CHF 69.30 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 19.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

     Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'132.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von CHF 138.00 und zu 7.7 % von CHF 19.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird auf CHF 12'170.60 (59.00 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 655.70 sowie MWST zu 8 % von CHF 710.25 und zu 7.7 % von CHF 184.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 6'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 5'670.60 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

     Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.   Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 6'540.00, hat A.___ zu bezahlen.

     Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit sich die Kosten auf CHF 5'540.00 belaufen.

 

17. Am 5. Juli 2018 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (AS 1996).

 

18. Nachdem der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, mit Eingabe vom 8. August 2018 mitgeteilt hatte, sein Mandat sei erloschen (AS 2001), gab der Beschuldigte auf entsprechende Aufforderungen des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt hin (AS 2003 und 2005) mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 bekannt, er wünsche Advokat Silvan Ulrich als neuen amtlichen Verteidiger (AS 2007). Letzterer wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten beauftragt (AS 2009).

 

19. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (Versand am 6. Januar 2021, Empfang am 7. Januar 2021; AS 2080 f.) erhob der Beschuldigte am 25. Januar 2021 die Berufungserklärung (ASB 3). Diese Berufungserklärung richtet sich gegen den Schuldspruch (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung (Ziff. 2) und die Kostenauferlegung (Ziff. 8). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, eventualiter ein tieferes Strafmass, sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse, eventualiter eine Reduktion derselben.

 

20. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (ASB 8).

 

21. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juni 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 24. Januar 2023 vorgeladen (ASB 25 f.).

 

22. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde festgestellt, dass Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist (ASB 34).

 

23. Mit Eingabe vom 11. August 2022 ersuchte der amtliche Verteidiger, Advokat Silvan Ulrich, um Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat, was damit begründet wurde, dass sich der Beschuldigte trotz wiederholter Aufforderung nicht beim amtlichen Verteidiger gemeldet habe, so dass es nie zu einer Besprechung gekommen sei (ASB 37). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. August 2022 wurde der Antrag um Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat abgewiesen, wobei für die Begründung auf die besagte Verfügung verwiesen werden kann (ASB 38 f.).

 

24. Am 12. September 2022 ging beim Berufungsgericht der Antrag von Rechtsanwalt Joël Rupp vom 9. September 2022 ein, wonach der amtliche Verteidiger, Advokat Silvan Ulrich, aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen und Rechtsanwalt Joël Rupp als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen sei. In diesem Zusammenhang wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschuldigte mache geltend, dass er von seinem amtlichen Verteidiger nicht kontaktiert worden sei, er erachte das Vertrauensverhältnis als erheblich und nachhaltig gestört (ASB 41 ff.). Auch dieser Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. September 2022 abgewiesen; für die Begründung kann wiederum auf die Akten verwiesen werden (ASB 48 f.).

 

25. Da der Beschuldigte innert Frist keine Steuerunterlagen eingereicht hatte, wurden diese mit Verfügung vom 12. Januar 2023 von Amtes wegen eingeholt. Die Steuerunterlagen gingen am 16. Januar 2023 ein.

 

26. Am 20. Januar 2023 teilte der amtliche Verteidiger dem Gericht zuerst telefonisch und sodann per Email mit, dass die Verschiebung der Berufungsverhandlung beantragt werde, ein Arztzeugnis des Beschuldigten werde baldmöglichst nachgereicht. Am 23. Januar 2023 ging dem Gericht das Verschiebungsgesuch vom 20. Januar 2023 postalisch ein. Mit Email vom 23. Januar 2023 wurde das Arztzeugnis nachgereicht und mit Verfügung vom selben Tag die Verhandlung vom 24. Januar 2023 abgesagt.

 

27. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wurden die Parteien neu zur Berufungsverhandlung am 1. Juni 2023 vorgeladen.

 

28. Mit Eingabe vom 21. April 2023 beantragte der Verteidiger im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Befragung von bzw. Konfrontation mit Herrn B.___  und die Befragung von Herrn E.___. Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 27. April 2023 abgewiesen.

 

29. Am 27. April 2023 wurden ein Strafregisterauszug und die aktuellen Steuerunterlagen des Beschuldigten von Amtes wegen eingeholt. Die Steuerunterlagen gingen am 19. Mai 2023 ein.

 

30. Am 1. Juni 2023 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

 

II.            Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

 

1. In Rechtskraft erwachsen sind Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (Aufhebung der Grundbuchsperre), Ziffer 4 (Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen), Ziffer 5 (Anerkennung der Schuld gegenüber dem vormaligen Privatkläger B.___ im Umfang von CHF 88'076.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2013) sowie die Ziffern 6 und 7 (Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___ und des amtlichen Verteidigers der Höhe nach [mit Ausnahme der Rückforderungsansprüche des Staates bezüglich der Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und des amtlichen Verteidigers]).

 

2. Das Berufungsgericht hat somit folgenden, vom Beschuldigten bestrittenen Vorhalt gemäss ergänzter Anklageschrift (nachfolgend AnklS) vom 26. Januar 2018 zu beurteilen:

 

AnklS Ziffer 1.1: Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB)

begangen in der Zeit vom 15. / 16. / 18. Februar 2013 (Zeitpunkte der Unterzeichnung eines Vermögensverwaltungsvertrags mit der [Q.___ Finanz] AG, der Unterzeichnung einer Kontoeröffnung bei der [Bank R.___], der Unterzeichnung einer Verwaltungsvollmacht zu Gunsten der [Q.___ Finanz] AG, der Unterzeichnung eines Formulars «Abweichende Postadresse», der Unterzeichnung eines Auftrags und einer Vollmacht zu Gunsten der [GmbH des Beschuldigten], der Unterzeichnung einer «besonderen Vereinbarung» und der Unterzeichnung eines Vergütungsauftrags zu Lasten Konto [Bank R.___]»), eventualiter schon ab 11. März 2011 (Kenntnis des Beschuldigten über künftige Auszahlung Freizügigkeitsguthaben des Privatklägers, beziehungsweise der Unterzeichnung eines Darlehens- und Verwaltungsvertrags mit der [Investitionsfirma H.]), bis zum 26. März 2013 (Zahlungseingang auf dem Konto der [GmbH des Beschuldigten]), in [Ort 1], [Adresse 1] und [Adresse 2], sowie in [Ort 2], [Adresse] und in [Ort 3], [Adresse], ev. anderswo, zum Nachteil von B.___ (Privatkläger).

Der Beschuldigte war im Tatzeitraum einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der [GmbH des Beschuldigten], welche gemäss HR-Eintrag unter anderem die umfassende Beratung in Geldanlagen zum Gesellschaftszweck hatte. Er beriet den Privatkläger exklusiv über mehrere Jahre hinweg im Versicherungsbereich. Damit wies er sich gegenüber dem Privatkläger als integre und für die Vermögensverwaltung befähigte Person aus, so dass der Privatkläger am 11. März 2011 im Hinblick auf seine bevorstehende Pensionierung eine Beratung beim Beschuldigten in Anspruch nahm.

Spätestens in diesem Zeitpunkt erfuhr der Beschuldigte, dass der Privatkläger über ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto verfügte, welches bei Eintritt des Pensionsalters an den Privatkläger ausbezahlt werden sollte. Im Zuge dieser Beratung unterzeichnete der Privatkläger schon am 11. März 2011, zwecks Vermögensoptimierung in Immobilienbeteiligungen, einen Verwaltungs- und Darlehensvertrag für risikoarme Kapitalanlagen ab 1 bis 10 Jahren betreffend eine Geldanlage bei der [Investitionsfirma H.], als deren Agent sich der Beschuldigte ausgab und auf dem Vertrag gegenzeichnete. Dabei verschwieg der Beschuldigte dem Privatkläger, dass er sowie sein Sohn […] in Tat und Wahrheit solidarische Verwalter der Firma [Investitionsfirma H.] waren und die Firma an der Adresse seines Ferienhauses in Spanien domiziliert sowie per 3. Februar 2011 gegründet worden war.

Im Laufe der darauffolgenden Zeit entschloss sich der Privatkläger aufgrund mehrerer Beratungen durch den Beschuldigten, sein Freizügigkeitsguthaben im Hinblick auf die Pensionierung von der [Versicherung] zur [Q.___ Finanz] AG zu transferieren, wobei ein Teil der Gelder anschliessend bei der [Q.___ Finanz] AG in Fonds investiert und vom anderen Teil eine monatliche Rente ausbezahlt werden sollte.

Vor diesem Hintergrund unterzeichnete der Privatkläger am 15. Februar 2013 (Eingang [Q.___ Finanz] AG am 21. Februar 2013) auf Empfehlung des Beschuldigten einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der [Q.___ Finanz] AG und einen Kontoeröffnungsvertrag mit der [Bank R.___] AG, wobei er der [Q.___ Finanz] AG gleichsam eine Verwaltungsvollmacht betreffend die Geschäfte mit der [Bank R.___] AG ausstellte. Gleichentags (Eingang [Q.___ Finanz] AG am 25. Februar 2013) bevollmächtigte der Privatkläger den Beschuldigten schriftlich, ihn gegenüber der [Q.___ Finanz] AG und der [Bank R.___] AG zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen. Am 28. Februar 2013 (Eingang [Q.___ Finanz] AG am 4. März 2013) bezeichnete der Privatkläger gegenüber der [Q.___ Finanz] AG die Firma des Beschuldigten ([GmbH des Beschuldigten]) als Zustellungsdomizil. Schliesslich unterzeichnete der Privatkläger am 15. Februar 2013 zuhanden der [Q.___ Finanz] AG einen Vergütungsauftrag (Eingang [Q.___ Finanz] AG am 15. März 2013), mit welchem er CHF 88'076.40 seines Vorsorgeguthabens ab dem Konto Nr. CH[...] bei der [Bank R.___] AG auf das Konto der [GmbH des Beschuldigten] - deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschuldigte war - veranlasste. Der restliche Betrag verblieb bei der [Q.___ Finanz] AG und war dazu bestimmt, als monatliche Rente an den Privatkläger zu fliessen.

Alle in der Zeit vom 11. März 2011 bis am 28. Februar 2013 durch den Privatkläger unterzeichneten Dokumente hat der Beschuldigte dem italienischsprachigen Privatkläger in deutscher Sprache unterbreitet, wobei er dessen Unterschrift gewissermassen «blanko» erwirkte, indem er den Privatkläger einerseits nicht über den Inhalt der zu unterschreibenden Dokumente aufklärte und andererseits jeweils die Schriftstücke abdeckte, so dass für den Privatkläger nur die Unterschriftszeile sichtbar war. Der Beschuldigte wählte das beschriebene Vorgehen vorsätzlich, weil er genau wusste, dass ihm der Privatkläger aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung blind vertraute und deshalb die jeweiligen Unterschriften ohne Weiteres unter die folgenden Dokumente setzen würde:

a) Verwaltungs- und Darlehensvertrag für risikoarme Kapitalanlegen ab 1 bis 10 Jahren betreffend eine Geldanlage bei der [Investitionsfirma H.] vom 11. März 2011,

b) Vermögensverwaltungsvertrag [Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013,

c) Kontoeröffnungsvertrag mit der [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013,

d) Verwaltungsvollmacht zugunsten [Q.___ Finanz] AG betreffend die Geschäfte mit der [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013,

e) abweichende Postadresse gegenüber der [Bank R.___] AG vom 28. Februar 2013 (Postversand an die [GmbH des Beschuldigten]),

f)   Vollmacht zugunsten der [GmbH des Beschuldigten] vom 15. Februar 2013 betreffend die Geschäfte mit der [Q.___ Finanz] AG und der [Bank R.___] AG,

g) «Besondere Vereinbarung» vom 16. Februar 2013 und

h) Vergütungsauftrag zuhanden der [Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013

Dabei handelte der Beschuldigte im Wissen darum, dass der Privatkläger der deutschen Sprache nur rudimentär mächtig ist. Vor diesem Hintergrund war ihm bewusst, dass er die ihm zur Unterschrift vorgelegten Dokumente weder lesen, noch deren Tragweite verstehen würde, wenn er überhaupt versucht hätte, diese Dokumente zu lesen. Insgesamt nutze der Beschuldigte das Vertrauen, das ihm der Privatkläger entgegengebracht hatte genauso wie dessen mangelnde Deutschkenntnisse und dessen Unerfahrenheit in finanziellen Fragen aus. Dabei handelte er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.

Im Rahmen seines Tatplans reichte er die im Rahmen des vorstehend umschriebenen Vorgehens vom Privatkläger unterzeichneten Dokumente (namentlich lit. b bis lit. h) bei der [Q.___ Finanz] AG ein. Dadurch veranlasste er deren entsprechend zuständige Organe vorsätzlich, eine Überweisung in Höhe von CHF 88'076.40 auf das [Konto der GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] mit Valuta 26. März 2013 vorzunehmen.

Mit dem Einreichen der durch den Privatkläger gewissermassen «blanko» unterschriebenen Urkunden, insbesondere mit dem Vergütungsauftrag vom 15. Februar 2013 (Eingang bei [Q.___ Finanz] AG am 15. März 2013), täuschte der Beschuldigte die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG insofern arglistig über die wahren Hintergründe der Überweisung, als dass die aufeinander abgestimmten Dokumente den Anschein erweckten, dass damit der echte Wille des Privatklägers zum Ausdruck gebracht wird. Dabei wusste der Beschuldigte einerseits, dass mit diesem Vorgehen die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG aufgrund der bestehenden Verträge und Vollmachten von einer Überprüfung absehen würden. Andererseits wusste er aber auch, dass die Organe der [Q.___ Finanz] AG durch die vertraglich begründete Kundenbeziehung über eine amtlich beglaubigte Kopie des Ausländerausweises mit Originalunterschrift des Privatklägers verfügten, was diese praxisgemäss von weiteren Überprüfungsmassnahmen abhalten würde. Schliesslich war den Organen der [Q.___ Finanz] AG vor dem Hintergrund der vollständig eingereichten Eröffnungsunterlagen eine Überprüfung im Rahmen einer üblichen Kundenbeziehung auch nicht zumutbar.

Durch diese arglistigen, täuschenden Machenschaften des Beschuldigten wurden die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG insofern in einen Irrtum versetzt, als sie davon ausgingen, dass die Transaktion durch den wirtschaftlich Berechtigten des Kontos Nr. CH[...], B.___, also durch den nunmehrigen Privatkläger, in Auftrag gegeben worden war und daher seinem echten Willen entsprechen würde. In dieser irrigen Vorstellung veranlassten die Organe der [Q.___ Finanz] AG anschliessend die Überweisung im Betrag von CHF 88'076.00 auf das [Konto der GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] mit Valutadatum vom 26. März 2013.

Mit dieser Vermögensdisposition fügten sie dem Privatkläger im Umfange des genannten Betrags auf der Grundlage eines Irrtums einen Vermögensschaden zu, wobei sie den Beschuldigten - seinem Tatplan entsprechend - gleichsam unrechtmässig bereicherten, zumal dieser die der [GmbH des Beschuldigten] und damit letztlich ihm überwiesenen Mittel in Höhe von CHF 88'076.00 nicht im Interesse des Privatklägers anlegte, sondern zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendete.

Dem Beschuldigten war von Beginn an klar, dass er einen Teil der ursprünglich an die [Q.___ Finanz] AG transferierten Gelder zu seinen Gunsten beziehen wird, wobei er sich dazu nicht nur einzelner, nicht als solche erkennbaren Lügen bediente, sondern vielmehr ein eigentliches Lügengebäude errichtete, indem er seine einzelnen lügnerischen Tathandlungen raffiniert und zeitlich systematisch aufeinander abstimmte. So erschlich er sich mittels eines geplanten und gezielten Vorgehens und basierend auf einer langjährigen Vertrauensbasis sowie unter Ausnutzung der sprachlichen und fachlichen Unerfahrenheit des Privatklägers dessen Unterschrift auf den für die Umsetzung des Tatplans notwendigen Dokumenten, namentlich auch auf einem Vergütungsauftrag zu seinen Gunsten, beziehungsweise zu Gunsten der [GmbH des Beschuldigten]. Mit Hilfe des gleichen Vorgehens liess er sich zudem vom Privatkläger für die entsprechenden Geschäfte bevollmächtigen. Mit diesen, vom Privatkläger unterzeichneten Dokumenten täuschte er dann - wie bereits dargelegt - die Organe der [Q.___ Finanz] AG, welche darauf die Vergütung von CHF 88'076.00 auf das Konto der [GmbH des Beschuldigten] veranlassten. Damit seine betrügerischen Machenschaften nicht aufflogen bzw. für den getäuschten Privatkläger nicht überprüfbar waren, liess er die von ihm beherrschte [eigene GmbH mit einem Fantasienamen] gegenüber der [Q.___ Finanz] AG - in Perfektion seines Lügengebäudes - als Zustellungsempfänger für den Privatkläger bezeichnen. Zudem liess er ihn am 26. April 2013 bei der [Investitionsfirma H.] einen Zeichnungsschein betreffend eine risikoarme Beteiligung in der Höhe von CHF 88'076.40 an Spanischen Immobilien mit einer Laufzeit bis 1. Mai 2016 unterzeichnen, wobei der Beschuldigte i.V. als zuständiger Agent für die [Investitionsfirma H.] mitunterzeichnete. In der Folge setzte er den Beschuldigten am 3. Juli 2013 sogar als Generalbevollmächtigten ein. Insgesamt handelte der Beschuldigte stets vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, zumal es ihm ausschliesslich darum ging, sich aufgrund seiner prekären finanziellen Situation ein Einkommen zu verschaffen, um seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten.

Um seine betrügerischen Machenschaften zu verschleiern und sein konstruiertes Lügengebäude aufrecht zu halten, stellte der Beschuldigte dem Privatkläger zudem in den Jahren 2014 und 2015 Kapital- und Zinsausweise betreffend das Investment bei der [Investitionsfirma H.] aus, wobei der Privatkläger sein Geld stets bei der [Q.___ Finanz] AG wähnte. Dabei konnte der in Geldanlagen unerfahrene Privatkläger weder erkennen, noch wissen, dass Kapital- und Zinsausweise im Falle eines durch die [Q.___ Finanz] AG getätigten Investments durch diese selbst ausgestellt worden wären. Da zudem sämtliche Korrespondenz in Zusammenhang mit der [Q.___ Finanz] AG direkt an den Beschuldigten ging, ist dem Privatkläger zu keiner Zeit aufgefallen, dass sein Geld - entgegen seiner Vorstellung - nicht mehr dort angelegt war und der Beschuldigte die Kapital- und Zinsausweise selber herstellte. Schliesslich versicherte der Beschuldigte dem Privatkläger anlässlich diverser Treffen, dass sein Geld risikoarm und ertragsreich angelegt sei. Als der Privatkläger Anfang 2015 erstmals Verdacht schöpfte, brachte der Beschuldigte sogar den angeblichen Direktor der [Investitionsfirma H.] in Spanien ins Spiel, welcher dem Privatkläger telefonisch versicherte, dass sein Geld gut angelegt sei und auch ausbezahlt werde.

Zur Gewerbsmässigkeit:

Der Beschuldigte gab sich als Agent der [Investitionsfirma H.] und als versierter Vermögensberater aus. Insbesondere pries er die [GmbH des Beschuldigten], als Dienstleisterin u.a. im Bereich von Geldanlagen an. Mit dem gezielten betrügerischen Vorgehen zum Nachteil des Beschuldigten, verschaffte sich der Beschuldigte einen essentiellen Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhaltes und seines Geschäftsbetriebs, zumal der Beschuldigte für das Jahr 2013 kein steuerbares Einkommen (Ehefrau CHF 53'251.00) auswies und seine Firma [GmbH des Beschuldigten] keine nennenswerten Einkünfte erzielte. In der Zeit vom 26. März 2013 bis 31. Oktober 2013 brauchte der Beschuldigte die ertrogenen Gelder fast vollständig auf, was einem monatlichen Einkommen von rund CHF 12'570.00 entspricht. Insgesamt handelte der Beschuldigte daher gewerbsmässig.

 

AnklS Ziffer 1.2: Eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 15. Februar 2013 bis zum 31. Oktober 2013, in [Ort 1], [Adresse 1] und [Adresse 2], sowie in [Ort 2], [Adresse], in [Ort 3], [Adresse], sowie in [Ort 4], [Restaurant], [Adresse], ev. anderswo, zum Nachteil von B.___ (Privatkläger).

Der Beschuldigte war im Tatzeitraum als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der [GmbH des Beschuldigten], welche gemäss HR-Eintrag u.a. die umfassende Beratung in Geldanlagen als Gesellschaftszweck vorsah. Der Beschuldigte beriet den Privatkläger exklusiv über Jahre hinweg im Versicherungsbereich. Damit wies er sich gegenüber dem Privatkläger als integre und für die Vermögensverwaltung befähigte Person aus, so dass der Privatkläger am 11. März 2011 im Hinblick auf seine bevorstehende Pensionierung eine Beratung beim Beschuldigten in Anspruch nahm und in der Folge aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung überhaupt erst bereit war, ihm seine Gelder zur Vermögensvermehrung anzuvertrauen. In diesem Zeitpunkt erfuhr der Beschuldigte auch, dass der Privatkläger über ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto verfügte, welches bei Eintritt des Pensionsalters an den Privatkläger ausbezahlt werden sollte. Im Zuge dieser Beratung unterzeichnete der Privatkläger schon am 11. März 2011, zwecks Vermögensoptimierung in Immobilienbeteiligungen, einen Verwaltungs- und Darlehensvertrag für risikoarme Kapitalanlegen ab 1 bis 10 Jahren betreffend eine Geldanlage bei der [Investitionsfirma H.], als deren Agent sich der Beschuldigte ausgab und auf dem Vertrag gegenzeichnete.

Im Laufe der daran folgenden Zeit entschloss sich der Privatkläger aufgrund mehrerer Beratungen durch den Beschuldigten, sein Freizügigkeitsguthaben im Hinblick auf die Pensionierung von der [Versicherung] zur [Q.___ Finanz] AG zu transferieren, wobei ein Teil der Gelder - wie bereits am 11. März 2011 vereinbart - in eine risikoarme Immobilienbeteiligung in Spanien bei der [Investitionsfirma H.] investiert und vom anderen Teil durch die [Q.___ Finanz] AG eine monatliche Rente ausbezahlt werden sollte. Am 15. Februar 2013 veranlasste der Privatkläger daher - in Umsetzung des mit dem Beschuldigten zuvor vereinbarten Investitionsplans - bei der [Q.___ Finanz] AG die Auszahlung von CHF 88'076.40 auf das [Konto der GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] (Valuta vom 26. März 2013), womit er dem Beschuldigten entsprechend Vermögenswerte im Hinblick auf ein risikoarmes Investment bei der [Investitionsfirma H.] anvertraute. Entsprechend zeichnete der Privatkläger am 26. April 2013 bei der [Investitionsfirma H.] schliesslich einen Zeichnungsschein betreffend eine risikoarme Beteiligung in der Höhe von CHF 88'076.40 an spanischen Immobilien mit einer Laufzeit bis 1. Mai 2016, wobei der Beschuldigte i.V. als zuständiger Agent für die [Investitionsfirma H.] mitunterzeichnete. In der Folge setzte er den Beschuldigten am 3. Juli 2013 sogar als Generalbevollmächtigten ein. Anschliessend wurden jedoch die dem Beschuldigten anvertrauten Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss investiert bzw. bis heute dem Privatkläger nicht vereinbarungsgemäss zurückbezahlt.

Wofür die zweckentfremdeten und letztendlich fehlenden Gelder, beziehungsweise Vermögenswerte in Höhe von CHF 88'076.40 effektiv verwendet worden sind, konnte mangels Belegen betreffend den Geldfluss nicht abschliessend ermittelt werden. Am 26. März 2013 nach Gutschrift der CHF 88'076.40 belief sich der Saldo des Kontos der [GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] neu auf CHF 90'261.20, wobei ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Oktober 2013 noch zusätzlich CHF 11'800.00 aus anderen Quellen gutgeschrieben wurden.

Klar ist, dass der Beschuldigte am 27. März 2013 zugunsten des Kontos [H] bei [einer deutschen Bank], lautend auf [Firma H.], [Spanien], den Betrag von € 8'500.00 überwies. Betreffend das vorgenannte Konto war der Beschuldigte einziger Bevollmächtigter und beim Domizil der [Firma H.] in Spanien handelt es sich um ein Ferienhaus mit Pool, welches im Eigentum des Beschuldigten war. Der abzüglich Kommissionen auf dem Konto gutgeschriebene Betrag von € 7'720.00 wurde bereits am Folgetag für die Begleichung von Kreditkartenrechnungen (rund € 2'000.00) verwendet sowie an diverse andere Konten überwiesen. Anhaltspunkte für ein effektives Investment zugunsten des Privatklägers gibt es keine.

Ebenfalls ist aus den Kontenbewegungen ersichtlich, dass nach Überweisung der Gelder durch den Privatkläger auf das [Konto der GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] mit Valuta vom 26. März 2013, abgesehen von der vorgenannten Überweisung nach Spanien, alleine in der Zeit vom 28. März 2013 bis zum 31. Oktober 2013 Barbezüge von CHF 56'300.00 und Überweisungen an Privatpersonen von rund CHF 2'000.00 ab dem [Konto der GmbH des Beschuldigten] erfolgten. Im gleichen Zeitraum erfolgten zudem Bancomatbezüge sowie Zahlungen per Karte in Restaurants, Kleider- und Coiffeurgeschäften, sowie an Tankstellen und in Lebensmittelgeschäften im Betrag von rund CHF 31'000.00. Anhaltspunkte für ein allfälliges vereinbarungsgemässes, heisst risikoarmes, Investment in Beteiligungen an Spanischen Immobilien zugunsten des Privatklägers gibt es keine.

Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte die ihm vom Privatkläger anvertrauten Vermögenswerte entgegengenommen und sich angeeignet, beziehungsweise unrechtmässig in seinem eigenen Nutzen verwendet, zumal es dem Beschuldigten insbesondere aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse an der Möglichkeit und auch an der Bereitschaft zu jederzeitigem Ersatz dazu fehlte. Damit hat er sich – seiner Absicht entsprechend - im Betrag von CHF 88'076.40 vorsätzlich unrechtmässig bereichert.

 

3. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, seine Aussagen der ersten Einvernahme seien nicht verwertbar. Er sei unter Druck gesetzt und erpresst worden. Dazu lässt sich festhalten, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, bei fehlenden Aussagen zu einer Hafteinvernahme überzugehen und die Gründe einer allfälligen Haft zu ergründen, legitim war. Einzig die Durchführung einer entsprechenden Hafteinvernahme bedeutet nicht, dass auch eine Haft angeordnet worden wäre. Diese ersten Aussagen des Beschuldigten sind damit ohne Weiteres verwertbar.

 

 

III.           Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

 

1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

 

2. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche (und die rechtliche) Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 28. Juni 2018 (bzw. in ihrer schriftlichen Begründung vom 6. Januar 2021) die relevanten Geschehnisse ab dem Jahr 2010 – gestützt auf die Akten – sehr detailliert, vollständig und überzeugend dargestellt (angefochtenes Urteil Ziffer II./2.2.1.). Die Aussagen des vormaligen Privatklägers B.___ vom 6. Februar 2017 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Auskunftsperson; AS 157 ff.) und vom 21. September 2017 (gerichtliche Einvernahme als Auskunftsperson; AS 1836 ff.), jene des Zeugen F.___ vom 21. September 2017 (gerichtliche Einvernahme als Zeuge; AS 1829 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom 25. August 2015 (polizeiliche Einvernahme als Beschuldigter; AS 7 ff.), vom 17. November 2016 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Beschuldigter; AS 80 ff.), vom 6. April 2017 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Beschuldigter; AS 123 ff.) und vom 28. Juni 2018 (gerichtliche Einvernahme als Beschuldigter; AS 1902 ff.) wurden vorinstanzlich korrekt und ausführlich wiedergegeben (angefochtenes Urteil Ziffer II./2.2.2.). Sodann nahm die Vorinstanz eine sehr sorgfältige Würdigung der verschiedenen Aussagen der einvernommenen Personen und der vorhandenen Urkunden vor, wobei sie sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und kritisch auseinandersetzte (angefochtenes Urteil Ziffer II./2.2.3.). Die Vorinstanz ging dabei auf Ungenauigkeiten, Widersprüche und Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen im Detail ein und zeigte – auch unter Bezugnahme auf die vorhandenen Urkunden – schlüssig und zutreffend auf, dass (und weshalb) auf die Aussagen des vormaligen Privatklägers abgestellt werden kann, nicht hingegen auf jene des Beschuldigten. Dabei überzeugt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte Begründung. Ihr ist vollumfänglich beizupflichten. Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese ist umfassend zu bestätigen.

 

2.3 Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht sodann eine neue Version der Geschehnisse präsentierte: Er habe eine Querfinanzierung vorgenommen und mit dem Geld des vormaligen Privatklägers anderes bezahlt, da er im Gegenzug mit seinem Bargeld den Bond – in Absprache mit Herrn B.___ – gekauft habe. Er gestand damit zum ersten Mal klar ein, das Geld des vormaligen Privatklägers für Privates verwendet zu haben, da er ja seine Rechnungen habe bezahlen müssen. Er habe über ein Barguthaben von rund CHF 110'000.00 bei der [Bank T.___] verfügt, von dem er den Bond für CHF 88'000.00 gekauft habe.

 

Mit der Einvernahme vor Berufungsgericht bewies der Beschuldigte vielmehr, dass auf seine Aussagen nicht abgestellt werden kann. Er hat nochmals eine andere Geschichte erzählt als in den vorherigen Einvernahmen. Seine Erklärung, er sei bei der ersten Einvernahme unter Druck gewesen und habe nichts in seinen Unterlagen nachschlagen können, verfängt nicht. Auch in einer Stresssituation ist man in der Lage, die Wahrheit zu sagen. Die Geschichte, die er vor Obergericht präsentierte, wäre zudem leicht mit entsprechenden Unterlagen – wie dem Kontoauszug des angeblichen Barvermögens – beweisbar gewesen, weshalb es absolut unverständlich ist, weshalb er mit der Offenlegung der tatsächlichen Vorgänge so lange hätte zuwarten sollen. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten absolut unglaubhaft. So lautet die Eigentumsdeklaration bezüglich des fraglichen Bonds nicht etwa auf die [GmbH des Beschuldigten], sondern auf den Beschuldigten persönlich, und die [Firma H.] erscheint auf keinem der Dokumente, die im Zusammenhang mit den Bonds vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass die echtzeitlichen Dokumente, sowohl der «Zeichnungsschein für den Investor» als auch sämtliche Kapitalausweise ausschliesslich von «Beteiligungen an Spanischen Immobilien» bzw. von «Immobilienbeteiligungen [Firma H.]» sprechen. Ein Bond wird nirgends erwähnt. Die Bonds kamen erst später ins Spiel, was auch der vormalige Privatkläger bestätigte (von Bonds sei erst später die Rede gewesen). Dass der Beschuldigte irgendwelche Investitionen in Bonds getätigt hat, mag sein. Das hatte aber nichts mit dem Geld des vormaligen Privatklägers zu tun. Auch spielt es keine Rolle, ob die Bonds etwas wert waren oder nicht. Dass der Beschuldigte irgendeine Investition für den Geschädigten in Bonds getätigt hat, kann ausgeschlossen werden. Betreffend die Verwendung der Geschäftsadresse des Beschuldigten als Korrespondenzadresse brachte er vor Obergericht vor, man habe das so gemacht, damit die Frau des vormaligen Privatklägers nichts von dem Geld mitbekomme, weil sie an einer Kaufsucht leide. Diese nunmehr erstmals geäusserte Begründung ist als Schutzbehauptung in Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil zu werten und überzeugt nicht im Mindesten.

 

Soweit die Verteidigung die Aussagen von Herrn F.___ mit denen von Herrn E.___ gleichsetzt, ist dazu festzuhalten, dass Herr F.___ – im Gegensatz zu Herrn E.___ – nie an Besprechungen des Beschuldigten mit dem vormaligen Privatkläger dabei war und kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Seine Aussagen sind daher ein wesentliches Indiz, welches die Aussagen B.___ s unterstreicht. F.___ hat keinerlei Falschbeschuldigungsanreize, während Herr E.___ als langjähriger – und andauernder! – Geschäftspartner des Beschuldigten klarerweise als parteiisch gelten kann. Letztlich konnten die Ausführungen der Vorinstanz durch die Verteidigung nicht ansatzweise in Zweifel gezogen werden.

 

2.4 Nach dem Gesagten ist – gestützt auf die Akten und bezugnehmend auf die Begründung der Vorinstanz – folgender Sachverhalt als erstellt zu erachten:

 

Der Beschuldigte wurde für den vormaligen Privatkläger – im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der [GmbH des Beschuldigten] –, nachdem er diesen zuvor schon über Jahre in Versicherungsfragen beraten und diesbezügliche Angelegenheiten erledigt sowie die Steuererklärungen erstellt hatte, ab dem Jahr 2011 auch bezüglich dessen Pensionskassenguthaben tätig. Nach verschiedenen Abklärungen und in Betracht gezogenen Vorgehensweisen wurde das Guthaben vorerst in einer Freizügigkeitspolice bei der [Versicherung] belassen. Zu Beginn des Jahres 2013 entschloss sich der vormalige Privatkläger auf entsprechende Beratung durch den Beschuldigten hin, das Freizügigkeitskapital per 31. Januar bzw. 1. Februar 2013 zu beziehen, dieses in vollem Umfang bei der [Q.___ Finanz] AG / [Bank R.___] AG im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags mit der Anlagevariante «X.» anzulegen und gleichzeitig monatlich zumindest CHF 500.00 für den Lebensunterhalt aus dem Kapital zu entnehmen bzw. sich auszahlen zu lassen. In diesem Zusammenhang unterzeichnete der vormalige Privatkläger auf Veranlassung des Beschuldigten verschiedene Dokumente: u.a. das Antragsformular bzw. den Vermögensverwaltungsvertrag mit der [Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013 (mit Vermerk «Investitionssumme CHF 24'000.00»; AS 14 ff. und 1736 ff.), den Kontoeröffnungsvertrag mit der [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013 inkl. Verwaltungsvollmacht für die [Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013 (AS 1743 ff.), das Formular «Auftrag und Vollmacht» für die [GmbH des Beschuldigten] betreffend das Verhältnis zur [Q.___ Finanz] AG und [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013 («als Korrespondenzadresse und Ansprechpartner für Anlagestrategien zu vertreten und zu zeichnen»; AS 1763), das Formular «Abweichende Postadresse» (Postversand an die [GmbH des Beschuldigten]) vom 28. Februar 2013 (AS 1762) sowie den Vergütungsauftrag vom 15. Februar 2013 (Überweisung von CHF 88'076.40 an die [GmbH des Beschuldigten]; AS 24, 342 und 1771) und zusätzlich die «Besondere Vereinbarung» vom 16. Februar 2013 (AS 19 f. und 176 f.). Dabei wurde der vormalige Privatkläger vom Beschuldigten nicht über den Inhalt der Dokumente aufgeklärt, soweit es um kritische Punkte ging, die nicht der vorgesehenen Anlage des gesamten Alterskapitals bei der [Q.___ Finanz] AG / [Bank R.___] AG (mit einem Aktienfondsanteil von bis zu 30 %) entsprachen oder dazu führten, dass die [GmbH des Beschuldigten] bzw. der Beschuldigte als alleiniger Ansprechpartner und Korrespondenz- bzw. Postadresse gegenüber der [Q.___ Finanz] AG / [Bank R.___] AG auftreten konnte. Aufgrund der über Jahre bzw. Jahrzehnte bestehenden Geschäftsbeziehung und der auch noch darüber hinausgehenden Bekanntschaft vertraute der vormalige Privatkläger dem Beschuldigen voll und ganz, wobei ihm die zu unterschreibenden Dokumente von diesem zudem gestapelt und damit überwiegend verdeckt zur Unterschrift vorgelegt wurden. Selbst wenn er aber versucht hätte, die Dokumente zu lesen, wäre er aufgrund seiner Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten und seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der auf Deutsch verfassten und ergänzten Schriftstücke in ausreichendem Mass zu verstehen. Demnach unterzeichnete der vormalige Privatkläger die fraglichen Dokumente gewissermassen blanko und war dabei in völliger Unkenntnis über die vom Beschuldigten beabsichtigte Abtrennung eines Teils des Alterskapitals unter Überweisung von CHF 88'076.40 auf ein Konto der [GmbH des Beschuldigten]. Mit Ausnahme der «Besonderen Vereinbarung» reichte der Beschuldigte hierauf die vorgenannten Urkunden der [Q.___ Finanz] AG ein. Den vom vormaligen Privatkläger unterzeichneten Vergütungsauftrag liess der Beschuldigte der [Q.___ Finanz] AG am 13. März 2013 zukommen, worauf durch die hierfür zuständigen Personen per 26. März 2013 die Überweisung von CHF 88'076.40 auf das Konto der [GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] ausgelöst und über die [Bank R.___] AG ausgeführt wurde (AS 30, 100, 341 und 1785). In der Folge verwendete der Beschuldigte das überwiesene Guthaben mittels Barbezügen bzw. Belastungen unter Einsatz der Bankkarten für seine privaten Zwecke (eigener privater Bedarf, Bedarf seiner Familie und allenfalls private bzw. nicht den vormaligen Privatkläger betreffende Geschäfte; AS 106 ff. und 137 ff. [Auflistungen], AS 779 ff., 995 ff. und 1029 ff. [Belege]). Zu einer direkten bzw. indirekten Investition des Kapitals bei der [Investitionsfirma H.] oder zu einer direkten bzw. indirekten Investition in Bondgeschäfte bzw. in den Kauf eines Y.-Bonds mit der Nummer […] zugunsten des vormaligen Privatklägers kam es nicht. Die in der Folgezeit von der [Q.___ Finanz] AG bzw. der [Bank R.___] AG für den vormaligen Privatkläger zugestellten Unterlagen behielt der Beschuldigte überwiegend zurück, wodurch sich Ersterem auch im Nachhinein keine Zweifel aufdrängen konnten. Zur Verschleierung der wahren Begebenheiten fertigte der Beschuldigte im Weiteren verschiedene Dokumente an; so insbesondere einen Zeichnungsschein vom 26. April 2013 («Informationen und Zeichnungsschein für den Investor»; AS 32 f., 99, 135, 170 und 344) sowie Kapital- und Zinsausweise vom 27. April 2014 (AS 173), vom 27. März 2015 (AS 35, 101 und 171) und vom 12. Mai 2015 (AS 37, 104 und 172), wobei er diese Schriftstücke dem vormaligen Privatkläger erst nach und nach bzw. – insbesondere auch den Zeichnungsschein – erst im Rahmen der Besprechungen, die am 13. Mai 2015 zur Kündigung der Anlage führten, vorlegte. Anlässlich dieser Gespräche erfuhr der vormalige Privatkläger, der zuvor davon ausgegangen war, sein gesamtes Kapital befinde sich bei der [Q.___ Finanz] AG / [Bank R.___] AG, erstmals von der angeblichen Investition des überwiesenen Betrags bei der [Investitionsfirma H.] in Spanien. Bei einem späteren Treffen im Mai 2016 im [Restaurant] in [Ort 4] erfuhr er dann von der angeblichen Investition in Bondgeschäfte bzw. in ein Bondgeschäft. Diese Bondgeschäfte hatten nach der Beweislage mit dem vormaligen Privatkläger jedoch nichts zu tun. Es muss vielmehr angenommen werden, dass der Beschuldigte – wegen des beabsichtigten und stetig erfolgten Verbrauchs des überwiesenen Guthabens des vormaligen Privatklägers sowie weiteren Geldbedarfs – versuchte, sich neue Einnahmequellen zu erschliessen, indem er sich auf derartige Hochrisikoanlagen einliess. Im Verlauf des Strafverfahrens hat er diese Anlagen schliesslich mit der [Investitionsfirma H.] bzw. dem vormaligen Privatkläger zu verknüpfen versucht, da sich die erhofften Auszahlungen der Bonds offenbar über längere Zeit verzögert haben.

 

 

IV.          Rechtliche Würdigung

 

1. Allgemeine Ausführungen zum Betrug

 

1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

 

Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch [PK StGB], 4. Auflage 2021, N. 1 zu Art. 146 StGB).

 

1.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

 

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).

 

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

 

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 7 f. zu Art. 146 StGB sowie die neueren Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.3).

 

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen.

 

In seinem Urteil 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 hat das Bundesgericht in Bezug auf eine Bank in E. 3.4 festgehalten, dass eine solche zwar zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, nichtsdestotrotz die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers aber die Ausnahme bleibt. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opferverantwortung gelten umso mehr, wenn der Täter vorsätzlich handelt (Urteil 6S.167/2006 E. 3.4; Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar [BSK], Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 74 und 84 zu Art. 146 StGB; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.). Gleiches muss bei anderen in Finanzangelegenheiten erfahrenen Teilnehmern des Geschäftsverkehrs als Täuschungsopfer gelten.

 

1.3 Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 14 f., 18, 20 und 26 zu Art. 146 StGB).

 

Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 23 zu Art. 146 StGB; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

 

1.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffs, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 31 zu Art. 146 StGB sowie N. 10, 12 f. und 15 zu Vor Art. 137 StGB).

 

1.5 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er aus der deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Das Bundesgericht setzt voraus, dass der Täter (1.) die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er (2.) in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass (3.) aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: BSK Strafrecht, N. 89 ff. zu Art. 319, mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

 

2. Subsumtion (betreffend AnklS Ziffer 1.1)

 

2.1 Arglistige Täuschung

 

2.1.1 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte die Unterzeichnung diverser Dokumente durch den vormaligen Privatkläger erwirkt bzw. geradezu erschlichen hatte, ohne dass der vormalige Privatkläger Kenntnis davon hatte, dass CHF 88'076.40 von seinem Alterskapital abgetrennt und auf ein Konto der [GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] überwiesen werden sollten und die [GmbH des Beschuldigten] bzw. der Beschuldigte als alleinige Ansprechperson und Korrespondenz- bzw. Postadresse gegenüber der [Q.___ Finanz] AG / [Bank R.___] AG auftreten konnte. Mit der Einreichung der durch den vormaligen Privatkläger gewissermassen blanko unterschriebenen Dokumente – insbesondere mit dem Vergütungsauftrag vom 15. Februar 2013 über CHF 88'076.40 –, die der Beschuldigte der [Q.___ Finanz] AG am 13. März 2013 zugehen liess und die dort am 15. März 2013 eingingen, täuschte dieser die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG über die wahren Gegebenheiten im Zusammenhang mit der genannten Überweisung und den wirklichen Willen des vormaligen Privatklägers. Mit dem Vergütungsauftrag vom 15. Februar 2013 erweckte der Beschuldige den falschen Eindruck, der vormalige Privatkläger wolle die Überweisung von CHF 88'076.40 auf das Konto der [GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] veranlassen. Insofern rief der Beschuldigte bei den betreffenden Personen der [Q.___ Finanz] AG eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor, womit eine Täuschung vorliegt.

 

2.1.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Täuschung arglistig war. Bei der [Q.___ Finanz] AG handelt es sich um eine in Finanzangelegenheiten (Vermögensverwaltung) erfahrene Teilnehmerin des Geschäftsverkehrs, womit vorliegend – aufgrund des Fachwissens der entsprechenden Organe – ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann. Das Verhalten der zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG ist dabei dem Vorgehen des Beschuldigten gegenüber zu stellen.

 

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG zum fraglichen Zeitpunkt im Februar/März 2013 als Berater bzw. Vermittler bereits bekannt war, hatte die [Q.___ Finanz] AG doch zuvor mindestens viermal Geldbeträge an den Beschuldigten überwiesen (Gutschriften vom 15. Mai 2012, 4. Juli 2012, 13. Juli 2012 und 14. November 2012; AS 106 bzw. 137, 975, 979, 982 und 987), womit dannzumal zwischen der [Q.___ Finanz] AG und dem Beschuldigten bereits eine Geschäftsbeziehung bestand.

 

Die durch den vormaligen Privatkläger – quasi blanko – unterzeichneten und in der Folge durch den Beschuldigten bei der [Q.___ Finanz] AG eingereichten fraglichen Dokumente waren, wie dies zu Recht bereits die Vorinstanz festgestellt hatte, raffiniert aufeinander abgestimmt. Die [Q.___ Finanz] AG konnte und musste aufgrund des unterzeichneten Formulars «Auftrag und Vollmacht» für die [GmbH des Beschuldigten] bezüglich des Verhältnisses zur [Q.___ Finanz] AG und [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013 (AS 1763) und des Formulars «Abweichende Postadresse» vom 28. Februar 2013 (AS 1748) davon ausgehen, dass der Beschuldigte nicht bloss anlässlich des Vertragsabschlusses für den vormaligen Privatkläger (als Berater) wirkte, sondern im Rahmen des Vertragsverhältnisses weiterhin als zuständige Ansprechperson fungieren würde und über ihn auch der Postverkehr laufen sollte. Letzteres gab der Beschuldigte der Assistentin der Geschäftsleitung der [Q.___ Finanz] AG gemäss Aktennotiz vom 27. Februar 2013 auch ausdrücklich telefonisch zu verstehen («Der Kunde wünscht eine abweichende Korrespondenzadresse»; AS 1760). Die besagten, durch den Beschuldigten eingereichten Dokumente trugen allesamt die Unterschrift des vormaligen Privatklägers, wobei die Unterschriften auf den eingereichten Dokumenten übereinstimmten und sich darüber hinaus auch mit der Unterschrift des vormaligen Privatklägers auf dem Ausweispapier deckten, welches der [Q.___ Finanz] AG als echtheitsbestätige Ausweiskopie vorlag (AS 1751). Die Machenschaften waren insofern nicht leicht durchschaubar. Anzeichen für Unechtheit wiesen die eingereichten Dokumente keine auf. Abgesehen davon handelte es sich im Zeitpunkt der Prüfung durch die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG um ein Routinegeschäft mit einem bereits bekannten Vermittler. Vor diesem Hintergrund bestand für die [Q.___ Finanz] AG keine Veranlassung, die fraglichen Dokumente und insbesondere den Vergütungsauftrag in Frage zu stellen und eine weitergehende Überprüfung vorzunehmen, wovon auch der Beschuldigte ausging. Im Rechtsverkehr muss man sich auf Urkunden verlassen können.

 

Dass die Assistentin der Geschäftsleitung der [Q.___ Finanz] AG mit E-Mail vom 21. Februar 2013 (AS 1762) dem Beschuldigten mitteilte, es sei ihnen nicht klar, wie die Investitionssumme berechnet worden sei, er solle ihnen kurz bestätigen, dass der Kunde über die Investitionssumme von CHF 112'076.40 informiert worden sei, was der Beschuldigte tat (AS 1762), worauf der Vergütungsauftrag einige Tage später (Eingang bei der [Q.___ Finanz] AG am 15. März 2013; AS 1771) indes den Betrag von CHF 88'076.40 zu Gunsten der [GmbH des Beschuldigten] beinhaltete, womit den Organen der [Q.___ Finanz] AG zu diesem Zeitpunkt klar geworden sein musste, dass lediglich CHF 24'000.00 bei der [Q.___ Finanz] AG verbleiben würden, ändert daran nichts. So stimmte der (nach Überweisung der CHF 88'076.40 zu Gunsten der [GmbH des Beschuldigten]) gemäss Vergütungsauftrag bei der [Q.___ Finanz] AG verbleibende Betrag von CHF 24'000.00 nämlich mit dem am 15. Februar 2013 durch den vormaligen Privatkläger unterzeichneten Vermögensverwaltungsvertrag (AS 1736 ff.) überein, sprach letzterer doch von einem «Überweisungsbetrag» in Höhe von CHF 112'076.40 und einer «Investitionssumme» von CHF 24'000.00. Demzufolge konnten bzw. mussten die Organe der [Q.___ Finanz] AG nach Erhalt des Vergütungsauftrags davon ausgehen, der vormalige Privatkläger habe von Anfang an mit CHF 88'076.40 des Kapitals anders verfahren wollen, als sie dies ursprünglich angenommen hatten. Daraus mussten sich für die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG keine Zweifel am Inhalt des Vergütungsauftrags aufdrängen. Vielmehr mussten die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG (angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung des Vergütungsauftrags mit dem abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag) auf ein internes Missverständnis über die Höhe der bei ihr zur Investition vorgesehenen Summe schliessen. Die Bestätigung des Beschuldigten, der Kunde sei über die Investitionssumme von CHF 112'076.40 informiert worden, steht dem nicht entgegen, bestätigte der Beschuldigte doch lediglich die Information des Kunden bezüglich der gesamten Investitionssumme von CHF 112'076.40, nicht aber, dass diese in vollem Umfang bei der [Q.___ Finanz] AG zur Investition vorgesehen sei bzw. dort verbleiben solle.

 

Die [Q.___ Finanz] AG hat die Unterlagen geprüft, was sich beispielsweise darin zeigt, dass sie den Beschuldigten mit E-Mail vom 21. Februar 2013 betreffend das Original der (beglaubigten) Ausweiskopie, die Adresse und die Investitionssumme bzw. Abschlusskosten kontaktiert hatte (AS 1762). Sie beachtete die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen im Zusammenhang mit einem Routinegeschäft, was es im Zeitpunkt der Prüfung war. Die Tatsache, dass der Beschuldigte bei der [Q.___ Finanz] AG als Berater bzw. Vermittler bereits bekannt war und von dieser zuvor mehrfach Zahlungen erhalten hatte, verlieh den gesamten Umständen zusätzliche Verlässlichkeit. Mit Blick auf die Aktenlage kann der [Q.___ Finanz] AG nach dem Gesagten nicht vorgehalten werden, sie habe die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen, bzw. sie hätte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Der Beschuldigte machte nicht bloss einfache falsche Angaben, sondern bediente sich vielmehr durch Verwendung von raffiniert aufeinander abgestimmten und durch den vormaligen Privatkläger unterzeichneten Dokumenten besonderer Machenschaften, wobei der Beschuldigte bereits die Unterzeichnung der verschiedenen Dokumente durch den vormaligen Privatkläger geradezu erschlichen hatte. Und selbst wenn – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung – davon ausgegangen würde, die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG hätten die fraglichen Dokumente eingehender prüfen bzw. weitere Abklärungen vornehmen müssen, reichte dies vorliegend – auch wenn aufgrund des Fachwissens seitens der [Q.___ Finanz] AG ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann – für einen Tatbestandsausschluss im Sinne eines Selbstverschuldens des Opfers nicht aus. Das Vorgehen des Beschuldigten muss als durchtrieben bezeichnet werden. Und eine der [Q.___ Finanz] AG bzw. ihren Organen anzurechnende Leichtfertigkeit, die ein Ausmass angenommen hätte, welches die Betrugsmachenschaften des Beschuldigten völlig in den Hintergrund treten liesse, ist schlicht nicht auszumachen.

 

Der Beschuldigte täuschte nach dem Gesagten arglistig.

 

2.2 Weitere Voraussetzungen

 

Durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten wurden die Organe der [Q.___ Finanz] AG in den Irrtum versetzt, die im Vergütungsauftrag vorgesehene Überweisung von CHF 88'076.40 auf das Konto der [GmbH des Beschuldigten] entspreche dem tatsächlichen Willen des vormaligen Privatklägers. In dieser irrigen Vorstellung veranlassten die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG in der Folge eine Vermögensverschiebung, bzw. liessen per 26. März 2013 über die [Bank R.___] AG die fragliche Überweisung ausführen, zum Schaden eines Dritten. Zwischen Täuschung und Irrtum bzw. Irrtum und Vermögensdisposition bestand folglich ein Motivationszusammenhang. Mit der besagten Vermögensverfügung wurde dem vormaligen Privatkläger ein Schaden im Umfang des Überweisungsbetrags von CHF 88'076.40 zugefügt, wobei der Beschuldigte das überwiesene Guthaben hierauf vollständig für seine privaten Zwecke verwendete. Sämtliche objektiven Tatbestandselemente des Betrugs sind demzufolge gegeben.

 

Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, d.h. wissentlich und willentlich, und auch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Er wollte sich CHF 88'076.40 vom Alterskapital des vormaligen Privatklägers unbemerkt zukommen lassen und erschlich sich hierfür dessen Unterschrift auf den erforderlichen Dokumenten. Alsdann täuschte er gemäss seinem Tatplan mittels dieser Dokumente wissentlich und willentlich die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG arglistig. Der Beschuldigte bereicherte sich im Umfang des Überweisungsbetrags von CHF 88'076.40, was von ihm zweifelsohne auch beabsichtigt war. Diese Bereicherung war unrechtmässig. Somit sind auch alle subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs zu bejahen. Zu Gunsten des Beschuldigten kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass dieser wohl lediglich eine vorübergehende Schädigung des vormaligen Privatklägers und nur eine vorübergehende Bereicherung beabsichtigt haben dürfte.

 

Der Beschuldigte erfüllte damit den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil des vormaligen Privatklägers, begangen in der Zeit vom 15. Februar bis zum 26. März 2013. Er ist entsprechend schuldig zu erkennen.

 

2.3 Gewerbsmässigkeit

 

Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil vom 28. Juni 2018 zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht erfüllt seien. Angesichts des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich insofern weitere Ausführungen hierzu. Es bleibt beim Schuldspruch nach Art. 146 Abs. 1 StGB.

 

 

V.            Strafzumessung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 16 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

 

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

Die Ausländereigenschaft des Täters als solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK Wiprächtiger/Keller N. 127 ff. zu Art. 47).

 

Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).

 

Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

 

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).

 

1.5 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).

 

1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

 

1.7 Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe auszufällen (retrospektive Konkurrenz). Dabei sind aber die Grundsätze der Gesamtstrafe nach Abs. 1 der Bestimmung zu beachten, womit eine Zusatzstrafe nur in Betracht fallen kann, soweit es um gleichartige Strafen geht (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz beurteilt sich gleich wie bei der Konkurrenz nach Abs. 1 von Art. 49 StGB.

 

1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Anwendbares Recht

 

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilende Straftat im Jahr 2013 und damit unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

 

Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 05.05.2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

 

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.11.2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12.12.2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23.06.2021, E. 4.).

 

2.1.2 Im Rahmen der Revision von 2017 ist der Straftatbestand des Betrugs in sämtlichen Teilbereichen unverändert geblieben, ebenso die Vollzugsmodalitäten des teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 43 StGB. Bei der Revision per 1. Januar 2018 wurde die Norm von Art. 43 StGB indes dahingehend angepasst, als dass von der Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs nur noch Freiheitsstrafen umfasst sind, nicht mehr Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit. Zudem konnten bis zum 1. Januar 2018 Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden, während ab dem 1. Januar 2018 eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

 

2.2 Strafrahmen

 

Der Strafrahmen des Betruges beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Es stellt sich somit in der Folge die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).

 

2.3 Tatkomponenten

 

Der Beschuldigte hat sich des Betrugs strafbar gemacht. Der Deliktsbetrag kann mit rund CHF 88'000.00 bei weitem nicht mehr als gering bezeichnet werden, sondern ist als beträchtlich einzustufen.

 

Das Vorgehen des Beschuldigten war insofern verwerflich, als er sich das Alterssparguthaben des vormaligen Privatklägers in fortgeschrittenem Alter zukommen liess und sein Vertrauen in ihn missbrauchte. Der Beschuldigte war zuvor während Jahren für diesen tätig (Beratung in Versicherungsfragen und Erledigung von diesbezüglichen Angelegenheiten, Erstellung der Steuererklärungen), weshalb der vormalige Privatkläger grosses Vertrauen in den Beschuldigten gehabt hatte. Das war auch der Grund dafür, dass sich der vormalige Privatkläger im Zusammenhang mit seiner Altersvorsorge überhaupt an den Beschuldigten gewandt hatte. Dieses in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte der Beschuldigte in grober Weise, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Er nutzte die geschäftliche Unerfahrenheit und die unzureichenden Sprachkenntnisse einer ihm seit Jahren bekannten älteren Person skrupellos aus und vertraute zur Tatzeit wohl darauf, dass der vormalige Privatkläger die Überweisung nicht bemerken würde, was während rund zweier Jahre auch der Fall war – später versuchte der Beschuldigte, sein Handeln zu verschleiern. Er ging gezielt und raffiniert vor, auch insofern, als er aufeinander abgestimmte und durch den vormaligen Privatkläger unterzeichnete Dokumente verwendete, um die Überweisung durch die [Q.___ Finanz] AG zu veranlassen. Das Geld hätte dem vormaligen Privatkläger (neben der AHV-Rente) zur Deckung des Lebensbedarfs dienen sollen, womit der Schaden ihn – der vormalige Privatkläger ist mittlerweile rund 75 Jahre alt – äusserst hart trifft, machte der Betrag doch rund ¾ des bereits geringen Pensionskassenguthabens aus. Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus. Dass der Beschuldigte gehofft haben dürfte, rechtzeitig über ausreichend Mittel zu verfügen, um den für seine privaten Zwecke verwendeten Betrag wieder ausgleichen zu können, ist nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen, zumal für solche Hoffnungen keinerlei realistischer Anlass bestand.

 

Das objektive Tatverschulden wiegt aufgrund dieser Erwägungen gerade noch leicht und ist somit im oberen Bereich des unteren Drittels (14 – 20 Monate) anzusiedeln.

 

Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus materiellen Beweggründen handelte, was aber tatbestandsimmanent ist und sich nicht zu seinen Lasten auswirken darf. Mit dem Erlös finanzierte er zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts. Er setzte sich über die Bedürfnisse des vormaligen Privatklägers skrupellos hinweg. Die nachträglichen Vertuschungs- und Beschwichtigungsversuche zeigen die Stärke des deliktischen Willens auf. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind beim Beschuldigten keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit auszumachen.

 

Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Tatverschulden gerade noch als leicht zu qualifizieren. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Strafe von 17 Monaten angemessen. Die Tatschwere gebietet damit ein Strafmass, welches das Höchstmass der Geldstrafe übersteigt. Aufgrund dessen kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage.

 

2.4 Täterkomponenten

 

2.4.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 63 f. verwiesen werden. Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben keine relevanten Auffälligkeiten.

 

Der Beschuldigte war zur Tatzeit im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, was bei der Strafzumessung indes neutral zu werten ist, zumal die bisherige Straffreiheit seitens des Beschuldigten nicht auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Leicht straferhöhend ist jedoch zu werten, dass der Beschuldigte, wobei auf die nachfolgende Ziffer V./2.4.2 verwiesen werden kann, den hier zu beurteilenden Betrug zu einem Zeitpunkt begangen hat, als gegen ihn wegen eines anderen Vorhalts bereits ermittelt worden war, was dem Beschuldigten zur Tatzeit bekannt war.

 

Die aktuelle Situation des Beschuldigten stellt sich gemäss seinen Aussagen vor Obergericht wie folgt dar: Er arbeite in einem 40 %-Pensum als CEO der K.___ AG, einer Treuhand-, Immobilien- und Finanzberatungsgesellschaft. Seine gesundheitliche Situation lasse kein höheres Arbeitspensum zu. Er sei als Berater tätig. Mit seinem Einkommen von rund CHF 1'500.00 netto und dem seiner Ehefrau (ebenfalls CHF 1'500.00), kämen sie zwar nicht über die Runden und würden sich bei der Krankenkasse verschulden, er wolle aus Stolz aber keine Sozialhilfe beantragen. Die Schulden von rund CHF 200’000.00 (zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung) hätten sich um die nicht bezahlten Krankenkassenprämien erhöht.

 

Reue zeigte der Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltene Straftat bestreitet. Hinsichtlich der Wirkung der Strafe ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen Rahmen bewegt, weshalb diesem Faktor keine Relevanz für die Strafzumessung zukommen kann.

 

2.4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil STBER.2017.11 vom 15. November 2017 wegen Veruntreuung, begangen am 21. Januar 2010, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt wurde, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Dabei hielt das urteilende Gericht fest, der Beschuldigte habe am 21. Januar 2010 ab dem Konto des Privatklägers (Privatperson in fortgeschrittenem Alter) mittels eines von diesem – blanko – unterzeichneten Vergütungsauftrags eine Überweisung von CHF 12'500.00 (Alterssparguthaben der Privatperson) auf das Konto der [GmbH des Beschuldigten] angeordnet (mit dem Vermerk «Invest»). Der Beschuldigte wurde in diesem Zusammenhang am 30. Januar 2013 als beschuldigte Person einvernommen und mit den Vorhalten (Veruntreuung und Urkundenfälschung) konfrontiert, wobei er zum Schluss ausdrücklich bestätigte, er nehme zur Kenntnis, dass er bei der Staatsanwaltschaft Solothurn zur Anzeige gebracht werde. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Urteil vorlag, musste dem Beschuldigten somit spätestens Ende Januar 2013 bewusst gewesen sein, dass gegen ihn wegen des Verdachts der Veruntreuung und Urkundenfälschung ermittelt wird. Nichtsdestotrotz beging der Beschuldigte wenige Wochen später den hier zu beurteilenden Betrug, wobei der modus operandi ähnlich, der Deliktsbetrag nunmehr indes bedeutend höher war. Mit anderen Worten liess sich der Beschuldigte im Februar/März 2013 vom Wissen um die laufenden Ermittlungen gegen ihn nicht davon abhalten, wiederum deliktisch in Erscheinung zu treten.

 

Aufgrund der erneuten Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens ist die Strafe um einen Monat auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

 

2.5 Retrospektive Konkurrenz

 

Wie zuvor ausgeführt, wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 15. November 2017 zu einer Geldstrafe (120 Tagessätzen zu je CHF 10.00) verurteilt, während nun eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen, weshalb Art. 49 StGB nicht zur Anwendung kommt. Da der Beschuldigte im früheren Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, wäre es unzulässig, im vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe auszufällen, selbst wenn die Strafandrohungen beider Delikte dies zulassen würden. Demzufolge ist keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 15. November 2017 auszufällen.

 

2.6 Strafreduktion

 

2.6.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind und sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1 und 132 IV 1 E. 6.2.1).

 

Der Betrug zum Nachteil des vormaligen Privatklägers datiert vom Februar/März 2013. Seither trat der Beschuldigte deliktisch nicht mehr in Erscheinung. Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist für Betrug 15 Jahre. Damit sind zum jetzigen Zeitpunkt zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen und Art. 48 lit. e StGB gelangt zur Anwendung. Dem langen Zeitablauf ist mit einer leichten Strafminderung um drei Monate (auf 15 Monate) Rechnung zu tragen.

 

2.6.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

 

Vorliegend sind Verletzungen des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Fall wurde vom erstinstanzlichen Gericht nicht gerade beförderlich behandelt, der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung am 28. Juni 2018 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 6. Januar 2021 ist mit rund zweieinhalb Jahren deutlich zu lang und nicht nachvollziehbar. Immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am 28. Juni 2018 mündlich und kurze Zeit danach auch im Dispositiv eröffnet wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zu lange dauerte schliesslich auch das Verfahren vor dem Berufungsgericht. Zur Abgeltung der Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. der Verfahrensverzögerungen ist eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Drittel auf 10 Monate vorzunehmen.

 

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten.

 

2.7 Vollzugsform

 

Die Vorinstanz hat eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe ausgesprochen. In Anbetracht des geltenden Verschlechterungsverbots kommt deshalb ausschliesslich ein bedingter Vollzug in Frage. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit und der Tatsache, dass der Beschuldigte wiederum im selben Metier als CEO einer Firma tätig und finanziell schlecht aufgestellt ist, ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen.

 

 

VI.          Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der ersten Instanz zu bestätigen.  

 

2.1 Der Beschuldigte war mit seiner Berufung hinsichtlich des Schuldspruches nicht erfolgreich, jedoch resultiert nun ein tieferes Strafmass gemäss seinem Eventualantrag. Dieses ist aber ausschliesslich dem langen Zeitablauf und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes geschuldet. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind daher zu 90 % dem Beschuldigten und zu 10 % dem Staat aufzuerlegen. Somit hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'350.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 6'615.00 zu bezahlen, die restlichen 10 %, ausmachend CHF 735.00, gehen definitiv zu Lasten des Staates.

 

2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Silvan Ulrich, macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 19.27 Stunden zu CHF 200.00 geltend, wobei sowohl die Dauer der Berufungsverhandlung wie auch der Urteilseröffnung (inkl. Weg) noch nicht berücksichtigt sind. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Für die Verhandlung und Urteilseröffnung sowie den Hin- und Rückweg sind ihm insgesamt zusätzlich 8.25 Stunden zu vergüten. Der Stundenansatz beträgt jedoch CHF 180.00 bis zum 31. Dezember 2022 und CHF 190.00 ab 1. Januar 2023 (gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [BVB.2022.111, einsehbar unter https://so.ch/gerichte/gerichtsverwaltung/reglemente/] beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates ab 1. Januar 2023 CHF 190.00 statt bisher CHF 180.00 [§ 158 Abs. 3 Gebührentarif]). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren wird somit auf CHF 6'276.05 (7.92 Stunden zu CHF 180.00 und 19.6 Stunden zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 677.75 sowie MWST von 7.7 % von CHF 448.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang der Kostenverteilung (90 %, ausmachend CHF 5'648.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers ebenfalls im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 343.55; Differenz zum vollen Honorar zu CHF 200.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7,7 %), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 aStGB; Art. 82 Abs. 1 und 2, Art.135, Art.138, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff. sowie Art. 426 Abs. 1 StPO erkannt:

1.      A.___ hat sich des Betrugs, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2013 bis zum 26. März 2013, schuldig gemacht.

 

2.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren.

 

3.      Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

 

4.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2018 (Urteil der Vorinstanz) die betreffend die Liegenschaft [Ort 1] Nr. [...] angeordnete Grundbuchsperre aufgehoben worden ist (Kanzleisperre ID.[...]).

 

5.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz werden die bei A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Unterlagen (abgelegt in 2 Ordnern) sowie die beiden Stempel («[GmbH des Beschuldigten]» und «[Investitionsfirma H.]») diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei den Akten), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Unterlagen und Gegenstände zur Folge.

 

6.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz wird A.___ gestützt auf die Vereinbarung vom 22. Februar 2018 auf seiner Anerkennung behaftet, B.___ den Betrag von CHF 88'076.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2013 zu schulden.

 

7.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 9'343.20 (39.50 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 1'526.00, MWST zu 8 % von CHF 618.90 und zu 7.7 % von CHF 69.30 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 19.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'132.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von CHF 138.00 und zu 7.7 % von CHF 19.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

8.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'170.60 (59.00 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 655.70 sowie MWST zu 8 % von CHF 710.25 und zu 7.7 % von CHF 184.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 6'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 5'670.60 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

9.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Silvan Ulrich, im Berufungsverfahren wird auf CHF 6'276.05 (7.92 Stunden zu CHF 180.00 und 19.6 Stunden zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 677.75 sowie MWST von 7.7 % von CHF 448.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 5'648.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90 % von CHF 343.55 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 200.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7,7 %), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

10.   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 6'540.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

11.   Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'350.00, hat A.___ ebenfalls im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 6'615.00 zu bezahlen, die restlichen 10 %, ausmachend CHF 735.00, gehen definitiv zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schmid

 

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1077/2023 vom 1. April 2025 bestätigt.