Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 11. Mai 2016 [in einer Bar] in [Ort 1] konnte eine Haschischplatte mit einem Gewicht von 72,1 Gramm sichergestellt werden. Die Spurenauswertung des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei des Kantons Solothurn ergab einen DNA-Hit (Mischprofil) mit dem in der Datenbank erfassten Profil von A.___ (vgl. Strafanzeige vom 28.12.2017, Verfahren STA.2016.2620 / OGSPR.2019.52, Aktenseite [nachfolgend «AS»] 6).
2. Am 20. Juli 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend Berufungskläger) wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (AS 540). Am 26. Februar 2019 erging eine konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen den Berufungskläger wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und mehrfacher BetmG-Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (AS 594 ff.). Am 30. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn (vgl. Anklageschrift vom 30.4.2019, nachfolgend «AnklS.», abgelegt im Ordner 1, Verfahren STA.2016.2620/OGSPR.2019.52, nicht paginiert).
3. Die auf den 27. Mai 2020 angesetzte erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf ein entsprechendes Gesuch des privaten Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt David Gibor, der sich auf die Gefahrenlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie berief (AS 666), um sechs Monate verschoben. Am 27. November 2020 erliess die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
« 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Februar 2016 bis am 20. Februar 2017, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 4).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 27. September 2016 bis am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 1)
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2)
- des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 29. September 2016 (AnklS. Ziff. 3).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren
b) einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.
Die Polizeihaft vom 20. Februar 2017 bis am 21. Februar 2017, total 1 Tag, ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung gemäss Ziffer 4 vorstehend wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 500.-- (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1 Schlagwaffe, Teleskopschlagstock, schwarz, Aufschrift "Police" und "Police using" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungsbehälter, Vakuumierfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 Küchenmesser mit Haschischanhaftungen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungsbehälter (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungsbehälter (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Präzisionswaage (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungsbehälter Minigrip (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungsbehälter Minigrip klein (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Umhängetasche blau PUMA (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Plastikbeutel, leer, Tangan, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Beutel, transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Beutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Messer, schmutzige Klinge (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Zigarettenpackung Marlboro, Gold, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Beutel, transparent, offen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Beutel, aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Plastiktüte, transparent, offen, 18 cm x 27 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Plastiksäckli, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Minigrip, mit Inhalt, 17 cm x 10 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Beutel, transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Beutel, transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Papierware, Couvert mit Blumenmotiv, aufgerissen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Papierware, Couvert, mit Blumenmotiv, aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel, Plastikfolie, zerknüllt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel, Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel, Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel, Verpackungsmaterial, kl. Stück "S" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Papierware, gefaltetes, braunes Papier (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Papierware, Karton, 2.34 g, 65 mm x 100 mm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 12.30 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 Plastikbeutel mit Rückständen von weissem Pulver, Drogentest positiv auf Kokain (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 leere Vakuumierbeutel mit Marihuanarückständen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 leere Kunststoffverpackung mit Haschischrückständen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 18.86 Gramm Kokain (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 19.24 Gramm Kokain (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 3.00 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.60 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.60 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.50 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.70 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.80 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.40 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.70 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.20 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 72.10 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.60 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 48.70 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 48.70 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 98.10 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 97.60 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 7.00 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 4.20 Gramm Kokain (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 0.50 Gramm Kokain (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 4.80 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 27 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1.60 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
8. Das beschlagnahmte Pfefferspray, Piranha Gel Pfeffer, rot (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben.
9. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--, total Fr. 6'370.--, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»
4. Gegen dieses Urteil liess der Berufungskläger innert Frist die Berufung anmelden (AS 726) und mit Eingabe vom 18. August 2021 (Berufungsverfahren, Aktenseite [nachfolgend «BAS»] 1 f.) die Berufung erklären, welche sich ausschliesslich gegen die Dispositivziff. 4 (Landesverweisung) und Dispositivziff. 5 (Ausschreibung im SIS) des erstinstanzlichen Urteils richtet.
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. August 2021 auf eine Anschlussberufung (BAS 7).
6. In Rechtskraft erwachsen sind somit die Ziff. 1 - 3 sowie die Ziff. 6 - 8 des erstinstanzlichen Urteils. Obwohl vom Berufungskläger nicht explizit angefochten, hat die Berufungsinstanz auch über die erstinstanzlichen Kostenfolgen zu befinden, wenn sie – wie vorliegend – nicht kassatorisch, sondern reformatorisch entscheidet (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).
7. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 bestätigte [das zuständige Sozialamt], dass der Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt keine Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe erhalten habe (BAS 40).
8. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 reichte der private Verteidiger diverse Unterlagen zu den Einkommens- und Steuerverhältnissen sowie mehrere Zwischenzeugnisse und Weiterbildungsunterlagen des Berufungsklägers ein (BAS 42 - 97).
9. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht vom 23. Februar 2023 wurde der Berufungskläger einlässlich befragt (vgl. Audio-Dokument [BAS 120] sowie separates Einvernahmeprotokoll [BAS 104 - 119]).
[Der Staatsanwalt] stellte und begründete für die Anklägerin vor Berufungsgericht folgende Anträge (vgl. BAS 121 sowie Plädoyernotizen: BAS 122 - 126):
« 1. A.___ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
2. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
3. Die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Rechtsanwalt Dr. David Gibor stellte und begründete im Namen und Auftrag des Berufungsklägers vor Berufungsgericht folgende Anträge (vgl. BAS 121 sowie Plädoyernotizen: BAS 127 - 134):
« 1. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.»
In Bezug auf den weiteren Verhandlungsablauf wird auf das separat erstellte Verfahrensprotokoll (BAS 100 - 103) verwiesen.
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
1. Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
Der Berufungskläger hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert), begangen zwischen mindestens 27. September 2016 und 20. Februar 2017, schuldig gemacht, indem er folgende Tathandlungen beging:
- Er veräusserte am 27. September 2016 (zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr) in [Ort 1] […] eine Linie Kokain an einen unbekannten Abnehmer zu einem unbekannten Preis (AnklS. Ziff. 1.1);
- er besass am 29. September 2016 an der [Adresse 1] in [Ort 1] (damalige Wohnung des Berufungsklägers) 4,7 Gramm Kokaingemisch (AnklS. Ziff. 1.2);
- er veräusserte am 30. Dezember 2016 um ca. 20:00 Uhr an der [Strasse1] in [Ort 1] […] ca. 0,5 Gramm Kokain an C.___ (AnklS. Ziff. 1.3);
- er übergab am 5. Februar 2017 an der [Strasse 2] in [Ort 1] 0,8 Gramm Kokain an B.D.___ mit dem Auftrag, dieses für CHF 120.00 an C.___ zu veräussern und ihm anschliessend das Geld zu überreichen (AnklS. Ziff. 1.4);
- er veräusserte am 17. Februar 2017 an einem unbekannten Ort in [Ort 1], vermutlich in der Nähe [eines Clubs], 2 Gramm Kokain zu einem Preis von CHF 200.00 an C.___ (AnklS. Ziff. 1.5);
- er erwarb zu einem Zeitpunkt vor dem 20. Februar 2017 von einer unbekannt gebliebenen Person mindestens 38,11 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 1'500.00 (AnklS. Ziff. 1.6);
- er besass am 20. Februar 2017 um 7:10 Uhr an der [Adresse 2] (Wohnung von A.D.___) 38,11 Gramm Kokaingemisch bzw. 29,7 Gramm reines Kokain (AnklS. Ziff. 1.7).
Insgesamt ist dem Berufungskläger der unbefugte Besitz und die unbefugte Veräusserung von total mindestens 46,11 Gramm Kokaingemisch anzulasten.
2. Mehrfaches Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)
Der Berufungskläger hat sich des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG schuldig gemacht, indem er folgende Tathandlungen beging:
- Er besass im Zeitraum vom 9. Dezember 2015, 11:43 Uhr, bis am 20. Februar 2017, 18:10 Uhr, Haschisch und Marihuana und bunkerte dieses (mit zeitlichen Unterbrüchen) in der Wohnung von A.D.___ an der [Adresse 2] in [Ort 1] (AnklS. Ziff. 2.1);
- er besass zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 11. Mai 2016, 15:00 Uhr, ([an der Adresse einer Bar]) und vermutlich anderswo eine Haschischplatte mit einem Gewicht von total 72,1 Gramm (AnklS. Ziff. 2.2);
- er veräusserte am 27. September 2016 um ca. 17:00 Uhr in […] ([Ort 1]) ein Stück Haschisch (Gewicht unbekannt) an einen unbekannten Abnehmer und erhielt dafür CHF 30.00 (AnklS. Ziff. 2.3);
- er besass am 29. September 2016 an der [Adresse 1] in [Ort 1] (damalige Wohnung des Berufungsklägers) 11,8 Gramm Marihuana und 28,6 Gramm Haschisch (AnklS. Ziff. 2.4);
- er erwarb zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 20. Februar 2017 an einem unbekannten Ort mindestens 123,5 Gramm Marihuana und 195,7 Gramm Haschisch zu einem Preis von mindestens CHF 950.00 von einer unbekannt gebliebenen Person (AnklS. Ziff. 2.5);
- er besass am 20. Februar 2017, 07:10 Uhr, an der [Adresse 2] in [Ort 1] (Wohnung von A.D.___) 123,5 Gramm Marihuana und 195,7 Gramm Haschisch (AnklS. Ziff. 2.6);
- er besass am 20. Februar 2017, 18:10 Uhr, an der [Adresse 1] in [Ort 1] (damalige Wohnung des Berufungsklägers) unbefugt 12,3 Gramm Haschisch (AnklS. Ziff. 2.7).
Zusammengefasst hat der Berufungskläger den unbefugten Besitz und die unbefugte Veräusserung von mindestens 135,3 Gramm Marihuana und mindestens 308,7 Gramm Haschisch zu verantworten.
3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
Der Berufungskläger wurde im Weiteren rechtskräftig schuldig gesprochen, weil er am 29. September 2016 an seinem damaligen Domizil an der [Adresse 1] in [Ort 1] ohne Berechtigung wissentlich und willentlich einen Schlagstock besass (AnklS. Ziff. 3).
III. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung
1. Allgemeines zur Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1), zumal bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile 6B_460/2021 vom 9.6.2021 E. 5.4; 6B_736/2019 vom 3.4.2020 E. 1.2.2).
1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_69/2021 vom 30.6.2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2.6.2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9.4.2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).
1.4 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1).
Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).
1.5 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8.9.2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19.4.2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7.12.2018 E. 3.3).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Katalogtat
Der Berufungskläger hat sich (u.a.) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Die Vorinstanz wertete diverse unterschiedliche Tathandlungen, die sich zeitlich vom 27. September 2016 bis 20. Februar 2017 erstreckten, in rechtlicher Hinsicht als ein (einziges) Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung).
Unter Ziff. IV. lit. a und b (US 22 f.) hat sich die Vorinstanz schliesslich mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Landesverweisung sowie dem Rückwirkungsverbot befasst und festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung der erst nach dem 1. Oktober 2016 (= Inkrafttreten der Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB) erfolgten Delinquenz der mengenmässig qualifizierte Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreicht ist. Dies ist zutreffend und zwar bereits im Hinblick auf die Einzelhandlung vom 20. Februar 2017 gemäss AnklS. Ziff. 1.7 (unbefugte Lagerung von 29,7 Gramm reinem Kokain in der Wohnung von A.D.___).
Die Verteidigung richtete sich denn auch nicht gegen die Annahme einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG, vgl. Plädoyernotizen vor erster Instanz, AS 715), die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation der Vorhalte blieb vielmehr unangefochten.
2.2 Rügen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger lässt geltend machen, es liege ein klarer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weshalb keine Landesverweisung ausgesprochen werden dürfe.
Vor erster Instanz begründete dies die Verteidigung wie folgt (AS 715 ff.): Der Berufungskläger lebe bereits seit vielen Jahren in der Schweiz, habe hier eine Familie mit einer Schweizerin gegründet und mit ihr inzwischen einen […]-jährigen Sohn. Der Berufungskläger sei sehr eng mit der Schweiz verbunden, rede sehr gut Deutsch, sei bei den Mitarbeitenden [seines Arbeitgebers] beliebt und habe zudem alle seine früheren Probleme aus eigenem Antrieb überwunden. Die Schweiz sei längst seine Heimat geworden und eine Landesverweisung würde daher die Familie mit unabsehbaren Folgen auseinanderreissen. Man rede zuhause Schweizerdeutsch, die Familie habe wahrhaftig einen sehr engen Zusammenhalt und der fürsorgliche Berufungskläger versuche, seine Familie bestmöglich zu unterstützen und arbeite so hart es gehe, um ihr ein gutes Leben zu ermöglichen. Es wäre unmenschlich, eine solche Familie auseinander zu sprengen, dies umso mehr, als man keinen Gewalt- und Sexualtäter zu beurteilen habe, sondern einen liebevollen Familienmenschen, der einst aufgrund seiner Sucht in die Delinquenz abgerutscht sei und sich inzwischen selbständig aus der Sucht herausgekämpft habe. Beim Berufungskläger handle es sich keinesfalls um einen Schwerverbrecher, der aus Sicherheitsgründen des Landes zu verweisen sei. Faktisch sei er Ersttäter, die alten Taten lägen nun über fünf Jahre zurück, er sei kein Täter, der sich aus finanziellen Gründen dem Betäubungsmittelhandel zugewandt habe. Es sei äusserst fraglich, ob der Gesetzgeber bei der ratio legis an einen solchen Fall gedacht habe. Die vom Berufungskläger begangene Katalogtat sei Folge einer schweren, zwischenzeitlich aber überwundenen Drogenabhängigkeit gewesen. Eine solche Person nicht nur zu bestrafen, sondern auch noch existenzvernichtend aus dem Land zu werfen und damit auch die Existenzen der Ehefrau und der Kinder schwer zu beeinträchtigen, könne weder Wille noch Sinn der Gesetzgebung zur Landesverweisung sein. All dies zeige, dass es sich hier um einen klaren Härtefall handle. Hinzu komme eine überlange Verfahrensdauer, die eine zusätzliche Strafe darstelle. Demzufolge sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Landesverweisung zu verzichten.
Im Rahmen des Parteivortrages vor Obergericht hob die Verteidigung die Integration des Berufungsklägers hervor, indem sie im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes vorbrachte (vgl. im Einzelnen: BAS 121 sowie BAS 127 - 134): Der Berufungskläger habe sich anfänglich bei [seinem Arbeitgeber] in einem befristeten Arbeitsverhältnis befunden und habe aufgrund seiner sehr guten Leistungen bald eine Festanstellung […] erhalten. Der Berufungskläger wolle seine Arbeit nicht verlieren und sehe sich auch in Zukunft bei [seinem Arbeitgeber] als engagierter Mitarbeiter. Zusätzlich engagiere er sich seit einem Jahr bei der […] Feuerwehr. Im Sommer 2021 habe er eine Ausbildung [für einen Beruf] mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis beginnen können, er besuche deshalb jeweils samstags die Schule. Dem Berufungskläger sei es wichtig, in der Schweiz eine Ausbildung zu absolvieren und seinen Kindern ein echtes Vorbild zu sein. Er sei kein Müssiggänger ohne Ambitionen, sondern bemühe sich vielmehr in allen Bereichen weiter zu kommen. Darin liege ein massgeblicher und beachtlicher Unterschied zu vielen Drogenkonsumenten, die er (Rechtsanwalt Gibor) als Strafverteidiger vor Gericht vertreten habe.
Die Vorinstanz irre – so die weitere Argumentation der Verteidigung – bei der Interessenabwägung. In einer floskelhaften Wendung, die mit der konkreten Einzelfallbetrachtung nichts zu tun habe, behaupte diese, der Berufungskläger habe durch seine Tat die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet. Diese Annahme sei viel zu schematisch, zumal der Berufungskläger damals selbst süchtig gewesen sei und daher quasi unausweichlich mit Drogen zwecks Eigenkonsums in Berührung gekommen sei. Weiter sei entscheidend, dass der Berufungskläger einer einzigen Person Kokain in geringsten Mengen ausgehändigt habe. Die vorinstanzliche Annahme, wonach auch in Zukunft Drogendelikte des Berufungsklägers nicht ausgeschlossen werden könnten, erweise sich ebenfalls als viel zu schematisch. Der Berufungskläger wisse längst genau, worum es in seinem Leben gehe, habe die alten Kontakte abgebrochen und setze alles daran, für seine Familie da zu sein, was er bereits durch seinen jahrelangen und vorbildlichen Arbeitswillen und die stark veränderte Lebenseinstellung dokumentiert habe. Der Berufungskläger habe sich stark zum Guten gewandelt. Die Annahme der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung bestehe, käme einer klaren Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gleich.
2.3 Einvernahme vor Obergericht
Vor Obergericht führte der Berufungskläger in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse zusammengefasst Folgendes aus (BAS 104 - 119): Die Anstellung bei [seinem Arbeitgeber] sei seine erste Festanstellung. In Tunesien habe er [einen handwerklichen Beruf erlernt], doch dieser Abschluss werde in der Schweiz nicht anerkannt. Ebenso bestätigte er, dass er früher in seinem Heimatstaat in einem Hotel im Restaurantbereich (Service) gearbeitet habe. Mit seinen beiden Kindern und seiner Ehefrau unterhalte er sich nur auf Schweizer Deutsch und nicht auf Arabisch. Die arabische Sprache beherrsche er mündlich und schriftlich. Ebenso spreche er Französisch und Italienisch. (Befragt nach dem Sprachniveau) So wie er auch Deutsch spreche. Die Ausbildung […] EFZ mache er nun schon seit zwei Jahren und zwischenzeitlich sei er auch in allen Fächern genügend. Seine Ehefrau arbeite Teilzeit (Pensum von 40 %) als […] und lasse sich beruflich zur […] weiterbilden. Sie sei im Alter von zehn Jahren in die Schweiz gekommen und lebe nun seit 20 Jahren hier, sie habe die Schweizer Staatsbürgerschaft, seit sie 15 Jahre alt sei, und habe zudem auch noch den Pass von [europäisches Land]. In der Schweiz lebten auch die Mutter und der Stiefvater sowie ein Onkle und ein Bruder seiner Ehefrau. Diese habe keine besondere Beziehung zu Tunesien. Geheiratet habe man dort, weil er sich zu jener Zeit nicht in der Schweiz habe aufhalten dürfen. Seine Ehefrau habe auf diese Weise auch seine Eltern und weitere Familienmitglieder kennenlernen können. Er selber habe keine Verwandten in Europa. Seine Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern) seien alle verheiratet und lebten in Tunesien. Mit diesen habe er schon noch Kontakt, wobei er sie nicht alle treffe, wenn er nach Tunesien gehe. Dorthin gehe er nur einmal jährlich wegen seiner Eltern, denn diese seien bereits alt (auf richterliche Nachfrage: […]- und […]-jährig) und krank und würden nicht mehr lange leben. Letztmals sei dies im Sommer 2022 der Fall gewesen. Weder er noch seine Ehefrau seien gerne dort. (Auf die Frage, weshalb er nach Italien gegangen sei und seinen Heimatstaat verlassen habe) Wegen der Arbeit. Zudem hätten die Kultur und die Menschen in Tunesien nicht zu ihm gepasst. Er habe dort keine Zukunft gehabt (Konfrontiert mit der Aussage, wonach er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7.11.2013 ausgesagt habe, er wolle nach [Stadt 1 in Deutschland] gehen, dort lebe seine Freundin) Das sei gelogen gewesen, er habe in die Schweiz kommen wollen, um seine Frau zu besuchen. (Auf Frage) Ja, er habe auch gelogen, als er im Rahmen der Befragung vom 9. April 2014 behauptet habe, seine Freundin lebe in Deutschland und er sei auf dem Weg nach [Stadt 2 in Deutschland]. (Auf die Frage, weshalb er in der Zeit zwischen Ende September 2013 und November 2013 nicht bei seiner Ehefrau, sondern bei Frau F.___ gewohnt habe) Er habe dort nur übernachtet, nicht gewohnt. Seine Ehefrau habe in jener Zeit noch bei ihren Eltern gewohnt. Dort habe er keinen Platz zum Schlafen gehabt. (Konfrontiert mit der Aussage von A.D.___ vor erster Instanz, sie hätten «etwas zusammen gehabt», und auf die Frage, was darunter zu verstehen sei) Das stimme, doch es sei nicht so eine Beziehung gewesen. Er sei immer zu A.D.___ gegangen, um dort Drogen zu konsumieren und damit seine Frau nichts davon mitbekomme. (Befragt zu seinem derzeitigen Verhältnis zu Drogen) Seit er 2018 für fast sechs Monate bei der Suchthilfe gewesen sei, die ihm sehr geholfen und aufgezeigt habe, wie er sein Leben einrichten und wie er Arbeit finden könne, habe er keine Probleme mehr mit Drogen gehabt. (Befragt nach den Konsequenzen einer Landesverweisung) Das wäre für ihn und für seine Familie die Todesstrafe. Er wisse nicht, wie er dies seinem nun […]-jährigen Sohn erklären sollte. Dies würde die ganze Familie kaputt machen. Seine Frau und die beiden Kinder würden in diesem Fall nicht nach Tunesien mitkommen. Letztmals habe er 2011, d.h. vor 12 Jahren, dort gelebt. Er habe keine Zukunft dort. (Auf die Frage, ob er Freunde in der Schweiz habe) Er habe Arbeitskollegen und Kollegen bei der […] Feuerwehr, vielleicht noch den Nachbarn. (Auf Frage) Nein, enge Freundschaften habe er hier nicht, er arbeite im Zweischicht-Betrieb und die (wenige) Freizeit verbringe er mit seiner Familie. (Auf den Vorhalt, dass der Berufungskläger trotz der Heirat, der Geburt seines Sohnes sowie einer bereits ausgesprochenen Ermahnung der Ausländerbehörde und damit im Wissen um die drohenden Konsequenzen wieder straffällig geworden sei) Dies sei wegen der damaligen Drogensucht der Fall gewesen. Er sei damals ein anderer Mensch gewesen und unter dem Einfluss der Drogen gestanden. (Auf den Vorhalt, wonach die in der Blutprobe festgestellten Rückstände auf einen schon längere Zeit zurückliegenden Kokainkonsum, jedoch nicht auf eine starke Drogensucht hinwiesen) Vielleicht habe er damals einen so schwachen Charakter gehabt. Jedenfalls habe er nicht einfach so damit aufhören können.
2.4 Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls
2.4.1 Der Berufungskläger ist am […] 1988 in […] in Tunesien geboren und dort aufgewachsen. Nach seinen eigenen Angaben (vgl. polizeilicher Erhebungsbericht vom 29.9.2016, AS 618 f., erstinstanzliche Einvernahme zur Person: AS 688 Z. 59) liess er sich nach achtjähriger Schulzeit während drei Jahren in Tunesien [in einem Handwerk] ausbilden. Aktenkundig hielt sich der Berufungskläger erstmals in den Jahren 2011 und 2013, mithin im Alter von 23 und 25 Jahren, mehrere Male in der Schweiz auf, dies als Tourist mit tunesischem Reisepass und italienischer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Amtsbericht des Migrationsamtes des Kantons Solothurn, nachfolgend «MISA», vom 26.11.2018, AS [nachfolgend MISA-AS] 628, italienische Aufenthaltsbewilligung: MISA-AS 2 ff.). Über einen Aufenthaltstitel für Italien verfügt der Berufungskläger gemäss seinen Angaben vor erster und zweiter Instanz nicht mehr. Aufgrund einer Verurteilung wegen BetmG-Widerhandlungen vom 18. April 2013 sowie in Anbetracht von zwei weiteren gegen seine Person eingeleiteten Strafverfahren verfügte das MISA am 26. August 2013 erstmals seine Wegweisung (MISA-AS 52 ff.). Am selben Tag erliess das damalige Bundesamt für Migration (BFM) ein Einreiseverbot für das Staatsgebiet der Schweiz für die Dauer vom 27. August 2013 bis 26. August 2016 (MISA-AS 43 ff.). Der Berufungskläger reiste gemäss der Ausreisemeldung des Grenzpostens in Chiasso wieder nach Italien aus. Rund zwei Monate später verstiess der Berufungskläger gegen dieses Einreiseverbot: Er wurde am 7. November 2013 im Rahmen einer Hausdurchsuchung in [Ort 2] festgenommen, worauf er am 13. November 2013 nach ein paar Tagen in Ausschaffungshaft erneut nach Italien ausreiste. Nur wenige Monate später wiederholte sich dies (Verstoss gegen das ihm auferlegte Einreiseverbot, festgestellt am 24.3.2014, Erlass einer weiteren Wegweisungsverfügung und Anordnung von Ausschaffungshaft am 9.4.2014, Ausreise nach Italien am 16.4.2014). Ein halbes Jahr später, [im Oktober] 2014, heiratete der Berufungskläger in Tunesien [eine] in [einem europäischen Land] geborene Schweizer Bürgerin G.___ (Familienausweis: MISA-AS 344). Am 17. Februar 2015 hob das Staatssekretariat für Migration auf das entsprechende Gesuch der Ehefrau hin mit sofortiger Wirkung das gegen den Berufungskläger verfügte Einreiseverbot für die Schweiz auf (MISA-AS: 326): Man habe von der Eheschliessung Kenntnis genommen. Herr A.___ verfüge über einen italienischen Aufenthaltstitel und der italienische Strafregistereintrag sei blank. Als weitere migrationsrechtliche Eckpunkte zu nennen sind die Einreise des Berufungsklägers aus Italien in die Schweiz am 1. März 2015 im Rahmen des Familiennachzuges sowie die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 24. März 2015 mit letztmaliger Verlängerung bis am 28. Februar 2019, seither befindet sich sein Ausweis beim Migrationsamt «zwecks Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung» (MISA-AS 477).
Am […] 2015 kam in […] der gemeinsame Sohn des Ehepaars A.___, zur Welt. Dieser ist nun etwas mehr als 7 Jahre alt und besucht aktuell die 1. Primarschulklasse. Am […] 2021 wurde der Berufungskläger zum zweiten Mal Vater (Geburt der Tochter […], vgl. Blatt zu den Personalien der Einwohnerkontrolle [Ort 3] vom 7.9.2022: MISA-AS 473). Abgesehen von der Kernfamilie verfügt der Berufungskläger in der Schweiz und Europa über keine Verwandten. Seine Eltern und seine Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern) leben in Tunesien (AS 688 Z. 46 sowie BAS 112), zu ihnen pflegt der Berufungskläger Kontakt. Der Berufungskläger beantragte in jüngerer Vergangenheit bei der Migrationsbehörde regelmässig Rückreisevisa (RRV) für Aufenthalte in seinem Heimatland Tunesien zwecks Ferien sowie aus familiären Gründen (Besuch der erkrankten Mutter und der weiteren Verwandtschaft). Es kann hierzu im Einzelnen auf die MISA-Akten (MISA-AS 469 ff., 429 ff., 418 ff.) verwiesen werden. Letztmals wurde dem Berufungskläger ein RRV im Sommer 2022 ausgestellt, wobei er angab, er wolle in Tunesien Familienmitglieder besuchen und Ferien machen (MISA-AS 469 - 472). Weitere RRV beantragte er für Frankreich im Oktober 2019 (MISA-AS 426) sowie für Aufenthalte in Italien bzw. […] (Geburtsort seiner Ehefrau) für die Zeit vom 9. Juli bis 10. August 2021 und Februar 2022 (MISA-AS 450, 464).
Hinsichtlich seines beruflichen Werdegangs nannten der Berufungskläger und seine Ehefrau eine Vielzahl von unterschiedlichen Stationen (vgl. MISA-Bericht vom 26.11.2018, AS 328): «Arbeiten [im Baugewerbe]», Haushälter während seines Aufenthaltes in Italien, Arbeit im Restaurant-Service in einem Hotel in seiner [Geburtsstadt] in Tunesien und im Rahmen dieser Tätigkeit Erwerb erster Deutschkenntnisse (so die Angaben seiner Ehefrau: MISA-AS 321). Ebenfalls aktenkundig ist eine selbständige Erwerbstätigkeit mit einer Firma namens [...] in [Ort 1] sowie ein Anstellungsverhältnis beim «[Kiosk]», ebenfalls in [Ort 1]. Gemäss einigen Mutationsmeldungen der Einwohnergemeinde befand sich der Berufungskläger auch mehrmals auf Stellensuche (vgl. u.a. MISA-AS AS 335, 346, 353), anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme stellte der Berufungskläger jedoch in Abrede, jemals arbeitslos gewesen zu sein (BAS 106). Aus den Ausführungen der Verteidigung sowie den eingereichten Zwischenzeugnissen und Lohnunterlagen geht hervor, dass sich die berufliche Situation des Berufungsklägers zwischenzeitlich stabilisiert hat. Als Mitarbeiter [bei seinem Arbeitgeber] verfügt der Berufungskläger nun erstmals über eine Festanstellung, dies zu einem Pensum von 100 %. Das aktuelle Zwischenzeugnis mit Datum vom 6. Februar 2023 lautet positiv, wenn auch im direkten Vergleich mit dem Zwischenzeugnis vom 23. Juli 2020 (AS 707) auffällt, dass seine Arbeitsleistung in den Jahren 2018 bis 2020, damals noch in [einer anderen Funktion], besser ausfiel. Dem Berufungskläger wird im neusten Zeugnis attestiert, dass er die ihm übertragenen Arbeiten zuverlässig und innerhalb der vorgegebenen Zeit erledige. Er arbeite konzentriert und erbringe eine konstant gute Leistung. Von Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden sei er anerkannt (BAS 70). Der Berufungskläger ist im Weiteren mit keinen Betreibungen oder Verlustscheinen im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 18.8.2021: MISA-AS 460) und hat bis zum heutigen Zeitpunkt keine Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe erhalten (MISA-AS 455 sowie die aktuelle Bestätigung vom 10.2.2023: BAS 40).
2.4.2 Im Hinblick auf die Härtefallprüfung ergibt sich aus all diesen Angaben im Wesentlichen Folgendes:
2.4.2.1 Der Berufungskläger ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Als er im März 2015 erstmals einen legalen Aufenthalt in der Schweiz begründete, war er ein junger Mann im Alter von etwas mehr als 26 Jahren. Es steht damit fest, dass er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbrachte und demnach dort sozialisiert wurde. Er fällt folglich nicht in die Gruppe jener Ausländer, die der Gesetzgeber mit der Schaffung der Härtefallklausel vorrangig im Blick hatte (vgl. den Gesetzeswortlaut von Art. 66a Abs. 2, Satz 2 StGB: «Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind»), nämlich Secondos, die hier stark verwurzelt und oftmals nur noch formell Ausländer sind, ansonsten aber keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 66a StGB N 11). Gemäss den MISA-Akten hielt sich der Berufungskläger auch in jüngerer Vergangenheit aus eigener Initiative regelmässig in seinem Heimatstaat auf. Im Unterschied zu seiner neusten Darstellung vor Obergericht nannte er als Aufenthaltsgrund gegenüber der Ausländerbehörde im Heimatland nicht nur familiäre Verpflichtungen (Besuch der kranken Eltern), sondern regelmässig auch Ferien. Fest steht somit, dass die sozialen Kontakte zum Heimatstaat nie abbrachen, sondern vom Berufungskläger auch in den letzten Jahren aktiv unterhalten und gepflegt wurden. Eine Entwurzelung («Fremder im eigenen Land»), wie sie vielfach bei sog. «Secondos» (Ausländer der 2. Generation) zu beobachten ist, kann deshalb vorliegend verneint werden. In der Schweiz hält sich der Berufungskläger, der dieses Jahr 35 Jahre alt wird, nun seit annähernd acht Jahren legal auf, demnach etwas mehr als 1/5 seines bisherigen Lebens.
2.4.2.2 Nachdem der Berufungskläger mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten war – darunter mit einem Verbrechen als Katalogtat (vgl. die Zusammenfassung unter vorstehender Ziff. II. sowie zu den Vorstrafen BAS 31 ff. und die Zusammenfassung nachfolgend unter Ziff. III.2.5.2.4) – und damit eine schwerwiegende Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Ausdruck gebracht hatte, machte er sich in den letzten sechs Jahren nicht mehr strafbar. Diese Deliktsfreiheit relativiert sich aber insofern, als der Berufungskläger unter dem Druck des gegen ihn laufenden Strafverfahrens stand. Die wirtschaftliche und berufliche Integration des Berufungsklägers kann zwischenzeitlich als gelungen bezeichnet werden: Er erzielt in einer Festanstellung ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich etwas mehr als CHF 5'000.00, weist keine Betreibungen auf und bezog noch nie Sozialhilfeleistungen. Die sozialen Kontakte des Berufungsklägers in der Schweiz konzentrieren sich auf die Kernfamilie. Zudem verwies er vor Obergericht auf Kollegen bei der […] Feuerwehr und am Arbeitsplatz, einen eigentlichen Freundeskreis in der Schweiz machte der Berufungskläger nicht geltend und verwies auf die hohe zeitliche Auslastung, die sich aus dem Arbeitspensum, der Weiterbildung […] und der väterlichen Kinderbetreuung ergebe. In Bezug auf die sprachliche Kompetenz ist dem Berufungskläger zu attestieren, dass er die obergerichtliche Befragung weitestgehend ohne die Unterstützung der Dolmetscherin bestreiten konnte. Deren Mitwirkung war nur für einzelne Sequenzen der Befragung erforderlich, so wenn der Berufungskläger einzelne Begriffe nicht verstand sowie um sicherzustellen, dass der Befragte auch komplexere Fragestellungen zutreffend erfassen konnte. Der Berufungskläger verfügt demnach über die für Alltagssituationen erforderlichen mündlichen Grundkenntnisse einer Landessprache, seine deutsche Sprachkompetenz (vgl. auch das Audio-Dokument der Einvernahme: BAS 120) ist aber noch ausbaufähig.
2.4.2.3 Ob ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist, hängt in massgeblicher Weise von den Resozialisierungschancen des Betroffenen im Heimatstaat ab. Mit anderen Worten darf nicht bloss isoliert die erreichte Integration im Gastland (Schweiz) betrachtet werden, sondern diese ist immer auch in Relation zu setzen zu den Möglichkeiten wie auch Schwierigkeiten, die im Heimatland im Falle einer Landesverweisung zu erwarten sind. Vorliegend können die Resozialisierungschancen nicht bloss als intakt, sondern als gut bezeichnet werden. Auch wenn der Berufungskläger seinen Lebensmittelpunkt seit mehreren Jahren nicht mehr in Tunesien hat, ist er nach wie vor mit den kulturellen und geschäftlichen Gepflogenheiten und Wertvorstellungen in seinem Heimatstaat vertraut. Arabisch ist seine Muttersprache, die er nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich einwandfrei beherrscht. Neben seiner handwerklichen Grundausbildung [in Tunesien] erweisen sich seine Fremdsprachenkenntnisse (solide mündliche Basiskenntnisse der deutschen, italienischen und französischen Sprache) als Vorteil. Letzteres ist insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Tätigkeit im Tourismussektor in Tunesien vorteilhaft, nachdem der Berufungskläger erste berufliche Erfahrungen in diesem Bereich (Restaurantservice in Hotel) bereits in seinem [Geburtsort], einer […] Stadt mit diversen Hotelanlagen an der Strandpromenade, sammeln konnte (vgl. MISA-AS 321). Auch ist der Berufungskläger mit Jahrgang 1988 noch vergleichsweise jung, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber älteren Personen erhöht. Schliesslich kann er in seinem Heimatland auf die Unterstützung seines familiären Umfeldes bzw. seiner Verwandtschaft zählen. Damit bestehen in kultureller, sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht konkrete Anknüpfungspunkte für eine erfolgreiche Reintegration im Heimatland. Der Umstand, dass in Tunesien allgemein die Wirtschaftslage zweifellos schlechter und die Arbeitslosigkeit deutlich höher als in der Schweiz ist, vermag praxisgemäss die Ausweisung (Urteile 2C_702/2019 vom 19.12,2019 E. 3.5.3 und 2C_253/2015 vom 9.9.2015 E. 3.3.3) und auch die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern.
2.4.2.4 Der Berufungskläger kann sich grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen: Er lebt in einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin. Vorkommnisse sowie Aussagen des Berufungsklägers und Dritten (u.a. A.D.___, F.___), welche Zweifel an einer intakten ehelichen Gemeinschaft nährten, wurden dem Berufungskläger anlässlich der Befragung vor Obergericht vorgehalten (vgl. insbesondere BAS 111, 113 und 115). Die Aussagen des Berufungsklägers hierzu (vgl. auch vorstehende Ziff. III.2.3) wirkten über weite Strecken wenig glaubhaft, abschliessend brauchen diese Ereignisse jedoch nicht gewürdigt zu werden. Sie liegen bereits lange Zeit zurück und zumindest in Bezug auf die jüngere Vergangenheit kann von einer nahen, tatsächlich gelebten und stabilen Ehebeziehung des Berufungsklägers zu seiner Schweizer Ehefrau ausgegangen werden. Aus dieser Beziehung gingen zwei Kinder hervor […], welche sich derzeit im Kleinkind- (Tochter) bzw. im (unteren) Primarschulalter (Sohn) und damit in einem noch stark anpassungsfähigen Alter befinden, so dass diesen der Umzug in das Heimatland ihres Vaters zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 S, 28; Urteils 2C_234/2019 vom 14.10.2019 E. 4.3.2). Wesentlich schwieriger präsentiert sich die Ausgangslage für die […] Schweizer Ehefrau des Berufungsklägers. Ob es ihr zumutbar ist, ihrem Ehemann in den islamisch geprägten Heimatstaat zu folgen, dessen Sprache sie nicht spricht und dessen gesellschaftlichen Wertvorstellungen sich massgeblich von der Schweiz unterscheiden, ist fraglich. Die Hürden für eine berufliche und soziale Entfaltung der Ehefrau, die aktuell Teilzeit […] arbeitet und sich […] weiterbilden lässt, erweisen sich in Anbetracht der sprachlichen Probleme und der unterschiedlichen kulturellen Prägungen der beiden Länder als hoch. Der Berufungskläger sagte denn auch vor Obergericht aus, seine Ehefrau wäre im Falle einer Landesverweisung nicht bereit, ihm nach Tunesien zu folgen, sondern wolle mit den beiden Kindern in der Schweiz bleiben. Dies käme zwar nicht einem Beziehungsabbruch gleich, doch liesse sich die Beziehung dann nur noch deutlich eingeschränkt leben: über moderne Kommunikationsmittel, über Besuche der Ehefrau und Kinder in Tunesien und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte des Berufungsklägers. Die Landesverweisung des Berufungsklägers hätte somit eine starke Reflexwirkung auf die Ehefrau und Kinder. Die (physische) Trennung wäre für den Berufungskläger eine folgenschwere Zäsur und damit hart. Ob diese Härte im Ergebnis als nicht hinnehmbar zu qualifizieren ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ab. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass der Berufungskläger den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat und dies gleich mehrfach: Der Berufungskläger hat sich nicht wegen einer Einzeltat, sondern einer Vielzahl von BetmG-Handlungen strafrechtlich zu verantworten. Als er sich am Drogenhandel beteiligte, war er bereits verheiratet und Vater eines Sohnes im Kleinkindalter. Die jüngere Tochter war damals noch nicht geboren, sie wurde gezeugt, nachdem die erste Instanz mit Urteil vom 27. November 2020 bereits die Landesverweisung ausgesprochen hatte. Die Familienbande hielt den Berufungskläger nicht davon ab, die Straftaten zu begehen. Der Berufungskläger wusste zweifelsohne um den Konnex zwischen Delinquenz und Wegweisung, zumal er in der Vergangenheit schon mehrfach in Ausschaffungshaft genommen und bereits dreimal aus der Schweiz weggewiesen worden war. Von der Wegweisungsverfügung vom 19. April 2014 (MISA-AS 196) wurde ihm zudem eine in seiner Muttersprache verfasste Abschrift (MISA-AS 192) ausgehändigt, die ihm die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen in allen Einzelheiten erörterte. Auch die Ehefrau des Berufungsklägers war sich im Zeitpunkt der Eheschliessung der strafrechtlichen Vorbelastung ihres Ehemannes bewusst (vgl. deren schriftliche Ausführungen im ausländerrechtlichen Verfahren, MISA-AS 321: Natürlich seien ihr seine Straftaten bekannt, doch jeder Mensch habe eine zweite Chance verdient). Stark erschwerend kommt hinzu, dass der Berufungskläger (unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz am 1.3.2015) vom MISA mit Schreiben vom 9. März 2015 explizit ausländerrechtlich ermahnt wurde (MISA-AS 337): Ihm wurden seine bisherigen Verurteilungen vorgehalten und es wurde ihm mitgeteilt, dass straffällige Ausländer weggewiesen werden könnten. Ebenso wurde unmissverständlich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass sich der Berufungskläger künftig klaglos verhalte. Nur neun Monate später beging der Berufungskläger im Alter von knapp 28 Jahren, demnach nicht mehr als «Frühdelinquent», ein BetmG-Vergehen (AnklS. Ziff. 2.1) und es folgten – während des bereits gegen ihn eröffneten Strafverfahrens – weitere BetmG-Widerhandlungen, darunter auch erstmals ein Verbrechen, nämlich die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als Katalogtat der Landesverweisung.
In Anbetracht dieser konkreten Umstände sind die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage der aufenthaltsbeendenden Massnahme, Verfolgung eines legitimen Zwecks: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Schutz vor einer schwer wiegenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, Wahrung der Verhältnismässigkeit) vorliegend erfüllt, so dass sich die Landesverweisung entgegen der Verteidigung auch als EMRK-konform erweist.
2.4.2.5 In Würdigung aller massgeblicher Faktoren sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Art. 66a Abs. 2 StGB nach Judikatur und Lehre restriktiv anzuwenden ist, ist demnach vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.
2.5 Interessenabwägung
2.5.1 Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung – angenommen würde, wäre der Berufungskläger des Landes zu verweisen, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Berufungsklägers dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die zweite (kumulative) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre. Dies soll – im Sinne einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden.
2.5.2.1 Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält (vgl. hierzu US 24 f./AS 752 f.), hat sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteile 6B_191/2020 vom 17.6.2020 E. 1.4; 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; je mit Hinweisen); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 3.3). «Drogenhandel» führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, 6B_680/2018 vom 19.9.2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20.9.2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14.12.2018 E. 1.4.2). Eingehend zu diesem nun in der Verfassung verwendeten, jedoch im Strafgesetzbuch nicht verankerten Begriff äussert sich das Bundesgericht mit Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 wie folgt (E. 2.4.3 und 2.4.4): In der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer (BBl 2013 5975) werde ausgeführt, dass es beim konkretisierungsbedürftigen Ausweisgrund des «Drogenhandels» um den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln gehe. Darunter seien grundsätzlich alle (strafbaren) eigennützigen Bemühungen zu subsumieren, die darauf gerichtet seien, den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Der unbefugte Handel beschränke sich daher nicht auf den Verkauf, das entgeltliche Anbieten, Verschaffen oder Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln, sondern werde auf alle Aufgabenbereiche der Handlungskette ausgedehnt, die zu einer die öffentliche Gesundheit gefährdenden Endhandlung führten. Erfasst würden daher beispielsweise auch Tätigkeiten, die der Beschaffung, Lagerung und Lieferung des Betäubungsmittels oder der Finanzierung dienten. (…) Im Lichte dieser Ausführungen werde klar, dass der in der Verfassung verwendete Begriff des «Drogenhandels» in Bezug auf die darunter zu subsumierenden Verhaltensweisen in einem weiten Sinne zu verstehen sei. Der Ausweisgrund des «Drogenhandels» solle sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bloss auf den Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln beschränken, sondern die ganze Fülle der in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen Sachverhalte umfassen. Die aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorzunehmende Eingrenzung des Begriffs des «Drogenhandels» erfolge gemäss Botschaft nicht über eine Einschränkung der Tathandlungen von Art. 19 Abs. 1 BetmG, sondern knüpfe einzig an die qualifizierte Begehensweise von Art. 19 Abs. 2 BetmG an.
Diesen umfassenden Ansatz, der dem Ausweisungsgrund des «Drogenhandels» zu Grunde liegt, verkennt die Verteidigung, wenn sie vor Obergericht vorbringt, es sei mit Blick auf die öffentlichen Interessen nur um die Veräusserung geringster Mengen Kokain gegangen.
Auch der EU-Gerichtshof weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23.11.2010 [Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.8.1). In der Praxis des EGMR wird der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit («propagation de ce fléau») verstanden (vgl. Urteil 6B_242/2019 vom 18.3.2019 E. 1.3). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist deshalb als gross zu gewichten.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Strafe (13 Monate Freiheitsstrafe) für das BetmG-Verbrechen im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt und das konkrete Verschulden als leicht taxiert (US 19). Beide Aspekte werden denn auch von der Verteidigung betont und im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gegen die Landesverweisung ins Feld geführt. Dies vermag bei näherer Prüfung jedoch nicht zu überzeugen: Die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens bilden nur andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, mithin ausschliesslich Verbrechen, die bereits eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist im BetmG-Bereich entsprechend gross. Eine klare Verschärfung der Wegweisungspraxis von ausländischen Personen, die den Drogenhandel betreiben, war denn auch eines der Kernanliegen der von Volk und Ständen mehrheitlich angenommenen sog. «Ausschaffungsinitiative». In Beachtung dieses Anliegens wurde bei der Umsetzung der Volksinitiative auf Gesetzesstufe auf diverse Differenzierungen bewusst verzichtet und stattdessen ein eher schematischer Ansatz gewählt. Insbesondere fand die im ursprünglichen Entwurf noch vorgesehene Mindeststrafe keine Aufnahme ins Gesetz. Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach die vorliegende qualifizierte BetmG-Widerhandlung aufgrund der Sucht-erkrankung des Ausländers und der ausgefällten Strafe im untersten Bereich nicht von der ratio legis der Landesverweisung erfasst sei, findet demnach weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien eine Stütze.
Ohnehin hält die Behauptung, der Berufungskläger habe sich nur wegen seiner schweren Suchterkrankung dem Betäubungsmittelhandel zugewandt, einer näheren Prüfung nicht stand: In der am 21. Februar 2017 sichergestellten und in der Folge untersuchten Blutprobe des Berufungsklägers (AS 173) konnte gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 10. März 2017 kein Kokain, dafür aber Cocain-Metabolit, das Abbauprodukt von Kokain, nachgewiesen werden; dies jedoch nur in geringer Konzentration (< 10 µg/L), was gemäss Bericht auf einen bereits längere Zeit zurückliegenden Kokainkonsum hinwies (AS 176). Mit der von der Verteidigung vorgebrachten schweren Sucht bzw. den Aussagen des Berufungsklägers, er habe damals sehr viel konsumiert (Zeile 219 AS 693), lässt sich dieses Untersuchungsergebnis nicht vereinbaren. Vielmehr hätte sich das behauptete Konsumverhalten zwingend auch in höheren Messkonzentrationen niederschlagen müssen.
Auch eine reine Beschaffungskriminalität ist mit Blick auf die Erkenntnisse des Untersuchungsverfahrens nicht glaubhaft: Der Berufungskläger schaffte eine Vielzahl von Utensilien und Geräten an, die spezifisch dem Drogenhandel dienten (darunter eine Präzisionswaage und diverses Verpackungsmaterial wie bspw. Vakuumierfolie, vgl. die Auflistung unter Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Er tätigte einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Drogenhandel (vgl. den regen Austausch mittels Chatnachrichten mit den Schwestern A.D.___ und B.D.___ [AS 359 - 388, AS 461- 478]) und traf auch planerische und organisatorische Vorkehrungen. So lagerte er beispielsweise Drogenmaterial und damit auch das Risiko aus, indem er die Wohnung einer Drittperson (konkret A.D.___) als Drogendepot benutzte (AS 236). Aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von B.D.___, der Schwester von A.D.___, welche anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Februar 2017 zu Protokoll gab, für den Berufungskläger sei es zu riskant gewesen (AS 234). Sie habe der Ehefrau des Berufungsklägers gesagt, es sei nicht richtig, dass sie (die Schwestern A.D.___ und B.D.___) mit dem Risiko leben müssten, nur damit dieser nicht in den Knast komme oder sogar ausgeschafft werde (AS 237). In die gleiche Richtung deutet eine Aussage von A.D.___ anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2017 (AS 255): Das Material sei bei ihr gelagert worden, weil der Berufungskläger kein Schweizer sei. Hinzu kommt, dass der von der Kantonspolizei St. Gallen (Forensische Chemie und Technologie) festgestellte Reinheitsgrad des sichergestellten Kokains 78 % betrug (nicht paginiert, abgelegt hinter AS 589), was von der Polizei des Kantons Solothurn als sehr hoch qualifiziert wurde (AS 7, 347). Reine Konsumenten haben in aller Regel auf derart hochqualitativen Stoff keinen Zugriff. All dies lässt den Schluss zu, dass es dem Berufungskläger generell um monetäre Motive ging und nicht nur die Finanzierung des Eigenkonsums die Triebfeder seines Handelns war.
2.5.2.2 Wenn die Verteidigung im Rahmen der Interessenabwägung legalprognostische Überlegungen, die lange Verfahrensdauer bzw. die grosse zeitliche Distanz zur Delinquenz in den Vordergrund rückt, so ist dies wie folgt zu relativieren: Dem Berufungskläger ist zwar zuzubilligen, dass er aktuell keine Drogen mehr konsumiert, er sich beruflich zwischenzeitlich integrieren konnte und in den letzten Jahren nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist. Ob diese positive Entwicklung anhält, wenn der Berufungskläger nicht mehr dem Druck des laufenden Strafverfahrens ausgesetzt ist, ist jedoch fraglich. Anlass zu Zweifeln geben die Vorstrafen, der Umstand, dass der Berufungskläger die Drogenproblematik nie therapeutisch aufgearbeitet hat und vor allem die Tatsache, dass ihn in der Vergangenheit weder die Familiengründung noch die ausländerrechtliche Ermahnung von der Delinquenz abhalten konnten.
2.5.2.3 Zutreffend ist, dass das vorliegende Strafverfahren lange dauerte. Die erste Eröffnungsverfügung datiert vom 20. Juli 2016 (AS 540). Noch während des laufenden Strafverfahrens beging der Berufungskläger weitere BetmG-Widerhandlungen. Der Deliktszeitraum erstreckte sich vom 9. Dezember 2015 bis 20. Februar 2017. Die lange Verfahrensdauer ist nicht nur von den Behörden, insbesondere der Vorinstanz, deren Urteilsbegründung acht Monate in Anspruch nahm, sondern auch von der Verteidigung zu vertreten. Auf deren ausdrücklichen Wunsch hin wurde während der pandemiebedingten ausserordentlichen Lage die ursprünglich auf den 27. Mai 2020 angesetzte vorinstanzliche Hauptverhandlung um ein halbes Jahr verschoben (AS 666 f.). Im Berufungsverfahren lehnte die Verteidigung alle Terminvorschläge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 kategorisch ab. Der 22. und 23. Februar 2023 waren die beiden ersten Termine, welche für die Verteidigung für die Berufungsverhandlung in Frage kamen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Berufungsklägers ist auch heute noch hoch und der Anspruch, dieses auch tatsächlich durchzusetzen, wird durch die vorgenannte Verfahrensdauer nicht verwirkt.
2.5.2.4 Die Prüfung der öffentlichen Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung der Katalogtat. Einzubeziehen ist ebenso der Umstand, dass der Berufungskläger im gleichen Tatzeitraum auch diverse BetmG-Vergehen (unbefugter Besitz und unbefugte Veräusserung von mindestens 135,3 Gramm Marihuana und mindestens 308,7 Gramm Haschisch) und eine (von der Tatschwere weniger schwer ins Gewicht fallende) Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging.
Auch die (zum Teil einschlägigen) Vorstrafen haben in die Würdigung der öffentlichen Interessen einzufliessen. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, der Berufungskläger habe faktisch als Ersttäter zu gelten, so ist dem entgegenzuhalten, dass alle vier Vorstrafen im aktuellen Strafregisterauszug (vgl. BAS 31 f.) nach wie vor eingetragen sind. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass (im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen noch berücksichtigt werden dürften (Urteil 6B_188/2021 vom 23.6.2021 E. 2.2.1 mit dem weiteren Hinweis auf das Urteil 6B_1044/2019 vom 17.2.2020 E. 2.6). Am 18. April 2013 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 700.00. Am 9. September 2013 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln und wegen mehrfacher BetmG-Übertretung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte ihn sodann am 14. November 2013 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00. Schliesslich wurde er am 26. März 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Hehlerei, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 bestraft.
Keine dieser Vorstrafen erreicht den Schweregrad der Katalogtat. Sie verdeutlichen aber, dass der Berufungskläger auch ausserhalb des Betäubungsmittelhandels und über eine längere Zeitdauer straffällig wurde, was seine generelle Mühe mit der schweizerischen Rechtsordnung zeigt.
2.5.2.5 Zusammengefasst kann Folgendes festgehalten werden: Dem Berufungskläger sind insbesondere aufgrund seiner familiären Situation und seiner (legalen) Aufenthaltsdauer hier von nun annähernd acht Jahren durchaus gewichtige Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Berufungsklägers sind jedoch höher zu gewichten, nachdem der vierfach vorbestrafte Berufungskläger trotz erfolgter ausländerrechtlicher Ermahnung sich in mengenmässig qualifizierter Weise (Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) über mehrere Monate aus monetären Motiven dem Drogenhandel gewidmet hat. Demzufolge ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen.
2.6 Dauer der Massnahme
Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festgelegt und zur Begründung zutreffend auf das – in Relation zum weiten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – leichte Tatverschulden hinsichtlich der Katalogtat und auf die gewichtigen Interessen des Berufungsklägers an einer baldigen Rückkehr in die Schweiz verwiesen (vgl. US 28/AS 756). Eine längere Massnahmendauer käme im Weiteren in Anbetracht des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage. Folglich ist auch in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Gemäss Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, BBl 2007 8627) kann ein Drittstaatsangehöriger zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Drittstaatsangehörigen begangene Straftat im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340, insbesondere E. 4.6 S. 349 f.). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren vor.
Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f.).
Das vom Berufungskläger begangene Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer gesetzlich verankerten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe) hebt sich deutlich von der Bagatelldelinquenz ab. Er brachte mit seiner Delinquenz die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr, dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS hält deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.
Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz, gegen den sich auch der Berufungskläger nicht wendete, zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Berufungskläger unterliegt vollständig mit seiner Berufung, so dass er in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, zu bezahlen hat.
2.2 Demzufolge ist auch das Begehren des Berufungsklägers um Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 69, Art. 70 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 festgestellt und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 27. November 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. Ziff. 4) eingestellt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 27. September 2016 bis am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 1);
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2);
- des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 29. September 2016 (AnklS. Ziff. 3).
3. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils A.___ verurteilt worden ist zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren;
b) einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.
Zudem wird festgestellt, dass die Polizeihaft vom 20. Februar 2017 bis am 21. Februar 2017, total ein Tag, dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
4. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung gemäss Ziffer 4 vorstehend wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 500.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen worden ist und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn verfällt.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten sind:
- 1 Schlagwaffe, Teleskopschlagstock, schwarz, Aufschrift "Police" und "Police using" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungsbehälter, Vakuumierfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 Küchenmesser mit Haschischanhaftungen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungsbehälter (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungsbehälter (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Präzisionswaage (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungsbehälter Minigrip (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungsbehälter Minigrip klein (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Umhängetasche blau PUMA (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Plastikbeutel, leer, Tangan, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Beutel, transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Beutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Messer, schmutzige Klinge (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Zigarettenpackung Marlboro, Gold, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Beutel, transparent, offen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Beutel, aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Plastiktüte, transparent, offen, 18 cm x 27 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Plastiksäckli, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Minigrip, mit Inhalt, 17 cm x 10 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Beutel, transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung, Beutel, transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Papierware, Couvert mit Blumenmotiv, aufgerissen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Papierware, Couvert, mit Blumenmotiv, aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel, Plastikfolie, zerknüllt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel, Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel, Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackungshilfsmittel, Verpackungsmaterial, kl. Stück "S" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Verpackung Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Papierware, gefaltetes, braunes Papier (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 Papierware, Karton, 2.34 g, 65 mm x 100 mm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 12.30 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 Plastikbeutel mit Rückständen von weissem Pulver, Drogentest positiv auf Kokain (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2 leere Vakuumierbeutel mit Marihuanarückständen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1 leere Kunststoffverpackung mit Haschischrückst.den (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 18.86 Gramm Kokain (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 19.24 Gramm Kokain (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 3.00 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.60 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.60 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.50 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.70 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.80 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.40 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.70 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.20 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 72.10 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 2.60 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 48.70 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 48.70 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 98.10 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 97.60 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 7.00 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 4.20 Gramm Kokain (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 0.50 Gramm Kokain (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 4.80 Gramm Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 27 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1.60 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
8. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils der beschlagnahmte Pfefferspray, Piranha Gel Pfeffer, rot (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben ist.
9. Der Antrag von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Gibor, auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 6'370.00, hat A.___ zu bezahlen.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi De Bruycker
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_729/2023 vom 20. November 2023 bestätigt.