Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Rahel Ritz,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (mit Widerrufsverfahren)
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 4. Mai 2022:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Rahel Ritz, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___.
Die Verhandlung beginnt um 8:27 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die An- und Abwesenheiten der Parteien fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. April 2021 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom Berufungskläger angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.
Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
2. Befragung des Beschuldigten;
3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort der Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen am 4. Mai 2022, um 11:30 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung wird erwähnt.
Vorbemerkungen
Die amtliche Verteidigerin hat keine Vorbemerkungen.
Keine Vorbemerkungen seitens des Gerichts.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er von Referent Marti auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.
Die Einvernahme, dauernd vom 8:31 Uhr – 8:53 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Die Verteidigung stellt keine Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden um 08:54 Uhr geschlossen wird.
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Von der amtlichen Verteidigerin wird die Kostennote zu den Akten gegeben.
Parteivortrag
Rechtsanwältin Rahel Ritz stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ die folgenden Anträge:
1. A.___ sei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen.
2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 27. März 2018 bis 12. April 2018, total 17 Tage, sei an die Geldstrafe anzurechnen.
4. Die ins Recht gelegte Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Verfahrenskosten seien A.___ anteilsmässig aufzuerlegen.
Der Parteivortrag von Rechtsanwältin Rahel Ritz wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt sie schriftlich zu den Akten.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte A.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, in seinem Kopf seien tausend Sachen, die er noch sagen wolle. Ihm sei wichtig noch anzumerken, dass es nie Ziel gewesen sei, hier zu landen. Er habe nie Beschuldigter sein wollen. Er sei älter geworden, reifer geworden, und er habe seinen Kollegenkreis vom Maximum aufs Minimum reduziert. So dass es gar nicht mehr zu gewissen Situationen im Leben komme, wie es damals 2018 gewesen sei. Er überlege sich nun mehrfach, ob er überhaupt noch wohin gehen solle, ob es nötig sei, dass er wirklich gehe, er frage sich, ob etwas passieren könne etc. Es sei ihm wichtig, dass sein Sohn nicht auf ihn verzichten müsse. Dieser habe es auch sonst nicht einfach, weil seine Mutter nicht hier lebe. Und es sei ihm (dem Sohn) zu liebe, dass er (der Beschuldigte) solchen Sachen zukünftig aus dem Weg gehen könne.
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Der Vorsitzende erkundigt sich, ob auf eine öffentliche Urteilbegründung verzichtet werden wolle. Rechtsanwältin Rahel Ritz möchte auf die öffentliche Urteilsbegründung nicht verzichten.
Der Vorsitzende erklärt entsprechend, die Urteilseröffnung finde wie in Aussicht gestellt noch heute Vormittag statt. Sollte die Beratung vorzeitig, d.h. vor 11:30 Uhr, abgeschlossen werden können, werde das Gericht RA Ritz telefonisch kontaktieren und falls möglich die Urteilseröffnung früher ansetzen.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 9:13 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
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Um 10:15 Uhr kontaktiert die Gerichtsschreiberin RA Ritz telefonisch. Als neuer Zeitpunkt für die mündliche Urteilseröffnung wird 10:30 Uhr vereinbart.
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Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung am 4. Mai 2022 um 10:30 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Rahel Ritz, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet wird. Massgeblich ist die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet wird und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.
Anschliessend verliest Referent Marti den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.
Um 10:42 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
***
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 9. Februar 2018 erschienen B.___ und C.___ auf dem Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, um einen körperlichen Übergriff zu melden. Am 4. Februar 2018 habe eine Gruppierung von ca. sechs Personen vor dem [...] Club in [...] auf die Beiden, welche dort als Türsteher arbeiteten, eingeschlagen und diese mittelschwer verletzt. Bei den Tätern handle es sich unter anderem um A.___ (nachfolgend Beschuldigter) und dessen Bruder D.___ (Akten Seiten 010 ff., nachfolgend: AS 010 ff.). Sowohl B.___ wie auch C.___ konstituierten sich gleichentags als Privatkläger (AS 019 ff., 027 ff.).
2. Mit Anklageschrift vom 1. September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (vgl. AS 001 ff.).
3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt fällte am 15. April 2021 folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) einfache Körperverletzung, begangen am 4. Februar 2018 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 1. September 2020),
b) einfache Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21. Januar 2020 (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung eines Fahrzeuges erschwert, Vorhalt Ziff. 2).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
b) einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
3. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor werden A.___ 17 Tage Haft angerechnet.
4. Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. September 2016 für eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert.
5. Es wird festgestellt, dass A.___ die Schadenersatzforderung von C.___ im Umfang von CHF 1'996.15, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, anerkannt hat, worauf er behaftet wird.
6. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 1'500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, zu bezahlen.
7. A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren von CHF 4'116.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
8. Die Zivilforderung von B.___ gegenüber A.___ auf Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen.
9. A.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, zu bezahlen.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf CHF 20'711.90 (99.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'330.30 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 1'480.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.
11. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'500.00, total CHF 4'530.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit sich die Kosten auf CHF 3'530.00 belaufen.
4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 29. April 2021 die Berufung anmelden (AS 656). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt Christian Werner zufolge Aufgabe seiner anwaltschaftlichen Tätigkeit aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Neu wurde Rechtsanwältin Rahel Ritz auf den 1. Mai 2021 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 660).
Mit Berufungserklärung vom 18. August 2021 wurde das Rechtsmittel auf die Ziffern 2 lit. a und 3 des erstinstanzlichen Urteils beschränkt: Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 150 Tagesssätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen. Daran sei die erstandene Untersuchungshaft von total 17 Tagen anzurechnen.
Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit Eingabe vom 30. August 2021 auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren, ebenso der Privatkläger C.___ mit Schreiben vom 9. September 2021. Der Privatkläger B.___ liess sich nicht vernehmen.
5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Ziffern 2 lit. a, 3 und 4 (Letztere blieb unangefochten, kann aber praxisgemäss wegen des inneren Zusammenhangs mit der Strafzumessung nicht in Teil-Rechtskraft erwachsen) in Rechtskraft erwachsen. Über die (ebenfalls nicht angefochtenen) Ziffern 10 (in Bezug auf die Höhe des Rückforderungsanspruches) und 11 hat das Berufungsgericht gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen zu befinden.
6. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wurden der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin auf den 4. Mai 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
1. Dem zu beurteilenden Vorgang der einfachen Körperverletzung ging eine Auseinandersetzung im/vor dem [...] Club in [...] voraus: Der Privatkläger B.___ hatte einen Gast, den Cousin des Beschuldigten, wegen Belästigung anderer Gäste aus dem Club geführt, diesen (zumindest) draussen am Nacken gehalten und ihm gesagt, nun sei Schluss, sonst sei der Abend für ihn gelaufen. Dieser Gast kam in der Folge mit dem Bruder des Beschuldigten D.___ nach draussen. Letzterer bedrohte die beiden Türsteher (Privatkläger) und rief seinen Bruder, den Beschuldigten, an. Den anschliessenden Sachverhalt hat die Vorinstanz auf US 10 f. wie folgt festgestellt:
«Sowohl B.___ wie auch C.___ befanden sich vor dem [...] Club, als der Beschuldigte mit seinem Bruder D.___, seinem Cousin E.___ und F.___ die Auffahrt hinunterging (vgl. AS 212). Der Beschuldigte fragte die beiden Privatkläger, wer seinen Cousin geschlagen habe. B.___ machte sich daraufhin bemerkbar. Der Beschuldigte schlug B.___ unmittelbar darauf seine Faust ins Gesicht. B.___ ging zu Boden. Zeitgleich schaute sich C.___ nach Personen hinter seinem Rücken um, da er habe vermeiden wollen, ein Messer im Rücken zu haben. Sofort nach dem Schlag gegen B.___ schlug der Beschuldigte C.___ drei- oder viermal seine Faust ins Gesicht und den Brustraum. D.___ sowie E.___ versuchten, den Beschuldigten vom Geschehen wegzuziehen. Den beiden Türstehern gelang es, sich in den Club zurückzuziehen, und sie verschlossen die Türe. Daraufhin gingen der Beschuldigte und die anderen Anwesenden weg.
Die Verletzungen von C.___ sind ärztlich dokumentiert (vgl. AS 043 ff.). Die Verletzungen von B.___ waren deutlich weniger gravierend. Es liegt keine ärztliche Dokumentation seiner Verletzungen vor (vgl. AS 042). Erstellt ist allerdings, dass er einen Faustschlag ins Gesicht erhielt und er daraufhin zu Boden ging. Seinen Angaben zufolge erlitt er insbesondere eine Rissquetschwunde unterhalb des linken Auges sowie ein geschwollenes linkes Auge (vgl. AS 093).
Zur Beweiswürdigung anzumerken ist ausserdem, dass auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, ob der Cousin des Beschuldigten, E.___, von B.___ im Vorfeld geschlagen wurde oder nicht. Ebenfalls nicht abschliessend festzustellen, ist, wie viele Personen genau während des Vorfalls dort standen resp. die Auffahrt zum Club hinunterkamen. Grundsätzlich passen die Aussagen der Beteiligten insofern mehrheitlich überein, dass ca. vier Personen die Auffahrt hinuntergekommen seien. Die Differenzen in dieser Hinsicht sowie der ungeklärte Sachverhalt bezüglich der Auseinandersetzung zwischen B.___ und E.___ sind in Bezug auf das eigentliche und festgestellte Kerngeschehen nicht von wesentlicher Bedeutung.
Des Weiteren kann angemerkt werden, dass von den Auskunftspersonen niemand bestätigen konnte, dass C.___ den Beschuldigten geschlagen hatte, bevor der Beschuldigte nach dem ersten Faustschlag gegen B.___ dann C.___ drei- bis viermal ins Gesicht und den Brustraum schlug (vgl. u.a. AS 229 ff., 261 ff., 269 ff., 129 ff., 137 ff., 150 ff.). Vielmehr gab etwa D.___ an, dass der Beschuldigte sich nach dem Faustschlag gegen B.___ ganz schnell umgedreht und C.___ noch zwei oder drei Fäuste gegeben habe (vgl. AS 265). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass C.___ den Beschuldigten geschlagen hat, wie dies vom Beschuldigten selber vorgebracht wurde. Der Beschuldigte schlug C.___ gemäss seinen eigenen Angaben drei- oder viermal (vgl. u.a. AS 214). Die Verletzungen von C.___ stimmen mit dieser Aussage überein (vgl. AS 043 ff.)»
Die Vorinstanz stellte bei der rechtlichen Würdigung in der Folge fest, die von beiden Privatklägern erlittenen Verletzungen stellten einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB dar. Unerfindlich ist, dass angesichts von zwei verletzten Personen kein Schuldspruch wegen mehrfacher Körperverletzung erging (bereits die Anklage ging nicht von mehrfacher Tatbegehung aus), hielt die Vorinstanz doch im Rahmen der Strafzumessung zutreffend fest, der Beschuldigte habe «eine mehrfache einfache Körperverletzung verwirklicht.» (US 15, trotzdem wurde Art. 49 StGB auch nicht analog angewendet; ebenso US 22 betr. Landesverweisung). Daran ist das Berufungsgericht gestützt auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden, die Tatsache der mehreren verletzten Personen kann somit nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden und Art. 49 StGB ist dabei analog anzuwenden.
2. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. April 2021 wurde der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung eines Fahrzeuges erschwert), begangen am 21. Januar 2020, schuldig gesprochen. Dies ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
III. Strafzumessung, Vollzugsfrage und Widerrufsfrage
1.1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.).
1.1.2. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
1.1.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 Tagessätze, ab 1.1.2018 180 Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015, E. 2.3.), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217, E. 3.5. f., kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012, E. 5.4.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.3.). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119, E. 2b S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010, E. 3.2.; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17, E. 2.1. S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15.4.2016, E. 3.2.). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55, E. 5.6. S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19.8.2015, E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind danach die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010, E. 1.6.1. und Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19.12.2012, E. 4.2.). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010, E. 3.2.).
1.2.1. Vorweg kann festgehalten werden, dass beim Beschuldigten für das Vergehen der einfachen Körperverletzung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Einerseits beträgt seit dem 1. Januar 2018 die maximale Anzahl Tagessätze bei einer Geldstrafe 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), was vorliegend deutlich überschritten wird. Andererseits ist angesichts der mehrfachen Vorstrafen, auf die weiter hinten im Detail einzugehen ist, und der Delinquenz während laufender Probezeit eine Geldstrafe beim Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr angebracht.
1.2.2. Die einfache Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Privatkläger C.___ erlitt folgende Verletzungen: Gemäss dem Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 4. Februar 2018 wurden eine nicht-dislozierte Orbitabodenfraktur links mit V.a. Beteiligung N. Infraorbitalis sowie ein stumpfes Thoraxtrauma links attestiert. Der Privatkläger berichtete bereits damals über ein Taubheitsgefühl im Bereich der Oberlippe und oberen Zahnreihe links (AS 042 ff.). Er war vom 4. Februar bis am 4. Mai 2018, mithin drei Monate lang, zu 100 % arbeitsunfähig. Danach durfte er eine Zeit lang keine Gewichte über 20 kg heben (AS 580 ff.). Nach dem Vorfall hat er nicht mehr als Türsteher gearbeitet. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger somit erhebliche Verletzungen zugefügt, die den unteren Bereich einer einfachen Körperverletzung deutlich übersteigen. Zudem hat das Vorgehen etwas Demütigendes. Hinsichtlich der Umstände der Tatbegehung ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten war telefonisch mitgeteilt worden, dass sein Cousin eine Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim [...] Club gehabt habe. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm gesagt wurde, der Cousin sei dabei geschlagen worden (wobei der Cousin auch für den Beschuldigten erkennbar keine Verletzungen aufwies). Also fuhr der Beschuldigte – in Begleitung mehrerer zusammengetrommelter Kollegen - von […] nach [...], um die Sache in seinem Sinne zu regeln. Zusammen mit mehreren Kollegen/Verwandten näherte er sich den beiden Türstehern vor dem Club. Der Beschuldigte fragte die beiden Privatkläger, wer seinen Cousin geschlagen habe. Der Privatkläger B.___ machte sich daraufhin bemerkbar. Der Beschuldigte schlug diesem unmittelbar darauf seine Faust ins Gesicht. Der Privatkläger B.___ ging zu Boden. Zeitgleich schaute sich der Privatkläger C.___ nach Personen hinter seinem Rücken um, da er habe vermeiden wollen, ein Messer in den Rücken zu bekommen. Sofort nach dem Schlag gegen B.___ schlug der Beschuldigte C.___ drei- oder viermal seine Faust ins Gesicht und gegen die Brust. Bei diesem Vorgehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Tat spontan unter dem unmittelbaren Eindruck der Umstände oder gar nach einer Provokation begangen hat. Wenn der Beschuldigte behauptet, er sei einzig zum Zwecke eines Gesprächs nach [...] gefahren, erweist sich das bei seinem Verhalten als offensichtliche Schutzbehauptung. Eine über längere Zeit geplante Tat liegt aber auch nicht vor. Der Beschuldigte hatte sich in der Absicht nach [...] begeben, sich für die Behandlung seines Cousins – deren genauen Hintergründe er nicht kannte - zu rächen. Das zeigt die Tatsache, dass er sofort zugeschlagen hat, nachdem sich der Privatkläger B.___ als Beteiligter an der Auseinandersetzung mit dem Cousin offenbart hatte, speziell aber auch daran, dass der Beschuldigte unvermittelt und mehrfach auch auf den Privatkläger C.___ einschlug, obwohl dieser keine Auseinandersetzung mit dem Cousin des Beschuldigten gehabt hatte. Erschwerend wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte sich mit einer grossen Übermacht zu den beiden Privatklägern begab, sodass sich diese kaum zur Wehr setzen konnten. Die Schläge gegen den Privatkläger C.___ kamen wie bereits erwähnt, sehr überraschend und grundlos. Immerhin verwendete der Beschuldigte dabei keine Schlag-, Stich- oder gar Schusswaffe. Verschuldenserhöhend wirken sich die Beweggründe des Beschuldigten aus: Es ging ihm nur darum, sich für eine aus seiner Sicht ungehörige Behandlung seines Cousins zu rächen und Selbstjustiz (Wortlaut des Beschuldigten selbst) zu üben. Der Beschuldigte, in der Schweiz aufgewachsen, kann sich auch nicht auf irgendeinen «kulturellen Kontext» oder eine «Pflicht zur Wiederherstellung der Familienehre nach Gewohnheitsrecht» berufen (AS 596). Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, und er handelte mit direktem Vorsatz. Das Vorgehen des Beschuldigten hat eine gewisse Nähe zu einer eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung (vgl. das Urteil STBER.2019.49). Hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers C.___ ist von einem Tatverschulden im Grenzbereich zwischen leichtem und mittelschwerem Verschulden auszugehen, eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe wäre dafür angemessen.
1.2.3. Etwas weniger schwer wiegt die Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B.___, dies vor allem wegen der leichteren, erlittenen Verletzungen: Eine Rissquetschwunde unterhalb des linken Auges sowie ein geschwollenes linkes Auge («Veilchen»). Nach seinen nachvollziehbaren Angaben hatte der Privatkläger B.___ psychisch mehr zu kauen am Vorfall als an den körperlichen Verletzungen. Bezüglich der weiteren Tatumstände kann weitgehend auf das oben betreffend den Privatkläger C.___ Gesagte verwiesen werden: Ein unvermittelter, geplanter körperlicher Angriff auf den Privatkläger, Motive der Rache und Selbstjustiz sowie direkter Vorsatz. Der Beschuldigte hat nur einmal zugeschlagen und die Verletzungen waren weniger schwer als beim Privatkläger C.___. Deshalb kann noch von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe für dieses Delikt wäre angemessen. Für die gesamte Tat, d.h. Körperverletzungen zum Nachteil der beiden Privatkläger B.___ und C.___, ist insgesamt eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen.
1.3. Der Beschuldigte wurde am 3. Oktober 1990 in der heutigen Republik Kosovo geboren. Er reiste am 20. August 1992 im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Schweiz ein. Seither lebt er bis auf einen kurzen Unterbruch von Juni 2000 bis August 2002 (vorübergehende Rückkehr mit der Mutter in den Kosovo) in der Schweiz. Er absolvierte eine Lehre als Glaser, verfügt aber nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2012 nicht mehr über ein eigenes Erwerbseinkommen, mit Ausnahme einer kurzen Zeit vor dem 4. Februar 2018 (AS 629). Auch im Jahr 2019 erzielte er gemäss Eigendeklaration keinerlei Erwerbseinkommen. Sein Sohn wurde am 2012 geboren, lebt beim Beschuldigten und dessen Familie und wird von der Sozialhilfe unterstützt (per Ende 2021: CHF 44'676.55). Die vom Beschuldigten geschiedene Mutter des Sohnes wohnt im Kosovo.
Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. September 2016 wurde er wegen Angriffs, begangen am 7. Dezember 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, dies mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hat den Beschuldigten am 21. April 2017 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 22./23. November 2014, zu einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. September 2016 verurteilt. Sie sprach eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 75.00 aus. Des Weiteren ist der Beschuldigte noch wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung der Verkehrsregelnverordnung, begangen im März und Mai 2013, im Strafregister verzeichnet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hatte ihn für diese Delikte am 6. August 2013 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Die dabei gesetzte Probezeit wurde vorerst am 28. September 2016 verlängert und schliesslich wurde der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe am 21. April 2017 widerrufen. Namentlich die kurz vor der vorliegend zu beurteilenden Straftat zurückliegenden Vorstrafen des Beschuldigten sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei eine Erhöhung um zwei Monate auf nunmehr 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.
Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von ca. CHF 200'000.00 bis CHF 250'000.00. Zu den persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte kurz davor am 18. Januar 2018 eine letzte Verwarnung des Migrationsamt Kanton Solothurn erhielt (vgl. AS 515 ff. und 520 ff.). Er versicherte mit Schreiben vom 29. Januar 2018 – mithin sechs Tage vor der vorliegend zu beurteilenden Tat –, dass er sich im positiven Sinne geändert habe (vgl. AS 518 f.), was ganz offensichtlich nicht zutraf. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigten vor dem Vorderrichter bekannt, er sei seit dem Vorfall vom 4. Februar 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Arbeitsvertrag mit der […] GmbH seines Bruders D.___ für eine Teilzeitbeschäftigung im Stundenlohn ein. Datiert war der Arbeitsvertrag auf den 14. April 2021 (Vortag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung), wobei der Beschuldigte seine Arbeitstätigkeit am 3. Mai 2021 beginnen werde. Dies liess beim Vorderrichter zu Recht die Vermutung aufkommen, dass sich der Beschuldigte nach über drei Jahren Untätigkeit erst mit Blick auf das zu fällende Urteil um eine Arbeit bemüht hatte und lediglich dafür seinen Bruder als neuen Arbeitgeber beigezogen hatte. Vor Obergericht gab er an, weiterhin über keine Arbeitsstelle zu verfügen, er habe aber einen Plan, unter dem Namen seines Bruders von einem Bekannten eine Tour für die Transportfirma […] zu übernehmen (selbständige Erwerbstätigkeit). Des Weiteren brachte der Beschuldigte damals vor, er habe einmal freiwillig Bewährungshilfe in Anspruch genommen. Es war allerdings nicht bekannt resp. belegt, ob und in welchem Rahmen die Bewährungshilfe genau stattfand und wie diese konkret ablief. Aus dem Bericht der Bewährungshilfe vom 20. April 2022 geht hervor, dass der Beschuldigte ab dem 12. Oktober 2018 drei Gespräche betr. Gewaltberatung geführt hat, danach einen Termin unentschuldigt verpasste und sich in der Folge nicht mehr gemeldet hat. Man habe sich damit erst am Beginn einer Zusammenarbeit in Form einer Gewaltberatung befunden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte bereits auf einen grundlegenden Prozess habe einlassen können.
Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wird von der Vorinstanz korrekt beschrieben (US 17): Der Beschuldige traf nach der Tat Absprachen mit seinem Bruder D.___ sowie weiteren Auskunftspersonen, wonach er zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei. Nachdem aber sein Bruder wahrheitsgetreu ausgesagt hatte, berichtigte der Beschuldigte seine Aussagen ebenfalls und stand zu seiner Tat. Weshalb die Vorinstanz dieses Zugeständnis unter erdrückender Beweislage mit einer Strafminderung um zwei Monate Freiheitsstrafe honorierte, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die übrigen Täterkomponenten wirken sich bei der Strafzumessung nicht aus, so ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu verzeichnen und die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer durchaus diskutablen fakultativen Landesverweisung verzichtet. Die Strafe ist damit nicht weiter zu erhöhen.
1.4. Zu berücksichtigen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots: Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, stand das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren zwischen dem Juli 2018 und November 2019 praktisch still (AS 289), ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Ebenso wurde das Verfahren vor erster Instanz zunächst auch nicht gerade beförderlich behandelt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv noch ausdrücklich festzuhalten und die Freiheitsstrafe ist zur Abgeltung der Verletzung um zwei Monate zu reduzieren.
1.5. Nicht weiter zu erhöhen ist die Strafe aufgrund der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. April 2021 ausgesprochenen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung eines Fahrzeuges erschwert), begangen am 21. Januar 2020.
1.6. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Allerdings ist wegen des bereits genannten Verschlechterungsverbots die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen. An die Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von 17 Tagen anzurechnen.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20.11.2013, E. 1.3. f.).
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war. Dies ist die Folge der Revision des Sanktionsrechts, welche eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht mehr vorsieht. Für altrechtliche Geldstrafen gilt aber folgende Übergangsregelung: Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Schneider/Garré in BSK N. 87 zu Art. 42). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft beispielsweise zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1, E. 4.2. S. 5 ff., Urteil des Bundesgerichts 6B_1281/2019 vom 6.7.2020, E. 1.1.2.).
2.2. Beim Beschuldigen ist festzustellen, dass er ab dem Jahr 2013 bis zum 4. Februar 2018 mehrfach straffällig geworden ist und ihn weder bedingte noch unbedingte Geldstrafen und auch nicht die migrationsrechtliche Verwarnung in irgendeiner Weise zu beeindrucken vermochten. Im Gegenteil, wurden doch die begangenen Delikte zunehmend schwerwiegender. Immerhin hat sich der Beschuldigte nunmehr seit vier Jahren wohl verhalten, mit Ausnahme der SVG-Übertretung vom 21. Januar 2020. Eine besonders günstige Prognose wegen eines völlig fehlenden Zusammenhangs der neuen Tat mit der früheren Verurteilung kann füglich ausgeschlossen werden: Der Beschuldigte wurde am 28. September 2016 wegen eines in Mittäterschaft begangenen Angriffs vom 7. Dezember 2014 verurteilt. Auch bei jenem Delikt war es um Rache wegen einer Auseinandersetzung vom Vortag, an der der Beschuldigte nicht beteiligt gewesen war, gegangen (vgl. Vorakten). Auch eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen des Beschuldigten ist nicht zu konstatieren: Er ging nach der Tat während über vier Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und begab sich auch nicht in fachärztliche Behandlung wegen seiner offenkundigen, überhöhten Aggressivität. Die Gespräche mit der Bewährungshilfe bracht er nach einem Monat ab. Wenn der Beschuldigte vor dem Vorderrichter ausführte, mit einem Kind übernehme man mehr Verantwortung und sehe die Dinge mit anderen Augen (AS 628), ist ihm entgegen zu halten, dass sein Sohn bereits vor seinen Delikten auf die Welt gekommen ist. Besonders günstige Umstände sind somit nicht festzustellen, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
3.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140, E. 4.2. ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5.).
3.2. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. September 2016 wegen Angriffs zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die hier zu beurteilende Tat erfolgte nach knapp anderthalb Jahren, somit innert der gesetzten Probezeit. Da sich die beiden Delikte sehr ähnlich sind, lassen sich aus dem neuen Delikt zwar negative Schlüsse für die Legalprognose des Beschuldigten ziehen. Allerdings darf bei der Frage der Bewährungsaussicht der Vollzug der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zehn Monaten nicht ausser Betracht gelassen werden. Es darf erwartet werden, dass diese erstmalige und längere Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung haben wird. Da überdies für den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs keine «besonders günstigen Umstände» erforderlich sind, kann mit Blick auf den genannten Vollzug der Freiheitsstrafe auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vortat verzichtet werden. Einem Widerruf würde auch das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. Die Probezeit ist im Gegenzug um anderthalb Jahre zu verlängern.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Die Berufung des Beschuldigten ist erfolglos, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1'650.00 (unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00) zu bezahlen hat.
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Rahel Ritz, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 29.43 Stunden und Auslagen in Höhe von CHF 156.50 geltend. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wurden ab dem 8. April 2022 insgesamt 13 Stunden verrechnet, dazu 1,5 Stunden für eine Besprechung mit dem Klienten. Wird von diesen 13 Stunden der Aufwand für das Aktenstudium im Umfang von 5,5 Stunden abgezogen, verbleiben (ohne Besprechung mit dem Klienten) noch 7,5 Stunden an Vorbereitung für das Plädoyer. Dieses dauerte rund 20 Minuten und beruhte im Wesentlichen auf Argumenten, wie sie bereits vor 1. Instanz und anlässlich der Berufungsbegründung vorgebracht wurden. Der geltend gemachte Aufwand ist damit insgesamt als zu hoch zu qualifizieren. Er ist um 2,5 Stunden zu kürzen. Angerechnet kann demgegenüber ein Aufwand von einer Stunde für die Urteilseröffnung und die anschliessende Besprechung mit dem Klienten. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 156.50. Die Entschädigung setzt sich damit insgesamt wie folgt zusammen:
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Honorar 27.93 h à CHF 180.00 |
CHF 5'027.40 |
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Auslagen |
CHF 156.50 |
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Zwischentotal |
CHF 5'183.90 |
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MwSt. 7.7 % |
CHF 399.15 |
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TOTAL |
CHF 5'583.05 |
Dieses Honorar ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
***
Demnach wird in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 47 StGB, Art. 51 StGB, Art. 103 StGB, Art. 106 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO; Art. 41 OR, Art. 49 OR; Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat sich A.___ schuldig gemacht:
a. der einfachen Körperverletzung, begangen am 4. Februar 2018 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 1.9.2020);
b. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21. Januar 2020 (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung eines Fahrzeuges erschwert, Vorhalt Ziff. 2).
2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.___ wird verurteilt zu:
c. einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;
d. einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe.
4. Die Untersuchungshaft vom 27. März 2018 bis 12. April 2020, total 17 Tage, wird A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. September 2016 für eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1,5 Jahre verlängert.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 wird festgestellt, dass A.___ die Schadenersatzforderung von C.___ im Umfang von CHF 1'996.15, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, anerkannt hat, worauf er behaftet wird.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat A.___ an C.___ eine Genugtuung von CHF 1'500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, zu bezahlen.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat A.___ an C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 4'116.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 wird die Zivilforderung von B.___ gegenüber A.___ auf Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat A.___ an B.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, zu bezahlen.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. April 2021 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 20'711.90 (99.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'330.30 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 1'480.80) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren gegenüber A.___, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'583.05 (Honorar CHF 5'027.40, Auslagen CHF 156.50, zzgl. MwSt. CHF 399.15) festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'500.00, total CHF 4'530.00, zu bezahlen.
14. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'650.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Schenker