Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 14. Januar 2022     

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

 

betreffend     Geringfügiger Diebstahl


 

Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

 

I.          Prozessgeschichte

 

1. Mit Strafbefehl vom 18. September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ (im Folgenden: Beschuldigte) wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 590.00, ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Aktenseite 031, nachfolgend: AS).

 

2. Gegen diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte am 1. Oktober 2018 fristgerecht Einsprache erheben (AS 033). Auf ein entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft teilte die Beschuldigte am 18. Oktober 2021 mit, sie halte an ihrer Einsprache fest und diese richte sich sowohl gegen den Schuldpunkt als auch gegen die ausgefällte Strafe (AS 039 f.).

 

3. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid über die Einsprache; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl.

 

4. Am 24. Februar 2021 fällte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 337 ff.; Urteilsseite 1 f., nachfolgend: US):

 

1.         Die Beschuldigte A.___ hat sich des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen am 7. August 2018.

2.         Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3.         Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00, total CHF 674.20, hat die Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

 

5. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 2. März 2021 fristgerecht die Berufung anmelden. Am 12. August 2021 wurde ihrem Vertreter das begründete Urteil zugestellt. Die Berufungserklärung datiert vom 23. August 2021. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und ihr seien die Kosten der privaten Verteidigung gemäss Kostennote zu vergüten. In prozessualer Hinsicht werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

 

6. Mit Stellungnahme vom 27. August 2021 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer vom 3. September 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt bis 24. September 2021.

 

8. Am 22. September 2021 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein, unter Beilage der Honorarnote des privaten Verteidigers. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

 

 

II.         Kognition des Berufungsgerichts bei Übertretungen

 

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend geprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die wesentlichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).

 

2. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und damit ist es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

 

 

III.        Sachverhalt

 

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. September 2018 wurde die Beschuldigte wegen Diebstahls einer Sache von geringem Wert mit CHF 590.00 gebüsst. Ihr wird vorgeworfen, am 7. August 2018, um 13:50 Uhr, zum Nachteil der Migros [...] in Olten Ware im Wert von CHF 196.55 nicht bezahlt zu haben, wobei zwei Ladendetektivinnen die unbezahlte Ware in ihrer Tasche aufgefunden haben sollen.

 

2.1 Die Beschuldigte bestreitet in ihrer Berufung unter dem Titel der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, dass sie die Ware habe stehlen wollen bzw. gestohlen habe. Nicht sie sei es gewesen, welche die Ware eingesteckt habe, sondern zwei Frauen, die sie beim Einkaufen um Hilfe gebeten hätten. Sie sei sich beim Passieren der Kasse nicht bewusst gewesen, dass sie unbezahlte Ware auf sich getragen habe, weshalb es ihr an Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gefehlt habe. Die zwei weiteren anwesenden Frauen hätten die Schwäche der Beschuldigten ausgenutzt und ihr diverse Artikel in die Tasche gelegt. Die Beschuldigte sei quasi als ahnungs- und willenloses Werkzeug von den beiden anderen Frauen benutzt worden.

 

2.2 Die Vorinstanz erwog (US 6 f.), vorliegend sei unbestritten, dass die Beschuldigte durch die beiden Ladendetektivinnen D.___ und E.___ beim Verlassen der Migros [...] angehalten worden sei; dabei habe man in der roten Tasche der Beschuldigten unbezahlte Ware, namentlich Hygiene- und Kosmetikartikel sowie zwei Kleidungsstücke, gefunden. Die beiden Ladendetektivinnen hätten übereinstimmend ausgesagt, sie hätten direkt bzw. via Überwachungsraum beobachtet, wie die Beschuldigte mit zwei weiteren weiblichen Personen in der Kleider- und Kosmetikabteilung der Migros [...] gewesen sei und dabei Ware in die rote Tasche der Beschuldigten gesteckt worden sei. Daraufhin hätten sie die Beschuldigte kontrolliert und in ihrer Tasche unbezahlte Ware vorgefunden. Die beiden anderen Frauen hätten sie ebenfalls kontrollieren wollen. Es sei ihnen aber nur möglich gewesen, die Beschuldigte anzuhalten, währenddessen die beiden anderen Frauen das Warenhaus eilig verlassen hätten. Die Aussagen der beiden Zeuginnen qualifizierte die Vorinstanz als konsistent und in sich schlüssig. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen stufte die Vorinstanz als widersprüchlich ein: Zunächst habe die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme ausgesagt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können. Die Beschuldigte habe gegenüber der Polizei erklärt, sie sei aufgrund einer Erkrankung gar nicht in der Lage gewesen, Gegenstände eigenhändig an sich zu nehmen, weil ihre Hände als Folge eines Hirnschlags «eingeschlafen» seien. Es sei ihr unerklärlich, weshalb sie für Ware habe bezahlen müssen, die gar nicht ihre gewesen seien. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Beschuldigte dann angegeben, sie sei am Tag des Vorfalls von zwei unbekannten ausländischen Frauen gefragt worden, ob sie sie zum Einkaufen begleite, weil diese nicht gut Deutsch gesprochen hätten. Dabei habe die Beschuldigte den Diebstahl und die Existenz einer roten Tasche abgestritten, aber gleichzeitig angegeben, sich gar nicht erinnern zu können, am besagten Nachmittag in der Migros [...] gewesen, geschweige denn von den Ladendetektivinnen aufgrund eines vermuteten Diebstahls angehalten worden zu sein.

 

2.3. In ihrer Berufungsbegründung anerkennt die Beschuldigte, dass unbezahlte Ware in ihrer Tasche gefunden wurde. Sie lässt aber geltend machen, sie habe vom Diebstahl nichts gewusst und sie selber habe die Ware nicht in ihre Tasche gelegt. Zudem habe keine der beiden Zeuginnen eindeutig gesehen, wie die Beschuldigte die Ware behändigt und selber in ihre Tasche gelegt habe. Ausserdem habe man die beiden anderen Frauen einfach laufen lassen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten es zu Unrecht unterlassen, Videoaufnahmen in der Migros [...] zu edieren und die beiden anderen Frauen ausfindig zu machen. Indem sämtliche Beweisanträge, welche zu ihrer Entlastung hätten führen können, abgewiesen worden seien, sei der Grundsatz der unparteiischen Untersuchung gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO verletzt worden. Schliesslich verweist die Beschuldigte in ihrer Berufungsbegründung auf kognitiven Einschränkungen und macht geltend, es falle ihr schwer, Sachen richtig zu erfassen. Dies habe die Vorinstanz bei der Aussagewürdigung nicht gebührend berücksichtigt. Dass sie wirre und widersprüchliche Aussagen gemacht habe, hänge nicht damit zusammen, dass sie sich mit Schutzbehauptungen vor einer Verurteilung bewahren wolle, sondern dass sie krank und IV-Rentnerin sei.

 

2.4.1 Was die Beschuldigte im Berufungsverfahren vorträgt, vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu begründen. Die Vorinstanz hat die Aussagen aller Beteiligten korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist. Die
Vorinstanz beurteilte die Schilderungen der Zeuginnen als insgesamt widerspruchsfrei und glaubhaft. Insbesondere spreche die Tatsache, dass unmittelbar nach dem Vorfall die gefundenen Gegenstände zwecks Dokumentation detailliert auf einem Kassenbon-Nachdruck registriert und ein fünfjähriges Hausverbot gegen die Beschuldigte für alle Filialen der Genossenschaft Migros Aare ausgesprochen worden sei, für die Darstellung der beiden Zeuginnen (US 8). Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar, zumal in den Aussagen der Zeuginnen keine relevanten Widersprüche zu erkennen sind und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie die ihnen bis zum fraglichen Vorfall nicht bekannte Beschuldigte zu Unrecht belasten sollten. Im Übrigen vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz in diesem Punkt willkürlich sein sollte.

 

2.4.2 Demgegenüber sind die Aussagen der Beschuldigten weder konstant noch übereinstimmend. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz festhält, dass die Darstellung der Beschuldigten, die beiden unbekannten Frauen hätten die Beschuldigte um Hilfe für den Einkauf gebeten und sie sei von den Frauen als willenloses Werkzeug missbraucht worden, als abwegig einzustufen sei. So führte die Beschuldigte in ihrer polizeilichen Einvernahme noch aus, sie kenne die beiden anderen Frauen nicht (AS 022), wollte dann aber vor Vorinstanz eine der Frauen namentlich gekannt haben (AS 023, Frageantwort 17; AS 077, Zeile 86 ff.). Inkonsistent sind auch ihre Aussagen betreffend die Anwesenheit im Warenhaus im Tatzeitpunkt: Bei der Polizei hatte sie ihre Anwesenheit zunächst nicht bestritten, später aber geltend gemacht, ihre Schwiegertochter sei die Täterin gewesen (AS 028, Mitte), nahm dies dann jedoch vor Vorinstanz wieder zurück (AS 078, Zeile 141 f.). Auffällig ist zudem, dass die Verteidigung anerkannt hatte, dass in der roten Tasche der Beschuldigten unbezahlte Ware aufgefunden wurde, die Beschuldigte aber bei der Polizei (AS 024, Frageantwort 24) und vor Vorinstanz bestritt, dass ihr die rote Tasche gehöre (AS 078, Zeile 153). Weshalb die beiden Frauen eine Übersetzung durch die Beschuldigte für das Erledigen der Einkäufe benötigt haben sollen, konnte sie ebenfalls nicht schlüssig erklären (AS 078, Zeile 121 ff.). Wenn die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe bei der Aussagenwürdigung die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschuldigten zu wenig berücksichtigt, so vermag sie auch dadurch keine willkürliche Beweiswürdigung zu begründen. Zwar sind die Aussagen der Beschuldigten in der Tat als recht wirr einzustufen. Die Widersprüche sind jedoch nicht primär im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand einzuordnen, vielmehr dürfte es sich auch hier um eine Frage des Erinnerungsvermögens handeln, sagte die Beschuldigte doch vor Vorinstanz mehrmals aus, sie habe seither viel vergessen (vgl. AS 076). Ihre Aussagen sind soweit klar, letztlich aber sehr widersprüchlich. Die Folgerung der Vorinstanz (US 8), dass die Aussagen der Beschuldigten nicht überzeugen und widersprüchlich erscheinen, ist jedenfalls nicht willkürlich.

 

2.4.3 Schliesslich rügt die Verteidigung eine Verletzung des Grundsatzes der unparteiischen Untersuchung aufgrund der Abweisung der Beweisanträge betreffend Videoaufnahmen und Identifikation der beiden unbekannten Frauen. Gemäss Migros [...] gibt es keine Videoaufnahmen (AS 058). Deshalb wurde dieser Antrag von der Beschuldigten auch vor der Vorinstanz nicht mehr gestellt (AS 074). Die Abweisung des Antrags betreffend die Suche nach den beiden unbekannten Frauen durch die Vorinstanz erscheint in antizipierter Beweiswürdigung auch nicht willkürlich. Die Beschuldigte sagte bezüglich der Identität der Frauen widersprüchlich aus: Einerseits sagte sie aus, sie kenne die Frauen nicht, diese hätten sie auf Serbokroatisch angesprochen und um Hilfe zwecks Begleitung in die Migros gebeten (AS 023, Frageantwort 13; AS 077, Zeile 111 ff.), andererseits nannte sie von einer der beiden Frauen sogar den Vor- und Nachnamen (AS 023, Frageantwort 17) und gab schliesslich sogar deren Telefonnummer mit einer polnischen Vorwahl an (AS 025, Frageantwort 26: Telefonnummer [Nummer]). Am 18. November 2019 rief sie bei der Staatsanwaltschaft an und erklärte, es sei ihre Schwiegertochter gewesen, die gestohlen habe; sie habe einen Fehler gemacht, das nicht zu sagen (AS 028 Mitte). Selbst wenn man – was unwahrscheinlich scheint (polnische Nummer und es fehlen konkrete Anhaltspunkte, wie die beiden unbekannten Frauen mit angemessenem Aufwand auffindbar gewesen wären) – die Frauen hätte eruieren können, wären keine entlastenden Beweise zu erwarten gewesen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht als willkürlich einzustufen.

 

2.5 Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen erstellt sei, ist insgesamt weder hinsichtlich der Begründung noch mit Blick auf das Ergebnis willkürlich.

 

2.6 Schliesslich lässt die Beschuldigte in ihrer Berufungsbegründung geltend machen, das Beweisergebnis stütze sich letztlich auf die ersten Aussagen der Zeugin D.___, welche sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme und in Anwesenheit der Verteidigung vom 17. Dezember 2018 nicht wiederholt habe. Daher seien die früheren Aussagen gemäss BGE 143 IV 457, BGer 6B_76/2018 und BGer 6B_1028/2020 unverwertbar.

 

Nach der neueren Rechtsprechung sind die in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden. Unterbleibt eine solche Wiederholung, darf auf die früheren Aussagen nicht abgestellt werden (BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6; BGer 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; BGer 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Dies ist vorliegend aber nicht einschlägig: Die Erstangabe von D.___ auf AS 002 lautet: «Kundin nahm die Waren an sich und steckte sie in ihre Tasche. Nach der Kasse angehalten», was sie eigenhändig per Unterschrift bestätigte. Die späteren Aussagen von D.___ in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 waren nicht mehr ganz so klar. Das Kerngeschehen des Vorgangs schilderte sie aber übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen. Einzig in Bezug auf die Frage, ob sie konkret gesehen habe, wie die Beschuldigte die gestohlenen Gegenstände behändigt und selbst in ihre Tasche gesteckt habe, räumte sie gewisse Unsicherheiten ein. Sie sagte aber aus, sie sei vor der Kamera gesessen und habe die Beschuldigte und zwei weitere weibliche Personen in der Kosmetikabteilung gesehen. Sie habe auf der Kamera gesehen, dass Kosmetikartikel in der Tasche gewesen seien. Die Beschuldigte sei mit zwei Kleidungsstücken zum Kundendienst gegangen und habe das Geschäft verlassen wollen, ohne zu bezahlen (AS 015, Frageantwort 1). Daraufhin habe man die Beschuldigte angehalten, kontrolliert und in ihrer Tasche die nicht bezahlte Ware festgestellt (AS 017, Frageantwort 15; AS 018, Frageantwort 23). Auf die Frage, ob sie selber gesehen habe, wie die Beschuldigte die Gegenstände mit ihren Händen aus dem Gestell genommen und in die rote Tasche der Beschuldigten gesteckt habe, schwankte sie etwas. Sie sagte aber aus, sie habe gesehen, wie die Beschuldigte Ware aus den Gestell genommen habe und dann sei die Ware in deren Tasche gelandet (AS 018, Frageantworten 29 und 30). Ihre Aussagen wurden von der Zeugin E.___ bestätigt. Der Einwand der Verteidigung verfängt daher nicht.

 

2.7 Zusammenfassend erweist sich die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder als offensichtlich unrichtig, noch sind Fehler oder Widersprüche bei der Beweiswürdigung erkennbar, aufgrund welcher ihr Entscheid als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren wäre. Folglich verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, als sie den der Beschuldigten zur Last gelegten Anklagesachverhalt als erstellt ansah.

 

 

IV.       Rechtliche Würdigung

 

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf den vorliegend relevanten Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zutreffend dargetan, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beschuldigte neuen Gewahrsam an den Gegenständen mit der Möglichkeit der Wegschaffung begründete, indem sie die Ware in ihre Tasche gelegt und den Kassenbereich passiert hatte, ohne die Ware zu bezahlen – unabhängig davon, ob sie sich noch im Herrschaftsbereich der Migros aufhielt. Es kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden, wonach die Beschuldigte bereits neuen Gewahrsam begründet hatte, als sie von den Ladendetektivinnen angehalten wurde. Der Diebstahl war zu jenem Zeitpunkt vollendet.

 

2. Die Vorinstanz hat den der Beschuldigten vorgeworfenen und zurecht als erstellt erachteten Sachverhalt rechtlich zutreffend als geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB gewürdigt. Die Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.

 

 

V.        Strafzumessung

 

Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. In Bezug auf den Strafrahmen, die objektive und subjektive Tatschwere, die Täterkomponente und die schwierigen persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Hierzu wurde seitens der Beschuldigten nichts Neues vorgebracht. Die von der Vorinstanz auferlegte Busse ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten jedoch deutlich zu reduzieren. Angemessen erscheint eine Reduktion der Busse auf CHF 200.00. Ebenso ist die von der Vorinstanz auf fünf Tage bemessene Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall eines Nichtbezahlens auf zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren.

 

 

VI.       Kosten und Entschädigung

 

1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat damit die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 600.00 auf CHF 300.00 zu reduzieren. Somit hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 300.00, total CHF 324.20, zu bezahlen.

 

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung im Hauptstandpunkt, da es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt. Dass die Höhe der Busse und der Gerichtsgebühr gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil reduziert wurde, erfolgte von Amtes wegen, was keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer den finanziellen Verhältnissen angepassten Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 850.00, sind der Beschuldigten aufzuerlegen. Das Entschädigungsbegehren der Beschuldigten ist abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 429 Abs. 1 StPO erkannt:

 

1.    Die Beschuldigte A.___ ist schuldig des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2.    Die Beschuldigte A.___ wird bestraft mit einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.

3.    Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

4.    Die Beschuldigte A.___ hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 300.00, total CHF 324.20, zu bezahlen.

5.    Die Beschuldigte A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 850.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Riechsteiner