Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 12. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer  

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos

 

Beschuldigte und Berufungsklägerin

 

betreffend     vorsätzliche Tötung


 

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 12. Juli 2022:

1.      Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.      A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin;

3.      Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, mit Rechtspraktikant;

4.      C.___ und D.___ als Privatkläger;

5.      Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr als Vertreter der Privatklägerschaft.

 

 

Zudem erscheinen:

 

-        fünf Medienvertreter;

-        diverse Zuhörerinnen und Zuhörer.

 

 

Der Vorsitzende eröffnet um 08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. März 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von der Beschuldigten angefochtenen Urteilsziffern 2, 3, 4, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 18. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern 1, 5, 6, 7, 8, 11, 15 und 17 (teilweise, soweit die Höhe der Entschädigung betreffend).

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2. Befragung der Beschuldigten;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort der Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 13. Juli 2022 um 16:00 Uhr.

 

Die amtliche Verteidigerin legt ihre Honorarnote dem Staatsanwalt und dem Gericht zur Einsicht vor.

 

 

Vormerkungen der Parteien

 

Keine Vorbemerkungen seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft.

 

Die amtliche Verteidigerin reicht zwei Dokumente ins Recht: Zum einen den aktuellen Therapiebericht der Psychiaterin von A.___ und zum anderen das Schreiben des Arbeitgebers über die Arbeitsleistung und die Person von A.___.

 

Es werden keine Einwände von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft vorgebracht. Die beiden Dokumente werden zu den Akten genommen.

 

 

Beweisabnahme

 

Die Beschuldigte wird, nachdem sie vom Referenten auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und zur Person befragt.

 

Die Parteivertreter stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

 

 

Parteivorträge

 

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Anklägerin die folgenden Anträge:

 

1.    A.___ sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen wegen eventualvorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB.

2.    Sie sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Die Untersuchungshaft vom 8. Dezember 2018 bis 5. Februar 2019 (60 Tage) sei auf die Strafverbüssung anzurechnen.

4.    Das beschlagnahmte Tatmesser Jamie Oliver sei einzuziehen und zu vernichten.

5.    Das beschlagnahmte Bargeld von umgerechnet CHF 1'220.35 sei an die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten anzurechnen.

6.    Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzusetzen und zulasten des Staates durch die Gerichtskasse auszubezahlen, unter Vorbehalt des üblichen Rückforderungsanspruches.

7.    Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen, unter Anrechnung der beschlagnahmten CHF 1'220.35.

 

Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr stellt im Namen und Auftrag der Privatklägerschaft die folgenden Anträge:

 

1.    Die Berufung der Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Es sei die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3.    Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

4.    Der Beschuldigten seien die Kosten für die Aufwendungen zur Vertretung der Privatklägerschaft vor Obergericht gemäss eingereichter Kostennote aufzuerlegen.

5.    Der Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens vor Obergericht vollumfänglich aufzuerlegen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Die amtliche Verteidigerin Eveline Roos stellt im Namen und Auftrag der Beschuldigten und Berufungsklägerin die folgenden Anträge:

 

1.    A.___ sei freizusprechen vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 8. Dezember 2018.

2.    Es sei A.___ eine Genugtuung für den von ihr zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug in Höhe von CHF 12'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 5. Februar 2019 auszurichten.

3.    Es sei A.___ eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse in Höhe von CHF 4'689.20 zzgl. 5% Zins seit dem 5. Februar 2019 zu bezahlen.

4.    Die Zivilforderungen seien im vollen Umfang abzuweisen.

5.    Es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kanton zur Zahlung aufzuerlegen.

6.    Es sei die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin in Höhe der eingereichten Kostennote zzgl. der Zeit für ihre Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung festzulegen und die Gerichtskasse zur Auszahlung des Honorars anzuweisen.

 

Hierauf halten der Staatsanwalt, der Vertreter der Privatklägerschaft und die amtliche Verteidigerin einen zweiten Parteivortrag.

 

 

Letztes Wort der Beschuldigten

 

Die Beschuldigte verzichtet auf ihr Recht auf das letzte Wort.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 11:40 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

 

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 13. Juli 2022 um 16:00 Uhr:

 

1.      Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.      A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin;

3.      Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, mit Rechtspraktikant;

4.      C.___ und D.___ als Privatkläger;

5.      Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr als Vertreter der Privatklägerschaft.

 

 

Zudem erscheinen:

 

-        drei Medienvertreter;

-        diverse Zuhörerinnen und Zuhörer.

 

 

Der Vorsitzende weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

 

Anschliessend verliest Oberrichter Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.

 

Um 16:30 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 8. Dezember 2018, 09:05 h, meldete sich A.___ (Beschuldigte) beim Rettungsdienst der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit, dass sie dringendst einen Krankenwagen nach [...] benötige. Es bestehe ein Verdacht auf Schnitt- oder Schussverletzung (AS 21, 85).

 

2. Die ausgerückte Polizeipatrouille traf um 09:17 h in [...] ein und stellte fest, dass im Wohnraum ein Mann regungslos am Boden lag. Es handelte sich dabei um †E.___ (Geschädigter), den Lebenspartner der Beschuldigten. Von Seiten der ebenfalls ausgerückten Mitarbeiter der Ambulanz erfolgten umgehend Reanimationsbemühungen, die nach dem Eintreffen des Notfallarztes um 09:43 h abgebrochen wurden (AS 89 ff.). Auf diesen Zeitpunkt wurde vom Amteiarzt der Todeszeitpunkt festgesetzt (AS 8).

 

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags gegen die Beschuldigte eine Straf-untersuchung wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB (AS 653).

 

4. Die Beschuldigte wurde am Tattag vorläufig festgenommen (AS 672). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 für die Dauer von 10 Wochen Untersuchungshaft an (A704 f.).

 

Am 5. Februar 2019 wurde die Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 749).

 

5. Am 28. Dezember 2018/8. Januar 2019 konstituierten sich die Mutter des Geschädigten (F.___) sowie seine zwei Geschwister (D.___ und C.___) als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 851 – 853). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde den beiden Geschwistern die Stellung als Privatkläger zuerkannt (AS 871).

 

6. Am 26. März 2021 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 1236 ff.):

 

1.      A.___ wird vom Vorhalt der Anstiftung zu unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, begangen in der Zeit vom 7. bis am 10. August 2017, freigesprochen.

2.      A.___ hat sich der vorsätzlichen Tötung, begangen am 8. Dezember 2018, schuldig gemacht.

3.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, womit eine Teilstrafe von 10 Monaten zu vollziehen ist.

4.      An die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden A.___ 60 Tage Haft angerechnet.

5.      Die folgenden Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate, lit. a bis j, und FB Waffenbüro, lit. k bis p) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die wirtschaftlich Berechtigten freigegeben, wobei diese aufgefordert sind, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs ihren Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw. eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)    Brieftasche E.___,

b)    Tablet Samsung,

c)    Mobiltelefon Huawei,

d)    Laptop HP Compaq,

e)    Mobiltelefon Samsung Galaxy,

f)     Computer (Festanschluss) Asus,

g)    Vertrag Erb-Erbverzichtsvertrag,

h)    1 Paar Socken, schwarz,

i)     T-Shirt, rot,

j)     Pistolenschachtel mit Inhalt,

k)    Luftgewehr Diana Mod. 23,

l)     Luftgewehr Diana Mod. 25,

m)   2 Karabiner 31,

n)    Karabiner 11,

o)    Karabiner 451552,

p)    Revolver RG11 Cal. 21 in Lederholster.

6.      Die folgenden Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.___ freigegeben, wobei diese aufgefordert ist, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs ihren Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw. eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)    div. Notizen,

b)    div. Briefe,

c)    Blatt mit Passwörtern,

d)    Box «Chocolat Frey» mit div. Notizen,

e)    Jeanshose, blau,

f)     Pullover, rosa,

g)    2 Sporthosen / Trainingshosen, schwarz,

h)    handgeschriebener Lebenslauf.

7.      Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Allzweckmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

8.      Das in der Brieftasche von E.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 232.80 ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Erbschaftsamt Region Solothurn zuhanden der Erbmasse von E.___ zu überweisen (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

9.      Das bei A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00 und EUR 200.00 (umgerechnet CHF 220.35; aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 18 hiernach verrechnet.

10.   A.___ hat der Privatklägerin F.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 8. Dezember 2018, zu bezahlen.

11.   Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger D.___ und C.___ werden abgewiesen.

12.   A.___ hat D.___ Schadenersatz in der Höhe von CHF 807.50, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 25. März 2021, zu bezahlen.

13.   A.___ hat F.___, D.___ und C.___ Schadenersatz in der Höhe von CHF 22'212.95, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 25. März 2021, zu bezahlen. 

14.   A.___ wird im Übrigen gegenüber F.___, D.___ und C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des jeweils aus dem Vorfall vom 8. Dezember 2018 resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe werden die Privatkläger jeweils auf den Zivilweg verwiesen.

15.   Die Gesuche der Privatkläger um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

16.   A.___ hat den Privatklägern F.___, D.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr, eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren von CHF 24'103.80 (83.75 Stunden zu CHF 250.00, inkl. Auslagen von CHF 1'443.00 und MWST zu 7.7 % von CHF 1'723.30) zu bezahlen.

17.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 23'821.40 (130.46 Stunden zu CHF 180.00 bzw. 90.00, inkl. Auslagen von CHF 581.30 und MWST zu 7.7 % von CHF 1'703.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 13'821.40 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.   Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF 31'270.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

7. Am 6. April 2021 liess die Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 1246).

 

Gemäss Berufungserklärung vom 30. August 2021 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 2: Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung;

-       Ziff. 3: Sanktion;

-       Ziff. 4: Anrechnung Haft;

-       Ziff. 9: Verrechnung sichergestelltes Bargeld;

-       Ziff. 10, 12 und 13: Zivilforderungen der Privatkläger;

-       Ziff.14: Feststellung Haftungsquote der Privatkläger;

-       Ziff. 16: Parteientschädigung Privatkläger;

-       Ziff. 17: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bez. Rückforderungsanspruch des Staates;

-       Ziff. 18: Verfahrenskosten.

 

8. Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

 

9. In Rechtskraft erwachsen sind demnach folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 1: Freispruch Vorhalt Anstiftung zu unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem;

-       Ziff. 5 und 8: Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen;

-       Ziff. 6 und 7: Einziehungen;

-       Ziff. 11: Abweisung Genugtuungsanspruch D.___ und C.___;

-       Ziff. 15: Abweisung URP-Gesuch Privatkläger;

-       Ziff. 17: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend.

 

10. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Juli 2022 statt.

 

 

II. Sachverhalt

 

1. Vorhalt

 

Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)

 

Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, sie habe am 8. Dezember 2018, zwischen ca. 08:00 und ca. 09:00 Uhr, in [...], Einfamilienhaus, im Bereich zwischen Küche und Wohn-/Esszimmer, zum Nachteil von †E.___, eine vorsätzliche Tötung begangen, indem sie ihren Lebenspartner mit einem Messer mindestens eventualvorsätzlich tödlich verletzt habe.

 

Konkret habe die Beschuldigte anlässlich eines heftigen verbalen Streits mit †E.___ – und auf dessen Forderung hin, ihm seine Pistole herauszuge­ben – die von ihr Tage zuvor versteckte Pistole aus der Küchenschublade genommen. Gleich­zeitig habe sie, ohne dass dies †E.___ gesehen habe, ein Küchenmesser mit ei­ner Klingenlänge von 18 bis 19 cm von der Messerleiste ergriffen. Dann sei sie von der Kü­che wenige Meter zu †E.___ gegangen, der zwischen Wohnzimmer und Küche gestanden habe. Sie habe ihm die Pistole mit der linken Hand ausgehändigt, wobei sie das Messer in der rechten Hand hinter ihrem Körper verdeckt gehalten habe. In der Folge habe ihr †E.___ die Laufmündung der in seiner rechten Hand gehaltenen und wie sich später herausgestellt habe ungeladenen Pistole zwischen linker Brust und lin­kem Schlüsselbein auf den Oberkörper gedrückt mit der Frage "Wie füehlt sich das a?" und der Bemerkung ''Ig würd gschider di erschiesse". Darauf habe die Beschuldigte die Pistole mit ihrer linken Hand nach unten und von sich weg gedrückt wobei sie auf der Handinnenfläche eine Kratzverletzung erlitten habe. Gleichzeitig habe sie mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer in die Richtung von †E.___ gestochen.

 

Mindestens zweimal habe †E.___ die Stiche mit dem linken Arm je­doch aktiv abwehren können. Er habe sich dabei streckseitig über dem Grundglied des lin­ken Daumens und am linken Unterarm der Kleinfingerseite je eine optisch mit dem Messerprofil übereinstimmende kleine Stichverletzung zugezogen (Daumen max. 0.3 cm lang; Unterarm 1 cm lang und bis 0.3 cm breit). Beim letzten Stich habe die Beschuldigte ihm ca. auf Höhe seines Bauchnabels und ca. 3 cm rechts von seiner Körpermitte das Messer derart in den Bauch gerammt, dass durch den heftigen, zur Wirbel­säule hin leicht ansteigenden Stich die Körperhauptschlagader und die untere Hohlvene im hinteren Bauchraum verletzt sowie die Messerspitze durch das Auftreffen auf dem 4. Lendenwirbelkörper sogar verbogen worden seien.

 

Der sehr rasche und grossvolumige Blutverlust in die Bauchhöhle habe bei †E.___ praktisch unmittelbar zur Bewegungsunfähigkeit der unteren Extre­mitäten, zum Sturz auf den Boden, zur Bewusstlosigkeit und schliesslich zum Tod durch Verbluten nach innen geführt. An der dem linken Zeigefinger zugewandten Seite des linken Daumens habe †E.___ zudem eine ca. 5 cm lange Schnitt­verletzung erlitten, die durch einen Griff an die Messerklinge entstand und möglicher­weise erst verursacht worden sei, als die Beschuldigte das Messer aus seinem Bauch zu­rückgezogen habe.

 

Da der Beschuldigten das hohe Risiko tödlicher Verletzungen bei einem Stich mit einem solchen Messer in den Bauch bekannt gewesen sei und sie dennoch mehrfach und beim tödlichen Stich auch kräftig zugestossen habe, habe sie den Tod ihres Lebenspartners zumindest in Kauf genommen und entsprechend mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.

 

 

2. Die Aussagen der Beschuldigten

 

2.1 Die Beschuldigte wurde zwischen dem 8. Dezember 2018 und dem 11. Februar 2020 von der Polizei und der Staatsanwaltschaft insgesamt elfmal befragt. Hinzu kommen die Befragungen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sowie der Berufungsverhandlung.

 

Die Beschuldigte machte von allem Anfang an sehr ausführliche Aussagen. So enthält bereits die erste Einvernahme, welche die Staatsanwaltschaft im Rahmen der vorläufigen Festnahme am Tattag durchführte, seitenlange Aussagen der Beschuldigten (AS 681 ff.). Dieses Aussageverhalten behielt die Beschuldigte auch in den folgenden Einvernahmen bei. Sie vermittelte in keiner Phase des Verfahrens den Eindruck, zu einer Frage nicht Stellung nehmen oder diese wahrheitswidrig beantworten zu wollen. Eine beschuldigte Person, die etwas verheimlichen will, macht – wenn überhaupt – tendenziell knappe und einsilbige Aussagen, weil das Ziel des Verheimlichens mit jedem gesprochenen Wort grundsätzlich gefährdet wird. Die Bereitschaft der Beschuldigten, auszusagen, spricht deshalb für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen.

 

2.2 Den Aussagen der Beschuldigten lassen sich zahlreiche inhaltliche Kennzeichen entnehmen, welche in Anlehnung an die Aussagenanalyse, welche bei Belastungspersonen zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 128 I 81), ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit sprechen.

 

So korrigierte die Beschuldigte ihre Aussagen wiederholt. In der ersten Einvernahme vom 8. Dezember 2018 schilderte sie, dass sie am Morgen nach unten gegangen sei und sich einen Kaffee rausgelassen habe. Kurz darauf sei der Geschädigte auch nach unten gekommen und sie habe ihm auch einen Kaffee rausgelassen. Diese Aussage korrigierte die Beschuldigte dann, indem sie ausführte, sie sei zuerst eine Zeit lang alleine unten gewesen. Dann sei der Geschädigte auch runtergekommen. Er habe eine grosse Harasse Bier runtergebracht. Dies habe sie geschockt, weil in der Harasse ein paar Bier gefehlt hätten. Er sei immer aggressiv, wenn er trinke. Sie habe ihm dann einen Kaffee gegeben, den er in den Waschtrog geleert habe (AS 687). Neben der Korrektur der ersten Aussage fällt hier der Detailreichtum auf. Die Beschuldigte schilderte ein mehrstufiges Verhalten des Geschädigten, sie nannte ihr Gefühl des Geschocktseins sowie ein aussergewöhnliches Verhalten des Geschädigten, der den von der Beschuldigten bereitgestellten Kaffee in den Waschtrog leerte, weil er auf diese wütend war.

 

In der Einvernahme vom 15. März 2019 sagte die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Frage, ob und wie sie den Geschädigten am Arbeitsplatz kontrolliert habe, aus, sie habe ihn, wenn sie an seinen Arbeitsplatz gegangen sei, immer angetroffen. Darauf korrigierte sie diese Aussage und ergänzte, dass sie ein paar Mal über Mittag in die [...] gefahren sei, weil sie dem Geschädigten misstraut habe. Sie habe ihn ein paar Mal nicht angetroffen (AS 612).

 

In der Einvernahme vom 8. Dezember 2018 schilderte die Beschuldigte sehr detailliert den Vorfall vom Vorabend des 7. Dezember, wie sie den Geschädigten am Bahnhof in Biberist anhielt, als er ins Auto von G.___ stieg. Sie gab dabei das Gespräch zwischen ihr und dem Geschädigten ausführlich wieder und schilderte die Gemütsverfassung des Geschädigten. Dieser sei wütend gewesen und habe sie angeschrien (AS 688).

 

Sehr detailliert waren auch die Aussagen der Beschuldigten vom 18. Dezember 2018 (AS 524 ff.). Sie führte in dieser Einvernahme Nebensächlichkeiten aus, so etwa, wie sie am Morgen des 8. Dezembers alleine im Fernsehsessel gesessen und die Samichläuse beobachtet habe, die sie mit dem Geschädigten gebastelt habe (AS 525). In der Einvernahme vom 20. Dezember 2018 (AS 538 ff.) schilderte die Beschuldigte den Ablauf des Tattages in freier Rede erneut sehr detailliert. Die Beschuldigte gab die Gespräche mit dem Geschädigten detailliert wieder und sie nannte ihre Ängste, als er sagte, dass er sich erschiessen würde.

 

Die Beschuldigte bemühte sich nicht, sich bei jeder Gelegenheit im besten Licht darzustellen. So führte sie aus, dass sie sich am 8. Dezember 2018, als sie aufgewacht sei, überlegt habe, dass sie «nicht so Sachen hinein interpretieren sollte». Sie bezog sich dabei auf den Vorabend, als sie den Geschädigten in das Auto von G.___ habe einsteigen sehen. Es sei ja nicht so schlimm gewesen, er sei nicht mit ihr alleine in den Ausgang gegangen, ein Arbeitskollege sei auch noch dabei gewesen (AS 541). Am 9. Januar 2019 sagte sie in diesem Zusammenhang aus, sie habe am nächsten Tag ein schlechtes Gewissen gehabt, weil sie dem Geschädigten den Abend versaut habe; dieser habe sich auf diesen Freitag gefreut (AS 567). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, sie sei zu einem Kontrollfreak geworden, sie habe den Geschädigten immer kontrolliert (AS 1185). Die Beschuldigte sagte auch wiederholt aus, dass sie das Messer «leicht nach hinten» getragen habe, als sie aus der Küche zum Geschädigten in den Wohnraum zurückgekehrt sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwendete sie in diesem Zusammenhang den Begriff «verstecken»; sie habe nicht gewollt, dass der Geschädigte das Messer sehen würde (AS 1193). Die Aussage, auf den Geschädigten zugegangen zu sein und dabei versteckt ein Messer getragen zu haben, stellt für die Beschuldigte für die Beurteilung des anschliessenden Verhaltens eine schlechtere Ausgangslage dar, als wenn sie ausgesagt hätte, dem Geschädigten das Messer entgegengestreckt zu haben, als sie auf ihn zuging.

 

Die Beschuldigte machte den Geschädigten auch nicht bei jeder möglichen Gelegenheit schlecht. So zeigte sie Verständnis für seine Gemütsverfassung am Tattag. Sie zeigte für die Wut des Geschädigten Verständnis, nachdem sie (erneut) eine sinnlose Diskussion wegen G.___ gehabt hatten. Hinzu kamen der Stress des Geschädigten «in der Bude», seine Probleme mit dem Schlafen und seine Arbeit für seine Mutter, für die er die administrativen Angelegenheiten erledigen musste und deshalb nur wenig Zeit für sich hatte (AS 542, 543). Die Beschuldigte verneinte die Frage, ob der Geschädigte sie körperlich bedrängt habe, ihm die Waffe herauszugeben; dies habe er nur verbal getan (AS 547). Sie habe dem Geschädigten immer gesagt, dass sie Angst vor Waffen habe, und darauf habe er Rücksicht genommen (AS 558). In einer weiteren Einvernahme vom 9. Januar 2019 sagte die Beschuldigte, dass der Geschädigte sie im Moment, als er ihr die Pistole an den Oberkörper gepresst habe, nicht festgehalten habe, sie hätte sich entfernen können (AS 565). In der Einvernahme vom 31. Januar 2019 bezeichnete sie den Geschädigten als «Liebe ihres Lebens» (AS 575). Er habe ihr, nachdem er sie einmal geschlagen habe (am 9. Juli 2017), nicht gedroht, falls sie ihn anzeigen würde. Sie sei sonst nie von ihm bedroht oder geschlagen worden (AS 576). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte sie intensive Trinkgewohnheiten des Geschädigten: Es habe zwei oder drei Situationen gegeben, da habe er getrunken wie ein Kettenraucher rauche, ein Glas nach dem anderen, es sei aber nicht immer so gewesen (AS 1186).

 

Die Aussagen der Beschuldigten weisen auch eine grosse Konstanz auf. Sie machte einzig in der ersten Einvernahme vom 8. Dezember 2018 in zwei allerdings wesentlichen Punkten Aussagen, von denen sie später abwich. So sagte sie aus, sie wisse nicht, woher der Geschädigte die Pistole gehabt habe; später sagte sie immer aus, sie habe sie selbst in der Küche aus dem Versteck geholt und dem Geschädigten gegeben. Bezüglich dem Messer sagte die Beschuldigte in der ersten Einvernahme, sie habe dieses erst genommen, als ihr der Geschädigte die Waffe an die Brust gedrückt habe. Später sagte sie konstant aus, dass sie das Messer zusammen mit der Pistole in der Küche in die Hand genommen habe.

 

2.3 Die Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft sechs Stunden nach der Tat im UG Solothurn befragt. Es ist nachvollziehbar, dass die bis dahin völlig unbescholtene Beschuldigte in diesem Zeitpunkt unter Schock stand. Bereits am 11. Dezember anlässlich der Hafteinvernahme führte sie aus, dass sie noch ganz durcheinander sei und ihr immer wieder Sachen in den Sinn kämen. Diese Situation ist nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die späteren Aussagen der Beschuldigten, wonach sie ein Messer genommen und dem Geschädigten die Pistole übergeben habe, für sie nicht unbedingt günstiger sind, sondern sie sich damit eher belastete. Diese Widersprüche erschüttern deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten nicht.

 

Aus den genannten Gründen wird davon ausgegangen, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind und grundsätzlich darauf abzustellen ist. Daran ändert auch die Tatsache, dass sie den eigentlichen Kernsachverhalt ab dem Moment, wo ihr der Geschädigte die Pistole auf die Brust drückte, nicht schildern konnte, nichts. Es ist zwar undenkbar, dass die Beschuldigte sich im Moment des Zustechens mit dem Messer in den Bauch nicht bewusst war, diese Stechbewegung auszuführen. Nachvollziehbar ist es aber, dass die Beschuldigte diesen Vorgang als traumatisierendes Geschehen erlebte und deshalb sofort verdrängte und sich deshalb nicht an das Zustechen erinnert. Ein Nicht-Erinnern ist viel wahrscheinlicher als ein bewusstes Lügen der Beschuldigten. Ein solches Lügen bei der Alarmierung der Polizei und während des ganzen Verfahrens würde der Aufwand von einiger krimineller Energie voraussetzen, welcher der Beschuldigten nicht zuzutrauen ist.

 

2.4 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten zum Ablauf des Kerngeschehens des Tattages wird durch folgende Umstände bestätigt:

 

2.4.1 Die Beschuldigte sagte wiederholt aus, dass der Geschädigte ihr in der Küche den Revolver «hier» (dabei zeigte sie auf die linke Seite zwischen Brust und Schlüsselbein) reingedrückt habe (erstmals am 8. Dezember 2018, vgl. AS 686 und 690).

 

Gemäss Bericht des Rechtsmedizinischen Dienstes Solothurn vom 8. Dezember 2018 machte die Beschuldigte am Ansatz der linken Brust ca. mittig Schmerzen geltend, welche auf Fingerdruck auslösbar waren (AS 320). In der Folge wurden diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen und vom Bereich des linken Brustansatzes Nahinfrarot-Fotos erstellt. Auf diesen Fotos sind zwei im sichtbaren Licht nicht erkennbare Hautunterblutungen zu erkennen, wobei die untere mit der druckschmerzhaften Stelle korrespondiert, gegen die laut Aussagen der Beschuldigten der Pistolenlauf gedrückt worden ist. Gemäss Ergänzung des Amteiarztes […] vom 10. Dezember 2018 ist das kräftige Drücken eines harten Gegenstandes geeignet, die festgestellte Hautunterblutung herbeizuführen (AS 333; Bild AS 334).

 

Beim Eintreffen der Polizei am 8. Dezember 2018 wurde auf dem Plattenboden im Wohnzimmer eine Pistole gefunden (Bild AS 213, 214). Die Waffe lag ca. 1 – 1,5 Meter neben dem am Boden liegenden Geschädigten (AS 90, 163).

 

2.4.2 Sowohl der Wortlaut der Eingangsmeldung der Alarmierung durch die Beschuldigte (AS 85) als auch der Wahrnehmungsbericht von WmmbA […] vom 8. Dezember 2018, der mit einem Kollegen zuerst am Tatort eintraf (AS 89), weisen darauf hin, dass die Beschuldigte die Verletzung bzw. den Tod des Geschädigten in diesem Zeitpunkt nicht mit einem Messereinsatz ihrerseits in Verbindung brachte. Auf die Frage des Rettungsdienstes, ob sich der Geschädigte selber erschossen habe, antwortete die Beschuldigte, sie wisse es nicht, sie habe nichts gehört. Die blöde Sauwaffe liege am Boden. Es ist undenkbar, dass die Beschuldigte sowohl am Telefon mit dem Rettungsdienst als auch nach dem Eintreffen der Polizeipatrouille fälschlicherweise ein Verhalten an den Tag legen konnte, welches sie anschliessend während des gesamten Verfahrens bestätigte, und dies nach einem Ereignis, welches völlig ungeplant war.

 

2.5 Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind und entsprechend darauf abgestellt werden kann. Es gilt dies sowohl für die Beziehungsgeschichte zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten als auch für die Ereignisse des Tattages am 8. Dezember 2018.

 

2.6 Die Vorinstanz hat den Verlauf der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Beschuldigten ausführlich und treffend dargestellt (US 18 – 21); darauf kann verwiesen werden.

 

2.7 In allen späteren Einvernahmen schilderte die Beschuldigte den Ablauf weitgehend identisch und mit den erwähnten Realzeichen, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. Demnach ist folgender rechtsrelevante Sachverhalt erstellt:

 

2.7.1 Die Beschuldigte erwachte am Samstagmorgen (8. Dezember) vor dem Geschädigten und hielt sich schon eine Weile im Erdgeschoss auf, als auch der Geschädigte nach unten kam. Sie gerieten nach den Vorkommnissen des Vorabends (Freitag, 7. Dezember) in Streit. Der Geschädigte hatte an diesem Abend die Absicht gehabt, mit seinen Arbeitskollegen einen Abend in Bern zu verbringen und hatte der Beschuldigten auf deren ausdrückliche Frage zugesichert, dass G.___ nicht dabei sein werde. Die Beschuldigte hatte diesen Zusicherungen des Geschädigten keinen Glauben geschenkt und war nach [...] gefahren, wo sie beobachtet hatte, wie der Geschädigte in den PW von G.___ eingestiegen war. Sie war zum Auto gegangen und hatte vom Geschädigten eine Erklärung verlangt, worauf dieser wütend dem Auto entstiegen und nach Hause gegangen war. Der Streit entstand am Samstagmorgen, weil die Beschuldigte vom Geschädigten erneut eine Erklärung für sein Verhalten am Vorabend verlangte. Der Geschädigte war wütend, einerseits wegen der Ereignisse vom Vorabend, andererseits, weil die Diskussionen aus seiner Sicht nichts brachten.

 

2.7.2 Im Verlauf des Streits sagte der Geschädigte, er könne jetzt dann nicht mehr, er wolle sich erschiessen, dann sei endlich Ruhe. Die Beschuldigte hatte Angst um den Beschuldigten, der auch schon solche Äusserungen gemacht hatte; sie hatte deshalb seine Waffe versteckt, was sie ihm nun auch sagte. Darauf wurde der Geschädigte noch wütender und verlangte die sofortige Herausgabe der Waffe. Als sich die Beschuldigte weigerte, diese herauszugeben, drohte er, die ganze «Hütte zämezbrätsche». Die Beschuldigte hatte Angst. Sie hatte in diesem Moment vor allem Angst um den Geschädigten, der sehr wütend und nicht mehr sich selbst war (AS 579). Sie hatte aber auch Angst, dass der Geschädigte die Drohung «Hütte zämebrätsche» wahrmachen oder ihr etwas antun würde und holte die Waffe aus ihrem Versteck aus der Küche. Gleichzeitig nahm sie auch ein Messer in die rechte Hand. Einen Grund für dieses Verhalten konnte die Beschuldigte nie nennen (AS 580). Gemäss eigenen Aussagen wäre es der Beschuldigten in diesem Moment möglich gewesen, wegzugehen und das Haus zu verlassen. Sie sagte dazu aus, sie hätte das Haus nicht verlassen, weil sie Angst um den Geschädigten gehabt habe, der sich nicht mehr gespürt habe und aggressiv und wütend gewesen sei. Die Aggression richtete sich aber – ebenfalls gemäss eigener Aussage der Beschuldigten – in diesem Moment nicht gegen sie (AS 580).

 

2.7.3 Die Beschuldigte lief mit dem Messer, welches sie leicht gegen hinten hielt, zum Geschädigten zurück und übergab ihm die Waffe. Die Beschuldigte glaubt, dass der Geschädigte das Messer nicht gesehen hat (AS 553), da er nicht darauf reagiert habe (AS 584). Sie standen sich vis-a-vis gegenüber, worauf der Geschädigte «vo obe abe» zur Beschuldigten sagte, er «würde gschider di erschiesse». Er drückte die Waffe, die er in der rechten Hand hielt, heftig an den Körper der Beschuldigten und fragte sie: «wie füehlt sech das a»? Die Beschuldigte hatte Angst, sie hatte Angst um den Geschädigten (AS 579), aber auch, dass er ihr etwas antut (AS 552) oder das Haus zusammenschlägt (AS 563). Die Pistole, die der Geschädigte der Beschuldigten an die Brust drückte, war ungeladen. Dies war der Beschuldigten, die nichts von Waffen verstand, nicht bewusst.

 

2.7.4 Ab diesem Moment machte die Beschuldigte keine klaren Aussagen mehr. Sie führte aus, sie habe den Geschädigten weggestossen, aber sie wisse nicht mehr wie, sie wisse nicht mehr, was passiert sei. Später sagte sie aus, sie habe das Gefühl, dass sie die Waffe nach unten gedrückt habe mit der linken Hand (AS 548, 554). Sie wisse nicht, ob das Messer dabei nach vorne oder nach unten geschaut habe (AS 549). Sie habe die Pistole mit der linken Hand nach unten drücken wollen und gleichzeitig habe sie mit dem ganzen Körper geschüpft (AS 584). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte aus, sie habe versucht, die Pistole wegzudrücken und den Geschädigten mit ganzer Körperkraft wegzustossen (AS 1194).

 

2.7.5 Da die Beschuldigte zur entscheidenden Phase des Messereinsatzes keine Aussagen machen konnte, muss dieser Ereignisablauf mit Hilfe der objektiven Beweismittel festgelegt werden.

 

Die Beschuldigte führte aus, sie habe den Geschädigten, als er ihr die Pistole zwischen der linken Brust und dem linken Schlüsselbein an den Oberkörper drückte, weggestossen bzw. versucht, die Waffe mit der linken Hand nach unten zu drücken. Es ist deshalb vorweg davon auszugehen, dass der Messereinsatz im Rahmen eines dynamischen Geschehens erfolgte, sich also der Geschädigte und die Beschuldigte in diesem Moment nicht ruhig gegenüberstanden. Ab dem Moment, da die Beschuldigte versuchte, die Pistole wegzudrücken, muss der Geschädigte das Messer in der rechten Hand der Beschuldigten realisiert haben, weil die Beschuldigte dieses während ihrer Abwehrbemühungen nicht weiter vor dem Geschädigten versteckt halten konnte. Die Beschuldigte konnte denn auch nicht sagen, ob sie das Messer in diesem Moment mit dem Spitz nach vorne oder nach unten hielt. Die Beschuldigte hatte, da sie sich in diesem Moment auf die Pistole bzw. darauf, diese wegzudrücken konzentrierte, keine Kontrolle über das Messer.

 

2.7.6 Gemäss forensischer Abschlussbeurteilung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 25. Januar 2019 (AS 306 ff.) ist die glattrandige Verletzung am linken Daumen des Geschädigten als Abwehrverletzung zu interpretieren. Die Schnittverletzung am Daumen (Bild AS 315) könne als aktive Abwehrverletzung gewertet werden, die durch den Griff in oder an ein Messer entstehe. Es sei nicht auszuschliessen, dass diese Verletzung am Daumen von einem Griff an die Klinge des im Bauch steckenden Messers stamme bzw. entstanden sei, als das Messer aus dem Bauch gezogen worden sei.

 

Die zweite Verletzung am Daumen (Bild 316) könne vorfallsunabhängig oder als passive Abwehrverletzung gewertet werden.

 

Die Vorinstanz hat die beiden Verletzungen am linken Daumen des Geschädigten als Folgen einer Abwehrbewegung auf einen Stich der Beschuldigten qualifiziert. Dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen. Das Verletzungsbild des linken Daumen links (AS 315) weist nicht auf einen Stich, sondern auf einen Schnitt hin, so dass diese Verletzung ohne Weiteres im Rahmen des dynamischen Geschehens entstanden sein kann, während welcher das Opfer in oder an das Messer griff. Ebenfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie die zweite Verletzung am Daumen links streckseitig (AS 316) als ältere Verletzung einschätzte und damit dem Gutachten folgte, welches eine vorfallunabhängige Entstehung der Verletzung nicht ausschloss.

 

2.7.7 Zu der weiteren Verletzung am Unterarm links des Geschädigten, kleinfingerseitig, ist folgendes auszuführen (Bild AS 314):

 

Gemäss Sektionsprotokoll und vorläufigem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 31. Dezember 2018 (AS 290 ff.) wurde am linken Unterarm, kleinfingerseitig, 21 cm oberhalb des Handgelenks und 1 cm unterhalb der Ellbogengelenksspitze, eine 1 cm lange und bis 0,3 cm breite Haut-Weichteil-Durchtrennung, die sich bis ins Unterhautfettgewebe verfolgen lässt, festgestellt.

 

Diese Verletzung wird in der forensischen Abschlussbeurteilung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 25. Januar 2019 (AS 306 ff.) als Abwehrverletzung bezeichnet, die dann entstehe, wenn die Arme vor den Körper gehalten würden, um einen Angriff abzuwehren.

 

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt das Verletzungsbild am linken Unterarm auf einen Stich schliessen, dies im Gegensatz zum Verletzungsbild des Daumens, welches klar auf einen Schnitt hinweist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, wenn sie ausführt, dass der Geschädigte, als er das Messer wahrnahm, den linken Unterarm schützend vor sich hielt und dadurch einen ersten Stich, welchen die Beschuldigte ausführte, abgewehrt habe. Die Beschuldigte habe darauf das Messer, welches bis ins Unterhautfettgewebe eingedrungen sei, zwangsläufig wieder aus dem Unterarm herausziehen müssen, um anschliessend einen weiteren Stich ausführen zu können, welcher schliesslich zum Tod des Geschädigten geführt habe (US 24).

 

Die Unterhaut (Subcutis) liegt unter der Oberhaut (Dicke 0,03 – 2 mm) und der Lederhaut (0,5 – 1,5 mm). Die Unterhaut enthält Fettgewebe, welches als Wärmeisolator dient und mehrere Zentimeter dick sein und in einzelnen Körperregionen «Problemzonen» bilden kann (Bauch, Gesäss, Hüften und Oberschenkeln; vgl. de.wikipedia.org unter dem Stichwort «Subkutis»).

 

Gemäss Gutachten liess sich die Verletzung am linken Unterarm bis in das Unterhautfettgewebe verfolgen. Das Messer durchdrang am linken Unterarm somit die Oberhaut und die Lederhaut und damit eine Tiefe zwischen knapp einem Milimeter und 3,5 Milimetern. Die Verletzung wies somit eine sehr geringe Tiefe auf. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte tatsächlich eine Stichbewegung ausführte und dem Opfer damit die Verletzung am linken Unterarm zufügte. Ein «Herausziehen» des Messers ist aber beim festgestellten Verletzungsbild mit einem minimalen Eindringen des Messers in den Körper des Opfers nicht nötig gewesen. Eine bewusste Stichbewegung erscheint aber auch als unwahrscheinlich, weil die Beschuldigte die Stichbewegung in den Bauch, die zum Tod des Opfers führte, sehr heftig ausführte. Das Messer durchdrang das Unterhautfettgewebe, welches im Bereich der Bauchnabelhöhe 4,5 cm stark war, sowie die Rumpfmuskulatur (AS 294) und verlief durch die Bauchhöhle in den hinteren Bauchraum, wo es zu einer Verletzung der Körperhauptschlagader und der unteren Hohlvene mit erheblichem Blutverlust kam (AS 308). Dieser Stich wurde mit scharfer Gewalt und erheblicher Wucht ausgeführt. Es ist deshalb wenig wahrscheinlich, dass die Beschuldigte unmittelbar vor diesem heftigen Stich bewusst eine viel weniger kräftige Stichbewegung ausgeführt hat. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Verletzung des Geschädigten am linken Unterarm im Rahmen des dynamischen Geschehens, als die Beschuldigte versuchte, die Pistole wegzudrücken und den Geschädigten wegzustossen, entstand. Die Beschuldigte führte aus, dass sie die Pistole mit der linken Hand wegzudrücken und den Geschädigten «mit dem ganzen Körper» wegzustossen versuchte. Dies alles ereignete sich in sehr kurzer Zeit. Spätestens beim Versuch, den Geschädigten «mit dem ganzen Körper» wegzudrücken, setzte die Beschuldigte auch den rechten Arm ein, womit sie das Messer in das Geschehen involvierte. Aber auch der Geschädigte setzte in diesem Moment reflexartig seinen linken Arm zur Abwehr der Beschuldigten ein. In diesem Moment kann er sich am linken Unterarm verletzt haben, unmittelbar bevor die Beschuldigte dem Geschädigten das Messer wuchtig in den Bauch rammte. Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 16. Januar 2019 wurde die entsprechende Situation fotografisch festgehalten (AS 257).

 

Es ist nach dem Gesagten von einer einzigen Stichbewegung der Beschuldigten gegen den Geschädigten auszugehen. Diese Stichbewegung führte zur tödlichen Verletzung des Geschädigten.

 

Demnach sind die Schnittverletzung am linken Daumen und die Verletzung des Geschädigten am linken Unterarm als Folge einer Abwehrbewegung des Geschädigten im dynamischen Geschehen zu interpretieren. Hinsichtlich der zweiten Verletzung am linken Daumen schliesst das Gutachten eine vorfallsunabhängige Entstehung nicht aus. In dubio pro reo ist deshalb von dieser Möglichkeit auszugehen. Selbst wenn aber die Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung entstanden wäre, so wäre sie viel zu klein und oberflächlich, um daraus eine bewusste Stichbewegung der Beschuldigten abzuleiten.

 

2.7.8 Zusammenfassend wird in der entscheidenden Phase des Messereinsatzes von folgendem Ereignisablauf ausgegangen: Die Beschuldigte versuchte, als ihr der Geschädigte die Pistole an die Brust drückte, diese mit der linken Hand nach unten zu drücken. Diese Handlung erfolgte im Rahmen eines dynamischen Geschehens, in welches auch der rechte Arm der Beschuldigten und damit das Messer involviert waren. Der Geschädigte machte eine Abwehrbewegung und zog sich dabei die Verletzungen an der Innenseite des Daumens und auch am Unterarm zu. Im Rahmen dieses dynamischen Geschehens versuchte die Beschuldigte zudem, den Geschädigten mit, wie sie sagte, ihrer ganzen Körperkraft wegzustossen. Es ist davon auszugehen, dass sie dem Geschädigten bei diesem Wegstossen das Messer, das sie in der rechten Hand hielt, mit voller Wucht in den Oberkörper rammte und dabei die Hauptschlagader verletzte, was zu einem massiven Blutverlust und zum Tod des Geschädigten führte. Folglich ist nur eine einzige Stichbewegung der Beschuldigten als erstellt zu betrachten. Diese erfolgte in einem Zug mit dem Versuch der Beschuldigten, den Geschädigten wegzustossen. Dieser Ablauf lässt sich auch mit dem Bild der leichten Stichwunde am linken Unterarm, die im Spitz nach links unten verläuft, und der Stichwunde im Bauch, die im Spitz nach rechts oben verläuft, erklären, weil diese Verletzungsbilder nicht einen Positionswechsel des Messers in der Hand, sondern ein Drehen des Handgelenks voraussetzen, was bei einem dynamischen Geschehen ohne Weiteres möglich ist.

 

2.7.9 Betreffend der Phase nach dem Messereinsatz führte die Beschuldigte aus, sie wisse noch, sie sei im oberen Bad gewesen und habe die Türe zugezogen, ganz fest (AS 526). Im Bad habe sie in die Hosen urinieren müssen, sie habe Angst gehabt, dass er hoch komme. Sie habe deshalb die Türe des Badezimmers mit beiden Händen von innen zugehalten (AS 554). Er sei aber nicht gekommen, es sei ganz ruhig gewesen. Sie sei dann wieder nach unten gegangen und da sei er im Wohnraum am Boden gelegen (AS 540). Sie habe gedacht, er habe sich erschossen, weil er immer davon gesprochen habe, sich zu erschiessen (AS 556).

 

2.7.10 Die Beschuldigte alarmierte sodann um 09:05 h via Notruf (144) den Rettungsdienst, der um 09:17 h am Tatort eintraf (AS 21, 22).

 

 

III.        Rechtliche Subsumtion

 

1.         Tatbestand

 

1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

 

Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist durch den Todeseintritt des Geschädigten erfüllt.

 

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

 

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

 

Im vorliegend zu beurteilenden Fall bestehen keinerlei Hinweise, die für einen direkten Tötungsvorsatz bei der Beschuldigten sprechen würden. Im diesem Fall hätte die Beschuldigte kaum über die Alarmzentrale der Polizei den Rettungsdienst alarmiert, «dringendst» einen Krankenwagen angefordert und unter telefonischer Anleitung des Mitarbeiters des Rettungsdienstes versucht, das Leben des Geschädigten zu retten.

 

1.2 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

 

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

 

Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, s. auch Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012). Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

 

1.3 Die Beschuldigte führte mit einem einseitig geschliffenen und spitzen Küchenmesser (Bild AS 312; Gesamtlänge 32 cm, Klingenlänge 18 cm, vgl. AS 166) eine Stichbewegung in den Bauchraum des Geschädigten aus. Die Stichbewegung verursachte eine 3,7 cm lange und bis 1,3 cm breit klaffende Haut-Weichteil-Verletzung an der Bauchdecke, 3 cm rechts der Körpermitte und 107 cm ab Ferse (Bild AS 313). Der Stichkanal verlief von der Körpervorderseite zur Körperrückseite leicht ansteigend, wobei es im hinteren Bauchraum zu einer Verletzung der Körperhauptschlagader und der unteren Hohlvene mit erheblichem Blutverlust gekommen ist. Dieser grossvolumige Blutverlust führte zum Tod des Geschädigten (AS 307 f.). Durch den Kontakt der Messerspitze mit einem Wirbelkörper wurde diese leicht verbogen (Bild AS  312), der Stich war somit von erheblicher Heftigkeit. 

 

In subjektiver Hinsicht wurde von Seiten der Verteidigung bestritten, dass die Beschuldigte den Messerstich bewusst ausgeführt habe. Sie habe in diesem Moment vergessen, ein Messer in der Hand gehalten zu haben. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Beweislage undenkbar. Die Beschuldigte nahm das Messer nur wenige Sekunden vorher aus der Küche in die rechte Hand und sie ging damit zurück zum Geschädigten in die Wohnstube. Sie sagte aus, das Messer verdeckt zum Geschädigten getragen zu haben; sie war sich also bewusst, ein Messer in der Hand zu tragen. Nur wenige Sekunden später rammte sie dem Geschädigten das Messer in den Oberkörper. Wie erwähnt, ist aber nachvollziehbar, dass die Beschuldigte den Messereinsatz nach der Tat sofort verdrängte, was aber nichts daran ändert, dass sie das Messer vorher bewusst einsetzte, was ja ebenfalls nachvollziehbar ist, weil sie sich bedroht fühlte.

 

1.4 Die Beschuldigte hat somit mit dem Messerstich in den Bauchraum des Geschädigten dessen Tod herbeigeführt und damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt. Mit Blick auf die unter Ziff. 1.3 hiervor zitierte Rechtsprechung musste die Beschuldigte mit dem in den Bauchraum des Geschädigten ausgeführten Messerstich mit dem Eintritt des Todes als Folge ihres Verhaltens rechnen; sie nahm deshalb mit ihrem Handeln den Tod des Geschädigten in Kauf und handelte damit mit Eventualvorsatz. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist auch subjektiv erfüllt.

 

1.5 Es wurden weder von Seiten der Staatsanwaltschaft noch der Verteidigung qualifizierende bzw. privilegierende Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung i.S. einer Anwendung von Art. 112 oder 113 StGB geltend gemacht. Es liegen denn auch keine Hinweise für eine Anwendung dieser Bestimmungen (Mord bzw. Totschlag) vor.

 

 

2.    Rechtswidrigkeit

 

2.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem rechtswidrig, also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage gerechtfertigt sein.

 

2.2 Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen).

 

2.3 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

 

Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007) ergangene Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile 6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E. 2.1.4; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4). Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen, und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit schliesst dieser Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b).

 

An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen, Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012 zum Einsatz eines Messers).

 

2.4 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse. So etwa, wenn er glaubt, ein anderer setze dazu an, ihn ohne Recht anzugreifen (Putativnotwehr; vgl. BGE 93 IV 81).

 

2.5.1 Wer selber schuldhaft durch deliktisches Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann nicht geltend machen, eine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen. Der Täter, der sich aufgrund einer unangemessenen Notwehr seinerseits in einer Notwehrsituation befindet, kann sich nicht auf Art. 16 Abs. 2 StGB berufen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3). Führt der Angegriffene die Notwehrsituation absichtlich herbei, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sog. Absichtsprovokation), handelt er nicht in Notwehr. Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation vor. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich provoziert, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet bzw. -verursacht, hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und es kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteil 6B_663/2016 vom 26.9.2016 E.2.3 mit Hinweisen).

 

2.5.2 Im zitierten Entscheid 6B_663/2016 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen (Solothurner Fall, vgl. auch STBER.2015.15):

 

X lieh A CHF 12'000.00 aus, die dieser nur teilweise zurückbezahlte. Die offene Schuld führte zu einem längeren Konflikt, der schliesslich dazu führte, dass sich X, A und zwei weitere Personen am Bahnhof Oensingen in der Nacht vom 10./11. März 2010 trafen. Es entbrannte ein verbaler Streit, in dessen Verlauf A auf X zuging und sich an den Hosengurt griff. Er täuschte damit vor, eine Pistole zu ziehen. Darauf zog X aus seinem Hosenbund eine Pistole und gab fünf Schüsse auf A ab. Dieser erlitt zwei Schussverletzungen im Bereich der Leiste links und am linken Oberschenkel.

 

Das Bundesgericht hielt fest, dass X in Putativnotwehr handelte. Er habe Anlass gehabt, davon auszugehen, dass A, dessen Aggressionspotential er nach einer früheren Auseinandersetzung kannte, auf ihn schiessen würde, obwohl dieser nur bluffte. Das Bundesgericht qualifizierte den ersten Schuss von X auf die untere Körperhälfte von A als verhältnismässig, ging aber bei den vier weiteren Schüssen von einem Notwehrexzess aus, weil X nach dem ersten Schuss realisierte, dass A keine Pistole zog. Für diese Schlussfolgerung sprach zudem der Umstand, dass X das nächtliche Treffen und die Situation am Bahnhof Oensingen mitverursacht habe. X habe sich auf das Treffen, welches A initiiert habe, eingelassen, habe den Treffpunkt bestimmt und sich mit einer Pistole bewaffnet. Damit habe er die Konfrontation mit A gesucht und die spätere Notwehrsituation in einem Ausmass verschuldet, die sein Abwehrrecht eingeschränkt habe.

 

2.5.3 Im Entscheid 6B_251/2013 war folgender Sachverhalt zu beurteilen:

 

Y suchte mit einem Revolver bewaffnet ein Restaurant auf und ging dort auf X los. Er schlug mit der Waffe auf ihn ein und gab zwei Schüsse ab. Der eine Schuss traf X am Hals und führte zu einem oberflächlichen Durchschuss. Y flüchtete darauf auf die Strasse. X behändigte seinerseits einen Revolver und setzte Y nach. Nachdem Y seinen Verfolger bemerkt hatte, zielte er auf diesen und schoss ein weiteres Mal, verfehlte X aber. Auch X gab einen Schuss ab, der sein Ziel ebenfalls verfehlte.

 

Das Bundesgericht führte zur zweiten Phase (auf der Strasse) aus, dass für Y eine Notwehrsituation bestanden habe, nachdem der Angriff im Restaurant abgeschlossen gewesen war. X nahm anschliessend «das Recht in die eigenen Hände», seine Reaktion, Y mit einer Waffe zu verfolgen und zu bedrohen, war rechtswidrig. Y habe jedoch mit seinem Verhalten im Restaurant und der dortigen zweifachen Schussabgabe die anschliessende Situation auf der Strasse herausgefordert. Die Geschehnisse im Lokal und auf der Strasse würden in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, so dass Y die Notwehrsituation in einem Ausmass verschuldet habe, die sein Abwehrrecht einschränken würde (E 1.3.1 und 1.3.2).

 

2.5.4 Das Berufungsgericht hatte im Entscheid STBER.2018.24 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

 

Der Privatkläger ging auf dem Heimweg von der Arbeit in einem Restaurant vorbei, wo er auf den Beschuldigten und seine zwei Begleiter traf. Der Privatkläger beleidigte und provozierte den Beschuldigten mit Worten. Darauf stand der Beschuldigte von seinem Tisch auf, behändigte ein Messer und ging auf den Privatkläger zu. Dieser setzte sich gegen den Beschuldigten mit Fäusten zur Wehr. Der Privatkläger befand sich in einer Notwehrsituation, seine Abwehr wäre bezüglich Tätlichkeiten des Beschuldigten eingeschränkt gewesen, da er die Notwehrsituation mit den vorangegangenen Beleidigungen provoziert hatte, nicht aber gegenüber einer Attacke mit einem Messer.

 

2.6.1 Der Geschädigte war bereits seit Beginn des gemeinsamen Aufenthalts mit der Beschuldigten in der Wohnstube wütend. Seine Wut steigerte sich noch, nachdem ihm die Beschuldigte gesagt hatte, seine Pistole versteckt zu haben. Der Geschädigte drückte, nachdem ihm die Beschuldigte die Pistole übergeben hatte, ihr diese heftig zwischen Brust und Schlüsselbein und sagte ihr, er würde «gschider» sie erschiessen. Die Beschuldigte hatte Angst, dass der Geschädigte ihr etwas antun würde. Sie spürte den Lauf einer Pistole, die der Geschädigte mit einiger Kraft auf ihren Körper drückte. Die Beschuldigte verfügte über kein Fachwissen betreffend Waffen, sie wusste nicht, ob die Waffe geladen war oder nicht. Wie sich später herausstellte, war die Waffe ungeladen. Die Beschuldigte ging aber davon aus, vom Geschädigten mit der Pistole an ihrem Leben bedroht zu werden und befand sich deshalb in einem Sachverhaltsirrtum. Dieser Irrtum kann ihr nicht vorgehalten werden und war deshalb unvermeidbar. Der Sachverhalt ist deshalb nach der Vorstellung der Beschuldigten zu beurteilen. Damit lag eine Putativnotwehrsituation vor, die gemäss Art. 15 StGB zu beurteilen ist.

 

2.6.2 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Abwehr der Beschuldigten nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig bezeichnet werden kann.

 

Die Beschuldigte versuchte, die Pistole mit der linken Hand nach unten zu drücken und den Geschädigten mit ihrer ganzen Körperkraft wegzustossen. Im Rahmen dieses dynamischen Geschehens fügte die Beschuldigte dem Geschädigten die Verletzung am linken Unterarm zu und führte die Stichbewegung mit dem Messer in den Bauch des Geschädigten aus. Die Beschuldigte fühlte sich ihres Lebens bedroht und es blieb angesichts der konkreten Umstände keine andere Wahl als der Einsatz des Messers gegen den Körper des Geschädigten. Es war ihr angesichts der Tatsache, dass sich der ganze Vorfall innert Sekundenschnelle abspielte, insbesondere auch nicht zumutbar, den Geschädigten vor dem Messereinsatz zu warnen. Ebenso wenig blieb der Beschuldigten die Zeit und die Möglichkeit, für eine Stichverletzung eine Körperstelle auszusuchen, deren Verletzung für den Geschädigten nicht mit einer Lebensgefahr verbunden gewesen wäre. Dafür war die Zeit bei einer einsatzbereiten Pistole viel zu kurz. Angesichts der aus der Sicht der Beschuldigten bestehenden Todesgefahr war ihr Abwehrverhalten deshalb grundsätzlich verhältnismässig.

 

Die Beschuldigte fühlte sich in ihrem Leben bedroht und sie durfte deshalb diesen Angriff abwehren, und zwar mit einer Abwehr, die das gleiche Rechtsgut des Angreifers, nämlich dessen Leben, bedroht. Die Beschuldigte durfte also das Messer gegen den Angreifer einsetzen und durfte den Angriff mit einem Messerstich in den Bauch des Angreifers abwehren. Ein milderer Einsatz des Messers hätte den Geschädigten nicht davon abhalten können, den Abzug der Pistole zu betätigen und wäre deshalb nicht geeignet gewesen, den Angriff wirkungsvoll abzuwehren.

 

2.6.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Abwehrrecht der Beschuldigten eingeschränkt war, weil sie ihre Notwehrlage mitverschuldet bzw. mitverursacht hatte.

 

Dabei ist vorweg festzuhalten, dass keine Absichtsprovokation vorlag. Die Beschuldigte führte somit ihre Notwehrsituation nicht absichtlich herbei, um in der Folge den Geschädigten mit einem Messer verletzen oder töten zu können.

 

Die Vorinstanz ging von einer Einschränkung des Notwehrrechts aus, weil die Beschuldigte die ganze Notwehrsituation selber mitverursacht habe, indem sie dem Geschädigten vorher die Pistole übergeben und das Messer genommen habe. Wenn sie dies nicht gemacht hätte, so die Vorinstanz, wäre es nicht zu dieser Katastrohe gekommen. Die Vorinstanz bezieht sich auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichts, die tatsächlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung des Notwehrrechts vorsieht. Eine solche Einschränkung setzt aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung klarerweise voraus, dass die Herbeiführung der Notwehrlage schuldhaft sein muss. Wenn also der Beschuldigten die Notwehrsituation, in welche sie geriet, vorgeworfen werden müsste, weil von ihr schuldhaft herbeigeführt, müsste ihr Notwehrrecht eingeschränkt werden.

 

Die Beschuldigte hat zwar dem Geschädigten die Pistole übergeben, sie konnte und musste aber nicht voraussehen, dass der Geschädigte sie anschliessend damit bedrohen würde. Gemäss Beweisergebnis hatte sie im Moment der Übergabe vor allem Angst um den Geschädigten, der in diesem Moment nicht mehr sich selbst gewesen sei. Dieser habe sich nicht mehr gespürt und sei aggressiv und wütend gewesen. Die Beschuldigte hatte auch Angst, der Geschädigte mache seine Drohung, die «Hütte zämezbrätsche», wahr. Sie wollte den Geschädigten in dieser Situation nicht alleine lassen, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte ging somit davon aus, dass die Herausgabe der Pistole und ihre weitere Anwesenheit auf den Geschädigten eine beruhigende und deeskalierende Wirkung haben würde. Der Geschädigte war zwar gegen sie auch schon tätlich geworden, ein lebensbedrohendes Verhalten ihr gegenüber hatte er aber noch nie an den Tag gelegt. Entsprechend konnte die Beschuldigte auch nicht voraussehen, dass ihr der Geschädigte den Pistolenlauf an die Brust drücken würde. Weil dieses anschliessende Verhalten des Geschädigten nicht voraussehbar war, kann der Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, dieses Verhalten begünstigt zu haben. Entsprechend hat die Beschuldigte die Notwehrsituation mit der Übergabe der Pistole an den Geschädigten nicht mitverschuldet.

 

Die Beschuldigte behändigte, als sie die Pistole aus der Küchenschublade hervorholte, gleichzeitig ein Messer, das sie anschliessend, als sie zum Geschädigten zurückkehrte, in ihrer rechten Hand trug. Der Geschädigte sah dieses Messer nicht, da es die Beschuldigte «leicht nach hinten» in der Hand hielt. Das Messer hatte also auf das Verhalten des Geschädigten keinen Einfluss. Es wäre selbstverständlich nicht zur tödlichen Verletzung des Geschädigten gekommen, wenn die Beschuldigte das Messer nicht ergriffen hätte. Das Mitführen des Messers hatte aber keinen Einfluss auf die Entstehung der Notwehrsituation, sondern auf die Folgen davon. Es kann somit der Beschuldigten auch das Mitführen des Messers nicht als Mitverschulden an der Notwehrsituation angelastet werden.

 

2.6.4 Damit ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Herbeiführung der Notwehrlage schuldhaft sein muss, nicht erfüllt. Der Verteidigungshandlung der Beschuldigten – das Zustechen mit dem Messer in den Bauch des Geschädigten – haftete keinerlei vorausgegangenes Unrecht der Beschuldigten an. Die Übergabe der Pistole sollte auf den Geschädigten beruhigend wirken und ihm seine Wut nehmen. Die Beschuldigte wollte mit diesem Verhalten und ihrer weiteren Anwesenheit beim Geschädigten den Streit beenden und nicht verschärfen. Das Mitführen des Messers bemerkte der Geschädigte nicht und dieses hatte somit keinerlei Einfluss auf die weiteren Ereignisse und insbesondere nicht auf die Entstehung einer Notwehrsituation. Der Beschuldigten kann in diesem Zusammenhang weder ein rechtswidriges noch sonstwie vorwerfbares Verhalten angelastet werden. Demzufolge war ihr Abwehrrecht gegen den rechtswidrigen Angriff des Geschädigten nicht eingeschränkt. Es bleibt deshalb dabei, dass der Messereinsatz der Beschuldigten verhältnismässig war.

 

Dieses Resultat wird gestützt mit einem Blick auf die zitierten Urteile des Bundesgerichts (vorne Ziff.  2.5.2 und 2.5.3): In diesen Fällen legten die Beschuldigten vor der Entstehung der Notwehrsituation ein Verhalten an den Tag, welches diese mass-geblich begünstigte. Zudem war dieses Verhalten der Beschuldigten, das die Notwehrsituation begünstige, auch unrechtmässig, so dass die Notwehrsituation als verschuldet anzusehen war. So schwelte im Vorfeld des Treffens am Bahnhof Oensingen zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten ein langer Konflikt wegen einer Geldforderung. Der Beschuldigte liess sich darauf mitten in der Nacht mit einer Pistole bewaffnet an einem menschenleeren Ort auf ein Treffen mit dem Geschädigten, dessen Aggressionspotential er kannte, ein. Die Entstehung eines erneuten Streits und damit einer Situation, in welcher sich der Beschuldigte zur Wehr setzen musste, lag hier sehr nahe (Ziff. 2.5.2). Noch deutlicher führte das Verhalten des Beschuldigten in dem in Ziff. 2.5.3 geschilderten Fall zu der nachfolgenden Notwehrsituation, schoss dieser doch auf den Geschädigten, der ihm in der Folge nachsetzte und seinerseits auf den Beschuldigten schoss. Ein auch nur annähernd vergleichbares Verhalten ist der Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen.

 

2.6.5 Damit handelte die Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr i.S. von Art. 15 StGB. Die Beschuldigte war berechtigt, den Angriff des Geschädigten in der von ihr vorgenommenen Weise abzuwehren. Die Beschuldigte handelte deshalb rechtmässig und sie ist demzufolge vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung freizusprechen.

 

 

IV.       Zivilforderungen

 

Die Privatkläger stützen ihre Zivilforderungen (Genugtuung für die Mutter, Schadenersatz und Parteientschädigung für die Mutter und die Geschwister) auf die Art. 41 ff. des OR. Diese Bestimmungen setzen voraus, dass jemand einem anderen widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Beschuldigte rechtmässig handelte. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft müssen deshalb abgewiesen werden.

 

Das bei der Beschuldigten sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00 und EUR 200.00 (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überwiesen.

 

 


 

V.        Kosten und Entschädigungen

 

Die Beschuldigte befand sich 60 Tage in Untersuchungshaft. Sie hat, da sie nun freigesprochen wird, Anspruch auf eine Entschädigung für diesen Freiheitsentzug. Der von der Beschuldigten geforderte Betrag von CHF 200.00 pro Tag oder total CHF 12'000.00 zzgl. Zins ab 5. Februar 2019 erscheint angemessen, wurde doch die bis zum 8. Dezember 2018 völlig unbescholtene Beschuldigte mitten aus dem sozialen und beruflichen Leben gerissen und während 60 Tagen eingesperrt. Ebenfalls zu entschädigen ist der ausgewiesene Erwerbsausfall während der Untersuchungshaft von CHF 4'689.20 zzgl. Zins ab 5. Februar 2019.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten für beide Instanzen dem Staat auferlegt. Auf den Rückforderungsanspruch für die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu verzichten. Die Anträge der Privatklägerschaft auf Zusprechung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.

 

Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 25.41 Stunden zu CHF 180.00 und Auslagen von CHF 66.20 geltend. Die amtliche Verteidigerin macht dabei für das Studium des motivierten Urteils der Vorinstanz einen Aufwand von total sechs Stunden geltend, was angesichts des 61 Seiten umfassenden Urteils als übermässig erscheint. Diese Position ist um zwei Stunden zu kürzen. Unter Hinzurechnung der Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung von insgesamt 4.6 Stunden wird ihre Entschädigung auf CHF 5'500.00 (28.00 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 66.20 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 393.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen; ohne Rückforderungsanspruch des Staates.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 15 und 69 StGB, Art. 126 Abs. 1 lit. b, 135 Abs. 1, 267 Abs. 3, 335 ff., 398 ff., 422 ff., StPO erkannt:

erkannt:

1.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ vom Vorhalt der Anstiftung zu unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, angeblich begangen in der Zeit vom 7. bis am 10. August 2017, freigesprochen.

2.      A.___ wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 8. Dezember 2018, freigesprochen.

3.      A.___ wird für den von ihr zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 5. Februar 2019 zugesprochen.

4.      A.___ wird für die während der ausgestandenen Untersuchungshaft erlittenen wirtschaftlichen Einbusse eine Entschädigung von CHF 4'689.20 zzgl. 5% Zins seit dem 5. Februar 2019 zugesprochen.

5.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate, lit. a bis j, und FB Waffenbüro, lit. k bis p) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die wirtschaftlich Berechtigten freigegeben, wobei diese aufgefordert sind, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs ihren Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw. eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)    Brieftasche E.___,

b)    Tablet Samsung,

c)    Mobiltelefon Huawei,

d)    Laptop HP Compaq,

e)    Mobiltelefon Samsung Galaxy,

f)     Computer (Festanschluss) Asus,

g)    Vertrag Erb-Erbverzichtsvertrag,

h)    1 Paar Socken, schwarz,

i)     T-Shirt, rot,

j)     Pistolenschachtel mit Inhalt,

k)    Luftgewehr Diana Mod. 23,

l)     Luftgewehr Diana Mod. 25,

m)   2 Karabiner 31,

n)    Karabiner 11,

o)    Karabiner 451552,

p)    Revolver RG11 Cal. 21 in Lederholster.

6.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.___ freigegeben, wobei diese aufgefordert ist, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs ihren Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw. eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)    div. Notizen,

b)    div. Briefe,

c)    Blatt mit Passwörtern,

d)    Box «Chocolat Frey» mit div. Notizen,

e)    Jeanshose, blau,

f)     Pullover, rosa,

g)    2 Sporthosen / Trainingshosen, schwarz,

h)    handgeschriebener Lebenslauf.

7.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Allzweckmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

8.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist das in der Brieftasche von E.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 232.80 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Erbschaftsamt Region Solothurn zuhanden der Erbmasse von E.___ zu überweisen (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

9.      Das bei A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00 und EUR 200.00 (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.___ überwiesen.

10.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils werden die Gesuche der Privatkläger um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

11.   Die Zivilforderungen von F.___, D.___ und C.___ werden vollumfänglich abgewiesen.

12.   Der Antrag von F.___, D.___ und C.___ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

13.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wurde gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'821.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

14.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

15.   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Wiedmer