Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 17. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Berufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Beschuldigter

 

betreffend     Grobe Verletzung der Verkehrsregeln


erscheint niemand. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Oktober 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I.       Prozessgeschichte

 

1. Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 260.00 und einer Busse von CHF 650.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

 

2. A.___ erhob gegen den Strafbefehl frist- und formgerecht Einsprache.

 

3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl dem Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung.

 

4. Am 11. Mai 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

 

1.   A.___ wird vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 18. Mai 2020, freigesprochen.

2.   A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'372.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

5. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an. Mit Berufungserklärung, datiert vom 30. August 2021, wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten sowie die Kassation und Rückweisung beantragt. Sie stellte überdies den Beweisantrag, es sei bei der Polizei Kanton Solothurn das offensichtlich irrtümlich nicht eingereichte Eichzertifikat mit der METAS-Nummer [X] einzuholen.

 

6. Der Beschuldigte nahm mit Schreiben vom 23. September 2021 zur Berufung Stellung. Er verzichtete auf eine Anschlussberufung und stellte keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung. Er beantragte die Abweisung des Beweisantrages der Staatsanwaltschaft und stellte seinerseits den Antrag, es sei Frau B.___ als Zeugin zu befragen.

7. Mit Verfügung des Vizepräsidenten der Strafkammer des Obergerichts vom 13. Oktober 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorab in einem schriftlichen Verfahren über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Kassation und Rückweisung der Akten an die erste Instanz entschieden werde. Der Staatsanwaltschaft wurde Frist gesetzt zur Begründung ihres Antrages.

8. Am 2. November 2021 wurde die ergänzende Begründung der Staatsanwaltschaft eingereicht. Am 23. November 2021 erfolgte die Stellungnahme des Beschuldigten. Das Verfahren ist spruchreif.

 

 

II.      Rückweisung

 

1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Rückweisungsantrag damit, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, nach Feststellung des offensichtlichen Irrtums der Polizei Kanton Solothurn (Einreichung eines falschen Eichzertifikats) das korrekte Eichzertifikat einzuholen. Auch habe sie sich gemäss der schriftlichen Urteilsbegründung nicht mit den weiteren Einwänden des Beschuldigten auseinandergesetzt. Damit sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Beweisabnahme und –würdigung in derart zentralen Punkten nicht nachgekommen, dass ein wesentlicher Mangel i.S.v. Art. 409 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vorliege.

 

2.  Der Beschuldigte liess ausführen, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2021 mit dem von ihr als falsch begründeten Eichzertifikat bedient worden sei. Bereits damals habe sie den Antrag auf Einholung des Zertifikats mit der METAS-Nummer [X] stellen müssen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, die Polizei habe offensichtlich ein falsches Zertifikat eingereicht. Ihr Beweisantrag sei deshalb offensichtlich verspätet und abzuweisen.

 

3. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Im Vordergrund stehen wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird, die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, etc. In all diesen Fällen hätte die Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge. Ein solches Verfahren wäre nicht mehr «fair» im Sinne von Art. 6 EMRK (Luzius Eugster in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 409 StPO N 1).

 

4. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 6 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör verpflichten das Gericht nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen). 

 

5. In der schriftlichen Begründung des Urteils zur Beweiswürdigung hält sich die Vorinstanz äusserst knapp und stellt fest:

 

«Für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät GATSO mit der METAS Nr. [X] liegt kein gültiges Eichzertifikat vor. Das von der Polizei Kanton Solothurn im hierortigen Verfahren einverlangte Zertifikat Nr. [Z] vom 16. März 2020 (gültig bis 31. März 2021) bezieht sich auf das Radarmessgerät GATSO mit der METAS-Nr. [Y]. Es lässt sich demnach nicht feststellen, ob das zur Messung verwendete Radargerät zum Tatzeitpunkt geeicht und die Messung somit korrekt war. Demnach ist der Beschuldigte nach Massgabe des Grundsatzes "in dubio reo" vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.»

 

6. Die Vorinstanz verletzt die Untersuchungsmaxime und handelt widersprüchlich, wenn sie zwar feststellt, dass das – notabene vom Gericht selbst eingeholte – Eichzertifikat nicht zum in casu massgebenden, eingesetzten Gerät passe, dann aber davon absieht, das zutreffende Eichzertifikat einzuholen oder dies zumindest zu versuchen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, bei der Polizei Kanton Solothurn nachzuhaken und stattdessen den Beschuldigten einfach freigesprochen mit der Begründung, es liege kein Eichzertifikat vor. Dabei verfällt sie in Willkür, denn aufgrund der vorliegenden Umstände kann sie nicht zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Vielmehr enthält der Freispruch gar keine effektive, stringente Begründung. Dieses Vorgehen bzw. der offensichtlich unzureichend begründete Entscheid stellt einen schweren Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime bzw. ein wesentlicher Verfahrensmangel dar.

 

Da die ganze Begründung durch das Berufungsgericht nachgeholt werden müsste und nicht nur punktuelle Beweisergänzungen anstünden, würde dies zu einem unzulässigen Instanzenverlust führen. Das Ergebnis der Beweiswürdigung kann die Entscheidgrundlagen grundsätzlich verändern. Vor diesem Hintergrund ist ein Instanzenverlust zu vermeiden und die damit einhergehende Verlängerung des Verfahrens zugunsten der Wahrheitsfindung und der Wahrung der Rechte der Beteiligten hinzunehmen.

 

7. Nach dem Gesagten hat in der Sache erstinstanzlich gar keine Auseinandersetzung mit den Beweismitteln stattgefunden und die Parteien haben das Recht, dass der Sachverhalt von zwei richterlichen Instanzen mit voller Kognition überprüft wird. Das angefochtene Urteil wird somit aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Auf die Beweisanträge wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht eingetreten.

 

 

III.    Kosten

 

1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO).

 

Die Kassation des erstinstanzlichen Entscheides erfolgt wegen eines Verfahrensfehlers der ersten Instanz. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, neben den Kosten des Berufungsverfahrens auch jene des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

 

2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 Gebührentarif des Kanton Solothurn).

 

Die Verteidigerin macht in ihrer Kostennote vom 18. Januar 2022 für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 10.83 Stunden bzw. 4.23 Stunden und Auslagen von CHF 240.85 bzw. CHF 38.70 geltend, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der geltend gemachte Stundenansatz erscheint mit CHF 280.00 indes etwas hoch. Gerechtfertigt erscheinen CHF 260.00. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'135.50 und für das Berufungsverfahren auf CHF 1'226.20, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 379 ff., 398 ff., 409 und 428 f. StPO beschlossen und erkannt:

 

1.    Das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Mai 2021 wird aufgehoben.

2.    Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils.

3.    Auf die Beweisanträge der Parteien wird nicht eingetreten.

4.    A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'135.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

5.    A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'226.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

6.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00 und Auslagen von CHF 400.00, total CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Wiedmer