Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 18. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti   

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Tätlichkeiten, mehrf. Diebstahl, Raub, Raub (Nötigungshandlung), mehrf. Sachbeschädigung, geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung), mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz


Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 18. Mai 2022:

1.      Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.      Rechtsanwältin Clivia Wullimann, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

 

Zudem erscheinen:

 

-        eine Schulklasse […];

-        zwei Polizisten.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. August 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er führt aus, dass das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Landesverweisung und Ausschreibung im SIS in Rechtskraft erwachsen sei.

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1.    Vorbemerkungen;

2.    Befragung des Beschuldigten;

3.    weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.    Parteivorträge;

5.    letztes Wort des Beschuldigten;

6.    geheime Urteilsberatung;

7.    Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags um 15:30 Uhr.

 

Rechtsanwältin Clivia Wullimann legt ihre Honorarnote der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vor.

 

 

Vorbemerkungen

 

Keine Vorbemerkungen seitens der Parteien.

 

 

Beweisabnahme

 

Der Beschuldigte wird, nachdem er von Oberrichter Marti auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.

 

Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

 

Parteivorträge

 

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:

 

1.      A.___ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.

2.      Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

3.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. 

4.      Die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

Rechtsanwältin Clivia Wullimann stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:

 

1.    Die Ziffern 7 und 8 des Urteils vom 26. August 2021 seien aufzuheben und von einem Landesverweis gegen den Beschuldigten sei abzusehen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

 

Letztes Wort

 

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort gebrauch und führt aus, dass er sich für seine Taten entschuldige. Es sei dumm von ihm gewesen. Er habe aufgrund seiner Drogensucht nicht gewusst, was er tue. Er hoffe, dass alles gut komme und das Gericht ihm noch eine Chance gebe.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 09:15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung, gleichentags um 15:30 Uhr:

 

1.      Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.      Rechtsanwältin Clivia Wullimann, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

 

Zudem erscheinen:

 

-        eine Schulklasse der Rudolf-Steiner-Schule;

-        zwei Polizisten.

 

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die Begründung des schriftlichen Urteils, welches den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

 

Anschliessend verliest Oberrichter Marti als Referent den Urteilsspruch. Er begründet die angeordnete Landesverweisung und Ausschreibung im SIS. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung um 15:40 Uhr.

 

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1.

Mit Anklageschrift vom 25. Juni 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung von A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen der Vorhalte des mehrfachen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls (evtl. Diebstahls und Tätlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG), des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis sowie wegen Erschleichens einer geringfügigen Leistung.

 

2.

Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte am 26. August 2021 folgendes Strafurteil:

«

1.    Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 26.08.2018, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 5).

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS Ziff. 3.3).

3.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 11.09.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 1, 2.1 und 4.1)

-       des geringfügigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 3.1)

-       der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 2.2)

-       der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 3.2)

-       des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 2.3 und 4.2)

-       der Tätlichkeit, begangen am 06.01.2020 (AnklS. Ziff. 4.1)

-       der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 05.01.2020 (AnklS. Ziff. 5)

-       der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Tragen eines Springmessers), begangen am 29.11.2019 (AnklS Ziff. 6)

-       des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Ausweis, begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 24.02.2019 (AnklS Ziff. 7.1 und 7.2)

-       des geringfügigen Erschleichens einer Leistung, begangen am 22.03.2019 (AnklS Ziff. 8).

4.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18.5 Monaten

b)    einer Busse in Höhe von CHF 2’500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom 29.11.2019 bis 18.12.2019 und vom 06.01.2020 bis 23.04.2020, total 129 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.02.2018 bedingt gewährten Strafvollzugs (Freiheitsstrafe, 12 Monate) wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

6.    Auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 06.06.2019 bedingt gewährten Strafvollzugs (Geldstrafe, 20 Tagessätze à je CHF 20.00) wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

7.    Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

8.    Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

9.    Für den Beschuldigten A.___ wird eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4.a) vorstehend wird zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

10.  Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ seit dem 24.04.2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

11.  Das sichergestellte Bargeld in Höhe von CHF 290.00 wird eingezogen und an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 18 nachstehend angerechnet.

12.  Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24.04.2020 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Asservate Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-       Portemonnaie, Armani

-       (Halb-)Schuhe, braun, Kappa, Gr. 46

-       (Freizeit-)Schuhe, grau/gelb, W-Tex Weissenstein

-       Metall, Aluminium

-       Handwerkzeug Stechbeitel, 20mm, Goldenberg France, Klinge abgebrochen

-       Handwerkzeug Schlitzschraubendreher, LUX

-       2x Handwerkzeug Schraubenzieher

-       Handwerkzeug Schraubenzieher, Swisstools

-       Messer Springmesser

-       Taschen- / Sackmesser

-       3 Gramm unbekannte Droge.

13.  Die Privatklägerin C.___, […], wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

14.  Der Privatkläger D.___, […], wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

15.  Der Beschuldigte A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin E.___, […], Schadenersatz von CHF 225.00 zu schulden. Zur Geltendmachung der Mehrforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

16.  Die ordnungsgemäss vorgeladene Privatklägerin E.___, […], wird zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung mit CHF 100.00 gebüsst.

17.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 15'731.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, belaufen sich auf total CHF 27'050.00 und werden dem Beschuldigten A.___ zur Tragung auferlegt. Nach der Verrechnung gemäss Ziff. 11 vorstehend betragen die vom Beschuldigten zu bezahlenden Kosten CHF 26'760.00.»

 

3.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 13. September 2021 die Berufung anmelden (OG AS 161). Mit Berufungserklärung vom 10. November 2021 liess er das Rechtsmittel beschränken auf die Anordnung einer Landesverweisung: davon sei abzusehen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. November 2021 auf eine Anschlussberufung.

 

4.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Ziffern 7 (Landesverweisung von fünf Jahren) und 8 (Ausschreibung der Landesverweisung im SIS) in Rechtskraft erwachsen. Auch über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziffern 17 und 18 ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO vom Berufungsgericht selbst zu entscheiden.

 

5.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde auf den 18. Mai 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

 

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

 

Zusammengefasst wurde der Beschuldigte wegen folgender Vorgänge rechtskräftig für schuldig befunden:

 

-       Diebstahl eines Portemonnaies am 11. September 2019 in einem Café (Inhalt ca. CHF 25.00, Anklageschrift Ziffer 1);

-       Einbruchdiebstahl zum Nachteil [einer Institution] am 28. November 2019 (AKS 2): Diebstahl mit Deliktsgut von ca. CHF 3'800.00, Sachbeschädigung von ca. CHF 1'300.00, Hausfriedensbruch.

-       Einbruchdiebstahl z.N. von F.___ am der Nacht vom 28. auf den 29. November 2019 (AKS 3): geringfügiger Diebstahl von ca. CHF 10.00 aus einem Münzautomaten im Keller und Sachbeschädigung von ca. CHF 500.00.

-       Einschleichdiebstahl z.N. der Ehegatten C.___-D.___ am 6. Januar 2020, 01.30 Uhr (AKS 4): Der Beschuldigte wurde mit einer Beute von ca. CHF 1'800.00 von den Bewohnern in flagranti angehalten und trotz Widerstands festgehalten bis zum Eintreffen der Polizei (Diebstahl ca. CHF 1'800.00 und Hausfriedensbruch).

-       Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch regelmässigen Konsum von Kokain, Heroin, Valium, Benzodiazepinen und Amphetaminen (AKS 4).

-       Widerhandlung gegen das Waffengesetz am 29. November 2019 durch Tragen eines einhändig bedienbaren Springmessers mit (defektem) automatischem Mechanismus (AKS 5).

-       Mehrfaches Fahren ohne gültigen Fahrausweis auf Strecken der SBB (AKS 7).

-       Geringfügiges Erschleichen einer Leistung bei einer Zugfahrt (AKS 8).

 

 

III. Forensisch-psychiatrisches Gutachten und Führungsberichte

 

1.

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, erstellte am 26. April 2020 ein Gutachten über den Beschuldigten (AS 524 ff.).

 

Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten in den Tatzeiträumen eine ausgeprägte Suchterkrankung (Abhängigkeitssyndrome durch Opioide – Heroin, Kokain, Sedative/Hypnotika und Alkohol). Deliktsrelevant seien in diesem Zusammenhang insbesondere die Abhängigkeitssyndrome durch Heroin und Kokain. Für die vom Beschuldigten angegebenen «Filmrisse» (Erinnerungsdefizite) dürfte primär der Midazolamkonsum (Dormicum) eine Rolle gespielt haben. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen (deliktsrelevanten) psychischen Störung gebe es keine genügenden Hinweise. Hingegen liege beim Beschuldigten eine deliktsrelevante Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Anteilen vor (AS 568).

 

In Bezug auf die Schuldfähigkeit resultiere aus den psychischen Störungen eine leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf den illegalen Konsum von Drogen und eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die weiteren Delikte (Vermögensdelikte etc., AS 569).

 

Für ähnliche Delikte wie die bisherigen (illegaler Konsum von Drogen und allenfalls Drogenhandel, Beschaffungskriminalität wie Einbruchsdiebstähle) sei die Rückfallgefahr bis auf weiteres hoch bis sehr hoch. Das heisse, vom therapeutischen Aspekt her werde eine relativ intensive Betreuung in einem gut strukturierten Setting empfohlen (hoher Behandlungs-/Kontrollbedarf). Es werde eine stationäre Massnahme in Form einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB empfohlen, als geeignet erscheine die JVA X.___ (AS 570 ff.).

 

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 24. April 2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Eintritt JVA X.___ am 25. Juni 2020).

 

2.

Am 23. Juli 2021 erstellte die Justizvollzugsanstalt X.___ einen ausführlichen «Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung» des Beschuldigten (Akten Olten-Gösgen S. 15 ff, nachfolgend: OG AS 15 ff.). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, man könne die Diagnosen des Gutachters bestätigen. Der Beschuldigte befand sich vom 25. Juni bis zum 2. November 2020 auf der geschlossenen Beobachtungs- und Triagestation, danach auf der offenen Abteilung A mit Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Vier begleitete Ausgänge verliefen ohne Zwischenfälle, hingegen mussten drei Konsumrückfälle (je einmal Kokain, Heroin und Marihuana) und eine Arbeitsverweigerung verzeichnet werden. Im sozialtherapeutischen Bereich wurde der Vollzugsverlauf insgesamt als positiv bewertet, ebenso würdigte die Arbeitsagogik eine gute Entwicklung im Arbeitsbereich. Der psychiatrisch-psychologische Dienst berichtete von insgesamt 40 Einzelsitzungen, 14 Gruppensitzungen in der BeoT und einem erfolgreich absolvierten Gruppentraining Reasoning & Rehabilitation (R&R2). Der Beschuldigte habe sich grundsätzlich gut auf die vorliegenden Rahmenbedingungen des stationären Settings einlassen können, habe aber im Berichtszeitraum eine schwankende formale Zuverlässigkeit gezeigt. Da dieser nach seinen Angaben therapieunerfahren sei, habe es diesbezüglich vieler Erklärungen und der Einordnung bedurft. In den Psychiatriesitzungen habe sich der Beschuldigte denn auch eher zurückhaltend gezeigt, was die Gestaltung der Therapiesitzungen angehe, sei aber auf Nachfrage hin durchaus bereit gewesen, zu gewissen Themenbereichen ausführlicher Auskunft zu geben. Weil mit der Deliktsarbeit noch nicht vertieft habe begonnen werden können, könne die risikorelevante Beeinflussbarkeit in Bezug auf die Anlassdelikte nicht eingeschätzt werden. In Bezug auf die Suchtproblematik gingen sie von einer moderaten Ansprechbarkeit aus. Aufgrund der internen Rückfälle könne davon ausgegangen werden, dass ein allenfalls vorhandenes Risikomanagement noch keine ausreichende Wirkung im Veränderungsbedarf entfaltet habe und vorhandene Strategien noch nicht in jedem Fall handlungswirksam würden. Anpassungen des Kontroll- oder Veränderungsbedarfs müssten derzeit nicht vorgenommen werden. Die Weiterführung der Massnahme im Setting der JVA X.___ werde empfohlen.

 

3.

Im Vollzugsbericht vom 14. April 2022 wird zusammenfassend dargelegt, die Berichtsperiode sei von diversen Konsumrückfällen des Beschuldigten geprägt gewesen (vier Mal Cannabiskonsum intern, zweimal Kokainkonsum extern, eine Nichtabgabe einer Urinprobe). Diese seien als kritische Zwischenfälle erachtet worden und hätten mehrere Tage Arrest nach sich gezogen. Gründe für die Rückfälle seien vielfach Stress, Reibereien mit seiner Freundin und die drohende Ausschaffung gewesen. Bisher sei er nicht in der Lage, seine schwere Anhängigkeit zu kontrollieren. Dennoch werde der Vollzugsverlauf als grundsätzlich positiv bewertet, auch wenn dieser seit geraumer Zeit etwas stagniere. Mit einer Ausnahme habe der Beschuldigte ein angepasstes, angenehmes und kooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Es habe einen Arbeitsplatzwechsel von der Landwirtschaft in den Hausdienst gegeben. Die Rückmeldungen seiner Vorgesetzten seien stets gut gewesen und der Beschuldigte sei im ganzen Team beliebt. Zu den wöchentlichen Therapiesitzungen erscheine er pünktlich und er erledige die jeweiligen Aufgaben meistens. Auch in der Gruppe arbeite er engagiert und ernsthaft mit. Er sei bemüht, die Konsumrückfälle jeweils sorgfältig aufzuarbeiten, bislang sei es ihm aber nicht gelungen, geeignete Strategien zur Abstinenz zu finden. Insgesamt sei eine Behandlungsmotivation vorhanden und spürbar, auch wenn sich der Beschuldigte zwischendurch aufgrund des drohenden Landesverweises ambivalent gegenüber der Massnahme zeige. Die therapeutische Beziehung werde als grundsätzlich vorhanden, jedoch noch nicht vollständig stabil eingeschätzt und der Beschuldigte sei punktuell weiterhin auf Schonung angewiesen. Man gehe aber weiterhin von einer risikorelevanten Beeinflussbarkeit aus, eine Anpassung des Kontroll- und Veränderungsbedarfs sei nicht angezeigt.

 

 

IV. Landesverweisung

 

1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (obligatorische Landesverweisung) verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in den lit. a-o ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Der Diebstahl verbunden mit Hausfriedensbruch stellt ein Delikt gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB dar

 

1.2 Nach Abs. 2 des Artikels kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 

 

1.3 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2 S. 366 f.; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1388/2019 vom 30. November 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.6.2; je mit Hinweisen). 

 

Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1).

 

2.1 Die Lebensgeschichte des Beschuldigten ergibt sich wesentlich aus den Vorakten, den Befragungen zur Person und aus seinen Angaben gegenüber dem Gutachter (AS 542 ff.).  Er wurde am 5. Mai 1987 [im Heimatland] geboren und besuchte dort drei Jahre die Schule, bevor er am 12. November 1994 mit seiner Mutter und den Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Noch [im Heimatland] habe er mehrere Operationen wegen eines Nierenleidens erstehen müssen. In der Schweiz habe er die Primarschule und die Realschule besucht, wobei er im Alter von 13/14 Jahren einmal wegen seines auffälligen Verhaltens ein halbes Jahr in einem Heim habe verbringen müssen. Nach einer Anlehre [im Gastgewerbe] habe er vorweg für rund zwei Jahre in einer [Baufirma] gearbeitet, danach habe er meist temporär gearbeitet oder sei arbeitslos gewesen. Seinen Lebensunterhalt hätten meistens die Eltern, bei denen er damals gewohnt habe, bestritten. Bei der Befragung zur Person am 17. Dezember 2018 gab er an, er sei derzeit arbeitslos, sei seit kurzem ohne Wohnung und lebe von der Sozialhilfe. Seine Familie wolle ihm wegen der Drogensucht nicht helfen, er wolle aber ohnehin eigenverantwortlich leben. Er habe längere Zeit bei seiner Ex-Freundin in [Ort 1] gewohnt. Er habe Kontakt zu seinem älteren Bruder in der Schweiz. Seine Eltern lebten mehrheitlich [im Heimatland] und kämen im Winter regelmässig in die Schweiz. Mit 16 Jahren habe erstmals Cannabis konsumiert, ab 19 Jahren Kokain und ab 22 Jahren Heroin.  Längere Aufenthalte in Institutionen zwecks Drogenentzugs gab es im Sommer 2014 und von Dezember 2014 bis im Herbst 2015, zuletzt in [einer Suchtklinik] Dort wurde er wegen mehrfachen Rückfällen im September 2015 entlassen, bzw. brach die Therapie selbst ab. Für weitere Entzüge sei er meist [ins Heimatland] gegangen, um sich in einem anderen Milieu zu befinden. Er habe Schulden, wohl etwas weniger als CHF 100'000.00. Die hier vorgeworfenen Delikte habe er im Rahmen von Beschaffungskriminalität gemacht, er habe Geld benötigt für die Drogen. Vor Amtsgericht gab er an, im Vollzug erhalte er Besuch von seinem Bruder, seinen beiden Schwestern und – wenn sie hier seien – von seinen Eltern, aber auch – wieder - von der Freundin G.___. Wie es mit dieser weitergehe, wisse er nicht, es sei schon immer ein Hin und Her gewesen. Sie arbeite glaublich etwas im Service. Es gehe ihm im Vollzug gut, er wolle aber vermehrt Öffnungen. Ja, mit den Therapien habe es bisher nicht so geklappt, der Wille habe etwas gefehlt. Ja, er wolle drogenfrei leben und einen Job finden, damit er seine Sachen selber zahlen und die Schulden abzahlen könne. [Im Gastgewerbe] möchte er nicht mehr arbeiten.

 

Vor Obergericht ergänzte der Beschuldigte zusammengefasst, im Falle eines Verzichts auf die Landesverweisung sei eine Heirat mit Frau G.___ geplant. Zudem verbrächten seine Eltern wegen der Geburt von mehreren Enkeln wieder mehr Zeit in der Schweiz als [im Heimatland]. Dort stehe aber ein Haus zur Verfügung, das er benutzen könnte. Er sei bisher nur im Sommer ferienhalber regelmässig [ins Heimatland] gereist und habe dort keinerlei Umfeld.

 

2.2 Gemäss Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2019 betr. Kantonswechsel (AS 777 ff, rückwirkende Anmeldung des Beschuldigten per 23. Januar 2018 in [Ort 1]) ist der Beschuldigte seit dem 15. Juni 1995 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau. Ab dem 1. Mai 2018 werde er von der Sozialregion Olten mit Sozialhilfe unterstützt. Das Gesuch um Kantonswechsel wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 abgewiesen. Aus der Verfügung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2008 aufgrund seiner Straffälligkeit durch das Migrationsamt des Kantons Aargau formlos ermahnt wurde. Seine strafrechtlichen Erscheinungen reichen von Übertretungen bis hin zu Verbrechen (insgesamt 29 Verurteilungen seit dem 26. Juni 2006).

Im Strafregister verzeichnet sind noch:

 

-       Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteil Amtsgerichtspräsidium von Olten-Gösgen vom 26. Februar 2018: Verkauf/Vermittlung von mind. 190 bis 237,5 g Heroingemisch, rein 14.82 bis 23.28 g, begangene im Jahr 2011);

-       Geldstrafe 20 Tagessätze zu je CHF 20.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, wegen Diebstahls und geringfügigen Diebstahls (Strafbefehl Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2019: Ladendiebstähle).

 

Die Delikte fingen bereits im jugendlichen Alter an, wie dem Gutachten zu entnehmen ist (AS 532). Der Beschuldigte hat in der Schweiz verzeichnete Schulden in Höhe von CHF 23'916.80 (Betreibungen und Verlustscheine). Dazu kommt, dass er zwischen Mai 2018 und Ende August 2019 mit Sozialhilfe im Gesamtbetrag von CHF 28'147.15 unterstützt werden musste.

 

3.1 Der Beschuldigte lebt seit nunmehr über 27 Jahre in der Schweiz und hat hier auch den grössten Teil der Schule besucht. Sein Aufenthalt in der Schweiz war damit lebensprägend, dem ist gemäss Art. 66a Abs. 2 bei der Härtefallprüfung Rechnung zu tragen. Mit der Vorinstanz muss aber festgehalten werden, dass der Beschuldigte weder beruflich/finanziell noch sozial in der Schweiz wirklich integriert ist. Seine sozialen Kontakte beschränken sich seit langem auf seine Eltern und Geschwister – dabei namentlich den Bruder (AS 539, 543) – und seine Freundin aus [Ort 1], wobei diese Beziehung bisher nicht besonders stabil erschien. Er ist ledig und kinderlos. Seine lange Aufenthaltsdauer korreliert damit in keiner Weise mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration: Seit seiner Anlehre […] war der Beschuldigte mehrheitlich arbeitslos und lebte auf Kosten seiner Eltern bzw. später der Sozialhilfe, seine letzte Anstellung liegt einige Jahre zurück. Der Beschuldigte hat keinen Freundeskreis und gehört keinem Verein an. Eine wirtschaftliche und soziale Integration [im Heimatland] ist für den Beschuldigten nicht wesentlich schwieriger als in der Schweiz. Bei der Stellensuche auf dem Bau oder im Gastgewerbe sind die mangelhaften schriftlichen Sprachkenntnisse nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Bereits als junger Erwachsener hat der Beschuldigte gegen das Gesetz verstossen; diese Missachtung der Rechtsordnung reicht bis in die Gegenwart. Auch fallen die Schulden und die bezogenen Sozialhilfegelder negativ ins Gewicht. Als jungem Mann ist es dem Beschuldigten, der deutsch und [seine Muttersprache] spricht, zuzumuten, sich eine Existenz [im Heimatland] aufzubauen. Dafür spricht auch, dass er die ersten Lebensjahre [im Heimatland] verbracht hat, er regelmässig ferienhalber dorthin reiste und seine engsten Verwandten, seine Eltern, dort ihren Hauptwohnsitz verzeichnen. Er kann dort in deren Haus wohnen. Der Beschuldigte hat somit einigen Bezug zu seinem Heimatland. Die Beziehung zu den Eltern hat sich nach seinen Angaben gebessert. Den Kontakt zu den hier wohnhaften Geschwistern kann der Beschuldigte hingegen über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Zudem können sie ihn ohne Einschränkungen [im Heimatland] besuchen. In den letzten Jahren wohnte der Beschuldigte weder mit seinen Eltern noch mit seinen Geschwistern, die in der Schweiz leben, zusammen.  Die Beziehung zur Familie hatte sich aufgrund seines Drogenkonsums verschlechtert (AS 546). Er möchte denn auch nach der Entlassung aus dem Vollzug selbständig leben (AS 548, 565). Eine besonders enge Verbindung zu Geschwistern und Eltern ist nicht ersichtlich, ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor, mit Sicherheit aber kein unverhältnismässiger. Eine deutlich erhöhte Aussicht auf soziale (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz besteht aufgrund der vorliegenden Umstände nicht. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit trotz der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz nicht zu erkennen.

 

3.2.1 Aber selbst bei Annahme eines Härtefalles würde die Interessensabwägung zu Lasten des Beschuldigten ausfallen. Dass sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz wohl nicht unerheblich ist, wurde soeben dargelegt. Sein belastetes strafrechtliches Vorleben wurde bereits erörtert. Die Legalprognose ist gemäss Gutachten belastet. Es ist für Delikte im bisherigen Rahmen (Drogenhandel, Beschaffungskriminalität) ein hohes bis sehr hohes Rückfallrisiko zu erkennen. Dabei fallen nebst dem Drogenhandel gemäss Urteil vom 26. Februar 2018 im vorliegenden Verfahren der Einschleichdiebstahl nachts in eine bewohnte Privatliegenschaft negativ ins Gewicht und dies nur ganz kurze Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das öffentliche Interesse an der Ausschaffung dieses notorischen Delinquenten ist hoch. Dazu kommen die Schulden des Beschuldigten und seine überjährige Sozialhilfeabhängigkeit. Letztlich wurde er auch schon von den Migrationsbehörden wegen seiner Straffälligkeit ermahnt.

 

3.2.2.Einer besonderen Betrachtung bedarf die laufende stationäre Massnahme:

Die Problematik besteht vorliegend darin, dass im jetzigen Zeitpunkt über die Landesverweisung zu entscheiden ist, deren Vollzug aber womöglich erst nach längerer Zeit und gegebenenfalls nach einem erfolgreichen Verlauf der stationären Suchtbehandlung stattfindet. Im Falle des erfolgreichen Abschlusses der Massnahme bestünde keine Möglichkeit des Aufschubes des Vollzugs der Landesverweisung. Art. 66d StGB bezieht sich lediglich auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse. Die definitive erfolgreiche Beendigung der Massnahme erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Probezeit von ein bis drei Jahren nach der bedingten Entlassung (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung aus der Massnahme hat den Zweck, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Diese Bewährung müsste der Beschuldigte folglich in seinem Heimatland bestehen. Mit anderen Worten: wird die Landesverweisung angeordnet, kommt sie in einem Zeitpunkt zum Vollzug, in dem noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte bewähren wird. Solange noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte in Freiheit bewähren wird, besteht aber grundsätzlich immer noch ein Bedürfnis für die Landesverweisung.

 

Der Beschuldigte befindet sich derzeit nicht zum ersten Mal in einer Suchtbehandlung. Verschiedene Versuche scheiterten in der Vergangenheit. Neu ist, dass jetzt eine Massnahme nach Art. 60 StGB verbindlich angeordnet wurde, der sich der Beschuldigte nicht so einfach entziehen kann wie den früheren Behandlungen. Bis zum erfolgreichen Abschluss ist jedoch – gemäss Gutachten – von einer schlechten Prognose auszugehen. Aufgrund der aktuellen Berichte der JVA X.___ kann von einer gewissen positiven Entwicklung des Beschuldigten ausgegangen werden, wobei aber regelmässig Rückfälle zu verzeichnen sind. Es ist dabei zu beachten, dass der Beschuldigte nun, anders als früher, in einem verbindlichen Regime ist und Rückfälle nicht wie früher unweigerlich zu einer Entlassung führen. Des weitern ist auch diesen Berichten zu entnehmen, dass es noch ein weiter Weg ist bis zur Drogenabstinenz, wenn diese überhaupt erreicht werden kann.

 

Es ist mit anderen Worten aktuell und auch noch während längerer Zeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte künftig weitere Straftaten, auch Katalogtaten, welche grundsätzlich obligatorisch zur Landesverweisung führen (primär Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, ev. Drogenhandel), begehen wird. Bei diesen Taten handelt es sich, wie auch bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten, keineswegs um blosse Bagatellen. Es besteht somit trotz der angeordneten Massnahme ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Er hat die Möglichkeit, seine Drogensucht in der Schweiz therapieren zu lassen. Hernach ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. Ein drogenabstinentes Leben wird ihm auch in seiner Heimat von Vorteil sein. Art. 66c Abs. 2 StGB sieht explizit vor, dass u.a. Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind. Mithin sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Landesverweisungen gleichzeitig mit Massnahmen angeordnet werden können und folglich jemand nach vollzogener Massnahme und dadurch allenfalls erzielter günstiger Prognose aus dem Land gewiesen wird. Massgebend ist jedoch die Prognose im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung (BGE 145 IV 155 und Entscheid des Bundesgerichts 6B_1136/2019 vom 2.7.2020, E. 4.4

 

3.3.3 Es ist somit eine Landesverweisung anzuordnen, die von der Vorinstanz festgesetzte gesetzliche Minimaldauer ist – schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot – zu bestätigen.

 

3.2.4 Die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben. Dabei ist auf den neueren Entscheid des Bundesgerichts BGE 147 IV 340 hinzuweisen. Dort hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Kriterium der Verurteilung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) erfüllt ist, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. An die «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgehen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» setze damit bei verurteilten Straftätern nicht zwingend ein schweres oder besonders schweres Delikt voraus. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer Straftaten verurteilt worden sei, welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdeten und die einzeln oder gemeinsam betrachtet von einer gewissen Schwere seien. Ausgenommen seien somit grundsätzlich lediglich Bagatellfälle. Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die Tatumstände sowie das übrige Verhalten der Person. Auch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe stehe daher einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen. Eine besondere Beziehung zu einem anderen Schengen-Land neben der Schweiz ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.

 

 

V. Kosten und Entschädigungen

 

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

 

2.

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung und hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00, zu bezahlen.

 

3.

Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 25.24 Stunden und Auslagen von CHF 234.50 geltend. Für die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung werden (geschätzt, ohne Reiseweg) 4.5 Stunden aufgeführt. Die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung dauerte effektiv nur eine Stunde. Die Honorarnote wird folglich um 3.5 Stunden gekürzt. Weiter wird unter der Position „Plädoyer“ ein Arbeitsaufwand von zwei Stunden geltend gemacht, nebst „Aktenstudium / Rechtsabklärungen“ von drei Stunden. Vor dem Hintergrund, dass das Plädoyer praktisch deckungsgleich war mit der bereits ausführlichen Berufungserklärung, für die vier Stunden veranschlagt werden, ist diese Position um 1.5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten werden der amtlichen Verteidigerin total 20. 24 Stunden zum Tarif des Kantons Solothurn für die amtliche Verteidigung von CHF 180.00 pro Stunde entschädigt. Unter Hinzurechnung der Auslagen und der Mehrwertsteuer wird die Entschädigung auf CHF 4'176.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates.

 

Demnach wird in Anwendung von

Art. 126 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB, Art. 172ter i.V. mit Art. 139 Ziff. 1, Art. 172ter i.V. mit Art. 144 Abs. 1 und Art. 172ter i.V. mit Art. 150 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 PBG; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 41, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 60, Art. 66a, Art. 69 und Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 205 Abs. 4, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 StPO

beschlossen und erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wird das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 26.08.2018, eingestellt (AnklS. Ziff. 5).

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils hat sich der Beschuldigte A.___ des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS Ziff. 3.3).

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht:

-       des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 11.09.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 1, 2.1 und 4.1)

-       des geringfügigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 3.1)

-       der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 2.2)

-       der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 3.2)

-       des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 2.3 und 4.2)

-       der Tätlichkeit, begangen am 06.01.2020 (AnklS. Ziff. 4.1)

-       der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 05.01.2020 (AnklS. Ziff. 5)

-       der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Tragen eines Springmessers), begangen am 29.11.2019 (AnklS Ziff. 6)

-       des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Ausweis, begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 24.02.2019 (AnklS Ziff. 7.1 und 7.2)

-       des geringfügigen Erschleichens einer Leistung, begangen am 22.03.2019 (AnklS Ziff. 8).

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte A.___ verurteilt zu:

c)    einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18.5 Monaten

d)    einer Busse in Höhe von CHF 2’500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom 29.11.2019 bis 18.12.2019 und vom 06.01.2020 bis 23.04.2020, total 129 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.02.2018 bedingt gewährten Strafvollzugs (Freiheitsstrafe, 12 Monate) verzichtet, hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 06.06.2019 bedingt gewährten Strafvollzugs (Geldstrafe, 20 Tagessätze à je CHF 20.00) verzichtet, hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

7.    Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

8.    Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wird für den Beschuldigten A.___ eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4. a) vorstehend wird zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

10.  Es wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ seit dem 24.04.2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wird das sichergestellte Bargeld in Höhe von CHF 290.00 eingezogen und an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 19 nachstehend angerechnet.

12.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24.04.2020 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Asservate Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-       Portemonnaie, Armani

-       (Halb-)Schuhe, braun, Kappa, Gr. 46

-       (Freizeit-)Schuhe, grau/gelb, W-Tex Weissenstein

-       Metall, Aluminium

-       Handwerkzeug Stechbeitel, 20mm, Goldenberg France, Klinge abgebrochen

-       Handwerkzeug Schlitzschraubendreher, LUX

-       2x Handwerkzeug Schraubenzieher

-       Handwerkzeug Schraubenzieher, Swisstools

-       Messer Springmesser

-       Taschen- / Sackmesser

-       3 Gramm unbekannte Droge.

13.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils wird die Privatklägerin C.___, [...], zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

14.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils wird der Privatkläger D.___, [...], zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

15.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte A.___ bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin E.___, [...], Schadenersatz von CHF 225.00 zu schulden. Zur Geltendmachung der Mehrforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

16.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils wird die ordnungsgemäss vorgeladene Privatklägerin E.___, […], zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung mit CHF 100.00 gebüsst.

17.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wurde gemäss rechtskräftiger Ziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'731.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'176.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

19.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 18 des erstinstanzlichen Urteils belaufen sich die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, auf total CHF 27'050.00 und werden dem Beschuldigten A.___ zur Tragung auferlegt. Nach der Verrechnung gemäss Ziff. 11 vorstehend betragen die vom Beschuldigten zu bezahlenden Kosten CHF 26'760.00.

20.  A.___ werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00, zur Bezahlung auferlegt.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Wiedmer

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 bestätigt.