Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, falsche Anschuldigung, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Nichtmitführen von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 7. November 2023:
- Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seines juristischen Mitarbeiters,
- B.___, Privatklägerin und Auskunftsperson,
- Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Vertreterin der Privatklägerin,
- ein Zuschauer.
Der Beschuldigte A.___ erscheint trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Vertreterin der Privatklägerin: Es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Rechtsanwalt Boris Banga als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten:
1. Es seien die Ziffern 2e (mehrfache Drohung), 2f (mehrfache Tätlichkeiten), 2g (mehrfache Beschimpfung), 2h (falsche Anschuldigung), 2i (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), 3, 5, 7 und 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, den mehrfachen Tätlichkeiten, der falschen Anschuldigung, der mehrfachen Beschimpfung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen.
3. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 2a, 2b, 2c, 2d, 4 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.
4. Es sei der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren und eine Busse von CHF 200.00 zu verurteilen.
5. Die Zivilforderung seien ab- bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
__________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Anlässlich der Patrouillentätigkeit vom 20. Juni 2020 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) von der Polizei einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hierauf verfasste die Polizei am 3. September 2020 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Nichtmitführens des Führerausweises (Aktenseite [AS] 11 ff.).
2. Am 10. Juli 2020 meldete B.___ (nachfolgend Privatklägerin) telefonisch der Alarmzentrale, dass sie soeben von ihrem «Ex-Mann» im Restaurant […] in [Ort 1] tätlich angegangen worden sei (AS 56 ff.). Gleichentags stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeit und Drohung (AS 60 f.).
3. Mit Eingabe vom 10. August 2020 zeigte Rechtsanwalt Christoph Schönberg an, dass ihn der Beschuldigte mit der anwaltschaftlichen Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte, und reichte seine Anwaltsvollmacht zu den Akten (AS 270 f.).
4. Am 22. August 2020 meldete sich die Privatklägerin erneut telefonisch bei der Alarmzentrale Solothurn. Der Beschuldigte soll sie bei der Übergabe des gemeinsamen Kindes geschlagen und beschimpft haben. Weiter soll er sie mit seinem aggressiven Verhalten genötigt haben, an Ort und Stelle zu bleiben und sich mit dem gemeinsamen Kind nicht zu entfernen (AS 74 ff.). Die Privatklägerin stellte noch am gleichen Tag Strafantrag wegen aller in Frage kommender Tatbestände (AS 103 f.).
5. Am 25. August 2020 meldete sich der Beschuldigte bei der Alarmzentrale und gab an, die Privatklägerin würde vermutlich mit einem 3-jährigen Kind alkoholisiert Auto fahren, obschon er weder über deren aktuellen Aufenthaltsort noch über ihre aktuelle Tätigkeit Bescheid geben konnte. Zudem gab der Beschuldigte an, das Fahrzeug sei ohne seine Einwilligung auf einen anderen Namen immatrikuliert wordenl. Nach erfolgten polizeilichen Ermittlungen wurde gegen den Beschuldigten am 20. Oktober 2020 Strafanzeige wegen Irreführung der Rechtspflege und falscher Anschuldigung erstattet (AS 74 ff.).
6. Am 28. August 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eine superprovisorische Verfügung, mit welcher er dem Beschuldigten unter Androhung von Art. 292 StGB verbot, sich der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn C.___, geb. […], auf weniger als 100 m zu nähern und sich im Umkreis von 100 m vom Wohnort an der [Adresse] in [Ort 2] aufzuhalten. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, mit der Privatklägerin und dem Sohn auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem oder anderweitigem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (AS 42 f.). Die Verfügung wurde dem Beschuldigten mittels Gerichtsurkunde am 31. August 2020 um 8:20 Uhr übergeben (AS 128).
7. Am 30. August 2020 kam es zu einem weiteren Polizeieinsatz aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten beim Club «[Lokal]» in [Ort 3] (AS 74 ff.), welcher zu einem erneuten Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände führte (AS 91 f.). Auch der Beschuldigte stellte aufgrund dieses Vorfalls am 21. September 2020 Strafantrag gegen die Privatklägerin wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 126 f.).
8. Mit Schreiben vom 1. September 2020 stellte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten, wiederholt begangen in der Zeit vom 1. Juli bis 28. August 2020 in [Ort 2] und anderswo, und verlangte die Bezahlung einer Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe sowie Schadenersatz für künftige ihr im Zusammenhang mit diesen Vorfällen entstandene Kosten (AS 35 ff.).
9. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 wurde das mit Verfügung vom 28. August 2020 angeordnete Kontakt- und Rayonverbot betreffend die Privatklägerin bis auf Weiteres aufrechterhalten und betreffend C.___ per sofort aufgehoben. Weiter wurde folgende von den Parteien vergleichsweise getroffene Regelung betreffend das Besuchsrecht genehmigt: «Der Vater hat das Recht, C.___ jeden Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sehen. Die Besuche finden im Umfeld des Vaters statt. Die Übergabe erfolgt durch die Halbschwester D.___ (Tochter des Kindsvaters), indem sie C.___ bei der Kindsmutter pünktlich abholt und zurückbringt. Beim ersten Besuchsrecht am 17. Oktober 2020 bringt die Kindsmutter C.___ zum Vater und die Halbschwester bringt ihn zurück.» (AS 251 ff.).
10. Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 21. Juni 2020 bereits ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eröffnet hatte (AS 214), dehnte sie das Strafverfahren mit Verfügung vom 28. November 2020 aus auf die Vorhalte der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, ev. Nötigung, und der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 7. Juli 2020, 22. August 2020 sowie 30. August 2020 (AS 216). Ebenfalls vom 28. November 2020 datiert die Ausdehnungsverfügung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie Nichtmitführens des Führerausweises (AS 217 f.).
11. Mit Eingabe vom 11. März 2021 teilte Rechtsanwalt Schönberg der Staatsanwaltschaft die Mandatsniederlegung mit (AS 276).
12. Am 17. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Tätlichkeiten, ev. (versuchter) einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Nichtmitführens des Führerausweises (AS 324 ff.).
13. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde festgestellt, dass dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung zu bestellen ist (AS 416). Am 3. Februar 2022 wurde sodann Rechtsanwalt Boris Banga mit der amtlichen Verteidigung betraut (AS 422 f.).
14. Am 5. September 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 524 ff.):
1. A.___ wird ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 27. März 2021, in [Ort 2] (Vorhalt Ziff. 15 AS).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 1 AS),
b) Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 2 AS),
c) Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 20. Juni 2020, ev. schon ab dem 17. Juni 2020, in der Grossregion [Ort 4], ev. anderswo (Vorhalt Ziff. 3 AS),
d) Nichtmitführen des Führerausweises, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 4. AS),
e) mehrfache Drohung,
- begangen am 7. Juli 2020, in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 5. AS),
- begangen am 22. August 2020, in [Ort 4], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 9 AS),
- begangen am 30. August 2020, in [Ort 3], zum Nachteil von B.___ Vorhalt Ziff. 12 AS),
- begangen am 25. September 2020, in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 13 AS),
f) mehrfache Tätlichkeiten,
- begangen am 10. Juli 2020, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 6 AS),
- begangen am 22. August 2020, in [Ort 4], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 7 AS),
- begangen am 30. August 2020, in [Ort 3], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 11 AS),
g) mehrfache Beschimpfung,
- begangen am 22. August 2020, in [Ort 3], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 8 AS),
- begangen am 13. März 2021, in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 14 AS),
h) falsche Anschuldigung, begangen am 25. August 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 10 AS),
i) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,
- begangen am 25. September 2020,
- begangen am 4. Oktober 2020,
- begangen am 13. März 2021,
- begangen am 27. März 2021,
jeweils in [Ort 2], alles zum Nachteil von B.___,
- begangen am 16. März 2021,
- begangen am 18. März 2021,
- begangen am 19. März 2021,
- begangen am 20. März 2021,
- begangen am 22. März 2021,
- begangen am 23. März 2021,
jeweils in der Region [Ort 4] – [Ort 1] – [Ort 2], alles zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 16 AS).
3. A.___ wird verurteilt zu,
a) einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren,
b) einer Busse von CHF 1'800.00, ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
4. Das von der Polizei Kanton Solothurn sichergestellte Schmetterlingsmesser (Lagerort: FB Asservate) ist gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und 30 Tage nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten.
5. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Der Privatklägerin B.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Oensingen, mit Wirkung ab Prozessbeginn bewilligt.
7. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, eine Parteientschädigung von CHF 6'764.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf CHF 4'696.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'067.85 (Differenz zu vollem Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 5'119.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'840.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 3'200.00 hat A.___ zu bezahlen.
15. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 26. September 2022 form- und fristgerecht die Berufung anmelden (AS 535).
16. Mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2022 (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1 f.) verlangte er die Aufhebung der Urteilsziffern 2e (Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung), Ziffer 2f (mehrfache Tätlichkeiten), Ziffer 2g (mehrfache Beschimpfung), Ziffer 2h (falsche Anschuldigung), Ziffer 2i (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), Ziffer 3 (Strafzumessung), Ziffer 5 (Genugtuung), Ziffer 6 (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), Ziffer 7 (Parteientschädigung) und Ziffer 9 (Verfahrenskosten). Sodann beantragte er Freisprüche von den Vorhalten der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der falschen Anschuldigung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 200.00. Ferner wurde die Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Banga für das Berufungsverfahren beantragt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
17. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 9).
18. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 verzichtete auch die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung und beantragte die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren unter Einsetzung von Rechtsanwältin Dippon als unentgeltliche Rechtsbeiständin (ASB 12).
19. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Banga im Berufungsverfahren fortgeführt und der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dippon weitergewährt (ASB 29).
20. Am 28. Juni 2023 wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreter zur Berufungsverhandlung auf den 7. November 2023 vorgeladen (ASB 30 f.).
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. November 2023 zog die amtliche Verteidigung die Berufung gegen Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerin) zurück.
In Rechtskraft erwachsen sind somit Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt der Drohung gemäss Anklageschrift [nachfolgend AnklS] Ziffer 15), Ziffer 2a (Schuldspruch Fahren in fahrunfähigem Zustand), Ziffer 2b (Schuldspruch Vergehen gegen WG), Ziffer 2c (Schuldspruch Übertretung des BetmG), Ziffer 2d (Nichtmitführen des Führerausweises), Ziffer 4 (Einziehung), Ziffer 6 (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) sowie teilweise Ziffer 8 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorbemerkungen
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2. Grundsätze der Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3. Vorfall vom 7. Juli 2020
3.1. Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 5 (Drohung, ev. versuchte Nötigung)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich am 7. Juli 2020, um ca. 11:30 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der Privatklägerin der Drohung schuldig gemacht zu haben, indem er sich ans Domizil der Geschädigten begeben und ihr gesagt habe, dass in der Slowakei bereits jemand auf sie warte, beziehungsweise dass er dort jemanden vorbeischicke, falls sie dorthin in die Ferien fahre. Durch diese Äusserung habe er die Privatklägerin vorsätzlich und seinem Tatplan entsprechend in Schrecken und Angst versetzt. Eventualiter habe der Beschuldigte versucht die Geschädigte durch diese Äusserung bzw. durch die damit einhergehende Androhung ernstlicher Nachteile, zu nötigen, ihre ursprünglichen Ferienpläne in der Slowakei nicht zu realisieren, wobei die konkludente Androhung von Gewalt per se als rechtswidriges Mittel zu qualifizieren ist.
3.2 Konkrete Beweiswürdigung
3.2.1 Seitens des Beschuldigten wird der Vorhalt bestritten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 (AS 68 ff.) führte er aus, sich nicht mehr zu erinnern, ob er am fraglichen Tag in [Ort 2] gewesen sei. Es stimme jedoch nicht, dass so etwas vorgefallen sei (AS 70).
3.2.2 Die amtliche Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages vor, es sei erstaunlich, dass die Privatklägerin die vermeintliche Drohung nicht am gleichen Tag angezeigt, sondern die Äusserungen erst im Rahmen der Befragung vom 10. Juli 2020 gemacht habe, als es nicht um etwaige Drohungen gegangen sei, sondern um die vermeintliche Tätlichkeit (AS 496).
3.2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der geschädigten Person von Gesetzes wegen eine Frist von drei Monaten zur Verfügung steht, während welcher sie den Strafantrag jederzeit stellen kann (Art. 31 StGB). Im Übrigen ist erstellt, dass sich die Privatklägerin bereits am 7. Juli 2020 erstmals bei der Kantonspolizei Solothurn beim Empfang des Werkhofs Oensingen meldete (vgl. Strafanzeige vom 20. Oktober 2020, AS 74 ff.). Offensichtlich kam es an diesem Tag somit zu einem Vorfall, welcher die Privatklägerin dazu veranlasste, die Polizei aufzusuchen. Die Behauptung des Beschuldigten, es sei nichts vorgefallen, erscheint damit schon wenig glaubhaft. Ob es tatsächlich zu einer Drohung kam, ist indes fraglich. Der Strafanzeige vom 20. Oktober 2020 ist zumindest nichts dergleichen zu entnehmen. Demnach gab die Privatklägerin gegenüber der Polizei an, es gäbe zwischen ihr und dem Beschuldigten immer wieder Unstimmigkeiten betreffend das Besuchsrecht ihres gemeinsamen Sohnes. Sie wolle nicht mehr, dass der Beschuldigte in ihre Wohnung komme, wobei ihr durch Wm E.___ ihre rechtlichen Möglichkeiten erläutert worden seien (AS 81 f.). Allerdings wurde der Sachverhalt bereits in der Strafanzeige vom 14. August 2020 umschrieben (AS 56), weshalb eine Wiederholung des konkreten Vorwurfs in der Strafanzeige vom 20. Oktober 2020 auch nicht nötig erscheint.
3.2.4 Erstmals äusserte die Privatklägerin den Vorwurf der Drohung im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 10. Juli 2020 (AS 62 f.). Diese wurde durchgeführt, nachdem die Privatklägerin gleichentags der Polizei gemeldet hatte, vom Beschuldigten im Restaurant […] in [Ort 1] tätlich angegangen worden zu sein (Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 6). Einleitend äusserte sie sich dabei spontan zum Vorfall vom 7. Juli 2020. Konkret führte sie aus, bis vor drei Jahren mit dem Beschuldigten zusammen gewesen zu sein. Seither mache dieser immer wieder Probleme. Nun sei es ausgeartet. Am letzten Dienstag sei er wegen der Kindesübergabe zu ihr nach Hause gekommen. Dort sei er so wütend gewesen, dass er gegen die Hauseingangstür getreten habe, wodurch diese leicht beschädigt worden sei. Danach sei er auf ihren Balkon gekommen und habe ihr gedroht, dass, wenn sie in die Slowakei in die Ferien gehe, dort bereits jemand auf sie warten werde. Dies habe er als Drohung ausgesprochen. Sie wisse nicht, ob sie dies ernst nehmen solle. Etwas Angst habe es ihr gemacht. Sie habe ihn dann weggeschickt.
3.2.5 Grundsätzlich spricht diese spontane Äusserung über den Vorfall für eine erlebnisbasierte Aussage. Es entsteht auch nicht der Eindruck, als ob die Privatklägerin den Beschuldigten damit zusätzlich belasten wollte. Vielmehr schien sie damit erklären zu wollen, wie es zum Vorfall wenige Tage später kam. Dass die beiden Vorkommnisse für sie in einem engen Zusammenhang stehen, zeigt sich auch in der Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165 ff.). Auch hier wurde sie zum Vorfall vom 10. Juli 2020 befragt, wobei sie sich spontan zum Vorfall vom 7. Juli 2020 äusserte. An diesem Tag (10. Juli 2020) habe der Beschuldigte sie ein paar Mal angerufen. Sie habe das Telefon nicht abgenommen, weil sie schon am Dienstag bei der Polizei in Oensingen, bei Frau E.___ gewesen sei, weil er bereits damals versucht habe, die Eingangstür aufzubrechen. Er habe versucht, sie mit Gewalt zu öffnen. (Auf Frage) Die Haupteingangstür des Dreifamilienhauses. Das sei am 7. Juli 2021 [recte: 2020] gewesen. Und das habe sie Frau E.___ gemeldet. Eine allfällige Drohung erwähnt sie bei dieser Gelegenheit nicht (AS 168).
3.2.6 Auch konkret zum Vorfall vom 7. Juli 2020 befragt, gab sie lediglich an, dass sie das mit der Tür ja eben der Polizei gemeldet habe. Er sei bei ihr zu Besuch gewesen. Dann habe es Streit gegeben. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen. Er habe nicht gewollt. Sie habe seine Tasche genommen und vom Balkon geworfen, da sie gewusst habe, dass er gehe, wenn seine Tasche weg sei. Er habe dann von draussen gegen die Tür geschlagen. Sie habe ihrem Sohn zu Essen gegeben, sich angezogen und sei weggegangen. Erneut erwähnt sie keine Drohung. Stattdessen führt sie weiter aus, das Problem sei gewesen, dass er Drogen bei ihr auf dem Tisch gehabt habe. Sie habe ihm gesagt, dass das nicht gehe und er in so einem Zustand nie mehr zu seinem Kind kommen solle (AS 169).
3.2.7 Konkret danach gefragt, ob es am Dienstag auch Drohungen ihr gegenüber gegeben habe, führte sie aus, deswegen zu Frau E.___ gegangen zu sein, welche ihr eine Broschüre der Opferhilfe mitgegeben habe (AS 170 f.). Damit widerspricht sie ihren vorherigen Aussagen, wonach sie wegen der kaputten Eingangstür zur Polizei gegangen sein soll. Erst auf eine allfällige Drohung hingewiesen, gibt sie an, deswegen bei Frau E.___ gewesen zu sein. Auch nach dem konkreten Wortlaut der Drohung befragt, konnte sie diesen nicht mehr gleichlautend wiedergeben. Stattdessen führte sie aus: «Im Sinne von, dass mich nicht mal die Polizei retten kann. Dass er mich kaputt macht.» Auf ihre frühere Aussage angesprochen, sagte sie: «Ja genau. Er kennt meine Adresse dort. Und er sagte, dass er jemanden dort vorbeischickt.» (AS 171).
3.2.8 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Obergericht konnte sich die Privatklägerin auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht mehr daran erinnern, weshalb sie am 7. Juli 2020 zum ersten Mal die Polizei aufsuchte. Erst auf den konkreten Vorhalt ihrer früheren Aussagen hin konnte sie den Vorfall bzw. die Drohung bestätigen (ASB 124 ff.).
3.2.9 Es ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zwischenzeitlich mehrfach zu angeblichen Drohung befragt wurde, wobei der Beschuldigte jeweils gesagt haben soll, dass er sie kaputt mache (vgl. AnklS Ziff. 9, 12 und 13, AS 87, 96 und 138). Gemäss den Angaben der Geschädigten soll es sich dabei um eine Äusserung handeln, die der Beschuldigte ihr gegenüber mehrfach getätigt habe (AS 88 f.). Dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 die Drohung verwechselte, wäre daher grundsätzlich denkbar. Ebenso überrascht es nicht, dass sie sich anlässlich der Verhandlung vor dem Obergericht nicht mehr an den – im Vergleich zu den übrigen Vorhalten doch weniger speziellen – Vorwurf erinnerte, wenn es – ihren Angaben folgend – doch «jedes Mal das Gleiche» gewesen sein soll (ASB 129 f.). Allerdings handelt es sich bei der Drohung, in der Slowakei würde bereits jemand auf sie warten bzw. der Beschuldigte würde dort jemanden vorbeischicken, doch um eine sehr spezifische Äusserung, die zudem im Zusammenhang mit der anstehenden Ferienreise der Privatklägerin stand. Es erstaunt daher ein wenig, wenn sich diese nicht mehr an den Wortlaut erinnert, insbesondere, da es doch der erste Vorfall war, welcher sie dazu veranlasste, zur Polizei zu gehen.
3.2.10 Letztlich ist aber auch die klare Aggravationstendenz in der Einvernahme vom 31. März 2021 in Bezug auf diesen Vorhalt zu berücksichtigen, erwähnte sie dabei die Geschichte mit den Drogen doch zum ersten Mal. Darauf angesprochen gab sie sodann an, beim Vorbereiten auf die Einvernahme gesehen zu haben, dass er (der Beschuldigte) auch wegen Drogen etwas habe. Da habe sie gemerkt, dass etwas nicht stimme (AS 169). Ihre Angaben erscheinen dabei wenig schlüssig, führte sie doch weiter aus, den Beschuldigten nie konsumieren gesehen zu haben und ihn nicht falsch beschuldigen zu können. Andererseits gab sie an, den Beschuldigten auf dem Balkon «erwischt» zu haben und ihn von innen auf dem Balkon beobachtet zu haben. Was sie genau beobachtet hatte, wenn sie den Beschuldigten nie konsumieren gesehen haben will, wird nicht klar. Auch ihre Umschreibung, ein Säckli, weisses Pulver, eine Karte und eine Rolle von Papiergeld gesehen zu haben, wirkt sehr pauschal, und es wird nicht ganz klar, was die Privatklägerin nun genau beobachtet haben will.
3.2.11 Im Ergebnis kann der Privatklägerin zwar geglaubt werden, dass es am 7. Juli 2020 zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten kam, welche ein Ausmass erreichte, das sie dazu veranlasste, zur Polizei zu gehen. Aufgrund der obigen Ausführungen bestehen jedoch erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass es im Rahmen dieser Auseinandersetzung auch zu der angeklagten Drohung gegenüber der Privatklägerin kam. In dubio pro reo ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 7. Juli 2020, freizusprechen.
4. Vorfall vom 10. Juli 2020
4.1. Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 6 (Tätlichkeit, ev. einfache Körperverletzung)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich am 10. Juli 2020, zwischen ca. 19:50 Uhr und ca. 20:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Aussenterrasse Restaurant […], zum Nachteil der Privatklägerin der Tätlichkeiten schuldig gemacht zu haben, indem er dieser im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung eine Ohrfeige verpasst und ihr ein Büschel Haare ausgerissen habe. Eventualiter sei das Ausreissen der Haare als leichter Fall einer vorsätzlich begangenen einfachen Körperverletzung zu qualifizieren.
4.2 Konkrete Beweiswürdigung
4.2.1 Die Anklage stützt den Vorhalt auf die Aussagen der Privatklägerin. Diese führte im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 10. Juli 2020 (AS 62 f.) aus, mit einer Kollegin, den Kindern und einem Kollegen im Restaurant […] gewesen zu sein, als der Beschuldigte gekommen sei und ihr die Tasche angeworfen habe. Diese habe sie am Kopf getroffen. Er sei auf sie zugekommen und habe ihr gesagt, sie habe abzunehmen, wenn er sie anrufe. Sie habe ihn gebeten, sich zu beruhigen. Daraufhin habe er ihr eine Ohrfeige gegeben. Sie habe geflucht und angefangen, sich mit den Händen zu wehren. Der Beschuldigte habe ihr einen Büschel Haare ausgerissen. Zwei Männer im Restaurant hätten sie dann getrennt.
4.2.2 Diese Aussagen bestätigte die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165 ff.) im Wesentlichen. Sie sei mit der Kollegin, ihrer Tochter und einem Kollegen im Restaurant gewesen. Der Beschuldigte habe sie an diesem Tag ein paar Mal angerufen. Sie habe das Telefon nicht abgenommen, weil sie schon am Dienstag bei der Polizei in Oensingen gewesen sei, da er versucht gehabt habe, die Eingangstür aufzubrechen. Er habe versucht, sie mit Gewalt zu öffnen. (Auf Frage) Die Haupteingangstür des Dreifamilienhauses. Das sei am 7. Juli 2021 [recte: 2020] gewesen. Und das habe sie Frau E.___ gemeldet. Sie habe an diesem Tag das Telefon nicht abgenommen, weil er sie gestresst habe. Auf einmal sei er auf die Terrasse gekommen und habe seine Handtasche über den Tisch auf sie geworfen. Er habe geschrien, weshalb sie das Telefon nicht abnehme. Dann sei er zu ihr gekommen, habe sie an den Haaren gepackt und sie vom Stuhl hochgezogen. Dann habe «Stress und Kämpferei» zwischen ihnen angefangen. Sie habe sich gewehrt und versucht, ihn zu schlagen, um so von ihm loszukommen. Sie habe geflucht. Der Chef samt Koch seien gekommen, um zu schauen, was laufe. Dann habe es aufgehört. (Auf Frage) Sie habe versucht, ihn (den Beschuldigten) zu schlagen, damit er sie loslasse. Sie hätten einfach miteinander gekämpft. Sie habe ihm einfach das Gesicht zerkratzt. Sie habe es aber nicht richtig gesehen, da sie den Kopf unten gehabt habe. (Nach der Ohrfeige gefragt) Er habe sie an den Haaren hochgenommen und sie hätten gekämpft. Es sei schon lange her und es sei ziemlich schnell gegangen, bis dann der Chef aus der Küche gekommen sei (AS 168 f.).
4.2.3 Auch vor Obergericht wiederholte die Geschädigte, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher zunächst auf sie losgegangen sei. Er habe ihr die Handtasche angeworfen, sei näher gekommen und habe ihr dann an den Haaren gezogen. Sie habe sich gewehrt und geschlagen. Auch mit den Füssen. Sie habe ihn erst geschlagen, als er sie an den Haaren gehalten habe. Sie habe den Kopf unten gehabt und blind geschlagen, damit er sie loslasse. Auch er habe sie mit den Händen gegen den Kopf und das Gesicht geschlagen. Es sei ein gegenseitiges Schlagen gewesen (ASB 126 ff.).
4.2.4 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es am fraglichen Tag auf der Aussenterrasse des Restaurant […] zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und ihm gekommen ist. Gemäss seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 (AS 68 ff.) habe seine «Ex-Frau» vorgehabt, in die Slowakei in die Ferien zu gehen. Es sei geplant gewesen, dass sie am Freitag, 10. Juli 2020, gehe. Er habe den ganzen Tag versucht, sie telefonisch zu erreichen. Da er sie nicht erreicht habe, habe er gedacht, sie sei abgefahren, ohne etwas zu sagen. Es sei ihm darum gegangen, seinen Sohn zu sehen. Als er beim Restaurant […] durchgefahren sei, habe er seine «Ex-Frau» mit einer Kollegin und einem Kollegen auf der Terrasse gesehen. Er sei zu ihr gegangen. Dies ganz anständig. Sein Täschchen sei ihm auf den Tisch gefallen, weil es ihm abgerutscht sei. Sie habe gedacht, dass er die Tasche extra auf den Tisch geworfen habe. Sie sei sozusagen ausgerastet. Er habe sie nur fragen wollen, weshalb sie sich nicht gemeldet habe. Nachher sei sie auf ihn losgegangen, indem sie ihm «Hurensohn», «Drecksmazedonier», «Arschloch» und «Wichser» gesagt habe. Weil sie so aggressiv gewesen sei, habe er ihr gesagt, sie solle mit dem Saufen aufhören, insbesondere, weil sie mit dem Sohn unterwegs gewesen sei. Sie sei aufgestanden und total ausgerastet. Sie habe gesagt, er solle sie wegen dem Saufen nicht kontrollieren. Sie sei auf ihn losgegangen mit den Händen und Füssen. Sie habe ihn verkratzt. Er habe sie dann mit der linken Hand an ihren Haaren am Hinterkopf gehalten, damit sie nicht mehr auf ihn losgehe. Sie habe aber immer wieder versucht, ihn zu kratzen und gegen ihn zu schlagen. Der Besitzer des Restaurants sei dann dazwischen gekommen. (Auf Frage) Eigentlich hätten sie es nicht schlecht. Nur wegen des Sohnes kämen sie nicht so gut miteinander aus. Hätte sie mehr Vertrauen zu ihm, wäre es problemlos. (Auf Frage, wie er sich die ausgerissenen Haare und die kahle Stelle am Kopf erkläre) Er habe sich gefragt, ob es möglich sei, dass dies von ihm sei. Sie habe einen Bündel Haare zu Hause von einem Vorfall mit ihrem Bruder. Dies sei vor ein paar Monaten gewesen. Er (der Beschuldigte) habe an diesem Tag ein Geschenk für den Sohn vorbeigebracht. Als er reingegangen sei, habe er ihren Bruder mit einem blauen Auge und gebrochenen Rippen gesehen. Weshalb sie gestritten hätten, wisse er nicht. Sie habe aber einen Bund Haare weggestrählt. Er frage sich, ob die Haare überhaupt von ihm (dem Beschuldigten) seien. Er habe sie ja gar nicht an den Haaren gerissen. Nach dem Vorfall sei der Bruder ins Spital gegangen. Die Haare von damals habe seine «Ex-Frau» immer noch bei sich zu Hause.
4.2.5 Der gleichentags ausgerückten Polizeipatrouille konnte die Geschädigte ein Büschel Haare sowie eine gerötete Stelle hinter dem rechten Ohr vorzeigen (AS 57). Sowohl von den Haaren als auch von der kahlen Stelle wurden Fotoaufnahmen erstellt (AS 73). Dass die kahle Stelle gerötet ist, lässt sich anhand der Bilder zwar nur schwer beurteilen, wurde jedoch wie erwähnt von der Polizeipatrouille bestätigt.
4.2.6 Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach das Haarbüschel von einem Vorfall ein paar Monate zuvor zwischen der Privatklägerin und deren Bruder stammen soll, welcher sogar zur Hospitalisierung des Bruders geführt haben soll, scheint kaum überzeugend. Einerseits leuchtet nicht ein, weshalb die Privatklägerin ein Haarbüschel aufbewahren sollte, konnte sie doch nicht wissen, dass es Monate später zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten kommt, anlässlich welcher dieser sie noch an den Haaren festhält. Andererseits ging die Privatklägerin nach dem Vorfall zu ihrer Kollegin nach Hause, wo sie auch von der Polizeipatrouille angetroffen wurde (AS 57). Entweder müsste sie das Haarbüschel somit zufälligerweise dabei gehabt haben oder dieses monatelang mit sich herumgetragen haben, was beides sehr abwegig erscheint. Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten im Rahmen der Auseinandersetzung ein Büschel Haare ausriss.
4.2.7 Doch auch im Übrigen erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft. In einem freien Bericht erzählt sie ausführlich und konstant eine in sich stimmige Geschichte. Dabei fällt auch ihre teilweise sprunghafte Darstellung auf, wenn sie etwa ergänzt, weshalb sie an diesem Tag das Telefon nicht abgenommen hatte. Sie kann damit auch schlüssig erklären, weshalb der Beschuldigte, welcher erfolglos versucht hatte, sie zu kontaktieren, überhaupt auf sie losging. Im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher geltend macht, die Aggressionen seien einzig von der Privatklägerin ausgegangen, während er im Wesentlichen nur abgewehrt habe, schildert diese den Vorfall auch weitaus differenzierter. Sie belastet sich selber, wenn sie angibt, sie hätten miteinander gekämpft und sie habe dem Beschuldigten das Gesicht zerkratzt. Weiter räumt sie ein, geflucht zu haben, was sich mit den Aussagen von F.___ und auch des Beschuldigten deckt, wonach sie diesen beschimpft haben soll (AS 66 und 70). Auffällig ist sodann, dass sie die Ohrfeige anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 31. März 2021 nicht mehr erwähnte. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, führte sie lediglich aus, dass er sie an den Haaren hochgenommen habe und sie versucht habe, ihn zu schlagen, damit er sie loslasse. Selbst auf ihre frühere Aussage angesprochen, wonach der Beschuldigte sie geohrfeigt habe, wiederholte sie lediglich, wie der Beschuldigte sie an den Haaren hochgenommen habe und sie gekämpft hätten. Es sei jedoch schon lange her und ziemlich schnell gegangen (AS 168 f.). Abgesehen davon, dass sie damit eine Erinnerungslücke zugibt, wäre von einer falschaussagenden Person auch zu erwarten, dass sie die Frage, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, bejaht.
4.2.8 Ihre Aussagen stehen sodann auch nicht im Widerspruch zu jenen der Auskunftsperson F.___ (AS 64 ff.). Dieser sah zwar weder eine Ohrfeige noch, wie der Beschuldigte seine Handtasche nach der Geschädigten warf (AS 66). Allerdings konnte er den Vorfall nicht von Beginn an beobachten. Gemäss seinen Aussagen schaute er erst aus dem Küchenfenster heraus, als er jemanden schreien hörte, und sah dabei die beiden (A.___ und B.___) gegeneinander schlagen (AS 65). Da habe der Beschuldigte die Privatklägerin bereits am Kopf gehalten (AS 66). Die Ohrfeige dürfte gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Erstbefragung zu diesem Zeitpunkt bereits geschehen sein. Damit ist auch erklärt, weshalb die Auskunftsperson angab, der Beschuldigte habe die Tasche immer umgehängt gehabt (AS 66), während selbst der Beschuldigte ausführte, die Tasche sei ihm zu Beginn der Auseinandersetzung auf den Tisch gefallen. Wenn die Verteidigung sodann wiederholt vorbringt, F.___ habe von Beleidigungen und tätlichen Verhalten seitens der Privatklägerin berichtet (AS 496, ASB 143), trifft dies zu und wird von dieser wie erwähnt auch nicht bestritten. Allerdings sprach F.___ von «gegeneinander schlagen», wobei er im späteren Verlauf der Einvernahme relativierte, nicht gesehen zu haben, wie sie oder er den anderen geschlagen habe (AS 66).
4.2.9 Was das Aussageverhalten des Beschuldigten anbelangt, konnten dessen Ausführungen was das Haareausreissen anbelangt bereits widerlegt werden. Es erscheint auch wenig naheliegend, dass der Beschuldigte, der vor den Ferien unbedingt seinen Sohn nochmals sehen wollte, die Privatklägerin jedoch nicht erreichen konnte, «ganz anständig» blieb, während die Privatklägerin sogleich ausgerastet sein soll. Noch dazu wenige Tage nachdem sie wegen des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten bei der Polizei war. Seine Aussagen, die Privatklägerin lediglich an den Haaren zurückgehalten und nicht geschlagen zu haben, sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin kann dagegen abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist.
5. Vorfall vom 22. August 2022
5.1 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 7 (Tätlichkeiten, ev. versuchte einfache Körperverletzung)
Der Beschuldigte soll sich der Tätlichkeiten schuldig gemacht haben, indem er am 22. August 2020, ca. 16:25 Uhr, in [Ort 4], Parkplatz [Strasse] der Privatklägerin im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit seiner rechten Hand einen Faustschlag in den Bereich unterhalb des linken Auges verpasst haben soll, der zu einer vorübergehenden leichten Rötung geführt habe.
Eventualiter soll der Beschuldigte durch den beschriebenen Faustschlag eine Körperverletzung der Privatklägerin in Kauf genommen haben, namentlich in Form etwa einer Verletzung von Nase, Auge oder Zähnen, wobei der entsprechende tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten sei.
5.2 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 8 (Beschimpfung)
Des Weiteren soll der Beschuldigte, kurz nach dem unter AnklS Ziff. 7 beschriebenen Faustschlag, nachdem die beiden das Fahrzeug verlassen hatten, die Geschädigte als «Hure», «Schlampe», «Bitch» und «Psychopathin» beschimpft und sie dadurch in ihrer Ehre angegriffen haben.
5.3 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 9 (Drohung, ev. versuchte Nötigung)
Schliesslich soll der Beschuldigte die Geschädigte nach dem Verlassen des Fahrzeuges bedroht haben, indem er ihr gesagt habe, er mache sie kaputt bzw. er bringe sie um. In entsprechendem Kontext habe er zum gemeinsamen Sohn C.___ gesagt, dass er eine neue Mutter erhalten und sie ihn nicht mehr aufziehen werde. Durch diese Äusserung habe er die Privatklägerin vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt. Eventualiter habe der Beschuldigte die Geschädigte durch diese Äusserung bzw. durch die damit einhergehende Androhung ernstlicher Nachteile zu nötigen versucht, der angeforderten Polizei nichts von den zuvor beschriebenen Vorkommnissen zu erzählen, wobei die Androhung von Gewalt per se als rechtswidriges Mittel zu qualifizieren sei.
5.4 Konkrete Beweiswürdigung
5.4.1 Auch diese Vorwürfe werden vom Beschuldigten bestritten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. September 2020 (AS 111 ff.) führte er hierzu aus, er habe seinen Sohn nach dem Besuchstag kurz vor 17:00 Uhr zum Parkplatz gebracht. Als die Privatklägerin aufgetaucht sei, sei sie durchgedreht, weil der Sohn alleine mit dem Trottinett gefahren sei. Es sei dann eskaliert. Sie habe die Polizei gerufen und behauptet, er wolle sie umbringen. (Auf Frage) Er habe sie nicht geschlagen. Sie sei wie immer auf ihn losgegangen. Er habe sie lediglich mit der flachen Hand an der Wange geschubst und gesagt, sie solle aufhören, ihn zu schlagen. Sie habe dann gesagt, er habe sie mit der Faust geschlagen. Das stimme nicht, sonst hätte man etwas gesehen. Die Berührung habe im Auto stattgefunden. Er wisse nicht, wie er mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte der Privatklägerin hätte schlagen können. Er sei ja rechts gesessen und sie auf dem Fahrersitz. Er habe nur die flache Hand ausgestreckt und gesagt, sie solle ihm nicht so nahe kommen. Die Frage, ob er die Privatklägerin bedroht oder beschimpft habe, verneinte der Beschuldigte. Er habe sich nur gewehrt (AS 114 f.).
5.4.2 Der Beschuldigte behauptet damit, dass sämtliche Aggressionen von Seiten der Privatklägerin ausgegangen seien, während er lediglich abgewehrt habe. Aus seinen Aussagen wird jedoch nicht klar, welchen Grund er überhaupt hatte, zur Privatklägerin ins Auto zu steigen, als diese den Sohn abholen kam. Insbesondere, da die Privatklägerin gemäss seinen Schilderungen doch bereits «durchgedreht» sei, als sie den Sohn mit dem Trottinett herumfahren gesehen habe. Später führte er dann aus, die Situation sei erst im Auto eskaliert (AS 116). Doch auch damit wird nicht geklärt, weshalb er überhaupt im Auto sass bzw. nicht einfach ausstieg, als die Privatklägerin angefangen haben soll, aggressiv zu werden und herumzuschreien. Der Beschuldigte verwickelt sich sodann in Widersprüche, wenn er zunächst ausführt, er habe die Privatklägerin mit der Hand weggestossen und ihr gesagt, sie solle aufhören, ihn zu schlagen, auf eine spätere Frage jedoch angibt, nicht geschlagen worden zu sein (AS 116).
5.4.3 Demgegenüber erzählt die Privatklägerin sowohl in der Einvernahme vom 11. September 2020 (AS 93 ff.) wie auch in jener vom 31. März 2020 (AS 165 ff.) schlüssig und gleichlautend, wie es zur Auseinandersetzung im Fahrzeug kam und wie diese ablief. Demnach soll der Beschuldigte, nachdem sie den Sohn ins Auto gesetzt habe und selber eingestiegen sei, auf dem Beifahrersitz Platz genommen und sie gefragt haben, ob sie jemanden sehe. Sie habe dies bejaht, woraufhin er sie gefragt habe, ob es ein Türkei sei. Sie habe ihm geantwortet, dies sei privat und gehe ihn nichts an. Da habe er ihr mit seiner rechten Faust auf die linke Wange unterhalb des Auges geschlagen. Es sei nicht fest gewesen. Da er so nahe gewesen sei, habe er nicht so stark schlagen können, dass sie gegen die Scheibe geflogen sei. Es sei ein bisschen gerötet gewesen. Sie habe ihr Handy genommen, sei ausgestiegen und habe die Polizei gerufen. C.___ sei im Auto gewesen. Der Beschuldigte sei ebenfalls ausgestiegen und sie sei ums Auto herum vor ihm weggelaufen, da sie Angst vor ihm gehabt habe. Bis die Polizei gekommen sei, habe er sie bedroht und beschimpft (AS 95 f. und 173). Auch vor Obergericht konnte die Geschädigte diese Version des Geschehens bestätigen (ASB 128 f.).
5.4.4 Die Privatklägerin schildert damit nicht nur gleichlautend die Interaktion zwischen ihr und dem Beschuldigten, sondern gibt dabei auch Gesprächsinhalte wieder, womit gleich zwei Realkennzeichen gegeben sind. Auch, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er sei das Gesetz, gibt sie in beiden Einvernahmen gleichlautend wieder (AS 97, 174), wobei es sich um eine sehr spezifische Äusserung handelt. Die konkreten Drohungen und Beschimpfungen werden ebenfalls weitgehend konstant wiedergegeben. So führte die Privatklägerin in der Einvernahme vom 11. September 2020 aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er mache sie kaputt, er bringe sie um und sie habe keine Ahnung, wer er sei. Sie solle sich gut überlegen, was sie der Polizei sage, bzw. sie solle sagen, es sei nur ein Missverständnis gewesen. Dann habe er zum Sohn gesagt, er bekomme jetzt eine neue Mutter und sie würde ihn nicht mehr aufziehen. Nicht einmal Gott könne ihr helfen. Auch wenn er 14 Jahre ins Gefängnis müsse, bringe er sie um und C.___ bliebe ohne Eltern. Immer wieder habe er ihr gesagt, er mache sie kaputt. Er habe sie zudem als «Hure», «Schlampe», «Bitch» und «Psychopathin» beschimpft (AS 96). In der Einvernahme vom 31. März 2021 wiederholte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte Beleidigungen und «Befluchungen» ausgesprochen habe. Er solle zu C.___ gesagt haben, dass dieser nun eine neue Mutter bekomme (AS 173). Sodann soll er zu ihr gesagt haben, dass sie psychisch krank sei und sich gut überlegen solle, was sie der Polizei sage, wenn diese komme. Sie solle sagen, dass sie überreagiert habe (AS 174). Auch vor Obergericht konnte die Geschädigte bestätigen, dass der Beschuldigte sie als «Hure», «Schlampe» und «Psychopatin» beschimpft habe. Dies sei jedes Mal so gewesen. Auch soll er gedroht haben, sie kaputt zu machen und dass C.___ eine neue Mutter erhalte. Allerdings schwächte sie ihre Aussagen im Folgenden ein Stück weit ab. Auf die Frage, was der Beschuldigte damit gemeint habe, C.___ werde eine neue Mutter erhalten, sagte die Privatklägerin aus: «Dass die Gemeinde oder der Staat mir das Kind wegnimmt, weil ich im Gefängnis lande.» Auch soll der Beschuldigte nicht konkret gesagt haben, dass er sie umbringe, sondern nur, dass er sie kaputt mache. Auf die Frage, wie sie das «Kaputtmachen» verstanden habe, antworte sie jedoch, er habe immer gesagt, dass er sie umbringe (ASB 129). Auch aus diesen Aussagen geht somit deutlich hervor, dass der Beschuldigte ihr anlässlich dieses Vorfalls mit dem Tod gedroht haben soll. Dass sie den konkreten Wortlaut der Drohung nach drei Jahren teilweise anders wiedergibt, erstaunt nicht und spricht vielmehr gegen eine einstudierte Aussage.
5.4.5 Die Privatklägerin gibt auch eigene psychische Vorgänge wieder. Auf die Frage, was die Beschimpfung in ihr ausgelöst habe, führte sie aus, dass sie es sich gewohnt sei. Allerdings habe sie sich geschämt, dass das Kind mithören musste (AS 97). Auch in der zweiten Einvernahme wiederholte sie, es habe sie vor allem beschäftigt, weil das Kind dabei gewesen sei. Sie habe sich geschämt (AS 173).
5.4.6 Schliesslich ist dem Vorbringen des Beschuldigten, er wisse nicht, wie er die Privatklägerin mit der rechten Faust auf die linke Wange hätte schlagen sollen, wenn sie doch auf dem Fahrersitz und er auf dem Beifahrersitz sass, folgendes entgegen zu halten: Die Geschädigte dürfte sich während des Gesprächs, welches Auslöser für den Schlag war, dem Beschuldigten zugewandt haben. Entsprechend ist es naheliegend, dass er sie mit der rechten Faust unterhalb des linken Auges traf. Dass er sie nicht fest treffen konnte, erscheint ebenfalls nachvollziehbar, konnte er doch aufgrund der Platzverhältnisse nicht gross ausholen, wie dies auch die Privatklägerin umschrieb (AS 96). Dass auf den fotografischen Aufnahmen keine Rötung erkennbar ist (AS 84 f.) und auch von der ausgerückten Polizeipatrouille keine solche festgestellt werden konnte (AS 77), ist mit dem nicht sehr kräftigen Schlag ebenfalls vereinbart und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
5.4.7 Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin somit als glaubhaft und der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 7, 8 und 9 ist als erstellt zu erachten.
6. Vorfall vom 25. August 2020
6.1 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 10 (falsche Anschuldigung)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, die Privatklägerin am 25. August 2020, ca. um 18:53 Uhr, in [Ort 4], Bahnstation «[…]» bzw. in der dortigen näheren Region gegenüber der Polizei des Fahrens in fahrunfähigem Zustand bezichtigt zu haben, indem er im Rahmen eines Telefonates mit der Alarmzentrale meldete, dass diese «garantiert» alkoholisiert mit einem kleinen Kind unterwegs sei. Durch diese Äusserung, verbunden mit dem Hinweis, dass sie gegen seinen Willen ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug (Mercedes, B-Klasse, schwarz) unrechtmässig auf einen Kollegen eingelöst habe und dieses nach einem Unfall nicht korrekt repariert worden sei, habe er eine Nichtschuldige wider besseres Wissens eines Vergehens bzw. ev. einer Übertretung bezeichnet, wobei er in der Absicht gehandelt habe, eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerin herbeizuführen, sei dies wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs.
6.2 Konkrete Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung der relevanten Aussagen und der vorhandenen Audioaufzeichnung zutreffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteilsseite [US] 21). Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, wie dies auch die amtliche Verteidigung vor dem Obergericht bestätigte (ASB 145). Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
7. Vorfall vom 30. August 2020
7.1 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 11 (Tätlichkeit, ev. versuchte einfache Körperverletzung)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 30. August 2020, ca. 03:15 Uhr, in [Ort 3], [Adresse], Parkplatz neben dem Lokal «[Lokal]», bzw. im Bereich der dortigen Treppe, zum Nachteil der Privatklägerin der Tätlichkeiten, ev. der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Konkret soll er der Geschädigten in engem zeitlichen und örtlichen Kontext mindestens sieben Schläge mit der offenen Hand gegen den Kopf, so namentlich auch im Bereich von Nase und linkem Ohr, verpasst haben, wobei bis auf ein gewisses eher kurzfristiges Persistieren von Schmerzempfindungen keinerlei Verletzungen eingetreten seien. Darüber hinaus habe er sie kurzzeitig am Arm festgehalten, damit sie die Örtlichkeiten nicht habe verlassen können. Eventualiter habe er durch die beschriebenen Schläge eine Körperverletzung der Privatklägerin in Kauf genommen, namentlich in Form etwa einer Verletzung von Nase, Ohren oder Zähnen, wobei der entsprechende tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten sei.
7.2 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 12 (Drohung)
Im Rahmen der vorstehend umschriebenen Auseinandersetzung (AnklS Ziff. 11) soll der Beschuldigte der Geschädigten gedroht haben, er werde sie kaputt machen. Durch diese Äusserung habe er sie vorsätzlich, seinem Tatplan entsprechend, in Angst und Schrecken versetzt.
7.3 Konkrete Beweiswürdigung
7.3.1 Die Anklage stützt den Vorhalt wiederum auf die Aussagen der Geschädigten. Diese führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. September 2020 (AS 86 ff.) aus, mit einer Kollegin im «[Lokal]» gewesen zu sein. Als sie gegen 03:00 Uhr die Treppe zum Parkplatz hochgegangen seien, um nach Hause zu gehen, sei plötzlich der Beschuldigte dort gestanden und auf sie losgegangen. Er habe sie mehrmals geschlagen und immer wieder gesagt, sie sei eine schlechte Mutter, sie trinke und er werde sie kaputt machen. Die Kollegin habe versucht, ihn zu stoppen. Eine unbekannte Frau sei dann gekommen und habe geholfen. Diese habe ihn am Arm gepackt und gesagt, er solle sie loslassen. Irgendwann habe er dann losgelassen. Die Frau habe gesagt, die Polizei sei schon unterwegs. (Auf entsprechende Frage) Er habe sie sicher sieben bis zehn Mal mit den offenen Handflächen ins Gesicht geschlagen. Also an den ganzen Kopf. Sie spüre es noch immer am Ohr und an der Nase. Sie habe nicht weggehen können, da er sie am Arm gezogen habe. (Ob sie gegen den Beschuldigten ebenfalls tätlich geworden sei?) Sie habe ihn gestossen und ihn in die linke Hand gebissen, damit er loslasse. Sie habe sich gewehrt, aber sie habe nicht so viel Kraft. Woher er gewusst habe, dass sie im «[Lokal]» sei, wisse sie nicht. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen, dorthin zu gehen (AS 87 f.).
7.3.2 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165 ff.) bestätigte sie diese Ausführungen. Ergänzend führte sie aus, sie habe den Beschuldigten gebissen, weil er sie an der Hand in Richtung eines Autos auf dem Parkplatz gezogen habe. Sie habe weggewollt und versucht, frei zu kommen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie weggewesen sei, seit C.___ geboren worden sei (AS 178).
7.3.3 Auch vor Obergericht konnte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen bestätigen. Bezüglich der Drohungen führte sie insbesondere aus, es sei jedes Mal das Gleiche gewesen: Er mache sie kaputt, sie sei eine Psychopatin, sie schaue nicht zu C.___, sie sei eine schlechte Mutter und Alkoholikerin usw. (ASB 129 f.).
7.3.4 Die Ausführungen der Privatklägerin werden durch die Aussagen der Auskunftsperson G.___ vom 7. Oktober 2020 bestätigt (AS 105 ff.). Diese gab zusammengefasst an, am fraglichen Abend ebenfalls mit einer Kollegin im «[Lokal]» gewesen zu sein. Als der Club zugegangen sei und sie nach draussen seien, sei ein Auto rasant vorgefahren und habe direkt vor der Treppe angehalten. Der Mann sei rasant ausgestiegen und auf die Frau zugegangen. Sie habe sehen können, wie das Opfer gegen einen Pfosten des dortigen Vorzeltes geprallt sei (AS 106). Sie wisse nicht, ob er sofort zugeschlagen habe oder erst ein wenig später. Sie hätten dann diskutiert und da habe er sie ein zweites Mal geschlagen. Sie glaube, es sei einfach eine Ohrfeige gewesen. Ganz grob sei es nicht gewesen (AS 108). Sie hätten dann die Polizei gerufen, da der andere (A.___) einfach nicht aufgehört habe. Er habe die Frau die ganze Zeit am Arm festgehalten, damit sie nicht habe weggehen können, und dann hinter ein weisses, grösseres Auto gezogen. Sie habe die beiden nicht mehr gesehen, aber es habe geklungen, als ob er sie erneut geschlagen habe (AS 106). Kaum sei die Polizei gekommen, habe er diesen gleich seine Bisswunde an der Hand gezeigt (AS 107). (Wie sich die Geschädigte nach dem Schlag verhalten habe?) Sie sei ziemlich laut geworden und habe angefangen zu weinen. Als er sie gehalten habe, habe sie versucht, sich loszureissen und ihn wegzudrücken. Aber sie habe keine Chance gehabt. Sie habe ihn nicht geschlagen oder so. (Wie oft sie habe feststellen können, dass die Privatklägerin geschlagen worden sei?) Sicher zwei Mal. Dann habe sie es nicht mehr gesehen, weil sie hinter dem «Büssli» gewesen seien. Aber so wie es geklungen habe und wie die Geschädigte geschrien habe, seien es mehrere Male gewesen. Aber genau könne sie es nicht sagen (AS 108 f.). Sie habe die Bisswunde des Beschuldigten gesehen, aber nicht, wie die Privatklägerin ihn gebissen habe. Auf allfällige Beschimpfungen und Drohungen angesprochen, führte die Auskunftsperson aus, nicht mehr zu wissen, was gesagt worden sei. Es sei laut und eine Aufregung gewesen. Sie sei nicht einmal sicher, ob sie Deutsch gesprochen hätten. (Auf entsprechende Frage) Sie habe nicht gehört, ob der Beschuldigte gesagt habe, dass er die Privatklägerin kaputt machen werde. Es könne sein, dass sie es nicht verstanden habe (AS 109). (Auf entsprechende Frage) Der Beschuldigte sei klar der Aggressor der Auseinandersetzung gewesen (AS 110).
7.3.5 Der Beschuldigte macht wiederum geltend, sich lediglich gegen die Privatklägerin gewehrt zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. September 2020 (AS 111 ff.) führte er aus, dieser zufällig auf der Treppe begegnet zu sein. Er habe sich bis ca. 02:00 oder 02:30 Uhr bei einer Kollegin in [Ort 5] aufgehalten und sich dann auf den Weg nach Hause gemacht. Auf dem Heimweg, sei er beim Pub in [Ort 2] durchgefahren, wo auch die Privatklägerin wohne. Das Fenster sei offen gewesen und er habe eine fremde Person mit C.___ gesehen, welche versucht habe, diesen zu beruhigen. Das sei um 03:00 Uhr gewesen. Er habe die Polizei gerufen, da C.___ um diese Zeit in der Nacht geweint habe. Es hiess, er müsse dies über die KESB machen. Er habe dann nichts mehr gemacht und sei nach [Ort 3] gefahren, um dort etwas zu trinken. Zufälligerweise sei er die Treppe runter und sie (die Privatklägerin) sei hochgekommen. Dann sei es eskaliert. Er habe sich nur erkundigen wollen, was mit dem Sohn los sei. Da sei sie «abgedreht» und habe ihn in die Hand gebissen. Er habe ein paar Mal gesagt, sie solle ihn loslassen, was sie nicht gemacht habe. Da habe er ihr einen «Chlapf» gegeben und sie habe losgelassen. Das sei alles. Sie sei noch mit Schlägen auf ihn losgegangen (AS 119 ff.).
7.3.6 Die Behauptung des Beschuldigten, sich lediglich gewehrt zu haben, stehen im klaren Widerspruch zu den Ausführungen der unbeteiligten Auskunftsperson. Diese konnte nicht nur keine Schläge seitens der Privatklägerin feststellen. Auch bezeichnete sie eindeutig den Beschuldigten als Aggressor der Auseinandersetzung. Ihre Aussagen, wonach die Geschädigte durch den ersten Schlag gegen den Pfosten geprallt, ein weiteres Mal geschlagen worden sei, der Beschuldigte «einfach nicht aufgehörte» und sie letztlich hinter ein Auto gezerrt habe, sind kaum vereinbar mit der Version des Beschuldigten, in Notwehr gehandelt zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Aussagen dieser unbeteiligten Drittperson als sehr glaubhaft einzustufen. Sie erweisen sich als schlüssig und decken sich wie erwähnt mit den Angaben der Geschädigten. Auch gab die Auskunftsperson an, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste oder nicht direkt gesehen bzw. gehört hatte (US 18).
7.3.7 Die Aussagen des Beschuldigte erweisen sich im Übrigen als nicht schlüssig. Insbesondere konnte er nicht glaubhaft darlegen, weshalb es überhaupt zu dieser angeblich zufälligen Begegnung vor dem Lokal «[Lokal]» kam. Auch wenn der Beschuldigte auf dem Heimweg von [Ort 5] nach [Ort 4] in [Ort 2] durchfahren musste, stellt sich die Frage, weshalb er von der Hauptstrasse abbog und an die Adresse der Privatklägerin fuhr. Hätte er das Pub gegenüber besuchen wollen (so behauptet in der E-Mail vom 1. September 2020, AS 161), stellt sich die Frage, weshalb er von diesem Vorhaben abwich, nachdem er mit der Polizei telefoniert hatte, und stattdessen – von seinem Heimweg abweichend – in [Ort 3] etwas trinken gehen wollte. Ebenfalls leuchtet nicht ein, weshalb er sich einerseits dermassen um seinen weinenden Sohn sorgte, dass er die Polizei benachrichtigte, andererseits keine weiteren Massnahmen ergriff und stattdessen woanders etwas trinken ging, statt in der Nähe zu bleiben. Dass er ausgerechnet das Lokal in [Ort 3] wählte, in welchem sich die Privatklägerin aufhielt, erscheint sodann des Zufalls zu viel.
7.3.8 Im Ergebnis vermag der Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht zu überzeugen. Stattdessen ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftsperson abzustellen und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten.
8. Vorfall vom 25. September 2020 (Drohung, AnklS Ziff. 13)
8.1 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 13 (Drohung)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich am 25. September 2020, ca. 21:28 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der Privatklägerin der Drohung strafbar gemacht zu haben, indem er in der Nähe ihres Balkons zu ihr sagte, dass er sie kaputt mache und dass «Gostivar» da sei. Durch diese Äusserung habe er die Privatklägerin vorsätzlich, seinem Tatplan entsprechend, in Angst und Schrecken versetzt.
8.2 Konkrete Beweiswürdigung
8.2.1 Gemäss den Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Oktober 2020 (AS 135 ff.) habe sie am fraglichen Abend Besuch gehabt, wobei sie durch das gekippte Fenster immer wieder Geräusche, also Musik von einem Mobiltelefon, gehört habe. Als der Besuch um 21:38 Uhr gegangen sei, sei sie auf den Balkon gegangen und habe den Beschuldigten auf sie zukommen sehen. Er habe sein Mobiltelefon hochgehalten und auf Slowakisch gesagt «ich mache dich kaputt» und «Gostivar» sei da. Dann sei ein weisses Auto gekommen, ein Mann sei ausgestiegen und mit dem Beschuldigten zusammen in das Pub gegenüber gegangen (AS 136). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165 ff.) bestätigte sie diese Ausführungen im Wesentlichen. Insbesondere gab sie gleichlautend an, der Beschuldigte sei zum Busch unten beim Balkon gekommen und habe auf Slowakisch geschrien «ich mach dich kaputt» und «Gostivar ist da». Er habe sein Handy in die Hand genommen und den Bildschirm in ihre Richtung gezeigt (AS 178 f.). Auch vor Obergericht konnte die Geschädigte den Wortlaut dieser Drohung gleichlautend wiedergeben (ASB 130).
8.2.2 Der Vorhalt wird vom Beschuldigten wiederum bestritten, indem er angibt, am fraglichen Abend nicht vor der Wohnung der Geschädigten aufgetaucht zu sein und ihr gedroht zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. November 2020 (AS 143 ff.) führte er aus, das Pub «[…]» schon lange nicht mehr besucht zu haben. Auf die Frage, was das genau heisse, antworte er: «Ja, das, ich habe keine Frau B.___ gesehen.» Er habe nie Streit mit ihr gehabt. Es klappe mit dem Sohn. Er habe seinen Frieden und seine Ruhe. (Auf Frage) Seit dem Rayonverbot besuche er das Pub «[…]» nicht mehr. (Auf Frage) Als er C.___ besuchen ging, seien sie immer dorthin zusammen etwas trinken gegangen. Ansonsten verkehre er nicht im Lokal (AS 144 f.).
8.2.3 Da der Beschuldigte vorliegend einzig gehalten war, eine bestehende Geschichte zu bestätigen bzw. zu verneinen, lassen sich seine Aussagen kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin analysieren. Dass er das Pub «[…]» jeweils nur mit seinem Sohn besucht haben will, steht jedoch im Widerspruch zu seinen Aussagen zum Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 11 f., wonach er um ca. 03:00 Uhr noch etwas in genau diesem Pub habe trinken gehen wollen (vgl. E. III./7.3). Auch, dass es mit dem Sohn gut klappe und es nie Streit mit der Privatklägerin gäbe, steht im Widerspruch zu einer früheren Aussage von ihm, wonach die Privatklägerin auf ihn losgegangen sein soll (AS 68 ff. und 111 ff.) und sie wegen des Sohnes nicht gut miteinander auskämen (AS 70 und 113 f.).
8.2.4 Die Aussagen der Geschädigten erscheinen demgegenüber erneut glaubhaft. Während der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin erwiesenermassen bereits mehrfach geäussert hatte, sie kaputt zu machen, erweist sich die Aussage «Gostivar ist da» als sehr ungewöhnlich und ausgefallen. Dies spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussage. Insbesondere, da die Privatklägerin den Wortlaut anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 wie auch vor Obergericht gleichlautend wiedergeben konnte. Entsprechend ist erneut auf ihre Aussagen abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
9. Vorfall vom 13. März 2021
9.1. Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 14 (Beschimpfung)
Der Beschuldigte soll sich der Beschimpfung, begangen am 13. März 2021, im Verlaufe des späteren Nachmittags, eventualiter schon früher, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, indem er diese als «hässliche Fotze» bezeichnet haben soll. Dadurch soll er die Privatklägerin vorsätzlich in ihrer Ehre angegriffen haben.
9.2 Konkrete Beweiswürdigung
9.2.1 Die Privatklägerin äusserte den Vorwurf anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165 ff.). Bereits zur Person befragt bzw. danach gefragt, wie das Besuchsrecht laufe, antwortete sie spontan, dass es bis vor zwei Wochen gut gelaufen sei. Am 14. März 2021, um 17:00 Uhr, habe nicht die Tochter D.___ ihn (den Sohn) gebracht, sondern der Beschuldigte, ohne sie zu informieren. Dabei habe er sie wieder wörtlich beleidigt. Vor dem Kind (AS 167). Im späteren Verlauf der Einvernahme (nun zur Sache) wurde die Privatklägerin sodann zum Vorfall vom 27. März befragt (AnklS Ziff. 15). Erneut kam sie spontan auf den vorliegend angeklagten Sachverhalt zu sprechen. Konkret führte sie aus (auf die Frage, ob sie am 27. März 2021 sonst noch bedroht worden sei), nein, nur, dass er Anwalt sei. Er habe sie provoziert und ihr Angst gemacht. Und eben, dass sie sowieso reingehen würde. Als sie dann reingegangen sei, habe er auf Slowakisch zu ihm (dem Sohn) gesagt, dass er das nächste Mal bei «Papi» bleibe. Am 13. März 2021 habe er C.___ auch vorbeigebracht und sie beleidigt. Er habe zu ihr «du hässliche Fotze» und «ich bin Gesetz und Anwalt» gesagt. Und dass C.___ sowieso in seinen Händen lande. Sie könne deswegen sehr schlecht schlafen. Es belaste sie sehr. Sie habe Angst, dass er ihr C.___ nicht mehr zurückbringe, wenn er dies schon zweimal erwähnt habe. Er sei auch zweimal bis zur Tür gekommen ohne Angst und trotz Verbot. Sie möchte C.___ einfach nicht mehr geben, bis das hier erledigt sei (AS 177).
9.2.2 Der Beschuldigte machte anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2021 keine bzw. lediglich wirre Aussagen, weshalb er nicht zum vorliegenden Vorhalt befragt werden konnte (AS 150 ff.).
9.2.3 An den Aussagen der Privatklägerin fällt vorab auf, dass sie – im Gegensatz zu ihren Aussagen zu anderen Vorhalten – nicht genau umschreibt, weshalb es zu der vorliegend angeklagten Beschimpfung gekommen sein soll. Im Gegensatz zum Vorfall vom 27. März 2021, bei welchem es bereits bei der Abholung des Sohnes zu einer Auseinandersetzung wegen des Kindersitzes gekommen sein soll (AS 176 f.), bringt sie in Bezug auf den 13. März 2021 lediglich vor, vom Beschuldigten beleidigt worden zu sein, als dieser den Sohn vorbeigebracht habe. Allerdings unterliess es die Staatsanwaltschaft in der Einvernahme vom 31. März 2021 auch, weiter auf den – immerhin zweimal – angedeuteten Vorwurf einzugehen.
9.2.4 Auf der anderen Seite erzählt die Geschädigte grundsätzlich eine in sich stimmige, wenn auch sehr kurze Geschichte, wonach es mit dem Besuchsrecht bis vor zwei Wochen vor diesem Vorfall geklappt habe, der Beschuldigte jedoch seither zwei Mal trotz des Verbotes bis zu ihrer Tür gekommen sei und sie aufgrund seiner Äusserungen Angst habe, er bringe ihr den Sohn nicht mehr. Auch die jeweils spontane Äusserung zum Vorwurf spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Dass sie die Beschimpfung bei der ersten Erwähnung lediglich andeutet, spricht sodann gegen einen Belastungseifer. So auch der Umstand, dass sie in Bezug auf den Vorhalt vom 27. März 2021 keine Beschimpfung erwähnte. Für eine falsch aussagende Person wäre es leichter, die beiden Vorfälle gleich zu schildern, beispielsweise, dass der Beschuldigte ihr «wieder gedroht» bzw. sie beide Male beschimpft habe oder es «wieder gleich» abgelaufen sei. Stattdessen schildert sie die beiden Vorfälle und insbesondere die Gespräche differenziert, wobei sie dennoch erkennbar in einem engen Zusammenhang stehen.
9.2.5 Im Ergebnis sind ihre Aussagen daher als glaubhaft einzustufen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer Einvernahme zwar zwei unterschiedliche Tatzeitpunkte nannte (13. bzw. 14. März 2021). Da die Besuchstage jedoch jeweils samstags stattfanden, ist klarerweise davon auszugehen, dass sich der Vorfall am 13. März 2021 ereignete. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
10. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AnklS Ziff. 16)
10.1 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 16.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich im Zeitraum vom 25. September 2020 bis zum 27. März 2021 mehrfach des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht zu haben, indem er wiederholt das mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 28. August 2020 sowie mit Urteil vom 15. Oktober 2020 erlassene Kontakt- und Rayonverbot missachtet haben soll.
10.2 Konkrete Beweiswürdigung
10.2.1 Der Beschuldigte erschien erwiesenermassen am 25. September 2020 am Domizil der Geschädigte (vgl. E. III./8 zu AnklS Ziff. 13), wobei er gemäss Angaben der Privatklägerin ca. 5 bis 10 Meter von ihrem Balkon entfernt stand (AS 139). Erstellt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sodann, dass der Beschuldigte auch am 13. März 2021 in ihrer Wohnung erschien, als er den gemeinsamen Sohn zurückbrachte (vgl. E. III./9 zu AnklS Ziff. 14).
10.2.2 Der Beschuldigte soll sich weiter am 4. Oktober 2020 in unmittelbare Nähe des Wohnortes der Privatklägerin begeben haben. Die Privatklägerin führte hierzu anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 (AS 135 ff.) aus, der Beschuldigte sei am Sonntag, 4. Oktober mit einem hellen, silberblauen Auto, sie denke ein Toyota, bei ihr durch- und bis zum Bahnhof gefahren. Sie habe auf eine Kollegin gewartet, da sie habe essen gehen wollen. Beim Vorbeifahren habe er sie angegrinst. Der Chauffeur sei aus- und wieder eingestiegen, habe gewendet und sei weitergefahren. Als sie dann wieder vor der Wohnung durchgefahren seien, habe der Beschuldigte wieder gegrinst (AS 140).
10.2.3 Im Gegensatz zur Privatklägerin, welche eine detaillierte Geschichte erzählt, wirken die Antworten des Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 23. November 2020 (AS 143 ff.) wirr und wenig konkret. Pauschal führt er zwar aus, dass der Vorhalt nicht stimme. Auf die nachfolgende Frage, ob die Privatklägerin demnach lüge, antwortete er jedoch, er sage nicht, dass sie lüge, aber er wisse nicht, warum sie das mache. Erneut gefragt, wer von beiden dann lüge, antwortete der Beschuldigte sodann, sie habe ihn dort nicht gesehen (AS 146). Damit bleibt bereits fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt bestreitet, am Domizil der Privatklägerin vorbeigefahren zu sein, oder ob er lediglich davon ausgeht, sie könne ihn da nicht gesehen haben. Im Ergebnis ist daher auf die detaillierten und glaubhaften Angaben der Privatklägerin abzustellen.
10.2.4 Schliesslich soll sich der Beschuldigte am 27. März 2021 in die unmittelbare Nähe des Wohndomizils der Privatklägerin begeben haben. Dieser Vorwurf steht im Zusammenhang mit AnklS Ziff. 15, von welchem der Beschuldigte von der Vorinstanz bereits rechtskräftig freigesprochen wurde, da diese in der getätigten Äusserung des Beschuldigten keine Drohung erkannte (US 13 f.). Den Sachverhalt erachtete sie jedoch grundsätzlich als erstellt (US 13 f.). Dabei stützt sie sich auf die Angaben der Privatklägerin. Diese führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165 ff.) aus, am 27. März 2021, am Besuchstag von C.___, sei der Beschuldigte zusammen mit D.___ vor der Tür erschienen. Sie habe C.___ gebracht und nur mit D.___ gesprochen. Als sie ins Auto gestiegen seien, habe sie gesehen, dass C.___ nicht angegurtet gewesen sei. Sie habe dann zu D.___ gesagt, sie solle C.___ angurten. Der Beschuldigte habe hierauf geantwortet, dass er der Schutz von C.___ und «Gesetz und Anwalt» sei. Er habe ihn dann auf einer Sitzerhöhung für grössere Kinder angegurtet. Am Abend habe er C.___ dann zurückgebracht und ihr gesagt, sie müsse ins Gefängnis und er sei Anwalt (AS 176).
10.2.5 Erneut macht die Privatklägerin detaillierte Angaben zum Geschehen, während der Beschuldigte zum Vorhalt vom 27. März 2021 befragt, lediglich wirre oder gar keine Aussagen machte. Ihren Aussagen ist entsprechend zu folgen, wonach der Beschuldigte am 27. März 2021 den gemeinsamen Sohn abholte und wieder zurückbrachte, obschon die Übergabe gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 durch die Tochter des Beschuldigten hätte erfolgen müssen (AS 251 ff.).
10.2.6 Die Anklage wirft dem Beschuldigten sodann vor, mit der Geschädigten am 16. März 2021, ca. 09:35 Uhr bis 09:46 Uhr und um 16:32 Uhr, am 18. März 2021, am 19. März 2021, am 20. März 2021, am 22. März 2021 und am 23. März 2021 mittels Textnachrichten in Kontakt getreten zu sein. Die entsprechenden WhatsApp-Nachrichten befinden sich in den Akten (AS 188 ff.).
10.2.7 Die Verteidigung weist zurecht darauf hin, dass die Nachrichten von einer «D.___» versendet wurden (ASB 146). Dabei handelt es sich um die Tochter des Beschuldigten (AS 295). Es stellt sich daher die Frage, ob die Nachrichten, mehrheitlich mit «Mr. A.___» signiert, tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Davon ist jedoch auszugehen. Da die Tochter aufgrund des Urteils vom 15. Oktober 2020 mit der Übergabe ihres Halbbruders anlässlich der Besuchstage betraut war (AS 251 ff.), dürfte ihr auch das Kontakt- und Rayonverbot bekannt gewesen sein. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese den Eindruck erwecken sollte ihr Vater wäre Urheber der Nachrichten und ihn so der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Auch müsste sie über sehr viele Detailinformationen betreffend das vorliegende Verfahren verfügt haben, wie beispielhaft die folgenden Nachrichten aufzeigen:
- «Mr. A.___ musste sich damals beim Herrn Schönberg rechtfertigen, indem ich gesehen wurde von ihnen, das ich zweimal durchgefahren bin» (AS 191). Diese Nachricht vom 18. März 2021 steht offenbar im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vorfall vom 4. Oktober 2020 (E. III./10.2.2).
- «Bei einem Brief Schreiben von Frau Dippon an den Statsanwalt. Ich habe es zu lessen bekommen das dieser kollege, gehe ich davon aus, sie meinte damit Herr I.___ das er ihr freund ist. Als Vater ist mein gutes recht zu wiessen, das er ihr Freund ist (…)» (AS 196) Hierbei wird eindeutig Bezug genommen auf das Schreiben vom 15. Dezember 2020 von Rechtsanwältin Dippon an die Staatsanwaltschaft (AS 255 f.).
10.2.8 Auch die mehrfache Verwendung der Signatur «Mr. A.___ – Der Anwalt von Anwälten» (AS 189, 197) spricht für die Urheberschaft des Beschuldigten, hat er sich doch gegenüber der Privatklägerin nicht zum ersten Mal als Anwalt bezeichnet (vgl. E. III./9.2).
10.2.9 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass sämtliche dieser Textnachrichten vom Beschuldigten stammen und dieser somit auf elektronischem Weg mit der Privatklägerin in Kontakt getreten ist.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache Drohung (AnklS Ziff. 9, 12 und 13)
1.1 Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 9 bis 13 (E. II./F./2, II./F./.3./b./bb, II./F./.3./c./bb sowie II./F./.3./d./bb) verwiesen werden. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind jedoch nachfolgende Ergänzungen anzubringen.
1.2 Die Vorinstanz geht in Zusammenhang mit AnklS Ziff. 9 davon aus, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage gewollt, dass sich die Privatklägerin derart fürchte, dass sie gegenüber der Polizei keine Aussagen tätige (E. II./F./3./b/bb, US 11 f.). Würde man dieser Auffassung folgen, wäre von einer versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Bei der Nötigung soll die geschädigte Person durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteil oder durch andere Beschränkungen ihrer Handlungsfreiheit genötigt werden, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der (Eventual-)Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Vollendet ist die Nötigung, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt Nötigungsversuch vor (Delnon / Rüdy in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, Art. 181 N 55 und 65 f.). Hingegen verlangt der Vorsatz bei der Drohung den Willen, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen sowie das Bewusstsein bzw. die Inkaufnahme, dass die Drohung diese Wirkung hervorruft (Delnon / Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33).
1.3 Gemäss den Aussagen der Privatklägerin sagte der Beschuldigte, während sie auf die Polizei warteten, zu ihr, er mache sie kaputt, er bringe sie um, sie habe keine Ahnung, wer er sei. Sie solle sich gut überlegen, was sie der Polizei sage und sie solle sagen, dass es nur ein Missverständnis und nichts gewesen sei. Dann habe er noch zu C.___ gesprochen und gesagt, er bekomme jetzt eine neue Mama und sie (die Privatklägerin) werde ihn nicht mehr aufziehen (AS 96). Aus dieser Schilderung geht nicht hervor, dass der Beschuldigte mit seiner Drohung, er werde sie kaputt machen, er bringe sie um bzw. C.___ werde in eine neue Mutter erhalten, die Privatklägerin dazu bringen wollte, der Polizei gegenüber keine Aussagen zu machen. Mit anderen Worten drohte er ihr nicht, sie kaputt zu machen etc., wenn sie gegenüber der Polizei aussagt. Die Drohungen und die Aussage, sie solle sich überlegen, was sie der Polizei sage, stehen vielmehr unabhängig voneinander.
1.4 Mit der Vorinstanz ist somit von einer Drohung auszugehen, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten darauf beschränkte, die Geschädigte in Angst und Schrecken zu versetzen.
1.5 In Bezug auf AnklS Ziff. 12 und 13 geht die Vorinstanz im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ebenfalls davon aus, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage bewirken wollen, dass sich die Privatklägerin derart fürchtet, dass sie ihm das Besuchsrecht mit dem Sohn gewährt (II./F./.3./c./bb sowie II./F./.3./d./bb, US 12 f.). Damit impliziert sie erneut eine versuchte Nötigung, was überhaupt nicht angeklagt ist. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten nötigen wollte. Dies wurde von der Privatklägerin nie behauptet. Vielmehr bezweckte er mit seinem Verhalten, die Geschädigte in Angst und Schrecken zu versetzen und nahm zumindest auch in Kauf, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft.
1.6 Im Ergebnis ist daher der von der ersten Instanz vorgenommenen Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung in Bezug auf AnklS Ziff. 9, 12 und 13 zu bestätigen.
2. Mehrfache Tätlichkeiten (AnklS Ziff. 6, 7 und 11)
2.1 Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann mit nachfolgenden Präzisierungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 14 bis 18 (E. II./G./2., II./G./.3./a./cc, II./G./3./b./bb, II./G./3./c./bb) verwiesen werden.
2.2 Bezüglich des Vorhaltes vom 10. Juli 2020 (AnklS Ziff. 6) gibt der Beschuldigte an, die Privatklägerin an den Haaren gehalten zu haben, um diese von Schlägen abzuhalten. Auch die Privatklägerin sagte aus, mit dem Beschuldigten gekämpft und diesem das Gesicht zerkratzt zu haben. Jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte in Notwehr handelte, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (ASB 143 f.). Gestützt auf das Beweisergebnis ging der rechtswidrige Angriff vom Beschuldigten aus, wogegen sich die Privatklägerin rechtmässig wehren durfte. Ihre Handlung stellt somit keinen unrechtmässigen Angriff dar, weshalb dagegen keine Möglichkeit der Notwehr besteht. Notwehr gegen Notwehr ist rechtswidrig (Niggli / Göhlich in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, Art. 15 N 21).
2.3 Gestützt auf das Gesagte scheidet auch eine Strafbefreiung in analoger Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB (Provokation) aus. Auch eine Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine solche ist zwar auch bei Tätlichkeiten möglich, wobei nach der Rechtsprechung nicht differenziert werden muss, ob der Angriff auf die Ehre oder auf den Körper überwog (Franz Riklin in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, Art. 177 N 31). Auch ist erwiesen, dass die Privatklägerin auf den Angriff des Beschuldigten ebenfalls mit einer Tätlichkeit (Gesicht zerkratzen) bzw. Beschimpfungen reagierte. Dies jedoch nicht, um sich «an Ort und Stelle Gerechtigkeit» zu verschaffen, wie es die Rechtsprechung verlangt (BGE 72 IV 21), sondern um sich vom Beschuldigten, welcher ihr an den Haaren riss, zu befreien. Der Streit kann auch nicht als zu unbedeutend betrachtet werden, als dass das öffentliche Interesse keine nochmalige Sühne verlangen würde (BGE 72 IV 21). Im Gegenteil besteht durchaus ein öffentliches Interesse, das Verhalten des Beschuldigten, welcher wiederholt auf seine ihm körperlich deutlich unterlegene Ex-Partnerin tätlich einwirkte, mit einer angemessenen Strafe zu büssen. Eine Retorsion scheidet damit aus.
2.4 Gleiches gilt in Bezug auf die von der Verteidigung geltend gemachte Notwehr bzw. Retorsion im Zusammenhang mit AnklS Ziff. 11 (ASB 145). In Bezug auf AnklS Ziff. 7 wurde im Berufungsverfahren zurecht keine Notwehr mehr geltend gemacht, zumal es beim Vorfall vom 22. August 2020 von Seiten der Privatklägerin überhaupt zu keiner Tätlichkeit oder Beschimpfung kam.
2.5 Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten ist entsprechend zu bestätigen.
3. Beschimpfung (AnklS Ziff. 8 und 14)
Es kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 18 bis 20 verwiesen werden (E. II./H./2, II./H./3./a./bb sowie II./H./3./b./bb) und der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Beschimpfung zu verurteilen.
4. Falsche Anschuldigung (AnklS Ziff. 10)
4.1 In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zu Art. 303 StGB kann auf die vor-instanzlichen Erwägungen auf US 21 f. verwiesen werden (E. II./I./2). Im Rahmen der rechtlichen Subsumtion ging die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin gegenüber der Alarmzentrale der Kantonspolizei Solothurn bezichtigt, in fahrunfähigem Zustand mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug unterwegs zu sein. Die genannten Straftatbestände Art. 91 Abs. 1 sowie Art. 93 Abs. 2 SVG würden mit Busse bestraft und somit als Übertretungen gelten (Art. 103 StGB, vgl. E. II./I./3./b, US 21). Die Meldung sei gegenüber der Polizei erfolgt, die als Strafverfolgungsorgan klarerweise als Behörde i.S.v. Art. 303 StGB gelte. Entsprechend diesen Ausführungen wäre der Beschuldigte – unter zusätzlicher Bejahung des subjektiven Tatbestandes – nach Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen gewesen. Gemäss dem Urteilsdispositiv sprach die Vorinstanz den Beschuldigten indes in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB der falschen Anschuldigung schuldig. Dass es sich hierbei offensichtlich um einen Tippfehler handelt, wird auch aus den Ausführungen zur Strafzumessung ersichtlich, wo ausdrücklich Art. 303 Ziff. 2 StGB angewandt wurde (US 24). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung von Art. 303 Ziff. 2 StGB der falschen Anschuldigung schuldig sprach.
4.2 Da einzig der Beschuldigte die Berufung anmelden lies, ist nachfolgend nicht zu prüfen, ob dieser mit seiner Bezichtigung Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllte. Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst nicht nur eine höhere Strafe, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat gegen das Verschlechterungsverbot (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 2 StGB erfüllte.
4.3 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Meldung nicht wissen konnte, ob die Privatklägerin Alkohol konsumiert hatte, ob das Fahrzeug nicht betriebssicher und ob B.___ mit dem Fahrzeug unterwegs war (US 21). Wie der sich in den Akten befindlichen Audioaufnahme (AS 129) zu entnehmen ist, gab dieser gegenüber der Polizei an, es bestehe Verdacht auf Alkohol. Er könne nicht sagen, wo oder seit wann sie unterwegs sei. Er garantiere aber, dass sie alkoholisiert sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen wusste der Beschuldigte damit gerade nicht, ob seine Vorwürfe zutreffen. Auch seine Formulierung, die Privatklägerin sei «garantiert» alkoholisiert, deutet auf eine blosse Vermutung hin. Damit fehlt es an der positiven Kenntnis um die Unwahrheit, welche bei Art. 303 StGB den direkten Vorsatz ergänzt (Delnon / Rüdy in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, Art. 303 N 27). Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist der Beschuldigte vom Vorhalt der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 25. August 2020, freizusprechen.
5. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AnklS Ziff. 16)
Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 22 f. (E. II./J./2 und 3) verwiesen werden. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist demnach zu bestätigen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).
1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Wahl der Strafart
2.1.1 Der Beschuldigte hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Übertretung nach Art. 19a BetmG, des Nichtmitführens des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG), der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig gemacht. Während die Beschimpfung einzig mit Geldstrafe (bis zu 90 Tagessätzen) sanktioniert werden kann, sieht das Gesetz für die übrigen Vergehen eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) oder Geldstrafe vor. Für diese Delikte ist somit zunächst die Strafart zu bestimmen.
2.1.2 Die Vorinstanz sprach vorliegend für sämtliche Vergehen eine Geldstrafe aus, wobei sie für die mehrfache Drohung eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als gerechtfertigt erachtete. Ein solches Vorgehen erscheint mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig. Obschon die Drohungen einen engen sachlichen Zusammenhang haben und Ausdruck der gleichen kriminellen Energie sind, weisen sie nicht Züge eines Dauerdelikts auf, welches eine Einheitsstrafe rechtfertigen würde. Vielmehr liegen drei individuelle Handlungen vor, denen jeweils ein unterschiedliches Verschulden zugrunde liegt. Entsprechend ist für jede Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen. Dabei kommt mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen für die schwerste Drohung (AnklS Ziff. 9) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht, ist doch eine Geldstrafe nur bis maximal 180 Tagessätze möglich. Aufgrund des erwähnten sachlichen Zusammenhangs ist sodann auch für die weiteren Drohungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Demgegenüber rechtfertigt das Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Vergehen gegen das Waffengesetz wegen des vergleichsweise geringen Verschuldens einzig eine Geldstrafe. Die Übertretungen sind sodann mit einer Busse zu ahnden.
2.2 Freiheitsstrafe
2.2.1 Einsatzstrafe für die Drohung vom 22. August 2020 (AnklS Ziff. 9)
Wie bereits angedeutet, wiegt die Drohung vom 22. August 2020 verschuldensmässig am schwersten, weshalb diese Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet. Für die weiteren Drohungen ist sodann eine angemessene Straferhöhung vorzunehmen.
Der Beschuldigte drohte der Geschädigten explizit mit dem Tod, wobei es sich um eine schwere Drohung handelt. Sodann wiederholte er die Drohung gegenüber dem gemeinsamen Sohn, indem er zu diesem sagte, er werde eine neue Mutter erhalten. Auch wenn die Drohung spontan ausgesprochen wurde, erscheint der Kontext, in welchem sie erfolgte, verwerflich. Sie geschah aus nichtigem Anlass, nachdem die Privatklägerin sich geweigerte hatte, ihm weitere Auskünfte über ihre neue Beziehung zu erteilen. Sodann dürfte die Wirkung der Worte durch die zuvor verübte Tätlichkeit nicht unerheblich gewesen sein, zumal es nicht das erste Mal war, dass die Privatklägerin das aggressive Verhalten des Beschuldigten zu spüren bekommen hatte. Auf der anderen Seite war ihr Sicherheitsgefühl nicht dermassen beeinträchtigt, dass sie sich zum fluchtartigen Verlassens des Tatorts veranlasst sah – obschon eine «Flucht» aufgrund der Anwesenheit des Sohnes schwierig gewesen sein dürfte. Es sind auch schwerere Formen der Drohung denkbar, so etwa wenn diese mit entsprechenden Handlungen (z.B. Präsentation einer Waffe) untermauert werden. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, bezweckte er doch mit seinem Verhalten, Macht und Kontrolle über die Geschädigte auszuüben. Insgesamt ist das Tatverschulden von A.___ im oberen Bereich eines leichten Verschuldens anzusiedeln, was zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten führt.
2.2.2 Asperation für die weiteren Drohungen
Auch beim Vorfall vom 30. August 2020 (AnklS Ziff. 12) drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod oder zumindest mit einem schweren Angriff auf ihre körperliche Integrität. Erneut war es der Beschuldigte, welcher die Auseinandersetzung initiierte und auf die Geschädigte losging, wobei die erfolgte Tätlichkeit der Drohung wiederum Nachdruck verlieh. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin nachgestellt hatte, dürfte ihr Sicherheitsgefühl noch mehr beeinträchtigt haben. Allerdings erfolgte die Drohung im öffentlichen Raum, wobei mehrere Personen anwesend waren, welche die Polizei alarmieren und der Geschädigten letztlich Schutz gewähren konnten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Eine Einsatzsatzstrafe von 5 Monaten erscheint zur Abgeltung des noch sehr leichten bis leichten Verschuldens angemessen. Dem engen sachlichen Zusammenhang zur Drohung vom 22. August 2020 ist praxisgemäss durch eine grosszügige Asperation Rechnung zu tragen. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe von 8 Monaten daher um 2 Monate zu asperieren.
Etwas weniger schwer wiegt die Drohung vom 25. September 2020 (AnklS Ziff. 13). Der Beschuldigte drohte der Geschädigten zwar erneut mit einem körperlichen Übel. Allerdings wurde dies nicht mit weiteren Handlungen untermauert. Der Beschuldigte behielt auch einen räumlichen Abstand zur Geschädigten, so dass für diese keine konkrete Gefahr bestand. Auf der anderen Seite weist das Verhalten des Beschuldigten stalkinghafte Züge auf, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dennoch schien die Geschädigte durch die Drohung nicht übermässig eingeschüchtert, verzichtete sie doch bei diesem Vorfall auf den Beizug der Polizei. Eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, asperiert 1 Monat, erscheint hierfür angemessen.
2.2.3 Täterkomponente
Der Beschuldigte wurde am 24. November 2021 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfacher versuchter Nötigung verurteilt, was sich im Rahmen der Täterkomponente negativ auswirkt (Nachtatverhalten). Straferhöhend wirkt sich auch die mehrfache Delinquenz während laufendem Strafverfahren aus. Einsicht oder Reue liess der Beschuldigte im gesamten Strafverfahren nicht erkennen. Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind ebenso wenig auszumachen.
Im Ergebnis wirken sich von den täterbezogenen Elementen die einschlägige Verurteilung vom 24. November 2021 sowie die Delinquenz während laufendem Verfahren leicht straferhöhend aus. Aus diesem Grund ist die Freiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten um 2 Monate zu erhöhen, woraus eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten resultiert.
2.3 Geldstrafe
2.3.1 Für die weiteren Vergehen ist sodann eine Geldstrafe festzusetzen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hatte, bevor er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn rechtskräftig wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist daher eine Zusatzstrafe in der Weise zu bilden, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
2.3.2 Vorliegend ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe vom 24. November 2021 zu erblicken. Die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist entsprechend im Folgenden um die für die neuen Delikte festzusetzenden Strafen angemessen zu erhöhen.
2.3.3 Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand gilt zu berücksichtigen, dass der ASTRA-Grenzwert von 15 µg/L mit einem Wert von 148 µg/L (Vertrauensbereich 103.6 – 192.4 µg/L) deutlich überschritten wurde. Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er lediglich eine kurze Strecke fuhr, allerdings gemäss Strafanzeige bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen (AS 12). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen, asperiert 20 Tagessätze, erscheint hierfür angemessen.
2.3.4 Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte führte das Schmetterlingsmesser lediglich im Auto mit und trug es nicht in der Öffentlichkeit auf sich. Die Waffe diente auch nicht zur Begehung einer Straftat. In Anbetracht dieses sehr leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätze, asperiert 10 Tagessätze, ausreichend.
2.3.5 Was die mehrfache Beschimpfung anbelangt, so bezeichnete der Beschuldigte die Geschädigte einerseits im Rahmen der Auseinandersetzung vom 22. August 2020 als «Hure», «Schlampe», «Bitch» und «Psychopathin» und andererseits bei der Übergabe des gemeinsamen Sohnes als «hässliche Fotze». Letzteres stellt eine massive Beleidigung dar, während Ausdrücke wie «Schlampe» und «Bitch» heutzutage leider eher an der Tagesordnung sind, was deren Verwerflichkeit kaum mindert. Beim Vorfall vom 22. August 2020 treten die Beschimpfungen gegenüber der ausgesprochenen Drohung und Tätlichkeit auch deutlich in den Hintergrund. Dass der Beschuldigte aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus handelte, kann bei der Beschimpfung verschuldensmindernd berücksichtigt werden, auch wenn die Privatklägerin in beiden Fällen in keiner Weise zu einem solchen Verhalten des Beschuldigten Anlass gegeben hatte. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe für die Beschimpfung vom 22. August 2020 um 10 Tagessätze (Einsatzstrafe 20 Tagessätze) und für jene vom 13. März 2021 um 20 Tagessätze (Einsatzstrafe 40 Tagessätze) zu erhöhen.
2.3.6 Im Rahmen der Täterkomponente weist der Beschuldigte mit seiner Vorstrafe vom 19. Januar 20217, mit welcher er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde, eine einschlägige Vorstrafe auf. Es rechtfertigt sich daher, die Zusatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen.
2.3.7 Von den insgesamt 130 Tagessätzen ist nun die rechtskräftige Grundstrafe von 60 Tagessätzen wiederum abziehen, was zu einer Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen führt.
2.3.8 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Gemäss der von Amtes wegen edierten Steuererklärung 2022 ist der Beschuldigte nach wie vor arbeitslos und ausgesteuert. Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass er immer noch bei seinen Eltern wohnt und von diesen finanziell unterstützt wird. Seiner Unterstützungspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn kommt er gemäss den Angaben der Privatklägerin nur sporadisch nach, wobei die Zahlungen in der Vergangenheit regelmässig durch den Vater erfolgten. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 erscheint unter diesen Umständen angemessen und ist zu bestätigen
2.4 Ergebnis der Strafzumessung
2.4.1 Den vorstehenden Erwägungen folgend wäre der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2021) zu verurteilen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 110 Tagessätzen erweist sich somit als deutlich zu milde, ist jedoch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.
2.4.2 Weshalb die Vorinstanz im Folgenden von einer günstigen Prognose ausgeht und dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, ist nicht nachvollziehbar (vgl. US 27). Einzig der Umstand, dass sich die Privatklägerin mittlerweile in der Slowakei aufhält, dürfte den Beschuldigten kaum von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Dieser bekundete im vorliegenden Verfahren weder Einsicht noch Reue. Auch wenn es sein gutes Recht ist, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten, beliess er es nicht einfach dabei. Vielmehr wies er sämtliches Fehlverhalten der Geschädigten zu, wobei er kaum eine Gelegenheit ausliess, diese in ein schlechtes Licht zu rücken. Über Monate wurde die Privatklägerin Opfer seines bedrohlichen und gewalttätigen Verhaltens, mit welchem er versuchte, seine ehemalige Partnerin zu kontrollieren, wobei ihn selbst das Kontakt- und Rayonverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten gegen sie abhielt. Sein hartnäckiges strafbares Verhalten während laufendem Strafverfahren zeigt seine Unbelehrbarkeit auf. Unter diesen Umständen kann beim Beschuldigten einzig von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, wobei sich ein künftiges straffälliges Verhalten selbstverständlich nicht zwingend gegen das gleiche «Angriffsobjekt» richten muss. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dem Beschuldigten jedoch der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei eine etwas erhöhte Probezeit von 3 Jahren mit Blick auf die schlechte Legalprognose angemessen erscheint.
2.5 Busse
2.5.1 Zur Abgeltung der Übertretungen ist sodann eine Busse auszusprechen. Nach Art. 106 StGB spricht der Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).
2.5.2 Schwerstes Delikt bildet vorliegend die Tätlichkeit vom 10. Juli 2020 (AnklS Ziff. 6), bei welcher der Beschuldigte der Geschädigten eine Ohrfeige verpasste und ihr ein Büschel Haare ausriss. Insbesondere das Ausreissen der Haare dürfte – wenn auch nur vorübergehend – sehr schmerzhaft gewesen sein und stellt eine nicht unerhebliche Einwirkung auf den Körper der Geschädigten dar. Dass die Tat spontan und somit planlos erfolgte, kommt dem Beschuldigten nicht zugute, offenbart er doch durch diesen spontanen Akt seine generelle Gewaltbereitschaft. Aufgrund der finanziell schwachen Leistungsfähigkeit, welche auch bei der Beurteilung der folgenden Übertretungen zu berücksichtigen ist, erscheint eine Busse von CHF 400.00 angemessen. Ähnliches gilt für die Tätlichkeit vom 30. August 2020 (AnklS Ziff. 11). Die körperliche Einwirkung war zwar etwas weniger intensiv, da der Beschuldigte «nur» mit der offenen Handfläche gegen den Kopf der Geschädigten schlug, dies dafür mehrfach. Diese Tätlichkeit ist mit einer Busse von CHF 300.00, asperiert CHF 150.00, abzugelten. Noch etwas weniger intensiv war die Einwirkung beim Faustschlag vom 22. August 2020 (AnklS Ziff. 7), was jedoch allein dem Umstand zu verdanken war, dass der Beschuldigte aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse im Fahrzeug nicht gross zum Schlag ausholen konnte. Hierfür ist eine Busse von CHF 200.00, asperiert CHF 100.00, auszusprechen. Bei der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gilt zu berücksichtigen, dass die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bereits durch die Geldstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand abgegolten wird. Der einmalige Kokainkonsum ist daher nicht als besonders verwerflich zu erachten. Eine Busse von CHF 200.00, asperiert CHF 100.00, ist hierfür angemessen. Betreffend den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zeigte der Beschuldigte durch sein Verhalten, der Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin und dem Auftauchen an ihrem Wohnort, eine Gleichgültigkeit gegenüber der ihm auferlegten Regeln und dies in insgesamt elf Fällen. Die Widerhandlungen erfolgten allesamt grundlos und dienten teilweise der Begehung weiterer Straftaten (vgl. AnklS Ziff. 13 und 14). Diese Faktoren rechtfertigen für jeden Normverstoss eine Busse von CHF 200.00, total somit CHF 2'200.00, womit der Bussenbetrag asperationsweise um CHF 1'100.00 zu erhöhen ist. Für das Nichtmitführen des Führerausweises ist unter Berücksichtigung des sehr geringen Verschuldens zudem eine Straferhöhung um CHF 10.00 (Einsatzstrafe CHF 20.00) vorzunehmen.
2.5.3 Der hieraus resultierende Bussenbetrag von insgesamt CHF 1'860.00 ist aufgrund der negativen Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe) um CHF 200.00 auf total CHF 2'060.00 zu erhöhen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von (pauschal) CHF 1'800.00 erweist sich damit als ein wenig zu tief, ist jedoch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. Wie die Vorinstanz bei diesem Bussenbetrag auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen kommt, ist zwar mangels näherer Ausführungen in der Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar. Da jedoch eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe wiederum dem Verschlechterungsverbot zuwiderliefe, ist auch diese zu bestätigen.
VI. Ordnungsbusse
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).
2. Mit Vorladung vom 28. Juni 2023 wurde der Beschuldigte auf den 7. November 2023 zur Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen (ASB 34 f.). Die Vorladung wurde am 29. Juni 2023 durch die Ehefrau des Beschuldigten in Empfang genommen (ASB 36) und gilt damit als ordentlich zugestellt (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dennoch blieb der Beschuldigte der Berufungsverhandlung fern, ohne seine Abwesenheit zu begründen, geschweige denn zu belegen. Gemäss Auskunft des amtlichen Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung konnte auch dieser seinen Klienten nicht mehr erreichen (weder telefonisch noch per E-Mail). Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse von ermessensweise CHF 300.00 aufzuerlegen.
VII. Zivilforderung
Die Privatklägerin machte erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von CHF 2'500.00 geltend (AS 507 und 523). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Privatklägerin durch die langandauernden Drohungen, die mehrfachen tätlichen Angriffe und die wiederholte Missachtung des Kontaktverbotes einem hohen psychischen Stress ausgesetzt war. Gemäss ihren Angaben konnte sie teilweise nicht mehr richtig schlafen, fühlte sich kontrolliert, überwacht und musste jederzeit mit einer erneuten Konfrontation rechnen (US 28 f.). Ein Genugtuungsanspruch aufgrund dieses erlittenen seelischen Unbills ist somit ohne Weiteres zu bejahen. Auch die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung von CHF 1'000.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
VIII. Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 3'200.00, dem Beschuldigten auferlegt. Für den Freispruch vom Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 5 erfolgte keine Kostenausscheidung, da der Vorhalt gemäss den Erwägungen der Vorinstanz in der Gesamtbetrachtung nur marginaler Natur war (US 29). Mit den hinzukommenden Freisprüchen von den Vorhalten der Drohung gemäss AnklS Ziff. 5 sowie der falschen Anschuldigung (AnklS Ziff. 10) sind diese Kosten neu zu verlegen. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten 90% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'880.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
1.2 Der Beschuldigte wendet sich gegen Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem dieser verpflichtet wurde, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'764.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im Weiteren wurde mit entsprechender Ziffer das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf CHF 4’696.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und festgehalten, dass dies zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen sei. Sodann wurde der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zulasten der Privatklägerin vorbehalten.
Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sinngemäss nach Art. 135 StPO und demnach sinngemäss nach den Bestimmungen über die amtliche Verteidigung. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) und bei Kostentragungspflicht der beschuldigten Person von dieser zu tragen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Staat übernommen. Eine Rückzahlung der Entschädigung des Rechtsbeistandes durch die Privatklägerschaft ist in diesem Fall ausgeschlossen (Mazzucchelli / Postizzi in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 138 N 2 ff.). Gegebenenfalls hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (sofern sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist). Wird der Privatklägerschaft eine solche Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, fällt diese im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO).
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils wurde der Privatklägerin mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dippon als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Deren Honorar wurde auf CHF 4'696.90 (24 Std. [inkl. Dauer der Hauptverhandlung], Auslagen CHF 41.10 sowie 7.7% MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat bezahlt (AS 534). Die Höhe des Urteils ist mit vorliegendem Urteil zu bestätigen.
Da die unentgeltliche Rechtsbeiständin ab Prozessbeginn vom Staat entschädigt wird, ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatklägerin zusätzlich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'764.75 («inkl. Auslagen und MwSt.») zugesprochen wurde. Zumal es sich dabei offensichtlich um den gleichen Aufwand zum ordentlichen Stundenansatz von CHF 260.00 handelt (24 Std. à CHF 260.00, Auslagen CHF 31.10 sowie 7.7% MwSt.). Gleich in doppelter Hinsicht falsch ist es sodann, wenn die Vorinstanz den Rückforderungsanspruch des Staates sowie den Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gegenüber der Privatklägerin festhält. Einerseits wurde der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, weshalb auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung zu seinen Lasten gehen, sofern er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Andererseits wäre das Opfer selbst bei fehlender Kostentragungspflicht des Beschuldigten und auch bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen in keinem Fall zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zu verpflichten (Art. 30 Abs. 3 Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5], Mazzucchelli / Postizzi, a.a.O., Art. 138 N 4 f.).
Da der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 90% zu tragen hat, hat er dem Staat auch in diesem Umfang die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzubezahlen (ausmachend CHF 4'227.20), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenso hat er Rechtsanwältin Dippon die Differenz zum vollen Honorar in Höhe von 1'861.10 (24 Std. à CHF 260.00, zzgl. Auslagen und 7.7% MwSt., davon 90%, ausmachend CHF 6'088.30) zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Obschon der Beschuldigte mit erstinstanzlichem Urteil nicht zur Nachzahlung verpflichtet wurde, entsteht für ihn dadurch keine Verschlechterung, wurde er doch mit besagtem Urteil zur Bezahlung einer Parteientschädigung verurteilt, welche überdies nicht unter dem Vorbehalt der verbesserten finanziellen Verhältnisse stand.
1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'119.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt (AS 533). Der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist dem Verfahrensausgang entsprechend ebenfalls auf 90% zu begrenzen, ausmachend CHF 4'607.95. Ebenso ist der Beschuldigte verpflichtet, den Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'840.25 zu 90%, ausmachend CHF 1'656.25, zur Bezahlung zu übernehmen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2.2 Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich der Freisprüche von den Vorhalten der Drohung (AnklS Ziff. 5) und der falschen Anschuldigung. Allerdings erzielte er dadurch kein tieferes Strafmass. Im Gegenteil wäre er mit vorliegendem Urteil zu einer massiv höheren Strafe verurteilt worden. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 680.00 dem Beschuldigten zu 90%, ausmachend somit CHF 3'312.00, aufzuerlegen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.
2.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 14.8 Stunden und Auslagen von CHF 75.20 geltend, was angemessen erscheint. Hinzuzurechnen sind der Aufwand für die Hauptverhandlung und die telefonische Urteilseröffnung von insgesamt 3 Stunden. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 3'379.00 (0.3 Stunden à CHF 180.00 sowie 17.5 Stunden à CHF 190.00). Zuzüglich der Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer ist das Honorar von Rechtsanwältin Dippon als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf CHF 3'720.15 festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Der Beschuldigte ist infolge seiner (anteilsmässigen) Verurteilung zu den Verfahrenskosten verpflichtet, den Betrag im Umfang von 90%, ausmachend CHF 3'348.15, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenso besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 90%, somit CHF 1'210.70 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.4 Rechtsanwalt Banga macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 20.62 Stunden geltend, wobei allerdings die Hauptverhandlung mit 8 Stunden veranschlagt wurde. Diese ist auf die effektive Dauer (inkl. telefonische Urteilseröffnung) von 3 Stunden – und entsprechend um 5 Stunden – zu kürzen. Im Übrigen erweist sich das geltend gemachte Honorar als angemessen. Die Entschädigung ist folglich auf CHF 3'435.20 (2.85 Stunden à CHF 180.00 und 12.77 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 250.30, 7.7% MwSt. CHF 245.60) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 3'091.70.
Der Verteidiger macht zudem die
Differenz zum vollen Honorar geltend. Bei einem Stundenansatz von
CHF 250.00 (eine gültige Honorarvereinbarung liegt für die Zeit bis zum
31. Dezember 2022 vor, AS 404 f.) ergibt sich eine Differenz von
CHF 1'040.05 . Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat A.___ dem
amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar im Umfang von 90%, somit CHF 936.05, zu bezahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2, Art. 69, Art. 106, Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180, Art. 292 StGB; Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 64, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 205 Abs. 4, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:
2. A.___ wird zudem von folgenden Vorhalten freigesprochen:
a) Drohung, angeblich begangen am 7. Juli 2020, in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt AnklS Ziff. 5),
b) falsche Anschuldigung, angeblich begangen am 25. August 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS Ziff. 10).
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2a bis 2d des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:
a) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS Ziff. 1),
b) des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS Ziff. 2),
c) der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 20. Juni, ev. schon ab dem 17. Juni 2020, in der Grossregion [Ort 4], ev. anderswo (Vorhalt AnklS Ziff. 3),
d) des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS Ziff. 4).
4. A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:
a) der mehrfachen Drohung,
- begangen am 22. August 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS Ziff. 9),
- begangen am 30. August 2020, in [Ort 3] (Vorhalt AnklS Ziff. 12),
- begangen am 25. September 2020, in [Ort 2] (Vorhalt AnklS Ziff. 13),
alles zum Nachteil von B.___,
b) der mehrfachen Tätlichkeiten,
- begangen am 10. Juli 2020, in [Ort 1] (Vorhalt AnklS Ziff. 6),
- begangen am 22. August 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS Ziff. 7),
- begangen am 30. August 2020, in [Ort 3] (Vorhalt AnklS Ziff. 11),
alles zum Nachteil von B.___,
c) der mehrfachen Beschimpfung,
- begangen am 22. August 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS Ziff. 8),
- begangen am 13. März 2021, in [Ort 2] (Vorhalt AnklS Ziff. 14),
beides zum Nachteil von B.___,
d) des mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,
- begangen am 25. September 2020,
- begangen am 4. Oktober 2020,
- begangen am 13. März 2021,
- begangen am 27. März 2021,
jeweils in [Ort 2], alles zum Nachteil von B.___,
- begangen am 16. März 2021,
- begangen am 18. März 2021,
- begangen am 19. März 2021,
- begangen am 20. März 2021,
- begangen am 22. März 2021,
- begangen am 23. März 2021,
jeweils in der Region [Ort 4] – [Ort 1] – [Ort 2], alles zum Nachteil von B.___.
5. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 110 Tagesssätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. November 2021, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren,
b) einer Busse von CHF 1'800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. A.___ wird wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 zu einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 verurteilt.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils ist das von der Polizei Kanton Solothurn sichergestellte Schmetterlingsmesser (Lagerort: FB Asservate) gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und 30 Tage nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten.
8. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird der Privatklägerin B.___ für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon, als unentgeltliche Rechtsbeiständin, mit Wirkung ab Prozessbeginn bewilligt.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'696.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 4'227.20, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 90%, somit CHF 1'861.10 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'119.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 4'607.95, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90%, somit CHF 1'656.25 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CH 250.00 pro Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'720.15 (0.3 Stunden à CHF 180.00 und 17.5 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 75.20, 7.7% MwSt. CHF 265.95) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 3'348.15, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 90 %, somit CHF 1'210.70 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'435.20 (2.85 Stunden à CHF 180.00 und 12.77 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 250.30, 7.7% MwSt. CHF 245.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 3'091.70, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90%, somit CHF 936.05 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CH 250.00 pro Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
14. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 3'200.00, hat A.___ zu 90%, somit CHF 2'880.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'680.00, hat A.___ zu 90%, somit CHF 3'312.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Graf