Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend üble Nachrede
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 11. April 2019 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Anstiftung zur üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 180.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Aktenseite [AS] 124). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 24. April 2019 Einsprache (AS 133).
2. Am 21. Oktober 2020 überwies die Staatsanwaltschaft den Fall zum Entscheid an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern und hielt an ihrem Strafbefehl fest (AS 1).
3. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern am 27. Oktober 2021 das folgende Urteil:
1. A.___ hat sich der Anstiftung zur üblen Nachrede zum Nachteil von B.___, begangen am 24. Mai 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 180.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 1’250.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 950.00 betragen.
4. Die Mitarbeiterin des Beschuldigten, C.___, wurde mit Strafbefehl vom 11. April 2019 (AS 6.1) ebenfalls wegen übler Nachrede verurteilt. Auch sie erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, zog diese jedoch am 20. Oktober 2021 zurück (AS 49), unter dem Hinweis, sie halte daran fest, dass sie gegenüber D.___ nie mitgeteilt habe, dass es sich beim fraglichen Gerät um ein Gerät von Betrügern handle und diese mit dem Erwerb auf einen Betrug hereingefallen sei. C.___ wurde in der Folge anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz als Auskunftsperson befragt.
5. Am 29. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil Berufung an (Aktenseite Solothurn-Lebern [S-L] 89) und nach Empfang des begründeten Urteils (21. Januar 2022) erklärte er mit Eingabe vom 10. Februar 2022 die Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 3. November (recte: 27. Oktober) sei aufzuheben.
2. A.___ sei vom Vorwurf der Anstiftung zur üblen Nachrede freizusprechen.
3. A.___ sei eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten und weiteren Aufwände zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Solothurn, eventualiter durch den Privatkläger.
4. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien durch den Kanton Solothurn zu tragen; eventualiter dem Privatkläger aufzuerlegen.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Februar 2022 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Verfahren.
7. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem der Beschuldigte dagegen keine Einwände erhoben hatte, und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung gesetzt.
8. Die Berufungsbegründung datiert vom 11. Juli 2022.
9. Der Privatkläger B.___ (nachfolgend: Privatkläger) reichte innert der Frist keine Stellungnahme ein. Ihm wurde am 18. August 2022 persönlich beim Obergericht Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.
10. Die Berufung richtet sich folglich gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil.
II. Vorhalt
1.1 Vorhalt gemäss Anklageschrift (Strafbefehl vom 11. April 2019):
Der Beschuldigte habe sich der Anstiftung zur üblen Nachrede zum Nachteil von B.___ schuldig gemacht, indem er zu einem nicht näher als zwischen dem 24. oder 25. Mai 2018 eingrenzbaren Zeitpunkt in den Büroräumlichkeiten der [Firma X] seine Mitarbeiterin C.___ vorsätzlich dazu angestiftet habe, den Geschädigten bei einer anderen Person eines unehrenhaften Verhaltens zu beschuldigen, welches geeignet sei, dessen Ruf zu schädigen. Konkret habe C.___ im Auftrag des Beschuldigten die Kundin der [Firma Y] (Inhaber B.___), D.___, angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie das bei der [Firma Y] erworbene Gerät von Betrügern erhalten habe und mit dem Erwerb des fraglichen Gerätes auf einen Betrug hereingefallen sei, zumal es sich bei dem von ihr dort erworbenen Produkt nicht um ein medizinisches Gerät handle.
1.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt. Es ist daher mittels Beweiswürdigung der erstellte Sachverhalt zu ermitteln.
III. Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2. Die Beweismittel
2.1. Email und Aussage von D.___
2.1.1. In ihrer Email vom 26. Mai 2018 an B.___ (AS 12), in der D.___ auf Wunsch von B.___ das vorangehende Telefonat zwischen ihr und ihm zusammenfasste, führte D.___ folgendes aus: Sie habe eine Email erhalten, dass es eine Nachrüstung auf Hybride gebe. Sie habe geantwortet, was es koste und ob das bei ihr möglich wäre. Am nächsten Tag habe sie dann eine Dame angerufen und sie gefragt, welches Gerät sie denn habe, sie solle doch auf dem Balken schauen. Und siehe da, ihr hätten die [Buchstaben] gefehlt. Daraufhin habe die Dame gesagt, das müsse sie mit ihrem Chef besprechen, ob sie ihr Gerät in Austausch nehmen könnten, denn sie sei in der Firma des Bruders gelandet. Nach kurzem Hin und Her habe die Dame dann gesagt, dass D.___ ein Gerät von Betrügern habe, dass das Gerät kein medizinisches sei und sie auf einen Betrug hereingefallen sei. Daraufhin habe D.___ das Gespräch sofort beendet. Ihr sei wichtig, dass B.___ davon Kenntnis habe, da sie sich bei ihm immer in guten Händen gefühlt habe.
2.1.2. Mit internationalem Rechtshilfeersuchen wurde die Staatsanwaltschaft [Ortschaft] aufgefordert, die dort wohnhafte D.___ zu befragen (AS 96 ff.). Mit Schreiben vom 8. November 2019 retournierte die Polizeiinspektion [Ortschaft]-West die erledigte Anfrage und merkte an, D.___ habe einen sehr kompetenten und zuverlässigen Eindruck gemacht, sie sei geistig sehr rege und könne sich an kleinere Details des Sachverhalts noch erinnern. Sie werde als absolut glaubhaft eingeschätzt und wirke deutlich jünger (AS 105). Auf die Frage, über welches Therapiegerät sie verfüge, gab D.___ an, sie besitze das [Gerätename] der [Firma Y]. Der Name [Nachname] stehe nicht darauf, es stehe [Gerätename]. Die [Firma X] kenne sie nicht. Sie habe irrtümlich mit der [Firma X] Kontakt aufgenommen, da sie angenommen habe, es handle sich um die Firma, bei der sie das Gerät gekauft habe. Bei Google sei lediglich «Firma [Nachname]» gestanden. B.___ habe ihr das Gerät verkauft. Auf die Frage, worum es in der Email vom 26. Mai 2018 ging, erklärte sie, sie habe einen Anruf von einer Dame erhalten, die sie dazu aufgefordert habe, auf das Gerät zu sehen, ob sich die Aufschrift [Buchstaben] auf dem Balken befinde; da sie diese Aufschrift nicht habe finden können, habe die Dame ihr mitgeteilt, sie sei auf Betrüger hereingefallen. Sie könne das Gerät auch nicht austauschen, da es sich bei ihrem Gerät nicht um ein medizinisches handle. Auf die Frage, wie das Gespräch abgelaufen sei, gab sie folgendes an: Sie habe ihren Namen genannt und daraufhin habe ihr eine Dame gesagt, sie rufe bezüglich ihrer Email an, ob man ihr Therapiegerät auf Hybrid umstellen könne. Sie habe sie angewiesen, auf das Gerät zu schauen, ob sich die [Buchstaben] auf dem Balken befänden. Sie habe nachgesehen und habe die Buchstaben nicht finden können. Daraufhin habe sie ihr gesagt, sie müsse sich erst mit ihrem Chef besprechen, ihr Gerät könne man nicht umrüsten, es müsse ausgetauscht werden. Sie sei auf Betrüger hereingefallen, da ihr Gerät kein medizinisches sei. Sie, D.___, habe der Dame mitgeteilt, dass sie das nicht glauben könne, und das Gespräch nach kurzem hin und her beendet. Sie wisse den Namen der Dame nicht mehr.
2.2. Aussagen C.___
2.2.1. C.___ wurde von der Polizei am 7. November 2018 einvernommen (AS 38 ff.). Sie habe die kaufmännische Lehre bei der [Firma X] gemacht und sei seit dem Sommer fest bei der [Firma X] angestellt. Auf den Vorhalt hin, erklärte sie, an einen Anruf mit einer Frau D.___ könne sie sich nicht erinnern. Sie müsste nachschauen, ob dieses Telefonat stattgefunden habe. Sie wisse nicht, ob D.___ in der Kundendatenbank aufgeführt sei. Sie könne sich nicht an sie erinnern und erst recht nicht, dass sie so etwas gesagt haben solle. Das sei genau während ihrer Prüfungszeit gewesen. Sie habe natürlich während der Lehre auch Telefonate geführt. Auf die Frage, ob sie durch ihren Chef, A.___, beauftragt worden sei, B.___ und dessen Firma bei Kunden als Betrüger zu bezeichnen, antwortete sie: «Nein, überhaupt nicht. Und ich habe das nie gemacht. Mit keinem einzigen Wort». Auf Frage erklärte sie, dass B.___ am 7. Juli 2018 bei ihr zuhause ums Haus geschlichen sei. Er habe ihren 5-jährigen Bruder angesprochen, wo sie sei. Ihre Mutter habe vom Elternhaus aus gesehen, dass zwei Männer um ihre Wohnung schleichen würden und habe diese angesprochen. B.___ habe ihrer Mutter gegenüber gesagt, sie habe einer Kundin gesagt, er sei ein Betrüger und er erwarte eine Entschuldigung. Da sie, C.___, das aber nicht gemacht habe, habe sie sich auch nicht entschuldigt. Das wäre ja ein Schuldeingeständnis. Sie wisse nicht, woher er ihre Adresse gewusst habe. Sie habe sich bald unsicher gefühlt, weil er herausgefunden habe, wo sie wohne.
2.2.2. Anlässlich der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 59 ff.) verneinte C.___ erneut, gegenüber D.___ die vorgehaltenen Äusserungen gemacht zu haben. Sie sei auch nicht entsprechend von A.___ angewiesen worden. Sie sei sich nicht sicher, ob zu diesem Zeitpunkt noch andere Frauen im Betrieb gearbeitet hätten. Auf Frage gibt sie an, sie könne sich nicht erklären, weshalb Frau D.___ solche Aussagen gegenüber der Polizei hätte machen sollen. Sie könne sich nicht an das Telefonat erinnern, sie hätten so viele Kundentelefonate. Aber sie wisse, dass sie so etwas nie gesagt hätte, sie wisse, wie sie ihre Kunden betreue. Die Einsprache habe sie zurückgezogen, weil es sie psychisch so extrem belastet habe und sie das Thema hinter sich lassen wolle. Auf die Frage von A.___ (recte B.___), weshalb sie ihn nicht kontaktiert habe, wie er es ihrer Mutter vorgeschlagen habe, antwortete sie, weil sie so etwas nicht gemacht habe.
2.3. Aussagen B.___
2.3.1. Bei der polizeilichen Befragung vom 19. September 2018 (AS 30 ff.) gab der Privatkläger an, mehr als in dem Email von D.___ stehe, könne er nicht sagen. Ihm sei mitgeteilt worden, die Frau von der [Firma X] habe gesagt, sie seien Betrüger. Das schädige natürlich ihren Ruf und das Geschäft. Die hätten Frau D.___ etwas verkaufen wollen. Die Kundin habe im Verlauf des Gesprächs festgestellt, dass sie nicht ein Gerät der [Firma X] habe. Frau C.___ habe dann gesagt, sie müsse das mit ihrem Chef besprechen. Nach dem Unterbruch habe sie der Kundin gesagt, sie sei auf einen Betrug hereingefallen. Es handle sich bei ihrem Gerät nicht um ein medizinisches Gerät. Das habe ihr wahrscheinlich einfach der andere, A.___, so vorgesagt. Sie seien die Konkurrenz und man wolle sie schädigen. Das sehe man in allen Aktionen, die sie machten. Nur habe er es bisher nie belegen können. Die Standartaussage des Beschuldigten sei, dass gegen ihn, den Privatkläger, ein Strafverfahren laufe. Er habe ihn angezeigt wegen Diebstahls, unlauterem Wettbewerb etc. Dieses Verfahren sei nun abgeschlossen. Das Ganze habe System. Auf die Frage, wie er auf den Namen von C.___ gekommen sei, gab er an, die Kundin habe den Namen glaublich erwähnt. Er wisse, dass dort nur eine Frau arbeite und dass diese Frau C.___ noch in der Lehre gewesen sei. Also habe er bei der Gewerbeschule im Sekretariat nachgefragt. Die Information, wo C.___ wohne, sei ihm mitgeteilt worden. Es könne nicht anders sein, als dass der Beschuldigte sie angestiftet habe. Das könne sie ja nicht selber erfinden. Das könne sie nur auf Geheiss des Geschäftsführers gesagt haben. Er schilderte sodann auch, wie er mit einem Begleiter die Mutter von C.___ aufgesucht habe.
2.3.2. Anlässlich der erstinstanzlichen Befragung gab der Privatkläger auf die Frage nach dem Auslöser seiner Anzeige folgendes zu Protokoll: Das sei nicht der einzige Vorfall gewesen. Das sei wirklich über Jahre gegangen. Der Beschuldigte könne nicht begreifen, dass er in einem ähnlichen Tätigkeitsgebiet tätig sei und das nicht schlecht mache. Das habe er von verschiedenen Kunden gehört, die bei ihnen beiden gewesen seien. Auch von Mitarbeitern habe er das gehört. Dann habe ihn D.___ angerufen und erklärt, was passiert sei. Sie sei ganz aufgelöst gewesen. Er habe sie gebeten, das schriftlich zu bestätigen. Also sei er zu C.___ gegangen, um zu schauen, ob man mit der reden könne. Ob sie sich entschuldigen könne, dann wäre das erledigt gewesen. Aber seine Bemühungen hätten nichts gebracht. Er habe es nicht mehr auf sich sitzen lassen können. Er habe gewusst, dass C.___ bei der [Firma X] am Telefon arbeite, und nur sie habe telefonieren können. Auf die Frage, wie er darauf komme, dass sein Bruder der Auslöser gewesen sei für diesen Anruf, gab er an, der Beschuldigte sei es, der bestimme, was in dem Geschäft laufe. Er sage, was jeder zu tun habe, das habe er auch von Mitarbeitern gehört. Wenn D.___ sage, die Sekretärin habe immer wieder gesagt, sie müsse den Chef fragen, dann habe sie den immer fragen müssen, was sie zu tun habe. Dann habe der gesagt, was sie zu tun habe. Dann sage sie jetzt halt, sie könne sich nicht erinnern. Das sei für ihn unvorstellbar. D.___ sei von [Ortschaft], sie kenne niemanden hier, wie solle sie so etwas erfinden.
2.4. Aussagen Beschuldigter
2.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2018 (AS 43 ff.) wollte der Beschuldigte zuerst wissen, woher der Privatkläger die Adresse seiner Angestellten kenne. Er habe kein Verhältnis zur [Firma Y]. Sie hätten eine Strafanzeige der [Firma X] gegen diese Firma gehabt wegen Patentrechtsverletzungen und unlauterem Wettbewerb. Die Anzeige sei vier Jahre bei der Staatsanwaltschaft hängig gewesen. Dem Frieden zuliebe für seine Eltern habe er die Anzeige dann zurückgezogen. Nun fange er (der Privatkläger) wieder an. Er habe nichts zu verlieren. C.___ sei bezüglich der Differenzen nur bekannt, dass die Leute immer meinten, sie riefen die andere Firma an, dabei riefen sie bei ihnen an, weil man die andere Firma nicht im Internet finde. Betreffend mehrere weibliche Angestellte in seiner Firma gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, wer da noch das Telefon abgenommen habe. Er denke sie (C.___). Er glaube, es sei nur sie gewesen, aber manchmal hätten sie Aushilfen gehabt. D.___ habe Jahre zuvor bei ihnen Informationsmaterial angefordert. Mehrere Personen des Büros seien längere Zeit mit ihr in Kontakt gewesen, bevor sie mit B.___ in Kontakt gewesen sei. Die Email an sie betreffend Aufrüstung sei eine Massenemail gewesen, weil sie als Interessentin eingetragen gewesen sei. Auf ihren Geräten stehe [Nachname Buchstaben]. Auf den Geräten des Privatklägers [Gerätename]. Wenn da [Nachname] stehe und nur das [Buchstaben] fehle, sei es sowieso eine Namensrechtsverletzung. Zum Vorhalt, dass die Dame am Telefon D.___ gesagt habe, sie habe ein Gerät von Betrügern, sagte der Beschuldigte aus, das stimme nicht. Das habe nie jemand so gesagt im Büro. Auf die Frage, ob die Dame der [Firma X] diese Problematik mit ihm besprochen habe, gab er an, nein, sie wüssten nur, dass es immer Falschanrufe gebe. Es gebe viele Leute, die glaubten, ein Gerät von ihnen zu haben, dabei sei es eines von denen (dem Privatkläger). Es stimme nicht, dass er seine Mitarbeiterin angewiesen habe, die Kundin wie erwähnt zu informieren. Sie hätten in ihrer Firma noch nie gesagt, eine andere Firma sei eine Betrügerfirma.
2.4.2. Der Beschuldigte sagte vor der Vorinstanz zum Vorhalt aus, das stimme nicht, das habe er nie gesagt. D.___ habe er vor der Anzeige nicht gekannt. Er habe nie mit ihr zu tun gehabt. C.___ habe das sicher nicht zu ihr gesagt und er habe ihr auch keine Anweisung gegeben, so etwas zu sagen. Er wisse nicht, warum sie so etwas sage. Auf die Frage, wie D.___ darauf komme, erklärte er, sie habe sie vor drei Jahren für Informationsmaterial angefragt und dann wieder angerufen. Sie hätten eine Email rausgelassen. Dann habe sie gefragt, ob sie die neue Version von ihnen haben könne. Sie sei wohl der Meinung gewesen, sie habe bei ihnen etwas gekauft. Dann habe sie wohl gemerkt, dass sie nicht Kundin bei ihnen sei, sondern bei ihm (dem Privatkläger). Dann habe sie sich wohl aufgeregt.
2.5 Weitere Beweismittel
Die Staatsanwaltschaft klärte ab, ob nebst C.___ zum fraglichen Zeitpunkt bei der [Firma X] noch andere weibliche Angestellte tätig waren. Neben C.___ bezog nur eine andere weibliche Angestellte damals Lohn (AS 26). Dabei handelte es sich um eine Reinigungsangestellte, die unbestrittenermassen keine Telefonanrufe tätigte (AS 28).
3. Konkrete Beurteilung
Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dass die Aussagen von D.___ nachvollziehbar, konsistent und detailreich sind. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb D.___ solche Aussagen machen sollte, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Sie steht in keiner Beziehung zum Privatkläger oder Beschuldigten, ausser dass sie ein Therapiegerät des Privatklägers erworben hat. Ihre Schilderungen sind überzeugend und auf diese kann abgestellt werden.
Die Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitarbeiterin sind dagegen teilweise ausweichend. Beide gaben zwar stets an, sich an ein entsprechendes Gespräch oder diesbezügliche interne Kommunikation nicht erinnern zu können und dass so etwas sicherlich nicht zu Kunden gesagt werde. C.___ äusserte gegenüber der Polizei noch, dass der Anruf in ihre Prüfungsphase gefallen sei und deutete dadurch an, sie sei vielleicht gar nicht vor Ort gewesen. Sie müsste nachschauen, ob dieses Telefonat stattgefunden habe und ob D.___ in der Kundendatenbank sei. Sie brachte dann jedoch nie vor, dass entsprechende Abklärungen nichts ergeben hätten. Aus den Aussagen des Beschuldigten wird ersichtlich, dass er der Sache offenbar auf den Grund ging und so nachvollziehbar wurde, wie es zum Gespräch kam. D.___ befand sich auf einer Liste für Interessenten, da sie einmal Informationsmaterial angefordert hatte. Daher erhielt sie die Massenemail zur Aufrüstung und meldete sich daraufhin von sich aus bei der [Firma X]. Auffallend ist weiter, dass weder C.___ noch der Beschuldigte als Geschäftsführer sich wollten erinnern können, ob nebst C.___ an diesem Tag noch eine weitere Angestellte das Telefon hätte beantworten können. Die Firma ist nicht so gross, dass insbesondere der Geschäftsführer den Überblick über seine weiblichen Angestellten, die das Telefon bedienen, verlieren könnte. C.___ war zum Tatzeitpunkt zwar noch in der Lehre, es wäre aber auch von ihr zu erwarten gewesen, dass sie weiss, wer nebst ihr noch das Telefon bedient haben könnte.
Die Aussagen des Privatklägers bringen wenig Relevantes. Aus diesen wie auch den Aussagen des Beschuldigten und den Akten ist ein verfahrener Familienstreit ersichtlich, der auch vor Strafanzeigen nicht Halt machte. Offenbar versuchen die Brüder sich gegenseitig zu schaden und beschuldigen sich jeweils aller möglichen Delikte. Dabei befremdet im Weiteren, dass der Privatkläger die Adresse von C.___ ausfindig machte und diese sodann an ihrem Wohnort aufsuchen wollte. Ein solches Verhalten gegenüber einer damals 18-Jährigen ist nicht gerechtfertigt und es erstaunt nicht, dass C.___ vom Strafverfahren derart belastet wurde, dass sie schliesslich ihre Einsprache zurückzog.
Der Vorinstanz kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte seine Mitarbeiterin C.___ direkt angewiesen habe, D.___ anzurufen und das Unternehmen [Firma Y] respektive den Inhaber B.___ als Betrüger zu bezeichnen. Aus den Schilderungen von D.___ ergibt sich keine derartige direkte Weisung, sondern die entsprechende Aussage fiel im Rahmen des Gesprächs, als sich D.___ für eine Umrüstung interessiert und die [Firma X] selbst – wenn auch fälschlicherweise – kontaktiert hatte.
Die Vorinstanz schliesst sodann, dass C.___ während des Telefonates mit dem Beschuldigten Rücksprache hielt und auf sein Geheiss die rufschädigenden Äusserungen tätigte. Eine solche Rücksprache während des Gespräches schilderte D.___ jedoch nie. In ihrer Email war die Rede davon, dass sie (die Dame der [Firma X]) sagte, das müsse sie mit ihrem Chef besprechen, ob sie ihr Gerät in Austausch nehmen könnten, denn sie sei in der Firma des Bruders gelandet. Nach kurzem Hin und Her habe sie dann gesagt, dass sie (D.___) ein Gerät von Betrügern habe, dass sein Gerät kein medizinisches sei und sie auf einen Betrug hereingefallen sei. In ihrer Aussage bei der Polizei gab sie den Sachverhalt dann wie folgt wieder: Sie habe nachgesehen und habe die Buchstaben nicht finden können. Daraufhin habe sie ihr gesagt, sie müsse sich erst mit ihrem Chef besprechen, ihr Gerät könne man nicht umrüsten, es müsse ausgetauscht werden. Sie sei auf Betrüger hereingefallen, da ihr Gerät kein medizinisches sei. Sie, D.___, habe der Dame mitgeteilt, dass sie das nicht glauben könne und das Gespräch nach kurzem hin und her beendet. D.___ gab nie an, dass es während des Telefonats zu einer Pause gekommen sei, während der sich C.___ mit dem Beschuldigten besprach, sondern lediglich, dass C.___ ihr erklärt habe, sie müsse mit dem Chef besprechen, ob ein Umtausch des Geräts möglich sei. Das kurze Hin und Her bezieht sich – wie insbesondere aus den Ausführungen der Aussage deutlich wird – auf D.___ und C.___. Eine Gesprächspause, während der die dem Beschuldigten vorgeworfene Anstiftung hätte erfolgen sollen, ist demnach nicht nachgewiesen.
Ausgehend von den Aussagen von D.___ ist daher von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: Nachdem D.___ eine Email betreffend die Aufrüstung eines Therapiegerätes von der [Firma X] erhalten hatte, erkundigte sie sich ebenfalls per Email im Detail zu dieser Aufrüstung. Ausgehend von ihrer Anfrage wurde D.___ zum Tatzeitpunkt von C.___ angerufen. Im Verlauf des Gesprächs stellte sich heraus, dass D.___ kein Gerät der [Firma X] besitzt. C.___ erklärte D.___ daraufhin, dass eine Umrüstung nicht möglich sei und sie einen Austausch des Geräts mit dem Chef besprechen müsse. Sodann kam es zu den Äusserungen von C.___, deren wörtlicher Inhalt nicht bekannt ist, doch etwas im Sinne von, D.___ habe ein Gerät von Betrügern, das Gerät sei kein medizinisches und sie sei auf einen Betrug hereingefallen.
Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt. C.___ bestritt stets, solche Äusserungen getätigt zu haben. Es ist zutreffend, dass sie wohl nicht von selbst auf eine solche Anschuldigung gekommen ist. Vor dem Hintergrund des Familienstreits und dass es sich um ein Familienunternehmen handelte, kann aber auch davon ausgegangen werden, dass sie als mehrjährige Mitarbeiterin einiges mitbekommen hat und weiss, wie es um das Verhältnis der Brüder zueinander steht. Das Verhalten von C.___ stellt jedoch nicht Berufungsgegenstand dar. Sie bestritt jedenfalls von Beginn an, von ihrem Chef angewiesen worden zu sein, derartige Aussagen über dessen Bruder zu tätigen. Da ein Gesprächsunterbruch im konkreten Fall und eine Anweisung für die Äusserungen gegenüber D.___ nicht erstellt sind, müsste der Beschuldigte C.___ allenfalls pauschal angewiesen haben, die Firma seines Bruders immer dergestalt zu bezeichnen. Ein solches Verhalten ist aber nicht angeklagt, sondern der konkrete Einzelfall. Eine Anweisung des Beschuldigten zu solchen Äusserungen von C.___ gegenüber D.___ ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Gut möglich ist auch, dass C.___ die inkriminierten Äusserungen von sich aus in diesem Sinne gemacht hat. In einer Email der [Firma X] vom 14. März 2016 wird dargelegt, der Privatkläger vertreibe nicht original Therapiegeräte, sondern Billigkopien (AS 15).
Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zur üblen Nachrede freizusprechen.
IV. Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'250.00 wie auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, von total CHF 1'630.00 vom Staat Solothurn zu tragen.
2. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Urech, macht in seiner Honorarnote für das gesamte Verfahren einen Zeitaufwand von 33.92 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 388.30 geltend. Davon entfallen 23.25 Stunden und Auslagen von CHF 333.00 (bis 27. Oktober 2021) auf das erstinstanzliche Verfahren. Dies ist nicht zu beanstanden. Für das Berufungsverfahren macht der Verteidiger sodann einen Aufwand von 10.67 Stunden und Auslagen von CHF 55.30 geltend. Auch dies ist angemessen.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Urech, wird demnach für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'618.70 (CHF 5'812.50 für 23.25 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 333.00, MwSt. zu 7.7 % von CHF 473.20) festgesetzt.
Die Entschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2'932.50 (CHF 2'667.50 für 10.67 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 55.30, MwSt. zu 7.7 % von CHF 209.70) festgesetzt.
Die Entschädigung ist durch den Staat zu entrichten. Eine Substantiierung «weiterer Aufwände» erfolgte nicht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. und Art. 429 StPO erkannt:
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'618.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'932.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'250.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
5. Die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'630.00, gehen ebenfalls zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid