Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. November 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Gressly Rechtsanwälte
Privatberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung
Es erscheinen am 15. November 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
- Staatsanwältin Z.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),
- Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin,
- Rechtsanwältin Eveline Roos, Vertreterin der Privatklägerin B.___,
- Y.___, Arabisch-Dolmetscherin,
- zwei Polizeibeamte, Vorführung des Beschuldigten und Aufsicht,
- [eine] Medienvertreterin (SZ),
- eine Rechtspraktikantin von Rechtsanwältin Roos, Zuhörerin,
- ein Rechtspraktikant der Staatsanwaltschaft, Zuhörer,
- eine Mitarbeiterin des SMV, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hin (Art. 307 StGB) und fordert sie auf, kurz abzuklären, ob der Beschuldigte sie versteht. Der Beschuldigte gibt bekannt, dass er die Dolmetscherin versteht. Der Vorsitzende weist die Parteien darauf hin, dass das Berufungsgericht sich vorbehält, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. Die Parteien können sich zu dieser Frage im Rahmen ihrer Parteivorträge äussern.
Vorfragen/Beweisanträge der Parteien
Rechtsanwältin Roos gibt ihre Honorarnote zu den Akten und beantragt, es seien folgende drei Berichte zu den Akten zu nehmen:
- Austrittsbericht erste Hospitalisation/Psychiatrie Baselland vom 9.3.2022,
- Rechenschaftsbericht Kindesschutz der Sozialregion Dorneck vom 11.10.2022,
- Kurzbericht über aktuelle Situation/Verein WOPLA vom 11.11.2022.
Sie legt die Berichte in Kopie auch den anderen Parteien vor. Es gibt keine Einwände gegen den Beweisantrag.
Rechtsanwältin Weisskopf beantragt namens des Beschuldigten (Beweisanträge werden schriftlich zu den Akten gegeben):
1. Es sei ein aussagepsychologisches Gutachten über B.___ einzuholen.
2. Eventualiter sei Prof. Dr. T.___ als Sachverständige zu befragen.
3. Es sei E.___, [Ort 2], als Zeuge zu befragen.
4. Es sei F.___, [Ort 3], als Zeuge zu befragen.
5. Es sei G.___, [Ort 3], als Zeuge zu befragen.
6. Es sei H.___, [Ort 4], als Zeuge zu befragen.
7. Es sei C.D.___ als Zeuge zu befragen.
Sie legt ihre Honorarnote der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vor. Anschliessend wird die Honorarnote zu den Akten genommen.
Die Staatsanwältin und die Vertreterin der Privatklägerin beantragen die Abweisung sämtlicher Beweisanträge des Beschuldigten.
(Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung der Beweisanträge des Beschuldigten unterbrochen.)
Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:
1. Der Beweisantrag der Privatklägerin wird gutgeheissen. Die drei vorgelegten Berichte werden zu den Akten genommen.
2. Die Beweisanträge des Beschuldigten werden abgewiesen.
Der Beschluss wird den Parteien sofort mündlich eröffnet und kurz begründet.
Begründung zu Ziffer 2:
Ad Einholung Gutachten (Beweisantrag 1): der Antrag wurde im Berufungsverfahren bereits zweimal gestellt und mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 3. Juni 2022 und vom 26. Oktober 2022 abgewiesen. Es kann auf die damalige Begründung verwiesen werden (Akten Berufungsverfahren Seite 62 f. [im Folgenden ASB 62 f.]). Die gegenwärtige Ausgangslage ist unverändert: es handelt sich beim Opfer, das begutachtet werden soll, nicht um ein Kleinkind, das Opfer weist zudem keine ernsthaften geistigen Störungen auf und es liegt keine erhebliche Suggestions-Problematik vor. Es gehört zum Aufgabenbereich des Gerichts, die Aussagen der Privatklägerin zu würdigen und deren Glaubhaftigkeit zu prüfen. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf, die hier nicht gegeben sind.
Ad Eventualantrag 2: Prof. Dr. T.___ hat sich im Berufungsverfahren gegenüber einer Partei schon geäussert. Es handelt sich bei ihr daher nicht um eine neutrale Sachverständige. Ihr aktenkundiger Bericht ist denn auch nicht als Gutachten zu behandeln, sondern als Bericht einer Drittperson.
Ad Zeugenbefragung der vier damaligen Mitbewohner des Beschuldigten in der Asylunterkunft (E.___, F.___, G.___ und H.___, Beweisanträge 3 - 6): Bei E.___ steht aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Einwohnergemeinde [Ort 2] vom 14. Oktober 2022 fest, dass dieser erst ab 19. November 2016 und somit erst nach der vom Opfer angegebenen Deliktszeit Frühling/Sommer 2016 zusammen mit dem Beschuldigten in der Asylunterkunft wohnhaft war. Die Vorfälle liegen nunmehr schon sechs Jahre zurück. Bereits daher ist der Beweiswert von Aussagen dieser Zeugen mehr als fraglich. Zudem gab es in der Asylunterkunft keine abendliche Präsenzkontrolle. Bei der Hausordnung handelte es sich um Richtlinien, deren Einhaltung aber nicht kontrolliert wurde. Der Beweiswert entsprechender Aussagen, dass der Beschuldigte angeblich immer in der Asylunterkunft übernachtet habe, ist daher als sehr gering einzuschätzen, weil in keiner Weise verifizierbar. Auf der anderen Seite sind mehrere Aussagen aus dem unmittelbaren Umfeld des Geschehens aktenkundig, die bestätigen, dass der Beschuldigte im Kinderzimmer der Privatklägerin übernachtet hat.
Zeugenbefragung des Bruders C.D.___ (Beweisantrag 7): Er wurde bereits befragt und aus seinen Aussagen ergaben sich keine Hinweise auf eine Dritttäterschaft.
Es folgt die Einvernahme des Beschuldigten zur Sache und zur Person, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist.
(Die Verhandlung wird von 10:55 bis 11:20 Uhr für eine Pause unterbrochen.)
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin Z.___ (gibt vorab ihre Plädoyernotizen und Anträge
zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein
vom 29. Oktober 2021 betreffend den impliziten Freispruch wegen Freiheitsberaubung in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Anklageschrift Ziffer 1) sowie wegen Nötigung (Anklageschrift Ziffer 2.).
3. A.___ sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Monaten.
4. Die von A.___ seit dem 23. Januar 2020 bis am 17. Februar 2020 erstandene Untersuchungshaft (26 Tage), die seit dem 29. Oktober 2021 bis am 6. März 2022 erstandene Sicherheitshaft (128 Tage) sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seit dem 7. März 2022 bis heute (253 Tage) seien dem Beschuldigten an die Freiheitstrafe anzurechnen.
5. A.___ sei für die Dauer von zehn Jahren jede Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
6. Für die Dauer des Verbots gemäss Ziffer 5 sei Bewährungshilfe anzuordnen.
7. A.___ sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen.
8. A.___ sei im SIS auszuschreiben.
9. Gegen A.___ sei Sicherheitshaft anzuordnen.
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandates vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
11. Die gemäss Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 29. Oktober 2021 vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'500.00 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Roos (gibt die Anträge auch schriftlich zu den Akten)
1. Es sei A.___ für den Schaden, der B.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, dem Grundsatz nach zu 100% haftbar zu erklären.
2. Es sei A.___ zur verurteilen, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 16'953.90 inkl. Auslagen und MwSt. (gemäss anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichter Kostennote) zu bezahlen.
3. Es sei A.___ zur verurteilen, der Privatklägerin B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostennote zu bezahlen.
4. Es seien A.___ die Kosten des Berufungsverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen.
Mit den Parteien wird das weitere Vorgehen besprochen. Im Einverständnis mit dem Beschuldigten wird sein letztes Wort vorgezogen, damit anschliessend die Dolmetscherin vor der Mittagspause entlassen werden kann.
Der Beschuldigte führt aus, er danke dem Staat für seine Verteidigung. Er habe nichts gemacht, vielleicht wolle die Privatklägerin mit ihren belastenden Aussagen jemanden schützen. Deren Familie kenne seinen richtigen Namen und dieser Name sei von B.___ nie genannt worden im Zusammenhang mit den Delikten. Seine Religion erlaube solche Übergriffe, wie ihm vorgeworfen würden, nicht. Er respektiere alle Frauen und Mädchen. Er bitte das Gericht um Verständnis und darum, nicht ungerecht zu sein.
(Die Dolmetscherin wird entlassen und die Verhandlung für eine Mittagspause von 12:15 - 13:30 Uhr unterbrochen.)
Anschliessend stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwältin Weisskopf (gibt die Anträge auch schriftlich zu den Akten)
1. Es sei das Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 29. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei A.___ vollumfänglich freizusprechen.
3. Es seien die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung und eines Tätigkeitsverbots abzuweisen.
4. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
5. Es seien die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuweisen.
6. Es sei A.___ für die ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen.
7. Es seien die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
8. Es sei A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 16'429.25 zuzusprechen. Damit werde das Beschwerdeverfahren BKBES.2022.17 gegenstandslos. Dieses sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons – als gegenstandslos abzuschreiben.
9. Es sei A.___ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote der amtlichen Verteidigerin zuzusprechen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es folgen Repliken der Staatsanwältin und von Rechtsanwältin Roos sowie eine Duplik von Rechtsanwältin Weisskopf.
Die Verhandlung wird um 14:25 Uhr geschlossen.
Das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Am 16. November 2022, um 16:00 Uhr, wird das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen dieselben Personen wie am Vortag zur Hauptverhandlung. Anschliessend wird dem Beschuldigten und der Staatsanwältin der Beschluss über die Anordnung von Sicherheitshaft ausgehändigt. Die Urteilsverkündung wird um 16:50 Uhr geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 20. März 2020 entnommen werden kann, meldete sich die Klassenlehrerin der Privatberufungsklägerin (nachfolgend Privatklägerin) am 31. Oktober 2019, nachdem die Privatklägerin ihr von Erlebnissen mit dem Beschuldigten und Berufungskläger (nachfolgend Beschuldigter) berichtet hatte, bei der damaligen Beiständin der Privatklägerin. Die Klassenlehrerin, V.___, teilte der Beiständin, U.___, mit, dass die Privatklägerin nach eigenen Aussagen vor ca. vier Jahren vergewaltigt worden sei. Mit Eingabe an die Leitung Opferermittlung der Polizei Kanton Solothurn vom 2. Dezember 2019 reichte die Sozialregion Dorneck bzw. die damalige Beiständin Strafanzeige ein (Akten Voruntersuchung Seiten 6 und 17 f. [im Folgenden AS 6 und 17 f.]). Die Opferermittlung ersuchte am 12. Dezember 2019 um Fallzuteilung bei der Staatsanwaltschaft (AS 7).
2. Am 23. Januar 2020 erfolgte eine Erstbefragung der Privatklägerin durch die Polizei Kanton Solothurn (Videobefragung), wobei die Privatklägerin die fraglichen Tathandlungen schilderte (AS 6 und 52 ff.). Abklärungen ergaben, dass es sich bei der beschuldigten Person um [A.] alias A.___ (Beschuldigter) handelt (AS 7). Dieser wurde gleichentags vorläufig festgenommen und dem Untersuchungsgefängnis Olten zugeführt (AS 175 ff.).
3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eröffnete am 23. Januar 2020 gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (AS 159). Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wurde als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 219).
4. Am 24. Januar 2020 wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin von B.___ eingesetzt (AS 222 f.).
5. Am 25. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten. Der Antrag wurde mit Verfügung des Haftgerichts vom 27. Januar 2020 teilweise gutgeheissen und es wurde Untersuchungshaft für drei Wochen bis am 17. Februar 2020 angeordnet (AS 185 ff.).
6. Im Anschluss daran fanden diverse Einvernahmen mit den Angehörigen, der Klassenlehrerin und der Beiständin von B.___ statt. Auch die Privatklägerin wurde erneut mittels Videoeinvernahme befragt, zuletzt am 17. Februar 2020 (AS 74 ff.).
7. Mit Verfügung der zuständigen Staatsanwältin vom 17. Februar 2020 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 209).
8. Mit bereinigter und ergänzter Eröffnungsverfügung vom 19. Januar 2021 (AS 160 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB).
9. Mit Anklageschrift vom 30. April 2021 (nicht paginiert, vor AS 1) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB).
10. Mit Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 28. Juni 2021 wurde die Hauptverhandlung auf den 21. Oktober 2021 angesetzt (Akten Vorinstanz Seiten 355 ff. [im Folgenden ASDT 355 ff.]).
11. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein fand am 21. Oktober 2021 statt (vgl. ASDT 408 ff.). Am 29. Oktober 2021 fällte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (ASDT 449 ff.):
1. A.___ hat sich der mehrfachen Schändung, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 an der [Adresse] in [Ort 1], sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 in [Ort 1], jeweils zum Nachteil der Privatklägerin B.___, schuldig gemacht.
2. A.___ hat sich der Nötigung, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 an der [Adresse] in [Ort 1], zum Nachteil der Privatklägerin B.___, schuldig gemacht.
3. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2020, 15:30 Uhr bis 17. Februar 2020, 17:05 Uhr (26 Tage) ausgestandenen Untersuchungshaft.
4. A.___ wird für 10 Jahre ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.
5. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31.12.2016 zu bezahlen.
6. Der Antrag der Privatklägerin, B.___, A.___ für die aus und im Zusammenhang mit diesen Straftaten bereits entstandenen und inskünftig noch entstehenden Kosten (wie etwa Erwerbsausfall) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig zu erklären, wird abgewiesen.
7. A.___ hat der Privatklägerin, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF 11'640.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8. Die Gesamtentschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, wird auf gesamthaft CHF 14'869.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Davon auszubezahlen sind noch CHF 10'369.25 (CHF 14'869.25 minus Akontozahlung von CHF 4'500.00, vgl. Verfügung vom 04.05.2020).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'869.25 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 3'692.50 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Die Verfahrenskosten von CHF 8'500.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 7'200.00, Gerichtsauslagen von CHF 140.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'160.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF 640.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00 sowie Kosten WSA/DNA von CHF 220.00]) hat A.___ zu bezahlen.
12. Gleichentags ordnete das Amtsgericht Dorneck-Thierstein gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten an (ASDT 433 ff.). Diese wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 bestätigt (BKBES.2021.176; ASDT 491 ff.).
13. Am 4. November 2021 liessen sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte die Berufung anmelden (ASDT 460 und 462). Mit Eingabe vom 11. November 2021 meldete schliesslich auch die Staatsanwaltschaft die Berufung an (ASDT 481).
14. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte die Privatklägerin am 27. Januar 2022 die Berufung (ASB 4 ff.). Die Berufung richtet sich gegen die Abweisung der Haftbarkeit für Schadenersatzansprüche und gegen die Zusprechung einer gekürzten Parteientschädigung.
15. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Februar 2022. Beanstandet wird die Strafzumessung, der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sowie der Verzicht auf die Anordnung von Bewährungshilfe (ASB 10 f.).
16. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 7. Februar 2022 (ASB 13 ff.). Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie Nötigung, gegen die Strafzumessung, die Anordnung eines Tätigkeitsverbots, die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung und einer Parteientschädigung sowie gegen den Rückforderungsvorbehalt und die Kostenauferlegung. Zudem beantragte der Beschuldigte die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin. Im Weiteren wurde um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs ersucht.
17. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (ASB 41).
18. Am 3. Juni 2022 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten betreffend Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin ab. Gleichzeitig wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 15. November 2022 vorgeladen (ASB 62 ff.).
19. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei Frau Prof. Dr. T.___ zu ersuchen, sich in einem kurzen schriftlichen Bericht darüber zu äussern, ob sie von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) korrekt und vollständig wiedergegeben worden sei (ASB 74). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. August 2022 wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und Frau Prof. Dr. T.___ um Zustellung dieses Berichts ersucht.
20. Am 7. September 2022 ging beim Berufungsgericht der Bericht von Prof. Dr. T.___ vom 5. September 2022 ein, welcher in der Folge den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (ASB 89 ff.).
21. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwältin Weisskopf namens des Beschuldigten, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten über B.___ einzuholen. Evenualiter sei Prof. Dr. T.___ als Sachverständige zur Hauptverhandlung vorzuladen und ihr sei vorgängig eine Kopie der Verfahrensakten, insbesondere der Videoeinvernahmen von B.___, zuzustellen. Der Instruktionsrichter wies die Beweisanträge mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab. Zur Begründung verwies er auf die Begründung der Ziffer 5 der Verfügung vom 3. Juni 2022.
22. Mit Eingabe vom 3. November 2022 beantragte Rechtsanwältin Weisskopf namens des Beschuldigten, Herr E.___, [Ort 2], sei an der Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen. Der Instruktionsrichter wies den Beweisantrag mit Verfügung vom 8. November 2022 ab.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1. Da sämtliche Ziffern des Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 29. Oktober 2021 (von mindestens einer Partei) angefochten wurden, erwuchs keine Ziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft. Hingegen ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche lediglich die Ziffern I.1 (Vorhalte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Schändung) und I.3. (Vorhalt der Nötigung) der Anklageschrift vom 30. April 2021 betreffen, nicht jedoch deren Ziffer I.2. (Vorhalt der Freiheitsberaubung). Hinsichtlich des Vorhalts der Freiheitsberaubung (Anklageschrift Ziffer I.2.) erfolgte durch die Vorinstanz ausdrücklich kein Schuldspruch (ASDT 533). Da letzteres von keiner Partei angefochten wurde, ist der Vorhalt der Freiheitsberaubung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2. Die im Berufungsverfahren noch umstrittenen Vorhalte lauten wie folgt:
Anklageschrift Ziffer 1:
«Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB); eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, Kinderzimmer der Geschädigten sowie Badezimmer, zum Nachteil der Geschädigten, B.___, geb. […] 2007, durch Vornahme von sexuellen Handlungen mit der acht- bis neunjährigen Geschädigten, indem der Beschuldigte
- die – bedingt dadurch, dass die Geschädigte bezüglich der sexuellen Handlungen psychisch und physisch (körperlich massiv unterlegen) nicht in der Lage war, sich gegen diese zu wehren und darüber entscheiden zu können, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht – bezüglich der konkret in Frage stehenden sexuellen Handlungen urteilsunfähige und/oder
- die situationsbedingt zumindest vorübergehend vollständig widerstandsunfähige
Geschädigte mehrfach vorsätzlich zu beischlafähnlichen sowie anderen sexuellen Handlungen missbrauchte.
Konkret schlich sich der Beschuldigte, der ein naher Freund der Familie war und von dem die Geschädigte glaubte, er sei ihr Onkel, während 3 bis 4 Monaten zwischen 4 bis 5 Mal pro Woche nachts in das Kinderzimmer der Geschädigten, in welchem sie zusammen mit ihren drei Brüdern schlief. In der Folge legte sich der Beschuldigte zu der Geschädigten ins Bett, zog ihr die Schlafhose (mit Unterhose) bis zu den Knien runter und hob sie auf sich, so dass er in Rückenlage Bauch an Bauch mit ihr im Bett lag. Dabei versuchte er, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. Die Geschädigte bewegte sich dabei jedoch so, dass ihm ein Eindringen misslang, worauf er jeweils wiederholt seinen Penis bis zum Samenerguss zwischen den Schenkeln der Geschädigten rieb. Dabei stellte sich die durch die Berührungen (versuchtes Eindringen, Reiben des Penis zwischen den Oberschenkeln der Geschädigten) wach gewordene Geschädigte schlafend, wobei in diesem Zusammenhang auch das jeweilige Überraschungsmoment dazu beitrug, dass die Widerstandsunfähigkeit der wach gewordenen Geschädigten fortdauerte.
Zudem leckte der Beschuldigte die auf dem Rücken liegende Geschädigte im oberwähnten Zeitraum an einem Nachmittag, an welchem ihre Mutter ausser Haus war, für die Dauer von 10 bis 15 Minuten unter einer kuscheligen weissen Decke an der Vagina. Der Beschuldigte wusste dabei, dass die Mutter ausser Haus war, da er zu der Zeit auf die Geschädigte und deren Bruder aufpassen musste.
Überdies cremte der Beschuldigte die Geschädigte einmal im oberwähnten Zeitraum nach dem Duschen mit Bodylotion ein und berührte sie am ganzen Körper, unter anderem fasste er sie am Po und an der Vagina an.
Aufgrund ihres jungen Alters im Tatzeitraum, der Schlaftrunkenheit der Geschädigten zu Beginn der jeweiligen sexuellen Handlungen, der Ausübung des psychischen Drucks mittels sozialer und körperlicher Dominanz durch den Beschuldigten und der herrschenden Bräuche im Zusammenhang mit der Sexualität im Herkunftsland der Geschädigten war diese während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten urteilsunfähig und/oder zumindest vorübergehend vollständig widerstandsunfähig.
Zum Eventual-Vorhalt:
Sollte das erkennende Gericht die Urteilsunfähigkeit des Opfers verneinen, weil es zum Schluss kommt, dass das Opfer bezüglich der sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren und darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht (vgl. BGE 120 IV 198), so ist der Beschuldigte - insoweit er bei den sexuellen Handlungen einen Widerstand des Opfers zu überwinden hatte - wegen (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.
Hinweis zu den Konkurrenzen:
Der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) schützt das Rechtsgut der sexuellen Freiheit und Ehre und steht damit in echter Idealkonkurrenz zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), welcher den Schutz vor Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen bezweckt. Der Beschuldigte ist deshalb in echter Idealkonkurrenz zu Art. 191 StGB wegen Art. 187 StGB schuldig zu sprechen. Gleiches gilt im Verhältnis der Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB).»
Anklageschrift Ziffer 3:
«Nötigung (Art. 181 StGB), begangen zumindest in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, Kinderzimmer der Geschädigten, zum Nachteil der Geschädigten B.___, geb. […] 2007, indem der Beschuldigte die Geschädigte durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Unterlassen nötigte.
Konkret bedrohte der Beschuldigte die Geschädigte damit, dass er zu ihr sagte, dass etwas passieren würde, wenn sie ihrer Mutter oder ihrem Vater von den Vorfällen zwischen ihm und ihr erzählen würde. Die Geschädigte fasste diese Aussage so auf, dass sie dann durch ihn geschlagen würde und empfand diese Aussage als Drohung (Androhung von Gewalt). Durch sein Vorgehen nötigte der Beschuldigte die Geschädigte, etwas zu unterlassen, nämlich ihren Eltern nichts zu erzählen und entsprechend über die Vorfälle zu schweigen.»
3. Verletzung des Anklagegrundsatzes
Wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, hat die Verteidigung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt (fehlende zeitliche Eingrenzung sowie fehlende Umschreibungen des angeklagten Vorwurfes). Für den Alibi-Entlastungsbeweis wäre die Eingrenzung des Deliktszeitraums wichtig gewesen und im Urteil 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 halte das Bundesgericht fest, bei einem pauschalen Vorwurf über mehrere Jahre sei es praktisch unmöglich für den Beschuldigten, sich zu verteidigen, führte die Verteidigung vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus.
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, es werde in der Anklage «nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die fraglichen Waffen erworben haben solle». Das Bundesgericht hat auch in diesem Fall betont, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern diene der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E.3.3).
Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E.1.2.1 mit Hinweis auf 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 und 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3).
Mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Einwand der Verteidigung, dem Beschuldigten sei bei der weitgefassten zeitlichen Deliktszeitangabe der Alibientlastungsbeweis verunmöglicht worden, entkräftet. Darauf ist demnach nicht näher einzugehen. Zum Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010, welches von der Verteidigung ins Feld geführt wird, ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren, wie der Urteilserwägung 2.4.1 zu entnehmen ist, die Anklage weder in zeitlicher, örtlicher noch sachlicher Hinsicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drogengeschäfte in hinreichend konkreter Weise umschrieb. Sie nannte die lange Zeitspanne von rund drei Jahren (1996 bis 23. Januar 1999) für die Drogenverkäufe an [Person 1] sowie von zwei Jahren (1998 und 1999) für die entsprechenden Geschäfte mit [Person 2] und [Person 3]. Sie bezeichnete den Deliktsort mit «Kanton Zürich und anderswo». Im Weiteren war der Anklageschrift weder zu entnehmen, in wie vielen Malen die Kokainverkäufe stattgefunden haben sollen, noch welche Mengen jeweils verkauft wurden. Die Gesamtmenge des Kokaingemisches von insgesamt «680 g bis höchstens 8 kg» variierte innerhalb einer weiten Bandbreite. Das Bundesgericht kam zum Schluss, bei solch pauschalen Angaben könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr sachgerecht und wirksam verteidigen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und das daraus abgeleitete Anklageprinzip würden derartige, nicht näher konkretisierten Vorwürfe verbieten.
Die Anklageschrift war im Fall 6B_1067/2009 mithin nicht nur in zeitlicher Hinsicht sehr weitgefasst, sondern war auch örtlich und sachlich vage, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Vorliegend ist in örtlicher und sachlicher Hinsicht klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Nur der zeitliche Rahmen ist relativ weit gefasst, wobei unvergleichbar weniger weit als im erwähnten Fall 6B_1067/2009.
Der vorliegende Fall ist vielmehr mit dem Fall vergleichbar, den die Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht in ihrer Replik erwähnte (Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021). Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, die Anklage beschreibe zunächst in einem allgemeinen Teil die grundsätzliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers gegenüber dem Privatkläger bei den sexuellen Übergriffen. Sie gehe davon aus, dass sich diese zwischen dem 1. August 2011 und dem Jahr 2014 ereignet hätten, und schränke die angeklagte Zeitspanne somit auf knapp dreieinhalb Jahre ein, in welcher der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung in […] verfügt habe. Im Anschluss an diesen allgemeinen Teil umschreibe die Anklage nebst anderen vor den kantonalen Instanzen rechtskräftig beurteilten Vorwürfen im Detail jene sieben sexuellen Übergriffe, die noch Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bilden würden und grenze die einzelnen Vorfälle zeitlich weiter ein. Die Anklage gehe davon aus, die sexuellen Übergriffe hätten sich nicht nur vor, sondern auch nach dem 16. Altersjahr des Privatklägers zugetragen. Gewisse Sachverhalte knüpfe sie an klar bestimmbare Zeiträume an. Aus der Anklageschrift ergebe sich weiter, dass mehrere gleichartige Vorfälle stattgefunden haben sollen. Auch sei der jeweiligen Umschreibung zu entnehmen, welche sexuellen Handlungen dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden (E 1.3). Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.4 weiter fest, da die Übergriffe während einer Dauer von dreieinhalb Jahren im näheren familiären Umfeld erfolgt sein sollen und eine gewisse Regelmässigkeit bzw. Gleichförmigkeit im Ablauf aufwiesen, wäre es erstaunlich gewesen, wenn sich der Privatkläger jeweils an das Datum, die Zeit und den genauen Ablauf erinnern hätte können, zumal über solche Ereignisse für gewöhnlich nicht Buch geführt werde und die Anzeige erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Für den Beschwerdeführer sei insgesamt durchaus ersichtlich gewesen, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bildeten. Zwar treffe es zu, dass die Übergriffe zeitlich vage, d.h. auf knapp ein halbes bis zu drei Jahre, eingegrenzt seien und teils weite Zeiträume betreffen würden. Es handle sich aber um mehrere über einen längeren Zeitraum verübte und insoweit gehäufte und regelmässige Delikte im Sinne der Erwägung E. 1.2.1 der zitierten Rechtsprechung. Insoweit werde dem Anklagegrundsatz angesichts der übrigen individualisierenden, einzigartigen Merkmale des angeklagten Geschehens aber Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben würden. Dies gelte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ganz allgemein und nicht bloss für den Fall, dass Sexualdelikte gegen im gleichen Haushalt wohnhafte Personen («Familiendelikte») Verfahrensgegenstand bilden würden (vgl. Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 mit Hinweis betreffend mehrfachen Diebstahl).
Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu. Es handelt sich um mehrere über einen längeren Zeitraum verübte und insoweit gehäufte und regelmässige Delikte, die eine Gleichförmigkeit im Ablauf aufwiesen und um Ereignisse, über die das Opfer nicht Buch führte. Im Übrigen ist die zeitliche Eingrenzung im vorliegenden Fall wesentlich grösser als im dargelegten Bundesgerichtsurteil. Demnach ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in der Anklageschrift genannte Tatzeitraum tatsächlich sehr grosszügig umschrieben worden ist (ganzes Jahr 2016), zumal die Privatklägerin diesen bei ihren Einvernahmen mehrmals eingegrenzt hatte (Frühling / Sommer 2016). Entscheidend ist aber, dass der Beschuldigte der Anklageschrift unschwer entnehmen konnte, wessen er angeklagt ist, bzw. welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Demzufolge konnte er sich jederzeit wirksam verteidigen. Es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.
III. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung; eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung (Anklageschrift Ziffer 1); Nötigung (Anklageschrift Ziffer 3)
1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
1.1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
1.2 Beweismittel
Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von diesem vollumfänglich bestrittenen Straftaten liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt anhand der Aussagen der Privatklägerin, derjenigen des Beschuldigten sowie derjenigen des persönlichen Umfelds dieser beiden Personen festzustellen.
1.2.1 Aussagen der Privatklägerin
1.2.1.1 Einvernahme (Videobefragung) der Privatklägerin vom 23. Januar 2020
Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen der Feststellung der Vorinstanz und der Verteidigung – nicht nur die Einvernahme vom 17. Februar 2020, sondern auch jene vom 23. Januar 2020 verwertbar ist. Es trifft nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung bereits am 19. Januar 2020 erlassen hat. Die Eröffnungsverfügung datiert vielmehr vom 23. Januar 2020 (AS 159). (Am 19. Januar 2021 erging die bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung [AS 160].) Dem Journal kann entnommen werden (AS 158.1), dass die Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2020 zuerst von der Kantonspolizei telefonisch über die Aussagen des Opfers (Privatklägerin) informiert wurde und erst danach die Eröffnungsverfügung erliess. Die Einvernahme vom 23. Januar 2020 ist entsprechend vor der Eröffnungsverfügung erfolgt, bzw. sie wurde im polizeilichen Ermittlungsverfahren und mithin in einem Verfahrensstadium durchgeführt, in dem den Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte zustehen. Das Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) wurde dem Beschuldigten anlässlich der dritten Einvernahme der Privatklägerin am 17. Februar 2020 gewährt, wobei dieser dann auch Fragen an die «Belastungszeugin» stellen konnte. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen.
Die Privatklägerin machte am 23. Januar 2020 zusammengefasst folgende Aussagen (AS 52 ff.): Sie habe sich mit ihren Brüdern ein Zimmer geteilt. Im Zimmer habe es vier Betten gehabt. Der Beschuldigte habe jeweils bei ihr und ihren Brüdern ([Kind 1], [Kind 3] und [Kind 2]) im Zimmer (auf dem Boden) geschlafen. Sie habe geschlafen und dann plötzlich bemerkt, dass sie jemand anfasse. Sie habe Angst gehabt, die Augen zu öffnen, habe sie aber dennoch leicht geöffnet und den Beschuldigten erkannt. Er sei wie ein Onkel von ihr. Dieser habe ihr dann die Hosen bis zu den Knien runtergezogen und sie vergewaltigt. Auf Nachfrage, was sie darunter verstehe, erklärte die Privatklägerin, er habe etwas gemacht, was eine Straftat sei. Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin, er habe angefangen zu ficken. Sie habe danach nicht mehr schlafen können und sei später auf das WC gegangen. Dabei habe sie festgestellt, dass sie einen weissen Schleim in der Unterhose gehabt habe. Erst am nächsten Tag sei sie auf das WC gegangen und habe ihre Unterhose wechseln können. Das habe mehrmals stattgefunden, während drei bis vier Monaten. Es sei vor vier Jahren passiert, sie sei damals acht Jahre alt gewesen. Sie glaube, es sei im Frühling gewesen, sicher sei sie sich aber nicht. Sie sei damals nicht so warm angezogen gewesen. Sie habe geschlafen, als es passiert sei. Er habe sie an den Beinen angefasst und ihr dann die Hose ausgezogen. Sie habe das nicht gewollt (AS 52/55). Er habe die Hose runtergezogen, nicht ganz ausgezogen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt eine knielange Schlafhose getragen. Sie wisse nicht, ob ihre Brüder etwas mitbekommen hätten.
Auf Nachfrage, was sie unter «ficken» verstehe, erklärt die Privatklägerin, damit meine sie, dass er seinen Pimmel in ihre Mumu tun würde. Er habe sich zu ihr ins Bett gelegt, sie dann aufgehoben und bäuchlings auf seinen Bauch gelegt und habe angefangen zu ficken. Sie habe sich immer schlafend gestellt. Sie habe seinen Pimmel gespürt, ihn aber nicht gesehen. Es sei unangenehm gewesen. Das habe während drei bis vier Monaten jedes Mal, wenn er bei ihnen übernachtet habe, stattgefunden, etwa fünf Mal in der Woche. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher, wie oft, aber mehrmals die Woche. Sie erklärte weiter, der Schleim in ihrer Unterhose sei feucht, grau-durchsichtig-weiss gewesen. Sie wisse nicht, woher der stamme, glaube jedoch, er komme vom Pimmel. Es sei einige Male vorgekommen, dass sie Schleim in der Hose gehabt habe. Das Ficken habe weh getan, sowohl währendem als auch danach. Es sei immer gleich abgelaufen. Sie habe sich stets schlafend gestellt und sie hätten nie miteinander darüber gesprochen. Auf die Frage, warum sie sich nicht gewehrt habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe Angst gehabt, dass er sie schlage, und habe sich darum nicht zur Wehr gesetzt (AS 52/56).
An einem Tag danach habe sie sich nach dem Duschen eingecremt; die Mutter sei nicht zuhause gewesen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe sie am ganzen Körper mit Bodylotion eingecremt. Er habe sie dabei auch am Popo und an der Mumu angefasst (AS 52/56 und 58).
Die Privatklägerin sagte weiter aus, der Beschuldigte habe sie an einem Nachmittag an der Mumu geleckt, was sie als unangenehm empfunden habe. Ihre Mutter sei damals am Einkaufen gewesen. Sie, die Privatklägerin, sei müde gewesen und habe sich hinlegen wollen. Er sei mit in ihr Zimmer gekommen und habe dieses abgeschlossen. Er habe sich dann ihre kuschlige weisse Decke, die sie von ihrer Nachbarin erhalten habe, über den Kopf gezogen und dann ihre Mumu geleckt. Sie sei dabei auf ihrem Bett gelegen (auf dem Rücken). Gesprochen hätten sie nicht. Das habe etwa 10 - 15 Minuten gedauert. Sie habe es jetzt nicht mehr gerne, wenn sie jemand anfassen würde. Das Lecken habe nur an diesem Nachmittag stattgefunden (AS 52/56).
Angesprochen auf den Namen [weiteres alias A.] sagte die Privatklägerin, sie glaube, dies sei sein alter Name, er habe seinen Namen gewechselt. Sie habe mit ihm über die Namensänderung gesprochen. Er habe etwas vom Schweizer Pass erzählt und habe ihr den Ausweis gezeigt. Sie glaube, sie habe dort «[…]» oder so gelesen (AS 52/56).
Im Rahmen der Ergänzungsfragen führt die Privatklägerin aus, nicht mehr genau zu wissen, ob es beim Ficken noch andere Positionen gegeben habe. Er habe jeweils versucht, seinen Pimmel in ihre Mumu zu tun, aber er habe es nicht geschafft. Sie habe das nicht gewollt, es habe sich unangenehm angefühlt, sie habe sich immer leicht bewegt. Er habe es zwar versucht, sei aber nie eingedrungen. Auf die Frage, wie sich sein Pimmel angefühlt habe, meinte die Privatklägerin, er sei weich gewesen. Wie der weisse Schleim in ihre Unterhose gekommen sei, wisse sie nicht. Manchmal habe sie auch ein bisschen davon an ihrer Mumu gehabt. Er sei jeweils leise gewesen, ihre Brüder hätten nebenan geschlafen und seien nicht erwacht. Schmerzen habe sie sowohl aussen an der Mumu als auch innen drin gehabt. Diese könnten jedoch auch von einer Entzündung stammen, welche sie schon seit sechs Jahren habe. Die Vorfälle hätten nachts stattgefunden, sie hätten aber Licht von einer farbigen Lichterkette im Zimmer gehabt. Er habe ein Trägershirt und eine Jogginghose (Schlafoutfit) getragen. Manchmal habe er auch kurze Hosen (bis zu den Knien) getragen (AS 52/57).
Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, das Lecken der Mumu habe er mit seiner Zunge gemacht. Es sei für sie unangenehm gewesen und sie habe versucht, seinen Kopf runterzudrücken. Sie habe seine Zunge aussen an ihrer Mumu gespürt, gesprochen hätten sie nicht (AS 52/57).
Auf entsprechende Frage führte die Privatklägerin aus, er habe ihr gesagt, dass etwas passieren würde, wenn sie es der Mutter sagen würde. Er habe gesagt, dann würde er sie schlagen oder so. Dies sei gewesen, als sie einmal habe baden wollen und er mit ihr in die Badewanne gegangen sei. Sie habe sich auf seine Beine gesetzt, sie habe keine Kleider getragen. Er habe ficken wollen, sie habe ein wenig von seinem Pimmel gesehen. Dieser sei weich gewesen (AS 52/58).
Auf Nachfrage, warum die Vorfälle plötzlich aufgehört hätten, meinte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte und ihre Mutter Streit gehaben hätten und sie ihm gesagt habe, dass er nicht mehr kommen solle (AS 52/58).
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten aufgrund seiner Ausweiskopien (AS 62) als ihren Onkel und Täter identifiziert (AS 61).
1.2.1.2 Einvernahme (Videobefragung) der Privatklägerin vom 24. Januar 2020
Anlässlich der zweiten Videoeinvernahme vom 24. Januar 2020 wurde der Privatklägerin erklärt, dass der Beschuldigte ebenfalls mittels Video diese Einvernahme mitverfolgen könne. Daraufhin war die Privatklägerin derart verängstigt, dass sie losweinen musste und die Befragung abgebrochen wurde (AS 69 ff.).
1.2.1.3 Einvernahme (Videobefragung) der Privatklägerin vom 17. Februar 2020
Am 17. Februar 2020 machte die Privatklägerin zusammengefasst folgende Aussagen (AS 74 ff.): Es sei vor vier Jahren gewesen, als sie acht Jahre alt gewesen sei. Es sei jeweils nachts im Kinderzimmer in [Ort 1] gewesen. Er habe auf einer Matratze geschlafen, habe sie angefasst und habe ihre Hose runtergezogen. Anfänglich habe sie jeweils geschlafen, sei dann aber durch die Berührungen wach geworden. Sie habe sich dann schlafend gestellt und die Augen nur ganz wenig geöffnet, wobei sie den Beschuldigten erkannt habe. Er habe sie vergewaltigt, er habe dies mehrmals gemacht. Sie glaube, es sei im Frühling oder im Sommer gewesen. Sie habe sich im Tatzeitpunkt das Zimmer mit den drei Brüdern [Kind 1], [Kind 2] und [Kind 3] geteilt. Der Beschuldigte sei wie ihr Onkel. Sie kenne ihn seit etwa sechs bis acht Jahren. Er sei ein sehr guter Freund ihres Vaters und eigentlich immer nett gewesen. Zum Tatzeitpunkt seien die Brüder ([Kind 1], [Kind 2] und [Kind 3]) auch im Zimmer gewesen. Sie hätten während der Vorfälle wohl jeweils geschlafen (AS 74/77).
Es sei vier bis fünf Mal in der Woche während etwa drei bis vier Monaten passiert. Der Beschuldigte habe damals oft bei ihnen übernachtet, ihr Vater habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuhause gewohnt (AS 74/78).
Nachdem er ihr die Hosen runtergezogen habe (bis zu den Knien), habe er sich auf den Rücken gelegt. Er habe sie sich auf seinen Bauch gelegt (Bauch an Bauch) und habe dann versucht, seinen Pimmel in ihre Mumu zu stecken. Sie habe dabei den Pimmel gespürt. Sie habe sich jeweils bewegt, damit er ihn nicht habe in ihre Mumu stecken können. Sein Pimmel sei weich gewesen. Sie habe seinen Pimmel im Bereich des Unterleibs gespürt. Gesehen habe sie den Pimmel aber nicht. Sie sei danach auf das WC gegangen und habe den Schleim aus ihrer Unterhose weggeputzt. Da nicht alles weggegangen sei, habe sie die Unterhose gewaschen und zum Trocknen auf die Heizung gelegt. Der Schleim sei weiss-durchsichtig-grau gewesen und stamme vermutlich vom Pimmel. Wie er in die Unterhose gekommen sei, wisse sie aber nicht. Auf das WC sei sie immer dann gegangen, wenn er fertig gewesen sei. Ihre Unterhosen habe er am Schluss jeweils wieder hochgezogen. Es sei einige Male vorgekommen, es sei immer gleich abgelaufen (AS 74/78). Zusammen gesprochen hätten sie dabei nie. Sie habe Schmerzen im Schambereich gehabt, weil er manchmal mit dem Pimmel gedrückt habe. Gewehrt habe sie sich nicht, sie sei klein gewesen und habe ihn nicht schlagen können. Im Zimmer habe eine Lichterkette gebrannt. Den Schleim habe sie mehrfach in der Unterhose gehabt, sie könne aber nicht sagen, wie oft. Er habe immer versucht, einzudringen, habe es aber nie geschafft. Die Vorfälle hätten immer am gleichen Ort stattgefunden (AS 74/79).
Einmal habe der Beschuldigte es auch am Tag gemacht. Ihre Mutter sei an diesem Tag einkaufen gegangen. Sie, die Privatklägerin, sei müde gewesen und habe sich hinlegen wollen. Er sei mit ihr ins Zimmer gegangen und habe dieses abgeschlossen (AS 74/78 und 79). Er habe sich dann mit der weissen Wolldecke, welche sie von ihrer Nachbarin erhalten habe, zugedeckt und habe mit der Zunge ihre Mumu geleckt. Auf Nachfrage, wie er das getan habe, antwortete sie «wie e Lolipop». Das habe etwa fünf Minuten gedauert und sei nur einmal vorgekommen (AS 74/79).
Er habe ihr gesagt, dass sie es niemandem, schon gar nicht ihren Eltern, sagen dürfe, sonst passiere ihr etwas. Sie habe deshalb noch mehr Angst bekommen (AS 74/79).
1.2.2 Aussagen des Beschuldigten
1.2.2.1 Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Januar 2020
Der Beschuldigte sagte am 23. Januar 2020 anlässlich der polizeilichen Einvernahme mehrfach aus, er habe nichts gemacht. Ansonsten verweigerte er die Aussage. Schliesslich hielt er fest, das seien alles Lügen (AS 86 ff.).
1.2.2.2 Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2020
Am 25. Januar 2020 wurde der Beschuldigte durch die zuständige Staatsanwältin im Untersuchungsgefängnis Olten befragt (AS 178 ff.). Zur Sache äusserte er sich dabei nicht, ausser, dass er ausführte, er habe so etwas nicht gemacht, er habe keine Antwort darauf, er habe ja nichts gemacht und wisse daher nicht, wieso er Fragen beantworten sollte.
1.2.2.3 Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Februar 2020
Am 17. Februar 2020 wurde der Beschuldigte im Untersuchungsgefängnis Olten nochmals befragt (AS 150 ff.). Abermals wollte er sich zur Sache nicht äussern. Er habe nichts gemacht.
1.2.2.4 Aussagen des Beschuldigten am 21. Oktober 2021 (Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein)
Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wollte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme zur Sache keine Aussagen machen. Er hielt fest, er habe keine Antworten, weil er nichts gemacht habe. Er bestreite sämtliche Anklagepunkte (ASDT 412).
Zum Schluss der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte im Rahmen des Rechts auf das letzte Wort sinngem.s aus, er sei in die Schweiz gekommen, arbeite hier und mache keine Probleme. Er wolle seine Verlobte nachholen, was ihm jetzt aber wegen „diesem Problem“ nicht möglich sei (ASDT 430).
1.2.2.5 Aussagen des Beschuldigten am 15. November 2022 (Hauptverhandlung vor dem Obergericht)
Der Beschuldigte machte vor dem Berufungsgericht schliesslich doch noch Aussagen zur Sache. Er bestritt die Vorhalte relativ pauschal und mutmasste auf die Frage, wie er sich die Aussagen von B.___ erkläre, er wisse es nicht, vielleicht wolle sie jemanden schützen. Er habe das Vorgeworfene nie getan und sei auch nicht dort gewesen, auch nicht tagsüber. Er habe 2014 einen Zettel unterschrieben und damit bestätigt, dass er dort nicht hingehe und das Haus nicht betrete. Er habe die Gesetze der Schweiz respektiert. Kurden dürften sich in der Schweiz ab 22 Uhr nicht mehr besuchen. Seit 2014 sei er also auch tagsüber nicht mehr in der Wohnung der Familie [von B.___] gewesen. Zuvor sei er manchmal schon dort gewesen. Aber er habe dort nicht die Nacht verbracht, weil er von der Gemeinde einen Zettel erhalten habe, wonach er nicht dort übernachten dürfe. Manchmal sei er (vor 2014) dort zum Essen eingeladen gewesen und dann sei er gegangen, weil es ab 22:00 Uhr nicht mehr erlaubt gewesen sei, zu bleiben.
(Auf Frage, wie sein Verhältnis zu B.___ gewesen sei) Er habe nur zu den Männern Kontakt gehabt, denn er sei Kurde. Da gelte, wenn ein Mann nicht zuhause sei, gehöre es sich nicht, dass man als Mann in die Wohnung gehe. Und dies sei ein Gesetz und er habe dies respektiert. Er habe bisher auch den Behörden gegenüber Respekt gezeigt. Er habe dies (Vorhalt) nicht getan. Er habe den ganzen Tag, von 5 Uhr morgens bis 9 Uhr abends, bei einem Transport- und Reinigungsunternehmen gearbeitet und habe keine Zeit für Besuche gehabt.
(Auf Vorhalt, es gebe Aussagen aus dem familiären Umfeld, wonach er wie ein Onkel gewesen sei für die Kinder; es werde ein enges Verhältnis zum Beschuldigten geschildert) Sie seien alle Kurden und würden sich gegenseitig Bruder und so nennen, wenn man befreundet sei. Er sei aber nur mit dem Hausbesitzer (Herr des Hauses, Vater von B.___) befreundet. Er, der Beschuldigte, habe seit 2010 eine Verlobte (in der Heimat). Gestern habe er mit ihr geredet und gesagt, dass er nicht fremdgehen würde. Er habe in der Schweiz gearbeitet, um seine Verlobte hierher zu bringen. Aber wegen dieser Sache sei sein Ausweis nun weg. Sein Leben sei zerstört. Er habe dies nicht getan. In seiner Heimat stehe auf einem solchen Delikt die Todesstrafe.
Auf Vorhalt der Verteidigerin, gestern habe er ihr von einem Vorfall mit [Kind 1] und B.___ erzählt, führte der Beschuldigte aus, er sei damals bei der Arbeit gewesen und habe einen Anruf von B.___s Vater erhalten. Dieser habe gesagt, es habe ein Problem gegeben. Der Vater habe aber nicht sagen können, welches Problem es gegeben habe. Dann habe er, der Beschuldigte, C.D.___ (den Bruder von B.___) und seine Mutter gesehen. C.D.___ habe dann gesagt, [Kind 1] habe seine Schwester belästigt. Und er, C.D.___, habe dann den Bruder ([Kind 1]) geschlagen. [Kind 1] sei dann eine Woche lang nicht nach Hause zurückgekehrt. Der Vater von B.___ habe ihm schliesslich dasselbe auch erzählt.
(Auf Frage, ob sein Verhältnis zum Vater von B.___ und der Familie bis zu der Trennung von Herrn und Frau D.___ eng und familiär gewesen sei): «Wie soll ich es sagen? Ich kenne die Familie, aber nicht nur diese. Ich kenne den ganzen Clan, und zwar seit der Zeit im Irak. Wir lebten im Irak am selben Ort. Diese Familie kenne ich seit 20 Jahren. Ich hatte Kontakt zum Mann, wir waren wie Geschwister, wie Brüder. Bei uns im Irak sagt man, dass die Familie auf der einen Seite ist und der Mann auf der anderen Seite.» Er habe den Vater der Familie draussen zum Kaffeetrinken gesehen oder auf dem Markt. Aber bei einer Familie mit einem Mann könne nicht ein anderer Mann hinkommen, alleine, ohne den Mann des Hauses. Dies gelte so in ihrem Gesetz, in ihrer Religion. Der Familienvater habe zu Hause Probleme gehabt und habe nicht nach Hause gehen dürfen. Also hätten sie beide sich draussen getroffen. Manchmal habe er ihn gesehen, dieser sei Friseur. Er habe sich bei ihm im Salon die Haare schneiden lassen.
1.2.3 Aussagen von Auskunftspersonen
1.2.3.1 Aussagen von V.___ (Klassenlehrerin der Privatklägerin)
Die damalige Klassenlehrerin der Privatklägerin führte am 27. Januar 2020 zusammengefasst aus, sie hätten im Unterricht Mobbing thematisiert und es habe viele Fragen zum Thema Gewalt gegeben. Es sei dann auch das Thema Vergewaltigung angesprochen und thematisiert worden. In der Pause sei dann B.___ mit zwei Freundinnen zu ihr gekommen. B.___ habe sich nicht so richtig getraut. Die beiden Freundinnen hätten sie dann ermuntert, ihr das zu erzählen. B.___ habe gesagt, sie wüsste nicht, wie sie das sagen solle. Sie habe gespürt, dass B.___ sehr grosse Angst gehabt habe. Sie habe B.___ versprochen, dass sie das niemandem der Familie sage, habe ihr aber auch klargemacht, dass sie als Lehrerin eine Meldepflicht habe. B.___ habe geweint, es sei ihr nicht gut gegangen (AS 92). Sie habe nicht nachgefragt bei B.___, um sie nicht zu beeinflussen. Sie habe gesagt, es sei ein Onkel gewesen. Auf entsprechende Frage gab die Lehrerin zu Protokoll, sie schätze die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft ein (AS 93).
1.2.3.2 Aussagen von U.___ (Beiständin der Privatklägerin)
Die damalige Beiständin der Privatklägerin beschrieb am 27. Januar 2020, wie sie mit der Privatklägerin und Frau W.___ von der Opferhilfe Basel Kontakt aufgenommen habe und dass Frau W.___ die Privatklägerin darauf hingewiesen habe, sie müsse die Wahrheit sagen. B.___ habe Frau W.___ dasselbe erzählt wie Frau V.___ (AS 99). Frau W.___ habe weiter erklärt, bei einer ersten Befragung nicht weiter nachzufragen (AS 100).
1.2.3.3 Aussagen von V.D.___ (Vater der Privatklägerin)
Der Vater der Privatklägerin erklärte am 6. Februar 2020 zusammengefasst, der Beschuldigte sei wie ein Bruder für ihn, er kenne ihn schon seit 20 Jahren. Er habe bei ihnen zuhause bleiben können, wann er gewollt habe, das sei normal bei ihnen. Ob der Beschuldigte noch im [Ort 1] übernachtet habe, nachdem er schon nicht mehr dort gewohnt habe, könne er nicht sagen (AS 108). Weiter führte er aus, seine vier Kinder [Kind 1], [Kind 3], [Kind 2] und B.___ hätten im selben Zimmer geschlafen (AS 109). Er beschrieb die Privatklägerin als herzliches Mädchen, das sich aber nie zur Wehr setze, sondern gleich weine. Sie sei keine Lügnerin (AS 110). Er glaube seiner Tochter zu 100%, habe aber Angst, seinen engen Freund ohne Beweise zu beschuldigen (AS 111).
1.2.3.4 Aussagen von C.D.___ (Bruder der Privatklägerin)
Der älteste Bruder der Privatklägerin gab am 6. Februar 2020 zusammengefasst zu Protokoll, der Beschuldigte sei für ihn wie ein Onkel. Der Beschuldigte sei bei der Geburt der meisten Kinder dabei gewesen, weil sein Vater im Militär gewesen sei. [Kind 1], [Kind 3], [Kind 2] und B.___ hätten im selben Zimmer geschlafen (AS 117). Dass der Beschuldigte ebenfalls in diesem Zimmer geschlafen hätte, wüsste er nicht. Er sage nicht, dass B.___ eine Lügnerin sei, er glaube ihr einfach nicht (AS 118). B.___ sei eine ruhige Person. Sie wolle etwas lieber für sich behalten, wolle sich nicht in den Mittelpunkt stellen (AS 119).
1.2.3.5 Aussagen von L.___ (Lehrerin der Privatklägerin)
Die ehemalige Lehrerin der Privatklägerin führte am 6. Februar 2020 zusammengefasst aus, B.___ sei ein fröhliches, aufgestelltes Mädchen (AS 125). Sie habe ihr gesagt, sie leide an einer Blasenentzündung. Sie könne nicht sagen, wie oft dies war, es sei einfach zu oft gewesen für so ein kleines Kind (AS 126).
1.2.3.6 Aussagen von M.D.___ (Mutter der Privatklägerin)
Die Mutter der Privatklägerin sagte in ihrer Einvernahme vom 13. Februar 2020 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte oft bei ihnen in der Wohnung übernachtet habe. Das letzte Mal sei im Jahr 2016 gewesen (AS 131). Die Betreuerin habe ihr dann gesagt, es habe zu viele Personen in der Wohnung. Aus diesem Grund habe sie dem Beschuldigten verboten, weiterhin zu kommen. Der Beschuldigte sei wie ein Familienmitglied. Er habe auch bei den kleinen Kindern auf einer Matratze am Boden geschlafen. B.___ habe im selben Zimmer wie ihre Brüder geschlafen. Der Beschuldigte habe B.___ einmal im Bus an den Haaren gezogen, B.___ habe dabei leise vor sich hin geweint (AS 132). Die Privatklägerin sei nicht als Lügnerin bekannt. Sie habe mit B.___ eigentlich nicht über das Thema Sexualität gesprochen. Auf ihre Frage an die Privatklägerin, weshalb sie ihr nichts von dieser Sache erzählt habe, habe B.___ geantwortet, dass sie Angst gehabt habe (AS 133). Als B.___ ihr dann davon erzählt habe, habe sie (die Mutter) das Gefühl gehabt, sie spreche mit einer verheirateten Frau. Die Privatklägerin habe erzählt, dass es in der Nacht gewesen sei und alle geschlafen hätten. Er habe sie belästigt. Er sei aber nicht bei ihr eingedrungen, da sie sich (mit der Hüfte) immer bewegt habe. Sie habe erzählt, es sei dann bei ihm so wie Wasser gekommen, sodass sie sich im Badezimmer habe waschen wollen. Sie habe gesprochen wie eine Erwachsene. Sie (die Mutter) frage sich, woher ein Kind dies wissen sollte, wenn so etwas nicht passiert sei? Die Privatklägerin habe damals die Unterhosen selber gewaschen und zum Trocknen über die Heizung gehängt. Sie habe erzählt, das sei während drei bis vier Monaten passiert; sie habe nichts gesagt und sich nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe. Er habe ihr gedroht, ihr etwas anzutun, sollte sie jemandem etwas sagen. B.___ habe auf ihre Frage hin verneint, dass der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht habe; er habe nur gesagt, dass er ihr etwas Schlimmes antun würde (AS 134). Als Mutter und verheiratete Frau glaube sie ihrer Tochter. Wie solle denn ein Kind wissen, wie das gehe mit Sex und «Nass». Das müsse ihr passiert sein (AS 136).
1.2.3.7 Aussagen von [Kind 1] (Bruder der Privatklägerin)
[Kind 1], der Bruder der Privatklägerin, führte am 13. Februar 2020 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte oft bei ihnen in der Wohnung übernachtet habe, manchmal auch in ihrem Zimmer (AS 142). Er habe dann jeweils in der Mitte des Zimmers auf einer Matratze geschlafen. Der Beschuldigte habe oft auf dieser Matratze geschlafen (AS 143). Er habe nie Geräusche vom Bett von B.___ her gehört, er sei ein Tiefschläfer und wache selten in der Nacht auf. Die Privatklägerin sei keine Lügnerin, sondern ein ehrliches Mädchen (AS 144). Angesprochen darauf, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, an B.___ sexuelle Übergriffe begangen zu haben, führte [Kind 1] aus, er habe sich dies zuerst nicht vorstellen können. Wenn aber B.___ dies so sage, dann werde schon etwas daran sein (AS 146).
1.3 Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
Gestützt auf die bisherigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten bezüglich sämtlicher Vorhalte deutlich auseinandergehen. Zu deren Beurteilung sind demnach die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten unmittelbar zu würdigen und in einen Zusammenhang mit den Aussagen von weiteren Personen aus dem persönlichen Umfeld der beiden Personen zu stellen.
1.3.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
Einleitend ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen vorliegen, welche die Qualität der Aussagen der Privatklägerin einschränken würden.
Die Aussagen der Privatklägerin sind konstant, detailliert, in sich stimmig, individuell geprägt, sachlich, logisch konsistent, plausibel und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Sie schilderte den Ablauf der nächtlichen Vorfälle im Kinderzimmer wie auch den Vorfall mit dem Lecken an ihrer Vagina im Kerngeschehen identisch. Die Schilderungen sind teilweise ungeordnet sprunghaft. Die Privatklägerin gab sowohl betreffend das Kerngeschehen als auch bezüglich der Nebenumstände mehrfach die gleichen Details wieder (beispielsweise: der Beschuldigte habe jeweils auf einer Matratze am Boden geschlafen; der Penis habe sich weich angefühlt; die Unterhose habe sie jeweils selber gewaschen und zum Trocknen auf die Heizung gelegt; grau-durchsichtig-weisser Schleim; Licht von einer farbigen Lichterkette; kuschlige weisse Decke, die sie von ihrer Nachbarin erhalten habe), wobei sie auch Einzelheiten erwähnte, welche als nebensächlich erscheinen und für das Kerngeschehen kaum von Relevanz sind (beispielsweise: ihre Mutter habe einen zweiten Schlüssel für das Zimmer gehabt; die weisse Decke sei ihre Lieblingsdecke; die Nachbarin, von welcher sie diese Decke erhalten habe, sei weggezogen). Gleichzeitig wirken die Aussagen der Privatklägerin keineswegs eingeübt und stereotyp. Die Privatklägerin räumte mehrfach Erinnerungslücken und auch Unsicherheiten bei ihren Aussagen ein. Einige ihrer Aussagen weisen räumlich-zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise: sie habe sich im Tatzeitpunkt das Zimmer mit den drei Brüdern [Kind 1], [Kind 2] und [Kind 3] geteilt; ihr Vater habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuhause gewohnt; ihre Mutter sei damals am Einkaufen gewesen). Auch Interaktionsschilderungen sind auszumachen (beispielsweise: der Beschuldigte habe versucht, einzudringen, was ihm aber nicht gelungen sei, weil sie sich immer leicht bewegt habe; der Beschuldigte sei jeweils leise gewesen, ihre Brüder hätten nebenan geschlafen). Die Aussagen der Privatklägerin weisen mithin zahlreiche Realkennzeichen auf. Sie schilderte auch Umstände, die sie ihres Alters wegen gar noch nicht verstehen konnte, so die Beschreibung des Spermas und die Vermutung, dass diese Substanz aus dem Penis gekommen sei, und das Lecken an ihrer Mumu wie an einem Loli-pop. Dazu kommen die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf (er konnte nicht eindringen) und die Beschreibung einer besonderen Situation mit den Brüdern, die im gleichen Zimmer geschlafen hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin bei einer Falschbeschuldigung kaum von sich aus drei potenzielle Zeugen (Brüder) erwähnt hätte.
Die Privatklägerin wirkt während der Videoeinvernahmen zwar sehr verlegen, was sie auch mehrfach äussert, aber trotzdem ehrlich und nicht von Emotionen getrieben. Sie schildert differenziert Gefühle und eigene psychische Vorgänge (beispielsweise: sie habe Angst gehabt, die Augen zu öffnen; es sei unangenehm gewesen; sie habe sich nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe; sie sei müde gewesen und habe sich hinlegen wollen). Negative Gefühle beschreibt sie authentisch, oft untermauert durch entsprechende Gestik und/oder Mimik.
Ein Belastungseifer ist nicht erkennbar. So gab die Privatklägerin beispielsweise von sich aus zu Protokoll, die Schmerzen in ihrem Intimbereich könnten auch von einer Entzündung stammen. Angesprochen auf das Lecken an ihrer Vagina sagte sie mehrfach aus, dies sei nur einmal vorgekommen. Und trotz entsprechender Frage ihrer Mutter hat die Privatklägerin dieser gegenüber in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht habe; er habe nur gesagt, dass er ihr etwas Schlimmes antun würde. Die Privatklägerin relativierte auch ihre eigenen Aussagen zur Anzahl der Vorkommnisse. Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe des Verfahrens sind keine auszumachen.
Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist keines ersichtlich. Die Privatklägerin hatte grundsätzlich ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten (er war ein sehr guter Freund ihres Vaters und sei eigentlich immer nett gewesen) und hatte keinen Grund, ihn falsch zu belasten (der Beschuldigte war wie ein Familienmitglied und genoss das volle Vertrauen der gesamten Familie, wobei er diese – insbesondere während Abwesenheiten des Vaters der Privatklägerin – auch immer wieder tatkräftig unterstützte). Zudem war der Privatklägerin bewusst, dass sie für ihre Aussagen einen hohen Preis zahlen würde (sie hatte Angst vor innerfamiliären Repressalien und das Verfahren führte dann auch zur Fremdplatzierung der Privatklägerin).
Zu prüfen ist, ob die Privatklägerin allenfalls beeinflusst worden ist oder sie bei ihren Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hat. Ein Indiz für eine Beeinflussung der Privatklägerin könnte die Bemerkung ihrer Mutter sein, sie solle «es» sagen, damit der Beschuldigte eine Strafe bekomme. Auch die problematische familiäre Situation sticht ins Auge. So war der Vater gewalttätig gegen die Privatklägerin. Sie hatte also Gewalt schon früher erlebt. Als es zum angeblichen Übergriff des Beschuldigten kam, waren die Eltern bereits getrennt, die Privatklägerin verbeiständet und der Vater lebte nicht mehr im gleichen Haushalt. Daraus jedoch zu schliessen, die Privatklägerin übertrage früher erlebte Gewalt nun auf den Beschuldigten, würde bedeuten, die dargelegten detaillierten, von Realkennzeichen geprägten Aussagen der Privatklägerin auszublenden. Gegenüber diesen in hohem Mass glaubhaften Aussagen tritt die rein theoretisch mögliche Übertragung eindeutig in den Hintergrund. Die erwähnte Aussage der Mutter (sie solle es sagen, damit der Beschuldigte eine Strafe bekommt) vermag die hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin eben so wenig zu relativieren. Wäre die Privatklägerin dadurch im Sinne einer wahrheitswidrig vorgegebenen Geschichte beeinflusst worden, hätte dies die Privatklägerin niemals befähigt, gestützt darauf derart detailliert und konstant die Vorfälle zu schildern, die sie nicht einmal richtig verstanden hat.
Was die Entstehungsgeschichte der Erstaussage der Privatklägerin anbelangt, steht fest, dass das Thema Mobbing und Vergewaltigung in der Schule behandelt wurde. Kurz danach meldete sich die Privatklägerin in der Pause bei der Lehrerin und machte die Erstaussage. Dies lässt im ersten Moment wegen eines möglichen Suggestionseffekts aufhorchen. Da die Privatklägerin aber derart zeitnah zu den in der Schule behandelten Themen bei der Lehrerin die ersten Aussagen machte, war der Zeitraum zu kurz für eine suggestive Wirkung in dieser ersten Phase. Und es ist auch davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin mindestens einer Kollegin bereits vor der Thematisierung von Mobbing und Vergewaltigung im Rahmen des Unterrichts anvertraut hatte. Hätte sie ihre Erlebnisse erst nach der Thematisierung in der Schule ihren Kolleginnen geschildert, wären diese nicht unverzüglich bereits in der Pause mit der Privatklägerin zur damaligen Klassenlehrerin gegangen. Auch vor diesem Hintergrund liegen keine Hinweise für eine Suggestion vor. Als die Privatklägerin danach gegenüber der Beiständin W.___ Aussagen machte, hatte die Beiständin bewusst nicht nachgefragt. Dies sagte sie so explizit aus (AS 100). Auch auf dieser Stufe kann somit eine Suggestion nahezu ausgeschlossen werden. Mithin ist zur Entstehungsgeschichte festzuhalten, dass zwar eine Suggestions-Situation theoretisch gesehen möglich war, eine tatsächlich erfolgte Suggestion praktisch jedoch ausgeschlossen werden kann.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Fülle von Realkennzeichen aufweisen, wobei bei einer erfundenen Geschichte eines (sexuell unerfahrenen) Kindes kaum derart viele Realkennzeichen in solcher Qualität zu erwarten wären. Es scheint ausgeschlossen, dass die Privatklägerin als zum Zeitpunkt der Aussagen 12-jähriges Mädchen unter den gegebenen Umständen solch spezifische, detaillierte und authentische Aussagen hätte machen können, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basierten. Vielmehr muss die Privatklägerin das von ihr Geschilderte so erlebt haben. Ihre Aussagen sind sehr glaubhaft. Die Einwände der Verteidigung vermögen die Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen. Es wird moniert, das Eindringen sei bei der vom Opfer beschriebenen Position gar nicht möglich gewesen. Ein Eindringen wird dem Beschuldigten aber gar nicht vorgeworfen und ein Versuch war sehr wohl möglich. Die beiden waren Bauch auf Bauch und die Genitalien auf derselben Höhe. Weiter brachte die Verteidigung vor, es sei nicht logisch, dass das Mädchen in seinen Hosen Schleim vorgefunden habe, wenn der Beschuldigte sein Glied an dessen Oberschenkel gerieben haben soll: auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig, konnte der Schleim von den Oberschenkeln doch durch das anschliessende Hochziehen der Unterhosen in diese gelangen. Weiter wird ins Feld geführt, die Brüder im gleichen Zimmer wären doch ob den Geräuschen des Beschuldigten erwacht, wenn es so gewesen wäre: dagegen ist einzuwenden, dass eine Ejakulation auch geräuschlos möglich ist. Weiter lenkt die Verteidigung den Verdacht auf den ältesten Sohn der Familie mit der Bemerkung, als dieser ausgezogen sei, hätten die Vorfälle aufgehört. Abgesehen davon, dass dies eine Behauptung ist, die nicht verifizierbar ist, sprach die Privatklägerin von einem «Onkel» und nicht von einem Bruder, der sie sexuell belästigt habe. Die Privatklägerin war kein Kleinkind mehr, die nicht zwischen einem «Onkel» und ihrem Bruder unterscheiden könnte.
1.3.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt die Vorhalte pauschal und wollte zur Sache während des gesamten Verfahrens keine Aussagen machen, da er nichts getan habe. Erst vor dem Berufungsgericht machte er schliesslich Aussagen zur Sache. Die Privatklägerin wolle mit ihren ihn belastenden Aussagen womöglich jemanden schützen. Er könne sich deren Aussagen nicht anders erklären. Er habe jedenfalls nie dort übernachtet und habe eigentlich nur zu ihrem Vater ein enges Verhältnis gehabt. Es gehöre sich nicht, als Mann in einen fremden Haushalt zu gehen, wenn der Hausherr nicht anwesend sei. Solches verbiete seine Religion. Diese ahnde denn auch sexuelle Übergriffe auf Kinder mit der Todesstrafe. Der Beschuldigte versuchte damit aufzuzeigen, dass der Vorhalt schon wegen seiner Religion nicht zutreffen könne. Seine diesbezüglichen Aussagen sind jedoch aufgrund der einheitlichen Aussagen aus dem familiären Umfeld der Privatklägerin (Mutter und Brüder) nicht überzeugend. Diese schilderten, dass der Beschuldigte regelmässig dort übernachtet habe. Es scheint, dass der Beschuldigte die vorgeworfenen Taten weit von sich schieben will, indem er vorgibt, gar nie dort übernachtet zu haben, was aber offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist denn auch sein angeblich religionskonformes Verhalten widerlegt. Er begab sich sehr wohl in einen fremden Haushalt und übernachtete sogar dort, obwohl der Hausherr nicht anwesend war. Sein angebliches Alibi, er habe immer in der Asylunterkunft übernachtet, ist denn auch nicht verifizierbar. Denn es gab in der Unterkunft offensichtlich keine Nachtkontrollen. Der Beschuldigte brachte vor dem Berufungsgericht erstmals die These ins Spiel, allenfalls habe es sich beim Täter um [Kind 1] gehandelt. Abgesehen davon, dass die Privatklägerin von Anfang an vom «Onkel» und nicht etwa von einem Bruder sprach, stellt sich denn auch die Frage, warum der Beschuldigte dies erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren einbringt. Gleichzeitig wich er der Kernfrage nach seinem Verhältnis zur Familie der Privatklägerin aus, indem er sagte, er habe nur zum Vater der Privatklägerin Kontakt gehabt. Und damit begab er sich in klaren Widerspruch zu den Aussagen eben dieses familiären Umfelds.
1.3.3 Würdigung der Aussagen weiterer Personen
Der Vater der Privatklägerin und deren Brüder C.D.___ und [Kind 1] bestätigten, dass die vier Kinder [Kind 1], [Kind 3], [Kind 2] und B.___ im selben Zimmer geschlafen haben (AS 109, 117 und 142). Die Mutter der Privatklägerin bestätigte zudem, dass der Beschuldigte oft bei ihnen in der Wohnung übernachtet hat, letztmals im Jahr 2016 (AS 131), und dass er auch im Zimmer der Kinder ([Kind 1], [Kind 3], [Kind 2] und B.___) auf einer Matratze am Boden geschlafen hat (AS 132). Auch [Kind 1], der Bruder der Privatklägerin, bestätigte, dass der Beschuldigte oft bei ihnen in der Wohnung und dabei auch in ihrem Zimmer übernachtet hat, auf einer Matratze (AS 142 f.).
Die Mutter der Privatklägerin bestätigte weiter, dass B.___ zur fraglichen Zeit während der Nacht unter den Hosen jeweils eine Unterhose (Slip) trug (AS 134) und dass die Privatklägerin ihre Unterhosen jeweils selbst gewaschen und zum Trocknen über die Heizung aufgehängt hatte (AS 134), wie dies die Privatklägerin schilderte. Und die Mutter bestätigte ebenfalls, dass sie dem Beschuldigten damals gesagt hatte, er dürfe nicht mehr zu ihnen nach Hause kommen (AS 132).
Das Umfeld der Privatklägerin beschreibt diese als ehrliche Person. Ihr Vater betonte, die Privatklägerin sei keine Lügnerin (AS 110), was auch deren Mutter (AS 133) und deren Bruder [Kind 1] (AS 144) bestätigten. Die Klassenlehrerin der Privatklägerin gab zu Protokoll, sie schätze deren Aussagen als sehr glaubhaft ein (AS 93). Und der älteste Bruder der Privatklägerin, C.D.___, beschrieb sie als ruhige Person, die sich nicht in den Mittelpunkt stellen wolle und eher verschwiegen sei (AS 119).
Die Privatklägerin wird von ihrem Vater als Mädchen beschrieben, das sich nie zur Wehr setze, sondern gleich weine (AS 110). Die Mutter gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe B.___ einmal im Bus an den Haaren gezogen, B.___ habe dabei leise vor sich hin geweint (AS 132). Im Weiteren sagte die Mutter der Privatklägerin aus, B.___ habe nach eigener Aussage deshalb nie über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gesprochen, weil sie Angst gehabt habe (AS 133). Sie habe sich nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe. Er habe ihr gedroht, ihr etwas Schlimmes anzutun, sollte sie jemandem etwas sagen (AS 134).
Somit ist festzuhalten, dass die Ermittlungen im Umfeld der Privatklägerin (und des Beschuldigten) keine Zweifel an den Angaben der Privatklägerin zu erwecken vermögen. Vielmehr ist angesichts der relativ zahlreichen Aussagen von Personen aus dem persönlichen Umfeld der beiden Personen, welche die Schilderungen der Privatklägerin in verschiedener Hinsicht stützen, das Gegenteil der Fall.
Dass die Privatklägerin aussagte, der Penis des Beschuldigten habe sich weich angefühlt, stellt ihre übrigen Aussagen nicht in Frage. Abgesehen davon, dass die damals 8-jährige Privatklägerin nicht nur den Penis des Beschuldigten, sondern vermutlich auch dessen Hodensack gespürt haben dürfte, kann aus der sehr subjektiven Wahrnehmung und Beschreibung eines – sexuell gänzlich unerfahrenen – Kindes nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte keine Erektion gehabt hat. Es gibt hinsichtlich der Härte der Erektion bzw. des Penis von Mann zu Mann Unterschiede und das Ausmass einer Erektion hängt insbesondere auch vom Zeitpunkt der Wahrnehmung ab. Im Übrigen ist die Aussage, der Penis habe sich weich angefühlt, ein weiteres Realkennzeichen. Eine Person mit Falschbezichtigungsabsicht hätte eher von einem harten Penis gesprochen.
Die Verteidigung macht in den Aussagen der Privatklägerin insofern einen Widerspruch aus, als dass diese die beiden Szenen im Badezimmer (Eincremen und gemeinsames Baden) in der dritten Einvernahme vom 17. Februar 2020 nicht mehr erwähnt habe. Die einvernehmende Person fragte jedoch auch nicht konkret nach und die Privatklägerin gab in der dritten Einvernahme klar zu verstehen, dass es ihr unangenehm sei und sie doch die gestellten Fragen schon in der ersten Einvernahme beantwortet habe. Sie sah mithin nicht ein, weshalb sie alles nochmals erzählen müsste, und neigte unter diesen Umständen eher dazu, Dinge auszulassen als in der ersten Einvernahme. Im Übrigen sprach sie insbesondere die Szene in der Badewanne bereits in der Einvernahme vom 23. Januar 2020 bloss am Rande an. Es handelt sich um Auslassungen, nicht aber um Widersprüche. Allerdings hat die Auslassung bezüglich des Eincremens mit Bodylotion anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2020 einen Einfluss auf das Beweisergebnis, worauf zurückzukommen sein wird.
1.3.4 Fazit
Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Deren Glaubhaftigkeit wird denn auch durch den schriftlichen Bericht von Prof. Dr. T.___ vom 5. September 2022 untermauert (ASB 89 ff.).
Für die rechtliche Würdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschuldigte, der ein naher Freund der Familie war und von dem die Privatklägerin glaubte, er sei ihr Onkel, kam im Frühjahr / Sommer 2016, wenn er jeweils im Kinderzimmer auf einer Matratze schlief, nachts zur Privatklägerin ins Bett, zog ihr die Schlaf- und Unterhose bis zu den Knien runter, hob die Privatklägerin auf und legte sie sich auf den Bauch (Bauch auf Bauch). Hernach versuchte der Beschuldigte, seinen Penis in die Vagina der Privatklägerin einzuführen, was ihm aufgrund von Bewegungen der Privatklägerin indes nicht gelang. Nichtsdestotrotz kam es durch das Reiben des Penis zwischen den Schenkeln der Privatklägerin mehrmals zur Ejakulation, deren Produkt die Privatklägerin schlussendlich in Form von weiss-durchsichtig-grauem Schleim in ihrer Unterhose wiederfand und im Badezimmer auswusch. Dies fand mehrfach statt. Die durch die Berührungen (versuchtes Eindringen, Reiben des Penis zwischen den Schenkeln) wach gewordene Privatklägerin stellte sich jeweils schlafend. Durch Blinzeln und dank der Lichterkette im Zimmer erkannte die Privatklägerin den Beschuldigten, welchen sie auch anhand seines Passfotos identifiziert hat.
Zu klären bleibt die Frage, wie viele solcher Tathandlungen erstellt sind. Die Privatklägerin hat in diesem Zusammenhang von vier bis fünf Vorkommnissen pro Woche während drei bis vier Monaten gesprochen. Da sie ihre eigenen Aussagen zur Anzahl der Vorkommnisse jedoch relativierte («mehrmals pro Woche»), ist zugunsten des Beschuldigten von einer geringeren Anzahl Tathandlungen auszugehen. Konkret ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin von einem Tatzeitraum von drei Monaten und von zwei Vorkommnissen pro Woche, mithin von insgesamt rund 24 Tathandlungen, auszugehen.
Bewiesen ist weiter, dass der Beschuldigte der Privatklägerin an einem Nachmittag im Frühjahr / Sommer 2016, als diese sich hinlegen wollte, ins Zimmer folgte, dieses abschloss, sich die kuschlige weisse Decke über den Kopf zog und während rund fünf Minuten an der Vagina der Privatklägerin leckte. Der Beschuldigte wusste dabei, dass die Mutter der Privatklägerin ausser Haus war.
Da die Privatklägerin das Eincremen mit Bodylotion durch den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2020 nicht mehr erwähnte, womit der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Vorhalt nie Gelegenheit erhielt, Fragen an die «Belastungszeugin» zu stellen, gehört dieser Vorhalt nicht zum erstellten Sachverhalt.
Erstellt ist schliesslich, dass der Beschuldigte – ebenfalls im Frühjahr / Sommer 2016 – zur Privatklägerin sagte, dass ihr etwas passiere, wenn sie jemandem und insbesondere ihren Eltern von den Vorfällen zwischen ihm und ihr erzähle. Die Privatklägerin hat deshalb – noch mehr als zuvor – Angst vor dem Beschuldigten bekommen und fasste dessen Aussage so auf, dass sie dann durch ihn geschlagen würde. Gemäss ihren Aussagen sagte er ihr dies, als er sich einmal mit ihr in die Badewanne setzte.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
1.1 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich.
Gemäss Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom 6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom 7.12.2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt bereits das Betasten der Geschlechtsorgane.
Die Tatbestandsvariante der Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 187 StGB N 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7.10.2014 E. 3.4).
1.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte in mehreren Nächten versuchte, im Kinderzimmer seinen Penis in die Vagina der Privatklägerin einzuführen, und dass er in der Folge jeweils seinen Penis zwischen den Schenkeln der Privatklägerin bis zur Ejakulation rieb. Dass es sich dabei um Handlungen mit eindeutigem Sexualbezug handelt, ist offensichtlich. Gleiches gilt für das ebenfalls erstellte Lecken an der Vagina der Privatklägerin.
Diese Handlungen (versuchtes Eindringen, Reiben des Penis zwischen den Schenkeln bis zur Ejakulation, Lecken der Vagina) waren allesamt mit einem intensiven körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin verbunden, so dass auch die Erheblichkeit des Verhaltens im Sinne der zitierten Rechtsprechung klar gegeben ist.
Der Beschuldigte hat sich deshalb in objektiver Hinsicht der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.___ im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB (Vornahme von sexuellen Handlungen), begangen in [Ort 1], [Adresse], Kinderzimmer der Privatklägerin, im Frühjahr / Sommer 2016, schuldig gemacht. In subjektiver Hinsicht liegt eine wissentliche und willentliche Tatbegehung und damit direkter Vorsatz vor. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB ist damit (mehrfach) erfüllt.
2. Mehrfache Schändung
2.1 Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 120 IV 194 E. 2b S. 197 f.; Urteil 6B_1194/2015 vom 3.6.2016 E. 1.3.1 und Urteil 6B_17/2016 vom 18.7.2017 E. 1.3.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 153) ist der Tatbestand der Schändung auf den Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden kann, zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer Abwehrreaktion fähig ist. Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter eine solche altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist. Das Bundesgericht hat die Urteilsunfähigkeit eines 7-jährigen Kindes und damit die Unfähigkeit, seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden, bejaht (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweis auf das Urteil 6B_1194/2015 E. 1.3.2; vgl. auch Urteil 6B_1310/2016 E. 11.2 in fine). Auf die Festlegung einer fixen Altersgrenze sei weiterhin zu verzichten, es seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Die im Basler Kommentar von Philipp Maier postulierte Altersgrenze von vier Jahren (Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019 [BSK StGB II], Art. 191 N 11), erscheint dem Bundesgericht als «eindeutig zu tief». Solange das Kind noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen entwickeln könne, sei von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für Fälle, in denen ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten sei, weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen könne, sei der Tatbestand der Schändung einschlägig (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3).
2.2 Die Privatklägerin war zur Tatzeit acht Jahre alt und noch nicht aufgeklärt, was die Mutter bestätigte. Den Aussagen der Privatklägerin ist deutlich zu entnehmen, dass sie die Übergriffe des Beschuldigten nicht wirklich einordnen konnte. Es war ihr einfach unangenehm. Ein «Nein» zu den sexuellen Handlungen war von ihr unter diesen Umständen nicht zu erwarten. Sie konnte aufgrund ihres Alters, der kulturbedingten Tabuisierung des Themas und der folglich noch nicht erfolgten sexuellen Aufklärung die wirkliche Bedeutung und Tragweite des Verhaltens des Beschuldigten nicht abschätzen und war nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht. In der Zeit zwischen den Übergriffen bis zu den Einvernahmen erfolgte bis zu einem gewissen Grad eine Aufklärung durch ihre Schulkolleginnen. Sie wusste dann, dass ein Penis verschiedene Zustände haben kann, verstand den Sinn dieser Zustände aber nicht. Eine entsprechende Frage verstand sie nicht.
Abgesehen vom kindlichen Alter war es der Privatklägerin auch aufgrund ihrer Schlaftrunkenheit und des Überraschungseffekts zu Beginn der jeweiligen sexuellen Handlungen nicht möglich, die Übergriffe des Beschuldigten zu verhindern. Die Privatklägerin war deshalb bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten sowohl urteils- als auch wehrunfähig. Die Übergriffe des Beschuldigten erfüllten jeweils den Tatbestand der Schändung. Der Beschuldigte war sich der Urteils- und Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin bewusst. Er ging auch davon aus, dass die Privatklägerin schlief, als er übergriffig wurde. Er handelte mit direktem Vorsatz, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Schändung zum Nachteil von B.___ im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.
3. Nötigung
3.1 Der Nötigung schuldig macht sich, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint, und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, sodass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen, deren Intensität ist von Fall zu Fall und i.d.R. nach objektiven Kriterien zu prüfen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 181 StGB N 25 f.).
3.2 Ausgehend vom Beweisergebnis, sagte der Beschuldigte zur Privatklägerin, dass ihr etwas passiere, wenn sie jemandem und insbesondere ihren Eltern von den Vorfällen erzähle. Die Privatklägerin bekam deshalb noch mehr Angst vor dem Beschuldigten. Dass sie sich sehr vor ihm fürchtete, zeigte sich auch anlässlich der Videoeinvernahme vom 24. Januar 2020, welche aufgrund der Angst der Privatklägerin abgebrochen werden musste. Gegenüber ihrer Mutter wiederholte die Privatklägerin mehrmals, Angst davor gehabt zu haben, dass ihr der Beschuldigte etwas Schlimmes antun würde.
Der Beschuldigte wusste, welche Konsequenzen er zu tragen hätte, sollten seine Handlungen bekannt werden. Unter der Androhung, es würde ihr ansonsten etwas passieren, mithin unter Androhung ernstlicher Nachteile, verbot der Beschuldigte der Privatklägerin, über seine Taten zu sprechen, was diese in der Folge auch tatsächlich unterliess. Die Nötigung erfolgte während des gemeinsamen Badens. Dass Nötigungen nicht auch während der nächtlichen Übergriffe ausgesprochen wurden, ist darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte übergriffig wurde, als die Privatklägerin jeweils schlief und sich schlafend stellte, nachdem sie jeweils erwacht war. Es gab in diesem Zusammenhang für den Beschuldigten also keinen Anlass zu nötigenden Aussagen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Damit hat er sich der Nötigung schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Die Ausländereigenschaft des Täters als solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK StGB I, Art. 47 StGB N 127 ff.).
Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei Einheitsstrafen zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Für eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist folglich neben dem bedingten auch der teilbedingte Vollzug ausgeschlossen.
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begr.den vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten im Frühjahr / Sommer 2016 und damit unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 05.05.2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.11.2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12.12.2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23.06.2021 E. 4.).
2.1.2 Im Rahmen der StGB-Revision von 2017 sind die Straftatbestände der Schändung, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Nötigung in sämtlichen Teilbereichen unverändert geblieben, ebenso die Vollzugsmodalitäten des teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 43 StGB. Bei der Revision per 1. Januar 2018 wurde die Norm von Art. 43 StGB indes dahingehend angepasst, als dass von der Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs nur noch Freiheitsstrafen umfasst sind, nicht mehr aber Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit. Zudem konnten bis zum 1. Januar 2018 Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden, während ab dem 1. Januar 2018 eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Einsatzstrafe
2.2.1 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Schändung (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und der Nötigung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) strafbar gemacht. Als schwerste Straftat ist vorliegend somit die (mehrfache) Schändung zu qualifizieren. Im Sinne der dargelegten neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es sachgerecht, die 24 nächtlichen Schändungen zu einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. Das einmalige Lecken an der Vagina unterscheidet sich hingegen – was die Qualität und insbesondere die Tatausführung betrifft – deutlich von den nächtlichen Schändungen. Dieser Oralverkehr ist entsprechend gesondert zu betrachten. Für die Tatgruppe der nächtlichen Schändungen einerseits und den Oralverkehr anderseits sind separate hypothetische Strafen festzusetzen, wobei nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen ist. Da der Beschuldigte mit den Schändungshandlungen gleichzeitig auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllte, sind die beiden hypothetischen Strafen für die Schändungen – wenn auch moderat – jeweils leicht zu erhöhen, um dem zusätzlichen Tatunrecht der sexuellen Handlungen mit Kindern gerecht zu werden (Asperation).
2.2.2 Vorauszuschicken ist weiter, dass beim Beschuldigten nach Möglichkeit, sofern für ein einzelnes Delikt eine Strafe von maximal 360 Strafeinheiten auszufällen ist, eine Geldstrafe auszusprechen ist.
2.2.3 Tatkomponenten
Tatgruppe der nächtlichen Schändungen
Bei den zahlreichen nächtlichen Schändungen zum Nachteil der Privatklägerin handelt es sich in der Bandbreite der möglichen sexuellen Handlungen – auch wenn (im Quervergleich) noch schwerwiegendere Tathandlungen vorstellbar sind (bspw. erzwungenes Eindringen in die Vagina und/oder den Anus) – um intensive Handlungen. Der körperlich massiv überlegene Beschuldigte verletzte in grober Weise das hochwertige Rechtsgut der sexuellen Freiheit. So überraschte er die Privatklägerin jeweils im Schlaf, zog ihr die Schlaf- und Unterhose bis zu den Knien runter und versuchte wiederholt, seinen Penis in die Vagina der Privatklägerin einzuführen, was ihm aufgrund von Bewegungen der Privatklägerin nicht gelang. Letztere sprach von Schmerzen im Schambereich, weil der Beschuldigte manchmal mit dem Penis gedrückt habe. Auch wenn ihm ein Eindringen jeweils nicht gelang (und er ein solches auch nicht mit Gewalt erzwang), liess der Beschuldigte nicht von seinem Opfer ab und rieb stattdessen seinen Penis zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche wiederholt bis zur Ejakulation zwischen den Schenkeln der Privatklägerin. Diese war dabei – wie es der Straftatbestand verlangt – urteilsunfähig und den sexuellen Übergriffen richtiggehend ausgeliefert. Der Beschuldigte nutzte zudem ein Vertrauensverhältnis aus, war er doch quasi ein Familienmitglied («Onkel»). Diese Situation machte das Opfer zusätzlich schutzlos und verletzlich, was der Beschuldigte rücksichtlos ausnutzte. Die sexuell gänzlich unerfahrene Privatklägerin konnte in keinem Fall mit solchen Übergriffen rechnen und musste diese darüber hinaus auch bewusst wahrnehmen, was bei Schändungsdelikten nicht immer der Fall ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Schändungen keiner langen Planung und Vorbereitung bedurften. Andererseits handelte es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern im Gegenteil um ein systematisches, regelmässiges und skrupelloses Ausnutzen der jeweiligen Situation, notabene über einen Tatzeitraum von drei Monaten hinweg. Der Beschuldigte liess jeweils erst nach erfolgter Ejakulation von der Privatklägerin ab, als sein sexuelles Bedürfnis gestillt war. Sein Vorgehen muss auch als dreist bezeichnet werden, schliefen im selben Raum doch jeweils auch noch Brüder der Privatklägerin. Das Ausmass des eingetretenen Erfolges ist erheblich, führten die Taten bzw. die späteren Aussagen durch die Privatklägerin doch zu deren Fremdplatzierung, wohl als Folge ihrer Angst vor innerfamiliären Repressalien. Die lange Deliktszeit wirkt sich straferhöhend aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass zahlreiche Einzelhandlungen vorliegen. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass die regelmässigen Schändungen durch den Beschuldigten nach drei Monaten nur deshalb aufgehört haben, weil die Mutter der Privatklägerin dem Beschuldigten damals verbot, weiterhin zu ihnen nach Hause zu kommen (und dort zu übernachten).
Der Beschuldigte handelte stets mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen, zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche, auf Kosten der damals lediglich acht Jahre alten Privatklägerin. Er setzte sich über die Bedürfnisse der Privatklägerin skrupellos hinweg. Die zahlreichen Wiederholungen zeigen die Stärke des deliktischen Willens auf. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen.
Angesichts der mehreren genannten verschuldenserhöhenden Faktoren kann das Tatverschulden – auch in Anbetracht der relativ langen Deliktszeit, der Häufigkeit und der jeweiligen Dauer der einzelnen Handlungen – nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Vielmehr ist zusammenfassend von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Dem genannten Verschulden entspricht im zur Verfügung stehenden Strafrahmen für die 24 nächtlichen Schändungsdelikte eine Einsatzstrafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe. Mit dieser Einsatzstrafe ist das deliktische Unrecht der gleichzeitig begangenen sexuellen Handlungen mit dem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu einem grossen Teil abgegolten. In grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe zur Abgeltung der sexuellen Handlungen mit einem Kind um sechs Monate auf 56 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Einmalige Schändung durch Oralverkehr
Auch hinsichtlich des Leckens an der Vagina war die Privatklägerin ausserstande, sich gegen die sexuelle Handlung zur Wehr zu setzen, wobei sie mangels Urteilsfähigkeit auch gar nicht in der Lage war, das Verhalten des Beschuldigten einzuordnen. Es liegt auch in diesem Zusammenhang ein nicht unerheblicher deliktischer Erfolg vor, weil der Beschuldigte – während rund fünf Minuten – eine schwerwiegende sexuelle Handlung (Oralverkehr) zum Nachteil des Kindes vornahm. Zu berücksichtigten ist weiter, dass der Beschuldigte den Umstand ausnutzte, dass die Mutter der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause war. Einzuräumen ist indes auch hier, dass noch massivere sexuelle Übergriffe denkbar sind. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten erscheint angemessen. Zur Abgeltung der gleichzeitig begangenen sexuellen Handlung mit einem Kind ist die Einsatzstrafe asperationsweise um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.3 Asperation der hypothetisch festgelegten Strafen
Die für die Tatgruppe der nächtlichen Schändungen und damit einhergehenden sexuellen Handlungen mit einem Kind festgelegte hypothetische Strafe von 56 Monaten ist zur Abgeltung der einmaligen Schändung durch Oralverkehr und damit einhergehenden sexuellen Handlung mit einem Kind in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips um etwas weniger als ein Viertel der dafür festgelegten hypothetischen Strafe von 18 Monaten, konkret um vier Monate, auf 60 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich damit unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Für die Nötigung kann eine Geldstrafe ausgefällt werden, weshalb diesbezüglich keine Erhöhung der Freiheitsstrafe zu erfolgen hat.
2.4 Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde […] 1982 (im Asylverfahren nannte er – damals noch unter dem Namen [alias A.] – als sein Geburtsdatum […] 1990) im Irak geboren. Er wuchs dort mit mehreren Brüdern und Schwestern auf. Im Jahr 2012, im Alter von 30 Jahren, kam der Beschuldigte in die Schweiz. Wie den Migrationsakten entnommen werden kann, wies das damalige Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 31. Januar 2013 das Asylgesuch des Beschuldigten ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Auch nach erfolgter Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hielt das Bundesamt für Migration mit Entscheid vom 20. Mai 2014 an der Ablehnung des Asylgesuchs fest, schob den Vollzug der Wegweisung indes zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Beschuldigte arbeitete ab dem 1. März 2016 – im Rahmen einer Teilzeitstelle – bei [einem Pizzakurier] (Kündigung per 30. Juni 2016) und ab dem 1. Dezember 2019 – bis und mit Juli 2020 stundenweise und auf Abruf, ab August 2020 im Rahmen einer Vollzeitstelle – bei [einer Transportfirma] (fristlose Kündigung per 6. August 2021).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (ASB 114), was bei der Strafzumessung indes neutral zu behandeln ist, zumal die bisherige Straffreiheit seitens des Beschuldigten nicht auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist.
Der Beschuldigte befand sich vom 23. Januar 2020 bis zum 17. Februar 2020 in Untersuchungshaft und ab dem 29. Oktober 2021 in Sicherheitshaft. Seit dem 7. März 2022 befindet er sich nun in der JVA Lenzburg im vorzeitigen Strafvollzug, wo er seit dem 13. Juni 2022 in der Schlosserei arbeitet. Er verhält sich gemäss Vollzugsbericht vom 27. September 2022 (ASB 108 ff.) unauffällig und korrekt, gegenüber dem Personal und den Miteingewiesenen war er jeweils höflich und anständig. Der Beschuldigte hat bis anhin keine Beziehungsbesuche empfangen.
Reue zeigte der Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen Straftaten bestreitet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass eine Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts vorliegend nicht in Frage kommt, war dem Beschuldigten doch bestens bekannt, dass seine Tat auch in seinem Heimatland strafbar ist.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten nach dem Gesagten neutral aus. Es bleibt bei fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Im Gegensatz zu den entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. Zwischen Anzeigeerstattung und Urteil des Berufungsgerichts verstrichen nur etwas mehr als zweieinhalb Jahre.
2.5 Geldstrafe
Dadurch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin sagte, dass ihr etwas passiere, wenn sie jemandem und insbesondere ihren Eltern von den Vorfällen erzähle, wurde das Rechtsgut der freien Willensbetätigung ganz erheblich verletzt. Bei der Privatklägerin hat dies das Gefühl der Angst nochmals gesteigert. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass zwischen den Schändungsdelikten und der Nötigung insofern ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, als es dem Beschuldigten einzig darum ging, mittels Nötigung zu verhindern, dass seine Handlungen bekannt werden. Insgesamt kann deshalb noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Angesichts der gesamten Umstände erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00 als angemessen.
2.6 Vollzugsform
Für eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Da der Beschuldigte nicht (einschlägig) vorbestraft ist, Ersttätern grundsätzlich der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist und blosses Bestreiten der Tat bzw. die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00 der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.
2.7 Anrechnung der Haft
Dem Beschuldigten ist die vom 23. Januar 2020 bis zum 17. Februar 2020 sowie die seit dem 29. Oktober 2021 ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
VI. Massnahmen
1. Landesverweisung
1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt auch im Berufungsverfahren die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS).
1.2 Die Bestimmungen zur Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB sind am 1. Oktober 2016 und somit nach dem Tatzeitraum des vorliegenden Verfahrens in Kraft getreten. Gemäss Beweisergebnis erfolgte die Delinquenz des Beschuldigten im Frühling / Sommer 2016. Demnach ist eine Landesverweisung und Ausschreibung im SIS nicht zu prüfen.
2. Tätigkeitsverbot und Bewährungshilfe
2.1 Gemäss der Fassung des Strafgesetzbuches, welche im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten in Kraft war, sah aArt. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB ein zehnjähriges Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, vor für jemanden, der unter anderem wegen Schändung oder sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wurde. Da die aktuelle Fassung des Strafgesetzbuches gar ein lebenslängliches Verbot beinhaltet, ist die im Tatzeitpunkt in Kraft stehende Version für den Beschuldigten milder und demzufolge anzuwenden.
2.2 Nach aArt. 67 Abs. 7 StGB kann das Gericht für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in jedem Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot
aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 verhängt worden ist.
2.3 Die Voraussetzungen für die Anordnung eines zehnjährigen Tätigkeitsverbotes nach aArt. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB (in der Fassung ab 1. Januar 2016) sind vorliegend erfüllt, wird der Beschuldigte doch wegen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB und sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB verurteilt. In diesem Punkt ist der Entscheid der Vorinstanz somit zu bestätigen. Gegen den Beschuldigten ist – zwingend – ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot auszusprechen.
2.4 Da vorliegend ein Tätigkeitsverbot gemäss Absatz 3 (aufgrund einer Sexualstraftat, begangen an einem Kind) ausgesprochen wird, ist gleichzeitig – und obligatorisch – für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anzuordnen (aArt. 67 Abs. 7 Satz 2 StGB).
VII. Zivilforderungen der Privatklägerin
1. Die Privatklägerin beantragte vor erster Instanz und nun im Berufungsverfahren eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016, sowie die Festsetzung einer Haftungsquote von 100 % für den der Privatklägerin im Zusammenhang mit den verübten Straftaten entstandenen Schaden.
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
3. Konkrete Beurteilung
3.1 Haftungsquote
Der Beschuldigte ist gegenüber der Privatklägerin B.___ für den durch die von ihm begangenen Straftaten (sexuelle Handlungen mit Kindern, Schändung und Nötigung) verursachten Schaden dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig zu erklären.
3.2 Genugtuung
Die Privatklägerin wurde in ihrer sexuellen Integrität und damit in einem wichtigen Rechtsgut erheblich verletzt. Der Beschuldigte nutzte die sich ihm bietenden Gelegenheiten der sexuellen Befriedigung wiederholt aus und vollzog in Kenntnis sowie unter Missachtung des urteils- und widerstandsunfähigen Zustands der Privatklägerin mehrfach beischlafsähnliche Handlungen. Die Tathandlungen wurden zum Nachteil einer besonders schutzwürdigen Person (Kind im Alter von acht Jahren) begangen. Dabei stellte der Beschuldigte als damals 35-jähriger Erwachsener seine Interessen skrupellos über diejenigen der Privatklägerin. Er setzte mit seinem Vorgehen nicht nur die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin einer Gefährdung aus, sondern missbrauchte auch deren altersbedingte Urteilsunfähigkeit. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beeinträchtigungen der Privatklägerin nicht nur auf die Vorfälle mit dem Beschuldigten, sondern auch auf die Situation in ihrer Familie bzw. auf frühere Gewaltakte des eigenen Vaters ihr gegenüber zurückzuführen wären. Aufgrund der Art und Schwere, der Intensität, der Dauer und Häufigkeit des sexuellen Missbrauchs, des Alters der Privatklägerin und der schamlosen Ausnützung des besonderen Vertrauensverhältnisses durch den Beschuldigten handelt es sich vorliegend um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR. Es ist bekannt, dass sexuelle Übergriffe im Kindesalter das Opfer in einer späteren Lebensphase (z.B. in der Adoleszenz oder im Erwachsenenalter) wieder einholen und psychische Beeinträchtigungen und Belastungen hervorrufen können. Demzufolge lassen sich die Folgen aus den hier zu beurteilenden Tathandlungen derzeit nicht abschliessend beurteilen. Feststeht aufgrund der von Rechtsanwältin Roos für die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung eingereichten Berichte, dass die Privatklägerin zum Schutz vor ihrer eigenen Familie fremdplatziert wurde. Ihre Herkunftsfamilie konnte nicht wahrhaben, was vorgefallen ist, und verlangte von der Privatklägerin den Rückzug ihrer Anzeige, wohl, um die Ehre der Familie zu bewahren. Die Privatklägerin war während vier Monaten in stationärer psychiatrischer Behandlung. Ihr wurden Antidepressiva verschrieben. Gemäss Bericht der WOPLA vom 11. November 2022 leidet die Privatklägerin an Nachtangst, die mit Gedanken an die Übergriffe einhergehen. Sie kann nur schlafen, wenn Fenster und Türen abgeschlossen sind und sie keine Angst haben muss, dass jemand ins Zimmer kommt. Das konzentrierte und fokussierte Erledigen von Aufgaben fällt ihr sehr schwer.
Das Tatverschulden wurde – wie unter Ziffer V.2.2.3 hiervor ausgeführt – als mittelschwer qualifiziert.
Gesamthaft gesehen erweist sich unter Zugrundelegung der oben genannten Faktoren eine Genugtuung in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe von CHF 30'000.00 als angemessen, weshalb der Beschuldigte zur Zahlung einer solchen zu verpflichten ist, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 31. Dezember 2016.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Der Beschuldigte wurde auch im Berufungsverfahren umfassend schuldig gesprochen (mit Ausnahme des impliziten Freispruchs wegen Freiheitsberaubung). Er hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 7'200.00, total CHF 8'500.00, zu bezahlen.
1.2 Die Berufung des Beschuldigten war erfolglos. Er hat daher grundsätzlich auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine minime Kostenausscheidung von 5 % zu Lasten des Staates hat zu erfolgen, da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS unterlegen ist. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'000.00 festgelegt. Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'650.00, wie folgt zur Bezahlung auferlegt:
A.___ 95% entspr. CHF 7'267.50
Staat 5 % entspr. CHF 382.50
2. Entschädigungen
2.1 Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwältin Roos beantragt die Zusprechung ihrer vollen Forderung. Die Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Roos, wurde erstinstanzlich wie folgt gekürzt:
- generelle Kürzung des Stundenansatzes von CHF 250.00 auf CHF 230.00;
- Halbierung der Entschädigungen für die Teilnahme an den Einvernahmen, zumal dort die Rechtspraktikantinnen anwesend gewesen seien;
- weitere Kürzung um insgesamt 7.25 Stunden aus verschiedenen Gründen (vgl. US 25).
Der Entscheid der Vorinstanz ist bezüglich der Kürzungen gemäss Lemma 1 und 3 zu korrigieren. Ein Stundenansatz von CHF 250.00 ist praxisgemäss ohne Weiteres zu erstatten und die diversen Kürzungen sind nicht nachvollziehbar. Hingegen ist die Kürzung gemäss Lemma 2 zu bestätigen. Der Aufwand von Rechtspraktikanten wird praxisgemäss lediglich zur Hälfte des Stundenansatzes des Anwalts vergütet. Demnach ist der geltend gemachte Aufwand von 60.33 Stunden zuzüglich 1,5 Stunden für die Urteilseröffnung, die länger gedauert hat als veranschlagt, somit total 61,83 Stunden zu vergüten. Davon entfallen 20.49 Stunden à CHF 125.00 auf Rechtspraktikantinnen und 41.34 Stunden zu CHF 250.00 auf die Rechtsvertreterin, entsprechend einem Honorar von CHF 12'896.25, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 14'547.75.
A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'547.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2.2 Rechtsanwältin Weisskopf legte gegen den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 139 IV 199 ist die Beschwerde im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies, wie vorliegend, der Fall, sind die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung im Berufungsverfahren zu behandeln.
Die amtliche Verteidigerin beantragt für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer höheren Entschädigung gemäss der damals eingereichten Honorarnote. Ihre Honorarnote wurde erstinstanzlich um den Aufwand von CHF 1'560.00 gekürzt, der im Zusammenhang mit Prof. Dr. T.___ entstanden war. Die Vorinstanz begründete die Kürzung damit, dass von Prof. Dr. T.___ nichts Schriftliches eingereicht worden sei. Die Aufwände für die Telefonate mit Prof. Dr. T.___ wurden der Verteidigerin indes erstattet. Der Entscheid der Vorinstanz ist im Resultat zu bestätigen. Es gab keinen Anlass für die Einholung eines Privatgutachtens durch den Beschuldigten. Es handelt sich mithin um nicht notwendigen Aufwand, der generiert worden ist.
Demnach wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'869.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (Auszahlung abzüglich Akontozahlung von CHF 4'500.00, somit CHF 10'369.25).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'869.25 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 3'692.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.3 Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwältin Roos weist einen Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden aus, was angemessen erscheint. Dazu kommen 4.75 Stunden für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die mündliche Urteilseröffnung. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung auf total CHF 4'668.60. Demnach hat A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'668.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2.4 Für das Berufungsverfahren weist Rechtsanwältin Weisskopf einen Arbeitsaufwand von 29.37 Stunden aus, was angemessen erscheint. Dazu kommen 4.75 Stunden für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die mündliche Urteilseröffnung. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung auf total CHF 7'903.75, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 95 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, entsprechend CHF 7'508.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
IX. Sicherheitshaft
Zur Sicherung des Strafvollzugs wurde für den Beschuldigten mit separatem Beschluss vom 16. November 2022 Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, derzeit in der JVA Lenzburg.
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Nötigung, alles begangen in der Zeit vom 01. März 2016 bis 30. September 2016, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
- einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren,
- einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. A.___ wird folgende bisher ausgestandene Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet:
- Untersuchungshaft vom 23. Januar 2020 bis 17. Februar 2020,
- Sicherheitshaft vom 21. Oktober 2021 bis 6. März 2022,
- vorzeitiger Strafvollzug vom 7. März 2022 bis 16. November 2022.
4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, derzeit in der JVA Lenzburg.
5. A.___ wird für 10 Jahre ein Verbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, auferlegt.
6. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots von 10 Jahren wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.
7. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Dezember 2016 zu bezahlen.
8. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin B.___ für die aus und im Zusammenhang mit diesen Straftaten bereits entstandenen und inskünftig noch entstehenden Kosten dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt.
9. A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'547.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10. Für das Berufungsverfahren hat A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF 4'668.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'869.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (Auszahlung abzüglich Akontozahlung von CHF 4'500.00, somit CHF 10'369.25).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'869.25 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 3'692.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, auf CHF 7'903.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 95 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, entsprechend CHF 7'508.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 7'200.00, total CHF 8'500.00, hat A.___ zu bezahlen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'650.00, werden wie folgt zur Bezahlung auferlegt:
A.___ 95% entspr. CHF 7'267.50
Staat 5 % entspr. CHF 382.50
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher