Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 30. August 2022          

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas Wüthrich,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 30. August 2022:

1.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger

2.    Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, privater Verteidiger des Beschuldigten

3.    B.___, als Zeuge (ab 13:37 Uhr bis zum Befragungsende)

4.    C.___, als Zeuge (ab 14:18 Uhr bis zum Befragungsende)

 

Die Verhandlung beginnt um 13:30 Uhr.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er zeigt die Möglichkeit der telefonischen Urteilsmitteilung auf.

 

Der Verteidiger bittet aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschuldigten darum, dass Hochdeutsch gesprochen wird. Der Vorsitzende erklärt, das sei in Ordnung.

 

Der private Verteidiger hat keine Vorbemerkungen. Er reicht auf Verlangen des Vorsitzenden seine Honorarnote sowie ein Zwischenzeugnis des Beschuldigten ein und ersucht um dessen Aktennahme.

 

B.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeuge einvernommen.

 

C.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeuge einvernommen.

 

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt.

 

Die Einvernahmen werden jeweils mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Der Verteidiger bittet um eine kurze Pause.

 

Unterbruch um 15:05 Uhr bis 15:10 Uhr.

 

Der Vorsitzende erteilt das Wort für allfällige Beweisanträge.

 

Der private Verteidiger stellte in der Berufungserklärung vom 18. Januar 2022 sowie mit Eingabe vom 18. August 2022 die folgenden Beweisanträge, die an der Verhandlung sämtlich erneuert werden:

 

Beweisanträge der Berufungserklärung vom 18. Januar 2022:

1.      Es sei ein Augenschein am Ort der Messung durchzuführen;

2.      Es sei eine Expertise zum messspezifischen Winkel in Auftrag zu geben;

3.      Es sei eine Expertise in Auftrag zu geben, ob ein Abbremsen des Fahrzeuges, wenn es mit 103 km/h gefahren wäre, vor der Kurve möglich gewesen wäre;

4.      Es sei eine Expertise in Auftrag zu geben, ob das Lenksystem des Fahrzeugs des Beschuldigten das Fahren am Ort der Messung und in der Kurve in diesem Tempo und anschliessend ein Abbremsen ohne Beschädigung des Lenksystems hätte durchführen können;

5.      Es sei eine Expertise in Auftrag zu geben, ob das Messgerät für den vorliegenden, noch nicht genau eruierten Messstandort geeignet war;

6.      Es sei eine Expertise zur Stromversorgung des Radars in Auftrag zu geben.

 

Beweisanträge der Eingabe vom 18. August 2022:

7.      Es sei eine Expertise in Auftrag zu geben, ob die von der Polizei Kanton Solothurn behauptete Geschwindigkeit so richtig sein könne;

8.      Es sei eine Expertise in Auftrag zu geben, ob die Messung korrekt war.

 

Im Weiteren stellte er an der Hauptverhandlung erstmals folgende Beweisanträge:

9.      Das Zwischenzeugnis des Beschuldigten vom 11. März 2022 sei zu den Akten zu nehmen;

10.   Es seien die Akten des Verfahrens STBER.2018.95 beizuziehen.

 

Zur Begründung führt er im Wesentlichen und sinngemäss aus, dass das Zwischenzeugnis aufzeige, dass der Beschuldigte etwas von der Materie verstehe. Es werde immer wieder gesagt, dass Messgerät stehe immer am selben Ort. Es gebe keine Fotos dazu, teilweise werde in den Akten auf einen Fall des Obergerichts verwiesen, STBER.2018.95. Daher seien diese Akten zu edieren und der Verteidigung das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Die bisher von der Verfahrensleitung abgelehnten Beweisanträge, die er bereits in der Berufungserklärung im Januar gestellt habe, würden erneuert, mit Verweis auf die diesbezüglichen Begründungen. Die Kurve sei ja kein Thema mehr. Entscheidend sei der Augenschein. Der Standort sei noch immer nicht klar.

 

Die Anwesenden werden gebeten, den Gerichtssaal für die geheime Beratung der Anträge zu verlassen (15:15 Uhr). Die Anwesenden werden um 15:28 Uhr zurück in den Saal gebeten.

 

Hierauf eröffnet der Vorsitzende mündlich folgenden Beschluss:

 

«Der Antrag, das Zwischenzeugnis vom 11. März 2022 zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen. Die übrigen Beweisanträge werden abgewiesen.»

 

Zur Begründung führt der Vorsitzende zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: Die Beweisanträge eines Augenscheins, diverser Expertisen und die Akten­edition eines anderen Verfahrens würden den genauen Standort und technische Abklärungen betreffen, ob es ohne Beschädigung des Fahrzeuges möglich sei zu bremsen, resp. die Kurve mit einem Tempo wie gemessen zu fahren. Nach Ansicht des Gerichts sei nach dem bisherigen Beweisergebnis erwiesen, dass das Gerät im Bereich der Autobahnbrücke gestanden habe. Dies ergebe sich auch aufgrund der Radarfotos und werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Der metergenaue Standort sei nicht relevant, zumal sich die Krümmung auf der kurzen Strecke gemäss Zeugenaussage von C.___ nicht massgeblich verändere. Im Übrigen habe das Gericht die Verteidigung so verstanden, dass die Messung in einer Kurve kein Thema mehr sei. Damit entfalle auch der Augenschein, durch den auch nicht festgestellt werden könnte, wo das Gerät damals gestanden habe. Da der genaue Standort nicht relevant sei, erübrige sich auch der Beizug anderer Verfahrensakten. Betreffend die technischen Expertisen sei das Gericht vorläufig der Ansicht, dass das Gerät geeicht sei, kein Vorbehalt bestanden habe, dass es nur an bestimmten Orten eingesetzt werden solle und der Zeuge C.___ zum Messwinkel erläutert habe, dass sich das Gerät selbst ausrichte, dieser folglich mit der Eichung zusammenhänge. Zur Thematik der fahrzeugbedingten Möglichkeit des Fahrens in der Kurve und des Abbremsens sei der entsprechende Streckenabschnitt dem Gericht bekannt und es ergebe sich auch aus den Radarbildern, dass bis zum eigentlichen Kurvenbereich eine gewisse Distanz sei, die ausreiche, um von 97 km/h abzubremsen und sodann die Kurve gefahrlos zu befahren. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Geschwindigkeit bis 90 km/h sei nicht weit von 97 km/h entfernt. Wie eine Beschädigung hätte resultieren können, sei nicht ersichtlich.

 

Das Beweisverfahren wird daraufhin vom Vorsitzenden geschlossen und der Verteidigung das Wort zum Parteivortrag erteilt.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Rechtsanwalt Thomas Wüthrich (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben):

 

1.    Ziff. 1 bis 3 des Urteilsspruchs des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 2. November 2021 seien aufzuheben.

2.    Der Beschuldigte sei wie folgt wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen:

 

Ort                                                      Deitingen, Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich

Datum und Zeit                                  3. Oktober 2020, 21:47 Uhr

Fahrzeug                                            SZ-[...], PW [...]

 

Zulässige Höchstgeschwindigkeit     60 km/h

Gemessene Geschwindigkeit            keine rechtsgültige Geschwindigkeitsmessung

Geschwindigkeitsüberschreitung       max. 29 km/h

 

3.    Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu:

a)    einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)    einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.

4.    Der Beschuldigte habe die Verfahrenskosten in der Strafuntersuchung von total CHF 400.00 zu bezahlen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates in den Gerichtsverfahren.

 

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, es gehe um die Wahrheit. Er habe die 60er Tafel übersehen. Er sei mit 80 – 90 km/h gefahren. Er habe die Kurve ohne Schaden durchfahren können. Wenn man genau wissen würde, wo die Anlage gestanden habe, komme man zu diesem Wert zwischen 80 und 90 km/h. Das Ganze mit der Staatsanwaltschaft und Polizei habe zum Ziel gehabt, diese 103 km/ in Frage zu stellen. Der Messwinkel stimme nicht. Die Beweisanträge und Indizien sollten zur Untermauerung dienen. Es sei kaum möglich, da abzubremsen. Die gemessene Reaktionszeit sei nicht möglich, sondern lebensfremd. Der Winkel solle 20 Grad betragen, sei aber etwa 10 Grad. Der Strafbefehl basiere auf einer Messung, die unter der Brücke erfolgt sei. Nach der Befragung seien die Unstimmigkeiten nicht verschwunden. Er wisse nicht, wo diese Anlage gewesen sei. Erst wenn das bewiesen sei, könne die Wahrheit erforscht werden. Dann komme man auf 80 – 90 km/h. Der Standort hätte mit einer Dokumentation belegt werden können. Er könne den Fall nicht rekonstruieren wegen des unklaren Standorts. Der Ermittlungsbericht zeige klar zwischen dem dritten und vierten Pfeiler. Dies müsste anders sein. Er zweifle am Ermittlungsbericht, er gehe mathematisch nicht auf. Fragwürdig sei auch die Heckaufnahme, die die gleiche Geschwindigkeit zeige.

 

An dieser Stelle weist der Vorsitzende den Beschuldigten darauf hin, dass das letzte Wort nicht einem zweiten Parteivortrag diene und er sich kurz fassen solle.

 

Der Beschuldigte führt abschliessend aus, alle Indizien würden darauf hindeuten, dass diese Messung nicht korrekt abgelaufen sei. Betreffend Führerausweisentzug: Das Schuljahr beginne nun und er brauche den Ausweis für die Nachhilfe.

 

Der Vorsitzende erkundigt sich, ob eine öffentliche Urteilbegründung gewünscht wird.

 

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach telefonisch von der Gerichtsschreiberin mitgeteilt und anschliessend schriftlich eröffnet.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 16:15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

 

1.   Am 3. Oktober 2020 wurde auf der Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich, in Deitingen durch die Kantonspolizei Solothurn eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Personenwagens SZ-[...] festgestellt. Als Lenker wurde der Beschuldigte ermittelt.

 

2.   Mit Strafbefehl vom 3. Mai 2021 (Aktenseite [AS] 4) wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 650.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem habe er Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu übernehmen.

 

3.   Der Beschuldigte erhob am 19. Mai 2021 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 64) und die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 26. Mai 2021 dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung.

 

4.   Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt am 2. November 2021 das folgende Urteil:

 

1.         A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 3. Oktober 2020, schuldig gemacht.

 

2.         A.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)     einer Busse von CHF 650.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

 

3.         Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00, womit sich die Kosten auf CHF 850.00 belaufen.

 

5.   Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Januar 2022 die Berufung (Obergericht [OG] AS 2) und stellte diverse Beweisanträge.

 

6.   Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 21. Januar 2022 (OG AS 27) auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

7.   Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 wurde zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen. Mit derselben Verfügung wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge des Beschuldigten betreffend Augenschein und Einholung von Expertisen ab.

 

8.   Mit Eingabe vom 18. August 2022 stellte der Beschuldigte erneut diverse Beweisanträge. Der Instruktionsrichter verfügte am 22. August 2022, dass über diese an der Hauptverhandlung entschieden werde.

 

9.   Am 30. August 2022 fand die Berufungsverhandlung statt.

 

II.            Vorhalt

 

Im Strafbefehl vom 3. Mai 2021, der als Anklageschrift dient, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich wie folgt der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht und dadurch eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen und dabei mindestens grobfahrlässig gehandelt zu haben:

 

Ort                                                                  Deitingen, Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich

Datum und Zeit                                              3. Oktober 2020, 21:47 Uhr

Fahrzeug                                                        SZ-[...], PW [...]

 

Zulässige Höchstgeschwindigkeit                 60 km/h

Gemessene Geschwindigkeit                        97 km/h (nach Abzug der Toleranz)

Geschwindigkeitsüberschreitung                   37 km/h

 

 

III.           Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1.    Allgemeines

 

1.1.  Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, so hat das Gericht den Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a). Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2).

 

1.2.  Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend (Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, in:  Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 5 ff. zu Art. 10).

 

1.3.  Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Eine Mehrzahl von Indizien können in ihrer Gesamtheit zu einer Gewissheit verdichten, so dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen bleiben, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. Stellt der Beschuldigte ihn entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweislastregel keine Anwendung. Es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (Schmid/Jositsch, a.a.O. N 2a; Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 21).

 

Demzufolge ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu prüfen, ob der Richter in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 88 E. 2a). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Es genügt, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretisch mögliche Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt daher, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können.

 

2.    Unbestrittener Sachverhalt und Vorbringen des Beschuldigten

 

2.1.  Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 3. Oktober 2020 seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen SZ-[...] auf der Autobahn A5 in Deitingen, Fahrtrichtung Zürich, gelenkt zu haben, als es zu einer Geschwindigkeitsmessung kam. Ebenso bestreitet er nicht, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

 

2.2.  Strittig ist vorliegend jedoch die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer angeblich unzulässigen Messung.

 

Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Radarmessung sei in einer Kurve erfolgt, weshalb ein Sicherheitsabzug von 14 km/h anzuwenden sei. Die Messung sei nicht korrekt und gewesen und habe nicht den Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) entsprochen. Die Messung sei unzuverlässig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne.

 

3.    Beweismittel

 

3.1.  Die Aussagen

 

3.1.1.    B.___

3.1.1.1.   Der Polizist B.___, der das fragliche Radarmessgerät installiert hat, gab bei seiner Befragung vor der Vorinstanz (AS 128 ff.) folgendes an: Es handle sich beim Standort des Geräts nicht um eine Kurve. Das Gerät stehe immer am selben Ort. Das Gerät werde nach Vorschrift aufgestellt. Es sei wichtig, dass der Winkel stimme. Das Gerät werde parallel zur Strasse aufgestellt. Die Kurve werde mittels Messung des Abstands zur Randleitlinie gemessen. Dann messe man weiter vorne denselben Abstand. Das Radargerät werde parallel zum Strassenrand anvisiert und aufgestellt. Die Messung sei korrekt gewesen. Er schaue immer, dass die Parameter stimmten. Das Gerät sei unter der Brücke aufgestellt worden, vor dem letzten Pfeiler. Es sei links vom Fahrbahnrand gestanden, aus Sicht des Gerätes zum Messbereich.

 

3.1.1.2.   Vor Obergericht sagte B.___ aus, er habe das Radargerät alleine aufgebaut. Vorliegend habe es sich um eine semistationäre Anlage gehandelt. Er habe das Gerät unter der Brücke vor dem letzten Brückenpfeiler aufgebaut. Er zeichnete den Standort entsprechend auf einem Ausdruck von Google Street View ein. Angesprochen auf die vor der Vorinstanz eingezeichnete Position, die sich nach der Brücke befand, gab B.___ an, es sei schwieriger, weil dieser Plan nur die darüber gehende Brücke zeige. Er sei nicht sicher, ob ein Teil noch Brücke sei. Auf dem jetzigen Bild (Google Street View) sei es klar. Das Gerät werde immer am gleichen Ort aufgebaut. Es sei keine Kurve. Dies sei früher einmal ausgemessen worden. Er stelle das Gerät nach bestem Wissen und Gewissen auf, dann stehe es alleine da und messe. Wenn er das Datenblatt anschaue, sei auch die Position des Autos korrekt. Das Gerät habe Batterien, die für ca. fünf Tage reichen würden. Sei die Batterie leer, gebe es einen Alarm und das Gerät höre auf zu messen. Den Bericht von C.___ vom 17. Oktober 2021 könne er bestätigen. Der Standort des Geräts und der Messung sei derselbe. C.___ wisse, wo das Gerät stehe, alle wüssten das. Man sehe am Boden auch Markierungen. Das Gerät sei von Weiten zwar nicht gut zu erkennen, aber es sei nicht verdeckt. Im Kanton Solothurn würden keine Radarmessgeräte in Kurven aufgestellt. Das Gerät sei etwa beim Autobahnkilometer 99.74 gestanden.

 

3.1.2.    C.___

Der Polizist C.___ wurde erstmals von der Berufungsinstanz befragt. Er gab dabei auf die Fragen an, beim Krümmungsradius gehe es darum zu ermitteln, ob die Messung in einem Kurvenbereich erfolgt sei. Es gebe eine Formel vom Bundesamt für Strassen (ASTRA). Im vorliegenden Fall habe die Messung 1'562 m ergeben. Nur Werte unter 260 m seien eine Kurve. Es liege demnach bei weitem keine Kurve vor. Das Messgerät werde immer am gleiche Ort aufgebaut. Der Zeuge zeichnete den Standort unter Brücke vor dem letzten Pfeiler ein. Das Gerät werde parallel zum Strassenrand aufgebaut und richte sich dann selbst aus. Auch wenn das Gerät sich einige Meter weiter vorne oder hinten befunden hätte, würde es sich noch nicht um eine Kurve handeln. Dazu müsste es gut 100 m weiter gegen die A1 hin aufgestellt gewesen sein.

 

3.1.3.    Beschuldigter

3.1.3.1.   Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. November 2020 (AS 12 ff.) gab der Beschuldigte an, sich stets an die Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Er könne sich nicht erinnern, dass dort auf der Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gewesen sei. Er habe nicht bemerkt, dass dort eine Beschränkung von 60 km/h signalisiert gewesen sei. Er anerkenne, dass er zum fraglichen Datum und Zeitpunkt auf der Autobahn Richtung Zürich in dieser Gemeinde gefahren sei. Er erinnere sich nicht, so schnell durch eine 60er Zone gefahren zu sein.

 

3.1.3.2.   Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte folgendes an: Er sei auf der Rückreise nach Einsiedeln gewesen, als er geblitzt worden sei. So schnell sei er nicht gefahren. Er sei zwischen 80 und 90 km/h gefahren. Es stimme, dass er die Tafel 60 km/h übersehen habe, das gebe er zu. Aber so schnell sei er nicht gewesen. Er könne sich nicht erinnern, zugegeben zu haben, mit 103 km/h gefahren zu sein. Der ihn befragende Polizist im Kanton Schwyz habe immer über die Autobahn A5 gesprochen und nicht über die Kurve. Er sei überrascht gewesen von dieser Messstelle. Er habe gedacht, es sei eine Kurve. Auf die Frage, ob ihm klar geworden sei, dass es keine Kurve sei, gab der Beschuldigte sodann an: «Ja genau». Er könne sich nicht erinnern, eine 60er Tafel gesehen zu haben.

 

3.1.3.3.   Bei der Befragung durch die Berufungsinstanz gab der Beschuldigte sodann an, der ihm gemachte Vorwurf stimme nicht. Er sei zwischen 80 und 90 km/h gefahren. Er habe unmittelbar nach dem Blitz auf den Tachometer geschaut. Die Signalisationstafel für die Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h habe er nicht gesehen. Erst die zweite, die gleich vor der Kurve signalisiert sei. Das vorhergehende Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h habe er gesehen. Er habe zuerst auf den Tachometer geblickt und erst dann gebremst. Er gehe davon aus, dass ein Winkelfehler vorgelegen habe.

 

3.2.  Die weiteren Beweismittel

 

3.2.1.    Geschwindigkeitsmess-Protokoll

In den Akten befindet sich das Geschwindigkeitsmess-Protokoll der Messung vom 2. Oktober 2020 bis 5. Oktober 2020, ausgefüllt von B.___ (AS 39). Die fragliche Messung vom 3. Oktober 2020 liegt klarerweise im Zeitraum dieser Messung. Dies wird auch nicht bestritten.

 

3.2.2.    Eichzertifikat

Ebenfalls in den Akten befindet sich das Eichzertifikat Nr. 258-33701 (AS 40), das dem Radargerät eine Eichung am 29. April 2020 bescheinigt. Diese ist gültig bis am 30. April 2021. Das Gerät, mit dem die Messung erfolgte, war damit geeicht.

 

3.2.3.    Ausbildungsnachweis

Das Zertifikat vom 13. Februar 2013 (AS 41) bestätigt, dass B.___ die Schulungskurse für das Radarsystem GATSO Radar RS-GS11 erfolgreich absolviert hat. Um genau ein solches Modell handelt es sich im vorliegenden Fall.

 

3.2.4.    Dokumentation der Messstelle

In den Akten finden sich fotografische und kartografische Dokumentationen der fraglichen Messstelle (AS 82 f.). Zudem wurden beide Zeugen im Rahmen der Befragung durch das Obergericht aufgefordert, den Standort des Gerätes einzuzeichnen (OG AS 104 und 117).

 

3.2.5.    Ermittlungsbericht vom 17. Oktober 2021

Dem Bericht vom 17. Oktober 2021 von C.___ (AS 84) kann entnommen werden, dass am 16. Oktober 2021 eine Krümmungsradius-Messung zur fraglichen Messung erstellt wurde. Dabei wurde ein Krümmungsradius von 1’562 m berechnet. Die Abklärungen wurden von der Polizei sodann fotografisch dokumentiert.

 

4.    Konkrete Würdigung

 

4.1.  B.___, der das fragliche Radargerät aufgestellt hatte, ist auf dem Spezialgebiet Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar ausgebildet und befähigt, Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Seine Arbeit ist denn auch dokumentiert und es sind keinerlei Fehler ersichtlich. Auch die Funktionstüchtigkeit des Gerätes ist durch das Eichzertifikat belegt. Im Weiteren erklärte der Zeuge C.___, dass die Radarfotos im normalen Bereich lägen, weder die Front- noch Heckaufnahme zeigten ungewöhnliche Blickwinkel auf das Fahrzeug, die auf einen Fehler schliessen lassen würden. Es kann damit klar davon ausgegangen werden, dass das Radargerät korrekt installiert war und einwandfrei funktionierte.

 

4.2.  Die Position des Messgerätes wurde verschiedentlich beschrieben und vom Zeugen B.___ vor der Vorinstanz eingezeichnet. Er gab anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz an, dass Messgerät sei unter der Brücke aufgestellt worden (AS 130, Z. 70). Später in der Befragung wurde der Zeuge gefragt, ob das Gerät beim Gebäude Nr. 522 gestanden habe, worauf er antwortete: «Nein. Es ist unter der Brücke.» Auf der ihm vorgelegten Karte zeichnete er den Standort sodann jedoch unmittelbar nach der Brücke ein (AS 83). Im Ermittlungsbericht des Zeugen C.___ ist der Standort nicht eindeutig, liess sich jedoch eher unter der Brücke nach dem dritten Pfeiler erahnen (AS 84 ff.). Aus den vorinstanzlichen Akten war der genaue Standort damit unklar und somit auch, ob die Kurvenmessung vom korrekten Standort ausging. Im Rahmen der Befragungen vor der Berufungsinstanz konnte der genaue Standort sodann ermittelt werden. Beide Zeugen sagten übereinstimmend aus, das Radarmessgerät habe sich unter der Brücke (Autobahn A1) vor dem letzten Pfeiler befunden. Beide Zeugen zeichneten sodann genau denselben Standort auf einem ihnen vorgelegten Bildausschnitt der Brücke ein (OG AS 104 und 117) Das Messgerät befand sich dabei auf gerader Strecke (AS 83). Dies geht unzweifelhaft aus dem Ermittlungsbericht vom 17. Oktober 2021 hervor und wurde von beiden Zeugen bestätigt. Die finale Signalisierung der Kurve folgt sodann erst weiter vorne, wie aus den Bildern der Radarmessung auch ersichtlich ist (AS 07). Dass das Gerät nicht bereits von Weitem sichtbar war und sich unter der Brücke befand, spielt vorliegend ebenfalls keine Rolle. Der Beschuldigte brachte vor, der genaue Standort müsse bekannt sein, damit der Messwinkel bestimmt werden könne. Der Zeuge C.___ erklärte jedoch, dass das Gerät sich selbst ausrichte, nachdem es parallel zur Fahrbahn aufgestellt wurde.

 

4.3.  Der Kurvenradius wurde mit Ermittlungsbericht vom 17. Oktober 2021 zweifelsfrei überprüft. Es ist nach der Befragung anlässlich der Verhandlung vor der Berufungsinstanz auch erwiesen, dass die Messung des Krümmungsradius vom korrekten Gerätestandort ausging. Im Ergebnis handelt es sich offensichtlich nicht um eine Kurve. Nach der Berechnungsformel des ASTRA (Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22.Mai 2008, 6.3) beträgt der Wert im vorliegenden Fall 1'562 m. Erst bei einem Krümmungsradius von unter 260 m ist von einer Kurve auszugehen. Selbst wenn das Radargerät einige Meter versetzt gestanden hätte, würde sich aus der Berechnung noch kein Wert ergeben, der nach Definition des ASTRA eine Kurve darstelle. Somit ist der metergenaue Standort letztlich unerheblich. Der Sicherheitsabzug von 6 km/h ist korrekt erfolgt. Ein höherer Abzug von 14 km/h für Kurven ist in keiner Weise gerechtfertigt. Da es sich nicht um eine Kurve handelt, stand das Gerät auch korrekt auf der rechten Seite der Fahrbahn (Fahrtrichtung).

 

4.4.  Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stromversorgung. Das Messgerät war während mehrerer Tage installiert und funktionierte einwandfrei. Der Zeuge B.___ erklärte vor dem Berufungsgericht sodann, dass bei zu wenig Ladung der Batterien des Gerätes eine Warnung erfolge und das Gerät nicht weiterarbeiten könne, d.h. es erfolgten keine Geschwindigkeitsmessungen mehr. Eine ungenügende Stromzufuhr wäre der Polizei somit aufgefallen. Ein solcher Defekt hätte jedoch nicht die Messung der Geschwindigkeit des Beschuldigten verfälscht, sondern diese hätte gar nicht mehr erfolgen können. Ein Fehler ist daher ausgeschlossen.

 

4.5.  Die Vorbringen der Verteidigung das Lenksystem des Beschuldigten betreffend, ist festzuhalten, dass diese in keiner Weise geeignet sind, irgendeinen Beweis zu erbringen. Es handelt sich um nicht fundierte Behauptungen. Es ist gerichtsnotorisch, dass auch ein starkes Abbremsen bei einem in strassentauglichem Zustand befindlichen Fahrzeug problemlos möglich ist. Bei der vorliegenden Strecke auf der A5 folgt die Kurve auf die A1 nach dem Standort des Radarmessgerätes. Dabei ist jedoch ohne weiteres ausreichend Platz vorhanden, dass der Beschuldigte auch mit der übersetzten Geschwindigkeit noch genügend Zeit hatte, diese soweit zu drosseln, um die Kurve befahren zu können.

 

4.6.  Auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen nichts an diesen Feststellungen zu ändern. Er gab von Beginn an zu, die Signalisationstafel 60km/h nicht gesehen zu haben. Er bringt aber nicht vor, diese sei nicht vorhanden oder nicht lesbar gewesen. Es ist sodann von ihm unbestritten, dass es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kam, lediglich die Höhe anerkennt er nicht. Er führte dazu mehrfach aus, dass er nicht so schnell gefahren sei bzw. sich nicht erinnern könne, so schnell gefahren zu sein. Anlässlich der Befragung vor Obergericht gab er an, er habe unmittelbar nach dem Blitz des Radarmessgerätes auf den Tachometer geblickt und eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h abgelesen. Er streitet dabei ab, dass er zuerst gebremst haben könnte. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden. Die instinktive Reaktion eines Fahrzeugführers nach dem Blitz eines Radargerätes ist das Bremsen, gefolgt vom Blick auf den Tachometer. Es ist daher gut möglich, dass der Beschuldigte eine Geschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h abgelesen haben könnte, nachdem er sein Tempo bereits verringert hatte. Seine Aussagen reichen nicht ansatzweise aus, die vorhandenen Sachbeweise zu entkräften. Was sein Vorbringen zu angeblichen Fehlern des Messgeräts und dessen Funktionsweise betrifft, so wurden diese in keiner Weise belegt, sondern lediglich vom Beschuldigten behauptet. Sämtliche Beweise sprechen eindeutig gegen die Aussagen des Beschuldigten und stützen den vorgehaltenen Sachverhalt.

 

5.    Rechtserheblicher Sachverhalt

 

Aufgrund dieser Beweiswürdigung kann der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl beschrieben wurde, als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte fuhr demnach am 3. Oktober 2020, um 21:47 Uhr, in Deitingen, auf der Autobahn A5, in Fahrtrichtung Zürich, mit seinem PW [...] mit dem Kennzeichen SZ-[...] in eine Radarkontrolle der Kantonspolizei Solothurn. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 97 km/h, nach Abzug der Toleranz von 6 km/h. Aufgrund der an dieser Stelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 37 km/h.

 

 

IV.          Rechtliche Würdigung

 

1.   Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

 

Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen Verkehrsvorschriften gehören unter anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).

 

Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 69 f.).

 

2.   Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 an bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden diese Schwellenwerte überschritten, wird i.d.R. ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art der Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h (BGE 118 IV 188) oder mehr, auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um mehr als 30 km/h oder mehr oder innerorts um mehr als 25 km/h überschreitet (Gerhard Fiolka in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 N 67-68).

 

3.   Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat der Beschuldigte auf einer Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 37 km/h überschritten. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt folglich in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Die Vorinstanz stellte bereits zu Recht fest, dass besondere, aussergewöhnliche Umstände, die eine vom Schema abweichende Beurteilung gebieten würden, weder ersichtlich noch behauptet seien.

 

In subjektiver Hinsicht liegt ebenfalls keine Ausnahmesituation vor. Der Beschuldigte gab mehrfach an, er habe die Signalisationstafel der Beschränkung auf 60 km/h nicht gesehen. Auch wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung sich zu eher später Stunde ereignete, als es bereits dunkel war, so lagen doch keine Sicht- oder Wetterverhältnisse vor, die seine Sicht hätten einschränken können. Der Umstand, dass der Beschuldigte die massgebende Signaltafel offensichtlich dennoch nicht wahrgenommen haben will, ist alleine seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben und als rücksichtslos zu qualifizieren. Nicht nur ist die 60er-Zone ausreichend signalisiert, sondern sie befindet sich unmittelbar vor einer Kurve, die der Auffahrt auf die A1 dient. Diese Kurve ist mitunter bereits früh ausgeschildert. Durch seine derart übersetzte Geschwindigkeit vor einer Kurve, hat sich der Beschuldigte rücksichtslos und damit unbewusst grobfahrlässig verhalten und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Hierzu ist anzumerken, dass vor dem Streckenabschnitt mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ein Streckenabschnitt mit einer Beschränkung auf 80 km/h liegt. Der Beschuldigte hat mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 97 km/h also bereits die vorangehende Beschränkung missachtet, von der er im Unterschied zur Signalisationstafel 60 km/h angab, sie gesehen zu haben.

 

Im Ergebnis ist der Beschuldigte damit schuldig zu sprechen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.

 

 

V.            Strafzumessung

 

1.   Allgemeines

 

1.1.  Die Strafzumessung erfolgt nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

 

1.2.  Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

 

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa).

 

1.3.  Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

2.   Konkrete Strafzumessung

 

2.1.  Die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt ein Vergehen dar. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert.

 

2.2.  Die Vorinstanz hat die grobe Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00, mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 650.00 geahndet. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO): Das Berufungsgericht darf somit nicht eine Sanktion aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als die vorgenannte Geldstrafe und Busse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere Geldstrafe.

 

2.3.  Betreffend die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten wichtige Verkehrsregeln verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten noch als sehr leicht zu qualifizieren ist. Mit einer Überschreitung von 37 km/h liegt diese nur knapp über der Schwelle von 35 km/h. Jedoch liegt der Streckenabschnitt, in dem die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte, kurz vor einer doch recht engen Kurve und nicht auf gerader Autobahnstrecke. Es liegen aber keine konkreten Umstände vor, die eine Erhöhung der allgemein gegebenen erhöhten abstrakten Gefährdung anzeigen würden. Der Beschuldigte handelte nicht vorsätzlich, doch unbewusst grobfahrlässig. Spezielle Vorkommnisse oder aussergewöhnliche Belastungen sind im Zusammenhang mit der Fahrt nicht auszumachen und wurden nicht geltend gemacht. Es wäre demnach dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten.

 

2.4.  Der Vorinstanz kann sodann zugestimmt werden, dass die Täterkomponenten keinen Einfluss auf das konkrete Strafmass haben. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es sind keine Gründe ersichtlich oder wurden geltend gemacht, die zu einer Strafminderung oder –erhöhung führen müssten.

 

2.5.  Die Vorinstanz erachtete sodann eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Ausgehend vom Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe) erscheint aufgrund der Qualifizierung des Verschuldens als sehr leicht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.

 

2.6.  Einzig aus der absehbaren Administrativmassnahme ergibt sich eine strafmindernde Wirkung. Der Beschuldigte benötigt sein Fahrzeug für den Arbeitsweg und [eine] Nebenbeschäftigung […]. Er ist von einem Führerausweisentzug aber nicht derart betroffen wie bspw. ein Berufschauffeur. Die Geldstrafe wird aus diesem Grund um fünf Tagessätze auf 25 Tagessätze reduziert.

 

2.7.  Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht ersichtlich. Das Verfahren dauerte zwar fast 2 Jahre, ungerechtfertigte Stillstände gab es indessen nie. Ebenfalls trug der Beschuldigte durch zahlreiche Beweisanträge und Fristerstreckungen (AS 22 f.) immer wieder zur Verzögerung bei. Die Vorinstanz setzte die Hauptverhandlung bereits mit erster Verfügung vom 30. Juni 2021 auf den 2. November 2021 an und das begründete Urteil wurde am 22. Dezember 2021 versandt und wurde dem Beschuldigten am 30. Dezember 2021 zugestellt. Auch im vorinstanzlichen Verfahren sind damit keinerlei Verzögerungen entstanden.

 

2.8.  Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

 

Über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist einiges bekannt. So reichte er die letzte Steuererklärung des Jahres 2021, den Lohnausweis 2021 sowie die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juni 2022 ein. Aus diesen geht ein Nettolohn bis Juni von CHF 5'670.00 und ab Juli CHF 5'754.00 hervor. Zuzüglich eines 13. Monatslohnes und dem variablen Lohnanteil von CHF 8'116.00 ergibt sich ein Jahreseinkommen für das Jahr 2022 von CHF 82'372.00 oder CHF 6'864.00 monatlich. Ausgehend von diesem Betrag beläuft sich der Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassen von 30 % (= CHF 2'059.20) auf CHF 160.00 (= CHF 4'804.80 : 30). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2022, aus welcher das Einkommen des Beschuldigten hervorgeht, konnten der Vorinstanz noch nicht bekannt sein. Daher kann ein höherer Tagessatz ausgefällt werden, auch wenn die Berufung nur durch den Beschuldigten ergriffen wurde. Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 160.00 festzusetzen.

 

2.9.  Bereits aus dem Verschlechterungsverbot ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mangels Vorstrafen sind keine Gründe für eine unbedingte Strafe ersichtlich. Ebenfalls erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit des gesetzlichen Minimums von zwei Jahren angemessen.

 

2.10.     Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die Aussprechung einer Verbindungsbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet, käme der Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wird, denn in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets unbedingten Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist vorliegend die bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB).

 

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien aber im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

 

In Anbetracht der angemessenen Geldstrafe von insgesamt 25 Tagessätzen rechtfertigt es sich, die Verbindungsbusse auf CHF 800.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe macht 5 Tage aus (Umwandlungssatz von CHF 160.00, entsprechend der errechneten Tagessatzhöhe), womit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verbleibt. Die Erhöhung der Verbindungsbusse entsprechend dem erhöhten Tagessatz stellt keine Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Die Busse soll – wie auch die Geldstrafe – das Verschulden des Beschuldigten sanktionieren. Wenn dieser nun wirtschaftlich bessergestellt ist als zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils, muss die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ebenfalls entsprechend erhöht werden. Die Verbindungsbusse ergibt sich zudem aus der Geldstrafe und ist letztlich ein Teil der angemessenen Strafe. Sie ist auch daher analog zur Geldstrafe den offensichtlich verbesserten Verhältnissen angepasst zu erhöhen. Ansonsten kann dem Prinzip, wonach der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht Rechnung getragen werden (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).

 

 

VI.          Kosten

 

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.00 total CHF 1’250.00 ausmachen, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen.

 

2. Da der Beschuldigte mit der Berufung unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 insgesamt CHF 2'100.00 betragen, zu bezahlen.

 

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1, Art 90 Abs. 2 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 82 Abs. 4, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), begangen am 3. Oktober 2020, schuldig gemacht.

 

2.    Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

 

3.    Der Antrag des Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

 

4.    Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'250.00 zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 3'350.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schmid

 

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_246/2022 vom 21. März 2024 aufgehoben.