Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 10. Januar 2023    

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti 

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

 

betreffend     versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch


 

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. In der Nacht vom 12. Juli 2021 kam es in [Ort 1] SO zu einem versuchten Einbruchdiebstahl im Büro […] zum Nachteil der B.___ (nachfolgend Privatklägerin). Gestützt auf am Tatort sichergestellte DNA-Spuren konnte A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger) als möglicher Täter eruiert werden. Nach erfolgter Anklage am 5. November 2021 fällte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen am 2. Februar 2022 folgendes Strafurteil (nachfolgend erstinstanzliches Urteil, AS 273 ff.):

1.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      Versuchter Diebstahl, begangen am 12. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1),

b)      Sachbeschädigung, begangen am 12. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 2),

c)      Hausfriedensbruch, begangen am 12. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 3).

2.      A.___ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

3.      A.___ werden 144 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 2 Monate, d.h. bis 1. April 2022, angeordnet.

5.      A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6.      Die Landesverweisung nach Ziff. 5 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

7.      Das im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 743.55 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 10 hiernach verrechnet.

8.      Die Privatklägerin B.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

9.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 8’761.60 (Honorar CHF 7'830.00, Auslagen CHF 305.20, 7,7 % MwSt. CHF 626.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'747.95 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'246.00, zu tragen. Nach Verrechnung gemäss Ziff. 7 vorstehend belaufen sich die noch zu bezahlenden Kosten auf CHF 1’502.45.

       Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1’302.45 betragen (nach Verrechnung gemäss Ziff. 7 vorstehend).

 

2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 4. Februar 2022 die Berufung anmelden (AS 287). Mit Berufungserklärung vom 3. März 2022 wurde das Urteil in Bezug auf die Höhe der ausgesprochenen Sanktion (Ziff. 2) und die Ausschreibung der ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. 6) angefochten (OGer 001 ff.). Mit Schreiben vom 30. März 2022 gab der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, bekannt, infolge der bereits ausgestandenen Haftdauer werde die Berufung künftig auf die Frage der Ausschreibung der ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem beschränkt; hinsichtlich der Höhe des Strafmasses werde die Berufung zurückgezogen (OGer 028).

 

3. Die Staatsanwaltschaft teilte am 18. März 2022 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren (OGer 017).

 

4. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. August 2022 wurde festgestellt, dass der Berufungskläger keine Einwände mehr gegen ein schriftliches Verfahren hat und es wurde diesem Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt (OGer 076, Ziff. 2). Sinngemäss wurde damit in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

 

5. Mit Verfügung vom 6. September 2022 wurde der Privatklägerin mitgeteilt, dass sich die Berufung nun auf einen sie nicht mehr betreffenden Punkt beschränkt, weswegen sie nicht mehr Teil des Berufungsverfahrens ist bzw. nurmehr das begründete Urteil erhalten wird (OGer 101, Ziff. 2).

 

6. In der Folge ist demnach das schriftliche Verfahren durchzuführen. Für die Vorbringen der Parteien ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend näher darauf eingegangen.

 

 

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

1. Gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz hat der Beschuldigte am 12. Juli 2021, zwischen 01:10 Uhr und 13:15 Uhr, in [Ort 1] Büro […], zum Nachteil der B.___, einen Diebstahl zu begehen versucht, indem er in der Absicht, möglichst viel Deliktsgut zu finden, sich dieses anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern, in die Räumlichkeiten der Privatklägerin eingedrungen ist und diese nach Deliktsgut durchsucht hat. Weil der Beschuldigte kein Deliktsgut vorgefunden hat, hat er den Tatort wieder verlassen, ohne etwas zu entwenden, weshalb es beim Versuch geblieben ist. Weiter hat der Beschuldigte im genannten Zeitpunkt eine Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin begangen, indem er wissentlich und willentlich den Türrahmen der Eingangstüre zum Büro der Privatklägerin sowie das Fenster des Büros beschädigt hat. Insbesondere hat der Beschuldigte mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs die Bürotür sowie den Fensterrahmen aufgewuchtet, um ins Innere der Liegenschaft zu gelangen, wodurch er einen Sachschaden von total CHF 2'075.10 verursacht hat. Schliesslich hat der Beschuldigte einen Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin begangen, indem er gegen den Willen der Berechtigten in deren Räumlichkeiten eingedrungen ist und sich in der Folge zwecks Verübung des eingangs geschilderten (versuchten) Diebstahls unrechtmässig darin aufgehalten hat. In Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art.  22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB wurde der Beschuldigte entsprechend durch die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt (Ziff. 1 lit. a – lit. c des erstinstanzlichen Urteils). Diese Schuldsprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden folglich nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Verteidigung vom 30. März 2022, mit welcher der Beschuldigte die Berufung hinsichtlich der mit Berufungserklärung vom 3. März 2022 geltend gemachten Anfechtung der Höhe der ausgesprochenen Sanktion zurückziehen liess, ist auch diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entsprechend wurde mit Verfügung des Obergerichts vom 1. April 2022 festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2022 der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist (OGer 029). Dies ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.

 

3. Ebenfalls nicht angefochten und damit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Urteilsziffern 3 – 5 (Anrechnung der ausgestandenen Haft, Anordnung der Sicherheitshaft im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren und Landesverweisung von fünf Jahren) sowie die Urteilsziffern 7 – 8 (Verrechnung der beschlagnahmten Bargelder mit den Verfahrenskosten und Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg).

 

4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Obwohl nicht explizit angefochten, bilden demnach auch die Kostenfrage und die Höhe der Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziffern 9 und 10 des erstinstanzlichen Urteils) Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

5. Mit Berufungserklärung vom 3. März 2022 explizit angefochten wurde und damit ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet weiter die von der Vorinstanz verfügte Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem SIS (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils, s. auch Ziff. 6 der Verfügung der Strafkammer vom 06.09.2022, OGer 101).

 

 


 

III. Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

A. Rechtliche Grundlagen

1. Mit Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABl. L 381 vom 28.12.2006) legten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union fest, dass ein sog. «Schengener Informationssystem der zweiten Generation» («SIS II» oder auch weiterhin «SIS») eingerichtet wird. Dieses SIS II hat zum Ziel, nach Massgabe der genannten Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Mass an Sicherheit für die Europäische Union, einschliesslich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gewährleisten (s. Art. 1 und Art. 2 SIS-II-Verordnung).

 

2. Gemäss Vor-Erwägung Satz 1 der SIS-II-Verordnung enthält das SIS Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem beurteilt sich vorliegend nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. SIS-II-Verordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23.03.2016). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 m.w.Verw., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29.08.2019 E. 3.3).

 

3. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung ist insbesondere gerechtfertigt bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) oder bei einem Drittstaatangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS II-Verordnung). Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben im Sinne einer Präzisierung festgehalten, dass die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine (konkrete) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, verlangt. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand, dessen der Betroffene verurteilt wurde, eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. So wurde bspw. vom Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS bei einer Verurteilung der betroffenen Person wegen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 700.00 bejaht, dies mit dem Hinweis, die Straftat erfülle den von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS II-Verordnung verlangten Schweregrad «bei Weitem» (BGE 147 IV 340 E. 4.4.1 m.Verw.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7594-2014 vom 14.04.2016). Gemäss Bundesgericht ist indes im Sinne einer kumulativen Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, s. zum Ganzen stellvertretend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10.03.2021, insb. E. 4.3 m.w.Verw., u.a. auf BGE 146 IV 42 betreffend die grundsätzlichen Voraussetzungen der Ausschreibung).

 

Was konkret unter den Begriff der «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS II-Verordnung zu subsumieren ist, wird in der Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Für die Darstellung von Fallbeispielen gemäss Bundesverwaltungsgericht kann an dieser Stelle stellvertretend auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 2. Februar 2022 (Urteilsseite 12 ff.) und auf das differenzierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 sowie den BGE 147 IV 340, E. 4.4 ff. (jeweils mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Auf eine detaillierte Wiederholung sämtlicher Ausführungen der Vorinstanz soll an dieser Stelle verzichtet werden. Im Sinne eines gemeinsamen Nenners sind gemäss Bundesgericht an die Annahme einer solchen Gefahr zumindest keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung setzt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht zwingend eine Straftat von einer besonderen Schwere voraus. Nicht verlangt wird denn auch, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste m.Verw.a. E. 4.4 – E. 4.8).

 

B. Subsumtion

 

1.1. Mit Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2022 wurde der Beschuldigte wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Ziff. 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils). Wenn er damit auch konkret eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr zu verbüssen hat, bleibt festzustellen, dass ein Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Damit liegt das im Gesetz vorgesehene maximale Strafmass für das zur Verurteilung gestandene Delikt weit über einem Jahr. Dasselbe gilt hinsichtlich der Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, welche beide ein Höchstmass von jeweils drei Jahren vorsehen (Art. 144 StGB und Art. 186 StGB). Diese Verurteilungen sind ausnahmslos unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden damit potentielle Grundlage für eine Ausschreibung im SIS. Die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung vom 1. September 2022 (Ziff. 2, OGer 079 f.), wonach vorliegend eine Sanktion von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, gehen damit an der Sache vorbei.

 

2.1. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

 

Diesbezüglich ist vorab zunächst auf die weiteren, in den Akten liegenden Verurteilungen des Beschuldigten im Schengenraum zu verweisen:

 

-        Gemäss Auskunft aus dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte am 30. Dezember 1993 vom Landgericht Dortmund wegen Diebstahls in 22 Fällen und versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf Bewährung verurteilt (AS 321).

 

-        Gemäss Auskunft aus dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte am 3. Dezember 1996 wegen Urkundenfälschung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen verurteilt (AS 321 f.).

 

-        Gemäss Auskunft aus dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte am 23. April 1999 vom Amtsgericht Hamm wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (AS 322);

 

-        Gemäss Auskunft aus dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte am 4. April 2001 vom Landgericht Bonn wegen schweren Bandendiebstahls in sechs vollendeten und zwei versuchten Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt (AS 322 f). Gemäss Auskunft des Leitenden Oberstaatsanwalts in Arnsberg vom 3. Juni 2022 hat der Beschuldigte im Falle einer Einreise in Deutschland aus dieser Verurteilung noch eine Restfreiheitsstrafe zu verbüssen (AS 322 und OGer 068 f.).

 

-        Auf entsprechende Anfrage der Polizei Kanton Solothurn haben die slowenischen Behörden bekannt gegeben, dass der Beschuldigte auch in Slowenien bereits mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten ist und es sich bei ihm um einen Serientäter handelt. Wenn auch der slowenische Strafregisterauszug auf den Namen des Beschuldigten keine Einträge aufweist, vermag dies nichts zu seinen Gunsten beizutragen, wie dies die Verteidigung geltend machen will. Gemäss Ausführungen der slowenischen Behörden sei mehrfach gegen den Beschuldigten ermittelt worden, wobei er verhaftet und wegen eines Raubes mit drei Mittätern verurteilt worden sei, dies als er noch den Namen «C.___» getragen hat (AS 044). Weswegen dieser Umstand nicht im Strafregister eingetragen ist, ist auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar; dies ist aber für die Frage der Ausschreibung im SIS nicht von ausschlaggebender Bedeutung und braucht vorliegend deshalb auch nicht näher geprüft zu werden.

 

Der Beschuldigte wurde nicht nur vorliegend, sondern bereits vorgängig mehrfach wegen diverser Delikte, welche mit einer Höchststrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Festzustellen ist damit, dass es sich bei der vorliegenden Verurteilung des Beschuldigten nicht um einen Einzel- oder gar Bagatellfall handelt, sondern dass sie sich vielmehr in eine Serie zahlreicher, teilweise schwerer Verbrechen und Vergehen einzureihen vermag. Neben der Schweiz ist der Beschuldigte mit Deutschland und Slowenien in mindestens zwei weiteren Ländern des Schengenraums negativ in Erscheinung getreten.

 

Dass es sich bei den vorhandenen Eintragungen um «eine alte Kamelle» handeln soll, dass die Unterlagen der ausländischen Behörden «falsch» oder gar «wertlos» sein sollen oder gar, dass beim Beschuldigten keine hohe kriminelle Energie vorhanden sein soll, wie dies die Verteidigung vorbringt, ist nicht nachvollziehbar. Der Feststellung der Vorinstanz (Urteil Seite 13), wonach der Beschuldigte mit seinen teils einschlägigen Vorstrafen die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin massiv gefährdet, ist ohne Weiteres beizupflichten.

 

2.2. Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass – wie bereits vorstehend angetönt – der Beschuldigte über mehrere Alias-Identitäten verfügt. Es sind dies soweit bekannt:

 

·         C.___, (AS 011, AS 015, AS 023 und AS 107);

·         […], (AS 011, AS 015, AS 023 und AS 107);

·         […], (AS 011, AS 015, AS 023, AS 037 und AS 107);

·         […] (AS 011, AS 015 und AS 023 und AS 107);

·         […] (AS 011, AS 015 und AS 023, AS 037 und AS 107, s. zum Ganzen auch AS 234 ff.);

·         […], (AS 023);

·         […], (AS 037);

·         […], (AS 037);

·         […], (AS 038);

·         […], (AS 320).

 

Dem Beschuldigten scheint es ein Leichtes zu sein, international zu reisen und jeweils neue Identitäten anzunehmen.

 

2.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass die von der SIS-II-Verordnung und die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung einer vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bestätigen ist. Dabei ist die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im SIS nicht als unverhältnismässig zu betrachten. Diesbezüglich ist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil Seite 13). Der Beschuldigte besitzt gemäss eigenen Angaben ein Haus in Bosnien, wo er auch als selbständiger Arbeitnehmer tätig ist (AS 315 ff.). Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten verfügt er in Bosnien über Angehörige, waren es doch diese, die ihm das Fahrzeug nach seiner Anhaltung vom Flughafen wegfahren sollten (AS 088.1 und AS 167.9). Ebenso bat er mit Schreiben vom 23. September 2021 darum, mit seiner Familie telefonieren zu dürfen – wobei er zugleich eine Telefonnummer mit einer bosnischen Vorwahl als Kontaktnummer angab (AS 160). Schliesslich führte er anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 13. September 2021 aus, seine Angehörigen müssten nicht über die Festnahme informiert werden: «Wäre auch schwierig, die sind alle in Bosnien.» (AS 126 ff., Z. 46 ff.). Ein besonderes Näheverhältnis zu seiner Familie in Deutschland ist den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen, ebenso wenig weitere Angaben zur angeblich vorhandenen Ehefrau (s. diesbezüglich den Journaleintrag betr. die Anfrage der Bewährungshilfe, AS 087). Dem Beschuldigten bleibt damit unbenommen, sich mit seiner Familie in seinem Heimatland aufzuhalten.

 

Auch der vom Beschuldigten zu den Akten gereichte Arbeitsvertrag, datierend vom 1. Juli 2022 (OGer 092 ff.), vermag keine Unverhältnismässigkeit der Ausschreibung zu begründen. Ob die vom Beschuldigten geltend gemachte Arbeitstätigkeit tatsächlich wahrgenommen wurde oder ob es sich vorliegend nicht um einen reinen Gefälligkeitsvertrag handelte, ist nicht eruierbar. So ist bspw. nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – bislang tätig als international tätiger, selbständig erwerbender Autohändler – sich nun in ein Anstellungsverhältnis in einem fremden Land begeben sollte, wo er gemäss Auskunft der dortigen Behörden bereits massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

 

Schliesslich ist überdies nicht bestritten, dass sich zumindest ein Teil der Verwandtschaft des Beschuldigten in Deutschland aufhält; weswegen auch die von der Verteidigung eingereichten Bestätigungen der Schwester des Beschuldigten (OGer 086 ff.) nichts Neues beibringen.

 

3. Geht vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und ist die Ausschreibung der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem an sich nicht unangemessen, ist der Beschuldigte zur Einreiseverweigerung auszuschreiben. Die Ausschreibung gilt dabei auch für allfällige Alias-Namen von A.___. Die Berufung ist unbegründet und abzuweisen.

 

 

IV. Kosten

 

1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 2'246.00 (Urteilsgebühr von CHF 800.00 zzgl. Auslagen von CHF 1'146.00); wobei der Beschuldigte unter Berücksichtigung der erfolgten Verrechnung mit den rechtskräftig beschlagnahmten Bargeldern in Höhe von CHF 743.55 (Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils) noch CHF 1'502.45 zu tragen hat (Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils). Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 2'220.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 220.00) festgesetzt. Insgesamt hat A.___ somit Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'722.45 zu bezahlen.

 

2. Zu entschädigen bleiben die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren. Konkret macht die Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden à CHF 180.00 geltend. Dieser Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Ebenfalls ausgewiesen und nicht zu beanstanden sind die Auslagen für Porti, Kopien, Telekommunikation, Fahrtkosten sowie Mehrwertsteuer. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Oliver Wächter wird für das Berufungsverfahren demnach antragsgemäss auf CHF 3'863.95 (19h à CHF 180.00, Auslagen von CHF 167.70 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 276.25) festgesetzt. Sie ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.


Demnach wird in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66a StGB, Art. 24 SIS-II-Verordnung, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 267 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 406 Abs. 1 lit. a und Art. 406 Abs. 2 StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 442 Abs. 4 StPO  erkannt

 

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2022 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ schuldig gemacht

a) des versuchten Diebstahls, begangen am 12. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1 AKS);

b) der Sachbeschädigung, begangen am 12. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 2 AKS);

c) des Hausfriedensbruchs, begangen am 12. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 3 AKS).

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils werden A.___ 144 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

5.    Die Landesverweisung gemäss Ziffer 5 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Die Ausschreibung gilt auch für allfällige Alias-Namen von A.___.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 743.55 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) mit den Verfahrenskosten gemäss den nachstehenden Ziffern 11 und 12 verrechnet.

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird die Privatklägerin B.___, zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

8.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf CHF 8'761.30 (Honorar CHF 7'830.00, Auslagen CHF 305.20, MwSt. 7.7 % CHF 626.40) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'747.95 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde zzgl. MwSt.) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'863.95 (Honorar CHF 3'420.00, Auslagen CHF 167.70 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 276.25) festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.  A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'246.00, zu bezahlen.

11.  A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'220.00, zu bezahlen.

12.  Unter Berücksichtigung von Ziffer 6 vorstehend hat A.___ somit Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'722.45 zu bezahlen.

13.  Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schenker

 

 

 

Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_67/2023 vom 3. März 2023 nicht ein.