Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung mit einer Waffe, Urkundenfälschung, Beschimpfung, Raufhandel, evtl. Angriff, Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- Staatsanwalt [...] für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
- A.A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Camill Droll als privater Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von Rechtsanwalt Roland Winiger;
- Dr. med. B.___ als Sachverständiger;
- Dr. med. C.___ als Sachverständige;
- Dr. med. D.___ als Zeuge (zur Einvernahme);
- Dr. med. E.___ als Zeuge (zur Einvernahme);
- eine Medienvertreterin von der Solothurner Zeitung;
- eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn;
- eine Schulklasse der Kantonsschule Olten;
- zwei Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt [...] als Vertreter der Anklage:
1. Der Beschuldigte sei auch wegen Urkundenfälschung (Täuschungsgebrauch) schuldig zu sprechen (Schuldpunkt; Ziffer 2 des Urteils).
2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (Strafzumessung; Ziffer 4.a und 4.b des Urteils).
3. Die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen, eventualiter zu vernichten (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Ziffer 7 Al. 1 - 5 des Urteils).
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.
5. Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 19. März 2021 zu bestätigen.
Rechtsanwalt Camill Droll als privater Verteidiger des Beschuldigten:
1. A.A.___ sei von sämtlichen Vorhalten der Anklage freizusprechen.
2. Es sei im Urteil festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot mehrfach krass verletzt wurde.
3. Für die mehrfache krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei eine Genugtuung von CHF 2'000.00 auszusprechen.
5. A.A.___ seien die Kosten für das Privatgutachten von Prof. Dr. G.___ in der Höhe von EUR 5'200.00 zurückzuerstatten.
6. A.A.___ sei für die zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 5'200.00 zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % ab dem 27. April 2015.
7. A.A.___ sei für die widerrechtliche erstandene Sicherheitshaft eine Genugtuung von CHF 5'200.00 zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. März 2021.
8. Die Kosten der privaten Verteidigung durch Herrn Winiger für das Vorverfahren sowie für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien gemäss eingereichter Kostennote und Honorarvereinbarungen vom Staat zu tragen.
9. Sämtliche Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
10. Alle übrigen Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
_________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Samstag, 24. Januar 2015 kurz nach 01:00 Uhr, meldeten mehrere Personen bei der Alarmzentrale, dass es in der [Gasse] in Olten zu einer Schiesserei gekommen sei. Bei einer Meldung wurde auf Rückfrage durch den Melder bei einer Drittperson erklärt, dass der Securitas oder der Besitzer der [Bar] geschossen habe (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa], pag. 076, 071 ff.). Die ausgerückte Polizei stellte in der [Gasse] diverse Personen fest, darunter den am Kopf verletzten H.___ (nachfolgend: Geschädigter). Dieser wurde im Anschluss vom Rettungsdienst mit polizeilicher Begleitung ins Kantonsspital Olten verbracht. Der Geschädigte gab anlässlich der Erstbefragung an, der Mann, der geschossen habe, sei der Chef der Türsteher. Er habe blau-grüne Augen, die Haare nach hinten gegelt und sei ca. 180 cm gross. Zudem identifizierte er die Person Nr. 5 des Konfrontationsfotoblatts, A.A.___, als Schützen (Akten Stawa, pag. 362 ff.).
2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gegen A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter). Gleichentags erfolgten u.a. Hausdurchsuchungen im [Pub] inkl. Bar sowie am Wohndomizil des Beschuldigten. Neben Erstbefragungen kam es zu mehreren vorläufigen Festnahmen und Einvernahmen von Auskunftspersonen. Weitere Untersuchungsmassnahmen wurden veranlasst (Spurensicherung, rückwirkende Teilnehmeridentifikation einer Rufnummer etc.). Zudem wurden der Beschuldigte und das auf seinen Namen eingelöste Fahrzeug national zur Fahndung ausgeschrieben (Akten Stawa, pag. 007 f., 152 ff., 516 ff.).
3. Nach telefonischer Mitteilung gegenüber der Staatsanwaltschft am 27. Januar 2015 bestätigte Rechtsanwalt Roland Winiger, mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten in dessen Auftrag und legitimierte sich mit einer Anwaltsvollmacht (Akten Stawa, pag. 563 f.).
4. Am 17. Februar 2015 veranlasste die Staatsanwaltschaft die internationale Ausschreibung des Beschuldigten zur Fahndung (Akten Stawa, pag. 574 ff.).
5. Am 27. April 2015 wurde der mit einem Flug aus Pristina, Kosovo, einreisende Beschuldigte am Flughafen Zürich angehalten und festgenommen (Akten Stawa, pag. 585 ff.). Gleichentags wurde er ins Untersuchungsgefängnis in Olten überstellt und am Folgetag erstmals einvernommen (Akten Stawa, pag. 426 ff.). Im Anschluss befand sich der Beschuldigte bis am 21. Mai 2015 in Untersuchungshaft (Akten Stawa, pag. 608 ff.).
6. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 21. Mai 2015 Ersatzmassnahmen für die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft an. Konkret wurde ihm untersagt, das Gebiet der Schweiz zu verlassen. Zudem wurde ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt (Akten Stawa, pag. 639 ff.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurden diese Ersatzmassnahmen per sofort aufgehoben (Akten Stawa, pag. 662).
7. Am 26. September 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegenüber dem Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl. einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Raufhandels, evtl. Angriffs, Beschimpfung, Urkundenfälschung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragens einer Pistole ohne Waffentragbewilligung und Übertretung des Waffengesetzes durch Erwerb und Besitz einer Alarmpistole ohne Aufbewahrung des Kaufvertrages (Akten Stawa, pag. 675 ff.).
8. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben (Akten Stawa, pag. 687.14 ff.). Dieses wurde am 16. April 2018 ausgefertigt (Akten Stawa, pag. 227.46 ff.).
9. Am 26. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl. vollendeter einfacher Körperverletzung mit Waffe, Raufhandels, evtl. Angriffs, Beschimpfung, Urkundenfälschung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung, Tragens einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie unberechtigten Besitz einer Alarmpistole (Akten des Amtgerichts Olten Gösgen, nachfolgend: Akten Vorinstanz, pag. 001 ff.).
10. Mit Eingabe vom 31. März 2020 zeigte der bisherige Verteidiger die Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Camill Droll an (Akten Vorinstanz, pag. 094 ff.).
11. Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand vom 15. bis 17. März sowie am 19. März 2021 statt (Akten Vorinstanz, pag. 141 ff.).
12. Am 19. März 2021 erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz, pag. 235 ff.):
1. Es wird festgestellt, dass der Vorhalt der Beschimpfung, angeblich begangen am 24.01.2015, verjährt ist (AnklS. Ziff. 3.).
2. Der Beschuldigte A.A.___ hat sich der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und Täuschungsgebrauch, angeblich begangen in der Zeit zwischen 24.01.2015 und 27.04.2015, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen. (AnklS. Ziff. 4.).
3. Der Beschuldigte A.A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 1.);
- des Raufhandels, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 2.);
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 5.).
4. Der Beschuldigte A.A.___ wird verurteilt zu:
1. einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren;
2. einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 27.04.2015 bis 21.05.2015, total 25 Tage, sowie weitere 10 Tage für die Ersatzmassnahmen sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Für den Beschuldigten A.A.___ wird bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstes für die Dauer von 6 Monaten, Sicherheitshaft angeordnet (vgl. begründeter Beschluss vom 19.03.2021).
6. Folgender beschlagnahmter Gegenstand wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1 (Alarm-)Pistole, schwarz, Typ Röhm, Serien-Nr. unbekannt mit Magazin (1 Projektil im Magazin)
7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind nach Rechtskraft dieses Urteils den Berechtigten herauszugeben:
- 1 kosovarischer Reisepass, Nr. […], lautend auf A.A.___ (Berechtigter: A.A.___)
- 1 Paar Handschuhe, schwarz, Marke Daphne (Berechtigter: I.___)
- 1 T-Shirt, weiss, langarm, Marke Zara Man (Berechtigter: H.___)
- 1 Jeans, blau, Marke Zara Man, mit schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)
- 1 Paar Turnschuhe, weiss, Nike Air, Grösse 40 (Berechtigter: H.___)
8. Der ordnungsgemäss vorgeladene Zeuge H.___, [Adresse] wird zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vom 15.03.2021 mit CHF 600.00 gebüsst. Die Busse wird mit der Zeugenentschädigung in Höhe von CHF 19.40 verrechnet und beläuft sich somit auf CHF 580.60.
9. Die Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers H.___, Rechtsanwalt Patrick Sunier, wird auf CHF 8'250.15 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtbeistandes im Umfang von CHF 3'520.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 16'500.00, total CHF 37'786.60, hat der Beschuldigte A.A.___ zu bezahlen.
13. Mit Beschluss vom 19. März 2021 ordnete das Amtsgericht Olten-Gösgen für den Beschuldigten Sicherheitshaft für die Dauer von längstens sechs Monaten ab Verhaftung an. Gestützt auf den Haftbefehl vom 24. März 2021 wurde der Beschuldigte am 25. März 2021 verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis Olten verbracht (Akten Vorinstanz, pag. 288 ff.).
14. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 26. März 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (Akten Vorinstanz, pag. 303 ff.). Gleichentags liess der Beschuldigte den Beschluss vom 19. März 2021 betreffend die Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Akten Vorinstanz, pag. 308 ff.).
15. Mit Beschluss vom 13. April 2021 ordnete die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft an (Akten Vorinstanz, pag. 330 ff., Akten des Obergerichts des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Obergericht], pag. 004 ff.).
16. Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 9. März 2022 anfechten. Im Hauptbegehren beantragt er die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz verbunden mit der Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung in neuer Besetzung des Spruchkörpers. Als Eventualantrag wird das Urteil der Vorinstanz teilweise, d.h. betreffend die Dispositiv-Ziffern 3. (Schuldsprüche), 4. (Strafe), 9. (Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers) und 10. (Verfahrenskosten) angefochten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragt er die Einholung eines «Ober-» bzw. Zweitgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (Akten Obergericht, pag. 012 ff.).
17. Mit Eingabe vom 4. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 2. (Freispruch), 4.a und 4.b (Strafzumessung) sowie 7. (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände). Sie beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen Urkundenfälschung, die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Reisepasses des Beschuldigten sowie den Verbleib der übrigen sichergestellten Gegenstände als Beweismittel bei den Akten (Akten Obergericht, pag. 056 f.).
18. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 066 ff.).
19. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Akten Obergericht, pag. 075 ff.).
20. Mit Urteil vom 30. Juni 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (Akten Obergericht, pag. 901 ff.).
21. Mit Eingabe vom 18. August 2023 reichte der Beschuldige ein als aussagepsychologisches Gutachten bezeichnetes Privatgutachten betreffend die Aussagen des Geschädigten ein (Akten Obergericht, pag. 100 ff.).
22. Am 11. Januar 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Einvernahme eines Zeugen statt (Akten Obergericht, pag. 137 ff.).
23. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde die Kantonspolizei Solothurn mit Nachforschungen beauftragt (Akten Obergericht, pag. 156 ff.). Mit Nachtragsrapport vom 6. Februar 2024 wurden die sich in der offiziellen Foto-Datenbank (IMS) der Polizei befindlichen Fotos der Verletzungen des Geschädigten eingereicht (Akten Obergericht, pag. 161 f.).
24. Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurde u.a. der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines gerichtlichen Zweitgutachtens abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 168 f.).
25. Die auf den 13. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2024 auf begründetes Ersuchen der Verteidigung hin verschoben (Akten Obergericht, pag. 173 f., 193 f.)
26. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurden die Parteien sowie die Sachverständigen und Zeugen rechtsgenüglich zur neu angesetzten Berufungsverhandlung vorgeladen (Akten Obergericht, pag. 195).
27. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wurden die von der Verteidigung mit Eingabe vom 29. Januar 2025 gestellten Beweisanträge abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 250 f., pag. 306 ff.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurden die am 12. Februar 2025 teilweise erneut gestellten Beweisanträge abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 308 ff.).
28. Am 25./26. Februar 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.
II. Anwendbares Verfahrensrecht (StPO)
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Rechtskraft und Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2. Der Hauptantrag des Beschuldigten auf Aufhebung und Rückweisung des Urteils der Vorinstanz wurde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 17. Mai 2022 abgewiesen. Aufgrund der mit Eventualbegehren und Anschlussberufung lediglich teilweisen Anfechtung sind die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffer 1: Feststellung der Verjährung des Vorhaltes der Beschimpfung;
- Ziffer 6: Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Waffe;
- Ziffer 8: Ordnungsbusse Geschädigter;
- Ziffer 9 (teilweise): Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers (die Höhe der Entschädigung betreffend).
3. Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahren ist die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Anordnung der mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 13. April 2021 zwischenzeitlich aufgehobenen Sicherheitshaft.
IV. Formelles
In formeller Hinsicht rügt die Verteidigung, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen im Plädoyer nicht eingegangen sei. Insbesondere seien die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten unberücksichtigt und die Widersprüche der forensischen Untersuchung unbehandelt geblieben.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung, jedem angerufenen Beweismittel und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen und diese widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz war grundsätzlich nicht verpflichtet, zu jeder einzelnen Rüge Stellung zu nehmen. Sie würdigte die Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten ausführlich. Sie begründete die aus den Aussagen gezogenen Schlüsse verständlich. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungserklärung setzte sie sich auch mit dem rechtsmedizinischen Gutachten wie auch der am Fragebogen bei Körperverletzung geäusserten Kritik auseinander und begründete kurz, weshalb sie sich auf diese stützt. Wie dargelegt, war sie darüber hinaus nicht verpflichtet, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen, die ihres Erachtens offensichtlich nicht zutrafen oder die sie als nicht relevant erachtete. Insgesamt hat die Vorinstanz die Gründe, von denen sie sich in ihrem Entscheid hat leiten lassen, und die Beweismittel, auf die sie sich dabei stützt, hinreichend dargelegt. Dem Beschuldigten war es möglich, das Urteil in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Der Beschuldigte liess denn auch eine zehnseitige Berufungserklärung einreichen, worin detailliert gerügt wird, welche Aspekte des erstinstanzlichen Urteils beanstandet werden. Folglich ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
V. Vorhalte
Die im Berufungsverfahren zu behandelnden Vorhalte gemäss Anklageschrift lauten wie folgt:
1. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subeventualiter vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung mit Waffe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) – (AnklS. Ziff. 1)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, subevtl. der vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einer Waffe, begangen am 24. Januar 2015, ca. 01:10 Uhr, in Olten, [Gasse], zum Nachteil von H.___ schuldig gemacht, indem der Beschuldigte vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich, versucht habe, den Geschädigten bzw. das Opfer mittels einer Schussabgabe zu töten. Da der Erfolg – der Tod des Geschädigten – nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch geblieben.
Konkret sei es zunächst zu einer verbalen (u. a. habe der Beschuldigte zum Opfer gesagt: «ich ficke dir deine Familie» worauf das Opfer zum Beschuldigten gesagt habe: «ich ficke deine») sowie tätlichen Auseinandersetzung (gegenseitiges Schubsen) zwischen dem Beschuldigten und J.___ einerseits und dem Opfer andererseits gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte das Opfer zu töten versucht, indem er sich hinter das Opfer begeben und eine Waffe, namentlich eine Pistole, (von hinten aus einer Entfernung von wenigen Metern) auf den Hinterkopf des Opfers gerichtet und in der Folge bewusst mindestens einen Schuss auf dieses abgefeuert habe. Das Opfer sei dabei vom Geschoss von hinten an der linken Kopfhälfte getroffen bzw. gestreift worden. Da das Opfer nicht verstorben sei, sei es bei einem Versuch geblieben. Durch das Zielen mit einer geladenen Waffe auf das Opfer und das anschliessende Abfeuern der Waffe habe der Beschuldigte den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte das Opfer am Kopf getroffen und verletzt habe, habe er zudem davon ausgehen müssen, dass dieses an den Folgen der Schussverletzung sterbe oder zumindest sterben könnte. Nach der Schussabgabe habe sich das Opfer zum Beschuldigten hin umgedreht. Dabei habe der Beschuldigte seine Waffe in der rechten Hand gegen den Fussboden gerichtet gehabt, habe diese jedoch wieder angehoben und habe sie in Richtung Brustkorb des Opfers gerichtet, worauf dieses sich auf den Beschuldigten gestürzt und ihn am Oberkörper gepackt und zur Seite gestossen habe. Gleichzeitig sei das Opfer von J.___ mit weiteren Schlägen mittels Schlagstock traktiert worden. Als J.___ und der Beschuldigte die stark blutende Kopfverletzung des Opfers festgestellt hätten und dieses nun mittels Handzeichen signalisiert habe, dass es sich ergebe, sei der Beschuldigte in Richtung Eingang der [Bar] geflüchtet.
Aufgrund der Schussabgabe habe H.___ gemäss Arztbericht des Kantonsspital Olten eine scharf ausgestanzte, mehrere Zentimeter lange und max. einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit entsprechendem halbkreisförmigem (rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte links erlitten und sei sieben Tage arbeitsunfähig gewesen.
Zum Eventual- und Subeventualantrag enthält die Anklageschrift folgende Ausführungen:
Der Beschuldigte habe eventualiter durch das Zielen mit einer geladenen Schusswaffe sowie das anschliessende Abfeuern eines Schusses auf das Opfer zumindest eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Da das Opfer in der Folge keine schwere Verletzung davongetragen habe, sei es bei einem Versuch geblieben.
Subeventualiter sei von einer einfachen Körperverletzung mit einer Waffe auszugehen. Der Beschuldigte habe das Opfer durch die Abgabe eines Schusses am Kopf verletzt.
2. Raufhandel (Art. 133 StGB), evtl. Angriff (Art. 134 StGB) – (AnklS. Ziff. 2)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe sich des Raufhandels, evtl. des Angriffs, begangen am 24. Januar 2015, ca. 01:10 Uhr, in Olten, [Gasse], schuldig gemacht, indem er sich zusammen mit J.___ einerseits und H.___ andererseits bewusst an einem Raufhandel beteiligt habe, bei dem H.___ durch den Beschuldigten durch die vorsätzliche Abgabe eines Schusses am Kopf verletzt worden sei.
Zunächst sei es zu einer verbalen (u. a. habe der Beschuldigte zum Opfern gesagt: «ich ficke dir deine Familie» worauf der Opfer zum Beschuldigten gesagt habe: «ich ficke deine») sowie tätlichen Auseinandersetzung (gegenseitiges Schubsen) zwischen dem Beschuldigten und J.___ einerseits und dem Opfer andererseits gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte das Opfer zu töten versucht, indem er sich hinter es begeben und eine Waffe, namentlich eine Pistole, (von hinten aus einer Entfernung von wenigen Metern) auf den Hinterkopf des Opfers gerichtet und in der Folge bewusst mindestens einen Schuss auf dieses abgefeuert habe. Das Opfer sei dabei vom Geschoss von hinten an der linken Kopfhälfte getroffen bzw. gestreift worden. Im Laufe dieser Auseinandersetzung habe J.___ - unter Zuhilfenahme eines Schlagstockes – mehrfach auf das Opfer eingeschlagen.
Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals Olten habe H.___ eine scharf ausgestanzte, mehrere Zentimeter lange und max. einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit entsprechendem halbkreisförmigem (rinnenförmigem) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte links und aufgrund der Schläge verschiedene Blutergüsse am linken Oberarm, neben der linken Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben dem Schulterblatt sowie am linken Handballen erlitten. Zusätzlich habe er eine schräg über den Rücken verlaufende streifige Rötung erlitten. H.___ sei sieben Tage arbeitsunfähig gewesen.
Zum Eventual- und Subeventualantrag enthält die Anklageschrift folgende Ausführungen:
Sollte das urteilende Gericht zum Schluss kommen, dass sich H.___ nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe, sei eventualiter – gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt - von einem Angriff nach Art. 134 StGB von A.A.___ und J.___ gegen H.___ auszugehen.
3. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB), evtl. Anstiftung zur Urkundenfälschung und Täuschungsgebrauch (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) – (AnklS. Ziff. 4)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe sich der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und des Täuschungsgebrauchs, begangen an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 24. Januar 2015 (01:10 Uhr) bis 27. April 2015 (12:02 Uhr), an einem unbekannten Ort, festgestellt am 16. Juni 2015, in Solothurn, Kriminaltechnischer Dienst der Polizei Kanton Solothurn, schuldig gemacht, indem er in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, in seinem Reisepass vorsätzlich einen Abdruck (Siegel) eines gefälschten albanischen Einreisestempels angebracht habe. Somit habe er das Datum seiner Einreise nach Durres, Albanien, absichtlich unrichtig beurkundet.
Konkret habe der Beschuldigte in seinem echten kosovarischen Reisepass, Nr. […], lautend auf A.A.___, geb. […], auf der Seite 28 ein Siegel eines gefälschten albanischen Einreisestempels angebracht. Den Stempel habe er dabei bewusst mit dem Einreisedatum «23.01.2015» und der Kontrollnummer «65» versehen. Bei dem vom Beschuldigten verwendeten Stempel handle es sich um eine Totalfälschung. Der Einreisestempel vom 23. Januar 2015 entspreche nicht der Standardgrösse und weise Detailungenauigkeiten auf. Weiter sei die Kontrollzahl «65» im Zusammenhang mit dem Datum vom 23. Januar 2015 falsch.
Mit dieser Fälschung habe sich der Beschuldigte einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen versucht, indem er gegenüber den Behörden ein falsches Einreisedatum ausgewiesen habe und – insbesondere die Strafverfolgungsbehörden – über den Umstand habe täuschen wollen, dass er sich am 24. Januar 2015 nicht in der Schweiz befunden habe, sondern vorgängig, d. h. vor dem massgeblichen Tatzeitpunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung in Olten zum Nachteil von H.___, bereits über Durres nach Albanien eingereist sei.
Zum Eventualantrag enthält die Anklageschrift folgende Ausführungen:
Sollte das urteilende Gericht zum Schluss kommen, dass A.A.___ seinen kosovarischen Reisepass nicht selber mit einem Siegel eines gefälschten albanischen Einreisestempels versehen habe, so sei er wegen Anstiftung einer unbekannten Täterschaft zur Urkundenfälschung und wegen des Täuschungsgebrauchs gegenüber den (Strafverfolgungs-)Behörden ins Recht zu fassen.
4. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie unberechtigter Besitz einer Alarmpistole (Art. 4 Abs. 1 lit. a und g, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 12 Abs. 1 lit. d, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 WV) – (AnklS. Ziff. 5)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe sich des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Januar 2015, in Olten, [Gasse], [Pub], schuldig gemacht, indem er als kosovarischer Staatsangehöriger vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, in der Öffentlichkeit eine Pistole (Typ unbekannt) auf sich getragen habe, obwohl ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der Erwerb, Besitz sowie das Tragen von Waffen verboten sei. Die Pistole habe er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt von einer unbekannten Person erworben.
Weiter wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe sich des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Januar 2015, in [Wohnadresse], schuldig gemacht, indem er als kosovarischer Staatsangehöriger vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, eine Alarmpistole (1 Pistole, schwarz, Marke Röhm, Serien-Nr. unbekannt mit Magazin [in welchem sich ein Projektil befunden habe]) erworben und besessen habe, obwohl ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der Erwerb, Besitz sowie das Tragen von Waffen (vorliegend Alarmpistole, welche aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden könne) verboten sei. Die Pistole habe er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt von einer unbekannten Person erworben.
VI. Beweiswürdigung und Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen.
2.3 Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender Weise mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst und dabei u.a. folgendes erkannt:
Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).
Indizien sind oft nicht von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6 mit Hinweisen).
Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).
2.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).
Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3. Aufgefundene Tatortsituation
Gemäss Feststellungsbericht der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) vom 24. Januar 2015 herrschte beim Eintreffen der Polizei an der [Gasse] ein grösseres Durcheinander. Es hätten diverse Personen auf dem Trottoir vor dem [Restaurant] sowie vor dem [Hotel] festgestellt werden können. Vor dem [Restaurant] habe eine Frau der Polizei zugeschrien, dass beim [Weg] eine Person angeschossen worden sei und blute. In der Folge habe dort der Geschädigte, mit nacktem Oberkörper und voller Blut, stehend angetroffen werden können. Der Geschädigte sei sehr aufgebracht gewesen, habe herumgeschrien und sei offensichtlich aggressiv gewesen. Eine zweite männliche Person habe dem Geschädigten ein T-Shirt auf die Wunde am Kopf gehalten. Der Geschädigte habe, noch einmal auf den Tatort angesprochen, erklärt, dass er in der [Bar] gewesen sei, es sich beim Täter um den Chef der Bar handle, angeblich ein Albaner, und er draussen angeschossen worden sei. Zwei Polizisten seien in der Folge beim Geschädigten geblieben, während durch die restlichen Patrouillen versucht worden sei, den Tatort zu verifizieren. Dann sei der Haupteingang des [Hotel] beobachtet worden. Diverse Personen seien ein- und ausgegangen. Der hintere Eingang (Terrasse [Pub]) habe in der ersten Phase nicht gesichert werden können. In der Zwischenzeit seien zwei Polizisten von einem Taxi-Chauffeur angesprochen worden. Dieser habe erklärt, er habe angerufen. Er habe eine Person an der [Gasse] abholen müssen und, als er am Warten gewesen sei, habe er plötzlich gehört, dass hinter ihm geschossen worden sei. Einen Täter habe er jedoch nicht sehen können. Er habe erklärt, es sei vor dem Haupteingang zum [Hotel] geschossen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich diverse Personen vor dem Eingang zum Hotel befunden. Während der ganzen Zeit hätten sich Personen von der [Gasse] in diverse Richtungen entfernt. Erst nach den ersten Massnahmen habe eine Aussensicherung aufgestellt werden können. Diverse Personalien seien erhoben worden. Während der ganzen Zeit hätten keine Personen getroffen werden können, welche zum Hergang Angaben hätten machen können (Akten Stawa, pag. 078 f.).
Zwischenzeitlich wurde der Geschädigte durch den Rettungsdienst in Begleitung eines Polizeibeamten ins Kantonsspital Olten verbracht.
4. Verletzungsbild und -ursache
Der Beschuldigte lässt bestreiten, dass es sich bei der Verletzung des Geschädigten um eine Schussverletzung handelt. Er beanstandet die Arztberichte und das erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel (nachfolgend: IRM), macht geltend, diese unterlägen wegen der Annahme einer Schussverletzung einem «confirmation bias» und reichte ein Privatgutachten zu den Akten. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe sich in ihrem Urteil bezüglich der rechtsmedizinischen Fragen in keiner Weise mit den Widersprüchen betreffend die Kopfwunde auseinandergesetzt.
4.1 Fotos
In den Vorakten befanden sich neben den Verletzungen am Körper des Geschädigten einzig Fotos der versorgten Kopfwunde des Geschädigten (Akten Stawa, pag. 212 f.).
Anlässlich der am 11. Januar 2024 durchgeführten Instruktionsverhandlung erklärte Dr. med. K.___, er müsse im Zeitpunkt, als er den Fragebogen bei Körperverletzung (vgl. Akten Stawa, pag. 083 f.) ausgefüllt habe, ein Foto mit der frischen, unversorgten Wunde, welche von der Polizei gemacht worden sei, vor sich gehabt haben, ansonsten er es nicht so hätte beschreiben können, wie es im Fragebogen stehe. Aufgrund dieser Aussage ersuchte das Berufungsgericht die Polizei um Zusendung sämtlicher verfügbaren Fotos betreffend den vorliegenden Fall (Akten Obergericht, pag. 137 ff).
Mit Nachtragsrapport vom 6. Februar 2024 wurden sämtliche sich in der offiziellen Foto-Datenbank (IMS) der Polizei befindlichen Fotos zum vorliegenden Verfahren eingereicht (Akten Obergericht, pag. 161 ff.). Darunter befinden sich neben den vom Kriminaltechnischen Dienst der Polizei am 25. Januar 2015 angefertigten Fotos der versorgten Wunde auch noch nicht aktenkundige Fotos der unversorgten Kopfwunde des Geschädigten. Den Metadaten der Fotodateien lässt sich entnehmen, dass diese Fotos am 24. Januar 2015 frühmorgens erstellt wurden.
Im Spitalbericht wurde auf dem Blatt «Notfallbehandlung» vermerkt: «Die Wunde wurde fotodokumentiert» (Akten Stawa, pag. 227.5 f.). Dieses wurde «Erstellt von E.___» und «Gedruckt am 24.01.2015 04:39». Auch aufgrund des Erstellungsdatums der Fotos gemäss Metadaten, der Lokalisierung der Kopfverletzung, und der übereinstimmenden Tätowierungen des Verletzten ist zweifelsfrei erstellt, dass die Aufnahmen den Geschädigte H.___ und dessen unversorgte Kopfwunde zeigen, was auch seitens der Verteidigung nicht bestritten wird.
4.2 Arztberichte
In den Akten befinden sich diverse Arztberichte, darunter das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes, worin festgehalten ist, dass der Patient bei einer Auseinandersetzung in einen Schusswechsel geraten sei und laut dessen Aussage gezielt auf ihn geschossen worden sei. Es seien zwei Schüsse abgegeben worden. Weiter ist festgehalten, dass der Patient nur eine RQW (Rissquetschwunde) am Hinterkopf / an der Seite habe, und keine Eintritts- oder Austrittstelle ersichtlich sei. Die Verdachtsdiagnose lautete: «RQW Kopf nach Streifschuss» (Akten Stawa, pag. 227.42).
Im Schockraumprotokoll, welches als behandelnden Arzt Dr. med. D.___ bezeichnet, wird ein Streifschuss am Kopf erwähnt. Zudem ist eine arterielle Blutung dokumentiert. Die Verlegung auf die Station erfolgte erst nach 04:00 Uhr (konkret 04:40 Uhr; Akten Stawa, pag. 227.43 ff.).
4.2.1 Spitalbericht (Akten Stawa, 227.24 ff. sowie 227.5 f.)
Im Spitalbericht wurde als Hauptdiagnose Folgendes vermerkt:
«1. RQW Kalotte temporal links bei Streifschuss
- Konventionelles Rx; kein Projektivl, keine Fx erkennbar»
Die Anamnese lautet wie folgt:
«Im Ausgang in Olten ([Bar]) Auseinandersetzung, habe Kollege verteidigen wollen. Sei dann am Kopf angeschossen worden. Nun habe er Schmerzen im Bereich der linken Kalotte, sonst keine weiteren Beschwerden. Er sei ansonste[n] gesund, keine Medis. keine Drogeneinnahme. Etwas Alkoh[o]l habe er getrunken.»
Zudem sind darin die Angaben gemäss Ambulanzbericht wiedergegeben.
Unter dem Status ist aufgeführt:
«Kreislaufstabil, GCS 15. RQW ca. 3 cm Kalotte temporal links, leicht klaffen, im Verlauf arterielle Blutung, durch Sondierung kein Vd auf Fraktur. Pupillen isokor, FNV zielsicher bds, Hirnnerven intakt, intakte Sensomtorik der oberen und unteren Extremität. Im Bodyche[c]k keine Hinweise auf weitere Verletzung als RQW temporal, kardiopulmonal kompensiert.»
4.2.2 Amteiärztlicher Untersuchungsbericht (Akten Stawa, pag. 082)
Der Amteiarzt hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 25. Januar 2015 Folgendes fest:
«Es findet sich am Kopf seitlich links eine ca. 4 cm, mit 6 Einzelknopfnähten versorgte Rissquetschwunde, möglicherweise von einem Streifschuss herrührend.
Daneben verschiedene frische Blutergüsse am linken Oberarm, neben der linken Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben dem Schulterblatt, sowie am linken Handballen. Diese dürften durch direkte Schläge verursacht worden sein.
Zusätzlich streifige Rötung schräg über den Rücken verlaufend, könnte von einem Peitschenschlag herrühren.»
4.2.3 Fragebogen bei Körperverletzung (Akten Stawa, pag. 083 f.)
Gemäss Journal der Staatsanwaltschaft wurde am 25. Januar 2015 ein Arztbericht betreffend die Verletzungen des Geschädigten eingeholt (Akten Stawa, pag. 515.3). Am 27. Januar 2015 ist vermerkt, dass Dr. K.___ den Fragebogen und Fotos der Verletzungen per Mail wünschte. Als Ärzte des undatierten Fragebogens sind Dr. K.___ und Dr. D.___ aufgeführt. Als Datum der Untersuchung sind der 24. Januar 2015 resp. «Aktenkonsilium» vermerkt. Unterschrieben wurde der Fragebogen von Dr. K.___. Die Fragen, ob gesagt werden könne, durch was die Kopfverletzung, welche mit mehreren Stichen hatte genäht werden müssen, verursacht worden sei und ob die festgestellte Verletzung mit einer Schussverletzung (Streifschuss) vereinbar sei, wurden wie folgt beantwortet:
«Die Verletzung ist mit einem Streifschuss vereinbar:
Scharf ausgestanzte mehrere Zentimeter lange und max. einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit entsprechendem halbkreisförmigem (rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte links
Verschmutzungen oder Schmauchspuren konnten wir nicht feststellen
keine Quetschungen oder Einrisse
Die anderen kleinen oberflächlichen Verletzungen könnten durchaus von einer Stahlrute stammen (gemäss Angaben des Pat. beim Abwehren mit der Hand)»
Dr. K.___ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2024 (Akten Obergericht, pag. 140 ff.), dass er den Fragebogen selbst ausgefüllt habe. Er müsse damals ein Foto mit der frischen, unversorgten Wunde, welches von der Polizei gemacht worden sei, vor sich gehabt haben, ansonsten er es nicht so hätte beschreiben können, wie es im Fragebogen stehe.
4.2.4 Einvernahme der behandelnden Ärzte
Dr. D.___ führte vor dem Berufungsgericht aus, sich an die Behandlung des Patienten bzw. dessen Verletzung erinnern zu können. Als Teamleiter habe er die Befunde angeschaut und Anweisungen gegeben. Er habe die Wunde selber gesehen. Er könne sich nicht erinnern, am Verfassen des Fragebogens bzw. an der Wundumschreibung beteiligt gewesen zu sein. Er nehme an, Dr. K.___ habe mit ihm Rücksprache genommen, wenn er so einen Bogen verfasse und selber nicht vor Ort gewesen sei. Man sehe auf den Fotos der (unversorgten) Wunde gut, dass es einen Substanzdefekt gäbe. Er habe schon mehrere Schusswunden gesehen, wahrscheinlich häufiger Durchschüsse. Es sei eine sehr ungewöhnliche Verletzung, die man sonst im Alltag nie sehe, also so eine rinnenförmige halbkreisförmige Ausstanzung vom Gewebe. Die Beschreibung der Wunde im Fragebogen für Körperverletzung hätte genau so von ihm stammen können. Es sei eine sehr gute Beschreibung. Schussverletzungen seien Teil der Ausbildung. Es gäbe rechtsmedizinische Vorlesungen, bei welchen man insbesondere auch Schussverletzungen anschaue. Auf die Frage, ob er je davon ausgegangen sei, dass die Wunde durch einen Schlag auf den Kopf (mit einem Schlagstock) hätte entstanden sein können, führte Dr. D.___ aus, danach habe es nicht ausgesehen. Ein Schlagstock führe zu einer Rissquetschwunde, die eindeutige Zeichen einer Rissquetschwunde hätten. Diese Wunde sei scharf ausgestanzt und scharf begrenzt gewesen. So eine Rissquetschwunde hätte er noch nie gesehen.
Auch Dr. E.___, welcher die Kopfwunde im Schockraum gesäubert und genäht hatte, bestätigte gegenüber dem Berufungsgericht, dass die Wundbeschreibung im Fragebogen von ihm hätte stammen können. Es seien Begriffe, die man als normaler Mediziner kenne und im Studium lerne. Er wisse nicht, wer das geschrieben habe und was er selber im Bericht geschrieben habe. Er sei zwei Monate auf der Rechtsmedizin als Unterassistent gewesen. Falls er das geschrieben habe, könne es sein, dass etwas von ihm reingeflossen sei. Er glaube, er habe vorher nie einen Streifschuss gesehen. Auf die Frage, ob er den Unterschied zwischen einer Rissquetschwunde und einem Streifschuss angeben könne, führte Dr. E.___ aus, bei einer Quetsch-Risswunde würde zuerst gequetscht, dann auseinandergezogen. Die Wunden seien häufig nicht schön begrenzt, sondern zerfranst und wellig. Wenn es scharf ausgestanzt sei, also bei einem Streifschuss, sei es mehr wie eine Autobahn, also links und rechts begrenzt. Eine schöne Quetsch-Risswunde sei wüst und man habe häufig Mühe, zu nähen. Es sei ein Durcheinander in der Wunde.
4.3 Gutachten
4.3.1 Gutachten IRM Basel (Akten Stawa, pag. 227.46 ff.)
Die Vorinstanz hat das Gutachten des IRM Basel vom 16. April 2018 korrekt wiedergegeben (Urteil Vorinstanz, S. 9 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
Gestützt auf die damalige Aktenlage gelangten die Gutachter Dr. med. C.___ und Dr. med. B.___ des IRM Basel zusammengefasst zum Schluss, dass es sich bei der erlittenen Verletzung des Geschädigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Schussverletzung handle, wobei als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur Quetsch-Risswunde der beschriebene Substanzdefekt anzusehen sei. Der fehlende Schürfsaum am beurteilbaren vorderen Wundwinkel spreche für eine Schussrichtung von hinten nach vorn, d.h. dass sich der Schütze hinter dem Opfer befunden haben müsse.
4.3.2 Privatgutachten Dr. med. F.___ (Akten Vorinstanz, pag. 039 ff.)
Das von der Verteidigung in Auftrag gegebene Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. F.___ vom 22. Oktober 2019 gelangte gestützt auf die Vorakten, d.h. ohne Sichtung der neuen Fotos der unversorgten Wunde am Kopf, zum Schluss, dass eine Unterscheidung zwischen einer Schlagverletzung und einer Verletzung durch einen Streifschuss nicht möglich sei. Dr. F.___ bestätigte im Privatgutachten, er könne sowohl einen Streifschuss als auch eine stumpfe Gewalteinwirkung weder belegen noch ausschliessen. Der Bericht des Amteiarztes sei forensisch nicht verwertbar. Den Angaben im von Dr. K.___ unterschriebenen Fragebogen bei Körperverletzung sei mit erheblicher Skepsis zu begegnen.
4.3.3 Rechtsmedizinische Stellungnahme des IRM Basel zum Privatgutachten (Akten Vorinstanz, pag. 085 ff.)
Mit rechtsmedizinischer Stellungnahme vom 9. März 2020 äusserten sich die Sachverständigen zum Privatgutachten. Sie führen aus, die Wundbeschreibung im Fragebogen bei Körperverletzung beschreibe den «(rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte», d.h. am Schädeldach verlaufend. Damit könne es kein oberflächlicher Streifschuss sein wie in den vom Privatgutachter aufgezeigten Beispielen, da dies nur die Haut betreffen würde. Bei einem «Streifschuss» mit Kontakt zum Schädeldach dürfte es sich somit viel eher um einen tangentialen Durschuss gehandelt haben. Das Fehlen eines Schürfsaums am Wundrand der chirurgisch versorgten Wunde erlaube keine Rückschlüsse auf den Zustand der Wunde vor der Wundversorgung.
Das Fehlen von Schmauchspuren spreche weder für noch gegen eine Schussabgabe. Wie im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel bereits ausgeführt worden sei, komme es bei einem sogenannten Fernschuss, einer Schussabgabe aus einer Distanz von mehreren Metern, im Regelfall nicht zur Beschmauchung des getroffenen Opfers. Dies werde auch im Privatgutachten so festgestellt. Wenn nun bei einer Nachuntersuchung doch noch Schmauchspuren festgestellt worden seien, dann könne dies als zusätzliches Indiz für eine Schussabgabe in der Nähe des Geschädigten gewertet werden. Rückschlüsse auf die einzelne Wunde könnten daraus nicht gezogen werden. Schmauchspuren könnten entgegen dem Privatgutachten nicht nur im Wundbereich selbst sein, sondern die Verteilfläche werde mit zunehmender Schussentfernung immer grösser. Die Verteilung sei im Einzelfall abhängig von der Waffe, der Munition und den Umgebungsbedingungen.
Im Anschluss an diese Ausführungen nehmen die Gutachter zu jedem einzelnen vom Privatgutachter kritisierten Punkt an ihrem Gutachten Stellung und begründen ausführlich, weshalb sie zu ihren Schlussfolgerungen gelangten und die Kritik als unbegründet erachten. Darauf kann verwiesen werden.
4.3.4 Replik des Privatgutachters (Akten Vorinstanz, pag. 096 ff.)
Mit Replik vom 23. März 2020 äusserte sich der Privatgutachter zur Stellungnahme der Sachverständigen des IRM Basel. Er bestätigt seine im Privatgutachten geäusserte, abweichende Meinung und stellt mehrere Fragen.
4.3.5 Aussagen der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigten die Gutachter die Korrektheit ihres Gutachtens.
4.3.6 Aussagen der Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung
Den Gutachtern wurden die neu zu den Akten genommenen Fotos der unversorgten Wunde vorgängig zugesandt. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserten sie sich wie folgt:
Gemäss dem Gutachter Dr. med. B.___ könne die unversorgte Wunde anhand der Fotos zumindest teilweise eingeschätzt werden. Die Abbildungen seien nicht besonders schön, weil noch sehr viel Blut drauf sei. Man sehe aber die Form der Wunde und die sehe anders aus als bei einer üblichen Quetsch-Risswunde. An der Wunde würden die zwei parallelen Wundränder auffallen, die praktisch einen gleichbleibenden Abstand voneinander hätten, was sich mit den Aussagen der (einvernommenen) Chirurgen betreffend den rinnenförmigen Substanzdefekt decke. Der Wundrand selber sei etwas unregelmässig gestaltet, leicht fransig verändert und der in diesem Fall nach vorne weisende Wundwinkel sei eben nicht spitz zulaufend, sondern abgerundet. Für eine Quetsch-Risswunde wäre dies ungewöhnlich. Übliche Quetsch-Risswunden seien meist unregelmässig, hätten Ausläufer an der Seite und seien meist spitz zulaufend, weil sie aufgerissen seien und das komme irgendwann zusammen. Auch mit dem auf dem Bild angedeuteten Substanzdefekt könne man durchaus schliessen, dass es sich um einen Streifschuss handle, da hierfür mehr Merkmale sprächen als für eine Quetsch-Risswunde durch eine Stahlrute. Die Haut ausserhalb der Wunde sei bis auf die Blutantragungen augenscheinlich unverletzt. Es gäbe dort keine Schürfungen oder Unterblutungen. Würde mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen, gäbe es erstmal eine Quetschung. Diese würde sich in einer Unterblutung und letztlich Schwellung der Wunde ausserhalb des unmittelbaren Defektbereichs zeigen, was hier nicht der Fall sei. Nachdem, was er heute von den Chirurgen gehört habe, welche den Befund nochmals bestätigt hätten, zuzüglich der neuen Fotos von der unbehandelten Wunde, könne er seine Einschätzung, dass es eher eine Schussverletzung als eine Verletzung durch einen Schlagstock sei, heute noch verstärken. Mit den heute gehörten Anknüpfungstatsachen sei die Wahrscheinlichkeit, welche für die Schussverletzung spreche, eigentlich noch viel grösser, weil eben die Wunde – und das sei für ihn eine massgebliche Aussage von Dr. D.___ gewesen – eine ungewöhnliche Verletzung gewesen sei, wohingegen dieser Verletzungen durch Schläge jeden Tag sähe. Dass Dr. D.___ sich so explizit an die für ihn doch sehr ungewöhnliche Verletzung habe erinnern können, spreche sehr dafür, dass es so gewesen sei.
Bezüglich der Schmauchbestandteile hänge von der Schussentfernung ab, wieviel Schmauch bis in den Wundbereich komme. Es sei aber auch abhängig von der Waffe, der Munition und dem Umstand, wie oft mit der Waffe schon geschossen worden sei. Beim ersten Schuss einer sauber geputzten Waffe fänden sich auf dem Projektil bestenfalls ein paar Waffenölbestandteile, vielleicht ein klein bisschen Schmauch. Bei jedem weiteren Schuss, der abgegeben würde, würden Schmauchbestandteile im Innern der Waffe abgelagert, weshalb jedes zusätzliche Geschoss, welches aus der gleichen Waffe nacheinander abgegeben werde, mehr Dreck auf sich kleben und damit mehr Möglichkeiten habe, diese Verschmutzung an der Wunde zu hinterlassen.
Auch die Sachverständige Dr. med. C.___ hielt die Qualität der neu eingereichten Fotodokumentation weiterhin für mangelhaft. Die Wundbeurteilung würde durch die blutigen Antragungen auf der Wunde, in der Wundumgebung, auf Wundwinkeln und an der behaarten Kopfhaut sehr stark eingeschränkt. Auffällig sei die vollständige Schürfung am oberen Wundrand, welcher dem Pflaster nahe sei. Das sehe aber weder verfetzt noch gefranst aus, sondern wirke relativ glatt. Für den unteren Wundrand könne man das nur dort sicher annehmen, wo der Wundwinkel sei, weil danach sowohl Haare als auch Blut im Bild seien. Unter der Annahme, dass der Wundrand dort genau so gestalten sei, würde sie nach wie vor zum Schluss kommen, dass es kein typischer Befund einer stumpfen Gewalt sei. Die Beurteilung beeinträchtige, dass man den Wundgrund nicht beurteilen könne, wo man nach Gewebebrücken schauen würde. Bei einem Streifschuss würden keine solchen erwartet, da diese vom Projektil mitgenommen würden. Auffällig sei, dass das Blut wie in einer Rinne stehe, was einfach der Moment des Fotos oder der Gesamtbefund sein könne, also dass es tatsächlich so eine rinnenartige Beschaffenheit habe, in der das Blut stehe. Ihres Erachtens veränderten die neuen Fotos die Einschätzung aber weniger als die Aussagen der behandelnden Ärzte. Die Beschreibung der Kopfwunde im Fragebogen für Körperverletzungen sei sehr gut. Wenn sie dies mit den heutigen Aussagen der beiden Ärzte zusammenführe, fusse diese darauf, dass die Verletzung gemäss den Aussagen von Dr. D.___ anders gewesen sei als alles andere, was er regelmässig im Alltag sehe. Quetsch-Risswunden würden Chirurgen regelmässig sehen. Also sei dort eine Abweichung aufgefallen, was dazu führen könne, dass man genauer hinschaue und bewusster wahrnehme. Aufgrund der heutigen Aussagen der Ärzte zusammen mit dem (neuen) Foto bleibe sie bei ihrer Einschätzung, dass es ein Streifschuss sei. Bei einer stumpfen Gewalteinwirkung würde, abhängig davon, wie die Schlagrute beschaffen sei, ein stumpfer Befund erwartet mit primären Quetschungen, welche mit Unterblutungen einhergingen, weil dort das Weichteilgewebe gequetscht und geschädigt werde und es zu Blutungen im Gewebe komme. Nachfolgend reagiere das Gewebe zumindest mit einer Wassereinlagerung auf die Verletzung, was als Schwellung wahrgenommen werde. Es gehe relativ zügig, dass sich das gerade am Kopf optisch erkennbar entwickle. Abhängig von der Region, die getroffen werde, wie gut diese gepolstert sei, wie fest ein Schlag ausgeführt werde und ob ein Schlaggegenstand verwendet werde, komme es dann möglicherweise zur Überdehnung vom Hautwiderstand und dadurch zum Riss. Dieser Riss sei unregelmässiger. Bestimmte Gewebestrukturen würden durchreissen, andere, die dehnbarer und widerstandsfähiger seien, blieben bestehen. Das mache eigentlich ein anderes Verletzungsbild. Diskutiert werden könne, ob es ein so feiner, fast drahtiger Gegenstand sei, der aufschlägt, dass es im Prinzip fast wie bei der scharfen Gewalt eher schneiden würde. Dann könne der Befund optisch am Wundrand ähnlich ausschauen, würde aber nicht diese rinnenförmige Aussparung bieten, sondern diese schwierig zu adaptierende, fetzig-fransende Beschaffenheit aufweisen.
4.4 T-Shirt des Geschädigten
Betreffend das Resultat der Schmauchuntersuchungen kann auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 8 f.).
4.5 Würdigung der Beweise und Beweisergebnis Verletzungsursache
4.5.1 Vorbemerkungen zum Privatgutachten
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts haben Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 m.w.H.).
Die Interessensbindung des Privatgutachters zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren. So erweist sich etwa die von der Verteidigung mehrfach zitierte Hypothese von Prof. F.___, wonach die Schmauchpartikel auch durch das Bestätigen eines Feuerzeugs (Reiben eines Zündsteins) auf das T-Shirt des Geschädigten gelangt sein könnten, als eindeutig falsch. Wie der Sachverständige Dr. med. B.___ anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, besteht der Feuerstein aus einer Legierung von 70 % Cer und 30 % Eisen und damit aus Elementen, die in Schmauchbestandteilen – bestehend aus Blei, Antimon und Barium – nicht enthalten sind, weshalb sie sich kriminaltechnisch sicher unterscheiden lassen. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Hypothese von Prof. F.___ jeglicher fachlichen Grundlage entbehrt und damit die Zweifel an der Unabhängigkeit des Privatgutachters bestärkt.
4.5.2 Konkrete Würdigung
4.5.2.1 Sowohl das vom Beschuldigten eingereichte Privatgutachten als auch das Gutachten des IRM Basel gehen übereinstimmend davon aus, dass es bei einer Schussdistanz von mehreren Metern grundsätzlich nicht zu Schmauchspuren beim Opfer kommt. Entgegen dem Privatgutachten gelangten die Sachverständigen jedoch zur Auffassung, dass die gefundenen Schmauchpartikel auf dem T-Shirt des Opfers als ein zusätzliches Indiz für eine Schussabgabe in der Nähe des Geschädigten gewertet werden können. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung. Dass im Falle einer Schussabgabe einzelne Schmauchpartikel auf umstehende Personen bzw. deren Kleidung gelangen können, ist auch dem von der Verteidigung vor der Vorinstanz eingereichten Auszug aus einem Schmauchbericht zu entnehmen (Akten Vorinstanz, pag. 106 ff.). Logisch ist auch, dass je nach der räumlichen Nähe zur Schussabgabe mehr oder weniger Schmauchpartikel gefunden werden. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen der Verteidigung, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass auf den Handschuhen mehr Schmauchpartikel festgestellt wurden als auf dem T-Shirt des Geschädigten. Die vorliegend gemäss forensischem Untersuchungsbericht Schmauchuntersuchung vom 4. Juni 2018 (Akten Stawa, pag. 227.54 ff.) gefundenen Schmauchpartikel waren nicht sehr zahlreich, aber doch auf der Vorder- und der Rückseite des T-Shirts lokalisiert. Auch wenn das T-Shirt des Geschädigten zur Stillung der Blutung an dessen Kopfverletzung gedrückt wurde und gefaltet aufbewahrt worden sein sollte, so erklärt dies nicht die Schmauchspuren auf der Vorder- und Rückseite des T-Shirts. Eine Kontaminierung des T-Shirts durch Schmauch eines Feuerzeuges – wie von der Verteidigung vorgebracht – ist im Übrigen gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ über die unterschiedliche Zusammensetzung von Feuersteinen und Schmauchpartikeln ausgeschlossen. Seine Aussagen stimmen mit den Ausführungen im forensischen Untersuchungsbericht Schmauchuntersuchung vom 5. März 2015 (Akten Stawa, pag. 160 ff.) überein, wonach Partikel als «Schmauchpartikel (3-Komponenten-Partikel)» beurteilt werden, wenn sie die Elemente Blei, Barium und Antimon enthalten und wenn ihre Form nicht kristallin ist. Dies unterscheidet die Schmauchpartikel eindeutig von anderen Russpartikeln wie denjenigen eines Feuerzeugs (vgl. dazu auch Ausführungen des vorgenannten Untersuchungsberichts betreffend auf dem T-Shirt des Geschädigten gefundene Partikel, die nicht als Schmauchspuren qualifiziert wurden, Akten Stawa, pag. 163). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung wurde sodann nicht von mehreren Rechtsmedizinern bestätigt, dass bei einem Streif- oder Einschuss an der Eintrittsstelle des Projektils normalerweise zwingend ein Schmauchspurring zu finden sei. Vielmehr führte Dr. B.___ bereits vor der Vorinstanz aus, es hänge von der Munition und der Waffe ab, ob Schmauch bis ans Ziel komme. Bei einem nicht direkten Ziel könne es sein, dass kein Schmauch am Projektil dran sei und die Wunde dann keinen Schmauch aufweise. Auch hänge von der Waffe ab, wie das Verteilungsbild der Schmauchwolke sei. Eine solche Schmauchwolke fliege nur eine gewisse Entfernung von der Waffe weg (Akten Vorinstanz, pag. 169). Vor dem Berufungsgericht bestätigte Dr. B.___ diese Ausführungen und ergänzte, es hänge auch von der Schussentfernung ab, wieviel Schmauch bis in den Wundbereich komme. Wie viele Schmauchbestandteile sich auf dem Projektil befänden, sei neben der verwendeten Waffe und Munition auch abhängig davon, wie oft mit der Waffe schon geschossen worden sei. Beim ersten Schuss einer sauber geputzten Waffe, fände sich auf dem Projektil bestenfalls ein bisschen Schmauch (Akten Obergericht, pag. 361 f.). Dass also auf dem Projektil allenfalls kaum Schmauch vorhanden ist, welcher auf der Wunde abgetragen werden kann, bedeutet somit nicht, dass auch in unmittelbarer Nähe der abgefeuerten Waffe kein Schmauch zu finden ist. Damit steht das Vorhandensein von Schmauchspuren auf den Handschuhen in keinem Widerspruch zu deren Fehlen auf der Wunde.
Die Feststellung im Fragebogen bei Körperverletzung, wonach von den Ärzten keine Verschmutzungen oder Schmauchspuren festgestellt werden konnten, spricht somit nicht gegen die Annahme einer Schussabgabe. Einerseits ist aufgrund der wenigen Schmauchpartikel auf dem T-Shirt des Geschädigten von einer Distanz von mehreren Metern zwischen der Waffe und dem Geschädigten auszugehen, weshalb auch an der Wunde von einer kleineren Zahl Schmauchpartikel auszugehen ist. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Wundversorgung der stark blutenden Wunde wohl im Vordergrund stand. Dr. D.___ ging anlässlich der Berufungsverhandlung zwar davon aus, dass die Wunde nach Schmauchspuren abgesucht worden sei, räumte jedoch ein, dass sie hierfür keine Spezialisten seien. Konkret würde lediglich die Kopfhaut nach Verfärbungen abgesucht oder ob es neben der Wunde Veränderungen an der Haut gäbe.
4.5.2.2 Seitens der Verteidigung wird moniert, die einzige Beschreibung der Wunde stamme von Dr. K.___, wie sie dieser im Fragebogen bei Körperverletzung festgehalten habe. Dieser habe vor dem Berufungsgericht jedoch ausgesagt, er hätte die Wunde nie so beschreiben können, da es Ausdrücke aus der Rechtsmedizin seien. Er wäre gestützt auf die Fotos nie auf die Idee gekommen, die Wunde als mit einem Streifschuss vereinbar zu bezeichnen. Gemäss Ansicht der Verteidigung sei dies ein Paradebeispiel für einen «confirmation bias». Dr. K.___ habe sich auf die Angaben des Geschädigten und der Polizei gestützt, sei davon ausgegangen, dass es korrekt sei, und habe die entsprechende Wunde beschrieben.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von Dr. E.___ und Dr. D.___ seien die Begriffe, mit welcher die Verletzung im Fragebogen bei Körperverletzung umschrieben worden sei, aus dem Medizinstudium bekannt. Beide Ärzte gaben an, sie hätten die Wunde entsprechend so beschreiben können. Dass er mit Dr. D.___ Rücksprache genommen hatte, schloss Dr. K.___ in seiner Einvernahme sodann nicht aus. Bei genauer Betrachtung der Aussagen von Dr. K.___ ist zudem zu ergänzen, dass dieser an mehreren Stellen aussagte, er hätte die Wunde nicht so – insbesondere nicht so präzise – beschreiben können, ohne ein Foto der unversorgten Wunde vor sich gehabt zu haben. Er hätte die Informationen entweder aus einem polizeilichen Rapport oder einem Foto der ursprünglichen Wunde haben müssen. Wie unter E. VI./4.1 erwähnt, tauchten im Nachgang zu dessen Einvernahme eben solche Fotos der unversorgten Wunde auf, was die Aussage von Dr. K.___, wonach ihm diese vorgelegen hätten, glaubhaft erscheinen lässt. Es ist daher im Folgenden davon auszugehen, dass der Fragebogen bei Körperverletzung zwar in Unkenntnis der vom KTD erstellten Fotos der versorgten Wunde, jedoch in Kenntnis der auf der Notfallstation aufgenommenen Fotos der unversorgten Wunde erstellt wurde. Die Kritik des Privatgutachters, wonach das Wort «Substanzdefekt» in klinischen Berichten nicht gebräuchlich ist, vermag die Validität der im Fragebogen gemachten Umschreibung nicht zu mindern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass beim Verfassen zur Umschreibung der Wunde ein Lehrbuch beigezogen wurde, was aufgrund der nicht alltäglichen Verletzung für eine sorgfältige Erstellung des Fragebogens spräche.
4.5.2.3 Soweit ersichtlich wurde der Fragebogen bei Körperverletzung von Dr. K.___, allenfalls nach Rücksprache mit Dr. D.___, gestützt auf die medizinischen Akten und die Fotoaufnahmen verfasst. Dr. D.___ war der verantwortliche behandelnde Oberarzt, unter dessen Leitung und Aufsicht der Verletzte am 24. Januar 2015 im Schockraum der Notaufnahme untersucht und behandelt wurde, weshalb er auf dem Fragebogen ebenfalls aufgeführt ist. Die von Dr. K.___ konsultierten Spitalberichte wurden unter der Leitung und Verantwortung von Dr. D.___ verfasst. Damit ist seine Nennung als verantwortlicher Arzt sachlogisch und nachvollziehbar, stützen sich die Antworten im Fragebogen doch u.a. auf die unter seiner Verantwortung verfassten Krankenakten. Da der Fragebogen einzig durch Dr. K.___ unterschrieben ist, ist der Verfasser der Ausführungen ebenfalls eindeutig erkennbar. Dass als Datum der Untersuchung die Untersuchung durch Dr. D.___ vermerkt ist, vermag auf den ersten Blick etwas verwirrlich gewesen sein. Jedoch führte Dr. K.___ anlässlich der Einvernahme klar aus, dass er den Fragebogen gestützt auf das Aktenkonsilium ausgefüllt hat. Womit auch klar wurde, dass sich das «Datum der Untersuchung» auf den Behandlungszeitpunkt gemäss Akten bezog und nicht etwa auf eine Untersuchung durch ihn. Die diesbezüglich von der Verteidigung vorgebrachten Rügen erweisen sich folglich als unbegründet.
4.5.2.5 Die behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. D.___ wie auch der Rettungsdienst, welche die unversorgte Wunde erwiesenermassen gesehen haben, sind ebenfalls von einem Streifschuss ausgegangen. Der Amteiarzt, der zwar nur die versorgte Wunde untersucht hat, erwähnte als Verletzungsursache seinerseits einen (möglichen) Streifschuss. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung steht damit nicht im Widerspruch, dass der Rettungsdienst und der damalige Assistenzarzt Dr. E.___ wie auch der Amteiarzt die Verletzung als Rissquetschwunde vermerkt haben, haben sie doch «RQW nach Streifschuss» bzw. «RQW Kalotte temporal links bei Streifschuss» bzw. «Rissquetschwunde, möglicherweise von einem Streifschuss herrührend» als Diagnose festgehalten. Da die behandelnden Ärzte und der Rettungsdienst in den Berichten keine morphologische Beschreibung der Wunde vornahmen und der Amteiarzt nur die versorgte Wunde sah, dienen die entsprechenden Aktenvermerke nur bedingt der Eruierung der Verletzungsursache. Jedenfalls scheint trotz der aus forensischer Sicht womöglich unpräzisen bzw. gar falschen Umschreibung als Rissquetschwunde keiner der Ärzte Zweifel daran gehabt zu haben, dass die Wunde durch einen Streifschuss verursacht worden sein könnte. Dass die behandelnden Ärzte dabei lediglich bestätigten, was ihnen durch den Rettungsdienst angekündigt worden war, und damit einem «confirmation bias» unterlagen, wie von der Verteidigung behauptet, kann hingegen ausgeschlossen werden. Auch wenn in den Akten – und offensichtlich auch im Klinikalltag – fälschlicherweise von einer Rissquetschwunde gesprochen wird, konnten die einvernommenen Ärzte den Unterschied zwischen einer Quetsch-Risswunde und einer Schussverletzung klar benennen und anhand von objektiven Merkmalen darlegen, weshalb sie vorliegend gerade nicht von einer Quetsch-Risswunde ausgingen. Aus den Aussagen der Zeugen geht übereinstimmend hervor, dass die Wunde anders aussah als eine Quetsch-Risswunde. Wie auch die Sachverständigen zurecht anmerkten, gilt es dabei zu bedenken, dass Ärzte auf der Notfallstation täglich mit Quetsch-Risswunden konfrontiert sind, wohingegen eine Schussverletzung einen sehr aussergewöhnlichen Befund darstellt. Dass sich die Ärzte auch zehn Jahre nach dem Vorfall an den Patienten erinnern, spricht umso mehr für den Umstand, dass dieser eine für sie nicht alltägliche Verletzung aufwies.
4.5.2.6 Wenn die Verteidigung schliesslich vorbringt, es sei auf die Aussagen des Geschädigten abzustellen, wonach dieser mit einem Schlagstock an der linken Schläfe getroffen worden sei, weshalb auch eine entsprechende Verletzung vorhanden sein müsste, ist dem das Folgende entgegenzuhalten: Der Geschädigte führte anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2015 aus, er habe das metallische Geräusch eines Schlagstockes wahrgenommen, wenn er ausgefahren werde. Er habe dann Schläge verspürt auf der linken Schläfe, am Rücken, am linken Oberarm und sei an der linken Hand getroffen worden, als er sich zu schützen versucht habe (AS 369). In der Einvernahme vom 30. Januar 2015 bestätigte der Geschädigte, dass auf ihn eingeschlagen worden sei, «mit einem Schlagstock. Ich habe gehört, wie der ausgefahren wurde. Ich wurde an der Schläfe, am Rücken, Arm und an der Brust getroffen.» (AS 379). Auf die Frage, ob er den Schlagstock gesehen habe, antwortete der Geschädigte, nein, er glaube nicht. Aber das Geräusch kenne jeder. Sie hätten von oben und von der Seite geschlagen mit dem Schlagstock. Er habe sich wirklich nur auf «A.A.___» geachtet. Sie hätten ihn nur mit Gegenständen geschlagen, nicht aber mit der Hand oder Faust (Akten Stawa, pag. 382). Der Geschädigte sagte somit nie explizit aus, mit dem Schlagstock auf den Kopf getroffen worden zu sein, womit die Argumentation der Verteidigung, am Kopf müsse zwingend eine entsprechende Verletzung vorhanden sein, ins Leere läuft. Die ärztlichen Befunde und Ausführungen der Sachverständigen sprechen vielmehr dagegen, wie bereits dargelegt wurde.
4.5.2.7 Darüber hinaus stützt sich die Schlussfolgerung, wonach die Kopfverletzung des Geschädigten durch einen Streifschuss verursacht wurde, auch auf die übrigen aktenkundigen Beweismittel wie insbesondere Aussagen zu einer Schussabgabe bzw. einem Knall und Schmauchspuren auf den sichergestellten Handschuhen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1.1, 5.1.2, 5.1.9 und 5.1.10). Das Fehlen von Patronenhülsen, Projektilen und Einschusslöchern am Tatort steht dem nicht entgegen. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhält, ist es bei einer Schussabgabe im Aussenbereich beinahe unmöglich, festzustellen, wo das Projektil einschlug, insbesondere, wenn nicht bekannt ist, in welche Richtung dieses flog. Demgegenüber fallen die Patronenhülsen im Bereich der abgefeuerten Waffe zu Boden und können daher problemlos beiseite geschaffen werden (vgl. auch Telefonnotiz der Polizei vom 2. März 2015, wonach der Zeuge L.___ angab, nach dem Schuss sei eine Patronenhülse südlich des Haupteingangs zum [Pub] auf den Boden gefallen [Akten Stawa, pag. 346 f.]).
4.5.2.8 Zusammenfassend ist gestützt auf die Würdigung der Beweismittel ein Schuss als Verletzungsursache der Kopfwunde des Geschädigten als erstellt zu erachten.
4.5.2.9 Die weiteren Verletzungen des Geschädigten wurden vom Amteiarzt, der den Geschädigten selbst untersucht hat, als «verschiedene frische Blutergüsse am linken Oberarm, neben der linken Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben dem Schulterblatt, sowie am linken Handballen» und «zusätzliche streifige Rötung schräg über den Rücken verlaufend» umschrieben. Diese Verletzungen sind gestützt auf die entsprechenden Fotoaufnahmen als erstellt zu erachten. Der Amteiarzt erwog in seinem Bericht, dass diese weiteren Verletzungen womöglich durch direkte Schläge, die streifige Rötung allenfalls durch einen Peitschenschlag verursacht worden sein könnten.
5. Täterschaft
5.1 Beweismittel
Ergänzend zu den bereits erwähnten Beweismitteln werden nachfolgend die weiteren relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel aufgeführt und gewürdigt.
5.1.1 Notrufmeldungen und Einvernahmen der meldenden Personen
Es gibt mehrere Notrufmeldungen, wobei zwei davon durch das [Taxiunternehmen] infolge einer Meldung über den Taxifunkruf durch einen Taxifahrer vor Ort erfolgten (Akten Stawa, pag. 051 f.). In der ersten Meldung der Taxizentrale wurde mitgeteilt, dass es gemäss Angaben des Taxifahrers vor Ort in der [Gasse] eine Schiesserei gebe. Auf Rückfrage, anscheinend über den Funk, ist eine männliche Stimme zu hören, die sagt: «Ja schick im Moment keinen hierhin, wenn eine Bestellung ist. Hier ist ein uhuere Ghetto, hat wohl jemand in die Luft geschossen oder so sonst irgend oben rein.» (Akten Stawa, pag. 072). Die zweite Notrufmeldung erfolgte durch einen nicht betroffenen Taxifahrer, der angibt, über Funk von seinem Kollegen vor Ort erfahren zu haben, dass es eine Schiesserei in Olten, «[…]» Bar, gebe. Es sei beim [Hotel] (Akten Stawa, pag. 073). Die dritte Meldung erfolgte durch M.___. Dieser rief die Rettungssanität an und wurde im Anschluss mit der Polizei weiterverbunden. Gegenüber dem Rettungssanitäter erklärte er, er sei in Olten, [Bar], er brauche einen Krankenwagen, Schussverletzung. Er wisse nicht, wer geschossen habe. Im anschliessenden Gespräch mit dem Polizeinotruf antwortete M.___ auf die Frage, ob er gesehen habe, wer die Waffe gehabt habe oder wo die gewesen sei: «Keine Ahnung, sehr wahrscheinlich Securitas von [der Bar].» Auf Rücksprache mit jemandem im Hintergrund «Sind es Securitas gewesen, welche geschossen haben?» ist eine Frauenstimme hörbar. Der Inhalt des Hintergrundgesprächs ist jedoch nicht verständlich. Daraufhin bestätigte M.___: «Ja Securitas. Der Besitzer.» Auf erneute Rückfrage bestätigte er: «Der Besitzer von [der Bar].» (Akten Stawa, pag. 074).
Diese Auskunft bestätigte er in seinen weiteren Einvernahmen. Anlässlich der Ersteinvernahme vom 24. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 232) erklärte er, ein Freund des Schwagers des Geschädigten zu sein. Er gab gegenüber der Polizei zudem die ihm bekannten Personen an. Er sei im Inneren bei der Treppe gewesen und hab selbst nichts mitbekommen oder gehört. Nachdem er draussen gewesen sei, habe er von den Personen, die um den Geschädigten herumgestanden seien, gehört, es sei geschossen worden. Die Leute hätten gesagt, dass wohl der Chef der [Bar] geschossen habe. Verifizieren könne er das nicht. Mehr könne er nicht dazu sagen. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 234 ff.) bestätigte M.___ erneut, alle Leute hätten gesagt, der Chef der Security hätte geschossen. Eine Frau habe gesagt, der Securitas habe geschossen.
Gemäss Polizeibericht vom 26. Januar 2015 erschien der Taxifahrer, welcher anlässlich des Vorfalls vor Ort war und die zwei ersten Notrufmeldungen veranlasst hatte, pünktlich zur Einvernahme. Er, N.___, erklärte, dass er keine schriftlichen Aussagen bzw. eine Einvernahme mache. Er sei nicht bereit, Aussagen zu unterschreiben, da er Angst vor möglichen Konsequenzen habe. Er habe auch selber Kinder und müsse seine Familie vor möglichen Racheakten schützen. Weiter habe er erwähnt, dass er ja weder den Täter noch das Opfer gesehen habe und diese nicht identifizieren könne. Er sei in seinem Taxi ([Taxiunternehmen]) gesessen und habe einen Schuss gehört. Mehr könne er kaum dazu sagen (Akten Stawa, pag. 274 ff.).
5.1.2 Handschuhe
Anlässlich der Hausdurchsuchung im [Pub] in der Tatnacht wurde aus dem Abfalleimer unter dem Spülbecken der Bartheke ein Paar Handschuhe sichergestellt (Akten Stawa, pag. 152 f.). Gemäss forensischem Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen (Akten Stawa, pag. 160 ff.) befand sich daran eine sehr grosse Zahl an Schmauchpartikeln, d.h. aus einer Munitionsverwendung stammende 3-Komponenten-Partikel, welche die Elemente Blei, Barium und Antimon enthalten und deren Form nicht kristallin ist. Gemäss Bericht sind folgende Ursachen für das Vorhandensein von Schmauch an den Handschuhen möglich:
«a) Die Handschuhe sind beim Abfeuern einer Schusswaffe getragen worden,
b) Die Handschuhe befanden sich in der Nähe einer Waffe, während diese abgefeuert worden ist.
c) Die Handschuhe sind mit einem Gegenstand in Berührung gekommen, der mit Schmauch kontaminiert war.»
Gemäss telefonischer Auskunft von O.___ gegenüber der Polizei vom 6. März 2015 werden die Abfalleimer täglich durch das Reinigungspersonal geleert (Akten Stawa, pag. 361). Dies ist, insbesondere bei einem Abfalleimer unter dem Spülbecken eines Pubs, nachvollziehbar.
Somit sind die im Abfalleimer unter der Theke aufgefundenen Handschuhe, wie erwähnt, ein weiteres starkes Indiz für eine Schussabgabe am 24. Januar 2015.
Eine Analyse der DNA-Spuren ab der Handfläche des linken Handschuhes, Aussenseite, ergab, ein männliches Mischprofil. Konkret wurden DNA-Spuren des ursprünglichen Besitzers der Handschuhe sowie einer weiteren, nicht identifizierten Person gefunden, wobei dieses Nebenprofil nicht interpretierbar war (Akten Stawa, pag. 196, pag. 171). Die übrigen DNA-Spuren konnten dem ursprünglichen Besitzer der Handschuhe zugeordnet werden. Dieser konnte im Verlaufe der Ermittlungen als Täter ausgeschlossen werden (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. August 2015; Akten Stawa, pag. 048).
Ob auf einem sichergestellten Gegenstand DNA-Spuren gefunden werden, ist von den Umständen abhängig (so insbesondere der Beschaffenheit des Gegenstandes, den klimatische Bedingungen, der Art und Weise der Spurensicherung etc.). Werden auswertbare DNA-Spuren gefunden, so ist dies ein starkes Indiz, dass eine dadurch identifizierte Person mit dem Spurenträger Kontakt hatte. Das Fehlen von DNA bzw. das Fehlen von identifizierbaren DNA-Spuren schliesst jedoch den Kontakt einer Person mit dem Spurenträger nicht aus.
Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte beim Tragen der Handschuhe hätte DNA hinterlassen müssen, überzeugt nicht. Dass auf den Handschuhen keine DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt worden sind, vermag demnach den Beschuldigten nicht zu entlasten bzw. schliesst – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – eine Täterschaft des Beschuldigten nicht aus.
Zu berücksichtigen ist zudem der Fundort der Handschuhe: Diese wurden in der Tatnacht im [Pub] im Abfalleimer unter dem Spülbecken der Bartheke gefunden. Wie nachfolgend aufgezeigt, bestätigte der Beschuldigte schlussendlich selbst, sich in der Tatnacht vor Ort, konkret während bzw. nach der Auseinandersetzung im [Pub], aufgehalten zu haben.
5.1.3 Kontaktaufnahme mit der Rufnummer […70] und rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID), CCIS-Abklärung und Aussagen dazu
In der Tatnacht versuchte die Polizei A.A.___ unter der Rufnummer […70] telefonisch zu erreichen. Um 04:38 Uhr wurde der Anruf des von einem Mobiltelefon anrufenden Polizisten entgegengenommen. Nachdem sich der Polizist als Kantonspolizist vorgestellt hatte, wurde der Anruf vom Empfänger, ohne ein Wort gesagt zu haben, beendet. Der folgende Anruf eine Minute später wurde direkt auf die Combox umgeleitet. Die im Anschluss veranlasste rückwirkende Teilnehmerindentifikation zeigte, dass alle weiteren Anrufe auf die Combox umgeleitet wurden, woraus zu schliessen ist, dass das Telefon nach dem Anruf der Polizei ausgeschaltet worden ist (Akten Stawa, pag. 054 f., pag. 468).
Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der besagen Nummer zeigt, dass anlässlich des entgegengenommenen Anrufs der Kantonspolizei die Mobilfunkantenne [Adresse] in Olten verzeichnet wurde.
Anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am Flughafen Zürich am 27. April 2015 hatte dieser kein Mobiltelefon auf sich (Akten Stawa, pag. 058). In seinen Effekten befand sich ein SIM-Kartenträger für die SIM-Karte mit Rufnummer […70]. Die SIM-Karte selbst war nicht vorhanden. Die besagte Rufnummer war gemäss CCIS-Abklärung auf den Beschuldigten registriert (Stawa Akten, pag. 463 ff.). Dass der Beschuldigte ausschliesslich diese Nummer verwendete, bestätigten insbesondere seine Ehefrau und P.___ anlässlich ihren jeweiliger Einvernahme vom 26. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 269, 279 f.). Beide hatten in der Tatnacht auch versucht, den Beschuldigten über diese Nummer zu erreichen (Akten Stawa, pag. 468).
Gemäss Anrufliste kam um 04:32 Uhr in der Tatnacht ein Anruf von P.___ kurz vor dem Anruf durch die Polizei zu Stande und dauerte rund 40 Sekunden. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 267 ff.) erklärte P.___, der Beschuldigte sei ein sehr guter Freund von ihm, er habe aber von ihm schon lange nichts mehr gehört. Am Vortag der Einvernahme, ganzer Sonntag, habe er ihn nicht gesehen. Am Tag der Einvernahme auch nicht. «Ich habe ihn letzte Woche irgendeinmal Donnerstag, oder Mittwoch oder Freitag oder Samstag gesehen». Auf Vorhalt der Anrufliste führte er aus, er habe am Telefon nicht mit ihm gesprochen, er habe nur mit der Combox geredet. Er habe bereits mehrmals versucht ihn zu erreichen. Er habe etwas von ihm gebraucht, vermutlich Getränke oder so. Er verneinte, am 24. Januar 2015 um 04:33 Uhr mit dem Beschuldigten telefoniert zu haben. Er habe dies bloss versucht. Auf Vorhalt, dass um diese Uhrzeit die Lokale an der [Gasse] in Olten bereits geschlossen waren und er ihn daher nicht wegen Sachen wie Getränken gesucht haben könne, erklärte P.___, er wisse nicht mehr genau, wieso er ihn habe anrufen wollen. Er habe sich informieren wollen, was genau dort vorgefallen sei. Es habe ja überall Polizei gehabt und die Lokale seien geschlossen gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er (der Beschuldigte) je nachdem etwas hätte wissen können. Auf erneuten Vorhalt, dass in der Tatnacht nachweislich ein Anruf zwischen ihm und dem Beschuldigten zustande gekommen war, wollte P.___ sich nicht erinnern können, worum es gegangen sei.
Somit ist als erstellt zu erachten, dass die Rufnummer […70] in der Tatzeit vom Beschuldigten verwendet wurde und sich dieser in der Tatnacht vom 24. Januar 2015 am Tatort in Olten bzw. in der Nähe dazu aufhielt. Der Beschuldigte gestand dies schlussendlich in der Einvernahme vom 27. Juli 2015 (Akten Stawa, pag. 496) auch ein.
5.1.4 Durchsuchung Domizil des Beschuldigten
Noch in der Tatnacht fand frühmorgens eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten statt. Anlässlich der Durchsuchung wurde in der Küche (im Schrank neben dem Backofen, oberstes Regal) eine Pistole inkl. Magazin mit einer Patrone sichergestellt (Akten Stawa, pag. 154 f.). Dabei handelte es sich um eine Alarmpistole. Eine Sonderbewilligung ist nicht registriert.
Das auf den Beschuldigten registrierte Fahrzeug, ein grauer VW Passat mit der Nummer [Kennzeichen], wurde nicht vorgefunden. Die Ehefrau des Beschuldigten führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. Januar 2015 aus, dass sie und der Beschuldigte neben dem auf sie registrierten VW Golf kein weiteres Fahrzeug besitzen würden (Akten Stawa, pag. 279).
5.1.5 Festnahme des Beschuldigten
Obwohl der Beschuldigte international ausgeschrieben war (Akten Stawa, pag. 574 ff.) und regelmässige Polizeikontrollen an seinem Domizil stattfanden, konnte dieser nicht aufgefunden werden. Aufgrund der internationalen Ausschreibung wurde der Beschuldigte schliesslich am 27. April 2015 anlässlich seiner Einreise aus Pristina, Kosovo, herkommend festgenommen (Akten Stawa, pag. 585 ff.).
5.1.6 Pass des Beschuldigten mit Einreisestempel und Hotelquittung
Im albanischen Reisepass des Beschuldigten befand sich ein Einreisestempel vom 23. Januar 2015 in Durres (Albanien). Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei untersuchte den Einreisestempel und identifizierte diesen als Fälschung. Dabei wurden nicht nur Ungenauigkeiten festgestellt. Insbesondere die enthaltene Prüfziffer erwies sich für das besagte Datum als falsch (vgl. Akten Stawa, pag. 183 ff.).
Neben dem Reisepass mit Einreisestempel liess der Beschuldigte auch eine Hotelquittung einreichen. Diese lautet auf ein Motel aus der Ortschaft [Ortschaft 1] für Übernachtungen vom 24. Januar bis 5. Februar 2015 (Akten Stawa, pag. 622). Die nach Festnahme des Beschuldigten eingereichte Quittung stimmt nicht mit den Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen überein (vgl. Einvernahme vom 5. Mai 2015 [Akten Stawa, pag. 445], Einvernahme vom 18. Mai 2015 [Akten Stawa, pag. 473]), weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Die nachträglich eingereichte Quittung ist daher als nicht beweiswertig zu erachten.
5.1.7 Schlagstock und Schlagrute
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim damaligen Mit-(Beschuldigten), J.___, wurden im Kofferraum seines Fahrzeugs ein schwarzer Schlagstock und an seinem Domizil eine Schlagrute in einem Etui sichergestellt (Akten Stawa, pag. 156 ff.).
Betreffend die Aussagen von J.___ wird auf deren summarische Wiedergabe und Würdigung nachfolgend verwiesen.
Dass auf dem Schlagstock und der Schlagrute keine DNA-Spuren des Geschädigten sichergestellt worden sind, schliesst nicht aus, dass diese gegen den Geschädigten verwendet worden sein könnten.
5.1.8 Auswertung Mobiltelefon des Geschädigten
Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten konnten keine fallrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. August 2015; Akten Stawa, pag. 056). Insbesondere gibt es keine Hinweise für einen früheren Kontakt zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten.
Zwar liess der Beschuldigte vor der Vorinstanz durch seine Verteidigung geltend machen, aus der Handyauswertung sei ersichtlich, dass der Geschädigte Schulden gehabt habe (Akten Vorinstanz, pag. 211). Über die Höhe dieser möglichen Schulden ist nichts bekannt. Einen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vermag der Beschuldigte nicht aufzuzeigen und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
5.1.9 Abklärungen der Polizei
Neben den bereits ausgeführten Wahrnehmungen kontaktierte die Polizei die Auskunftspersonen Q.___ und R.___ je einzeln telefonisch. Sie arbeiteten zur Tatzeit in einer nahegelegenen Bäckerei. Beide bestätigen, einen Knall und anschliessend Frauengeschrei gehört zu haben, ansonsten nichts gesehen und nichts wahrgenommen zu haben (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. August 2015, Akten Stawa, pag. 049 f.). Diese telefonischen Angaben stimmen überein mit der Aussage der Auskunftsperson S.___. Dieser gab anlässlich seiner Erstbefragung vom 5. Februar 2015 an, um ca. 01:15 Uhr einen Knall und kurz danach heftiges Geschrei von Frauen gehört zu haben. Vor seinem Restaurant habe er mehrere Frauen feststellen können, welche ganz hysterisch gewesen seien (für seine ausführliche Aussage zu seinen Beobachtungen nach dem Vorfall wird auf die Akten Stawa, pag. 324 ff. verwiesen).
Gemäss Aktennotiz vom 26. Januar 2015 sprachen zwei Polizisten mit dem im [Pub] an diesem Tag angetroffenen Bruder des Beschuldigten, T.___ (Stawa Akten, pag. 80 f.). Dieser habe dem Schreibenden erklärt, das er bereits Kontakt mit seinem Anwalt gehabt habe.
«Er erklärte sich bereit, der Polizei eine Liste mit sämtlichen Namen der Angestellten zu geben, welche in der Tatnacht im Lokal arbeiteten. Er selbst hätte sich bereits etwas bei den Leuten umgehört. Laut seinem Wissen wäre niemand durch eine Schussabgabe verletzt worden. Es hätte zuerst im Lokal eine Rangelei bzw. eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen gegeben. Die Gruppe des Opfers verliess daraufhin das Lokal. Als diese dann etwas später zurückkamen, ist es zu einer zweiten Schlägerei bzw. Auseinandersetzung gekommen.
Während dieser Auseinandersetzung wäre es dann zu massiven Drohungen seitens der Gruppierung des Opfers, gegenüber seinem Bruder und seinen Leuten gekommen. Bei dieser zweiten körperlichen Auseinandersetzung soll angeblich auch eine Art Schlagwaffe verwendet worden sein. T.___ sagte auch aus, dass eventuell jemand eine Waffe vorzeigte und dass es möglich wäre, dass jemand in die Luft oder auf den Boden schoss. Nach seinen Informationen wurde aber nicht auf eine Person geschossen. Diesbezüglich hätte ihm gegenüber niemand etwas gesagt. Die Verletzung könne seiner Meinung nach keine Schussverletzung sein.
T.___ gab weiter zu verstehen, dass er davon ausgehe, dass die Security Mitarbeiter alle Angst vor der Gruppierung um das Opfer haben und aus diesem Grund nicht vor Ort geblieben sind. Die Familie des Opfers sei ihnen gut bekannt und diese Familie wäre auch sehr gefährlich. Später gegenüber U.___ nannte er den Namen V.___. Diese sollen alle aus Biel und Grenchen stammen. Er versicherte dem Schreibenden, dass die Zeugen mit grosser Wahrscheinlichkeit gegenüber der Polizei keine Aussagen machen werden. Es hätten alle zu viel Angst. […]
T.___ gab an, dass sein Bruder eventuell bereits nicht mehr in der Schweiz sei. Er wisse es aber nicht genau. Er hätte seit dem Ereignis noch keinen Kontakt zu ihm gehabt. Er möchte es jedoch vermeiden, dass das Gesicht seines Bruders überall in den Medien zusehen sei und versicherte uns, dass er dafür Sorgen werde, dass sein Bruder sich bei der Polizei stellt.»
5.1.10 Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen
Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe – mit Ausnahme der Aussage des Geschädigten – alle Aussagen pauschal als unglaubhaft abgetan.
Die weiteren Aussagen werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben und kurz gewürdigt. Wie aufgezeigt wird, sind die meisten Aussagen, insbesondere die Aussagen der Mitarbeiter des Beschuldigten, wenig glaubhaft. Keiner der Mitarbeiter will selbst etwas von der Auseinandersetzung vor dem Eingang mitbekommen haben und keiner bzw. keine will sich daran erinnern, wann er oder sie den Beschuldigten letztmals gesehen hat. Dies, obwohl er gemäss ihren Angaben für die Getränkelieferungen und bei Abwesenheit von T.___ auch für das Geld zuständig war. Auch bei Drittpersonen ist auffällig, dass sie – selbst wenn sie sich gegenüber der Polizei zuerst geäussert bzw. Meldung gemacht hatten – plötzlich von nichts mehr wissen wollten, so etwa der Zeuge L.___ oder der Taxifahrer N.___, die sich gemäss Ermittlungsstand beide anlässlich des Vorfalls in unmittelbarer Nähe des bzw. vor dem [Hotel] befanden (Stawa Akten, pag. 274 ff., pag. 346 ff.). Beide äusserten sich, Angst zu haben und verweigerten eine formelle Einvernahme, weshalb einzig ein Wahrnehmungsbericht bzw. eine Telefonnotiz der Polizei aktenkundig sind.
5.1.10.1 Gemäss Telefonnotiz vom 2. März 2015 (Akten Stawa, pag. 346) erwähnte der Zeuge L.___ gegenüber der Polizei am Telefon, dass er unmittelbar neben den Beteiligten gestanden sei und die Schussabgabe gehört habe. Eine Patronenhülse sei nach der Schussabgabe südlich des Haupteingangs zum [Pub] auf den Boden gefallen. Weiter vermerkt ist, dass er Angst gehabt habe und in der Öffentlichkeit gegenüber der Polizei keine weiteren Angaben machen wolle. Er verweigerte in der Folge auch die Aussage und erklärte anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2015, dass er nichts dazu wisse und sagen könne. Er sei kein Zeuge, kenne weder die Personen noch könne er etwas dazu sagen, was dort geschehen sein solle (Akten Stawa, pag. 347 ff.).
5.1.10.2 Am 5. März 2015 wurde die Auskunftsperson O.___ einvernommen (Akten Stawa, pag. 352 ff.). Sie arbeitete gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit im [Pub] hinter der Bar. Sie bestätigte, dass zwei Securities Freitag und Samstag anwesend gewesen seien. Diese hätten einen schwarzen Anzug getragen. Sie glaube, sie hätten nur die Gäste der [Bar] kontrolliert. Die Namen kenne sie nicht. Der eine sei sehr gross und der andere klein. Sie bestätigte auf Nachfrage, den Beschuldigten nach bzw. seit dem Vorfall nicht mehr gesehen zu haben. Wenn der Chef nicht anwesend gewesen sei, hätten sie dem Beschuldigten das Geld gegeben. Er habe auch die Getränke gebracht. Vom Vorfall habe sie nichts mitbekommen. Sie habe gehört, dass draussen eine Schlägerei stattgefunden habe. Sie habe nur gehört, dass zwei Albaner zusammen ein Problem gehabt hätten. Nachdem sie die Frage, ob sie nach der Tat von jemandem instruiert worden sei, was sie der Polizei zu sagen habe, oder gar bedroht worden sei, falls sie Aussagen machen würde, verneint hatte, erklärte sie, sie sei auch nicht bedroht worden. Auf erneute Frage, wann sie den Beschuldigten das letzte Mal gesehen habe, erklärte sie, ca. 2-3 Tage vor dem Vorfall habe der Beschuldigte ihr mitgeteilt, dass er in den Kosovo gehen müsse, weil es dem Vater schlecht gehe. Ob sie ihn dann noch gesehen habe, wisse sie nicht mehr sicher. Sicher habe sie ihn nach dem 24. Januar 2015 nicht mehr gesehen.
Obwohl die Auskunftsperson O.___ zuerst sagte, es habe nicht viele Leute gehabt, im [Pub] sei es ganz ruhig gewesen, erklärte sie auf die Frage, ob sie um die kritische Zeit, also am Samstag, 24. Januar 2015, ca. 01:10 Uhr eine besondere Feststellung gemacht habe, z.B. dass jemand durch das [Pub] gerannt sei, dass im [Pub] immer etwas los sei. Auf Nachfrage bestätigte sie in Bezug auf diesen Vorfall nichts Besonderes festgestellt zu haben. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte zuletzt angab, sich während bzw. nach der Auseinandersetzung im [Pub] aufgehalten und dort von Leuten erfahren zu haben, dass der Chef geschossen habe, bevor er gegangen sei, erscheint diese Aussage von O.___ unglaubhaft. Nicht nachvollziehbar ist infolgedessen auch, dass sie, obwohl sie sich im [Pub] im Parterre befand und es gemäss ihren eigenen Aussagen nicht viele Leute gehabt habe, nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen haben will. Sie will sich nicht erinnern können, wann sie den Beschuldigten das letzte Mal gesehen hat – dies, obwohl der Beschuldigte selbst angibt, sich in der Tatnacht im [Pub] aufgehalten zu haben. Dass sie ihn nach dem Vorfall nicht mehr gesehen hat, kann sie hingegen zweifelsfrei bestätigen. Obwohl ihr bereits zuvor die Frage nach der letzten Begegnung mit dem Beschuldigten gestellt worden war, fiel ihr erst nach der Frage, ob sie beeinflusst oder bedroht worden sei, ein, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, dass er in den Kosovo gehen müsse, weil es dem Vater schlecht gehe. Ihre Aussagen erscheinen daher in Bezug auf den Vorfall als unglaubhaft.
5.1.10.3 Die Auskunftsperson W.___ arbeitete gemäss eigenen Angaben als Barmann in der [Bar]. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Februar 2015 (Akten Stawa, pag. 314 ff.) bestätigte er, dass er bis ca. 00:30 Uhr gearbeitet habe, danach sei er privat geblieben. Plötzlich habe es Probleme zwischen zwei Gruppen gegeben. Eine der Gruppen, welche Probleme gemacht habe, sei diejenige von der VIP-Lounge gewesen, die von einem V.___ benutzt worden sei. Die andere Gruppe kenne er nicht. Es seien irgendwelche Leute gewesen, die an diesem Abend eben auch in der Bar gewesen seien. Kurz vor 01:00 Uhr hätten beide Gruppen die Bar verlassen. Um was es dabei gegangen sei, wisse er nicht, die Leute hätten Albanisch gesprochen, das verstehe er leider nicht. Im Innern des Lokals habe nicht so viel stattgefunden. Wahrscheinlich hätten sich die Leute gegenseitig beleidigt. Das schliesse er aus der Mimik der Beteiligten. Seiner Meinung nach sei im Innern des Lokals nicht gegenseitig aufeinander eingeschlagen worden.
Er glaube, es hätten an diesem Abend zwei Securities gearbeitet. Sie würden sich am Anfang meist unten beim Haupteingang befinden, später würden sie meist patrouillieren. Sie befänden sich dann auch in der [Bar]. Als das Gerangel in der [Bar] stattgefunden habe, hätten sie sich logischerweise beide in der Bar befunden. Die Securities hätten versucht, die Situation zu beruhigen. Die Gruppen hätten sich davon aber nicht abhalten lassen. Sie hätten das Lokal verlassen, ohne auf die Anweisungen der Security zu hören.
Auf Frage, ob er eine Person namens X.___ kenne, bestätigte W.___, ihn auch von der [Bar] zu kennen. Er unterstütze manchmal die Security, wenn viel los sei. Er sei ca. 180 cm gross, breit, sei Albaner und habe ganz kurze Haare. Erst auf Vorhalt bestätigte W.___, dass X.___ am besagten Abend auch dort gewesen sei. Er habe ihn nicht erwähnt, weil er nicht offiziell als Security angestellt sei. Er glaube, er (X.___) habe eine schwarze Hose getragen und ein schwarzes T-Shirt mit der Aufschrift «Security».
A.A.___ will er an diesem Abend nicht gesehen haben. Auf Frage, wer an diesem Abend der Chef gewesen sei, erklärte W.___, wenn T.___ abwesend sei, sei meistens Y.A.___ der Verantwortliche. Dieser habe an diesem Abend auch über sämtliche Schlüssel verfügt und die Abrechnung vorgenommen.
Die letzte Aussage, wonach meistens Y.A.___ bei Abwesenheit von T.___ der Chef sei, erstaunt angesichts der Aussage von O.___ und den übrigen Mitarbeitern, die übereinstimmend den Beschuldigten als Chef bzw. Verantwortlichen bei Abwesenheit von T.___ bezeichneten und ausführten, dieser verfüge über die Schlüssel und sei für die Getränke und das Bargeld zuständig. Zum Vorfall vor dem Gebäude konnte oder wollte W.___ keine Aussagen machen.
5.1.10.4 Der Zeuge Z.___ bestätigte in der Einvernahme vom 27. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 287 ff.), früher einmal im [Firma] in Biel gereinigt zu haben. Er gab an, am 23. / 24. Januar 2015 um 20:00 Uhr begonnen zu haben. Um ca. Mitternacht seien sie (Z.___ und J.___) nach oben gegangen. Betreffend den Vorfall will er nichts gesehen und nichts mitbekommen haben. Der Einsatz sei ganz normal verlaufen. Er wisse von nichts. Er verneinte, eine Waffe gesehen oder Schüsse gehört zu haben. Dies obwohl er angab um ca. 01:15 bzw. 01:30 Uhr nach unten zum Eingang gegangen zu sein, weil oben nicht so viel gelaufen sei. Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten erklärte er: «Ich habe sicher nichts gemacht.» Als er nach unten gekommen sei, habe es viele Leute gehabt – aber es sei nichts gewesen, wo man hätte sagen können, dass etwas gewesen sei. Auf die Frage, ob er schon einmal bei jemandem eine Schlagrute gesehen habe vor dem Lokal, fragte er: «Also, ein Schlagstock?» Den Beschuldigten will er nicht gesehen haben. Er habe ihn auch schon einen Abend lang nicht gesehen. Es gebe es manchmal auch, dass jemand hinten hineingehe. Normalerweise sehe er ihn, wenn er da sei. Wenn er zu ihnen nach vorne komme, dann sehe er ihn. Es habe es auch schon gegeben, dass er nicht da gewesen sei an einem Abend.
Für eine Person, die seit vielen Jahren im Security-Bereich arbeitet, erscheint es befremdlich, wenn sie den Unterschied zwischen einer Schlagrute und einem Schlagstock nicht kennen will. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Security-Kollege bzw. -Mitarbeiter nachweislich im Besitz einer solchen Schlagrute und eines Schlagstocks war. Ohnehin erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass Z.___ von der Auseinandersetzung und dem Schuss nichts mitbekommen haben will, obwohl er gemäss eigenen Angaben im Tatzeitpunkt unten im Eingangsbereich des [Hotels] stand. Zudem bestätigte der Beschuldigte selber in einer Einvernahme, dass er und die Securities (u.a. «der grosse Schweizer») während der Schlägerei im Eingangsbereich des [Hotels] gestanden seien (Akten Stawa, pag. 497), was die Aussagen des Zeugen Z.___, den Beschuldigten an diesem Abend nicht gesehen zu haben, ebenfalls unglaubhaft erscheinen lässt. Den Beschuldigten bezeichnete Z.___ als Chef, der die Schlüssel habe und Getränke und Sachen auffülle sowie «Münz» hole. Er verneinte, ihn gesehen zu haben, und wiederholte mehrfach, dass es auch schon vorgekommen sei, dass dieser einen Abend lang nicht da gewesen sei, er diesen nicht gesehen habe, so als müsse er es betonen, dass dies vorkomme. Es entsteht insgesamt der Eindruck, als versuche der Zeuge, alles schönzureden oder zu negieren. Insgesamt erscheinen seine Aussagen unglaubhaft.
5.1.10.5 Der als (Mit-)Beschuldigter einvernommene J.___ wollte ebenfalls nicht wissen, was passiert war. In seiner ersten Einvernahme am 5. Februar 2015 (Akten Stawa, pag. 014 ff.) führte er aus, er sei erst um ca. 01:30 Uhr nach unten gegangen. Dann habe er viele Leute gesehen, die da herumgestanden seien. Sein Security-Kollege Z.___ sei da bereits unten gewesen. Er selber habe mit dieser Sache nichts zu tun. Er habe keinen Menschen angefasst. Wenn Leute besoffen seien, müssten sie schauen, dass nichts passiere und diese nach draussen begleiten.
J.___ gab weiter an, zuvor bereits im [Lokal] in Biel gearbeitet zu haben. Er bezeichnete den Beschuldigten und seine Brüder als «Chefs». Ausserdem erklärte er, dass am 24. Januar 2015 noch ein dritter Security, X.___, gearbeitet habe. Er bestätigte, dass der Beschuldigte der Chef dort sei, die Schlüssel auf sich trage und Nachschub bringe. Die Brüder des Beschuldigten seien nicht so oft im Lokal. Er gab an, den Beschuldigten eine Woche vor dem Vorfall letztmals gesehen zu haben. Er habe ihn in der Nacht vom 23. / 24. Januar 2015 nicht gesehen. Auf die Frage, ob er ihn (den Beschuldigten) gesehen hätte, wenn dieser vor Ort gewesen wäre, bestätigt J.___, ja, es könne sein. Es gebe so viele Eingänge dort. Also zum normalen Haupteingang sei er nicht hereingekommen. Er persönlich habe ihn an jenem Abend nicht gesehen. Er (der Beschuldigte) sei der Chef. Normalerweise sehe er ihn.
Von der Auseinandersetzung und der Schussabgabe wollte er nichts wissen und nichts mitbekommen haben. Es sei ganz normal gelaufen. Er sei ca. um 03:30 Uhr im [Pub] von der Polizei kontrolliert worden, «doch ich hatte nur eine Taschenlampe und Pfefferspray dabei». H.___ kenne er nur vom Sehen. Es stimme, dass er seinen Bruder vom Fussball kenne. Er könne nur sagen, dass es nie zu Problemen zwischen ihnen gekommen sei. Er habe oder hätte nie etwas gegen ihn gehabt. Er habe H.___ zuvor nie im Lokal gesehen. Nur an jenem Abend habe er ihn oben in der Bar gesehen. J.___ bestätigte, dass dieser ihn gegrüsst und ihm die Hand gereicht habe. Konfrontiert mit den konkreten Vorwürfen, wollte J.___ wiederum nichts gesehen und nichts gehört haben. Er habe gar nichts mit dem Geschädigten zu tun gehabt. Er habe gar nichts mit dem Fall zu tun. Er habe auch keinen Schlagstock. Die Polizei habe sie ja an diesem Abend kontrolliert und gesehen, was er dabei gehabt habe. Eine Taschenlampe und einen Pfefferspray, mehr nicht.
Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 14. März 2015 (Akten Stawa, pag. 031 ff.) wurde J.___ damit konfrontiert, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil und der Durchsuchung seines Fahrzeugs am Tag seiner ersten Einvernahme eine Schlagrute und ein Schlagstock sichergestellt worden waren. Er erklärte, er habe diese in Biel bei der Eingangskontrolle jemandem abgenommen. Der im Auto sichergestellte Schlagstock gehöre seinem Security-Kollegen. Den Schlagstock habe er nur manchmal in Biel getragen. Bei dem Vorfall in Olten sei er ja von der Polizei durchsucht worden. Sie hätten nur die Lampe und den Pfefferspray auf ihm gefunden. Den Schlagstock habe er dort nicht dabeigehabt.
Auf die Frage, ob er vom Geschädigten bedroht worden sei, bestätigt er, dass dieser ihm einmal gesagt habe, dass die Sache sicher noch nicht vorbei sei. Die Polizei würde die Sache jetzt an die Hand nehmen und er werde es privat auch noch regeln.
In der Einvernahme vom 12. Juni 2015 (Akten Stawa, pag. 036 ff.) wurde J.___ vorgehalten, dass es in der Bar kurz vor 01:00 Uhr zwischen zwei Gruppierungen anscheinend zu Provokationen gekommen sei, bei welchen die Security eingreifen musste. Er erklärte, da sei nichts gewesen. Es sei nichts Schlimmes gewesen. Sie hätten einfach mit den Leuten gesprochen. Er bestätigte, er habe nichts Verdächtiges feststellen können und ergänzte: «Das Ganze nervt mich langsam, auch diese Befragungen…». Auf den Hinweis, dass er wegen unbefugten Tragens eines Schlagstockes angezeigt werde, erklärte er, er sei froh, dass er informiert werde, dass das verboten sei. Der «Jeton» sei gefallen bei ihm. Dies, obwohl er in der vorhergehenden Einvernahme bereits mehrfach bestätigt hatte, dass er um das Verbot wisse. Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vor der Vorinstanz (Akten Vorinstanz, pag. 153 ff.) wollte er dann zum Vorfall keine Aussagen mehr machen, erklärte aber dennoch, es sei nichts vorgefallen und er habe nichts mitbekommen.
Die Aussagen von J.___ betreffend den Vorfall vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen: Bevor er auch nur den konkreten Vorwurf kannte, bestätigte er, dass es zwischen ihm und dem Geschädigten nie zu Problemen gekommen sei. Er betonte anlässlich der ersten Einvernahme ohne Anlass durch eine entsprechende Frage mehrfach, dass die Polizei um 03:30 Uhr bei ihm nur einen Pfefferspray und eine Taschenlampe festgestellt habe. Zudem versuchte er sich in ein gutes Licht zu rücken, wenn er etwa erklärte, sie (die Security) seien hilfsbereit und würden Betrunkene nach draussen begleiten. Auf Vorhalt der sich anlässlich der Hausdurchsuchung in seinem Besitz befindlichen Schlagwaffen, bekräftigte er, diese würden ihm nicht gehören, und erklärte abermals, nie so etwas verwendet zu haben bzw. zumindest nicht in Olten. Dass er die Schlagrute einem Gast in Biel abgenommen hat, erscheint wenig plausibel. Ein Gast würde im Ausgang wohl kaum eine Schlagrute in einem Etui mit sich tragen. Konfrontiert damit, dass am Abend des Vorfalls eben doch etwas vorgefallen war, zeigte er sich sichtlich genervt und machte geltend, die Leute hätten sich von der Security beruhigen lassen. Dies steht in direktem Widerspruch zur Aussage von W.___, der angab, die Leute hätten nicht auf die Security bzw. ihre Anweisungen gehört. Angesichts dieser Umstände erscheinen seine Aussagen, wonach er nichts wisse, nichts mitbekommen habe und nichts getan habe, als unglaubhaft.
5.1.10.6 Die damalige Verlobte des Geschädigten, Bz.V.___, wurde am 30. Januar 2015 als Auskunftsperson einvernommen (Akten Stawa, pag. 301 ff.). Sie bestätigte, in der [Bar] gewesen zu sein, um den Geburtstag ihres Bruders zu feiern. Sie sei ca. zwischen 22:00 Uhr und 22:10 Uhr dort eingetroffen. Sie wolle die Namen ihrer Kolleginnen nicht sagen, da sie diese nicht damit reinziehen wolle. Sie seien im Parterre, unten an der Treppe beim Empfang des Hotels kontrolliert worden. Sie könne den Security nicht beschreiben. Er sei mit «Securitas» angeschrieben gewesen. Oben seien noch zwei weitere Sicherheitsleute vor der Türe der [Bar] gestanden. Die Sicherheitsleute oben könne sie auch nicht beschreiben. Sie habe sich nicht geachtet.
Sie gab an, an diesem Abend keinen Alkohol getrunken zu haben. Sie trinke selten Alkohol. Ihre Kolleginnen hätten auch keinen getrunken. Die Männer hätten angestossen. Aber man könne nicht sagen, dass sie gerade «wäg vom Fänster sie gsi». H.___ trinke nicht so viel Alkohol, nur an Festen, wo man anstosse. Auf Vorhalt, dass der Geschädigte nachweislich einen sehr hohen Alkoholpegel gehabt habe und auch M.___ ausgesagt habe, dass sehr viel Alkohol konsumiert worden sei, erklärte sie, sie könne es nicht sagen. Sie sei ja nicht von Anfang an dort gewesen. Als sie dort gewesen sei, sei nicht so viel getrunken worden. Sie verneinte, dass der Geschädigte bereits vorher einen Streit gehabt habe.
Kurz vor 01:00 Uhr hätten ihre vier Kolleginnen und sie nach Hause gehen wollen. Der Geschädigte habe sie begleitet. Die anderen seien in der [Bar] geblieben. Sie hätten die Treppe hinunter zum Haupteingang genommen. Beim Verlassen sei sie mit H.___ vorausgegangen. Es habe dort zwei Ausgänge. Welchen Ausgang ihre Kolleginnen genommen hätten, wisse sie nicht. Sie hätten sich auf dem Trottoir verabschiedet. Die fünf Frauen seien zum Parkplatz hinunter marschiert. Wohin sich der Geschädigte begeben habe, könne sie nicht sagen. Ca. auf der Höhe des Baches hätten sie einen Schuss gehört. Sie seien stehen geblieben. Sie seien auf die Strasse gestanden und hätten in die Richtung, aus der sie gekommen seien, geschaut. Sie hätten aber nichts gesehen. Der Blick nach oben sei versperrt gewesen. Vor lauter Angst hätten sie nicht gewusst, was machen. Sie seien trotz der Angst ein sehr kleines Stück nach oben marschiert. In diesem Moment hätten sie H.___ gesehen. Er sei ihnen entgegengekommen. Er sei voller Blut gewesen. Man habe ihn kaum erkannt. Nachdem sie ihn erkannt habe, habe sie angefangen zu schreien. Er habe in diesem Moment «geh weg» gesagt, weil er Angst gehabt habe, dass ihnen etwas passieren könne. Sie habe auf ihn zugehen wollen, aber als sie ihn besser gesehen habe, sei sie bewusstlos geworden. Ihre Kolleginnen hätten ihr dann Wasser übers Gesicht geleert. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie M.___ gesehen und ihm gesagt, er solle ihren Bruder (Cx.V.___) holen. Als dieser H.___ gesehen habe, sei er direkt zu ihm gerannt. Er (Cx.V.___) sei aufgrund des Blutes davon ausgegangen, dass dieser eine Brustverletzung gehabt habe. Er (Cx.V.___) habe ihm (dem Geschädigten) den weissen Pullover vom Körper gerissen. Als sich dieser daraufhin an den Kopf gefasst habe, habe ihr Bruder begriffen, dass dieser dort eine Verletzung gehabt habe.
Sie gibt an, zu wissen, dass die Nr. 5 (der Beschuldigte) geschossen haben soll. Sie wisse dies von H.___. Sie selbst kenne den Mann nicht. Sie habe ihn noch nie gesehen. Auch an diesem Abend habe sie diesen Mann nicht gesehen.
An den Aussagen von Bz.V.___ fällt auf, dass sie den Alkoholkonsum und den angetrunkenen Zustand ihres Verlobten eher beschönigt. Jedoch verneint sie – im Wissen darum, dass ihr Verlobter den Beschuldigten als Schütze bezeichnete – diesen zu kennen oder an diesem Abend gesehen zu haben. Dies stimmt auch mit ihrer Beschreibung ihres Standortes überein, wonach sie sich bereits auf der Höhe des Baches befunden hatte. Ihre Aussage, wonach sie dann etwas nach oben gelaufen seien, wird von der Auskunftsperson S.___ bestätigt, der vor seinem Restaurant ein Schreien von Frauen und hysterische Frauen beschrieb. Dass sie von ihrer Position im Zeitpunkt der Schussabgabe keine weiteren Personen identifizieren konnte, erscheint nachvollziehbar. Einerseits entfernte sie sich vom Lokal und war damit mit dem Rücken zu den Geschehnissen, andererseits war ihre Sicht auch danach zumindest durch ein Taxi eingeschränkt. In Bezug auf die Security stehen ihre Aussagen in Übereinstimmung mit denjenigen von W.___. Sie hat drei Security-Mitarbeiter gesehen, wovon einer als solcher angeschrieben war. Mit Ausnahme der beschönigenden Aussagen zum Zustand ihres Verlobten erscheinen ihre Aussagen folglich als glaubhaft, wobei ihre Aussage in Bezug auf den Vorfall wenig relevant ist, da sie die Tat selbst nicht gesehen hat.
5.1.11 Aussagen des Beschuldigten
5.1.11.1 Der Beschuldigte wurde nach seiner Festnahme am 28. April 2015 erstmals einvernommen (Akten Stawa, pag. 426 ff.). Auf Vorhalt, wonach ihm vorgeworfen werde, am Samstag, 24. Januar 2015, an der [Gasse] in Olten auf den Geschädigten geschossen zu haben, erklärte er, am 24. Januar gar nicht hier gewesen zu sein. Er sei im Kosovo gewesen. Er glaube, das sei vom 22. Januar 2015 an gewesen. Er sei am Morgen mit zwei Kollegen mit dem Auto gefahren. Der Vater eines Kollegen von ihm sei sehr krank und im Spital. Deshalb sei er mit ihm mitgereist. Einer seiner Kollegen heisse Dw.___ und der andere Eu.___. Sie seien von Albanien. Auf Frage, wo genau der Vater des Kollegen im Spital gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, es sei sein Vater, der im Spital gewesen sei. Ein Kollege habe angerufen und gesagt, dass sein Vater im Spital sei. Dies sei in [Ortschaft 2], im Kosovo, in der Nähe von dort, wo er wohne. Er bestätigte, seit dem Januar 2015 nicht mehr in der Schweiz gewesen zu sein.
Auf Vorhalt, dass es gemäss Aussagen des Geschädigten am 24. Januar 2015, in der Nacht von Freitag auf Samstag, vor dem [Pub] zu einer Auseinandersetzung mit Securities gekommen sei, erklärte er, er wisse nichts dazu. Er sei nicht dort gewesen. Er verneinte ausdrücklich, dass beim [Pub] respektive bei der [Bar] Securities arbeiteten. Dies sei nie der Fall. Er selbst fülle Getränke auf, putze nach Feierabend und wechsle Glühbirnen im [Pub] respektive in der [Bar]. Sein grosser Bruder, T.___, sei der Chef. Es käme schon vor, dass es zwischen den Gästen Auseinandersetzungen gebe. Die Securities würden schauen, dass es innen keine Probleme gäbe und würden diejenigen rauswerfen. Auf Vorhalt, wonach er zuvor gesagt habe, es gäbe keine Securities, führte der Beschuldigte aus, doch es gäbe Securities. Einige der Securities seien angeschrieben. Sie seien nicht bewaffnet. Niemand habe ihm etwas über den Vorfall erzählt. Er kenne den Geschädigten gar nicht. Er wisse nicht, wieso der Geschädigte ihn als Schützen identifiziert habe. Er verstehe das nicht. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob der Pass bei der Einreise in den Kosovo abgestempelt worden sei, führte der Beschuldigte aus, ja, sie hätten die Pässe der Polizei gegeben. Er habe aber nicht geschaut, ob die Einreise abgestempelt worden sei. Sein Vater sei seit einer Woche wieder zuhause. Sein Hals sei geschwollen gewesen und dann sei das nach unten gewandert. Das Spital könne allenfalls bestätigen, dass er bei seinem Vater gewesen sei. Er habe auch in der Nähe des Spitals in einem Hotel übernachtet. Er wisse aber nicht mehr, wie dieses heisse. Sein Bruder könne sicherlich eine Quittung erhältlich machen. Dw.___ und Eu.___ habe er zuvor nicht gekannt. Diese seien um Mitternacht ins [Pub] gekommen und er habe mit ihnen gesprochen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie am nächsten Tag nach Albanien fahren würden und er mit ihnen mitfahren könne. Er habe noch fertig gearbeitet, sei um 03.00 Uhr oder 04.00 Uhr nach Hause und habe seinen Pass geholt und dann seien sie gegangen. Bis Rimini habe er geschlafen. Er sei mit Dw.___ und Eu.___ bis nach Durres, in Albanien, und von dort mit einem Mini-Bus nach Kosovo gefahren. Er sei am 22. Januar nach Kosovo gefahren und gestern sei er zurückgekommen. Wenn er am 22. Januar gegangen sei, dann habe das ja nicht mit der Tat zu tun. Das sei ja nachher erst am 24. Januar 2015 gewesen.
Auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung erkläre der Beschuldigte erneut, er sei wirklich nicht hier gewesen. Es müsse einfach alles überprüft werden. Er sei ehrlich nicht hier gewesen. Vielleicht habe der Geschädigte ihn auf dem Foto verwechselt, er wisse es nicht. Er kenne seinen Namen wirklich nicht. Auf Frage, ob er sofort verfügbare Beweismittel nennen könne, die den Tatverdacht widerlegen oder entkräften könnten, antwortete der Beschuldigte: «Wie gesagt, der Pass.»
5.1.11.2 Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. April 2015 (Akten Stawa, pag. 697 ff.) gab der Beschuldigte die Telefonnummer […10] als seine Nummer an. Weiter führte er aus, er arbeite seit ca. 13 Jahren bei seinem Bruder T.___ als Hauswart im [Hotel]. Er arbeite meistens am Abend in die Nacht hinein. Seine normale Arbeitszeit sei von 18:00 Uhr bis 04:00 / 05:00 Uhr morgens. Er müsse dann jeweils in der [Bar], im [Hotel] und im [Pub] Getränke auffüllen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten vornehmen. Er habe einen VW Passat, Farbe grau-silber, Kontrollschild unbekannt, der auf seinen Namen eingelöst sei.
5.1.11.3 In der Einvernahme vom 5. Mai 2015 (Akten Stawa, pag. 435 ff.) erklärte der Beschuldigte, in der Wohnung seines Bruders T.___ zu wohnen. Bei der Wohnung hätten sie einen Parkplatz. Den VW Passat parkiere er jeweils beim [Hotel]. Hinter dem Hotel habe es private Parkplätze, er habe keinen fest zugeteilten.
Er bestätigte seine bisherigen Aussagen, wonach er die Rufnummer […10] besitze. Dies sei seit einem, eineinhalb Jahren der Fall. Vorher habe er eine Nummer von Orange gehabt. Am 22. Januar 2015 um ca. 03:30 bis 04.00 Uhr sei er in den Kosovo gereist. In der gleichen Nacht am Mittwoch, 21. Januar 2015 um ca. 20:00 Uhr, habe er erfahren, dass sein Vater im Spital sei, und habe entschieden, in den Kosovo zu gehen. Ein Kollege seines Vaters, Ft.A.___, habe einem Gs.___, dessen Familienname er nicht wisse, mitgeteilt, dass sein Vater im Spital sei. Gs.___ habe ihn anschliessend darüber informiert. Zuerst habe er das Flugzeug nehmen wollen, dann habe er aber die beiden Männer im [Pub] kennengelernt. Sie hätten ihm gesagt, dass er mitfahren könne. Er habe zuhause seinen Pass geholt und sei zurück ins [Hotel] gegangen. Er habe nur eine Jacke genommen. Er sei ohne Gepäck verreist. Seine Frau und die Kinder seien am Schlafen gewesen, sie hätten nichts von der Abreise mitgekriegt. Er habe ca. einen Monat Überzeit gehabt, solange habe er bleiben wollen. Er habe geplant, zuhause bei seinen Eltern zu übernachten, dies sei ca. 5 km vom Spital entfernt. Das Spital sei in [Ortschaft 3]. Seine Eltern würden in [Ortschaft 4] wohnen. Er sei etwa zehn Tage in einem Hotel in [Ortschaft 5] gewesen. Das Hotel liege ca. 1.5 km vom Spital entfernt. Zuerst habe er bei seinen Eltern gewohnt, dann im Hotel und dann wieder bei seinen Eltern. Sein Vater sei einen Monat im Spital gelegen, er wisse die Zimmernummer nicht. Es gebe, so glaube er, keine Zimmernummern. Er sei zurückgekommen, weil er wieder arbeiten und zur Familie habe zurückkehren wollen. Abschliessend erklärte er, er sei nicht hier gewesen. Das was er jetzt gesagt habe, sei wahr.
5.1.11.4 In der Einvernahme vom 8. Mai 2015 (Akten Stawa, pag. 448 ff.) verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussage. Anlässlich dieser Einvernahme wurde er mit Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, mit Widersprüchen zu den Aussagen anderer Personen sowie mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konfrontiert. Einzig zum Vorhalt, wonach er in der Tatnacht einen Hr.___ angerufen habe, erklärte der Beschuldigte, diesen nicht zu kennen, wobei ihm sogleich vorgehalten wurde, dass die Polizei wegen Hr.___ in seinem Beisein am 22. November 2014 habe intervenieren müssen und er diesen somit kennen müsse.
5.1.11.5 In der Einvernahme vom 18. Mai 2015 (Akten Stawa, pag. 471 ff.) erklärte der Beschuldigte, er wolle nur sagen, dass es nicht stimme, dass er geschossen habe. Er verweigerte weiterhin weitgehend die Aussage. Er bestätigte jedoch auf entsprechende Frage, ob es möglich sei, dass sein Vater in [Ortschaft 6] im Spital gewesen sei, ja, das stimme. Auf Vorhalt, wonach die Hotelquittung die Ortschaft [Ortschaft 1] enthalte, er aber die Ortschaft [Ortschaft 5] erwähnt habe, führte der Beschuldigte aus, nein, es sei [Ortschaft 5]. [Ortschaft 5] liege an der Grenze zu [Ortschaft 1]. Auf Vorhalt, wonach das Hotel ca. 14 km vom Spital entfernt sei, erwiderte der Beschuldigte, er wisse nur, dass es nicht weit sei, wieviele Kilometer wisse er nicht. Auf Vorhalt, wonach die Fahrt von [Ortschaft 4] nach [Ortschaft 6] lediglich 4 Minuten länger daure, führte der Beschuldigte aus, [Ortschaft 4] habe schlechte Busverbindungen. Auf weitere Vorhalte machte der Beschuldigte überwiegend keine Aussagen mehr. Auf Vorhalt des Fotos des Geschädigten erklärte er, er habe diesen noch nie im Leben gesehen. Hinsichtlich der sichergestellten Alarmpistole führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, wem diese gehöre. Er habe diese noch nie gesehen.
5.1.11.7 Anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2015 (Akten Stawa, pag. 499 ff.) führte der Beschuldigte aus, er sei in Nacht des Vorfalls im Hotel gewesen. Er habe zwei Gruppen gesehen, die miteinander gestritten hätten. Sie seien nach draussen gegangen. Er sei direkt nach der Gruppe nach draussen gegangen, um zu sehen, was sie gemacht hätten. Ein oder zwei Minuten sei er bei der Tür stehen geblieben und dann wieder ins [Pub] hineingegangen. Er habe gehört, dass es draussen ein Geschrei gegeben habe. Er habe einfach einen Schock gehabt, als er dies gehört habe, und sei in den Kosovo gegangen. Das sei alles, was er an diesem Abend gehört oder gesehen habe. Er habe nichts gemacht. Er habe mit niemandem Streit gehabt und habe niemandem etwas gemacht. Das sei alles, was er sagen könne.
Auf die Frage, warum er einen Schock bekommen habe, meinte der Beschuldigte, als die Leute reingekommen seien und gesagt hätten, dass es draussen einen Schuss gegeben habe. Er habe gehört, dass es draussen eine Schlägerei und einen Schuss gegeben habe. Auf Frage, wieso ihn dies so erschreckt habe, führte er aus, er sei verletzt, er gehe immer weg, wenn er eine Schlägerei sehe. Er habe vor ca. zehn Jahren eine Operation am Kopf gehabt. Er habe gehört, dass Leute gesagt hätten, es sei vielleicht der Besitzer gewesen, der Albaner. Da habe er einfach einen Schock bekommen. Er sei nach Hause, habe den Pass geholt und sei gegangen. Er sei mit dem Auto gegangen, mit zwei Kollegen, welche er an diesem Abend kennengelernt habe. Auf Vorhalt, wonach er bei der Polizei gesagt habe, dies mit den beiden Kollegen stimme nicht, führte der Beschuldigte aus, er sei aber mit den zwei Kollegen gegangen. Sein Vater sei wirklich krank gewesen.
Er könne nicht sagen, wieviele Leute involviert gewesen seien, aber pro Seite seien es sicher fünf Personen gewesen. Er habe keine Ahnung, wo die Securities zu diesem Zeitpunkt gewesen seien.
Er habe den Schock gehabt, weil die gesagt hätten, der Chef habe etwas gemacht. Auf Frage, wonach er also der Chef sei, führte er aus, nein. Immer wenn die Polizei komme, müssten er und sein Bruder mit. Auf Frage, wieso er so lange weggeblieben sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sein Vater ja eben gerade krank gewesen sei und er viel gehört habe. Er habe Angst gehabt. Auf Frage, wer der Chef sei, führte er aus, sein Bruder, T.___. Dieser sei gar nicht da gewesen. Als er dann gehört habe, dass sie vom Chef sprechen würden, habe er einen Schock bekommen und sei gegangen. Auf Frage, weshalb er anfänglich eine andere Geschichte erzählt habe, erklärte er, er habe Angst gehabt. Er habe nicht gewusst, was er sagen solle. Er sei ins [Pub] gegangen und plötzlich habe es geheissen, dass er geschossen habe. Zum gefälschten Einreisestempel führte er aus, er habe diesen an der Grenze erhalten.
5.1.11.9 Anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2021 vor der Vorinstanz (Akten Vorinstanz, pag. 148 ff.) wollte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache äussern. Auch vor dem Berufungsgericht verweigerte er die Aussage.
5.1.11.10 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte erzählte eine bzw. mehrere Geschichten, wobei diese weder stimmig noch detailreich ausfallen, was nachfolgend zu erörtern ist. Er machte nachweislich Falschaussagen: In den ersten Einvernahmen hatte er seine Anwesenheit in der Tatnacht bestritten und machte geltend, er sei damals bereits im Kosovo gewesen. Diese Abwesenheit belegte der Beschuldigte sodann mit dem Einreisestempel in seinem Pass. Weiter nannte und bestätigte er die Rufnummer […10] als seine Telefonnummer. Die Abklärungen ergaben, dass es sich bei dieser Nummer um eine auf ein Unternehmen registrierte und in einem Fahrzeug verbaute Nummer handelt, mit der keine Anrufe getätigt werden können. Demgegenüber lautet die auf den Beschuldigten registrierte und gemäss Aussagen seines Cousins, seiner Ehefrau und von P.___ ausschliesslich verwendete Nummer […70]. Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation ergab in der Folge, dass in der Tatnacht Anrufe getätigt und entgegengenommen wurden und die Nummer mehrere Verbindungen zur Mobilfunkantenne an der [Adresse] in Olten aufgebaut hatte. Der Beschuldigte machte auf den entsprechenden Vorhalt keine Aussagen bzw. gab an, das Telefon in der [Bar] gelassen zu haben, wobei er es dann im Anschluss zwecks Reparatur doch in den Kosovo gesendet haben will. Der sich im Pass des Beschuldigten befindliche albanische Einreisestempel vom 23. Januar 2015 erwies sich als Totalfälschung. Angesichts der ihm vorgehaltenen erdrückenden Beweislage gestand der Beschuldigte schliesslich in der Einvernahme vom 27. Juli 2015 ein, dass er in der Tatnacht im [Pub] gewesen sei.
Gab der Beschuldige anlässlich der Einvernahme vom 18. Mai 2015 auf Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Alarmpistole noch an, er wisse nicht, wem diese sei, so gestand er in der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft ein, die sichergestellte Alarmpistole vor mehreren Jahren im [Pub] gekauft zu haben.
Die Aussagen des Beschuldigten sind darüber hinaus auch äusserst widersprüchlich und zweifelhaft: Der Beschuldigte hatte ausgeführt, aufgrund des erkrankten Vaters eines Kollegen in den Kosovo gefahren zu sein, nur um wenig später zu bestätigen, dass es sein Vater gewesen sei, der erkrankt sei. Machte er in einer Aussage nach seiner Rückkehr in die Schweiz Ausführungen, wonach der Vater nun seit einer Woche zu Hause sei, so erklärte er in einer späteren Aussage dann, dieser sei bloss ca. einen Monat im Spital gelegen. Dies, obwohl der Beschuldigte sich unbestrittenermassen während drei Monaten im Kosovo aufhielt. Auch seine Ausführungen, wie er vom Spitalaufenthalt seines Vaters erfahren haben will, erscheinen konstruiert. Er gab an, von einem sog. Gs.___, dessen Familienname ihm unbekannt sei, davon erfahren zu haben. Dieser Gs.___ soll seinerseits die Information von einem Kollegen seines Vaters gehabt haben. Es erscheint wenig glaubhaft, dass keiner der Söhne vom im Kosovo lebenden Bruder oder der Mutter direkt über den Spitalaufenthalt ihres Vaters informiert worden sein soll. Dies insbesondere zumal der Bruder T.___ zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Kosovo war. Weder T.___ noch Iq.A.___ erwähnten, dass ihr Vater gesundheitliche Probleme hatte. Auch Y.A.___ machte keine diesbezüglichen Bemerkungen. Dies obwohl er anscheinend tatsächlich die Stellvertretung des Beschuldigten nach dessen plötzlicher Abreise übernommen hatte. Fragwürdig erscheint sodann auch die Fahrt in den Kosovo: Der Beschuldigte will mit einem Eu.___ und Dw.___, d.h. mit ihm unbekannten Personen, die er in der Nacht vom 22. / 23. Januar bzw. in der Tatnacht kennengelernt haben will, in den Kosovo gefahren sein. In der Einvernahme vom 27. Juli 2015 gab der Beschuldigte zu, dass die Geschichte mit Dw.___ und Eu.___ erfunden gewesen sei. In der Einvernahme vom 28. Oktober 2015 beteuerte er dann wiederum, die Geschichte mit den Kollegen sei wahr. In der Schlusseinvernahme vom 12. Oktober 2017 erzählte er erneut eine andere Version, wonach er das Land verlassen habe, da er «bereits den Plan gehabt» habe, «mit diesem Kollegen» zu gehen.
Zum auf ihn registrierten VW Passat erklärte der Beschuldigte, diesen auf einem der privaten Parkplätze hinter dem [Hotel] parkiert zu haben. Er habe keinen festen Parkplatz gehabt. Gemäss einer späteren Aussage soll dann der VW Passat in einer Garagenbox hinter dem [Hotel] stehen. Später will er den VW Passat in den Kosovo geschickt haben. Dieser sei bei den Eltern. Es liegt die Vermutung nahe, dass der VW Passat des Beschuldigten als Fluchtfahrzeug gedient hatte (vgl. auch die Aussage der Ehefrau vom 26. Januar 2015, wonach sie nur den VW Golf besitzen würden).
Auch die Ausführungen hinsichtlich des Aufenthalts im Kosovo erscheinen widersprüchlich. In seiner ersten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe in der Nähe des Spitals in einem Hotel übernachtet. Er wisse aber nicht mehr, wie dieses heisse. Sein Bruder könne aber sicherlich eine Quittung erhältlich machen. Dass der Beschuldigte nach wenigen Monaten den Hotelnamen bereits vergessen haben will, mutet merkwürdig an. In der Einvernahme vom 5. Mai 2015 erläuterte der Beschuldigte, er habe zuerst bei seinen Eltern gewohnt, dann ca. 10 Tage in einem Hotel in [Ortschaft 5] und anschliessend wieder bei seinen Eltern. Das Hotel liege ca. 1.5 km vom Spital entfernt. Auf der eingereichten Hotelquittung ist entgegen seinen Ausführungen jedoch die Ortschaft [Ortschaft 1] und eine Aufenthaltsdauer vom 24. Januar bis 5. Februar 2015 vermerkt. Sowohl die Ortschaft wie auch das Eincheckdatum und die Aufenthaltsdauer stimmen mit den Aussagen des Beschuldigten nicht überein. Auf Vorhalt der Widersprüche erklärte der Beschuldigte, [Ortschaft 5] liege an der Grenze von [Ortschaft 1]. Auch dies erscheint wenig überzeugend. Auf Vorhalt, dass die Fahrt von seinen Eltern ins Spital lediglich ca. 4 Minuten länger dauere als vom Hotel her, führte der Beschuldigte aus, [Ortschaft 4] (Ortschaft der Eltern) habe schlechte Busverbindungen. Auch diese Erklärung erscheint unglaubhaft, hatte der Beschuldigte doch zuvor auf die Frage, ob ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei, angegeben, im Kosovo «mit Kollegen und dem Bruder» unterwegs gewesen zu sein. Zudem ist seine Angabe, das Hotel habe sich bloss 1.5 km vom Spital entfernt befunden, nachweislich falsch. Somit wird der Anschein erweckt, dass es sich bei der aufgetriebenen Hotelquittung – wie beim Einreisestempel im Pass – um eine Fälschung zwecks Alibi handelt, weshalb er (zu Beginn) weder Namen des Hotels noch die korrekte Ortschaft oder die Eckdaten des Aufenthalts nennen konnte.
In Bezug auf die Auseinandersetzung sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 27. Juli 2015 noch aus, diese sei unmittelbar vor dem [Hotel] gewesen. Er selber sei im Eingangsbereich gestanden, so auch die Securities. In der Einvernahme vom 28. Oktober 2015 bestätigte er, nach draussen gegangen zu sein, um zu schauen, was passiere, und hierfür ein bis zwei Minuten im Eingang stehen geblieben zu sein. Demgegenüber wollte er nicht mehr wissen, wo die Securities zu diesem Zeitpunkt waren. In der Schlusseinvernahme konnte er sodann nichts mehr zur Schlägerei sagen, da diese draussen passiert sei, er jedoch drinnen gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und unglaubhaft.
Widersprüche bestehen nicht nur über die Einvernahmen hinweg, sondern selbst innerhalb einzelner Einvernahmen. So erklärte der Beschuldigte neben den merkwürdigen Angaben, wessen Vater nun krank sei, beispielsweise anlässlich seiner ersten Aussage zunächst, dass das [Pub] über keine Securities verfüge. In derselben Einvernahme führte er kurz darauf jedoch aus, dass bei Auseinandersetzungen zwischen Gästen die Securities schauen würden, dass es keine Probleme gäbe.
Widersprüche bestehen sodann auch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Beweismitteln. Einige dieser Widersprüche wurden dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 8. Mai 2015 vorgehalten. Er verweigerte dazu die Aussagen und lieferte somit keine Erklärungen. In derselben Einvernahme wurde er damit konfrontiert, dass gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation seiner korrekten Rufnummer in der Tatnacht ein Anrufversuch an einen Hr.___ erfolgte. Er gab wahrheitswidrig an, diesen nicht zu kennen. Auf entsprechenden Vorhalt verweigerte er wiederum die Aussagen.
Die Aussagen des Beschuldigten stehen nicht nur im Widerspruch mit sich selbst sowie mit den objektiven Beweismitteln, sondern stimmen auch mit den Aussagen anderer Personen nicht überein. Dabei gilt es anzumerken, dass seine Aussagen nicht nur mit den Aussagen des Geschädigten, sondern zumindest teilweise insbesondere auch mit den Angaben seiner Verwandten, d.h. seiner Brüder, Iq.A.___ (betreffend Abreise) und T.___ (insbesondere betreffend Anwesenheit in der Tatnacht, Auseinandersetzung, Schlagwaffe, Schussabgabe), sowie seiner Ehefrau (z.B. betreffend VW Passat) im Widerspruch stehen.
Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht nur als äusserst widersprüchlich, sondern teilweise auch als nachweislich falsch, weshalb sie als Schutzbehauptungen bzw. unglaubhaft zu erachten sind.
Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann bei der Würdigung seiner Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden. Der Beschuldigte verliess noch in der Tatnacht überstürzt die Schweiz. Er macht geltend, einen Schock erlitten zu haben, nachdem die Leute gesagt hätten, ein Schuss sei gefallen und der Chef habe etwas damit zu tun. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nur aufgrund der Äusserungen der Leute, wonach der Chef geschossen habe, einen Schock erlitten haben soll und die Schweiz fluchtartig verlässt. Vielmehr zeigt seine Reaktion, d.h. die Flucht und das Untertauchen, dass der Beschuldigte davon ausging, die Leute hätten ihn als Chef bzw. Täter erkannt. Sein Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte tatsächlich der Schütze war und erst in die Schweiz zurückkehrte, nachdem er mit dem Einreisestempel im Pass ein vermeintliches Alibi für die Tatnacht organisiert hatte.
5.1.12 Aussagen des Geschädigten
Der Geschädigte wurde insgesamt sechs Mal einvernommen. Die Erstbefragung fand in der Tatnacht um 02:30 Uhr nach Anästhesie, während der Behandlung auf der Notfallstation des Kantonsspitals Olten statt. Praktisch zeitgleich mit der Erstbefragung fand eine Blutentnahme statt. Gemäss Blut- und Urinauswertung war der Geschädigte sowohl im Tatzeitpunkt (rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1.04 Gew. ‰ bis 1.61 Gew. ‰) als auch anlässlich der Erstbefragung (Blutalkoholkonzentration von 1.10 Gew. ‰ [Mittelwert: 1.10]) stark alkoholisiert. Auf dem Erstbefragungsprotokoll ist sodann vermerkt: «(Nach Anästhesie schwierig zu befragen) spricht albanisch».
5.1.12.1 Gemäss diesem Protokoll der Erstbefragung vom 24.01.2015 (Akten Stawa, pag. 362 f.) gab der Geschädigte an, er sei an diesem Abend in der Bar gewesen. Ein Mann habe einen Streit mit einem Türsteher bekommen. Er habe diesem Mann geholfen. Plötzlich habe er einen Schmerz am Hinterkopf verspürt und Schüsse gehört. Auf Nachfrage bestätigte er, sicher 2-3 Schüsse. Die Schiesserei sei draussen bei der [Bar], links Richtung [Schnellimbiss] gewesen. Den Mann, der geschossen habe, würde er wiedererkennen. Er habe eine Schusswaffe / Pistole gesehen. Der Streit sei auf Albanisch gewesen. Er habe den Mann, dem er habe helfen wollen, nicht gekannt. Er sei das erste Mal in der Bar gewesen. Der Mann, der geschossen habe, sei der Chef der Türsteher. Er habe blau-grüne Augen, die Haare nach hinten gegelt. Er sei «grösser als ich», ca. 180 cm gross und von normaler Statur. Dem Geschädigten wurden im Anschluss an die Erstbefragung acht Fotos vorgelegt, worauf der Geschädigte die Nummer 5 (den Beschuldigten) klar als Täter identifizierte. Unter Bemerkungen ist dazu vermerkt: «H.___ ist sich zu 100% sicher, dass es sich beim Schützen um die Person auf dem Bild Nr. 5 handelt.»
5.1.12.2 Der Geschädigte wurde am Nachmittag des 24. Januar 2015 im Spitalzimmer erneut einvernommen (Akten Stawa, pag. 367 ff.). Auf Hinweis, dass er den Beschuldigten in der Nacht auf dem Fotobogen als Täter bezeichnet habe, und auf die explizite Frage, ob er gegen ihn irgendwelche Geldforderungen geltend machen wolle, antwortete er, ja er möchte gegen diese Person Geldforderungen stellen. Daraufhin wurde ihm erklärt, dass er entsprechend als Auskunftsperson befragt werde. Auf die Frage, in welcher Beziehung er zur beschuldigten Person stehe, antwortete er, nein, er kenne diese Person nicht. Er habe diese Person zuvor noch nie gesehen. Sie seien aber bekannt, da diese Familie viel Geld habe. Zum Vorfall selbst führte er aus: Sie hätten den Geburtstag des Bruders seiner Frau, Cx.V.___, gefeiert. Er habe in der [Bar] Plätze reserviert. Sie hätten ziemlich viel getrunken und es sehr lustig gehabt. Normalerweise trinke er selten Alkohol. Aber am besagten Abend sei eine Ausnahme gewesen. Gegessen hätten sie nichts. Die Frauen hätten irgendeinmal nach Hause gehen wollen und er habe sie nach draussen begleitet und verabschiedet. Er habe via Haupteingang (Schiebetüre) wieder in die Bar hineingehen wollen, doch die Securities hätten ihn und einen anderen Gast nicht mehr hineingelassen. Er habe gefragt, wieso sie ihn nicht mehr hineinlassen würden. Diese hätten ihn dann auf albanisch beschimpft mit «fick deine Familie» und ähnlichem. Er habe auf die gleiche Art zurückgegeben. Es sei gehässiger und lauter geworden, bis sie sich angeschrien hätten. Die Securities seien auf ihn zugekommen und sie hätten sich gegenseitig «gemüpft». Er habe sich dann etwas zurückgezogen und sei auf dem Trottoir Richtung [Schnellimbiss] gewesen. Die Beschimpfungen seien weitergegangen und die Securities seien ihm gefolgt. Plötzlich habe er am Kopf eine Wärme gespürt und gleichzeitig einen Knall gehört. Kurz davor habe er noch das typische Geräusch der Ladebewegung einer Pistole gehört. Nach dem Knall sei er wie erstarrt gewesen und habe den Schützen angeschaut. Dieser habe die Pistole in der rechten Hand gehalten. Die Pistole sei auf den Boden gerichtet gewesen. Er habe die Pistole gehoben und auf seinen Brustkorb gerichtet. Der Schütze sei ca. 2 m entfernt gewesen. Er sei auf den Schützen los, habe diesen am Oberkörper gepackt und habe ihn zur Seite gedrückt. Da habe es wieder geknallt. Er habe zudem das metallische Geräusch eines Schlagstocks, wenn dieser ausgefahren werde, wahrgenommen. Er habe dann Schläge auf der linken Schläfe, am Rücken, am linken Oberarm und an der linken Hand gespürt. Währenddessen seien die Beleidigungen immer weitergegangen. Er habe dann bemerkt, dass er stark geblutet habe. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen. Er meine, er habe dann nochmals einen Knall gehört. Er habe die eine Hand gegen seinen Kopf gedrückt und mit der anderen habe er versucht, sich zu schützen. Er habe mit der Hand ein Zeichen gegeben, dass er aufgebe. Die Securities hätten realisiert, dass er geblutet habe. In der Folge habe der Schütze sich zurückgezogen und sei Richtung Eingang der [Bar] gerannt. Wo er genau durchgerannt sei, habe er nicht gesehen. Wohin die anderen Securities gegangen seien, habe er sich nicht geachtet, da er sich nur auf den Schützen konzentriert habe. Es komme ihm noch in den Sinn, dass ein Security ein grosser Schweizer gewesen sei, welchen er schon im Fitness in Biel gesehen habe. Dieser habe aber nichts gemacht, d.h. er habe nicht mit den anderen mitgemacht gegen ihn. Was dann aber weiter gelaufen sei, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere sich wieder, als er im Krankenwagen gelegen sei.
Auf die Frage, ob noch jemand in der Nähe gewesen sei, den er kenne und der Aussagen machen könne, antwortete der Geschädigte, er kenne einige Leute vom Sehen her, die dort gewesen seien, aber konkret benennen könne er niemanden. Wer der Security von Biel gewesen sei, könne er nicht sagen, er denke aber, dass er den Namen dieses Mannes herausfinden könnte. Im Weiteren sei noch ein kleiner Albaner aus Biel bei den Securities dabei gewesen und habe auf ihn eingewirkt. Dieser arbeite im «[Lokal]» in Biel als Security.
Zweimal sei sicher geschossen worden. Beim ersten Mal habe er die Wärme am Kopf gespürt, das zweite Mal sei im Handgemenge gewesen, als er (der Geschädigte) ihn (den Beschuldigten) gepackt habe. Beim dritten Mal sei er sich nicht ganz sicher. Er wolle aber noch sagen, dass dieser Mann ihn habe töten wollen, davon sei er überzeugt. Er werde diesen Blick nie vergessen. Wenn er ihm nur hätte Angst machen wollen, hätte er ja auch in die Luft schiessen können, obwohl das ja auch nicht erlaubt sei.
Er habe den Schützen zuvor noch nie gesehen und noch nie gesprochen. Er wisse aber, dass dieser aus einer sehr reichen Familie sei. Auf Frage, wie er denn dies wissen könne, wenn er den Schützen noch nie gesehen habe, führte er aus, der spätere Schütze habe zu Beginn der Auseinandersetzung auf sich getippt und ihn gefragt, ob er wisse, mit wem er es zu tun habe. Dabei habe er den Namen A.___ gesagt. Da sei ihm klar gewesen, dass er zu dieser Familie gehöre. Auf Frage, ob er noch Bemerkungen oder Ergänzungen habe, führte er aus, er könne nur nochmals sagen, dass er diese Augen des Schützen nie vergessen werde. Dieser sei durchgedreht und habe ihn umbringen wollen. Er habe grosse Angst gehabt, als er bemerkt habe, dass er verletzt gewesen sei. Am Ende der Einvernahme wurde dem Geschädigten nochmals ein Fotoblatt mit acht Fotos vorgelegt, worauf er den Beschuldigten sofort und ohne zu zögern erneut als Schützen identifizierte.
5.1.12.3 In der Einvernahme vom 30. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 374 ff.) wollte der Geschädigte keine Angaben zu den anwesenden Kolleginnen seiner Verlobten und den Kollegen seines Schwagers machen. Zu den Securities führte er aus, einen habe er erkannt. Dieser sei ein grosser Schweizer aus Biel, dieser habe gar nichts gemacht, er habe sogar noch geschrien «höret uf». Der andere sei ein Albaner, ein Glatzkopf, ein kleiner. Dieser sei auch aus Biel. Es seien noch weitere Sicherheitsleute dort gewesen. Auf diese habe er sich aber nicht geachtet. Der Schweizer sei beim Vorfall nur danebengestanden und habe nichts gemacht. Dieser habe im [Firma] geputzt oder so. Der Kleine arbeite im «[Lokal]» in Biel. Seine Brüder würden ihn offenbar vom Fussball kennen. Er habe die beiden beim Reingehen gegrüsst und ihnen die Hand gegeben. Der Schweizer habe ihn gefragt, was er da mache. Er habe gelächelt. Auf Frage, ob die Securities bewaffnet gewesen seien, erklärte er, er könne das nicht sagen. Er habe sich nicht darauf geachtet.
Der Geschädigte schilderte die Anfahrt nach Olten. Vor Ort hätten sie ziemlich viel Alkohol getrunken. Es sei lustig gewesen. Die Frauen hätten früher nach Hause gehen wollen. Er sei mit seiner Frau von der [Bar] nach draussen gegangen und habe sich auf dem Trottoir von ihr verabschiedet. Die Kolleginnen seiner Frau seien nicht mit ihnen nach draussen gekommen. Soviel er gehört habe, gebe es einen Hinterausgang. Vermutlich seien sie da raus, aber gesehen habe er es nicht. Er habe sie erst etwas weiter unten gesehen. Er habe ziemlich viel getrunken an jenem Abend. Er habe wieder hineingehen wollen. Sie hätten dann aber dumm getan und er habe den Grund wissen wollen, weshalb sie ihn nicht mehr reinliessen. Er glaube, es sei noch einer dort gewesen, soviel er wisse, der Chef des Lokals. Dieser habe mit ihm gesprochen und ihn gefragt, ob er wisse, mit wem er es zu tun habe. Er sei A.___, wobei er den Finger hochgehalten habe, als ob er Gott oder so sei. Als er den Namen A.___ gesagt habe, habe er gewusst, dass er der Chef sei. Es sei bekannt, dass diese viel Geld hätten. Dieser A.A.___ habe begonnen, ihn zu beleidigen. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt «ich ficke dir deine Familie». Er habe ihn (den Beschuldigten) dann auch beleidigt. Plötzlich sei es eskaliert. Sie hätten sich gegenseitig «gemüpft». Dann plötzlich habe er es gehört. Wenn er sich nicht täusche, habe er das Ladegeräusch «klack-klack» gehört. So eine Wärme, so komisch, er (der Beschuldigte) habe geschossen. Er sei plötzlich wie nüchtern gewesen. Davor sei er schon noch «druffe» gewesen. Es hätten sich dann die Securities eingemischt. Sie seien auf ihn losgegangen. Der Schweizer habe nichts gesagt und nichts gemacht. Später habe er «höret uf» gesagt. Als er (der Geschädigte) sich umgedreht habe, habe er A.A.___ vor sich gesehen. Dieser habe in der rechten Hand die Waffe gehalten. Diese sei gegen den Boden gerichtet gewesen. Er (der Beschuldigte) habe dann die Waffe gegen seine Brust gerichtet. Die Distanz sei etwa 1-2 m gewesen. Er sei auf A.A.___ los und habe ihn am Oberkörper gepackt. Er habe dann nochmals ein «Klöpfen» gehört. Die anderen hätten dann mit einem Schlagstock auf ihn eingeschlagen. Er habe gehört, wie dieser ausgefahren worden sei. Er sei an der Schläfe, am Rücken, Arm und an der Brust getroffen worden. In diesem Moment habe er nichts gespürt. Doch nun wisse er aufgrund der blauen Flecken, wo er getroffen worden sei. Er sei voller Blut gewesen. Er habe mit der einen Hand versucht, sich zu schützen, und die andere habe er hochgehalten. Sie seien anschliessend davongerannt. Es hätten mehrere Personen auf ihn eingewirkt, er wisse aber nicht mehr wie viele. Er habe sich nur auf denjenigen mit der Pistole geachtet. Ein Kleiner, auch gut Gebauter, habe ihm ins Gesicht geschlagen, auch mit dem Schlagstock. Dies sei nicht derjenige vom «[Lokal]» gewesen. Dieser habe aber auch auf ihn eingeschlagen. Er (der Geschädigte) sei auch einer, der sich nicht alles gefallen lasse. Hätte er gewusst, dass es soweit komme, hätte er nicht so reagiert. Er sei verlobt, er habe die Zukunft vor sich. Es sei für nichts passiert. Er komme mit dem nicht klar. Er könne nicht schlafen, er denke die ganze Zeit an das. Er habe es ihm angesehen, dass er ihn habe töten wollen. Er könne dies nicht verstehen. Wenn sie vorgängig Probleme gehabt hätten, doch er habe den dort zum ersten Mal gesehen. Er komme damit nicht klar, er könne es nicht glauben. Er (der Geschädigte) habe ihn auch beleidigt. Als er (der Beschuldigte) ihm gesagt habe «ich ficke deine Familie», habe er (der Geschädigte) gesagt «ich ficke deine».
Er könne nicht sagen, wie viele Securities dort gestanden seien, als er wieder habe hineingehen wollen. Er wolle keinen Blödsinn erzählen. Doch es seien schon ein paar gewesen. Auf Vorhalt, dass gemäss Informationen der Polizei in der Tatnacht lediglich zwei Sicherheitsleute vor Ort gewesen seien, erklärte der Geschädigte, das sei unmöglich. Das gehe ja gar nicht auf. Diese zwei von Biel, die hätten dort gearbeitet. Der Chef, also derjenige der geschossen habe. Und dann seien noch 2-3 andere dort gewesen. Oder diese hätten nicht gearbeitet und seien einfach sonst dort gewesen. Vielleicht Kollegen oder Verwandte oder so. Aber nur zwei Securities, das sei 100% gelogen. Er glaube, sie seien schwarz angezogen gewesen. Es sei gemischt gewesen. Sie hätten einen Smoking oder schwarze Kleidung mit Jacke getragen. Der Schweizer und der kleine Albaner hätten einen Anzug getragen. Der Chef sei anders gekleidet gewesen. Er habe eine schwarze Jacke getragen, wie ein Security eben. Die anderen Anwesenden seien auch mit einer schwarzen Jacke bekleidet gewesen. Wenn er sich nicht täusche, er sei sich aber nicht ganz sicher, dann sei der Chef erst etwas später dazu gekommen, als er ihn beleidigt habe und so. Es sei noch ein Albaner dort gewesen, welcher auch ein «Gstürm» mit denen gehabt habe. Dieser sei aber dann plötzlich weg gewesen.
Er (der Geschädigte) sei rückwärtsgegangen. Sie seien ihm hinterhergekommen. Sie hätten sich gegenseitig «geschüpft». Er habe ein Ladegeräusch gehört, das habe er zu diesem Zeitpunkt aber nicht realisiert. Er könne es nicht beschreiben, er habe plötzlich eine Wärme am Kopf gespürt. An seine Blickrichtung könne er sich nicht mehr erinnern. Als er den ersten Knall gehört habe, habe er ihn (den Beschuldigten) mit der Waffe in der Hand stehen gesehen. Es sei eine schwarze Pistole gewesen, so wie sie die Polizei habe, mehr wisse er nicht. Sie hätten «geschüpft» und er habe «zurückgeschüpft». Wie viele Personen auf ihn eingewirkt hätten, wisse er nicht. Aus seinem Gefühl würde er sagen, es seien fünf bis sechs gewesen, aber genau könne er es nicht sagen. Den Schlagstock habe er nicht gesehen. Das Geräusch kenne aber jeder. Als er A.A.___ festgehalten habe, sei von oben und von der Seite her mit dem Schlagstock auf ihn geschlagen worden. Er habe sich nur auf A.A.___ geachtet. Er habe schon Schmerz verspürt. Er habe das Gefühl gehabt, er sterbe. Sie hätten ihn nur mit Gegenständen geschlagen, nicht mit der Hand oder Faust. Er habe dies einfach gespürt. Er wisse nicht, um was für Gegenstände es sich gehandelt habe. Sicherlich sei ein Schlagstock im Spiel gewesen. Er wisse nicht, wer alles auf ihn eingewirkt habe. Der Schweizer habe nichts gemacht.
Auf Frage, ob dem Ereignis eine Auseinandersetzung vorausgegangen sei, erklärte er, seines Wissens nicht. Drinnen sei er recht «besoffen» gewesen. Auf Frage, ob also die Möglichkeit bestehe, dass vorgängig bereits ein Streit zwischen ihm und den Securities stattgefunden habe, antwortete der Geschädigte, dies könne sein, vielleicht. Er können weder ja, noch nein sagen. Er könne sich nicht erinnern. Er trinke nur selten.
5.1.12.4 Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2016 (Akten Stawa, pag. 387 ff.) erklärte der Geschädigte, sein Schwager habe Geburtstag gehabt und habe dort alles organisiert. Er sei mit der Frau nach draussen gegangen, um sie nach Hause zu begleiten. Es habe dann plötzlich geheissen, dass er nicht mehr reingehen dürfe. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Es habe mit den Securities angefangen. Am Schluss sei er von dem hier (Anm.: der Geschädigte zeigte auf den anwesenden Beschuldigten) angeschossen worden. Er sei dann ins Spital gekommen.
Die Securities hätten ihn nicht mehr reingelassen. Er habe gefragt, warum. Einer habe ihn dann plötzlich beleidigt und etwas gegen seine Mutter gesagt und habe ihn gestossen. Dort habe es angefangen. Es seien dann viele Leute dazugekommen, auch Securities. Er habe zuvor etwas getrunken. Er sei wie in einem Schock gewesen, als er den Schuss gehört habe. Er habe es zuerst gar nicht richtig realisiert. Nachher habe er ihn gesehen (Anm.: Geschädigter zeigte auf den anwesenden Beschuldigten), so ein bis zwei Meter entfernt mit der Waffe in der Hand. Er habe wie noch einmal gezielt. Er (der Geschädigte) sei dann auf ihn zugegangen. Er habe versucht, sich zu schützen. Es sei nochmals ein Schuss gefallen. Die anderen Securities hätten den Moment ausgenutzt und hätten ihn geschlagen. Er habe auf einmal bemerkt, dass er voller Blut gewesen sei. Plötzlich hätten die es gemerkt und seien abgehauen. A.A.___ habe die Waffe in der rechten Hand gehalten. Wenn jemand schiessen würde, würde man auf ihn losgehen, um sich zu schützen. Er mache seit Jahren Kampfsport und habe dies so gelernt. Er sei nur von einem Schuss getroffen worden, die anderen beiden wisse er nicht. Er habe versucht, den Beschuldigten zu packen, und habe einfach gehört, dass es wieder «geklöpft» habe in diesem Moment.
Er glaube schon, dass noch Leute dort gewesen seien, aber diese würden, vielleicht aus Angst, mit der Sache nichts zu tun haben wollen. Er werde keine Namen nennen, auch wenn er wisse, dass es für ihn vielleicht gut wäre. Die könnten sich selber melden. Er sei an diesem Abend besoffen gewesen, also drinnen. Als er nach draussen gegangen sei, an die frische Luft, und als das Ganze losgegangen sei, vielleicht auch wegen des Adrenalinstosses, könne er sich recht gut erinnern. Er wisse, dass er (der Beschuldigte) geschossen habe. Er habe ihn (den Beschuldigten) auch auf den Fotos als Täter erkannt. Er könne sich an das erinnern, was er jetzt gesagt habe. Er wisse nicht mehr, ab wann er den Namen des Beschuldigten gekannt habe, ob sie ihn gefragt hätten oder weil sein Name bei dem «Gestürme» gefallen sei. Er habe ihn vorher noch nie gesehen.
Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte angegeben habe, die Leute hätten gesagt, dass es der Chef gewesen sein soll, der geschossen habe, fragte der Geschädigte, «Also, der Chef der [Bar], oder wie?» Weiter fügte er an, also er (der Beschuldigte) sei ja der Chef dort, mit seinem Bruder, dieser sei damals aber im Kosovo gewesen, wie sie herausgefunden hätten. Auf die Frage, warum die Leute dies gesagt hätten, meinte er, dies sei, weil sie es vermutlich gesehen hätten. «Sie haben einfach gesagt, wer geschossen hat.»
Das Spital habe Fotos von den Verletzungen gemacht. Er könne sich nicht mehr richtig daran erinnern. Es sei, so glaube er, am Rücken gewesen. Die Verletzungen hätten die Securitas verursacht. Der kleine Albaner, J.___, habe dort mitgemacht. Auf die Frage, welche Verletzung er durch den Schuss erlitten habe, zeigte der Geschädigte auf die Narbe an seinem Kopf. Es sei ein Streifschuss gewesen. Auf Frage, ob er die Verletzung erst bemerkt habe, als er das Blut gesehen habe, führte er aus, er habe wie eine Hitze gespürt, aber nicht bemerkt, dass er verletzt gewesen sei. Er habe einen dünnen weissen Pullover getragen, der voll mit Blut gewesen sei. Auf Frage, wieso er dann wisse, dass er von einem Schuss getroffen worden sei, antwortete er, er habe das gehört und habe ihn nachher ja auch mit der Waffe gesehen. Er habe nach dem Vorfall unter Kopfschmerzen gelitten und sei zum Psychologen gegangen. Bis vor drei bis vier Monaten habe er die Auswirkungen noch gespürt.
5.1.12.5 Vor der Vorinstanz erklärte der Geschädigte, er habe absolut kein Interesse, diesen Menschen (den Beschuldigten) zu belasten. Er habe mit diesem Menschen Frieden geschlossen. Es gehe ihm momentan psychisch nicht gut. Es möge ihn, ihn (den Beschuldigten) hier zu sehen. Dieser Mensch habe auf ihn geschossen, aber er habe mit ihm Frieden geschlossen. Der Vorfall sei mehrere Jahre her. Er könne sich nicht mehr erinnern. Er wolle nichts dazu sagen. Er habe mit dem Beschuldigten Frieden gemacht. Was der Staat und das Gesetz mit ihm mache, gehe ihn nichts an. Er habe damit abgeschlossen. Ob es richtig sei oder nicht, das müsse das Gericht entscheiden. Er könne sich nicht erinnern. Er sei auch noch betrunken gewesen. Er habe kein Interesse, darüber zu sprechen. Es gehe ihm heute noch schlecht, wenn er darüber sprechen müsse. Auf Frage, wie oft bereits auf ihn geschossen worden sei, führte er aus, er könne sich nicht erinnern. Sie hätten Frieden geschlossen. Früher habe er auch gedacht, dass Blutrache richtig sei. Er sei inzwischen Vater und ein anderer als damals. Deshalb habe er Frieden geschlossen, seine Familie und diejenige des Beschuldigten. Mit dem Beschuldigten sei alles gut. Er (der Beschuldigte) sei nicht in Gefahr vor ihnen und umgekehrt. Es sei auch für ihn (den Geschädigten) schwierig zu sagen, was passiert sei. Auch der Beschuldigte habe Familie. Er wolle niemanden belasten. Er habe selber «eine Tochter, welche nachher…» Er wolle das nicht. Auf Frage, ob es richtig sei, dass es ihm nicht leichtfalle, hier vor dem Beschuldigten auszusagen, welcher auf ihn geschossen habe, erwiderte er, sie hätten sich missverstanden. Die Situation sei schwierig. Es sei auf ihn geschossen worden. Das alles sei schlimm für ihn – so habe er es gemeint. Er fragte zudem nach, wann er gesagt habe, dass der Beschuldigte auf ihn geschossen habe. Dies sei falsch. Er habe gesagt, es sei auf ihn geschossen worden. Er könne sich nicht erinnern. Er habe wirklich mit dem abgeschlossen.
5.1.12.6 Würdigung der Aussagen des Geschädigten
Die zuletzt gemachten Aussagen des Beschuldigten stimmen zumindest insoweit mit denjenigen des Geschädigten überein, als dass er sich in der Tatnacht, d.h. in der Nacht vom 24. Januar 2015, vor Ort aufhielt und es in der Tatnacht draussen zu einer Auseinandersetzung kam. Davon ist auszugehen. Die Aussagen weiterer Personen, die den Beschuldigten in der Tatnacht nicht gesehen haben oder nicht gesehen haben wollen, ändern daran nichts.
Weiter haben der Beschuldigte und der Geschädigte übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich nicht kannten und zuvor nie begegnet waren. Trotzdem konnte der alkoholisierte Geschädigte noch in der Tatnacht in der Notaufnahme des Spitals das Aussehen des Beschuldigten zutreffend schildern und ihn dann anhand eines Fotoblatts, worauf auch die Fotos der Brüder des Beschuldigten enthalten waren, ohne Zögern zweifelsfrei identifizieren. Dies stand anfänglich im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher anderer Personen, welche grundsätzlich alle angaben, den Beschuldigten in der Tatnacht nicht gesehen zu haben. Erst im Nachhinein stellte sich, wie bereits erwähnt, heraus, dass der Beschuldigte in der Tatnacht durchaus am Tatort war. Dass der Geschädigte in seiner Erstaussage keinen Namen nannte, vermag unter diesen Umständen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu begründen, im Gegenteil. Dass dieser unter erschwerten Umständen (alkoholisiert, mit einer stark blutenden Kopfwunde und unter Anästhesie stehend) derart spezifische Angaben machten konnte, welche mit seinen späteren Aussagen im Einklang standen, spricht für eine erlebnisbasierte Schilderung.
Für eine falsche Anschuldigung gibt es auch keine Anzeichen. Die Verteidigung macht zwar geltend, der Geschädigte sei wegen Erpressung vorbestraft und als Person nicht glaubwürdig. Eine Erklärung, inwieweit dies für die Beurteilung der vorliegenden Straftat von Bedeutung sein soll, bleibt sie jedoch schuldig. Auch das Argument, der Geschädigte habe Schulden gehabt und habe zu Beginn der zweiten Einvernahme angegeben, Forderungen geltend zu machen, vermag nicht zu überzeugen. Inwieweit der Geschädigte Schulden hatte, ist nicht erstellt. Dass diese in irgendeinem Zusammenhang zur Tat stehen würden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. In Bezug auf die Forderung antwortete der Geschädigte einzig auf die ihm gestellte Frage, ob er (Zivil-)forderungen stellen oder sich am Strafverfahren beteiligen wolle. Erwiesenermassen stellte er in der Folge keine Zivilforderung und zog sich vollständig aus dem Verfahren zurück.
Der Geschädigte wurde nachweislich verletzt. Gemäss Beweisergebnis zur Verletzungsursache ist erstellt, dass es sich bei der Kopfverletzung des Geschädigten um eine Schussverletzung handelte. Er hielt sich in der [Bar] auf, während der Beschuldigte selbst angab, im [Pub] gewesen zu sein. Obwohl Letzterer die Tat bestreitet, führte er selbst aus, dass Leute ins [Pub] gekommen seien und gesagt hätten, der Chef habe geschossen. Damit stützt er (ungewollt) die Aussagen des Geschädigten, wonach der Chef der Türsteher geschossen habe. Mehrere Personen schilderten, einen Knall gehört zu haben (so etwa Bz.V.___, S.___, N.___, L.___, Q.___, R.___). Es gab Schmauchspuren an den sichergestellten Handschuhen im [Pub] sowie am T-Shirt des Geschädigten.
Anhand der vom Geschädigten gemachten Angaben konnten zwei Security-Mitarbeiter identifiziert werden. Die Angaben stellten sich im Nachhinein in den Befragungen der beiden Security-Mitarbeiter als wahr heraus. Hingegen standen deren Aussagen, in der Tatnacht keinen Schlagstock gesehen zu haben bzw. keinen solchen zu besitzen, zunächst im Widerspruch zu den Aussagen des Geschädigten, der ausführte, vom kleinen Albaner, welcher im «[Lokal]» in Biel arbeite, mit einem solchen geschlagen worden zu sein. Dass anlässlich der bei J.___ durchgeführten Hausdurchsuchung in dessen Fahrzeug ein Schlagstock sichergestellt werden konnte, spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. Auch die Angabe, wonach neben den beiden ihm bekannten Security-Mitarbeitern noch ein weiterer anwesend gewesen sei, wird von mehreren einvernommenen Personen bestätigt. W.___ und J.___ gaben übereinstimmend an, dass an diesem Abend auch ein X.___ als Security gearbeitet habe. Die Beschreibung von dessen Kleider durch W.___ stimmt sodann mit den Angaben von Bz.V.___ überein, wonach ihre Tasche von einem Security durchsucht worden sei, welcher als solcher angeschrieben gewesen sei. Demgegenüber trugen die beiden anderen Securities gemäss eigenen Angaben einen schwarzen Anzug ohne Aufschrift.
Folglich lassen sich die Schilderungen des Geschädigten anhand der weiteren Beweismittel weitgehend verifizieren.
Eine Falschbeschuldigung seitens des Geschädigten ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Die allgemein gehaltenen Vorbringen der Verteidigung zur Person des Geschädigten sind folglich irrelevant.
Den Äusserungen des Geschädigten können zusammengefasst folgende Glaubhaftigkeitskriterien zugemessen werden, wobei jeweils kurz stichwortartig einzelne Beispiele angeführt werden. Im Übrigen wird auf die oben aufgeführten Aussagen verwiesen:
Die Aussagen des Geschädigten zum Ablauf des fraglichen Abends sind nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig. Der Ablauf des Abends wird teilweise sprunghaft, unstrukturiert und nicht durchgehend chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird (so etwa der Ablauf des Abends, wonach der Bruder seiner Frau reserviert habe, um seinen Geburtstag zu feiern, die Frauen erst später gekommen seien, er viel Alkohol konsumiert habe, die Frauen früher hätten gehen wollen, er diese nach draussen begleitet habe, nicht mehr eingelassen worden sei, es zu Beleidigungen und Tätlichkeiten gekommen sei, geschossen worden sei, er den Schützen gesehen habe und auf diesen losgegangen sei, die Securities auf ihn eingeschlagen hätten, die Frauen zurückgekommen seien etc.). Insbesondere im Kerngeschehen erwiesen sich die Ausführungen als gleichbleibend bzw. konstant und widerspruchsfrei. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Verlobten des Geschädigten. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers sagte Bz.V.___ nicht aus, der Geschädigte habe sich nur wenige Sekunden nach dem Knall schon beim [Weg] versteckt. Es kann hierfür auf die obige Zusammenfassung ihrer Aussagen verwiesen werden.
Es ist zu keinen Änderungen oder Erweiterungen seiner Belastungen gekommen. Vielmehr präzisierte bzw. relativierte der Geschädigte seine Aussagen im Verlaufe dahingehend, dass er angab, dass er glaube, der Beschuldigte sei nicht von Anfang an anwesend gewesen, als ihm der Einlass verweigert worden sei bzw. später hinzugekommen. Er belastete den Beschuldigten nicht über Gebühr und nur insoweit, als er angab, dieser habe ihn mit einem Satz beleidigt, worauf es zu gegenseitigen Schubsereien und Beleidigungen gekommen sei und dieser auf ihn geschossen habe. Darüber hinaus wird der Beschuldigte nicht weiter belastet, obwohl es z.B. ein Leichtes gewesen wäre, anzugeben, dieser sei auch in das Handgemenge involviert gewesen.
Der Geschädigte versucht sein eigenes Verhalten nicht zu beschönigen, sondern belastet sich selbst erheblich. So gibt er etwa an, er sei stark alkoholisiert gewesen. Er habe den Beschuldigten ebenfalls beschimpft und gestossen. Er habe gedacht, die wollten «fighten». Er sei einer, der sich nicht alles gefallen lasse. Er sei – als er den Beschuldigten mit der Waffe in der Hand gesehen habe – auf diesen losgegangen.
Seitens des Geschädigten ist kein Forcieren des Strafverfahrens erkennbar, er hat keine Zivilforderungen gestellt und sich aus dem Strafverfahren zurückgezogen.
Der Geschädigte hat Erinnerungslücken und Ungewissheiten eingestanden. Er gab an, wenn er sich in Bezug auf Einzelheiten nicht sicher war, beispielsweise, wann der Beschuldigte draussen hinzugekommen sei, oder in Bezug auf die genaue Zahl derjenigen, die ihn geschlagen hätten. Er erklärte, den Beschuldigten in der [Bar] nicht gesehen zu haben, sich nicht geachtet zu haben. Er gab zu, in der Bar betrunken gewesen zu sein und sich deshalb nicht mehr zu erinnern. Er könne eine Auseinandersetzung im Inneren weder bejahen noch verneinen. Er wisse nicht mehr, welche Verletzungen er am Körper erlitten habe. Das Spital habe Fotos gemacht. Er wisse nicht, wo die Kolleginnen seiner Frau rausgegangen seien, es sei möglich, dass sie einen Nebenausgang genommen hätten, aber gesehen habe er es nicht.
Die Aussagen des Geschädigten enthielten ungewöhnliche Details wie etwa die plötzliche Hitze, die er am Kopf gespürt habe und den gleichzeitigen Knall, die Beschreibung des Geräuschs beim Ausfahren des Schlagstockes, dass der Beschuldigte die Waffe in der rechten Hand auf den Boden gerichtet gehalten habe, dass er die Security-Mitarbeiter gegrüsst und ihnen die Hand gegeben habe (was J.___ denn auch bestätigte).
Der Geschädigte schilderte wiederholt die Gründe, weshalb er wieder ins Lokal habe gehen wollen: Weil der Schwager womöglich nicht mitbekommen habe, dass die Frauen gegangen seien.
Der Geschädigte schilderte psychische Vorgänge resp. gehabte Gefühle: Er habe gedacht, die wollten «fighten», er sei nach dem Schuss plötzlich wie nüchtern gewesen, er habe grosse Angst gehabt, als er das viele Blut realisiert habe, er habe gedachte er werde sterben; er werde den Blick des Schützen nie vergessen, er komme mit der Sache nicht klar, er verstehe nicht, wie es plötzlich ausgeartet sei.
In den Angaben des Geschädigten finden sich auch Schilderungen zur Interaktion bzw. zu den mit dem Beschuldigten ausgetauschten Beschimpfungen.
Die Vorbringen der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten vermögen, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht zu überzeugen:
Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren ein Parteigutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten eingereicht. Wie in den allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung festgehalten, erfolgt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen grundsätzlich durch das Gericht. Im vorliegenden Fall gab es keine Gründe für die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Ein solches wurde auch von der Verteidigung im Vorverfahren nicht beantragt. Dabei ist festzuhalten, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein Privatgutachten handelt, welchem gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts – wie die Verteidigung zurecht ausführt – bloss ein reduzierter Beweiswert zukommt. Über die Entstehung des nun als Parteigutachten eingereichten 21-seitigen Dokuments, den Auftrag, die Fragestellung etc. sind keine Informationen aktenkundig. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, solche erhältlich zu machen. In dem von der Verteidigung eingereichten Dokument werden von Herrn G.___ gestützt auf zumindest teilweise falsche Annahmen Hypothesen aufgestellt, die sich gestützt auf die vollständige Aktenlage nicht halten lassen. So nimmt Herr G.___ ohne Berücksichtigung der gesamten Umstände an, es erscheine nicht a priori unwahrscheinlich, dass der Geschädigte zeitnah zu dem infragestehenden Geschehen zu einer bewussten Falschaussage in der Lage gewesen sein könne. Dabei stützt er sich einzig auf den polizeilichen Feststellungsbericht, wonach der Geschädigte, obwohl verletzt, gestanden sei und sich aggressiv verhalten habe. Dass sich der Beschuldigte bei der Erstbefragung stark alkoholisiert mit einer stark blutenden Schussverletzung unter Anästhesie im Schockraum der Notfallstation des Spitals befand und der Polizist es als erforderlich erachtete, zu vermerken, dass eine Befragung schwierig sei, wird nicht berücksichtigt. Gestützt auf die erste fehlerbehaftete Hypothese und darauf, dass der Geschädigte angegeben habe, der mit dem Schlagstock Schlagende sei nicht «der kleine Albaner» gewesen und dass er die anderen Personen, die auf ihn eingewirkt hätten, nicht detailliert beschreiben könne, wird angenommen, dass nicht unwahrscheinlich oder unbegründet erscheine, dass der Geschädigte Informationen über diese zurückgehalten habe. Auch diese Schlussfolgerung wird nicht begründet und die Akten zeigen eben gerade ein anderes Bild. Der Geschädigte hat klar und nachvollziehbar erklärt, sich auf den Schützen mit der Waffe konzentriert zu haben. Von den übrigen Beteiligten konnte er jene beschreiben, die er kannte, nicht hingegen ihm bisher unbekannte Personen, was mit Blick auf die Fokussierung auf den Schützen ebenfalls nachvollziehbar ist. Weiter ist erstellt, dass entgegen den Angaben der Securities und des Beschuldigten eben doch noch zumindest ein weiterer anscheinend nicht offiziell angestellter Security-Mitarbeiter «X.___» am Tatabend arbeitete. Ausser Acht gelassen wird sodann, dass der Geschädigte unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar begründet, weshalb er keine Angaben zu Kollegen seines Schwagers machte, befanden sich diese während der Auseinandersetzung doch im Innern der Bar, was von Cx.V.___ und M.___ bestätigt werden konnte. Dass dies auch angesichts der konkreten Umstände, wonach unbeteiligte Dritte nachweislich aus Angst eine formelle Aussage verweigerten, überzeugend ist, wird ebenfalls nicht berücksichtigt. Gestützt auf diese zwei angesichts der Aktenlage doch äusserst fragwürdigen Annahmen, gelangt Herr G.___ dann bereits zu einem Zwischenfazit. Das Dokument übernimmt die teilweise sehr weit hergeholten und gestützt auf die gesamte Aktenlage zumeist nicht haltbaren Behauptungen der Verteidigung als Gegenhypothesen auf und schliesst, diese könnten nicht falsifiziert werden. So geht Herr G.___ gestützt auf die vorgängigen nicht plausiblen Annahmen etwa davon aus, dass die zutreffende Beschreibung und Identifikation des Beschuldigten als Schützen auch erfolgt sein könnte, wenn der Geschädigte den Beschuldigten in einem anderen als dem ausgesagten und angeklagten Kontext gesehen hätte. Dies ist aber gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten nicht der Fall. Dass beide übereinstimmend und mehrfach angaben, einander zuvor noch nie begegnet zu sein, wird vollkommen ausser Acht gelassen. Aus dem Umstand, dass der Name A.___ nicht bereits auf der Notfallstation durch den stark alkoholisierten, unter Adrenalin und Anästhesie stehenden und stark blutenden Geschädigten genannt wurde, sondern dies (erst) gleichentags elf Stunden später immer noch im Spital erfolgte, werden Schlüsse gezogen, die geradezu lebensfremd erscheinen. Sodann werden einzelne Teilsätze aus den Aussagen aus dem Kontext genommen und gestützt darauf Schlüsse gezogen. Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung sämtlicher im vorliegenden Fall relevanten Beweismittel ist das von der Verteidigung als Privatgutachten eingereichte Dokument als blosse Parteibehauptung zu werten. Dieses vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten zu begründen.
Die Verteidigung bzw. das eingereichte Parteigutachten rügen, dass die Anweisungen und Beschimpfungen den Securities zugeordnet würden. Es wird zwar anerkannt, dass mit Securities auch der Beschuldigte gemeint gewesen sein könnte, dass der Geschädigte den Beschuldigten effektiv den Chef der Türsteher nannte, wird nicht erwähnt. Ebenfalls nicht erwähnt wird, dass der Geschädigte eben nicht von einer einzelnen Beschimpfung sprach, sondern von «fick deine Familie» und Ähnliche bzw. von gegenseitigen Beschimpfungen und Tätlichkeiten. Der Geschädigte sagte aus, wenn er sich nicht täusche, er sei sich aber nicht ganz sicher, dann sei der Chef erst etwas später dazu gekommen, als er ihn beleidigt habe und so. Der Geschädigte hatte sodann auch geschildert, dass ihm zuerst der Zutritt verweigert worden sei und er nach dem Grund gefragt habe, bevor die Beschimpfungen begannen. Folglich ist – wenn die Aussagenchronologie und der vollständige Satz berücksichtigt werden – kein Widerspruch zu erkennen. Dass er ein Jahr später erklärte, «einer» habe ihn beleidigt und etwas gegen seine Mutter gesagt, erscheint ebenfalls nicht als widersprüchlich. Zwar ist dies insoweit eine kleine Abweichung, als dass in einem ersten Moment nur von «einem» gesprochen wird. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es eben nicht dabei blieb. Der Geschädigte konnte sich in der gleichen Einvernahme sodann auch nicht mehr genau an die Verletzungen am Körper erinnern und verwies insoweit auf die im Spital angefertigten Fotos. Unter den gegebenen Umständen sind die entsprechenden Aussagen als konstant und widerspruchsfrei zu betrachten.
Wie die Verteidigung zurecht erkannt hat, spricht der Geschädigte von mindestens zwei Schüssen bzw. einem Schuss und einem weiteren «Knall», als er auf den Beschuldigten losgegangen sei. Darin ist auf den ersten Blick effektiv ein Widerspruch zu jenen Aussagen zu erkennen, die – mit Ausnahme des Beschuldigten, der von etwas wie Petarden (im Plural) sprach – von einem einzigen «Knall» bzw. einer einzigen Schussabgabe sprachen. Gegen mehrere Schüsse spricht die Tatsache, dass dem T-Shirt des Geschädigten bloss einzelne Schmauchpartikel anhafteten. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Geschädigte beschreibt, diesen zweiten «Knall» anlässlich des Handgemenges mit dem bewaffneten Beschuldigten gehört zu haben, und gleichzeitig angibt, er sei sogleich von mehreren Securities mit Gegenständen geschlagen worden. Neben einem Schlagstock, dessen Geräusch der Geschädigte angab, gehört zu haben, ist unklar, um welche Gegenstände es sich gehandelt haben könnte. Der Bericht des Amteiarztes erachtet eine Schlagrute als mögliche Ursache der Verletzung des Geschädigten auf dem Rücken. Es ist deshalb gut möglich, dass der Geschädigte einen oder eben zwei solche Schläge als «Knall» wahrgenommen hat und aufgrund der zuvor gesichteten Waffe im Eifer des Gefechts fälschlicherweise von einer erneuten Schussabgabe ausging. Jedenfalls vermag die Angabe, wonach mindestens zwei oder möglicherweise drei Schüsse abgegeben worden seien, die Aussagen des Geschädigten nicht insgesamt in Zweifel zu ziehen.
Sodann wird gerügt, der Geschädigte habe in der Einvernahme vom 24. Januar 2015 ausgesagt, er sei rückwärts – mit den Securities vor ihm – in Richtung [Schnellimbiss] gelaufen. Die Verteidigung erkennt einen Widerspruch zwischen der Aussage des Geschädigten, wonach er einen Knall gehört und den Schützen angeschaut habe, und der darauffolgenden Aussage, wonach er sich nach dem Schuss umgedreht und den Beschuldigten vor sich gesehen habe. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte in derselben Einvernahme etwas später ausführte, er sei rückwärtsgegangen, sie seien ihm hinterhergekommen, er habe plötzlich eine Wärme am Kopf gespürt, an seine Blickrichtung könne er sich nicht mehr erinnern. Als er den ersten Knall gehört habe, habe er ihn mit der Waffe in der Hand stehen gesehen. Die Aussagen sind folglich vereinbar. Widersprüche sind nicht erkennbar. Die Vorinstanz ging von einem dynamischen Geschehen aus und erachtete es deshalb zugunsten des Beschuldigten als nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte bewusst hinter den Geschädigten begeben und auf dessen Hinterkopf gezielt habe. Diese Schlussfolgerungen erscheinen angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte einen dynamischen Tatablauf bzw. eine Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten schildert, nachvollziehbar. Dieser Schluss steht auch nicht im Widerspruch zz den Aussagen des Geschädigten, hatte dieser doch nie behauptet, von hinten angeschossen worden zu sein, sondern eben nur, seinen Kopf gedreht zu haben.
Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen davon aus, das Aussageverhalten des Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung (unentschuldigtes Fernbleiben mit fadenscheiniger und widersprüchlicher Begründung sowie weitgehende Verweigerung der Aussage) verdeutliche, dass er den Beschuldigten auf keinen Fall belasten wollte. Indem er anlässlich der Hauptverhandlung den Beschuldigten dennoch «versehentlich» als Schützen identifizierte («[…] Es mag mich, ihn hier zu sehen. Dieser Mensch hat auf mich geschossen, […]»), werde die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen untermauert (vgl. Urteil Vorinstanz, S. 24). Im eingereichten Parteigutachten wird diese Interpretation bemängelt, da es sich beim sog. «leakage» um kein wissenschaftlich anerkanntes und empirisch geprüftes Realkennzeichen handle. Gleichzeitig räumt der Parteigutachter indes ein, dass in der psychologischen Lügenforschung das Konzept des «leak» (Leck, Loch) bzw. «leakage» (Auslaufen) vorhanden sei und den Gedanken beinhalte, dass Lügen sich unbewusst (versehentlich) offenbaren können – umgangssprachlich auch als Freudscher Versprecher bekannt. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich nicht zu widersprechen. Das Gericht bildet sich seine Meinung allerdings nicht nur anhand einer strikten Aussagenanalyse, sondern hat sämtliche relevanten Beweise frei zu würdigen. Dass dabei das Aussageverhalten des Geschädigten in die Beweiswürdigung einfliesst, ist nicht zu beanstanden. Die Aussagen des Geschädigten sind bereits gestützt auf die aufgeführten Realkennzeichen als glaubhaft einzustufen. Der erwähnte Freudsche Versprecher ist lediglich als Indiz zu werten, welches die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen des Geschädigten bekräftigt. Dass diese Aussage durch den Geschädigten unüberlegt und ungewollt war, zeigte sich im Verlauf der Einvernahme, als der Geschädigte darauf bedacht war, die Aussage zu relativieren bzw. negieren.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Angaben des Geschädigten zu den Geschehnissen vom 24. Januar 2015 glaubhaft und überzeugend sind. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen werden, welche zum selben Ergebnis gekommen ist (Urteil Vorinstanz, S. 22 ff.). Die dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet.
5.2 Abschliessende Würdigung betreffend Täterschaft
Der Beschuldigte gestand mit seinen Angaben zuletzt grundsätzlich zu, sich am 24. Januar 2015 im [Pub] aufgehalten zu haben. Dies ist auch gestützt auf die objektiven Beweismittel als erstellt zu erachten.
Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Plädoyers vor dem Berufungsgericht verwiesen werden, wonach unter Berücksichtigung, dass
- der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat ins Ausland flüchtete,
- er nicht davor zurückschreckte, ein falsches Alibi zu konstruieren,
- seine Aussagen nachweislich lügenhaft und widersprüchlich sind,
- es zahlreiche unabhängige Aussagen und Meldungen von weiteren Personen bezüglich der Schussabgabe am Tatort in jener Nacht gibt,
- in einem Abfalleimer am Arbeitsort des Beschuldigten Handschuhe mit Schmauchspuren aufgefunden wurden,
- die medizinischen Unterlagen sowie das rechtsmedizinische Gutachten einen Streifschuss belegen,
- der forensische Untersuchungsbericht zur Schmauchspurenuntersuchung eine Schussabgabe dokumentiert,
- die Aussagen des Geschädigten glaubhaft sind,
- und der Geschädigte den Beschuldigten unmittelbar nach der Tat in einer Fotowahlkonfrontation eindeutig identifizierte,
in Bezug auf die Schussverletzung von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist.
5.3 Beweisergebnis
5.3.1 Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung evtl. versuchten schweren Körperverletzung, subevtl. vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe) sowie Raufhandel (evtl. Angriff) (Ziff. 1 und 2 der Anklage).
Gestützt auf die vorstehende Würdigung der Beweismittel erachtet das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – den Sachverhalt gemäss Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift mit den nachfolgenden Abweichungen als erstellt.
Dass sich der Beschuldigte bewusst hinter das Opfer begab und mit der Pistole auf dessen Hinterkopf zielte, ist nicht erstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in einem dynamischen Geschehen in Richtung des Opfers zielte und schoss.
5.3.2 Vorhalt der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und des Täuschungsgebrauchs (Ziff. 4 der Anklage)
5.3.2.1 Gestützt auf den Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Polizei vom 16. Juni 2015 ist erstellt, dass der sich im Reisepass befindliche albanische Einreisestempel vom 23. Januar 2015 gefälscht ist (Akten Stawa, pag. 183 ff.). Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Mit der Vorinstanz ist indes von einer Fälschungshandlung im Ausland auszugehen. Die Voraussetzungen von Art. 4 bis 7 StGB sind nicht erfüllt, weshalb die Anwendbarkeit des StGB in Bezug auf den Vorhalt der Anstiftung zur Urkundenfälschung zu verneinen ist. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 32).
5.3.2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, sich des Täuschungsgebrauchs, begangen im Zeitraum vom 24. Januar 2015, 01:00 Uhr, bis 27. April 2015, 12:02 Uhr, schuldig gemacht zu haben.
Der Beschuldigte trug seinen Reisepass mit dem gefälschten Einreisestempel bei seiner Einreise vom 27. April 2015 auf sich, was – wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellt – noch keinen Täuschungsgebrauch darstellt. Dass ihm der Reisepass in der Folge abgenommen wurde, kann dem Beschuldigten ebenfalls nicht angelastet werden. Zwar musste er mit seiner Verhaftung rechnen, doch fehlt es hierbei an einer aktiven Täuschungshandlung. Dem Beschuldigten kann somit lediglich noch vorgeworfen werden, sich in der Hafteinvernahme auf den gefälschten Einreisestempel berufen zu haben. Dabei gilt indes zu berücksichtigen, dass in der Anklageschrift lediglich der Tatzeitraum vom 24. Januar 2015 bis zum 27. April 2015 (12:02 Uhr) angeklagt ist. Die Hafteinvernahme, in welcher der Beschuldigte die gefälschte Urkunde als vermeintliches Alibi anrief, fand hingegen am Folgetag, d.h. am 28. April 2015, statt (Akten Stawa, pag. 432). Im angeklagten Tatzeitraum hat der Beschuldigte somit keine Täuschungshandlung vorgenommen. Entsprechend hat ein Freispruch zu erfolgen.
5.3.3 Vorhalt der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie unberechtigter Besitz einer Alarmpistole (Ziff. 5 der Anklage)
5.3.3.1 Das Berufungsgericht erachtet den Sachverhalt gemäss Ziffer 5.1. der Anklageschrift gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte in der Tatnacht auf den Geschädigten geschossen hat, als erstellt.
Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 5.2 der Anklageschrift erstellt.
VII. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, subeventualiter vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
Der Tod des Geschädigten als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel / Christopher Geth in: Stefan Trechsel / Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: PK StGB], vor Art. 22 StGB N 1).
1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB – Christian Schwarzenegger, Art. 111 StGB N 7).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten sein direktes Handlungsziel war –, lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen.
1.3 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).
Der Beschuldigte gab während einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten mit einer Waffe, die auf dessen Kopf gerichtet war, einen Schuss ab. Auf Grund der Tatsache, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte in Bewegung befanden, hing es einzig vom Zufall und Glück ab, ob und wie der abgefeuerte Schuss den Geschädigten treffen würde. In der gegebenen Situation bestand ein hohes Risiko, dass der Geschädigte durch eine Schussverletzung hätte getötet werden können. Ebenso schwer wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten, aus einer Distanz von wenigen Metern einen Schuss in Richtung eines sich bewegenden menschlichen Körpers abzugeben. Aus dem Verhalten des Beschuldigten muss deshalb geschlossen werden, dass er den Tod des Geschädigten bei der Abgabe des Schusses in Kauf genommen und er somit eventualvorsätzlich gehandelt hat.
1.4 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt hat. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Er ist wegen versuchter Tötung, begangen am 24. Januar 2015, schuldig zu sprechen.
1.5 Damit erübrigt sich eine Prüfung der eventualiter angeklagten versuchten schweren Körperverletzung sowie der subeventualiter angeklagten qualifizierten einfachen Körperverletzung.
2. Raufhandel nach Art. 133 StGB
Die Vorinstanz hat eine umfassende rechtliche Würdigung in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels vorgenommen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, S. 30 f.). Der Beschuldigte ist folglich wegen Raufhandels, begangen am 24. Januar 2015, schuldig zu sprechen.
3. Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 27 Abs. 1 WG, Art. 48 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VW) sowie durch den unberechtigten Besitz einer Alarmpistole (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 7 WG, Art.12 Abs. 1 lit. d, Art. 48 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VW)
3.1 Auch in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz kann auf die in jeder Hinsicht zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 34 ff.) verwiesen werden. In Bezug auf die sichergestellte Alarmpistole lässt der Beschuldigte vorbringen, er habe die Waffe vor dem 12. Dezember 2008 gekauft und in der Folge vergessen, dass er diese besitze, weil es eine Spielzeugwaffe gewesen sei. Damit habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
3.2 Zutreffend ist, dass der Besitz von Waffen durch die vom Bundesrat zu bezeichnenden Staatsagengehörigen erst mit der Revision des Waffengesetzes vom 12. Dezember 2008 verboten wurde (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Der Kauf und das Tragen von Waffen waren den Staatsangehörigen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien jedoch bereits vorher verboten. Die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991 (SR 514.545) trat am 19. Dezember 1991 in Kraft und war ursprünglich bis längstens am 31. Dezember 1994 befristet. Ihre Geltungsdauer wurde zunächst bis zum 31. Dezember 1996 (durch Verordnung vom 5. Dezember 1994 [AS1994, 2996]) und anschliessend nochmals bis zum 31. Dezember 1998 (durch Verordnung vom 2. Dezember 1996 [AS 1996, 3118]) verlängert (vgl. auch BGE 123 IV 29 E. 1). Gestützt auf aArt. 7 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) erliess der Bundesrat sodann die Waffenverordnung vom 21. Dezember 1998 (SR 514.541), gemäss deren Art. 9 Angehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien der Erwerb und das Tragen von Waffen verboten war.
3.4 Folglich hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie durch Besitz einer Alarmpistole schuldig gemacht.
VIII. Strafzumessung
1. Allgemeine Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. PK StGB – Trechsel / Seelmann, Art. 47 N 18, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe, statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (BSK StGB – Schneider / Garré, Art. 42 N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung keinen Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (PK StGB – Trechsel / Pieth, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa BSK-StGB – Schneider / Garré, Art. 43 N 15).
1.9 Die vorliegend relevanten Strafbestimmungen sind bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut unverändert geblieben. Hingegen haben sie mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine Änderung erfahren, als bei einer möglichen verbundenen Geldstrafe das Höchstmass neu bei 180 statt wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue Sanktionsrecht ist somit nicht milder, weshalb das bisherige Sanktionsrecht zur Anwendung gelangt.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafart
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist von Gesetzes wegen einzig eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Für den zusätzlich erfolgten Schuldspruchs wegen Raufhandels, der in einem sehr engen örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang dazu steht, ist ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen. Das Gleiche gilt für das Vergehen gegen das Waffengesetz in Bezug auf die Tatwaffe (AnklS Ziff. 5.1).
Für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss AnklS Ziff. 5.2 (betreffend die Alarmpistole) erscheint demgegenüber die Ausfällung eine Geldstrafe angezeigt.
2.2 Freiheitsstrafe
2.2.1 Strafrahmen für das schwerste Delikt
Das schwerste Delikt ist vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen bewegt sich von einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 20 Jahren.
Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist Folgendes zu berücksichtigen:
2.2.2 Tatkomponenten
2.2.2.1 Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
Es geht bei diesem Kriterium sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung (BSK StGB – Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 92). Das menschliche Leben ist das höchste Rechtsgut in der schweizerischen Rechtsordnung. Jede Tötung bedeutet eine Verletzung dieses höchsten Rechtsgutes, so dass das Kriterium des Ausmasses des verschuldeten Erfolges bei diesem Tatbestand nicht zu einer Gewichtung des Tatverschuldens führen kann.
2.2.2.2 Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges
Hier geht es um die Art der Tatausführung, alles, was die Tat begleitet und sie geprägt hat. Es geht auch um die Art und das Ausmass des zugefügten Übels, die eingesetzten Mittel und auch um die kriminelle Energie, die für diese Delinquenz aufzubringen war (BSK StGB – Wiprächtiger / Keller, Art. 47 N 107).
Der Beschuldigte bewaffnete sich bzw. trug ohne ersichtlichen Grund am 24. Januar 2015 eine Waffe auf sich. Bei der Tatausführung ging er zielgerichtet vor. Zwar war es vor der Schussabgabe zu gegenseitigen Beleidigungen und Tätlichkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen. Der Beschuldigte zog jedoch ohne jede Vorwarnung und ohne nachvollziehbaren Grund eine Schusswaffe, lud diese, zielte damit auf den Geschädigten und drückte ab. Dieses Vorgehen wirkt sich verschuldenserhöhend aus.
2.2.2.3 Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, somit mit weniger vorwerfbarer Schuldform, was sich verschuldensvermindernd auswirkt.
2.2.2.4 Beweggründe und Ziele des Täters
Die tatsächlichen Hintergründe der Tat müssen für die Strafverfolgungsbehörden im Dunkeln bleiben, da sich diese weder gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten noch jene des Geschädigten eruieren lassen. Der Bruder des Beschuldigten hatte sich gegenüber der Polizei informell dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte Angst vor dem Geschädigten gehabt habe. Dies ist nicht auszuschliessen, rechtfertigt jedoch nicht den Einsatz einer Schusswaffe, insbesondere da der Beschuldigte die Waffe zum Einsatz brachte, obwohl er zusammen mit seinem Security-Mitarbeiter, der einen Schlagstock gegen den Geschädigten einsetzte, in Überzahl war und der Geschädigte nicht bewaffnet war.
2.2.2.5 Es gab keine Einschränkungen, sich rechtmässig zu verhalten. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen mittelschwer und ist im untersten Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. Das Strafmass wäre beim vollendeten Delikt auf 12 Jahre Freiheitsstrafe (144 Monate) festzusetzen.
2.2.3 Strafminderung wegen versuchter Tatbegehung
Das Gericht kann die Strafe nach Massgabe von Art. 48a StGB mildern, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 StGB).
Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang von 25 % - 35 % vorgenommen.
Dies rechtfertigt sich auch hier (Abzug von 25 %), hat der Geschädigte doch «nur» eine vergleichsweise leichte Verletzung erlitten. Hingegen ist der Taterfolg bei einer Abgabe von Schüssen aus relativ kurzer Distanz gegen den Kopf doch recht nahe. Immerhin stellte der Beschuldigte die Schussabgabe aber nach dem ersten Schuss ein. Die Einsatzstrafe für die versuchte Tatbegehung beträgt daher neun Jahre (108 Monate).
2.2.4 Strafminderung wegen vermindertem Strafbedürfnis i.S.v. Art. 48 lit. e StGB
Das Gericht kann die Strafe nach Massgabe von Art. 48 lit. e StGB mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
War die Rechtsprechung des Bundesgerichts früher noch sehr restriktiv bei der Bejahung eines Strafmilderungsgrunds zufolge Zeitablaufs, so ist gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Strafmilderungsgrund i.S.v. Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall gegeben, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist der Straftat seit der strafrechtlichen Handlung verstrichen sind (vgl. BSK StGB – Wiprächtiger / Keller, Art. 48 N 40). Der Richter kann dieses zeitliche Richtmass unterscheiten, um der Art und der Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung, ob die Straftat in zeitlicher Nähe zur Verjährung liegt, ist der Zeitpunkt der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung und nicht derjenige des erstinstanzlichen Urteils (an welchem die Verjährung i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB zu laufen aufhört) massgebend. Erhebt der Verurteilte Berufung, so ist der Zeitpunkt entscheidend, an welchem das zweitinstanzliche Urteil ergeht, da der Berufung Devolutivwirkung zukommt (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO; BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGE 132 IV 1 E. 6.1 f.).
Der Beschuldigte ist seit der nun rund zehn Jahre zurückliegenden Tat soweit ersichtlich nicht mehr straffällig geworden. Die strafbaren Handlungen erfolgten am 24. Januar 2015. Die Verjährungsfrist beträgt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Im Zeitpunkt der Beurteilung sind mithin 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen.
Aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeitdauer von zehn Jahren und dem Wohlverhalten des Beschuldigten ist von einem deutlich verminderten Strafbedürfnis auszugehen, welches eine Strafmilderung i.S.v. Art. 48 lit. e StGB rechtfertigt. Bei der Bestimmung der Höhe der Strafmilderung ist zu berücksichtigen, dass das vom Bundesgericht in der aktuellen Rechtsprechung gesetzte zeitliche Richtmass von 2/3 der Verjährungsfrist nur knapp erfüllt ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Beschuldigten verübten Tat um ein Verbrechen handelt und sein Verschulden als mittelschwer gewertet wurde.
Somit ist die Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB um rund 10 %, entsprechend elf Monate, zu reduzieren.
Die Einsatzstrafe nach Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe beträgt somit acht Jahre und vier Monate (97 Monate).
2.2.5 Erhöhung für weitere Delikte
Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes i.S.v. Art. 48 lit. e StGB erscheint für die Beteiligung am Raufhandel eine Strafe von drei Monaten und für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AnklS Ziff. 5.1) eine solche von 1,5 Monaten angemessen. Aufgrund des sehr engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs mit der versuchten vorsätzlichen Tötung und der damit erfolgten teilweisen Abgeltung des Unrechtsgehalts ist die Einsatzstrafe für den Raufhandel bloss um einen Monat und für das Vergehen gegen das Waffengesetz um 15 Tage zu asperieren.
Damit beläuft sich die Strafe vor der Täterkomponente auf 98,5 Monate Freiheitsstrafe.
2.2.6 Täterkomponente
Der Beschuldigte lebt mit seiner Frau und seinen drei Kindern. Aktuelle Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und seinem Einkommen fehlen, da der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Gestützt auf die eingeholten Steuerunterlagen war er zumindest im Jahre 2023 für die Jp.___ GmbH tätig und verfügte über ein geregeltes Einkommen. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz sind die Lebensumstände des Beschuldigten grundsätzlich als neutral zu werten.
Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen (mehr) auf. Zwar zeigt er weder Reue noch Einsicht. Dies kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden, da er die Tat bestreitet, was sein gutes Recht ist. Er ist soweit ersichtlich nicht mehr straffällig geworden. Die Täterkomponente ist insgesamt als neutral zu werten.
2.2.7 Beschleunigungsgebot
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen).
Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Strafmilderung i.S.v. Art. 48 lit. e StGB als auch diejenigen für eine Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllt, so können grundsätzlich beide Bestimmungen zur Anwendung gelangen (BSK StGB – Wiprächtiger / Keller, Art. 48 N 43, mit Verweis auf BGE 122 IV 103 E. VII.1.c, S. 131).
Die Gesamtdauer des Strafverfahrens beträgt nunmehr zehn Jahre. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, dauerte das vorliegende Verfahren zu lange. Bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft gab es einen längeren Zeitraum von einem Jahr und 7,5 Monaten, während dem keine Untersuchungshandlungen erfolgten und das Verfahren ruhte (Akten Stawa, pag. 515.9). Dasselbe gilt für das Verfahren vor der Vorinstanz, wo die Hauptverhandlung erst zweieinhalb Jahre nach Anklageerhebung stattfand und die Urteilsbegründung wiederum beinahe ein Jahr beanspruchte. Das Berufungsverfahren stand aufgrund einer Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss vom 17. Mai 2022 ans Bundesgericht während rund einem Jahr still. Auch wenn daneben unter anderem eine Instruktionsverhandlung und weitere Abklärungen erforderlich waren, dauerte das Berufungsverfahren ebenfalls zu lange. Folglich ist eine mehrfache Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren. Vorliegend rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 24,5 Monate, was einer Reduktion von rund 25 % entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen.
Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beläuft sich die Strafe auf 74 Monate.
2.2.8 Vollzug
Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2.2.9 Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen
Die ausgestandene Haft von insgesamt 46 Tagen (Untersuchungshaft vom 27. April bis 21. Mai 2015 sowie Sicherheitshaft vom 24. März bis 13. April 2021) ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die vom 21. Mai bis 30. Oktober 2015 angeordneten Ersatzmassnahmen, d.h. das Verbot, das Gebiet der Schweiz zu verlassen und die wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei, sind dem Beschuldigten im Umfang von rund 12 %, d.h. 20 Tagen, an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.3 Geldstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss AnklS Ziff. 5.2
2.3.1 Tatkomponente
Der Beschuldigte hat sich weiter des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, indem er am 24. Januar 2015 eine Alarmpistole (mit Magazin) besass. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass auch von einer Alarmpistole eine potenzielle Gefahr für erhebliche bis hin zu tödlichen Verletzungen ausgeht, etwa wenn sie aus nächster Nähe abgefeuert wird. Dass der Beschuldigte eine solche Waffe ungesichert in einem Haushalt mit kleinen Kindern aufbewahrte, ist verwerflich. Verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht und ist im Spektrum sämtlicher denkbarer Fälle als noch im untersten Bereich des untersten Strafrahmendrittels einzuordnen. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint hierfür angemessen.
Die Verjährungsfrist für das inzwischen zehn Jahre zurückliegende Delikt beträgt ebenfalls zehn Jahre. Infolgedessen erscheint in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine grosszügige Strafmilderung angebracht. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz um 2/3 zu reduzieren, was zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen führt.
2.3.2 Täterkomponente
Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch an dieser Stelle ist die Täterkomponente als neutral zu erachten, womit es bei zehn Tagessätzen bleibt.
2.3.3 Bemessung der Höhe des Tagessatzes
Der Beschuldigte arbeitet mutmasslich weiterhin bei der Jp.___ GmbH. Gemäss Lohnausweis des Jahres 2023 verdiente der Beschuldigte CHF 91'000.00 netto pro Jahr, was einen Betrag von CHF 7’583.00 pro Monat ergibt. Davon ist ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse, Steuern etc. sowie von insgesamt 52,5% für die nichterwerbstätige Ehefrau und die drei Kinder vorzunehmen. Somit resultiert ein Tagessatz von praxisgemäss auf den nächsten 10er abgerundet CHF 90.00. Der Tagessatz ist entsprechend zu bemessen.
2.3.4 Vollzugsform
In Bezug auf die Vollzugsform betreffend die Geldstrafe kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden (Urteil Vorinstanz, S. 40 f.). Da der Beschuldigte keine Vorstrafen (mehr) aufweist, ist von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Entsprechend ist die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.
2.4 Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte wird gestützt auf die Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 74 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
2.5 Genugtuung
Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung eine Entschädigung für die ausgestandene Haft sowie eine Genugtuung für die mehrfache krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
Zufolge Schuldspruchs und Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe besteht kein Raum für eine Entschädigung. Ebenso fällt mit dem Schuldspruch eine Genugtuung für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes dahin, da der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Festsetzung der Strafe hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Anträge sind abzuweisen.
IX. Sicherheitshaft
Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft anzuordnen. Dieser Antrag ist aus folgenden Gründen abzuweisen:
Schliesslich ist davon auszugehen, dass er als Ersttäter in den offenen Strafvollzug versetzt werden dürfte. Bei einer Flucht im jetzigen Zeitpunkt würde er sich diese Chance vergeben.
Im Ergebnis ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu verneinen und auf die Anordnung von Sicherheitshaft ist entsprechend zu verzichten. Ohne massgebliche Fluchtgefahr entfällt ebenfalls die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen.
X. Beschlagnahmen
2.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; den Opfern zurückzugeben sind; oder einzuziehen sind. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Abs. 2).
2.2 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3).
2.3 Die Beschlagnahme kennt keine festen Fristen, für die sie (jeweils) angeordnet würde. Ihre zeitliche Limitierung ergibt sich aus ihrem Zweck: Als vorübergehender, für die Dauer des Strafprozesses konzipierter staatlicher Zugriff (konservatorische Zwangsmassnahme) darf sie nur solange andauern, wie für sie ein Grund besteht. Unter anderem entfällt der Grund für die Beschlagnahme dann, wenn das Provisorium, für dessen Dauer sie angeordnet ist, sein Ende findet. Dies ist der Fall mit dem Endentscheid (Sachurteil, Prozessurteil, Strafbefehl, Einstellung, Nichtanhandnahme), weshalb darin über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte entschieden werden muss. Dabei bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Gegenstand oder Vermögenswert der berechtigten Person zurückgegeben, oder er wird eingezogen, worunter auch die Aushändigung an den Verletzten «zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes» zu fassen ist (Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satzteil; BSK StPO –Bommer / Goldschmid, Art. 267 N 1 f., N 7).
2.4 Die Entscheidung über Rückgabe oder Einziehung hängt zunächst davon ab, aus welchem Grund ein Objekt mit Beschlag belegt war. War es allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam, so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen nie Gründe für seine Einziehung. Dabei kommt es auf den Inhalt des Urteils nicht an: Verurteilung und Freispruch führen bei beschlagnahmten reinen Beweismitteln beide gleichermassen zur Rückgabe. Doch gilt dies, wie gesagt, nur, wo keinerlei andere Gründe die Beschlagnahme getragen haben. Soweit sie sich, ausweislich des Beschlagnahmebefehls, auch, und sei es nur nebenher, auf Gesichtspunkte der Gefährlichkeit des Gegenstandes oder der Deliktsverstricktheit des Vermögenswertes bezieht, hat sich das weitere Vorgehen an der Beschlagnahme zur Einziehungszwecken auszurichten. Da ein reines Beweismittel stets zurückgegeben werden muss, hat der Endentscheid dies im Dispositiv so anzuordnen. Vollzogen wird die Rückgabe erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheides, der sie anordnet (BSK StPO – Felix Bommer / Peter Goldschmid, Art. 267 N 8 f.).
2.5 Im Gegensatz zur Beweismittelbeschlagnahme hängt das Schicksal von Gegenständen, die zu Einziehungs- oder Aushändigungszwecken beschlagnahmt worden sind, primär vom Inhalt des Endentscheids ab. Ob eine Einziehung auch dort in Betracht kommt, wo die beschuldigte Person nicht schuldig gesprochen wird, hängt wiederum von den Vorgaben des materiellen Rechts ab. Der Grundsatz lautet dahin, dass im Falle eines Freispruchs eine Einziehung ausscheidet. Doch gibt es Ausnahmen, die auf den Grund des nicht-verurteilenden Verfahrensausgangs (hauptsächlich Einstellung und Freispruch) abstellen: Die Sicherungseinziehung ist – Zusammenhang des Einziehungsgegenstandes mit der untersuchten und angeklagten Straftat sowie seine Gefährlichkeit vorausgesetzt – «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» zulässig (Art. 69 StGB). Verlangt ist nur tatbestandsmässiges (auch subjektiv: Vorsatz) und rechtswidriges Unrecht. Was jenseits dessen liegt, hindert nicht, trotz nicht-verurteilendem Verfahrensausgang die Beschlagnahme zur Einziehung werden zu lassen. So kann auch dann eingezogen werden, wenn etwa infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) oder unvermeidbarem Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ein Freispruch erfolgt oder wenn mangels einer Prozessvoraussetzung kein Urteil in der Sache ergehen kann (BSK StPO – Felix Bommer / Peter Goldschmid, Art. 267 N 10).
3.1 In der Beschlagnahmeverfügung vom 26. September 2017 wird nicht spezifiziert, ob es sich um eine Beweismittel-, Restitutions-, Einziehungs- oder Kostendeckungsbeschlagnahme handelt. Es wird lediglich pauschal auf Art. 263 StPO verwiesen (Akten Stawa, pag. 678). Aus der Sache ergibt sich jedoch, dass die Kleidung des Geschädigten und die Handschuhe von I.___ als Beweismittel beschlagnahmt wurden. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil bezüglich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen, womit kein Grund für eine Beweissicherung mehr besteht. Sowohl die Kleidung als auch die Handschuhe wurden spurentechnisch ausgewertet, was eine Schussabgabe in der fraglichen Nacht indizierte. Darüber hinaus sprach der Fundort der Handschuhe für die Schuld des Beschuldigten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern künftige technische Methoden Spuren zu Tage bringen könnten, mit welchen in einem allfälligen Revisionsverfahren ein Freispruch erwirkt werden könnte. Selbst wenn auf den Kleidungsstücken Dritt-DNA gefunden werden könnte, würde dadurch die Täterschaft des Beschuldigten nicht in Frage gestellt, bestehen daneben doch zahlreiche weitere Indizien, welche für seine Schuld sprechen. Da die Gegenstände erst nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben sind, besteht auch in einem allfälligen Neubeurteilungsverfahren kein Risiko für einen Beweismittelverlust.
Gestützt auf diese Erwägungen sind folgende Gegenstände an die Berechtigten herauszugeben, wobei innert 10 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
- 1 Paar Handschuhe, schwarz, Marke Daphne (Berechtigter: I.___)
- 1 T-Shirt, weiss, langarm, Marke Zara Man (Berechtigter: H.___)
- 1 Jeans, blau, Marke Zara Man, mit schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)
- 1 Paar Turnschuhe, weiss, Nike Air, Grösse 40 (Berechtigter: H.___)
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten.
3.2 Demgegenüber diente der beschlagnahmte Reisepass der Begehung einer Straftat. Der Beschuldigte trug den Pass mit dem gefälschten Einreisestempel nicht nur bei sich, sondern gebrauchte diesen zwecks Täuschung über den Aufenthalt in der Tatnacht, indem er sich anlässlich der Einvernahme darauf berief, was eine aktive Täuschungshandlung darstellt. Er handelte damit tatbestandsmässig wie auch rechtswidrig. Gestützt auf die obigen Ausführungen kann der Reisepass somit trotz erfolgten Freispruchs vom entsprechenden Vorhalt in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet werden, zumal der Pass in den Händen des Beschuldigten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Zwar erhält der Beschuldigte eine etwas tiefere Strafe. Der Schuldspruch wird jedoch bestätigt.
1.2 Gleiches gilt für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren, deren Höhe bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1. Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.1.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung lediglich dahingehend, als dass wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine etwas tiefere Strafe resultiert. Infolgedessen rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung der Berufungskosten (inkl. Beschluss vom 17. Mai 2022 und Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2024) mit einer Urteilsgebühr von CHF 17'000.00, total CHF 21'800.00, zu 90 %, entsprechend CHF 19'620.00. Die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.
2.2. Entschädigungsbegehren
2.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, somit eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die 10 % einer vollen Parteientschädigung ausmacht.
Ausgangspunkt der Berechnung bildet die vom privaten Verteidiger des Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote, welche einen Aufwand von 76 Stunden aufweist. Die Berufungsverhandlung wurde dabei mit elf Stunden veranschlagt, was auf die effektive Dauer zu kürzen ist. Für die Berufungsverhandlung ist somit ein Aufwand von 6.5 Stunden (inkl. Reisezeit) zu entschädigen. Ebenso ist der Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung um eine Stunde auf insgesamt zwei Stunden (inkl. Reisezeit) zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die 15-minütige Besprechung mit dem Bruder des Beschuldigten unmittelbar nach Erhalt des Urteilsdispositives (Position vom 31. März 2021), da nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche zur Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich ist. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen.
2.2.1.1 Der von der Verteidigung geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 gründet auf einer «schriftliche(n) Bestätigung der mündlichen Honorarvereinbarung» mit dem Beschuldigten (Akten Obergericht, pag. 322) vom 24. Februar 2025. Diese ist für das Gericht nicht bindend (BSK StPO – Wehrenberg / Frank, Art. 429 N 16). Gemäss § 158 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger CHF 230.00 bis CHF 330.00. Mit Beschluss der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16. Januar 2023 wurden diese Stundenansätze gestützt auf § 158 Abs. 4 GT per 1. Januar 2023 auf CHF 250.00 bis CHF 350.00 angehoben. Nach der Praxis der Strafkammer wird für die private Verteidigung grundsätzlich ein Stundenansatz bis zu CHF 260.00 bzw. seit dem 1. Januar 2023 bis zu CHF 280.00 unbesehen akzeptiert. Ein Stundenansatz von über CHF 260.00 ist in Betracht zu ziehen, wenn sich der konkrete Fall als besonders komplex erweist oder die Verteidigung des Mandanten fundierte Kenntnisse in einem strafrechtlichen Spezialgebiet (z.B. Verwaltungsstrafrecht) voraussetzt.
2.2.1.2 Die Verteidigung begründet den Stundenansatz von CHF 330.00 vorliegend mit der Komplexität und dem Spezialwissen sowie den erforderlichen Nachforschungen im Bereich der Rechtsmedizin. Unerwähnt lässt sie dabei, dass vor der Vorinstanz noch ein Stundenansatz von CHF 300.00 geltend gemacht wurde. Inwiefern der Fall vor Obergericht an Komplexität zugenommen hat, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf den Umstand, dass die Honorarvereinbarung vom 24. Februar 2025 datiert, erscheint offensichtlich, dass diese im Hinblick auf die Berufungsverhandlung unterzeichnet wurde, was stossend erscheint. Auch wird für den gesamten Zeitraum der gleiche Tarif verwendet, ohne zu berücksichtigen, dass die Stundenansätze zwischenzeitlich – wie erwähnt – der Teuerung angepasst wurden, wobei der Ansatz von CHF 330.00 zu Beginn des Berufungsverfahrens noch dem Maximaltarif entsprach. Während das vorliegende Verfahren in rechtsmedizinischer Hinsicht tatsächlich eine gewisse Komplexität aufweist – wobei jedoch für die sich stellenden Fragen mehrere Gutachten eingeholt und die Gutachter auch gerichtlich einvernommen wurden –, bot es in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten. Gestützt auf diese Ausführungen ist ein leicht erhöhter Stundenansatz von CHF 280.00 für die Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2022 bzw. ein solcher von CHF 300.00 für die Aufwendungen ab dem 1. Januar 2023 zu gewähren. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt CHF 20'688.40 (19.42 Stunden à CHF 280.00 und 50.836 Stunden à CHF 300.00). Zuzüglich der Auslagen von CHF 329.50 und 7,7 %MwSt. auf CHF 6'413.80 (Aufwand bis Ende 2023: 19.42 Stunden à CHF 280.00, 2.92 Stunden à CHF 300.00, Auslagen CHF 100.20), ausmachend CHF 493.85, bzw. 8,1 %MwSt. auf CHF 14'604.10 (Aufwand ab Januar 2024: 47.916 Stunden à CHF 300.00, Auslagen CHF 229.30), ausmachend CHF 1'182.90, macht die volle Parteientschädigung CHF 22'694.65 aus.
2.2.1.3 In Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'269.45 (10% von CHF 22'694.65) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
2.2.2 Neben der Parteientschädigung verlangt der Beschuldigte unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Rückerstattung der Kosten für die beiden Privatgutachten in Höhe von CHF 6'975.00 sowie EUR 5'200.00.
2.2.2.1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 liess der Beschuldigte bei der Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Zweitmeinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. F.___, erstellt im Auftrag seines ehemaligen Verteidigers, einreichen (Akten Vorinstanz, pag. 037 ff.). Gestützt auf dieses Gutachten wurden weitere Beweiserhebungen in Form von Stellungnahmen und weiteren Einvernahmen getätigt, weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend für diese Auslagen zu entschädigen. Gemäss Rechnung vom 22. Oktober 2019 beliefen sich die Koten für das Privatgutachten auf CHF 4'500.00 und jene für die Replik auf CHF 1'575.00, insgesamt somit CHF 6'075.00. Hierfür ist der Beschuldigte im Umfang von 10 %, ausmachend CHF 607.50, zu entschädigen.
2.2.2.2 Vor dem Berufungsgericht liess der Beschuldigte sodann mit Eingabe vom 18. August 2023 ein aussagepsychologisches Gutachten von Prof. Dr. G.___, erstellt im Auftrag von Rechtsanwalt Droll, einreichen (Akten Obergericht, pag. 100 ff.). Dieses Privatgutachten ist als blosses Gefälligkeitsgutachten zu taxieren und rechtfertigt keine Entschädigung. Das Begehren ist abzuweisen.
3. Verrechnung
Gemäss Art. 442 Abs. 4 aStPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die Bestimmung verbietet den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen, als jene aus Verfahrenskosten, zur Verrechnung zu bringen. Einzig die Verrechnung von Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genugtuung ist ausgeschlossen (Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). Gestützt hierauf ist die dem Beschuldigten zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'269.45 sowie die Entschädigung für die Kosten des Privatgutachtens von CHF 607.50 mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 57'406.60 (1. Instanz: CHF 37'786.60, 2. Instanz: CHF 19'620.00) zu verrechnen, so dass der Beschuldigte dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 54'529.65 schuldet.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34, aArt. 40, aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 69, Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 133 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 138, Art. 205 Abs. 4, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 19. März 2021 wird festgestellt, dass der Vorhalt der Beschimpfung, angeblich begangen am 24. Januar 2015, verjährt ist (AnklS Ziff. 3).
2. A.A.___ wird vom Vorhalt der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und Täuschungsgebrauch, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Januar 2015 bis am 27. April 2015, freigesprochen (AnklS Ziff. 4).
3. A.A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 24. Januar 2015 (AnklS Ziff. 1),
b) des Raufhandels, begangen am 24. Januar 2015 (AnklS Ziff. 2),
c) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Januar 2015 (AnklS Ziff. 5).
4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
5. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
6. A.A.___ werden die ausgestandene Untersuchungshaft (27. April 2015 – 21. Mai 2015), die ausgestandene Sicherheitshaft (24. März 2021 – 13. April 2021) sowie im Umfang von 12 % die angeordneten Ersatzmassnahmen (21. Mai 2015 – 30. Oktober 2015) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Auf die Anordnung von Sicherheitshaft wird verzichtet.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird die beschlagnahmte (Alarm-)Pistole, schwarz, Typ Röhm, Serien-Nr. unbekannt mit Magazin (1 Projektil im Magazin; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), eingezogen und ist nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten.
9. Der beschlagnahmte kosovarische Reisepass, Nr. […], lautend auf A.A.___ (Berechtigter: A.A.___; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten.
10. Folgende beschlagnahmte Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) sind den Berechtigten herauszugeben, wobei innert 10 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
- 1 Paar Handschuhe, schwarz, Marke Daphne (Berechtigter: I.___)
- 1 T-Shirt, weiss, langarm, Marke Zara Man (Berechtigter: H.___)
- 1 Jeans, blau, Marke Zara Man, mit schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)
- 1 Paar Turnschuhe, weiss, Nike Air, Grösse 40 (Berechtigter: H.___)
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu vernichten.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird der ordnungsgemäss vorgeladene Zeuge H.___, [Adresse], zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vom 15. März 2021 mit CH 600.00 gebüsst. Die Busse wird mit der Zeugenentschädigung in Höhe von CHF 19.40 verrechnet und beläuft sich somit auf CHF 580.60.
12. Der Antrag von A.A.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.
13. A.A.___ ist für die Kosten des Privatgutachtens von Prof. Dr. F.___ im Umfang von CHF 607.50 zu entschädigen. Darüber hinaus ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.
Dieser Betrag ist mit dem von A.A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 19 verrechnet.
14. Das Entschädigungsbegehren von A.A.___ für das Privatgutachten von Prof. Dr. G.___ in Höhe von EUR 5'200.00 wird abgewiesen.
15. Der Antrag von A.A.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 5'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. April 2015 sowie einer Genugtuung i.S.v. Art. 431 Abs. 1 StPO in Höhe von CHF 5'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 19. März 2021 wird abgewiesen.
16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers H.___, Rechtsanwalt Patrick Sunier, auf CHF 8'250.15 festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat ausbezahlt.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 3'520.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
17. A.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'269.45 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Dieser Betrag ist mit dem von A.A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 19 verrechnet.
18. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 16'500.00, total CHF 37'786.60, hat A.A.___ zu bezahlen.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 17'000.00, total CHF 21’800.00, hat A.A.___ zu 90 %, somit CHF 19’620.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
20. Die A.A.___ zugesprochenen Entschädigungen von total CHF 2'876.95 (vgl. vorstehend Ziff. 13 und 17) werden mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 57'406.60 (1. Instanz: CHF 37'786.60, 2. Instanz: CHF 19'620.00) verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 54'529.65 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Graf