Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 16. August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Verletzung der Verkehrsregeln


Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2021 sprach die Staatsanwaltschaft A.___ (Beschuldigter) wegen Vornahme einer Verrichtung ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schuldig i.S. von Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten zur Zahlung (AS 7).

 

2. Am 3. August 2021 erhob der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl Einsprache (AS 15).

 

3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid (AS 26 f.).

 

4. Am 15. Februar 2022 fällte der Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 68 ff.):

1.      A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, begangen am 4. Juli 2021, schuldig gemacht.

2.      A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.      Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.

Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 200.00 und A.___ hat noch CHF 400.00 zu bezahlen.

5. Am 1. März 2022 liess der inzwischen anwaltlich vertretene Beschuldigte die Berufung anmelden (AS 74).

 

6. Gemäss Berufungserklärung vom 6. April 2022 richtet sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.

 

7. Am 8. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf ein Rechtsmittel sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

8. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an.

 

9. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 25. Mai 2022.

 

 

II.         Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts

 

1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.

 

2. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

 

 

III.        Sachverhalt

 

A.        Vorhalt

 

Der Beschuldigte habe sich der Vornahme einer Verrichtung, ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht, am 4.  Juli 2021, um 16:52 Uhr, in Egerkingen, Oltnerstrasse, Fahrtrichtung Egerkingen Zentrum, im Personenwagen [Kennzeichen], indem er das Mobiltelefon während der Fahrt rechts unterhalb des Lenkrads in seiner rechten Hand hielt. Der Blick habe für ca. 3 Sekunden dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen gegolten.

 

B.        Der rechtsrelevante Sachverhalt gemäss Vorinstanz

 

Die Vorinstanz gelangt zu folgendem Beweisergebnis (Ziff. II./B./2 lit.b):

 

«Vorliegend hat der Beschuldigte anerkannt, dass er am 4. Juli 2021 sein Mobiltelefon während seiner Fahrt in Griffnähe hatte. Dies will er allerdings nicht genutzt haben. Es sei an der Lüftung oberhalb der Mittelkonsole montiert gewesen. Seine beiden Hände seien am Steuerrad und die Aufmerksamkeit auf den Verkehr gerichtet gewesen. Die Polizisten hingegen geben an, der Beschuldigte habe während rund 3 Sekunden nach unten auf sein Mobiltelefon in der rechten Hand geschaut und mit dem Daumen darauf getippt. Die beiden Polizisten sassen nur wenige Meter seitlich versetzt zur Fahrspur in ihrem Patrouillenfahrzeug. Der Zeuge B.___ hat heute ausgesagt, sie würden oft an diesem Standort Verkehrskontrollen durchführen. Er biete optimale Sichtverhältnisse. Man sei auf diesem Vorplatz gegenüber der Fahrbahn leicht erhöht und könne so besser in die Fahrgastzellen der vorbeifahrenden Autos einsehen. Weiter könne man nicht nur den Strassenabschnitt direkt vor dem Vorplatz beobachten. Die Sichtzone erstrecke sich darüber hinaus, so dass die herannahenden Fahrzeuge schon vorher sichtbar seien. In Anbetracht dieser Voraussetzungen ist es glaubhaft, dass die beiden Polizisten den Beschuldigten während 2 – 3 Sekunden bei der Durchfahrt beobachten konnten. Die vom Beschuldigten eingereichten Fotos und Videos zeigen lediglich die direkt vor dem Vorplatz einsehbare Fahrspur. Die Sichtzone neben dem Vorplatz blieb unberücksichtigt. Für die Aufnahmen wurde zudem eine Position auf dem Vorplatz gewählt, die offensichtlich stark zurückversetzt und direkt am östlichen Rand auch sehr schlechte Sichtverhältnisse auf die herannahenden Fahrzeuge bietet. Diese war in casu aber nicht gegeben. Gemäss den Aussagen der beiden Polizisten hat man einen idealen Standort auf dem Vorplatz gewählt, um die vorbeifahrenden Fahrzeuglenker bestmöglich zu beobachten. Zudem war es taghell und der Beschuldigte fuhr mit von den Polizisten geschätzten 45 km/h nicht übermässig schnell vorbei. Der Beschuldigte bestreitet diese Geschwindigkeit denn auch nicht. Ausgehend von diesem Tempo ergibt sich bei 12.5 Metern pro Sekunde eine überblickbare Strecke von 25 – 37.5 Metern. Vermasst man diese Distanz auf der Fahrbahn direkt vor dem Standort der Verkehrskontrolle (Geoinformationsseite des Kantons Solothurn, https://geo.so.ch; zuletzt besucht am 15. März 2022), erscheinen die Angaben der beiden Polizisten als sehr realistisch. Es gibt auch sonst keinen vernünftigen Grund, weshalb die beiden Polizisten den Beschuldigten einer Straftat beschuldigen sollten, die sich nicht so wie angezeigt, abgespielt haben soll. Die heutige Behauptung des Beschuldigten, er habe nicht am Mobiltelefon manipuliert, kann demnach nicht zutreffen. Im Gegenteil, seine Aussagen im Verfahren deuten klar daraufhin, dass er sein Mobiltelefon sehr wohl benutzt hat. Gemäss Polizeirapport, teilte er unmittelbar nach der Anhaltung dem Polizisten mit, dass er nur sein Mobiltelefon hingestellt habe, weil es umgefallen sei. Auch hier stellt sich die Frage, warum der rapportierende Polizist eine solche Aussage erfinden sollte. Weiter konnte Polizist C.___ während der Personenkontrolle auf dem Display des in der Mittelkonsole liegenden Mobiltelefons die geöffnete Applikation "Google Maps" erkennen. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der Umfahrung des Staus auf der A1 die Route auf der Applikation "Google Maps", die er zugegebenermassen anstelle seines Bordcomputers nutzte, neu programmieren musste. Er war zudem ortsunkundig. An den Namen der Ortschaft seines Fahrtziels konnte er sich jedenfalls nicht mehr erinnern.»

 

C.        Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

1. Der Vorhalt gegenüber dem Beschuldigten und das Beweisergebnis der Vorinstanz stützen sich auf die Beobachtungen der beiden Polizisten Gfr C.___, der die Strafanzeige vom 5. Juli 2021 und den Nachtragsrapport vom 27. August 2021 verfasste (AS 3 f.; 19 f.), sowie Fw B.___, der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen wurde (AS 64 ff.). Dabei ergibt sich aus den schriftlichen Schilderungen und den Aussagen des Zeugen ein klares Bild:

 

Die beiden Polizisten beobachteten am Sonntag, 4. Juli 2021, Nachmittag, in Egerkingen auf einem unmittelbar an die Oltnerstrasse angrenzenden Parkplatz bei der Liegenschaft Oltnerstrasse 25, der gegenüber der Oltnerstrasse erhöht liegt, den Verkehr. Es handelt sich um eine Beobachtungsstelle, die von der Polizei oft benutzt wird. Um 16:52 h beobachteten sie den PW des Beschuldigten, wie er Richtung Zentrum von Egerkingen fuhr. Der PW fuhr nach Schätzung der Polizisten mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Der Lenker des PW, bei dem es sich unbestrittenermassen um den Beschuldigten handelte, hielt ein Mobiltelefon in der rechten Hand und bediente dieses mit dem Daumen. Der Lenker hielt das Mobiltelefon rechts unterhalb des Lenkrades und blickte nach unten, dies während ca. 3 Sekunden.

 

Die Sichtwinkel der Polizisten auf die Oltnerstrasse betrug von der Beobachtungsstelle aus 42 Meter.

 

Die Polizisten folgten dem PW und hielten ihn an. Sie stellten fest, dass das Mobiltelefon in der Mittelkonsole lag und die Applikation google maps geöffnet war.

 

2. Eine Würdigung der Beweismittel ergibt folgendes:

 

2.1 Zwischen den beiden Polizisten und dem Beschuldigten bestehen keinerlei persönliche Beziehungen. Es ist denn auch kein Hinweis auf eine gegenüber dem Beschuldigten voreingenommene oder negativ eingestellte Haltung der Polizisten erkennbar. Auch der Beschuldigte selbst behauptet dies nicht. Fw B.___ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht sowie nach Androhung der Straffolgen gemäss Art. 307 StGB aus und bestätigte dabei den Sachverhalt, wie er bereits in der Strafanzeige und im Nachtragsrapport von seinem Kollegen geschildert worden war. Fw B.___ sagte zudem aus, dass sie nach ihrer Devise nur die Fahrzeuge rausnehmen würden, bei denen sie zu 200% sicher seien, dass sie etwas gemacht hätten. Dieser Nachsatz des Zeugen, den er von sich aus machte, wirkt sehr authentisch. Die Aussage des Zeugen ist insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren.

 

2.2 Der Beschuldigte macht geltend, dass die subjektiven Wahrnehmungen der beiden Polizisten mit den tatsächlichen objektiven Begebenheiten nicht vereinbar seien.

 

Zu den Einwendungen des Beschuldigten ist folgendes festzuhalten:

 

2.3.1 Der Beschuldigte macht geltend, der Sichtzonenbereich der Polizisten sei auf die unmittelbare Strecke vor dem Vorplatz begrenzt gewesen. Die für die Polizisten einsehbare Strecke der Fahrbahn habe maximal rund 34 Meter betragen, wobei sie den Beschuldigten als Fahrzeuglenker lediglich auf 11 Metern, was bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 45 km/h eine Zeitdauer von knapp einer Sekunde ausmache, hätten beobachten können. Dies ergebe sich auch aus den vom Beschuldigten ins Recht gelegten Fotos und Videos.

 

Die Berechnungen des Beschuldigten gehen davon aus, dass sich der Standort der Polizisten auf dem Parkplatz in der Ecke Nordwest befand (Berufungserklärung vom 6. April 2022 Ziff. 8.3 und 8.4). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sichtzone von diesem Punkt aus 34 Meter betrug oder nicht, weil sich dieser Standort nicht aus den Akten ergibt. Es ist offensichtlich, dass sich bei einem anderen Standort – z.B. in der Mitte des Hausplatzes oder näher bei der Strasse – auch eine andere Sichtzone ergibt und deshalb die von den Polizisten angegebene Sichtzone von 42 Meter objektiv sehr wohl möglich ist. In den Ausführungen und Berechnungen des Beschuldigten bleibt zudem unerwähnt und damit auch unberücksichtigt, dass der Parkplatz gegenüber der Oltnerstrasse erhöht war (vgl. Aussage B.___ AS 66 sowie Fotos AS 36 ff.), was sich auf den einsehbaren Bereich auf die Oltnerstrasse zweifellos auswirkte.

 

Die Behauptung des Beschuldigten, der Sichtzonenbereich der Polizisten habe (nur) 34 Meter betragen, ist somit nicht geeignet, die Ausführungen der Polizisten, dieser habe 42 Meter betragen, als unzutreffend oder gar objektiv unmöglich erscheinen zu lassen.

 

2.3.2 Das Gleiche gilt für die Berechnungen des Beschuldigten bezüglich des Sichtfeldes auf den Lenker, welches er auf rund 11 Meter begrenzt (Berufungserklärung Ziff. 8.5 und 8.6). Auch hier geht der Beschuldigte von einem Standort der Polizisten aus, für welchen sich in den Akten keine Grundlage finden lässt. Es ist offensichtlich, dass auch hier ein Standort in der Mitte des Hausplatzes oder näher bei der Strasse ein anderes Sichtfeld auf den Fahrzeuglenker eröffnet. Gleichzeitig ist die Sicht auf den Fahrzeuglenker weder durch einen Beifahrer, der in aller Regel mit dem Rücken angelehnt an der Lehne sitzt, noch durch getönte hintere Fensterscheiben zwingend eingeschränkt. Tatsache ist, dass sich in den Akten keinerlei entsprechende Aussagen oder Aufzeichnungen der Polizisten finden, welche eine solche Einschränkung erwähnen. Die tatsächliche Möglichkeit einer Einschränkung der Sichtverhältnisse macht die Wahrnehmung der Polizisten nicht objektiv unmöglich. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage von Fw B.___ hinzuweisen, sie würden nur bei 200%iger Sicherheit intervenieren, was e contrario heisst, dass sie bei eingeschränkter Sicht eben nicht eingegriffen hätten.

 

2.3.3 Schliesslich gilt das Gesagte auch für die vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen (AS 25). Es ist bei der Aufnahme, die aus dem beim Hausplatz vorbeifahrenden PW gemacht wurde, zwar einzuräumen, dass die Sicht auf den Hausplatz tatsächlich sehr kurz erscheint. Dabei ist jedoch festzustellen, dass die vom PW gefahrene Geschwindigkeit nicht bekannt ist. Dazu kommt, dass aus dieser Zeitdauer nicht darauf geschlossen werden kann, wie lange aus umgekehrter Sicht der PW vom Hausplatz aus sichtbar war, weil die Videoaufnahme vom Beifahrersitz des PW aus aufgenommen wurde und die Sicht auf den Hausplatz zeitweise durch die Säule, welche die Frontscheibe des PW begrenzt, verdeckt wird (Sekunde 29). Der Hausplatz ist jedoch aus dieser Sicht sicher 2 Sekunden zu sehen. Aus umgekehrter Sicht ist der weisse PW, der auf der Videoaufnahme, die vom Hausplatz aus aufgenommen wurde, bei Sekunde 31 ins Bild kommt, für knapp 3 Sekunden zu sehen. Die Videoaufnahmen bestätigen somit die Ausführungen der Polizisten, wonach die Vorbeifahrtzeit in diesem Bereich 2-3 Sekunden dauere.

 

2.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Polizisten festgehaltenen und dem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde gelegten Wahrnehmungen (Geschwindigkeit des Beschuldigten ca. 45 km/h, Sichtwinkel ca. 42 Meter, Beobachtungsdauer ca. 3 Sekunden) weder durch die vorliegenden Videoaufnahmen noch die vom Beschuldigten angestellten Berechnungen als objektiv unmöglich und damit als unhaltbar und mit der tatsächlichen Situation nicht vereinbar qualifiziert werden müssen. Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich deshalb nicht als willkürlich i.S. von Art. 398 Abs. 4 StPO.

 

2.3.5 An diesem Resultat ändern die weiteren Argumente des Beschuldigten nichts:

 

-       Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2022, Ziff. 3, letzter Punkt, sagte Fw B.___ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge nicht aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Entsprechend ist auch die Möglichkeit einer Verwechslung nicht gegeben.

 

-       Die Aussagen des Beschuldigten sind weder ent- noch belastend. Immerhin stellen sie aber ein Indiz für die Richtigkeit der Ausführungen in der Strafanzeige dar, wonach beim Mobiltelefon des Beschuldigten die Applikation google maps aufgeschaltet war. Der Beschuldigte sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe die Autobahn in Egerkingen wegen einem Stau verlassen und habe in eine Ortschaft (gemäss E-mail vom 2. August 2021: Holderbank, vgl. AS 10) fahren wollen. Die Aufschaltung des Navi war somit folgerichtig, da sich der Beschuldigte nach dem Verlassen der Autobahn neu orientieren musste.

 

-       Schliesslich vermag die schriftliche Aussage der Ehefrau, wonach der Beschuldigte das Handy nicht bedient habe, die Zeugenaussage von Fw B.___ nicht zu erschüttern (AS 35). So erfolgte die schriftliche Erklärung nicht unter Strafdrohung bei einer wahrheitswidrigen Aussage; sodann hatte die Ehefrau im relevanten Zeitpunkt überhaupt keine Veranlassung, auf das Verhalten des Ehemannes zu achten, weil sie nicht wusste, dass sie später dazu befragt werden könnte. Schliesslich steht die Ehefrau mit dem Beschuldigten in einer engen persönlichen Beziehung. Entsprechend ist ihre schriftliche Erklärung ohne Beweiswert.

 

3. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Der Vorhalt, wie er dem Beschuldigten mit Strafverfügung vom 22. Juli 2021 gemacht wird, ist erstellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

 

 

IV.       Rechtliche Subsumtion

 

1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt.

 

2. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).

 

Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber explizit jede die Fahrbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (6B_1423/2017 E.2.1.1).

 

3.1 Das Bundesgericht hat in den folgenden Fällen erkannt, dass ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit i.S. von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV widmet:

 

-       Der Fahrer richtet seinen Blick zum Schreiben einer SMS länger auf sein Mobiltelefon (6B_666)2009 E. 1.3 f.);

 

-       Der Fahrer beschreibt auf dem Lenkrad ein Papier und wendet den Blick zeitweise von der Strasse ab (1C_566/2018 E. 2.5);

 

-       Der Fahrer hält auf der Höhe der Mittelkonsole ein Blatt Papier vor sich und richtet seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf (1C_422/2016 E. 3.3);

 

-       Der Fahrer hält ein Navigationsgerät länger als nur wenige Sekunden in der Hand auf der Höhe des Lenkrades und richtet den Blick darauf (1C_183/2016 E. 2.6);

 

 

3.2 Im Entscheid 1C_470/2020 hielt der Fahrer ein Mobiltelefon während der Fahrt kurz vor Mittag innerorts auf der Höhe des Lenkrades in der rechten Hand, um die Musik zu wechseln. Dafür blickte er während drei Sekunden auf das Display. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Fahrer dem Strassenverkehr dadurch nicht die erforderliche Aufmerksamkeit schenkte und Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt hat (E. 4.3). Auch im Entscheid 6B_1423/2017 bejahte das Bundesgericht eine Verletzung der erwähnten Bestimmungen. In diesem Fall war erstellt, dass der Fahrer auf der Autobahn während ca. drei Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse zugewendet habe, sondern dem Mobiltelefon, welches er in der rechten Hand gehalten und bedient habe (E. 3).

 

3.3 Die Strafkammer des Obergerichts hat in einem neuesten Entscheid vom 13. Juli 2022 in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Fahrzeuglenker, der innerorts das Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und während ca. 2 Sekunden nach rechts unten blickte, gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen (STBER.2021.106).

 

4. Der Beschuldigte widmete seine Aufmerksamkeit während ca. 3 Sekunden bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 45 km/h auf einer Strecke von ca. 37 Metern nicht dem Verkehrsaufkommen, sondern seinem Mobiltelefon. Auch bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen erforderte aber die konkrete Verkehrssituation innerorts die stete Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft des Fahrzeuglenkers, befand sich doch gemäss Strafanzeige 90 Meter nach der Beobachtungsstelle Richtung Zentrum von Egerkingen ein Fussgängerstreifen (AS 4) und 80 Meter nach der Beobachtungsstelle eine Bushaltestelle (Eingabe der Ehefrau des Beschuldigten vom 27. Oktober 2021, AS 35).

 

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung hat es der Beschuldigte an der erforderlichen Aufmerksamkeit im Strassenverkehr fehlen lassen und Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV i.V. mit Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung erweist sich damit als zutreffend.

 

 

V.        Strafzumessung

 

Der Beschuldigte liess gegen die von der ersten Instanz vorgenommene Strafzumessung keine Rügen erheben. Es ist denn auch hier keine Rechtsverletzung ersichtlich. Es liegt ein leichtes Verschulden vor und die Busse ist entsprechend und in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides auf CHF 200.00, bei Nichtbezahlung 2 Tage Freiheitsstrafe, festzusetzen.

 

 

VI.       Kosten

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.         Der Beschuldigte A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, begangen am 4. Juli 2021, schuldig gemacht.

 

2.         Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

 

3.         Der Antrag des Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

 

4.         Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

5.         Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schmid

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2024 (7B_221/2022) bestätigt.