Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 10. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung (Art. 13 lit. i i.V.m. Art 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand 13.5.2021])
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
1. Am 13. Mai 2021 hielt sich A.___ (nachfolgend Beschuldigter) um 19:39 Uhr auf dem Kronenplatz in Solothurn auf, als dort nach Angaben der Stadtpolizei Solothurn eine Kundgebung erfolgte. Wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske wurde dem Beschuldigten ein Bussenzettel mit Bedenkfrist ausgestellt, dessen Frist er ungenutzt verstreichen liess (Akten Staatsanwaltschaft, vor Paginierung).
2. Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2021 wurde der Beschuldigte wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung (Art. 13 lit. i i.V.m. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt. Mit Eingabe vom 17. Juli 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (vor Paginierung).
3. Die Staatsanwaltschaft überwies daraufhin am 22. Juli 2021 die Einsprache mit den Akten dem zuständigen Gericht und hielt an ihrem Strafbefehl fest. Mit Verfügung vom 19. August 2021 lud das Richteramt Solothurn-Lebern zur Hauptverhandlung vor, wobei der Beschuldigte und B.___ als Zeuge befragt werden sollten. Mit Verfügung vom 26. August 2021 sistierte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Verfahren, retournierte die Anklage mit den Akten der Staatsanwaltschaft und schrieb das Verfahren von der Geschäftskontrolle ab; bis zu einer allfälligen Wiedereinreichung der Anklage liege die Verfahrensherrschaft bei der Staatsanwaltschaft.
4. Am 27. September 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen inhaltlich ergänzten Strafbefehl und überwies die Einsprache des Beschuldigten dem Gerichtspräsidium zum Entscheid (Aktenseite [AS] 1 ff.).
5. Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde sodann erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen, wobei nur noch der Beschuldigte einvernommen werden sollte (AS 7). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zum Verfahren mit diversen Beilagen ein (AS 15 ff.).
6. Am 21. Februar 2022 um 09:00 Uhr fand die Hauptverhandlung statt. Gleichentags erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich des unbefugtes Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen am 13. Mai 2021, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 480.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 100.00, womit die gesamten Kosten CHF 380.00 betragen.
7. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 53). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 28. April 2022 erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Mai 2022 die Berufung und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils, die Übernahme der Kosten durch die Gerichtskasse und eine Entschädigung von CHF 800.00.
8. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
9. Die ergänzende Berufungsbegründung datiert vom 25. Juni 2022. Der Beschuldigte stellte diverse Beweisanträge und beantragt eine Entschädigung von CHF 3'600.00. Das mit Hinweis auf die Verfügung vom 7. Juni 2022 vom Beschuldigten gegen Oberrichter Werner mit Eingabe vom 25. Juni 2022 erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Beschluss vom 8. September 2022 abgewiesen.
II.
1. Der vorliegende Fall stellt einen von drei gleich gelagerten Fällen jener Kundgebung am 13. Mai 2021 dar (nebst dem vorliegenden die erstinstanzlichen Aktenzeichen SLSPR.2021.135 und SLSPR.2021.141). Sämtliche drei Fälle wurden vom Richteramt Solothurn-Lebern am selben Tag, dem 21. Februar 2022 erstmals verhandelt, wobei im Fall SLSPR.2021.141 die Hauptverhandlung zwecks einer Zeugenbefragung unterbrochen und sodann am 5. Juli 2022 fortgesetzt wurde. Der vorliegende Fall und SLSPR.2021.135 wurden von derselben Gerichtspräsidentin am Morgen um 08:00 und 09:00 Uhr verhandelt, der Dritte SLSPR.2021.141 vom Gerichtspräsidenten am Nachmittag. Alle drei Beschuldigten erhoben Berufung gegen ihr jeweiliges Urteil (SLSPR.2021.135 unter dem Aktenzeichen STBER.2022.41 und SLSPR.2021.141 unter der Nummer STBER.2022.79).
2. Obwohl diese drei Fälle jeweils auf einem Strafbefehl wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an derselben politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung vom 13. Mai 2021 in Solothurn beruhen, wurden drei einzelne Verfahren geführt und es resultierte eine erheblich unterschiedliche Beweislage vor der ersten Instanz.
2.1 Im vorliegenden Fall, dessen Hauptverhandlung gleich anschliessend an jene des Verfahrens SLSPR.2021.135 stattfand, war der Beschuldigte – im Gegensatz zu den anderen beiden Beschuldigten – nicht anwaltlich vertreten. In dieses Verfahren fanden keine Beweismittel ausser den Vorakten und den Aussagen des Beschuldigten Eingang. Dabei fällt insbesondere auf, dass eine Zeugenvorladung an den Polizisten B.___ (auf dem Bussenzettel als Zeuge aufgeführt), der vor der durch die Vorinstanz verfügten Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung noch als Zeuge vorgesehen war, in der erneuten Vorladung zur Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde. Am gleichen Nachmittag wurde B.___ in der Verhandlung betreffend SLSPR.2021.141 sodann doch noch befragt.
2.2 Im Verfahren SLSPR.2021.135, das am 21. Februar 2022 den Auftakt bildete, lagen – durch die Rechtsvertreterin eingereicht – das auf USB-Stick gespeicherte Video der Bussenverteilung am 13. Mai 2021 (AS 18) sowie das Schreiben der Kantonspolizei Solothurn vom 15. Februar 2022 (AS 22), wonach kein Rapport vorliege und der Eintrag im Behördentagebuch zusammengefasst worden sei, nebst den jeweiligen Einvernahmen der Beschuldigten und den Akten der Staatsanwaltschaft vor.
2.3 Im Fall SLSPR.2021.141, dessen Berufung STBER.2022.79 mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen wurde (mit Entscheid des Obergerichts vom 15. Mai 2023 wurde die Berufung abgewiesen), lagen umfangreichere Beweise vor: Nebst der Videoaufnahme der Bussenverteilung findet sich in den Akten eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dieser Aufnahme und es liegt auch das Schreiben der Kantonspolizei vom 15. Februar 2022 vor. Im Weiteren wurde der Polizist B.___ als Zeuge befragt und vom damaligen Einsatzleiter der Polizei, C.___, ein Bericht verlangt. Die Hauptverhandlung vom 21. Februar 2022 wurde zwecks Vernehmung des Einsatzleiters auch unterbrochen und sodann am 5. Juli 2022 fortgesetzt.
2.4 Durch die unterschiedliche Handhabung der Fälle, die alle denselben Sachverhalt und Vorwurf betreffen, resultierten schlussendlich zwar drei nahezu identische Urteile der Vorinstanz – das vorliegende erstinstanzliche Urteil und dasjenige betreffend SLSPR.2021.135 sind über weite Teile absolut deckungsgleich –, diese basieren aber auf völlig unterschiedlichen Ausgangslagen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beweismittel, die durchaus vorgelegen haben (STBER.2022.79), nicht in allen Verfahren gleichermassen berücksichtigt wurden. Ohnehin wäre eine Vereinigung der drei Verfahren wohl angezeigt gewesen.
2.5 Der Beschuldigte macht in seiner Eingabe vom 25. Juni 2022 denn auch geltend, dass Urkunden in den anderen Verfahren berücksichtigt worden seien, in dem ihn betreffenden aber nicht und sogar der für sein Verfahren vorgesehene Zeuge erst im anderen Verfahren am Nachmittag befragt worden sei, so dass er ihn nicht habe befragen können. Der Beschuldigte kam offensichtlich auf anderem Weg auch in den Besitz des Berichtes von C.___ und äusserte sich anschliessend auch dazu und bemängelte, diesen Bericht nur «auf Umwegen zugestellt» erhalten zu haben.
3. Es stellt sich somit die Frage, ob das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
3.1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Ein nicht heilbarer Mangel fällt etwa in Betracht, wenn eine Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zu Vermeidung des Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte und bei Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise (BGE 143 IV 408 E. 6.1).
Der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Dies gilt auch, wenn die Kognition des Berufungsgerichts bei Übertretungen in Tatfragen auf Willkür beschränkt ist. Art. 408 StPO unterscheidet nicht danach, ob im Berufungsverfahren Verbrechen bzw. Vergehen oder blosse Übertretungen zu beurteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 8.4.2 mit Hinweisen).
3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Rückweisung nur in Frage kommt, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint, und dies auch bei der beschränkten Kognition des Berufungsgerichts bei Übertretungen gelte, steht einer Rückweisung im vorliegenden Fall nicht entgegen. In den drei gleich gelagerten Fällen wurde nur in einem Fall (STBER.2022.79) ein ordentliches Beweisverfahren durchgeführt. Dadurch entstand in den anderen beiden Fällen eine Ungleichbehandlung, die auch durch eine Beweisabnahme im Berufungsverfahren nicht mehr zu beheben wäre, sondern zu einem Instanzenverlust führen würde. Es gibt keine Begründung, diese drei Fälle auf derart unterschiedliche – in diesem vorliegenden Fall ein nahezu gar nicht durchgeführtes – Beweisverfahren zu stützen. Somit besteht im vorliegenden Fall ein unheilbarer Mangel, der nur durch eine Rückweisung behoben werden kann.
3.3 Vor der erneuten Beurteilung hat die Vorinstanz deshalb nun die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens STBER.2022.79 (vormals SLSPR.2021.141) beizuziehen und den Parteien entsprechend das rechtliche Gehör zu gewähren.
4. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich in seinen Eingaben mehrfach einer ungebührlichen Sprache gegenüber Beamten des Kantons bedient. Insbesondere seine Bezeichnungen von C.___ mit Ausdrücken des Nationalsozialistischen Militärsystems in seiner Eingabe vom 25. Juni 2022 überschreiten klarerweise eine Grenze. Weitere derartige Eingaben des Beschuldigten wären zurückzuweisen und sodann nicht zu beachten (Art. 110 Abs. 4 StPO).
III.
1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
2. Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung von zuerst CHF 800.00 (Berufungserklärung) und sodann von CHF 3'600.00 (ergänzende Berufungsbegründung). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2022 aufgefordert, die Aufwände zu beziffern und zu belegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Es ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
1. Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Urteils.
2. A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid