Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 24. November 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,
Privatanschlussberufungskläger
A.___, unbekannten Aufenthalts, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Habegger,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Angriff, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i. S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, rechtswidrige Einreise i. S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt i. S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
zieht die Strafkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 23. November 2021 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 23. November 2018 (Vorhalt Ziff. 8.4), wird zufolge Verjährung eingestellt.
2. A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 14. Februar 2018 (Vorhalt Ziff. 1),
b) mehrfache Drohung, angeblich begangen am 28. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 3.1 lit. a) und am 29. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 3.1 lit. b),
c) Angriff, evtl. einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 24. April 2019 (Vorhalt Ziff. 4.1),
d) Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2019 (Vorhalt Ziff. 4.2),
e) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern, angeblich begangen am 15. Dezember 2017 sowie während zwei Jahren zuvor (Vorhalt Ziff. 8.3 lit. b).
3. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) einfache Körperverletzung, begangen am 15. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 2),
b) mehrfache Drohung, begangen am 11. August 2018 (Vorhalte Ziff. 3.1 lit. c und lit. d),
c) Angriff, begangen am 11. August 2018 (Vorhalt Ziff. 3.2),
d) einfache Körperverletzung, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt, ca. vier Tage vor dem 28. August 2018 (Vorhalt Ziff. 3.3),
e) Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6. Mai 2019 (Vorhalt Ziff. 5),
f) mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 6. Juni 2019 (Vorhalt Ziff. 6) und in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2019 (Vorhalt Ziff. 7),
g) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Besitz, begangen am 6. Mai 2019 (Vorhalt Ziff. 8.1),
h) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstalten treffen, begangen am 6. Mai 2019 (Vorhalt Ziff. 8.2),
i) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis am 23. Februar 2018 (Vorhalt Ziff. 8.3 lit. a);
j) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 23. November 2018 bis am 6. Mai 2019 (Vorhalt Ziff. 8.4),
k) rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2016 bis am 15. Dezember 2017 (Vorhalt Ziff. 9.1),
l) rechtswidrige Einreise, begangen am 23. April 2019 (Vorhalt Ziff. 9.2),
m) mehrfache Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, begangen in der Zeit vom 2. April 2017 bis am 24. April 2019 (Vorhalt Ziff. 9.3).
4. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
c) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Dieses Urteil gilt als teilweises Zusatzurteil zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16.08.2016 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 02.02.2017.
5. A.___ werden 933 Tage Haft an die Strafe angerechnet.
6. Das anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch wird gutgeheissen, jedoch wird A.___ umgehend dem Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Landschaft zum Vollzug der Strafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2018 zur Verfügung gestellt.
7. Das Entschädigungsbegehren wird abgewiesen. Die Überhaft wird A.___ an die ausgesprochene Sanktion gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2018 angerechnet (vgl. Ziff. 6 hiervor).
8. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
9. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
10. Folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) 1 Sprühwaffe Pfefferspray, KO Fog, 40 ml (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
b) 1 Klappmesser, technocraft professional, schwarz, Länge 20 cm (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
c) 1 Klappmesser, IAIN SINCLAIR CARDSHARP, schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
d) 92.50 Gramm MDMA, Ecstasy Pillen hellgrün mit Maybach-Logo, brutto (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
e) 20.00 Gramm Haschisch, brutto (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn).
11. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 200.00 wird mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 26 hiernach verrechnet.
12. Der von A.___ im Rahmen des Strafbefehlverfahrens STA.2017.1949 einbezahlte Betrag von CHF 800.00 wird mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 26 hiernach verrechnet.
13. Folgender beschlagnahmte Gegenstand wird A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) 1 Mobiltelefon Samsung […] (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn).
14. Die von A.___ an der Hauptverhandlung eingereichten Quittungen (108 Stück) und Fotos (14 Stück) werden A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
15. Folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände werden der Berechtigten C.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) 1 Trägershirt türkis (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
b) 1 Pyjamahose bunt, Micky Maus (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
c) 1 Pyjamaoberteil schwarz, Micky Maus (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn).
16. Folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände werden dem Berechtigten D.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) 1 Herrenhose Jeans, Grösse EUR 42/USA 32, Zara Sartorial, blau (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
b) 1 Trägershirt Grösse M, WE, schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
c) 1 Shirt Grösse M, WE Camouflage (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
d) 1 Paar Boxershorts, Grösse M, H & M, rot (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
e) 1 Paar Knöchelsocken, Grösse 39-42, Snipes, schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
f) 1 Herren-Regenjacke, Grösse L, Nike Shield, weiss (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
g) 1 Paar Turnschuhe Grösse 42, Nike Vapormax, grau/schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn),
h) 1 Sonnenbrille und Feuerzeug (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn).
17. Der ordnungsgemäss vorgeladene Zeuge E.___, […], wird zufolge unberechtigter Zeugnisverweigerung mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 gebüsst.
18. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger Amt für Justizvollzug, Untersuchungsgefängnis Olten, […], Schadenersatz von CHF 5'722.30 zu bezahlen.
19. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger Amt für Justizvollzug, Untersuchungsgefängnis Solothurn, […], Schadenersatz von CHF 3'827.40 zu bezahlen.
20. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___ CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. August 2018. Die darüberhinausgehende Forderung wird abgewiesen.
21. B.___ wird zur Geltendmachung seiner Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
22. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, wird auf CHF 7'729.30 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80%, somit CHF 6’183.45, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von 80%, somit CHF 2'584.80 (Differenz zum vollem Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
23. Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, mit CHF 10'534.90 (inkl. MwSt und Auslagen) bereits entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60%, somit CHF 6'320.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
24. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Habegger, wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'954.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 26 hiernach verrechnet.
25. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian Habegger, wird auf CHF 33'223.30 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60%, somit CHF 19'934.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 60%, somit CHF 8'715.95 (Differenz zum vollem Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde, inkl. MwSt und Auslagen) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
26. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00, total CHF 30'861.30, hat A.___ 60%, somit CHF 18'516.80, zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu bezahlen.
2. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 meldete Rechtsanwalt Habegger für den Beschuldigten A.___ die Berufung an. Nach Zustellung der Urteilsbegründung folgte am 8. Juni 2022 die Berufungserklärung. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurde den anderen Parteien Frist gesetzt für eine allfällige Anschlussberufung, welche dann auch von der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger B.___ erklärt wurden. Am 28. September 2022 erfolgte die interne Ansetzungsverfügung des Referenten mit dem Auftrag an die Kanzlei, die Parteien zur Hauptverhandlung vorzuladen.
Am 5. Oktober 2022 teilte das Richteramt Olten-Gösgen dem Obergericht mit, dass der Beschuldigte A.___ bei einem Gefangenentransport geflohen sei. F.___ vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau bestätigte daraufhin, dass der Beschuldigte seit dem 4. Oktober 2022 flüchtig sei (Aktennotiz vom 10. Oktober 2022).
3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte flüchtig ist, und dem Anwalt des Beschuldigten wurde Frist bis 25. Oktober 2022 gesetzt, um mitzuteilen, an welcher Adresse der Beschuldigte vorgeladen werden kann (unter Androhung der Abschreibung der Berufung für den Fall, dass der Beschuldigte nicht vorgeladen werden kann).
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Habegger, teilte mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 mit, er habe keine Kenntnis vom aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten. Es sei nach Kenntnisstand der amtlichen Verteidigung bis dato noch nicht einmal eine Terminabsprache für die Berufungsverhandlung erfolgt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschuldigten eine Vorladung zugestellt werden müsse. Da die Freuden einer erfolgreichen Flucht statistisch gesehen von kurzer Dauer seien, dürfte der Beschuldigte, wenn denn einmal zu einer Berufungsverhandlung vorgeladen werde, wohl wieder in einem Gefängnis festgesetzt sein und daher auch dort vorgeladen werden können. Die Androhung der Abschreibung der Berufung erfolge daher nach Ansicht der amtlichen Verteidigung im heutigen Zeitpunkt verfrüht und entbehre überdies einer gesetzlichen Grundlage.
4. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte nicht vorgeladen werden kann und angekündigt, dass die Berufung mit separatem Beschluss abgeschrieben werde. Den Parteien wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer Honorarnote für die Aufwendungen im Berufungsverfahren.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 machte der amtliche Verteidiger geltend, nach Auffassung der amtlichen Verteidigung gebe es keinerlei gesetzliche Grundlage, im jetzigen Zeitpunkt die Berufung abzuschreiben. Es müssten entsprechende Säumnisfolgen erst in einer Vorladung angedroht werden, was bislang nicht geschehen sei. Die «Androhung» in der Verfügung vom 11. Oktober 2022 sei unbeachtlich, sei diese Verfügung doch nicht an den Beschuldigten ergangen und eine Zustellung an die (amtliche) Verteidigung genüge nicht, um die Säumnisfolgen greifen zu lassen (Art. 201 i.V.m Art. 87 Abs. 4 StPO). Es stehe derzeit noch nicht einmal ein Verhandlungstermin fest. Es könne also derzeit keine Rede davon sein, dass dem Beschuldigten die Vorladung (es gebe ja gar keine) nicht zugestellt werden könne. Es werde hier unzulässigerweise etwas antizipiert, was in einer zeitlich noch nicht feststehenden Zukunft möglicherweise einmal der Fall sein könnte. Ausserdem habe für den Fall, dass eine Zustellung nicht erfolgen könne, zunächst die amtliche Publikation der Vorladung zu erfolgen. Und selbst im Falle, dass auch diese vom Beschuldigten nicht beachtet werde und er der Verhandlung fernbleibe, müsse erneut vorgeladen werden, diesmal unter Androhung, dass bei erneutem unentschuldigten Fernbleiben ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde. Ein solches wäre nach Ansicht der amtlichen Verteidigung selbst für den Fall zweimaligen Fernbleibens (oder eben auch im Falle der Nichtzustellung der Vorladung) durchzuführen und es wäre der amtlichen Verteidigung Gelegenheit zu geben, ihr Berufungsplädoyer zu halten. Alternativ wäre das Berufungsverfahren bis zur Ergreifung des Beschuldigten zu sistieren. Eine Abschreibung der Berufung bei Unmöglichkeit der Vorladung sei nur zulässig, wenn der Beschuldigte im Verfahren auch nicht vertreten sei. Die Tatsache, dass eine beschuldigte Person aus der Haft (noch dazu aus einer Haft, welche keinerlei Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren aufweise, sondern der Durchsetzung der Ausweisung aus dem Land diene) entfliehe, bedeute keineswegs, dass sie auch kein Interesse mehr an der richterlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs habe.
5. Am 2. respektive 4. November 2022 reichten der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Savoldelli, sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Honorarnoten ein.
II.
1. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO hält fest, dass die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Der amtliche Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, dass zunächst eine amtliche Publikation der Vorladung erfolgen müsse, wenn eine Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten nicht erfolgen könne.
Die Strafkammer des Obergerichts hat diese Frage in einem Entscheid vom 21. Februar 2019 geprüft und verneint. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ist eine Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren, die Art. 88 Abs. 1 StPO vorgeht. Wäre die Vorladung im Berufungsverfahren gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO im Amtsblatt zu publizieren, hätte Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO keine eigenständige Bedeutung, da eine Vorladung grundsätzlich immer publiziert und damit immer gültig zugestellt werden könnte (vgl. auch Oger BE SK 17 138-141 vom 23. Februar 2018, CAN 2018 Nr. 39 E. 6; SK 17 192 vom 5. Februar 2018 E. 5; Oger AG SST.2015.147 vom 20. August 2015, CAN 2016 Nr. 46 E. 1.3; Oger OW AS 14/002 und AS 14/006 vom 9. Januar 2015, CAN 2015 Nr. 44 E. 1.4 f.; KGer JU CP 21/2014 vom 12. September 2014).
Im Gegenteil erfasst Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gerade den Fall, in dem eine Partei nicht vorgeladen werden kann, weil sie es in Verletzung von Art. 87 Abs. 2 StPO unterlassen hat, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1317; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch [Hrsg]: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2018, Art. 407 StPO N 5; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen in OGE 50/2016/6 vom 30. Oktober 2018, mit weiteren Hinweisen).
Das Berufungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, wo es vornehmliches Ziel darstellt, ein materielles Urteil zu fällen. Auf ein Rechtsmittel kann verzichtet oder dieses (bis kurz vor dem zweitinstanzlichen Urteil) zurückgezogen werden (vergleiche Art. 386 Abs. 2 StPO). Dementsprechend folgerichtig ist Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, wenn die Norm bei einem (konkludenten) Desinteresse an einer Berufung den Rückzug des Rechtsmittels annimmt. Diese Strenge rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift, ihren Standpunkt im Rechtsmittelverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu befragt werden können soll. Zunächst ein Rechtsmittel einzulegen, dann jedoch nicht an den dadurch ausgelösten Verfahrensschritten teilzunehmen, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen umfassenden Rechtsschutz verdient (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2018, SK 17 138-141 mit Hinweisen). Mit dem Obergericht des Kantons Bern ist festzuhalten, dass es nicht genügt, wenn der Verteidiger vorgeladen werden kann. Erstens ist die Rückzugsfiktion gesetzlich explizit vorgesehen und von einer Vertretung, eben anders als in Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, nicht die Rede. Zweitens erfolgt die Vorladung respektive der Vorladungsversuch zeitlich vor der Hauptverhandlung. Mit anderen Worten kommt bei Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zum Umstand, dass die beschuldigte Person nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung erscheint, erschwerend hinzu, dass sie im Zuge des Instruktionsverfahrens meist mangels Zustelldomizil nicht einmal (mehr) gesetzmässig vorgeladen werden kann (Art. 87 Abs. 4 StPO). Es genügt somit nicht, dass der Berufungskläger amtlich verteidigt ist. Der Beschuldigte hat es unterlassen, ein Zustellungsdomizil nach Art. 87 Abs. 2 StPO zu bezeichnen. Die Vorladung kann ihm nicht zugestellt werden und die Berufung gilt gemäss der Spezialbestimmung im Berufungsverfahren, Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, als zurückgezogen (SOG 2019 Nr. 1).
Das Bundesgericht hat sich eben erst auch mit der Frage vertieft auseinandergesetzt und kommt zum selben Schluss (Urteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022). Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stelle eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdränge. Andernfalls bliebe Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stets toter Buchstabe, da eine Vorladung grundsätzlich immer durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO publiziert werden könne. Im Berufungsverfahren sei keine Publikation der Vorladung erforderlich. Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden könne, dann trete die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Dies gelte für sämtliche Konstellationen, die in Art. 88 Abs. 1 StPO beschrieben werden (6B_998/2021 E. 1.6.2).
Das Bundesgericht hielt auch zu einem Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthalt fest, er könne nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran ablehnen. Dies habe er aber getan, indem er die Angabe seines Aufenthaltsorts verweigert und auf diese Weise eine rechtsgültige Zustellung seiner Vorladung an die Berufungsverhandlung vereitelt habe (6B_998/2021 E. 1.10.3). Wie im zitierten Fall des Bundesgerichts verdient der Beschuldigte und Berufungskläger im vorliegenden Fall keinen Rechtsschutz, weil das Verhalten widersprüchlich ist und gegen Treu und Glauben verstösst. Er hat mit seiner Flucht und der Folge des unbekannten Aufenthalts bewirkt, dass er nicht vorgeladen werden kann. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ist erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem Vertreter des Beschuldigten ein Hauptverhandlungstermin abgemacht worden ist. Der Fall war nach Erlass der internen Ansetzungsverfügung am 28. September 2022 verhandlungsreif. Die Parteien sollten zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Durch die Flucht hat der Beschuldigte den Zustand herbeigeführt, dass er nicht vorgeladen werden kann. Die Berufung gilt somit als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO).
Auch der Einwand des amtlichen Verteidigers, es müssten entsprechende Säumnisfolgen erst in einer Vorladung dem Berufungskläger angedroht werden, dringt nicht durch, kann doch die Vorladung eben mangels Zustelladresse gar nicht zugestellt werden. Es braucht auch weder eine Publikation im Amtsblatt (s. Erwägungen oben), noch einen zweimaligen Vorladungsversuch (wie im erstinstanzlichen Verfahren) oder eine Sistierung des Verfahrens bis zur Ergreifung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat nach Anmeldung und Erklärung der Berufung die Flucht ergriffen und ist für das Berufungsgericht unbekannten Aufenthalts, obwohl er vorgeladen werden sollte. Er kann nicht vorgeladen werden, womit die Berufung als zurückgezogen gilt und abzuschreiben ist (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO).
2. Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers fallen damit dahin.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Berufungsklägers gilt als zurückgezogen, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Anschlussberufungen haben nicht zu merklichem Mehraufwand des Gerichts geführt, so dass keine Aufsplittung bei den Verfahrenskosten vorzunehmen ist. Der Berufungskläger hat somit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 350.00, zu bezahlen.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Christian Habegger, wird für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 3. November 2022 zu einem für amtliche Verteidiger im Kanton Solothurn geltenden Stundenansatz von CHF 180.00 festgelegt (§ 158 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Dies ergibt bei einem Aufwand von 18.25 Stunden CHF 3'698.60 (CHF 3'269.70 Honorar [18.08 x 180 + 0.17 x 90], CHF 164.45 Auslagen, CHF 264.45 MWST). Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers. Der Nachzahlungsanspruch wird zum vollen Honorar festgelegt, wenn ein höherer Stundenansatz als der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung (CHF 180.00) geltend gemacht wird. Viele Verteidiger verzichten auf die Festsetzung eines Nachzahlungsanspruchs, indem sie keinen höheren Stundenansatz als denjenigen für die amtliche Verteidigung geltend machen. In solchen Fällen wird dann auch kein Nachzahlungsanspruch festgesetzt. Im vorliegenden Fall hat der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote vom 3. November 2022 einen Stundenansatz von CHF 200.00 geltend gemacht. Eine höhere Entschädigung hat er nicht verlangt. Es kann somit höchstens ein Nachzahlungsanspruch zum Stundenansatz von CHF 200.00 festgelegt werden. Dies ergibt einen Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 389.45 (Differenz zum geltend gemachten Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 200.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erlauben.
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, wird gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 839.40 (CHF 690.00 Honorar, CHF 89.40 Auslagen, CHF 60.00 MWST) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen. Die Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers für die Anschlussberufung hat nicht der Beschuldigte zu bezahlen, so dass der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von nur 3/4, somit CHF 629.55, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von 3/4, somit CHF 247.50 (Differenz zum vollen Honorar von hier angemessenen CHF 260.00 pro Stunde) vorbehalten werden, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Auf die Rückforderung beim unentgeltlich verbeiständeten Privatkläger B.___ wird verzichtet, da er nicht alleinig ein Rechtsmittel ergriffen hat (BGE 139 IV 45).
Demnach wird beschlossen:
1. Die von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. November 2021 erhobene Berufung wird zufolge Rückzuges als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 839.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit CHF 629.55, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von 3/4, somit CHF 247.50 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian Habegger, wird auf CHF 3'698.60 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 389.45 (Differenz zum geltend gemachten Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
4. Die Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 350.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
von Felten Haussener