Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. September 2023
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Lüthi
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post-
oder Fernmeldegeheimnisses, Landesverweis
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 21. September 2023:
- Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
- A.___, Beschuldigter,
- Rechtsanwalt Reto Gasser, privater Verteidiger des Beschuldigten,
- C.___, Zeugin.
Zudem erscheint als Zuhörerin eine Medienvertreterin.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreter der Anklage:
1. Der Beschuldigte sei auch im Fall von Anklageziffer 1.5 schuldig zu sprechen.
2. Die Sanktion von 22 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sei zu bestätigen.
3. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
4. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz sind nicht angefochten und seien entsprechend zu bestätigen.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen. Der Rückforderungsanspruch sei vorzubehalten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Reto Gasser als privater Verteidiger des Beschuldigten:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. Mai 2022 in folgenden Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist: Ziff. 1.a, 1.b, Ziff. 2.b, Ziff. 3, Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 7, Ziff. 8, Ziff. 9, Ziff. 10 und Ziff. 11.
2. In Abänderung des Urteils Ziff. 2.a sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
3. In Abänderung des Urteils Ziffer 4 sei auf die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten.
4. In Abänderung von Ziffer 12 des Urteils sei die Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen.
6. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote auszurichten.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige der Post CH AG vom 3. November 2020 entnommen werden kann (Reg. 2.1.1, p. 001 ff.), reichte diese bei der Kantonspolizei Solothurn, Regionenposten Egerkingen, Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen sowie wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Die Vertreter der Post CH AG machten darin geltend, seit Jahresbeginn gerieten im Bereich der Distributionsbasis Härkingen immer wieder Sendungen verlustig, in denen sich Schmuck, Uhren oder Edelmetalle befänden. Aufgrund von Abklärungen müsse davon ausgegangen werden, die Sendungen würden von einer postinternen Täterschaft entwendet, welche im Bereich der Distributionsbasis Härkingen tätig sei. Die Post CH AG machte zu diesem Zeitpunkt einen Schaden in der Höhe von CHF 45'946.83 geltend (Reg. 2.1.1, p. 003).
2. Die Polizei Kanton Solothurn nahm hierauf Ermittlungen auf, die sie im Bericht vom 23. November 2020 (Reg. 3.1, p. 001 ff.) zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zusammenfasste.
3. Am 21. Dezember 2020 erstattete die Post CH AG der Polizei Kanton Solothurn einen Bericht betreffend die Wahrnehmungen in der Distributionsbasis Härkingen in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2020 (Reg. 2.1.1, p. 005 ff.). Dem besagten Wahrnehmungsbericht ist zu entnehmen, dass zwei Testsendungen durchgeführt worden seien. Beide Sendungen seien über die Rutsche 395 im Zentrum verarbeitet und in die Rollbox für den Bezirk 213 gelegt worden. A.___ habe in der Folge dabei beobachtet werden können, wie er zumindest eine der fraglichen Testsendungen an sich genommen habe, obwohl diese nicht für seine Tour bestimmt waren.
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 6. Januar 2021 eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie wegen des Verdachts der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Reg. 12.1.1, p. 001). Tags darauf, am 7. Januar 2021, verfügte die Staatsanwaltschaft die Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten (Reg. 3.2, p. 002 ff.). Diese Anordnung wurde mit Entscheid des Haftgerichts vom 8. Januar 2021 genehmigt (Reg. 3.2, p. 011 ff.).
5. Am 7. Januar 2021 wurde seitens der Post CH AG eine Zusammenstellung bezüglich der Verlustfälle pro 2020 an die Staatsanwaltschaft übermittelt. In der entsprechenden E-Mail wurde festgehalten, der Beschuldigte hätte aufgrund seiner Tätigkeit bzw. Anwesenheit in 92 der insgesamt 101 Fällen mit der verlustigen Sendung in Kontakt kommen können (Reg. 2.1.1, p. 016).
6. Am 14. Januar 2021 wurden zwei Testsendungen (Pakete) der Polizei im Paketzentrum in Härkingen in den normalen Arbeitsverlauf integriert. Diese Sendungen wurden an die «L.___» in [Ort 5] adressiert, wobei sie mit GPS-Sendern versehen waren und der Inhalt mit Fangmittel (Leuchtpulver) präpariert war (Reg. 2.1.1, p. 020). Anlässlich der Observation des Beschuldigten sowie der beiden Testsendungen durch die Polizei nahm diese wahr, wie der Beschuldigte diese Pakete den ganzen Tag mit sich führte. Weiter wurde festgestellt, dass er die beiden Testsendungen am Abend ins Paketzentrum zurückbrachte. Gleichentags wurde der Beschuldigte nach Feierabend an seinem Domizil angehalten und es erfolgte eine Hausdurchsuchung (Reg. 2.1.1, p. 021, und Reg. 12.2, p. 001 ff.). Die anlässlich der Hausdurchsuchung untersuchten Hände des Beschuldigten wiesen ein positives Resultat in Bezug auf das benutzte Fangmittel auf (Reg. 2.1.1, p. 022).
7. Nach erfolgter vorläufiger Festnahme (Reg. 12.3, p. 002 f.) und Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Viktor Müller am 14. Januar 2021 (Reg. 12.1.2, p. 001), wurde gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Januar 2021 durch das Haftgericht Untersuchungshaft für zwei Monate angeordnet (Reg. 12.3, p. 023 ff.). Am 8. März 2021 wurde der Beschuldigte aus der Haft wieder entlassen (Reg. 12.3, p. 031).
8. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 29. Oktober 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu gegen den Beschuldigten Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Reg. 1.4, p. 007 ff.).
9. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Thal-Gäu vom 17. Januar 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 25. Mai 2022 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Thal-Gäu [nachfolgend ASTG] 17 f.).
10. Am 25. Mai 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Thal-Gäu statt (ASTG 31 ff.). Gleichentags fällte das Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (ASTG 77 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 12. Januar [recte: 14. Januar] 2021, in Härkingen (Vorhalte Anklageziff. 1.1. bis 1.11.);
b) der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 12. Januar [recte: 14. Januar] 2021, in Härkingen (Vorhalt Anklageziff. 2).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ ist die vom 14. Januar 2021 bis 8. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft von 54 Tagen im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. A.___ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5. Folgende sichergestellten Gegenstände werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
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Anzahl |
Objekt |
Aufbewahrungsort |
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2 |
Visitenkarten |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
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1 |
Rechnung Radarbusse |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
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1 |
Armbanduhr Wellington |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
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1 |
Armbanduhr Hilfiger |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
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1 |
Schachtel (HD Nr. 1.12) |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
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3 |
Quittungen Geldwechsel |
Asservate Polizei Kanton Solothurn
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6. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte
Bargeld im Betrag von
CHF 23'282.00 wird eingezogen und mit den Kosten der amtlichen Verteidigung
sowie den übrigen Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 und 12 hiernach verrechnet.
7. Folgende sichergestellten Gegenstände werden den Berechtigten nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin ausgehändigt. Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verwertet, evtl. vernichtet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
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Objekt |
Aufbewahrungsort |
Berechtigte/r |
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Rechnung [Berechtigte] |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
[Berechtigte] |
|
Rechnung [Berechtigte] |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
[Berechtigte] |
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Rechnung D.___ AG |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
D.___ AG |
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Rechnung E.___ GmbH |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
E.___ GmbH |
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Armbanduhr Armani |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
F.___ |
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Etui Omega (HD Nr. 10.2) |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
D.___ AG |
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Paket Testsendung Paket, zerdrückt Elektronikteil
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Asservate Polizei Kanton Solothurn Asservate Polizei Kanton Solothurn Asservate Polizei Kanton Solothurn
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Post CH AG Post CH AG Polizei Kanton SO
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8. Die Polizei Kanton Solothurn, IT-Forensik, wird angewiesen, die Daten der Natelauswertung, Fallnummer [...] zu löschen.
9. A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin Post CH AG CHF 6'708.45 als Schadenersatz zu bezahlen.
10. Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) G.___ AG: CHF 22'050.00 als Schadenersatz,
b) H.___: CHF 5'000.00 als Schadenersatz,
c) D.___: CHF 5'1340.00 als Schadenersatz.
11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf CHF 11'686.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Die Kosten werden mit dem sichergestellten Bargeldbetrag gemäss Ziff. 6 verrechnet. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'034.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 15'200.00, zu bezahlen. Diese werden mit dem restlichen sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 11'595.25 gemäss Ziff. 6 verrechnet, sodass A.___ noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'604.75 zu bezahlen hat.
11. Am 8. Juni 2022 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (ASTG 89).
12. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2022 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 1 ff.). Diese richtete sich – teilweise – gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz), gegen die Strafzumessung (Ziffer 2), gegen die Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (Ziffer 4), gegen die Einziehung des sichergestellten Bargeldes im Betrag von CHF 23'282.00 (Ziffer 6), gegen die Verurteilung zur Bezahlung eines Schadenersatzes (Ziffer 9) und gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffern 11 und 12). Der Beschuldigte beantragte Freisprüche von den Vorhalten des Diebstahls gemäss AnklS Ziffern 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8 sowie vom Vorhalt der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Bezug auf die Vorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8. Der Beschuldigte beantragte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.00. Die Zivilforderung der Post CH AG sei auf den Zivilweg zu verweisen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
13. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 15).
14. Am 17. April 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 21. September 2023 vorgeladen (ASB 19 f.). Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschuldigten, es sei der Vater des Beschuldigten als Zeuge zu befragen, abgewiesen.
15. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (Eingang beim Gericht am 14. Juni 2023) ersuchte der Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung, was er im Wesentlichen damit begründete, zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger würden grosse Differenzen über die Verteidigungsstrategie herrschen (ASB 29). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2023 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen, wobei für die Begründung auf die besagte Verfügung verwiesen werden kann (ASB 34 f.).
16. Mit Eingabe vom 14. August 2023 zeigte Rechtsanwalt Reto Gasser an, dass er vom Beschuldigten als privater Verteidiger mandatiert worden sei (ASB 43). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. August 2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für die Dauer der privaten Verteidigung sistiert (ASB 24 f.).
17. Mit Eingabe vom 19. September 2023 beantragte Rechtsanwalt Gasser, die Partnerin des Beschuldigten als Zeugin zu befragen (ASB 70 f.). Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Beurteilung der Landesverweisung bzw. des Härtefalls sei die soziale Integration und die familiäre Situation des Beschuldigten zu prüfen. Darum würde das Gericht kaum darum herumkommen, sich auch ein Bild von Drittpersonen, wie eben einer Partnerin, zu machen.
18. Mit Verfügung vom 20. September 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit erhalte, zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen. Anschliessend werde das Gericht darüber befinden (ASB 82).
19. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. September 2023 beschränkte die Verteidigung die Berufung wie folgt: Die Berufung gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Urteilsziffer 1 lit. a) wurde zurückgezogen und die Gewerbsmässigkeit anerkannt. Konkret wurde die Berufung betreffend AnklS Ziffer 1.1., 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 zurückgezogen, in Bezug auf AnklS Ziffer 1.5 jedoch nur bezüglich der beiden Armbänder. Die Entwendung der drei Edelsteine blieb bestritten. Die Berufung wurde weiter zurückgezogen betreffend AnklS Ziff. 1.6 bis 1.11 sowie Urteilsziffer 1 lit. b (mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses). Betreffend Urteilsziffer 2 lit. a und b beantragte die Verteidigung, diese insofern abzuändern, als der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 zu verurteilen sei, beides bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Berufung wurde ferner bezüglich der Einziehung (Urteilsziffer 6), der zugesprochenen Schadenersatzforderung (Urteilsziffer 9) sowie des amtlichen Honorars (Urteilsziffer 11) zurückgezogen.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1. In Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziffer 1 lit. a des vorinstanzlichen Urteils, konkret hinsichtlich der Diebstahlshandlungen gemäss AnklS Ziffern 1.1 (200 Reka Checks), 1.2 (Armbanduhr Emporio Armani), 1.3 (Armbanduhr Baume&Mercier), 1.4 (zwei Trauringe), 1.5 (in Bezug auf die zwei Armketten), 1.6 und 1.7 (Testsendungen der Post), 1.8 (Armbanduhr Oris Big Crown), 1.9 (Armbanduhr Omega), 1.10 (Armbanduhr Avant Première) und 1.11 (Goldring), sowie wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Ziff. 1 lit. b des vorinstanzlichen Urteils, Ziffer 5 (Herausgabe von sichergestellten Gegenständen an den Beschuldigten), Ziffer 6 (Einziehung des sichergestellten Bargeldes), Ziffer 7 (Aushändigung von sichergestellten Gegenständen an die Berechtigten), Ziffer 8 (Löschung der Daten der Natelauswertung), Ziffer 9 (Schadenersatzforderung der Post CH AG), Ziffer 10 (Verweis auf den Zivilweg) und Ziffer 11 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach).
2. Der Beschuldigte bestreitet hingegen die Entwendung der drei Edelsteine gemäss AnklS Ziff. 1.5. Das Berufungsgericht hat somit noch folgenden, vom Beschuldigten bestrittenen Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 29. Oktober 2021 zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1: Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB)
begangen vom 24. März 2020 bis am 14. Januar 2021, in Härkingen, Altgraben 5, Distributionsbasis der Post CH AG, indem der Beschuldigte als Angestellter der Post CH AG während der Tatzeit insgesamt 11 Paketsendungen mit einer Deliktssumme von total CHF 65'189.00 in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht wegnahm.
Der Beschuldigte handelte dabei gewerbsmässig, weil er während der Deliktszeit als unselbständig Erwerbender ein monatliches Einkommen von knapp CHF 4'000 erzielte, womit der oben erwähnte Deliktsbetrag ein namhafter Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellte. Der Beschuldigte hat sich darauf eingerichtet. Deshalb und aus der Zeit und den Mitteln (Tatplanung und Tatausführung, Verwertung des Deliktsgutes), die er für seine Taten aufwendete, hat er diese Vermögensdelikte in der Art eines Berufes verübt.
Konkret werden ihm nachstehende Diebstähle angelastet:
1.1. […]
1.2. […]
1.3. […]
1.4. […]
1.5. am 30. November 2020, von 08:00 Uhr bis 16:38 Uhr, oder am 1. Dezember 2020, von 07:30 Uhr bis 16:25 Uhr, Sendungsnummer […724]: Diverse Schmuckstücke (drei Edelsteine und zwei Armketten) im Wert von CHF 22'050.00, z.Nt. G.___ AG, [Adresse], [Ort 1], sowie z.Nt. von unbekannten Geschädigten, v.d. I.___,
1.6. […]
1.7. […]
1.8. […]
1.9. […]
1.10. […]
1.11. […]
[…]
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Gewerbsmässiger Diebstahl
1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
1.2 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
1.2.1 Wie bereits ausgeführt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 30. November 2020, von 08:00 Uhr bis 16:38 Uhr, oder am 1. Dezember 2020, von 07:30 Uhr bis 16:25 Uhr, aus dem Paket mit der Sendungsnummer […724] drei Edelsteine und zwei Armketten im Wert von insgesamt CHF 22'050.00 zum Nachteil der G.___ AG sowie zum Nachteil von unbekannten Geschädigten in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht weggenommen zu haben.
1.2.2 Während der Beschuldigte die Entwendung der Schmuckstücke anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar 2021 (Reg. 10.1, p. 196 ff.) trotz Vorhalt der auf der Innenseite des Pakets gesicherten DNA bestritt, gestand er anlässlich der Berufungsverhandlung die Entwendung der beiden Armbänder ein (ASB 102 f.). Hingegen bestritt er weiterhin, die Edelsteine genommen oder auch nur gesehen zu haben.
1.2.3 Dass sich die drei Edelsteine neben den beiden Armbändern bei der Aufgabe des Paketes in demselben befunden haben, ist aufgrund des sich in den Akten befindlichen Lieferscheins (Reg. 2.1.3, p. 031) sowie der glaubhaften Aussagen von I.___, Vertreter der Privatklägerin G.___ AG, anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2020 (Reg. 2.1.3, p. 009 ff.) erstellt. Es gibt keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal I.___ den Lieferschein am 26. November 2020 und somit vor Versand des Paketes ausfüllte, ohne zu wissen, dass dieses in demoliertem Zustand an ihn retourniert werden würde. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag zurecht anmerkt, kann ein Versicherungsbetrug aufgrund dessen ausgeschlossen werden. Erstellt ist ferner, dass sich neben den Schmuckstücken eine kleine Holzschachtel mit einem Ringmessinstrument im Paket befand, welches jedoch bei der Ankunft des beschädigten Paketes bei der Privatklägerin nach wie vor darin war (Reg. 2.1.3, p. 009).
1.2.4 Erwiesen ist gestützt auf den Sendungsverlauf sodann, dass das Paket am 27. November 2020, um 9:22 Uhr, in [Ort 1] aufgegeben und am 27. November 2020, um 18:16 Uhr, in [Ort 6] sortiert wurde. Am 28. November 2020, um 14:14 Uhr, wurde das Paket sodann im Paketzentrum Härkingen für die Zustellung sortiert. Der nächste Eintrag in Härkingen folgte am 1. Dezember 2020, um 20:17 Uhr, mit dem Vermerk «Rücksendung bearbeitet, Firma erloschen» (Reg. 2.1.3, p. 004). Die Rücksendung wurde I.___ mit E-Mail vom 1. Dezember 2020 von der Post CH AG angekündigt, wobei als voraussichtliches Zustelldatum der 3. Dezember 2020 genannt wurde (Reg. 2.1.3, p. 027 f.). Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 wurde das Zustelldatum sodann auf den 4. Dezember 2020 korrigiert (Reg. 2.1.3, p. 029 f.), wobei das Paket gemäss den Angaben von I.___ effektiv an diesem Tag bei ihm eintraf (Reg. 2.1.3, p. 009).
1.2.5 Gemäss dem Dienstplan des Beschuldigten arbeitete dieser am 28. November 2020 nur bis 11:51 Uhr im Paketzentrum und danach wiederum am 30. November 2020 sowie am 1. Dezember 2020 (Reg. 2.1.3, p. 002). Entsprechend konnte er lediglich am 30. November 2020 oder am 1. Dezember 2020 mit dem Paket in Kontakt gekommen sein. Fraglich ist nun, ob dem Beschuldigten geglaubt werden kann, wenn er angibt, die Brillanten im Paket nicht gesehen bzw. diese nicht genommen zu haben. Sein volatiles Aussageverhalten im bisherigen Verfahren spricht grundsätzlich nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. Urteilsbegründung der Vorinstanz Urteilsseite [nachfolgend: US] 7 ff.). Dennoch ist durchaus denkbar, dass er die kleinen Edelsteine neben den beiden Armketten sowie dem Ringmessgerät übersah. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich – nachdem der Beschuldigte das Paket am 30. November 2020 oder am 1. Dezember 2020 beschädigt hatte – ein riesiges Loch an dessen Seitenwand befand (Reg. 2.1.3, p. 032 ff.). Da das Paket erst am 4. Dezember 2020 an den Absender retourniert wurde, befand sich dieses mithin noch mehrere Tage beschädigt in Härkingen bzw. auf dem Weg nach [Ort 1]. Damit hatten mehrere Personen das Paket in den Händen und somit die Möglichkeit hineinzugreifen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das – arg beschädigte – Paket in Härkingen und/oder auf dem Weg nach [Ort 1] heruntergefallen, herumgeworfen oder geschüttelt wurde. Sollten die Edelsteine zuvor von niemandem entwendet worden sein, ist es somit durchaus vorstellbar, dass die kleinen Brillanten – selbst wenn sie jeweils in einem Minigrip verpackt waren – im Paketzentrum oder auf dem Weg nach [Ort 1] anderweitig abhandengekommen sind.
1.2.7 Im Ergebnis ist ein Diebstahl der drei Brillanten durch den Beschuldigten somit nicht zweifelsfrei erstellt. Dem Beschuldigten kann aus Mangel an Beweisen auch nicht nachgewiesen werden, das Paket mitgenommen und damit Gewahrsam an dessen gesamten Inhalt erlangt zu haben. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er lediglich in das Paket reinfasste und die beiden Armbänder an sich nahm, somit nur an diesen Gewahrsam erlangte. Der Diebstahl an den drei Edelsteinen kann ihm dagegen nicht nachgewiesen werden. Damit reduziert sich die Deliktssumme in Bezug auf AnklS Ziff. 1.5 um CHF 15'000.00 (vgl. Reg. 2.1.3, p. 008) auf CHF 7'050.00 und in Bezug auf die Gesamtdeliktsumme (AnklS Ziff. 1) von CHF 65'189.00 auf CHF 50'189.00.
2. Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
Der Beschuldigte hat die Berufung gegen Urteilsziffer 1 lit. b vollständig zurückgezogen. Damit ist festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss AnklS Ziff. 2 anerkannt wird.
3. Fazit
Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit zwischen dem 24. März 2020 und dem 14. Januar 2021 den Inhalt von insgesamt elf Sendungen im Wert von total CHF 50'189.00 angeeignet, indem er die entsprechenden Verpackungen geöffnet und den Inhalt folglich weggenommen hat.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 aStGB)
1.1 Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls
Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Grundtatbestandes des Diebstahls und auch die einschlägige Lehre und Rechtsprechung bezüglich des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB zutreffend dargelegt (vgl. US 11 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Subsumtion
Auch wenn dem Beschuldigten die Entwendung der drei Edelsteine nicht nachgewiesen werden kann, bleibt es aufgrund der entwendeten Armbänder beim Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil der G.___ AG sowie von unbekannten Geschädigten, vertreten durch I.___, gemäss AnklS Ziff. 1.5. Auch an der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ändert sich trotz der Reduktion des Deliktsbetrages nichts. Die rechtliche Würdigung wird seitens des Beschuldigten sodann nicht bestritten und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
2. Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB)
Auch diesbezüglich ist die rechtliche Würdigung infolge Rückzugs der Berufung gegen Urteilsziffer 1 lit. b unbestritten und der Schuldspruch wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses bereits in Rechtskraft erwachsen.
3. Fazit
A.___ hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses schuldig gemacht, beides begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 14. Januar 2021.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen in Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;
BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3
mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren
Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,
ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen
Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene
deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der
Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen
oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den
Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer
tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 14. Januar 2021 begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.1.2 Nach heute geltendem Recht wird der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht belief sich der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) hingegen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, jener der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) ebenfalls auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls) für den Beschuldigten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Wahl der Strafart
2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird der gewerbsmässige Diebstahl nach dem hier anzuwenden Recht mit Freiheitsstrafe (bis zu zehn Jahren) oder Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätzen) sanktioniert, die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses mit Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) oder Geldstrafe. Es stellt sich somit in Bezug auf beide Tatbestände die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.3 Hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls kommt, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (die Geldstrafe beträgt höchstens 180 Tagessätze), was selbst der Beschuldigte nicht in Zweifel stellt, beantragt doch auch er eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten. In Bezug auf die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses geht die Vorinstanz von einer Geldstrafe als angemessene Sanktionsart aus. Aufgrund des sehr engen sachlichen, räumlichen wie auch zeitlichen Zusammenhangs zu den jeweiligen Diebstählen ist jedoch davon auszugehen, dass diese Delikte Ausdruck der gleichen kriminellen Energie sind. Aufgrund dessen kommt auch für diese Delikte ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht und es ist entsprechend eine Ausnahme von der konkreten Methode vorzunehmen. Das Verschlechterungsverbot wird dadurch nicht tangiert, wenn im Ergebnis keine 22 Monate übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, zumal dadurch auch die Geldstrafe entfällt.
2.3 Gewerbsmässiger Diebstahl
2.3.1 Das Ausmass des verschuldeten Erfolges nimmt sich mit insgesamt elf Diebstählen im Zeitraum von knapp zehn Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 50'189.00 in der Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Diebstähle nicht besonders schwer aus. Jedoch ist auch nicht von einem Erfolgsausmass am untersten Rahmen auszugehen. Die Verwerflichkeit ist nicht unerheblich, wobei an dieser Stelle insbesondere zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte das Vertrauen seines Arbeitgebers schamlos und systematisch hintergangen hat. Dies tat er, obgleich er über ein geregeltes Einkommen verfügte. Die kriminelle Energie ist ebenfalls nicht unbeachtlich, ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiter delinquiert hätte, wäre er nicht erwischt worden. Strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzelne Sendungen wieder zurückgebracht hat.
Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten leicht und ist im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln.
2.3.2 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte, wobei Letzteres indes tatbestandsimmanent ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den Beschuldigten daran gehindert hätten, sich korrekt zu verhalten, zumal er eine Arbeitsstelle und ein regelmässiges, wenn auch relativ bescheidenes Einkommen hatte.
Im Ergebnis vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.
2.3.3 Insgesamt kann bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem leichten Tatverschulden im mittleren Bereich ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe ist mit der Vorinstanz auf 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.4 Asperation für die mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
2.4.1 Zufolge mehrfacher gleichartiger Delinquenz kann eine schwerste Straftat schlicht nicht bestimmt werden, waren dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Öffnungen der fraglichen Sendungen deren Inhalte doch gar nicht bekannt. Insofern ist vorliegend – in Abweichung von der konkreten Methode – eine Einheitsstrafe festzusetzen, dies wie erwähnt in Form einer Freiheitsstrafe.
2.4.2 Mit der ausgefällten Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl ist das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit Art. 321ter Abs. 1 StGB bereits zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass es sich zwar um eine Verletzung des Postgeheimnisses in elf Fällen handelt, das Postgeheimnis allerdings nicht besonders schwer tangiert wurde, zumal sich in den Paketen keine äusserst persönlichen Inhalte befanden. Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Eine Einsatzstrafe von 2 Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe von 22 Monaten um einen Monat zu erhöhen.
2.5 Täterkomponenten
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 15 f. verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was bei der Strafzumessung indes neutral zu behandeln ist, zumal die bisherige Straffreiheit seitens des Beschuldigten nicht auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist.
Für die Gewährung eines Geständnisrabatts besteht kein Raum, da der Beschuldigte lediglich zugestand, was ihm sowieso nachgewiesen werden konnte. Echte Einsicht und Reue zeigte der Beschuldigte keine. Auch das anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Geständnis ist nicht als Ausdruck von echter Reue und Einsicht zu werten. Dieses dürfte vielmehr im Hinblick auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung und somit aus taktischen Überlegungen erfolgt sein. Soweit er die ihm vorgehaltenen Straftaten bisher bestritt, kann ihm dies jedoch nicht vorgeworfen werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.
Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten grundsätzlich neutral aus. Da sich die anzuordnende Landesverweisung (s. hernach) nach der Praxis des Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets indes strafreduzierend auswirkt, konkret im Umfang von drei Monaten, ist die Strafe insgesamt auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine solche erscheint als schuldangemessen.
2.6 Vollzugsform
Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug gewährt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren. In Anbetracht des geltenden Verschlechterungsverbots kommt deshalb ausschliesslich ein bedingter Vollzug in Frage. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen.
2.7 Anrechnung der Haft
Dem Beschuldigten ist die vom 14. Januar 2021 bis 8. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
VI. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist ein Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, sofern die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion einzugehen.
1.2 Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann gemäss Art. 24 Abs. 3 SIS-II-Verordnung auch eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss. Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
2. Subsumtion
2.1 Landesverweisung
2.1.1 Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen bzw. qualifizierten Diebstahls schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach Art. 66a StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe grundsätzlich erfüllt.
Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Gleichzeitig ist die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
2.1.2 Wie den beigezogenen Migrationsakten entnommen werden kann, wurde A.___ am [Geburtsdatum] in [Ort 2] (Nordmazedonien) geboren. Er reiste am 10. Juli 2002 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm durch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) am 5. August 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals am 21. November 2018 bis am 31. Dezember 2023 verlängert.
Der heute 26-jährige Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsbürger. Er ist zwar nicht in der Schweiz geboren, hat aber den überwiegenden Teil seines Lebens und damit die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht, befindet er sich doch seit 21 Jahren in der Schweiz. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er spricht fliessend Deutsch, hat eine Schulbildung abgeschlossen und geht vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht vorbestraft. Der Beschuldigte wohnte bis vor kurzem bei seinen Eltern J.___, geb. [Geburtsdatum], und K.___, geb. [Geburtsdatum], welche im Besitz von gültigen Niederlassungsbewilligungen sind. Seit dem 16. August 2023 lebt er zusammen mit seiner Freundin C.___ in [Ort 3] (ASB 73). Auch seine Brüder leben in der Schweiz und sind im Besitze von Niederlassungsbewilligungen. Er verfügt über ein Haus in Nordmazedonien.
2.1.3 Eine kriteriengeleitete Prüfung des Härtefalls ergibt folgendes: Der Beschuldigte ist in der Schweiz wirtschaftlich – und soweit ersichtlich auch sozial – gut integriert. Er spricht fliessend Deutsch, hat in der Schweiz die Schulen besucht, hat eine Ausbildung abgeschlossen und ist arbeitstätig. Soziale bzw. gesellschaftliche Tätigkeiten, die auf eine besondere Verwurzelung schliessen lassen, sind den Akten indes keine zu entnehmen. Zwar war der Beschuldigte vom 8. November 2017 bis zum 20. September 2021 Mitglied der Feuerwehr [Ort 4] (ASB 75 ff.). Allerdings nahm er über all die Jahre nie an einem Einsatz teil. Im Jahre 2018 und 2019 machte er lediglich einen bzw. zwei Kurse und nahm an fünf bzw. sechs Übungen teil. Im Jahre 2020 beschränkte sich sein Feuerwehrdienst sodann auf eine 2.5-stündige Übung, während er im Jahre 2021 überhaupt keinen Dienst mehr leistete. Sodann verzeichnet der Beschuldigte in seinem Dienstbüchlein zahlreiche Absenzen, welche im Jahre 2021 alle unentschuldigt erfolgten. Angesichts dessen überrascht es nicht, dass als Austrittsgrund mangelndes Interesse angegeben wurde. Insgesamt spricht daher auch die Feuerwehrangehörigkeit nicht für eine besondere Integration in der Schweiz. Darüber hinaus befindet sich der Beschuldigte seit 21 Jahren in der Schweiz und hat insbesondere die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Letzteres hat bereits von Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist. Beide Kriterien, die gute – wenn auch nicht überdurchschnittliche – Integration wie auch die lange Aufenthaltsdauer (bereits von Kindheit an), sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat, weshalb er in der Schweiz nicht über eine (eigene) Kernfamilie verfügt. Der Umstand, dass der Beschuldigte seit kurzem mit seiner Freundin zusammenwohnt, ändert daran nichts. Gemeinsame Kinder bestehen keine und die Beziehung dauert erst rund zwei Jahre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich daraus – insbesondere auch mit Blick auf das noch junge Alter des Beschuldigten – nicht auf eine ausserordentliche Qualität bzw. Festigung der Beziehung schliessen, welche den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK tangierten könnte (Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.5.1). Dabei ist auch festzuhalten, dass die Freundin des Beschuldigten, als sie zusammenzogen, von der drohenden Landesverweisung Kenntnis hatte. Dass der Beschuldigte die zahlreichen Diebstähle während laufendem Einbürgerungsverfahren begangen hat, spricht ebenfalls nicht für ihn. Dazu kommt, dass der Beschuldigte nach wie vor Verbindungen zum Herkunftsland Nordmazedonien hat. So verfügt er in Nordmazedonien über ein Haus, in welchem sich seine Eltern oft aufhalten. Er hat im letzten Jahr auch Ferien in Nordmazedonien verbracht und dort Verwandte besucht. Er spricht Albanisch, somit eine anerkannte Landessprache, und kennt – zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die dortigen Gepflogenheiten, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint. Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, lebt doch beispielsweise ein Onkel des Beschuldigten in Nordmazedonien. Den Kontakt zu seinen Eltern, die sich – wie bereits ausgeführt – regelmässig in ihrem Herkunftsland aufhalten, kann der Beschuldigte auch dort pflegen. Es ist nicht absehbar, dass er sich in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht wird integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich Fuss fassen und sich ohne Weiteres in den Arbeitsmarkt integrieren kann, wobei ihm seine in der Schweiz absolvierte Ausbildung zum Logistiker, sein junges Alter und seine gute Gesundheit zugutekommen dürften. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass Nordmazedonien zu den sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört.
In einer Gesamtwürdigung aller massgeblicher Tatsachen ist – bei restriktiver Auslegung – ein persönlicher Härtefall nach dem Gesagten zu verneinen. Die Landesverweisung ist zu bestätigen.
2.1.4 Selbst wenn ein persönlicher Härtefall bejaht würde, änderte dies nichts daran, dass der Beschuldigte gestützt auf das öffentliche Wegweisungsinteresse aus der Schweiz zu verweisen wäre, zumal hier die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden das gewichtigste Kriterium ist und Freiheitsstrafen über einem Jahr (vorliegend sind es 20 Monate) praxisgemäss schwer wiegen. Aussergewöhnliche Gründe, um von einer Landesverweisung abzusehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei der Anlasstat (qualifizierter Diebstahl) handelt es sich um eine schwere Straftat (nach heutigem Recht wird der gewerbsmässige Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB), was das öffentliche Wegweisungsinteresse steigert, wobei hinsichtlich der konkreten Tatausführung anzufügen ist, dass – wie bereits ausgeführt – die Verwerflichkeit des Handelns als nicht unerheblich zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte hätte auch weitergemacht, wäre man ihm nicht auf die Schliche gekommen. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte bis heute keine echte Einsicht und Reue zeigt. Das heutige Geständnis ist, wie erwähnt, im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung zu sehen und nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue zu werten. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist angesichts der Schwere des Delikts offensichtlich und überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Auch insofern ist die Landesverweisung zu bestätigen.
2.1.5 Eine Dauer von fünf Jahren (Minimaldauer gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB) erscheint als angemessen und trägt den durchaus vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz Rechnung.
2.2 Ausschreibung im SIS
Der Beschuldigte ist als nordmazedonischer Staatsbürger sog. Drittstaatsangehöriger. Er verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines EU- oder EFTA-Staates. Nun wird der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls – es handelt sich dabei um ein schweres Delikt, das mit Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr bedroht ist – zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 der SIS-II-Verordnung auszugehen. Insofern ist eine Ausschreibung im SIS vorliegend verhältnismässig. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in Nordmazedonien beruflich wie auch sozial integrieren kann und dafür nicht in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten muss. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind erfüllt, eine solche ist (zwingend) anzuordnen.
Nach dem Gesagten ist die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.
VII. Zivilforderungen und Einziehungen
1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Berufung gegen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils zurückgezogen, womit die zugesprochene Schadenersatzforderung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin Post CH AG somit einen Schadenersatz von CHF 6'708.45 zu bezahlen. Die übrigen Zivilforderungen wurden rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen.
2. Auch bezüglich der Einziehung des sichergestellten Bargeldes im Betrag von CHF 23'282.00 und der Verrechnung derselben mit den Verfahrenskosten ist der Entscheid der Vorinstanz infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 15'200.00, zu bezahlen.
1.2 Das Honorar für die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Viktor Müller, im erstinstanzlichen Verfahren ist in der Höhe von CHF 11'686.75 rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn auszubezahlen. Da der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird, wozu gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO auch die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen gehören, wird er jedoch rückerstattungspflichtig, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies ist aufgrund des eingezogenen Bargeldes in Höhe von CHF 23'282.00 bereits heute der Fall. Der Beschuldigte wird daher sofort zur Rückerstattung verpflichtet und hat dem Staat die geleistete Entschädigung von CHF 11'686.75 über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ebenso hat er dem ehemaligen amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, ausmachend CHF 3'034.45, zurückzubezahlen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Einzig der Diebstahl an den drei Edelsteinen gemäss AnklS Ziff. 1.5 konnte ihm nicht nachgewiesen werden, woraus ein tieferer Deliktsbetrag resultierte. Dies hat jedoch auf die rechtliche Qualifikation sowie die Strafzumessung keinen Einfluss, weshalb sich keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Entsprechend hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegende Partei die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'300.00, zu bezahlen.
2.2 Der ehemalige amtliche Verteidiger macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 6.6 Stunden zu CHF 180.00 (für Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2022) sowie 2.3 Stunden zu CHF 190.00 (für Aufwendungen ab 1. Januar 2023) geltend. Dies erscheint angemessen. Zuzüglich Auslagen von CHF 80.85 sowie 7.7.% Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwalt Viktor Müller auf CHF 1'837.20 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Da die beschlagnahmten CHF 23'282.00 nicht zur vollständigen Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Verteidigergebühr im erstinstanzlichen Verfahren) ausreichen, ist auf eine direkte Rückforderung zu verzichten und stattdessen der Rückforderungsanspruch des Staates vorzubehalten. Ebenso ist der Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) von Rechtsanwalt Viktor Müller im Umfang von CHF 504.05 vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser, keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 30'186.75 (1. Instanz: CHF 15'200.00, 2. Instanz: CHF 3'300.00, Verteidigergebühren: CHF 11'686.75) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit dem beschlagnahmten Guthaben in Höhe von CHF 23'282.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) zu verrechnen, so dass dieser dem Staat noch CHF 6'904.75 schuldet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, aArt. 139 Ziff. 2, Art. 321ter StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267 Abs. 3., Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:
a) des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 14. Januar 2021 (AKS Ziff. 1.1. bis 1.11),
b) der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 14. Januar 2021 (AKS Ziff. 2).
2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ wird die vom 14. Januar 2021 bis 8. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft (54 Tage) im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmte Gegenstände A.___ auszuhändigen:
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Objekt |
Aufbewahrungsort |
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2 Visitenkarten |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
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1 Rechnung Radarbusse |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
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1 Armbanduhr Wellington |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
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1 Armbanduhr Hilfiger |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
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1 Schachtel (HD Nr. 1.12) |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
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3 Quittungen Geldwechsel |
Asservate Polizei Kanton Solothurn
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6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 23'282.00 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse) eingezogen und mit den Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 11 sowie den übrigen Verfahrenskosten gemäss Ziffer 13 und 14 hiernach verrechnet (vgl. nachfolgend Ziffer 15).
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende sichergestellten Gegenstände den Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin ausgehändigt, wobei der Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils geltend zu machen ist:
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Objekt |
Aufbewahrungsort |
Berechtigte/r |
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Rechnung [Berechtigte] |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
[Berechtigte] |
|
Rechnung [Berechtigte] |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
[Berechtigte] |
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Rechnung D.___ AG |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
D.___ AG |
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Rechnung E.___ GmbH |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
E.___ GmbH |
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Armbanduhr Armani |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
F.___ |
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Etui Omega (HD Nr. 10.2) |
Asservate Polizei Kanton Solothurn |
D.___ AG |
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Paket Testsendung Paket, zerdrückt Elektronikteil
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Asservate Polizei Kanton Solothurn Asservate Polizei Kanton Solothurn Asservate Polizei Kanton Solothurn
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Post CH AG Post CH AG Polizei Kanton SO
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Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen. Der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung der Gegenstände zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird die Polizei Kanton Solothurn, IT-Forensik, angewiesen, die Daten der Natelauswertung, Fallnummer [...], zu löschen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ verurteilt, der Privatklägerin Post CH AG CHF 6'708.45 als Schadenersatz zu bezahlen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils werden nachfolgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen:
a) G.___ AG: CHF 22'050.00 als Schadenersatz,
b) H.___: CHF 5'000.00 als Schadenersatz,
c) D.___: CHF 5'134.00 als Schadenersatz.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'686.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 11'686.75 über die Verfahrenskosten (siehe Ziffer 15 hiernach) zurückzubezahlen. Er hat ausserdem dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Viktor Müller, CHF 3'034.45 (Differenz zum vollen Honorar) zu bezahlen.
12. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'837.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 504.05 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 15'200.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), hat A.___ zu bezahlen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'300.00, hat A.___ zu bezahlen.
15. Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 30'186.75 (1. Instanz: CHF 15'200.00, 2. Instanz: CHF 3'300.00, Verteidigergebühren: CHF 11'686.75) werden mit dem beschlagnahmten Guthaben in Höhe von CHF 23'282.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) verrechnet, so dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 6'904.75 schuldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Graf
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 bestätigt.