Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. März 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Thomann

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     gewerbsmässiger Diebstahl, evtl. mehrfacher Diebstahl, teilweise Versuch dazu, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlungen gegen das BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, Fälschung von Ausweisen, mehrfache Pornografie, Landesverweis


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    Staatsanwalt E.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn);

3.    Rechtsanwalt Sascha Schürch, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.    zwei Mitarbeiterinnen von Rechtsanwalt Schürch;

5.    A.F.___, Zeugin (ab 08:44 Uhr bis 09:08 Uhr);

6.    B.F.___, Zeugin (ab 09:02 Uhr bis 09:08 Uhr);

7.    G.___, Zeuge (ab 09:09 Uhr bis 09:16 Uhr);

8.    [eine] Dolmetscherin (albanisch).

 

Es erscheinen zudem als Zuhörer:

-       zwei Schulklassen.

 

Die Verhandlung beginnt um 08:34 Uhr.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest. Sodann wird die übersetzende Person auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB hingewiesen. Er gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

Die Dolmetscherin übersetzt anschliessend in Kürze die Ausführungen des Vorsitzenden (Zusammensetzung des Gerichts).

Der Beschuldigte gibt auf Frage des Vorsitzenden an, er verstehe die Dolmetscherin.

 

Der Vorsitzende fasst das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 22. April 2022 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er erörtert im Weiteren, in welchem Umfang der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2022 und der Eingabe vom 7. Februar 2023 das Rechtsmittel beschränken liess und gibt die beantragten Änderungen bekannt (vgl. hierzu im Detail die nachfolgenden Ziff. I.8. und I.11.). Er skizziert den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

-        Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger gebeten werde, zu Beginn auch gleich seine Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht vorzulegen;

-        Befragung der Zeugen (A.F.___, B.F.___ und G.___);

-        Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person;

-        Allfällige weitere Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-        Parteivorträge;

-        Letztes Wort des Beschuldigten;

-        Geheime Urteilsberatung;

-        Urteilseröffnung, derzeit vorgesehen am 1. März 2023, 17:00 Uhr, im Obergerichtssaal.

Der Vorsitzende zeigt die Möglichkeit der telefonischen Urteilseröffnung auf. Ansonsten soll die Urteilseröffnung nach Möglichkeit bereits um 16:00 Uhr statt 17:00 Uhr stattfinden, wenn alle einverstanden sind. Rechtsanwalt Schürch wird sich mit seinem Klienten diesbezüglich noch besprechen.

 

Rechtsanwalt Schürch reicht aufforderungsgemäss seine Kostennote ein. Eine Kopie geht an den Staatsanwalt.

 

Es werden keine Vorbemerkungen oder Vorfragen aufgeworfen.

 

Der Verteidiger äussert eine organisatorische Bitte: Die Dolmetscherin wird gebeten, jeweils ins Hochdeutsche (statt Schweizerdeutsch) zu übersetzen, da der Beschuldigte dies verstehe. Die Dolmetscherin übersetzt sodann alles ins Hochdeutsche.

 

Die Zeugin A.F.___ wird, nachdem sie vom Referenten Marti auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeugin einvernommen (Beginn der Einvernahme um 08:44 Uhr, Ende um 09:01 Uhr).

 

Anschliessend wird die Zeugin B.F.___, nachdem sie vom Referenten Marti auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeugin einvernommen (Beginn der Einvernahme um 09:02 Uhr, Ende um 09:07 Uhr).

 

Die beiden Zeugen F.___ verlassen den Saal anschliessend um 09:08 Uhr.

 

Sodann wird der Zeuge G.___, nachdem er vom Referenten Marti auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeuge einvernommen (Beginn der Einvernahme um 09:09 Uhr, Ende um 09:15 Uhr). Der Zeuge verlässt den Saal nach seiner Einvernahme um 09:15 Uhr.

 

Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er vom Referenten Marti auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Beschuldigter einvernommen (Beginn der Einvernahme 09:16 Uhr, Ende um 9:56 Uhr).

 

Sämtliche Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge.

 

Das Beweisverfahren wird daraufhin vom Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt E.___ für die Anklägerin (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben):

 

1.      Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgericht Thal-Gäu vom 22. April 2022, soweit dagegen nicht die Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

2.      A.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

a.      Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis zum 20. Februar 2021 (Vorhalte Anklageziffern Bst. A, Ziff. 1.1 bis 1.6);

b.      Der Widerhandlung gegen das AIG, begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am 11. März 2021 (Vorhalt Anklageziffer Bst. A, Ziff. 4).

3.      A.___ sei zu verurteilen zu

a)      einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren;

b)      einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtzahlung zu einem Tag Freiheitsstrafe.

4.      Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug seit dem 11. März 2021 sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.      A.___ sei für 10 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

6.      Die sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten bzw. wenn möglich zu verwerten und gegebenenfalls an die Verfahrenskosten anzurechnen.

7.      Über die Kosten der amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden.

8.      Die Kosten des Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

 

 

Rechtsanwalt Sascha Schürch für den Beschuldigten und Berufungskläger (die Anträge werden zu den Akten gegeben, das Plädoyer wird aufgezeichnet [Tonträger in den Akten]):

 

I.               

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu (Kollegialgericht) vom 22. April 2022 (TGSAG.2021.13-ATGWAG) hinsichtlich der Ziff. I.1., I.2.b, I.2.c und I.2.e in Rechtskraft erwachsen ist.

II.             

Herr A.___ vgt. sei

freizusprechen:

1.    vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis zum 20. Februar 2021 [Vorhalte Anklageziffern A.1.1. - A.1.6.];

2.    vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am 11. März 2021 [Vorhalte Anklageziffer A.4.];

unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz und Auferlegung an den Kanton Solothurn sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennote sowie einer persönlichen Entschädigung für die ausgestandene Überhaft (631 Tage) in der Höhe von CHF 126'200.00 für Herrn A.___.

III.            

Herr A.___ vgt. sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [Vorhalte Anklageziffern A.2.1., A.2.2. und A.3.] sowie wegen mehrfacher Pornografie [Vorhalt Anklageziffer A.6.] in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

zu verurteilen:

1.    zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 90 Tagen;

2.    zu einer Busse von CHF 100.00;

3.    zu den auf die entsprechenden Schuldsprüche (BetmG-Widerhandlungen und Pornografie) entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten der ersten Instanz.

IV.           

Die Zivilklagen

1.      von H.___;

2.      der [Versicherung];

3.      der [Feuerwehr];

4.      der Solothurnischen Gebäudeversicherung;

5.      [der Firma] [Getränkehandel]

seien abzuweisen.

V.             

im Weiteren sei

zu verfügen:

1.    Herr A.___ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2.    Das Mobiltelefon Apple iPhone sei Herrn A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

3.    Über die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu entscheiden.

4.    Das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen.

5.    Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.

6.    Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

 

 

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Replik.

 

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und sagt im Wesentlichen und sinngemäss was folgt: «Ich gehe davon aus, dass mit Hilfe von meinem Anwalt die Pechsträhne nun vorbei ist, und gehe davon aus, dass das Gericht die richtige Entscheidung trifft.»

 

Der Vorsitzende kommt auf die Urteilseröffnung zurück. Nach Rücksprache mit seinem Klienten erklärt Rechtsanwalt Schürch, dass Herr A.___ eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Sämtliche Anwesenden sind einverstanden, die Urteilseröffnung bereits um16:00 Uhr abzuhalten.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Verhandlung um 10:34 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung am 1. März 2023 um 16:00 Uhr:

 

1.      Staatsanwalt E.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn);

3.      Rechtsanwalt Sascha Schürch, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.      zwei Mitarbeiterinnen von Rechtsanwalt Schürch;

5.      [eine] Dolmetscherin (albanisch).

 

Der Vorsitzende erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Der Referent Marti werde zuerst die wichtigsten Eckpunkte des Berufungsurteils bekannt geben und das Urteil anschliessend summarisch begründen. Wie immer sei die schriftliche Urteilsbegründung massgebend.

 

Rechtsanwalt Schürch beantragt die Entfernung der Hand- und Fussfesseln des Beschuldigten. Diese werden ihm sogleich entfernt. 

 

Nachdem der Referent Marti die Eckpunkte des Urteils verkündet hat, geht er einleitend auf den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung ein. Darauf erörtert er die für die Strafzumessungen relevanten Faktoren und erklärt, wie diese im Einzelnen zu gewichten sind, bevor er das konkret ausgefällte Strafmass sowie die anzurechnende Haft nennt. Anschliessend verweist er hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Wesentlichen auf die schriftliche Urteilsbegründung.

 

Der Vorsitzende erklärt, der Beschuldigte werde zurück in Haft genommen. Mit separatem Entscheid werde Sicherheitshaft angeordnet, am Haftregime ändere sich dadurch jedoch nichts. Er stellt den Parteien die Zustellung des Beschlusses betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft und der Urteilsanzeige in den nächsten Tagen in Aussicht. Er weist abschliessend darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist in Bezug auf den Beschluss am Tag nach dessen Zustellung und in Bezug auf das Berufungsurteil erst am Tag nach der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginne.

 

Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:16 Uhr.

 

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

 

1. In einem von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich geführten Strafverfahren gegen [eine Beschuldigte] gab diese am 5. März 2021 an, sie habe am Vortag an [Adresse 1] in [Ort 2] bei einem ihr unter dem Namen «[alias A.]» bekannten Albaner zwei Gramm Kokain zum Preis von CHF 200.00 bezogen (vgl. dazu und zum folgenden: Schlussbericht der Polizei Kantons Solothurn vom 26. Juni 2021, Akten Seiten 0012 ff., nachfolgend AS 0012 ff.).

 

Am 11. März 2021 wurde an der [Adresse 1] in [Ort 2] eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In der bezeichneten Wohnung konnte «[alias A.]», identifiziert als A.___ (nachfolgend Beschuldigter), angehalten werden. Weiter wurden u.a. über 40 Gramm Kokaingemisch und zahlreiche Utensilien, die mit einem Einbruchdiebstahl in [Ort 4] ([Getränkehandel]) in Zusammenhang standen, sichergestellt. Der Beschuldigte befindet sich seither in Haft, seit dem 7. Juli 2021 im vorgezogenen Strafvollzug.

 

2. Am 12. März 2021 erfolgte eine Hausdurchsuchung bei C.___ an der [Adresse 2] in [Ort 2] (separates Verfahren), wobei ebenfalls diverse Gegenstände (u.a. Zigaretten und Feuerwehrgerätschaften) sichergestellt werden konnten, welche mit dem bereits genannten Einbruchdiebstahl in [Ort 4], aber auch mit einem weiteren Einbruchdiebstahl in [Ort 3], Feuerwehrmagazin, in Verbindung standen.

 

3. Am 18. März 2021 wurde der Polizei Kanton Solothurn via CCPD in Genf mittels E-Mail mitgeteilt, dass Zollbeamte an der Mautstation […] in Frankreich am 27. Dezember 2020 um 10:15 Uhr einen Peugeot [mit belgischem Nummernschild] kontrolliert hatten, wobei als Fahrzeuginsassen B.___ (Lenker) und der Beschuldigte festgestellt wurden. Während der Kontrolle hatten die Zollbeamten eine Vielzahl wertvoller Schmuckstücke und Uhren festgestellt, welche später teilweise diversen Einbrüchen, darunter solchen im Kanton Solothurn, zugeordnet worden konnten. Festgenommen wurden B.___ und der Beschuldigte von den französischen Zollbeamten damals nicht. Gegen B.___ wurde in der Folge am 23. März 2021 von der Staatsanwaltschaft Solothurn ein Haftbefehl erlassen und er wurde am 25. März 2021 am Grenzübergang […] festgenommen.

 

4. Am 10. November 2021 erhob der zuständige Staatsanwalt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. mehrfachen Diebstahls, teilweise Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlungen gegen das BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Pornografie (Beschuldigter A.___) respektive wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. mehrfachen Diebstahls, teilweise Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerruf (B.___) Anklage beim Amtsgericht von Thal-Gäu (AS 1 ff.).

 

5. Am 22. April 2022 fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

 

I.

1.    A.___ wird vom Vorhalt der Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Februar 2020 bis am 11. März 2021, freigesprochen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung [Vorhalt Anklageziffer A.5.].

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

a)    des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis zum 20. Februar 2021 [Vorhalte Anklageziffern A.1.1.-A.1.6.];

b)    der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 4. März 2021 [Vorhalt Anklageziffer A.2.1.] und am 11. März 2021 [Vorhalt Anklageziffer A.2.2.];

c)    der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis am 11. März 2021 [Vorhalt Anklageziffer A.3.];

d)    der Widerhandlungen gegen das BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am 11. März 2021 [Anklageziffer A.4.];

e)    der mehrfachen Pornografie, begangen in der Zeit vom 7. Januar 2021 bis am 10. März 2021 [Vorhalt Anklageziffer A.6.].

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren;

b)    einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

4.    Der von A.___ seit dem 11. März 2021 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ im vorzeitigen Strafvollzug belassen.

6.    A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

 

II.

1.    B.___ wird vom Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 21. Januar 2021 [Vorhalt Anklageziffer B.1.4.] und am 23. Januar 2021 [Vorhalt Anklageziffer B.1.5.], freigesprochen.

2.    B.___ hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 17. Dezember 2020 bis zum 24. Januar 2021, schuldig gemacht [Vorhalte Anklageziffern B.1.1.-B.1.3. und B.1.6.].

3.    B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 17 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    Der von B.___ seit dem 25. März 2021 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Zur Sicherung des Strafvollzugs wird B.___ im vorzeitigen Strafvollzug belassen.

6.    B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

 

III.

1.    Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) sind dem Berechtigten A.___ nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben:

a)    2 Freizeitschuhe (weiss und bunt)

b)    1 Jacke, Jack & Jones

c)    1 Gefäss Dose, pure Creatine, Power X System

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

2.    Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu verwerten und mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. V.4.a) zu verrechnen, ansonsten zu vernichten:

a)    2 Funkgeräte, [...], inkl. Koffer und Ladegerät mit blauem Schlüsselbund

b)    1 Trennscheibe / Winkelschleifer, Okay

c)    1 Kiste, Makita, inkl. 1 Trennscheibe / Winkelschleifer mit div. Ersatzscheiben, 1 Schraubendreher Gr. 9 (roter Griff), Gartenhandschuhe, Werkzeugzange

d)    1 BM-Utensilien Digitalwaage, UNIWEIGH

e)    1 Zubehör für Telefon SIM-Trägerkarte, Velcom

f)     1 Zubehör für Telefon SIM-Trägerkarte, MTS, Telekom Srbija

g)    1 Verpackungsbehälter Kiste, Schmuckschatulle

h)    1 Verpackung Plastik mit Hartgeld (Fremdwährung)

i)      2 Zubehör für Telefon SIM-Trägerkarte Lebara

j)      1 Zubehör für Telefon SIM-Trägerkarte, Lebara

k)    1 Mobiltelefon, Apple iPhone, IMEI: [...]

3.    Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)    1 Gartenhandschuhe grau, Grösse M

b)    1 Verpackung mit ca. 40 Gramm weissem Pulver

c)    1 Gartenhandschuh, grau

d)    2 Verpackungsbehälter Plastikbeutel

e)    1 Autobahnvignette 2021

f)     1 Schutzbekleidung Schutzmaske

g)    4 Raucherwaren-Behältnis Tabakdose

h)    3 Zigaretten, Marlboro Gold

i)      0.4 g Kokain

j)      2.08 g Kokain

4.    Der im Verfahren gegen A.___ sichergestellte und sich bei den Akten befindliche totalgefälschte serbische Führerausweis (FAK, Nr. […]) wird eingezogen und geht nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Vergleichs-, Versuchs- und Instruktionszwecken an die Polizei Kanton Solothurn zuhanden der Pass- und Ausweissammlung des KTD, Fachbereich Dokumente.

5.    Folgende im Verfahren gegen B.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) sind dem Berechtigten B.___ nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben:

a)    1 Mobiltelefon, Apple iPhone, Sachnummer: […]

b)    1 Mobiltelefon, Apple iPhone, Sachnummer: […]

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

6.    Das im Verfahren gegen B.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 2'491.00 (Erlös aus Verkauf […]; eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. V.4.b) hiernach verrechnet.

 

IV.

1.    A.___ und B.___ werden – unter solidarischer Haftbarkeit – wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a)    H.___: CHF 200.00

b)    [Versicherung]: CHF 41'161.90

2.    Die Genugtuungsforderung von H.___ gegenüber A.___ und B.___ wird abgewiesen.

3.    Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen:

a)    Feuerwehr [Ort 3]

b)    Solothurnische Gebäudeversicherung

c)    [Getränkehandel]

4.    Folgende Schadenersatzforderungen gegenüber B.___ werden abgewiesen:

a)    J.___ AG: unbeziffert

b)    [Ort 5]: CHF 4'283.15 zzgl. Zins zu 5% seit 01.02.2021 auf CHF 276.00 und zzgl. Zins zu 5% seit 15.09.2021 auf CHF 4'007.15

5.    K.___ AG wird zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung gegenüber B.___ auf den Zivilweg verwiesen.

6.    Die Genugtuungsforderung der K.___ AG gegenüber B.___ wird abgewiesen.

 

V.

1.    Es wird festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 6'854.80 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird auf CHF 13'462.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Franziska Zimmermann, wird auf CHF 19'759.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 6'586.55 (zufolge der Freisprüche bzgl. Anklageziffern B.1.4 und B.1.5.) wird auf eine Rückforderung durch den Staat verzichtet.

4.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 21'000.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

a)    A.___:         CHF    10'870.00

b)    B.___:         CHF    6'750.00

Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

 

6. Am 29. April 2022 liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2022 liess der Beschuldigte mit der Berufungserklärung sein Rechtsmittel wie folgt beschränken: Mit Ausnahme der mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes würden sämtliche Schuldsprüche angefochten und er sei von den entsprechenden Vorhalten frei zu sprechen. Er sei zu einer Busse von CHF 400.00 zu verurteilen und es sei ihm pro Tag erstandener Haft eine Entschädigung von CHF 200.00 auszurichten. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten und die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm – mit Ausnahme des Kokains – herauszugeben. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss dem Verfahrensausgang festzulegen.

 

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. Juli 2022 auf eine Anschlussberufung.

 

7. B.___ zog die von ihm angemeldete Berufung zurück, worauf sein Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. August 2022 abgeschrieben wurde. Das erstinstanzliche Urteil ist damit hinsichtlich B.___ rechtskräftig.

 

8. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 23. August 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen, am 8. September 2022 wurde Rechtsanwalt Sascha Schürch als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.

 

9. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Oktober 2022 wurden die Parteien auf den 1. März 2023 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

 

10. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 liess der Beschuldigte sein Rechtsmittel weiter beschränken: Die Anfechtung der Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageschrift [AKS] Ziffern A.2.1. und A.2.2) sowie wegen mehrfacher Pornographie (AKS Ziffer A.6) wurde zurückgezogen.

 

11. In Bezug auf den Beschuldigten A.___ sind somit folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-        Ziffer I.1: Freispruch vom Vorhalt der Fälschung von Ausweisen (Anklageschrift [nachfolgend AKS] Ziffer A.5);

-        Ziffer I.2 lit. c: Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziffern A.2.1 und A.2.2), mehrfacher Pornographie (AKS Ziffer A.6) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziffer A.3);

-        Ziffer III.1: Herausgabe von sichergestellten Gegenständen an den Beschuldigten;

-        Ziffer III.3 lit. i und j: Einziehungen Kokain;

-        Ziffer IV.2: Abweisung einer Zivilforderung;

-        Ziffern V.1 und 2 (teilweise): Entschädigungen der amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

 

 

II.            Gewerbsmässiger Diebstahl und Begleitdelikte (mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, AKS Ziffer A.1)

 

1.    Vorhalt

 

Dem Beschuldigten werden unter den Ziffern A.1.1 bis A.1.6 AKS sechs Einbruchdiebstähle (nachfolgend EBDS), in einem Fall versucht, zusammengefasst wie folgt vorgehalten:

-        12. Dezember 2020, ca. 15.55 Uhr: EBDS in Bern, Lagerhaus der L.___ AG mit unbekannter Mittäterschaft (Versuch, AKS Ziffer A.1.1);

-        17. Dezember 2020, 16.00 – 17.30 Uhr: EBDS in [Ort 4], Einfamilienhaus (nachfolgend EFH) H.___, in Mittäterschaft mit B.___ (AKS Ziffer A.1.2);

-        Nacht 24./25. Dezember 2020: EBDS in [Ort 1], EFH G.___, in Mittäterschaft mit B.___ (AKS Ziffer A.1.3);

-        Nacht vom 24. Dezember 2020: EBDS in [Ort 4], EFH F.___, in Mittäterschaft mit B.___ (AKS Ziffer A.1.4);

-        Nacht vom 24./25. Dezember 2020 (recte: Nacht vom 24./25. Januar 2021): EBDS in Solothurn, Lagerhalle von Feuerwehr und Zivilschutz (AKS Ziffer A.1.5);

-        Nacht vom 19./20. Februar 2021: EBDS in [Ort 4], Geschäftsliegenschaft [Getränkehandel], mit unbekannter Mittäterschaft (AKS Ziffer A.1.6).

 

2.    Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

 

2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

2.3 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Auf da<s einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht anwendbar. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.

 

3.    Beweislage der Einzeldelikte

 

3.1 EBDS (Versuch) in Bern am 13. Dezember 2020 (AKS A.1.1)

 

3.1.1 Am Sonntag, 13. Dezember 2020 erging die Meldung an die Kantonspolizei Bern, wonach soeben in das Geschäftsgebäude der L.___ AG in Bern eingebrochen worden sei (Anzeigerapport, AS 0033 ff.): Die unbekannte Täterschaft habe die automatische Aussenbeleuchtung beschädigt (Durchschneiden der Kabel), mittels Flachwerkzeug ein Fenster aufgebrochen und die Räumlichkeiten betreten. Nach erfolglosem Durchsuchen verschiedener Räumlichkeiten und Behältnisse habe sie erfolglos versucht, mittels Winkelschleifer einen Tresor aufzubrechen, und sei in der Folge ohne Beute geflüchtet. An der Fassade unterhalb des durchgeschnittenen Kabels der Aussenbeleuchtung konnte ab einer Wischspur eine DNA-Spur gesichert werden. Diese konnte dem Beschuldigten zugeordnet werden: das DNA-Profil des Beschuldigten stimmte in allen im Spurenprofil vorhandenen neun Merkmalen (Loci) überein. Da es sich um ein Profil mit weniger als zwölf Loci handelte, ist der Beweiswert der Übereinstimmung gemäss Rapport Forensik reduziert und auf eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten wurde verzichtet.

 

3.1.2 Der Beschuldigte wurde am 20. April 2021 erstmals polizeilich zu diesem Vorhalt befragt und verweigerte die Aussage dazu: «Dazu habe ich keine Antwort», «Ich sage nichts dazu» etc. (AS 0674).

 

3.2 EBDS in [Ort 4] am 17. Dezember 2020 (AKS A.1.2)

 

3.2.1 Am Donnerstag, 17. Dezember 2020, um 18:02 Uhr, wurde ein Einbruchdiebstahl in das EFH H.___ in [Ort 4] gemeldet (Strafanzeige, AS 0056 ff.): Die unbekannte Täterschaft habe am späteren Nachmitttag mit einem Flachwerkzeug das Küchenfenster aufgewuchtet (ansetzen des Werkzeugs oben und unten am Fensterrahmen). Das Haus sei durchsucht worden, als Beute seien namentlich Uhren, Schmuckstücke und Bargeld im geschätzten Wert von CHF 39'578.00 mitgenommen worden. Am 27. Dezember 2020 wurden der Beschuldigte und B.___ bekanntlich um 10:15 Uhr von Zollbeamten an der Mautstation […]/F kontrolliert. Dabei konnte eine Vielzahl wertvoller Schmuckstücke und Uhren aufgefunden werden. Alle vier mit Seriennummern im Ripol erfassten Armbanduhren konnten bei den in […] beim Beschuldigten aufgefundenen Wertsachen aufgrund der Seriennummern eindeutig dem EBDS vom 17. Dezember 2020 in [Ort 4] zugeordnet werden (AS 0065): Die Armbanduhren IWC mit den Nummern […], […] und […] sowie die Armbanduhr Panerai Luminor mit der Seriennummer […] (Ripol-Erfassung: AS 0057, Fotos Frankreich: AS 0328 ff. und 0439 f.).

 

3.2.2 Bei der ersten polizeilichen Befragung am 20. April 2021 verweigerte der Beschuldigte zu diesem Vorhalt vorerst die Aussage (AS 0675 ff.). Auf Vorhalt der am 27. Dezember 2020 in Frankreich sicher gestellten Schmuckstücke und Uhren gab er an, er habe diese gekauft. Auf die Frage, wo und wann, gab er an: Dazu habe er nichts zu sagen. Damit habe niemand etwas zu tun, niemand (gemeint: B.___) habe gewusst, dass er diese Sachen dabei gehabt habe. Es könne sein, dass diese Sachen vom EBDS in [Ort 4] stammten, er habe damit aber nichts zu tun, er habe die Sachen gekauft. Er habe nach Belgien fahren wollen und habe B.___ gefragt, ob er mitfahren dürfe. (aF) Evtl. hätte er die Sachen in Belgien verkauft oder auch nicht. Wann und wo er B.___ kennen gelernt habe, könne er nicht sagen, er könne sich nicht erinnern. Wo dieser wohne, wisse er nicht. Was er (und B.___) nach der Kontrolle vom 27. Dezember 2020 gemacht hätten, dazu gebe er keine Auskunft. (aF) B.___ habe nichts mit seinem Leben zu tun. (aF) In Belgien sei er zu einem Kollegen gegangen, dessen Namen nenne er nicht. Er könne sich an gar nichts mehr erinnern.

 

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 24. September 2021 (AS 0881) gab der Beschuldigte erneut an, B.___ habe mit den Sachen, die bei ihm – dem Beschuldigten – in seiner Tasche gefunden worden seien, nichts zu tun gehabt. Mit all den Diebstählen habe er nichts zu tun, er habe die Sachen gekauft gehabt. Dies in einer albanischen Bar von einem Rumänen namens X.___. Der Rumäne habe dort gespielt und er habe die Sachen um 03:00 bis 04:00 Uhr von diesem gekauft. Das sei am 26./27. Dezember 2020 gewesen. Bezahlt habe er dafür Euro 5'000.00. Euro 2'500.00 habe er dabei gehabt, Euro 2'500.00 habe er von einem Bekannten ausleihen können. Der Rumäne habe CHF 10'000.00 verlangt, weil er – der Beschuldigte – aber Angst gehabt habe, die Sachen könnten gefälscht sein, habe er den Preis auf CHF 5'000.00 runterdrücken können. Er habe gehofft, dass die Sachen vielleicht echt seien und er damit einen Gewinn machen könne. Er sei damals auch unter Drogen gestanden.

 

Analoge Angaben machte er vor der Vorinstanz (AS 1831 ff.). Der Rumäne habe dort damals sein ganzes Geld verloren/verspielt und er habe diese Sachen von ihm gekauft. Er habe damals in der Nacht Euro 4'500.00 zuzüglich Chips fürs Spielen von Euro 500.00 für die Sachen bezahlt. Danach sei er am Morgen früh in eine Bäckerei gegangen und habe dort spontan B.___ getroffen. Er habe diesen dann spontan gefragt, ob er nach Belgien gehe und ihn mitnehmen könne. Dieser habe das bejaht und nun könne B.___ gar nichts dafür, dass er involviert worden sei. Hierzu kann gleich angemerkt werden, dass B.___ in Frankreich zwar ebenso angab, sie hätten sich in einer Bäckerei in [einer französischen Stadt] erstmals getroffen, die gemeinsame Fahrt nach Belgien sei aber durch einen Freund, den er nicht benennen wolle, vermittelt worden; er habe abmachungsgemäss den Beschuldigten bei der Bäckerei abgeholt und ins Auto geladen. Er wolle keine Angaben zum Freund machen, der ihm den Beschuldigten als Beifahrer vermittelt habe. Er selbst habe vorher einen Freund, den er auch nicht benennen wolle, von Belgien [in eine französische Stadt] gefahren (AS 0316 und 0360 f.). Der Beschuldigte gab in Frankreich demgegenüber an, er sei bei einem Café in einer Bäckerei gesessen und habe einen PW mit belgischen Kennzeichen vorbeifahren gesehen. Der Wagen habe angehalten und er habe den Fahrer gefragt, ob er nach Belgien mitfahren könnte. [In der französischen Stadt] sei er bei Freunden gewesen. Den Sack habe er von «X.___» für Euro 4'500 gekauft, er habe Euro 2'500.00 bei sich gehabt und Euro 2'000.00 «bei Freunden gefunden» (AS 0395 f.). (aF) Er habe schon gewusst, was in etwa drin gewesen sei, aber nicht detailliert, wie viele Uhren oder Ringe und ob es überhaupt Originale gewesen seien. (aF nach der Herkunft des Geldes) Es sei ja Pandemie gewesen und sie hätten gespielt. Die Hälfte habe er vom Spielen, vom Rumänen. Er habe auch bei C.___ gespielt. Euro 2'500.00 seien sein Geld gewesen, das habe er dabeigehabt. Das habe er früher beim Spielen gewonnen gehabt. So habe er CHF 2'500 gespart und CHF 2'500.00 vom Kollegen ausgeliehen bekommen. Er könnte sich auch CHF 1'000.00 oder CHF 2'000.00 von seinem Bruder in der Schweiz ausleihen, wenn das nötig wäre. (aF) In der Schweiz habe er wegen der Pandemie bleiben müssen, obwohl er im Kosovo eine [Farm] gehabt habe (Anmerkung: Bei den französischen Behörden gab der Beschuldigte an, er habe im Kosovo eine [Werkstatt] geführt [AS 0409], in der Schweiz gab er zunächst an, die Farm habe zur Produktion von «[…]» gedient, vor dem Berufungsgericht gab er an, sei habe zur Produktion von «[…]» gedient). (auf erneute Nachfrage, warum er solche – möglicherweise gefälschte – Sachen für Euro 5'000.00 gekauft habe) Er habe die Sachen gekauft, weil der andere die Gelder wieder verspielt hätte. (auf erneute Nachfrage, warum er möglicherweise gefälschte Sachen teuer kaufe, das mache niemand) Der Rumäne habe ihm von drei, vier Sachen bestätigt, dass sie echt seien. Er habe nicht gewusst, dass die Sachen so viel wert seien, sonst wäre er nicht damit herumgefahren. (aF) Er habe die Sachen einfach verkaufen oder auf eine Bank bringen wollen oder so. (aF warum er nach Belgien habe fahren wollen) Er wisse es nicht. Er habe einfach spontan ein Auto mit belgischen Kennzeichen gesehen und sei dann zu ihm hingegangen und habe gefragt, ob er zufällig nach Belgien fahre und ob er mitfahren könnte. Der habe dann ja gesagt. Nein, Angehörige habe er keine in Belgien, aber eine Ex-Freundin. Es habe keinen speziellen Grund gegeben, nach Belgien zu fahren. Er habe dann rein zufällig B.___ gesehen und diesen gefragt. Er habe diesen vorher nicht gekannt. Er kenne Belgien, weil er vorher schon einmal dort gewesen sei. In den Balkan habe er damals wegen der Pandemie nicht gehen können. (aF) Ja, B.___ habe er erstmals dort in der Bäckerei gesehen. Die Bäckerei sei in [französische Stadt] gewesen, er sei zwei Tage vorher mit dem Zug dorthin gefahren. In Belgien habe er im Hotel übernachtet. (aF) Nein, den Rumänen X.___ habe er vorher nicht gekannt, die anderen hätten ihn X.___ genannt (AS 1831 ff.).

 

3.3 EBDS in [Ort 1] am 24./25. Dezember 2020 (AKS A.1.3)

 

3.3.1 Zwischen dem 24. Dezember 2020, 16:15 Uhr, und dem 25. Dezember 00:45 Uhr, wurde in [Ort 1] im EFH G.___ eingebrochen (vgl. Teil- Erledigungsrapport vom 23. Juni 2021, AS 0082 ff.). Mit einem Flachwerkzeug wurde das Terrassenfenster aufgebrochen und aus den Räumlichkeiten, namentlich dem Schlafzimmer, wurden Bargeld und Schmuck im geschätzten Wert von CHF 10'215.00 gestohlen. Bei der bereits genannten Kontrolle vom 27. Dezember 2020 in Frankreich konnten diverse Gegenstände von den Geschädigten als damaliges Deliktsgut identifiziert werden (AS 0088 f.). Dies wurde vom Zeugen und Geschädigten vor dem Berufungsgericht bestätigt und vom Beschuldigten dann auch nicht mehr bestritten.

 

3.3.2 Der Beschuldigte wurde am 5. Mai 2021 erstmals polizeilich zu diesem Vorhalt befragt (AS 701 f.). Er verweigerte vollumfänglich die Aussage.

 

3.4 EBDS in [Ort 4] am 24. Dezember 2020 (AKS A.1.4)

 

3.4.1 Am Abend des 24. Dezember 2020 wurde zwischen 18:00 Uhr und 23:15 Uhr in das EFH F.___ in [Ort 4] eingebrochen (vgl. Strafanzeige vom 21. Januar 2021, AS 0100 ff.). Mit einem Flachwerkzeug wurde die Sitzplatzverglasung aufgewuchtet und aus den Räumlichkeiten, teilweise aus aufgewuchteten Möbeln, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von rund CHF 1'300.00 entwendet. Die gefundenen Schmuckstücke wurden von der Täterschaft im Haus offensichtlich sortiert, was die auf dem einem Bett zurückgelassenen Schmuckstücke zeigten. Auch in diesem Fall konnte ein Teil der am 27. Dezember 2020 in Frankreich sichergestellten Gegenstände diesem EBDS zugeordnet werden (AS 0117 ff.). Dies wurde von den Zeuginnen und Geschädigten vor dem Berufungsgericht bestätigt und vom Beschuldigten dann auch nicht mehr bestritten.

 

3.4.2 Der Beschuldigte wurde am 5. Mai 2021 erstmals polizeilich zu diesem Vorhalt befragt (AS 701 f.) und gab an, er habe nichts mit diesem EBDS zu tun. Die in Frankreich bei ihm aufgefundenen Gegenstände hätten nichts damit zu tun.

 

3.5 EBDS in Solothurn am 24./25. Januar 2021 (AKS A.1.5 [als Datum fälschlicherweise der 24./25. Dezember 2020 genannt])

 

3.5.1 In der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2021 wurde zwischen ca. 19:15 und 07:00 Uhr, in Solothurn ein EBDS in eine Lagerhalle von Feuerwehr und Zivilschutz […] verübt (Teil-Erledigungsrapport vom 23. Juni 2021, AS 0229 ff.). Mit einem Flachwerkzeug wurde die verschlossene Garagentür aufgewuchtet und es wurden zahlreiche Gerätschaften im geschätzten Wert von CHF 32’516.80 entwendet. Bei der Hausdurchsuchung bei C.___ am 12. März 2021 wurden in dessen Gartenhaus Gerätschaften sichergestellt, die anhand der Seriennummern eindeutig dem genannten EBDS zugeordnet werden konnten (Rettungsspreizer, Generator, Hydraulikgerät, Hydraulikschlauch, Keilzylinder [AS 857 ff.]). Darunter befand sich wie erwähnt ein Keilzylinder, der bei einem weiteren EBDS in [Ort 4] vom 19. Februar 2021 zum Öffnen des Tresors verwendet worden war ([Getränkehandel], vgl. Ziffer 3.6 hiernach). Zudem wurde mit dem Handy des Beschuldigten am 24. Februar 2021 im Internet exakt nach denjenigen Gerätschaften gesucht, welche beim genannten EBDS gestohlen worden waren (AS 1319) f.). Auf seinem Handy konnten denn auch Fotos von genau denjenigen Geräten, welche aus dem Feuerwehrmagazin entwendet worden waren, aufgefunden werden (AS 1321 ff.).

 

3.5.2 Bei der ersten polizeilichen Befragung am 5. Mai 2021 (AS 0697 ff.) verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zu diesem Vorhalt. Auf Vorhalt seiner Internet-Suche exakt nach den gestohlenen Gerätschaften gab er an, er habe nicht nur diese Sachen im Internet gesehen. Auch zu seinem gemäss Auswertung seines Handys ab dem 3. Februar 2021 täglichen Aufenthalt am Domizil von C.___ und den dort gefundenen Gerätschaften aus dem EBDS in Solothurn habe er nichts zu sagen. Bei der Hafteinvernahme hatte der Beschuldigte im Übrigen noch behauptet, er sei immer nur in seiner Wohnung gewesen und sei nie aus der Wohnung gegangen. Das könne man vielleicht über das Handy nachvollziehen mit einer Standortbestimmung. Er sei wirklich immer nur zu Hause gewesen und nie ausgegangen (AS 0957). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab er an, er wisse nicht, wo das Feuerwehrmagazin sei. Er habe nichts damit zu tun (AS 0887).

 

3.5.3 C.___ wurde am 26. April 2021 als Beschuldigter polizeilich erstmals zu den Vorhalten befragt und gab an (AS 0834 ff.), er wisse nichts von diesen beiden EBDS (Feuerwehr und [Getränkehandel]) und habe damit nichts zu tun. Er würde es sonst zugeben. Es sei ein Fehler gewesen, dass er das bei ihm gefundene Material akzeptiert habe bzw. dass es dort liege. Er habe mit diesem aber wirklich nichts zu tun. Er wisse nicht, wie die Geräte vom Feuerwehr-EBDS in sein Gartenhaus gekommen seien. Das Gartenhaus sei von mehreren Richtungen her zugänglich und werde auch von verschiedenen Personen genutzt; es habe noch Material vom alten Vermieter und vom alten Mieter drin gehabt. (aF) Ja, er habe die betreffenden Gerätschaften vor ein/zwei Wochen schon einmal gesehen. Er habe diese dann genommen und weiter nach hinten gelegt. Er wisse nicht einmal, was das für Material sei. Von wem das Material ins Gartenhaus gelegt worden sein könnte, wisse er nicht: Sie hätten ein Pokerturnier gehabt und es seien viele Leute ein und aus gegangen. (aF nach dem Beschuldigten) Er kenne diesen nicht gut, habe kaum Kontakt mit ihm gehabt, habe ihn manchmal nach Hause gefahren. Er habe nicht einmal dessen Telefonnummer. (auf Vorhalt, seine – C.___s – Handynummer sei auf dem Handy des Beschuldigten seit dem 22. Dezember 2020 abgespeichert gewesen) Sie hätten immer wieder zusammen telefoniert. Es sei aber lange her. Er wisse nicht, wie viel Kontakt er zum Beschuldigten gehabt habe. Warum sich der Beschuldigte gemäss Handyauswertung oft mehrere Stunden bei ihm aufgehalten habe, wisse er nicht, er habe keine Ahnung. (auf Vorlage von Bildern von B.___) Diesen kenne er vom Sehen, der sei mit dem Beschuldigten ein paar Mal bei ihm daheim gewesen. Da sei er sich ganz sicher. Die beiden seien Kollegen. Der Beschuldigte habe Poker gespielt, B.___ habe nur etwas getrunken. Mit B.___ habe er nicht wirklich zu tun gehabt. Ob der Beschuldigte die Gerätschaften in seinem Gartenhaus versteckt habe, wisse er nicht. Er möchte niemanden falsch beschuldigen. Vor Amtsgericht (AS 1823 ff.) wollte sich C.___ hinsichtlich B.___ nicht mehr sicher sein: Der Begleiter des Beschuldigten sei viel kleiner gewesen. Es seien damals auch viele Leute zu ihm gekommen. Der Bart und der Glatzkopf stimmten überein, aber eben die Grösse. Der Beschuldigte habe bei ihm Poker gespielt, mehr habe er nicht mit diesem zu tun gehabt. Warum er diesen so oft angerufen habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe mit mehreren Leuten öfters telefoniert. Von Diebstählen wisse er nichts.

 

3.6 EBDS in [Ort 4] am 19./20. Februar 2021 (AKS 1.6)

 

3.6.1 In der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2021 wurde ein EBDS in den [Getränkehandel] in [Ort 4] verübt (Strafanzeige, AS 0240 ff.). Die Gitterstäbe eines Fensters wurden mit einem unbekannten Werkzeug aufgeschnitten und danach wurde das Fenster mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet. Aus dem Verkaufsgeschäft habe die Täterschaft diverse Zigarettenpackungen entwendet und versucht, mittels Schraubenzieher und blauem Geissfuss die Swisslos-Schublade aufzuwuchten, was misslungen sei. Danach habe die Täterschaft den Tresor auf einen Hubwagen gestellt und mit ihm das Verkaufsgeschäft via Eingangstüre, die sich von innen automatisch öffne, verlassen. Gemäss vorliegender Videoaufnahme spreche die Täterschaft albanisch. Eine der drei auf dem Video erkennbaren Beteiligten sei wohl weiblich. Im Tresor hätten sich CHF 6'839.80 befunden, die gestohlenen Zigaretten hätten einen Wert von CHF 9'976.40 gehabt. Am 21. Februar 2021 wurde in einem Wald bei Schwarzhäusern/BE der mit einem Keilzylinder und einem Winkelschleifer aufgebrochene Tresor aufgefunden.

 

In der Wohnung des Beschuldigten konnten am 11. März 2021 mehrere Utensilien (zwei Handfunkgeräte, zwei Schlüsselbänder, eine Jacke) sichergestellt werden, die aufgrund der Videoaufnahmen aufgrund ihrer Individualität mit dem genannten EBDS in Zusammenhang standen (vgl. AS 1271 ff., verglichen mit den Videoaufzeichnungen AS 0245 und Fotos daraus AS 0281 ff.). Weiter wurde am Wohnort von C.___ am 12. März 2021 Diebesgut aus dem genannten EBDS sichergestellt (eine grosse Anzahl Zigaretten) und ein Keilzylinder, der in Solothurn gestohlen und beim EBDS [Ort 4] verwendet worden war.

 

3.6.2 Der Beschuldigte wurde am 11. März 2021 erstmals polizeilich zu diesem Vorhalt befragt und gab auf Vorhalt der bei ihm gefundenen, bei diesem EBDS verwendeten Gegenstände an, er sei nicht an diesem EBDS beteiligt gewesen. In der Schweiz habe er sich nur einmal an einem Einbruchsversuch beteiligt. Wann und wo, wisse er nicht mehr. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. März 2021 (AS 456) führte der Beschuldigte aus, er habe diese Sachen in [Ort 2] gekauft. Er habe für CHF 50.00 eine Tasche gekauft mit Tabak, Funkgeräten, Jacke und Schuhen. Es seien auch Handschuhe und solche Sachen drin gewesen. Aber er wisse nicht, wo die Sachen herkämen. Er habe sich darüber auch keine Gedanken gemacht. Den Verkäufer habe er nicht gekannt, es sei ein Pole gewesen mit polnischem Autokennzeichen. Der Beschuldigte wurde am 24. März 2021 erneut polizeilich zu diesem Vorhalt befragt (AS 0647 ff.) und gab an, er habe diese beiden Funkgeräte von einem nicht näher bekannten Mann mit polnischen Kennzeichen für CHF 50.00 gekauft. Er habe bei dieser Person auch andere Sachen gekauft und diesen manchmal mit Gras bezahlt. Er habe drei Mal bei diesem Polen eingekauft, dies sei ganz sicher erst im März 2021 gewesen. Dies sei in der Nähe des Bahnhofs gewesen: der Mann habe dort eins geraucht und er habe sich dazu gesellt. So sei es zu den Käufen gekommen. Er habe eine ganze Kiste voller Zeugs gekauft und dafür noch Zigaretten als Geschenk erhalten. Sie hätten Deutsch gesprochen. (aF, warum er Funkgeräte gekauft habe) Das habe er nicht extra gekauft. Er habe viele Sachen zusammengekauft, weil er es günstig habe kaufen können. Er könne Funkgeräte daheim gut gebrauchen, wenn er bspw. 800 m von seinem Sohn entfernt sei. Auf den Videos sei er sicher nicht zu erkennen. Er erkenne niemanden darauf. Er sei verarscht worden, weil er viele Sachen gekauft habe, die dort entwendet worden seien. Er sei in dieser Nacht sicherlich daheim gewesen und habe Kokain konsumiert. Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte er seine bisherigen Angaben. Er habe nichts damit zu tun (AS 0887).

 

3.6.3 Auch C.___ bestritt eine Beteiligung am EBDS zum Nachteil des [Getränkehandels] in [Ort 4] (AS 0839 ff.). Die in seiner Küche in einem Vorratsraum gefundenen, zahlreichen Zigarettenstangen und -packungen in einer Tasche seien etwa zwei bis drei Wochen alt. Diese seien in einem Zigarettenapparat gewesen, der ihm verkauft worden sein. Die Person sollte bei ihm noch das Geld für diese Zigaretten abholen. (aF) Die vielen, verschiedenen Zigaretten habe er für die Leute beim Pokerspiel verwenden können. (aV, bei ihm sei auch ein Keilzylinder gefunden worden, der beim EBDS beim [Getränkehandel] in [Ort 4] verwendet worden sei) Das Ganze habe mit ihm absolut nichts zu tun. Das bei ihm sichergestellte viele Bargeld habe nichts mit dem Tresor des [Getränkehandels] zu tun. Er habe damit nichts zu tun.

 

 

4.    Beweiswürdigung

 

4.1 In Bezug auf den versuchten EBDS vom 12./13. Dezember 2020 in Bern (AKS A.1.1) liegt als belastendes Indiz die DNA-Spur vor, welche in allen neun aufgefundenen Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmt. Das Berufungsgericht hat betreffend DNA-Spuren folgende Rechtsprechung (Zitat aus dem publizierten Urteil STBER.2019.74):

 

«Der Beweiswert von DNA-Spuren hängt u.a. von der Anzahl der bestimmbaren DNA-Systeme (sog. STR-Systeme) sowie davon ab, ob es sich um eine Mischspur oder eine Einzelpersonenspur handelt. Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben (Dr. Harald Schneider, Hessisches Landeskriminalamt, «Der genetische Fingerabdruck – Meilenstein kriminalistischer Beweistechnik», 2010, abrufbar unter: http://www.u-helmich.de/bio/gast/Schneider/Skript2010.pdf). Bei einer DNA-Mischspur mit 10 übereinstimmenden DNA-Systemen liegt bspw. die Wahrscheinlichkeit, dass ein unbekannter, nicht mit dem Verdächtigen Verwandter gleichen Geschlechts die gleiche Übereinstimmung aufweist bei weniger als eins zu einer Milliarde (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016, E. 13.3).»

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäss Spurenbericht (AS 0036) und Auswertungsbericht (AS 0039) um das eindeutig erkennbare Hauptprofil einer Mischspur, wobei das Nebenprofil nicht interpretierbar war. Da alle neun aufgefunden Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die DNA-Spur an der Fassade hinterlassen hat. Die Möglichkeit einer indirekten Übertragung (sog. Sekundärübertragung) kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Beschuldigten wegen Einbruchdiebstahls in der Schweiz und in Deutschland vorbestraft ist, er sich zur Tatzeit in der Schweiz aufhielt und er sich in der Schweiz kurz danach weiterer Einbruchdiebstähle schuldig gemacht hat (vgl. sogleich).

 

Der angeklagte Sachverhalt ist rechtsgenüglich nachgewiesen.

 

4.2 Bei den drei EBDS in Privatliegenschaften in [Ort 1] und [Ort 4] von 17. auf den 18. bzw. vom 24. auf den 25. Dezember 2020 wurden beim Beschuldigten nur gerade zwei Tage später, am Morgen des 27. Dezember 2020, in Frankreich jeweils Teile des Deliktsguts gefunden. Anfänglich verweigerte der Beschuldigte dazu die Aussage, seine spätere Geschichte, er habe diese Gegenstände am 26. oder 27. Dezember 2020 in einem Club einem Rumänen für CHF 5'000.00 abgekauft, ist völlig unplausibel, die Aussagen sind widersprüchlich, teilweise nachgerade wirr, und damit unglaubhaft. Einerseits sind in «einem Club» kaum derartige Mengen von Wertgegenständen zu kaufen, andererseits hatte der Beschuldigte nicht ansatzweise eine schlüssige Erklärung dafür, wie er zu einem Bargeldbetrag von CHF 5'000.00 gekommen sein will, den er dann zufälligerweise auch gleich teilweise auf sich getragen haben will. Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte dann gar noch an, er habe nicht genau gewusst, was drinnen sei (und er will trotzdem CHF 5'000.00 dafür bezahlt haben)! Die CHF 5'000.00 hätten das Vierfache des vom Beschuldigten angegebenen Monatslohns im Kosovo betragen. Selbst will er lediglich CHF 2'500.00 dabei gehabt haben. Die übrigen CHF 2'500.00 habe er dann – je nach Aussage – von einem Kollegen ausgeliehen oder von «X.___» beim Spielen gewonnen. In der Schweiz ging er keiner Erwerbstätigkeit nach. Überdies hatte die Polizei beim Beschuldigten Kokain im Wert von mehreren tausend Franken sichergestellt. Überhaupt ist das Aussageverhalten des Beschuldigten durchgehend unglaubwürdig. Wenn er überhaupt Aussagen machte, waren diese entweder höchst unplausibel (Kauf einer Kiste mit Gegenständen, die bei einem EBDS wie Handfunkgeräte oder Schlüsselbänder in [Ort 4] verwendet worden waren, für CHF 50.00 am Bahnhof von einem Unbekannten) oder schlicht gelogen (Beziehung zu B.___, den er nach eigenen Aussagen am 27. Dezember 2020 als Autostopper kennen gelernt haben will, den er nach den Angaben von C.___ aber schon seit langem gekannt habe). Es gibt keinen Grund, an dieser Aussage von C.___ zu zweifeln (auch wenn dessen Aussagen hinsichtlich der eigenen Belastungen ebenfalls sehr unplausibel tönen), erkannte dieser doch B.___ auf dem Foto als guten Kollegen des Beschuldigten und hatte keinerlei Grund, diesbezüglich etwas Falsches zu sagen. Seine Aussage bei der Polizei war klar und differenziert (der Beschuldigte habe bei ihm Poker gespielt, dessen Kollege – B.___ – hingegen habe immer nur etwas getrunken). B.___ hat einen ausgeprägten Charakterkopf (Foto AS 0879) und die damalige Aussage von C.___ erfolgte kurz nach den Begegnungen. C.___ war sich damals nach eigenen Aussagen «ganz sicher». Wenn er sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht nicht mehr sicher sein wollte, ist das wenig glaubhaft. Zudem hielt sich der Beschuldigte am 29. Dezember 2020 gemäss Handyauswertung in der Nähe des Wohnortes von B.___ in Brüssel auf (AS 0446 und 0485). Dazu passt, dass der Beschuldigte und B.___ wie oben gezeigt, unterschiedliche Aussagen dazu gemacht haben, wie es zur gemeinsamen Fahrt in Frankreich kam. In Frankreich gab der Beschuldigte an, er habe sich vorher nach einer Ausweisung aus Deutschland in Belgien aufgehalten und sei mit dem Zug nach [französische Stadt] zu Freunden gekommen (ohne Rückfahrtticket, weil dies so teuer sei: AS 0411). Bei der ersten Einvernahme in der Schweiz am 11. März 2021 gab der Beschuldigte an, er sei glaublich im Februar 2021 in die Schweiz eingereist, dies mit CHF 2’000.00 bis 2'500.00. In der Wohnung in [Ort 2] wohne er seit dem 1. März 2021. Im Kosovo habe er eine [Farm]. Ende März wolle er zurück in den Kosovo (AS 0628). Die Auswertung des Handys des Beschuldigten ergab dagegen, dass er seit dem 13. November 2020 Aufenthalt in der Schweiz verzeichnet hatte (AS 0446). Oder wenn er angab, er habe einen ihm nicht näher bekannten, glaublich […] heissenden Albaner gebeten, für ihn eine Handyrufnummer zu lösen (AS 0656). Und am Rande sei hier auch vermerkt, dass B.___ wegen der Beteiligung an den drei EBDS rechtskräftig verurteilt ist. Wenn der Beschuldigte vortragen lässt, er belaste sich ja mit seinen Aussagen auch selbst wegen möglicher Hehlerei, dann ist ihm zweierlei zu entgegnen: Einerseits zielten seine Aussagen gerade nicht auf eine mögliche Hehlerei, wenn er sagt, er habe gedacht, die Sachen seien möglicherweise gefälscht. Und andererseits wiegt der Vorwurf der Hehlerei verschuldensmässig deutlich leichter als drei Einbruchdiebstähle. Der Beschuldigte verfügt dazu über einschlägige Erfahrungen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte ganz offensichtlich auch ein Motiv hatte, Einbruchdiebstähle zu begehen: Er musste die Lebenshaltungskosten für seinen monatelangen Aufenthalt in der Schweiz – samt Drogenkonsum – finanzieren. Eine andere grössere Einnahmequelle ist nicht ersichtlich, auch wenn er hie und da auch beim Pokerspielen gewisse Gewinne erzielt haben dürfte. Was die handschriftlichen Auflistungen auf AS 38 bis 40 im Register 4.1 der Akten C.___ bedeuten (es dürften bei den Spielen kaum nur Gewinne angefallen sein), ist unklar, kann aber hier offen bleiben. Überhaupt war der Beschuldigte nie in der Lage, überhaupt plausibel zu begründen, weshalb er zur damaligen Zeit – mitten in der Pandemie – in Europa herumgereist ist und sich in der Schweiz aufgehalten hat. Er will zwar immer wieder Grenzen innerhalt Europas überquert haben, eine Heimkehr in den Kosovo soll ihm aber nicht möglich gewesen sein. Dass sich im Sack auch noch Wertgegenstände befunden haben, die nicht aus den genannten drei EBDS stammten, darunter ein Gegenstand, der von einem länger zurückliegenden Diebstahl herrühren könnte, kann den Beschuldigten nicht entlasten: Dies wäre ja auch beim angeblichen Verkäufer «X.___» so.

 

Der angeklagte Sachverhalt – Beteiligung des Beschuldigten an den drei EBDS vom 24./25. Dezember 2020 in [Ort 1] und [Ort 4] gemäss AKS Ziffern A.1.2/A.1.3 und A.1.4 – ist damit erstellt. Noch einmal sei erwähnt, dass B.___ wie angeklagt wegen Mittäterschaft an diesen drei Delikten rechtskräftig verurteilt ist.

 

4.3 Die beiden weiteren Vorhalte, EBDS in [Ort 3] und [Ort 4], AKS A.1.5.und A.1.6, müssen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden: Der Beschuldigte hatte im Internet genau nach den Geräten gesucht, wie sie am 24./25. Januar 2021 in [Ort 3] aus dem Feuerwehrmagazin gestohlen worden waren und hatte auch Bilder davon auf seinem Handy. Dass, wie von der Verteidigung gemutmasst, C.___ oder irgendein Dritter zwecks Verschleierung das Handy des Beschuldigten benutzt hat für diese Suche, kann füglich ausgeschlossen werden. Dies erst recht, wenn er selbst angab, «er» habe nicht nur diese Sachen im Internet gesehen. Ein Zylinderkeil, der in [Ort 3] entwendet worden war, fand nachfolgend beim EBDS in [Ort 4] Verwendung (vgl. kriminaltechnische Untersuchungsberichte vom 25. März und 1. Mai 2021: AS 0564 ff. und 0567 ff.). Deliktsgut aus beiden Delikten konnte bei C.___ sichergestellt werden. Bei C.___ hatte sich der Beschuldigte vor seiner Anhaltung täglich aufgehalten. Zwischen dem Beschuldigten und C.___ gab es ab dem 20. Februar 2021 (Deliktszeit [Getränkehandel]-EBDS) täglich Kontakte mit dem Handy. C.___ war als einziger der vier vom Beschuldigten auf seinem Handy gespeicherten Kontakte mit dem Namen («C.___») bezeichnet (AS 1311). Dies lässt auf eine weitaus engere Beziehung des Beschuldigten zu C.___ schliessen, als er zunächst angegeben hat. Beim Beschuldigten konnten Gegenstände sichergestellt werden, die beim EBDS in [Ort 4] verwendet worden waren (zwei Handfunkgeräte, zwei Schlüsselbänder, eine Jacke). Erneut gab er zu diesem Besitz eine völlig abstruse Begründung an: Auch diese (eine ganze «Kiste» voller Gegenstände) will er kurz vor der Hausdurchsuchung von einem ihm unbekannten Polen an einem Bahnhof beim Kiffen für CHF 50.00 käuflich erworben haben. Das ist völlig unglaubhaft. Dazu sei nur am Rande erwähnt, dass er einmal angab, er habe diese Sachen in einer «Tasche» gekauft, ein anderes, Mal, er habe die Sachen in einer «Kiste» gekauft. Das kann bei einer wahrheitsgemässen Aussage nicht verwechselt werden. Um Hehlerware konnte es bei diesen Gegenständen nicht gegangen sein (keine Wertgegenstände). Richtig ist einzig, dass die bei ihm gefundene Jacke beim Verüben des EBDS in [Ort 4] von einem der anderen Mittäter getragen worden war (vgl. Fotos AS 0284 f.).

 

Auch bezüglich dieser beiden Delikte, AKS Ziffern A.1.5 und A.1.6, ist der angeklagte Sachverhalt bei einer Gesamtwürdigung damit rechtsgenüglich nachgewiesen.

 

Aus dem Beizug der Strafakten betreffend C.___ und D.___ ergibt sich für den Beschuldigten nichts Entlastendes, Im Gegenteil:

-       D.___ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. April 2022 wegen Mittäterschaft (zusammen mit dem Beschuldigten A.___ und C.___ sowie einem weiteren unbekannten Mittäter) bezüglich des EBDS vom 19. Februar 2021 zum Nachteil des [Getränkehandels] verurteilt (Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe zu einem Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 21. März 2022). Auf Einsprache hin bestätigte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 31. August 2022 Schuldspruch und Strafe. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Überführung von D.___ gelang mittels eines DNA-Hits ab der beim Beschuldigten A.___ gefundenen und sichergestellten, oben erwähnten Jacke, die bei der Tatausführung verwendet worden war. D.___ räumte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 18. März 2022 ein, er habe diesen EBDS zusammen mit einem Albaner und einem Türken gemacht. Einen A.___ kenne er nicht, ebenso wenig einen C.___ oder B.___. Wenig später zog D.___ sein Geständnis zurück, er habe diesen EBDS nicht gemacht. Er habe einen anderen EBDS gemeint, den er in Aarburg gemacht habe. Er wisse nicht, woher der Beschuldigte A.___ diese Jacke habe bzw. wo er diese genommen habe. Er sei weder mit einem Türken noch mit einem Albaner unterwegs gewesen. Ev. habe er die Jacke irgendjemandem gegeben oder diese irgendwo liegen gelassen. Er könne sich nicht an die Jacke erinnern, ev. habe er diese einmal berührt. Vor dem Gerichtspräsidenten gab D.___ dann an, er sei in einem Club bei einem Kaffee gewesen und habe die Jacke von einem Albaner angezogen, weil ihm kalt gewesen sei. Er habe die Jacke angezogen und dann wieder zurückgegeben. Er kenne den Albaner nicht, habe aber einfach dessen Jacke angezogen. Er wisse nicht wie lange das her sei. Der Beschuldigte A.___ wollte D.___ vor dem Gerichtspräsidenten nicht erkennen.

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte am 11. März 2021 im Besitz einer Jacke war, die von D.___ drei Wochen vorher beim Verüben des [Getränkehandel]-EBDS in [Ort 4] getragen worden war. Eine halbwegs plausible Erklärung für diesen Besitz konnte der Beschuldigte wie oben ausgeführt, nicht beibringen. Das Verfahren gegen D.___ erhärtet das obige Beweisergebnis.

 

-       C.___ wurde vom Amtsgericht von Thal-Gäu im Zusammenhang mit dem EBDS vom 24. Januar 2021 in Solothurn der Hehlerei schuldig gesprochen: Damals gestohlene Rettungsgeräte seien am 12. März 2021 bei ihm gefunden worden. Das Gericht ging – nicht zuletzt aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten C.___ – davon aus, er habe zumindest implizit eingewilligt, dass diese gestohlenen Gegenstände in seinem Gartenhaus gelagert würden. Hinsichtlich des [Getränkehandel]-EBDS vom 19./20. Februar 2021 wurde er vom Amtsgericht wegen Gehilfenschaft schuldig gesprochen: Er habe das bei ihm gelagerte Gerät «Holmatro Keilzylinder» aus dem Feuerwehr-EBDS u.a. dem Beschuldigten A.___ für den [Getränkehandel]-EBDS zur Verfügung gestellt. Er habe nachher zudem über eine grosse Menge an Zigaretten verfügt, wobei seine Erklärung, es habe sich um Zigaretten aus einem alten Automaten gehandelt, nicht stimmen könne, weil es sich bei den bei ihm aufgefundenen Zigaretten u.a. um 20 Stangen gehandelt habe. C.___ hat das Urteil, darunter die genannten Schuldsprüche, mit Berufung angefochten. Das Verfahren ist noch beim Berufungsgericht hängig.

 

Auch aus diesen Akten geht nichts für den Beschuldigten A.___ Entlastendes hervor. Das Amtsgericht ging davon aus, der Beschuldigte C.___ habe (u.a.) dem Beschuldigten A.___ Hilfe geleistet für den [Getränkehandel]-EBDS.

 

5.    Rechtliche Würdigung

 

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 16 ff. verwiesen werden. Einwände dazu wurden vor dem Berufungsgericht keine vorgebracht. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind zu bestätigen.

 

 

III.           Widerhandlungen gegen das AIG (AKS Ziffer A.4)

 

1.    Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er sei trotz rechtskräftiger SIS-Einreiseverweigerung im Dezember 2020 illegal in die Schweiz eingereist und habe sich danach bis zu seiner Anhaltung am 11. März 2021 ohne Berechtigung im Land aufgehalten.

 

2.    Sachverhalt

 

2.1 Gemäss Strafanzeige vom 25. Mai 2021 (AS 301 ff.) sei der Beschuldigte gemäss SIS-Ausschreibung vom 11. Dezember 2019 mit einer rechtskräftigen Einreiseverweigerung (Art. 24 SIS-II-Verordnung) für den ganzen Schengen-Raum belegt. Trotz dieser Einreiseverweigerung sei der Beschuldigte rechtswidrig in dies Schweiz eingereist und habe sich in [Ort 2] an der [Adresse 1] niedergelassen. Demgegenüber ist den französischen Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2020 von den deutschen Behörden ausgewiesen worden und mit einer zweijährigen Einreisesperre für Deutschland, die für den gesamten Schengen-Raum gelte, versehen worden sei (AS 0402).

 

Der Beschuldigte war im Strafregister unter dem Namen "[ähnlich A.]" – unter dem Namen "A.___" gab es bislang keinen Strafregistereintrag – eingetragen. Der entsprechende Strafregisterauszug wies einschlägige Vorstrafen vom 23. Februar 2016 und 8.  September 2016 wegen (u.a.) rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt aus. Dazu sind zehn Falschpersonalien aufgeführt (ohne "A.___"). Gemäss Bericht des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 14. April 2022 respektive gemäss dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bestanden gegen den Beschuldigten sodann zwischen dem 4. Februar 2000 bis 3. Februar 2003, dem 21. Januar 2016 bis 20. Januar 2019 und zwischen dem 21. Januar 2019 bis 20. Januar 2020 bereits Einreiseverbote in die Schweiz (AS 1785 f.).

 

Anlässlich der Einvernahme vom 24. März 2021 (AS 659 f.) gab der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er trotz Einreiseverweigerung in die Schweiz eingereist sei, an, die Sache habe nur für drei Jahre gegolten. Die Sache sei erledigt. Dies sei einmal in Luzern und einmal in Basel gewesen. Insgesamt für drei Jahre und dies sei im 2015 gewesen. Damit konfrontiert, wonach er im Jahr 2019 eine Einreiseverweigerung bis 2022 auferlegt bekommen habe, verneinte er dies und führte aus, dies stimme nicht. Dies sei bis 2019 gewesen. Am 27. Mai sei er aus dem Knast rausgelassen worden und habe die Schweiz innert 24 Stunden verlassen müssen. Im Rahmen der Schluss-Einvernahme vom 24. September 2021 (AS 887) gab er dann auf den Vorhalt an, er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Er habe nicht gewusst, dass die Schweiz in der EU sei und er eine Einreisesperre habe. An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht bekräftigte er, nicht gewusst zu haben, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe.

 

Aus den Akten ergibt sich mit Ausnahme des Hinweises in der Strafanzeige kein Beleg dazu, wann, wo, aus welchem Grund und von wem eine Einreisesperre in den Schengen-Raum erlassen worden ist. Dementsprechend gibt es auch keine Belege, dass der Beschuldigte von dieser Einreisesperre Kenntnis gehabt hätte. Die Akten sind diesbezüglich überdies widersprüchlich (unterschiedliche Jahreszahl). Im Bericht des Migrationsamtes ist die Einreisesperre nicht erwähnt. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt somit mangels rechtsgenüglichen Nachweises des Vorhalts frei zu sprechen.

 

IV.          Strafzumessung

 

  1. Allgemeines zur Strafzumessung

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

 

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

 

1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft - ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse - denn auch nicht geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

 

2.    Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass beim Beschuldigten bei allen Vergehen und Verbrechen, die wahlweise die Ausfällung einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulassen, aus spezialpräventiven Gründen nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in Frage kommt: der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und erzielt gar kein legales Erwerbseinkommen, bzw. er kann zufolge seines illegalen Aufenthaltes in der Schweiz gar kein legales Erwerbseinkommen erzielen. Zudem wird er nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe wegen der auszufällenden Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen.

 

2.2.1 Die schwerste Straftat zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist der gewerbsmässige Diebstahl, der mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen ist. Ins Gewicht fällt hier, dass der Beschuldigte mit seinen sechs EBDS innert wenigen Wochen einen Gesamtdeliktsbetrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 erbeutet hat. Die Art der Tatbegehung war ausgesprochen professionell: An keinem Ort wurden persönliche Spuren wie DNA oder Fingerabdrücke hinterlassen, man arbeitete teils mit schweren Gerätschaften (namentlich beim Aufbrechen des vergitterten Fensters und eines Tresors) und mit Funkgeräten (damit keine Handys, die verräterische Randdaten hinterlassen könnten, benutzt werden mussten). Bis auf einen Fall (Diebstahlsversuch bin Bern) hat der Beschuldigte immer mit einem oder mehreren, unterschiedlichen Mittätern gehandelt, was seine Sozialgefährlichkeit erhöht hat. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften eindringen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruch- oder Einschleichdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Der Beschuldigte drang in drei Fällen gewaltsam in Privatliegenschaften – zwei Mal davon an Heiligabend – und in drei Fällen in Geschäftsliegenschaften ein. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle mit direktem Vorsatz begangen hat. Seine Beweggründe waren finanzieller, somit rein egoistischer Natur, wobei all dies deliktstypisch ist. Die Deliktserträge verwendete er vorweg zur Finanzierung seines Lebensbedarfs und seines Drogenkonsums. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als ein Kriminaltourist ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz lebte und sich mittels Delikten über Wasser hielt. Kriminaltourismus aber ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können, reichte doch das von ihm genannte Einkommen im Kosovo (Euro 1'300.00 und Euro 250.00 bis 300.00 der Ehefrau, AS 0884) ohne Weiteres für den Unterhalt seiner Familie aus. Der Beschuldigte hat auch nach seiner Anhaltung in Frankreich mit Deliktsgut am 27. Dezember 2020 unbeeindruckt weiter delinquiert und ist nur durch die polizeiliche Anhaltung von weiterer Delinquenz abgehalten worden. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist als mittelschweres Verschulden, gerade noch im unteren Bereich, zu bewerten, was einer Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 50 Monaten Freiheitsstrafe führt. Diese liegt im Rahmen vergleichbarer Urteile des Berufungsgerichts (vgl. dazu die publizierten Urteile STBER.2020.45, 2020.3, 2018.83 und 2016.1).

 

2.2.2 Diese Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der weiteren Delikte wie folgt asperationsweise zu erhöhen:

 

-       Mehrfacher Hausfriedensbruch: Der in sechs Fällen begangene Hausfriedensbruch stellt ein Begleitdelikt zu den Diebstahlsdelikten dar. Teilweise hat der Beschuldigte nach seinem gewaltsamen Eindringen das ganze Einfamilienhaus durchsucht. Das Tatverschulden ist mit der Bestrafung wegen des gewerbsmässigen Diebstahls zu einem guten Teil abgegolten, sodass zur Abgeltung der Hausfriedensbrüche nur noch eine vergleichsweise geringe Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe erfolgt.

 

-       Sachbeschädigungen: Bei den sechs EBDS wurde insgesamt ein Sachschaden in der Grössenordnung von CHF 8'500.00 verursacht. Es handelte sich auch dabei um Begleitdelikte zu einem Diebstahl, womit das Tatverschulden mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Asperationsweise ist die Freiheitsstrafe deshalb um weitere drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

 

-       Beim Verkauf von zwei Gramm Kokaingemisch für CHF 200.00 ging es zwar um eine sog. «harte» Droge, insgesamt handelte es sich um ein geringfügiges Delikt. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um zehn Tage ist angemessen.

 

-       Demgegenüber stellt der Besitz von gut 40 Gramm Kokaingemisch, rein gut 25 Gramm, eine erhebliche Menge einer harten Droge dar. Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz ist aufgrund des erheblichen Eigenkonsums von einem Anstalten Treffen zum Verkauf von weniger als 18 Gramm reinem Kokain auszugehen. Zur Abgeltung dieses Vergehens ist eine weitere Straferhöhung von 40 Tagen Freiheitsstrafe vorzunehmen.

 

-       Letztlich ist eine weitere Straferhöhung für die mehrfache Pornographie – Beschaffung und Konsum von ca. 350 Bildern und Videodateien, welche sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen – vorzunehmen. Da keine Weitergabe und keine Speicherung der inkriminierten Dateien erfolgte, liegt trotz einer grösseren Menge an Dateien ein sehr leichtes Verschulden vor. Die Freiheitsstrafe ist dafür um weitere zehn Tage zu erhöhen.

 

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente beläuft sich die Gesamtfreiheitsstrafe somit auf 57 Monate.

 

2.2.3 Der Beschuldigte ist 42 Jahre alt, verheiratet und hat drei Kinder. Den Namen A.___ trage er seit seiner Heirat im Jahr 2020. Er ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Seine Familie lebt im Kosovo, wo er nach seinen Angaben eine [Farm] (oder eine [Werkstatt]) betrieb, […]. Die Schule habe er während acht Jahren besucht, aber ohne Abschluss. Er habe [einen Beruf] gelernt, aber ebenfalls ohne Abschluss mit Ausweis. Weiter habe er im Kosovo als [Chauffeur] gearbeitet. Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu berücksichtigen. Weiter ist der Beschuldigte unter dem Namen "[ähnlich A.]" wegen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts – und damit einschlägig – im schweizerischen Strafregister verzeichnet, was sich straferhöhend auswirkt. Der Strafregisterauszug führt des Weiteren ganze zehn (!) Falschpersonalien auf. Nach den Ausführungen in der Strafanzeige sei der Beschuldigte auch in Deutschland wegen schweren Falles von Diebstahl, räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das BetmG, Urkundenfälschung sowie unerlaubter Einreise aktenkundig und auch dort mit zahlreichen Aliasnahmen verzeichnet. Ebenfalls aktenkundig soll der Beschuldigte in Ungarn, Belarus, Frankreich, Österreich, Moldawien und Belgien sein (AS 0015). Konkrete ausländische Strafregisterauszuzüge, welche das belegen könnten, liegen allerdings nicht in den Akten, weshalb diese Hinweise nicht zu berücksichtigen sind. Nach eigenen Angaben hat er in Deutschland bereits mehrere Monate Freiheitsstrafe, u.a. wegen EBDS, abgesessen.

 

Im Strafverfahren beschränkte sich der Beschuldigte auf das Bestreiten der Vorhalte, was sein Recht ist, aber weder Einsicht noch Reue verrät. Er fiel vielmehr durch sein arrogantes Auftreten auf (AS 0027). Im Strafvollzug hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Dies kann jedoch erwartet werden, womit das Nachtatverhalten neutral zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist beim Beschuldigten, welcher über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt, auch keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der zu verhängenden Landesverweisung. Insgesamt ist die Strafe infolge der Vorstrafen um drei Monate auf 60 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Diese Gesamtfreiheitsstrafe erscheint bei einer Gesamtbetrachtung als angemessen.

 

2.2.4 Anzurechnen sind dem Beschuldigten auf die Gesamtfreiheitsstrafe die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug, alles seit dem 11. März 2021.

 

2.2.5 Zu bestätigen ist die Busse von CHF 100.00, ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung.

 

2.2.6 Mit separatem Beschluss des Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet.

 

 

V.            Landesverweisung

 

Gewerbsmässiger Diebstahl zieht ebenso wie Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine obligatorische Landesverweisung nach sich (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Ein Härtefall liegt beim Beschuldigten, der nicht über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und dessen Familie im Kosovo lebt, ganz offensichtlich nicht vor. Dazu und zu den Fragen der Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren und deren Eintragung im SIS kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 47 ff. verwiesen werden. Der Entscheid ist zu bestätigen.

 

 

VI.          Sicherheitshaft

 

Für den Beschuldigten wird mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug.

 

 

VII.         Einziehungen und Zivilforderungen

 

Auch bezüglich der Einziehungen beschlagnahmter Gegenstände ist der Entscheid des Amtsgerichts zu bestätigen unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen auf US 52 ff.

 

Gleiches gilt hinsichtlich der beiden vom Amtsgericht gutgeheissenen Zivilforderungen von H.___ und der [Versicherung] (US 55). Die übrigen Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

 

 

VIII.        Kosten und Entschädigungen

 

1. Der Beschuldigte wird nunmehr in einem Nebenpunkt frei gesprochen. Deshalb ist es angemessen, ihm von dem auf ihn entfallende Kostenanteil der ersten Instanz von CHF 10'870.00 (individuelle Auslagen von CHF 4'707.50, 60 % Anteil allgemeine Auslagen von CHF 1'364.10 und 60 % Anteils Urteilsgebühr) einen Anteil von 95% oder CHF 10'326.50 aufzuerlegen. CHF 6'750.00 wurden gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer V./4. des Urteils der Vorinstanz B.___ auferlegt. Der Rest erliegt auf dem Staat. Dementsprechend reduzieren sich die Rückforderungsansprüche des Staates hinsichtlich der Entschädigungen der beiden amtlichen Verteidiger gemäss den Ziffern V.1. und V.2. des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls auf 95%. Der Rückforderungsanspruch des Staates betreffend die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, (gemäss Ziffer V./1. rechtskräftig auf CHF 6'854.80 festgesetzt) beträgt damit CHF 6'512.05 und derjenige betreffend die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Fürst, Solothurn, (gemäss Ziffer V./2. rechtskräftig auf CHF 13'462.60 festgesetzt) CHF 12'789.50.

 

2. Gleiches gilt für das Berufungsverfahren: die Kosten von CHF 6'700.00, enthaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, erliegen zu 95% oder CHF 6'365.00 auf dem Beschuldigten und zu 5% oder CHF 335.00 auf dem Staat.

 

3.1 Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Fürst, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von CHF 1'711.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Entschädigung ist in dieser Höhe festzusetzen, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 95 % (ausmachend CHF 1'625.70).

 

3.2. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Sascha Schürch, macht für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote insgesamt einen Aufwand von CHF 10'134.45 gelten. Darin enthalten sind 48 Stunden und 10 Minuten Honorar sowie 3 Stunden und 10 Minuten Honorar des Rechtspraktikanten und Auslagen (CHF 454.90) und Mehrwertsteuer. Die Honorarforderung erscheint im Wesentlichen angemessen, einzig die für die «Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Wartezeit und Urteilsbegründung und mit Weg (90’)» geltend gemachten 9,5 Stunden sind zu kürzen und es ist lediglich die aktuelle Dauer der Hauptverhandlung und der Urteilsbegründung inkl. Weg (zwei Mal) von insgesamt 5,5, Stunden zu vergüten. Sodann hat der Verteidiger fälschlicherweise für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens einen amtlichen Stundenansatz von CHF 180.00 berechnet, während doch seit dem1. Januar 2023 ein Ansatz von CHF 190.00 pro Stunde vergütet wird. Für sämtliche Aufwände im Jahr 2023 ist er demnach mit CHF 190.00 pro Stunde zu entschädigen. Somit ergibt sich ein zu entschädigendes Honorar des amtlichen Verteidigers von 44 Stunden und 10 Minuten sowie 3 Stunden und 10 Minuten des Praktikanten (CHF 8'541.65), Auslagen von CHF 454.90 sowie Mehrwertsteuer von CHF 692.75 und damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'869.30. Zufolge amtlicher Verteidigung ist diese vom Staat Solothurn zu zahlen, vorbehalten bleibt auch diesbezüglich der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 95 % (ausmachend CHF 9'204.80).

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, und g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 231, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 428 StPO

erkannt:

1.    A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)      vom Vorhalt der Widerhandlungen gegen das BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am 11. März 2021 (Anklageziffer A.4.);

b)      gemäss rechtskräftiger Ziffer I./1. des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. April 2022 (Urteil der Vorinstanz) vom Vorhalt der Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Februar 2020 bis am 11. März 2021 (Vorhalt Anklageziffer A.5.).

 

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

a)      des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 12./13. Dezember 2020 bis zum 20. Februar 2021 (Vorhalte Anklageziffern A.1.1.-A.1.6.);

b)      gemäss rechtskräftiger Ziffer I./2.b des Urteils der Vorinstanz des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 4. März 2021 (Vorhalt Anklageziffer A.2.1.) und am 11. März 2021 (Vorhalt Anklageziffer A.2.2.);

c)      gemäss rechtskräftiger Ziffer I./2.c des Urteils der Vorinstanz der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis am 11. März 2021 (Vorhalt Anklageziffer A.3.);

d)      gemäss rechtskräftiger Ziffer I./2.e des Urteils der Vorinstanz der mehrfachen Pornografie, begangen in der Zeit vom 7. Januar 2021 bis am 10. März 2021 (Vorhalt Anklageziffer A.6.).

 

3.    A.___ wird verurteilt zu:

c)      einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren;

d)      einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

 

4.    Die Untersuchungshaft vom 11. März 2021 bis 7. Juli 2021 sowie der vorzeitige Strafvollzug ab 7. Juli 2021 werden A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

5.    Es wird festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom 1. März 2023 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.

 

6.    A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

 

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer III./1. des Urteils der Vorinstanz sind folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem Berechtigten A.___ nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben:

-       2 Freizeitschuhe (weiss und bunt)

-       1 Jacke, Jack & Jones

-       1 Gefäss Dose, pure Creatine, Power X System

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

 

8.    Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu verwerten und mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. V.4.a) zu verrechnen, ansonsten zu vernichten:

-       2 Funkgeräte, [...], inkl. Koffer und Ladegerät mit blauem Schlüsselbund

-       1 Trennscheibe / Winkelschleifer, Okay

-       1 Kiste, Makita, inkl. 1 Trennscheibe / Winkelschleifer mit div. Ersatzscheiben, 1 Schraubendreher Gr. 9 (roter Griff), Gartenhandschuhe, Werkzeugzange

-       1 BM-Utensilien Digitalwaage, UNIWEIGH

-       1 Zubehör für Telefon SIM-Trägerkarte, Velcom

-       1 Zubehör für Telefon SIM-Trägerkarte, MTS, Telekom Srbija

-       1 Verpackungsbehälter Kiste, Schmuckschatulle

-       1 Verpackung Plastik mit Hartgeld (Fremdwährung)

-       2 Zubehör für Telefon SIM-Trägerkarte Lebara

-       1 Zubehör für Telefon SIM-Trägerkarte, Lebara

-       1 Mobiltelefon, Apple iPhone, IMEI: [...]

 

9.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer III./3. des Urteils der Vorinstanz werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

-       1 Gartenhandschuhe grau, Grösse M

-       1 Verpackung mit ca. 40 Gramm weissem Pulver

-       1 Gartenhandschuh, grau

-       2 Verpackungsbehälter Plastikbeutel

-       1 Autobahnvignette 2021

-       1 Schutzbekleidung Schutzmaske

-       4 Raucherwaren-Behältnis Tabakdose

-       3 Zigaretten, Marlboro Gold

-       0.4 g Kokain

-       2.08 g Kokain

 

10.  Der im Verfahren gegen A.___ sichergestellte und sich bei den Akten befindliche totalgefälschte serbische Führerausweis (FAK, Nr. […]) wird eingezogen und geht nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Vergleichs-, Versuchs- und Instruktionszwecken an die Polizei Kanton Solothurn zuhanden der Pass- und Ausweissammlung des KTD, Fachbereich Dokumente.

 

11.  A.___ wird – unter solidarischer Haftbarkeit mit B.___ – wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a)      H.___: CHF 200.00

b)      [Versicherung]: CHF 41'161.90

 

12.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV./2. des Urteils der Vorinstanz wird die Genugtuungsforderung von H.___ gegenüber A.___ abgewiesen.

 

13.  Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen:

d)      [Feuerwehr] [Ort 3]

e)      Solothurnische Gebäudeversicherung

f)       [Getränkehandel]

 

14.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V./1. des Urteils der Vorinstanz wird festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 6'854.80 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 95 % (ausmachend CHF 6'512.05), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

15.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V./2. des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___ im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt Thomas Fürst, auf CHF 13'462.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 95 % (ausmachend CHF 12'789.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

16.  Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'711.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 95 % (ausmachend CHF 1'625.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

17.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'689.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 95 % (ausmachend CHF 9'204.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

18.  Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V./4. des Urteils der Vorinstanz von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 21'000.00, B.___ CHF 6'750.00 zu bezahlen hat. Der Beschuldigte A.___ hat die auf ihn entfallenden Kosten von CHF 10'870 (individuelle Auslagen von CHF 4'707.50, 60 % Anteil allgemeine Auslagen von CHF 1'364.10 und 60 % Anteils Urteilsgebühr) im Umfang von 95 %, ausmachend CHF 10'326.50, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.

 

19.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'700.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 95 %, ausmachend CHF 6'365.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schmid