Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Advokat Werner E. M. Rufi,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 23. Oktober 2019, 9:20 Uhr, wurde auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern in Hägendorf durch die Polizei Kanton Solothurn eine Geschwindigkeitsübertretung des Personenwagens mit Kennzeichen BL [...] festgestellt. In der Folge wurde dem Halter des Fahrzeugs, B.___, durch die Polizei Kanton Solothurn ein Formular zur Benennung des tatsächlichen Lenkers zugestellt (AS 006 f.). Da der Halter daraufhin angab, beim Fahrer habe es sich um C.___, wohnhaft [im Ausland], gehandelt, erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anklägerin) gegen diesen am 2. März 2020 einen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln (AS 014 f.). Dieser wurde ihm per Rückschein ins Ausland zugestellt (AS 015). Daraufhin meldete sich C.___ per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft und führte aus, es sei von einem Irrtum auszugehen: Zum betreffenden Zeitpunkt habe er sich weder in der Schweiz aufgehalten noch ein Fahrzeug gelenkt (AS 016). Im Rahmen weiterer Ermittlungen eruierten die Polizei Kanton Solothurn und die Staatsanwaltschaft schliesslich A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger), Sohn des Fahrzeughalters B.___, als mutmasslichen Täter der Geschwindigkeitsübertretung vom 23. Oktober 2019 (s. die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 15.10.2020, AS 033 ff.). Gestützt darauf erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (AS 035 f.); das Verfahren gegen C.___ wurde mit Verfügung vom 4. November 2020 eingestellt (AS 040 f.).
2. Am 12. November 2020 erhob der Beschuldigte, zwischenzeitlich vertreten durch Advokat Werner Rufi, frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 (AS 044 ff.). Nachdem der Verteidigung gestützt auf deren Beweisanträge weitere Unterlagen wie Messprotokoll, Eichzertifikat und drgl. der anlässlich der Messung vom 23. Oktober 2019 verwendeten Geräte zugestellt worden waren (AS 061), hielt diese mit Schreiben vom 15. Februar 2021 an der Einsprache vom 12. November 2020 fest (AS 064).
3. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 001 ff.).
4. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen fällte am 20. April 2022 folgendes Strafurteil (AS 112 ff.):
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), begangen am 23. Oktober 2019, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 663.60, hat A.___ zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 463.60 betragen.
5. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 9. Mai 2022 die Berufung anmelden (AS 118). Mit Berufungserklärung vom 3. August 2022 wurde das Urteil vollumfänglich angefochten (OGer 001 f.). In der Berufungsbegründung vom 30. September 2022 wurde beantragt, den Beschuldigten vollumfänglich freizusprechen (OGer 027 ff., konkret OGer 029 Ziff. 1), dies unter Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Solothurn bzw. des Staates (a.a.O. Ziff. 2). Eventualiter sei der Beschuldigte im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruches zur Tragung eines angemessenen Anteils der Verfahrenskosten zu verpflichten (a.a.O. Ziff. 3).
6. Die Staatsanwaltschaft teilte am 8. August 2022 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren (OGer 019).
7. Für die Vorbringen der Parteien ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend näher darauf eingegangen.
II. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
1. In Ziff. 1.1. des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls vom 27. Oktober 2020 wird dem Beschuldigten vorgehalten, er sei am 23. Oktober 2019, 09:20 Uhr, in Hägendorf, Autobahn A2, Fahrtrichtung Luzern, als Lenker des Personenwagens BL [...] nach Abzug der Toleranz mit 110 km/h unterwegs gewesen und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten. Damit soll er sich des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 26 – 30 km/h (Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht haben.
2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.04.2018 m.w.Verw.).
3.1. Die Vorinstanz hielt bei Würdigung der Beweise zunächst fest (Urteilsseite [US] 4, Ziff. 3 lit. a), die (Geschwindigkeits-)Messung selber sei durch den Beschuldigten nicht angezweifelt worden. Zur Messung lasse sich denn auch ausführen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergäben, dass diese fehlerhaft sei. Die Geschwindigkeitskontrolle vom 23. Oktober 2019 sei gemäss Echtheitszertifikat Nr. 258-31298 mit einem zugelassenen und geeichten Geschwindigkeitsgerät durchgeführt worden. Es liege zudem das Geschwindigkeitsmess-Protokoll für die entsprechende Messperiode am 23. Oktober 2019 vor. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass das Geschwindigkeitsmessgerät jene Geschwindigkeit gemessen und aufgezeichnet habe, die das Fahrzeug innegehabt habe.
Diese Feststellungen der Vorinstanz werden von der Verteidigung nicht bestritten. Die getroffenen Annahmen finden ihre Stütze zudem in den Akten, weswegen auch vorliegend vollumfänglich darauf abzustellen ist.
3.2. Weiter stellt die Vorinstanz fest (US 4, Ziff. 3 lit. b erster Absatz), dass vom Fahrzeuglenker ein Radarfoto vorliege, welches bei Geschwindigkeitsüberschreitung am 23. Oktober 2019 um 09:20:22 Uhr aufgenommen worden sei. Dieses sei anlässlich der gerichtlichen Befragung noch einmal vergrössert worden, um den Kopf resp. das Gesicht des Fahrzeuglenkers besser ersichtlich zu machen. Ausserdem sei auch das Foto aus dem Führerausweis des Beschuldigten in den Akten vorzufinden, wovon ebenfalls zusätzlich noch eine vergrösserte Version erstellt worden sei. Nach Zusammenfassung der Angaben des Beschuldigten (US 4, Ziff. 3 lit. b zweiter und dritter Absatz) führt die Vorinstanz weiter aus (US 4 f., Ziff. 3 lit. c), beim Vergleich des Radarfotos mit dem Foto des Führerausweises des Beschuldigten sowie dem anlässlich der Verhandlung anwesenden Beschuldigten lasse sich klar erkennen, dass es sich dabei um die gleiche Person handle. Auch die Umstände, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt dem Vater des Beschuldigten gehört habe, sowie dass der Beschuldigte das Fahrzeug mit einer gewissen Regelmässigkeit gefahren habe, sprächen dafür, dass es sich beim Fahrzeuglenker um den Beschuldigten gehandelt habe. Dieser könne sich denn auch nicht mehr erinnern, ob er das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gefahren habe. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass es sich unter diesen Umständen um eine andere Person gehandelt habe, die dem Beschuldigten derart ähnle und zudem Zugang zum fraglichen Fahrzeug gehabt habe. Diesbezüglich lägen keinerlei Hinweise vor, wobei auch durch den Beschuldigten in dieser Hinsicht nichts vorgebracht worden sei. Demnach komme vorliegend der Grundsatz in dubio pro reo nicht zur Anwendung; es bestünden eindeutig keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich bei der Person am Steuer um den Beschuldigten gehandelt habe.
3.3. Die Verteidigung moniert diese Feststellung der Vorinstanz. Die Annahme einer solchen Sicherheit, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handle, stehe im Widerspruch dazu, dass die Staatsanwaltschaft zuerst eine andere Person rechtskräftig verurteilt habe. Inwiefern relevant sein solle, dass der Beschuldigte sich auf seinem Führerausweis, nicht aber auf seinem Radarfoto erkenne, sei nicht zu verstehen. Es stelle sich einzig und allein die zentrale Frage, wer auf dem Radarfoto abgebildet sei. Die Vorinstanz setze sich zu wenig mit dieser Frage bzw. mit dem Foto auseinander und begründe ihren Schluss mit anderen Umständen. Entsprechend werde ein vollumfänglicher Freispruch beantragt.
3.4. Mit diesen Ausführungen verkennt die Verteidigung die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz wurde ein vergrössertes Bild des Führerscheins des Beschuldigten und ein vergrössertes Bild der Geschwindigkeitsmessung vom 23. Oktober 2019 projiziert und mit dem vor Ort anwesenden Beschuldigten abgeglichen. Dies ist einerseits im Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. April 2022 wie auch in der schriftlichen Urteilsbegründung festgehalten. Dass dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben soll, wird von der Verteidigung nicht vorgebracht.
Gestützt auf den Abgleich der projizierten Fotos mit dem Beschuldigten vor Ort hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, es lasse sich «klar erkennen», dass es sich dabei um die gleiche Person handle. Inwiefern die Verteidigung vor diesem Hintergrund davon ausgehen kann, die Vorinstanz habe sich der Frage des Abgleichs zu wenig angenommen, ist nicht nachvollziehbar. Nicht zu verlangen ist bspw. ein detaillierter schriftlicher Beschrieb sämtlicher Übereinstimmungen (bspw. gleiche Kopfform, gleicher Haaransatz, gleicher Bartwuchs etc.), bestätigt das Gericht die Übereinstimmung doch mit seiner persönlichen Wahrnehmung. Auch das Vorbringen, wonach die Staatsanwaltschaft zunächst einen anderen Mann als mutmasslichen Täter erachtete, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, insbesondere da die Staatsanwaltschaft bei ihrem ersten Strafbefehl vom 2. März 2020 einzig auf die Angaben des Fahrzeughalters abgestellt hatte und nicht auf einen Fotovergleich (insb. befand sich von C.___ kein Foto in den Akten).
Dass die Vorinstanz aufgrund der in den Akten liegenden Fotos deshalb von einer Täterschaft des Beschuldigten ausging, ist demnach nicht willkürlich. Weiter ist die Annahme der Vorinstanz plausibel, dass auch die äusseren Umstände nicht die Annahme hätten aufdrängen lassen, es habe sich beim Fahrer vom 23. Oktober 2019 um einen anderen Mann handeln können. Der Beschuldigte hatte regelmässig Zugriff auf das Fahrzeug seines Vaters und hat dieses auch regelmässig gelenkt. Hinweise, dass auch andere Personen, die ein ähnliches Aussehen wie der Beschuldigte haben, ebenfalls zu jenem Zeitpunkt Zugriff auf das Fahrzeug gehabt hätten, lassen sich in den Akten keine finden. Was der Beschuldigte gegen diese Beweiswürdigung vorbringt, ist rein appellatorische Kritik und in keiner Weise geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz zu begründen. Es ist deshalb bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschuldigte am 23. Oktober 2019 um 09:20 Uhr auf der A2 in Hägendorf in Fahrtrichtung Luzern mit 110 km/h statt der gesetzlich erlaubten 80 km/h unterwegs gewesen ist.
III. Rechtliche Würdigung / Strafzumessung
1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben (Art. 22 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]).
2. Dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl kann entnommen werden, welche Verletzung der Verkehrsregeln dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Die rechtliche Würdigung des hiervor erstellten Sachverhalts (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen [nach Abzug der Sicherheitsmarge] um 26 – 30 km/h) als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV durch die Vorinstanz ist unbestritten geblieben und zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt. Auch darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von CHF 400.00 mit Blick auf den nicht unbelasteten strassenverkehrstechnischen Leumund (mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern) jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist. Sie kann aber gemäss dem Verbot der reformatio in peius nicht erhöht werden. Die Busse in Höhe von CHF 400.00 ist entsprechend – ebenso wie die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen – zu bestätigen.
IV. Kosten
1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 663.60 (Urteilsgebühr von CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 63.60); diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'065.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 65.00) festgesetzt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 406 ff. StPO und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 30 km/h), begangen am 23. Oktober 2019 in Hägendorf, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, verurteilt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 663.60, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'065.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte hat somit Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'728.60 zu bezahlen.
6. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_456/2023 vom 23. Februar 2024 bestätigt.