Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 6. Juni 2023  

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fürst,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Genugtuung (Haftentschädigung)


Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 1. Juni 2022 wurde A.___ vom Vorhalt des Angriffs freigesprochen. Ihm wurde eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von 122 Tagen in der Höhe von CHF 7'320.00 (basierend auf einem Durchschnittstagessatz von CHF 60.00) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (Aktenseite [AS] 335 ff.).

 

2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 meldete A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) die Berufung an (AS 327). Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung (Ziff. II.2 des Urteils der Vorinstanz). Im Übrigen erwuchs das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft, was die Vorinstanz entsprechend schriftlich feststellte (AS 333).

 

3. Die Berufungserklärung datiert vom 5. September 2022. Beantragt wird eine Genugtuung von CHF 18'300.00 (basierend auf einem Durchschnittstagessatz von CHF 150.00), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A.___ sei weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren.

 

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (Stellungnahme vom 8.9.2022).

 

5. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und A.___ Frist bis 12. Oktober 2022 gesetzt zur Einreichung einer Berufungsbegründung.

 

6. Die Berufungsbegründung ging innert mehrfach erstreckter Frist am 21. November 2022 ein (Eingabe datiert vom 18.11.2022).

 

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. November 2022 wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren weitergeführt.

 

 

 

II. Genugtuung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

 

Im Falle einer ungerechtfertigten Haft erachtet das Bundesgericht eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag grundsätzlich als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6.8.2015, E. 1.3.1). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.5.2012, E. 4.2). Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, da die Genugtuung im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensverminderung darstelle, sondern vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldleistung aufwiegen solle. Diese Geldsumme sei in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebe und was er mit dem Geld machen werde. Von diesem Grundsatz könne ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, solle eine krasse Besserstellung des Berechtigten vermieden werden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen sei und daher im Ergebnis unbillig wäre (Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2008 vom 24.9.2008, E. 4.2, BGE 125 II 554, E. 4a).

 

 

2. Einwände der Verteidigung

 

Namens des Berufungsklägers A.___ wird in der Berufungsbegründung ins Feld geführt, die (erste) Kürzung des Basis-Tagessatzes von CHF 200.00 um 25 % auf CHF 150.00, wie dies die Vorinstanz getan habe, sei unangemessen hoch. Die Haftdauer von 122 Tagen sei nicht mehr kurz, jedoch auch nicht derart lange, als dass eine Kürzung in diesem Umfang angemessen wäre. Es erscheine vielmehr angemessen, den Basistagessatz nur leicht, d.h. um wesentlich weniger als 25 % zu kürzen (Ziff. 3 der Berufungsbegründung).

 

In einem zweiten Schritt habe die Vorinstanz die Besonderheiten des Einzelfalls gewürdigt. Dabei habe sie, soweit erkennbar, insbesondere den finanziellen Umständen in Eritrea (Heimatland des Berufungsklägers) sowie seinen bescheidenen Einkommensverhältnissen grosses Gewicht beigemessen. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, mindestens jedoch unangemessen (Ziff. 4 der Berufungsbegründung).

 

Weiter habe die Vorinstanz die Kürzung damit begründet, dass der Berufungskläger keine Rufschädigung habe hinnehmen müssen, zum Zeitpunkt der Inhaftierung arbeitslos gewesen sei, über keine Familie und lediglich einen kleinen Freundeskreis verfügt habe. Eine Kürzung des Durchschnittstagessatzes aufgrund der fehlenden Arbeitsstelle und des fehlenden familiären Umfelds sei zwar vertretbar, jedoch nicht im Umfang, welcher auch nur annähernd dessen Senkung auf CHF 60.00 rechtfertigen würde. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Rufschädigung sei die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen, bei den ehemaligen Mitbeschuldigten handle es sich um die engsten Freunde des Berufungsklägers. Diese Behauptung finde in den Akten keine Stütze.

 

 

3. Erwägungen im Konkreten

 

3.1 Im vorliegenden Fall sind keine aussergewöhnlichen Umstände wie etwa ein besonders schwerer Tatvorwurf zu erkennen, welche für einen Basis-Tagessatz von mehr als CHF 200.00 sprechen würden. Da die Haft mehrere Monate dauerte, ist im Zuge der dargelegten Rechtsprechung der Basis-Tagessatz zu reduzieren. Der von der Vorinstanz festgelegte Durchschnittstagessatz von CHF 150.00 (US 7) erscheint, auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen, so u.a. im Verfahren der Strafkammer STBER.2018.91, bei dem es um eine erheblich längere Haft von 414 Tagen ging, sicherlich nicht zu hoch, sondern an der unteren Grenze. Die Haft dauerte vorliegend rund vier Monate, womit der Zeitraum, für welchen nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Tagessatz von CHF 200.00 zu berechnen ist, nur marginal überschritten ist. Insofern dürfte ein durchschnittlicher Basis-Tagessatz von CHF 170.00 eher angemessen sein.

 

3.2 Im erwähnten Fall STBER.2018.91 wurde der Basis-Tagessatz in einem zweiten Schritt um 60 % auf rund CHF 60.00 gekürzt, weil der Beschuldigte in Litauen lebte, wo das Lohnniveau sechsmal tiefer liegt als in der Schweiz. Im vorliegenden Fall lebt der Berufungskläger aber nicht in seinem Heimatland Eritrea, sondern in der Schweiz. Eine Kürzung des Tagessatzes infolge des unterschiedlichen Lebensstandards im Heimatland ist deshalb unbegründet und sachwidrig. Wenn die Vorinstanz argumentiert, die Lebenshaltungskosten in Eritrea könnten «nur bedingt» berücksichtigt werden, da A.___ als anerkannter Flüchtling zurzeit in der Schweiz wohne und hier mit höheren Lebenshaltungskosten konfrontiert sei, widerspricht sie sich selber. Weshalb sollten unter diesen Umständen die Lebenshaltungskosten in Eritrea auch nur bedingt berücksichtigt werden? Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, lässt es das Bundesgericht zwar zu, vom Grundsatz abzuweichen, dass die Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, nämlich dann, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Dies aber nur, wenn die betreffende Person tatsächlich einen anderen Wohnort hat, was vorliegend angesichts dessen, dass der Berufungskläger als anerkannter Flüchtling rechtmässig in der Schweiz wohnhaft ist, gerade nicht der Fall ist (Ziff. 5 der Berufungsbegründung). Für eine Berücksichtigung der Verhältnisse im Heimatland bleibt daher überhaupt kein, auch kein «bedingter» Raum, wie dies die Verteidigung zutreffend festgehalten hat.

 

3.3 Die Vorinstanz erwägt im Weiteren, auch in der Schweiz seien die tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten nicht homogen und der Beschuldigte habe hier stets in bescheidenen Verhältnissen gelebt. Es rechtfertige sich daher, den deutlich tieferen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten in der Schweiz bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung zu tragen. Da der Beschuldigte arbeitslos sei und vom Staat unterstützt werde, sei bei der Berechnung der Genugtuung von der materiellen Grundversorgung auszugehen (US 8). Diese betrage pro Tag knapp CHF 57.00, weshalb aufgerundet von einem durchschnittlichen Tagessatz von CHF 60.00 auszugehen sei (US 9).

 

Dabei verkennt die Vorinstanz, dass die Genugtuung für unrechtmässig ausgestandene Haft im Unterschied zu einer Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensverminderung darstellt, sondern vielmehr den durch den Freiheitsentzug erlittenen Schmerz durch eine Geldleistung aufwiegen soll. Dieser erlittene Schmerz ist nicht kleiner bei einem tiefen Einkommen oder bei einem Einkommen, das vom Staat alimentiert wird.

 

3.4 Die Vorinstanz nennt weitere Faktoren, die eine Reduktion des Durchschnittstagessatzes rechtfertigen würden: der Beschuldigte sei zur Zeit seiner Verhaftung arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe über keine eigene Familie verfügt. Durch die Inhaftierung sei er weder Gefahr gelaufen, die Arbeitsstelle oder eine selber finanzierte Wohnung zu verlieren, noch sei ihm der direkte Kontakt zu einer Familie genommen worden. Er habe auch keine Rufschädigung hinnehmen müssen, da sein Bekanntenkreis eritreischer Herkunft sei und seine engsten Freunde mit demselben Tatvorwurf konfrontiert gewesen seien. Diese Umstände würden keine Erhöhung des Tagessatzes rechtfertigen – im Gegenteil: in persönlicher Hinsicht habe der Beschuldigte durch die Haft einen weitaus geringeren Eingriff erlitten als eine Vergleichsperson, die hier eine Arbeitsstelle und ein familiäres Umfeld habe und in landesübliche Verhältnisse sozial integriert sei (US 7 f.).

 

Dazu ist zu bemerken, dass Arbeitslosigkeit bei der Inhaftierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Bemessung der Haftentschädigung ohne Belang ist, da die Haftentschädigung eben keinen Schaden, sondern die ungerechtfertigte Haft ausgleichen soll (6B_519/2022 E. 3.2). Nicht zu berücksichtigen sind auch bescheidene finanzielle Verhältnisse (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank in: Basler Kommentar zur StPO II, Basel 2014, Art. 429 StPO N 29 mit Verweis auf Donatsch/Schmid, Art 43 OR). Dass der Berufungskläger gemäss Vorinstanz überhaupt keine Rufschädigung erlitt, dürfte eher nicht zutreffen. Bei jedem Menschen und so auch beim Berufungskläger hinterlässt eine Inhaftierung gegen aussen einen negativen Eindruck. Dies ist der Inhaftierung gewissermassen immanent und ist mit dem Durchschnittstagessatz von CHF 200.00 oder vorliegend von CHF 170.00 abgegolten. Darüber hinaus im Besonderen genugtuungsrelevant ist aber beispielsweise eine extensive Medienberichterstattung über das Verfahren (und mithin auch über die Haft), welche die Person über das persönliche Umfeld hinaus in Misskredit bringt, was vorliegend aber nicht der Fall war.

 

Die Tatsachen, dass der Berufungskläger keine eigene Wohnung verlieren konnte und auch keine familiären Kontakte hatte, die er während der Haft nicht hätte pflegen können, können mit der Vorinstanz als aussergewöhnliche Umstände eingestuft werden. Diese Umstände dürften doch eher nicht üblich sein und entsprechend waren die Auswirkungen der Inhaftierung in leichtem Masse etwas weniger einschneidend als normalerweise, was sich aber entsprechend nur geringfügig auf die Höhe der Genugtuung auswirken kann. Unter Berücksichtigung dieser beiden besonderen Faktoren (keine Familie, keine Wohnung) erscheint eine Reduktion des Tagessatzes auf CHF 150.00 angemessen. Für 122 Tage entspricht dies in Gutheissung der Berufung einer Genugtuung von CHF 18'300.00, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Eine Verzinsung wird nicht beantragt und ist deshalb nicht zuzusprechen (Urteil des Bundesgericht 6B_632/2017 E. 2.4).

 

 

III. Kosten und Entschädigung

 

Die Berufung von A.___ ist erfolgreich, die Kosten gehen demnach zu Lasten des Staates.

 

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Fürst, weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 5.35 Stunden aus (inkl. 0.5 h Nachbearbeitung Berufungsverfahren), was angemessen erscheint. Seine Entschädigung wird entsprechend der Honorarnote auf CHF 1'106.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

 

 

 

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 49 OR; Art. 416 ff., Art. 429 Abs. 1 lit. c, Art. 379 ff. und 398 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.    Mit Ausnahme von Ziffer II.2 sind sämtliche Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 1. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen.

 

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 1. Juni 2022 wurde A.___ vom Vorhalt des Angriffs freigesprochen.

 

3.    A.___ wird für die ausgestandene Haft vom 19. März 2018 bis 19. Juli 2018 (122 Tage) eine Genugtuung von CHF 18'300.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

4.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'106.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

 

5.    Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher