Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 29. November 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti    

Oberrichter Werner   

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

 

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen


Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 29. November 2022:

1.    Staatsanwältin E.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwältin Eveline Roos, private Verteidigerin des Beschuldigten, in Begleitung von Rechtsanwältin […], Mitarbeiterin in der Advokatur […].

 

Zudem erscheint eine Zuhörerin.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die anwesenden Personen fest. Er fasst in groben Zügen das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 24. Juni 2021 zusammen und gibt bekannt, dass die Berufungen von B.___ und D.___ zufolge Rückzugs mit den Beschlüssen vom 14. Juni 2022 und 18. November 2022 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben worden und die diesbezüglichen Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft dahingefallen seien. Im Weiteren verweist der Vorsitzende auf die Eingabe der privaten Verteidigerin vom 8. November 2022, mit welcher die Berufung von A.___ beschränkt worden sei, so dass mit Ausnahme der Strafzumessung, der Landesverweisung, der SIS-Ausschreibung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei.

 

Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

 

-     Vorfragen und Vorbemerkungen der beiden Parteivertreterinnen;

-     Befragung des Beschuldigten;

-     Frage nach weiteren Beweisanträgen;

-     Schluss des Beweisverfahrens;

-     Parteivorträge (inkl. Replik und Duplik);

-     letztes Wort des Beschuldigten;

-     geheime Urteilsberatung;

-     mündliche Urteilseröffnung am 1. Dezember 2022 um 16:00 Uhr, alternativ: schriftliche Urteilseröffnung mit telefonischer Kurzorientierung der Parteivertreterinnen im Anschluss an die geheime Urteilsberatung.

 

Staatsanwältin E.___ hat keine Vorbemerkungen und wirft keine Vorfragen auf.

 

Rechtsanwältin Eveline Roos stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgenden Beweisantrag:

 

« Es seien das Schreiben des Wohnheims W.___ vom 24. November 2022 und der Einsatzvertrag vom 16. November 2022 zu den Akten zu nehmen.»

 

Zur Begründung führt die private Verteidigerin sinngemäss Folgendes aus: Der Beschuldigte sei Vater von zwei Söhnen ([…]- und […]-jährig) und zugleich der soziale Vater von T.___, der Tochter seiner Ex-Frau. Der Beschuldigte habe das alleinige Sorgerecht über die beiden Söhne. Das Schreiben des Wohnheimleiters belege die Kontakte, welche der Beschuldigte zu den drei Kindern pflege und sei deshalb zu den Akten zu nehmen. Ebenso sei der Einsatzvertrag zu den Akten zu nehmen, der die Arbeitstätigkeit ihres Mandanten dokumentiere. Dieser habe trotz schwieriger Umstände (Kündigung der Mietwohnung, über lange Zeit erfolglose Suche nach einer neuen Mietwohnung aufgrund der Schuldensituation, Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels [Niederlassungsbewilligung C], Sistierung der Verlängerung) seit kurzem wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden.

 

Nachdem von der Gegenpartei keine Einwände erhoben worden sind, erklärt der Vorsitzende die Gutheissung des Beweisantrages.

 

Beide Parteivertreterinnen sprechen sich für eine schriftliche Urteilseröffnung anstelle der mündlichen Urteilseröffnung aus. Der Vorsitzende erklärt hierauf, dass die Parteivertreterinnen vorab telefonisch über den Ausgang des Verfahrens orientiert (Kurzorientierung durch Gerichtsschreiberin) und in den kommenden Tagen mit der Urteilsanzeige bedient würden. Rechtsanwältin Eveline Roos gibt in der Folge die neue Wohnadresse ihres Mandanten bekannt: [Strasse 1], [Ort 1].

 

Anschliessend wird der Beschuldigte nach vorgängiger Belehrung befragt (vgl. Audio-Dokument: Berufungsverfahren, Aktenseite, nachfolgend: BAS 291; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 292 - 305).

 

Im Anschluss an die Befragung stellt die private Verteidigerin den Beweisantrag, es sei eine Kopie der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten zu den Akten zu nehmen.

 

Der Beschuldigte habe – so die Begründung von Rechtsanwältin Eveline Roos – im Rahmen der heutigen Einvernahme nicht genau sagen können, bis wann ihm die Niederlassungsbewilligung C ausgestellt worden sei. Die relevanten Angaben könnten der von ihr eingereichten Ausweiskopie entnommen werden.

 

Staatsanwältin E.___ macht keine Einwände gegen die Aktennahme der Ausweiskopie geltend, worauf der Vorsitzende namens des Gerichts auch diesen weiteren Beweisantrag gutheisst. In der Folge wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

 

Staatsanwältin E.___ stellt und begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: BAS 307 - 324):

 

« 1.  Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. Juni 2021 betreffend nachfolgenden Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Ziff. 1 - 4: Schuldsprüche A.___, D.___, C.___, B.___;

-       Ziff. 6 - 8: ausgesprochene Strafen D.___, C.___, B.___;

-       Ziff. 10 - 12: Anrechnung Untersuchungshaft D.___, C.___, B.___;

-       Ziff. 14 - 16: Landesverweisungen und SIS-Ausschreibungen C.___, B.___;

-       Ziff. 17: vorzeitiger Strafvollzug/Sicherheitshaft C.___, B.___;

-       Ziff. 18 - 20: Beschlagnahmungen;

-       Ziff. 22: amtliche Verteidigungen A.___, D.___, C.___, B.___.

  2.  A.___ sei deshalb zu bestrafen mit:

-    einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten; bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

  3.  Die von A.___ in der Zeit vom 4. Mai 2020 bis zum 15. Juni 2020 ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

  4.  A.___ sei für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen.

  5.  Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

  6.  Die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»

Rechtsanwältin Eveline Roos stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. auch Audio-Datei: BAS 325; Anträge: BAS 326):

« 1.  A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.

  2.  Die ausgestandene Untersuchungshaft von 43 Tagen sei an den Vollzug anzurechnen.

  3.  Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.       

  4.  Von einer Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS sei abzusehen.

  5.  A.___ sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

  6.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen.»

 

Staatsanwältin E.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.

 

Der Beschuldigte verzichtet auf ein letztes Wort.

 

Um 10:05 Uhr erklärt der Vorsitzende die Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1.

Der Beschuldigte A.___ erschien am 4. Mai 2020 beim regionalen Polizeiposten in Olten und meldete, er habe einen Kokainhandel vermittelt. Der Käufer des Kokains – angeblich der Beschuldigte D.___ – habe den Verkäufer – angeblich der Beschuldigte B.___ – nicht bezahlt, weshalb dieser das Geld nun von ihm (A.___) verlange und er vom Verkäufer mit dem Tod bedroht werde. Weiterer Beteiligter sei der Beschuldigte C.___, der Bruder des Beschuldigten B.___, der das Kokain übergeben haben solle (vgl. dazu die Strafanzeige vom 29.7.2020, Akten der Staatsanwaltschaft S. 001 ff., nachfolgend: AS 001 ff.). Der Beschuldigte A.___ wurde aufgrund seiner Aussagen gleichentags vorläufig festgenommen.

 

2.

Am 23. November 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung der vier Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten Erpressung und des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Akten Richteramt Olten-Gösgen, Seiten 001 ff., nachfolgend OG AS 001 ff.).

 

3.

Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte am 24. Juni 2021 folgendes Strafurteil:

 

« 1.    Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht:

-        des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit vom 21. April 2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. A.2);

-        der versuchten Erpressung, begangen in der Zeit vom 25. April 2020 bis 4. Mai 2020 (AnklS Ziff. A.1).

2.      Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten.

3.      Die Untersuchungshaft vom 07.05.2020 bis 18.08.2020 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 19.08.2020 sind dem Beschuldigten B.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.      Der Beschuldigte B.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

5.      Der Beschuldigte B.___ wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

*

6.      Der Beschuldigte C.___ hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 21. April 2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. B).

7.      Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 14 Monate, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.

8.      Die Untersuchungshaft vom 07.05.2020 bis 25.10.2020 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26.10.2020 sind dem Beschuldigten C.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

9.      Für den Beschuldigten C.___ wird bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstens für die Dauer von 6 Monaten, Sicherheitshaft angeordnet. 

10.   Der Beschuldigte C.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

11.   Der Beschuldigte C.___ wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

*

12.   Der Beschuldigte D.___ hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 21. April 2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. C).

 

13.   Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 22 Monate, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.

14.   Die Untersuchungshaft vom 06.05.2020 bis 16.06.2020 ist dem Beschuldigten D.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

*

15.   Der Beschuldigte A.___ hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 21. April 2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. D).

16.   Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.

17.   Die Untersuchungshaft vom 04.05.2020 bis 15.06.2020 ist dem Beschuldigten A.___ im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

18.   Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

19.   Der Beschuldigte A.___ wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

*

20.   Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 1'300.00 wird eingezogen und an die vom Beschuldigten B.___ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 32 lit. a angerechnet.

21.   Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-            4.14 Gramm Kokain, inkl. Verpackungsmaterial (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-            0.26 Gramm Kokain, inkl. Verpackungsmaterial (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-            0.61 Gramm Kokain, inkl. Verpackungsmaterial (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

22.   Folgender beschlagnahmte Gegenstand ist dem Beschuldigten B.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

-            1 Mobiltelefon Samsung, [Rufnummer 1] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

23.   Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten C.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

-            1 Mobiltelefon iPhone, ohne SIM-Karte (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-            1 Mobiltelefon Huawei, [Rufnummer 2] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-            2 Einzahlungsscheine, RIA Geldüberweisungen, Text 21.04.2020/29.04.2020 (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

24.   Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten D.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

-            1 Mobiltelefon iPhone, [Rufnummer 3] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothrun)

-            1 Mobiltelefon Huawei, [Rufnummer 4] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-            1 Mobiltelefon Nokia, [Rufnummer 5] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-            1 SIM-Karte Sunrise, Sach-Nr. […] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

25.   Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

-            1 Mobiltelefon Samsung, [Rufnummer 6] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-            1 Mobiltelefon Huawei, [Rufnummer 7] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

26.   Der Beschuldigte B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder, eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

27.   Der Beschuldigte B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder, eine Parteientschädigung von CHF 1'005.90 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

28.   Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 17'984.55 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

29.   Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird auf CHF 20'670.45 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

30.   Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Andrea Müller, wird auf CHF 19'168.60 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten er­lauben.

31.   Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 11'598.20 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

32.   Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 belaufen sich auf total CHF 39’107.00:

a)     Der Beschuldigte B.___ hat davon CHF 14'436.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 9'436.25) zu bezahlen.

b)     Der Beschuldigte C.___ hat davon CHF 8'476.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 3'476.25) zu bezahlen.

c)      Der Beschuldigte D.___ hat davon CHF 8'224.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 3'224.25) zu bezahlen.

d)     Der Beschuldigte A.___ hat davon CHF 7'970.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 2'970.25) zu bezahlen.»

 

4.

Gegen das Urteil liessen die drei Beschuldigten B.___, D.___ und A.___ frist- und formgerecht die Berufung anmelden.

 

5.

Der Beschuldigte B.___ liess am 17. Mai 2022 die Berufung zurückziehen, wonach das entsprechende Rechtsmittelverfahren vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2022 abgeschrieben wurde.

 

Der Beschuldigte D.___ liess am 3. November 2022 die Berufung zurückziehen, wonach das entsprechende Rechtsmittelverfahren vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. November 2022 abgeschrieben wurde.

 

Das erstinstanzliche Urteil ist damit in Bezug auf die Beschuldigten C.___, B.___ und D.___ rechtskräftig.

 

6.

Der Beschuldigte A.___ liess mit Berufungserklärung vom 31. Januar 2022 ausführen, das Urteil werde vollumfänglich angefochten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Man behalte sich aber vor, an der Berufungsverhandlung insbesondere im Schuldpunkt weniger weitgehende Anträge zu stellen.

 

Die Staatsanwaltschaft erklärte am 21. Februar 2022 die Anschlussberufung. Verlangt wurden damit die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Anordnung einer längeren Landesverweisung.

 

Mit Eingabe vom 8. November 2022 beschränkte der Beschuldigte A.___ sein Rechtsmittel auf die Strafzumessung und die angeordnete Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS. Beantragt würden die Ausfällung einer tieferen Freiheitsstrafe und das Absehen von der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS.

 

7.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten A.___ wie folgt in Rechtskraft getreten:

 

-          Ziffern 15: Schuldspruch;

-          Ziffer 25: Herausgaben;

-          Ziffer 26 und 27: Zivilforderung und Parteientschädigung;

-          Ziffer 31 (teilweise): Höhe der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger.

 

In der Urteilsanzeige vom 2. Dezember 2022 blieb die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositivziffern 26 (Genugtuung zu Gunsten des Privatklägers A.___) und 27 (Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers A.___) unerwähnt. Dieses offenkundige Versehen ist nachfolgend zu berichtigen (vgl. Dispositivziff. 8 und 9 des Berufungsurteils sowie die modifizierte Urteilsanzeige vom 10. Januar 2023).

 

Nicht in Rechtskraft erwachsen sind gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO die Frage der Rückforderung gemäss Dispositivziffer 31 und die Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 32 lit. d.

 

8.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurden der Beschuldigte A.___ und seine private Verteidigerin auf den 29. November 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

 

 

II. Strafzumessung

 

1. Allgemeines zur Strafzumessung

 

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 11 mit Hinw.). Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Umstände unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Zu beachten ist dabei das Doppelverwertungsverbot: Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf aber das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Umstandes berücksichtigen, auch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe darf innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG berücksichtigt werden. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.2 Nebst diesen tatbezogenen Komponenten hat das Gericht auch individuelle, täterbezogene Umstände zu berücksichtigen, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen. Dabei sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. Strafmindernd auswirken können sich auch eine besonders positive Entwicklung des Täters seit der Tat oder bei Drogendelikten die Abhängigkeit des Täters. Gleichfalls strafmindernd zu berücksichtigen sind im Rahmen des Sanktionenpakets andere vom Staat ausgehende Sanktionen wie Führerausweisentzug oder die gleichzeitige Anordnung einer Landesverweisung.

 

Nach der Rechtsprechung können ein Geständnis und kooperatives Verhalten während der Untersuchung und bei der Aufklärung der Straftaten bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).

 

1.3 Hinsichtlich von tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren sind namentlich zu nennen, dass Strafen von Mittätern im gleichen Verfahren in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen haben (BGE 134 IV 191) oder eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. die überlange Dauer des Strafverfahrens.

 

1.4 Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht allein entscheidender Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen «Gramm»-Justiz). Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Urteil 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.

 

Im Urteil 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E. 2.2) strich das Bundesgericht die Relevanz der Funktion des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.

 

Strafzumessungsmodelle, welche sich an der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht weiterentwickelt (vgl. hierzu detailliert Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker, BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], Art. 47 StGB N 32 f.). Diese unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: Oberste Stufe, mehrere Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund, hoher Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe 3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken, kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten, Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten, Stufe 4: Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene, normalerweise kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: [süchtige] Täter in der Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine Vertrauensstellung, Zugriff auf keine grossen Mengen, geringer Verdienst, auswechselbar) und schlagen ein abgestuftes System von Einsatzstrafen vor, nämlich für die Hierarchiestufe 1 12 - 20 Jahre, für die Hierarchiestufe 2 8 - 12 Jahre, für die Hierarchiestufe 3 5 - 8 Jahre, für die Hierarchiestufe 4 3 - 5 Jahre und schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis 3 Jahre. Diese Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter aber keineswegs davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik dieses Modells liegt darin, dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine Organisationsdelikte, sondern stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen. Wird die Strafe allein aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst von der konkreten Drogenmenge und der damit einhergehenden Gefährdung, bemessen, führt dies zwangsläufig zu Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 34).

 

Was die Drogenmenge als Strafzumessungskriterium anbelangt, hat das Bundesgericht, wie bereits erwähnt, wiederholt einer Strafzumessung strikt nach mengenbezogenen Strafzumessungstarifen oder -tabellen eine Absage erteilt. Nichts desto trotz ist die Drogenmenge ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor, was sich bereits daraus ableitet, dass der Gesetzgeber selbst der Menge ein entscheidendes Gewicht beimisst, indem er diese gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als Qualifikationsmerkmal betrachtet, resp. das Bundesgericht in konstanter Praxis bei einer Menge ab 18 Gramm reinem Kokain von einem qualifizierten Fall ausgeht, womit sich das Strafmaximum massiv erhöht und die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt. Das Bundesgericht erachtet es denn auch als zulässig, eine erhebliche Drogenmenge innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 37 und 39). Im OFK-BetmG wird eine Tabelle der Strafzumessung differenziert nach Art und Menge der betroffenen Betäubungsmittel aufgelistet (OKF-BetmG, Art. 47 StGB N 44 ff.).

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Die gehandelte Menge von 650 Gramm Heroingemisch ist erheblich: Die relevante Grössenordnung von 330 Gramm reinem Kokain stellt rund das 18-Fache der massgeblichen Grenzmenge von 18 Gramm reinem Stoff dar. Der Beschuldigte A.___ handelte beim zu beurteilenden Drogenkauf als Vermittler. Der Käufer (D.___) suchte nach einem Verkäufer von Kokain und der Beschuldigte fragte entsprechend den Verkäufer (B.___) an, von dem er wusste oder zumindest annahm, dass dieser in grösserem Umfang mit Kokain handelte. Nach dessen Zusage vereinbarte er ein gemeinsames Treffen mit den beiden Parteien. Der Beschuldigte zog sich, nachdem er den Kontakt zwischen D.___ und B.___ hergestellt hatte, nicht zurück, sondern blieb in einem Näheverhältnis zu den beiden Parteien: Er war beim ersten Treffen, bei dem das konkrete Geschäft (Drogenmenge, Kaufpreis) zwischen den beiden Parteien ausgehandelt wurde, dabei. Ebenso organisierte der Beschuldigte die konkrete Übergabe der Betäubungsmittel und war wiederum vor Ort dabei. Durch ihn kam der Kokainkauf zwischen den Parteien, die sich vorher nicht gekannt hatten, überhaupt erst zustande. Die beiden Parteien kommunizierten nie direkt miteinander, sondern alles wurde über den Beschuldigten abgewickelt. Der Beschuldigte fungierte über die reine Vermittlungsfunktion hinaus als eigentliche Schaltstelle bei diesem Drogenhandel. Er genoss das Vertrauen beider Seiten. Dieses Vertrauen dürfte erklären, weshalb der Verkäufer bei der Übergabe der Betäubungsmittel an den Käufer auf eine Anzahlung verzichtete, und führte schliesslich dazu, dass der Beschuldigte – vergleichbar mit einem Bürgen – vom Verkäufer für die ausbleibende Bezahlung zur Rechenschaft gezogen wurde. Der Beschuldigte war nicht in eine Organisation eingebunden, die den Drogenhandel betrieb, vielmehr stellte er die beidseitigen Kontakte her. Der von ihm betriebene Aufwand hielt sich in engen Grenzen. Das Vermitteln – auch wenn es vorliegend einen entscheidenden Tatbeitrag darstellte – stellt auch verschuldensmässig eine weniger schwerwiegende Form der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dar als etwa der Verkauf. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von seiner Aussage, es habe sich um eine einmalige Handlung ohne finanziellen Gewinn gehandelt, auszugehen. Eine Gewinnabsicht wird dem Beschuldigten denn auch in der Anklageschrift gar nicht vorgehalten. Bei den Beweggründen ist daher in erster Linie von einem Kollegendienst auszugehen, mit dem sich der Beschuldigte aber bei seinen Kollegen sicher auch etwas Beachtung schaffen wollte. Die vom Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie war vergleichsweise gering, auch wenn einzuräumen ist, dass es mehrere Treffen mit dem Beschuldigten gab und sich der Tatzeitraum über mehrere Tage erstreckte (21.4.2020 bis 24.4.2020). Auch setzte sich der Beschuldigte ohne jeden Gedanken und Skrupel über die von ihm mitgeschaffene Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen hinweg. Er war in seiner Entscheidungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatverschulden der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist angesichts der beachtlichen Drogenmenge gerade noch als sehr leicht zu bewerten. Dem entspricht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Diese Strafe ist auch angemessen im Quervergleich anderer Urteile der Strafkammer (STBER.2018.14, STBER.2017.42, STBER.2017.6), aber auch im Vergleich zu den drei Mitbeschuldigten und rechtskräftig Verurteilten im vorliegenden Verfahren. Gleiches gilt mit Blick auf die Strafzumessungstabellen im OFK-BetmG (Art. 47 StGB N 45 ff.).

 

2.2 Bei den Täterkomponenten ergeben sich aus dem Vorleben keine für die Strafzumessung relevanten Umstände (vgl. dazu die Befragung zur Person vom 26. Juni 2020, AS 1118 ff., die Fragen zur Person bei der Schlusseinvernahme, AS 377 f., und vor beiden Gerichtsinstanzen): Der am […] 1983 in […] (Nordmazedonien) geborene Beschuldigte reiste am 2. August 1998, im Alten von 15 Jahren, im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Vorher lebte er mit seiner Mutter und den drei Geschwistern in [Nordmazedonien]. Er besuchte in der Schweiz noch rund ein Jahr die Schule, eine Ausbildung hat er nicht absolviert. Eine erste Ehe [Dauer der Ehe] mit einer Landsfrau blieb kinderlos. Am […] 2012 verheiratete er sich erneut mit einer […] Staatsangehörigen, welche im Besitz eine F-Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer war. Der Beschuldigte anerkannte deren im Jahr 2009 geborenen Sohn am 26. Januar 2012 als seinen Sohn. Der Ehe entsprang am […] 2013 ein weiterer Sohn. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) vom 17. Oktober 2018 wurde dem Beschuldigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber seinen beiden Söhnen entzogen. Die beiden Kinder wurden in einem Kinderheim platziert mit einem Besuchsrecht des Beschuldigten alle 14 Tage. Mit Entscheid der KESB vom 5. August 2020 wurde dem Beschuldigten die elterliche Sorge für seine beiden Söhne eingeschränkt und entsprechend wurde eine Beiständin für sie eingesetzt. Zufolge der Untersuchungshaft im April 2020 verlor der Beschuldigte seine Stelle und seine Wohnung. Gemäss dem an der Hauptverhandlung eingereichten Bericht vom 24. November 2022 der [Name der Organisation], verfasst vom Leiter Wohnen [des Wohnheims W.___], nahm der Beschuldigte ab Sommer 2021 ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat, ab Januar 2022 von zwei Wochenenden monatlich wahr (BAS 280 f.). Dazu waren die beiden Söhne (ebenso wie die Tochter der geschiedenen Ehefrau: T.___) in den Schulferien für einige Tage beim Beschuldigten. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet. Drogen konsumiert er nach eigenen Angaben keine. Ebenso schloss er vor Obergericht auf entsprechende richterliche Frage eine Spielsucht (z.B. Poker etc.) aus.

 

Nach seinen Angaben sei er seit 2015 geschieden, die Ehefrau habe er schon lange nicht mehr gesehen. Nachdem er längere Zeit bei seiner Mutter gewohnt hatte, bezog er nach seinen Angaben vor dem Berufungsgericht im Oktober 2022 wieder eine eigene Wohnung. Unterstützt wurde er immer von der Familie, er nehme das Sozialamt nicht in Anspruch. Seit dem 17. November 2022 arbeite er temporär, vorher sei die Stellensuche namentlich wegen des per 30. November 2020 abgelaufenen und wegen des laufenden Strafverfahrens nicht erneuerten C-Ausweises sehr schwierig gewesen. Er habe mehrere Betreibungen, u.a. wegen Steuern. Sein Betreibungsregisterauszug zeigt entsprechend zahlreiche Einträge, wobei einige Betreibungen zufolge Lohnpfändung bezahlt werden konnten (AS 1120.6 ff.). Seine Eltern und seine Geschwister – zwei Brüder und eine Schwester – leben alle in der Schweiz.

 

Beim Nachtatverhalten ist das Geständnis des Beschuldigten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen: Wohl wurde er durch die Drohungen des Beschuldigten B.___ dazu veranlasst, die Polizei aufzusuchen, aber ohne sein Geständnis hätte der Verkauf der 650 Gramm Kokaingemisch nicht aufgeklärt werden können. Echte Reue oder Einsicht in das Unrecht der Tat ist beim Beschuldigten aber kaum auszumachen, er trägt eher schwer an den Folgen des Geschäfts für ihn selber (Drohungen, Strafverfahren). Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der von ihm verübten Straftat war auch im Rahmen der obergerichtlichen Befragung nicht zu erkennen, vielmehr blieb der Beschuldigte wortkarg und seine Ausführungen erschöpften sich in Allgemeinheiten (vgl. insbesondere BAS 303 f.): Es sei ein Fehler von ihm gewesen und dies bereue er die ganze Zeit. (Auf die richterliche Frage, warum dies ein Fehler gewesen sei) Das wisse er doch nicht. Er könne es nicht erklären. Es sei einfach ein grosser Fehler von ihm gewesen. (Auf die richterliche Nachfrage, was daran denn nicht gut gewesen sei) Alles.

 

Eine Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund des Geständnisses um vier Monate Freiheitsstrafe auf nunmehr 18 Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

 

Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht erhöht.

 

2.2.3 Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Redaktion der schriftlichen Urteilsbegründung durch die erste Instanz nahm gut sechs Monate in Anspruch. Dies widerspricht der Regelung von Art. 84 Abs. 4 StPO, wonach die Urteilsbegründung innert 60 Tagen, im Ausnahmefall innert 90 Tagen zugestellt werden soll. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Ordnungsfristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile 6B_561/2020 vom 16.9.2020 E. 6; 1B_82/ 2021 vom 9.9.2021 E. 2.2). Angesichts des doch komplexen Falles mit vier Beschuldigten (drei davon nicht geständig), was sich auch im Umfang der Urteilsbegründung von über 80 Seiten niederschlug, stellt dies noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.

 

2.2.4 Im Rahmen des Sanktionenpakets ist die Anordnung der Landesverweisung miteinzubeziehen, da bei dieser Sanktion das pönale Element in den Vordergrund tritt und vom Betroffenen regelmässig als die weitaus einschneidendere Bestrafung empfunden wird als die eigentliche Hauptstrafe (vgl. zur Rechtsnatur der Landesverweisung: Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 66a - d StGB N 56). Die Eltern und die Kinder des Beschuldigten leben in der Schweiz, weshalb die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren für den Beschuldigten einige erhebliche Einschränkungen mit sich bringt. Eine weitere Strafreduktion um vier Monate auf nunmehr 14 Monate Freiheitsstrafe ist angezeigt.

 

2.3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingt zu vollziehende Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.).

 

2.3.2 Der Beschuldigte ist 39 Jahre alt und im Strafregister nicht verzeichnet. Die erstandene Untersuchungshaft, die ausgefällte Freiheitsstrafe und die angeordnete Landesverweisung dürften ihm überdies eine deutliche Warnung sein, sich in Zukunft wohl zu verhalten. Es ist ihm daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren.

 

2.4 An die Freiheitsstrafe ist im Erstehungsfall die Untersuchungshaft vom 4. Mai 2020 bis 15. Juni 2020 anzurechnen.

 

 

III. Landesverweisung

 

1. Allgemeines zur Landesverweisung

 

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1),  zumal bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile 6B_460/2021 vom 9.6.2021 E. 5.4; 6B_736/2019 vom 3.4.2020 E. 1.2.2). 

 

1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

 

1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9.4.2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).

 

1.4 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, wonach in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen sei, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

 

1.5 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).

 

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

 

Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

 

1.6 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8.9.2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19.4.2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7.12.2018 E. 3.3). 

 

2. Konkrete Beurteilung

 

2.1 Der Beschuldigte hat fast seine ganze Schulzeit in Mazedonien (heute Nordmazedonien) verbracht und kam im Alter von 15 Jahren in die Schweiz. Heute gut 39 Jahre alt, hat er 24 Jahre und damit den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er ging hier noch kurze Zeit zur Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Nach dem Schulaustritt bekleidete er verschiedene längere Arbeitsstellen. Seit Ende Juli 2020 (Stellenverlust wegen des vorliegenden Verfahrens) war er hingegen bis kurz vor der Berufungsverhandlung arbeitslos und er lebte bei seinen Eltern, welche ihn auch finanziell unterstützen. Nunmehr verfügt er über einen auf 14 Tage befristeten Temporäreinsatzvertrag (vgl. BAS 282 ff.) und hat seit kurzem auch wieder eine eigene Wohnung bezogen. Seine Steuererklärungen hat er in den letzten Jahren nie eingereicht, einen Grund dafür konnte er vor dem Berufungsgericht nicht darlegen (vgl. BAS 295).

 

Alle engsten Verwandten des Beschuldigten leben in der Schweiz: seine beiden Kinder, die jedes zweite Wochenende bei ihm zu Besuch sind, seine Eltern und seine drei Geschwister. Zu seinem Heimatstaat Nordmazedonien hat der Beschuldigte keine Beziehung, er war nach seinen Angaben vor dem Berufungsgericht letztmals vor sechs Jahren ferienhalber in Nordmazedonien (BAS 300).

 

Der Beschuldigte ist geschieden, mit der geschiedenen Ehefrau hat er gemäss seinen Angaben vor Berufungsgericht keinen Kontakt. Seine beiden Kinder sind im «Wohnheim W.___» in [Ort 2] fremdplatziert. Der Leiter der Institution führt in seinem Bericht vom 24. November 2022 (BAS 280 f.) aus, der Beschuldigte habe das alleinige Sorgerecht für seine beiden Söhne. Weil dieser in der Vergangenheit oft unregelmässige Arbeitszeiten gehabt habe (Schicht, Wochenend-Dienste) sei es für ihn schwierig gewesen, regelmässig an den Wochenenden für die Kinder da zu sein. Seit Sommer 2021 könne er es sich einrichten. Seither gingen die Kinder (nebst den beiden Söhnen auch die Tochter der geschiedenen Ehefrau, deren soziale Vater der Beschuldigte sei) regelmässig ein Wochenende zum Vater. Seit Januar 2022 könnten die beiden Söhne zwei Wochenenden mit ihm verbringen. Zusätzlich hätten die Kinder während der Sommerferien dieses Jahres ein paar Tage bei ihm verbringen können. Während der Wochenenden gingen sie mit dem Beschuldigten oft zu dessen Mutter und dessen Geschwistern. Die Kinder berichteten von Spaziergängen und Verwandten-Treffen. Sollte der Beschuldigte einmal plötzlich arbeiten müssen, seien die Kinder innerhalb der Familie trotzdem gut aufgehoben, auch kulturbedingt funktioniere der Zusammenhalt sehr gut. Einer der Söhne habe per Chat ca. zwei Mal pro Woche Kontakt mit seinem Vater. Die Kinder wirkten oft sehr entspannt, wenn sie von den Wochenenden zurückkämen. Die Kinder hätten zu ihren Eltern eine starke affektive Beziehung. Ihre Mutter sähen sie nur selten. Einer der Söhne äussere sich dahingehend, er habe es [im Wohnheim W.___] gut, würde aber am liebsten bei seinen Eltern leben. Die Institution sehe die Beziehung der beiden Söhne mit ihrem Vater als sehr wichtig für deren gute seelische Entwicklung. Für die gesunde Entwicklung der Kinder sei die regelmässige Kontaktaufnahme und die Beziehungspflege an den Wochenenden sehr wichtig. Die Kinder brauchten ausserhalb der Institution gute verbindliche Sozialkontakte. Den Vater hätten sie in den letzten Monaten als stabil und zuverlässig erlebt, eine Veränderung äusserer Umstände wäre nicht ideal für die Familiensituation.

 

Im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung dürfen auch im Strafregister gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden (BGE 6B_224/2022 vom 16.6.2022 E. 2.3.3). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juli 2010 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse verurteilt (AS 1117). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt 12 Jahre zurück, weshalb ihr keine massgebliche Bedeutung mehr zukommen kann. Gegen den Beschuldigten liegen keine fremdenpolizeilichen Verwarnungen vor.

 

2.2 Der Beschuldigte lebt seit annähernd 25 Jahren in der Schweiz, hat aber den grössten Teil der prägenden Jugend- und Schulzeit in seiner Heimat verbracht. Er ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen, so dass er hier weder geboren noch im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB als aufgewachsen gilt. Die Integration des Beschuldigten kann nicht als besonders gelungen bezeichnet werden, die Bilanz seiner bisherigen Integrationsleistungen ist vielmehr durchzogen. Positiv hervorzuheben ist, dass sich der Beschuldigte, obwohl er keine Berufsausbildung absolviert hatte, bis auf eine längere Arbeitslosigkeit seit der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft beruflich integrieren konnte. Da er dennoch hohe Schulden anhäufte, für welche er keine Erklärung hatte (vgl. BAS 299), ist ihm eine nachhaltige wirtschaftliche Integration jedoch nie wirklich gelungen. Im April 2020 verlor er wegen des vorliegenden Verfahrens seine Stelle und war seither bis kurz vor der Berufungsverhandlung arbeitslos. Der Beschuldigte bezog nach seinen Angaben keine Arbeitslosenversicherungsleistungen und auch keine Sozialhilfe, sondern wurde von seiner Familie finanziell unterstützt. Er begründete dies mit der Schwierigkeit mit seiner Niederlassungsbewilligung, deren Verlängerung nach Ende November 2020 wegen des laufenden Verfahrens sistiert worden sei. Dies ist nachvollziehbar, vermag aber das Fehlen jeglicher Anstellung während zweieinhalb Jahren nicht zu erklären. Er konnte vor dem Berufungsgericht über seine allfälligen Stellenbemühungen denn auch keinerlei Angaben machen. Der von der Verteidigung ins Recht gelegte Arbeitsvertrag dokumentiert lediglich eine vorgesehene Einsatzdauer von maximal 14 Tagen, beginnend ab dem 17.11.2022 (BAS 282). Die wirtschaftliche Integration ist derzeit entsprechend fraglich. Soziale Beziehungen über die engere Familie hinaus gibt der Beschuldigte keine an, eine soziale Integration in der Schweiz ist daher kaum festzustellen. Der Beschuldigte spricht trotz einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nun über 24 Jahren nur gebrochen deutsch. Da er seine Schulzeit weit überwiegend in seinem Heimatland absolviert hat und entsprechend mit Sprache und Kultur seiner Heimat vertraut ist, dürfte ihm die soziale Integration in Nordmazedonien nicht wesentlich schwerer fallen als der Wiedereinstieg in der Schweiz. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Albanisch (BAS 301), dabei handelt es sich neben Mazedonisch um eine offizielle Amtssprache in Nordmazedonien, die sich auch als Arbeitssprache etabliert hat.

 

Näher zu prüfen ist seine Beziehung zu den beiden Söhnen. Dazu ist festzustellen, dass er seit sieben Jahren von diesen getrennt lebt und er gemäss Bericht der Institution W.___ erst seit Sommer 2021 – was in zeitlicher Hinsicht mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils zusammenfällt – wieder einen regelmässigen Kontakt mit ihnen pflegt. Warum er vorher trotz Arbeitslosigkeit seit April 2020 und damit mehr als genug verfügbarer Zeit, die Kontakte nicht aufgenommen hat, ist unverständlich. Er kannte auch vor dem Berufungsgericht die Geburtsdaten der Söhne nicht und konnte auch nicht angeben, ob er überhaupt jemals für sie Unterhaltsbeiträge bezahlt habe (vgl. BAS 301). Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bisher massgeblich Verantwortung für seine beiden Söhne übernommen hat. Der Bericht der Institution W.___ ist dahingehend zu interpretieren, dass eine Platzierung der beiden Söhne beim Vater derzeit kein Thema ist. Der Beschuldigte könnte im Falle einer Landesverweisung – wenngleich mit Einschränkungen gegenüber dem heutigen persönlichen Kontakt – weiterhin über soziale Medien und Besuche mit den Kindern in Kontakt bleiben, auch wenn einzuräumen ist, dass der persönliche Kontakt auch im Interesse des Kindeswohls wäre. Die Kinder werden aber seit mehreren Jahren vornehmlich von der Institution getragen, weil weder der Beschuldigte als Vater noch die Mutter in der Lage waren bzw. sind, die für das Kindeswohl unabdingbare Stabilität und Verlässlichkeit zu gewährleisten (vgl. auch Bericht des Leiters Wohnen W.___ vom 24.11.2022, BAS 280: «Durch die unsichere Situation zu Hause und die superprovisorische Platzierung ergab sich der Auftrag an [das Wohnheim] W.___, ein sicherer Ort für die zwei Jungs und das Mädchen zu werden.»). Es kann dazu auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3.4.2020 E. 1.2.2 verwiesen werden. Eine Verletzung des Kerngehaltes von Art. 8 EMRK läge durch eine Wegweisung des Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht vor. Die engen familiären Beziehungen des Beschuldigten zu seiner (ebenfalls in der Schweiz wohnhaften) Ursprungsfamilie (Eltern und Geschwister) und der vom Beschuldigten – erst seit kurzem (Sommer 2021) – gepflegte «besuchsrechtsähnliche» Umgang mit seinen beiden Söhnen sprechen aber ebenso wie sein langer Aufenthalt in der Schweiz für eine gewisse Härte im Falle einer Landesverweisung, die aber nicht über das Mass hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommen oder gar gewollt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25.7.2022 E. 2.4.3). Ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB liegt nicht vor, so dass der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist.

 

2.3 Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung – angenommen würde, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die zweite (kumulative) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre. Dies soll – im Sinne einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden:

 

Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt («sempre mostrato particolarmente rigoroso»); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 3.3). «Drogenhandel» führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, 6B_680/2018 vom 19.9.2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20.9.2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14.12.2018 E. 1.4.2). Bei der Betäubungsmitteldelinquenz überwiegt denn auch regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (vgl. 6B_300/2020 vom 21.8.2020 E. 3.4.1).

 

Im vorliegenden Fall ist zwar von einem gerade noch sehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden, mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Bei einem Geschäft mit 650 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 330 Gramm reinem Kokain handelt es sich zweifellos um einen schweren Gesetzesverstoss, die Kokainmenge überschreitet die Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches. Der Beschuldigte liess damit ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Mit der Beteiligung am vorliegenden Kokainhandel ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Auch wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter, wie dem Beschuldigten, vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Der qualifizierte Drogenhandel – wenn auch vorliegend mangels entsprechender Beweise nicht aus pekuniären Motiven – gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6.3.2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23.11.2010 [Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.8.1).

 

Die durchaus bestehenden persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wurden vorstehend detailliert dargelegt. Dabei wurde festgestellt, dass zwar gewisse familiäre Bindungen zu den Kindern sowie den Eltern und Geschwistern bestehen, es sich diesbezüglich (wegen der Fremdplatzierung der Kinder) aber eben nicht um die Kernfamilie handelt und sich aus der Fremdplatzierung ergibt, dass das Kindeswohl bisher während Jahren nicht für eine Intensivierung der Beziehung (d.h. für eine Übertragung der Obhut) sprach. Deshalb sind besondere persönliche oder familiäre Bindungen zu verneinen.

 

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausiblen Angaben machen konnte, weshalb er sich dazu hinreissen liess, den Deal mit einer solch erheblichen Kokainmenge zu vermitteln. Der Beschuldigte beschränkte sich darauf, dies als Fehler zu bezeichnen, konnte aber nicht begründen, weshalb er dies heute als Fehler sieht (vgl. BAS 303 f. sowie die unter vorstehender Ziffer II.2.2 auf US 15 wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten). Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten kaum zu spüren. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich nachhaltig von seiner Tat distanziert hat. Auch aus diesem Grund besteht nach wie vor ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

 

In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.

 

2.4 Hinsichtlich der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren zu schliessen; dies angesichts der vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten und der – nicht zuletzt auch im Hinblick auf die angeordnete Landesverweisung – günstigen Legalprognose. Auch die Staatsanwaltschaft vermochte keine relevanten Aspekte zu benennen, die eine längere Dauer der Landesverweisung erforderlich machen würden.

 

3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

 

Gemäss Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, BBl 2007 8627) kann ein Drittstaatsangehöriger zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden.

 

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Drittstaatsangehörigen begangene Straftat im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340, insbesondere E. 4.6 S. 349 f.). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt.

 

Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f.).

 

Das vom Beschuldigten begangene Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer gesetzlich verankerten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe) hebt sich deutlich von der Bagatelldelinquenz ab. Der Beschuldigte brachte mit dem von ihm vermittelten Kokaingeschäft (reine Kokainmenge: rund 330 Gramm) die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr, dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS hält deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.

 

Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.

 

 

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

 

2.

 

2.1 Der Beschuldigte wird von der Berufungsinstanz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahre festgesetzt. Hinsichtlich beider Faktoren lag die Sanktion der Vor-instanz etwas höher (Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit von drei Jahren). In Bezug auf die Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung bleibt jedoch die Berufung des Beschuldigten ohne Erfolg. Keinen Erfolg hatte zudem die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, die aber den Prüfungsgegenstand der Berufungsinstanz thematisch nicht erweitert hat, zumal die Strafe und Massnahme aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin zu überprüfen waren.

 

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, die mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'120.00 ausmachen, zu tragen (= CHF 2'080.00). Die verbleibenden CHF 1'040.00 (= 1/3 von CHF 3'120.00) gehen zu Lasten des Staates.

 

2.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

Im vorliegenden Fall ist dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die 1/3 einer vollen Parteientschädigung ausmacht.

 

Ausgangspunkt der Berechnung bildet die von der privaten Verteidigerin des Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote, welche sich (exkl. Hauptverhandlung) aus einem Aufwand von 15,5 Stunden zu je CHF 280.00, Auslagen von CHF 120.80 und 7,7 % MWST zusammensetzt. Rechtsanwältin Eveline Roos übernahm das Mandat erst im Rechtsmittelverfahren, vor erster Instanz wurde der Beschuldigte noch von Rechtsanwalt Dominik Schnyder amtlich verteidigt. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung sind insgesamt 2 ¾ Stunden dazu zu schlagen, so dass insgesamt ein Aufwand von 18,25 Stunden resultiert.

 

Der von der Verteidigung geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 gründet auf einer Honorarvereinbarung mit dem Klienten (vgl. BAS 290), die jedoch für das Gericht nicht bindend ist. Gemäss § 158 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidigerin CHF 230 bis CHF 330.00. Nach der Praxis der Strafkammer wird für die private Verteidigung grundsätzlich ein Stundenansatz bis zu CHF 260.00 unbesehen akzeptiert, Ausnahmen bilden lediglich ganz einfache Fälle, die auch tiefer entschädigt werden können (ab CHF 230.00). Ein Stundenansatz von über CHF 260.00 ist in Betracht zu ziehen, wenn sich der konkrete Fall als besonders komplex erweist oder die Verteidigung des Mandanten fundierte Kenntnisse in einem strafrechtlichen Spezialgebiet (z.B. Verwaltungsstrafrecht) voraussetzt. Beides ist vorliegend nicht der Fall, Prüfungsgegenstand bildeten vielmehr zwei Kernfragen des Sanktionenrechts (Strafzumessung und Landesverweisung). Demzufolge ist der Stundenansatz auf CHF 260.00 zu beschränken, was auf der Basis von 18,25 Stunden CHF 4'745.00 ergibt. Inklusiv Auslagen von CHF 120.80 und 7,7 % MWST macht die volle Parteientschädigung CHF 5’240.45 aus.

 

In Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'746.80 (= 1/3 von CHF 5'240.45) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

3.

Die dem Beschuldigten zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'746.80 ist gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 10'050.25 (Vorinstanz: CHF 7'970.25, Berufungsinstanz: CHF 2'080.00) zu verrechnen, so dass der Beschuldigte dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 8'303.45 schuldet.

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 2 sowie Art. 442 Abs. 4 StPO festgestellt und erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 24. Juni 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit vom 21. April 2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. D), schuldig gemacht hat.

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.

3.    Die Untersuchungshaft vom 4. Mai 2020 bis 15. Juni 2020 wird dem Beschuldigten A.___ im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.    Der Antrag des Beschuldigten A.___, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, wird abgewiesen.

5.    Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 25 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände dem Beschuldigten A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben sind:

-          1 Mobiltelefon Samsung, [Rufnummer 6] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothrun)

-          1 Mobiltelefon Huawei, [Rufnummer 7] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

8.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte B.___ dem Privatkläger A.___, vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder, eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen hat.

9.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 27 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte B.___ dem Privatkläger A.___, vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder, eine Parteientschädigung von CHF 1'005.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.

10.  Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 31 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, auf CHF 11'598.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 11'598.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.  Dem Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'746.80 (1/3 von CHF 5'240.45) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

12.  Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 32 des erstinstanzlichen Urteils von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr (nachfolgend GG) von CHF 20'000.00, total CHF 39'107.00, der Beschuldigte B.___ CHF 14'436.25 (Anteil GG: CHF 5'000.00 + CHF 9'436.25), der Beschuldigte C.___ CHF 8'476.25 (Anteil GG: CHF 5'000.00 + CHF 3'476.25) und der Beschuldigte D.___ CHF 8'224.25 (Anteil GG: CHF 5'000.0 + CHF 3'224.25) zu bezahlen haben.

Die verbleibenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'970.25 (Anteil GG: CHF 5'000.00 + CHF 2'970.25) hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

13.  Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'120.00, hat der Beschuldigte A.___ CHF 2'080.00 (= 2/3 von CHF 3'120.00) zu bezahlen. CHF 1'040.00 (= 1/3 von CHF 3'120.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

14.  Die dem Beschuldigten A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'746.80 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 10'050.25 (CHF 7'970.25 + CHF 2'080.00) verrechnet, so dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 8'303.45 schuldet.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Lupi De Bruycker

 

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 bestätigt.