Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus
Privatberufungskläger
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger
Beschuldigter
betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn B.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'075.00 (Aktenseite [AS] 8 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, form- und fristgerecht Einsprache (AS 284 ff.).
2. Ebenfalls am 14. Oktober 2021 sprach die Staatsanwaltschaft C.___ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'075.00 auferlegt (AS 3 ff.). Auch C.___ liess durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, form– und fristgerecht Einsprache erheben (AS 291 ff.).
3. Am 29. April 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die beiden Verfahren zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt und hielt an den jeweiligen Strafbefehlen fest (AS 1 und 6).
4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 11. August 2022 folgendes Urteil (Aktenseiten Bucheggberg-Wasseramt [AS B-W] 221 ff.):
1. B.___ hat sich der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, begangen am 25. März 2020, schuldig gemacht.
2. B.___ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. C.___ wird vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am 25. März 2020, freigesprochen.
4. Die Schadenersatzforderung von A.___ gegenüber B.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Zivilforderungen von D.___ gegenüber B.___ werden abgewiesen.
6. Die Zivilforderungen der E.___ AG gegenüber B.___ werden abgewiesen.
7. Die Zivilforderungen von A.___, D.___ und der E.___ AG gegenüber C.___ werden abgewiesen.
8. C.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird zulasten des Staates eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 19'395.05 (Honorar CHF 17'622.00, Auslagen CHF 386.40, 7,7 % MWST CHF 1'386.65) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.
9. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 18'350.00, hat B.___ 1/2, somit CHF 9'175.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'200.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 17'150.00 belaufen und B.___ CHF 8'575.00 zu bezahlen hat.
5. Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, am 29. August 2022 die Berufung anmelden (AS B-W 234).
6. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte Rechtsanwalt Neuhaus mit Eingabe vom 29. November 2022 die Berufung, beschränkte diese jedoch auf die nicht zugesprochene respektive nicht beurteilte Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers A.___ und zu Lasten des verurteilten Beschuldigten B.___.
7. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 stellte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts fest, dass C.___ von der Berufung nicht betroffen ist und somit auch nicht am Berufungsverfahren teilnimmt.
8. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Auch der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 auf eine Anschlussberufung.
10. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde festgestellt, dass die den freigesprochenen C.___ betreffenden Ziffern des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 3, 7 und 8). Weiter wurde festgestellt, dass sich die Privatkläger D.___ und E.___ AG nicht am Berufungsverfahren beteiligen und sie nicht von der Berufung betroffen sind, da die sie direkt betreffenden Ziffern des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 5 und 6), so auch die Ziffern zu den Schuld- und Strafpunkten. Schliesslich wurde mit genannter Verfügung das schriftliche Verfahren angeordnet.
11. In der Berufungsbegründung vom 1. Februar 2023 stellte Rechtsanwalt Neuhaus namens des Privatberufungsklägers folgende Anträge:
1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Parteientschädigung gemäss der sich in den Akten befindlichen Honorarnote vom 29. Juli 2022, mindestens jedoch im Umfang von CHF 4'658.00 zuzüglich Auslagen von CHF 440.40 und Mehrwertsteuer von CHF 392.55, für die Straf-untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
2. Eventuell sei die Sache an den Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt (BWSPR.2021.41) zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.
12. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 stellte Rechtsanwältin Gugger namens des Beschuldigten folgende Anträge:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. August 2022 sei zu bestätigen.
2. Die Berufung des Privatklägers A.___ sei abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers A.___.
II. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Rückweisungsantrag
Der Privatberufungsklägers beschränkte seine Berufung in der Berufungserklärung vom 29. November 2022 explizit auf die von der Vorinstanz nicht zugesprochene respektive nicht beurteilte Parteientschädigung zugunsten des Privatklägers und beantragte die Zusprechung einer solchen zulasten des Beschuldigten. Mit seiner Berufungsbegründung vom 1. Februar 2023 erweiterte der Privatberufungskläger seine Rechtsbegehren um das neue Eventualbegehren, dass die Sache an den Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.
Die Berufung nach Art. 398 ff. aStPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 aStPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1).
Nach Art. 399 Abs. 3 lit. a aStPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche in Abs. 4 der genannten Bestimmung aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Jürg Bähler in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, 2023, Art. 399 N 10).
Während in der Berufungserklärung eine Teilanfechtung des vorinstanzlichen Urteils erfolgte, bezieht sich die Rückweisung der Sache und die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides, wie es in der Berufungsbegründung im Rahmen des Eventualbegehrens verlangt wurde, auf das Urteil in seiner Gesamtheit (Stefan Keller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, 2023, Art. 409 N 2). Ob eine solche Erweiterung des Rechtsbegehrens überhaupt zulässig wäre, kann jedoch dahin gestellt bleiben. Eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Privatberufungskläger auch nicht geltend gemacht. Sein Rechtsvertreter hatte bereits vor der Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote eingereicht und im Berufungsverfahren konkretisiert, welche Aufwendungen die Strafuntersuchung betreffen. Die Parteientschädigung ist damit genügend beziffert und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzusehen.
IV. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Der Privatberufungskläger richtet seine Berufung ausschliesslich gegen die Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach Urteilsziffer 1 (Schuldspruch), Ziffer 2 (Strafpunkt) sowie die Ziffern 4 bis 6 (Zivilforderungen gegenüber B.___). Die Rechtskraft der Urteilsziffern 3 (Freispruch von C.___), Ziffer 7 (Zivilforderung gegenüber C.___) und Ziffer 8 (Parteientschädigung zugunsten von C.___) wurde bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2023 festgestellt und am 16. Januar 2023 von der Vorinstanz bescheinigt. Obschon nicht ausdrücklich angefochten, hat die Berufungsinstanz auch über die erstinstanzlichen Kostenfolgen zu befinden, wenn sie – wie vorliegend – nicht kassatorisch, sondern reformatorisch entscheidet (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).
V. Entschädigungsbegehren
1. Rechtsanwalt Neuhaus bringt in seiner Berufungsbegründung zusammengefasst vor, A.___ habe sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger im Zivil- sowie Strafpunkt konstituiert. Mit schriftlicher Eingabe vom 29. Juli 2022 habe er seine Anträge gestellt und begründet. Insbesondere habe er den Schuldspruch von C.___ und des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst sowie die Verurteilung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote verlangt. Die Honorarnote sei der genannten Eingabe beigelegt und damit eine bezifferte Parteientschädigung von CHF 10'783.35 geltend gemacht worden. Mit angefochtenem Urteil vom 11. August 2022 sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Damit habe der Privatkläger im Strafpunkt obsiegt. Ungeachtet dessen habe der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt im Urteil vom 11. August 2022 keine Parteientschädigung zugesprochen. In der schriftlichen Urteilsbegründung äussere sich das Gericht nicht zu einer dem Privatkläger zuzusprechenden Parteientschädigung im Strafpunkt. Die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst stelle eine relativ schwerwiegende Straftat dar, wobei jedenfalls nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden könne. Dem Privatkläger sei durch die Straftat zudem ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Ein Schuldspruch im Strafpunkt sei für ihn mit Blick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung und ein Strafurteil stelle die Grundlage für die zivilrechtliche Auseinandersetzung dar. Da ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt in Frage gestanden sei und die Beschuldigten anwaltlich vertreten gewesen seien, sei der Privatkläger als juristischer Laie nicht in der Lage gewesen, seine Rechte selbständig wahrzunehmen. Für diesen sei der Beizug einer anwaltlichen Vertretung notwendig gewesen.
2. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2023 lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigerin zusammengefasst ausführen, auch bei einem Obsiegen des Privatklägers im Strafpunkt würde eine Parteientschädigung nur für notwendige Aufwendungen zugesprochen. Es werde bestritten, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO handle. Der Privatkläger habe vorliegend nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache und damit zur Verurteilung des Beschuldigten beigetragen. Die notwendigen Abklärungen seien von Seiten der Untersuchungsbehörden bzw. des Gerichts vorgenommen worden. Allein der Umstand, dass die Beschuldigten anwaltlich vertreten seien, begründe nicht die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts betreffend den Strafpunkt. Soweit der Privatkläger geltend mache, er habe durch die Straftat einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten, lasse sich aus dem begründeten Urteil der Vorinstanz schliessen, dass diese den geltend gemachten Schadenersatz als nicht gerechtfertigt erachte, da der Privatkläger für den ihm entstandenen Schaden bereits entschädigt worden sei. Aufgrund der unzähligen vom Privatkläger eingereichten Unterlagen sei die Zivilforderung jedoch auf den Zivilweg verwiesen worden. Der Privatkläger sei demnach bereits ohne vorliegende Verurteilung des Beschuldigten für seinen entstandenen Schaden entschädigt worden, weshalb ein Schuldspruch diesbezüglich nicht mehr als von zentraler Bedeutung erachtet werden könne.
3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Sinne der Bestimmung zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (BGE 139 IV 102 E. 4.3). In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteil 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; zum Ganzen: Yvona Griesser in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 433 N 1b).
4. Tritt die Privatklägerschaft nur als Zivilklägerin auf, setzt ein Entschädigungsanspruch zumindest eine teilweise Gutheissung der Zivilklage voraus. Die Privatklägerschaft kann sich am Verfahren aber auch als Strafklägerin beteiligen. Als Partei hat jede Privatklägerschaft das Recht, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc. (Art. 107 StPO). Insofern sind die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbeiständung, falls der Beizug eines Rechtsbeistands als gerechtfertigt zu werten ist, zu entschädigen. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Yvona Griesser, a.a.O., Art. 433 N 2 f.).
5. Der Privatberufungskläger beantragte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die Verurteilung von C.___ und B.___ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und die Verurteilung zur Bezahlung eines Schadenersatzes unter solidarischer Haftbarkeit in Höhe von CHF 71'093.89 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. März 2020. Des Weiteren verlangte er die Verurteilung von C.___ und B.___ zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung unter solidarischer Haftbarkeit in der Höhe der eingereichten Honorarnote (AS B-W 148 ff.).
6. Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Urteilsbegründung unter E. I zunächst den Vorhalt gegenüber C.___, wobei sie diesen vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freisprach (E. I./2.). In Folge dessen wurde die Zivilforderung von A.___ gegenüber C.___ abgewiesen (E. I./2.4) und unter E. I./2.5 (Entschädigung für notwendige Aufwendungen) festgehalten, dass nach dem Ausgang des Verfahrens keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung bestehe. Unter E. II der Urteilsbegründung wurde die Zivilforderung gegenüber B.___ beurteilt, welche jedoch aufgrund der zahlreichen vom Privatkläger eingereichten Belege auf den Zivilweg verwiesen wurde. Zur beantragten Parteientschädigung gegenüber dem Beschuldigten B.___ äussert sich das Urteil des Vorderrichters in der Tat nicht.
7. Der Privatberufungskläger konstituierte sich im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten sowohl als Straf- wie auch als Zivilkläger (AS 217). Während im Zivilpunkt aufgrund des Verweises seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg von einem Unterliegen auszugehen ist (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Art. 433 N 14.), obsiegte der Privatkläger mit der Verurteilung des Beschuldigten im Strafpunkt. Entsprechend hat er Anspruch auf Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen notwendigen Aufwendungen. Der Beizug eines Anwaltes schien im vorliegenden Verfahren auch notwendig. Einerseits weist die Beurteilung eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts wie dem Vorliegenden in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf (Garantenstellung / Sorgfaltspflichtverletzung), was sich bereits darin zeigt, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl noch von der Täterschaft von C.___ ausging, während die Vorinstanz eine Garantenstellung bzw. Sorgfaltspflichtverletzung verneinte (E. I./2.3). Andererseits bot der Vorhalt auch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten (Frage nach der Brandursache), was die mehrfache Befragung des Brandermittlers (AS 112 ff, AS B-W 70 ff.), einen Augenschein (AS 70 ff.) sowie ein Gutachten (AS 104) erforderlich machte. Insgesamt erscheint daher aufgrund der Komplexität des Falles der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Antrag des Privatberufungsklägers auf Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Beschuldigten im Grundsatz gutzuheissen.
8. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus macht gestützt auf die Honorarnote vom 29. Juli 2022 (AS B-W 157 ff.) für das vorinstanzliche Verfahren für seine Aufwendungen im Strafpunkt einen Zeitaufwand von 21.7 Stunden geltend. Dabei handle es sich insbesondere um die Aufwände vom 6. August 2020 bis zum 9. September 2020, vom 27. Oktober 2020 bis zum 12. November 2020, vom 5. Februar 2021 bis zum 29. Oktober 2021, vom 13. Dezember 2021 bis zum 11. Januar 2022, vom 1. April 2022 und den Aufwand für den Eingang und das Studium des Urteils des Richteramtes sowie der Nachbesprechung mit dem Klienten, welche am 18. August 2022 erfolgt sei (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 1. Februar 2023).
9. Seitens des Beschuldigten wird bestritten, dass der Aufwand von 21.7 Stunden vollumfänglich als Aufwand betreffend Strafpunkt beurteilt werden könne. So erfolgten insbesondere der Aufwand vom 29. Oktober 2021 (Studium von Unterlagen des Klienten) und diverse Klientengespräche ganz bzw. teilweise bezüglich des Zivilpunktes. Auch könnten interne Instruktionsgespräche nicht zulasten des Beschuldigten gehen.
10. Im Zeitraum vom 6. August 2020 bis zum 9. September 2020 macht Rechtsanwalt Neuhaus folgende Aufwendungen geltend:
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Datum |
Position |
Dauer in Std. |
|
06.08.2020 |
Telefon von Klient, Dossiereröffnung, COI |
0.30 |
|
11.08.2020 |
Eingang/Studium Akten, Fristenprüfung, Redaktion Memorandum, E-Mail an Klient |
2.10 |
|
14.08.2020 |
Telefongespräch mit Klient |
0.3 |
|
16.08.2020 |
Eingang/Studium Mail von Klient inkl. Anlagen und Dossier |
0.1 |
|
17.08.2020 |
Aktenstudium, Telefongespräch mit Staatsanwaltschaft, Redaktion/Versand Brief an Staatsanwaltschaft |
0.6 |
|
20.08.2020 |
Ergänzen Memorandum |
2.5 |
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09.09.2020 |
Telefongespräch mit Klient |
0.2 |
|
Total |
6.1 |
|
Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass der Privatkläger sich zu Beginn des Verfahrens durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten liess (AS 219), welcher am 9. Juli 2020 Akteneinsicht gewährt wurde (AS 237). Die Aktenstücke dürften in der Folge dem zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter übermittelt worden sein, wie sich auch aus dessen Mandatsanzeige vom 17. August 2020 schliessen lässt (AS 239). Damit erscheint die Position vom 11. August 2020, welche u.a. ein Aktenstudium sowie die Redaktion eines Memorandums erfasst, angemessen. Aus der Mandatsanzeige geht sodann hervor, dass am 17. August 2020 kein erneutes Gesuch um Akteneinsicht gestellt wurde. Es stellt sich entsprechend die Frage, weshalb am 20. August 2020 erneut 2.5 Stunden für die Ergänzung des Memorandums durch den Rechtspraktikanten notwendig waren. Da der Zusammenhang zum Strafverfahren nicht ersichtlich ist, ist die Position entsprechend zu streichen. Im Übrigen handelt es sich jedoch um Aufwendungen, welche bei der Mandatsübernahme eines Anwaltes im Strafverfahren anstehen und angemessen erscheinen.
11. Im Zeitraum vom 27. Oktober 2020 bis zum 12. November 2020 werden sodann folgende Aufwendungen geltend gemacht:
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Datum |
Position |
Dauer in Std. |
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27.10.2020 |
Eingang/Studium Verfügung Staatsanwaltschaft |
0.1 |
|
27.10.2020 |
Telefongespräch mit Klient, E-Mail an Klient |
0.3 |
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03.11.2020 |
Eingang/Studium Akten Klient, E-Mail an Klient, E-Mail an Staatsanwaltschaft |
1 |
|
12.11.2020 |
Telefon von Klient |
0.1 |
|
Total |
1.5 |
|
Bei der aufgeführten Verfügung handelt es sich um die Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2020 (AS 168 f.), mit welcher die Zeugenbefragung eines polizeilichen Sachbearbeiters von der Brandermittlung der Kantonspolizei Solothurn angeordnet wurde. Diese sowie die nachfolgende Position (Klienteninstruktion) können dem Strafpunkt zugeordnet werden und sind vom Beschuldigten zu entschädigen. Kein Zusammenhang zum Strafpunkt ist hingegen bei der Position vom 3. November 2020 ersichtlich. Der beinahe einstündige Aufwand für das Studium von Akten, welche durch den Klienten eingereicht wurden, dürfte wohl eher mit der Zivilforderung zusammenhängen. Aus den Akten ist zumindest nicht ersichtlich, dass seitens des Privatberufungsklägers umfangreiche Dokumente eingereicht wurden, welche der Abklärung der Strafsache dienten. Die Position ist daher um 0.9 Stunden zu kürzen. Entsprechend ist auch das nachfolgende Telefonat vom 12. November 2020 nicht mit dem Strafpunkt in Verbindung zu bringen und vollständig zu streichen.
12. Der Kostennote sind sodann folgende Aufwendungen im Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zum 29. Oktober 2021 zu entnehmen:
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Datum |
Position |
Dauer in Std. |
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05.02.2021 |
Vorbereitung Einvernahme und Fragen an Zeugen F.___ |
0.6 |
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08.02.2021 |
Telefongespräch mit Staatsanwaltschaft, Instruktion MLaw Stefanopulos |
0.3 |
|
08.02.2021 |
Vorbereitung Einvernahme Zeuge F.___ |
0.3 |
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09.02.2021 |
Einvernahme Zeuge F.___ (3), Transfer [Ort1]-[Ort2] (0.3), E-Mail an Klienten (0.2) |
3.5 |
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10.02.2021 |
E-Mail an Klient |
0.1 |
|
11.02.2021 |
E-Mail von Klient |
0.1 |
|
22.02.2021 |
Eingang/Studium Schreiben Staatsanwaltschaft und USB-Stick, Weiterleitung an Klient |
0.2 |
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23.03.2021 |
Telefongespräch Klient |
0.2 |
|
19.04.2021 |
Eingang/Studium Strafbefehle und Beweisverfügung, E-Mail an Klient |
0.1 |
|
20.07.2021 |
Telefongespräch mit Richteramt, Telefongespräch mit Klient |
0.4 |
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21.07.2021 |
Eingang/Studium E-Mail Klient, Telefongespräch mit Richteramt, E-Mail an Klient |
0.1 |
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30.07.2021 |
Eingang/Studium Verfügung Richteramt, E-Mail an Klient |
0.1 |
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23.08.2021 |
Redaktion/Versand Brief an Richteramt |
0.1 |
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26.08.2021 |
Eingang/Studium Verfahrensakten Richteramt, Rücksendung Empfangsbestätigung, E-Mail an Klient, Redaktion/Versand Brief an Richteramt |
1 |
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02.09.2021 |
Eingang/Studium Verfügung Richteramt, Fristenkontrolle, Weiterleiten an Klient |
0.1 |
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13.09.2021 |
Eingang/Studium Verfügung Richteramt, E-Mail an Klient, Telefongespräch mit Klient |
0.4 |
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21.09.2021 |
Redaktion Brief an Richteramt |
0.4 |
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22.09.2021 |
Telefongespräch mit Richteramt (0.2), Telefongespräch mit Klient (0.8), Überarbeitung/Versand Brief an Gericht (0.1) |
1.1 |
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11.10.2021 |
Eingang/Studium Verfügung Richteramt, Redaktion/Versand Brief an Richteramt |
1 |
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13.10.2021 |
Vorbereitung Augenschein |
0.8 |
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14.10.2021 |
Teilnahme an Augenschein inkl. Reiseweg |
1 |
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21.10.2021 |
Telefongespräch mit Klient |
0.7 |
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29.10.2021 |
Studium Unterlagen Klient, E-Mail an Klient |
0.4 |
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Total |
8.1 |
|
Dass die Zeugeneinvernahme und die dazugehörige Vorbereitung und Information des Klienten den Strafpunkt betreffen, braucht keiner weiteren Begründung (Positionen vom 05.02.2021, 08.02.2021, 09.02.2021, 10.02.2021 und 11.02.2021). Der Verteidigung ist indes zuzustimmen, dass die Instruktion des Rechtspraktikanten (Position vom 08.02.2021) keine notwendige Aufwendung darstellt, zumal für diesen bereits total 0.9 Stunden für die Vorbereitung der Einvernahme und der Fragen an den Zeugen verbucht wurden (Positionen vom 05.02.2021 und vom 08.02.2021). Die entsprechende Position ist um 0.2 Stunden zu kürzen. Die Position vom 22. Februar 2021 erweist sich wiederum als für das Strafverfahren notwendig, soweit es um die Sichtung des USB-Sticks geht, welcher Beilagen zur Zeugeneinvernahme enthielt (AS 274). Die Weiterleitung an den Klienten ist jedoch als Kanzleiaufwand zu qualifizieren, der bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten ist. Gleiches gilt für die Positionen vom 26. August 2021, 2. September 2021 und vom 11. Oktober 2021 («Versand Brief an Richteramt», «Fristenkontrolle», «Weiterleiten an Klient»). Für diese Aufwendungen ist eine Kürzung von insgesamt 0.2 Stunden angezeigt. Als notwendig erweist sich sodann die Position vom 19. April 2021 (u.a. Studium des Strafbefehls), nicht hingegen das Telefongespräch vom 23. März 2021, welches mit keiner Verfahrenshandlung im Zusammenhang steht. Diese Position ist zu streichen. Bei den nachfolgenden Positionen vom 20. Juli 2021 bis zum 21. Oktober 2021 handelt es sich wiederum um notwendige Aufwendungen, welche aus der Ansetzungsverfügung vom 27. Juli 2021 (Prüfen von Ausstandsgründen, Aktengesuch mit entsprechendem Aktenstudium, Prüfen von Beweisanträgen zum Strafpunkt AS B-W 1 ff.), den Beweisanträgen der beiden Verteidiger (AS B-W 7 ff.), dem in Auftrag gegebenen Gutachten (AS B-W 49 ff.) und der Vorbereitung und Durchführung des Augenscheins resultierten (AS B-W 70 ff.). Der Zusammenhang zum Strafverfahren ist offensichtlich. Zu streichen ist jedoch die Position vom 29. Oktober 2021 (Studium Unterlagen Klienten, E-Mail an Klient) von 0.4 Stunden. Da zu diesem Zeitpunkt einzig eine Frist für allfällige Beweisanträge zum Zivilpunkt hängig war (vgl. AS B-W 56), können die Unterlagen einzig die Zivilforderung betreffen.
13. In der Zeit vom 13. Dezember 2021 bis zum 11. Januar 2022 sind lediglich folgende zwei Aufwendungen angefallen:
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Datum |
Position |
Dauer in Std. |
|
13.12.2021 |
Eingang/Studium Verfügung Richteramt und Gutachten, E-Mail an Klient |
0.3 |
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11.01.2022 |
Telefongespräch mit Klient |
0.1 |
|
Total |
0.4 |
|
Während das Studium des Gutachtens klarerweise den Strafpunkt betrifft, steht das Telefongespräch mit der Klientschaft einen Monat später wohl eher im Zusammenhang mit den wenige Tage später eingegangenen Unterlagen desselben (vgl. Position vom 14.01.2022). Diese betrafen die Zivilklage, wie auch die Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. Januar 2022 (AS B-W 114 f.) bestätigt. Dieser Aufwand ist zu streichen.
14. Bezüglich des Aufwandes vom 1. April 2022 (Redaktion/Versand Brief an Richteramt) wurde mit der Ansetzungsverfügung vom 28. Februar 2022 (AS B-W 124 ff.) erneut Frist für ein allfälliges Ausstandsgesuch sowie zur Einreichung und Begründung von Beweisanträgen (nicht mehr auf die Zivilklage beschränkt) gesetzt. Dieser Aufwand ist dem Rechtsvertreter zu entschädigen, abzüglich 0.1 Stunden für den Kanzleiaufwand.
15. Was schliesslich die Position vom 18. August 2022 (Eingang/Studium Urteil, Besprechung mit Klienten) – geschätzt mit 0.5 Stunden – anbelangt, kann dieser Aufwand selbstverständlich nicht doppelt vergütet werden. Der gleiche Aufwand wird auch in der Kostennote von 24. Februar 2023 für das Berufungsverfahren geltend gemacht (vgl. Positionen vom 18.08.2022 und 19.08.2022). Entsprechend ist er auf der Honorarnote vom 29. Juli 2022 zu streichen.
16. Zusammenfassend sind die nachfolgend aufgeführten Positionen von der geltend gemachten Parteientschädigung von CHF 4'658.00 in Abzug zu bringen:
- 2.5 Stunden à CHF 100.00 vom 20. August 2020
- 0.9 Stunden à CHF 270.00 vom 3. November 2020
- 0.1 Stunden à CHF 280.00 vom 12. November 2020
- 0.2 Stunden à CHF 270.00 vom 8. Februar 2021
- 0.2 Stunden à CHF 270.00 vom 23. März 2021
- 0.2 Stunden à CHF 270.00 Zeitraum vom 22. Februar 2021 bis
zum 11. Oktober 2021
- 0.4 Stunden à CHF 270.00 vom 29. Oktober 2021
- 0.1 Stunden à CHF 270.00 vom 11. Januar 2022
- 0.1 Stunden à CHF 270.00 vom 1. April 2022
- 0.5 Stunden à CHF 270.00 vom 18. August 2022
Der Abzug beläuft sich damit auf CHF 980.00, was zu einer Entschädigung von insgesamt CHF 3'678.00 führt. Zu den im Weiteren geltend gemachten Auslagen von CHF 440.40 ist anzumerken, dass sich mangels einer Detailübersicht nicht ergibt, welche Auslagen konkret im Strafpunkt angefallen sind. Der Verteidigung ist jedoch zuzustimmen, dass diese grösstenteils im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zivilforderung stehen dürften, wurde vom Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren doch ein ganzer Bundesordner gefüllt mit Belegen eingereicht. Ausgehend von rund 500 Seiten ergeben sich bereits für die auszufertigenden Kopien Auslagen von CHF 250.00, die somit die Zivilklage betreffen. Die verbleibenden CHF 190.40 sind ermessensweise je zur Hälfte, somit zu je CHF 95.20, der Zivilklage bzw. der Strafklage zuzuordnen. Dies erscheint zur Abgeltung der Reiseauslagen für den Transfer von [Ort2] nach [Ort1] (Zeugeneinvernahme vom 09.02.2021; 2 x 12,3 km à CHF 0.70, somit CHF 17.25) und von [Ort2] nach [Ort3] (Augenschein vom 14.10.2021; 2 x 12 km à CHF 0.70, somit CHF 16.80) sowie der weiteren Kosten für Kopien, Porti usw. angemessen.
17. Zuzüglich Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung des Privatberufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'063.75 (Honorar CHF 3'678.00, Auslagen CHF 95.20 und 7.7% MwSt., ausmachend CHF 290.55) festgesetzt. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich der Privatkläger auch im Verfahren gegen C.___ als Strafkläger konstituiert hatte, der geltend gemachte Aufwand somit im Strafverfahren gegen beide Beschuldigte angefallen ist. Infolge Freispruchs des Mitbeschuldigten hat der Privatkläger auch nur eine hälftige Parteientschädigung zu gute. Im Ergebnis beläuft sich die vom Beschuldigten an den Privatkläger zu bezahlende Parteientschädigung daher auf CHF 2'031.90.
VI. Weitere Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz im Sinne der Anklage schuldig gesprochen, während für den Mitbeschuldigten ein Freispruch erfolgte. Entsprechend diesem Ausgang wurden dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Kostenentscheid ist zu bestätigen. Demnach hat B.___ an die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 18'350.00, die Hälfte, somit CHF 9'175.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
1.2. Berufungsverfahren
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Thomas Domeisen in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, 2023, Art. 428 N 6).
Der Privatberufungskläger beantragte im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'658.00 zuzüglich Auslagen von CHF 440.40 und 7.7% Mehrwertsteuer, total somit CHF 5'491.00. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung. Mit vorliegendem Urteil erhält der Privatberufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'031.90 zugesprochen, womit er im Umfang von 37% obsiegt. Der Beschuldigte hat somit im Umfang seines Unterliegens 37% der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu tragen, welche sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 auf total CHF 1'240.00 belaufen. Der Anteil des Beschuldigten beträgt demnach CHF 458.80.
Seitens des Privatberufungsklägers kann jedoch nicht von einem Unterliegen gesprochen werden. Sein Antrag um Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Beschuldigten wurde im vorinstanzlichen Urteil vom 11. August 2022 mit keiner Silbe behandelt, weder im Dispositiv noch in der Urteilsbegründung. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs des Privatberufungsklägers auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 5.3). Diese Gehörsverletzung wird mit vorliegendem Urteil geheilt. Eine Kostenauferlegung zulasten des Privatberufungsklägers rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Entsprechend sind die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 781.20 (63% von CHF 1'240.00) vom Staat zu tragen.
2. Parteientschädigung
2.1 Der Beschuldigte hat dem Privatberufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, die 37% einer vollen Parteientschädigung ausmacht.
Rechtsanwalt Neuhaus macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8.2 Stunden zu je CHF 270.00 geltend. Wiederum sind einzig die notwendigen Aufwendungen zu entschädigen. Zu kürzen ist daher der geltend gemachte Aufwand für die «Telefongespräche mit Klient» nach Erhalt des Urteilsdispositivs (Positionen vom 19.08.2022, 25.08.2022 und 29.08.2022). Da der Rechtsvertreter lediglich die Berufung anzumelden hatte (und im Gegensatz zum Beschuldigten hieraus keine Kostennachteile zu vergegenwärtigen hatte), erscheinen hierfür drei Telefongespräche (zuzüglich einer E-Mail vom 18. August 2022) übertrieben. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 0.6 Stunden ist um 0.5 Stunden zu kürzen. Ebenfalls zu hoch erscheint der Aufwand für die Redaktion der Berufungserklärung von 1.2 Stunden (Position vom 29.11.2022), welche auch den Versand beinhaltet, was Kanzleiarbeit darstellt. Da das vorinstanzliche Urteil lediglich in einem Punkt angefochten und die Parteientschädigung auch noch nicht konkret beziffert wurde, erscheint ein Aufwand von 0.7 Stunden zur Ausarbeitung der Berufungserklärung angemessen, was eine Kürzung von 0.5 Stunden bedeutet. Das Honorar des Rechtsvertreters beläuft sich demzufolge auf CHF 2'125.60 (7.2 Stunden à CHF 270.00, Auslagen von CHF 29.60 und 7.7% Mehrwertsteuer, somit CHF 152.00). Dementsprechend hat der Beschuldigte dem Privatberufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 786.50 (37% von CHF 2'125.60) zu bezahlen.
2.2 Der Beschuldigte hat aufgrund seines teilweisen Obsiegens ebenfalls eine Parteientschädigung zugute (Art. 429 aStPO), welche aufgrund der Gehörsverletzung vor erster Instanz durch den Staat zu bezahlen ist. Seine Verteidigung macht einen Arbeitsaufwand von 4.25 Stunden geltend, was angemessen ist. Zuzüglich Auslagen von CHF 24.30 und Mehrwertsteuer entspricht dies einer Entschädigung von CHF 1'216.25. Die reduzierte Parteientschädigung des Privatberufungsklägers beläuft sich demnach auf CHF 766.20 (63% von CHF 1'216.25).
3. Verrechnung
Die Parteientschädigung des Beschuldigten von CHF 766.20 ist mit den von ihm zu bezahlenden Gerichtskosten aus erster und zweiter Instanz (CHF 9'175.00 und CHF 458.80) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass eine Restanz zugunsten des Staates von CHF 8'867.60 verbleibt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, aArt. 222 Abs. 1 StGB, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz (Stand 1. April 2019), § 46, § 50 Abs. 1 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (1. Januar 2015), Art. 1, Art. 3 lit. b, Art. 8 lit. b, Art. 19 Abs. 1, Art. 58 Branschutznorm (1-15) VKF, Ziff. 2 Abs. 1, Ziff. 3.2 Abs. 4, Ziff. 5.1 Abs. 1, Ziff. 5.2 Abs. 1, Ziff. 5.5 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz (12-15) VKF, Art. 122 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. d und Art. 416 ff. aStPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. August 2022 hat sich B.___ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, begangen am 25. März 2020, schuldig gemacht.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wird B.___ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wird die Schadenersatzforderung von A.___ gegenüber B.___ auf den Zivilweg verwiesen.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird die Zivilforderung von D.___ gegenüber B.___ abgewiesen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden die Zivilforderungen der E.___ AG gegenüber B.___ abgewiesen.
6. B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'031.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 786.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 766.20 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
9. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 18'350.00, hat B.___ 1/2, somit CHF 9'175.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
10. An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, hat B.___ 37%, somit CHF 458.80, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
11. Die B.___ zugesprochene Parteientschädigung von CHF 766.20 (vgl. vorstehend Ziff. 8) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 10'105.00 (1. Instanz: CHF 9'175.00, 2. Instanz: CHF 458.80) verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 8'867.60 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Graf