Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 12. November 2024       

Es wirken mit:

Oberrichter Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti    

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, Menzi Saner Rechtsanwälte, Römerstrasse 14, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschuldigter und Berufungskläger

  

betreffend     qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 12. November 2024:

-        Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter,

-        Rechtsanwältin Corinne Saner, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, das Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnung sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

 

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

 

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage:

 

1.      Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 6. September 2022 betreffend nachfolgende Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Ziff. I. betreffend C.C.___,

-       Ziff. II. betreffend D.___,

-       Ziff. III. betreffend E.___,

-       Ziff. IV. betreffend F.___,

-       Ziff. VI. betreffend Sicherstellungen,

-       Ziff. VII. 1. bis VII. 4. betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigungen von C.C.___, D.___, E.___ und F.___,

-       Ziff. VII. 5. betreffend Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___,

-       Ziff. VII. 6. a-d betreffend Kostenauferlegung an C.C.___, D.___, E.___ und F.___ sowie Kostentragung durch den Staat betreffend CHF 560.00.

2.      A.___ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs-mittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) (AZ 1).

3.      A.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.      Die von A.___ in der Zeit vom 15. Dezember 2017 bis 25. Januar 2018 ausgestandene Untersuchungshaft sei im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.      Die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

6.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Saner, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

 

Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:

 

1.      A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der mittäterschaftlich, eventualiter als Gehilfe, begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG.

2.      Für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft vom 15.12.2017 bis 25.01.2018 (total 42 Tage) sei A.___ eine Genugtuung von CHF 8'400.00 zuzusprechen.

3.      Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4.      Die Kosten des Verfahrens, soweit sie A.___ betreffen, der ersten und der zweiten Instanz, seien vom Staat zu bezahlen.

5.      Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen unter Berücksichtigung des lediglich geschätzten Aufwandes für die obergerichtliche Hauptverhandlung und durch die Gerichtskasse auszubezahlen.

 

__________

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

 

I. Prozessgeschichte

 

1. Am Abend des 15. Dezembers 2017 wurde der Personenwagen, in dem sich der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammen mit drei weiteren Personen, D.___ (nachfolgend: D.___), E.___ und F.___, befand, angehalten und kontrolliert. Da D.___ einen Plastikbeutel mit weissem Pulver auf sich trug, wurden die vier Autoinsassen wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) vorläufig festgenommen (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa], pag. 045 ff.).

 

2. Am 16. Dezember 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Verfahren unter anderem gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten Stawa, pag. 447 f.). Am 21. Dezember 2018 sowie am 1. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft je eine ergänzte Eröffnungsverfügung (Akten Stawa, pag. 579 ff., 629 ff.).

 

3. Der Beschuldigte befand sich bis am 25. Januar 2018 in Untersuchungshaft.

 

4. Am 21. September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft unter anderem gegen den Beschuldigten Anklage betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, eventualiter Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten Stawa, pag. 001 ff.).

 

5. Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand am 1. und 2. September 2022 statt (Akten Vorinstanz, pag. 332 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift betreffend einen D.___ gemachten Vorhalt.

 

6. Am 6. September 2022 erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (nachfolgend: Urteil Vorinstanz; Akten Vorinstanz, pag. 482 ff.):

 

I.     

1.   Das Strafverfahren gegen C.C.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen ca. am 05.12.2017, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. 9).

2.   C.C.___ hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS Ziff. 1).

3.   C.C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11.08.2020.

4.   C.C.___ wird die Haft vom 19.12.2017-25.01.2018 an die Freiheitsstrafe anrechnet.

5.   C.C.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

 

II.    

1.   Das Strafverfahren gegen D.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen bis ca. 12.01.2019, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. 8).

2.   D.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)  qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017 (AnklS Ziff. 1),

b)  Sachbeschädigung, begangen am 08.10.2018 (AnklS Ziff. 4),

c)   Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 08.10.2018 (AnklS Ziff. 5),

d)  mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen am 17.02.2020 und 08.07.2020 (AnklS Ziff. 6),

e)  mehrfacher geringfügiger Diebstahl, begangen am 14.02.2020 und 08.07.2020 (AnklS Ziff. 7).

3.   D.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

b)  einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, vom 29.10.2018,

c)   einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, vom 29.10.2018.

4.   D.___ wird die Haft vom 15.12.2017-25.01.2018 an die Freiheitsstrafe anrechnet.

5.   Für D.___ wird eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

6.   D.___ wird bei der Anerkennung behaftet, G.___ CHF 683.00 als Schadenersatz zu schulden.

 

III.      

1.   Das Strafverfahren gegen E.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen bis am 18.02.2018, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. 2).

2.   E.___ hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS Ziff. 1).

3.   E.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 6 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 04.05.2021.

4.   E.___ wird die Haft vom 15.12.2017-19.12.2017 an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anrechnet.

5.   Von einer Landesverweisung gegenüber E.___ wird abgesehen.

 

IV.     

1.   Das Strafverfahren gegen F.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor und am 15.12.2017, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. 3).

2.   F.___ hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS Ziff. 1).

3.   F.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.   F.___ wird die Haft vom 15.12.2017-19.12.2017 im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anrechnet.

5.   Von einer Landesverweisung gegenüber F.___ wird abgesehen.

 

V.      

1.   A.___ hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS Ziff. 1).

2.   A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.   A.___ wird die Haft vom 15.12.2017-25.01.2018 im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anrechnet.

 

VI.     

1.   Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.01.2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

-       3.4g getrocknete Hanfblüten Marihuana (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-       99.05g Kokain (Aufbewahrungsort: Forensisch-Naturwissenschaftlicher Dienst der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik)

-       1 Vakuum-Beutel der Marke Fust (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

2.   Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 05.01.2018, 10.01.2018, 11.01.2018 und 15.01.2018 beschlagnahmten Briefe (Aufbewahrungsort: in den Akten) werden den jeweils Berechtigten nach Rechtskraft des Urteiles herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:

-       Undatierter Brief von D.___ an H.C.___ und I.C.___

-       Brief vom 06.01.2018 von C.C.___ an H.C.___

-       Brief vom 06.01.2018 von C.C.___ an Dr. J.___

-       Brief vom 07.01.2018 von C.C.___ an K.___

-       Brief vom 10.01.2018 von C.C.___ an D.___.

Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Briefe werden in den Akten belassen.

3.   Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.01.2019 beschlagnahmte Mobiltelefon, Apple Iphone 7plus (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) ist E.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

 

VII.    

1.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird auf CHF 14'799.70 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben.

2.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 20'236.40 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am 07.09.2018 und am 31.03.2020 erfolgten Akontozahlungen von CHF 2'000.00 und CHF 6'500.00 ist dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von CHF 11'736.40 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.

3.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf CHF 19'876.50 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.

4.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 21'299.65 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am 06.04.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 6'000.00 ist dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von CHF 15'299.65 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.

5.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 15'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am 21.04.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 6'434.25 ist der amtlichen Verteidigerin noch ein Betrag von CHF 8'780.70 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 23'000.00, total CHF 37'394.50, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

a)  C.C.___:

 

-     individuelle Auslagen

CHF

603.00

 

 

-     1/5 Anteil allgemeine Auslagen

CHF

132.90

 

 

-     1/5 Anteil Urteilsgebühr

CHF

4’600.00

 

 

Total

CHF

5'335.90

 

b)  D.___:

 

 

-     individuelle Auslagen

CHF

10’090.00

 

 

-     1/5 Anteil allgemeine Auslagen

CHF

132.90

 

 

-     1/5 Anteil Urteilsgebühr

CHF

4’600.00

 

 

Total

CHF

 14’822.90

 

c)   E.___:

 

 

-     individuelle Auslagen

CHF

457.00

 

 

-     1/5 Anteil allgemeine Auslagen

CHF

132.90

 

 

-     1/5 Anteil Urteilsgebühr

CHF

4’600.00

 

 

Total

CHF

5’189.90

 

d)  F.___:

 

 

-     individuelle Auslagen

CHF

660.00

 

 

-     1/5 Anteil allgemeine Auslagen

CHF

132.90

 

 

-     1/5 Anteil Urteilsgebühr

CHF

4’600.00

 

 

Total

CHF

5'392.90

 

e)  A.___:

 

 

-     individuelle Auslagen

CHF

1’360.00

 

 

-     1/5 Anteil allgemeine Auslagen

CHF

132.90

 

 

-     1/5 Anteil Urteilsgebühr

CHF

4’600.00

 

 

Total

CHF

6'092.90

 

 

Die übrigen Kosten von CHF 560.00 gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

7. Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte, E.___, F.___ und C.C.___ beim zuständigen Richteramt frist- und formgerecht die Berufung angemeldet. Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf E.___ und F.___ ebenfalls rechtsgültig die Berufung angemeldet.

 

8. C.C.___ liess mit Berufungserklärung vom 16. November 2022 das Urteil der Vorinstanz soweit ihn betreffend anfechten (Akten Obergericht [nachfolgend: Akten OG], pag. 001 ff.).

 

9. Mit Schreiben vom 17. November 2022 liess F.___ seine Berufung zurückziehen (Akten OG, pag. 061 f.).

 

10. Mit Berufungserklärung vom 23. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz betreffend E.___ teilweise angefochten. Betreffend F.___ verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erklärung eines Rechtsmittels (Akten OG, pag. 068 f.).

 

11. E.___ liess mit Berufungserklärung vom 24. November 2022 das Urteil der Vorinstanz teilweise anfechten (Akten OG, pag. 074 f.).

 

12. Ebenfalls am 24. November 2022 liess der Beschuldigte – soweit ihn betreffend – die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erklären (Dispositiv-Ziff. V.1.-3. [Schuldspruch, Strafzumessung, Anrechnung Haft], VII. 5. [Rückforderung] und 6.e [Verfahrenskosten]). Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eine Genugtuung für die ausgestandene Haft, die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Akten OG, pag. 070 ff.).

 

13. Am 9. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. V.2 [Strafzumessung]). Sie beantragt eine längere Freiheitsstrafe für den Beschuldigten. Mit gleicher Eingabe erhob sie Anschlussberufung betreffend C.C.___ (Akten OG, pag. 090 f.).

 

14. Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat das Berufungsgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen F.___ zufolge Verzichts und die Berufung von F.___ zufolge Rückzugs abgeschrieben (Akten OG, pag. 108 ff.).

 

15. Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde der bisherige amtliche Verteidiger von E.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, aus dem amtlichen Mandat entlassen (Akten OG, pag. 126). Seine Entschädigung wurde mit Beschluss vom 13. August 2024 festgesetzt (Akten OG, pag. 126). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger für E.___ im Berufungsverfahren eingesetzt (Akten OG, pag. 131).

 

16. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurden die Mandate des amtlichen Verteidigers von C.C.___ und der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren bestätigt (Akten OG, pag. 143).

 

17. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 liess C.C.___ seine Berufung zurückziehen (Akten OG, pag. 172 f.).

 

18. Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 hat das Berufungsgericht das Verfahren betreffend C.C.___ abgeschrieben und die betreffende Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für hinfällig erklärt (Akten OG, pag. 187 ff.).

 

19. Mit Schreiben vom 7. November 2024 liess E.___ seine Berufung zurückziehen. Mit Eingabe vom 8. November 2024 zog die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Berufung betreffend E.___ zurück (Akten OG, pag. 237).

 

20. Mit Beschluss vom 11. November 2024 hat das Berufungsgericht das Verfahren betreffend E.___ abgeschrieben (Akten OG, pag. 279 ff.).

 

21. Am 12. November 2024 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

 

 

II. Anwendbares Recht (StPO)

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. 

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

 

III. Rechtskraft

 

1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

 

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 6. September 2022 betreffend die Beschuldigten C.C.___, D.___, E.___ und F.___ (Ziffern I-IV, Ziffer VI [2-3], Ziffer VII [1-4, 6 lit. a-d]) rechtskräftig ist.

 

3. Weiter sind die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:

 

-        Ziffer VI (1): Betreffend die Einziehung und Vernichtung von Gegenständen

-        teilweise Ziffer VII. 5: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (die Höhe der Entschädigung betreffend)

 

 

IV. Formelles

 

1. Vor Berufungsgericht wurde von der Verteidigung erstmals vorgebracht, die Anklageschrift genüge den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht. Sie rügte, die Vorinstanz habe den Beschuldigten wegen einer in der Anklageschrift nicht enthaltenen Tathandlung verurteilt. Die Tathandlung nämlich, wonach der Beschuldigte D.___ in Olten auf dem Parkplatz zu sich ins Auto habe steigen lassen und sie zusammen mit den in ihrem BH verborgenen 100 g Kokain an die [Strasse] chauffiert und damit Drogen befördert habe, gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, weshalb eine schwerwiegende Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege. Gestützt auf die vorliegende Anklageschrift sei eine Verurteilung daher nicht möglich, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei.

 

2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

 

3. Dem Beschuldigten wird in Ziffer I. 1. der Anklageschrift vom 21. September 2020 Folgendes vorgeworfen:

« E.___, A.___, F.___, D.___, C.C.___

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und e BetmG)

begangen am 15.12.2017, in der Zeit von ca. 17:00 Uhr bis ca. 21 :00 Uhr, in Chur, Bahnhof, und Olten, [Strasse], durch unbefugten Erwerb, Besitz, Befördern und Finanzierung des unerlaubten Handels von Kokain, indem die obgenannten Beschuldigten von L.___ (mutmasslich) in der [Bar] 99.05 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 80 %) zum Preis von CHF 6'900.00 erwarben, dieses in ihren Besitz nahmen, es im Auto PW Subaru, Kontrollschildnummer [...], beförderten und sich an der Finanzierung des Kokains beteiligten. Dabei bezog sich der Vorsatz aller Beschuldigter auf den Kauf von 100 g Kokain; konkret wussten sämtliche Beteiligten, dass insgesamt 100 g Kokain gekauft werden sollte und wollten dies auch.

Konkret reisten die Beschuldigten gemeinsam mit dem Auto PW Subaru, Kontrollschildnummer [...], von Chur nach Olten, um unbefugt Kokain zu kaufen, wobei A.___ als Fahrer fungierte. Vor der Ankunft wurde D.___ im Auto insbesondere von F.___ via E.___ und von C.C.___ Bargeld (Noten) für den Erwerb der Betäubungsmittel übergeben, welche dieses bei sich sammelte und in ihrem BH versteckte. D.___ und C.C.___ stiegen in Olten aus dem Auto aus. Daraufhin begab sich D.___ alleine zu L.___ (mutmasslich) in die [Bar] und überreichte ihm CHF 6'900.00. L.___ (mutmasslich) begleitete sie zur [Tankstelle], wo E.___, A.___ und F.___ im Auto auf sie warteten. Anschliessend wurde das Kokain den Beschuldigten durch einen „Ale" oder „Ali" übergeben, welcher das Kokain auf den Beifahrersitz des Autos legte. D.___ nahm das Kokain, nachdem sie das Paket auf Anweisung mit ihrem Schal abgewischt hatte, zu sich und steckte es in ihren BH. Die Beschuldigten E.___, A.___ (Fahrer), D.___ und F.___ fuhren davon.

Zum Kauf des Kokains steuerten F.___ ca. CHF 5'500.00, E.___ ca. CHF 500.00, sowie D.___ und C.C.___ zusammen ca. CHF 900.00 bei. A.___ steuerte mindestens CHF 400.00 bzw. zusammen mit D.___ und C.C.___ ca. CHF 900.00 dazu bei und stellte als Schuldenerlass in der Höhe von CHF 400.00 gegenüber C.C.___ sein Auto für die Fahrt nach Olten zur Verfügung. Er lenkte das Auto und chauffierte die Beschuldigten nach Olten, im Wissen darum, dass sie dort Kokain erwerben würden. Sämtliche Beschuldigten finanzierten somit den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln. Vom erworbenen Kokaingemisch hätten F.___ 90 g (zwecks Handels), D.___ und C.C.___ zusammen 5 g sowie A.___ 5 g erhalten sollen.

 

Zur Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG: die sichergestellten 99.05 g Kokaingemisch weisen einen Reinheitsgrad von 80 % auf (79.24 g reines Kokain), die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben sich dementsprechend auf eine Menge von Kokain bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.

 

Zur Qualifikation der Mittäterschaft: Da die Beschuldigten den Entschluss, die Tat zu begehen, gemeinsam fassten, sich vorgängig untereinander absprachen, telefonisch und via Textmitteilungen (insbesondere WhatsApp und Telegram Messenger) den Kauf und die Anreise organisierten und das Geld auftrieben, das Delikt gemeinsam ausführten (Fahrt nach Olten, zumindest konkludenter Tatentschluss), über die Tatbeiträge des Anderen und über den Grund der Fahrt nach Olten (Erwerb von Betäubungsmitteln) Bescheid wussten, damit einverstanden waren, den unerlaubten Handel mit Kokain mitfinanzierten und jedem von ihnen ein Anteil des Kokains zugeteilt war, jeder Beschuldigte damit in massgebender Weise mit dem anderen Beschuldigten zusammenwirkte, so dass ein jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dasteht, handelten sie in Mittäterschaft.

 

a) Tatbeitrag E.___: (…)

 

b) Tatbeitrag A.___: A.___ stellte für die Fahrt nach Chur (recte: Olten) sein Auto (PW Subaru, Kontrollschildnummer [...]) zur Verfügung und lenkte dieses von Chur nach Olten, obwohl er wusste, dass die Fahrt zum Kauf von Kokain organisiert wurde. Er vereinbarte mit C.C.___ via Textmitteilung die Uhrzeit, wann sie losfahren würden. Schliesslich leistete er einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er mindestens CHF 400.00 bzw. zusammen mit D.___ und C.C.___ mindestens ca. CHF 900.00, an den Kauf des Kokains beisteuerte und dafür 5 g des Kokains für sich beanspruchen wollte. Für die Fahrt erhielt er zusätzlich CHF 400.00 Schuldenerlass gegenüber C.C.___.

 

Soweit die Tathandlungen von A.___ nicht ausreichen sollten, um ihn als Mittäter zu qualifizieren, hat er sich zumindest wegen Gehilfenschaft strafbar gemacht:

Eventualvorhalt betreffend A.___:

evtl. Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und e BetmG i.V.m. Art. 25 StGB)

begangen am 15.12.2017, in der Zeit von ca. 17:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr, in Chur, Bahnhof, und Olten, [Strasse], durch Gehilfenschaft zum unbefugten Erwerb, Besitz, zur Beförderung und Finanzierung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Konkret fuhr A.___ in seinem Fahrzeug (PW Subaru, Kontrollschildnummer [...]) mit den weiteren Beschuldigten von Chur nach Olten, vereinbarte mit C.C.___ via Textmitteilung die Uhrzeit für die Fahrt und steuerte für den Kauf des Kokains mindestens CHF 400.00 bzw. zusammen mit D.___ und C.C.___ mindestens ca. CHF 900.00 bei, wofür er 5 g des Kokains für sich beanspruchen wollte. Für die Fahrt erhielt er zusätzlich CHF 400.00 Schuldenerlass gegenüber C.C.___.

 

Gesamthaft betrachtet förderte A.___ somit in seiner vorerwähnten Funktion die Haupttat von F.___, E.___ (soweit bei diesem nicht ebenfalls von Gehilfenschaft auszugehen ist), D.___ und C.C.___ (konkret: Befördern, Erwerb, Besitz, Finanzierung des unerlaubten Handels von Kokain) in untergeordneter Stellung, weshalb von Gehilfenschaft auszugehen ist.

 

Alternativvorhalt betreffend A.___:

Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und e BetmG i.V.m. Art. 25 StGB)

begangen am 15.12.2017, in der Zeit von ca. 17:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr, in Chur, Bahnhof, und Olten, [Strasse], durch Gehilfenschaft zum Erwerb, Besitz, zur Beförderung und Finanzierung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Konkret fuhr A.___ in seinem Fahrzeug (PW Subaru, Kontrollschildnummer [...]) mit den weiteren Beschuldigten von Chur nach Olten und vereinbarte mit C.C.___ via Textmitteilung die Uhrzeit für die Fahrt. Für die Fahrt erhielt er CHF 400.00 Schuldenerlass gegenüber C.C.___.

 

Aufgrund des Umstandes, dass ihm einerseits durch C.C.___ ein Schuldenerlass in derart grossem Umfang in Aussicht gestellt wurde und dass eine derart grosse Anzahl an Personen an der Fahrt teilnahm, wusste A.___, bzw. nahm zumindest in Kauf, dass die Fahrt zum Zweck des Handels bzw. Erwerbs etc. von Betäubungsmitteln erfolgte. Andererseits aufgrund des Umstandes, dass im Fahrzeug Geld herumgegeben wurde.

 

Gesamthaft betrachtet förderte A.___ somit in seiner vorerwähnten Funktion die Haupttat von F.___, E.___ (soweit bei diesem nicht ebenfalls von Gehilfenschaft auszugehen ist), D.___ und C.C.___ (konkret: Befördern, Erwerb, Besitz, Finanzierung des unerlaubten Handels von Kokain) in untergeordneter Stellung, weshalb von Gehilfenschaft auszugehen ist.

 

(…) «

 

4. In der Anklageschrift wird als Tatzeitraum der 15.Dezember 2017 ca. 17.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr angegeben, unter den Ortsangaben von Ausgangspunkt der Fahrt Chur, Bahnhof und dem Endpunkt der Fahrt, Olten, [Strasse], wo der Beschuldigte unbestrittenermassen in seinem Auto angehalten worden war. Weiter enthält die Anklageschrift Ausführungen zur Kokainübergabe, wonach D.___ das Kokain zu sich nahm und in ihren BH steckte. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift schliesslich konkret vorgehalten, Kokain im Auto PW Subaru, Kontrollschild [...] befördert zu haben («Die Beschuldigten E.___, A.___ (Fahrer), D.___ und F.___ fuhren davon»). Auch wenn die zusätzlichen Angaben zum konkreten Tatbeitrag des Beschuldigten nicht nochmals die Beförderung des Kokains ab Übergabe in Olten bis zur Anhaltung in der [Strasse] in Olten beinhalten, so enthält die Anklageschrift doch diese mitunter dem Beschuldigten als Fahrer vorgeworfene Handlung im Gesamtvorhalt. Dem Beschuldigten wird damit gemäss Anklageschrift explizit eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Beförderung von Kokain vorgeworfen.

 

Die Verteidigung kann folglich nicht gehört werden, wenn sie geltend macht, die Tathandlung, wonach der Beschuldigte D.___ in Olten auf dem Parkplatz zu sich ins Auto habe steigen lassen und sie zusammen mit den in ihrem BH verborgenen 100 g Kokain an die [Strasse] chauffiert und damit Drogen befördert habe, gehe aus der Anklageschrift nicht hervor. Vielmehr geht aus der Anklageschrift sehr wohl hervor, welche konkrete Tathandlung dem Beschuldigten u.a. zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte wusste damit klar, wogegen er sich wehren musste. Das zeigen auch die Ausführungen der Verteidigung vor erster und zweiter Instanz unmissverständlich. Die Verteidigungsrechte wurden nicht geschmälert und die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungsfunktion. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher zu verneinen.

 

 

V. Beweiswürdigung und Sachverhalt

 

1. Vorbemerkungen

 

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: BSK StPO, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Recht­sprech­ung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

 

2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechts­er­heb­liche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

 

2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3).

 

Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

 

-    Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

 

-    Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

 

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

 

3. Unbestrittener Sachverhalt

 

Der Beschuldigte hat den Schuldspruch angefochten und rügt sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

 

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 15. Dezember 2017 am Bahnhof in Chur mit C.C.___ verabredet war. Der Beschuldigte sollte mit seinem Auto Chauffeurdienste erbringen. Vereinbart war, dass C.C.___ ihm im Gegenzug den Erlass von Schulden im Umfang von CHF 400.00 gewähren sollte. Am Bahnhof Chur stiegen neben C.C.___ D.___, E.___ und F.___ ins Auto des Beschuldigten. Der Beschuldigte fuhr alle zusammen schliesslich nach Olten. In Olten angekommen, stiegen D.___ und C.C.___ bei der [Tankstelle] aus. Einzig D.___ kehrte zum Auto zurück. Auf Anweisung fuhr der Beschuldigte dann an einen anderen Ort. Dort angekommen, begaben sich die drei verbliebenen Passagiere D.___, E.___ und F.___ zu einem anderen Auto, während der Beschuldigte in seinem Auto blieb und zumindest den Fahrer des anderen Autos mittels Blicks in den Rückspiegel erkennen konnte. Weiter unbestritten ist, dass der Beschuldigte sich danach zusammen mit D.___ dafür einsetzte, C.C.___ zu suchen. Dies entgegen der Meinung von E.___ und F.___, die ohne C.C.___ zurück nach Chur fahren wollten. Die Suche führte zur Anhaltung und Kontrolle des Autos durch die Polizei in Olten. Während dieser übergab D.___ den Polizisten die zuvor vom Fahrer des anderen Autos bezogenen 99.05 g Kokain, worauf die vier Autoinsassen festgenommen wurden.

 

4. Bestrittener Sachverhalt

 

Die Vorinstanz hat gestützt auf die Beweismittel erwogen, dass der Beschuldigte in den sechs Monaten vor dem Ereignis kein Kokain konsumiert hat. Sie ist zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er, entsprechend seiner Aussage, wonach er kein Kokain habe kaufen wollen, kein Kokain gekauft habe und auch kein Geld beigesteuert habe.

 

Sie hat weiter gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erwogen, dass er spätestens in Olten gewusst habe, dass es um Drogen gegangen sei. Angesichts der Umstände (insb. mehrere Personen, Missverhältnis zwischen Fahrdiensten und Gegenleistung sowie des Fahrziels Zürich bzw. Olten) bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits bei der Abfahrt eine grosse Drogenmenge für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Zumal eine kleine Menge in Chur selbst hätte gekauft werden können, was er angesichts seines zurückliegenden Konsums gewusst habe. Er habe weder die genaue Menge noch die Aufteilung des Kokains unter den Insassen gekannt, so dass er damit habe rechnen müssen, dass das Kokain auch an weitere Personen hätte gelangen können, welche dadurch hätten gefährdet werden können.

 

Der Beschuldigte liess vor der Vorinstanz geltend machen, es sei ihm nicht aufgefallen, dass E.___ D.___ Geld – mutmasslich CHF 6'000.00 – übergeben habe, welches diese verstaut habe. Angesichts der Tatsache, dass D.___ nach dem ersten Halt in Olten alleine zurückgekommen sei, ihn an einen anderen Standort gelotst habe und alle anderen ausser ihm das Auto verlassen hätten, erscheine nachvollziehbar, dass er von den Vorgängen – nämlich der Drogenübergabe – nichts mitbekommen habe. Seltsam sei ihm die Sache vorgekommen, als er aufgefordert worden sei, wieder nach Chur zurückzufahren. Da er ursprünglich mit C.C.___ verabredet gewesen sei, habe er darauf bestanden, nicht ohne ihn zurückzufahren und ihn in der Stadt zu suchen, was schliesslich zur Polizeikontrolle geführt habe. Aus den widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass die Fahrt nach Olten dem Erwerb von Kokain – und dann sogar noch einer grösseren Menge – gedient habe, und dass er den effektiven Erwerb des Kokains erst im Rahmen der Polizeikontrolle festgestellt habe. Falls man zum Ergebnis kommen sollte, dass dem Beschuldigten das Verhalten seiner Mitfahrer spätestens in Olten bei der Rückkehr von D.___ hätte verdächtig vorkommen müssen und er in Kauf genommen habe, dass ein Drogengeschäft abgewickelt werde, so hätte allenfalls ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erfolgen, weil der Tatbeitrag des Beschuldigten in der klassischen Gehilfenhandlung der Fahrdienste bestanden hätte, welche die strafbare Handlung der Haupttäter gefördert habe.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte im Wesentlichen dieselben Vorbringen ausführen wie bereits vor der Vorinstanz.

 

Die Staatsanwaltschaft bestätigte an der Berufungsverhandlung sinngemäss, dass sie die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift gemachten Vorhalte, insbesondere seine Beteiligung am Kokainkauf, als erstellt erachtet.

 

Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Täterschaft bzw. Teilnahmeform des Beschuldigten und der Frage einer allfälligen Qualifizierung der Tat bleibt somit nachfolgend in sachverhaltsmässiger Hinsicht einzig näher zu beleuchten, welche Rolle dem Beschuldigten beim Ereignis vom 15. Dezember 2017 zukam bzw. welche Rolle er dabei spielte, namentlich inwieweit und aus welchen Gründen er sich daran beteiligte.

 

5. Konkrete Beweiswürdigung

 

5.1 Als objektive und subjektive Beweismittel liegen insbesondere der allgemeine Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 16. Dezember 2017 (Akten Stawa, pag. 45 ff.), der forensische Untersuchungsbericht zur Betäubungsmittelanalyse vom 22. Januar 2018 (Akten Stawa, pag. 242 ff.), die Strafanzeige vom 12. März 2018 (Akten Stawa, pag. 29 ff.) inkl. Nachtragsrapport vom 20. März 2018 (Akten Stawa, pag. 280 ff.), die Telefonauswertungen inkl. Chatverläufe (Akten Stawa, pag. 194 ff., 208 ff.), Briefe von D.___ (Akten Stawa, pag. 519 ff.) und C.C.___ (Akten Stawa, pag. 1030 ff.) sowie die Aussagen von D.___ (Akten Stawa, pag. 067 ff., 089 ff., 780 ff., 138 ff., 292 ff., 324 ff.; Akten Vorinstanz, pag. 351 ff.), C.C.___ (Akten Stawa, pag. 101 ff., 856 ff., 111 ff./935 ff., 145 ff., 344 ff.; Akten Vorinstanz, pag. 344 ff.), F.___ (Akten Stawa, pag. 071 ff., 679 ff., 167 ff., 378 ff.; Akten Vorinstanz, pag. 365 ff.), E.___ (Akten Stawa, pag. 077 ff., 704 ff., 177 ff., 396 ff.; Akten Vorinstanz, pag. 360 ff.) und des Beschuldigten (Akten Stawa, pag. 082 ff., 727 ff., 752 ff., 126 ff., 159 ff., 361 ff.; Akten Vorinstanz, pag. 370 ff.) vor.

 

Vorab wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (Urteil Vorinstanz, S. 10 ff.). Nachfolgend werden die relevanten Aussagen des Beschuldigten, von D.___ und C.C.___ zusammengefasst. Auf diese sowie die weiteren Beweismittel wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.

 

5.1.1 Aussagen des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte wurde insgesamt achtmal einvernommen. In seiner ersten Einvernahme vom 16. Dezember 2017 erklärte der Beschuldigte konfrontiert mit dem Vorhalt, er habe nichts davon gewusst. Er führte weiter sinngemäss aus, er habe bei C.C.___ noch Schulden offen gehabt, weil dieser ihm mal was ausgeliehen habe. Anfang Woche habe C.C.___ ihn gefragt, ob er ihn nach Zürich fahren könnte. Dieser habe ihm dafür die Schulden erlassen. Er habe gedacht, er fahre ihn nach Zürich für die CHF 400.00. Er habe mit ihm abgemacht, ihn in Chur abzuholen. Vor Ort seien dann plötzlich noch drei weitere Personen dort gestanden. Es seien eben diese zwei und auch diese D.___ gewesen. Es habe geheissen, die würden auch mitkommen. Es habe ihm dann schon ein bisschen widerstrebt, weil das eigentlich nicht die Abmachung gewesen sei. Unterwegs habe es plötzlich geheissen, dass sie nicht nach Zürich müssten, sondern nach Olten. Es habe ihm immer mehr widerstrebt, weil er eigentlich ja am nächsten Tag habe arbeiten müssen. Er sei aber nach Olten gefahren, wo sie hingewollt hätten. Er habe dort warten müssen, dort wo sie hingewollt hätten. D.___ und C.C.___ seien kurz gegangen und die anderen beiden hätten im Auto gewartet. Sie (D.___ und C.C.___) hätten gesagt, sie würden gleich wieder zurückkommen. Sie müssten «kurz etwas holen». «Da wurde mir erst klar, um was es geht». Sie hätten nicht in den Ausgang gewollt, sondern er hätte sie wieder zurücknehmen sollen. Weil die anderen beiden im Auto gesessen seien, habe er nicht einfach gehen können. Wenn die nicht im Auto gewesen wären, wäre er einfach gegangen. «Ich hoffte, dass es einfach nicht zu viel sein würde, oder nicht das, was ich gedacht habe». Dann habe das ganze Chaos angefangen. Sie (D.___) sei alleine zurückgekommen und sie hätten ihn (C.C.___) suchen müssen. Danach seien sie kontrolliert worden. Er kenne D.___, weil sie die Freundin von C.C.___ sei, denjenigen von Chur kenne er nicht. Einer sei glaublich von St. Gallen, aber er kenne sie nicht wirklich.

 

Auf die Frage, wem das bei D.___, die im Auto gesessen sei, sichergestellte Kokain gehöre, antwortete der Beschuldigte: «Wahrscheinlich allen». Er nehme an, C.C.___ sei der, welcher es geholt habe. D.___ sei seine Freundin gewesen, die mitgekommen sei, «und die anderen Beiden werden die Investoren sein». Alles andere mache ja keinen Sinn. Die Frage, ob er auch daran beteiligt gewesen sei, verneinte er. Er habe sich nicht recht geachtet, was gemacht worden sei. Er meine aber, dass im Auto, noch auf der Autobahn, Geld hin und her gegangen sei. Er habe einfach gesehen, dass irgendetwas mit Geld gemacht worden sei. Aber er wisse nicht, wie viel es gewesen sei. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass es extrem viel Geld gewesen sei, aber er habe es natürlich nicht genau gesehen.

 

Wenn er das von Anfang an gewusst hätte, wäre er sicher nicht gefahren. Er hätte das Risiko sicher nicht in Kauf genommen, jetzt wo er von diesem Leben weggekommen sei. Er sei halt auch eine Zeit lang im Stadtleben aktiv gewesen und habe gefeiert und so. Er habe aber jetzt einen anderen Weg eingeschlagen und hätte es einfach checken sollen, als er (C.C.___) sich bei ihm gemeldet habe.

 

In der Einvernahme vom 17. Dezember 2017 erklärte der Beschuldigte, er sei dabei gewesen, habe aber nichts von dem Kokain gewusst. Abgemacht gewesen sei, dass er C.C.___ in den Ausgang nach Zürich fahre.

 

Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. Dezember 2017 führte der Beschuldigte auf Vorhalt seiner früheren Aussagen aus, während des Wartens im Auto sei ihm bewusst geworden, dass es um einen Deal gehe. Er habe sich gedacht, dass es um Drogen gehe, er habe aber nicht gewusst, was für eine Art Droge. Er habe gehofft, dass es nicht zu viel sein würde, dass es generell nicht eine zu grosse Menge sein würde.

 

In der Einvernahme vom 5. Januar 2018 bestätigte der Beschuldigte die zuvor gemachten Aussagen. Er habe auf der Autobahn früh nach der Abfahrt von Chur erfahren, dass er nach Olten und nicht nach Zürich fahren sollte. Er habe sich aufgeregt, weil er keine Lust gehabt habe, nach Olten zu fahren, da er am nächsten Tag hätte arbeiten sollen. Auf Vorhalt, wonach D.___ und C.C.___ unabhängig voneinander bestätigt hätten, dass er 5 g Kokain hätte erhalten sollen, erklärte er, dies stimme nicht. Die einzige Erklärung, die er habe, sei, dass C.C.___ ja noch einen Tag auf freiem Fuss gewesen sei. D.___ sei in einer Zelle gewesen. Vielleicht hätten die das irgendwie abgemacht. Zudem erwähnte er noch, dass er nicht wisse, was besprochen worden sei, bevor er sie überhaupt abgeholt habe. Angesprochen auf das Geld im Auto, bestätigte der Beschuldigte erneut, er habe mitgekriegt, dass es um Geld gegangen sei. Er wisse nicht wieviel und wer wieviel Geld gegeben habe. Er wisse, dass Geld herumgegangen sei, dieses sei letztlich zu D.___ oder C.C.___ gegangen. Er wisse nicht, wer es schlussendlich gehabt habe. Er meine alle hätten Geld gegeben, aber er sei am Fahren gewesen, er habe nicht beobachten können, wer wem Geld gegeben habe. Von ihm sei kein Geld dabei gewesen. D.___ sei ca. 20 bis 25 Minuten später mit irgendeinem Typen zu Fuss zum Auto zurückgekommen. Er sei nicht ausgestiegen, habe ihn aber gesehen. Die anderen beiden seien kurz ausgestiegen und hätten mit dem Typen gesprochen. Er habe ca. 200-300 m weiter vorne auf einen Parkplatz fahren müssen. Da seien alle ausser ihm aus dem Auto ausgestiegen. Dort sei irgendetwas mit der Person, mit welcher D.___ hergekommen sei, diskutiert worden, er wisse nicht was. Nachher sei vom Begleiter von D.___ ein Telefonat geführt worden. Das habe er gesehen. Dann sei ein anderes Auto auf den Parkplatz gefahren. Dann sei irgendetwas gegangen. Der Begleiter von D.___, D.___ sowie die beiden, welche mit ihm mitgefahren seien, hätten sich zu diesem dazugekommenen Fahrzeug begeben und mit dem Fahrer gesprochen. Er habe dem Ganzen keine weitere Beachtung geschenkt und Musik gehört. Er habe sich über dieses "Ghetto" aufgeregt. Das Ganze auf dem Parkplatz habe vielleicht 20-30 Minuten gedauert. Er habe von dem (Drogenübergabe) nichts mitbekommen.

 

In der Einvernahme vom 23. Januar 2018 bestätigte der Beschuldigte seine zuvor gemachten Aussagen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 13. Februar 2019 erklärte er konfrontiert mit den ergänzten Vorhalten, sinngemäss, er habe seine Hunde zu Hause gehabt und danach gleich wieder nach Hause gewollt. Es mache keinen Sinn, dass er Drogen kaufen gehen wolle, wenn er gar keine Drogen konsumiere und vorher gar nicht gross Drogen konsumiert habe. Auch die Natelauswertung zeige, dass er seit längerem keinen Kontakt mehr mit C.C.___ gehabt habe. Ihn habe gestresst, dass dieser sich plötzlich gemeldet und ihn auf die Schulden angesprochen habe. Er sei auch schon lange nicht mehr in diesem Ausgangs-Umfeld und er habe die Ausbildung zum Yoga-Lehrer gemacht. Er habe nicht gewollt, dass seine Schulden bekannt würden, und er habe das so rasch als möglich hinter sich bringen wollen. Es sei vielleicht auch ein bisschen sein Fehler, dass er nicht schon in Chur reagiert und gesagt habe, dass er nicht fahre. Es stimme sicher nicht, dass er im Auto noch CHF 400.00 gegeben habe. Man könne auch auf den Kontoauszügen nachschauen, da habe er kein Geld abgehoben. Mit der Qualifikation der Mittäterschaft sei er nicht einverstanden, er habe zwei Leute nicht gekannt. Er habe das Auto nicht für Olten, sondern für Zürich zur Verfügung gestellt. Es habe plötzlich im Auto geheissen, dass es nach Olten statt nach Zürich gehe. Tatbeitrag habe er keinen geleistet, da er die CHF 400.00 nicht bezahlt und die 5 g Kokain nicht beansprucht habe. Abschliessend erklärte der Beschuldigte, er wolle noch ergänzen, dass er keinesfalls einem abgekürzten Verfahren zustimmen werde: «Weil das Ganze... Weil ich sicher nicht etwas zugebe, was nicht stimmt, nur damit es eine Strafminderung gibt oder ein Entgegenkommen bei der Strafe gibt für etwas, was nicht stimmt».

 

In der Einvernahme vor der Vorinstanz am 1. September 2022 bestätigte der Beschuldigte wiederum seine zuvor gemachten Aussagen, wonach ihm für die Fahrt nach Zürich seine Schulden von CHF 400.00 erlassen worden wären, sie in den Ausgang gewollt hätten und er danach zurückgegangen wäre, weil er am nächsten Tag hätte arbeiten müssen. Er habe am Bahnhof Chur auf einmal erfahren, dass Frau D.___ ([…]), Herr E.___ und Herr F.___ auch mitkämen. Während der Fahrt nach Zürich habe es auf einmal geheissen, er solle nach Olten fahren. Die Frage, ob er während der Fahrt etwas vom Geld mitbekommen habe, verneinte der Beschuldigte. Darauf hingewiesen, dass CHF 400.00 für eine Hin- und Rückfahrt von 2.5 h doch ein guter Betrag sei, erklärte er, ein Taxi wäre wohl auch so teuer gewesen. Er nehme an, er (C.C.___) habe kein Geld gehabt.

Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum, C.C.___ habe ihn angerufen und gefragt, ob er ihn nach Zürich fahren könne. Er würde ihm dafür die CHF 400.00 Schulden erlassen. Er (Beschuldigter) habe nicht gewusst, worum es gehe. Er habe C.C.___ auch nicht danach gefragt und nicht weiter darüber nachgedacht. Er habe nichts mehr mit C.C.___ zu tun gehabt, da er (Beschuldigter) von Chur weggezogen sei. Er sei deshalb überrascht gewesen über diesen Anruf. Die Schulden habe er nicht mehr auf dem Radar gehabt. Auf die Frage, wieso C.C.___ ihn am 15. Dezember 2017 mehrfach angerufen habe, antwortete er, er habe nicht «abgenommen», da er eben nichts mehr mit ihm zu tun gehabt habe. Er habe in jener Nacht gearbeitet und es habe ihn gestresst. Er habe sich schliesslich gedacht, er fahre ihn, dann sei die Sache erledigt und er müsse mit ihm nichts mehr zu tun haben. Erneut nach dem Zweck der Anrufe gefragt, gab er zu Protokoll, es sei sieben Jahre her, er wisse es nicht mehr genau. C.C.___ habe ihn angerufen und gefragt, ob er ihn fahren könne. Er wisse auch nicht, ob dies lange Telefonate gewesen seien. Er habe erst auf dem Weg nach Zürich auf der Autobahn erfahren, dass es dann plötzlich nach Olten gehen sollte. C.C.___ sei am Natel gewesen und plötzlich habe es geheissen, dass sie nun nach Olten müssten. Es sei eine «Scheisssituation» gewesen, es habe ihn gestresst und er habe sich aufgeregt. Er hätte eigentlich um 2 Uhr in der Nacht wieder in der Bäckerei stehen müssen. Er habe aber nicht nachgefragt und gedacht:  «Scheiss drauf, ich fahre da runter, fahre zurück und gehe arbeiten.». Während der Fahrt habe er nichts über E.___ und F.___ erfahren, er habe auch nicht mit ihnen gesprochen. Es sei ja nicht die Abmachung gewesen, dass noch andere Leute dabei seien. Er habe nichts mitbekommen im Auto. Auf nochmalige Nachfrage erklärte der Beschuldigte, sie hätten sicherlich oberflächliche Gespräche geführt. Es sei aber nur «Scheisse gelabert» worden. Die seien komplett alkoholisiert gewesen. Er selber habe Musik gehört. Er wisse bis heute nicht, ob E.___ und F.___ von Chur oder St. Gallen seien. Angesprochen darauf, wieso er von E.___ und F.___ von «Investoren» gesprochen habe, sagte er aus, dies seien im Verlaufe des Verfahrens Annahmeaussagen gewesen, die er gemacht habe. Konfrontiert damit, dass er dies anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt habe, erklärte er: «Ah ok.». Auch habe er nichts von einer Geldübergabe im Auto mitbekommen. Konfrontiert damit, dass er dies in seiner ersten Einvernahme allerdings ausgesagt habe, gab er zu Protokoll, dies stimme nicht. Es seien im Verlaufe des Verfahrens immer wieder Sachen gesagt worden, wo man ihn belastet habe, aber nicht stimme. Es sei gut möglich, dass Sachen, die er gesagt habe, im Verlaufe des Verfahrens so hingestellt worden seien, die gar nicht so gewesen seien. Auf die Frage, wieso er sich nicht geweigert habe, die Passagiere nach der Drogenübergabe mitzunehmen, gab er an, es sei ihm nicht zu 100 % bewusst gewesen. Es sei alles so schnell gegangen und nicht so wie abgemacht gelaufen. Er habe nicht gewusst, was genau gelaufen sei. Es seien drei Leute bei ihm im Auto gesessen, er habe nicht einfach weggehen können. Er habe die Leute ja teils nicht gekannt. Er habe nicht gewusst, ob sie ihm etwas antun würden. Sie seien in Chur einfach eingestiegen, er sei in dem Moment überfordert gewesen. Er habe sich Sorgen um C.C.___ gemacht, er habe ja eigentlich mit ihm abgemacht. Konfrontiert damit, dass sowohl C.C.___ wie auch D.___ mehrfach bestätigt hätten, dass er bereits vor der Abfahrt genau gewusst habe, dass die Fahrt zwecks Drogenkaufs erfolgt sei, antwortete er, die beiden hätten ziemlich viel bestätigt, das fragwürdig sei. Er wisse nicht, wieso sie ihn falsch belasten würden. Sie hätten halt nichts zu verlieren. Es stimme auch nicht, dass er einen Tatbeitrag von CHF 400.00 geleistet und 5 g Kokain für sich habe beanspruchen wollen.

 

5.1.2 Aussagen von D.___

 

In ihrer ersten Einvernahme vom 16. Dezember 2017 sagte D.___ aus, A.___ sei gefahren. Das sei ihr Kollege, sie kenne ihn, seit sie fünf Jahre alt sei. Er habe nicht gross mit Drogen zu tun, er sei so ein Nerd. Er nehme schon ab und zu was, «aber er hat nichts damit zu tun. Er hat auch nichts an die Drogen gezahlt».

 

In der zweiten Einvernahme vom 17. Dezember 2017 führte sie aus, er (Beschuldigter) habe am wenigsten mit dieser Sache zu tun. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, um was genau es bei der Fahrt von Chur nach Olten gegangen sei, antwortete sie, das habe er zu 100 % gewusst. Er habe für diese Fahrt 5 g Kokain gewollt, und zwar von den 10 g, welche C.C.___ hätte bekommen sollen. Er habe bei ihnen Schulden in der Höhe von CHF 800.00 gehabt. Diese Schulden wären ihm dann erlassen worden. CHF 400.00 hätte er noch geben müssen und die weiteren CHF 400.00 wären ihm erlassen worden. Auf die Frage, was der Beschuldigte für die Fahrt von Chur nach Olten erhalten hätte, erklärte sie, CHF 400.00, zudem habe er für CHF 400.00 Kokain kaufen können. Er habe genau gewusst, um was es bei der Fahrt gegangen sei. A.___ habe auch genau gewusst, wer alles mitfahre. Sie selbst sei zuletzt per Zufall mitgefahren, sie sei bis zur Abfahrt nicht sicher gewesen. Auf die Frage, wer wann festgelegt habe, wieviel Kokain in Olten gekauft werden sollte, gab sie zu Protokoll, C.C.___, E.___ und natürlich [Alias von F.___] (F.___) hätten bereits in Chur gewusst, dass sie in Olten 100 g Kokain holen würden. Auf entsprechende Frage bestätigte sie, dass [Alias von F.___] (F.___) und E.___ beide das Geld gegeben hätten. A.___ sei mit dem Auto gefahren, neben ihm sei C.C.___ gesessen. Sie habe CHF 900.00 von C.C.___ erhalten, er habe ihr diese vom Vordersitz aus nach hinten übergeben.

 

In der Einvernahme vom 17. Januar 2018 bestätigte D.___, C.C.___ und sie hätten 10 g des Kokains erhalten sollen, davon hätte der Beschuldigte 5 g erhalten sollen. Der Rest sei also für E.___ und [Alias von F.___] (F.___) gewesen. CHF 6'000.00 seien von [Alias von F.___] (F.___) und E.___ gewesen und CHF 900.00 von ihnen (ihr und C.C.___). C.C.___ habe die CHF 900.00 in seinem Portemonnaie gehabt. Auf Frage bestätigte sie ihre Aussage in der Einvernahme vom 16. Dezember 2017, wonach der Beschuldige nichts an die Drogen bezahlt habe: «Das stimmt. Er hatte nichts daran bezahlt. Er hatte zu diesem Zeitpunkt kein Geld dabei.» Der Beschuldigte habe dann einen Teil daran zahlen wollen. Auf Frage, wann der Beschuldigte einen Teil daran habe zahlen wollen, führte sie aus: «Keine Ahnung. Das war aber dann auch nicht mehr wichtig. Das war aber nur eine Vermutung.». Auf die Frage nach der Entschädigung erklärte sie, sie denke, der Beschuldigte habe diese mit [Alias von F.___] (F.___) abgemacht. Auf Frage, wie viel der Beschuldigte für CHF 400.00 hätte kaufen können, antwortete D.___, dies wären 5 g gewesen. Auf Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, dass er das Kokain habe kaufen wollen, bestätigte sie, ja, das habe er. Er sei aus diesem Grund gefahren, sonst wäre er nicht gefahren: «Das wäre ja sonst eigentlich völlig sinnlos». Auf Frage, ob er diese 5 g Kokain für sich verlangt habe, bestätigte sie, er habe sie schon verlangt. «Sonst wäre er ja nicht gefahren.» Vor allem als C.C.___ ausgefallen sei, sei sie als schwächstes Glied schon recht ausgenutzt worden.

 

Auf Vorhalt bestätigte sie ihre am 17. Dezember 2017 gemachte Aussage, wonach sie und C.C.___ mit dem Beschuldigten die Entschädigung für die Fahrt nach Olten besprochen hätten. Diese sei ganz sicher im Auto besprochen worden, vorher wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht, ob es bereits in Chur besprochen worden sei. Aber der Beschuldigte habe vor der Fahrt gewusst, dass diese zwecks Kokainkaufs gewesen sei. Auf Vorhalt ihrer Aussage, wonach C.C.___, E.___ und [Alias von F.___] bereits in Chur gewusst hätten, dass in Olten 100 g Kokain gekauft würden, erklärte D.___, der Beschuldigte habe dies auch genau gewusst. Auf Vorhalt der Aussage von C.C.___ vom 19. Dezember 2017, wonach der Beschuldigte keine Drogen konsumiere, führte D.___ aus, dieser habe sicherlich lange Pause gemacht, habe aber schon seine Abstürze gehabt: «So ganz ohne …». Aber er habe sich sicherlich super gehalten und sei mehr oder weniger clean gewesen – oder sei es immer noch. Er habe auch schon Kokain genommen, das wisse sie. Aber er sei nicht süchtig, er konsumiere nicht immer.

 

In der Einvernahme vom 16. August 2018 bestätigte D.___, erst beim Warten auf den Beschuldigten in der Bar hinter dem Bahnhof Chur von [Alias von F.___] (F.___) von der geplanten Menge Kokain erfahren zu haben. Sie ergänzte am Ende der Einvernahme unaufgefordert, der Beschuldigte sei so verlogen, das sei der unglaublichste Mensch. Er sei nicht nur an diesem Abend gefahren, er fahre auch sonst noch für andere Leute. Er fahre anscheinend auch jetzt noch für andere Leute. Sie habe keine Angaben zu den Leuten. Er grüsse sie nicht einmal mehr. E.___ hingegen grüsse sie noch.

 

Vor der Vorinstanz erklärte D.___ am 1. September 2022, E.___ habe mit F.___ gedealt. Er habe anscheinend viel gebraucht, das habe er dann während der Fahrt gesagt. E.___ habe das für ihn (F.___) organisiert, er sei mit ihnen gefahren. Sie hätten zuerst nach Zürich gehen wollen. Sie hätten eigentlich in den Ausgang gewollt und vor der Fahrt bereits angefangen zu trinken. Sie hätten nicht gewusst, dass er (F.___) so viel gewollt habe, das sei erst im Verlauf des Abends herausgekommen. Der Beschuldigte habe 5 g gewollt, er sei damals sehr süchtig gewesen. Auf Vorhalt, sie habe gesagt der Beschuldigte hätte «5 g + Schuldenerlass» bekommen sollen, und auf Frage, wie sie darauf komme, bestätigte D.___, er habe auch etwas gewollt. «Meinen Sie, ein Süchtiger kommt hierher nur für einen Schuldenerlass? Ganz ehrlich». Auf Frage, wie sie dazu komme, ob er gesagt habe, er möchte 5 g, antwortete sie, er habe 5 g gewollt, so viel sie wisse. Auf Frage, ob er etwas dafür habe zahlen wollen oder es gratis erhalten hätte, antwortete sie, sie könne es nicht genau sagen. Gratis sicher nicht, aber es habe eine Abmachung gegeben, irgendwie sollte er fahren für die Schulden und noch 5 g. Sie sei nicht involviert gewesen in diese Gespräche und Vorabmachungen.

 

5.1.3 Aussagen von C.C.___

 

In der ersten Einvernahme bestätigte C.C.___, sie (er und D.___) hätten in den Ausgang nach Zürich gewollt. Er bestätigte, zu wissen, dass D.___ in Untersuchungshaft und die anderen in Polizeihaft seien. Zum Fahrer, dem Beschuldigten, erklärte er, seine Frau und er hätten ihn einfach gefragt, ob er fahren würde. Sie hätten ihn nicht engagiert. Er (Beschuldigter) sei wahrscheinlich der Ärmste von allen, der habe am wenigsten damit zu tun. Das sei ein «zwäger» Typ. Der Fahrer – das wisse er – habe nichts damit zu tun. Er nehme keine Drogen, er kiffe nicht mal. Das könne er beurteilen, auch wenn er kein Polizist sei.

 

In der Einvernahme vom 28. Dezember 2017 sagte C.C.___ erneut aus, er habe nach Zürich in den Ausgang gehen wollen «ohne Geld». Er habe eine spontane Tour machen wollen. Da sei ihm der Beschuldigte in den Sinn gekommen. Das sei vielleicht auch schon am Vorabend gewesen, als er ihn gefragt habe, ob er nach Zürich fahren könne. Er habe den Beschuldigten kontaktiert und gesagt, er (Beschuldigter) schulde ihm noch «400 Stutz», er solle mit nach Zürich kommen. So wären die CHF 400.00 dann «gegessen und verjährt» gewesen von seiner Seite her. Er ergänzte, er habe ihm noch angeboten, falls er auch kommen würde, könnte er «noch 400 Stutz darauflegen». Diese habe er vermutlich auch seiner Freundin gegeben, das wisse er nicht. Es sei vielleicht für 6 bis 9 g Koks gewesen. Später korrigierte er seine Aussage und erklärte, der Beschuldigte schulde ihm schon lange Geld. Er habe schon die Woche zuvor mal mit der Freundin etwas machen wollen. Er habe den Beschuldigten schon rund eine Woche vorher kontaktiert. Auf Vorhalt einer Aussage von D.___, wonach alle ganz genau gewusst hätten, dass man nach Olten Kokain kaufen gehe, bestätigte C.C.___, das stimme, alle hätten es gewusst. Er und der Beschuldigte hätten auch 4 bzw. 5 g kaufen wollen.

 

In der Einvernahme vom 17. Januar 2018 bestätigte C.C.___ weitgehend seine zuvor gemachten Aussagen. Er erklärte ergänzend, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass E.___ und F.___ mitkämen. In der Schlusseinvernahme sagte er aus, er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte etwas beigesteuert habe, er habe Spielschulden gehabt, deshalb hätten sie das mit dem Fahren so abgemacht. Vor der Vorinstanz erklärte C.C.___ wiederum, er habe dem Beschuldigten gesagt, er wolle Kokain kaufen.

 

5.2 Würdigung der Aussagen

 

5.2.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind im Zeitverlauf in weiten Teilen konstant. So hat er von Anfang an klar und unmissverständlich ausgesagt, von C.C.___ kontaktiert und auf seine Schulden von CHF 400.00 hingewiesen sowie von diesem angefragt worden zu sein, ihn nach Zürich zu fahren, wofür ihm dieser seine Schulden erlassen hätte. Wiederholt bestätigte er auch, dass sie in den Ausgang hätten gehen wollen, er danach zurückgegangen wäre, weil er am nächsten Tag hätte arbeiten müssen und, dass er erst am Treffpunkt von den übrigen Passagieren und erst während der Fahrt vom neuen Ziel Olten erfahren habe.

 

In Bezug auf die Vorkommnisse in Olten stimmen die Aussagen des Beschuldigten weitgehend mit den Aussagen von D.___ überein. Er schilderte den Ablauf des Abends bis zur Verhaftung in etwa gleich wie D.___. Er bestätigte auch, dass D.___ bei der Anhaltung geschrien und das Kokain von sich aus den Polizisten herausgegeben habe. Er belastete sich auch selbst, erklärte, er sei halt auch eine Zeit lang im Stadtleben aktiv gewesen und habe gefeiert, und bestätigte mehrfach, dass er selbst bis anfangs Jahr, d.h. Februar/März 2017, Kokain konsumiert gehabt habe. Dies, obwohl ihm kein Kokainkonsum in den letzten sechs Monaten vor der Festnahme nachgewiesen werden konnte. Zwar relativierte er gewisse Aussagen, indem er – nachdem ihm der Konsum von Kokain vorgehalten wurde – ausführte, ein Konsum liege länger zurück als zuvor ausgesagt. Ebenfalls wollte er – entgegen seinen Angaben in den ersten Einvernahmen – in den späteren Aussagen keine Ausführungen zu den Geldübergaben im Auto mehr machen bzw. verneinte, solche mitbekommen zu haben. Insoweit vermögen die detaillierten Schilderungen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme und deren Bestätigung in den weiteren Einvernahmen im Dezember 2017 und im Januar 2018 mehr zu überzeugen, als seine anderslautenden späteren Ausführungen.

 

5.2.2 Sowohl D.___ als auch C.C.___ haben im Verlauf der Zeit unterschiedliche, teils sich widersprechende Aussagen betreffend den Beschuldigten gemacht. D.___ erklärte in ihrer ersten Einvernahme noch, der Beschuldigte habe nicht gross mit Drogen zu tun, habe nichts mit der Sache zu tun und auch nichts an die Drogen gezahlt. Sie bestätigte damit die Aussagen des Beschuldigten. In der zweiten Einvernahme zeigte sie sich dann überzeugt, dass der Beschuldigte 5 g Kokain hätte erhalten sollen, mit der Begründung, dass die Fahrt sonst sinnlos gewesen wäre bzw. er nicht gefahren wäre, und vermutete, er habe etwas daran zahlen wollen. Gleichzeitig bestätigte sie jedoch, das Geld für die 10 g, d.h. die CHF 900.00, von C.C.___ erhalten zu haben, und ergänzte in der darauffolgenden Einvernahme, C.C.___ habe die CHF 900.00 in seinem Portemonnaie gehabt. Obwohl die Entschädigung ihrer Meinung nach womöglich erst während der Fahrt besprochen wurde und sie selbst angab, erst am Bahnhof Chur bzw. im Auto vom beabsichtigten Kauf einer beachtlichen Drogenmenge erfahren zu haben, zeigte sie sich überzeugt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Fahrt zwecks Kokainkaufs erfolgt sei, bzw. dass er gewusst habe, dass in Olten 100 g Kokain gekauft würden. In der nächsten Einvernahme bezeichnete D.___ den Beschuldigten als verlogen und bezichtigte ihn, für andere Leute zu fahren. Entgegen den früheren Aussagen, wonach der Beschuldigte bloss gelegentlich konsumiere, machte sie dann vor der Vorinstanz geltend, er sei damals sehr süchtig gewesen, weshalb er 5 g Kokain gewollt habe, wobei sie gleichzeitig bestätigte, bei den Vorabmachungen und Gesprächen nicht involviert gewesen zu sein. Es ist, um es kurz zu fassen, eine nicht unerhebliche Aggravation ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte erwiesenermassen in den sechs Monaten vor der Anhaltung keine Drogen konsumiert hatte, erscheint naheliegend, dass D.___ den Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens auch deshalb immer stärker mitbelastete, um sich selbst zu entlasten.

 

In der ersten Einvernahme bestätigte C.C.___ seinerseits die Aussagen des Beschuldigten. Er habe den Beschuldigten einfach gefragt, ob er fahre. Der Beschuldigte habe nichts damit zu tun, er nehme keine Drogen. In der zweiten Einvernahme gab er an, er habe ohne Geld nach Zürich in den Ausgang gehen wollen. Er bezifferte die seit längerer Zeit ausstehenden Schulden des Beschuldigten ihm gegenüber übereinstimmend mit dessen Aussagen mit CHF 400.00. Ergänzend will er ihm angeboten haben, zusätzlich CHF 400.00 «daraufzulegen». Dies, obwohl der Beschuldigte gemäss seiner ersten Einvernahme keine Drogen nehmen und nicht einmal kiffen würde. Zuerst ging er davon aus, den Beschuldigten erst am Vortag kontaktiert zu haben. Später korrigierte er, er habe den Beschuldigten bereits rund eine Woche vorher kontaktiert, weil er mit der Freundin mal etwas habe machen wollen. In der nächsten Einvernahme bestätigte C.C.___ übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten, dass dieser vorgängig keine Kenntnis gehabt habe, dass E.___ und F.___ mitfahren würden. Er will den Beschuldigten aber bereits bei der Anfrage darüber informiert haben, dass die Fahrt zwecks Kokainkaufs erfolgen würde. Dies, obwohl gemäss seinen früheren Aussagen ja geplant war, ohne Geld mit der Freundin nach Zürich in den Ausgang zu gehen.

 

5.2.3 Auch aufgrund der betreffend die Rolle des Beschuldigten teilweise äusserst widersprüchlichen Aussagen von D.___ und C.C.___ ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wie von ihm geltend gemacht, weder Geld beisteuerte noch Kokain beziehen wollte.

 

Darüber hinaus bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte bereits vor der Abfahrt in Chur wusste, dass die Passagiere Drogen kaufen wollten. C.C.___ führte u.a. aus, den Beschuldigten schon eine Woche früher kontaktiert zu haben. Effektiv geht aus der Auswertung der Mobiltelefone hervor, dass C.C.___ den Beschuldigten bereits am 11. Dezember 2017 angerufen hatte, mithin bevor er Kontakt zu E.___ aufnahm.

 

5.2.4 Unglaubhaft und als Schutzbehauptung erscheint demgegenüber das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er erst im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei von den Drogen erfahren haben will. Der Beschuldigte hat in seinen ersten Einvernahmen bestätigt, dass er von C.C.___ nach langer Zeit ohne Kontakt plötzlich angerufen worden sei, am Bahnhof neben C.C.___ unerwarteterweise noch D.___, E.___ und der ihm zuvor unbekannte F.___ eingestiegen seien und er kurz nach Chur auf der Autobahn erfahren habe, dass er sie alle nicht nach Zürich, sondern nach Olten fahren solle. Weiter hat er Ausführungen zu den Geldübergaben gemacht und bestätigt, ein Telefonat von C.C.___, in dem die Verspätung mitgeteilt wurde, mitbekommen zu haben. D.___ hat überzeugend geschildert, dass F.___ im Auto über seine Drogengeschäfte gesprochen bzw. damit geprahlt habe. Dies kann auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein, hat er gemäss eigenen Aussagen doch auch mitbekommen, dass F.___ aus [Ort 1] stammt. Der Beschuldigte hat in seiner ersten Einvernahme ausgeführt und anlässlich der Hafteinvernahme präzisiert, es sei ihm erst klar geworden, dass es um einen Drogendeal gegangen sei, nachdem D.___ und C.C.___ mit der Ankündigung der baldigen Rückkehr in Olten ausgestiegen seien. Er habe gehofft, dass es einfach nicht zu viel, d.h. keine zu grosse Menge, sein würde, oder nicht das, was er gedacht habe. Er sprach in diesem Zusammenhang auch von «Investoren» (E.___ und F.___). Spätestens im Zeitpunkt des Ausstiegs von D.___ und C.C.___ musste der Beschuldigte somit um den naheliegenden bevorstehenden Drogenkauf gewusst haben. Der Beschuldigte blieb in Olten, fuhr hinter einer ihm unbekannten Person weiter zu einem Parkplatz, wo er das Hinzukommen eines anderen Autos und ein Treffen all seiner Passagiere mit den weiteren Personen beobachten konnte. Indem der Beschuldigte seine drei verbliebenen Passagiere nach deren Rückkehr weiterhin in seinem Auto transportierte, nahm er zumindest in Kauf, mit diesen eine grössere Menge an Drogen zu transportieren. Dass er sich des Risikos bewusst war, zeigen seine Aussagen dazu mit aller Deutlichkeit.

 

Das vereinbarte Entgelt für die Fahrt nach Zürich bzw. Olten ist nicht ausserordentlich hoch. Zwar wäre das Entgelt bei einer direkten Bezahlung von CHF 400.00 wohl in etwa vergleichbar mit dem Preis für eine Taxifahrt von Chur nach Zürich. Jedoch sagte C.C.___ diesbezüglich aus, dass es ihm darum gegangen sei, «ohne Geld» in den Ausgang zu gehen. In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass effektiv kein Geld floss und die Fahrt bloss zum Erlass alter Schulden führte, ist das vereinbarte Entgelt als nicht aussergewöhnlich zu erachten.

 

 

VI. Rechtliche Würdigung

 

1. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren sinngemäss geltend machen, dass vorliegend kein strafbares Verhalten auch auch keine Gehilfenschaft vorliege. Entsprechend sei er von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Im Falle einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung habe allenfalls ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu erfolgen, weil sein Tatbeitrag in der klassischen Gehilfenhandlung der Fahrdienste bestanden habe, welche die strafbare Handlung der Haupttäter gefördert habe.

 

2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b) bzw. solche unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) bzw. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (lit. e).

 

2.1 "Befördern" im Sinne der Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG heisst, Betäubungsmittel von einem Ort zu einem anderen zu transportieren. Nicht erforderlich ist hierfür, dass der Täter den fraglichen Stoff besitzt (BGE 114 IV 162; Peter Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 BetmG N 55).

 

2.2 Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt – unter anderem – vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und damit ein schwerer Fall im genannten Sinne beispielsweise bei einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain vor (BGE 109 IV 143 E. 3b; BGE 120 IV 334 E. 2a; Urteil des BGer 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5).

 

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.w.H.).

 

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (Peter Albrecht, a.a.O., Art. 19 BetmG N 148). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.w.H.). Die Teilnahmeform der Gehilfenschaft liegt im Bereich von Art. 19 Abs. 1 BetmG beispielsweise dann vor, wenn ein Mitwirkender nicht selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft. Wer jedoch selber einen oder mehrere gesetzliche Straftatbestände erfüllt, macht sich – wie dargelegt – selber als Täter strafbar und ist nicht bloss als Gehilfe, auch wenn er von einem Mittäter abhängig ist und nach dessen Weisungen handelt (BGE 106 IV 72 E. 2b).

 

2.4 In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). In Bezug auf Betäubungsmitteldelikte genügt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel sowie die Menge des Betäubungsmittels in Kauf nimmt (Urteil des BGer 6S.235/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 3.1). Letzteres bedeutet, dass der Täter annehmen muss, dass die in Frage stehende Betäubungsmittelmenge i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann.

 

2.5 Das Bundesgericht erwog im selben Entscheid, vorausgesetzt sei, dass die in Frage stehende Handlung nicht eine solche des normalen Alltags, irgendein übliches Geschäft des täglichen Lebens darstelle. Eine solche normale Alltagshandlung liege beispielsweise vor, wenn der Taxichauffeur einen Kunden mitnehme im Wissen, dass er Kokain auf sich trage. Begründet wurde diese zusätzliche Voraussetzung damit, dass mit Blick auf die Bedenken der Lehre verhindert werden solle, dass die in Art. 19 Abs. 1 BetmG enthaltenen Teilnahmetatbestände überdehnt würden (Urteil des BGer 6S.235/2003 a.a.O. E. 3.1). In diesem Sinne bestätigte das Bundesgericht in einem älteren Entscheid, dass Pannenhilfe beim Transport von Betäubungsmitteln, im Wissen um diese, bloss als Gehilfenschaft zu würdigen sei (BGE 113 IV 90).

 

In seiner späteren Rechtsprechung hat das Bundesgericht jedoch bestätigt, dass das Kriterium der fehlenden «Alltagshandlung» wie auch ein eigenes Interesse am Drogentransport nicht Tatbestandselement und somit nicht entscheidend sind. Es hat regelmässige Taxifahrten über mehrere Monate oder mehrfache Fahrdienste mit Eventualvorsatz als tatbestandsmässig erachtet (Urteile des BGer 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.4 und 6B_211/2018, 6B_294/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 8.3).

 

3. Konkrete Würdigung

 

Die Passagierin D.___ trug bei der Anhaltung des vom Beschuldigten gelenkten Autos 99.05 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 80 % auf sich. Kokain in dieser Menge stellt unbestrittenermassen eine qualifizierte Menge i.S.v.  Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG dar.

 

Wie bereits festgestellt, hat der Beschuldigte ausgesagt, dass ihm beim ersten Halt in Olten klar geworden sei, dass es um einen Deal betreffend Drogen gehe, er habe gehofft, dass es einfach nicht zu viel, keine zu grosse Menge, sein würde, oder nicht das, was er gedacht habe. Er habe nicht gewusst, um was für eine Art Droge es gegangen sei. Er war sich folglich des Risikos bewusst, dass es sich um harte Drogen und eine grössere Menge handeln könnte. Trotzdem hat er die drei verbliebenen Passagiere nach dem zweiten Halt in Olten in seinem Auto transportiert. Damit hat er in Kauf genommen, eine qualifizierte Menge Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG zu befördern. Entsprechend handelte er mit Eventualvorsatz sowohl in Bezug auf den Tatbestand des Beförderns i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG als auch in Bezug auf die qualifizierte Menge an Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

 

Der Tatbestand ist aufgrund der persönlichen Handlung des Beschuldigten objektiv und subjektiv erfüllt. Damit bleibt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Raum für Mittäterschaft oder auch nur Gehilfenschaft. Der eventualvorsätzlichen Tatbegehung und der untergeordneten Rolle des Beschuldigten ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

 

Die Tatsache, dass der Beschuldigte bis auf die Wartezeit bei der Drogenübergabe auf dem Parkplatz stets zwei Passagiere im Auto hatte und somit nicht einfach ohne Weiteres gehen konnte, vermag das Verhalten des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen. Diesen Umständen ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. Folglich hat sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht.

 

 

VII. Strafzumessung

 

1. Allgemeine Erwägungen

 

Was die allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung anbelangt, ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil Vorinstanz, S. 25 f.). Ergänzungen sind hinsichtlich des anwendbaren Rechts anzubringen.

 

1.1 Anwendbares Recht

 

1.1.1 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Techsel/Piet, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (vgl. Peter Popp / Anne Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 2 StGB N 20, m.H.).

 

Bei Dauerdelikten ist indessen das neue Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m.H.; Trechsel/Vest in: Trechsel Piet [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 5; vgl. auch Peter Popp / Anne Berkemeier, a.a.O., Art. 2 StGB N 9).

 

Die vorliegend relevante Strafbestimmung ist bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut unverändert geblieben. Hingegen hat sie mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine Änderung erfahren, als bei einer möglichen verbundenen Geldstrafe das Höchstmass neu bei 180 statt wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue Sanktionsrecht ist somit nicht milder, weshalb das bisherige Sanktionsrecht zur Anwendung gelangt.

 

1.1.2 Am 1. Juli 2023 trat überdies das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Während der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG grundsätzlich gleich geblieben ist (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 20 Jahren), konnte gemäss der Strafnorm nach altem Recht (in Kraft bis am 30. Juni 2023) die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbunden werden. Die neue Strafnorm ist folglich nicht milder als die alte. Entsprechend ist gemäss dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) Art. 19 Abs. 2 BetmG in der bisherigen, bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung anzuwenden.

 

1.2  Konkrete Strafzumessung

 

1.2.1 Strafrahmen

 

Der qualifizierte Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG (Fassung vom 1. Mai 2017) sieht bzw. sah einen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbunden werden kann.

 

1.2.2 Tatkomponente

 

Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Der Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation, der bei Kokain bei 18 g reinem Stoff liegt, wurde mit den erworbenen 79.24 g reinem Kokain um das Vierfache überschritten. Der Reinheitsgrad des Kokains war mit 80 % relativ hoch. Unter dem qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG sind jedoch insbesondere mengenmässig weitaus schwerer wiegende Betäubungsmitteldelikte denkbar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt – unter Berücksichtigung, dass das strafbare Verhalten vorliegend unter die Tatbestandsnorm der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG zu subsumieren ist – bei dieser Drogenmenge noch relativ leicht. Dabei gilt es anzumerken, dass mit Blick auf den konkreten Tatbeitrag die effektive Menge weniger stark ins Gewicht fällt, dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die genaue Menge selbst nicht kannte. Zu berücksichtigen ist, dass beispielsweise bei reinen Drogenkurieren oder Transporteuren im Inland, die zudem, wie der Beschuldigte, die konkrete Menge oft nicht kennen, in der Regel eine Strafreduktion von 30 % gewährt wird (vgl. auch Gustav Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Kommentar, Basel 2016, Art. 26 BetmG N 33). Zur Verwerflichkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder Kokain erwarb noch sich finanziell daran beteiligte. Sein einziges Interesse an der Fahrt lag somit beim Schuldenerlass von CHF 400.00; er hatte eine entsprechend untergeordnete Rolle. Er hat ausgesagt, dass er, als er realisiert habe, dass es um einen Drogendeal gehen könnte, nur in Olten geblieben sei, weil zwei der Passagiere (E.___ und F.___) weiterhin im Auto waren. Nichtsdestotrotz hat er nach dem Erwerb des Kokains durch seine Passagiere auf der Suche nach C.C.___ in Olten eine qualifizierte Menge Kokain befördert, wobei nicht er selbst, sondern D.___ im Besitz des Kokains war. Seine Tat beinhaltete keine erhebliche kriminelle Energie, war von kurzer Dauer und einmalig.

 

Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz sowohl in Bezug auf den Tatbestand des Beförderns i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG als auch in Bezug auf die qualifizierte Menge an Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Eine Kokainabhängigkeit bestand nicht. Auch sonst gab es keine Einschränkungen, sich rechtmässig zu verhalten. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen leicht und ist im untersten Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.

 

Aufgrund dessen erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

1.2.3 Täterkomponente

 

In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz sind die Lebensumstände des Beschuldigten als neutral zu werten. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

Demgegenüber ist die Tatsache, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde, im Umfang von einem Monat straferhöhend zu berücksichtigen.

 

Somit ist die Strafe aufgrund der Täterkomponente um einen Monat auf 13 Monate zu erhöhen.

 

1.2.4 Beschleunigungsgebot

 

Die Gesamtdauer des Strafverfahrens beträgt nunmehr fast sieben Jahre. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, dauerte das vorliegende Verfahren zu lange. Bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft gab es mehrfach Zeiträume, in denen keine Untersuchungshandlungen erfolgten. Dasselbe gilt für das Verfahren vor der Vorinstanz, wo die Hauptverhandlung erst knapp zwei Jahre nach Anklageerhebung erfolgte. Es kann auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 27 f.). Das Berufungsverfahren dauerte mit zwei Jahren bis zur Berufungsverhandlung ebenfalls zu lange. Folglich ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren. Vorliegend rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um drei Monate, was einer Reduktion von knapp 25 % entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen.

 

Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beläuft sich die Strafe auf zehn Monate.

 

1.2.5 Vollzug

 

Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Dies ist zu bestätigen.

 

1.2.6 Haftanrechnung

 

Die ausgestandene Haft von insgesamt 42 Tagen (15. Dezember 2017 bis 25. Januar 2018) ist dem Beschuldigten im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

 

1.2.7 Genugtuung

 

Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung eine Entschädigung für die ausgestandene Haft. Zufolge Schuldspruchs und Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe besteht kein Raum für eine Entschädigung. Der Antrag ist abzuweisen.

 

 

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Zwar erhält der Beschuldigte eine etwas tiefere Strafe. Der Schuldspruch wird jedoch bestätigt.

 

1.2 Gleiches gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren, deren Höhe bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten ist zu bestätigen.

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Verfahrenskosten

 

2.1.1  Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraus­setzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

2.1.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise. Er erhält wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine etwas tiefere Strafe. Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung der Berufungskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'530.00, zu 90 % (entsprechend CHF 4'077.00). Die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.

 

2.2 Honorar amtliche Verteidigung

 

2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

 

2.2.2 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive Berufungsverhandlung und telefonische Eröffnung, für welche die Kostennote aufgrund kürzerer Dauer insgesamt um 1.58 Stunden reduziert wurde, aus einem Aufwand von 23.6 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 4'484.00, Auslagen von CHF 136.90 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 2.60, entsprechend CHF 0.20 bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 4'618.30, entsprechend CHF 374.10, zusammen. Die Kostennote scheint unter Berücksichtigung der obgenannten kleinen Anpassung angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Corinne Saner, ist damit für das Berufungsverfahren auf CHF 4'995.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 4'495.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

__________

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 135, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

 

erkannt:

 

1.    A.___ hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15. Dezember 2017, schuldig gemacht (AnklS Ziff. 1).

2.    Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3.    A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    A.___ wird die Haft vom 15. Dezember 2017 bis 25. Januar 2018 an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Der Antrag von A.___ auf Genugtuung wird abgewiesen.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer VI. 1. des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. September 2022 werden folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

-       3.4 g getrocknete Hanfblüten Marihuana (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-       99.05 g Kokain (Aufbewahrungsort: Forensisch-Naturwissenschaftlicher Dienst der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik)

-       1 Vakuum-Beutel der Marke Fust (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

7.    a) Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer VII. 5. des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. September 2022 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF  15'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8,1 % bzw. 7.7 %) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

b) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'995.20 (Honorar CHF 4'484.00, Auslagen CHF 136.90, 7,7 % auf CHF 2.60 entsprechend CHF 0.20 sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 4'618.30 entsprechend CHF 374.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 % (entsprechend CHF 4'495.70) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.    a) Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer VII. 6. des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. September 2022 sind von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 23'000.00, total CHF 37'394.50, C.C.___ CHF 5'335.90, D.___ CHF 14'822.90, E.___ CHF 5'189.90 und F.___ CHF 5'392.90 auferlegt worden. Die verbleibenden Kosten in Höhe von CHF 6'092.90 hat A.___ zu bezahlen. 

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'530.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 4'077.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn. 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Wächter