Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen am 9. Februar 2023 zur Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom Berufungskläger angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil kein Rechtsmittel ergriffen und mit Eingabe vom 14. Februar 2022 auf die Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet hat.
Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen und Anträge der amtlichen Verteidigerin;
2. Befragung des Beschuldigten A.___;
3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivortrag;
5. Letztes Wort des Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung.
Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen und Anträge der Parteien
Vorbemerkungen des Gerichts:
Die Möglichkeit der telefonischen Eröffnung des Urteils durch die Gerichtsschreiberin im Anschluss an die Urteilsberatung wird in Aussicht gestellt. Der amtlichen Verteidigerin wird später die Möglichkeit gewährt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Vorfragen und Anträge der amtlichen Verteidigerin:
Die amtliche Verteidigerin reicht ihre Kostennote sowie weitere Belege (Lohnausweis des Beschuldigten für das Jahr 2022, Lohnabrechnung des Beschuldigten Januar 2023) zu den Akten.
Betreffend den Lohnausweis des Beschuldigten für das Jahr 2022 führt sie aus, dieser sei aktuell nicht mehr so aussagekräftig, weil der Beschuldigte per 1. Januar 2023 sein Pensum auf 60 % reduziert habe.
Ansonsten werden keine Vorfragen oder Anträge erhoben.
Beweisabnahme
Es folgt die Einvernahme des Beschuldigten A.___. Dieser wird auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussage und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen. Die Einvernahme, dauernd von 08:35 Uhr – 09:07 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).
Beweisanträge
Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.
Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden um 09:08 Uhr geschlossen.
Parteivortrag
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf stellt namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge:
1. Es seien Ziff. 1 und 2 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und A.___ wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen.
2. Es sei Ziff. 3 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und A.___ sei im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang des geltend gemachten Aufwands der amtlichen Verteidigung zuzusprechen.
3. Es sei Ziff. 5 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang – nach Abzug der Kosten der Universität Bern und der SoH von CHF 869.90 – zu 1/6 A.___ und zu 5/6 dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
4. Es sei A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote der amtlichen Verteidigerin zuzusprechen.
5. Es seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vom Kanton Solothurn zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Für den Parteivortrag (09:08 Uhr – 09:28 Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen verwiesen.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte A.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus:
«Ich hoffe, dass Sie das anschauen können wie ich: Ich bin kein Raser, ich habe das nicht mit Absicht gemacht. Ich sehe auch nicht, dass es wieder vorkommen könnte.»
Die amtliche Verteidigerin gibt bekannt, dass die telefonische Eröffnung des Urteils durch die Gerichtsschreiberin im Anschluss an die Urteilsberatung genügt. Auf eine mündliche Urteilseröffnung vor Ort wird ausdrücklich verzichtet.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 09:30 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. Oktober 2019, 21:04 Uhr, wurde an der Baselstrasse in Riedholz, Fahrtrichtung Flumenthal, von einer Radarkontrolle der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) im Bereich einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 50 km/h ein Personenwagen VW Golf [Nummernschild 1] mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h erfasst. Nach Vornahme des Toleranzabzugs von 6 km/h wurde damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h festgestellt (s. AS 007). Der verantwortliche Lenker konnte in der Folge beim provisorischen Kreisel in Flumenthal angehalten werden, wobei er sich mit gültigem Ausweis als A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) auswies. Die vor Ort durchgeführten Atemalkoholtests ergaben einen Wert von 0.31 mg/l bzw. 0.30 mg/l; der Drogenschnelltest ergab einen negativen Wert (AS 026 ff.). Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 1. November 2019 wies der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine minimale Blutkonzentration von 0.54 Gewichtspromille (0.54 ‰) auf (AS 033 ff., s. zum Ganzen Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 003 ff.).
2. Am 26. Oktober 2019, 00:30 Uhr, fand die polizeiliche Erstbefragung des Beschuldigten statt (AS 008 f.). Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anklägerin, nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG (AS 104) und Fahren in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 SVG (AS 078 f.). Ebenso ordnete die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin in der Person von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf bei (AS 076).
3. Am 29. Oktober 2019 fand die Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei statt (AS 010 ff.); am 25. Januar 2021 eine durch die Staatsanwaltschaft (AS 018 ff.).
4. Am 26. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 27. Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV) und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug, alkoholisiert (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, s. zum Ganzen AS 001 ff.).
5. Am 25. Oktober 2021 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern [S-L] 111 ff., nachfolgend erstinstanzliches Urteil):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts,
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert),
beides begangen am 25. Oktober 2019.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b. einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 7'766.80 (Honorar inkl. 3 Stunden für die Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für Abschlussarbeiten ausmachend CHF 6'815.70, Auslagen CHF 395.80, 7.7 % MwSt. CHF 555.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'039.00 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteildispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
5. Die Kosten im Zusammenhang mit der Blutanalyse (CHF 869.90) übernimmt der Staat. A.___ hat die übrigen Kosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'300.00, total CHF 1'825.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die durch A.___ zu bezahlenden Kosten CHF 1'525.00 betragen.
6. Am 28. Oktober 2021 liess der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (S-L 121).
7. Nachdem das begründete Urteil (S-L 125 ff.) dem Beschuldigten am 19. Januar 2022 zugestellt worden war (S-L 155), erfolgte am 8. Februar 2022 die Berufungserklärung (Akten des Obergerichts [OGer] 003 f.). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Ziff. 1, erstes Lemma), das diesbezügliche Strafmass (Ziff. 2 lit. a), die Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziff. 3) sowie die Auferlegung der Gerichtskosten (Ziff. 5). Verlangt werden ein Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln bzw. eine Würdigung des Sachverhalts als einfache Verletzung der Verkehrsregeln, die Aufhebung der Freiheitsstrafe, ein teilweiser Verzicht auf den Rückforderungsanspruch des amtlichen Honorars bzw. das Zusprechen einer Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen sowie die teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat gemäss Verfahrensausgang.
8. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen sowie auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren unter gleichzeitigem Ersuchen des Obergerichts um Zustellung des begründeten Urteils
(OGer 010).
II. Prozessgegenstand und massgebender Tatvorwurf
1. Angefochten und damit Gegenstand des Berufungsverfahren bildet Ziff. 1 erstes Lemma des erstinstanzlichen Urteils betreffend den Schuldspruch des Beschuldigten wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie die zugehörige Sanktionierung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren (Ziff. 2 lit. a).
2. In Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 1 zweites Lemma des erstinstanzlichen Urteils). So hat der Beschuldigte am 25. Oktober 2021, um 21:04 Uhr, in Riedholz, Baselstrasse, Fahrtrichtung Flumenthal, in angetrunkenem Zustand den Personenwagen VW, Kontrollschild [Nummernschild 1], gelenkt. Die Auswertung der Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.54 Gewichtspromillen (s. Anklageschrift [AKS] Ziff. 2, S-L 002). Dies ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.
3. Vorliegend wird ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregel-verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG verlangt. Da im Falle einer Verurteilung entsprechend der gestellten Anträge als Sanktion eine Gesamtbusse auszufällen wäre, ist auch Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils – obwohl nicht explizit angefochten – nicht in Rechtskraft erwachsen.
4. In Ziff. 3 Satz 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 25. Oktober 2021 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf CHF 7'766.80 festgelegt und es wurde festgehalten, dass diese zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist. Dies ist unangefochten geblieben. Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils ist demnach teilweise in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv festzuhalten ist.
Ausdrücklich angefochten wurde dagegen der Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Ziff. 3 Satz 2 des erstinstanzlichen Urteils. Infolge Anfechtung und in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO wird im Berufungsverfahren darüber zu befinden sein.
5. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO wird weiter von Amtes wegen über den Kostenentscheid der Vorinstanz zu befinden sein (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils).
III. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts / Sachverhalt
1. Vorhalt
Gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 26. Februar 2021 (S-L 001 ff.) wird dem Beschuldigten vorliegend folgender Vorhalt gemacht:
«Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV)
begangen am 25. Oktober 2019, um 21:04 Uhr, in Riedholz, Baselstrasse, Hinterriedholz-Kreuzung, Fahrtrichtung Flumenthal. Der Beschuldigte überschritt als Lenker des Personenwagens VW, [Nummernschild 1], alkoholisiert (Vorhalt 2) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausserorts um 58 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h).
Aufgrund einer Baustelle war die ansonsten geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in der Zeit vom 30. September 2019 bis ca. am 29. November 2019 auf 50 km/h herabgesetzt worden. Nach Beendigung der Bauarbeiten galt im Bereich der «Hinterriedholz-Kreuzung» wieder die zuvor signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Durch die entsprechende vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel in Form einer gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuf der Beschuldigte nicht nur eine erhöht abstrakte Gefährdungslage für eine unbestimmte Vielzahl weiterer Verkehrsteilnehmer, sondern ging vielmehr das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein.»
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.
3. Beweismittel
3.1. Vorbemerkungen
Da im vorliegenden Berufungsverfahren nebst der Kosten- und Entschädigungsfrage lediglich noch der Schuldspruch betreffend qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie das zugehörige Strafmass angefochten ist (s. Ziff. II.4. vorstehend), beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Zusammenhänge betreffend die örtlichen Gegebenheiten, wie sie im Zeitpunkt der zu beurteilenden Geschwindigkeitsübertretung, d.h. am 25. Oktober 2019, vorgelegen haben sollen. Für eine detaillierte Zusammenstellung der in den Akten liegenden Beweismittel ist darüber hinaus auf die Ausführungen der Vorinstanz im erstinstanzlichen Urteil (US 6 ff.) zu verweisen.
3.2. Publikation der Verkehrsbeschränkung und Anbringung der entsprechenden Signalisation
3.2.1. In der Ausgabe des Amtsblatts Nr. 35 vom 30. August 2019 wurde eine Allgemeinverfügung «Verkehrsbeschränkung in Riedholz und Flumenthal / Umgestaltung Kreuzungen Hinterriedholz und Flumenthal» publiziert. Als Massnahmen, welche betreffend den Verkehrsfluss getroffen werden sollen, wurden genannt:
Kreuzung Hinterriedholz:
- Die Fahrbahn wird im Baustellenbereich verengt;
- Velo und Fussgänger werden durch die Baustelle geleitet;
- Die Höchstgeschwindigkeit wird im Baustellenbereich auf 50 km/h herabgesetzt.
Kreuzung Flumenthal:
- Die Fahrbahn wird im Baustellenbereich verengt;
- Die Höchstgeschwindigkeit wird im Baustellenbereich auf 50 km/h herabgesetzt.
Diese Massnahmen galten für die Dauer vom 30. September 2019 bis ca. Freitag, 29. November 2019 (Kreuzung Hinterriedholz) bzw. von Montag, 16. September 2019 bis Freitag, 27. September 2019 (Kreuzung Flumenthal, AS 046 f. und AS 080).
Im Tagesrapport des Amts für Verkehr und Tiefbau vom 27. September 2019 wurde festgehalten, dass am besagten Tag die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf 50 km/h umgestellt wurde, dies mit den Signaltafeln Nr. 2.30.1 (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) und Nr. 2.53.1 (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h aufgehoben, AS 040, s. zum Ganzen auch den Nachtragsrapport der Polizei vom 08.09.2020, AS 038 ff.).
Gemäss Ausführungen der Polizei konnte dabei die Signalisation am rechten Strassenrand nicht zwischen der südlichen Fahrbahn und der Gleisführung der ASM-Bahn erstellt werden. Dies aus Sicherheitsgründen in Bezug auf die Distanz zur Strassenbahn sowie dem dort entsprechenden Lichtraumprofil. Die Signalisation sei nicht nur auf der rechten Seite, sondern ebenfalls auf der linken Strassenseite (nordseitig) im Bereich des Radweges erstellt worden (AS 038, letzter Absatz).
3.2.2. Gemäss Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 8. September 2020 wurde in der Ausgabe des Amtsblattes Nr. 1-2 vom 10. Januar 2020 erneut eine Allgemeinverfügung betreffend die genannte Strecke Riedholz – Flumenthal, wiederum mit Verkehrsmassnahmen, publiziert (AS 038 f.). Ein Auszug der entsprechenden Publikation findet sich in den Akten nicht. Dem genannten Nachtragsrapport der Polizei lässt sich entnehmen, dass für die Wintermonate, wo die Baustelle nicht betrieben wurde, wieder auf 60 km/h zurück signalisiert worden sei, bevor dann die erneute Signalisation auf 50 km/h erfolgte (s. nachfolgend Ziff. 3.2.3.).
3.2.3. In der Ausgabe des Amtsblattes Nr. 10 vom 6. März 2020 wurde erneut eine Allgemeinverfügung publiziert, dies mit dem Titel «Verkehrsbeschränkung in Riedholz, Flumenthal, Hubersdorf, Baselstrasse Knoten Hinterriedholz». Als Verkehrsmassnahmen für die Dauer vom 30. März 2020 bis 1. Dezember 2020 wurden verfügt (AS 048 f.):
- Verengen der Fahrspur im Baustellenbereich und Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h;
- Velo und Fussgänger werden durch die Baustelle geleitet;
- Sperrung der Waldaustrasse von Flumenthal im Abschnitt Erschliessungsstrasse Kieswerk bis Knoten Hinterriedholz. Der Verkehr wird über die Attisholzstrasse in Riedholz umgeleitet;
- Verbot für Linksabbiegen bei der Günsbergstrasse in beide Richtungen. Der Verkehr von Solothurn in Richtung Hubersdorf wird über den provisorischen Kreisel in Flumenthal umgeleitet. Der Verkehr von Hubersdorf in Richtung Flumenthal / Wiedlisbach wird über die Schwiedwegen- / Hauptstrasse in Hubersdorf umgeleitet;
- Ergänzende Massnahmen in Hubersdorf:
o Scheidwegenstrasse Abschnitt Schulhaus- bis Hauptstrasse, Herabsetzen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h, Halteverbot und Einbahn Richtung Osten, ausgenommen Velo;
o Hauptstrasse Abschnitt nördlicher Waldrand bis Kantonsstrasse in Flumen-thal: Herabsetzen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h und Einbahn Richtung Süden, ausgenommen Velo;
o Knoten Haupt- und Niederwilstrasse und angrenzend: Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h;
- Ergänzende Massnahmen in Riedholz:
o Attisholzstrasse beim Restaurant Attisholz: Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h und markieren eines Fussgängerstreifens;
o Knoten Basel-/Attisholzstrasse: Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h;
o Schützenweg beim Kleinkaliberschiessstand: Sperre für den motorisierten Verkehr, ausgenommen Velo, Fussgänger, kommunale und landwirtschaftliche Fahrzeuge;
- Ergänzende Massnahmen Flumenthal:
o Hubersdorfstrasse: Herabsetzen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h und Einbahn Richtung Süden, ausgenommen Velo;
o Höflisgasse: Sperre Ein-/Ausfahrt in die Waldaustrasse für den motorisierten Verkehr.
3.3. Fotografien und Skizzen
In den Akten liegen mehrere Fotografien der betroffenen Örtlichkeiten. Diese zeigen die Signalisation vom 25. Oktober 2019 (Fotodokumentation, AS 065 ff.), speziell vergrösserte Bilder dieser Dokumentation (Nachtragsrapport der Polizei vom 29.01.2021, AS 059 ff. und E-Mail [eines Mitarbeiters], FV Verkehr, vom 29.01.2021, AS 070 ff.) sowie die Signalisation, wie sie sich im November 2020 darstellte (Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 12.11.2020, AS 053 ff.).
Weiter befindet sich in den Akten eine handgefertigte Skizze der örtlichen Begebenheiten, wie sie sich am 25. Oktober 2019 gestaltet hat (Rapport der Polizei Nr. 1030169, AS 086, mit zugehöriger Legende). Diese zeigt den Standort des Radargeräts, den beidseitigen Standort der Signale 2.55 (Ende Überholverbot) und 2.43 (Linksabbiegeverbot), die beidseitigen Standorte des Signals 2.30.1 (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) sowie den Standort des Signals 1.14 (Baustellensignal an Baustellenwand) am linken Strassenrand. In der Legende wird darauf verwiesen, dass aus Sicherheitsgründen keine zusätzliche Baustellenwand am rechten Strassenrand im Gleisbereich der ASM-Bahn habe aufgestellt werden können, da dies unweigerlich zu einer Kollision mit der erwähnten Bahn und der erstellten Signalisation geführt hätte (a.a.O., letzter Absatz).
3.4. Ergebnisse der Radarmessung vom 25. Oktober 2019
Gemäss Radarbild (Beilage der polizeilichen Strafanzeige vom 28.11.2019, AS 007) wurde am 25. Oktober 2019, 21:04 Uhr, von Richtung Riedholz in Fahrtrichtung Flumenthal ein Personenwagen mit den Kontrollschildern [Nummernschild 1] mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen. Nach Toleranzabzug von 6 km/h resultierte damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h.
Gemäss Geschwindigkeitsmess-Protokoll (Radar Bredar) vom 25. Oktober 2019 wurden zwischen ca. 20:30 Uhr bis 23:15 Uhr insgesamt 775 Fahrzeuge gemessen, wobei ca. 351 zu schnell gefahren sind (AS 083 mit zugehörigem Zertifikat von Pol H.___ als Radar-Spezialist der Polizei Kanton Solothurn in AS 084 und zugehörigem Eichzertifikat Nr. 258-32161 des verwendeten Radargeräts in AS 085 f.). Gemäss der von der amtlichen Verteidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Übersicht der Radarkontrollen von September 2019 bis Dezember 2019 sind am 25. Oktober 2019 von den zwischen 20:30 Uhr und 23:15 Uhr gemessenen 775 Fahrzeugen deren 334, d.h. 43.10 % zu schnell gewesen. Von den zwischen 23:15 Uhr - 00:01 Uhr gemessenen 134 Fahrzeugen sind deren 67, d.h. 50 %, zu schnell gefahren (S-L 064 ff., insb. S-L 070).
3.5. Blut- / Urinprobe des Beschuldigten vom 25. Oktober 2019
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 ordnete die zuständige Pikett-Staatsanwältin die Entnahme einer Blut- und Urinprobe beim Beschuldigten an (AS 078 f.). Diese wurde gleichentags um 22:52 Uhr resp. 23:00 Uhr im [Spital] durch Dr. med. I.___ entnommen. Die anschliessende ärztliche Untersuchung erfolgte durch Dr. med. J.___, Arzt Chirurgie [Spital]. Da der Beschuldigte der Polizei gegenüber erwähnte, dass seine Lebensgefährtin zur selben Zeit ihren Nachtdienst im [Spital] verrichtete, wurden die entnommenen Proben zwecks Herstellung eines gesicherten Transportweges durch die Polizei Kanton Solothurn zur Kantonspolizei Bern bzw. von dieser ins IRM Bern organisiert (s. zum Ganzen die Strafanzeige der Polizei vom 28.11.2019, AS 003 ff.).
Mit forensisch-toxikologischer Alkoholbestimmung vom 30. Oktober 2019 (AS 036 ff.) und mit forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 1. November 2019 (AS 033 ff.) wurde im Blut des Beschuldigten eine minimale, rückgerechnete Alkoholkonzentration von 0.54 ‰ festgehalten. Die entsprechenden Tests auf Betäubungsmittel verliefen negativ.
3.6. Augenschein vom 25. Januar 2021
Am 25. Januar 2021, ab 08:45 Uhr, wurde durch Vertreter der Polizei, im Beisein der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigerin ein Augenschein durchgeführt. Die darin gemachten Feststellungen wurden fotografisch festgehalten (Fotodokumentation in AS 088 ff.) und zeigen die örtliche Situation bei der Signalisation des Linksabbiegeverbots und der Aufhebung des Überholverbots (Bild 1 und 2 in AS 088 f.) sowie den Standort des Radargeräts am 25. Oktober 2019 (Bild 3 und 4 in AS 090 f.), jeweils in Fahrt- und Gegenrichtung.
3.7. E-Mail vom 25. Januar 2021
Am 25. Januar 2021 leitete der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter dem fallführenden Staatsanwalt eine E-Mail weiter, welche er vorgängig vom Projekt- und Oberbauleiter des Amts für Verkehr und Tiefbau erhalten hatte. Diese beinhaltete eine Auflistung der im Jahr 2019 im «Kreis I / 2019» verwendeten, ordentlicherweise geltenden Orts- und Geschwindigkeits-Signale, vier Fotos sowie einen «Situationsplan Hinterriedholz» (AS 092 f.) Sowohl die Auflistung der verwendeten Signale wie auch die Fotos zeigen dabei die Signale «60 km/h» bzw. «60 km/h aufgehoben».
3.8. Angaben von D.___
Mit Datum vom 4. Februar 2020 erliess die Staatsanwaltschaft gegen D.___ einen Strafbefehl wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 21 – 25 km/h, dies am 25. Oktober 2019 um 22:34 Uhr (Art. 4a Abs. 1 VRV, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG). D.___ wurde verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von total CHF 200.00. Im Strafbefehl als «Zulässige Höchstgeschwindigkeit» vermerkt sind 50 km/h, als «Gemessene Geschwindigkeit» 73 km/h (nach Abzug der Toleranz, s. S-L 010 f.).
D.___ wurde als Zeuge zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 vorgeladen (S-L 047 ff.). Auf die Frage der Vorsitzenden, wie er mit der amtlichen Verteidigerin in Kontakt gekommen sei, führt er aus, am 25. Oktober 2019 sei er selber in diese Geschwindigkeitsüberwachung geraten und habe dafür einen Strafbefehl erhalten. Im Nachgang zu diesem Fall sei ein Zeitungsartikel in der Solothurner Zeitung erschienen. Er wisse nicht, ob da schon ein Aufruf drin gewesen sei oder ob er sich auf Eigeninitiative bei der Anwältin gemeldet habe. (Was er zum Vorfall sagen könne?) Er sei an diesem Abend auf dem Heimweg gewesen. Er sei gefahren und es seien noch zwei Personen in seinem Auto gewesen. Es sei ein schöner Abend gewesen. Sie hätten noch «geschwätzt». Er sei nicht ortsunkundig und kenne die Strecke. Er sei von Flumenthal hergekommen. Er habe gebremst und sei mit 50 km/h über die Kreuzung. Im «Geschwätz» habe er danach aber zu früh beschleunigt. Er habe nicht realisiert, dass die 50-er Zone noch nicht aufgehoben worden sei. Rechts seien zwar irgendwelche Bauabschrankungen gewesen, aber da seien keine Baumaschinen etc. gewesen, welche auf eine grosse Baustelle hingewiesen hätten. Rechts bei der Allee sei dann der Blitzer gestanden. Am Montag darauf sei er nochmals schauen gegangen und habe erst da gesehen, dass die Aufhebung der 50-er Zone weiter hinten gestanden sei. (Ob er also grundsätzlich gewusst habe, dass dort eine 50-er Zone sei bzw. dass er sich einfach geirrt habe, wo diese aufgehoben worden sei?) Er habe sich nicht geirrt, sondern er habe sich nicht geachtet und dann aus Gewohnheit beschleunigt. (Auf Frage nach dem Wohnort:) Er wohne in [Ort 1] und sei in [Ort 2] aufgewachsen. Er kenne die Gegend also. (Wie oft er die besagte Strecke gefahren sei?) Etwa sechs Mal im Jahr. (Ob ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h aufgefallen sei?) Das habe er gewusst. Er habe es gewusst, er sei auf die Kreuzung gekommen und habe den 50er gesehen, also habe er entsprechend die Geschwindigkeit reduziert. (Von welcher Geschwindigkeit er ausgegangen sei?) Von 80 km/h ausserorts. (Ob er sich erklären könne, weshalb auf 50 km/h gedrosselt worden sei?) Von Flumenthal her komme ja die Kreuzung Richtung Günsberg/Balm und Attisholz. Dass hintendran die Geschwindigkeit noch nicht aufgehoben sei, sei für ihn grundsätzlich schon verständlich. Aber dann müsste man sehen, dass dort eine Baustelle sei mit Baumaschinen, Material, Röhren etc. Das habe er nicht gesehen. Er habe sich aber wohl auch zu wenig geachtet, weil er am «schwätzen» gewesen sei und er habe nach der Kreuzung einfach «gäng wie gäng» normal beschleunigt. (Ob er wisse, wie lange man dort zeitlich lediglich 50 km/h habe fahren dürfen:) Keine Ahnung.
3.9. E.___
Mit Datum vom 16. Dezember 2019 erliess die Staatsanwaltschaft gegen E.___ einen Strafbefehl wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 21 – 25 km/h, dies am 25. Oktober 2019, 23:25 Uhr (Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG). Er wurde verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von total CHF 200.00. Im Strafbefehl als «Zulässige Höchstgeschwindigkeit» vermerkt sind 50 km/h, als «Gemessene Geschwindigkeit» 73 km/h (nach Abzug der Toleranz, s. S-L 014).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 liess der Betroffene der Motorfahrzeugkontrolle eine Stellungnahme zukommen. Darin führte er aus, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h nicht zu bestreiten. Allerdings sei zu beachten, dass er seit Jahrzehnten diese Strecke häufig befahre. Sie sei sein früherer Arbeitsweg gewesen und heute die direkte Verbindung zur Stadt Solothurn. Seit es überhaupt ausserorts Geschwindigkeitsüberschreitungen gebe, habe an der fraglichen Stelle die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegolten. Vor kurzem sei die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt worden. Diese Beschränkung um 30 km/h, welche er leider nicht beachtet habe, könne er nicht nachvollziehen. Die Baustelle, welche neben der bestehenden Strasse sei, tangiere den Verkehr in keiner Weise. Zwischen der Neubaustrecke und der bestehenden Fahrbahn sei sogar eine Absperrung errichtet worden. Im Umkreis von mehreren hundert Metern gebe es – ausser der längst stillgelegten ehemaligen Haltestelle Hinterriedholz – kein Haus. Dass man vor der berüchtigten Kreuzung Hinter-Riedholz abbremse, sei ja klar, dies sei mit der alten Signalisation auch deutlich angezeigt (S-L 015).
Am 2. Juli 2020 liess E.___ der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten die ihn betreffenden Unterlagen mit dem Vermerk zukommen: «Wie ich im Kommentar an die MFK geschrieben habe, war zum Zeitpunkt der Kontrolle weit und breit kein Hindernis zu sehen. So habe ich die völlig unlogisch angebrachte 50er Signalisation nicht gesehen.» (AS 016 ff.).
Auch E.___ wurde als Zeuge zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 geladen (S-L 051 ff.). Auf Frage der Vorsitzenden, ob er wisse, worum es heute gehe, führte er aus, es sei einmal ein Bericht in der Solothurner Zeitung über den Fall des Beschuldigten gewesen und dass es da jetzt zu einem Gerichtsfall komme. Er sei in der gleichen Nacht wie der Beschuldigte auch zünftig gebüsst worden und habe das Gefühl gehabt, dass dort zum Teil fragwürdige Sachen passiert seien. Deswegen habe er sich dann bei der Verteidigerin des Beschuldigten gemeldet und habe angeboten, seine Unterlagen und Erfahrungen zur Verfügung zu stellen. (Was er zum Vorfall sagen könne:) Seine Frau und er seien an einem Jazzkonzert gewesen und sie seien ungefähr um 23:30 Uhr nach Hause gefahren. Auf dieser Strecke fahre er seit ca. 40 Jahren. Sie hätten in dieser Nacht nichts bemerkt. Ca. 2 – 3 Wochen später habe er einen Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft erhalten, dass er dort zu schnell gefahren sei. (Er lebe ja in [Ort 3]. Wie oft er die Strecke gefahren sei?) Das sei sein Arbeitsweg gewesen, als er noch gearbeitet habe. Damals sei er die Strecke täglich gefahren. Seit er pensioniert sei natürlich nicht mehr so häufig. (Ob ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jemals aufgefallen sei?) Nein. Es mache seines Erachtens auch keinen Sinn, da kein Hindernis vorhanden gewesen und es ausserorts gewesen sei. Es sei dort immer 80 km/h gewesen und daran habe er sich gehalten, entsprechend sei er mit 78 km/h (ohne Toleranzabzug) in die Kontrolle geraten. Seine Frau habe auch nicht reagiert, obwohl sie ihn sonst immer auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen aufmerksam mache. (Auf Frage, von welcher zulässigen Geschwindigkeit er ausgegangen sei?) Von 80 km/h. (Ob es dort noch eine 60-er Zone gebe?) Jetzt sei es 60 km/h, aber damals sei es…. oder? Jetzt wisse er es gar nicht mehr. Es seien jedenfalls 80 km/h und 60 km/h gewesen zuvor, nicht nur 50 km/h. (Ob er sich erklären könne, weshalb das Tempo auf 50 km/h gedrosselt worden sei?) Viel später habe er eine Korrespondenz mit dem Baudepartement geführt. Der Fall sei für ihn eigentlich schon abgeschlossen gewesen. Im Wald zwischen Feldbrunnen und Riedholz sei aber plötzlich einmal 50 km/h signalisiert gewesen über eine längere Zeit. In dieser Zeit sei er beruflich noch häufig in Zürich gewesen und sei mit dem Zug nach Hause gekommen. Wenn er dann von Solothurn mit dem Auto nach Hause gefahren sei in der Nacht, habe ihn kaum einer überholt, ohne ihm noch den Vogel zu zeigen, weil er dort korrekt mit 50 km/h gefahren sei. Es sei richtig gefährlich gewesen in diesem Wald. Er habe nicht gewusst wer zuständig sei, also habe er [dem Regierungsrat] einen Brief geschrieben mit der Bitte um Weiterleitung in seinem Departement. Er habe dann einen Brief erhalten von einem Herrn […]. Dort sei nur die Rechtfertigung von dieser Geschichte gewesen. Ein Satz habe ihn aber gestört: Es habe geheissen, dass man die Beschränkungen aus Kapazitätsgründen über das Wochenende nicht aufheben könne. Das heisse für ihn Folgendes: Man wisse, dass es eigentlich nicht korrekt sei, könne es aber nicht ändern. Dabei wäre es keine grosse Sache, eine mobile Beschränkung wegzunehmen. Die Polizei habe schliesslich auch jede Menge Kapazität, um eine Nacht lang an einem Wochenende zu kontrollieren. Als Bürger fühle er sich da schon ein wenig komisch behandelt. (Ob er wegen der hier interessierenden Baustelle auch einmal Korrespondenz geführt habe?) Das habe er miterwähnt in seinem Brief. (Aber spezifisch zu dieser Baustelle habe er nichts geschrieben?) Er habe gegenüber der MFK eine Stellungnahme abgeben müssen. Das habe er gemacht. Er habe auch Bilder gemacht, aber erst drei Wochen, nachdem er geblitzt worden sei, weil er zuvor gar nicht mitgekriegt habe, dass er geblitzt worden sei. Er sehe einfach weit und breit kein Hindernis. Aus seiner Sicht sei es auch nicht gut signalisiert worden. (Auf Frage des fallführenden Staatsanwalts, nachfolgend «StA», ob er nicht realisiert habe, dass dort ursprünglich 60 km/h signalisiert worden und dann eine Reduktion auf 50 km/h erfolgt sei?) Das sei ihm nicht bekannt gewesen. (StA: Wie die heutigen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt seien, an welchem Strassenrand diese stehen würden?) Wenn er von Niederwil oben herabkomme, sei glaublich 60 km/h signalisiert. Wenn er über die Kreuzung fahre sei 60 km/h. Dann sei relativ rasch wieder aufgehoben auf 80 km/h. (StA: Und umgekehrt?) Wahrscheinlich ebenfalls so. (StA: Wo die Tafeln stehen?) Er sei zwar vor einer halben Stunde dort durchgefahren, aber er wisse es nicht.
3.10. Weitere Eingaben der Verteidigung
Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten der Vorinstanz nebst den zwei Strafbefehlen gegen D.___ vom 4. Februar 2020 und gegen E.___ vom 16. Dezember 2019 auch eine Übertretungsanzeige vom 6. November 2019 gegen die F.___ AG inkl. Stellungnahme von C.___ (S-L 012 f.) sowie einen Strafbefehl vom 18. November 2020 gegen G.___ inkl. zwei Einsprachen mit Beilage (S-L 018 ff.) ein.
Gemäss (undatierter) Stellungnahme von C.___ sei er am 25. Oktober 2019 um 21.34 Uhr in der «Baustelle» an der Baselstrasse mit überhöhter Geschwindigkeit registriert worden. Da die Übertretung keine übermässigen finanziellen Folgen gehabt habe, habe er darauf verzichtet, gegen die Anzeige vorzugehen. Trotzdem habe er insofern Stellung nehmen wollen, als dass die Beschilderung als Baustelle und die geänderte Höchstgeschwindigkeit sehr unübersichtlich und vor allem in Fahrtrichtung Wiedlisbach sehr schlecht zu erkennen gewesen sei. In der Dunkelheit und ohne Strassenbeleuchtung seien die Tempo-Limit-Tafeln kaum sichtbar gewesen. Wer die Strecke täglich zurücklege und die Beschilderung übersehe, sei sofort zu schnell. Auf der eigentlichen Fahrspur sei zu diesem Zeitpunkt zudem keine Baustelle gewesen, welche einen an die Temporeduktion erinnern würde. Gemäss Übertretungsanzeige vom 6. November 2019 (S-L 013) wurde eine Geschwindigkeit von 70 km/h gemessen.
In der Einsprache vom 5. Februar 2020 gegen den gegen ihn ausgesprochenen Strafbefehl vom 24. Januar 2020 hielt G.___ unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 Signalisationsverordnung, wonach das Vorschriftssignal «Höchstgeschwindigkeit 50» bis zum entsprechenden Ende Signal, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung gelte, fest, dass er von der Günsbergstrasse in die Baselstrasse abgebogen sei, weswegen er somit nirgends habe erkennen können, dass am Standort der Radaranlage (ca. 300 Meter von der Kreuzung entfernt) Tempo 50 gegolten habe. Dies, da sich nach der Verzweigung kein entsprechendes Schild befunden habe (AS 018). Die Staatsanwaltschaft anerkannte die Ausführungen des Betroffenen und erliess am 18. November 2020 einen neuen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV). Ihm wurde neu angelastet, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zumindest fahrlässig um 25 km/h überschritten zu haben.
3.11. Aussagen des Beschuldigten
Unter Berücksichtigung, dass der Schuldspruch des Beschuldigten betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (infolge Alkohol) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, sowie unter Berücksichtigung, dass die am 25. Oktober 2019 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vom Beschuldigten grundsätzlich unbestritten geblieben ist, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen hauptsächlich auf die Angaben des Beschuldigten betreffend die konkreten örtlichen Verhältnisse vom Abend des 25. Oktober 2019 hinsichtlich des Bestehens der Signalisation, deren Erkennbarkeit sowie der Umstände seiner Fahrt. Betreffend die vollständigen Angaben des Beschuldigten zu sämtlichen Vorhalten ist ergänzend auf die Akten sowie die Ausführungen der Vorinstanz (US 6 ff.) zu verweisen.
Am 26. Oktober 2019, 00:30 Uhr, erfolgte die polizeiliche Erstbefragung des Beschuldigten (AS 008 f.). Damals führte er aus, er habe die Signalisation nicht gesehen. (Wie er sich die Geschwindigkeitsüberschreitung erkläre?) Dass er zu diesem Zeitpunkt zu schnell unterwegs gewesen sei, sei ihm nicht direkt aufgefallen. Er habe auch dringend auf die Toilette gemusst. (Ob er die besagte Strecke, wo die Geschwindigkeit gemessen worden sei, gut kenne?) Ja. (Ob er mit der dortigen Signalisation gut vertraut sei?) Ja, in der Regel schon, wenn nicht gerade eine Baustelle dort sei. (Auf Frage nach der Fahrt an sich:) Er sei in der Kantine 1881 im Attisholzareal losgefahren und sein Ziel sei sein Zuhause gewesen.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2019 (AS 010 ff.) beantwortete der Beschuldigte die Frage des Einvernehmenden, wer die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Oktober 2019 begangen habe, mit «Dies bin ich gewesen.». (Ob er den Abend des 25.10.2019 schildern könne?) Sie hätten nach Feierabend in [Ort 6] ein kleines Feierabendbier getrunken. Dies sei so ca. um 17:00 Uhr gewesen. Im Anschluss daran, ca. 18:15 Uhr – 18:30 Uhr, sei er losgefahren in Richtung Kantine 1881 Attisholz. Dort habe er dann noch zwei weitere Biere getrunken, also ein 3 dl und ein 5 dl. Von dort aus sei er wieder mit seinem PW los in Richtung nach Hause gefahren. Also direkt in die Polizeikontrolle. (Ob ihm die Baustelle dort, wo seine Geschwindigkeit gemessen worden sei, bekannt sei?) Er wisse, dass sich eine Baustelle dort befinde. (Wie oft er diese Baustelle schon mit einem Motorfahrzeug passiert habe?) Dies sei vermutlich das erste Mal gewesen, dass er diese Baustelle passiert habe. Normalerweise fahre er über Wangen a.A. und anschliessend via Attiswil nach Hause. (Ob er die Geschwindigkeitssignalisation im dortigen Baustellenbereich festgestellt habe?) Nein. (Wie er sich die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die er begangen habe, erkläre?) Er wisse, dass normalerweise an dieser Stelle 80 km/h signalisiert sei. Als er jedoch festgestellt habe, dass er doch deutlich über 80 km/h gefahren sei, habe er auch sofort seine Geschwindigkeit wieder verlangsamt. Er habe auch nicht gemerkt, dass er von einem Radargerät erfasst worden sei. Kurze Zeit später sei er bereits von der Polizei zur Anhaltung aufgefordert worden. Das habe er dann auch sofort getan. Er möchte auch noch erwähnen, dass ausser ihm keine weiteren Fahrzeuge zu jener Zeit auf dem Streckenabschnitt gewesen seien. Es seien ihm auch keine weiteren Fahrzeuge entgegengekommen. (Wie gemäss seinem Empfinden die Witterungsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt gewesen seien?) Die Strassenverhältnisse seien eigentlich gut gewesen. Es sei halt einfach dunkel gewesen. (Wie er heute darüber denke?) Schlecht, er finde es auch absolut nicht gut, was er gemacht habe. Wäre es ihm bewusst gewesen, dass an dieser Stelle 50 km/h zugelassen gewesen wären, wäre er sicher nicht schneller gefahren. (Ob er der Einvernahme noch etwas beifügen wolle?) Er sei der Meinung, dass die dortige Signalisation schwer ersichtlich und irreführend sei. Auch sei die Aufhebung des Überholverbots sehr irreführend kurz nach der Geschwindigkeitssignalisation aufgestellt. Er habe auch schon mit Bekannten nach dem Vorfall darüber gesprochen bezüglich der dortigen Signalisation. Auch sie seien sich offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass an dieser Stelle 50 km/h signalisiert sei. (Auf Frage der amtlichen Verteidigerin [nachfolgend AV], wie lange er die genaue Signalisation im besagten Baustellenbereich kenne?) Das wisse er seit Samstag, 26. Oktober 2019. Er habe persönlich noch Nachschau gehalten. (AV: Ob die Baustelle die dortige Fahrbahn beeinträchtige?) Nein. (AV: Ob die Strecke irgendwie anders sei, seit sich diese Baustelle dort befinde?) Eigentlich nicht. Ausser, dass man die Fahrbahn jetzt nicht mehr verlassen könne. Vorher habe man noch rechts abbiegen können. (AV: Wie die erwähnte Abgrenzung zum nebenanliegenden Zuggleis aussehe?) Entlang der Fahrbahn, also zwischen dem rechten Strassenrand und dem Zuggleis befänden sich orange/rote Pfosten oder «Töggeli». Diese seien jedoch immer dort. (AV: Ob er sich die erwähnte Strecke ohne Baustelle gewöhnt sei?) Ja. (AV: Wie oft er normalerweise dort vorbeifahre?) Wenn er irgendwo zu Besuch sei, fahre er dort vorbei. Früher sei es sein Arbeitsweg gewesen. Oder wenn er zu seinen Eltern gegangen sei. Er kenne die Strecke sonst in- und auswendig.
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2021 (AS 018 ff.) bestätigte der Beschuldigte die bislang gemachten Angaben, er habe keine Korrekturen oder Ergänzungen. (Ob er aus heutiger Sicht erklären könne, wie es zu dieser Geschwindigkeitsüberschreitung habe kommen können?) Durch das, dass er sie [die Signalisation] nicht wahrgenommen hatte und er nicht gewusst habe, dass dort 50 km/h sei. Er sei in Gedanken gewesen und habe auch auf die Toilette gemusst. Es sei dunkel gewesen und er habe sie [die Signalisation] erst wahrgenommen, als die Beleuchtung der Kreuzung begonnen habe und er dort realisiert habe, dass er zu schnell gewesen sei. Er habe dann abrupt begonnen, abzubremsen. Ihm sei auch nicht aufgefallen, dass er gerade von einem Radar erfasst worden sei. (Auf Vorhalt, dass die temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungstafel zusätzlich mit orangen «Töggelis» umringt sei und in der Nacht gut wahrgenommen werde bzw. auf Frage, weshalb er dennoch nicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzungstafeln aufmerksam geworden sei?) Weil er die Tafel rechts vom Gleis nicht realisiert habe. Die Baustellentafel links habe er gesehen, die Geschwindigkeitsbegrenzungstafel links habe er nicht gesehen. Er habe gedacht, die Baustellentafel betreffe den Radweg, dass da etwas gemacht werde, und nicht direkt die Strasse. In der Gegenrichtung habe man ja nur auf dem Radweg eine Tafel gehabt, um die Baustelle für die Strasse anzukünden. Das sei verwirrend. Am nächsten Tag sei er die Situation anschauen gegangen. Da sei ihm aufgefallen, dass vor der rechten Beschilderung der 50-er Tafel die Schilder «Linksabbiegen verboten» und «Überholen verboten» aufgehoben gewesen seien. Die reflektierten in der Nacht ja auch. Da sehe man etwas Reflektieren, insbesondere die Tafeln, die er auswendig kenne. Er habe so die 50er-Tafel gar nicht wahrgenommen. Bei der Baustellensignalisation und der 50er-Signalisation sei zu diesem Zeitpunkt bei keiner Signalisation eine Beleuchtung gewesen. (Auf Vorhalt des Augenscheins bzw. auf den Umstand angesprochen, dass an besagter Stelle üblicherweise eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte und dass sich 424 von insgesamt 775 gemessenen Fahrzeugen an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gehalten hätten:) Er könne sich vorstellen, dass viele Leute dort durchgefahren seien, welche die Situation gekannt hätten. Es sei eine Durchfahrtstrecke für viele Pendler, insbesondere aus der Region Flumenthal/Attiswil, und wahrscheinlich hätten diese gewusst, dass dort etwas am Machen sei. Er fahre meistens in die andere Richtung. Er sei normalerweise vom unteren Teil [von Ort 4] zur Arbeit gefahren. Und die sei zu dieser Zeit gesperrt gewesen, wegen des Fluchtverkehrs der Baustelle. Dann fahre er normalerweise über Wangen an der Aare Richtung [Ort 7] über die Autobahn. Sein Arbeitsweg habe sich für ihn bereits zu ändern begonnen, als der Kreuzplatz in Derendingen gemacht worden sei. Er habe vermeiden wollen, dort durchzufahren. (Ab wann ihm bekannt gewesen sei, dass sich in Riedholz diese Baustelle für die Strasse befunden habe?) Betreffend die Strasse sei nichts ersichtlich gewesen. Man habe nichts von Bauarbeiten feststellen können. Erst im Januar sei etwas gemacht worden. Vorher sei an dieser Strasse nichts verändert worden. Man habe nicht mehr über die Kreuzung nach Luterbach gekonnt, man habe nur noch geradeaus fahren können. (Auf die ihm gemachten Vorhalte:) Er finde es nicht richtig, dass er vorsätzlich ein Menschenleben gefährdet haben solle. (AV: Ob das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» heute an der Stelle stehe, wo es seiner Meinung nach vor der Baustellensituation gewesen sei?) Ja, er sei der Meinung, dass der jetzige Standort des 60-er Schildes auch damals so gewesen sei. (AV: Ob er etwas zur damaligen Situation sagen könne, wie sei die Höchstgeschwindigkeit sonst so gewesen, die Sicht- und Strassenverhältnisse?) Das Wetter und die Sicht seien gut gewesen, es sei halt zu dieser Zeit dunkel gewesen, es sei trocken und klar gewesen, nicht neblig. Die Geschwindigkeit, von woher er gekommen sei, sei normalerweise auf 80 km/h begrenzt. Es sei ein langes Stück. Es habe dort keine Beschränkungen, kein Trottoir, keinen Eingriff in die Strasse. Dort habe es grundsätzlich keine Fussgänger, keine Fahrräder. Beleuchtung habe es auch keine. Aus dieser Strassensituation sei es für ihn sehr schlecht erkennbar gewesen, dass sich geschwindigkeitstechnisch oder strassentechnisch etwas geändert haben sollte.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 (S-L 056 ff.) führte der Beschuldigte zum Kernsachverhalt aus, er sei die Strecke gefahren von Riedholz her Richtung Flumenthal. Er habe nicht gesehen, dass dort 50 km/h sei. Es sei vorher auch nicht ersichtlich von der Fahrtrichtung Solothurn her. Es sei ihm schlichtweg nicht bewusst gewesen. Er sei abgelenkt gewesen durch Gedanken, weil sie auf der Baustelle noch ein Problem gehabt hätten. Er habe sich in diesem Moment dann nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und sei von 80 km/h ausgegangen. So sei er dann in die Kontrolle geraten. Er habe auch nicht festgestellt, dass er geblitzt worden sei. Er sei dann in Flumenthal beim provisorischen Kreisel von der Polizei angehalten worden. (Welche Strecke er von der Kantine 1881 bis nach Hause gefahren sei?) Sie hätten zu diesem Zeitpunkt nach Riedholz ins Dorf kehren müssen. Sie hätten gar nicht direkt nach [Ort 4] fahren können. Diese Verbindung sei gesperrt worden wegen angeblichem Fluchtverkehr durch das Dorf wegen dieser Baustelle. (Wie oft er diese Strecke Riedholz - Flumenthal gefahren sei?) Er habe diese Strecke eigentlich zu meiden versucht wegen der Baustelle. Zuvor sei er immer über Luterbach […] nach [Ort 7] gefahren. Mit der Baustelle sei es aber zu umständlich geworden. Er sei dann jeden Morgen in Wangen an der Aare auf die Autobahn und so nach [Ort 7] gefahren. Am Feierabend sei er dann meistens diesen Weg auch wieder zurückgefahren. (Konkret, wie oft er diese Strecke [gemeint ist, wo er geblitzt wurde] gefahren sei - einmal in der Woche, einmal im Monat?) Vielleicht einmal in der Woche, um einkaufen zu gehen. (Im Monat vor der Kontrolle?) Öfters. Das sei sein Arbeitsweg gewesen. Er habe damals in [Ort 5] gearbeitet, deshalb sei er immer dort durchgefahren. (Ob ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jemals aufgefallen sei?) Nein. (Wie er sich erkläre, dass ihm die Signalisation nie aufgefallen sei?) Er kenne die Strecke sehr gut und die Schilder seien zu schlecht ersichtlich aufgestellt gewesen. Er habe diese schlicht und einfach nicht gesehen. (Er sei ja nach Abzug der Toleranz mit 104 km/h [recte: 108 km/h] unterwegs gewesen. Von welcher zulässigen Geschwindigkeit er ausgegangen sei?) Von 80 km/h. (Auf diesem Streckenabschnitt sei jedoch normalerweise auf 60 km/h gedrosselt, ob er dies gewusst habe?) Im Bereich der Kreuzung sei normalerweise 60 km/h. (Weshalb er dies gewusst habe?) Das sei die normale Beschilderung, welche er auf seinem täglichen Arbeitsweg gesehen habe. (Diese 60-er Beschilderung habe er dort gesehen?) Ja. (Dann sei er auf der ganzen Strecke nach Riedholz so unterwegs gewesen, als gälten 80 km/h?) Ja, bis zu dieser Kreuzung. (Wann er auf 114 km/h beschleunigt habe?) Das könne er so gar nicht sagen. In Gedanken habe er einfach den Fuss auf dem Gaspedal gehabt und habe sich nicht auf den Tacho geachtet. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass er dort schon die ganze Strecke so schnell gefahren sei. (Er habe also nicht bewusst auf 114 km/h beschleunigt?) Nein. (Er sei also von 80 km/h ausgegangen und sei auch um die 80 km/h gefahren und kurz vor und kurz nach der Radarkontrolle habe er auf über 110 km/h beschleunigt?) Kurz nach der Kontrolle hätten die Strassenlampen angefangen. Dort habe er dann auf den Tacho geschaut und festgestellt, dass er zu schnell sei. Deshalb habe er dann sofort abgebremst, weil es ihm nicht bewusst und auch nicht recht gewesen sei, dass er so schnell unterwegs gewesen sei. (Wie er gemerkt habe, dass er zu schnell unterwegs gewesen sei?) Weil er auf den Tacho geschaut habe, als das Strassenlampenlicht gekommen sei. (Ob er die Polizei schon gesehen habe, als er abgebremst habe?) Nein, er habe diese erst später wahrgenommen und wie gesagt auch nicht gemerkt, dass sie ihn geblitzt hätten. (So oder so sei er zu schnell unterwegs gewesen, wie er sich das erkläre?) Er könne sich das nicht erklären. Er sei abgelenkt gewesen und habe sich in diesem Moment nicht auf die Geschwindigkeit geachtet. (Er habe ausgesagt, er habe auf die Toilette gehen müssen, ob das zutreffend sei?) Ja. (Ob er deshalb auch ein wenig im Stress gewesen sei?) Das sei möglich. Weil er dringend auf die Toilette gemusst habe, sei er wohl schon ein wenig unter Druck gewesen. (Ob er oft mit dem Fahrzeug seines Bruders unterwegs gewesen sei?) Zu diesem Zeitpunkt habe er das Auto seines Bruders verwenden dürfen, weil sein eigenes Auto einen Schaden gehabt habe. In dieser Woche habe das angefangen: Von Mittwoch an habe er sein Auto verwenden dürfen und am Freitag sei er bereits in die Kontrolle geraten. (Ob er sich erklären könne, weshalb das Tempo an jener Stelle auf 50 km/h gedrosselt worden sei?) Nein. (Weshalb nicht?) Die Strasse sei so wie immer gewesen. Es habe keine Bauarbeiten gegeben. Es habe keine Veränderung der Fahrspur gegeben. Wenn man von Solothurn her gekommen sei, hätten sie auf der linken Seite in das Feld hinein die provisorische Umleitung gebaut. Das habe aber die Strasse in keiner Weise beeinträchtigt und zu diesem Zeitpunkt sei dort auch nichts mehr gemacht worden, das sei alles schon vorher passiert. Von irgendwelchen Bauarbeiten habe man nichts wahrnehmen können. (Ob er wisse, wie lange man dort lediglich 50 km/h habe fahren dürfen?) Er wisse es nicht genau, wann es angefangen habe. Vorher sei es einmal auf 50 km/h reduziert gewesen. Etwa im November habe man diese 50 km/h wieder aufgehoben und die Strasse sei wieder normal befahrbar gewesen, bis im Januar die Bauarbeiten auf der Strasse erst begonnen hätten. (Es habe also irgendeinmal einen Unterbruch bei der Geschwindigkeitsbeschränkung gegeben?) Ja. (Ob er das gewusst oder nachträglich erfahren habe?) Er habe das von Leuten erfahren, die dort durchgefahren seien, und habe es irgendwann auch selber gesehen. Es seien auch recht viele Leute verwirrt gewesen und hätten ihn gefragt, ob er vielleicht mehr wisse. (Gemäss den Akten sei die Signalisation am 27. September 2019 angebracht worden, also ca. einen Monat vorher, was er dazu sage?) Das habe er nie gesehen (AV: Heute sei diese Baustelle abgeschlossen, es gebe eine neue Signalisation. Wo jetzt die Geschwindigkeitsbegrenzung in Fahrtrichtung Flumenthal stehe?) Die Spur von den Gleisen sei ein wenig weiter weg gezogen worden im Bereich der Kreuzung und der Beschilderung. Die Beschilderung stehe jetzt auf der Strassenseite von den Gleisen und nicht mehr rechts neben den Gleisen, weil man mehr Distanz geschaffen habe zu den Gleisen. (AV: Er habe am Wochenende noch mit einem Laser vom Wald aus gemessen, wie weit damals das Schild vom Strassenrand entfernt gewesen sei. Auf welche Distanz er gekommen sei?) Von der Fahrspur bis zum Pfosten mit dem Schild habe er 4.20 Meter gemessen. (Wie die Therapie ausgesehen habe bzw. was dort besprochen worden sei?) Grundsätzlich wie es dazu habe kommen können. Er habe immer gesagt, dass er es sich nicht erklären könne, weil er das sonst nicht mache. Er habe keine Begründung vorweisen können. Man müsse aber wissen, warum man es gemacht habe. Mittlerweile sei das sehr wahrscheinlich auf seine Emotionalität wegen des Vorfalls auf der Baustelle und seine Abgelenktheit zurückzuführen und weil er aufs WC gemusst habe. Das sei eigentlich ausschlaggebend gewesen.
Im Rahmen des letzten Wortes hielt der Beschuldigte abschliessend fest, dass ihm das Schild nicht aufgefallen sei. Er neige auch nicht zu solchen Vergehen und hoffe, dass man das berücksichtigen werde (S-L 045).
Im Rahmen der Verhandlung vor Obergericht führte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt des Vorsitzenden aus (OGer 042 ff.), das sei so, das könne man nicht leugnen. Es habe eine Aufzeichnung gegeben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Kreuzung auf 50 km/h beschränkt gewesen sei, und schon gar nicht so früh. Die Strecke sei sonst 80 km/h gewesen, und dann wechsle es einmal auf 60 km/h. Er kenne die Strecke eigentlich sehr gut. Er wohne weiter vorne in [Ort 4] […]. Das sei auch lange sein Arbeitsweg gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass dort 50 km/h gelten, er habe das nicht erkannt. Er sei nirgendwo schlau auf das aufmerksam gemacht worden. (Auf Frage nach der Inkaufnahme des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern:) Das sei noch schwierig zu sagen. Bei so einer hohen Überschreitung werde das einem sicher vorgeworfen bzw. zur Last gelegt. Ja, bei einer so hohen Geschwindigkeit sei die Gefahr da. Wenn man die 50 km/h erkenne, dann sei das sehr viel zu schnell, das sei ihm bewusst. (Ob er denn solche Gedanken gehabt habe?) Nein gar nicht. Er habe das Gefühl gehabt, er sei normal gefahren «wie gäng» von dieser Strasse her Richtung Riedholz. Er könne sich auch nicht ganz erklären, wo und wann er auf diese Geschwindigkeit erhöht habe. Er habe später dann – wenn man auf diese Kreuzung zukomme und die Strassenlampen wieder anfingen – sich wieder auf den Tacho geachtet und gesehen, dass er zu schnell sei auch für die normalen Umstände. Er habe stark angefangen zu reduzieren, weil ihm bewusst geworden sei, dass er einen Fehler gemacht habe. Er könne aber nicht sagen wieso. (Weshalb er nicht vorher auf den Tacho geachtet habe?) Am Anfang habe er sicher drauf geschaut. Also er sei nicht einfach so auf die Strasse gefahren, da habe er sich noch geachtet. Sehr wahrscheinlich habe er sich auch noch links und rechts an der Strasse orientiert. Und irgendwo sei es zu dieser Beschleunigung gekommen, die er sich nicht so recht erklären könne. Wie schon gesagt, habe er dringend auf die Toilette gemusst und habe nur noch nach Hause gewollt. Er habe natürlich nicht deswegen zu schnell fahren gewollt, das sei nicht die Absicht gewesen. Es sei dunkel gewesen. Als die Strassenlampe gekommen sei, habe er wieder nach unten geschaut, habe gedacht «Scheisse» und habe angefangen zu bremsen. (Ob er das Auto seines Bruders das erste Mal gefahren sei?) Nein, zum ersten Mal nicht. Er habe es zwischendurch selten mal gebraucht, wenn mit seinem Auto etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Jetzt in diesem Fall habe sein Auto einen Schaden gehabt, der geflickt worden sei. Er habe das Auto seines Bruders gebrauchen können für diesen kurzen Zeitraum. Er könne nicht sagen, wie lange er es gehabt habe, es seien so zwei, drei Tage gewesen, die er unterwegs gewesen sei mit dem Auto. (Es sei also nicht so gewesen, dass er überrascht gewesen sei, dass das Auto so schnell beschleunigt oder dass er das Auto nicht gekannt hätte?) Es sei ja nicht eine starke Beschleunigung in dem Sinn gewesen, sondern es sei schleppend schnell geworden. Es sei eine schwierige Frage. Er könne es sich nicht erklären. Er habe das Gefühl, es wäre auch mit einem anderen Auto möglich gewesen. Sehr wahrscheinlich auch mit seinem eigenen Auto, welches viel weniger Leistung habe. (Welches Fahrzeug er üblicherweise fahre?) Er habe einen [Lieferwagen] gehabt, der sei ganz anders zum Fahren gewesen. […].
(Auf Vorhalt der Reflektion der Schilder:) Er habe die Baustellentafel auf der linken Seite gesehen. Dort sei auch die Baustelle auf dem Radweg gewesen, wo man die provisorische Umfahrungsstrasse gemacht habe als Vorbereitung. Die 50-er Tafel sei von ihm aus gesehen hinter diesem Schild gestanden, und diese sei ihm nicht aufgefallen. Er wisse nicht, vielleicht weil er die Strecke zu gut kenne. Und es seien noch andere Schilder angebracht hintendran. Vielleicht sei ihm das nicht bewusst gewesen, oder gar nicht aufgefallen, dass dort jetzt noch ein Sonderzeichen dazwischen stehe. (Weshalb er die Strecke zu meiden versucht habe?) Grundsätzlich, weil unten an der Waldaustrasse, d.h. von der Kreuzung Hinterriedholz Richtung Golfplatz, die Einfahrt von Flumenthal gesperrt gewesen sei. Das sei eigentlich der Grund gewesen, weshalb er nicht mehr dort durchgefahren sei […]. Er sei dann über die Autobahn nach Hause. Und arbeiten gegangen auch. (Auf Nachfrage:) An der Kreuzung, wenn man von Solothurn her komme, könne man rechts abbiegen. Dann gehe es dort runter Richtung Attisholz über die Wylihof-Brücke Richtung Kraftwerk / Flumenthal. Und dort sei der Eingang zu Flumenthal gesperrt gewesen. Also man habe nicht mehr Richtung Flumenthal fahren können. Man habe nicht mehr unten aus Flumenthal zum Dorf raus gekonnt, das sei alles gesperrt gewesen wegen dieser Baustelle wegen Holzschlag. Irgendwas hätten sie dort noch geholzt zu dieser Zeit, wenn es ihm richtig sei. Das habe ihn gestört […]. Er habe dann schnell festgestellt, dass der Autobahn-Weg für ihn über [Ort 7] relativ schnell sei über Wangen an der Aare. Und eigentlich «gäbiger» gehe. (Wo er üblicherweise durchgefahren sei?) In Flumenthal durchs Dorf. Er fahre eigentlich nie über diese Kreuzung. […]. Dann könne man durchs Dorf und unten zum Dorf raus. Über die Strasse, die eben gesperrt gewesen sei, die Waldaustrasse ins Hinterriedholz. […] (Ob der Weg von [Ort 1] nie der normale Arbeitsweg gewesen sei?) Früher schon, beim vorherigen Arbeitgeber. Da habe er in [Ort 5] gearbeitet, und da sei es sein offizieller Arbeitsweg gewesen. (Auf Nachfrage:) 2017 oder 2018 habe er nach [Ort 6] gewechselt. (Aber man könne sagen, die Strecke sei er schon über ein Jahr nicht mehr gefahren in dem Sinn, als dass es nicht mehr sein Arbeitsweg gewesen sei?) Ja. Halt manchmal zum Einkaufen oder wenn man Richtung Stadt gewollt habe, dann sei man diesen Weg natürlich gefahren. (Auf Nachfrage:) Er sei auch mit dem Zug gegangen. Er wohne [nah von einem Bahnhof]. Und mit dem Auto sei auch nicht immer so praktisch in die Stadt, mit den Parkplätzen und den Parkhäusern und alles zusammen. Da habe er es mit dem Zug «gäbig» gehabt. Aber die Strecke sei er sicher zwischendurch noch gefahren.
(Auf Vorhalt, er habe vor der Vorinstanz ausgesagt, er sei den Weg, wo es ihn geblitzt habe, ungefähr einmal in der Woche gefahren, um einkaufen zu gehen:) Ja. (Auf Vorhalt, er habe auch ausgesagt, im Monat vor der Kontrolle sei er den Weg über die Baustelle öfters gefahren, weil er damals in [Ort 5] gearbeitet habe bzw. auf Vorhalt, dass dies mit der heutigen Angabe, er habe 2018 gewechselt, im Widerspruch stehe:) Das sei richtig. Er habe sich das auch noch einmal angeschaut. Er könne sich das nicht ganz erklären, dass das so geschrieben sei, weil er damals nicht in [Ort 5] gearbeitet habe. Er wisse nicht, ob es ein Missverständnis gegeben habe oder ob er sich falsch ausgedrückt habe in dieser Aussage, aber das stimme nicht.
(Auf Vorhalt, er habe vor der Vorinstanz ausgesagt, die Strasse sei wie immer gewesen und es habe keine Veränderungen an der Fahrspur gegeben, im Zeitpunkt der Kontrolle sei dort gar nicht gearbeitet worden, von irgendwelchen Bauarbeiten habe man nichts wahrnehmen können:) Das sei richtig, ja. (Ob vor dem 25.10.2019 etwas gemacht worden sei?) An der Hauptstrasse selber auch nicht. Rechts, wenn man von Flumenthal her komme, habe man die Umfahrungsspur gemacht, dass sie später hätten anfangen können. Das sei eine der Spuren gewesen, dass der Verkehr habe weiterlaufen können. Wenn man zu fahren komme von Flumenthal her, gebe es links noch den Radstreifen, separat neben dem Zug. Dann gehe es durch eine Unterführung – unter der Kreuzung durch – und dann auf der rechten Seite und dem Radstreifen weiter. Der Radstreifen sei mit einem Grünstreifen abgetrennt. Und hinter dem Grünstreifen habe man die Strasse gemacht. Das habe aber die normale Strasse nicht eingeschränkt oder betroffen. (Ob man auf dem Radstreifen rechts vom Grünstreifen aus Richtung Flumenthal etwas gemacht habe?) Ja, aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Das sei dort nebendran gewesen. (Auf explizite Nachfrage, ob wirklich nichts mehr gegangen sei?) Nein. Also er habe sich noch informiert. Er habe sich hintersinnt, was dort gewesen sei, weil es ihm nicht aufgefallen sei. Ihm sei von der Kantonspolizei gesagt worden, dass bei dieser Unterführung auf der Flumenthalerseite – also auf der Südseite der Strasse auf der Flumenthalerseite der Kreuzung – ein Wasserreservoirauffangbecken im Loch sei. Und dort hätten sie etwas gemacht. Das sei aber von der Strasse her nicht aufgefallen, das sei fünf, sechs Meter von der Strasse weg, drei Meter tiefer als das im Wald drüben. Aber das sei ihm auch nie aufgefallen, dass sie dort etwas gemacht hätten. (Ob es ausser der Baustellensignalisation sonst noch Abschrankungen gegeben habe?) Einfach dem Radweg nach sei es abgesperrt gewesen, mit Latten längs. (Und unmittelbar auf dem Fahrstreifen?) Die bekannten «Töggeli», die kleinen, die umfallen, wenn man drüberfährt. Die seien da, seit es den neuen Zug gebe, wegen der Fahrbahnbreite, dass man dort ein wenig schmaler sei. Aber das bestehe schon seit zwei, drei, vier Jahren, er wisse nicht genau, wie lange das schon sei. Das sei von Riedholz bis Flumenthal die ganze Länge. Das habe nichts mit dieser Baustelle zu tun. (Ob es demnach an diesem 25.10.2019 keinen Grund gegeben habe, weshalb man dort anstatt 80 km/h nur 50 km/h hätte fahren dürfen?) Er könne es sich nicht erklären, ja. (Ob es ihm sonst jemand habe erklären können, bspw. die Polizei?) Sie hätten gesagt, es sei gewesen, weil sie mit den Baumaschinen über die Kreuzung hätten fahren müssen im Tagbetrieb, und man die Kapazität schlicht nicht habe, Temporärschilder aufzustellen. Also solche, die man am Wochenende oder nach den normalen Arbeitszeiten wieder wechseln würde. Das sei eine Aussage der Polizei gewesen.
(In den ein, zwei Wochen vor dem 25.10.2019 sei er sicher mal zum Einkaufen durchgefahren – ob er damals eine Baumaschine gesehen habe?) Nein, nicht aktiv an der Strasse. Von Solothurn her links, als sie den Radstreifen umgebaut hätten. Dort hätten sie auch einen Bauplatz vom Marti gehabt, das sei einem schon aufgefallen. Und man habe gesehen, dass sie neben der Strasse etwas machen. Und es habe sicher mal einen Bagger oder so da gehabt, aber man habe auf der Strasse nie stoppen müssen. Es sei auch nie eine Ampel gekommen oder man habe nicht bremsen müssen für die Baumaschinen, weil sie einen Eingriff in die Strasse gemacht hätten oder so etwas. (Auf Vorhalt der aufgestellten Signalisationen gemäss Rapport der Polizei Kanton Solothurn vom 08.09.2020, AS 038 ff., bzw. auf Vorhalt, dass diesem Rapport zu entnehmen sei, dass am 25.10.2019 eigentlich Vorbereitungsarbeiten im Gang hätten sein sollen:) Nein. Also wenn etwas gewesen sei, dann auf Seiten Radstreifen, dann hätten sie dort etwas verengt. Aber die Hauptstrasse, wie sie gewesen sei, nicht. Die Randsteine seien immer gleich gewesen, die Spur sei immer gleich gewesen, es habe keine Fahrbahnverengung gegeben. Die Strasse habe immer gleich ausgesehen bis auf diese Arbeiten am Radweg.
(Weshalb er nicht realisiert habe, dass er so schnell unterwegs gewesen sei?) Ja, das sei für ihn auch schwierig vorzustellen, eigentlich, wenn er so darüber nachdenke. Er sei auch recht erschrocken, als sie ihn angehalten hätten in Flumenthal und ihm das gesagt hätten. Er könne das nicht begründen, er wisse es nicht. Er habe sicher nicht mit Absicht dort einfach «durefräse» wollen. Er habe sich unter Druck gefühlt und habe auf die Toilette gemusst, vielleicht sei da unterbewusst etwas passiert. Er könne es sich sonst auch nicht wirklich erklären. (Auf Vorhalt der Gefährlichkeit der Hinterriedholz-Kreuzung resp. auf Vorhalt des Umstandes, dass dort normalerweise 60 km/h gelten:) Deshalb habe er, als er festgestellt habe, dass er so viel zu schnell gewesen sei, stark angefangen zu bremsen. Es sei ihm vorher schlicht nicht aufgefallen. Als es ihm bewusst geworden sei, habe er stark angefangen herunterzubremsen, weil er gedacht habe «oh Scheisse, das chasch doch nid mache, bisch du wahnsinnig». (Er habe nicht realisiert, dass er geblitzt worden sei?) Ja. (Auf Frage nach dem Ausweisentzug und nach allfällig gewonnenen Erkenntnissen aus der verkehrspsychologischen Begutachtung:) Es habe einem sicher wieder etwas präsenter gemacht, dass man den Kopf beieinander haben müsse im Strassenverkehr. Er habe das Gefühl, es sei so automatisch gewesen, es sei immer das Gleiche gewesen. Er sei sehr viel mit dem Auto unterwegs, auch durch den Job. Zwischen den Baustellen umher und dieses und jenes. Er habe das Gefühl, man könnte unaufmerksam werden durch das, dass man sich plötzlich zu sicher fühle und alles zu selbstverständlich sei. Und es habe ihm in diesen Sitzungen und Therapien wieder bewusst gemacht, dass man, wenn man im Auto sitze, sich bewusst sei, dass man im Auto sitze und sich bewusst sein müsse und konzentriere, was nun in diesem Auto los sei und was man mit diesem Auto mache. (Auf Vorhalt, dass sich mit der Angetrunkenheit zwei Gefahren kumulieren:) Ja, das sei ihm sehr bewusst. (Auf Frage nach dem Alkoholkonsum:) Er trinke gar nichts mehr, wenn er mit einem Fahrzeug unterwegs sei. Das Risiko eines wiederholten Ausweisentzugs sei ihm viel zu gross, bzw. eines Unfalls. Das sei ihm sehr bewusst geworden durch das ganze Verfahren. Er trinke keinen Alkohol mehr wenn er fahre, auch kein kleines Bier mehr oder irgendetwas. Wirklich gar nichts mehr.
4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.1. Grundsätzliches
Vorliegend ist mit der Vorinstanz (US 10) festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht bestreitet, zu schnell gefahren zu sein, wobei auch die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemängelt wird. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die sich in den Akten befindlichen Dokumente der Radarmessung vom 25. Oktober 2019, 21:04 Uhr, keinerlei Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder auf eine ungültige Messung beinhalten. Dies wurde auch von der Verteidigung anerkannt (so ausdrücklich das Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 29.09.2020, AS 128). Es ist demnach hauptsächlich auf die objektiven Beweismittel betreffend die Publikation der Verkehrsbeschränkung und Anbringung der entsprechenden Signalisation (Ziff. 3.2. vorstehend), auf die in den Akten liegenden Fotografien und Skizzen (Ziff. 3.3. vorstehend), die Ergebnisse der Radarmessung vom 25. Oktober 2019 (Ziff. 3.4. vorstehend) und den E-Mailverkehr vom 25. Januar 2021 mit zugehöriger Dokumentation (Ziff. 3.7. vorstehend) abzustellen.
Entsprechend hat als erstellt zu gelten, dass die «Verkehrsbeschränkung in Riedholz und Flumenthal / Umgestaltung der Kreuzungen Hinterriedholz und Flumenthal» rechtsgültig publiziert worden und damit für die Kreuzung Hinterriedholz im Zeitraum vom 30. September 2019 bis ca. 29. November 2019 Wirkung entfaltet hat. Ebenfalls erstellt ist, dass durch die verantwortlichen Mitarbeiter des Amts für Verkehr und Tiefbau die jeweiligen Signale «Höchstgeschwindigkeit 50» und «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50» gemäss Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) auf dem betreffenden Streckenabschnitt am 27. September 2019 vor Ort montiert worden sind. Betreffend die rechte Seite der Fahrbahn – Fahrtrichtung Riedholz – Flumenthal – geschah dies dabei nicht zwischen der Fahrbahn und den Gleisen der ASM-Bahn, sondern aufgrund der konkreten örtlichen Platzverhältnisse an einem Kandelaber auf der rechten Seite der Geleise. Von der Staatsanwaltschaft wurde zwischenzeitlich anerkannt, dass der Abstand zwischen der Fahrspur und dem Signal mehr als vier Meter betragen hat, weswegen auch dieser Umstand entsprechend als erwiesen anzusehen ist. Auf der linken Seite wurde die Signalisation im Bereich des Radwegs wiederholt und mit orangen Leuchtelementen («Töggeli») ergänzt (s. diesbezüglich insb. die fotografischen Aufnahmen in AS 061 und AS 066). Weiter ist unangefochten geblieben und grundsätzlich erstellt, dass auf dem entsprechenden Streckenabschnitt ergänzend zu den angebrachten Signalisationen betreffend die Geschwindigkeit auch eine Baustellensignalisation (Signal «Baustelle» gemäss Art. 80 SSV, AS 062) angebracht wurde. Ein Vorbehalt bezüglich der vor Ort angebrachten Signalisation der neuen Verkehrsbeschränkungen ist einzig diesbezüglich anzubringen, als dass gemäss Tagesrapport der Arbeiter des Amts für Verkehr und Tiefbau vom 27. September 2019 als Signalisationsmaterial bei Montage der entsprechenden Baustellenkennzeichnung zusätzlich zwei Batterie-Lampen montiert worden sein sollen (AS 041), diese jedoch auf den in den Akten liegenden Fotografien nicht erkennbar sind. Dies entspricht im Übrigen den Angaben des Beschuldigten, wonach keine zusätzliche Beleuchtung angebracht gewesen ist.
Ebenfalls erstellt ist, dass auf dem Streckenabschnitt, auf dem der Beschuldigte geblitzt wurde resp. am Standort des Radargerätes im Normalbetrieb die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Dies ist den anlässlich des Augenscheins vom 25. Januar 2021 gemachten Fotos zu entnehmen. Auf AS 090 ist am unteren Bildrand der damalige Standort des Radarmessgerätes markiert. Am oberen Bildrand in einiger Entfernung in Fahrtrichtung ist die ordentliche Signalisation 60 km/h zu sehen. Auf AS 091 ist die Strecke aus Fahrtrichtung Flumenthal Richtung Solothurn zu sehen. Der Standort des Radargerätes befindet sich deutlich nach der Markierung «60 km/h aufgehoben», Fahrtrichtung Solothurn. Auf dem Plan AS 086 ist ersichtlich, dass sich das Radarmessgerät unmittelbar nach der Abzweigung «Schöpferhof» (Fahrtrichtung Flumenthal) befand. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h» befand sich 93 Meter nach dem Baustellensignal und 50 Meter vor dem Signal «Ende Überholverbot». Damit ist auch erstellt, dass im Bereich, wo baustellenbedingt die Geschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h herabgesetzt wurde, gleichzeitig das Überholen gestattet war (das Schild «Ende Überholverbot» wurde nie aufgehoben).
Der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ist weiter zugrunde zu legen, dass am 25. Oktober 2019 zwischen 20:35 Uhr und 23:15 Uhr auf besagtem Streckenabschnitt zwischen Riedholz und Flumenthal eine Radarkontrolle der Polizei Kanton Solothurn stattgefunden hat, wobei insgesamt 775 Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Geschwindigkeit gemessen wurden. Bei einem dieser kontrollierten Fahrzeuglenker handelte es sich um den Beschuldigten, welcher das Radargerät um 21:04 Uhr passierte. Das dabei von ihm verwendete Fahrzeug seines Bruders wurde mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h, bzw. nach Abzug der Toleranz von 6 km/h ausserorts von 108 km/h, gemessen. Der Beschuldigte selbst wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mind. 0.54 ‰ aus. Diesbezüglich ist auf die Ergebnisse der Blut- und Urinprobe des Beschuldigten vom 25. Oktober 2019 zu verweisen (Ziff. 3.5. vorstehend), welche vom Beschuldigten ebenfalls unbestritten geblieben sind.
Vom Beschuldigten und den Zeugen vorgebracht und seitens der Strafverfolgungsbehörden auch nicht bestritten ist schliesslich die Tatsache, dass trotz erfolgter Baustellen- und Geschwindigkeitssignalisation die Bauarbeiten auf dem entsprechenden Streckenabschnitt am 25. Oktober 2019 – zumindest betreffend die Hauptstrasse – noch nicht begonnen hatten und dass sich im Tatzeitpunkt weder Bauarbeiter noch Baumaschinen oder irgendwelche Bauabschrankungen im Fahrbahnbereich befanden. Lediglich der bereits durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennte Radweg, wo eine provisorische Umfahrungsstrasse für die nachfolgenden Bauarbeiten auf der Fahrbahn erstellt wurde, wurde zusätzlich mit Bauabschrankungen von der Fahrbahn getrennt. Ebenso war die Fahrbahnführung unverändert.
Bestritten wird damit vordergründig, ob die gemäss vorstehenden Ausführungen gemäss rechtmässiger amtlicher Publikation vor Ort angebrachte Signalisation den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprochen hat, d.h. ob sie im Tatzeitpunkt für die Verkehrsteilnehmer denn auch tatsächlich leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen ist, ansonsten sie nicht verbindlich gewesen wäre.
4.2. Erkennbarkeit der Signalisation
Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Nach der Rechtsprechung gilt diese Pflicht zur Befolgung von Markierungen grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1467/2019 vom 20.02.2020 E. 2.2.3 m.w. Verw.). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten. Nach Art. 103 SSV stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Abs. 1 Satz 1 und 2). Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden (Abs. 2 Satz 1). Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30 - 2.00 Meter, ausserorts 0.50 - 2.00 Meter, in besonderen Fällen maximal 3.50 Meter (Abs. 4 Satz 2, a.a.O. m.w.Verw.).
Im Entscheid BGE 127 IV 229 vom 26. September 2001 hatte das Bundesgericht den Fall zu prüfen, bei dem eine «Generell 50»-Signalisation auf der rechten Seite erst neben dem doppelspurigen Geleise der Bremgarten-Dietikon-Bahn am Fahrleitungsmast angebracht worden war. Auf der linken Seite war die Signalisation wiederholt. Der Beschwerdeführer brachte vor, die rechte Signalisation sei nicht gesetzeskonform angebracht gewesen und entsprechend nicht verbindlich. Ein zwingender Ausnahmefall, wonach ein Signal auch nur links habe angebracht werden können, habe nicht vorgelegen. Dem Beschwerdeführer zustimmend stellte das Bundesgericht damals fest, dass die fraglichen Signalisationen weder für sich allein noch gesamthaft betrachtet den bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen vermocht hätten. Die rechts angebrachte Tafel stehe deutlich ausserhalb der nach Art. 103 Abs. 4 SSV noch zulässigen Distanzen zum Fahrbahnrand. Kein Fahrzeuglenker sei gehalten, nach solchen vorschriftswidrig angebrachten Signalen Ausschau zu halten. Abgesehen davon werde das Signal bei der Durchfahrt eines Zuges verdeckt. Das rechtsseitig aufgestellte Signal habe daher nicht vermocht, die Verkehrsteilnehmer zu verpflichten. Die Frage, ob allenfalls das linke Signal erkennbar und damit verbindlich gewesen wäre, blieb vom Bundesgericht ungeprüft.
Im Entscheid 6B_493/2015 vom 15. April 2016 hatte das Bundesgericht erneut die Ausgangslage zu beurteilen, wonach die Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer am linken Strassenrand montierten Tafel signalisiert gewesen war. Eine andere Tafel habe sich 4.25 Meter vom rechten Strassenrand entfernt befunden, jenseits einer zur Strasse parallel verlaufenden Eisenbahnlinie. Das erstinstanzliche Gericht hatte festgehalten, dass die Schilder bereits von einer Distanz von 120 Metern zu sehen gewesen seien. Damit beide verdeckt gewesen wären, hätte Kolonnenverkehr auf der Gegenseite herrschen und gleichzeitig ein Zug vorbeifahren müssen. Davon sei nicht auszugehen. Die Vorinstanz habe diese erstinstanzliche Beweiswürdigung als nicht willkürlich erachtet und hinzugefügt, dass zwischen der Strasse und dem beidseitig angrenzenden Wald zwei breite Grünstreifen verliefen, wodurch die Sicht auf die beiden Strassenverkehrsschilder im Sommer trotz blättertragenden Bäumen gleichermassen gewährleistet sei wie im Winter. Die an der linken Strassenseite unterhalb der Geschwindigkeitstafel angebrachte blaue Ortseingangstafel erhöhe die Erkennbarkeit zusätzlich und signalisiere mit den geradeaus sichtbaren Häusern den Beginn einer Ortschaft. Die Vorinstanz habe erwogen, die Beschwerdeführerin sei unabhängig von der Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitstafeln verpflichtet gewesen, die leicht und rechtzeitig erkennbare Signalisation «generell 50» zu beachten (a.a.O. E. 2.1.). Das Bundesgericht hielt daraufhin fest, auch in einem Wald sei jederzeit mit Verkehrssignalen zu rechnen, die zu beachten seien. Die zulässige Maximalgeschwindigkeit könne auch aus anderen Gründen als einer Ortschaft begrenzt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe nicht mit einer Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h rechnen müssen, gehe an der Sache vorbei (E. 2.3.3.). Die Feststellungen der Vorinstanz zur Erkennbarkeit der Tafeln seien nicht willkürlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, habe insbesondere das Ortsschild an der linken Strassenseite zusätzlich zur Sichtbarkeit der Signalisation beigetragen. Ausserdem verringere sich der Abstand zu den Tafeln während der Fahrt zunehmend. Nicht zu hören sei demnach die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend mache, Verkehrsschilder seien aus grösserer Distanz nicht erkennbar. Ebenso wenig verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie aufgrund des Fahrplans der Eisenbahn und des geringen Verkehrsaufkommens ausschliesse, dass beide die Geschwindigkeit beschränkenden Signale gleichzeitig verdeckt waren. Selbst wenn Gegenverkehr vorhanden gewesen sein sollte, könne dieser das linke Schild nur für einen sehr kurzen Zeitraum verdeckt haben. Vor und nach Vorbeifahren von einzelnen Fahrzeugen bleibe die Tafel, die nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab einer Distanz von 120 Metern sichtbar sei, unverdeckt. Die Vorinstanz habe unter diesen Umständen davon absehen dürfen, weitere Beweise zum Bahnverkehr zu erheben. Die Beschwerdeführerin habe nicht nach fernab neben der Fahrbahn aufgestellten Schildern Aussicht halten müssen und sei daher verpflichtet gewesen, der Signalisation Folge zu leisten (E. 2.3.4.). Auf die vorstehend erwähnte Feststellung des Bundesgerichts im publizierten BGE 127 IV 229, als es bei praktisch identischer Ausgangslage die Verbindlichkeit der Signalisation verneint hatte, kam es nicht mehr zu sprechen. Auch in diesem Entscheid hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass kein Ausnahmefall ersichtlich sei, welcher es erlaubt hätte, die Geschwindigkeitstafel ausschliesslich auf der linken Seite anzubringen. Die Beschwerdeführerin rüge zu Recht, dass die Beschilderung den Vorgaben von Art. 103 SSV nicht entspreche. Von einer Nichtigkeit könne jedoch nicht ausgegangen werden. Der zentrale Unterschied zum Entscheid BGE 127 IV 229 lag somit darin, dass die Vorinstanz im vorliegenden Entscheid für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hatte, dass die Signalisation insgesamt ersichtlich gewesen sei (wozu insb. das auf der linken Seite aufgestellte Schild zusätzlich beigetragen habe).
Im Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 verwies das Bundesgericht auf das Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 und hielt fest, dass das Signal (ein Tempo-30-Signal) in casu rechtmässig aufgestellt worden war. Es wies erneut und ausdrücklich darauf hin, dass das Schild aber auch verpflichtend gewesen wäre, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, da nicht von einer nichtigen Anordnung auszugehen war (E. 1.5.). Wiederum blieb der publizierte BGE 127 IV 229 unerwähnt.
Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020, E. 2.3. hielt das Bundesgericht fest, der Beschwerdeführer bringe zu Recht vor, die Tafel stehe entgegen der in Art. 106 Abs. 1 Satz 1 SSV aufgestellten Regel am linken statt am rechten Strassenrand. Aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, ob ein zwingender Ausnahmefall vorliege, der ein Anbringen des Signals am linken Strassenrand erlauben würde. Dies führe jedoch vorliegend nicht zur Unbeachtlichkeit der Signalisation. Die Vorinstanz hatte erwogen, dass das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» bei der Einfahrt nach Remetschwil deutlich und bereits von Weitem erkennbar gewesen sei. Daran ändere die Signalisation auf der linken Strassenseite nichts. Die Strasse sei an jener Stelle derart schmal, dass sie nur einspurig befahren werden könne. Dadurch sei der Fahrzeuglenker gezwungen, seine Geschwindigkeit entsprechend zu verlangsamen. Die örtlichen Verhältnisse liessen damit ein leichtes und rechtzeitiges Erkennen des Signals ohne Weiteres zu. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, dem erkennbaren Signal Folge zu leisten. Ohnehin habe er bereits anhand der Einfahrt aus der anderen Strasse, der Überbauungen sowie der schmalen Strassenführung davon ausgehen müssen, dass er innerorts unterwegs gewesen sei. Die Ausführungen in BGE 127 IV 229 blieben ein weiteres Mal unerwähnt.
Im vorliegenden Fall hat gemäss vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4.1.) als erstellt zu gelten, dass – in Umsetzung der rechtmässig angeordneten Verkehrsmassnahmen gemäss Allgemeinverfügung vom 30. August 2019 – durch die verantwortlichen Mitarbeiter des Amts für Verkehr und Tiefbau die Signale «Höchstgeschwindigkeit 50» und «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50» gemäss Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) auf dem betreffenden Streckenabschnitt am 27. September 2019 vor Ort montiert worden sind. Auf der rechten Seite der Fahrbahn – Fahrtrichtung Riedholz – Flumenthal – geschah dies nicht zwischen der Fahrbahn und den Gleisen der ASM-Bahn, sondern an einem Kandelaber auf der rechten Seite der Gleise. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens blieb die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, in welcher Distanz sich dieser Kandelaber zur Fahrspur befinde, unbeantwortet. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der fallführende Staatsanwalt schliesslich im Rahmen der Replik zu Protokoll, der Abstand zwischen der Fahrspur und dem Signal betrage mehr als vier Meter. Die Signalisation befand sich damit ausserhalb des gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV ausnahmsweise zulässigen Höchstabstandes von 3.50 Meter. Zwar wurde die Signalisation auf der linken Seite wiederholt. Ein Ausnahmefall gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV, der ausnahmsweise eine Signalisation ausschliesslich auf der linken Seite zuliesse, ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Anforderungen an eine rechtmässige Anbringung der Signaltafel sind damit nicht erfüllt worden.
Mit der Vorinstanz ist jedoch entgegen der Argumentation der Verteidigung aus dem Umstand, dass das auf der rechten Seite angebrachte Signal den maximalen Abstand vom Fahrbahnrand gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV überschritten hatte, nicht zu folgern, die Signalisation sei vorliegend – da nicht rechtmässig aufgestellt – nicht verbindlich. Da die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung die in BGE 127 IV 229 aufgestellten Grundsätze mehrfach selber ignorierte, muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung einer stillschweigenden Korrektur unterzogen hat. Von einer fehlenden Verbindlichkeit wäre in Nachachtung der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nur dann auszugehen, wenn die fehlende Erkennbarkeit der Signale so grob ausfallen würde, dass von einer Nichtigkeit der Signalisation auszugehen wäre. Dem ist vorliegend aber klarerweise nicht so. Die Überschreitung des zulässigen Höchstabstandes der Signalisation auf der rechten Strassenseite wiegt mit weniger als einem Meter als das ausnahmsweise zulässige Höchstmass nicht besonders schwer, die Signalisation befand sich bspw. nicht auf dem direkt angrenzenden Waldboden, was als offensichtlich zu weit entfernt qualifiziert werden müsste. Die Fahrzeuglenker mussten somit nicht fernab neben der Fahrbahn nach aufgestellten Schildern Ausschau halten. Zudem wurde die Signalisation auf der linken Seite wiederholt und mit orangen Leuchtelementen («Töggeli») ergänzt, was zwar nichts an der Regelwidrigkeit der Signalisation ändert, aber die Erkennbarkeit erhöht.
Als Beweisergebnis ist damit von der grundsätzlichen Erkennbarkeit und damit Verbindlichkeit der Signalisation auszugehen. Auch die sich weiter in den Akten befindlichen Beweismittel wie auch die Argumentation der Verteidigung lassen keine Zweifel an diesem Ergebnis aufkommen:
- Betreffend den Augenschein vom 25. Januar 2021 (vorstehend Ziff. 3.6., AS 088 ff.) ist festzustellen, dass dieser die örtliche Situation bei der Signalisation des Linksabbiegeverbots und der Aufhebung des Überholverbots – und damit die Situation einen Kandelaber weiter – sowie den Standort des Radargeräts aufzeigt. Angaben, wo und wie die im Tatzeitpunkt geltende 50-er Signalisation angebracht war, sind den fotografischen Unterlagen des Augenscheins demgegenüber gerade nicht zu entnehmen.
- Der Zeuge D.___ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus (vorstehend Ziff. 3.8., S-L 047 ff.), er sei nicht ortsunkundig und kenne die Strecke. Er sei von Flumenthal her gekommen, habe gebremst und sei mit 50 km/h über die Kreuzung. Im «Geschwätz» habe er danach aber zu früh beschleunigt. Er habe nicht realisiert, dass die 50er-Zone noch nicht aufgehoben gewesen sei. Er habe sich nicht geachtet und habe aus Gewohnheit beschleunigt. Er habe gewusst, dass dort 50 km/h gelten würden. Er sei auf die Kreuzung gekommen und habe den 50er gesehen, also habe er entsprechend die Geschwindigkeit reduziert. Diese Angaben von D.___ sind unmissverständlich und belegen, dass er die am Tatabend am Tatort geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt hat. Da er aber zugestandenermassen aus Richtung Flumenthal und damit aus der Gegenrichtung des Beschuldigten gefahren kam, vermag dies ohnehin nichts Weiteres zur Klärung der Frage beizutragen, ob die Signalisation der reduzierten Höchstgeschwindigkeit aus Richtung Riedholz erkennbar und damit verbindlich signalisiert war.
- Der Zeuge E.___ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus (vorstehend Ziff. 3.9., S-L 051 ff.), die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h sei ihm und seiner Frau an jenem Abend nicht aufgefallen. Zu den Gründen, weshalb ihm die Signalisation nicht aufgefallen sein könnte, wie bspw. mangelnde Aufmerksamkeit, Gespräch mit der im Fahrzeug ebenfalls anwesenden Ehefrau etc., äusserte er sich jedoch nicht. Die Angaben haben demnach kaum Aussagekraft, was die grundsätzliche Erkennbarkeit der Signalisation anbelangt. Für diese Frage ebenso wenig massgebend sind seine Ausführungen, was den angeblichen Sinn oder Unsinn der Baustellensignalisation trotz noch nicht begonnener Bauarbeiten anbelangt, oder ob im «Normalzustand» eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h oder 80 km/h gegolten hat.
- Dasselbe gilt hinsichtlich der Angaben des ebenfalls gebüssten C.___ (vorstehend Ziff. 3.10., S-L 012 f.). Er beschränkt sich auf die Ausführungen, dass das Signal infolge Dunkelheit und ohne Strassenbeleuchtung kaum erkennbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich in der Tatnacht um eine klare Nacht mit freier Sicht gehandelt hat, kann aus dieser Aussage nicht generalisierend geschlossen werden, die aufgestellten Signale seien grundsätzlich nicht erkennbar gewesen. Auch seinen Angaben sind zudem keine Hinweise betreffend die von ihm aufgewendete Aufmerksamkeit zu entnehmen.
- Mit Einsprache vom 5. Februar 2020 machte G.___ geltend, er habe nach Einbiegen von der Günsbergstrasse auf die Baselstrasse nicht erkennen können, dass eine Geschwindigkeit von 50 km/h signalisiert gewesen sei, weshalb in der Folge der erste gegen ihn ausgestellte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde. Der Betroffene kam damit einerseits aus der Gegenrichtung sowie von links auf die Kreuzung einbiegend her, wo sich kein entsprechendes Signal befand. Die Ausgangslage kann demnach nicht mit der vorliegenden verglichen werden.
- Die Verteidigung bringt (bspw. in AS 052) vor, am besagten Abend seien rund die Hälfte der gemessenen Fahrzeuge zu schnell unterwegs gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Mehrheit dieser Personen – genau gleich wie der Beschuldigte – nicht realisiert habe, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an diesem Tag von den normalerweise erlauben 80 km/h auf 50 km/h reduziert worden sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss wiederholt gemachten Feststellungen die Geschwindigkeit nicht erst am Tag der Radarkontrolle, sondern bereits einen Monat vorher reduziert worden war. Ergänzend dazu ist auf die Ausführungen der Vorinstanz (US 14) abzustellen. Aus den vorliegenden Daten folgt im Umkehrschluss, dass sich immerhin rund die Hälfte an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hat. Bei den allermeisten der festgestellten Überschreitungen handelt es sich zudem um solche lediglich geringen Ausmasses, weswegen sie im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden konnten. Zur Frage der grundsätzlichen Erkennbarkeit der Signalisation vermag allein die Anzahl Überschreitungen nichts beizutragen; ist es doch ebenso gut möglich, dass die betroffenen Lenker – wie bspw. D.___ – die Signalisation gut erkannt haben und trotzdem aus Gewohnheit oder anderen Gründen zu schnell gefahren sind. Ob dies wie von der Polizei vermutet damit zusammenhängt, dass am besagten Abend mehr Lokale als üblich geöffnet hatten (AS 129), kann hingegen offen bleiben.
Dem Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h verbindlich signalisiert worden war (US 15), ist beizupflichten. Der in der Anklageschrift angeführte Sachverhalt ist somit im Grundsatz erstellt. Der Beschuldigte hat am 25. Oktober 2019, 21:04 Uhr, in Riedholz, Baselstrasse, Hinterriedholz-Kreuzung, Fahrtrichtung Flumenthal, als Lenker des Personenwagens VW [Nummernschild 1] alkoholisiert (0.54 ‰) die (verbindlich) signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausserorts (nach Abzug der Toleranz) um 58 km/h überschritten. Dies ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG)
1.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. Raser-Strafnorm) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG).
Art. 90 Abs. 3 SVG ist als Verbrechen ausgestaltet. Sie ist eine qualifizierte Form der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist mit anderen Worten die Qualifikation der Qualifikation. Angesichts der im Raser-Straftatbestand verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren Abgrenzungen zu anderen Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen Strafandrohung ist die Norm sehr restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen (Philipp Weissenberger, Kommentar zum SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 107 ff.).
1.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind u.a. die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Anders als Art. 129 StGB setzt Art. 90 Abs. 3 SVG indes keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 6B_567/2017 vom 22.05.2018 E. 3.1 und 6B_698/2017 vom 13.10.2017 E. 5.2, je m.w.Verw.). Eine dergestalt qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr hat das Bundesgericht etwa in einem Fall bejaht, in dem der Täter bei erlaubten 80 km/h mit 139 km/h an einer Baustelle vorbeifuhr, auf der gearbeitet wurde und wo deswegen damit zu rechnen war, dass Baustellenfahrzeuge die Baustelle verlassen könnten (Urteil 6B_148/2016 vom 29.11.2016).
1.3. Was das Verhältnis von Art. 90 Abs. 4 zu Art. 90 Abs. 3 SVG anbelangt, entwickelte sich in der Lehre eine kontroverse Diskussion. Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 4 SVG (Abs. 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn…) lässt verschiedene Interpretationen zu. Denkbar wäre zum einen, dass es sich bei Abs. 4 um eine vollständige Fiktion in dem Sinne handelt, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Abs. 3 unwiderlegbar als komplett erfüllt gilt. Andererseits wäre grundsätzlich ebenso denkbar, dass es sich bei Abs. 4 lediglich um eine Legaldefinition des Merkmals der «besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» handelt, was dann zur Folge hätte, dass nicht nur der subjektive Tatbestand, sondern auch das Vorliegen des objektiven Merkmals des «hohen Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern» zu prüfen wäre (Wolfgang Wohlers/ Alexander Schorro, «Die Neuausrichtung der Interpretation des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG», in forumpoenale 2/2017, S. 114).
Während das Bundesgericht zuerst im Rahmen der Prüfung von administrativrechtlichen Massnahmen und der Beschlagnahmung von Motorfahrzeugen noch von einer unwiderlegbaren Vermutung des subjektiven Tatbestandes ausging, unterzog es diese Rechtsprechung im Entscheid 142 IV 137 vom 1. Juni 2016 (6B_165/2015, Praxis 5/2017, Nr. 42) einer eingehenden Überprüfung und kam dabei zu folgenden Schlüssen:
Der Wortlaut von Abs. 4 sei nicht gänzlich klar und unterscheide sich in den verschiedenen Sprachen. Während die deutsche Fassung von «erfüllt» spreche, würden die französische und italienische Fassung die Begriffe «applicable» resp. «applicabile» verwenden. Den Materialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rasernorm angesichts der strengen strafrechtlichen Folgen restriktiv auslegen wollte. Die damalige zuständige Bundesrätin äusserte sich dazu in den Räten dahingehend, man müsse sich angesichts der massiven Folgen schon auf die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschränken. Die historische Auslegung führe aber auch zum Schluss, dass der Richter einen Teil seines Ermessens behalten solle (wenn er auch in objektiver Hinsicht an die Definition des Rasers gebunden sei) und sich zu vergewissern habe, dass der Täter vorsätzlich oder zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt habe, was dem Wortlaut der Raserinitiative entspreche, welcher ursprünglich nur eine Modifikation von Art. 90 SVG darstellte. Vom systematischen Gesichtspunkt aus sei festzustellen, dass Art. 90 Abs. 3 SVG die Strafbarkeit ausdrücklich auf Vorsatz beschränke. Abs. 4 enthalte weder einen formulierten gesetzlichen Tatbestand noch eine Sanktion und hange deshalb direkt von Abs. 3 ab. In dem Masse, in welchem Abs. 4 keine autonome Anwendung finden könne, dränge sich eine ganzheitliche Lesart von Art. 90 Abs. 3 und 4 auf. In diesem Sinne qualifiziere ein Teil der Lehre Art. 90 Abs. 3 als Grundsatznorm, welche sowohl eine Generalklausel als auch die subjektiven Tatbestandselemente enthalte, und sehe Abs. 4 als untergeordnete Bestimmung, welche einen Anwendungsfall von Abs. 3 konkretisiere. Diese Verflechtung der beiden Absätze stehe für eine Prüfung der subjektiven Tatbestandselemente jedes erwähnten beispielhaften Anwendungsfalles von Abs. 3 (insbesondere auch die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 4) ein. Unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz der Gesetzgebung habe dies zur Folge, dass der einfache Verweis von Abs. 4 auf Abs. 3 es keineswegs erlaube, die Frage der Erfüllung der subjektiven Aspekte der Widerhandlung auszublenden, wenn es um besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehe. Art. 90 Abs. 4b SVG müsse nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts ausgelegt werden. Das Bundesgericht verweist sodann auf verschiedene in der Literatur genannte Konstellationen, in denen es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes fehlen könne: Technischer Defekt des Fahrzeuges (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats); äusserliche Drucksituation (Geiselnahme oder Drohung); Notfallfahrt ins Spital. Es werde in der Lehre auch auf Situationen Bezug genommen, in denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einem bestimmten Strassenabschnitt unwahrscheinlich oder nur schwer erkennbar sei. Im Wesentlichen anerkenne die Doktrin eine Beschränkung des richterlichen Ermessens hinsichtlich der Definition des Rasers und der Strafe, allerdings unter Betonung der Notwendigkeit, in gewissen Konstellationen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu prüfen, auch wenn die erwähnten Beispiele nicht alle subjektive Aspekte beleuchten würden, aber doch auch Rechtfertigungsgründe beträfen. Letzten Endes erlaube keine Auslegungsmethode bezüglich Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Abs. 3 im Falle einer in Abs. 4 lit. a - d vorgesehenen Geschwindigkeitsüberschreitungen anzunehmen. Der klare und ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ziele darauf, die krassen Überschreitungen der Geschwindigkeitslimiten im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG streng zu bestrafen und den Ermessensspielraum des Richters bezüglich der Definition des Rasers und der Strafe einzuschränken, unter Verdeutlichung, dass der Vorsatz gegeben sein müsse. Die systematische Auslegung auferlege dem Richter die Prüfung, ob die subjektiven Aspekte der Widerhandlung erfüllt seien. Deshalb sei es angebracht, festzustellen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begehe, objektiv den Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfülle und im Grundsatz die subjektiven Tatbestandselemente der Widerhandlung verwirkliche. Tatsächlich berge das Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch könne unter Berücksichtigung der verwendeten Auslegungsmethoden (historisch, systematisch und teleologisch) nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen geeignet seien, die objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne indessen einen Vorsatz zu beinhalten. Der Richter müsse deshalb einen gewissen, sehr beschränkten, Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Im konkreten Fall lägen jedoch keine Umstände vor, die es erlaubt hätten, von einem Wegfallen von Vorsatz auszugehen. Die Vorinstanz habe insbesondere festgehalten, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeitsbeschränkung weit überschritten, ohne dass sich ein Hinweis dahingehend ergeben hätte, die Signalisation sei nicht ausreichend klar gewesen, oder andere Umstände hätten einen Irrtum des Lenkers bewirken können. In welchen besonderen Konstellationen der subjektive Tatbestand verneint werden kann und wie der Spielraum des Richters konkret zu begrenzen ist, sagt das Bundesgericht in diesem Grundsatzentscheid nicht. Es belässt es vielmehr mit einem generellen Verweis auf Beispiele in der Lehre.
Im Entscheid 6B_700/2015 vom 14. September 2016 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Dem Entscheid zu Grunde lag folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto auf der Autobahn A1 in Richtung der französischen Grenze. In der Gemeinde Bardonnex, bei der Annäherung an den Zoll, begrenzten Signale die zulässige Geschwindigkeit auf 40 km/h. Der Beschuldigte fuhr mit 99 km/h und wies nach Abzug der Marge von 3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h auf. Das Bundesgericht befand, die Vorinstanz sei von einer unwiderlegbaren Vermutung des subjektiven Tatbestandes ausgegangen, was der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht anhand der konkreten Umstände des Falles geprüft, ob der Beschuldigte tatsächlich vorsätzlich gehandelt habe und ob er ein hohes Unfallrisiko in Kauf genommen habe, das zu schweren Verletzungen oder zum Tod hätte führen können. Es sei ungewöhnlich, dass auf einer perfekt ausgebauten Autobahnfahrbahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h gelte. Zudem sei die konkrete Geschwindigkeitsbegrenzung zufolge Nichtbeachtung der Art. 107 und 108 SSV nicht rechtmässig erfolgt. Eine Nichtigkeit liege jedoch nicht vor. Diese besonderen Umstände würden eine sorgfältige Prüfung des subjektiven Tatbestandes erfordern.
Im Entscheid 143 IV 508 vom 13. November 2017 ging das Bundesgericht gar noch einen Schritt weiter, indem es bei Überschreitung der Schwellenwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG gar das objektive Tatbestandsmerkmal der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern in bestimmten Konstellationen als nicht zwingend gegeben erachtete. Es handle sich bei diesem objektiven Tatbestandskriterium lediglich um eine in aussergewöhnlichen Fällen widerlegbare Vermutung. Es nahm Bezug auf seine Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 2 SVG, wonach bei Erreichen der vom Bundesgericht festgelegten Geschwindigkeits-Schwellenwerte zur groben Verletzung der Verkehrsregeln unter aussergewöhnlichen Umständen dennoch eine grobe Verletzung zu verneinen sei. So habe es unter dem Gesichtspunkt der Skrupellosigkeit festgestellt, dass die grobe Verletzung nicht gegeben sei, wenn die Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt aus ökologischen Gründen, die mit einer übermässigen Feinstaubbelastung der Luft zusammenhingen, vorübergehend auf 80 km/h begrenzt wurde (6B_109/2008 vom 13.06.2008 E. 3.2), oder wenn die verletzte Geschwindigkeitsbegrenzung insbesondere unter Verkehrsberuhigungsmassnahmen fiel (6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 3.5). Diese Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 2 SVG bestätige, dass der Richter auch dann, wenn die festgelegten Schwellenwerte für Geschwindigkeitsüberschreitungen erreicht wurden, nicht auf die Prüfung aussergewöhnlicher Umstände verzichten könne. Unter Bezugnahme auf einen Teil der Lehre befand das Bundesgericht sodann, dass, da ein Fahrzeuglenker der eine Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb der Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG begangen habe, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen könne, es sinnvoll sei, dass umgekehrt besondere Umstände die Annahme rechtfertigten, dass der Tatbestand des «Raserdelikts» nicht erfüllt sei, obwohl die Richtwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG erreicht wurden. Es könne deshalb unter aussergewöhnlichen Umständen – insbesondere wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht die Verkehrssicherheit zum Ziel hatte – sein, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht zu einer grossen Unfallgefahr geführt habe, die zu schweren Verletzungen oder zum Tod führen könne. Art. 90 Abs. 4 SVG schaffe deshalb eine widerlegbare Vermutung für die Erfüllung des objektiven Tatbestandselementes der qualifizierten Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Im konkreten Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 58 km/h bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h lägen jedoch keine besonderen Umstände vor. Insbesondere gehe aus den Akten nicht hervor, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nicht die Sicherheit von Personen bezweckt hätte oder dass sie nur vorübergehend gewesen und nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre. Das blosse Geltendmachen von idealen Verkehrsbedingungen, sowohl, was das Wetter als auch den Verkehr betreffe und der Umstand, dass der fragliche Strassenabschnitt sehr breit gewesen sei und es weder Kreuzungen noch Fussgängerstreifen gegeben habe, reiche zur Annahme aussergewöhnlicher Umstände nicht aus.
1.4. Wohlers/Schorro (in forumpoenale 2/2017, S. 113 ff.) halten zu Recht fest, dass die Argumente, die das Bundesgericht für die Ablehnung einer vollständige Fiktion ins Feld führe, konsequent zu Ende gedacht auch dahin führen könnten, Abs. 4 in Anlehnung an die französische und italienische Fassung der Norm als reine Legaldefinition für das Vorliegen des Merkmals der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu interpretieren. Damit wäre auch sichergestellt, dass nicht jeder Tempoexzess unter die Rasernorm falle, sondern nur die Fälle, in denen der «Raser» durch seine Tat eine erhebliche Gefahr geschaffen habe. Dadurch würde man sogar dem gerecht werden, was im Gesetzgebungsverfahren immer wieder angetönt worden sei, dass man sich nämlich auf die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschränken müsse, da die vorgesehenen Rechtsfolgen der Norm massiv seien. Die Autoren vertreten die Ansicht, dass der Entscheid 142 IV 137 ff. ein wichtiger, erster Schritt sei, im Rahmen der Bemühungen, der missglückten Norm von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG klare Konturen zu verleihen. Eine konsequente Weiterführung der diesem Entscheid zugrundeliegenden Argumentation des Bundesgerichts in Richtung eines Verständnisses von Abs. 4 als einer Legaldefinition des Merkmals der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG erscheine aus mehreren Gründen wünschenswert. Eine solche Auslegung hätte den Vorteil einer Vereinheitlichung der Struktur von Abs. 3 hinsichtlich aller Tatbestandsvarianten, sie würde sicherstellen, dass Abs. 3 wirklich nur auf die «krassen» Fälle Anwendung fände und sie würde bei alledem wohl auch dem Verständnis der Initianten der Volksinitiative «Schutz vor Rasern» entsprechen, die zur Kodifizierung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG überhaupt erst Anstoss gegeben hätten (S. 117 f.).
1.5. Weissenberger führt in N. 165 und 168 zu Art. 90 SVG aus, ohne Vorsatz könne bspw. der Lenker handeln, wenn ein Geschwindigkeitssignal überraschend oder schwer erkennbar aufgestellt war, so dass der Einwand des Beschuldigten, dieses aus mangelnder Vorsicht übersehen und eine höhere zulässige Höchstgeschwindigkeit angenommen zu haben, nicht widerlegt werden könne. Die Strafbarkeit nach Art. 90 Abs. 3 SVG könne schliesslich bei einem Sachverhaltsirrtum entfallen. Diesfalls könne der Beschuldigte jedoch wegen fahrlässiger Begehung des Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG strafbar sein. Die Berufung auf einen Sachverhaltsirrtum müsse freilich glaubhaft sein, ansonsten die Gerichte sie willkürfrei als blosse Schutzbehauptung abtun könnten. Wer z.B. behaupte, ein ordnungsgemäss aufgestelltes und leicht sichtbares Geschwindigkeitssignal nicht gesehen zu haben, dürfte es sehr schwer haben, das Gericht von einer bloss fahrlässigen Tatbegehung zu überzeugen. Anders dürfte es sich aber insbesondere verhalten, wenn ein Geschwindigkeitssignal erst vor kurzer Zeit aufgestellt worden war oder vorschriftswidrig und überraschend nur auf der linken statt (auch) auf der rechten Seite aufgestellt war (Art. 103 SSV). In diesem und ähnlichen Fällen könne das Vorbringen des Lenkers, das Signal aus mangelnder Aufmerksamkeit, aufgrund des unerwarteten Standortes oder wegen verstellter Sicht auf dieses (z.B. durch Pflanzenwuchs oder entgegenkommender Fahrzeuge) nicht erblickt zu haben, nur schwer widerlegt werden. Als Beispiele werden erwähnt: Die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wird aus Gründen der Erneuerung der Markierungen kurzfristig mit einem entsprechenden kleinen mobilen Signal auf 80 km/h gesenkt, was der ortskundige Lenker aus lauter Gewohnheit übersieht; der Lenker übersieht das vorschriftswidrig (Art. 103 SSV) nur am linken Strassenrand angebrachte Signal «50 Generell» auf einer Strecke, die keinen ersichtlichen Innerortscharakter aufweist. Er kann im letztgenannten Fall z.B. vorbringen, dass das Signal durch ein entgegenkommendes Fahrzeug verdeckt gewesen sei.
1.6. Fiolka (in BSK-Fiolka Art. 90, N. 109) vertritt ebenfalls die Auffassung, auch in Fällen, in denen die Grenzwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG überschritten würden, müsse geprüft werden, ob eine «krasse» Verkehrsregelverletzung i.S. von Abs. 3 vorliege, also ob der Täter die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung dieses qualifizierten Tatbestandes auch in begrifflicher Hinsicht erfülle. Abs. 4 sei mithin eine Konkretisierung des Begriffs in Abs. 3. Die Fälle von Abs. 4 seien spezifische, exemplarische Fälle von Abs. 3. Der Bezug von Abs. 4 zu Abs. 3 wäre nämlich völlig entbehrlich, wenn die Überschreitung der aufgeführten Grenzwerte an sich und ohne Weiteres bereits zur Anwendung der qualifizierten Strafdrohung führen sollte – dann wäre ein direkter Verweis auf die Strafdrohung zielführender gewesen. Für diese Konzeption spreche auch, dass sie strukturell den in der Rechtsprechung entwickelten Geschwindigkeitsschwellen gemäss Abs. 2 nachgebildet sei.
1.7. In der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nimmt das Bundesgericht immer wieder auf die in BGE 142 IV 137 vorgenommene Praxisänderung Bezug, erwähnt jedoch als Ausnahmefälle, bei denen der subjektive Tatbestand verneint werden könne, nur noch die Konstellationen des technischen Fahrzeugdefekts, der äusserlichen Drucksituation oder der Notfallfahrt (Urteil 6B_1188/2021 vom 14.09.2022; Urteil 6B_931/2019 vom 17.01.2020; Urteil 6B_636/2019 vom 12.08.2019). Warum es die in BGE 142 IV 137 zusätzlich als in der Lehre genannte Konstellation der überraschenden und nur schwer erkennbaren Signalisation nicht mehr aufführt, ist diesen Entscheiden nicht zu entnehmen. Ebensowenig konkretisiert das Bundesgericht in diesen Entscheiden den dem Richter verbleibenden Spielraum oder legt dar, in welchen konkreten Situationen der subjektive Tatbestand verneint werden kann (abgesehen vom jeweils textbausteinartig anmutenden Wiederholen der in der Lehre genannten Beispiele).
2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter 1) eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und 2) dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen. Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutsträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine nur abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes, wenn aufgrund besonderer Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahelag. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht. Den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt auch, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist.
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng», d.h. zurückhaltend erfolgen. Will man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Oder anders formuliert: Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen. Die Rechtsprechung bejaht ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolges, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Das Mass des Verschuldens variiert dabei je nach Schwere des deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges (Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer) objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr innerorts resp. um 30 km/h und mehr auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen erfüllt ungeachtet der konkreten Umstände grundsätzlich sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, wobei unter besonderen Umständen die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Weissenberger, N. 62, 66 ff. und 71 f. zu Art. 90 SVG mit zahlreichen Hinweisen).
Das Erfordernis der groben Fahrlässigkeit ist in erster Linie ein Vehikel, um z.B. an sich umsichtige Fahrzeugführer, die wegen kleinerer Nachlässigkeiten aufgrund ungünstiger Umstände in Schwierigkeiten geraten, aus dem Anwendungsbereich von Abs. 2 auszuschliessen (z.B. Schleudern bei Glatteis bei relativ geringer Geschwindigkeit). Das Erfordernis der groben Fahrlässigkeit wird bisweilen dazu verwendet, in der Rechtsprechung etablierte schematische Lösungen (wie sie etwa bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen geläufig sind) zu umgehen, ohne den Schematismus aufgeben zu müssen. So verneinte das Bundesgericht im Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 bei einem Fahrzeugführer, der eine nur während einer Woche geltende Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf allen Autobahnen des Kantons Bern auf 80 km/h («Feinstaubübung») missachtete und eine Autobahn mit 137 km/h befuhr (was toleranzbereinigt eine Überschreitung von 51 km/h ergab) in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses Verhalten: «Der Beschwerdeführer hat die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen. Er war mit anderen Worten pflichtwidrig unachtsam. Dies ist zwar als Fehlverhalten einzustufen, doch zeugt diese Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbart sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.» Auch bei einem Fahrzeugführer, der auf einem Strassenstück ohne dichte Bebauung mit offenbar bis zur Verwirrlichkeit abwechslungsreicher Signalisation eine mit 60 km/h signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 29 km/h überschritten hatte, liess das Bundesgericht (Urteil 6B_622/2009 vom 23.10.2009) die grobe Verkehrsregelverletzung am subjektiven Tatbestand scheitern: «Das Verhalten des Beschwerdeführers ist unter Würdigung der gesamten Umstände lediglich als pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos einzustufen. Angesichts der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der betreffende Strassenabschnitt der N 5 gut ausgebaut und übersichtlich, es herrschten gute Sicht- sowie Lichtverhältnisse, und die Strasse war trocken. Ein klassisch rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, wie die Vorinstanz ausführte […], kann in der Fahrt des Beschwerdeführers somit gerade nicht erblickt werden. Zwar fuhr dieser in der 400 m langen 60 km/h-Zone innerorts deutlich zu schnell, angesichts des Ausbaustandards der Strasse, der optischen Erscheinung als Ausserortsstrecke, was der Regierungsrat des Kantons Bern 1995 explizit festgestellt hatte […], sowie der idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse und des geringen Verkehrs hat der Beschwerdeführer aber kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart.» (BSK SVG-Fiolka, N. 95 ff. zu Art. 90 SVG).
3. Subsumtion
Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die verbindlich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 58 km /h überschritten hat. Weiter ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass an besagter Stelle, wo die Radarmessung stattfand, normalerweise eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. Ebenso hat das Beweisergebnis aufgezeigt, dass zur Tatzeit zwar eine Baustelle signalisiert war, die entsprechende Signaltafel sich jedoch auf dem durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennten Radstreifen befand. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten und mehrerer Zeugen ist weiter erstellt, dass zwar vor dem 25. Oktober 2019 auf dem erwähnten abgetrennten Radstreifen einmal Bauarbeiten stattfanden, die Fahrbahn für den Automobilverkehr jedoch in keiner Art und Weise davon tangiert oder sonst wie irgendwie verändert war. Sowohl der Beschuldigte wie auch der Zeuge E.___ erwähnten eine Abschrankung, welche im Zeitpunkt der Bauarbeiten den Radstreifen von der Fahrbahn für den Automobilverkehr (zusätzlich zum Grünstreifen) abtrennte. Am 25. Oktober 2019 befanden sich im Bereich der signalisierten Baustelle weder Bauarbeiter noch irgendwelche Baumaschinen. Die Strecke weist einen typischen Ausserortscharakter auf. Lediglich in einiger Entfernung nach dem Radarmessgerät (in Fahrtrichtung Flumenthal) wurde im Normalbetrieb die Geschwindigkeit zufolge der Hinterriedholzkreuzung von 80 km/h auf für eine kurze Strecke auf 60 km/h reduziert. Auch während der Bauphase wurde die sich 50 Meter nach der provisorischen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h befindende Signalisation (Ende Überholverbot) nie aufgehoben. Mit anderen Worten war während der ganzen Bauphase im «Baustellenbereich» das Überholen gestattet. Aus all dem folgt, dass die vom Beschuldigten am 25. Oktober 2019 gefahrene Geschwindigkeit von 108 km/h die Verkehrssicherheit nicht wesentlich stärker tangierte als dies im Normalfall bei geltender Geschwindigkeitslimite von 80 km/h der Fall gewesen wäre.
Der Beschuldigte gab in allen Einvernahmen übereinstimmend zu Protokoll, von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen zu sein. Er habe zwar die Baustellensignalisation (93 Meter vor der provisorischen Signaltafel 50 km/h), nicht jedoch die Signaltafel 50 km/h wahrgenommen. Er sei davon ausgegangen, die Baustellensignalisation beziehe sich nur auf den abgetrennten Radweg. Auch lediglich dort habe er vor dem 25. Oktober 2019 einmal Bauarbeiten wahrgenommen. Früher sei er diese Strecke regelmässig gefahren. Seit einiger Zeit fahre er nur noch dort durch, wenn er nach Solothurn müsse, was im Monat vor dem 25. Oktober 2019 (also zu Beginn der Signalisation auf 50 km/h) vielleicht einige wenige Male der Fall gewesen sei. Die Signalisation 50 km/h sei ihm bis zum 26. Oktober 2019, als er nach der Polizeikontrolle einen «Augenschein» vorgenommen habe, nie aufgefallen. Er habe keinerlei Veranlassung gehabt, von einer veränderten Signalisation auszugehen. Die Fahrbahn sei so wie immer befahrbar gewesen, ausser dass man in Fahrtrichtung Flumenthal bei der Hinterriedholzkreuzung nicht mehr habe rechts abbiegen können. Aufgrund dieser übereinstimmenden Schilderungen des Beschuldigten erscheint es glaubhaft, dass er die vorübergehende (erst seit Ende September 2019 bestehende) Signalisation von 50 km/h nicht wahrgenommen hat. Dies zumal sich die Signaltafel auf der rechten Seite mehr als vier Meter von der Fahrbahn entfernt und somit rund doppelt so weit als im Normalfall zulässig und auch weiter als die ausnahmsweise zulässigen 3.5 Meter (Art. 103 Abs. 4 SSV) befand. Zwar befand sich auch auf der linken Seite eine Signaltafel, was aber an der Regelwidrigkeit der Signalisation insgesamt nichts ändert. Wohl könnte dem Beschuldigten entgegengehalten werden, dass beide Signaltafeln (auf der rechten und linken Seite) in der Nacht das Scheinwerferlicht der ankommenden Fahrzeuge reflektierten. Dabei darf jedoch die Macht der Gewohnheit nicht ausser Acht gelassen werden. Der Beschuldigte war sich diese Strecke mit 80 km/h gewohnt und die üblicherweise vorhandene Signaltafel 60 km/h befand sich deutlich weiter in Richtung Flumenthal. Am 25. Oktober 2019 befanden sich in der Nähe der provisorischen Signaltafel 50 km/h zudem noch weitere Signale (Baustellensignal, Signal Überholverbot aufgehoben, Linksabbiegeverbot), was der Übersichtlichkeit der Signalisation nicht zuträglich war.
Berücksichtigt man all diese Umstände, muss im konkreten Fall sowohl das objektive Tatbestandselement des hohen Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern (im Sinne einer naheliegenden, die im Bereich von Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr übersteigenden, abstrakten Gefahr) als auch der subjektive Tatbestand hinsichtlich der besonders krassen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und der Schaffung des hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern verneint werden. Der Beschuldigte fällt eindeutig nicht ins Visier der «Raserbestimmung», die der Gesetzgeber angesichts der «drakonischen Straffolge» auf besonders krasse Fälle beschränken wollte.
Der Beschuldigte befand sich in einem Sachverhaltsirrtum, da er irrtümlicherweise von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausging. Diesen Irrtum hätte er aber bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können (Art. 13 Abs. 2 StGB). Es liegt daher lediglich eine fahrlässige Tatbegehung vor, weshalb die Bestimmung von Art. 90 Abs. 3 SVG auch in subjektiver Hinsicht nicht anwendbar ist. Da der Beschuldigte aber die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig um 58 km/h überschritten hat und die von ihm an den Tag gelegte Pflichtwidrigkeit als Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu werten ist, hat ein Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen. Im Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 2 SVG sind höhere Anforderungen an den «Ausnahmefall» zu stellen, der eine Abweichung vom Schwellenwert (bei dem Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich zu bejahen ist) erlauben würde. Ein solcher Ausnahmefall liegt in casu nicht vor. Die Signalisation war zwar überraschend und nicht ohne weiteres zu erkennen. Bei der im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 verlangten Sorgfalt, hätte der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h jedoch erkennen können. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass dieses Resultat auch der Neuformulierung des Raserartikels entspricht.
V. Strafzumessung
1. Rechtliches
Hinsichtlich der allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff. IV.1., US 20 f.) verwiesen werden.
2. Tatkomponenten
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs richtet sich bei Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Schwere der Verkehrsregelverletzung und dem Ausmass der Gefährdung.
Der Beschuldigte hat eine der wichtigsten Regeln im Strassenverkehr, die Geschwindigkeitsbeschränkung, massiv verletzt. Der Schwellenwert für die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (bei 50 km/h eine Überschreitung von 25 km/h) wurde (nach Abzug der Toleranz) um mehr als das Doppelte überschritten. Zudem war der Beschuldigte alkoholisiert. Es ist demnach grundsätzlich von einem hohen Ausmass des verschuldeten Erfolgs auszugehen. Das objektive Tatverschulden relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Fahrt des Beschuldigten an einem Samstagabend Ende Oktober, um 21:04 Uhr, und damit zu einer Zeit, zu der üblicherweise nicht mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist (kein Berufsverkehr), ereignete. Bei der gefahrenen Strecke handelt es sich um eine typische Ausserortsstrecke, wo weder mit Fussgängern noch mit Radfahrern (diese konnten den abgetrennten Radweg benutzen) zu rechnen war. Die Strassenverhältnisse waren optimal, wenn auch die Sicht zufolge Dunkelheit nicht mit jener bei Tageslicht verglichen werden kann. Wie lange der Beschuldigte bereits mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, kann mangels Nachweis nicht eruiert werden; zu Gunsten des Beschuldigten ist auf seine Angaben abzustellen, dass dies nur für denjenigen kurzen Streckenabschnitt der Fall war, als die Strasse über keine Strassenbeleuchtung verfügte.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in unbewusster grober Fahrlässigkeit, somit der mildesten für Art. 90 Abs. 2 SVG ausreichenden Schuldform. Ein besonderes Motiv ist nicht ersichtlich, insb. kann dem Beschuldigten kein «Temporausch» unterstellt werden. Er war schlicht und einfach mit den Gedanken woanders. Hinzu kommt, dass er dringend auf die Toilette musste. Dies schränkte zwar seine Fähigkeit, sich rechtmässig zu verhalten nicht ein, ist aber dennoch leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.
Das Gesamtverschulden ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Tatkomponenten als sehr leicht bis leicht, im Grenzbereich zu leicht, zu bewerten. Unter Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe somit auf 240 Strafeinheiten festzusetzen.
3. Täterkomponenten
Was die Täterkomponenten anbelangt, kann auf die diesbezügliche Zusammenfassung in Ziffer 2.3 des vorinstanzlichen Urteils (US 22) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist bislang noch nie und seither auch nicht wieder deliktisch in Erscheinung getreten. Er befand und befindet sich weiterhin in geregelten persönlichen Verhältnissen (Familienbeziehung, Arbeitsstelle, keine finanziellen Probleme etc.). Im Strafverfahren trat der Beschuldigte stets kooperativ in Erscheinung und hat bei sämtlichen behördlichen Ermittlungen jederzeit mitgewirkt. Zudem hat er sich im Rahmen der ihm auferlegten Verkehrstherapie mit den begangenen Delikten und den zugrundeliegenden Ursachen vertieft auseinandergesetzt. Hinweise, wonach verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Faktoren zu berücksichtigen wären, finden sich in den Akten keine. Die Täterkomponente ist demnach insgesamt als neutral zu werten. Die tatbezogene Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten ist damit weder zu erhöhen noch zu senken.
4. Verletzung Beschleunigungsgebot
Die Verteidigung bringt vor, es liege eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
Die Vorinstanz hält diesbezüglich in ihrem Urteil (Ziff. 2.4., US 22) unter Verweis auf die Prozessgeschichte fest, die staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung habe rund 16 Monaten in Anspruch genommen. Aus dem Verfahrensjournal ergebe sich, dass das Verfahren nie, insbesondere in den geltend gemachten Zeitspannen, ohne Grund über längere Zeit geruht habe. Vielmehr sei stets in regelmässigen Abständen am Verfahren gearbeitet worden. Zwischen der Tatbegehung und der erstinstanzlichen Urteilsfällung seien zwei Jahre vergangen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei auch die gesamte Dauer der Strafuntersuchung noch nicht als unangemessen lang zu qualifizieren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege (für das erstinstanzliche Verfahren) nicht vor.
Auf diese zutreffenden Ausführungen ist abzustellen.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Berufungsverfahrens. Die Berufungserklärung datiert vom 8. Februar 2022, das zweitinstanzliche Urteil wurde am 27. Februar 2023 und damit rund ein Jahr nach Eingang der Berufungserklärung gefällt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist demnach auch hier nicht auszumachen.
5. Führerausweisentzug
Zu berücksichtigen ist der Führerausweisentzug von bisher zwei Jahren, welcher im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat den Führerausweis zwar zwischenzeitlich wieder erhalten, das Administrativverfahren ist jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der länger andauernde Führerausweisentzug, der den Beschuldigten empfindlich, auch beruflich, getroffen hat, ist mit einer Strafreduktion von 60 Strafeinheiten zu veranschlagen.
Es resultiert somit letztendlich eine schuldangemessene Strafe von 180 Strafeinheiten. Es kann daher eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Da eine sogenannte Schnittstellenproblematik vorliegt, ist jedoch ein Teil dieser Geldstrafe in Form einer Busse auszusprechen. Es rechtfertigt sich, diesen Teil auf 30 Strafeinheiten festzusetzen, womit noch eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verhängen ist. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'562.00 resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00 (Pauschalabzug für KK und Steuern von 25 %, Abzug für ein Kind von 15 %, kein Abzug für Ehepartner, der Beschuldigte ist nicht verheiratet, die mit ihm zusammenlebende Kindsmutter ist erwerbstätig).
6. Bedingter Vollzug
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das Recht grundsätzlich von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d.h. beim Ersttäter ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell begründet werden. Relevante Faktoren zur Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorverurteilung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (vgl. BGE 134 IV I E. 4.2.1).
Wiederum ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil (Ziff. 2.5.1., US 23 f.) zu verweisen. Sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs sind erfüllt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die auszusprechende Geldstrafe bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren ist zu bestätigen.
Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
7. Busse
Hinsichtlich der Busse für die rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand kann die Strafzumessung der Vorinstanz bestätigt werden. Die diesbezügliche Busse beträgt somit CHF 600.00. Hinzu kommt die Verbindungsbusse wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss vorstehenden Ausführungen. Diese ist wie erwähnt auf 30 Strafeinheiten festzusetzen. Bei einem Umwandlungssatz von CHF 70.00 (analog der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe) ergibt dies einen Betrag von CHF 2'100.00.
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 2'400.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
VI. Kosten
1. Kosten
Beim vorliegenden Verfahrensausgang – es erfolgte im Berufungsverfahren kein Freispruch, der Sachverhalt wurde lediglich rechtlich anders gewürdigt – ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
Im Berufungsverfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass keine Verurteilung wegen des Verbrechenstatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG, sondern lediglich wegen eines Vergehens (Art. 90 Abs. 2 SVG) erfolgte. Dies führte auch zu einer deutlich milderen Bestrafung. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang, dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren, mit einer Entscheidgebühr von CHF 4'000.00, zur Hälfte aufzuerlegen.
2. Entschädigungen
2.1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf CHF 7'766.80 (Honorar inkl. 3 Stunden für Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für Abschlussarbeiten ausmachend CHF 6'815.70, Auslagen CHF 395.80, 7.7 % MwSt. CHF 555.30) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'039.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 2.33 Stunden (bis 31.12.2022 à CHF 180.00) bzw. 6.5 Stunden (ab 01.01.2023 à CHF 190.00) für ihre eigenen Tätigkeiten sowie 1.75 Stunden (bis 31.12.2022 à CHF 90.00) für den Aufwand ihres Rechtspraktikanten geltend. Hinzu kommen CHF 68.70 an Auslagen. Dies erscheint grundsätzlich insgesamt angemessen. Hinzuzurechnen sind eine Stunde für die Hauptverhandlung vom 9. Februar 2023 sowie eine halbe Stunde für die Nachbearbeitung der Verhandlung; dies à CHF 190.00 pro Stunde.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
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Ansatz |
Zwischentotal |
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2.33 h RA Weisskopf bis 31.12.2022 (KN) |
CHF 180.00 |
CHF 419.40 |
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1.75 h Praktikant bis 31.12.2022 (KN) |
CHF 90.00 |
CHF 157.50 |
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6.5 h RA Weisskopf ab 01.01.2023 (KN) |
CHF 190.00 |
CHF 1'235.00 |
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1.5 h RA Weisskopf (HV und Nachbearbeitung) |
CHF 190.00 |
CHF 285.00 |
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Honorar |
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CHF 2'096.90 |
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Auslagen |
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CHF 68.70 |
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Zwischentotal |
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CHF 2'165.60 |
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MwSt. |
7.7 % |
CHF 166.75 |
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TOTAL |
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CHF 2'332.35 |
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird demnach auf CHF 2'332.35 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'166.20 (½ von CHF 2'335.35), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 135 StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht
a. der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts;
b. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert);
beides begangen am 25. Oktober 2019.
2. A.___ wird verurteilt zu
a. einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;
b. zu einer Busse von CHF 2'400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen.
3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'766.80 (Honorar inkl. 3 Stunden für die Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für Abschlussarbeiten CHF 6'815.70, Auslagen CHF 395.80, 7.7 % MwSt. CHF 555.30) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'039.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'825.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'300.00, zu bezahlen. Die Kosten im Zusammenhang mit der Blutanalyse (CHF 869.90) übernimmt der Staat.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'332.35 (Honorar CHF 2'096.90 [2.33 Stunden à CHF 180.00, 1.75 Stunden à CHF 90.00, 8 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 68.70, 7.7 % MwSt. CHF 166.75) festgesetzt und ist vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'166.20 (½ von CHF 2'332.35), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 4'150.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, im Umfang von ½, ausmachend CHF 2'075.00, zu bezahlen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 2'075.00, geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker