Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Kistler,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (mit Widerrufsverfahren)
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde am 27. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Betäubungsmitteleinfluss) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 verurteilt, wobei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde. Bereits mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 hatte das STVA gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) dem Beschuldigten den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Des Weiteren ordnete es eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Die Verfügung wurde dem Beschuldigten am 12. Oktober 2021 zugestellt (vgl. beigezogene [nicht nummerierte] Akten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau [STVA]).
2. Am 9. Februar 2022 fand die verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau statt. Das gestützt hierauf erstellte Gutachten datiert vom 11. April 2022 und bejahte die Fahreignung des Beschuldigten, wobei eine 6-monatige Abstinenzauflage bezüglich harter Drogen empfohlen wurde (vgl. beigezogene Akten des STVA).
3. Anlässlich der Patrouillentätigkeit vom 8. April 2022 wurde der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens […], [Kennzeichen], von der Kantonspolizei Solothurn angehalten und kontrolliert. Nachdem dieser sich nicht hatte ausweisen können und angegeben hatte, seinen Führerausweis zu Hause vergessen zu haben, ergaben weitere Abklärungen der Polizei, dass der Beschuldigte mit einem Führerausweisentzug belegt war (Aktenseite Bucheggberg-Wasseramt [AS BW] 3).
4. Am 26. April 2022 hob das STVA gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit sofortiger Wirkung auf und verfügte rückwirkend einen 3-monatigen Führerausweisentzug für die Zeit vom 12. Oktober 2021 bis und mit 11. Januar 2022. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde sodann an Auflagen geknüpft (vgl. beigezogene Akten des STVA).
5. Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zur Bezahlung. Im Weiteren wurde auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 27. Oktober 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert (AS BW 23).
6. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 30. Mai 2022 form- und fristgerecht Einsprache (AS BW 26 ff.).
7. Am 7. Juni 2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung und hielt an ihrem Strafbefehl fest (AS BW 29).
8. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt am 13. September 2022 folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich des Fahrens ohne Berechtigung (trotz Entzug des Führerausweises), begangen am 8. April 2022, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt.
3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
4. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 980.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit A.___ CHF 730.00 zu bezahlen hat.
9. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (AS BW 81). Nach Erhalt des begründeten Urteils stellte der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2023 folgende Anträge:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
Eventuell: Der Beschuldigte sei des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen.
2. Er sei zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 110.00 bedingt zu verurteilen bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Auf einen Widerruf der bedingten Strafe gemäss Strafbefehl Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2021 sei zu verzichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 18. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Verfahren.
11. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem der Beschuldigte dagegen keine Einwände erhoben hatte. Des Weiteren wurde ihm Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.
12. Die Berufungsbegründung datiert vom 15. März 2023.
II. Sachverhalt
1. In dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 17. Mai 2022 wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe am 8. April 2022, um 01:30 Uhr, in [Ort], [Strasse], Fahrtrichtung Autobahnzubringer A1, den PW […], [Kennzeichen] gelenkt, obwohl ihm der Führerausweis am 12. Oktober 2021 für unbestimmte Zeit entzogen worden war. Damit soll er sich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gemacht haben.
2. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt, weshalb bei der rechtlichen Würdigung darauf abzustellen ist.
III. Rechtliche Würdigung
1. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Entzug des Führerausweises umfasst dabei jede rechtskräftige behördliche Entscheidung, die einen zuvor ausgestellten (schweizerischen) Ausweis seinem Inhaber wieder entzieht. Angesprochen sind hier u.a. Verfügungen von Verwaltungsbehörden, also der Warnungsentzug nach einer Widerhandlung gemäss Art. 16a ff. SVG, sowie der Sicherheitsentzug aufgrund fehlender Fahreignung nach Art. 16d SVG. Die Wirkung des Entzugs muss nach wie vor fortdauern, andernfalls bestünde die Fahrberechtigung ja wieder (Adrian Bussmann in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetzt, Freiburg 2014, Art. 95 N 48 und 51).
2. In subjektiver Hinsicht ist neben vorsätzlichem Handeln auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
3. Vorliegend wurde dem Beschuldigten der Führerausweis mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Dabei handelte es sich um einen vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 30 VZV, nachdem der Beschuldigte am 22. August 2021 unter Kokaineinfluss ein Auto gelenkt hatte. Gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG wurde sodann eine Fahreignungsabklärung angeordnet, wobei die Fahreignung mit Gutachten vom 11. April 2022 bejaht werden konnte. Entsprechend wurde mit Verfügung vom 26. April 2022 der vorsorgliche Sicherungsentzug aufgehoben und stattdessen rückwirkend für die Zeit vom 12. Oktober 2021 bis und mit 11. Januar 2022 ein Warnungsentzug ausgesprochen.
4. Gest.zt hierauf ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 8. April 2022 den Personenwagen […], [Kennzeichen], lenkte, obschon er nach wie vor einem vorsorglichen Sicherungsentzug unterlag. Der Beschuldigte wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war und er ohne Ausweis das Fahrzeug nicht führen durfte. Damit ist neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt und es hat ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen. Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 52 StGB, wie es die Verteidigung verlangt, kommt in diesem Verfahrensstadium – wie im Übrigen auch bereits vor erster Instanz – nicht mehr in Frage (Franz Riklin in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch, Freiburg / Luzern 2018, Vor Art. 52 – 55 N 26). Im nachfolgenden ist daher lediglich zu prüfen, ob der geltend gemachte Strafbefreiungsgrund zum Zuge kommt und diesfalls von einer Bestrafung abzusehen ist.
IV. Strafzumessung
1. Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 5 f. verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte lässt vorbringen, es bestehe vorliegend kein Strafbedürfnis. Er sei gesund, nicht süchtig und ohne Einfluss von Drogen gefahren und damit materiell fahrberechtigt gewesen. Er habe gewusst, dass er den Führerausweis wiedererhalten werde, sobald der Gutachter seine positive Expertise verfasst habe. Dieses Ergebnis habe er bereits am 9. Februar 2022 gekannt. Er habe einfach das langsame Mahlen der Amtsmühlen nicht abwarten können. Er sei korrekt gefahren und habe niemanden gefährdet. Ungeduld sei in solchen Fällen strafrechtlich ohne Bedeutung oder marginal. Schuld und Taterfolg seien daher insgesamt geringfügig.
3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG als lex specialis dem von der Verteidigung angerufenen Art. 52 StGB vorgeht. Die Bestimmung sieht eine Strafbefreiung in besonders leichten Fällen der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung vor. Die Regelung ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen eines besonders leichten Falles gegeben, so ist (im gerichtlichen Verfahren) ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe zu fällen (Keshelava / Dangubic in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetzt, Freiburg 2014, Art. 100 N 4).
4. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, beurteilt sich nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Massgebend sind demnach die Grundsätze von Art. 47 StGB. Die Praxis stellt an den besonders leichten Fall im Sinne der Bestimmung hohe Anforderungen. Für die Anwendung der Bestimmung ist nur dort Raum, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als geradezu stossend hart erschiene. Ziff. 1 Abs. 2 bezieht sich dabei nicht nur auf Übertretungstatbestände oder fahrlässige Taten. Doch versteht es sich von selbst, dass bei Vergehenstatbeständen des SVG und vorsätzlichen Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ein strengerer Massstab gilt. Bei Letzteren kann von einem besonders leichten Fall nur dann die Rede sein, wenn der Täter gute Gründe hatte, von der Vorschrift abzuweichen, und wenn er zudem nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrswidriges Verhalten niemanden gefährden zu können. Im Allgemeinen lassen Verletzungen von Verkehrsregeln, die wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs sind, grundsätzlich keinen Raum für die Annahme eines besonders leichten Falls (Keshelava / Dangubic a.a.O., Art. 100 N 5).
5. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte bei der fraglichen Autofahrt vom 8. April 2022 die Verkehrssicherheit nicht gefährdete. Er fuhr weder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln noch war er von solchen abhängig, wie das Gutachten vom 11. April 2022 bestätigte. Seine Fahreignung war somit jederzeit gegeben, weshalb auch kein definitiver Sicherungsentzug angeordnet werden musste. Dieser Umstand reicht jedoch nicht, um von einem Bagatellfall auszugehen. Immerhin erweist sich jeder vorsorgliche Sicherungsentzug nachträglich als nicht gerechtfertigt, wenn die definitive Abklärung die Fahreignung nachträglich bestätigt. Deswegen haben die Behörden die nötigen Abklärungen selbstverständlich auch ohne Verzug zu treffen und das Verfahren innert angemessener Frist abzuschliessen (Rütsche / D’Amico in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetzt, Freiburg 2014, Art. 16d N 29 f.).
6. Es mag sein, dass es verschuldensmässig schwerer wiegt, wenn ein Fahrzeugführer gegen einen Warnungsentzug, welcher eine Besserung des Fahrzeugführers und eine Rückfallbekämpfung anstrebt, oder gegen einen definitiven Sicherungsentzug, welcher den Verkehr vor ungeeigneten bzw. inkompetenten Fahrern schützt, verstösst. Der Gesetzgeber wollte jedoch Widerhandlungen gegen jede Art von Ausweisentzug unter Strafe stellen, erfolgt doch in Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG keine entsprechende Differenzierung. Geschütztes Rechtsgut von Art. 95 SVG ist auch nicht nur die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Vielmehr wird – namentlich in Abs. 1 lit. b – auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (Adrian Bussmann, a.a.O., Art. 95 N 4 f.). Es kann daher nicht angehen, dass ein Fahrzeugführer selber entscheidet, wann ein vorsorglicher Führerausweisentzug aus seiner Sicht (noch) gerechtfertigt ist. Dass Verstösse gegen einen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht einfach als Bagatelle abzutun sind, zeigt sich auch im Administrativverfahren. So unterscheidet Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ebenfalls nicht, aus welchem Grund der Führerausweis im Vorfeld entzogen wurde, und erfasst damit auch Verstösse gegen vorsorgliche Ausweisentzüge als schwere Widerhandlung im Sinne der Bestimmung (Rütsche / Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetzt, Freiburg 2014, Art. 16c N 44).
7. Selbstverständlich ist die Fahreignungsabklärung von der Behörde wie erwähnt ohne Verzug in die Wege zu leiten. Es gilt diesbezüglich das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV (Rütsche / D’Amico, a.a.O., Art. 16d N 29). Dass der Beschuldigte nach der Verfügung vom 8. Oktober 2021, mit welcher die verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet wurde, vier Monate auf einen Termin am Kantonsspital Aarau warten musste, ist für den Betroffenen sicher mühsam, erscheint jedoch nicht aussergewöhnlich. Sein Vorwurf richtet sich sodann auch hauptsächlich gegen die Zeit nach der Untersuchung vom 9. Februar 2022. So habe ihm der Gutachter am Ende der Abklärung mitgeteilt, eine positive Expertise zu verfassen. Dieses monatelange Warten auf den Führerausweis im Wissen, dass er ihm zustehe, sei entgegen jedem Beschleunigungsgebot und unrichtig, weshalb die Ungeduld in solchen Fällen strafrechtlich ohne Bedeutung sei.
8. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch der Gutachter die Ergebnisse der Haaranalyse abwarten musste, bevor er seine Expertise verfassen konnte. Wie dem Prüfbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau zu entnehmen ist, erfolgte der Auftrag zur Analyse noch am Tag der Probeentnahme. Die Analyse wurde sodann am 22. März 2022 begonnen und der Prüfbericht am 4. April 2022 erstellt. Nur eine Woche später wurde das Gutachten verfasst, welches am 14. April 2022 beim STVA einging. Dieses verfügte wiederum am 26. April 2022 die Aufhebung des vorsorglichen Sicherungsentzuges (vgl. beigezogene Akten des STVA).
9. Dass der Beschuldigte nach der Untersuchung vom 9. Februar 2022 noch zweieinhalb Monate auf seinen Führerausweis warten musste, ist somit nicht dem «langsamen Mahlen der Amtsmühlen» geschuldet, welche sein Dossier nicht behandelt haben sollen. Vielmehr sind es normale Verfahrensabläufe, welche aufgrund der Involvierung verschiedener Institutionen und deren Abteilungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, dürften sich diese doch nicht ausschliesslich mit den Angelegenheiten des Beschuldigten zu befassen haben. Die Dauer des Administrativverfahrens erscheint daher objektiv gerechtfertigt und verletzt das Beschleunigungsgebot nicht.
10. In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint eine Bestrafung vorliegend nicht als stossend; zumal auch keine guten Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschuldigte von der Vorschrift abwich. Zwar betonte dieser im Laufe des Verfahrens mehrfach, dass er u.a. aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei. Die Widerhandlung beging er jedoch aus nichtigem Anlass, nämlich um zu einem Date zu fahren (vgl. Einvernahme vom 13. September 2022, Rz. 104 ff., AS BW 61). Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines leichten Falls somit zu Recht.
11. Der Beschuldigte beantragt im Rahmen seines Alternativbegehrens eine mildere Strafe, weshalb im Folgenden eine Strafzumessung vorzunehmen ist. Da lediglich der Beschuldigte die Berufung erklärt hat, ist dabei das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend kommt für die Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 SVG, welcher ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, lediglich eine Geldstrafe als Sanktionsart in Betracht.
12. Im Rahmen der Tatkomponente ist festzuhalten, dass das Verschulden nicht schwer wiegt. Der Beschuldigte hatte mit seiner Fahrweise niemanden gefährdet. Auch den Ausführungen der erstinstanzlich als Zeugin einvernommenen Polizistin kann entnommen werden, dass es sich um eine Routinekontrolle handelte und der Beschuldigte nicht etwa aufgrund seiner Fahrweise angehalten wurde (vgl. Einvernahme vom 13. September 2022, Rz. 60 ff., AS BW 57). In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass der Ausweisentzug lediglich vorsorglich erfolgte und sich der Verdacht auf eine Betäubungsmittelsucht in der Folge nicht erhärtete. In subjektiver Hinsicht handelte er mit direktem Vorsatz. Dass er aus reiner Ungeduld heraus gegen die behördliche Anordnung verstiess, wirkt sich hingegen nicht zu seinen Gunsten aus. Wie erwähnt ist die Dauer des Administrativverfahrens nicht als übermässig lang zu bezeichnen und der Beschuldigte hatte auch keinen wichtigen Grund, sich dem Ausweisentzug zu widersetzen. Die Tat wäre somit auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
13. Bei der Täterkomponente wirkt sich die einschlägige Vorstrafe straferhöhend aus. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gerade wegen der früheren Widerhandlung einem vorsorglichen Sicherungsentzug unterlag. Inwiefern sich hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte im Jahr […] zum «[Titel]» gekürt wurde, verschuldensmindernd auswirken soll, wie dies die Verteidigung vorbringt, ist nicht ersichtlich. Die Wahlkriterien sind dem Gericht nicht bekannt. Auch ist ausserhalb der Tatausführung liegendes Verhalten eines Täters für die Strafzumessung nur dann von Bedeutung, wenn es mit der Straftat derart zusammenhängt, dass es Schlüsse auf den Unrecht- und Schuldgehalt der Tat zulässt (Wiprächtiger / Keller in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch, Freiburg / Luzern 2018, Art. 47 N 86). In Bezug auf die Strafempfindlichkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten ein 12-monatiger Führerausweisentzug droht (Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 lit. c SVG). Der Beschuldigte ist gemäss den Ausführungen seines Verteidigers aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen. Die Administrativmassnahme ist daher strafmindernd zu berücksichtigen und hebt die negativen Auswirkungen der Vorstrafe wiederum auf. Im Ergebnis ist die Täterkomponente daher neutral zu werten.
14. Unter Berücksichtigung sämtlicher aufgeführter Strafzumessungsfaktoren erscheint für das vorliegende Ereignis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.
15. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
16. Aufforderungsgemäss reichte die Verteidigung die letzte Steuererklärung sowie die letzte definitive Veranlagung des Beschuldigten ein, welche jedoch beide aus dem Jahr 2021 datieren. Seit 2022 geht der Beschuldigte einer neuen Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG nach. Bereits die Vorinstanz stützte ihre Berechnung daher auf die vom Beschuldigten eingereichte Lohnabrechnung vom Januar 2022 (AS 51 sowie US 7), welche mangels anderer Hinweise nach wie vor aktuell sein dürfte. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Schulden (AS 63 sowie Steuerveranlagung 2021 in den Akten) erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 110.00 angemessen und ist zu bestätigen.
17. Die Verteidigung wendet sich in ihrer Berufungsbegründung gegen den Umstand, dass die Vorinstanz die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen hat. Das Fahren unter Drogeneinfluss sei nicht das Gleiche wie das Fahren ohne Ausweis, weshalb die Vorstrafe nicht einschlägig sei. Beides sind jedoch Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Im Übrigen hätte sich der Beschuldigte in beiden Fällen nicht hinter das Steuer setzen dürfen. Inwiefern die Vorstrafe nicht einschlägig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind daher zu bestätigen (vgl. US 7) und die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen.
18. Auch in Bezug auf den Widerruf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. US 7). Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist demnach nicht zu widerrufen. Stattdessen ist die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
V. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
1.1. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
1.2. Im Berufungsverfahren erreichte der Beschuldigte eine tiefere Geldstrafe. Im Übrigen ist er jedoch unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, zu 80%, ausmachend CHF 824.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von CHF 206.00 gehen sie zu Lasten des Staates.
2. Parteientschädigung
Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten und hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (20%). Der Verteidiger macht in seiner Eingabe vom 15. März 2023 einen Zeitaufwand von 1'191 Minuten geltend, wovon allerdings nur 556 Minuten auf das Berufungsverfahren entfallen. Davon umfassen sieben Stunden die Ausarbeitung der Berufungsbegründung. In Anbetracht dessen, dass diese lediglich neun Seiten umfasst und hauptsächlich die Argumente wiederholt werden, welche bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden, erscheint dieser Aufwand überhöht und ist um drei Stunden zu kürzen. Ausserdem wird nicht angegeben, zu welchem Stundenansatz die Aufwendungen zu entschädigen sind. Dieser wird daher dem Umfang und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens entsprechend auf CHF 230.00 (bis Ende 2022) bzw. CHF 250.00 (ab 2023) festgesetzt. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt CHF 1'549.00 (0.8 Stunden à CHF 230.00 und 5.46 Stunden à CHF 250.00). Bezüglich der Auslagen ist nicht ersichtlich, welcher Anteil von den geltend gemachten CHF 150.00 auf das Berufungsverfahren entfällt. Dieser wird daher ermessensweise auf CHF 60.00 festgesetzt. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung insgesamt auf CHF 1'732.90. Dem Beschuldigten wird demnach eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 346.60 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Verrechnung
Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die Bestimmung verbietet den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen, als jene aus Verfahrenskosten, zur Verrechnung zu bringen. Einzig die Verrechnung von Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genugtuung ist ausgeschlossen (Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). Da eine unbezahlte Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird, während nicht bezahlte Verfahrenskosten lediglich betrieben werden, rechtfertigt es sich, die zugesprochene Parteientschädigung mit der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 zu verrechnen, so dass eine Restanz zugunsten des Staates von CHF 1'853.40 resultiert.
Demnach wird in Anwendung von Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34, Art. 46 Abs. 2, Art. 47 StGB, Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. erkannt:
1. A.___ hat sich des Fahrens ohne Berechtigung (trotz Entzug des Führerausweises), begangen am 8. April 2022, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt.
3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
4. Für das Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Ernst Kistler, Brugg AG, zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 346.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
5. Die A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 346.60 wird mit der Geldstrafe gemäss Ziffer 2 hiervor verrechnet, so dass eine Restanz zugunsten des Staates von CHF 1'853.40 verbleibt.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 980.00, werden A.___ zur Bezahlung auferlegt.
7. An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ 80%, somit CHF 824.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Graf