Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Beschimpfung, Drohung
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Zum Verfahrensablauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. August 2022 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 3 f.).
3. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen erliess am 2. August 2022 folgendes Urteil:
1. A.___ wird vom Vorhalt der Drohung z. Nt. von B.___, angeblich begangen am 14. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 1.2).
2. A.___ hat sich der Beschimpfung z. Nt. von B.___ schuldig gemacht, begangen am 14. Januar 2020 (Vorhalt Ziff. 1.1).
3. Von einer Bestrafung A.___s wird zufolge Retorsion abgesehen.
4. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2019 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
5. Die Genugtuungsforderung von B.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.
6. Der Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
7. A.___ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 50.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
8. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 638.00, sind je zur Hälfte durch A.___ (CHF 319.00) und den Staat Solothurn (CHF 319.00) zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 438.00 und der durch A.___ zu begleichende Verfahrenskostenanteil CHF 219.00 betragen.
4. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. August 2022 die Berufung an (Aktenseite [AS] 158). In seiner Berufungserklärung vom 22. März 2023 verlangte er einen Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung und wendete sich gegen die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten.
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
6. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem seitens des Beschuldigten sowie des Privatklägers keine Einwände dagegen erhoben worden waren. Weiter wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt zur Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung.
7. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine ergänzende Berufungsbegründung eingereicht hatte. Zudem wurde dem Privatkläger Gelegenheit gegeben, zur Berufung Stellung zu nehmen. Dieser verzichtete mit Eingabe vom 21. Juli 2023 auf eine solche.
8. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wurde dem Vertreter des Privatklägers sodann Gelegenheit gegeben zur Einreichung einer Honorarnote für allfällige Aufwendungen im Berufungsverfahren, unter Verzichtannahme im Unterlassungsfall. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, um ein allfälliges Entschädigungsbegehren für das Berufungsverfahren einzureichen. Beide Parteien liessen die Frist unbenutzt verstreichen.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Der Beschuldigte richtet seine Berufung gemäss seiner Berufungserklärung vom 22. März 2022 einzig gegen den Schuldspruch wegen Beschimpfung (Urteilsziffer 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteilsziffer 7 und 8). Sinngemäss angefochten ist damit auch die Urteilsziffern 3 (Verzicht auf Strafe). Nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind hingegen der Freispruch vom Vorhalt der Drohung (Urteilsziffer 1), der Verzicht auf den Widerruf (Urteilsziffer 4) sowie die Urteilsziffern 5 und 6 (abgewiesene Zivilforderung und Parteientschädigung des Privatklägers).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Der Strafbefehl vom 2. Oktober 2020, welcher vorliegen als Anklageschrift dient, wirft dem Beschuldigten vor, sich am 14. Januar 2020, um 14:10 Uhr, in [Ort], [Strasse], Bushaltestelle «[Name]», zum Nachteil von B.___ der Beschimpfung schuldig gemacht zu haben. Konkret soll der Beschuldigte – nachdem es während der Busfahrt zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gekommen war, da der Beschuldigte (trotz erfolgter Aufforderung durch den Geschädigten und dem Hinweis in Form eines Piktogramms) sein Telefonat fortführte – an der Haltestelle den Linienbus verlassen und dem Geschädigten mehrmals den ausgestreckten Mittelfinger («Stinkefinger») entgegengestreckt haben, wodurch er den Geschädigten in seiner Ehre angegriffen habe.
2. Der Beschuldigte bestreitet, den Buschauffeur B.___ beschimpft zu haben, weshalb im Nachfolgenden eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann dabei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 4).
3. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Aufzeichnungen der Überwachungsanlage der [Busbetrieb] als rechtsgenüglich erstellt. Auf diesen lässt sich erkennen, wie der Beschuldigte bereits telefonierend in den Bus steigt und sich in die vorderste rechte Reihe des Busses setzt. Der Buschauffeur spricht den Beschuldigten an, deutet mit dem Daumen nach hinten in den Bus und dann mit dem Zeigefinger auf etwas, das sich beim Beschuldigten befindet. Es folgt ein kurzer Wortwechsel zwischen den Parteien, bevor der Beschuldigte aufsteht und sich direkt in die Reihe hinter den Buschauffeur setzt. Nach einem erneuten Wortwechsel steigt B.___ aus, fasst sich mit der flachen Hand an die Stirn und entfernt sich vom Bus. Wenige Minuten später kehrt er jedoch in den Bus zurück und fährt los. In der zweiten Videosequenz, welche ein paar Minuten später ansetzt, steht der Beschuldigte auf und stellt sich – weiterhin telefonierend – zur Tür neben dem Buschauffeur, um bei der Haltestelle auszusteigen. Während dem Aussteigen spricht er mit diesem, bevor er sich offenbar vom Bus entfernen will. B.___ scheint jedoch im Folgenden etwas zum Beschuldigten zu sagen, was diesen erzürnt, dreht er sich doch sogleich wieder um, hebt den Zeigefinger gegen Buschauffeur und redet wütend auf diesen ein. Hierauf schliesst der Buschauffeur die Tür, fährt an und winkt dem Beschuldigten zu. Der Beschuldigte läuft ein wenig mit dem Bus mit und zeigt dem Buschauffeur dabei den ausgestreckten Mittelfinger. Sofort hält der Bus an. Der Beschuldigte stellt sich vor die sich nun öffnende Vordertür und spricht erneut mit dem Buschauffeur. Hierauf steigt dieser energisch aus dem Bus aus und geht auf den Beschuldigten zu, welcher ein paar Schritte zurück macht. Obschon der Türrahmen des Busses nun einen Teil des Geschehens verdeckt, ist deutlich erkennbar, wie der Buschauffeur seine Arme hebt und den Beschuldigten schubst, woraufhin dieser ruckartig einen Schritt zurück macht. Der Beschuldigte entfernt sich hierauf ein wenig, wobei der Buschauffeur ihm hinterhergeht und es zu einem erneuten Wortwechsel kommt, bevor B.___ sich wieder in den Bus begibt. Nach wie vor sichtlich wütend redet der Beschuldigte weiter auf diesen ein, hebt den Zeigefinger gegen ihn und entfernt sich schliesslich vom Bus. Ein paar Sekunden verzögert fährt der Bus los, wodurch der Beschuldigte wiederum ins Sichtfeld der Überwachungskamera gelangt. Während der Bus an ihm vorbei fährt, ist erneut der ausgestreckte Mittelfinger des Beschuldigten zu erkennen.
4. Dem Beschuldigten, welcher in den zwei früheren Einvernahmen seine Aussage verweigert hatte (AS 22 ff. sowie AS 41 ff.), wurden die Videoaufzeichnungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. August 2022 vorgeführt. In der hierauf durchgeführten Einvernahme (AS 146 ff.) bestritt er, dem Buschauffeur den Mittelfinger gezeigt zu haben und dies auf der Videoaufzeichnung zu erkennen. Da sich der Bus in beiden Sequenzen bereits in Fahrt befindet und die Fenster- sowie Türrahmen das Geschehen teilweise verdecken, ist die zu beurteilende Gestik nur innert einem Bruchteil einer Sekunde erkennbar. Dabei erleichtert auch die Bildqualität die Beurteilung der Szene nicht. Dennoch gilt festzuhalten, dass der ausgestreckte Mittelfinger des Beschuldigten – wenn auch nur sehr kurz – zu erkennen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, wie seine Geste anders interpretiert werden könnte. Ein Winken, wie es der Beschuldigte vor erster Instanz vorbringt (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 2. August 2022, Rz. 60 ff.), ist sicherlich nicht erkennbar.
5. Der Sachverhalt lässt sich indes auch gestützt auf die Aussagen des Geschädigten B.___ als erstellt erachten. Dieser wurde am 22. Januar 2020 (AS 25 ff.) als beschuldigte Person von der Polizei einvernommen. Dabei schilderte er den Vorfall wie folgt: Der Beschuldigte sei in Olten am Bahnhof zugestiegen. Er habe sich vorne rechts hingesetzt und angefangen zu telefonieren. Er (B.___) habe den Beschuldigten höflichst darauf hingewiesen, da der Bus relativ leer gewesen sei, sich nach hinten zu setzen, da aus Sicherheitsgründen der Funk überwacht werde. Es habe ihn gestört und es gebe auch einen Hinweis, dass man das Telefon leise stellen oder leise reden soll. Der Beschuldigte habe sich dann von der rechten auf die linke Seite direkt hinter den Fahrersitz gesetzt und erwidert, er könne telefonieren, wo er wolle, und lasse sich nicht sagen, wo er telefonieren könne und wo nicht. Dann seien sie normal weitergefahren. Mehr habe er (B.___) nicht machen können, wenn der Beschuldigte seinen Anweisungen keine Folge leiste. Der Beschuldigte habe dann bis [Ort] ziemlich laut weitertelefoniert. Das lenke ab. In [Ort] sei dieser bei der Bushaltestelle «[Name]» ausgestiegen und habe zu ihm gesagt: «Sehen Sie, ich konnte trotzdem telefonieren und das hat mit dem Funk nichts zu tun.» Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er sich jetzt besser fühle, und sei dann losgefahren. Dieser habe draussen noch rumgetobt «mit Stinkefinger zeigen». Der Beschuldigte habe noch gesagt: «Komm raus.» Daraufhin habe er (B.___) angehalten und sei zum Beschuldigten nach draussen gegangen. Er sei nicht rausgegangen, weil der Beschuldigte das gesagt habe, sondern weil er das mit dem «Stinkefinger» respektlos gefunden habe und man sich nicht alles gefallen lassen müsse. Dies habe er dem Beschuldigten gesagt und, dass er so etwas nicht machen solle. Dann sei er wieder eingestiegen und weitergefahren. Keiner sei tätlich geworden. Es sei einfach verbal hin und her gegangen. Der Beschuldigte habe noch viel gesagt, aber daran könne er (B.___) sich nicht mehr erinnern. Er wolle auch nichts Falsches sagen. Verbales müssten Chauffeure sich oft anhören, aber das mit dem «Stinkefinger» sei respektlos.
6. Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich als glaubhaft. Zwar neigt er teilweise zu Auslassungen, was sein eigenes Fehlverhalten betrifft. So erwähnt er nicht, wütend aus dem Bus ausgestiegen und weggegangen zu sein, nachdem der Beschuldigte seinem Hinweis nicht gefolgt war, wodurch er sein eigenes Verhalten beschönigt. Auch die von ihm verübte Tätlichkeit verneint er wahrheitswidrig. Dennoch kommt es auch zur Selbstbelastung, wenn er angibt, es sei verbal hin und her gegangen. Er gibt ferner Erinnerungslücken zu, indem er ausführt, nicht mehr zu wissen, was konkret der Beschuldigte zu ihm gesagt habe. Damit belastet er den Beschuldigten auch nicht über Gebühr. Von den erwähnten Ausnahmen abgesehen stehen seine Aussagen sodann im Einklang mit dem objektiven Beweismittel. So bestätigt seine ruhige Gestik zu Beginn der Videoaufzeichnung, dass er den Beschuldigten zunächst höflich darauf hinwies, sich nach hinten zu setzen und diesen nicht etwa provozierte. Auch dass ihn die verbalen Äusserungen nicht gross störten, sondern es der «Stinkefinger» war, welchen er sich nicht gefallen lassen wollte, wird aus der Aufzeichnung deutlich.
7. Schliesslich bestätigten auch die beiden von der Polizei einvernommenen Zeugen die Sachverhaltsversion des Geschädigten (vgl. Einvernahme von D.___ vom 23. Januar 2020, AS 31 ff., sowie Einvernahme von C.___ vom 27. Januar 2020, AS 36 ff.). Dass die beiden Zeugen gegen ihn waren und falsch aussagten, weil der Buschauffeur wegen ihm nicht losgefahren sei, wie dies der Beschuldigte behauptete (AS 144 und 147), erscheint dabei wenig realistisch. Beide Zeugen wurden eingangs ihrer Befragung über die Folgen einer falschen Anschuldigung aufgeklärt (AS 32 und 42). Es ist kaum vorstellbar, dass diese wegen einer solchen Bagatelle riskieren würden, sich strafbar zu machen, zumal sie dem Buschauffeur in keiner Weise nahe stehen. Ihre Aussagen stimmen sodann ebenfalls mit den Videoaufzeichnungen überein. So beschreibt etwa D.___, wie der Beschuldigte aus dem Bus ausgestiegen sei und noch etwas zum Buschauffeur gesagt habe. Sie könne nicht mehr sagen, was er gesagt habe. Sie wisse nur noch, dass er dem Buschauffeur den «Stinkefinger» gezeigt habe. Was sich draussen abgespielt habe, könne sie nicht sagen. Auf jeden Fall sei der Buschauffeur wieder in den Bus gestiegen und der Beschuldigte habe diesem nochmals den «Stinkefinger» gezeigt (AS 33). Die Zeugin konnte damit genau wiedergeben, wann die Gestik jeweils erfolgte. Diese Abläufe werden nicht einmal vom Privatkläger so detailliert umschrieben, weshalb eine Absprache ausgeschlossen ist. Auch der Zeuge C.___ konnte detailliert angeben, wie der Beschuldigte den «Stinkefinger» zeigte, nachdem dieser ausgestiegen war und der Buschauffeur die Tür bereits geschlossen hatte (AS 37). Demgegenüber konnte sich der Zeuge nicht erinnern, ob der Beschuldigte – nachdem der Buschauffeur wieder in den Bus gestiegen war – noch weiter gestikuliert oder etwas hinterhergerufen habe (AS 38). Dieses Eingestehen einer Erinnerungslücke lassen seine Aussagen ebenfalls glaubhaft erscheinen.
8. Im Gegensatz dazu spricht das Aussageverhalten des Beschuldigten gegen dessen Unschuld. So neigt er etwa zur Übertreibung, wenn er angibt, der Privatkläger habe ihn am Hals gepackt (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 2. August 2022, Rz. 42 f.), obschon ihn dieser lediglich geschubst hatte. Auffällig ist auch sein unkooperatives Verhalten im Strafverfahren, indem er seine Aussagen im Vorverfahren verweigerte und auch nicht zur Vergleichsverhandlung vom 11. August 2020 erschien (AS 55). Ferner betont der Beschuldigte mehrfach, vom Privatkläger provoziert worden zu sein (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 2. August 2022, Rz. 49 f. sowie Berufungserklärung vom 22. März 2023), wobei er auslässt, welche Reaktion diese angebliche Provokation in ihm ausgelöst hatte.
9. Im Ergebnis gibt es keine Gründe, von den Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugen abzuweichen. Diese erweisen sich als glaubhaft und decken sich mit dem vorhandenen objektiven Beweismittel in Form der Videoaufzeichnung. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demnach erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
Zur rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 5 ff.). Demnach hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig gemacht. Die Vorinstanz nahm sodann einen Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 2 StGB hinsichtlich der ersten Beschimpfung bzw. Abs. 3 hinsichtlich der zweiten Beschimpfung an und sah von einer Bestrafung ab. Da vorliegend lediglich der Beschuldigte die Berufung anmeldete und keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist das Absehen von einer Bestrafung bereits mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Eine Parteientschädigung ist dem Beschuldigten aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen. Die Privatklägerschaft macht hingegen keine Entschädigung geltend, weshalb auch ihr keine solche zuzusprechen ist.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 auf total CHF 638.00. Aufgrund des Freispruchs vom Vorhalt der Drohung hat die Vorinstanz je die Hälfte dieser Kosten, ausmachend CHF 319.00, auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten auferlegt. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'245.00, zur Bezahlung zu übernehmen.
4. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 1'564.00 (1. Instanz: CHF 319.00, 2. Instanz: CHF 1'245.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 50.00 zu verrechnen. Der Beschuldigte schuldet dem Staat demnach noch CHF 1'514.00.
Demnach wird in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 StGB, Art. 122 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. August 2022 wird A.___ vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 14. Januar 2020, freigesprochen.
2. A.___ hat sich der Beschimpfung, begangen am 14. Januar 2020, schuldig gemacht.
3. Von einer Bestrafung wird zufolge Retorsion abgesehen.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils wird der A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2019 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils wird die Genugtuungsforderung von B.___ gegenüber A.___ abgewiesen.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils wird der Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen.
7. A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 50.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 638.00, hat A.___ im Umfang von CHF 319.00 zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tagen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'245.00, hat A.___ zu bezahlen.
10. Die A.___ zugesprochene Parteientschädigung von CHF 50.00 (vgl. vorstehend Ziff. 7) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1'564.00 (1. Instanz: CHF 319.00, 2. Instanz: CHF 1'245.00) verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 1'514.00 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Graf