Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 22. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti    

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

                                                                                                                         Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus

                                                                             Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Tatmittel), versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, etc.


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       Staatsanwältin;

-       A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;

-       Rechtsanwalt Samuel Neuhaus als amtlicher Verteidiger, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;

-       Dolmetscher.

 

Zudem erscheint ein Zuschauer.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Die Staatsanwältin für die Anklägerin:

 

1.      A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Fälschung von Ausweisen und versuchter Hinderung einer Amtshandlung.

2.      A.___ sei zu verurteilen zu

-     einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren;

-     einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00;

-     einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Falle der Nichtbezahlung.

3.      Die von A.___ in der Zeit vom 6. bis zum 7. August 2020 sowie vom 7. Oktober 2021 bis zum 23. Januar 2023 (total 476 Tage) erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit dem 24. Januar 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4.      Zur Sicherung des Strafvollzugs sei gegen A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.

5.      A.___ sei für die Dauer von 12 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.

6.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

7.      Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ anteilsmässig zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Neuhaus für den Beschuldigten und Berufungskläger:

 

1.      Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2023 (SLSAG.2022.25) in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:

a.   Ziffer 1 lit. a) und b), Einstellung des Verfahrens wegen Drohung vom 29. März 2020 und Beschimpfung vom 29. März 2020

b.   Ziffer 2 lit. a) Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung vom 7. Oktober 2021 in Solothurn zum Nachteil von B.___

c.   Ziffer 2 lit. c), Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung vom 7. Oktober 2021

d.   Ziffer 2 lit. f), Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 20. Februar 2020

e.   Ziffer 2 lit. h), Schuldspruch wegen Rechtswidriger Ausreise vom 8. Februar 2020

f.    Ziffer 2 lit. i), Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 7. Oktober 2021

g.   Ziffer 2 lit. j), Schuldspruch wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen vom 19. September 2021

h.   Ziffer 3 lit. c), Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen

i.    Ziffer 4, Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe

j.    Ziffer 6, ambulante therapeutische Behandlung

k.   Ziffer 8, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

l.    Ziffer 9, Verrechnung Bussendepositum

m. Ziffer 10, Einziehung beschlagnahmter Gegenstände

n.   Ziffer 11, Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen

o.   Ziffer 12, Feststellung amtl. Entschädigung betr. C.___

p.   Ziffer 13, Entschädigung des amtlichen Verteidigers

2.      Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen, wegen:

a.   Einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss Anklageziffer 1.1

b.   Sachbeschädigung, angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss Anklageziffer 5.1

c.   Beschimpfung, angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss Anklageziffer 8.1

3.      Der Beschuldigte sei freizusprechen, wegen

a.   Diebstahl, angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss Anklageziffer 4

b.   Versuchte Nötigung, angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss Anklageziffer 7

c.   Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 6. August 2020 gemäss Anklageziffer 9

d.   Versuchte Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 17. Oktober 2020 gemäss Anklageziffer 11

e.   Drohung, angeblich begangen am 7. Oktober 2021 in Solothurn zum Nachteil von B.___ gemäss Anklageziffer 6.2

4.      Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.___.

5.      Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu:

a.   Einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten

b.   Einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 10.-

6.      Die Sicherheitshaft ab dem 5. Januar 2023 und der vorzeitige Strafvollzug sei an die Strafe anzurechnen.

7.      Der Beschuldigte sei für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen.

8.      Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen.

9.      Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien nach Ausgang des Verfahrens dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen.

10.   Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Honorarnote festzulegen.

 

------

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

 

1. In den Jahren 2020 und 2021 wurden diverse Strafanzeigen gegen A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) eingereicht, nach einem Vorfall vom 7. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte verhaftet. Seither blieb er in Haft, derzeit befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug.

 

2. Am 18. November 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten, namentlich wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Aktenseite der Staatsanwaltschaft [AS] 1 ff.).

 

3. Am 5. Januar 2023 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

1.    Das Strafverfahren gegen A.___ wird bezüglich folgender Vorhalte zufolge fehlenden Strafantrags eingestellt:

a)      Drohung, angeblich begangen am 29. März 2020 (Vorhalt Ziff. 6.1 der Anklageschrift),

b)      Beschimpfung, angeblich begangen am 29. März 2020 (Vorhalt Ziff. 8.2 der Anklageschrift).

2.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 28. März 2020 bis am 7. Oktober 2021,

b)      einfache Körperverletzung, begangen am 20. Februar 2020,

c)      geringfügige Sachbeschädigung, begangen am 7. Oktober 2021,

d)      Drohung, begangen am 7. Oktober 2021,

e)      Fälschung von Ausweisen, begangen am 6. August 2020,

f)       Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 20. Februar 2020,

g)      Versuchte Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 17. Oktober 2020,

h)      Rechtswidrige Ausreise (Verletzung von Einreisebestimmungen anderer Staaten), begangen am 8. Februar 2020,

i)       Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 7. Oktober 2021,

j)       Trunkenheit und unanständiges Benehmen, begangen am 19. September 2021.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten (5 Jahre und 6 Monate),

b)      einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00,

c)      einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4.    A.___ werden 458 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Zur Sicherung des Strafvollzuges bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 4 Monate, d.h. bis am 6. Mai 2023, angeordnet.

6.    Für A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

7.    A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.    Die nachfolgenden im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden dem Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a)      Sporthose, Marke Clockhouse, Gr. XS,

b)      T-Shirt, Marke H&M, Gr. XS,

c)      Pullover, Marke Artime, Gr. L,

d)      Jeanshose mit Leibgurt, Marke Kenzo,

e)      Herrenjacke, Marke SMOG, Gr. M,

f)       Sportschuhe, Marke Nike, Gr. 42,

g)      Herrensocken, weiss,

h)      Trainerhose, Marke Odlo, Gr. M,

i)       Herrenunterwäsche, Marke Bodywear Men,

j)       Kapuzenpullover, Marke Divided,

k)      Jeansjacke, Marke Tommy Hilfiger,

l)       T-Shirt, Marke Pull + Bear, Gr. S,

m)    Jeanshose, Marke Levis, Gr. W29/L32,

n)      Herrenhose Shorts, Marke Nike, Gr. M,

o)      Herrenunterwäsche, Marke Canda,

p)      Sportschuhe, Marke Adidas, Gr. 9,

q)      Herrensocken, weiss.

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

9.      Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 300.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit der Busse gemäss Ziff. 3.c hiervor verrechnet.

10.   Die nachfolgenden im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)      2 Küchenmesser, Marke Kuhn Rikon, rot,

b)      Getränk (mit Alkohol) zahlreiche Scherben, Jack Daniels,

c)      Getränk (mit Alkohol) Bruchstücke Flaschenhals, Jack Daniels.

11.   Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a)      D.___: CHF 2'479.70 als Schadenersatz,

b)      E.___: CHF 300.00 als Schadenersatz.

12.   Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2022 auf CHF 6'611.45 festgesetzt wurde und vom Staat Solothurn bezahlt wurde.

13.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird auf CHF 39'955.10 (Honorar CHF 34’847.00, Auslagen CHF 2’251.50, 7,7 % MwSt. CHF 2'856.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 15'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 24'955.10 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.   An die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 11’500.00, total CHF 34’500.00, hat A.___ 4/5 der Urteilsgebühr sowie die Auslagen, somit CHF32'200.00 (CHF 9'200.00 + CHF 23’000.00), zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.

 

4.1 Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 17. Januar 2023 die Berufung anmelden (Aktenseite Vorinstanz [SL AS] 263 f.). Mit der Berufungserklärung vom 8. Mai 2023 liess er folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils beantragen:

-     Verfahrenseinstellung bezüglich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung bezüglich D.___ (Ziffer 2.1 der Anklageschrift [AKS]) und der einfachen Körperverletzung (AKS Ziff. 1.1, angeklagt ist versuchte schwere Körperverletzung), Sachbeschädigung (AKS Ziff. 5.1) und Beschimpfung (AKS Ziff. 8.1), alles zum Nachteil von C.___, wegen fehlender Strafanträge;

-     Freisprüche von den Vorhalten des Diebstahls und der versuchten Nötigung zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 4 und 7), der Fälschung von Ausweisen (AKS Ziff. 9), der versuchten Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 11) und der Drohung zum Nachteil von B.___ (AKS Ziffer 6.2).

Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu verurteilen. Es sei eine Landesverweisung von acht Jahren auszusprechen. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten des Berufungsverfahrens nach dessen Ausgang.

 

4.2 Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2023 auf eine Anschlussberufung.

 

5.1 Damit sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:

-     Ziffer 1: Einstellungen;

-     Ziffer 2 (teilweise): Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B.___ (AKS Ziffer 1.2), geringfügiger Sachbeschädigung (AKS Ziff. 5.2), Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 10), rechtswidriger Ausreise (AKS 12), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 13) und Trunkenheit und unanständiges Benehmen (AKS Ziff. 14);

-     Ziffer 6: Anordnung einer ambulanten Behandlung;

-     Ziffer 8: Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände;

-     Ziffer 9: Verrechnung der sichergestellten CHF 300.00 mit der Busse;

-     Ziffer 10: Einziehungen;

-     Ziffer 11: Verweisungen von Zivilforderungen auf den Zivilweg;

-     Ziffer 12: Feststellung der Bezahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___;

-     Ziffer 13 (teilweise): Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.

 

5.2 Ebenfalls rechtskräftig sind die von der Vorinstanz implizit vorgenommenen Einstellungen bzw. Freisprüche (keine formellen Einstellungen bzw. Freisprüche wegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem»). Der Beschuldigte lässt ausführen, einzelne der Freisprüche/Einstellungen seien nicht nur implizit sondern formell vorzunehmen, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum genannten Grundsatz nicht so weit gehe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu scheint sich zwar zu lockern. Richtig ist, dass das Bundesgericht die namentlich mit BGE 144 IV 362 sehr formelle Anwendung des Grundsatzes zu lockern scheint. Dem Beschuldigten steht aber kein Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung dieser – wenn auch nur implizit vorgenommenen Einstellungen/Freisprüche zu. Es handelt sich dabei um folgende Vorhalte: AKS Ziffern 3 (einfache Körperverletzung), 4 (Diebstahl), 5.1 (Sachbeschädigung), 6.1 (Drohung), 7 (versuchte Nötigung), 8.1/2 (mehrfache Beschimpfung).

 

6. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger D.___ auf Montag, 22. Januar 2024, zur Berufungsverhandlung vorgeladen.

 

 

II.            Anwendbares Recht

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. 

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

 

III.           AKS Ziffer 2.1. Versuchte schwere Körperverletzung vom 20. Februar 2020

 

1.    Vorhalt

 

Unter Ziffer 2.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) vorgehalten, angeblich begangen am 20. Februar 2020, um ca. 20:54 Uhr, in [Ort2], zum Nachteil des Geschädigten D.___. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten mit seinem Kopf vorsätzlich mehrere Stösse gegen den Kopf verpasst und in der Folge mehrmals mit beiden Fäusten auf den Geschädigten eingeschlagen. Der Geschädigte habe durch die Kopfstösse und die Faustschläge ein leichtes Schädelhirntrauma mit einem Bluterguss an der Stirn und im Augenhöhlenbereich links sowie am Hinterkopf rechts erlitten, wobei sich lebenswichtige Strukturen, namentlich das Gehirn, in der Nähe der Verletzungen befunden hätten. Der Beschuldigte habe im Rahmen des dynamischen Geschehens zumindest in Kauf genommen, dass er den Geschädigten durch die beschriebenen Kopfstösse und Faustschläge lebensgefährlich verletzen oder diesem anderweitig eine schwere Körperverletzung zufügen könnte, etwa durch eine Blutung im Gehirn. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch dazu geblieben.

 

2.    Sachverhalt und rechtliche Würdigung

 

2.1 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht im Interesse der Verfahrensökonomie für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 82 StPO). Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von ihrer Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (so das Bundesgericht in BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3, 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur StPO, Donatsch et al. [Hrsg.], 2020, N 11 zu Art. 82 StPO). 

 

2.2 Die Vorinstanz hat auf Urteilsseite [US] 6 ff. (Ziffer I lit. B) die allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung (Unschuldsvermutung, freie Beweiswürdigung, Würdigung von Aussagen) korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

 

Ergänzt werden können noch folgende Ausführungen zum Indizienbeweis: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen).

 

2.3 Der Beschuldigte anerkennt bei diesem Vorhalt grundsätzlich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz als einfache Körperverletzung (eine Qualifikation des Sachverhaltes als versuchte schwere Körperverletzung durch das Berufungsgericht ist zufolge des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen). Deshalb kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 8 ff. (Ziffer I lit. C) verwiesen werden. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, es liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor bzw. gegebenenfalls sei ein solcher vom Geschädigten zurückgezogen worden.

 

2.4.1 Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Antragserklärung ergeben sich unmittelbar aus dem Begriff des Strafantrages. Gefordert ist laut Bundesgericht eine Willenserklärung des Verletzten, «dass gegen den Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll» (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015, E. 2.4). Als «Privatklägerschaft» gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Der Strafantragsteller kann diesen aber auch stellen, ohne am Verfahren weiter als Zivil- oder Strafkläger teilnehmen zu wollen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, N 4 z Art. 118).

 

Die strafantragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Wer seinen Strafantrag zurückzieht, kann ihn nicht nochmals stellen (Abs. 2). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte als Privatkläger. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteile 6B_858/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3; 1B_323/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).

 

2.4.2 Die Vorinstanz hat in casu den chronologischen Ablauf hinsichtlich des Strafantrages korrekt dargestellt, zusammengefasst ergibt sich Folgendes:

-     Der Geschädigte hat am 20. Februar 2020 schriftlich Strafantrag gestellt (AS 303) und anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2020 diesen bestätigt (AS 332, Frage 21).

-     In den Akten (AS 305) findet sich eine ausgefüllte, aber nicht datierte und unterzeichnete «Erklärung betr. Beteiligung am Strafverfahren», handschriftlich ausgefüllt mit den Personalien des Geschädigten. Die Datierung mit dem 12. April 2020 und die Unterzeichnung müssen aber vorgelegen haben, wie sich aus der Befragung des Geschädigten vom 30. Juni 2021 ergibt (AS 339 ab Rz 177). Angekreuzt ist die Erklärung, sich als Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen und einen Schadenersatz von CHF 2'479.70 geltend zu machen. Dieser Betrag ergibt sich aus einer beigelegten Rechnung der Solothurner Spitäler vom 27. März 2020 über diesen Betrag. Angekreuzt ist auch der endgültige Verzicht des Geschädigten, sich als Strafkläger am Verfahren zu beteiligen.

-     Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 wurde der Geschädigte vom Verteidiger des Beschuldigten auf dieses Formular (AS 305) angesprochen. Er wurde gefragt, wie das gemeint gewesen sei, dass er sich nicht als Strafkläger habe beteiligen wollen. Darauf antwortete der Geschädigte, er wisse nicht, worum es bei diesem Formular gehe. Er habe hohe Rechnungen vom Spital bekommen und habe deshalb Kontakt mit der Polizei aufgenommen und gefragt, wie der Stand des Verfahrens sei. An dieses konkrete Formular jedoch könne er sich nicht erinnern. Auf Frage, ob er das Formular unterschrieben habe, gab er an, seine Unterschrift sehe schon ähnlich aus, er würde aber gerne wissen, was das für ein Formular sei. Auf Frage, ob er wolle, dass der Beschuldigte bestraft werde, stellte der Geschädigte Gegenfragen: «Was wäre die Strafe? Wie wird er bestraft? (…) Es ist so, die Polizei hat mich auch schon gefragt… Ich habe Rechnungen und diese auch schon zur Polizei gebracht. Ob ich abgesehen davon, dass er die Rechnungen für mich begleicht, will, dass er bestraft wird und auch eine Entschädigung leisten muss, für diese Zeit, in der ich nicht arbeiten konnte. Ich habe nein gesagt. Es ist jedoch so, dass es mir finanziell momentan nicht gut geht. Das habe ich auch telefonisch der Polizei schon so mitgeteilt. Ich bin auch persönlich vorbeigegangen und habe dort erklärt, dass es mir finanziell nicht gut geht und ich die Rechnungen, welche ich bekommen habe, unmöglich begleichen kann. Ich habe die Polizei gefragt, was die Lösung für dieses Problem sei. Hätte ich gewollt, dass er bestraft wird, eine Busse oder so bekommt, so hätte ich mir einen Anwalt organisiert, welcher die ganze Sache für mich in die Hand genommen hätte» (AS 339 f., ab Rz. 177). Vor dem Berufungsgericht erschein der Privatkläger trotz gültiger Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

 

2.4.3 Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass ein unmissverständlicher Rückzug des Strafantrages nicht vorliegt, im Gegenteil: Um die vom Geschädigten geltend gemachte Zivilforderung überhaupt beurteilen zu können, musste das Strafverfahren seinen Fortgang nehmen. Der gleichzeitige Verzicht auf die Stellung als Privatkläger im Strafpunkt ist nach dem oben Ausgeführten möglich.

 

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen einfacher Körperverletzung ist daher zu bestätigen. Der Beschuldigte liess im Plädoyer vor dem Berufungsgericht denn auch einen entsprechenden Schuldspruch beantragen.

 

 

IV.          AKS Ziffer 1.1: Versuchte schwere Körperverletzung vom 28. März 2020

 

1.    Vorhalt

 

Unter Ziffer 1.1 der Anklage wird dem Beschuldigten versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfache einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) vorgehalten, angeblich begangen am 28. März 2020, um ca. 00:15 Uhr, in [Ort1],  zum Nachteil von C.___ (Geschädigter). Der Beschuldigte habe kurz vor der Tat mit dem Geschädigten und dessen zwei Mitbewohnern das Abendessen eingenommen. Der Geschädigte habe den Tisch nach ca. zehn Minuten verlassen und sich in sein Zimmer begeben, der Beschuldigte sei vorerst noch bei den beiden Mitbewohnern verblieben, habe sich schliesslich in das Zimmer des Geschädigten begeben und die Zimmertür mit dem innen steckenden Schlüssel abgeschlossen. Der Beschuldigte sei auf den sich beim Bett befindlichen und mit seinem Mobiltelefon beschäftigten Geschädigten zugegangen, habe ihn beschimpft, habe ihm mit einem Fusstritt das Handy aus der Hand geschlagen und in der Folge mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem ca. 20 cm langen Messer, auf ihn eingestochen, wobei er diesem zwischen der linken Schläfe und der linken Ohrmuschel eine tiefe Schnittwunde zugefügt habe. Der Geschädigte sei schliesslich zu Boden gestürzt, woraufhin der Beschuldigte das Zimmer und die Wohnung verlassen habe und via Kellerfenster in unbekannte Richtung geflohen sei.

Der Geschädigte habe als Folge des Stichs mit dem scharfen Gegenstand eine bis auf den Schädelknochen reichende, 5-6 cm lange und bis zu 1 cm tiefe Weichteilwunde zwischen der linken Schläfe und der linken Ohrmuschel erlitten, welche notfallmässig habe operiert werden müssen, einen Einriss der linken Ohrmuschel, eine Schädelkontusion, linksseitige Kopfschmerzen sowie - als Spätfolge - eine mittelgradige depressive Episode. Die Weichteilwunde habe aufgrund der ärztlichen Versorgung durch die notfallmässige Operation nicht zu einer akuten Lebensgefahr des Geschädigten geführt.

Der Beschuldigte habe im Rahmen des dynamischen Geschehens zumindest in Kauf genommen, dass er den Geschädigten durch die beschriebene heftige Einwirkung mit dem scharfen Gegenstand lebensgefährlich verletzen oder ihm anderweitig eine schwere Körperverletzung zufügen könnte, etwa durch das Treffen der Halsschlagader oder durch eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung aufgrund der ärztlichen bzw. operativen Versorgung des Privatklägers objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch dazu geblieben.

 

2.    Sachverhalt

 

2.1 Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt. Insbesondere sei nicht nachgewiesen und auch bestritten, dass er bei der Auseinandersetzung ein Messer oder einen scharfen Gegenstand eingesetzt habe. Es müsse daher offenbleiben, wie die Schnittverletzung des Geschädigten entstanden sei. Zufolge Rückzugs des Strafantrags sei eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung nicht möglich.

 

2.2 Die Vorinstanz hat auf US 18 bis 25 die vorliegenden objektiven Beweismittel (Fotodokumentation Opfer, Fotodokumentation Tatort, Polizeibericht, Arztberichte) und die vorliegenden Aussagen der beiden Protagonisten und der Mitbewohner des Geschädigten detailliert dargestellt. Darauf kann verwiesen werden.

 

2.3 Der Amtsarzt führte in seinem Bericht über die Untersuchung des Geschädigten am 28. März 2020 aus (AS 0141), der Untersuchte sei von einem Bekannten in seiner Wohnung angegriffen und am Kopf verletzt worden. Er behaupte, nicht zu wissen, was für ein Gegenstand als Waffe benutzt worden sei. (…) Die fünf Zentimeter lange und bis zu einem Zentimeter tiefe Weichteilwunde, die von der linken Schläfe bis zur linken Ohrmuschel reiche, reiche bis auf den Schädelknochen, der aber nicht verletzt sei. Die Wundränder seien glatt begrenzt und es blute aus einer kleinen Arterie. «Die Verletzung entstand durch einen scharfen Gegenstand. Es könnte sich um ein Messer oder um einen scharfkantigen Gegenstand handeln.»

 

Im kombinierten Operations-/Austrittsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 28. März 2020 über die Wundversorgung beim Geschädigten wurde ausgeführt (AS 0142 f.): «Der Patient war gegen 00.30 Uhr tätlich mit einem scharfen Gegenstand angegriffen worden, wobei er genauere Auskünfte verweigert. Er hatte dabei eine Schnittverletzung an der linken Schläfe und eine Schädelkontusion erlitten. Bei der Exploration zeigte sich eine ca. 6 cm lange tiefe und klaffende Wunde mit aktiver Blutung (venös und arteriell).»

 

Im Fragebogen zur Untersuchung vom 7. April 2020 beschrieb der Hausarzt die erlittene Verletzung als «komplexe Schnittwunde temporal links nach tätlichem Angriff am 28. März 2020», als «Schnittverletzung an der linken Schläfe». Dabei stützte er sich allerdings wohl in erster Linie auf die beiden oben dargelegten früheren Arztberichte (AS 0145).

 

Die von den Ärzten beschriebene klaffende, glattrandige Wunde ist auf AS 0136 f. abgebildet.

 

Aufgrund dieser objektiven Beweismittel ist erstellt, dass dem Geschädigten die fragliche Wunde mit einem Messer oder einem anderen scharfkantigen Gegenstand beigebracht worden sein muss. Auch der Verteidiger sprach vor der Vorinstanz von einer «Schnittwunde an der linken Schläfe» (SL AS 020) und der Beschuldigte räumte ein, so fest wie der Geschädigte geblutet habe, könne es nicht von Fäusten und Fusstritten gekommen sein (SL AS 157 Rz. 1135 f.). Eine Rissquetschwunde würde eine ganz andere Wundmorphologie zeigen. Dass der Amtsarzt schreibt, die Ohrmuschel sei etwa einen cm eingerissen, dann spricht dies gerade auch für eine Verletzung mit einem Messer: da die Ohrmuschel etwas vorsteht, könnte sie vom Messer in der Tat aufgerissen worden sein. Bei einem Aufprall hingegen wäre die Wundmorphologie der ganzen Wunde einheitlich.

 

2.4 Ebenso klar ist aufgrund der vorliegenden Aussagen (auch der damaligen Mitbewohner des Geschädigten), dass der Geschädigte die Verletzung in der kurzen Zeitspanne (nach den Aussagen der Mitbewohner fünf bis zehn Minuten) erlitten hat, in der er sich nach dem Essen alleine zusammen mit dem Beschuldigten in seinem Zimmer aufgehalten hat. Unbestritten ist weiter, dass in diesem Zeitraum zwischen den beiden Protagonisten eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat (SL AS 198). Als Täter kommen damit einzig der Beschuldigte und der Geschädigte selbst in Frage. Eine Selbstbeibringung durch den Geschädigten kann füglich ausgeschlossen werden und wurde vom Beschuldigten auch nie behauptet. Damit kommt als Täter einzig der Beschuldigte in Frage, der nach eigener Aussage tätlich auf den Geschädigten eingewirkt hat und zum Gegenstand, mit dem er auf den Geschädigten eingeschlagen hat, zunächst diffuse Aussagen machte (AS 0220: «Ich kann nicht sagen, mit was ich ihn auf den Kopf geschlagen habe», AS 0227: «Ich war ja auch betrunken. Ich erinnere mich nicht so genau»). Wie es zur klaffenden Schnittwunde gekommen sein soll, darauf konnte der Beschuldigte keine Antwort geben, er wich dieser zentralen Frage zum Kerngeschehen immer aus. Auch die Tatsache, dass sich am Tatort kein Messer oder scharfer Gegenstand finden liess (AS 0014), spricht für die Täterschaft des Beschuldigten, der seine Tatwaffe ganz offensichtlich mitgenommen hatte. Zum beweisrechtlich zulässigen Ausschlussprinzip kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27.4.2017 E. 4 verwiesen werden. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Aussagen des Geschädigten ab dem 1. April 2020, wonach ihn der Beschuldigte mit einem Messer verletzt habe (die Vorinstanz ging dabei zu Gunsten des Beschuldigten von der Möglichkeit einer suggerierten Erinnerung aus: US 22) als glaubhaft zu beurteilen sind.

 

2.5 Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Das Motiv des Beschuldigten dürfte in der Tat, wie vom Geschädigten am 30. Juni 2021 dargelegt, in einer Wut des Beschuldigten über das Verhalten des Geschädigten am 20. Februar 2020 (Vorfall gemäss AKS 2.1) begründet gewesen sein. Damals war der Geschädigte dabei gewesen und hatte den Beschuldigten offenbar mit seinem Verhalten enttäuscht (AS 0193 Rz. 119 ff. und AS 0194 Rz. 138 ff.). Dies ergibt sich auch aus den WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten vom 29. März 2020, in denen er dem Geschädigten vorwirft, er habe nicht getan, was ein Freund machen würde, er habe sich nicht ehrenhaft benommen (AS 0063), er habe ihn im Stich gelassen und sei verschwunden (AS 0064), an dem Abend sei er (der Geschädigte) weggelaufen (AS 0071).

 

3.    Rechtliche Würdigung

 

3.1 Zum Straftatbestand einer (versuchten) schweren Körperverletzung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 10 ff. verwiesen werden, ebenso auf die aufgeführte einschlägige Kasuistik im Falle von Stich- und Schnittverletzungen auf US 26 f.).

 

3.2 Der Beschuldigte hat dem Geschädigten zwischen Schläfe und Ohrmuschel eine ca. 1 cm tiefe und 5-6 cm lange klaffende Weichteilwunde zugefügt. Es handelte sich um ein dynamisches, unkontrolliertes Geschehen im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung. Ausserdem war der Beschuldigte stark alkoholisiert. Beim Zufügen der Schnittwunde im Gesicht hätte der Beschuldigte den Geschädigten deshalb ohne weitere eine längere und entstellende Narbe im Bereich von Stirn oder Wange zufügen können. Dass die Wunde genau am Haaransatz begann, war unter den gegebenen Umständen reiner Zufall. Mit einem um wenige Zentimeter verschobenen Schnitt hätte der Beschuldigte den Geschädigten auch an der Halsschlagader oder am Auge verletzen können. Wäre es dazu gekommen, so hätte der Geschädigte entweder innert Minuten verbluten oder das Augenlicht auf einer Seite verlieren können. Alle diese Verletzungsfolgen wären tatbestandsmässig im Sinne einer schweren Körperverletzung gewesen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten (Zufügen einer langen und tiefen Schnittwunde direkt neben dem Gesicht des Geschädigten, mithin einem besonders verletzlichen Körperteil) war schwerwiegend und die Folge einer schweren Körperverletzung lag auch für den Beschuldigten leicht erkennbar sehr nahe. Er hat mit seinem Verhalten in Kauf genommen, dem Beschuldigten eine schwere Körperverletzung zuzufügen.

 

3.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist somit zu bestätigen.

 

 

V.            AKS Ziffer 9: Fälschung von Ausweisen vom 6. August 2020

 

1.    Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird die Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB vorgehalten, angeblich begangen am 6. August 2020, um 21:19 Uhr, in einem Zug der SBB, auf der Strecke Chur – Zürich HB, indem der Beschuldigte den auf F.___ lautenden SwissPass auf sich getragen habe, diesen dem Zugbegleiter auf Verlangen vorgezeigt habe und sich so damit ausgewiesen habe, um den Zugbegleiter über seine wahre Identität zu täuschen, in der Absicht, unrechtmässig in den Genuss einer freien Fahrt zu kommen, wodurch er eine echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschrift vorsätzlich zur Täuschung gebraucht habe und sich somit das Fortkommen erleichtert habe.

 

2.    Sachverhalt

 

2.1 Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt insofern, als er geltend macht, er habe den fremden SwissPass gar nicht vorzeigen wollen. Man könne den Akten nicht entnehmen, wie sich die Kontrolle abgespielt habe. Die durch den angeblichen Kontrolleur, G.___, erfasste Meldung sei weder ausführlich noch klar verständlich. Im Übrigen handle es sich beim SwissPass weder um eine Ausweisschrift noch um eine Bescheinigung. Der SwissPass sei von einem Generalabonnement, welches in der Lehre als Bescheinigung qualifiziert und bisher als eigenständige Karte ausgegeben worden sei, welche zusätzlich das gelöste Abonnement inkorporiert habe, zu unterscheiden. Die Fahrberechtigung ergebe ich beim SwissPass nicht aus der Karte selbst, sondern nur zusammen mit dem gelösten Abonnement. Der SwissPass sei für sich genommen ohne Wert. Jede Person könne sich einen SwissPass bestellen, auch ohne zusätzlich ein Abonnement zu lösen. Er stelle lediglich das Trägermedium dar, das den Zweck habe, zusätzlich noch zu lösende Abonnemente zu speichern, anstatt ein solches zusätzlich auszudrucken oder mittels einer weiteren Karte auszuweisen. Der SwissPass an sich könne das Fortkommen somit nicht erleichtern, weshalb damit auch keine tatbestandsmässige Handlung erfüllt werden könne (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_685/20211 vom 28. Juni 2012 betr. ein Ticket in Zürich).

 

2.2 Der «Faktenerfasser» G.___ beschrieb die «Unregelmässigkeit» auf der Strecke Chur-Zürich wie folgt (AS 0358): «Kunden fahrt mit fremdem Swisspass-Abo, welches den Namen auf ein anderen Person ausgestellt wurde. Kunden gibt nicht zu bzw. Ausweis aushändigen. Kunden verweigerte die Angabe auf dem Personalienblatt aufzuschreiben, Grund dafür, Kunden konnte nicht schreiben (Alphabet nicht gelernt). Eine Überweisung mit BAPO findet in Zürich statt (…)».

 

Auf dem Formular «Reise ohne gültigen Fahrausweis» wurden die Personalien mit Angabe der Ursache «ohne gültigen Fahrausweis, missbräuchliche Benützung Fahrausweis» vom Beschuldigten unterzeichnet (AS 0357). Dieses war der Strafanzeige der SBB vom 11. August 2020 beigelegt (AS 0355 ff.).

 

Diese Darstellung des Vorgangs liegt auch dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Oktober 2020 wegen «Fälschung von Ausweisen» zu Grunde (AS 0344 ff.). Der Beschuldigte habe dazu von der Kantonspolizei Solothurn weder erreicht noch befragt werden können. Der rechtmässige Besitzer des missbrauchten SwissPass, F.___, habe telefonisch angegeben, den SwissPass im Zeitraum des Missbrauchs verloren zu haben und den Beschuldigten nicht zu kennen.

 

2.3 Am 17. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte bei einer Polizeikontrolle festgestellt und zur Ausnüchterung in das Untersuchungsgefängnis verbracht. Eine Befragung wurde nicht durchgeführt (AS 0342 f.). Danach fiel der Beschuldigte erst am 19. September 2021 erneut auf. Bei der anschliessenden polizeilichen Befragung wurde der Vorwurf gemäss Anklageziffer 9 nicht thematisiert (AS 0383 ff.). Auch nach dem Vorfall gemäss Anklageziffer 1.2 vom 7. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte nicht zum Vorhalt im Zusammenhang mit dem SwissPass befragt (AS 0503 ff. und 0514 ff.). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. März 2022 führte der Beschuldigte aus, der SwissPass gehöre einem Kollegen, mit dem er zuvor zusammen gewesen sei. Er schilderte: «Wir hatten Alkohol getrunken und haben ein Kartenspiel gemacht. Und ich weiss nicht, was passiert ist, aber wir hatten vor, mit seiner Karte… es gab einen Stoff, den wir weich machen wollten. Und dann blieb die Karte bei mir. Wenn ich ehrlich bin, wollten wir Kokain weich machen. Und die Karte blieb einfach da. Und am nächsten Tag gingen wir. In Wahrheit hatte ich da kein Ticket und seine Sachen waren ungewollt bei mir (…) Und die Sachen, die Karten, die ich von ihm hatte und die bei mir waren, ohne dass ich davon wusste. Weil das Familienmitglied, das dort war, wollte aufräumen und meinte, das sei meine Karte und legte sie deshalb zu meinen Sachen. (…) Der, welcher kontrollierte, war ein Rassist und ich hatte die Sachen so in der Hand und er begann von sich aus, die Sachen aus meiner Hand zu ziehen und fragte mich, ob ich ein Ticket hätte. Ich sagte, nein. Und er wollte meinen Ausweis und ich hatte die Kärtchen in meiner Hand und er hat es mir einfach aus der Hand gezogen» (pag. 538, Rz. 481-500).

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht gab der Beschuldigte dazu an: «Ich hatte kein Ticket dabei. Ich hatte einen Ausweis und ein paar Karten dabei. Weil wir letzte Nacht alle zusammen verbracht haben. Alle Sachen waren einfach so durcheinander vermischt. Ich habe einfach ein Paar Sachen mitgenommen. Ich wusste ja, dass ich kein Ticket dabei habe. Deswegen habe ich meinen Ausweis gezeigt. (…). Er hat gesehen, dass ich einen SwissPass hatte. Er hat selber die Karte dann die Karte so rausgezogen».

 

2.4 Die Verwirklichung des angeklagten Sachverhaltes kann nicht ohne begründete Zweifel als rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet werden. In Bezug auf die Fragen, ob der Beschuldigte den fremden SwissPass bewusst als gültigen Fahrausweis vorgezeigt haben soll, sind die Angaben der Geschädigten bzw. von deren Kontrolleur («Faktenerfasser») von ausschlaggebender Bedeutung. Deren Angaben sind nur in der Strafanzeige bzw. deren Beilagen und aus dem Polizeirapport ersichtlich. Das reicht bei einem Bestreiten des Beschuldigten nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B790/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.5.3, und 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023, E. 2.4), weitere Beweise liegen nicht vor, eine formelle Einvernahme des Kontrolleurs wurde nicht durchgeführt. Von einer Befragung des Faktenerfassers als Zeuge dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall, bei dem es sich um eine Routinetätigkeit gehandelt hat, ist keine belastbare Aussage mehr zu erwarten. Die Aussagen des Beschuldigten können nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptungen abgetan werden: er betritt nie, den Zug damals ohne gültigen Fahrausweis benutzt zu haben (und bezichtigte sich ohne Vorhalt des strafbaren Konsums von Kokain, gegenüber dem Gutachter gab er an, er kaufe grundsätzlich kein Ticket und habe deswegen schon mehrere Geldbussen erhalten: AS 1037) und blieb bezüglich des «Vorzeigens» des fremden SwissPass bei seinen Angaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Foto auf dem fremden SwissPass kaum Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten aufweist: (SwissPass: AS 0354, Foto des Beschuldigten: AS 0275), was eher gegen eine bewusste Benutzung dieser Karte spricht. Gleiches gilt für das Vorzeigen seines Personalausweises, ansonsten hätte der Kontrolleur die Personalien des Beschuldigten nicht aufnehmen können.

 

Wegen Mangels an Beweisen ist der Beschuldigte vom Vorhalt der Fälschung von Ausweisen frei zu sprechen.

 

 

VI.          AKS 11: Versuchte Hinderung einer Amtshandlung am 17. Oktober 2020

 

1.    Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird versuchte Hinderung einer Amtshandlung vorgehalten, angeblich begangen am 17. Oktober 2020, um 00:50 Uhr, in [Ort2], indem der Beschuldigte sich einer Personenkontrolle durch vier Polizeibeamte durch Wegrennen vorsätzlich zu entziehen und so die anwesenden Polizeibeamten an einer Handlung zu hindern versucht habe, welche für ihn erkennbar innerhalb derer Amtsbefugnisse gelegen sei. Der Beschuldigte habe aufgrund seines alkoholisierten Zustandes nicht wegrennen können, weshalb es beim Versuch geblieben sei.

 

2.    Sachverhalt

 

2.1 Der Beschuldigte macht geltend, er habe aufgrund seiner Alkoholisierung keinen Fluchtvorsatz treffen können. Aufgrund der in der Strafanzeige geschilderten Umstände erstaune es auch nicht, dass sich der Beschuldigte an der Schlusseinvernahme nicht mehr an den Vorgang habe erinnern können. Zudem bedürfe das Hindern einer Amtshandlung einer Handlung, welche diese derart beeinträchtige, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden könne. Das aktive Störverhalten müsse dabei eine gewisse Intensität erreichen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

 

2.2 Der polizeilichen Strafanzeige vom 19. Oktober 2020 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert und kaum noch in der Lage gewesen sei, sich auf den Beinen zu halten. Trotzdem habe er versucht, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, indem er habe davon rennen wollen. Aufgrund seines Zustandes sei es jedoch beim Versuch geblieben. Bei einer Personenkontrolle im Innenhof der Gewerbeschule in Uniform hätten Bewegungen aus einem Gebüsch wahrgenommen werden können. Als sie sich dem Gebüsch genähert hätten, sei der Beschuldigte zwischen den Ästen hervorgetorkelt. Er habe sich kaum auf den Beinen halten und auch nicht mit ihnen kommunizieren können. Ausweispapiere habe er keine auf sich getragen, mit viel Mühe sei es ihm gelungen, seinen Namen anzugeben. So hätten sie seine Identität trotzdem feststellen können. Ein Atemalkoholtest sei aufgrund seines Zustandes nicht möglich gewesen. Mitten in der polizeilichen Kontrolle habe sich der Beschuldigte dieser zu entziehen versucht, indem er habe davon rennen wollen. Dies sei ihm aufgrund seines Zustandes aber misslungen. Anschliessend sei er zwecks Ausnüchterung dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt worden, was ohne weitere Zwischenfälle abgelaufen sei.

 

Der Beschuldigte konnte sich anlässlich der Schlusseinvernahme und vor Amtsgericht nicht an den Vorfall erinnern.

 

2.3 Auch bei diesem Vorhalt genügt die Beweislage nicht für eine Verurteilung. Wie sich der Beschuldigte konkret verhalten hat, nachdem er seinen Namen genannt und damit den primären Zweck der Personenkontrolle erfüllt hatte, geht aus der Strafanzeige nicht hervor. Welche Amtshandlung danach noch beabsichtigt gewesen war, ergibt sich nicht aus den Akten. Auch hier wurden keine Befragungen vorgenommen, dazu kann auf die vorstehenden Ausführungen in Ziffer IV.2.3 verwiesen werden. Auch hier kann deutlich über drei Jahre nach dem Vorfall von einer Befragung der Polizisten zum Vorfall, der sich im Rahmen ihrer Routinetätigkeit ereignet hat, keine belastbare Aussage mehr erwartet werden.

 

Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt frei zu sprechen.

 

 

VII.         AKS Ziffer 6.2 Drohung

 

1.    Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird Drohung vorgehalten, angeblich begangen am 7. Oktober 2021, nach 01:00 Uhr, in [Ort2], zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte dem Geschädigten, nachdem er ihn mittels einer Glasscherbe sowie mit seinen Fäusten und Füssen angegriffen gehabt habe, und ihn verfolgt habe, zwei bis drei Mal in Aussicht gestellt habe, ihn zu töten, und den Geschädigten dergestalt in Angst und Schrecken versetzt habe.

 

2.    Sachverhalt

 

2.1 Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch in Bezug auf diesen Vorhalt. Dies wird damit begründet, dass der Sachverhalt alleine gestützt auf die Aussagen des Geschädigten B.___ nicht erstellt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diese Drohung hätte aussprechen müssen.

 

2.2 Der fragliche Vorhalt steht in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung gemäss AKS Ziffer 1.2, bei dem ein rechtskräftiger Schuldspruch erfolgte. Dabei wurde davon ausgegangen, der Beschuldigte habe dem Geschädigten am 7. Oktober 2021, 01.00 Uhr, in [Ort2], mit einer Scherbe einer zerbrochenen Whiskey-Flasche mehrere Schnittverletzungen am Hals zugefügt. Dem Geschädigten sei es in der Folge gelungen, in Richtung des Hauptbahnhofs zu flüchten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden die Aussagen des Geschädigten als glaubhaft, hingegen namentlich die ersten Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen als unglaubhaft qualifiziert.

 

2.3 Am 7. Oktober 2021 um 11:15 Uhr wurde der Geschädigte das erste Mal als Auskunftsperson zur Tat befragt (AS 0486 ff.). Dabei wurde ein Arabisch-Dolmetscher beigezogen, obwohl der Befragte kurdisch spricht. Er gab an, er verstehe arabisch nicht so gut, aber es gehe schon. Auf die Frage, was am Vorabend vorgefallen sei, führte der Geschädigte in freier Rede aus: «(…) Er hat mich mit der Flasche am Hals geschnitten und ich bin dann zum Bahnhof zurück geflüchtet. Dort hatte es Leute am Arbeiten, denen sagte ich sie sollen sofort die Polizei rufen. Er verfolgte mich auch zum Bahnhof. Er sagte mir dort ich werde dich umbringen. Die Leute haben dann die Polizei angerufen und die kamen dann auch» (AS 0488). Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte von ihm abgelassen habe: «Weil ich flüchtete. Er sagte er werde mich umbringen und folgte mir zum Bahnhof» (AS 0492). Am 24. November 2021 wurde der Geschädigte erneut befragt. (AS 0494 ff.) Er gab auf die Frage nach den Geschehnissen in freier Rede an: «(…) Ich stand auf und bin in Richtung Bahnhof gerannt. Er ist mir auch nachgekommen und hat mich mit dem Tod bedroht. Er hat zwei bis drei Mal gesagt, dass er mich töten wird. Im Bahnhof bin ich dann direkt zum SBB-Mitarbeiter gegangen und habe ihn gebeten, die Polizei anzurufen. Weil die SBB-Mitarbeiter etwa sieben Personen dort waren, aus diesem Grund hat er sich nicht getraut, weiter zu mir zu kommen. Die Mitarbeiter haben mir geholfen und die kamen dann auch mit der Ambulanz» (AS 0496). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht wurde der Geschädigte nicht erneut zur Drohung befragt.

 

2.4 Der Beschuldigte gab bei der Einvernahme vom 7. Oktober 2021 auf die Frage, ob er dem Geschädigten gefolgt sei und diesem mit dem Tod gedroht habe, an (AS 0511 f.): «Nein, dort wo wir dann zusammen zum Bahnhof liefen, war er nicht normal drauf. Unterwegs wollte er ja die Scheibe von dem Laden zerstören, um Bier zu holen. Aber dann, ich musste ihn wirklich zwingen, dass er weiter mit mir zum Bahnhof geht. Am Bahnhof sind wir ja dann zu diesen SBB-Mitarbeiter gelaufen, ich selber freiwillig. Wir standen dann dort und sprachen miteinander». Bei der Einvernahme vom 26. November 2021 wiederholte der Beschuldigte, er habe den Geschädigten geholt und zum Bahnhof gebracht, da dieser nicht auf den Beinen habe stehen können. Dessen Kopf und Gesicht seien voller Blut gewesen (AS 0520). Konkrete Fragen zur vorgehaltenen Drohung wurden keine gestellt. Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht erklärte der Beschuldigte auf Frage, ob er B.___ gesagt habe, er würde ihn töten: «Ich denke nicht. Warum sollte ich ihm drohen, dass ich ihn umbringe. C.___ meint, ich hätte ihm gesagt, ich werde ihn töten. Und er (Anm.: B.___) meint, ich hätte ihm gesagt, ich werde ihn töten.».

 

2.5 Bei der Würdigung der Aussagen fällt auf, dass der Geschädigte bei beiden polizeilichen Einvernahmen spontan von den Drohungen berichtete, obwohl dies nach der vorgängigen Verletzung mit der Glasscherbe eine absolute Nebensächlichkeit betraf. Er wurde nicht direkt danach gefragt, die Drohung hat den Geschädigten aber ganz offensichtlich tief beeindruckt und ist ihm im Gedächtnis geblieben. Dass er beim Ort der Drohung nicht ganz einheitlich war, schadet unter diesen Umständen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Geschädigte nicht mehr darauf angesprochen, auch nicht von Seiten des Beschuldigten, und er äusserte sich auch nicht von sich aus dazu. Jedoch lag damals das Ereignis mittlerweile weit zurück und es ging primär um den Hauptvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Die Aussagen des Geschädigten sind konsistent und gleichbleibend, diejenigen des Beschuldigten hingegen erscheinen wenig glaubhaft.

 

Es bestehen keine begründeten Zweifel, dass der Beschuldigte den Geschädigten wie in der Anklage geschildert mit dem Tod bedroht hat. Für die rechtliche Beurteilung kann vom Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift Ziffer 6.2 umschrieben ist, ausgegangen werden.

 

3.    Rechtliche Würdigung

 

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).

 

Die Drohung mit der Tötung erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Geschädigte hat diese Drohung ernst genommen, was nach dem vorherigen Vorgang – versuchte schwere Körperverletzung und danach Weiterverfolgung durch den Beschuldigten – auch nicht weiter erstaunt. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

 

 

VIII.        Strafzumessung

 

  1. Allgemeines zur Strafzumessung

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

 

1.3 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB), wobei es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB). Dabei geht es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55).

 

1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.5 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

 

1.6 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung nach der Praxis der Strafkammer zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr bzw. der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015 E 2.4.1).

 

1.7 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

 

1.8 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr bzw. nur in Ausnahmefällen zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

 

  1. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass als Strafart beim Beschuldigten nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen kann, soweit die Strafdrohung auch Freiheitsstrafen vorsieht. Der Beschuldigte hat trotz mehrerer laufender Strafverfahren weiter delinquiert und seine Delinquenz wurde zuletzt gar noch schwerwiegender. Dazu kommt, dass der Beschuldigte eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und anschliessend des Landes verwiesen wird, womit eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Damit sind beide Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB für die Ausfällung von auch kurzen Freiheitsstrafen erfüllt.

 

2.2 Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gemacht, der Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung lautet auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dabei wiegt der Vorfall vom 7. Oktober 2021 zum Nachteil von B.___ schwerer: diesem wurden im Verlauf eines dynamischen, unkontrollierten Geschehens mit einer Glasscherbe je eine klaffende und eine oberflächliche Schnittwunde am Hals zugefügt und es fehlte nur ganz wenig zu einer akut lebensgefährlichen Verletzung der Halsschlagader. Das Delikt erfolgte aus nichtigem Anlass: Weil der Beschuldigte – ohne ersichtliche Verdachtsmomente - der Meinung war, der Geschädigte habe sein Handy entwendet, zerschlug der Beschuldigte eine Whiskey-Flasche, griff den Geschädigten unvermittelt an und fügte ihm - aus Motiven der Wut und Rache - die genannten Schnittwunden am Hals zu. Dass er den Geschädigten dabei von hinten angriff, offenbart eine gewisse Heimtücke beim Tatvorgehen. Hingegen erfolgte die Tat spontan ohne Planung und Vorbereitung. Das Vorgehen war aber hartnäckig, indem der Beschuldigte dem Geschädigten nicht nur die beiden Schnittwunden am Hals zufügte, sondern diesen auch noch mit den Fäusten schlug und mit den Füssen trat. Hier wie auch bei anderen Delikten des Beschuldigten offenbart sich eine befremdende Geringschätzung der Körperlichen Unversehrtheit Dritter durch den Beschuldigten aus nichtigem Anlass. Zudem folgte er danach dem verletzten Geschädigten und stiess gegen ihn Todesdrohungen aus. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Auf die reduzierte Schuldfähigkeit ist nachfolgend einzugehen. Es ist von Eventualvorsatz auszugehen, der leichtest möglichen Vorsatzform. Belastend für den Beschuldigten ist, dass er sich zur Tatzeit bereits mehreren laufenden Strafverfahren mit vergleichbaren Tatvorwürfen ausgesetzt sah.

 

Bei Annahme einer vollendeten Straftat wäre von einem mittelschweren Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen. Dem entspricht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder 60 Monaten.

 

2.3 Die Vorinstanz hat auf US 55 f. die allgemeinen Grundsätze zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die Umstände im vorliegenden Fall: Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten hinsichtlich der Gewaltdelikte eine höchstens leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zufolge des Alkoholkonsums und der generellen Stimmungslabilität und sehr leichten Kränkbarkeit verbunden mit hoher Aggressionsbereitschaft wegen einer diagnostizieren kombinierten emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsstörung (AS 1043 ff.). Für die anderen Deliktsbereiche (Diebstahl, Fälschung, Verletzung Reisebestimmungent etc.) sei von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen. Auf diese nachvollziehbare Einschätzung des Gutachters ist abzustellen und das Tatverschulden reduziert sich zufolge der leichtgradig reduzierten Schuldfähigkeit auf ein leichtes bis mittelschweres Verschulden. Dem entspricht eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten.

 

2.4 Eine weitere Strafmilderung vorzunehmen ist zufolge Versuchs. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch, der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs lag nahe. Allerdings dürften mit Ausnahme einer Narbe von der klaffenden Schnittwunde am Hals beim Geschädigten keine Folgen der Straftat zurückgeblieben sein, zumindest sind solche nicht aktenkundig und vor der Vorinstanz hat der Geschädigte keine entsprechenden Angaben gemacht. Die Einsatzstrafe ist zufolge Versuchs um einen Drittel auf nunmehr 30 Monate Freiheitsstrafe zu mildern.

 

2.5.1 Diese Einsatzstrafe ist nun zur Abgeltung der weiteren versuchten schweren Körperverletzung zu erhöhen. Bezüglich des Tatverschuldens kann in manchen Punkten auf die Ausführungen unter Ziffer 2.2 hiervor verwiesen werden: spontane Auseinandersetzung, die vom Beschuldigten begonnen wurde; nur der Geschädigte trug Verletzungen davon; es ist kein nachvollziehbares Motiv für den Angriff mit einem Messer oder einem scharfen Gegenstand ersichtlich: Handeln mit Eventualvorsatz. Bei vollendeter schwerer Körperverletzung wäre es am ehesten zu einer entstellenden Narbe im Gesicht des Geschädigten gekommen, was etwas weniger schwer wiegt als eine unmittelbar lebensgefährliche Verletzung. Es ist von einem knapp mittelschweren Verschulden auszugehen, das – im Falle eines vollendeten Delikts – zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten führen würde. Zufolge leichtgradig verminderter Schuldfähigkeit ist eine Reduktion auf 33 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. Für die Strafmilderung zufolge Versuchs kann auf die Ausführungen unter Ziffer 2.4 hiervor verwiesen werden: Ausser einer Narbe zwischen Haaransatz und Ohrmuschel sind keine Folgen für den Geschädigten bekannt, auch aus den psychiatrischen Akten (AS 0161 ff.) ergeben sich keine solchen. Die Strafe ist zufolge Versuchs auf eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu mildern. Bei Anwendung des Asperationsprinzips ergibt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 11 Monate auf nunmehr 41 Monate Freiheitsstrafe.

 

2.5.2 Bei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.___ versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten mehrere Kopfstösse und schlug diesen auch mit den Fäusten. Auch hier fehlt es an einem nachvollziehbaren Motiv für den Angriff des Beschuldigten, auch er selbst konnte keines nennen. Der damalige Kollege des Beschuldigten, C.___, konnte dem Geschehen nach eigenen Worten nicht mehr zusehen, ohne dem Geschädigten zu Hilfe zu eilen. Der Geschädigte erlitt als Folge des gewaltsamen Übergriffs durch den Beschuldigten ein leichtes Schädelhirntrauma mit einem Bluterguss an Stirn und im Augenhöhlenbereich sowie am Hinterkopf rechts. Der Beschuldigte handelte mit direktem Verletzungsvorsatz und ohne nachvollziehbares Motiv. Das Tatverschulden ist im unteren mittleren Bereich einzuordnen, was einer Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Zufolge leicht reduzierter Schuldfähigkeit ist eine Strafmilderung auf zehn Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen, was asperationsweise eine Straferhöhung um fünf Monate Freiheitsstrafe ergibt.

 

2.5.3 Bei der Drohung vom 7. Oktober 2021 handelt es sich um eine Todesdrohung, was nicht leicht wiegt, dies insbesondere vor dem Hintergrund der damals gegebenen Umstände (vorgängige Verletzung am Hals mit der Glasscherbe). Auch diese Straftat wurde spontan und ohne Planung begangen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und nicht aus nachvollziehbaren Beweggründen. Der Geschädigte nahm die Drohung durchaus ernst, was sich in seinem Aussageverhalten zeigte. Eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe wäre angemessen. Nach Vornahme der Strafmilderung wegen leichtgradig reduzierter Schuldfähigkeit ergeben sich neun Monate Freiheitsstrafe. Wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mir der versuchten schweren Körperverletzung ist bei der Asperation grosszügig vorzugehen und eine Straferhöhung von drei Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

 

2.5.4 Bei der rechtswidrigen Ausreise handelt es sich um ein vergleichsweise geringfügiges Delikt (Strafdrohung bis max. ein Jahr Freiheitsstrafe). Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen, das mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen halben Monat zu sanktionieren ist.

 

2.5.5 Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten beträgt die Gesamtfreiheitsstrafe somit nunmehr 49,5 Monate.

 

2.6 Zum Vorleben des Beschuldigten ergeben sich Erkenntnisse aus den Befragungen vor Amtsgericht und Obergericht, vor allem aber auch aus dem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2022 (ab AS 1030) und dem Bericht des Migrationsamtes vom 3. März 2021 (AS 0983) und den Migrationsakten. Der Beschuldigte wurde als afghanischer Staatsangehöriger im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Als Kind seien sie zwei/drei Jahre zurück nach Afghanistan gegangen, bei Kriegsausbruch seien sie aber zurück in den Iran. Im Iran sei er seit 2012 mit einer iranischen Staatsangehörigen religiös getraut. Der Beschuldigte gab an, er sei als junger Erwachsener mit der iranischen Justiz in Kontakt und wegen angeblichen Drogenhandels (Falschbelastung durch afghanische Geschäftspartner, die er nicht hatte bezahlen können) ins Gefängnis gekommen, wo er auch gefoltert worden sei. Wegen der nicht bezahlten Schulden könne er auch nicht nach Afghanistan. Als er sich zum Einsatz in Syrien verpflichtet habe, sei er bei einem Hafturlaub geflohen (vor der Vorinstanz gab er allerdings eine andere Erklärung zu seinem Hafturlaub ab: SL AS 238 f., vor dem Berufungsgericht wurde eine Verpflichtung zum Kriegseinsatz nicht erwähnt). Seine Angaben zu Grund und Dauer der Inhaftierung waren aber unterschiedlich, meist sprach er von drei bis vier Jahren. Es scheint, dass der Beschuldigte in seinem Leben schwierige Erlebnisse zu bewältigen hatte. Am 22. Oktober 2015 reiste er als Asylsuchender illegal in die Schweiz ein. Das SEM hielt mit Entscheid vom 8. November 2018 fest, der Beschuldigte erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch in der Folge ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Da die Wegweisung wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen werden konnte, wurde der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 16. Januar 2019 wurde ihm sodann ein Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer ausgestellt, der am 11. November 2020 letztmals bis am 11. November 2021 verlängert wurde. In der Schweiz war es ihm schliesslich gelungen, Anstellungen zu finden, welche er aber jeweils aus nichtigem Grund wieder aufgegeben hat (AS. 974, 983 f., 1032 f.). Ab dem 1. Januar 2021 bezog der Beschuldigte Sozialhilfeleistungen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zu vage, um in Bezug auf das Vorleben für die Strafzumessung relevante Schlussfolgerungen zu ziehen. Das Vorleben ist damit neutral zu bewerten.

 

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, hingegen hat er sich während laufenden Strafuntersuchungen mehrfach erneut deliktisch verhalten (vgl. die entsprechende Auflistung der Vorinstanz auf US 59 f., Ziffer 4).

 

Geständnisse, welche die Strafverfolgung erleichterten und/oder Ausdruck eines Schuldgefühls oder von Reue waren, sind keine zu verzeichnen.

 

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim alleinstehenden Beschuldigten ebenso nicht auszumachen. Die vorliegenden Vollzugsverfügungen und Führungsberichten zeichnen ein höchst durchzogenes Bild des Vollzugsverhaltens des Beschuldigten.

 

Da der Beschuldigte zur Schweiz keine nähere Beziehung pflegt und auch keinen Freundeskreis oder ein anderweitiges soziales Umfeld hat, ist wegen der auszusprechenden Landesverweisung keine Strafreduktion vorzunehmen.

 

Aufgrund des negativen Nachtatverhaltens ist eine Erhöhung der Strafe um zweieinhalb Monate auf letztlich insgesamt 52 Monate Freiheitsstrafe angemessen.

 

2.7 An die Strafe anzurechnen ist die bisher erstandene Haft vom 6./7. August 2020 und seit dem 7. Oktober 2021.

 

2.8 Mit separatem Beschluss wird für den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet.

 

2.9 Die Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung ist auf 10 Tagessätze zu je CHF 10.00 festzusetzen. Angesichts der ausgesprochen ungünstigen Legalprognose, die der Gutachter stellt (AS 1047 ff.), kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe nicht gewährt werden, was vom Beschuldigten denn auch nicht verlangt wird.

 

2.10 Zu bestätigen ist weiter die erstinstanzlich ausgefällte Busse von CHF 300.00, Ersatzweise eine Freiheitsstrafe von drei Tagen.

 

 

IX.          Landesverweisung

 

1. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat für die sogenannte obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls verneint, was der Beschuldigte anerkennt, indem er nunmehr selbst die Anordnung einer – etwas weniger langen – Landesverweisung fordert. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Härtefall kann damit vollumfänglich verwiesen werden (US 64 f. Ziffer 2.). Zu prüfen sind die Dauer der Landesverweisung und deren Eintragung im SIS-System.

 

2. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteile 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1).

 

Der Beschuldigte befindet sich wohl seit acht Jahren in der Schweiz, hat sich aber weder in gesellschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht irgendwie integrieren können. Vor dem Haftantritt verfügte er weder über eine Anstellung noch über eine geregelte Tagesstruktur. Er hat hier keine Familienangehörigen und auch sonst keine näheren Bezugspersonen. Die Lebensumstände sind derzeit sowohl im Iran als auch in Afghanistan generell und namentlich für den Beschuldigten schwierig. Eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr namentlich in den Iran zu seiner Familie wurde vom Beschuldigten aber nicht dargelegt. Der Beschuldigte hat - neben anderen Delikten - mit der versuchten schweren Körperverletzung gleich zwei Mal eine schwerwiegende Gewalttat verübt, und hat sich auch durch laufende Strafverfahren und eine kurze Polizeihaft nicht beeindrucken lassen. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten ein sehr hohes Rückfallrisiko erneuter Delinquenz in dem bisher gezeigten Bereich der Delinquenz, insbesondere auch Gewaltdelinquenz (AS 1056). Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten ist damit ausgesprochen hoch und eine Bindung des Beschuldigten an die Schweiz kaum vorhanden. Das Tatverschulden ist nach Berücksichtigung der leichtgradig reduzierten Schuldfähigkeit bei den Hauptdelikten als leicht bis mittelgradig zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von zwölf Jahren trägt beim zur Verfügung stehenden Rahmen diesen Umständen Rechnung und ist zu bestätigen.

 

3. Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 66 f., Ziffer 3, verwiesen werden. Sie ist ebenfalls zu bestätigen.

 

 

X.            Kosten und Entschädigungen

 

1. Bei der Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass zufolge Rückzugs des Strafantrages bezüglich zweier Vorhalte eine Einstellung erfolgte, dazu gab es mehrere implizite Einstellungen/Freisprüche in Nebendelikten. Bei den Hauptdelikten erfolgte hingegen jeweils ein Schuldspruch. Daher ist es gerechtfertigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 34'500.00 zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % dem Staat aufzuerlegen.

 

Dementsprechend beläuft sich der Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 31'964.10 (80 %von CHF 39'955.10).

 

2.1 Bezüglich der Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens erreicht der Beschuldigte zwei zusätzliche Freisprüche in Nebenpunkten, zudem wird eine tiefere Freiheitsstrafe ausgefällt (52 statt 66 Monate). Somit ist es auch diesbezüglich angebracht, dem Beschuldigten 80 % der Verfahrenskosten, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 total CHF 6'400.00, aufzuerlegen, der Rest erliegt auf dem Staat.

 

2.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist entsprechend seiner Kostennote (ergänzt um den Aufwand für die Berufungsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, jeweils samt Wegzeit), wobei sich der Aufwand für telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten und für die Verhandlungsvorbereitung (bei unveränderter Aktenlage) am oberen vertretbaren Rahmen bewegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist folglich für das Berufungsverfahren auf CHF 11'240.95 (Honorar CHF 8'755.00, Auslagen CHF 1'661.95, MwSt. CHF 824.30) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

 

XI.          Ordnungsbusse

 

Dem Privatkläger wird zufolge unentschuldigten Fernbleibens eine Ordnungsbusse von CHF 100.00 auferlegt (Art. 205 Abs. 4 StPO).

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 41, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56, Art. 63, Art. 66a lit. b, Art. 69, Art. 106, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs.1, Art. 180 Abs. 1, Art. 286 StGB; Art. 115 Abs. 2 AIG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, § 23 Abs. 2 EG StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 405, Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO; erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2023 (Urteil der Vorinstanz) wurde das Strafverfahren gegen A.___ bezüglich folgender Vorhalte zufolge fehlenden Strafantrags eingestellt:

a)      Drohung, angeblich begangen am 29. März 2020 (Vorhalt Ziff. 6.1 der Anklageschrift),

b)      Beschimpfung, angeblich begangen am 29. März 2020 (Vorhalt Ziff. 8.2 der Anklageschrift).

 

2.    A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)      Fälschung von Ausweisen (Vorhalt Ziff. 9 der Anklageschrift),

b)      versuchte Hinderung einer Amtshandlung (Vorhalt Ziff. 11 der Anklageschrift).

3.    Gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 2 lit. a (teilweise), c, f, h, i und j des Urteils der Vorinstanz hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a)      versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 7. Oktober 2021,

b)      geringfügige Sachbeschädigung, begangen am 7. Oktober 2021,

c)      Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 20. Februar 2020,

d)      rechtswidrige Ausreise (Verletzung von Einreisebestimmungen anderer Staaten), begangen am 8. Februar 2020,

e)      Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 7. Oktober 2021,

f)       Trunkenheit und unanständiges Benehmen, begangen am 19. September 2021.

 

4.    A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:

a)      versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 28. März 2020,

b)      einfache Körperverletzung, begangen am 20. Februar 2020,

c)      Drohung, begangen am 7. Oktober 2021,

 

5.    A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten,

b)      einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)      einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

 

6.    A.___ wird die bisher erstandene Haft (6. bis 7. August 2020 und ab dem 7. Oktober 2021) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

7.    Es wird festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom 22. Januar 2024 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.

 

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz wird für A.___ vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

 

9.    A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

 

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz werden die nachfolgenden im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a)      Sporthose, Marke Clockhouse, Gr. XS,

b)      T-Shirt, Marke H&M, Gr. XS,

c)      Pullover, Marke Artime, Gr. L,

d)      Jeanshose mit Leibgurt, Marke Kenzo,

e)      Herrenjacke, Marke SMOG, Gr. M,

f)       Sportschuhe, Marke Nike, Gr. 42,

g)      Herrensocken, weiss,

h)      Trainerhose, Marke Odlo, Gr. M,

i)       Herrenunterwäsche, Marke Bodywear Men,

j)       Kapuzenpullover, Marke Divided,

k)      Jeansjacke, Marke Tommy Hilfiger,

l)       T-Shirt, Marke Pull + Bear, Gr. S,

m)    Jeanshose, Marke Levis, Gr. W29/L32,

n)      Herrenhose Shorts, Marke Nike, Gr. M,

o)      Herrenunterwäsche, Marke Canda,

p)      Sportschuhe, Marke Adidas, Gr. 9,

q)      Herrensocken, weiss.

 

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

 

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 300.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) mit der Busse gemäss Ziff. 3.c hiervor verrechnet.

 

12.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz werden die nachfolgenden im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)      2 Küchenmesser, Marke Kuhn Rikon, rot,

b)      Getränk (mit Alkohol) zahlreiche Scherben, Jack Daniels,

c)      Getränk (mit Alkohol) Bruchstücke Flaschenhals, Jack Daniels.

 

13.  Der als Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger D.___ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2024 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft.

 

14.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz werden folgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a)      D.___: CHF 2'479.70 als Schadenersatz,

b)      E.___: CHF 300.00 als Schadenersatz.

 

15.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz wurde festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2022 auf CHF 6'611.45 festgesetzt und vom Staat Solothurn bezahlt wurde.

 

16.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 39'955.10 (Honorar CHF 34’847.00, Auslagen CHF 2’251.50, 7,7 % MwSt. CHF 2'856.60) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 15'000.00 verblieb eine Restanz von CHF 24'955.10, die durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn ausbezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 31'964.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

17.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 11'240.95 (Honorar CHF 8'755.00, Auslagen CHF 1'661.95, MwSt. CHF 824.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 8'992.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

18.  An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 11’500.00, total CHF 34’500.00, hat A.___ 80 %, ausmachend CHF 27'600.00, zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.

 

19.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'400.00, hat der Beschuldigte im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 5'120.00, zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schmid