Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
1. A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Rahel Ritz,
2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
3. C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,
Beschuldigte und Berufungskläger
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt D.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin; in Begleitung der polizeilichen Sachbearbeiterin […];
2. A.___, als Berufungskläger und Beschuldigter 1;
3. B.___, als Berufungskläger und Beschuldigter 2;
4. C.___, als Berufungsklägerin und Beschuldigte 3;
5. Rechtsanwältin Rahel Ritz, als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1;
6. Rechtsanwältin Corinne Saner, als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2;
7. Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 3.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnungen), die schriftlich eingereichten Anträge und die Notiz zum Plädoyer (inkl. Tonaufzeichnung) sowie die schriftlich eingereichten Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt D.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:
1. A.___ sei gemäss der Anklageschrift vom 29. September 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
3. B.___ sei gemäss der Anklageschrift vom 29. September 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
4. B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
5. B.___ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
6. C.___ sei gemäss der Anklageschrift vom 29. September 2021 wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig zu sprechen.
7. C.___ sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 90.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
8. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig den Beschuldigten aufzuerlegen.
9. Die sichergestellten Geldbeträge, die nicht von einem gesperrten Bankkonto des Vereins «E.___» herrühren, seien mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.
10. Die ab Bankkontos des Vereins «E.___» herrührenden Gelder in der Höhe von CHF 3'534.95 seien gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.
Rechtsanwältin Rahel Ritz für den Beschuldigten 1 und Berufungskläger:
1. Der Beschuldigte A.___ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten für die unrechtmässige Zwangsmassnahme eine Genugtuung von CHF 400.00, eventualiter nach richterlichem Ermessen, auszurichten.
3. Sämtliche Verfahrenskosten in allen Instanzen seien dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
4. Die ins Recht gelegte Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und die Kosten der amtlichen Verteidigerin seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Corinne Saner für den Beschuldigten 2 und Berufungskläger:
1. B.___ sei freizusprechen vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Veruntreuung.
2. B.___ sei eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StGB von CHF 400.00 f. die ausgestandene Untersuchungshaft sowie von CHF 1'000.00 für durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots entstandene seelische Unbill zuzusprechen zulasten der Staatskasse.
3. Die sichergestellten Vermögenswerte im Umfang von CHF 1'641.40 sowie EUR 7.85 seien B.___ zuzüglich 5 % Zins seit 10. Januar 2019 herauszugeben.
4. Die sichergestellten Vermögenswerte im Umfang von CHF 3'534.95 seien zuzüglich 5 % Zins seit 10. Januar 2019 zuhanden des Vereins «E.___» an B.___ herauszugeben.
5. Die B.___ betreffenden Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
6. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei im geltend gemachten und ergänzten Umfang zu genehmigen.
Rechtsanwalt Tobias Fasnacht für die Beschuldigte 3 und Berufungsklägerin:
1. C.___ sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, eventualiter der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei die Beschlagnahme für die Bargeldbeträge in der Höhe von CHF 5'986.35 aufzuheben und diese C.___ nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
4. Dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kotennoten zuzusprechen und die Kosten des amtlichen Verteidigers seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Bericht vom 30. Juni 2017 erstattete die Bundeskriminalpolizei Anzeige gegen A.___ (Beschuldigter 1) und B.___ (Beschuldigter 2) wegen Verdachts auf Betrug nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) gestützt auf eine Meldung der [Bank 1] (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa, Register/pagina], 2.1./pag. 001 ff.).
2. Am 7. Juli 20217 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Verfahren gegen A.___ (Beschuldigter 1) und B.___ (Beschuldigter 2) wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB (Akten Stawa, 12.1.1./pag. 001).
3. Am 29. Oktober 2018 wurde die Untersuchung gegen C.___ (Beschuldigte 3) ebenfalls wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB eröffnet (Akten Stawa, 12.1.1. /pag. 002).
4. Am 13. November 2018 wurden bei den drei Beschuldigten Hausdurchsuchungen durchgeführt. Gleichentags wurde die Beschuldigte 3 erstmals einvernommen. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden in Haft genommen und am Folgetag, 14. November 2018, nach der jeweiligen Einvernahme wieder entlassen (Akten Stawa, 12.2., 12.3., 10.1.).
5. Am 31. Januar 2019 wurde der Beschuldigte 1 parteiöffentlich einvernommen (Akten Stawa, 10.1.1./pag. 044 ff.). Am 3./4./5. Dezember 2019 erfolgte je eine parteiöffentliche Einvernahme der drei Beschuldigten (Akten Stawa, 10.1.1./pag. 083 ff., 10.1.2./pag. 015 ff., 10.1.3./pag. 043 ff.).
6. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurde der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Christian Werner, aus seinem Mandat entlassen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wurde Rechtsanwältin Rahel Ritz als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 eingesetzt (Akten Stawa, 12.1.2.1./pag. 013 und pag. 016).
7. Am 29. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 betreffend gewerbsmässigen Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung sowie gegen die Beschuldigte 3 betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung (Akten Stawa, 1.4./pag. 001 ff.).
8. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wurde der bisherige amtliche Verteidiger der Beschuldigten 3, Rechtsanwalt Daniel Urech, aus seinem Mandat entlassen und Rechtsanwalt Dr. Tobias Fasnacht als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt (Akten Vorinstanz, pag. 037).
9. Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand am 24. März 2023 statt (Akten Vorinstanz, pag. 146 ff.).
10. Am 4. April 2023 erliess die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (nachfolgend: Urteil Vorinstanz):
I.
1. A.___ hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 21.03.2017 bis 13.11.2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
1. B.___ hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 21.03.2017 bis 13.11.2018, schuldig gemacht.
2. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. B.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
III.
1. C.___ hat sich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, begangen in der Zeit vom 21.03.2017 bis 13.11.2018, schuldig gemacht.
2. C.___ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Von einer Landesverweisung gegenüber C.___ wird abgesehen.
IV.
1. Folgende sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden C.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) Geschenkkarte [Einkaufsgeschäft] im Wert von CHF 100.00,
b) Armbanduhr [Marke] in Etui, schwarz/Silber.
2. Das im Verfahren gegen B.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 1'641.40 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, inkl. EUR 7.85, umgerechnet CHF 8.95) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. V.6.b) verrechnet.
3. Das im Verfahren gegen C.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 5'986.35 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, inkl. EUR 170.00, umgerechnet CHF 190.75) wird primär mit ihrem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. V.6.c) verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'339.85 wird mit den Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. V.4. verrechnet.
4. Die sichergestellten Vermögenswerte des Vereins «E.___» von insgesamt CHF 3'534.95 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat.
V.
1. Es wird festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 11'321.30 entschädigt worden ist. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 11'321.30 über die Verfahrenskosten gemäss Ziff. V.6.a) zurückzuzahlen.
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird auf CHF 9'352.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für die amtlichee Verteidigerin von CHF 9'352.15 über die Verfahrenskosten gemäss Ziff. V.6.a) zurückzuzahlen.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 12'999.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
4. Es wird festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von C.___, Rechtsanwalt Daniel Urech, vom Richteramt Olten-Gösgen mit CHF 7'160.50 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'820.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, wird auf CHF 9'229.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
6. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'200.00, der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.___ von CHF 20'673.45 (vgl. Ziff. V.1. und V.2.) sowie weiteren Auslagen von CHF 2'139.50, total CHF 29'012.95, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
a) A.___: CHF 23'519.95,
b) B.___: CHF 2'846.50,
c) C.___: CHF 2'646.50.
11. Gegen dieses Urteil haben alle drei Beschuldigten beim zuständigen Richteramt frist- und formgerecht die Berufung angemeldet.
12. Nach Eingang des begründeten Urteils liessen die drei Beschuldigten durch ihre jeweilige Verteidigung mit Eingaben vom 7. Juni 2023 (Beschuldigter 2), vom 12. Juni 2023 (Beschuldigter 1) und vom 15. Juni 2023 (Beschuldigte 3) form- und fristgerecht beim Obergericht je eine Berufungserklärung einreichen (Akten des Berufungsgerichts [Akten OG] 001 ff., 006 ff. und 061 f.).
13. Der Beschuldigte 1 liess mit Berufungserklärung vom 12. Juni 2023 das Urteil der Vorinstanz soweit ihn betreffend anfechten (Dispositiv-Ziff. I.1.-3., V.1., V.2. und V.6). Er beantragt zusammengefasst, einen vollumfänglichen Freispruch und die Auferlegung der ihn betreffenden Kosten und Entschädigungen zu Lasten des Staates.
Der Beschuldigte 2 liess mit Berufungserklärung vom 9. Juni 2023 die Dispositiv-Ziffern II.1.-4., IV.2. und IV.4 sowie V.3. und V.6.b anfechten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch, eine Entschädigung für die ausgestandene Haft, eine Genugtuung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots, die Herausgabe der bei ihm sichergestellten Vermögenswerte sowie der vom Verein sichergestellten Vermögenswerte jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2019. Betreffend die sichergestellten Vermögenswerte des Vereins wird eventualiter beantragt, diese seien zuzüglich Zins an eine gemeinnützige Institution zu spenden. Schliesslich wird die vollumfängliche Auferlegung der Kosten und Entschädigungen an den Staat beantragt.
Die Beschuldigte 3 liess mit Berufungserklärung vom 16. Juni 2023 das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anfechten. Sie beantragt zusammengefasst die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, einen vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug oder der mehrfachen Veruntreuung. Weiter beantragt sie die Herausgabe der Armbanduhr [Marke], der [Geschenkkarte], der sie betreffenden beschlagnahmten Vermögenswerte zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Januar 2019 sowie weiterer Gegenstände gemäss Beschlagnahmebefehl vom 9. Januar 2019. Dies unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Solothurn.
14. Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.
15. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurden Rechtsanwältin Rahel Ritz als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanw.tin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 und Rechtsanwalt Tobias Fasnacht als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 3 für das Berufungsverfahren antragsgemäss bestätigt.
16. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2024 beschränkte Rechtsanwalt Fasnacht im Namen der Beschuldigten 3 die Berufung auf die sie betreffenden Dispositivziffern des Urteils der Vorinstanz. Darüber hinaus wurde die Berufung betreffend die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen, insb. der [Geschenkkarte] und der Armbanduhr [Marke] (Dispositiv-Ziff. IV.1.), zurückgezogen. Ebenfalls zurückgezogen wurde die Berufung betreffend den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber der Beschuldigten 3 (Dispositiv-Ziff. III.3).
II. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichen-den Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Rechtskraft / Verfahrensgegenstand / Allgemeines
1. Die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sind ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffer III.3: Verzicht auf eine Landesverweisung gegenüber der Beschuldigten 3;
- Ziffer IV.1: Herausgabe der sichergestellten [Geschenkkarte] und der Armbanduhr [Marke] in Etui an die Beschuldigte 3;
- (teilweise) Ziffern V.1-5: Entschädigungen der jeweiligen vormaligen bzw. aktuellen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten (die Höhe der Entschädigung betreffend).
2. Die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 29. September 2021 lauten wie folgt:
2.1. Vorhalt gegenüber A.___ (Beschuldigter 1)
Dem Beschuldigten 1 wird gemäss Anklageschrift Ziffer 1 vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) schuldigt gemacht zu haben, angeblich begangen seit dem 21. März 2017 (Datum der 1. Statuten) bzw. dem 5. April 2017 (Datum des Protokolls der Gründungsversammlung) bis zum 13. November 2018 (Datum der Hausdurchsuchung), in [Ort 1], [Adresse] und [Adresse], sowie anderswo, zum Nachteil diverser Kleinspender, indem er als Vereinspräsident resp. als Koordinator und später als Dialoger des von ihm selbst und seiner Familie gegründeten Vereins E.___ in der Absicht, sich selbst sowie weitere Drittpersonen unrechtmässig zu bereichern, in mittäterschaftlicher Zusammenwirkung mit seinem Vater B.___ (Beschuldigter 2) bzw. mit der Gehilfenschaft seiner Mutter C.___ (Beschuldigte 3) durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen die geschädigten Spender in arglistiger Art und Weise über die beabsichtigte Verwendung ihres Spendenbeitrags an den Verein E.___ getäuscht habe, wodurch die Spender zur Leistung von Beiträgen in Höhe von insgesamt CHF 124'783.60 veranlasst worden seien und sich selbst im genannten Umfang am Vermögen geschädigt hätten. Anstatt die Gelder vereinbarungsgemäss für Menschen und Tiere in Not zu verwenden, seien diese praktisch ausschliesslich für Unkosten des Vereins E.___ verbraucht worden. Alleine die Lohnzahlungen an A.___ hätten sich auf total CHF 63'823.65 summiert. Für gemeinnützige Zwecke seien CHF 250.00 und damit rund 0.2 % der Spendengelder verwendet worden.
Konkret sei der Beschuldigte 1 dabei wie folgt vorgegangen:
a) Täuschung
Im Wissen darum, dass die diversen Kleinspender mit ihren Geldbeiträgen einen sozialen Zweck verfolgen wollten, habe der Beschuldigte 1 die Spender auf der Strasse angesprochen und ihnen vorgespiegelt, dass sich eine Investition in den von ihm selbst und seiner Familie gegründeten Verein E.___ lohnen würde. Konkret habe der Beschuldigte die Spender darüber getäuscht, dass mit den gesammelten Geldern Unterstützungsbeiträge für Menschen (und Tiere) in Not wie insbesondere für Heime für behinderte Kinder, Frauenhäuser, Institutionen und Projekte aus dem Gesundheitsbereich oder zur Bekämpfung von Armut gesammelt würden resp. dass die gesammelten Gelder im Anschluss auch tatsächlich den angegebenen Empfängern im In- und Ausland zufliessen würden. So habe der Beschuldigte 1 bspw. vorgegeben, die gesammelten Gelder würden an ein Heim für behinderte Kinder in Serbien weitergeleitet und dort zur Unterstützung von Therapien, Ganztagsbeschäftigungen sowie zum Aufbau von sozialen Kontakten verwendet werden. Ebenso habe der Beschuldigte 1 in Aussicht gestellt, die Gelder für den Aufbau eines Spielplatzes in Serbien für Kinder mit Entwicklungsschwierigkeiten, die Renovation einer Ambulanz in Serbien, den Einkauf eines Rettungsfahrzeuges oder für die Unterstützung von armutsbetroffenen serbischen Familien zu nutzen. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 bekannt gegeben, dass der Verein E.___ Frauenhäuser unterstütze. Dies, obwohl in Tat und Wahrheit beim Beschuldigten 1 nie die Absicht bestanden habe, die gesammelten Gelder auch tatsächlich potentiellen Spendenempfängern zukommen zu lassen. Vielmehr seien die Gelder direkt nach deren Barabhebung durch die Gehilfin, die Beschuldigte 3, für den persönlichen Unterhalt des Beschuldigten 1, dessen Bruder bzw. Sohn F.___, den Freund «G.___» sowie für allfällige weitere Dritte verbraucht worden.
b) Arglist
Um an die Gelder der Spender zu kommen, habe der Beschuldigte 1 zusammen mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2, und mit der Hilfe seiner Mutter, der Beschuldigten 3, ein Lügengebäude aufgebaut und habe besondere Machenschaften angewendet. Konkret habe er mit Hilfe von Texten und Dokumenten, welche er vorgängig vom Beschuldigten 2 erhalten habe, zusammen mit einem Freund «G.___» eine Homepage mit angeblichen Spendenprojekten erstellt, wo ausführlich beschrieben worden sei, wofür das gesammelte Geld eingesetzt werden solle resp. in der Vergangenheit angeblich bereits eingesetzt worden sei. Untermauert worden seien die Angaben zunächst mit im Internet allgemein zugänglichen Bildern von [nichtstaatliche Non-Profit-Organisation]. Zeitlich später seien die Angaben mit Bildern des Beschuldigten 2 untermauert worden, welcher ein Heim für behinderte Kinder in Serbien besucht habe bzw. mit Bildern der Beschuldigten 3, wie diese eine angeblich arme Familie aus Serbien umarme, welcher sie Unterstützung hätten zukommen lassen. Ergänzend zur Homepage habe der Beschuldigte 1 diverse Zeigemappen mit diversen Farbdrucken hergestellt und sie an Mitarbeiter verteilt, welche er rekrutiert und unter Einführung von «Firmenregeln» spezifisch geschult habe, die Spendensammlung unter Zuhilfenahme der entsprechen Mappen voranzutreiben und die Spender zum Spenden zu animieren. Gestützt auf entsprechende Gesuche vom Beschuldigten 2 und mit der Unterstützung des Beschuldigten 1 seien zahlreiche und aufwändige Standaktionen durchgeführt worden, um Spender zu überzeugen, und es sei extensiv Werbung für den Verein E.___ und dessen angebliche Spendenprojekte gemacht worden. Dabei seien die Spendensammlungen möglichst analog von echten und legalen Spendensammlungen aufgebaut worden, damit sie professionell und seriös gewirkt hätten. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 seriös wirkende Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter erstellt, wobei deren Auszahlung durch die Mutter (Beschuldigte 3) vorgenommen worden seien. Der Beschuldigte 1 habe seine Bemühungen im Wissen getan, dass die Unterstützung von sozialen Projekten einen grossen Helferinstinkt in den Menschen wecke und dass mit dem Aufzeigen von angeblichen, teilweise bereits umgesetzten Projekten die Spendebereitschaft der arglosen Spender massiv erhöht werde. Indem der Beschuldigte 1 zusammen mit seinem Vater und mit der Unterstützung seiner Mutter den geschädigten Spendern die zahlreichen potentiellen Einsatzmöglichkeiten für ihre Unterstützungsbeiträge aufgezeigt und den Schein einer seriösen Spendenorganisation generiert habe, habe er dafür gesorgt, dass unzählige Spender den Beschuldigten und ihren Mitarbeitern vertraut und geglaubt hätten und schliesslich jegliche vertieften Nachfragen oder Abklärungen betreffend die angeblichen Spendenprojekte unterlassen hätten – wobei diese faktisch ohnehin kaum resp. gar nicht möglich gewesen wären.
c) Irrtum
Durch die arglistige Täuschung seien die Spender in einen Irrtum versetzt worden, dass ihre Geldbeträge, die sie zu spenden bereit gewesen seien, durch den Verein E.___ – nach Abzug der entsprechenden Organisationsgebühren – zu mindestens 70 % und damit zum grössten Teil und nicht nur zu 0.2 % zu Gunsten von Menschen oder Tieren in Not eingesetzt werden würden.
d) Vermögensdisposition / Schaden
Im Zeitraum vom 5. August 2017 bis am 23. April 2018 – d.h. während rund 8.5 Monaten – seien mindestens 70 Standaktionen für 22 verschiedene Städte beantragt worden, wovon mindestens 68 bewilligt und auch durchgeführt worden seien. Mit Hilfe dieser Standaktionen seien seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 (Datum der Hausdurchsuchungen) insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen worden. Davon seien lediglich CHF 250.00 resp. 0.2 % an gemeinnützige Organisationen gespendet worden. 99.8 % der Gelder seien für Unkosten des Vereins und insbesondere für Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 verwendet worden. Der soziale Zweck der jeweiligen Spenden sei demnach annähernd vollumfänglich verfehlt worden, womit die jeweiligen Personen, welche die Spenden getätigt hätten, um den Betrag ihrer Spenden von insgesamt CHF 124'783.60 geschädigt worden seien.
e) Unrechtmässige Bereicherung
Seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 seien über den Verein E.___ insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen worden. Abgesehen von CHF 250.00 seien sämtliche Gelder für Unkosten des Vereins verwendet worden, womit die Beschuldigten sich selbst resp. Dritte um den Betrag von CHF 124'533.60 unrechtmässig bereichert hätten. Über 50 % der Spendengelder seien an den Beschuldigten 1 geflossen. Vom April 2017 bis Dezember 2017 habe er sich neun Mal je CHF 6'558.00 netto (CHF 7'000.00 brutto), d.h. insgesamt CHF 59'022.00 netto (CHF 63'000.00 brutto) in bar auszahlen lassen, bevor er mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 seine Anstellung als Koordinator bei E.___ per 31. Dezember 2017 gekündigt und sich in der Folge beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als stellensuchend gemeldet habe.
Gestützt auf den 2. Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2018 und gestützt auf den 3. Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2018 habe sich der Beschuldigte 1 im Jahr 2018 zudem weitere CHF 3'182.35 netto als Zwischenverdienst anrechnen lassen. Dies wie folgt:
- Juni 2018: CHF 1'119.10 60 h Arbeit
- Juli 2018: CHF 1'231.65 66 h Arbeit
- August 2018 CHF 669.00 36 h Arbeit
- Oktober 2018 CHF 162.60 9 h Arbeit
CHF 3'182.35 netto
Das RAV habe gestützt auf die vom Beschuldigten 1 eingereichte Zwischenabrechnung mit Schreiben vom 28. November 2018 unter Verweis auf den bestehenden Arbeitsvertrag resp. unter Verweis auf die darin festgehaltene Kündigungsfrist von einem Monat festgehalten, dass die von ihm eingereichte angebliche fristlose Kündigung nicht akzeptiert werde. Als Folge daraus habe sich der Beschuldigte 1 zwei weitere Löhne auszahlen lassen: Im November 2018 habe der Beschuldigte 1 vom Verein E.___ nachträglich einen Lohn von CHF 781.50 netto (CHF 840.00 brutto); im Dezember 2018 einen solchen von CHF 837.80 netto (CHF 900.00 brutto) erhalten. Dass die Kündigungsfrist nun eingehalten sei, habe der Beschuldigte 2 zu Handen der öffentlichen Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 30. November 2018 bestätigt. Insgesamt habe der Beschuldigte 1 beim Verein E.___ damit einen Lohn in Höhe von netto CHF 63'823.65 bezogen.
CHF 1'400.00 der Spendengelder seien zu Gunsten von F.___ (Bruder des Beschuldigten 1) zur Begleichung von dessen Wehrpflichtersatzabgabe bezahlt worden. Weitere CHF 2'000.00 seien zu G.___ geflossen, mutmasslich als Entgelt für die Erstellung der Homepage.
Die restlichen Spendengelder seien für Vereinsunkosten (insbesondere Löhne und Standkosten) ausgegeben worden und seien damit dazu verwendet worden, die Einkommensquelle, insbesondere für den Beschuldigten 1, am Leben zu erhalten.
f) Rolle des Mittäters A.___
Der Beschuldigte 1 sei Gründer und erster Vereinspräsident von E.___. Nach ordnungsgemässer Gründung des Vereins, welche er zusammen mit seinem Vater vorbereitet habe, habe der Beschuldigte 1 das Amt des Präsidenten abgegeben und habe sich vom Verein zunächst als Koordinator, anschliessend als Dialoger anstellen lassen. Als Koordinator resp. als Dialoger sei der Beschuldigte 1 dafür zuständig gewesen, die Spender zur finanziellen Unterstützung der angeblichen Spendenprojekte zu animieren. Weiter sei der Beschuldigte 1 dafür verantwortlich gewesen, weitere Dialoger für den Verein anzuwerben, diese mit einem Arbeitsvertrag anzustellen und diese schliesslich in ihrem Arbeitsverhältnis zu führen und zu betreuen sowie für diese Mitarbeiter die jeweiligen Tagesabrechnungen zu erstellen. Ebenso habe der Beschuldigte 1 die jeweils benötigten Bewilligungen zur Benützung des öffentlichen Grundes eingeholt und habe zahlreiche Standaktionen organisiert. Darüberhinausgehend sei der Beschuldigte 1 für den Aufbau der Vereins-Homepage und deren Unterhalt zuständig gewesen.
Der Beschuldigte 1 habe bei der Entschliessung, Planung und Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Beschuldigten 2 – unter Unterstützung der Gehilfin, der Beschuldigten 3 – zusammengewirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dastehe. Hinzu komme, dass über die Hälfte der Spendengelder letztlich zu ihm geflossen seien. Sein Tatbeitrag sei so wesentlich, dass die Tat mit ihm gestanden oder gefallen sei. Beim Beschuldigten 1 sei entsprechend von Mittäterschaft auszugehen.
g) Gewerbsmässigkeit
Der Beschuldigte 1 habe seine betrügerischen Machenschaften nach der Art eines Berufes ausgeübt. So sei er in unbestimmt vielen Fällen bereit gewesen, andere Personen arglistig zu täuschen, um sich dadurch unrechtmässig und in erheblichem Masse zu bereichern. Damit habe er sich während knapp zwei Jahren ein üppiges Erwerbseinkommen verschafft, mit welchem er seine Lebensgestaltung zumindest weitgehend finanziert habe. Der Beschuldigte 1 habe im Tatzeitraum – abgesehen vom Taggeld, welches er zusätzlich vom RAV erhalten habe – keinen legalen Erwerbsersatz gehabt, sondern habe seine gesamte Zeit für seine betrügerischen Machenschaften verwendet. Er sei demnach auf die betrügerischen Handlungen und die dadurch erlangten Gelder angewiesen gewesen und habe dementsprechend auch die Absicht gehabt, sich mit diesen seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
2.2. Vorhalt gegenüber B.___ (Beschuldigter 2)
Dem Beschuldigten 2 wird gemäss Anklageschrift Ziffer 2 vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) schuldigt gemacht zu haben, angeblich begangen seit dem 21. März 2017 (Datum der 1. Statuten) bzw. dem 5. April 2017 (Datum des Protokolls der Gründungsversammlung) bis zum 13. November 2018 (Datum der Hausdurchsuchung), in [Ort 1], [Adresse] und [Adresse], sowie anderswo, zum Nachteil diverser Kleinspender, indem er als Vereinspräsident des von ihm selbst und seiner Familie gegründeten Vereins E.___ in der Absicht, Drittpersonen unrechtmässig zu bereichern, in mittäterschaftlicher Zusammenwirkung mit seinem Sohn A.___ (Beschuldigter 1) bzw. mit der Gehilfenschaft seiner Ex-Frau C.___ (Beschuldigte 3) durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen die geschädigten Spender in arglistiger Art und Weise über die beabsichtigte Verwendung ihres Spendenbeitrags an den Verein E.___ getäuscht habe, wodurch die Spender zur Leistung von Beiträgen in Höhe von insgesamt CHF 124'783.60 veranlasst worden seien und sich selbst im genannten Umfang am Vermögen geschädigt hätten. Anstatt die Gelder vereinbarungsgemäss für Menschen und Tiere in Not zu verwenden, seien diese praktisch ausschliesslich für Unkosten des Vereins E.___ verbraucht worden. Alleine die Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 hätten sich auf total CHF 63'823.65 summiert. Für gemeinnützige Zwecke seien CHF 250.00 und damit rund 0.2 % der Spendengelder verwendet worden.
Konkret sei der Beschuldigte 2 dabei wie folgt vorgegangen:
a) Täuschung
Im Wissen darum, dass die diversen Kleinspender mit ihren Geldbeiträgen einen sozialen Zweck verfolgen wollten, habe der Beschuldigte 2 zusammen mit seinem Sohn, dem Beschuldigten 1, die potentiellen Geldgeber über die angeblich soziale Zweckbestimmung des Vereins E.___ resp. dessen angebliche Unterstützung und Finanzierung von angeblichen Hilfeleistungen für Menschen und Tiere in Not getäuscht. So habe der Beschuldigte 2 seinem Sohn Texte und Dokumente betreffend allfälliger Hilfsprojekte auf Serbisch zur Verfügung gestellt, welcher diese in der Folge auf Deutsch übersetzt, sie mit Hilfe seines Freundes «G.___» auf die Homepage des Vereins gestellt und anschliessend als Koordinator bzw. als Dialoger Werbung für diese Projekte gemacht habe. So habe der Beschuldigte 2 in seinen Texten und Unterlagen bspw. vorgegeben, die gesammelten Gelder würden an ein Heim für behinderte Kinder in Serbien weitergeleitet und dort zur Unterstützung von Therapien, Ganztagsbeschäftigungen sowie zum Aufbau von sozialen Kontakten verwendet werden. Ebenso habe der Beschuldigte 2 in Aussicht gestellt, die Gelder für den Aufbau eines Spielplatzes in Serbien für Kinder mit Entwicklungsschwierigkeiten, die Renovation einer Ambulanz in Serbien, den Einkauf eines Rettungsfahrzeuges oder für die Unterstützung von armutsbetroffenen serbischen Familien zu nutzen. Schliesslich habe der Beschuldigte 2 bekannt gegeben, dass der Verein E.___ Frauenhäuser unterstütze. Dies, obwohl in Tat und Wahrheit beim Beschuldigten 2 nie die Absicht bestanden habe, die gesammelten Gelder auch tatsächlich potentiellen Spendenempfängern zukommen zu lassen. Vielmehr seien die Gelder direkt nach deren Barabhebung durch die Gehilfin (Beschuldigte 3) für den persönlichen Unterhalt des Beschuldigten 1, dessen Bruder F.___, dessen Freund «G.___» sowie für allfällige weitere Dritte verbraucht worden.
b) Arglist
Um an die Gelder der Spender zu kommen, habe der Beschuldigte 2 zusammen mit seinem Sohn, dem Beschuldigten 1, und mit der Hilfe seiner Ex-Frau, der Beschuldigten 3, ein Lügengebäude aufgebaut und habe besondere Machenschaften angewendet. Konkret habe er Texte und Dokumente im Zusammenhang mit angeblichen Spendenprojekten erstellt, welche er dem Beschuldigten 1 habe zukommen lassen, damit dieser die Unterlagen auf die Homepage des Vereins habe stellen können. Auf dieser Homepage sei ausführlich beschrieben worden, wofür das gesammelte Geld eingesetzt werden solle resp. in der Vergangenheit bereits eingesetzt worden sei. Um die Glaubwürdigkeit der Angaben zu untermauern, habe der Beschuldigte 2 seinem Sohn auch Bilder zur Verfügung gestellt, gemäss welchen er ein Heim für behinderte Kinder in Serbien besucht und bereits angebliche Unterstützungsarbeit geleistet habe. Ebenfalls habe der Beschuldigte 2 seinem Sohn Bilder der Beschuldigten 3 geschickt, wie sie eine angeblich arme Familie aus Serbien umarme, wo ebenfalls bereits Unterstützungsarbeit geleistet worden sei.
Ergänzend zu den vom Beschuldigten 1 erstellten Zeigemappen mit Farbdrucken habe der Beschuldigte 2 echt wirkende Lastschrift-Formulare erarbeitet. So habe er bereits bestehende Lastschriftformulare der [Kantonalbank] eigenhändig abgeändert und habe so versucht den Anschein zu erwecken, es handle sich um Lastschriftformulare der [Bank 1] – deren Kundin der Verein E.___ angeblich sei. Damit habe der Beschuldigte 2 den Anschein generiert, beim Verein E.___ handle es sich um eine Institution, welche bereits von Finanzinstituten als gültig anerkannt worden sei.
Am 23. Juni 2017 habe der Beschuldigte 2 zu Gunsten des Vereins E.___ mit der H.___ einen Vertrag über eine Zusammenarbeit im Bereich von SMS-Spenden abgeschlossen. Gemäss diesem Vertrag sollten Spendengelder, welche über eine (SMS-)Spendenplattform generiert worden seien, direkt vom Telekom- bzw. Mobilfunkanbieter auf der Telefonrechnung des Spenders belastet und – nach Abzug der Transaktionsgebühren – an die H.___ bzw. durch diese nach interner Prüfung zu Handen des Vereins ausbezahlt werden. Dies habe dem Verein ermöglicht, Spendengelder nicht nur mittels Lastschriftverfahren, sondern auch mittels SMS-Spenden zu sammeln.
Gestützt auf entsprechende Gesuche des Beschuldigten 2 und mit der Unterstützung des Beschuldigten 1 seien zahlreiche und aufwändige Standaktionen durchgeführt worden, um Spender zu überzeugen, und es sei extensiv Werbung für den Verein E.___ und dessen angeblichen Spendenprojekte gemacht worden. Dabei seien die Spendensammlungen möglichst analog von echten und legalen Spendensammlungen aufgebaut worden, damit sie professionell und seriös gewirkt hätten.
Der Beschuldigte 2 habe seine Bemühungen im Wissen darum getan, dass das Unterstützen von sozialen Projekten einen grossen Helferinstinkt in den Menschen wecke und dass mit dem Aufzeigen von angeblichen, teilweise bereits umgesetzten Projekten die Spendenbereitschaft der arglosen Spender massiv erhöht werde. Indem der Beschuldigte 2 zusammen mit seinem Sohn und mit der Unterstützung seiner Ex-Frau den geschädigten Spendern die zahlreichen potentiellen Einsatzmöglichkeiten für ihre Unterstützungsbeiträge aufgezeigt und den Schein einer seriösen Spendenorganisation generiert habe, habe er dafür gesorgt, dass unzählige Spender den Beschuldigten und ihren Mitarbeitern vertraut und geglaubt hätten und schliesslich jegliche vertieften Nachfragen oder Abklärungen betreffend angeblicher Spendenprojekte unterlassen hätten – wobei diese faktisch ohnehin kaum resp. gar nicht möglich gewesen wären.
c) Irrtum
Durch die arglistige Täuschung seien die Spender in einen Irrtum versetzt worden, dass ihre Geldbeträge, die sie zu spenden bereit gewesen seien, durch den Verein E.___ – nach Abzug der entsprechenden Organisationsgebühren – zu mindestens 70 % und damit zum grössten Teil und nicht nur zu 0.2 % zu Gunsten von Menschen oder Tieren in Not eingesetzt werden würden.
d) Vermögensdisposition / Schaden
Im Zeitraum vom 5. August 2017 bis am 23. April 2018 – d.h. während rund 8.5 Monaten – seien mindestens 70 Standaktionen für 22 verschiedene Städte beantragt worden, wovon mindestens 68 bewilligt und auch durchgeführt worden seien. Mit Hilfe dieser Standaktionen seien seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 (Datum der Hausdurchsuchungen) insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen worden. Davon seien lediglich CHF 250.00 resp. 0.2 % an gemeinnützige Organisationen gespendet worden. 99.8 % der Gelder seien für Unkosten des Vereins und insbesondere für Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 verwendet worden. Der soziale Zweck der jeweiligen Spenden sei demnach annähernd vollumfänglich verfehlt worden, womit die jeweiligen Personen, welche die Spenden getätigt hätten, um den Betrag ihrer Spenden von insgesamt CHF 124'783.60 geschädigt worden seien.
e) Unrechtmässige Bereicherung
Seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 seien über den Verein E.___ insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen worden. Abgesehen von CHF 250.00 seien sämtliche Gelder für Unkosten des Vereins verwendet worden, womit die Beschuldigten sich selbst resp. Dritte um den Betrag von CHF 124'533.60 unrechtmässig bereichert hätten. Der Beschuldigte 2 habe mit dem gesammelten Geld in erster Linie seinen Sohn unterstützt, an welchen CHF 63'823.65 und damit über 50 % der Spendengelder geflossen seien. CHF 1'400.00 der Spendengelder seien zu Gunsten von F.___ zur Begleichung von dessen Wehrpflichtersatzabgabe bezahlt worden. Weitere CHF 2'000.00 seien zu G.___ geflossen, mutmasslich als Entgelt für die Erstellung der Homepage.
Die restlichen Spendengelder seien für Vereinsunkosten (insb. Löhne und Standkosten) ausgegeben worden und seien damit dazu verwendet worden, die Einkommensquelle, insbesondere für den Beschuldigten 1, am Leben zu erhalten.
f) Rolle des Mittäters B.___
Der Beschuldigte 2 habe die Idee zur Gründung von E.___ gehabt, habe zusammen mit seinem Sohn, dem Beschuldigten 1, die notwendigen Schritte zur Gründung vorbereitet und habe nach der Demission seines Sohnes als zweiter Vereinspräsident fungiert. In seiner Funktion sei der Beschuldigte 2 für die Erstellung der Texte und Dokumente der Homepage des Vereins zuständig gewesen. Ebenso habe der Beschuldigte 2 die benötigten Lastschrift-Formulare erstellt, habe einen Vertrag mit dem Spendensystem H.___ abgeschlossen und jeweils die Anträge auf die Durchführung von Standaktionen unterzeichnet. Weiter sei der Beschuldigte 2 in regelmässigem Kontakt mit seinem Sohn betreffend Angelegenheiten des Vereins gestanden und habe sich bspw. regelmässig bei diesem über die erzielten Einnahmen versichert. Ebenso habe der Beschuldigte 2 die eingegangenen LSV-Formulare kontrolliert und diese der Bank zur Bearbeitung weitergeleitet. Schliesslich habe der Beschuldigte 2 sämtliche formellen Formulare des Vereins in seinem Namen unterzeichnet.
Der Beschuldigte 2 habe bei der Entschliessung, Planung und Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Beschuldigte 1 – unter Unterstützung der Gehilfin, der Beschuldigten 3 – zusammengewirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dastehe. Sein Tatbeitrag sei so wesentlich gewesen, dass die Tat mit ihm gestanden oder gefallen sei. Beim Beschuldigten 2 sei entsprechend von Mittäterschaft auszugehen.
g) Gewerbsmässigkeit
Der Beschuldigte 2 habe seine betrügerischen Machenschaften nach der Art eines Berufes ausgeübt. So sei er in unbestimmt vielen Fällen bereit gewesen, andere Personen arglistig zu täuschen, um damit seinen Sohn unrechtmässig und in erheblichem Masse zu bereichern. Damit habe er seinem Sohn während knapp zwei Jahren ein üppiges Erwerbseinkommen verschafft, mit welchem dieser seine Lebensgestaltung zumindest weitgehend finanziert habe. Der Beschuldigte 2 habe im Tatzeitraum Sozialhilfe bezogen resp. sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe somit seine gesamte Zeit für seine betrügerischen Machenschaften verwendet. Er habe gewusst, dass sein Sohn auf die betrügerischen Handlungen und die dadurch erlangten Gelder angewiesen sei und habe dementsprechend auch die Absicht gehabt, den Lebensunterhalt seines Sohnes mit diesen zu finanzieren.
2.3. Vorhalt gegenüber C.___ (Beschuldigte 3)
Der Beschuldigten 3 wird gemäss Anklageschrift Ziffer 3 vorgeworfen, sich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) schuldig gemacht zu haben, angeblich begangen seit dem 21. März 2017 (Datum der 1. Statuten) bzw. dem 5. April 2017 (Datum des Protokolls der Gründungsversammlung) bis zum 13. November 2018 (Datum der Hausdurchsuchung), in , [Adresse] und [Adresse], sowie anderswo, zum Nachteil diverser Kleinspender, indem sie als Kassierin des von ihr und ihrer Familie gegründeten Vereins E.___ in der Absicht, weitere Drittpersonen unrechtmässig zu bereichern, ihren Sohn (Beschuldigten 1) und ihren Ex-Mann (Beschuldigter 2) dabei unterstützt habe, durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen die geschädigten Spender in arglistiger Art und Weise über die beabsichtigte Verwendung ihres Spendenbeitrags an den Verein E.___ zu täuschen, wodurch die Spender zur Leistung von Beiträgen in Höhe von insgesamt CHF 124'783.60 veranlasst worden seien und sich selbst im genannten Umfang am Vermögen geschädigt hätten. Anstatt die Gelder vereinbarungsgemäss für Menschen und Tiere in Not zu verwenden, seien diese praktisch ausschliesslich für Unkosten des Vereins E.___ verbraucht worden. Alleine die Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 hätten sich auf total CHF 63'823.65 summiert. Für gemeinnützige Zwecke seien CHF 250.00 und damit rund 0.2 % der Spendengelder verwendet worden.
Konkret sei die Beschuldigte 3 dabei wie folgt vorgegangen:
a) Täuschung
Im Wissen darum, dass die diversen Kleinspender mit ihren Geldbeiträgen einen sozialen Zweck verfolgen wollten, habe die Beschuldigte 3 ihren Sohn (Beschuldigter 1) und ihren Ex-Mann (Beschuldigter 2) dabei unterstützt, die potentiellen Geldgeber über die angeblich soziale Zweckbestimmung des Vereins E.___ resp. dessen angebliche Unterstützung und Finanzierung von angeblichen Hilfeleistungen für Menschen und Tiere in Not zu täuschen. So habe die Beschuldigte 3 vorgegeben, die gesammelten Gelder würden an ein Heim für behinderte Kinder in Serbien weitergeleitet und dort zur Unterstützung von Therapien, Ganztagsbeschäftigungen sowie zum Aufbau von sozialen Kontakten verwendet werden. Ebenso habe die Beschuldigte 3 ihren Sohn (Beschuldigter 1) und ihren Ex-Mann (Beschuldigter 2) darin unterstützt, wenn sie in Aussicht gestellt hätten, die Gelder für den Aufbau eines Spielplatzes in Serbien für Kinder mit Entwicklungsschwierigkeiten, die Renovation einer Ambulanz in Serbien, den Einkauf eines Rettungsfahrzeuges oder für die Unterstützung von armutsbetroffenen serbischen Familien zu nutzen. Schliesslich habe die Beschuldigte 3 ihren Sohn und ihren Ex-Mann unterstützt, wenn sie bekannt gegeben hätten, dass der Verein E.___ Frauenhäuser unterstütze. Dies, obwohl in Tat und Wahrheit bei den Beteiligten nie die Absicht bestanden habe, die gesammelten Gelder auch tatsächlich potentiellen Spendenempfängern zukommen zu lassen. Vielmehr seien die Gelder direkt nach deren Barabhebung durch die Beschuldigte 3 für den persönlichen Unterhalt des Beschuldigten 1, dessen Bruder F.___, dessen Freund «G.___» sowie für allfällige weitere Dritte verwendet worden. Ergänzend werde hier auch auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 und 2 verwiesen.
b) Arglist
Um an die Gelder der Spender zu kommen, hätten die Beschuldigten 1 und 2 mit der Hilfe der Beschuldigten 3 ein Lügengebäude aufgebaut und hätten besondere Machenschaften angewendet. Konkret habe die Beschuldigte 3 ihren Ex-Mann (Beschuldigter 2) und ihren Sohn (Beschuldigter 1) bei der Erstellung der Homepage des Vereins unterstützt, auf welcher ausführlich beschrieben worden sei, wofür das gesammelte Geld eingesetzt werden solle resp. in der Vergangenheit bereits eingesetzt worden sei. So habe die Beschuldigte 3 – um die Glaubwürdigkeit der Angaben zu untermauern – via ihren Ex-Mann (Beschuldigter 2) ihrem Sohn (Beschuldigter 1) auch ein Bild zur Verfügung gestellt, gemäss welchem sie eine arme Familie in Serbien umarme, wo ebenfalls bereits Unterstützungsarbeit geleistet worden sei.
Weiter habe die Beschuldigte 3 die Beschuldigten 1 und 2 unterstützt, den Anschein einer seriösen und professionellen Spendenorganisation aufzubauen, indem sie die Arbeitsverträge und die jeweiligen Lohnabrechnungen bei sich aufbewahrt habe und als Kassierin des Vereins – teilweise über ihr [Bank 2]-Konto – die Lohnzahlungen an die Mitarbeiter habe vornehmen lassen resp. selbst vorgenommen habe. Auch hier könne auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 und 2 verwiesen werden.
Die Beschuldigte 3 habe ihre Bemühungen im Wissen darum getan, dass das Unterstützen von sozialen Projekten einen grossen Helferinstinkt in den Menschen wecke und dass mit dem Aufzeigen von angeblichen, teilweise bereits umgesetzten Projekten die Spendenbereitschaft der arglosen Spender massiv erhöht werde. Indem die Beschuldigte 3 ihren Sohn und ihren Ex-Mann dabei unterstützt habe, den geschädigten Spendern die zahlreichen potentiellen Einsatzmöglichkeiten für ihre Unterstützungsbeiträge aufzuzeigen und den Schein einer seriösen Spendenorganisation zu generieren, habe sie dazu beigetragen, dass unzählige Spender den Beschuldigten und ihren Mitarbeitern vertraut und geglaubt hätten und schliesslich jegliche vertieften Nachfragen oder Abklärungen betreffend angeblicher Spendenprojekte unterlassen hätten – wobei diese faktisch ohnehin kaum resp. gar nicht möglich gewesen wären.
c) Irrtum
Durch die arglistige Täuschung seien die Spender in einen Irrtum versetzt worden, dass ihre Geldbeträge, die sie zu spenden bereit gewesen seien, durch den Verein E.___ – nach Abzug der entsprechenden Organisationsgebühren – zu mindestens 70 % und damit zum grössten Teil und nicht nur – wie konkret – zu 0.2 % zu Gunsten eines sozialen Projektes eingesetzt werden würden.
d) Vermögensdisposition / Schaden
Im Zeitraum vom 5. August 2017 bis am 23. April 2018 – d.h. während rund 8.5 Monaten – seien mindestens 70 Standaktionen für 22 verschiedene Städte beantragt worden, wovon mindestens 68 durchgeführt worden seien. Mit Hilfe dieser Standaktionen seien seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 (Datum der Hausdurchsuchungen) insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen worden. Davon seien lediglich CHF 250.00 resp. 0.2 % an gemeinnützige Organisationen gespendet worden. 99.8 % der Gelder seien für Unkosten des Vereins und insbesondere für Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 verwendet worden. Der soziale Zweck der jeweiligen Spenden sei demnach annähernd vollumfänglich verfehlt worden, womit die jeweiligen Personen, welche die Spenden getätigt hätten, um den Betrag ihrer Spenden von insgesamt CHF 124'783.60 geschädigt worden seien.
e) Unrechtmässige Bereicherung
Seit Gründung des Vereins bis zum 13. November 2018 seien über den Verein E.___ insgesamt CHF 124'783.60 an Spendengeldern eingenommen worden. Abgesehen von CHF 250.00 seien sämtliche Gelder für Unkosten des Vereins verwendet worden, womit die Beschuldigten sich selbst resp. Dritte um den Betrag von CHF 124'533.60 unrechtmässig bereichert hätten. Die Beschuldigte 3 habe mit ihrem Verhalten ermöglicht, mit dem gesammelten Geld ihren Sohn (Beschuldigter 1) zu unterstützen. Insgesamt habe dieser auch dank der Unterstützung seiner Mutter beim Verein E.___ einen Lohn in Höhe von netto CHF 63'823.65 bezogen. Zudem seien CHF 1'400.00 zu Gunsten von F.___ zur Begleichung von dessen Wehrpflichtersatzabgabe bezahlt worden. Weitere CHF 2'000.00 seien zu G.___ geflossen, mutmasslich als Entgelt für die Erstellung der Homepage.
Die restlichen Spendengelder seien für Vereinsunkosten (insb. Löhne und Standkosten) ausgegeben worden und seien damit dazu verwendet worden, die Einkommensquelle, insbesondere für den Beschuldigten 1, am Leben zu erhalten.
f) Rolle der Gehilfin C.___
Die Beschuldigte 3 habe ihren Ex-Mann und ihren Sohn bei der Gründung des Vereins E.___ unterstützt und habe als Kassierin fungiert. Als Kassierin des Vereins sei die Beschuldigte 3 dafür zuständig gewesen, das auf das Vereinskonto geflossene Geld raschmöglichst bar abzuheben und an den Beschuldigten 1 sowie an die weiteren Mitarbeiter zu übergeben. Zudem habe sie eine Kontovollmacht bei der [Bank 3] [Ort 2] für den Verein E.___ besessen. Ergänzend dazu habe sie die Arbeitsverträge des Vereins sowie die Standbewilligungen inkl. der zugehörigen Rechnungen (zumindest teilweise) sowie die Lohnabrechnungen der einzelnen Mitarbeiter bei sich aufbewahrt. Ebenso habe sie teilweise Kündigungen von Mitarbeitern in ihren Unterlagen aufbewahrt. Die Beschuldigte 3 sei den beiden weiteren Beschuldigten mit Rat und Tat zur Seite gestanden, sei ständig über jeden Schritt des Vereins informiert gewesen und habe geholfen, wo sie gekonnt habe. Finanziell sei sie mit ihrem Privatkonto eingesprungen, wenn die Zahlungen der H.___ auf sich hätten warten lassen – wenn auch ein Grossteil dieser Aushilfszahlungen unbelegt geblieben sei.
Die Beschuldigte 3 habe zum gewerbsmässigen Betrug (eventualiter der mehrfachen Veruntreuung) der beiden Beschuldigten 1 und 2 vorsätzlich Hilfe geleistet und damit die Tat gefördert. Ohne die Mitwirkung der Beschuldigten 3 hätte sich die Tat anders abgespielt. Ihr Tatbeitrag sei allerdings nicht so wesentlich gewesen, dass die Haupttat mit ihrem Verhalten gestanden oder gefallen sei. Entsprechend ist bei der Beschuldigten 3 von Gehilfenschaft auszugehen.
g) Gewerbsmässigkeit
Zur Begründung der Gewerbsmässigkeit der Haupttat könne auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 und 2 verwiesen werden.
2.4. Eventualiter sind die Beschuldigten 1 und 2 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die Beschuldigte 3 der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) angeklagt (Anklageschrift Ziffern 1a, 2a und 3a).
IV. Unbestrittener Sachverhalt
1. Die drei Beschuldigten bestreiten den Sachverhalt nur insoweit, als dass sie – entgegen dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt – beteuern, sie hätten den Verein in der Absicht zu helfen gegründet. Folglich wird von ihnen allgemein eine arglistige Täuschung, ein Irrtum und ein Schaden der Spender sowie eine unrechtmässige Bereicherung bzw. eine Absicht bzw. ein Vorsatz zum Betrug bestritten.
2. Das Engagement der drei Beschuldigten beim bzw. für den Verein an sich, die Höhe der eingegangenen Spenden, die Höhe der vom Verein getätigten Spenden sowie der vom Beschuldigten 1 bezogene Lohn sind unbestritten.
Soweit der Sachverhalt bestritten ist, ist er nachfolgend gestützt auf die Akten und das gerichtliche Beweisverfahren nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.
V. Beweiswürdigung und Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: BSK StPO, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3).
Zu berücksichtigen ist, dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3. Konkrete Beweiswürdigung
3.1 Objektive Beweismittel
3.1.1 Statuten und Gründungsprotokolle
Es gibt mehrere Statuen und Gründungsprotokolle des Vereins E.___. Die ersten Statuten datieren vom 21. März 2017 und sind unterschrieben vom Beschuldigten 1 als Präsidenten und seinem Bruder, F.___, als Protokollführer. Sie umschreiben den Vereinszweck als «Ehrenamtliche, humanitäre Arbeit» (Akten Stawa, 2.2/pag. 001-007). Das erste Gründungsprotokoll datiert vom 1. bzw. 5. April 2017, wobei erstere Version bei der Hausdurchsuchung aufgefunden wurde, die Version vom 5. April 2017 hingegen beim Steueramt eingereicht worden war (Akten Stawa, 4.2/pag. 001, 6.1/pag. 035). Die zweiten Statuten datieren vom 21. Juni 2017. Sie sind neu vom Beschuldigten 2 als Präsidenten und von F.___ als Protokollführer unterschrieben. Als Vereinszweck ist «die unbürokratische Hilfe an Menschen und Tiere in Not» festgehalten (Akten Stawa, 2.2/pag. 008-012). Das Protokoll der Gründungsversammlung datiert vom gleichen Tag und nennt den Beschuldigten 2, die Beschuldigte 3 sowie ihren Sohn F.___ als Gründer. Der Beschuldigte 1 ist nicht mehr aufgeführt (Akten Stawa, 4.2/pag. 002 f.) Die dritten Statuten sind wiederum vom Beschuldigten 2 und von F.___ unterschrieben. Sie datieren vom 17. Januar 2018. Als Zweck ist Folgendes niedergeschrieben: «Der Verein bezweckt die unbürokratische Hilfe an Menschen in Not. Hilfe und Unterstützung erhalten beispielsweise Heime für behinderte Kinder, Frauenhäuser, Institutionen und Projekte aus dem Gesundheitsbereich oder zur Bekämpfung von Armut. […]» (Akten Stawa, 2.2/pag. 041-045 sowie 4.2/pag. 9-10).
3.1.2 Arbeitsvertrag und Lohn des Beschuldigten 1 bei der I.___ AG
Gemäss den Lohnausweisen der I.___ AG wurden dem Beschuldigten 1 im Jahr 2016 CHF 41'520.00 und im Jahr 2017 CHF 16'860.00 ausbezahlt (Akten Stawa, 5.1.2.1/pag. 073 und 113). Bis Ende August 2016 war der Beschuldigte 1 als Dialoger tätig und hatte einen Tageslohn inkl. Ferienentschädigung von CHF 200.00, d.h. monatlich 4’000.00 zuzüglich Provision von durchschnittlich knapp 120.00 pro Monat. Mit Arbeitsvertrag vom 5. September 2016 wurde der Beschuldigte 1 neu als Koordinator bei der I.___ AG angestellt. Dafür wurde neu ein Tageslohn von CHF 230.00 inkl. Ferienentschädigung vereinbart, was bei einem 100%-Pensum monatlich einen Lohn von CHF 4'600.00 brutto ergibt zuzüglich einer allfälligen Provision (im Zeitraum vom September bis Dezember 2016 monatlich durchschnittlich CHF 172.30, insgesamt CHF 689.15, im Zeitraum von Januar bis März 2017 durchschnittlich CHF 208.35, insgesamt CHF 625.00) (Akten Stawa, 5.1.6/pag. 151-157). Effektiv verdiente der Beschuldigte 1 als Koordinator von September bis Dezember 2016 ohne Provision CHF 18'292.30, d.h. durchschnittlich CHF 4’573.10 brutto pro Monat. Inkl. Provision waren es CHF 18’981.45, d.h. durchschnittlich CHF 4'745.35 brutto pro Monat. Von Januar bis März 2017 verdiente er ohne Provision effektiv CHF 14'009.80, d.h. durchschnittlich CHF 4’669.95 brutto pro Monat. Mit Provision betrug der Lohn für die drei Monate CHF 14'634.80, d.h. durchschnittlich CHF 4’878.25 brutto. Zusammenfassend verdiente der Beschuldigte 1 in den 7 Monaten als Koordinator bei der I.___ inkl. Provision durchschnittlich CHF 4’802.30 brutto pro Monat (total CHF 33'616.25 ÷ 7) (Akten Stawa, 5.1.6/pag. 158 ff. bzw. 4.2/pag. 346 ff.).
3.1.3 Arbeitsvertrag und Lohn des Beschuldigten 1 beim Verein E.___
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Verein E.___ datiert vom 31. März 2017 (Akten Stawa, 4.3/pag. 094) mithin vor Abhalten der Gründungsversammlung des Vereins am 1. bzw. 5. April 2017 (Akten Stawa, 4.2/pag. 001 ff.). Dabei fällt auf, dass der Vertrag vom Beschuldigten 2 im Namen des Vereins unterzeichnet wurde, obwohl dieser damals noch gar nicht formell beteiligt war. Mit diesem Arbeitsvertrag wurde der Beschuldigte 1 bereits ab 1. April 2017 zu einem Bruttolohn von CHF 7'000.- im Monat als Koordinator angestellt. Der Lohn lag damit satte 45,75% über dem Lohn bei der I.___ AG, wo er ebenfalls als Koordinator angestellt war. Der Beschuldigte 1 war in der Folge vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beim Verein angestellt und bezog in dieser Zeitspanne einen Lohn von insgesamt CHF 63'000.- brutto bzw. CHF 59'022.00 netto. Darin nicht eingerechnet sind die vom Verein als Arbeitgeber zu bezahlenden Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, Pensionskasse, Berufsunfallversicherung). Die effektiven Lohnkosten für den Verein waren somit noch höher. Der Beschuldigte 1 liess sich folglich im Zeitpunkt der Gründung eines Vereins, dessen Präsident er war und der die «Ehrenamtliche, humanitäre Arbeit» bezweckt, anstellen, was per se bereits äusserst problematisch erscheint. Hinzu kommt, dass der von ihm bezogene Lohn von CHF 7'000.00 brutto, weit höher lag, als der vergleichbare Lohn eines Koordinators eines etablierten grösseren Vereins.
Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, indiziert die Anstellung des Beschuldigten 1 zu einem solch hohen Lohn in der Gründungsphase des kleinen gemeinnützigen Vereins ohne jegliches Vereinsvermögen stark, dass es den Beschuldigten nicht ernsthaft um den Aufbau des Vereins ging, sondern, dass sie viel mehr dem Beschuldigten 1 zu einem guten Einkommen verhelfen wollten.
Der Beschuldige 1 macht geltend, er habe einen marktüblichen Lohn für seine Tätigkeit erhalten, er sei als Koordinator angestellt gewesen, habe somit eine Managerstellung innegehabt. Wie oben dargelegt, ist dem nicht so. Sodann war die Aufgabe des Beschuldigten 1 als Koordinator eines sehr kleinen Vereins nicht ansatzweise mit den Aufgaben eines Managers eines Unternehmens vergleichbar. Der Beschuldigte 1 war zwar selbst stark in die Tätigkeiten des Vereins involviert, hatte diesen als Vereinspräsident mitgegründet und organisierte die Standaktionen. Daneben hatte er aber einfach die Aufgabe, Dialoger zu finden, diese in den Job einzuführen bzw. zu instruieren und über den Verein, für den gespendet werden sollte, zu informieren.
Der vom Beschuldigten 1 in den Jahren 2017 als Koordinator und 2018 als Dialoger insgesamt bezogene Lohn betrug CHF 68’160.00 brutto bzw. CHF 63'823.65 netto. Folglich flossen über 50% der vom Verein eingenommenen Spendengelder an den Beschuldigten 1. Insgesamt wurden rund 58% der gesamten Spendeneinnahmen des Vereins E.___ für Lohnkosten des Beschuldigte 1 (inkl. Sozialabgaben) ausgegeben.
3.1.4 Standaktionen im Jahr 2017
Von August bis Dezember 2017 sind insgesamt 29 durchgeführte Standaktionen an 15 Tagen, d.h. an durchschnittlich 3 Tagen pro Monat, aktenkundig. Ob der Beschuldigte 1 an all diesen Tagen an Ständen präsent gewesen ist, ist unklar. In den Akten erscheint sein Name einzig auf einer Liste vom 21. April 2017. Vor Obergericht führte der Beschuldigte 1 aus, er habe selbst nicht die Aufgaben der Dialoger übernommen, sondern diese rekrutiert und gecoacht. An den Ständen habe er nur überprüft, wer anwesend sei. Da die Anzahl Mitarbeiter des Vereins aber überschaubar gewesen ist, kann die Rekrutierung und Einarbeitung von Mitarbeitern nicht mehr als 1 Tag pro Monat in Anspruch genommen haben. Die Meldung, wer von den Dialogern an den jeweiligen Ständen anwesend war, erfolgte zumindest teilweise durch die Mitarbeiter selbst. Auch wenn möglicherweise noch gewisse weitere Standaktionen durchgeführt worden sein sollten, so kann der Beschuldigte 1 nicht mehr als drei Tage pro Monat für die von ihm umschriebenen Tätigkeiten für dne Verein aufgewendet haben. Es erscheint daher fraglich, welchen Tätigkeiten der Beschuldigte 1 während der restlichen Arbeitszeit, d.h. an den übrigen 17 Arbeitstagen pro Monat nachgegangen ist.
Dass der Beschuldigte 1 – wie der Beschuldigte 2 zur Rechtfertigung des sehr hohen Lohnes geltend macht – 42 Stunden pro Woche für den Verein gearbeitet hätte, ist nicht erstellt. Vielmehr wurden in den Monaten Mai, Juni und Juli 2017 keine bzw. höchstens einzelne Standaktionen durchgeführt. Wie nachfolgend aufgezeigt, ging der Beschuldigte 1 zumindest in den Monaten Mai und Juni 2017 auch einer anderen Tätigkeit nach.
3.1.5 Akten insb. von der J.___ AG betreffend «[...]»
Der Beschuldigte 1 veranstaltete am 10. Juni 2017 ein Event mit dem Namen «[...]» auf dem Areal der […] in [Ort 3]. Für diese Veranstaltung wurde mit Konzerten von drei Musikgruppen geworben (Akten Stawa, 4.1/pag. 093). Gemäss Abrechnung der J.___ AG wurden für die Veranstaltung im Vorverkauf 930 Tickets vergeben (Akten Stawa, 5.2.1/pag. 005). Der Beschuldigte erhielt dafür eine Auszahlung von rund CHF 60'000.00. Es fragt sich, wie der Beschuldigte neben seiner – gemäss eigenen Angaben im 100%-Pensum ausgeübten – Tätigkeit für den Verein E.___ noch eine so grosse Veranstaltung organisieren konnte. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass er gemäss Akten auch die Technik organisierte und die Verpflegung bereitstellte. Vor Obergericht führte er aus, er habe Kollegen, die in entsprechenden Branchen arbeiteten und ihm geholfen hätten. Die Bands habe er bereits viel früher organisieren müssen. Diese Argumentation überzeugt nicht, benötigt ein so grosser Event dennoch massive Vorbereitungshandlungen.
3.1.6 LSV-Formulare und Finanzauskünfte
Gemäss den Akten wurden die vom Verein genutzten LSV-Formulare von verschiedenen Finanzinstituten aufgrund Fehlerhaftigkeit insbesondere fehlender Angaben zum Verein und falscher Stammnummern zurückgewiesen (Akten Stawa, 4.2/pag. 021, 018 und 2.1/pag. 003, 006). Vom Beschuldigten 2 wurde in der Einvernahme vom 14. November 2018 bestätigt, dass er dieses Formular von einem anderen Verein abgeschrieben habe und dann einfach die Angaben verändert worden seien (Akten Stawa, 10.1.2/pag. 010). Der Verein benutzte somit selbst hergestellte Formulare für das Lastschriftverfahren, bevor das Lastschriftverfahren überhaupt bewilligt worden war. Nach der Verweigerung der LSV bei der [Kantonalbank] und der [Bank 1] wurden mehrere Konten bei unterschiedlichen Finanzinstitutionen eröffnet, da einige nur mit Einzahlungsscheinen arbeiteten und der Verein das Lastschriftverfahren wollte (Akten Stawa, 10.1.2/pag. 010, Reg. 6). Mit dem eigenhändigen Abändern von LSV-Formularen sollte wohl einerseits der Anschein erweckt werden, es handle sich um einen von den Finanzinstituten anerkannten Verein. Andererseits zeigt es, dass die Beschuldigten möglichst rasch einen maximalen Gewinn erzielen wollten und ihnen dafür sozusagen alle Mittel recht waren. Ganz im Gegensatz dazu ist die insoweit an den Tag gelegte Zielstrebigkeit bei den angeblichen Projekten nicht zu erkennen. Dies indiziert, dass es den Beschuldigten nur darum ging, insbesondere für den Beschuldigten 1 ein Einkommen zu generieren.
3.1.7 SMS-Spendendienste
Am 4. Juli 2017 schloss der Verein E.___ mit der H.___ einen Vertrag über die Nutzung des SMS- und Online-Spendensystems der H.___ (Akten Stawa, 4.3/pag. 187). Die H.___ zog direkt von der Spende ihre Transaktionsgebühren von je nach Telefonanbieter 8% oder 20% ab, womit nur der Restbetrag der Spende an den Verein E.___ gelangte. In der WhatsApp-Konversation des Beschuldigten 2 mit dem Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2018 ist ersichtlich, dass die H.___ auf eine erfolgte, gemäss Vertrag unzulässige Verwendung von Personendaten durch den Verein E.___ hinwies und dies als ausserordentlichen Kündigungsgrund betrachtete. Weiter ist erwähnt, dass aufgrund einer Vielzahl von Reklamationen, der generierte Aufwand der H.___ als nicht mehr tragbar erachtet wurde. Entsprechend wurde ein Entscheid über die Zusammenarbeit zwischen dem Verein E.___ und der H.___ in Aussicht gestellt (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 19, 32). Da die H.___ letztmals für den Monat Februar 2018 eine Überweisung von SMS-Spenden getätigt hat (Akten Stawa, 3.1.1/pag. 009), ist davon auszugehen, dass diese effektiv beschloss, die Zusammenarbeit mit dem Verein E.___ per sofort aufzuheben.
Dafür spricht auch die vom Beschuldigten 2 ausgefüllte Anmeldung vom 9. Februar 2018 für die SMS-Spenden-Auszahlung beim Verein K.___ (Akten Stawa, 4.3/pag. 181). Im Anschluss überwies der Verein K.___ – soweit ersichtlich für die Monate Februar bis April sowie Mai, Juni und Juli 2018 – nach Abzug der Transaktionsgebühr von 1% Spendengelder auf das Konto des Vereins E.___ (Akten Stawa, 3.1.1/pag. 009).
Dass die Beschuldigten bereit waren, trotz hoher Transaktionskosten, welche die erhaltenen Spenden signifikant reduzierten, über SMS-Spendendienste Spenden zu generieren, ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass es den Beschuldigten hauptsächlich darum ging, dem Beschuldigten 1 rasch ein regelmässiges Einkommen zu ermöglichen.
3.1.8 Homepage
Auf den im April 2017 vom Beschuldigten 2 im Namen von L.___ abgeschlossenen Arbeitsverträgen ist eine Homepage lautend auf www.L.___.ch und eine E-Mail lautend auf [...]@L.___.ch angegeben. Ob und wie lange diese Homepage aufgeschaltet war und was deren Inhalt war, ist unbekannt.
Die Homepage www.E.___.net wurde am 22. März 2017 registriert (Akten Stawa, 2.1/pag. 013). Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 30. Juni 2017 stammten die auf dieser Homepage aufzufindenden Bilder zum Teil von [nichtstaatliche Non-Profit-Organisation] oder […].net (Akten Stawa, 2.1/pag. 004, 008-010). Die auf der Homepage angeführten Ziele (Errichtung von Schulen, Waisenhäusern, Krankenhäusern und Behindertenheimen sowie Ausbildung von Ärzten und Lehrern) erscheinen äusserst allgemein formuliert und für einen kleinen Verein extrem hoch gesteckt. Wird die Homepage genauer betrachtet, so wird aufgrund der Wortwahl «E.___», «Was wir machen?», oder «Indem wir Krankenhäuser errichten […]» suggeriert, dass grössere Projekte bereits umgesetzt oder zumindest begonnen worden sind, was klar im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten steht.
Die Homepage www.E.___.ch wurde am 3. Mai 2017 auf den Namen des Beschuldigten 1 registriert (Akten Stawa, 2.1/pag. 007). Gemäss aktenkundigen WhatsApp-Konversationen wurden die Texte für die Projekte erst im Januar 2018 gleichzeitig mit dem Konzept über die Zweckerfüllung für die Steuerbehörden verfasst (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 011 ff.). Wann genau danach die (aktualisierte/neue) Homepage aufgeschaltet wurde, lässt sich nicht mehr eruieren, es erscheint jedoch wahrscheinlich, dass diese wenige Tage nach den WhatsApp-Konversationen bzw. vor dem Schreiben ans Steueramt vom 18. Januar 2018 erfolgte. Per 18. September 2018 waren darauf die Renovation eines Ambulanzgebäudes, die Unterstützung von Behindertenheimen mit dem Bau eines behindertengerechten Spielplatzes sowie Therapien, Ganztagesbeschäftigungen etc., die Bekämpfung von Armut und die Unterstützung von Frauenhäusern umschrieben. Per 9. Oktober 2018 wurde die Homepage um ein Projekt «Rettungsfahrzeug» erweitert (Akten Stawa, 2.2/pag. 021 ff. und 047 ff. sowie 3.3.1/pag. 023). Auch wenn im Text auf der Homepage bei mehreren Projekten Ziele definiert sind oder mit der Wortwahl stellenweise angedeutet wird, dass ein Projekt noch nicht umgesetzt wurde: Mit den Bildern beispielsweise vom Behindertenheim und dem angehängten detaillierten Projekt vom Spielplatz oder etwa dem Hinweis «Das sind nur wenige Punkte, welche wir bis Ende Jahr, mit Ihrer Unterstützung, abhacken möchten» rund 3 Monate vor Jahresende oder etwa der Formulierung «E.___ unterstützt genau solche Frauenhäuser» bereits 2 Monate bevor eine Spende von CHF 100.- in diesem Bereich getätigt worden war, wird dem Betrachter der Homepage suggeriert, der Verein E.___ habe bereits Spenden getätigt und mit der Umsetzung von Projekten begonnen. Dies war klar nicht der Fall.
3.1.9 Vertragsentwurf zwischen L.___ und dem Verein E.___ sowie Vertrag zwischen der [Fundraising] und dem Verein E.___
Der Beschuldigte 2 änderte am 16. März 2017 den Zweck seines Einzelunternehmens […] beziehungsweise ergänzte den Zweck mit «Fundraising», wobei der Beschuldigte 2 die Einzelfirma bereits am 28. September 2017 wieder zu löschen beabsichtigte, was etwas später am 5. Dezember 2017 dann auch erfolgte (Akten Stawa, 4.3/pag. 152). Aktenkundig ist ein anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundener, jedoch nicht unterschriebener Vertragsentwurf mit dem Titel «Vertrag Fundraising» datierend vom 3. April 2017 zwischen L.___ vertreten durch den Beschuldigten 2 und dem Verein E.___ vertreten durch den Beschuldigten 1. Die Laufzeit beträgt 6 Monate, also April bis September 2017 mit automatischer Verlängerung sofern keine Kündigung erfolgt. Als Leistung der L.___ ist das «Einwerben von Geldmitteln wie Sponsoring, Stiftungsgelder sowie öffentliche Mittel und die hierzu erforderliche Öffentlichkeitsnutzung» festgehalten. Als Entgelt ist zugunsten von L.___ 10% zzgl. MwSt. aller akquirierten Geldmittel im Sponsoring-Bereich sowie die ersten zwei Belastungen jedes neuerworbenen Mitglieds im Namen von E.___ vorgesehen (Akten Stawa, 4.2/pag. 219). Die Arbeitsverträge mit den Dialogern wurden sodann auch durch den Beschuldigten 2 im Namen von L.___ abgeschlossen. Dies lässt vermuten, dass der Vertrag zwischen L.___ und E.___ trotz fehlender Unterschrift zustande gekommen ist. Fraglich erscheint, was mit der Zwischenschaltung bezweckt werden sollte. Die Anstellung der Dialoger über L.___, deren Rechtsform fraglich ist, erstaunt: Der Beschuldigte 1 selbst wurde als Koordinator nicht bei L.___, sondern beim Verein E.___ angestellt (Akten Stawa, 4.2/pag. 232, 244 ff., vgl. auch Akten Stawa, 4.1/pag. 072, demnach ab Oktober, d.h. zeitgleich mit dem nachfolgend beschriebenen Vertrag, Mitarbeiter dann über den Verein angestellt wurden).
Am 1. Oktober 2017 schloss der Beschuldigte 2 als neuer Präsident des Vereins E.___ in dessen Namen einen Vertrag mit dem Beschuldigten 1 im Namen der [Fundraising]. Darin verpflichtet sich die [Fundraising] für den Verein Leute über das SMS-Spendensystem zum Spenden zu bewegen sowie die Reservierung von Standplätzen und die Organisation von Mitarbeitern zu übernehmen. Die Finanzierung der Standplatzkosten und der «Mitarbeiter (Koordinator, Dialoger, Bewilligungsgebühren)» wird gemäss Vertrag durch die [Fundraising] sichergestellt. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Verein E.___ 90% der gespendeten Nettoeinnahmen an die [Fundraising] zu überweisen. Dieser Vertrag erscheint angesichts der zeitgleichen Anstellung des Beschuldigten 1 als Koordinator beim Verein E.___ äusserst suspekt (Akten Stawa, 4.2/pag. 394 ff.).
Vor Obergericht wurde die Umsetzung der Fundraisingverträge nicht mehr bestritten. Die Aussage der Beschuldigten, lediglich 90 % der ersten Spende seien an die Fundraising-Firma abzugeben, überzeugt nicht. Die Beschuldigten hatten im ersten Vertrag das Entgelt auf die ersten beiden Spenden plus 10% der weiteren Einnahmen beschränkt. Der zweite Vertrag sieht keinerlei zeitliche Beschränkung vor, sondern die Formulierung lässt auf eine langfristige entsprechende Abtretung schliessen.
Die von den Beschuldigten 1 und 2 in umgekehrter Rolle vorgenommene Zwischenschaltung eines dem Beschuldigten 1 gehörenden Unternehmens, ergibt nur einen Sinn, wenn damit finanzielle Mittel zugunsten des Beschuldigten 1 abgezweigt werden sollen.
Dass mit solchen Verträgen die eingegangenen Spenden und damit das Vereinsvermögen zu einem extrem hohen Prozentsatz von 90% bzw. im Umfang der ersten zwei Spenden zuzüglich 10% auf allen Spenden abgeschöpft wird und folglich nicht angehäuft werden kann, musste den Beschuldigten klar sein. Ein so verursachter Mittelabfluss muss – wie auch die hohen Lohnzahlungen zugunsten des Beschuldigten 1 – unweigerlich dazu führen, dass zumindest über einen langen Zeitraum keine Projekte realisiert werden können. Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen der Beschuldigten 3, wonach sie nicht gewusst hätten, dass es so lange daure bis genügend Spendengelder für Projekte vorhanden sind, völlig unglaubhaft.
3.1.10 Bargeldtransaktionen und fehlende Buchhaltung
Die Transaktionen ab den Konten des Vereins E.___ erfolgten zu einem überwiegenden Teil mittels Bargeldabhebungen. Dasselbe gilt für die angeblichen privaten Einschüsse. Weil neben den zahlreichen teilweise hohen Bargeldtransaktionen auch keine nennenswerte Dokumentation oder effektive Buchhaltung erstellt wurde, lassen sich die Geldflüsse nicht nachvollziehen. Ein solches Vorgehen führt zu einer Verschleierung der Geldflüsse und ist mit einer korrekten und seriösen Geschäftsführung im Bereich der Spendensammlung nicht vereinbar. Die Aussagen der Beschuldigten 3, wonach viele Mitarbeiter kein Konto gehabt hätten und Standgebühren in bar bezahlt hätten werden müssen, überzeugen ebenso wenig und sind als Schutzbehauptungen zu werten.
3.1.11 WhatsApp-Konversationen
Einige WhatsApp-Konversationen wurden bereits bei den übrigen Beweismitteln erwähnt und werden an dieser Stelle nicht wiederholt. Hingegen ist auf die folgenden Nachrichten kurz einzugehen:
In der WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten 1 und F.___ vom 10. Juli 2017, schrieb F.___ auf Serbisch: «Bruder, Mutter hat gesagt, du möchtest meine Wehrpflicht von 1400Fr. zahlen. […]». Der Beschuldigte 1 antwortete: «Hey Bruder ich weiss darüber Bescheid aber das Geld geht vom E.___-Konto weg und nicht von meinem Portemonnaie. Das heisst ich müsste über den Vater gehen» (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 011, 030). Diese Konversation zeigt einerseits, dass der Beschuldigte 1 nicht blosser Arbeitnehmer des Vereins E.___ war, sondern auch bereit war, Geld des Vereins zweckzuentfremden und damit die Wehrpflichtersatzabgabe seines Bruders zahlen zu lassen. Der Wortlaut, wonach die Zahlung nicht von seinem «Portemonnaie» erfolge und er über den Vater würde gehen müssen, kann nur dahingehend verstanden werden, als dass die Zahlung – zusätzlich zum von ihm bezogenen hohen Lohn – direkt aus dem Vereinsvermögen erfolgen sollte.
In der WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 vom 11. Oktober 2018 – dem Gründungsdatum des Vereins M.___ – schrieb der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2, er unterschreibe ein bisschen anders und das sei es. Darauf antwortet der Beschuldigte 2: «es ist möglich, dass du es bist, dein Name steht dort und im Protokoll.. Das ist alles legal, aber solange du Mitglied bist, dann der Verein in keiner Verbindung zu deiner «Fandreizing» stehen… Alles was in den Verein reinkommt muss für die humanitären Zwecke gehen, die Kosten klar auch.» Worauf der Beschuldigte schrieb: «Und den Namen nur im Gründungsprotokoll.» «Und nicht in den Statuten.». Darauf antwortete der Beschuldigte 2: «Ich werde es so machen, dass N.___ im Gründungsprotokoll die Präsidentin ist und du in Statuten Kassier und Protokollführer bist» (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 023 f., 035). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte 2, obwohl er nicht (formell) als Vorstandsmitglied amtete, direkt in die Gründung des neuen Vereins M.___ involviert war und dessen Gründungsdokumente verfasste (vgl. auch nachfolgende Ausführungen zum neuen Verein).
Rund drei Wochen früher schrieb der Beschuldigte 1 einem O.___ Folgendes: «Uejjj O.___ bisch ide schwiz und erreichbar? Han en idee wie du und ich sehr vell geld sehr schnell verdiene chöne. Well han mier dure chopf log o sowit wie ich jetzt cho bin bin ich au dank dinere helf cho und darum würdi gern das du und ich epis zämme startet. Lüt mier a und los es dier mal a.». Darauf antworte dieser: «Oki, ich mäld mi mal». Worauf der Beschuldigte 1 fortfuhr: «Okayyy wirsch es nöd beräue sondern nur freue ich füehre mich und dich zum schotter», was so viel bedeutet, wie er mache beide reich. Zum Schluss erklärt der Beschuldigte weiter: «Stell dier nur mal vor vell schnell verdiene ohni en investition», «Und ohni schweisstropfe» (Akten Stawa, 3.3.1/pag. 008-009). Da der Beschuldigte 1 bloss drei Wochen nach Versand der Nachrichten die Gründung des Vereins M.___ vornahm und er darauf bedacht war, in den Gründungsunterlagen des Vereins möglichst nicht in Erscheinung zu treten, gibt es keine andere Erklärung, als dass die erwähnte Idee des Beschuldigten 1 den Verein M.___ betraf, mit dem er schnell, ohne Investition und ohne Schweisstropfen viel Geld verdienen wollte. Der Beschuldigte 1 gab zwar auf Vorhalt der WhatsApp-Konversation nach ausweichenden Aussagen zögerlich an, es sei ihm nun eingefallen, die Idee sei ein Raclette-HotDog gewesen. Diese Aussage erscheint jedoch als reine Schutzbehauptung, einerseits will sich der Beschuldigte zuerst nicht an die Idee erinnern, anderseits erscheint auch völlig lebensfremd, dass mit einem Raclette-HotDog-Stand schnell, ohne Investition und ohne Schweisstropfen viel Geld gemacht werden könnte. Vor Obergericht gab er sodann an, er habe mit seinem Kollegen eine Fundraising-Firma aufziehen wollen, von einem Raclette-HotDog-Stand war – bis auf explizite Nachfrage hin – keine Rede mehr.
3.1.12 Verein M.___
Wie aus den Akten hervorgeht, gründete der Beschuldigte 1 am 11. Oktober 2018 – gleichentags wie die WhatsApp-Konversation zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 – mit seiner damaligen Verlobten, N.___, den Verein M.___. Dieser bezweckt gemäss Statuten «die unbürokratische Hilfe an Menschen und Unterstützung Heime für behinderte Kinder, Institutionen und Projekte aus dem Gesundheitsbereich». Aktenkundig sind Rechnungen für Standaktionen des Vereins M.___ in Schaffhausen am 30. Oktober 2018 und in Wil SG am 22. Oktober und am 6. November 2018 (Akten Stawa, 4.3/pag. 717 ff., 714 ff. sowie 4.1/pag. 001 ff., 113ff. und 4.2/pag. 185 ff.). Eine anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte, mit «[…]» beschriftete Mappe enthielt ähnliche Unterlagen für dieselben Projekte (Rettungsfahrzeug, Unterstützung von Behindertenheimen inkl. Therapien und Spielplatz, Gesundheit und Frauenhäuser) wie diejenigen des Vereins E.___ (Akten Stawa, 4.2/pag. 184 ff.).
Der einzig ersichtliche Grund für die Gründung des Vereins M.___ mit denselben Projekten wie denjenigen des Vereins E.___ ist ein Neuanfang. Dies nachdem es beim bisherigen Verein Probleme mit dem SMS-Spendendienst aber hauptsächlich auch mit dem Lastschriftenverfahren gegeben hatte und die [Bank 1] sowie die [Kantonalbank] ein Lastschriftenverfahren – wie auch eine Kundenbeziehung allgemein mit dem Verein – verweigert hatten. Damit konnten die Beschuldigten insbesondere bei der [Bank 1] keine Spendengelder von deren Kunden erhältlich machen. Entsprechend sagte der Beschuldigte 2 denn in seiner ersten Einvernahme auch, er habe jetzt die Post wegen einem Vereinskonto angefragt, habe aber noch keine Antwort bekommen (Akten Stawa, 10.1.2/pag. 011). Er macht die Aussage zwar im Zusammenhang mit der Aussage zu den Konten des Vereins E.___. Angesichts der Tatsache, dass die [Bank 1] dem Verein E.___ bereits eine Kundenbeziehung verweigert hatte, erscheint naheliegend, dass er den Antrag im Namen des neuen Vereins, für den er auch die Gründungsunterlagen verfasst hat, tätigte. Jedenfalls zeigt die Aussage, dass die Beschuldigten sehr darum bemüht waren, auch Spenden der zahlreichen [Bank 1]-Kunden einkassieren zu können.
3.1.13 [Fundraising] und P.___ GmbH
Im Übrigen wird das Bild abgerundet durch den Umstand, dass der Beschuldigte 1 mit seiner P.___ innert kürzester Zeit erhebliche Gewinne erzielte, obwohl nicht für eigene Projekte, sondern für andere als Dienstleister gesammelt wurde.
Selbst während der Landesabwesenheit des Beschuldigten 1 während 1,5 Jahren bezog dieser einen beträchtlichen Lohn von der P.___ GmbH, was zeigt, dass es dem Beschuldigten 1 mit all seinen Fundraising-Aktionen einzig um die Erzielung eines hohen Einkommens ohne Investition oder grossen Aufwand ging, wobei der Beschuldigte 1 auch hier zusammen mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2 agierte und einem weiteren Familienmitglied ein Einkommen ermöglichte.
Dazu passt, dass die Beschuldigten 1 und 2 trotz sehr hoher Einkommen aus der P.___ GmbH soweit ersichtlich kein einziges Projekt realisiert haben.
Auch wenn all dies einzig das Verhalten nach der Tat zeigt, so ist dies doch ein Indiz dafür, dass die Beschuldigten von Anfang an nicht die Absicht gehabt haben, gemeinnützige Projekte zu realisieren, sondern dass der Verein E.___ nur als Vehikel diente, dem Beschuldigten 1 und weiteren Personen ein Einkommen zu generieren.
3.1.14 Steuerbefreiungsverfahren beim Steueramt des Kantons Solothurn
Der Verein E.___ beantragte bereits kurz nach Gründung die Steuerbefreiung. Mit Schreiben vom 10. April 2017 stellte das Steueramt dem Verein E.___ unter anderem ein Merkblatt für steuerbefreite Institutionen mit Prüfpunkten bei Auslandstätigkeit zu und wies darauf hin, dass insbesondere die Anforderungen an die Auslandtätigkeit zu erfüllen und klar nachzuweisen seien. Auf dem Merkblatt wird etwa darauf hingewiesen, dass Nachweise zu erbringen seien, dass die gesammelten Mittel tatsächlich an die ausländische Institution gelangt sind. Insbesondere werde empfohlen nur Banküberweisungen vorzunehmen. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die Kosten für die Verwaltung der Schweizer Institution angemessen bleiben müssen. Bei Spendenaufrufen sei präzise und transparent über die Ziele bzw. die Verwendung der Spenden zu informieren (Akten Stawa, 6.1/pag. 10 ff., 13).
Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 nahm das Steueramt die neuen Gründungsstatuten datierend vom 21. Juni 2017 als revidierte Statuten des per 21. März 2017 gegründeten Vereins entgegen. Gleichzeitig wurde der Verein unter anderem darauf hingewiesen, dass der Vereinszweck womöglich zu allgemein formuliert sein könnte und nach Ablauf des Vereinsjahres am 31. Dezember 2017 gewisse Unterlagen wie beispielsweise eine Jahresrechnung, ein Jahres-/Tätigkeitsbericht und, sofern vorhanden, ein Konzept über die Zweckerfüllung einzureichen sind (Akten Stawa, 4.2/pag. 606).
Am 18. Januar 2018 reichte der Verein die vom Steueramt angeforderten Unterlagen, inkl. der am 17. Januar 2018 geänderten Statuten und des Konzepts über die Zweckerfüllung sowie eine Auflistung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im Jahr 2017, ein (Akten Stawa, 4.2/pag. 605 und 607).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 antwortet der Beschuldigte 2 im Namen des Vereins E.___ auf Fragen des Steueramtes. Darin erklärte er: «A.___ war kein Vorstandmitglied, sondern als Mitarbeiter (Koordinator) Angestellt bis Dezember 2017. Das heisst von Beginn der Vereinsgründung.». Diese Aussage ist klar falsch. Der Beschuldigte 1 war ab Vereinsgründung am 21. März 2017 bis zur ersten Statutenänderung am 21. Juni 2017 aktenkundig Präsident des Vereins und damit Vorstandsmitglied. Weiter führt der Beschuldigte 2 im Schreiben aus, die Spendenbeträge würden nun regelmässig auf das Vereinskonto kommen und so würden sie an ihren Projekten weiterarbeiten. Auch diese Aussage ist inkorrekt. Schliesslich wurde mit den Projekten nie begonnen (Akten Stawa, 11.1/pag. 016).
Mit Verfügung vom 21. März 2018 wies das Steueramt das Gesuch um Steuerbefreiung des Vereins E.___ mit folgender Begründung ab:
«Der Gesuchsteller betätigt sich im sozialen Bereich. Er unterstützt gemäss Beschrieb auf seiner Homepage (www.E.___.ch, besucht am 14.03.2018) sowie dem eingereichten Konzept über die Zweckerfüllung Familien in Armut, Frauenhäuser, Heime für behinderte Kinder sowie eine Ambulanz, alles in Serbien. Die Projekte werden sehr detailliert beschrieben und entsprechen auf jeden Fall einem gemeinnützigen Zweck. Ein Blick in die Jahresrechnung zeigt jedoch, dass Wirklichkeit und Darstellung auf der Homepage auseinanderklaffen. Gemäss Jahresrechnung 2017 hat der Verein gerade mal Vergabungen in der Höhe von CHF 250.- für Institutionen in der Schweiz ausgeschüttet. Die drei Institutionen sind zwar allesamt steuerbefreit ([Institution für Körperbehinderte], [Stiftung], [gemeinnützige Institution]) mit Sitz in der Schweiz und daher aus steuerbefreiungsrechtlicher Sicht unproblematisch. Es entspricht lediglich nicht der Darstellung auf der Homepage, wo Hilfe in Serbien angepriesen wird. Dies allein ist der Steuerbefreiung grundsätzlich nicht abträglich.
Der Jahresrechnung lässt sich jedoch auch entnehmen, dass Löhne in der Höhe von über CHF 67'000.- ausbezahlt worden sind. Dies ist ein Vielfaches der effektiven, zweckentsprechenden Vergabungen. Damit ist der Verein nicht zweckentsprechend tätig geworden, was einer Steuerbefreiung grundsätzlich entgegensteht. Mit dem Lohn gemäss Lohndeklarationsblatt der AKSO von CHF 63'000.- (Monate April bis Dez. 2017) an A.___ muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Verein nicht uneigennützig tätig ist. Bei A.___ handelt es sich um den Sohn von B.___, dem Präsidenten des Vereins. A.___ ist zwar zurzeit nicht Mitglied des Vereins, jedoch von diesem angestellt. Er war ursprünglich, gemäss Statuten vom 21.03.2017, Präsident des Vereins. Er erhält einen monatlichen Lohn von CHF 7'000.-, was nicht mehr als uneigennützig angesehen werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welch aufwendige Tätigkeit mit diesem Lohn abgegolten werden soll. Es sind noch zwei andere Personen vom Verein angestellt worden, welche einen Lohn für drei Monate von CHF 1'700.- respektive CHF 2'500.- erhalten. Diese Löhne sind zwar wesentlich tiefer, jedoch kann auch da kein uneigennütziges Handeln festgestellt werden. Im Verhältnis zu den Vergabungen von CHF 250.- sind diese Löhne geradezu horrend und es muss davon ausgegangen werden, dass der Verein, welcher nur aus den Mitgliedern einer einzigen Familie besteht, klar Eigeninteressen verfolgt. Dies steht einer Steuerbefreiung entgegen. Ein Verein, wie der vorliegende ist, müsste grundsätzlich ohne Angestellte, sondern nur mit Freiwilligenarbeit funktionieren. Allenfalls könnten für besonderen Anstrengungen oder Auslagen Spesen vergütet werden, dies jedoch nur in einer minimalen Höhe von unter CHF 1'000.-. Für eine Steuerbefreiung muss ehrenamtliche Arbeit geleistet werden, ohne eine Entschädigung zu erhalten. Zudem müssen die Vergabungen den Hauptteil der Ausgaben ausmachen.» (Akten Stawa, 4.3/pag. 163 ff.).
Soweit die Beschuldigten vor Obergericht immer wieder versicherten, sie hätten es einfach nicht besser gewusst und nicht geahnt, dass ihr Handeln strafrechtlich relevant sein könnte, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben der Steuerbehörde ihnen die grundsätzliche Problematik ihrer Fundraising-Aktivitäten klar aufzeigte. Dennoch hinderte es die Beschuldigten nicht daran, ihre Aktivitäten unverändert weiterzuverfolgen.
Das Gesuch um Steuerbefreiung macht auch deutlich, wie die Beschuldigten offenkundig falsche Angaben gegenüber Behörden machten, indem sie unter anderem behaupteten, der Beschuldigte 1 sei nie Vorstandsmitglied gewesen.
3.1.15 Spendeneinnahmen des Vereins
Die in den beiden Jahren 2017 und 2018 insgesamt eingegangenen Spenden beliefen sich auf CHF 124'783.60.
Wird die zeitlich verschobene Gutschrift von Spenden berücksichtigt, so sind die Spendeneinnahmen des Jahres 2018 vergleichbar mit den Spendeneinnahmen des Jahres 2017. Dies erstaunt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Verein im Jahr 2018 ohne Koordinator operierte, aber in etwa gleich viele Standaktionen durchführte (Akten Stawa, Reg. 4.1, 4.2 und 4.3).
Hätte der Beschuldigte 1 im Jahr 2017 einen mit seiner vorherigen Anstellung vergleichbaren Lohn bezogen, so wäre bereits Ende 2017 bzw. aufgrund der zeitlich verschobenen Gutschriften der Spenden Anfang 2018 genügend Vereinsvermögen vorhanden gewesen, um zumindest eines der auf der Homepage angepriesenen Projekte, wie etwa die Renovation der Ambulanz oder die Anschaffung eines Rettungsfahrzeugs, zu realisieren und abzuschliessen.
3.1.16 Effektiv getätigte Spenden von CHF 250.00 und nicht realisierte Projekte
Am 17. November 2018 erfolgten drei kleine Spendenzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 250.00 zugunsten gemeinnütziger Schweizer Institutionen. Die Überweisungen erfolgten zugunsten der [Stiftung] im Betrag von CHF 100.00, der [Institution für Körperbehinderte], im Betrag von CHF 100.00 sowie der [gemeinnützigen Institution] im Betrag von CHF 50.00 (Akten Stawa, 4.3/pag. 168-170). Im Jahr 2018 wurde keine einzige Spende getätigt, obwohl zumindest ein kleines Vereinsvermögen vorhanden gewesen wäre.
Folglich hat der Verein einzig 0,2% der Spenden effektiv für gemeinnützige Zwecke verwendet. 99,8% der Spenden wurde für die Verwaltung oder andere Ausgaben verbraucht.
Dies steht in einem krassen Missverhältnis zu anderen gemeinnützigen Institutionen, die bloss ca. 7-8% für das Sammeln der Spendengelder bzw. Fundraising und Werbung und ca. 12-13% für administrative Aufgaben, die zu einem grossen Anteil den Aufwand für die Realisierung von Projekten betrifft, aufwenden (vgl. Spendenreport 2020, S. 23, abrufbar unter: https://zewo.ch/wp-content/uploads/2020/11/spendenreport_2020.pdf sowie ZEWOforum 01.2012, abrufbar unter: https://zewo.ch/wp-content/uploads/2019/06/zewoforum_1_12_d.pdf, jeweils mit Hinweis auf Kostenstudien der ZEWO, beide zuletzt abgerufen am 21. August 2024). Gemäss «ZEWO-Standard 9 – Effizienz» darf der Anteil für die Administration und die Mittelbeschaffung maximal 35% betragen. Der Anteil für Fundraising und Werbung allein darf 25% nicht überschreiten (vgl. ZEWO Standards, abrufbar unter: https://zewo.ch/de/die-21-zewo-standards, zuletzt abgerufen am 21. August 2024).
Im ersten Vereinsjahr 2017 war einzig der Hinweis auf zukünftige Tätigkeiten in Osteuropa – ohne Erwähnung auch nur eines konkreten Projekts – auf der ersten Homepage des Vereins E.___ zu finden (Akten Stawa, 2.1/pag. 008). Die auf der Homepage im Jahr 2018 aufgeschalteten Projekte in Serbien wurden nicht ansatzweise realisiert. Es wurde keines der Projekte auch nur begonnen, weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2018.
Da der Verein E.___ noch keine Projekte realisiert und insoweit keinen Aufwand hatte, hätten seine Kosten bei zumindest weniger als 25% der Spendeneinnahmen liegen müssen.
Aufgrund der Umstände – insbesondere des zeitlichen Ablaufs – ist davon auszugehen, dass die getätigten Spenden im November 2017 wie auch die Erarbeitung eigener Projekte im Dezember 2017 bzw. Januar 2018 einzig dem Zweck der Erlangung der Steuerbefreiung, allenfalls in untergeordnetem Rahmen der erhöhten Gewinnung von Spendengeldern, diente.
Der Beschuldigte 1 macht geltend, die Projekte in Serbien seien noch nicht realisiert worden, weil sie erst auf Ende 2018 geplant gewesen seien.
Dem kann einerseits entgegengehalten werden, dass gemäss dem beim Steueramt eingereichten Konzept bereits Ende 2018 die Realisation und der Abschluss der Projekte hätte erfolgen sollen. Angesichts der Mitte November 2018 auf den Konten des Vereins äusserst bescheidenen sichergestellten Vermögenswerte von bloss CHF 3'534.95 erscheint eine zeitnahe Umsetzung der von den Beschuldigten umschriebenen Projekte vollkommen unrealistisch. Darüber hinaus sind auch keinerlei Vorbereitungshandlungen der Beschuldigten, die auf eine (zeitnahe) Umsetzung hindeuten würden, aktenkundig. Folglich sind die Behauptungen einer geplanten Realisierung der Projekte auf Ende 2018 als reine Schutzbehauptung zu werten.
Die Tatsache, dass der Verein trotz Spendeneinnahmen von CHF 124'783.60 bloss CHF 250.00, d.h. 0.2% der Spenden, gemeinnützigen Institution zukommen liess, ist ein starkes Indiz, dass die Beschuldigten nicht die Erfüllung des Vereinszwecks beabsichtigten, sondern dem Beschuldigten 1 ein stattliches Einkommen ermöglichen wollten.
3.2 Subjektive Beweismittel
3.2.1 Aussagen des Beschuldigten 1
Die Vorinstanz hat die Einvernahmen des Beschuldigten 1 vom 14. November 2018, 31. Januar 2019 und 4. Dezember 2019 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2023 korrekt und zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, S. 19 ff.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 eine Vielzahl von Widersprüchen enthalten. Ergänzend ist festzuhalten, dass diese teilweise auch im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen. So erklärte der Beschuldigte 1 auf seinen hohen Lohn als Koordinator angesprochen, soweit er wisse, sei dies wie bei anderen Vereinen (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 8). Wie oben dargelegt, verdiente der Beschuldigte 1 als Koordinator bei der I.___ AG signifikant weniger. Angesprochen auf den Verein M.___ behauptete der Beschuldigte 1, den Verein habe es noch nicht gegeben. Er sei noch im Aufbau gewesen. Konfrontiert mit der Tatsache, dass es ein unterschriebenes Gründungsprotokoll gebe und der Verein somit gegründet sei, antwortete er ausweichend, das Gründungsprotokoll sei erst der erste Schritt. Auf die Frage, ob Spendenaktionen für den Verein stattgefunden haben, antwortete der Beschuldigte 1 klar mit «Nein». Konfrontiert mit den Bewilligungen für Standaktionen des Vereins M.___ im Oktober und Anfang November, erklärte der Beschuldigte 1, Standaktionen seien vorhanden gewesen, aber Spendengelder habe es keine gegeben. Sie hätten zuerst Promoten wollen und schauen, wie es bei den Leuten angekommen sei, sie hätten noch kein Konto eröffnet gehabt. Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, wie der Beschuldigte 1 seine Aussagen dem Stand des Verfahrens bzw. den ihm vorgehaltenen Beweismitteln anpasst und zu relativieren versucht. Es ist völlig unplausibel, dass der Beschuldigte 1 bzw. seine damalige Verlobte für einen neuen Verein mit den gleichen Projekten wie der Verein E.___, für den er während mehr als einem Jahr Spenden gesammelt hatte, kostenpflichtige Standbewilligungen einholt und in von seinem Wohnort weit entfernten Städten [Ort 4] und [Ort 5] Standaktionen durchführt, nur um zu schauen, wie die Leute darauf reagieren.
Auffallend ist, dass der Beschuldigte 1 – obwohl er anlässlich der Gründung des Vereins E.___ als Vereinspräsident amtete und vor der Vorinstanz erklärte, es habe sich beim Verein um eine Herzensangelegenheit gehandelt – sehr darum bemüht ist, sich von diesem zu distanzieren. Bereits in der ersten Einvernahme erklärte er, nachdem ihm der Tatbestand des Betrugs eröffnet worden war, er habe dort gearbeitet, er arbeite dort, grundsätzlich habe er mit diesen Sachen nichts zu tun. Bei vielen Fragen gibt der Beschuldigte 1 an, die Antwort nicht zu wissen, häufig verweist er auf das Vereinspräsidium, den «Präsidenten» oder die «Buchhaltung». Konfrontiert mit objektiven Beweismitteln, etwa den WhatsApp-Konversationen zwischen ihm und seinem Vater, kann der Beschuldigte 1 keine überzeugenden Antworten geben. Dem Beschuldigten 1 wurde das von seinem Vater zugesandte Projekt «E.___ Rettungsfahrzeug-24092018» und seine Antwort darauf «Ja, wir haben schon drei Projekte» vorgehalten. Auf die Frage, um was es sich für ein Projekt gehandelt habe, antwortet er, er wisse es nicht «sorry, dass weiss er (zeigt auf seinen Vater B.__) am besten.» (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 096). Diese Antwort erstaunt angesichts der früheren Aussage vom 31. Januar 2019, wo er zum Verein M.___ ausführte, das sei ein Versuch gewesen, etwas zu starten, «um einen Krankenwagen zu kaufen». «Das war etwas was mir persönlich nahe ging.». Er habe einen Krankenwagen besorgen wollen für ein Dorf, welches sehr weit von der Stadt gelegen sei, damit diese schneller ins Krankenhaus kämen. Er habe das Projekt mit der Ambulanz übernehmen wollen, weil ihm dies sehr wichtig gewesen sei (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 048). Auch auf die Anschlussfrage, welche drei Projekte gemeint gewesen seien, erklärte der Beschuldigte 1: «Für das müssen Sie meinen Vater fragen, das weiss ich nicht. Er weiss, welche Projekte es waren.» (Akten Stawa, 10.1.1/pag. 096). Diese Antwort erstaunt nicht nur, weil er selbst der Verfasser der Nachricht war, wonach sie bereits drei Projekte hätten. Angesichts der Tatsache, dass er einerseits die Texte betreffend die Projekte für die Homepage kontrolliert hatte, und andererseits als Koordinator des Vereins E.___ für die Schulung der Mitarbeiter und später als Dialoger für die Gewinnung von Spendengeldern durch Werbung für ebendiese Projekte an den Standplätzen in den Jahren 2017 und 2018 verantwortlich war, erscheint die Aussage als vollkommen unglaubhaft.
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen, er habe den Verein damals als Präsident gegründet, weil es ihm am Herzen gelegen sei, den Menschen in der Heimat zu helfen. Er habe fünf Tage die Woche beim Verein gearbeitet, in einem 100 %-Pensum. Als Koordinator seien seine Aufgaben gewesen, Standplätze einzuholen, Leute zu schulen und zu coachen, ihnen beizubringen, wie der Job funktioniere. Seine Hauptaufgaben seien das Organisatorische und Schulungen gewesen. Er sei auch als Dialoger tätig gewesen, das gehöre dazu. Er habe die Standplätze kontrolliert, er habe nicht obligatorisch an den Standaktionen teilnehmen müssen. Die Spenden seien für die erwähnten Projekte, Kinderheim, Ambulanz, gewesen. Die Einführung neuer Mitarbeiter dauere zwar nicht lange, aber das Coaching, man müsse daran arbeiten, dass die Leute das nicht persönlich nehmen, wenn sie abgewiesen würden. Er habe den Lohn von seiner früheren Stelle bei I.___ übernommen. Auf die Frage, weshalb seine Firma [Fundraising] mit dem Fundraising des Vereins beauftragt worden sei, wenn gleichzeitig er dafür beim Verein angestellt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte 1, er kenne dies so und habe es so gelernt bei den Fundraisingfirmen, für die er gearbeitet habe. Damals sei er aber nicht mehr beim Verein angestellt gewesen, danach sei er als Koordinator eingestellt worden. Es gebe in der Schweiz mehrere Firmen, die Fundraising hauptberuflich machen würden. Die Frage sei gewesen, ob man jemanden anstelle und den Lohn zahle oder das selbst mache. Es sei üblich, dass die Firmen zwischen 100 und 150 % der ersten Spende behalten würden. Er habe im Vertrag gemeint, 90 % der ersten Spende. Die Planung des Fests «[…]» habe seine Arbeit beim Verein nicht beeinträchtigt. M.___ habe er mit seiner Frau gegründet, weil sie Tiere liebe. Es sei ein anderer Zweck gewesen als «E.___». Der Verein M.___ sei aber nicht aktiv gewesen. Mit seinem Kollegen O.___ habe er eine Fundraisingfirma aufbauen wollen. Die Sprache, die er in den Whatsapp-Nachrichten an diesen verwendet habe, erklärte der Beschuldigte 1 damit, dass er viele Promoter im Freundeskreis habe, die diese Sprache verwenden würden. Er sei nach Serbien gegangen auch weil ihm diese Sache so zugesetzt habe. Er sei wegen seines Bruders, der Leukämie habe, zurückgekommen. Er habe dort für seine Firma im Homeoffice gearbeitet. Das Unternehmen [Fundraising] habe ebenfalls Fundraising bezweckt. Nur er habe aus dieser Firma einen Lohn bezogen. Für die ein Jahr später gegründete P.___ GmbH hätten er, sein Bruder und sein Vater gearbeitet. Er, der Beschuldigte 1, habe netto etwa CHF 19'000.00 monatlich verdient. Sein Vater, der Beschuldigte 2, sei eigentlich bis jetzt dort angestellt. Seit März 2024, seit er Arbeitslosengelder erhalte, sei er auf Abruf tätig. Momentan habe das Unternehmen ein Tief. Er gehe von einer Sanierung aus.
Die Aussagen des Beschuldigten 1 vor Obergericht weisen wiederum Widersprüche zu seinen früheren Aussagen auf und sind nicht glaubhaft. So konnte der Beschuldigte 1 nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb eine in seinem Besitz stehende Firma für das Fundraising des Vereins angestellt wurde, während er selbst genau für diese Tätigkeit vom Verein direkt angestellt war. Ebenso argumentierte er, dass alle Hilfswerke Fundraisingfirmen engagieren würden, dies wohl um zu rechtfertigen, weshalb überhaupt eine solche Firma eingebunden wurde, die ja auch bezahlt werden musste, anstatt das Geld zu spenden. Der Beschuldigte 1 behauptet zwar, der Vertrag habe gemeint, nur 90 % der ersten Spende gehe an die Fundraisingfirma, ein solcher Wortlaut ist aus dem Vertrag aber nicht zu entnehmen, vielmehr ist klar festgelegt, dass 90 % aller Spenden an die Firma gehen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind daher als Schutzbehauptungen zu werten. Auch erklärte der Beschuldigte 1, er habe mit O.___ eine Fundraisingfirma aufziehen wollen, während er in früheren Einvernahmen vom Raclette-Hotdog sprach. Einen solchen erwähnte er nur noch auf direkte Nachfrage. Auch seine Aussagen zum Lohn sind ausweichend und überzeugen nicht. Vor Obergericht versuchte der Beschuldigte 1 zudem wiederum die Verantwortung zum Vertrag des Vereins mit seiner Firma seinem Vater, dem Beschuldigten 2, zuzuschieben, der dann seinerseits angab, sich nicht zu erinnern.
Insgesamt erachtet das Berufungsgericht die Aussagen des Beschuldigten 1 – in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz – als nicht glaubhaft.
3.2.2 Aussagen des Beschuldigten 2
Auch in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten 2 vom 14. November 2018, 3. Dezember 2019 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2023 kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat einerseits zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte 2 trotz eigenständigem Verzicht auf einen Dolmetscher vorgab, Fragen nicht genau zu verstehen und problematische Tatsachen ausliess. So nannte er in Bezug auf die Unkosten des Vereins die Lohnkosten des Beschuldigten 1, welche weit über 50% der Unkosten ausmachten, nicht. Andererseits zeigt sie auf, dass der Beschuldigte 2 auf unangenehme Fragen ausweichend antwortete und darum bemüht war, zu beschönigen (Urteil der Vorinstanz, S. 21 f.).
Der Beschuldigte 2 ist offensichtlich bestrebt, sich selbst in ein gutes Licht zu rücken. Er spricht davon, wie er in Serbien, als er die Kinder im Behindertenheim gesehen hatte, in einen Laden gegangen sei und 20 Tafeln Schokolade für die Kinder gekauft habe, es gebe Bilder davon. Er habe einfach konkrete Projekte gewollt. Er sei im Dezember (2017) nach Serbien gegangen und habe die Projekte gemacht (Akten Stawa, 10.1.2/pag. 005). Dabei verschweigt er, dass er von den Steuerbehörden darauf hingewiesen worden war, dass der Verein für die Steuerbefreiung Rechenschaft über die Tätigkeiten und Projekte bzw. begünstigten ausländischen Institutionen abzulegen hat. So ist auf den Bildern denn auch zu sehen, wie er den Projektbeschrieb des angeblich seit Vereinsbeginn bestehenden Projekts in Empfang nimmt bzw. damit neben einem behinderten Kind im Bett posiert. Weiter zeigen die Bilder, wie er die vor Ort gekaufte Schokolade demonstrativ in die Kamera hält oder mit behinderten Kindern und einem Transparent mit der Aufschrift «E.___» posiert (Akten Stawa, 4.3/pag. 667, 670). Die Bilder wurden offensichtlich einzig zum Zweck der Dokumentation eines Projekts für das Steueramt bzw. die Spendensammlung gemacht.
Konfrontiert mit der von ihm an den Beschuldigten 1 weitergeleiteten Nachricht der H.___ erklärte der Beschuldigte 2, die Androhung der Kündigung sei jedoch nicht gekommen. Diese Aussage erstaunt angesichts des Inhalts der seinem Sohn weitergeleiteten Nachricht und der Tatsache, dass er am nächsten Tag ein Formular der K.___ ausfüllte. Fortan, d.h. für die Monate Februar 2018, März 2018 usw., erfolgten Gutschriften von der K.___. Die letzte Überweisung von der H.___ erfolgte ebenfalls für Februar 2018. Da der Verein E.___ gemäss Vertrag eine Kündigungsfrist einzuhalten gehabt hätte und somit den Vertrag frühstens per Ende März 2018 hätte auflösen können, muss eine fristlose Kündigung durch die H.___ erfolgt sein.
Angesprochen auf die Nachrichten zwischen ihm und seinem Sohn betreffend das Verfassen von Statuten und einem Protokoll am 11. Oktober 2018 will der Beschuldigte 2 sich nicht erinnern. Auf die Frage, was der Verein M.___ sei und was es damit auf sich habe, erklärte er, «Dafür bin ich auch nicht… Das weiss ich auch nicht. Vielleicht wollte A.___ etwas machen, etwas probieren. Aber das ist kurzfristig gewesen, bevor die Polizei gekommen ist. Ich habe das nicht gemacht.» Angesprochen darauf, dass er gemäss den Nachrichten aktiv beim Verfassen mitgewirkt hatte, antwortete er: «Ich habe gesagt ich habe nicht…». Darauf wiederholt er mehrfach, er habe den Verein nicht gemacht und fügt schliesslich an, er habe aber beim Schreiben geholfen. Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, wie der Beschuldigte 2 sich erst erinnern können will, wenn ihm Beweise vorgelegt werden und er dann seine den vorgehaltenen Beweisen widersprechenden Aussagen entsprechend zurechtrückt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 2 im Wesentlichen, der Verein sei als Hilfsorganisation gegründet worden. Fragen zum Kündigungsgrund des Vertrages mit der H.___ beantwortete der Beschuldigte 2 ausweichend und unklar. Das Ziel sei gewesen, die Spenden mittels LSV abzuwickeln. Bei den SMS-Dienstleistern habe man die Spenden immer erst ca. zwei Monate später erhalten, was zu Schwierigkeiten geführt habe. Zu den Projekten führte er aus, das Ambulatorium sei sehr alt und baufällig. Der Rettungswagen sei nötig, weil das Dorf 25 km von der Stadt, in der es ein Spital gebe, entfernt sei. Sie hätten einen Rettungswagen in Wien kaufen und nach Serbien bringen wollen. In der Schweiz hätten sie das nicht gekonnt. Und das Heim für behinderte Kinder habe er besucht. Er habe dort nur mit dem Direktor gesprochen. Eine andere Offerte als die Liste des Heimes mit den Preisen gebe es nicht. Sie hätten im Frühling 2019 mit der Realisierung beginnen wollen. Zu Fragen zur Anstellung seines Sohnes und der gleichzeitigen Beauftragung der Fundraisingfirma des Sohnes gab der Beschuldigte 2 an, er erinnere sich nicht, wie das gelaufen sei.
Der Beschuldigte 2 will sich nicht daran erinnern, dass die H.___ den Vertrag fristlos kündigten wollte, obwohl er seinem Sohn genau dies geschrieben hatte. Auch konnte er nicht nachvollziehbar erklären, warum der SMS-Dienstleister gewechselt wurde. Er bringt jeweils nur Ausflüchte vor, sie hätten mittels Lastschriftenverfahren Spenden annehmen wollen, aber keine Bank gefunden. Auch die Pläne zu angeblichen Projekten werfen etliche Fragen auf. So sollen ein baufälliges Ambulatorium realisiert, ein Rettungswagen gekauft und das Kinderheim ausgestattet werden. All diese Projekte benötigen sehr viel Geld und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf ein einziges Projekt fokussiert wurde. Zudem wurde für die Spielgeräte für das Kinderheim noch nicht einmal eine konkrete Offerte eingeholt, sondern der Beschuldigte 2 stand offenbar lediglich mit dem Direktor des Heims in Kontakt und besuchte dieses einmal. Dies zeigt klar, dass das Projekt noch nicht einmal ansatzweise vor einer Realisierung stand und offenkundig nur zu Anschauungszwecken dienen sollte. Konkrete Projekte wurden zudem trotz der Gründung im April 2017 erst im Dezember 2017 gesucht, wie der Beschuldigte 2 vor Obergericht bestätigte, als er ausführte, er sei im Dezember 2017 nach Serbien gereist und habe das Kinderheim besucht, das man habe unterstützen wollen. Dass der Beschuldigte 2 sich nicht an das Zustandekommen des Vertrages mit der Firma seines Sohnes erinnern will, ist ebenso unglaubhaft wie seine Erklärungen in Zusammenhang mit den Problemen bezüglich LSV-Formularen.
Somit sind auch die Aussagen des Beschuldigten 2 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mehrheitlich als Schutzbehauptungen einzustufen bzw. als unglaubhaft zu qualifizieren.
3.2.3 Aussagen der Beschuldigten 3
Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist aktenkundig, dass die Beschuldigte 3 im April einen Kredit von CHF 20'000.00 beantragte. In Ergänzung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte 3 am 6. Juni 2017 eine weitere Gutschrift des Kreditvergabeinstituts im Betrag von CHF 6’720.85 erhielt. Zudem ist erwiesen, dass die Beschuldigte 3 gewisse Rechnungen des Vereins E.___ im Jahr 2017 vorgeschossen hat, was ebenfalls aus den Kontoauszügen ersichtlich ist. Jedoch ist auch erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 10. Juni 2017 einen relativ grossen Event organisierte und die Beschuldigte 3 die teilweise sehr hohen Zahlungen für diesen Event tätigte. Die zweite Kreditgutschrift erfolgte sodann auch wenige Tage vor dem Event am 6. Juni 2017 und der Betrag wurde sogleich in bar abgehoben. Dies deutet darauf hin, dass das Geld nicht für den Verein eingesetzt wurde. Jedenfalls wurden der Beschuldigten 3 vom Verein mittels Überweisungen bis Ende Januar 2018 schlussendlich Beträge von insgesamt CHF 26'085.85 zurückerstattet. Diese waren damit höher, als die von ihrem Konto vorgenommenen Zahlungen für den Verein von insgesamt CHF 17'197.25 bzw. CHF 19'797.25, wenn die Zahlung von 2'600.00 an den Beschuldigten 1 ebenfalls als für den Verein vorgenommen erachtet wird. Soweit die Beschuldigte 3 folglich behauptet, weitere Zahlungen für den Verein vorgenommen zu haben, gibt es diesbezüglich keinerlei Belege, obwohl ein Nachweis durchaus zumutbar und leicht zu erbringen gewesen wäre. Hätte die Beschuldigte 3 effektiv mehr Gelder vorgeschossen, so wäre dies im Übrigen einzig für den übermässig hohen Lohn ihres Sohnes, des Beschuldigten 1, gewesen.
Auffallend ist, dass die Beschuldigte 3 die Familie, insbesondere den Beschuldigten 1, in Schutz nimmt, seinen Lohn als gleich wie bei der I.___ AG einstuft, wobei sie direkt auf die Lohnhöhe angesprochen erklärte: «Ich glaube CHF 5'000.00 oder CHF 7'000.00». Die Angabe einer solche Spannweite durch die Kassierin des Vereins, die im Jahr 2017 die Zahlungen des Vereins von ihrem eigenen Geld vorausbezahlt haben will, erstaunt. Auch die weiteren Aussagen, wonach ein externer Koordinator viel teuer gewesen wäre, erscheint angesichts des vom Beschuldigten 1 bei der I.___ als Koordinator erzielten, signifikant tieferen Einkommens als reine Schutzbehauptung.
Auf die Frage, ob es eine Möglichkeit für die Spender gebe, den Erfolg ihrer Arbeit zu verfolgen, erklärte die Beschuldigte 3: «Sobald wird etwas haben, stellen wir dies auf die Homepage. Ebenfalls werden die Ordner der Mitarbeiter entsprechend bestückt». Gemäss dieser Aussage müssten eigentlich realisierte Projekte auf der Homepage und in den Mitarbeitermappen sein. Jedoch sind darin eben gerade Projekte enthalten, die nicht ansatzweise begonnen wurden. Weiter führt die Beschuldigte 3 einerseits aus, dass sie anfangs nicht gewusst hätten, dass es so lange dauern würde, bis sie die Projekte umsetzen könnten. Gleichzeitig geht sie davon aus, dass den Spendern bekannt gewesen sei, dass anfangs die Spenden vor allem für die Unkosten verwendet würden. Zwar ist der Beschuldigten zuzustimmen, dass die Spender wissen, dass nicht die ganze Spende in den Zweck fliesst. Jedoch wenig überzeugend, ja geradezu lebensfremd, wenn sie selbst zwar angibt, selbst nicht gewusst zu haben, wie lange es dauert, bis Projekte umgesetzt werden können, jedoch davon ausgeht, dass die Spender wissen sollen, dass es nur 0.2% der Spende sind bzw. waren, die gemeinnützigen Zwecken zuflossen.
Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte 3 bei kritischen Fragen ausweicht oder erklärt, sie könne es nicht sagen. Auf die Frage, warum von den hohen Spendeneinnahmen lediglich CHF 250.00 an gemeinnützige Organisationen gespendet wurden, führt sie aus, sie hätten dort gespendet und dann eigene Projekte gewollt. Nur mit eigenen Projekten erhalte man ein Vereinskonto mit LSV. Damit beantwortet sie einerseits die Frage nicht, andererseits gibt sie zu erkennen, dass die angeblich seit Vereinsgründung bestehenden Projekte in Osteuropa eben erst Ende 2017 gesucht wurden und dass die angegebenen Projekte unter anderem dazu dienten, mittels Lastschriftenverfahren Spendereinnahmen zu generieren, also Mittel zum Zweck waren.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach bei der Beschuldigten 3 ein Distanzieren vom Verein feststellbar ist (Urteil der Vorinstanz, S. 22).
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigten 3 im Wesentlichen, sie habe es nicht so gesehen, dass ihr Ehemann und ihr Sohn Unrecht gehandelt hätten. Sie sei über die Vorgänge informiert gewesen. Mit dem Verein hätten sie bezweckt, in Serbien zu helfen. In ihrem Dorf in Serbien gebe es viele alte Leute. Die Leute seien auf eine Ambulanz und einen Krankenwagen angewiesen. Ihr Mann sei in dem Kinderheim gewesen. Sie würden auch heute noch helfen, einfach privat. Der Beschuldigte 1 habe den Verein gegründet. Sie hätten nicht gewusst, was auf sie zukomme. Sie hätten sich vor der Gründung informiert. Sie hätten angefangen zu arbeiten, da man ihnen gesagt habe, alles sei ok. Der Beschuldigte 1 sei zu jung gewesen für ein Konto. Deshalb hätten sie auf den Beschuldigten 2 gewechselt. Sie hätten kein LSV bekommen, die Banken hätten aber immer gesagt, es werde. Das Geld der Telefonspenden sei nicht sofort gekommen und viel weniger. Sie hätten mehrere Monate Arbeiter auf den Strassen gehabt, aber keine Spenden. Die Mitarbeiter und die Standplätze haben man zahlen müssen. Sie habe das von ihrem Ersparten bezahlt und als es nicht gereicht habe, habe sie einen Kredit aufgenommen und ihren Lohn gegeben. Mit den Spenden habe sie dann ihre Rechnungen bezahlt, da sie ihr Geld für den Verein verbraucht habe. Der Beschuldigte 2 sei für die Buchhaltung zuständig gewesen, der Beschuldigte 1 für die Strasse und sie für die Zahlungen. Sie wisse nicht genau, was der Beschuldigte 2 genau gemacht habe, sie sei viel im Spital am Arbeiten gewesen. Die Aufgabe des Beschuldigten 1 sei gewesen, auf der Strasse zu sein mit den Mitarbeitern und zu schauen, dass alles läuft. Auf die Frage, warum sie den Verein nicht nebenberuflich angefangen hätten, gab sie an, sie seien hineingerutscht. Es habe ihnen niemand gesagt, dass sie kein Konto bekommen würden. Der Sohn habe einen Lohn erhalten, weil jemand auf die Strasse gemusst habe, um Spenden zu erhalten.
Auch die Aussagen der Beschuldigten 3 vor Obergericht überzeugen nicht. Ihre Behauptung, ihr damals schon lange volljähriger Sohn habe als Vereinspräsident kein Konto erhalten können, erscheint nicht nachvollziehbar. Ebenso sind ihre Ausführungen, in Kenntnis der Umstände hätte man den Verein nie gegründet, als Schutzbehauptungen zu werten. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass man – notabene mit dem Ziel, den Menschen in der Heimat zu helfen – einen Verein gründet und, ohne zuerst selbst unentgeltlich tätig zu werden, ohne nennenswerte Spendeneinkünfte den Sohn zu einem so hohen Monatslohn anstellt sowie weitere Mitarbeiter rekrutiert, obwohl man Mühe hat, rechtzeitig Spenden zu akquirieren, sodass letztlich kein Geld gespendet oder für Projekte verwendet werden kann.
Folglich sind auch die Aussagen der Beschuldigten 3 als wenig glaubhaft zu erachten.
4. Abschliessende Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
Die Vorinstanz erwog, dass eine Zahlung an den Sohn bzw. Bruder der Beschuldigten, F.___ für die Wehrersatzabgabe nicht erstellt sei. Immerhin ist gestützt auf die bereits gemachten Ausführungen zur entsprechenden WhatsApp-Konversation erstellt, dass der klare Wille des Beschuldigten 1 zu einer solchen zweckwidrigen Verwendung des Vereinsvermögens bestand. Aufgrund fehlender Dokumentation der Geldflüsse ist jedoch «in dubio pro reo» eine Zahlung der Wehrpflichtersatzabgabe aus dem Vereinsvermögen als nicht erstellt zu erachten.
In Würdigung sämtlicher dargelegten Beweise und der vorliegenden Umstände, insbesondere des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, erachtet das Berufungsgericht als erstellt, dass die drei Beschuldigten mit der Gründung und Führung des Vereins betrügerische Absichten verfolgten und der Verein als Mittel zum Zweck, d.h. der Beschaffung finanzieller Mittel für den Beschuldigten 1, diente. Folglich wird der Sachverhalt gemäss Anklageschrift – mit der obgenannten Ausnahme betreffend die Zahlung der Wehrpflichtersatzabgabe – als erstellt erachtet.
I. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsgrundlage
1.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensverfügung (bzw. Vermögensdisposition) des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensverfügung eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. u.a. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel Stefan/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021 [nachfolgend: Praxiskommentar StGB], Art. 146 StGB N 1).
1.2 Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können Gegenstand einer Täuschung sein, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben, z.B. (fehlender) Rückzahlungswille oder (fehlende) Absicht der zweckgemässen Verwendung. Es handelt sich dabei nicht um eine Täuschung über das mögliche zukünftige Ereignis der Zahlung bzw. der Verwendung, sondern um den gegenwärtigen Willen, der eine Tatsache der Gegenwart ist (Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019 [nachfolgend: BSK StGB II], Art. 146 N 41 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Praxiskommentar StGB, Art. 146 StGB N 6, m.w.H.; Urteil des BGer 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3).
1.3 Die Erfüllung des Tatbestands erfordert darüber hinaus Arglist. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung der Angaben abhält oder diese aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlässt (vgl. u.a. Urteile des BGer 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.3, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2; BGE 142 IV 153 S. 155 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. je mit Hinweisen).
Das Merkmal der Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter diesem Aspekt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entscheidend ist also nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. u.a. Urteil des BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2; BGE 135 IV 76 E 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a). Es kann sich dabei nur um Ausnahmefälle handeln. Ausserdem ist in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Auslegung des Begriffs der Arglist opferfreundlicher als früher bzw. haben sich die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft (vgl. u.a. Micha Nydegger, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131 S. 281 ff., S. 89).
1.4 Der Irrtum ist als «Zwischenerfolg» der (arglistigen) Täuschung zu begreifen (Motivationszusammenhang): Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr und befindet sich in einem durch die arglistige Täuschung hervorgerufenen Irrtum (Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: BSK StGB II, Art. 146 N 126).
1.5 Die Vermögensdisposition, d.h. die Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden, welche zu einer unmittelbaren Vermögensminderung führt, erfolgt aufgrund des vom Täter hervorgerufenen Irrtums. Der Irrende trifft eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung (Motivationszusammenhang; vgl. auch Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: BSK StGB II, Art. 146 N 132).
1.6 Durch die Vermögensdisposition muss schliesslich ein Vermögensschaden eintreten (Kausalzusammenhang). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Vermögensschaden auch dann zu bejahen, wenn die vom Getäuschten erbrachte Leistung, zu deren Erbringung er sich nach der vertraglichen Abrede bereit erklärt hatte, nicht für den darin vorgetäuschten, sondern für einen anderen Zweck verwendet wurde, für welchen jener jedoch nicht bereit gewesen wäre, die vermögenswertige Leistung zu erbringen (BGE 106 IV 26; BGE 98 IV 252).
1.7 In subjektiver Hinsicht muss der Täter zunächst vorsätzlich handeln, Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter sich bereichern will, wobei Bereicherung eines «andern» als des Täters ebenfalls möglich ist. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht die Bereicherung als Vermögensvorteil (Stoffgleichheit). Die erforderliche Absicht muss auf eine unrechtmässige Bereicherung zielen (Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: BSK StGB II, Art. 146 N 261 ff.).
1.8 Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit liegt gemäss Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteile des BGer 6B_290/2016 vom 15.08.2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10.10.2016 E. 2.3).
1.9 Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerische Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2021, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.
1.10 In seinem Entscheid 6B_333/2018 äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Mittäterschaft bei gewerbsmässigem Betrug (E. 2.4.1): «Die Vorinstanz übersieht, dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit – im Unterschied zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes – eigennütziges Handeln voraussetzt, d.h. der Täter muss zumindest mittelbar eigene Einnahmen anstreben und erzielen (vgl. Urteile 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3; 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 35 zu Art. 146 StGB; kritisch: NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 105 zu Art. 139 StGB). Dies ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer für seinen Vater gehandelt und für sich durch die Tat keinen direkten Vorteil erzielt hat, nicht der Fall.» Folglich ist die Gewerbsmässigkeit ein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB und als solches nur bei denjenigen (Mit-)Tätern anzunehmen, die selbst berufsmässig vorgehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O, N. 117 zu Art. 139 StGB), was gemäss Rechtsprechung eigennütziges Handeln voraussetzt.
2. Konkrete Würdigung
Die Beschuldigten bestreiten, die Spender arglistig getäuscht, bei diesen einen Irrtum hervorgerufen und diese dadurch veranlasst zu haben, zu Gunsten des Vereins E.___ zu spenden. Weiter bestreiten sie einen Schaden der Spender sowie die unrechtmässige Bereicherung bzw. die Absicht und den Vorsatz zum Betrug allgemein.
2.1 Den Beschuldigten 1 und 2 wird gewerbsmässiger Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Mittäterschaft vorgeworfen. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, handelten die Beschuldigten koordiniert und gingen arbeitsteilig vor. Dabei wirkte nicht nur der Beschuldigte 1, sondern auch der Beschuldigte 2 in massgeblicher Weise mit, so dass beide als Hauptbeteiligte dastehen. Sie waren bei der Ausführung ihrer Handlungen aufeinander angewiesen. Während der Beschuldigte 1 u.a. als erster Vereinspräsident amtete, die erste Homepage in Auftrag gab, das Knowhow betreffend Spendensammlung mitbrachte und die Mitarbeiter für die Stände rekrutierte und instruierte, amtete der Beschuldigte 2 u.a. ab 21. Juni 2017 als Vereinspräsident, erstellte eigene LSV-Formulare, schloss Verträge mit den Mitarbeitern und mit SMS-Spendendienstleistern ab, organisierte Projekte. Gemeinsam erarbeiten die Beschuldigten 1 und 2 den Inhalt für die Homepage und die Zeigemappen, die an den Ständen verwendet wurden. Daran vermag auch das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, wonach der Beschuldigte 2 als Vater des Beschuldigten 1 keinen Lohn bezogen habe, nichts zu ändern. Dies zumal der Beschuldigte 2 seinen Lebensunterhalt mit der Sozialhilfe bestritt und die eigene höchstpersönliche finanzielle Begünstigung keine Tatbestandsvoraussetzung des Betrugstatbestandes ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er mit seinen Handlungen seinem Sohn ein beträchtliches Einkommen ermöglichte.
2.2 Vorliegend bedienten sich die Beschuldigten 1 und 2 eines Lügengebäudes wie auch besonderer Machenschaften. Mittels Homepage, Zeigemappen an den Ständen, der mündlichen Anwerbung zur Spende und dem Aushändigen von LSV-Formularen wurde den Spendeinteressenten der Anschein vermittelt, beim Verein E.___ handle es sich um einen etablierten Verein, der zumindest teilweise bereits Projekte realisiert und damit Spenden zweckmässig verwendet habe. Da es sich bei den angeblichen Projekten um grössere Projekte handelte, mussten die Spendeinteressenten zwangsläufig davon ausgehen, dass der Verein bereits höhere Spendenbeträge für die angepriesenen Projekte verwendet hatte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Spender darüber aufgeklärt worden wären, dass es sich beim Verein um einen neu gegründeten Verein handelte oder dass der Verein noch kein einziges Projekt realisiert hatte. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Beschuldigten offengelegt hätten, dass sie die Spendengelder zu 99.8% für administrative Kosten inkl. übermässige Löhne und Fundraising verwendeten und bloss CHF 250.00 gemeinnützigen Zwecken zukommen liessen. Hätten die Beschuldigten eine solche Aufklärung gemacht, so wären niemals so viele Spendengelder eingegangen. Ebenfalls ausser Frage steht, dass die Spendeinteressenten gewusst hätten, dass die Beschuldigten gar nie die Absicht hatten, die Projekte zu realisieren und damit die eingenommenen Spendengelder zweckgemäss zu verwenden. Die mit der Spendensammlung von den Beschuldigten effektiv geplante Verwendung, namentlich die überwiegende Auszahlung der Spenden zu Gunsten des Beschuldigten 1 als dessen Einkommen, wurde nicht offengelegt.
Den Spendeinteressenten war es unmöglich, die Angaben der Beschuldigten bzw. das ihnen vermittelte Bild eines gemeinnützigen Vereins zu überprüfen. Die Beschuldigten hatten durch die Gründung eines Vereins, der Erstellung einer Homepage mit Fotos und angeblichen Projekten und Standaktionen sowie der Erstellung von LSV-Formularen und der Einrichtung einer SMS-Spende einen immensen Aufwand betrieben, um potentielle Spender zu täuschen. Sie bestreiten zu Unrecht die Arglist ihrer Täuschung, die durch das Verschweigen der exorbitanten zweckfremden Ausgaben erfolgte. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins waren nicht öffentlich, ebenso wenig die von ihnen zuhanden der Steuerbehörden erstellte Abrechnung für das Jahr 2017. Folglich ist eine arglistige Täuschung zu bejahen.
2.3 Aufgrund dieser arglistigen Täuschung wurde bei den Spendeinteressen ein Irrtum hervorgerufen. Der Irrtum der Spendeinteressierten war direkte Folge der arglistigen Täuschung durch die Beschuldigten. Infolge dieses Irrtums tätigten unzählige an den Ständen bzw. auf der Homepage angesprochene Passanten eine Spende zugunsten des Vereins, womit sie eine Vermögensdisposition vornahmen.
2.4 Die Vorinstanz erwog, dass die Spender davon ausgingen, dass die Spende zumindest zu einem deutlich höheren Prozentsatz als zu 0.2% gemeinnützigen Projekten zufliesse. Die online verfügbaren Informationen über den Wirkungsgrad einer Spende gehen in der Regel davon aus, dass 65-83% des Spendenbetrages gemeinnützigen Projekten zugeht und bloss 17-35% für administrative Kosten und Fundraising verwendet wird. Gemäss einer nicht näher beschriebenen Umfrage der ZEWO gehen Spender davon aus, dass gemeinnützige Organisationen einen Anteil von 29-34% für Administration und Fundraising aufwenden, wobei sie ein Anteil von 17% als angemessen erachten (ZEWOforum 01.2012, S. 5, abrufbar unter: https://zewo.ch/wp-content/uploads/2019/06/zewoforum_1_12_d.pdf, jeweils mit Hinweis auf Kostenstudien der ZEWO, beide zuletzt abgerufen am 21. August 2024).
Folglich ist davon auszugehen, dass die Spender davon ausgingen, dass zumindest ein überwiegender Teil der Spende gemeinnützigen Projekten zu Gute komme und sie im Wissen um die effektive Sachlage keine Spende getätigt hätten (vgl. auch BGE 106 IV 26).
Die Spender wurden insoweit geschädigt, als dass sie sich durch die arglistige Täuschung darüber im Irrtum befanden, dass nicht der von ihnen beabsichtigte, gemeinnützige Zweck, für den sie die Vermögenswerte gespendet haben, sondern ein anderer Zweck, insb. die Bereicherung des Beschuldigten 1, verwirklicht wird, für den sie nicht bereit gewesen wären, eine Vermögensverfügung vorzunehmen, d.h. zu spenden.
Der Vermögensschaden als letztes objektives Tatbestandsmerkmal ist daher ebenfalls erfüllt.
2.5 Entgegen ihren gegenteiligen Vorbringen, handelten die Beschuldigten vorsätzlich. Sie haben die Spender wissentlich und willentlich arglistig getäuscht und diese dadurch zu einem vermögensmindernden Verhalten bestimmt, um insbesondere dem Beschuldigten 1 ein hohes Einkommen zu verschaffen, womit sie auch mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelten. Die beiden Beschuldigten 1 und 2 haben sich damit in Mittäterschaft des Betrugs schuldig gemacht.
2.6 Es bleibt zu klären, ob die Beschuldigten 1 und 2 auch beide gewerbsmässig handelten. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist die Gewerbsmässigkeit des vom Beschuldigten 1 begangenen Betrugs ohne weiteres zu bejahen. Die Beschuldigten generierten mittels Betrug Spendeneinnahmen von insgesamt CHF 124'783.60. Davon wurden ein überwiegender Teil zugunsten des Beschuldigten 1 verwendet. Er bezog einen Lohn von insgesamt CHF 68’160.00 brutto bzw. CHF 63'823.65 netto, womit er unbestrittenermassen seinen Lebensunterhalt finanzierte. Der Beschuldigte 2 dagegen bezog weder einen Lohn, noch kann ihm nachgewiesen werden oder wurde ihm vorgeworfen, zumindest mittelbar auch eigene Einnahmen angestrebt zu haben. Die wird vom Bundesgericht für die Bejahung einer Gewerbsmässigkeit jedoch gefordert. Im Ergebnis hat sich nur der Beschuldigte 1 des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht, während der Beschuldigte 2 wegen mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen ist.
2.7 Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Folglich hat sich der Beschuldigte 1 des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der Beschuldigte 2 des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2.8 Der Beschuldigten 3 wird Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB vorgeworfen.
Sie macht geltend, es habe keine Absicht bzw. kein Vorsatz oder Eventualvorsatz bestanden, als Gehilfin bei der Einnahme von Spendengeldern unter Vorspiegelung von Hilfsprojekten mitzuwirken und Geld zweckzuentfremden. Sie sei höchstens naiv gewesen und habe die ihr bekannten Informationen von Dritten zu wenig überprüft. Sie sei nur oberflächlich informiert gewesen, zur Bank gegangen, habe Zahlungen gemacht, habe keine Projekte realisiert und keine Buchhaltung geführt.
Weiter bringt sie vor, die Gehilfenschaft erfordere Vorsatz, die Gehilfin müsse wissen oder damit rechnen, eine Straftat zu unterstützen oder in Kauf zu nehmen. Sie müsse die wesentlichen Merkmale des strafbaren Tuns erkennen. Sie habe nicht gewusst und habe nicht wissen müssen, dass die Beschuldigten 1 und 2 vorsätzlich eine Straftat begingen.
2.9 Nach Art. 25 StGB ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht näher.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 117 IV 186 E. 3 m.H.).
Betreffend Gehilfenschaft bei gewerbsmässigem Diebstahl erwog das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_207/2013 (E. 1.3.2) das Folgende: «Der Gehilfe unterliegt grundsätzlich der Strafandrohung des Haupttäters. Er wird gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB jedoch milder bestraft (Marc Forster, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 66 zu Art. 25 StGB). Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden allerdings nur bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Als persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB gelten namentlich auch die Qualifikationsgründe der Gewerbs- und Bandenmässigkeit von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB (BGE 105 IV 182 E. 2a; 70 IV 125; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 27 StGB; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl. 2004, S. 232; Forster, a.a.O., N. 19 zu Art. 27 StGB; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 117 und 135 zu Art. 139 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 109). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen selber nicht gewerbsmässig handelte und er auch nicht Mitglied der Bande von Y. war, brachte die Vorinstanz Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB zu Recht nicht zur Anwendung. Der mehrfachen Tatbegehung ist demnach im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen. Richtigerweise wäre der Beschwerdeführer folglich wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen gewesen (vgl. BGE 120 IV 265 E. 3).»
2.10 Im Lichte dieser Erwägungen ist der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin 3 ohne weiteres als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin war, wie sie selbst in ihren Aussagen bestätigte, über die Abläufe und die Situation, aber auch die Probleme des Vereins informiert. Dies erstaunt auch nicht, lebte sie zur Tatzeit doch mit dem Beschuldigten 2 zusammen und hatte zu ihrem Sohn, dem Beschuldigten 1, ebenfalls eine enge Beziehung. Auch die privaten Zahlungen der gesamten Familie wurden gemäss ihren Angaben durch sie über ihr Konto abgewickelt. Betreffend den Verein kannte sie den Inhalt der Homepage und der Zeigemappen wie auch die Arbeitsteilung zwischen den Beschuldigen 1 und 2. Im Weiteren war sie über die Höhe der eingegangenen Spenden und des vom Beschuldigten 1 bezogenen Lohns informiert, war sie doch als Kassierin des Vereins für die Kontobezüge und Zahlungen verantwortlich und war gemäss eigenen Aussagen auch faktisch daran beteiligt. Die Handlungen der Beschuldigten 3 stellen objektiv eine Förderung der Haupttat im Sinne der angeführten Rechtsprechung dar. Dass die Beschuldigte, wie sie vorbringt, keine Projekte realisiert und keine Buchhaltung geführt hat, ist unbestritten. Jedoch vermögen ihre Vorbringen, wonach sie bloss naiv gewesen sein will und an der Betrugstat der Beschuldigten 1 und 2 (ihrem Sohn und Ex-Mann bzw. Lebenspartner) nicht mitgewirkt haben will, unter den vorliegenden Umständen nicht zu überzeugen. Ihre Beteuerung, wonach sie nicht gewusst habe und nicht habe wissen müssen, vorsätzlich eine Straftat zu unterstützen oder dies in Kauf zu nehmen, ist als reine Schutzbehauptung zu erachten. Ohne die Mitwirkung der Beschuldigten 3 hätte sich die Tat anders abgespielt.
Festzuhalten ist indes, dass die Beschuldigte 3 – wie auch der Beschuldigte 2 – selbst keine Einkünfte aus dem Verein generierte oder dies mittelbar anstrebte. Dies wird ihr von der Anklage auch nicht vorgeworfen. Da die Gewerbsmässigkeit aber ein persönliches Merkmal darstellt, ist dieses auch bei der Beschuldigten 3 nicht erfüllt. Sie hat sich demnach lediglich der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug schuldig gemacht.
2.11 Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. Folglich hat sich die Beschuldigte 3 der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gemacht.
2.12 Damit erübrigt sich die Prüfung des eventualiter angeklagten Tatbestsands der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB bzw. der Gehilfenschaft dazu.
II. Strafzumessung
1. Allgemeine Erwägungen
Was die allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung anbelangt, ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil der Vorinstanz, S. 31 f.). Ergänzungen sind hinsichtlich des anwendbaren Rechts und der Wahl der Sanktionsart anzubringen.
1.1.1 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Techsel/Piet, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (vgl. Peter Popp / Anne Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 2 StGB N 20, m.H.).
Bei Dauerdelikten ist indessen das neue Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m.H.; Trechsel/Vest in: Trechsel Piet [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 5; vgl. auch Peter Popp / Anne Berkemeier, a.a.O., Art. 2 StGB N 9).
Die vorliegend relevanten Strafbestimmungen sind bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut grundsätzlich unverändert geblieben. Hingegen haben sie mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine Änderung erfahren, als bei drohender Geldstrafe das Höchstmass neu bei 180 statt wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue Sanktionsrecht ist insofern strenger als das alte.
Die Betrugshandlungen bzw. die Gehilfenschaft dazu dauerten im vorliegend zu beurteilenden Fall von Ende März 2017 bis am 13. November 2018 an. Folglich gelangt insoweit in jedem Fall das neuere Sanktionsrecht zur Anwendung.
1.1.2 Am 1. Juli 2023 trat überdies das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Während der Strafrahmen für Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB gleich geblieben ist (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), sah die Strafnorm des qualifizierten Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB nach altem Recht (in Kraft bis am 30. Juni 2023) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Neu ist der qualifizierte Betrug mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Die neue Strafnorm ist folglich nicht milder als die alte. Entsprechend ist gemäss dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (Lex mitior) Art. 146 StGB in der bisherigen, bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung anzuwenden.
1.2 Wahl der Sanktionsart
1.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E. 4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2).
Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB).
1.2.2 Im Urteil des BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dem Einfluss des Einzeltatverschuldens auf die Wahl der Strafart befasst und in E. 1.3.5 Folgendes ausgeführt:
«Das Bundesgericht führte in BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters bei den Kriterien für die Wahl der Strafart nicht auf und hielt fest, das Verschulden sei nicht bestimmend (‘pas déterminante’; Urteil 6B_395/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1). In BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 hatte es festgehalten, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, ergebe sich nicht aus den abstrakten Strafandrohungen der jeweiligen Tatbestände, sondern beurteile sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens. Auf diese Rechtsprechung stützt sich das Bundesgericht im vorangehend zitierten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1. Im Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 wird erwogen: Stünden verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wähle das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trage. Dieses Urteil stützt sich auf BGE 147 IV 241 E. 3.2, wo auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 (‘il convient donc notamment de tenir compte de la culpabilité de l'auteur’) verwiesen und präzisiert wird, dass nach BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters für die Wahl der Strafart nicht bestimmend (‘déterminante’) sei; das sei in der Weise zu verstehen, dass in Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden könne (‘ne peut constituer le critère décisif’), sondern neben den weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen sei. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_141/2021 vom 23.6.2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Hinzuweisen ist weiter auf das Urteil 6B_432/2020 vom 30.9.2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern: Nach diesem Urteil können Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden, da es etwa nicht möglich ist, ‘jeden Kuss einzeln zu asperieren’. Dies widerspricht BGE 144 IV 313 nicht per se, sondern steht im Zusammenhang mit der Wahl der geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven Wirkung auf den Täter nach Art. 41 StGB (in der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Fassung). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität (‘la petite et moyenne criminalité’) die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2).»
Berücksichtigt man auch die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einfluss des Verschuldens auf die Wahl der Sanktionsart, so erscheint diese insgesamt noch etwas widersprüchlich und nicht gefestigt (vgl. Ege/Seelmann, «die [un]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, Kritische Gedanken zu BGE 147 IV 241» in AJP 4/2022, 342 ff.).
In BGE 147 IV 241 hielt das Bundesgericht zudem fest, der Richter habe bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und erst danach das Strafmass festzusetzen. In E. 3.2 führte es hierzu aus (vgl. Pra 111 [2022] Nr. 17):
«Die Berücksichtigung des Verschuldens bei der Wahl der Strafart kann eine einfache Bestimmung des Strafmasses nicht rechtfertigen, das der Richter dann nur in Tagessätze oder in Tage mit Freiheitsentzug gemäss der Limite der fraglichen Strafe umwandeln müsste (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235). Im Gegenteil, der Richter muss die Art der Strafe festlegen, die die strafbare Handlung sanktioniert, indem er die vorher erwähnten unterschiedlichen Kriterien berücksichtigt – unter anderem das des Verschuldens – sowie auch daraus das Strafmass ableiten. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er anführt, dass der Richter zuerst ein «Mass an Strafeinheiten» festlegen und dann erst die Strafart auswählen müsse; dies würde dazu führen, dass die vorher erwähnten Kriterien bei der Wahl der Strafart unbeachtet blieben. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es insbesondere für den Richter ausgeschlossen ist, beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen für jede Handlung eine Anzahl an ‘Strafeinheiten’ festzulegen und dann die Straferhöhung vorzunehmen, bevor die Art jeder Sanktion bestimmt wird (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f.). In der Tat setzt die Anwendung von Art. 49 StPO voraus, dass die Strafen von gleicher Art sind, was dazu führt, dass der Richter für jede begangene Straftat überprüft, welche Strafart er ausspricht (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 = Pra 2019 Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; Anwendung der ‘konkreten Methode’).»
1.2.3 Die Strafzumessung ist zweistufig, sie besteht in der Wahl der Strafart und in der Festsetzung des Masses der entsprechenden Strafe. Dabei fragt sich, in welcher Reihenfolge der Richter vorzugehen hat. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Richter zuerst die Strafart bestimmen und danach das Strafmass festsetzen. Dies erscheint aber nicht in allen Fällen praktikabel. Gemäss Bundesgericht sind die massgebenden Faktoren für die Wahl der Strafart das Verschulden des Täters, die Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention. Das Verschulden wird jedoch erst bei der eigentlichen Strafzumessung, also bei der Festsetzung des Ausmasses an Strafe bemessen. Wenn der Richter zuerst die Strafart festsetzen will und dabei das Verschulden zu berücksichtigen hat, kommt er nicht umhin, sämtliche Kriterien zur Bemessung des Einzeltatverschuldens (Ausmass des verschuldeten Erfolges, Verwerflichkeit, Willensrichtung, Beweggründe, Ausmass der Willensfreiheit) bereits miteinzubeziehen. Damit rückt aber die eigentliche Strafzumessung (Bestimmung des Masses an Strafe) unweigerlich wieder an den Anfang des Strafzumessungsvorgangs und vermischt sich mit der Wahl der Strafart.
In der Praxis behilft sich der Richter bei der Strafzumessung zur Lösung dieser Problematik tatsächlich damit, dass er in einem ersten Schritt unter Einbezug aller Kriterien zur Bestimmung des Einzeltatverschuldens ein Mass an Strafeinheiten bestimmt. Überschreitet dieses Mass den Bereich von 180 Strafeinheiten (oder unter Anwendung des vor dem 1. Januar 2018 geltenden Rechts 360 Strafeinheiten), so ist auch klar, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und die Wahl der Strafart wird obsolet. Indes kann die Strafart durchaus bereits zu Beginn des Strafzumessungsprozesses bestimmt werden, wenn – vorerst unter Ausklammern des Verschuldens – aufgrund der weiteren Kriterien (Angemessenheit der Strafe, Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention) klar ist, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dieses Vorgehen (Bestimmung einer verschuldensangemessenen Anzahl Strafeinheiten unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zur Bestimmung der Einzeltatschuld vor der Festlegung der Strafart) ermöglicht auch am besten, das Verschulden bei der Wahl der Strafart adäquat einfliessen zu lassen. Zudem dient diese Vorgehensweise auch dazu, verschuldensunangemessene Strafen bestmöglich zu verhindern. Müsste man nämlich in jedem Fall die Strafart vorweg bestimmen, ohne bereits das Verschulden detailliert bemessen zu können, könnte dies nämlich dazu führen, dass man etwa bei einem Betrug mit a priori nicht schwerem Verschulden eine Geldstrafe wählen würde und dann das Einzeltatverschulden innerhalb dieses eng begrenzten Spektrums (bis 180 Tagessätze) bemessen müsste. Konsequent hiesse dies dann, dass bei einem bspw. leicht bis mittelschweren Verschulden die Strafe im Bereich von 60 bis 80 Tagessätzen anzusiedeln wäre.
2. Strafzumessung für den Beschuldigten 1
2.1 Strafrahmen
Der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor.
2.2 Tatkomponente
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt bei einem Deliktsbetrag von über CHF 124'783.60 – unter Berücksichtigung, dass das strafbare Verhalten vorliegend unter die qualifizierte Tatbestandsnorm des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) zu subsumieren ist und der Schaden der einzelnen Spender sich im zwei- bis tieferen dreistelligen Frankenbeträgen bewegt – eher leicht. Bei der Verwerflichkeit sticht hervor, dass der Beschuldigte 1 zusammen mit dem Beschuldigten 2 und unter Mitwirkung der Beschuldigten 3 bewusst die Hilfsbereitschaft, d.h. die Bereitschaft der Spender selbstlos zugunsten eines gemeinnützigen Zweckes zu spenden, gezielt ausnutzte und dabei auch den Ruf einer Branche und die zukünftige Bereitschaft der Spender zugunsten Bedürftiger zu spenden, bedenkenlos aufs Spiel setzte. Der Beschuldigte 1 ging zusammen mit dem Beschuldigten 2 und unter Mitwirkung der Beschuldigten 3 planmässig und beharrlich vor. Das Verhalten des Beschuldigten zielte hauptsächlich darauf ab, sich ohne grossen Arbeitsaufwand ein gutes Einkommen zu ermöglichen. Es wäre für den zuvor als Angestellten tätigen Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.
Mittels Homepage bzw. Zeigemappen mit angeblichen Projekten und entsprechenden gestellten Bildern schuf er den Anschein eines gemeinnützigen Zwecken verpflichteten Vereins. Dieses Vorgehen zeugt von nicht unerheblicher Skrupellosigkeit und krimineller Energie. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und die Beweggründe waren rein egoistischer und finanzieller Natur. Insgesamt ist von einem im mittleren Bereich des untersten Drittels liegenden Verschulden auszugehen.
Aufgrund dessen erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 18 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen.
2.3 Täterkomponente
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz ist die Täterkomponente als neutral zu werten und somit weder straferhöhend noch strafmildernd zu berücksichtigen.
2.4 Beschleunigungsgebot
Wie bereits die Vorinstanz festhielt, dauerte das vorliegende Verfahren lange, was jedoch zumindest teilweise den zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen der Verteidigungen mitgeschuldet ist. Angesichts der Gesamtdauer des Strafverfahrens von nunmehr fast 6 Jahren ist sicherlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren, wobei diese aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der umfangreichen Abklärungen durch die Untersuchungsbehörden, die aufgrund fehlender Dokumentation der Vereinsbelange erforderlich waren, noch als leicht zu erachten ist. Vorliegend rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 4 Monate, was einer Reduktion um knapp 20 % entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen.
Damit beläuft sich die Strafe auf 14 Monate. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 13 Monaten.
2.5 Strafart
Bei dieser Strafhöhe fällt eine Geldstrafe von vorneherein ausser Betracht. Eine solche, würde dem Verschulden des Beschuldigten 1 denn auch nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Dies ist zu bestätigen.
2.6 Haftanrechnung
Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 2 Tagen ist dem Beschuldigten im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Strafzumessung für den Beschuldigten 2
3.1 Tatkomponente
In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges wie auch die Verwerflichkeit kann auf die obenstehenden Ausführungen betreffend den Beschuldigen 1 verwiesen werden. Ergänzend ist zur Verwerflichkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 sich nicht direkt persönlich bereicherte, er jedoch im Tatzeitraum Sozialhilfe bezog und somit auch kein Interesse an einem entsprechenden Einkommen hatte, da er ansonsten die von der Sozialhilfe gewährte Unterstützung verloren hätte. Nichtsdestotrotz ist bei ihm keine Gewerbsmässigkeit gegeben, weshalb bei ihm der Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB Anwendung findet. Der Beschuldigte 2 verhalf mit seiner Tat seinem Sohn, dem Beschuldigten 1 zu einem nicht unerheblichen Einkommen. Seine Handlungen, insbesondere das eigenhändige Abändern bzw. Erstellen von LSV-Formularen, aber auch die gezielte Verschleierung der Geldflüsse durch Bargeldtransaktionen und das Unterlassen einer Buchhaltung sowie nicht zuletzt der Besuch eines Behindertenheims zwecks Erstellung der Bilder für die Täuschung, zeugen von einer Gewissenlosigkeit und nicht unerheblicher krimineller Energie. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.
Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz und die Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten 2 nur wenig leichter, als dasjenige seines Sohnes und Mittäters, des Beschuldigten 1, der gewerbsmässig handelte. Entsprechend ist beim Beschuldigten 2 ebenfalls von einem im mittleren Bereich des untersten Drittels liegenden Verschulden auszugehen.
Aufgrund dessen erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 14 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen.
3.3 Täterkomponente
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz ist die Täterkomponente als neutral zu werten und somit weder straferhöhend noch strafmildernd zu berücksichtigen.
3.4 Beschleunigungsgebot
Aufgrund der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 3 Monate, was einer Reduktion um knapp 20 % entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen. Damit beläuft sich die Strafe auf 11 Monate.
3.5 Strafart
Bei dieser Strafhöhe fällt eine Geldstrafe von vorneherein ausser Betracht. Eine solche, würde dem Verschulden des Beschuldigten 2 denn auch nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Dies ist zu bestätigen.
3.6 Haftanrechnung
Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 2 Tagen ist dem Beschuldigten 2 im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3.7 Entschädigung und Genugtuung
Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung eine Entschädigung für die ausgestandene Haft. Infolge Schuldspruchs und Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe besteht kein Raum für eine Entschädigung. Der Antrag ist abzuweisen.
Ebenso abzuweisen ist der Antrag des Beschuldigten 2 auf Genugtuung infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zwar wird aufgrund der eher langen Verfahrensdauer eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots bestätigt, dieser wird jedoch mit der Strafreduktion vollumfänglich Rechnung getragen.
4. Strafzumessung für die Beschuldigte 3
4.1 Tatkomponente
In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges kann auf die obenstehenden Ausführungen betreffend den Beschuldigen 1 verwiesen werden. Im Gegensatz zu den Beschuldigten 1 und 2 beteiligte sich die Beschuldigte 3 nur in untergeordnetem Rahmen an den Tathandlungen, indem sie die Tathandlungen der beiden Haupttäter unterstützte. Sie wendete dafür nur einen geringen Teil ihrer Zeit auf und ging daneben einer geregelten Arbeit nach. Ihr Tatbeitrag bestand hauptsächlich darin, die Ein- und Ausnahmen zu überwachen, Zahlungen und Bargeldbezüge zu tätigen. Trotzdem war sie vollumfänglich über die Machenschaften der beiden Haupttäter informiert und erleichterte deren Taten. Sie handelte aber nicht gewerbsmässig. Insgesamt zeugen die Handlungen der Beschuldigten 3 von einer geringeren kriminellen Energie und sind weit weniger verwerflich als diejenigen der beiden Haupttäter.
Die Beschuldigte 3 war insbesondere über die finanziellen Verhältnisse des Vereins informiert und verhalf ihrem Sohn mit ihrem Tatbeitrag absichtlich zu einem unrechtmässigen Einkommen. Sie handelte mit direktem Vorsatz. Es wäre für die erwerbstätige und finanziell gut gestellte Beschuldigte 3 ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.
Alles in allem wiegt das Verschulden der Beschuldigten 3 weit weniger schwer als dasjenige der beiden Haupttäter. Ihr Verschulden ist im untersten Bereich des untersten Verschuldensdrittel anzusiedeln. Aufgrund dessen erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen dem Verschulden der Beschuldigten 3 angemessen.
4.3 Täterkomponente
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz ist die Täterkomponente als neutral zu werten und somit weder straferhöhend noch strafmildernd zu berücksichtigen.
4.4 Beschleunigungsgebot
Aufgrund der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 35 Tagessätze, was einer Reduktion um rund 20 % entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen. Damit beläuft sich die Strafe auf 145 Tagessätze.
4.5 Strafart
Die Vorinstanz hat die Strafe als Geldstrafe ausgesprochen und den bedingten Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Dies ist zu bestätigen.
4.6 Tagessatzhöhe
Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussage der Beschuldigten 3 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'200.00 (Erwerbseinkommen und IV-Rente) aus. Den im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen lässt sich ein Nettoeinkommen im Jahr 2023 von insgesamt CHF 59'634.00 entnehmen, zusammengesetzt aus dem Erwerbseinkommen von CHF 38’673.00, der IV-Rente von CHF 7'356.00 und der BVG-Rente von CHF 13'605.00. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von CHF 4'969.50. Abzüglich 30% Pauschalabzug ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 110.00.
Zusammenfassend ist eine Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, festzusetzen.
VIII. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 - 61 oder 64 StGB angeordnet wird.
1.2 Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen BGE 146 IV 105 E. 3.4). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
1.3 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Der serbische Staatsbürger B.___, Beschuldigter 2, wird mit vorliegendem Urteil wegen mehrfachen Betrugs verurteilt. Dieses Delikt stellt erst seit dem 1. Juni 2023 eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB dar, weshalb vorliegend lediglich eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis zu prüfen bleibt.
2.2 Der Beschuldigte 2 wurde am [Geburtsdatum] in [Ort 6], Serbien bzw. dem damaligen Jugoslawien, geboren. Gemäss eigenen Angaben hat er dort die erste Klasse gemacht, bevor er während 5 Jahren in [Ort 7] in Deutschland die Schule besuchte. Danach ist er wieder zurück ins ehemalige Jugoslawien gegangen und hat dort bis zur achten Klasse die Schule besucht. Er gibt an, erstmals 1982 als Saisonnier in die Schweiz gekommen zu sein. In den Folgejahren arbeitete er in verschiedenen Betrieben in der Gastronomie, wobei in den Migrationsakten als Einreisedatum der 28. Februar 1986 vermerkt ist. Nach diesem Datum arbeitete er weiterhin im Gastgewerbe und war während eines Jahres in einer Fabrik tätig. Gemäss eigenen Angaben hatte er ab ca. 1990 gesundheitliche Probleme und wurde deshalb ca. 1992 ausgesteuert. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, bis 1999 in einem Hotel gearbeitet zu haben. Jedenfalls seit dem Jahr 2001 wurde er mit kurzen Unterbrüchen bzw. Reduktionen von der Sozialhilfe unterstützt, wobei er während ca. 1 Jahr bei der [Q.___] in der Arbeitsintegration war. Diese verlief wenig erfolgreich. In den Berichten wird u.a. auf die fehlende Motivation und den fehlenden Willen des Beschuldigten 2 verwiesen (vgl. exemplarisch Akten Stawa, 5.1.4/pag. 381, vgl. auch Einschätzung der IV-Integrationsstelle, Akten Stawa, 5.1.4/pag. 023). Ein IV-Gesuch wurde abgelehnt und der Beschuldigte 2 wurde für vollumfänglich arbeitsfähig erachtet. Er selbst gibt an, keine Arbeit mehr gefunden zu haben, wobei er bspw. eine Vollzeitstelle bei R.___ bereits während der Probezeit von sich aus wieder kündigte mit der Begründung: «Nach meine Vier Woche Probe Arbeit als Verkäufer habe ich festgestellt das ich nicht bereit bin die Kunden richtig zu bedienen, da ich keine berufliche Erfahrung habe. Bin auch nicht bereit die Verantwortung zu übernehmen, und die Kunden kann ich auch nicht richtig Verstehen um eine richtige Auskunft zu geben.» (Akten Stawa, 5.1.4/pag. 461). Diese Aussage tätigte der Beschuldigte 2, obwohl er zuvor als Kellner gearbeitet hatte und angibt er könne gut deutsch. Aktenkundig ist, dass sich der Beschuldigte 2 nicht an seine Pflichten hielt und mehrfach darauf hingewiesen werden musste, dass er sich um Arbeit zu bemühen hat bzw. meldepflichtig ist (Akten Stawa, 5.1.4/pag. 022 ff.). Alleine von 2001 bis 2017 bezog der Beschuldigte 2 Sozialhilfe von rund CHF 318'000.00 (Akten Stawa, 5.1.4/pag. 461). Zumindest im Jahr 2018 lebte der Beschuldigte 2 unbestrittenermassen weiterhin vollumfänglich von der Sozialhilfe. In den Jahren 2019 bis Anfang 2024 war der Beschuldigte 2 in einem Teilzeitpensum von 50% bzw. ab 2021 70% im Unternehmen seines Sohnes, dem Beschuldigten 1, angestellt. Dabei bleibt aufgrund der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz offen, welche Arbeitsleistung der Beschuldigte 2 erbracht hat. Er selbst bestätigt, es sei nicht so streng, er gehe frühmorgens, könne dann eine Pause machen, aber er mache die 70%. Auf die Frage, wie sein Alltag aussehe, erklärt er, er gehe ins Büro. Er gehe auf der Post die Briefe abholen und sende diese weiter. Dann schaue er den Arbeitsplan an, wer «heute, morgen» arbeite und notiere, wer anwesend sei. Das brauche er Ende Monat, um es der Treuhand weiterzuleiten, die Löhne würden von der Arbeit abhängen (Akten Vorinstanz, pag. 0161). Wie er damit ein 70%-Pensum erreichen kann, bleibt fraglich. Seit März 2024 erhält der Beschuldigte 2 Arbeitslosentaggelder. Am 10. Juni 2024 meldete sich der Beschuldigte 2 bei der Ausgleichskasse zum Vorbezug der Altersrente um 2 Jahre, d.h. ab Dezember 2024 an.
2.3 In familiärer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 im Jahr 1986 die Beschuldigte 3 heiratete. Im Jahr 1992 liess er sich von ihr scheiden. Der Beschuldigte 2 hat mit der Beschuldigten 3 zwei Kinder, geb. 1989 und 1993. Kurzzeitig war er mit einer anderen Frau verheiratet. Zwischenzeitlich lebt er wieder mit seiner Ex-Frau, der Beschuldigen 3, in einer Partnerschaft. Die beiden Söhne sind erwachsen und haben je eine eigene Familie. Sie sind nicht mehr zur Kernfamilie zu zählen, wobei festzuhalten ist, dass diese, obwohl sie in der Schweiz geboren sind, aufgrund diverser Ferienaufenthalte in Serbien ebenfalls mit der Kultur und der Sprache vertraut sind. Dies zeigt sich auch in den WhatsApp-Kommunikation zwischen den Familienmitgliedern, die teilweise auf Serbisch geführt wird. Der Beschuldigte 1 hatte sich zudem vor kurzem während mehr als einem Jahr selbst in Serbien niedergelassen.
Der Beschuldigte 2 brachte auch vor Obergericht vor, er unterstütze seinen Sohn F.___, der an Krebs leide. Nach seinen Aussagen besteht die Unterstützung jedoch lediglich darin, dass er die Kinder des Sohnes zu Sportterminen fahre oder seinem Sohn Medikamente besorge. Eine weitergehende Unterstützung wurde weder behauptet, noch ist eine solche nachgewiesen.
2.4 Der heute 62-jährige Beschuldigte 2 lebt seit 38 Jahren in der Schweiz und versteht deutsch. Er gibt aber an, mit Ausnahme seiner Familie keine sozialen Kontakte zu pflegen. Darüber hinaus war er wie bereits erörtert während beinahe 20 Jahren von der Sozialhilfe abhängig und hat hohe Schulden. Er machte vor der Vorinstanz zwar geltend, dass er monatlich CHF 400.00 an die Schulden abbezahle. Angesichts der Höhe der Schulden vermag ein solcher Betrag jedoch nicht einmal die anfallenden Zinsen zu begleichen. Vor Obergericht war sodann keine Rede mehr von einer Rückzahlung, da der Beschuldigte 2 Arbeitslosengelder bezieht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte 2 weder sozial oder kulturell noch wirtschaftlich integriert ist.
2.5 Ein gewisses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz lässt sich aus den familiären Verhältnissen ableiten. Der Beschuldigte 2 lebt in eine Partnerschaft mit der Beschuldigten 3, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Somit ist eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne eines Konkubinats anzunehmen, obwohl die beiden geschieden sind. Der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 3 könnten das Familienleben durchaus auch in Serbien pflegen. Zwar ist die Beschuldigte 3 arbeitstätig, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie auch in Serbien im Gesundheitsbereich tätig sein kann. Eine Integration wäre ihr daher zumutbar, zumal sie mit der Kultur und Sprache vertraut ist und sogar im Dorf, in welchem der Beschuldigte 2 ein Haus besitzt, geboren wurde. Es wäre dem Paar möglich und zumutbar, ihre Beziehung über die modernen elektronischen Kommunikationsmittel zu pflegen. Zudem kann die Beschuldigte 3, die wie der Beschuldigte 2 serbischer Staatsbürgerschaft ist, den Beschuldigten während den Ferien in der gemeinsamen Heimat besuchen. Sie hat bereits jetzt ihren Lebensunterhalt von den eigenen Einkünften bestritten. Insgesamt erschiene eine Landesverweisung mit Blick auf den von Art. 8 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens als verhältnismässig.
2.6 Der Beschuldigte 2 besitzt in Serbien ein Haus. Nach eigenen Aussagen lebt ein Bruder, der vor der Vorinstanz noch in Serbien lebte, nun plötzlich in Österreich. Jedoch lebt nach wie vor seine Schwiegermutter, d.h. die Mutter der Beschuldigten 3, mit der der Beschuldigte 2 in einer Partnerschaft lebt, in Serbien, womit er in seinem Heimatland ebenfalls auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Immerhin besucht der Beschuldigte 2 sein Heimatland regelmässig zwei Mal im Jahr.
2.7 Letztlich sind auch keine unüberwindbaren Hindernisse bei der Reintegration im Heimatland auszumachen. Der Beschuldigte 2 spricht die Landessprache und kennt sein Heimatland von seiner Kindheit und Jugend her. Durch die regelmässigen Besuche in seiner Heimat ist er nach wie vor mit der Kultur vertraut. Sein in der Schweiz geborener Sohn, der Beschuldigte 1, lebte vor kurzem während mehr als einem Jahr in Serbien. Gestützt auf diese Ausführungen dürfte der Beschuldigte 2 keine Schwierigkeiten haben, wieder in seinem Heimatland Fuss zu fassen. In beruflicher Hinsicht dürften seine Aussichten auf eine Anstellung (wenn eine solche denn angestrebt wäre) nicht schlechter stehen als in der Schweiz. Wobei festzuhalten ist, dass der vom Beschuldigten 2 per Dezember 2024 beantragte Vorbezug der Altersrente auch von Serbien aus möglich ist. Mithilfe seiner Verwandtschaft sowie seinen Kenntnissen von der Landessprache sind seine Chancen, sich im Heimatland wieder integrieren zu können, durchaus intakt.
2.8 Im Ergebnis ist das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz des Beschuldigten 2 nicht besonders gross.
2.9 Doch auch dieses vergleichsweise geringe Interesse an einem Verbleib wird nicht vom öffentlichen Interesse an der Wegweisung überwogen. Der Beschuldigte 2 hat sich mit dem mehrfachen Betrug zwar einer schweren Straftat schuldig gemacht, jedoch kommt von Gesetzes wegen einzig eine fakultative Landesverweisung in Frage. Die ausgesprochene Strafe liegt mit 11 Monaten Freiheitsstrafe noch unter einem Jahr und das Verschulden des Beschuldigten 2 ist leicht. Der Beschuldigte 2 ist im Weiteren nicht vorbestraft und wurde auch nach den hier zu beurteilenden Taten nicht wieder straffällig. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung eines Ersttäters mit leichtem Verschulden ist in der Regel als ebenfalls nicht gross zu erachten. Demgegenüber sind auf Seiten des Beschuldigten 2 zwar wenige, aber in Abwägung aller Umstände doch überwiegende private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszumachen. Eine fakultative Landesverweisung ist – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vorliegend nicht als verhältnismässig zu erachten. Es ist daher von einer Landesverweisung abzusehen.
IX. Beschlagnahmen / Einziehungen
1. Anlässlich der Hausdurchsuchungen wurde beim Beschuldigten 2 und der Beschuldigten 3 Bargeld sichergestellt. Darüber hinaus wurde ab den drei Konten des Vereins E.___ Vermögenswerte in Höhe von CHF 3'534.95 ebenfalls sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 263 StPO beschlagnahmt.
1.1. Der Beschuldigte 2 verlangt die Herausgabe der bei ihm sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt CHF 1'641.40. Weiter verlangt er die Herausgabe der auf den Konten des Vereins E.___ sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt CHF 3'534.95.
1.2. Die Beschuldigte 3 verlangt ihrerseits die Herausgabe der bei ihr sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt CHF 5'986.35.
2.1 Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2.2 Vorliegend handelt es sich bei den auf den drei Konten des Vereins E.___ sichergestellten Guthaben im Umfang von insgesamt CHF 3'534.95 um Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Sie sind folglich einzuziehen.
2.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein deliktischer Bezug bezüglich des anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 2 sichergestellten Bargeldes nicht festgestellt werden kann. Da dem Antrag auf Freispruch nicht gefolgt wird und der Beschuldigte demnach die Verfahrenskosten zu tragen hat, bleibt das sichergestellte Bargeld indes beschlagnahmt und ist zur Deckung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO).
2.4 Ebenso ist bezüglich des bei der Beschuldigten 3 anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargelds kein Deliktsbezug ersichtlich. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte ist hingegen ebenfalls zur Deckung der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten zu bestätigen und entsprechend anzurechnen (Art. 268 StPO).
X. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid soweit den Beschuldigten 1 betreffen, der mit seiner Berufung komplett unterliegt, zu bestätigen. Gleiches gilt für die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1. Die Verpflichtung des Beschuldigten 1 zur Rückzahlung an den Staat ist zu bestätigen.
1.2 Der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 3 obsiegen mit ihren Berufungen teilweise. So wird der Beschuldigte 2 nicht wegen gewerbsmässigem, sondern mehrfachem Betrug verurteilt und eine Landesverweisung wird nicht angeordnet. Die Beschuldigte 3 wird wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug und nicht zu gewerbsmässigem Betrug verurteilt. Beide erhalten etwas tiefere Strafen. Da das erstinstanzliche Verfahren jedoch auch mit den entsprechenden Schulsprüchen nicht weit weniger aufwändig gewesen wäre, da im Ergebnis immer noch bei beiden eine Verurteilung resultiert, ist es angezeigt, den Beschuldigten 2 und 3 die sie betreffenden Verfahrenskosten der ersten Instanz zu 90 % aufzuerlegen, die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.
Gleiches gilt für die Entschädigungen der beiden amtlichen Verteidiger, deren Höhe bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 beläuft sich nun noch auf je 90 %.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.1.2 Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Er hat somit die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten der Berufungsinstanz (CHF 12'000.00 Urteilsgebühr und Auslagen von CHF 810.00) zu einem Drittel vollständig zu bezahlen.
2.1.3 Der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 3 obsiegen mit ihren jeweiligen Berufungen teilweise. Betreffend den Beschuldigten 2 rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung seines Drittels der Berufungskosten zu 75 %, da er mit der Verurteilung wegen Betrugs und der nicht anzuordnenden fakultativen Landesverweisung einen nicht unbeachtlichen Sieg errungen hat. Die restlichen 25 % seines Drittels gehen zu Lasten des Staates. Auch die Beschuldigte 3 hat mit der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Betrug mit ihrer Berufung teilweise obsiegt. Es ist angezeigt, ihr von ihrem Drittel 80 % aufzuerlegen, während 20 % vom Staat zu tragen sind.
2.2 Honorar amtliche Verteidigung
2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
2.2.2 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1 für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 7 Stunden ergänzt wurde, aus einem Aufwand von 31.91 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 6'062.90, Auslagen von CHF 234.30 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 703.00, entsprechend CHF 54.15 bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'594.20, entsprechend CHF 453.15, zusammen. Die Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Rahel Ritz, ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'804.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Der Beschuldigte 1 hat dem Staat die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von CHF 6'804.50 zurückzuzahlen.
2.2.3 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 1 Stunden ergänzt wurde, aus einem Aufwand von 28.18 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 5'354.85, Auslagen von CHF 234.50 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 324.50, entsprechend CHF 25.00 bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'264.85, entsprechend CHF 426.45, zusammen. Die Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Corinne Saner, ist damit für das Berufungsverfahren auf CHF 6'040.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 % (ausmachend CHF 4'530.60), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben.
2.2.4 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 3 für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive Berufungsverhandlung, für welche die Kostennote um 7 Stunden ergänzt wurde, aus einem Aufwand von 35.83 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 6'808.35, Auslagen von CHF 270.70 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 516.45 entsprechend CHF 39.75 bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 6'562.55 entsprechend CHF 531.55, zusammen. Die Kostennote scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'650.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % (ausmachend CHF 6'120.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten 3 erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, Art. 40, Art. 51 StGB (A.___); Art. 146 Abs. 1, Art. 40, Art. 51, Art. 70 StGB (B.___); Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25, Art. 34 StGB (C.___); Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 268, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 442 Abs. 4 StPO;
erkannt:
1. A.___ hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 21. März 2017 bis 13. November 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
1. B.___ hat sich des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 21. März 2017 bis 13. November 2018, schuldig gemacht.
2. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. B.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5. Der Antrag von B.___ auf Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen.
III.
1. C.___ hat sich der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug, begangen in der Zeit vom 21. März 2017 bis 13. November 2018, schuldig gemacht.
2. C.___ wird zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
IV.
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1. des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. April 2023 (Urteil der Vorinstanz) werden folgende sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) C.___ herausgegeben:
a) [Geschenkkarte] im Wert von CHF 100.00,
b) Armbanduhr [Marke] in Etui, schwarz/Silber.
2. Das im Verfahren gegen B.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 1'641.40 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, inkl. EUR 7.85, umgerechnet CHF 8.95) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. V.9.b) verrechnet.
3. Das im Verfahren gegen C.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 5'986.35 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, inkl. EUR 170.00, umgerechnet CHF 190.75) wird mit ihren Verfahrenskostenanteilen gemäss nachstehenden Ziff. V.9.c) und Ziff. V.10.c) sowie der Rückforderung der Entschädigung gemäss Ziff. V.6. verrechnet.
4. Die sichergestellten Vermögenswerte des Vereins «E.___» von insgesamt CHF 3'534.95 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat.
V.
1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V.1. des Urteils der Vorinstanz wurde der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 11'321.30 entschädigt.
A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 11'321.30 zurückzuzahlen.
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V.2. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'352.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von CHF 9'352.15 zurückzuzahlen.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'804.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 6'804.50 zurückzuzahlen.
4. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V.3. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'999.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 11'699.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'040.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 % (ausmachend CHF 4'530.60), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
6. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V.4. des Urteils der Vorinstanz wurde der ehemalige amtliche Verteidiger von C.___, Rechtsanwalt Daniel Urech, vom Richteramt Olten-Gösgen mit CHF 7'160.50 entschädigt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 6'444.45) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
Der Rückforderungsanspruch wird mit den sichergestellten CHF 5'986.35 gemäss Ziff. IV.3 hiervor verrechnet, wobei primär die von C.___ zu tragenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'797.85 zu verrechnen sind und die verbleibenden CHF 188.50 mit dem Rückforderungsanspruch zu verrechnen sind. Der verbleibende Rückforderungsanspruch beträgt CHF 6’255.95.
7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V.5. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'229.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 8'306.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'650.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % (ausmachend CHF 6'120.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'200.00, total CHF 8'339.50, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen, der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn:
a) A.___: CHF 2'846.50,
b) B.___: 90 % von CHF 2'846.50, ausmachend CHF 2'561.85,
c) C.___: 90 % von CHF 2'646.50, ausmachend CHF 2'381.85.
Der von B.___ zu bezahlende Betrag von CHF 2'561.85 wird mit den sichergestellten CHF 1'641.40 gem. Ziff. IV.2. hiervor verrechnet, womit er noch CHF 920.45 zu bezahlen hat.
Der von C.___ zu bezahlende Betrag von CHF 2'381.85 wird mit den sichergestellten CHF 5'986.35 gemäss Ziff. IV.3. hiervor verrechnet, womit ihre anteilsmässigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beglichen sind.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12’000.00, total CHF 12'810.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen, der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn:
a) A.___: CHF 4'270.00,
b) B.___: 75 % von CHF 4'270.00, ausmachend CHF 3'202.50,
c) C.___: 80 % von CHF 4'270.00, ausmachend CHF 3'416.00.
Der von C.___ zu bezahlende Betrag von CHF 3'416.00 wird mit den restlichen sichergestellten CHF 3'604.50 gemäss Ziff. IV.3. hiervor verrechnet, womit ihre anteilsmässigen Kosten des Berufungsverfahrens beglichen sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Marti Schmid