Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 31. Juli 2024                                         

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber  

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

 

betreffend     mehrfache Nötigung, einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Hausfriedensbruch, mehrfache üble Nachrede, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Waffengesetzes, Widerruf


 

Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 10. November 2019 trennte sich B.___ von ihrem Lebenspartner A.___, mit welchem sie seit 4 ½ Jahren in ihrer Liegenschaft am [Adresse] in [Ort 1] wohnte. Ende Februar 2020 zog A.___ aus der Liegenschaft von B.___ aus.

 

2. Am 3. Juni 2020 erstattete B.___ (nachfolgend: Privatklägerin / Geschädigte) auf dem Regionenposten [...] Strafanzeige gegen A.___ (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 001 ff.). Sie gab an, dass er sie seit der Trennung mit unzähligen E-Mails, Anrufen und SMS-Nachrichten belästigt habe. Er sei auch immer wieder bei ihr zu Hause aufgetaucht, habe überall Fotos von ihr gemacht und sie bedroht. Die Geschädigte unterschrieb einen Strafantrag für sämtliche in Frage kommende Tatbestände (AS 015).

 

3. Gestützt auf die Angaben von B.___ eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 10. Juni 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) betreffend Verdacht der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (AS 957).

 

4. Am 16. Juni 2020 erfolgte eine Hausdurchsuchung am neuen Wohnort des Beschuldigten am [Adresse] in [Ort 2] (AS 051 ff.). Anschliessend wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 1010 f.) und auf dem Regionenposten […] befragt (AS 1014 ff.). Nach der Befragung wurde der Beschuldigte wieder entlassen.

 

5. Am 18. Juni 2020 erfolgte die Durchsuchung eines von der Privatklägerin gemieteten Containerfachs im Aussenlager der C.___ AG in [Ort 3] (AS 057). Gleichentags wurde der Beschuldigte zudem wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch polizeilich einvernommen (AS 160 ff.). Ebenfalls am 18. Juni 2020 erliess das Haftgericht Ersatzmassnahmen in Form eines Annäherungs- und Kontaktverbotes (AS 1048 ff.).

 

6. Am 1. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 958 ff.), die auch die Vorhalte der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung, der sexuellen Belästigung, sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz umfasst.

 

7. Mit Strafbefehl vom 8. März 2022 (AS 972 ff.) verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen mehrfacher Nötigung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher übler Nachrede, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher sexueller Belästigung, mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, verbleibend 179 Tagesätze im Erstehungsfalle, zu einer Busse von CHF 1'950.00, ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 1'160.00.

 

8. Mit Schreiben vom 21. März 2022 erhob der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Einsprache gegen den Strafbefehl und begründete diese mit Schreiben vom 29. Juli 2022 (AS 1093 ff.).

 

9. Am 28. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 einen berichtigten Strafbefehl (eigenhändige Unterschrift; AS Ordner 1 [ohne Paginierung]). Gleichzeitig überwies sie die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid. Am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.

 

10. Am 2. März 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil (Aktenseiten Richteramt Thal-Gäu [nachfolgend: ASTG] 1266 ff.):

1.      A.___ wird vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 1.4 lit. b des Strafbefehls), freigesprochen.

2.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)         mehrfache Nötigung, begangen ab dem 10. November 2019 bis zum 24. August 2020, zum Nachteil von B.___,

b)         einfache Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2020, zum Nachteil von B.___,

c)         mehrfache Beschimpfung, begangen

-     in der Zeit vom 14. Mai 2020 bis zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,

-     am 16. Juni 2020 zum Nachteil von D.___ und E.___,

d)         Hausfriedensbruch, begangen am 20. Mai 2020 zum Nachteil von B.___,

e)         mehrfache üble Nachrede, begangen am 31. März 2020, am 30. April 2020, am 28. Mai 2020 sowie am 2. Juni 2020, jeweils zum Nachteil von B.___,

f)          mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen in der Zeit vom 22. Februar 2020 bis zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,

g)         geringfügige Sachbeschädigung, begangen am 20. Mai 2020, zum Nachteil von B.___,

h)         mehrfache sexuelle Belästigung, begangen in der Zeit vom 19. März 2020 bis zum 21. Mai 2020, zum Nachteil von B.___,

i)          mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen (soweit nicht verjährt) bis 18. Juni 2020,

j)          Übertretung des Waffengesetzes, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16. Juni 2020.

3.      A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung von 1 Tag Haft im Erstehungsfalle,

b)    einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, (teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020,

c)    einer Busse von CHF 900.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.

4.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 170.00 wird nicht widerrufen.

5.      Über die Einziehung der nachfolgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Waffen) hat die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden (Art. 31 WG):

-       1 Pistole Phönix HP22, long rifle, Kaliber .22, inkl. 1 volles Magazin mit Patronen

-       1 Schalldämpfer, Phönix long rifle

-       1 Pistole SIG 210, Kaliber 9mm, inkl. 2 Magazine und 16 Patronen

-       1 Revolver Taurus Magnum 357, Kaliber .357, mit Lederholster, 2 Magazinen und 21 Patronen

-       13 Patronen Fiocchi, Rubber Buckshot Pallettoni Gomma

-       2 Magazine Kaliber .22 long rifle1 Verschluss für Waffe, [...]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

6.      A.___ hat der Privatklägerin B.___ einen Schadenersatz von CHF 3'551.40 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen.

7.      A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins von 5% seit 4. September 2020 zu bezahlen.

8.      Folgende Genugtuungsforderungen gegenüber A.___ werden abgewiesen:

a)         D.___:        CHF 500.00 zu Gunsten der Spitex Thal-Gäu,

b)         E.___:         CHF 1'200.00.

9.      A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

10.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'100.00, zu bezahlen.

 

11. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 20. März 2023 Berufung an (ASTG 1263). Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erfolgte die Berufungserklärung (Aktenseiten Berufungsgericht [nachfolgend: ASB] 001 f.). Der Berufungskläger beantragt, das Urteil vom 2. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

 

12. Am 25. Juli 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 012).

 

13. Mit Verfügung vom 28. September 2023 ordnete der Intsruktionsrichter das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung und der Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse (ASB 026 f.).

 

14. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein (ASB 042 ff.). Die verlangten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse reichte der Beschuldigte nicht ein. In der Berufungsbegründung stellte er folgende Rechtsbegehren:

 

1.   A.___ sei freizusprechen

a)      vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16.06.2020 (1.9 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

b)      vom Vorhalt der Übertretung des Waffengesetzes, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16.06.2020 (1.10 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

2.   Es sei festzustellen, dass A.___ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

a)      mehrfache Nötigung, begangen ab dem 10.11.2019 bis zum 24.08.2020, zum Nachteil von B.___ (1.1 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

c)      einfache Körperverletzung, begangen am 26.01.2020, zum Nachteil von B.___ (1.2 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

b)      mehrfache Beschimpfung, begangen

-     in der Zeit vom 14.05.2020 bis 15.06.2020, zum Nachteil von B.___

-     am 16.06.2020 zum Nachteil von D.___ und E.___

(1.3 der Anklageschrift/ berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

c)      mehrfache üble Nachrede, begangen am 31.03.2020, am 30.04.2020, am 28.05.2020 sowie am 02.06.2020, jeweils zum Nachteil von B.___ (1.5 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

d)      mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen in der Zeit vom 22.02.2020 bis 15.06.2020, zum Nachteil von B.___ (1.6 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

e)      geringfügige Sachbeschädigung, begangen 20.05.2020, zum Nachteil von B.___ (1.7 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

f)       mehrfache sexuelle Belästigung, begangen in der Zeit 19.03.2020 bis zum 21.05.2020, zum Nachteil von B.___ (1.8 der Anklageschrift/berichtigter Strafbefehl vom 28.10.2022)

3.   Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit sei A.___ für nicht strafbar zu erklären.

4.   Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 05.06.2020 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 170.00 sei nicht zu widerrufen.

5.   Die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien A.___ unverzüglich herauszugeben.

6.   Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin B.___ sowie die Genugtuungsforderungen von D.___ und E.___ seien abzuweisen.

7.   A.___ sei für die ausgestandene Haftdauer von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5% seit 16.06.2020 zuzusprechen.

8.   Es sei die Entschädigung für die private Verteidigerin des A.___ in der Höhe von der Unterzeichneten auf erstes Ersuchen hin noch einzureichenden Honorarnote festzusetzen und zuzusprechen.

9.   Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, seien vollumfänglich vom Staat zu tragen.

 

15. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 (ASB 057 f.) setzte der Instruktionsrichter der Privatklägerschaft Frist zur Stellungnahme. Zudem verfügte er die Einholung der Steuerunterlagen von Amtes wegen, welche am 1. Februar 2024 vom Steueramt eingereicht wurden (ASB 062 ff.).

 

16. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (ASB 100 ff.) reichte die Privatklägerin ihre Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein und beantragte, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

 

 

II. Anwendbares Recht

 

1.   Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

 

2.   Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Oehen in: BSK StPO, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3.   Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

4.   Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

 

III. Formelles

 

1.  In dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 wird dem Beschuldigten unter anderem vorgehalten, er habe sich in der Zeit ab dem 10. November 2019 bis zum 4. September 2020 der mehrfachen Nötigung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen üblen Nachrede, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig gemacht.

 

1.1 Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. März 2023 (nachfolgend: vorinstanzliches Urteil) wurde der Beschuldigte vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 1.4 lit. b des Strafbefehls), freigesprochen. Der Beschuldigte hat jedoch die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. März 2023 beantragt. In Bezug auf die Ziffern 1 (Freispruch) und 8 (Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger D.___ und E.___) ist der Beschuldigte nicht beschwert, es fehlt diesbezüglich an einem rechtlich geschützten Interesse i.S.v. Art. 382 StPO. Der Beschuldigte beantragt in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 und 8 denn auch die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Es wird daher festgestellt, dass die Ziffern 1 und 8 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

 

1.2 Der weitere im Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 geschilderte Sachverhalt, die erfolgte Beweiswürdigung und auch die rechtliche Qualifikation hinsichtlich der zuvor genannten Delikte bzw. die Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss Ziffer 2 lit. a-h des Urteils vom 2. März 2023 werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Zu diesen Vorhalten äussert sich die Strafkammer im vorliegenden Urteil erst im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit.

 

2. Neben den anerkannten Sachverhalten und deren rechtlichen Würdigung wird dem Beschuldigten in dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 das Folgende vorgehalten:

 

2.1 Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Vorhalt Ziff. 1.9)

 

Der Beschuldigte soll einerseits ab einem unbestimmten Zeitpunkt (soweit nicht verjährt) bis am 16. Juni 2020 folgende verbotene Waffenbestandteile besessen haben, ohne dafür einen Waffenerwerbsschein oder eine Bewilligung zu besitzen:

-       1 Verschluss für Waffe, [...]

-       1 Verschluss für Waffe, [...]

-       1 Verschluss für Waffe, [...]

-       1 Verschluss für Waffe, [...]

-       1 Verschluss für Waffe, [...]

-       1 Verschluss für Waffe, [...]

-       1 Verschluss für Waffe, [...]

-       2 Magazine

Andererseits soll der Beschuldigte in einem von B.___ gemieteten Tresor mehrere verbotene Waffen besessen haben, ohne dafür einen Waffenerwerbsschein oder eine Bewilligung zu besitzen. Die Waffen habe er gemäss seinen Aussagen vor ca. 30 Jahren geschenkt erhalten. Konkret hätten die folgenden Waffen und Munition sichergestellt werden können:

-       1 Pistole Phönix HP22, long rifle, Kal. 22, Serie-Nr. […], inkl. 1 volles Magazin mit Patronen und dazugehörigem Schalldämpfer;

-       1 Pistole SIG 210, Kal. 9mm, Serie-Nr. […], inkl. 2 vollen Magazinen mit 16 Patronen;

-       1 Revolver Taurus Magnum, Kaliber 357, Serie-Nr. […], inkl. 2 vollen Magazinen, 12 losen Patronen und Lederholster;

-       13 Patronen Fiocchi, Rubber Buckshot Pallettoni Gomma.

 

Die Widerhandlung soll (soweit nicht verjährt) bis 18. Juni 2020 begangen worden sein, in [Ort 3], Aussenlager der Firma C.___ AG, Container Nr. […], festgestellt am 18. Juni 2020, ab 08:50 Uhr, anlässlich der Hausdurchsuchung.

 

2.2 Übertretung des Waffengesetzes (Vorhalt Ziff. 1.10)

 

Dem Beschuldigten wird zudem vorgehalten, er habe bis am 16. Juni 2020 acht Gewehrverschlüsse sowie zwei Magazine an einem unverschlossenen Ort, namentlich zuhause im Schrank im Schlafzimmer, aufbewahrt, womit sie nicht vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt gewesen seien und wodurch er seiner Sorgfaltspflicht betreffend Aufbewahrung nicht nachgekommen sei.

 

 

IV. Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

1. Bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 16. Juni 2020, dass er eine Waffe habe. Er habe sie gekauft, als er 18- oder 20-jährig gewesen sei. Er habe sich einen Waffenschein geholt beim Polizeiposten in [...] (AS 1023). In der Einvernahme vom 16. Dezember 2020 (AS 129 ff.) machte der Beschuldigte geltend, die Vorwürfe zu den Waffen seien «komplett falsch». Er wisse nicht, wo sich die Langwaffen befinden würden, welche zu den Gewehrverschlüssen gehörten. Er habe die Waffen vor über 30 Jahren geschenkt erhalten. Auf Frage, ob der Beschuldigte einen Waffenerwerbsschein für die Waffen Pistole Phönix HP22, Pistole SIG 210 und Revolver Taurus Magnum habe, antwortete er, er wisse es nicht mehr, das sei vor über 30 Jahren gewesen. Er sei in verschiedenen Vereinen Sportschütze gewesen und habe auch Militär geleistet. In der Einsprachebegründung vom 29. Juli 2022 liess der Beschuldigte sodann ausführen, dass er damals (vor rund 30 Jahren) weder einen Waffenerwerbsschein noch eine Bewilligung für die Waffen benötigt habe. Er gestand zu, dass er es unterlassen habe, den Besitz der Waffen zu melden, wobei diese Übertretung längst verjährt sei. An der Hauptverhandlung ergänzte er, er habe die Waffen von Menschen geschenkt erhalten, die gewusst hätten, dass er Sportschütze sei. Er habe einfach ein Faible für Waffen gehabt. Er habe es versäumt, diese Waffen nachzumelden, aber das werde er selbstverständlich machen, wenn er die Waffen wieder habe. Er habe die Waffen lange vor der Gesetzesänderung besessen, weshalb er sie nicht zu Unrecht besessen habe. In der Berufungsbegründung vom 12. Januar 2024 macht er keine weitergehenden Aussagen zum Sachverhalt ausser, dass die Vorinstanz nicht überprüft habe, ob er die Waffen nach den im Erwerbszeitpunkt geltenden Bestimmungen rechtmässig erworben habe. Der Beschuldigte bestreitet weder den Besitz der genannten Waffen sowie deren Bestandteile und Zubehör, noch die Tatsache des im Zeitpunkt der Einziehung fehlenden Waffenerwerbsscheins oder der fehlenden Bewilligung. Der Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz wird demzufolge nicht bestritten. Der Beschuldigte bestreitet hingegen ein strafbares Verhalten, worauf in der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird.

 

2.1 In Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen keine Ausführungen zur Aufbewahrung der Gewehrverschlüsse und der Magazine machte. In der Einsprachebegründung vom 29. Juli 2022 liess der Beschuldigte sodann ausführen, dass er die Verschlüsse und das Magazin getrennt von den Waffen aufbewahrt habe. Die Verschlüsse und das Magazin habe er im Schlafzimmer aufbewahrt, mitnichten also an einem unverschlossenen Ort, da er seine Haustüre abzuschliessen pflege. In seiner Wohnung würden sich nur die allernächsten Familienangehörigen aufhalten (kleiner Sohn und Mutter), von denen niemand in seinen Schränken herumzuwühlen pflege. Insbesondere für seinen kleinen Sohn seien die Waffenbestandteile nicht erreichbar gewesen, da sie oben im Schrank gelagert worden seien. Die Verschlüsse und das Magazin seien für sich alleine ohne die dazugehörigen Waffen völlig nutzlos (AS 1096). Anlässlich der Hauptverhandlung machte er sinngemäss die gleichen Ausführungen. Die Waffen seien korrekt aufbewahrt worden. Neu brachte er zum ersten Mal vor, dass der Schrank mit den sich darin befindenden Waffenteilen abgeschlossen gewesen sei (ASTG 1244). In der Berufungsbegründung lässt der Berufungskläger sodann ausführen, dass er während der gesamten Strafuntersuchung nicht einmal explizit danach gefragt worden sei, ob der Kleiderschrank im Schlafzimmer verschlossen gewesen sei oder nicht. Auch aus den Einvernahmeprotokollen sei nicht ersichtlich, ob der Schlafzimmerschrank verschlossen gewesen sei oder nicht. Zudem sei im Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juni 2020 nur der Fundort «Schlafzimmerschrank» erwähnt, jedoch nicht, ob dieser abgeschlossen gewesen sei. Die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. März 2023 liessen sich so nicht mit seinen früheren Aussagen oder den Ausführungen in der Einsprachebegründung entkräften oder rechtsgenüglich in Zweifel ziehen. Objektive Beweismittel, welche anzweifeln würden, dass der Schlafzimmerschrank verschlossen gewesen sei, würden nicht existieren. In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO und der Maximen der Beweiswürdigung und «in dubio pro reo» sei in Vornahme einer korrekten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Schlafzimmerschrank abgeschlossen gewesen sei.

 

2.2 Tatsächlich wurde im Vorverfahren nie die Frage aufgeworfen, ob es sich um einen abgeschlossenen Zimmerschrank handelte oder nicht. Jedoch ist es doch zumindest erstaunlich, dass der Berufungskläger ein so wichtiges Detail in seiner Einsprachebegründung nicht erwähnen würde, wenn es denn wirklich so wäre. Er kennt sich nach eigenen Aussagen gut aus mit Waffen und sagt von sich selbst, er habe ein Faible für Waffen (gehabt). Somit mussten ihm die Voraussetzungen für das korrekte Aufbewahren von Waffen und deren Bestandteile zweifellos bewusst sein. Es ist daher schlicht undenkbar, dass der Beschuldigte nicht vorgebracht hätte, dass der Schrank abgeschlossen war, wenn es denn wirklich so gewesen wäre. In der Einsprachebegründung brachte er vor, seine allernächsten Familienangehörigen (Sohn und Mutter) pflegten nicht in seinen Schränken herumzuwühlen. Die Waffenbestandteile seien ohnehin oben im Schrank gelagert gewesen, womit sie für seinen Sohn nicht erreichbar gewesen seien. Das impliziert, dass der Schrank unverschlossen war, ansonsten ein Herumwühlen nicht möglich gewesen wäre. Das spätere Vorbringen an der Hauptverhandlung, dass der Schrank verschlossen war, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Die auf den Sachverhalt bezogenen Rügen des Beschuldigten erweisen sich im Ergebnis als unberechtigt. Es kann vollumfänglich auf den im Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 aufgeführten Sachverhalt abgestellt werden. Ob sich der Beschuldigte mit dieser Art der Aufbewahrung strafbar gemacht hat, ist in der rechtlichen Würdigung zu beurteilen.

 

 

V. Rechtliche Würdigung

 

1. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

 

1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Waffengesetz (WG; BGS 514.54) benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Als Waffe gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen). Zu den Feuerwaffen zählen bspw. Pistolen, Revolver, Gewehre, Vorderschaftgewehre (pump action), Unterhebelrepetierer (lever action) sowie Selbstladewaffen wie Flinten und Büchsen (Aslantas Fatih, in: Facincani Nicolas/Sutter Reto [Hrsg.], Waffengesetz [WG], Bern 2017, Art. 4 N 4). Als Waffenzubehör gelten gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a WG Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile. Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist gemäss Art. 12 WG berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Munition und Munitionsbestandteile dürfen nach Art. 15 Abs. 1 WG nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind. Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist nach Art. 16a WG berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile besitzt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

1.2 Der Kanton Solothurn trat per 1. Januar 1971 dem Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 13. Januar 1970 (Waffenkonkordat; BGS 512.212) bei, welches bis 1. Januar 1999 Gültigkeit hatte. Nach Art. 2 des Waffenkonkordats durften Faustfeuerwaffen und andere Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, wie Luft- und Gaspistolen, mit denen feste Geschosse, Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden, nur gegen vorherige Abgabe eines vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Waffenerwerbsscheines gewerbsmässig verkauft werden. Gemäss Art. 11 des Waffenkonkordats wurde, wer den Vorschriften dieses Konkordates zuwiderhandelte, mit Haft oder mit Busse bestraft. Strafbar war auch die fahrlässige Übertretung.

 

1.3 Gemäss § 2 der kantonalen Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 6. November 1970 (aWV; BGS 512.215), welche per 1. Januar 1999 aufgehoben wurde, galten als Waffen unter anderem Faustfeuerwaffen und andere Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, mit denen feste Geschosse, Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden. In § 26 aWV war geregelt, dass der private Besitz von Maschinenpistolen, Maschinengewehren, von Handgranaten, Bomben und ähnlichen Explosivkörpern verboten ist; ebenso der Besitz von Schusswaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von Spring- und Fallmessern, die einhändig bedient werden können. Ausnahmen bedurften nach Abs. 2 einer Bewilligung der Kantonspolizei. In Abs. 3 war schliesslich geregelt, dass der Besitz von Schusswaffen und Munition allen in § 15 aWV aufgeführten Personen verboten ist. § 15 aWV bestimmte, an welche Personen kein Waffenerwerbsschein abgegeben werden darf. Nach § 7 aWV durften Waffen im Sinne von § 2 nur gegen vorherige Abgabe eines vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Waffenerwerbsscheines gewerbsmässig verkauft werden. Übertretungen der aWV wurden nach § 30 aWV mit Haft oder mit Busse bestraft, wobei auch die fahrlässige Übertretung strafbar war.

 

1.4 Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung aus, dass das Waffenbesitzverbot in Art. 5 Abs. 2 WG mit der auf den 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Revision des WG neu in das Gesetz aufgenommen worden sei. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem oder geltendem Recht berechtige zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe. Auch bzgl. der bewilligungspflichtigen Waffen i.S.v. Art. 8 WG gelte, dass der rechtmässige Erwerb nach altem Recht (aArt. 8 f. WG) zum weiteren Besitz unter neuem Recht berechtige. Gegenteiliges hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb würden daher keine «Rückwirkung» entfalten. Sie fänden ausschliesslich auf Besitzverhältnisse Anwendung, die auf eine Handänderung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zurückgehen würden. Der Besitzstand bleibe daher gewahrt.

 

1.5 Weiter führt der Berufungskläger aus, dass die Meldepflichtverletzung – anders als der unrechtmässige Besitz von Waffen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) – als blosse Übertretung geahndet werde. Würden die in den Art. 42 Abs. 5-7 WG vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, so würden die Gegenstände nach Art. 31 WG wegen unerlaubten Besitzes von Waffen etc. beschlagnahmt. Der Besitzer werde nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft. Eine solche Bestrafung komme entgegen der Auffassung der Vorinstanz aber nur in Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als auch die sechsmonatige Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt verstreichen liess. Nach Art. 42 Abs. 6 WG, der eine Übergangsbestimmung zur Regelung der Besitzesverhältnisse enthalte, sei ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zudem nicht erforderlich, wenn der Besitzer bereits eine solche habe. Der Besitz erfolge daher nicht ohne Berechtigung, wenn unter altem Recht eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe erworben und nur die Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG missachtet worden sei. Gleich verhalte es sich, wenn vor Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb von Schalldämpfern, Laser- und Nachtsichtzielgeräten eingeholt worden sei. Daher hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Berufungskläger die Gegenstände nach den im Erwerbszeitpunkt anwendbaren Bestimmungen rechtmässig erworben habe. Weiter würden Pistolen grundsätzlich nicht unter Art. 5 Abs. 2 WG fallen. Sie würden keiner kantonalen Ausnahmebewilligung bedürfen und könnten mit einem Waffenerwerbsschein erworben werden, weshalb sie keiner Meldepflicht nach Art. 5 Abs. 2 WG unterlägen.

 

1.6 Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die Waffen (und deren Zubehör) gemäss den damals geltenden Bestimmungen rechtmässig erworben hat. Nach erfolgter Beweiswürdigung steht fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waffen keinen Waffenerwerbsschein hatte. Damals, «vor rund 30 Jahren», galten noch das Waffenkonkordat und die aWV. In diesen Erlassen ist durchgehend und ausschliesslich von «gewerbsmässigem Handel und Verkauf» die Rede. Die beiden Erlasse äussern sich nicht zum Erwerb bei nichtgewerbsmässigen Verkäufern, wie dies beispielsweise bei einer Schenkung unter Privatpersonen geschehen kann. Die aWV legt zwar fest, wann der Besitz von Waffen verboten ist, knüpft den rechtmässigen Besitz jedoch nicht explizit an den Besitz eines Waffenerwerbsscheins oder Ähnliches. Das Waffenkonkordat äussert sich hingegen gar nicht zum Waffenbesitz. So ist davon auszugehen, dass ein Erwerb von nicht verbotenen Waffen von einem nicht gewerbsmässigen Veräusserer bspw. durch Schenkung grundsätzlich erlaubt war. § 26 Abs. 3 aWV besagt, dass der Besitz von Schusswaffen allen in § 15 aWV aufgeführten Personen (z.B. Jugendliche unter 18 Jahren, Geisteskranke und Geistesschwache usw.) verboten ist. Wer also nicht unter die in § 15 Abs. 1 aWG genannten Personen fiel, durfte nach aWV eine nicht bewilligungspflichtige Waffe rechtmässig besitzen, auch wenn er keinen Waffenerwerbsschein besass. Der Beschuldigte fiel zum Erwerbszeitpunkt vermutungsweise nicht unter die in § 15 Abs. 1 genannten Personen und hat seine Waffen und deren Zubehör nicht von einem gewerbsmässigen Veräusserer erworben, weshalb er diese rechtmässig besass. Ob der Beschuldigte gegen Meldepflichten (Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5 und 6 WG) verstossen hat, kann offen bleiben, da dieser Sachverhalt vorliegend nicht angeklagt ist.

 

1.7 Der Beschuldigte ist somit vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen.

 

2. Übertretung des Waffengesetzes

 

2.1 Nachdem der im Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 aufgeführte Sachverhalt erstellt ist, kann in Bezug auf dieses Delikt vollumfänglich auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Berufungskläger keine Einwände zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz vorbringt.

 

2.2 Der Beschuldigte hat sich demnach der Übertretung des Waffengesetzes schuldig gemacht.

 

3. Schuldfähigkeit

 

3.1 Nachdem feststeht, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift (ausser dem mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz) tatbestandsmässig und rechtswidrig handelte, ist als dritte Voraussetzung der Strafbarkeit zu prüfen, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 / 6B_298/2020 E. 4.2.1). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

 

3.2 Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungserklärung vor, dass folgende Anhaltspunkte in den Akten an seiner Schuldfähigkeit Zweifel aufkommen lassen würden:

-     «Somit macht es Sinn, den Beschuldigten wie von der Staatsanwaltschaft angedacht, psychologisch begutachten zu lassen. Dies auch mit dem Augenmerk, dass er massive unberechenbare Gemütsschwankungen an den Tag legt» (S. 11 der Strafanzeige Polizei Kanton Solothurn, AS 011).

-     Aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 16. Juni 2020 (AS 129-0133), insbesondere aufgrund seiner Antworten zu den gestellten Fragen, ergebe sich klar und eindeutig, dass der Berufungskläger sich in einer derart heftigen Gemütslage befunden habe, dass er sich nicht gespürt habe und sich nicht habe steuern können.

-     «Wenn ich ihn heute so sehe in einer Ruhe hier sitzen, dann waren es nicht die gleichen zwei Menschen» (Einvernahme von D.___ an der Hauptverhandlung vom 2. März 2023, AS 1224).

-     «Er war in einem psychischen Zustand, der nicht normal war. Ich hatte in meiner Karriere noch nie so etwas und kann gut mit den Leuten umgehen, würde ich sagen. Aber hier war jede Hilfe fehl am Platz» (Einvernahme von E.___ an der Hauptverhandlung vom 2. März 2023, AS 1227 f.).

-     «Die Polizisten haben es gut beschrieben. Das nicht steuern können, aber trotzdem bewusst Sachen machen» (Einvernahme von B.___ an der Hauptverhandlung vom 2. März 2023, AS 1231).

 

3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen gehe klar und unzweifelhaft hervor, dass sich der Berufungskläger zu den angeklagten Tatzeitpunkten nicht habe steuern können. Er habe sich in einer absoluten Ausnahmesituation befunden und Mühe gehabt, die Trennung von B.___ zu akzeptieren und zu verarbeiten. Dass er gemäss der Vorinstanz vorsätzlich gehandelt habe, bedeute nicht, dass er schuldfähig gewesen sei, da gemäss Bundesgericht auch jemand schuldunfähiges vorsätzlich handeln könne (BGE 115 IV 221, 223). Zwar sei bei tatbestandsmässigem Handeln in der Regel auch die Schuldhaftigkeit zu bejahen, für das Fehlen von Schuldausschlussgründen würden prozessual gesehen aber die Strafbehörden die Beweislast tragen. Art. 10 Abs. 3 StPO besage, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehe, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden. Einhergehend mit der Lehre würden die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit als Sachfrage gestützt auf den Wortlaut ohne weiteres unter den Anwendungsbereich des Grundsatzes «in dubio pro reo» fallen. Wenn noch Zweifel bestehen würden, ob noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden gewesen seien, so habe in Anwendung des Zweifelssatzes ein Freispruch zu ergehen, die Annahme verminderter Schuldfähigkeit sei in diesem Fall unzulässig.

 

3.4 Eine retrospektive Begutachtung des Beschuldigten sei nicht mehr möglich. Es sei aber auch nicht am Berufungskläger selbst gelegen, einen rechtzeitigen Antrag auf eine Begutachtung zu stellen. Vielmehr wäre das die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden gewesen, da ihnen der Beweis der Schuldfähigkeit des Beschuldigten obliege. Aufgrund der sich aufdrängenden, bestehenden Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten erweise sich das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2. März 2023 als rechtsfehlerhaft und sei aufzuheben. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» hätte die Vorinstanz bzgl. der Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 lit. a) – h) des Urteils vom 2. März 2023 feststellen müssen, dass der Beschuldigte zufolge fehlender Schuldfähigkeit trotz Erfüllung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatbestände nicht strafbar sei. Dadurch, dass sie das nicht getan habe, habe sie eine Rechtsverletzung insbesondere der Gesetzesnormen der Art. 19 und 47 StGB sowie von Art. 10 StPO begangen.

 

3.5 Gemäss erstelltem Sachverhalt belästigte der Beschuldigte seine Ex-Partnerin, indem er sie zwischen Februar 2020 und September 2020 gegen ihren Willen unter anderem rund 100 Mal anrief und ihr rund 250 E-Mails zusandte. Darin beleidigte er sie teilweise aufs Übelste. Der Beschuldigte ging so vor in der Hoffnung, sie gebe ihrer gemeinsamen Beziehung nochmals eine Chance. Das Verhalten des Beschuldigten dauerte also über mehrere Monate hinweg an, weshalb äusserst fraglich ist, ob eine «heftige Gemütslage», wie sie in der Berufungsschrift bezeichnet wird, über eine so lange Dauer überhaupt bestehen kann. Die Ausfälligkeiten des Beschuldigten hatten ihren Höhepunkt ab dem 14. Mai 2020 und endeten erst nach der erfolgten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 16. Juni 2020. Sie fanden zu jeder erdenklichen Tages- und Nachtzeit statt. Eine fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist bereits aufgrund des langen Tatzeitraumes sehr fraglich. Sie ist aber insbesondere dort nicht erkennbar, wo der Beschuldigte sich an die Vorgesetzten der Privatklägerin wandte und sich gemässigt und ohne Beleidigungen ausdrückte. Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, konnte er sich gegenüber Drittpersonen sogar höflich zeigen. In einer E-Mail vom 15. Mai 2020 an die Privatklägerin und ihren Vorgesetzten fragt er für seine Verhältnisse sehr zurückhaltend an, ob er an diesem Wochenende seine Sommerpneus abholen dürfe. Tags zuvor und am selben Abend schickte er Frau B.___ jeweils eine E-Mail, in der er sie einmal aufs Übelste beschimpft («Deine verpfuschten Silikontitten wirken einfach nur billig und lächerlich !! wie eine Hafenhure …» usw.) und sich über ihren Sohn lustig macht («die Lachnummer der Nation»). Er konnte diese aggressive, beleidigende und einschüchternde Art beliebig hervorrufen oder wieder verstecken. Eindrücklichstes Beispiel sind die Mails, die der Beschuldigte am 2. Juni 2020 versendete. Erst schickte er Frau B.___ um 08:47 Uhr eine E-Mail mit massivst beleidigendem Inhalt: «[…] schäm dich für den Rest deines dreckigen Lebens ! Mögen dich und deine Sippschaft alle Krankheiten, Unfälle und alles Negative für immer verfolgen … Dreckschweine seid ihr – […] ». Gut eine Stunde später schrieb er Frau B.___ und ihrem Vorgesetzten eine E-Mail mit dem Inhalt: «B.___, Mit deiner arroganten, despektierlichen und menschenverachtenden Art solltest du nicht in einem sozialen Beruf arbeiten ! Die Werte die du vermitteln und (vor)leben solltest entsprechen nicht Deiner gespaltenen Persönlichkeit und dein Autismus ist der Sache nicht dienlich. Du kannst nicht reflektieren und das wäre in einer solchen Führungsfunktion dringend von Nöten … und im Privatleben förderliche … Lass dir helfen …». Auch hier macht der Beschuldigte zwar negative Äusserungen über die Privatklägerin, jedoch sind diese von der Schwere her nicht annährend mit jenen Mails zu vergleichen, die er ausschliesslich an sie verschickt. Dem Berufungskläger war eindeutig bewusst, dass er seine Ausführungen in einer E-Mail an Drittpersonen nicht auf seine übliche, sich weit unter der Gürtellinie befindende Art («Dreckschwein, Stinkfotze, Dreckschlampe, Hafenhure, Drecknutte, Miststück, Dreckfotze» usw.) machen kann. Er war also sowohl fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen, als auch gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es bestehen keine unüberwindlichen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bzw. an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten.

 

3.6 Die vom Berufungskläger angeführten Zitate betreffen mehrheitlich sein Verhalten am 16. Juni 2020 (Tag der bei ihm erfolgten Hausdurchsuchung). Dass der Beschuldigte durch die angeordnete Hausdurchsuchung aufgebracht war, ist nachvollziehbar, jedoch entschuldigt dies sein vollkommen ausuferndes Verhalten nicht im Geringsten. Dass der Beschuldigte sein ausfälliges Verhalten beliebig steuern konnte, wurde bereits ausgeführt. Ausserdem fiel der Beschuldigte bereits zuvor (Einvernahme vom 9. Juni 2020, AS 095) und auch danach (bspw. Einvernahme vom 26. August 2020, AS 186; Einvernahme vom 16. Dezember 2020, AS 131) immer wieder mit Beleidigungen gegenüber Polizisten und ihrer Arbeitsweise auf. Eine Schuldunfähigkeit aufgrund der aussergewöhnlichen Situation einer Hausdurchsuchung ist daher ebenfalls nicht zu erkennen.

 

3.7 Weiter ist auch die Einrede des Beschuldigten nicht zu hören, wonach seine Schuldfähigkeit mittels Gutachten hätte festgestellt werden müssen. Wie bereits dargelegt, konnte sich der Beschuldigte zusammenreissen und sich vernünftig verhalten, wenn er dies denn wollte. So ist es auch verständlich, sind die anfänglichen Bedenken der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschuldigten schnell verflogen. Der ab der zweiten Einvernahme (16. Juni 2020) anwaltschaftlich vertretene Berufungskläger brachte vor dem Erlass des Strafbefehls nie die Frage nach seiner Schuldfähigkeit auf. Im Gegenteil führte er selbst in dieser Einvernahme aus, er sei nicht psychisch krank, er habe ADHS, er sei kein Autist, habe kein Borderline (AS 1020). Das angeführte Zitat aus der Strafanzeige der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft, wonach es Sinn mache, den Beschuldigten psychologisch begutachten zu lassen, wurde erst am 12. Januar 2021 verfasst. Zu diesem Zeitpunkt gab es aber keine Auffälligkeiten seitens des Beschuldigten mehr. Ein retrospektives Gutachten wäre deshalb nicht aussagekräftig gewesen, wie dies der Berufungskläger auch selbst darlegt. Der Beschuldigte wartete zu mit dem Vorbringen der möglichen Schuldunfähigkeit bis die Voraussetzungen einer Begutachtung weggefallen sind. Dieses Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz, da er die Nichteinholung eines Gutachtens erst gerügt hatte, als eine Begutachtung kein brauchbares Ergebnis mehr hervorgebracht hätte.

 

3.8 Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil in Bezug auf die Schuldunfähigkeit Art. 47 StGB verletzt haben soll, ist weder ersichtlich, noch begründet der Berufungskläger diese Behauptung.

 

3.9 Die Rügen des Berufungsklägers sind im Ergebnis unbegründet. Dem Beschuldigten ist daher eine voll erhaltene Schuldfähigkeit zu attestieren. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen üblen Nachrede, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen sexuellen Belästigung und der Übertretung des Waffengesetzes schuldig gemacht hat.

 

 

VI. Strafzumessung

 

1. Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteilsseite [nachfolgend: US] 26 ff.) verwiesen werden.

 

2. Anwendbares Recht

 

Hat ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Peter Popp/Anne Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 20, m.H.).

 

Am 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Dabei wurde der Strafrahmen des hier interessierenden Art. 179septies StGB massiv verschärft. War das Delikt bisher einzig mit einer Busse bedroht, so ist der Strafrahmen heute Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Damit erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden ist.

 

3. Konkrete Strafzumessung

 

3.1 Der Beschuldigte lässt vorbringen, die Vorinstanz habe die Art der Strafe falsch festgesetzt, weshalb sich damit die Strafzumessung, wie sie vorgenommen worden sei, nicht aufrechterhalten lasse. Gemäss Art. 50 StGB habe das Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es habe seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar sei (BGE 144 IV 313). Weiter sei die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Hauptsanktion (BGE 144 IV 217, E. 3.3.3). Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, sei generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollten in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenständen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022). Bei der Wahl der Sanktionsart seien als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Vorinstanz habe die Wahl der Art der Strafe nur äusserst rudimentär und damit in Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 14 StGB und 29 Abs. 2 BV damit begründet, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht empfindlich genug treffen würde. Die bestehende Vorstrafe aus der Zeit der Trennungsphase von der Ex-Frau beeinflusse das Strafmass und nicht die Strafart. Der Berufungskläger habe sich aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte bereits einen Tag in Haft befunden. Es sei davon auszugehen, dass die Haft dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit des Verfahrens durchaus vor Augen geführt habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Berufungskläger besonders strafempfindlich sei, da er seinen Sohn in alternierenden Obhut betreue. Der Beschuldigte habe sich seit der im Raum stehenden Delikte bewährt und keine neuerlichen Straftaten begangen, weshalb ihm die Vorinstanz eine günstige Legalprognose attestiert habe. Es sei auf eine Geldstrafe als zutreffende Strafart zu erkennen. Dies habe gleichzeitig zur Folge, dass entgegen der Vorinstanz im konkreten Fall auch eine Gesamtstrafenbildung aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen vorzunehmen sein werde. Zur Höhe der Strafzumessung äussert sich der Berufungskläger nicht.

 

3.2 Die Vorinstanz begründet in ihrem Urteil die Wahl der Strafart damit, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht empfindlich genug treffen würde, was angesichts seiner guten finanziellen Verhältnisse nachvollziehbar ist. Weiter führt sie in ihrem Urteil aus, dass bereits bei der Trennung von seiner Ex-Frau die Polizei habe ausrücken müssen. Der Beschuldigte sei diesbezüglich am 24. Mai 2016 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden. Zudem habe er während der Trennung von B.___ am 4. April 2020 einen Polizisten beschimpft und diesen an einer Amtshandlung gehindert, wofür er am 5. Juni 2020 rechtskräftig verurteilt worden sei. Den Beschuldigten habe insbesondere die erste Vorstrafe nicht genügend beeindruckt, sodass er erneut straffällig geworden sei. Der massiven Delinquenz im jetzigen Verfahren würde zudem eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen nicht gerecht werden. Daher sei vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

3.3 Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.3). Die Vorinstanz legt klar dar, worauf sie sich bei ihrem Entscheid hinsichtlich der Strafart stützt. Diese Überlegungen sind kurz und prägnant umschrieben, sie sind vollständig und nachvollziehbar, womit die Vorinstanz die erforderliche Begründungsdichte erfüllt. Ausschweifende Ausführungen sind vorliegend auch gar nicht notwendig, da die mehrfache Verurteilung wegen gleicher oder ähnlicher Delikte ausreicht, um darzulegen, dass den Beschuldigten eine blosse Geldstrafe nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermöchte. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist angesichts der Vorstrafen angezeigt. Es kann momentan nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Berufungskläger im Falle einer Trennung von einer aktuellen oder zukünftigen Partnerin nicht wieder ähnlich verhalten könnte. Insofern erschiene eine blosse Geldstrafe als ineffizient und ist daher ungeeignet.

 

4. Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 28 ff.), darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Berufungskläger äussert sich zwar zur konkreten Strafzumessung bzw. zur Höhe der Strafe nicht. Jedoch bemängelt er die Art der ausgefällten Strafe und will im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe als zutreffende Strafart erkennen. Da die Maximalstrafe einer Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt und die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen aussprach, rügt der Berufungskläger implizit auch die Höhe der ausgefällten Sanktion. So erklärt er, die Vorinstanz führe nicht näher aus, weshalb aufgrund der zu beurteilenden Delinquenz eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen nicht gerecht werde (ASB 051).

 

4.1 Für die Bestimmung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die mehrfache Nötigung, ist bei der Tatkomponente in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Opfer während mehrerer Monate erheblich in seiner Handlungsfreiheit und seinem Sicherheitsgefühl eingeschränkt wurde. Die absurd hohe Anzahl an E-Mails und Telefonanrufen belegt, dass die Geschädigte mehrmals täglich vom Beschuldigten angegangen und kontaktiert wurde. Zwischen dem 15. März 2020 und dem 6. April 2020 schickte der Berufungskläger der Privatklägerin rund 250 E-Mails mit Beleidigungen, Beschimpfungen und drohungsähnlichen Inhalten. Zudem versuchte er sie in der Zeit vom 20. April 2020 bis zum 14. Mai 2020 104 mal anzurufen, obwohl die Geschädigte ihm gegenüber mehrmals klarstellte, dass ihre Beziehung beendet sei und sie keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten wünsche. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin und ihren Familienangehörigen auch physisch nachgestellt und sie auch so in ihrer persönlichen Freiheit stark eingeschränkt. Zudem kontaktierte er sie in ihrem Arbeitsumfeld und bezog dabei auch ihre Vorgesetzten und weitere Mitarbeiter in diese Nachrichten ein, was sich straferhöhend auswirkt. Somit ist die objektive Tatschwere noch knapp im unteren Drittel anzusiedeln. Dasselbe gilt für die subjektive Tatschwere. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und hörte auch nach mehrmaligen Aufforderungen durch die Privatklägerin nicht damit auf, diese zu belästigen. Die Beweggründe des Berufungsklägers waren egoistisch, indem er die Geschädigte mittels Kontaktaufnahme zunächst zur Wiederaufnahme der Beziehung zwingen und ihr anschliessend das Leben so unerträglich wie nur möglich machen wollte. Somit ist die Einsatzstrafe noch knapp im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 10 Monaten erscheint angemessen.

 

4.1.1 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Schuldsprüche betreffend die einfache Körperverletzung und den Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. Für die einfache Körperverletzung erscheint eine Einsatzstrafe von drei Monaten, hälftig asperiert, verschuldensangemessen. Da der Hausfriedensbruch in der Gesamtbetrachtung eher leicht wiegt und auch das Verschulden hierbei als gering zu bezeichnen ist, ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen, womit sich eine Strafe von 12 Monaten ergibt.

 

4.1.2 In Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (US 30) verwiesen werden. Die Täterkomponente wirkt sich aufgrund der doch einschlägigen Vorstrafen negativ aus. Die Strafe ist um einen Monat zu erhöhen, womit sich eine Strafe von 13 Monaten ergibt.

 

4.1.3 Für die Zusatzstrafe für die mehrfache Beschimpfung und die mehrfache üble Nachrede kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (US 30 f.) verwiesen werden. Die von der Vorinstanz für diese Delikte als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2020 auf 60 Tagessätzen festgesetzte Geldstrafe erscheint angesichts der Gesamtumstände dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Zusatzstrafe ist folglich auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu bestimmen.

 

4.1.4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse (ASB 62 ff.) des Beschuldigten haben sich seit dem Urteil der Vorinstanz nicht wesentlich verändert. Es wird auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen (US 31) und die Tagessatzhöhe auf CHF 170.00 festgesetzt. Somit ergibt sich für die mehrfache Beschimpfung und die mehrfache üble Nachrede eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 170.00.

 

4.2 In Bezug auf die Übertretungen (geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Übertretung des Waffengesetzes) kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 32 f.). Für diese Delikte hat die Vorinstanz zusätzlich eine Busse von CHF 900.00 ausgesprochen. Diese Busse erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wird demnach zu einer Busse in Höhe von CHF 900.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von neun Tagen, verurteilt.

 

4.3 Die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerin haben kein Rechtsmittel ergriffen. Deshalb kann aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine höhere Strafe ausgefällt werden als gemäss dem Urteil der Vorinstanz. Damit ist die Freiheitsstrafe auf 7 Monate festzusetzen. Die Geldstrafe beläuft sich auf 60 Tagessätze und die Busse beträgt CHF 900.00. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Strafen (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) gewährt. Das Berufungsgericht ist daran gebunden.

 

 

VII. Widerruf

 

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für einen Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen) und zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (Roland M. Schneider/Roy Garré in: BSK StGB I, Art. 46 StGB N 7).

 

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020 zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 170.00 verurteilt. Hinsichtlich des Widerrufs dieser bedingten Strafe kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (US 33) verwiesen werden. Auf den Widerruf ist deshalb ebenso zu verzichten wie auf die Verlängerung der Probezeit.

 

 

VIII. Einziehungen

 

1. Der Beschuldigte verlangt die unverzügliche Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Er begründet die Herausgabe damit, dass er die Waffen rechtmässig erworben habe.

 

2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde insbesondere Waffen, Waffenbestandteile und Munition aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Solche beschlagnahmten Gegenstände sind nach Art. 31 Abs. 2 WG der eigentumsberechtigten Person zurückzugeben, wenn kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Die Prüfung, ob ein solcher Hinderungsgrund besteht, erfolgt durch die Polizei des Kantons Solothurn.

 

3. Vorliegend bestehen – aufgrund der Schuldsprüche und Vorstrafen– zumindest Anhaltspunkte dafür, dass ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG bestehen könnte. Folglich hat die Kantonspolizei Solothurn über die Einziehung oder eine allfällige Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Der Antrag auf Herausgabe der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände ist abzuweisen.

 

 

IX. Zivilforderungen

 

1. Für die theoretischen Ausführungen zu den Zivilforderungen kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz (US 34, 36 f.) verwiesen werden.

 

2. Der Berufungskläger erachtet den in Ziffer 6 bzw. 7 des Urteils der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz von CHF 3'551.40 und die zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins von 5% seit 4. September 2023 als übersetzt und sieht darin eine Rechtsverletzung von Art. 41, 47 und 49 OR. Weiter verlangt er eine Genugtuung für ungerechtfertigte Haft in der Höhe von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2020.

 

3. Betreffend Schadenersatz führt er aus, dass das Engagieren einer Sicherheitsfirma, die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung zu Beginn des Verfahrens und der Austausch der Schlösser der Liegenschaft der Privatklägerin nicht notwendig gewesen seien, weshalb er nicht für diese Kosten aufzukommen habe.

 

3.1 Durch das nötigende Verhalten des Berufungsklägers (Versenden von Mails mit drohendem Inhalt, Auflauern an öffentlichen Orten etc.) ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin um ihre eigene und die Sicherheit ihrer Kinder fürchtete. Das Argument des Berufungsklägers, dass es nur vereinzelt zu einem Auflauern oder Nachstellen gekommen sei, ändert nichts an der berechtigten Furcht der Privatklägerin. Der Beizug einer Sicherheitsfirma ist daher gerechtfertigt. Da der Beschuldigte die Kosten in Höhe von CHF 344.65 mit seinem Verhalten verursachte, hat er diese auch zu bezahlen.

 

3.2 Wiederum war es der Berufungskläger, der mit seinem nötigenden Verhalten den Beizug einer anwaltschaftlichen Vertretung notwendig machte. Im Sinne der Waffengleichheit liess sich die Privatklägerin durch Rechtsanwältin Lind vertreten, damit diese mit der damaligen Rechtsvertreterin des Beschuldigten korrespondierte. Auch wenn das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nie beim zuständigen Gericht eingereicht worden ist, ist dessen Ausarbeitung durch das Verhalten des Beschuldigten notwendig geworden. Die Einreichung des Gesuchs ist durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen durch das Haftgericht obsolet geworden. Die Zusprechung der Schadenersatzforderung in Bezug auf die Aufwände von Rechtsanwältin Lind in Höhe von CHF 2'447.30 ist gerechtfertigt.

 

3.3 Auch den Austausch der Schlösser provozierte der Beschuldigte durch sein eigenes Verhalten, indem er die Schlüssel zur ehemals gemeinsam bewohnten Liegenschaft nie zurückbrachte. Er verweigerte die Schlüsselrückgabe trotz schriftlich mitgeteilten Hausverbots und hielt sich wiederholt auf dem Vorplatz und im Garten der Privatklägerin auf. Sein Verhalten hat die Kosten für die Auswechslung der Schlösser der Liegenschaft der Privatklägerin in Höhe von CHF 759.45 verursacht.

 

3.4 Die Schadenersatzforderungen sind in Übereinstimmung mit Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils im Umfang von CHF 3'551.40 gutzuheissen. Darüber hinaus ist die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

 

4. Die psychische und sexuelle Integrität der Geschädigten wurden durch das Verhalten des Beschuldigten über längere Zeit schwer verletzt. Durch die widerrechtlichen Stalking-Aktionen des Beschuldigten erlitt die Geschädigte eine immaterielle Unbill von erheblicher Intensität. Er verunmöglichte ihr, ein normales Leben zu führen, insbesondere war ihre Handlungs- und Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und die drohenden Worte und Handlungen des Beschuldigten versetzten sie in ständige Angst. Der Berufungskläger behauptete wiederholt Provokationen durch die Privatklägerin, welche Auslöser für sein Verhalten gewesen sein sollen. Einen Beleg hierfür hat er jedoch nie eingereicht. Weiter sind die von ihm zum Vergleich herangezogenen Stalkingfälle nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen. Nebst den üblen und primitiven Beschimpfungen gegenüber der Privatklägerin kontaktierte der Beschuldigte auch das (Arbeits-)Umfeld der Privatklägerin, womit sie auch an ihrem Arbeitsplatz in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wurde. Dass die Geschädigte unter Angstzuständen, Schlafstörungen oder Panikattacken litt, hat sie glaubhaft dargelegt und ist im Übrigen auch nachvollziehbar. Die Höhe der von der ersten Instanz zugesprochenen Genugtuung erscheint angesichts der Umstände angemessen und ist zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte der Geschädigten eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 4. September 2020 zu bezahlen.

 

5. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers ist aufgrund seines vollständigen Unterliegens abzuweisen.

 

 

X. Kosten und Entschädigung

 

1. Verfahrenskosten

 

1.1 Der Beschuldigte wird grossmehrheitlich schuldig gesprochen. Es erfolgten zwar auch zwei Freisprüche, diese aber in Nebenpunkten. Es ist daher angemessen, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'100.00 zu 80%, das heisst im Umfang von CHF 2'480.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

1.2 Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte teilweise erfolgreich: Es erfolgten zwei Freisprüche in Nebenpunkten, die Höhe der Strafe bleibt jedoch die gleiche. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00, total CHF 2'150.00, dem Beschuldigten zu 80%, das heisst im Umfang von CHF 1’720.00, aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

 

2. Parteientschädigung

 

2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit. a StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Sie gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote.

 

2.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin zu verpflichten.

 

2.2.1 Für das erstinstanzliche Verfahren ist der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF 2'500.00 zuzusprechen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, diese ist zu bestätigen.

 

2.2.2 Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, macht gemäss Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 3'652.20 (Honorar CHF 3'367.00, Auslagen CHF 13.70 sowie 7.7% MwSt. auf CHF 587.00, ausmachend CHF 45.20, bzw. 8.1 % MwSt. auf CHF 2’793.70, ausmachend CHF 226.30) geltend. Die Höhe der ausgewiesenen Kosten erscheint angemessen. Die Entschädigung ist demnach auf CHF 3’652.20 (12.95 Stunden à CHF 260.00), inklusive Auslagen und MwSt., d.h. 7.7% auf CHF 587.00 (2.25 Stunden à CHF 250.00 + Auslagen CHF 2.00), ausmachend CHF 45.20, sowie 8.1% auf CHF 2'793.70 (10.70 Stunden à CHF 260.00 + Auslagen CHF 11.70), ausmachend CHF 226.30, festzusetzen. Eine Reduktion der Parteientschädigung ist vorliegend trotz der Freisprüche nicht angezeigt, da der Beschuldigte nur in Anklagepunkten freigesprochen wird, welche die Privatklägerin nicht betreffen. Die Parteientschädigung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 3'652.20 ist vom Beschuldigten zur Bezahlung zu übernehmen.

 

2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten im Verhältnis seines Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

 

2.3.1 Für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von 20% zu Lasten des Staates zuzusprechen. Für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu machte die damalige Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Susanne Ackermann, einen Aufwand von 23,41 Stunden geltend. Die separat eingereichte Honorarnote betreffend Korrespondenz mit der Gegenanwältin mit einem Aufwand von 2,5 Stunden ist nicht zu berücksichtigen, da diese offensichtlich nicht notwendigen und zu entschädigenden Aufwand für die Verteidigung im vorliegenden Verfahren betrifft. Zudem sind die geltend gemachten Auslagen insoweit anzupassen, als dass Kopien und Scans praxisgemäss mit CHF 0.50 / Stück vergütet werden. Unter Hinzurechnung der gekürzten Auslagen und Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung gemäss gekürzter Honorarnote auf CHF 1'162.40 (20% von CHF 5'812.10) festgesetzt.

 

2.3.2 Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ebenfalls eine Parteientschädigung von 20% zu Lasten des Staates zuzusprechen. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech, macht gemäss Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 5'145.45 (Honorar CHF 4'702.00, Auslagen CHF 67.50 sowie 7.7% MwSt., ausmachend CHF 200.31 [recte: CHF 200.28, gerundet CHF 200.30], bzw. 8.1 % MwSt., ausmachend CHF 175.64 [gerundet: CHF 175.65]) geltend. Der geltend gemachte Aufwand von rund 18 Stunden erscheint angemessen. Die Parteientschädigung wird demnach auf CHF 1'029.10 (20% von CHF 5'145.45) festgesetzt.

 

2.3.3 Die Parteientschädigungen sind mit den jeweiligen Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

 

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 123 Ziff. 2, Art. 144 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 179septies, Art. 181, Art. 186, Art. 198 StGB; Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG; Art. 122 ff., Art. 335 ff., Art. 406, Art. 416 ff. StPO  erkannt:

1.      Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. März 2023 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wird A.___ freigesprochen vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. September 2020, zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 1.4 lit. b des Strafbefehls).

2.      A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen (soweit nicht verjährt) bis 18. Juni 2020.

3.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)         mehrfache Nötigung, begangen ab dem 10. November 2019 bis zum 24. August 2020, zum Nachteil von B.___,

b)         einfache Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2020, zum Nachteil von B.___,

c)         mehrfache Beschimpfung, begangen

-     in der Zeit vom 14. Mai 2020 bis zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,

-     am 16. Juni 2020 zum Nachteil von D.___ und E.___,

d)         Hausfriedensbruch, begangen am 20. Mai 2020 zum Nachteil von B.___,

e)         mehrfache üble Nachrede, begangen am 31. März 2020, am 30. April 2020, am 28. Mai 2020 sowie am 2. Juni 2020, jeweils zum Nachteil von B.___,

f)          mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen in der Zeit vom 22. Februar 2020 bis zum 15. Juni 2020, zum Nachteil von B.___,

g)         geringfügige Sachbeschädigung, begangen am 20. Mai 2020, zum Nachteil von B.___,

h)         mehrfache sexuelle Belästigung, begangen in der Zeit vom 19. März 2020 bis zum 21. Mai 2020, zum Nachteil von B.___,

i)          Übertretung des Waffengesetzes, begangen (soweit nicht verjährt) bis 16. Juni 2020.

4.      A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung von 1 Tag Haft im Erstehungsfalle,

b)    einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, (teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020,

c)    einer Busse von CHF 900.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.

5.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 170.00 wird nicht widerrufen.

6.      Über die Einziehung der nachfolgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Waffen) hat die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden (Art. 31 WG):

-       1 Pistole Phönix HP22, long rifle, Kaliber .22, inkl. 1 volles Magazin mit Patronen

-       1 Schalldämpfer, Phönix long rifle

-       1 Pistole SIG 210, Kaliber 9mm, inkl. 2 Magazine und 16 Patronen

-       1 Revolver Taurus Magnum 357, Kaliber .357, mit Lederholster, 2 Magazinen und 21 Patronen

-       13 Patronen Fiocchi, Rubber Buckshot Pallettoni Gomma

-       2 Magazine Kaliber .22 long rifle1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

-       1 Verschluss für Waffe, […]

7.      A.___ hat der Privatklägerin B.___ einen Schadenersatz von CHF 3'551.40 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen.

8.      A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins von 5% seit 4. September 2020 zu bezahlen.

9.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils werden folgende Genugtuungsforderungen gegenüber A.___ abgewiesen:

a)         D.___:        CHF 500.00 zu Gunsten der Spitex Thal-Gäu.

b)         E.___          CHF 1'200.00.

10.   A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

11.   Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.___, damals vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Ackermann, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'162.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat. Diese wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziffer 12 nachfolgend verrechnet.

12.   A.___ hat 80% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'100.00, folglich CHF 2'480.00, zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 11 vorstehend verbleibt ein von A.___ zu bezahlender Betrag von CHF 1'317.60. Die restlichen 20% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 620.00) gehen zu Lasten des Staates.

13.   Für das Berufungsverfahren hat A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung von CHF 3'652.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

14.   Für das Berufungsverfahren wird A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'029.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat. Diese wird mit den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens gemäss Ziffer 15 nachfolgend verrechnet.

15.   A.___ hat 80% der Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’150.00, folglich CHF 1'720.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 vorstehend verbleibt ein von A.___ zu bezahlender Betrag von CHF 690.90. Die restlichen 20% der Kosten des Berufungsverfahrens (CHF 430.00) gehen zu Lasten des Staates.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Werner                                                                              Kaufmann