Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 8. November 2023             

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten    

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Diebstahl, Hausfriedensbruch, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, obligatorische Landesverweisung


Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Anklageschrift vom 27. März 2023 überwies die zuständige Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) erhobenen Vorhalte (Akten Voruntersuchung Seiten 1 ff. [im Folgenden AS 1 ff.]).

 

2. Am 31. Mai 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 228 ff. [im Folgenden S-L 228 ff.]:

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    Diebstahl, begangen am 3. bzw. 4. Juli 2022,

b)    Hausfriedensbruch, begangen am 3. bzw. 4. Juli 2022,

c)    geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 4. Juli 2022;

d)    Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen am 23. Januar 2022.

2.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 2021),

b)    einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

4.    A.___ werden 124 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

6.    Der A.___ mit Urteil der der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2021 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

7.    Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 3 Monate, d.h. bis am 31. August 2023, angeordnet.

8.    A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9.    Die im Verfahren gegen A.___ sichergestellte leere Bierflasche «Peroni» (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

10.  Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden dem Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a)    1 Sonnenbrille Polaroid,

b)    1 Paar Schuhe Nike Air TN, Grösse 40, schwarz/weiss.

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

11.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf CHF 7'002.55 (Honorar CHF 6'004.00, Auslagen CHF 497.90, 7,7 % MwSt. CHF 500.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'981.80 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 141.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 2'950.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF 2'550.00 betragen.

 

3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. Juni 2023 die Berufung anmelden (S-L 201). Die Berufungserklärung datiert vom 31. Juli 2023. Beantragt wird ein Freispruch von den Vorhalten des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Verzicht auf den von der Vorinstanz widerrufenen bedingten Strafvollzug (Urteil der Staatsanwaltschaft BL vom 5.11.2021), die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 30.00, der Verzicht auf eine Landesverweisung und «vor allem» auf deren Ausschreibung im SIS, eine Haftentschädigung für allfällige Überhaft sowie die Neuverteilung der Gerichtskosten.

 

4. Die Staatsanwaltschaft erhob weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten.

 

5. Der Geschädigte B.___ verzichtete am 13. Oktober 2022 endgültig auf eine Beteiligung am Strafverfahren (AS 14).

 

6. Folgende Ziffern des angefochtenen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:

-        Ziff. 1 lit. d (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AIG),

-        Ziff. 9 (Einziehung leere Peroni-Bierflasche),

-        Ziff. 10 (Herausgabe von Gegenständen),

-        Ziff. 11 (teilweise, soweit Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend).

 

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. September 2023 wurden die Parteien und deren Vertreter, ein Zeuge (C.___) und eine Arabisch-Dolmetscherin auf den 8. November 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung wurden diverse Akten und Berichte eingeholt (Akten Jugendanwaltschaft i.S. C.___, Ausländer- bzw. Asylakten und Berichte zur Landesverweisung MISA Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft und SEM, Führungsberichte, aktueller Strafregisterauszug).

 

8. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2023 wurde der Zeuge C.___ zufolge unbekannten Aufenthalts wegverfügt.

 

9. Die Berufungsverhandlung fand am 8. November 2023 statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen, welches sich in den Akten befindet.

 

10. Der Beschuldigte befindet sich in Haft. Er wurde am 8. Juli 2022 festgenommen, am 9. Juli 2022 aus der Haft entlassen und am 30. Januar 2023 wieder inhaftiert. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1. Februar 2023 die Anordnung von Untersuchungshaft, welche das Haftgericht bis am 2. April 2023 bewilligte. Das Haftgericht ordnete schliesslich für den Beschuldigten vom 27. März 2023 bis 26. Juni 2023 Sicherheitshaft an. Die Vorinstanz verlängerte die Sicherheitshaft mit dem Endentscheid bis 31. August 2023. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 bewilligte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (S-L 211 f.).

 

II. Vorhalte

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 3. bzw. 4. Juli 2022 in der Zeit von ca. 23:00 Uhr bis 05:28 Uhr in Solothurn, [Adresse], Einfamilienhaus, zum Nachteil von B.___ einen Diebstahl und einen Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er mittäterschaftlich – zusammen mit C.___ – via unverschlossene Gartentür in die Küche des Einfamilienhauses eingeschlichen sei und das Erdgeschoss nach Deliktsgut durchsucht habe. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe er diverse Gegenstände im Gesamtwert von ca. CHF 3'957.98 zur Aneignung weggenommen (Vorhalte 1 und 2 der Anklageschrift).

 

Weiter habe er am 4. Juli 2022, um 05:27 Uhr sowie 05:28 Uhr, in Solothurn, Bahnhof, zum Nachteil des Geschädigten B.___ – wiederum in Mittäterschaft mit C.___ – mit der zuvor entwendeten Maestro-Karte zwei kontaktlose Warenbezüge, total CHF 9.60, getätigt, womit er durch unbefugte Verwendung der Karte vorsätzlich auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt und damit eine Vermögensverschiebung zum Schaden des Geschädigten herbeigeführt habe (Vorhalt 3 der Anklageschrift).

 

Schliesslich habe sich der Beschuldigte am 23. Januar 2022 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:45 Uhr trotz rechtskräftiger Ausgrenzungsverfügung im Kanton Basel-Stadt in Basel aufgehalten (Vorhalt 4 der Anklageschrift). Der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.

 

 

III. Beweiswürdigung

 

1. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

 

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (Urteilsseiten 4 ff. [im Folgenden US 4 ff.]

 

2. Konkrete Beweiswürdigung in Bezug auf die Vorhalte des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Vorhalte 1 - 3)

 

2.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der vorhandenen Indizien zum Schluss, den objektiven Beweisen, die als Indizienkette (Handyortung, Überwachungsbilder sowie erkennungsdienstliche Erfassung und Schuhe) für den angeklagten Sachverhalt sprächen, stünden die unglaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten als subjektives Beweismittel gegenüber. Im Ergebnis werde damit ein Bild gezeichnet, welches klar für eine Täterschaft des Beschuldigten spreche. Anders gesprochen, wäre es ein riesiger Zufall, wenn kumulativ erstens die Handyortung das Asylzentrum des Beschuldigten zum entsprechenden Zeitpunkt angebe, das Handy aber dort von jemand anderem entwendet worden wäre, zweitens die Person im weissen Shirt nicht der Beschuldigte wäre, und ihm – trotz Signalement, dem Erkennen durch Herrn D.___ (einem Mitarbeiter des betreffenden Asylzentrums) und gleicher Schuhe – unbestrittenermassen sehr ähnlich sehen würde, drittens sich der Beschuldigte tatsächlich damals in Deutschland aufgehalten hätte, trotz der Tatsache, dass sich dieser an fast nichts mehr erinnern und dies überhaupt nicht belegen könne, viertens die Person auf den Bildern die gleichen Schuhe wie der Beschuldigte tragen würde und gleiche Schuhe auch noch beim Beschuldigten aufgefunden würden, nur um die Strafverfolgungsbehörden auf eine falsche Fährte zu locken, und fünftens es sich um einen Zufall handeln würde, dass diese Schuhe mit den Schuhspuren am Tatort mithilfe von individualisierbaren Merkmalen in Verbindung gebracht werden können. In ihrer Gesamtheit erzeugten diese Hilfstatsachen ein Bild, das den Schluss auf eine Täterschaft des Beschuldigten erlaube, da es höchst unwahrscheinlich sei, dass all diese Faktoren zu Ungunsten des Beschuldigten sprächen, obschon dieser in keiner Weise am vorgeworfenen Sachverhalt beteiligt gewesen wäre. Es bestünden nach dem Gesagten daher keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weswegen in Bezug auf die Vorhalte 1 und 2 (und auch Vorhalt 3) vom Anklagesachverhalt auszugehen sei (US 11 und 13).

 

2.2 Nach Prüfung der Akten kann – etwas direkter formuliert als die Vorinstanz – festgehalten werden, dass die vorhandenen Indizien die Täterschaft des Beschuldigten in Mittäterschaft mit C.___ ohne jeglichen Zweifel belegen. Die beiden Täter wurden von der entsprechenden Überwachungskamera erfasst, als sie kurz nach dem Einschleichdiebstahl in der Bahnhofunterführung am betreffenden Selecta-Automaten mit der zuvor gestohlenen Maestro-Karte zwei geringfügige Warenbezüge machten. Das gestützt auf die Aufnahmen vorhandene Tätersignalement stimmt mit dem Aussehen des Beschuldigten überein (AS 41 f; Schnauz/Bart, schmale, abfallende Schultern, lange schmale Nase, schmales Gesicht, nach vorne fallende Schultern, ausgeprägte S-Form der Wirbelsäule im Oberrücken-/Nackenbereich). Ein gestohlenes Handy konnte im Asylzentrum geortet werden, in dem der Beschuldigte wohnte. Bei seiner Anhaltung in seinem Zimmer trug er Schuhe, die gleich aussehen wie diejenigen, die die Person auf den Aufnahmen der Überwachungskamera trug (AS 40). Vom Mittäter C.___ gab es einen DNA-Hit auf einer am Ort des Diebstahls gefundenen Peroni-Bierflasche. C.___s Aussehen (beigezogene Akten Jugendanwaltschaft JA.2022.893) ist ohne weiteres mit der zweiten Person vereinbar, die damals zusammen mit dem Beschuldigten von der Überwachungskamera abgebildet wurde (AS 47 ff., u.a. starke dunkle Brauen, grosser Mund, markante Gesichtsform). Die Aufnahmen der Überwachungskamera wurden zur selben Zeit gemacht, als die beiden Warenbezüge getätigt wurden. Weiter wurde am Ort des Diebstahls eine Schuhspur sichergestellt, die eine Grössen-Übereinstimmung in Bezug auf die Schuhe des Beschuldigten aufwies (AS 66 f.).

 

Die belastenden Hinweise reihen sich zu einer regelrechten Indizienkette aneinander. Aus verschiedenen Blickwinkeln ergeben sich stimmige Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Eine mögliche Dritttäterschaft kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden. Es liegen keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklagevorhalte 1 - 3 handelte, dies in Mittäterschaft mit C.___.

 

2.3 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die belastenden Indizien nicht einmal ansatzweise zu durchkreuzen. Sein angebliches Alibi – er sei dannzumal in Deutschland bei seiner Freundin gewesen – konnte er weder belegen noch konnte er dazu stimmige, nachvollziehbare Angaben machen. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 10 f.).

 

2.4 Auch die Einwände der Verteidigung vermögen das Beweisergebnis der Vorinstanz betr. die Vorhalte 1 - 3 nicht in Zweifel zu ziehen (S-L 168 ff.). Die Verteidigung betrachtet die einzelnen Indizien isoliert voneinander und versucht, diese zu entkräften, verkennt dabei aber, dass der Indizienbeweis gerade nicht eine Summe eindeutiger Faktoren ist. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet vielmehr eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (u.a. BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

 

Vorliegend sind die vorhandenen Indizien zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten. Anders lassen sich die Indizien nicht stichhaltig würdigen. Das Orten des gestohlenen Mobiltelefons in der Asylunterkunft des Beschuldigten kann für sich alleine betrachtet selbstverständlich bedeuten, dass auch eine andere dort ansässige Person für den Diebstahl verantwortlich sein könnte, wie dies die Verteidigung moniert. Weit hergeholt ist der Einwand, die Schuhe des Beschuldigten seien im Asylzentrum auch von anderen Asylsuchenden getragen worden. Wenn dem so wäre, würde dies selbstverständlich für sich alleine betrachtet bedeuten, dass auch eine andere dort ansässige Person für den Diebstahl verantwortlich sein könnte, vorausgesetzt, sie würde zufälligerweise dasselbe Aussehen wie die von der Überwachungskamera aufgenommene Person aufweisen. Ebenso weit hergeholt ist der Einwand, ein vorsichtiger Täter würde bei einem Diebstahl gerade nicht die eigenen Schuhe tragen, um den Verdacht von sich abzulenken. Er würde vielmehr andere Schuhe tragen. Da billigt die Verteidigung den Tätern eine Raffinesse zu, die diese nicht hatten, ansonsten sie nicht nach dem Diebstahl mit einer gestohlenen Maestro-Karte an einem Automaten Waren bezogen hätten und dies notabene in einer videoüberwachten Bahnhofunterführung. Nicht näher einzugehen ist auf die Behauptung, die betreffende Person auf den Aufnahmen der Videoüberwachungskamera sehe nicht aus wie der Beschuldigte. Der Bart sieht nicht „irgendwie“ anders aus, wie dies die Verteidigung ins Feld führt. Der auffällige Haarschnitt sieht man selbstverständlich nicht, weil die Person nämlich einen Hut trägt, der die Frisur verdeckt. Das auffällige Muttermal auf der rechten Gesichtshälfte ist auf den Aufnahmen der Überwachungskamera in der Tat nicht zu sehen. Dies aber, weil die Aufnahme zu wenig scharf ist und von zu weit weg gemacht worden ist, um ein Muttermal zu erkennen. Die abgebildete Person kann aber auch ohne Erkennen dieses Muttermals dem Beschuldigten zugeordnet werden. Notabene erkannte auch ein Mitarbeiter des Asylzentrums Hölstein, D.___, den Beschuldigten ohne weiteres auf den ihm vorgelegten Aufnahmen, was doch zusammen mit dem Umstand, dass in eben diesem Asylzentrum das gestohlene Handy geortet werden konnte, äusserst starke Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten sind. Dass zwar an der Peroni-Bierflasche, nicht aber im Einbruchsobjekt DNA-Spuren des Komplizen gefunden werden konnten, bedeutet nicht, dass keine Handschuhe getragen wurden, stammte das analysierte Material auf der Flasche doch vom Flaschenhals und somit vom Mund und nicht von den Händen der betreffenden Person (AS 86). Auch der Einwand, man habe beim Beschuldigten im Rahmen einer Hausdurchsuchung kein Deliktsgut gefunden, verfängt nicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass Diebstahlsware oft nicht selber gebraucht oder verkauft wird, sondern umgehend an Hehler weitergegeben wird. Dass sich die beiden Täter unmittelbar nach der Tat in der Bahnhofunterführung aufhielten, spricht zumindest nicht gegen ein solches Vorgehen. Der Verteidigung ist einzig insofern zuzustimmen, als die Täterschaft am Selecta-Automaten nicht Waren im Wert von CHF 9.60, sondern von CHF 7.60 bezogen haben, wie dies auch schon die Vorinstanz festhielt (US 13). Im Übrigen ist, was die Frage der relevanten Werte des Deliktsgutes anbelangt, auf die Angaben in der Anklageschrift abzustellen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 11 f.). Es ist mithin bezüglich des Diebstahls von einer Deliktssumme von CHF 3‘957.98 auszugehen.

 

 

IV. Rechtliche Würdigung

 

Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (US 14 f.). Die Tatbestandmässigkeit des vorgeworfenen Verhaltens wurde vor erster Instanz weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens der Verteidigung in Frage gestellt und es gibt dazu auch von Seiten des Berufungsgerichts keine Bemerkungen. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

 

 

V. Strafzumessung, Widerruf, Gesamtstrafenbildung, Haftanrechnung

 

1.         Allgemeines zur Strafzumessung

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

 

1.3. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

 

1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

 

Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft - ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse - denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet (E. 1.3.8). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet nach diesem Entscheid das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen («doit être appréciée»; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2).

 

1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

 

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2).

 

 

2. Strafzumessung im Konkreten

 

2.1 Strafart und Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

 

Der Beschuldigte beging ein Verbrechen, mithin eine schwere Straftat und sein Verschulden ist nicht im untersten Bereich anzusiedeln, was sich auch im Strafmass äussert, das bereits keine Geldstrafe mehr zulässt. Geldstrafen scheinen den Beschuldigten denn auch nicht zu beeindrucken, wurde er doch in der Schweiz schon einmal zu einer solchen verurteilt (Urteil vom 9.8.2021), was ihn aber nicht davon abhielt, sogar noch während der Probezeit weiterhin zu delinquieren. In früheren Jahren verbrachte er in seiner Heimat schon sieben Jahre in Haft, was ihn ebenfalls nicht abhielt, weiter zu delinquieren. Somit sind sämtliche Delikte mit Freiheitsstrafen zu sanktionieren.

 

Vorliegend bildet der Diebstahl das schwerste Delikt. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen.

 

Beim Eindringen in bewohnte Liegenschaften wie vorliegend ist grundsätzlich bereits von einer erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko einer Konfrontation mit dem Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Im selben Entscheid erwog das Bundesgericht, dass insbesondere auch bei Kriminaltouristen von einem schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser Umstand auch generalpräventiv berücksichtigt werden kann.

 

Vorliegend wirkt sich zusätzlich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte und sein Mittäter nachts oder früh morgens in eine bewohnte Privatliegenschaft eingedrungen sind. Sie haben eine Konfrontation mit den Bewohnern nicht nur in Kauf genommen, sondern sie haben davon ausgehen müssen, dass die Bewohner zu Hause am Schlafen sind, was doch von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt und in subjektiver Hinsicht auf entsprechende Intensität des verbrecherischen Willens schliessen lässt, geprägt von direktem Vorsatz und egoistischem Handeln aus rein finanziellen Beweggründen. Dass der Beschuldigte kaum Geld hatte, entlastet ihn nicht. Er war damals im Asylzentrum Hölstein untergebracht und hatte dort die zum Leben nötige Infrastruktur und Unterstützung. Dass es schliesslich nicht zur Konfrontation mit den Bewohnern kam, als er in die Liegenschaft eindrang, entlastet den Beschuldigten nicht, da dies nur dem Zufall zu verdanken war. Verschuldenserhöhend wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte wie ein Kriminaltourist handelte. Er stellte bei seiner Einreise ein offensichtlich unbegründetes Asylgesuch, um dadurch seinen Aufenthalt zu legitimieren. Er verhielt sich dadurch im Grunde genommen noch verwerflicher als ein Kriminaltourist im engeren Sinne, der nur zur Delinquenz einreist und danach wieder ausreist. So beanspruchte der Beschuldigte aufgrund seines Asylgesuchs, berechtigt zu sein, sich trotz der Delinquenz hier aufzuhalten und von staatlicher Hilfe zu profitieren.

 

Etwas verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte keine Gewalt anwenden musste, um in die Liegenschaft einzudringen. Der Beschuldigte handelte in Mittäterschaft, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Denn die Tatbegehung in Mittäterschaft offenbart eine besondere Sozialgefährlichkeit, welche in Richtung der Bandenmässigkeit geht. Der Tatentschluss war nicht spontan. Vielmehr reiste der Beschuldigte aus dem Kanton Basel-Landschaft an, wo er in Hölstein im Asylzentrum untergebracht war. Der Beschuldigte und sein Komplize durchsuchten diverse Räume und Behälter und erbeuteten Deliktsgut mit einem erheblichen Gesamtwert von 3'957.98 Franken.

 

Die objektive Tatschwere kann insbesondere angesichts des nächtlichen Eindringens in eine Privatliegenschaft, des mittäterschaftlichen Handelns, des Handelns als Kriminaltourist und des erheblichen Deliktsbetrages nicht mehr im untersten Bereich der Verschuldensskala angesiedelt werden. Angesichts des doch recht weiten Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist zwar noch von einem leichten Verschulden auszugehen, dabei jedoch im mittleren Bereich. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere und der konstanten Praxis der Strafkammer des Obergerichts erscheint eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Einsatzstrafe entspricht der konstanten Praxis der Strafkammer des Obergerichts in vergleichbaren Fällen (bspw. STBER.2020.76/Urteil vom 12.11.2020; STBER.2019.74/Urteil vom 21.1.2020; auch STBER.2019.22/Urteil 18.7.2019).

 

2.2 Strafasperation

 

2.2.1 In Bezug auf den Hausfriedensbruch ist infolge des engen Zusammenhangs mit dem Diebstahl festzuhalten, dass dieser verschuldensmässig teilweise bereits beim Diebstahl berücksichtigt worden ist. Eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten wäre schuldangemessen, asperiert eine Erhöhung um einen Monat.

 

2.2.2 Der Beschuldigte wurde bereits zweimal wegen Verstössen gegen das AIG verurteilt, einmal zu einer Geldstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9.8.2021) und einmal zu einer Freiheitsstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5.11.2021), bevor er die nun beurteilte Widerhandlung gegen das AIG beging. Er ist offensichtlich nicht gewillt, die entsprechenden Bestimmungen der Ausländergesetzgebung zu respektieren. Der Beschuldigte hielt sich trotz einer entsprechenden Ausgrenzungsverfügung ohne jegliche Notwendigkeit auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt auf. Er habe dort ein paar Leute treffen wollen. Dieses Verhalten zeugt von Gleichgültigkeit einer staatlichen Anordnung gegenüber. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Ausgrenzungsverfügung zu respektieren, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist aber immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Vier Monate Freiheitsstrafe sind schuldangemessen, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um zwei Monate. Es resultiert, vor Berücksichtigung der Täterkomponenten, eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

 

2.3 Täterkomponenten

 

Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass er in Marokko geboren wurde, keine Kinder hat und ledig ist. Er lebte vor seiner Inhaftierung im Asylzentrum in Hölstein, ist seit 2020 in der Schweiz (gemäss Bericht des MISA BL Einreise am 21.7.2020, Asylgesuch am 24.7.2020 gestellt) und hat Familienangehörige in Marokko. Vor erster Instanz gab der Beschuldigte an, von der Geburt bis zum 26igsten Lebensjahr in Marokko gelebt, dort studiert und als Coiffeur gearbeitet zu haben. Er sei wegen der Jobmöglichkeiten und der Probleme in Marokko nach Europa gekommen. In Zukunft habe er vor, in der Schweiz mit seinem Chef zusammen, Herrn E.___, als Coiffeur zu arbeiten. In seiner Freizeit beschäftige er sich gerne mit Musik. Vor dem Berufungsgericht führte er u.a. aus, er habe in Belgien gewohnt. Dort sei alles gut gelaufen. Mit Corona sei es schwieriger geworden. Er habe dann auch noch Probleme mit dem Ehemann seiner Schwester gehabt und habe gehen müssen. Ein Kollege habe ihm gesagt, in der Schweiz kriege man mehrere Chancen, Asyl zu erhalten. In Belgien habe er zwei Jahre illegal gelebt. Er habe keine Papiere hier. Im Kanton Basellandschaft habe er mit einem Anwalt Kontakt aufgenommen. Dieser habe Dokumente gewollt, aber er, der Beschuldigte, habe keine liefern können. Ein Kollege in Spanien habe seine Dokumente schliesslich in Marokko geholt. Er habe sie dann in Spanien holen müssen. Als er von Frankreich mit dem Zug in die Schweiz zurückgekehrt sei, sei er festgenommen worden. Sie hätten ihn durchsucht und die Dokumente weggenommen. Es sei eine Frau vom MISA gekommen und habe die Dokumente gesehen. Dann habe sie gesagt, er dürfe nicht hier bleiben. Da habe er ihr die Dokumente wieder weggenommen. Er habe bei seiner Ausreise aus der Heimat die ID in Marokko gelassen, weil er sich nicht überlegt habe, dass er diese hätte mitnehmen müssen. Er habe sich hier im Asylverfahren zuerst unter einem falschen Namen und als algerischer Staatsangehöriger ausgegeben, weil er sonst als Marokkaner sofort zurückgeschickt worden wäre. Er habe das dann bereut und korrigiert, als ihn das MISA am zweiten Tag angerufen habe und den korrekten Namen von ihm gewollt habe.

 

Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 9. Oktober 2023 ist der Beschuldigte in der Schweiz mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft:

 

-        wegen rechtswidriger Einreise, begangen am 8. August 2021, und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen von 26. Februar 2021 bis 8. August 2021 (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9.8.2021, Sanktionen: 60 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, und eine Busse von CHF 300.00);

-        wegen Übertretung des BetmG und versuchten Diebstahls, begangen am 25./26.  Oktober 2021, und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen vom 17. August 2021 bis 26. Oktober 2021 (Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5.11.2021, Sanktionen: 3 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre, und eine Busse von CHF 500.00);

-        wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 11. November 2021 (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2021, Sanktionen: 30 Tage Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre, und eine Busse von CHF 300.00).

 

Die Führungsberichte des Untersuchungsgefängnisses Solothurn und des Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans lauten positiv. Einzig ein Vorfall vom 17. August 2023 wurde negativ erwähnt, als der Beschuldigte Gratiszigaretten verlangte. Als seinem Wunsch nicht entsprochen wurde, wurde er verbal ausfällig und schlug mehrmals gegen die Zellentür. Zu einer Disziplinierung führte dies jedoch nicht (Akten Obergericht S. 97). Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Die Täterkomponenten sind infolge der – teilweise einschlägigen – Vorstrafen verschuldenserhöhend zu berücksichtigten. Eine Straferhöhung um drei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

 

Da keine achtenswerten persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz vorliegen, ist er durch die Landesverweisung (vgl. nachfolgend) nicht in seinen persönlichen Verhältnissen betroffen, weshalb diese nicht strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

 

2.4 Gewährung des bedingten Strafvollzugs

 

2.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es muss damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).

 

2.4.2 Der Beschuldigte wurde im Folgejahr seiner Einreise in die Schweiz mehrfach straffällig. Dabei delinquierte er jeweils während der durch die verurteilenden Staatsanwaltschaften festgelegten Probezeiten weiter. Der Beschuldigte reiste mithin nicht in redlicher Absicht, hier Asyl zu bekommen, ein, sondern missbrauchte innert relativ kurzer Zeit wiederholt die Möglichkeit, in der Schweiz Asyl zu beantragen, und wandte sich von diesem kriminellen Verhalten auch nach rechtskräftigen Verurteilungen nicht ab. Dass er sich im Strafvollzug nunmehr grundsätzlich gut verhält, vermag die Prognose nicht entscheidend zu verbessern. Es muss von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

 

2.5 Widerruf

 

2.5.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff.). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

 

2.5.2 Wie im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung dargelegt, delinquierte der Beschuldigte jeweils während laufenden Probenzeiten weiter. Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von drei Monaten gewährten bedingten Strafvollzug. Der Beschuldigte beantragt einen Verzicht auf diesen Widerruf. Bezüglich der beiden anderen Vorstrafen verzichtete die Vorinstanz auf einen Widerruf der bedingt gewährten Strafvollzüge, was unangefochten blieb. Es gilt aber zu beachten, dass der Widerrufsentscheid bei Anfechtung der Strafzumessung nicht separat in Rechtskraft erwachsen kann.

 

Der Beschuldigte wurde am 5. November 2021 wegen eines versuchten Diebstahls, einer Übertretung des BetmG und wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Nur eine Woche später, am 11. November 2021, delinquierte er einschlägig weiter, um dann im Folgejahr die heute beurteilten Taten und mithin weitere einschlägige Delikte zu begehen, wobei zu beachten ist, dass das genannte Urteil erst am 17. November 2021 eröffnet wurde und mithin die Probezeit erst dann zu laufen begann. Die Delikte vom 11. November 2021 fallen mithin nicht in die Probezeit, jedoch die heute beurteilten Delikte. Diese haben keinesfalls mehr Bagatellcharakter, sondern führten u.a. zu einem Strafmass von über einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte nahm die Chance zur Besserung auch nicht wahr, als die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Entscheiden vom 5. November 2021 und 12. November 2021 darauf verzichtete, frühere gewährte bedingte Strafvollzüge zu widerrufen, und stattdessen teilweise die Probezeiten verlängerte. Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Aussicht auf Bewährung. Dem Beschuldigten ist eine schlechte Prognose zu stellen. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. November 2021 gewährte bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von drei Monaten wird widerrufen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es schuldangemessen, die für die heute beurteilten Delikte festgesetzte Freiheitsstrafe um zwei Monate zu erhöhen. Es resultiert eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Infolge des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Hiermit erübrigt sich auch die Frage, ob die dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2021 und mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2021 gewährten bedingten Strafvollzüge zu widerrufen und zu vollziehen seien. Auf die Widerrufe wird verzichtet.

 

 

2.6 Haftanrechnung

 

A.___ wird die vom 8. - 9. Juli 2022 und vom 30. Januar - 8. November 2023 ausgestandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) an die Freiheitsstrafe angerechnet (285 Tage).

 

 

2.7 Busse

 

Für den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 i.V.m. Art. 172ter StGB) ist noch eine Busse festzulegen. Die Busse beträgt höchstens CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Da die Busse nicht die gleiche Strafart aufweist, ist sie kumulativ zur Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 100.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ein Tag.

 

 

VI. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS

 

1. Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung und zu der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verwiesen werden (US 22 ff.).

 

2. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch ein Katalogdelikt für die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung ist und in casu kein persönlicher Härtefall vorliegt, geschweige denn ein schwerer persönlicher Härtefall: Die Familie des Beschuldigten lebt in Marokko und nicht in der Schweiz. Er befand sich zuvor in diversen anderen Ländern, bevor er in die Schweiz kam, und ist nun erst seit ca. dreieinviertel Jahren hier. Er ist hier illegal anwesend. Er hat in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nie richtig Fuss können. Er hat keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz und wird, wenn er sich nicht in Haft befindet, durch das Sozialamt mit wöchentlich CHF 56.00 unterstützt. Der hiesigen Sprache ist er nicht kundig und er ist weder sozial noch beruflich hier verankert. Zusammenfassend weist der Beschuldigte daher keinen gefestigten Bezug zur Schweiz auf, es liegt mithin kein Härtefall vor und eine Interessenabwägung erübrigt sich. Es ist die Landesverweisung anzuordnen.

 

Die Vorinstanz legte die Landesverweisung auf die Dauer von sechs Jahren fest. Wie in der Strafzumessung dargelegt, ist beim Diebstahl von einem leichten Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen, was sich denn auch im Strafmass ausdrückt, das sich nicht mehr im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens bewegt. Es liegt kein persönlicher Härtefall vor, geschweige denn, ein schwerer persönlicher Härtefall. Demgegenüber bestehen erhebliche öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des Beschuldigten, der sich im Folgejahr seiner Einreise in die Schweiz in verschiedener Hinsicht deliktisch verhalten hat. Es sind keine greifbaren persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu erkennen. Sein Asylgesuch vom 24. Juli 2020 wurde vom SEM am 4. Juni 2021 als gegenstandslos abgeschrieben, da der Beschuldigte während des Asylverfahrens nicht zur Verfügung stand. Gemäss Bericht des MISA des Kantons Basel-Landschaft (Eingang am 9.10.2023 per E-Mail) sollte die Wiedereingliederung im Herkunftsland denn auch problemlos sein. Unter diesen Umständen ist die Landesverweisung nicht auf die minimale Dauer festzusetzen. Vielmehr erscheinen sechs Jahre, wie es die Vorinstanz festgelegt hat, in casu angemessen. 

 

 

3. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 Regeste mit Verweis auf E. 4.4-4.8).

 

Das erforderliche Mindestmass der abstrakten Strafdrohung ist vorliegend klar gegeben. Der Beschuldigte liess sich einen Einschleichdiebstahl zuschulden kommen, begangen nachts oder früh morgens und mithin mit hohem Risiko einer Konfrontation mit den Bewohnern der Liegenschaft. Das für die SIS-Ausschreibung nötige Gefahrenpotenzial für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist damit ebenfalls klar gegeben. Die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben, wobei die Ausschreibung auch für allfällige Aliasnamen des Beschuldigten gilt.

 

 

VII. Sicherheitshaft

 

Für den Beschuldigten wurde zur Sicherung des restlichen Strafvollzugs für die Dauer bis und mit 22. März 2024 mit separatem Beschluss vom 8. November 2023 Sicherheitshaft angeordnet, unter dem Regime des derzeitigen Vollzugs in der Strafanstalt Stans.

 

 

VIII. Kosten und Entschädigung

 

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 2'500.00 festgesetzt, zuzüglich weiterer Kosten belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 2'600.00.

 

 

2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'002.55 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'981.80 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

 

3. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Müller einen Arbeitsaufwand von 12.58 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dazu kommen 4.75 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und die telefonische Urteilseröffnung sowie eine halbe Stunde für die Nachbearbeitung (total 17.83 Stunden zu CHF 190.00). Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf CHF 3'729.35, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'152.20 (Differenz zum vollen Honorar / Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 


 

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 147 i.V.m. Art. 172ter StGB; Art. 119 Abs. 1 AIG; Art. 41, Art. 46 Abs. 1 und 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung; Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. d des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023 hat sich A.___ der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen am 23. Januar 2022, schuldig gemacht.

 

2.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    Diebstahl, begangen am 3./4. Juli 2022,

b)    Hausfriedensbruch, begangen am 3./4. Juli 2022,

c)    geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 4. Juli 2022.

 

3.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

 

4.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 2021),

b)    einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

 

5.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.

 

6.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2021 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.

 

7.    A.___ wird die vom 8. - 9. Juli 2022 und vom 30. Januar - 8. November 2023 ausgestandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

8.    Zur Sicherung des Restvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet.

 

9.    A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben und gilt auch für allfällige Aliasnamen des Beschuldigten.

 

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023 wird die im Verfahren gegen A.___ sichergestellte leere Bierflasche "Peroni" (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet.

 

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023 werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a)    1 Sonnenbrille Polaroid,

b)    1 Paar Schuhe Nike Air TN, Grösse 40, schwarz/weiss.

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

 

12.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'002.55 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'981.80 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

13.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, auf CHF 3'729.35 (inkl. Auslagen und Mwst.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'152.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

14.  A.___ hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 2'950.00, zu bezahlen.

 

15.  A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'600.00, zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Fröhlicher