Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschuldigter
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und evtl. Widerrufsverfahren
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 26. Januar 2022, 12:35 Uhr in [Ort 1], fiel einer Patrouille der Polizei Kanton Solothurn A.___ (nachfolgend Beschuldigter) auf, wie er auf einem E-Scooter der Marke Fatboy E-Rider 3.0 sitzend mit scheinbar grosser Geschwindigkeit auf der [Strasse 1] in Richtung Dorfzentrum fuhr. Als die Patrouille den Beschuldigten zwecks Durchführung einer Verkehrskontrolle einholen und anhalten wollte, soll dieser gemäss Tacho des ihm nachfahrenden Polizeiautos eine Geschwindigkeit von rund 30 - 40 km/h aufgewiesen haben, bevor er habe angehalten werden können. Da im Rahmen der anschliessenden Verkehrskontrolle zudem festgestellt wurde, dass am Chassis des E-Scooters keinerlei Angaben bezüglich der Motorleistung des E-Scooters angebracht waren, wurde der Beschuldigte gebeten, das Fahrzeug zur weiteren Kontrolle auf den Polizeiposten [Ort 1] zu verbringen.
2. Am 27. Januar 2022 unterzog die Polizei den E-Scooter des Beschuldigten einem Geschwindigkeitstest, konkret einer Laser-Geschwindigkeitsmessung. Dabei konnte eine Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h (nach Abzug von 3 km/h Toleranz) festgestellt werden. Da die grosse Divergenz zu der am Vortag am Tacho des Polizeiautos gemessenen Geschwindigkeit den zuständigen Polizeibeamten stutzig machte, wurde zwecks weiterer Abklärungen seitens der Polizei Kanton Solothurn Kontakt mit der Stadtpolizei Zürich (Fachgruppe Verkehr) aufgenommen, da diese über einen grossen Erfahrungsschatz in Sachen E-Scooter und weiterer moderner Fahrzeuge verfügen. Diese erklärten dem ermittelnden Polizeibeamten sodann, dass bei Fahrzeugen wie dem vorliegend sichergestellten E-Scooter mittels sog. «Trick» auf dem Tacho sog. «Leistungsstufen» hervorgerufen werden können, die von 0 bis 3 eingestellt werden können, womit man letztendlich mit einer höheren Geschwindigkeit unterwegs sei. Bei einer Polizeikontrolle lasse sich dies aber nur kontrollieren, wenn der zuständige Beamte von diesem «Trick» Kenntnis habe und wisse, worauf er bei der Kontrolle sein Augenmerk richten müsse. Die zweite Geschwindigkeitsmessung des E-Scooters am 28. Januar 2022 unter Anwendung dieses Tricks ergab schliesslich eine potenzielle Höchstgeschwindigkeit des E-Scooters von 42 km/h (nach Abzug von 3 km/h Toleranz) resp. in gedrosseltem Zustand von 25 km/h (s. diesbezüglich die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 04.04.2022 in den Akten der Staatsanwaltschaft und des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt [AS] 009 ff., insb. AS 014).
3. Am 3. Februar 2022, tagsüber, wurde dem Beschuldigten der E-Scooter gegen Empfangsbescheinigung wieder ausgehändigt. Vorgängig wurde seitens der Polizei sichergestellt, dass die Leistung des Scooters wieder gedrosselt und die verstellbaren Leistungsstufen nicht mehr auf dem Tacho ersichtlich waren (a.a.O., AS 014).
4. Noch am Abend des gleichen Tages, d.h. am 3. Februar 2022, 20:15 Uhr, wurde der Beschuldigte anlässlich einer Patrouillentätigkeit in [Ort 2] erneut auf dem E-Scooter fahrend festgestellt und zur näheren Kontrolle angehalten. Nach dem Einschalten der Zündung war auf dem Tacho des E-Scooters die Leistungsstufe 2 ersichtlich. Gestützt auf diese Feststellung wurde das Fahrzeug ein weiteres Mal sichergestellt und durch die Patrouille zum Polizeiposten [Ort 1] transportiert. Am 8. Februar 2022 wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Berufungsklägerin) mittels Fallzuteilung über die Geschehnisse informiert (a.a.O., AS 014 und AS 058), wobei diese umgehend ein Verfahren eröffnete.
5. Am 17. Februar 2022 wurde auf Anweisung des fallführenden Staatsanwalts B.___ mit dem E-Scooter beim TCS-Gelände in Derendingen nochmals eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt; dies in sämtlichen Leistungsstufen (gedrosselt, 1, 2, 3). Diese ergab (unter Abzug einer jeweiligen Toleranz von 3 km/h) jeweilig die Höchstleistung 22 km/h (gedrosselt), 23 km/h (Stufe 1), 33 km/h (Stufe 2) und 41 km/h (Stufe 3).
6. Nachdem der E-Scooter am 25. Februar 2022 durch den Schwager des Beschuldigten abgeholt und zum [Fachgeschäft] verbracht resp. durch dieses Fachgeschäft die Manipulation zurückgesetzt und verunmöglicht wie auch die Fahrzeugleistungen korrekt angeschrieben worden waren, wurde der E-Scooter am 4. März 2022 durch die Ehefrau des Beschuldigten beim Polizeiposten [Ort 1] gegen Empfangsbestätigung abgeholt (AS 009 ff., insb. AS 016, sowie AS 039).
7. Am 2. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung (Art. 145 Ziff. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51], Strafbefehl Ziff. 1.1.), wegen mehrfachen Fahrens eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild (Art. 145 Ziff. 3 VZV, Strafbefehl Ziff. 1.2.), wegen Nichttragens des Schutzhelmes durch den Führer eines Kleinfahrzeuges (Art. 3b VRV, Art. 96 VRV, Strafbefehl Ziff. 1.3.) und wegen mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR.741.01], Art. 46 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41], Art. 51 Abs. 1 VTS, Art. 176 VTS) sowie wegen Fahrens ohne Glocke (Art. 29 SVG, Art. 175 Abs. 1 VTS, Art. 178b Abs. 1 VTS, beide Strafbefehl Ziff. 1.4.). Der Beschuldigte wurde mit einer Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise acht Tagen Freiheitsstrafe, belegt (AS 068 ff.).
8. Am 9. Mai 2024 erhob der Beschuldigte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Camill Droll, Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 (AS 079).
9. Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten vom 9. Mai 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten um Einreichung allfälliger weiterer Unterlagen zum Kauf (Belege etc. vom Verkäufer oder Geschäft). Weiter tätigte die Staatsanwaltschaft diverse Abklärungen zur Person des Beschuldigten. Sie holte einen Strafregisterauszug, eine IVZ Auskunft Administrativmassnahmen sowie eine Auskunft aus dem Steuerregister ein. Nach Abnahme dieser weiteren Beweise erhob die Staatsanwaltschaft am 8. August 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung (Art. 145 Ziff. 4 VZV, Anklageschrift Ziff. 1), mehrfachen Fahrens mit einem Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis sowie ohne Kontrollschild (Art. 145 Ziff. 3 VZV, Anklageschrift Ziff. 2), wegen Nichttragen des Schutzhelmes durch Führen eines Kleinmotorfahrzeuges (Art. 3b VRV, Art. 96 VRV, Anklageschrift Ziff. 3) und wegen mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Art. 29 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 175 Abs. 1 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, Anklageschrift Ziff. 4). Eventualiter klagte die Staatanwaltschaft den Beschuldigten an wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG); subeventualiter wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 16 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 VZV, Anklageschrift Ziff. 5), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG, Anklageschrift Ziff. 6), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis sowie ohne Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Anklageschrift Ziff. 7), wegen Nichttragens des Schutzhelmes durch den Führer eines Motorrades (Art. 3b VRV, Art. 96 VRV, Anklageschrift Ziff. 8) sowie wegen mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Art. 29 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, Anklageschrift Ziff. 9). Im Rahmen des Schlussberichts zur Anklage führte die Staatsanwaltschaft aus, für die Ermittlung der einschlägigen Straftatbestände sei vorliegend die Qualifikation des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeugs massgeblich. Werde das Fahrzeug als Kleinmotorrad qualifiziert, seien fehlende Ausweise und Haftpflichtversicherung nach Art. 95 Abs. 1 bzw. Art. 96 Abs. 2 SVG zu bestrafen; andernfalls seien Übertretungen nach Art. 145 VZV begangen worden (s. zum Ganzen die Anklageschrift in AS 093 ff.).
10. Mit Verfügung vom 2. November 2022 lud das zuständige Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Parteien, die Zeugen Pol C.___ und Wm mbA D.___ (zuständige Polizeibeamte), E.___ (Schwager des Beschuldigten) und F.___ (Verkäufer des E-Scooter) sowie als Sachverständigen G.___ (Chefexperte MFK) zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 30. Januar 2023 vor (AS 105 ff.). Eine vorfrageweise am 5. Dezember 2022 gestellte Frage der Verteidigung nach der Zulässigkeit der Anklageschrift (AS 139 ff.) wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 10. Januar 2023 ab (AS 156 ff.).
11. Nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 30. Januar 2023 unter Verweis darauf, dass der Anklagegrundsatz verletzt worden sei, folgendes Urteil (AS 238 ff. [Dispositiv] resp. AS 249 ff. [begründetes Urteil]):
«
1. A.___ wird von folgenden Vorhalten und Eventualvorhalten freigesprochen:
a) mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Motorfahrrad), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 8. August 2022),
b) mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild (Motorfahrrad), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 2),
c) Nichttragen eines Schutzhelms (Motorfahrrad), angeblich begangen am 26. Januar 2022 (Vorhalt Ziff. 3),
d) mehrfaches Führen eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges (Motorfahrrad), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 4),
e) mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug, ohne erforderlichen Führerausweis bzw. trotz Entzug des Führerausweises), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 5),
f) mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Motorfahrzeug), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 6),
g) mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild (Motorfahrzeug), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 7),
h) Nichttragen eines Schutzhelms (Motorfahrzeug), angeblich begangen am 26. Januar 2022 (Vorhalt Ziff. 8),
i) mehrfaches Führen eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges (Motorfahrzeug), angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni 2021 bis am 3. Februar 2022 (Vorhalt Ziff. 9).
2. Auf das Widerrufsverfahren gegen A.___ bezüglich des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 19. März 2021 wird nicht eingetreten.
3. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Camill Droll, wird zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 8'468.65 (Honorar CHF 7'762.50, Auslagen CHF 100.70, 7,7 % MWST CHF 605.45) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.
4. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'460.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
12. Am 8. Februar 2023 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 246).
13. Nachdem den Parteien am 22. August 2023 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 260 [Beschuldigter] resp. AS 261 [Staatsanwaltschaft]), erklärte die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2023 die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] 003 ff.). Die Berufung richtet sich gegen sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (a.a.O., Ziff. 1). Beantragt werden die Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift vom 8. August 2022 (Ziff. 2 lit. a), der Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 19. März 2021 bedingt ausgesprochenen Strafe (Ziff. 2 lit. b) sowie die Ausfällung einer Freiheitsstrafe und Busse (Ziff. 2 lit. c); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 2 lit. d).
14. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte unter Verweis darauf, dass nicht die Anklage vom 8. August 2022, sondern der Strafbefehl vom 2. Mai 2022 als Anklage zu gelten habe, den Antrag, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten (OGer 009 f.).
15. Am 7. Februar 2024 beschloss die Strafkammer des Obergerichts nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Abweisung des Antrags des Beschuldigten auf Nichteintreten bzw. das Eintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft (OGer 017 ff.).
16. Mit Verfügung vom 8. April 2024 ordnete die Instruktionsrichterin das schriftliche Verfahren an (OGer 028).
17. Am 21. Mai 2024 reichte die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Berufungsbegründung ein (OGer 033 ff.). Die Anträge wurden dahingehend ergänzt, als dass nebst dem Antrag auf Schuldspruch (Ziff. 1) neu beantragt wird, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 180.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen (Ziff. 2). Im Gegensatz zur Berufungserklärung sei nun auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. März 2021 zu verzichten (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei keine Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 4); eventualiter sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Januar 2023 aufzuheben und das Verfahren sei zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen (Ziff. 5).
18. Am 25. September 2024 reichte der Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll, seine Honorarnote ein (OGer 061 ff.).
19. Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts bekannt gegeben; ein Ausstandgesuch gegen Mitglieder des Gerichts ging keines ein (OGer 068).
20. In der Folge ist demnach das schriftliche Verfahren durchzuführen. Für die Vorbringen der Parteien ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend näher darauf eingegangen.
II. Formelles
A. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergeb-nisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
B. Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Bildeten auch Vergehen und/oder Verbrechen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO) oder Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO).
2. Vorliegend sind u.a. eventualiter das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führer-ausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 10 Abs. 2 SVG (subeventualiter das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Art. 16 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 VZV) und das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG angeklagt. Da deren Strafdrohung bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe liegt, handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO um Vergehen. In Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht deshalb – da seitens der Berufungsklägerin alle Punkte des erstinstanzlichen Urteils angefochten worden sind – das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Januar 2023 umfassend überprüfen. Die vorstehend erwähnte Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auf Rechtsfehler oder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhalt gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gelangt, da nicht nur Übertretungen angeklagt sind, nicht zur Anwendung.
3. Der vorliegenden Beurteilung ist dabei nicht der ursprüngliche Strafbefehl vom 2. Mai 2022, sondern die Anklageschrift vom 8. August 2022 zugrunde zu legen. Der Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluss vom 7. Februar 2024 abgewiesen (OGer 017 ff.). Im Rahmen der Begründung führte das Obergericht detailliert aus, weswegen nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten vom 9. Mai 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 kein neuer Strafbefehl erfolgen konnte, sondern vielmehr Anklage erhoben werden musste. Auf diese Ausführungen ist vollumfänglich abzustellen.
C. Verletzung des Anklagegrundsatzes
1. Rechtliches
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR. 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 02.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14.03.2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12.03.2020 m.Verw.a. BGE 143 IV 63 E. 2.3). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Nach langjähriger Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (a.a.O. m.w.Verw.). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (a.a.O. m.w.Verw.).
Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 143 IV 63 E. 2.3 m.Verw.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18.04.2016 E. 4.2.2 wiederum mit Hinweisen).
2. Standpunkt der Parteien und der Vorinstanz
2.1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 rügte der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Sachverhalt sei nur ungenügend umschrieben worden. Weiter werde in der Anklageschrift lediglich pauschal festgehalten, dass der Beschuldigte es hätte wissen müssen (Eventualvorsatz), mindestens aber sei er grob pflichtwidrig von etwas Falschem ausgegangen (Fahrlässigkeit). Vorsätzliches Handeln in dem Sinne, als dass die Geschwindigkeit durch eine Manipulation am E-Scooter direkt verändert werden könne, werde dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen – nur das würde in der vorliegenden Sache aber logisch sein. Entsprechend liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor (Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30.01.2023, Ziff. III / Lit. B Ziff. 1 US 6).
2.2. Unter Verweis auf die Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung an den Anklagegrundsatz (Ziff. III / Lit. B Ziff. 2 US 6 f.) hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest, in der Anklageschrift vom 8. August 2022 werde das Fehlverhalten des Beschuldigten dahingehend umschrieben, als dass er in objektiver Hinsicht den E-Scooter Fat Boy SUV 3.0 in einem nicht zugelassenen Modus betrieben haben soll. Gemäss Ergebnis der Beweiswürdigung könne dieser Modus resp. das Einschalten weiterer Leistungsstufen mit entsprechend höherer Geschwindigkeit mittels einer Manipulation beim Starten des E-Scooters hervorgerufen werden. Diese Manipulation könne weder zufällig betätigt noch ohne entsprechende Information zufällig herausgefunden werden, weswegen sie auch als «Trick» bezeichnet werde. So habe der Zeuge Wm mbA D.___, Polizei Kanton Solothurn, anlässlich der gerichtlichen Befragung ausgesagt, dass er erst nach entsprechenden Abklärungen Kenntnis über den «Manipulationstrick» erlangt habe, mit welchem höhere Leistungsstufen hätten hervorgerufen werden können (AS 191, Ziff. 174 ff.). Diese Manipulation bedingte spezifisches Wissen, benötigten sie doch beim Starten des E-Scooters einen komplexen Vorgang; nämlich das zeitgleiche vollständige Ziehen des Hebels am linken Lenker für die Bremse am Vorderrad, das Aufdrehen des Gasgriffs am rechten Lenker nach unten bis zum Anschlag sowie das Drehen des Zündschlüssels, welcher am Lenker links neben dem rechten Griff angebracht sei, wobei dieser bei der erforderlichen Haltung dieses Griffes auf Vollgas mit Daumen und Zeigefinger betätigt werden müsse – im Uhrzeigersinn (AS 191 f., Z. 205 ff.). Die Vorinstanz führte weiter aus, der von H.___ GmbH, der Nachfolgefirma der Verkäuferin [Fachgeschäfts] (I.___ GmbH) eingereichten Bedienungsanleitung des entsprechenden E-Scooters (AS 169 ff.) lasse sich dieser «Trick» nicht entnehmen. Gemäss Zeugenaussagen des E-Scooter-Verkäufers F.___ sowie des Schwagers des Beschuldigten E.___, welcher beim ersten Verkaufsgespräch als Berater dabei gewesen sei, sei dem Beschuldigten dieser «Trick» auch nicht erklärt worden (AS 202, Z 235 ff.; AS 214, Z. 251 ff.). Auch wenn diese Zeugenaussagen der Stellung der beiden Zeugen sowie deren Aussageverhalten in Bezug auf den Beweiswert zu relativieren seien, so könne das Gegenteil, nämlich, dass der Beschuldigte diesen «Trick» gekannt habe, nicht als erwiesen gelten. Indizien, die für ein Wissen des Beschuldigten um diesen Trick sprächen, wie der Umstand, dass der E-Scooter nach der ersten Polizeikontrolle dem Beschuldigten im Zustand ohne Einstellung auf Leistungsmodus zurückgegeben (AS 014 und AS 194, Z. 300 ff.), bei der zweiten Polizeikontrolle aber auf die zweite Leistungsstufe eingestellt angetroffen worden sei (AS 014 und AS 194, Z. 311 ff.) sowie der Umstand, dass der rote Knopf beim Zündschluss zum Wechseln zwischen den drei Leistungsstufen (AS 193, AS 255 ff.), und der leere Knopf auf dem Display unten rechts (AS 048 und AS 072) angebracht sei, sei im Rahmen der Prüfung der Verletzung des Anklageprinzips nicht nachzugehen.
In objektiver Hinsicht werde dem Beschuldigten exakt das Ausführen dieser Manipulation resp. dieses «Tricks» vorgehalten, was direkten Vorsatz impliziere. Dieser sei aber eben nicht angeklagt – sondern explizit lediglich Eventualvorsatz sowie mindestens aber Grobfahrlässigkeit und zwar allein bezugnehmend darauf, dass der Beschuldigte aufgrund der absolvierten Führerscheinprüfung Kat. B genau habe erkennen können, dass er deutlich schneller unterwegs gewesen sei, als mit den erlaubten 20 km/h. Die Anklage habe die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt aber so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien (BGE 147 IV 439 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 2.3). Entscheidend sei, dass die betroffene Person genau wisse, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert werde, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorberieten könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht werde dem Beschuldigten Eventualvorsatz, mindestens aber grobe Fahrlässigkeit vorgehalten. Diese Schuldformen werden in der Anklage allein mit dem Hinweis auf die Erkennbarkeit des zu schnellen Fahrens konkretisiert. Allein die Erkennbarkeit des zu schnellen Fahrens werde aber nach dem Beweisergebnis dadurch in Frage gestellt, als dass die vom Polizisten D.___ in seiner Zeugenaussage auf dem Tacho des von ihm gelenkten Patrouillenfahrzeugs beim Nachfahren festgestellten mindestens 39 eher gegen 40 km/h, vor Abzug einer Toleranz (AS 189, Z 101 ff.) der von der Polizei im nicht manipulierten Modus gemessenen 28 km/h Maximalgeschwindigkeit des vom Beschuldigten gefahrenen E-Scooters, ebenfalls vor Abzug der Toleranz (AS 014, 2. Absatz), sehr nahekomme. Die Vornahme des Manipulationstricks, um welchen es hier eigentlich gehe, werde gar nicht angeklagt. Von einem Inkaufnehmen oder bewusst sorgfaltswidrigen Betätigen nur theoretisch möglichen zufälligen Manipulation könne im Hinblick auf die Raffinesse und Umständlichkeit nicht ernsthaft die Rede sein. Ein «Trick» gehe nur direkt vorsätzlich und dies werde dem Beschuldigten nicht vorgehalten. Gemäss dem grundsätzlich geltenden Immutabilitätsprinzip sei das Gericht an die Darstellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes durch die Staatsanwaltschaft gebunden. Das Gericht sei nicht verpflichtet, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Klageänderung zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 3.4.4 und E. 3.5). Im Ergebnis sei das Anklageprinzip verletzt und der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 8. August 2022 freizusprechen (Ziff. III. / Lit. B Ziff. 3 US 7 f.)
2.3. Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 führte die Staatsanwaltschaft aus, die Darstellung der Vorinstanz sei unhaltbar. Dem Beschuldigten werde in der Anklage (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) mit keinem Wort vorgeworfen, das Fahrzeug selber manipuliert zu haben. Auf diesen Vorwurf sei gestützt auf das zum Zeitpunkt der Anklageerhebung vorliegende Beweisresultat bewusst verzichtet worden. Dies aus gutem Grund: Erstens habe der Beschuldigte eine solche Manipulation nachhaltig bestritten (vgl. Einlassung von Rechtsanwalt Droll vom 11.05.2022, E-Mail an UB-J.___), und zweitens habe gestützt auf die Strafanzeige vom 4. April 2022 angenommen werden müssen, dass einer Person, welche das Fahrzeug aktuell lenke, nicht bewiesen werden könne, dass sie die leistungssteigernde Manipulation selber vorgenommen habe. Dies namentlich, weil davon auszugehen gewesen sei, dass es für die Rückgängigmachung einer einmal hervorgerufenen Leistungssteigerung einer erneuten Durchführung eines Prozederes bedürfe (vgl. letzte Ziffer des in der Strafanzeige vom 04.04.2022 auf S. 5 beschriebenen Vorganges). Daher sei davon ausgegangen worden, dass sich der Scooter bei der Inbetriebnahme durch den Beschuldigten bereits im unzulässigen Modus befunden habe, und die dafür notwendige Manipulation durch eine andere Person ausgeführt worden sein könne. Folglich sei dem Beschuldigten lediglich vorgeworfen worden, den sich objektiv in einem unzulässigen Modus befindlichen Scooter gelenkt und dabei die ihm vorgeworfenen Delikte eventualvorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig begangen zu haben, weil er aufgrund seiner Erfahrung – er sei Inhaber des Führerscheins Kat. B – genau habe erkennen können, dass er deutlich schneller unterwegs gewesen sei, als die gemäss Art. 18 lit. b VTS für Leicht-Motorfahrräder ohne Tretunterstützung erlaubten 20 km/h. Soweit die Vorinstanz also argumentiere, bezüglich der eigenhändigen Manipulation sei das Akkusationsprinzip verletzt, gehe das klarerweise an der Sache vorbei. Dieser Vorwurf sei gar nie erhoben worden (OGer 033 ff., Ziff. 1 und 2).
Dass einer im Strassenverkehr versierten Person auffallen müsse, wenn ein von ihr benützter Scooter statt der erlaubten 20 km/h eine Maximalgeschwindigkeit (nach Abzug von 3 km/h Toleranz) von mindestens 42 km/h fahre, sei eine Erfahrungstatsache, über welche kein Beweis geführt werden müsse. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz werde diese Erfahrungstatsache nicht dadurch entkräftet, dass der anzeigende Polizist als Zeuge ausgesagt habe, als ihm der Scooter am 26. Januar 2022 wegen der Geschwindigkeit aufgefallen sei, sei dieser gemäss dem Tacho des Polizeifahrzeugs «um die 40 km/h, zwischen 30 – 40 km/h, ich würde sagen eher gegen 40 km/h» gefahren (EV D.___ vom 30.1.2023, S. 3). Wenn er sich grobfahrlässig überhaupt nicht darum kümmere, wie schnell er fahre, müsse jedem erwachsenen Verkehrsteilnehmer auffallen, wenn er doppelt so schnell unterwegs sei, als es ihm erlaubt wäre. Namentlich sehe man dies an der Geschwindigkeitsdifferenz zu normalen Velofahrern, welche man mit den erlaubten 20 km/h im Normalfall nicht überholen würde. Wer eine solche Auffälligkeit nicht bemerke und trotzdem weiterfahre, handle (eventual-)vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (a.a.O. Ziff. 3).
Die Behauptung, der Beschuldigte habe die leistungssteigernde Manipulation am fraglichen Scooter selber vorgenommen und folglich die ihm vorgeworfenen Delikte direktvorsätzlich begangen, sei bis dato von Seiten der Anklage zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Selbst wenn sie so erhoben würde, würde die in der Anklage vom 8. August 2022 vorgenommene Umschreibung des Vorsatzes im Lichte des Anklagegrundsatzes genügen. Es brauche nicht mehr, als dass eine beschuldigte Person wisse, dass ihr vorsätzliches Handeln vorgeworfen werde. Damit sei der Informationsfunktion des Akkusationsprinzips Genüge getan: Die beschuldigte Person wisse, gegen welchen Vorwurf sie sich verteidigen müsse. Diesbezüglich könne auf die reiche bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Akkusationsprinzip verwiesen werden. Praxisgemäss seien die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes sehr gering, und eine Differenzierung nach Intensität des Vorsatzes sei nicht erforderlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12.03.2020) (a.a.O. Ziff. 4).
2.4. Es gilt folglich in einem ersten Schritt zu prüfen, wessen Verhalten der Beschuldigte angeklagt ist.
3. Subsumtion
3.1. Gemäss Vorhalt Nr. 1 der Anklageschrift vom 8. August 2022 (AS 093 ff.) soll der Beschuldigte in der Zeit vom 10. Juni 2021 (Kauf des Elektro-Scooters) bis 3. Februar 2022, festgestellt am 26. Januar 2022 um 12:39 Uhr in [Ort 1] auf der [Strasse 1] sowie am 3. Februar 2022 um 20:15 Uhr in [Ort 2] auf der [Strasse 2], den Elektro-Scooter Fat Boy SUV 3.0 in einem nicht zugelassenen Modus betrieben (Leistung = 500 W; Geschwindigkeit > 20 km/h) und somit mehrfach ohne Haftpflichtversicherung gelenkt haben. Das Fahrzeug habe während der von der Polizei beobachteten Fahrt eine Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h erreicht. Aufgrund einer Manipulation des Steuergerätes habe eine maximale Geschwindigkeit von 42 km/h (gemessen 45 km/h, nach Abzug der Toleranz von 3 km/h) erreicht werden können. Im «gedrosselten» Zustand sei eine Geschwindigkeit von 25 km/h (gemessen 28 km/h, nach Abzug der Toleranz von 3 km/h) erreicht worden. Der Beschuldigte habe dabei eventualvorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig gehandelt, zumal er aufgrund der absolvierten Führerprüfung Kat. B genau habe erkennen können, dass er deutlich schneller gewesen sei als mit den erlaubten 20 km/h.
3.2. Übereinstimmend mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist hier festzustellen, dass gemäss Wortlaut der Anklageschrift dem Beschuldigten keine Selbstvornahme der umschriebenen Manipulation vorgeworfen wird.
Dass dem Beschuldigten keine eigene Manipulation vorgehalten wird, ist auch deshalb anzunehmen, weil entgegen der Argumentation sowohl der Vorinstanz als auch der Verteidigung des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist, die Manipulation des Scooters müsse bei jedem Starten des Fahrzeugs neu vorgenommen werden. Die in den Akten liegenden Ergebnisse der Ermittlungen sind vielmehr dahingehend auszulegen, als dass eine einmal vorgenommene Manipulation des Fahrzeugs solange bestehen bleibt, bis sie wieder manuell entfernt wird – auch über ein zwischenzeitliches Abstellen des Fahrzeugmotors hinaus. Konkret ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 führte der zuständige Polizeibeamte D.___ zum Manipulationstrick aus, das sei ein Trick, den er vorher so nicht gekannt habe. Der sei ihm nicht bekannt gewesen. Den habe er in Erfahrung bringen können durch die Abklärungen bei der Stadtpolizei Zürich. So, wie er das in Erinnerung habe, müsse man am Fahrzeug vorne den Bremshebel ziehen und während des Ziehens des Bremshebels müsse man den Gashahn komplett aufziehen und währenddessen versuchen, den Zündschlüssel anzulassen. Wenn man den Hebel gezogen habe, mit Daumen und Zeigefinger habe er das machen können, dass man den Zündschlüssel habe anlassen können, danach ein paar Sekunden warten, dann hätten auf dem Display vorne unten rechts Zahlen aufgeleuchtet. Also eine 1, eine 2 und eine 3. Das sei gemäss den Abklärungen, die er gemacht habe, die Stufe, die die Geschwindigkeit entsprechend verändern könne. Mit dem gleichen Prozedere, wie die Leistungsstufen hervorgerufen worden seien, könne man diese wieder ausschalten. Das heisst, wenn man es nochmals mache, gehe es weg. Wenn man das Fahrzeug abschalte und wieder anlasse, kämen diese letzten Stufen nachher gar nicht mehr (AS 191 f., Z. 203 ff.).
Insbesondere mit diesem letzten Satz führte der Befragte aus, dass er die mittels Manipulationstrick hervorgerufenen Leistungsstufen zunächst manuell ausschaltete, bevor er den Motor des Fahrzeugs ausschaltete. Als er diesen dann wieder einschaltete, waren die Leistungsstufen denn auch nicht mehr vorhanden bzw. sichtbar. Dies ist aber nur logisch, wenn sie vorher manuell ausgeschaltet worden waren.
Die explizite Nachfrage des Gerichtspräsidenten wurde seitens des Zeugen missverständlich beantwortet. Als jener fragte «Wenn man also den Scooter so abschalten würde mit diesem Manipulationstrick, dann ist dieser Modus wieder weg?» führte der Zeuge aus «Ja. Ich habe es auch versucht. Ich habe ihn mit diesem Modus angelassen, dass diese Stufen hervorgerufen worden sind und mit dem gleichen Prozedere wieder, dass die Stufen weggewesen sind. Dann habe ich nur die Zündung angeschaltet, dann war es wirklich weg. Ich habe schon gewisses Prozedere, eine gewisse Manipulation vornehmen müssen, damit es wieder angezeigt hat.» (AS 193, Z. 270 ff.).
Auch hier führte der Zeuge aus, dass die Manipulation, wenn sie einmal manuell wieder rückgängig gemacht worden ist, definitiv weg ist und auch bei einem erneuten Anlassen der Zündung nicht mehr auf dem Tacho erscheint.
Dass die Manipulation dagegen bestehen bleibt, wenn das Fahrzeug nach erfolgter Manipulation abgestellt wird, ohne dass diese vorher rückgängig gemacht worden wäre, lässt sich der Strafanzeige vom 4. April 2022 gleich mehrfach entnehmen. Darin wird Folgendes festgehalten (AS 013):
«7. (recte 8.) Zum Ausschalten der Leistungsstufen-Anzeige das Prozedere bei ausgeschaltetem Motor wiederholen (beim erneuten Einschalten der Zündung verschwindet die Leistungsstufen-Anzeige nach wenigen Sekunden wieder und die Leistung ist gedrosselt.»
Die Leistungsstufen fallen demnach nicht automatisch mit dem Abstellen weg.
Noch deutlicher wird festgehalten:
«Am 31.01.2022 (recte: 03.02.2022), 20:15 Uhr, wurde A.___ anlässlich einer Patrouillentätigkeit von Gfr K.___ und Kpl L.___ in [Ort 2] auf der [Strasse 2] auf dem Elektro-Scooter fahrend festgestellt und anschliessend zur Kontrolle angehalten. Während der Fahrzeugkontrolle wurde die Zündung des Elektro-Scooters eingeschaltet. Nach dem Einschalten der Zündung war auf dem Tacho die Leistungsstufe 2 ersichtlich. (…)» (AS 014).
Müsste davon ausgegangen werden, dass die Manipulation jedes Mal beim Abstellen des Fahrzeugs per se wieder wegfällt bzw. dass die manipulativ hervorgerufenen Leistungsstufen mit jedem Abstellen des Fahrzeugs entfallen und bei jedem Neustart nicht mehr angezeigt werden, so wären anlässlich dieser zweiten Kontrolle am 3. Februar 2023 beim Starten der Zündung die Leistungsstufen nicht wieder angezeigt worden. Dass dem aber so war, zeigt, dass der Beschuldigte keine Zeit hatte, die Manipulation vor der Polizeikontrolle rückgängig zu machen oder gar keine Kenntnis besass, wie er dies hätte tun sollen.
Schliesslich wird in der Strafanzeige vom 4. April 2022 festgehalten, dass beim letztmaligen Verladen des Rollers für den Transport zur H.___ GmbH in Bern am 25. Februar 2022 Herrn E.___, dem Schwager des Beschuldigten, der Trick gezeigt worden sei. «Beim Verladen des Elektro-Scooters war die Leistungsstufe 2 auf dem Tacho ersichtlich.» Auch dieser Vermerk kann nur dahingehend interpretiert werden, als dass die Leistungsstufen beim Abstellen des Scooters nicht automatisch wegfallen, sondern über ein Abstellen des Motors hinaus bestehen bleiben, sofern sie nicht explizit ausgeschaltet werden.
Aus den genannten Umständen kann somit insgesamt festgestellt werden, dass eine einmal vorgenommene Manipulation am Fahrzeug zwecks Hervorrufen von Leistungsstufen und damit zwecks Erzielung einer höheren Geschwindigkeit so lange bestehen bleibt, bis sie manuell wieder rückgängig gemacht wird. Ein Abstellen des Motors des betroffenen Fahrzeugs genügt für sich alleine genommen nicht. Daraus fliesst aber auch die Erkenntnis, dass es nicht zwingend der Beschuldigte gewesen sein muss, der die Manipulation am Fahrzeug vorgenommen hat. Vielmehr kann er das Fahrzeug auch in bereits manipuliertem Zustand übernommen haben. Dass tatsächlich der Beschuldigte und nicht doch eine Drittperson (bspw. der technisch sehr versierte Schwager des Beschuldigten) die Manipulation vorgenommen hat, ist nicht zweifelsfrei erstellbar.
3.3. Wirft die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 8. August 2022 keine eigene Manipulation des Fahrzeugs vor, sondern «nur», er habe eventualvorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig gehandelt, so ist dies nur konsequent gemäss Beweisergebnis. Entsprechend ist auch der im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Lebenssachverhalt sowohl objektiv wie subjektiv in der Anklage in genügendem Mass umschrieben. Diesbezüglich ist ergänzend auf die detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 abzustellen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat, ist nicht gegeben.
3.4. Dasselbe gilt für die weiteren zur Anklage gebrachten Straftatbestände gemäss Ziff. 2 – 4 der Hauptanklage resp. Ziff. 5 – 9 der Eventualanklage. Dem Beschuldigten wird keine eigene Manipulation des Fahrzeugs vorgeworfen, sondern lediglich, er habe eventualvorsätzlich, mindestens jedoch grobfahrlässig gehandelt, zumal er habe erkennen können, dass das von ihm gefahrene Fahrzeug eine höhere als die erlaubte Geschwindigkeit aufgewiesen habe.
4. Fazit
Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Lebenssachverhalte sind in der Anklageschrift sowohl objektiv wie subjektiv in der Anklage in genügendem Mass umschrieben. Entsprechend kann kein Freispruch aus formellen Gründen erfolgen.
D. Rechtsfolgen
1. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3).
Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2015 vom 28.12.2016 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2016 vom 10.08.2016 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2014 vom 09.02.2015 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2012 vom 28.02.2013 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.10. E. 8.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.Verw.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30.04.2013 E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.Verw.a. die Urteile des Bundesgerichts 6B_596/2012 und 6B_682/2012 je vom 25.04.2013 je E. 1.3) oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 u.Verw.a. Botschaft vom 21.12.2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3 und weiteren Verweisen auf die Literatur). Den Parteien ist hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 148 IV 408 E. 6.1).
2. Vorliegend liegt ein Anwendungsfall der unvollständigen – bzw. in casu sogar vollständig unterbliebenen – Behandlung sämtlicher Anklagepunkte vor. Infolge irriger Annahme der Verletzung des Anklageprinzips gelangte die Vorinstanz zu einem vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten aus formellen Gründen. Eine materielle Beurteilung der Anklage- und Eventualanklagepunkte unterblieb vollständig. Träfe das Berufungsgericht nun selbständig einen neuen Entscheid, erlitte der Beschuldigte faktisch einen Instanzenverlust. Dies ist nicht hinzunehmen. Da die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 21. Mai 2024 im Eventualantrag die Rückweisung an die erste Instanz beantragt hatte (a.a.O., Ziff. 5) bzw. da der Beschuldigte im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2024 grundsätzlich die Möglichkeit hatte, zu diesem Eventualantrag Stellung zu nehmen, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.
Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils.
III. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
2. Rechtsanwalt Camill Droll macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 9 Stunden und 50 Minuten, d.h. 9.83 Stunden (1.25 Stunden mit einem MwSt.-Satz von 7.7 % und 8.5833 Stunden mit einem MwSt.-Satz von 8.1 %) geltend. Dies erscheint angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Kopien (71 Stk. à CHF 0.50 mit einem MwSt.-Satz von 7.7 % und 25 Stk. à CHF 0.50 mit einem MwSt.-Satz von 8.1 %), das geltend gemachte Porto (CHF 1.00 zu einem MwSt.-Satz von 7.7 % und CHF 7.00 mit einem MwSt.-Satz von 8.1 %) und die geltend gemachten Auslagen für die elektronische Signatur (CHF 2.20 mit einem MwSt.-Satz von 8.1 %). Daraus resultiert (inkl. Auslagen und MwSt.) insgesamt eine Entschädigung, wie geltend gemacht, in Höhe von CHF 2'931.50. Diese ist zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtkasse, ohne Rückforderung.
Demnach wird beschlossen:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils.
2. Die Entschädigung des Rechtsvertreters von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'931.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, ohne Rückforderung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Schenker