Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 10. Juli 2023           

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steimer,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges


Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

 

2. Zum Verfahrensablauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 31. Oktober 2022 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 2 f.).

 

3. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erliess am 31. Oktober 2022 folgendes Urteil:

 

1.    A.___ hat sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 30. März 2022, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 830.00, zu bezahlen.

 

4. Gegen dieses Urteil liess A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich die Berufung anmelden (Aktenseite [AS] 58) und wiederholte diese schriftlich mit Eingabe vom 4. November 2022 (AS 53).

 

5. In der Berufungserklärung vom 11. Januar 2023 verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates.

 

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung und die Teilnahme am Berufungsverfahren.  

 

7. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an.

 

8. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 6. Februar 2023.

 

 

II.         Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts

 

1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.

 

2. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

 

 

III.        Vorhalt

 

Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 30. März 2022 um 01:40 Uhr in [Ort 1], Autobahn A1, in Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des Personenwagens AG [Nummernschild U] den Sachentransportanhänger AG [Nummernschild] mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg in nicht betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt und gelenkt zu haben. Dabei habe er den Anhänger nach dem Kuppeln mit dem Zugfahrzeug lediglich mit einer losen über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine versehen. Vorschrifts- und pflichtgemässes Verhalten hätten ihm geboten, vor der Abfahrt zu prüfen, ob der Anhänger zuverlässig angekuppelt sei (Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 70 Abs. 1 VRV; Art. 29 SVG). Dazu gehöre, dass eine wirkungsvolle Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen bestehe (Art. 91 Abs. 3 VTS; wozu auch das unbeabsichtigte Lösen zu rechnen sei), zumal auch Art. 189 Abs. 4 VTS für Anhänger mit selbsttätiger Bremsanlage eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Abreissleine) mit dem Zugfahrzeug vorschreibe. Das vom Beschuldigten mittels sog. «Lassomethode» lediglich über den Kupplungskopf gelegte Stahlseil erfülle die Anforderung an eine effektive Sicherung ganz offensichtlich in keiner Weise, zumal z.B. bereits eine leichte Strassenunebenheit genüge, um das Seil über den Kupplungskopf gleiten zu lassen, mit der Folge, dass der Anhänger trotz Bremsanlage ungebremst davonrollen könne. Im Weiteren werde auf das UNECE-Reglement Nr. 13 und den Auszug Richtlinie 71/320/EWG Anhang I Ziffer 2.2.2.9 verwiesen. Eventualiter habe der Beschuldigte dabei fahrlässig gehandelt (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG)

 

 

IV.       Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1. Wie die Vorinstanz festhält (US 5), bestreitet der Beschuldigte nicht, den Personenwagen mit Anhänger zur besagten Zeit am fraglichen Ort gelenkt zu haben. Unbestritten ist überdies, dass er die Anhängerkupplung, wie auf den fotografischen Aufnahmen vom 30. März 2022 abgebildet (AS 4), präparierte, d.h. mit einer lose über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine, und, dass das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t betrug.

 

2. Diese Feststellungen der Vorinstanz werden von der Verteidigung nach wie vor nicht bestritten und gelten gestützt auf die Akten als belegt, weshalb darauf abgestellt werden kann.

 

3. Die Verteidigung rügt indes, es sei weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz erhoben worden, ob es sich bei der vom Beschuldigten angewendeten Anhängerkupplung um ein typengeprüftes, abgenommenes und damit ein zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Fahrzeugbestandteil handle. Ebenso wenig sei erhoben worden, ob am Zugfahrzeug selbst eine Möglichkeit bestanden habe, eine Abreissleine direkt anzuhängen. Zugunsten des Beschuldigten sei daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt seiner Anhaltung am 30. März 2022 eine zugelassene Fahrzeugkupplung verbaut gewesen sei und diese Kupplung weder eine Öse gehabt habe noch am Fahrzeug selber die Möglichkeit bestanden habe, die Sicherheitsverbindung fest anzubringen, was beim Verschulden hätte berücksichtigt werden müssen.

 

4. Die Verteidigung wirft der Vorinstanz eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und damit Willkür vor. In der Tat äussern sich weder die Anklageschrift noch die Vorinstanz zur Frage, ob die vom Beschuldigten verwendete Anhängerkupplung typengeprüft und abgenommen wurde und am Zugfahrzeug selber eine Möglichkeit bestand, eine Abreissleine anzuhängen. In Bezug auf den ersten Punkt wird dem Beschuldigten indes in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen, eine ungeprüfte oder nicht abgenommene Anhängerkupplung verwendet zu haben, was auch seitens der Vorinstanz nicht behauptet wird. Mit Blick auf die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen erweist sich diese Frage auch als unerheblich, kann doch auch mit einer genehmigten Anhängerkupplung die Verkehrssicherheit gefährdet werden. Auch die Frage, ob am Fahrzeug selber die Möglichkeit bestand, eine Abreissleine anzubringen, ist weder für die rechtliche Würdigung noch für die Strafzumessung relevant. Auch hierfür kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Eine fehlerhafte bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhaltes ist daher nicht auszumachen. Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 

 

 

V.        Rechtliche Würdigung

 

1.         Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb unerheblich ist, ob durch den Umstand, dass das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand ist, tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird oder nicht. Damit die Vorschrift zur Anwendung gelangt, setzt sie folglich allgemein voraus, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wird definiert, wann dies der Fall ist. Demnach befindet sich ein Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand, wenn u.a. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen oder wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht worden sind. Entsprechend befindet sich ein Fahrzeug immer dann in einem vorschriftswidrigen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften – insbesondere den Bestimmungen der VTS – nicht entspricht. Die Bestimmung bezieht sich aber darüber hinaus auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die beiden Voraussetzungen der Vorschriftsgemässheit und Betriebssicherheit müssen kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftsgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG demnach auch jenen der Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Céline Schenk in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Freiburg 2014, Art. 93 N 19 ff.).

 

1.2 Betriebssicherheit bedeutet, dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Begriff der Betriebssicherheit i.S.v. Art. 29 SVG ist deckungsgleich mit dem Begriff der Verkehrssicherheit gemäss Art. 11 Abs. 1 SVG. Hingegen müssen sich die Begriffe der Vorschriftsgemässheit und der Verkehrssicherheit nicht zwingend decken. So müssen beispielsweise Räder so befestigt sein, dass sie sich während der Fahrt nicht lösen. Diese Pflicht gilt, auch wenn entsprechende Vorschriften in der VTS fehlen. Ein Fahrzeug kann die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, selbst wenn es den technischen Anforderungen der VTS entspricht. So lässt sich den Vorschriften beispielsweise auch nicht entnehmen, dass der Fahrzeugboden nicht durchgerostet sein darf. Ein durchgerosteter Fahrzeugboden kann allerdings die Verkehrssicherheit und damit die Betriebssicherheit erheblich beeinträchtigen. Auch mangelnder Treibstoff kann dazu führen, dass die Verkehrsregeln nicht mehr eingehalten werden können, weshalb Fahrzeuge über genügend Treibstoff verfügen müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Was alles zur Betriebssicherheit eines Fahrzeuges bzw. zur Verkehrssicherheit gehört, kann entsprechend nicht abstrakt bzw. abschiessend beschrieben werden (Céline Schenk, a.a.O., Art. 29 N 28 f.; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art.  29 N 5).

 

1.3 Neben dem Halter kann gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG auch derjenige Täter sein, der ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug auf öffentlicher Strasse führt (Céline Schenk, a.a.O., Art. 93 N 30). Der Führer eines Fahrzeuges ist verpflichtet, sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in einem vorschriftsgemässen Zustand befinden und der Anhänger oder Sattelanhäng-er zuverlässig angekuppelt ist (Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Art. 189 Abs. 4 und 5 VTS sehen ferner vor, dass Bremsen von Anhängern selbsttätig wirken müssen, wenn sich dieser unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,50 t nicht übersteigt und die eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) zum Zugfahrzeug aufweisen.

 

1.4 In subjektiver Hinsicht kann die Tathandlung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Céline Schenk, a.a.O., Art. 93 N 35).

 

2.         Konkrete Würdigung

 

2.1 In rechtlicher Hinsicht lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigung vorab vorbringen, der Gesetzgeber könne zwar nicht abschliessend enumerieren, was unter dem Begriff Betriebssicherheit bzw. Verkehrssicherheit zu verstehen sei. Im Bereich von Anhängern habe er sich jedoch dazu geäussert und mit Art. 189 Abs. 4 VTS eine zusätzliche Sicherheitsverbindung als Ausrüstung verlangt. Eine solche Vorrichtung sei am Anhänger vorhanden und auch verwendet worden.

 

2.2 Der vom Beschuldigten geführte Anhänger verfügte erwiesenermassen über ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t. Gestützt auf Art. 189 Abs. 4 VTS musste er entsprechend über Bremsen verfügen, welche im Falle eines unbeabsichtigten Lösens des Anhängers vom Zugfahrzeug selbsttätig wirken. Hierfür war der Anhänger mit einer sog. Abreissleine ausgestattet. Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2022 hat diese Abreissleine den Zweck, die Bremsen des Anhängers zu aktivieren, falls sich dieser unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst (AS 61). Die von der Verteidigung erwähnte Sicherheitsverbindung gemäss Art. 189 Abs. 4 Satz 2 VTS bezieht sich hingegen auf Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,5 t nicht übersteigt und über keine selbsttätig wirkenden Bremsen verfügen. Die zusätzliche Sicherheitsverbindung hat entsprechend – im Gegensatz zu einer Abreissleine – gerade nicht die Aufgabe, die Bremsen des Anhängers zu aktivieren. Es genügt gemäss Abs. 5 der Bestimmung ein Seil oder eine Kette, um bei einem unbeabsichtigten Lösen des Anhängers zu verhindern, dass dieser unkontrolliert auf die Strasse rollt und so die Verkehrssicherheit gefährdet. In diesem Sinne gehen auch die rechtlichen Ausführungen in der Anklageschrift fehl, wonach Art. 189 Abs. 4 VTS für Anhänger mit selbsttätiger Bremsanlage eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Abreissleine) mit dem Zugfahrzeug vorschreibe. Eine solche Verbindung ist für Fahrzeuge über 1,5 t nicht vorausgesetzt, wobei auch diese so zu befestigen wäre, dass sie den Anforderungen an eine effektive Sicherung genügt.

 

2.3 Der Beschuldigte wiederholt sodann seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge, wonach es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für eine Verurteilung fehle. Die verwendete Anhängerkupplung erfülle die gesetzlichen Kriterien, wobei die Anforderungen je nach Anhängertyp und je nach Bremssystem unterschiedlich seien. Vorliegend sei der Anhänger polizeilich nicht erfasst worden und es lasse sich für diesen Anhängertyp auch keine Norm erörtern, weil der relevante Lebenssachverhalt unbekannt sei. Vorausgesetzt, es handle sich um einen Anhänger mit einem Betriebsbremssystem, werde offenbar gefordert, dass die Abreissleine entweder am Zugfahrzeug selbst oder an speziellen Ösen an der Verbindungseinrichtung eingehängt werden müsse. Sollte diese Verhaltenspflicht tatsächlich als Strafnorm dienen, müsse sie aus Sicht der Verteidigung klar vom Gesetzgeber bestimmt werden, wo und wie diese Sicherheitsverbindung am Zugfahrzeug oder an der Kupplung anzubringen sei. Die Empfehlung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) im Newsletter Nr.  vom 22. Mai 2015 bilde keine Strafnorm. Weiter verweist die Verteidigung auf die Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche Vorschriften für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klasse M, N und O hinsichtlich Bremsen [2016/194; nachfolgend: UNECE-Reglement Nr. 13] sowie das Übereinkommen über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), abgeschlossen am 8. November 1968, sowie den Umstand, dass die in der Anklageschrift zitierte Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 ausser Kraft gesetzt worden sei.

 

2.4 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 7 f.).

 

2.5 Wie erwähnt, verlangt die Strafbestimmung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, dass sich ein Fahrzeug in einem vorschriftswidrigen Zustand befindet. Welche Anforderungen konkret an das Fahrzeug gestellt werden, wird auf Verordnungsebene u.a. durch die VTS definiert. In Bezug auf Bremsen von Anhängern wird in Art. 189 Abs. 4 VTS sodann festgehalten, dass diese selbsttätig wirken müssen, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Art. 189 Abs. 1 VTS verweist sodann für die technischen Anforderungen an Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und das UNECE-Reglement Nr. 13. Auch Art. 91 VTS, welcher sich mit Verbindungseinrichtungen befasst, somit Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen (Abs. 1 von Art. 91 VTS), verweist in Abs. 2 für die technischen Anforderungen auf das UNECE-Reglement Nr. 55, UNECE-Reglement Nr. 147, die Verordnung (EU) Nr. 168/2013, die delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie die delegierte Verordnung (EU 2015/208).

 

2.6 Bei den genannten Rechtsdokumenten, auf welche auch die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung teilweise verweist, handelt es sich um umfangreiche und teilweise auch fremdsprachige Rechtsdokumente der Europäischen Union und der UNECE mit stark technischem Charakter. Selbst für eine juristisch ausgebildete Person erweist es sich als anspruchsvoll, zu ermitteln, welche Anforderungen u.a. an Bremsanlagen und Verbindungseinrichtungen gestellt werden und ob nun am Zugfahrzeug oder der Anhängerkupplung ein Befestigungspunkt für die Abreissleine vorhanden sein muss. So ergibt sich auch aus Abs. 5.2.2.9 des UNECE-Reglements Nr. 13 einzig, was bereits in Art. 189 Abs. 4 VTS erwähnt wird, nämlich, dass Bremssysteme von Fahrzeugen der Klasse O so beschaffen sein müssen, dass beim Abreissen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt der Anhänger selbsttätig gebremst wird. Der Regelung Nr. 55 der UNECE – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen (nachfolgend: UNECE-Reglement Nr. 55) – lässt sich sodann dem Absatz 1.5 im Anhang 5 entnehmen, dass die Hersteller von Halterungen Befestigungspunkte für Hilfskupplungen oder Vorrichtungen vorsehen müssen, die für ein selbsttätiges Anhalten des Anhängers erforderlich sind, falls sich die Hauptkupplung löst. Diese Vorschrift ist Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug den Vorschriften von Absatz 5.2.2.9 des UNECE-Reglements Nr. 13 entspricht.

 

2.7 Mit anderen Worten lässt sich den zitierten Reglementen entnehmen, dass bspw. für Abreissleinen, welche die selbständigen Bremssysteme des Anhängers aktivieren sollen, ein Befestigungspunkt vorgesehen sein muss. Der Verteidigung ist jedoch zuzustimmen, dass sich aus den Regelungen nicht erschliesst, ob der Befestigungspunkt am Zugfahrzeug selber oder an einer Öse an der Verbindungseinrichtung vorhanden sein muss. Ohnehin kann dem Beschuldigten als Laie nicht vorgeworfen werden, diese Bestimmungen nicht gekannt zu haben. Wie die Vorinstanz jedoch korrekt festhält, ergibt sich bereits auf Gesetzes- bzw. Verordnungsebene, dass der Führer eines Fahrzeuges mit Anhänger alles Nötige vorzukehren hat, damit der Anhänger – im Falle eines unbeabsichtigten Loslösens – selbständig bremsen kann und keine Strassenbenützter gefährdet oder die Strasse beschädigt wird. Durch die «Lassomethode» wird dies nicht gewährleistet. Wie der Einvernahme des Sachverständigen vom 31. Oktober 2022 zu entnehmen ist, ist Sinn und Zweck der Abreissleine, dass diese bei einem unbeabsichtigten Lösen des Anhängers von der Kupplung gestreckt wird und so die Bremsen des Anhängers aktiviert (AS 61). Wird das Abreissseil lediglich über die Anhängerkupplung gelegt, besteht die Gefahr, dass sich das Seil mitsamt dem Anhänger vom Zugfahrzeug löst, wodurch die Bremse nicht aktiviert wird und der Anhänger unkontrolliert weiterrollen kann.  

 

2.8 Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es nicht erforderlich, auf Gesetzes- oder Verordnungsebene zu definieren, wie eine Abreissleine korrekt zu montieren ist. Das Gesetz schreibt lediglich eine selbständig wirkende Bremsanlage vor, jedoch kein konkretes Bremssystem (wie beispielsweise eine Auflaufbremse) und entsprechend auch keine Abreissleine. Aus der Pflicht, den Anhänger zuverlässig anzukuppeln, ergibt sich jedoch, dass – wenn ein Anhänger über eine solche Abreissleine verfügt, um die Bremsen bei einem unbeabsichtigten Lösen zu aktivieren – diese so befestigt werden muss, dass sie ihren Zweck erfüllen kann, um so den Anforderungen von Art. 189 Abs. 4 VTS zu genügen.

 

2.9 Die Verteidigung sieht es als widersprüchlich an, wenn eine zum Verkehr zugelassene Anhängerkupplung für die Nutzung mit einem Anhänger zuerst umgebaut werden muss. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Der Verweis auf das UNECE-Reglement Nr. 55, wonach an Halterungen ein Befestigungspunkt vorgesehen sein muss, um den Vorschriften von Absatz 5.2.2.9 des UNECE-Reglements Nr. 13 zu genügen, wurde erst mit der Änderung der VTS vom 16. November 2016 in Art. 91 Abs. 2 eingefügt (vgl. AS 2016 5133). Dem Bericht der TCS Mobilitätsberatung vom 31. Mai 2019 ist sodann zu entnehmen, dass bereits genehmigte Anhängerkupplungen weiterhin verkauft werden dürfen (AS 19 f.). Es versteht sich jedoch von selber, dass eine Anhängerkupplung, welche zwar genehmigt wurde, an der jedoch ein spezifischer Anhänger nicht korrekt montiert werden kann, nach Möglichkeit nachzurüsten ist und andernfalls nicht mit dem betreffenden Anhänger genutzt werden kann. Dass der Beschuldigte eine zum Verkehr zugelassene Anhängerkupplung verwendete, befreit ihn mit anderen Worten nicht von der Pflicht, den Anhänger zuverlässig anzukuppeln.

 

2.10 Im Ergebnis wird durch den «lassomässigen» Überwurf der Abreissleine über die Anhängerkupplung die Verkehrssicherheit gefährdet. Der Beschuldigte muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, den Anhänger in einem nicht betriebssicheren Zustand geführt zu haben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.

 

2.11 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, professioneller Chauffeur zu sein und die Funktion der Abreissleine gekannt zu haben. Auch führte er aus, dass jedes Fahrzeug über einen eigenen Fixierpunkt verfüge und er sich dem jeweiligen Fahrzeug anpassen müsse. Auch am in Frage stehenden Fahrzeug hätte sich ein Haken befinden sollen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei (AS 67).

 

2.12 Aus der Pflicht, die Anhängerkupplung zuverlässig anzukuppeln, ergibt sich, dass ein Zugfahrzeugführer wissen muss, wie der von ihm geführte Anhänger am Fahrzeug anzubringen ist. Auch der Beschuldigte wusste vorliegend insbesondere aufgrund seiner beruflichen Erfahrung, wie eine Abreissleine korrekt angebracht wird. Wie er selber angab, realisierte er sogar, dass der Befestigungspunkt, welcher am Fahrzeug hätte sein sollen, fehlte. Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch die Funktion der Abreissleine kannte, konnte er auch erkennen, dass deren Zweck bei einem bloss «lassomässigen» Überwerfen nicht gewährleitstet ist, da die Abreissleine bei der Fahrt über den Kupplungskopf gleiten kann, wodurch die Bremsen nicht mehr betätigt werden können. Er wusste somit um den vorschriftswidrigen Zustand und entschied sich, den Sachtransportanhänger dennoch in diesem Zustand zu fahren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu bestätigen. 

 

 

VI.       Strafzumessung

 

1. Die Verteidigung bringt vor, der Umstand, dass der Beschuldigte eine zugelassene Fahrzeugkupplung verwendet habe, welche über keine Öse verfügte, und auch am Fahrzeug selber keine Möglichkeit bestanden habe, die Abreissleine fest anzubringen, hätte beim Verschulden berücksichtigt werden müssen. Wenn jemand ein Fahrzeug übernehme und im Rahmen der technischen Möglichkeiten das Bestmögliche mache, damit die Bremse des Anhängers im theoretischen Fall einer ungewollten Entkopplung aktiviert werde, sei er schlicht seiner (strafrechtlichen) Handlungspflicht als Fahrzeuglenker nachgekommen und könne dafür nicht bestraft werden.

 

2. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, muss sich ein Fahrzeug gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in einem vorschriftsgemässen Zustand befinden, wobei sich der Fahrzeugführer zu vergewissern hat, dass dieser Zustand erfüllt ist und insbesondere auch der Anhänger zuverlässig angekuppelt ist. Weicht ein Fahrzeug von diesem Zustand ab, reicht es nicht aus, «im Rahmen der technischen Möglichkeiten das Bestmögliche» zu machen. Wer um den vorschriftswidrigen Zustand weiss, hat diesen zu beheben, andernfalls das Fahren eines solchen Fahrzeuges den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. Dass ein Fahrzeug bzw. dessen Anhängerkupplung allenfalls über keine Befestigungsmöglichkeit verfügt, hat auf das Verschulden keinen Einfluss. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse ist daher nicht zu beanstanden, zumal mit CHF 200.00 (bei einem Strafrahmen von bis zu CHF 10'000.00) bereits von einem sehr geringen Verschulden ausgegangen wurde.

 

3. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug am 12. September 2022 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland u.a. wegen einer Straftat nach Art. 96 VRV sowie Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde. Das vorliegend zu ahndende Delikt beging er bereits am 30. März 2022, weshalb Art. 49 Abs. 2 StGB zu beachten ist. Danach bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welches auch bei Übertretungsbussen Anwendung findet (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Freiburg / Luzern 2018, Art. 49 N 101), ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 12. September 2022 zu einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen. An die Stelle der Busse hat eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zu treten, wenn der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

 

 

VII.      Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 830.00 (Urteilsgebühr CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 230.00) sowie jene des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'237.30, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 und Auslagen von CHF 37.30, zu bezahlen.

 

2. Dementsprechend ist auch das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG; Art. 57 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 VRV, Art. 189 Abs. 4, Art. 219 Abs. 1 VTS, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.    A.___ hat sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 30. März 2022, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. September 2022 zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt.

3.    Der Antrag von A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CH 830.00, zu bezahlen.

5.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'237.30, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Graf